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Bern Obergericht Strafkammern 11.09.2020 SK 2018 59

11 settembre 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,271 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 59 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 (PEN 16 477)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 15. November 2017 im Wesentlichen Folgendes (pag. 11818 ff.; auszugsweise Wiedergabe): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig, angeblich begangen durch Anbieten, Einfuhr, öffentliches Bekanntgeben einer Gelegenheit zum Erwerb, Verkauf/Verschaffen, Abgabe und Versand einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1. in der Zeit von März 2004 bis zum 10. März 2005 an Abnehmer in Deutschland 2. in der Zeit von März 2004 bis zum 8. Juni 2006 an Abnehmer in Österreich, Schweden, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika und anderswo. unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von ¼ (vgl. hierzu Ziff. II. Urteil 2.), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘557.50 und Auslagen von CHF 4‘296.00, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘853.50, an den Kanton Bern. unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch die private Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung für die anwaltliche Vertretung ausgerichtet. Die Bezifferung der anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sowie der anteilsmässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung werden zu einem späteren Zeitpunkt verfügt. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig, begangen 1. in der Zeit von März 2004 bis zum 8. Juni 2006 in D.________, E.________, F.________ und anderswo sowie in der Zeit vom 10. März 2005 bis zum 8. Juni 2006 in Deutschland durch 1.1 Anbieten einer nicht eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1.2 Einfuhr einer nicht eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1.3 Ausfuhr einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus

3 1.4. Besitz einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1.5 öffentliches Bekanntgeben einer Gelegenheit zum Erwerb halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1.6 Verkauf/Verschaffen einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1.7 Abgabe einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 1.8 Versand einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus 2. am 23./24. April 2004, 9., 21. und 28. September und 23. Dezember 2004, 11. und 14. Januar 2005 durch versuchte Einfuhr von gesamthaft 13.95 kg halluzinogener Pilze der Gattung Psilocybe und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 und 51 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5, 6 und 8, Ziff. 2 lit. a und c alt BetmG, Anhang a und d BetmV-Swissmedic, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 429 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (¾ der gesamten Verfahrenskosten), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘672.50 und Auslagen von CHF 12‘888.00, insgesamt bestimmt auf CHF 29‘560.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. […] Die gesamten Verfahrenskosten betragen damit CHF 39‘414.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ werden zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt. IV. Weiter wird verfügt: […] Alsdann wurde mit Verfügung vom 27. November 2017 betreffend die Kostennoten des amtlichen und des privaten Verteidigers deren Honorare festgelegt (pag. 11898 ff.).

4 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, am 23. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 11895). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Februar 2018 (pag. 11826 ff.) und wurde sowohl Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger (pag. 11935) als auch Rechtsanwalt C.________ als privater Verteidiger (pag. 11933) mit Verfügung vom 13. Februar 2018 zugestellt (pag. 11925 f.). Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und stellte zur Sache die folgenden Anträge (pag. 11938 f.): 1. Das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten pro Tag Freiheitsentzug eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben. Weiter stellte er betreffend das Urteilsdispositiv die folgenden Anträge (pag. 11939): 1. Aufhebung infolge Einstellung des Verfahrens, eventualiter Bestätigung von Ziff. I. (Freispruch) 2. Aufhebung von Ziffer II. (Schuldspruch) 3. Aufhebung von Urteilsdispositiv-Ziffer 1 (Urteil S. 63) 4. Aufhebung von Urteilsdispositiv-Ziffer 2 (Urteil S. 63) 5. Bestätigung von Ziff. IV.1., 2.3, 2.6, 3. und 4 6. Aufhebung von Urteilsdispositiv-Ziffer IV. 2.1, Ziff. IV. 2.2, 2.4 und 2.5 (Urteil S. 65 f.). Mit Schreiben vom 27. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 11947 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung vom 12. März 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien Prof. Dr. G.________ der H.________ und Prof. Dr. I.________ der J.________ als Experten zur Frage des psychischen Abhängigkeitspotenzials der halluzinogenen Pilze sowie Prof. Dr. K.________ als Experte zur Frage der Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen zur Hauptverhandlung vorzuladen (pag. 11939). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. März 2018 die Abweisung der seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die 1. Strafkammer zur Frage des psychischen Abhängigkeitspotenzials der halluzinogenen Pilze auf einschlägige Fachliteratur, das Gutachten vom 16. März 2007 und das Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 stützen könne. Eine Befragung von Prof. Dr. G.________ und Prof. Dr.

5 I.________ sei nicht notwendig. Ebenfalls könne auf eine Befragung von Prof. Dr. K.________ verzichtet werden, denn die Frage der Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sei durch die 1. Strafkammer zu entscheiden (pag. 11948). Die Kammer wies die Beweisanträge auf Einvernahme der Professoren Dr. G.________, Dr. I.________ und Dr. K.________ mit Beschluss vom 16. Mai 2018 ab (pag. 11952). Stattdessen wurde in Aussicht genommen, beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), Prof. Dr. L.________, die Erstellung eines aktuellen Gutachtens zur Frage des psychischen Abhängigkeitspotenzials halluzinogener Pilze (Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia) in Auftrag zu geben sowie bei Swissmedic, Abteilung Betäubungsmittel, einen Bericht betreffend die Frage des Abhängigkeitspotenzials einzuholen. Zur Begründung kann auf den Beschluss vom 16. Mai 2018 verwiesen werden (pag. 11954 f.). Rechtsanwalt B.________ hielt sodann in seiner Berufungsbegründung an den Beweisanträgen vom 12. März 2018 fest (pag. 12341). Diese sind erneut abzuweisen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Mai 2018 verwiesen werden, an welchen festzuhalten ist. In demselben Beschluss stellte die Kammer fest, dass sich das Rechtsgutachten von PD Dr. M.________ vom 19. Juni 1998 weder in den Akten noch im anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens von Rechtsanwalt C.________ abgegebenen blauen Beilagenordner befindet (pag. 11952). In der Folge reichte Rechtsanwalt B.________ das von PD Dr. M.________ zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im Sommer 1998 erstellte Rechtsgutachten mit Eingabe vom 30. Mai 2018 ein (pag. 11960 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 erkannte die Verfahrensleitung dieses Rechtsgutachten sowie den von Rechtsanwalt C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebenen blauen Ordner zu den Akten (pag. 11986). Mit Beschluss vom 27. August 2018 beschloss die Kammer einerseits beim IRM, Prof. Dr. L.________ (Abteilung O.________) und bei Prof. Dr. N.________ (Abteilung P.________), ein aktualisiertes toxikologisch-chemisch-psychiatrisches Gutachten und andererseits bei Swissmedic, Abteilung Betäubungsmittel, einen Bericht betreffend Entstehungsgeschichte der entsprechenden Rechtsbestimmungen und Begriffe sowie betreffend Abhängigkeitspotenzial halluzinogener Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia einzuholen (pag. 11990). Das Gutachten des IRM (pag. 12004 ff.) wie auch der Bericht von Swissmedic (pag. 12015 ff.) datieren vom 31. Oktober 2018. Sowohl der Beschuldigte (pag. 12073) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 12071) verzichteten auf Ergänzungsfragen. Hingegen ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft darum, die von der Swissmedic erwähnten Unterlagen, die eine Listung der psychotropen Substanzen (Psilocybin und Psilocin) begründen und rechtfertigen, beim BAG einzuholen (pag. 12071). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gab die Verfahrensleitung diesem Ersuchen statt und holte beim BAG, Abteilung Recht, einen Bericht betreffend Entstehungsgeschichte der entsprechenden Rechtsbestimmungen und Begriffe sowie betreffend Abhängigkeitspotenzial halluzinogener Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia ein (pag. 12075 f.). Dieser Bericht ging

6 am 13. März 2019 bei der Kammer ein (pag. 12092 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 stellte die Verfahrensleitung eine am 24. Juni 2019 seitens des Beschuldigten an die beiden Verteidiger sowie das Obergericht geschickte E-Mail (pag. 12152) der Generalstaatsanwaltschaft zu (pag. 12154 f.). Mit E-Mail vom 14. Juli 2019 (pag. 12169 f.) beanstandete der Beschuldigte, dass diese E-Mail vom 24. Juni 2019 ohne jeden Zweifel als persönliche E-Mail an seine Anwälte erkennbar gewesen sei. Diese sei weder für das Gericht noch die Staatsanwaltschaft gedacht gewesen – ein Fehler den die Kammer hätte erkennen können. Diese E-Mail wurde der Generalstaatsanwaltschaft der Vollständigkeit halber mit Verfügung vom 18. Juli 2019 ebenfalls zugestellt (pag. 12171). Sodann reichte Rechtsanwalt C.________ der Kammer am 4. März 2020 im Hinblick auf die damals geplante Verhandlung vom 12./13. März 2020 die Beilagen der Verteidigung ein (pag. 12194 ff.), welche mit Verfügung vom 5. März 2020 der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und sodann zu den Akten genommen wurden (pag. 12318 f.). Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 25. Februar 2020 über den Beschuldigten eingeholt (pag. 12192). 4. (Amtliche) Verteidigung Mit Verfügung vom 16. März 2018 (pag. 11941 f.) wurden die beiden Verteidiger um Mitteilung ersucht, ob der Beschuldigte nach wie vor durch Rechtsanwalt C.________ privat verteidigt werde. Dies unter Hinweis darauf, es werde in Aussicht genommen, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ für den Fall zu sistieren, dass der Beschuldigte weiterhin durch Rechtsanwalt C.________ privat verteidigt werde. In der Folge teilte Rechtsanwalt C.________ mit Eingabe vom 8. April 2018 (pag. 11949) mit, dass er – wie in erster Instanz – weiterhin ergänzend an der Seite des Hauptverteidigers mit klar definiertem Fokus auf das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von psilocin- und psilocybinhaltigen Pilzen der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als Verteidiger des Beschuldigten engagiert sei. Alsdann ersuchte er um Einsetzung als amtlicher Verteidiger für den klar umschriebenen Themenbereich. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (pag. 11951 ff.) wurde das Gesuch von Rechtsanwalt C.________ um (zusätzliche) Einsetzung als amtlicher Verteidiger abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Mai 2018 verwiesen werden (pag. 11953 f.). 5. Gang des Verfahrens – Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 12135). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft damit einverstanden erklärte (pag. 12139), wünschte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. April 2018 [recte: 3. April 2019] die Durchführung eines mündlichen Verfahrens; zudem seien die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht erfüllt (pag. 12140). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 4. April 2019 festgestellt, dass die Grundvoraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (pag. 12142) und von der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens abgesehen.

