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Bern Obergericht Strafkammern 20.04.2020 SK 2019 275

20 aprile 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·12,770 parole·~1h 4min·2

Riassunto

einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 275 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. Januar 2019 (PEN 2018 371)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ..............................................7 6. Vorbemerkungen.......................................................................................................7 7. Delikte z.N. der Privatklägerin ...................................................................................8 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz...........................................10 III. Strafzumessung .............................................................................................................11 9. Anwendbares Recht ................................................................................................11 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................12 11. Einsatzstrafe: einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin ...........................14 11.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................14 11.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................15 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................16 12. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche ..................................................16 12.1 Drohungen .....................................................................................................16 12.2 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand .............18 12.3 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises................19 12.4 Fazit Asperation .............................................................................................20 13. Täterkomponenten ..................................................................................................20 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse..........................................................20 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren...............................................23 13.3 Strafempfindlichkeit........................................................................................25 13.4 Fazit Täterkomponenten ................................................................................25 14. Strafmass und Anrechnung der Haft etc. ................................................................25 15. Strafvollzug und ambulante Massnahme oder Weisung .........................................27 15.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................27 15.2 Ausführungen der Vorinstanz.........................................................................28 15.3 Beurteilung der Kammer ................................................................................29 IV.Zivilpunkt ........................................................................................................................31 16. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien..............................................31 17. Rechtliche Grundlagen............................................................................................32 18. Präjudizienvergleich ................................................................................................33 19. Beurteilung der Kammer .........................................................................................34 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................35 20. Verfahrenskosten ....................................................................................................35 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................35 22. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.............................................36 VI.Verfügungen...................................................................................................................37 VII. Dispositiv ...................................................................................................................38

3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Januar 2019 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen geringfügigen Diebstahls ein und sprach ihn von der Anschuldigung der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch frei, beides unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (pag. 698 f., Ziff. I. und II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft von 99 Tagen wurde vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00, zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘942.00, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘546.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im Verfahren (pag. 700 f., Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2018, von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2018 sowie einer Parteientschädigung von CHF 2‘546.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 703, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil). Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass die dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis spätestens am 24. Juli 2019 verlängert und dass diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (pag. 703 f., Ziff. VI. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 711). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (pag. 771 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung (Höhe der Freiheitsstrafe und Verweigerung des bedingten Strafvollzugs) sowie die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung (pag. 799 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf die Erklärung ei-

4 ner Anschlussberufung und auf die Geldendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 807 f.; pag. 811 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. April 2020 (pag. 1016 ff.). 3. Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wurden die mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 angeordneten und mit Urteil der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 verlängerten Ersatzmassnahmen verlängert bzw. blieben bis über den 24. Juli 2019 hinaus bestehen (pag. 781 ff.). Hierauf reichte Dr. E.________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, mit Schreiben vom 18. Juli 2019 einen aktuellen Bericht ein, inkl. mehrerer Laborberichte betreffend Alkoholabstinenz des Beschuldigten (pag. 788 ff.). Mit Beschluss vom 22. August 2019 wurden die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 gestellten Beweisanträge (pag. 799 f.) auf Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin ebenso gutgeheissen wie die Einholung eines Therapieverlaufsberichts über die ambulante Behandlung des Beschuldigten bei Dr. E.________ und die Entgegennahme der noch nachzureichenden Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten. Im Weiteren wurde beschlossen, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen einen aktuellen Leumundsbericht sowie einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten einzuholen (pag. 814 ff.). Mit Schreiben vom 18. September 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ den Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2019, die Lohnausweise März bis August 2019 sowie ein Arbeitszeugnis vom 9. September 2019 ein (pag. 818 ff.). Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 19. September 2019 antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 828 f.). Sodann reichte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 ein vom Beschuldigten persönlich verfasstes Schreiben vom 30. September 2019 ein (pag. 835 f.). Dieses Schreiben wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 838 f.). Ausgehend vom Strafregisterauszug vom 20. März 2020 (pag. 870 ff.) wurden mit Verfügung vom gleichen Tag von Amtes wegen bei der Bundesanwaltschaft die Akten SV.18.0792-REM betreffend Strafbefehl/Urteil vom 25. April 2019 sowie beim Ministère public de l’arrondissement de Lausanne aus den Akten PE 20.001861- XMA eine Kopie der Anzeige ediert (pag. 873 f.). Am 26. März 2020 teilte die Association Sécurité Riviera mit, dass es aufgrund der ausserordentlichen Umstände (COVID-19) nicht möglich gewesen sei, den Beschuldigten für die Erstellung eines Leumundsberichts (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) zu kontaktieren (pag. 878 ff.). Am 28. März 2020 reichte Dr. E.________ einen weiteren Therapieverlaufsbericht ein, inkl. einer Bestätigung der F.________ vom 26. März 2020, einem Arbeitszeugnis der G.________ vom 9. September 2019 sowie zahlreicher Laborberichte betreffend Alkoholabstinenz des Beschuldigten (pag. 882 ff.).

5 Mit Schreiben vom 2. April 2020 gelangten die edierten Akten der Bundesanwaltschaft SV.18.0792-REM ein (pag. 907 ff.). Gestützt auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 15. April 2020 (pag. 981) reichte Dr. E.________ am 16. April 2020 einen ergänzenden Bericht ein (pag. 985). Zudem edierte die Kammer am 17. April 2020 einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 986 ff.). Ebenfalls am 17. April 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 3. März 2020, eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschuldigten vom 16. April 2020, ein Schreiben von Rechtsanwaltspraktikant H.________ an den Beschuldigten vom 8. Februar 2019 sowie ein Schreiben von Rechtsanwältin I.________ an Rechtsanwalt B.________ vom 17. April 2020 ein (pag. 989 ff.). Am 20. April 2020 gelangten die Akten des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne PE20.001861-XMA (Anzeige inkl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2020) ein (pag. 1004 ff.). Ferner reichte Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. April 2020 einen Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein (pag. 1018; pag. 1042 ff.). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 17. April 2020 eingereichten Unterlagen und der von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 1018). Schliesslich wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug einer Übersetzerin für Französisch ergänzend einvernommen (pag. 1019 ff.; pag. 1026 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1051 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. Januar 2019, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, mit der Weisung, sich weiterhin, soweit notwendig, längstens aber während der Probezeit, einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen bzw. diese fortzusetzen. IlI. Die Zivilklage betreffend die Genugtuung sei, soweit den Betrag von CHF 2‘000.00 übersteigend, abzuweisen. Es seien keine Kosten für das Zivilverfahren auszuscheiden. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

6 V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Staatsanwältin J.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1057 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung; 3. der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Drohungen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachem qualifiziertem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen); 5. der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b SVG; 2 Abs. 1 VRV, 1, 2 lit. b VO der Bundesversammlung über den Alkoholgrenzwert im Strassenverkehr; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 99 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1037): Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und der Entscheid vom 24. Januar 2019 sei zu bestätigen, insbesondere auch die Genugtuung von CHF 5‘000.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene

7 Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil), des Freispruchs (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil) und der Schuldsprüche (Ziff. III. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist auch die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 (Ziff. III. 2. erstinstanzliches Urteil) und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘942.00 (Ziff. III. 3. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt ist die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz (Ziff. V. 1. erstinstanzliches Urteil) und die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. V. 4. erstinstanzliches Urteil) rechtskräftig. Schliesslich ist auch die Verfügung betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. VI. 2. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist die Höhe der Freiheitsstrafe und die Frage des bedingten Strafvollzugs, einschliesslich der Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung (Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil) sowie die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung (Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil). Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin (Ziff. III. 4. und Ziff. V. 3. erstinstanzliches Urteil) ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 404 Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. V. 22. hinten). Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. VI. 3. und 4. erstinstanzliches Urteil). Auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkungen Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Strafzumessung und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung beschränkten Berufung des Beschuldigten allesamt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Einerseits geht es um Delikte z.N. der Privatklägerin, begangen an vier verschiedenen Daten, die jeweils mehrere Monate auseinanderliegen, und andererseits um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, bei denen der Beschuldigte

