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Bern Obergericht Strafkammern 03.12.2019 SK 2019 174

3 dicembre 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,372 parole·~1h 12min·1

Riassunto

Sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 174 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ D.________ beide gesetzlich vertreten durch: F.________ beide a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerinnen 1+2

2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2018 (PEN 18 388)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das erste Urteil im Verfahren PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz oder Regionalgericht) vom 15. August 2017 wurde mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. August 2018 kassiert (siehe Verfahren SK 17 456 sowie pag. 1 [Anm.: Wird aus den Akten des Verfahrens PEN 17 112 und nicht aus den Akten PEN 18 338 resp. SK 19 174 zitiert, ist dies so gekennzeichnet]). Dem Urteil lag ein Verstoss gegen Art. 337 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zugrunde. Daraufhin hat das Regionalgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren PEN 18 388 erkannt (pag. 139 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________, 1. in der Zeit von Mitte 2012 bis am 7. Januar 2016, z.N. von D.________ (geb. ________ (Datum)) 2. in der Zeit von 2013 bis Dezember 2015, z.N. von C.________ (geb. ________ (Datum)) und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 3‘700.00 und des Gerichts von CHF 2‘500.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘200.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6‘200.00. 3. Zur Bezahlung von CHF 6‘606.65 Parteientschädigung, sich zusammensetzend aus den Aufwänden bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland von CHF 4‘710.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) und aus den Aufwänden ab der Kassation für das Strafverfahren PEN 18 388 des Regionalgerichts Oberland von CHF 1‘896.25 (inkl. MwSt. und Auslagen), an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

4 4. Zur Bezahlung von CHF 3‘851.05 Parteientschädigung, sich zusammensetzend aus den Aufwänden bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland von CHF 1‘954.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) und aus den Aufwänden ab der Kassation für das Strafverfahren PEN 18 388 des Regionalgerichts Oberland von CHF 1‘896.25 (inkl. MwSt. und Auslagen), an die Straf- und Zivilklägerin C.________. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt und Notar B.________ werden wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation Für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland wird Rechtsanwalt und Notar B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 7‘830.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt und Notar B.________ die Differenz von CHF 1‘994.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b. Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 133.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'183.00 CHF 168.10 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'351.10 volles Honorar 10.00 250.00 CHF 2'500.00 Reisezuschlag CHF 133.00 CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'683.00 CHF 206.60 CHF 0.00 Total CHF 2'889.60 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt und Notar B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘351.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt und Notar B.________ die Differenz von CHF 538.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt und Notar B.________ im Verfahren PEN 17 112 bereits ein amtliches Honorar von CHF 9‘396.00 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwalt und Notar B.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 785.10 auszubezahlen. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden im Falle der Nichterhältlichkeit wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation: Für den Fall der Nichterhältlichkeit wird Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland als unentgeltliche Rechtsvertreterin von D.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 4‘115.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 594.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). b. Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.40 200.00 CHF 1'480.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'538.70 CHF 118.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'657.20 volles Honorar 7.40 230.00 CHF 1'702.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'760.70 CHF 135.55 CHF 0.00 Total CHF 1'896.25 nachforderbarer Betrag CHF 239.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Für den Fall der Nichterhältlichkeit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 1‘657.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

6 A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 239.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von D.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 4‘898.35 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ für den Fall der Nichterhältlichkeit noch ein amtliches Honorar von CHF 874.50 auszubezahlen. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden im Falle der Nichterhältlichkeit wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation: Für den Fall der Nichterhältlichkeit wird Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 1‘705.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 249.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). b. Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.40 200.00 CHF 1'480.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'538.70 CHF 118.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'657.20 volles Honorar 7.40 230.00 CHF 1'702.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'760.70 CHF 135.55 CHF 0.00 Total CHF 1'896.25 nachforderbarer Betrag CHF 239.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

7 Für den Fall der Nichterhältlichkeit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 1‘657.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 239.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von C.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 2‘472.10 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ für den Fall der Nichterhältlichkeit noch ein amtliches Honorar von CHF 890.40 auszubezahlen. III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: 1. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.01.2016. 2. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin D.________ sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt von A.________ Schadenersatz zu fordern. 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.12.2015. 5. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt von A.________ Schadenersatz zu fordern. 6. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

8 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, gesicherten Daten (Archivkopie von Daten aus den sichergestellten Laptops der Beschuldigten (Ass. 6 und Ass. 7)) sind zu löschen (vgl. S. 5 des Anzeigerapports vom 17.11.2016, pag. 10). […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Dezember 2018 form- und fristgerecht vorsorglich die Berufung an (pag. 149). Die erstinstanzliche Urteilbegründung datiert vom 30. April 2019 (pag. 157 ff.). In der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 erklärte die Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 199 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die beiden Straf- und Zivilklägerinnen teilten mit Eingaben vom 11. Juni 2019 (pag. 208 f.) bzw. 13. Juni 2019 (pag. 210 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 20. Juni 2019 (pag. 222 ff.) wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme der Straf- und Zivilklägerinnen in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30. Oktober 2019 (pag. 242), sowie ein Leumundsbericht / Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 29. Oktober 2019 (pag. 235 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte Rechtsanwältin E.________ einen Bericht von G.________ vom 5. November 2019 sowie eine Kostennote ein (pag. 246 ff.). In der Berufungsverhandlung am 3. Dezember 2019 führte die Kammer eine Einvernahme mit der Beschuldigten durch (pag. 276 ff.). Ausserdem wies sie den wiederholten Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der Straf- und Zivilklägerinnen ab und begründete dies einlässlich (siehe pag. 283). Schliesslich erkannte die Kammer die – durch das Regionalgericht im Verfahren PEN 17 112 durchgeführte, jedoch aufgrund der Kassation aus den Akten gewiesene – Einvernahme von M.________ vom 15. August 2017 zu den Akten (pag. 282 sowie 290 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 283):

9 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________, in der Zeit von ca. Mitte 2012 bis 07.01.2016 zum Nachteil von D.________ und in der Zeit von ca. 2013 bis ca. Ende 2015 zum Nachteil von C.________. 2. Die Zivilklagen seien infolge Freispruchs zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Die entstandenen Verfahrenskosten vor beiden Instanzen seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigten sei zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 293): I. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________ 1. in der Zeit von Mitte 2012 bis am 7. Januar 2016 z.N. von D.________, 2. in der Zeit von 2013 bis Dezember 2015 z.N. von C.________ Und zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag; 2. zu den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz. II. Es sei die Löschung der bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, gesicherten Daten anzuordnen. Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte und begründete Rechtsanwältin E.________ schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (für die exakten Anträge wird auf pag. 246-248 verwiesen). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2018 vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 159 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (EV vom 23. Februar 2016 [pag. 15 ff. PEN 17 112], EV vom 13. Oktober 2016 [pag. 27 ff. PEN 17 112], EV vom 21. Februar 2017 [pag. 39 ff. PEN 17 112], EV vom 6. April 2018 [pag. 94 ff.]), die Aussage von C.________ vom 24. Februar 2016 (pag. 60 ff. PEN 17 112), die

10 Aussage von D.________ vom 24. Februar 2016 (pag. 49 ff. PEN 17 112), die Aussage von G.________ vom 19. Februar 2016 (pag. 69 ff. PEN 17 112), die Aussage von H.________ vom 14. März 2016 (pag. 78 ff. PEN 17 112), die Aussage von I.________ vom 14. März 2016 (pag. 87 ff. PEN 17 112) sowie die zentralen Dokumente (Anzeigeerstattung J.________ vom 16. Februar 2016 [pag. 8 ff. PEN 17 112], schriftlicher Bericht J.________ vom 15. Februar 2016 [pag. 12 ff. PEN 17 112], Notizen G.________ vom 28. Januar 2016 [pag. 74 f. PEN 17 112], Notizen G.________ vom 16. Februar 2016 [pag. 77 PEN 17 112]) korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 164 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 7. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhobene Beweise 7.1 Einvernahme Beschuldigte Die Beschuldigte machte zur Sache geltend was folgt (pag. 276 ff.): C.________ habe sie jeweils nicht besucht, sondern sei manchmal mit zu ihr gekommmen, als sie – die Beschuldigte – D.________ abgeholt habe. Die Beschuldigte oder ihr Mann hätten D.________ jeweils am Freitag abgeholt und am Sonntag nach Hause gebracht. Dies entweder bei ihrer leiblichen Mutter oder bei G.________. C.________ sei alle 15 Tage zu ihrer Mutter gegangen; da habe sie jeweils auch mit zur Beschuldigten kommen wollen. Sie, die Beschuldigte, habe D.________ alle 15 Tage bei ihrer Mutter abgeholt. Alle 15 Tage sei der Vater von D.________ – M.________ – bei den Besuchen mit dabei gewesen. Er sei sogar jede Woche bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann gewesen. Alle 15 Tage sei er mit L.________ (geb. ________ (Datum)) bei ihnen gewesen und alle 15 Tage mit seiner Partnerin. Er sei jeweils am Sonntag gekommen. Teilweise hätten M.________ und D.________ das Wochenende bei der Beschuldigten verbracht. Wenn L.________ gekommen sei, sei C.________ normalerweise nicht da gewesen. M.________ und seine Partnerin hätten jeweils auf dem Sofa übernachtet. Auf die Frage, weshalb sie das vorher nie erzählt habe, antwortete die Beschuldigte, sie sei dies nicht gefragt worden. Was sie gefragt worden sei, habe sie beantwortet. Sie glaube, dass die Straf- und Zivilklägerinnen in ihren Videoeinvernahmen lügen würden. Es stimme alles nicht. Auf die Frage, woran die Beschuldigte erkenne, dass die beiden lügten, antwortete sie, ihrer Meinung nach sei es gewesen, weil sie eifersüchtig auf die anderen Kinder gewesen seien. Die Straf- und Zivilklägerinnen hätten gesehen, wie die Beschuldigte ein anderes Kleinkind gewaschen und eingecremt habe. Konkret könne sie es nicht genau sagen. Sie sehe, wenn jemand die Wahrheit sage. Es gebe einen Satz, wo D.________ mitteile, dass sie müde sei und aufhören wolle. Sie habe nicht weitererzählen wollen. Sie sei nervös gewesen. In der Folge wurden der Beschuldigten Fotos mit Kindern vorgehalten. Sie vermochte diese nicht als sexueller Natur zu erkennen. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie nichts ändern würde, wenn sie die Zeit zurückdrehen könnte. D.________ habe sie nicht massiert. Teilweise habe sie ihr die Beine eingecremt. H.________ sei immer dabei gewesen. Sie habe D.________ teilweise etwas Geld gegeben,

