Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 11.02.2020 SK 2019 207

11 febbraio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,122 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 207 SK 19 208 (Widerruf) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Schlup Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. April 2019 (PEN 2018 824/827)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. April 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum von Anfang 2017 (evtl. früher) bis Ende August durch Besitz, Lagerung, Anstaltentreffen zur Veräusserung und im Zeitraum von September 2017 bis 22. Juli 2018 durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 8'562,8 Gramm Haschisch (brutto) sowie angeblich gewerbsmässig begangen im Zeitraum von Anfang 2017 (evtl. früher) bis Ende August 2017 durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von mindestens 10,5 Kilogramm Haschisch (brutto), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 338). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 338), 1. gewerbsmässig begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in Bern und C.________ durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 10.5 Kilogramm Haschisch (brutto); 2. begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in C.________ durch Besitz von 8'562.8 Gramm Haschisch (brutto); 3. begangen im Zeitraum von anfangs [recte: Anfang] 2017 bis am 22. Juli 2018 in Bern, I.________ und C.________ durch Konsum von Kokain und Marihuana[.] Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum einen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 9 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufschob, unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und Anrechnung der Untersuchungshaft von 88 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe. Zum anderen wurde der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9'524.60 (Ziff. II.1–3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 339). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und auferlegte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 dem Beschuldigten (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 339). Sodann legte sie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 340) und traf weitere Verfügungen, insbesondere zog sie die beschlagnahm-

3 ten Gegenstände gestützt auf Art. 69 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung und den beschlagnahmten Geldbetrag von insgesamt CHF 7'551.80 gestützt auf Art. 70 StGB ein (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 340 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 344). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Mai 2019 (pag. 349 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2019 zugestellt (pag. 374 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 13. Juni 2019 (pag. 380 ff.) ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 338), auf die Strafzumessung mit Ausnahme der ausgesprochenen Übertretungsbusse, auf die Nichterteilung der Weisung auf Weiterführung der ambulanten Therapie sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie weiter mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten bestehe (pag. 389). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung reichte der Beschuldigte einen Erbenschein vom 2. Juli 2014 (pag. 383) und einen Auszug des auf die Erbengemeinschaft von E.________sel. lautenden Kontos bei der D.________ (Bank) (pag. 384) ein, verbunden mit dem Beweisantrag, diese Dokumente zu den Akten zu erkennen (pag. 382). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Juni 2019 die Gutheissung dieser Beweisanträge, stellte ihrerseits aber den Antrag, es seien bei der F.________AG (Bank) die Bankunterlagen bzw. die Kontoauszüge des Beschuldigten für die Zeit vom 15. August 2014 bis Ende Juni 2018 zu edieren bzw. sei der Beschuldigte aufzufordern, diese Kontoauszüge einzureichen (pag. 390). Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 reichte der Beschuldigte den Detail- Postenauszug vom 15. August 2014 bis 14. September 2014 (pag. 396) ein, welcher mit Beschluss vom 26. Juli 2019 zu den Akten erkannt wurde (pag. 398). Zugleich forderte ihn die Kammer in Gutheissung des Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft auf, die vollständigen Detail-Postenauszüge für die Zeit vom 15. September 2014 bis zum 30. Juni 2018 nachzureichen (pag. 399). Innert zweimalig erstreckter Frist (vgl. pag. 412 und 417) reichte der Beschuldigte am 6. Februar 2020 die vollständigen Kontoauszüge (pag. 449 ff.) ein. Mit weiterer Eingabe vom 10. Februar 2020 liess der Beschuldigte ein Referenzschreiben des Sozialdienstes G.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 462) sowie einen aktuellen Mietvertrag vom 30. Oktober 2019 (pag. 463 ff.) ins Recht legen. Die eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt (vgl. pag. 456 f. und 469). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. Januar 2020, pag. 432 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt

4 Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 15./10. Januar 2020 (pag. 434 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Gestützt auf den im Strafregisterauszug ersichtlichen Eintrag des Strafbefehls vom 7. Juni 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte edierte der Verfahrensleiter bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die entsprechenden Strafakten (LHA D 18 2152; pag. 444 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 führte die Kammer schliesslich, wie es bereits in der Berufungserklärung beantragt worden war, nochmals eine Befragung mit dem Beschuldigten durch (pag. 470 ff.), wobei er zur Sache im Wesentlichen die Aussage verweigerte. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 475 und 480 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gewerbsmässig qualifiziert begangen, im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in Bern und C.________ durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 10.5 Kilogramm Haschisch (brutto) unter Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung der Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 155 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen und unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie verbunden mit der Weisung, sich weiterhin einer ambulanten Therapie zu unterziehen; zur Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Es seien die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (neu) zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

5 Staatsanwältin H.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 477 und 485 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. April 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 2. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 8'562.8 Gramm Haschisch (brutto) und Konsum von Kokain und Marihuana gemäss Ziff. II./2+3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 4. des Widerrufs der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00 betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2017; 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der beschlagnahmten Geldbeträge von total CHF 5'860.00 und EUR 1'520.00 gemäss Ziff. V./1+2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in Bern und C.________ durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 10,5 Kilogramm Haschisch (brutto). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung von Art. 40 aStGB, Art. 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 2 Bst. c i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon seien 9 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 88 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe und für eine Teilstrafe von 9 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer Probezeit von 5 Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN:________) vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

6 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In die Überprüfung des Urteils sind auch weitere nicht angefochtene Punkte einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend gelten bei Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, namentlich Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zum einen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in C.________ durch Besitz von 8'562,8 Gramm Haschisch (brutto) und zum anderen im Zeitraum von Anfang 2017 bis 22. Juli 2018 in Bern, I.________ und C.________ durch Konsum von Kokain und Marihuana (Ziff. II.2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 338) sowie die für die Konsumwiderhandlung ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 339). Rechtsanwalt B.________ beantragte zwar in der Berufungserklärung, die amtliche Entschädigung und das volle Honorar seien «(neu) zu bestimmen» (vgl. pag. 381). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die Entschädigung praktisch vollumfänglich (bis auf eine Auslage von CHF 1.00) auf Grundlage der eingereichten Honorarnote festsetzte (vgl. pag. 372, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und dieser Entscheid weder ausdrücklich angefochten noch sonstwie thematisiert wurde, ist von dessen Rechtskraft auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2). Davon ausgenommen ist die mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte bedingte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ist zwar ebenfalls unangefochten geblieben, kann aber nur insoweit in Rechtskraft erwachsen sein, als sie auf den rechtskräftigen Schuldsprüchen basiert. Dies ist bei den beschlagnahmten total rund 8'562 g Haschisch (Ass. D2, F2, F11, F12, G1, G4, G6, G7) und den beschlagnahmten Kleinmengen an Marihuana und Kokain (Ass. B2, D3, F13, H8, H11, H12 und H16) zweifellos der Fall. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (Verpackungsutensilien, Geräte, Belege usw.) sowie das beschlagnahmte Bargeld haben demgegenüber einen Bezug zum angefochtenen Schuldspruch wegen Erwerbs, Besitzes und Veräusserung

7 von Betäubungsmitteln, weshalb die Kammer erneut darüber zu verfügen hat. Die Verfügungen betreffend DNA-Profil und der weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nicht der Rechtskraft zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden ist. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 10,5 Kilogramm Haschisch), das Strafmass (ohne die Übertretungsbusse für die Konsumwiderhandlungen) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. auch Art. 428 Abs. 3 StPO). Diese Punkte sind mithin durch die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) neu zu beurteilen. Im Rahmen der Strafzumessung wird auch darüber zu befinden sein, ob die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, allenfalls entsprechend den Anträgen der Verteidigung verbunden mit der Weisung, sich weiterhin einer ambulanten Therapie zu unterziehen und/oder unter Anordnung von Bewährungshilfe, wie es die Vorinstanz gemacht hat. Da diese Fragen eng mit derjenigen des Widerrufs der früheren Bewährungsstrafe verbunden sind, insbesondere die Antwort auf jede von ihnen das Schicksal der anderen beeinflussen kann (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144) – und gemäss vorinstanzlicher Einschätzung vorliegend auch tatsächlich beeinflusst –, ist auch der an sich unangefochtene Widerruf in die rechtliche Überprüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1 S. 385; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 23. August 2017 E. 3.2). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft, ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (pag. 353 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. Nachdem vorliegend vor allem indirekte Beweise zu würdigen sind, gilt es ergänzend dazu auf die Anforderungen an den Indizienbeweis hinzuweisen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder auf die Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile 6B_1053/2018 vom 16. Februar 2019 E. 1.2 und 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 143 IV 214). Der Indizienprozess als solcher verletzt

