Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 87 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 549)
2 Erwägungen: Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................4 3. Anträge der Parteien ..................................................................................................4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................7 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.......................................................................7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ...........................................................................8 6. Bestrittener Vorwurf ...................................................................................................8 7. Beweismittel ...............................................................................................................9 7.1 Objektive Beweismittel........................................................................................9 7.2 Subjektive Beweismittel ......................................................................................9 8. Beweisergebnis der Vorinstanz................................................................................12 9. Vorbringen der Parteien ...........................................................................................13 10. Beweiswürdigung der Kammer ................................................................................14 10.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse.......14 10.2 Chronologie der Geschehnisse.........................................................................16 10.3 Sichergestelltes Kokain.....................................................................................17 10.4 Aussagen des Beschuldigten............................................................................17 10.5 Relevante Aussagen anderer Personen ...........................................................22 10.6 Zur Drogenmenge.............................................................................................23 10.7 Zum finanziellen Verdienst................................................................................25 10.8 Zum Drogenkonsum (Zeitraum)........................................................................26 10.9 Fazit ..................................................................................................................27 III. Rechtliche Würdigung ...........................................................................................27 11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG ............................................................................................................27 11.1 Allgemein ..........................................................................................................27 11.2 Mengenmässige Qualifikation...........................................................................27 11.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit................................................................28 11.4 Konkurrenzen....................................................................................................29 11.5 Subsumtion .......................................................................................................29 12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (Konsum)..................................................................................................................29
3 13. Widerhandlungen gegen das AuG ...........................................................................30 IV. Strafzumessung .....................................................................................................30 14. Anwendbares Recht.................................................................................................30 15. Allgemeines..............................................................................................................31 16. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen ........................................................................32 17. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz.......................................................................32 18. Tatkomponenten qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG............................34 18.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................34 18.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................35 19. Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das AuG .......................................35 20. Täterkomponenten ...................................................................................................36 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................36 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................36 20.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................36 21. Konkretes Strafmass................................................................................................36 22. Unbedingter Vollzug.................................................................................................37 23. Bemessung der Busse wegen Betäubungsmittelkonsum........................................37 V. Landesverweisung ....................................................................................................37 24. Anordnung................................................................................................................37 25. Dauer .......................................................................................................................38 VI. Kosten und Entschädigung ..................................................................................40 26. Verfahrenskosten .....................................................................................................40 27. Amtliche Entschädigung der Verteidigung ...............................................................40 VII. Verfügungen ...........................................................................................................41 28. Einziehung der Mobiltelefone...................................................................................41 29. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem...........41 30. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten..............................................42 VIII. Dispositiv ................................................................................................................43
4 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) frei von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (60 Prozent) auferlegte es dem Kanton Bern. Das Regionalgericht (im Folgenden: Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten hingegen schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, sowie durch Eigenkonsum und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) durch Missachtung einer Ausgrenzung. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2017, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Es sprach zudem eine Landesverweisung von 10 Jahren aus und auferlegte dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 19‘595.00 (40 Prozent plus Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 29. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen. Gleichzeitig sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland sein Urteil über den mitbeschuldigten C.________ 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Dezember 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 1041). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. März 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ am 29. März 2018 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, die Strafzumessung, die Kostenfolgen, die ausgesprochene Landesverweisung und die Einziehung von zwei Mobiltelefonen (pag. 1091 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages (pag. 1098). Die Berufungsverhandlung fand am 23. August 2018 in Anwesenheit beider Parteien statt (pag. 1178 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 folgende Anträge (pag. 1193 f.): I
5 A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG in der Zeit von Mitte Dezember 2016 bis am 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern, der Umgebung von Bern und in Biel durch Erwerb, Veräusserung, Verschaffung, Anstalten treffen sowie Besitz (einer den Eigenkonsum übersteigenden Menge) von total 70 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 63 Gramm reines Kokain) (Ziff. 4 der Anklageschrift); 2. Der Übertretung gegen das BetmG, begangen in der Zeit von November 2016 bis am 10. Februar 2017 durch regelmässigen Konsum von Kokain und gelegentlichen Konsum von Cannabis (Ziff. 5 der Anklageschrift). II A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 46 Abs. 1, Art. 47 ff., Art. 51 StGB sowie Art. 135 Abs. 1 und 2 und Art. 426 Abs. 1 StPO teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23.01.2017, zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 560 Tagen (10.02.2017 - 08.06.2017 [119 Tage]; 09.06.2017 - 23.08.2018 [441 Tage]); 2. Zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf drei Tage festzusetzen unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ in der Höhe von CHF 200.00 pro Hafttag Überhaft (ab dem 10. Juni 2018) und unter Ausscheidung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten unter Tragen durch den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von ¾ der Anwaltskosten vor der ersten Instanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Ill Es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren auszusprechen. IV Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 2. Die zwei sichergestellten Mobiltelefone seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben; 3. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 08. Dezember 2017 festzustellen;
6 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1195 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Bezug auf C.________ in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 in Bezug auf A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 der Beschuldige freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.2 der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung; 1.3 der dem Beschuldigten mit Urteil vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist; 1.4 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen worden sind (Art. 69 StGB); 1.5 der vom Beschuldigten beschlagnah[m]te Barbetrag von CHF 730.00 eingezogen worden ist (Art. 70 StGB). 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen 2.1 mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen das BetmG durch 2.1.1 Erwerb von 700 Gramm Kokaingemisch von Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 in Biel 2.1.2 Veräussern von 400 Gramm Kokaingemisch von Dezember 2016 bis 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern und anderswo 2.1.3 Verschaffen von 100 Gramm Kokaingemisch zwischen Dezember 2016 und 10. Februar 2016 in Bern 2.1.4 Besitz von 135 Gramm Kokaingemisch am 24. Dezember 2016, am 11., 14., 20. und 27. Januar sowie am 10. Februar 2017 in Bern 2.1.5 Besitz von 60 Gramm Kokaingemisch am 28. Januar 2017 in Bern und Ittigen 2.1.6 davon Veräussern einer unbekannten Menge Kokaingemisch am 28. und 29. Januar 2017 in Bern und Ittigen 2.2 Eigenkonsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch und Haschisch in der Zeit von Mai 2016 bis am 10. Februar 2017 in Reconvilier, Bern und anderswo. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2017, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts; 3.2 einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); 3.3 einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3.4 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
7 4. Die Mobiltelefone Samsung und Wiko seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 5. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Ausschreibung SIS, Honorar der amtlichen Verteidigung). 6. Der Beschuldigte sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuführen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind das gesamte Urteil betreffend den Mitbeschuldigten, C.________, die Freisprüche des Beschuldigten, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Widerruf, sowie die weiteren Verfügungen mit Ausnahme der Einziehung der Mobiltelefone, der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und der Verfügungen über die DNA-Profile und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1113, pag. 1153 ff., pag. 1149 ff.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Edition der Einvernahmeprotokolle von D.________ in dessen am Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängigen Verfahren (pag. 1135 f.). Bei diesem handelt es sich um den angeblichen Drogenlieferanten des Beschuldigten. Die Verteidigung beantragte die Abweisung des Beweisantrages respektive verlangte für den Falle einer Gutheissung Einsicht in die vollständigen Akten sowie eine Konfrontation (pag. 1143 f.). Die Verfahrensleitung verfügte in der Folge am 7. August 2018 die vollständige Edition der Akten PEN 18 235 des Verfahrens am Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen D.________ sowie zwei weitere Beschuldigte und lud D.________ zur Einvernahme als Auskunftsperson vor (pag. 1147). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sowohl der Beschuldigte als auch D.________ befragt (pag. 1181 ff.).
