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Bern Obergericht Strafkammern 02.07.2019 SK 2018 462

2 luglio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,639 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 462 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juli 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 und D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und E.________ Straf- und Zivilkläger 3 und F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 und G.________ Strafkläger

2 Gegenstand Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22.8.2018 (PEN 2017 510 + 18 556/557/558) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22.8.2018 (pag. 2337 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei von den Anschuldigungen des Raubes, angeblich bandenmässig sowie teilweise unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit u.a mit H.________ und I.________, begangen am 19.11.2016 in Bern, z.N. von J.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘000.00), D.________ und E.________ (Deliktsbetrag CHF 180.00 und CHF 280.00) sowie G.________ (Deliktsbetrag CHF 150.00), und der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 15.9.2017 in Freiburg, M.________ (Strasse), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (50%) von CHF 7‘987.85 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung (50%) an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von CHF 14‘019.20 (inkl. Auslagen und MwSt). Demgegenüber wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des Raubes, begangen am 19.11.2016 in Bern z.N. von C.________ gemeinsam u.a. mit I.________ und H.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘655.00); der Gewalt und Drohungen gegen Beamte, mehrfach begangen, am 5.3.2017 und am 3.8.2017 in Freiburg, X.________ (Ort); der Sachbeschädigung in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 15.9.2017 in Freiburg, Allée des Grandes-Places (Sachschaden CHF 80.00); des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen in Freiburg am 20.2.2017, am 23.2.2017 (unter zwei Malen), am 3.3.2017 (unter zwei Malen), am 4.3.2017, am 5.3.2017 und am 6.3.2017; der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 4.8.2017 in Freiburg durch Besitz und Konsum von Marihuana sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 22.5.2017 auf der Strecke Freiburg-Marly. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20.6.2017 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 49 Tagen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘500.00 und zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (50%), insgesamt bestimmt auf CHF 7‘987.85. Zudem wurde gegen

3 den Beschuldigten eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen. Weiter wurde der dem Beschuldigten mit den Urteilen des Ministère public du canton de Fribourg vom 1.12.2016 (240 Tage [recte: Stunden]) gemeinnützige Arbeit) und 21.2.2017 (360 Tage [recte: Stunden]) gemeinnützige Arbeit) gewährte bedingte Vollzug widerrufen und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 auferlegt. Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Genugtuung an C.________ (unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und H.________) sowie CHF 200.00 Schadenersatz an die F.________. Die Zivilforderungen von E.________ und D.________ wies das Gericht ab. Es sprach für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten. Weiter setzte das Gericht das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten fest. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30.7.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2358). Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15.11.2018 (pag. 2429 ff.) beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf den Schuldspruch wegen Raubes, angeblich begangen am 19.11.2016 z.N. von C.________, gemeinsam u.a. mit I.________ und H.________ mit einem Deliktsbetrag von CHF 1‘655.00 (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1), sowie damit zusammenhängend die Strafbemessung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1), die Landesverweisung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.3), deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. VI.3), die Zivilforderung von C.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. V.1.1) sowie die Regelung von Verfahrenskosten und anwaltlicher Entschädigung, soweit die prozentuale Verteilung auf Schuld- und Freispruch betroffen ist (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I und IV). Die Berufungsverhandlung fand am 2.7.2019 vor dem Obergericht des Kantons Bern statt. 3. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 2492 ff.). Im Weiteren wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2498 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.7.2019 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2505 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils vom 22. August betreffend die Freisprüche (ausgenommen jedoch die Verfahrenskosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. II/2-6 des Urteils vom 22. August 2018 betreffend die übrigen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

4 3. Es sei festzustellen, dass Ziff. III. des Urteils vom 22. August 2018 betreffend die beiden Widerrufsverfahren (inkl. Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es sei festzustellen, dass Ziff. V/1.2, V/2 und V/3 des Urteils vom 22. August 2018 betreffend Gutheissung der Zivilforderung der F.________, Abweisung der übrigen Zivilforderungen und Kostenregelung im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sind. 5. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 19. November 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ gemeinsam u.a mit I.________ und H.________ mit einem Deliktsbetrag von CHF 1‘655.00. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 15‘975.65 seien zu einem Viertel (ausmachend CHF 3‘993.92) dem Beschuldigten und zu drei Vierteln (ausmachend CHF 11‘981.75) dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. A.________ sei eine Entschädigung auszurichten in der Höhe von drei Vierteln der sich in den Akten befindlichen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________. 8. A.________ sei zu verurteilen: a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20. März 2017. Die Untersuchungshaft von 49 Tagen sei vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. b. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 25 Tage festzusetzen sei. 9. Die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren sei aufzuheben. 10. Die Anordnung zur Ausschreibung des Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem sei aufzuheben. 11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren sei auf einen Viertel der sich in den Akten befindlichen Kostennote festzusetzen. 12. Es sei anzuordnen, dass A.________ dem Kanton Bern diese amtliche Entschädigung zurückzuerstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 13. Die Zivilforderung von C.________ sei abzuweisen. 14. Die Anordnungen betreffend Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien gerichtlich zu treffen. 15. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 16. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin N.________, stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.7.2019 folgende Anträge (pag. 2508 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

5 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen 1.1 des Raubes, angeblich bandenmässig sowie teilweise unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit u.a. mit H.________ und I.________ begangen am 19. November 2016 in Bern zum Nachteil von J.________, D.________ und E.________ sowie G.________; 1.2 der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 15. September 2017 in Freiburg; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfach begangen am 5. März und am 3. August 2017 in Freiburg; 2.2 Sachbeschädigung in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 15. September 2017 in Freiburg; 2.3 Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, mehrfach begangen am 20. und 23. Februar, 3., 4., 5. und 6. März 2017 in Freiburg; 2.4 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 4. August 2017 in Freiburg durch Besitz und Konsum von Marihuana; 2.5 Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 22. Mai 2017 auf der Strecke Freiburg-Marly; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen); 4. der Widerrufsverfahren betreffend Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 1. Dezember 2016 (Widerruf der Strafe von 240 Tagen gemeinnütziger Arbeit, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) und des Urteils des Ministère public du canton den Fribourg vom 21. Februar 2017 (Widerruf der Strafe von 360 Tagen gemeinnütziger Arbeit). II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Raubes, begangen am 19. November 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ gemeinsam u.a. mit I.________ und H.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘655.00). III. A.________ sei gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 20. März 2017, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 49 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV.

6 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt anzuordnen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.8.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des Raubes, angeblich bandenmässig sowie teilweise unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen, u.a mit H.________ und I.________ am 19.11.2016 in Bern, z.N. von J.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘000.00), D.________ und E.________ (Deliktsbetrag CHF 180.00 und CHF 280.00) sowie G.________ (Deliktsbetrag CHF 150.00), und der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 15.9.2017 in Freiburg, M.________(Strasse). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 15.9.2017 in Freiburg, M.________ (Strasse) (Sachschaden CHF 80.00); des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen in Freiburg am 20.2.2017, am 23.2.2017 (unter zwei Malen), am 3.3.2017 (unter zwei Malen), am 4.3.2017, am 5.3.2017 und am 6.3.2017; der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 4.8.2017 in Freiburg durch Besitz und Konsum von Marihuana; sowie der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 22.5.2017 auf der Strecke Freiburg-Marly. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil vom 21.2.2017 des Ministère public du canton de Fribourg gewährten bedingten Vollzugs der 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten. Nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet zudem der Widerruf des Urteils des Ministère public du canton de Fribourg vom 1.12.2016. Der mit diesem Urteil gewährte bedingte Vollzug von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde mittlerweile mit Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 12.2.2019 widerrufen, womit die Berufung in Bezug auf diesen Punkt gegenstandslos wird. Zu überprüfen bleiben somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Raubes, angeblich begangen am 19.11.2016 zum Nachteil von C.________, gemeinsam u.a. mit I.________ und H.________ mit einem Deliktsbetrag von CHF 1‘655.00 (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1), der Sanktionenpunkt (erstinstanzliches Dispositiv

7 Ziff. II.1 und II.3), der Zivilpunkt soweit C.________ betreffend (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. V.1.1), der Kosten- und Entschädigungspunkt (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I. und IV) sowie die Verfügung über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. VI.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. VI.1.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. VI.2.). Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ sowohl in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der Übertretungsbussen von CHF 2‘500.00 beantragt hat, ist auch dieser Punkt mangels Beschwer in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Bezüglich der Anklage wegen Raubes ist – soweit ersichtlich – seitens des Beschuldigten fast nichts unbestritten geblieben, jedenfalls nicht was seine Beteiligung betrifft. Unbestritten ist, dass sich in der Nacht vom 18./19.11.2016 eine Gruppe junger Männer und Frauen von Freiburg her mit dem Zug zur Reitschule in Bern begab. Dort kam es anschliessend zu einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen, welche eine Intervention der Security und den Einsatz von Pfefferspray zur Folge hatte. In derselben Nacht entfernte sich eine Gruppe junger Männer von der Reithalle und begab sich auf einen Streifzug durch das Länggassquartier. In der Folge kam es in der Region V.________ zu mehreren Überfällen, wobei eine von der Polizei in dieser Umgebung angehaltene Gruppierung von jungen Nordafrikanern als Täterschaft in Frage kam, worunter sich auch der Beschuldigte befand. Während die anderen grundsätzlich bestätigten, dass es zu Raubüberfällen gekommen war, ohne sich jedoch selbst als direkt Beteiligte darzustellen, bestritt der Beschuldigte, etwas von Raubüberfällen zu wissen und wies eine Beteiligung seinerseits strikt von sich. Hingegen sei er in eine Auseinandersetzung vor der Reithalle involviert gewesen und habe dabei Pfefferspray in die Augen bekommen, weshalb er bei der Reithalle zurückgeblieben sei. 7. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten objektiven und subjektiven Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (vgl. pag. 2384 ff., S. 4 ff. der Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend zu den bereits erstinstanzlich vorliegenden Beweismitteln sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand-

