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Bern Obergericht Strafkammern 12.06.2018 SK 2018 74

12 giugno 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·4,291 parole·~21 min·1

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 74 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2018 (PEN 2017 425)

2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 17. Januar 2018 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung als Lenker eines Personenwagens und Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen von Führer- und Fahrzeugausweis zu einer Übertretungsbusse von CHF 110.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘120.00 (pag. 223 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. Januar 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 228 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (pag. 247 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. März 2018 form- und fristgerecht die Berufung (pag. 264 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. März 2018 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 273). Mit Beschluss vom 26. März 2018 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 274 f.). Der Beschuldigte reichte am 28. März 2018 (pag. 276 ff.) und 18. April 2018 (pag. 281 ff.) zwei grösstenteils identische Eingaben ein, die mit Verfügung vom 20. April 2018 als schriftliche Berufungsbegründung entgegengenommen wurden (vgl. pag. 286). Am 1. und 22. Mai 2018 gelangten zwei weitere Eingaben des Beschuldigten vom 27. April 2018 (pag. 288 ff.) und 18. Mai 2018 (pag. 308 ff.) ein. 3. Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 26. März 2018 wurden die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 16. März 2018 eingereichten «Beweismittelblätter 1 und 2» (Medienberichte betreffend Machenschaften durch falsche Polizisten) zu den Akten erkannt. Der vom Beschuldigten mit Eingaben vom 28. März 2018 und 18. April 2018 gestellte Antrag, das Video der erstinstanzlichen Verhandlung sei als Beweismittel zuzulassen (pag. 278; pag. 284), wurde mit Verfügung vom 20. April 2018 unter Hinweis auf Art. 71 und Art. 398 Abs. 4 StPO förmlich abgewiesen (pag. 286 f.). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung vom 16. März 2018 folgende Anträge (pag. 266): Ich beantrage, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Ich beantrage, das Verfahren wegen erstinstanzlicher Verfahrensfehler und Versäumnisse einzustellen. Ich beantrage, das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben, da ich keinem Menschen, keinem Tier und keiner Pflanze einen nachweislichen Schaden zugefügt habe und alles nur auf Vermutungen, was hätte passieren können, aufgebaut ist.

3 Ich beantrage, dass es eine Grundsatzentscheidung dazu geben muss, dass sich ein sogenannter Polizist mit einem Amtsausweis auszuweisen hat, weil es in der Vergangenheit bereits öfter und in mehreren Kantonen zu Übergriffen von falschen Polizisten gekommen ist (beigelegte Beweismittelblätter 1 und 2). Dies, damit endlich wieder Rechtssicherheit nach Art. 5, Rechtsgleichheit nach Art. 8 und Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist. In seiner Eingabe vom 18. April 2018 hielt der Beschuldigte Folgendes fest (pag. 283; vgl. auch pag. 278): Ich bin in Berufung gegangen, weil 1. ich niemandem einen Schaden zugefügt habe. 2. ich kein rechtstaatliches Verfahren in 1. Instanz hatte, weil die Richterin weder das Verfahren eröffnet, demzufolge nicht geschlossen und daraus resultierend keine Urteilseröffnung getätigt hat. 3. ich ausserdem keine Fragen stellen durfte, die wurden nicht zugelassen. 4. eine Vorverurteilung bereits stattgefunden hat, da die Richterin die Staatsanwaltschaft vertrat, in dem die Staatsanwaltschaft nicht zugegen war und somit die Richterin als angeblich neutrale Person bereits die Meinung der Staatsanwaltschaft von vornherein für gegeben genommen hat. Somit ist das Gericht als Konfliktentscheider zur Konfliktpartei erwachsen, was rechtsstaatlich unmöglich ist. 5. ein Gericht nicht der verlängerte Arm der Polizei ist und auch nicht dazu gemacht werden darf. 6. es keine öffentliche Aufzeichnung, sprich Protokoll, gab und somit die Verhandlung als private Veranstaltung anzusehen war. 7. die Richterin sich wie eine Lehrmeisterin aufführte und ständig im Saal herumlief. 8. die Konflikt-Partei der Polizisten aufgeboten wurden, um die Prozessbeobachter zu schikanieren (selbst der Zeuge C.________ machte dort mit). Die beiden weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 27. April 2018 und vom 18. Mai 2018 (pag. 288 ff. und pag. 308 ff.) enthalten keine weiteren Anträge oder entscheidrelevanten Ausführungen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 90 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