8 drei Mal trotz entzogenen Führerausweises mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration gefahren ist. Nachfolgend werden die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte (einschliesslich der damit einhergehenden Übertretungen, für die der Beschuldigte zu einer rechtskräftigen Übertretungsbusse verurteilt wurde) aufgeführt, soweit sie für die Strafzumessung und die Höhe der Genugtuung relevant sind. 7. Delikte z.N. der Privatklägerin 7.1 Ausgangslage Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil nach eingehender Aussagewürdigung zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – glaubhaft seien. Sie stellte deshalb für sämtliche Vorwürfe z.N. der Privatklägerin auf deren Aussagen ab und erachtete die in der Anklageschrift vom 12. September 2018 umschriebenen Sachverhalte als erstellt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 739 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Einzelnen erachtete die Vorinstanz folgende Sachverhalte als erwiesen (pag. 742, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 7.2 Vorfall vom 13. November 2016 (Tätlichkeiten und Drohung) Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin am 13.11.2016 im Rahmen eines Streits um den Laptop einen Kopfstoss und einen Faustschlag ans Kinn. Die Privatklägerin erlitt dadurch keine sichtbaren Verletzungen und nur leichte Schmerzen, die auch ohne Behandlung bald wieder vergingen. Der Beschuldigte drohte ihr an diesem Tag zudem damit, sie werde die Wohnung und die Obhut über ihre Tochter verlieren und er werde sie mit einem Holzscheit schlagen sowie die Kettensäge aus dem Keller holen. Die Privatklägerin ängstigte sich aufgrund dieser Aussagen, da sie den Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisierung für unberechenbar hielt. 7.3 Vorfall vom 20. März 2017 (Tätlichkeiten) Am 20.03.2017 gab der alkoholisierte Beschuldigte der Privatklägerin zwei Ohrfeigen, nachdem sie seine Beschimpfung (putain) erwidert hatte (connard). Als sie daraufhin die Polizei anrief, versetzte er ihr zudem einen Fusstritt an den Oberschenkel. 7.4 Vorfall vom 25. Juli 2017 (Tätlichkeiten) Am 25.07.2017 war der Beschuldigte erneut alkoholisiert (0,99 mg/l), beschimpfte die Privatklägerin und warf beim Nachtessen einen Pouletschenkel gegen die Wand. Die Privatklägerin brachte daraufhin ihre Tochter zu deren Schutz in ihr Zimmer. Als der Beschuldigte das Zimmer der Tochter betreten wollte, stellte sich ihm die Privatklägerin in den Weg, worauf er sie auf die Wange schlug. 7.5 Vorfall vom 3. April 2018 (einfache Körperverletzung und Drohung) Am 03.04.2018 wollte der Beschuldigte die Privatklägerin und seine Tochter besuchen. Aufgrund eines Unfalls hatte er mehrere gebrochene Rippen und daher Schmerzmittel eingenommen. Zudem war er wiederum erheblich alkoholisiert. Als die Privatklägerin ihm die Türe öffnete und den Zustand des Beschuldigten registrierte, wollte sie ihn nicht in die Wohnung lassen. Der Beschuldigte stiess die Türe auf und versetzte ihr einen Faustschlag aufgrund dessen sie zu Boden ging. Anschliessend zog er

9 sie an den Haaren. Als die Privatklägerin sich auf die Treppe setzte, fuhr der Beschuldigte fort, sie mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten zu traktieren. Naturgemäss schrie die Privatklägerin, was den Beschuldigten veranlasste, ihr zu drohen, sie umzubringen, wenn sie nicht aufhöre damit. Es gelang der Privatklägerin schliesslich, die Polizei zu alarmieren. Sie erlitt einen Pneumothorax sowie einen Nasenbeinbruch und musste hospitalisiert werden. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Rapport vom 5. April 2018 (pag. 145 ff.) fand der Vorfall vom 3. April 2018 um ca. 18.00 Uhr statt. Um ca. 18.15 Uhr alarmierte die Privatklägerin die Polizei (pag. 145). Ein beim Beschuldigten um 18.51 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1.05 mg/l (pag. 146 f.). Im Einzelnen schilderte die Privatklägerin die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit am Tatabend gegenüber der Polizei wie folgt: «[…]. Il est arrivé chez moi vers 1750. Je ne sais pas ce qu’il a fait durant la journée mais lorsqu’il est arrivé, il était fortement alcoolisé. Suite à cela, j’ai refusé qu’il rentre dans l’appartement. A ce moment-là, il a poussé la porte et je n’ai pas réussi à le contenir dehors. […]. Je lui ai dit qu’il pouvait rester 10 minutes et qu’il devait s’en aller et la dispute a commencé. Ensuite, il m’a interdit que je passe devant lui pour rejoindre ma fille et il m’a envoyé un premier coup de poing de la main gauche, sur ma joue gauche et il m’a prise par les cheveux et m’a couchée par terre et a continué à m’envoyer des coups de poing et des coups de pied. Je précise que j’ai vu sa chaussure droite brillée et après il y avait plein de sang dessus. Au final, j’ai reçu plus de 6 coups de poing au visage ainsi que 2 coups de pied au visage alors que j’étais assise sur les escaliers. Puis, j’ai pris 1 à 2 coups de poing lorsque je me trouvais au sol. […]. Au terme de mon appel avec votre centrale, il a continué à me donner des coups» (pag. 148). Die Privatklägerin erlitt beim Vorfall vom 3. April 2018 einen Pneumothorax links und einen Nasenbeinbruch und musste für mindestens 10 Tage hospitalisiert werden. Gemäss dem Bericht von Prof. K.________ vom Etablissements Hospitaliers du Nord Vaudois in Yverdon-les-Bains vom 12. April 2018 musste die Privatklägerin über diesen Tag hinaus noch ein paar Tage zur Kontrolle im Spital bleiben (pag. 157). Da die Privatklägerin «nur» linksseitig einen Pneumothorax erlitt, ist davon auszugehen, dass der rechte Lungenflügel nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Beschuldigte war jedenfalls vom 7. September 2017 bis 28. Februar 2018 vierzehntäglich bei Dr. E.________ in psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung (pag. 474; gemäss späteren Schreiben bereits seit 17. November 2016 [pag. 540; pag. 620; pag. 640 ff.; pag. 718; pag. 788; pag. 882]) und seit dem 11. Juli 2018 mit entsprechendem Nachweis der Alkoholabstinenz (pag. 540 ff.; pag. 788 ff.; pag. 882 ff.). Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im August 2012 kennengelernt haben und jedenfalls bis im Herbst 2017 ein Paar waren. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter, L.________, geb. .________ 2015. Per November 2017 nahm sich der Beschuldigte ein eigenes Zimmer in Clarens, war jedoch regelmässig bei der Privatklägerin und seiner Tochter zu Besuch. Alle vier Vorfälle ereigneten sich in Bonvillars (vgl. pag. 738, S. 13 der erstinstanzli-

