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Bern Obergericht Strafkammern 16.10.2019 SK 2018 343

16 ottobre 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·7,324 parole·~37 min·1

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 343 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7.6.2018 (PEN 2017 473)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 7.6.2018 Folgendes (pag. 68 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 05.10.2017 in Thun und in Anwendung der Artikel 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV, 31 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 90 Abs. 2 SVG 34, 42, 44 Abs. 1, 47 StGB, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘500.00 (CHF 500.00 Staatsanwaltschaft und CHF 1‘000.00) und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘520.00. […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 11.6.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 72). Mit Berufungserklärung vom 28.8.2018 erklärte Rechtsanwalt Dr. B.________ die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 7.6.2018. Er beantragte, der Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.10.2017 [recte: 5.10.2017], ca. um 10.15 Uhr in Thun, Schwäbisgasse 6, schuldig zu erklären und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren zu ersetzen. Im Übrigen ersuchte Rechtsanwalt Dr. B.________ um Durchführung eines schriftliches Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; pag. 108 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31.8.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 114).

3 Mit Verfügung vom 31.8.2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Dem Beschuldigten wurde Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt. Die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 115 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 128 ff.; pag. 132 ff.) reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ am 3.12.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 137 ff.). Damit erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4.12.2018 als abgeschlossen (pag. 145 f.). Am 6.3.2019 eröffnete die Kammer das Beweisverfahren wieder (pag. 147 ff.). Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Sistierung des Strafverfahrens und die Zurückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO beabsichtigt würden. Dies deshalb, weil der Strafbefehl die Aktenlage nur ungenügend abdecke. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Innert (erstreckter) Frist erklärten sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte mit diesem Vorgehen einverstanden (pag. 153 und pag. 165 f.). Mit Beschluss vom 16.5.2019 (pag. 168 f.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO im Sinne des Beschlusses vom 6.3.2019 zu erweitern. Die ergänzte bzw. berichtigte Anklageschrift gelangte am 24.5.2019 bei der Kammer ein (pag. 171 f.). Der Beschuldigte ergänzte daraufhin seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 18.7.2019 (pag. 184 ff.). Von Amtes wegen wurden der Strafregisterauszug, datierend vom 6.9.2018 (pag. 126), der ADMAS-Auszug vom 4.9.2018 (pag. 120) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, datierend vom 5.9.2018 (pag. 122 ff.), eingeholt. 3. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte in der Berufungsbegründung vom 3.12.2018 die folgenden Anträge (pag. 138): 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 7.6.2018 sei aufzuheben. 2. Herr A.________, geb. ________, sei schuldig zu erklären der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15.10.2017 [recte: 5.10.2017], ca. um 10:15 Uhr, in Thun, Schwäbisgasse 6 und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen, zu einer Busse, deren Höhe in das richterliche Ermessen gestellt wird. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Berufungsführer seien die Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. 5. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).

4 Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigen an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 2.11.2017 (ergänzt bzw. berichtigt am 24.5.2019) vorgeworfen, sich am 5.10.2017, ca. 10.15 Uhr in Thun, Schwäbisgasse 6, der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird in der nun massgebenden Ergänzung/Berichtigung der Anklageschrift Folgendes umschrieben (pag. 172): A.________ wurde ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen von der Sonne geblendet und war alsdann damit beschäftigt, die Sonnenblende seines Personenwagens herunterzuklappen und nahm durch das Herunterklappen der Sonnenblende und den Umstand, dass er trotz der Sonnenblendung dennoch «fast blind» bzw. vor neuer Orientierung weiterfuhr, den Fussgänger C.________, welcher sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befand, zu spät wahr. Mit der rechten Frontecke touchierte A.________ C.________, welcher dadurch zu Boden fiel und Prellungen erlitt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.6.2018 behielt sich die Vorinstanz auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. B.________ im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtlich anders zu würdigen (pag. 53). 6. Beweismittel Der Kammer liegen die schriftlichen Angaben im Unfallrapport sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 8; pag. 54 ff.) und von C.________ (pag. 10; pag. 58 f.) vor. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten sowie die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 81 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 17.10.2017 (pag. 1 f.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 5.10.2017 (pag. 3 ff.), die Fotodokumentation vom 9.10.2017 (pag. 11 f.) sowie die Karte betreffend Sonnenverlauf vom 5.10.2017 um 10.15 Uhr (pag. 48). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 80 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 7. Sachverhaltsfeststellung Der angeklagte Sachverhalt ist – auch nach erfolgter Berichtigung/Ergänzung vom 24.5.2019 – grundsätzlich anerkannt. So führte Rechtsanwalt Dr. B.________ in der Berufungsbegründung vom 3.12.2018 aus, der Sachverhalt werde im Wesentlichen nicht bestritten. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht damit

