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Bern Obergericht Strafkammern 29.05.2020 SK 2018 523

29 maggio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·12,666 parole·~1h 3min·1

Riassunto

Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 19.12.2017 | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 523 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3013 Bern vertreten durch Staatsanwältin S.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 1, 3600 Thun und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ F.________ G.________ H.________ I.________ J.________ K.________ L.________ alle a.v.d. Rechtsanwalt D.________, Konsumstrasse 16, 3001 Bern

1 Straf- und Zivilkläger 2-9 M.________ N.________ beide v.d. Rechtsanwalt Dr. O.________ Straf- und Zivilkläger 10+11 P.________ v.d. Fürsprecher Q.________ Straf- und Zivilkläger 12 Gegenstand Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 19.12.2017

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessvorgeschichte Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 sprach das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn R.________ am 11. Mai 2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________, schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zur Ausrichtung einer Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren – zu einem Teil unter solidarischer Haftbarkeit mit R.________ – an die Straf- und Zivilkläger 1-12. Weiter ordnete die Vorinstanz die Verwahrung an. Die Vorinstanz widerrief den mit Strafbefehl vom 29. November 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 9‘000.00, gewährte bedingte Vollzug und auferlegte die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten. Weiter bestimmte sie die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten sowie der Privatkläger 2-9 und befand über die entsprechenden Nachforderungsrechte. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit R.________ zur Leistung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger 2-12. Die Genugtuungsforderung von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 1) wies sie hingegen ab und verurteilte diesen zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an den Beschuldigten. Auch die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden von P.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 12) wies die Vorinstanz ab. Soweit weitergehend verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg. Für die Behandlung des Zivilpunkts schied die Vorinstanz Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aus, wobei diese im Umfang von CHF 2‘500.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt wurden und im Umfang von CHF 500.00 durch den Kanton Bern zu tragen waren. Schliesslich befand die Vorinstanz auch über die beschlagnahmten Gegenstände und traf die nötigen Verfügungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 7824 ff.). Mit Berufungserklärung vom 27. April 2017 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen weiteren Verfügungen sowie die Ausscheidung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern und die Verurteilung der Privatkläger 1 und 12 zur Bezahlung einer Entschädigung (pag. 7850 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 15. Mai 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Weiter beantragte sie die Abweisung der durch die Verteidigung gestellten Anträge (pag. 8037 ff.). Rechtsanwalt Dr. O.________ stellte namens von M.________ und N.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger 10 + 11) mit Eingabe vom 18. Mai 2017 identische Anträge und verzichtete ebenfalls auf die Erklärung

3 der Anschlussberufung (pag. 8041). Rechtsanwalt D.________ schloss sich namens der Privatkläger 1-9 und Fürsprecher Q.________ namens des Privatklägers 12 diesen Eingaben inhaltlich ebenfalls vollumfänglich an (pag. 8045 und 8047 f.). Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 den Schuldspruch betreffend den Tatvorwurf des gemeinsam mit R.________ mehrfach begangenen Mordes und verurteilte den Beschuldigten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Privatkläger C.________ (Privatkläger 1), M.________ (Privatklägerin 10), N.________ (Privatkläger 11) und P.________ (Privatkläger 12) im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Anders als die erste Instanz wurde von einer Verwahrung abgesehen. Sodann widerrief das Obergericht den bedingt gewährten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 29. November 2012 ausgesprochenen Geldstrafe unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Im Zivilpunkt stellte das Obergericht weiter fest, dass mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2016 R.________ zur Zahlung von Genugtuungen an die Privatkläger 1-12 verurteilt wurde und verurteilte den Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung dieser rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssummen. Weiter bestätigte das Obergericht die Rechtskraft betreffend Zivilpunkte der abgewiesenen Genugtuungsforderungen und der abgewiesenen Schadensersatzforderungen des Privatklägers 12, des Verweises auf den Zivilweg der weiter geltend gemachten Schäden des Privatklägers 12, der Verurteilung des Privatklägers 12 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten sowie der weiter ausgesprochenen Verfügungen in Bezug auf die beschlagnahmten Waffen inkl. Munition, der zurückzugebenden Gegenstände an die Erben der Opfer sowie an den Beschuldigten und der zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände. Die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten sowie dem Kanton Bern gleich wie im erstinstanzlichen Urteil auferlegt. Das Obergericht bestimmte die Entschädigungen und befand über die Nachforderungsrechte. Ferner traf das Obergericht die nötigen Verfügungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und verfügte, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen (pag. 7889 ff.). 2. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2018 Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wie auch der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 6499 ff. und 6517 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte in Ergänzung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 19. Dezember 2017 die Anordnung einer Verwahrung eventualiter die Rückweisung zur Anordnung der Verwahrung an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 6500 ff.). Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung (pag. 6518 ff.).

4 Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 vereinigte das Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren, wies die Beschwerde des Beschuldigten (6B_270/2018) ab, soweit es darauf eintrat, hiess die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft (6B_257/2018) gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Weiter erhob das Bundesgericht keine Gerichtskosten und entschädigte die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (pag. 6574 ff.). 3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 nahm und gab die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in neuer Zusammensetzung Kenntnis, dass die Angelegenheit vom Schweizerischen Bundesgericht einzig bezüglich der Frage der Verwahrung zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde und alle anderen Punkte bestätigt und damit rechtskräftig und vollstreckbar seien. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass es im Neubeurteilungsverfahren beim Obergericht einzig um die Frage der Sanktion (Verwahrung) gehe, zu welcher die PrivatklägerInnen nicht legitimiert seien, bzw. welche sie nicht anfechten könnten und gab diesen Gelegenheit ohne Kostenfolge den Rückzug bzw. ihren Verzicht auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren zu erklären und die Zustellung des Endurteils zu beantragen (pag. 6599 f.). Nach Eingang der entsprechenden Anträge der Straf- und Zivilkläger nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Kenntnis, dass die Straf- und Zivilkläger 1-11 auf die Teilnahme am Neubeurteilungsverfahren verzichten und der Straf- und Zivilkläger 12 auch im Neubeurteilungsverfahren als Partei verbleiben möchte. Weiter wurde den Parteien eine Frist gesetzt um allfällige Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen Sachverständigen zu nennen (pag. 6617 ff.). Der Beschuldigte machte keine Ablehnungsgründe gegen den vorgeschlagenen Sachverständigen geltend und stellte keine Zusatzfragen, ersuchte jedoch mit gleichem Schreiben vom 6. März 2019, dass die Termine mit dem Sachverständigen in Anwesenheit seiner Verteidigung stattfinden sollen (pag. 6629 f.). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurden unter anderem beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern zu Handen des Sachverständigen alle Vollzugsberichte resp. falls vorhanden die Zusammenfassung der Vollzugsberichte über den Beschuldigten ediert (pag. 6632 ff.) und mit Schreiben vom 22. März 2019 einen aktuellen Führungsbericht eingeholt (pag. 6639). Mit Gutachtensauftrag vom 2. April 2019 wurde dem Sachverständigen eine Frist bis am 30. Juni 2019 gesetzt, um ein Ergänzungsgutachten zu verfassen. Im gleichen Schreiben wurde den Parteien die dem Sachverständigen vorgelegten Fragen zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist gesetzt, um allfällige zusätzliche Fragen zu stellen (pag. 6644 f.). Mit Schreiben vom 5. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Vorlage weiterer Fragen an den Sachverständigen (pag. 6650). Der Beschuldigte ver-

5 zichtete mit Schreiben vom 15. April 2019 auf die Vorlage weiterer Fragen (pag. 6652). Am 30. April 2019 beschloss die Kammer die Zulassung der von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Zusatzfragen und hiess den Antrag auf Teilnahme der Verteidigung an der Exploration zum Ergänzungsgutachten gut (pag. 6656 f.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Stellung einer weiteren Frage, welche sich aus der Teilnahme der Verteidigung an der Exploration ergeben hatte. Die Verfahrensleitung liess die Frage mit Verfügung vom 16. Mai 2019 zu (pag. 6667 f.). Das Ergänzungsgutachten datiert vom 20. Juni 2019 und ging der Kammer am 21. Juni 2019 ein. Als Vorbemerkung erläuterte der Sachverständige, die eigentlich geplante ambulante psychiatrische Untersuchung des Exploranden sei vom Beschuldigten unmittelbar vor dem Gespräch (nach einer ca. 10-minütigen Unterredung unter vier Augen mit seiner Anwältin) abgesagt worden, so dass an diesem Tag nur ein ca. halbstündiges Gespräch mit seiner Anwältin möglich gewesen sei. In diesem Gespräch sei noch einmal die Bedeutung eines persönlichen Untersuchungsgesprächs – auch im eigenen Interesse des Beschuldigten – erläutert worden. Es sei vereinbart worden, dem Beschuldigten einen Fragekatalog zuzuschicken, welcher die Vertretung mit ihm anschauen und ihn motivieren könne, diese Fragen zu beantworten. Vorsorglich sei dem Beschuldigten ein Ersatztermin für ein Gespräch angeboten worden. Auf Nachfrage des Sachverständigen sei am 13. Juni 2019 die Nachricht (per Mail) gekommen, der Beschuldigte halte am Aussageverweigerungsrecht fest und wolle dem Sachverständigen gegenüber keinerlei Angaben über seine Person und zu den ihm übermittelten Fragen machen. Das Ergänzungsgutachten konnte sich somit nur auf die vorliegenden Akteninformationen stützen (pag. 6673 ff.). Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2019 zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen gesetzt (pag. 6718). Nachdem zwei von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Zusatzfragen nicht beantwortet wurden, wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 12. August 2019 aufgefordert, diese Fragen noch zu beantworten (pag. 6746 f.). Mit Ergänzung vom 28. August 2019 kam der Sachverständige dem nach (pag. 6748 ff.). Nach Erhalt des Gutachtens inkl. Ergänzung teilten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte mit, sie würden auf Bemerkungen wie auch auf Ergänzungs- sowie Erläuterungsfragen verzichten (pag. 6758 und 6759). Mit Schreiben vom 24. September 2019 wurde Staatsanwältin S.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 6766). Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom gleichen Tag die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eventualiter die Dispensation (pag. 6768). Sowohl der Straf- und Zivilkläger 12 als auch die zuständige Staatsanwältin beantragten daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Schreiben vom 16. Oktober 2019, pag. 6778 f. und Schreiben vom 25. Oktober 2019, pag 6782 ff.). Am 29. Oktober 2019 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Durchführung eines