8 lung hinzugekommen. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 8. Beweiswürdigung 8.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 8.1.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Opfer/Privatkläger angegeben hätten, sie seien u.a mit Schlägen und Tritten zur Herausgabe von Wertgegenständen genötigt worden. Die Arztberichte untermauerten die geschilderte Gewalt. Die diagnostizierten Verletzungen gäben aber keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft und damit auf die Zusammensetzung der Gruppierung. Der Beschuldigte sei gemeinsam mit weiteren Männern nach einer Serie von Raubüberfällen angehalten worden, was grundsätzlich auf eine mögliche Beteiligung hinweise. Er habe sich laut Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 21.11.2016 (pag. 189) in einer zweiten Gruppe junger Männer befunden, die erst mit gewisser Verzögerung beim Kontrollplatz eingetroffen sei. Weitergehend erlaubten die Sachbeweise keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Mitwirkung des Beschuldigten bei den Raubüberfällen, namentlich habe er kein Deliktsgut auf sich getragen. Dass er kurz vor der Anhaltung einen Gegenstand weggeworfen haben soll, laut Polizei mutmasslich das in der Nähe am Boden sichergestellte Messer, lasse ihn vordergründig als tatverdächtig erscheinen. Auch dieser Umstand erlaube aber keinen zwingenden Rückschluss auf eine Beteiligung. Dass Messer oder Waffen bei einer sich anbahnenden Polizeikontrolle vorsichtshalber weggeworfen würden, um sich nicht weitergehend in Schwierigkeiten zu bringen, sei grundsätzlich nachvollziehbar. 8.1.2 Würdigung durch die Kammer Der Würdigung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Die objektiven Beweismittel alleine lassen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten an den Raubüberfällen zu. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass der in der Tatnacht um 3.31 Uhr durchgeführte Atemlufttest des Beschuldigten einen Blutalkoholwert von 0.30 Promille ergab (pag. 209). Rechnet man diesen Wert zurück auf die Zeit, zu welcher der vorliegend Verfahrensgegenstand bildende Raubüberfall auf C.________ erfolgte (ca. 1.45 Uhr), so stellt man fest, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit etwa einen Alkoholwert von 0.60 Promille aufwies. Aufgrund dieses Wertes kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zur Tatzeit zwar leicht angetrunken war, jedoch keine massive Alkoholisierung aufwies. Der Beschuldigte befand sich demnach körperlich und geistig noch in einem relativ guten Zustand. Dies ist insofern von Bedeutung, als von den einvernommenen Personen mehrfach ausgesagt wurde, dass an diesem Abend getrunken worden sei. Im Falle von I.________ resultiert nach der Rückrechnung ein Wert von ca. 0.90 Promille, bei O.________ ein Wert von 0.80 Promille. Bei den anderen Angehaltenen verlief der Atemalkoholtest negativ. 8.2 Aussagen der Opfer/Privatkläger 8.2.1 Würdigung durch die Vorinstanz

9 Die Vorinstanz erwog, es lägen Schilderungen von fünf Opfern vor, vier davon hätten sich als Privatkläger konstituiert. Sie hätten soweit möglich detaillierte, stimmige und differenzierte Angaben gemacht. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, um jeweils kurze Sequenzen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Für die Opfer seien es angsterfüllte Situationen gewesen. In drei Vorfällen sei ein Messer zum Einsatz gekommen. Es sei verständlich, dass sie nach den jeweils überraschenden Angriffen die Handlungen nicht ohne Weiteres einzelnen Tätern hätten zuordnen können. Sie hätten gleichwohl versucht, möglichst genaue Angaben zu machen. Dabei hätten sie sich auf Vorlage der Fototableaus zurückhaltend geäussert, um niemanden zu Unrecht zu belasten. Das Gericht erachte die Aussagen der Opfer/Privatkläger als glaubhaft. Sie seien stimmig, reich an Details und ohne Aggravierungen. Es gebe auch Parallelen im geschilderten Tatvorgehen. Die in den Arztberichten festgehaltenen Verletzungen liessen sich mit den von den Opfern beschriebenen Ereignissen in Übereinstimmung bringen. Zusammenfassend seien ihre Aussagen für das vorliegende Beweisverfahren von Relevanz. Gerade zur Frage, ob der Beschuldigte bei den einzelnen Überfällen mitgewirkt habe, hätten sie sich aber nicht äussern können. Zu Gunsten des Beschuldigten könne zumindest festgehalten werden, dass ihn keiner der Männer auf den Fototableaus erkannt habe, was ihn allerdings aus den bereits genannten Gründen nicht zwingend entlaste. 8.2.2 Würdigung durch die Kammer Zu Recht hat die Vorinstanz die Aussagen der Opfer/Privatkläger als stimmig und reich an Details bezeichnet. Insbesondere die Aussagen von C.________ erscheinen in Anbetracht der Ausnahmesituation, in welcher er sich befand, erstaunlich. Unter Vorlage des Fototableaus (pag. 232 f.) hat er mit I.________, O.________ und P.________ drei Täter richtig bezeichnet, auch wenn er dies nur zögerlich tat, um niemanden unrechtmässig zu belasten (pag. 296 ff.). Diese drei Identifikationen zeigen klar, dass C.________ gut wahrgenommen hat, was um ihn herum geschah. Er sprach zudem davon, dass er von rund sechs Männern angegriffen worden sei (pag. 219). Mit der Identifizierung von drei Tätern hat C.________ somit die Hälfte der Angreifer wiedererkannt, was ein deutliches Indiz für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen darstellt. Seine Schilderungen werden schliesslich durch die Aussagen der anderen Opfer gestützt. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, gibt es eindeutige Parallelen im geschilderten Tatvorgehen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht als Täter identifizierte werden konnte. Daraus kann jedoch noch nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Immerhin war es zur Tatzeit dunkel. Ausserdem hat C.________ trotz seiner guten Wahrnehmung «nur» drei der sechs Täter wiedererkannt, womit klar ist, dass der Beschuldigte ohne Weiteres Bestandteil der von C.________ unerkannt gebliebenen 50% der Gruppierung gewesen sein kann. 8.3 Aussagen von I.________ 8.3.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I.________ dahingehend, dass sich dieser nicht nur zu seinen mutmasslichen Mittätern geäussert, sondern sich auch selber belastet habe. Er habe zugegeben, dass er Gewalt gegen die Opfer ausgeübt

10 und an der Beute partizipiert habe. Differenziert habe er sich auch zur Beteiligung des Beschuldigten geäussert. Übereinstimmend mit ihm habe er ausgeführt, dass dieser vom Pfeffersprayeinsatz betroffen gewesen sei. Die Security habe ihm ins Gesicht gesprüht (pag. 1‘909 Z. 13). Dies mache deutlich, dass er den Beschuldigten während der Ereignisse vor der Reitschule wahrgenommen habe. Soweit er sich zur Rolle und zum Verhalten des Beschuldigten geäussert habe, könne daher nicht von einer Verwechslung ausgegangen werden. Auch für den weiteren Verlauf der Ereignisse habe er den Beschuldigten nicht pauschal belastet. I.________ habe wiederholt und ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte nur beim ersten Vorfall dabei gewesen sei und sich anschliessend wieder entfernt habe. Diese klare Unterscheidung habe er anlässlich der Befragungen unmittelbar nach den fraglichen Ereignissen und auch noch mit bemerkenswerter Klarheit ein Jahr später vor der Vorinstanz gemacht. Wer jemanden mutwillig und ungerechtfertigt belasten wolle, dürfte kaum eine solche Unterscheidung vornehmen. I.________ habe sich im Verlaufe der Untersuchung offenbar entschlossen, die Ereignisse so zu schildern, wie sie sich abgespielt hätten, ohne sich selber oder andere dabei zu schonen. Seine Aussagen seien differenziert und glaubhaft. Sie seien für das Beweisverfahren von vorrangiger Relevanz. Mit seinen Aussagen belaste er den Beschuldigten hinsichtlich einer Mitwirkung beim ersten Überfall. Gleichzeitig entlaste er ihn aber in Bezug auf die weiteren angeklagten Raubüberfälle. Es sei weiter festzuhalten, dass I.________ diesen «ersten Vorfall», bei welchem der Beschuldigte dabei gewesen sein soll, klar von der Auseinandersetzung vor der Reitschule unterschieden habe. Der «erste Vorfall» habe sich nach seiner Darstellung in einer Distanz von ca. 10 Minuten von der Reitschule entfernt zugetragen (pag. 1098 Z. 54). Er könne sich nicht mehr an das Gesicht des Opfers erinnern, aber er glaube, dass dieses erste Opfer als Privatkläger im Gerichtssaal anwesend gewesen sei (pag. 1909 Z. 27). Damit könne eine Verwechslung mit den Ereignissen vor der Reitschule, bei welchen der Beschuldigte interveniert habe, ausgeschlossen werden. Diese hätten sich nicht in 10-minütiger Entfernung von der Reitschule entfernt zugetragen und auch die beiden Afghanen, die sich dort gestritten hätten, dürften sich im Aussehen klar von den im Gerichtssaal anwesenden Privatklägern unterschieden haben. 8.3.2 Würdigung durch die Kammer Es kann auch bezüglich der Beweiswürdigung zu den Aussagen von I.________ vorab auf die ausführlichen, sorgfältigen und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden kann. So weist die Vorinstanz völlig zu Recht darauf hin, dass es angesichts der Deliktserie seitens von I.________ widersinnig wäre, den Beschuldigten nur wegen eines Sachverhalts zu Unrecht zu belasten. Daneben ist für die Kammer nicht ersichtlich, weswegen I.________ den Beschuldigten überhaupt fälschlicherweise belasten sollte. In den Akten finden sich jedenfalls keine Hinweise, wonach das Verhältnis zwischen I.________ und dem Beschuldigten getrübt gewesen wäre. Zwar äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu einem möglichen Motiv, indem er ausführte, dass

11 I.________ Hass auf ihn gehabt habe, weil er (der Beschuldigte) ihn zwei Tage vor dem Vorfall in Bern vor allen Leuten geschlagen habe (pag. 2501 Z. 29 f.). Die Kammer folgt dieser Darstellung jedoch nicht. Zum einen, weil der Beschuldigte dies vor oberer Instanz erstmals zu Protokoll gab, was seltsam erscheint, hätte er sich betreffend eines derartiges Motivs von I.________ doch schon bedeutend früher im Verfahren äussern können. Zum anderem erschiene es nach wie vor nicht nachvollziehbar, wieso I.________ den Beschuldigten nur wegen eines einzigen Vorfalls belasten sollte, hätte er – wie der Beschuldigte es ausdrückt – tatsächlich Hass auf ihn gehabt. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von I.________ spricht ferner, dass er den Beschuldigten auch im Rahmen der Schilderungen zum Überfall auf C.________ nicht übermässig belastet hat. Gemäss seinen Aussagen war er lediglich Teil des Kollektivs, welches den am Boden liegenden C.________ geschlagen und getreten hat. Auch hier wäre es I.________ ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschuldigten in einem deutlich schlechteren Licht dastehen zu lassen, indem er etwa ausgeführt hätte, er sei derjenige gewesen, welcher das Messer eingesetzt habe. I.________ unterscheidet zudem klar zwischen dem Streit der beiden Afghanen bei der Reitschule und dem ersten Überfall, also demjenigen auf C.________. Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass I.________ auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei gewesen sei, geantwortet habe, ja, er sei beim ersten Mal dabei gewesen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass dieser besagte erste Vorfall der Raub an C.________ gewesen sei. Im Einvernahmeprotokoll von I.________ stehe jedoch unmittelbar nach dieser Aussage, dass der Beschuldigte nicht dabei gewesen sei, als ein Messer eingesetzt worden sei. Bei C.________ sei jedoch gerade ein Messer eingesetzt worden. Es müsse also klar festgehalten werden, dass I.________ mit dem ersten Vorfall denjenigen vor der Reithalle gemeint habe (pag. 2507). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. I.________ unterscheidet klar zwischen dem Vorfall vor der Reithalle und dem Raubüberfall auf C.________, was aus seinen Aussagen klar hervorgeht. So führte er bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 12.1.2017 Folgendes aus: «Ein Mann heisst O.________ und dieser hatte ein Messer dabei gehabt. Er stritt mit zwei Afghanen und wir waren in einer Diskothek. Der Security hat uns alle drei rausgeschmissen. O.________ und Q.________ haben einen Mann durchsucht. Der Mann hat versucht, uns zu verweigern, aber wir alle, 7 Personen, haben den Mann geschlagen. Dann haben wir die Örtlichkeit verlassen und O.________ hat den Mann nochmals mit dem Messer bedroht. Sie haben sein Handy und das Portemonnaie genommen» (pag. 1097 Z. 32 ff.). Bereits bei diesen Aussagen wird klar, dass I.________ die Vorfälle ohne Weiteres voneinander trennen kann. Er sagte zudem explizit, dass alle sieben Personen den Mann geschlagen hätten. In derselben Einvernahme wurde er sodann gefragt, wer die von ihm angesprochenen sieben Personen gewesen seien, worauf er antwortete: «Das waren alles Leute, die die Polizei verhaftet hat» (pag. 1098 Z. 57). Auf Vorlage der Fotodokumentation erkannte er zudem den Beschuldigten (die Nr. 14). Er kenne das Gesicht, den Namen wisse er nicht (pag. 1098 Z. 64). Nochmals angesprochen auf den Vorfall vor der Reithalle, antwortete I.________: «Es war ein Streit zwischen zwei Afghanen und die Security musste den Pfefferspray einsetzen. Wir haben

