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Bern Obergericht Strafkammern 21.06.2019 SK 2018 519

21 giugno 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·10,843 parole·~54 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 519 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecherin und Notarin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. September 2018 (PEN 2017 445)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. September 2018 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 10. Mai 2017 auf dem Waffenplatz in Thun, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'649.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf CHF 866.65 bestimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 231 und 231.1). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 10. Mai 2017 auf dem Waffenplatz (Panzerpiste) in Thun. Sie verurteilte ihn gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden, auf CHF 1'733.35 bestimmten Verfahrenskosten (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 231.1). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 236). Die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 248 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 zugestellt (pag. 280). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 30. Dezember 2018 (pag. 288 ff.) ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte, von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen zu werden, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 298). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung die Einvernahme von G.________ sowie von H.________ als Zeugen. Weiter beantragte sie, es seien diverse Unterlagen beim Armeelogistikcenter Thun (ALC-T) zu edieren, nämlich zum einen sämtliche Führungsrapporte des ALC-T ab Januar 2015 bis heute, allenfalls mit Einschränkung, und zum anderen sämtliche Dokumente und Dateien, wel-

3 che auf das Verfahren PEN 17 445 und die Verfahren der beigezogenen Akten PEN 13 120 und PEN 15 149 des Regionalgerichts Oberland Bezug nehmen (pag. 289 f.). Mit begründetem Beschluss vom 23. Januar 2019, auf den verwiesen wird, wies die Kammer die Beweisanträge ab (pag. 300 ff.). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 stellte die Verteidigung weitere Beweisanträge, unter anderem beantragte sie die Einvernahme von C.________ und D.________ als Zeugen (pag. 312 f.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurden die von der Verteidigung eingereichten Urkunden (Auszüge aus den Führungsrapporten ALC-T von Februar 2015 bis Februar 2019 [pag. 314 ff.]; interne Weisung 17.0 zum Areal ALC-T in den ab 1. Juli 2012 [pag. 326 ff.] und ab 1. April 2017 gültigen Versionen [pag. 329 ff.]; Protokoll der Besprechung «öffentliche/nicht öffentliche Strassen im Sinne des SVG» vom 24. September 2018; Einladung zum Informationsanlass «öffentliche/nicht öffentliche Strassen» vom 19. Juni 2019 [pag. 343 f.]) zu den Akten erkannt. Gleichzeitig verfügte der Verfahrensleiter, von Amtes wegen beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) die im Protokoll der Besprechung «öffentliche/nicht öffentliche Strassen im Sinne des SVG» erwähnten Urkunden zu edieren (pag. 345 f.). Das SVSAA reichte daraufhin ein Schreiben des Rechtsdienstes Verteidigung vom 3. Februar 2006 über die Anwendung des SVG auf Strassen und Arealen des VBS (pag. 349 ff.) sowie die Besprechungsunterlagen der Besprechung «öffentliche/nicht öffentliche Strassen im Sinne des SVG» vom 24. September 2018, bestehend aus einem Fragekatalog (pag. 354 ff.) und einer Powerpoint-Präsentation (pag. 360 ff.), ein. Über den Beschuldigten wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 29. Mai 2019, pag. 310) eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2019 beantragte die Verteidigung neben der Zeugeneinvernahme von C.________ und D.________ auch diejenige von E.________ und F.________ sowie – erneut – eine solche von G.________ und H.________ (pag. 374). Nach der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache (pag. 375 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge auf Einvernahme von C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ als Zeugen mit mündlich begründetem Beschluss ab (pag. 383). G.________ ist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich und parteiöffentlich befragt worden. Aus einer erneuten Befragung sind keine zusätzlichen wesentliche Erkenntnisse zu erwarten. Gleiches gilt für den potentiellen Erkenntnisgewinn aus einer Befragung von H.________. Die von ihm sowie vom Beschuldigten unterzeichnete Gesamtbeurteilung vom 6. Oktober 2015 ist weitgehend selbsterklärend. Zur Entstehung des Dokuments sowie zum damaligen Beurteilungsgespräch hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung schlüssig aussagen können. Hinsichtlich der weiteren als Zeugen angerufenen Personen bezweifelt die Kammer nicht, dass sie in der Vergangenheit ebenfalls mit einem eosinroten militärischen, aber ohne zivilen Führerausweis auf dem Waffenplatz mit entsprechenden Fahrzeugen unterwegs gewesen sein könnten bzw. wohl auch unterwegs waren. Die Kommunikation der Leitung des ALC über die konkrete Fahrberechtigung durch den eosinroten militärischen Führerausweis respektive über die durch einzelne Behörden als öffentlich bezeichneten Teile des ALC und Waffenplatzes Thun

4 geht aus den Akten hervor. Darüber hinaus ist von den vier angerufenen Zeugen kein Aufschluss über das konkrete Wissen des Beschuldigten zu erwarten. 4. Anträge der Verteidigung Nachdem sich der Beschuldigte nicht mit dem seitens der Verfahrensleitung in Aussicht gestellten schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (Schreiben vom 14. Februar 2019, pag. 304), wurde Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung auf den 21. Juni 2019 angesetzt (pag. 306). In der Verhandlung beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 10. Mai 2017 auf der Panzerpiste des Waffenplatzes Thun, freizusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 383). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (E. 2 oben). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs samt der dafür auszurichtenden Entschädigung sowie den dafür ausgeschiedenen und dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten. Die Berufung richtet sich demgegenüber gegen den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung, die ausgesprochenen Sanktionen sowie die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), ist aber, da die Berufung nur zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, an das Verschlechterungsverbot gebunden. Letzteres bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die anerkannten Grundsätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen sowie die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend und ausführlich wiedergebeben (pag. 251 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. 7. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Im Strafbefehl vom 9. November 2017, der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird dem Beschuldigten unter anderem Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorgeworfen, begangen indem er am 10. Mai 2017 auf der

5 Panzerpiste des Waffenplatzes in Thun einen Panzer des Typs Leopard 87 geführt habe, ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein (pag. 103). Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie hielt in tatsächlicher Hinsicht dafür, dass ein unbestimmbarer Personenkreis ohne Eintrittskontrolle Zugang zur Panzerpiste des Waffenplatzes in Thun hätte. Die sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz, wonach die Panzerpiste als öffentlich im Sinne des SVG gelte, sei im ALC Thun bekannt gewesen. Auch dem Beschuldigten, der gewusst habe, auf öffentlichen Strassen keinen Panzer fahren zu dürfen, sei aufgrund der damaligen Baustelle klar gewesen, dass es sich bei der Panzerpiste nicht um rein militärisches Areal habe handeln können. Er habe gewusst, dass die gesamte Panzerpiste intern als öffentlich zugängliches Areal angesehen werde, wofür er keine Panzerfahrerlaubnis besitze (vgl. pag. 267 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2017 auf der Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun einen Panzer des Typs Leopard 87 lenkte. Konkret unternahm er von der Werkstatthalle herkommend eine Probefahrt und befuhr die Panzerpiste (Rundpiste) entgegen dem Uhrzeigersinn, vorbei an der Baustelle auf Höhe Zollhaus (vgl. den eingezeichneten Verlauf auf dem Arealplan, pag. 163; pag. 380, Z. 9). Auf der Rückfahrt ereignete sich bei ebendieser Baustelle eine Streifkollision mit dem von I.________, Fourier einer Panzerschule, gefahrenen Personenwagen, an welchem Totalschaden entstand (pag. 6, 24, 68 f. und 72). Im Unfallzeitpunkt wurde an dieser Stelle, unweit des Südportals des Allmendtunnels auf der Autobahn A6, die Allmendstrasse und damit ziviler Verkehr für eine Schlaufe von 50 bis 80 Meter über die Panzerpiste umgeleitet (vgl. pag. 379, Z. 40–42; pag. 382; ferner Unfallskizze auf pag. 28), wobei zwei zivile Verkehrslotsen den militärischen und zivilen Verkehr leiteten (vgl. pag. 6, 24). Die Umleitung erfolgte im Rahmen von Bauarbeiten am Allmendtunnel (Vorarbeiten für den vorübergehenden Verkehrskorridor der A6 über die Panzerpiste). Als weitgehend unbestritten erweist sich sodann die Vorgeschichte: Der gemäss Dienstbüchlein militärdienstuntaugliche Beschuldigte (pag. 124) war seit _______ 200_ (Datum) als ziviler Mitarbeiter der Logistikbasis der Armee (LBA) in der Funktion als M.________ (Funktion) angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom _______ 200_, pag. 177 f.). Gemäss damaligen Pflichtenheft und Stellenbeschreibung hatte er mit den reparierten Panzerfahrzeugen Probefahrten zu unternehmen (pag. 116 und 118 f.). Er verfügte damals wie auch im Tatzeitpunkt nicht über die zivile Führerausweiskategorie C (pag. 58). Am _______ 200_ (Datum) und am _______ 200_ (Datum) absolvierte der Beschuldigte militärische Fahrprüfungen, nachdem er zuvor von seinem Vorgesetzten und damaligen K.________ (Funktion), J.________, auf dem Panzer ausgebildet worden war (vgl. pag. 379, Z. 1–2; pag. 381, Z. 30–31; Aussagen J.________: pag. 217, Z. 34–42; pag. 218, Z. 31– 33). Gemäss dem daraufhin ausgestellten eosinroten militärischen Führerausweis war der Beschuldigte namentlich – allerdings beschränkt auf den werkinternen Verkehr – berechtigt, Panzer des Typs Leopard 87 zu lenken (pag. 58), was er fortan