6 schriftlichen Verfahrens sowie eventualiter seine Dispensation an der Hauptverhandlung mit Beschluss abgewiesen (pag. 6785 ff.). Am 8. November 2019 wurde zur Hauptverhandlung und Urteilseröffnung am 25. Mai 2020 und 26. Mai 2020 vorgeladen (pag. 6805 f.). Am 9. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass sich bezüglich der Privatklägerin E.________ ein Missverständnis ergeben habe. Diese wüsche die Teilnahme an der Hauptverhandlung als Privatklägerin (pag. 6821), was mit Verfügung vom 10. Januar 2020 gutgeheissen wurde (pag. 6823 f.). Mit Schreiben vom 17. April 2020 stellte die Verteidigung den Antrag, der stellvertretende Generalstaatsanwalt, V.________, solle die Anklage vor Obergericht vertreten und erklärte, der Beschuldigte würde die Verhandlung mit Zwischenrufen und Gesang stören, sollte er nicht dispensiert werden (pag. 6845). Mit Schreiben vom 27. April 2020 wurde nochmals der Antrag auf Dispensation gestellt, da der Beschuldigte unter Berücksichtigung der aktuellen Situation das Coronavirus betreffend der Risikogruppe angehöre und sich deshalb in der Justizvollzugsanstalt Thorberg auch in Quarantäne befunden habe (pag. 6853). Nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 6849 f. und 6855 f) und getätigten Abklärungen bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 6857) wies die Verfahrensleitung die Anträge der Verteidigung mit Verfügung vom 29. April 2020 ab (pag. 6858). Die Verteidigung wurde mit derselben Verfügung ersucht bis zum 8. Mai 2020 eine ärztliche Bestätigung betreffend Risikogruppe einzureichen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 wurde der Sachverständige zur Berufungsverhandlung vorgeladen und ihm der Vollzugsbericht vom 27. April 2020 zur Durchsicht zugestellt (pag. 6986 ff.). Mit Gesuch vom 8. Mai 2020 ersuchte die Verteidigung erneut um Dispensation von der Hauptverhandlung (pag. 6997 f.). An ein ärztliches Attest fehlte indessen auch in dieser Eingabe. An der Teilnahme des Beschuldigten wurde deshalb mit Beschluss vom 11. Mai 2020 festgehalten. Zudem wurde die Justizvollzugsanstalt Thorberg gebeten innert Frist zu beantworten, ob der Beschuldigte von Sprechstunden bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater Gebrauch gemacht habe und das Medikamentenblatt des Beschuldigten (soweit er Medikamente erhalte) nach Unterzeichnung einer dem Beschluss beiliegenden Entbindung vom Arztgeheimnis einzureichen (pag. 7001 ff.). Die Justizvollzugsanstalt Thorberg hielt im Schreiben vom 13. Mai 2020 fest, dass der Beschuldigte seit seinem Eintritt an keinem Gespräch mit einem/einer Psychiaterin teilgenommen habe und er es trotz zweimaliger Aufforderung verweigere, die Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen, weshalb eine Kopie des Medikamentenblattes nicht eingereicht werden könne (pag. 7011). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Vertretung des Beschuldigten die Disziplinarverfügung der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Thorberg, vom 19. März 2020 zu den Akten, welche ohne Einwände der Parteien mit Beschluss vom 25. Mai 2020 zu den Akten genommen wurde (pag. 7030).

7 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung zwei Führungsberichte (vom 29. März 2019 [pag. 6641] und 4. Februar 2020 [pag. 6831]) sowie ein Vollzugsbericht vom 27. April 2020 (pag. 6866) eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte und der Sachverständige an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 7031 ff). 5. Anträge der Parteien Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 25. Mai 2020 folgende Anträge (pag. 7038 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, vom 13.12.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, A. als betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass 1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wird; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wird; 3. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung sämtlicher weiterer geltend gemachten Schäden die Zivilklage des Privatklägers P.________ soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wird; 4. der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 460.00 an A.________ verurteilt wird; B. als Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände ergangen sind. II. A.________ sei schuldig zu erklären: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit R.________ am 11.5.2013 in W.________, X.________, Y.________, zum Nachteil von T.________ und U.________, und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 64 Abs. 1 lit. a, 112 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27.11.2014 bis am 18.12.2019 von total 1'848 Tagen, und es sei festzustellen, dass er am 19.12.2019 die Strafe angetreten hat; im Weiteren sei die Verwahrung anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorausgeht; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD); die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

8 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Strafvollzug zu bringen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profi1G). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik und Kriminaltechnischer Dienst, sei der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die Vertretung des Beschuldigten begründete an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 25. Mai 2020 folgende am 25. Mai 2020 per Fax nachgereichten Anträge (pag. 7045 ff. und 7059): I. Auf die Anordnung einer Verwahrung sei zu verzichten unter Auferlegung der gesamten in vorliegendem oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten an den Kanton Bern und unter Verteilung der erstinstanzlichen sowie der im ersten oberinstanzlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten inkl. Verteidigungskosten gemäss Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2017. II. Weiter sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b

9 Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018. Die Beschwerde des Beschuldigten, 6B_270/2018, wurde vollständig abgewiesen. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, welche einzig den Verzicht auf die Anordnung der Verwahrung rügte, wurde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (pag. 6574 ff.). Die Erwägungen 7.1 bis 7.8 sind für die Kammer gestützt auf das soeben ausgeführte verbindlich (pag. 6589 ff.). Dies bedeutet, dass nur noch die Frage betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB neu zu beurteilen ist. Der im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 ausgefällte Schuldspruch, die ausgefällte Strafe, sowie alle weiteren Zivilklagen und Verfügungen sind gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_270/2018 bereits in Rechtskraft erwachsen und bilden die Grundlage für die nachfolgende Frage betreffend Anordnung einer Verwahrung. Weiter zu beurteilen sind die oberinstanzlichen Kostenfolgen. Bereits rechtskräftig ist hingegen die erstinstanzliche Kostenverteilung, da diese nicht vom Obsiegen/Unterliegen, sondern von der Frage der Verurteilung an sich abhängt. II. Verwahrung 7. Allgemeine Ausführungen des Bundesgerichts zur Verwahrung Das Gericht ordnet eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord oder eine weitere im Gesetz genannte Straftat begangen hat und aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER/HABERMEYER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch StGB, 4. Auflage 2019, N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beantworten. Eine entsprechende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung und stellt in der Praxis faktisch das einzige Abgrenzungskriterium gegenüber therapeutischen Massnahmen dar. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Massnahmenrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Gefährlichkeitsprognosen sind aber naturgemäss unsicher (vgl. statt vieler BGE 127 IV 1, 5). Sie gehören, abgesehen von den relativ eindeutigen Fällen der hochgefährlichen Straftäter, zu den schwierigsten Aufgaben der psychologisch-psychiatrischen Diagnostik. Menschliches Sozialverhalten kann nur bedingt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, selbst wenn die Prognosemethoden verbessert werden. Die Praxis sucht sich nicht zuletzt deshalb gelegentlich zu stark an der Anlasstat zu orientieren, da ihr diese als ob-

10 jektiver Anknüpfungspunkt erscheint. Erforderlich ist indessen eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Diese beinhaltet eine umfassende Analyse vieler anderer Aspekte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Verwahrung steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB) Zum weiteren Kriterium der Gefährlichkeit und Gefährlichkeitsprognose hält das Bundesgericht im Urteil 6B_270/2018 folgendes fest (pag. 6591 f., Erw. 7.4.1 f.): Die Anordnung der Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unterschied zu den anderen Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität zu berücksichtigen (BGE 137 IV 59 E. 6.3 S. 70 mit Hinweisen; Urteil 6B 1397/2017 vom 26. April 2018E. 1.1.1). 7.4.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil 66_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 66_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteile 6B_244/2017 vom 12. Fe-

11 bruar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteile 613_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 66_604/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis). 8. Ausgangslage Die vorliegend in der fachpsychiatrischen Expertise enthaltene Risikoeinschätzung, d.h. die Wiederholungswahrscheinlichkeit für ein erneutes Tötungsdelikt, für andere schwere Gewaltstrafen oder andere Delikte mit Gefährdung des Lebens, beruht auf der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Z.________. Dabei werden insgesamt zwölf Kriterien geprüft und gewürdigt. Der Sachverständige bewertete im Gutachten vom 13. Oktober 2015 die Analyse der Anlasstat, das spezifische Konfliktverhalten und die Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstige Kriterien. Eher ungünstig bewertete er die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die Persönlichkeit (vorhandene psychische Störung), neutral bis eher ungünstig die soziale Kompetenz und (noch) eher ungünstig, bzw. nicht beurteilbar den sozialen Empfangsraum. Neutral bzw. nicht beurteilbar beurteilte er die Therapiebereitschaft und neutral den bisherigen Verlauf nach den Taten. Eher günstig beurteilte er die Einsicht des Täters in seine Störung, die allgemeinen Therapiemöglichkeiten und die realen Therapiemöglichkeiten. In der Gesamtschau schätzte er die Kriminalprognose als ungünstig ein (pag. 6193 ff.). 9. Konkrete bundesgerichtliche Ausführungen zum vorliegenden Fall Das Bundesgericht rügte mit Urteil 6B_270/2018, das Obergericht sei ohne triftige Gründe von der Expertise abgewichen und habe die Bedeutung der vom Gutachter als ungünstig bewerteten Kriterien und damit die Rückfallgefahr ohne triftige Gründe relativiert. Damit sei das Obergericht in Willkür verfallen. Zudem seien Lücken im Gutachten festgestellt worden, so dass keine rechtgenügende Entscheidgrundlage im Sinne vom Art. 56 Abs. 3 StGB vorgelegen habe. Das Obergericht wurde vom Bundesgericht angewiesen, die fachpsychiatische Expertise im Sinne seiner vorstehenden Erwägungen soweit nötig ergänzen zu lassen. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_270/2018 E. 7.5 ff. folgendes aus: 7.5 Die in der fachpsychiatrischen Expertise enthaltene Einschätzung der Rückfallgefahr beruht auf dem Kriterienkatalog nach Z.________. Beim Beschwerdegegner wird eine narzisstischselbstunsichere, ängstlich depressive und zwanghafte (evtl. auch schizotype) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (Expertise, S. 43 und 48) und für die Tatzeit eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit festgestellt. Von den zwölf Kriterien beurteilt der Gutachter insbesondere das Kriterium der Anlasstat, des spezifischen Konfliktverhaltens und der Auseinandersetzung mit der Tat als ungünstig. Im Rahmen des Kriteriums der bisherigen Kriminalitätsentwicklung berücksichtigt er, dass der Beschwerdegegner bisher nicht wegen gravierender Gewaltstraftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der hohen Affinität zu Waffen und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bewertet er dieses Kriterium als eher ungünstig. In einer Gesamtschau sei von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen. Es bestehe ein "erhöhtes Risiko für erneute