10 chen Urteilsbegründung). Mit Entscheid des Friedensgerichts der Bezirke Jura – Nord Vaudois et du Gros-de-Vaud vom 11. April 2018 wurden dem Beschuldigten und der Privatklägerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der gemeinsamen Tochter entzogen und diese durch das Jugendschutzamt fremdplatziert (pag. 453 f.). 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 8.1 Ausgangslage Gemäss ADMAS-Auszug vom 19. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten wegen Angetrunkenheit (Code 02) und Fahrens trotz entzogenen Führerausweises (Code 04) vom 23. Oktober 2016 bis 22. Oktober 2018 der Führerausweis entzogen, nachdem er bereits vorgängig ab Ende 2003 verschiedentlich mit administrativen Massnahmen belegt worden war (pag. 341 f.). Nichtsdestotrotz fuhr der Beschuldigte vom 9. Februar 2017 bis 14. Juli 2017 drei Mal in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. 8.2 Vorfall vom 9. Februar 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Am 9. Februar 2017 war der Beschuldigte um 18.19 Uhr mit dem PW Peugeot, VD .________, in Prilly VD unterwegs, als er im Bereich einer Unfallaufnahme durch die Polizei einen vor ihm fahrenden Lieferwagen trotz Sicherheitslinie überholte (einfache Verkehrsregelverletzung [Übertretung]). In der Folge wurde er polizeilich angehalten. Der Beschuldigte gab umgehend zu, trotz entzogenen Führerausweises gefahren zu sein. Aufgrund seines speziellen Verhaltens sowie des Mundalkoholgeruchs wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt (pag. 160). Der Beschuldigte anerkannte unterschriftlich die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l (pag. 164). Er gab vor Ort gegenüber der Polizei an, zum Mittagessen sechs Büchsen Bier konsumiert und den Nachmittag mit einem Kollegen verbracht zu haben. Zudem erklärte er, er sei unterwegs zum Domizil der Privatklägerin in Bonvillars (pag. 162). 8.3 Vorfall vom 24. Juni 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Gemäss Anzeige vom 28. Juni 2017 (pag. 168 ff.) wurde die Polizei am 24. Juni 2017 von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der M.________ in Crissier kontaktiert, der eine Person am Wegfahren gehindert hatte. Als die Polizei vor Ort ankam, befand sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug weiterhin auf dem betreffenden Parkplatz (pag. 169). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe am Vorabend ab ca. 18.00 Uhr in Renens fünf oder sechs Bier à 5 dl konsumiert, ohne etwas gegessen zu haben. Am Morgen des 24. Juni 2017 sei er um ca. 11.00 Uhr mit dem Peugeot VD .________ von Renens nach Crissier in die M.________ gefahren. Seit seinem Autounfall am 25. Juni 2016 habe er keinen Führerausweis mehr (pag. 171). Der von der Polizei um 12.42 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1.47 mg/l, die der Beschuldigte unterschriftlich anerkannte (pag. 169; pag. 173).

11 8.4 Vorfall vom 14. Juli 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Gemäss Anzeige vom 9. August 2017 (pag. 179 ff.) war der Beschuldigte am 14. Juli 2017 um ca. 22.30 Uhr am Steuer des vorerwähnten PW Peugeot, in dem auch die Privatklägerin und zwei weitere Personen sassen, mit eingeschaltetem Abblendlicht von Bonvillars Richtung Grandson unterwegs, als er mit 50 km/h in einer Rechtskurve zu weit links geriet, reflexartig nach rechts korrigierte und in der Folge die Beherrschung über das Fahrzeug verlor, einen Baum touchierte und schliesslich zum Stillstand kam (pag. 181 f.). Ein in der Folge durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.95 mg/l, die der Beschuldigte unterschriftlich anerkannte (pag. 190). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er sei abgelenkt gewesen, weil er mit seinem Beifahrer gesprochen habe. Er habe am Vortag bis um ca. 01.00 Uhr viel Bier getrunken. Am Unfalltag habe er nur ein Bier getrunken. Seinen Führerausweis habe er am 25. Juni 2016 abgeben müssen, da er einen Autounfall gehabt habe (pag. 182). Der Beschuldigte wurde beim Unfall vom 14. Juli 2017 nicht verletzt (pag. 182) III. Strafzumessung 9. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Für den Vorfall vom 3. April 2018 (einfache Körperverletzung und Drohung) sind die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden, während für die Drohung vom 13. November 2016 und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) vom 9. Februar 2017, 24. Juni 2017 und 14. Juli 2017 grundsätzlich zu prüfen wäre, ob das neue Recht aufgrund der in Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht milder wäre. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sämtliche Schuldsprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.

12 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 752, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich unter anderem der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig gemacht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweis). Nach der konkreten Methode gäbe es vorliegend durchaus Delikte, die für sich genommen mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten. Im Ergebnis ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass vorliegend je einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion ist, so dass in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Aufgrund der seit dem 1. März 2019 ausgeübten Berufstätigkeit kann dem Beschuldigten bezüglich einer allfälligen Geldstrafe keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden (vgl. pag. 819; pag. 826). Damit ist noch zu prüfen, ob nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB im Einzelfall auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Diese Frage ist klar zu bejahen. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 17. April 2020 (pag. 986 ff.) vier Vorstrafen auf und in allen Fällen wurde eine Geldstrafe ausgesprochen. Der mit Urteil des Juges d’instruction Genève vom 7. April 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug musste mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Oktober 2013 widerrufen werden (pag. 986). In den Urteilen des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Oktober 2013, des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_523%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-265%3Ade&number_of_ranks=0#page265 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_523%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_523%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120

13 15. September 2016 und des Ministère public de l’arrondissement de La Côte, Morges, vom 13. Januar 2017, wurden dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafen verweigert (pag. 987). Betreffend die Verurteilungen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 kam es 2019/2020 (wenngleich nach den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten) zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen (bedingte Entlassung am 28. Januar 2020, Probezeit ein Jahr, Reststrafe ein Monat und 21 Tage, Anordnung von Bewährungshilfe und ambulante Behandlung; pag. 987 f.). Die Verurteilungen vom 7. April 2010, 30. Oktober 2013, 15. September 2016 und 13. Januar 2017 betrafen ausschliesslich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (2010, 2013), Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (2016, 2017) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (2013, 2017), mithin alles einschlägige Vorstrafen in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 9. Februar 2017, 24. Juni 2017 und 14. Juli 2017. Auch delinquierte der Beschuldigte nach den Tätlichkeiten und der Drohung vom 13. November 2016 trotz hängigen Strafverfahrens und zweimaliger vorläufiger Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017, vgl. pag. 499), bis zur Inhaftnahme am 3. April 2018 unbeeindruckt weiter, und das nicht nur mit SVG-Delikten, sondern mit weiteren Tätlichkeiten und schliesslich der einfachen Körperverletzung und Drohung vom 3. April 2018. All dies führt dazu, dass für die im vorliegenden Fall zu sanktionierenden Delikte je für sich allein eine Freiheitsstrafe die einzig angemessene Sanktion ist bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Selbst die Verteidigung beantragte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe (pag. 690 f.; pag. 1051). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafandrohungen für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sind identisch und lauten auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer wie die Vorinstanz von der einfachen Körperverletzung z.N. der Privatklägerin als schwerste Straftat aus (pag. 753, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_853%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55

14 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 850.00 für die mehrfachen Tätlichkeiten und die einfache Verkehrsregelverletzung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 11. Einsatzstrafe: einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 11.1 Objektive Tatkomponenten 11.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Privatklägerin erlitt beim Vorfall vom 3. April 2018 einen Pneumothorax links und einen Nasenbeinbruch. Die Beeinträchtigungen der Lunge und der Nase verheilten körperlich folgenlos. Nichtsdestotrotz war ein mindestens 10-tägiger Spitalaufenthalt nötig. Auch wenn das Leben der Privatklägerin nicht gefährdet wurde, handelt es sich bei einem Pneumothorax um eine ernsthafte Verletzung, die eine ungünstige Entwicklung hätte nehmen können (vgl. pag. 157 f.). Der Beschuldigte hat entsprechend einen nicht unwesentlichen Erfolgsunwert zu vertreten. Die Privatklägerin hatte Todesangst und ging davon aus, dass der Beschuldigte sie töten werde (vgl. pag. 288 Z. 310 f.; pag. 663 Z. 38 ff.; pag. 1020 Z. 17). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dieser Vorfall die Beziehung zwischen den beiden veränderte. Ab diesem Moment hatte die Privatklägerin dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten (pag. 288 Z. 310 ff.; pag. 1020 Z. 19 ff.) und konnte ihm nicht mehr verzeihen (pag. 663 Z. 44; vgl. zum Ganzen pag. 741, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin ist nach wie vor in psychologischer Behandlung (pag. 1019 Z. 20 ff.). Die Therapie besucht sie in erster Linie aufgrund von psychischen Problemen, die nicht unmittelbar mit dem Beschuldigten zu tun haben. Gemäss dem Bericht der Psychologin N.________ vom 23. Januar 2019 geht es in den Gesprächen nicht schwergewichtig um den Vorfall vom April 2018. Die Psychologin hielt aber fest, dass die Erlebnisse mit dem Beschuldigten für die Privatklägerin eine Quelle grosser Angst und grossem Leid seien und es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen (pag. 682 f.). Auch aus den Aussagen der Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass sie den Vorfall vom 3. April 2018 bis heute nicht gänzlich verarbeitet hat. So führte sie aus, es vergehe kein Tag, an dem sie nicht daran denke. Der Vorfall beschäftige sie immer (pag. 1020 Z. 9, Z. 17). Auch wenn die Verletzungen der Privatklägerin nicht als schwer einzustufen sind, wurde das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität durch die Faustschläge und Fusstritte über den eingetretenen Erfolg hinaus erheblich gefährdet. Nur mit Glück blieben schwerere Verletzungen aus. 11.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte tauchte stark alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss stehend bei der Privatklägerin auf, um seine Tochter zu besuchen und bei ihr zu übernachten. Als die Privatklägerin ihm die Türe öffnete und den Zustand des Beschuldigten registrierte, wollte sie ihn nicht in die Wohnung lassen. Auf diese Zurückwei-

