Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 30.04.2019 SK 2018 401

30 aprile 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,561 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 401 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Koch (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 3. Juli 2018 (PEN 17 1049)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................4 3. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen........................................4 4. Anträge der Parteien ..................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung................................................................................6 6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift ........................................................................6 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt ...........................................................7 8. Beweismittel ............................................................................................................7 8.1 Objektive Beweismittel...................................................................................7 8.2 Subjektive Beweismittel .................................................................................8 9. Beweisergebnis der Vorinstanz ............................................................................16 10. Beweiswürdigung der Kammer .............................................................................17 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel.......................................................17 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel .....................................................21 11. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt .......................................................33 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................34 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern.........................................................................34 12.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................34 12.2 Subsumtion..................................................................................................35 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................37 13. Anwendbares Recht..............................................................................................37 14. Allgemeines...........................................................................................................38 15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen .................................................................38 16. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (1. Tatkomplex, Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift) ......................................................................................................41 16.1 Objektives Tatverschulden ..........................................................................41 16.2 Subjektive Tatschwere.................................................................................43 16.3 Fazit zur Tatschwere / Einsatzstrafe............................................................43 17. Asperation mit dem 2. Tatkomplex (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift) ................43 18. Asperation mit dem 3. Tatkomplex (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) ..........................44 19. Zeitablauf seit den Taten ......................................................................................44 20. Täterkomponenten................................................................................................45

3 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .......................................................45 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.............................................46 20.3 Strafempfindlichkeit .....................................................................................46 21. Fazit Gesamtstrafe................................................................................................47 22. Vollzug ..................................................................................................................47 V. Zivilforderung ...............................................................................................................47 23. Theoretische Grundlagen .....................................................................................47 24. Subsumption .........................................................................................................48 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................49 25. Verfahrenskosten..................................................................................................49 26. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................50 27. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ..........................................50 VII. Verfügungen ................................................................................................................51 28. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten .....................................................51 VIII. Dispositiv......................................................................................................................51

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3.7.2018 (pag. 367 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) und F.________ vollumfänglich frei, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Beschuldigten für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13‘853.30 auferlegte das Gericht dem Kanton Bern. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wies das Gericht ab. Es sprach für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten. Weiter setzte das Gericht die Honorare der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung fest. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 10.7.2018 (p. 395) und die Straf- und Zivilklägerin am 12.7.2018 (p. 396) form- und fristgerecht die Berufung an. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz vom 19.9.2018 (p. 373 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 19.9.2018 zugestellt (p. 403 f.). Mit Schreiben vom 5.10.2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 411 f.). Sie wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, z.N. von C.________ und F.________ im Zeitraum von 2009 bis September 2016 in Bern und E.________(Ortschaft). Mit Schreiben vom 10.10.2018 erklärte die Straf- und Zivilklägerin die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie davon betroffen ist (pag. 413). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 1.11.2018 keine Einwendungen gegen das Eintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin. Er verzichtete auf die Anschlussberufung (pag. 423). Die Berufungsverhandlung fand am 29. April 2019 vor dem Obergericht des Kantons Bern statt. 3. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden ein Leumundsbericht sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers, datierend vom 28.3.2019 (pag. 462 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 1.4.2019 (pag. 485) und ein Verlaufsbericht betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschuldigten, datierend vom 9.4.2019 (pag. 462 ff.), eingeholt.

5 Mit Berufungserklärung vom 10.10.2018 beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine erneute Befragung des Beschuldigten (pag. 413). Keine der weiteren Parteien widersetzte sich dem Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin. Anlässlich der Berufungsverhandlung befragte das Obergericht den Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zeugen G.________. Die Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten wurde vermieden. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. H.________, stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2019 folgende Anträge (pag. 525): I. A.________ sei schuldig zu erklären: Der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen gemäss der Anklageschrift vom 11. Dezember 2017, namentlich - in der Zeit zwischen ca. 2009 und 2013 in Bern z.N. von C.________; - ca. im Jahre 2019 in Bern z.N. von F.________; - in der Zeit zwischen ca. Juni 2014 und September 2016 in E.________(Ortschaft) z.N. von C.________ und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 187 Ziff. 1 StGB sowie von Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Eine Gebühr von Fr. 8000.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei der zuständigen Behörde zu erteilen. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 528): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin. 1.1 von ca. 2009 – 2013 in Bern gemäss Ziffer I.1. (d.h. Ziffern I.1.1. bis I.1.4) AKS; 1.2 von ca. Juni 2014 bis September 2016 in E.________(Ortschaft) gemäss Ziffer I.3 (d.h. Ziffern I.3.1. und I.3.2) AKS 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 8‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 01. Mai 2013, an die Privatklägerin; 3.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten.

6 4. Das erst- und das oberinstanzliche Honorar der Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 530): 1. A.________ sei von sämtlichen Anschuldigungen freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es sei eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten. 4. A.________ sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 5. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. die Kammer darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Dezember 2017 (pag. 289 ff.) vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, strafbar gemacht zu haben. Zum einen legt ihm die Anklage zur Last, er habe in der Zeit von ca. 2009 bis 2013 in der Familienwohnung an der I._______strasse in Bern C.________ meist im Ehebett, evtl. auch in C.________s Bett, regelmässig, d.h. wöchentlich, praktisch jedes Mal, wenn sie bei ihm im Bett war, jeweils für die Dauer von mehreren Minuten heftig umarmt und meist in der Position „Bauch gegen Bauch“ an sich gedrückt, sodass sich ihre Geschlechtsteile durch ihre Pyjamas hindurch berührten, wobei der Beschuldigte jeweils stark atmete. Weiter habe der Beschuldigte C.________ wiederholt bis ca. zu ihrem 10. Altersjahr im Wohnzimmer auf dem Holztisch Zungenküsse verabreichte, wobei sich ihre Zungen berührten und miteinander spielten. Er habe C.________ regelmässig an deren nackten Scheide berührte, meistens abends, entweder im Elternbett beim Herumalbern oder anderen Gelegenheiten oder in C.________s Bett, wobei er seine Handlungen als Spiel darstellte und vor C.________s Mutter versteckte (Ziff. 1.1 – 1.3 der Anklageschrift). Zum anderen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Jahr 2009 in der Familienwohnung an der I._____strasse in Bern im Ehebett seine Hosen heruntergezogen, seinen Penis vor C.________ und F.________ entblösst und die beiden Kindern motiviert, mit dem nackten, erigierten Penis zu spielen, was C.________ und F.________ durch Anfassen und hin und her Bewegen getan hätten. Dabei habe es der Beschuldigte nicht zu einem Samenerguss vor den Kindern kommen lassen (Ziff. 1.4 und 2 der Anklageschrift).

7 Schliesslich habe der Beschuldigte in einer unbestimmten Anzahl Einzelfälle, grundsätzlich jeden Morgen, in der Zeit von ca. Juni 2014 bis September 2016 in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft) C.________ an sich gezogen und im Stehen gegen ihren Willen in der Position „Bauch an Bauch“ fest an sich gedrückt und geküsst (Zungenküsse), sodass die Geschlechtsteile gegenseitig durch die Kleider aneinandergepresst wurden, C.________ den Penis des Beschuldigten spürte und ihre Brüste spürbar eng an den Körper des Beschuldigten gedrückt wurden, sodass es sie schmerzte. Im August oder September 2016 in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft) habe der Beschuldigte C.________ gezielt von hinten über den Kleidern an den Po gegriffen, als diese gerade ihre Mutter umarmte und ihn weder kommen sah noch sein Zupacken hätte abwehren können(Ziff. 3 der Anklageschrift). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Was die Abgrenzung zwischen unbestrittenem und bestrittenem Sachverhalt anbelangt, ist zu differenzieren: Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Art sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin vorgenommen zu haben. Hingegen werden diverse von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Abläufe nicht bestritten bzw. sogar eingestanden, welche der Beschuldigte jedoch als blosse Alltagshandlungen bzw. als normales Verhalten innerhalb einer Familie darstellt. Dazu gehören etwa das regelmässige Umarmen, das gemeinsame Kuscheln im Bett oder die Küsse auf den Mund. Der Beschuldigte verneint hierbei jedoch jegliche sexuelle Hintergedanken. Auch ein Berühren der Straf- und Zivilklägerin an der Scheide hält der Beschuldigte nicht für gänzlich ausgeschlossen, macht aber geltend, dies sei unabsichtlich geschehen. Soweit die expliziten sexuellen Handlungen betreffend, namentlich das Manipulieren am Penis des Beschuldigten sowie die Zungenküsse, ist der Sachverhalt hingegen vollständig bestritten. 8. Beweismittel 8.1 Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage die nachfolgend genannten objektiven Beweismittel vor. Auf deren Inhalt wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Medizinische Berichte betreffend den Beschuldigten - Gutachten Ärztliches Begutachtungszentrum GmbH (ABI) vom 23.2.2016 (pag. 219 ff.) - Schreiben vom 29.8.2015 betreffend die Aufklärung für die Operation des Blasentumors (pag. 260 ff.) - Operations- und Austrittsbericht vom 3.11.2015, Urologiezentrum Bern (pag. 263 f.) - Bericht Inselspital Bern, Kardiologie, vom 6.10.2015 (pag. 266 ff.) - Kostengutsprache Inselspital Bern, Pneumologie, vom 7.3.2016 (pag. 270)

8 - Unterlagen zum Ersatz der Herzklappe bzw. zum Ersatz Aortenbogen (pag. 266 ff.) - Aufnahmebericht Psychiatrische Dienste Spital STS AG, Psychiatrischer Dienst E.________(Ortschaft), vom 24.11.2016 (pag. 271 f.) - Therapieverlaufsbericht von Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9.4.2019 (pag. 495 f.) Medizinische Berichte betreffend die Straf- und Zivilklägerin - Therapiebericht betreffend C.________, ausgestellt durch LANTANA, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt, vom 7.11.2017 (pag. 281 ff.) - Beobachtungsbericht der Stelle Familien Support Bern West vom 25.6.2018 (pag. 337 f.) Auswertung der Mobiltelefondaten der Straf- und Zivilklägerin und von F.________ Die Auswertung der Mobiltelefondaten ergab keine wesentlichen Erkenntnisse (pag. 6 f. und 86 ff.). 8.2 Subjektive Beweismittel 8.2.1 Vorbemerkung Der Kammer liegen diverse subjektive Beweismittel in Form von Aussagen sowie zweier Briefe des Beschuldigten vor. Deren Inhalt wird nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. 8.2.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin schildert regelmässige Übergriffe durch den Beschuldigten, ihren Vater. So gibt sie an, der Beschuldigte habe mit ihr regelmässig zum Schein („virtuell“) im Ehebett und in ihrem eigenen Bett Windeln wechseln gespielt, als sie längst trocken war. Er habe „Luftwindeln“, d.h. gar keine Windeln verwendet, sondern nur so getan, also ob er Windeln wechseln müsste. Dabei sei er ihr jeweils mit der Hand über den Po und die nackte Scheide gefahren. Er sei kurz über die Scheide gefahren, ohne darauf zu verweilen (pag. 11 Min. 14:12; pag. 12 f. Min. 14:29; pag. 22 Min. 14:30). Auch bei anderen Anlässen habe er sie an der Scheide berührt, so etwa, als er sie am ganzen Körper gekitzelt habe (pag. 13 Min. 14:31; pag. 22 Min. 14:29). Wenn die Mutter ins Zimmer gekommen sei, habe der Beschuldigte ihr (der Straf- und Zivilklägerin) gesagt, sie müssten sich nun wieder „normal“ verhalten. Gelegentlich habe er sie auch unter der Bettdecke versteckt. Zudem habe er gesagt, sie solle nichts herum erzählen, wobei sie sich erst jetzt vorstellen könne, was er gemeint habe (pag. 12 Min. 14:25; pag. 13 Min. 14:37). Die Straf- und Zivilklägerin nimmt an, die Vorfälle im Bett hätten sich abends zugetragen, weil sie und der Beschuldigte jeweils Pyjamas getragen hätten, wobei der Beschuldigte ihr dann die Hose habe herunterziehen können, um Wickeln zu spielen (pag. 12 Min. 14:27). Der Beschuldigte habe sie ausserdem einmal über den Kleidern an der Scheide angefasst, als die ganze Familie im Ehebett herumgeblödelt und sie sich freiwillig