7 Die oberinstanzliche Verhandlung war für den 12./13. März 2020 vorgesehen. Zufolge Aufenthalts in einem Corona-Risikogebiet seitens der Verteidigung wurde die Verhandlung mit Verfügung vom 9. März 2020 abgesetzt und erneut ein schriftliches Verfahren in Aussicht genommen (pag. 12323 f.). Am 10. März 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 12330). Am 19. März 2020 erklärte Rechtsanwalt C.________ namens des Beschuldigten sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (pag. 12332). Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte auch Rechtsanwalt B.________ mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 12334). Mit Verfügung vom 20. März 2020 ordnete die Verfahrensleitung sodann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 12336 f.). Am 16. April 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Berufungsbegründung ein (pag. 12340 ff.). Mit Eingabe vom 24. April 2020 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung (pag. 12366 ff.). Mit Schreiben vom 23. April 2020 teilte Rechtsanwalt C.________ namens des Beschuldigten mit, dass er sich der schriftlichen Begründung von Rechtsanwalt B.________ vollumfänglich anschliessen könne und mit dieser vorbehaltlos einverstanden sei (pag. 12377). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 replizierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten (pag. 12386 ff.), wobei sich Rechtsanwalt C.________ diesen Ausführungen mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wiederum vollumfänglich anschloss und erklärte, dass er vorbehaltlos einverstanden sei (pag. 12383). Die Duplik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 15. Mai 2020 (pag. 12397 f.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 16. April 2020 folgende Anträge (pag. 12340 ff.): 1. Das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen, resp. dieser sei freizusprechen 2. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten pro Tag Freiheitsentzug eine Genugtuung in der Höhe von FR. 300.-- auszurichten 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (erst- und zweitinstanzlich) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der Privatverteidigung gemäss den Honorarnoten vom 15. November 2017 und 14. April 2020 abz. die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und RA C.________ direkt zuzusprechen 6. Die beschlagnahmten Gelder seien freizugeben. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 die folgenden Anträge (pag. 12366 ff.): I.

8 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositivs, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von ¼ der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. II./1.1-1.8 + 2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 und 51 StGB; Art. 19 Ziff. 3, 4, 5, 6 und 8, Ziff. 2 lit. a und c BetmG; Anhang a und b BetmV-Swissmedic; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 429 Tagen und unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ¾ der gesamten Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Betreffend beschlagnahmte Gegenstände 1.1. Die beschlagnahmten psilocybin- und psilocinhaltigen Trocken- und Frischpilze sowie Sporen und die Drogen- und Zuchtutensilien sowie das Verpackungsmaterial seien einzuziehen; 1.2. die beschlagnahmte CD sowie Festplatte seien mit den amtlichen Akten abzulegen; 1.3. die beschlagnahmten Ordner, Mappen, Aktenhefter, Unterlagen, Bankkarten, Mobiltelefon, 52 CD und DVD, 3 Laptops, externe Harddisk, Speicherkarte und USB-Stick seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben; 1.4. die beschlagnahmten Ordner, Archivschachteln, CD, Mappe der Q.________ GmbH seien dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben; 1.5. die beschlagnahmten 2 grauen Ordner mit Bankunterlagen und 1 schwarzer Ordner Korrespondenz seien R.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben; 1.6. die beschlagnahmten 5 roten Ordner mit Bankunterlagen seien S.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben. 2. Betreffend beschlagnahmte Vermögenswerte 2.1. der auf dem Konto der T.________ beschlagnahmte Betrag sei einzuziehen; 2.2. die auf den Konti der U.________ beschlagnahmten Beträge seien einzuziehen; 2.3. die Beschlagnahme der Austrittsleistung bei der V.________ (Versicherung) sei aufzuheben;

9 2.4. die eingezogenen Vermögenswerte bei der U.________ und der T.________ sowie der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'635.05 seien an die Verfahrenskosten anzurechnen; 2.5. die U.________ und die T.________ seien anzuweisen, die genannten Beträge der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen; 2.6. die Kontosperren seien aufzuheben. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Urteil sei dem Amt für Migrations- und Personenstand und dem Staatssekretariat für Migration mitzuteilen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Hauptantrag des Beschuldigten lautet auf Einstellung des Strafverfahrens zufolge Straflosigkeit seines Verhaltens. Insoweit ist an sich vom Wortlaut der Berufungserklärung her sowie der Anträge das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern ergangenen Teilfreisprüche nicht beschwert ist. Denn zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 382). Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein freisprechendes Urteil ebenso wie eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten kann (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 381). Vorliegend erfolgte ein teilweiser Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig begangen (vgl. Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Beschuldigte beantragt nun insofern die Aufhebung des Urteils, als dass das Verfahren einzustellen bzw. er freizusprechen sei. Festzuhalten ist, dass definitive Verfahrenseinstellungen die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruchs haben (siehe Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) «mangels Beweises» oder wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrunds führt nicht zu einem «Freispruch zweiter Klasse». Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels erfüllten Tatbestands oder wegen Nachweises der Unschuld (Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit

10 freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Daher ist festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig, angeblich begangen durch Anbieten, Einfuhr, öffentliches Bekanntgeben einer Gelegenheit zum Erwerb, Verkauf/Verschaffen, Abgabe und Versand einer nicht genau eruierbaren Menge halluzinogener Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus a) in der Zeit von März 2004 bis zum 10. März 2005 an Abnehmer in Deutschland und b) in der Zeit von März 2004 bis 8. Juni 2006 an Abnehmer in Österreich, Schweden, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika und anderswo, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von ¼, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘853.50, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an den Beschuldigten freigesprochen wurde (vgl. Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Rechtskräftig sind auch die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1. betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Ziff. IV.2.3. betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme (Kontosperre) der Austrittsleistung bei der V.________ (Versicherung) (Vertrag-Nr. .________). Nicht in Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Aufhebung der Kontosperren gemäss Ziffer IV.2.6 des erstinstanzlichen Dispositivs, obwohl diese Ziffer nicht Gegenstand der Berufung des Beschuldigten bildet. Weil er aber die Einziehung der auf dem Konto der T.________ und auf den Konten der U.________ beschlagnahmten Gegenstände angefochten hat, muss diese Ziffer mitüberprüft werden. Im Übrigen hat die Kammer das Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Gesetzliche Grundlage (nulla poena sine lege) und Abhängigkeitserzeugung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Vorab ist festzuhalten, dass mit Anklage vom 8. Juni 2016 ursprünglich beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage erhoben worden ist (pag. 11507). Am 8. Dezember 2016 erfolgte eine Anklageänderung dahingehend, als dass die Anklage beim Einzelgericht eingereicht wurde (pag. 11633). Materiell blieben die angeklagten Sachverhalte (vgl. nachfolgend) unangetastet. In der Anklageschrift vom 8. Juni 2016 (Änderungen vom 14. bzw. 15. November 2017 [pag. 11677, 11684] werden durch die Kammer kursiv und unterstrichen wiedergegeben) wird dem Beschuldigten unter Ziffer I auf 120 Seiten Folgendes vorgeworfen (pag. 11507 ff.):

11 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert sowie gewerbsmässig, begangen durch Handel (Anbieten, Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, öffentliches Gelegenheit geben zum Erwerb von Betäubungsmitteln, Verkaufen resp. Veräussern, Abgeben, Versenden), mit einer nicht genau eruierbaren Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Frischpilze vor allem der Gattung Stropharia (in Rechnungen, Mails etc. insbesondere bezeichnet als „SC_30“), vereinzelt aber auch der Gattungen Psilocybe und Panaeolus sowie mit Zuchtkisten (Aufzuchtsets, Growsets, vgl. Beschrieb p. 9446, enthaltend Myzelium/Sporen) für solche Pilze, vor allem der Gattung Stropharia in der Zeit von ca. März 2004 bis ca. Ende Dezember 2005 als in der Schweiz wohnhafter alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W.________ GmbH mit Sitz in D.________, vgl. lit. A nachfolgend, sowie mit einer nicht genau eruierbaren Menge psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen vor allem der Gattung Stropharia, teilweise auch der Gattungen Psilocybe und Panaeolus in der Zeit von Anfang 2005 bis Juni 2006, in E.________, Hotel X.________ und anderswo, indem er unter dem Deckmantel der „Y.________“ (Y.________), als deren Präsident, verantwortliche Person und auftretend als selbsternannter Pastor, von der Schweiz aus einen Versandhandel mit getrockneten psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen, über die von ihm von der Schweiz aus betriebene Internetsite Z.________ tätigte (vgl. lit. B. nachfolgend). Der Beschuldigte betrieb den Handel mit solchen Pilzen sowie Zuchtkisten für solche Pilze, sei es als Geschäftsführer der W.________ GmbH, sei es als verantwortliche Person der „Y.________“ hauptberuflich und finanzierte dadurch seinen Lebensunterhalt, den Unterhalt seiner Familie sowie ab 01.12.2005 den Betrieb des Hotel X.________, E.________, wobei sämtliche Erlöse der W.________ GmbH sowie der „Y.________“ entweder auf Konten flossen, über welche er alleine verfügungsberechtigt war resp. ihm die Erlöse der Y.________ teilweise in bar zukamen. Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend (lit. A und B) aufgeführten Handlungen: A. Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W.________ GmbH, mit Sitz in D.________: mengenmässig qualifizierter und gewerbsmässiger Handel (Einfuhr, Versand, Verkauf/Veräusserung und teilweise Anstalten treffen dazu) betreffend einer unbestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltigen Frischpilzen vor allem der Gattung Stropharia, vereinzelt aber auch der Gattungen Psilocybe und Panaeolus sowie einer unbestimmten Menge Zuchtkisten (Aufzuchtsets, Growsets, enthaltend Myzelium/Sporen) für solche Pilze, v.a. der Gattung Stropharia, in der Zeit von ca. März 2004 bis ca. Ende Dezember 2005, begangen in F.________, E.________, Grenze CH/D, sowie den Wohnorten der Käufer. Der mindestens ab September 2004 in der Schweiz wohnhafte und sich grösstenteils in der Schweiz aufhaltende Beschuldigte organisierte in der Zeit von September 2004 bis ca. Ende Dezember 2005 über die W.________ GmbH von der Schweiz aus via Internet über diverse e-Mailadressen (AA.________, AB.________, AC.________, AD.________), den Versand solcher Frischpilze resp. Aufzuchtsets von Holland in die Schweiz und damit die Einfuhr in die Schweiz, sei es direkt an ihn zwecks Weiterverkauf an in der Schweiz wohnhafte Abnehmer, sei es direkt an Abnehmer in der Schweiz. Mindestens führte er die an die nachfolgend unter Ziff. 1 aufgeführten Abnehmer in der Schweiz verkauften Mengen ein. Über den Zoll Basel-Flughafen wurden zudem allein in der Zeit vom 12.10.2004 bis 14.12.2004 insgesamt 29,25 kg solcher Frischpilze eingeführt. Der Beschuldigte nahm über die vorerwähnten e-Mailadressen Bestellungen entgegen, kontrollierte die Geschäftsabwicklung via Internet, insbesondere den Eingang der für den Versand/Verkauf an die Abnehmer erforderlichen Vorauszahlungen, liess von der Schweiz aus über die Sekretärinnen (Damen S.________ und R.________) der W.________ GmbH den Käufern von solchen Frischpilzen oder solcher Zuchtkisten Rechnung stellen und die Verkaufserlöse in der Buchhaltung der W.________ GmbH (kurz mit W.________ bezeichnet) erfassen, und er verkaufte/versandte eine unbestimmte Menge solcher Frischpilze sowie Zuchtkisten für solche Pilze, sei es, dass er diese an seine