15 sung reagierte der Beschuldigte übermässig heftig. Er stiess die Türe auf und versetzte der Privatklägerin einen Faustschlag aufgrund dessen sie zu Boden ging. Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen. Der Beschuldigte liess auch nicht von der Privatklägerin ab, als diese am Boden lag. Vielmehr schlug er mehrfach auf die ihm körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin ein und traktierte sie mit Fusstritten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch gegen das Gesicht der Privatklägerin schlug und trat, eine besonders heikle und verletzliche Körperpartie. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 11.2 Subjektive Tatkomponenten 11.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 754, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht bloss in Kauf, die Privatklägerin zu verletzen. Wer derart mit Hand und Fuss auf jemanden einwirkt, erst recht ins Gesicht, der will das Opfer geradezu verletzen. Damit korrespondiert auch die von der Privatklägerin geschilderte Todesangst. Der direkte Vorsatz ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Beschuldigte war verärgert, weil die Privatklägerin ihm den Zutritt zur Wohnung verweigern wollte bzw. ihm nur einen kurzen Aufenthalt zubilligte. Die Vorinstanz ist hielt jedoch zutreffend fest, dass das Verhalten der Privatklägerin legitim war. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene Wohnung in Clarens und wohnte nicht mehr in Bonvillars. Zudem wurde die Privatklägerin bereits mehrfach vom Beschuldigten tätlich angegriffen, als dieser unter Alkohol stand, so dass sie sich und die gemeinsame Tochter schützen wollte. Eine vorgängige Provokation seitens der Privatklägerin lag nicht vor (vgl. pag. 754, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte liess seinen Frust und seinen Ärger gewalttätig an der Privatklägerin aus. Sein Gewaltausbruch ist durch nichts zu rechtfertigen und bleibt letztlich unverständlich. Die nichtigen Beweggründe des Beschuldigten führen zu einem ganz massgeblichen Handlungs- und Gesinnungsunwert. 11.2.2 Vermeidbarkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen im Regelfall von einer verminderten Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.). Dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 3. April 2018 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,05 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Gew.‰) erheblich alkoholisiert war (pag. 147), vermag ihn nicht zu entlasten. Seine Vorstra-

16 fen und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte zeigen, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren zu übermässigem Alkoholkonsum neigt, dabei aber in der jeweiligen Situation immer noch zielgerichtet und bewusst handeln kann. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine nennenswerte Alkoholgewöhnung vorlag. Anders lässt sich beispielsweise nicht erklären, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2017 mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,47 mg/l noch in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen. Dem Beschuldigten kann daher keine verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten werden. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht im mittleren Bereich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 12.1 Drohungen Die Vorinstanz führte zu den Drohungen vom 13. November 2016 und 3. April 2018 Folgendes aus (pag. 755 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.2.1. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Dass die Privatklägerin durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt war, ist bereits tatbestandsimmanent. Am 13.11.2016 drohte er ihr damit, ihr die Wohnung und ihre Tochter wegzunehmen sowie im Keller die Kettensäge zu holen und diese gegen sie zu verwenden. Die Verwendung einer Kettensäge gegen eine Person, führt unweigerlich zu schweren Verletzungen. Es handelt sich folglich um eine Drohung gegen Leib und Leben der Privatklägerin. Da die Privatklägerin ein weiteres Kind hat, das fremdplatziert ist, ist die Drohung, ihr die Tochter wegzunehmen für sie nicht unrealistisch. Am 03.04.2018 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie umzubringen. Beide Drohungen wurden in Kombination mit gewalttätigen Übergriffen ausgestossen, sodass die Privatklägerin jeweils fürchten musste, er werde die Drohungen sogleich umsetzen. Die Privatklägerin hatte nach dem 03.04.2018 dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten und wollte ihm vorab nicht mehr begegnen. Das hat insbesondere mit den Verletzungen zu tun, die er ihr zugefügt hat, aber auch mit der Drohung, er werde sie töten. Sie fürchtete, er könnte seine Drohung bei einer nächsten Begegnung umsetzen. Die Privatklägerin war über den Moment der Drohung hinaus beeinträchtigt und hatte längere Zeit Angst, er werde sie tatsächlich töten. Der Erfolg bei der Privatklägerin ist insgesamt als mittel schwer zu qualifizieren. 4.2.2. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte schüchterte die Privatklägerin ein, wobei seine Äusserungen in Zusammenhang mit Streitereien fielen. Der Beschuldigte war jeweils wütend und aggressiv und liess sich in diesen Situationen zu solchen Aussagen hinreissen. Der Beschuldigte war jeweils alkoholisiert und dementspre-

17 chend enthemmt, was ihn aber umso unberechenbarer machte. Sein Vorgehen war weder geplant, noch systematisch, sondern vom Affekt geprägt. 4.2.3. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte äusserte die Drohungen mit direktem Vorsatz. Im Moment seiner Aussage, wollte er die Privatklägerin einschüchtern und ihr Angst machen. Sein Handeln war geprägt von Frust und Wut, beides verstärkt durch den Alkohol. 4.2.4. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es ist kein Grund erkennbar, der seine Drohungen erklären oder nachvollziehbar machen würden. Sie waren in jeder Hinsicht unnötig. 4.2.5. Asperation Die beiden zu beurteilenden Sachverhalte korrespondieren mit dem Normsachverhalt gemäss den Richtlinien des VBRS. Die dort empfohlene Strafe für eine Drohung gegen Leib und Leben von 60 Strafeinheiten erachtet das Gericht als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist diese Strafe zu reduzieren und an die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung anzurechnen. Das Gericht erachtet eine Erhöhung um 80 Strafeinheiten als gerechtfertigt, ausmachend total 200 Strafeinheiten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer – mit Ausnahme der Bewertung des Erfolgs – vollumfänglich anschliessen. Die Drohungen mit dem Tod oder zumindest mit einer schweren Körperverletzung geschahen nicht isoliert für sich allein, sondern waren jeweils gepaart mit körperlichen Übergriffen durch den stark alkoholisierten Beschuldigten. Sein alkoholisierter Zustand ist jedoch nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III. 11.2.2 vorne). Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) dienen als Orientierungshilfe für die Strafzumessung. Sie sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Normsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49). Auch wenn sich die Drohungen vorliegend gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin richteten, kann – entgegen der Auffassung Vorinstanz – nicht von einem mittelschweren Erfolg gesprochen werden (vgl. pag. 755, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das jeweilige Verschulden ist in etwa vergleichbar mit demjenigen im Normsachverhalt der VBRS- Richtlinien und ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe je als leicht im unteren Bereich zu werten. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz je Drohungsvorfall eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind je 40 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen (vgl. pag. 756, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