6 für Probefahrten auf dem Waffenplatz, insbesondere auf der Panzerpiste nutzte. Er wusste, dass ihn dieser militärische Führerausweis nicht berechtigte, mit Panzern öffentliche Strassen zu befahren (vgl. pag. 377, Z. 20–21). Um das Jahr 2015 kam es zu Diskussionen im ALC Thun darüber, ob und inwieweit der eosinrote militärische Führerausweis ohne die zivile Kategorie C (noch) zum Führen von Panzern auf dem Waffenplatz berechtigt. Der Beschuldigte gab deshalb seinen militärischen Führerausweis an J.________ ab und verzichtete vorerst auf das Führen von Panzern (vgl. pag. 55, Z. 135–140; pag. 152, Z. 1–10; pag. 377, Z. 7–10 und 13–14). Später erhielt der Beschuldigte den Führerausweis von J.________ wieder zurück (pag. 55, Z. 155–156; pag. 152, Z. 10; pag. 377, Z. 15–16; Aussagen J.________: pag. 219, Z. 1). Was dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Dokuments durch die Vorgesetzten genau mitgeteilt wurde, darüber gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Per März 2017 begann der Beschuldigte mit der neuen Arbeit als L.________ (Funktion) (pag. 379, Z. 8), wo er die Stelle seines früheren direkten Vorgesetzten H.________ übernahm (vgl. pag. 381, Z. 31–32; Arbeitsvertrag vom _______ 2017 (Datum) im [unpaginierten] Personaldossier des Beschuldigten). In der entsprechenden Stellenbeschreibung ist das Probefahren von Panzern nicht enthalten (Stellenbeschreibung vom _______ 2017 (Datum) im Personaldossier des Beschuldigten). Bei der Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun handelt es sich um eine insbesondere von (vor allem militärischen) Motorfahrzeugen benutzte Verkehrsfläche. Mit Blick auf den sachlichen Anwendungsbereich des SVG ist vorliegend von Bedeutung, ob diese als öffentlich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist, was, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, eine Rechtsfrage ist. Zu klären gilt es indessen den für diese Frage rechtserheblichen Sachverhalt, konkret, ob die Panzerpiste als Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offensteht bzw. im Tatzeitpunkt offenstand. Im Zentrum des bestrittenen Sachverhalt stehen aber die inneren Tatsachen, ob der Beschuldigte wusste und wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er mit dem eosinroten militärischen Führerausweis nicht berechtigt war, den Panzer auf der Panzerpiste zu führen (vgl. zur Frage der fahrlässigen Tatbegehung E. 12.4 unten). In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere die interne Kommunikation über die durch den eosinroten militärischen Führerausweis verliehene Fahrberechtigung und den öffentlichen Charakter einzelner Teile des Waffenplatzes näher zu beleuchten. 9. Beweismittel 9.1 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammenfassend wiedergegeben (pag. 254 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 9.2 Der Kammer liegen folgende zusätzliche objektive Beweismittel vor: Auszüge aus den Protokollen der Führungsrapporte des ALC Thun ab Januar 2015 bis Februar 2019, die sich inhaltlich auf die Baustelle Allmendtunnel sowie die sachliche, personelle und örtliche Fahrberechtigung ziviler und/oder militärischer Personen beziehen (pag. 314 ff.). Den Protokollen kann entnommen werden, dass in diesen Führungsgremien sowohl die Frage der Gültigkeit des eosinroten militäri-

7 schen Führerausweises als auch die Problematik der Öffentlichkeit einzelner Teile des Waffenplatzes und Areals des ALC Thun bzw. der dortigen Geltung des SVG Thema waren. Zu Ersterem ist im Protokoll von April 2015 mit Hinweis auf Weisungen des SVSAA erwähnt, dass der gelbe militärische Führerausweis ab sofort ungültig sei, weil die Fahrberechtigungskategorien nicht mit den neurechtlichen Fahrzeugkategorien übereinstimmen würden. Der eosinrote militärische Führerausweis behalte aber seine Gültigkeit (pag. 316). Im Juni 2015 («Pz-Rapport») ist festgehalten, dass nur noch Mitarbeiter mit Panzer fahren dürften, die im Besitz des Lastwagenausweises seien. Abklärungen mit dem SVSAA hätten ergeben, dass Panzerfahrten ohne Lastwagenausweis für den internen Werkverkehr rechtens seien. Sobald die schriftliche Stellungnahme des SVSAA dazu vorliege, werde über das Resultat informiert (pag. 317). Die Frage der Öffentlichkeit einzelner Verkehrsflächen des Waffenplatzes wurde vor allem infolge von Strafentscheiden diskutiert. Im September 2016 wurde ausdrücklich auf ein Urteil des Regionalgerichts Oberland wegen Verkehrsregelverletzung im Areal des ALC Thun Bezug genommen und festgehalten, dass deswegen eine Anpassung der internen Weisung aufgearbeitet werde (pag. 317; es geht um das Urteil vom 27. Mai 2016 im Verfahren PEN 15 149, in welchem das Areal des AMP-Schwäbis als nicht öffentlich qualifiziert wurde [vgl. Akten PEN 15 149] und auf das sich die später erlassenen internen Weisungen auch beziehen [vgl. pag. 329]). Zur Klärung der «seit längerem offenen Fragen» betreffend die Thematik «öffentliche/nicht öffentliche Strassen im Sinne des SVG» fand am 24. September 2018 eine Besprechung mit Vertretern des SVSAA, des Bundesamts für Strassen (ASTRA) sowie von Waffenplatz und ALC Thun statt. Als Ergebnis dazu ist im Protokoll von September 2018 festgehalten, dass als nicht öffentliche Strassen alle Areale gälten, welche mit einer Eingangskontrolle belegt seien, wie z.B. Schwäbis, AKLA, Kasernen, AAP und AAZ (pag. 318 f.). Im Protokoll von Oktober 2018 ist Bezug nehmend auf den Unfall 2017 auf dem Waffenplatz davon die Rede, dass die Abklärungen «in den Bereichen militärischer Strassenverkehr, Werksverkehr und ziviles Strassenverkehrsgesetz» zu Unklarheiten führen würden (pag. 319). Als grundsätzliches Resultat einer Besprechung, die am 31. Oktober 2018 beim SVSAA stattgefundenen habe, ist im Protokoll von November 2018 unter anderem festgehalten, dass, wo nicht «explizit» abgezäunt sei, immer das SVG angewendet werde und insbesondere ein allgemeines Fahrverbot nicht reiche, damit die Verkehrsfläche als nicht öffentlich gelte. Weiter wird erwähnt, dass für Mitarbeitende des ALC Thun auf der Panzerpiste des Waffenplatzes Thun die Bestimmungen des SVG gälten (pag. 320 f.). Nach weiteren Hinweisen auf die «grosse Unsicherheit» in diesem Zusammenhang, wurde für den 19. Juni 2019 ein Informationsanlass «öffentliche/nicht öffentliche Strassen» des SVSAA durchgeführt (vgl. pag. 321 f.). An diesem Anlass nahm auch der Beschuldigte teil (vgl. Einladung [pag. 343 f.]; pag. 375, Z. 33 und 36–39, u.a. mit dem Hinweis, wonach von der Panzerwerkstatt alle dabei gewesen seien). Mit der ab 1. April 2017 gültigen internen Weisung 17.0 (pag. 329 ff.) wurde – anders als in der Vorversion der Weisung, in der die Problematik unerwähnt ist (pag. 326 ff.) – unter anderem unter Bezugnahme des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 27. Mai 2016 unter dem Titel «Verkehrsregeln auf den Arealen des ALC-T» grundsätzlich festgehalten, dass «alle Areale, die keinem öffentlichen Ver-