9 dorthin begeben habe. Danach habe sie solche Situationen gemieden (pag. 12 Min. 14:17). Die Berührungen an ihrer Scheide hätten sich im Ehebett der Eltern oder in ihrem Hochbett zugetragen, als sie im L.________(Wohnsiedlung) in Bern gewohnt hätten, wobei sie sich erst ab der ersten Klasse an solche Vorfälle erinnere. Nach dem Umzug nach E.________(Ortschaft) (im Jahr 2014) hätten sich keine derartigen Übergriffe im Bett mehr ereignet, sondern bloss unangemessene Umarmungen, unerwünschte Küsse auf den Mund sowie einmal eine Berührung am Hintern (pag. 12 Min. 14:17 und 14:23; pag. 13 Min. 14:44: pag. 22 Min. 14:37). Ein einziges Mal sei ihr jüngerer Bruder F.________ bei sexuellen Handlungen dabei gewesen. Der Beschuldigte habe seine Pyjamahose im Ehebett ausgezogen und sie beide (die Straf- und Zivilklägerin und F.________) aufgefordert, an seinem Geschlechtsteil zu spielen. Dies hätten sie und ihr Bruder ohne zu hinterfragen gemacht. Der Penis des Vaters habe nach oben gezeigt und er sei anschliessend auf die Toilette gegangen. Sie habe nie mit ihrem Bruder darüber gesprochen. Altersmässig sei ihr Bruder damals im Kindergarten gewesen und sie wisse nicht, ob er sich daran erinnere. Eine solche Handlung habe sich nur einmal zugetragen (pag. 11 Min. 14:13; pag. 13 Min. 14:39 ff.). Weiter schildert die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihr im L.________(Wohnsiedlung) in Bern regelmässig Zungenküsse gegeben habe, als sie im Wohnzimmer sassen. Der Beschuldigte sei auf dem niedrigen Salontisch aus Holz gesessen, während sie ihm zugewandt auf seinem Schoss gesessen sei. Sie bezeichnet die Stellung als „Tintenfisch“. Ob der Vater ihr die Zunge in den Mund gesteckt habe, wisse sie nicht mehr genau. Die Zungen hätten miteinander gespielt (pag. 13 Min. 14:32; pag. 21 Min. 14:23 f.). Schliesslich spricht die Straf- und Zivilklägerin von regelmässigen Umarmungen des Beschuldigten, an welche sie sich ebenfalls ab der ersten Klasse erinnert. Der Beschuldigte habe sie teilweise so stark umarmt, dass es ihr wehgetan und sie sein Geschlechtsteil an ihrem Bauch bzw. ihrem Geschlechtsteil gespürt habe. Sie habe sich am starken Atmen des Beschuldigten gestört. Diese Umarmungen hätten sich vorwiegend im Bett liegend, aber auch stehend zugetragen. Er habe sie weiterhin umarmt, nachdem sie in die Pubertät gekommen sei und ihre Brüste gewachsen seien. Sie habe sich gegen die Umarmungen gesperrt. Der Beschuldigte habe dies bemerkt, und verlangt, dass sie ihn richtig umarme bzw. er habe die Bemerkung gemacht, ihre Reaktion sei wohl wegen ihrer Brüste und er sei beleidigt gewesen. In E.________(Ortschaft) hätten sie sich auch zur Begrüssung morgens umarmt. Sie habe auch bei den Umarmungen in E.________(Ortschaft) seinen Penis an ihrem Bauch gespürt, allerdings hätten die Umarmungen wenige Sekunden gedauert und sie könne keine Angaben zum Zustand des Penis machen (pag. 11 Min. 14:11; pag. 13 Min. 14:42; pag. 23 Min. 14:43 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen ihre bis dahin gemachten Aussagen. So führte sie aus, dass sie und der Beschuldigte mehrmals im Bett gewesen seien und sie immer ein Spiel gespielt hätten. Sie hätten gespielt, dass sie ein Baby sei und als ob der Beschul-

10 digte ihr durchsichtige Windeln anziehen würde. Dabei habe er ihre Genitalien angefasst und so getan, als würde er sie putzen. Dies sei an der I._____strasse gewesen, als sie in der 5. oder 6. Klasse gewesen sei, es könne aber auch früher gewesen sein. Jedoch könne es auch in E.________(Ortschaft) gewesen sein, sie sei etwas verwirrt, da sie so oft umgezogen seien. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie auch auf den Mund geküsst. Sie habe es immer der Mutter gesagt, dass sie das nicht wolle. Einmal, als sie mit dem Beschuldigten im Brockenhaus gewesen sei, habe sie es ihm aber direkt gesagt (pag. 512 Z. 35 ff.). Erneut schilderte die Straf- und Zivilklägerin zudem die Situation, in welcher sie mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer im „Tintenfischsitz“ auf einem Tischlein gesessen habe, er sie fest an sich gedrückt und mit der Zunge geküsst habe. Sie erinnerte sich ausserdem daran, dass die Mutter damals hinten dran gesessen sei und sie dies eigentlich hätte sehen müssen, das habe die Straf- und Zivilklägerin „schräg“ gefunden. Am Morgen nach dem Aufstehen habe der Beschuldigte sie manchmal umarmt, so dass sich ihre Genitalien berührt hätten. Ihre Oberweite habe dabei wehgetan, und er habe sie dabei auch geküsst (pag. 513 Z. 1 ff.). Als sie in der Schule das Thema gehabt hätten, habe sie schliesslich bemerkt, dass das alles nicht sein dürfe. Da habe sie immer mehr Angst bekommen. Sie sei sich ganz sicher, dass es ihr Vater gewesen sei, welcher die geschilderten Handlungen mit ihr vorgenommen habe, es könne niemand anderes gewesen sein (pag. 513 Z. 15 ff.). Das Wichtigste, als sie im September 2016 von zu Hause weggegangen sei, sei gewesen, dass sie von zu Hause weg komme, dass sie weg sei von ihrem Vater, damit dieser sie nicht mehr anfasse. (pag. 514 Z. 11 f.). Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte hierzu, dass sie sich in der Familie nicht wohl gefühlt habe. Sie habe sich wie die Mutter ihrer Brüder gefühlt. Sie als Kinder hätten im Haushalt helfen müssen, zum Beispiel beim Abwaschen, sie habe dies „asi“ gefunden, die Eltern hätten ja auch helfen können. Ihre Mutter habe immer ferngesehen, sie habe nichts gemacht. Sie sei auch immer lange wach gewesen und sei erst aufgestanden, wenn sie (die Kinder) von der Schule gekommen seien. Erst dann habe sie angefangen zu kochen und sie hätten immer erst kurz vor der Schule essen können. Manchmal hätten sie auch gar kein Mittagessen erhalten und seien zu den Nachbarn essen gegangen, da ihre Mutter nicht aufgestanden sei. Ab und zu habe ihr Vater Essen gekocht, dies pünktlich. Die Straf- und Zivilklägerin fügte an, sie habe nicht das Helfen an sich „asi“ gefunden, sondern die Menge und die allgemeine Situation. Man hätte dies sehen müssen, um es zu verstehen (pag. 516 Z. 6 ff.). 8.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte räumte ein, es sei möglich, dass er seine Tochter C.________, die Straf- und Zivilklägerin, beim Aufstehen und Verlassen des Bettes oder beim Duschen unabsichtlich an der Scheide berührt habe (pag. 66 Z. 173 ff.; pag. 76 Z. 164; pag. 79 Z. 287). Auch Küsse auf den Mund („müntschele“) von C.________ räumte der Beschuldigte ein, allerdings seien solche schon lange nicht mehr erfolgt (pag. 64 Z. 93 f.; pag. 66 Z. 186). Ansonsten stritt er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Handlungen ab. Es habe keine körperliche bzw. sexuelle Beziehung zwischen ihnen gegeben (pag. 64 Z. 90; pag. 76 Z. 174 ff.). Kitzeln sei bloss ein Spiel mit den Kindern gewesen, ohne dass sexuelle Hintergedanken dabei gewe-

11 sen seien (pag. 65 Z. 108 f.). Als C.________ älter als drei gewesen sei, habe er seine Frau gebeten, C.________ zu baden (pag. 65 Z. 111 f.). Wenn C.________ alleine zu ihm ins Bett gekommen sei, sei er sofort aufgestanden, damit nichts passieren könne. Damals sei sie 3 - 4 jährig gewesen (pag. 65 Z. 126 ff.). Von körperlichen Berührungen an C.________ im Bett wisse er nichts. Er habe damals gesagt, er habe kein Interesse und habe sich Grenzen gesetzt (pag. 65 Z. 142 f.). Der Beschuldigte antwortete anlässlich seiner ersten Befragung bei der Kantonspolizei Bern vom 27.10.2016 nicht auf die Frage, ob er zu C.________ und den beiden Söhnen ins Bett gegangen sei. Er sage jetzt nichts mehr, er habe genug gesagt (pag. 67 Z. 223 f.). Auf die Frage, ob er C.________ Zungenküsse gegeben habe, wollte der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ebenfalls nicht antworten. Hingegen bezichtigte er seinen Sohn M.________, dieser habe ihm (dem Beschuldigten) an der I.________strasse einen solchen Kuss geben wollen, was er nicht erlaubt habe (pag. 66 Z. 189 ff.). In seiner zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft am 31.3.2017 behauptete er sodann dasselbe von seiner Tochter C.________. Diese habe probiert, ihm einen Zungenkuss zu geben, was er abgewiesen habe. Dies sei aber nicht in E.________(Ortschaft) gewesen, da es ihm dort gesundheitlich schlecht gegangen sei (pag. 74 Z. 111 ff.). Der Beschuldigte machte sogar geltend, C.________ hätte gewollt, dass er mit ihr intim werde und sie berühre, aber er habe abgelehnt (pag. 78 Z. 261; pag. 79 Z. 275 f.). Umarmungen habe es gegeben, wenn man sich lange nicht gesehen habe, aber nicht so, dass C.________ seinen Penis hätte spüren können und ohne speziell starkes Zudrücken (pag. 77 Z. 206 ff.). Seine Frau habe gesagt und ihm von C.________ ausgerichtet, es sei Zeit, dass er C.________ nicht mehr auf den Mund küsse und nicht mehr umarme, da sie in die Pubertät komme. Das habe er dann nicht mehr gemacht, aber im Gegenzug sei C.________ von sich aus gekommen und habe ihn umarmt oder gewollt, dass er ihr einen Gutenachtkuss auf die Backe oder die Stirn gebe (pag. 74 Z. 87 ff.). Der Beschuldigte gab an, er fühle sich sexuell nicht zu Kindern hingezogen und er sei nicht pädophil (pag. 67 Z. 220 f. und Z. 231). Zu den Umständen der Anzeige führte er aus, C.________ habe am Montag und Dienstag geschnuppert, was gut gegangen sei. Am Mittwoch sei sie spätabends nach Hause gekommen. C.________ und die Mutter hätten abgemacht, dass die Mutter sie am Donnerstagabend im Restaurant abhole und C.________ Zimmerstunde mache. Davon habe er nichts gewusst. Am Donnerstagmorgen habe er ihr die Zimmerstunde verboten. Er habe Angst gehabt, dass ihr etwas passiere und sie sexuell genötigt werden könnte. In diesem Zusammenhang habe er seltsam gefunden, dass der Nachbar G.________ den ganzen Mittwoch bei C.________ im Restaurant verbracht habe (pag. 73 Z. 52 ff.). Die Aussagen von C.________ erklärte sich der Beschuldigte in seiner Erstbefragung mit der Pubertät, mit dem Umstand, dass sich C.________ an andere Männer hänge, mit dem Handy herumspiele und fern schaue (pag. 67 Z. 238 ff.). In der zweiten Befragung erklärte sich der Beschuldigte die Anzeige der Straf-und Zivilklägerin damit, dass diese ein Trauma von einem anderen Mann habe, beispielsweise von N.________, G.________ oder O.________ (pag. 75 Z. 157 ff.; pag. 79 Z. 289 ff.). Zudem beschuldigte er seine