5 gerechnet habe, von der Sonne geblendet zu werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen (pag. 139). In der Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 18.7.2019 wurden keine weiteren Einwände betreffend den Sachverhalt an sich vorgebracht (pag. 184 f.). Der erstellte Sachverhalt beruht insbesondere auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie C.________. So bestreitet der Beschuldigte nicht, am 5.10.2017 um ca. 10.15 Uhr mit seinem Fahrzeug auf der ihm bekannten, ein- bis zweimal pro Woche befahrenen Grabenstrasse (Hauptstrasse mit maximal zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) Richtung Schwäbisgasse gefahren zu sein. Vor ihm fuhren keine weiteren Fahrzeuge. Die Grabenstrasse verläuft in einer Linkskurve weiter, wobei in gerader Fahrtrichtung die Schwäbisgasse beginnt. Die Strassen sind am fraglichen Ort eben und mit diversen Fussgängerstreifen versehen. Der hier interessierende Fussgängerstreifen befindet sich gut sichtbar unmittelbar nach einer Einmündung am Beginn der Schwäbisgasse. Neben dem Fussgängerstreifen (Fahrtrichtung des Beschuldigten) befinden sich verschiedene Geschäfte und beidseitig ein Trottoir. Unbestrittenermassen herrscht am fraglichen Ort üblicherweise reger Personenverkehr. Am 5.10.2017 war schönes Wetter, die Fahrbahn trocken und die Sonne stand am Horizont in Fahrtrichtung des Beschuldigten. C.________ kam unbestrittenermassen aus der Grabenstrasse von der (aus der Fahrtrichtung des Beschuldigten) linken Fahrbahnseite her und überquerte den Fussgängerstreifen auf der Schwäbisgasse nicht überstürzt, sondern mit gemütlicher Geschwindigkeit. Er nahm den Beschuldigten in seinem Personenwagen wahr und betrat den Fussgängerstreifen in der Annahme, der Beschuldigte würde anhalten, weil dieser langsam fuhr. Zur Bestimmung der vom Beschuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeit bezog die Vorinstanz neben den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und C.________ (der Beschuldigten gab an, 30 km/h [pag. 8] bzw. 20 km/h gefahren zu sein [pag. 55 Z. 9]; bestätigt von C.________, wonach der Beschuldigte langsam gefahren sei [pag. 10; pag. 58 Z. 20 f.]) die korrekten Berechnungen des Anhaltewegs durch die Polizei (bei 20 km/h rund 9m bzw. bei 30 km/ 15.75m) mit ein. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf diese Umstände und den errechneten Anhalteweg von einer gefahrenen Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h, jedoch mehr als 20 km/h aus, wobei mit Blick auf den tatsächlichen Anhalteweg des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit eher bei 30 km/h auszugehen ist, zumal dies auch den tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten entspricht. Während der Beschuldigte auf den Fussgängerstreifen zufuhr, wurde er durch die am Horizont stehende, hinter den Dächern hervorkommende Sonne geblendet und er war, bis er ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen die Sonnenblende herunterklappte, «fast wie blind» (pag. 55 Z. 24 f.). Dennoch hielt er nicht an und bremste auch nicht ab. Nach dem Herunterklappen der Sonnenblende benötigte der Beschuldigte einen Moment, um sich wieder zu orientieren (pag. 55 Z. 36 f.). Der Beschuldigte rechnete mit Fussgängern und hatte aus diesem Grund seinen Fuss auf der Bremse. Er sah C.________ allerdings erst unmittelbar vor der Kollision und konnte den Zusammenstoss trotz eingeleitetem Bremsmanöver nicht mehr verhin-