18 12.2 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand 12.2.1 Vorbemerkungen Die VBRS-Richtlinien sehen für den Normsachverhalt «gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)» bei einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,9 mg/l 100 Strafeinheiten und bei 1,0 mg/l 125 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). Im Weiteren wird in den VBRS-Richtlinien unter Vorbemerkungen festgehalten, dass Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit (FiaZ, FuD, FuM) sowie Vereitelung wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten seien und ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren i.d.R. zu einer Verdoppelung der nach den Richtlinien auszusprechenden Strafe führe (VBRS-Richtlinien, S. 16). Die einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte trotz hängigen Strafverfahrens erneut mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration gefahren ist, ist nachfolgend im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III. 13.1. f. hinten). Werden die VBRS-Richtlinien analysiert, so ergibt sich bei einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration Folgendes: - ab 0,4 mg/l 25 Strafeinheiten  ∆: + 10 Strafeinheiten - ab 0,5 mg/l 35 Strafeinheiten  ∆: + 15 Strafeinheiten - ab 0,6 mg/l 50 Strafeinheiten  ∆: + 10 Strafeinheiten - ab 0,7 mg/l 60 Strafeinheiten  ∆: + 15 Strafeinheiten - ab 0,8 mg/l 75 Strafeinheiten  ∆: + 25 Strafeinheiten - ab 0,9 mg/l 100 Strafeinheiten  ∆: + 25 Strafeinheiten - ab 1,0 mg/l 125 Strafeinheiten Von 0,4 mg/l bis 0,8 mg/l verläuft der Anstieg +/- linear, pro zusätzliche 0,1 mg/l kommen 10 bis 15 Strafeinheiten dazu (d.h. im Durchschnitt 12,5 Strafeinheiten pro zusätzliche 0,1 mg/l). Ab 0,8 mg/l kommen pro zusätzliche 0,1 mg/l 25 Strafeinheiten dazu, d.h. der Anstieg verläuft ebenfalls linear, ist aber doppelt so hoch. Würde man letztere Werte linear extrapolieren, ergäben sich bei 1,47 mg/l etwa 240 Strafeinheiten. Liesse man die Verdoppelung ab 0,8 mg/l ausser Betracht, ergäbe die lineare Extrapolation ab 0,4 mg/l bei 1,47 mg/l immer noch etwa 165 Strafeinheiten. 12.2.2 Vorfall vom 9. Februar 2017 Die Fahrt vom 9. Februar 2017, nach 18.00 Uhr, mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l übersteigt tendenziell das Verschulden des Normsachverhalts der VBRS-Richtlinien, da die Tageszeit und damit das Verkehrsaufkommen nicht äquivalent waren. Der Beschuldigte räumte gegenüber der Polizei selber ein: «Sur le trajet pour me rendre à Bonvillars vous m’avez arrêté suite à plusieurs fautes de circulation, à savoir le franchissement de la ligne de sécurité, le

19 dépassement d’un véhicule avec queue de poisson sur un autre automobiliste dans une zone très dense en trafic, à la route du Chablais à Prilly en direction de St- Sulpice» (pag. 162). Dies zeigt, dass es gefährdungsmässig nicht bei der abstrakten Gefährdung blieb, sondern dass der Beschuldigte risikofreudig und -haft unterwegs war. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist von einem tendenziell mittelmässigen leichten Verschulden auszugehen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand vom 9. Februar 2017 mit 0,99 mg/l erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 135 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 90 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.2.3 Vorfall vom 24. Juni 2017 Die am 24. Juni 2017 mit einer sehr hohen Atemalkoholkonzentration von 1,47 mg/l zurückgelegte Strecke war ziemlich kurz (ein paar wenige Kilometer), aber an einem Samstag gegen 12.00 Uhr in dicht überbautem, städtischem Gebiet. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand vom 24. Juni 2017 mit 1,47 mg/l erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 165 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 110 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.2.4 Vorfall vom 14. Juli 2017 Was die Umstände der Fahrt vom 14. Juli 2017 anbelangt, ist von einem in etwa dem Normsachverhalt entsprechenden Verschulden auszugehen. Dass der Beschuldigte zumindest mitursächlich infolge der markanten Alkoholisierung von 0,95 mg/l die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und einen Selbstunfall verursachte, ist in Ziff. I. 6.3. der Anklageschrift vom 12. September 2018 nicht erwähnt (vgl. pag. 498) und darf deshalb nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte nicht alleine unterwegs war, sondern auch die Privatklägerin und zwei weitere Personen im Fahrzeug sassen. Die allein für die qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0,95 mg/l schuldangemessene Strafe von gut 110 Strafeinheiten ist aufgrund der konkreten Gefährdung auf 120 Strafeinheiten zu erhöhen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand vom 14. Juli 2017 mit 0,95 mg/l erscheint somit für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 120 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.3 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises Der Beschuldigte ist drei Mal trotz entzogenen Führerausweises Auto gefahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises Strafen ab 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). Da diese Delikte jeweils in Verbindung mit dem Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand standen, erscheint ein Asperationsfaktor von gut 1/2 als angemessen, d.h. asperierend sind für die dreimalige Widerhandlung insgesamt 30 Strafeinheiten zu berücksichtigen.

20 12.4 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten für die einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises um insgesamt 390 Strafeinheiten auf 570 Strafeinheiten zu erhöhen. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten u.a. Folgendes aus (pag. 758 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist als Einzelkind in Mazedonien aufgewachsen. Sein Vater starb als er 14 Jahre alt war, seine Mutter ist 2006 verstorben (pag. 316, Z. 423 ff., gemäss Bericht von Dr. E.________ beging seine Mutter Suizid pag. 620). In Mazedonien hat er noch eine Grossmutter, zu der er ab und zu Kontakt hat (pag. 316, Z. 423). Mit ca. 26 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz. Der Beschuldigte war verheiratet, wobei seine erste Frau gemäss Bericht von Dr. E.________ ebenfalls Suizid begangen hatte (pag. 620). Trotz Maurerlehre mit eidg. Fähigkeitszeugnis wurde der Beschuldigte arbeitslos. Zuvor hatte er von 2003 bis 2012 eine Anstellung bei der O.________ (pag. 318, Z. 404 f.). Diese Stelle verlor er aufgrund eines Stellenabbaus bei O.________ (ohne Selbstverschulden). Anschliessend arbeitete er nur noch temporär. Er litt an Depressionen und verfiel mehr und mehr dem Alkohol. Der Beschuldigte ist als alkoholabhängig zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat Schulden (pag. 669, Z. 21), weiss aber nicht im welchem Umfang. Er war längere Zeit vom Sozialdienst abhängig. Mit der Privatklägerin zusammen hat er eine gemeinsame Tochter L.________, geb. .________2015. Derzeit besteht kein Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter. Gemäss Angaben der Privatklägerin wurde L.________ neu in einem Internat platziert (pag. 660, Z. 23 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe ab dem 01.03.2019 eine Arbeit mit einem 100%-Pensum. Als Beleg dafür reichte er ein E-Mail ein, indem P.________ bestätigte, den Beschuldigten anstellen zu wollen (pag. 684) sowie den Arbeitsvertrag (pag. 655 f.). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte diese Stelle noch nicht angetreten. Der Beschuldigte ist zuversichtlich, dass sich seine Situation damit verbessern wird (pag. 668, Z. 4 f.). Gestützt auf die Ersatzmassnahmen besuchte er zudem eine Therapie bei Dr. E.________ und liess sich wiederholt auf Alkohol testen (pag. 640 ff.). Die Tests verliefen negativ, sodass die Aussage des Beschuldigten, er habe seit April 2018 keinen Alkohol mehr getrunken, belegt ist (pag. 540 ff. sowie 620 ff.). Auch wenn im Hinblick auf die Berufungsverhandlung kein Leumundsbericht erstellt werden konnte (vgl. Schreiben der Association Sécurité Riviera vom 26. März 2020 [pag. 878 ff.]), lässt sich allein aufgrund der Akten feststellen, dass sich die Situation und die Lebensumstände des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wesentlich verbessert haben. Gemäss einer Bestätigung von Q.________, Direktor der F.________, besuchte der Beschuldigte seine Tochter L.________ von Ende September 2019 bis 11. März 2020 regelmässig. Aktuell sind die Besuche wegen der Corona-Epidemie