12 dann die Örtlichkeit verlassen» (pag. 1101 Z. 244 f.). Auf Frage, wen er mit «wir» meine, sagte er: «Wir alle 7. Diejenigen, die ich auf dem Foto benannt habe» (pag. 1102 Z. 247). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3.4.2017 wurde I.________ nochmals detailliert zum Raubüberfall auf C.________ befragt. Dabei wurden ihm die Aussagen von C.________ vorgehalten, wobei er die Schilderungen des Opfers zum Tathergang weitestgehend bestätigte. Gefragt nach den Personen, die den am Boden liegenden Mann (C.________) getreten und geschlagen hätten, sagte er: «Nr. 9 (O.________), Nr. 7 (Q.________), Nr. 4 (H.________), Nr. 14 (A.________) und ich selber Nr. 10» (pag. 1117 Z. 164 f). Damit bestätigte I.________ erneut, dass der Beschuldigte beim Überfall auf C.________ anwesend war und sich aktiv beteiligt hat. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zählte I.________ die Namen der Beteiligten nochmals auf, wobei der Name des Beschuldigten erneut fiel. Entscheidend sind zudem die darauf folgenden Aussagen von I.________ zur Beteiligung des Beschuldigten. Nachdem er ausführte, dass der Beschuldigte von der Reithalle-Security Pfefferspray abbekommen habe, erklärte er auf die Frage, ob der Beschuldigte anschliessend mit auf die Tour gekommen sei: «Zuerst ging er mit uns und nachher ist er zurückgegangen» (pag. 1909 Z. 18). Und gleich darauf: «Beim ersten Opfer war er dabei. Danach ist er zurückgegangen» (pag. 1909 Z. 22). Für die Kammer ist aufgrund all dieser soeben aufgezeigten Aussagen und den darin enthaltenen mehrmaligen konkreten Belastungen des Beschuldigten klar, dass unmöglich eine Verwechslung mit dem Vorfall vor der Reithalle vorliegen kann. I.________ sagte unmissverständlich, dass der Beschuldigte beim ersten Opfer dabei gewesen sei. Der Vorfall mit diesem ersten Opfer ereignete sich nach seinen Aussagen aber eindeutig nach dem Vorfall vor der Reithalle, womit es sich klarerweise um den Raubüberfall auf C.________ handeln muss. Die Argumentation der Verteidigung, es liege eine Verwechslung mit der Situation vor der Reithalle vor, ist somit unbehelflich und findet in den Einvernahmeprotokollen keine Stütze. Die Aussagen von I.________ stimmen ausserdem mit denjenigen der Opfer überein und sind als überzeugend zu bezeichnen. Auf dessen Ausführungen ist abzustellen. 8.4 Aussagen von H.________ 8.4.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, H.________ habe sich im Verlaufe der Befragungen unterschiedlich geäussert. Unverändert habe er im Grundsatz festgehalten, dass er sich nicht an Raubüberfällen beteiligt habe. Auch seine Stellungnahmen zur Rolle von A.________ seien variantenreich ausgefallen. Teils habe er ihn belastet, dann wiederum entlastet. Seine Aussagen hätten insgesamt nicht zu überzeugen vermocht. Von Interesse seien die aus seiner Sicht noch unverfänglichen Schilderungen der Auseinandersetzung vor der Reitschule. Der Streit habe angefangen, als ein Afghane ihn, H.________, angegriffen und seine Mutter beleidigt habe. H.________ sei auch afghanischer Staatsangehöriger. Seine Darstellung, wonach sich demzufolge zwei Afghanen gestritten hätten, entspreche auch den Aussagen von I.________ und des Beschuldigten. Damit ergebe sich auch aus den Aussagen von H.________, dass der Streit vor der Reitschule unter Landsleuten vom ersten Raubüberfall, bei welchem das Opfer zunächst wegen Zigaretten angefragt worden

13 sei, zu unterscheiden sei. Diese Feststellung sei für das nachfolgende Beweisverfahren insofern von Relevanz, als der Beschuldigte anfänglich eingeräumt habe, bei einem ersten Vorfall, bei welchem das Opfer nach Zigaretten angefragt worden sei, mitgewirkt zu haben. Er habe aber nur schlichtend interveniert. Dann habe er weiter ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Streit zwischen zwei Afghanen gehandelt habe. 8.4.2 Würdigung durch die Kammer Aus den Aussagen von H.________ geht tatsächlich hervor, dass er und ein anderer Afghane in einen Streit verwickelt waren, der sich in keiner Art und Weise um eine Zigarette drehte. Die Schilderungen des Beschuldigten bezüglich des ersten Vorfalls, bei welchem zu Beginn nach einer Zigarette gefragt worden sei, erhalten dadurch ein anderes Gewicht (vgl. hierzu Ziff. 8.10.2 unten). Wenn der Beschuldigte nicht dabei gewesen wäre, könnte er nicht wissen, dass es zu Beginn um eine Zigarette ging. Insofern sind die diesbezüglichen Aussagen von H.________ geeignet, die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen. Den Aussagen von H.________ zum Vorfall vor der Reitschule kann grundsätzlich Glauben geschenkt werden, belastet er sich damit doch nicht selbst und erscheinen die Ausführungen für ihn unverfänglich. Auf die weitergehenden Angaben von H.________, insbesondere betreffend die Rolle des Beschuldigten, kann hingegen nicht abgestellt werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, fielen seine diesbezüglichen Aussagen variantenreich aus, wobei er den Beschuldigten teilweise belastete, teilweise entlastete. H.________ hat zu Protokoll gegeben, in der Nacht von Freitag auf Samstag mit den Nrn. 3, 10, 13, 14, 7 und 9 unterwegs gewesen zu sein (pag. 285). Jedoch hat sich H.________ von I.________ (Nr. 10), A.________ (dem Beschuldigten, Nr. 14) und O.________ (Nr. 9) zugleich distanziert, weil sie immer Streit gesucht hätten (pag. 290 Z. 172 f.). Des Weiteren blieb er über die gesamten Einvernahmen bei seiner Darstellung, er habe mit den Raubüberfällen nichts zu tun. Jedoch wurde H.________ von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als möglicher Täter wiedererkannt. Sodann ist festzustellen, dass H.________ das gegen ihn ausgesprochene Urteil – wie im Übrigen auch I.________ – letztlich akzeptiert hat, was impliziert, dass er in jener Nacht doch mit denen unterwegs war, von welchen er sich zu distanzieren versucht hat. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von H.________ mit den obigen Einschränkungen nicht zu überzeugen vermögen. 8.5 Aussagen von O.________ 8.5.1 Würdigung durch die Vorinstanz O.________ habe bereits am Abend des 19.11.2016, als er noch keine Kenntnis gehabt habe von den Schilderungen der Opfer, teilweise sehr detaillierte Aussagen gemacht. Dabei habe er auch den Beschuldigten belastet, und zwar weitergehend als I.________ dies gemacht habe. Der Beschuldigte solle bei sämtlichen Überfällen aktiv und teilweise führend mitgewirkt haben. Auffallend sei auch, dass O.________ den Beschuldigten bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung massiv belastet habe, dieser solle mit seinem Messer sogar seine eigenen Kollegen aus der Gruppe bedroht haben. O.________ habe die Überfälle auf die Privatkläger ausführlich beschrieben und dabei auch spezielle Einzelheiten er-