6 dern. Der Beschuldigte erfasste C.________ mit seinem Personenwagen rechts auf dem zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens (Fahrtrichtung des Beschuldigten) mit seiner rechten Frontecke. C.________ wurde vom Fahrzeug des Beschuldigten touchiert und kam auf dem Trottoir zu Fall. Der Beschuldigte stieg nach der Kollision umgehend aus und kümmerte sich um C.________. Das Auto des Beschuldigten wies keine Schäden auf. C.________ wurde durch den Beschuldigten ins Spital gebracht. Er hatte Prellungen an den Füssen, Knien, Armen, Hüften und der oberen Schulter. Er war infolge der Kollision weder arbeitsunfähig noch musste er sich nach der Kontrolle im Spital in Behandlung begeben. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ auf dem Fussgängerstreifen während mindestens rund zwei Sekunden nicht wahrnahm, was sich aus folgender Rechnung ergibt: C.________ war – wie bereits ausgeführt wurde – in einem gemütlichen Tempo unterwegs. Es ist also von einer maximalen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h bzw. 1.34 m/s auszugehen (das Bundesgericht erachtete eine Geschwindigkeit von 5.4 km/h bzw. 1.5 m/s als zügiges Gehen und eine Geschwindigkeit von 7.2 km/h bzw. 2 m/s als ein sehr schnelles Gehen bzw. als einen eilenden Schritt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4). Angesichts dieser Geschwindigkeit und unter Berücksichtigung des Kollisionsorts war C.________ (bei einer Fahrbahnbreite von vier Metern) also bereits rund zwei Sekunden auf dem Fussgängerstreifen, als ihn der Beschuldigte erstmals sah. Gestützt auf die detaillierten, gleichbleibenden und nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer – in Übereinstimmung mit dem ergänzten/berichtigten Sachverhalt – ferner davon auszugehen, dass dieser C.________ auf dem Fussgängerstreifen deshalb nicht sah, weil ihn die Sonne geblendet hatte und er eine Zeitlang «fast blind» weiterfuhr. Demgegenüber scheint der Kammer wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte durch das Herunterklappen der Sonnenblende an sich abgelenkt gewesen war bzw. er aus diesem Grund C.________ nicht gesehen hat. Erfahrungsgemäss ist das Herunterklappen der Sonnenblende während der Fahrt problemlos möglich, ohne die gebotene Aufmerksamkeit von der Verkehrssituation abzuwenden. Insbesondere versperrt die Sonnenblende weder die Sicht noch muss für das Herunterklappen der Blick von der Strasse abgewendet werden. Etwas anderes geht auch aus den Aussagen des Beschuldigten selber nicht hervor. Zur Frage, ob der Beschuldigte damit gerechnet hatte, von der Sonne geblendet zu werden, gilt zu berücksichtigen, dass er ortskundig war. Er erklärte selbst, die fragliche Strecke ca. ein- bis zweimal pro Woche zu fahren (pag. 55 Z. 3 f.). Zum Blenden durch die Sonne führte er sodann aus, man rechne an diesem Ort nicht immer mit der Sonne. Die Sonne sei hinter den Dächern hervorgekommen (pag. 55 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte fuhr an einem sonnigen Tag, um 10.15 Uhr in südöstliche Richtung durch die Stadt Thun. Unter diesen Umständen stellte das Blenden durch die Sonne, die zwischen den Dächern hervorschien, eine normale, alltägliche, wenn auch unangenehme Verkehrssituation dar. Selbst wenn der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht aktiv damit rechnete, von der Sonne geblendet zu werden, hätte er den Umständen entsprechend zumindest damit rechnen müssen.