8 kehr ausgesetzt, lückenlos umzäunt und die Zufahrt über einen Logenbetrieb eindeutig kontrolliert werden kann» als nicht öffentliche Verkehrsfläche gälten. Als solche wird am Standort Thun nur Schwäbis bezeichnet, alle übrigen Verkehrsflächen gälten als öffentlich (pag. 330). Von der Besprechung «öffentliche/nicht öffentliche Strassen im Sinne des SVG» vom 24. September 2018 liegt sodann das Protokoll (pag. 334 ff.) sowie die Powerpoint-Präsentation (pag. 360 ff.) sowie ein Fragekatalog des SVSAA (pag. 354 ff.) vor. Zusammengefasst machten die Vertreter von SVSAA und ASTRA auf den weiten Begriff der öffentlichen Strasse im SVG aufmerksam. Dabei wurde auch erklärt, dass die Panzerpiste – unter Berücksichtigung der Signalisation mit «Fahrzeuge des Bundes und Berechtigte mit Spezialbewilligung gestattet» – einem unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern – namentlich Fussgängern – offen stehe, sodass diese rechtlich «zweifellos» als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei (pag. 336 f.). 9.3 Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich erneut zur Sache befragt. Zusammengefasst sagte er aus, heute nicht mehr Panzer zu fahren, da er als L.________ (Funktion) dies nicht mehr im Pflichtenheft habe und für ihn seit der Einvernahme durch den Militärpolizist auch klar sei, dass er dafür einen C-Führerausweis bräuchte (pag. 375, Z. 22–24 und 27). Angesprochen dass verschiedene Stellen in der Armee seit Jahren von der Öffentlichkeit der Panzerpiste ausgegangen seien, gab er an, dass man über diese Einschätzungen nie informiert worden sei. Mittlerweile habe er Zugang zu gewissen Protokollen und so herausgefunden, dass es immer wieder solche Diskussionen gegeben habe (pag. 376, Z. 12–15; pag. 379, Z. 1; vgl. pag. 378, Z. 2–3, wonach er als M.________ (Funktion) noch keine Einsicht in diese Protokolle gehabt habe). Das Urteil des Regionalgerichts Oberland aus dem Jahr 2015 selber habe er nicht mitbekommen, es sei aber kommuniziert worden, dass Schwäbis intern sei. Herr J.________ habe gesagt, Abklärungen seien am laufen, Schwäbis sei aber intern. Dies sei noch vor seinem Unfall gewesen (pag. 376, Z. 19–21, 24–25 und 28). Am Anschlagbrett sei im Vorfeld bekannt gegeben worden, dass wegen des Umbaus des Tunnels gewisse Teile der Panzerpiste durch zivilen Verkehr benutzt und dieser durch Lotsen geregelt würde, damit dort nichts passiere. Die Verkehrslotsen hätten eigentlich den zivilen Verkehr auch immer gestoppt, wenn sie mit einem Militärfahrzeug durchgefahren seien (pag. 376, Z. 35–39; vgl. pag. 379, Z. 35–36). Im Jahr 2015 sei diskutiert worden, dass man einen C-Ausweis brauche. Es habe nie geheissen, er dürfe nicht mehr fahren, sondern einfach, er dürfe mit dem eosinroten Ausweis nicht mehr fahren, woraufhin er diesen freiwillig abgegeben und auf weitere Fahrten verzichtet habe, weil es ihm zu unsicher gewesen sei (pag. 377, Z. 7–9 und 13–14). Auf spätere Frage führte er aus, es sei für ihn kein Problem gewesen, nicht mehr Panzer zu fahren. Es sei nicht schön zu fahren, man fahre, wenn man müsse (pag. 377, Z. 38–40). Herr H.________ habe ihn später zu Herrn J.________ geschickt, welcher ihm den Ausweis mit dem Hinweis, bis Schwäbis, Barriere, dürfe er fahren und die Regiebrücke sei öffentlich, zurückgegeben habe. Auf seine (Beschuldigter) Frage habe Herr J.________ gesagt, die Panzerpiste sei eh kein Problem (pag. 377, Z. 3–6, 15–18 und 35; pag. 378, Z. 24–25). Herr

9 J.________ müsse diese Auskünfte wohl über die Centerleitung, über Herrn G.________ oder Herrn N.________ erhalten haben (pag. 377, Z. 43). Weshalb Herr J.________ zu Protokoll gegeben habe, nicht gesagt zu haben, dass er wieder fahren dürfe, könne er sich nicht erklären. Er habe eigentlich ein gutes Verhältnis mit ihm gehabt und auf dessen Auskunft vertraut (pag. 378, Z. 31–33). Er habe sich für Probefahrten fortan einfach auf der kleinen Panzerpiste bewegt, auf der Regiebrücke sowie auf der grossen Panzerpiste, für die er eine öffentliche Strasse hätte überqueren müssen, sei er nicht mehr gewesen. Ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass er auf öffentlichen Strassen nicht fahren dürfe. Er habe sich nur dort bewegt, wo er seinerzeit die Fahrerausbildung und die Prüfung gemacht habe (pag. 377, Z. 18–22). Angesprochen auf die Gesamtbeurteilung vom 6. Oktober 2015 (pag. 120 f.) gab er an, es habe sich damals um eine lohnrelevante Beurteilung gehandelt. Der Ausweis sei dazumal bei Herrn J.________ hinterlegt gewesen und er, der Beschuldigte, davon ausgegangen, nicht mehr fahren zu dürfen. Weil er deshalb seine Arbeit nicht so wie vorher habe machen können, sei er damals nicht einverstanden gewesen, dafür noch etwas zu erhalten (pag. 377, Z. 26–32). Der Panzer, mit dem sich der Unfall am 10. Mai 2017 ereignete, sei ein Truppenfahrzeug gewesen, das Priorität gehabt habe. Da es zu wenige Kollegen in der Werkstatt gehabt habe, habe er, obwohl nicht mehr seine Hauptaufgabe, mit dem Lehrling das Fahrzeug repariert und danach die Einsatzfähigkeit des Panzers mit einer Probefahrt getestet (pag. 379, Z. 16–19 und 22). 10. Würdigung der Kammer 10.1 Zur Frage, ob die Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offensteht bzw. im Tatzeitpunkt offenstand, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 267 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): [Bei der Panzerpiste] handelt es sich grundsätzlich um militärisches Gelände der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welches aber insbesondere am Abend und an den Wochenenden auch der zivilen Bevölkerung zugänglich ist. Die Probefahrt fand jedoch unter der Woche nachmittags statt. Am Unfalltag herrschte aufgrund der Baustelle beim Allmendtunnel Mischverkehr, d.h. neben dem militärischen Verkehr war die Panzerpiste auch unbeschränkt dem zivilen Verkehr zugänglich. Dabei beschränkte sich der zivile Durchgangsverkehr nicht auf einzelne Personengruppen. Vom Baustellenregime abgesehen ist die Panzerpiste nicht an allen Orten mit Toren oder Barrieren abgesperrt. Personenzutritts- oder Eingangskontrollen finden ebenfalls keine statt. Schliesslich halten die schriftlichen Fahrberechtigungen auf der Panzerpiste (Allmend) Wpl Thun vom 01.07.2010 resp. 01.01.2018, welche im Personaldossier des Beschuldigten abgelegt und ihm somit bekannt sind, die Fahrberechtigungen fest. Daraus geht hervor, wer neben dem Militär alles berechtigt ist, die Panzerpiste zu befahren. Darunter fallen eine Reihe ziviler Personengruppen, wie Mitarbeiter der RUAG, armasuisse, Personen, welche auf Baustellen der Panzerpiste müssen und Dritte (Lieferanten, Besucher, Bauleute usw.). Bei letzteren bedarf es lediglich eines Badges oder eines Lieferscheins, was beides als Berechtigung gilt. Bei Betrachtung dieses Personenkreises fällt auf, dass der Personenkreis zwar eingeschränkt ist, aber letztlich unbestimmt bleibt. Damit hat insgesamt ein unbestimmbarer ziviler Personenkreis ohne Eintrittskontrolle Zugang zur Panzerpiste.