12 schwere Gewaltstraftaten". Auf die zur Rückfallgefahr gestellte Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, führte der Gutachter aus, es sei von einer "deutlich erhöhten Wiederholungswahrscheinlichkeit für erhebliche Gewaltstraftaten (auch mit schwersten, lebensbedrohlichen Opferschäden)" auszugehen. 7.6. 7.6.1 Weswegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat die Bedeutung der forensisch-psychiatrisch relevanten Umstände des Einzelfalls relativieren sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Die Tatumstände werden in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich als eines der massgebenden Elemente der Legalprognose aufgeführt. Sofern sich die hohe Gefährlichkeit des Täters aus seiner Gewaltbereitschaft ergibt, ist diese unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Tat zu berücksichtigen. Gerade die mangelnde Beachtung der Anlasstat wird u.a. als wesentliche Fehlerquelle bei der Kriminalprognose genannt (NORBERT LEYGRAF, Die Begutachtung der Gefährlichkeitsprognose, in: Psychiatrische Begutachtung, Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer [Hrsg.], 6. Aufl., München 2015, S. 414 ff., 425). Ferner überzeugt das von der Vorinstanz dargelegte Verhältnis zwischen der Mordqualifikation und der Risikoprognose nicht. LEYGRAF weist diesbezüglich darauf hin, dass die Qualifikationsmerkmale eines Mordes mehr den Unrechtsgehalt der Tat als die künftige Gefährlichkeit des Täters beschreiben und gerade diese Taten oftmals in krisenhaft zugespitzten Lebenssituationen oder innerhalb einer lebensphasisch umschriebenen Problematik erfolgen (LEYGRAF, a.a.O., S. 421). Ebenfalls nicht stichhaltig ist die vorinstanzliche Relativierung der Gefährlichkeitsprognose mit dem Hinweis auf die statistische Grundlage (Basisrate). Die Basisraten zur Rückfälligkeit stecken den Rahmen für die Rückfallgefahr ab, besagen jedoch darüber hinaus-gehend nichts für die Prognose im Einzelfall (LEYGRAF, a.a.O., S. 415; ausführlich zur Basisrate, MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart 2017, S. 348 f.). Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich auch zutreffend darauf hin, dass der Gutachter das Kriterium der Anlasstat ausdrücklich im Wissen um die eher geringe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei Tötungsdelikten als ungünstig bewertet hat. 7.6.2 Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz die offenbar am 28. April 2016 ausgestossene Drohung des Beschwerdegegners trotz Kenntnis der Vorgeschichte, insbesondere der Drohungen im Jahre 2003 gegenüber T.________, lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Persönlichkeit des Beschwerdegegners als unbedeutend würdigt. Ferner vermag die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung nicht zu genügen (vgl. Urteil 66_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7 mit Hinweis). Eine Überprüfung der konkreten Bedeutung dieser Faktoren durch den Gutachter wäre angezeigt gewesen. Für die prognostische Beurteilung können die konstellativen Bedingungen der Tat und die Mittäterschaft von entscheidender Bedeutung sein (LEYGRAF, a.a.O., S. 421). Der Expertise lässt sich indes nicht entnehmen, dass sich der Gutachter mit diesen Elementen befasst hätte. Schliesslich bleibt unklar, ob basierend auf der Expertise von einem erhöhten oder einem deutlich erhöhten Risiko auszugehen ist (vgl. E. 7.5). Die Risikoformulierung unterliegt gutachterlichem Klärungsbedarf (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der prognostischen Risikobeurteilung, vgl. Urteil 66_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Zum Einwand des Beschwerdegegners, das Gutachten sei als Aktengutachten von geringem Beweiswert, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie dem angefragten Sachverständigen obliegt zu beurteilen, ob sich ein solches verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteil 66_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Inwiefern die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung in der vorliegenden Konstellation in Frage zu stellen ist, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

13 10. Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 resp. 28. August 2019 (pag. 6673 ff.) Der Sachverständige führt aus, dass sich die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten zum einen auf die bereits im Gutachten vom Jahr 2015 zusammengetragenen und referierten aktenanamnestischen Informationen und zum anderen ergänzt um die von ihm im weiteren Verlauf gezeigten Auffälligkeiten im Vollzugsund Aussageverhalten abstütze (pag. 6674). Die eigentlich geplante ambulante psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten (gemäss ursprünglichem Wunsch von diesem im Beisein seiner Vertretung) sei vom Beschuldigten unmittelbar vor dem Gespräch nach einer zehnminütigen Unterredung mit dieser abgesagt worden. Die Verteidigung sei in einem Gespräch vom Sachverständigen auf die Bedeutung des persönlichen Untersuchungsgespräches für eine möglichst genaue Risikobeurteilung hingewiesen worden. Es sei vereinbart worden, dem Beschuldigten ein Fragekatalog zuzusenden, welcher die Verteidigung mit dem Beschuldigten anschauen könne und sie ihn motivieren könne, die Fragen zu beantworten. Vorsorglich sei als weitere Option ein Ersatz-Gesprächstermin vereinbart worden. Auf Nachfrage des Sachverständigen habe der Beschuldigte über seine Verteidigung mitgeteilt, dass er an seinem Aussageverweigerungsrecht festhalte und keinerlei Angaben über seine Person und zu den ihm übermittelten Fragen machen wolle (pag. 6674). Zur psychiatrischen Diagnose / Persönlichkeitsbild führt der Sachverständige aus, es hätten sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs, des dabei gezeigten Vollzugsverhaltens und der unverändert mangelnden Mitwirkung an einer gutachterlichen Exploration und psychiatrischen Untersuchung in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben, sodass die ihm Gutachten aus dem Jahr 2015 getroffenen Feststellungen auch zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens grundsätzlich zu bestätigen, bzw. nur geringfügig zu modifizieren seien. Es hätten im Jahr 2015 eine Reihe auffälliger Persönlichkeitsmerkmale beschrieben werden können, was als leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung eingeordnet habe werden können. Im Hinblick auf die Stabilität einiger dieser auffälligen, fehlangepassten und eindeutig unangemessenen Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale (u.a. auch bezüglich seiner anhaltenden Leugnung betreffend seinen Täteranteil am Anlassdelikt und seiner starren Abwehrhaltung gegenüber einer psychiatrischen Untersuchung und Exploration) müsse beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens allerdings – zumindest differenzialdiagnostisch – das Vorliegen einer (leichten) kombinierten Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen werden. Zusammengefasst seien beim Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens folgende auffällige Persönlichkeitsmerkmale bzw. psychiatrische Diagnosen zu beschreiben (pag. 6703 f.): - Narzisstisch-selbstbezogene / selbstunsichere, ängstlich-vermeidende, depressive und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), differenzialdiagnostisch leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - anamnestisch: Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Substanzmissbrauch (ICD-10 F10.26), derzeit in beschützender Umgebung abstinent (F10.21).

14 Das Gutachten aus dem Jahre 2015 habe die Kriterien Analyse der Anlasstat, bisherige Kriminalitätsentwicklung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit bzw. bei ihm vorhandene deliktfördernde Störungsmerkmale, sein spezifisches Konfliktverhalten, seine (noch) nicht zu erkennende selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat, der sich noch nicht abzeichnende bzw. nicht beurteilbare zukünftige soziale Empfangsraum als ungünstig oder eher ungünstig bewertet. Als neutral bis eher ungünstig sei das Kriterium der sozialen Kompetenz und als neutral oder eher günstig seien die Kriterien Therapiebereitschaft und bisheriger Verlauf nach der Tat beurteilt worden. Lediglich die Kriterien Einsicht des Täters in seine Störung (gemäss psychiatrischem IV-Gutachten von 2012 zumindest in Teilbereichen vorhanden), die allgemeine Therapiemöglichkeit (bzw. die grundsätzliche Behandelbarkeit der Alkohol und Persönlichkeitsproblematik beim Beschuldigten) und die realen Therapiemöglichkeiten als günstig oder eher günstig beurteilt werden können (pag. 6704 f.). Der Sachverständige führt weiter aus (pag. 6705 ff.): Aus heutiger gutachterlicher Sicht müssen — unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufes und der bis heute anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verweigerungshaltung von Herrn A.________ gegenüber einer psychiatrischen Exploration — einige dieser prognostischen Kriterien allerdings doch etwas kritischer beurteilt werden. So müssen insbesondere die (2015 noch als ,neutral' oder ,nicht beurteilbar' eingeschätzten) Kriterien der ,Therapiebereitschaft' und des ,bisherigen Verlaufs nach der Tat' wie auch das Kriterium der (2015 noch als ,eher günstig' eingeschätzten) ,Einsicht des Täters in seine Störung' im Hinblick darauf, dass Herr A.________ bis heute keinerlei Einblick gewährt in seiner seelisches Innenleben, in seine Tatmotivation, in seine Beziehung zu seinen Söhnen, in seine Art der Verarbeitung der Tat und seiner eigenen und seines Sohnes (R.________) Schuld und Verurteilung sowie in seine Zukunftsvorstellungen, wie auch die Tatsache, dass er sich gegenüber einer gutachterlichen Exploration und psychiatrisch-therapeutischen Unterstützung vollkommen verschliesst, heute als risikoerhöhend und damit in prognostischer Hinsicht als ,ungünstig' bewertet werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht steht (recte: ist) bei Herrn A.________ konkret zu befürchten, dass seine anhaltende — geradezu wahnartig anmutende — Leugnung seines Tatbeitrages und seiner (rechtskräftig festgestellten) Tatschuld nicht nur seinem (als Mittäter verurteilten) Sohn R.________ und seinem anderen Sohn AA.________ die realitätsgerechte Verarbeitung der Tat und den angemessenen Umgang mit der Verurteilung erschwert und damit deren Zukunftschancen erheblich belastet, sondern bei ihm selbst eher noch zu einer Verstärkung und weiteren Verfestigung seiner „Lebenslüge" und seines Ressentiments führt, dass nicht nur seine beiden Söhne „Opfer" (des getöteten Heimleiters) gewesen sind, sondern nun auch er selbst und sein Sohn R.________ (und indirekt auch sein Sohn AA.________) gemeinsam „Opfer" einer ungerechten Behandlung durch das Strafjustizsystem und andere staatliche Stellen geworden sind, was ein fortbestehendes Reservoir aufgestauter Kränkungswut darstellt, woraus auch entsprechende Rachefantasien und Bestrafungsideen entstehen und handlungsleitend werden können im Sinne einer ernsthaften Fremdgefährdung von Repräsentanten der Strafjustiz bzw. der vermeintlich „wahren" Verantwortlichen für seine Tat und seine Verurteilung und für das eigene missglückte Lebensschicksal (und auch das seiner Kinder). Daneben besteht bei Herrn A.________ aber auch ein nicht nur theoretisches sondern konkretes hohes Risiko dafür, dass sich bei ihm im Falle der Bewusstwerdung und Akzeptanz der eigenen Schuld und Verantwortlichkeit für das Tatgeschehen und die Folgen eine schwere depressive Verfassung einstellt mit Selbstanklagen und schweren Schuldgefühlen gegenüber seinen Kindern, was nicht nur