7 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und C.________ sowie die erstellte Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt mit nachfolgender Ausnahme folglich als erstellt. In Abweichung zur Vorinstanz und zum (ergänzten/berichtigten) Anklagesachverhalt wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in seiner Sicht einzig durch die blendende Sonne, nicht aber durch das Herunterklappen der Sonnenblende an sich, beeinträchtigt war. Trotz beeinträchtigter Sichtverhältnisse fuhr der Beschuldigte dann aber mit einer unveränderten Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, eher gegen 30 km/h, weiter auf den Fussgängerstreifen zu. Er bemerkte C.________ auf dem Fussgängerstreifen zu spät, um die Kollision verhindern zu können. III. Rechtliche Würdigung 8. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ führte in der Berufungsbegründung vom 3.12.2018 zusammengefasst aus, gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11] müsse der Fahrzeugführer stets eine Hand am Lenkrad haben. Die andere Hand stehe dem Lenker für Handgriffe wie Betätigung der Warnsignale, Richtungsanzeiger, Schalthebel, Scheibenwischer, Lichtschalter oder dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen der erwähnten Handgriffe erschwere bzw. verunmögliche, hänge von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung könne in der Regel verneint werden, wenn eine Verrichtung nur sehr kurz dauere und dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden müsse. Der Beschuldige sei von der Sonne geblendet worden. Er habe jedoch nicht damit gerechnet und habe auch nicht damit rechnen müssen. Als er von der Sonne geblendet worden sei, habe er die Sonnenblende heruntergeklappt. Das sei eine natürliche Reaktion, die ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Das Herunterklappen der Sonnenblende stelle eine Verrichtung dar, die gleichzusetzen sei mit einer Betätigung der Warnsignale oder dergleichen. Es handle sich folglich um keine Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwere (pag. 139 f.). Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten sei nicht durch diese Verrichtung beeinträchtigt worden, sondern durch das Blenden der Sonne – folglich von einem äusseren Einfluss, welcher sich der Kontrolle des Fahrzeugführers entziehe. Durch das Herunterklappen der Sonnenblende sei die Aufmerksamkeit des Beschuldigten nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Nachdem er die Sonnenblende heruntergeklappt habe, habe der Beschuldigte C.________ umgehend wahrgenommen und das Bremsmanöver eingeleitet. Er habe folglich die Gefahr einer schweren Verletzung durch das Herunterklappen der Sonnenblende minimiert. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV seien nicht erfüllt (pag. 141). Es werde demgegenüber nicht bestritten, dass der Beschuldigte die Tatbestandsmerkmale von Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV erfüllt habe. Die Gefahr einer konkreten Verletzung sei jedoch nicht eingetreten, weil C.________ vom Unfall nur Prellungen davongetragen habe. Bei der Beurteilung einer konkreten Gefahr, seien deren Intensität und das Ausmass derer Folgen zu berücksichtigen.

8 Seien die Folgen des Erfolgseintritts gering, liege nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Die Folgen des Erfolgseintritts seien folglich als sehr gering zu bezeichnen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte trotz der erlaubten 50 km/h unter 30 km/h gefahren sei. Der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit folglich angepasst. Es sei einzig durch die unvorhersehbare unvermittelte Sonneneinstrahlung zur Kollision gekommen. Aus diesem Grund falle nur eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG in Betracht. Der Beschuldigte habe keine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung begangen (pag. 139; pag. 141 f.). Der Beschuldigte habe des Weiteren auch nicht grobfahrlässig gehandelt. Er habe nicht rücksichtslos gehandelt. Er sei mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit unterwegs gewesen (unter 30 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h), weil er schon zuvor einen Fussgängerstreifen passiert habe. Er habe zudem damit gerechnet, dass Fussgänger den Fussgängerstreifen betreten würden, weshalb er seinen Fuss auf der Bremse gehabt habe. Er habe folglich die Gefährdung von Fussgängern in Betracht gezogen und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Gefahr zu minimieren. Ferner sei sein Verhalten nach der Kollision vorbildlich gewesen. Der vorliegende Fall sei mit jenem im Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2010 vom 16.11.2010 vergleichbar, weshalb nicht von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei (E. 5.3.2). Der Beschuldigte habe weder bewusst noch unbewusst fahrlässig gehandelt. Damit sei der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (pag. 142 f.). In seiner Ergänzung der Berufungsbegründung vom 18.7.2019 führte Rechtsanwalt Dr. B.________ weiter aus, es liege hinsichtlich des Art. 33 Abs. 2 SVG auch keine Verkehrsregelverletzung in objektive schwerer Weise vor. Dies sei gemäss BGE 106 IV 48 E. 2a immer nur dann der Fall, wenn die Verkehrsregelverletzung oft zu Unfällen führe. Durch eine derart vorsichtige Fahrweise, wie der Beschuldige sie an den Tag gelegt habe, könnten derartige Unfälle in den meisten Fällen vermieden werden. Ohne die unerwartete Sonnenblendung wäre es auch hier kaum zum Unfall gekommen (pag. 184 f.). Betreffend die fehlende unbewusste Fahrlässigkeit sei hinzuzufügen, dass in der Lehre die Meinung vertreten werde, dass beispielweise ein an sich umsichtiger Fahrzeugführer, der wegen einer kleineren Nachlässigkeit aufgrund ungünstiger Umstände in Schwierigkeiten gerate, nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG falle. Dass es sich beim Beschuldigten um einen umsichtigen Fahrzeugführer handle, lasse sich bereits dadurch feststellen, dass er trotz der erlaubten 50 km/h unter 30 km/h gefahren sei und den Fuss immer auf der Bremse gehabt habe. Zudem habe selbst der Geschädigte das Verhalten des Beschuldigten als sehr vorbildlich, sehr sachlich und zuvorkommend beschrieben. Indem der Beschuldigte die Sonnenblende aufgrund der unmittelbaren und unvorhersehbaren Sonneneinstrahlung heruntergeklappt habe und damit für einen kurzen Moment fast blind gewesen sei, sei er wegen einer kleineren Nachlässigkeit aufgrund ungünstiger Umstände, die er nicht habe beeinflussen können, in Schwierigkeiten geraten. Dieses Verhalten könne weder als bewusst noch unbewusst grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert werden. Auf jeden Fall könne im Herunterklappen der Sonnenblende weder ein rücksichtsloses noch ein grobfahrlässi-