12 Adresse liefern liess und von dort aus weiterversandte, sei es, dass er diese von Holland aus direkt an die Käufer senden liess, wobei er diese an eine unbestimmte Vielzahl von Abnehmern in der Schweiz verkaufte (veräusserte)/versandte und der Versand/Verkauf oder teilweise auch Anstalten treffen zum Verkauf insbesondere an die nachfolgend aufgeführten Abnehmer erfolgte, nämlich Abnehmer in der Schweiz mit einem Erlös von insgesamt mindestens CHF 9‘921.00 (Ziff. 1-52): … (pag. 11509 – 11526) in 52 Fällen sowie 53. versuchte Einfuhr von 13,95 kg psilocybin- und psilocinhaltiger Frischpilze der Gattung Stropharia cubensis (geändert: Psilocybe), indem er Lieferungen solcher Pilze sowie Aufzuchtsets für solche Pilze von Holland in die Schweiz veranlasste, diese jedoch am Zoll in Basel-Weil resp. Basel-Flughafen sichergestellt wurden, nämlich: … (pag. 11527) in 7 Fällen B. Als Präsident und verantwortliche Person der Y.________ „Y.________“, mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten: Mengenmässig qualifizierter und gewerbsmässiger Handel (Anbieten resp. öffentliches Bekanntgeben einer Gelegenheit Betäubungsmittel zu erwerben, Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, Verkaufen/Verschaffen resp. Veräussern, Abgeben, Versenden), mit einer nicht genau zu bestimmenden Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Pilze, begangen in der Zeit von ca. Anfang Januar 2005 bis 08. Juni 2006, in E.________ und anderswo, indem er unter dem Deckmantel der „Y.________“ als deren verantwortliche Person und als selbsternannter Pastor von der Schweiz aus auftretend und handelnd einen Versandhandel mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen über die von der Schweiz aus gehostete Internetsite Z.________ betrieb. Dabei bot er zum Preis von CHF 120.00 die entgeltliche Mitgliedschaft in der von ihm geführten „Y.________“ an, wobei Mitglieder wie auch Nichtmitglieder gegen Leistung von sogenannten „Spendengeldern“ psilocybin- und psilocinhaltige Pilze vorwiegend der Gattung Stropharia cubensis (geändert: Psilocybe), aber auch der Gattungen Psilocybe (tampanenis, azurescens, mexicana) als sogenanntes „Sakrament“ erwerben konnten. Personen, welche über die Internetsite das „Sakrament“ bestellten, wurden in der elektronischen, von A.________ geführten Anfrageverwaltung/Buchhaltung erfasst und aufgefordert, eine Spende auf Konti der „Y.________“ resp. von A.________ oder per Post an die „Y.________“ resp. A.________ zu senden, wobei den Interessenten eine Anfrage- (Bestellnummer) zugewiesen wurde. Zudem wurden die Personen aufgefordert, Mails in verschlüsselter Form mit PGP-Code zu verfassen. Auch A.________ versandte seine e-Mails (AE.________) mit einem solchen Code. Nach Eingang von Spendengeldern veranlasste A.________, dass den „Spendern“ die ihrer „Spende“ entsprechende Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze per Post zugestellt wurde. In der Zeit vom 27.01.2005 bis 07.07.2006 flossen auf schweizerische (U.________, AF.________) und deutsche Konti (AG.________, AH.________, AI.________, T.________) der „Y.________“, der W.________ GmbH sowie von A.________ (vgl. p. 450 f sowie nachfolgende Angaben betreffend Eingänge auf Konti) Spenden- und Mitgliederbeiträge im Betrag von mindestens CHF 305‘157.77, wobei es sich aufgrund des Vermerks „Spende“ zuzüglich meistens auch der Anfrage-/Bestellnummer und/oder aufgrund des Betrags zum grössten Teil um „Spenden“ resp. das Entgelt/ die Vorauszahlung im Hinblick auf den Verkauf/Verschaffen und das Versenden von psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen vor allem der Gattung Stropharia cubensis (geändert: Psilocybe) aber auch der Gattung Panaeolus und Psilocbye durch die

13 „Y.________“ resp. A.________ handelte. Darüber hinaus flossen der „Y.________“ resp. A.________ „Spendengelder“ resp. als Erlös für den Verkauf/Verschaffen und das Versenden von solchen Pilzen Gelder per Post, in Kuverts verpackt, zu und erfolgten Einzahlungen, welche via AJ.________ oder AK.________ eingingen. Gestützt auf das Kassajournal der „Y.________“, welches für die Zeit von Februar 2005 bis Dezember 2005 Spenden- und Mitgliederbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 16‘650.00 aufweist und im Zusammenhang mit AK.________ den Erhalt von mindestens CHF 9‘700.00 belegt und den gemäss Anzeige (S. 147 f, p. 452 f) erfolgten weiteren Bareinzahlungen auf die Konti bei der AL.________ im Betrag von insgesamt CHF 35‘689.05 sowie Einzahlungen in die Kasse von CHF 38‘510.33 ergibt sich aus dem Handel mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen in der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 ein Verkaufserlös im Bereich von insgesamt gegen ca. CHF 400‘000.00. Im Einzelnen liegen folgende Tathandlungen vor: 1. Einfuhr einer unbestimmten Menge psilocybin/psilocinhaltiger Pilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus, teils in frischem, teils in getrocknetem Zustand, in der Zeit von anfangs 2005 bis 08.06.2006 in F.________, E.________, Grenze CH/D und ev. anderswo zwecks Abgabe/Verkauf/Verschaffen an Dritte, u.a. namentlich Einfuhr von mindestens 200g getrockneten Pilzen der Gattung Stropharia, die ihm von BX.________ welcher am Zuchtprogramm der „Y.________“, teilnahm, an sein Domizil in E.________ zugesandt wurden; 2. in der Zeit von anfangs 2005 bis 08.06.2014 in E.________, Hotel X.________, Abgabe einer unbestimmten Menge psilocybin/ psilocinhaltiger Pilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus, teils in frischem, teils in getrocknetem Zustand, anlässlich von Parties im Hotel X.________ in E.________ an ca. 300 namentlich nicht bekannte Personen (gemäss Aussage von A.________ p. 1714 f handelt es sich um insgesamt ca. 300 Personen, welche jeweils 10-60 g frische Pilze erhalten hätten), ausgehend vom Durchschnitt von 30 g, insgesamt somit ca. 9 kg sowie eine unbestimmte Menge an Hotel- und Restaurantgäste (vgl. dazu p. 394); 3. Besitz, Lagerung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.06.2006 im Hotel X.________, E.________, sichergestellten psilocybin/psilocinhaltigen getrockneten Pilzen (teilweise in Pulverform) der Gattungen Stropharia, Psilocybe, Panaeolus, welche teilweise für den Verkauf/Verschaffen, teilweise für die sonstige Abgabe an Dritte sowie zu einem geringen Teil für den Eigenkonsum bestimmt waren, insgesamt 5,510 kg 4. Besitz, Lagerung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.06.2006 im Hotel X.________, E.________, sichergestellten Zuchtsäcke in unterschiedlichem Wachstumszustand, teils enthaltend psilocybin- und psilocinhaltige Pilze der vorerwähnten Gattungen, teils enthaltend Myzelium/Sporen solcher Pilze, welche der Aufzucht von psilocybin/psilocinhaltigen Pilzen der vorerwähnten Gattungen dienten, dies hauptsächlich im Hinblick auf den Verkauf/Verschaffen oder teilweise auch sonstige Abgabe der geernteten und hauptsächlich getrockneten Pilze an Dritte, teilweise im Hinblick auf den Verkauf/Abgabe/Verschaffen der Zuchtsäcke an Dritte, welche im Rahmen des Zuchtprogramms für die „Y.________“ Pilze aufzogen, trockneten und A.________ hernach zum Verkauf/Abgabe/Verschaffen an Dritte zur Verfügung stellten, insgesamt 155 Stück 5. in der Zeit von Januar 2005 bis 08.06.2006 in F.________, E.________ und anderswo in der Schweiz, Deutschland, EU, USA durch Verkauf/Verschaffen/Versand/teilweise Ausfuhr einer unbestimmten Menge getrockneter psilocybin- und psilocinhaltiger Pilze, vorwiegend der Gattung

14 Stropharia cubensis (geändert: Psilocybe), teilweise auch der Gattungen Psilocybe und Panaeolus, welche er als "Sakrament" (vgl. den bereits erwähnten Bestellvorgang) von E.________- X.________ aus an eine unbestimmte Vielzahl von Abnehmern in der Schweiz, sowie teilweise von der Schweiz aus, teilweise vom Ausland, insbesondere Deutschland aus mithilfe von unbekannten für ihn dort tätigten Personen an eine unbestimmte Vielzahl von Abnehmer, v.a. in Deutschland, der EU und USA ausführte, versandte, verkaufte, namentlich wie folgt und mindestens an die folgenden Personen: a) Personen in der Schweiz (p. 1754-4060): ... (pag. 11531 – 11555) in 82 Fällen (total Verkäufe gemäss Ziff. 5.1.-5.82 für CHF 22‘748.90; die Zahlungen dieser Abnehmer auf die Konti bei der U.________ Nr. .________ sowie AF.________ .________ sind in den nachfolgenden aufgeführten Zusammenstellungen/Total betreffend Abnehmer, welche auf das vorerwähnte U.________ resp. AF.________-Konto einzahlten, miterfasst) b) Abnehmer in der Schweiz, Deutschland etc., welche „Spendengelder“ auf das AF.________ Konto der Y.________ Nr. .________ (Beilageordner p. 1243 ff) tätigten Verkauf/Verschaffen/Versand einer im Einzelnen wie im Gesamten nicht genau bestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus an die in den Bankauszügen dieses Kontos aufgeführten Abnehmer, welche vorwiegend aus der Schweiz, teilweise aus Deutschland, vereinzelt aus anderen europäischen Ländern stammen, wobei die Käufer über die von A.________ von der Schweiz aus betriebene Internet-Site der Y.________, mit welcher A.________ die vorerwähnten Pilze als „Sakrament“ für eingegangene „Spendenzahlungen“ anbot, per e-Mail Spendenzahlungen ankündigten, von A.________ per e- Mail eine Anfragenummer übermittelt erhielten, die Abnehmer hierauf Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ inkl. die ihnen zugeteilte individuelle Anfragenummer auf das oben erwähnte Konto der Y.________ bei der AF.________ tätigten und nach erfolgtem Eingang der Zahlung Lieferungen von psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen der vorerwähnten Gattungen erhielten, was von A.________ über sein elektronisches Anfrageverwaltungs-/Buchhaltungsprogramm koordiniert und ausgelöst wurde, sei es, dass er den Abnehmern die Pilze von der Schweiz aus zustellte, sei es, dass er diese Lieferungen selber oder durch namentlich nicht bekannte Gehilfen aus Deutschland veranlasste, wobei es sich um den Verkauf/Versand gestützt auf die in den Kontenauszügen der AF.________ (p. 1246-1410) aufgeführten Spendengelder im Betrag von insgesamt CHF 52‘270.61 für die Zeit vom 27.01.2005 bis 10.05.2006 handelt. c) Abnehmer in der Schweiz, Deutschland etc., welche „Spendengelder“ auf das Konto der Y.________ bei der U.________ Konto Nr. .________ (Beilageordner, p. 1943-1983, 2057- 2138) tätigten Verkauf/Verschaffen/Versand einer im Einzelnen wie im Gesamten nicht genau bestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus an die in den Bankauszügen dieses Kontos aufgeführten Abnehmer, welche vorwiegend aus der Schweiz, teilweise aus Deutschland, vereinzelt aus anderen europäischen Ländern stammen, wobei die Käufer über die von A.________ von der Schweiz aus betriebene Internet-Site der Y.________, mit welcher A.________ die vorerwähnten Pilze als „Sakrament“ für eingegangene „Spendenzahlungen“ anbot, per e-Mail Spendenzahlungen ankündigten, von A.________ per e-

