Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 436 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. August 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 und C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201 – 204)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................5 2. Berufung..................................................................................................................9 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen....................................................................9 4. Anträge der Parteien.............................................................................................11 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer..............................................14 II. Fall «L.________» (Vorfall vom 12. Oktober 2016) ....................................................16 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung.......................................................................16 6.1 Anklagesachverhalt.................................................................................16 6.2 Unbestrittener Sachverhalt......................................................................16 6.3 Bestrittener Sachverhalt..........................................................................17 6.4 Vorliegende Beweismittel........................................................................17 6.5 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten...................................18 6.6 Absichten der Beschuldigten in der Wohnung von E.________ 6.7 Wissen der Beschuldigten um Anwesenheit von E.________................24 6.8 Geschehensablauf nach der Türöffnung.................................................25 6.9 Messereinsatz .........................................................................................25 6.10 Beschaffenheit des Messers von C.________........................................28 6.11 Beute.......................................................................................................30 6.12 Wortführer beim Überfall .........................................................................31 6.13 Rechtserheblicher Sachverhalt ...............................................................31 7. Rechtliche Würdigung...........................................................................................33 7.1 Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit ...............................33 7.2 Das Urteil der Vorinstanz ........................................................................34 7.3 Die Argumente der Beschuldigten ..........................................................34 7.4 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft .............................................34 7.5 Rechtliche Würdigung betreffend C.________ .......................................35 7.6 Mittäterschaft von A.________ ...............................................................37 7.7 Anrechnung der Qualifikation..................................................................38 III. Fall «P.________» (Vorfall vom 23. August 2016)......................................................38 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung.......................................................................38
3 8.1 Die Anklage.............................................................................................38 8.2 Das Urteil der Vorinstanz ........................................................................39 8.3 Beweismittel ............................................................................................39 8.4 Wichtigste Beweisfragen.........................................................................39 8.5 Raubüberfall............................................................................................40 8.6 Tatbeteiligung von C.________ ..............................................................41 8.7 Rolle von C.________.............................................................................43 8.8 Rechtserheblicher Sachverhalt ...............................................................43 9. Rechtliche Würdigung...........................................................................................43 9.1 Einfacher Raub .......................................................................................43 9.2 Subsumtion .............................................................................................43 IV. Strafzumessung.........................................................................................................43 10. Anwendbares Recht..............................................................................................43 11. Strafzumessung bei A.________..........................................................................44 11.1 Allgemeines.............................................................................................44 11.2 Strafe für den Raub vom 12. Oktober 2016 ............................................44 11.3 Strafe für die übrigen Delikte...................................................................46 11.4 Gesamtstrafe...........................................................................................47 11.5 Täterkomponenten ..................................................................................47 11.6 Teilbedingter Strafvollzug........................................................................50 11.7 Konkretes Strafmass...............................................................................50 12. Strafzumessung bei C.________..........................................................................51 12.1 Allgemeines.............................................................................................51 12.2 Strafe für den qualifizierten Raub vom 12. Oktober 2016 .......................51 12.3 Strafe für den Raub vom 23. August 2016..............................................53 12.4 Strafe für die übrigen Delikte...................................................................54 12.5 Konkretes Strafmass...............................................................................54 V. Widerrufsverfahren A.________ ...............................................................................55 VI. Landesverweisung ....................................................................................................55 13. Obligatorische Landesverweisung ........................................................................55 14. Landesverweisung bei A.________......................................................................57 14.1 Argumentation der Vorinstanz.................................................................57 14.2 Argumentation der Verteidigung .............................................................58
4 14.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft .......................................59 14.4 Haltung der Kammer ...............................................................................59 15. Landesverweisung bei C.________......................................................................70 15.1 Argumentation der Vorinstanz.................................................................70 15.2 Argumentation der Verteidigung .............................................................71 15.3 Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft .......................................72 15.4 Haltung der Kammer ...............................................................................72 VII. Kosten und Entschädigung ......................................................................................78 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten........................................................................78 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten ......................................................................78 18. Amtlich Entschädigungen......................................................................................78 VIII. Verfügungen...............................................................................................................79 IX. Dispositiv....................................................................................................................80
5 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 (pag. 1567 ff.) und Urteilsberichtigung vom 15. Dezember 2017 (pag. 1590 ff.) fällte das Regionalgericht Oberland in Bezug auf A.________ und C.________ folgendes Urteil: A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit C.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ (Deliktsbetrag CHF 624.00); 2. der Sachbeschädigung, begangen gemeinsam mit C.________ und F.________ 3. des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit C.________ und F.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 30, 40, 43, 44, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB; 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 111 Tagen (14.12.2016 - 03.04.2017) wird im Umfang von 111 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Die durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 03.04.2017 angeordneten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, bei den Eltern zu wohnen, Arbeitsintegrationsprogramm, Bewährungshilfe, ambulante Therapie bei Dr. H.________, AA.________) wird im Umfang von 9 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet; verbunden mit der Weisung, längstens während der Dauer der Probezeit, mindestens aber solange therapeutisch indiziert, die begonnene ambulante Therapie bei Dr. H.________, AA.________, oder einer anderen geeigneten Fachperson weiterzuführen sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe; 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 10‘490.45 (Gebühren von CHF 9‘723.75 und Auslagen von
6 CHF 766.70), den Gebühren des Zwangsmassnahmegerichts für die Verlängerung der Ersatzmassnahmen von je CHF 400.00 (ARR 17 73, ARR 17 114), den Gebühren des Gerichts von CHF 2‘250.00 (25 %), sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 625.00 (25 %), insgesamt bestimmt auf CHF 14‘165.45. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau vom 11.08.2016 für eine Geldstrafe 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt. III. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________, wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an Privatkläger E.________ verurteilt. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ infolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zur Sicherung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 6 Monate festgelegt (Art. 231 i.V.m. Art. 226 StPO). [Begründung] 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS- Verordnung). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen
7 (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit A.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ (Deliktsbetrag CHF 624.00); 2. des Raubes, begangen gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern am 23.08.2016, ca. 01.00 Uhr, in Bern, P.________, zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag 2 Mobiltelefone); 3. der Sachbeschädigung, begangen gemeinsam mit A.________ und F.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von K.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 300.00); 4. des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit A.________ und F.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 296 Tagen (20.12.2016 - 11.10.2017) werden im Umfang von 296 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 14‘258.75 (Gebühren von CHF 11’853.75 und Auslagen von CHF 2‘405.00), den Gebühren des Zwangsmassnahmegerichts für die Haftverlängerung von CHF 400.00 (ARR 17 103), den Gebühren des Gerichts von CHF 3‘150.00 (35 %), sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 875.00 (35 %), insgesamt bestimmt auf CHF 18‘683.75. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). III. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin D.________] IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 StPO erkannt:
8 1. C.________ wird, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und F.________, zur Bezahlung von CHF 624.00 an Privatkläger E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________ infolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von C.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS- Verordnung). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten) C. […] D. […] E. I. 1. Die beschlagnahmten zwei Glasfragmente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Trinkglas - Skibrille schwarz - Skibrille weiss - Kunststoffbehälter / Dose Whey Prostar - Pullover schwarz/grau/blau II.
9 [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ am 14. Dezember 2017 (pag. 1737) und Rechtsanwältin D.________ Namens und im Auftrag von C.________ am 12. Dezember 2017 (pag. 1740) Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Oktober 2018 (pag. 1847 ff.). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten gingen form- und fristgerecht jeweils am 31. Oktober 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1930 ff.; pag. 1934 ff.). Mit Eingabe vom 22. November 2018 (eingelangt am 21. November 2018) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von A.________ an (pag. 1948 f.). A.________ beantragte, es sei abzuklären, wieso das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. November 2018 den Eingangsstempel vom 21. November 2018 trage und wann die Anschlussberufung beim Obergericht eingegangen sei. Sollte die Anschlussberufung nicht rechtzeitig erklärt worden sein, werde ein Nichteintreten beantragt (pag. 1959). C.________ beantragte demgegenüber kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1955). Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 trat die Verfahrensleitung auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ein mit der Begründung, die Anschlussberufung sei am 21. November 2018 und damit rechtzeitig beim Obergericht eingelangt (pag. 1976 ff.). Der Zivilkläger E.________ erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten oder die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen folgende Berichte eingeholt bzw. Akten ediert: Betreffend A.________: - ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2150); - ein Leumundsbericht inklusive Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 2144 – 2149); - ein ergänzender schriftlicher Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) über die bisherige Zusammenarbeit mit A.________ (pag. 2134 – 2137); - ein Bericht zur Frage der Fortsetzung der ambulanten Therapie bei med. pract. H.________ (pag. 2160 – 2163); - ein Bericht zu den Fragen gemäss pag. 1295 Ziff. 7 – 9 (pag. 2006; pag. 2016 f.);
10 - die vorhandenen fremdenpolizeilichen Akten beim Migrationsamt des Kantons Bern (pag. 2027 und 2028); - die Asylakten beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) (pag. 2016 – 2025); - die Akten O 17 9151 der Staatsanwaltschaft Oberland (pag. 2154 f.; pag. 2248 – 2281); - die Akten BM 16 38267 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 2152 f.; pag. 2164 – 2247). Betreffend C.________: - ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2151); - ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis AG.________ (pag. 2029 – 2032); - ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg (pag. 2156 – 2159); - ein Bericht zu den Fragen gemäss pag. 1297 Ziff. 7 – 9 (pag. 2006; pag. 2140 ff.); - die vorhandenen fremdenpolizeilichen Akten beim Migrationsamt des Kantons Bern (pag. 2026 und 2028); - die Asylakten beim SEM (pag. 2033 – 2133; pag. 2140 – 2143). Rechtsanwältin D.________ reichte mit Eingabe vom 8. August 2019 (pag. 2291 f.; pag. 2300) zudem folgende Dokumente zu den Akten: - Schreiben von AI.________ und AJ.________ vom 24. Juli 2019 (pag. 2293); - Schreiben von C.________ an E.________ vom 2. November 2018 inklusive retourniertem Briefumschlag (pag. 2294 f.); - Kopie der Disziplinarverfügung vom 14. Januar 2019 (pag. 2296 – 2299). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem folgende von Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwältin D.________ eingereichten Dokumente zu den Akten erkannt: - Arbeitszeugnis von «I.________ [Coiffeur]» vom 12. August 2019 betreffend A.________ (pag. 2341); - undatiertes Schreiben von J.________ betreffend C.________ (pag. 2342); - Kontoauszug vom 5. August 2019 betreffend C.________ (pag. 2345). Schliesslich wurden A.________ (pag. 2340 ff.), C.________ (pag. 2311 f., pag. 2318 ff.) und E.________ (pag. 2314 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt. Da der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen war (dazu sogleich unter E. 5) und sich E.________ nicht gleichzeitig auch als Strafkläger konstituiert hatte, wurde er an der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen.