10 Zusammengefasst ist die Panzerpiste weder durchgehend umzäunt, noch hat es an allen Zugängen (geschlossene) Barrieren, Tore oder Personen- bzw. Zutrittskontrollen (vgl. dazu auch die Aussagen von G.________ [pag. 212, Z. 31] und N.________ [pag. 158, Z. 2–3 und 25]; ferner die Satellitenaufnahme auf pag. 57 zur Situation am Unfallort). Die Verkehrsfläche wird auch tagsüber unter der Woche von einem unbestimmten Kreis von Personen wie Besucher, Lieferanten usw. genutzt und darf durch diese benutzt werden. Dies war am 10. Mai 2017 erst recht im vom Beschuldigten durchfahrenen Bereich auf Höhe des Zollhauses der Fall, da dort der gesamte zivile Verkehr von der Allmendstrasse über die Panzerpiste geleitet wurde (vgl. die Fotos der Unfallstelle, pag. 66 f.). 10.2 Die Auszüge aus den Führungsprotokollen illustrieren, dass die Frage der (strassenverkehrsrechtlichen) Öffentlichkeit einzelner Teile des Waffenplatzes und des ALC Thun seit 2015 auf der Führungsebene bzw. in den höheren Kaderstufen des ALC Thun ein vieldiskutiertes Thema war. Diese Tatsache geht, wie dies teilweise bereits die Vorinstanz herausgearbeitet hat (pag. 268 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auch aus weiteren Aktenstellen hervor, vor allem im Zusammenhang mit früheren Strafverfahren, welche vor dem Regionalgericht Oberland geführt worden sind: - O.________, der dem SVSAA vorsteht, wurde anlässlich der Fortsetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person einvernommen. Er bestätigte seinen Bericht, wonach es sich bei der Panzerpiste bzw. der Thuner Almend um eine öffentliche Strasse handle, da der Zutritt nur mittels Strassensignale geregelt werde (pag. 220, Z. 9–11 i.V.m. pag. 76 f.; pag. 221, Z. 40–44). Weiter wies er auf eine Sitzung, glaublich von Dezember 2015, mit dem Leiter des ALC Thun sowie Vertretern des Rechtsdienstes Verteidigung, der Militärpolizei und des SVSAA, hin, bei welcher es um die Frage gegangen sei, ob Schwäbis öffentlich sei oder nicht (pag. 224, Z. 45–46; pag. 225, Z. 1– 2). Dabei dürfte es sich um den «runden Tisch» vom 14. Dezember 2015 handeln, bei welchem die Abgrenzungsthematik «öffentliche Strasse/nicht öffentliche Strasse» bereits im Zentrum stand. So kann es dem Hinweis eines anderen Vertreters des SVSAA im Protokoll der späteren Besprechung vom 24. September 2018 zu diesem Thema entnommen werden (vgl. pag. 335). - Die Ansicht des Sachverständigen wird durch die Einschätzung von P.________ vom Rechtsdienst Verteidigung gestützt. Dieser erwähnt im Schreiben vom 4. März 2013, die Haltung des Regionalgerichts Oberland in einem früheren Gerichtsverfahren, welches einen Teil des Waffenplatzes als öffentlich qualifiziert habe, habe er bereits früher als nachvollziehbar bezeichnet ([unpaginierte] Akten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Oberland PEN 13 120). Dieser Umstand war auch G.________, dem Q.________ (Funktion), bekannt, hatte er doch die Abklärungen durch den Rechtsdienst in Auftrag gegeben und die Ergebnisse bereits mit Schreiben vom 24. November 2011 kommuniziert (Akten PEN 13 120). - Ebenfalls in den Akten des Verfahrens PEN 13 120 findet sich ein Schreiben von (Adj Uof) R.________, S.________ (Funktion) bei der Militärpolizei, vom 15. März 2013, wonach das Gelände AKLA, AAP, Panzerpiste, ALC-Thun und

11 Schwäbis (AMP) als öffentlich zu betrachten sei. Weiter bestätigt er, dass diverse Sitzungen zur Kommunikation stattgefunden hätten. Die Benutzer des Waffenplatzes Thun seien (angeblich) durch G.________ orientiert worden. - Im Verfahren PEN 13 120 resultierte am 25. Juni 2013 ein Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Berechtigung, fahrlässig begangen am 17. August 2012 in Thun. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte T.________, U.________ (Funktion), zu Protokoll gegeben, das Gericht habe 2011 entschieden, das Areal sei als öffentlich anzusehen. Zeuge T.________ war offensichtlich pikiert, weil er dachte, übergangen worden zu sein, bestätigte aber diverse Sitzungen in diesem Zusammenhang, unter anderem zwei mit P.________ (S. 3 f. des Hauptverhandlungsprotokolls PEN 13 120). - Im Rahmen des Verfahrens PEN 15 149 des Regionalgerichts Oberland wird von (Fw) V.________, Militärpolizei, in einem Bericht vom 16. Juni 2015 ausgeführt, G.________ sei mehrfach durch die Postenführung der Militärpolizei Thun gebeten worden, die zivilen Angestellten des Waffenplatzes Thun zu informieren, dass auch sie nicht von der Gurttragepflicht ausgeschlossen seien und das SVG grundsätzlich auf dem Areal Gültigkeit habe (Akten PEN 15 149 pag. 16 f.). - W.________ vom Rechtsdienst Verteidigung führte im Rahmen des Verfahrens PEN 15 149 in seinem Bericht vom 11. Januar 2016 aus: «Angesichts der komplexen Verhältnisse auf dem Areal des ALC in Thun, der unzähligen Liegenschaften unterschiedlichster baulicher Ausprägung, der komplexen Eigentümerund Betreiberverhältnisse und der komplexen Verflechtungen mit dem militärischen Betrieb der Grundstücke können wir keine abschliessende Empfehlung abgeben, insbesondere da sich verwaltungsintern keine einheitliche Auffassung über die Anwendbarkeit des SVG auf dem Werkareal durchsetzen konnte. Wir überlassen daher wie in früheren Fällen die Entscheidfindung Ihrem geschätzten richterlichen Ermessen und ersuchen Sie, uns mit einer Kopie ihres Entscheids zu bedienen.» (Akten PEN 15 149) - Im Verfahren PEN 15 149 resultierte mit Urteil vom 27. Mai 2016 ein Freispruch (von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und des Nichttragen der Sicherheitsgurte), da das Areal AMP (Schwäbis) umzäunt und überwacht und das SVG daher nicht anwendbar war (Akten PEN 15 149). Auf Führungsebene des ALC Thun war damit der weite Begriff der öffentlichen Strasse gemäss SVG mit den entsprechenden Konsequenzen für die einzelnen Areale des ALC und des Waffenplatzes Thun genauso bekannt, wie die Einschätzung verschiedener militärischer Stellen, wonach die Panzerpiste wohl als öffentlich zu qualifizieren ist. In der vom 1. April 2017 datierenden und von G.________ unterzeichneten internen Weisung des ALC wurde dann sogar ausdrücklich festgehalten, dass im ALC nur Areale, die «keinem öffentlichen Verkehr ausgesetzt, lückenlos umzäunt und [bei welchen] die Zufahrt über einen Logenbetrieb eindeutig kontrolliert werden kann», als nicht öffentliche Verkehrsfläche gelten (pag. 330). Vor diesem Hintergrund – so ist der Vorinstanz voll beizupflichten – erstaunen die

12 gerade in diesen Punkten auffallend vagen und ausweichenden Aussagen, welche N.________, X.________ (Funktion), und vor allem der schon mehrfach erwähnte G.________, Q.________ (Funktion), als Zeugen zu Protokoll gaben. Beide bestätigten zwar interne Diskussionen über die Fahrberechtigung von zivilen Mitarbeitern der Armee (vgl. aber die Aussage von G.________, wonach er keine Kenntnis von Sitzungen oder Abklärungen seinerseits zur örtlichen Fahrberechtigung habe [pag. 214, Z. 9]). Die teilweise subjektiv gefärbten Aussagen über die Anwendung der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) auf den Beschuldigten als zivilen Mitarbeiter sind weder nachvollziehbar noch rechtlich vertretbar (vgl. z.B. pag. 158, Z. 39–41; pag. 211, Z. 42–43). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Aussagen, in denen N.________ und G.________ scheinbar unbeirrt weiterhin vorbrachten, dass die Panzerpiste rein militärisches und damit nicht öffentliches Gelände darstelle. Offenbar wollte man auf der Führungsebene des ALC aufgrund abweichender persönlicher Meinungen und wegen befürchteter Konsequenzen für den Militärbetrieb nicht wahrhaben, dass die Panzerpiste als öffentlich betrachtet werden muss (z.B. erwähnte N.________ in diesem Zusammenhang die Pflicht, eine Rundumleuchte bei Panzern anzubringen [pag. 159, Z. 35–36] oder «untragbare Situationen» bei Bussen durch die Militärpolizei [pag. 160, Z. 44–46]). Es war deshalb kaum ein grosses Anliegen, für klare Verhältnisse einzustehen und die Betroffenen des Waffenplatzes transparent und aktiv über die bestehende Problematik aufzuklären. Es bleibt aber festzuhalten, dass allmählich ein Umdenken stattgefunden zu haben scheint. Zuletzt wurde mit dem am 19. Juni 2019 durchgeführten Informationsanlass, welcher offenbar auf reges Interesse gestossen ist (vgl. pag. 343 f. und pag. 375, Z. 36– 39), breit auf die Problematik aufmerksam gemacht und damit die Information darüber an alle davon Betroffenen in die Wege geleitet. 10.3 Entscheidend ist vorliegend aber, ob der Beschuldigte ernsthaft für möglich hielt, dass ihn der eosinrote militärische Führerausweis nicht berechtigte, die Probefahrten mit den Panzern auf der Panzerpiste durchzuführen, weil diese Verkehrsfläche als öffentlich zu betrachten ist. Er selber machte dazu in seinen Aussagen geltend, davon nicht gewusst zu haben und gestützt auf eine Zusicherung von einem Vorgesetzten nach Treu und Glauben davon ausgegangen zu sein, dass ihn der militärische Führerausweis für Fahrten auf der Panzerpiste berechtige. J.________ bestätigte eine solche Zusicherung indessen nicht. Es gilt daher im Folgenden die Aussagen des Beschuldigten und von J.________ näher zu betrachten. In der Einvernahme vor der Kammer äusserte sich der Beschuldigte noch einmal sehr ausführlich und detailliert zum Vorfall vom 10. Mai 2017 und zu den Vorkommnissen in den Jahren davor. Er legte dabei grossen Wert auf genaue und präzise Aussagen, verlangte beim Durchlesen des Protokolls etwa Korrekturen, wenn er der Ansicht war, dass das Protokollierte nicht exakt das Gesagte abbildete. Gerade im Zusammenhang mit der vorliegend bedeutungsvollen Rückgabe des eosinroten militärischen Führerauseises durch J.________ legte er Wert auf die Differenzierung, dieser habe damals nicht einfach gesagt, er (der Beschuldigte) könne wieder fahren, sondern J.________ habe erst auf seine Nachfrage nach dem Waffenplatz angegeben, dieser sei eh kein Problem (vgl. pag. 377, Z. 15–18; pag. 378, Z. 24–25; vgl. bereits vor der Vorinstanz: pag. 152, Z. 11–12). Die Aus-