8 weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Beweiswürdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 351 mit Hinweisen). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift und Beweisergebnis der Vorinstanz In der Anklageschrift vom 19. Oktober 2018 (pag. 268 ff.) werden dem Beschuldigten mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Aufgrund der rechtskräftigen Frei- und Schuldsprüche der Vorinstanz ist im oberinstanzlichen Verfahren einzig noch der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift, soweit er sich im Zeitraum von September 2017 bis zum 22. Juli 2018 zugetragen haben soll, strittig und zu beurteilen: Der Beschuldigte habe von einem unbekannten Lieferanten weitere mindestens 10,5 kg Haschisch (brutto) zu einem Erwerbspreis von ca. CHF 52'500.00 (angenommener Ankaufspreis CHF 5'000.00/kg) erworben, besessen und dann an diverse unbekannte Abnehmer (insbesondere «U.________», «V.________», «W.________», «X.________» und «Y.________») für mindestens insgesamt CHF 84'000.00 (Verkaufspreis CHF 8'000.00/kg) in Bern und evtl. anderswo in der Region Bern/Freiburg veräussert. Er soll einen Gewinn von mindestens CHF 31'500.00 erzielt, mit den Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestritten und sich dadurch der gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt mit der Präzisierung, wonach der Beschuldigte mit der Veräusserung mindestens CHF 19'800.00 verdient habe, im Wesentlichen als erstellt (vgl. pag. 360 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie sprach den Beschuldigten dafür der gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, begangen durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von 10,5 kg Haschisch (brutto). 8. Objektive Beweismittel 8.1 Sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien Am Morgen des 22. Juli 2018 wurde der Beschuldigte im Restaurant J.________ in Bern durch die Polizei kontrolliert (pag. 2 ff.). Er führte ein Minigrip Haschisch und eine Barschaft von CHF 526.00, davon CHF 520.00 in Notengeld, mit sich (Effekten-Verzeichnis, pag. 9). Nachdem eine mit Einwilligung des Beschuldigten an seiner Meldeadresse an der K._______ (Adresse) in I.________ formlos durchgeführte Hausdurchsuchung noch ergebnislos verlaufen war (vgl. pag. 42 ff. und 131), ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass der Beschuldigte seit September 2017 an der L.________ (Adresse) in C.________ eine 4-Zimmer-Wohnung im 2. OG gemietet hatte und dort alleine wohnte (vgl. pag. 44, insb. passten auch die beiden Schlüssel, die der Beschuldigte auf sich hatte, zu dieser Wohnung). Anlässlich der dort

9 noch am 22. Juli 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom selben Datum, pag. 132 f.) wurden neben zahlreichen Haschischblöcken (total 8'562,8 g Haschisch [brutto]; vgl. den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Besitzes dieser Menge gemäss Ziff. I.2.1 des Urteilsdispositivs unten), kleineren Mengen Marihuana und Kokain sowie diversen Betäubungsmittelutensilien (Verpackungsmaterial, leere Vakuumierbeutel, eine kleine und eine grosse Waage, ein Vakuumiergerät, leere Gefrierbeutel) insbesondere 21 leere braune Verpackungsbeutel aufgefunden (Ass. G2, G6 und G8; vgl. das Durchsuchungsprotokoll, pag. 135 ff., und die Beschlagnahmungsliste, Stand 7. September 2018, pag. 147 ff.). Auf den mit Klarsichtfolie und braunem Klebeband umwickelten leeren Verpackungspaketen ist teilweise ein gelbes Klebeband mit der Aufschrift (in spanischer Sprache) «Refrigerado Barcelona» – übersetzt «gekühlt Barcelona» – angebracht (pag. 56 und 199 ff.). Ob sich in den Verpackungsbeuteln Spuren von Betäubungsmitteln befanden, wurde nicht analysiert. Gemäss den Angaben im Anzeigerapport sind die leeren Verpackungen aber von Art, Grösse und Form her identisch mit den aufgefundenen, luftdicht verpackten Haschischblöcken. Ausgehend von einem Gewicht von 500 g pro Block schloss die Polizei aufgrund der 21 leeren Verpackungen auf die ursprüngliche Anwesenheit von 10,5 kg Haschisch (pag. 44). Ein Vergleich der in den Akten befindlichen Fotos der leeren, aufgerissenen Verpackungen einerseits (pag. 65, 164, 168, 172 und 199 ff.) mit denjenigen der verpackten Haschischblöcken andererseits (pag. 49, 70 f., 170) bestätigt die von der Polizei erwähnten äusserlichen Übereinstimmungen klar (vgl. insb. die Fotos auf pag. 201 ff. mit massstabsgetreuem Grössenvergleich). Durch die reliefartige Form des braunen Klebebandes ist bei den leeren Verpackungen gut zu erkennen, dass dieses einmal relativ satt um fünf etwa gleich grosse Blöcke bzw. Platten gewickelt waren (vgl. insb. pag. 164 und 203). Unter der Klebebandschicht sind aufgerissene Reste einer Schicht aus Papier und darin zerknüllte Cellophanfolienstücke ersichtlich (vgl. insb. pag. 65). Das deckt sich mit der Verpackung der Haschischblöcke, wie sie aus der Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern hervorgeht (pag. 71 ff.; vgl. auch pag. 49 ff.): Aussen braunes Klebeband, dann helles Papier, dann Cellophanfolie, welche insgesamt fünf kleine, wiederum in Cellophanfolie umwickelte Haschischblöcke à jeweils rund 100 g beinhaltete. Anhand dieser Dokumentation in Verbindung mit den Fotos der aufgefundenen leeren Verpackungen ist offensichtlich, dass letztere in Bezug auf die äussere Schicht, d.h. das braune Klebeband, die gleichen Dimensionen aufweisen wie der auf pag. 71 abgebildete Haschischblock. 8.2 Handnotizen, Mobiltelefone, Bargeldbeträge, Währungswechselbelege Weiter wurden bei der Hausdurchsuchung verschiedene Handnotizen und elektronische Geräte sowie grössere Bargeldbeträge (insgesamt EUR 1'520.00 [Ass. F9 und H10] und CHF 5'340.00 [Ass. F5, F6, F8, F10 und H5]) sichergestellt (vgl. die bereits erwähnte Beschlagnahmungsliste auf pag. 147 ff. sowie die anschliessend daran eingeordneten Fotos der diversen Asservate). Das Bargeld kam unter anderem in Hosentaschen und in einem Buch zum Vorschein und wies teilweise eine

10 auffällige Stückelung auf (CHF 1'100.00 ausschliesslich in 50-er Noten; pag. 41, 142 und 153). Auf den Handnotizen (Ass. F16, G5, H2 und H7) sind lauter relativ grosse Zahlen bzw. Beträge aufgeführt, die an verschiedenen Stellen Bezeichnungen wie «V.________», «U.________», «Z.________», «AA.________», «W.________», «X.________» und «AB.________» zugeordnet sind und addiert werden (vgl. pag. 162, 167, 184 f., 190 ff. und 197). Teilweise steht hinter den Zahlen das Kürzel «Eu» (pag. 191 f.), auf einer Handnotiz steht «Euro 19100» (pag. 192). Gemäss den Angaben im Anzeigerapport waren auf den sichergestellten (und gerichtlich entsiegelten, pag. 226 ff.) elektronischen Geräten nur wenige Daten vorhanden. Auf einem der Geräte waren unter «Kontakte» Personen gespeichert, die der Polizei als Verkäufer/Konsumenten von Haschisch bekannt sind. Teilweise waren mit diesen SMS ausgetauscht und Treffpunkte vereinbart worden. Konkrete Belastungen ergaben sich daraus gemäss dem Anzeigerapport aber nicht (pag. 46). Unter den beschlagnahmten Notizen finden sich auch mehrere Währungswechselbelege von Schweizer Franken in Euro (vgl. pag. 115): EUR 5'000.00 am 24.03.2018 (Ass. H15, vgl. pag. 180), EUR 2'000.00 am 14.07.2018 (Ass. F18, vgl. pag. 189) und EUR 1'500.00 am 17.07.2018 (Ass. F7, vgl. pag. 153). 8.3 Fingerabdrücke und BM-Analyse Gemäss dem Rapport des KTD vom 18. September 2018 (pag. 54 ff.) konnten an zwei Asservaten mit dem Beschuldigten übereinstimmende Fingerabdrücke festgestellt werden: Zum einen an einem vollen Gefrierbeutel (Ass. 023.2 bzw. G4; pag. 61, Foto pag. 66), zum anderen aber auch auf einem leeren, aufgerissenen Verpackungsbeutel (Ass. 001.2 bzw. G2; pag. 57, Foto pag. 65). Schliesslich ergab die bei drei sichergestellten Haschischblöcken à je 97 (Ass. G1 und G4) bzw. 95 g (Ass. G7) durchgeführte Betäubungsmittelanalyse des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) THC-Gehalte von 31, 7,8 und 35% (pag. 78 ff.). 8.4 Erbschaft des Beschuldigten im Jahre 2014 Oberinstanzlich reichte der Beschuldigte einen Erbenschein vom 2. Juli 2014 (pag. 383), einen Auszug des auf die Erbengemeinschaft von E.________sel. lautenden Kontos bei der D.________(Bank) (pag. 384) sowie Postenauszüge eines auf ihn lautenden Kontos bei der F.________AG(Bank) (zunächst vom 15. August 2014 bis 14. September 2014 [pag. 396], später dann auf gerichtliche Aufforderung für die Jahre 2014 bis 2019 [pag. 449 ff.]) ein. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Beschuldigte einziger Erbe seiner 2014 verstorbenen Mutter war. Aus der Erbmasse erhielt er am 15. August 2014 CHF 69'487.11 auf sein Konto überwiesen. Davon hob er CHF 69'000.00 in zwei Tranchen am 20. August 2014 (CHF 60'000.00) bzw. am 8. September 2014 (CHF 9'000.00) gleich wieder bar ab. In den darauffolgenden Jahren fanden keine Transaktionen mehr statt, der Restsaldo von gut CHF 400.00 schmolz durch die vierteljährlich belasteten Bankspesen allmählich dahin, bevor im November 2019 die restlichen CHF 175.00 bezogen wurden.