11 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge: 1. A.________ sei schuldig zu sprechen: – des einfachen Raubs, begangen am 12.10.2016 z.N.v. von E.________; – des Hausfriedensbruchs, begangen am 12.10.2016 z.N.v von E.________ und – der Sachbeschädigung, begangen am 12.10.2016 z.N.v. K.________ und sei dafür zu verurteilen: – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und den angeordneten Ersatzmassnahmen. Die Probezeit sei auf von 2 Jahre festzusetzen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor Obergericht gemäss Kostennote auszurichten. 4. Während der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. 5. A.________ sei die Weisung zu erteilen, während der Probezeit die freiwillig begonnene ambulante Therapie bei Dr. H.________ fortzuführen. 6. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen. 7. Die Ausschreibung von A.________ im Schengener Informationssystem sei nicht anzuordnen. 8. Die mit Strafbefehl vom 11.08.2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Rechtsanwältin D.________ stellte ihrerseits folgende Anträge: I. C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen gemäss Röm. I, lit. B, Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Juni 2017 bzw. lit. C, Röm I., Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 8. Dezember 2017; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. der anteilsmässigen erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung an den Kanton Bern. II. C.________ sei hingegen
12 schuldig zu erklären des einfachen Raubes, in Mittäterschaft begangen am 12. Oktober 2016, in L.________, z.N. von E.________; III. C.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an C.________. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Strafe vollumfänglich vollzogen ist. IV. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei aufgrund eines Härtefalles zu verzichten. V. Weiter sei zu verfügen 1. C.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; 2. C.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 48'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2018 auszurichten; 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen. Staatsanwältin AL.________ stellte folgende Anträge: A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts des Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201-204) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit C.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ bzw. K.________ schuldig erklärt wurde;
13 II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit C.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag CHF 624.00), und er sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, Art. 30, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren; die Untersuchungshaft von 111 Tagen (14.12.2016- 03.04.2017) ist im Umfang von 111 Tagen und die Sicherheitshaft von 36 Tagen (08.12.2017- 12.01.2018) ist im Umfang von 36 Tagen auf die Strafe anzurechnen. Die durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 03.04.2017 angeordneten Ersatzmassnahmen seien im Umfang von 9 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. eventualiter: Im Falle der Gewährung des teilbedingten Vollzugs sei der mit Urteil vom 11.08.2016 gewährte bedingte Vollzug für eine Teilstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD); 4. es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts des Oberland (Kollegialgericht) vom 8. Dezember 2017 (PEN 17 201-204) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
14 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen gemeinsam mit A.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ bzw. K.________ schuldig erklärt wurde; II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der des Raubes, unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit, begangen gemeinsam mit A.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag CHF 624.00); 2. des Raubes, begangen gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern am 23.08.2016, ca. 01.00 Uhr, in Bern, P.________, z.N. von M.________ (Deliktsbetrag zwei Mobiltelefongeräte); und er sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO, Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3, 144 Abs. 1, 186 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten; die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 377 Tagen (20.12.2016-31.12.2017) ist im Umfang von 377 Tagen auf die Strafe anzurechnen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD); 3. es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde in Bezug auf A.________ nur teilweise angefochten. Die Berufung von A.________ richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Ziff. I.1 des Schuldpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Ziff. I.1 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteil-
15 dispositivs), den Ausspruch einer Landesverweisung (Ziff. I.3 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügungen betreffend die Versetzung in Sicherheitshaft und die Ausschreibung der Landesverweisung (Ziff. A.V.1 und 2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff. I.1 des Sanktionenpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie, sofern A.________ der teilbedingte Vollzug gewährt werden sollte, gegen Ziff. A.II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerrufsverfahren). Zudem sind die Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung (Ziff. A.III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie die weiteren Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (Ziff. A.V.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2 und 3 des Schuldpunktes zum Teil A des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. A.IV des erstinstanzlichen Urteildispositivs). In Bezug auf den C.________ wurde das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nur teilweise angefochten. Die Berufung von C.________ richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Ziff. I.1 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und wegen Raubes (Ziff. I.2 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie gegen den gesamten Sanktionenpunkt, d.h. die Freiheitsstrafe, die Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und die Landesverweisung (Ziff. I.1 – 3 des Sanktionenpunkts zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Weiter focht er die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. B.II des erstinstanzlichen Urteildispositivs), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. B.IV.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die Ausschreibung der Landesverweisung (Ziff. B.IV.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) an. Zudem sind die weiteren Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. B.IV.3 und 4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer hat über diese Punkte somit neu zu befinden. In Rechtskraft erwuchsen demgegenüber die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. I.3 und 4 des Schuldpunktes zum Teil B des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. B.III des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ausserdem sind die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. E.I.1 und 2 (Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Berufung von A.________ dürfen Ziff. A.I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten) sowie
16 Ziff. A.II (Widerrufsverfahren) auch zum Nachteil des Beschuldigten 1 abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Fall «L.________» (Vorfall vom 12. Oktober 2016) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Anklagesachverhalt Soweit hier noch Verfahrensthema wird den beiden Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Raub, qualifiziert unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit begangen (Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB) begangen gemeinsam mit C.________ [bzw. bei C.________: «mit A.________»], F.________ und G.________ am 12.10.2016, ca. 11.50 Uhr, in L.________, zum Nachteil von E.________. Die vier Beschuldigten fuhren gemeinsam im Auto von G.________ von Bern nach L.________ und parkierten auf dem Parkplatz „N.________", wo alle bis auf G.________ ausstiegen. Am Vorabend haben C.________, F.________ und G.________ zusammen abgemacht, bei E.________ einzubrechen und dort Wertsachen und ev. Marihuana zu stehlen. F.________ zeigte A.________ und C.________ das Domizil des Opfers E.________, worauf die beiden an die Türe klopften, ohne dass sich jemand meldete. Daraufhin schlugen sie das Fenster des Badezimmers ein. Von diesem Lärm erwachte E.________, welcher in seiner Wohnung geschlafen hatte, und fragte laut, was denn los sei. Er hörte einen Mann sagen, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen, worauf sich E.________ anzog und die abgeschlossene Wohnungstüre öffnete. Sogleich drang C.________ hinein und hielt ihm ein Messer links an den Hals, so dass das Opfer die kalte Klinge spürte, dabei drängte er ihn zurück in die Wohnung. Er drehte E.________ um 180 Grad um, so dass dieser von der Türe weg in das Zimmer hineinschaute. C.________ schob daraufhin E.________ den Pullover hinauf und fuhr mit der Klinge über dessen Bauch, dabei sagte er, es würde ihm nichts passieren, wenn er genau das mache, was von ihm verlangt werde. Auch A.________ hielt ein Messer in der Hand, als er die Wohnung betrat, ohne es jedoch gegen das Opfer einzusetzen. C.________ fragte E.________ nach Geld und Schmuck, worauf E.________ entgegnete, er habe nichts. A.________ schlug E.________ daraufhin mit der Hand ins Gesicht, dann nahm E.________ aus einer Schublade 6 Noten à CHF 100.00, welche er C.________ übergab. E.________ musste sich auf sein Sofa setzen, währenddem C.________ und A.________ die Wohnung durchsuchten und A.________ das Portemonnaie von E.________ einsteckte. Das Opfer wurde wiederholt nach Geld und Schmuck gefragt und A.________ schlug ihn ein zweites Mal. In einem unbewachten Augenblick konnte E.________ zur Wohnungstüre gelangen, diese aufreissen und ins Freie flüchten. Daraufhin rannten A.________ und C.________ ebenfalls aus der Wohnung und gelangten auf Umwegen zum Parkplatz, wo F.________ und G.________ warteten. Sie stiegen alle ins Auto ein und fuhren zurück nach Bern. 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt keiner der beiden Beschuldigten mehr, in die Wohnung von E.________ eingedrungen zu sein, nachdem dieser durch das Einschlagen der WC-Fensterscheibe durch C.________ aus dem Schlaf
