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Bern Obergericht Strafkammern 30.01.2020 SK 2019 198

30 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,450 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Widerhandlungen BetmG | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 198-200 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gysi (Präsidentin i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Hurni Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 14. März 2019 (PEN 18 149-151)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 14. März 2019 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 525 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo durch Veräussern von 850 bis 2‘250 Gramm Amphetamingemisch (187 bis 495 Gramm reines Amphetamin) an ungefähr 10 Abnehmer (AS Ziff. I.1.1.1 letzter Absatz); 2. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo 2.1 durch Veräussern von rund 700 Gramm Marihuana an ungefähr 10 Abnehmer (AS Ziff. I.1.2.1 Lemma 1); 2.2 durch Veräussern einer unbekannten Anzahl Tabletten Ecstasy/MDMA an verschiedene Abnehmer (AS Ziff. I.1.2.2 Lemma 1); 3. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), angeblich mehrfach und wiederholt begangen durch Beschaffung, Besitz, Vorbereitung oder Herstellung zum Konsum sowie Konsum von diversen Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) in der Zeit von ca. August 2015 bis 14.03.2016 in C._____ (Ortschaft) und anderswo; wird infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes und Verjährung eingestellt, unter Auferlegung von 3/8 der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9‘462.85, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘125.00. Die reduzierten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘337.85. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 5‘182.80 ausgerichtet. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo durch Erwerb, Befördern und Besitz von 1‘200 bis 2‘400 Gramm Amphetamingemisch (AS Ziff. I.1.1.1 erster Absatz); unter Auferlegung von 1/8 der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘154.30, an den Kanton Bern.

3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 375.00. Die reduzierten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘779.30. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1‘727.60 ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Erwerb, Befördern, Besitz und teilweise Anstalten treffen zum Veräussern von 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin), begangen am 02.05.2017 und in den Tagen/Wochen zuvor, in C._____ (Ortschaft) und anderswo (AS Ziff. I.1.1.2); 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt: 2.1. durch Erwerb, Befördern, Besitz und teilweise Anstalten treffen zum Veräussern von rund 100 Gramm Marihuana, begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo (AS Ziff. I.1.2.1 Lemma 2); 2.2. durch Erwerb, Befördern, Besitz und teilweise Anstalten treffen zum Veräussern von 854 Tabletten und netto 48 Gramm Pulver Ecstasy/MDMA, begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo (AS Ziff. I.1.2.2 Lemma 2); 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), mehrfach und wiederholt begangen durch Beschaffung, Besitz, Vorbereitung oder Herstellung zum Konsum sowie Konsum von diversen Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) in der Zeit vom 15.03.2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 und 333 aStGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen wird im Umfang von 73 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

4 4. Zu ½ der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 12‘617.10 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzierten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 11‘117.10. Die Gesamtverfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) setzen sich wie folgt zusammen: Gebühren der Untersuchung CHF 8'100.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 12'000.00 Total CHF 20'100.00 Auslagen der Untersuchung CHF 3'735.60 Entschädigung für Zeugen CHF 98.60 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'300.00 Total CHF 5'134.20 Total Verfahrenskosten CHF 25'234.20 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: IV. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.05.2014 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 2. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26.05.2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:

5 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.38 200.00 CHF 2'475.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 170.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'645.00 CHF 211.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'856.60 volles Honorar CHF 3'465.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 170.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'635.00 CHF 290.80 CHF 0.00 Total CHF 3'925.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'069.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.50 200.00 CHF 3'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 264.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'764.00 CHF 289.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'053.85 volles Honorar CHF 4'900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 264.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'164.00 CHF 397.65 CHF 0.00 Total CHF 5'561.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'507.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘910.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘577.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden – soweit nicht bereits vernichtet (vgl. pag. 196 f.) – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Stk. Cleanurin (Ass. Nr. 2) - 11 Stk. Cleanurin (Ass. Nr. 6) - Vakuumiertes Pulver (Ass. Nr. A1) - Diverses leeres Verpackungsmaterial (Ass. Nr. A2) - 1 Cocapflanze (Ass. Nr. A3)

6 - Diverse Flüssigkeiten (2 Minigrips) (Ass. Nr. A4) - Diverse Minigrip mit AMP, ca. 508 Gramm brutto (Ass. Nr. 1) - Diverse Pillen MDMA, ca. 380 Gramm brutto (Ass. Nr. 2) - Diverse Minigrip mit Marihuana, ca. 100 Gramm brutto (Ass. Nr. 3) - Diverse Potenzmittel (Ass. Nr. 4) - Diverse Minigrip mit Haschisch, ca. 60 Gramm brutto (Ass. Nr. 5) - Diverse Substanzen, u.T. (Ass. Nr. 7) - Gefäss mit Öl (Ass. Nr. 8) - Gefäss mit Öl (Ass. Nr. 9) - Diverse Minigrip mit AMP, ca. 45 Gramm brutto (Ass. Nr. 11) - 1 Minigrip mit AMP, ca. 10 Gramm brutto (Ass. Nr. 12) - Diverse Betäubungsmittelutensilien (Ass. Nr. 13) - 2 Posten Chemikalien (Ass. Nr. 14) - Behältnis mit Öl und Spritzen mit Öl (Ass. Nr. 15) - Betäubungsmittelutensilien, diverses (Ass. Nr. 18) - 6 Hanfpflanzen (Ass. Nr. 20) - 4 kleine Cocapflanzen (Ass. Nr. 21) - 1 grosse Cocapflanze (Ass. Nr. 22) - Vakuumiergerät, weiss (Ass. Nr. 01) - Waage, Nenex (Ass. Nr. 02) - Waage mit Etui, schwarz (Ass. Nr. 03) - Waage Uster mit Print (Ass. Nr. 04) - Schutzbrille Bollé (Ass. Nr. 05) - Messer mit Rückständen (Ass. Nr. 06) - 2 grosse Pipetten, 2 Glasröhrli (Ass. Nr. 07) - Tasche mit diversen Minigrip, schwarz (Ass. Nr. 08) - 5 Flaschen mit Flüssigkeiten (Ass. Nr. 09) - Vakuumierfolien (Ass. Nr. 10) - Diverse Minigrip (Ass. Nr. 11) - PH-Messgerät (Ass. Nr. 13) - 1 Minigrip getrocknete Pilze (Ass. Nr. 14) - 2 Schnupfröhrli (Ass. Nr. 15) - Dosen mit Samen (Ass. Nr. 16) - Hanfmühle (Ass. Nr. 17) - Belüfter (Ass. Nr. 18) - Minigrip mit Blättern (Ass. Nr. 19) - 5 Stk. diverse Minigrip (Ass. Nr. 1) - Flasche mit u.T. Flüssigkeit (Ass. Nr. 2) 2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 2 Schlüssel (Ass. Nr. 3) - 1 Mobiltelefon Samsung mit Netzkabel (Ass. Nr. 10) - USB-Stick (Ass. Nr. 12) - Diverse Unterlagen (Ass. Nr. 16) - 1 Laptop Sony mit Netzkabel (Ass. Nr. 17)

7 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 900.00 wird in der Höhe von CHF 300.00 zur Deckung der Busse von CHF 300.00 verwendet. Der restliche Betrag von CHF 600.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Schriftlich zu eröffnen: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Mit Schreiben vom 20. März 2019 meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), nach wie vor amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 534). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2019 (pag. 541 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 6. Juni 2019 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die gesamte Verurteilung, die Verwarnungen inkl. Kostenfolgen und weiteren Verfügungen (pag. 606). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung, noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (Eingabe vom 26. Juni 2019, pag. 613). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den prozessualen Antrag, es sei die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von D.________ vom 3. Mai 2017, der polizeilichen Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 und der delegierten polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 7. Juni 2017, sowie der Hausdurchsuchungsergebnisse und damit zusammenhängend die Unverwertbarkeit der entsprechenden Sekundärbeweise festzustellen, so dass die entsprechenden Protokolle sowie pag. 32-179, 186-205 und 209-225 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien. Nach einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft beschloss die Kammer am 9. Juli 2019, der Beschuldigte habe kein gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit, weshalb darüber in der Hauptverhandlung entschieden werde (pag. 615 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung holte die Kammer von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 13. Januar 2020, pag. 631) über den Beschuldigten ein. Zudem stellte sie bei der Staatsanwaltschaft Nachforschungen zu der ersten Einvernahme von D.________ an, über welche sie die Parteien in Kenntnis setzte (Verbal vom 28. Januar 2020, pag. 637 und pag. 639).