12 Tochter C.________, sie könne gut lügen und schauspielern. Sie habe einmal ihrer Mutter angegeben, er habe sie an der Brust gerieben, bis sie erwacht sei, obwohl er sie an der Schulter geweckt habe (pag. 80 Z. 324 ff.; pag. 357 Z. 12 ff.). Als weiteres Beispiel für das Schauspielern von C.________ nannte der Beschuldigte ihr Verhalten betreffend Hausaufgaben (pag. 357 Z. 10 ff.). Er, der Beschuldigte, habe schon früher wegen der Vorfälle betreffend C.________ zur Polizei gehen wollen. Ihm sei aufgefallen, dass C.________ immer über Beschwerden an der Scheide geklagt habe, wenn sie von N.________ zurückgekommen sei (pag. 79 Z. 289 ff.). Er habe an der Hochzeit von N.________ gesehen, dass C.________ auf dessen Schoss gesessen sei und sie sich umarmt hätten. Dieser Gedanke habe ihn geplagt (pag. 80 Z. 312 ff.). Diese Aussagen wiederholte er in groben Zügen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 356 Z. 24 ff.). Die Angaben von C.________, wonach er sich sexuell an ihr vergangen habe, erklärte er sich mit der Eifersucht der Tochter (pag. 356 Z. 43 ff.). Auf seine Erstaussagen angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er sei jeweils aus Sicherheitsgründen aus dem Bett aufgestanden, als C.________ zu ihm gekommen sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau eifersüchtig werde oder auf die Idee komme, er habe etwas mit C.________, wenn sie ihn mit C.________ im Bett sehe, dies aufgrund seiner früheren Erfahrungen (pag. 78 Z. 237 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich weiter an, er habe schauen müssen, dass es zwischen der Straf- und Zivilklägerin und seiner Frau keine Spannungen gegeben habe, er erkläre sich dies mit Eifersucht (pag. 355 Z. 26 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu den Vorwürfen befragt. Er gab an, diese stimmten nicht. Sie hätten schon Spiele gespielt, aber es habe keine sexuellen Handlungen gegeben. An Zungenküsse könne er sich nicht erinnern (pag. 521 Z. 34 ff.). Ebenso habe es keinen Vorfall gegeben, bei welchem er C.________ und F.________ dazu aufgefordert haben soll, an seinem Penis herumzuspielen (pag. 522 Z. 12). Dass die Körper fest aneinander gedrückt worden seien, habe zwar stattgefunden, jedoch nur, wenn C.________ im Jungwacht Lager gewesen sei und sie sich länger nicht gesehen hätten. Es sei jedoch kein sexuelles Empfinden dabei gewesen (pag. 522 Z. 3 ff.). Zudem hätten sie sich hin und wieder umarmt, besonders wenn C.________ in die Schule gegangen sei. Dies sei jedoch normal gewesen und nicht besonders fest (pag. 522 Z. 20 ff.). Zum Vorwurf, er habe C.________ einmal am Po berührt, sagte er, dass er sie einmal morgens umarmt habe und er so müde gewesen sei, dass ihm der Arm „hinunter gefallen“ sei und er sie unabsichtlich am Po berührt habe. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass er dies nicht machen solle. Sie sei „überstreng“ zu ihm gewesen (pag. 522 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen aus der Strafuntersuchung, wonach er C.________ womöglich unabsichtlich an der Scheide berührt habe, dies beim Aufstehen vom Bett. Zu Begründung, wie es dazu hätte kommen können, führte er aus, dass die Kinder Verstecken gespielt hätten und C.________ zu ihm ins Bett gekommen sei. Er sei müde gewesen vom Arbeiten, da könne es sein, dass er sie unabsichtlich berührt habe. Dies sei aber unbewusst geschehen (pag. 523 Z. 1 ff.).

13 8.2.4 Schriftliche Angaben des Beschuldigten Der Beschuldigte liess über Rechtsanwalt B.________ zwei Briefe vom 24.11.2016 (pag. 147 ff.) und 8.1.2017 (pag. 162 ff.) einreichen. Im Brief vom 24.11.2016 schildert der Beschuldigte ausführlich das allgemeine eheliche Zusammenleben, das Familienleben, die Wohnsituation, die gesundheitliche und die berufliche Situation. Er bekräftigt seine Unschuld und bezichtigt im Gegenzug vier andere Männer, seine Tochter C.________ sexuell belästigt oder gar vergewaltigt zu haben, nämlich N.________, O.________, G.________ sowie den Koch des Restaurants P.________ in Q.________ (Ortschaft), wo die Straf- und Zivilklägerin ihre Schnupperlehre absolvierte. Zudem führt der Beschuldigte aus, er glaube, C.________ sei von den genannten Personen oder aber von der Mutter, seiner Ehefrau, gezwungen worden, ihn anzuzeigen. Betreffend N.________ vermutet der Beschuldigte, dieser habe seine Tochter C.________ missbraucht. Hierzu erwähnt er mehrere Vorfälle: C.________ sei von N.________ aus den Ferien zurückgekehrt und habe angeblich gesagt, ihre Scheide schmerze. Dies sei öfters vorgekommen, als sie bei N.________ gewesen sei. Er schildert einen weiteren Vorfall, bei welchem N.________ in die Toilette gekommen sei, als C.________ auf dem WC gesessen und sie ihn hinausgeschickt habe. Zudem hat es dem Beschuldigten missfallen, dass C.________ auf der Hochzeit von N.________ auf dessen Schoss sass und ihn umarmte. Die Vorwürfe münden schliesslich darin, dass der Beschuldigte N.________ der Vergewaltigung seiner Tochter C.________ verdächtigt. In Bezug auf O.________ führt der Beschuldigte aus, dieser sei mit dem Finger am Oberschenkel seiner Tochter C.________ hochgefahren und habe Annäherungsversuche gemacht. O.________ und C.________ hätten zu 99% ein Verhältnis miteinander. Sie seien anlässlich eines Fests zusammen im Zimmer von C.________ gewesen, als seine Schwester, C.________s Tante, dort eingetreten sei. Darauf seien die beiden sofort auseinandergegangen. Zu G.________ führt der Beschuldigte aus, C.________ habe in den Sommerferien oft gefragt, ob sie zu G.________ gehen könne. Er habe Angst gehabt, weil C.________ mit 13 Jahren im Schutzalter sei und für ihn sei das langsam auffällig geworden, weshalb er sie gefragt habe, ob sie ein Verhältnis mit ihm habe. Dies habe sie wütend verneint. Der Beschuldigte störte sich weiter daran, dass G.________ angeblich den ganzen Mittwoch im Restaurant P.________ in Q.________(Ortschaft) gewesen sei, als C.________ dort arbeitete und dass er sie abholte. Er vermutete, C.________ werde möglicherweise von G.________ belästigt. Dafür, dass der Koch des Restaurants C.________ belästigt haben könnte, nennt der Beschuldigte keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich thematisiert der Beschuldigte einen angeblichen sexuellen Übergriff seines Sohnes M.________ auf seine Tochter C.________ im Sommerlager der Jungwacht, ohne nähere Angaben zu den dortigen Ereignissen zu machen. Er gibt an, es sei ihm nicht klar, ob M.________ C.________ habe betasten wollen. Er wiederholt, wie bereits in seinen Aussagen vor der Polizei, dass C.________ lüge und schauspielere und wiederholt den Vorfall mit dem Wecken seiner Tochter in den Herbstferien 2016, bei welchem diese gegenüber der Mutter fälschlicherweise angegeben habe, er habe sie an der Brust gerieben (pag. 147 ff.).

14 Im zweiten Brief vom 8.1.2017 wiederholt der Beschuldigte die bisher gemachten Angaben weitgehend, weshalb darauf verzichtet wird, diese wiederzugeben. 8.2.5 Aussagen von R.________ Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin und Exfrau des Beschuldigten machte hinsichtlich der von der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe keine direkten Beobachtungen. Sie habe erst beim Gespräch mit dem Sozialdienst davon erfahren (pag. 43 Z. 46). Sie habe zuvor nie Verdacht geschöpft (pag. 43 Z. 84 f.). Nach ihren Beobachtungen habe der Beschuldigte mit den Kindern einfach gespielt. Was sie gesehen habe, habe sie normal gefunden (pag. 44 Z. 109 ff.). Er sei sicher auch schon bei den Kindern im Bett gewesen. Sie habe es gesehen, aber nichts Abnormales gedacht. Das sei sowohl an der I.________strasse wie auch in E.________(Ortschaft) so gewesen. Ihr Mann habe immer Kleider oder ein Pyjama getragen, er sei nie nackt gewesen (pag. 44 Z. 139 ff.). Darauf angesprochen, ob sie glaube, dass ihr Mann sexuelle Handlungen mit C.________ vorgenommen habe, antwortete sie ja, sie denke schon. Dies begründete sie damit, dass C.________ ihr immer wieder gesagt habe, dass sie die Nähe des Vaters nicht leiden möge. C.________ habe ihr auch den Auftrag gegeben, ihm dies zu sagen. Dies habe sie wohl ein paar Mal gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass er dies lassen solle, da C.________ in der Pubertät sei. Er habe darauf nicht gross reagiert. Er habe gesagt, dass er sie einfach nur umarmen wolle. Beim Gutenachtkuss sei es dasselbe gewesen. C.________ habe von ihm auch keinen Kuss auf den Mund gewollt. Sie habe ihn einfach auf die Wange küssen wollen, er habe aber seinen Kopf gedreht und habe ihr einen Kuss auf den Mund gegeben. Er habe es nicht akzeptiert. Auch der Tochter ihrer Schwester S.________, T.________, habe er gegen ihren Willen zur Begrüssung oder Verabschiedung Küsse auf den Mund gegeben (pag. 43 Z. 62 ff.). C.________ habe ein gutes Verhältnis zum Nachbarn G.________. Sie sorge sich oft um dessen kleine Tochter und er helfe ihr bei den Hausaufgaben, worüber sie froh sei. Der Beschuldigte habe es gar nicht gerne, wenn C.________ sich bei G.________ aufhalte (pag. 44., Z. 143 ff.). Rein vom Verhalten ihrer Söhne könne sie sich gut vorstellen, dass auch bei diesen sexuelle Übergriffe erfolgt seien, besonders bei F.________. M.________ sei selber einmal Opfer von sexuellen Übergriffen gewesen im Kinderheim AA.________ in AB.________ (Ortschaft). Jetzt werde M.________ selbst sexueller Übergriffe auf einen Knaben beschuldigt (pag. 45 Z. 154 ff.). 8.2.6 Aussagen von F.________ Der im Zeitpunkt der Befragung 12-jährige F.________, Sohn des Beschuldigten und Bruder der Straf- und Zivilklägerin, sagte im Rahmen der Videobefragung vom 5.12.2016 aus, es sei vorgekommen, dass man sich in der Familie „Müntschis“ auf den Mund, die Wange oder die Stirn gegeben habe. Er könne dies nicht ausstehen und es „gruuse“ ihn. Es sei vorgekommen, dass er mit den Geschwistern im Bett der Eltern geschlafen habe, wobei sie jeweils Pyjamas getragen hätten. Diese hätten sie nur zum Duschen ausgezogen. F.________ verneint, dass er seinen Vater jemals nackt im Bett gesehen habe. Wenn sein Vater sich auf sein Bett gelegt habe, sei er, F.________, in das Bett des Vaters gegangen. Er habe nur einmal mit