14 wähnt, teilweise in bemerkenswerter Übereinstimmung mit den Aussagen der Opfer. Ausgehend von seinen Aussagen müsse es sogar noch weitere Überfälle gegeben haben. Entsprechende Anzeigen lägen aber nicht vor. Die Schilderungen von O.________ erschienen vordergründig nachvollziehbar und zuverlässig. Gleichwohl seien wie bereits bei H.________ Vorbehalte angebracht. Er habe sich ausgesprochen bereitwillig zur Rolle seiner Begleiter, geäussert, er selber wolle sich aber nur im Hintergrund aufgehalten haben. Auf die mutmassliche Rolle von O.________ sei vorliegend nicht einzugehen. Es sei aber im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen festzuhalten, dass er mit der Darstellung seiner eigenen Verantwortlichkeit bei den Raubüberfällen in deutlichem Widerspruch stehe zu Aussagen von Mitbeteiligten. Es bestünden deshalb hinsichtlich der von O.________ gemachten Rollenzuteilungen gewisse Zweifel. Die deutliche Belastung des Beschuldigten falle zusätzlich auf und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass hier eine persönliche Abrechnung eine Rolle spielen könnte. Keine der befragten Auskunftspersonen habe ausgeführt, dass der Beschuldigte immer wieder bedrohlich mit dem Messer hantiert und dieses sogar gegen die eigenen Kollegen eingesetzt habe. Es sei vielmehr wiederholt darauf hingewiesen worden, dass gerade O.________ ein Messer mitgeführt habe. Zusammenfassend könne nicht vorbehaltlos auf die Aussagen von O.________ abgestellt werden, soweit er sich zur Rolle des Beschuldigten geäussert habe und ihn für sämtliche Raubüberfälle mit- oder sogar hauptverantwortlich gemacht habe. Sie seien im Beweisverfahren nicht stärker zu gewichten als die Aussagen von I.________. 8.5.2 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz äusserte sich kritisch bezüglich des Wahrheitsgehalts der Aussagen von O.________. Auch die Verteidigung bezeichnete sein Aussageverhalten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als schlichtweg inakzeptabel und gespickt mit Falschaussagen und Lügen (pag. 2507). Die genannten Bedenken sind zwar aus Sicht der Kammer aus den bereits von der Vorinstanz dargelegten Gründen durchaus angebracht, dennoch sind die Aussagen differenzierter zu betrachten. So hat etwa gemäss Wahrnehmungsbericht der Polizei der Beschuldigte unmittelbar vor der polizeilichen Anhaltung ein Messer weggeworfen (pag. 189). Es trifft zu, dass der Beschuldigte ausser von O.________ von keiner der befragten Auskunftspersonen dahingehenden belastet worden wäre, dass er mit einem Messer hantiert hätte. Dennoch zeigt der Wahrnehmungsbericht, dass der Beschuldigte offenbar zumindest unmittelbar vor der polizeilichen Anhaltung ein Messer auf sich trug. Weiter schildert O.________, wie die Augen des Beschuldigten nach dem Pfeffersprayeinsatz vor der Reithalle gebrannt hätten (pag. 1010 Z. 242 ff.). Auch sonst wartet O.________ mit recht detaillierten Schilderungen auf. Es ist zumindest fraglich, ob – wie dies die Vorinstanz getan hat – von einer deutlich auffallenden Belastung des Beschuldigten sowie von einer allfälligen persönlichen Abrechnung gesprochen werden kann, selbst wenn O.________ seine eigene Rolle dem Anschein nach bedeutend heruntergespielt haben dürfte, was deutlich wird, wenn man die zahlreichen belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten betrachtet. Zwar spricht der Beschuldigte selbst davon, dass er und O.________ Probleme miteinander gehabt hätten. Jedoch geht aus seinen bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Angaben ebenso hervor, dass O.________ ihn (den Beschuldigten) geschlagen hat, nicht umgekehrt. Gemäss dem Beschuldigten hat

15 sich O.________ zudem dafür entschuldigt. Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen demnach auf, dass grundsätzlich kein Anlass für eine persönliche Abrechnung von O.________ mit dem Beschuldigten bestand. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschuldigte plötzlich davon, dass er (der Beschuldigte) O.________ nur zwei Tage vor den Überfällen in Bern geschlagen habe, ebenso wie I.________ (pag. 2501 Z. 30 f.). Darauf, wieso dieser Darstellung nicht gefolgt werden kann, wurde bereits im Zusammenhang mit dem möglichen Motiv für die Belastungen durch I.________ eingegangen (vgl. Ziff. 8.3.2 oben). Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch hier. Mithin erscheint es nicht nachvollziehbar, ein mögliches Motiv für eine Belastung durch eine Drittperson erst vor oberer Instanz zu nennen. Diese Feststellung vermag gleichwohl nicht dazu zu führen, dass auf die Aussagen von O.________ vorbehaltlos abgestellt werden könnte. Zusammenfassend ist vielmehr festzustellen, dass die bereits von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von O.________ aus den genannten Gründen nach wie vor bestehen bleiben. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sind die Aussagen von O.________ jedenfalls nicht glaubhafter anzusehen als diejenigen von I.________. Sie bestätigen diese indessen teilweise. 8.6 Aussagen von Q.________ 8.6.1 Würdigung durch die Vorinstanz Soweit sich Q.________ zu Aussagen bereit erklärt habe, habe auch er grundsätzlich Überfälle auf junge Männer bestätigt, welche er, wie bereits die Mehrheit seiner Begleiter, nur untätig und aus einer gewissen Distanz wahrgenommen haben wolle. Ausdrücklich ausgenommen habe er den Beschuldigten. Sie seien nur zu fünft gewesen. Auch hier wiederum sei nicht auf die mutmassliche Rolle von Q.________ einzugehen. Unter Hinweis auf die übereinstimmenden Aussagen der Opfer dürfte es aber nicht zutreffen, dass die Mehrheit der Täter lediglich beobachtend und im Abstand von einigen Metern zugeschaut habe. Auch den Aussagen von Q.________ sei im Beweisverfahren kein stärkeres Gewicht einzuräumen als den Aussagen von I.________, welcher den Beschuldigten ebenfalls hinsichtlich der Mehrheit der angeklagten Überfälle entlaste, dessen Mitwirkung beim ersten Vorfall aber klar bestätigt habe. 8.6.2 Würdigung durch die Kammer Die zutreffenden vorinstanzlichen Überlegungen sind insofern zu ergänzen, als Q.________ nicht gerade als aussagefreudig bezeichnet werden kann. Er hat nicht viel Preis gegeben, weswegen auch seiner Beteuerung, der Beschuldigte sei bei den Überfällen nicht dabei gewesen, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht viel Gewicht beigemessen werden kann. Q.________ hat offensichtlich keine Hemmungen, zu lügen, zu beschönigen und zu verheimlichen (pag. 665 Z. 216; pag. 666 Z. 32 ff., pag. 670 Z. 387 f.). 8.7 Aussagen von P.________ 8.7.1 Würdigung durch die Vorinstanz Auch bei P.________ finde sich das bekannte Aussageverhalten. Er habe die Überfälle nur aus Distanz wahrgenommen, habe sogar versucht darauf hinzuwirken, dass man mit den Raubüberfällen aufhöre. Man habe aber nicht auf ihn

16 gehört. Zur Rolle des Beschuldigten habe er sich ähnlich wie I.________ geäussert. Er sei Teil der Gruppe gewesen, sei aber zurückgegangen, als die Gruppe sich in die Stadt begeben habe. Der erste Überfall auf C.________ habe sich an der Engehaldestrasse zugetragen, dann erst habe man sich nach oben «in die Stadt» begeben. 8.7.2 Würdigung durch die Kammer Die Aussagen von P.________ lassen sich ohne Weiteres mit denjenigen von I.________ in Einklang bringen. Die Aussage von P.________, der Beschuldigte und R.________ seien zuerst dabei gewesen und dann zurückgegangen, teilt letzterer im Übrigen nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum P.________ diesbezüglich gelogen haben sollte, belastet er die beiden anderen mit dieser Feststellung doch gar nicht. Aus Sicht von R.________ macht ein Abstreiten des Mitgehens im Übrigen nur Sinn, wenn etwas passiert ist, bei welchem er nicht hätte dabei gewesen sein wollen, namentlich beim Überfall auf C.________. Die Aussage von P.________, der Beschuldigte und R.________ seien erst dazugestossen, kurz bevor die Polizei gekommen sei (pag. 838 Z. 181 f.), widerspricht hingegen klar sowohl der Darstellung von I.________ als auch dem Wahrnehmungsbericht der Polizei. Die Verteidigung stützte sich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung unter anderem auf die Aussage von P.________, wonach dieser auf die Frage, wer alles dabei gewesen sei, H.________, Q.________, O.________, I.________ und sich selbst genannt habe (pag. 2056). Tatsächlich sagte P.________ jedoch: «Als wir gelaufen sind waren wir zu fünft. Es waren Nr.4, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 10 und ich» (pag. 861 Z. 83). Und konkret angesprochen auf die Nr. 14 (den Beschuldigten) führte er aus: «Nr. 14 und Nr. 13 waren auch mit uns. Aber als wir in die Stadt gegangen sind, sind die beiden zurück in die Disco gegangen. Sie waren nicht mit uns unterwegs» (pag. 861 Z. 85 f.). Bei genauerer Betrachtung dieser Aussagen wird somit deutlich, dass P.________ zwar die zuvor genannten fünf Personen aufzählt, direkt in Anschluss jedoch ebenfalls klar zu Protokoll gibt, dass der Beschuldigte zu Beginn auch dabei war, jedoch zur Reithalle zurückkehrte, als die Gruppe in die Stadt (und damit ins Länggassquartier) ging. Für diese Interpretation spricht auch, dass sie gemäss P.________ eben erst dann zu fünft gewesen seien, als sie «gelaufen» seien, wobei davon auszugehen ist, dass P.________ damit den Streifzug durchs Länggassquartier meint. Die Aussagen von P.________ bestätigen damit insofern weitgehend die bereits als glaubhaft eingestuften Aussagen von I.________. 8.8 Aussagen von R.________ 8.8.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, R.________ wolle den Abend mit dem Beschuldigten vor der Reitschule verbracht haben. Sie hätten sich erst kurz vor der Anhaltung gemeinsam von dort entfernt. Mit seinen Aussagen scheine er den Beschuldigten vordergründig vollständig zu entlasten. Dies sei aber nur mit einer Einschränkung der Fall. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, er sei bei der Auseinandersetzung vor der Reitschule in führender Position beteiligt gewesen. Er habe versucht, den Streit zu schlichten und sei deshalb vom Pfefferspray der Security stark betroffen gewesen. Er habe sich deshalb gemeinsam mit seinem Kollegen auf eine Treppe gesetzt und sei längere Zeit dort geblieben. Die Security habe ihm Zitronensaft ge-