9 ges Verhalten gesehen werden. Dem Beschuldigten könne also kein schweres Verschulden vorgeworfen werden, weshalb eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG ausscheide. Betreffend die Ergänzung der Anklage warf Rechtsanwalt Dr. B.________ die Frage auf, was denn das rechtmässige Alternativverhalten des Beschuldigten in dieser Situation gewesen wäre. Durch ihre Formulierung suggeriere die Anklagebehörde, dass es angebracht gewesen wäre, in dieser Situation unvermittelt anzuhalten und sich neu zu orientieren und zwar noch vor dem Herunterklappen der Sonnenblende. Dadurch hätte der Beschuldigte aber eine Gefahr für allfällig hinter ihm fahrende Verkehrsteilnehmer geschaffen und diese auch in Kauf genommen. Es könne von einem Verkehrsteilnehmer nicht ein Alternativverhalten verlangt werden, welches seinerseits eine Verkehrsregelverletzung darstellen würde. Demnach ändere auch die Ergänzung des Sachverhalts nichts daran, dass einerseits keine konkrete Gefahr einer Verletzung gegeben gewesen sei und insbesondere auch keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgelegen habe. Andererseits vermöge die entsprechende Ergänzung auch keine unbewusste Fahrlässigkeit durch den Beschuldigten zu begründen. So sei die vorliegende Verkehrsregelverletzung zwar auf das Blenden der Sonne zurückzuführen, jedoch nicht auf ein in diesem Zusammenhang unbedachtes, pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten. Im Gegenteil hätte ein unvermitteltes Bremsen gerade ein rücksichtsloses Verhalten begründet, wohingegen das vorsichtige Weiterfahren kein derartiges bedeuten könne. 9. Zur einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung (Art. 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) Art. 33 SVG normiert die Pflichten gegenüber Fussgängern im Strassenverkehr. Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die nach den Umständen angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Vor einem Fussgängerstreifen muss insbesondere dann – unter Umständen bis zum Stillstand – abgebremst werden, wenn sich Personen in dessen Nähe aufhalten und damit gerechnet werden muss, dass unvermittelt Fussgänger auftauchen (z.B.

