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Bern Obergericht Strafkammern 25.02.2019 SK 2018 418

25 febbraio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,046 parole·~1h 5min·3

Riassunto

Vorübergehende Verlegung und Anordnung besonderer Sicherungsmassnahme | Sicherheitsdirektion (SID)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 18 418 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Vorübergehende Verlegung und Anordnung besonderer Sicherungsmassnahme Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. September 2018 (2018.POM.505)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 29. April 2010 wurde der Verurteilte/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des versuchten Mordes, freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet (Vollzugsakten pag. 221 ff., 227 ff.). Mit Verfügung vom 3. März 2011 ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (ASMV, mittlerweile Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern, BVD, nachfolgend: Vollzugsbehörde) den Vollzug der gerichtlich ausgesprochenen stationären Massnahme in den Anstalten Thorberg an, wo der Beschwerdeführer die Massnahme bereits am 26. Januar 2010 vorzeitig angetreten hatte. Nach mehreren temporären Aufenthalten auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern sowie des C.________ (Psychiatrische Klinik) wurde der Beschwerdeführer per 9. Februar 2012 definitiv ins C.________ verlegt. Mit Urteil vom 2. April 2015 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre (Vollzugsakten pag. 843 ff.). Nach einer Flucht im April 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Regionalgefängnis zugeführt und per 4. August 2015 erneut ins C.________ eingewiesen (Vollzugsakten pag. 966 ff.). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.7.1 und 2.8.1, zur Publikation vorgesehen) endete die Erstanordnung der stationären therapeutischen Massnahme fünf Jahre nach dem Anordnungsentscheid am 28. April 2015. Die Fünfjahresfrist gemäss Verlängerungsentscheid begann am 29. April 2015, womit die Höchstdauer der Massnahme vorliegend grundsätzlich auf den 28. April 2020 fällt. 2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 ordnete die Vollzugsbehörde die Verlegung des Beschwerdeführers per 25. Juni 2018 in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern ein (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurde für die ersten zwei Monate ab Eintritt ins Regionalgefängnis Burgdorf, d.h. bis am 24. August 2018, eine besondere Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs auf der Abteilung für intensive Betreuung (AIB) angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2; Vollzugsakten pag. 1593 ff., amtliche Akten POM pag. 1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde per 25. Juni 2018 ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons

3 Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten POM pag. 14 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Beschwerde [recte: Verfügung] vom 21. Juni 2018 der Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus dem Regionalgefängnis Burgdorf zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu verlegen (Dispo-Ziffer 1). 3. Eventualiter sei der Einzelvollzug unverzüglich sofort aufzuheben (Dispo-Ziffer 2). 4. Es seien Ziffer 2 und 3 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen. 5. Subeventualiter: Es sei die Verfügung vom 21. Juni 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. 6. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 7. Es sei festzustellen, dass das Setting im Regionalgefängnis Burgdorf Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt. 8. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2018 und vom 23. Juli 2018 wies die POM die Gesuche um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen ab (amtliche Akten POM pag. 30 ff., 41 ff.). Mit Entscheid vom 3. September 2018 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren vor der POM beigeordnet und dessen Entschädigung festgesetzt (amtliche Akten POM pag. 64 ff.). 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 3. September 2018 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 03. September 2018 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus dem Regionalgefängnis Burgdorf zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu verlegen (Dispo-Ziffer 1). 3. Eventualiter sei der Einzelvollzug unverzüglich sofort aufzuheben (Dispo-Ziffer 2). 4. Subeventualiter: Es sei der Entscheid vom 03. September 2018 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

4 5. Es sei festzustellen, dass das Setting im Regionalgefängnis Burgdorf Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt. 6. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 89 f.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 95). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 stellte die Generalstaatsanwaltschaft, ebenfalls mit Verweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid, den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 103). Innert Frist ging beim Obergericht keine Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. pag. 105 f.). II. Formelles 5. Am 1. Dezember 2018 ist das kantonale Justizvollzugsgesetz (JVG; BSG 341.1) in Kraft getreten. Es regelt insbesondere den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen nach dem StGB (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JVG) und löst das aufgehobene Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) ab (vgl. Art. 67 JVG). Die für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht neu gefassten – materiell aber weitgehend unverändert gebliebenen (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG], S. 43) – Verfahrensvorschriften (Art. 52 f. JVG) sind mangels anderslautender Übergangsvorschrift gestützt auf allgemeine intertemporalrechtliche Grundsätze mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4, 136 II 187 E. 3.1 mit Hinweisen; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.; davon zu unterscheiden ist die Frage, nach welcher Rechtslage die Rechtmässigkeit der Verfügung zu beurteilen ist, dazu E. 9.2.1 unten). 6. 6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid

5 vom 3. September 2018, der den Vollzug der für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme betrifft, zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 6.2 Der angefochtene Entscheid ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. September 2018 zu (vgl. pag. 83). Die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG begann am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG) und wurde mit der formgerecht eingereichten Beschwerde vom 4. Oktober 2018 gewahrt (vgl. Art. 42 Abs. 2 VRPG). 6.3 Die Beschwerdebefugnis ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren vor der POM teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich – mit den nachfolgenden Einschränkungen – zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG). 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Setting im Regionalgefängnis Burgdorf Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 Bst. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletze (Ziff. 5 der Anträge, pag. 3), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär sind. Sie sind damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt ist, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 19 ff. zu Art. 49 VRPG; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1). Dem Feststellungsbegehren gehen vorliegend Leistungsbegehren voraus. So will der Beschwerdeführer erreichen, dass er aus dem Regionalgefängnis Burgdorf entlassen und in eine geeignete Einrichtung verlegt wird, eventualiter, dass der Einzelvollzug aufgehoben wird. Würde eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK bejaht, wäre der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der POM aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit den genannten Konventionsbestimmungen werden mit den Leistungsbegehren gewahrt. Dies gilt auch für die gerügten Verfahrensgrundrechte, weshalb die vom Beschwerdeführer genannte «Star»-Praxis, nach der im Verfahren vor Bundesgericht auf formelle Rügen trotz fehlender Sachlegitimation eingetreten wird (vgl. statt vieler BGE 141 IV 1 E. 1.1), schon deshalb nicht einschlägig ist. Soweit der Beschwerdeführer das Feststellungsbegehren also nicht ohnehin eventualiter für den Fall stellte, dass es während des Beschwerdeverfahrens zu einer Verlegung in den

6 normalen Massnahmenvollzug kommen sollte (vgl. A.6.5 und C.21 der Beschwerde), ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht einzutreten. 6.3.2 Das Verfahren vor Obergericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Das Anfechtungsobjekt, vorliegend der Entscheid der POM, gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die POM geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im Beschwerdeverfahren vor der POM unter anderem, er sei unverzüglich aus dem Regionalgefängnis Burgdorf zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu verlegen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die POM hat dieses Begehren abgewiesen, weil sie die von der Vollzugsbehörde verfügte Verlegung des Beschwerdeführers als recht- und verhältnismässig erachtete. Damit hat sie insofern über die Rechtmässigkeit des auf die Verlegung folgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf befunden, als ihres Erachtens die Vollzugsbehörde diese Unterbringung – gestützt auf die Sachlage, wie sie sich der Vollzugsbehörde im Zeitpunkt der Verfügung präsentierte – rechtmässig angeordnet habe. Ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis im Fall der Zulässigkeit der Verlegung im Nachhinein, etwa aufgrund der Dauer, teilweise als unzulässig erweist oder nicht, war demgegenüber im Verfahren vor der POM nicht Thema und kann folglich auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand sein. Streitgegenstand im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit einzig die Zulässigkeit der Verlegung ins Regionalgefängnis als solche. 6.3.3 Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids muss auch im Urteilszeitpunkt praktisch und aktuell sein (vgl. dazu allgemein BVR 2015 S. 350 E. 4.1, 2008 S. 569 E. 3.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 VRPG; zu den entsprechenden bundesrechtlichen Legitimationsvoraussetzungen BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1), was anhand der jeweiligen Rechtsbegehren zu beurteilen ist. Das eventualiter gestellte Begehren, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, der Einzelvollzug sei «unverzüglich sofort» aufzuheben, setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer sich im Urteilszeitpunkt noch im Einzelvollzug befindet. Weiter ist das Verfahren vor Obergericht wie erwähnt auf den Streitgegenstand beschränkt. Die POM wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 ab, mit welcher die Vollzugsbehörde die Sicherungsmassnahme bis zum 24. August 2018 angeordnet hatte. Die Verlängerung der Sicherungsmassnahme um weitere 60 Tage bis zum 23. Oktober 2018 wurde am 24. August 2018 separat verfügt (Vollzugsakten pag. 1747), wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde einreichte (Beschwerde vom 26. September 2018, Vollzugsakten pag. 1794 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt überhaupt noch im Einzelvollzug weilt (vgl. dazu die Angaben im Kurzkonzept des Regionalgefängnisses Burgdorf über die AIB, wo eine Höchstdauer von sechs Monaten festgehalten wird, Vollzugsakten pag. 1567), geht diese Sicherungsmassnahme nicht mehr auf die vorliegend im Streit stehende Verfügung zurück und bewegt sich damit ausserhalb des Streitge-

7 genstands. Dennoch rechtfertigt es sich, vorliegend über die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. Juni 2018 für zwei Monate angeordneten Sicherungsmassnahme zu befinden. Die aufgeworfene Frage kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall durch das Obergericht wäre aufgrund der Verfahrensdauer kaum je möglich und die Beantwortung liegt wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse (vgl. allgemein dazu BGE 128 III 468 E. 2.3). 6.4 Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 5 auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG: Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles 7. 7.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die betroffene Person soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weiter die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Sie darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 139 IV 179 E. 2.2, 139 V 496 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die

8 Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vollzugsbehörde und die POM. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vollzugsbehörde habe in ihrem Entscheid vom 21. Juni 2018 lediglich Art. 30 Abs. 2 SMVG zitiert, ohne den konkreten Grund der Verlegung zu nennen. Die gegenteilige Feststellung der POM sei aktenwidrig und die POM werde den Anforderungen an die Begründung durch den pauschalen Verweis auf den Entscheid der Vollzugsbehörde ebenfalls nicht gerecht. Sie führe lediglich aus, dass die Versetzung weder aus Platz- noch aus Disziplinargründen erfolgt sei. Entgegen der Feststellung der POM sei in der Beschwerde vom 5. Juli 2018 sehr wohl ausgeführt worden, weshalb eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich gewesen sei. Es sei festgehalten worden, dass Art. 30 Abs. 2 SMVG gegen die EMRK verstosse und unklar sei, ob die Verlegung aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen erfolgt sei. Weder die Vollzugsbehörde noch die POM würden sich mit dieser Rüge auseinandersetzen (C.6 und 8 der Beschwerde). Zur gerügten Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK habe die POM nur im Rahmen der Begründung der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens Stellung genommen. Ausführungen, weshalb das Setting nicht gegen diese Konventionsrechte verstosse, würden im angefochtenen Entscheid gänzlich fehlen, womit sich die POM mit einem zentralen Punkt der Beschwerde gar nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der POM insbesondere die Verletzung der Konventionsrechte sowie Art. 10 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug gerügt, die POM habe die Rügen aber nicht behandelt. Eine sachgerechte Beschwerde sei so verunmöglicht gewesen und das Vorgehen stelle eine (formelle) Rechtsverweigerung dar (A.6.6, C.8, 21 und 31 der Beschwerde). Die POM werde ihrer Begründungspflicht ebenfalls nicht gerecht, wenn sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung pauschal auf die Ausführungen der Klinik C.________ abstelle, ohne die Einwände des Beschwerdeführers zu würdigen. Insbesondere sei dargelegt worden, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers seit der ersten geplanten, dann aber wegen Unvertretbarkeit stornierten Verlegung vom 9. Mai 2018 nichts geändert habe (C.27 der Beschwerde).