4 Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 6.2). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). 6. Formelle Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte beruft sich zunächst auf angebliche Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren, vor allem im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018. 6.1 Der Beschuldigte bringt vor, «eine weibliche Person namens B.________» habe sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Richterin ausgegeben, ohne sich ihm gegenüber als solche auszuweisen (pag. 264). Aus dem Staatskalender des Kantons Bern ist ersichtlich, dass B.________ Gerichtspräsidentin am Regionalgericht Oberland ist (vgl. <www.sta.be.ch> unter Die Staatskanzlei/Über die Staatskanzlei/Publikationen). Sie wurde in der Junisession 2014 vom Grossen Rat des Kantons Bern zur Gerichtspräsidentin gewählt (vgl. Tagblatt des Grossen Rates Session vom 2. bis 11. Juni 2014, S. 585 f.) und in der Junisession 2016 für sechs Jahre wiedergewählt (Tagblatt des Grossen Rates Session vom 30. Mai bis 9. Juni 2016, S. 720). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Wort- und Beschlussprotokollen des Grossen Rates, die für jedermann online auf der Internetseite des Grossen Rates (<www.gr.be.ch> unter Sessionen & Protokolle) einsehbar sind. Der Einwand des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet. 6.2 Die Beschuldigte rügt, dass die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufgetreten sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe (pag. 264; pag. 276; pag. 281). Aufgrund der Gewaltentrennung in der Schweiz könne nicht sein, dass eine unabhängige Richterin die Rolle des Staatsanwaltes übernehme (pag. 276; pag. 281). Gemäss Art. 337 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten (Abs. 1). Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten (Abs. 3). Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4). Im mündlichen Berufungsverfahren lädt die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen zur Verhandlung vor und wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 Bst. a und b StPO). Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen,

5 kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten (Art. 405 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO). Die regionale Staatsanwaltschaft Oberland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse von CHF 110.00 (pag. 4). Mit Verfügung vom 22. November 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 31). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. 356 Abs. 1 StPO). Aufgrund der beantragten Strafe war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufzutreten, um die Anklage zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 e contrario StPO). Im Übrigen bestand auch kein Anlass, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO zur Hauptverhandlung vorzuladen. Zur Beurteilung standen (und stehen) zwei Übertretungen im Bagatellbereich, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 273). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, war die Verfahrensleitung nicht gehalten, die Generalstaatsanwaltschaft zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen bzw. sie zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verpflichten (Art. 405 Abs. 3 StPO und Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im oberinstanzlichen Verfahren ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Gemäss Art. 339 Abs. 1 StPO eröffnet die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen (vgl. Art. 339 Abs. 2 bis 5 StPO) gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 340 Abs. 2 StPO). Eine Pflicht, die vollständige Anklageschrift vorzulesen, sieht die StPO nicht vor. In der Literatur bestehen indessen verschiedene Auffassungen, was genau unter den bekannt zu gebenden «Anträgen» zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die beschuldigte Person die Vorwürfe detailliert kennt, sie versteht und auch dem Publikum die wichtigsten Bestandteile der Anklage bekannt gegeben werden (vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 255 f. mit Hinweisen; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 340 StPO). Anschliessend folgt das Beweisverfahren (Art. 341 bis Art. 345 StPO). Nach Abschluss des https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/9a61aee8-68d2-4461-ac9c-0b008ac2b2b1?source=document-link&SP=3|zwa3w2