21 sistiert (pag. 884; vgl. auch pag. 1026 Z. 21 f.). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es sich um ein begleitetes Besuchsrecht handle (pag. 1027 Z. 23 ff.). Das Besuchsrecht sei für ihn sehr wichtig. L.________ sei alles für ihn. Alles, was er in seinem Leben machen könne, mache er für sie (pag. 1027 Z. 34 ff.). Seit 1. März 2019 arbeitet der Beschuldigte als Hilfsarbeiter im Stundenlohn bei der G.________ (pag. 655 f.; pag. 819; pag. 826; pag. 1026 Z. 31 ff.). Sein Chef attestierte ihm mit Schreiben vom 9. September 2019 ein vorbildliches Verhalten, totale Alkoholabstinenz sowie Pünktlichkeit bzw. Respektierung der Arbeitszeiten (pag. 826). Ferner begibt sich der Beschuldigte weiterhin alle zwei Wochen zu Dr. E.________ in psychotherapeutische und medizinische Behandlung, und sämtliche Untersuchungsergebnisse betreffend Alkoholabstinenz waren negativ (pag. 788 ff.; pag. 882 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet es daher auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte seit April 2018 alkoholabstinent ist (vgl. pag. 759, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen der Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1025 Z. 2 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist nach wie vor schwierig. Die Situation scheint sich insbesondere zugespitzt zu haben, als die Privatklägerin ab September 2019 einen neuen Partner hatte (vgl. pag. 1022 Z. 34 ff.). Dies zeigen auch die von Rechtsanwältin D.________ eingereichten SMS- Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin in der Zeit vom 3. Oktober 2019 bis 20. Dezember 2019 (pag. 1042 ff.). Die in diesen Nachrichten geäusserten Drohungen richteten sich in erster Linie gegen R.________, den neuen Partner der Privatklägerin. Dies bestätigte auch die Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung und führte aus, die einzige Drohung gegen sie sei gewesen, dass der Beschuldigte das Nötige unternehmen werde, damit sie ihre Tochter nicht mehr sehe (pag. 1022 Z. 40 ff.; pag. 1023 Z. 2 f.). Der Beschuldigte schilderte, er habe Angst, dass seine Tochter durch einen Drogensüchtigen in Gefahr gebracht werde. R.________ habe einen schlechten Einfluss auf seine Tochter (pag. 1031 Z. 25 ff.). Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen und habe ihn um jeden Preis davon überzeugen wollen, dass sich ihr Freund ihrer Tochter annähere und Einfluss auf ihr Leben nehme. Aber damit sei er nicht einverstanden (pag. 1029 Z. 12 ff.). Er beschütze seine Tochter (pag. 1031 Z. 31). R.________ erstattete am 19. Dezember 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Drohung (pag. 1007 ff.). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 3. März 2020 nicht an die Hand genommen (pag. 1005 f.). Seit dem Vorfall vom 19. Dezember 2019 scheint sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. deren Partner beruhigt zu haben. Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin keine SMS-Nachrichten mehr und liess die beiden in Ruhe (vgl. pag. 1023 Z. 5 ff.; pag. 1031 f. Z. 39 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (pag. 986 ff.): - Mit Urteil des Juges d’instruction Genève vom 7. April 2010 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von CHF 1’200.00;

22 - Mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Oktober 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 900.00; - Mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 15. September 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00; - Mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement de La Côte, Morges, vom 13. Januar 2017 wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Verteidigung macht geltend, das Urteil vom 7. April 2010 hätte mittlerweile aus dem Strafregister entfernt werden müssen (pag. 1035). Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden Urteile, die eine Geldstrafe als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird (Art. 369 Abs. 6 Bst. a StGB). Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass das Urteil vom 7. April 2010 am 14. Oktober 2010 rechtkräftig geworden ist (pag. 986). Dies erklärt, weshalb das Urteil noch nicht aus dem Strafregister entfernt wurde und somit bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar eine Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 320 mit Hinweisen). Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Vereinfacht bleibt festzuhalten, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (MATHYS, a.a.O., N. 322 f. mit Hinweisen). Die Vorstrafen vom 7. April 2010, 30. Oktober 2013, 15. September 2016 und 13. Januar 2017 sind allesamt einschlägig hinsichtlich der Schuldsprüche wegen dreimaligen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.

23 Einschlägig sind die Urteile vom 30. Oktober 2013 und 13.Januar 2017 sodann auch bezüglich des dreimaligen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises. Betreffend die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung sind die Vorstrafen hingegen nicht einschlägig. Nichtsdestotrotz dürfen sie auch diesbezüglich nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Immerhin beging der Beschuldigte die Drohung vom 13. November 2016 keine zwei Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auch die einfache Körperverletzung und die Drohung vom 3. April 2018 beging der Beschuldigte weniger als 15 Monate nach der Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen. Eine Straferhöhung um jedenfalls 30 Strafeinheiten erscheint hierfür angebracht. Ganz markant höher auszufallen hat die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Einschlägigkeit und die erneute Delinquenz weniger als einen Monat nach der letzten Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und keine fünf Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen führen zu einer Straferhöhung von 90 Strafeinheiten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von insgesamt 120 Strafeinheiten straferhöhend aus. Als Zwischenergebnis resultiert eine Gesamtstrafe von 690 Strafeinheiten, wobei die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) an die Höchstgrenze von 600 Strafeinheiten gebunden ist. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte delinquierte wiederholt während hängiger Strafverfahren und zwar letztlich bezüglich aller Delikte: Selbst die Drohung vom 13. November 2016 beging der Beschuldigte während des mit Urteil vom 13. Januar 2017 abgeschlossenen Strafverfahrens (die dort beurteilten Delikte beging der Beschuldigte am 23. Oktober 2016). Wer während und in Kenntnis einer laufenden Strafuntersuchung weiter delinquiert – erst recht einschlägig – offenbart eine ganz ausgeprägte Einsichtslosigkeit, die sich entsprechend stark straferhöhend auszuwirken hat. Trägt man diesem Umstand bei einer rein aufgrund der Tatkomponenten schuldangemessenen Gesamtstrafe von 570 Strafeinheiten auch nur im Umfang von bescheidenen 10% Rechnung, ergäbe sich eine weitere Straferhöhung um rund 60 Strafeinheiten; angemessener wäre jedoch eine Straferhöhung um 100 Strafeinheiten. Am 11. Februar 2018 riss der Beschuldigte während einer Billettkontrolle auf der Zugfahrt Lausanne – Genf der Zugbegleiterin genervt und gewaltsam seine Identitätspapiere aus der Hand, als diese im Begriff war, wegen des nicht mitgeführten Abonnements ein Formular auszufüllen (pag. 908 ff.). Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2019 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 988). Auch dieser Vorfall zeigt, dass der Beschuldigte seine Emotionen

24 teilweise nicht im Griff hat. Der Vorfall ereignete sich jedoch noch vor der Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 und insbesondere noch vor der mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 als Ersatzmassnahme angeordneten Psychotherapie bei Dr. E.________ (pag. 64 ff.; pag. 499). Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen im Berufungsverfahren kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.3; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen). Davon ausgehend kann dem Beschuldigten grundsätzlich kein Geständnisrabatt zugutegehalten werden. Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er nur zu, was sich nicht ernsthaft leugnen liess (insbesondere die SVG- Widerhandlungen). Daneben bestritt er, der Privatklägerin gedroht zu haben. Bezüglich des Vorfalls vom 3. April 2018 machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn angegriffen und mit den Fäusten geschlagen, so dass er sich habe verteidigen müssen (pag. 670 Z. 7 ff., Z. 26 ff.). Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Nichtsdestotrotz beantragte die Verteidigung erstinstanzlich Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 690). Mit der Akzeptanz dieser Schuldsprüche manifestierte der Beschuldigte gleichwohl ein gewisses Mass an Einsicht und Reue. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil einen gewissen Sinneswandel gemacht zu haben bzw. zu machen scheint. Verneinte er erstinstanzlich noch die Notwendigkeit einer Therapie (vgl. pag. 667 Z. 39), lässt das Schreiben von Dr. E.________ vom 28. März 2020 gewisse Ansätze einer zunehmend zum Positiven veränderten Haltung erkennen («Monsieur A.________ a continué à bien s’engager à suivre ces indications toujours avec soin et ponctualité, avec des séances toutes les deux semaines, avec une participation et un profit complets. Avec la psychothérapie cognitivocomportementale, nous analysons toujours les nombreuses situations difficiles que Monsieur A.________ a connues jusqu’à aujourd’hui, et tout cela aide concrètement M A.________ à avancer. Il a continué à bien retravailler son passé, et aussi son passé le plus récent, même si tout lui fait mal […]» [pag. 882]). Der https://www.swisslex.ch/doc/unknown/fbfdfe7b-6a56-4c6d-9e74-92567cd3b7d7/citeddoc/0778959e-439a-4550-90d6-f6581e04eff8/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/065dfce0-a8c1-4b0e-9d4c-e5f5110ff403/citeddoc/36cbcfa1-4cf5-4318-b86c-2a8025f2e892/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/065dfce0-a8c1-4b0e-9d4c-e5f5110ff403/citeddoc/36cbcfa1-4cf5-4318-b86c-2a8025f2e892/source/document-link