9 7.2.2 Für die Kammer ist eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vollzugsbehörde nicht ersichtlich. Wie schon die POM zutreffend festgehalten hat, geht aus der Verfügung vom 21. Juni 2018 hervor, aus welchen Gründen die vorübergehende Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf erfolgte und dass sich diese auf Art. 30 Abs. 2 SMVG stützt, wonach ein Eingewiesener aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden kann. Die Vollzugsbehörde äusserte sich weiter insbesondere dazu, weshalb der Beschwerdeführer nicht länger im C.________ verbleiben könne und sie die vorübergehende Verlegung als vertretbar erachte, obwohl das Angebot des Regionalgefängnisses Burgdorf nicht den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 StGB entspreche (E. 1, insb. S. 7 f. der Verfügung vom 21. Juni 2018). Damit machte die Vollzugsbehörde auch deutlich, wieso sie der Auffassung ist, dass die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SMVG im vorliegendem Fall dem übergeordneten Bundes- und Konventionsrecht standhält. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Vollzugsbehörde den Sachverhalt nicht ausdrücklich unter einen der drei in Art. 30 Abs. 2 SMVG vorgesehenen Verlegungsgründe subsumierte (wovon die POM, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auch nicht ausging). Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern diese Ungenauigkeit in der Begründung der Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung entgegen stand. Dass dem nicht so war, geht im Übrigen aus den Angaben des Beschwerdeführers selber hervor, er habe im Rahmen der Beschwerde alle drei Alternativen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine der möglichen Gründe eine hinreichende Rechtfertigung für die Verlegung biete (C.6 und 42 der Beschwerde). Auch wenn sich die Vollzugsbehörde nicht mit sämtlichen rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend und ausdrücklich auseinandersetzte, legte sie die für sie massgebenden Gesichtspunkte dar, sodass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Dass die Begründung vom Beschwerdeführer wegen kurzer Ausführungen oder einzelner fehlender Elemente bzw. dem unerwünschten Entscheidergebnis als unbefriedigend erachtet wird, vermag daran nichts zu ändern. Demnach hat die POM eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vollzugsbehörde zu Recht verneint. 7.2.3 Die POM hielt in ihrem Entscheid wiederholt fest, dass die Verlegung auf der Zurverfügungstellung durch das C.________ basiere und gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SMVG erfolge, ohne aber konkret anzugeben, welchen der drei in dieser Bestimmung vorgesehenen Verlegungsgründe sie konkret für gegeben erachtete. Dass sie damit die relativ offenkundige Ungenauigkeit in der Subsumtion der Vollzugsbehörde nicht ausdrücklich klärte, ist bedauerlich. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die POM (amtliche Akten POM pag. 14 ff.) dies nicht beanstandet hatte, sondern vielmehr vorbracht hatte, die Verlegung sei aus Platzgründen bzw. als Disziplinarmassnahme erfolgt (B.2.1, 3.2 f., 4.2 und 6 der Beschwerde vom 5. Juli 2018). Mit dieser Argumentation setzte sich die POM auseinander und hielt fest, dass die Verlegung nicht aus Platz- und Disziplinargründen erfolgt sei (E. 4.c und 5.f des Entscheids). Damit gab sie zu erkennen, dass für sie Sicherheitsgründe – wie sie sie im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug ausführlich wiedergab (E. 5.e.cc des

10 Entscheids) – im Vordergrund standen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des bereits hinsichtlich der Verfügung der Vollzugsbehörde dazu Gesagten (E. 7.2.2 oben) ist darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen, weil dies jedenfalls einer sachgerechten Beschwerde nicht entgegenstand. Die POM begründete in ihrem Entscheid, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden die temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis – einer gemäss POM unbestrittenermassen nicht im Sinne von Art. 59 StGB geeigneten Unterbringung – nach einer Zurverfügungstellung grundsätzlich unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und vom Grund seines Verhaltens als verhältnis- und rechtmässig erachte. Bezug nehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine wirksame Einwilligung vorliegen könne (B.1.2 der Beschwerde vom 5. Juli 2018) erwog die POM, dass eine Einwilligung des Betroffenen für die vorübergehende Verlegung nicht erforderlich sei. Zudem wies sie auf die Einschätzung des C.________ hin, welche die aktuelle Verlegung als vertretbar erachte (E. 4.b des Entscheids). Damit gab sie klar zu erkennen, dass und gestützt auf welche (ärztliche) Einschätzung sie die aktuelle und konkrete Verlegung für vertretbar hielt, und sie das Argument eines seit der früheren, stornierten Verlegung angeblich unveränderten (Gesundheits-)Zustands (vgl. C.27 der Beschwerde; B.1 der Beschwerde vom 5. Juli 2018) von vornherein als unerheblich bzw. widerlegt betrachtete. Auch weitere Aspekte der Verhältnismässigkeit legte die POM dar. So hielt sie fest, dass die BVD bereits vor der Verlegung ins Regionalgefängnis die notwendigen Schritte für das weitere Vorgehen (eventuell zur Aufhebung der Massnahme) unternommen habe und das Ende des von Beginn an als vorübergehend vorgesehenen Verbleibs des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis absehbar sei (E. 4.b und 4.d des Entscheids). Von einem pauschalen Verweis auf die Ausführungen des C.________ kann nicht die Rede sein. Die POM legte ausführlich dar, weshalb sie gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SMVG ausnahmsweise die vorübergehende Unterbringung in einer nicht im Sinne von Art. 59 StGB geeigneten Einrichtung für zulässig und verhältnismässig hält. Sie war nicht gehalten, sich weiter mit der geltend gemachten Bundes- und Konventionsrechtswidrigkeit der Bestimmung auseinanderzusetzen, wie sie der Beschwerdeführer pauschal und im Wesentlichen damit begründet hatte, dass das Regionalgefängnis keine geeignete Einrichtung sei (vgl. B.2 der Beschwerde vom 5. Juli 2018). Ebenso brachte sie hinreichend klar zum Ausdruck, dass ihres Erachtens ein damit verbundener Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) gerechtfertigt wäre. Im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug rügte der Beschwerdeführer vor der POM ebenfalls die Verletzung einzelner Konventionsbestimmungen (Art. 3 und Art. 5 Bst. e EMRK; B.5 und 6.3 f. der Beschwerde vom 5. Juli 2018). Im Wesentlichen wies er darauf hin, dass internationale Standards «empfehlen» würden, von Einzelhaft bei psychisch kranken Personen abzusehen, Hochsicherheitshaft nicht als Alternative zu einer psychiatrischen Behandlung angeordnet werden dürfe und besonders auf die Verhältnismässigkeit der Haftbedingungen geachtet werden müsse. Konkret begründete er diese Verletzungen vor allem mit Aspekten der Verhältnismässigkeit (das Haftsetting sei in grober Weise unverhältnismässig, er leide

11 an einer schweren Erkrankung und es seien keine sozialen Kontakte erlaubt). Die POM legte auch hinsichtlich der angeordneten Einzelbehandlung nachvollziehbar und ergänzend zu den Ausführungen der Vollzugsbehörde dar, weshalb sie diese Massnahme für rechtmässig und angesichts der auf maximal zwei Monate festgelegten Dauer vor allem in zeitlicher Hinsicht für verhältnismässig erachtete (E. 5.c ff. des Entscheids). Da die POM die Versetzung nicht als Disziplinarmassnahme qualifizierte, erübrigten sich weitere Ausführungen zu den disziplinarrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.f des Entscheids). Aus der Gesamtheit der Begründung ergibt sich auch hier, weshalb die POM dem Parteistandpunkt nicht folgen konnte und sie nicht von einer Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ausging. Daran vermag die Tatsache, dass sich die POM nicht ausdrücklich und eingehend mit der gerügten EMRK-Verletzung auseinandersetzte, nichts zu ändern. Im Entscheid wurden die wesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, sodass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. So vermochte er in seiner Beschwerde ans Obergericht problemlos einzelne Begründungsteile, bei denen er die Ansicht der POM nicht teilte, aufzugreifen, zu rügen und seine Argumentation darzulegen. Für die Kammer ist eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht durch die POM, die eine sachgerechte Anfechtung vereitelt hätte, nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann darin eine formelle Rechtsverweigerung gesehen werden. 7.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs weiter darin, dass ihm mit dem Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf ein zentrales Aktenstück nicht rechtzeitig zugestellt worden sei. Dass die POM davon ausgehe, der Rechtsvertreter hätte nach Erhalt des Schreibens der BVD vom 18. Juni 2018 ein Akteneinsichtsgesuch stellen können, sei geradezu rechtsmissbräuchlich. Die Stellungnahme sei dringlich gewesen und das Akteneinsichtsrecht habe nicht innerhalb von zwei Tagen rechtmässig ausgeübt werden können. Auch die Tatsache, dass die Vollzugsbehörde den Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf beinahe wörtlich übernommen habe, ändere nichts an der Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer müsse die Akten selbst auf ihren Inhalt prüfen können und könne nicht auf deren korrekte Wiedergabe durch die Vollzugsbehörde vertrauen. Ansonsten wäre die Aktenführung überhaupt nicht wichtig (C.23 ff. der Beschwerde). Am 18. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer per Fax bis zum 20. Juni 2018, 12.00 Uhr, Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Verlegung und der besonderen Sicherungsmassnahme gegeben (Vollzugsakten pag. 1570 f.). Der Antrag des Regionalgefängisses Burgdorf auf zweimonatige Unterbringung des Beschwerdeführers in der AIB unter Einzelbehandlung vom 13. Juni 2018 (Vollzugsakten pag. 1561) lag dem Schreiben zwar nicht bei. Die Vollzugsbehörde wies jedoch darauf hin und gab sowohl Begründung als auch Auswirkungen der beantragten Einzelbehandlung inhaltlich korrekt und teilweise wortwörtlich wieder. Dem Beschwerdeführer war damit der für eine sachgerechte Äusserung zur geplanten besonderen Sicherungsmassnahme wesentliche Inhalt des Antrags bekannt. Dies zumal sich der (hinsichtlich der Anordnung der Einzelbehandlung