10 wenn ein Fussweg zu einem Fussgängerstreifen führt, auf dessen anderer Seite sich eine Bushaltestelle befindet), der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht (vollständig) überblickbar sind (z.B. wegen eines parkierten Fahrzeugs oder Pflanzen), grundsätzlich vor Schulen, Altersheimen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen (WEISSENBERGER, Tatort Strasse – Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012, in: SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 406 f. mit Hinweisen auf diverse Bundesgerichtsentscheide). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss gemäss der Rechtsprechung Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6.1.2017 E. 3.2.2; 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.1, 6B_16/2008 vom 11.4.2004 E. 3.2.3, 6S.96/2006 vom 3.4.2006 E. 2.2). Die Aufmerksamkeit ist vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 31). Befinden sich Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens, muss der Fahrzeugführer diesen erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden. Er muss Bremsbereitschaft erstellen und die Geschwindigkeit reduzieren, wenn diese ihre Absicht kundtun, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, oder wenn deren Absicht unklar ist (BGE 121 IV 286 E. 4b). Der Fahrzeugführer ist in der Regel demgegenüber nicht gehalten, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen, wenn sich keine Fussgänger in der Nähe aufhalten, wenn ein unerwartetes Auftauchen von Fussgängern ausgeschlossen werden kann oder wenn man ihm klar zu verstehen gibt, dass er den Vortritt beanspruchen kann (BGE 115 II 283 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.2). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die Fussgänger haben demgegenüber die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 vom 1.6.2015 E. 2). Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte von der Grabenstrasse Richtung Schwäbisgasse. Der Fussgängerstreifen bei der Schwäbisgasse ist von weitem erkennbar. Zudem ist der Beschuldigte ortskundig und ihm war der rege Fussgängerverkehr an der fraglichen Stelle bekannt. Er war nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31 und 33 SVG folglich zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. C.________ befand sich zeitlich vor dem Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen und betrat diesen in gemächlichem Tempo. Er war vortrittsberechtigt. Der Beschuldigte fuhr aufgrund der Sonneneinstrahlung plötzlich «fast wie blind» mit gegen 30 km/h weiter auf den Fussgängerstreifen zu und klappte ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen die Sonnenblende herunter. Dennoch sah der Beschuldigte C.________ nicht früh genug, um eine Kollision zu verhindern. Trotz Brems-

11 manöver konnte er nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit C.________ auf dem Fussgängerstreifen. Entgegen der Vorinstanz (pag. 87 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung) geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund des Herunterklappens der Sonnenblende – mithin der Vornahme einer Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG – nicht genügend Aufmerksamkeit auf die Verkehrssituation bzw. den Fussgängerstreifen richtete. Zwar klappte der Beschuldigte die Sonnenblende ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen herunter. Es ist beweismässig jedoch nicht erstellt, dass er aufgrund dieser Handlung seine Aufmerksamkeit nicht auf den Fussgängerstreifen an der Schwäbisgasse richtete. Das Fehlverhalten des Beschuldigten liegt vielmehr darin, dass er, obwohl er von der Sonne geblendet wurde, nicht sofort bremste und anhielt, sondern ungebremst mit einer Geschwindigkeit von gegen 30 km/h «fast wie blind» auf den ihm bekannten Fussgängerstreifen zufuhr. Damit unterliess er es, seine Aufmerksamkeit hinreichend der konkreten Verkehrssituation, insbesondere dem Fussgängerstreifen, zuzuwenden. Obwohl er keine Sicht auf die Strasse und das Trottoir hatte, fuhr er in einem Tempo weiter, dass er nicht in der Lage war, rechtzeitig anzuhalten, als er C.________ schliesslich auf dem Fussgängerstreifen sah. Es kam zur Kollision. Damit verunmöglichte der Beschuldigte C.________ das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise. Folglich verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 6 Abs. 1 VRV sowie Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Pflicht zur erhöhten Vorsicht vor Fussgängerstreifen nach Art. 33 Abs. 2 SVG stellt eine zentrale Verkehrsregel dar, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (Urteile des Bundesgerichts 6B_788/2009 vom 27.11.2009 E. 2.2; 6S.265/2005 vom 1.12.2015 E. 2.3) – bei Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h sind tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 IV 230 E. 2c; BGE 121 II 127 E. 4b). Bei Art. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30.9.2014 E. 1.2 ff.; 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die vom Beschuldigten verletzten Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 2 SVG stellen folglich wichtige Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Dies ist gemäss Bundesgericht stets der Fall, wenn die Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschrift eine ernstliche Gefahr geschaffen hat. Dem Kriterium kommt deshalb – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zu (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz

12 und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 65 zu Art. 90 SVG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das blinde, ungebremste Zufahren auf einen belebten Fussgängerstreifen kaum als «vorsichtige Fahrweise» bezeichnet werden kann. Es handelt sich dabei vielmehr um eine objektiv schwere Missachtung von Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 2 SVG. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets erfüllt, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66 zu Art. 90 SVG). Indem der Beschuldigte mit dem sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________ kollidierte, verursachte er entgegen den Behauptungen der Verteidigung eine konkrete Gefahr. Dabei ist unerheblich, dass C.________ einzig Prellungen davontrug. Ein geringer Intensitätsgrad der Gefährdung ist vorliegend – auch mit Blick darauf, dass bei einer Kollision mit einem Auto, welches 30 km/h fährt, immerhin mehr als 5% der Fussgänger sterben (vgl. bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 39) – nicht gegeben. Soweit die Verteidigung das Vorgefallene – das blinde, ungebremste Zufahren auf einen Fussgängerstreifen mit nahezu 30 km/h, ohne zu wissen, ob sich ein Fussgänger darauf befindet – als «kleinere Nachlässigkeit» bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um eine grobe Verfehlung handelt, welche zu schwersten Verletzungen führen kann. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung zum rechtmässigen Alternativverhalten. Der Beschuldigte hätte in dem Moment, als er aufgrund der Sonnenblendung nahezu blind wurde, stark abbremsen oder sicherheitshalber spätestens vor dem – ihm bekannten – Fussgängerstreifen anhalten müssen. Er konnte nicht sehen, ob sich ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befand, sodass eine Reduktion der Geschwindigkeit oder gar ein Sicherheitsstopp vor dem Fussgängerstreifen unerlässlich war. Durch ein solches Verhalten wären die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auch nicht in unzulässiger Weise gefährdet worden, weil diese ebenfalls mit einem Verlangsamen oder Stillstand des vorangehenden Fahrzeugs unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen rechnen mussten. Der Beschuldigte erfüllt damit objektiv den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht, mithin besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere

13 Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich- Hinwegsetzen», sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.1). Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGE 97 IV 242 E. 2). Grundsätzlich ist von einer objektiven groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9.5.2018 E. 2.1, 6B_558/2017 vom 21.9.2017 E. 1.2, 6B_1004/2016 vom 14.3.2017 E. 3.2). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen würden. Der Beschuldigte war ortskundig und kannte den Fussgängerstreifen. Des Weiteren rechnete er an dieser Stelle mit regem Fussgängerverkehr, weshalb er seinen Fuss auf der Bremse hatte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er nicht einmal 30 km/h fuhr, obwohl er sich in einer 50-er Zone befand. Mit Blick auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem pflichtgemässen Verhalten in der Nähe von Fussgängerstreifen ist festzuhalten, dass an der fraglichen Stelle – zwischen zwei nahe auf einander folgenden Fussgängerstreifen – zu dieser Tageszeit wochentags wohl kaum je die maximal zulässige Geschwindigkeit gefahren werden kann. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit war in Anbetracht der Tatsache, dass er nur wenige Meter vor dem Fussgängerstreifen keine Sicht hatte bzw. «fast wie blind» auf diesen zufuhr, zweifellos immer noch deutlich zu hoch. Als Fahrzeugführer hätte der Beschuldigte sich aktiv auf den Fussgängerstreifen achten müssen und war zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Er war sich aufgrund seiner Kenntnis und der Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens der konkreten Gefahr an dieser Stelle bewusst. Er hätte folglich gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit für die Verkehrssituation aufbringen müssen. Er hätte sich versichern müssen, dass keine Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen sind, bevor er diesen passierte. Weil er demgegenüber «fast wie blind» auf den Fussgängerstreifen zufuhr, ohne seine Geschwindigkeit weiter zu reduzieren oder anzuhalten, zog er pflichtwidrig nicht in Betracht, dass Fussgänger den ihm bekannten Fussgängerstreifen überqueren könnten. Dabei vermag ihn die Argumentation, er habe nicht mit der Blendung durch die Sonne rechnen müssen, nicht zu entlasten. Es ist bei einer Fahrt in südöstliche Richtung und sonniger Witterung eine alltägliche Situation von der Sonne geblendet zu werden. Zwar

14 ist dies ein äusserer Umstand, den der Beschuldigte nicht beeinflussen konnte. Ein Fahrzeugführer hat allerdings mit dieser – wenn auch unangenehmen – gewöhnlichen Situation unter den fraglichen Umständen jederzeit zu rechnen. Führen die Sichtverhältnisse dazu, keinen ungestörten Blick auf den Fussgängerstreifen werfen zu können, muss die Geschwindigkeit auf Schritttempo reduziert bzw. nötigenfalls das Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden, um sich zu vergewissern, dass sich an dieser typischen – dem Beschuldigten im Übrigen auch bestens bekannten – Gefahrenquelle keine Fussgänger befinden. Aufgrund des Gesagten erscheint das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos. Der Beschuldigte zog die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht. Er handelte folglich bewusst fahrlässig bzw. grobfahrlässig. Daran vermag auch sein vorbildliches Verhalten nach der Kollision nichts zu ändern. Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschuldigten zweifellos vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte bei gebotener Aufmerksamkeit bei diesen beschränkten Sichtverhältnissen seine Geschwindigkeit umgehend reduzieren bzw. nötigenfalls vor dem Fussgängerstreifen anhalten müssen, um sich zu versichern, dass sich keine Fussgänger auf dem ihm bekannten, häufig benutzten Fussgängerstreifen befinden. Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. IV. Strafzumessung 10. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft. Beging der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 12 ff. hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34