15 zu einer eigenen Suizidgefährdung sondern angesichts des ausgeprägten, durch die Tat noch einmal verstärkten symbiotischen Zusammengehörigkeitsgefühls mit seinen Kindern durchaus auch zu Ideen oder sogar ernsthaften Absichten eines (seine Söhne mit einschliessenden) erweiterten oder Mitnahmesuizids führen kann. Dieses Risiko muss als umso höher eingeschätzt werden, je verschlossener sich Herr A.________ verhält und je weniger er professionellen Fachpersonen Einblicke in seinen innerseelischen Prozess der Tat- und Schuldverarbeitung gewährt und therapeutische Hilfsangebote ausschlägt. Dass Herr A.________ sich so konsequent und auffällig rigide, geradezu sthenisch, allen Bemühungen um gutachterliche Aufklärung seines seelischen Befindens und damit auch gegenüber jeglicher therapeutischer Unterstützung verschliesst, lässt zum einen auf eine starke Angst, z.B. vor möglichen psychiatrisch-therapeutischen Interventionen oder allgemein vor einer Veränderung seines bisherigen subjektiven Wahrheitskonstrukts schliessen, welches ihn wahrscheinlich aber auch vor eigenen depressiv-suizidalen Tendenzen schützt. Es könnte aber auch als Indiz dafür verstanden werden, dass er, falls er sich auf eine vertiefte psychiatrische Exploration einlassen sollte, nicht zuletzt auch die Aufdeckung fremdgefährdender Rachegefühle oder latenter, fantasierter oder bereits vorgestalteter Rachepläne befürchtet; in diesem Fall müssten seine Verschlossenheit und sein anhaltendes Abwehrund Leugnungsverhalten als weiterer risikoerhöhender Faktor bewertet werden. In der Risikoeinschätzung ist neben den bereits genannten persönlichkeitsgebundenen Variablen auch das fortschreitende Alter von Herrn A.________ zu berücksichtigen, welches sich zum einen durchaus risikomindernd auswirkt, da Herr A.________ bei einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft sicherlich das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben dürfte und nach allen kriminologischen Studien das Delinquenz- bzw. Rückfallrisiko nach dem 50. Lebensjahr — zumindest statistisch — signifikant abnimmt. Auf der anderen Seite muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass unter den gegebenen Umständen, d.h. bei weiterhin anhaltender hermetischer Verschlossenheit und Abwehrhaltung von Herrn A.________, eine Vielzahl von Risikovariablen nur schwer einschätzbar bleiben und im Laufe der Zeit und mit zunehmender Haftdauer (falls z.B. sein privates, selbstrechtfertigendes Wahrheitskonstrukt einen eindeutig wahnhaften Charakter annehmen sollte) sich sogar noch verstärken könnten, was sich wiederum (altersunabhängig) risikoerhöhend bzgl. der Wiederholungswahrscheinlichkeit von Gewalttaten auswirken würde. In Bezug auf den Einflussfaktor des Alters von Herrn A.________ muss ferner darauf hingewiesen werden, dass seine seit der Tat bis heute fehlende Einsicht und Beeinflussbarkeit bezüglich persönlichkeitsgebundener Risikovariablen sich voraussichtlich weiter verfestigen werden und gleichzeitig ihm nur noch geringe und mit zunehmendem Lebensalter weiter abnehmende innere Ressourcen und Veränderungspotenziale zur Verfügung stehen, was eine risikomindernde therapeutische Beeinflussbarkeit im Alter eher unwahrscheinlich macht und damit das Risiko erneuter Gewalthandlungen anhaltend hoch erscheinen lässt. Schliesslich muss bezüglich des Alters- bzw. Zeitfaktors bedacht werden, dass in der Vorgeschichte der Anlasstat von 2013 eine relativ lange Latenzzeit von zehn Jahren bestanden hat zwischen der offensichtlichen Kränkungserfahrung von Herrn A.________ im Zusammenhang mit dem (kurzen) Heimaufenthalt seiner Söhne beim späteren Tatopfer (Herrn T.________) im Jahr 2003 und dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu diesem Vorfall bei Herrn A.________ keineswegs eine dauerhafte Entaktualisierung des damaligen kränkenden Erlebnisses stattgefunden hat, sondern sich daraus — möglicherweise ausgelöst durch eine persönliche Krise seines Sohnes R.________ — im Jahr 2013 eine wahrscheinlich aus Kränkungswut und Rachegefühlen gespeiste homizidale Tatbereitschaft und schliesslich die Realisierung des Tötungsdeliktes entwickelt hat. Bei einer derartigen Zeitgestalt

16 der Entwicklung einer homizidalen Tatbereitschaft kann daher auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden, sondern muss vielmehr als fortbestehendes Risiko erneuter Gewalthandlungen angesehen werden, dass es bei Herrn A.________ — zumal er, wie zwischenzeitlich gerichtlich festgestellt, gemeinsam mit seinem Sohn R.________ das Doppeltötungsdelikt tatsächlich begangen und damit schon einmal die Tötungshemmschwelle überschritten hat — auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit zur einer Umsetzung von Kränkungswut und Rachegefühlen in manifeste schwere Gewalthandlungen kommen kann. Solange sich keine Veränderungen in den Einstellungen von Herrn A.________ und in seiner Kooperation mit forensisch-psychiatrischen Fachpersonen abzeichnet und weder eine therapeutische Bearbeitung der Dynamik der Anlasstat, der Mittäterschaft seines Sohnes R.________ und seiner eigenen Schuld und Verantwortlichkeit möglich ist noch die Etablierung eines funktionierenden Risiko- Monitorings und Risiko-Managements gelingt, kann von der biologischen Altersvariable allein kein hinreichend deliktprotektiver Effekt erwartet werden. Das bei einer allfälligen Haftentlassung wahrscheinlich bereits fortgeschrittene Lebensalter von Herrn A.________ ist aus gutachterlicher Sicht und beim gegenwärtigen Erkenntnisstand daher für sich alleine als prognostisch neutral oder indifferent zu bewerten. Wie bereits zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung von Oktober 2015 muss auch heute, allein nach klinisch-forensischer Einschätzung, bei Herrn A.________ weiterhin von einer ungünstigen Kriminalprognose — auch bzgl. der Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute schwere Gewaltstraftaten — ausgegangen werden. Zum einen sind erneute Straftaten im Rahmen und im Spektrum seiner früheren Delinquenz zu erwarten, d.h. Beschimpfungen, Drohungen, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder auch erneute einschlägige Strassenverkehrsdelikte (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand); zum anderen besteht angesichts der dargestellten besonderen inneren und äusseren Umstände von Herrn A.________ (mit einer Vielzahl unsicherer, teilweise sogar risikoerhöhender Faktoren sowie weiterer, derzeit nicht genau einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Risikovariablen) aber auch ein hohes Risiko für neuerliche, auch gravierende Gewalthandlungen mit schweren, nicht ausschliessbar auch lebensbedrohlichen Opferschäden. In Ergänzung dieser klinisch-forensischen Risikoeinschätzung wandte der Sachverständige die aktuarischen Prognoseinstrumente des HCR-20 und des Violence Risk Appraisal Guide (nachfolgend: VRAG) an (pag. 6708). Das HCR-20 diene der Vorhersage erneuter Gewaltstraftaten. Ausgehend von 20 operationalisierten Items liessen sich die für den entsprechenden Fall wichtigen Risikofaktoren herausarbeiten, ihre aktuelle Relevanz bewerten und damit auch die Möglichkeiten eines wirksamen Risikomanagements aufzeigen (pag. 6709). Die Anwendung des HCR-20 ergebe – bei allerdings nur eingeschränkter Beurteilbarkeit einiger Variablen (insbesondere persönlichkeitsgebundener klinischer und zukünftiger situationsbezogener Items) – beim Beschuldigten bezüglich der Wiederholungswahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten 24 von max. 40 möglichen Risikopunkten. Dies deute auf ein mindestens mittleres (bis hohes) Risiko für eine erneute Gewalttat hin (pag. 6710). Das VRAG sei ein gruppenstatistisches Prognoseverfahren. Mittels des VRAG solle untersucht werden können, welcher Risikogruppe von Gewalttätern mit welcher statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit der Beschuldigte zugerechnet werden könne (pag. 6710). Der Beschuldigte falle mit einem Summenwert von -5 gemäss den Auswertungsrichtlinien des VRAG in die Risikokategorie vier mit einer als mässig bzw. moderat einzuschätzenden gruppenstatistischen Rückfallwahrscheinlichkeit

17 (mit erneuter Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 17% nach sieben Jahren und von 31% nach zehn Jahren («time-at-risk», d.h. nach Haftentlassung; pag. 6712). In einer Gesamtschau inkl. den Ergebnissen der zusätzlichen verwendeten Prognoseverfahren hält der Sachverständige fest (pag. 6712 f.): […] dass bei Herrn A.________ — aufgrund seiner fortbestehenden, infolge seiner abwehrenden Verschlossenheit jedoch gutachterlicherseits z.Zt. nicht genauer zu untersuchenden und differenzierter zu beschreibenden Persönlichkeitsproblematik (mit einem tiefverwurzelten Ressentiment und einem grossen Reservoir aufgestauter Kränkungswut) — von einem mindestens mittleren bis hohen (in jedem Fall deutlich erhöhten) Risiko für erneute Gewalthandlungen ausgegangen werden muss, wobei das konkrete Risiko abhängig ist von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Variablen (z.B. vom weiteren Verlauf der Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten von Herrn A.________, seiner therapeutischen Beeinflussbarkeit, seiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinem Tatanteil und seiner Schuld, von der Akzeptanz seiner Verurteilung und der Übernahme seiner Verantwortung, von seiner konstruktiven Mitarbeit an den Vollzugszielen, von d er Ausgestaltung seines zukünftigen sozialen Empfangsraumes und nicht zuletzt auch von der Gestaltung seines Verhältnisses zu seinen beiden Söhnen u.a.). Da es trotz der anhaltenden Verschlossenheit und starren Abwehrhaltung von Herrn A.________ nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sich bei ihm bezüglich der genannten persönlichkeitsgebundenen Risikobereiche dennoch Veränderungen im weiteren Vollzugsverlauf ergeben könnten, die möglicherweise zu einer günstigeren Risikobeurteilung führen würden, wird gutachterlicherseits empfohlen, bei entsprechenden konkreten Hinweisen auf allfällige Einstellungs- und Verhaltensänderungen bei Herrn A.________ im weiteren Verlauf (mit möglicher Auswirkung auf die Einschätzung des Risikos für neuerliche Gewalthandlungen) vollzugsseitig eine aktualisierte prognostische Nachbegutachtung zu veranlassen. Die dem Sachverständigen gestellten Fragen beantwortete dieser wie folgt (pag. 6713): 1. Wie beurteilen Sie den Vorfall vom 28. April 2016 (vgl. Berichtsrapport vom 29.04.2016 pag. 6910.1-6910.3) mit Blick auf die ganze Vorgeschichte, insbesondere die Drohungen im Jahre 2003 gegenüber T.________? Aus forensisch-psychiatrischer Sicht lässt der (im Berichtsrapport vom 29.04.2016 dokumentierte) Vorfall vom 28. April 2016 im RG Thun deutlich erkennen, dass bei Herrn A.________ nach wie vor eine Neigung zum inadäquaten Umgang mit Kränkungen und zu spontan-impulsiven (überschiessenden) Affektreaktionen sowie ein ganz offensichtlich fortbestehendes grosses innerseelisches Reservoir an Kränkungswut, Rachegefühlen und Gewaltfantasien besteht, was die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens — auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit (im Falle des Tatopfers T.________ waren es zehn Jahre) — begründet. 2. A.________ ist heute 51 Jahre alt. Kann sein Alter als protektiver Faktor betreffend Risikobeurteilung gewertet werden? Das fortschreitende Alter von Herrn A.________ und die Tatsache, dass er bei einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft sicherlich das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben dürfte

