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Bern Obergericht Strafkammern 17.01.2020 SK 2019 246

17 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,925 parole·~1h 10min·3

Riassunto

Qualifizierte Erpressung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, versuchte Nötigung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 246 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigte 2 / Berufungsführerin 2 E.________ a.v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigter 3 / Berufungsführer 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin J.________, Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel und G.________ AG Straf- und Zivilklägerin

2 Gegenstand Qualifizierte Erpressung (teilweise Versuch), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, versuchte Nötigung, etc. sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1) Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Beschuldigte 2 / Berufungsführerin 2) Qualifizierte Erpressung (Beschuldigter 3 / Berufungsführer 3) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2018 (PEN 18 238-242)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 Betreffend A.________ Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen im Jahr 2007 oder 2008 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort, vermutlich im Kanton Bern, z.N.v. K.________ frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3341). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 wie folgt schuldig (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3342): 1. der qualifizierten Erpressung, begangen z.N.v. H.________ 1.1. Mitte Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 / Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3; Deliktssumme CHF 15‘000.00); 1.2. Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel (Deliktssumme CHF 3‘788.35); 1.3. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch); 1.4. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 (Deliktssumme CHF 7‘000.00); 1.5. Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch); 2. des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen 2.1. am 8. März 2014 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. L.________ (Bank), der M.________ (Versicherung), der N.________ (AG), der O.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktssumme CHF 10‘541.10); 2.2. am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit der Beschuldigten 2 / Berufungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2), z.N.d. Strafund Zivilklägerin G.________ (Bank) (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktssumme CHF 3‘732.15); 2.3. am 29. April 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. P.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktssumme CHF 2‘010.00);

4 3. der versuchten Nötigung, begangen am 18. November 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.v. H.________; 4. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO. Weiter widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagen [recte: Tagessätzen] zu CHF 30.00 und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3342). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 756 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde (Ziff. A.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343). 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 (Ziff. A.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343). 3. Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen (Ziff. A.IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343). 4. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 56‘023.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; Ziff. A.IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3430). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt Q.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 fest (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3346 f.). 1.2 Betreffend C.________ Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigte 2 und Berufungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig, begangen 1. im September 2014 in Biel z.N.d. Steuerverwaltung des Kantons Bern und der M.________ (Versicherung) (Deliktssumme CHF 2‘603.60; Ziff. B.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3344) und

5 2. am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1, z.N.d. Strafund Zivilklägerin (Deliktssumme CHF 3‘497.80; Ziff. B.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3344). Sie verurteilte die Beschuldigte 2 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. B.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3344): 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 5‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘555.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin D.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflichten der Beschuldigten 2 fest (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3348 f.; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3431 f.). 1.3 Betreffend E.________ Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten 3 und Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) der qualifizierten Erpressung schuldig, begangen z.N.v. H.________ 1. Mitte Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 (Deliktssumme CHF 15‘000.00; Ziff. C.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345); 2. Ende Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 (Deliktssumme CHF 7‘000.00; Ziff. C.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345); 3. in der Zeit von Mitte Oktober bis im Dezember 2016 in Biel (Versuch; Ziff. C.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345); und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. C.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2. Es wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. 3. Zu den anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23‘594.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 durch Fürsprecher F.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 3 fest (Ziff. D.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3349 f.).

6 1.4 Alle Beschuldigten betreffend Den Zivilpunkt betreffend erkannte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der Strafund Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen werde und dass für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden würden (Ziff. E.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3349). Weiter traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. F. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3452). Insbesondere verfügte sie, der Beschuldigte 1 werde in Sicherheitshaft belassen (Ziff. F.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350) und dass die Landesverweisungen des Beschuldigten 1 und 3 im Schengener Informationssystem ausgeschrieben würden (Ziff. F.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350). 2. Berufung Rechtsanwalt Q.________ meldete im Namen und im Auftrag des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 gegen dieses Urteil Berufung an (pag. 3368). Namens und auftrags der Beschuldigten 2 meldete Rechtsanwältin D.________ mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung an (pag. 3371). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten 3 schliesslich, eingereicht von Fürsprecher F.________, datiert vom 31. Dezember 2018 (pag. 3373). Alle drei Berufungen erfolgten form- und fristgerecht. Die Berufungserklärungen der drei Beschuldigten gingen am 20. Juni 2019 bzw. am 5. Juli 2019 bzw. am 10. Juli 2019 und damit ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (vgl. pag. 3604 f., pag. 3610 f. und pag. 3613 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 verzichtete die Straf- und Zivilklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 3636). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juli 2019 mit, sie vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten zu erkennen und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 3638 f.). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Mit begründeter Verfügung vom 4. Juni 2019 (pag. 3413 ff.) wurde das Gesuch des Beschuldigten 1 um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Q.________ per sofort aufgehoben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ per sofort als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 bestellt. 4. Haft und vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte 1 befand sich vom 19. November 2016 bis am 12. März 2019, mithin für die Dauer von 844 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Nachdem sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes vom 11. Januar 2019 mit Verfügung vom 31. Januar 2019 gutgeheissen worden war, trat der Beschuldigte 1 am 13. März 2019 den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 2851.11).

7 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über die drei Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 3. Januar 2020, eingeholt (pag. 3716 f., pag. 3718 und pag. 3714 f.). Betreffend die Beschuldigte 2 und den Beschuldigten 3 wurden zudem Leumundsberichte, datierend vom 26. November 2019 (pag. 3697 ff.) bzw. vom 1. Januar 2020 (pag. 3719 ff.), jeweils inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse und in Bezug auf den Beschuldigten 1 ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf, datierend vom 24. Dezember 2019 (pag. 3711 f.), eingeholt. Schliesslich wurden die drei Beschuldigten sowie die beiden Zeugen I.________ und H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 3750 ff., pag. 3754 ff. und pag. 3761 ff. sowie pag. 3737 ff. und pag. 3740 ff.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 3766 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass die Ziffer A. I. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. lI. A.________, z.Zt. im Regionalgefängnis Burgdorf, sei frei zu sprechen 1. vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung, angeblich begangen z.N. von H.________, 1.1. Mitte Oktober 2016, in Biel, gemeinsam mit E.________, Deliktsumme CHF 15'000.00; 1.2. Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel, Deliktsumme CHF 3'788.35; 1.3. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch); 1.4. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel, gemeinsam mit E.________, Deliktsumme CHF 7'000.00; 1.5. Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch). 2. vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges, angeblich begangen 2.1. am 08.03.2014 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. der L.________ (Bank), der M.________ (Versicherung), der N.________ (AG), der O.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Deliktssumme CHF 10'541.10; 2.2. am 17.06.2015 in Biel, gemeinsam mit C.________, z.N. der G.________ (Bank) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Deliktssumme CHF 3'732.15; 2.3. am 29.04.2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. der P.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Deliktssumme CHF 2'010.00. 3. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 18.11.2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. von H.________.

8 4. vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 07.12.2014 in Oensingen SO. unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 150.00 pro Hafttag, sowie unter Auferlegung der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. Die Widerrufsverfahren betreffend die bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten seien einzustellen. III. A.________ (vgt.) seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen IV. A.________ (vgt.) sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. V. Die Zivilforderungen gegen A.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete für die Beschuldigte 2 Folgendes (pag. 3772 f.): «1) C.________ sei vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2) Eventualiter sei C.________ wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. 3) C.________ sei eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten von CHF 8796.20 von Kanton Bern auszurichten. 4) Die Privatklage der G.________ (Bank) sei vollumfänglich abzuweisen. 5) Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.»

9 Fürsprecher F.________ stellte und begründete namens und auftrags des Beschuldigten 3 folgende Anträge (pag. 3775): « I. E.________ sei frei zu sprechen vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung, angeblich begangen z.N. von H.________ 1. Mitte Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit A.________, Deliktssumme CHF 15'000.00; 2. Ende Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit A.________, Deliktssumme CHF 7'000.00; 3. in der Zeit von Mitte Oktober bis im Dezember 2016 in Biel (Versuch) unter Auferlegung der Verfahrenskosten für die erste Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.» Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 3778 ff.): «A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs wegen Wuchers, angeblich begangen im Jahr 2007 bis 2008 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort, vermutlich im Kanton Bern, z.N. von K.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. lI. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der fortgesetzten Erpressung, begangen in der Zeit von April 2016 bis November 2016 in Biel und Umgebung z.N. H.________, 2. des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.03.2014 bis 29.04.2016 in AX.________ (Ort), Biel und anderswo z.N. • L.________ (Bank); • M.________ (Versicherung); • N.________ (AG); • O.________ (AG);

10 • Steuerverwaltung des Kantons Bern, Arrondissement du Jura bernois, Domaine encaissement, Rue du Château 30 c, 2740 Moutier; • P.________ (AG) • G.________ (Bank) 3. der versuchten Nötigung, begangen am 18.11.2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. von H.________ 4. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 07. 12.2014 in Oensingen/SO. III. 1. Die mit Urteil vom 19.08.2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu widerrufen. 2. Die mit Urteil vom 27.09.2016 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu widerrufen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 3. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016, unter Berücksichtigung der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziff. A.II1.2.) und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Dauer des vorzeitigen Strafantritts. 4. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.08.2016, unter Berücksichtigung der widerrufenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.08.2016 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziff. A.IIl.1.). 5. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren, inkl. Eintragung im Schengener Informationssystem. 6. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.09.2014 bis 17.06.2015 in Biel und anderswo z.N. • M.________ (Versicherung);

11 • Steuerverwaltung des Kantons Bern, Arrondissement du Jura bernois, Domaine encaissement, Rue du Château 30 c, 2740 Moutier; • G.________ (Bank) II. und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 5'000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). C. E.________ I. E.________ sei schuldig zu erklären: 1. der fortgesetzten Erpressung, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2016 in Biel und Umgebung z.N. H.________ II. und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 4. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 5. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren, inkl. Eintragung im Schengener Informationssystem. 6. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Iphone 5 SE sei A.________ zurückzugeben. 2. Die beschlagnahmten Unterlagen seien, wem rechtens zurückzugeben. 3. Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.» Der Straf- und Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Verfügung vom 28. August 2019 freigestellt. Sie erschien nicht zur

12 oberinstanzlichen Verhandlung und hat auch schriftlich keine Anträge eingereicht (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2019 teilweise angefochten (pag. 3614). Seine Berufung erstreckt sich auf die Ziff. A.II.1.-4. (Schuldsprüche), A.III. (Widerrufsverfahren), A.IV.1.-2. (Sanktion), A.IV.3. (Landesverweisung), A.IV.4. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), D.1. (amtliche Entschädigung), E.1.-2. (Zivilpunkt), F.1. (Sicherheitshaft), F.4. (DNA-Profil; nicht der Rechtskraft zugänglich), F.5. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) und F.8. (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen, während die Ziff. A.I. (Freispruch), F.2. (Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons nach Rechtskraft) und F.3. (Verbleib der beschlagnahmten Dokumente bei den Akten) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil, soweit sie betreffend, mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2019 vollumfänglich angefochten (pag. 3604 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist somit, soweit die Beschuldigte 2 bzw. konkret die Ziff. B.1. und 2. (Schuldspruch), B.1. und 2. (Sanktion), B.3. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), D.2. (amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich), E.1.-2. (Zivilpunkt), F.3. (beschlagnahmte Dokumente) und F.6. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) betreffend, gesamthaft neu zu beurteilen. Der Beschuldigte 3 schliesslich hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 soweit ihn betreffend teilweise angefochten (pag. 3610). Seine Berufung erstreckt sich auf die Ziff. C.1.1.-3. (Schuldspruch), C.1. (Sanktion), C.2. (Landesverweisung) und C.3. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Diese Punkte sowie die Ziff. D.3. (amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich) und F.7. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder durch die Straf- und Zivilklägerin, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten 1, 2 und 3 abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Vorbemerkungen Die Anklageschrift vom 21. März 2018 wirft den drei Beschuldigten – soweit hier noch streitig –, fortgesetzte qualifizierte Erpressung, mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Nötigungsversuch, grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Beschuldigter 1), mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbe-

13 trug (Beschuldigte 2) sowie fortgesetzte qualifizierte Erpressung (Beschuldigter 3) vor. Nachfolgend werden diese Vorwürfe in thematisch/personeller Reihenfolge beurteilt. Zuerst wird geprüft, ob der Anklagesachverhalt für die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen qualifizierten Erpressungen nachgewiesen werden kann (III.8. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiernach). Dieser Auseinandersetzung folgt sogleich die rechtliche Würdigung zu diesem Punkt. (III.9. Rechtliche Würdigung). Danach prüft die Kammer dasselbe in Bezug auf den Beschuldigten 3 (IV.10. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie IV.11. Rechtliche Würdigung hiernach). Im Anschluss daran wird zu beurteilen sein, ob sich der Sachverhalt der Anklage bezüglich des dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen mehrfachen betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs nachweisen lässt (V.12. Sachverhalt und Beweiswürdigung), ebenfalls gefolgt von der entsprechenden rechtlichen Würdigung (V.13. Rechtliche Würdigung hiernach). Diesen Ausführungen schliessen sich die Beweiswürdigung betreffend die Vorwürfe der versuchten Nötigung und der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch den Beschuldigten 1 (VI.14. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie VII.16. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiernach) und die dazugehörende rechtliche Würdigung an (VI.15. Rechtliche Würdigung sowie VII.17. Rechtliche Würdigung hiernach). Letztlich sind die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung in Bezug auf den der Beschuldigten 2 vorgeworfenen mehrfachen betrügerischen Konkurs und des Pfändungsbetrugs vorzunehmen (VIII.18. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie VIII.19. Rechtliche Würdigung hiernach). III. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 1 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 1 wird in Ziffer I.A.1. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) vorgeworfen, er habe sich zwischen ca. April 2016 und ca. November 2016 der fortgesetzten, teilweise als Versuch begangenen Erpressung, z.N.v. H.________ schuldig gemacht (pag. 2769 ff.): «[…] durch Gewaltanwendungen und Drohungen gegenüber H.________ zwischen ca. April 2016 und ca. November 2016, um diesen dazu zu bringen, ihm seine Kosten aus seinem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von R.________ (BJS 14 6449; PEN 16 259) zu bezahlen; die erste Gewaltanwendung geschah im April 2016 an der Schlösslistrasse in Biel, indem A.________ H.________ mit einer Schere am Bein verletzte; aufgrund dieser Gewaltanwendung und der nachstehend genannten Gewaltanwendungen und Drohungen hatte H.________ Angst um sich und seine Familie und begab sich deswegen teilweise nicht mehr alleine auf die Strasse und liess seine Kinder nicht mehr unbegleitet zur Schule gehen; A.________ hatte auf das Geld keinen Anspruch und beabsichtigte, sich daran ungerechtfertigt zu bereichern; durch die getätigten Zahlungen schädigte sich H.________ an seinem Vermögen; konkret: 1.1 begangen ca. Mitte Oktober 2016 auf der Strecke zwischen Frinvillier und Biel, beim Neumarktplatz in Biel und im Restaurant S.________ an der T.________ (Adresse), gemeinsam mit

14 E.________ (unten I.C.1.3), indem A.________ H.________ durch Drohungen dazu brachte, ihm CHF 15‘000.00 zu bezahlen; die Drohungen geschahen insbesondere dadurch, dass A.________ auf einer Autofahrt von Frinvillier nach Biel, während der E.________ das Auto lenkte und A.________ als Beifahrer mitfuhr, H.________ und dessen Vater U.________ verfolgte, die vor ihnen fuhren, wobei U.________ das Auto lenkte und H.________ als Beifahrer mitfuhr; während dieser Fahrt rief A.________ H.________ mehrmals an und drohte ihm, ihn und seine Familie umzubringen; bei einem dieser Gespräche wurde ein Schraubenzieher erwähnt; A.________ versuchte, eine Türe des Autos, in dem sich H.________ befand, zu öffnen, als dieses vor einem Rotlicht beim Neumarktplatz in Biel anhielt; aufgrund dieser Drohungen bezahlte H.________ A.________ im Restaurant S.________ in Biel CHF 15'000.00 in bar gegen Quittung, nachdem A.________ diesen Betrag ca. eine Woche zuvor von H.________ verlangt hatte; E.________ erhielt von A.________ einen Teil von dem Geld, nämlich CHF 1‘000.00; Deliktssumme: CHF 15‘000.00 Mittäter: E.________ Geschädigter/Opfer: H.________ 1.2 begangen ca. Ende Oktober und ca. Ende November 2016, indem A.________ H.________ durch die oben in der Einleitung und in Ziff. I.A.1.1 genannten Drohungen und Gewaltanwendungen dazu brachte, zwei Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28.10.2016 in der Höhe von CHF 1‘620.00 und vom 24.11.2016 in der Höhe von CHF 2‘168.35 für anwaltliche Leistungen in dem in der Einleitung erwähnten, ihn, A.________, betreffenden Verfahren zu bezahlen; A.________ beabsichtigte, sich durch diese Zahlungen von H.________ ungerechtfertigt zu bereichern, indem H.________ Verbindlichkeiten von ihm beglich, worauf A.________ keinen Anspruch hatte; Deliktssumme: CHF 3‘788.35 Geschädigter/Opfer: H.________ 1.3 begangen ca. Ende Oktober 2016 im Treppenhaus der Liegenschaft W.________(Adresse) und an anderen Orten in Biel oder in der Umgebung von Biel, indem A.________ H.________ im Vorfeld einer Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ am Telefon drohte, die Familie von H.________ sei „kaputt“, wenn er, A.________, „auch nur mit einem Bein ins Gefängnis komme“, indem er nach der Besprechung bei der Anwältin im Treppenhaus der Liegenschaft, in dem sich die Anwaltskanzlei befand, von H.________ die Bezahlung von CHF 80‘000.00 verlangte und für jeden Monat der unbedingten Freiheitsstrafe, zu der er im in der Einleitung erwähnten Verfahren verurteilt worden war, zusätzlich CHF 12‘000.00, also insgesamt CHF 152'000.00 [recte: verlangte], indem er H.________ mit Schlägen drohte, im Auto von H.________ aufs Armaturenbrett schlug, ihm sagte, er werde „schon noch sehen, wer er sei“, und die Bezahlung von CHF 40'000.00 verlangte; evt. [recte: evtl.] verlangte A.________ von H.________ einmalig [recte: CHF] 45‘000.00; H.________ bezahlte nicht (Versuch über CHF 152'000 bzw. CHF 40'000.00; evt. über CHF 45‘000.00); Geschädigter/Opfer: H.________ 1.4 begangen zu einem späteren Zeitpunkt am Tag, an dem A.________ die Handlung gemäss oben Ziff. I.A.1.3 beging, im Bereich der Alexander-Schöni-Strasse in Biel und an anderen Orten in Biel oder in der Umgebung von Biel, gemeinsam mit E.________ (unten I.C.1.4), indem A.________ von H.________ die sofortige Bezahlung von CHF 7'000.00 verlangte; unter dem Eindruck der oben Ziff. I.A.1.3 erwähnten Drohungen übergab H.________ E.________ noch

15 am gleichen Tag CHF 4'500.00 gegen Quittung sowie CHF 2'500.00, beides zuhanden von A.________; Deliktssumme: CHF 7‘000.00 Mittäter: E.________ Geschädigter/Opfer: H.________ 1.5 begangen ca. Mitte November 2016 beim Neumarktplatz in Biel und an anderen Orten in Biel oder in der Umgebung von Biel, indem A.________ versuchte, H.________ durch Drohungen und Gewaltanwendungen zur Bezahlung von CHF 40'000.00 zu bringen; das Fordern dieses Betrages äusserte A.________ insbesondere mit einer SMS-Nachricht vom 16.11.2016 an den Vater von H.________, U.________, mit dem Inhalt „Jetzt habe ich mit H.________ gesprochen, ihr habt bis Freitag Zeit, mein Geld zurück zu bezahlen“; die Drohungen geschahen insbesondere dadurch, dass A.________ dem Vater von H.________, U.________, am Telefon drohte, ihn „kaputt zu machen“, wenn er ihn in der Stadt sehe; die Gewaltanwendungen geschahen insbesondere dadurch, dass A.________ am 17.11.2016 beim Neumarktplatz in Biel zu H.________ ins Auto stieg, H.________ mit der Faust schlug, versuchte, ihn zu würgen und ihm sagte, er solle nun das Geld bereit stellen; H.________ bezahlte nicht (Versuch). Geschädigter/Opfer: H.________» 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, von H.________ Geld verlangt zu haben. Er macht jedoch geltend, dass ihm gegenüber H.________ entsprechende Forderungen zugestanden seien (vgl. III.8.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiernach). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte 1 von H.________ am 18. Oktober 2016 im Restaurant S.________ in Biel CHF 15‘000.00 in bar ausgehändigt erhielt (Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift) und H.________ die beiden Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Oktober 2016 und vom 24. November 2011 beglich (Ziff. I.A.1.2.). 8.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte 1 bestreitet jegliche Drohung und Gewaltanwendung gegenüber H.________. Dessen Geldzahlungen stellt er als Rückzahlungen von ihm gewährten Darlehen dar. Es stellen sich deshalb mit Blick auf die rechtliche Würdigung folgende Beweisfragen: - Kam es in der Zeit zwischen April 2016 und dem 19. November 2016 zu Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten 1 (allein oder evtl. zusammen mit E.________) gegenüber H.________? - Bezahlte H.________ aufgrund der vorerwähnten Einwirkungen einen Betrag von insgesamt CHF 25‘788.35 – einmal CHF 15‘000.00, einmal CHF 7‘000.00, einmal CHF 1‘620.00 und einmal CHF 2‘168.35 – an den Beschuldigten 1? - Forderte der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwirkungen weitere Geldbeträge von H.________, welche dieser jedoch nicht bezahlte?

16 - Welche Rolle spielte E.________ beim Vorgehen des Beschuldigten 1 gegen H.________? - Welches war die Absicht des Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen? 8.4 Beweiswürdigung 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3444 f., S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 8.4.2 Beweiswürdigung in concreto Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung umfassend und korrekt zusammengefasst (pag. 3449 ff., S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden. Im Detail ist unter den konkreten Fragestellungen weiter auf die Würdigung dieser Beweismittel einzugehen. Aus Sicht der Kammer sind vorliegend die den Beschuldigten 1 stark belastenden Aussagen von H.________ entscheidend. Die Kammer hält diese in Bezug auf diesen Anklagepunkt für glaubhaft und schliesst sich aus den folgenden Gründen der sehr ausführlichen erstinstanzlichen Würdigung der Aussagen von H.________ (vgl. pag. 3497 ff., S. 64 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) an: Für die Kammer imponiert insbesondere die Darstellung des unter Ziff. I.A.1.1. angeklagten Sachverhaltes; die Schilderung durch H.________ anlässlich seiner zweiten Befragung am 20. November 2016 in Gegenwart der Anwältin des Beschuldigten 1 ist in seiner Konkretheit und Detailliertheit schlicht nicht zu erfinden (vgl. pag. 568 Z. 44 ff.; z.B. der erfolglose Versuch, mittels Vermittlung durch X.________, den Onkel des Beschuldigten 1, eine Lösung zu finden, pag. 569 Z. 59 ff.; die anschliessende Verfolgung der beiden H.________ und U.________ durch die Beschuldigten 1 und 3 im Auto mit den mehrfachen Anrufen des Beschuldigten 1, pag. 569 Z. ff.; die Art und Weise der notfallmässigen Geldbeschaffung durch H.________ innerhalb seiner Familie, pag. 569 Z. 85 ff.; die Übergabe des Geldes und die Unterzeichnung einer Quittung für den Erhalt durch den Beschuldigten 1, pag. 569 Z. 92 ff.; die Verknüpfung mit objektiven Beweismitteln, nämlich der vom Beschuldigten 1 und H.________ unterzeichneten Quittung über die Übergabe von CHF 15‘000.00, pag. 576 ff., insbes. pag. 582). Glaubhaft erscheinen auch die Aussagen von H.________ zu den vom Beschuldigten 1 zunächst geforderten Beträgen von über CHF 100‘000.00 als Entgelt für die zu verbüssende unbedingte Gefängnisstrafe von 6 Monaten und den schliesslich – nach Weigerung H.________ mit dem Hinweis, CHF 100‘000.00 oder auch CHF 40‘000.00 seien ausserhalb seiner Möglichkeiten – dringend verlangten CHF 7‘000.00 (Ziff. I.A.1.3. und 1.4. der Anklageschrift). Die nachvollziehbaren Schilderungen von H.________ beinhalten viele Komplikationen und Umwegschlaufen sowie den Einbezug von Interventionen von Dritten, namentlich von Rechtsanwältin V.________. Sie sind mithin derart lebensnah, dass von einem selbsterlebten Geschehen auszugehen ist. Beispielhaft sei auf die Wahrnehmung

17 eines Besprechungstermins bei Rechtsanwältin V.________, die offenbar versuchen wollte, die dem Beschuldigten 1 auferlegte unbedingte Gefängnisstrafe in eine Halbgefangenschaft umzuwandeln, hingewiesen (pag. 570 Z. 134 ff.). Weiter fällt die Verknüpfung der Schilderungen mit objektiven Beweismitteln auf – hier konkret mit der vom Beschuldigten 3 unterzeichneten Quittung über den Erhalt von CHF 4‘500.00 (pag. 586). Sodann ist aufgrund der Schilderung von H.________, wonach es ihm nach der Wegfahrt des Beschuldigten 3 mit dem Geld schlecht geworden und er noch einen Moment im Auto sitzen geblieben sei und sich gefragt habe, wie lange diese Geschichte noch andauern werde, davon auszugehen, dass dieser das Geschehene selber so erlebt hat (pag. 571 Z. 191 ff.). Diese vom Zeugen anscheinend nebensächlich geäusserten Gefühle zum tatrelevanten Geschehen stellen ein weiteres Glaubhaftigkeitssignal für dessen Aussagen dar. Bezüglich Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift ist unbestritten und wurde vom Beschuldigten 1 bestätigt, dass H.________ zwei Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Oktober 2016 über CHF 1‘620.00 und vom 24. November 2016 über CHF 2‘168.35 bezahlt hat. Die Rechnungen waren für die Bemühungen von Rechtsanwältin V.________ im Zusammenhang mit dem Vollzugsverfahren gegen den Beschuldigten 1 nach Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N.v. R.________ ausgestellt worden (vgl. pag. 699 Z. 815 ff.; dies wurde von H.________ bestätigt, pag. 636 Z. 465 ff.). Dass die Rechnungen direkt an H.________ gerichtet worden waren (vgl. pag. 583 und pag. 585), spricht dafür, dass H.________ Rechtsanwältin V.________ mitgeteilt hatte, er übernehme die Rechnungen. Letzteres wurde von diesem ebenfalls bestätigt (pag. 637 Z. 502 ff. und pag. 638 Z. 506 ff.). Die Aussagen von H.________ basieren darauf, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N.v. R.________ Auslöser der Geldforderungen des Beschuldigten 1 war. Dies wird durch die Belege zu fast allen Zahlungen von H.________ an den Beschuldigten 1 objektiviert: Die Zahlung von CHF 15‘000.00 erfolgte unter ausdrücklichem Hinweis, dass das Geld für die Begleichung von im Zusammenhang mit dem Strafverfahren PEN 16 259 zu bezahlenden Rechnungen ausgehändigt werde und zwar nota bene auf der Rückseite einer Kopie des Urteilsdispositivs vom 27. September 2016 gegen den Beschuldigten 1 (pag. 576 ff., insbes. pag. 582). Soweit der Beschuldigte 1 diesbezüglich geltend machte, er habe den Inhalt der Quittung bzw. den Zusammenhang mit dem Strafverfahren i.S. R.________ nicht wahrgenommen bzw. nicht verstanden, handelt es sich um eine Schutzbehauptung (vgl. dazu auch die Ausführungen von a.o. Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3780). Weiter liegt auch für die Zahlung von CHF 4‘500.00 an den Beschuldigten 1 via den Beschuldigten 3 (betrifft den Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.4. der Anklageschrift) eine Quittung mit Bezug auf das Urteil vom 27. September 2016 vor (pag. 586). Und schliesslich beziehen sich die Rechnungen von Y.________ (Anwaltskanzlei) vom 28. Oktober 2016 und vom 4. November 2016 über je CHF 1‘620.00 auf einen bzw. ein «Kostenvorschuss/Vollzugsverfahren gegen A.________» (pag. 583 ff.) und sind sogar direkt an H.________ gerichtet – ebenso wie die Schlussrechnung vom 24. November 2016 (Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen

18 Verhandlung geltend machte, die Geldübergaben seien in keinem Zusammenhang zum Strafverfahren PEN 16 259 gegen den Beschuldigten 1 gestanden (vgl. pag. 3768, pag. 3769 f.), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Es finden sich in den Aussagen des Zeugen H.________ zumindest gegenüber dem Beschuldigten 1 auch keine Aggravationen. H.________ schilderte das Verhältnis zum Beschuldigten 1 sogar als vorher freundschaftlich, familiennah, aktuell immer noch ohne Hass. Mehrfach äusserte H.________ auch sein Unverständnis darüber, dass sich der Beschuldigte 1 so verändert habe (vgl. pag. 563 Z. 17 f., pag. 574 Z. 321, pag. 594 Z. 21 ff., pag. 595 Z. 68 ff., pag. 625 Z. 44 ff., pag. 3273 Z. 18 ff. und 41 ff., pag. 3276 Z. 23 ff.). Auch sonst bestehen keinerlei Hinweise für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten 1 durch H.________. Insbesondere ist auch kein Motiv für eine solche erkennbar, zumal die beiden vor dem Vorfall R.________ offenbar ein gutes Verhältnis pflegten. H.________ gab im Übrigen seine Stellung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 auf und wollte «alles zurückziehen», blieb aber dennoch bei seinen Aussagen, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Kammer verkennt nicht, dass sich aus den Aussagen von H.________ auch Unklarheiten ergeben. So beispielsweise im Zusammenhang mit den mutmasslichen Drohungen. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang im oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei unklar, inwiefern der Zeuge bedroht worden sein solle. Tatsächlich gibt es in den Einvernahmen von H.________ Stellen, in denen er die Drohungen nur wenig konkret umschreibt. So beispielsweise in der Einvernahme vom 22. Januar 2018, konkret an den Stellen pag. 632 Z. 295 ff. oder pag. 636 Z. 435 ff., wo er u.a. aussagte, er sei am Telefon im Zusammenhang mit den geforderten CHF 7‘000.00 nicht bedroht worden. Diesbezüglich muss der Auslöser des Streites zwischen H.________ und dem Beschuldigten 1 in Erinnerung gerufen werden. Anlässlich seiner ersten Einvernahme sagte H.________ aus, alles habe begonnen, als nach der Schlägerei der erste Brief von Staatsanwältin Z.________ gekommen sei, da habe der Beschuldigte 1 angefangen, ihn zu erpressen (pag. 564 Z. 19 f.). Offensichtlich ging der Beschuldigte 1 im Rahmen eines Streites zwischen H.________ und R.________ derart heftig gegen Letzteren los, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung eröffnet werden musste, was schliesslich in einem abgekürzten Verfahren gipfelte, in dem der Beschuldigte 1 mit Urteil PEN 16 259 vom 27. September 2016 (pag. 576 ff.) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (6 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt) verurteilt wurde. Nachdem der Beschuldigte 1 kurz nach den Geschehnissen vom 13. April 2014 drei Mal einvernommen worden war, wurde er von Staatsanwältin Z.________ für den 25. März 2015 erstmals wieder zur Einvernahme vorgeladen (pag. 186 der edierten Akten PEN 16 259). H.________ machte geltend, den von ihm im Juni 2015 an die Ehegatten A.________ und C.________ überwiesene Betrag von CHF 70‘000.00 auch nur bezahlt zu haben, weil er vom Beschuldigten 1 erpresst worden sei (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Demnach stimmt der Beginn der Geldforderungen des Beschuldigten 1 gegenüber H.________ zeitlich mit den Ermittlungshandlungen im Strafverfahrens PEN 16 259 gegen den Beschuldigten 1, konkret seiner Einvernahme durch Staatsanwältin Z.________, überein; bei-

19 des ereignete sich im Frühling bzw. Frühsommer 2015. Dass bei einer ganzen Reihe von Drohungen, wie sie H.________ schilderte, nicht mehr jede Drohung detailliert in Erinnerung behalten wird, ist nachvollziehbar. Auch ist ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte 1 H.________ während des Telefons, anlässlich welchem er diesem sagte, er solle nun noch CHF 7‘000.00 bezahlen, nicht konkret bedrohte; das war nach dem vorangehenden Ablauf der Ereignisse bzw. der Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ gar nicht nötig, zumal die Drohungen für H.________ omnipräsent waren und nicht immer wieder wiederholt werden mussten. Weiter macht auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 schriftlich zusicherte, H.________ werde nach der Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem Gefängnis nichts passieren, nur Sinn, wenn es zuvor zu Drohungen gekommen ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3781). Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass H.________ im Fall R.________ aus nächster Nähe miterlebt hatte, wie der Beschuldigte 1 sich verhält, wenn ihm etwas nicht passt – er hat mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte 1 R.________ brutal zusammengeschlagen hat. Ausserdem wusste er aufgrund seines Besuchs im August 2015 beim Beschuldigten 1 zu Hause, dass dieser im Besitz einer Pistole war. Vor diesem realen Hintergrund war gar nicht mehr erforderlich, dass der Beschuldigte 1 jeweils im Einzelnen ausführte, was passieren würde, sollte H.________ seinen Geldforderungen nicht nachkommen. Im Übrigen schilderte H.________ in mehreren Aussagen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedentlich Drohungen durch den Beschuldigten 1. So gab er an, der Beschuldigte 1 habe gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, wenn er nicht bezahle (pag. 564 Z. 32 ff.), er habe befürchtet, der Beschuldigte 1 werde seine Drohungen in die Tat umsetzen, deshalb habe er bezahlt. Er habe Tag und Nacht nicht schlafen können, habe extreme Angst vor dem Beschuldigen 1 gehabt (pag. 564 Z. 52 ff.). Im Übrigen schilderte er den Auftritt des Beschuldigten 1 vom 24. August 2015 in dessen Wohnung in AX.________ (Ort), als dieser eine Pistole aus einer Schublade behändigte. Auch hier fallen die vielen Realkennzeichen auf; der Zeuge schilderte eigene Gefühle und Nebensächlichkeiten und erzählte in direkter Rede (pag. 565 Z. 77 ff.): «A.________ war auf dem Sofa und zitterte. Ich versuchte ihn zu beruhigen. Er stand auf und schrie: ‹Wegen Dir muss ich ins Gefängnis›. Er ging dann ins Schlafzimmer, ich hörte ein Öffnen und Schliessen einer Schublade und er kam mit einer Pistole in der rechten Hand zurück. Ich war im Schock. Die Pistole war schwarz.». Dabei sei H.________ während der Einvernahme aufgestanden und habe gezeigt, wie der Beschuldigte 1 eine Ladebewegung mit der Pistole gemacht und seine Ehefrau weggestossen habe, worauf die Kinder zu schreien begonnen hätten (pag. 565 Z. 82 f.). Weiter beschrieb der Zeuge entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3770) eindrücklich, detailreich und im Wesentlichen stets gleichbleibend, wie der Beschuldigte 1 aus Wut eine Blechschere nach ihm geworfen und ihn am Oberschenkel leicht verletzt habe (pag. 565 Z. 95 ff., pag. 573 Z. 292 ff., pag. 631 Z. 256 ff., pag. 3275 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte 1 sei wütend gewesen und habe ihm am Telefon gesagt, seine Familie sei kaputt, wenn ein Bein von ihm, dem Beschuldigten 1, im Gefängnis sei (pag. 571 Z. 151 ff.). Im

20 Anschluss an ein Gespräch bei Rechtsanwältin V.________ habe der Beschuldigte 1 von ihm noch weitere CHF 80‘000.00 und CHF 12‘000.00 pro Monat Gefängnis verlangt und ihm gedroht, dass er ihn schlagen werde, als er, H.________, die Zahlung abgelehnt habe. Dann sei er beifahrerseitig zu ihm ins Auto gestiegen und habe mit den Fäusten auf das Armaturenbrett geschlagen und gesagt, er, H.________, werde noch sehen, wer er, der Beschuldigte 1, sei (pag. 571 Z. 161 ff.). Am 17. November 2016 sei der Beschuldigte 1 (im Zusammenhang mit einer Aufforderung um Bezahlung weiterer CHF 40‘000.00, wofür U.________, Vater von H.________, noch per SMS «gemahnt» worden sei [pag. 600 f. Z. 342 ff.]) ins Auto von H.________ gestiegen und habe diesem zweimal mit der rechten Faust hinter das rechte Ohr geschlagen und ihn mit zwei Händen zu würgen versucht (pag. 572 Z. 206 ff.). Auf dem Polizeiposten habe der Beschuldigte 1 ihn in einem Warteraum aufgefordert, ihn nicht anzuzeigen (pag. 572 Z. 244 ff.). Zur Wirkung der Drohungen äusserte sich H.________ mehrmals. So sagte er aus (pag. 564 Z. 53): «Ich befürchtete, A.________ würde seine Drohungen in die Tat umsetzen, deshalb bezahlte ich.» Weiter gab er an, er nehme die Drohungen ernst, so wie er vom Beschuldigten 1 geschlagen und bedroht worden sei, wisse er nicht, was er erwarten solle, er fühle sich unsicher (pag. 573 Z. 273 ff.). Er habe die Drohungen des Beschuldigten 1 nicht ignorieren können und habe sie ernst genommen, er habe keine Ruhe deswegen und könne auch die Kinder nicht mehr alleine lassen (pag. 605 Z. 557 ff.). Dies bestätigte er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3279 Z. 20 ff.) und in der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor (vgl. pag. 3740 Z. 8 ff., Z. 12 ff., Z. 16 ff., pag. 3743 Z. 6 ff., pag. 3746 Z. 4 ff.). Dass H.________ immer noch Angst vor dem Beschuldigten 1 und dessen Familie hat, wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung deutlich, als er um Polizeieskorte zu seinem Auto bat (vgl. pag. 3739 und pag. 3749). Weiter gibt es in den Aussagen von H.________ Unklarheiten in Bezug auf den von ihm im Juni 2015 auf das Konto von C.________ überwiesenen Betrag in der Höhe von CHF 70‘000.00. In seiner ersten Befragung vom 18. November 2016 machte H.________ geltend, er sei vom Beschuldigten 1 zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von CHF 70‘000.00 erpresst worden, die er dann im Juni 2015 auch bezahlt habe (pag. 564 Z. 19 ff.). Er habe es nicht von seinem privaten Geld, sondern vom Geld seiner GmbH, der AA.________ (GmbH) genommen. Um für die Buchhaltung einen Beleg zu haben, habe er nachträglich die Beschuldigte 2 noch gebeten, einen entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen (pag. 565 Z. 90 ff.). Die Bezahlung eines solchen Betrages am 17. Juni 2015 durch die AA.________ (GmbH) auf das Konto der Beschuldigten 2 ist unbestritten und durch den Auszug des Kontos der Beschuldigten 2 bei der AB.________ (Bank) überdies objektiviert (vgl. pag. 729). Allerdings enthält die Überweisung die Mitteilung «RUECKZAHLUNG DARLEHEN». Ein entsprechender Darlehensvertrag liegt nicht vor, dafür aber ein undatierter handschriftlicher «Darlehensvertrag» (pag. 720), wonach die AA.________ (GmbH) als «Darlehnsgeber» und die Beschuldigte 2 als «Darlehnsnehmer» festhielten: «AA.________ (GmbH) Uberweiste 70‘000 SFr auf Konto von Frau C.________ als -I Darlehns». Unterzeichnet wurde dieser «Darlehensvertrag» von AC.________, dem Bruder und einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter der AA.________ (GmbH) (pag. 720). In der Einvernahme vom

21 26. April 2017 machte H.________ dann von seinen ersten Angaben abweichend geltend, dies sei ein freiwilliges Darlehen seinerseits an den Beschuldigten 1 gewesen, weil dieser habe Bauland kaufen wollen (pag. 597 Z. 169 ff. und pag. 598 Z. 195 ff.). Anlässlich der späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte H.________ diesen Widerspruch damit, dass dies bei seiner ersten Einvernahme falsch protokolliert oder falsch verstanden worden sei. Auf Vorhalt, warum im Protokoll vom 18. November 2016 etwas anderes stehe, meinte H.________, er habe das Protokoll nicht durchgelesen, sondern habe es nur unterschrieben und sei gegangen (pag. 629 Z. 168 ff.) – dies obwohl das Protokoll bei «selbst gelesen» unterzeichnet ist. Dieser offensichtliche Widerspruch lässt sich zweifach erklären. Erstens wurde die Einvernahme vom 18. November 2016 nicht regelkonform, sondern mitten in den Fragen beendet, weil H.________ plötzlich einen Anruf des Beschuldigten 1 erhalten hatte, aufgeregt wurde, aufstand und die Einvernahme unvermittelt abbrach (vgl. dazu die Hinweise im Protokoll vom 18. November 2016, pag. 555 Z. 113 ff.). Ob in dieser Situation das Protokoll tatsächlich vor dem Unterzeichnen noch durchgelesen wurde, ist trotz Vermerk nicht sicher, zumal der Vermerk «Selbst gelesen» in den Protokollen oft schon vorenthalten ist und eventuell vergessen wurde, ihn zu entfernen. Oder das Durchlesen erfolgte zwar, aber in der Aufregung, in der sich H.________ damals offensichtlich befand, ohne wirkliche inhaltliche Kontrolle. Die Polizistin I.________ konnte in der oberinstanzlichen Verhandlung dazu aufgrund des Zeitablaufs auch keine klärenden Angaben mehr machen (vgl. pag. 3737 Z. 20 f. und pag. 3738 Z. 11 ff., Z. 16 ff. und Z. 22 ff.). Zudem hatte H.________ unterdessen – konkret am 20. Dezember 2016 – seine Anzeige «zurückgezogen» und zusammen mit dem Beschuldigten 1 eine gegenseitige Anstands- und Friedenserklärung abgegeben (pag. 622 f.). Dies spricht dafür, dass er offensichtlich von diversen Seiten unter Druck gesetzt worden war. Es ist deshalb denkbar, dass H.________, als er realisierte, dass der Rückzug seiner Anzeige nicht zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 führte, den Schaden für diesen wenigstens so gering wie möglich zu halten versuchte und den Betrag von CHF 70‘000.00 so aus dem Rahmen der strafbaren Handlungen fallen liess. Weil die Umstände in Bezug auf die Übergabe der CHF 70‘000.00 nicht abschliessend geklärt werden konnten, wurde das Verfahren für diesen Sachverhaltsteil denn auch eingestellt (vgl. pag. 2756 f.). Schliesslich kann auch darin, dass H.________ seine Anzeige mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 zurückziehen wollte, kein widersprüchliches Verhalten erkannt werden – im Gegenteil; es zeigt vielmehr anschaulich, welcher Druck auf H.________ gelastet haben muss und wie viel es letztlich brauchte, dass er die Situation, in welcher er sich befand, überhaupt bei der Polizei anzeigte. Die Angst vor dem Beschuldigten 1 wollte sich auch mit dem Rückzug der Anzeige nicht verflüchtigen (pag. 608 Z. 696 ff.). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen H.________, wonach er mit dem Rückzug gar nichts habe erreichen wollen, er habe nur gewollt, dass sie nicht mehr stören und nicht mehr anrufen, deshalb solle das Gesetz entscheiden (pag. 608 Z. 706 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind verglichen mit denjenigen von H.________ sehr karg. Er bestritt den Ablauf der einzelnen Ereignisse nicht wirklich, wollte H.________ aber nie irgendwelche Nachteile angedroht haben. Er

22 machte geltend, sämtliche Geldübergaben seien im Zusammenhang mit der Rückzahlung oder Gewährung von Darlehen erfolgt, der Fall R.________ spiele dabei überhaupt keine Rolle. Wie bereits ausgeführt, ist dies mit Blick auf die Quittungen der Übergaben von CHF 15‘000.00 und CHF 4‘500.00 offensichtlich falsch. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten 1 nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H.________ zu ändern. Auch die Aussagen des Beschuldigten 3 bestehen weitestgehend aus dem Bestreiten aller Drohungen gegenüber H.________. Dies erscheint jedoch schon deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte 3 selbst am 18. November 2016 auf dem Polizeiposten in Biel beim Anblick von H.________ spontan und ungefragt erklärte, es handle sich bei diesem um das Opfer von Erpressungen und Drohungen durch den Beschuldigten 1. Die Polizistin I.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ihre entsprechenden Angaben im Wahrnehmungsbericht vom 29. November 2016 (pag. 3737 Z. 23 ff. und Z. 27 f.; vgl. auch pag. 3737 Z. 36 ff., pag. 3738 Z. 1 ff. und Z. 6 ff.). Dabei liegen entgegen den Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 3768 f.) keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie nicht die Wahrheit geschrieben bzw. gesagt haben könnte. Auf die Aussagen des Beschuldigten 3 kann deshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht abgestellt werden. Demgegenüber werden wesentliche Teile der Aussagen von H.________ durch die Aussagen Dritter bestätigt. So bestätigten beispielsweise U.________ (pag. 1013 Z. 23 ff.) und X.________ (pag. 1046 Z. 70 ff.) die Aussagen von H.________ bezüglich den Einigungsversuch mittels Gespräch mit X.________ und die anschliessende Fahrt von Frinvillier nach Biel mit der Verfolgung durch die beiden Beschuldigten 1 und 3 im Auto. U.________ bestätigte im Übrigen auch, dass er und H.________ anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei im November 2016 auf den Beschuldigten 3 getroffen seien und dieser zur Polizistin gesagt habe, er, der Beschuldigte 3, sei nicht der einzige, der Probleme mit dem Beschuldigten 1 habe, H.________ habe auch mehrere Probleme mit dem Beschuldigten 1 (pag. 1015 Z. 128 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer aufgrund der vorangegangenen Würdigung fest, dass die Aussagen von H.________ in diesem Anklagepunkt glaubhaft sind und die vorhandenen Widersprüche plausibel erklärt werden können. Auf seine Aussagen kann im Rahmen der Beweiswürdigung abgestellt werden. In Bezug auf die hiervor erwähnten Beweisfragen bedeutet dies Folgendes: - Betreffend die Frage nach Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile ist im Gegensatz zu den bestreitenden Aussagen der beiden Beschuldigten 1 und 3, die nie eine drohende Einwirkung auf H.________ begangen haben wollen, davon auszugehen, dass durch den Beschuldigten 1 mehrfach massive Drohungen gegen H.________ und dessen Familie ausgestossen wurden. Diese sollte im Falle eines Gefängniseintritts umgebracht oder «kaputt gemacht» werden. Im Zusammenhang mit einer weiteren Geldforderung vom 17. November 2016 über CHF 40‘000.00 wurde H.________ durch den Beschuldigten 1 mit Faustschlägen eingedeckt und gewürgt.

23 - Die Beweisfrage, ob H.________ dem Beschuldigten 1 aufgrund der vorerwähnten Einwirkungen einmal CHF 15‘000.00, einmal CHF 7‘000.00 und je einmal CHF 1‘620.00 und CHF 2‘168.35 bezahlte, ist ebenfalls zu bejahen. Dies zumal die Zahlungen an und für sich auch seitens des Beschuldigten 1 unbestritten sind, wenn auch mit Bestreitung von drohenden oder gewalttätigen Einwirkungen auf H.________. Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer jedoch offensichtlich, dass die Bezahlungen durch H.________ nur deshalb erfolgten, weil er vom Beschuldigten 1 bedroht und unter Druck gesetzt worden war. H.________ war gemäss seinen glaubhaften Aussagen der Auffassung, niemandem etwas schuldig gewesen zu sein (pag. 632 Z. 298), bzw. niemandem etwas versprochen zu haben (pag. 601 Z. 374 f.). Er gab auch stets an, dass der Beschuldigte 1 bei der Schlägerei mit R.________ im April 2014 einfach überreagiert habe und er, H.________, den Beschuldigten 1 zu nichts gezwungen habe (pag. 600 Z. 307 ff., pag. 570 Z. 134 ff.). Zwar mag zutreffen, dass H.________ bereit war, einen Teil der Kosten aus dem Strafverfahren zu übernehmen (z.B. die Anwaltskosten), dies jedoch nicht aus freiwilligem Entschluss, sondern vielmehr allein deshalb, weil ihm der Beschuldigte 1 immer wieder sagte, er, H.________, sei schuld, dass es zur Schlägerei mit R.________ und zum daraus resultierenden Strafverfahren gekommen sei. Mithin war nach Auffassung der Kammer klar der durch den Beschuldigten 1 ausgeübte Druck ursächlich für die Zahlungen; von Freiwilligkeit der Zahlungen oder sogar von einer rechtlichen Verpflichtung dazu kann entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3770) demgegenüber keine Rede sein. H.________ sagte denn auch selber explizit aus, das Versprechen, die Kosten zu übernehmen, sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte 1 ihn zu bedrohen begonnen habe. Dieses Versprechen sei nicht freiwillig gewesen (pag. 644 Z. 738 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage auch deshalb als glaubhaft, weil sie durch andere Beweismittel objektiviert ist und sich logisch in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einordnen lässt: Als H.________ Ende Oktober 2016 nach einem Besuch bei Rechtsanwältin V.________ die erste Vorschusszahlung leistete, hatten die Drohungen durch den Beschuldigten 1 schon lange begonnen; der erste konkret erstellte Vorfall mit der Blechschere fand bereits im April 2016 statt. Das Urteil gegen den Beschuldigten 1 im Strafverfahren PEN 16 259 erging rund einen Monat bevor H.________ die erste Rechnung an Rechtsanwältin V.________ bezahlte, konkret am 27. September 2016. Damit sprechen auch die zeitlichen Dimensionen dafür, dass H.________ auch die Zahlungen für die Tätigkeit von Rechtsanwältin V.________ nicht freiwillig leistete. - Ebenso zu bejahen ist die Frage, ob der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwirkungen weitere Geldbeträge von H.________ forderte, welche dieser jedoch nicht bezahlte. Konkret forderte der Beschuldigte 1 gemäss den glaubhaften Angaben von H.________ vorerst nach der Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ einen CHF 100‘000.00 übersteigenden Betrag. Trotz der Drohung, er werde dann noch sehen, wer er, der Beschuldigte 1, sei, weigerte sich H.________, den Betrag zu bezahlen. Mehrere Stunden später forderte der Beschuldigte 1 dann ultimativ noch CHF 7‘000.00, welche H.________ zu Handen des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 in zwei

24 Tranchen à CHF 4‘500.00 und CHF 2‘500.00 bezahlte (Ziff. I.A.1.3. und I.A.1.4. der Anklageschrift). Weiter forderte der Beschuldigte 1 H.________ Mitte November 2016 auf, ihm weitere CHF 40‘000.00 zu übergeben. Er verschaffte seiner Forderung durch Schläge und einen Würgeversuch gegen H.________ sowie durch eine SMS an U.________ Nachdruck. Dennoch bezahlte H.________ nicht (Ziff. I.A.1.5. der Anklageschrift). - Zur Frage nach der Rolle des Beschuldigten 3 anlässlich der Geldübergaben hält die Kammer fest, dass dieser in Bezug auf die Übergabe der CHF 15‘000.00 am 18. Oktober 2016 als Fahrer des Beschuldigten 1 fungierte und mit diesem zusammen H.________ und dessen Vater während der Fahrt von Frinvillier nach Biel verfolgte. Anschliessend war er im Restaurant S.________ bei der Geldübergabe dabei und erhielt vom Beschuldigten 1 von den diesem übergebenen CHF 15‘000.00 einen Anteil von CHF 1‘000.00 (vgl. dazu die Aussage von H.________ [pag. 600 Z. 312 ff.] sowie die Aussage des Beschuldigten 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 3264 Z. 11 ff.]). Was die Bezahlung der CHF 4‘500.00 und der CHF 2‘500.00, total CHF 7‘000.00 anbelangt, so hatte der Beschuldigte 3 in diesem Fall die Rolle des Geldboten für den Beschuldigten 1 inne, indem er mit H.________ zwecks Geldübergabe einen Treffpunkt vereinbarte, das Geld dort entgegennahm und im Fall der CHF 4‘500.00 auch eine Quittung unterzeichnete (vgl. pag. 586). - Was die Beweisfrage der Absicht des Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen anbelangt, so gelangt die Kammer angesichts der vorliegenden Urkunden (pag. 582 und pag. 586) sowie der Aussagen von H.________ zum Schluss, dass es dem Beschuldigten 1 darum gegangen sein muss, sich für die seiner Ansicht nach zu Unrecht eingefangene teilbedingte Freiheitsstrafe im Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung «entschädigen» zu lassen. Er fühlte sich zur Einforderung der Zahlungen deshalb berechtigt, weil er H.________ die Schuld daran gab, dass er, der Beschuldigte 1, wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ein solcher Anspruch bestand selbstredend nicht. Damit erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.A.1. – soweit den Beschuldigten 1 betreffend – als erstellt. (Vgl. zur Rolle des Beschuldigten 3 die Erwägungen unter IV. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 3 hiernach). 9. Rechtliche Würdigung 9.1 Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3504 ff., S. 71 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 9.2 Subsumtion Die Kammer verweist – ausgenommen betreffend die Teilnahme des Beschuldigten 3 (vgl. dazu die entsprechende Abhandlung hiernach) – auch für die rechtliche

25 Subsumtion vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3506 ff., S. 73 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 ist der fortgesetzten Erpressung schuldig zu erklären, begangen z.N.v. H.________ Mitte Oktober 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 15‘000.00), Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 3‘788.35), Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch), Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Deliktsbetrag CHF 7‘000.00) sowie Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch). IV. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 3 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten 3 wird in Ziff. I.C. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) vorgeworfen, er habe sich der fortgesetzten und teilweise als Versuch begangenen Erpressung z.N.v. H.________ schuldig gemacht (pag. 2775 f.): «[…] 1.1 am 15.10.2016 in Busswil, Hauptstrasse, indem E.________ H.________ sagte, A.________ würde ihn umbringen, wenn er diesem nicht CHF 45‘000.00 bezahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch) Geschädigter/Opfer: H.________. 1.2 am 15.10.2016 in Biel beim AD.________ (Bastelgeschäft), indem E.________ H.________ im Nachgang zu der Todesdrohung und dem Fordern von CHF 45‘000.00 gemäss oben Ziff. I.C.1.1 sieben oder acht Patronen zeigte und ihm sagte, diese seien alle für ihn bestimmt; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch). Geschädigter/Opfer: H.________ 1.3 ca. Mitte Oktober 2016 auf der Strecke von Frinvillier via Neumarktplatz in Biel zum Restaurant S.________ an der T.________ (Adresse), als Mittäter der Erpressungshandlung von A.________ gemäss oben I.A.1.1, indem E.________ das Auto lenkte, in dem A.________ als Beifahrer mitfuhr, als A.________ H.________ während Telefonanrufen drohte, und aus dem A.________ beim Neumarktplatz ausstieg, wo er versuchte, ins Auto zu gelangen, mit dem H.________ und U.________ unterwegs waren; E.________ chauffierte A.________ zum Restaurant S.________ in Biel, wo H.________ A.________ erpresstes Geld in der Höhe von CHF 15‘000.00 gab; von diesem Betrag erhielt E.________ CHF 1‘000.00; Deliktssumme: CHF 15‘000.00 Mittäter: A.________ Geschädigter/Opfer: H.________ 1.4 ca. Ende Oktober 2016 im Bereich der Alexander-Schöni-Strasse in Biel, gemeinsam mit A.________ (oben I.A.1.4), indem E.________ nach der Erpressungshandlung von A.________ gemäss oben I.A.1.4 von H.________ CHF 4'500.00 gegen Quittung und CHF 2'500.00 entgegennahm, beides zuhanden von A.________; mindestens den Betrag von CHF 4‘500.00 übergab E.________ sodann A.________;

26 Deliktssumme: CHF 7‘000.00 Mittäter: A.________ Geschädigter/Opfer: H.________ 1.5 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 in der Nidaugasse in Biel, indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch); Geschädigter/Opfer: H.________ 1.6 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 beim Parkplatz der AE.________ (Bar), indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch); Geschädigter/Opfer: H.________ 1.7 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 beim AF.________ (Restaurant), indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch); Geschädigter/Opfer: H.________ 1.8 zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 und beim AG.________ (Restaurant), indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch). Geschädigter/Opfer: H.________» 10.2 Sachverhalt und Beweisfragen zu diesem Sachverhaltskomplex Der Beschuldigte 3 bestreitet jegliche Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber H.________. Er ist geständig, am 18. Oktober 2016 vom Beschuldigten 1 CHF 1‘000.00 erhalten zu haben (pag. 3765 Z. 2; betrifft Ziff. I.C.1.3. der Anklageschrift). Auch stellt er nicht in Abrede, Ende Oktober 2016 für den Beschuldigten 1 von H.________ gegen Quittung CHF 4‘500.00 entgegen genommen zu haben (Ziff. I.C.1.4. der Anklageschrift). Hingegen bestreitet er, von H.________ sonst jemals Geld erhalten zu haben – weder für sich selber, noch für den Beschuldigten 1. Beweismässig zu klären ist, ob es in der Zeit zwischen Mitte Oktober 2016 und Dezember 2016 zu Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten 3 gegenüber H.________ kam. Sodann ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, zu fragen, ob Hinweise dafür dargetan sind, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 auch alleine von H.________ unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld einforderte. Weiter muss darüber Beweis geführt werden, ob der Beschuldigte 3 im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwirkungen von H.________ die Bezahlung von Geldbeträgen forderte, ohne dass dieser bezahlte. Sodann ist nach der Rolle des Beschuldigten 3 in den unterschiedlichen Vorgehen

27 zu fragen und schliesslich ist darzutun, inwiefern Hinweise vorliegen, welche auf die Absichten des Beschuldigten 3 bei seinem Vorgehen schliessen lassen. 10.3 Beweiswürdigung 10.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Diesbezüglich kann auf III. 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden. 10.3.2 Beweiswürdigung in concreto In Bezug auf die gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten 3 (Ziff. I.C.1.3. und 1.4. der Anklageschrift) verweist die Kammer vorab auf die entsprechenden Erwägungen hiervor (vgl. III. 8.5.2 Beweiswürdigung in concreto hiervor); kurz zusammengefasst fungierte der Beschuldigte 3 im Fall der Übergabe der CHF 15‘000.00 als Fahrer des verfolgenden PW‘s. Anschliessend war er im Restaurant S.________ in Biel bei der Geldübergabe dabei und erhielt vom Beschuldigten 1 einen Betrag von CHF 1‘000.00. Betreffend die Übergabe der CHF 4‘500.00 und der CHF 2‘500.00, total CHF 7‘000.00, an den Beschuldigten 1, spielte der Beschuldigte 3 die Rolle des Geldboten, indem er mit H.________ zwecks Geldübergabe einen Treffpunkt vereinbarte, das Geld dort entgegennahm und im Fall der CHF 4‘500.00 auch eine Quittung unterzeichnete. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte 3 dabei nie die Tatherrschaft innehatte. Die Kammer erachtet somit den Sachverhalt gemäss den Ziff. I.C.1.3. und 1.4. als beweismässig erstellt. Betreffend die alleinigen Handlungen des Beschuldigten 3 (Ziff. I.C.1.1., 1.2., 1.5. - 1.8. der Anklageschrift) ist an dieser Stelle eine gesonderte Beweiswürdigung vorzunehmen. Es liegen in diesem Punkt praktisch nur Aussagen der Beteiligten, jedoch praktisch keine objektiven Beweismittel zur Würdigung vor. Der Beschuldigte 3 bestreitet die Vorwürfe – vor allem die nach der Verhaftung des Beschuldigten 1, also im Dezember 2016 angesiedelten – pauschal. Seine diesbezüglichen Aussagen sind äusserst karg und lassen keine inhaltliche Aussagenanalyse zu. Zu würdigen sind jedoch die Aussagen von H.________, welche den Beschuldigten 3 belasten und teilweise stark aggravierend sind. So erwähnte H.________ den Namen des Beschuldigten 3 in der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 nicht einmal (vgl. pag. 563 ff.). In der Einvernahme vom 20. November 2016 taucht der Name des Beschuldigten 3 dann auf, wobei H.________ einfach beschrieb, wie der Beschuldigte 3 den Beschuldigten von Frinvillier nach Biel fuhr (pag. 569 Z. 66 ff.) und auch beim anschliessenden Treffen im Restaurant S.________ dabei war (pag. 570 Z. 102 ff.). Ausserdem erwähnte er, dass der Beschuldigte 3 auch bei den Besprechungen mit Rechtsanwältin V.________ dabei gewesen sei (pag. 570 Z. 144 f., pag. 571 Z. 155 ff.), für den Beschuldigten 1 Ende Oktober 2016 von H.________ gegen Quittung CHF 4‘500.00 entgegen genommen habe (pag. 571 Z. 169 ff., Z. 180 f., Z. 185 f.) und am 17. November 2016 gleichzeitig wie er selber bei der Polizei habe Anzeige gegen den Beschuldigten 1 erstatten wollen (pag. 572 Z. 218 ff.) – dabei habe der Beschuldigte 3 den Polizisten gesagt, er, H.________, werde vom Beschuldigten 1 erpresst, bedroht und «gedrückt» (pag. 527 Z. 224 ff.). Auf die Frage, ob weitere Personen mit dem Beschuldigten 1 an den Drohungen

28 ihm gegenüber beteiligt seien, antwortete H.________ in seiner Befragung vom 20. November 2016 noch explizit, dass er nicht wisse, welche Rolle der Beschuldigte 3 dabei spiele (pag. 573 Z. 288 ff.). Demgegenüber war er sich dann aber in der Einvernahme vom 26. April 2017 plötzlich zu 99.99 % sicher, dass der Beschuldigte 3 «alles organisiert habe», weil dieser ihn in den letzten drei Monaten nicht mehr in Ruhe lasse (pag. 605 Z. 548 ff.). Der Beschuldigte 3 habe ihn seither auch persönlich bedroht und Geld gefordert. Die Drohung habe daraus bestanden, dass der Beschuldigte 3 ihm gesagt habe, er könne nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren. Wenn er das machen würde, würde er beim ersten Schritt kaputtgemacht (pag. 607 Z. 646 ff.). Der Beschuldigte 3 versuche auch, andere Leute, die illegal hier seien, zur Bedrohung vorzuschicken. Er habe Angst vor dem Beschuldigten 3, weil er ihn angreifen könne oder Leute dazu organisieren könnte (pag. 607 Z. 657 ff.). In der Einvernahme vom 22. Januar 2018 gab H.________ dann an, der Beschuldigte 3 habe den Beschuldigten 1 immer geführt, er sei schuldig. Seit der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 1 so engen Kontakt hätten, habe der Beschuldigte 1 ihn, H.________, so behandelt (pag. 626 Z. 91 f.). Den Inhalt der angeblichen Drohungen konnte H.________ auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht überzeugend angeben (pag. 632 Z. 315 ff.). Weiter gab H.________ zu Protokoll, er sei vom Beschuldigten 3 auch direkt bedroht worden. Dies als sie einmal zusammen nach Busswil gefahren seien. Und auch nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 sei er vom Beschuldigten 3 bedroht worden. Dieser habe ihm unbekannte Leute vorbeigeschickt, die ihm Angst gemacht hätten (pag. 644 Z. 764 ff.). Sie hätten gesagt, er solle dem Beschuldigten 3 das Geld zahlen für die Zeit, die er verloren habe, drei vier Mal sei das so gegangen (pag. 645 Z. 778 ff.). Dass der Beschuldigte 3 diese Leute geschickt habe, wisse er, weil diese Leute oft mit jenem zusammen gewesen seien (pag. 645 Z. 786 f.). Ausserdem hätten sie gesagt, er solle dem Beschuldigten 3 Geld geben, weshalb er dies angenommen habe (pag. 646 Z. 809 ff.). Dies allerdings erst, nachdem der Beschuldigte 1 verhaftet worden sei, vorher hätte er es diesem zahlen sollen (pag. 646 Z. 814 ff.). Weiter sagte H.________ in dieser Befragung ebenfalls aus, der Vorfall in Busswil sei Mitte oder Anfang September 2016 passiert. Dies sei dann auch später bis im Dezember 2016 noch vorgekommen. Der Beschuldigte 3 habe verlangt, dass er dem Beschuldigten 1 Geld zahle, sie hätten es dann teilen wollen, nehme er an (pag. 645 Z. 783 ff.). In seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 machte H.________ den Vorfall von Busswil betreffend präzisierende Angaben. Da hätten «sie» von ihm CHF 45‘000.00 verlangt [Anmerkung: Dies wurde nie angeklagt]. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, dass der Beschuldigte 1 ihn umbringen werde, wenn er das Geld nicht bezahle. Schliesslich seien sie alle nach Biel gefahren, dort habe er, H.________, Angst bekommen und die Polizei gerufen. Diese sei gekommen und habe alles kontrolliert, auch den Beschuldigten 1, der bereits bei seinem, H.________s, Auto auf ihn gewartet habe. Als die Polizisten wieder gegangen seien, habe der Beschuldigte 3 sieben bis acht Patronen für Schusswaffen aus der Hosentasche genommen, ihm diese gezeigt und gesagt, die Patronen wären dann alle für ihn, was sehr bedrohend gewirkt habe. Der Beschuldigte 3 habe ihm dann noch vorgeschlagen, einen Kaffee trinken zu gehen, habe so den Guten gespielt und gesagt, er solle doch dem Beschuldigten 1 das Geld geben, dann sei alles gut

29 (pag. 655 Z. 55 ff.). Die Personen, die der Beschuldigte 3 ihm vorbeigeschickt habe, seien einfach präsent gewesen, hätten nichts zu ihm direkt gesagt, aber böse geschaut (pag. 656 Z. 103 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte 3 ihn nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 selber mit dem Tod bedroht. Dies sei im Dezember 2016 ca. drei bis vier Mal passiert (pag. 656 Z. 109 ff.). Wenn H.________ aussagte, er sei vom Beschuldigten 3 «direkt bedroht» worden, ist nicht immer klar, wie das zu verstehen ist. Für die Zeit vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 ist «direkt bedroht» offenbar so zu verstehen, dass H.________ dem Beschuldigten 1 habe Geld geben sollen, andernfalls der Beschuldigte 1 ihn umbringen würde. Anders ist es jedoch für die Zeit nach der Verhaftung zu verstehen – in diesem Zeitraum seien Leute gekommen und hätten ihm gesagt, er solle das Geld an den Beschuldigten 3 zahlen. Dass der Beschuldigte 3 diese Leute geschickt habe, nimmt er bloss an. Überdies sagte H.________ später dann wiederum aus, diese Leute hätten gar nichts gesagt, sondern nur böse geschaut. Im Unterscheid zu den Vorfällen mit dem Beschuldigten 1 ist hier das Beweisfundament sehr mager. Es blieben nur die teils unklaren und unterschiedlichen Aussagen von H.________, welche teilweise ein drastisches Ausmass annehmen. So will er, nachdem er anfänglich noch von einer Patrone gesprochen hatte (pag. 595 Z. 45 ff.), in der Einvernahme vom 22. Januar 2018 plötzlich mehrere Munitionskugeln (pag. 633 Z. 335 f.) und schliesslich sogar sieben bis acht bzw. eine ganze Hand voll für ihn bestimmte Pistolenkugeln (pag. 655 Z. 72 ff., pag. 3744 Z. 10 ff., Z. 14 f., Z. 17 f., Z. 20 f.) und dazu auch noch eine Pistole (pag. 655 Z. 81) gesehen haben. Insbesondere bleibt in diesem Zusammenhang auch fraglich, wo, wann und in welchem Zusammenhang er die Pistole gesehen haben wollte; dass der Beschuldigte 3 diese bei derselben Gelegenheit am 15. Oktober 2016 gezeigt hätte, hatte H.________ selber zuvor jedenfalls nie geltend gemacht. In der oberinstanzlichen Verhandlung präzisierte er dann auf entsprechende Frage, dass er damit die Pistole gemeint habe, welche er anlässlich des Besuchs beim Beschuldigten 1 zuhause in AX.________ (Ort) im August 2015 gesehen habe. Als der Beschuldigte 3 ihm die Patronen gezeigt habe, habe er die Pistole nicht gesehen, der Beschuldigte 3 habe aber gesagt, er habe die Kugeln aus der Pistole des Beschuldigten 1 genommen [sic!] (pag. 3744 Z. 23 ff.). Die Angaben von H.________ sind in diesem Punkt somit insgesamt deutlich aggravierend, mithin nicht glaubhaft. Die Geschichte betreffend den Vorfall in Busswil bleibt gesamthaft ebenfalls mit vielen Fragezeichen behaftet. Insbesondere die Frage, ob nun dort der Beschuldigte 3 selber für sich drohte, was wohl eher zu verneinen wäre, oder ob er eher nur sagte, H.________ solle dem Beschuldigten 1 CHF 45'000.00 bezahlen, ansonsten dieser ihn umbringe. H.________ bestätigte letzteres in der oberinstanzlichen Verhandlung explizit (vgl. pag. 3743 Z. 22 ff.: «Ich merkte, dass er verzweifelt war, ob er es machen soll oder nicht. Er hat auch gezittert. Er sagte dann, mit der Baustelle sei nichts, er müsse eigentlich von mir CHF 45‘000.00 haben, welche A.________ noch von mir wolle.»; vgl. auch pag. 3743 Z. 10 f.). Wenn dies so gewesen wäre, bleibt aber von vorneherein unklar, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen vermöchte, zumal der Beschuldigte 3 selber die Drohung diesfalls nicht verwirklicht, sondern «nur» auf sie hingewiesen hätte. Hinzu kommt, dass H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals [sic!] angab, er

30 habe aufgrund des Vorfalls in Busswil CHF 45‘000.00 an den Beschuldigen 3 bezahlt, dieser habe das Geld dann einfach nicht an den Beschuldigten 1 weitergeleitet (pag. 3742 Z. 16 ff., Z. 37 ff., pag. 3745 Z. 13 f., pag. 3746 Z. 35 ff.). Angesichts dessen, dass H.________ gemäss seinen eigenen Angaben bereits Mühe hatte, die Ende Oktober 2016 zuhanden des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 übergebenen CHF 7‘000.00 aufzutreiben, ist höchst fraglich, wie er es denn geschafft haben will, CHF 45‘000.00 aufzutreiben. H.________ machte denn bezeichnenderweise auch keine präzisen Angaben dazu, wann, von wem und in welcher Stückelung er das Geld erhalten haben will, sondern gab lediglich zu Protokoll, er habe das Geld von seinen Geschwistern und einer Kollegin erhalten (pag. 3746 Z. 42 ff). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab H.________ ausserdem erstmals an, er sei mit einem Arbeitskollegen unterwegs gewesen (pag. 3743 Z. 15 und Z. 18 f.), nachdem er zuvor noch angegeben hatte, von AH.________ begleitet worden zu sein (pag. 655 Z. 60) – auch die Angaben von H.________ betreffend seine Begleitung auf der Fahrt nach Busswil sind somit nicht gleichbleibend und stimmig. Nicht erklären lässt sich vor allem aber, wieso H.________ das alles nicht von Anfang an, sondern erst in der oberinstanzlichen Verhandlung, mithin rund dreieinhalb Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall erzählte, zumal die Geschehnisse in Busswil – abgesehen vom Vorfall mit der Blechschere an der Schlösslistrasse im April 2016 – zeitlich ja der allererste Vorfall gewesen wären und somit als prägendes Ereignis zwingend in Erinnerung hätten bleiben müssen. Weiter bleiben auch in Bezug auf das Datum Unklarheiten bestehen; in zwei Befragungen situierte H.________ das Ereignis anfangs oder Mitte September 2016. Die Anklageschrift enthält jedoch das Datum des 15. Oktober 2016, was mit dem Polizeieinsatz in Biel an der Kontrollstrasse zusammenhängen könnte, der allerdings auch nicht in den Akten zu finden ist. Sodann muss gefragt werden, weshalb der Beschuldigte 1 nicht für den Vorfall in Busswil (Ziff. I.C.1.1. der Anklageschrift) angeklagt wurde, wenn der Beschuldigte 3 für ihn gehandelt bzw. in seinem Namen die CHF 45‘000.00 eingefordert hätte (vgl. dazu die Aussagen von H.________ in der Einvernahme vom 2. Februar 2018, wonach «sie» das Geld von ihm verlangt und ihm gedroht hätten, wobei der Beschuldigte 3 vor Ort und der Beschuldigte 1 mit diesem am Telefon gewesen sei, und wonach der Beschuldigte 3 ihm gesagt habe, der Beschuldigte 1 werde ihn umbringen, wenn er das Geld nicht bezahle [pag. 655 Z. 55 ff.).]). Ganz abgesehen davon würde es sich nach Auffassung der Kammer bei den Anklagesachverhalten gemäss den Ziff. I.C.1.1. und 1.2.der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2775) wohl um bloss ein und dieselbe Tat handeln, welche nicht gesondert hätte angeklagt werden können. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie zwar schon davon ausgeht, dass H.________ und der Beschuldigte 3 einmal gleichzeitig auf der Baustelle in Busswil waren und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dieser Gelegenheit auch über Geldforderungen und -zahlungen gesprochen wurde. Darüber hinaus lässt sich aber beweismässig nicht erhärten, was in diesem Zusammenhang genau geschah, insbesondere ob der Beschuldigte 3 H.________ drohte und falls ja, auf welche Art und in wessen Namen.

31 Schliesslich machte H.________ geltend, er sei im Dezember 2016 angeblich noch drei bis vier Mal vom Beschuldigten 3 direkt bedroht worden (Ziff. I.C.1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.), wobei wiederum nicht ganz klar wird, ob der Beschuldigte 3 damals selber gedroht oder via mehrere Albaner gedroht haben soll, und auch nicht, ob das Geld für ihn, den Beschuldigten 3, oder gar für den im Gefängnis sitzenden Beschuldigten 1 bestimmt gewesen wäre. Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte diesbezüglich keine Klarheit geschaffen werden. H.________ antwortete auf entsprechende Frage hin, der Beschuldigte 3 habe sowohl direkt, als auch indirekt gedroht (pag. 3745 Z. 35 ff.; vgl. auch die Aussagen von H.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte 3 nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 immer weiter gemacht habe, ohne dass gefragt wurde, womit und für wen der Beschuldigte 3 weitergemacht habe [pag. 3276 Z. 1 f.]). Weiter blieb auch der angebliche Inhalt der konkreten Drohungen bis zuletzt unklar (vgl. dazu pag. 3745 Z. 41 ff.) und liessen sich auch in diesem Zusammenhang zeitliche Unstimmigkeiten nicht aus der Welt räumen. So machte H.________ in der Einvernahme vom 2. Februar 2018 geltend, die Albaner hätten am Tag der Anhaltung des Beschuldigten 1, also am 19. November 2016, gegenüber dem Polizeiposten in einem Restaurant auf ihn gewartet, sie seien einfach präsent gewesen sein, um ihm Angst zu machen, sie hätten nichts zu ihm gesagt aber böse Gesichter gemacht (pag. 656 Z. 91 ff., Z. 103, Z. 105 ff.). Gleichzeitig soll aber angeblich sein Vater zusammen mit dem Beschuldigten 3 im Restaurant einen Kaffee getrunken haben, wobei letzterer seinem Vater erzählt haben soll, er mache auch eine Anzeige gegen den Beschuldigten 1 und es sei dumm, dass er diesem geholfen habe (pag. 656 Z. 97 ff.). Es leuchtet nicht ein, dass H.________ sich zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten 3 bedroht gefühlt haben will, wenn er doch zwei Tage zuvor, am 17. November 2016, unmittelbar mitbekommen hat, dass dieser ebenfalls bei der Polizei gegen den Beschuldigten 1 Anzeige erstatten wollte. Vielmehr läge nahe, wenn er im Beschuldigten 3 zu diesem Zeitpunkt einen Verbündeten gesehen hätte. Dafür spräche auch, dass der Vater von H.________ angeblich zusammen mit dem Beschuldigten 3 Kaffee trank. Ausserdem macht es auch aus Sicht des Beschuldigten 3 schlicht keinen Sinn, unmittelbar nachdem er selber gegen den Beschuldigten 1 Anzeige erstattet hatte, Albaner zu organisieren, um H.________ zu bedrohen und die Geldforderungen ihm gegenüber alleine fortsetzen zu können. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte H.________ dann im Widerspruch zu seinen bisherigen diesbezüglichen Angaben und wiederum aggravierend geltend, der Beschuldigte 3 habe nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 unbekannte Albaner zu ihm geschickt, um ihm Angst zu machen, damit er weiter Geld bezahle (pag. 3744 Z. 29 ff.), diese hätten ihm gesagt, er solle Geld geben (pag. 3744 Z. 34 f.) und zwar dem Beschuldigten 3 (pag. 3744 Z. 37 ff.), er solle einfach machen, was dieser und der Beschuldigte 1 von ihm verlangten (pag. 3744 Z. 38 f.). Er wisse, dass die Albaner im Auftrag des Beschuldigten 3 nach seiner Befragung bei der Polizei auf ihn warteten, weil sie zusammen mit dem Beschuldigten 3 zu ihm gekommen seien (pag. 3745 Z. 20 f., Z. 23 ff.). Seine bisherigen, anderslautenden Aussagen versuchte er damit zu erklären, dass die Albaner beim ersten Mal, als sie sich getroffen hätten, ihn nicht einmal angesprochen und ihn nicht einmal gegrüsst hätten. Sie hätten den Be-

32 schuldigten 3 sprechen lassen und am Schluss gesagt, er solle machen, was dieser verlange (pag. 3745 Z. 29 ff.). Schliesslich konnte beweismässig auch nicht geklärt werden, welche Geldbeträge der Beschuldigte 3 denn im Dezember 2016 von H.________ verlangt haben soll; obwohl in allen vier Fällen ein Betrag von CHF 45‘000.00 angeklagt ist, machte H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschuldigte 3 habe einmal CHF 45‘000.00, einmal CHF 80‘000.00 und einmal CHF 100‘000.00 von ihm gefordert (pag. 3747 Z. 31 ff.). Dass H.________ den Beschuldigten 3 mit zeitlicher Fortschreitung des Strafverfahrens immer stärker belastete und diesen insbesondere auch bezichtigte, ihn nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 im Dezember 2016 alleine weiter erpresst zu haben, lässt sich nach Auffassung der Kammer damit erklären, dass H.________ nicht die alleinige Schuld an der Inhaftierung des Beschuldigten 1 tragen wollte, zumal er ganz offensichtlich immer noch Angst vor diesem hatte und hat (vgl. dazu die Aussagen von H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3747 Z. 5 ff.; auch der Beschuldigte 3 wollte im Übrigen bezeichnenderweise nicht Schuld sein an der Inhaftierung des Beschuldigten 1, vgl. dazu pag. 3761 Z. 20 f., Z. 28 ff. sowie die Ausführungen seines Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3775). In dieser Situation war es für H.________ am naheliegendsten, den Beschuldigten 3, welcher ja bereits vorgängig in zwei Fällen bei den Drohungen durch den Beschuldigten 1 dabei gewesen war, zu beschuldigen, von ihm CHF 45‘000.00 erhalten aber nicht an den Beschuldigten 1 weitergegeben zu haben. H.________ bestätigte dies in der oberinstanzlichen Verhandlung implizit, indem er zu Protokoll gab, die Beschuldigten 1 und 3 hätten «zusammen einen Konflikt» gehabt weil der Beschuldigte 3 die von ihm erhaltenen CHF 45‘000.00 nicht an den Beschuldigten 1 weitergeleitet habe. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 1 dann auch angezeigt (pag. 3742 Z. 38 ff., pag. 3746 Z. 35 ff.). Wie eingangs bereits erwähnt, sind in Bezug auf das angebliche alleinige Handeln des Beschuldigten 3 im Dezember 2016 auch praktisch keine objektiven Beweismittel vorhanden und es besteht auch kein Druckkonnex, wie mit dem Strafverfahren «R.________» in Bezug auf den Beschuldigten 1. H.________ konnte denn in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Beschuldigte 3 von ihm hätte Geld erpressen sollen (vgl. insbesondere pag. 3746 Z. 22 ff.). Er verstrickte sich stattdessen in unglaubhafte weil lebensfremde Ausführungen, wonach der Beschuldigte 3 sich von ihm habe dafür entschädigen lassen wollen, dass er durch die gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 vorgenommenen Erpressungen jeweils Zeit verloren habe (vgl. pag. 3745 Z. 1 ff., Z. 5 ff., Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten 3 kann schliesslich mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, auch nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 von H.________ auch alleine unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld erpresst hatte. In dieser Situation bleiben nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die alleinigen Handlungen des Beschuldigten 3 auch nach den ergänzenden Befragungen in der oberinstanzlichen Verhandlung zu viele Beweisfragen ungeklärt. In dubio pro reo ist der Beschuldigte 3 deshalb vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung gemäss den Ziff. I.C.1.1., 1.2., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8. der Anklageschrift freizusprechen.

33 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB wird auf IV.11.1. Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB hiervor verwiesen. 11.2 Subsumtion Betreffend die Handlungen gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 erachtete die Vorinstanz beim Beschuldigten 3 eine Mittäterschaft als gegeben. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte 3 jedes Mal dabei gewesen sei, wenn der Beschuldigte 1 H.________ getroffen habe. Dies sei kaum zufällig gewesen, vielmehr habe es dazu gedient, H.________ noch mehr einschüchtern zu können. Zudem habe der Beschuldigte 3 nicht nur das Auto gelenkt, mit welchem er jeweils mit dem Beschuldigten 1 umhergefahren sei, sondern sei auch im Umfang von CHF 1‘000.00 an der Beute von CHF 15‘000.00 beteiligt gewesen und habe für den Beschuldigten 1 Geld eingetrieben. Damit sei der Beschuldigte 3 nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter zu betrachten (vgl. pag. 3506, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kommt zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Ansicht nicht gefolgt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 82). Offenbar verfügte der Beschuldigte 1 nicht über einen Führerausweis und war deshalb auf einen Fahrer wie den Beschuldigten 3 schon aus diesem Grund angewiesen. Deshalb erscheint der Schluss der Vorinstanz, das stete Auftreten des Beschuldigten 3 bei den Treffen des Beschuldigten 1 mit H.________ könne kein Zufall sein, kühn. Ebenso wenig genügen die Partizipation im Umfang eines Fünfzehntels an der Beute oder der Umstand, dass nach der telefonischen ultimativen Forderung des Beschuldigten 1 an H.________, nun CHF 7‘000.00 zu bezahlen, der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 beauftragte, sich das Geld von H.________ zwecks Übergabe an den verhinderten Beschuldigten 1 übergeben zu lassen. Von Tatherrschaft kann in dieser Situation nicht gesprochen werden. Demgegenüber ist der Beschuldigte 3 in diesen Rollen der klassische Gehilfe einer Straftat; er wusste, worum es ging, unterstützte den Beschuldigten 3 dabei durch Fahr- und Botendienste und profitierte davon auch finanziell. Mehrfache Erpressung gegen die gleiche Person stellt ein sachlich straferhöhendes Merkmal darf. Der Gehilfe untersteht der erhöhten Strafdrohung dann, wenn er um diese Vorgehensweise wusste (Kommentar zum StGB-DONATSCH, N 4 zu Art. 27). Da vorliegend nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte 3 zum Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen im Oktober 2016 wusste, dass der Beschuldigte 1 H.________ mehrmals erpresste und zu erpressen versuchte, bleibt es bei einer Gehilfenschaft zu nicht qualifizierter Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte 3 ist somit der Gehilfenschaft zur Erpressung, begangen Mitte Oktober 2016 auf der Strecke von Frinvillier nach Biel und in Biel (im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00) sowie Ende Oktober 2016 in Biel (im Deliktsbetrag von CHF 7‘000.00) z.N.v. H.________ schuldig zu erklären.

34 V. Zum Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gegen den Beschuldigten 1 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.A.3. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) vorgeworfen, er habe sich des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig gemacht (pag. 2771 ff.): «[…] 3.1 ca. am 08.03.2014, in AX.________ (Ort), AI.________ (Adresse), evt. anderswo, dadurch dass er zum Schaden seiner nachstehend aufgeführten Gläubiger Vermögen beiseiteschaffte, indem er einen Betrag von CHF 45‘000.00 für den Kauf eines Hauses in Struga/Mazedonien verwendete und dies in den Betreibungsverfahren nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass solche für die folgenden Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren: ▪ L.________ (Bank), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 23.12.2013, Verlustschein über CHF 4‘191.80 vom 08.07.2014; ▪ M.________ (Versicherung), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 14.05.2013, Verlustschein über CHF 1‘605.30 vom 01.09.2014; ▪ N.________ (AG), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 05.06.2013, Verlustschein über CHF 1‘321.10 vom 01.09.2014; ▪ O.________ (AG), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 04.06.2013, Verlustschein über CHF 740.55 vom 01.09.2014; ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 22.07.2013, Verlustschein über CHF 259.20 vom 23.10.2014; ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 22.07.2013, Verlustschein über CHF 509.70 vom 23.10.2014; ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 04.09.2013, Verlustschein über CHF 597.85 vom 23.10.2014; ▪ M.________ (Versicherung), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 09.09.2013, Verlustschein über CHF 1‘315.60 vom 23.10.2014; Deliktssumme: CHF 10‘541.10 3.2 am 17.06.2015, gemeinsam mit C.________ (unten B/1.2), zum Schaden seiner nachfolgend aufgeführten Gläubiger, indem er den Betrag von CHF 70‘000.00, der am gleichen Tag von der Firma AA.________ (GmbH) für ihn und C.________ auf das auf C.________ lautende AB.________ (Bank)-Konto ________ überwiesen worden war, zusammen mit C.________ in zwei Tranchen à je CHF 35‘000.00 auf den Poststellen Biel 1 und 3 bar abhob und sodann auf unbekannte Weise beiseiteschaffte und dies in den Betreibungsverfahren bzw. insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 22.06.2015 nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass Betreibungsverfahren für folgende Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren: ▪ G.________ (Bank), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 12.06.2015, Verlustschein über CHF 3‘589.65 vom 30.07.2015;

35 ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Zahlungsbefehl vom 05.06.2015, Verlustschein über CHF 142.50 vom 30.07.2015; Deliktssumme: CHF 3‘732.15 Mittäterin: C.________ Privatkläger: G.________ (Bank) 3.3 am 29.04.2016 in AX.________ (Ort), AI.________ (Adresse), evt. anderswo, zum Schaden seiner nachstehend aufgeführten Gläubiger, indem er den am 29.04.2016 von AJ.________ erhaltenen Betrag von CHF 45‘000.00 auf unbekannte Weise beiseiteschaffte, einen Teil davon, nämlich CHF 20‘000.00, eventuell durch Verwendung als Einlage bei der Gründung seiner Firma AK.________ (GmbH), und dies in den Betreibungsverfahren bzw. insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 09.05.2016 nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass Betreibungsverfahren für folgende Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren: ▪ P.________ (AG), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 26.04.2016, Verlustschein über CHF 810.65 vom 29.06.2016; ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Zahlungsbefehl A.________ am 14.04.2016 zugestellt, Verlustschein über CHF 1‘199.35 vom 29.06.2016; Deliktssumme: CHF 2‘010.00» 12.2 Sachverhalt 12.2.1 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass gegen ihn zahlreiche Betreibungsverfahren liefen, wovon einige mit Verlustscheinen endeten und auch nicht, dass er Schuldner der den Pfändungsverfahren zug

SK 2019 246 — Bern Obergericht Strafkammern 17.01.2020 SK 2019 246 — Swissrulings