15 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen damit eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden. 11. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 91, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Sie darf die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen nicht erhöhen. 12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Objektive und subjektive Tatschwere (objektive und subjektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte fuhr mit 20 bis 30 km/h auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________ zu. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver gelang es dem Beschuldigten nicht, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Er kollidierte mit C.________. Dieser kam auf dem Trottoir zu Fall. Es blieb folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung. C.________ erlitt Prellungen. Er wurde vom Beschuldigten ins Spital geführt und daraufhin nicht weiter behandelt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist damit gegenüber einer blossen Gefährdung als erhöht, jedoch immer noch als leicht zu bezeichnen. Die VBRS-Richtlinien sehen für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte wurde vorliegend durch die Sonne geblendet und war aus diesem Grund «fast wie blind». Er fuhr dennoch mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h weiter, obwohl ihm der Fussgängerstreifen bekannt war und er mit Fussgängern darauf rechnete. Aus diesem Grund sah er C.________ zu spät und kollidierte mit diesem auf dem Fussgängerstreifen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig (unbewusst fahrlässig). Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er die Geschwindigkeit reduziert bzw. angehalten hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 15 Strafeinheiten als angemessen.

16 12.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 93, S. 17 der Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte war bis anhin weder im Strafregister (vgl. pag. 13) noch im ADMAS (vgl. pag. 49) verzeichnet. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind in Ordnung und als strafneutral zu werten. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat sehr gewissenhaft und hatte für die sofortige Sicherstellung der gesundheitlichen Erstversorgung des Geschädigten gesorgt. Auch hat er die Polizei verständigt und mit dieser kooperiert. Anschliessend hat er den Geschädigten in das Spital Thun gefahren und sich auch später noch mehrmals telefonisch nach dem Wohlergehen des Geschädigten erkundigt (vgl. pag.56 f. und 58 f.). Der Beschuldigte zeigte sich reuig und einsichtig (vgl. pag. 56, Rz. 37 f.). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war kooperativ. Er war von Beginn weg geständig und hat zum Vorfall ausgesagt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung hinterliess er einen sehr guten Eindruck. Im Ergebnis führt dies zu einer positiven Wertung bezüglich der Strafzumessung. Strafempfindlichkeit Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich; dass er seinen Wagen oft, auch beruflich benötigt, kann nicht ins Gewicht fallen. Auch Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Weder dem aktuellen Strafregisterauszug (pag. 126) noch dem ADMAS-Auszug (pag. 120) sind zwischenzeitliche Verfehlungen des Beschuldigten zu entnehmen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, seiner aufrichtigen Reue und Einsicht, erachtet auch die Kammer eine leichte Reduktion der Strafe, ausmachend 3 Strafeinheiten, für angebracht. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen. 12.3 Konkrete Strafe 12.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 12.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist ersichtlich, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht verändert haben. Nach eigenen Angaben er-

17 zielt der Beschuldigte aktuell ein Nettoeinkommen von CHF 5‘300.00. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 95, S. 19 der Urteilsbegründung) einen Tagessatz von CHF 110.00 als angemessen (Einkommen CHF 5‘300.00, abzgl. Pauschalabzug von 25% und Unterhaltsbeitrag, insgesamt ausmachend CHF 3‘455.00, dividiert durch 30). 12.3.3 Zum bedingten Vollzug Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch sein automobilistischer Leumund gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es sind somit keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose widerlegen würden. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 12.3.4 Zur Verbindungsbusse Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 94 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angemessen. Die Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

18 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘520.00 festgesetzt (pag. 69). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 14. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet.

19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 5.10.2017 in Thun durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 47 und 106 aStGB 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘520.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der E. _________ AG, Frau D.________ (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

20 Bern, 16. Oktober 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 343 — Bern Obergericht Strafkammern 16.10.2019 SK 2018 343 — Swissrulings