18 und nach allen kriminologischen Studien das Delinquenz- bzw. Rückfallrisiko nach dem 50. Lebensjahr — zumindest statistisch — signifikant abnimmt, mag sich zum einen risikomindernd auswirken, stellt zum anderen allerdings keinen hinreichend deliktprotektiven Faktor dar, solange sich keine nachhaltigen Veränderungen in den Einstellungen von Herrn A.________ und in seiner Kooperation mit forensisch-psychiatrischen Fachpersonen abzeichnen und weder eine therapeutische Bearbeitung der Dynamik der Anlasstat, der Mittäterschaft seines Sohnes R.________ und seiner eigenen Schuld und Verantwortlichkeit möglich ist noch ein funktionierendes Risikomonitoring und Risikomanagement etabliert werden können. 3. Welche Auswirkungen haben die konstellativen Bedingungen der Tat und die Mittäterschaft auf die prognostische Beurteilung? Die Familienkonstellation von Herrn A.________ zur Tatzeit (nach Trennung von der Ehefrau und Mutter seiner beiden Söhne) und seine damals von ihm übernommene Rolle im Verhältnis zu seinen Söhnen hat im Zusammenwirken mit seinen eigenen Affektdispositionen und Handlungsbereitschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit beigetragen zur Entwicklung der Tatmotivation, zur Einbeziehung seines jüngeren Sohnes R.________ in den Tatplan und in die Tatdurchführung wie auch zur relativ langen gemeinsamen Geheimhaltung der Tat nach aussen. Da sich Herr A.________ dem Gutachter gegenüber bis heute nicht geäussert hat bezüglich dieser familiendynamischen und motivationalen Zusammenhänge und auch nicht bekannt ist, wie seine Söhne heute zur Tat und zur Rolle ihres Vaters eingestellt sind und wie alle Beteiligten ihr Verhältnis zukünftig gestalten wollen, müssen diese nach wie vor unklaren innerfamiliären Beziehungsvariablen als fortbestehende Risikofaktoren angesehen werden. Es liegt alleine an Herrn A.________ selber, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen und eine noch genauere prognostische Beurteilung der Wiederholungswahrscheinlichkeit erneuter Gewalthandlungen zu ermöglichen. 4. Können Sie Ihre Risikoeinschätzung insofern präzisieren, als klar ersichtlich ist, ob Sie von einem erhöhten oder einem deutlich erhöhten Risiko ausgehen? Aus der prognostischen Gesamtschau von aktueller klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten Prognoseverfahren (Dittmann-Kriterien, HCR- 20 und VRAG) ergibt sich, dass bei Herrn A.________ — aufgrund seiner fortbestehenden, infolge seiner abwehrenden Verschlossenheit jedoch gutachterlicherseits z.Zt. nicht genauer zu untersuchenden und differenzierter zu beschreibenden Persönlichkeitsproblematik (mit einem tiefverwurzelten Ressentiment und einem grossen Reservoir an aufgestauter Kränkungswut und Rachegefühlen) — von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Gefährdung des Lebens ausgegangen werden muss. Das bei Herrn A.________ bestehende konkrete Risiko ist dabei abhängig von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Variablen (z.B. vom weiteren Verlauf der Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten von Herrn A.________, seiner therapeutischen Beeinflussbarkeit, seiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinem Tatanteil und seiner Schuld, von der Akzeptanz seiner Verurteilung und der Übernahme von Verantwortung, von seiner konstruktiven Mitarbeit an den Vollzugszielen, von der Ausgestaltung seines zukünftigen sozialen Empfangsraumes und nicht zuletzt auch von der Gestaltung seines Verhältnisses zu seinen beiden Söhnen u.a.). 5. Hat sich seit Ihrer letzten Beurteilung bezüglich Risikoeinschätzung etwas geändert? Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Gericht festgestellten Tatsachen bezüglich des Anlassdeliktes wie auch des von Herrn A.________ weiterhin (auch noch nach seiner rechtskräf-

19 tigen Verurteilung) gezeigten auffälligen Schweige-, Abwehr und Verweigerungsverhaltens von prognostischer Relevanz wurde die gutachterliche Risikoeinschätzung noch einmal gründlich überarbeitet, aktualisiert, um die zusätzliche Anwendung aktuarischer Prognoseinstrumente (HCR-20, VRAG) erweitert und damit auf eine breitere Beurteilungsgrundlage gestellt, auch wenn nach wie vor ein persönliches Untersuchungs- und Explorationsgespräch mit Herrn A.________ (mit Erhebung eines aktuellen psychischen Befundes) wünschenswert gewesen wäre. 6. Haben Sie sonst noch etwas Sachdienliches beizufügen? Da es trotz der anhaltenden Verschlossenheit und starren Abwehrhaltung von Herrn A.________ nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass sich im weiteren Vollzugsverlauf bei ihm bezüglich der beschriebenen persönlichkeitsgebundenen Risikobereiche dennoch Veränderungen ergeben könnten, die möglicherweise zu einer günstigeren Risikobeurteilung führen würden, wird gutachterlicherseits empfohlen, bei entsprechenden konkreten Hinweisen auf allfällige Einstellungs- und Verhaltensänderungen bei Herrn A.________ im weiteren Verlauf (mit möglicher Auswirkung auf die Einschätzung des Risikos für neuerliche Gewalthandlungen) vollzugsseitig eine aktualisierte prognostische Nachbegutachtung zu veranlassen. 7. Wurde bei der Begutachtung das Aussageverhalten von A.________ beeinflusst durch verbale oder nonverbale Äusserungen der Verteidigung (z.B. Rascheln, Husten, Scharren mit den Füssen etc.)? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form erfolgte die Beeinflussung? Das für den 16.05.2019 im RG Thun vorgesehene persönliche Untersuchungsgespräch — wie ursprünglich von Herrn A.________ gewünscht, im Beisein seiner Verteidigerin Frau Rechtsanwältin B.________ — hat der Explorand unmittelbar vor dem Gespräch abgelehnt und hat deshalb nicht stattfinden können (zudem war er auch nicht bereit zur Beantwortung der ihm vom Gutachter übermittelten Fragen). Von gutachterlicher Seite konnten deshalb keine allfälligen Beeinflussungen des Aussageverhaltens von Herrn A.________ durch seine Verteidigerin gemacht werden. Die weiteren zugelassenen Fragen der Generalstaatsanwaltschaft beantwortete der Sachverständige wie folgt (pag. 6748 ff.): 1. Haben Sie Ergänzungen zu Ihrem Gutachten vom 13.10.2015 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischenzeitlich das Bundesgericht den obergerichtlich festgestellten Sachverhalt als erwiesen erachtet hat und A.________ nun rechtskräftig wegen zweifachen Mordes, gemeinsam begangen mit seinem damals .________ Jahre alten Sohn R.________, schuldig gesprochen worden ist? Wie in unserem Ergänzungsgutachten vom 20.06.2019 dargelegt, haben sich — unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Bundesgericht bestätigten gerichtlichen Tatsachenfeststellungen bezüglich der Täterschaft von A.________ bei dem (gemeinsam mit seinem Sohn R.________ im Mai 2013 begangenen) zweifachen Mord sowie des weiteren Verlaufes (mit anhaltender Leugnung von Herrn A.________ bezüglich seiner Tatbeteiligung, mit einigen dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten während des Strafvollzuges (z.B. beim Vorfall vom 28.04.2016) und mit seiner unverändert ablehnenden Haltung gegenüber einer gutachterlichen Exploration und psychiatrischen Untersuchung) — in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Unsere — im Gutachten von 2015 getroffenen — diagnostischen Feststellungen haben wir daher aus heutiger gutachterlicher Sicht noch einmal grundsätz-

20 lich bestätigt bzw. lediglich geringfügig modifiziert, indem wir neben den bei Herrn A.________ feststellbaren narzisstisch-selbstbezogenen /selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, depressiven und zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) zumindest differenzialdiagnostisch (DD) auch das Vorliegen einer (leichten) kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) in Betracht gezogen haben. Auch bezüglich der (vom Obergericht jetzt nicht mehr neu gestellten) Frage der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit von Herrn A.________ haben sich bis heute keine neuen beurteilungsrelevanten Erkenntnisse gegeben, welche Anlass wären, von der Einschätzung unseres Gutachtens vom 13.10.2015 abzuweichen, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Herrn A.________ für die Tatzeit vom 11.05.2013 eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit angenommen werden kann. Unsere (vom Bundesgericht beanstandete) Risikoeinschätzung im Gutachten vom 13.10.2015 haben wir — unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom Gericht festgestellten Tatsachen bezüglich des Anlassdeliktes wie auch des von Herrn A.________ weiterhin (auch noch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung) gezeigten Schweige-, Abwehr und Verweigerungsverhaltens von prognostischer Relevanz — noch einmal überarbeitet und aktualisiert (z.B. bezüglich der Risikobeurteilung anhand der sog. Dittmann-Kriterien) sowie um die zusätzliche Anwendung aktuarischer Prognoseinstrumente (HCR-20 und VRAG) erweitert. Auf dieser breiteren Beurteilungsgrundlage ergibt sich unsere heutige gutachterliche Einschätzung (vgl. Ergänzungsgutachten vom 20.06.2019 S. 32ff.), dass bei Herrn A.________ von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Gefährdung des Lebens ausgegangen werden muss, wobei das konkrete Risiko abhängig ist von einer Vielzahl derzeit unsicherer bzw. gegenwärtig nur schwer einschätzbarer persönlichkeitsgebundener und zukünftiger situativer Variablen, z.B. vom weiteren Verlauf der Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten von Herrn A.________, seiner therapeutischen Zugänglichkeit und Beeinflussbarkeit, seiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinem Tatanteil und seiner Schuld, von der Akzeptanz seiner Verurteilung und der Übernahme seiner Verantwortung, von seiner konstruktiven Mitarbeit an den Vollzugszielen, von der Ausgestaltung seines zukünftigen sozialen Empfangsraumes und nicht zuletzt auch von der Gestaltung seines Verhältnisses zu seinen beiden Söhnen (von denen Herr A.________ immerhin einem die Täterschuld für den zweifachen Mord zuschreibt und ihn damit indirekt auch mitverantwortlich macht für seine eigene Verurteilung). 2. Wie beurteilen Sie die Rückfallgefahr im Hinblick auf die Besonderheit, dass A.________ an einem Tatort und zur gleichen Tatzeit zwei Morde mit praktisch gleicher Intensität begangen hat, denen jedoch unterschiedliche Beweggründe (betr. T.________ Rache wegen Vorgeschichte, betr. U.________ Zeugenbeseitigung ohne Vorgeschichte) und unterschiedliche Tatentschlüsse (betr. T.________ Rache, längere Planung, betr. U.________ spontan) zu Grunde lagen? Die Tatsache, dass Herr A.________ (und sein zur Tatzeit noch minderjähriger Sohn R.________) im Mai 2013 in einem einzigen, zusammenhängenden Tatgeschehen „mit praktisch gleicher Intensität" einen zweifachen Mord aus „unterschiedlichen Beweggründen (betr. T.________ Rache wegen Vorgeschichte, betr. U.________ Zeugenbeseitigung ohne Vorgeschichte)" begangen haben und diesen beiden Taten „unterschiedliche Tatentschlüsse (betr. T.________ längere Planung, betr. U.________ spontan)" zu Grunde lagen, haben wir bei der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung (nach Z.________) berücksichtigt und haben dementsprechend das Kriterium „Analyse der Anlasstaten" bereits im Gutachten von Okto-