25 Beschuldigte führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es vergehe kein Tag, an dem er nicht über seine Taten nachdenke und er mache sich viele Vorwürfe deswegen. Er sei nicht stolz auf das was passiert sei und er bereue es aus tiefstem Herzen (pag. 1030 Z. 5 ff.). Er habe viele Fehler gemacht und es tue ihm wirklich leid, was geschehen sei (pag. 1030 Z. 28 f.). Die Strafminderung aufgrund echter Einsicht und Reue vermag jedoch im besten Fall die Straferhöhung aufgrund fortgesetzter Weiterdelinquenz trotz hängiger Strafverfahren zu kompensieren. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der (teilweise einschlägigen) Vorstrafen deutlich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 120 Strafeinheiten auf 690 Strafeinheiten zu erhöhen wäre. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist die Kammer jedoch an die Höchstgrenze von 600 Strafeinheiten gebunden (pag. 760, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Strafmass und Anrechnung der Haft etc. Zusammenfassend bleibt es für die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochen Strafe von 600 Strafeinheiten. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. III. 10. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist vorab die im Rahmen des Strafverfahrens in Haft verbrachte Zeit anzurechnen. Die Vorinstanz rechnete in Anlehnung an Ziff. II. 1.1. der Anklageschrift vom 12. September 2018 (pag. 499) 99 Tage Haft im Umfang von insgesamt 99 Tagen auf die Freiheitsstrafe an (pag. 701, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil), und zwar 95 Tage Untersuchungshaft (3. April bis 6. Juli 2018) sowie zwei Mal zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017; vgl. pag. 499). Bezüglich Letzteren ist jedoch festzustellen, dass sich diese zwar jeweils über zwei Kalendertage erstreckten, aber insgesamt je nicht mehr als 24 Stunden betrugen. Daher wären eigentlich praxisgemäss insgesamt bloss zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme anzurechnen gewesen (vgl. METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 35

26 zu Art. 51 StGB mit Hinweisen; Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 511 vom 24. September 2019 E. IV. 14.). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der Anrechnung von insgesamt 99 Tagen Haft. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E.3.2; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 6.3; je mit Hinweisen). Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeitund Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verzichtete aus folgenden Gründen auf eine Anrechnung (pag. 760 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu rechtfertigt sich eine Anrechnung der dem Beschuldigten mit Entscheid vom 05.07.2018 (verlängert am 03.10.2018 pag. 517 ff. und 21.12.2018 pag. 602 ff.) des Zwangsmassnahmengerichts Oberland auferlegten Ersatzmassnahmen nicht. Dem Beschuldigten war auferlegt worden, er habe eine Psychotherapie bei Dr. E.________ zu besuchen und er habe absolute Alkoholabstinenz einzuhalten (pag. 68). Zumal der Beschuldigte arbeitslos ist, versäumte er keine Arbeitszeit für die Therapiestunden. Der Aufwand für den Besuch der Therapie ist als gering zu qualifizieren. Das Verbot des Alkoholkonsums bedeutet einen gewissen Eingriff in die persönliche Freiheit. Dieser Eingriff ist dem Beschuldigten gestützt auf seine Delinquenz unter Alkoholeinfluss indessen ohne weiteres zumutbar. Dass ihm persönlich Kosten für die Analysen oder die Therapie auferlegt worden wären, ist nicht bekannt. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, sie sind indes für die Zeit ab 1. März 2019 betreffend die Psychotherapie bei Dr. E.________ nicht mehr zutreffend. Seit diesem Datum arbeitet der Beschuldigte als Hilfskraft im Stundenlohn bei der G.________ in Lausanne (pag. 819; pag. 826). Die Praxis von Dr. E.________ befindet sich in Renens und der Beschuldigte ist in Clarens wohnhaft (pag. 882 f.; pag. 1027 Z. 39 ff.). Gemäss dem Schreiben von Dr. E.________ vom 16. April 2020 fanden vom 1. März 2019 bis zur Berufungsverhandlung 23 Sitzungen mit einer Sitzungsdauer von jeweils einer Stunde statt (pag. 985). Noch nicht berücksichtigt sind dabei die seither erfolgten Sitzungen. Mit dem öffentlichen Verkehr sind vom Wohnort des Beschuldigten (.________) zur Praxis von Dr. E.________ (.________) pro Weg gut ¾ Stunden zu veranschlagen, d.h. alles in allem etwa drei Stunden pro Sitzungstermin bzw. insgesamt gegen 80 Stunden. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie ist nur minimal anzurechnen. Immerhin war es der Beschuldigte, der aufgrund der Wiederholungsgefahr die https://www.swisslex.ch/doc/unknown/65af1981-0290-450d-a916-8b065cbd560a/citeddoc/5c5a36da-ccce-48e6-ae3f-db539472f253/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d4ae5670-eea6-4851-9755-017878a55aca/citeddoc/9c5ec681-c661-4144-a60e-6d7be6caa12f/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/110590af-e0bd-4e07-8329-f39ebe9d6741/citeddoc/30cc0a25-8b17-46cd-834c-d77c858d4765/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/110590af-e0bd-4e07-8329-f39ebe9d6741/citeddoc/30cc0a25-8b17-46cd-834c-d77c858d4765/source/document-link https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1416%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1416%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-51%3Ade&number_of_ranks=0#page51 https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d4ae5670-eea6-4851-9755-017878a55aca/citeddoc/9c5ec681-c661-4144-a60e-6d7be6caa12f/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d4ae5670-eea6-4851-9755-017878a55aca/citeddoc/9c5ec681-c661-4144-a60e-6d7be6caa12f/source/document-link

27 Ursache dafür gesetzt hat, dass einerseits die Privatklägerin und andererseits die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr vor ihm geschützt werden mussten. Im Übrigen hätte auch anderweitig, ausserhalb des Strafverfahrens, eine entsprechende Auflage angeordnet werden können. Schliesslich ist die angeordnete Psychotherapie als Ersatzmassnahme in Anbetracht der begangenen Straftaten nur sehr moderat ausgefallen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 244 vom 19. Oktober 2016 E. IV. 17. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 15 12 vom 13. Mai 2015). Geht man vergleichsweise davon aus, dass vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen (Art. 39 Abs. 2 aStGB), resultiert für die 80 Stunden ein Äquivalent von 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie bei Dr. E.________ ist somit im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 15. Strafvollzug und ambulante Massnahme oder Weisung 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfasst gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 auch Geldstrafen; dies allerdings nur, wenn sie mehr als 180 Tage betragen, mithin denselben Schweregrad aufweisen wie eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (BGE 145 IV 137 E. 2.3 S. 139 mit Hinweis). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Bst. c). https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/edb1ed7a-ccbb-463b-b31f-fe5204eb153b/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