15 Mail eine Anfragenummer übermittelt erhielten, die Abnehmer hierauf Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ inkl. die ihnen zugeteilte individuelle Anfragenummer auf das oben erwähnte Konto der Y.________ bei der U.________ tätigten und nach erfolgtem Eingang der Zahlung Lieferungen von psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen der vorerwähnten Gattungen erhielten, was von A.________ über sein elektronisches Anfrageverwaltungs-/Buchhaltungsprogramm koordiniert und ausgelöst wurde, sei es, dass er den Abnehmern die Pilze von der Schweiz aus zustellte, sei es, dass er diese Lieferungen selber oder durch namentlich nicht bekannte Gehilfen aus Deutschland veranlasste, wobei es sich um den Verkauf/Verschaffen/Versand gestützt auf die in den Kontenauszügen der U.________ (p. 1246-1410) aufgeführten, eingegangen Spendengelder im Betrag von insgesamt CHF 24‘259.31 für die Zeit vom 29.10.2005 bis 08.06.2006 handelt. d) Abnehmer in Deutschland, Österreich, Schweden, Norwegen etc., welche „Spendengelder“ auf das Konto von A.________ bei der T.________ Konto Nr. .________ (p. 10535- 10568) tätigten Verkauf/Verschaffen/Versand, teilweise Ausfuhr einer im Einzelnen wie im Gesamten nicht genau bestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus an die in den Bankauszügen dieses Kontos aufgeführten Abnehmer, welche vorwiegend aus Deutschland, vereinzelt aus anderen europäischen Ländern stammen, wobei die Käufer über die von A.________ von der Schweiz aus betriebene Internet-Site der Y.________, mit welcher A.________ die vorerwähnten Pilze als „Sakrament“ für eingegangene „Spendenzahlungen“ anbot, per e-Mail Spendenzahlungen ankündigten, von A.________ per e- Mail eine Anfragenummer übermittelt erhielten, die Abnehmer hierauf Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ inkl. die ihnen zugeteilte individuelle Anfragenummer auf das oben erwähnte Konto der Y.________ bei der U.________ tätigten und nach erfolgtem Eingang der Zahlung Lieferungen von psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen der vorerwähnten Gattungen erhielten, was von A.________ über sein elektronisches Anfrageverwaltungs-/Buchhaltungsprogramm koordiniert und ausgelöst wurde, sei es, dass er den Abnehmern die Pilze von der Schweiz aus zustellte, sei es, dass er diese Lieferungen selber oder durch namentlich nicht bekannte Gehilfen aus Deutschland veranlasste, wobei es sich um Verkauf/Verschaffen/Versand, teilweise Ausfuhr gestützt auf die in den Kontenauszügen der T.________ (p. 10535 ff) aufgeführten Spendengelder im Betrag von insgesamt Euro 19‘342.20 resp. CHF 30‘560.70 (zum Kurs 1.58) für die Zeit vom 04.05.2006 bis 07.06.2006 handelt, ... (pag. 11557 – 11577) in 274 Fällen (Ziff. 5.86 – 5.360) total Euro 19‘342.20 resp. zum Kurs von 1,58 CHF 30‘560.70 e) Abnehmer in Deutschland, Österreich, Schweden, Norwegen etc., welche „Spendengelder“ auf das Konto von A.________ bei der AI.________ Nr. .________ (p. 10451 ff) tätigten Verkauf/Verschaffen/Versand, teilweise Ausfuhr einer im Einzelnen wie im Gesamten nicht genau bestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus an die in den Bankauszügen dieses Kontos aufgeführten Abnehmer, welche vorwiegend aus Deutschland, vereinzelt aus anderen europäischen Ländern stammen, wobei die Käufer über die von A.________ von der Schweiz aus betriebene Internet-Site der Y.________, mit welcher A.________ die vorerwähnten Pilze als „Sakrament“ für eingegangene „Spendenzahlungen“ anbot, per e-Mail Spendenzahlungen ankündigten, von A.________ per e-

16 Mail eine Anfragenummer übermittelt erhielten, die Abnehmer hierauf Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ inkl. die ihnen zugeteilte individuelle Anfragenummer auf das oben erwähnte Konto der Y.________ bei der BJ.________ tätigten und nach erfolgtem Eingang der Zahlung Lieferungen von psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen der vorerwähnten Gattungen erhielten, was von A.________ über sein elektronisches Anfrageverwaltungs-/Buchhaltungsprogramm koordiniert und ausgelöst wurde, sei es, dass er den Abnehmern die Pilze von der Schweiz aus zustellte/ausführte, sei es, dass er diese Lieferungen selber oder durch namentlich nicht bekannte Gehilfen aus Deutschland veranlasste, wobei es sich um Verkauf/Verschaffen/Versand gestützt auf die in den Kontenauszügen der BJ.________ bank (p. 10451 ff) aufgeführten Spendengelder im Betrag von insgesamt EUR 46‘188.60 resp. zum Kurs 1.58 CHF 72‘978.00 für die Zeit vom 22.11.2005 bis 23.05.2006 handelt, nämlich ... (pag. 11578 – 11620) in 582 Fällen (Ziff. 5.361 – 5.942) f) Abnehmer in Deutschland, ev. auch EU, welche „Spendengelder“ auf das Konto der W.________ GmbH bei der AG.________ AM.________ (p. 10830-10888) leisteten resp. gemäss Buchhaltungs-Konti .________ (Gegenkonto .________) der W.________ GmbH (Beilageordner p. 3306 ff, 3339 ff) Verkauf/Verschaffen/Versand einer im Einzelnen wie im Gesamten nicht genau bestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus an die in den Bankauszügen dieses Kontos aufgeführten Abnehmer, welche vorwiegend aus Deutschland, vereinzelt eventuell aus anderen europäischen Ländern stammen, wobei die Käufer über die von A.________ von der Schweiz aus betriebene Internet-Site der Y.________, mit welcher A.________ die vorerwähnten Pilze als „Sakrament“ für eingegangene „Spendenzahlungen“ anbot, per e-Mail Spendenzahlungen ankündigten, von A.________ per e-Mail eine Anfragenummer übermittelt erhielten, die Abnehmer hierauf Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ inkl. die ihnen zugeteilte individuelle Anfragenummer auf das oben erwähnte Konto der W.________ GmbH bei der AG.________ tätigten und nach erfolgtem Eingang der Zahlung Lieferungen von psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen der vorerwähnten Gattungen erhielten, was von A.________ über sein elektronisches Anfrageverwaltungs-/Buchhaltungsprogramm koordiniert und ausgelöst wurde, sei es, dass er den Abnehmern die Pilze von der Schweiz aus zustellte, sei es, dass er diese Lieferungen selber oder durch namentlich nicht bekannte Gehilfen aus Deutschland veranlasste, wobei es sich um Verkauf/Verschaffen/Versand gemäss den in (p. 10830-10888) ff aufgeführten Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ (resp. dem Zusatz Y.________) oder einer entsprechenden Auftragsnummer handelt, nämlich für die Zeit vom 07.04.2005 bis 08.12.2005 um Spenden in EUR, welche bei der W.________ GmbH unter dem Konto .________ Kto.-Korrent Y.________ mit insgesamt CHF 138‘559.90 verbucht wurden (Beilageordner, p. 3339-3366), g) Abnehmer in Deutschland, ev. auch EU, welche „Spendengelder“ auf das Konto von A.________ bei der AH.________, Konto Nr. .________ (Beilageordner p. 2471-2486) leisteten Verkauf/Verschaffen/Versand einer im Einzelnen wie im Gesamten nicht genau bestimmten Menge psilocybin- und psilocinhaltiger Trockenpilze der Gattungen Stropharia, Psilocybe und Panaeolus an die in den Bankauszügen dieses Kontos aufgeführten Abnehmer, welche vorwiegend aus Deutschland, vereinzelt eventuell aus anderen europäischen Ländern stammen, wobei die Käufer über die von A.________ von der Schweiz aus betriebene Internet-Site der Y.________,

17 mit welcher A.________ die vorerwähnten Pilze als „Sakrament“ für eingegangene „Spendenzahlungen“ anbot, per e-Mail Spendenzahlungen ankündigten, von A.________ per e-Mail eine Anfragenummer übermittelt erhielten, die Abnehmer hierauf Überweisungen mit dem Vermerk „Spende“ inkl. die ihnen zugeteilte individuelle Anfragenummer auf das oben erwähnte Konto von A.________ bei der ________ tätigten und nach erfolgtem Eingang der Zahlung Lieferungen von psilocybin- und psilocinhaltigen Trockenpilzen der vorerwähnten Gattungen erhielten, was von A.________ über sein elektronisches Anfrageverwaltungs-/Buchhaltungsprogramm koordiniert und ausgelöst wurde, sei es, dass er den Abnehmern die Pilze von der Schweiz aus zustellte, sei es, dass er diese Lieferungen selber oder durch namentlich nicht bekannte Gehilfen aus Deutschland veranlasste, wobei es sich um Verkauf/Verschaffen/Versand gestützt auf die im Beilageordner p. 2471-2486 farbig markierten Überweisungen handelt, nämlich für die Zeit vom 11.11.2005 bis 02.12.2005 um Spenden im Betrag von insgesamt EUR 4‘900.00, umgerechnet zum Kurs 1,58 somit CHF 7‘742 h) Abnehmer in den USA, welche „Spendengelder“ via AJ.________, AK.________, per Briefpost zahlten [bereits rechtskräftig freigesprochen gemäss Ziffer I.1.2 des erstinstanzlichen Urteils.] … (pag. 11622 – 11626) in 16 Fällen (Ziff. 5.943 – 5.958) Total: USD 2‘786.00 zum Kurs 1.3, CHF 3‘621.8, zuzüglich EUR 96.00 zum Kurs 1.58, CHF 151.70, insgesamt somit CHF 3‘773.50 Total der Sachverhalte gemäss lit. B a, d-h: CHF 330‘144.12 Mit Verweis auf Ziffer 7 hiervor ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass von den angeklagten Sachverhalten die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von März 2004 bis zum 10. März 2005 betreffend Abnehmer in Deutschland und in der Zeit von März 2004 bis 8. Juni 2006 betreffend Abnehmer in Österreich, Schweden, Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika (und anderswo) gemäss Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils vom 15. November 2017 nicht mehr Verfahrensgegenstand sind. 9. Erste Aussagen des Beschuldigten Nachdem im September 2004 diverse Zollinspektorate Sendungen mit Stropharia- Pilzen sichergestellt hatten, welche an den Beschuldigten adressiert waren, wurde dieser erstmals am 5. Januar 2005 polizeilich befragt (pag. 8 ff.). Gleich zu Beginn gab er zu Protokoll: Ich habe die Pilze für mich bestellt. Ich habe die Pilze per Post bestellt, da ich nicht akzeptieren kann, dass beim Autobahngrenzübergang Weil – Lörrach bei Basel, im April 2004 eine deklarierte Sendung Stropharia Cubensis Pilze widerrechtlich sichergestellt wurden. […] Zum ersten habe ich die Pilze per Post bestellt, da ich es nicht wollte, dass erneut viel Geld ausgegeben wird und mir die Pilze am Zoll wieder weggenommen werden, meine Mitarbeiter misshandelt werden, und meine Anstrengungen zu Nichte gemacht werden. Darum fing ich an, die Pilze mit der Post zu bestellen, da das viel kostengünstiger ist, als einen Kühlwagen zu mieten. Zum zweiten habe ich die Pilze bestellt, um sie hier in der Schweiz weiter zu verkaufen und oder einen Prozess zu provozieren, indem ich die Pilze als heiliges Sakrament und Lebensmittel bestätigt zu bekommen, resp. damit die Einfuhr der Pilze als legal anerkannt wird. Bevor ich die Bestellung aufgab, habe ich mich mit meinem Anwalt Herrn