21 ber 2015 wie auch in unserem Ergänzungsgutachten von Juni 2019 als „prognostisch ungünstig" bewertet. Dass von den beiden (rechtskräftig verurteilten) Tätern die ursprünglich gegen Herrn T.________ gerichtete Tötungshandlung in der konkreten Tatsituation und mit einem gesonderten Tatentschluss ausgedehnt wurde auf die (den Tätern unbekannte und für sie unerwartet anwesende) Zeugin Frau U.________, ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar nicht als ein bereits realisiertes Rückfalldelikt, jedoch in jedem Fall als zusätzlich risikoerhöhend zu beurteilen, da es darauf schliessen lässt, dass unter besonderen Tatumständen die Täterschaft keinerlei Tötungshemmung mehr aufzubringen vermag und (im Sinne einer Disposition) bereit zu sein scheint, auch weitere, eigentlich unbeteiligte Opfer zumindest in Kauf zu nehmen, womit sich der Kreis potenziell gefährdeter zukünftiger Opfer erweitert und ein allfälliges homizidales Rückfalldelikt unter ungünstigen Umständen auch erneut mehrere Opfer treffen könnte. Weitere prognostische Schlussfolgerungen lassen sich aus den (gerichtlich festgestellten) Tatvariablen des Anlassdeliktes von Mai 2013 gutachterlicherseits nicht ableiten, so dass aufgrund der Vielzahl weiterhin ungeklärter Tätervariablen auch heute noch keine sichere prognostische Beurteilung abgegeben werden kann, wie hoch genau bei Herrn A.________ die Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich erneuter Tötungsdelikte einzuschätzen ist. 11. Einvernahme Sachverständiger (pag. 7033 ff.) Der Sachverständige erklärte, die Begutachtung rein auf Aktenstücke stelle für ihn eine Ausnahme dar, welche jedoch vorkomme. Wenn kein persönliches Untersuchungsgespräch stattfinden könne, fehle der Schlussstein, sozusagen das Herzstück der psychiatrischen Begutachtung. Ein Gutachter versuche ein Bild des Beschuldigten zu erhalten und zwar die Sinneseindrücke des Gegenübers mit seiner geschulten Wahrnehmung zu erfassen und zu beschreiben. Dieser psychische Befund ergänze dann alle anderen aus möglichst verschiedenen Quellen gewonnenen Informationen über die Person. Wenn dann die Analyse vorliege, laufe es in beiden Fällen, ob der psychische Befund vorliege oder nicht, gleich ab. Es seien ihm eine Reihe von Informationen aus den Akten zur Verfügung gestanden, die er im Gutachten 2015 und die Informationen aus den Verlaufsberichten, die er im Gutachten 2019 referiert habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten an der jetzigen Hauptverhandlung sei auffällig, ziehe sich aber durch die ganze Prozessgeschichte. Aus gutachterlicher Sicht sehe er keinen Anlass, zum Vollzugsbericht vom 27. April 2020 ergänzend Stellung zu nehmen. Dieser füge sich in das im Laufe der Zeit herauskristallisierte Bild. Aus dem protokollierten Besuchsgespräch im Jahr 2016 habe sich der Hinweis ergeben, dass der Beschuldigte dazu neige, leicht kränkbar zu sein und dann darauf überschiessend affektiv (überschiessende Affektreaktionen mit Rachegedanken, Drohungen und anderem) zu reagieren. Dass der Beschuldigte den Wunsch geäussert habe, aus dem Normalvollzug in den Langzeitvollzug wechseln zu können, um u.a. mit einer Psychiaterin zu sprechen, er aber bisher an keinem solchen Gespräch teilgenommen habe, sei zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte habe in einen ruhigeren Langzeitvollzug gewollt, was seinem Einzelgängertum eher entspreche. Für die weitere Entwicklung und die Ressourcen- sowie die Ermittlung des Anpassungspotenzials die sich eventuell risikomindernd auswirken könnten,

22 wäre aber ein solcher Gesprächswunsch zentral. Der Beschuldigte belasse es weiterhin bei den im Gutachten beschriebenen und in den Vorinstanzen angenommenen risikoerhöhenden Aspekten seiner Persönlichkeit. Offenbar habe er bis anhin kein eigenes Interesse entwickelt, risikomindernde Persönlichkeitsaspekte zur Geltung zu bringen. Nach dem Eindruck des Gutachters sei der Beschuldigte weiter nicht mit Psychopharmaka überdosiert oder mediziert. Der Beschuldigte habe durch die Vorlage von Fotos seiner Opfer an Mitgefangene beim Eintritt in den Vollzug in eine Dreierzelle sein neues Umfeld mit Hinweis auf sein Gewaltpotential beeindrucken, eventuell einschüchtern wollen. Der Sachverständige wisse nicht, ob man dies im juristischen Sinne als Geständnis deuten dürfe, aber er scheine sich zumindest mit den Urhebern dieser Opferschäden zu identifizieren und benutze es wohl als Mittel um Angst und Eindruck zu erzeugen. Auch betreffend diesen Vorfall seien dieselben Verhaltensauffälligkeiten zu finden, welche sich auch betreffend den Vorfall im Jahr 2016 gezeigt hätten. Er verweise daher auf seine Antwort zur ersten Frage des Ergänzungsgutachtens (pag. 6713), wonach beim Beschuldigten eine Neigung zu inadäquaten Umgang mit Kränkungen und zu spontan-impulsiven (überschiessenden) Affektreaktionen sowie ein ganz offensichtlich fortbestehendes grosses innerseelisches Reservoir an Kränkungswut, Rachegefühlen und Gewaltfantasien bestehe, was die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens – auch noch nach einer langen Latenzzeit begründe. Weiter gebe es Leitlinien, sog. Mindestanforderungen an Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten, wobei bei Prognosegutachten auch Risikoeinschätzungen mitenthalten sind. Die seien in den Jahren 2005, 2006, von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Psychiatern, Forensiken und Juristen ausgearbeitet worden und würden seit daher im deutschsprachigen Raum als Standard gelten. Danach werde de lege artis auch ein persönliches Gespräch mit der beschuldigten Person gefordert aber auch möglichst viele – alle verfügbaren Erkenntnisquellen – sollen genutzt werden. Auch das Tatbild oder Tatortbilder, rechtsmedizinische Befunde über Opferschäden, Aussagen von Tatzeugen aus den Ermittlungsakten und – wenn vorhanden – auch Berichte über frühere psychiatrische Behandlungen oder Entwicklungsberichte aus der Kindheit und Jugend der Person der beschuldigten Person sollten berücksichtig werden. Dies mit dem Ziel, sowohl eine Längsschnittbetrachtung als auch einen aktuellen Querschnittsbefund beschreiben zu können. Des Weiteren sei die Vordelinquenz, idealerweise sämtliche Vorstrafenakten, zu beachten. Ebenfalls seien sämtliche allfällige Berichte der Bewährungshilfe zu berücksichtigen. Als ein methodischer Fehler gelte, wenn man sich nur auf die Aussagen der beschuldigten Person dem Gutachter gegenüber abstützen und die anderen Erkenntnisse und Informationen ausser Acht lassen würde. Insofern sei der psychische Befund oder das gutachterliche Untersuchungsgespräch eine wichtige, aber nicht die einzig entscheidende Erkenntnisquelle für den Gutachter, für die an ihn gestellten Fragen beantworten zu können. Wenn dieses Gespräch nicht stattfinden konnte, sei natürlich darauf hinzuweisen. (pag. 7033 ff.).

23 12. Führungsberichte vom 29. März 2019 (pag. 6641 f.) und 4. Februar 2020 (pag. 6831 f.) Dem Führungsbericht vom 29. März 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 3. Februar 2016 im Regionalgefängnis Thun befinde. Das Betreuungspersonal beschreibe ihn als anständige und ruhige Person. Im Umgang zeige er sich äusserst höflich und zuvorkommend. Ordnung und Sauberkeit der Zelle hätten nie Anlass zur Beanstandung gegeben. Er gehe täglich spazieren und tausche sich während den Zellenöffnungszeiten mit den Mitinsassen aus. Er sei in der Abteilung sehr gut integriert und disziplinarisch habe sich das Regionalgefängnis Thun nicht mit ihm befassen müssen. Er zeige bis anhin kein Interesse, einer vom Regionalgefängnis Thun angebotenen Arbeit nachzugehen oder im Fitnessraum zu trainieren und besuche auch nicht die Insassenbibliothek. Er habe Gitarrenunterricht nehmen können und es werde ihm ermöglicht, regelmässig alleine Gitarre zu spielen. An der Weihnachtsfeier habe er für die Insassen seiner Abteilung ein kleines Konzert mit Gitarre und Gesang gegeben. Er empfange fast wöchentlich Besuch von seiner Familie. Aufgrund seines tadellosen Verhaltens, würden diese Besuche einmal im Monat ohne Trennscheibe durchgeführt (pag. 6641 f.). Der Führungsbericht vom 4. Februar 2020 ist praktisch identisch mit demjenigen vom 29. März 2019. Ergänzend wurde festgestellt, dass als der Beschuldigte am 29. Juli 2019 rechtskräftig in den Strafvollzug gekommen sei, er auf einen Wechsel in die Strafabteilung verzichtet habe und auf eigenen Wunsch, im Wissen um die Einschränkungen, in der Abteilung der Untersuchungshaft, verblieben sei (pag. 6831 f.). 13. Vollzugsbericht vom 27. April 2020 (pag. 6866 ff.) Der Vollzugsbericht hält fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Dezember 2019 zwecks Verbüssung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Thorberg befinde. Der Vollzugsbericht sei unter Zuhilfenahme des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2017, der ROS Risikoabklärung vom 10. November 2019 und des Gutachtens vom 13. Oktober 2015 erstellt worden. Gegenüber den Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalt Thorberg verhalte sich der Beschuldigte grundsätzlich freundlich und angepasst. In Situationen, die nicht so ablaufen, wie er sich das vorgestellt habe, könne er auch eine andere Seite zeigen. So sei es im Gesundheitsdienst dazu gekommen, dass er einer Mitarbeiterin den Mittelfinger zeigte, sich grenzüberschreitend und provokativ benahm und ihr gar drohte, dass das Gespräch „ein Nachspiel" haben werde, da sie ihn als arbeitsfähig beurteilte, obschon er sich als krank erlebte. Im anschliessenden Gespräch mit der Bereichsleiterin Vollzugskoordination habe er geäussert, dass er befürchte, dass seine Gesundheitsakten nicht vollständig seien und er Angst davor habe, dement zu werden. Er habe sagen können, dass er unfreundlich und aufgebracht gewesen sei, sich aber nicht daran erinnere, dass er den Mittelfinger gezeigt habe. Zudem habe er betont, dass auch die Mitarbeiterin sich im Verlauf des Gesprächs

24 aufgeregt und ihn gebeten habe, den Raum zu verlassen. Er sei für sein Verhalten mit fünf Tagen Arrest in der eigenen Wohnzelle diszipliniert worden. Seit Eintritt, bei welchem der Beschuldigte im Normalvollzug untergebracht gewesen sei, habe er sich geäussert, dass er in der Langzeitvollzugsabteilung platziert werden möchte. Nachdem ein Platz freigeworden war, sei der Übertritt beschlossen worden und ein Wechsel vom Normalvollzug in den Langzeitvollzug habe am 10. Februar 2020 erfolgen können. In dem anschliessend geführten Aufnahmegespräch habe der Beschuldigte sich dahingehend geäussert, dass ihm die Abteilung entsprechen würde, da er mit weniger Mitgefangenen zusammen sei und er die Möglichkeit habe, mit einer Psychiaterin zu sprechen (Anmerkung der Verfasser: was im Normalvollzug auch jederzeit möglich gewesen wäre). Im gesamten Gespräch (in welchem durchaus kritische Nachfragen zum bisherigen Strafverfahren gestellt worden seien) habe der Beschuldigte den Eindruck vermittelt, für sein Verhalten rasch Erklärungen bereit zu haben, wobei bei diesen häufig Umweltfaktoren im Vordergrund gestanden seien. Es scheine zudem so, dass er sich selber in einer Opferrolle sehe, da er eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe für ein Delikt, dass er gemäss seinen Aussagen nicht begangen habe. Bereits zwei Tage nach seinem Eintritt in den Normalvollzug am 19. Dezember 2019 sei es zu Schwierigkeiten mit Mitgefangenen gekommen. Standardgemäss sei dem Beschuldigten zu Beginn seines Aufenthaltes ein Platz in einer Dreierzelle zugewiesen worden. Seine zwei Zellengenossen hätten sich bei der Betreuung gemeldet, da sie sich geweigert hätten, weiter mit dem Beschuldigten zusammenzuwohnen. Dabei hätten sie sich geäussert, dass dieser ihnen Fotos seiner Opfer aus den Gerichtsakten gezeigt und ihnen damit gedroht habe, dass es ihnen bei Schwierigkeiten gleich ergehen könne. Daraufhin sei ein Rapport für ausserordentliche Ereignisse erstellt und der Beschuldigte als Sofortmassnahme in eine leere Einzelzelle verlegt worden. Mit den Aussagen seiner Mitgefangenen konfrontiert, habe er sich dahingehend geäussert, dass er die Akten nicht gezeigt habe. Im Gegenteil sei er von den anderen beiden von Beginn an schikaniert worden. Zum Schluss habe nicht wirklich eruiert werden können, welche Version der Wahrheit entspreche. Allerdings sei der Beschuldigte daraufhin einer Einzelzelle zugewiesen worden, was seinem Bedürfnis nach Einzelgängertum sicherlich entgegengekommen sei. An seinem Arbeitsplatz der AB.________ (vgl. Kapitel Arbeitsplatz) sei es ebenfalls zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen. Im anschliessenden Gespräch auf der Abteilung sei versucht worden, mit ihm an Verhaltensstrategien zu arbeiten, damit er sich nicht so schnell provoziert fühle. Nebst Kopfhörer mitnehmen und Musik hören, sei er rasch auf die Idee gekommen, seine Medikation zu verändern. Auffallend sei gewesen, dass es ihm anscheinend schwergefallen sei, Strategien auf der Verhaltensebene zu entwickeln. Er habe sich aber humorvoll zeigen können und habe gemeint, er habe ja noch so 20 - 30 Jahre Zeit, daran zu arbeiten. In diesem Gespräch seien auch ausländerfeindliche Haltungen deutlich geworden. So scheine er die Gefangenengruppe in „Weisse" und „Farbige" zu unterteilen. Auch habe er mehrfach betont, dass er es als nicht

25 nomal ansehe, dass die Schweizer in einem schweizerischen Gefängnis nicht mehr zu sagen hätten. Dem Beschuldigten sei es wichtig, zu betonen, dass er seit vielen Jahren an einer Depression leide. Dadurch sei er in einigen Lebensbereichen eingeschränkt. Mit diesbezüglichen Aussagen könne er den Eindruck erwecken, als würde er die Depression verantwortlich für gewisse Schwierigkeiten oder Verhaltensweisen machen. Im Rahmen der COVID19-Pandemie gelte der Beschuldigte als vulnerabler Gefangener. Zunächst sei er nicht als solcher deklariert worden. Durch sein Intervenieren und Einfordern sei er schlussendlich vom zuständigen Arzt doch dieser Gruppe zugewiesen worden. Er zeige sich bezüglich einer möglichen Erkrankung angstbehaftet. Aus diesem Grund verlasse er seine Zelle kaum mehr. Vom Angebot, sich das Essen, die Post und die Medikamente bringen zu lassen, mache er Gebrauch. Der Beschuldigte sei zunächst im Normalvollzug aufgenommen worden. Bereits am Ankunftstag habe er sein Erstaunen geäussert, nicht im Langzeitvollzug platziert zu sein. Er habe in den Regionalgefängnissen Thun und Burgdorf von Mitgefangenen gehört, dass im Thorberg alle Gefangenen mit Strafen von mehr als 15 Jahren in obgenannter Abteilung untergebracht würden. Seine Vorstellung sei dahingehend gewesen, dass er im Langzeitvollzug mehr Freiheiten geniessen könne. Nach einer internen Fallbesprechung sei beschlossen worden, die Aufnahme in den Langzeitvollzug intensiver zu prüfen und ein Vorgespräch mit ihm zu führen. Es sei dabei einerseits darum gegangen, seine Erwartungen und Vorstellungen zu klären und ihm andererseits zu vermitteln, nach welchem Konzept die Abteilung aufgebaut sei und welche Verpflichtungen er seinerseits zu erfüllen habe (Gruppenfähigkeit, Teilnahme an Bezugspersonengesprächen, Einhalten der Abteilungsregeln). Im Rahmen des Übertritts sei eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet worden. So habe er am 10. Februar 2020 in die Langzeitvollzugsabteilung eintreten können. Bis anhin könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte an die vereinbarten Vorgaben hält. Seine Zelle halte der Beschuldigte meist ordentlich und sauber. Die persönliche Hygiene bereite ihm keine Probleme. Seit seinem Eintritt arbeitet der Beschuldigte in der AB.________ der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Seine Arbeitsleistungen würden als gut bezeichnet. Im Umgang mit Mitgefangenen komme es zeitweise zu Auffälligkeiten und Zusammenstössen bei welchen der Beschuldigte als sehr dominant und manipulativ wahrgenommen werde. Aufgrund dieser Vorkommnisse seien die Arbeitsplätze so eingeteilt worden, dass der Beschuldigte einen Arbeitsplatz erhalten habe, bei welchem er weiter von den betroffenen Mitgefangenen entfernt platziert sei. Da der Beschuldigte als vulnerable Person in Bezug auf die COVID19- Pandemie eingestuft worden sei, arbeite er seit dem 1. April 2020 nicht mehr und verbringe seine Zeit grösstenteils auf seiner Zelle. Der Beschuldigte beteuere bis heute, dass er den Doppelmord, für welchen er rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Der Haupttäter sei sein Sohn. Da dieser zum Zeitpunkt der Tat minderjährig gewesen war, habe er zu einer Maximalstrafe von lediglich 7 Jahren verurteilt werden können. Da man aber für

26 diese Tat jemanden lange habe wegsperren wollen, müsse halt „der Alte" den Kopf hinhalten. Die Aussage, dass sein Sohn der Haupttäter und er nicht für die Tat verantwortlich seien, betone er bei verschiedenen Mitarbeitenden aus unterschiedlichen Bereichen der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Beim Abklärungsgespräch für den Langzeitvollzug habe sich der Beschuldigte auf Nachfrage hin geäussert, dass er beim Gutachten keine Auskunft gegeben habe, weil er schon gewusst habe, wie das laufe und dass dies nur eine Geldmacherei sei. Vor Gericht habe er sich nicht zu Wort gemeldet, da er bereits bei der ersten Befragung gemerkt habe, dass er sowieso schon verurteilt sei und darum habe er seine Ausgangslage nicht noch weiter verschlechtern wollen. Der Beschuldigte leiste aktuell keine materiellen Wiedergutmachungszahlungen und nehme an keinem der Aus- und Weiterbildungsangeboten teil. Der Beschuldigte beschreibe sich selber als Einzelgänger. In der Gefangenengruppe sei er integriert, pflege zu Einzelnen etwas näheren Kontakt. In seiner Freizeit spiele er oft Gitarre oder sei beim Billard spielen anzutreffen. Auch dabei sei er oft für sich alleine. An geführten Freizeitangeboten in der Gruppe habe er bis anhin selten teilgenommen. Der Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln scheine ihm in der JVA keine Probleme zu bereiten. Der Beschuldigte habe seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Thorberg und bis zur aktuell geltenden Besuchssperre aufgrund der COVID19-Pandemie bis anhin fünfmalig Besuch von seinen Eltern und dem Sohn AA.________ erhalten. Weiter gebe der Beschuldigte an, mit seinen Eltern und seinen Söhnen in regelmässigem telefonischen Kontakt zu sein. Mit seinem Sohn R.________, welcher Mittäter bei dem begangenen Delikt sei und welcher sich zurzeit im Massnahmenvollzug für Jugendliche befindet, habe er dann telefonischen Kontakt, wenn sich dieser im Urlaub befinde. Andere Aussenkontakte habe er nicht. Er gebe an, alle anderen Kontakte abgebrochen zu haben. Aktuell stünden keine Vollzugslockerungen zur Diskussion und eine Vorbereitung der Entlassung sei aktuell kein Thema. Zusammengefasst sei der Beschuldigte zum Personal und den Mitgefangenen korrekt und anständig. Wenn er jedoch etwas erreichen wolle oder mit einer Situation unzufrieden sei, könne er durch sein Verhalten Druck aufbauen und fordernd wirken. Teilweise gelinge es ihm so, an sein Ziel zu kommen. Er gebe weiterhin an, an der Tatausführung, wie sie vom Gericht mehrfach festgehalten worden sei, nicht beteiligt gewesen zu sein. Eine Bearbeitung dieses Themas sei bis anhin nicht ein zentraler Punkt der Bezugspersonenarbeit. Seit dem Übertritt in den Langzeitvollzug sei vor allem der Beziehungsaufbau im Vordergrund gestanden. Daran solle momentan weitergearbeitet werden. Zudem seien in erster Linie Alltagssituationen oder im Vollzug gezeigtes Verhalten angesprochen und allenfalls alternative Verhaltensweisen zu erarbeiten.