12 gemäss Art. 58 SMVG) rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, nicht aus dem Antrag, sondern vielmehr aus weiteren Aktenstücken wie dem Therapieverlaufsbericht des C.________ vom 19. April 2018 ergab, auf den die Vollzugsbehörde hinwies. Zudem geht es beim Antrag um ein Aktenstück, welches sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz zeitlicher Dringlichkeit ohne weiteres kurzfristig von der Vollzugsbehörde hätte zufaxen lassen können, wenn er Zweifel an der korrekten Wiedergabe gehabt hätte. Auf diese Weise hätte das Akteneinsichtsrecht durchaus innerhalb der kurzen Frist ausgeübt werden können. Gegebenenfalls hätte zu diesem Zweck auch eine kurze Fristerstreckung erwirkt werden können. Im Übrigen kann dem vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsurteil (Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014) nicht entnommen werden, dass es grundsätzlich unzulässig bzw. ausgeschlossen wäre, die Akteneinsicht innert kurzer Frist wahrzunehmen. Vielmehr lag jenem Entscheid der (vom vorliegenden abweichende) Fall zugrunde, dass die Migrationsbehörden dem Betroffenen trotz Gesuchs die (in Aussicht gestellte) Akteneinsicht aufgrund eines organisatorischen Mangels nicht gewährten, wobei das Bundesgericht die Verwirkung des Akteneinsichtsrechts insbesondere verneinte, weil der Rechtsvertreter nicht übermässig lange zugewartet habe, bis er beanstandete, die Verfahrensakten nicht erhalten zu haben (2C_143/2014 E. 3.4 f.). Nach dem Gesagten teilt die Kammer die Auffassung der POM, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich zum geplanten Vorgehen zu äussern. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 8. Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und diese Diagnose wiederholt bestätigt (vgl. Vollzugsakten pag. 50 ff., 107 ff., 1044 ff., 1351 ff.). Die POM hat den Sachverhalt, insbesondere den bisherigen Verlauf der Massnahme, wie er sich aus dem umfangreichen Vollzugsakten (insbesondere dem Austrittsbericht des C.________ vom 9. Juli 2018, Vollzugsakten pag. 1685 ff.) ergibt, zutreffend wie folgt zusammenfassend festgehalten (E. 4 des Entscheids): b. […] Bis 2012 sei ein schwerer, medikamentös kaum beeinflussbarer, kontinuierlicher Verlauf der schizophrenen Erkrankung mit mehreren schweren Suizidversuchen (u.a. 2011 Strangulation sowie thorakale Messerstichverletzungen) und Selbstmutilationen (2012 Abbeissen eines Finger-Endglieds) im Rahmen akut-psychotischen Erlebens beschrieben worden. 2011 seien insgesamt acht Behandlungen mit transkranieller Magnetsimulation (TMS) erfolgt, worunter jeweils nur eine kurzfristige Besserung der Symptomatik zu verzeichnen gewesen sei. Über die Jahre seien Behandlungsversuche mit verschiedenen antipsychotischen (typischen und atypischen) Substanzen erfolgt (Vorakten pag. 1686). Nach ausgesprochen schwierigem und letztlich erfolglosem Behandlungsverlauf sei seitens des C.________ Anfang 2017 schliesslich die Einschätzung vertreten worden, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers unter den bestehenden Bedingungen und Möglichkeiten im C.________ aussichtslos erscheine und eine Verlegung in eine geeignete Therapieeinrichtung erfolgen müsse. Nachdem mehrere in Frage kommende Kliniken/Institutionen seine Aufnahme abgelehnt hätten, habe

13 die Prüfung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die, zunächst vom Beschwerdeführer auch gewünschte, Verlegung in ein Gefängnis im Raum gestanden. Diese sei bereits geplant gewesen (März 2017), sei dann aber aufgrund einer massiven Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen. Daraufhin sei das Aufhebungsverfahren vorübergehend sistiert worden mit der Begründung, dass die im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Verschlechterung aufkommenden vollzugsrechtlichen Fragen zuerst juristisch abzuklären seien. Basierend auf dem seinerzeit weiterhin bestehenden Wunsch des Beschwerdeführers, in die JVA Thorberg verlegt zu werden, sei von Dr. D.________, angeregt worden, zur Verbesserung des Krankheitsbildes, was schliesslich auch eine Aufnahmevoraussetzung der JVA Thorberg darstelle, und vor einer definitiven Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit eine zwangsweise durchgeführte Depot-Medikation zu prüfen. Wesentliche Aussagen des entsprechenden Abklärungsberichts von Dr. D.________ vom 16. August 2017 sei die Einschätzung, dass durch eine durchgehende Depot-Medikation, welche bislang nicht habe installiert werden können, nach sechs oder 12 Monaten möglicherweise eine Auflockerung in den Haltungen des Beschwerdeführers erreicht werden könnte und dass der Weg der Rehabilitation über Lockerungserprobungen führen müsste. Das C.________ habe diese Einschätzung mit Stellungnahme vom 7. September 2017 im Wesentlichen geteilt, wobei beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach intensiven Gesprächen ab Ende Juni 2017 eine Depot-Medikation auf freiwilliger Basis habe installiert werden können. Im weiteren Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung der psychopathologischen Symptomatik mit Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen. Er habe auch (wieder) regelmässig an Arbeitsagogik und Sporttherapie, teilweise auch Ergotherapie, teilgenommen. Auf der Station habe er über viele Monate ein überwiegend ruhiges und gegenüber Mitpatienten und Pflege interagierendes und freundliches Verhalten gezeigt. In den therapeutischen Einzelgesprächen sei jedoch die fehlende Krankheitseinsicht und das tiefsitzend fortbestehende Unverständnis hinsichtlich seiner Situation und der weiter notwendigen stationären Behandlung oft sehr deutlich geworden und trotz Fokussierung auf Psychoedukation und deliktrelevante Problembereiche seien auch weiterhin keine wirklichen therapeutischen Fortschritte erzielt worden. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer seine Bereitschaft signalisiert, die Therapie auf einer Massnahmenstation fortsetzen zu wollen (Vorakten pag. 1689 f.) Aufgrund dieses (damaligen) positiven Behandlungsverlaufes sei der Antrag auf Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation per 7. Februar 2018 bewilligt worden. Obwohl sich der Beschwerdeführer scheinbar rasch eingelebt und sich im Stationsalltag zunächst engagiert habe, habe er bald eine zunehmende Wechselhaftigkeit in seiner Gestimmtheit gezeigt und mehr und mehr seine Unzufriedenheit über die Rahmenbedingungen (bspw. Internet- und Ausgangsregelungen) geäussert, wobei er angegeben habe, auf der Sicherheitsstation sei es deutlich besser gewesen und er wolle zurück in sein Heimatland E.________. Es seien verschiedene konflikthafte Situationen im Alltag entstanden. Dennoch unerwartet sei er am Morgen des 12. März 2018 entwichen. Am späteren Nachmittag sei er selbständig zurückgekehrt, wobei er durch lautstarke Anspannung und Gereiztheit aufgefallen sei, Passanten und Personal bespuckt und beschimpft habe und tätlich geworden sei. Im Rahmen der Rückverlegung in den Sicherheitstrakt habe er fixiert und zwangsmediziert werden müssen. Am 23. März 2018 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine vorgängige Provokation stattgefunden habe. Am 4. April 2018 habe er die fällige Applikation des Depot-Antipsychotikums verweigert, sei in diesem Zusammenhang unvermittelt in einen aggressiven Erregungszustand geraten und sei nicht mehr erreichbar gewesen, so dass er bei unmittelbar zu erwartender Fremdaggression/Übergriffsverhalten

14 habe fixiert und zwangsmediziert werden müssen. Anhaltende aggressive Anspannung und fehlende Absprachefähigkeit hätten im weiteren Verlauf die wiederholte Zwangsmedikation erfordert, bis der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, freiwillig oral Medikamente einzunehmen. Darunter sei er zunächst zugänglicher gewesen, habe mehr Kontakt auf der Station gehabt und sich auch vermehrt an Aktivitäten beteiligt, allerdings im Wechsel mit Phasen deutlichen Rückzuges und Schweigsamkeit. Aufgrund von Nebenwirkungen habe er dann die verordneten Medikamente nicht mehr weiter einnehmen wollen, sei aber schliesslich bereit gewesen, sich wieder das Depot-Antipsychotikum verabreichen zu lassen (11. April 2018), jedoch unter Ablehnung einer unterstützenden oralen Begleitmedikation. Bereits die nächste fällige Depotabgabe habe er wieder verweigert. Zuletzt habe er überwiegend den Kontakt zu seinen Mitpatienten gemieden und an den Stationsveranstaltungen und Therapieangeboten praktisch nicht teilgenommen. Teilweise habe es auch Hinweise auf halluzinatives Erleben gegeben. Die wöchentlichen Arztgespräche sowie die Teilnahme an der Oberarztvisite habe er grundsätzlich abgelehnt, jedoch seien in den letzten Tagen bis Wochen vor dem Austritt vermehrt zumindest Kurzkontakte bis (kurze) Gespräch etwa bzgl. der Verlegungsplanung möglich gewesen. Dabei habe eruiert werden können, dass er unverändert eine Rückkehr bzw. Ausschaffung nach E.________ bzw. zunächst die Versetzung in ein Gefängnis wünsche. Nachdem es in den letzten Wochen ohne antipsychotische Medikation nicht zu einer Destabilisierung bzw. gravierenden psychopathologischen Verschlechterung gekommen sei, sei in Übereinstimmung mit dem Wunsch des Patienten die Versetzung in ein Gefängnis geplant worden. Zum Zeitpunkt der Versetzung habe kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (Vorakten pag. 1690 f.). c. Im Therapieverlaufsbericht vom 19. April 2018, mit welchem der Beschwerdeführer letztlich zur Verfügung gestellt wurde, wurde festgehalten, dass zwar mit der Etablierung einer antipsychotischen Depot-Medikation im Sommer 2017 eine scheinbar positive Entwicklung habe in Gang gesetzt werden können, so dass im Februar 2018 sogar eine Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation möglich gewesen sei. Mit der letztlich nie erreichten tragfähigen bzw. anhaltenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie der schliesslich erfolgten (zweiten) Entweichung und der passager notwendigen Zwangsmedikation sei der bisherige Behandlungsverlauf in der retrospektiven Gesamtbetrachtung als erfolglos zu betrachten. Auch die zuletzt im Abklärungsbericht von Dr. D.________ vom 16. August 2017 vorgeschlagene medikamentöse Behandlung mit einem Depot-Präparat über sechs bis 12 Monate habe nach insgesamt 10 monatlichen Applikationen des Depot-Antipsychotikums in Folge als offenbar unzureichend wirksam eingestuft werden müssen. Dies sei beim Beschwerdeführer zwangsläufig mit einer ungünstigen Legalprognose verbunden (Vorakten pag. 1492 f.). In Anbetracht des bisherigen Gesamtbehandlungsverlaufs lasse die Weiterbehandlung unter den Bedingungen/Möglichkeiten des C.________, wie bereits dargelegt, keine Verbesserung der legalprognostischen Einschätzung erwarten, wodurch der weitere Verbleib des Beschwerdeführers auf einer Sicherheitsstation – lediglich vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten Sicherung – nicht mehr länger vertretbar sei (Vorakten pag. 1492 f.). d. Nach Erhalt dieses Therapieverlaufsberichts und – auf Nachfrage der BVD – der Angabe des C.________, wonach eine möglichst rasche Versetzung des Beschwerdeführer erwartet werde (Vorakten pag. 1497), bereiteten die BVD die Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern vor (Vorakten pag. 1499 ff.). Das Regionalgefängnis Burgdorf erklärte sich am 2. Mai 2018 bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen; angesichts des vorliegenden Krankheits- und Gefährdungsbildes werde jedoch eine Verfügung auf zweimonatige Einzelbehandlung (EB) auf der Abteilung für intensive Betreuung (AiB) im Sinne einer besonderen Sicherheitsmassnahme beantragt (Vorakten pag. 1504).