18 B.________ [recte: B.________] von AN.________ abgesprochen. Herr B.________ [recte: B.________] erklärte mir, dass die Swissmedic ihre Kompetenzen betr. dem Deklarieren der Pilze als Betäubungsmittel überschritten hat (pag. 8). In die gleiche Richtung äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Haftgericht III Bern-Mittelland am 12. Juni 2006 (pag. 33 ff.): Als erstes möchte ich sagen, dass die Pilze nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen – weder jenes der Schweiz noch jenes in Deutschland. Gemäss dem UNO-Abkommen von 1971 sind die Pilze nicht auf einer Liste aufgenommen und können auch nicht von der Schweiz ins Gesetz aufgenommen werden. […] Das Wiener Suchtstoffabkommen (1988) verbietet den Ländern in welchen die Pilze wachsen, diese Pilze zu verbieten. Die Schweiz hat dieses Abkommen unterschrieben und somit kein Recht die Pilze zu verbieten. Ich kenne die Swissmedicverordnung und ich finde den Begriff «Halluzinogene Pilze» nicht verständlich. Es gibt eine Studie der Universität die belegt, dass diese Pilze nicht schädlich sind. […] Die Schweizer Richter haben 2001 auch gesagt, dass man die Pilze nicht dem Gesetz unterstellen kann. Für mich ist deshalb nicht verständlich, warum Swissmedic die Pilze als illegal bezeichnet (pag. 33 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten führte in der Eingabe vom 4. Juli 2006 betreffend den dringenden Tatverdacht entsprechend Folgendes aus (pag. 41): Bez. des dringenden Tatverdachtes habe ich mich beim Haftrichter ausgiebig ausgelassen. Sie kennen unseren Standpunkt, wonach die fraglichen Pilze nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden. Davon ist Herr A.________ in den letzten zwei Jahren immer ausgegangen. Es ist Ihnen weiter bekannt, dass er dies gegenüber den Untersuchungsbehörden schon im Dezember 2004 sowie im Januar 2005 (bei der Kantonspolizei des Kantons Bern in Nidau) umfassend und ausführlich freiwillig und ohne Druck dargestellt hat. Den Behörden, insbesondere der Kantonspolizei Bern, ist also seit über zwei Jahren zur Genüge bekannt, dass die fraglichen Pilze für Herrn A.________ Lebensmittel und / oder heilige Sakramente sind, und er davon ausgeht, dass es sich bei diesen nicht um Betäubungsmittel handelt. Es wird sich weisen, ob dieser Standpunkt richtig ist; die Frage wird wohl letztinstanzlich vom Bundesgericht zu entscheiden sein. Schliesslich geht das Interesse des Beschuldigten aus einer E-Mail vom 6. Januar 2005 an dessen Verteidigung hervor (pag. 11269 f.): Mein Glaubensbekenntnis (pdf anbei) habe ich ihm [scil. Pol AO.________] dagelassen und klar gemacht, dass ich meine Existenz und die meiner Familie ausschliesslich aus Heiligen Pilzen, vom direkten Verkauf bis zur Seelsorge mit den Informationen von ihnen, über Bücher CDs usf. bestritten wird […] Habe den Polizisten auch gesagt, dass es mit Zauberpilzfreunden so ähnlich ist, wie mit Petrus aus der Bibel: bevor der Hahn kräht, verleugnen sie die Zauberpilze wenigstens dreimal […] es braucht schon jemanden, der bereit ist, als [recte: ans] Kreuz geschlagen zu werden: und da bin ich! 10. Ausführungen der Verteidigung In ihrer Berufungsbegründung verwies die Verteidigung auf ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten mündlichen Ausführungen vom 15. November 2017, welche sie zum integrierenden Bestandteil der Berufungsbegründung erklärte. Darauf kann verwiesen werden (pag. 11755 ff.). Sodann hielt die Verteidigung nochmals fest, laut Bundesgericht (Entscheid des Kassationshofes vom 4. Juli 2001 – 6S.261/2001) falle der Handel mit halluzinogen Pilzen der Gattung Conocybe, Panaelous, Psilocybe und Stropharia bis Ende 2001 nicht unter das alte Betäubungsmittelgesetz. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2001 sei ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember

19 2000 zugrunde gelegen, in welchem festgehalten worden sei, «dass zwar die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin in der Verordnung des BAG über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996 aufgeführt» seien (Betäubungsmittelverordnung BAG, BetmV-BAG, SR 812.121.2, Anhang a und d, «nicht aber die wildwachsenden Pilze, welche diese Wirkstoffe enthalten» würden. Trotz ihres Gehaltes an verbotenen Stoffen würde es aber dem Legalitätsprinzip von Art. 1 StGB widersprechen, «die Pilze selber als Stoff im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu betrachten» (BG 6S.261/2001, E.2.b), mit dem weiteren Hinweis, es könne sich bei Pilzen auch nicht um «ein Präparat im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. e aBetmG» handeln (pag. 12 342). Das Bundesgericht habe diese Rechtseinschätzung in BGE 124 IV 286 bestätigt und ausgeführt, das BAG habe «im Rahmen seiner Zuständigkeit die nicht abschliessende Aufzählung des Betäubungsmittelgesetzes vervollständigt und die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin sowohl in die Liste der Betäubungsmittel wie in diejenige der verbotenen Stoffe aufgenommen, ohne aber die Pilze selber zu erwähnen.» (Anhänge a und d BetmV-BAG, gemäss Liste I/Art. 7 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [SR 0.812.121.02]). Sodann habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine generelle Unterstellung psilocybinhaltiger Pilze unter das Betäubungsmittelgesetz angesichts der zahlreichen, zum Teil schwer zu unterscheidenden Pilzsorten mit unterschiedlichem Gehalt der Wirkstoffe Gefahr liefe, über das Ziel hinauszuschiessen. Eine qualifizierte Unterstellung nach dem Verwendungszweck könne sich im Fall von psilocybinhaltigen Pilzen nicht auf Grenzwerte an psychoaktiven Substanzen und einem Katalog zugelassener Sorten wie beim Hanf abstützen (Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2001 vom 10. Mai 2002 E.3a/bb, 2. Absatz). Unter diesen Umständen stelle das Fehlen der wirkstoffhaltigen Pilze in den Listen der BetmV-BAG keine einfache Unschärfe dar, welche der Richter nach Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB präzisieren könne. Das Bundesgericht habe mithin im Jahr 2001 erkannt, dass trotz ihres Gehaltes an verbotenen Stoffen es dem Legalitätsprinzip von Art. 1 StGB widersprechen würde, die Pilze selber als Stoff im Sinne des damaligen Betäubungsmittelgesetzes zu betrachten (pag. 12343 f.). Die Vorinstanz habe zunächst zu Recht festgestellt, dass der Begriff des Stoffs im Gesetz keine Legaldefinition finde. Alsdann komme sie dann aber nach eigener Auslegung von Art. 1a BetmG zum Schluss, dass der Gesetzgeber – entgegen der Argumentation der Verteidigung – unter Stoffen auch Rohmaterialien und somit Naturprodukte wie den Mohnstroh, das Kokablatt oder das Hanfkraut verstanden habe. Die Pilze würden deshalb unter die Definition von Art. 1 des damaligen BetmG fallen. Dagegen wendete die Verteidigung ein, der Kassationshof des Bundesgerichts habe am 4. Juli 2001 mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass die zur Diskussion stehenden Pilze nicht ohne Verletzung des Legalitätsverbotes [gemeint wohl Legalitätsprinzips] als Stoff im Sinne des BetmG hätten betrachtet werden dürfen. Daran vermöge auch die Einschätzung von Dr. iur. M.________ im Gutachten vom 19. Juni 1998 nichts zu ändern (pag. 12345). Am 9. November 2001 seien die halluzinogenen Pilze im Verzeichnis der BetmV- Swissmedic aufgenommen worden. Die Hintergründe seien nicht wirklich klar (pag. 12345 f.). Mit der BetmG-Revision vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2011, sei eine Legaldefinition des Begriffes «Stoff» eingefügt worden. Demnach

20 seien Stoffe «Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen» (Art. 2 lit. c BetmG). Die Vorinstanz und die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit würden behaupten, Art. 2 lit. c BetmG diene rein der besseren Verständlichkeit der bisher geltenden Bestimmungen. Auch das BAG habe diese Behauptung mit Schreiben vom 12. März 2019 an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verbreitet und aus der Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 zitiert «Schon heute werden Pilze unter dem gesetzlichen Begriff Pflanzen subsumiert.». Die Verteidigung hielt nochmals fest, dass Pflanzen keine Pilze seien und verwies erneut auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2001, wonach diese Sondervorschrift (gemeint sei Art. 5 BetmV) nicht bewirke, dass psilocybinhaltige Pilze generell unter die Definition von Art. 1 Abs. 3 BetmG fallen würden (pag. 12348). Die Verteidigung kam sodann zum Schluss, dass die Pilze nicht unter Art. 1 aBetmG hätten subsumiert werden dürfen und können (pag. 12349). Darum laute die zentrale Frage nach Ansicht der Verteidigung, ob die Psilopilze als Stoffe im Sinne des BetmG zu betrachten seien resp. unter die Definition von Art. 1 Abs. 3 BetmG fallen würden, was das Bundesgericht klar verneint habe. Fielen die Pilze nicht unter Art. 1 Abs. 2 und 3 aBetmG, habe das Legalitätsprinzip die Aufnahme in das Verzeichnis verboten. Die Verwaltungsbehörde sei gestützt auf die Vorgaben des Gesetzgebers nicht befugt gewesen, die Pilze unter Strafe zu stellen, da Pilze keine Stoffe im Sinne von Art. 1 a BetmG seien und die Delegationsnorm gemäss Art. 1 Abs. 4 aBetmG dem Schweizerischen Heilmittelinstitut einzig die Kompetenz erteilt habe, Stoffe und Präparate im Sinne der Abs. 2 und 3 in das Verzeichnis aufzunehmen und damit unter Strafe zu stellen. Es fehle vorliegend an einer Strafbarkeitsvoraussetzung und es liege kein rechtsgültiger Straftatbestand vor (pag. 12350). Zur Frage der Abhängigkeitserzeugung äusserte sich die Verteidigung alsdann folgendermassen: Die Pilze wie die Psilocybe cubensis, Panaeolus cyanescens, Psilocybe semilanceata oder Psilocybe coanescens würden nicht abhängig machen. Die Einnahme von psychotropen Pilzen in frischem oder getrocknetem Zustand wirke erheblich vielschichtiger als die reinen Wirkstoffe Psilocybin und Psilocin. Dadurch allein verdeutliche sich, dass von der Auswirkung der Stoffe Psilocybin und Psilocin nicht direkt auf die Wirkung des Konsums der Pilze selbst geschlossen werden könne (pag. 12352). Genau diese gravierenden Unterschiede im Konsum von Wirkstoff Psilocybin und dem Pilz als Lebewesen an sich seien es denn auch, welche entscheidend dafür verantwortlich seien, dass die Pilze bis heute nicht in die Liste der zu kontrollierenden Stoffe der Internationalen Übereinkunft über die psychotropen Stoffe aufgenommen worden seien (pag. 12352 f.). Die Aufnahme der psychoaktiven Pilze, den sog. Paddys, in die Schweizer Liste sei ohne jeden internationalen Zwang und ohne wissenschaftlich seriös fundierte Notwendigkeit erfolgt und sei umso verblüffender, als Prof. M.________ in seinem Gutachten von 1998 hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz von psychotropen Pilzen selbst klar Zweifel angemeldet und explizit darauf hingewiesen habe, dass das Bundesgericht bezüglich der Strafbarkeit des Umgangs mit Pflanzen und Pilzen, die selber nicht im Verzeichnis enthalten seien, aber einen Wirkstoff enthalten würden, der