15 seinem Vater zusammen im Bett gelegen, aber sie seien angezogen gewesen. Sie hätten einander nicht angesehen, dann sei der Vater auf die Toilette gegangen. Sein Vater sei nicht schwul und er auch nicht. Betatschen könne man nur eine Frau, so etwas habe er noch nie bei einem Knaben gesehen. Er habe im Bett noch nie etwas mit seinem Vater machen müssen, was er nicht gern gehabt habe. Er würde den Penis des Vaters nie anfassen, so etwas habe der Vater nie von ihm verlangt und er habe auch nie gesehen, dass C.________ oder M.________ so etwas gemacht hätten (pag. 33 ff.). 8.2.7 Aussagen von G.________ G.________ gab gegenüber der Polizei an, er habe zuerst die Mutter der Straf- und Zivilklägerin als Nachbarin kennen gelernt. Deren Tochter, die Straf- und Zivilklägerin, habe eine gute Beziehung zu Kindern gehabt, weshalb sie auf seine (G.________s) Tochter aufgepasst habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm Sachen aus der Familie erzählt, auch, dass sie Stress habe und den ganzen Haushalt machen müsse (pag. 49 Z. 22 ff; pag. 50 Z. 51 ff und Z. 59 ff.). Er selbst habe bemerkt, dass ihre Mutter überlastet gewesen sei (pag. 49 Z. 22 ff.). C.________ habe ihm gegenüber angegeben, der Beschuldigte begrabsche sie im Brust- und Schambereich und er habe ihr auch schon Zungenküsse gegeben. Weil C.________ ein Teenager und in der Pubertät gewesen sei, habe er das ganze mit Vorsicht genossen, er sei aber hellhörig geworden. Er sei nie dabei gewesen und wisse nicht, ob diese Vorwürfe stimmten. Hingegen habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte, der Vater von C.________, ein impulsiver Typ sei und auch schon auf dem Balkon herumgeschrien habe (pag. 50 Z. 59 ff.). In der Schnupperlehre Ende September 2016 sei die Situation eskaliert. Er habe C.________ am Montag Geld geben müssen, damit sie nach Q.________(Ortschaft) habe fahren können, weil die Mutter ihr kein Geld hierfür gegeben habe. Auch am Dienstag habe er sie begleiten müssen, weil sie kein Geld für die Reise erhalten habe. Am Mittwoch sei es dasselbe gewesen. Am Mittwochabend sei sie vom Beschuldigten zusammengeschissen worden, weil er nicht mehr wollte, dass sie wie an den beiden Vortagen Zimmerstunde mache. Am Donnerstagmorgen habe er dies erfahren. Die Straf- und Zivilklägerin sei um 6.30 Uhr zitternd und heulend vor seiner Türe gestanden und habe vom Verbot des Beschuldigten betreffend die Zimmerstunde berichtet und angegeben, dass er sie zusammengeschrien habe. Sie hätten sowieso für diesen Tag abgemacht, weshalb er sie erneut nach Q.________(Ortschaft) gebracht habe. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mehr nach Hause. Die Straf- und Zivilklägerin habe in dieser Zeit auch noch Kontakt mit ihrer Mutter per SMS gehabt. Später habe die Mutter mit ihm telefoniert und gefragt, was „abgehe“. Er selbst habe dann die Jugendberatungsstelle kontaktiert und einen Gesprächstermin vereinbart. Er habe die Straf- und Zivilklägerin abgeholt. Diese habe dann ein Einzelgespräch gehabt und er habe sie an diesem Tag nicht mehr gesehen (pag. 50 Z. 80 ff.). Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend sexueller Übergriffe habe ihm die Straf- und Zivilklägerin erzählt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst als sie die Grippe hatte und er sie mit Salbe eingerieben habe, er habe ihr einen Klaps auf den Po gegeben, sie im Schambereich angefasst und er sei zu allen drei Kindern

16 ins Bett schlafen gegangen. Der Beschuldigte habe auch gewollt, dass die Strafund Zivilklägerin ihn mit der Zunge küsse (pag. 51 Z. 107 ff.). Sie habe ihm nicht erzählt, ob solche Sachen mehrmals passiert seien. Sie habe ihm im Mai 2016 erstmals davon erzählt. Im September sei es dann eskaliert, von diesem Punkt an habe sie richtig zu erzählen begonnen (pag. 52 Z. 144 ff.). Am Schluss sei die Straf- und Zivilklägerin fast täglich zu ihm gekommen, ab den Sommerferien, vorher sei es ein- bis zweimal wöchentlich gewesen (pag. 52 Z. 160 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte G.________ seine bisherigen Aussagen. C.________ sei an jenem Morgen Ende September 2016 weinend vor seiner Haustür gestanden und habe ihm erzählt, was passiert sei. Er sei schon vorher mit der Familie in Kontakt gestanden, wegen seiner eigenen Tochter. Er habe U.________ in die KITA gebracht und dem Schulpsychologen eine Mail geschrieben. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmte mit der Familie, die Kinder hätten manchmal nicht nach Hause gekonnt am Abend. Noch am selben Nachmittag habe C.________ beim Sozialdienst ein Gespräch gehabt. Auf die Frage, wieso C.________ geweint habe, sagte er, C.________ habe ihm erzählt, dass ihr Vater nackt zu ihr ins Bett gestiegen sei. Er sei nicht zur Polizei gegangen und habe das einfach weitergeleitet (pag. 517 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei vom 9.11.2016 (vgl. p. 50 Z. 77 ff.) und dass er dort im Gegensatz zu heute nichts von sexuellen Handlungen gesagt habe, meinte er, C.________ habe das schon vorher durch die Blume erwähnt. Er sei nicht aktiv geworden, weil er erstmal etwas habe „uselose“ wollen. Er habe selber Stress und sei selber in psychologischer Betreuung, Scheidung und Arbeitssuche seien ein Thema. Er könne bestätigen, was er damals gesagt habe (pag. 518 Z. 4 ff.). C.________ habe viel Handyund Tabletverbot gehabt, er wisse aber nicht ob das an jenem Morgen ein Thema gewesen sei. Betreffend ungebührlichen Körperkontakt seitens ihres Vaters habe sie ihm das mit dem Bett erzählt, dass er nackt zu ihr ins Bett gewollt habe. Es seien viele Jahre vergangen inzwischen, er habe selber Stress, er könne nicht mehr dazu sagen, er wisse es nicht mehr (pag. 518 Z. 19 ff.). 8.2.8 Aussagen der Tanten der Straf- und Zivilklägerin Auf die Angaben der Tanten der Straf- und Zivilklägerin, V.________ (pag. 56 ff.) und S.________ (pag. 83/1 ff.), wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 390 f., S. 18 – 19 der Urteilsbegründung). «Die Aussagen von C.________ weisen etliche Realkriterien auf. Das Vorliegen vieler Realkennzeichen bzw. das Fehlen von Lügensignalen bedeuten für sich alleine aber noch nicht, dass die Aussagen der betroffenen Person tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Insbesondere die Umstände, welche C.________ dazu veranlassten, Anzeige zu erstatten, behaften aus der Sicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in einem beträchtlichen Ausmass. C.________ war zum Zeitpunkt der Anzeige mit 14 Jahre in Mitten der Pubertät, musste gegen ihren Willen zu Hause im Haushalt viel helfen und wurde durch ihren Vater stark in ihrer Freiheit eingeschränkt, da er ihr vorschrieb wie sie

17 ihre Lehre zu gestalten oder mit wem sie sich zu treffen hatte. C.________ macht zwar nicht den Anschein einer notorischen Lügnerin, dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich von ihrer zerrütteten und zerstrittenen Familie, insbesondere von ihrem Vater, mit welchem sie sich gar nicht verstand, distanzieren wollte und deshalb Anzeige erstattete. Auch der Bericht der Fachstelle Lantana, dass C.________ an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, überzeugt das Gericht im Endeffekt nicht, zumal die Symptome schon viel früher hätten auftreten müssen und C.________ in keiner der Einvernahmen irgendwelche Krankheitsanzeichen geschildert hat. Auch ihr auffällig passives, emotionsloses und ruhiges Verhalten in der Befragung wertet das Gericht zu ihren Ungunsten, zumal ein solches Benehmen eines 14-jährigen Kindes, welches eine derart belastende Geschichte erzählt, aussergewöhnlich ist. Würdigt man auf der anderen Seite die Aussagen des Beschuldigten A.________ und würde man die Diagnose der anamnestischen paranoiden Schizophrenie ausblenden, so würden seine Aussagen teilweise als seltsam und unglaubwürdig qualifiziert werden. Wie obenstehend ausgeführt, sind aber genau diese Aussagen vor dem Hintergrund seiner Erkrankung zu würdigen und werden damit für das Gericht erklärbar. A.________ sorgte sich ständig darum, dass seine Tochter – sei es durch ihn selbst oder durch andere männliche Personen in ihrem Leben – in ihrer sexuellen Integrität verletzt werden könnte. Deshalb machte er befremdliche Aussagen, wie beispielsweise, dass er sofort aufgestanden sei, als sie zu ihm ins Bett kam oder dass er ihr habe Grenzen setzen müssen. Diese Sachverhaltskonstellationen basieren aber auf seiner eigenen realitätsfremden und krankheitsbedingten Vorstellungen. Diese tiefgründige Angst, sie könne dahingehend verletzt werden, machten ihn besessen, ihr Leben und ihren Umgang mit anderen Personen kontrollieren zu wollen. C.________ – als 14-jähriges Mädchen – tolerierte aber diese Einschränkungen nicht und erstattete deshalb Anzeige. Aus diesen und den bereits dargelegten Überlegungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Anwendung findet, da unüberwindliche, erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bei einem Schuldspruch gegen A.________ bestünde nämlich das Risiko, dass ein Unschuldiger bestraft würde. Aus diesen Gründen spricht das Gericht den Beschuldigten A.________ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei.» 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 10.1.1 Physischer Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Beschuldigte weist gemäss den von ihm eingereichten medizinischen Berichten verschiedene gesundheitliche Probleme auf. Er musste sich verschiedenen Operationen unterziehen, so etwa im Jahre 1999 dem Einsatz einer künstlichen Herzklappe sowie Eingriffen an der Netzhaut und Operationen der Blasentumore in den Jahren 2012, 2013 und 2015 (pag. 313, 260 f., 263 f., 266 ff.). Gemäss dem Gutachten des ABI vom 23.2.2016 wurden zusammengefasst folgende (Teil-)Diagnosen gestellt: orthopädischer Untersuchung: - Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose LWK 3/4 und LWK 5/SWK1 - Coxarthrose beidseitig