17 erwacht war und die Türe geöffnet hatte. Beide räumten auch ein, ein Messer dabeigehabt und es zumindest zu Beginn der Intervention mit geöffneter Klinge in der Hand gehabt zu haben. Von beiden Beschuldigten wird weiter anerkannt, dass E.________ durch Einsatz von Gewalt aufgefordert worden sei, ihnen Geld zu übergeben. Darüber hinaus gibt A.________ zu, bei E.________ noch ein herumliegendes Portemonnaie mitgenommen zu haben. Diese Angaben stimmen mit denjenigen des Opfers, E.________, überein. Folgerichtig anerkennen die Beschuldigten den Vorwurf des einfachen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (siehe oben, E. 4). Die Kammer erachtet daher den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsteil als erstellt. Es kann auf die zutreffenden Angaben im Motiv der Vorinstanz (pag. 1856 f.) verwiesen werden. 6.3 Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz unterteilte den Sachverhalt in fünf verschiedene Phasen: Vorgeschichte/Rollenverteilung, Vorfall im Domizil E.________, Messereinsatz, Ohrfeige, Rückfahrt und nahm dabei jeweils eine separate Beweiswürdigung vor. Die Kammer geht etwas anders vor und stellt die entscheidenden Beweisfragen im Zusammenhang mit dem angeklagten und bestrittenen Sachverhalt an den Anfang der Beweiswürdigung. Folgende Fragen zum Sachverhalt sind in diesem Verfahren zu beantworten (siehe nachfolgende E. 6.6 – 6.12): - Was wollten die beiden Beschuldigten in der Wohnung von E.________? - Wussten sie insbesondere, ob E.________ zuhause sein würde? - Von welchem Ablauf des Geschehens ist auszugehen, nachdem E.________ die Türe geöffnet hatte bis zum Zeitpunkt, als ihm die Flucht aus der Wohnung gelang? - Hielt einer der Beschuldigten und wenn ja, wer, E.________ ein Messer unmittelbar an Hals und Bauch, um ihren Forderungen Nachachtung zu verschaffen? - Wenn ja: Von welcher Beschaffenheit des dabei verwendeten Messers ist auszugehen? - Welches war die Beute und wie wurde sie aufgeteilt? - Hatte unter den Beschuldigten jemand eine Führungsrolle inne? 6.4 Vorliegende Beweismittel Zu den vorhandenen Beweismitteln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1858). Zu korrigieren ist, dass nicht DNA-Spuren, sondern zwei Fingerabdruckspuren von A.________ auf einer blauen Dose mit Proteinpulver sichergestellt wurden (pag. 821). Weiter sind Fotos des KTD vorhanden, die bei E.________ am Hals rechts und links eine flächenartige bzw. waagrechte, eher strichartige Rötung zeigen. Zudem
18 wies E.________ am Nacken eine senkrechte streifenförmige Hautrötung auf (pag. 842 – 844). Dies sind die einzigen objektiven Beweismittel. Soweit weitergehend müssen die Aussagen des Opfers, der beiden Beschuldigten und der beiden rechtskräftig verurteilten Mitfahrer F.________ und G.________ analysiert werden, wobei die von A.________, C.________ und E.________ gemachten Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung miteinzubeziehen sind. Einleitend sind deshalb einige Bemerkungen zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten anzubringen (E. 6.5). Im Rahmen der zu beantwortenden Fragen wird anschliessend en détail auf die einzelnen Aussagen eingegangen (E. 6.6 – 6.12). 6.5 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten Bei E.________ sind auffallend die genauen Beobachtungen in seinen Erstaussagen 3 Stunden nach der Tat (z.B. C.________ als Rechtshänder erkannt, pag. 655 Z. 59; räumlich logische Darstellung mit dem um 180 Grad Gedrehtwerden, pag. 656 Z. 81 – 84; sieht einen kleinen Grössenunterschied in den Messern, wobei dasjenige von C.________ leicht grösser gewesen sei, was von A.________ bestätigt wird; erkennt die Messer als Klappmesser, die nicht einhändig bedienbar gewesen seien, pag. 657 Z. 144 f.; genaue Personenbeschreibungen, pag. 656 Z. 72 ff. und Z. 87 ff.). Auffallend sind auch die vergleichsweise genauen und nachvollziehbaren Zeichnungen der Örtlichkeiten (pag. 660 f.). Auch sind die Beschreibungen der Handlungen detailliert und mit Besonderheiten versehen, die kaum erfunden werden können, wie z.B. das Hochschieben des Pullis von hinten mit gleichzeitigem Fahren mit der Messerklinge über den nackten Bauch (pag. 656 Z. 67 – 69). E.________ schildert auch Empfindungen beim Erzählen, so z.B. wenn er gefragt wird, ob er die Klinge an seinem Hals gespürt habe und er entgegnet, ja, er habe die kalte Klinge an seinem Hals gespürt (pag. 656 Z. 64 f.). Weiter fügt E.________ von sich aus an, dass er von C.________ nicht mehr unmittelbar mit dem Messer bedroht worden sei, als er die Schublade habe öffnen müssen (pag. 656 Z. 102 f.). Vom zweiten Mann (A.________) sei er mit dem Messer nicht direkt bedroht worden, dieses habe er nur in dessen Hand gesehen (pag. 657 Z.141 f.); die Aussagen gegenüber den Beschuldigten sind also trotz misslicher eigener Situation differenziert. Dagegen erwähnt er, dass er zweimal von A.________ geohrfeigt worden sei, was von diesem wiederum bestätigt wird. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte E.________ ebenfalls einen guten Eindruck; seine Aussagen waren unspektakulär (so sagte er etwa auf Frage, ob die Klinge besonders scharf gewesen sei, ihm seien keine solchen Details aufgefallen, pag. 2315 Z. 34 ff.), er versuchte niemanden «in die Pfanne zu hauen» (so differenzierte er klar zwischen denjenigen Verletzungen, die vom Vorfall stammten und denjenigen, bei denen er sich nicht sicher war, pag. 2315 Z. 57 ff.) und es waren keine Übertreibungen erkennbar (so antwortete er auf Frage, ob er durch den Angriff verletzt worden sei, er habe zwar eine rote Backe davon getragen, das sei aber nicht eine Verletzung im eigentlichen Sinn gewesen, pag. 2315 Z. 53 ff.). Die Aussagen von E.________ erweisen sich deshalb in hohem Masse als glaubhaft.
19 A.________ schildert die Ereignisse in der Wohnung von E.________ im grossen Ganzen gleich wie E.________, wenngleich er in den Details nicht genau hingesehen haben will. Das betrifft insbesondere die Art und Weise des Messereinsatzes von C.________ gegen E.________. A.________ belastete sich aber selber schwer, wenn er bereits in der ersten Befragung (nach Konsultation seines Verteidigers) angab, er habe mit einem Kollegen einen Raub mit Messer begangen und selber ein Messer dabei gehabt, obwohl er später relativierte, dieses Messer noch vor Betreten der Wohnung wieder im Sack verstaut zu haben (pag. 482 Z. 35 – 38, pag. 483 Z. 101 – 113 und pag. 2308 Z. 182 f.). Selbstbelastend ist für A.________ auch, wenn er einräumt, E.________ zweimal geohrfeigt zu haben (pag. 483 Z. 79 f.), was von E.________ wie auch von F.________ (pag. 583 Z. 76 f.) vom Hörensagen her bestätigt wird. Seine Aussagen zur Planung, bei der er nicht dabei gewesen sei, sondern von der er erst am Tag vor der Tat erfahren habe und er bereit gewesen sei, dabei mitzumachen, werden von C.________ (pag. 552 Z. 162 – 164) und F.________ (pag. 626 Z. 45) bestätigt. Nichtsdestotrotz sind bei seinen Aussagen Unstimmigkeiten und Untertreibungen auszumachen. So ist beispielsweise seine Aussage, er habe während des Vorfalls Angst gehabt (pag. 483 Z. 72 ff.), nur schwer damit vereinbar, dass er E.________ zwei Ohrfeigen verpasste (pag. 843 Z. 79 ff.). Als er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, konnte er keine nachvollziehbare Antwort geben (pag. 2308 Z. 198 f.). Sodann ist seine Aussage, er habe sein Messer noch vor dem Betreten der Wohnung weggesteckt, nicht damit vereinbar, dass E.________ nicht nur eine Beschreibung, sondern auch eine Zeichnung des Messers abliefern konnte, die nota bene A.________ selber als ungefähr zutreffend beschrieb (pag. 2307 Z. 140 ff.). Auch hierauf wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angesprochen und blieb eine überzeugende Antwort schuldig (pag. 2308 Z. 181 ff.). Schliesslich ist auch seine Aussage, er sei über die Anwesenheit von E.________ überrascht gewesen (pag. 2308 Z. 189 ff.), nicht damit vereinbar, dass er mit dessen Anwesenheit gerechnet hatte (pag. 2306 Z. 110 ff.), wofür er an der Berufungsverhandlung ebenfalls nur eine unglaubhafte Antwort bereit hatte (pag. 2308 Z. 95 f.). Die Aussagen von C.________ sind auf den ersten Blick wenig glaubhaft. Dies betrifft vorab seine Erklärung, der Vorfall vom 12. Oktober 2016 sei kein Raub gewesen, sondern eine Geldeintreibung. Vorab ist nicht erkennbar, warum er seine angebliche Schuld bei F.________ dadurch tilgen kann, dass er bei E.________ vorbeigeht und ihm eine Zahlungsfrist von 3 Tagen setzt. Seine Aussagen stehen zudem in Widerspruch zu den Aussagen der drei anderen Befragten, wonach es darum gegangen sei, Geld zu erbeuten. Abgesehen davon ist unerklärlich, wieso er vor der Vorinstanz dann trotzdem auf Schuldspruch wegen (einfachen) Raubes plädieren liess (pag. 1519). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, die CHF 600.00 seien «aus der Situation heraus» mitgenommen worden (pag. 2319 Z. 84 f.), was nicht erklärt, wieso das Geld nicht an F.________ abgeliefert wurde, wenn es doch darum ging, dessen Schulden einzutreiben. Die diesbezüglichen Aussagen von C.________ erweisen sich daher als offensichtliche Schutzbehauptungen, um vom Zweck des Diebstahls abzulenken.