21 im Verzeichnis enthalten sei, durchaus zu einer gegenteiligen Auffassung gelangen könnte, worauf auch das Gutachten des BAG unmissverständlich hinweise (pag. 12354). Aus der klinischen, therapeutischen und medizinischen Praxis würde nicht der geringste brauchbare Hinweis vorliegen, wonach der Konsum von Pilzen effektiv psychisch abhängig machend sein könnte (pag. 12355). Ihr Konsum sei weder in physischer noch in psychischer Hinsicht suchtbildend und sei auch nicht in dem Masse gefährlich, dass ein Verbot im Sinne von Art. 38 und Art. 4 in Verbindung mit dem Recht auf Freiheit, der spirituellen Lebensgestaltung und der Religionsfreiheit gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 und 15 BV verfassungskonform wäre (pag. 12359). Mit Schreiben vom 23. April 2020 schloss sich Rechtsanwalt C.________ diesen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ vollumfänglich an (pag. 12377). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 nahm Rechtsanwalt B.________ zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 11 hiernach) Stellung. Er führte aus, dass es gemäss Art. 1 BetmG einerseits Betäubungsmittel und andererseits psychotrope Stoffe gebe, welche auch zu den Betäubungsmitteln gehören würden. Psilocin und Psilocybin seien keine Betäubungsmittel im engeren Sinne, sondern psychotrope Stoffe im Sinne von Art. 1 Abs. 3 aBetmG (pag. 12387). Das Gesetz habe zwischen zwei Sorten von Halluzinogenen unterschieden; die ausdrücklich genannten und die nicht genannten. Für letztere Gruppe habe es sich bei Art. 1 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 19 aBetmG um eine Blankettstrafnorm in Form einer Gesetzesdelegation an die Exekutive gehandelt. Mehr besage Art. 1 aBetmG nicht, und es könne aus der Blankettstrafnorm insbesondere nicht abgeleitet werden, das Verzeichnis habe konstitutive Wirkung. Solches ergebe sich auch nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2001 oder dem Gutachten M.________ (pag. 12388). Eine beauftragte Behörde dürfe die Blankettstrafnorm nur soweit ausführen, als die Gesetzesdelegation reiche und die Ausführung eine Konkretisierung darstelle und keine neuen Straftatbestände schaffe. Eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen liege bei Art. 1 Abs. 4 aBetmG nicht vor. Die Ermächtigung beschränke sich auf Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe mit ähnlicher Wirkung. Mit ihrem Hoheitsakt vom 9. November 2001 habe die Swissmedic einen neuen Straftatbestand geschaffen: Die Pilze seien trotz des Gehalts an verbotenen Stoffen keine «Stoffe» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gewesen, also keine Betäubungsmittel, so das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Juli 2001. Sodann habe sich das Bundesgericht im Urteil 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 mit keinem Wort mit der Frage der konstitutiven Wirkung auseinandergesetzt, geschweige denn mit dem verfassungsrechtlichen Problemkomplexen rund um Blankettstrafnormen im Allgemeinen und im Konkreten (pag. 12389). Sodann widersprach die Verteidigung den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur abhängigkeitserzeugenden Wirkung der Pilze. Die Frage der Abhängigkeitswirkung sei bei der Aufnahme der psychotropen Pilze in die BetmV-Swissmedic- Liste wissenschaftlich gar nicht sorgfältig geprüft und nur in willkürlicher Weise supponiert worden. Den Strafbehörden gelinge es nicht, die abhängigmachende Wirkung von psychotropen Pilzen rechtlich ausreichend fundiert zu beweisen. Im Gegenteil, alles spreche dafür, dass der Konsum von psychotropen Pilzen in keiner

22 Hinsicht abhängig mache (pag. 12390). Auch diesen Ausführungen schloss sich Rechtsanwalt C.________ am 6. Mai 2020 vollumfänglich an (pag. 12383). 11. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 zur gesetzlichen Grundlage wie folgt: Die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2001 vom 4. Juli 2001 hätten nur solange gegolten, als die Pilze nicht ins Verzeichnis der BetmV-Swissmedic aufgenommen worden seien. Das Bundesgericht habe nämlich abschliessend festgehalten, die psilocybinhaltigen Pilze unterstünden dem Betäubungsmittelgesetz nicht, mit Ausnahme der Verarbeitung zu Präparaten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d BetmG, da sie in der massgebenden Verordnung nicht erwähnt worden seien. Die Liste von Anhang a der BetmV- Swissmedic habe konstitutive Wirkung. Das Bundesamt für Gesundheit habe im Rahmen seiner Zuständigkeit die nicht abschliessende Aufzählung des Betäubungsmittelgesetzes vervollständigt und die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin sowohl in die Liste der Betäubungsmittel wie in diejenige der verbotenen Stoffe aufgenommen, ohne aber die Pilze selber zu erwähnen. Die verschiedenen halluzinogenen Wirkstoffe würden einzeln beurteilt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollten aufgrund des Entwurfs zur Änderung des BetmG «Rohmaterialien wie Pflanzen, Pilze und Teile davon» als «Stoffe» im Sinne des Gesetzes gelten. Massgebend solle aber auch in Zukunft eine vom Eidgenössischen Departement des Innern zu erstellende Liste sein (pag. 12369). Nach der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 habe das Bundesgericht deshalb am 10. Mai 2002 (6S.101/2002 E. 2.1) festgehalten, dass neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst würden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt werde (pag. 12370). Aufgrund der fehlenden Definition des Begriffs «Stoff» in der alten Betäubungsmittelgesetzgebung nahm die Generalstaatsanwaltschaft eine Auslegung dieses Begriffs vor. Der Wortlaut «Stoff» sei im deutschen Sprachgebrauch sehr breit und werde für alle Arten von Materien verwendet, weshalb auch organische Naturprodukte wie etwa Pilze mitumfasst würden. Zur systematischen Auslegung nahm die Generalstaatsanwaltschaft auf das Gutachten von PD Dr. iur. M.________ Bezug. Dieser halte fest, dass alle Betäubungsmittel entweder Stoffe oder Präparate seien. Aus der Systematik von Art. 1 Abs. 2 BetmG ergebe sich, dass der Begriff der «Stoffe» alle diejenigen Betäubungsmittel umfasse, welche nicht «Präparate» seien. Somit seien die in den Bestimmungen a-c genannten Substanzen als «Stoffe» zu betrachten. Auch die in Bst. a genannten Rohmaterialien würden also als Stoffe gelten. Pflanzen könnten also, sofern sie im entsprechenden Verzeichnis des BAG enthalten seien, ein Stoff im Sinne von Art. 7 aBetmG sein. Dasselbe müsse nun aber auch bereits damals für halluzinogene Pilze (als biologische Träger) der psychoaktiven Substanzen Psilocybin und Psilocin gelten (pag. 12370). Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe in seinem Entscheid vom 4. September 2009 denn auch festgehalten, dass der Begriff der Pflanze im herkömmlichen Sprachverständnis auch die Pilze umfasse. Nach dem Sprachgebrauch des Jahres 2004 sei jedoch für die Normadressaten noch hinreichend erkennbar gewesen, dass im Hinblick auf den

23 Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Pilzen jedenfalls ein Strafbarkeitsrisiko bestanden habe. Die systematische Auslegung zeige also, dass Pilze damals noch als Pflanzen zu den «Stoffen» gehört hätten (pag. 12371). Dasselbe ergebe die teleologische Auslegung. Das Betäubungsmittelgesetz gehe vom Abstinenzgedanken aus und wolle die Volksgesundheit schützen. Die Betäubungsmittelgesetzgebung solle deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers den Umgang mit Betäubungsmitteln möglichst lückenlos erfassen. Die Legaldefinition des Betäubungsmittels sei bewusst offen und zukunftsorientiert gehalten worden. Es würden folgende Formen von Halluzinogenen existieren: 1) biologische Stoffe u.a. Magic Mushrooms bzw. Psilos, 2) halbsynthetische Stoffe u.a. LSD-25 und 3) synthetische Stoffe u.a. MDE, MDA, MDMA, GHB. Auch im Rechtsgutachten von PD Dr. iur. M.________ stehe, dass in systematischer und teleologischer Hinsicht unter dem Begriff «Stoff» auch Pilze subsumiert würden. Halluzinogen wirkende Pilze hätten deshalb in das Verzeichnis der Betäubungsmittel aufgenommen werden dürfen (pag. 123712 f.). Auch die entstehungsgeschichtliche Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Begriff «Pflanzen» umfasse nach Ansicht des offiziellen UNO-Kommentars zum Psychotropen- Übereinkommen vom 21. Februar 1971 auch die Pilze. Im Rechtsgutachten M.________ sei des Weiteren zu lesen, dass zurzeit das Psychotropenabkommen die Pilze zwar nicht erfasse. Dies schliesse eine Aufnahme in die Verbotsliste jedoch nicht aus (pag. 12372). Die Auslegung ergebe demnach, dass Pilze bereits im Zeitraum von 2004 bis 2008 als «Stoffe» gegolten hätten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_1067/2013 vom 15. Juli 2014 in Erwägung 1.4.2 festgehalten, dass die Definition der Begriffe in der geltenden Fassung des BetmG inhaltlich aArt. 1 und aArt. 3 BetmG entsprochen habe. Sie seien übersichtlicher und verständlicher formuliert worden. Gleichermassen habe das Bundesgericht festgestellt, dass seit der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst würden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt werde. Als Fazit könne deshalb festgehalten werden, dass die Psilopilze bereits vor der BetmG-Revision vom 20. März 2008 als Stoffe erfasst und somit durch die Swissmedic unter Wahrung des Legalitätsprinzips in die aaBetmVbzw. aBetmV-Swissmedic aufgenommen worden seien (pag. 12373). Zur Frage, ob die Pilze abhängigkeitserzeugend seien, führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass das Abhängigkeitspotenzial sicher nicht gross sei. Es werde in der einschlägigen Fachliteratur auf eine mögliche psychische Abhängigkeit hingewiesen. Auch die vom Beschuldigten eingereichte CAM Studie vom Februar 2000 besage, dass eine geistige Abhängigkeit bei Gebrauch von Psilocybin selten, aber möglich sei. Auch das in oberer Instanz eingeholte IRM-Gutachten vom 31. Oktober 2018 erwähne ein geringes psychisches Abhängigkeitspotenzial, was genüge. Werde die bis zum 30. Juni 1996 geltende Fassung von Art. 1 Abs. 3 Bst. a BetmG (Risiko einer Abhängigkeit sei nicht erforderlich gewesen) mit der seit dem 1. Juli 1996 geltenden Fassung von Abs. 3 (abhängigkeitserzeugend) verglichen, sei nach wie vor davon auszugehen, dass bereits die Gefährlichkeit von Einzeldosen genüge, um den Stoff als Betäubungsmittel zu bezeichnen (pag. 12374). Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzte ihrerseits am 15. Mai 2020 auf die Replik der Verteidigung hin, dass das Bundesgericht die Strafbarkeit im Urteil 6S.261/2001