8 Weiter wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich befragt (pag. 643 f.). 4. Anträge der Parteien In der Berufungsverhandlung stellte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 654 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14.03.2019 betreffend Röm. I. (Einstellung infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes und Verjährung inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen) und II. (Freispruch inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen [ist]. 2. Die Strafverfahren gegen Herrn A.________ 2.1 wegen Erwerb, Befördern und Anstalten-Treffen zur Veräusserung von 327.4 g Amphetamingemisch (76.23 g reines Amphetamin), angeblich begangen am 02.05.2017 und in den Tagen/Wochen zuvor, in C._____ (Ortschaft) und anderswo, (1.1.1.2 der Anklageschrift [AS], ausser Besitz) sowie 2.2 wegen angeblicher Eigenkonsumwiderhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen vom 15.03.2016 bis 02.05.2017 (1.1.3 AS, soweit nicht bereits infolge Verjährung eingestellt), seien infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 3. Herr A.________ sei freizusprechen 3.1 von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz von Amphetamin (1.1.1.2 AS betr. Besitz), sowie durch Erwerb, Beförderung, Besitz und teilweise Anstalten-Treffen zum Veräussern von Marihuana und Ecstasy/MDMA (1.1.2.1 Lemma 2 und 1.1.2.2 Lemma 2 AS) sowie 3.2 – im Sinne eines Eventualantrags zu Ziffer 2.2 hiervor – von der Anschuldigung der angeblichen Eigenkonsumwiderhandlung gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen vom 15.03.2016 bis 02.05.2017 (1.1.3 AS, soweit nicht bereits infolge Verjährung eingestellt), 4. Die auf die Einstellung und die Freisprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei eine Entschädigung an Herrn A.________ (vgt.) für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnoten auszurichten. 6. Es sei Herrn A.________ (vgt.) eine Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag sowie CHF 500.00 für die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Hausdurchsuchung auszurichten. 7. Lediglich folgende gemäss Verfügung vom 16.05.2018 (Pag. 206 f.) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien zur Vernichtung einzuziehen: - 12 Stk. Cleanurin (Ass. Nr. 2 und 6); - vakuumiertes Pulver (Ass. Nr. Al); - diverse Minigrips mit AMP (Ass. Nr. 1, 11 und 12); - diverse Pillen MDMA (Ass. Nr. 2); - diverse Minigrips mit Marihuana und Haschisch (Ass. Nr. 3 und 5);

9 - 6 Hanfpflanzen (Ass. Nr. 20). 8. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 16.05.2018 (Pag. 206 f.) seien Herrn A.________ (vgt.) auszuhändigen. Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin G.________ die folgenden Anträge (pag. 658 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 14. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren eingestellt wurde betreffend die Anschuldigungen wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich teilweise mengenmässig qualifiziert begangen 1.1. in der Zeit von ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo durch Veräussern von Amphetamingemisch, Marihuana und Ecstasy/MDMA an verschiedene Abnehmer (Ziff. 1.1. und 2. des Urteilsdispositivs); sowie 1.2. in der Zeit von ca. August 2015 bis 14.03.2016 in C._____ (Ortschaft) durch Beschaffung, Besitz, Vorbereitung oder Herstellung zum Konsum sowie Konsum von diversen Betäubungsmitteln (Ziff. 1.3. des Urteilsdispositivs); unter Auferlegung von 3/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo durch Erwerb, Befördern und Besitz von Amphetamingemisch (Ziff. II des Urteilsdispositivs) unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 3. verzichtet wurde auf einen Widerruf der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 22.05.2014 und 26.05.2015 für Geldstrafen von 5 und 10 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. IV. 1. und 2. des Urteilsdispositivs) 4. verfügt wurde: 4.1. folgende beschlagnahmten Gegenstände würden zur Vernichtung eingezogen: 4.1.1. 12 Stk. Cleanurin (Ass. Nr. 2 und 6); 4.1.2. vakuumiertes Pulver (Ass. Nr. Al); 4.1.3. diverse Minigrips mit AMP (Ass. Nr. 1, 11 und 12); 4.1.4. diverse Pillen MDMA (Ass. Nr. 2); 4.1.5. diverse Minigrips mit Marihuana und Haschisch (Ass. Nr. 3 und 5); 4.1.6. 6 Hanfpflanzen (Ass. Nr. 20); und 4.2. folgende beschlagnahmten Gegenstände würden an den Beschuldigten zurück gegeben: 4.2.1. 2 Schlüssel (Ass. Nr. 3); 4.2.2. 1 Mobiltelefon Samsung mit Netzkabel (Ass. Nr. 10); 4.2.3. USB-Stick (Ass. Nr. 12); 4.2.4. Diverse Unterlagen (Ass. Nr. 16); 4.2.5. 1 Laptop Sony mit Netzkabel (Ass. Nr. 17).

10 II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Erwerb, Befördern, Besitz und teilweise Anstalten treffen zum Veräussern von 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin), begangen am 02.05.2017 und in den Tagen/Wochen zuvor, in C._____ (Ortschaft) und anderswo; 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt: 2.1. durch Erwerb, Befördern, Besitz und teilweise Anstalten treffen zum Veräussern von rund 100 Gramm Marihuana, begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo; 2.2. durch Erwerb, Befördern, Besitz und teilweise Anstalten treffen zum Veräussern von 854 Tabletten und netto 48 Gramm Pulver Ecstasy/MDMA, begangen ab ca. April 2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo; 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), mehrfach und wiederholt begangen durch Beschaffung, Besitz, Vorbereitung oder Herstellung zum Konsum sowie Konsum von diversen Betäubungsmitteln (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) in der Zeit vom 15.03.2016 bis 02.05.2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo; und er sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 und 333 aStGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 73 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 4. zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen und den vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB) soweit sie nicht gemäss Ziff. 1.4.2. vorstehend an A.________ zurück zu geben sind. 2. Das Honorar[…] des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) mitzuteilen.

11 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, soweit die Vorinstanz (1) das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Veräusserungshandlungen und der zeitlich weiter als drei Jahre zurückliegenden Konsumwiderhandlungen infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes und Verjährung einstellte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs); sie den Beschuldigten (2) weiter von der Anschuldigung des Erwerbs, Beförderns und des Besitzes von 1‘200 – 2‘400 Gramm Amphetamingemisch freisprach, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs). Vom Beschuldigten unangefochten geblieben und darum ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil weiter bezüglich einem Teil der zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs). Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, der verhängten Strafe, der ausgesprochenen Verwarnungen und der weiteren Verfügungen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist ausgeschlossen. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Von der Vorinstanz festgestellte Verletzungen Bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkaufshandlungen erwog die Vorinstanz, die Teilnahmehandlungen (Verkaufsvorgänge) seien in der Anklageschrift nicht genügend präzise umschrieben. Insbesondere sei daraus nicht ersichtlich, wem der Beschuldigte welche Menge an Drogen verkauft haben solle. Sie bejahte in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und stellte das Verfahren bezüglich der Veräusserung von Amphetamingemisch (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift), Marihuana (Ziff. I.1.2.1 [erstes Lemma] der Anklageschrift) und Ecstasy/MDMA (Ziff. I.1.2.2 [erstes Lemma] der Anklageschrift) ein. Soweit weitergehend verneinte sie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (S. 8-10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.2 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung beantragt oberinstanzlich, das Verfahren sei bezüglich der Vorwürfe des Erwerbs, des Beförderns und des Anstaltentreffens zur Veräusserung von 327.4 Gramm Amphetamingemisch (betrifft Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift) sowie der Eigenkonsumwiderhandlungen (betrifft Ziff. I. 1.3 der Anklageschrift) infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.

12 Im Einzelnen lässt der Beschuldigte zu Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift (Amphetamingemisch) ausführen, die ihm vorgeworfenen Handlungen des Erwerbs, des Beförderns und des Anstaltentreffens seien in der Anklageschrift weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht genügend umschrieben. Was übrig bleibe sei der Besitz. Ohne Hinweise auf eine einfache oder qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG müsse davon ausgegangen werden, dass die gefundenen Drogen für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien. Weil das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung das Interesse des Staates an der Verfolgung von Eigenkonsumwiderhandlungen übersteige, so die Verteidigung weiter, habe diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. Das Gleiche gelte auch bezüglich Ziff. I.1.2 der Anklageschrift. Auch hier erfülle die Anklageschrift ihre Information- und Umgrenzungsfunktion nicht. Ausser C._____ (Ortschaft) würden – abgesehen vom Sammelbegriff «anderswo» keine anderen Örtlichkeiten erwähnt. Es fehle sodann an genaueren Angaben zum Erwerb (Datum, Kaufpreis), den Angaben zu den Verkäufern, zur Menge und zur Anzahl Geschäfte. Eine Verteidigung sei unter diesen Umständen nicht möglich. Schliesslich sei auch in Ziff. I.1.3 von «anderswo» die Rede, weshalb auch der Vorwurf der Eigenkonsumwiderhandlungen nicht genügend präzise umschrieben sei. 6.3 Erwägungen der Kammer 6.3.1 Theoretische Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber daran, wie die Anklagebehörde diesen rechtlich würdigt (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip schützt die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient zugleich der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.2). Ergänzend wird bezüglich der theoretischen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6-8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 546-548). 6.3.2 Zu Ziff.I.1.1.2 der Anklageschrift Der Vorwurf des Erwerbs und des Beförderns von Amphetamingemisch leitet sich in der Anklageschrift in erster Linie aus den Funden in der Wohnung des Beschuldigten und damit aus dem daraus abgeleiteten Besitz der Substanzen ab. Konkret wird festgehalten, der Beschuldigte habe verschiedene Behältnisse mit Amphet-