20 Aber auch verschiedene andere Lügensignale springen bei seinen Aussagen ins Auge: - Schlechtmachen des Mibeschuldigten A.________ (z.B. habe dieser viele Probleme mit andern Leuten, sei bei der Polizei in AG.________ verzeichnet, weil er etwas mit dem Messer gemacht habe, pag. 543 Z. 132 ff.; zudem habe er noch andere Sachen machen wollen, nicht Einbrüche oder Schlägereien, sondern etwas mit falschem Geld. Er aber sei ein ehrlicher Schläger und habe nein gesagt; er habe auch verschiedentlich bei Problemen von A.________, so im Kanton Solothurn, geschlichtet, sonst wäre das noch bös ausgegangen, pag. 543 Z. 138 ff.; A.________ trage immer ein Messer auf sich, habe viele Probleme, wolle ihn da hineinziehen, pag. 553 Z. 220 – 226); - Arrogante Gegenfragen stellen (z.B. «Haben Sie Beweise oder nur Vermutungen?», pag. 536 Z. 36); - Saloppe Bemerkungen machen (habe keine Messerfabrik zuhause, um A.________ ein Messer geben zu können, pag. 553 Z. 210 f.) - Anpassen der eigenen Aussagen an die aktuelle Beweislage (in sieben Einvernahmen das Messertragen bestreiten, dann an der Hauptverhandlung zugeben, er habe doch eines getragen, aber sagen, es sei nicht scharf gewesen und habe wie eine Attrappe ausgesehen, pag. 1485 Z. 11 – 16); Von letzterem Lügensignal konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber überzeugen. E.________ wurde vor C.________ zur Sache einvernommen und sagte aus, seine Verletzungen auf den Abbildungen auf pag. 842 ff. würden von den Ohrfeigen und nicht vom eingesetzten Messer herrühren. Als daraufhin C.________ zur Sache befragt wurde, gab er in Abweichung zu seinen früheren Aussagen (pag. 551 Z. 141 f.; pag. 553 Z. 238 f.; pag. 1842 Z. 45 ff.) erstmals an, dass A.________ es gewesen sei, der E.________ geschlagen habe, und nicht er (pag. 2319 Z. 55 ff.). Auf seine Lügen angesprochen, konnte C.________ keine nachvollziehbare Antwort liefern (pag. 2319 Z. 72 ff.). Er rechtfertigte sein Aussageverhalten – wenig überzeugend – mit angeblicher «Angst vor Strafverfolgung» (pag. 1485 Z. 41 ff.; pag. 2328) und «starken Schuldgefühlen gegenüber Herrn A.________» (pag. 2319 Z. 77 f.). Bei seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung fielen der Kammer schliesslich auch mehrere zielgerichtete und einstudiert wirkende Bemerkungen auf, die C.________ jeweils in seine Antworten einfliessen liess und die teilweise nichts mit der dabei gestellten Frage zu tun hatten (Auf Frage, ob er das Messer schon lange besessen habe, gab er zur Antwort: «Nein, nicht so lange. Es war auch nicht scharf», pag. 2318 Z. 30; auf den Messereinsatz angesprochen, gab er an: «[…] [E]s wäre […] technisch nicht möglich gewesen, [E.________ das Messer an den Hals zu halten,] wie Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte», pag. 2319 Z. 51 ff.; auf Vorhalt der auf pag. 844 abgebildeten Verletzung sagte er aus: «Das ist keine Messerverletzung, sondern offensichtlich eine Schlagverletzung», pag. 2319 Z. 57; oder schliesslich im Fall «P.________» [Ziff. III hiernach]: auf die am Tatort vorgefundene Fingerabdruckspur angesprochen, gab er an: «Nein, aber ich habe die Akten
21 durchgeschaut. Ich habe herausgefunden, dass sein Wohnort auf dem Weg zu mir nach Hause liegt. Auch sämtliche meiner Einkaufsmöglichkeiten sind in dieser Nähe. Der Vorfall unterscheidet sich auch vom Vorfall mit Herrn E.________ […]» pag. 2320 Z. 109 ff.). Die Aussagen von C.________ wirken unglaubhaft. Auf sie kann daher nicht abgestellt werden, sofern sie sich nicht mit anderen Beweismitteln decken. Bei F.________ handelt es sich offensichtlich um den Tippgeber für den Überfall bei E.________. Die beiden kannten einander seit längerer Zeit und mochten einander nicht schlecht. Es ist denn auch aussergewöhnlich, dass F.________ E.________ quasi an die beiden Beschuldigten ausliefert, weshalb F.________ ein Interesse daran hat, dass dies für möglichst harmlose Taten vorgesehen gewesen wäre. Insofern sind seine Aussagen, wonach nicht von Raub die Rede gewesen sei, sondern es sei nur ums Einbrechen gegangen, zweifelhaft. Zusammengefasst sind somit die Aussagen von E.________ als glaubhaft zu beurteilen, während A.________ das Geschehen teilweise verharmloste und die Aussagen von C.________ nicht glaubhaft sind. 6.6 Absichten der Beschuldigten in der Wohnung von E.________ 6.6.1 Aussagen der Beteiligten Nach den Aussagen von E.________ drangen die beiden Beschuldigten mit vorgehaltenem Messer in seine Wohnung ein und der kleinere der beiden (C.________) habe nach Geld gefragt (pag. 656 Z. 96 f.). Nachdem er den beiden CHF 600.00 ausgehändigt habe, hätte sie nach mehr Geld und auch nach Uhren und Schmuck gefragt, was er verneint habe. Darauf habe er vom grösseren Täter (A.________) eine Ohrfeige kassiert mit dem Hinweis, dass er keine Spielchen mit ihnen treiben solle (pag. 656 Z. 104 – 107). Der Grössere habe darauf den Fenstersims und die ganze Sitzgruppe nach etwas Wertvollem abgesucht, ohne etwas zu finden, worauf er eine zweite Ohrfeige erhalten habe (pag. 656 Z. 107 ff.). Als sich die beiden Täter gleichzeitig seiner Umkleide angenommen hätten, habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Anlässlich der parteiöffentlichen Aussage vom 14. Februar 2017 bestätige E.________ seine bisherigen Aussagen, dass die Täter von ihm unter Androhung von Gewalt mit dem Messer Geld verlangt hätten (pag. 673 Z. 172 – 177; pag. 676 Z. 338 ff.). Irgendwelche Schuldeneintreibungen seitens der beiden Täter verneinte er. Er kenne die Täter nicht und bei «F.________ [Spitzname]», den er kenne, habe er keine Schulden (pag. 674 Z. 205 ff.). Dies bestätigte er nochmals anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 2315 Z. 83 ff.). Gleiches sagte A.________ bereits in seiner ersten Einvernahme: Er habe einen Raub mit Messer zusammen mit einem Mittäter begangen (pag. 482 Z. 36). Sein Kollege (= C.________) habe ihm gesagt, er wolle einen Dealer ausnehmen gehen. Da er Geld gebraucht habe, sei er am nächsten Tag mitgegangen (pag. 483 Z. 54 – 57). Als E.________ die Tür geöffnet habe, habe C.________ ein Messer hervorgenommen und den Bewohner ins Innere des Hauses gedrängt und ihn ge-
22 fragt, wo das Geld sei. Nachdem der Bewohner ihnen Geld gegeben habe, hätten sie weiter im Zimmer nachgeschaut, was zu finden sei. Er habe in Jacken und in eine Dose mit Protein-Pulver geschaut, ob etwas drin sei. In diesem Moment sei der Bewohner geflohen (pag. 483 Z. 75 – 84). Es seien CHF 600.00, 6 Noten zu je CHF 100.00, erbeutet worden und er habe noch ein auf dem Tisch liegendes Portemonnaie mitlaufen lassen (pag. 683 Z. 93 – 96). In drei weiteren Einvernahmen bestätigte A.________ diese Aussagen (vgl. insbesondere pag. 509 Z. 71 f.: «Er wollte Geld von ihm (dem Opfer) nehmen, das war der Grund, dass C.________ den E.________ aufsuchen wollte»). In der fünften Befragung vom 6. Januar 2017 erwähnte er nochmals, C.________ habe gesagt, dass man zu einem Dealer gehen und ihm Geld nehmen werde, da dieser Geld habe, und er habe ihn um seine Mithilfe dabei gefragt (pag. 509 Z. 95 – 98). C.________ habe E.________ in die Wohnung gedrängt und gesagt, «gib Gäld, gib Gäld», pag. 511 Z. 187 – 189). Grundsätzlich bestätigte A.________ seine Aussagen auch an weiteren zwei Befragungen und machte an der Hauptverhandlung klar, dass für ihn «ausnehmen» heisse, von jemandem Geld zu nehmen (pag. 1463 Z. 11 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte A.________ seine bisherigen Aussagen (pag. 2306 Z. 97 ff.). C.________ verweigerte zuerst die Aussage und erklärte, A.________ wolle ihn in etwas reinziehen. Ab der Hafteröffnung stellte er die Geschehnisse so dar, dass er im Auftrag von F.________ (genannt «F.________ [Spitzname]») zu E.________ gegangen sei, um bei diesem Geld, das E.________ F.________ geschuldet habe, einzutreiben (pag. 541 Z. 88 ff.) oder ihm Angst zu machen, indem er ihm einen Knochen breche (542 Z. 109). Er habe Angst vor F.________, das sei ein Drogenhändler, der könne plötzlich vor der Türe stehen oder seinen Eltern etwas antun (pag. 542 Z. 99 ff.). Es sei also nicht um einen Raubüberfall, sondern um eine Geldeintreibung gegangen. Sie hätten mit E.________ nur gesprochen, und drei Tage später habe dieser seine Schulden bei F.________ bezahlt, womit seine eigenen Schulden bei F.________ ebenfalls getilgt gewesen seien (pag. 542 Z. 104 f. und pag. 543 Z. 152). Er habe kein Geld erbeutet und nichts in der Wohnung durchsucht. Er habe nichts mitbekommen davon, dass E.________ ihnen CHF 600.00 übergeben habe (pag. 543 Z. 159 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab C.________ zunächst an, er sei nach L.________ gegangen, nicht um E.________ auszunehmen, sondern um ihm Druck zu machen, dass er F.________ bezahle. C.________ und E.________ hätten beide Schulden bei F.________ gehabt. F.________ habe gewollt, dass E.________ ihm Geld gebe (pag. 2318 Z. 18 ff.). C.________ und A.________ hätten den Verdacht gehabt, dass E.________ Geld habe, da er mit F.________ gedealt habe. A.________ habe die Wohnung durchsucht und E.________ gefragt, wo er Geld habe. Sie hätten dann CHF 600.00 mitgenommen. Das sei aus der Situation heraus entstanden und nicht geplant gewesen (pag. 2319 Z. 80 ff.).