6 Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge (Art. 346 Abs. 1 StPO). Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass Gerichtspräsidentin B.________ die Verhandlung eröffnete, die Zusammensetzung des Gerichts und den Verfahrensgegenstand bekannt gab sowie die Anwesenheit des Beschuldigten und von zehn Zuschauern feststellte, welche sich nur als Mensch mit Vornamen zu erkennen gaben (pag. 214/215). Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vertreten sei und am Strafbefehl festgehalten habe (pag. 215). Nach Eröffnung des Beweisverfahrens folgten die Einvernahmen des Zeugen/Polizisten C.________ und des Beschuldigten. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde der Beschuldigte erneut über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert (pag. 218 Z. 2 f.). Damit waren dem Beschuldigten und den anwesenden Personen die strafrechtlichen Vorwürfe bekannt. Nach den Einvernahmen erkundigte sich die Gerichtspräsidentin beim Beschuldigten nach weiteren Beweisanträgen. Er zweifelte wiederum an der Legitimität der Vorsitzenden, stellte aber keine Beweisanträge. Daraufhin schloss die Vorsitzende das Beweisverfahren (pag. 219). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, ein Plädoyer zu halten respektive Anträge zu stellen. Er bemängelte, dass das Gericht all seine Fragen nicht beantwortet habe, ohne aber in der Sache Anträge zu stellen. Hierauf wurde die Parteiverhandlung geschlossen (pag. 219). Nach der geheimen Urteilsberatung eröffnete die Gerichtspräsidentin das Urteil und begründete es kurz. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (pag. 264 f.) wurde die erstinstanzliche Verhandlung somit eröffnet und anschliessend ordnungsgemäss durchgeführt. Soweit der Beschuldigte unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 StPO geltend macht, das Urteil sei ihm nicht ausgehändigt worden, weil er es Gerichtspräsidentin B.________ geschenkt habe (pag. 264 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv nach der Urteilseröffnung abgegeben. Er habe es schliesslich behändigt, jedoch die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung verweigert (pag. 219). Selbst wenn der Beschuldigte das Urteil in der Folge Gerichtspräsidentin B.________ geschenkt hätte, was aus dem Protokoll nicht hervorgeht, ändert dies nichts daran, dass ihm das Urteil rechtsgültig eröffnet und ausgehändigt wurde. 6.4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlung, wozu ihr auch sitzungspolizeiliche Massnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kann die Unterstützung der am Ort der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen (Art. 63 Abs. 3 StPO). Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Beschuldigte und weitere Zuschauer der Gerichtspräsidentin wiederholt ins Wort fielen und sich ihren Anweisungen widersetzten. So kamen sie ihrer mehrmaligen Aufforderung, sich hinzusetzen, nicht nach (pag. 214). Zudem nahmen diverse Zuschauer die Verhandlung mit ihren Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten auf. Die Gerichtspräsidentin forderte den Beschuldigten und die Zuschauer mehrmals auf, die Aufnahmen zu stoppen, zu löschen und die Mobiltelefone sichtbar vor sich zu platzieren. Dieser