13 amingemisch besessen, «die er zuvor von unbekannten Lieferanten zwecks spätere[n] Weiterverkauf[s] erworben habe». Wann bzw. von wem oder zu welchem Preis er die Substanzen erwarb, wird indessen nicht weiter konkretisiert. Auch lässt die Anklageschrift offen, ob sich der Beschuldigte für den Erwerb von seinem Domizil entfernte und den Stoff anschliessend selber zurück in seine Wohnung transportierte, oder ob er ihm von einem Verkäufer direkt in seine Wohnung gebracht und erst dort erworben wurde. Trotz der sehr rudimentären Umschreibung der dem Beschuldigten neben dem Besitz und dem Anstaltentreffen zur Veräusserung ebenfalls vorgeworfenen Erwerbs- und Beförderungshandlungen ist nach Ansicht der Kammer vorliegend keine (teilweise) Einstellung des Verfahrens angezeigt, wie sie von der Verteidigung beantragt wird. Zunächst ergibt sich aus der Anklageschrift klar, dass dem Beschuldigten in erster Linie der Besitz des Amphetamins angelastet und aufgrund der sichergestellten Menge und der auf die Portionierung und Verpackung ausgerichteten Utensilien auch ein Anstaltentreffen zur späteren Veräusserung vorgeworfen wird. Bei den daneben formell ebenfalls angeklagten Erwerbs- und Beförderungshandlungen handelt es sich um Entwicklungsstufen, die der Beschuldigte durchlaufen musste, um in den Besitz der Ware zu gelangen bzw. die Drogen in seine Wohnung zu bringen. Mit der sehr detaillierten Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Tatbestände decken oder überschneiden können. Die einzelnen Begehungsformen bilden zusammen einen Mischtatbestand. Dabei können verschiedene Begehungsweisen vollendet sein. So wird der Erwerber einer Droge automatisch auch zum Besitzer derselben. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgenden Teilhandlungen, wie z. B. Erwerb, Besitz, Veräusserung, stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten dar, vielmehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachtaten darstellen (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 1. Aufl. 2016 N 10 zu Art. 19). Für einen Schuldspruch genügt es entsprechend, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (HUG-BEELI, a.a.O., N 13 zu Art. 19). Aus rechtlicher Sicht stehen Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen grundsätzlich im Verhältnis der Subsidiarität (FIN- GERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, N 157 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen; in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Die herrschende Lehre geht mithin davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen, sondern dass es sich um verschiedene Angriffe oder Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt (HUG-BEELI, a.a.O., N 16 zu Art. 19). In der Praxis führt dies dazu, dass zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, dass aber vielfach keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern dass einfach alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil

14 aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., N 16 zu Art. 19). Im Gefüge der verschiedenen Tathandlungen kommt dem unbefugten Besitz die Stellung eines Auffangtatbestandes zu, der hinter die Erwerbs- und Weitergabehandlungen zurücktritt. Nicht entscheidend ist, wie der Täter in den Besitz einer Droge gekommen ist, solange dies nicht auf einem gesetzlich erlaubten Weg geschehen ist. Damit sollte den Strafverfolgungsbehörden der oft schwierige Nachweis des illegalen Erwerbs erspart werden (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 67 und 159 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten neben dem Besitz und dem Anstaltentreffen zur Veräusserung auch wegen Erwerbs- und Beförderungshandlungen (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich alle dem Beschuldigten angelasteten Tathandlungen auf die gesamten in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 327.4g Amphetamingemisch beziehen und hierfür nur ein einziger Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt wurde. Auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Vorinstanz die im Schuldspruch enthaltenen Erwerbs- und Transporthandlungen nicht straferhöhend. Vielmehr reduzierte sie das – zunächst aufgrund der sichergestellten Drogenmenge festgesetzte – Strafmass, weil dem Beschuldigten diesbezüglich keine konkreten Verkaufshandlungen nachgewiesen werden konnten. Da der Beschuldigte die Substanzen nicht selber herstellte, musste er sie zuvor anderweitig erworben und irgendwie in seine Wohnung verbracht haben. Die angeklagten Erwerbs- und Beförderungshandlungen sind vor diesem Hintergrund nicht per se unzutreffend. Auch der angeklagte Sachverhalt ist im Kern erfüllt. So ergab sich daraus, wie bereits eingangs erwähnt, klar, dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen aus dem Besitz der in seiner Wohnung vorgefundenen Substanzen ableiteten. Im Ergebnis ist der Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der ersten Instanz insofern zu modifizieren, als die in der vorliegenden Konstellation hinter den Besitz und das Anstaltentreffen zurücktretenden Erwerbs- und Beförderungshandlungen nicht mehr explizit im Dispositiv zu nennen sind. Da sich eine Einstellung aber stets auf einen Sachverhalt und nicht eine rechtliche Qualifikation bezieht (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 6B 1346/2017 Urteil vom 20. September 2018 E. 1.3.2) und dieser nach wie vor erfüllt ist, hat für die Erwerbs- und Beförderungshandlungen keine Teileinstellung zu erfolgen. Damit verlieren auch die von der Verteidigung weiter beanstandenden zeitlichen («und in den Tagen/Wochen zuvor») und örtlichen («anderswo») Ungenauigkeiten ihre Relevanz, weil sich der Besitz aus den Funden in den Wohnung in C._____ (Ortschaft) ableitete. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang schliesslich vorbrachte, das Anstaltentreffen zum Verkauf sei in der Anklageschrift nicht zureichend umschrieben, kann ihr nicht gefolgt werden. Neben der Menge der sichergestellten Drogen knüpft die Anklageschrift die dem Beschuldigten vorgeworfene Absicht der Weitergabe auch an die in seiner Wohnung vorgefundenen Drogenutensilien, die auf die Portionierung und die Absicht eines späteren Handels hindeuten.

15 6.3.3 Zu Ziff. I.1.2 der Anklageschrift Was Ziff. I.1.2 der Anklageschrift (Ecstasy/MDMA bzw. Marihuana) betrifft, kann grundsätzlich auf das unter Ziff. 6.3.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist der erstinstanzliche Schuldspruch auf den Besitz und das Anstaltentreffen zum Verkauf zu beschränken. 6.3.4 Konsumwiderhandlungen Dem Beschuldigten wird in Ziff.I.1.3 weiter vorgeworfen, ab ca. August 2015 bis zum 2. Mai 2017 in C._____ (Ortschaft) «und anderswo» wiederholt diverse Drogen (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) konsumiert zu haben. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, führt der Zusatz «und anderswo» nicht zwingend dazu, dass ein Vorwurf örtlich ungenügend umschrieben ist und damit der Anklagegrundsatz verletzt wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2). Die Anklageschrift bezeichnet zunächst sämtliche Stoffe, welche der Beschuldigte konsumiert haben soll. Ihm war somit in sachlicher Hinsicht klar, wie der Vorwurf gegen ihn lautete. Was die genauere örtliche Bezeichnung der verschiedenen Orte des Konsums betrifft, dürfen daran keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorwürfe im Wesentlichen auf einem Geständnis des Beschuldigten beruhen, die bei ihm gefundenen Drogen (auch) selber konsumiert zu haben. Auch bezüglich Ziff. I.1.3 der Anklageschrift ist für die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. 7. Zur Hausdurchsuchung 7.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und die daraus gewonnen Folgebeweise seien nicht verwertbar, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung nicht erfüllt gewesen seien. Im Einzelnen sei der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl nicht hinreichend begründet gewesen. Hausdurchsuchungsbefehle seien als schriftliche Entscheide nach Art. 80 Abs. 2 StPO zumindest summarisch zu begründen und es sei festzuhalten, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde und auf was sich der Tatverdacht stütze. Aus der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls («Verdacht der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz») ergebe sich weder, auf welche Art von Drogen sich der Verdacht beziehe, noch ob sich der Verdacht auf Eigenkonsumwiderhandlungen oder auf einfache bzw. gar qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG richte. Zur Begründung würden ebenfalls Ausführungen betreffend den Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten vorgeworfen werde und der Faktenlage, die den Tatverdacht begründe, gehören. Nach dem Bundesgericht bedürfe es auch Angaben darüber, auf welche Beweismittel oder Indizien sich der Tatverdacht stütze. Mit der Unterlassung einer genügenden Begründung werde eine Gültigkeitsvorschrift verletzt, was die Hausdurchsuchung als unzulässig erscheinen lasse. Weiter habe auch kein hinreichender Tatverdacht bestanden bzw.