17 bracht, um die Beschwerden zu lindern. Diese Vorgänge habe R.________ offenbar nicht wahrgenommen. Während der Auseinandersetzung solle der Beschuldigte zwar neben ihm gestanden haben, gleichwohl habe er nicht festgestellt, dass dieser an vorderster Front vom Pfefferspray abgekommen habe. Als mögliche Erklärung habe er angegeben, dass er (R.________) nach der Schlägerei für ca. 10 – 15 Minuten in die Reitschule gegangen sei, während der Beschuldigte draussen geblieben sei. Für die Ereignisse unmittelbar nach der Auseinandersetzung vor der Reitschule habe R.________ damit nicht schlüssig darlegen können, dass sich der Beschuldigte konstant neben ihm befunden hätte. Die Darstellung von I.________, wonach der Beschuldigte mit der Gruppe mitgegangen sei, beim ersten Überfall auf C.________ mitgewirkt habe, aber anschliessend wieder weggegangen sei, lasse sich mit den Aussagen von R.________ in Übereinstimmung bringen. Der Beschuldigte habe sich laut I.________ wieder von der Gruppe entfernt und sich offenbar, dies gestützt auf die weiteren Aussagen von R.________, wieder zur Reitschule begeben. Die beiden Männer hätten sich später hinauf ins Quartier begeben, wo sie als zweite Gruppierung von der Polizei angehalten worden seien. Zusammenfassend seien auch die Aussagen von R.________ grundsätzlich geeignet, den Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Raubüberfälle zum Nachteil von J.________, D.________, E.________ und G.________ zu entlasten. Er habe soweit glaubhaft geschildert, dass er sich gemeinsam mit dem Beschuldigten ins Quartier begeben habe, was eine zeitgleiche Mitwirkung des Beschuldigten bei Überfällen unmittelbar vor der Anhaltung ausschliesse. Für den ersten Raubüberfall zum Nachteil von C.________ könne R.________ den Beschuldigten aber aus den dargelegten Gründen nicht entlasten. 8.8.2 Würdigung durch die Kammer Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sass er fast zwei Stunden mit schmerzenden Augen bei einer Treppe, wobei ihm ein Iraker und R.________ Wasser und eine Zitrone geholt hätten, um die Augen waschen zu können (pag. 1057 Z. 178 ff.). R.________, quasi als Kronzeuge angerufen, kann sich indessen nicht an eine solche Gegebenheit, die aufgrund ihrer Dramatik und Ausgefallenheit wohl nicht einfach so vergessen ginge, erinnern. Er glaubt sogar, der Beschuldigte habe keinen Pfefferspray abgekommen (pag. 933 Z. 69 f.). Weiter will R.________ nicht mitbekommen haben, dass der Beschuldigte vor seiner Anhaltung etwas weggeworfen hat (pag. 934 Z. 137 ff.). Der Beschuldigte hat jedoch selbst zugestanden, etwas weggeworfen zu haben (ein Hölzchen), was R.________ mitbekommen haben müsste. Aufgrund der Aussagen von R.________ ist demnach davon auszugehen, dieser sei nicht die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Folgerichtig hat er zu Protokoll gegeben, er sei nach der Schlägerei in die Reitschule gegangen und könne keine Angaben dazu machen, was der Beschuldigte in dieser Zeit gemacht habe. Schliesslich hat R.________ den Namen seines Begleiters nicht nennen wollen, damit dieser keine Probleme erhält (pag. 921 Z. 40 ff.), was keinen Sinn ergeben würde, wenn sich der Beschuldigte und R.________ so verhalten hätten, wie sie es ausgeführt haben. Es ist demnach davon auszugehen, R.________ (wie auch der Beschuldigte) hätte etwas zu verbergen. Er hat ausserdem als einziger nichts vom Pfeffersprayeinsatz erzählt. Darauf angesprochen meinte er: «Ich kann mich nicht daran erinnern, es ist möglich. Ich ging dann in die

18 Reitschule rein, das war nach der Schlägerei. Ich war ca. 10 – 15 Minuten in der Reithalle drin, als ich wieder raus ging war er immer noch draussen» (pag. 934, Z. 99 ff.). Ebenso gab er zu Protokoll, dass es vorgekommen sei, dass er, abgesehen von diesen 10 – 15 Minuten, in die Reithalle rein gegangen und der Beschuldigte draussen geblieben sei (pag. 934 Z. 107). Aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass R.________ keine hilfreichen Angaben zu den Aktivitäten des Beschuldigten in jener Nacht machen kann, da sich die beiden offensichtlich zwischenzeitlich aus den Augen verloren, was auch der Beschuldigte selbst bestätigte (pag. 1927 Z. 21). Aus den Aussagen von R.________ kann daher nichts zur Rolle des Beschuldigten beim Überfall auf C.________ abgeleitet werden. Die Verteidigung kritisiert, dass die Aussagen von R.________ von der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet worden seien. Das sei bemerkenswert, da auf der belastenden Seite nur die Aussagen von I.________ stünden, welche aber wie aufgezeigt falsch gewürdigt worden seien (pag. 2507). Diese Kritik erscheint aus Sicht der Kammer unbegründet. So sah die Vorinstanz unter anderem die Aussagen von R.________ als Nachweis dafür, dass der Beschuldigte an den Überfällen im Länggassquartier nicht beteiligt war. Insofern wirkten die Aussagen für den Beschuldigten also gerade ent- und nicht belastend. Betreffend den Überfall auf J.________ hat die Vorinstanz lediglich nachvollziehbar ausgeführt, wieso R.________ hierzu keine hilfreichen Angaben machen kann, nämlich weil er selbst eben nicht den ganzen Abend mit dem Beschuldigten verbrachte und somit über dessen Aktivitäten nicht Bescheid wissen kann. Zum Nachteil des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Aussagen von R.________ die als glaubhaft eingestuften Aussagen von I.________ nicht entkräften könnten, was zutrifft. Die Verteidigung bringt im Übrigen vor, dass der Beschuldigte und R.________ bei der Anhaltung durch die Polizei einfach am falschen Ort gewesen seien (pag. 2507). Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, zeichnen doch die diversen objektiven und subjektiven Beweismittel ein gänzlich anderes Bild. 8.9 Aussagen der Zeuginnen S.________ und T.________ 8.9.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Zeuginnen hätten sich grundsätzlich differenziert geäussert und betont, dass sie sich nicht mehr gut an Einzelheiten erinnern könnten. Das sei bei einem fast zwei Jahre zurückliegenden Ereignis soweit verständlich, umso mehr als sie betont hätten, dass man immer wieder in Bern im Ausgang gewesen sei. Gleichwohl hätten beide geglaubt, sagen zu können, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht immer bei ihnen gewesen sei. Auch die Aussagen, mit welchen sie dem Beschuldigten vordergründig ein Alibi verschafft hätten, würden Fragen aufwerfen. Die Zeuginnen hätten beide darauf hingewiesen, dass es vor der Reitschule immer wieder Prügeleien gebe, die einen Pfeffersprayeinsatz zur Folge hätten. Sie könnten sich daher nicht mehr an die Auseinandersetzung und die Intervention der Security erinnern. Der deutlich weniger spektakuläre Teil des Abends, nämlich der Aufenthalt vor der Reitschule oder in der Disco, immer vermeintlich gemeinsam mit dem Beschuldigten, sei ihnen demgegenüber klar präsent gewesen. Ein derart se-

19 lektives Erinnerungsvermögen erstaune, zumal T.________ ergänzend darauf hingewiesen habe, dass sie damals stark alkoholisiert gewesen sei, aber immerhin noch bei Bewusstsein. Zudem hätten beide Zeuginnen dieses Zusammensein ganz anders geschildert als der Beschuldigte selbst. Dieser habe ausgeführt, er habe sich auf eine Treppe gesetzt und sei längere Zeit dort geblieben, weil er sich aus «medizinischen Gründen» nicht mehr habe fortbewegen können. Eine solche Beeinträchtigung hätte den Zeuginnen auffallen müssen. Davon sei bei ihren Schilderungen aber keine Rede gewesen. Zusammenfassend würden die Aussagen der Zeuginnen für die hier relevante Phase, nämlich die Minuten nach der Intervention der Security, nicht überzeugen. Ihr pauschale Behauptung, wonach sie in der Nacht vom 18./19.11.2016 «immer» mit dem Beschuldigten zusammen gewesen seien und ihn dementsprechend stets im Blick gehabt hätten, sei bei dem grossen Besucheranmarsch an den Wochenenden vor der Reitschule ohnehin kaum nachvollziehbar, zumal sie auch nicht enger befreundet gewesen seien. Dementsprechend sei ihnen auch die Auseinandersetzung, in welche der Beschuldigte unbestrittenermassen involviert gewesen sei, entgangen. Ausgehend von der Darstellung von I.________ habe sich der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung vor der Reitschule nur kurz mit der Gruppe entfernt und sei anschliessend wieder zurückgegangen. Ein solcher Ablauf lasse sich mit der weiteren Darstellung der Zeuginnen, wonach diese sich später mit dem Beschuldigten ins Quartier begeben hätten, in Übereinstimmung bringen. Dies schliesse aber eine Beteiligung des Beschuldigten am Überfall auf C.________ an der L.________strasse nicht aus. Die Aussagen der Zeuginnen seien vergleichbar mit den Aussagen von R.________ geeignet, den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes zum Nachteil von J.________, D.________, E.________ und G.________ zu entlasten. Sie seien aber nicht geeignet, die Darstellung des Beschuldigten zu stützen, wonach er konstant bei der Reitschule geblieben sei. 8.9.2 Würdigung durch die Kammer Aus Sicht der Kammer erscheint es angebracht, die Aussagen der beiden Zeuginnen S.________ und T.________ je einzeln zu betrachten und zu würdigen. Betreffend S.________ ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diese der ersten Vorladung der Vorinstanz unentschuldigt keine Folge geleistet hat, was als mangelnder Einsatz zur Aufklärung einer Straftat qualifiziert werden kann. Weiter macht S.________ sehr selektive Angaben, indem sie sich betreffend Einsatz von Pfefferspray nicht äussern will und diesbezüglich alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend macht. Daneben sei die Gruppe normal im Ausgang gewesen, was erstaunt, weil im Zug von Freiburg nach Bern ein Sachschaden von CHF 10‘000.00 verursacht worden ist. S.________ hat offensichtlich die Tendenz, unangenehme Begebenheiten geflissentlich zu übergehen. Weiter will S.________ den Abend mit A.________, U.________ und V.________ verbracht haben, wobei nach den Aussagen von R.________ und des Beschuldigten R.________ dabei gewesen sein soll, welcher jedoch wiederum V.________ in seinen Aussagen nicht erwähnt hat. Der Beschuldigte hielt dafür, V.________ sei kurz vor der Anhaltung zu ihnen gekommen und habe sie zu den anderen führen wollen, um zu trinken (pag. 1058 Z. 186 ff.). Überdies gab S.________ an, sie laufe nie um die Reitschule (pag. 2318

20 Z. 22), wohingegen T.________ ausführte: «Ja, wir laufen auf dem Trottoir rund um die Reithalle, weil wir nicht immer am selben Ort bleiben wollen. Wir Frauen machen dies zusammen. Manchmal kommen die Männer auch mit» (pag. 2322 Z. 13 ff.). Nicht nachvollziehbar ist sodann die Schilderung von S.________, wonach sie auf die Gruppe stiessen, welche gerade von der Polizei angehalten worden war, und sie sagt: «A.________ war mit ihnen» (pag. 2317 Z. 36 ff.). Eine solche Darstellung erscheint nicht korrekt, da der Beschuldigte gemäss Wahrnehmungsbericht der Polizei erst als Teil der zweiten Gruppe dazu stiess und sich ausserdem auch gemäss den übrigen Aussagen von S.________ erst nach dem vermeintlichen Anruf nach oben in die Länggasse begab, angeblich stets in Begleitung der beiden Zeuginnen. Erhebliche Unklarheiten bestehen für die Kammer hinsichtlich der Frage, wieso sich die zweite Gruppe überhaupt nach oben in die Länggasse begab. Die Aussagen dazu, was denn der Auslöser dafür war, sich nach oben zu begeben, divergieren stark (entweder es wurde telefoniert oder sie wurden geholt). Als Grund für die Verlagerung wurde seitens des Beschuldigten das Trinken genannt. Es kann jedoch mit Sicherheit gesagt werden, dass es nachts um 2:45 Uhr (Zeitpunkt der Anhaltung) in der Länggasse, einem Wohnquartier, offiziell nichts mehr zu trinken gab. Um zu trinken, hätte man auch weiterhin bei der Reithalle bleiben können. Aus diesem Grund ist die Argumentation nicht nachvollziehbar. Schliesslich will nicht recht überzeugen, dass S.________ gemäss eigener Aussage mit den anderen nie über den doch sehr denkwürdigen Abend gesprochen haben will. Zusammenfassend kann gestützt auf die selektiven, vagen und mit den anderen Aussagen nicht übereinstimmenden Ausführungen von S.________ nicht davon ausgegangen werden, diese sei den ganzen Abend mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Auf ihre Aussagen kann demnach zur Klärung der Frage, ob der Beschuldigte am Raubüberfall auf C.________ beteiligt war oder nicht, nicht abgestellt werden. Betreffend die Aussagen von T.________ fällt auf, dass sich die Zeugin an den Vorfall mit der Security vor der Reitschule nicht von sich aus zu erinnern vermochte. Sie erinnert sich auch nicht an einen Pfeffersprayeinsatz. Weggeworfen soll der Beschuldigte vor der Anhaltung auch nichts haben und mit diesem will T.________ nach dem Vorfall auch nicht gesprochen haben, obwohl die anderen Involvierten darüber sprachen. Am fraglichen Abend hat T.________, welche gemäss eigenen Angaben ein Alkoholproblem hatte, viel getrunken. 1.5 bis 2 Flaschen starker Alkohol sollen es über die Nacht verteilt gewesen sein (pag. 2323 Z. 5 ff.). Für die Kammer ist nicht recht nachvollziehbar, dass T.________ bezüglich des fraglichen Abends aufgrund des Alkoholkonsums angeblich nicht mehr viel weiss, mit Sicherheit aber, dass der Beschuldigte den ganzen Abend mit ihr, S.________ und V.________ zusammen gewesen sein soll. An einen – doch recht einprägsamen – Vorfall mit Pfefferspray vor der Reitschule vermag sie sich aber nicht zu erinnern. Auf den Widerspruch zur Aussage von S.________ zum Thema, ob sie manchmal eine Runde um die Reitschule drehen, wurde bereits hingewiesen. Weiter gab T.________ an, V.________ sei angerufen worden, sie sollten nach oben kommen, wohingegen der Beschuldigte ausführte, V.________ sei persönlich zu ihnen ge-

21 kommen, während R.________ in seinen Schilderungen V.________ überhaupt nicht erwähnte, obwohl dieser gemäss den Zeuginnen T.________ und S.________ auch den ganzen Abend mit der gleichen Gruppe verbracht haben soll (pag. 2318 Z. 10 f. und pag. 2322 Z. 1 f.). Alles in allem kann gestützt auf die selektiven, vagen und zudem mit alkoholbedingten Lücken versehenen Aussagen von T.________ ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, diese sei den ganzen Abend mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Entweder war T.________ anlässlich des Vorfalls mit dem Pfefferspray nicht zugegen oder sie vermag sich überhaupt nicht mehr an den fraglichen Abend zu erinnern, was dann zur Folge hat, dass sie keine hilfreichen Aussagen machen kann. So oder anders ist somit auch auf die Aussagen von T.________ hinsichtlich der Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten am Raubüberfall auf C.________ nicht abzustellen. 8.10 Aussagen des Beschuldigten 8.10.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschuldigte geltend gemacht habe, sich nicht an einer Serie von Raubüberfällen im Länggassquartier beteiligt zu haben, seien seine Aussagen von I.________ gestützt worden und auch R.________, S.________ und T.________ hätten soweit nachvollziehbar bestätigt, dass man sich gemeinsam und in Begleitung des Beschuldigten von der Reitschule nach oben begeben habe, wo man unverhofft in eine Polizeikontrolle geraten sei. Der Beschuldigte bestreite weitergehend auch eine Mitwirkung am ersten Überfall auf der Höhe Engehaldestrasse, dies namentlich unter Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge des Pfeffersprayeinsatzes. Es falle allerdings auf, dass er die Ereignisse vor der Reitschule und damit ein an sich noch unverfängliches Rahmengeschehen, sehr unterschiedlich dargestellt habe. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Beeinträchtigungen seien bei jeder Befragung schlimmer und gravierender geworden. Zuletzt habe er gewissermassen einen medizinischen Notfall beschrieben, indem er sich über längere Zeit nicht habe von der Stelle bewegen können. Während der ersten ausführlichen Befragungen sei davon aber noch keine Rede gewesen. Eine Beeinträchtigung sei nicht einmal angedeutet worden. Es sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf seine Beschwerden als Folge der Intervention der Security stark übertrieben habe. Weder R.________ noch die beiden Zeuginnen hätten solche Probleme wahrgenommen. Widersprüche fänden sich auch in der Schilderung der Auseinandersetzung, die er beobachtet und bei der er auch mitgewirkt haben wolle. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er eine Beteiligung bei einem Vorfall bestätigt, bei welchem das Opfer anfänglich wegen Zigaretten angefragt worden sei. Es sei zu einer Eskalation und zu Übergriffen auf das Opfer gekommen. Er habe interveniert, um das Opfer, einen Afghanen, zu beschützen. Es könne soweit als erstellt gelten, dass zwei Afghanen vor der Reitschule aneinander geraten seien, u.a. mit Beteiligung von H.________, der sich gegen die Beleidigung seiner Mutter zur Wehr gesetzt haben wolle. Bei dieser Auseinandersetzung sei es nicht um Zigaretten gegangen, wie der Beschuldigte ausgeführt habe.

22 Erst bei den nachfolgenden Raubüberfällen seien die jeweiligen Opfer zunächst nach Zigaretten gefragt worden, bevor man sie weitergehend angegriffen und ausgeraubt habe. Der vom Beschuldigten zunächst geschilderte Vorfall entspreche denn auch im Ablauf exakt dem Überfall auf C.________ an der L.________strasse. Der Beschuldigte wolle selber auch eingegriffen haben, laut seiner Darstellung allerdings nur, um die anderen davon abzuhalten, weiterzumachen. Eine solche Intervention zu Gunsten des Opfers sei von C.________ allerdings nicht wahrgenommen worden. Die Aussagen des Beschuldigten seien hinsichtlich der umstrittenen Phase vor der Reitschule und nach der Intervention der Security in mehreren Punkten widersprüchlich und würden daher nicht überzeugen. Seine Erklärungen seien insgesamt nicht geeignet, die Darstellung des I.________ in Zweifel zu ziehen. 8.10.2 Würdigung durch die Kammer Der Würdigung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und ausführlich erläutert, wieso auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Anschaulich hat die Vorinstanz insbesondere das stetig veränderte Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vor der Reitschule beschrieben. Auch die Kammer hält an dieser Stelle noch einmal fest, dass der Beschuldigte den Pfeffersprayeinsatz der Security anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 19.11.2016 mit keinem Wort erwähnt hat. Anlässlich der Hafteröffnung vom 20.11.2016 war der Pfeffersprayeinsatz dann erstmals ein Thema und der Beschuldigte sprach von schmerzenden Augen. Jedoch liess sich der Beschuldigte nach wie vor nicht dahingehend vernehmen, dass er durch den Pfefferspray völlig ausser Gefecht gesetzt gewesen wäre. Von einem Zustand, gemäss welchem er zeitweise bewegungsunfähig gewesen und von R.________ gepflegt worden sei, sprach der Beschuldigte erst an den folgenden Einvernahmen. Dieses Aussageverhalten ist bei einem reinen Gewissen nicht erklärbar. Vielmehr ist dieses so zu deuten, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe der Zeit an das Beweisergebnis angepasst hat, er also die Folgen des Pfeffersprayeinsatzes von dem Moment an gravierender darstellte, als er merkte, dass die Beweislage für ihn eng werden könnte. Dem Beschuldigten war in der ersten Befragung zudem durchaus bewusst, dass es um Raubüberfälle oder Diebstähle geht und nicht um die Auseinandersetzung vor der Reithalle (pag. 1026 Z. 88). Von daher kann nicht gesagt werden, er habe wegen dieser Auseinandersetzung nicht die Wahrheit sagen wollen. Anlässlich der Hafteröffnung entgegnete der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Vorhalt, dass er an der ersten Befragung durch die Polizei (am Tag zuvor) nichts von einem Pfefferspray erzählt habe: «Doch das habe ich gesagt» (pag. 1043 Z. 98 f.), was wider aller Evidenz ist, können dem Einvernahmenprotokoll vom 19.11.2019 doch eindeutig keine derartigen Äusserungen entnommen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hingegen als Begründung aus, er sei an dieser ersten Einvernahme unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe sich plötzlich an einem Tisch wiedergefunden und es seien Fragen gestellt worden. Er habe gedacht, dass es um den Konsum von Haschisch gehe (pag. 2502 Z. 18 ff.). Es gilt zu beachten, dass diese erste Einver-

23 nahme immerhin fast vier Stunden dauerte, sich im gesamten Einvernahmeprotokoll jedoch nicht der geringste Hinweis darauf finden lässt, dass der Beschuldigte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hätte. Auch andere Auffälligkeiten wie etwa rote Augen oder Müdigkeit sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Insbesondere ist kein entsprechendes Verbal auszumachen, welches darauf hindeuten würde. Sodann ist zu berücksichtigen, dass an der besagten Einvernahme auch der Verteidiger des Beschuldigten anwesend war, welcher nicht intervenierte. Die Frage, ob er der Befragung weiterhin folgen könne, beantwortete der Beschuldigte ausserdem explizit mit «ja» (pag. 1030 Z. 313 f.). Auch die übrigen Umstände lassen nicht auf einen schlechten Zustand des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 19.11.2016 schliessen: Die Einvernahme fand nachmittags um 16:47 Uhr statt. Der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme zugeführt und hatte seit seiner Anhaltung in der vorangegangenen Nacht genügend Zeit, sich auszuschlafen. Wie bereits festgestellt, wies der Beschuldigte zur Tatzeit zudem einen relativ geringen Alkoholwert von 0.60 Promille auf (vgl. Ziff. 8.1.2 oben). Aufgrund all dieser Gegebenheiten kann den Erklärungsversuchen des Beschuldigten, er sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme unter Drogeneinfluss gestanden und somit in einem schlechten Zustand gewesen, kein Glaube geschenkt werden. Überdies ist auch seine Aussage, er habe gedacht, es gehe um den Konsum von Haschisch, als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Dem Einvernahmeprotokoll vom 19.11.2016 ist klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der rechtlichen Belehrung zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Verfahrens (Raub sowie Diebstahl) in Kenntnis gesetzt worden war (pag. 1024 Z. 14 ff.). Von einem anderen Verfahrensgegenstand konnte und musste der Beschuldigte demnach nicht ausgehen. Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung ebenfalls gefragt, wieso die Auswirkungen des Pfeffersprays in seinen Schilderungen immer schlimmer geworden seien, je öfter er befragt wurde. Der Beschuldigte erklärte dies damit, dass man sich mit der Zeit Stück für Stück an das Ganze erinnere, was vorgefallen sei. Man könne solche Vorfälle nicht wie einen Film von Anfang bis Ende erzählen (pag. 2502 Z. 26 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zuletzt geradezu von einem medizinischen Notfall gesprochen hat, aufgrund dessen er angeblich eine Zeit lang weder sehen noch richtig laufen konnte. Es darf erwartet werden, dass man sich an einen derartigen Vorfall mit solch gravierenden Folgen bereits in der ersten Einvernahme erinnert hätte. Auch erscheint es seltsam, wenn der Beschuldigte einerseits ausführt, er habe nach dem Zwischenfall zum Bahnhof gehen und mit dem Zug nach Freiburg fahren wollen (pag. 1042 Z. 74 f.), andererseits aber geltend macht, er habe nicht mehr richtig laufen können (pag. 1927 Z. 44) bzw. von 1:00 Uhr bis 2:45 Uhr nichts mehr sehen können (pag. 1055 Z. 78). Als Grund, wieso er letztlich nicht an den Bahnhof gegangen sei, nennt der Beschuldigte denn auch nicht etwa eine der soeben erwähnten körperlichen Einschränkungen, sondern erklärt, dass es für den Zug bereits zu spät gewesen sei (pag. 1042 Z. 75 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zu den Auswirkungen des Pfeffersprayeinsatzes finden schliesslich auch in den Aussagen der anderen Personen keine Stütze. Insbesondere fällt auf, dass sich selbst die vom Beschul-