11 9. Subjektive Beweismittel 9.1 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten selber sind wenig ergiebig. Er machte in der Sache überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenn er im Untersuchungsverfahren dennoch punktuell Antworten gab, gingen diese an der Sache vorbei (z.B. «Dann sind wir schon durch», pag. 86 Z. 80; oder wenn er, gefragt nach seiner aktuellen Rufnummer, sagte: «Ich weiss das doch nicht, ich rufe mich ja nie an.» [pag. 87, Z. 108]) oder er wollte sich nicht mehr erinnern können (z.B. auf Vorhalt des Währungswechselbelegs vom 14.07.2018, pag. 111 Z. 215). Den Vorwurf, er habe grössere Mengen Haschisch besessen und veräussert, konterte er trotzig und pauschal: «Habe ich nicht. Ich veräusserte und besass nichts. Ich sage nichts dazu.» (pag. 86 Z. 71) Immerhin bestritt er nie, dass die in der Wohnung gefundenen Notizzettel von ihm stammten. Erklären konnte oder vielmehr wollte er die Zahlen oder Abkürzungen dann aber nicht (vgl. Antworten auf Vorhalt der Handnotizen, pag. 111 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift wiederum nichts. Auf Vorhalt der Aussagen des Wohnungsvermieters M.________, wonach dieser beobachtet habe, dass er (der Beschuldigte) manchmal nach Mitternacht nur kurz in die Wohnung gekommen und wieder gegangen sei, meinte er: «Ich bin unstetig, unruhig, das ist auch heute so. Manchmal liege ich nur 10 Minuten hin und dann stehe ich wieder auf und gehe laufen. Ich halte es manchmal Innen einfach nicht aus und gehe gleich wieder raus.» (pag. 318, Z. 7 ff.) Erstmals führte er in der Hauptverhandlung aus, er habe im Jahr 2014 von seiner Mutter CHF 6'000.00 geerbt (pag. 313, Z. 12 ff.; pag. 316, Z. 29 ff.), was er nachträglich, nachdem sein Verteidiger die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beantragt hatte, korrigierte und sagte, er habe CHF 60'000.00 gemeint (pag. 319; pag. 320, Z. 28). Dieses Geld habe er zum Leben gebraucht (pag. 320, Z. 4). Obwohl der Beschuldigte noch in der Berufungserklärung eine erneute Einvernahme zur Sache beantragt hatte (vgl. pag. 382), machte er dazu vor der Kammer praktisch keine Aussagen. Er äusserte sich nur zum von seiner Mutter geerbten Betrag: Das sei ein Missverständnis gewesen, er sei sich vor der Vorinstanz beim Durchlesen des Protokolls nicht mehr sicher gewesen, aber es sei um CHF 60'000.00 gegangen (pag. 372, Z. 5 ff.). Gefragt, weshalb er das Geld kurzum wieder vom Konto abgehoben habe, sagte er, er habe es einfach bei sich haben wollen und es dann zum Leben, für Lebensmittelkosten gebraucht. Er habe damals bei Frau N.________ gewohnt, sie hätten es einfach zum Leben gebraucht (pag. 372, Z. 38 ff.). Die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob ihn die Bank etwas gefragt habe, bejahte er. Die Bank habe gefragt, ob er eine Anschaffung machen wolle, er und Frau N.________ hätten damals überlegt, ein Auto zu kaufen, was er der Bank gesagt habe (pag. 372, Z. 1 ff.). 9.2 Aussagen von M.________ M.________ wurde in der delegierten Einvernahme vom 3. September 2018 als Auskunftsperson befragt (pag. 119 ff.). Er bestätigte, Vermieter der Wohnung im 2. OG im Restaurant O.________ in C.________, wo der Beschuldigte gewohnt

12 habe, zu sein (pag. 120, Z. 18). Der Beschuldigte habe die Wohnung im September 2017 allein bezogen (pag. 120, Z. 34 ff.) und die Monatsmiete von CHF 400.00 (für die Wohnung) und CHF 20.00 (für den Fernseher) jeweils bar bezahlt, manchmal mit etwas Verzug (pag. 121, Z. 65 ff.). Im Übrigen sind seine Aussagen vorliegend nur insoweit von Interesse, als er als Vermieter Beobachtungen und Feststellungen hinsichtlich der Lebensgewohnheiten des Beschuldigten machte. Demnach sei der Beschuldigte etwa dreimal in der Woche im Restaurant gewesen und habe etwas zu Mittag gegessen (pag. 121, Z. 76 f.). Der Beschuldigte soll abends oft weg gewesen und dann erst gegen 00:30 bis 02:00 Uhr zurückgekommen sein. Manchmal sei er auch um 01:00 Uhr nur kurz in die Wohnung und daraufhin recht schnell wieder weg gegangen. Das will M.________ unter anderem vom Büro oder vom Restaurant aus beobachtet haben (pag. 121, Z. 92 ff.), meistens habe er den Beschuldigten aber nur gehört (pag. 121, Z. 104). Aus dem Verhalten des Beschuldigten will er zwar geschlossen haben, dass dieser Betäubungsmittel konsumiert. «Eins zu eins gesehen oder so habe ich das nicht. […] Ich habe es angenommen.» (pag. 122, Z. 155 ff.). Er habe auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte Haschisch in der Wohnung gelagert habe. «Wir haben uns gefragt, was er überhaupt den ganzen Tag macht. Wir glaubten, dass er auf den Strich geht um irgendwie Geld zu verdienen. Im Hinterkopf hatte man schon irgendwie Gedanken daran, dass er ja irgendwie Geld verdient.» (pag. 122, Z. 139 ff.) 9.3 Aussagen von N.________ Auch die Aussagen der in der delegierten Einvernahme vom 6. September 2018 als Auskunftsperson befragten N.________, die mit dem Beschuldigten von ca. 2013 bis 2015 liiert war (vgl. pag. 126, Z. 28 f.), geben punkto Betäubungsmittel keinerlei Aufschluss. Sie bestätigte zwar, dass er nie gearbeitet habe (pag. 126, Z. 44 ff.) und sie auch nach Beendigung der Beziehung noch Kontakt mit ihm gehabt (vgl. pag. 126, Z. 36) und sogar zwischendurch bei ihm geputzt und aufgeräumt habe (pag. 127, Z. 93 f.). Von allfälligen Drogengeschäften des Beschuldigten oder auch nur über seine Konsumgewohnheiten wollte sie aber nichts wissen bzw. beantwortete die entsprechenden Fragen nicht (vgl. pag. 127 f. Z. 106 ff.). Ganz offensichtlich wollte sie sich dazu lieber nicht äussern. 10. Würdigung der Kammer 10.1 Die objektiven Beweismittel in ihrer Gesamtheit belasten den Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer schwer. Es trifft zwar zu, dass die aufgefunden leeren Verpackungen kriminaltechnisch nicht darauf untersucht wurden, ob sie jemals mit Haschisch gefüllt waren. Angesichts der aufgezeigten Übereinstimmungen zwischen den vollen und somit noch «originalverpackten» Haschischblöcken und den 21 aufgefundenen leeren Verpackungen in Bezug auf Dimension und Art der Verpackung (teilweise mit Aufdruck «Refrigerado Barcelona») liegt es aber nachgerade auf der Hand, dass auch diese ursprünglich fünf Platten mit Haschisch enthielten. Das bestätigt insbesondere auch die Übereinstimmung bei den äusseren Verpackungsschichten: Cellophanfolie, dann Papier und ganz aussen braunes Klebeband, letzteres mit deutlich erkennbaren Konturen von fünf kleineren Blöcken bzw.

13 Platten, um die es einmal straff gewickelt war (vgl. pag. 164 und 203). Entgegen der Argumentation der Verteidigung handelt es sich also beim Schluss der Vorinstanz, dass sich zu einem früheren Zeitpunkt in den 21 Verpackungen jeweils ca. 500 g schwere Haschischblöcke befunden haben mussten, alles andere als um eine blosse Vermutung oder eine nicht nachvollziehbare Hochrechnung. Vielmehr ist ein anderer Verwendungszweck der Verpackungen unter den erwähnten Umständen nicht denkbar. Indessen geht aus den Akten hervor, dass die sichergestellten Haschischplatten jeweils etwas unter 100 g, meistens um die 97 g, teilweise etwas mehr wogen (vgl. pag. 52 f., 60, 69, 70, 74 und 77). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die insgesamt 105 Platten, die sich einmal in den leeren Verpackungen befunden haben (21 Mal fünf Platten), ein Gesamtgewicht von ca. 10,2 kg als erstellt. Dass diese Betäubungsmittel dem Beschuldigten zuzurechnen sind, kann ebenso ohne Zweifel angenommen werden. Die Verpackungen wurden – gleich wie die rund 8,5 kg Haschisch, deren Besitz der Beschuldigte vorliegend nicht mehr bestreitet – in der von ihm alleine bewohnten Wohnung aufgefunden und er hat sich auch erwiesenermassen selber dran zu schaffen gemacht (Fingerabdruck). Offenkundig kann der Beschuldigte diese Menge nicht selber konsumiert haben. Angesichts dessen, dass er eigenen Angaben zufolge nur ab und zu Marihuana bzw. Haschisch konsumierte (pag. 106, Z. 40) und die am 22. Juli 2018 (pag. 48) sowie bereits am 25. Juli 2017 (S. 4 und 6 des Anzeigerapports vom 26. Juli 2017 in den edierten Akten EO 17 8758) durchgeführten Drogen- Schnelltests hinsichtlich THC negativ ausfielen, fällt ein allfälliger Eigenkonsum mengenmässig auch überhaupt nicht ins Gewicht. Die weiteren Funde in seiner Wohnung wie die kleine Betäubungsmittelwaage (Ass. H9, pag. 177), das Vakuumiergerät (Ass. B3, pag. 159) und das viele Verpackungsmaterial (Ass. D1, F1, F14, G3, H1, H3, H4, H6 und H13) weisen ebenfalls klar auf Portionierungs- bzw. Abpackungsarbeiten mit dem Ziel der Veräusserung hin. Auch die aufgefundenen Notizzettel lassen sich kaum anders als durch eine vorgängige rege Verkaufstätigkeit des Beschuldigten erklären. Zwar enthalten die Handnotizen keine Namen von Abnehmern, keine konkreten Bezugsmengen oder Preise. Weshalb der Beschuldigte, der ja sonst für sein alltägliches Leben nicht viel Geld zur Verfügung hatte, aus anderen Gründen solche deliktstypischen Berechnungen mit hohen vier- und fünfstelligen Beträgen (z.B. eine berechnete Summe von 52'000 auf pag. 185) und unter Verwendung kryptischer Kurzbezeichnungen hätte anstellen sollen, leuchtet schon für sich betrachtet nicht ein. Darüber hinaus lässt sich aber auch hier ein ganz konkreter Bezug zu den Betäubungsmitteln ausmachen, da sich die verwendeten Kürzel teilweise auf den sichergestellten Haschischblöcken aufgedruckt finden (vgl. pag. 61 und 67 mit «U.________», «V.________» und «AC.________» insofern handelt es sich also um Bezeichnungen von Haschischblöcken und nicht von möglichen Abnehmern). Alles deutet darauf hin, dass die Berechnungen im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf grosser Mengen Haschisch stehen. Dass schon im früheren Strafverfahren, in dem es ebenfalls um Besitz von und Handel mit grossen Mengen Haschisch ging (und das am 3. Mai 2010 in einem Schuldspruch wegen teilweise gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mündete), Notizen mit ganz ähnlichen konspirativen Berechnungen zum Vorschein gekommen waren (edierte Akten