15 Vor der geplanten Verlegung per 16. Mai 2018 verweigerte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 die Depotabgabe, weshalb die Verlegung von Seiten des C.________ wegen Unzumutbarkeit storniert wurde: Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Tagen vor der fälligen Medikation letztlich unverändert gezeigt, habe überwiegend den Kontakt zu Mitpatienten und Personal gemieden, an den Stationsveranstaltungen und den Therapieangeboten praktisch nicht teilgenommen und unverändert habe es auch Hinweise auf halluzinatives Erleben gegeben. Die wöchentlichen Arztgespräche sowie die Teilnahme an der Oberarztvisite lehne er konsequent ab. Der Verlegung in ein Gefängnis habe er zuvor offen gegenübergestanden; nun lehne er die Injektion jedoch ab. Er sei der Ansicht, wenn er wegen der Weigerung nicht verlegt werden könne, bleibe er halt im C.________. Er verneine eine Stabilisierung seines Zustandsbild unter der Medikation und wolle nie wieder Medikament einnehmen (Vorakten pag. 1520). e. Am 4. Juni 2018 gab die Vorinstanz [die Vollzugsbehörde] bei Dr. med. F.________ die Erstellung eines Verlaufsgutachtens bis Ende August 2018 in Auftrag, insbesondere bezüglich den Erfolgsaussichten einer Weiterführung der aktuellen Massnahme nach Art. 59 StGB sowie bezüglich den, unter Berücksichtigung einer aktuellen legalprognostischen Einschätzung, als zwingend angezeigten erforderlichen Rahmenbedingungen und Strukturen nach einer allfälligen Aufhebung der stationären Massnahme (Vorakten pag. 1502, 1536 ff., 1542 ff.). f. Das C.________ teilte am 6. Juni 2018 mit, dass der Beschwerdeführer die Depotabgabe weiterhin verweigere, dies jedoch erfreulicherweise (noch) nicht zu einer psychopathologischen Verschlechterung geführt habe. Zwar meide er weiterhin überwiegend den Kontakt zu Mitpatienten und Personal, nehme an Veranstaltungen und Therapieangeboten nicht teil und lehne Gespräche/Visiten grundsätzlich ab. Jedoch seien in den letzten Tagen bis Wochen vermehrt zumindest Kurzkontakte bis (kurze) Gespräche mit der fallführenden Ärztin bzw. mit dem Pflegepersonal möglich gewesen. Er wolle in sein Heimatland ausgeschafft bzw. zunächst in ein Gefängnis versetzt werden. Nachdem es in den letzten Wochen ohne antipsychotische Medikation nicht zu einer Destabilisierung bzw. psychopathologischen Verschlechterung gekommen sei, sei ein neuer Anlauf bzgl. einer Versetzung in ein Gefängnis zu unternehmen (Vorakten pag. 1549). g. Daraufhin erfolgte per 25. Juni 2018 die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf und die Einweisung in die Abteilung für intensive Betreuung unter Einzelbehandlung (Vorakten pag. 1561 ff., 1593 ff.). h. Im Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 hielt das C.________ als empfohlenes Prozedere fest, dass dringend die antipsychotische Therapie wieder aufgenommen werden sollte, sofern dies der Beschwerdeführer zulasse (Vorakten pag. 1692). 9. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich aus dem Regionalgefängnis Burgdorf zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu verlegen (Rechtsbegehren Ziff. 2). In materieller Hinsicht ist damit die Rechtmässigkeit der Verlegung zu prüfen bzw., ob die POM letztere zu Recht bejaht hat. 9.1 Der Beschwerdeführer befand sich vor seiner Verlegung im C.________ in einer geeigneten Einrichtung zur Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Mit der vorübergehenden Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf wurde die Unterbringung in einer Einrichtung angeordnet, welche unbestrittenermassen nicht als «geeignet» im Sinne von Art. 59 StGB gelten kann.

16 Es ist daher von einem Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV auszugehen. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). 9.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine falsche bzw. willkürliche Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SMVG geltend. Diese Bestimmung könne nicht als Grundlage für die Versetzung herangezogen werden. Der angegebene Grund, dass der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei, sei darin nicht vorgesehen. Die vorgesehenen drei Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor (C.8 und 42 der Beschwerde). Weiter bringt er zusammengefasst vor, die Unterbringung im Regionalgefängnis Burgdorf widerspreche der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 59 StGB. Daraus ergebe sich klar, dass der Täter bei Vorliegen von Fluchtgefahr und/oder Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geschlossen unterzubringen sei. Die geschlossene Unterbringung könne dabei in einer psychiatrischen Einrichtung, einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt erfolgen. Vorausgesetzt sei aber stets, dass die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sei. Dies sei beim Regionalgefängnis nicht der Fall, es bestünden weder Räumlichkeiten für eine therapeutische Behandlung noch sei das notwendige Fachpersonal vor Ort. Es finde denn auch für den Beschwerdeführer seit der Versetzung keine Therapie mehr statt. Keine Rolle spiele dabei, dass die Massnahme angeblich gescheitert sei. Diesfalls müsste die Massnahme aufgehoben werden, was noch nicht passiert sei. Sodann sei die vorliegende Unterbringung nicht nur kurzfristig, der Beschwerdeführer warte gerade nicht auf eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung (entsprechende Anfragen seien nirgendwo hängig) und es gehe auch nicht um eine Disziplinierung (C.51 ff. der Beschwerde). 9.2.1 Die Vollzugsbehörde verfügte die Verlegung und die besondere Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs gestützt auf Art. 30 bzw. Art. 58 SMVG. Mittlerweile wurde das SMVG vom JVG abgelöst, welches am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Die Verlegung ist neu in Art. 18 JVG geregelt, die besonderen Sicherheitsmassnahmen neu in Art. 35 JVG. Damit stellt sich zunächst die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht. Mangels Regelung in den Übergangsbestimmungen ist diese Frage aufgrund der allgemeinen Prinzipien zu beantworten, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Ergehens zu beurteilen. Massgebend ist somit das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrensabschlusses geltende materielle Recht (BGE 141 II 393 E. 2.4, 139 II 243 E. 11.1, 135 II 384 E. 2.3; BVR 2016 S. 293 E. 4.1, 2015 S. 15 E. 3.1, 2008 S. 145 E. 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 25 VRPG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 292 ff.). Vorliegend ist die Sache damit nach den bisherigen Regelungen im SMVG zu beurteilen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 SMVG kann die zuständige Stelle der POM Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatri-

17 sche Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird. Gemäss Abs. 2 der Bestimmungen können Eingewiesene aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Verlegungen bis zu einer Dauer von drei Wochen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden. Längerfristige Verlegungen sind durch die zuständige Stelle der POM anzuordnen (Abs. 2). 9.2.2 Die Vollzugsbehörde führte in ihrer Verfügung zur Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf im Wesentlichen aus, das C.________ habe den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, weil eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Einschätzung der behandelnden Personen aussichtslos erscheine. Dadurch könne der Beschwerdeführer nicht länger im C.________ verbleiben. Das C.________ halte die Verlegung für vertretbar und auch der Beschwerdeführer selber habe sich wiederholt positiv zur Verlegung in ein Gefängnis geäussert. Aktuell werde die Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft. Zu diesem Zweck werde der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2018 begutachtet. Gemäss dem von Seiten des C.________ dargelegten Sachstand fänden die behandelnden Personen nur schwerlich Zugang zum Beschwerdeführer. Eine ordentliche Durchführung der Massnahme sei folglich offensichtlich selbst im aktuellen Setting gar nicht möglich. Bezüglich der Erfolgschancen einer Weiterführung der Massnahme gelte es zwecks weiterer Planung die gutachterliche Einschätzung abzuwarten. Unter diesen Umständen bestehe für die Vollzugsbehörde keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs bis zum Entscheid des weiteren Vorgehens nach Vorliegen des Gutachtens aufgrund kurzfristig nicht zur Verfügung stehender alternativer Institution in ein bernisches Regionalgefängnis zu verlegen. Die beabsichtigte Versetzung lasse sich somit auf Art. 30 Abs. 2 SMVG stützen (E. 1 der Verfügung vom 21. Juni 2018). Die POM erwog zur Verlegung, dass bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern erfolge, bis das weitere Vorgehen abgeklärt worden sei und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen könne respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet/abgeschlossen worden sei. Diese temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis sei, auch wenn es sich dabei unbestrittenermassen nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB handle, zulässig. Vorliegend erachte auch das C.________ die aktuelle Verlegung als vertretbar. Zudem habe die Vollzugsbehörde vor der Verlegung alle notwendigen Schritte für das weitere Vorgehen (weiterer Vollzug oder Aufhebung der Massnahme) unternommen. Das Ende des vorübergehenden Verbleibs des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis sei daher absehbar. Die gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SMVG erfolgte vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis nach der Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer lege denn