18 - Verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates kardiologische Untersuchung: - Diagnose eines Aortenklappenersatzes, mit Druckgradient im obersten Normbereich - Körperlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Ergometrie angiologische Untersuchung: - Venöse Insuffizienz beidseitig in Stadium III rechts und Stadium II links pneumologische Untersuchung: - Asthma bronchiale DD COPD mit mittelschwer obstruktiver Ventilationsstörung ophtalmologische Untersuchung: - Anlagebedingte Fehlsichtigkeit mit hoher Myopie und Astigmatismus - Makulanarbe rechts mit hochgradig eingeschränktem Visus - Eingeschränkter Visus links mit 0.6 Urologische Untersuchung: - Harnblasenkarzinomrezidiv, bei Status nach wiederholten TURB Allgemeininternistische Untersuchung: - Grenzwertige mikrozytäre Anämie, die allenfalls auf die Blasenoperation und die künstliche Herzklappe zurückzuführen ist Insgesamt ist der Beschuldigte gemäss ABI aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten vollständig, bleibend arbeitsunfähig. Darunter fällt auch seine frühere Arbeit bei der AE.________. Für körperlich angepasste leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ist der Beschuldigte zu 60% arbeitsfähig (pag. 257 f.). Trotz der erheblichen physischen Einschränkungen des Beschuldigten bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte, dass dieser aus medizinischen Gründen unfähig gewesen wäre, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu begehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschuldigte das eheliche Sexualleben infolge der Blasentumor-Erkrankung zeitweise nicht mehr pflegte (pag. 228). Es ergeben sich insbesondere keine Hinweise aus den Akten, dass der Beschuldigte physisch nicht in der Lage gewesen wäre, jemanden zu berühren, zu küssen oder kräftig zu umarmen. 10.1.2 Psychischer Gesundheitszustand des Beschuldigten Vor der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zudem sein psychischer Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Taten sowie der Aussagen näher zu betrachten. Der Beschuldigte litt im Rahmen seiner ersten Scheidung in den Jahren 1989 bis 1991 an einer paranoiden Schizophrenie (mit Stimmen hören und Ich-Störung „Ich bin Jesus“), welche erfolgreich behandelt wurde (pag. 220, 229, 231 und 271 f.). Er

19 war jedoch nie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert (pag. 227). Zudem fand im Jahr 2014 eine weitere sechsmonatige Betreuung des Beschuldigten durch die Psychoonkologie des Inselspitals Bern infolge einer akuten Belastungsreaktion auf das Blasenkarzinom-Rezidiv statt. Auch diese Behandlung konnte abgeschlossen werden und der Beschuldigte zeigte keine Hinweise mehr auf eine psychische Störung. Für das Strafverfahren von erheblicher Bedeutung und an dieser Stelle klar festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI am 30.11.2015 einen unauffälligen psychopathologischen Befund aufwies (pag. 231). Nach dem Eklat mit der Straf- und Zivilklägerin vom 29.9.2016 begab sich der Beschuldigte am 24.11.2016 in Behandlung bei den psychiatrischen Diensten E.________(Ortschaft), weil er an schlaflosen Nächten und wegen der sozialen Isolation von der Familie litt. Der Beschuldigte zeigte gemäss dem Aufnahmebericht der psychiatrischen Dienste E.________(Ortschaft) vom 24.11.2016 vermehrten Rededrang und wies zeitweise ein psychotisch anmutendes Denken auf, wobei seine Angaben weder positiv noch negativ verifiziert werden konnten. Die psychiatrischen Dienste E.________(Ortschaft) diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie und eine aktuell psychosoziale Situation mit Belastung im Bezug auf den Familienkreis. Der Beschuldigte zeigte gemäss den psychiatrischen Diensten bereits in den Wochen nach der Anmeldung subjektiv eine Besserung des Zustandsbildes. Es wurde ihm eine niedrig dosierte Medikation und eine 3-wöchentliche Therapie angeboten. Eine sozialarbeiterische Begleitung wünschte der Beschuldigte gemäss dem Bericht nicht (pag. 271 f.) Aus der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass die paranoide Schizophrenie lediglich punktuell Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre im Zusammenhang mit seiner damaligen Scheidung auftrat und dass diese Störung aber im Alltag längerfristig keine Auswirkungen hatte. Hinweise auf psychische Probleme in Form einer Belastungsstörung ergeben sich aus den Akten erst wieder ab dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem rezidivierenden Blasenkarzinom – wobei auch diese Probleme ohne Folgen behandelt werden konnten – und eben schliesslich ab Oktober 2016, als das vorliegende Strafverfahren in Gang kam. Damit wird deutlich, dass der Beschuldigte im vermeintlichen Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift in den Jahren 2009 bis 2016 mit Ausnahme eines lediglich kurzen Unterbruchs im Jahr 2014 unter keinen psychischen Problemen litt. Jedenfalls bestehen unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in irgendeiner Form psychisch beeinträchtigt und somit allenfalls schuldunfähig gewesen wäre. Mangels ernsthafter Zweifel hat denn die Kammer auch auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet. Psychische Probleme traten beim Beschuldigten nachweislich erst wieder ab dem Zeitpunkt auf, als das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und man ihm anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei eröffnete, wie die Vorwürfe gegen ihn lauten. Nicht zuletzt wurde eine mögliche psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten zur Tatzeit im gesamten Strafverfahren weder von ihm selbst noch von Rechtsanwalt B.________ vorgebracht, was sich aus den dargelegten Gründen auch als richtig erweist.

20 Der Therapieverlaufsbericht vom 9.4.2019 bestätigt die Diagnose des ABI, dass der Beschuldigte gegenwärtig an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ führt darin aus, die Symptomatik des Beschuldigten habe sich im Vergleich zum Jahr 2016 höchstens leicht gebessert. Trotz des psychischen Leidens seit Einleitung des Strafverfahrens bestehen jedoch keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz sowie dem Obergericht zu folgen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29.4.2019 selbst ein Bild vom Beschuldigten machen und vermochte keine Anhaltspunkte für eine allenfalls verminderte Einvernahmefähigkeit festzustellen. Eine solche wurde denn seitens des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ebenfalls zu Recht nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die in der Vergangenheit liegenden als auch die aktuellen psychischen Probleme für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Straftaten nichts zur Sache tun. Weder die Schuldfähigkeit noch die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten waren zum jeweils fraglichen Zeitpunkt beeinträchtigt. 10.1.3 Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin begab sich gemäss Bericht der LANTANA, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt, vom 7.11.2017 nach der zweiten polizeilichen Einvernahme am 13.1.2017 in psychotherapeutische Behandlung im Zwei-Wochen- Rhythmus. Gemäss diesem Bericht leidet die Straf- und Zivilklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei für sie schwierig, über erlebte sexuelle Gewalt zu sprechen und sie werde von unangenehmen Reizen überflutet, was als Kontrollverlust empfunden werde. Die Straf- und Zivilklägerin habe Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, sei ängstlicher und habe Konzentrationsstörungen (pag. 281 ff.). Frau W.________ vom Familien Support Bern West, die fallführende Sozialpädagogin der Wohngruppe, in welcher die Straf- und Zivilklägerin wohnt, schreibt in ihrem Bericht vom 25.6.2018, die Straf- und Zivilklägerin weise nach wie vor grosse Ängste auf, sie habe wiederkehrende Erinnerungen und schlechte Träume. Das Alleinsein bereite ihr Mühe. Sie wahre die Distanz zu Jungs und zu viel Nähe löse bei ihr den Impuls von Flucht aus. Vom internen Aufklärungsunterricht habe sie sich dispensieren lassen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich im offenen Rahmen mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Sie entziehe sich Gesprächen unter Jugendlichen, sobald deren Inhalt in eine sexuelle Richtung gehe. Die Straf-und Zivilklägerin sei sehr schreckhaft. Zudem fehle ihr oft die notwendige Konzentration, um ihr schulisches Potenzial auszuschöpfen. Gemäss der fallführenden Psychologin werde es voraussichtlich noch lange dauern, bis die Straf- und Zivilklägerin ihre Erlebnisse verarbeiten und ein unbelastetes Leben führen könne (pag. 337 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche den Bericht der LANTANA, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt, verkürzt wiedergibt, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zwingend so, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin wesentlich

21 früher Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten zeigen müssen. Gemäss der LANTANA treten die im Bericht aufgeführten Merkmale einer solchen Störung entweder innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder aber nach Ende einer Belastungsperiode auf. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die LANTANA die Straf- und Zivilklägerin erst begutachtet hat, nachdem die Übergriffe bekannt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Trauma erst auftrat, nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihr zu Hause verlassen und den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hat. Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Erlebnisse, welche Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Anklage bilden, lassen sich nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres mit der diagnostizierten Belastungsstörung vereinbaren, weil die Strafund Zivilklägerin von einer lang andauernden Belastungsperiode mit regelmässigen Übergriffen gesprochen hat, welche mit dem Verlassen des Elternhauses am 29.9.2016 endete. Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der ersten Befragung vom 19.10.2016 verneinte, an Albträumen zu leiden, so ergibt sich ihre fortdauernde Belastung, wie bereits ausgeführt, doch aus dem Bericht der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse betreffend den Bericht der LANTANA als nicht überzeugend. Die Vorinstanz stellt die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den von ihr geschilderten sexuellen Handlungen mit dem Hinweis in Frage, die Straf- und Zivilklägerin habe die im Bericht der LANTANA beschriebenen Beeinträchtigungen ihres Allgemeinzustandes bei ihrer Erstbefragung nicht geschildert (pag. 388). Indessen lag das Schwergewicht der polizeilichen Befragung auf den inhaltlichen Vorwürfen und viel weniger auf dem psychischen Zustand der Straf- und Zivilklägerin. Die allgemeinen Vorfragen, die die einvernehmende Polizistin der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit ihrem gegenwärtigen Zustand anlässlich der Erstbefragung stellte, sind als Einleitung zu werten, um das Gespräch in Gang zu bringen. Die unverfänglichen Antworten, die die Straf- und Zivilklägerin auf solche Fragen gegeben hat, vermögen den persönlichen Eindruck der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe nicht umzustossen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass letztere Personen längere Zeit Gelegenheit hatten, die Straf- und Zivilklägerin zu beobachten und sich solche Schilderungen hinsichtlich des Allgemeinzustandes der Straf- und Zivilklägerin als aussagekräftiger erweisen, als ein punktueller Eindruck anlässlich einer 1.5 Stunden dauernden polizeilichen Befragung. Auf die Berichte der LANTANA und der fallführenden Sozialpädagogin der Wohngruppe ist daher abzustellen. Die darin enthaltenen Feststellungen der Fachpersonen betreffend den Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin deuten nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Vergangenheit effektiv sexuellen Missbrauch erlebt hat. 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel 10.2.1 Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens Der Einleitung des Strafverfahrens gingen unbestrittenermassen Spannungen im Elternhaus der Straf-und Zivilklägerin voraus. Diese beklagte sich darüber, dass sie sich neben der Schule oft um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmern

22 musste und es kam häufig zu Streit. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten, des Zeugen G.________ sowie von R.________ stimmen insoweit überein. Die Spannungen gipfelten in einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin betreffend ihre Schnupperlehre. Die Straf- und Zivilklägerin schnupperte in der letzten Septemberwoche 2016 in einem Gastgewerbebetrieb in Q.________(Ortschaft) als Köchin. Sie wurde am ersten Abend vom Arbeitgeber gefragt, ob sie an den Folgetagen jeweils Zimmerstunde machen und die Arbeit erst am späten Abend beenden könne. Nach dem dritten Tag der Schnupperlehre verbot der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin am Donnerstagmorgen, den 29.9.2016, weiter die von der Arbeitgeberin verlangte Zimmerstunde zu machen und dadurch bedingt spätabends nach Hause zu kommen. In der Folge verliess die Straf- und Zivilklägerin ihr Domizil und begab sich zum Nachbarn G.________, dem sie aufgelöst vom Verbot berichtete und angab, nicht mehr nach Hause zurückkehren zu wollen. Darauf fuhr G.________ die Strafund Zivilklägerin an ihre Schnupperstelle in Q.________(Ortschaft) und organisierte ein Gespräch bei der Jugendberatungsstelle E.________(Ortschaft). Dieses Gespräch fand gleichentags im Beisein der Mutter sowie der Beiständin der Straf- und Zivilklägerin statt, wobei die Straf- und Zivilklägerin einen aufgelösten Eindruck auf ihre Mutter machte. Im Rahmen dieses Gesprächs öffnete sich die Straf- und Zivilklägerin erstmals gegenüber den Behörden und berichtete von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten, welche Verfahrensgegenstand bilden. Anschliessend wurde die Straf- und Zivilklägerin in der Notaufnahmegruppe in Bern untergebracht und kehrte seither nicht mehr nach Hause zurück. Die Kammer geht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Nachbarn G.________ (Donnerstagmorgen) davon aus, dass sich die Mutter R.________ hinsichtlich des Tags (Mittwoch), wann die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr nach Hause zurückkehrte, irrt, zumal beide Männer im Gegensatz zur Mutter die Eskalation hautnah miterlebten und von drei unproblematisch verlaufenen Schnuppertagen berichteten. Somit kehrte die Straf- und Zivilklägerin am Donnerstag nicht mehr nach Hause zurück. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 388) erachtet es die Kammer sodann als erwiesen, dass nicht primär ein Handy- oder Tabletverbot Anlass für den Streit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Vater und ihre nachfolgenden Äusserungen betreffend die sexuellen Handlungen des Vaters am 29.9.2016 bildete. Ausschlaggebend für den Streit war vielmehr das Bestreben der Straf- und Zivilklägerin, den Wünschen der Arbeitgeberin hinsichtlich der branchenüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe mit einer sogenannten Zimmerstunde nachzukommen. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als auch aus den schriftlichen Angaben des Beschuldigten, welcher darlegte, dass ein Handy- und Tabletverbot viel früher – ab dem Sommer 2016 – ein Thema war und Anlass für den hier ausschlaggebenden Streit die Zimmerstunde bildete. Überdies fand die Eskalation zu einem Zeitpunkt statt, als sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Arbeitsweg zur Schnupperstelle nach Q.________(Ortschaft) begeben wollte. Auch diese Umstände deuten darauf hin, dass das Verbot der Zimmerstunde durch den Beschuldigten den Streit auslöste. Die Mutter R.________ war demgegenüber beim Streit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten nicht anwesend. Ihre blosse Vermutung, das

23 Handyverbot sei nebst den familiären Streitigkeiten mitursächlich, dass die Strafund Zivilklägerin von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten berichtet habe, findet in den Akten keine Stütze und beruht auf keinen konkreten Wahrnehmungen ihrerseits. Auch der Nachbar G.________ nennt die Zimmerstunde als Anlass des Streits zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Es ist für die Kammer daher nicht ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten vom Gedanken geleitet gewesen wäre, den Zugriff auf ihre elektronischen Geräte zu sichern. Das gewählte Vorgehen bei derartigen Absichten seitens der Straf- und Zivilklägerin wäre denn auch keineswegs zielführend gewesen. So ist gerichtsnotorisch, dass bei Heimplatzierungen von Kindern regelmässig verbindliche Regeln betreffend die Nutzung von elektronischen Geräten aufgestellt werden und diese insbesondere zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Nicht zuletzt muss der Grund für die Eskalation am 29.9.2016 auch unter Berücksichtigung der damaligen Familiensituation erörtert werden. So zeichnete die Strafund Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein düsteres Bild der Familienverhältnisse. Gemäss ihren Aussagen wurden grosse Teile der Hausarbeiten den Kindern überlassen, zudem erhielten diese oftmals kein Mittagessen und mussten bei den Nachbarn essen gehen, weil ihre Mutter den Vormittag verschlief. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Auslöser für den Streit umso glaubhafter, da der Gang zum Nachbarn G.________ und das Berichten von den Vorwürfen offensichtlich keine Kurzschlussreaktion in einer Streitsituation darstellte, sondern die Straf- und Zivilklägerin die genannten schlimmen Zustände im Elternhaus schon über eine längere Zeit ertragen hatte und sie die Taten des Vaters an diesem Punkt einfach nicht mehr länger für sich behalten wollte. Schliesslich ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Situation an den Nachbarn G.________ wendete. Wie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bekannt wurde, hatte G.________ die Schnupperlehre für die Straf- und Zivilklägerin organisiert. Es liegt daher auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin ihren Nachbarn als Vertrauensperson aufsuchte, nachdem ihr Vater ihr die Zimmerstunde verboten hatte. G.________ wusste bei seiner Einvernahme durch die Kammer nicht mehr viele Einzelheiten von jenem Morgen zu berichten, jedoch kann auf seine früheren Aussagen hierzu abgestellt werden, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin decken. 10.2.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als konkret, schlüssig und detailliert. Sie erzählt sprunghaft von ihren Erlebnissen und kann immer wieder auf einzelne Themen zurückkommen, was für Selbsterlebtes spricht. In der ersten Videobefragung erzählt die Strafund Zivilklägerin die Erlebnisse überwiegend frei, ohne dass die befragende Person nachhakt, während die Polizistin der Straf- Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme konkrete Fragen stellt. Dabei decken sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den sexuellen Übergriffen durch ihren Vater, welche sie an beiden Videobefragungen als auch vor der oberen Instanz gemacht hat. Wesentliche Wider-

24 sprüche im Kerngeschehen sind keine zu erkennen. Zwar schildert die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse immer gleich, dennoch wirken die Erzählungen keinesfalls stereotyp. Die Straf- und Zivilklägerin erläutert die regelmässigen Übergriffe durch den Beschuldigten anhand plastischer Beispiele. Sie kann die Berührungen örtlich einordnen. Während das Wickelspiel mit den Berührungen an ihrer nackten Scheide regelmässig im Elternbett oder in ihrem eigenen Bett im L.________(Wohnsiedlung) stattfand, ereigneten sich die Zungenküsse auf dem Salontisch. Auch die unerwünschten Umarmungen, bei welchen sie das Geschlechtsteil des Vaters spürte, ereigneten sich vorwiegend, aber nicht ausschliesslich, als sie im Bett lagen. Dabei schildert die Zivilklägerin spezielle Umstände, die auf Selbsterlebtes hindeuten, so die Zungenküsse in Tintenfischstellung, wobei der Vater auf dem Tisch – und nicht etwa, wie ein Aussenstehender erwarten würde, auf einem Stuhl oder etwa dem Sofa – sass. Der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Tintenfischsitz ist denn auch praktisch nur auf einem Tisch denkbar. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin sind diesbezüglich absolut nachvollziehbar und anschaulich und erscheinen daher äusserst glaubhaft. Weiter erinnert sie sich auch an andere Anlässe, bei welchen der Beschuldigte sie am ganzen Körper gekitzelt hat. Als besonderen Vertrauensbruch des Beschuldigten hebt die Straf- und Zivilklägerin hervor, dass der Beschuldigte sie an der Scheide angefasst habe, als die ganze Familie im Ehebett herumgeblödelt und sie sich freiwillig dorthin begeben habe. Ihrer Auffassung nach hat der Beschuldigte die Situation ausgenutzt, weshalb sie solche Situationen danach gemieden hat. Auch in zeitlicher Hinsicht macht die Straf- und Zivilklägerin differenzierte Angaben. Die Ereignisse im Bett (Berührungen an der Scheide, länger dauernde Umarmungen im Liegen, Spiel am Penis des Beschuldigten) sowie die Zungenküsse fanden ihr zufolge ausschliesslich in der Siedlung L.________(Wohnsiedlung) in Bern statt, wobei sich die Straf- und Zivilklägerin ab der ersten Schulklasse an solche Ereignisse erinnert. Mit dem Umzug nach E.________(Ortschaft) endeten gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin die schwereren Übergriffe, danach trugen sich ausschliesslich weniger gravierende und weniger häufige Vorfälle zu. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht weiter, dass sie eben gerade nicht mehr alles weiss und regelmässig Erinnerungslücke eingesteht. Dies ist umso nachvollziehbarer, als die zur Diskussion stehenden Delikte zeitlich bis in ihre frühen Kindertage zurückreichen. In den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin fehlen sodann Übertreibungen. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind, welche sie beschreibt, sind nicht besonders schlimme Handlungen, welche in diesem Bereich denkbar wären, wie etwa eine Penetration oder Oralverkehr. Den schwerwiegendsten Übergriff, das manuelle Spiel am Penis des Vaters im Ehebett zusammen mit ihrem Bruder F.________, schildert die Straf- und Zivilklägerin als einmalige Handlung, obwohl es – wollte sie den Beschuldigten falsch belasten – einfach gewesen wäre, von mehreren solchen Handlungen zu sprechen. Dabei verneint sie, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, sondern er habe das Spiel selbst abgebrochen, indem er ohne weitere Erklärung auf die Toilette gegangen sei, worüber sie froh gewesen sei. Auch ein Eindringen in ihre Scheide beim Streicheln verneint sie bzw. weiss es nicht, wobei sie angibt, der Beschuldigte sei

25 jeweils nur kurz über ihr Geschlecht gefahren, ohne darauf zu verweilen. Sie gibt auch an, sie wisse nicht, wie oft das Streicheln ihrer Scheide passiert sei, und schätzt wöchentlich. Die Anzahl der Zungenküsse schätzt sie auf einen bis 30, gibt aber gleichzeitig ihre diesbezügliche Unsicherheit an und sagt, sie wisse es nicht. Die Kammer geht aufgrund der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin bezüglich der Küsse von einer mehrfachen Tatbegehung aus, eine genaue Anzahl kann nicht ermittelt werden, da es sich bei den Angaben der Straf- und Zivilklägerin um eine blosse Schätzung handelt. Insgesamt sind die Belastungen durchwegs moderat und klar umgrenzt. Die Straf- und Zivilklägerin verknüpft ihre Schilderungen betreffend das Spiel mit dem Wickeln sodann mit logischen Interaktionen: Wenn die Mutter ins Zimmer gekommen sei, habe der Beschuldigte ihr (der Straf- und Zivilklägerin) gesagt, sie müssten sich nun wieder „normal“ verhalten. Gelegentlich habe er sie auch unter der Bettdecke versteckt. Zudem habe ihr der Beschuldigte verboten, über die Handlungen zu sprechen. Als nachvollziehbar erscheint weiter die Angabe betreffend die Bekleidung (Pyjamas), welche ein Wickelspiel in der von der Strafund Zivilklägerin geschilderten Art erleichtert. Die Straf- und Zivilklägerin differenzierte sodann bei den Befragungen klar, ob sie etwas wusste, nicht wusste oder bloss vermutete. So gab sie an, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei, in der zweiten Befragung verneinte sie dies explizit. Sie wisse jedoch nicht, wie sie jeweils ins Ehebett gelangt sei, sie vermute aber, dies sei nicht freiwillig gewesen, sondern der Vater habe sie wohl gerufen. Ebenso gab die Straf- und Zivilklägerin an, der Beschuldigte habe auch mit ihren Brüdern im Bett gekuschelt, mit dem jüngeren auch noch in E.________(Ortschaft), wobei sie klar verneinte zu wissen, was im Bett der Brüder vorgefallen sei. Schliesslich erklärte sie, sie wisse nicht, in welchem Zustand der Penis des Beschuldigten gewesen sei, als sie und ihr Bruder ihn angefasst hätten, und begründet dies plausibel damit, dass sie männliche Geschlechtsteile sonst nie sehe. Er sei aber hart anzufassen gewesen. Sie erklärte auch, Träume gehabt zu haben, dass der Vater zu ihr ins Bett gekommen sei und mit ihr geschlafen habe, sie erinnere sich aber nicht, je mit dem Vater tatsächlich nackt im Bett gelegen zu haben. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin sehr wohl unterscheiden kann zwischen selbst Erlebtem, also der Realität, Vermutungen, Wissenslücken und blossen Träumen. Dabei äusserte die Straf- und Zivilklägerin bei den Befragungen ihre eigenen Gefühle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beschränkt sie sich nicht bloss darauf, die Handlungen als „grusig“ zu bezeichnen (pag. 387), wenngleich sie die Handlungen ihres Vaters in der Tat oft mit diesem Wort missbilligt. Vielmehr gibt die Straf- und Zivilklägerin aber auch an, sie habe die Berührungen nicht gern gehabt. Als ihr Vater ihr an den Po gefasst habe, habe sie gedacht «hallo» – wobei die Straf-und Zivilklägerin ihre Stimme deutlich hebt – «jetzt längts mir» und sei gegangen (DVD pag. 15, Min. 14:17). Sie habe es nicht ihrer Mutter, sondern G.________ erzählt, weil sie Angst vor der Reaktion in der Familie gehabt habe, sie habe es aber erzählen müssen, weil sie es lange in sich hinein gefressen habe (DVD pag. 15, Min. 14:21). Hierzu passen auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vor oberer Instanz, welche noch einmal deutlich machten, dass sie innerhalb der Familie niemanden hatte, dem sie sich hätte anvertrauen können (vgl. Ziff. 10.2.1 hiervor). Schliesslich schil-