13 sagen wirken weder einstudiert noch irgendwie ausweichend oder ergebnisorientiert. Offen und teilweise von sich aus erwähnte er verschiedene Elemente der Vorgeschichte, die durchaus belastende Aspekte hinsichtlich seines Wissens von der Öffentlichkeit der Panzerpiste enthalten. Er wies darauf hin, dass ihm «von Anfang an» klar gewesen sei, nicht auf öffentlichen Strassen fahren zu dürfen (pag. 377, Z. 20–21); dass noch vor seinem Unfall kommuniziert worden sei, Schwäbis sei intern, aber Abklärungen seien noch am laufen (pag. 376, Z. 19, 24–25 und 28; vgl. die Aussage vor der Vorinstanz, wonach schon immer diskutiert worden sei, dass man den Lastwagenausweis haben müsse [pag. 153, Z. 19–20]); dass er in der Zeit, als er den eosinroten Ausweis abgegeben hatte, gewusst habe, nicht mehr fahren zu dürfen («keine unsichere Situation», pag. 377, Z. 31–32; vgl. bereits vor der Militärpolizei [pag. 55, Z. 153–154] und der Vorinstanz [pag. 153, Z. 13–14]); dass er in der Funktion, die er seit März 2017 innehatte (pag. 379, Z. 8), die Möglichkeit und sogar die Pflicht gehabt habe (vgl. pag. 378, Z. 1–2), die – teilweise aufschlussreichen – Protokolle der Führungsrapporte einzusehen (vgl. pag. 376, Z. 13–15); dass er über das Anschlagbrett darüber informiert worden sei, dass wegen dem Tunnelumbau gewisse Teile der Panzerpiste durch zivilen Verkehr benutzt würden (pag. 376, Z. 35–36 und 41–42; bereits vor der Militärpolizei gab er an, die verkehrstechnischen Gegebenheiten am Unfallort gekannt zu haben [pag. 54, Z. 99]) und dass er die neue Stellenbeschreibung, in der Probefahrten mit dem Panzer nicht mehr erwähnt sind, noch vor dem Unfall erhalten habe (pag. 379, Z. 13). Er gab an, nach der Rückgabe des militärischen Führerausweises für Probefahrten nur noch auf der kleinen, aber nicht mehr auf der grossen Panzerpiste gefahren zu sein, weil er dazu eine öffentliche Strasse hätte überqueren müssen (pag. 377, Z. 18–20). Darin zeigt sich, dass er völlig selbstverständlich davon ausging, mit der (kleinen) Panzerpiste keine öffentliche Strasse zu befahren. Auch weitere Elemente des Rahmengeschehens vermochte er stimmig und überzeugend zu schildern. Er gab an, dass es für ihn in der Zeit, als er den eosinroten Ausweis hinterlegt hatte, kein grosses Problem gewesen sei, nicht mehr Panzer zu fahren. Man habe die Arbeit entsprechend aufgeteilt. Es sei nämlich nicht schön zu fahren, das Fahren sei Mittel zum Zweck, die Arbeit zu machen (pag. 377, Z. 9–10 und 38–40). Er habe in dieser Zeit seine Arbeit nicht so machen können, wie zuvor. Das sei der Grund gewesen, weshalb er mit der sehr guten (lohnrelevanten) Beurteilung durch seinen direkten Vorgesetzten, H.________, im Mitarbeitergespräch vom 6. Oktober 2015 – respektive damit, unter diesen Umständen noch etwas zu erhalten – nicht einverstanden gewesen sei (pag. 377, Z. 26–30). Entsprechend hat H.________ auf dem Beurteilungsblatt auch bemerkt, der Meinung zu sein, dass der Beschuldigte das Ziel auch ohne Panzerausweis erreicht habe (pag. 121). Weiter legte der Beschuldigte die Umstände dar, wie es am Unfalltag ausnahmsweise dazu kam, dass er bei der Reparatur und der anschliessenden Probefahrt des prioritären Truppenfahrzeugs mit hat Hand anlegen müssen, obwohl es nicht mehr seine Hauptaufgabe war (vgl. pag. 379, Z. 16–19 und 22). In seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten merkte man dem Beschuldigten immer wieder an, dass ihm die Sache schwer zu schaffen macht (vgl. pag. 375, Z. 10 und 14–16; pag. 376, Z. 13–15; pag. 378, Z. 31–33; pag. 380, Z. 1–3, 17, 19 und 21–25). Insbesondere die Enttäuschung darüber, dass seine Vorgesetzten teilweise von der Problematik

14 wussten, ihn aber als direkt Betroffenen nicht darüber informierten, wirkt echt und nicht gespielt. Der Beschuldigte ist offensichtlich ein korrekter und ehrlicher Mann. Relevante Widersprüche oder Strukturbrüche sind auch im Vergleich mit den Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Militärpolizei und der Vorinstanz nicht auszumachen. Vielmehr sagte der Beschuldigte sowohl zum Rahmen- als auch zum Kerngeschehen konstant aus, was angesichts der detailreichen und präzisen Schilderungen bemerkenswert ist. In der ersten kurzen Befragung des Beschuldigten am Unfallort ging es einzig um den Unfallhergang und war von einer möglichen fehlenden Fahrberechtigung noch keine Rede (vgl. pag. 37 f.). Als ihm Letzteres eine Woche später in der militärpolizeilichen Befragung vorgehalten wurde, schilderte er von Anfang an die Umstände der früheren freiwilligen Rückgabe des eosinroten militärischen Führerausweises sowie dessen Rückerhalt mit der Zusicherung von J.________, wonach er auf dem Schwäbis-Areal und dem Waffenplatz wieder fahren dürfe (pag. 55, Z. 133–142 und 153–157; vgl. ferner pag. 55, Z. 123, als er noch vor erstmaligem Hinweis, womöglich ohne erforderlichen Führerausweis unterwegs gewesen zu sein, noch selbstverständlich angab, dass ihm mit der «internen Bewilligung» das Befahren des Waffenplatzes erlaubt sei). Der Beschuldigte gab in den späteren Einvernahmen an, dass ihm in dieser militärpolizeilichen Einvernahme erstmals bewusst geworden sei, dass er ohne zivilen Führerausweis der Kategorie C nicht auf der Panzerpiste hätte fahren dürfen (vgl. pag. 152, Z. 15–18, 22–23 und 35–37; pag. 375, Z. 27). Weshalb er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen war, sich mit den Probefahrten auf der Panzerpiste im «grünen Bereich» bewegt zu haben, legte er auch vor der Vorinstanz ausführlich und übereinstimmend mit den früheren und späteren Aussagen dar (insb. pag. 152, Z. 1–12). Die Aussagen des Beschuldigten wirken glaubhaft und zuverlässig. Namentlich sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass er in Bezug auf sein damaliges Unwissen darüber, dass ihn der eosinrote militärische Führerausweis wohl nicht zur Panzerfahrt auf der Panzerpiste berechtigte, bewusst falsch aussagte. Die Aussagen von J.________ fielen demgegenüber karg, wenig differenziert und teilweise widersprüchlich aus. Vor der Militärpolizei am 1. Juni 2017 hielt er es für «möglich», dass der Beschuldigte ihm den militärischen Führerausweis abgegeben und er diesen dem Beschuldigten später wieder zurückgegeben habe (pag. 61, Z. 41). Während er sich an diverse weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang nicht mehr im Detail erinnerte (vgl. pag. 61, Z. 43; pag. 62, Z. 51–52, 54–55, 57 und 63), will er sich noch daran erinnert haben, dem Beschuldigten damals gesagt zu haben, dass dieser abwarten müsse, bis alles abgeklärt sei. Er verneinte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass – oder Auflagen gemacht zu haben wo – er fahren dürfe (pag. 61 f., Z. 48 und 51–52). Zum Schluss hielt er dann noch fest, die Anweisungen «über die Linie» herunter gegeben zu haben und nicht zu wissen, was H.________ dem Beschuldigten gesagt habe (pag. 62, Z. 68–70). Der Beweiswert dieser wenig konkreten Aussagen wird weiter dadurch geschmälert, dass J.________ genau in Bezug auf seine genaue Wortwahl bei der Rückgabe des militärischen Führerausweises an den Beschuldigten evidentermassen ein eigenes Interesse daran hatte, nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, dem Beschuldigten das Befahren der Panzerpiste irgendwie erlaubt zu haben. J.________ wurde nämlich von der Militärpolizei als beschuldigte Person wegen des Überlassens ei-