14 S 09 4171, pag. 129 und 130), unterstreicht den Verdacht zusätzlich. Sodann ist es, worauf noch zurückzukommen sein wird (E. 10.2 unten), unerklärlich, mit welchen (legalen) Mitteln der Beschuldigte während der Deliktszeit seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten sollen, was ebenfalls auf entsprechende Einnahmen aus dem Haschisch-Verkauf hinweist. Weitere starke Indizien bestehen mit den aufgefundenen Geldwechselbelegen (insgesamt wurden innert vier Monaten Schweizer Franken in EUR 8'500.00 gewechselt) und der beschlagnahmten Barschaft in Euro (von noch EUR 1'520.00). Vor diesem Hintergrund ergeben nicht nur die entsprechenden Hinweise auf Eurobeträge in den Handnotizen («Eu» und «Euro») Sinn. In Verbindung mit den leeren Verpackungen mit spanischer Beschriftung spricht alles für einen Bezug des Stoffs in bzw. aus Spanien, wobei in Euro bezahlt werden musste. Dazu passt, dass schon im Verfahren EO 17 8758 konkrete Bezüge zu Spanien (reger Anrufverkehr, oftmals von Rufnummern aus Spanien) ausgemacht werden konnten (vgl. S. 6 des Anzeigerapports vom 25. Juli 2017 in den Akten EO 17 8758). Und ganz generell geht aus den früheren Verurteilungen des Beschuldigten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts (S 09 4171: u.a. Besitz von 56 kg Haschisch und Handel mit Haschisch im Gegenwert von mindestens CHF 170'600.00 in den Jahren 2008 und 2009; EO 17 8758: 781,7 g Haschischplatten im Rucksack bei einer Polizeikontrolle am 25. Juli 2017) hervor, dass er in der Vergangenheit teilweise einen schwunghaften Handel mit Haschisch trieb und ihm die nötigen Bezugs- und Absatzkanäle bzw. die entsprechenden Kontakte nach wie vor bekannt gewesen sein dürften. Für den Verkauf in Bern und Umgebung spricht wiederum der Umstand, dass beim ansonsten mehr oder weniger mittellosen Beschuldigten in der Wohnung grosse Bargeldbeträge in teilweise auffälliger und für den Drogenhandel durchaus typischen Stückelung (u.a. 22 50-Franken- Noten) gefunden wurden. Zudem führte er bei der Anhaltung im Restaurant J.________ in Bern auffällig viel Bargeld und 4,1 g Haschisch auf sich. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann somit nicht von einer vagen Sachlage gesprochen werden, woran die Tatsache, dass für das (noch) strittige Tatgeschehen keine direkten Beweise wie Aussagen von Abnehmern, sichergestellte Drogen oder Telefonkontrollen bestehen, nichts ändert. Denn es liegt eine Vielzahl von verlässlichen und untereinander unabhängigen Indizien vor (leere Verpackungen, Fingerabdrücke, Betäubungsmittel und entsprechende Utensilien, Notizzettel, fehlende legale Einnahmen, Geldwechselbelege, Bargeld, teilweise in auffälliger Stückelung, Bezüge zu Spanien, einschlägige Vorstrafen, Drogen und Bargeld anlässlich Anhaltung). Dabei mag jedes einzelne Indiz isoliert betrachtet den Vorwurf zwar noch nicht zwingend zu beweisen und Raum für gewisse Zweifel offen lassen. Entscheidend ist aber, ob sich bei einer Gesamtschau aller Indizien bei objektiver Betrachtung ohne relevante Zweifel ergibt, dass sich der Sachverhalt wie dem Beschuldigten vorgeworfen verwirklicht hat. Und hier präsentiert sich wie der Vorinstanz auch der Kammer in Bezug auf den Besitz und die Veräusserung des Haschischs ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, die ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind. Die Vorgänge sind nicht anders zu erklären, als dass der Beschuldigte die ca. 10,2 kg Haschisch besessen und veräussert hat. Da er die an verschiedenen Orten in seiner Wohnung verteilt aufgefundenen Verpackungen kaum leer in die im September

15 2017 bezogene Wohnung gezügelt hat, können diese Handlungen nur im Zeitraum zwischen September 2017 und 22. Juli 2018 stattgefunden haben. Dass nicht genau bekannt ist, wann und an wen verkauft wurde, ist für die rechtliche Würdigung ohne Belang. Ebenso wenig ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz zu bemängeln, dass die gehäuften und regelmässigen Veräusserungshandlungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ, auf eine bestimmte Zeitdauer eingegrenzt, umschrieben sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift ist genügend präzise und der Beschuldigte verfügte über alle notwendigen Informationen, um sich wirksam zu verteidigen. Die sich aus den objektiven Beweismitteln ergebenden Belastungstatsachen werden durch die subjektiven Beweismittel in keiner Art und Weise relativiert. Zum einen passen die Beobachtungen und Feststellungen von M.________, insbesondere über die nächtlichen Ausflüge des Beschuldigten, bestens zu den Aktivitäten eines Haschisch-Verkäufers. Zum anderen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten stark prozesstaktisch geprägt und wenig überzeugend. Er ist befragungsgewohnt und zog es im Zweifelsfall vor, keine Aussagen zu machen. Das ist sein Recht, aber er gab auch dort, wo – wie beispielsweise beim Vorhalt der diversen Handnotizen – Antworten zu erwarten gewesen wären, keine Erklärung. Und wenn er vereinzelt dann doch Angaben machte, waren diese mehr als dürftig, z.B. als er auf Vorhalt des vom Vermieter wahrgenommenen nächtlichen Verlassens der Wohnung dies damit erklärte, dass er unruhig und unstet sei. 10.2 Zu beurteilen bleibt damit noch, in welcher Höhe der Beschuldigte durch die Veräusserung des Haschischs Einnahmen generierte und wieweit er damit seinen Lebensunterhalt bestritt. In diesem Zusammenhang erwähnt die Anklageschrift pauschal und ohne weitere Begründung Preise für den Ankauf und Verkauf von Haschisch von CHF 5'000.00 bzw. CHF 8'000.00 pro kg. Die Vorinstanz hat dazu die Internetseite von Suchtmonitoring Schweiz (<https://www.suchtmonitoring.ch>) konsultiert, derzufolge im Jahr 2013 für ein Gramm Cannabis durchschnittlich zwischen CHF 8.00 und CHF 13.00 bezahlt worden seien. Unter Bezugnahme der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) hielt sie fest, dass der gefundene Stoff bei zwei von drei Proben mit THC- Gehalten von deutlich über 30% klar über dem schweizerischen Mittelwert von rund 21% (im Jahr 2018) liege und der Preis demzufolge nicht am untersten Ende der Preisspanne zu verorten sei. Es sei von einem Preisaufschlag von CHF 2.00 bis CHF 3.00 pro Gramm auszugehen. Gleichzeitig wurde eine Plausibilitätsrechnung anhand des monatlichen Lebensbedarfs (rund CHF 1'800.00, bestehend aus dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 1'200.00, Miete von CHF 420.00 [pag. 121] und Lagerraummiete von CHF 181.00 [pag. 186]) des erwerbslosen Beschuldigten, der unbestrittenermassen auch keine Sozialhilfe bezog, gemacht und schliesslich – quasi in dubio pro reo – von einem im elfmonatigen Deliktszeitraum minimal erzielten Gewinn des Beschuldigten von CHF 19'800.00 ausgegangen (pag. 361 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Inwiefern diese Überlegungen, wie es die Verteidigung geltend macht, spekulativ sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz, wie die