16 ergebe sich ein solcher zumindest nicht aus den Akten. Nicht näher definierte Angaben in einem Berichtsrapport der Kantonspolizei dürften dafür nicht genügen. 7.2 Erwägungen der Kammer 7.2.1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Diese Einwilligung ist gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten begangen werden (lit. c). Bei der Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme, die den Voraussetzungen nach Art. 197 StPO genügen muss. Die Anordnung der Hausdurchsuchung hat durch die Staatsanwaltschaft mittels Hausdurchsuchungsbefehl zu erfolgen (vgl. Art. 198 und Art. 199 StPO). 7.2.2 Formelle Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO ist ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl. Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt zu verhindern, dass ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 f. zu Art. 241 StPO; vgl. auch BGE 137 I 218 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFELLER, a.a.O., N 13-27 zu Art. 241 StPO). Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Anders als in dem von der Verteidigung zitierten BK 17 99 erfolgte die Anordnung der Hausdurchsuchung vorliegend schriftlich. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. Mai 2017 enthält sodann sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben. Namentlich wird erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt und die Sicherstellung von Tatspuren, forensischen Beweismitteln und der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten beabsichtigt wird. Im Besonderen wird angeordnet, dass die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu durchsuchen sind und sich der Inhaber vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern kann. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft im Befehl auf die Bestimmungen zur Siegelung hin (pag. 182 f.). Auch wenn die Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls mit «Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz» kurz ausfällt,

17 wurde damit der Begründungspflicht im zu beurteilenden Fall nach Ansicht der Kammer ausreichend Rechnung getragen. Anders beim generellen Vorwurf «Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch» war dem Beschuldigten dank dem Hinweis im Hausdurchsuchungsbefehl bewusst, welcher Straftat er verdächtigt wurde und welche Bereiche seiner Wohnung auf damit zusammenhängende Hinweise durchsucht werden sollten. Eine eingehendere Begründung war – auch mit Blick auf die knappen zeitlichen Verhältnisse – nicht notwendig (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 199 StPO; KEL- LER, in: Donatsch/Hanjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 241 StPO). So erachtet beispielsweise SCHMID einen Hausdurchsuchungsbefehl als genügend begründet, wenn er den Hinweis enthält, dass gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug eingeleitet wurde und nach einschlägigen Akten zu suchen ist (SCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 199 StPO). 7.2.3 Die Hausdurchsuchung setzt in materieller Hinsicht einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dieser muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrund richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 f. zu Art. 197 StPO). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (vgl. dazu THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 244 StPO). Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2017 zunächst auf einen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. Mai 2017 (pag. 180 f.). Danach habe die Polizei Kenntnis davon erhalten, dass an der Wohnadresse des Beschuldigten mit Amphetaminen und möglicherweise mit weiteren Drogen gehandelt werde. Im Zuge der daraufhin aufgenommenen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte bereits früher mehrfach im Bereich der Betäubungsmittel tätig gewesen sei (pag. 180). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, führt der Umstand, dass die Polizei ihre Quellen im Berichtsrapport nicht näher konkretisiert nicht automatisch dazu, dass der gesamte Rapport für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts unbeachtlich bleiben muss. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dispensiert der besondere Status der Polizei sie nicht im Allgemeinen davon, wenn auch nur kurz, die Herkunft ihres Verdachts darzulegen. Die Staatsanwaltschaft darf aber – gerade in diesem frühen Stadium des Verfahrens – davon ausgehen, dass die in den Polizeiberichten aufgeführten Elemente in Übereinstimmung mit den der Polizei obliegenden Pflichten gesammelt wurden. Die sich daraus ergebenden Indizien können – selbst bei einem Entscheid über die Anordnung einer geheimen Überwachung – berücksichtigt

18 werden (Urteil des Bundesgerichts BGE 142 IV 289 E. 3.1, übersetzt in Pra 106 [2017] Nr. 67). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, finden sich darüber hinaus in den Akten weitere Hinweise, die auf eine Involvierung des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln hindeuten. So gab F.________ in seiner Einvernahme vom 6. April 2017 als beschuldigte Person (im eigenen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten zu Protokoll, dieses zeige einen Kollegen von H.________, der ebenfalls in C._____ (Ortschaft) wohne. Er heisse A._____ (Rufname), also A.________ glaube er. Weiter führte F.________ aus, der Beschuldigte habe bei ihm Gras und Haschisch gekauft und ihm eine Kokainpflanze organisiert (pag. 125 Z. 379-399). Schliesslich holte die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2017 einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein, welchem sich eine hängige Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG im Kanton Aargau entnehmen lässt (pag. 236). Auch wenn diese Erkenntnis für sich alleine betrachtet noch keinen hinreichenden Tatverdacht begründet, verdichtet sie dennoch das aufgrund der übrigen Indizien gewonnene Bild. Insgesamt lagen unter diesen Umständen genügend Hinweise für einen signifikanten Umgang des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln vor. Der für die Vornahme einer Hausdurchsuchung vorausgesetzte hinreichende Tatverdacht ist daher zu bejahen. An der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ändert auch nichts, dass sich das genaue Ausmass der Involvierung des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht abschliessend abschätzen liess. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich bei der Hausdurchsuchung um eine vergleichsweise wenig einschneidende Zwangsmassnahme handelt, deren Durchführung selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich auf eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4). Die Anordnung erwies sich auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. 8. Verwertbarkeit von Einvernahmen 8.1 Ausgangslage nach dem erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den theoretischen Grundlagen zu den Teilnahmerechten der beschuldigten Person auseinandergesetzt und ist dabei auch darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen dieses Rechts zulässig sind. Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 554 ff.). Mit Blick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme von F.________ vom 6. Juni 2017 erwog sie, damals sei er (F.________) – wie bereits am 6. April 2017 – als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren einvernommen worden, weshalb dem Beschuldigten nach 147 StPO kein Teilnahmerecht zugestanden habe. Für die Verwertbarkeit entscheidend sei, ob dem Beschuldigten während dem weiteren Verlauf des Verfahrens wenigstens einmal die angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden sei, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen

19 und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies sei am 24. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 130 ff.) geschehen. Das Konfrontationsrecht sei gewahrt und sämtliche Aussagen von F.________ seien verwertbar (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 557 f.). D.________, so die Vorinstanz weiter, sei erstmals am 3. Mai 2017 um 11:23 Uhr und damit noch vor dem Beschuldigten selber als beschuldigte Person befragt worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Einschränkung der Teilnahmerechte gestützt auf Art. 101 StPO zulässig gewesen. Am 24. April 2018 sei D.________ zudem vor der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich befragt worden. Die Aussagen vom 3. Mai 2017 (und vom 24. April 2018) seien verwertbar. Nicht verwertbar sei dagegen die Einvernahme vom 10. Juli 2017, als D.________ – trotz einem vorgängigen Gesuch des Beschuldigten um persönliche Teilnahme – nur in Gegenwart der Verteidigung befragt worden sei (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 558 ff.). Schliesslich erachtete die Vorinstanz auch die Aussagen von E.________ als verwertbar. Dieser sei ein erstes Mal am 19. Mai 2017 nicht parteiöffentlich von der Polizei befragt worden. Bei seinen späteren parteiöffentlichen Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz habe er lediglich seinen eigenen Konsum eingeräumt und ansonsten keine weiteren Fragen beantwortet. Der Widerruf einer Belastungsaussage im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme, so die Vorinstanz, führe nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage. Welche Bedeutung der ursprünglichen Aussage zukomme, sei eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Für die Verwertbarkeit vorausgesetzt sei, dass die früheren Aussagen dem Belastungszeugen vorgehalten worden seien, er zu Widersprüchen – auch zu neuen Aussagen – befragt werde und dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung die Fragemöglichkeit eingeräumt werde. Dies sei vorliegend geschehen und dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei ausreichend Rechnung getragen (S. 21 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 561 f.). Die Einvernahmen von I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ dürften dagegen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, da sie nie parteiöffentlich befragt worden seien (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 562). 8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beharrte oberinstanzlich auf der Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 sowie der delegierten polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 7. Juni 2017. Sie stellte sich zudem auf den Standpunkt, auch die polizeiliche Einvernahme von D.________ vom 3. Mai 2017 sei nicht verwertbar. Begründend führte sie zusammengefasst aus, F.________ sei am 7. Juni 2017 zwar in einem separaten Verfahren einvernommen worden. Bei einer inhaltlichen Betrachtung werde aber klar, dass er vornehmlich zum angeblichen Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten befragt worden sei. Ein solches Vorgehen laufe auf eine Umgehung der Parteirechte hinaus und dürfe nicht zugelassen werden. Auch bei der Einvernahme von D.________ vom 3. Mai 2017 seien die Parteirechte des Beschuldigten umgangen worden. So habe sich die Staatsanwaltschaft auf den