24 digten eigens angerufenen Zeuginnen S.________ und T.________ nicht an einen derartigen Vorfall zu erinnern vermögen. Der Beschuldigte unterschied im Rahmen der ersten Einvernahme zwei Auseinandersetzungen. Er sprach zum einen von einem Streit vor der Reithalle, bei dem auch Leute aus Freiburg beteiligt gewesen seien und den er von weitem angeschaut habe (pag. 1025 Z. 40 f.). Zum anderen sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von J.________, das habe er gesehen. Alle der Gruppe hätten den Mann schlagen wollen und er (der Beschuldigte) sei in der Mitte gestanden und habe dem Herrn gesagt, er könne gehen (pag. 1028 Z. 201 ff.). Die Gruppe habe den Mann geschlagen, weil er keine Zigaretten gegeben habe (pag. 1029 Z. 236). Ganz abgesehen davon, dass sich eine Person bei einer gewalttätigen Gruppe von fünf Personen wohl nicht derart aufopfernd in die Mitte stellen würde und sich die Gruppe sicherlich nicht ohne Weiteres zum Aufhören hätte bewegen lassen, stimmt diese Schilderung in Entstehung (Fragen nach Zigarette) und weiterem Ablauf mit den Sachverhalten C.________ und J.________ überein. Es stellt sich die Frage, wie der Beschuldigte davon hätte erfahren sollen, wenn er nicht dabei gewesen wäre. Zum eingesetzten Messer führte der Beschuldigte aus, er habe dieses einem der schlagenden Männer weggenommen (pag. 1028 Z. 213 f.). Der schlagende Mann sei H.________ gewesen (pag. 1032 Z. 394 f.). Er kenne das fragliche Messer nicht (pag. 1033 Z. 448). Es sei aber dasselbe wie dasjenige, welches im Zug von Freiburg nach Bern mit Abfahrt um 0:18 Uhr dabei gewesen und gebraucht worden sei (pag. 1033 Z. 440 f.). Auch diese Aussagen rund um das Messer wären nicht erklärbar, wenn der Beschuldigte ein reines Gewissen gehabt hätte und belegen zudem, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, zu lügen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ausführte, H.________ nicht zu kennen (pag. 1060 Z. 312), wobei er unmittelbar zuvor die Gegenfrage gestellt hatte, ob H.________ auch befragt worden sei (und nicht nur O.________, pag. 1059 Z. 249). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte Fragen mit Gegenfragen quittiert und umgehend nach Beweisen verlangt hat, was durchaus als Lügensignal gewertet werden kann. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den vom Beschuldigten geschilderten Vorfall sind nicht zu beanstanden. Fest steht, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 19.11.2016 einen Vorfall geschildert hat, welcher nicht im Geringsten demjenigen vor der Reithalle entspricht, hingegen sehr viele Ähnlichkeiten mit dem Überfall auf C.________ aufweist. Dass es bei dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt effektiv um den Überfall auf J.________ ging, ist aus Sicht der Kammer unerheblich, kann doch der Beschuldigte ohnehin weder mit den Namen der Opfer (J.________/C.________) noch mit den Örtlichkeiten (K.________strasse/L.________strasse) etwas anfangen, da er sich gemäss eigener Aussage in Bern nicht auskennt (pag. 1027 Z. 148 f.). Die Ähnlichkeiten zwischen dem vom Beschuldigten geschilderten Vorfall und dem Überfall auf C.________ sind nicht von der Hand zu weisen. Namentlich stimmen das Fragen nach einer Zigarette, die Schläge ins Gesicht sowie der Einsatz des Messers überein. Zudem beschreibt der Beschuldigte das Opfer als langhaarigen Herrn (pag. 1029 Z. 226 f.). Diese Beschreibung trifft ebenfalls auf C.________ zu, wie den Bil-

25 dern des Kriminaltechnischen Dienstes zu entnehmen ist (vgl. pag. 221 ff.). Diese Angaben erfolgten zudem zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch nicht wusste, was die anderen angehaltenen jungen Männer aussagen würden. Eine derartige Geschichte kann man nicht einfach so erfinden, sondern es wird deutlich, dass der Beschuldigte den Überfall auf C.________ selbst miterlebt haben muss. Schliesslich sagte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung, er sei an jenem Abend mit dem Alkoholkonsum sehr vorsichtig gewesen, weil er irgendwie geahnt habe, dass etwas Schlimmes passieren könnte (pag. 2502 Z. 38 f.). Auch diese Aussage erscheint der Kammer äusserst seltsam und rundet den vom Beschuldigten hinsichtlich seines Aussageverhaltens gewonnenen Eindruck ab. Nicht zuletzt wirft diese Aussage auch Fragen auf, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte ebenfalls geltend macht, an der ersten Einvernahme (und dementsprechend auch in der Nacht zuvor) unter Drogeneinfluss gestanden zu sein. Wieso der Beschuldigte demnach beim Trinken aufgepasst haben, sich gleichzeitig jedoch angeblich derart mit Drogen zugedröhnt haben will, dass er an der Einvernahme am darauffolgenden Tag vermeintlich unrichtige Angaben gemacht hat, erschliesst sich der Kammer nicht. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich weitere Auffälligkeiten finden: Die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung getätigte Aussage, dass I.________ Hass auf ihn gehabt habe, erscheint nachgeschoben, nachdem der Beschuldigte mittlerweile im Besitz der erstinstanzlichen Urteilsbegründung war, in welcher I.________ als wichtiger Belastungszeuge fungiert. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 8.3.2 oben), findet eine solche Darstellung in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass das Schlechtreden anderer – insbesondere, wenn diese die beschuldigte Person mit ihren Aussagen belasten – ein typisches und häufig anzutreffendes Lügensignal darstellt. Im selben Licht ist auch die Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu würdigen, er habe sowohl I.________ als auch O.________ geschlagen, und dass diese Freunde seien. Gemäss dem Beschuldigten sei dies zudem lediglich zwei Tage vor den hier interessierenden Vorfällen in Bern geschehen (pag. 2501 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte scheint mit diesen neuen Äusserungen vor der Kammer seine Schilderungen an das Beweisergebnis der Vorinstanz anzupassen, könnte eine solche Auseinandersetzung aus der Sicht des Beschuldigten doch allenfalls erklären, wieso dieser im Verfahren von beiden belastet wurde. Betreffend die angesprochene Freundschaft zwischen I.________ und O.________ gilt es zudem festzuhalten, dass I.________ mit seinen Aussagen auch O.________ – insbesondere hinsichtlich des Messereinsatzes – erheblich belastet hat, was letztlich als weiterer Hinweis dafür anzusehen ist, dass die Angaben von I.________ der Wahrheit entsprechen. Völlig absurd und aus der Luft gegriffen erscheint schliesslich die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er erinnere sich nun plötzlich daran, dass er Pläne gehabt habe, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und diese bei der Suche nach Verbrechern, Drogenbanden und Terroristen zu unterstützen (pag. 2499 Z. 21 ff.). Dem Beschuldigten scheint offenbar jedes Mittel recht, sich selbst in ein möglichst gutes Licht zu stellen bzw. sich der strafrechtlichen Verant-

26 wortung zu entziehen und er hat keine Hemmungen, hierfür auch noch vor oberer Instanz die kuriosesten Geschichten zu präsentieren. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass mitnichten auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann. Diese überzeugen nicht, widerspricht sich der Beschuldigte doch teilweise selbst oder hat er seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens angepasst. Seine Aussagen weisen diverse Lügensignale auf. 8.11 Beweisergebnis/Fazit 8.11.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Sachbeweise und die Aussagen der Geschädigten erlaubten gemäss der Vorinstanz keine eindeutigen Rückschlüsse auf die mutmassliche Zusammensetzung der Tätergruppe. Die Aussagen der Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen seien mehrheitlich widersprüchlich und für das Beweisverfahren daher nicht von Relevanz gewesen. Anders verhalte es sich mit den Aussagen von I.________. Wie bei der Würdigung seiner Aussagen ausgeführt, habe er sich als Einziger nicht nur zum Verhalten der anderen geäussert, sondern offen auch eigene Verfehlungen eingeräumt. Er habe zur Rolle des Beschuldigten sachlich und differenziert Stellung genommen. Er habe wiederholt und auch nach Rückfragen erklärt, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall dabei gewesen sei, womit er nicht die Auseinandersetzung vor der Reitschule gemeint habe. Ebenso deutlich und dezidiert habe er ihn für die weiteren Überfälle entlastet. Der von ihm geschilderte Ablauf werde dem Grundsatz nach auch von P.________ bestätigt. Und selbst der Beschuldigte habe erwähnt, dass er einen Überfall, bei welchem das Opfer anfänglich nach Zigaretten gefragt worden sei, gesehen und dabei auch eingegriffen habe. Erst im weiteren Verlauf der Befragung habe er offenbar versucht, dieses Ereignis wiederum mit dem Streit zwischen zwei Afghanen vor der Reitschule in Zusammenhang zu bringen. Die Aussagen der beiden Zeuginnen und der Auskunftsperson R.________, welche dem Beschuldigten laut seiner Darstellung ein Alibi für sämtliche Raubüberfälle geben könnten, hätten sich hinsichtlich der relevanten Phase als zu wenig schlüssig erwiesen. Das Gericht erachte es als erstellt, dass der Beschuldigte, trotz einer gewissen Beeinträchtigung durch den Pfefferspray, in der Lage gewesen sei, sich fortzubewegen. Er habe die Reitschule mit der Gruppe junger Männer verlassen und sei nach wenigen Minuten auf der L.________strasse auf C.________ getroffen. Dieser sei nach Zigaretten gefragt und dann unvermittelt geschlagen, mit einem Messer bedroht und ausgeraubt worden. Dass einer der Täter ausschliesslich zu seinen Gunsten interveniert hätte und sich als Schutz vor ihn gestellt hätte, habe C.________ nicht wahrgenommen. Der Beschuldigte habe sich am Überfall beteiligt und sei, auch wiederum gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I.________, in der Gruppe aktiv gewesen. Danach seien die Männer weiter nach oben in die Länggasse gezogen. Der Beschuldigte sei – aus welchem Grund auch immer – zur Reitschule zurückgekehrt und dort geblieben, gemeinsam mit R.________, anderen Kollegen und den beiden Zeuginnen S.________ und T.________. Eine Mitwirkung bei den weiteren drei angeklagten Raubüberfällen zum Nachteil von