15 nes Fahrzeuges an den Beschuldigten einvernommen (vgl. pag. 60, Z. 7–8), was J.________, wie er es in den Aussagen zum Ausdruck brachte, sichtlich missfiel (vgl. pag. 61, Z. 14–15; pag. 62, Z. 72–74). Von der Vorinstanz wurde er nochmals als Zeuge einvernommen. Seine Aussagen zu der damaligen Rückgabe des militärischen Ausweises an den Beschuldigten fielen indessen erneut ungenau und wenig ausführlich aus. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob er nun dem Beschuldigten oder aber den Gruppenchefs kommuniziert haben will, dass noch Abklärungen am laufen seien (vgl. pag. 218, Z. 37–40 und 43–44; pag. 219, Z. 1–2 und 5–6). Ebenfalls nicht eindeutig sind die Aussagen dazu, ob er die Panzerpiste für öffentlich oder nicht öffentlich hielt und hält. Die Panzerpiste sei «für ihn» intern (pag. 218, Z. 14), auf Vorhalt des Widerspruchs mit der Aussage vor der Militärpolizei gab er ausweichend an, damals noch angenommen zu haben, dass sie öffentlich sei (pag. 218, Z. 21). Gleich danach gab er wieder zu Protokoll, angenommen zu haben, dass die Panzerpiste intern, also nicht öffentlich sei (pag. 218, Z. 24), was ihm auch vom stellvertretenden Waffenplatzkommandanten gesagt worden sei (pag. 219, Z. 24–25). Zusammengefasst sind die Aussagen von J.________ zu den Umständen der damaligen Rückgabe des militärischen Führerausweises an den Beschuldigten zumindest nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Beschuldigten dazu in Zweifel zu ziehen. 10.4 Die genauen Umstände, wie der militärdienstuntaugliche Beschuldigte, der aus gesundheitlichen Gründen die Führerausweiskategorie C nicht erlangen konnte, nach seiner Einstellung als ziviler Angestellter der LBA in Thun zum militärischen Führerausweis gekommen ist, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr sind und waren bei diesem Personalstatus auf ihn nicht anwendbar (dazu E. 12.3 unten; ferner die Einschätzung von O.________, Stv Chef des SVSAA, im Bericht vom 29. September 2017 [pag. 76 f.]). Offensichtlich fiel der Beschuldigte deshalb auch hinsichtlich der eigentlich vorgeschriebenen regelmässig vorzunehmenden medizinischen Kontrolluntersuchung aus allen Rastern, weil er mangels Dienstpflicht vom SVSAA nicht dazu aufgeboten wurde (vgl. pag. 222, Z. 32–34; pag. 223, Z. 24–27). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist es nicht am zivilen Strafgericht, darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte mit dem militärischen Führerausweis auf rein militärischem, nicht dem SVG unterstehendem Gelände fahren darf bzw. durfte oder nicht. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen O.________ vom SVSAA ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte (objektiv) über die zivile Führerausweiskategorie C hätte verfügen müssen, um den Panzer des Typs Leopard 87 auf öffentlichen und damit dem SVG unterstehenden Strassen führen zu dürfen (vgl. pag. 77; pag. 220; pag. 221, Z. 10– 11; pag. 223, Z. 11–13). Tatsache ist aber ebenso, dass ihm für das Führen ebendieses Panzertyps ein militärischer Führerausweis ausgestellt worden war, weil er als M.________ (Funktion) im Rahmen seines Pflichtenhefts Probefahrten insbesondere auf der Panzerpiste, wo er mit J.________ auch die Lernfahrten absolviert hatte, vorzunehmen hatte. Für den Beschuldigten bestand als juristischer Laie kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihn der militärische Führerausweis zu Probefahrten auf der Panzerpiste – mithin für den hauptsächlichen Zweck, für den er von den militärischen Behörden im militärischen Interesse ausgestellt worden war – berechtig-

16 te. Entsprechend führte der Beschuldigte dann über Jahre hinweg in dieser Weise Probefahrten durch, ohne dass dies je beanstandet worden wäre. Gegen 2015 kam es vermehrt zu Diskussionen, ob nun doch die zivile Führerausweiskategorie C notwendig ist. Es hiess dann, der Beschuldigte dürfe mit dem eosinroten militärischen Führerausweis nicht mehr fahren, wobei auf laufende Abklärungen verwiesen wurde (vgl. pag. 317). Der Beschuldigte gab daraufhin den Ausweis freiwillig an J.________ ab und verzichtete auf weitere Fahrten. Die Abgabe des Ausweises an J.________ muss bereits 2015 (und nicht wie vom Beschuldigten zunächst geschätzt, erst Anfang 2016 [vgl. pag. 55, Z. 135]) erfolgt sein, weil das Dokument im Zeitpunkt des Mitarbeitergespräches vom 6. Oktober 2015 bereits eine Weile hinterlegt gewesen war. Hintergrund und Auslöser der damaligen Diskussionen und Abklärungen dürfte vor allem das in jener Zeit noch vor der Staatsanwaltschaft hängige und sodann beim Regionalgericht Oberland geführte Strafverfahren PEN 15 149 gewesen sein, in welchem es um die Anwendbarkeit des SVG im Schwäbis-Areal ging. In jenem Verfahren erfolgte nach Durchführung eines Augenscheins vor Ort am 27. Mai 2016 ein Freispruch, weil das Schwäbis- Areal umzäunt und überwacht war und deshalb nur ein beschränkter, jederzeit nachvollziehbarer Personenkreis Zutritt hatte. Die Nachricht, dass «Abklärungen» ergeben haben, dass das Schwäbis-Areal nun offiziell als «intern» bzw. nicht öffentlich gilt, wurde daraufhin aktiv im ALC verbreitet. Die betroffenen Benutzer wurden allerdings damals offenbar nicht darüber informiert, dass Bereiche des ALC und des Waffenplatzes, die nicht umzäunt und überwacht sind, wohl als öffentlich anzusehen sind, wie es sich als Umkehrschluss aus dem Urteil des Regionalgerichts und der früheren Diskussionen zum Thema geradezu aufdrängte. Vor dem Hintergrund des damals abgeschlossenen Gerichtsverfahrens erscheint der vom Beschuldigten erwähnte Zeitpunkt der unaufgeforderten Rückgabe des militärischen Führerausweises durch J.________ – der damals kurz vor seiner Pensionierung stand – von Sommer 2016 logisch, ebenso wie der damit verbundene Hinweis darauf, wonach Schwäbis nicht öffentlich sei. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten jedoch davon aus, dass J.________ ihm auf Nachfrage angab, der Waffenplatz sei kein Problem. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb der Beschuldigte, welcher den Ausweis, welchen er gerade aufgrund von Unsicherheiten über die eigene Fahrerlaubnis bzw. entsprechender Abklärungen vorsichtshalber zurückgegeben hatte und für Probefahrten auf der Panzerpiste gebraucht hätte, mit einem blossen Hinweis auf laufende Abklärungen wieder hätte entgegennehmen sollen. Zudem deuten auch die Aussagen von J.________ an, dass er selber die Auffassung vertrat, dass die Panzerpiste «intern» ist (mit dieser Meinung war er – wie bereits in E. 10.2 oben gezeigt – unter den Kadern nicht allein; vgl. z.B. die Aussage von N.________, wonach «sie» nach dem Entscheid des Regionalgerichts dann gesagt hätten, intern – zu was seines Erachtens auch der Übungsplatz gehöre – dürfe der Beschuldigte fahren [pag. 159, Z. 26–29]). Es ist gut möglich, dass gleichzeitig auf laufende Abklärungen hinsichtlich des Areals des ALC Thun – nicht aber hinsichtlich des Waffenplatzes, wozu die Panzerpiste zählt – hingewiesen wurde. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland wurde im ALC nämlich tatsächlich zum Anlass genommen, eine entsprechende interne Weisung zu überarbeiten. Die vom 1. April 2017 datie-