24 vom 4. Juli 2001 nur deshalb verneint habe, da die Pilze damals nicht in der massgebenden Verordnung erwähnt worden seien. Das Bundesgericht habe gleichzeitig festgehalten, massgebend für die Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz bzw. die Strafbarkeit sei die vom Eidgenössischen Departement des Innern zu erstellende Liste. Die Liste habe demnach konstitutive Wirkung. Dies habe das Bundesgericht im Urteil 6S.101/2002 E. 2.1 bestätigt, indem es festgehalten habe, nach der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 würden neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst und der Handel mit diesen Pilzen werde gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt. Zur Frage der abhängigkeitserzeugenden Wirkung ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Richter und auch die Staatsanwaltschaft – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Replik – an den Entscheid des Gesetzgebers gebunden seien, was zu den Betäubungsmitteln und zu den diesen gleichgestellten Stoffen gehöre. Der Beweis, dass ein aufgelisteter Stoff Abhängigkeit erzeugen könne, brauche nicht erbracht zu werden. Die statuierten Verbote und die daran anknüpfenden Strafbestimmungen seien für den Richter verbindlich (pag. 12398). 12. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog unter dem Titel „nulla poena sine lege“ unter anderem Folgendes (pag. 11839 ff., S. 14 ff. Urteilsbegründung): Der Beschuldigte stellte sich bereits im Untersuchungsverfahren sowie zu Beginn des Hauptverfahrens auf den Standpunkt, der Umgang mit halluzinogenen Pilzen sei nicht von den Strafbestimmungen des BetmG erfasst. Gleichermassen beabsichtigte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Frage der Strafbarkeit des Umgangs mit halluzinogenen Pilzen zu Beginn der Hauptverhandlung vorfrageweise zu behandeln. So stand insbesondere diese Frage im Fokus der Verteidigung. Aus diesem Grund ist auf die diesem Verfahren zugrundeliegende zentrale Frage der Strafbarkeit des Umgangs mit halluzinogenen Pilzen der Gattungen Psilocybe und Panaeolus gesondert und vorab einzugehen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. November 2017 vorfrageweise geltend, der dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt sei nicht strafbar, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. In seinem Plädoyer führte der Verteidiger aus, im aBetmG werde zwischen Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen unterschieden. Psilocin und Psilocybin seien keine Betäubungsmittel im engeren Sinne, es handle sich vielmehr um psychotrope Stoffe i.S.v. Art. 1 Abs. 3 aBetmG. Da die verbotenen Substanzen im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt würden, hätten sie in einem Verzeichnis konkretisiert werden müssen. Damit sei das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic beauftragt worden. Die Delegationsnorm bestimme den Strafrahmen, der Tatbestand hingegen werde den ausfüllenden Normen des Verordnungsrechts entnommen. Die beauftragte Behörde dürfe die Blankettstrafnorm nur soweit ausführen, als die Gesetzesdelegation reicht und die Ausführung eine Konkretisierung darstellt und keine neuen Straftatbestände schafft. Eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften liege bei Art. 1 Abs. 4 aBetmG nicht vor. Die Ermächtigung beschränke sich auf Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe mit ähnlicher Wirkung. Es stelle sich somit die Frage, ob Pilze als Stoffe aufgefasst werden können, was nach Auffassung der Verteidigung nicht der Fall sei. Weiter werde auch das Bestimmtheitsgebot und damit das Legalitätsprinzip verletzt, indem die Aufnahme der Pilze in das Verzeichnis unter dem Begriff Stoffe gemäss Art. 1 Abs. 4 aBetmG eine nicht zulässige Analogie zwischen den reinen

25 Wirkstoffen Psilocin und Psilocybin einerseits und dem Naturprodukt der Pilze andererseits herstelle. Weil aus dem Begriff «Stoffe» in der Delegationsnorm des BetmG nicht ersichtlich sei, dass damit auch Pilze gemeint seien, werde das Bestimmtheitsgebot klar verletzt. Dass eine Strafbarkeitslücke bestehe, werde dadurch klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber in der letzten Revision des BetmG den Begriff «Stoff» definiert habe. Weiter komme dazu, dass der gemäss Art. 2 lit. a BetmG definierte Stoff bzw. das Präparat abhängigkeitserzeugend sein müsse, also physische oder psychische Abhängigkeit erzeugen könne. Da die Abhängigkeitserzeugung bei Zauberpilzen nicht nachgewiesen sei, könne die Aufnahme in das Verzeichnis keine Konkretisierung der Legaldefinition der psychotropen Stoffe gemäss Art. 1 Abs. 3 aStGB [richtigerweise wohl aBetmG] darstellen. Die Delegationsnorm decke die Aufnahme von Zauberpilzen ohne abhängigkeitserzeugende Wirkung in das Verzeichnis nicht ab. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sollen sich im Zeitraum von ca. März 2004 bis ca. Ende Dezember 2005 sowie in der Zeit von Anfang 2005 bis Juni 2006 ereignet haben. Anwendbar sind somit das aaBetmG und das aBetmG, ausser das aktuelle BetmG stellt das mildere Gesetz dar (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB). Es ist auch seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Handel mit halluzinogenen Pilzen gemäss geltendem BetmG strafbar ist. Mit Blick auf die Frage des milderen Rechts sind im Folgenden deshalb ausschliesslich die dem aaBetmG und dem a BetmG unterstellten Straftatbestände auf ihre Konformität mit dem Legalitätsprinzip hin zu prüfen. Der Legalitätsgrundsatz («nulla poena sine lege») ist in Art. 1 StGB verankert. Er gilt dann als verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, welches im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Dieser Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht (BGE 138 IV 13, E. 4.1). Gemäss Art. 19 aaBetmG und aBetmG sind zahlreiche Verhaltensweisen wie das unbefugte Anbieten, Einführen, Ausführen, Besitzen, öffentliches Gelegenheit geben zum Erwerb, Verkaufen, Veräussern, Abgeben, Versenden, Herstellen, Lagern, Befördern und Einführen von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Begriff der Betäubungsmittel wird in Art. 1 aaBetmG und aBetmG umschrieben. Den Betäubungsmitteln von aaBetmG und aBetmG gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Ziff. 3 aaBetmG sowie aBetmG abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe, unter anderem Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin. Im Verzeichnis der Stoffe und Präparate des Schweizerischen Heilmittelinstituts wurden die einzelnen Stoffe und Präparate i.S.v. Art. 1 Ziff. 2 und 3 aaBetmG bzw. aBetmG festgelegt. Halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia wurden sowohl in der Betäubungsmittelverordnung Swissmedic vom 18. Dezember 2001 (aaBetmV) als auch in jener vom 15. November 2005 (aBetmV) als Betäubungsmittel bzw. abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe i.S.v. Art. 1 Ziff. 1-3 aaBetmG bzw. aBetmG bezeichnet (Art. 1 lit. a aaBetmV- bzw. aBetmV-Swissmedic). Dass es sich bei Psilocybin und Psilocin um psychotrope Wirkstoffe handelt, ist im Wesentlichen unbestritten (vgl. hierzu Gutachten vom 16. März 2007 von Dr. AP.________, pag. 872 ff.; Gutachten von Dr. AQ.________ vom 7. August 2007, S. 2). In Frage gestellt wird primär, dass es sich bei den psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen um Stoffe i.S.v. Art. 1 Ziff. 3 aaBetmG bzw. aBetmG handelt und dass diese Stoffe eine abhängigkeitserzeugende Wirkung entfalten können. Der Begriff des Stoffs findet im Gesetz (aaBetmG, aBetmG) keine Legaldefinition. Zur Eruierung des Willens des Gesetzgebers hinsichtlich der Begrifflichkeit des Stoffs hat deshalb eine Auslegung des Gesetzes stattzufinden. In erster Linie hat das Gesetz aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut,

26 Sinn und Zweck, den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung unterstehen (BGE 124 IV 106 E. 3a). Als Auslegungsmethode ist im Rahmen der Auslegung auch der Analogieschluss, wie der Umkehrschluss, zulässig (BGE 116 IV 134 E. 2a). Gemäss dem Wörterbuch des Dudenverlags wird Stoff als „in chemischer einheitlicher Form vorliegende, durch charakteristische physikalische und chemische Eigenschaften gekennzeichnete Materie; Substanz“ definiert. Die Brockhaus-Enzyklopädie definiert den Begriff Stoff (Chemie) als „jede in chemisch mehr oder weniger einheitlicher Form vorliegende Erscheinungsart der Materie, gekennzeichnet durch ihre unabhängig von der äusseren Gestalt charakteristischen und physikalischen und chemischen Eigenschaften und Stoffkonstanten.“ Im deutschen Sprachgebrauch wird der Wortlaut „Stoff“ damit sehr breit und für alle Arten von Materie verwendet und umfasst offensichtlich auch organische Naturprodukte wie etwa Pilze. Im BetmG selbst findet sich der Begriff des Stoffs nebst der Nennung unter Art. 1 Ziff. 3 BetmG auch in weiteren Gesetzesartikeln. Art. 1 Ziff. 1 BetmG definiert Betäubungsmittel etwa als „abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis“. Art. 1 Ziff. 2 lit. c BetmG nennt als Betäubungsmittel nebst Rohmaterialien (lit. a) und Wirkstoffen (lit. b) weitere Stoffe. Dass hier der Begriff „weitere“ gebraucht wird, legt den Schluss nahe, dass sich der Begriff des Stoffs gemäss dem Willen des Gesetzgebers auch auf Rohmaterialien und Wirkstoffe ausdehnt. Unter den Rohmaterialien i.S.v. Art. 1 Ziff. 2 lit. a BetmG werden Opium, Mohnstroh, Kokablatt und Hanfkraut erfasst. Dadurch wird klar, dass der Gesetzgeber – entgegen der Argumentation der Verteidigung – unter Stoffen auch Rohmaterialien und somit Naturprodukte wie den Mohnstroh, das Kokablatt oder das Hanfkraut versteht. Gleichermassen hat das Bundesgericht im Sinne eines obiter dictum festgestellt, dass seit der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst werden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002, E. 2.1). Zum gleichen Schluss ist das Obergericht des Kantons Bern im Haftverfahren gegen den Beschuldigten mit Verweis auf zitiertes Bundesgerichtsurteil gekommen (Beschluss des Obergerichts vom 15. Dezember 2006, pag. 161). Bei diesen Feststellungen handelt es sich auch nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, um einen unerlaubten Analogieschluss oder eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Der Unterstellung der in der aaBetmV- bzw. aBetmV-Swissmedic genannten Pilze unter Art. 1 Ziff. 2 aaBetmG bzw. aBetmG liegt nicht eine Analogie zugrunde, sondern eine Auslegung der betreffenden Gesetzesbestimmung. Gegen eine solche Auslegung spricht nicht, dass mit der BetmG-Revision vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2011, eine Legaldefinition des Begriffs „Stoffe“ in das Gesetz aufgenommen wurde, welche als Stoffe Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze definiert (Art. 2 lit. c BetmG). Wie erläutert waren bereits vor der erwähnten Gesetzesrevision Rohmaterialien wie Pilze als Stoffe erfasst. Dass die neuen definitorischen Bestimmungen nicht neu eine erweiterte Anwendbarkeit des BetmG zur Folge hatten, sondern rein der besseren Verständlichkeit der bisher geltenden Bestimmungen dienten, kann auch dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Teilrevision des BetmG vom 4. Mai 2006 entnommen werden. Dieser hält fest, dass die Definitionen und Begriffe inhaltlich Art. 1 und 3 aBetmG entsprechen, diese mit der Revision jedoch übersichtlicher gegliedert und verständlicher formuliert worden sind (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Teilrevision des BetmG vom 4. Mai 2006, Ziff. 3.1.4, S. 8593). Aus dem Gesagten ergibt sich deshalb, dass entsprechend einer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen Pilze bereits vor der BetmG- Revision vom 20. März 2008 als Stoffe erfasst und somit durch die Swissmedic unter Wahrung des Legalitätsprinzips in die aaBetmV- bzw. aBetmV-Swissmedic aufgenommen worden sind.