11 damit sie ein wenig Erspartes habe. Zu Beginn habe sie sich nicht erinnert, die Brust von D.________ angefasst zu haben. Später habe sie sich daran erinnert, dass D.________ einen BH gekauft habe. Eigentlich habe sie, die Beschuldigte, den BH gekauft. Sie habe die Brust berührt und gefragt, warum sie einen BH wolle, wenn sie noch keine Brüste habe. Die Sache mit dem Kauf des BH habe sie schon der Polizei erzählt; sie habe nicht bloss geprüft, ob die Brüste schon gewachsen seien. Den BH habe sie erst ein halbes Jahr später erwähnt, weil sie zu diesem Zeitpunkt danach gefragt worden sei. Sie beantworte normalerweise die Fragen, die ihr gestellt würden. Es sei spielerisch gewesen, als sie geschaut habe, ob sie schon Brüste habe. Da sie D.________ gebadet habe, habe sie gewusst, dass diese keine Brüste habe. Sie sei mit den Händen darüber gefahren. Ferner sei L.________ alle 15 Tage bei ihr, der Beschuldigten, gewesen, nämlich wenn ihr Vater sie bei sich gehabt habe. 7.2 Aktenbestandteil: Einvernahme M.________ vom 15. August 2017 M.________ führte zusammengefasst Folgendes aus (pag. 290-292): Seit Jahren werde immer wieder seitens der Behörden versucht, dass er seine Tochter D.________ nicht sehen könne. Er habe die Vorwürfe gegen die Beschuldigte gehört. Er frage sich, wie man jemanden waschen könne, ohne diese Person zu berühren. Er habe seine Tochter vorher teilweise bei der Beschuldigten besuchen können. Er habe auch immer versucht, die beiden Geschwister [also wohl D.________ und L.________] zusammenzubringen. Er glaube die Anschuldigungen nicht. Vor zirka einem Jahr habe man versucht, auch ihn zu beschuldigen. Das habe aber wieder aufgehört. Letztes Jahr sei er mit L.________ für drei Wochen nach Portugal gegangen; er habe sie nicht entführt, sondern zurückgebracht. D.________ sei ein Mädchen, dem etwas fehle, namentlich Zärtlichkeit. In ihrem Kopf müsse ein Durcheinander sein. 8. Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift vom 20. April 2017 vorgeworfen, dass sie in der Zeit von ca. Mitte 2012 bis 7. Januar 2016 an ihrem Patenkind, D.________, geb. ________ (Datum), folgende Handlungen vorgenommen habe (pag. 183 f.): - sie soll sie mehrmals an der Vagina auf der nackten Haut betastet sowie gestreichelt haben, was im Bett der Beschuldigten, auf dem Sofa oder nach dem Duschen beim Abtrocknen vorgekommen sei; - sie soll mehrmals (gemäss Aussagen des Opfers ca. 5-6 Mal) ihren Oberkörper im Bereich der Brüste, teils über und teils unter den Kleidern auf der nackten Haut betastet, gestreichelt und geknetet und sie mehrmals in die Brustwarzen gekniffen haben, was im Bett der Beschuldigten, auf dem Sofa oder nach dem Duschen beim Abtrocknen vorgekommen sei; - sie soll mehrmals ihr Gesäss, teils über den Kleidern und teils auf der nackten Haut, betastet haben, was im Bett der Beschuldigten, auf dem Sofa oder nach dem Duschen beim Abtrocknen vorgekommen sei.

12 Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten ausserdem vorgeworfen, dass sie in der Zeit von ca. 2013 bis ca. Ende 2015 an C.________, geb. ________ (Datum), folgende Handlungen vorgenommen habe: - sie soll sie mehrfach (gemäss Aussagen des Opfers ca. 10 Mal) am Oberkörper im Bereich der Brüste, teils unter den Kleidern auf der nackten Haut und teils unter der Oberbekleidung, aber über dem Unterleibchen, betastet und gestreichelt haben, was meistens auf dem Sofa vorgekommen sei. 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Sachverhalt sei teilweise unbestritten. Die Beschuldigte sei seit 28 Jahren in der Schweiz. Sie habe verschiedentlich Kinder betreut. Nie habe es vorher Anzeichen für Missbrauch gegeben. Nach der ersten Einvernahme habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Es sei unbestritten, dass sie D.________ gebadet habe. Dabei habe sie sie am Genitalbereich berühren müssen. Die Geschichte mit dem BH habe D.________ wohl aus einem Magazin; sie habe dort gesehen, wie dies funktioniere. D.________ habe den BH anziehen wollen, aber die Beschuldigte habe gesagt, sie habe gar keine Brüste. Unbestritten sei auch, dass es zum Eincremen gekommen sei, doch sei die Initiative von D.________ ausgegangen. Bestritten sei, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. D.________ habe die Beschuldigte stark beschuldigt. Gleichzeitig habe sie gesagt, der Ehemann der Beschuldigten habe davon nichts mitbekommen. C.________ habe ausgesagt, die Übergriffe gegenüber ihr seien selten vorgekommen. Als sie gefragt worden sei wie oft, habe sie gesagt «10 Mal». Doch habe sie nicht sagen können, wie oft 10 Mal sei. Die Beschuldigte habe stets bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Gleichwohl habe sie nicht abgestritten, dass es zu Berührungen in der Dusche gekommen sei. Auch habe sie den Hintergrund des BH-Kaufs und den Griff über den Kleidern beleuchtet. Dies sei ohne sexuellen Hintergrund geschehen. C.________ sei stets in Anwesenheit von D.________ bei der Beschuldigten gewesen. Sie sei nicht abgegeben, sondern abgeholt worden. Der Ehemann der Beschuldigten habe ausgesagt, dass er nie etwas gesehen habe. Klar hätten sie gebadet, aber es sei spielerisch gewesen. Er habe auch ausgesagt, dass die Beschuldigte die Mädchen am Oberkörper berührt habe. I.________ habe ausgesagt, sie könne sich nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen etwas dran sei. Sie habe keine Mühe, ihre Kinder weiterhin der Beschuldigten zu übergeben. Zur Beweiswürdigung sei Folgendes auszuführen: Die Zeitspanne belaufe sich auf fast vier Jahre. Es gebe jedoch keine objektiven Beweismittel. Es bestünden keine konkreten Angaben zur Zeit oder zur Häufigkeit. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei kein belastendes Material zum Vorschein gekommen. Auf dem Computer seien über 1‘000 Bilder gewesen. Das Resultat habe man gesehen. Es sei nichts Abnormales gefunden worden. Es gebe einzelne Fotos, aber diese seien nicht in böser Absicht gemacht worden. Es stehe Aussage gegen Aussage. Es bestehe eine in dubio pro reo-Situation. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hätten entlastende Elemente ausgeblendet. Es existierten mehrere Zeugen. Es sei jedoch nur der Ehemann der Beschuldigten befragt worden. Es könne nicht sein, dass der

13 Ehemann nie etwas gesehen hätte, wenn die Vorwürfe stimmen würden. Dieser habe nicht immer geschlafen oder sei am PC gewesen. Auch weitere Personen, die heute zur Sprache gekommen seien, hätten nichts gemerkt. Es sei sehr speziell, dass die Vorwürfe nur bezüglich der Straf- und Zivilklägerinnen existierten. Es könne kaum sein, dass sich die Beschuldige sonst so beherrscht hätte. Komisch sei auch, dass die Vorwürfe erst nach dem Wohnungswechsel entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft könne ansonsten keine Resultate vorweisen. D.________ sage nicht per se unglaubwürdig aus, jedoch widersprüchlich. Die Sachverhalte seien zu unterschiedlich. Es könne nicht sein, dass es jedes Mal zu Berührungen gekommen sei. Dann hätte der Ehemann der Beschuldigten etwas gemerkt. D.________ habe ausgesagt, kundgetan zu haben, sie wolle diese Berührungen nicht. Dies habe der Ehemann der Beschuldigten jedoch nicht bestätigen können. Dieser habe nicht immer geschlafen. Merkwürdig sei auch, dass Übergriffe im Ehebett stattgefunden hätten, wenn der Ehemann der Beschuldigten am Schlafen gewesen sei. Aus der Einvernahme des Vaters von D.________ sei ersichtlich, dass er sich die Übergriffe nicht vorstellen könne. Es sei möglich, dass Übergriffe passiert seien, aber nicht durch die Beschuldigte. D.________ habe auch ausgeführt, die Beschuldigte habe das Kleinkind N.________ unsittlich berührt. Indes sei heute klar, dass dem nicht so sei. Bei C.________ sei es so, dass jüngere Geschwister oft den älteren nachplappern würden. Unklar sei auch, weshalb die Pflegemutter von C.________ nie etwas gemerkt oder gesagt habe. Die Pflegemutter von D.________ habe mit C.________ gesprochen. Ausgerechnet dann habe sie gesagt, die Übergriffe würden sie auch betreffen. C.________ habe des Weiteren gesagt, es sei oft beim «Hallo sagen» passiert. Allerdings sei da jeweils ihre Mutter dabei gewesen. Die Aussagen von C.________ seien unglaubwürdig. Auch zeitlich seien ihre Aussagen unklar, da sie gesagt habe, die Übergriffe hätten stattgefunden, als sie schon zur Schule gegangen sei. Dies könne nicht stimmen. Die Beschuldigte habe stets konstant ausgesagt. Indes seien die Aussagen immer übersetzt worden. Darum sei es zu Missverständnissen gekommen, etwa betreffend den Kauf des BH. Sie habe stets gesagt, die Vorwürfe würden nicht stimmen. Sie könne diverse Kinder benennen, bei welchen keine Vorwürfe entstanden seien. Es müsse festgestellt werden, dass für die Strafbehörden die Aussagen der Strafund Zivilklägerinnen sakrosankt seien. Deshalb wäre es nötig gewesen, sie ein zweites Mal zu befragen. Die Beschuldigte habe immer kooperiert. Sie habe kein Lügengebäude aufgebaut. Es sei wahr, dass der Vater von D.________ jeweils bei den Besuchen dabei gewesen sei. Und es sei unlogisch, dass es bezüglich L.________ nie zu Übergriffen gekommen wäre. Über das Motiv der Falschbeschuldigung lasse sich nur spekulieren. D.________ habe oft negative Gefühle gehabt. Sie habe nicht mit anderen Kindern spielen dürfen. Sie habe ihre Gotte in ein negatives Licht rücken wollen. Im Januar 2016 sei es zu einer Konfliktsituation gekommen. Die Beschuldigte habe ausgesagt, sie habe D.________ früher heimgeschickt. D.________ sei traurig und eifersüchtig geworden. Es stelle sich die Frage, wieso D.________ an diesem Tag habe länger bei der Beschuldigten bleiben wollen. Zudem stelle sich die Frage, wieso sie sich dann vier Tage später der Pflegemutter hätte anvertrauen sollen. Vorher habe sie nie ein Wort gesagt. D.________ sei in einer schwierigen familiären Situation. Sie sei fremdplatziert worden. Die Rol-