23 F.________ («F.________ [Spitzname]») machte zuerst geltend, er habe G.________ begleitet, der mit zwei Typen nach L.________ habe fahren müssen, weil diese dort hätten einbrechen wollen. Von einem Raub sei nicht die Rede gewesen. Nach dem Vorfall seien die beiden wieder zurückgekommen und hätten erzählt, dass jemand in der Wohnung gewesen sei. Sie hätten dann Geld genommen. C.________ habe dem Fahrer, G.________, auch noch CHF 100.00 geben wollen, dieser habe aber abgelehnt. Der Jüngere habe gesagt, er habe ein bis zwei Mal dreingeschlagen (pag. 582 Z. 34 – 77). F.________ bestritt die Aussagen von C.________, wonach er der Auftraggeber für eine Geldeintreibung sei, E.________ habe keine Schulden bei ihm (pag. 586 Z. 25 – 247). C.________ habe gesagt, sie hätten CHF 600.00 erbeutet (pag. 587 Z. 272 f.). In der letzten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft schliesslich erklärte F.________, am Tag vor dem 12. Oktober 2016 sei alles geplant gewesen. Er hätte C.________ Geldschulden zurückbezahlen sollen und dies nicht gekonnt. Dafür habe er C.________ einen Ort angegeben, wo dieser habe einbrechen können (pag. 625 Z. 11 – 15). C.________ habe ihm befohlen, dass er ihm diesen Ort zeigen müsse, deshalb sei es zu der Fahrt gekommen (pag. 626 Z. 17 – 20). Er habe in L.________ C.________ gezeigt, wo sich das Haus von E.________ befinde. Dann sei er zum Auto zurückgegangen. Die beiden seien nach 10 Minuten zurückgekommen und hätten erzählt, dass jemand zuhause gewesen sei, womit sie nicht gerechnet hätten. Sie hätten CHF 600.00 erbeutet. 6.6.2 Würdigung durch die Kammer Aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ und A.________, die nie etwas von einer Geldeintreibung erwähnten, kann von einer solchen Absicht keine Rede sein. Dies bestätigt auch F.________, der sich als Tippgeber für einen Diebstahl erwies und eine Geldeintreibung ebenfalls bestritt. Ein Auftrag kann auch deshalb ausgeschlossen werden, da die Planung in diesem Fall weniger chaotisch gewesen und das erbeutete Geld F.________ als Gläubiger ausgeliefert worden wäre. Zudem scheint es wenig plausibel, dass die Mittäter wegen eines Schuldenerlasses von bloss CHF 3‘000.00 so viele Umtriebe auf sich genommen hätten. Unter dem Begriff «ausnehmen» wird im Übrigen gemeinhin «ausrauben» verstanden und nicht «Schulden eintreiben». Die Version von C.________ ist daher nicht nachvollziehbar. Damit ist hinreichend klar, dass der Zweck des «Besuchs» in L.________ offensichtlich war, den Wohnungsmieter auszunehmen, d.h. zu bestehlen, ihm Geld und/oder Wertsachen evtl. auch Drogen, wegzunehmen. Der erhoffte Betrag ging dabei klar über die tatsächlich erbeuteten CHF 600.00 hinaus; A.________ gab an, C.________ sei enttäuscht darüber gewesen, dass sie «nur» CHF 600.00 erbeutet haben. Er habe sich «im Minimum ein Kilo Grass» erhofft (pag. 519 Z. 93 f.). F.________ habe ebenfalls nicht glauben wollen, dass A.________ und C.________ «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten (pag. 519 Z. 97; pag. 520 Z. 110). Dass die beiden mehr als CHF 600.00 wollten, zeigten sie auch mit ihrem Verhalten in der Wohnung: als E.________ ihnen das Geld gab, zogen sie sich nicht etwa zufriedengestellt zurück, sondern versetzten ihm zwei Ohrfeigen und verlangten
24 nach mehr (pag. 483 Z. 77 – 80; pag. 505 Z. 38 – 41). Auch das übrige Verhalten von A.________ und C.________ innerhalb der Wohnung (Durchsuchen verschiedener Behältnisse, mehrfaches Drohen, Dauer des Aufenthalts) spricht dafür, dass sie nach mehr als bloss CHF 600.00 suchten. 6.7 Wissen der Beschuldigten um Anwesenheit von E.________ 6.7.1 Aussagen der Beteiligten A.________ äusserte sich in seinen ersten Aussagen nicht direkt zu dieser Frage. Immerhin habe C.________ gesagt, sie gingen «zum Dealer, um ihn auszunehmen» (pag. 483 Z. 55 f.). Weiter erklärte er, C.________ habe ihm während des Fussmarsches vom Auto zum Tatobjekt ein Messer gegeben und gesagt, er solle dem Typen mit diesem Messer Angst machen (pag. 483 Z. 101 – 107 und pag. 512 Z. 248 – 249). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde A.________ sodann direkt gefragt, ob er und C.________ davon ausgingen, dass sie E.________ in der Wohnung antreffen würden, was A.________ klar bejahte (pag. 2306 Z. 110 ff.). C.________ seinerseits erwartete gemäss seiner Version von der Geldeintreibung geradezu, dass E.________ in der Wohnung war, ansonsten er seinen angeblichen Auftrag gar nicht hätte ausführen können. Er sagte auch aus, er habe sich auf einen Kampf eingestellt, als er vor der Türe gestanden sei (pag. 555 Z. 326 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte C.________ seine bisherigen Aussagen inklusive der Version mit der Geldeintreibung (pag. 2318 Z. 14 ff.). F.________ erklärte mehrmals, es sei um einen Einbruch gegangen, nicht um einen Raub. Sie seien davon ausgegangen, dass niemand zuhause sein würde (pag. 627 Z. 90 f.) 6.7.2 Würdigung durch die Kammer Die Beschuldigten begaben sich zu dem ihnen von F.________ gezeigten Haus von E.________ und klopften dort mehrmals an die Türe. Dies allein zeigt, dass sie mit der Anwesenheit von E.________ in der Wohnung rechneten, wenn sie dies eventuell auch nicht mit letzter Sicherheit wussten. Aus diesem Grund begaben sie sich auch zu zweit an den Tatort und nahmen zwei Messer mit. Dafür spricht weiter die Aussage von A.________, wonach C.________ ihm vor der Tat gesagt habe, er solle dem Opfer mit dem Messer Angst machen. Wer so spricht, geht von der Anwesenheit des Opfers aus. Schliesslich bestätigte A.________ an der Berufungsverhandlung ausdrücklich, dass die beiden Beschuldigten mit der Anwesenheit von E.________ rechneten (pag. 2306 Z. 113). Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten bereit waren, das «Ausnehmen» wenn nötig mit Gewalt und Drohung durchzusetzen, sollte E.________ zu Hause sein.
25 6.8 Geschehensablauf nach der Türöffnung 6.8.1 Aussagen der Beteiligten Dazu kann auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1867 – 1869). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigten sowohl A.________ (pag. 2306 Z. 97 ff.; pag. 2308 Z. 182 f.; vgl. auch pag. 2308 Z. 198 f. und Z. 209 f.) als auch E.________ (vgl. pag. 2314 Z. 22 f.; 2315 Z. 49 ff.) im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen zu diesem Thema. Auch C.________ bestätigte grundsätzlich seine bisherigen Aussagen (pag. 2318 Z. 14 ff.) und wich einzig insofern ab, als er behauptete, A.________ (und nicht er) hätte E.________ geohrfeigt (pag. 2319 Z. 58 f., Z. 73 f.; vgl. demgegenüber noch pag. 551 Z. 141 f.). 6.8.2 Würdigung durch die Kammer Von den glaubhaften Aussagen von E.________ und A.________ kann ausgegangen werden. Damit kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1869 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass in übereinstimmen mit den Aussagen aller drei Beteiligten A.________ E.________ zwei Ohrfeigen verpasste. Die Frage des Messereinsatzes wird bei der nächsten Frage geklärt werden. 6.9 Messereinsatz 6.9.1 Aussagen der Beteiligten Für die Aussagen von E.________ kann vorab ist auf die Zusammenfassung der Aussagen von E.________ durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1870). Sie ist zu ergänzen mit der Aussage von E.________ auf die Frage, ob er die Klinge am Hals gespürt habe. E.________ bejahte die Frage und sagte, er habe die kalte Klinge an seinem Hals gespürt (pag. 656 Z. 64 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab E.________ auf Frage, was ihn am meisten beeindruckt habe, an: «Als die Türe aufging und ich ein Messer am Hals hatte. Ich kannte die beiden nicht und wusste nicht, ob sie mich abstechen wollten. Ich bin ja auch nicht reich» (pag. 2314 Z. 21 ff.). Weiter führte er aus, er sei rückwärts in die Wohnung gestossen und umgedreht worden. Einer der beiden habe ihm sodann den Pullover hochgeschoben und das Messer zuerst an den Bauch und danach an den Hals gehalten. Er sei nicht verletzt worden, aber habe die Klinge schon gespürt. Betreffend die Abbildungen auf den pag. 842 – 844 gab er an, dass das Messer schon an der Stelle gewesen sei, wo man auf pag. 844 die Verletzung sehe. Er denke aber eher, dass die Verletzung durch einen «Chlapf» entstanden sein, weil ein Messer ja einen Schnitt ergeben würde (pag. 2315 Z. 47 ff.). Auch für die Aussagen von A.________ kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1870 – 1871).
26 Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte A.________ zunächst seine bisherigen Aussagen und ergänzte, C.________ habe das Messer nicht direkt an den Körper von E.________ gehalten, sondern etwa eine Armdistanz entfernt. Er könne sich nicht erklären, was die Verletzungen auf den pag. 842 ff. verursacht haben soll (pag. 2307 Z. 154 – 164). Er habe nicht gesehen, dass C.________ E.________ das Messer an den Hals gehalten oder ihn um 180 Grad gedreht hätte. C.________ habe E.________ gehalten und nach vorne hineingeschoben. E.________ sei A.________ zugewandt gewesen und sei rückwärts in die Wohnung geschoben worden (pag. 2308 Z. 203 ff.). Ausserdem bekräftigte A.________ mehrfach, dass er selber sein Messer noch vor dem Öffnen der Türe wieder weggesteckt habe, da er über die Anwesenheit von E.________ erschrocken sei (pag. 2308 Z. 181 ff., Z. 189 ff.). Für die Aussagen von C.________ kann ebenfalls auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1871). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab C.________ zum Messereinsatz an, nach dem Öffnen der Türe habe er sein Messer hervorgenommen, E.________ in die Wohnung «geschüpft» und dann das Messer an seinem Körper zugeklappt und weggesteckt. Danach habe er mit E.________ gesprochen. E.________ habe das Messer gesehen. C.________ habe aber keine Stichbewegungen gemacht und auch nichts gesagt. Sowohl er als auch E.________ seien ruhig gewesen. Das Messer habe er E.________ nie an den Hals gehalten. Es habe hierzu keinen Grund gegeben und es sei auch technisch nicht möglich gewesen, wie Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstriert habe. Die Verletzung auf pag. 844 sei keine Messerverletzung sondern offensichtlich eine Schlagverletzung. Er habe E.________ nicht geschlagen. Die Verletzung könne vom «Chlapf» von A.________ stammen. Er habe das Messer nicht an den Hals von E.________ gehalten. A.________ bestätige dies. A.________ sei hinter ihm gestanden und habe die Tat beobachten können (pag. 2318 Z. 39 ff.). 6.9.2 Auffassung der Kammer Die Kammer stützt sich auf die glaubhaften, weil klaren und unspektakulären Aussagen von E.________ ab und geht davon aus, dass der Messereinsatz durch C.________ direkt am nackten Hals und Bauch erfolgte. Dafür spricht etwa auch die von E.________ geschilderte sinnliche Wahrnehmung, dass die Klinge am Hals sich «kalt» angefühlt habe – eine solche Aussage kann kaum erfunden werden, sondern spricht für einen Bericht über selbsterlebtes Geschehen, es sei denn, E.________ habe dies schon oft erlebt und transferiere frühere Erlebnisse auf diesen Vorfall. Dies ist indessen unwahrscheinlich und findet in den anderen Glaubhaftigkeitsmerkmalen, die sich bei den Aussagen von E.________ finden, keine Stütze. Auch seine Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wirkten überzeugend. Insbesondere die Aussage, ihn habe am meisten beeindruckt, als die Türe aufgegangen sei und er ein Messer am Hals gehabt habe (pag. 2314 Z. 22 f.), wirkt glaubhaft.