28 15.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung an, ohne Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme (pag. 701, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Dazu wurden folgende Ausführungen gemacht (pag. 761 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen (07.04.2010, 30.10.2013, 15.09.2016, 13.01.2017), wobei es sich durchwegs um SVG-Delikte handelte. Diese Vorstrafen zeigen, dass der Beschuldigte allgemein Mühe bekundet, sich an die Regeln zu halten. Die Polizei musste regelmässig Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schlichten und war wiederholt bei ihnen zu Hause. Der Beschuldigte wurde zu jedem Vorfall polizeilich befragt und befand sich zwei mal zwei Tage in Untersuchungshaft (pag. 76, 81 und 114). Er war zudem bereits im Juni 2016 mit dem Auto verunfallt und musste in der Folge seinen Führerausweis abgeben. Der Beschuldigte liess sich von all dem nicht beeindrucken und machte immer weiter, bis er schliesslich erneut mit dem Auto verunfallte und ein Streit zwischen ihm und der Privatklägerin gänzlich eskalierte. Sein Verhalten ist teilweise seiner Alkoholabhängigkeit zuzuschreiben. Zumal es sich dabei um eine Sucht handelt, kann der Beschuldigte nur bedingt dafür verantwortlich gemacht werden. Vorgehalten werden kann ihm aber, dass er sich nicht ernsthaft bemühte, gegen seine Sucht anzukämpfen. Die bereits vor dem 03.04.2018 angefangene Therapie bei Dr. E.________ besuchte er nicht regelmässig. Der Beschuldigte hat nun eine Arbeitsstelle gefunden. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte er diese aber noch nicht angetreten. Eine Aufgabe und eine Tagesstruktur wird dem Beschuldigten helfen, löst aber entgegen seiner Vorstellung (pag. 668, Z. 4) nicht alle seine Probleme. Seine familiäre Situation ist nicht einfach, er hat momentan keinen Kontakt zu seiner Tochter L.________. Die Privatklägerin leidet offenbar an einer psychischen Störung und die gemeinsame Tochter ist derzeit in einem Internat fremdplatziert (pag. 665, Z. 5 ff.). Es besteht mit anderen Worten kein Halt gebendes Familiengefüge. Wie es um die weiteren Sozialkontakte des Beschuldigten steht, ist nicht bekannt. Seit dem letzten Vorfall vom 03.04.2018 (einfache Körperverletzung) sind keine neuen Anzeigen gegen den Beschuldigten bekannt. Zudem ist er seither alkoholabstinent und besucht die Therapie bei Dr. E.________ regelmässig. Der bisherige Lebenslauf des Beschuldigten zeigt indessen, dass ihn bisherige Strafverfahren und Sanktionen (Geldstrafen) nicht beeindruckt haben. Dem Beschuldigten mangelt es an Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Er sieht sich selber als Opfer der Privatklägerin und seiner Lebensumstände. Seinen Äusserungen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass er sich bewusst wäre, welch grosse Gefahr er geschaffen hat mit seinen Fahrten in fahrunfähigem Zustand. Mangels solcher Einsichten, kann beim Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich künftig besonnener verhalten wird. Aus den genannten Gründen erachtet das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Delikten abzuhalten. […] Auf die Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten wurde verzichtet. Es ist offenkundig, dass beim Beschuldigten ein massiver Alkoholmissbrauch vorlag, der das Ausmass einer Sucht angenommen hatte. Die von ihm verübten Delikte standen zweifelsohne in Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Er war bei sämtlichen Taten alkoholisiert. Der Beschuldigte ist zudem mit der Weiterführung der Therapie einverstanden. Dem Beschuldigten wurden mit Entscheid vom 05.07.2018 des Zwangsmassnahmengerichts Oberland die Ersatzmassnahmen auferlegt, er habe eine Psychothera-

29 pie bei Dr. E.________ zu besuchen und er habe absolute Alkoholabstinenz einzuhalten (pag. 68) (verlängert am 03.10.2018 pag. 517 ff. und 21.12.2018, pag. 602 ff.). Die Therapierung der Suchtproblematik beim Beschuldigten hat begonnen, ist aber noch nicht abgeschlossen. Gemäss den Berichten von Dr. E.________ hält der Beschuldigte die Termine ein und arbeitet er in der Therapie mit (pag. 620). Der Beschuldigte ist einverstanden, die Therapie weiterzuführen und vertraut auf Dr. E.________ (pag. 673, Z. 17 ff.). Wie bereits erwähnt, fehlt es dem Beschuldigten an Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie in seine Sucht. Seine Motivation für die Weiterführung der Therapie kommt nicht aus einem eigenen Bedürfnis heraus. Er räumte aber ein, dass ihm die Gespräche mit Dr. E.________ geholfen haben. Das Gericht erachtet es als sinnvoll und wichtig, dass die Therapie weitergeführt wird. Der Beschuldigte hat sich bei Trunkenheit nicht unter Kontrolle, wird aggressiv und benutzt in diesem Zustand das Auto. Kann sichergestellt werden, dass der Beschuldigte abstinent bleibt, kann damit die Rückfallgefahr erheblich verringert werden. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte seit seiner Alkoholabstinenz nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Therapie erfolgte bereits bisher im ambulanten Rahmen. […] Während des Strafvollzugs wird die Therapie kaum durch Dr. E.________ weitergeführt werden können. Es gibt aber ausreichend andere qualifizierte Fachpersonen, die das übernehmen können. Ob der Beschuldigte gefährlich ist im Sinne einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist fraglich. Indessen ist eindeutig, dass ein Aufschub der Strafe aus Gründen der Heilbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich, was einer Durchführung der Therapie während des Strafvollzugs im Wege stehen sollte. 15.3 Beurteilung der Kammer Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht besonders günstige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, um den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafbefehlen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen und 150 Tagessätzen verurteilt, d.h. addiert zu insgesamt 240 Tagessätzen (pag. 987). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB jedoch, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten bzw. zu Geldstrafen unter 180 Tagessätzen vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate bzw. mehr als 180 Tagessätze ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2; 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 91 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Behttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/a0aedeeb-a071-4a09-a870-a89b92efc829/citeddoc/384007c5-f030-436b-948b-1f86ad1c643c/source/document-link

30 währung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Betreffend die Vorstrafen kann vorab auf die Ausführungen zur Strafart (Ziff. III. 10. vorne) und zu den Täterkomponenten (Ziff. III. 13. vorne) verwiesen werden. Dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2019 liegt ein Delikt zugrunde, das der Beschuldigte am 11. Februar 2018 beging, mithin noch vor der Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 und insbesondere noch vor der mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 als Ersatzmassnahme angeordneten Psychotherapie bei Dr. E.________ (pag. 64 ff.; pag. 499; pag. 988). Die im Strafregisterauszug aufgeführte neue Strafuntersuchung des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne wegen Drohung wurde zwischenzeitlich mit Verfügung vom 3. März 2020 nicht an die Hand genommen (pag. 986; pag. 1005 f.). Der Beschuldigte ist somit seit dem Vorfall vom 3. April 2018 z.N. der Privatklägerin – d.h. seit gut zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden, weder z.N. der Privatklägerin noch mit SVG-Vergehen oder sonstigen Vergehen/Verbrechen (dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 in Untersuchungshaft war). Im Weiteren ist auf die Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen zu verweisen, d.h. die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung markant verbesserten Lebensumstände des Beschuldigten (Besuchsrecht/regelmässiger Kontakt zur gemeinsamen Tochter, unbefristete Festanstellung seit 1. März 2019, vierzehntägliche Psychotherapie bei Dr. E.________ mit kontrollierter/nachgewiesener Alkoholabstinenz seit 11. Juli 2018, vgl. Ziff. III. 13.1 vorne). Hinzu kommen die 95-tägige Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 (pag. 499) sowie die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafen für die mit Urteilen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafen (bedingte Entlassung am 28. Januar 2020, Probezeit ein Jahr, Reststrafe ein Monat und 21 Tage, Anordnung von Bewährungshilfe und ambulante Behandlung; pag. 987 f.). Ferner sind in den Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung gewisse Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar (vgl. pag. 1030 Z. 5 ff., Z. 28 f.). Schliesslich liegt unbestrittenermassen kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor (vgl. pag. 764, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 56 Abs. 3 StGB statuiert indes eine sachverständige Begutachtung auch für die Ano

SK 2019 275 — Bern Obergericht Strafkammern 20.04.2020 SK 2019 275 — Swissrulings