16 Generalstaatsanwaltschaft zu Recht unterstrich, mit dem angenommenen Mindestbetrag den Unsicherheiten bezüglich Anschaffungswert und Verkaufserlös hinreichend Rechnung getragen und sicherlich nicht zuungunsten des Beschuldigten gerechnet. Daran vermag auch der von ihm in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestartete Versuch, mit der im Jahre 2014 erhaltenen Erbschaft die Bestreitung des Lebensunterhalts während der hier interessierenden Periode von September 2017 bis 22. Juli 2018 erklären zu wollen, nichts zu ändern. Zwar ist mittlerweile belegt, dass der Beschuldigte Mitte August 2014 tatsächlich gut CHF 69'000.00 ausbezahlt erhielt – allerdings wurde dieser Betrag am 20. August bzw. 8. September 2014 kurzerhand wieder bar vom Konto abgehoben. Was er danach damit machte, ist offen. Belege über die Verwendung des Geldes gibt es nicht. Selbst wenn es ihm natürlich unbenommen war, grössere Barbeträge zu Hause zu horten, entspricht es mit Sicherheit nicht dem üblichen Lauf der Dinge, dass von diesem Geld dann regelmässig kleinere Beträge weggenommen werden, um damit über mehrere Jahre den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erst recht angesichts des doch eher chaotischen und wenig vorausschauenden Umgangs mit finanziellen Verpflichtungen, wie ihn offenbar der Beschuldigte – gegen den Verlustscheine im mittlerweile sechsstelligen Bereich bestehen (vgl. pag. 435) und um dessen Post sich N.________ kümmern musste (vgl. pag. 127, Z. 79 ff.) – pflegte. Und wenn dem doch so gewesen wäre, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte sich in der Untersuchung noch darüber ausschwieg und etwa bei der Hafteröffnung nicht nur sagte, er habe keine Bankkonten, sondern auf Frage nach seinen finanziellen Verhältnissen lapidar bemerkte: «Ich habe keine Finanzen» (pag. 88, Z. 163). Dass der Beschuldigte im hier interessierenden Zeitraum von September 2017 (noch) von den geerbten Mitteln lebte, erscheint nach dem Ausgeführten schon für sich unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz zutreffend berechnet hat, dürfte der Beschuldigte bei einem monatlichen Bedarf von mindestens CHF 1'800.00 und mangels anderer Einkünfte den Betrag von CHF 69'000.00 ohnehin bereits vorher weitestgehend aufgebraucht haben, zumal er ja auch mal in die Ferien gegangen sein will (pag. 111, Z. 227) und zudem seinen Kokain- und Alkoholkonsum finanzieren musste. Daran vermag der aufgrund des Zusammenlebens mit N.________ womöglich zeitweise (Trennung im Jahr 2015) etwas geringere Bedarf genauso wenig zu ändern, wie allfällige minimale Einkünfte aus kleineren Aushilfejobs (vgl. pag. 88, Z. 131). Denn man muss sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht betonte, vergegenwärtigen, dass auch das sichergestellte Bargeld und insbesondere die Mittel für die grossen Mengen an sichergestellten Drogen irgendwoher stammen mussten. Am 25. Juli 2017 trug er CHF 1'300.00 in bar und zudem Haschisch mit einem Ankaufswert (beim in der Anklageschrift genannten Kilopreis von CHF 5'000.00) von gegen CHF 4'000.00 auf sich (Akten EO 17 8758). Mindestens das Zehnfache davon dürfte alleine das im vorliegenden Strafverfahren tatsächlich sichergestellte Haschisch gekostet haben, ganz zu schweigen von den massiven Mitteln für die zusätzlichen 10,2 kg. Dazu kommen noch die Bargeldbeträge von über CHF 7'500.00. Insgesamt steht so ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in der Deliktszeit von den Gewinnen aus dem Haschischhandel lebte. Letztere müssen mithin mindestens in der Höhe seiner Lebenshaltungskosten in diesen rund elf

17 Monaten, also im Betrag von CHF 19'800.00 angefallen sein. Ein tieferer Gewinn kann damit ausgeschlossen werden, zumal schon bei einem moderaten und vorliegend sicherlich realistischen Preisaufschlag von CHF 2.00 pro Gramm der Gewinn über CHF 20'000.00 betrüge. 10.3 Als Beweisergebnis kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 im Haschischhandel tätig war. Er besass total ca. 10,2 kg Haschisch, veräusserte dieses an unbekannte Abnehmer und erzielte damit in diesen knapp elf Monaten einen Gewinn von mindestens CHF 19'800.00. Mit diesen Einnahmen bestritt er seinen Lebensunterhalt. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliches Den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) erfüllt unter anderem, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (Bst. c) oder wer diese besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG wird qualifiziert bestraft, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Für die rechtlichen Grundlagen zu diesen Varianten des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur gewerbsmässigen Qualifikation kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 362 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Subsumtion Dass es sich beim hier in Frage stehenden Haschisch um illegale Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die am 22. Juli 2018 in der Wohnung des Beschuldigten in C.________ sichergestellten 21 leeren Verpackungen enthielten zuvor einmal, d.h. nach Anfang September 2017, insgesamt ca. 10,2 kg Haschisch. Bis spätestens am 22. Juli 2018 brachte der Beschuldigte diese Menge Haschisch, die er zuvor besessen hatte, in Verkehr, indem er sie an diverse unbekannte Abnehmer veräusserte respektive wissentlich und willentlich übergab. Damit sind die die Tatbestände gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, des Besitzes und der Veräusserung von Betäubungsmitteln, erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen keine. Der Beschuldigte erzielte von September 2017 bis zum 22. Juli 2018 mit den vorliegend zu beurteilenden Haschischverkäufen insgesamt einen Gewinn von mindestens CHF 19'800.00. Damit finanzierte er während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt. Er handelte wissentlich und willentlich, um damit seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Delikts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli

18 2018 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) von ca. 10,2 kg Haschisch schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, inklusive der Voraussetzungen, unter denen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet werden kann, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 364 f., S. 316 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Vorliegend hat der Beschuldigte die Taten teilweise vor, teilweise nach Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Die Strafbestimmungen im Betäubungsmittelgesetz haben indessen keine Änderung erfahren. Das neue Recht ist nicht milder, weshalb das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen für gewerbsmässige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). 14. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Besitz und Veräusserung von 10,2 kg Haschisch) 14.1 Objektive Tatkomponenten Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Schwere der Rechtsgutsverletzung ist zunächst festzuhalten, dass das Betäubungsmittelstrafrecht die öffentliche Gesundheit, die sog. Volksgesundheit schützt. Bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – jedenfalls in den vorliegend zu beurteilenden Varianten – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es liegt auf der Hand, dass dabei die Gefährdung umso grösser ausfällt, je gesundheitsgefährdender die Droge und je mehr davon in Umlauf gebracht wird. Die gewerbsmässigen BetmG-Widerhandlungen des Beschuldigten bestehen im Besitz und der Veräusserung von 10,2 kg Haschisch. Trotz dieser nicht unerheblichen Menge handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, um einen noch im unteren Bereich anzusiedelnden Handel mit einer leichten Droge. Das Gefährdungs- und Schädigungspotential ist als noch vergleichsweise gering einzuschätzen. Die Anzahl von Verkaufshandlungen ist zwar nicht genau bekannt, es

19 muss aber von zahlreichen Transaktionsgeschäften ausgegangen werden. Denn die Portionen im Endverkauf sind eher klein und dürften es auch vorliegend gewesen sein, worauf etwa die Stückelung der beschlagnahmten Geldbeträge und die geringe Drogenmenge, die der Beschuldigte bei der Anhaltung im Restaurant J.________ in Bern mit sich führte, hinweisen. Schliesslich ist auch zu betonen, dass der Beschuldigte mit CHF 19'800.00 die Schwelle zum gewerbsmässigen Delikt doch deutlich und zwar fast um das Doppelte übertraf. Die Aspekte der Art und Weise des Vorgehens und der Verwerflichkeit des Handelns wirken sich nicht relevant aus. Der Beschuldigte zog seinen Handel im Rahmen des Üblichen auf und verfügte über die nötigen Kontakte und Utensilien. Eine besondere Verwerflichkeit ist nicht auszumachen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf die Mindeststrafe von einem Jahr erscheint der Kammer aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 15 Monaten als angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Beweggründen. Nebenbei konnte er auch seine eigenen Suchtbedürfnisse befriedigen. Dass es ihm vorwiegend darum ging, seinen Lebensunterhalt mit dem Drogenhandel zu bestreiten, macht seine Beweggründe nicht nachvollziehbarer. Denn entgegen den Vorbringen der Verteidigung war es keineswegs so, dass ihm die Alternativen gefehlt hätten. Nachdem ihm das im Jahr 2014 ausbezahlte Erbe von rund CHF 69'000.00, das er ja für den Lebensunterhalt verwendet haben will, finanziell vorübergehend wieder etwas Spielraum verschafft hatte, wäre es für ihn ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich irgendeinmal, spätestens aber als dieses wieder aufgebraucht war, beim Sozialdienst zu melden. Stattdessen setzte er mit dem Verzicht auf Sozialhilfeleistungen ohne Not gleich selber die Ursache, dass er wieder in finanzielle Engpässe geriet. Der Beschuldigte hätte also die Tat zweifelsohne vermeiden können. Er hätte sich auf dem Sozialdienst melden und Sozialhilfe beantragen können, wie er das ja mittlerweile auch getan hat. Zu illegalen Tätigkeiten war er jedenfalls nicht gezwungen. Das Ausmass des von Dr. med. P.________ diagnostizierten und im Schreiben vom 12. April 2019 erwähnten (pag. 307) ADHS ist zwar nicht näher bekannt. Dass sich dieses Leiden in relevanter Weise auf seine Steuerungs- oder gar auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätte, ist nicht anzunehmen und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten nach dem Gesagten neutral zu gewichten. Es bleibt damit bei der auf 15 Monate festgesetzten Tatkomponentenstrafe. 15. Strafe für weiteres Delikt (Besitz von 8'562.8 g Haschisch) 15.1 Vorbemerkung zur Strafart Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen und aus prognostischen Gründen auch für die nicht gewerbsmässig begangene BetmG-