27 Später gab er zwar an, das Messer sei ihm zuerst an den Bauch und erst danach an den Hals gehalten worden (pag. 2315 Z. 49 ff.), während er in den früheren Aussagen noch behauptete, dass Messer sei ihm zuerst an den Hals und erst danach an den Bauch gehalten worden (pag. 655 Z. 59 f.). Das tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch keinen Abbruch. Erstens ist nicht klar, ob wirklich ein Widerspruch vorliegt; so steht die Aussage, nach dem Drehen sei ihm das Messer zuerst an den Bauch gehalten worden, nicht in Widerspruch zur Aussage, vor dem Drehen sei ihm das Messer an den Hals gehalten worden. Zweitens könnte es durchaus sein, dass C.________ mit dem Messer mehrmals von Bauch zu Hals und wieder zurück wechselte. Und drittens liegt der Vorfall fast drei Jahre zurück, weshalb es nicht verwunderlich wäre, falls E.________ tatsächlich die Reihenfolge der Messereinsätze verwechselte. Für die Kammer ist entscheidend, dass E.________ an der Berufungsverhandlung alle Elemente des Vorfalls von sich aus erneut erwähnte. Schliesslich sprechen auch Plausibilitätsüberlegungen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________. C.________ gab an, er habe einen «stämmigen Oberländer» (pag. 555 Z. 324) erwartet, der über zwei Meter gross, stark und blond sei (pag. 1485 Z. 1 ff.). Er gab auch an, dass er E.________ in dem Moment angegriffen habe, als dieser die Tür geöffnet habe (pag. 551 Z. 136 f.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass C.________ vom ersten Moment an energisch vorging, um E.________ maximal einschüchtern zu können. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass er das Messer unmittelbar an den Hals von E.________ hielt. Die vom KTD dokumentierten Verletzungsbilder (pag. 842 – 844) beweisen zwar die Angaben von E.________ nicht, stehen aber mit ihnen nicht in Widerspruch und können durch das von E.________ geschilderte Geschehen entstanden sein. Auch E.________ bestätigte, dass die Verletzungen vom Vorfall bzw. von den Ohrfeigen herrührten. Dabei differenzierte er sogar, dass die Verletzung auf pag. 844 sicher vom Einbruch stamme, bei den Verletzungen auf pag. 842 f. sei er sich aber nicht sicher (pag. 2315 Z. 57 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung gab er nie an, die Verletzungen auf den Bildern stammten nicht vom Vorfall. A.________ hatte in der Wohnung ebenfalls ein Messer in der Hand, setzte es aber nicht unmittelbar drohend gegen E.________ ein, wobei die Haltung und Wirkung auf E.________ unter den gegebenen Umständen natürlich ebenfalls drohend war. E.________ gab dabei klar und dezidiert an, dass er das Messer in der Hand von A.________ gesehen hatte (pag. 677 Z. 373 – 376). Er hatte bei seiner Aussage ein inneres Bild vor Augen («Er hatte es in der Hand. Er hatte den Vorhang geöffnet und hatte dabei das Messer in der Hand, daran kann ich mich genau erinnern», pag. 677 Z. 382 ff.), weshalb die Schilderung selbst erlebt wirkt. Die Version von A.________, wonach er das Messer vor dem Betreten der Wohnung wieder eingesteckt habe, scheint demgegenüber wenig plausibel. Wie bereits erwähnt (E. 6.5), beschrieb und skizzierte E.________ das fragliche Messer; und A.________ bestätigte, dass die Skizze «ungefähr stimme» (pag. 2307 Z. 140 ff.). A.________ vermochte die kritischen Fragen der Kammer hierzu nicht nachvollziehbar zu be-
28 antworten (pag. 2307 Z. 172 ff.). Die Version von A.________ ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Seitens der Verteidigung ist eingewendet worden, das Halten eines Messers mit der rechten Hand hätte nicht an die linke Halsseite des Opfers erfolgen können (pag. 1497 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Sowohl von vorne wie auch von hinten kann dies ohne weiteres erfolgen. Im Übrigen wurde von E.________ ausdrücklich beschrieben, wie C.________ ihm das Messer «von hinten» mit der rechten Hand an die linke Halshälfte gehalten habe (pag. 656 Z. 61 f.). 6.10 Beschaffenheit des Messers von C.________ 6.10.1 Aussagen der Beteiligten E.________ beschrieb das an Hals und Bauch gespürte Messer wie auch das Messer des andern Täters als Klappmesser, die jedoch nicht einhändig zu bedienen seien, sondern wie ein Sackmesser aufgeklappt werden müssten. E.________ fertigte eine Skizze der beiden Messer an, wobei er dasjenige von A.________ etwas, aber nur wenig kleiner zeichnete, als das Messer von C.________ (pag. 657 Z. 131 – 145 und pag. 662 und pag. 663). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte E.________ im Wesentlichen seine bisherige Beschreibung des Messers und ergänzte, dass es kein Küchenmesser oder ein Messer mit stets hervorstehender Klinge gewesen sei, sondern ein Messer für den Hosensack. Es sei auch kein Sackmesser etwa der Marke O.________ gewesen, sondern ein Klappmesser (pag. 2314 Z. 25 ff.). Diese Beschreibung deckt sich auffällig mit den Aussagen von A.________, der von einem «kleinen» Messer bei sich spricht, während C.________ ein vergleichsweise grösseres Messer dabei gehabt habe, wobei beide Messer Klappmesser gewesen seien (pag. 484 Z. 123 – 124). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab A.________ an, er wisse nicht mehr, wie das Messer von C.________ ausgesehen habe. Er habe sich nicht geachtet und es sei zu lange her (pag. 2307 Z. 150 ff.). In Bezug auf sein eigenes Messer gab A.________ an, dass die Skizze von E.________ ungefähr stimme. Die auf der Zeichnung gekrümmte Seite der Klinge (Messerrücken) sei aber nicht gekrümmt sondern gerade gewesen. Es habe zudem glaublich unten auf der Klinge Zacken gehabt, er sei sich aber nicht sicher, da es lange her sei (pag. 2307 Z. 140 ff.). Es habe sich um ein Klappmesser gehandelt, das etwa eine Handfläche lang gewesen sei (pag. 2306 Z. 132 ff.). C.________ bestritt bis zur Hauptverhandlung immer wieder, überhaupt ein Messer dabei gehabt zu haben («Ich bin Schwergewichtsboxer und brauche kein Messer, um eine Person zu verletzen» pag. 553 Z. 205 f.; er habe nie ein Messer besessen, denn er sei ja Boxer, pag. 537 Z. 93 f.; «Ich bin Schläger und nichts anderes», pag. 543 Z. 135 f.). An der Hauptverhandlung gestand er dann plötzlich, doch ein Messer dabei gehabt zu haben. Wortreich beschrieb er dann nicht etwa sein Messer, sondern wie er A.________ kurz vorher ein kleines Messer zum Geburtstag geschenkt habe, ein «Souvenirmesser» in Halbmondform (nachdem er in der Ein-
29 vernahme vom 27. Dezember 2016 noch salopp zu Protokoll gegeben hatte, er besitze zuhause keine Messerfabrik, um Messer so einfach verschenken zu können, pag. 553 Z. 210 ff.). Ob A.________ das Messer in der Hand gehalten habe, wisse er nicht. Er selber habe sein Messer nur dann geöffnet in der Hand gehabt, als er E.________ festgehalten habe, beim Durchsuchen der Wohnung habe er es zugemacht (pag. 1483 Z. 24 ff.). Das Messer habe er mitgenommen, um E.________ Angst zu machen und er einen 2 m-Typen erwartet habe. Das Messer sei aber nicht scharf gewesen, es habe wie eine Attrappe ausgesehen (pag. 1485 Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dass die von E.________ auf pag. 662 angefertigte Zeichnung des Messers stimmen könnte. Er könne sich zwar nicht an die Details des Messers erinnern, aber die Zeichnung komme in etwa so hin (pag. 2319 Z. 67 ff.). Er habe das Messer aber noch nicht so lange gehabt. Es sei auch nicht scharf gewesen (pag. 2318 Z. 30). Er habe das Messer ab und zu zum Apfel Schneiden auf der Schanze gebraucht. Es sei keine Machete gewesen, sondern ein kleines Messer. Er habe das Messer auch zur Selbstverteidigung auf sich getragen. Er kenne viele, die immer ein Messer dabei hätten. Er habe damals in den falschen Kreisen verkehrt. Das sei auch sein Fehler gewesen. Er habe Probleme mit Leuten gehabt, die Waffen dabei gehabt hätten (pag. 2318 Z. 32 ff.). 6.10.2 Würdigung durch die Kammer Das an ein überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis (Aussagen E.________ und A.________) anpassende Aussageverhalten von C.________ in letzter Minute in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfängt wie oben erwähnt nicht. Allerdings sind die beiden verwendeten Messer nicht sichergestellt worden, weshalb der Zustand des beim Angriff auf E.________ verwendeten Messers (genaue Grösse, Klingenlänge, -schärfe und -spitze) nicht bekannt ist. Nach dem Beweisergebnis bestehen anderseits aber auch keine Hinweise auf das Verwenden einer Attrappe (analog einer Spielzeugpistole). Im Gegenteil: C.________ hat dies sogar ausgeschlossen, indem er sagte, sein Messer habe wie eine Attrappe ausgesehen. Wäre es eine Attrappe gewesen, hätte er dies zweifellos dort erwähnt. Das Aussageverhalten der beiden Beschuldigten ist auch nicht so, dass Hinweise auf ein ungeschliffenes Messer, z.B. in der Art eines Spielzeugmessers oder eines Brieföffners, bestehen würden. Fest steht, dass sowohl A.________ als auch C.________ bestätigten, dass die von E.________ angefertigten Skizzen, die je ein Messer mit spitzer Klinge zeigen (pag. 662 f.), in etwa stimmen würden (pag. 2307 Z. 140 ff.; pag. 2319 Z. 67 ff.). Des Weiteren sagte C.________ aus, er habe sein Messer vor dem Vorfall zum Apfel Schneiden benutzt und zur Selbstverteidigung mit sich getragen, da er viele Personen kenne, die immer ein Messer dabei hätten (pag. 2318 Z. 32 ff.). Ein Messer, mit dem Äpfel geschnitten werden können, kann nicht stumpf sein. Und wer ein Messer zur Selbstverteidigung auf sich trägt, wählt ein Messer, das dazu geeignet ist und eine gewisse Schärfe aufweist. Für eine eher scharfe Klinge spricht denn auch der eingebaute Klappmechanismus (pag. 2307 Z. 138; 2318 Z. 41 f.), mit dem das Messer «gesichert» werden konnte. C.________ gab zudem an, dass er sich