27 Die Justizvollzugsanstalt Thorberg empfehle den Beschuldigten weiterhin im Langzeitvollzug dieser platziert zu lassen. Er scheine sich dort wohl zu fühlen und er könne aktuell vom milieutherapeutischen Setting profitieren (pag. 6866 ff.).

28 14. Stellungnahme Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 13. Mai 2020 (pag. 7011) Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 teilte die Justizvollzugsanstalt auf Nachfrage der Kammer mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (pag. 7001 f.) mit, der Beschuldigte habe sei seinem Eintritt in den Langzeitvollzug an keinem Gespräch mit einem/einer Psychiaterin teilgenommen und er habe es trotz zweimaliger Aufforderung verweigert, die Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen, weshalb eine Kopie des Medikamentenblattes nicht eingereicht werden könne (pag. 7011). 15. Erwägung durch die Kammer 15.1 Zur Frage der Aktualität und Qualität von Gutachten Die Verteidigung rügt, dass weder das Gutachten aus dem Jahr 2015 noch dasjenige aus dem Jahr 2019 den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB genüge. Das Gutachten dürfe nicht mehr als ein Jahr zurückliegen und die geforderte Gefährlichkeit stelle kein unverändertes stabiles Merkmal dar, sondern könne sich im Laufe der Zeit verändern. Das Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2019 basiere auf demjenigen aus dem Jahre 2015, welches sich wiederum auf die Ermittlungsakten und die IV- Ermittlungen stütze, seit welchen wiederum über ein Jahr vergangen sei. Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten würden sich daher auf die körperliche und psychische Gesundheit des Beschuldigten von vor über acht Jahren stützen, weshalb keine aktuelle Entscheidgrundlage vorliege. Der Sachverständige führe aus, dass wesentliche Faktoren nicht beurteilbar seien, weshalb es sich um ein reines Aktengutachten ohne eine persönliche Untersuchung des Beschuldigten handle und daher den Anforderungen eines Gutachtens nicht genüge (pag. 7045 f.). Ein Aktengutachten muss die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind dann möglich, wenn über den begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild; vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). In Bezug auf die Aktualität eines Gutachtens stellt das Bundesgericht sodann bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest, dass nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters eines Gutachtens abzustellen ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteil BGer 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss auch in Bezug auf ein Gutachten für die Anordnung einer Verwahrung gelten. Ein Aktengutachten kommt weiter als Ausnahme dann in Betracht, wenn der Proband sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine Frage ohne

29 Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2.). Verweigert der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen eine persönliche Untersuchung, gilt dies dann als Verzicht auf eine Mitwirkung der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich darauf beruft, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2d). Der Beschuldigte selbst verweigert jegliche Begutachtung und es ist auf die Beurteilung des Sachverständigen abzustellen, ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). Das Bundesgericht hat sich bereits mit dem Beweiswert des Gutachtens aus dem Jahr 2015 auseinandergesetzt und die gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2015 gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2018 E. 7.6.2.). Auf diese Einschätzung kann daher abgestellt werden. Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 resp. 28. August 2019 befasst sich sodann ebenfalls einlässlich mit der im Jahr 2015 beurteilten strukturierten, kriteriengleiteten Risikoeinschätzung (nach Z.________), wobei der Sachverständige auf eine Wiederholung der einzelnen Kriterienbereiche und deren prognostischen Bewertung, welche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch Gültigkeit besitzen, verzichtet (pag. 6704). Aus der damaligen (2015) gutachterlicher Sicht und unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens (2019) und der anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen müssen gemäss dem Sachverständigen einige dieser prognostischen Kriterien etwas kritischer beurteilt werden (pag. 6705). Aus gutachterlicher Sicht hätten sich in diagnostischer Hinsicht aber keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben (pag. 6749). Damit bringt der Sachverständige nichts Anderes zum Ausdruck, als dass er bei Erstellung des Ergänzungsgutachtens im Jahr 2019 sämtliche bereits im Jahr 2015 durchgegangenen strukturierten, kriteriengleiteten Risikoeinschätzungskriterien – deren zwölf nach Z.________ – nochmals unter Berücksichtigung des aktuellen Verlaufs überarbeitet und aktualisiert hat (pag. 6749). Er hat es überdies mit zwei weiteren Prognoseinstrumenten (HCR-20 und VRAG) ergänzt (pag. 6708 f.). Die Ausgangslage beim Beschuldigten hat sich bis zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens sowie bis zur Entscheidfällung im vorliegenden Verfahren also insofern geändert, als dass nebst diesem zwei Führungsberichte, ein Vollzugsbericht, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Thorberg und die Einvernahme des Sachverständigen vorliegen. An der Verweigerungshaltung des Beschuldigten hat sich indessen nichts geändert und der Sachverständige beurteilte auch den aktuellsten Vollzugsbericht vom 27. April 2020, wobei dieser den Vorfall mit dem Zeigen von Opferfotos an Mitgefangene bei Eintritt in den Normalvollzug – wenn auch vom Beschuldigten bestritten – anlässlich seiner Einvernahme qualitativ gleich einordnete wie derjenige bestrittene Vorfall im Jahr 2016 (pag. 7036). Dies verdeutlicht – wie auch vom Sachverständigen ausgeführt –, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens 2015 in Bezug auf die prognostizierten Kriterien nicht verändert, sondern gar verschlechtert hat.

30 Der Sachverständige hat weiter mehrmals darauf hingewiesen, dass das gutachterliche Untersuchungsgespräch, resp. der psychische Befund nicht habe stattfinden können. Er hat die Verweigerungshaltung des Beschuldigten in seiner Beurteilung berücksichtigt und trotzdem gestützt auf die weiteren Erkenntnisquellen Prognosen abgegeben. Er hat deutlich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der breiten Beurteilungsgrundlage beim Beschuldigten von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Gefährdung des Lebens ausgegangen werden müsse (pag. 6750). Ob die Verweigerungshaltung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit des Beschuldigten und damit sein Verhalten auf Berufung der Unverwertbarkeit der Expertise widersprüchlich ist – was im Übrigen bei Gesamtbetrachtung in Bezug auf die Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten wohl angenommen werden dürfte (vgl. die diagnostizierte narzisstisch-selbstbezogene / selbstunsichere, ängstlich-vermeidende, depressive und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), differenzialdiagnostisch leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61.0; pag. 6704]) – kann dabei offengelassen werden. Die im Jahr 2015 und 2019 erstellten Gutachten genügen damit den Anforderungen an die Aktualität und wie sich nachfolgend zeigen wird auch an die Qualität eines solchen Gutachtens nach Art. 56 StGB. 15.2 Zur Anordnung der Verwahrung 15.2.1 Katalogstraftat und Schwere der Beeinträchtigung des Opfers Mit der vom Gesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geforderten Anlasstat, muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers verbunden sein, sei es, dass der Täter eine solche verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 StGB). Der Beschuldigte wurde des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn R.________ am 11. Mai 2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________ verurteilt. Dies stellt zweifellos sowohl eine vom Gesetz geforderte Katalogstraftat als auch eine schwere Beeinträchtigung der Opfer dar. 15.2.2 Gefährlichkeit und Gefährlichkeitsprognose a. Anlasstat Wie bereits der Sachverständige ausführte, handelt es sich bei den Anlasstaten um besonders grausame Taten mit übermässiger Gewaltanwendung («Overkill»). Diese sind ohne Ankündigung oder vorgängige konkrete Drohungen, resp. zehn Jahre nach den Drohungen, und ohne jegliche Chance für die Opfer auf Gegenwehr und Flucht vorgenommen worden. Die hohe Anzahl der Stiche deutet auf einen heftigen Wutaffekt und auf den unbedingten Tötungswillen hin (pag. 6193). Wie der Sachverständige anlässlich seiner Einvernahme ergänzend hinzufügte, deutet insbesondere die Intensität der Stiche beim zweiten, dem Beschuldigten unbekannten und zufälligen Opfer U.________, darauf hin, dass sie ebenfalls vom Tatentschluss erfasst gewesen sein dürfte (pag. 7036). Auch wenn – wie der Sachverständige ausführte – Tötungsdelikte eine eher geringe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit aufweisen, sind die in den vorliegenden Anlasstaten zutage getretene hohe

31 Gewaltbereitschaft bzw. das sich darin ausdrückende geringe Hemmungsvermögen gegenüber dem Ausagieren von Tötungsimpulsen oder anderen fremdschädigenden Aggressionen prognostisch ungünstig zu beurteilen, wovon auch die Kammer ausgeht. b. Bisherige Kriminalitätsentwicklung Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten (Alkohol), wegen Hausfriedensbruch, wegen Beschimpfung sowie wegen mehrfacher und wiederholter Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (SK 17 144 pag. 8266 f.). Wegen gravierenden Gewaltstraftaten ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Die hohe Affinität zu Waffen, auch illegalen Schuss- und Stichwaffen, deutet darauf hin, dass er diese auch anwenden würde. Wegen der wiederholten Verstösse gegen das Waffengesetz während der Probezeit ist auch ein Bewährungsversagen anzunehmen. Sodann zeigt der Beschuldigte eine Neigung zu verbaler Aggressivität sowie zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen – was sich anhand des jüngsten Vorfalls gegenüber dem Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Thorberg mit seinem grenzüberschreitenden und provokativen Verhalten bestätigt hat (pag. 6866 ff). Welcher Hintergrund das grenzüberschreitende und provokative Verhalten des Beschuldigten hatte und ob er den Mittelfinger gezeigt hat, kann dabei offengelassen werden. Fakt sind seine Neigung zu verbaler Aggressivität, impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen und zu domina

SK 2018 523 — Bern Obergericht Strafkammern 29.05.2020 SK 2018 523 — Swissrulings