27 J.________, D.________, E.________ und G.________ lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Etwas später habe sich der Beschuldigte ebenfalls ins Quartier begeben, um sich seinen Kollegen anzuschliessen. Dabei sei er beim Bierhübeliweg als Teil der sogenannt zweiten Gruppe von der Polizei angehalten worden. 8.11.2 Beweisergebnis der Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen die Kammer vollumfänglich. Darauf ist zu verweisen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist insbesondere der Schluss, der Beschuldigte sei bei den Überfällen im Quartier nicht dabei gewesen, nicht zu beanstanden. Hingegen lassen die diversen Aussagen der Mitbeteiligten, der Zeugen als auch der Aussagen des Beschuldigten selbst keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte beim Überfall auf C.________ beteiligt war. Abzustellen ist – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – insbesondere auf die überzeugenden Aussagen von I.________, welcher sich als einziger auch erheblich selbst belastet hat. Gemäss seinen Aussagen schlug oder trat auch der Beschuldigte den am Boden liegenden C.________. Die Aussagen des Beschuldigten vermochten die Kammer hingegen nicht zu überzeugen. Sie sind teilweise widersprüchlich, beschönigend, wurden im Verlaufe des Verfahrens an das Beweisergebnis angepasst und müssen allgemein als nicht glaubhaft bezeichnet werden. Die Verteidigung vermochte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung das Beweisergebnis der Vorinstanz auch nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. So führte Rechtsanwalt B.________ etwa aus, die Opfer seien in jener Nacht alle auf Deutsch oder Französisch angesprochen worden. Der Beschuldigte spreche jedoch ausschliesslich Arabisch (pag. 2506). Dieses Argument erscheint der Kammer als unbehelflich, wurde doch von keiner Seite her geltend gemacht, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Opfer angesprochen habe. Jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten, der Beschuldigte könne sich nicht an den Schlägen bzw. Fusstritten gegen C.________ beteiligt haben. Auf die weiteren Argumente der Verteidigung wurde bereits im Rahmen der jeweiligen Würdigung der Aussagen der einzelnen Personen eingegangen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich für das Opfer C.________ eingesetzt, mit den glaubhaften Aussagen von C.________ klar zu verneinen ist. III. Rechtliche Würdigung 9. Für die rechtliche Würdigung kann auf die eher kurzen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2410 f., S 30 f. der Urteilsbegründung). Diese führte aus, dass der Beschuldigte beim Überfall auf C.________ als Mittäter anzusehen und sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des einfachen Raubes gegeben seien. Den Vorwurf des Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verneinte die Vorinstanz. Ergänzend ist festzuhalten, dass das sichergestellte Messer auch keine gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB (zur Anwendbarkeit des alten Rechts vgl. Ziff. 10 unten) darstellt (BK-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, N. 153ff. ad Art. 139). Der Beschuldigte hat sich demnach des einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht.

28 IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STE- FAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; AN- DREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Sah das alte Recht für den einfachen Raub noch eine Sanktion von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Geldstrafe vor, ist nach der neuen Gesetzesfassung mindestens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen. Den Raub, wegen welchem der Beschuldigte in diesem Verfahren zu verurteilen ist, beging er am 19.11.2016 während laufendem Verfahren zum Urteil vom 1.12.2016 des Ministère public du canton de Fribourg. Die Delikte des im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt habenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte datieren vom 5.3.2017 und vom 3.8.2017, mithin kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im hier zu beurteilenden Verfahren. Unter diesen Umständen ist evident, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermöchte. Es sei daher bereits an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Kammer angesichts der teilweisen Vorstrafen und der stetigen Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Verfah-

29 ren einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachtet. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wird und eine Geldstrafe, die unbedingt auszufällen wäre, nicht bezahlen könnte. Da das neue Gesetz für den Beschuldigten somit nach der konkreten Methode nicht das mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB und entgegen der Vorinstanz altes Recht, d.h. das StGB in der Fassung vor dem 1.1.2018 (bezeichnet als aStGB), anzuwenden. 11. Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 84 ff. zu Art. 49 StGB, sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (MARKUS HUG, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB).

30 12. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht, weswegen der ordentliche Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Kammer hierbei einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. 10 oben). 13. Einzelstrafe wegen Raubes, begangen am 19.11.2016 z.N. von C.________ 13.1 Objektives Tatverschulden 13.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte ist mit anderen jungen Männern gegen C.________, der alleine unterwegs war, aus dem Nichts heraus recht massiv tätlich geworden, wobei dieser zusätzlich mit einem Messer bedroht worden ist. C.________ muss angesichts der mitten in der Nacht angreifenden und schlagenden Gruppe junger Männer ganz erhebliche Ängste ausgestanden haben und es verwundert nicht, dass dieser Vorfall sein Leben bis heute beeinflusst. C.________ war deswegen in medizinischer Behandlung, hat in gewissen Situationen nach wie vor Angst und musste sein Verhalten anpassen, indem er etwa ein Taxi nimmt. Die physische Beeinträchtigung von C.________ ist nicht zu unterschätzen. In finanzieller Hinsicht ist der Schaden hingegen überblickbar. 13.1.2 Art und Weise des Vorgehens Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Überfall nicht geplant war. Die von den Beteiligten an den Tag gelegte Brutalität ist jedoch erschreckend. Mehrere Männer haben ohne Vorwarnung mehrmals zugeschlagen. Daneben wurde C.________ zwei Mal mit einem Messer bedroht. Auch wenn der Messereinsatz nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, ist er diesem gleichwohl in einem gewissen Masse anzurechnen. Das Vorhandensein eines Messers in Verbindung mit einer Gruppe schlagender Männer hat die Gefahr einer ungewollten Verletzung erhöht und hat den Beschuldigten gleichwohl nicht veranlasst, sich von der Tat zu distanzieren, was von einer gewissen Skrupellosigkeit zeugt. Dieselbe Überlegung gilt auch für den Umstand, Teil eines dermassen ungleichen Kräfteverhältnisses zu sein. 13.1.3 Zwischenfazit zum objektiven Tatverschulden Der Vorinstanz kann angesichts des Strafrahmens nicht gefolgt werden, wenn sie von einem «leichten Verschulden, leicht unter der Mitte» ausgeht, und für die objektive Tatschwere lediglich eine Strafe von 12 Monaten bestimmt. Für das als leicht bis mittel zu bezeichnende Verschulden rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den konkreten Strafrahmen vielmehr eine Einsatzstrafe von mindestens 20 Monaten.

31 13.2 Subjektives Tatverschulden 13.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was die Gewalt durch Schläge anbelangt. Hinsichtlich des Messereinsatzes ist von Eventualvorsatz auszugehen. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, hat er doch aus dem (vermeintlichen) Recht des Stärkeren, Langeweile, Gruppendruck oder mit dem Streben nach einer (bescheidenen) Beute gehandelt. Auch der nicht übermässige Alkoholkonsum kann beigetragen haben, den Beschuldigten ein gewisses Mass zu enthemmen. Zu entlasten vermag den Beschuldigten keines der vorgenannten Elemente. 13.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte war in der Tatnacht leicht alkoholisiert, jedoch nicht in einem Masse, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Die Tat des Beschuldigten wäre demnach auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 13.2.3 Zwischenfazit zum subjektiven Tatverschulden Das subjektive Tatverschulden ist vorliegend als neutral zu werten, weshalb sich keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt. 13.3 Fazit zum Gesamtverschulden Unter Einbezug der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von mindestens 20 Monaten als verschuldensangemessen. 13.4 Täterkomponenten 13.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 2414 ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung). Es ist jedoch festzuhalten, dass über den Beschuldigten insgesamt wenig bekannt ist. Er hat während laufendem Strafverfahren des Ministère public du canton de Fribourg (JLM F 16 8714) delinquiert, wobei es in diesem um fünf verschiedene strafrechtlich relevante Sachverhalte ging, die sich vor dem 19.11.2016 ereignet haben und welche schliesslich zum Urteil vom 1.12.2016 des Ministère public du canton de Fribourg führten. Diesbezüglich kann im vorliegenden Verfahren nicht von einer einmaligen Entgleisung gesprochen werden. Die durch das hier zu beurteilende Verhalten vorliegende Delinquenz während laufendem Verfahren ist leicht straferhöhend zu gewichten. Der Vorinstanz ist ferner nicht beizupflichten, dass die angeblich schwere Biographie des Beschuldigten zu einer leichten Strafreduktion führen soll. Über das Vorleben des Beschuldigten ist schlicht zu wenig bekannt, um eine Strafminderung zu gewähren. Der Beschuldigte lebt im Zeitpunkt dieses Urteils seit gut 3.5 Jahren in der Schweiz, ist jedoch nicht integriert. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wolle gerne arbeiten und wie jeder normale Mensch später eine Familie gründen. Deutsch lernen wolle er nicht mehr. Mittlerweile geht der Beschuldigte gemäss eigenen, nicht belegten Angaben einer Arbeit

32 auf einer Baustelle im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms nach, welche jedoch wöchentlich lediglich sechs Stunden umfasst (pag. 2498 Z. 39 ff.). Inzwischen wohnt der Beschuldigte auch in einem eigenen Zimmer in W.________ (Ortschaft). In den Deutschunterricht gehe er während zwei Stunden pro Woche (pag. 2500 Z. 29). Daneben erklärte der Beschuldigte vor oberer Instanz, seine Freundin sei schwanger von ihm, was er erst seit zwei Tagen wisse (pag. 2503 Z. 39 f.). Auch wenn seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gewisse Bestrebungen erkennbar sind, welche auf eine Verbesserung der persönlichen Verhältnisse hindeuten, müssen diese doch nach wie vor als kritisch bezeichnet werden. 13.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Trotz abgeschlossenem und hängigem Strafverfahren hat der Beschuldigte weiter delinquiert. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 12.2.2019 des Ministère public du canton de Fribourg wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 15.12.2018 und einer Übertretung gegen das BetmG vom 13.12.2018 verurteilt. Der Beschuldigte wies die gegen ihn erhobenen Vorwür

SK 2018 462 — Bern Obergericht Strafkammern 02.07.2019 SK 2018 462 — Swissrulings