30 das Messer erst kurz vor dem Vorfall neu zugelegt hatte (pag. 2318 Z. 30), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das Messer – etwa durch häufigen Gebrauch – bereits abgestumpft war. Schliesslich hätte C.________ das Mitführen des Messers wohl nicht zunächst abgestritten (pag. 553 Z. 205 f.; pag. 537 Z. 93 f.; pag. 543 Z. 135 f.), wenn es sich um ein völlig stumpfes Messer gehandelt hätte. In dubio pro reo darf aufgrund dieser Überlegungen zwar nicht von einem gefährlichen, weil besonders scharfen Messer ausgegangen werden. Von einer ungeschliffenen Attrappe aber ebenso wenig. Damit ist von einem Messer in der Grösse des von E.________ gezeichneten Messers mit üblichen, nicht besonders scharfem oder schwachem Schliff auszugehen. 6.11 Beute 6.11.1 Aussagen der Beteiligten Gemäss E.________ erbeuteten die beiden Beschuldigten CHF 600.00, bestehend aus 6 Hunderternoten, evtl. 5 Hunderternoten und 2 Fünfzigernoten (pag. 673 Z. 193 – 196). Dies wird von A.________ bestätigt (pag. 483 Z. 94), zusätzlich habe er noch ein Portemonnaie erbeutet, das allerdings kein Geld sondern nur ein Bankkärtli enthalten habe. Das Geld habe C.________ eingesteckt (pag. 483 Z. 98). Zur Beuteteilung erklärte A.________, er und C.________ seien anschliessend in ein Kleidergeschäft für Frauen gegangen und hätten dort ein vor dem Raub schon bestelltes Kleid für seine Freundin im Wert von CHF 400.00 gekauft, das C.________ mit der Beute bezahlt habe (pag. 489 Z. 30 – 41). C.________ habe sich den Coiffeur und einen Pullover finanziert (pag. 489 Z. 43 f.) C.________ bestritt lange Zeit, irgendwelches Geld mitgenommen zu haben (pag. 543 Z. 151 ff., Z. 159 ff.; pag. 546 Z. 27 ff.; pag. 553 Z. 228 ff., Z. 246 ff.; pag. 554 Z. 256 ff., Z. 260 ff., Z. 266 ff., pag. 573 Z. 29 ff., Z. 34 ff.; ), zeigte sich auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aber schliesslich geständig (pag. 1485 Z. 26 ff.; siehe ferner pag. 2319 Z. 83 ff.), wenngleich er bis zuletzt an seiner Version der Schuldeneintreibung festhielt (pag. 2318 Z. 18 ff.) und angab, das Geld sei ungeplant und «aus der Situation heraus» mitgenommen worden (pag. 2319 Z. 84 f.). 6.11.2 Würdigung durch die Kammer Auf die Aussagen von E.________ und A.________ kann abgestellt werden, zumal auch C.________ eingestand, CHF 600.00 mitgenommen zu haben. Damit verwendeten die Beschuldigten die Beute, um sich alltägliche Dinge und Geschenke zu kaufen. Wäre es demgegenüber um eine Geldeintreibung im Sinne der Version von C.________ gegangen, hätte zumindest ein Teil des Betrages an F.________ abgeliefert werden müssen, was nicht der Fall war. Entgegen den Aussagen von A.________ und C.________ ist indes davon auszugehen, dass die tatsächlich erlangte Beute um einiges geringer ausfiel, als von A.________ und C.________ ursprünglich erhofft. A.________ gab nämlich an,
31 C.________ sei enttäuscht darüber gewesen, dass sie «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten. Er habe sich «im Minimum ein Kilo Grass» erhofft (pag. 519 Z. 93 f.). F.________ habe ebenfalls nicht glauben wollen, dass A.________ und C.________ «nur» CHF 600.00 erbeutet hätten (pag. 519 Z. 97; pag. 520 Z. 110). Dass die beiden mehr als CHF 600.00 wollten, zeigten sie auch mit ihrem Verhalten in der Wohnung: als E.________ ihnen das Geld gab, zogen sie sich nicht etwa zufriedengestellt zurück, sondern versetzten ihm zwei Ohrfeigen und verlangten nach mehr (pag. 483 Z. 77 – 80; pag. 505 Z. 38 – 41). Auch das übrige Verhalten von A.________ und C.________ innerhalb der Wohnung (Durchsuchen verschiedener Behältnisse, mehrfaches Drohen, Dauer des Aufenthalts) spricht dafür, dass sie nach mehr als bloss CHF 600.00 suchten. Im Übrigen stünden die Umtriebe, die A.________ und C.________ bei diesem Vorfall auf sich nahmen, in keinem Verhältnis zu den angegebenen CHF 600.00. 6.12 Wortführer beim Überfall 6.12.1 Aussagen der Beteiligten Nach den Aussage von E.________ war C.________ der Wortführer der beiden (pag. 656 Z. 98 f. und pag. 678 Z. 418 f.). Nach Aussagen von F.________ war der «Junge» (= A.________) bei der Planung der Tat nicht dabei, sei dann am Tattag aber auch mitgekommen (pag. 626 Z. 45 f.). Diese Aussagen werden von C.________ bestätigt (vgl. pag. 1482 Z. 28 ff.). 6.12.2 Würdigung durch die Kammer Es kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten als erwiesen gelten, dass C.________ beim Raubüberfall vom 12. Oktober 2016 die treibende Kraft und der Wortführer war. Dafür sprechen auch die Umstände und das Vorgehen vor Ort, indem es C.________ war, der die Scheibe einschlug, anschliessend auf das Rufen von E.________ antwortete, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen, um dafür eine Erklärung zu geben und als erster mit vorgehaltenem Messer die Wohnung betrat, das Opfer mit dem Messer bedrohte und nach Geld fragte. 6.13 Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet damit den nachfolgenden Sachverhalt, der demjenigen der Anklageschrift (pag. 1068 ff.) entspricht und die Vorgeschichte miteinbezieht, als erwiesen: Am 11. Oktober 2016 beschloss C.________ aufgrund eines Tipps von F.________, E.________ in L.________ aufzusuchen und «auszunehmen», d.h. Geld und/oder andere Sachen von Wert wegzunehmen. Die beiden beschlossen, tags darauf mit G.________ als Fahrer nach L.________ zu fahren, wo F.________ C.________ die Wohnung von E.________ zeigen sollte. Am Abend dieses Tages erzählte C.________ seinem Kollegen A.________ vom Vorhaben, in L.________ einen Mann ausnehmen zu gehen, der Geld und Drogen habe.
32 A.________ stimmte zu, da er seiner Freundin ein Geschenk machen wollte und das 400-fränkige Kleid für noch abbezahlen musste. C.________ übernachtete in der Folge bei A.________ und die beiden trafen am nächsten Vormittag, 12. Oktober 2016 in Bern auf F.________ und G.________ und fuhren gemeinsam nach L.________. Dort angekommen zeigte F.________ C.________ und A.________, wo sich die Wohnung von E.________ befand, und begab sich wieder zurück zum Auto, wo auch G.________ wartete. Unterdessen begaben sich C.________ und A.________, beide im Besitze je eines Klappmessers mit einer Grösse von ca. 16 cm und einer Klingenlänge von ca. 9 cm (C.________, bei A.________ leicht kleiner). C.________ wies A.________ auf dem Weg zum Haus von E.________ an, dem Wohnungsinhaber mit dem Messer Angst zu machen. Vor dem Haus angekommen, klopften die beiden mehrfach an die Türe der Wohnung. Nachdem sich längere Zeit nichts bewegt hatte, schlug C.________ mit einem kleinen Hammer die Scheibe des neben der Türe befindlichen WC-Fensters ein, um so in die Wohnung einsteigen zu können. Da hörten die beiden Beschuldigten Geräusche von drinnen, worauf C.________ erneut klopfte. Als E.________, der geschlafen hatte, rief, was das solle, antwortete C.________, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen. Daraufhin kleidete sich E.________ an und öffnete die abgeschlossene Wohnungstüre. Sogleich drang C.________ hinein und hielt ihm ein Messer links an den Hals, so dass das Opfer die kalte Klinge spürte, dabei drängte er ihn zurück in die Wohnung. Er drehte E.________ um 180 Grad um, so dass dieser von der Türe weg in das Zimmer hineinschaute. C.________ hielt ihm das Messer nun von hinten mit der rechten Hand an die linke Halshälfte. Er schob daraufhin E.________ den Pullover hinauf und fuhr mit der Klinge über dessen Bauch, dabei sagte er, es würde ihm nichts passieren, wenn er genau das mache, was von ihm verlangt werde. Auch A.________ hielt ein Messer in der Hand, als er die Wohnung betrat, ohne es jedoch gegen das Opfer einzusetzen. C.________ fragte E.________ nach Geld und Schmuck, worauf E.________ entgegnete, er habe nichts. A.________ schlug E.________ daraufhin mit der Hand ins Gesicht, dann nahm E.________ aus einer Schublade 6 Noten zu je CHF 100.00, welche er C.________ übergab. E.________ musste sich dann auf sein Sofa setzen, während C.________ und A.________ die Wohnung durchsuchten und A.________ das Portemonnaie von E.________ einsteckte. Das Opfer wurde wiederholt nach Geld und Schmuck gefragt und A.________ schlug ihn ein zweites Mal. In einem unbewachten Augenblick konnte E.________ zur Wohnungstüre gelangen, diese aufreissen und ins Freie flüchten. Daraufhin rannten A.________ und C.________ ebenfalls aus der Wohnung und gelangten auf Umwegen zum Parkplatz, wo F.________ und G.________ warteten. Sie stiegen alle ins Auto ein und fuhren zurück nach Bern.