8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Bestrittener Vorwurf In Bezug auf den Sachverhalt sind nur noch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Anklageschrift vom 4. Juli 2017 lautet folgendermassen (pag. 765): 4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und eventuell gewerbsmässig begangen durch Erwerb, Besitz, Veräusserung und Verschaffung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und c BetmG) mehrfach in der Zeit von Mitte Dezember 2016 bis am 10.02.2017 in Reconvilier, in Bern, in der Umgebung von Bern und in Biel durch folgendes Tatvorgehen: a. A.________ kaufte in der Zeit von Mitte Dezember 2016 bis zu seiner Anhaltung am 10.02.2017 in Biel ca. 700 Gramm Kokaingemisch von zwei Lateinamerikanern mit den Übernamen „Ko" und später „Tayssan", dies zu einem Preis von durchschnittlich ca. CHF 60.00 pro Gramm, bei einem Reinheitsgrad von 72% bis 87% (Cocain Base) beziehungsweise 81% bis 97% (Cocain Hydrochlorid). (Erwerb) Von diesen ca. 700 Gramm Kokaingemisch verkaufte A.________ in derselben Zeitspanne insgesamt ca. 400 Gramm an verschiedene Drogeninteressenten zum Preis von durchschnittlich ca. CHF 90.00 pro Gramm weiter, einige wenige Gramm in Reconvilier, den Rest ab ca. Weihnachten 2016 in Bern, hauptsächlich im Restaurant H.________, aber auch in der Umgebung von Bern. (Veräusserung) Weitere rund 100 Gramm verschenkte A.________ in derselben Zeitspanne in Bern im Restaurant H.________ unter einem Mal an verschiedene Personen. (Verschaffung) Weitere rund 135 Gramm Kokaingemisch wurden durch die Polizei am 24.12.2016, 11.01.2017, 14.01.2017, 20.01.2017, 27.01.2017 und 10.02.2017 in Bern sichergestellt. (Besitz) b. A.________ befand sich am 28.01.2017 in Bern und Ittigen im Besitz von weiteren ca. 500 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterveräusserung (Besitz), wovon er an diesem Tag und später den grössten Teil dieser Menge zum Preis von durchschnittlich ca. CHF 90.00 pro Gramm weiterverkaufte. (Veräusserung) 5. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum und dem Eigenkonsum dienende Widerhandlungen (Art. 19a BetmG) mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mai 2016 bis am 10.02.2017 in Reconvilier, Bern und anderenorts in der Schweiz durch folgendes Tatvorgehen: A.________ konsumierte in der Zeit von ca. Mai 2016 bis am 10.02.2017 in Reconvilier, Bern und anderenorts in der Schweiz in unregelmässigen Abständen eine insgesamt unbestimmte Menge Kokaingemisch und Haschisch. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten grundsätzlich eingestanden. Er bestreitet nicht, mit Drogen gehandelt und diese konsumiert zu haben. Er bestreitet jedoch die ihm vorgeworfene Menge von gekauftem und gehandelten Kokainge-
9 misch und will erst im November 2016 mit dem Konsum von Kokain begonnen haben. 7. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 996 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Diese sind jedoch punktuell zu ergänzen. 7.1 Objektive Beweismittel Bei den objektiven Beweismitteln ist zu erwähnen das sowohl erstinstanzlich als auch oberinstanzlich Akten aus anderen Strafverfahren ediert wurden. Bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wurden am 12. Januar 2017 die Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend rechtswidrige Einreise ediert (pag. 559 ff.). Aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen D.________ und E.________ wurde von der Staatsanwaltschaft die delegierte Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 9. Mai 2017 ediert (pag. 592 ff.). Zudem wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura- Seeland BJS 17 1082 betreffend Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls beigezogen. Im Berufungsverfahren wurden dann die gesamten Akten des Verfahrens gegen D.________ und E.________, welches mittlerweile noch gegen einen dritten Beschuldigten geführt wurde und am Regionalgericht Berner Jura-Seeland unter der Verfahrensnummer PEN 18 235 rechtshängig war, ediert (pag. 1147). 7.2 Subjektive Beweismittel Bei den subjektiven Beweismitteln hat die Vorinstanz nicht ganz alle Einvernahmen mit Aussagen den Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend Betäubungsmittel aufgeführt und zusammengefasst. Zusätzlich zu erwähnen sind folgende Einvernahmen: 7.2.1 Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2017 (pag. 289 ff.) Der Beschuldigte sagte ohne Anwesenheit seines Verteidigers, das an diesem Tag sichergestellte Kokaingemisch (rund 20 Gramm) gehöre nicht ihm. Er habe es nur für jemanden aufbewahrt (pag. 290 Z. 22 ff.). Er habe bereits Kokain verkauft. Er denke fünf bis sieben Gramm habe er dieses Jahr bereits verkauft. Für ein Gramm Kokain verlange er CHF 70.00 (pag. 290 Z. 47 ff.). Er konsumiere jeden Tag drei bis vier Gramm Kokain (pag. 290 Z. 63). 7.2.2 Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft zur Hafteröffnung vom 11. Februar 2017 (pag. 21 ff.) Der Beschuldigte sagte dort, er habe 5-6 Gramm Kokain pro Tag konsumiert, aber nicht jeden Tag (pag. 24 Z. 109 ff.). Ein Gramm Kokain koste CHF 50.00 (pag. 24 Z. 112 f.). Er sei kein Händler. Er mache, was er mache, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren (pag. 25 Z. 151 f.). Das Kokain, das er bei der Anhaltung auf sich getragen habe, sei nicht seines gewesen, jemand habe es in seine Manteltasche getan (pag. 25 Z. 144 ff.). Das Geld hätte er dieser Person weitergegeben (pag. 26 Z. 164 f.). Er sei nicht alleine unterwegs gewesen (pag. 26 Z. 175). Er mache das
10 seit ca. 2-3 Wochen und wisse nicht, welche Menge er schon verkauft habe. Das gestern sei die grösste Menge gewesen (pag. 26 Z. 187 ff.). Die CHF 407.00, die er bei der Anhaltung auf sich getragen habe, würden aus Kokainverkauf stammen (pag. 27 Z. 201 f.). Er mache das, weil er Kokain süchtig sei und kein Geld habe (pag. 27 Z. 204 f.). 7.2.3 Delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 20. März 2017 (pag. 483 ff.) In dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte ausser zum angeblichen Sexualdelikt auch nach dem angeblich von F.________ am 28. Januar 2017 gesichteten Kokain gefragt. Er gab zu Protokoll, es wäre schön, wenn er ein halbes Kilo gehabt hätte. Soviel habe er noch nie besessen (pag. 487 Z. 207). Er habe 60 Gramm dabei gehabt, mehr nicht (pag. 488 Z. 213). Er habe F.________ für CHF 180.00 zwei Gramm Kokain verkauft (pag. 488 Z. 233 f.). 7.2.4 Einvernahmen des Beschuldigten als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen D.________ und weitere (Akten PEN 18 235) Der Beschuldigte wurde von der Bieler Polizei am 22. März 2017 als Auskunftsperson einvernommen. Er gab ausführlich Auskunft. Er sei in Biel in ein Coiffeurgeschäft gegangen, wo er «Ko» kennengelernt habe. Dieser habe ihm vorgeschlagen im Kokainbusiness zu arbeiten. Die Qualität der Ware sei schlecht gewesen, weshalb er aufgehört habe, bei diesem zu kaufen. Zwischenzeitlich sei er ins Coiffeurgeschäft zurückgekehrt, weil er verstanden habe, dass es dort Lieferanten habe. Er habe einen «Tyson» kennengelernt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, für ihn Kokain zu verkaufen. Er habe sein Business bis zu seiner Verhaftung fortgeführt (pag. 581 Z. 46 ff.). Er sei 4 bis 5 Mal zu Ko gegangen, um Kokain zu kaufen. Er glaube, von diesem im Total 40-50 Gramm Kokain gekauft zu haben. Das Gramm habe CHF 55.00 gekostet. Bei diesem habe er keine Schulden (pag. 582 Z. 65 ff.). «Tyson» sei Latino, 25-26 Jahre alt, mager, ungefähr 175cm und dunkelhäutig. Die Geschäfte seien bei ihm abgewickelt worden und seine Frau sei ebenfalls anwesend gewesen. Er habe mit Tyson Geschäfte gemacht, aber seine Frau habe ihm auch Ware übergeben. Die Transaktionen seien über sie gelaufen. Zu Beginn hätte er und Tyson sich nicht verstanden und sie habe die Übersetzung gemacht (pag. 582 Z. 102 ff.). Er sei wohl von vor Weihnachten bis zu seiner Verhaftung ein bis zwei Mal zu ihnen gegangen um Ware zu holen. Die Mengen hätten variiert. Zu Beginn habe er 25 oder 50 Gramm Kokain und zum Schluss 100 Gramm Kokain genommen. Total glaube er, 650 Gramm Kokain genommen zu haben. Als er verhaftet worden sei, sei es nicht das erste Mal gewesen, dass er 100 Gramm genommen habe. Er glaube, das sei vorher schon einmal vorgekommen. Sie hätten ihm für CHF 55.00 oder CHF 60.00 pro Gramm verkauft. Er schulde ihnen CHF 24‘000.00. Er habe nie etwas bezahlt und sie hätten ihm trotzdem weiterhin gegeben. Er habe immer mit ihr Kontakt aufgenommen und sei zu ihnen gegangen. Wenn er nicht habe kommen können, habe sie ihm Kokain abgewogen und gegeben. Das Kokain sei in einer schwarzen Schachtel im Schlafzimmer neben dem Bett gewesen (pag. 583 Z. 115 ff.). Er glaube zu wissen, dass sie sich gestritten hätten und er eine Unterkunft vor dem Bahnhof genommen habe. Nach dem Streit habe er direkt mit ihm Kontakt aufgenommen (pag. 583 Z. 136 ff.). Die Wohnung in
11 der Nähe vom Bahnhof sei im obersten Stock rechts. Tyson lebe dort mit seiner Tante (pag. 583 Z. 146 ff.). In den SMS, die er der Frau von Tyson geschickt habe, habe er Punkte geschrieben. Jeder Punkt habe 10 Gramm Kokain bedeutet (pag. 583 Z. 163 f.). Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Mai 2017 wollte der Beschuldigte dann offenbar keine Aussagen mehr machen. Er habe nie 700 Gramm Kokain gehabt und erinnere sich nicht an diese Aussage (pag. 592 Z. 59 f.). Bei Taysson habe er nie Kokain gekauft (pag. 592 Z. 66 f.). D.________ (Taysson) und dessen Freundin wollte er auf den Fotos nicht mehr erkennen (pag. 592 Z. 69 ff.). Taysson sei ein Mädchen, das er in Biel kenne (pag. 592 Z. 93). Beim Vorlesen passte er diese Aussage dann an. Taysson sei ein Freund und sie hätten zusammen nur Bier getrunken und Pizza gegessen (pag. 593 Z. 101 ff.). Er wisse nicht, ob er schon einmal bei diesem zu Hause gewesen sei und wisse nicht, wo dessen Freundin wohne (pag. 593 Z. 129 ff.). Er erinnere sich nicht daran, dass die Frau bei Kokainverkäufen übersetzt habe (pag. 594 Z. 173 f.). Bei diesen Einvernahmen als Auskunftsperson war die Verteidigung des Beschuldigten nicht anwesend. Es kann daher nicht alleine auf diese Aussagen als den Beschuldigten belastende Beweismittel im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Sie dürfen jedoch zur Würdigung von dessen Aussagen im vorliegenden Verfahren beigezogen werden. 7.2.5 Einvernahme der Auskunftsperson im Berufungsverfahren (pag. 1184 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 wurde in Anwesenheit des verteidigten Beschuldigten D.________ als Auskunftsperson befragt. Er gab unter anderem zu Protokoll, er habe den Beschuldigten im Dezember 2016 in einem Coiffeurgeschäft kennengelernt (pag. 1184 Z. 25). Er habe dem Beschuldigten Kokain verkauft (pag. 1185 Z. 1 ff.). Es seien vielleicht 8 bis 9 Verkäufe gewesen (pag. 1185 Z. 12). Es seien immer 10 Gramm und das letzte Mal 100 Gramm, insgesamt 180 bis 190 Gramm, gewesen (pag. 1185 Z. 22 ff.) Der letzte Verkauf habe am 5. Februar 2017 stattgefunden (pag. 1185 Z. 28). Der Beschuldigte habe ihm normalerweise bei der Übergabe die Drogen bezahlt. Das letzte Mal habe er noch nicht bezahlt. Beim Verlesen präzisierte er dann, der Beschuldigte sei nach der Übergabe zum Bezahlen zurückgekommen und habe nicht sofort bezahlt (pag. 1185 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe bei ihm für die 100 Gramm Kokain CHF 5‘500.00 Schulden. Er habe ihm am Anfang für den Preis von CHF 65.00 pro Gramm verkauft, dann für CHF 60.00 und am Ende für CHF 55.00 (pag. 1186 Z. 2 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er dem Beschuldigten 280 Gramm Kokain verkauft habe, sprach er von einem Fehler in der Übersetzung (pag. 1186 Z. 9 ff.). 7.2.6 Einvernahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren (pag. 1189 ff.) Der Beschuldigte gab in seiner Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere zu Protokoll, er bleibe bei seinen letzten Aussagen. Er bestätige, dass er bei D.________ Drogen gekauft habe. Wenn dieser von 180 bis 190 Gramm spreche, sei dies gewiss so (pag. 1189 Z. 14 ff.). Jedes Mal, wenn er Drogen gekauft habe, sei er angehalten worden (pag. 1189 Z. 24 ff.). D.________
12 habe ihm manchmal Kredit gegeben und er habe später bezahlt. Als er von Frankreich gekommen sei, habe er noch ein bisschen Geld gehabt und ihn damit bezahlen können. Im angeklagten Zeitraum habe er 40 Gramm Kokain verkauft (pag. 1189 Z. 31 ff.). Er habe jeden Tag ein Gramm oder ein halbes Gramm Kokain konsumiert (pag. 1190 Z. 7 ff.). Er habe ab Ende November (2016), als er hier im Kanton Bern angekommen sei, Kokain konsumiert (pag. 1190 Z. 12 ff.). Er habe EUR 2‘000.00 bei sich gehabt, als er aus Frankreich gekommen sei. Die Polizei habe diese beschlagnahmt. Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, wonach er von diesem Geld Drogen bezahlt habe, sagte er, die Polizei habe nicht das ganze Geld genommen (pag. 1190 Z. 27 ff.). In seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 habe er gelogen. Er habe Crystal (Meth) konsumiert gehabt und sei noch unter dessen Einfluss gestanden, als er zum Staatsanwalt gerufen worden sei (pag. 1190 Z. 35 ff.). Er habe gemeint, er sage es dem Staatsanwalt und würde sofort entlassen. Dann hätten ihn die Polizisten aber wieder geholt. Sie hätten ihm gesagt, er solle ihnen zeigen, wo die beiden (Lieferanten) wohnen und dann wäre er frei. Sie hätten ihn gut behandelt, ihm Zigaretten gegeben und Kaffee bezahlt. Er habe alles gemacht, was sie von ihm verlangt hätten (pag. 1191 Z. 32 ff.). Crystal Meth habe er nur einmal konsumiert. Als er am 22. März 2017 bei der Polizei in Biel ausgesagt habe, habe er nicht unter Crystal Einfluss gestanden (pag. 1192 Z. 12 ff.). Zu bemerken und in der folgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte und D.________ sich vor den Einvernahmen im Berufungsverfahren in der selben Haftanstalt aufhielten und die Möglichkeit hatten, miteinander zu verkehren. Eine Absprache der Aussagen wäre somit möglich gewesen. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Vorwürfe primär auf die polizeilichen Sicherstellungen (von Kokain) sowie die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Sie erwog, ob auf die Mengenangaben des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017, die er später wieder dementierte, abgestellt werden kann. Sie hielt die Behauptung des Beschuldigten, dass er Crystal Meth konsumiert und in der Folge ein falsches Geständnis abgelegt habe, für unwahrscheinlich. Ebenso erachtete sie es für nicht nachvollziehbar, dass das Geständnis nur deshalb erfolgt sei, weil der Beschuldigte sich erhoffte, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die Mengenangaben vom 24. Februar 2017 würden ein realistischeres Verhältnis zwischen Erwerb, Verkauf und Konsum aufweisen als die späteren Aussagen des Beschuldigten. Beachtlich sei zudem, dass der Beschuldigte in den widerrufenen Aussagen relativ detailliert Auskunft gegeben habe. Die Aussagen vom 24. Februar 2017 seien trotz geringer Widersprüche deutlich glaubhafter als die darauffolgenden Angaben, weshalb darauf abzustützen sei (pag. 1001 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). In Bezug auf Ziffer I.A.4.b. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte am 28. Januar 2017 im Besitz von weiteren 500 Gramm Kokaingemisch gewesen sein soll, führte die Vorinstanz aus, die Angabe der Auskunftsperson F.________ zur Menge sei nicht zuverlässig. Es stehe zwar ausser Zweifel, dass der Beschuldigte am 28.
13 Januar 2017 eine nicht unerhebliche Menge Kokaingemisch besessen habe, zumal er gemäss eigenen Angaben gleichentags eine Lieferung erhalten habe. Ob es sich dabei um eine grössere Menge als die vom Beschuldigten eingestandenen 60 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. In dubio pro reo sei von 60 Gramm Kokaingemisch auszugehen (pag. 1002 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Insgesamt habe der Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2016 bis zum Tag der Anhaltung am 10. Februar 2017 700 Gramm Kokaingemisch bei «Ko» und «Thaysan» in Biel erworben. Davon habe er 400 Gramm Kokaingemisch zuerst in Reconvilier und danach in Bern an verschiedene zum Teil unbekannte Abnehmer verkauft. Von den restlichen 300 Gramm habe der Beschuldigte 100 Gramm verschenkt und 147 der verbleibenden 200 Gramm seien bei ihm sichergestellt worden. Da lediglich eine sichergestellte Menge von 135 Gramm Kokaingemisch angeklagt sei, habe das Gericht entsprechend dem Anklageprinzip auf diese geringere Menge abzustellen. Zusätzlich habe der Beschuldigte am 28. Januar 2017 60 Gramm Kokaingemisch besessen, wovon er am 28. und 29. Januar 2017 unbekannte Mengen an verschiedene Abnehmer veräussert habe. Sie stelle anhand der in den forensisch-chemischen Abschlussberichten festgestellten Cocain Hydrochlorid-Werten auf einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 90 Prozent ab. Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2016 bis am 10. Februar 2017 eine unbestimmte Menge Kokain und Haschisch konsumiert (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, nach Art. 160 StPO müsse ein Geständnis überprüft und durch objektive Beweise gestützt werden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Kokainmenge gemäss Urteil stütze sich einzig auf die Aussage des Beschuldigten vom 24. Februar 2017. Er habe glaubhaft ausgesagt, dass er bei dieser Einvernahme unter dem Einfluss von Crystal Meth gestanden habe. Es gebe starke Hinweise, dass in der Zelle des Beschuldigten tatsächlich Crystal Meth geraucht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten bei der Einvernahme vom 24. Februar 2017 lasse sich mit den Wirkungen von Crystal Meth erklären. Der Beschuldigte habe so schnell wie möglich entlassen werden wollen. In dubio pro reo müsse von einem Crystal Meth Konsum ausgegangen werden. Einzig durch den Beschuldigten hätten weitere Personen aus dem Drogenmilieu identifiziert werden können. D.________ habe konstant ausgesagt, dass er dem Beschuldigten nie 650 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. Es gebe keine weiteren Beweismittel, die die Menge von 700 Gramm untermauern würden. Ausser F.________ und C.________ seien keine weiteren parteiöffentlich einvernommenen Abnehmer bekannt. Die Anzahl der Abnehmer müsse jedoch konkret nachgewiesen werden. Dem Beschuldigten sei einzig die sichergestellte Drogenmenge von 147 Gramm Kokaingemisch, wovon 135 Gramm angeklagt seien, nachweisbar. Ausserdem habe er eine Menge von 60 Gramm eingestanden. Insgesamt sei von 250 Gramm Kokaingemisch auszugehen, die der Beschuldigte in mehreren Käufen in Biel von zwei Lateinamerikanern erworben habe. Davon habe er 40 Gramm zu CHF 90.00 pro Gramm ver-
14 kauft, betreffend 30 Gramm Anstalten getroffen zu verkaufen, und 135 Gramm seien sichergestellt worden, worin die 30 Gramm enthalten seien. Erst im November 2016 habe der Beschuldigte angefangen, Kokain und Haschisch zu konsumieren. Für einen früheren Konsum bestünden keine objektiven Beweise (pag. 1194 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Sie führte im Berufungsverfahren insbesondere aus, der Beschuldigte habe sich in allen seinen Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. Die Zugeständnisse kämen der Wahrheit in der Regel am nächsten. Der Beschuldigte habe die Aussagen vom 24. Februar 2017 in der Hoffnung auf einen Geständnisrabatt gemacht. Am 22. März 2017 habe er bei der Polizei in Biel die Aussagen vom 24. Februar 2017 ohne angeblichen Drogeneinfluss bestätigt. Der Beschuldigte habe am 24. Februar 2017 vorsichtig ausgesagt. Die später nach unten korrigierte Drogenmenge gemäss Aussagen des Beschuldigten werde von den Beweismitteln nicht gedeckt. Innert kürzester Zeit seien bei ihm erhebliche Drogenmengen sichergestellt worden, die nicht dem Eigenkonsum hätten dienen können. Seinen Lebenswandel hätte der Beschuldigte nicht mit Geld aus legalen Quellen finanzieren können. 630 Gramm Kokaingemisch seien nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Bei einer Marge von CHF 30.00 pro Gramm Kokain ergebe sich ein Gewinn über CHF 10‘000.00. Betreffend Konsum habe der Beschuldigte seine Aussage erst ganz am Schluss angepasst. Es müsse auf die vorherigen Aussagen, wonach er bei Eintreffen in der Schweiz wieder angefangen habe zu konsumieren, abgestellt werden (pag. 1196 f.) 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt
15 somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil des Bundesgericht 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 zur Publikation vorgesehen, E. 2.2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, kann einen Anfangsverdacht verstärken und in seiner Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publizierte E. 12.1 des Urteils 6B_814/2016 vom 10. April 2017, Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungsund Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., m.w.H.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Fantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, N 232).