18 auch nicht konkret dar, inwiefern diese Bestimmung wegen bundes- oder konventionsrechtlichen Vorgaben nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen werden könne. Die Verlegung sei nicht auf fehlende Platzierungsmöglichkeiten in anderen Massnahmeneinrichtungen zurückzuführen. Sie sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer durch das C.________ zur Verfügung gestellt worden sei. Sie sei recht- und verhältnismässig (E. 4 des Entscheids). 9.2.3 Art. 30 SMVG regelt die Verlegung von Eingewiesenen während des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen. Dabei sieht Abs. 1 der Bestimmung die Möglichkeit vor, die eingewiesene Person aus bestimmten Gründen «zur Fortsetzung des Vollzugs» in eine andere Vollzugseinrichtung zu verlegen. In Abs. 2 wird der Fall der Verlegung in ein Gefängnis dahingehend geregelt, dass es dafür Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründe bedarf und eine solche Verlegung nur vorübergehend angeordnet werden darf, wobei sie bis zu einer Dauer von drei Wochen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden kann. Dementsprechend hält Art. 10 Abs. 1 Bst. g SMVG fest, dass Gefängnisse unter anderem neben dem Vollzug von Freiheitsstrafen auch demjenigen von Massnahmen dienen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können. Die behandelnden Ärzte des C.________ brachten Anfang 2017 zum Ausdruck, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers unter den bestehenden Bedingungen und Möglichkeiten im C.________ aussichtslos erscheine und ein weiterer Verbleib lediglich vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten Sicherung nicht vertretbar sei (Vollzugsakten pag. 1207, 1258). Nach dieser stagnativen Phase mit zwischenzeitlicher Einleitung des Massnahmenaufhebungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit konnte beim Beschwerdeführer im Juni 2017 auf freiwilliger Basis eine antipsychotische Depotmedikation installiert werden, wie dies verschiedentlich von ärztlicher Seite empfohlen worden war (Abklärungsbericht Dr. med. D.________ vom 16. August 2017, Vollzugsakten pag. 1397; Gutachten Dr. med. F.________ vom 9. März 2016, Vollzugsakten pag. 1095 f.). Dies führte zu einer deutlichen Verbesserung der psychopathologischen Symptomatik, auch wenn weiterhin keine wirklichen therapeutischen Fortschritte erreicht werden konnten. Dies bewog die Vollzugsbehörde, die Verlegung des Beschwerdeführers von der Hochsicherheitsstation auf eine geschlossene Massnahmenstation des C.________ zu bewilligen (Vollzugsakten pag. 1407 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hielt die Vollzugsbehörde dann fest, dass sie trotz der im Abklärungsbericht zurückhaltend eingeschätzten Erfolgschancen der Depotbehandlung (vgl. Vollzugsakten pag. 1349, 1397) die stationäre therapeutische Massnahme (noch) nicht für aussichtslos halte und die Massnahme deshalb weitergeführt werde (Vollzugsakten pag. 1433 ff.; vgl. den Hinweis der Vollzugsbehörde, dass dies «im Sinne eines letzten Versuchs» erfolgen soll, pag. 1403). Mit der erneuten Flucht des Beschwerdeführers am 12. März 2018 fand diese scheinbar positive Entwicklung ihr jähes Ende. Der Beschwerdeführer beschimpfte und bespuckte Passanten und Personal, musste fixiert und zwangsmediziert und wiederum im Sicherheitstrakt untergebracht werden. In der Folge verweigerte er wiederholt die

19 Depotmedikation, zeigte anhaltend aggressive Anspannung und fehlende Absprachefähigkeit und musste wegen unmittelbar zu erwartender Fremdaggression bzw. zu erwartenden Übergriffverhaltens fixiert und zwangsmediziert werden. Nach diesem letztlich erfolglosen Verlauf der Depotmedikation weigerte sich das C.________, den Beschwerdeführer weiterhin in der Sicherheitsstation zu behalten, was der Vollzugsbehörde dann auch mehrmals unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wurde (Vollzugsakten pag. 1497, 1493: «In Anbetracht des bisherigen Gesamtbehandlungsverlaufs lässt die Weiterbehandlung Herrn A.________ unter den Bedingungen/Möglichkeiten des C.________, wie oben dargelegt, keine Verbesserung der legalprognostischen Einschätzung erwarten und sein weiterer Verbleib auf einer Sicherheitsstation ist – lediglich vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten Sicherung – nicht mehr länger vertretbar.»). Die mit der erneuten Flucht, der fehlenden Medikamentencompliance und der dadurch begünstigten Fremd- und Eigengefährdung weiter verstärkten ernsthaften Sicherheitsbedenken hätten eine längere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsstation notwendig gemacht bzw. erneuten Vollzugsöffnungen auf absehbare Zeit entgegengestanden (vgl. Vollzugsakten pag. 1493). Damit waren es letztlich Sicherheitsgründe, die einer Fortsetzung des Vollzugs bzw. einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im C.________ im Wege standen. Es lag ein gemäss Art. 30 Abs. 2 SMVG zulässiger Grund für die Verlegung vor (vgl. zur Verhältnismässigkeit E. 9.4 unten). Daran vermag die Tatsache, dass dieser Grund weder von der Vollzugsbehörde noch von der POM ausdrücklich genannt wurde, nichts zu ändern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin – wie bereits erwähnt (E. 7.2.2 f. oben) – nicht zu sehen. Art. 30 Abs. 2 SMVG erlaubt auch bei Vorliegen eines der genannten Gründe lediglich eine vorübergehende Verlegung in ein Gefängnis. Im Unterschied zur Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung gemäss Abs. 1 der Bestimmung kann folglich keine dauerhafte Verlegung zur Fortsetzung des Vollzuges angeordnet werden. Die per 25. Juni 2018 verfügte Verlegung des Beschwerdeführers wurde datumsmässig nicht befristet, sondern bis auf weiteres angeordnet. Dies deshalb, weil die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis eng an die Abklärungen und Entscheide über das weitere Vorgehen in diesem Fall verknüpft war und ist. Nachdem sich die Depotbehandlung, deren erhoffte Wirksamkeit noch der Hauptgrund war, weshalb die Vollzugsbehörde Ende 2017 die Aussichtslosigkeit der Massnahme verneint hatte, keinen Durchbruch brachte, stellte sich die Frage des weiteren Vorgehens, insbesondere der Erfolgsaussichten einer Weiterführung der Massnahme erneut. Es galt zunächst, das Vorliegen des Gutachtens von Dr. F.________ (Einreichfrist Ende August 2018) abzuwarten. Sollte dieser in nachvollziehbarer Weise zur Einschätzung gelangen, dass die Massnahmenweiterführung in einer anderen Institution zielführend erscheint, gälte es, umgehend eine entsprechende Verlegung aufzugleisen. Für den Fall, dass der Gutachter die Weiterführung der Massnahme hingegen als aussichtslos erachten würde, wäre die Vollzugsbehörde verpflichtet, das Aufhebungsverfahren einzuleiten und rasch zum Abschluss zu bringen.

20 Anlasstat für die Massnahme war mit der (mehrfachen, in zwei Fällen) versuchten vorsätzlichen Tötung grundsätzlich eine Tat, die vom Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB umfasst ist. Daran ändert nichts, dass die Tat versucht und wegen fehlender Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB) nicht schuldhaft begangen wurde (vgl. HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 29 f. zu Art. 64 StGB). Bei der Prüfung der Aufhebung der Massnahme in einem Fall wie dem vorliegenden muss die Vollzugsbehörde damit die gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Verfahrensschritte beachten. Zudem ist beim Entscheid über die Aufhebung auch ein Vorgehen nach Art. 62c Abs. 4 bis 6 StGB zu prüfen. Vorliegend leitete die Vollzugsbehörde noch vor der Verlegung des Beschwerdeführers die für diese Beurteilung notwendigen Schritte in die Wege: Am 30. April 2018 erkundigte sie sich bei Dr. med. F.________ nach dessen Kapazität zur ergänzenden Begutachtung des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend Möglichkeiten eines weiteren Vollzugs bzw. einer Aufhebung der Massnahme (Vollzugsakten pag. 1502). Die formelle Auftragserteilung erfolgte am 4. Juni 2018 (Vollzugsakten pag. 1536 ff.). Zudem reservierte die Vollzugsbehörde im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der Massnahme und deren Rechtsfolgen nach Vorliegen des Gutachtens vorsorglich einen Sitzungstermin bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) für Oktober 2018 (Vollzugsakten pag. 1535). Damit gab die Vollzugsbehörde zu erkennen, dass sie gewillt ist, das weitere Vorgehen rasch voranzutreiben, zeitliche Verzögerungen zu vermeiden und so den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis möglichst kurz und jedenfalls nur vorübergehend zu gestalten. Die am 21. Juni 2018 verfügte Verlegung erfolgte damit nicht auf Dauer oder langfristig, sondern lediglich bis das weitere Vorgehen abgeklärt ist und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen kann oder das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme (allenfalls mit dem Antrag auf eine Verwahrung) eingeleitet bzw. abgeschlossen ist. Demnach ist die Verlegung als vorübergehend zu bezeichnen. Dies deutet im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. G.________ an, welcher am 27. Juni 2018 «realistischerweise» von einem Verbleib für den Rest des Kalenderjahres 2018 ausging (Vollzugsakten pag. 1606). Unter diesen Umständen kann die Feststellung der POM, das Ende des als vorübergehend vorgesehenen Verbleibs des Beschwerdeführers sei «absehbar» gewesen (E. 4.b des Entscheids), nicht als falsch bezeichnet werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 2 SMVG waren vorliegend erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 6.3.2 oben), ist davon die Frage zu unterscheiden, ob und bis wann sich die effektive Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis noch als rechtmässig erweist respektive noch als «vorübergehend» bezeichnet werden kann. Diese Frage bewegt sich ausserhalb des Streitgegenstands. Auf entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. C.50 der Beschwerde) ist nicht einzugehen. Art. 30 Abs. 2 SMVG genügt als gesetzliche Grundlage, um eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorübergehend in einem Gefängnis zu vollziehen (vgl. Beschluss des Obergerichts SK 16 61 vom 26. Oktober 2016 E. 12 [S. 10]). Dies hat auch das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall so anerkannt (vgl. Urteil

21 des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1 in fine), ohne dabei einen Widerspruch mit den bundesrechtlichen Vorgaben auszumachen. Die vorübergehende Verlegung gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SMVG verstösst auch im vorliegenden Fall nicht gegen Bundesrecht. Zunächst ist klarzustellen, dass die Trennung von den Miteingewiesenen nicht auf der Verlegung, sondern auf der gleichzeitig verfügten Versetzung in Einzelhaft gründet (vgl. E. 10.3 unten). Ein Konflikt mit Art. 90 Abs.1 StGB besteht damit offenkundig nicht. Weiter trifft zwar zu, dass Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB vorsehen, dass beim Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme unabhängig von der Einrichtung grundsätzlich die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sein muss. Dies war vorliegend im C.________ auch der Fall. Mit Therapieverlaufsbericht vom 19. April 2018 stellte das C.________ den Beschwerdeführer jedoch zur Verfügung, da eine Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB im C.________ nach Einschätzung der behandelnden Personen aussichtslos und ein weiterer Verbleib nicht länger vertretbar erschien. Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht mehr länger in dieser Einrichtung verbleiben. Aus den Einschätzungen des C.________ geht hervor, dass die behandelnden Personen nur schwerlich Zugang zum Beschwerdeführer fanden, da sich dieser sehr zurückgezogen präsentierte, an Stationsveranstaltungen und Therapieangeboten praktisch nicht teilnahm und den Kontakt überwiegend ablehnte (vgl. Vollzugsakten pag. 1550, 1520). Eine ordentliche Durchführung der Massnahme war damit offensichtlich auch im damals aktuellen Setting mit gegebenem Angebot nach Art. 59 Abs. 3 StGB gar nicht mehr möglich, was auch die Vollzugsbehörde konstatierte. Gleichzeitig stand es ihr nicht zu, die Massnahme einfach wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB) aufzuheben. Vielmehr schreibt das Bundesrecht für die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme, bei der der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, vor, dass die Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung der KoFaKo beschliesst und gegebenenfalls auch die Vorgehensweisen nach Art. 62c Abs. 4 bis 6 StGB, vorliegend insbesondere den Antrag auf Verwahrung, prüft. Wie erwähnt, hat die Vollzugsbehörde noch vor der Verlegung die nötigen Schritte in die Wege geleitet. Für die Dauer, bis über das weitere Vorgehen, die Aufhebung oder Weiterführung der Massnahme entschieden werden kann, und insbesondere die dafür grundlegenden Einschätzungen des Gutachters und der KoFaKo vorliegen, muss die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis möglich sein. 9.2.4 Nach dem Gesagten liegt mit Art. 30 Abs. 2 SMVG eine formell-gesetzliche Grundlage für die Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis vor, die vorliegend richtig angewendet wurde. 9.3 Für die vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Regionalgefängnis bestanden sodann gewichtige öffentliche Interessen. Nach dem Gesagten konnte ohne weitere Abklärungen nicht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen werden, sondern musste für die Beurteilung der Erfolgschancen einer Weiterführung der Massnahme und des weiteren Vorgehens insbesondere die gutachterliche Einschätzung abgewartet werden. Es ist nach wie

22 vor im öffentlichen Interesse, dass eine mögliche Weiterführung der Massnahme sichergestellt ist, solange deren Aussichtslosigkeit noch nicht feststeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann darin kein Verstoss gegen Art. 5 EMRK ausgemacht werden. Mit dem Freiheitsentzug im Regionalgefängnis Burgdorf wird nach wie vor der mit der Massnahme verfolgte Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (vgl. dazu BGE 141 IV 236 E. 3.8) verfolgt. Es bestehen in diesem Zusammenhang gewichtige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Der Beschwerdeführer beging das Anlassdelikt – er erfüllte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung – im Zustand einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie. Der Massnahmenverlauf war harzig und weitgehend erfolglos, vorwiegend aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Jahresbericht C.________ vom 10. März 2016, Vollzugsakten pag. 1102). Da weitere gesprächstherapeutische Interventionen zusehends keine markanten Verbesserungen mehr versprachen, blieb als zentraler Punkt der Rückfallverhütung immer mehr nur die antipsychotische Depotbehandlung. Nachdem sich auch dieser Ansatz als unzureichend wirksam herausstellte und auch dadurch keine effektive Behandlung der Grunderkrankung erfolgen konnte, blieb der zentrale Risikofaktor für Gewalthandlungen bestehen (vgl. Therapieverlaufsbericht C.________ vom 19. April 2018, Vollzugsakten pag. 1493; Abklärungsbericht Dr. D.________ vom 16. August 2017, Vollzugsakten pag. 1395; vgl. auch die Beurteilung der KoFaKo vom 5. September 2016, Vollzugsakten pag. 1199, wonach sie, solange beim Beschwerdeführer keine bessere Remission erreicht werden könne, sowohl die unbehandelte als auch die behandelte Schizophrenie als Risikofaktor für die Begehung erneuter Taten wie der Anlasstat sehe). Dies zeigte sich auch in aggressiven, konflikthaften und teilweise sogar übergriffigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere nach seinem (schon zweiten) Entweichen vom 12. März 2018 (u.a. lautstarke Anspannung und Gereiztheit, Beschimpfen und Bespucken von Personal sowie Tätlichkeit; tätliche Auseinandersetzung mit Mitpatienten am 23. März 2018; aggressiver Erregungszustand bei unmittelbar zu erwartender Fremdaggression bzw. unmittelbar zu erwartendem Übergriffsverhalten am 4. April 2018; anhaltende aggressive Anspannungen), wie sie im Austrittsbericht des C.________ vom 9. Juli 2018 dokumentiert sind (Vollzugsakten pag. 1690 f.). Vor dem Hintergrund dieses Rückfallrisikos und des spätestens nach der letzten Flucht wieder hohen Fluchtrisikos war das öffentliche Sicherheitsinteresse als sehr hoch einzustufen. Dies muss erst recht gelten, als die Anlasstat vorliegend eine Katalogstraftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB betrifft. Es stehen damit gewichtige Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit auf dem Spiel, was die in Art. 62d Abs. 2 StGB bei der Prüfung der Aufhebung vorgeschriebenen Verfahrensschritte und die gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB zu prüfende Verwahrung zum Ausdruck bringen. 9.4 Mit der vorübergehenden Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis Burgdorf für die Dauer, bis das weitere Vorgehen geklärt und allenfalls das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme abgeschlossen ist, kann der erhöhten Gefahr, welche vom Beschwerdeführer ausgeht, wirksam begegnet werden. Insbesondere ist ein Entweichen, was dem Beschwerdeführer im C.________ schon zweimal ge-

23 lungen war, im Gefängnis ungleich schwieriger. Dadurch ist sichergestellt, dass je nach Einschätzungen des Gutachters eine doch noch mögliche weitere Behandlung der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers in einer anderen Einrichtung möglich bleibt oder zumindest die weiteren Schritte des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufhebung der Massnahme durchgeführt werden können. Die Massnahme ist geeignet, die erwähnten Ziele und öffentlichen Interessen zu erreichen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt weiter, dass die Massnahme erforderlich ist. Dies ist zu verneinen, wenn das gleiche Ziel auch mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. Die Einschränkung darf in materieller, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht stärker sein als dies notwendig ist. Vorliegend präsentierte sich die Sachlage so, dass eine weitere Unterbringung im C.________ nicht mehr möglich war, weil die dortigen Ärzte dies nicht mehr für vertretbar hielten. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass die Vollzugsbehörde schon in den Jahren vor der vorliegenden Verlegung immer wieder Alternativen zur vorübergehenden Verlegung in ein Regionalgefängnis prüfte. So wog sie in einer Fallbesprechung vom 22. Dezember 2016 die möglichen Szenarien gegeneinander ab (Vollzugsakten pag. 1202). Sie hielt fest, dass aufgrund der fehlenden intrinsischen Behandlungs- und Medikamentencompliance sowie der Empfehlung der Ko- FaKo, bis auf weiteres keine Lockerungen zu gewähren, nur eine Verlegung in ein geschlossenes Setting möglich wäre. Zudem sei die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer als sehr hoch einzuschätzen und er habe in der Vergangenheit mehrmals zwangsmediziert werden müssen, was beispielsweise in der JVA Thorberg nicht möglich wäre (vgl. dazu auch Vollzugsakten pag. 1309 ff.). Da die Vollzugsbehörde die Aufhebung der Massnahme nicht für angezeigt hielt, entschloss sie sich, falls die Fortführung im C.________ nicht mehr möglich sein sollte, die Kliniken Basel, Königsfelden und Beverin anzufragen. Nachdem sich das C.________ Anfangs 2017 kritisch zu einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers geäussert hatte, blieben die Anfragen an die erwähnten Kliniken allesamt erfolglos (Vollzugsakten pag. 1239, 1240, 1245 f.), zumeist vor allem wegen der sehr wechselhaften Compliance des Beschwerdeführers bezüglich medikamentöser Therapie. Danach wurde die Massnahme jedoch wegen der zunächst unter der Depotmedikation eingetretenen Besserung im C.________ weitergeführt. Nachdem auch der Ansatz mit der Depotmedikation scheiterte, präsentierte sich die Situation im Frühling 2018, als wiederum die Verlegung geprüft wurde, nicht grundsätzlich anders, jedenfalls nicht besser als noch ein Jahr zuvor. Insbesondere verweigerte der Beschwerdeführer wiederholt die Depotmedikation, es kam zu tätlichen Übergriffen und anhaltenden aggressiven Anspannungen, Zwangsmedikationen wurden notwendig; Vollzugsöffnungen waren auf absehbare Zeit kaum mehr zu erwarten (vgl. Vollzugsakten pag. 1492 f.). Bei dieser Ausgangslage hätten sich erneute Aufnahmegesuche an die erwähnten oder weitere geeignete Institutionen oder aber auch an die JVA Thorberg ohne aktuelle gutachterliche Erkenntnisse über weitere Behandlungsmöglichkeiten von vornherein als aussichts- und nutzlos erwiesen. Dass eine bedingte Entlassung oder die Aufhebung der Massnahme und Entlassung in

24 Freiheit ohne jegliche flankierenden Massnahmen angesichts des Krankheits- und Gefährdungsbildes des Beschwerdeführers nicht in Betracht fiel, bedarf ebenfalls keiner langen Worte. Damit bestand für die Vollzugsbehörde keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer vorübergehend in ein Regionalgefängnis zu verlegen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Verlegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht um einen Freiheitsentzug als solchen geht. Die stationäre Massnahme wurde mit Urteil vom 2. April 2015 um fünf Jahre verlängert und die Höchstdauer fällt auf den 28. April 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.7.1 und 2.8.1, zur Publikation vorgesehen). Zudem war der Beschwerdeführer im C.________ zuletzt auf der Hochsicherheitsabteilung untergebracht, ohne Aussicht auf Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit. Dort war nach Einschätzung des C.________ kein eigentlicher Massnahmenvollzug mehr möglich. Insofern wiegt der (zusätzliche) Eingriff in die persönliche Freiheit durch die vorübergehende Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf nicht besonders schwer. Insbesondere erreicht er das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmass an Schwere, um in den Anwendungsbereich des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK zu fallen (dazu E. 10.4 unten mit Hinweisen), nicht. Dennoch ist vorliegend unbestritten, dass diese Unterbringung mit negativen Auswirkungen für den psychisch schwer kranken Beschwerdeführer verbunden ist. Entsprechend standen die behandelnden Ärzte einer Unterbringung in ein Gefängnis bisher stets kritisch gegenüber (z.B. im Jahr 2017 das C.________, Vollzugsakten pag. 1212 und 1301, und Dr. D.________, Vollzugsakten pag. 1320). Dies war auch der Vollzugsbehörde bewusst und sie versuchte wiederholt und im Jahr 2017 noch erfolgreich, die Verlegung in ein Regionalgefängnis abzuwenden. Als dies 2018 wie gezeigt nicht mehr möglich war, kam sie nach Abklärungen zum Schluss, dass das Regionalgefängnis Burgdorf am ehesten für den Beschwerdeführer geeignet ist (vgl. Vollzugsakten pag. 1499). Wie sie in ihrer Verfügung festhielt, bestehen dort ein therapeutisches Betreuungsangebot sowie Beschäftigungsmöglichkeiten, um dem krankheitsbedingten Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers während des vorübergehenden Aufenthaltes im Rahmen der Möglichkeiten eines Regionalgefängnisses begegnen zu können (Verfügung vom 21. Juni 2018, S. 7 f.). Darüber hinaus existiert mit der AIB eine eigene Abteilung, die es erlaubt, dass etwa (bspw. im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Schizophrenie) psychisch auffällige Eingewiesene ressourcenintensiver und fokussiert auf den Einzelfall, d.h. mit einem deutlich höheren Betreuungsaufwand und in einem Bezugspersonenmodell begleitet und beaufsichtigt werden können (vgl. Kurzkonzept des Regionalgefängnisses Burgdorf über die AIB von Januar 2018, pag. 1562 ff., dazu E. 10.3 unten). Damit wurden entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. C.37 der Beschwerde) schwere selbstschädigende Handlungen oder eine erneute akut-psychotische Dekompensation nicht einfach in Kauf genommen, sondern wurde diesem Risiko angemessen begegnet. Mit der AIB bestanden nämlich die Strukturen, um entsprechende Verhaltensweisen rechtzeitig zu erkennen und die nötigen Schritte einzuleiten. Insbesondere ist die medizinische Versorgung im Regionalgefängnis Burgdorf

25 gut gewährleistet. Der Beschwerdeführer könnte in akuten Phasen seiner schweren psychischen Krankheit nötigenfalls in die Bewachungsstation im Inselspital Bern überführt und anschliessend gegebenenfalls nach medizinischer Einschätzung in einer Klinik untergebracht werden (vgl. z.B. die Einschätzung von Dr. med. G.________, Leitender Oberarzt, Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität Bern [FPD], Vollzugsakten pag. 1606 und 1721). Die negativen Auswirkungen der Unterbringung des an Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers in einem Gefängnis konnten und können auf diese Weise so gering wie möglich gehalten werden. Vorliegend erachtete auch das C.________, das zuvor noch mehrfach geplante Verlegungen storniert hatte (vgl. Vollzugsakten pag. 1272 ff., 1520 f., u.a. mit dem Hinweis, dass der Patient je nach psychopathologischem Zustand auch ohne Fix-Medikation in ein Gefängnis verlegt werden könne), die aktuelle Verlegung als vertretbar (vgl. Vollzugsakten pag. 1550). Hinweise auf eine für den Beschwerdeführer unzumutbare Situation ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den Geschehnissen nach der Verlegung, wie sie aus den Vollzugsakten hervorgehen. So wurde er nach dem Eintritt ins Regionalgefängnis Burgdorf effektiv – wie dies das C.________ im Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 empfohlen hatte (Vollzugsakten pag. 1692) – durch den ärztlichen psychiatrischen Dienst betreut und es wurde immer wieder, teilweise sogar mit Erfolg, versucht, die antipsychotische Medikation auf freiwilliger Basis wieder aufzunehmen, was aus dem regelmässigen Kontakt der Vollzugsbehörde mit Dr. med. G.________ vom FPD hervorgeht (vgl. Vollzugsakten pag. 1672, 1715, 1721, 1761). Dr. G.________ hatte auch von keinen grösseren Problemen mit dem Beschwerdeführer zu berichten. Einzig am 8. Juli 2018 gab es einen Vorfall (massive Schläge an die Zellentüre, pausenloses Schreien), aufgrund dessen der Beschwerdeführer für ein paar Tage in einem Sicherheitsraum untergebracht werden musste (Vollzugsakten pag. 1676 ff.). Der Zustand des Beschwerdeführers stabilisierte sich jedoch wieder und nach Einschätzung des Gesundheitsdienstes haben keine Anzeichen bestanden, dass es sich dabei um eine psychotische Reaktion handelte (vgl. Vollzugsakten pag. 1673). Insgesamt überwiegen nach dem Gesagten die erwähnten gewichtigen öffentlichen Interessen die mit der vorübergehenden Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis Burgdorf einhergehenden Einschränkungen deutlich. Die POM ist damit zu Recht von der Verhältnismässigkeit der Verlegung ausgegangen. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 5 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass eine Verletzung dieser Bestimmung durch die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis nicht ersichtlich ist. Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten hat, dass der Freiheitsentzug einer behandlungsbedürftigen Person grundsätzlich nur rechtmässig ist, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder in anderen dafür geeigneten Institutionen erfolgt (vgl. Urteil des EGMR Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 Ziff. 42 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes). Der Gerichtshof hielt aber auch fest, dass allein aus der Tatsache, dass eine Person nicht in einer geeigneten Einrichtung un-

26 tergebracht ist, nicht automatisch ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK zu sehen sei, sondern dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beteiligten konkurrierenden Interessen gefunden werden müsse. So hielt er einen übergangsweisen Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt für zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden, wobei bei der Beurteilung insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung zu berücksichtigen sei (vgl. Urteil Papillo, Ziff. 43 ff.). Die vorliegend konkurrierenden Interessen wurden im Rahmen der vorstehenden Erwägungen eingehend thematisiert und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit gegeneinander abgewogen. Dabei wurden insbesondere der Zustand des Beschwerdeführers als auch die bereits vor der Verlegung erfolgten Bemühungen der Vollzugsbehörde berücksichtigt. Die Verlegung stützt sich auf legitime Zwecke und erweist sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung als verhältnismässig. Unter diesen Umständen kann auch kein Verstoss gegen Art. 5 EMRK ausgemacht werden. 9.6 Damit ging die POM zu Recht davon aus, dass die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers ins Regionalgefängnis recht- und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 10. Weiter ist entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers darüber zu befinden, ob der als Sicherungsmassnahme für zwei Monate verfügte Einzelvollzug rechtmässig angeordnet wurde. 10.1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist als vorübergehende therapeutische Massnahme, zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritten oder als Disziplinarsanktion (Art. 90 Abs. 1 StGB). Bestehen bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen (Art. 58 Abs. 1 SMVG). Als solche fallen gemäss Abs. 2 der Bestimmung insbesondere in Betracht: Einschluss in die eigene oder leer stehende Zelle; Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist; Zellenwechsel; Fesselung; Unterbringung in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum. Diese Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als ein zwingender Grund dafür besteht (Art. 58 Abs. 5 SMVG). Wie bereits weiter oben festgehalten wurde, ist die Rechtmässigkeit der verfügten Sicherungsmassnahme nach dem SMVG und nicht nach dem seither in Kraft getretenen JVG zu beurteilen (E. 9.2.1). 10.2 Die Vollzugsbehörde ordnete für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – neben dessen Verlegung – eine besondere Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs auf der AIB für zwei Monate ab Eintritt ins Regionalgefängnis Burgdorf an. Sie stützte dieses Vorgehen auf Art. 58 SMVG, was die POM

27 in ihrem Beschwerdeentscheid schützte. Die POM führte dabei insbesondere Folgendes aus (E. 5.b ff. des Entscheids): b. Der Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 13. Juni 2018 wurde dahingehend begründet, dass das Gefährdungsbild des Beschwerdeführers es nicht erlaube, ihn in einer normalen Abteilung unterzubringen. Zudem scheine er mitunter fremdgefährlich zu sein (paranoide Schizophrenie, Absetzung der Depot-Medikation), was zwingend zur Einweisung in die AiB unter Einzelbehandlung führe (Vorakten pag. 1561). Beigelegt wurde dem Antrag das Kurzkonzept des Regionalgefängnisses Burgdorf für die Abteilung für intensive Betreuung vom Januar 2018 (Vorakten pag. 1562 ff.). Die Vorinstanz [die Vollzugsbehörde] hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, sie erachte den Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 13. Juni 2018 als ausreichend begründet und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch als nachvollziehbar und legitim. Insbesondere angesichts der mit Therapieverlaufsbericht des C.________ vom 19. April 2018 berichteten, in jüngster Vergangenheit erfolgten Tätlichkeiten gegenüber dem Personal nach der Flucht sowie im Fortgang gegenüber einem Mitpatienten erscheine es als angezeigt, den Beschwerdeführer gemäss dem benannten Antrag und gestützt auf das benannte Konzept des Regionalgefängnisses vorübergehend im Sinne einer Eintrittsphase für zwei Monate in die AiB unter Einzelbehandlung als Form der besonderen Sicherungsmassnahme einzuweisen. Die rechtliche Grundlage hierfür biete Art. 58 SMVG. Da besagte Einweisung zeitlich auf zwei Monate begrenzt werde, damit die im Konzept vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten bei Weitem unterschreite und bei gutem Verlauf eine vorherige Lockerung dieser Sicherungsmassnahme vorbehalten bleibe, sei die EB auf der AiB in diesem Rahmen letztlich auch verhältnismässig. Weiter gelte zu beachten, dass der Beschwerdeführer aktuell im Alltagsverhalten in der C.________ eine starke Rückzugstendenz zeige und ihm deshalb die anfängliche Einzelbehandlung womöglich entgegen komme und ihm die Eingewöhnung am neuen Ort allenfalls erleichtern werde (angefochtene Verfügung E. 2). […] e. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Konzept des Regionalgefängnisses Burgdorf zur Einweisung in die AiB unter Einzelbehandlung verlange eine Gefahr in erhöhtem Masse, welche jedoch durch nichts belegt worden sei. Daher sei der Einzelvollzug sofort aufzuheben. Im Übrigen verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie bei der Verlegung argumentiere, die Absetzung der Depot-Medikation habe keine Auswirkungen, diese jedoch gleichzeitig für die Begründung der Einzelhaft vorbringe (Beschwerde Ziff. B.4.4). aa. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SMVG können besondere Sicherungsmassnahmen verfügt werden, wenn bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen bestehen. Als mögliche besondere Sicherungsmassnahmen fallen in Betracht: Einschluss in die eigene oder eine leer stehende Zelle, Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist, Zellenwechsel, Fesselung, Unterbringung in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum, wobei die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung vorbehalten bleibt (Art. 58 Abs. 2 und 3). Diese Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als ein zwingender Grund dafür besteht (Art. 58 Abs. 5 SMVG). bb. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verlangt somit bereits das Gesetz eine „Gefahr in erhöhtem Masse“; das Konzept des Regionalgefängnisses Burgdorf vom Januar 2018 (Vorakten pag. 1562 ff.) verweist hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung der Einzelbehandlung