7 Aufforderung kamen die Zuschauer nur vereinzelt nach. Als ein Zuschauer zudem den Weg zum Ausgang verstellte, wurde die Polizei avisiert. Daraufhin erschienen mehrere uniformierte Polizisten im Gerichtssaal, welche die elektronischen Geräte des Beschuldigten und der Zeugen anschauten und sie aufforderten, erstellte Videos/Fotos zu löschen. Anschliessend verliessen die Polizisten den Gerichtssaal wieder (pag. 219). Nach der Verhandlung führte die Polizei bei allen anwesenden Zuschauern eine Personenkontrolle durch (pag. 220). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und erscheint verhältnismässig. Die sitzungspolizeilichen Massnahmen richteten sich gegen Personen, die den Geschäftsgang störten. Der Beizug der Polizei diente der Durchsetzung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung an der Verhandlung. Die entsprechenden Weisungen der Gerichtspräsidentin gegenüber der Polizei verletzen die Gewaltentrennung nicht (vgl. auch Art. 15 Abs. 3 StPO). Die Einwände der Beschuldigten gegen das Vorgehen der Gerichtspräsidentin (vgl. pag. 265) sind daher unbegründet. 6.5 Weiter macht der Beschuldigte geltend, es sei kein richtiges Protokoll geführt worden, sondern ausschliesslich die Aussagen des Zeugen C.________ protokolliert worden. Aus diesem Grund verlange er «die öffentliche Aufzeichnung als ordnungsgemässes Wort-Protokoll» mit all seinen Fragen und Ausführungen (pag. 265). Zudem habe er keine Fragen stellen dürfen (pag. 265; pag. 278; pag. 283). Die Gerichtspräsidentin habe für sie unbequeme Fragen einfach nicht zugelassen (pag. 265). Gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO wird der einvernommenen Person das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur die Aussagen des Zeugen C.________ protokolliert, sondern auch diejenigen des Beschuldigten (vgl. pag. 216 f.; pag. 218). Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass der Beschuldigte das Einvernahmeprotokoll nach der Einvernahme durchlas und einige Verbesserungen anbrachte. Er habe jedoch die Unterschrift verweigert, dies insbesondere auch auf Anraten des «Menschen D.________», der während der ganzen Parteiverhandlung nicht von der Seite des Beschuldigten gewichen sei und diesem immer wieder vorgesprochen habe, was er sagen soll (pag. 219). Die Weigerung des Beschuldigten, das Protokoll zu unterzeichnen und die dafür angegebenen Gründe wurden somit im Protokoll vermerkt. Zudem hat der Zeuge C.________ sein Einvernahmeprotokoll, entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 265), ordnungsgemäss unterzeichnet (pag. 216 f.). Die Kritik des Beschuldigten an den Einvernahmeprotokollen der Vorinstanz geht damit fehl. Soweit der Beschuldigte eine Einvernahme mit Ton- und Bildaufnahmen verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafprozessordnung dies nicht vorschreibt und Art. 76 Abs. 4 StPO keinen Anspruch auf audiovisuelle Dokumentation verleiht (vgl. NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 76 StPO).

8 Als Partei kam dem Beschuldigten gestützt auf Art. 339 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich das Recht zu, Vor- und Zwischenfragen aufzuwerfen, wovon er auch Gebrauch machte. Die wiederholt gestellte Vorfrage nach der Legitimation der Gerichtspräsidentin wurde insofern beantwortet, als die Gerichtspräsidentin auf die Akten verwies, woraus ihre Legitimation hervorgehe (pag. 214). Zudem erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, dem Zeugen C.________ Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 216 Z. 34, Z. 38 f., Z. 43). Seine beiden letzten Fragen (pag. 216 Z. 38 f., Z. 43) trugen nichts zur Sache bei, weshalb die Gerichtspräsidentin legitimiert war, sie nicht zuzulassen. Darüber hinaus führt der Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche prozessrelevanten Fragen seinerseits nicht behandelt worden wären. Soweit der Beschuldigte von einem eigentlichen (Gegen-)Fragerecht in seiner Einvernahme ausgeht, verkennt er, dass die Durchführung der Einvernahme Sache der Verfahrensleitung ist (vgl. Art. 341 Abs. 1 StPO). Da es der Gerichtspräsidentin oblag, den Beschuldigten eingehend zu seiner Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO), hatte auch nur sie die Fragen zu stellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 9. November 2017 (pag. 4) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 31. Oktober 2017 in Thun als Lenker eines Personenwagens ein Telefon ohne Freisprecheinrichtung verwendet zu haben. Zudem habe er den Führer- und Fahrzeugausweis nicht mit sich geführt. 8. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Aussagen des Zeugen/Polizisten C.________ seien klar, widerspruchsfrei und konsistent. Demgegenüber habe der Beschuldigte nicht nachvollziehbare und durch den Gebrauch von Fantasiewörtern verwirrende Ausführungen gemacht. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe der Beschuldigte aber zu keinem Zeitpunkt bestritten. Er habe nie in Abrede gestellt, den amtlichen Führer- und Fahrzeugausweis nicht mitgeführt zu haben. Zudem habe er nie bestritten, beim Autofahren telefoniert zu haben. In Anbetracht dessen könne vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen/Polizisten C.________ abgestellt werden (pag. 243, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Eingaben des Beschuldigten ist nicht zu entnehmen, dass er die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine materielle Rechtsverletzung geltend macht. Er rügt in seiner Berufungserklärung vom 16. März 2018 einzig, ein Polizist habe sich mit einem Amtsausweis auszuweisen. Dies weil es in der Vergangenheit bereits öfter und in mehreren Kantonen zu Übergriffen von falschen Polizisten gekommen sei (pag. 266).