16 Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und fantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer fantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 10.2 Chronologie der Geschehnisse Der Beschuldigte wurde am 10. Februar 2017 in einem Taxi angehalten. Er trug Kokaingemisch auf sich und wurde festgenommen (pag. 16 ff.). Seither befand er sich in Haft (pag. 16 ff.). In den Monaten zuvor war er bereits mehrmals polizeilich aufgefallen. Am 24. Dezember 2016 wurde er von der Polizei angehalten, als er im Besitz von einem Minigrip Kokaingemisch war (pag. 278 f.). Am 11. Januar 2017 wurde beim Beschuldigten bei einer Kontrolle im Restaurant H.________ in Bern erneut Kokaingemisch sichergestellt (pag. 281 f.). Dieses Szenario wiederholte sich nur drei Tage später, am 14. Januar 2017 (pag. 296 f.). Am 15. Januar 2017 wurde der Beschuldigte ebenfalls einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei jedoch kein
17 Kokaingemisch zum Vorschein kam (pag. 300 f.). Die nächste Polizeikontrolle im Restaurant H.________, anlässlich der jedoch einzig die Missachtung der bestehenden Ausgrenzung gegen den Beschuldigten festgestellt wurde, war am 19. Januar 2017 (pag. 302 f.). Bei der Kontrolle am Tag darauf, am 20. Januar 2017, wurden beim Beschuldigten dann aber wieder ein Minigrip mit Kokainstein sichergestellt (pag. 310 f.). Auch am 27. Januar 2017 trug der Beschuldigte Kokain und etwas Haschisch auf sich (pag. 321 f.). Am 28. Januar 2017 hatte der Beschuldigte unbestrittenermassen F.________ im H.________ getroffen und war mit ihr im Taxi zur Wohnung von C.________ in Ittigen gefahren. Als diese die Polizei anrief, verliess der Beschuldigte die Wohnung (vgl. pag. 344 ff.). 10.3 Sichergestelltes Kokain Es handelte sich bei den oben erwähnten Sicherstellungen mehrfach um kleinere Mengen an Kokaingemisch. Bei der Anhaltung am 10. Februar 2017 wurden inklusive dem späteren Fund im Polizeifahrzeug jedoch insgesamt rund 100 Gramm Kokaingemisch (brutto) sichergestellt (pag. 95 ff., 125, 149). Die Menge des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains ist grundsätzlich unbestritten. Bei der Totalmenge gibt es allerdings leichte Abweichungen. Während die Anklageschrift von 135 Gramm Kokaingemisch sprach (pag. 786), gelangte die Vorinstanz zu 147 Gramm sichergestelltem Kokaingemisch (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz schrieb, muss in Achtung des Anklagegrundsatzes von 135 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Das sichergestellte Kokain verfügte über hohe Reinheitsgrade von 81-97 % Kokainhydrochlorid respektive von 72-87 % (+- 5.5 %) Kokainbase (vgl. insbes. pag. 132 ff.). Die Gesamtmenge von Kokain, mit der der Beschuldigte nachweislich in Kontakt kam, lässt sich einzig anhand der subjektiven Beweismittel ermitteln. 10.4 Aussagen des Beschuldigten 10.4.1 Allgemeines Der Beschuldigte wurde mehrfach zum Thema Drogenhandel und Drogenkonsum einvernommen. Er machte stark variierende Aussagen und tat sich offenbar schwer, bei einer Wahrheit zu bleiben. Dies gestaltet die Aussagewürdigung anspruchsvoll. Es ist mit Vorsicht zu prüfen, welche Aussagen als glaubhaft erachtet werden können. Hierzu sind sämtliche Hintergründe und Verknüpfungen verschiedener Beweismittel, sprich der Gesamtzusammenhang, von Bedeutung. 10.4.2 Aussagen zu Verfahrensbeginn In einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein Kokain an andere Personen abgegeben (pag. 327 Z. 68 ff.). Er gab hingegen zu, dass er Kokain konsumiert habe (pag. 326 Z. 32) und gelegentlich Haschisch rauche (pag. 327 Z. 85). Auf die Frage, ob er die Wahrheit gesagt habe, antwortete er: «Ich schwöre» (pag. 327 Z. 99 ff.). Am 10. Februar 2017 sagte er, die 7 Gramm sichergestelltes Kokain gehörten ihm und er sei Kokainkonsument (pag. 177 Z. 35 ff.). Die Frau, mit der er im Taxi gewesen sei, sei einfach eine Freundin. Nach einer Überlegungspause gab er an, sie hätten zu Freunden
18 gehen wollen, die Adresse wisse er aber nicht (pag. 178 Z. 67 ff.). Zum Säcklein mit rund 70 Gramm Kokaingemisch wollte er nichts sagen (pag. 179 Z. 135 ff.). Dass das Kokain äusserlich betrachtet so aussehe wie dasjenige, das er auf sich getragen habe, sei eine Lüge (pag. 179 Z. 148 ff.). Viele Menschen würden Kokain verkaufen. Er verkaufe ein paar Gramm und finanziere sich so seinen Konsum (pag. 181 Z. 221 ff.). Er könne nicht sagen, wie viel er bereits verkauft habe, es seien sicher nicht 100 Gramm, sondern einfach ein paar Gramm (pag. 181 Z. 239 ff.). Nachdem der Beschuldigte Kokainhandel am 27. Januar 2017 noch unter Schwur abgestritten hatte, gab er diesen also in Kleinstmengen und zur Eigenkonsumfinanzierung zu. Dies tat er zunächst auch in der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. Februar 2017 (pag. 25 Z. 126 ff.). In der Folge räumte er dann jedoch Handel in grösserem Stil ein. So gestand er, – wenn auch auf umständliche Art und Weise – dass er das von der Polizei am 10. Februar 2017 sichergestellte Kokain für jemanden hätte verkaufen sollen (pag. 25 Z. 154 ff.). Er sagte, er hätte das Geld an die Person, die ihm das Kokain gegeben habe, weitergegeben und sei nicht alleine unterwegs gewesen (pag. 26 Z. 164 ff.). Er hätte die sichergestellten 75 Gramm Kokaingemisch für CHF 7‘500.00, d.h. CHF 100.00 pro Gramm, weiterverkaufen müssen (pag. 26 Z. 181 f.). Insgesamt ist den vielfach widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu Verfahrensbeginn nur wenig Glaubhaftes zu entnehmen. Seine Aussagen zum Schluss der Haftungseröffnungseinvernahme, wonach er Kokain für jemanden hätte verkaufen sollen, sind angesichts der sichergestellten Drogenmenge plausibel. Auch dass er nicht alleine unterwegs war, deckt sich mit den polizeilichen Feststellungen. Der Beschuldigte war am Tag seiner Anhaltung nämlich in Begleitung von G.________ (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2017, pag. 95 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete diese in den ersten Einvernahmen noch als Freundin oder Geliebte (pag. 178 Z. 74, pag. 180 Z. 166 ff.). Er sagte aber auch, dass er sie aus Biel kenne (pag. 178 Z. 69). D.________, der dem Beschuldigten gemäss eigenen und späteren Aussagen des Beschuldigten selbst, in Biel Kokain verkaufte, gab zu, dass G.________ eine Freundin von ihm sei (Akten PEN 18 235, pag. 475 Z. 81 ff.). Unter Hinzunahme der Aussagen des Beschuldigten, wonach das Mädchen von Biel ihm ein Paket von 100 Gramm gebracht habe (pag. 190 Z. 243) und «Tayssan» (gemeint ist D.________) ihm seine Freundin mitschickte (pag. 192 Z. 326 f.) ergibt sich hier ein stimmiges Gesamtbild, das deutlich auf eine Verstrickung des Beschuldigten im Drogenhandel hinweist. 10.4.3 Einvernahme vom 24. Februar 2017 Am 24. Februar 2017 wurde der Beschuldigte auf seinen eigenen Wunsch durch den zuständigen Staatsanwalt einvernommen (pag. 183 ff.). Der Beschuldigte hatte am 20. Februar 2017 aus der Untersuchungshaft einen handschriftlichen Brief verfasst oder allenfalls verfassen lassen. Er schrieb, er habe entschieden, dem Staatsanwalt die ganze Wahrheit zu erzählen und zu kooperieren. Er habe gut nachgedacht und werde alles von A bis Z erzählen (pag. 225). Zu Beginn der Einvernahme sagte der Beschuldigte dann, er wolle sagen, wo er das Kokain kaufte, wer dieses verkaufte und weshalb er das gemacht habe. Er wolle sagen, seit wann er «bei dem» (gemeint: Drogenverkauf) tätig sei (pag. 184 f. Z. 46 ff.). Es sei bes-