17 rende Version der Weisung, in der festgehalten ist, dass Schwäbis die einzige nicht öffentliche Verkehrsfläche im Areal des ALC Thun ist (pag. 330), wurde dem Beschuldigten allerdings nicht vor dem 10. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht, wie aus seinen glaubhaften Aussagen zu schliessen ist (vgl. dazu auch der von der Verteidigung eingereichte Print-Screen des internen Systems mit Aufschaltdatum vom 22. Juni 2017 [pag. 332]). Der Beschuldigte erhielt also den militärischen Führerausweis, den er Monate zuvor aufgrund von Unsicherheiten und laufenden Abklärungen über den Umfang der ihm dadurch verliehen Fahrberechtigung abgegebenen hatte, unaufgefordert, weitgehend vorbehaltlos und ohne jeden Vermerk versehen vom Vorgesetzten, zwei Hierarchiestufen über ihm, zurück. Gleichzeitig wurde ihm gesagt, Schwäbis sei nicht öffentlich und, auf seine Nachfrage, der Waffenplatz, zu dem auch die Panzerpiste gehört, sei kein Problem. Der Beschuldigte nahm an, dass es sich dabei um das Ergebnis der Abklärungen handelte. Er hatte überhaupt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal er in seiner neuen Funktion nur mehr in seltenen Ausnahmefällen Probefahrten mit dem Panzer zu unternehmen hatte und dies auch nicht sonderlich gern machte. Umso mehr keinen Anlass zu zweifeln hatte der Beschuldigte, als die Rückgabe und der Hinweis nicht von irgend jemandem kam, sondern von J.________, bei dem der Beschuldigte seinerzeit das Panzerfahren auf der Panzerpiste in Thun erlernt und welcher ihm so zum militärischen Führerausweis verholfen hatte. Zudem ist notorisch, dass in den zumeist hierarchisch geprägten militärischen Strukturen dem Dienstweg und den Anweisungen «von oben» besonderes Gewicht zukommt. Der Beschuldigte ging folglich wieder davon aus, dass ihn der militärische Führerausweis für Probefahrten auf der Panzerpiste berechtigt und die aufgekommenen Unklarheiten ausgeräumt sind. Der Beschuldigte hielt es bei der Probefahrt mit dem Panzer des Typs Leopard 87, die er ein knappes Jahr später am 10. Mai 2017 auf der Panzerpiste vornahm, nicht ernsthaft für möglich, dass sein militärischer Führerausweis ihn nicht dazu berechtigte und die Panzerpiste als öffentlich gilt. Daran vermag auch die Tatsache, dass damals an einer Stelle der zivile Verkehr über die Panzerpiste umgeleitet wurde, nichts zu ändern. Zum einen ging er dabei nur um eine kleine Schlaufe von 50 bis 80 Metern, in der die nicht gross befahrene Allmendstrasse vorübergehend über die Panzerpiste geführt wurde. Zum anderen gab der Beschuldigte dazu glaubhaft und nachvollziehbar an, davon ausgegangen zu sein, dass die zwei dort stationierten Verkehrslotsen eine Vermischung des militärischen und zivilen Verkehrs gerade verhindern sollten. III. Rechtliche Würdigung 11. Zur Anwendbarkeit des SVG Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen. Damit die Schutzvorschriften ihren Zweck erfüllen, ist der Begriff der (öffentlichen) Strasse weit auszulegen, weshalb auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. dazugehören (WEIS-

18 SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 1 SVG mit Hinweisen). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108; 101 IV 173 S. 175; Urteile 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2, 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2 und 6B_741/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 1 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 1 SVG; WALDMANN/KRAEMER, Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 19 ff. zu Art. 1 SVG). Die Panzerpiste (Allmend) des Waffenplatzes Thun stellt als eine insbesondere von Motorfahrzeugen benutzte Verkehrsfläche eine Strasse dar. Für die Qualifikation dieser Strasse als öffentlich im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welcher sich die Kammer anschliesst (vgl. pag. 272 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Angesichts des am Unfalltag herrschenden Mischverkehrs gilt zumindest die Kollisionsstelle als öffentliche Strasse im Sinne des SVG. Zivile Verkehrslotsen haben neben dem militärischen auch den zivilen Verkehr über den Baustellenbereich geleitet. Der Kollisionsort war demnach einem unbestimmten Personenkreis zugänglich. Dies galt nicht nur für den Unfalltag, sondern bereits seit Wochen. Darüber hinaus erachtet das Gericht aber auch die Panzerpiste per se als öffentlich im Sinne des SVG. Zum einen ist auf die Akten PEN 13 120 zu verweisen, worin selbst die Armee davon ausgeht, dass die Panzerpiste öffentlich ist und entsprechend informiert worden sei. Zudem sind die Eingänge zur Panzerpiste nicht alle abgesperrt, sondern ohne Personenkontrolle zugänglich. Daran ändert auch ein richterliches Verbot der unbefugten Benutzung resp. ein grundsätzliches Fahrverbot für den zivilen Verkehr nichts. Daraus ergibt sich lediglich eine Benutzungsordnung. Weiter wird an dieser Stelle auf die Fahrberechtigung auf der Panzerpiste (Allmend) Wpl Thun vom 01.07.2010 resp. 01.01.2018 verwiesen, welche im Personaldossier des Beschuldigten abgelegt ist. Daraus geht hervor, wer alles berechtigt ist, auf die Panzerpiste zu fahren. Darunter fallen eine Reihe ziviler Personen, wie Mitarbeiter der RUAG, Personen, welche auf Baustellen der Panzerpiste müssen und Dritte (Lieferanten, Besucher, Bauleute usw.). Bei Letzteren bedarf es lediglich eines Badges oder eines Lieferscheins, was beides als Berechtigung gilt. Bei Betrachtung dieses Personenkreises fällt auf, dass der Personenkreis zwar eingeschränkt ist, aber letztlich unbestimmt bleibt. Insgesamt hat ein unbestimmbarer Personenkreis ohne Eintrittskontrolle Zugang zur Panzerpiste, womit die Panzerpiste als öffentlich im Sinne des SVG zu gelten hat.

19 12. Fahren ohne Berechtigung 12.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG bedarf des Führerausweises, wer ein Motorfahrzeug führt. Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG macht sich unter anderem des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand erfasst neben Fällen, in denen jegliche Fahrberechtigung fehlt, auch solche, in denen der Betroffene einen bestimmten Führerausweis besitzt, der jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist (BUSSMANN, Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N. 23 zu Art. 95 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) bedarf das Führen von Motorwagen, ausgenommen jener der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg bis zu einem Gesamtgewicht von 7'500 kg einen Führerausweis für die Unterkategorie C1 und darüber einen solchen für die Kategorie C. Die Kategorie D wird für Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz und entsprechende Fahrzeugkombinationen erteilt (Art. 3 Abs. 1 VZV). 12.2 In subjektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand nicht nur wer vorsätzlich sondern auch wer fahrlässig ohne Berechtigung fährt (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt derjenige, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei ausreicht, wenn dieser die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], welcher hier i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangt). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Einem solchen Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Ausreichend ist, dass der Täter eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er aber wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im Wesentlichen zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption von Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB ergibt. Zum «Sachverhalt», den Art. 13 StGB im Auge hat, gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch

20 von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird. Diesem unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den «Sachverhalt» macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals, wie etwa, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache deren legale Herkunft als so selbstverständlich voraussetzt, dass er sie nicht einmal bedenkt (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 10 zu Art. 13 StGB). Demgegenüber betrifft der (auch Verbotsirrtum genannte) Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.1). Als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch eine falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt also einem Sachverhaltsirrtum. Wer beispielsweise infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung oder des Diebstahls nicht haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2 und 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Einem Sachverhaltsirrtum erliegt damit namentlich derjenige, der aufgrund von fehlerhafter, die Parallelwertung in der Laiensphäre hindernder Rechtsvorstellung die Tatumstände verkennt (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 11 zu Art. 13 StGB mit Hinweisen). 12.3 Der Beschuldigte befuhr am 10. Mai 2017 mit einem Panzer des Typs Leopard 87 die Panzerpiste (Allmend) in Thun. Für das Führen eines solchen schweren Motorwagens auf einer öffentlichen Strasse ist ein Führerausweis für die Kategorie C erforderlich, worüber der Beschuldigte aber nicht verfügte. Der Beschuldigte war damit ohne den erforderlichen Führerausweis unterwegs. Daran vermag sein eosinroter militärischer Führerausweis nichts zu ändern. Art. 2 Abs. 3 VMSV erklärt zwar einzelne (hier allerdings nicht relevante) Bestimmungen der Verordnung für ziviles Personal der Gruppe Verteidigung für anwendbar. Im Übrigen wird aber ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und der Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF; SR 514.31), die allerdings keine besonderen Regeln zum Führerausweis enthält, verwiesen. Der Beschuldigte fiel und fällt als zivil angestellter Mitarbeiter also insofern nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der VMSV, namentlich sind die Bestimmungen über die militärische Fahrberechtigung gemäss Art. 18 ff. VMSV nicht auf ihn anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 VMSV). Insbesondere war er nicht im Militärdienst oder für ausserdienstliche Tätigkeiten eingesetzt und verwendete den Panzer auch nicht zur Erfüllung unmittelbarer Truppenaufgaben. Bei seinem Personalstatus war er auch schon vom Geltungsbereich der früheren VMSV (vom 17. August 1994, AS 1994 2211 ff.), die im Zeitpunkt der Ausstellung des eosinroten militärischen Führerausweises noch in Kraft war, nicht erfasst (vgl. insb. Art. 1 Abs. 1 aVMSV [Geltungsbereich]: «Diese Verordnung regelt den Verkehr von: a. Fahrzeugen, die im Militärdienst oder zur Erfüllung unmittelbarer Truppenaufgaben verwendet werden; b. Reit-, Zug- und Tragtieren, die von der Truppe eingesetzt