26 dert die Straf- und Zivilklägerin auch eigene Gedanken während den Handlungen, indem sie angibt, sie habe sich gefragt, was sie falsch mache, als der Vater sie aufgefordert habe, sich normal zu benehmen, bevor die Mutter jeweils das Zimmer betrat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Schuldgefühle bei Opfern sexuellen Missbrauchs häufig vorkommen. Obschon die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Aussagen in den Videobefragungen auf den ersten Blick distanziert wirken mag, erscheinen diese nicht gefühlsarm, sondern durchaus adäquat. Bei der Schilderung der Übergriffe hält sie ihren Kopf oft angewidert zurück oder runzelt die Augenbrauen. Über grosse Strecken der Befragung sieht sie nach ihren Antworten betreten nach unten, richtet jedoch dann den Blick wieder aufmerksam auf die einvernehmende Polizistin, als diese die Befragung fortsetzt. Die Straf- und Zivilklägerin konkretisiert auch, was sie „grusig“ empfunden habe, nämlich das schwere Atmen des Beschuldigten während der Umarmungen im Bett. Einmal äussert sie auf die Frage, ob der Vater beim Berühren der Scheide länger darauf verweilt sei, explizit ein langgezogenes und stimmlich moduliertes „wääh“ und gibt an, das hätte sie nicht ausgehalten (DVD pag. 27, ab Min. 14:31). Auch die Erklärung, dass sie den Missbrauch aufgrund des Sexualkundeunterrichts bemerkt habe, schildert sie lebhaft mit den Worten «hä, das passiert mir ja» und «er darf das nid» (DVD pag. 15, ab Min. 14:19). Weiter drückt sie beispielsweise auch hinsichtlich des schwersten Vorwurfs, bei welchem sie und ihr Bruder den Penis des Vaters berühren mussten, ihre Gefühle aus, indem sie angibt, es sei „henne komisch“ gewesen und sie sei froh gewesen, dass der Vater auf die Toilette gehen musste (DVD pag. 15, ab Min. 14:13). Dass ihre Mimik stellenweise nicht gut erkennbar ist, liegt mitunter an der grossen Brille mit Rand und ihrem nach unten gerichteten Blick. Schliesslich ist zu beachten, dass nicht jedes Kind dieselben Gefühlsregungen zeigt, wenn es zu einem Missbrauch befragt wird. Ein diesbezüglicher Vergleich zur Aussage des Bruders der Straf- und Zivilklägerin ist nicht aussagekräftig. Insgesamt stehen die geäusserten Gefühle sowie die nonverbalen Signale, welche die Straf- und Zivilklägerin aussendet, durchaus in Einklang mit den von ihr geschilderten Missbrauchsvorwürfen und lassen die Schilderungen als glaubhaft erscheinen. Namentlich untermauert sie ihre Äusserungen mit kongruenten Gesten, z.B. wie das Wickelspiel oder das Kitzeln an der Scheide vonstattengegangen ist oder wie ihre Sitzposition bei den Zungenküssen war. Die Straf- und Zivilklägerin ist nicht darauf bedacht, nur strafrechtlich relevante Handlungen oder nur Handlungen des Beschuldigten wiederzugeben. So berichtet sie von harmlosen Handlungen des Beschuldigten, der z.B. alleine in ihrem Bett geschlafen oder sie als Kind geduscht habe. Weiter thematisiert sie beispielsweise nacktes Spielen ihrer Brüder, diese hätten einmal an der I._____strasse ihre „Schnäbis“ aneinander gehalten. Sodann äussert sich die Straf- und Zivilklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen, die ihr als Opfer während der Kindergarten- und Schulzeit widerfahren sind, welche sie aber personell, zeitlich und inhaltlich klar von den gegenüber dem Beschuldigten im Raum stehenden Vorwürfen abgrenzt. Ebenso gibt sie auf Nachfrage bekannt, dass ihr Bruder M.________ sie in einem Ferienlager am Rücken fixiert und hinter ihr Beischlafgeräusche gemacht habe (pag. 25 Min. 15:12). Es handelt sich keineswegs um ein taktisches Aussagever-

27 halten der Straf- und Zivilklägerin, welches ihr bloss zum Vorteil gereichen könnte. Namentlich konnte sie die Geschichte nicht bestätigen, dass sie jemals mit Schmerzen an der Scheide aus den Ferien bei der Familie N.________ gekommen sei, sondern sie gab an, es habe sie im Intimbereich häufig gejuckt, was noch heute der Fall sei. In ihrer Einvernahme vor dem Obergericht äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr zum schwersten Delikt, dem Anfassen und Spielen mit dem Penis des Beschuldigten. Dennoch kann daraus nicht etwa geschlossen werden, es sei gar nie etwas Derartiges geschehen. Vielmehr wird aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin deutlich, dass für sie der lange Zeitraum, über welchen sich die Übergriffe erstreckten sowie deren Häufigkeit offenbar viel belastender waren, als – wie in diesem Fall – ein bestimmter, wenn auch sehr gravierender Vorfall. Über das Manipulieren am Penis des Beschuldigten hatte die Straf- und Zivilklägerin im Übrigen auch zuvor nie ausführlich berichtet. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht nicht zuletzt auch deren Entstehungsgeschichte. In der sechsten Klasse in der Schule in E.________(Ortschaft) wurde im Rahmen des Aufklärungsunterrichts sexueller Missbrauch thematisiert. Die Straf- und Zivilklägerin gibt glaubhaft an, dass sie in diesem Zusammenhang erstaunt gemerkt habe, selbst von sexuellem Missbrauch durch ihren Vater betroffen zu sein und dass sie zuvor die Handlungen nicht habe einordnen können. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin wenige Wochen vor dem Eklat vom 29.9.2016 gegenüber ihrer Vertrauensperson, dem Nachbarn G.________, erstmals Angaben zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten machte (pag. 12 Min. 14:15; pag. 20 Min. 14:18). Diese Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu ihrer Gegenwehr stimmen mit den Aussagen von G.________ überein, welchem sie inhaltlich gleichlautende Vorwürfe bekannt gab, wie sie später bei den Behörden schilderte. Einzig die Berührungen an der Brust, welche die Strafund Zivilklägerin gegenüber G.________ offenbar geäussert haben soll, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Befragungen lediglich im Zusammenhang mit unerwünschten Umarmungen. Dabei handelt es sich allerdings um ein Detail, welches der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tut, zumal die Straf- und Zivilklägerin von regelmässigen Übergriffen spricht, die teilweise auch länger zurückliegen, und sie sich nicht zwangsläufig an jedes einzelne Detail erinnern muss. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin gegenüber den Behörden auch an, sie erinnere sich bloss noch an die schlimmsten Vorfälle, welche sie zu Protokoll gebe (pag. 14 Min. 15:18). Ihre Aussagen betreffend die Missbrauchsvorwürfe stehen überdies in Einklang mit den Aussagen ihrer Mutter, wonach die Straf- und Zivilklägerin körperliche Nähe des Vaters verabscheute und diese bat, dem Beschuldigten zu sagen, er solle sie nicht mehr küssen und umarmen. Auch die Straf- und Zivilklägerin gab glaubhaft an, sie habe ihrem Vater einmal gesagt, sie wolle keine „Müntschis“, wobei er sich nicht daran gehalten und sie weiterhin auf den Mund, aber nicht mehr mit der Zunge geküsst habe. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Straf- und Zivilklägerin war, die die Einleitung des Verfahrens verlangt hat. Die Meldung an die Kantonspolizei Bern betreffend die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldig-

28 ten am 6.10.2016 erfolgte durch eine Angestellte der Opferberatungsstelle LAN- TANA und nicht durch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 2). Diese hatte stets Angst vor dem Beschuldigten und vor dessen Reaktion, wenn sie die gewünschten Handlungen ablehnte. Auch aus dem Zustandekommen der Aussagen lässt sich somit ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin keineswegs darauf bedacht war, den Beschuldigten anzuschwärzen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ihre Aussagen insgesamt als in sich stimmig, konsistent und glaubhaft erscheinen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weisen diverse Realkennzeichen auf. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist somit in der Folge abzustellen. 10.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt die Missbrauchsvorwürfe stets ab und hält es bloss für möglich, seine Tochter unabsichtlich an der Scheide berührt zu haben. Als Erklärung gibt er an, dies könne geschehen sein, als die Kinder Verstecken gespielt hätten, C.________ dabei zu ihm ins Bett gekommen und er müde vom Arbeiten gewesen sei. Auffallend ist aber, dass der Beschuldigte sich nicht bloss auf das Bestreiten der Tatvorwürfe beschränkt. Er verneint vielmehr in wenig nachvollziehbarer Weise alltägliche Situationen, in welcher ein sexueller Missbrauch hätte stattfinden können. So streitet er ab, mit der Straf- und Zivilklägerin alleine im Bett gewesen zu sein, vielmehr habe er sich bewusst aus dem Bett entfernt, um sexuellen Vorwürfen zu entgehen. Ebenso gibt er an, sie bereits ab dem dritten Lebensjahr nicht mehr gebadet zu haben. Er kehrt damit die Verantwortung um, so, als wäre die Tochter Schuld, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt. Dies ist aus Sicht der Kammer als klare Abwehrstrategie zu bezeichnen, da ein solches Vorgehen gar nicht nötig wäre, wenn denn wirklich keine sexuellen Hintergedanken bestanden hätten. Die Abwehrstrategie des Beschuldigten wirkt hilflos. So versucht er zwar einerseits, sämtliche sexuellen Handlungen von sich zu weisen und gibt an, mögliche Situationen für solche Handlungen wie eben das Baden oder auch das gemeinsame im Bett liegen aus eigenem Antrieb unterbunden zu haben. Andererseits verneint der Beschuldigte die diversen Alltagshandlungen (Küsse, Umarmungen) dann eben doch nicht. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte ein unabsichtliches Berühren der Scheide seiner Tochter für möglich hält, wo er doch bewusst Körperkontakt zu seiner Tochter vermieden haben will, um nicht erneut – wie in seiner ersten Ehe bei seiner früheren Pflegetochter X.________ – dem Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern ausgesetzt zu werden. Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er Körperkontakt zur Straf- und Zivilklägerin suchte oder umgekehrt, sind zudem widersprüchlich. Einerseits macht er sinngemäss geltend, der Körperkontakt habe sich auf ein übliches Mass beschränkt, man habe sich in der Familie nur umarmt, wenn man sich länger nicht gesehen habe und „Müntschis“ auf den Mund gebe er schon lange nicht mehr, sondern höchstens auf die Wange. Andererseits räumt er ein, dass er von der Kindsmutter im Namen der Straf- und Zivilklägerin aufgefordert wurde, Körperkontakt (Umarmungen) mit letzterer zu unterlassen. Dies lässt nach Auffassung der Kammer darauf schliessen, dass der Beschuldigte über das übliche Mass hinaus