20 Widerhandlung eine Freiheitsstrafe als einzig gebotene Strafart erachtet (pag. 367, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Überlegungen vollumfänglich anschliessen. Das zur Diskussion stehende Delikt schliesst sich nahtlos an die qualifizierte Tat an. Der Beschuldigte hatte bei sich zu Hause erneut eine erhebliche Menge Haschisch, welche offensichtlich nur deshalb nicht in Verkehr kam, weil der Zugriff vorher erfolgte. Die Verurteilung am 12. Dezember 2017 wegen demselben Tatbestand zu einer bedingten Geldstrafe liess ihn nicht von der Delinquenz absehen, was illustriert, dass er sich durch finanzielle Sanktionen kaum beeindrucken lässt und diese bisher ihren Zweck verfehlt haben. Zudem ist der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte in der Zwischenzeit für ein während des laufenden Verfahrens begangenen Delikts erneut verurteilt worden. Eine neuerliche Geldstrafe erscheint deshalb, ganz abgesehen davon, dass sie der hoch verschuldete Beschuldigte kaum würde bezahlen können, nicht zweckmässig. Folglich ist für den Besitz der rund 8,5 kg Haschisch, wie auch die Verteidigung beantragt, eine Freiheitsstrafe auszufällen und die Einsatzstrafe dafür angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). 15.2 Strafmass und Asperation Praxisgemäss zieht die Kammer bei der Strafzumessung die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) als Orientierungshilfe bei, auf die sich auch die Vorinstanz bezogen hat. Diese sieht bei einer Menge von 4 bis 5 kg Haschisch/Marihuana eine Strafe von 75 bis 90 Strafeinheiten vor. Auf der einen Seite hat der Beschuldigte in diesem Fall das Haschisch nur besessen und nicht etwa bereits in den Verkehr gebracht. Andererseits ging es mit über 8,5 kg um eine nicht unerhebliche Menge, die die in den VBRS-Richtlinien erwähnten Referenzmengen deutlich übersteigt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu bezeichnen. Für die subjektiven Tatkomponenten, die sich auch hier nicht auf die Strafhöhe auswirken, kann auf die Ausführungen bei der Einsatzstrafe verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens, der bis hin zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Monaten der BetmG- Widerhandlung durch Besitz von 8'562.8 g Haschisch angemessen. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit der Einsatzstrafe bringt die Kammer einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor zur Anwendung und erhöht die Einsatzstrafe um zwei auf 17 Monate. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen einschlägig vorbestraft (vgl. den Strafregisterauszug, pag. 432 f.). Als Folge des Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 3. Mai 2010, mit dem er insbesondere wegen Besitzes von 56 kg Haschisch und Handel mit Haschisch im Gegenwert von mindestens CHF 170'600.00 schuldig gesprochen worden war, musste er eine längere Frei-

21 heitsstrafe (24 Monate, davon 15 Monate bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren) verbüssen (pag. 432 f., vgl. edierte Akten S 09 4171). Am 12. Dezember 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wiederum aufgrund von BetmG-Widerhandlungen vor allem durch Besitz von Haschisch (festgestellt am 25. Juli 2017) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die vorliegend beurteilte Delinquenz erfolgte also während jenem Strafverfahren und dann gleich zu Beginn der dort ausgesprochenen zweijährigen Probezeit (vgl. E. 19 unten). Während des oberinstanzlichen Verfahrens ist am 7. Juni 2019 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg dazugekommen: Die am frühen Morgen des 6. November 2018 aufgrund von Hinweisen auf eine ruhestörende, aggressive Person herbeigerufene Polizei traf in einem Nachtclub auf den sichtlich alkoholisierten Beschuldigten. Dieser setzte sich über polizeiliche Anordnungen hinweg und physisch zur Wehr. Dabei trat er einem Polizeibeamten mit dem Fuss in den Bereich des Unterleibs und konnte erst durch Einsatz von Pfefferspray und Handschellen unter Kontrolle gebracht werden. Dafür wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (sowie einer kantonalstrafrechtlicher Übertretung) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (edierte Akten LHA D 18 2152). Noch ohne Kenntnis und Berücksichtigung der neusten Verurteilung hat die Vorinstanz die Aspekte des Vorlebens mit einer erheblichen Strafschärfung von vier Monaten (120 Strafeinheiten) berücksichtigt. Auch für die Kammer wirken sich die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Verfahren bzw. teilweise in der Probezeit klar straferhöhend aus. Dies erst recht angesichts der erneuten Verurteilung. Dass diese nicht einschlägig ist und auf einen Vorfall zurückgeht, der sich vor dem erstinstanzlichen Urteil ereignet hat, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Beschuldigte einmal mehr während eines laufenden Strafverfahrens strafbar machte. Die Freiheitsstrafe ist aus diesen Gründen um vier auf 21 Monate zu erhöhen. 16.2 Persönliche Verhältnisse In den Einvernahmen zu seiner Person machte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 88, 106 ff.), der Vorinstanz (pag. 312 ff.) und der Kammer (pag. 470 f.) Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen. Auskunft darüber geben ferner verschiedene Berichte in den Akten: der R.________-Stiftung vom 28. März 2019 (pag. 298 f.), von Dr. P.________ vom 12. April 2019 (pag. 307 f.), der oberinstanzlich über den Beschuldigten eingeholte Leumundsbericht (pag. 434 ff.) sowie das vom 6. Februar 2020 datierende Schreiben des Sozialdienstes der G.________ (pag. 462). In Q.________ geboren, wuchs der Beschuldigte als Einzelkind bei seinen Eltern in Bern auf, wo er auch seine Jugendzeit verbrachte. Die obligatorische Schule besuchte er in AD.________. Danach verlief das Leben des heute 5_-jährigen Beschuldigten über weite Strecken nicht in geordneten Bahnen. Einen Berufsabschluss hat er keinen vorzuweisen. Er war verschiedentlich als Landschaftsgärtner

22 tätig, seit mehreren Jahren, so auch im Deliktszeitpunkt, beschränkten sich seine Arbeitseinsätze aber offensichtlich auf Gelegenheitsarbeiten (Putzen, Einspringen bei einem Bauern). Er bezog offenbar insbesondere seit dem Bezug der Erbschaft im Jahr 2014 bis zur Verhaftung im vorliegenden Verfahren keine Sozialhilfe. Während er vor der Kammer angab, dass es ihm mittlerweile gesundheitlich besser bzw. gut geht, hatte und hat er teilweise infolge seiner Drogenvergangenheit auch psychische Probleme. Dr. P.________, bei welchem der Beschuldigte seit Dezember 2016 in (allerdings nicht sehr regelmässiger) psychiatrischer Behandlung war, diagnostizierte bei ihm ADHS und attestierte ihm einen schädlichen Gebrauch von unterschiedlichen Drogen. Der Beschuldigte selber führte zu seinem Suchtmittelkonsum aus, nur ab und zu Alkoholabstürze gehabt (pag. 106, Z. 33 f.) oder Kokain (pag. 88, Z. 156 ff. [u.a.: «selten», «Ich nahm aber nicht so viel, sonst werde ich süchtig.»]; pag. 106, Z. 34 ff. [«Es war gar nicht regelmässig, z.B. drei Monate nichts und dann jeden Tag und dann wieder lange nichts.»]) oder Marihuana/Haschisch (pag. 106, Z. 40) konsumiert zu haben. Vor der Kammer gab der Beschuldigte an, abgesehen von wenigen Zigaretten pro Tag keine Suchtmittel mehr zu konsumieren (pag. 471, Z. 15). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens wohnte der Beschuldigte in einer Wohnung der R.________-Stiftung und bezog Sozialhilfe, die er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt hatte. Der kritische Bericht der Stiftung über die Wohnbegleitung verdeutlicht ebenso wie die Aussagen des Beschuldigten klar, dass er jeweils nur insoweit bereit war, Hilfe anzunehmen und mitzuwirken, wenn alles genau seinen Vorstellungen entsprach. Als der Sozialdienst dann nicht für die Finanzierung des von ihm als Ziel verfolgten Lehrgangs Pflegehelfer SRK aufkommen wollte, war sein anfängliches Engagement schnell wieder verflogen (vgl. pag. 314, Z. 8 f.: «Ich dachte, dass ich diesen Kurs machen könnte und die Wohnung dort haben könnte. Alles andere war mir etwas gleich.»; pag. 314, Z. 24: «Ich hätte alles eingehalten. Es war mir aber dann alles egal.»). Die Bemühungen der Stiftung und des Sozialdienstes, den Beschuldigten zu stabilisieren, liefen also weitgehend ins Leere. So weigerte er sich auch, eine vom Sozialdienst als ersten Schritt vorgeschlagene und vermittelte Arbeitstätigkeit anzutreten, was er nachträglich teilweise bereute (vgl. pag. 314, Z. 44 ff.). Auch nach dem erstinstanzlichen Urteil hat sich wieder Vieles zerschlagen: Der Beschuldigte wohnt neu in S.________ (vgl. der Mietvertrag vom 30. Oktober 2019, pag. 463 ff.), hat nach wie vor keine Arbeit und wird vom Sozialdienst T.________ betreut und unterstützt. Zur Therapie bei Dr. P.________ geht der Beschuldigte seit Frühling oder Sommer 2019 nicht mehr. Zuletzt hat er nun bei der G.________ (kirchliche Einrichtung), bei der er sich offenbar im Dezember 2019 selbständig gemeldet hat, eine Möglichkeit gefunden, sich zu betätigen und anderen Menschen zu helfen. Dem entsprechenden Bericht, wie auch den Aussagen des Beschuldigten, kann entnommen werden, dass er sich dort in verschiedenen Bereichen (z.B. als Haushaltshilfe bei einer Person, die einen medizinischen Eingriff hinter sich hat oder durch von ihm entwickelte Lernkarten für den Deutschunterricht) engagiert und motiviert einzubringen scheint und seine Initiative von allen Seiten sehr geschätzt wird. Ob die Strafe aufgrund der schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten leicht zu reduzieren wäre, kann offen bleiben, da das