27 Damit ein Stoff als Betäubungsmittel i.S. des BetmG erfasst wird, muss er gemäss Art. 1 Ziff. 3 aaBetmG bzw. aBetmG zudem abhängigkeitserzeugend wirken. Entscheidendes Charakteristikum einer Abhängigkeit ist der oft starke, gelegentlich übermächtige physische oder psychische Wunsch, Stoffe zu konsumieren (FINGERHUTH ET AL, BetmG-Kommentar, Art. 2 Rz. 3). Es kommt somit sowohl die psychische wie auch die physische Abhängigkeit in Frage. Unbestritten ist, dass psilocin- und psilocybinhaltige Pilze keine physische Abhängigkeit hervorrufen. Dass der Konsum halluzinogener Pilze eine psychische Abhängigkeit zur Folge haben kann, wird durch die Verteidigung zwar bestritten, ist gemäss der einschlägigen Fachliteratur (BOVENS/HANSJAKOB, Zeitschrift für Kriminalistik 7/02, S. 471 ff, 475) und dem Gutachten vom 16. März 2007 (pag. 874) jedoch keinesfalls auszuschliessen. Selbst die Feststellung des Gutachters im Parteigutachten, dass der Pilzwirkstoff noch vor dem LSD von allen geprüften Substanzen der ungiftigste Stoff, gepaart mit dem niedrigsten Abhängigkeitspotenzial sei, schliesst eine mögliche Abhängigkeit von halluzinogenen Pilzen nicht aus, sondern bestätigt im Gegenteil ein (wenn auch geringes) Abhängigkeitspotenzial der Pilze (Parteigutachten von Dr. AR.________, S. 10, in den Beilagen zum Plädoyer der Verteidigung). Auch das Obergericht des Kantons Bern hat im Beschluss vom 15. Dezember 2006 festgestellt, dass ein Abhängigkeitspotential im Sinne einer psychischen Abhängigkeit von halluzinogenen Pilzen bestehe, und verwies dabei auf die implizite Anerkennung der Abhängigkeitserzeugung durch das Bundesgericht im Urteil 6S.101/2002 (pag. 161). Die von der aaBetmV- bzw. aBetmV-Swissmedic erfassten halluzinogenen Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia sind somit als psychotrope Stoffe zu verstehen, welchen ein Abhängigkeitspotential zukommt und damit von Art. 1 Ziff. 3 lit. d aaBetmG bzw. aBetmG klar erfasst werden. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt deshalb nicht vor.

28 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Übersicht über die Rechtsgrundlagen (Hervorhebungen durch die Kammer) 1. aBetmG (in Kraft bis 30. Juni 2011) BetmV (in Kraft seit dem 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2011) Art. 1 1 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. 2 Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere: a. Rohmaterialien 1. Opium, 2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen, 3. Kokablatt, 4. Hanfkraut; b. Wirkstoffe 1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen, 2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen, 3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes; c. Weitere Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes; d. Präparate, die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten. 3 Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Stoffen im Sinne von Artikel 1, 3, 7 und 8 BetmG. … Art. 3 Verzeichnisse Das Institut veröffentlicht die Verzeichnisse: a. aller Betäubungsmittel (Art. 1 BetmG) mit den ihnen zugeordneten Nummerierungen nach dem Produkte-Identifikationssystem „European Article Numer International“ (EAN-N); […] d. der verbotenen Stoffe (Art. 8 Abs. 1 und 3 BetmG); […]

29 a. Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin; b. zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins; c. zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine; d. weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a–c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben; e. Präparate, die Stoffe der Gruppe a–d dieses Absatzes enthalten. 4 Das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut)1 erstellt das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3. […] Art. 8 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände; b. Diazetylmorphin und seine Salze; c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); d. Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch). … 1 Begriff gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000*, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

30 3. BetmV-Swissmedic (in Kraft seit 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2011) Art. 1 Betäubungsmittel 1 Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absätze 1–3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und nach Artikel 3 Buchstabe a BetmV sind: a. die im Anhang a aufgeführten Stoffe; b. deren Salze, Ester, Ether und optischen Isomere; c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und 2. BetmV-BAG (in Kraft seit 1. Februar 1997 bis 21. Dezember 2001) Art. 1 Betäubungsmittel 1 Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absätze 1-3 BetmG und nach Artikel 3 Buchstabe a BetmV sind: a. die im Anhang a aufgeführten Stoffe; b. deren Salze, Ester, Ether und optischen Isomere; c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d. Präparate, welche diese Stoffe enthalten. Anhang a (Verzeichnis aller Betäubungsmittel) und d (Verzeichnis der verbotenen Stoffe) BetmV-BAG … LSD siehe unter Lysergsäurediethylamid LSD-25 siehe unter Lysergsäurediethylamid Lysergid siehe unter Lysergsäurediethylamid Lysergidtartrat Lysergsäurediethylamid (LSD-25) […] Meskalin Meskalin-HCl […] Psilocin Psilocybin […]

31 d. Präparate, welche diese Stoffe enthalten. […] Art. 4 Verbotene Stoffe 1 Verbotene Stoffe im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 3 BetmG sind die zusätzlich im Anhang d aufgeführten Betäubungsmittel. … Anhang a (Verzeichnis aller Betäubungsmittel) und d (Verzeichnis der verbotenen Betäubungsmittel) BetmV-Swissmedic (Fassung i.K. seit 01.01.2002) […] Halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia […] LSD siehe unter Lysergsäurediethylamid LSD-25 siehe unter Lysergsäurediethylamid Lysergid siehe unter Lysergsäurediethylamid Lysergsäurediethylamid (LSD-25) […] Meskalin […] Psilocin Psilocybe siehe unter Halluzinogene Pilze Psilocybin […] 4. BetmG (in Kraft seit dem 1. Juli 2011) BetmVV-EDI (in Kraft seit 1. Juli 2011) BetmG (gültig ab 01.07.2011) Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll: a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz; Anhang 1 (Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a – d) und Anhang 5 (Verzeichnis d) […] Halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia […] LSD siehe unter Lysergsäurediethylamid LSD-25 siehe unter Lysergsäurediethylamid

32 b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln; c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen; d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen; e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen. … Art. 2 Begriffe Nach diesem Gesetz gelten als: a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; d. Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; e. Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; Lysergid siehe unter Lysergsäurediethylamid Lysergsäurediethylamid (LSD-25) […] Meskalin […] Psilocin Psilocybe siehe unter Halluzinogene Pilze Psilocybin […]

33 f. Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. Art. 2a Verzeichnis Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen. 14. Ausführungen im Rechtsgutachten von PD Dr. iur. M.________ vom 19. Juni 1998 PD Dr. iur. M.________ erstellte zuhanden des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ein Rechtsgutachten betreffend Psilopilze (halluzinogene Pilze). Dabei ging es primär um die betäubungsmittelrechtliche Behandlung dieser Pilze und anderer Naturprodukte, welche Wirkstoffe enthalten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. PD Dr. iur. M.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass die Begriffe «Betäubungsmittel» (Art. 1 BetmG) sowie «Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken» (Art. 7 BetmG) unmittelbar strafbarkeitsbegründend seien (pag. 11964). Es sei mithin von erheblicher Konsequenz, ob ein Stoff als Betäubungsmittel zu betrachten sei oder nicht. Um dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und der Rechtssicherheit Genüge zu tun, müsse also der Begriff möglichst eindeutig definiert sein (pag. 11965). Ob ein bestimmter Stoff als Betäubungsmittel gelte, beurteile sich deshalb nicht nach seiner Wirkung, sondern danach, ob er im Gesetz aufgenommen sei. Erst die Aufnahme ins Gesetz mache einen Stoff zum Betäubungsmittel bzw. zu einem diesen gleichgestellten Stoff. Das Gesetz enthalte eine Legaldefinition der Betäubungsmittel (Art. 1 BetmG). Es handle sich bei «abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis» um einen relativ unbestimmten Begriff. Die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 BetmG sei nicht abschliessend. Es könnten somit auch weitere Stoffe unter den Begriff der Betäubungsmittel fallen (pag. 11965). Noch unbestimmter sei die Legaldefinition der den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe in Art. 1 Abs. 3 BetmG. Manche legalen, teilweise auch natürlich vorkommenden Produkte würden gewisse halluzinogene oder stimulierende Wirkungen (z.B. Muskatnuss, Fliegenpilze, Mutterkorn, Ginster, diverse Nachtschattengewächse, Petersilie, Winden) aufweisen. Es wäre rechtsstaatlich unhaltbar, den Umgang mit so unpräzis definierten Stoffen mit der (z.T. sehr hohen) Strafdrohung des Betäubungsmittelgesetzes zu pönalisieren. Noch viel mehr gelte das bezüglich Bst. d «weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben». Eine derart unbestimmte Formulierung dürfe im Lichte des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nicht unmittelbar strafbarkeitsbegründend sein. Der gesetzliche Betäubungsmittelbegriff solle einerseits dem Legalitätsprinzip Genüge tun und trotzdem genügend flexibel gehalten

34 werden, damit auch neu auftauchende Wirkstoffe rasch erfasst werden könnten, ohne jedes Mal das aufwendige Gesetzgebungsverfahren in die Wege leiten zu müssen. Um diesen beiden gegensätzlichen Zielsetzungen zu genügen, habe das Gesetz das BAG beauftragt, Verzeichnisse der Stoffe und Präparate zu erstellen, die unter das Gesetz fallen würden (pag. 11966). Weiter ist dem Gutachten von PD Dr. iur. M.________ zu entnehmen, dass die Verzeichnisse des BAG konstitutive Wirkung hätten (pag. 11969). Sodann führte PD Dr. iur. M.________ aus, dass im Anhang a BetmV-BAG nur die halluzinogenen Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin aufgeführt seien, nicht aber die Pilze als solche, weshalb sich die Frage stelle, ob die Pilze als solche als Betäubungsmittel zu betrachten seien (pag. 11969). PD Dr. iur. M.________ kam zum Schluss, dass ein natürlich wachsender Pilz kein «Präparat» im Sinne der Betäubungsmittelgesetzgebung sei (pag. 11970). Sodann sei auch ein getrockneter Pilz noch kein «Präparat» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. d BetmV-BAG, da ein natürliches T

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