21 werden.»). Insofern kann auch aus der Übergangsbestimmung, wonach der eosinrote Führerausweis seine Gültigkeit behält (Art. 91 Abs. 1 VMSV), keine Fahrberechtigung abgeleitet werden. Zusammenfassend ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der eosinrote militärische Führerausweis dem Beschuldigten (objektiv) nicht zum Führen des Panzers auf (dem SVG unterliegenden) öffentlichen Strassen berechtigte, weil die entsprechenden Spezialbestimmungen über den militärischen Strassenverkehr auf ihn weder anwendbar waren noch sind. Unter diesen Umständen muss auch nicht im Einzelnen geklärt werden, ob und allenfalls inwieweit ein solcher altrechtlicher eosinroter militärischer Führerausweis heute überhaupt noch zum Führen von Panzern auf öffentlichen Strassen berechtigt bzw. berechtigen kann. Dadurch spielt auch der viel zitierte «werkinterne Verkehr», der in Art. 4 Bst. e VMSV neben militärischen Arealen auch öffentliche Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale umfasst, für die vorliegende Beurteilung keine Rolle. Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG ist erfüllt. 12.4 Der Beschuldigte ging am 10. Mai 2017 davon aus, dass ihn sein militärischer Führerausweis zur Probefahrt mit dem Panzer auf der Panzerpiste berechtigte. Er hielt es nicht (mehr) ernsthaft für möglich, für die Fahrt einen zivilen Führerausweis der Kategorie C zu benötigen. Er irrte damit über das normative Tatbestandsmerkmal des «erforderlichen Führerausweises». Diese falsche Vorstellung über die Tatumstände bzw. über dieses normative Merkmal des objektiven Tatbestandes ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu qualifizieren. Dem Beschuldigten fehlt es damit in Bezug auf dieses Tatbestandselement am Vorsatz, weil er weder für möglich hielt noch in Kauf nahm, ohne Berechtigung gefahren zu sein. Da wie erwähnt auch die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, konkret, ob er sich – aufgrund der Umstände und nach seinen persönlichen Verhältnissen – über den genauen Umfang seiner Fahrberechtigung hätte erkundigen können und müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Anklageprinzip muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, weil die beiden Varianten durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung verlangen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen sodann sämtliche tatsächlichen Umstände in der Anklageschrift aufgeführt sein, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 4.4.3). Vorliegend stand die vorsätzliche Tatbegehung zumindest im Vordergrund. Im nur sehr rudimentär umschriebenen Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl sind keine tatsächlichen Umstände erwähnt, aus denen auch nur im Ansatz auf Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte. Schon dies stünde vorliegend einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung entgegen.

22 Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten hinsichtlich seines Unwissens darüber, mit dem eosinroten militärischen Führerausweis nicht zu Probefahrten mit dem Panzer auf der Panzerpiste berechtigt gewesen zu sein, eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden kann. Genau zu diesem Zweck war ihm der militärische Führerausweis seinerzeit von den militärischen Behörden ausgestellt und über Jahre hinweg von ihm unbeanstandet eingesetzt worden. Als dann gegen das Jahr 2015 Zweifel an der dadurch verliehenen Fahrberechtigung aufkamen, gab der Beschuldigte den Führerausweis freiwillig und vorsichtshalber an seine Vorgesetzten ab und verzichtete auf weitere Fahrten. Mit der späteren Rückgabe des Führerausweises durch den Vorgesetzten, bei dem der Beschuldigte seinerzeit das Panzerfahren auf der Panzerpiste erlernt hatte, auf Nachfrage sogar mit dem Hinweis, Fahrten auf dem Waffenplatz, wozu auch die Panzerpiste gehört, seien kein Problem, waren diese Zweifel für den Beschuldigten wieder vollständig ausgeräumt. Er nahm an, dass es sich dabei um das Ergebnis der gegenüber ihm erwähnten Abklärungen in diesem Zusammenhang handelte, aufgrund welcher er den Führerausweis ja auch vorsichtshalber abgegeben hatte. Als M.________ (Funktion) und juristischer Laie hatte er überhaupt keinen Grund, an diesen Angaben oder an der grundsätzlichen Gültigkeit des militärischen Führerausweises zu zweifeln. In seiner neuen Funktion hatte er zudem nur noch in seltenen Ausnahmefällen Fahrten mit dem Panzer auszuführen. Unter diesen Umständen bestand für ihn kein Anlass für weitere Abklärungen oder Nachforschungen, wozu er unter diesen Bedingungen auch nicht verpflichtet gewesen sein konnte. Der Beschuldigte handelte damit nicht fahrlässig. Der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 10. Mai 2017 auf der Panzerpiste des Waffenplatzes in Thun, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 423 Abs. 1 StPO sieht vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Grundsatz vor, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Die beschuldigte Person trägt grundsätzlich dann die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen und obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren. Die von der Vorinstanz auf den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung ausgeschiedenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'733.35 (bestehend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 333.35 und solche der Vorinstanz von CHF 1'400.00) sind wie die auf eine Gebühr von

23 CHF 2'000.00 festgesetzten oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 14. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b); sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Weiter kann sie die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO kommen diese Bestimmungen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Eine Entschädigung wurde in der Berufungsverhandlung von Fürsprecherin B.________ weder beantragt noch beziffert. Auf gerichtliche Nachfrage stellte sie die Einreichung einer Kostennote in Aussicht (vgl. pag. 383 und 385), welche sie per E-Mail nachreichte (pag. 388). Über diese Verteidigungskosten hinaus wurden keine Ansprüche beziffert und belegt. Die nach Abschluss der Parteiverhandlung in einem separaten E-Mail erstmals überhaupt erwähnte und geltend gemachte Entschädigung – für die angeblich vom Beschuldigten als Überzeitkompensation bezogenen Freitage – erfolgte zu spät. Abgesehen davon, sieht die Kammer vorliegend darin, dass der Beschuldigte an einigen wenigen Tagen bei einer Gerichtsverhandlung hat erscheinen müssen, keinen entschädigungswürdigen Nachteil (vgl. dazu auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1330, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung, nicht aber geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, zu einer Entschädigung Anlass gäben). Den Beizug einer Verteidigerin erachtet die Kammer vorliegend vor dem Hintergrund der nicht ganz einfachen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Grenzbereich zwischen militärischen und zivilen Vorschriften grundsätzlich für geboten. Mit Kostennote vom 21. Juni 2019 macht Fürsprecherin B.________ für die private Verteidigung des Beschuldigten gesamthaft einen Betrag von CHF 10'945.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (pag. 389). Den dort stichwortartig aufgeführten Arbeiten zufolge handelt es sich dabei um die insgesamt im erst- und oberinstanzlichen Verfahren angefallenen Verteidigungskosten. Ausgehend davon, dass sich der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren – wie in der Kostennote vom 22. September 2018 gegenüber der Vorinstanz angegeben (pag. 230) – auf CHF 7'947.20 beläuft, betragen die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren noch CHF 2'997.80. Diese Beträge bewegen sich noch im unteren Drittel der anwendbaren Tarifrahmen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der

24 Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und damit in einem Bereich, welcher der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Von der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gilt es indessen noch die rechtskräftige Entschädigung von CHF 2'649.05 abzuziehen, welche die Vorinstanz auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ausgeschieden und dem Beschuldigten unter diesem Titel zugesprochen hat (vgl. pag. 279, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für den Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung ist dem Beschuldigten damit – zusätzlich zur rechtskräftigen Entschädigung von CHF 2'649.05 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstund oberinstanzlichen Verfahren von CHF 8'295.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

25 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. September 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 10. Mai 2017 in Thun, Panzerpiste, Waffenplatz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2'649.05 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf CHF 866.65 bestimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 10. Mai 2017 in Thun, Panzerpiste, Waffenplatz, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessen Ausübung der Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von CHF 8'295.95 (inkl. Auslagen und MWST; zusätzlich zur rechtskräftigen Entschädigung gemäss Ziff. I hiervor), unter Auferlegung der restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'733.35 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern. III. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin und Notarin B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin und Notarin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz

26 Bern, 21. Juni 2019 (Ausfertigung: 26. August 2019) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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