28 denn auch ausdrücklich auf Art. 58 SMVG. Es enthält diesbezüglich lediglich ausführende Bestimmungen zur weiterführenden Einzelbehandlung: Bei einer voraussichtlichen länger als 14 Tage dauernden Einzelbehandlung unter Einschluss in die eigene, in eine leer stehende oder eine dafür eingerichtete Sicherheitszelle sei von der Vollzugsbehörde eine Verfügung zwecks Versetzung in den Einzelvollzug notwendig. Der Einzelvollzug dürfe die Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Sobald der Grund für den Einzelvollzug wegfalle, werde die eingewiesene Person wieder in den Normalvollzug versetzt (Vorakten pag. 1567). cc. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Ausgangslage eine solche erhöhte Gefahr als nicht belegt ansieht, zumal er diese Behauptung nicht näher begründet (Beschwerde Ziff. B. 4.4): Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und verweigerte die Einnahme seiner Medikation. Er ist erst kürzlich – das zweite Mal – aus dem Massnahmenvollzug entwichen und wurde sowohl gegenüber dem Klinikpersonal, Passanten wie auch gegenüber einem Mitpatienten tätlich (vgl. oben E. 3b; Vorakten pag. 1690). Dass die Tätlichkeit gegenüber dem Mitpatienten auf dessen Provokation hin erfolgt sei, weshalb er gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB nicht strafbar sei (Beschwerde Ziff. B. 4.4), mag bei einer strafrechtlichen Betrachtungsweise allenfalls zutreffen. Im massnahmenvollzugsrechtlichen Sinne hat der Beschwerdeführer jedoch tätliches Verhalten an den Tag gelegt, und dies nicht nur einmalig gegenüber dem Mitpatienten, welcher ihn (möglicherweise) vorgängig provoziert habe (Vorakten pag. 1690), sondern mehrfach und auch gegenüber dem Klinikpersonal. Zudem hat er Passanten bespuckt und beschimpft (Vorakten pag. 1690). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur deshalb zu diesen Tätlichkeiten gekommen, weil er während der Flucht Drogen konsumiert habe (Beschwerde Ziff. 4.4), ist wenig glaubhaft: Zwar teilte der Oberarzt des C.________ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers der Vorinstanz telefonisch mit, es werde kontrolliert werden, ob ein Substanzkonsum stattgefunden habe (Vorakten pag. 1483). Ein solcher wurde jedoch nicht dokumentiert und auch in den folgenden Gesprächen, Sitzungen und Berichten nie erwähnt (vgl. Vorakten pag. 1486, 1387), auch nicht im Therapieverlaufsbericht vom 19. April 2018 (Vorakten pag. 1488 ff.). Vielmehr wurde im Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 festgehalten, dass kein auffälliger Konsum psychotroper Substanzen bekannt sei (Vorakten pag. 1686). Zudem beging der Beschwerdeführer die Tätlichkeit gegenüber dem Mitpatienten am 23. März 2018 und damit 11 Tage nach seiner Flucht und dem angeblichen Drogenkonsum (Vorakten pag. 1690). Jedenfalls sind die Voraussetzungen von Art. 58 SMVG und damit zur Anordnung der Einzelbehandlung als Form der besonderen Sicherungsmassnahme zweifelsfrei erfüllt. Dass das C.________ im Zeitpunkt der Versetzung keinen Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung sah (vgl. oben E. 3b), vermag daran nichts zu ändern und erweist sich auch nicht als widersprüchlich, zumal aktenkundig ist, dass es beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit weiderholt zu „Verzweiflungstaten“ im Zusammenhang mit subjektiv empfundener Ausweglosigkeit betreffend die eigene Situation gekommen sei (fremd- und vor allem autoaggressives Verhalten bis hin zur Suizidalität, insbesondere im Rahmen florider psychotischer Episoden; Vorakten pag. 1692). Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Regionalgefängnisses vom 9. Juli 2018 wegen Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber sich selbst und gegenüber Sachen in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum untergebracht werden musste. Dies, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen des 8. Juli 2018 massive Schläge an die Zellentüre ausgeführt und pausenlos geschrien habe, wobei die Botschaft nicht interpretierbar gewesen sei. Die bisherige, bekannte Anamnese lege nahe, dass er psychisch an seine Grenzen gekommen sei (Vorakten pag. 1676 ff.).

29 dd. Die streitbetroffene Sicherungsmassnahme erweist sich im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig: Sie wurde für die Eintrittsphase auf maximal zwei Monate festgelegt mit dem Hinweis, dass bei gutem Verlauf eine vorherige Lockerung dieser Sicherungsmassnahme vorbehalten bleibe (angefochtene Verfügung E. 2 S. 9). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass der Eintritt eines Eingewiesenen in eine neue Einrichtung nicht nur eine örtliche Veränderung bedeutet, sondern auch immer mit einem kompletten Wechsel des sozialen Umfeldes und der Tagesstruktur verbunden ist, erweist sich der verfügte Einzelvollzug für die ersten zwei Monate nach Eintritt in das Regionalgefängnis als verhältnismässig. […] f. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf handle es sich klarerweise um eine Disziplinarmassnahme. Weder Art. 58 SMVG, auf welchen die Vorinstanz abstütze, noch Art. 76 SMVG würden jedoch die Verlegung in ein Regionalgefängnis als Disziplinarsanktion erfassen. Die höchste disziplinarische Strafe sei Arrest von 21 Tagen. Für die angeordneten mindestens zwei Monate Einzelvollzug bestehe somit keine gesetzliche Grundlage, was eine Verletzung des Legalitätsprinzips darstelle (Beschwerde Ziff. 6). Weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht ist, bei der Verlegung handle es sich „klarerweise“ um eine Disziplinarmassnahme, ist nicht nachvollziehbar, zumal er zuvor diverse Male vorbrachte, die Verlegung sei einzig aus Platzgründen erfolgt. Jedenfalls wurde weder von Seiten der Vorinstanz noch von Seiten des C.________ geltend gemacht, die Verlegung resp. die Zurverfügungstellung sei aus disziplinarischen Gründen erfolgt. Vielmehr dürfte eigentlich unbestritten sein, dass die Verlegung auf der Zurverfügungstellung durch das C.________ basiert. […] 10.3 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Soweit der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, bei der Anordnung des Einzelvollzugs handle es sich um eine Disziplinarmassnahme und aus diesen Gründen die Rechtmässigkeit der Verfügung in Abrede stellt (C.43 ff. der Beschwerde), vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Besondere Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 58 SMVG dienen rein präventiven Zwecken. Sie unterscheiden sich von den Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen bereits erfolgten, im Disziplinarverfahren sanktionierten, schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen, sondern eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Sie können angeordnet werden, wenn zwingende Gründe im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit und Ordnung vorliegen sowie bei Gefahr einer gegen sich selbst gerichteten Aggression. Verlangt werden substantiierbare Anhaltspunkte für bestehende oder zukünftige Störungen, blosser Verdacht genügt hingegen nicht (vgl. FRICKER, Disziplinar- und besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche Ausgestaltung im straf- und strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2004, S. 71 f.). Vorliegend ist der Einschätzung der POM zuzustimmen, dass der Einzelvollzug klarerweise nicht als Disziplinarmassnahme sondern als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 58 SMVG angeordnet wurde. Wie die POM darlegte, lagen konkrete Anhaltspunkte für bestehende und zukünftige Störungen der Sicherheit und damit eine nach Art. 58 Abs. 1 SMVG geforderte Gefahr – insbesondere die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten und sich selber, darüber hinaus aber auch eine erhöhte Fluchtgefahr – vor, was sich insbesondere im in den Akten dokumentierten aggressiven, konflikthaften und teilweise

30 übergriffigen Verhalten des Beschwerdeführers zeigte (vgl. dazu E. 8 und 9.3 oben). Die streitgegenständliche Versetzung in Einzelhaft für die auf zwei Monate befristete Dauer hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer für diese Zeit ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht wurde (vgl. Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 13. Juni 2018, wonach der Eingewiesene in Einzelbehandlung in der AIB keinen Kontakt zu Miteingewiesenen habe, Vollzugsakten pag. 1561). Art. 90 Abs. 1 Bst. b StGB lässt für den Fall, dass dies zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter unerlässlich ist, eine getrennte Unterbringung aber gerade zu. Die Bestimmung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um insbesondere bei Gefährlichkeit des Betroffenen eine Einzelunterbringung anzuordnen (vgl. BGE 134 I 221 [= Pra 2009 Nr. 16] E. 3.1 und 3.3.1). Da nach dem Gesagten diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. zur Verhältnismässigkeit auch die nachfolgenden Erwägungen), besteht kein Konflikt zwischen beiden Regelungen und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. dazu die neue Bestimmung über die Einzelhaft im Rahmen der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Art. 35 Abs. 3 JVG, wonach die einweisende Behörde eine Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf die Gründe nach dem StGB bis zu sechs Monaten anordnen kann). Der Einzelvollzug stellt im Vergleich zum Normalvollzug eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dar (vgl. für die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung Urteil des Bundesgerichts 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3). Diese Grundrechtseinschränkung muss sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV). Fest steht vorliegend, dass die verfügte Sicherungsmassnahme mit Art. 58 Abs. 1 SMVG respektive Art. 90 Abs. 1 Bst. b StGB auf einer klaren formell-gesetzlichen Grundlage beruht. Die Einweisung in die AIB unter Einzelvollzug wurde als Sicherungsmassnahme verfügt, weil vom Beschwerdeführer für Dritte, die mit ihm in Kontakt kommen, eine Gefahr ausging und zudem die Gefahr von gegen sich selbst gerichteten Aggressionen bestand. Es bestehen damit gewichtige öffentliche Sicherheitsinteressen (vgl. auch E. 9.3 oben). In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der POM zur Verhältn

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