23 vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass (18 Monate) auch dann noch überschritten würde. In den Augen der Kammer rechtfertigt sich unter diesem Titel jedenfalls keine Reduktion der Strafe um 2 Monate, wie sie die Vorinstanz gewährt hat. Das liesse sich nur dann begründen, wenn der Eigenkonsum massgeblich für den Einstieg in den Handel verantwortlich wäre, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden kann. Der unregelmässige schädliche Gebrauch von Drogen vermag zwar seinen Konsum von THC und Kokain zu erklären, nicht aber den Besitz und die Veräusserung von solch grossen Mengen Haschisch. Ansonsten sieht die Kammer in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Gründe, die nach einer Reduktion der Strafe rufen würden. Die zuletzt feststellbaren positiven Entwicklungen sind zwar zu begrüssen, aber angesichts ihrer Unverbindlichkeit und der bisherigen Aufs und Abs im Leben des Beschuldigten nicht mehr als ein Anfang. 16.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Verurteilung während laufendem Strafverfahren wurde bereits berücksichtigt. Im Übrigen ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Er verhielt sich meist unkooperativ und teilweise störrisch (vgl. z.B. pag. 83, Z. 59). Bis auf die eingestandenen Konsumwiderhandlungen stritt er ein strafbares Verhalten rundweg ab. Es ist zwar das gute Recht eines Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis zuletzt zu bestreiten; dies darf ihm nicht straferhöhend angelastet werden. Umgekehrt kann ihm aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden. 16.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnlichen Umstände, bei denen ausnahmsweise eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen), liegen beim Beschuldigten nicht vor. 17. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmenden Erhöhung wäre eine Gesamtstrafe etwas über dem vorinstanzlichen Strafmass festzusetzen. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 18. Teilbedingter Strafvollzug und Bewährungshilfe 18.1 Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Teilweise aufgeschoben werden kann der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Nach Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial

24 integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs, insbesondere im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 aStGB, einlässlich und zutreffend erläutert (vgl. pag. 369, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf sei verwiesen. 18.2 In Bezug auf den Beschuldigten hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (pag. 369 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, aber die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegen doch schon neun Jahre zurück, der letzte Strafvollzug mehr als sechs Jahre. Negativ zu beachten ist, dass er innert der Probezeit des Urteils von 2017 wiederum einschlägig straffällig wurde. Diese Verurteilung erfolgte jedoch im Bagatellbereich. Dem Strafregisterauszug kann zudem entnommen werden, dass er während der Probezeit des Urteils vom 3. Mai 2010 nicht straffällig wurde, auch nicht während der Probezeit der bedingten Entlassung (p. 303). Das spricht in gewissem Sinne für den Beschuldigten: Offensichtlich hilft ihm das Damoklesschwert des Strafvollzuges, sich vom Drogenhandel fernzuhalten. Prognostisch ist hier auch bereits Rechnung zu tragen, dass der im Urteil vom 12. Dezember 2017 gewährte bedingte Strafvollzug der Geldstrafe widerrufen wird […], was nach Ansicht des Gerichts zu einer leicht günstigeren Prognose beiträgt. Der Beschuldigte gibt sich zwar Mühe, aber seine Erwartungen an die Gesellschaft, an die Institutionen, die ihn unterstützen können, sind sehr hoch, insbesondere was den Eintritt in den 1. Arbeitsmarkt in einem Alter von 5_ Jahren betrifft, gar unrealistisch, da er keine Ausbildung vorweisen kann (p. 235). Durch die angeordnete Bewährungshilfe kann der Beschuldigte angemessen begleitet werden, was sich positiv auswirken dürfte, insbesondere da der Beschuldigte motiviert scheint seine Situation zu stabilisieren und zu verbessern. Er wird sich dadurch neben Dr. P.________ an weitere Personen wenden können, wenn er Hilfe benötigt, womit sein Auffangnetz vergrössert wird. Unter Berücksichtigung des Vollzuges der Geldstrafe sowie der Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann mit einer Probezeit von fünf Jahren und mittels Bewährungshilfe mehr erreicht werden als mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der zu vollziehende Anteil von 9 Monaten ist auch verschuldensangemessen. Die Verteidigung beantragte demgegenüber wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin einer ambulanten Therapie zu unterziehen (pag. 481). Das Leben des Beschuldigten habe eine positive Wendung genommen und es sei nun auf allen Ebenen Stabilität vorhanden, die aber noch nicht gesichert sei. Mit einer langen Probezeit sowie einer Weisung bestehe ein Damoklesschwert, dass sich der Beschuldigte inskünftig gut verhalte (pag. 376). 18.3 Es kann zunächst auf die Erwägungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (E. 16.1 f. oben) verwiesen werden, woraus sich bereits ganz erhebliche Bedenken an seiner zukünftigen Legalbewährung ergeben. Er verfügt kaum über soziale Bindungen, geht keiner geregelten Arbeit nach und es bleiben auch die zumindest latente Suchtgefahr sowie die grossen Schwierigkeiten, sein Leben zu führen, als Risikofaktoren bestehen. Besonders stark negativ ins Gewicht fällt aber die strafrechtliche Vorbelastung, die seit der vorinstanzlichen Beurteilung mit der Verurteilung vom 7. Juni 2019 noch um ein Kapitel reicher ist. Das während laufendem Verfahren und (immer noch) laufender Probezeit begangene Delikt steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der einschlägigen Drogen-

25 delinquenz. Es weist aber auf eine zumindest in schlechten Zeiten und ganz besonders unter Einfluss von Suchtmitteln geringe Frustrationstoleranz hin. Selbst wenn es dem Beschuldigten, wie er und die Verteidigung betonten, mittlerweile besser geht, er neue Ziele ins Auge gefasst hat, dem Alkohol und den Drogen abgeschworen und auch Strategien gefunden haben will, sich (z.B. mit Sport) in schwierigen Situationen zu beruhigen, erscheint äusserst fraglich, ob diese Entwicklungen einen nächsten Rückschlag überdauern. Von Stabilität kann zurzeit jedenfalls nicht ansatzweise die Rede sein. Gleiches gilt auch für die freiwillige Betätigung in der G.________ (kirchliche Einrichtung). Allen diesen kleinen und unverbindlichen Fortschritten ist gemein, dass sie getragen von Willen und Hoffnung des Beschuldigten sind, einen Lehrgang als Pflegehelfer absolvieren zu können. Sollte dieses Vorhaben doch noch scheitern oder der Lehrgang dann nicht seinen (sehr hohen) Erwartungen und Ansprüchen genügen, ist mehr als fraglich, ob er nicht wieder in ein Loch fallen und gar nichts mehr gehen würde. Generell zeigte sich in den Aussagen und in der Vergangenheit des Beschuldigten immer wieder, dass er zwar grundsätzlich bereit ist, Hilfe anzunehmen, er aber genaue Vorstellungen hat, wie diese aussehen muss, andernfalls er die Angebote ausschlägt bzw. die Kontakte wieder abrupt abbricht. Ganz gut zum Ausdruck kommt die Haltung etwa, wenn er, von der Staatsanwaltschaft danach gefragt, ob er eine psychologische oder psychiatrische Behandlung machen wolle, sagte: «Wenn alles nicht so läuft, wie ich möchte, dann behalte ich mir das als Rückhalt offen. Ich will es zuerst selber probieren. Ich dachte mir, dass das sonst noch eine Verpflichtung mehr ist, wo ich hingehen muss.» (pag. 108, Z. 125 ff.) Ähnlich fordernd zeigte er sich auch vor der Kammer, beispielsweise wenn er auf entsprechende Frage der Verteidigung angab, dass er eine Weisung, sich in eine ambulante Therapie zu begeben, zwar als sinnvoll erachte. Letzteres aber nur, wenn die Psychiater und Mitarbeiter gut seien und – sinngemäss – ihn bei der Absolvierung des angestrebten Kurses unterstützen würden (pag. 374, Z. 19 ff.). Inzwischen hat er aber selbst die Therapie bei Dr. P.________ – der Einzige, der ihm zuhöre, wie der Beschuldigte das Verhältnis noch beschrieb (pag. 315, Z. 24) – wieder eigenmächtig abgebrochen. Dies nachdem der Beschuldigte schon zuvor nur unregelmässig zu den Terminen erschienen war und diese gemäss eigenen Angaben insbesondere dann nicht wahrgenommen hatte, wenn er es am nötigsten gehabt hätte (pag. 314, Z. 25 f.). Darin zeigt sich, dass der notorisch unzuverlässige Beschuldigte nur bedingt und nach eigenem Gutdünken zu einer solchen Therapie bereit ist. Inwiefern sich unter diesen Umständen eine Weisung als zweckmässig erweisen und dadurch die Prognose des Beschuldigten irgendwie günstig beeinflussen soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Kammer der Ansicht, dass sich die Legalprognose des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil auch unter Berücksichtigung gewisser positiver Entwicklungen vor allem aufgrund der neuerlichen Verurteilung jedenfalls nicht verbessert hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, wäre spätestens angesichts der Verurteilung während laufendem Verfahren durchaus auch die Ausfällung einer voll unbedingten Freiheitsstrafe diskutabel gewesen. Nachdem es oberinstanzlich das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, ist dem Beschuldigten aber der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingt zu vollzie-

26 hende Teil 9 Monate nicht übersteigen darf. Umgekehrt hat die Kammer keinen Anlass, den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe zu erhöhen. Die Festsetzung der Probezeit auf die Maximaldauer von 5 Jahren erscheint unter den erwähnten Umständen ebenfalls als zwingend. Während dieser Zeit kann mittels angemessener Begleitung durch die Bewährungshilfe Rückfällen entgegengewirkt und zugleich dem Beschuldigten nach dem Strafvollzug die Möglichkeit gegeben werden, die positive Entwicklung fortzusetzen und die bereits gemachten Fortschritte zu festigen. An die zu vollziehenden 9 Monate der Freiheitsstrafe sind die ausgestandenen 88 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 aStGB). Die verbleibenden 9 Monate der Freiheitsstrafe sind bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe. V. Widerruf 19. 19.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2017 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (Verfahren EO 17 8758). Die Vorinstanz hat den Widerruf der Geldstrafe als prognostisch günstiges Element bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs in die Gesamtwürdigung einfliessen lassen. Das ist im Rahmen der «Mischrechnung» richtig und vorliegend angesichts, dass sich die Prognose des Beschuldigten seither aufgrund der neuen Verurteilung vom 7. Juni 2019 jedenfalls nicht verbessert hat, nach wie vor zwingend. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg für das am 6. November 2018 begangene Delikt (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten) auf einen Widerruf verzichtet hat. Denn anders als im dortigen Verfahren geht es vorliegend um ein einschlägiges Probezeitdelikt. 19.2 Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Strafvollzug ist zu widerrufen. Die Kosten für das Widerrufsverfahren vor der Vorinstanz von CHF 150.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Für die oberinstanzliche Behandlung des Widerrufs werden keine Kosten ausgeschieden.

27 VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen der Untersuchung von insgesamt CHF 6'424.60 (inkl. Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts, pag. 272), Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von CHF 1'000.00 sowie Gebühren (CHF 2'000.00) und Auslagen (CHF 100.00) der Vorinstanz. Die Gebühren bewegen sich innerhalb der anwendbaren Rahmen (vgl. Art. 15, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Die in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche waren weitgehend Folge von Ungenauigkeiten betreffend des Tatzeitraums und der Tatorte, weshalb sich dafür keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die sich insgesamt auf CHF 9'524.60 belaufen, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 20.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich. Er hat die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 3'000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen. 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

28 Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten (vgl. E. 5 oben) und ist daher so zu belassen. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ bis zur Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 eine Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von CHF 29.20 geltend (Honorarnote vom 10. Februar 2020, pag. 482 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen und berücksichtigt für die Teilnahme an der Verhandlung und die Besprechung mit dem Klient weitere 3 Stunden (vgl. Tabelle in Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs untern). Nachdem der Beschuldigte zu den (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten verurteilt wird, untersteht er der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Verfügungen 22. Einziehung Soweit sich die vorinstanzlich verfügte Einziehung nicht auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln bezieht und deshalb – obwohl unangefochten geblieben – nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist diese erneut anzuordnen. Denn es ist erstellt, dass diese beschlagnahmten Gegenstände – diverse Verpackungsutensilien, Geräte und Belege sowie ein Minigrip mit 4,1 g Haschisch (vgl. Tabelle in Ziff. III.1 des Urteilsdispositivs unten) – zur Begehung der gewerbsmässigen Betäubungsmitteldelikte gedient haben. Und bei den beschlagnahmten Bargeldbeträgen von insgesamt CHF 5'860.00 und EUR 1'520.00 (Ass. F5, F6, F8, F9, F10, H5, H10, Anhalt.), zusammen (gewechselt) ausmachend CHF 7'551.80, handelt es sich um Erlös aus dieser illegalen Tätigkeit. Die beschlagnahmten Gegenstände werden daher gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung und der Geldbetrag gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. 23. Weitere Verfügungen Der Beschuldigte wurde während der Strafuntersuchung erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ein DNA-Profil über ihn erstellt (pag. 242; PCN:________). Das Bundesamt für Polizei löscht das DNA-Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Teilstrafe (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil- Gesetz [SR 363]). Dieselbe Frist gilt für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst (Art. 17 Abs. 1 Bst. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Es wird vorzeitig die Zustimmung erteilt, das DNA- Profil sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Das Urteil wird gestützt auf Art. 28 Abs. 3 BetmG dem Bundesamt für Polizei mitgeteilt.

29 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. April 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. angeblich begangen im Zeitraum von Anfang 2017 (evtl. früher) bis Ende August 2017 in Bern, Rüegsauschachen, I.________, C.________ und evtl. anderswo insbesondere in der Region Bern und Freiburg durch Besitz, Lagerung und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 8'562,8 Gramm Haschisch (brutto); 1.2. angeblich begangen im Zeitraum von September 2017 bis 22. Juli 2018 in Bern, Rüegsauschachen, I.________, C.________ und evtl. anderswo insbesondere in der Region Bern und Freiburg durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 8'562,8 Gramm Haschisch (brutto); 1.3. angeblich gewerbsmässig begangen im Zeitraum von Anfang 2017 (evtl. früher) bis Ende August 2017 in Bern, AE.________, I.________, C.________ und evtl. anderswo insbesondere in der Region Bern und Freiburg durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von mindestens 10,5 Kilogramm Haschisch (brutto); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2.1. begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in C.________ durch Besitz von 8'562,8 Gramm Haschisch (brutto); 2.2. begangen im Zeitraum von Anfang 2017 bis am 22. Juli 2018 in Bern, I.________ und C.________ durch Konsum von Kokain und Marihuana; 3. A.________ für die Widerhandlung gemäss Ziff. 2.2 hiervor in Anwendung von Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 4. weiter verfügt wurde, folgende Gegenstände zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB):

30 Ass.-Nr. Bezeichnung B2 1 Minigrip Marihuana à 0,5 g brutto D2 1 Stk. Haschisch à 1,8 g netto D3 1 Minigrip à 0,5 g Kokain brutto F2 2 Stk. Haschisch, total 3,1 g brutto F11 1 Stk. Haschisch à 3,7 g netto F12 4,5 Blöcke Haschisch, total 420,3 g brutto F13 1 Säcklein Marihuana à 59,1 g brutto G1 3 vakuumierte Haschischblöcke, total 1'611,3 g brutto G4 1 Beutel mit diversen Haschplatten à 560,5 g brutto G6 1 brauner Verpackungsbeutel und 2 Haschischblöcke, total 199,2 g brutto G7 diverse Haschischblöcke, total 5'758,8 g brutto H8 2 Minigrip mit weissem Pulver, total 10,1 g brutto (Schnelltest negativ) H11 1 Minigrip Kokain à 0,7 g brutto H12 diverse Minigrip mit Kokain, total 9,3 g brutto H16 Löffel mit Rückständen von weissem Pulver II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen im Zeitraum von September 2017 bis am 22. Juli 2018 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 10,2 Kilogramm Haschisch und dafür sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2.1 hiervor in Anwendung der Art. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 19 Abs. 2 Bst. c i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 9 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 88 Tagen wird an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'524.60 (Gebühren: CHF 8'080.00, Auslagen: CHF 1'444.60). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 12. Dezember 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

31 je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt. Oberinstanzlich werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.25 200.00 CHF 6'650.00 amtliche Entschädigung (Mlaw) 2.50 100.00 CHF 250.00 CHF 314.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'214.00 CHF 555.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'769.50 volles Honorar CHF 8'562.50 CHF 314.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'876.50 CHF 683.50 Total CHF 9'560.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'790.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'790.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 CHF 29.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'229.20 CHF 248.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'477.85 volles Honorar CHF 4'000.00 CHF 29.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'029.20 CHF 310.25 Total CHF 4'339.45 nachforderbarer Betrag CHF 861.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 861.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar

32 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Ass.-Nr. Bezeichnung B1 2 Rechnungen B3 1 Vakuumiergerät D1 Diverse leere Gefrierbeutel F1 Verpackungsmaterial F7 Diverse Quittungen F14 Verpackungsmaterial F16 Handnotizen F18 Beleg Währungswechsel G2 17 braune Verpackungsbeutel G3 diverse leere Vakuumbeutel G5 2 Notizzettel G8 3 braune Verpackungsbeutel H1 Diverses Verpackungsmaterial, braunes/gelbes Klebeband H2 Abrechnungen H3 Verpackungsmaterial und Vakuumiersäcke H4 Verpackungsmaterial H6 Verpackungsmaterial und Fuchsschwanz H7 Abrechnung Geldbeträge H9 Verpackungsmaterial und kleine BM-Waage H13 Verpackungsmaterial H15 Geldwechselbeleg H18 1 grosse BM-Waage Anhalt. 1 Minigrip Haschisch, 4,1 g brutto 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von total CHF 5'860.00 sowie EUR 1'520.00 (Ass.- Nr.: F5, F6, F8, F9, F10, H5, H10, Anhalt.), ausmachend insgesamt (gewechselt) CHF 7'551.80 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN:________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft

33 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (unter Rücksendung der Akten EO 17 8758, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. Februar 2020 (Ausfertigung: 20. April 2020) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2019 207 — Bern Obergericht Strafkammern 11.02.2020 SK 2019 207 — Swissrulings