19 ser für ihn alles so schnell wie möglich zu erledigen, statt dass er drei Monate in Haft bleibe und der Staatsanwalt die Untersuchung machen müsse. Es sei besser seine Strafe entgegen zu nehmen (pag. 185 Z. 53 ff., so auch pag. 198 Z. 566 ff.). Daraus ist zu folgern, dass der Beschuldigte offenbar hoffte, die Strafuntersuchung durch seine Aussage zu verkürzen und allenfalls seine Strafe schneller absitzen zu können. Dass er damit rechnete, aufgrund der Aussage sofort aus der Haft entlassen zu werden, ist aus seiner Aussage nicht ersichtlich. Zudem war der Beschuldigte damals anwaltlich vertreten und beraten, sodass ihm die Unmöglichkeit einer sofortigen Haftentlassung bewusst sein musste. Nach Ansicht der Kammer ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aufgrund einer falschen Hoffnung auf Haftentlassung eine falsche selbstbelastende Aussage gemacht hätte. Der Beschuldigte gab in dieser Einvernahme sodann an, seit Mai 2016 in der Schweiz zu sein und Mitte Dezember 2016 habe er angefangen Drogen zu verkaufen (pag. 185 Z. 68 ff.). Er habe sich nicht notiert, was er verkauft habe. Gestartet habe er mit 10 Gramm, eine Woche später habe er 20 Gramm, danach 50 Gramm verkauft (pag. 185 Z. 82 ff.). Drei bis vier Mal pro Woche habe er dann ca. 20 Gramm pro Mal/Tag verkauft (pag. 186 Z. 89 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen in dieser Einvernahme vielfach detailliert und auch kohärent aus. So ergänzte er zur Mengensteigerung beim Verkauf von sich aus, dass er ein zwei Wochen nach dem grammweisen Verkauf von 10 Gramm Leute kennengelernt habe und mehr gekauft und verkauft habe (pag. 186 f. Z. 120 ff.) und wiederholte dies zu einem späteren Zeitpunkt (pag. 187 Z. 143 f.). Am 15. Dezember 2016 habe er in Reconvilier mit dem Verkauf begonnen (pag. 186 Z. 116 und pag. 187 Z. 127) und am 24. Dezember 2016 sei er dann nach Bern gekommen (pag. 187 Z. 130). Ab Ende Dezember 2016 habe er dann ganz sicher an fünf Tagen pro Wochen 30 Gramm pro Tag verkauft (pag. 187 f. Z. 157 ff.). Alles in allem habe er sicher ein halbes Kilo verkauft, aber nicht mehr (pag. 188 Z. 167). Auf Vorhalt der multiplizierten Menge meinte er, es könne sein, dass er 700 Gramm gekauft habe, aber verkauft habe er 350 bis 400 Gramm (pag. 188 Z. 180 ff.). Die ihm von der Polizei abgenommene Menge müsse auch berücksichtigt werden und er wisse nicht, was er verkauft habe (pag. 188). Selbst habe er 700 Gramm gekauft. Ein Teil habe er für sich genommen und den Rest verkauft (pag. 189 Z. 217). Er beschrieb auch von sich aus, wie er die Verteilung der Drogen per Taxi vornahm, nachdem ihn die Polizei kannte (pag. 191 Z. 288). So wurde er ja auch am 10. Februar 2017 in einem Taxi mit grossen Drogenmengen angehalten. Die Angaben des Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. Februar 2017 lassen sich auch anderweitig teilweise anhand von Übereinstimmungen mit den Aussagen anderer Personen und tatsächlichen Feststellungen verifizieren. So bezeichnete der Beschuldigte zwei Personen lateinamerikanischer Herkunft aus Biel als seine Kokainlieferanten (pag. 191 f. Z. 306 ff.). Er sagte, er sei bereit, der Polizei deren Adressen zu zeigen (pag. 192 Z. 337 f.). Am 22. März 2017 bezeichnete der Beschuldigte sodann gegenüber der Bieler Polizei zwei Adressen, an denen sein Drogenlieferant D.________ sowie dessen Freundin E.________ unter Sicherstellung von Kokain verhaftet werden konnten (Akten PEN 18 235, pag. 299 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung von 23. August 2017 hat D.________ eingeräumt, dem Beschuldigten mehrmals Kokain verkauft zu haben (pag. 1185 Z. 1 ff.). Glaubhaft wirkt die Aussage des Be-
20 schuldigten er habe, manchmal bei Kollegen gewohnt und ihnen dafür Kokain als Geschenk gegeben (pag. 190 Z. 258 f.). Dies wurde auch von C.________, bei dem der Beschuldigte unterkommen war, so geschildert (pag.170 Z. 90). Gegen Schluss der Einvernahme vom 24. Februar 2017 behauptete der Beschuldigte dann, er habe am 24. Dezember 2016 im H.________ etwa 100 Gramm Kokain und CHF 18‘000.00 verteilt (pag. 198 Z. 532 ff.). Die Untersuchungen der Polizei vermochten diese Schilderung weder eindeutig zu bestätigen noch zu widerlegen (pag. 114 f.). Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, woher der Beschuldigte eine so grosse Geldmenge gehabt haben könnte bzw. die einzige Möglichkeit wäre ein Drogenhandel in noch viel grösserem Stil, als er vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. Februar 2017 eingeräumt wurde. Im Verfahren gegen seine Drogenlieferanten in Biel wiederholte der Beschuldigte rund einen Monat später, am 22. März 2017, unter Nennung vieler Details weitgehend seine Aussagen vom 24. Februar 2017 (Akten PEN 18 235, pag. 580 ff.). Er sagte, er habe 40-50 Gramm Kokaingemisch bei «Ko» und 650 Gramm bei «Tyson» respektive D.________ und dessen Freundin erworben (Akten PEN 18 235, pag. 582 Z. 65 ff., pag. 583 Z. 120 f.). Auf diese Aussagen alleine kann zwar nicht abgestellt werden. Es ist allerdings beachtlich, dass sie für die Richtigkeit der Angaben vom 24. Februar 2017 sprechen bzw. diese nicht in Zweifel ziehen. Später behauptete der Beschuldigte durchgehend bis ins Berufungsverfahren, er habe am 24. Februar 2017 aufgrund eines Konsum von Crystal Meth vor der Einvernahme im Gefängnis falsche Aussagen gemacht (z.B. pag. 1190 Z. 37 ff.). Gemäss Journalauszug des Regionalgefängnisses Bern vom 1. März 2017 behauptete der Beschuldigte, sein Mitinsasse B. solle in der Zelle Crystal Meth geraucht haben. Dieser wiederum sagte, Mitinsasse O. habe Crystal Meth geraucht und es befinde sich noch Crystal Meth in der Zelle. Daraufhin wurde die Zelle mit einem Hund abgesucht, wobei keine Drogen zum Vorschein kamen (pag. 728). Ob der Beschuldigte und zu welchem Zeitpunkt allenfalls in seiner Gefängniszelle Crystal Meth konsumierte, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Die Frage kann nach Ansicht der Kammer jedoch offengelassen werden. So sind doch wahrheitsgetreue Aussagen auch unter Drogeneinfluss möglich. Sogenanntes Crystal Meth respektive Methamphetamin kann insbesondere Müdigkeitsverminderung, erhöhte gesteigerte Wachheit, Hebung der Aufmerksamkeit, Stärkung des Selbstbewusstseins, Erhöhung des Leistungsvermögens, sogar Verbesserung der Reaktionsfähigkeit, Wärme- und Energiegefühl, körperliche Aktivität, kurzfristig gesteigerte Leistungsfähigkeit, Gefühl der Stärke, gesteigerten Rededrang, Aufhellung der Grundstimmung sowie Euphorie bewirken (GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N. 947 zu Art. 2 BetmG). Keine dieser Wirkungen steht wahrheitsgetreuen Aussagen grundsätzlich entgegen. Zudem behauptete der Beschuldigte nicht, auch den Brief, die Wahrheit sagen zu wollen, unter Drogeneinfluss geschrieben zu haben und wiederholte dieselben selbstbelastenden Aussagen ebenfalls ohne Drogeneinfluss rund einen Monat später (vgl. pag. 1192 Z. 16 ff.). Weder der Staatsanwalt noch die an der Einvernahme vom 24. Februar 2017 anwesende Verteidigung bemerkten etwas, das auf Drogeneinfluss des Beschuldigten hingedeutet hätte. Eine Falschaussage aufgrund von Crystal-Meth-Konsum erscheint offensichtlich als Schutzbehauptung.
21 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 zunächst auf dessen Wunsch, die Wahrheit zu sagen, entstanden, detailreich waren und in weiten Teilen anhand von tatsächlichen Feststellungen und anderen Aussagen ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Weder die angebliche Hoffnung auf eine Haftentlassung noch der angebliche Crystal-Meth-Konsum vermögen, auf eine falsche Aussage hinzudeuten. Es ergibt wenig Sinn, dass sich der Beschuldigte selbst so stark belasten sollte, wenn die Aussagen der Wahrheit nicht zumindest nahe kommen. 10.4.4 Spätere Einvernahmen In den folgenden Einvernahmen nahm der Beschuldigte seine Mengenangaben vom 24. Februar 2017 dann wieder zurück. Ausser der Menge könne er jedoch alles bestätigen (pag. 213 Z. 258 f., pag. 907 Z. 41) Er habe insgesamt höchstens 180 Gramm Kokaingemisch gekauft (pag. 213 Z. 262 ff., pag. 1189 Z. 19 ff.). Höchstens 20 bis 30 Gramm habe er verkauft und verschenkt (pag. 213 Z. 268). In der Einvernahme vom 30. Mai 2017 behauptete der Beschuldigte unter anderem, die Polizei habe bei ihm im Gefängnis im Koffer ein Natel und Crystal Meth gefunden (pag. 212 Z. 234 f.), was nicht bestätigt werden konnte. Er sagte auch er habe eine ganze Woche lang im Gefängnis Crystal Meth konsumiert (pag. 213 Z. 251 f.), während er in der Berufungsverhandlung deutlich sagte, er habe nur einmal konsumiert (pag. 1192 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte äusserte am 24. Februar 2017 den Verdacht, die Polizei habe ihm Kokain gestohlen (pag. 190 Z. 242 f.). In seiner folgenden Einvernahme am 5. Mai 2017 sagte er dann aber, er bereue es, den Polzisten beschuldigt zu haben. Der Taxifahrer habe von den 100 Gramm 30 an sich genommen (pag. 208 Z. 69 ff., pag. 209 Z. 130 f.). Am 30. Mai 2017 sagte er dann aber doch wieder, die Polizei habe die Differenz an sich genommen, wobei er auf Vorhalt seiner letzten Aussage wieder korrigierte, es sei der Taxifahrer gewesen (pag. 215 Z. 325 ff.). Dass sich der Beschuldigte nicht mehr an seine eigenen Aussagen zu erinnern vermochte und wahlweise andere Personen beschuldigte, spricht nicht für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche bezüglich Geld, das er aus Frankreich in die Schweiz gebracht haben will. Zuerst behauptete er, er habe damit für Drogen bezahlt (pag. 1189 Z. 31 f.). Dann sagte er, die Polizei habe dieses Geld beschlagnahmt (pag. 1190 Z. 27 f.). Nach Hinweis auf den Widerspruch, sagte er dann die Polizei habe nicht das ganze Geld beschlagnahmt (pag. 1190 Z. 32). Allerdings hatte der Beschuldigte bereits im Verfahren gegen ihn im Kanton Thurgau bei einer Einvernahme am 29. Juni 2016 ausgesagt, von den ca. EUR 2'000.00, die er bei der Einreise in die Schweiz bei sich gehabt habe, habe er nicht mehr viel (pag. 577). Insgesamt sind den Aussagen nach dem 24. Februar 2017 vor allem Widersprüche zu entnehmen. Die Mehrheit der Aussagen wird nicht durch andere Aussagen oder Indizien gestützt und wirkt unglaubhaft. Insbesondere ist eine gekaufte Drogenmenge von lediglich 180 Gramm Kokaingemisch, wie sie der Beschuldigte behauptete, nicht kohärent mit zahlreichen anderen Angaben. So handelte er gemäss ei-
22 genen Angaben während rund zwei Monaten mit Kokain. Etwas verkaufte er, etwas verschenkte er, etwas wurde gestohlen, etwas (135 Gramm) wurde ihm von der Polizei abgenommen und etwas konsumierte er selbst. Eine Menge von 180 Gramm hätte für all das niemals ausgereicht. Ausserdem verfügte der Beschuldigte offenbar über Geld, beispielsweise für Taxifahrten. Einzig mit CHF 65.00 pro Woche vom Staat hätte er sich seinen Lebensstil nicht finanzieren können. Er musste somit über ein nicht unwesentliches Einkommen aus Drogenhandel verfügen. Das bedeutet, dass er eine grössere Menge als lediglich 20 bis 30 Gramm verkauft haben muss (mehr zur genauen Menge vgl. unten Ziff. II.10.5). 10.5 Relevante Aussagen anderer Personen 10.5.1 F.________ F.________ war Kokainkonsumentin und Klientin des Beschuldigten. Sie war aufgrund eines Sexualdelikts, das der Beschuldigte angeblich gegen sie begangen habe, am Strafverfahren in erster Instanz beteiligt. Auf den Beschuldigten war sie folglich von vornherein nicht gut zu sprechen. Ausserdem befand sie sich jeweils in einem psychisch labilen Zustand, was ihre Einvernahmen schwierig gestaltete (vgl. pag. 345 ff.). Sie stellte in ihrer Einvernahme vom 14. März 2017 die Behauptung auf, der Beschuldigte habe am 28. Januar 2017 mehr als ein halbes Kilo Kokain dabei gehabt, das er ihr im Taxi gezeigt habe (pag. 427 Z. 90 ff.). Am 2. Juni 2017 sagte sie lediglich, der Beschuldigte habe «viel» Kokain und Geld dabei gehabt (pag. 445 Z. 279 und Z. 294). Auf Vorhalt bestätigte sie aber das halbe Kilo (pag. 445 f. Z. 297 ff.). Der Beschuldigte stritt dies vehement ab (pag. 216 Z. 350 ff., pag. 487 Z. 207 f., pag. 907 Z. 45). Er meinte wiederholt, er habe nur 60 Gramm bei sich gehabt (pag. 488 Z. 213, pag. 908 Z. 1). Beiden Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an diesem Tag eine grössere Menge Kokain dabei hatte. Dass dies wie von F.________ behauptet tatsächlich ein halbes Kilo war, ist zweifelhaft. Unter den gegebenen Umständen kann nicht einzig auf die Aussage von F.________ abgestellt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass es sich um 60 Gramm Kokaingemisch handelte. F.________ sagte ausserdem, sie habe dem Beschuldigten an diesem Tag CHF 180.00 für 2 Gramm Kokain bezahlt (pag. 428 Z. 125, pag. 442 Z. 173). Da dies der Beschuldigte ebenfalls sagte (pag. 484 Z. 38 f., pag. 488 Z. 234), kann auf diese Aussage abgestellt werden. 10.5.2 C.________ C.________ hatte den Beschuldigten im H.________ kennengelernt und hatte diesen wiederholt bei sich zu Hause übernachten lassen (pag. 169 Z. 41 ff.). Auch er war Kokainkonsument und hatte beim Beschuldigten Drogen gekauft. Er sagte, der Beschuldigte habe ihm zwischendurch Kokain spendiert. Grössere Mengen Kokain habe er nie gesehen (pag. 170 Z. 90 f.). Er habe mehrmals mitbekommen, dass der Beschuldigte mit jemandem Kontakt hatte, wo es etwa um 5 Gramm Kokain für CHF 500.00 ging (pag. 170 Z. 97 f.). Im H.________ habe ihm der Beschuldigte einmal für CHF 50.00 und einmal für CHF 100.00 Kokain verkauft (pag. 170 Z. 114 f.). Diese Aussagen von C.________ wirken glaubhaft. Denn er belastete den Beschuldigten nicht übermässig, versuchte aber auch nicht ihn zu entlasten. Es sind
23 keine Gründe ersichtlich, weshalb auf seine Angaben nicht abgestellt werden könnte. Allerdings sind sie zur Beantwortung der relevanten Beweiswürdigungsfragen auch nur beschränkt hilfreich. 10.5.3 D.________ D.________ räumte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung ein, dass er dem Beschuldigten zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 mehrmals Kokain verkauft habe (pag. 1184 f. Z. 37 ff.). Seine Aussagen sind mit Vorsicht zu würdigen. Zum einem ist gegen ihn selbst ein Strafverfahren hängig und er belastet sich mit den Mengenangaben betreffend des an den Beschuldigten verkauften Kokains selbst. Ausserdem hatten der Beschuldigte und er vor der Einvernahme die Möglichkeit, sich abzusprechen (vgl. pag. 1184 Z. 32). D.________ behauptete, der Beschuldigte habe bei ihm 8 bis 9 Mal, jeweils 10 und das letzte Mal 100 Gramm, insgesamt 180 bis 190 Gramm Kokaingemisch gekauft (pag. 1185 Z. 12 ff.). Diese Menge stimmt mit der Behauptung des Beschuldigten nach seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 überein. Nicht plausibel erklären konnte D.________ jedoch, weshalb er in seinem Verfahren zuletzt von einer verkauften Menge von 280 Gramm gesprochen hatte (pag. 1186 Z. 9 ff.). Plausibel erscheinen immerhin die Preisangaben zwischen CHF 55.00 bis CHF 65.00 pro Gramm. Dies sagte der Beschuldigte etwa gleich (pag. 194 Z. 388 f.). 10.6 Zur Drogenmenge Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2017 zum mengenmässigen Umfang seines Kokainhandels am plausibelsten (Ziff. II.10.4.3). Es ist glaubhaft, dass er sich die genauen Mengen – d.h. was er verkaufte, was er konsumierte etc. – nicht notierte und daher nicht im Detail Auskunft zu geben vermochte. Es handelt sich dennoch nicht um ein zufälliges Abstellen auf die höchsten Mengenangaben zu Ungunsten des Beschuldigten. Vielmehr sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass eine durch den Beschuldigten erworbene Kokainmenge von insgesamt 700 Gramm von seinen zwei Lieferanten im angeklagten Zeitraum der Wahrheit immer noch zu Gunsten des Beschuldigten sehr nahe kommt. Wie bereits erwähnt, ist die zuletzt vom Beschuldigten behauptete gesamte gekaufte Menge von 180 Gramm Kokaingemisch unrealistisch. Schon aufgrund seiner Angaben zum Eigenkonsum, Verschenken von Drogen, Bestohlen werden, der Höhe der Drogenschulden und aufgrund der von der Polizei in zahlreichen Anhaltungen sichergestellten Mengen muss der Beschuldigte im Tatzeitraum von Mitte Dezember 2016 bis am 10. Februar 2017 eine wesentlich grössere Drogenmenge umgesetzt haben. Demnach ist die Aussage des Beschuldigten vom 24. Februar 2017, wonach er insgesamt 700 Gramm Kokain gekauft habe, weitaus realistischer. Der Beschuldigte sagte vor dieser Angabe auch klar, dass er die Menge, die er vom Händler gekauft habe, nennen könne (pag. 189 Z. 206). Er beschrieb sodann auch von sich aus, dass er immer 100 Gramm-Portionen gekauft habe (pag. 193 Z. 374). Dass der Beschuldigte von seinem Lieferanten so grosse Drogenmengen – dazu noch mit sehr hohem Reinheitsgrad – auf einmal erhältlich machen konnte und offensichtlich Drogenlieferungen per Taxi machte, sind Tatsachen, die klar für das Betreiben von Drogenhandel im grösseren Stil und nicht in der Nähe des Eigenkonsumbereichs spre-
24 chen. Es muss auf die Mengenangabe von 700 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden. Eine geringere Menge kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die 60 Gramm Kokain, die der Beschuldigte gemäss Aussage von F.________ und seinen eigenen am 28. Januar 2017 besass, ebenfalls in die Gesamtmenge von 700 Gramm fallen müssen und nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Die Tatsache, dass der Beschuldigte am 28. Januar 2017 unbestrittenermassen im Besitz von 60 Gramm Kokain war, spricht im Übrigen ebenfalls für den mehrmaligen Bezug von grösseren, d.h. eben von 100 Gramm-Portionen, von Kokain. Schwierig zu beantworten ist die Frage, welche Menge der Beschuldigte von diesen 700 Gramm für seinen Eigenkonsum verwendet hatte bzw. hätte und welche Menge er verkaufte bzw. verkaufen wollte oder an andere abgab. Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte 400 Gramm an unbekannte Abnehmer verkaufte, er 100 Gramm verschenkte und 135 Gramm der verbleibenden 200 Gramm bei ihm sichergestellt worden seien (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). Eine Ausscheidung der zum Eigenkonsum bestimmten Menge hatte sie nicht vorgenommen. Am 11. Januar 2017 hatte der Beschuldigte gesagt, er konsumiere jeden Tag 3 bis 4 Gramm. Am 11. Februar 2017 wiederum waren es 5-6 Gramm pro Tag, wobei er ein bis zwei Mal pro Woche nicht konsumiere (pag. 24 Z. 110 ff.). Am 24. Februar 2017 sprach er dann von einem Konsum von 5 Gramm pro Tag (pag. 189 Z. 220). Am 30. Mai 2017 sagte er, er brauche fast 10 Gramm Kokain pro Tag (pag. 218 Z. 426 f.). Dies habe er nur gemacht, wenn es genug gegeben habe. Wenn es keines gegeben habe, habe er auch nichts konsumiert (pag. 219 Z. 481 f.). Schätzungsweise habe er von Dezember 2016 bis zur Anhaltung vielleicht 30 Gramm konsumiert (pag. 219 Z. 489). In der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 sagte er, er habe ein Gramm oder ein halbes Gramm pro Tag konsumiert (pag. 1193 Z. 9 f.). Es ist somit schwer zu sagen, von welcher für den Eigenkonsum bestimmten Menge auszugehen ist. Der Beschuldigte hatte am 24. Februar 2017 mit deutlicher Formulierung ausgesagt: «Ganz sicher habe ich 400 Gramm Kokain verkauft» (pag. 190 Z. 258 f.). Diese Grösse erscheint auch in Anbetracht der Umstände als logisch. Der Beschuldigte war offenbar im angeklagten Zeitraum von rund zwei Monaten ständig mit dem Drogenhandel befasst, was schon seine zahlreichen Anhaltungen beim Restaurant H.________ aufzeigen. Gemäss Anklage und Vorinstanz soll der Beschuldigte zudem 100 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer verschafft bzw. verschenkt haben. Dieser Anklagepunkt beruht insbesondere auf der Behauptung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017, er habe am 24. Dezember 2016 im Restaurant H.________ etwa 100 Gramm Kokain verteilt (pag. 198 Z. 532 ff.). Der Beschuldigte erstellte eine Liste mit Namen von damals angeblich anwesenden Personen (pag. 205). Wie bereits erwähnt, konnten Untersuchungen der Polizei diese Schilderung weder eindeutig bestätigen noch widerlegen (pag. 114 f.). Immerhin gaben die von der Polizei befragten Personen an, gerüchteweise von der Verteilaktion des Beschuldigten gehört zu haben. Die Kammer nimmt an, dass der Beschuldigte tatsächlich Kokain
25 verteilte, wobei die Menge offengelassen werden muss. Der Beschuldigte gab auch an anderen Stellen zu Protokoll, dass er jeweils Kokain verschenkt habe, auch als Gegenleistung für beispielsweise Übernachtungen oder Alkohol (pag. 190 Z. 258 f.; pag. 213 Z. 268, pag. 1192 Z. 8 f.). Der Beschuldigte vermochte folglich durch das Verschenken von Kokain verschiedene seiner Bedürfnisse zu befriedigen. Er musste hierfür eine nicht unerhebliche Menge an Kokain aufwenden. 100 Gramm erscheinen für den Tatzeitraum von rund zwei Monaten inklusive Verteilen ohne Gegenleistung als realistische Grösse. Weiter wurden beim Beschuldigten insgesamt 135 Gramm Kokaingemisch durch die Polizei sichergestellt. Er war in Besitz desselben und beabsichtigte dessen Weitergabe (bzgl. des am 10. Februar 2017 sichergestellten Kokains: pag. 26 Z. 162, pag. 188 Z. 187 ff.). Von dem insgesamt 700 Gramm erworbenen Kokaingemisch verbleibt somit eine Menge von 65 Gramm. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er diese für seinen Eigenkonsum verwendete. Diese Menge wäre bei den letzten Angaben des Beschuldigten, wonach er jeden Tag ein halbes oder ein Gramm konsumierte (pag. 1190 Z. 10) in einem Tatzeitraum von etwa acht Wochen auch realistisch. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, ist es nicht notwendig, dass die Abnehmer der verkauften Drogen alle bekannt sind. Dies ist auch der zitierten Rechtsprechung (Urteil SK 15 298 der 2. Strafkammer vom 1. März 2016) nicht zu entnehmen. Vorliegend wird der Beweis, dass der Beschuldigte in grossem Umfang mit Drogen handelte anhand seiner Aussagen, die sich mit zahlreichen Indizien decken, erbracht. Für die Berechnung der Menge an reinem Kokain geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von dem tiefsten Reinheitsgehalt bei den sichergestellten Mengen aus. Es ist auf den Kokainbasenwert abzustellen (vgl. dazu unten Ziff. III.11.2). Wiederum zu Gunsten des Beschuldigten rechnet die Kammer mit dem tiefsten Basenwert von 72 % minus den Abweichungsbereich von 5 %, d.h. mit 67 % Reinheitsgrad. Bei einer gehandelten Drogenmenge von insgesamt 635 Gramm Kokaingemisch ergibt dies rund 425 Gramm reines Kokain. 10.7 Zum finanziellen Verdienst Auf die Frage, wie viel er mit seinen Drogengeschäften verdient habe, sagte der Beschuldigte, seine Kleider und den Konsum und das, was die Polizei ihm abgenommen habe (pag. 194 Z. 397 ff.). Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitraum als Asylsuchender in der Schweiz. Seine einzige legale Einkommensquelle waren CHF 65.00, die er pro Woche vom Staat erhielt (pag. 22 Z. 36; pag. 272 Z. 630; pag. 1190 Z. 21). Er gab an, dies sei der Grund gewesen, weshalb er dann mit dem Kokain angefangen habe (pag. 223 Z. 633). Der vom Beschuldigten von seinen Kunden verlangte Preis lag gemäss den vorhandenen Aussagen jeweils zwischen CHF 70.00 bis zu CHF 100.00 pro Gramm Kokain (vgl. pag. 290 Z. 51: CHF 70.00, pag. 237 Z. 391 ff.: CHF 80.00, pag. 26 Z. 182: Verkauf von 75 Gramm für mindestens CHF 7‘500.00, pag. 442 Z. 173 und pag. 438 Z. 233: F.________ kaufte für CHF 90.00 pro Gramm). Am 24. Februar 2017 hatte der Beschuldigte gesagt, dass er 100 Gramm für CHF 5‘500.00 oder CHF 6‘000.00 bezahlt habe (pag. 237 Z. 388 f.). Der Grammpreis im Einkauf belief sich folglich auf CHF 55.00 bis zu CHF 60.00 (vgl. auch pag. 272 Z. 646). Fast dieselben Verkaufspreise nannte D.________
26 (pag. 1186 Z. 6 f.) Der Beschuldigte verdiente bei seinem Verkauf also wohl wesentliche Summen dazu, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Vorinstanz ging von 400 Gramm verkauftem Kokain zu CHF 90.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis von CHF 60.00 pro Gramm aus und gelangte zu einem erzielten Gewinn von CHF 12‘000.00 (pag. 1009, S. 35 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist aufgrund der variierenden Angaben zu Einkaufs- und Verkaufspreisen der Ansicht, dass sich diese nicht auf einen konkreten Betrag festsetzen lassen. Der Gewinn für 400 Gramm verkauftes Kokaingemisch beläuft sich je nach verwendetem Einkaufspreis von minimal CHF 4‘000.00 bis zu CHF 18‘000.00. Die Verwendung von mittleren Zahlen, beispielweise ein Verkaufspreis von CHF 80.00 bei einem Einkaufspreis von CHF 55.00, ergibt einen Gewinn von CHF 10‘000.00. Es ist von der für den Beschuldigten günstigsten Variante auszugehen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf von Drogen einen Gewinn unter CHF 10.000.00 erzielte. 10.8 Zum Drogenkonsum (Zeitraum) Dass der Beschuldigte Kokain und Haschisch konsumierte, bestreitet er nicht (anstatt vieler Aussagen: pag. 219 Z. 465 ff.). Die Verteidigung verlangt jedoch eine Überprüfung des Zeitraums, in dem er dies getan haben soll. Der Beschuldigte hatte am 11. Februar 2017 gesagt, er sei seit mehr als zehn Jahren süchtig und sei seit sieben bis acht Monaten in der Schweiz (pag. 27 Z. 207 ff.). Der Beschuldigte gab dann am 24. Februar 2017 an, er sei seit Mai 2016 in der Schweiz (pag. 185 Z. 71 f.). Am 30. Mai 2017 sagte er, als er in der Schweiz angekommen sei, habe er wieder begonnen Kokain zu konsumieren und er sei seit ca. einem Jahr hier (pag. 219 Z. 473 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Gerichtspräsident dem Beschuldigten vor, er habe von ca. Mai 2016 bis 10. Februar 2017 mehrfach Kokain und Haschisch konsumiert und fragte, ob dies zutreffe. Der Beschuldigte bestätigte mit «ja» (pag. 908 Z. 40 ff.). Beim Verlesen des Protokolls korrigierte er dann aber, der Konsum habe erst im November begonnen und nicht vorher (pag. 909 Z. 4 f.). In der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 sagte der Beschuldigte, er sei im April 2016 in die Schweiz gekommen (pag. 1190 Z. 16 f.). Er habe ab Ende November, als er im Kanton Bern angekommen sei, Kokain konsumiert (pag. 1190 Z. 12 ff.). Haschisch habe er praktisch im gleichen Zeitraum konsumiert (pag. 1991 Z. 27 f.). Laut den beim Kanton Thurgau bzw. der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen edierten Akten reiste der Beschuldigte am 20. Juni 2016 rechtswidrig mit der Bahn von Frankreich herkommend in die Schweiz ein (vgl. Strafbefehl vom 29. Juni 2016). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, muss davon ausgegangen werden, dass er während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz Drogen konsumierte. Auf die erst ganz am Schluss angepasste Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die er dann im Berufungsverfahren wiederholte, kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte gibt keine Gründe für diese Aussageänderung an. Entgegen der Anklageschrift ist jedoch als Beginn des Tatzeitraums nicht ca. Mai 2016, sondern in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Juni 2016 Ende Juni 2016 anzunehmen.
27 10.9 Fazit Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Mitte Dezember 2016 und dem 10. Februar 2017 insgesamt 700 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 67 % Kokainbase von seinen zwei Lieferanten in Biel erwarb. Hiervon verkaufte er 400 Gramm an zum Teil unbekannte Abnehmer, 100 Gramm verschaffte er an unbekannte Abnehmer und 135 Gramm besass der Beschuldigte. Der Beschuldigte betrieb Drogenhandel mit einer den Eigenkonsum übersteigenden Menge von rund 635 Gramm Kokaingemisch. Im Zeitraum von Ende Juni 2016 bis am 10. Februar 2017 konsumierte der Beschuldigte sodann wiederholt Kokain und Haschisch. III. Rechtliche Würdigung 11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG 11.1 Allgemein Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er (a) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder auch (c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). 11.2 Mengenmässige Qualifikation Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Gesundheit von mindestens 20 Personen in Gefahr gebracht wird (BGE 108 IV 63 E. 2c, 121 IV 332 E. 2a). Eine Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich bei Gefahr einer physischen oder psychischen Abhängigkeit gegeben (BGE 121 IV 332 E. 2a mit Hinweisen). In BGE 109 IV 143 setzte das Bundesgericht die Werte zur «Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge» für Heroin, Kokain, Cannabis und LSD fest. Bei Kokain gelangt Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ab einer Menge von 18 Gramm zur Anwendung (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N. 176 ff. zu Art. 19 BetmG). In BGE 119 IV 180 entschied das Bundesgericht, dass stets die Menge des reinen Wirkstoffes entscheidend ist. Das Bundesgericht hat im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroin- Hydrochlorid ausgegangen wird (vgl. BGE 109 IV 143), keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form für die Bestimmung des Reinheitsgrades beim Ko-
28 kain auszugehen ist. Es hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle beurteilt, in denen die kantonale Vorinstanz für die mengenmässige Qualifikation auf das Kokainhydrochlorid abgestellt hatte (Urteile 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. September 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) und in einem andern Fall auf die Kokainbase (6P.92/2006 vom 2. November 2006), ohne dies zu beanstanden. Zur Frage, ob für den qualifizierten Fall auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht nie geäussert. Die 1.Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern geht grundsätzlich jeweils von der Kokainbase aus (so in den Urteilen SK 16 338 vom 10. April 2017, SK 08 479 vom 4. Juni 2009). Im Urteil SK 17 94 vom 7. August 2017 entschied die 1. Strafkammer, dass die bisherige bernische Praxis beibehalten und auf den Wert der Kokainbase abgestellt werde (E. III.9.3). Das Bundesgericht erachtete dies im betreffenden Fall nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018). Daher stellt die Kammer auch im vorliegenden Fall auf die Kokainbasenwerte ab. In subjektiver Hinsicht muss der Täter um die objektiven Umstände wissen oder darauf schliessen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 201 zu Art. 19 BetmG). 11.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Dieses liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 116 IV 319). Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 213 zu Art. 19 BetmG). Im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes besteht das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes. Das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht (in BGE 117 IV 63, E. 2a und BGE 129 IV 188, E. 3.1.3) auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253, E. 2.2). In subjektiver Hinsicht ist die Absicht vorausgesetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ferner muss die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art vorliegen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 222 zu Art. 19 BetmG).
29 11.4 Konkurrenzen Die verschiedenen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BetmG schützen allesamt das gleiche Rechtsgut. Die Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 157 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt subsidiär zu den Erwerbsund Weitergabetatbeständen zur Anwendung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 159 zu Art. 19 BetmG). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG (Anstalten treffen) werden durch die Tathandlungen der Bst. a bis f konsumiert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c). 11.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat 700 Gramm Kokaingemisch erworben, wobei jedoch ein Teil für seinen Eigenkonsum bestimmt war und unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. unten Ziff. III.12.) fällt. 400 Gramm davon hat er durch Verkaufen und 100 Gramm durch anderweitiges Verschaffen (Verschenken) weitergegeben. 135 Gramm hat er zu diesen Zwecken besessen. Er tat dies wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Er hat die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. Die nicht für den Eigenkonsum bestimmte Kokainmenge von 635 Gramm verfügte über einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 67 % Kokainbase (vgl. oben Ziff. II.10.6). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge rund 425 Gramm, was die bereits die Gesundheit Vieler gefährdende Menge von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches übersteigt. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der grossen Drogenmenge, den hohen Reinheitsgraden und der Gefährlichkeit des Kokainkonsums (vgl. pag. 198 Z. 541). Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sind damit erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte dem Beschuldigten hingegen nicht nachgewiesen werden, dass er einen CHF 10‘000.00 übersteigenden Gewinn oder einen CHF 100‘000.00 übersteigenden Umsatz erzielt hätte (Ziff. II.10.7). Der objektive Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist folglich nicht erfüllt. 12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (Konsum) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
30 Der Beschuldigte konsumierte wiederholt Kokain und auch Haschisch und beging hierfür Delikte nach Art. 19 BetmG. Er handelte vorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist damit klar erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu erklären. 13. Widerhandlungen gegen das AuG Der Beschuldigte wurde ausserdem rechtkräftig der Widerhandlungen gegen das AuG durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzung schuldig erklärt (Art. 119 Ziff. 1 i.V.m. Art. 74 AuG). Es wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1010, S. 36 der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint bei keiner der vom Beschuldigten begangenen Taten das neue Recht als das mildere. Somit ist integral das alte Recht anzuwenden.
31 15. Allgemeines Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 aStGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im zur Publikation vorgesehen Urteil 6B_483/2016 vom 18. April 2018 hat das Bundesgericht diese Regel nochmals eingehend bekräftigt. Um zu beurteilen, welche Einzelstrafen gleichartig sind, müssen zuerst sämtliche Einzelstrafen festgesetzt werden (Urteil 6B_483/2016 vom 18. April 2018, E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.).
32 16. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Ausserdem ist in die Strafzumessung der bereits rechtskräftige Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das AuG durch Missachtung einer Ausgrenzung miteinzubeziehen. Erstere Tat ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Der Strafrahmen beträgt von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz nach Art. 119 Abs. 1 AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird hingegen mit Busse bedroht. Diese beträgt bis zu CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte auch bei den Widerhandlungen gegen das AuG auf die Strafart der Freiheitsstrafe und bildete in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der wiederholten Tatbegehung und der teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Geldstrafe weiterhin spezialpräventive Wirkung habe. Ausserdem habe die Missachtung der Ausgrenzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten als Drogenhändler gestanden (pag. 1014, S. 40 der Urteilsbegründung). Es ist eine Einzelbetrachtung der Taten vorzunehmen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), die bei der Strafzumessung der Orientierung und Einheitlichkeit dienen, empfehlen für die Missachtung einer Ausgrenzung Strafen in einem tiefen Bereich von 25-60 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien Ziff. 3.V.). In diesem Bereich wäre grundsätzlich die mildere Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 41 aStGB). Vorliegend handelt es sich um die erste Verurteilung des Beschuldigten in der Schweiz wegen Missachtung einer Ausgrenzung. Es fragt sich, ob bei einer Einzelbeurteilung dieser Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz insofern an, als dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr hätte. Denn er verfügt über zahlreiche Vorstrafen (vgl. unten Ziff. IV.19.1). Ausserdem ist er mittellos und nicht in der Lage eine ihm auferlegte Geldstrafe zu begleichen. Es erscheint vor diesem Hintergrund verhältnismässig, auch für die Widerhandlung gegen das AuG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Für die Tat nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist kumulativ eine Busse auszusprechen. 17. (Teilweise) retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB).
33 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grund