14 le der Pflegemutter hätte näher geprüft werden müssen. Sie habe die Beschuldigte bereits im Jahr 2010 bei den Sozialbehörden denunziert, weil auf dem PC des Ehemanns der Beschuldigten ein Foto mit einem nackten Bub aufgetaucht sei. Die Pflegemutter habe die Beschuldigte in ein schlechtes Licht rücken wollen. Sie führe auch aus, dass die Beschuldigte schlecht mit ihrem Ehemann umgegangen sei. Sie habe den Kontakt von D.________ mit der portugiesischen Diaspora unterbinden wollen. Es lägen glaubwürdige Aussagen der Beschuldigten, ihrem Ehemann und von I.________ vor. Daraus würden nicht zu unterdrückende Zweifel entstehen (zum Ganzen pag. 283 ff.). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, er sei überzeugt, dass sich die Dinge so abgespielt hätten, wie sie D.________ beschreibe. Diese äussere sich detailliert dazu, in welcher Art, wo und mit welchen Kleidern die Übergriffe stattgefunden hätten. Sie habe sogar mit Daumen und Zeigefinger gezeigt, wie es jeweils passiert sei (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112; Videoeinvernahme Zeitindex 14.05). D.________ sei am Tag vor den Schilderungen 10 Jahre alt geworden. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diese Übergriffe zu erfinden. Sie habe übereinstimmend mit den Schilderungen ihrer Pflegemutter ausgesagt. Sie habe altersgerechte Ausdrücke wie arecke, chnätte, Schlitzli oder Backe genannt; dies weil sie die korrekten Ausdrücke nicht gekannt habe (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.13). Beim Duschen habe sich die Beschuldigte «wie ein Diener» benommen. Sie habe differenziert, wo sie Schmerzen gehabt habe. Verletzungen verneine sie, manchmal sei es etwas rot gewesen (pag. 46a resp. 52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.38). Diese rote Stellen habe aber nur sie gesehen. D.________ belaste die Beschuldigte damit nicht unnötig. Auch hinsichtlich C.________ äussere sie sich differenziert. Diese sei nur an den Brüsten berührt worden. Dies sei keine übermässige Belastung. Die Äusserungen der Pflegemutter von D.________ seien sachlich. D.________ habe ihr dies gesagt – spontan und ohne Eingebung. Sie habe sie nicht beeinflussen wollen. Alles sei wertungsfrei festgehalten. Es gebe keine Widersprüche zwischen den Schilderungen von D.________ und ihrer Pflegemutter. Die Schilderungen von D.________ seien zudem gleich wie diejenigen von C.________. Sie wirkten authentisch und gäben Gefühle wieder. So habe D.________ gesagt, die Beschuldigte solle aufhören. Diese habe dann gefragt, warum, dies sei doch cool und schön. D.________ habe ausgeführt, nein, das sei es nicht (pag. 46 a resp. 50, Videoeinvernahme Zeitindex 14.05). Darüber hinaus gebe es keinen Grund für sie, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dies seien Hypothesen der Verteidigung. Ein Motiv dafür liege im Dunkeln. D.________ hätte ja auch schlicht sagen können, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen. Diese habe kein Besuchsrecht gehabt. Die Pflegemutter hätte keinen Druck ausgeübt, dass die Besuche stattfinden müssten. Zusammengefasst seien die Aussagen von D.________ altersgerecht, realitätsnah, detailliert, ohne Widersprüche und damit glaubhaft. D.________ sei als Person glaubwürdig. Ähnliches gelte in Bezug auf C.________. Sie differenziere, dass sie im Winter ein Unterleibchen getragen habe. Dann hätten die Übergriffe darüber stattgefunden. Wenn sie keines getragen habe, hätten die Übergriffe auf

15 der nackten Haut stattgefunden. C.________ erinnere sich auch noch an die Mimik der Beschuldigten. Sie habe jeweils gelächelt und sie dann angefasst. Mit «beim Hallo sagen» sei nicht in der Öffentlichkeit gemeint, sondern zuhause. C.________ sage aus, die Übergriffe hätten nicht im Bett stattgefunden. Sie aggraviere also nicht. Sie differenziere auch hinsichtlich des Ehemanns der Beschuldigten. Dieser habe keine solchen Sachen gemacht (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.45). Sie habe nichts erfunden und spreche in einer altersgerechten Sprache. Auch bei ihr sei nicht ersichtlich, wieso sie die Beschuldigte falsch belasten sollte. Wenn sie nicht mehr hätte gehen wollen, hätte sie erst recht keine solche Geschichte erfinden müssen. C.________ sei zudem seltener zu Besuch gewesen. D.________ sei die Ersatztochter gewesen. Aus den Notizen der Pflegemutter G.________ ergebe sich, dass diese bemüht gewesen sei, D.________ nicht zu konditionieren. Sie habe nur festgehalten, was wann passiert sei. Sie sei nicht selber auf das Thema zurückgekommen. D.________ habe jeweils selber wieder angefangen davon zu sprechen. D.________ habe sogar gesagt, sie mache mit ihrer Puppe nun dasselbe wie die Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Dies sei authentisch. Es gebe keinen Grund für die Pflegemutter, die Beschuldigte zu belasten. Die Aussagen der Beschuldigten seien im Wesentlichen pauschale Bestreitungen. Teilweise gehe sie gar zum Gegenangriff über. Dies sei aber nicht ein klares Lügensignal. Sie habe eine enge emotionale Beziehung zu D.________ gehabt. Diese sei wie ihr eigenes Kind gewesen. Im Verlaufe des Verfahrens habe sie ihre Aussagen immer mehr abgeschwächt. Am Anfang habe sie noch gesagt, das Schauen, ob die Brüste gewachsen seien, sei spielerisch gewesen (pag. 21, Z. 174). Manchmal, also mehrfach, habe sie gesagt, D.________ müsse Hühnerdreck einreiben, damit die Brüste wachsen würden. Ein halbes Jahr später habe sie dann die Aussage abgeschwächt und gesagt, es sei um einen BH-Kauf gegangen (pag. 40). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie gesagt, sie habe D.________ ein einziges Mal an der Brust angefasst (pag. 95). Heute und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie wahrheitswidrig ausgesagt, ihr Ehemann sei immer anwesend gewesen. Darüber hinaus würden es von Mal zu Mal mehr Leute werden, die als Zeugen infrage kämen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte immer einmal wieder alleine mit den Straf- und Zivilklägerinnen gewesen sei. Alles andere wäre realitätsfremd. Dies sei aber kein klarer Hinweis auf ihre Schuld. Die Beschuldigte habe im Verlauf des Verfahrens gemerkt, dass es eng werde für sie. Deshalb habe sie immer mehr Unklares und Unwahres ausgesagt; dies auch heute (zum Ganzen pag. 286 f.) 11. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass D.________ – als Patenkind der Beschuldigten – während mehrerer Jahre bei dieser regelmässig am Wochenende zu Besuch war und übernachtete. C.________ war deutlich weniger oft bei der Beschuldigten. In ihrer Wohnung hatte die Beschuldigte für D.________ ein eigenes Zimmer eingerichtet. Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte D.________ gebadet hat. Unstrittig ist schliesslich, dass es zum «Eincremen» der Beschuldigten durch D.________ gekommen ist.

16 12. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, ob die Beschuldigte D.________ und C.________ wie in der Anklageschrift beschrieben in unsittlicher Weise berührt hat. Das Strafverfahren hatte sich im Übrigen daraus ergeben, dass D.________ (gemäss den Aussagen ihrer Pflegemutter) gegenüber ihrer Pflegemutter, G.________, Aussagen gemacht hat, wonach sie nicht mehr zur Beschuldigten gehen wolle. Als die Pflegemutter nach dem Grund fragte, erzählte D.________ von sich aus von den Übergriffen durch die Beschuldigte. In den nachfolgenden Tagen hat D.________ gemäss den Angaben von G.________ immer wieder von sich aus davon erzählt. Als C.________ bei D.________ (und ihrer Pflegefamilie) zu Besuch gewesen ist, hat D.________ auch davon erzählt, woraufhin C.________ gesagt hat, bei ihr sei solches auch vorgekommen. 13. Beweiswürdigung der Vorinstanz Das Regionalgericht hat die Beweise einlässlich gewürdigt. Es bietet sich an, die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorab darzustellen: […] D.________ sagte bei ihrer Videobefragung, sie hätten mal von einem Buddha gehabt und in ihrem Kopf habe sich ein ganzer Film abgespielt, in denen auch „das“ (gemeint sind die Vorfälle mit der Beschuldigten) vorgekommen sei. Sie habe dann den Film „gestoppt“ und G.________ (Pflegemutter) erzählt, dass A.________ geknuschtet habe. G.________ habe nicht nachgefragt, ob etwas mit G.________ sei; sie selbst habe dies von sich aus erzählt (pag. 52 Min. 14.37). Der Sohn der Pflegemutter, J.________ informierte daraufhin die Polizei. Diese Aussagen von G.________ sowie D.________ in Bezug darauf, wie G.________ von den Vorwürfen erfahren hat, stimmen somit überein und sprechen dafür, dass die Vorwürfe nicht erfunden sind. D.________ sagte gegenüber der Pflegemutter und auch gegenüber der Polizei detailliert aus, was und wo die Beschuldigte sie berührt hat, wie diese Berührungen waren und wann sowie an welchem Ort diese stattgefunden haben. Sie zeigte insbesondere bei der Polizei vor, wie diese Berührungen waren (mit Zeigefinger und Daumen). Sie brauchte altersgerechte Worte, zeigte insbesondere die Berührungen vor und sagte, A.________ habe so getan, als ob es „Lätt“ gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie dem Geschlechtsteil „Schlitzli“ sage. Sie sagte auch, A.________ habe dies am „Schlitzli“ bei den „Backen“ gemacht, sie wisse das Wort dafür nicht. D.________ konnte vorzeigen, wie die Beschuldigte sie an der Brust berührt hat und konnte auch sagen, dass dies teilweise über und teilweise unter den Kleidern geschah. Dies spricht alles dafür, dass D.________ die Vorwürfe nicht erfindet, sondern sie sich gemäss ihren Aussagen ereignet haben. D.________ hat auch G.________ von sich aus vorgezeigt, wie die Beschuldigte mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Dies stützt die Aussagen von D.________. D.________ konnte sagen, dass sie aufgrund der Berührungen an der Brust und an der Vagina Schmerzen hatte und die Brust teilweise rot war, dies aber niemand gesehen hat. Beim Po jedoch habe es ihr nicht wehgetan. Sie unterscheidet also zwischen den einzelnen Berührungen und gibt nicht einfach an, dass alles weh getan habe. Sie konnte auch unterscheiden zwischen der Art und Weise, wie der Mann der Beschuldigten und die Beschuldigte ihr beim Duschen geholfen haben. Offenbar kamen ihr, nachdem sie dies der Pflegemutter erzählt hat, immer wieder „Flash-backs“, indem sie der Pflegemutter immer wieder davon berichtete. Sie spielte offenbar auch mit ihren Puppen, dass sie das Gleiche mit diesen mache, wie die Beschuldigte mit ihr getan hat. D.________ konnte auch Gespräche im Zusammenhang mit den Übergriffen wiedergeben, indem sie sagte, sie habe A.________ gesagt „hör uf“. Diese habe sie gefragt „warum“. Sie habe ihr gesagt, „einfach, weil sie dies nicht wolle“. A.________ habe ihr gesagt, das sei doch „cool und schön“. Aber dies stimme ein-

17 fach nicht, finde D.________. Sie habe sich jedoch nicht getraut, dies A.________ zu sagen (pag. 50 Min.14.05). D.________ konnte auch unterscheiden, was sie bei C.________ selber gesehen hat (Berührung einfach unter den Pullover; was dort gemacht wurde, habe sie nicht gesehen) und sie konnte auch sagen, dass C.________ nicht an der Vagina (zeigt nach unten) berührt worden sei. Sieht man sich die Aussagen von G.________ und ihre eingereichten Notizen an, dann decken sich diese mit den bei der Videobefragung gemachten Aussagen von D.________. Offenbar hat D.________ gegenüber G.________ auch gute Sachen in Bezug auf die Beschuldigte erzählt. Damit und weil sie sagt, dass die Berührungen manchmal „nur“ über den Kleidern gewesen seien, macht sie die Beschuldigte nicht unnötig schlecht. Auch macht sie die Beschuldigte nicht unnötig schlecht, weil sie nicht weitergehende Übergriffe schildert. Sie verneint sodann, dass die Beschuldigte ihr gesagt hätte, sie dürfe niemandem davon erzählen. C.________ bestätigt die Aussagen von D.________, indem sie aussagt, dass die Beschuldigte D.________ im Bett unter dem Pyjama an die Brust gegriffen habe, wenn sie zusammen auf dem Bett gelegen seien. Auf der anderen Seite liegen die Aussagen der Beschuldigten vor, die im Wesentlichen die Vorwürfe konstant abstreitet. Bezüglich Brustberührung sowie Anwesenheit des Vaters von D.________ an den Wochenenden ist sie jedoch nicht konstant in ihren Aussagen. In der ersten polizeilichen Einvernahme räumt sie Weitergehendes ein, als in den darauffolgenden Einvernahmen. So sagte sie in der ersten Einvernahme, dass das mit den Brüsten stimme und sie bei D.________ manchmal im Spielerischen geschaut habe, ob D.________ schon Brüste habe oder bekomme. Manchmal habe sie Spass gemacht und zu D.________ gesagt, „du musst Hühnerdreck einreiben, damit sie wachsen“. Sie habe dann über den Kleidern gespürt, ob die Brüste schon gewachsen seien. An den Brustwarzen habe sie aber nicht gerieben (pag. 21 Z. 171 ff., PEN 17 112). An der dritten Einvernahmen sagte sie dann, dass sie nur einmal im Spielerischen bei D.________ geschaut habe, ob sie schon Brüste habe oder bekomme, als sie D.________ einen BH habe kaufen wollen (pag. 40 f. Z. 42 ff., PEN 17 112). An der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es das einzige Mal war, dass sie die Brust von D.________ angefasst habe, als sie ihr den BH gekauft habe (pag. 95 Z. 4 ff., PEN 18 388). An der ersten Einvernahme hat sie somit eingeräumt, dass sie D.________ manchmal (also mehrmals) an die Brust gefasst habe, in den darauffolgenden Einvernahmen hat sie nur von einem einzigen Mal gesprochen, nämlich beim BH- Kauf. Neu an der Hauptverhandlung bringt die Beschuldigte sodann hervor, dass D.________ fast immer mit ihrem Vater bei ihr war, also dass ihr Vater praktisch jedes Wochenende bei der Beschuldigten gewesen sei (mit oder ohne Halbschwester von D.________). Auch soll der Vater von D.________ dann an den Wochenenden jeweils ebenfalls bei ihr übernachtet haben. In den vorherigen Einvernahmen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte nichts davon erwähnt, insbesondere auch nicht, dass er jeweils das gesamte Wochenende bei ihr verbracht haben soll. Dort hat sie einfach jeweils darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann immer da gewesen und sie nicht alleine mit D.________ gewesen sei. Diesbezüglich ist die Beschuldigte also nicht konstant geblieben mit ihren Aussagen. Weder der Ehemann der Beschuldigten noch D.________ oder C.________ haben ausgesagt, dass der Vater von D.________ an den Wochenenden auch immer dort gewesen sei, wenn D.________ dort war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser Aussage an der Hauptverhandlung um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten gehandelt hat, um aufzuzeigen, dass sie gar nie alleine mit D.________ gewesen ist und sich somit die Übergriffe nicht ereignet haben können. Dies spricht nicht für die Wahrheit der Aussagen der Beschuldigten. Es stellt sich ausserdem die Frage, weshalb man einem 6- bis 7-Jährigen Kind einen BH kaufen muss, wenn dieses noch keine Brust hat. Weiter stellt sich die Frage, warum man schauen und insbesondere tasten bzw. die Brust berühren muss, um zu sehen, ob die Brust schon gewachsen ist. Insbesondere muss man dies nicht mehrfach („manchmal“) machen. Dies macht beides keinen Sinn.

18 Die Beschuldigte weist immer wieder darauf hin, dass die beiden Mädchen diese Vorwürfe vor ihr direkt von Angesicht zu Angesicht äussern sollen. Sie sagt auch, dass sie das Gefühl habe, dass das nicht von den Kindern komme und jemand diese gegen sie aufhetzen wolle (pag. 31 Z. 210 f., PEN 17 112). Sie wolle wissen, woher das komme und wolle wissen, wer sie denunziere und bei der Polizei angezeigt habe. D.________ müsse gegenüber ihr sagen, dass dies nicht stimme (pag. 20 Z. 127 ff., PEN 12 117). Es ist aber für das Gericht kein Grund dafür ersichtlich, dass die Pflegemutter oder sonst jemand aus dem Umfeld von D.________ diese Vorwürfe erfunden haben könnte. Die Pflegemutter von D.________ schildert denn auch nachvollziehbar, wie es zu den Aussagen von D.________ und zur Anzeige gekommen ist. Weiter spricht die kindliche Sprache von D.________ („Schlitzli“ für Vagina, „Backen“ für Schamlippen, kneten wie „Lätt“) dafür, dass es ihre eigene Wahrnehmung ist und ihr diese Aussagen nicht von Erwachsenen vorgegeben wurden. Dass die leibliche Mutter der beiden Mädchen diese dazu angestiftet hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Dass der Vater der beiden Mädchen diese angestiftet hätte, ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Er hätte aufgrund des guten Verhältnisses zur Beschuldigten auch kein Interesse daran. Dass die Pflegemutter, G.________, die beiden Mädchen angestiftet hätte, lässt sich aus den Akten nicht eruieren. Es ist für sie auch kein Vorteil ersichtlich in einem solchen Vorgehen. Sie ist und bleibt die Pflegemutter von D.________. Andere mögliche Gründe für eine solche Lüge seitens G.________ werden nicht geltend gemacht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass D.________ die Vorfälle erfunden hätte, damit sie nicht mehr hätte zur Beschuldigten gehen müssen. Zum einen hätte sie wohl viel leichter andere Gründe vorschieben können (beispielsweise, dass sie bereits etwas los habe oder einfach, dass sie nicht gehen will) und zum anderen ist es nicht vorstellbar, dass ein Kind in diesem Alter solche Geschichten einfach erfindet, nur damit es nicht mehr zu jemandem gehen muss. Dass sie das erfunden hätte, weil sie sich über die Beschuldigte geärgert hat oder eifersüchtig war (beispielsweise weil sie früher als Q.________ nach Hause gehen musste, wie die Beschuldigte aussagte) verhält als Grund nicht. Dazu sind die Vorwürfe zu detailliert und wiegen zu schwer. Aufgrund des damaligen Alters von D.________ ist zudem nicht vorstellbar, dass sie solch detaillierte Vorwürfe aus Rache oder Eifersucht erfindet. Es sind auch sonst keine Falschbezichtigungselemente betreffend D.________ ersichtlich. Nicht nachvollziehbar, dass D.________ solche Vorwürfe aus Eifersucht erfinden sollte, ist sodann, weil sie ja nachher gar nie mehr zur Beschuldigten gegangen ist und auch nicht mehr gehen wollte. Weiter bestätigt die Pflegemutter, G.________, die Ausführungen von D.________. Sie sagt auch, dass D.________ ihr vorgezeigt habe, wie die Berührungen an der Brust stattgefunden hätten. Sie sagt auch, dass D.________ nach dem erstmaligen Erzählen immer wieder davon erzählt habe, jedoch von sich aus. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass D.________ tatsächlich Erlebtes und somit der Wahrheit entsprechend berichtet. Die Beschuldigte bringt auch den Vater von D.________ ins Spiel. Gegen diesen habe D.________ offenbar auch solche Vorwürfe erhoben, macht die Beschuldigte geltend. Auch der Ehemann der Beschuldigten erwähnt diesbezügliche Vorwürfe. Zu einem Strafverfahren ist es aber offensichtlich nicht gekommen. Ob es tatsächlich einmal solche Vorwürfe gegen den Vater von D.________ gegeben hat, kann daher nicht festgestellt werden. Insbesondere der Vater von D.________ konnte dazu nicht einvernommen werden und D.________ verneint in ihrer Einvernahme, dass eine andere Person mit ihr so etwas gemacht habe (pag. 51 Min. 14.28, PEN 17 112). Auch wenn es solche Vorwürfe gegen den Vater gegeben haben sollte, spräche das noch nicht gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D.________, da nicht feststeht, von wem diese Vorwürfe geäussert wurden. Ausserdem wäre dann gar nie in einem Strafverfahren festgestellt worden, ob sich solche Übergriffe seitens des Vaters ereignet haben oder nicht. Somit wäre auch nicht geklärt, ob jemand, allenfalls gar D.________, in Bezug auf Übergriffe des Vaters von D.________ gelogen hat. D.________ sagte somit anlässlich ih-

19 rer Videobefragung insgesamt detailliert und in einer kinds-gerechten Sprache aus. Auch konnte sie die Berührungen vorzeigen. Sie wirkte an der Befragung authentisch. Aufgrund der von ihr gebrauchten Sprache entsteht nicht der Anschein, dass ihr diese Aussagen von jemandem anderem vorgegeben worden wären. Auch C.________, welche bei der Videobefragung 8 Jahre alt war, sagte in einer kindsgerechten Sprache aus. Sie sagte „arecke“, zeigte dabei auf Brust und drückte bei der Befragung die Brust. C.________ zeigt bei der polizeilichen Videobefragung auch vor, wie die Beschuldigte unter das T-Shirt gefasst hat. Sie sagt auch detailliert, dass die Berührungen im Winter über dem Unterhemd stattgefunden hätten. Sonst hätten die Berührungen auf der nackten Haut stattgefunden. Die Berührungen hätten beim „Hallosagen“, beziehungsweise auf dem Sofa nach dem Abziehen der Schuhe stattgefunden. Sie nannte auch spezifische Nebensächlichkeiten, nämlich dass die Beschuldigte gelächelt und es dann gemacht habe. Diese Nebensächlichkeit findet sich auch in C.________’s Erklärung, warum die Beschuldigte dies gemacht habe, wieder. Sie sagt, sie wisse es nicht, vielleicht weil sie fröhlich sei. C.________ kann auch den Ort der Übergriffe beschreiben, nämlich auf dem Sofa. Sie kann aber auch deutlich und bestimmt sagen, wo und an welcher Stelle es bei ihr nicht passiert ist, nämlich auf dem Bett (dort nur bei D.________) und nicht bei der Vagina. Als die Polizistin später nochmals nachfragt, verneint sie bestimmt, dass sie „unten“ berührt worden ist. Sie macht auch die Beschuldigte nicht unnötig schlechter, indem sie sagt, dass sie im Winter über dem Unterhemd berührt worden sei. Sie sagt auch, dass es nicht jedes Mal vorgekommen sei. Sie verneint auch, dass die Beschuldigte ihr gesagt hätte, sie dürfe das niemandem erzählen. C.________ kann auch ihre Gefühle kindgerecht benennen, indem sie sagt, sie finde dies nicht so gut, komisch und nicht gut. Sie habe das nicht gern gehabt, habe sich aber nicht getraut, dies zu sagen, weil sie ängstlich gewesen sei. Auf Nachfrage kann sie auch sagen, dass es ihr wehgetan habe. Sie verneint aber Verletzungen. C.________ unterscheidet auch zwischen dem Ehemann der Beschuldigten und der Beschuldigten. Dieser sei viel lieber gewesen als die Beschuldigte. Dieser habe nicht so etwas gemacht, wie es die Beschuldigte getan habe. C.________ kann auch sagen, dass sie zum ersten Mal mit D.________ darüber gesprochen hat, ohne das Beisein von G.________. Sie bestätigt zudem, dass D.________ von sich aus G.________ davon erzählt hat. C.________ verneint, dass andere Personen Sachen gemacht hätten, die nicht in Ordnung gewesen seien. Sie kann also unterscheiden, ob und wer solche Sachen mit ihr machte. C.________ kann die Anzahl der Übergriffe nicht genau benennen, was aufgrund ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie sagt zwar zehn Mal, gibt aber auf Nachfrage zu, dass sie nicht wisse, was zehn Mal bedeute. Sie kann aber klar sagen, dass die Übergriffe erst ab der 1. Klasse stattgefunden hätten. Sie sagt weiter auch, dass es bei ihr jeweils nur einmal beim Besuch stattgefunden habe und das nicht jedes Mal. Schliesslich bestätigt D.________ die Aussagen von C.________, indem sie aussagt, sie habe jeweils gesehen, wie die Beschuldigte mit der Hand unter den Pullover von C.________ gegangen sei. Was sie dort gemacht habe, wisse sie jedoch nicht. Die Beschuldigte selber bestreitet bezüglich C.________ alle Vorwürfe und sagt, diese sei nicht oft bei ihr gewesen. Auch bei C.________ kann sie sich nicht erklären, warum diese solche Vorwürfe erfinden sollte. Sie sagt, C.________ sei selten bei ihr gewesen und dies immer nur in Gegenwart von D.________ und ihrem Ehemann. An der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte, dass sie denke, C.________ sei von D.________ zu ihren Aussagen gebracht worden. D.________ habe ihr wohl direkt schaden wollen. Angesichts der Art und Weise wie C.________ aussagt, ist aber nicht davon auszugehen, dass C.________ die Beschuldigte zu Unrecht beschuldigten sollte. C.________ macht die Beschuldigte auch nicht unnötig schlecht, indem sie sagt, bei ihr hätten keine Berührungen unten (im Genitalbereich) stattgefunden. Weiter sagt sie auch, dass die Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, dass sie über die Vorfälle nicht reden dürfe. C.________ sagt detailliert und in einer für ihr Alter kindsgerechten Sprache aus. Die Äusserungen von C.________ erfolgten zudem offenbar auch spon-

20 tan, indem sie von sich aus davon erzählte, als D.________ von den eigenen Übergriffen erzählte. Damals sei G.________ nicht dabei gewesen. Falschbezichtigungsmotive oder Anstiftung zur Falschbezichtigung sind auch bei C.________ keine ersichtlich. Weiter ist es nicht vorstellbar, dass C.________ in ihrem Alter eine solche Geschichte erfindet. Da sie weniger weitgehende Übergriffe als D.________ schildert (nur auf dem Sofa, nicht auf dem Bett, nur an Brust, nicht bei Vagina), ist auch nicht davon auszugehen, dass sie D.________ einfach nachplappert. C.________ benutzt eine durchaus altersgerechte Sprache und zeigt die Berührungen vor. Dass C.________ das Ganze erfunden hätte, nur damit sie nicht mehr zur Beschuldigten gehen muss, ist aufgrund ihres jungen Alters und der Art der Vorwürfe ebenfalls nicht denkbar. Sie sagt zudem klar, dass keine andere Person Sachen mit ihr gemacht habe, die nicht in Ordnung gewesen seien. Die Aussagen von C.________ decken sich des Weiteren mit den Ausführungen von G.________. Es liegen somit insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hätte. Somit ist davon auszugehen, dass die Aussagen von C.________ wahr sind. Dass der Ehemann der Beschuldigten die Übergriffe verneint, also sagt, keine solchen gesehen zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass diese daher nicht stattgefunden hätten. So war er nicht immer in der Wohnung anwesend oder er war mit anderen Sachen beschäftigt (nämlich am Laptop oder Tablet) und hat sich daher nicht geachtet hat. Auch hat er sich nicht immer im demselben Raum aufgehalten. Zudem hat C.________ nie gegenüber der Beschuldigten gesagt, dass sie dies nicht wolle. Beide Mädchen haben ausserdem nie lautstark geschrien oder sich anders gewehrt. D.________ sagte lediglich manchmal, dass sie dies nicht wolle. Infolgedessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Übergriffe der Beschuldigten gemäss den Aussagen der beiden Privatklägerinnen und somit in Übereinstimmung mit den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalten ereignet haben. Auf die angeklagten Tatzeiträume kann ebenfalls abgestellt werden. Diese ergeben sich aus folgenden Aussagen: Aufgrund der Aussagen von D.________, wonach sie in der alten Wohnung von A.________ noch nicht „geknetet/geknuschtet“ worden sei (pag. 52 Min. 14.39, PEN 17 112), ist davon auszugehen, dass sich die Übergriffe auf D.________ erst in der neuen Wohnung ereignet haben. Der Umzug fand gemäss den Aussagen der Beschuldigten fünf Jahre vor der Einvernahme und somit im Jahr 2011 statt (pag. 22 Z. 218 f., PEN 12 117). G.________ sagte aus, dass D.________ letztmals am 07.01.2016 bei der Beschuldigten gewesen sei (pag. 71 Z. 145, PEN 17 112). C.________ sagte aus, dass sie ab dem 6. Altersjahr bei A.________ gewesen und schon zur Schule gegangen sei, als sie erstmals bei A.________ gewesen sei (pag. 61 Min. 15.45, PEN 17 112). H.________ (Ehemann der Beschuldigten) sagte aus, er glaube, dass sie C.________ letztmals am 16. oder 17.12.2015 gesehen hätten (pag. 82 Z. 121 f., PEN 12 117). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, mit folgenden – strukturierten und mit weiteren Belegen untermauerten – Erweiterungen: 14. Beweiswürdigung der Kammer 14.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse

21 Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Indessen kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 14.2 Aussagenanalyse betr. D.________ Die Aussagen von D.________ sind von der Vorinstanz zusammengefasst worden (pag. 166 ff.). Ergänzt werden kann, dass D.________ die Art des Knetens deutlich differenzierte. Am Gesäss («Hinterteil») wurde nämlich grober geknetet als im Brustbereich und bei der Vagina beziehungsweise den Schamlippen («Backen»; «bi dene dünne») (pag. 46a resp. 49/50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.46/14.03). D.________ hinterlässt bei ihrer Einvernahme am 24. Februar 2016 einen eher unsicheren und latent scheuen Eindruck. So legt sie den Arm um die Stuhllehne und sitzt ganz auf der Seite der Sitzfläche. Ohne konkrete Fragen spricht sie nicht gross. Solche werden aber ohne zu zögern, altersadäquat, klar und differenziert beantwortet – so zum Beispiel, wie es mit den Kleidern zu Berührungen gekommen sei (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.01). D.________ fragte auch nach, wenn sie etwas nicht verstanden hat («Was isch tschent?», pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.22). Sie spricht über die Sache nicht gerne von sich aus. Was sie sagt, hat indessen Hand und Fuss und tönt in keiner Weise auswendig gelernt. Die Verknüpfung der Aussagen von D.________ mit Gesten, die das Gesagte untermauern, zeugt davon, dass sie selbst Erlebtes und nicht Erfundenes wiedergibt. Dabei zeigt sie nicht nur, wie geknetet worden ist (pag. 46a resp. 49/50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.58, 14.03 und 14.06), sondern auch, wo sie berührt worden ist (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.02). Bei der Frage, wo sie berührt worden ist, zeigt sie ohne mündlich zu antworten sogleich auf den Brustbereich. Daneben beschreibt sie das Kneten in origineller Weise, nämlich «so ta, wi Chnät wär» (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.58) und beschreibt zwei verschiedene Arten von Kneten, was bei einer erfundenen Geschichte oder einem «Programm abspulen» nicht zu erwarten wäre. Sie gibt auch zahlenmässig an, wie oft das Kneten der Brüste vorgekommen sei: fünf bis sechs Mal (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.05). Darüber hinaus ist D.________ generell und altersbedingt in intellektueller Hinsicht nicht zuzutrauen, ihre Schilderungen erfunden oder auswendig gelernt zu haben. Wären die Aussagen kontaminiert , so wären sie mit anderen Ausdrücken – erwachsener Personen – erfolgt . Dies a fortiori, weil sich diese inhaltlich in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen von G.________ decken. Mithin hat

22 D.________ mehrmals die gleichen Aussagen gemacht, wozu sie nicht in der Lage gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte nicht erlebt hätte. Sie fragt überdies, wie lange die Einvernahme noch dauere. Dies deutet auf Unbefangenheit hin und eben nicht darauf, dass sie erzählen müsste (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.13). Das relativ frühzeitige Erwähnen einer Nebensächlichkeit, verbunden mit einer – nachvollziehbaren – Gemütsäusserung («das isch mer pinlech gsi», pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.46) zeugt desgleichen von der Erlebnisbasiertheit der Aussagen von D.________. Eindrücklich ist, wie sie beschreibt, dass sie die Beschuldigte teilweise tussyhaft/püppchenhaft habe anziehen wollen, was ihr nicht gefallen habe (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.08) und dass die Beschuldigte ihr Dinge gekauft habe, die sie eigentlich gar nicht gebraucht hätte (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.10). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass D.________ differenziert hat, an welchen Körperteilen ihr die Berührungen durch die Beschuldigte wehgetan haben, nämlich an Brust und Vagina, und an welchen nicht, nämlich am Po. Dadurch belastet sie die Beschuldigte nicht übermässig. Von einer Verletzung spricht D.________ nicht – maximal sei es eine Rötung gewesen. Indes führt sie eindrücklich aus, wie sie die Beschuldigte manchmal als dumme (schlechte) Freundin bezeichnet habe, wenn sie nicht mitmachen wollte (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.57). Wieso sie sie als solche bezeichnete, konnte D.________ nicht sagen («warum weiss ig nid»). Die von der Beschuldigten geschilderte Episode mit dem BH-Kauf ist bei D.________ im Übrigen kein Thema. Wie die Verteidigung darauf kommt, dass D.________ dies in einem Magazin gesehen habe, ist für die Kammer nicht erkennbar. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Initiative zum Massieren bzw. Eincremen der Beschuldigten von D.________ ausgegangen wäre. Sie führt aus, sie habe die Beschuldigte jeweils massieren müssen (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.15). Nicht zu erschüttern vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, dass sie auch darlegte, die Beschuldigte habe ebenfalls das Kleinkind N.________ am Penis berührt (pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.23). Es ist zwar so, dass dieser Vorwurf nicht weiterverfolgt worden ist. Es kann aber auch nicht gesagt werden, D.________ habe dies frei erfunden. Insgesamt ist in diesem Kontext nur Weniges klar, weshalb diesen Schilderungen nicht zu viel Gewicht beigemessen werden kann. Differenzierte Aussagen macht D.________ auch betreffend das Verhalten der Beschuldigten einerseits und deren Ehemann andererseits. So hat Letzterer nicht nur nie etwas gemacht. D.________ hatte vor «O.________» auch nicht Angst (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.48), dies offensichtlich im Gegensatz zur Beschuldigten. Eindrücklich ist ebenso, wie D.________ das unterschiedliche Verhalten der Beschuldigten und ihrem Ehemann nach dem Duschen schildert (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.12 «wie ä Härdöpfusack»). Im Übrigen erklärt sie auch, weshalb der Ehemann der Beschuldigten nichts mitbekommen habe: Dieser sei (öfters) am Tablet, am PC oder auch etwa in der Küche gewesen (pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.15). Soweit die Verteidigung vorbringt, es könne nicht sein,

23 dass es zu Übergriffen im Ehebett gekommen sei, wenn doch der Ehemann im gleichen Bett geschlafen habe, ist dazu anzumerken, dass die Übergriffe wohl in der Regel am (Vor-)Abend stattgefunden haben, als die Erwachsenen noch nicht im Bett gewesen sind (siehe pag. 46a resp. 52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.36). C.________ führte in diesem Kontext nebenbei aus, der Ehemann der Beschuldigten sei meistens am Arbeiten gewesen, wenn die Beschuldigte «so Sachen gemacht habe» (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44). Darüber hinaus differenziert D.________, was ihrer Halbschwester C.________ widerfahren ist. Diese sei nur an den Brüsten angefasst worden. Sie sagt dabei, dass sie gesehen habe, wie die Hand der Beschuldigten unter den Pullover von C.________ geschoben worden sei. Dies zeigt erstens, dass D.________ gegenüber der Beschuldigten auch schonende Aussagen macht und zweitens die Exaktheit der Aussagen. Ein weiteres Zeugnis einer nicht übermässigen Belastung ist die Schilderung von D.________, die Berührungen hätten über und unter den Kleidern stattgefunden (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, u.a. Videoeinvernahme Zeitindex 14.06). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Offenbarung von D.________ mittelbar, via G.________, erfolgt ist. Dieser gegenüber hat sie sich nicht in sämtlichen Belangen exakt gleich geäussert, was zusätzlich für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Beeindruckend ist ebenso, dass D.________ beschreiben kann, in welchem Zusammenhang sie sich ihrer Pflegemutter anvertraut hat. Es wurde über Buddha geredet und D.________ hatte einen ganzen Film im Kopf. Diesen hat sie gestoppt und sich G.________ anvertraut (pag. 46a resp. 52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.37). Von einer vorhergehenden – von D.________ als solche wahrgenommenen – Konfliktsituation, einem eifersüchtig oder traurig sein ist keine Rede. D.________ hat sich ihrer Pflegemutter offenbart, weil es für sie der richtige Zeitpunkt gewesen respektive weil es einfach in diesem Moment herausgekommen ist. Ausserdem hat die Beschuldigte die angebliche Konfliktsituation anlässlich ihrer ersten Einvernahme gar nicht beschrieben (pag. 18 ff. PEN 17 112. Sie hat diese erst bei der Staatsanwaltschaft vorgebracht (pag. 44 PEN 17 112, Z. 168 ff.), was nicht auf Erlebnisbasiertheit hindeutet. Schliesslich ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass D.________ in der Vergangenheit schlicht Nein zu Besuchen bei der Beschuldigten hat sagen können (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Zeitindex Videoeinvernahme 13.50). Diese hatte ihr gegenüber kein Besuchsrecht. D.________ wohnte im fraglichen Zeitraum bereits bei der Pflegemutter. Mit anderen Worten musste die Mutter von D.________ nicht mehr entlastet werden. Auch von da her bestand für sie keine Notwendigkeit, irgendwelche strafbare Handlungen zu erfinden und ihre Gotte in ein schlechtes Licht zu rücken. Wenn es ein Angriff von Aussen (insb. der Pflegemutter) gegen die portugiesische Diaspora gewesen wäre, wäre es wohl auch zu Vorwürfen gegenüber dem Ehemann der Beschuldigten gekommen. Ferner gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte einen Übergriff begangen hätten. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von D.________ als erlebnisbasiert und glaubhaft, auch wenn keine objektiven Beweismittel existieren, welche die Aussagen stützen würden. Inwiefern diese widersprüchlich sein sollen, wie die Verteidigung behauptet, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

24 14.3 Aussagenanalyse betr. C.________ Die Aussagen von C.________ sind vom Regionalgericht zusammengefasst worden (pag. 167 ff.). C.________ hinterlässt bei der Einvernahme vom 24. Februar 2016 einen aufgeweckten, offenen, interessierten und orientierten Eindruck. Sie sagt etwa postwendend, dass eine Frage bereits gestellt worden sei, als die Polizistin dessen nicht sicher ist und dies in den Raum stellt (pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Zeitindex Videoeinvernahme 15.55). C.________ schont die Beschuldigte: Namentlich indem sie ausführt, sie habe nur gesehen, wie diese bei D.________ oben in den Pullover gegriffen habe (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.43); oder im Winter habe die Beschuldigte sie über dem Unterleibchen berührt (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.40); oder das sei nicht viel vorgekommen (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.45). C.________ differenziert, ob sie selber etwas gesehen oder ob D.________ ihr Dinge erzählt hat (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.43). In ihrer Unbekümmert- und Offenheit scheint sie grundsätzlich nicht fähig, in diesem Kontext – in für Erwachsene überzeugender Weise und böswillig – zu lügen. Sie hat gar eine (unbekümmerte) Idee, weshalb die Beschuldigte dies alles getan haben könnte: «Damit sie vielleicht fröhlich ist» (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.38). Daneben verknüpft C.________ eine Mimik mit einer Aussage, indem sie ausführt, die Beschuldigte habe plötzlich so gelächelt und sie dann angefasst, was bei einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten wäre (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.40). Desgleichen nicht zu erwarten wäre das Verknüpfen von Aussagen mit Gestik, z.B. bei der Antwort auf die Frage, wo sie «angereckt» worden ist: «Hier und da», dabei auf den Brustbereich deutend (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.37). Auf die Frage, wie das für sie gewesen sei, antwortet C.________, «nid guet u komisch» und verzieht ihr Gesicht (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44). Dies ist ein weiteres Realkennzeichen von sehr hohem Stellenwert. Im Übrigen führt sie auch aus, es sei jeweils passiert, wenn sie und D.________ zur Beschuldigten gekommen seien, dann aber den ganzen Tag nicht mehr, und es sei auch nicht jedes Mal gemacht worden (pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.54; dies ist gemeint mit «Hallo sagen», nicht das Begrüssen in der Öffentlichkeit). Entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht unglaubhaft werden die Aussagen von C.________ dadurch, dass sie nicht sagen konnte, wie viel zehn Mal ist. Erstens sagte sie, sie «finde» etwa zehn Mal, und zweitens relativiert sie sogleich, indem sie ausführt, es sei schwierig zu sagen, wie oft die Beschuldigte es gemacht habe (pag. 57a resp. 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 16.03). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschuldigte auch daraus, dass C.________ – im Übrigen nach langem Überlegen – den Zeitpunkt des ersten Übergriffs (wohl) falsch definiert hat. Es ist zu beachten, dass C.________ zum Einvernahmezeitpunkt erst acht Jahre alt war und entsprechend wohl maximal zählen konnte. Das Zeitgefühl ist bei jüngeren Kindern aber nicht verlässlich. Darüber hinaus kann es auch sein, dass sie mit Schule den Kindergarten gemeint hat, der heute mit vier/fünf Jahren beginnt (vgl. pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Vi-

25 deoeinvernahme Zeitindex 15.45). Insgesamt stimmt mithin die Behauptung der Verteidigung, es existierten keine Angaben zur Zeit und zur Häufigkeit, nicht. Im Weiteren belastet C.________ die Beschuldigte nicht übermässig, indem sie ausführt, nur im Brustbereich und nicht an anderen Stellen – wie ihre Halbschwester an der Vagina – angefasst geworden zu sein. Auf die Frage, ob sie von der Beschuldigten am «Schlitzli» berührt worden sei, antwortet sie ohne zu zögern und in überzeugender Weise: nein (pag. 57a resp. 61 und 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.56). Auch habe ihr die Beschuldigte nie gesagt, sie dürfe die Vorkommnisse niemandem erzählen (pag. 57a resp. 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 16.00). Im weiteren Gegensatz zu D.________ sei es bei ihr nur auf dem Sofa gewesen. Diese Umstände hat die Vorinstanz durchaus einlässlich gewürdigt. Es ist mithin keineswegs so, dass sie und die Staatsanwaltschaft entlastende Elemente ausgeblendet hätten. Mit dieser Differenzierung manifestiert C.________, dass sie genau weiss, was ihr und was ihrer Schwester widerfahren ist. Von einem blossen Nachreden kann keine Rede sein. Der Ehemann der Beschuldigten wird von C.________ nicht belastet. Sie führt aus, «O.________» sei meistens am Arbeiten gewesen; das sei der Mann von ihr, der Beschuldigten. Er sei – was sehr spontan kommt – viel lieber als sie. Er habe nie so etwas getan wie die Beschuldigte (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44 f.). Es wird einen Grund haben, weshalb der Ehemann «viel lieber» gewesen ist als die Beschuldigte. Schliesslich ist auch hier in keiner Weise erkennbar, weshalb eine Drittperson C.________ zu unwahren Aussagen hätte veranlassen sollen. Es ist kein Motiv ersichtlich. Ausserdem wäre bei einer durch einen Dritten induzierten falschen Anschuldigung erstens ein anderes Vokabular zu erwarten gewesen und hätte C.________ zweitens mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch die Frage bejaht, ob sie an der Vagina berührt worden sei. Ebenfalls würde es keinen Sinn machen, dass wenn C.________ von einer Drittperson missbraucht worden wäre – was sie mit keinem Wort andeutet und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen –, sie sodann die Beschuldigte anschuldigen würde. Für die Kammer ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschuldigte etwas zu ihren Gunsten ableiten will, indem sie ausführt, es sei unklar, weshalb die Pflegemutter von C.________ nie etwas bemerkt habe. Zusammengefasst imponieren die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 14.4 Aussagenanalyse betr. die Beschuldigte Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beschuldigten während der Untersuchung sorgfältig zusammengefasst (pag. 165 ff.; 168 ff.). Von einer konstanten Aussage, wie es die Verteidigung ausdrückt, kann keine Rede sein. Dabei können etwaige Differenzen auch nicht bloss auf sprachliche Missverständnisse abgeschoben werden. An und für sich hatte die Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung vom 23. Februar 2016 eine Art Teilgeständnis abgelegt: Auf Vorhalt, D.________ habe ihrer Pflegemutter erzählt, dass sie, die Beschuldigte, ihre Brustwarzen reiben und sie, die Beschuldigte, auch am «Schlitzli» von D.________ reiben würde, gab die Beschuldigte zu Protokoll: «Das mit dem Genitalbereich stimmt nicht. Aber das mit den Brüsten stimmt. Ich habe bei D.________ im spielerischen geschaut, ob D.________ schon Brüste hat oder bekommt. Manchmal habe ich Spass gemacht

26 und zu D.________ gesagt: „du musst Hühnerdreck einreiben, damit sie wachsen“. Das sagt man in Portugal den kleinen Mädchen so». Auf Frage, ob sie D.________ beim Schauen, ob sie schon Brüste habe, angefasst habe und wenn ja wie, gab die Beschuldigte zu Protokoll: «Ja, an den Brüsten, aber nicht im Genitalbereich» (pag. 21 PEN 17 112, Z. 168-179). Wie allerdings sofort zu erkennen ist und auch von D.________ selber so geschildert wird (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.06), hatte Letztere noch keine Brüste (Tanner-Stadium I). Dies muss der Beschuldigten, welche D.________ seit Jahren sehr oft sah, klar gewesen sein. Namentlich vor diesem Hintergrund gibt es keinen vernünftigen Grund für die Beschuldigte, D.________ an der Brust anzufassen. Indem die Beschuldigte ausführt, manchmal habe sie Spass gemacht und den Spruch mit dem Hühnerdreck erwähnt, impliziert sie überdies, dass die Brüste von D.________ mehrmals ein Thema waren. Mangels Brüsten von D.________ macht die Aussage der Beschuldigten nur Sinn, wenn sie ihre Brustwarzen anfasste, wie diese es auch zu Protokoll gegeben hat. In der Folge schwächte die Beschuldigte ihre Aussagen – bezeichnender Weise in zwei Varianten – ab: Am 13. Oktober 2016 führte sie aus, dies (kneten/berühren an nackten Brüsten und im Genitalbereich) stimme alles nicht. Es sei einmal etwas wegen eines BH gewesen. Sie habe D.________ einen BH gekauft und dabei sei diese Berührung normal (pag. 28 PEN 17 112, Z. 46-52). Am 21.Februar 2017 gab die Beschuldigte zu Protokoll, es sei einmal vorgekommen, dass sie spielerisch geschaut habe, ob D.________ Brüste habe oder bekomme. Sie, die Beschuldigte, habe einen BH gekauft. D.________ habe den BH anziehen wollen. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie einen BH habe, aber noch keine Brüste (pag. 40 PEN 17 112, Z. 40-43). Die Aussagen zur Geschichte mit dem BH sind also nicht stringent (vgl. auch pag 280 unten und 281 oben). Der Ehemann der Beschuldigten führte diesbezüglich aus: «Einmal im Spielen über den Kleidern … D.________ wollte einen BH kaufen. Dabei betastete meine Frau D.________ über den Kleidern im Bereich der Brust und fragte, ob die Brüste von D.________ denn schon wachsen. Das war rein spielerisch gemeint» (pag. 83 PEN 17 112, Z. 195-197). Es ist ein Unterschied, ob man einen BH kauft und es dabei zu einer Berührung kommt, was eine unmittelbare Nähe zum Kauf impliziert, oder wenn man einen BH gekauft hat und eine Berührung bei dessen Anziehen durch die Beschenkte erfolgt. Den Zusammenhang mit dem BH hat die Beschuldigte an der ersten Einvernahme mit keiner Silbe erwähnt; und ihr Ehemann schildert bei einem an sich simplen Sachverhalt eine weitere Version, was sich ereignet haben soll und er gar gesehen haben will: D.________ habe einen BH kaufen wollen und sei darum von seiner Ehefrau an den Brüsten berührt worden (pag. 83 PEN 17 112, Z.195-197). Es liegt nahe, dass sich die Ehegatten (schlecht) abgesprochen haben, um die ursprüngliche Aussage der Beschuldigten, sie habe D.________ an den Brüsten berührt, zu relativieren. Es macht im Übrigen keinen Sinn, bei bekanntem Nichtvorhandensein von Brüsten wegen eines Kaufs eines BHs zu prüfen, ob bereits Brüste da oder am Wachsen sind. Hinzu kommt, dass (wie auch D.________ und C.________) die Beschuldigte in den Einvernahmen während der Untersuchung nie aussagte, es seien nebst ihrem Mann oft weitere erwachsene Personen während der Besuche anwesend gewesen (vgl. z.B. pag. 39 ff. PEN 17 112, insb. pag. 43, Z. 154 f.). Erst

27 später, insbesondere in der oberinstanzlichen Einvernahme, wären plötzlich diverse Zeugen zur Verfügung gestanden, welche auch oft (tagelang) anwesend gewesen seien (insb. pag. 278). Dies ist unglaubhaft. Das Argument, dass weitere Zeugen existierten, ist daher als nachgeschoben zu qualifizieren – erstmals kam es, als sie vor der Vorinstanz ausführte, der Vater von D.________ habe manchmal, je nach Arbeitssituation, übernachtet (pag. 99 Z. 18 ff.; siehe auch [wiederholend resp. bestätigend] pag. 278). Wenig plausibel ist ebenso ihre Aussage, sie beantworte in der Regel einfach Fragen, die ihr gestellt würden (pag. 281). Nicht überzeugend ist die Ausführung der Verteidigung, die Beschuldigte habe D.________ beim Baden im Genitalbereich berühren müssen. Ab rund fünf Jahren sind Kinder regelmässig in der Lage, sich selber zu waschen. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch darin, dass der Ehemann der Beschuldigten D.________ jeweils hat machen lassen (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.12 f.). Daneben scheinen die Beschuldigte und/oder ihr Ehemann einen eher enthemmten Umgang mit Kinderfotos zu haben. D.________ nimmt entgegen den Aussagen der Beschuldigten auf dem aktenkundigen Foto eben gerade nicht die gleiche Pose ein wie der Affe im Hintergrund (pag. 29 PEN 17 112, Z. 110 i.V.m. pag. 33) und zumindest auf den zweiten Blick ist das relativ offenherzige Posieren von D.________ evident, auch wenn die Beschuldigte dies nicht wahrgenommen haben will (pag. 29 PEN 17 112, Z. 113-114). Im Weiteren dürfte es bei den Fotos auf pag. 37 und 38 – bei objektiver Betrachtung – wohl nicht um einen Ausschlag gegangen sein. Zunächst war sich die Beschuldige nämlich unsicher («Ich weiss nicht mehr ob er damals eine Allergie hatte. Er hatte auf jeden Fall in den Ferien eine Allergie. Ich weiss jetzt aber wirklich nicht mehr, ob dies mit dem T-Shirt in diesem Zusammenhang steht.»), wobei sie genau wusste, welche Fotos sich auf dem Laptop befunden haben (pag. 29 PEN 17 112, Z. 93-96 und pag. 30, Z. 135 ff.). Insgesamt ist diesen Fotos allerdings kein grosses Gewicht beizumessen. Darüber hinaus befremdet es aber latent, wenn die Beschuldigte D.________ fürs Massieren bezahlt hat. Es erscheint dabei durchaus fragwürdig, dass die Initiative jeweils von D.________ ausgegangen sein soll (pag. 21 PEN 17 112, Z. 192). Deren Aussagen gegenüber G.________ waren klar (pag. PEN 17 112 74 und 77) und altersgerecht. Auffallend ist, dass bei der Beschuldigten vieles «spielerisch» gewesen sein soll: Namentlich ihr Eincremen durch D.________ (pag. 21 PEN 17 112, Z. 199), das Erkunden, ob D.________ Brüste hat (pag. 21 Pen 17 112, Z. 172) sowie das Herunterlassen der Hose durch den Knaben (pag. 30 PEN 17 112, Z. 153-154). Die Beschuldigte scheint diese Situationen herunterspielen zu wollen. Dazu passt denn auch, dass es bei der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nur noch ein Eincremen der Beine gewesen sein soll (pag. 280). Es wird von der Kammer nicht verkannt, dass Beschuldigte häufig nicht viel beitragen können, wenn sie eine Tat bestreiten. Hier deuten das Teilgeständnis der Beschuldigten und ihr Aussageverhalten indes stark darauf hin, dass sie D.________ und C.________ genau so unsittlich angefasst hat, wie diese ausgeführt haben. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht als glaubhaft zu qualifizieren, selbst wenn es Kinder geben mag, welche die Beschuldigte während der Betreuung nicht angefasst hat. Dies ist sogar sehr wahrscheinlich; nur war eben D.________ wie die eigene Tochter der Beschuldigten (pag. 18 PEN 17 112, Z. 37 «Wie Mutter und

28 Tochter»), was sich auch aus den vielen Geschenken an D.________ und an ihrem eigenen Zimmer zeigt. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Beschuldigte nach der ersten Einvernahme psychische Probleme hatte. Solche können nicht nur entstehen, wenn jemand falsch beschuldigt wird, sondern auch, wenn eine schlimme Wahrheit ans Licht kommt. Bezeichnend ist schliesslich, dass die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht konkret beschreiben konnte, woran sie sehe, dass die Straf- und Zivilklägerinnen bei ihren Einvernahmen gelogen hätten (pag. 279). 14.5 Aussagenanalyse betr. G.________ G.________ schildert, wann und wie sich D.________ ihr gegenüber offenbart habe (pag. 68 ff. PEN 17 112). Die Aussagen von G.________ sowie deren schriftliche Ausführungen vom 28. Januar 2016, 12. Februar 2016 und 16. Februar 2016 (pag. 74 ff. PEN 17 112) decken sich mit den Aussagen von D.________ anlässlich deren Befragung. Gegenüber G.________ habe D.________ eins zu eins gezeigt, wie die Beschuldigte an den Brustwarzen gedreht habe (pag. 71 PEN 17 112, Z. 109), wobei D.________ nicht genau wisse, was die Beschuldigte da mache (pag. 71 PEN 17 112, Z. 112). Es ist kein Grund ersichtlich, warum D.________ G.________ hätte belügen sollen. Wenn erstere zeigt, wie an ihren Brustwarzen gedreht wurde, muss sie dies erlebt haben. Sie erfindet aller Voraussicht nach keine Begebenheit, die sie in nachvollziehbarer Weise selber nicht versteht. G.________ erachtet die Aussagen von D.________ als glaubhaft. Ihre spontanen Aussagen würden darauf hindeuten, dass es sie beschäftige. Die Vorfälle beschäftigen D.________ offenbar auch aktuell noch (pag. 249). Dieses Zeugnis der Pflegemutter hat Gewicht, auch weil es die Beschuldigte nicht übermässig schlecht darstellt. Es ist – auch wenn die Verteidigung dies anders sieht – kein vernünftiger Grund erkennbar, warum G.________ lügen und danach daran festhalten sollte. Ausserdem hat sie gar bei der zuständigen Erziehungsberaterin Hilfe geholt. Auch schwärzt sie nicht ebenfalls den Ehemann der Beschuldigten an, was die These, dass sie D.________ von der portugiesischen Diaspora fernhalten wolle, nicht haltbar macht. Daran ändert nichts, dass G.________ im Jahr 2010 den Sozialdienst über das Foto mit dem nackten Buben informiert hat. Dieses Foto existiert, ist sogar aktenkundig, und nicht derart unproblematisch wie es die Beschuldigte darstellt. Aus den Notizen der Pflegemutter ergibt sich, dass diese bemüht gewesen ist, D.________ nicht zu konditionieren. Sie hat bloss laufend festgehalten, was wann passiert ist. Sie ist auch nicht selber auf das Thema zurückgekommen. Dieses Argument der Verteidigung erscheint als aktenwidrig. D.________ hat jeweils selber wieder angefangen davon zu sprechen. Sie hat offenbar sogar gesagt, sie mache mit ihrer Puppe dasselbe wie die Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Dies ist authentisch. Zusammenfassend stützen die glaubwürdigen Aussagen von G.________ diejenigen der Straf- und Zivilklägerinnen zusätzlich. Daran ändert nichts, dass G.________ in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (pag. 249) ausführte, die Beschuldigte sei öfters schlecht mit ihrem Ehemann umgegangen, denn dies hat sie nicht selber beobachtet, sondern habe ihr D.________ mitgeteilt.

29 14.6 Aussagenanalyse betr. H.________ Die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten vermögen diese nicht zu entlasten. Daran ändert nichts, dass er mitgeteilt hatte, er habe nie ein unsittliches Berühren beobachtet und die vorgekommenen Berührungen seien entweder nötig, also beim Waschen, gewesen oder dann spielerisch erfolgt. Diesbezüglich kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden. Dementsprechend ist die Aussage von H.________, er habe gesehen, dass seine Ehefrau D.________ an die Brüste gefasst habe, weil Letztere einen BH habe kaufen wollen, als (schlecht einstudierte) unglaubhafte Schutzbehauptung zu Gunsten der Beschuldigten zu qualifizieren. Des Weiteren hat er ebenfalls nie ausgesagt, während der Besuche der Straf- und Zivilklägerinnen sei oftmals fortwährend der Vater von D.________ und dessen Partnerin anwesend gewesen und diese hätten auch übernachtet (vgl. bloss pag. 81 PEN 17 112, Z. 85 und Z. 116 und Z. 159 [auch schon übernachtet]). Seine Aussagen zeigen vielmehr, dass D.________ in aller Regel ohne Elternteil bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann gewesen ist. Für ihn sei D.________ gar wie eine eigene Tochter gewesen (Z. 102 f.). Auch sagt er nicht aus, er sei stets daheim gewesen, wenn die Straf- und Zivilklägerinnen zu Besuch gewesen seien. Dies wäre im Übrigen realitätsfern. Vielmehr ist anzunehmen, dass er zumindest zeitweise abwesend war. Dies wohl auch bei seiner Arbeit bei den P.________ (Arbeitgeber), die bekanntlich nicht bloss Werktags zu Bürozeiten operieren (vgl. pag. 80 PEN 17 112, Z. 46 ff.). Ferner beschuldigt H.________ am Ende seiner Einvernahme gar latent die Mutter von D.________: Diese stecke dahinter, weil sie ihre Tochter zurückwolle (vgl. pag. 85 PEN 17 112, Z. 299 f.). Dafür gibt es aber in den Akten keine Anzeichen. Dasselbe gilt schliesslich hinsichtlich der Frage, ob der Vater von D.________ diese unsittlich berührt habe (pag. 85 PEN 17 112, Z. 321 ff.). 14.7 Aussagenanalyse betr. M.________ Die Aussagen von M.________ erweisen sich als ziemlich oberflächlich. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2017 lässt sich nur sehr Weniges herauslesen, das für das vorliegende Verfahren relevant wäre. Wie aber die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, dass D.________ ihren Vater des sexuellen Missbrauchs bezichtigt hätte. Er hat eher einen Groll gegen die Sozialdienste, die versucht hätten, ihn und seine Tochter (sowie die Beschuldigte) auseinander zu bringen. Gleichzeitig kann klar festgehalten werden, dass er nie davon gesprochen hat, regelmässig bei der Beschuldigten übernachtet zu haben. Er führt bloss aus, er habe seine Tochter bei der Beschuldigten besuchen können (pag. 291, Z. 6). Wie oft dies gewesen ist, sagte er nicht. Es ist also nicht davon auszugehen, dass er jeweils an den Wochenenden quasi bei der Beschuldigten gewohnt hat, wie dies die Verteidigung geltend macht. Sonst hätte er dies so ausgesagt. Immerhin ist zugunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass er mitteilte, er könne sich Übergriffe seitens der Beschuldigten nicht vorstellen (pag. 291 Z. 15 f.). Insgesamt betrachtet sind seine Ausführungen nicht unglaubhaft, doch hat er letztlich nicht viel Gewichtiges beitragen können, da er wohl eben nur unregelmässig bzw. jedenfalls nicht tagelang bei der Beschuldigten zu Besuch gewesen ist.

30 14.8 Aussagenanalyse I.________ Zu I.________ kann nicht viel gesagt werden. Sie hat hinsichtlich der Anschuldigungen nichts aktiv mitbekommen und teilt bloss ihren Eindruck mit. Sie hat ausgesagt, sie könne sich nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen etwas dran sei und sinngemäss mitgeteilt, sie habe keine Mühe, ihre Kinder weiterhin der Beschuldigten zu übergeben (pag. 88 ff. PEN 17 112). Dies vermag die Beschuldigte jedoch nicht gross zu entlasten. Ferner stimmt vor diesem Hintergrund die Behauptung der Verteidigung nicht, es sei nur der Ehemann der Beschuldigten befragt worden. 14.9 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten bestehen höchstens theoretische Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte gegenüber D.________ und C.________ wie in der Anklageschrift beschrieben verhalten hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass während der oberinstanzlichen Verhandlung weitere noch nicht befragte Personen zur Sprache gekommen sind, welche womöglich aussagen könnten, sie hätten nichts gemerkt von allfälligen Übergriffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass es betreffend L.________ soweit ersichtlich nie zu einer sexuellen Handlung gekommen ist. Das dem so gewesen sein mag, ist auch nicht etwa eine Frage des sich Beherrschens der Beschuldigten. Vielmehr bestand wie gesagt schlicht eine andere Qualität der Beziehung der Beschuldigten zu den Straf- und Zivilklägerinnen, insbesondere zu D.________. Hinsichtlich der Anzahl Übergriffe, die hier mangels objektiver Belege schwierig abzuschätzen ist, geht die Kammer – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon aus, dass die Beschuldigte D.________ fünf Mal an ihrer Vagina betastete und streichelte, sie fünf Mal im Bereich der Brüste betastete, streichelte und knetete und sie fünf Mal ihr Gesäss betastete. Hinsichtlich C.________ geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte sie zehn Mal im Bereich der Brüste betastete und streichelte. Infolgedessen gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Übergriffe der Beschuldigten gemäss den Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen und somit in Übereinstimmung mit den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalten ereignet haben. Betreffend die zeitliche Komponente respektive den massgebenden Zeitraum kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176 f.). III. Rechtliche Würdigung 15. Zielnorm Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Nach der vom BGer mit Verweis auf die Lehre entwickelten Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen

31 Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGE 125 IV 58, 62; Corboz3, Art. 187 N 4; Donatsch, III10, 491 f.; Hangartner, Diss., 52; Hurtado Pozo, BT2, N 2776; Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 12 ff.; Jositsch/Conte, AJP 2017, 370; Maier, Diss., 276; Maier, AJP 1999, 1396 f.; Muggli, Diss, 56; Rehberg et al., III, 406 f.; Suter- Zürcher, Diss., 41 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 7 N 10 f.; Trechsel, et al. Kommentar3, Art. 187 N 5; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 282 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei «eindeutig sexualbezogenen» Verhaltensweisen keineswegs um ein klar umschreibbares menschliches Verhalten handelt, da bereits der Bezugsrahmen unklar ist. Die «eindeutige Sexualbezogenheit» kann sich entweder auf eine Durchschnittsnorm oder auf einen moralischen Massstab beziehen. Es stellt sich deshalb auch in diesem Zusammenhang die kaum beantwortbare Frage, ob die Orientierung am Üblichen im Sinne des Häufigen oder am Sittlichkeitsempfinden erfolgt (Maier, AJP 1999, 1391 f.). Zudem bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen (Wiprächtiger, ZStrR 2007, 306 m. V. auf BGer, KassH, 30. 8. 2000, 6S.239/2000). Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (forumpoenale 2011, 203; Jositsch/Conte, AJP 2017, 370). (MEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 32 f. zu vor Art. 187 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine aufgezwungene Küsserei eines Kindes in einer minutenlangen, unfreiwilligen pressenden Umarmung bzw. Umfassung des Gesässes eine sexuelle Handlung (BGE 125 IV 58). Von sog. ambivalenten sexuellen Handlungen wird gesprochen, wenn die Verhaltensweisen des Täters weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (Hangartner, Diss., 53; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Die meisten in der Judikatur beschriebenen Fälle beziehen sich auf die gynäkologische Untersuchung des Opfers durch einen Arzt oder Säuberungshandlungen bei einem Kleinkind bzw. einer hilfsbedürftigen Person (Maier, AJP 1999, 1392 f., Däppen-Müller, Diss., 20 ff.). Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass auch bei sog. ambivalenten sexuellen Handlungen nur das äussere Erscheinungsbild und nicht die Motivation des Täters entscheidend sein dürfe (Donatsch, III10, 491 f.; Hangartner, Diss., 54 ff.; Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 14; Maier, AJP 1999, 1397 f.; Suter-Zürcher, Diss., 46f; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 7 N 12; BGE 125 IV 58, 62; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Das Konstrukt der sog. ambivalenten sexuellen Handlungen ist abzulehnen. Um nicht medizinisch indizierte gynäkologische oder urologische Untersuchungen strafrechtlich klar fassen zu können, sollte gleich wie bei der juristischen Bewertung von Körperverletzungen vorgegangen werden (s. hierzu BGE 124 IV 258 f.). Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Rechtsprechung – aus juristischer Sicht – als sexuelle Handlung definiert werden. Dabei wären in aller Regel die Eingriffe durch einen Rechtfertigungsgrund wie Einwilligung des Betroffenen oder durch die Berufspflicht gedeckt (Maier, AJP 1999, 1397; Muggli, Diss, 59). Zu Recht weist Jenny im Zusammenhang mit sog. ambivalenten sexuellen Handlungen darauf hin, dass die genannten Beispiele meistens auch unter anderen Bestimmungen strafbar sind (Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 14) und Stratenwerth/Jenny/Bommer vertreten die Auffassung, dass es sich bei den ambivalenten Handlungen um eine «überholte Kategorie» handle, welche im Rahmen des geltenden Sexualstrafrechts

32 keine Rolle mehr spiele (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 7 N 12; a. M. Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281) (MEIER, a.a.O., N. 34 f. zu vor Art. 187 StGB). In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf sämtliche Tatbestände des Sexualstrafrechts erforderlich, dass sich der Täter des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter sollte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. (Donatsch, III10, 495; Hurtado Pozo, BT2, N 2846; Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 22; Stratenwerth/Jenny/ | Bommer, BT/17, § 7 N 17; Suter-Zürcher, Diss., 122 f.; PK3-Trechsel/Bartossa, Art. 187 N 11; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren (BGer, StrA, 26. 1. 2018, 6B_826/2017, E. 1.5.2) (MEI- ER, a.a.O., N. 37 zu vor Art. 187 StGB). 16. Ausführungen der Vorinstanz Die Ausführungen des Regionalgerichts zur rechtlichen Würdigung sind zwar korrekt, jedoch sind sie eher knapp ausgefallen. Mithin bedürfen sie nachfolgend einiger ergänzender Darlegungen, wobei dennoch vorab die vorinstanzliche Subsumtion wiedergegeben sei (pag. 177): […] Opfer ist ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) unter 16 Jahren. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt. Gemäss Ziff. 2 findet Art. 187 StGB findet keine Anwendung, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt ([…]). Der Altersunterschied zwischen der Beschuldigten mit Jahrgang _______ und den Privatklägerinnen mit den Jahrgängen _______ (D.________) und _______ (C.________) beträgt zirka 43,5 und ca. 45,5 Jahre und damit deutlich mehr als drei Jahre. Beide Privatklägerinnen waren im angeklagten Tatzeitraum deutlic