29 Körperkontakt zur Straf- und Zivilklägerin pflegte, ansonsten es einer solchen Aufforderung nicht bedurft hätte. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen der Mutter und der Straf- und Zivilklägerin. Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin gibt dezidiert an, diese habe ihr immer wieder gesagt, sie möge die Nähe des Vaters nicht leiden und sie (die Mutter) solle ihm dies sagen. Dabei habe der Beschuldigte diesen Wunsch nicht akzeptiert und sich – anders als er selbst wahrhaben will – über den Willen der Tochter hinweggesetzt. Auch die Straf- und Zivilklägerin berichtet von wiederholten und erfolglosen Versuchen, sich gegen das übergriffige Verhalten des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (z.B. indem sie ihren Vater bloss flüchtig umarmte, dieser jedoch eine starke Umarmung einforderte oder indem er den Kopf drehte, als sie ihn auf die Backe küssen wollte, so dass sie ihn auf den Mund traf). Als Lügensignal zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte zum Gegenangriff gegen die Straf- und Zivilklägerin, die Söhne M.________ und F.________ sowie sämtliche Männer im Umfeld der Straf- und Zivilklägerin ansetzt und alle eines sexualisierten Verhaltens beschuldigt. Dabei versteigt er sich in teils haltlose Annahmen oder verstärkt seine Vorwürfe im Laufe der Zeit. So gab er in der ersten Befragung an, M.________ habe versucht, ihm einen Zungenkuss zu geben, als er noch klein war (pag. 66 Z. 195 f.). In der späteren Befragung sagte er aus, auch C.________ habe dies versucht (pag. 77 Z. 111 ff.). Schliesslich steigerte er sich gar bis zur Behauptung, C.________ habe – als sie in die Pubertät gekommen sei und Fragen zu ihrem Geschlecht gestellt habe – gewollt, dass er mit ihr „intim werde“ und sie anfasse (pag. 78 Z. 261 ff.). Diese Behauptung steht jedoch genau im Gegensatz zur eigenen Aussage des Beschuldigten, C.________ habe nicht mehr umarmt werden wollen, als sie in die Pubertät gekommen sei (pag. 74 Z. 91 f.). Die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zu dieser Thematik wirken geradezu absurd. Weiter steht der vom Beschuldigten vermutete sexuelle Missbrauch der Straf- und Zivilklägerin durch Drittpersonen im Widerspruch zu seiner Aussage, er erkläre sich die Belastungen der Straf- und Zivilklägerin damit, dass diese öfters lüge und schauspielere. Damit stellt der Beschuldigte einerseits den Missbrauch ganz generell in Frage, da seine Tochter angeblich lügt, anderseits glaubt er ihr den Missbrauch, stellt aber die Täterschaft in Frage, indem er Dritte der Tat bezichtigt. Dabei belastet er auch pauschal und in wenig überzeugender Weise das gesamte männliche Umfeld der Straf- und Zivilklägerin. Die von ihm aufgeführten Handlungen, wonach die Straf- und Zivilklägerin bei O.________ und N.________ an einem Fest auf dem Schoss sass, sind unauffällig und liefern keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch. Ebenso haltlos ist die Beschuldigung, die Straf- und Zivilklägerin habe zu 99% ein Verhältnis mit O.________, nur weil diese sich alleine in ihrem Zimmer mit O.________ aufhielt. Handfeste Beobachtungen, was dort genau vonstatten gegangen sein soll, liefert der Beschuldigte nicht und sie entstammen erst recht nicht seiner eigenen Wahrnehmung, da er diesbezüglich von Beobachtungen durch seine Schwester spricht. Völlig haltlos und aus der Luft gegriffen sind schliesslich seine Vermutungen, der Koch des Restaurants, wo die Straf- und Zivilklägerin schnupperte, könnte sie missbraucht haben. Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten angegebenen Lügen der Straf- und Zivilklägerin ist über-

30 dies darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin das vom Beschuldigten bestrittene Reiben an ihrer Brust im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerade nicht thematisiert hat und sich daraus nichts ableiten lässt. Diffus sind auch die Angaben des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe nach den Ferien bei der Familie N.________ wegen Schmerzen an der Scheide geklagt. Diese Vorwürfe erhebt der Beschuldigte in Zusammenhang mit Ferienaufenthalten. Der Beschuldigte räumt jedoch gleichzeitig ein, dass er in seinem Schreiben vom 24.11.2016 wohl übertrieben habe, als er schrieb, Herr N.________ hätte an seiner Hochzeit am liebsten mit seiner Tochter C.________ verschwinden (im Sinne von Sex haben) wollen. Betreffend die Angaben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht daran erinnert, über Schmerzen an der Scheide geklagt zu haben. Hingegen erinnert sie sich an den viel harmloseren Vorfall, als Herr N.________ in die Toilette kam und mit ihr schimpfte und dass es sie an der Scheide oft juckte. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht in Richtung eines möglichen sexuellen Übergriffs durch Herrn N.________. Vielmehr gab sie an, sich bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten sicher zu sein. Für die Kammer erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an harmlose Details ihrer Ferien bei der Familie N.________ erinnert und diese in freiem Bericht ungefragt schildert, aber relevante Details – wie die vom Beschwerdeführer behaupteten regelmässigen Schmerzen an der Scheide infolge eines angeblichen sexuellen Missbrauchs – vergisst. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen von sämtlichen ihr relevant scheinenden sexuellen Handlungen berichtet hat, d.h. auch von solchen, die keinen Zusammenhang zum Beschuldigten aufweisen. Schliesslich sind auch die Erklärungen des Beschuldigten für die ihn belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin widersprüchlich. Weshalb ganz allgemein die Pubertät, das Herumspielen mit dem Handy, das Fernsehen, der Kontakt zu anderen Männern oder die Eifersucht auf die Mutter die Belastungen durch die Strafund Zivilklägerin erklären sollen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Keiner dieser Umstände führte zum Bruch der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten vom 29.9.2016, sondern vielmehr die Auseinandersetzung wegen deren Schnupperlehre. Nicht nachvollziehbar ist namentlich das Thema der Eifersucht, welches der Beschuldigte aufbringt. Nachdem er gleichzeitig angibt, die Straf- und Zivilklägerin sei dem Ehepaar jeweils zwischen die Beine gekommen, als sie sich umarmt hätten, ist damit auch gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt jener Handlungen noch ein Kleinkind war und sich aus ihrem damaligen Verhalten nichts zum Motiv für die Strafanzeige im jugendlichen Alter ableiten lässt. Schliesslich erstattete – wie bereits ausgeführt – nicht die Straf- und Zivilklägerin selbst Anzeige bei der Polizei, sondern eine Mitarbeiterin der Opferberatungsstelle LANTANA, was ebenfalls gegen die Version einer bewussten Falschanzeige der Straf- und Zivilklägerin spricht. Insgesamt kann auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Die massiven Gegenangriffe deuten vielmehr darauf hin, dass er nicht die Wahrheit sagt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Teil

31 der Handlungen nicht komplett abstreitet, sondern lediglich seine diesbezüglichen sexuellen Hintergedanken. 10.2.4 Aussagen von F.________ Bei der Würdigung der Aussagen des im Zeitpunkt der Befragung 12-jährigen F.________ gilt es, seine körperliche und geistige Konstitution zu beachten. Er kam mit Sauerstoffmangel zur Welt (pag. 64 Z. 52 f.). Weiter litt F.________ gemäss den vorhandenen Akten unter psychischen Problemen, war er doch für neun Monate in der Klinik Y.________ der universitären psychiatrischen Dienste untergebracht, wobei der Aufenthalt in den Sommerferien 2016 geplant wurde und ab 18.10.2016 erfolgte (pag. 153, 156 und 312), während dessen Befragung am 5.12.2016 stattfand. Es ist unklar, welche Auswirkungen diese gesundheitlichen Probleme auf seine kognitiven Fähigkeiten haben. F.________ bestreitet vehement, dass irgendwelche sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten – auch im Beisein der Straf- und Zivilklägerin – vorgefallen seien. Er sei nicht schwul und er würde den Penis des Beschuldigten auch nie anfassen. Zu anderen Vorfällen, die der Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren Aussagen widerfahren sind, kann F.________ nichts aus eigener Wahrnehmung sagen. F.________ schätzt die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin grundsätzlich als korrekt ein. Er gibt an, diese lache, wenn sie lüge, was sie jedoch nicht gemacht habe, als sie von den Vorfällen berichtet habe. Wegen der Vorfälle möchte F.________ keinen Kontakt mehr zum Vater. Bei den Aussagen von F.________ fällt auf, dass dieser Sexualität allgemein als anstössig empfindet, zumal er sich gemäss seinen Aussagen beim Sexualkundeunterricht in der Schule erbrechen musste, und auch in der Befragung das Wort Sex nicht als solches aussprechen will (er spricht von „S“). Die Aussagen von F.________ sind mit Vorsicht zu würdigen. Einerseits ist aufgrund seines Alters im Zeitpunkt des von der Straf- und Zivilklägerin angegebenen Missbrauchs ungewiss, ob er sich noch an einen solchen Vorfall erinnern könnte, denn zwischen dem Kindergartenalter und dem Befragungszeitpunkt sind ungefähr sieben bis acht Jahre verstrichen. Anderseits ist ein blosses Abstreiten von Handlungen nicht aussagekräftig. Daraus lässt sich nicht ableiten, es sei nichts geschehen. Immerhin hat die Mutter von F.________ ausgesagt, sie könne sich aufgrund dessen Verhalten gut vorstellen, dass auch auf ihn sexuelle Übergriffe erfolgt seien (pag. 45 Z. 154 ff.). Die Kammer erachtet F.________ aufgrund des Eindrucks aus der Videobefragung als verhaltensauffällig. Ihm war während der Einvernahme nicht wohl, er hat gezittert und wollte einfach nur mit dieser ganzen Sache abschliessen. Dieses Verhalten lässt aber keine Schlussfolgerungen zu in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte. Insgesamt kann somit aus den Aussagen von F.________ nichts zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten abgeleitet werden. Insoweit erübrigen sich weitere Abklärungen zu seiner Aussagefähigkeit. 10.2.5 Aussagen von R.________ Die Aussagen von R.________, der Mutter der Straf- und Zivilklägerin, stützen die Rahmengeschichte der Straf- und Zivilklägerin, wobei auch R.________ mangels

32 direkter Wahrnehmungen nichts zu den konkreten Tatvorwürfen sagen kann. Sie berichtet von verschiedenen Auffälligkeiten, so zur Abneigung der Straf- und Zivilklägerin gegenüber körperlicher Nähe des Beschuldigten sowie zur wiederholten fruchtlosen Aufforderung im Namen der Straf- und Zivilklägerin an den Beschuldigten, diese nicht mehr auf den Mund zu küssen und zu umarmen. Es gibt keinen Grund, warum R.________ lügen sollte. Sie belastet den Beschuldigten ni

SK 2018 401 — Bern Obergericht Strafkammern 30.04.2019 SK 2018 401 — Swissrulings