9 Gemäss Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) weisen sich die Angehörigen der Kantonspolizei durch das Tragen der Uniform oder das Vorzeigen des Ausweises aus. Polizist C.________ war somit nicht verpflichtet, dem Beschuldigten seinen Ausweis vorzuzeigen. Vielmehr wies er sich bereits durch das Tragen seiner Uniform aus (vgl. auch pag. 216 Z. 34 ff.). Daran vermag der Umstand, dass offenbar falsche Polizisten ihr Unwesen treiben, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Polizist C.________ den Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle lediglich aufforderte, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzuweisen und nicht etwa Geld von ihm verlangte (vgl. pag. 1; pag. 216 Z. 19 f.; pag. 218 Z. 17, Z. 20 f.). Sein Vorgehen war damit nicht mit demjenigen von falschen Polizisten vergleichbar (vgl. pag. 267 f.). Im Übrigen sieht die Kammer ihrerseits keine Veranlassung, von den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2017 während des Lenkens eines Personenwagens ohne Freisprecheinrichtung telefonierte und den Führer- und Fahrzeugausweis nicht mit sich führte (pag. 243, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen/Polizisten C.________ ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte das Telefon während des Telefonierens in der Hand hielt (vgl. pag. 216 Z. 22 ff.). III. Rechtliche Würdigung 9. Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts – stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63 E. 2a S. 65; https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1183%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63

10 Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). In BGE 120 IV 63 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonierte, Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verletzte. Es erwog, da das Führen eines Telefongesprächs stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches – wenn es das Halten des Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand erfordere – die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Je nachdem mit welcher Hand das Gerät gehalten werden müsse, könne dann beispielsweise beim Abbiegen der Richtungsanzeiger nicht gestellt und insbesondere bei einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise betätigt werden oder am Strassenrand auftauchende Kinder nicht rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden. Es gelangte zum Schluss, dass das Halten des Telefonhörers mit der einen Hand während der Fahrt gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt sei (BGE 120 IV 63 E. 2d S. 66 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Nicht anders verhalte es sich, wenn beispielsweise durch das Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Wange die freie Bewegung des Kopfs beeinträchtigt und das Sichtfeld eingeschränkt werde, da dadurch insbesondere notwendige Seitenblicke oder die Beobachtung des Rückspiegels in mit Art. 31 SVG nicht vereinbarer Weise behindert oder verunmöglicht würden (BGE 120 IV 63 E. 2e S. 67; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens ohne Freisprechanlage telefonierte und dabei das Telefon in der Hand hielt. Nach dem Gesagten hat er sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Daran ändert nichts, dass durch sein Verhalten kein Lebewesen zu Schaden kam (vgl. pag. 266). Art. 90 Abs. 1 SVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Die Verletzung von Verkehrsregeln ist unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wurde oder nicht. 10. Nichtmitführen des Führer- und Fahrzeugausweises Nach Art. 99 Abs. 3 SVG wird der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, mit Busse bestraft. Art. 10 Abs. 4 SVG sieht vor, dass die Ausweise stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen sind. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2017 den Führer- und Fahrzeugausweis nicht mit sich führte. Er hat sich damit der Übertretung gemäss Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 245, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11 Die ausgesprochene Busse von total CHF 110.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, steht in Einklang mit den Ansätzen der Ordnungsbussenverordnung (OBV) und der Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB), welches zu einer leichten Reduktion der Gesamtbusse führt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘120.00 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a VKD).

12 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung als Lenker eines Personenwagens; 2. des Nichtmitführens von Führer- und Fahrzeugausweis, beides begangen bzw. festgestellt am 31.10.2017 in Thun und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB Art. 10 Abs. 4, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 99 Abs. 3 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 110.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘120.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz

13 Bern, 12. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 74 — Bern Obergericht Strafkammern 12.06.2018 SK 2018 74 — Swissrulings