20 Standpunkt gestellt, dieser sei wegen Eigenkonsums in einem eigenen Verfahren befragt worden. Bei der Befragung sei es aber auch hier nur um den Beschuldigten gegangen. Wäre nur der Eigenkonsum im Raum gestanden, hätte kein Verfahren eröffnet werden müssen, sondern man hätte direkt einen Strafbefehl erlassen können. Bei der Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 sei der Beschuldigte bereits über zwei Wochen in Haft gewesen. Die erste Befragung der beschuldigten Person habe längstens stattgefunden. Trotzdem sei auch E.________ sog. teilnahmslos befragt worden. Einen Grund für die Beschränkung der Parteirechte sei nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme unverwertbar sei. Die spätere Wiederholung der Einvernahme ändere nichts an der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme. 8.3 Erwägungen der Kammer 8.3.1 Allgemeines Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.2.2). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). 8.3.2 Zur Einvernahme von D.________ vom 3. Mai 2017 D.________, der ehemalige Mitbewohner des Beschuldigten, wurde erstmals am Tag der Hausdurchsuchung, dem 3. Mai 2017 befragt. Gemäss Protokoll handelte es sich dabei um eine «polizeiliche Einvernahme als beschuldigte Person» (pag. 88

21 ff.). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft erfolgte die Befragung nicht im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens, sondern aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm gefundenen Drogen (Telefonnotiz, pag. 637). Für einen entsprechenden Ablauf spricht im Übrigen auch der Inhalt der Einvernahme. So wurde D.________ zunächst gefragt, was er zum Vorwurf «Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz», der ihm gemacht werde, sage. Darauf erwiderte er, er rauche in der Freizeit Cannabis, habe früher ab und zu Alkohol getrunken und nehme manchmal Amphetamin damit er wach sei (pag. 89 Z. 21-24). Auf die (bei ihm) sichergestellten Substanzen angesprochen gab er an, dabei handle es sich um Amphetamin, welches er vom Beschuldigten gekauft habe (pag. 89 Z. 26-29). Nach dem Gesagten war es somit D.________, der den Beschuldigten erstmals als Verkäufer der bei ihm gefundenen Drogen ins Spiel brachte. Erst als er dies getan hatte, stellten ihm die befragenden Polizisten einige Folgefragen zum Umgang des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln. Es kann unter diesen Umständen aber nicht darauf geschlossen werden, es sei der Polizei bei der Einvernahme von D.________ in erster Linie um allfällige Verfehlungen des Beschuldigten gegangen. Wie eingangs ausgeführt, stand dem Beschuldigten in dem gegen D.________ geführten Verfahren kein Recht zu, der ersten Einvernahme beizuwohnen. Da sich bezüglich D.________ keine Hinweise auf einen Umgang mit Betäubungsmitteln ergaben, die über den Eigenkonsum hinausgingen, wurde er in der Folge vor der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz im Verfahren des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt. Bei diesen Einvernahmen – ausgenommen davon ist die Einvernahme vom 10. Juli 2017, die bereits von der Vorinstanz als nicht verwertbar bezeichnet wurde – war der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger anwesend. D.________ beschränkte sich in diesen Einvernahmen nicht bloss darauf, seine früheren (teilweise unverwertbaren) Aussagen zu bestätigen, sondern schilderte seine Erinnerungen erneut von sich aus bzw. auf entsprechende Fragen der Verteidigung hin. Der Beschuldigte hatte damit mehrfach die Möglichkeit, die Aussagen von D.________ auf die Probe und in Frage zu stellen. Sein Konfrontationsanspruch wurde sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gewahrt. Abgesehen von der Einvernahme vom 10. Juli 2017 sind die Aussagen von D.________ verwertbar. 8.3.3 Zur Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 E.________ wurde erstmals am 19. Mai 2017 als polizeiliche Auskunftsperson im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren befragt (pag. 143 ff.). Diese Befragung erfolgte unbestrittenermassen nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens und hätte daher unter Wahrung der Teilnahmerechte in Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt werden müssen. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt im Zusammenhang mit E.________ nicht vor. Auch hat der Beschuldigte nicht auf eine Teilnahme an der Befragung verzichtet. Unter diesen Umständen ist eine Einvernahme unverwertbar und darf nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der beschuldigten Person verwertet werden. Soweit die Vorinstanz erwog, der Umstand, dass mit E.________ nach der Ersteinvernahme

22 noch mehrere Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden seien, führe dazu, dass sämtliche mit ihm geführten Einvernahmen verwertbar seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2): Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung grundsätzlich nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt oder wird wie im vorliegenden Verfahren - zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen. Art. 147 Abs. 4 StPO hält klar fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Und ebenso deutlich sieht Art. 141 Abs. 1 StPO vor, dass Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind denn auch nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Eine Verletzung des Teilnahmerechts in Art. 147 Abs.1 StPO bzw. die daraus resultierende Unverwertbarkeit einer Aussage kann mit anderen Worten nicht durch eine nachträgliche Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen «geheilt» werden. Mit dem Konfrontationsrecht soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Beschuldigte eine ihn belastende Aussage, die in einer Einvernahme gemacht wurde, in welcher ihm (zu Recht) kein Teilnahmerecht zukam, auf die Probe und in Frage stellen kann. Eine in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person gemachte (und damit unverwertbare) Aussage kann nur dann wieder Eingang ins Verfahren finden, wenn sie von der betreffenden Person im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme von sich aus oder auf entsprechende Fragen hin (materiell) wiederholt wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine unverwertbare Einvernahme in unzulässiger Weise verwertet wird, wenn Aussagen daraus den Befragten in späteren Konfrontationseinvernahmen wörtlich vorgehalten werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Nach dem Gesagten darf die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführte Einvernahme mit E.________ vom 19. Mai 2017 nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. 8.3.4 Zur Einvernahme von F.________ vom 7. Juni 2017 Wie bereits von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 558) – zutreffend ausgeführt, wurde F.________ am 7. Juni 2017 – wie auch bereits am 6. April 2017 – als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren einvernommen. Dem Beschuldigten stand nach der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Aus der Nichtgewährung des Teilnahmerechts ergibt sich daher noch keine Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen zulasten des Beschuldigten i.S.v. Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. Ergänzend ist indessen die Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Aussage von F.________ hinreichend auf

23 Probe und in Frage zu stellen, mithin sein Konfrontationsrecht wahrzunehmen. Für die theoretischen Grundlagen des Konfrontationsanspruchs ist vorab auf die Ausführungen der Kammer in SK 18 303 (E. 8) zu verweisen: Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK als Minimalgarantie eingeräumte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147 StPO). Da der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, setzt dies in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Am 24. April 2018 wurde F.________ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers von der Staatsanwaltschaft befragt (pag. 130 ff.). In formeller Hinsicht wurde das Konfrontationsrecht damit gewahrt. F.________ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2018 aber wesentlich kargere Aussagen, als noch zuvor in seinem eigenen Verfahren und gab gleich zu Beginn der Einvernahme an, er habe eigentlich nicht im Sinn, noch gross Aussagen zu machen, da er glaublich bereits genug erzählt habe (pag. 130 Z. 9-11). In der Folge verweigerte er seine Aussagen aber nicht, sondern beantwortete die Fragen des Staatsanwalts grösstenteils, wenn auch teilweise sehr ausweichend. Teile seiner früheren Aussagen wiederholte er aber auch explizit – so zum Beispiel, dass er mit dem Beschuldigten ab und zu gekifft habe (pag. 131 Z. 38). Da sich in der Folge weder der Beschuldigte selber, noch sein amtlicher Verteidiger dazu veranlasst sahen, eigene Fragen an den Belastungszeugen zu richten, sondern von dieser explizit gewährten Möglichkeit Abstand nahmen (pag. 132), erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht auch in materieller Hinsicht als gewahrt. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Aussage von F.________ lediglich um ein begleitendes Beweismittel handelt, das für die Beweiswürdigung nicht von tragender Bedeutung ist. Auf den konkreten Beweiswert der Aussagen wird indessen im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein.

24 8.3.5 Fazit und Umgang mit den unverwertbaren Einvernahmeprotokollen Beweise, die in Verletzung der in Art. 147 StPO vorgesehenen Teilnahmerechte erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sie sind aufgrund der gesetzlich explizit vorgesehenen Rechtsfolge nach Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Obwohl bereits die Vorinstanz die polizeilichen Einvernahmen von L.________ vom 15. Mai 2017 (pag. 77-80), N.________ vom 18. Mai 2017 (pag. 81-84), I.________ vom 11. Mai 2017 (pag. 85-87), O.________ vom 18. Mai 2017 (pag. 117-119), K.________ vom 12. Mai 2017 (pag. 120-123), M.________ vom 16. Mai 2017 (pag. 134-137), J.________ vom 12. Mai 2017 (pag. 138-140), P.________ vom 18. Mai 2017 (pag. 141-142), Q.________ vom 19. Mai 2017 (pag. 151-153) und D.________ vom 10. Juli 2017 (pag. 100-106) als unverwertbar qualifizierte und im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf abstellte, sah sie von einer förmlichen Entfernung der Einvernahmen aus den Akten ab. Dies wurde von der Kammer mit Beschluss vom 29. Januar 2020 nachgeholt (pag. 642). Im gleichen Beschluss hat die Kammer auch bereits die Unverwertbarkeit der Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 (pag. 143-146) festgestellt. Auch dieses Protokoll wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten entfernt, bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss und wird anschliessend vernichtet. Als Folge der Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von E.________ vom 19. Mai 2017 wurden ferner die Zeilen 3-9 von S. 22 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 484) unkenntlich gemacht. Soweit weitergehend haben die als unverwertbar befundenen Einvernahmen keinen (indirekten) Eingang in die Akten gefunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, inkl. der Aussagewürdigung, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 23-25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 563-565). 10. Würdigung der relevanten Aussagen Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt die relevanten Aussagen zusammengefasst und gewürdigt. Neben den Aussagen des Beschuldigten sind dies insbesondere auch jene seines damaligen Mitbewohners D.________ (S. 25-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 565-567): Der Beschuldigte wurde im Laufes des Verfahrens mehrmals befragt (pag. 154 ff. und pag. 480 ff.). Er verhielt sich während Strafuntersuchung jederzeit korrekt und anständig, zeigte sich jedoch nicht gewillt, die Strafuntersuchung zu unterstützen, und machte mehrheitlich von seinem Aussageverweige-

25 rungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte machte hauptsächlich Aussagen, wenn es um seinen Eigenkonsum (pag. 155 Z. 13-14 und pag. 168 Z. 58-60) oder um das Anbringen von Kritik an den Strafbehörden ging (z.B. pag. 155 Z. 25-27 und pag. 172 Z. 39-45). Gemäss Art. 113 StPO muss der Beschuldigte sich nicht selber belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten darf somit nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Zu den wenigen vom Beschuldigten getätigten Aussagen – wonach er selber Drogen konsumiert habe (pag. 155 Z. 13, pag. 159 Z. 48-49, pag. 168 Z. 58-60 und Z. 85-88), die gefundenen Drogen alle für den Eigenkonsum gewesen seien (pag. 159 Z. 48-49, pag. 160 Z. 54-60) und er keine Betäubungsmittel weiterverkauft habe (pag. 160 Z. 86-87) – kann festgehalten werden, dass diese dem Gericht als nicht glaubhaft erscheinen. Im Schlafzimmer des Beschuldigten wurden brutto 563 Gramm Amphetamin, brutto 100 Gramm Marihuana, brutto 60 Gramm Haschisch und brutto ca. 380 Gramm MDMA (mehrheitlich in Pillenform) sichergestellt (pag. 186 ff.). Dem Beschuldigten stand in der massgebenden Zeit ein monatlicher Betrag von CHF 550.00 (vgl. pag. 233) zur Verfügung, womit offensichtlich ist, dass er sich einen Eigenkonsum im oberwähnten Umfang (brutto 563 Gramm Amphetamin, brutto 100 Gramm Marihuana, brutto 60 Gramm Haschisch und brutto ca. 380 Gramm MDMA) kaum finanzieren konnte. Bei einem Grammpreis von CHF 10.00 würde alleine schon der Erwerb von 563 Gramm Amphetamin ein Betrag von CHF 5‘630.00 ergeben. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten ein Geldbetrag von CHF 900.00 sichergestellt wurde, was fast zwei Monatszahlungen des Sozialamtes entsprach. Es liegen sodann Aussagen von Auskunftspersonen vor, gemäss welchen der Beschuldigte mit Drogen gehandelt hat (vgl. nachstehend). Die Angaben des Beschuldigten, wonach alle Betäubungsmittel für den Eigenkonsum gewesen seien, sind demnach als wenig plausibel zu bezeichnen und stehen im Widerspruch zum übrigen Beweisergebnis. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Dieser Würdigung schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht näher zu den ihm gemachten Vorwürfen äusserte. Neben einigen Konkretisierungen zu seiner persönlichen Wohn- und Arbeitssituation beschränkte er sich darauf, die unsaubere Arbeit der Strafverfolgungsbehörden zu kritisieren und soweit weitergehend die Aussage zur Sache zu verweigern (pag. 643-644). D.________ wurde im Laufe des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ebenfalls mehrmals befragt (vgl. pag. 88 ff. [pag. 111 ff. und] pag. 470 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 12.03.2019 konnte das Gericht einen persönlichen Eindruck von D.________ erhalten. D.________ war nach Ansicht des Gerichts bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. Seine Aussagen vor Gericht waren zurückhaltend, aber authentisch. D.________ hat während des ganzen Verfahrens konstant und mehrmals ausgesagt, dass er beim Beschuldigten Amphetamin, Marihuana und Ecstasy gekauft habe (pag. 89 Z. 26-43, pag. 90 Z. 75-82, pag. 112 f. Z. 45-78, pag. 472 Z. 25-26 und pag. 473 Z. 13-35). In den zentralen Punkten sind die Aussagen von D.________ konstant, stimmig und widerspruchsfrei. In den Mengen- und Zeitangaben gibt es demgegenüber gleichwohl gewisse Divergenzen und Widersprüche. Diese Widersprüche sind jedoch aufgrund des Zeitablaufs und mit Blick auf den Umstand, dass D.________ langjähriger Drogenkonsument ist, nachvollziehbar. Die Abweichungen in den Mengen- und Zeitangaben sprechen dafür, dass D.________ nicht einfach etwas auswendig Gelerntes von sich gegeben hat, sondern versucht hat, nach besten Wissen und Gewissen seine Aussagen aus seiner Erinnerung abzurufen. Relativierungen in den Mengenangaben

26 sind sodann auch nicht als unüblich zu bezeichnen, möchte sich der jeweilige Abnehmer und Drogenkonsument doch auch selber schützen. D.________ hat sich mit seinen Aussagen auch selber belastet, indem er gleich von Anfang an zugegeben hat, dass er selber Drogen unterschiedlicher Art (Amphetamin, Ecstasy und Marihuana) konsumiere (pag. 89 Z. 21-24, pag. 90 Z. 106-107 und pag. 471 Z. 32-45), was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Er gab auch offen Auskunft zu seinem Konsum (Menge etc.). Des Weiteren hat D.________ vor Gericht auch eingestanden, dass in seinem Zimmer ebenfalls Drogen (1 Gramm) gefunden wurden (pag. 471 Z. 22-30). D.________ hat den Beschuldigten mit seinen Aussagen auch nicht unnötig und übermässig belastet. So hat er z.B. ausgesagt, dass er denke, dass der Beschuldigte nie mehr als 10 Gramm pro Mal verkauft habe (pag. 90 Z. 68-69), oder dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte vor ihrem Zusammenzug auch bereits Drogen verkauft habe (pag. 90 Z. 103-104). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, weisen die Aussagen von D.________ zahlreiche Realkennzeichen auf, wohingegen keine Phantasiesignale zu erkennen sind. Des Weiteren stimmen sie mit dem übrigen Beweisergebnis (insbesondere den Sicherstellungen [vgl. dazu pag. 174 ff.]) überein. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von D.________ grundsätzlich als glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen sein wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch F.________ mehrfach zum Umgang des Beschuldigten mit Drogen äusserte (So am 6. April 2017 [pag. 124 ff.] und am 7. Juni 2017 [pag. 127 ff.] in seinem eigenen Verfahren, sowie am 24. April 2018 [pag. 130 ff.] anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft). Seine Aussagen sind insoweit von Relevanz, als er konstant ausführte, zwischendurch mit dem Beschuldigten gekifft und ihm auch mal Gras oder Haschisch abgegeben zu haben (pag. 125 Z. 393-399; pag. 128 f. Z. 152-154 und Z. 163 f.; pag. 131 Z. 38 und Z. 44-50). 11. Konkrete Beweiswürdigung 11.1 Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift In Ziff. I. 1.1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten – abgesehen von den gemäss Ziff. 6.3.2 hiervor unbeachtlichen Erwerbs- und Transporthandlungen – vorgeworfen am 2. Mai 2017 und in den Tagen/Wochen zuvor in seiner Wohnung in C._____ (Ortschaft) neben anderen Drogen und Drogenutensilien auch diverse Behältnisse, insbesondere Minigrip-Säcklein mit Amphetamingemisch besessen zu haben, wobei es sich bei den in unterschiedlichen Mengen in Minigrip abgepackten Amphetamin-Portionen um verschiedene Reinheitsgrade gehandelt habe. Insgesamt sei beim Beschuldigten eine Gesamtmenge von netto 327.4 Gramm Amphetamingemisch (76.23 Gramm reines Amphetamin-Sulfat) sichergestellt worden. Auf die nachfolgenden, überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung ist zu verweisen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 569 f.):

27 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 03.05.2017 wurden im Raum „G“ der 5 ½-Zimmerwohnung in C._____ (Ortschaft) – welche zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten und D.________ bewohnt wurde (vgl. Mietvertrag vom 28.03.2016 [pag. 435 f.]; vgl. auch Aussagen R.________ [pag. 466 Z. 14- 29, pag. 467 Z. 10-19]) – unter anderem diverse Minigrip mit insgesamt brutto rund 563 Gramm Amphetamingemisch sichergestellt (pag. 186 ff.). Beim genannten Raum „G“ (vgl. auch Fotodokumentation [pag. 55 ff.]) handle es sich gemäss Aussagen von D.________ um das Zimmer des Beschuldigten (pag. 471 Z. 16-20). Dies wurde vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. D.________ hat des Weiteren glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass die Drogen nicht ihm gehören würden (pag. 471 Z. 22-30). S.________ hat in seiner Eingabe vom 13.12.2017 (vgl. pag. 280) zwar geltend macht, dass die sichergestellten Drogen ihm gehören würden; dies wird jedoch vom Gericht nicht als glaubhaft erachtet. D.________ hat dazu erklärt, dass S.________ nur ab und zu, höchstens einmal pro Woche bei ihnen auf Besuch gewesen sei, jedoch nie dort gewohnt habe (pag. 471 Z. 6-14). Weiter hat D.________ mehrmals ausgesagt, dass er beim Beschuldigten Amphetamin bezogen habe (pag. 89 Z. 26-43, pag. 112 f. Z. 45-65, pag. 472 Z. 25-26 und pag. 473 Z. 30-35) oder dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt habe respektive auch noch weitere Abnehmer gehabt habe (pag. 474 Z. 11-37). Damit ist für das Gericht erwiesen, dass die sichergestellten Drogen dem Beschuldigten gehört haben müssen – notabene da sie auch in seinem Zimmer sichergestellt wurden. Es wäre realitätsfremd, eine solche Menge an Drogen in einer fremden Wohnung zu lagern respektive in der eigenen Wohnung beziehungsweise gar im eigenen Zimmer für eine Drittperson aufzubewahren. Vom Beschuldigten wurde sodann auch nie geltend gemacht, dass die Drogen nicht ihm gehören würden. Auf den sichergestellten Minigrip wurden letztlich auch Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt (pag. 44 f.). Als Fazit kann deshalb festgehalten werden, dass das sichergestellte Amphetamin dem Beschuldigten gehört hat. D.________ hat, wie ausgeführt, weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte mit Amphetamin gehandelt und dieses zum Teil auch selber konsumiert habe (pag. 89 Z. 26-43, pag. 472 Z. 25-26, pag. 474 Z. 11-37 und pag. 475 Z. 5-8). […] Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände, die zur Aufbereitung und zum Verkauf von Betäubungsmittel gedient haben, namentlich Waagen, ein PH-Messgerät, ein Vakuumiergerät und Vakuumierfolien sowie ungebrauchte Minigrip in diversen Grössen, sichergestellt. Für das Gericht ist demnach erwiesen, dass die sichergestellte Amphetaminmenge grösstenteils zum Verkauf – und nicht zum Eigenkonsum – bestimmt waren. Aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 14.07.2017 ergibt sich, dass es sich bei den sichergestellten 563 Gramm brutto Amphetamingemisch um 327.4 Gramm netto Amphetamingemisch beziehungsweise 76.23 Gramm reines Amphetamin gehandelt hat (pag. 74 ff.). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.1.2 der Anklageschrift erwiesen ist. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass das in der Wohnung des Beschuldigten gefundene Amphetamingemisch dem Beschuldigten gehörte und überwiegend für den Weiterverkauf an Dritte bestimmt war. Daraufhin deuten neben den Aussagen von D.________ auch die im Zimmer des Beschuldigten gefundenen Utensilien, die sich für die Portionierung und das Abpacken von Drogen eigneten. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ist es ferner nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte mit der finanziellen Unterstützung des Sozialdienstes von monatlich CHF 550.00 eine derartige Menge Drogen hätte beschaffen sollen, die er neben einem Barbetrag von CHF 900.00 in seiner Wohnung aufbewahrte.

28 11.2 Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2.1, 2. Lemma der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird – wiederum abgesehen von den gemäss Ziff. 6.3.2 hiervor nicht relevanten Erwerbs- und Transporthandlungen – weiter vorgeworfen, ab ca. April 2016 bis zum 2. Mai 2017 bei sich zuhause in C._____ (Ortschaft) rund 200 Gramm Marihuana besessen bzw. dieses in der Absicht einer späteren Weiterveräusserung aufbewahrt zu haben. Auch hier ist vorab auf die folgenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 570): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 03.05.2017 wurden im Raum „G“ der 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten und von D.________ in C._____ (Ortschaft) unter anderem diverse Minigrip mit insgesamt brutto rund 100 Gramm Marihuana und brutto rund 60 Gramm Haschisch gefunden (pag. 186 ff.). Betreffend das Haschisch ist zu bemerken, dass dieses nicht angeklagt und dementsprechend vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Raum „G“ um das Schlafzimmer des Beschuldigten. […] D.________ [hat] im Laufe des Verfahrens zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte [ihm] „Gras“ verkauft habe (pag. 90 Z. 75-77, pag. 113 Z. 67-78, […] pag. 472 Z. 25-26 und pag. 473 Z. 13-20). Der Beschuldigte selber hat diesbezüglich am 04.05.2017 zu Protokoll gegeben, dass er Drogen konsumiere, mit dem Kiffen jedoch vor 2 ½ Monaten aufgehört habe (pag. 160 Z. 58-60). Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gemäss eigenen Aussagen offensichtlich kein Marihuana mehr konsumiert hatte, ist davon auszugehen, dass das sichergestellte Marihuana für den Verkauf bestimmt war. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten sichergestellten rund 100 Gramm Marihuana dem Beschuldigten gehörten und für den Weiterverkauf bestimmt waren. 11.3 Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2.2, 2. Lemma der Anklageschrift Soweit nach den Ausführungen in Ziff. 6.3.2 hiervor oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, ab ca. April 2016 bis zum 2. Mai 2017 in C._____ (Ortschaft) eine Menge von 854 Tabletten Ecstasy/MDMA und netto 48 Gramm Pulver besessen und bei sich aufbewahrt zu haben in der Absicht es weiter zu verkaufen. Auch in diesem Zusammenhang wird vorab auf die vom Beschuldigten nicht beanstandete Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 571): Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 03.05.2017 wurden im Raum „G“ der 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten und von D.________ in C._____ (Ortschaft) unter anderem diverse Pillen MDMA im Gesamtgewicht von brutto ca. 380 Gramm – 854 Stück Tabletten Prägung „Super Mario“ und 48 Gramm Pulver (vgl. forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM vom 14.07.2017 [pag. 74 ff.]) – sichergestellt (pag. 186 ff.). Die 854 Tabletten hatten gemäss Auswertung des IRM ein Gesamtgewicht von 337 Gramm netto. Eine MDMA-Tablette wog demnach rund 0.4 Gramm. Das zusätzlich in Pulverform sichergestellte MDMA (48 Gramm) entspricht demnach umgerechnet rund 120 Tabletten, woraus sich eine Gesamtmenge von ungefähr 974 Tabletten Ecstasy/MDMA ergibt. D.________ hat diesbezüglich ausgesagt, dass der Beschuldigte auch mit Ecstasy gehandelt habe. Er habe nebst Amphetamin und Marihuana auch Ecstasy beim Beschuldigten gekauft (pag. 90 Z. 75-

29 82 und pag. 473 Z. 22-28). Der Beschuldigte hat auch betreffend Ecstasy indirekt einen Eigenkonsum geltend gemacht (pag. 160 Z. 54-60). Aufgrund der sichergestellten Drogenmenge, der gefundenen Drogenutensilien und der Aussagen von D.________ muss jedoch klar davon ausgegangen werden, dass der Grossteil des sichergestellten Ecstasy/MDMA zum Verkauf – und nicht zum Eigenkonsum – bestimmt waren. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten rund 854 Ecstasy/MDMA- Tabletten und das sichergestellte Ecstasy/MDMA-Pulver von netto 48 Gramm dem Beschuldigten gehörten und überwiegend für den Weiterkauf bestimmt waren. 11.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (Konsumwiderhandlungen) Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift schliesslich vorgeworfen, in der Zeit von ca. August 2015 (beziehungsweise soweit noch nicht verjährt) bis am 2. Mai 2017 in C._____ (Ortschaft) und anderswo wiederholt diverse Drogen (Marihuana, Haschisch, Amphetamin, MDMA und Ecstasy) konsumiert zu haben. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist der Beschuldigte geständig, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Er gab in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Substanzen (Marihuana, Haschisch, Amphetamin, MDMA und Ecstasy) sogar an, alles was man gefunden habe, sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (pag. 155 Z. 13, pag. 159 Z. 48-49, pag. 160 Z. 54-59 und pag. 168 Z. 58- 60). Auch wenn diese Aussage – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – als Schutzbehauptung anmutet, erscheint es durchaus möglich, dass der Beschuldigte nicht nur den Verkauf beabsichtigte, sondern ab und zu auch selber konsumierte. In diesem Sinne gab D.________ zu Protokoll, er habe ab und zu mit dem Beschuldigten zusammen Marihuana geraucht und Amphetamin genommen. Sie hätten unregelmässig zusammen konsumiert (pag. 475 Z. 5-8). Weiter gab auch F.________ an, er habe bereits mit dem Beschuldigten gekifft (pag. 128 Z. 152-154; pag. 131 Z. 38). Mit der Vorinstanz ist für die Kammer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen erstellt, dass der Beschuldigte Drogen unterschiedlicher Art konsumiert hat, dies jedoch nicht im von ihm geltend gemachten Umfang. III. Rechtliche Würdigung 12. Gesetzliche Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 19 Abs. 1 BetmG unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (lit. a), besitzt, aufbewahrt (lit. d) oder zu einer solchen Handlung Anstalten trifft (lit. g). Der Täter wird nach Absatz 2 lit. a der nämlichen Bestimmung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

30 13. Einfache Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG 13.1 Objektiver Tatbestand Was die Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG ausführte ist zutreffend. Auf ihre Erwägungen ist, soweit die gemäss Ziff. 6.3.2 hiervor oberinstanzlich noch relevanten Tathandlungen, zu verweisen (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 572 f.): Strafbar sind gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer vorsätzlichen Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. […] Mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Der Täter erwirbt Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früheren Verfügungsberechtigten übertragen wird. Der Erwerb basiert somit auf einem rechtsgeschäftlichen Vorgang, z.B. einem Kaufgeschäft, oder auf einer Schenkung (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, Art. 19 N 569 und N 620). Der Tatbestand des Anstaltentreffens umfasst sowohl den Versuch wie auch, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbstständigen Delikten mit derselben Strafandrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf. Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar. Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogenschäften im Gespräch. Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist nur gegeben, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wobei dieser kein endgültiger zu sein braucht (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 23, 97 und 100). Gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung gehörten die netto 327.4 Gramm Amphetamingemisch, die rund 100 Gramm Marihuana sowie das Ecstasy/MDMA (854 Tabletten und netto 48 Gramm Pulver), welche anlässlich der Hausdurchsuchung grösstenteils in seinem Wohnbereich sichergestellt wurden, dem Beschuldigten und wurden so von ihm besessen bzw. aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Neben den Substanzen wurden beim Beschuldigten weiter diverse Drogenutensilien, unter anderem mehrere Waagen, ein Vakuumiergerät sowie Vakuumierfolien, Pipetten, ein PH-Messgerät und Verpackungsmaterial (diverse Minigrip) sichergestellt, die üblicherweise bzw. sogar offenkundig für die Verarbeitung und die Vorbereitung eines späteren Verkaufs benutzt werden. Als Veräusserung gilt mithin die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person (HUG-BEELI, a.a.O., N 412 zu Art. 19). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz hatte der Beschuldigte mit der Aufbewahrung einer grösseren Menge Drogen und dem Besitz diverser (auf den späteren Verkauf ausgerichteten) Drogenutensilien bereits Vorbereitungen für einen späteren Verkauf getroffen, bzw. seinem Entschluss diesbezüglich mit bestimmten Handlungen Ausdruck verliehen und damit die Schwelle des Anstaltentreffens zum Verkauf über-

31 schritten. Der Beschuldigte hat folglich zusätzlich gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG verstossen. Wie in Ziff. 6.3.2 hiervor ausgeführt, treten die Erwerbs- und Beförderungshandlungen, welche dem Besitz zwar vorausgegangen sein mussten, über die in der vorliegenden Konstellation aber wenig bekannt ist, im zu beurteilenden Fall hinter den Besitz zurück. Im Ergebnis bleibt der Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen, ist aber in seiner Ausprägung zu modifizieren bzw. auf die relevanten Tathandlungen zu reduzieren. 13.2 Subjektiver Tatbestand Für den subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 573 f.). Er ist auch nach Ansicht der Kammer erfüllt. Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es genügt namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114 f.). Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Er wusste, dass es sich bei den bei ihm sichergestellten Drogen um verbotene Betäubungsmittel handelte, hatte er doch selber davon konsumiert. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist demnach ebenfalls erfüllt. 14. Qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung (i.S. von Art. 19 Abs. 1 BetmG) mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ab einer Menge von 36 Gramm reinem Amphetamin zur Anwendung (zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Beim sichergestellten Amphetamingemisch – welches der Beschuldigte besessen und zu wessen Veräusserung der Beschuldigte Anstalten getroffen hat – handelt es sich gemäss Analyse des IRM um eine reine Wirkstoffmenge von 76.23 Gramm, womit die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall um mehr als das Doppelte überschritten ist. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, mit welchen Drogen er es zu Tun hatte. Er wusste damit auch um deren Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit, bzw. musste ihm diese bewusst sein (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 zu Art. 19 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf das Amphetamin der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

32 15. Konsumwiderhandlungen Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Nach der Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach und wiederholt diverse Betäubungsmittel (Marihuana, Haschisch, Amphetamine, MDMA und Ecstasy) konsumiert und zum eigenen Konsum Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG begangen hat, weshalb diesbezüglich ein entsprechender Schuldspruch auszufällen ist. Dies betrifft allerdings nur jene Widerhandlungen, die bis zu drei Jahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begangen wurden. Die für die Zeit davor von der Vorinstanz angeordnete Einstellung ist in Rechtskraft erwachsen. 16. Fazit Bezüglich Marihuana und Ecstasy hat der Beschuldigte die für die qualifizierte Widerhandlung massgebenden Mengen nicht überschritten. Er ist in diesem Zusammenhang der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g i.V.m. lit.c BetmG, mehrfach begangen, schuldig zu erklären. Soweit das Amphetamingemisch betreffend, ist die qualifizierende Menge deutlich überschritten und es ist diesbezüglich ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). auszufällen. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch der mehrfachen und wiederholten Konsumwiderhandlung schuldig gemacht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf die geplanten Veräusserungshandlungen jeweils nur des teilweisen Anstaltentreffens zum Verkauf schuldig sprach. Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte einen Teil der bei ihm sichergestellten Substanzen selber konsumiert hätte. Ob dies angebracht war, erscheint zumindest im Zusammenhang mit dem Marihuana, dessen Konsum der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits seit längerer Zeit aufgegeben hatte, fraglich. Da die Kammer das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen hat, ist nicht von der vorinstanzlichen Formulierung abzuweichen. IV. Strafzumessung 17. Allgemeines zur Strafzumessung 17.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu-

33 stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Auf die konkret auszufällende Strafe hat die Revision im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen, weshalb nach wie vor das alte Recht anzuwenden ist. 17.2 Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen der Strafzumessung und den massgebenden Strafrahmen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 575 f.) verwiesen. 18. Strafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG 18.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der dem Beschuldigten zuzurechnenden Drogenmenge auszugehen. Er hat sich für die am 3. Mai 2017 in seiner Wohnung vorgefundene reine Wirkstoffmenge von 75 Gramm Amphetamin zu verantworten. Damit hatte er rund das Doppelte der Menge auf sich, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und darum unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt (BGE 118 IV 32 bei 36 Gramm reinem Wirkstoff). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Vorinstanz erwog, es seien keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen 1 und 20 Jahren) zu verlassen wäre (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 577). Im Ergebnis gelangte sie gestützt auf die objektiven Tatkomponenten aber zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 11,5 Monaten und unterschritt damit den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht. Zunächst fand man auf dem Beschuldigten das Doppelte der für eine Qualifikation vorausgesetzten Drogenmenge. Weiter hat der Beschuldigte mit dem

34 Besitz und dem Anstaltentreffen zum Verkauf eine Tatbegehungsvariante gewählt, die schwerer wiegt als beispielsweise der blosse Transport. Bereits letzterer müsste nach der gesetzlichen Konzeption – soweit eine Menge von 36 Gramm reinem Wirkstoff überschritten ist – zu einer Strafe von mindestens einem Jahr führen. Darüber hinaus müsste die gewählte Ausgangsstrafe Raum bieten, um verschuldensmindernden Umständen – die beim Beschuldigten nicht vorliegen – Rechnung zu tragen (Bsp. Reduktion für ein Geständnis von einem Viertel bis zu maximal einem Drittel). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten verglichen mit anderen möglichen Begehungsformen sicherlich noch als leicht erscheint, muss die dafür auszufällende Strafe deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Mind

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