33 7. Rechtliche Würdigung 7.1 Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der auf die einschlägige Literatur gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Bei der Tatbestandsvariante der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben muss angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine erhebliche sein. Die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Die Androhung einer einfachen Körperverletzung ist hierzu typischerweise geeignet. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Die Drohung muss auch nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht konkludentes Handeln (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 30 – 33). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aufgrund der dogmatischen Struktur der Aneignungsdelikte («einen Diebstahl begeht») wird in subjektiver Hinsicht zudem neben Aneignungsabsicht auch Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gefordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn dieses dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1 und 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1). Die anderweitige besondere Gefährlichkeit ist ein sachliches Merkmal; Art. 27 StGB ist nicht anwendbar. Der Teilnehmer muss sich deshalb eine entsprechende Vor-
34 gehensweise des Haupt- oder eines Mittäters anrechnen lassen, sofern er darum weiss und sie billigt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). 7.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die qualifizierte Version des Tatbestandes mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 als erfüllt. Die beiden Beschuldigten hätten zwei Klappmesser und damit objektiv gefährliche Waffen mit sich geführt. Der Einsatz eine dieser Waffen mit dem Halten an den Hals und den Bauch sei einer Drohung mit eine gesicherten Schusswaffe vergleichbar. Die Situation sei insbesondere dort gefährlich gewesen, als C.________ E.________ um 180 Grad gedreht habe, während dem er ihm das Messer direkt an den Hals gehalten habe. Die Beschuldigten seien zudem zu zweit und am helllichten Tag in die Wohnung von E.________ eingedrungen. 7.3 Die Argumente der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte geltend, A.________ habe zwar ein Messer mitgeführt, es aber bereits im Hosensack versorgt gehabt, als er die Wohnung betreten habe. C.________ habe den Lead in diese Sache gehabt. Die Drohung gegen E.________ könne aber nicht so massiv gewesen sein, denn E.________ habe ja zuerst verschwiegen, Geld zu besitzen. Der Messereinsatz führe nicht automatisch zur qualifizierten Version von Art. 140 StGB. Es habe sich um ein kleines Klappmesser gehalten, das angeblich links an den Hals und nicht an die Kehle gehalten worden sei, was wesentlich weniger gefährlich sei. Es habe auch keine Schnittverletzungen gegeben. Der Messereinsatz sei weder hartnäckig, noch hinterlistig oder besonders brutal gewesen. Es liege lediglich einfacher Raub vor (vgl. pag. 2321 ff.). Rechtsanwältin D.________ erachtete ebenfalls einen einfachen Raub als erfüllt. Das Messer sei klein und stumpf gewesen, ansonsten es Schnittverletzungen und nicht bloss Rötungen am Hals gegeben hätte. Auch sei das Vorhaben in keiner Weise professionell geplant worden und die Ausführung sei dilettantisch gewesen. Nie habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden. Anders als in anderen Urteilen des Bundesgerichts (namentlich BGE 100 IV 219 sowie Urteile 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 und 6S.250/2003 vom 28. August 2003) seien vorliegend die Beschuldigten nur zu Zweit gewesen, hätten keine Schusswaffen verwendet, seien nicht vermummt gewesen und hätten keine Betäubungsmittel oder Alkohol konsumiert. In BGE 117 IV 135 und BGE 109 IV 161 sei die besondere Gefährlichkeit im Übrigen verneint worden, obwohl die Beschuldigten in jenen Fällen gefährlicher vorgegangen seien. 7.4 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft liegt eine besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB vor. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, welches C.________ nur schwer habe kontrollieren können. Der Messe-
35 reinsatz sei erheblich gewesen und habe sich direkt gegen Hals und Bauch gerichtet, wobei zwei kräftige Täter gegen ein kleineres Opfer vorgegangen seien. Die Tat sei geplant und die beabsichtigte Beute erheblich gewesen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgericht 6B_55/2013 vom 11. April 2013, 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, 6B_1248/2013 vom 23. September 2014, in denen die besondere Gefährlichkeit bejaht worden sei. 7.5 Rechtliche Würdigung betreffend C.________ Es ist ein dynamisches Geschehen zu beurteilen: Nach dem Beweisergebnis hielt C.________ E.________ ein Klappmesser unmittelbar an den Hals, stiess ihn in die Wohnung zurück, drehte ihn um 180 Grad (sodass C.________ ihm die Klinge nun von hinten an den Hals hielt), zog dessen T-Shirt nach oben und legte die Messerklinge an die nackte Haut des Bauches mit den Worten, es passiere nichts, wenn er gehorche. Da C.________ einen «stämmigen Oberländer» erwartete, ist davon auszugehen, dass er ab dem ersten Moment heftig vorging, um E.________ maximal einschüchtern zu können. E.________ gab an, er habe die kalte Klinge des Messers an seinem Hals gespürt. C.________ konnte nicht wissen, wie E.________ darauf reagieren würde. Selbst eine relativ geringe Bewegung von E.________ nach vorne oder zur Seite hätte auch bei einem nicht scharf geschliffenen, sondern bloss üblichen Messer zu einer schweren Verletzung von E.________ führen können. Klar ist, dass C.________ hierdurch eine erhöhte Gefahr schaffte. Damit ist die für die Qualifikation nötige erhöhte Gefahr für Leib und Leben des Opfers gegeben. Damit liegen nach Auffassung der Kammer die Elemente für eine mittlere Gefährdungsstufe gegenüber dem Opfer vor, als die Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auch bezeichnet wird (BSK-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 100). Die Herbeiführung einer Lebensgefahr oder eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ist nicht gegeben. Anderseits ging die Einwirkung auf das Opfer deutlich weiter als bei einem einfachen Raub, wo mit leichter Gewalt oder Drohung auf das Opfer eingewirkt wird. Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So lag dem Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 folgender, mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (E. 1.3): [Der Beschuldigte] habe das Messer A.________ vor den Bauch und anschliessend B.________ an die Kehle gehalten und damit Schnittbewegungen ausgeführt. Als Letzterer sich zu entwinden versuchte, habe er nachgefasst und sei mit ihm in dieser Position unkontrolliert rückwärtsgegangen. Das Bundesgericht erwog aber, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB selbst dann erfüllt wäre, wenn der Beschuldigte dem Opfer das Messer bloss nahe an den Hals gehalten hätte (E. 1.4). Wie bereits ausgeführt, spürte E.________ vorliegend die kalte Klinge direkt am Hals. Dem Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 lag folgender, ebenfalls mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (E. 1.4.2 und 1.3.2):
36 Die Beschwerdegegner drangen zu dritt in das Schlafzimmer des Opfers ein, überraschten es im Schlaf und bedrohten es mit einem Messer vor dem Gesicht. Beschwerdegegner 1 [hielt] das Messer 15 cm vor dem Gesicht des Opfers, ohne damit zu fuchteln. Das Bundesgericht erwog dazu (E. 1.4.2): Die Verwendung des Messers ist in diesem Fall mit einer Drohung mit einer gesicherten Schusswaffe vergleichbar. Indem die Beschwerdegegner ausserdem ihr Opfer zu dritt im Schlaf überraschten, nutzten sie - in der Überzahl - seine besonders wehrlose Situation aus. Mit ihrem Vorgehen offenbarten die Beschwerdegegner, gesamthaft betrachtet, ihre besondere Gefährlichkeit. Vorliegend rissen die Beschuldigten das Opfer zwar aus dem Schlaf, bevor sie in die Wohnung eindrangen. Sie gingen aber ebenfalls in Überzahl vor und C.________ hielt E.________ das Messer nicht in 15 cm Abstand vor das Gesicht, sondern direkt an den Hals, sodass dieser die kalte Klinge spürte. Für die Kammer von Bedeutung ist schliesslich auch das Urteil 6B_1248/2013 vom 23. September 2014 (siehe ferner auch SK 2013 51), welchem folgender Sachverhalt zugrunde lag (E. 1.3): [D]er Beschwerdeführer [drang] mit dem aufgeklappten Messer in der rechten Hand in die Wohnung des Opfers ein, das sich auf dem Bett befand. Dieses versuchte zunächst aufzustehen, was er verhinderte, indem er es mit der linken Hand auf das Bett zurückstiess und ihm das Messer unmittelbar gegen die linke Halsgegend hielt. Dabei führte er das Messer so, dass die Klinge beim kleinen AB.________ der rechten Hand herausschaute und die Schnittfläche von seinem Körper weg nach vorne gerichtet war. Die minimale Distanz zwischen dem Hals des Opfers und dem Messer lag im tiefen einstelligen Zentimeterbereich, wobei der Abstand aufgrund des dynamischen, kampfähnlichen Geschehens variierte (Urteil, S. 21). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Opfer schätzten ihn auf 1 bzw. 1-2 cm (Urteil, S. 19). Das Opfer war verängstigt und reagierte panisch, der Beschwerdeführer war alkoholisiert und wurde ebenfalls unruhig (Urteil, S. 10 ff. und 25). Er hatte das Geschehen insbesondere aufgrund der Gegenwehr des Opfers nicht vollständig im Griff (Urteil, S. 18). Überdies war sein Blickfeld durch die Maske eingeschränkt. Das Bundesgericht nahm in diesem Fall nicht nur an, die Täter hätten eine besondere Gefährlichkeit offenbart (Qualifikation nach Ziff. 3), sondern es bejahte sogar, für das Opfer habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Qualifikation nach Ziff. 4). Es erwog dazu (E. 1.4): Der Beschwerdeführer ist dem Opfer sehr nahe gekommen, sodass sie sich gegenseitig berührten und Kratzer davontrugen. Er konnte es mit seinem linken Arm nicht gänzlich in Schach halten und hatte das Geschehen nicht vollständig im Griff, da das Opfer nicht bewegungslos erstarrte, sondern sich wehrte. Das Messer berührte zwar den Hals nicht, war aber zuweilen nur wenige Zentimeter davon entfernt. Eine nicht kontrollierbare Reaktion des Opfers ist in einer solchen Situation besonders wahrscheinlich und nicht zu vergleichen mit der stets einhergehenden Gefährdung beim Einsatz einer gefährlichen Waffe, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz auf eine konkrete, sehr naheliegende Lebensgefahr schliesst (Urteil, S. 25). Eine geringfügige falsche Bewegung des Beschwerdeführers oder des Opfers wäre geeignet gewesen, eine lebensgefährliche Verletzung am Hals herbeizuführen. Vorliegend steht zwar nicht die Qualifikation der unmittelbaren Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass
37 E.________ sich gegen den Messereinsatz von C.________ aktiv zur Wehr setzte. Dennoch handelte es sich auch hier um ein dynamisches Geschehen (C.________ drang mit gezücktem Messer in Wohnung ein, stiess E.________ mit dem Messer am Hals in die Wohnung zurück und drehte ihn um 180 Grad) und bereits eine geringfügige Bewegung von E.________ hätte zu schwersten Verletzungen führen können. Im Unterschied zum genannten Entscheid befand sich das Messer zudem in unmittelbarem Kontakt zum Hals des Opfers. Es ist daher auch der ruhigen Reaktion von E.________ zu verdanken, dass nicht die Qualifikation nach Ziff. 4 oder noch schwerere Tatbestände zu prüfen sind. Dabei ist zu beachten, dass C.________ nicht voraussehen konnte, wie E.________ auf den Messereinsatz reagieren würde. Zumindest C.________, der das Opfer unter Einsatz eines Messers am Hals und Bauch zur Geldübergabe aufforderte, offenbarte somit eine besondere Gefährlichkeit und erfüllte damit den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Er ist wegen qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen. Es stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang das Verhalten von A.________ zu beurteilen ist. 7.6 Mittäterschaft von A.________ Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt a