Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 336 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Vergewaltigung, Diebstahl, evtl. geringfügig, einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 9. Juni 2017 (PEN 2016 163)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .....................................................................................................................7 1. Erstinstanzliches Urteil ...........................................................................................7 2. Berufung...............................................................................................................11 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.................................................................12 4. Anträge der Parteien ............................................................................................15 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .............................................20 II. Vorfall vom 16.09.2014 (Vergewaltigung)................................................................21 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................21 6.1 Einleitende Bemerkungen...........................................................................21 6.2 Aussagen der Privatklägerin 2 ....................................................................21 6.3 Aussagen des Beschuldigten......................................................................31 6.4 Aussagen weiterer Personen......................................................................33 6.5 Ergebnis / Erstellter Sachverhalt.................................................................35 7. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................36 7.1 Vergewaltigung ...........................................................................................36 7.2 Subsumtion .................................................................................................36 7.3 Fazit ............................................................................................................37 III. Vorfall vom 12.11.2012 (einfache Körperverletzung in einer Partnerschaft) .......38 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................38 8.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................38 8.2 Beweismittel ................................................................................................38 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................38 8.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................39 8.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................40 8.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................40 9. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................41 IV. Vorfall vom 28.03.2013 (versuchtes Entziehen von Minderjährigen, Drohung) ..42 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................42 10.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................42 10.2 Beweismittel ................................................................................................43 10.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................43 10.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................44
3 10.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................45 10.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................45 11. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................47 11.1 Versuchtes Entziehen von Minderjährigen .................................................47 11.2 Drohung ......................................................................................................49 11.3 Fazit ............................................................................................................49 V. Vorfall vom 01.03.2013 (Drohung) ...........................................................................49 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................49 12.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................49 12.2 Beweismittel ................................................................................................50 12.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................50 12.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................50 12.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................50 12.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................51 13. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................51 VI. Vorfall vom 18.04.2013 (Drohung, Nötigung)..........................................................51 14. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................51 14.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................51 14.2 Beweismittel ................................................................................................52 14.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................52 14.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................53 14.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................53 14.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................53 15. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................55 15.1 Drohung ......................................................................................................55 15.2 Nötigung......................................................................................................55 15.3 Konkurrenzen..............................................................................................56 15.4 Fazit ............................................................................................................57 VII. Vorfall vom 11.03.2013 (Drohung) ...........................................................................57 16. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................57 16.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................57 16.2 Beweismittel ................................................................................................57 16.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................57 16.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................58
4 16.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................58 16.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................58 17. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................59 VIII. Vorfall vom 18.10.2013 (Drohung) ...........................................................................59 18. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................59 18.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................59 18.2 Beweismittel ................................................................................................60 18.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................60 18.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................60 18.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................61 18.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................61 19. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................61 IX. Vorfall vom 17.01.2014 (Drohung, Beschimpfung) ................................................62 20. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................62 20.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................62 20.2 Beweismittel ................................................................................................63 20.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................63 20.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................64 20.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................64 20.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................64 21. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................65 21.1 Drohung ......................................................................................................65 21.2 Beschimpfung .............................................................................................65 21.3 Fazit ............................................................................................................66 X. Vorfall vom 09.07.2014 (Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch) .....66 22. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................66 22.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt ....................................................66 22.2 Beweismittel ................................................................................................67 22.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz................................................................67 22.4 Vorbringen der Verteidigung .......................................................................68 22.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft .............................................................68 22.6 Beweiswürdigung der Kammer ...................................................................68 23. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................68 XI. Übersicht der Delikte ................................................................................................69
5 XII. Strafzumessung ........................................................................................................70 24. Anwendbares Recht .............................................................................................70 25. Allgemeine Grundlagen........................................................................................70 26. Strafart..................................................................................................................71 27. Freiheitsstrafe.......................................................................................................72 27.1 Retrospektive Konkurrenz...........................................................................72 27.2 Einsatzstrafe für Vergewaltigung ................................................................73 27.3 Asperation für die weiteren Delikte .............................................................74 27.4 Zwischenergebnis .......................................................................................77 27.5 Täterkomponenten......................................................................................78 27.6 Verletzung Beschleunigungsgebot .............................................................79 27.7 Konkretes Strafmass der Freiheitsstrafe.....................................................80 27.8 Unbedingter Vollzug....................................................................................80 27.9 Anrechnung der Untersuchungshaft ...........................................................81 28. Geldstrafe.............................................................................................................81 28.1 Retrospektive Konkurrenz...........................................................................81 28.2 Asperation für die Beschimpfungen ............................................................81 28.3 Bildung der Zusatzstrafe .............................................................................82 28.4 Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot .......................82 28.5 Konkretes Strafmass der Geldstrafe...........................................................83 28.6 Unbedingter Vollzug....................................................................................83 29. Übertretungsbusse ...............................................................................................83 29.1 Retrospektive Konkurrenz...........................................................................83 29.2 Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten ...............................................................83 29.3 Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (10.06.2014 – 30.09.2015) ..................................84 29.4 Asperation für die Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch .......84 29.5 Asperation für die Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (19.02.2016 und 02.03.2016) ..............................84 29.6 Bildung der Zusatzstrafe .............................................................................84 29.7 Täterkomponenten und Verletzung Beschleunigungsgebot .......................84 29.8 Konkretes Strafmass der Übertretungsbusse .............................................85 30. Ergebnis ...............................................................................................................85 XIII. Zivilpunkt ...................................................................................................................85
6 XIV. Kosten und Entschädigung......................................................................................86 32. Erste Instanz ........................................................................................................86 32.1 Verfahrenskosten........................................................................................86 32.2 Amtliche Entschädigung .............................................................................86 32.3 Entschädigung der Privatklägerin 1 ............................................................87 33. Obere Instanz.......................................................................................................87 33.1 Verfahrenskosten........................................................................................87 33.2 Amtliche Entschädigung .............................................................................87 33.3 Entschädigung der Privatklägerin 1 ............................................................87 34. Genugtuung für den Beschuldigten......................................................................87 XV. Verfügungen ..............................................................................................................89 XVI. Dispositiv ...................................................................................................................90
7 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) erkannte mit Urteil vom 9. Juni 2017 (pag. 1783 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Tätlichkeit in einer Partnerschaft, angeblich begangen am 28.3.2013, ca. 15.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 2. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 18.6.2013, ca. 19.50 Uhr bis ca. 20.15 Uhr in F.________; 3. wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis 09.06.2014 in BC.________; 4. wegen widerrechtlichen Ablagerns von ausgedienten Fahrzeugen, angeblich begangen in der Zeit vom 26.7.2013 bis 25.9.2013 in G.________; 5. wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 20.11.2013 um ca. 12.01 Uhr, auf der Strecke BC.________ – BI.________; 6. wegen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 17.1.2014, ca. 22.39/22.40 Uhr, auf der Strecke BI.________ – BC.________; 7. wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen am 3.4.2014, ca. 23.25 Uhr, in H.________, zum Nachteil von I.________ wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 16.9.2014, morgens, in J.________, zum Nachteil von E.________; 2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 9.3.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 15.3.2013, ca. 20.25 bis 21.15 Uhr, in F.________ (Sachschaden ca. CHF 600.00); 4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; angeblich begangen am 13./14.8.2013 in G.________;
8 5. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 31.7.2015 ca. 16.20 Uhr in K.________, zum Nachteil von L.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.9.2014, ca. 01.30 Uhr, in J.________, zum Nachteil von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung in einer Partnerschaft, begangen am 12.11.2012, ca. 08.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen 3.1. am 10.10.2013, ca. 23.45 Uhr, in M.________, zum Nachteil von N.________; 3.2. am 9.2.2014, ca. 22.15 Uhr, in BC.________, Bahnhof, zum Nachteil von O.________; 4. der Tätlichkeit, begangen am 19.8.2014, ca. 18.30 Uhr in BC.________, Bahnhof, zum Nachteil von P.________; 5. des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28.3.2013 in F.________, zum Nachteil von C.________; 6. der Drohung, mehrfach begangen 6.1. am 1.3.2013, nachmittags, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 6.2. am 28.3.2013, ca. 15.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 6.3. am 18.4.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 6.4. am 11.3.2013 in BE.________, Durchgangszentrum, zum Nachteil von R.________; 6.5. am 10.10.2013, ca. 23.45 Uhr, in M.________, zum Nachteil von N.________; 6.6. am 18.10.2013, ca. 14.15 Uhr, in S.________, zum Nachteil von T.________; 6.7. am 17.1.2014, um ca. 22.40 Uhr, auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________, zum Nachteil von U.________; 7. der Beschimpfung, mehrfach begangen 7.1. am 28.3.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________;
9 7.2. am 17.1.2014, um ca. 22.40 Uhr, auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________, zum Nachteil von U.________; 7.3. am 31.7.2015 ca. 16.20 Uhr in K.________, zum Nachteil von L.________; 8. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 8.1. am 1.3.2013, ca. 13.10 Uhr, in F.________ (Sachschaden CHF 790.70) 8.2. am 17.1.2014, ca. 00.10 Uhr, in V.________, zum Nachteil von W.________ (Sachschaden ca. CHF 1'200.00); 8.3. am 17.1.2014, ca. um 23.01 Uhr auf der Strecke BI.________ – BC.________, zum Nachteil der X.________ AG (Sachschaden CHF 1‘000.00); 9. der Nötigung, begangen am 18.4.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 10. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 15.8.2013 in Y.________; 11. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen 11.1. vom 5.7.2013 bis 25.7.2013 in BD.________; 11.2.am 16.10.2013, ca. 23.52 Uhr, in BC.________; 12. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfach begangen 12.1. vom 5.7.2013 bis 25.7.2013 in BD.________; 12.2.am 4.10.2013 in G.________; 13. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 16.10.2013, ca. 23.52 Uhr, in BC.________; 14. des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, begangen am 9.7.2014 in BD.________; 15. des Hausfriedensbruchs, am 13.07.2014, kurz nach Mitternacht, in Z.________, zum Nachteil von AA.________; 16. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.06.2014 bis 30.09.2015 in BC.________; 17. der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, begangen am 9.7.2014 in BD.________; und in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 103, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 181, 186, 190 Abs. 1, 220 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 BetmG Art. 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d, 33 Abs. 1 Waffengesetz
10 Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b, SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft sowie die vorläufigen Festnahmen von 171 Tagen werden im Umfang von 171 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 30.03.2016 und vom 22.09.2016. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 30.03.2016 und vom 22.09.2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von total CHF 18‘412.50 (Gebühren des Gerichts von CHF 7‘500.00, Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 10‘912.50) und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 9‘092.80, sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 29‘005.30. IV. 1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwältin B.________] 2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt D.________] V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Privatklägerin I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger O.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
11 3. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin X.________ AG, vertreten durch AB.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ infolge widerrechtlicher Haft mit CHF 3‘100.00 (31 Tage à CHF 100.00) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17.01.2015 (Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 5 EMRK). 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). - Minigrip mit Marihuana (beim IRM) - 0,6 Gr. Marihuana (beim IRM) - 1 PET-Flasche Ammoniak (beim IRM) - 1 Gramm Kokain (in 5 Portionen verpackt, beim IRM) - 1 Hanfmühle (beim IRM) - 1 Minigrip mit 2 Gramm Marihuana (beim IRM) 3. Der beschlagnahmte Schlagring wird der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, weitergeleitet (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (pag. 1678) fristgerecht Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juli 2018 (pag. 1830 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 16. August 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1959 ff.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 23. August 2018; pag. 1974 ff.) noch C.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1; Schreiben vom 10. September 2018; pag. 1981) oder E.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2; keine Rückmeldung) erklärten Anschlussberufung oder beantragten ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.
12 In Bezug auf die Strafkläger O.________, I.________ und die X.________ AG stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. November 2018 fest, dass das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die betreffenden Personen nicht mehr als Parteien am oberinstanzlichen Verfahren beteiligt sind (vgl. pag. 1999 ff.). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwältin AC.________ unter Vorlage einer Vollmacht der Privatklägerin 2 um Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2032), da letztere selber nicht mehr im Besitze eines Urteils sei. Nachdem ihr das Urteil inklusive Begründung zugestellt worden war, bat Rechtsanwältin AC.________ mit Schreiben vom 20. März 2019 um Zustellung der gesamten Verfahrensakten (pag. 2039). Auch diesem Ersuchen wurde entsprochen. Auf telefonische Nachfrage der Verfahrensleitung teilte sie dann im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie werde die Privatklägerin 2 nicht vor Schranken vertreten. Die Privatklägerin 2 werde sich aber von einer Vertrauensperson der Opferhilfe begleiten lassen. Schliesslich stellte Rechtsanwältin AC.________ am 13. Mai 2019 ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung, welchem mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2019 entsprochen wurde (pag. 2070 ff.). Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 22. März 2019, die Privatklägerin 1 und er selber seien von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren (pag. 2041 f.). Nachdem sich weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2049) noch der Beschuldigte (pag. 2050) diesem Antrag widersetzten, dispensierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. April 2019 sowohl die Privatklägerin 1 als auch Rechtsanwalt D.________ von der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 2052 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der Justisvollzugsanstalt Thorberg (datierend vom 29. April 2019; pag. 2061 ff.) sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 2. Mai 2019; pag. 2058 ff.) eingeholt. Zudem wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2019 beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten PEN 17 519 und bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 16 12114, BM 16 29439 und BM 16 44017 ediert (pag. 2066 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem sowohl die Privatklägerin 2 als auch der Beschuldigte nochmals befragt (pag. 2082 ff.). Die Privatklägerin 2 bestätigte in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung ihre bisherigen Aussagen. Sie gab zusammengefasst an, sie sei am 15. September 2014 mit einer Frau und dem Beschuldigten nach J.________ gegangen, habe dabei aber nicht gewusst, wohin sie gingen. Sie habe rauchen gehen wollen und vielleicht ein bisschen dort sein. Primär sei es ihr ums Drogen Konsumieren gegangen. Sie habe gedacht, sie würden gleich wieder weggehen (pag. 2082 Z. 34 ff.). Ihre Kollegin sei später Zigaretten kaufen gegangen und nicht mehr retour gekommen. Es habe zu regnen begonnen und es sei kein Postauto mehr gefahren. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle zu ihm ins Bett kommen. Sie habe nicht gewollt, aber die Per-
13 son, die auf dem Sofa geschlafen habe, habe ihr gesagt, sie solle nicht blöd tun. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich ausziehen und ins Bett legen. Sie habe sich nicht selber ausgezogen, sie tue das nicht einfach so vor einem Fremden (pag. 2083 Z. 44 ff.). Zum Beischlaf gab die Privatklägerin 2 an, sie sei müde gewesen und der Beschuldigte habe sie «gfigget». Sie habe die Augen zugemacht. Der Beschuldigte habe Kraft gehabt und sie nach unten gedrückt. Es habe nichts gebracht, dass sie sich gewehrt habe. Deshalb habe sie hingehalten. Sie habe ihm gesagt: «Nein, ich will das nicht.» Wenn man das so sage, dann meine man das auch so. Und der Beschuldigte habe das verstanden. Er habe aber nicht darauf reagiert und einfach weiter gemacht. Sie habe versucht, den Beschuldigten nach oben weg zu stossen, aber es sei nicht gegangen, weil sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie habe dann aufgegeben, weil aufgeben besser sei, als dass es dann wehtue. Die anderen Personen in der Wohnung hätten alles mitbekommen, da alles offen gewesen sei. Der eine habe noch Socken für den Beschuldigten gewaschen. Sie habe nicht um Hilfe gerufen, sondern habe nur «Hör auf!» gesagt. Sie sei zweimal ins Zimmer gegangen, der Beschuldigte habe sie aber jeweils wieder zurückgeholt (pag. 2083 Z. 62 ff.). Weiter sagte die Privatklägerin 2, sie habe schon vor diesem Vorfall einmal unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, damals aber keine Anzeige erstattet. Auf Frage, was dieses Mal anders gewesen sei, antwortete die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe ihr damals gesagt, sie solle keine Anzeige machen. Sie habe Angst vor ihm gehabt und sei bereits damals zu einem Psychiater gegangen. Das zweite Mal sei dann einfach zu viel gewesen. Sie habe sich auch gefragt, was der Beschuldigte wohl tun werde, wenn er wieder rauskomme. Beim ersten Mal habe er sie nicht «gfigget», sondern habe es mit der Hand getan. das sei ein Unterschied. Auch beim zweiten Mal sei sie sich nicht sicher gewesen, ob sie Anzeige erstatten solle. Sie sei ja noch einmal zurückgegangen. Aber schliesslich habe sie das Mobiltelefon des Beschuldigten genommen und es bei der Polizei abgegeben (pag. 2084 Z. 93 ff.). Die Privatkägerin 2 gab an, sie habe nach wie vor Angst vor dem Beschuldigten, weshalb sie ihn auch heute nicht habe sehen wollen. Sie gab an, sie sei 1.70 Meter gross und im September 2014 etwa 54 Kilogramm schwer gewesen. Sie nehme heute eine wesentlich höhere Medikation ein als noch im September 2014. Sie nehme 70 Miligramm Valium, 5 x 20 SR-Tabletten Ritalin, 720 Miligramm Sevredol und 2 x 12.5 Stilnox. Die Medikation habe sie seit dem Vorfall erhöhen müssen (pag. 2084 Z. 130 ff.). Der Beschuldigte seinerseits gab angesprochen auf den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg, worin stehe, er müsse lernen, Verantwortung zu übernehmen, zunächst an, er übernehme bereits Verantwortung für seine Taten. Er wisse, was er getan habe. Das Tötungsdelikt sei ein Unfall gewesen (pag. 2086 Z. 184 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin 2 sei freiwillig mitgekommen und habe auch nicht weggehen wollen. Er habe ihr nie gesagt, sie solle mitkommen. Sie seien zuerst im Park «rumgehängt». Er
14 habe dann gesagt, er müsse nach Hause und die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie komme mit. Bei ihm zu Hause angekommen hätten sie Drogen und Alkohol konsumiert. Zwei weitere Personen seien auch dort gewesen. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie wolle nicht bei den beiden Personen schlafen, sondern beim Beschuldigten. Er habe ihr gesagt, sie solle zuerst duschen. Er habe vorher auch geduscht. Dann habe sie sich ausgezogen. Sie seien dann im Bett gelegen und hätten Sex gehabt. Die Privatklägerin 2 habe das gewollt (pag. 2087 Z. 202 ff.). Es sei auf Initiative der Privatklägerin 2 zum Sex gekommen. Sie sei nackt vor ihm gelegen und dann sei es zum Sex gekommen (pag. 2089 Z. 320 ff.). Auf Frage, wieso er zunächst bestritten habe, dass es zum Sex gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dies sei ein Missverständnis. Die Privatklägerin 2 sei zweimal dort gewesen. Auf Vorhalt von pag. 1094 Z. 66 f., wonach er gesagt habe, er habe mit der Privatklägerin 2 noch nie Sex gehabt, er habe eine 18-jährige Freundin, gab der Beschuldigte an, er sei sauer gewesen. Die Privatklägerin 2 habe gelogen gehabt. Sie habe Sex gewollt, er aber nicht. Auf Vorhalt von pag. 1094 Z. 84 («War Frau E.________ jemals nackt bei Ihnen im Bett?» – «Nein») gab der Beschuldigte an, dass sie zwar Sex gehabt hätten, aber nie mit Gewalt. Auf Frage, wieso seine Version ganz anders töne als diejenige der Privatklägerin 2, gab er an, die Privatklägerin 2 habe dort bei ihnen wohnen wollen. Sie hätten sich das nächste Mal eine Woche später getroffen. Sie sei durchs Fenster gekommen und habe sich neben ihn gelegt. Er habe ihr gesagt, er wolle sie nicht. Der Hausmeister habe Probleme gehabt, da er nicht gewollt habe, dass eine Person mehr in der Wohnung wohne und da ein Fahrrad gestohlen worden sei. Er (der Beschuldigte) habe der Privatklägerin 2 gesagt, er wolle, dass sie raus gehe. Sie habe dann sein Mobiltelefon gestohlen. Dann sei die Anzeige bei der Polizei gekommen. Die Privatklägerin 2 habe dies getan, weil er nichts mehr mit ihr habe zu tun haben wollen. Es habe am 15./16. September 2014 keine Gewalt gegeben. Sie hätten Drogen konsumiert und die Privatklägerin 2 habe Sex mit ihm gewollt. Sie habe ihm das gesagt. Das passiere automatisch zwischen Mann und Frau. Auf Vorhalt, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, es habe eine Abmachung «Kokain gegen Sex» gegeben, gab der Beschuldigte an, es stimme, dass sie Drogen konsumiert hätten. Er habe die Privatklägerin 2 aber nie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Auf Frage, wieso die Privatklägerin 2 ihm ein gebrauchtes Kondom hätte entwenden sollen, um an dessen DNA zu gelangen (pag. 1104), wenn sowieso alles freiwillig gewesen sei, gab der Beschuldigte an, er sei damals wegen all der Probleme nicht normal im Kopf gewesen. Jetzt gehe es ihm besser. Auf Frage, wie es komme, dass er einmal sage, er habe den Sex mit der Privatklägerin 2 nicht genossen und dann wieder, der Sex sei gut gewesen, gab der Beschuldigte an, er sei betrunken gewesen, dann sei alles anders. Er müsse nicht mit ihr zusammen sein. Wenn er sie bei ihm hätte wohnen lassen, dann hätte sie der Hausmeister rausgeschmissen. Sein Leben sei sein Leben. Er sei kein Hund (pag. 2087 Z. 216 ff.). Auf Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin 2 am Abend des 16. September 2014 bei AD.________ und am nächsten Tag auf der SPUT bei AE.________ von einer Vergewaltigung durch ihn (den Beschuldigten) gesprochen habe, antwortete er, die Privatklägerin 2 sei nur zwei Stunden weg gewesen. Er sei auch weg gegangen, da er nicht gewollt habe, dass ihn der Hausmeister mit all dem Alkohol und
15 den Drogen sehe. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 2 anderen erzählt habe, er habe sie vergewaltigt. Sie sei immer noch sauer, dass er ihr gesagt habe, er wolle nichts mit ihr zu tun haben. Er habe viele Probleme damals gehabt und habe nicht zwei drei Mal pro Woche Party machen wollen (pag. 2088 Z. 262 ff.). Angesprochen auf seine Gründe für die Berufung gegen die weiteren Schuldsprüche gab der Beschuldigte an, er habe wegen einer Lüge seine Kinder verloren. Seine Frau habe bei der Polizei falsch ausgesagt, Er wisse, dass er Fehler gemacht habe, aber er vergewaltige keine Frauen. Es seien viele Personen aus BL.________ gegen ihn gewesen. Viele Personen hätten einen Hass gegen ihn gehabt. Er vertraue schnell anderen Menschen und sei zu dieser Zeit nicht normal gewesen wegen den Drogen. Sie (die Ehefrau) habe ihm Substanzen in seine Getränke gemischt. Er habe im Nachhinein nicht glauben können, was er getan haben solle (pag. 2088 Z. 271 ff.). Angesprochen auf den Vorfall mit der Frau im Zug gab der Beschuldigte an, er habe bei diesem Vorfall viel Stress und keine Kontrolle über sich gehabt. Er gebe zu, dass das nicht richtig gewesen sei von ihm (pag. 2088 Z. 280 ff.). Angesprochen auf den Vorfall vom 12. November 2012 meinte der Beschuldigte, die Kammer kenne seine Frau nicht gut, er aber schon. Sie habe sich mit einem Tuch gewürgt. Das sei nicht das erste Mal gewesen. Sie habe bereits früher einmal bei der Polizei fälschlicherweise ausgesagt, er habe sie geschlagen (pag. 2088 Z. 287 ff.). Zum Vorfall vom 28. März 2013 gab der Beschuldigte an, er vermisse seine Kinder. Sie [gemeint: die Behörden] hätten ihm seine Kinder weggenommen. Sie hätten seiner Frau Recht gegeben. Seine Kinder seien ohne Vater gewesen. das sei ungerecht. Es habe viele Dinge gegeben, für die er schuld sei. Aber es habe auch viele Dinge gegeben, für die er keine Schuld trage. Auf Frage, was seine Frau damit zu tun habe, dass er 14 Jahre in Thorberg sitze, gab der Beschuldigte an, dies sei wegen den Drogen. Seine Frau habe gelogen und ihn jahrelang bei der Polizei falsch angeschuldigt. Dann sei es einfach dumm gelaufen (pag. 2089 Z. 292 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte an, er sei 1.95 Meter gross. Er wisse nicht mehr, wie schwer er im September 2014 gewesen sei. Damals sei er aber nicht so schwer gewesen. Heute wiege er 105 Kilogramm. Damals seien es etwa 85 Kilogramm gewesen (pag. 2089 Z. 306 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. bis 23. Mai 2019 die folgenden Anträge (pag. 2106 ff.): I. A.________ sei freizusprechen
16 von den Anschuldigungen 1. der Vergewaltigung, angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; 2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; 3. der Entziehung von Minderjährigen, Versuch, angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 5 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; 4. der Drohung, angeblich mehrfach begangen gemäss Röm. III, Ziff. 6.1 bis 6.4, 6.6 und 6.7 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; 5. der Beschimpfung, angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 7.2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; 6. der Nötigung, angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 9 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; 7. der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, angeblich begangen gemäss Röm. III, Ziff. 17 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 9. Juni 2017; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. der anteilsmässigen erstinstanzlichen und gesamten oberinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung an den Kanton Bern. II. A.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; III. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei infolge widerrechtlicher Haft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'750.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Januar 2015 auszurichten; 2. A.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2017 auszurichten; 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen.
17 Staatsanwältin AF.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 2111 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellungen wegen Tätlichkeiten in einer Partnerschaft, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, widerrechtlichen Ablagerns von ausgedienten Fahrzeugen, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, unanständigen Benehmens und sexueller Belästigung; 2. der Freisprüche wegen den Anschuldigungen des Diebstahls, der Drohung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der sexuellen Belästigung; 3. der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von N.________ und O.________, Tätlichkeit zum Nachteil von P.________, Drohung zum Nachteil von N.________, Beschimpfung zum Nachteil von C.________ und L.________, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hausfriedensbruchs und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien und der Weiterleitung des beschlagnahmten Schlagrings an die Kantonspolizei Bern. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16. September 2014, in J.________, zum Nachteil von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung in Partnerschaft, begangen am 12. November 2012 in BC.________, zum Nachteil von C.________; 3. des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28. März 2013 in BC.________, zum Nachteil von C.________; 4. der Drohung, mehrfach begangen 4.1 am 1. März 2013 in BC.________ zum Nachteil von C.________, 4.2 am 28. März 2013 in BC.________ zum Nachteil von C.________, 4.3 am 18. April 2013 in Y.________ zum Nachteil von C.________, 4.4 am 11. März 2013 in BE.________ zum Nachteil von R.________; 4.5 am 18. Oktober 2013 in BC.________ zum Nachteil von T.________,
18 4.6 am 17. Januar 2014 zwischen BG.________ und BH.________ zum Nachteil von U.________; 5. der Beschimpfung, begangen am 17. Januar 2014 auf der X.________-Zugstrecke zwischen BG.________ und BH.________ zum Nachteil von U.________; 6. der Nötigung, begangen am 18. April 2013 in Y.________, zum Nachteil von C.________; 7. der Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch, begangen am 9. Juli 2014 in BD.________. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 103, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 181, 186, 190 Abs. 1, 220 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d, 33 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 174 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2016 und vom 22. September 2016; 3. zu einer Busse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 30. März 2016 und vom 22. September 2016 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Kanton Bern habe A.________ infolge widerrechtlicher Haft mit CHF 3‘100.00 (31 Tage à CHF 100.00) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Januar 2015 (Art. 431 Abs. 1 StPO und Art. 5 EMRK) zu entschädigen. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Vertreters der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1], [Nummer 2], [Nummer 3], [Nummer 4]) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
19 Rechtsanwalt D.________ erklärte in seiner Eingabe vom 22. März 2019 (pag. 2041 f.), er halte namens der Privatklägerin 1 vollumfänglich an den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (pag. 2074 ff.) reichte er zudem folgende Anträge ein: Im Strafpunkt: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Körperverletzung in einer Partnerschaft, begangen am 12.11.2012, ca. 08.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28.03.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung, mehrfach begangen 3.1. am 01.03,2013, nachmittags, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3.2. am 28.03.2013, ca, 15.00 Uhr, in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3.3. am 18.04.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Beschimpfung, begangen am 28.03.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 5. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Nötigung, begangen am 18.04.2013, ca. 18.00 Uhr, in Q.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 7. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin die entstandenen Parteikosten gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen; 8. Die Entschädigung für den amtlich eingesetzten Rechtbeistand von C.________ sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen und auszurichten, Im Zivilpunkt: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2000.00 zu bezahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Privatklägerin 2 schliesslich äusserte sich in ihrer Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss dahingehend, dass sie eine Bestrafung des Beschuldigten wünsche (vgl. pag. 2084 Z. 115 ff.).
20 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. August 2018 nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen die folgenden, unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten und mit arabischen Ziffern versehenen Schuldsprüche: wegen Vergewaltigung (Ziff. 1), wegen einfacher Körperverletzung in einer Partnerschaft (Ziff. 2), wegen versuchten Entziehens von Minderjährigen (Ziff. 5), wegen mehrfach begangener Drohung (Ziff. 6.1 – 6.4, Ziff. 6.6 und Ziff. 6.7), wegen Beschimpfung (Ziff. 7.2), wegen Nötigung (Ziff. 9) und wegen Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch (Ziff. 17). Des Weiteren richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die ebenfalls unter Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Sanktionen inklusive Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten (Ziff. 1. – 4. des separat nummerierten Sanktionenpunktes), gegen die dem Beschuldigten auferlegten Rückzahlungspflichten in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. IV.1 und IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 1 (Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die in Ziff. VII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festgesetzte Entschädigung infolge widerrechtlicher Haft (siehe zum Ganzen pag. 1959 ff.). Damit sind die entsprechenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Zudem sind die Verfügungen betreffend DNA und die übrigen erkennungsdienstliche Daten (Ziff. VII.4 und VII.5) nicht der Rechtskraft zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden ist. Demgegenüber sind die Ziff. I (Einstellungen), II (Freisprüche) und VI (weitere Verfügungen im Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs samt den jeweiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die nachfolgenden, unter Ziff. III aufgeführten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen: Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung), Ziff. 4 (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten), Ziff. 6.5 (Schuldspruch wegen Drohung), Ziff. 7.1 und 7.3 (Schuldsprüche wegen Beschimpfung), Ziff. 8 (Schuldspruch wegen mehrfach begangener Sachbeschädigung) und Ziff. 10 – Ziff. 16 (Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wegen Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Ebenfalls rechtskräftig sind die Ziff. V.2 (keine Ausscheidung von Kosten für die Zivilklage in erster Instanz) und die Ziff. VII.2 und VII.3 (Einziehung zur Vernichtung diverser Drogen und Drogenutensilien bzw. Weiterleitung des beschlagnahmten Schlagrings an die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der übrigen Verfahrensbeteiligten (Generalstaatsanwaltschaft, Privatklägerin 1, Privatklägerin 2) darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).
21 II. Vorfall vom 16.09.2014 (Vergewaltigung) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Einleitende Bemerkungen Im Zentrum der Beweiswürdigung steht der Vergewaltigungsvorwurf. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am 16. September 2014, ca. 01:30 Uhr in J.________, gegen ihren Willen und unter Anwendung von Gewalt und Drohungen den Beischlaf vollzogen haben. Als objektives Beweismittel liegt einzig das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 (durchgeführt am 17. September 2014) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 1. Oktober 2014 vor. Weil die Privatklägerin 2 eine körperliche Untersuchung verweigerte, konnte lediglich (aber immerhin) eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass das äussere Genital, der Scheideneingang, die Dammregion sowie der Anus unverletzt waren. Im Scheideneingangsbereich konnte ein Rest eines Papiertaschentuchs sichergestellt werden. Gemäss Beurteilung des IRM schliesst dies einen gegen den Willen der Frau durchgeführten Geschlechtsverkehr zwar nicht aus, andererseits können aber auch keine Aussagen zu allenfalls vorliegenden und unter Umständen mit dem geltend gemachten Ereignis in Zusammenhang stehenden Befunden gemacht werden (pag. 1200 ff.). Im Wesentlichen geht es deshalb in der vorliegenden «Aussage gegen Aussage- Konstellation» um die Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten. Immerhin ergänzend sind die Angaben der befragten Auskunftspersonen AG.________, AH.________ und insbesondere von AE.________ sowie AD.________ miteinzubeziehen. Die Aussagen von AI.________ (er weiss von nichts und war, wie auch der Beschuldigte indirekt bestätigte, erst am nächsten Morgen in der Wohnung; pag. 1177 ff.) und AJ.________ (er bezieht sich in seinen Aussagen auf den Vorfall in BI.________; pag. 1149 ff.) hingegen bringen in Bezug auf die Vorkommnisse in J.________ keinen Erkenntnisgewinn. Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere auch der Aussagenanalyse, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1842 ff.) verwiesen werden. Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei der Würdigung der einzelnen Aussagen angebracht. 6.2 Aussagen der Privatklägerin 2 6.2.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 (insgesamt drei Befragungen sowie eine Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) sehr ausführlich und umfassend dargestellt. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1857 ff.). Für die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in E. 3 hiervor verwiesen.
22 Die Aussagen sind nach deren Entstehungsgeschichte (der «Geburtsstunde» der Aussagen), nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF- DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. 6.2.2 Entstehungsgeschichte Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist nicht ganz atypisch, meldete sich doch die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem Vorfall (16. September 2014, ca. 01:30 Uhr) bei der Polizei, sondern erst mit einem zeitlichen Abstand von 1 ½ Tagen. Sie erschien am 17. September 2014, 16:10 Uhr, in Begleitung von AE.________, Betreuerin beim Spritzenumtausch SPUT, am Schalter der Polizeiwache BC.________. Zuvor hatte sie AE.________ am Morgen des 17. September 2014 vom Vorfall erzählt. Auf Initiative von AE.________ und im Einverständnis mit der Privatklägerin 2 gingen die beiden Frauen um ca. 10:00 Uhr zuerst auf den Notfall im Spital BC.________. Dort wurden sie ans Frauenspital in BI.________ verwiesen, wo dann ab 13:30 Uhr die vorerwähnte gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin 2 erfolgte. Bei der Vorsprache auf dem Polizeiposten erklärte die Privatklägerin 2 dann, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie die anonym tun könne. Nachdem ihr erklärt worden war, dass eine anonyme Aussage nichts bringe, da über die Sachverhaltsschilderung die einvernommene Person eruiert werden könne, verliess die Privatklägerin 2 die Polizeiwache wieder (pag. 1080). Eine Einvernahme erfolgte am 17. September 2014 hingegen mit AE.________. Sie machte Angaben vom Hörensagen und schilderte, was ihr die Privatklägerin 2 am Morgen erzählt hatte (pag. 1142 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass AE.________ von einem zweimaligen erzwungenen Geschlechtsverkehr sprach: Einmal in der Nacht vom 15./16. September 2014, ein zweites Mal am Morgen des 16. September 2014, nachdem die Privatklägerin 2 zuerst aufs Camping nach BJ.________ gegangen, dann aber wieder nach J.________ zurückgekehrt war (pag. 1143 Z. 39 ff.). Als Täter bezeichnete AE.________ «A.________ [Spitzname]» (= Spitzname), einen angeblich 31jährigen, durchtrainierten [Angehörigen des Landes BL.________], der früher Rastas gehabt habe, jetzt aber eine Glatze habe. Dieser «A.________ [Spitzname]» habe schon mehrere Frauen brutal vergewaltigt und auch Frau E.________ sei bereits vor 8-9 Monaten einmal von ihm vergewaltigt worden (pag. 1144 Z. 81 ff.). Die Privatklägerin 2 (und AE.________) meldete sich erst am 24. September 2014, ca. 12.30 Uhr, wieder bei der Polizei. Dies, nachdem sie im SPUT den Beschuldigten gesehen und sich von diesem bedroht gefühlt hatte. Als die Polizei beim SPUT eintraf, machte die Privatklägerin 2 vor Ort gegenüber der polizeilichen Sachbearbeiterin unter anderem die Spontanaussage, der Mann vor der Türe sei A.________ und habe sie vorige Woche vergewaltigt (pag. 1090). Weil sie verlangte, aussch-
23 liesslich durch männliche Polizisten einvernommen zu werden, erfolgte die Befragung zu Protokoll dann ab 13:21 Uhr auf der Polizeiwache BC.________ durch die beiden Fahnder AK.________ und AL.________ (pag. 1121 ff.). Im Anschluss an diese Befragung wurde auch der Beschuldigte erstmals polizeilich befragt (pag. 1092 ff.), anschliessend festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Zu einer zweiten, auf den 26. November 2014 vorgesehenen Einvernahme erschien die Privatklägerin 2 nicht (pag. 1081). Dies und ihr ambivalentes Verhalten im Vorfeld der ersten Einvernahme/Anzeigeerstattung veranlasste die Einsatzleiterin Fall nicht nur dazu, die Privatklägerin 2 – im Unterschied zum Beschuldigten, der stets freundlich und grösstenteils kooperativ gewesen sei – als «die ganze Zeit genervt und unkooperativ» zu bezeichnen. Sie zog im Anzeigerapport auch den Schluss, aus Sicht der polizeilichen Sachbearbeitung erscheine es als wenig glaubwürdig, dass die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei (pag. 1082). Ganz abgesehen davon, dass sich Opfer von sexuellen Übergriffen selten völlig rational verhalten, ist die Entstehungsgeschichte der Erstbekundungen transparent, gut dokumentiert und nachvollziehbar. Erstaussagen machte die Privatklägerin 2 gemäss ihren Angaben erstmals am 16. September 2016 gegenüber AD.________, wo sie dann auch übernachtete (pag. 1123 Z. 95 ff.). Letzterer bestätigte am 30. September 2014, dass ihm die Privatklägerin 2 von einer Vergewaltigung erzählt hatte, wobei er sich wohl beim Wochentag täuschte. Er sagte, die Privatklägerin 2 sei am Mittwoch oder Donnerstag (der 16. September 2014 war ein Dienstag) vor zwei Wochen total verzweifelt bei ihm erschienen. Sie habe ihm erzählt, sie sei vergewaltigt worden. Sie habe es einfach über sich ergehen lassen, es habe 7 Minuten gedauert etc. (pag. 1158 ff.). Auf Fotos identifizierte er klar «A.________» = «A.________ [Spitzname]» als denjenigen, welcher Frau E.________ vergewaltigt habe. Am Tag darauf, am 17. September 2014, äusserte sich die Privatklägerin 2 dann auf der SPUT gegenüber AE.________ (pag. 1142 ff.). Dass sich deren Aussagen vom Hörensagen nicht in allen Punkten (wie erwähnt insbesondere nicht bezüglich Anzahl der Übergriffe in der fraglichen Nacht oder des Ortes [AM.________ statt J.________]) mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 2 decken, macht letztere nicht zum Vornherein verdächtig oder unglaubhaft. Es ist zwar denkbar, dass die Privatklägerin 2 gegenüber AE.________ alles genau so schilderte, wie diese es dann der Polizei weitererzählte. Es ist aber auch gut möglich, dass AE.________ die Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht vollständig erfasste bzw. dass die Privatklägerin 2 ähnlich sprunghaft erzählte wie in ihren späteren Einvernahmen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 im September 2014 regelmässig Drogen (pag. 1138 Z. 431), täglich 40 Milligramm Methadon und unregelmässig auch Valium zu sich nahm. Der untersuchenden Ärztin des IRM erschien sie «verlangsamt» (pag. 1201). Aufgrund ihrer getrübten mentalen Verfassung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung muss davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Fähigkeit, eine zusammenhängende Geschichte zu erzählen bzw. eine solche zu erfinden, eingeschränkt war.
24 Ins Spital bzw. zur Polizei ging die Privatklägerin 2 am 17. September 2014 im Übrigen nicht aus eigenem Antrieb. AE.________ war die Initiantin. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich die Privatklägerin 2 selber mit der ganzen Anzeigeerstattung schwer tat. In der polizeilichen Erstbefragung vom 24. September 2014 war sie dann aber bereit, Aussagen zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu gedrängt oder suggestiv beeinflusst worden wäre, gibt es nicht. Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann viele Gründe haben und lässt die Entstehungsgeschichte nicht verdächtig erscheinen. So kann beispielsweise die Weigerung der Privatklägerin 2, sich einer körperlichen Untersuchung zu unterziehen, darin begründet sein, dass sie einen allfälligen Nachweis von Drogenkonsum vermeiden wollte (vgl. die ablehnende Reaktion der Privatklägerin 2 auf die Frage, ob sie am Tatabend Kokain bezogen habe: «Ich verweigere die Aussage, ich sage nichts. Muss ich etwas dazu sagen? Das hat nichts miteinander zu tun», pag. 1138 Z. 433 ff.). Für das Verfahren war ohnehin einzig die gynäkologische Untersuchung entscheidend. Eine körperliche Untersuchung hätte angesichts des konkreten Tatvorwurfs kaum zusätzliche Erkenntnisse gebracht. Ein weiterer Grund für das ambivalente Verhalten der Privatklägerin 2 kann in ihrer Angst vor dem Beschuldigten gesehen werden. Deutlich wird dies in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs der Anzeigeerstattung: am 17. September 2014 wollte die Privatklägerin 2 Anzeige gegen den Beschuldigten einreichen, gab aber an, sie werde nur Aussagen machen, wenn sie anonym bleiben könne. Nachdem ihr erklärt worden war, dass dies nicht möglich sei, verliess sie die Räumlichkeiten der Polizei ohne eine Aussage gemacht zu haben. Als dann aber am Morgen des 24. September 2014 der Beschuldigte plötzlich bei der SPUT auftauchte und sie dort aufsuchte (pag. 1090; 1094 Z. 60 ff.), ging sie noch am gleichen Tag auf den Polizeiposten BC.________ und deponierte dort ihre Aussage gegen den Beschuldigten. Es ist offensichtlich, dass die Privatklägerin 2 grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte (was sie auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme mehrfach betonte, vgl. pag. 2084 Z. 96 f. und pag. 2084 Z. 130 f.) und diese Angst ihr Verhalten beeinflusste. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin 2 bei ihrer Anzeige inhaltlich äusserst zurückhaltend zeigte. So gab sie beispielsweise an: «Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird» (pag. 1122 Z. 59 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe, antwortete sie: «Nein. Ich wusste einfach, dass ich keine Chance hatte gegen diesen Typen […]» (pag. 1123 Z. 71 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte Gewalt gegen sie ausgeübt habe, antwortete sie: «Er hat mich einfach fest gepackt […]» (pag. 1123 Z. 83 f.). Hätte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten tatsächlich falsch beschuldigen wollen, hätte sie in ihrer Anzeige heftige Vorwürfe gegen ihn erhoben und sich nicht derart zurückhaltend gezeigt. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist mithin unverdächtig. Dass sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, schilderte sie gegenüber zwei Personen, welche das im Grundsatz und unabhängig von einander bestätigten.
25 6.2.3 Inhaltliche Realkennzeichen / Widerspruchslosigkeit Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind nachvollziehbar und stimmig. Sie sind teilweise sprunghaft, wirken aber gerade auch deshalb authentisch und enthalten kaum echte Widersprüche oder Aggravierungen, dafür aber einige bemerkenswerte Details. Diese betreffen sowohl den ganzen Ablauf der Geschehnisse, als auch Nebensächlichkeiten. Die Privatklägerin 2 schildert zudem Gedankengänge und beschreibt ihre Gefühle. Die Kammer verkennt indessen nicht, dass es in den Schilderungen der Privatklägerin 2 auch diverse Widersprüche gibt und dass der Akt der Vergewaltigung eher knapp geschildert wird. Erstere betreffen aber mehrheitlich das Rahmengeschehen (wer war wann anwesend; wer hat was gesagt) und sind zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin 2 infolge ihres Drogenkonsums («Ja, ich habe mit Herrn A.________ noch Kokain konsumiert», pag. 1708 Z. 10 f.) nicht für alles, was in J.________ so drum herum passierte, voll aufnahmefähig gewesen sein dürfte. Über die Vergewaltigung als solche gab es vor allem darum nicht allzu viel zu sagen, weil die Privatklägerin 2 zufolge der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten ziemlich rasch resignierte und es einfach über sich ergehen liess. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2014 (pag. 1122 ff.) schilderte die Privatklägerin 2 zunächst logisch und nachvollziehbar, wie sie am 15. September 2014 nach J.________ gelangte, wie sie schliesslich mit den drei Typen («A.________ [Spitzname]» = A.________, AI.________ und ein 23-jähriger, deutsch sprechender Mann aus BC.________ = AG.________; nicht erwähnt wird AH.________) alleine gewesen sei und wie es dann, weil der Beschuldigte Gewalt angewendet und sich über ihr «Nein» hinweggesetzt habe, in seinem Zimmer zum Beischlaf gekommen sei. Dabei räumte sie von Anfang an ein, sich nicht übermässig zur Wehr gesetzt zu haben, weil sie genau gewusst habe, was jetzt passieren werde. Sie erwähnte auch Details zum Rahmengeschehen, wie dass «A.________ [Spitzname]» versucht habe, etwas zu kochen, dass er dann duschen gegangen sei, während sie noch TV geschaut habe. Zum Kerngeschehen sagte sie, wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (vgl. pag. 1857 f.), der Beschuldigte habe sie ins Schlafzimmer gerufen, er habe dort auf sie gewartet und sie habe mit ihm „ficken“ müssen (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 33 ff.). Als sie ins Zimmer gekommen sei, habe er noch seine Trainerhose getragen und ihr gesagt, dass er sie „ficken“ wolle. Sie habe erwidert, dass sie dies nicht wolle und sei wieder nach vorne gegangen. Dort habe ihr AI.________ gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten „ficken“ solle, dann tue es nicht so weh. Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie ihn nicht „ficken“ wolle (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 51 ff.). Der Beschuldigte habe sie vornüber gedrückt und ihr die Hosen ausgezogen. Sie habe sich glaublich nicht mehr heftig gewehrt, da sie genau gewusst habe, was passieren werde (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 59 f.). Er habe sie danach aufs
26 Bett gelegt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe sich auf sie drauf gelegt. Dort habe er sie vergewaltigt. Er sei zuerst ohne Kondom, vaginal, in sie eingedrungen (Bd. IV, pag. 1122, Rz. 59 ff.). Plötzlich sei er aufgestanden, habe sich ein Kondom übergezogen und sei erneut in sie eingedrungen. Das Kondom sei sogar später noch in ihr drin gewesen. Sie sei nur vaginal vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe einen Orgasmus gehabt. Er sei in ihr drin gekommen. Sie selber habe keinen Orgasmus gehabt (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 64 ff.). Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Örtlichkeit zu verlassen (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 68 f.). Der Beschuldigte habe sie nicht bedroht. Sie habe aber gewusst, dass sie keine Chance gegen diesen Typen gehabt hätte und sei ihm völlig ausgeliefert gewesen. Sie habe sich „scheisse“ gefühlt (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 71 ff.). Er habe ihr gesagt, dass er den A.________ schicke, um ihre Kinder zu entführen. Sie habe diese Drohung sehr ernst genommen. Sie müsse noch erwähnen, dass er sie habe heiraten wollen, damit er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Er denke, dass, wenn er ihre Kinder habe, sie auch zu ihm komme und ihn heiraten würde (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 78 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe, gab sie an, dass er sie einfach fest gepackt habe. Eine Waffe oder so habe er nicht dabei gehabt bzw. er habe sie nicht mit einer Waffe bedroht (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 83 ff.). Der Geschlechtsverkehr habe etwa 7 Minuten gedauert. Danach habe sie geduscht und sei eingeschlafen. Am Morgen habe sie ein Brot kaufen wollen und dabei bemerkt, dass er ihr CHF 20.00 gestohlen habe. Dies sei ihr letztes Sozialhilfegeld gewesen. AI.________ sei dann zu diesem Campingplatzladen gekommen, woraufhin sie gemeinsam zurück in die Wohnung gegangen seien. A.________ sei noch da gewesen, A.________ aber nicht mehr. Sie habe dann AD.________ aufgesucht, um ihm die Geschichte zu erzählen. Am Abend des 17.09.2014 sei sie dann mit AE.________ ins Frauenspital gegangen und habe sich untersuchen lassen (Bd. IV, pag. 1123, Rz. 87 ff.). Von sich aus erwähnte sie den Umstand, dass sie beim Beischlaf noch ein Papiertaschentuch in der Vagina gehabt habe. Ihre «Mens» sei bevorgestanden und sie habe das Papiertaschentuch erst am nächsten Tag wieder herausnehmen können (pag. 1123 Z. 101 ff.). Auf Frage präzisierte sie, der Beschuldigte habe ihr nicht nur die erwähnten CHF 20.00 gestohlen, sondern auch noch eine Armbanduhr. Deshalb habe sie ihm dann das Mobiltelefon genommen, welches sie nun der Polizei übergebe (pag. 1123 Z. 108 ff.). Auch in den weiteren Einvernahmen (23. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft, 6. Juni 2017 in der erstinstanzlichen HV) waren ihre Schilderungen zum Kerngeschehen im Wesentlichen gleich bzw. bestätigte sie ihre Erstaussagen als richtig. Sie sprach nun eindeutig von AH.________ (nicht AI.________), der sich im Nebenzimmer befunden und ihr geraten habe, das zu tun, was der Beschuldigte von ihr verlange (pag. 1129 Z. 64 ff.). Sehr originell ist auch der Ausspruch des Beschuldigten, an den sich die Privatklägerin 2 erinnern konnte. Er habe zu ihr gesagt: «benimm di wie ne Frou.» Dann habe er sie «aglängt» und «gfigget». Zuerst ohne Kondom, danach mit. Weil es geblutet habe, habe er dann ein Kondom benutzt (pag. 1129 Z. 69 ff.). Authentisch wirken auch ihre Antworten auf die Frage, ob er sie während des Beischlafs bedroht habe bzw. ob sie sich gewehrt habe. Zur ersten Frage: «Ich musste einfach häreha. Er hat mich runtergedrückt, er ist viel stärker. Es hat keine Möglichkeit gegeben, raus zu kommen. Er sagte immer: ‹Mein Baby, mein Baby›. So sagte er zu mir» (pag. 1130 Z. 109 ff.). «Ich habe versucht, ihn mit den
27 Händen weg zu drücken. Aber es hat nichts genützt. Ich sagte zu ihm ‹bring mi zersch um, bevor mi vergewaltigsch›. Von einer Vergewaltigung hatte ich am meisten Angst» (pag. 1130 Z. 124 ff.). Quasi so nebenbei schilderte sie auch, sie sei bereits im Februar 2014 (evtl. März oder April/Mai 2014) einmal vom Beschuldigten vergewaltigt worden. Da habe sie sich im Unterschied zum zweiten Mal nicht getraut, zur Polizei zu gehen. Das zweite Mal sei einfach zu viel gewesen (pag. 1136 ff.). Anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme vom 23. Mai 2019 bestätigte die Privatklägerin 2 erneut ihre bisherigen Aussagen. Sie gab glaubhaft an, dass sie dem Beschuldigten klar gesagt habe «Nein, ich will das nicht» und «Hör auf!». Dieser habe ihre Ausrufe verstanden, jedoch nicht darauf reagiert und einfach weiter gemacht. Sie habe auch versucht, den Beschuldigten nach oben wegzustossen, was aber nicht gegangen sei. Schliesslich habe sie aufgegeben, weil aufgeben besser sei, als dass es weh tue (pag. 2083 Z. 62 – 91). Sie gab mehrfach an, dass sie grosse Angst habe vor dem Beschuldigten (pag. 2084 Z. 96 f.; pag. 2084 Z. 131). Die Kammer gewann aufgrund der teilweise emotional gefärbten Aussagen der Privatklägerin 2 (vgl. pag. 2083 Z. 59 f.; pag. 2083 Z. 68 f.; pag. 2083 Z. 79 f.; pag. 2083 Z. 84; pag. 2084 Z. 118) den Eindruck, dass der Vorfall sie nach wie vor sehr belastet. Gleichzeitig machte sich während ihren Aussagen zeitweise die ausserordentlich hohe Medikation (seit dem Vorfall nimmt sie 70 Milligramm Valium, 5 x 20 SR- Tabletten Ritalin, 720 Milligramm Sevredol und 2 x 12.5 Stilnox ein; pag. 2085 Z. 146 ff.) bemerkbar. Die Privatklägerin 2 hatte sichtlich Mühe, die Konzentration über die ganze Einvernahmedauer hoch zu halten. Zuletzt gab die sie noch an, sie sei 1.70 Meter gross und im Zeitpunkt der Tat etwa 54 Kilogramm schwer gewesen (pag. 2085 Z. 134 ff.). 6.2.4 Konstanz der Aussagen Die Privatklägerin 2 wurde im Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Ihre Aussagen blieben, insbesondere was das Kerngeschehen anbetrifft, konstant. In ihren Einvernahmen, insbesondere auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bestätigte die Privatklägerin 2 die bereits zu Beginn geschilderte Version der Geschehnisse (pag. 1128 ff.; pag. 1708 Z. 14 ff.). Die Abweichungen zur Erstaussage blieben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, marginal. Sie bezogen sich auf den Namen der Person, die ihr dazu geraten haben soll, das zu tun, was der Beschuldigte von ihr verlangte (zuerst sprach sie von AI.________, dann aber zwei Mal klar von AH.________), auf die Dauer des Beischlafs (zuerst waren es 7, dann 15 Minuten) und auf die offensichtlich sinnstörende Erstaussage, A.________ sei noch da gewesen, A.________ aber nicht mehr (was wohl richtigerweise mit «A.________ A.________ sei noch da gewesen, dann aber gleich gegangen» hätte protokolliert werden sollen; vgl. Korrektur durch die Privatklägerin 2 auf pag. 1135 Z. 312 ff.). Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten mal mit A.________, dann wieder mit A.________ oder «A.________ [Spitzname]» benannte, respektive zuerst AI.________ und AH.________ verwechselte, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, insbesondere auch unter Berücksichtig des Methadon- resp. Drogeneinflusses, keinen Abbruch. Auf Nachfrage konnte sie Unklarheiten jeweils umgehend
28 bereinigen (pag. 1129 Z. 80 ff.; pag. 1131 Z. 132 ff.; pag. 1135 Z. 310 ff.; pag. 1709 Z. 26 ff.). Sodann trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin 2 zuerst aussagte, sie habe das Papiertaschentuch am nächsten Tag herausnehmen und in der Toilette entsorgen können (pag. 1123 Z. 102 f.), dann aber, sie sei am Abend nach der Tat ins Spital BC.________ gegangen, weil sie das Papiertaschentuch nicht herausbekommen habe (pag. 1131 Z. 167 ff.). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen echten Widerspruch: Offenbar kam bei ihrem Versuch, das Papiertaschentuch herauszunehmen, nicht alles raus, so dass sie sich ins Spital BC.________ begeben musste. Dort wurde sie sodann an das IRM verwiesen, welches das Vorhandensein von Papiertaschentuchresten bestätigte (pag. 1201). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin 2 das Erlebte, soweit sie sich nach so langer Zeit überhaupt noch erinnern konnte, im Kerngeschehen ebenfalls konstant und widerspruchsfrei. Strukturbrüche sind in ihren Aussagen keine auszumachen. 6.2.5 Mögliche Hinweise auf Irrtum oder Suggestion Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N. 321). Vorliegend gibt es indessen keinerlei Hinweise auf einen Irrtum. Der mögliche Täter ist bekannt. Die Privatklägerin 2 war diesbezüglich in ihren Aussagen eindeutig und konstant, widersprüchliche Angaben machte einzig AJ.________. Im Übrigen gestand der Beschuldigte selber ein, am fraglichen Abend mit der Privatklägerin 2 sexuellen Kontakt gehabt zu haben (pag. 1111 Z. 167 ff.; pag. 1711 Z. 4 ff.; pag. 2087 Z. 213 f.). Für eine suggestive Beeinflussung bestehen angesichts der unter E. 6.2.2 dargestellten Entstehungsgeschichte der Aussagen ebenfalls keine Anhaltspunkte. 6.2.6 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen spricht wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung. Die Privatklägerin 2 machte ihre Erstbekundungen unabhängig voneinander gegenüber zwei Personen (AD.________ und AE.________) zeitlich vor den Aussagen bei der Polizei. Ein Konstrukt, mit dem Ziel fälschlicherweise den Beschuldigten zu belasten, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Vorwurf der Vergewaltigung aus Rache hätte erfinden sollen. Der Diebstahl einer Uhr und eines Geldbetrages von CHF 20.00 bis 160.00 ist kein Grund für einen solch gravierenden Vorwurf. Die Privatklägerin 2 gab selber an, sie würde lieber auch sagen, dass nichts
29 vorgefallen sei. Und sie betonte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch, sie wolle dem Beschuldigten nichts Schlechtes und möchte nicht, dass er deswegen ins Gefängnis müsse. Er sei aber einfach zu weit gegangen (pag. 1707 Z. 41 ff.; pag. 1709 Z. 1; pag. 2084 Z. 97). Schliesslich ist erneut zu betonen, dass sich die Privatklägerin 2 in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe äusserst zurückhaltend zeigte («Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird», pag. 1122 Z. 59 f.; «Nein [der Beschuldigte hat mich nicht bedroht]. Ich wusste einfach, dass ich keine Chance hatte gegen diesen Typen […]», pag. 1123 Z. 71 f.; «Er hat mich einfach fest gepackt […]», pag. 1123 Z. 83 f.), was bei einer Falschbezichtigung nicht der Fall gewesen wäre. 6.2.7 Kompetenzanalyse Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen der Privatklägerin 2 erscheint dies der Kammer als praktisch unmöglich. Zudem ist erneut hervorzuheben, dass die Privatklägerin 2 zu jener Zeit regelmässig Drogen, Methadon und Valium konsumierte und von der untersuchenden Ärztin des IRM als «verlangsamt» beschrieben wurde. Aufgrund ihrer mentalen Verfassung scheint es kaum plausibel, dass sie fähig gewesen sein soll, den detailliert beschriebenen Vorwurf zu erfinden. Bleibt die Frage, ob die Privatklägerin 2 in der Lage wäre, sich diese Fähigkeit anzutrainieren. Aber auch hierzu bestehen keinerlei Hinweise. 6.2.8 Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind insgesamt konstant und stimmig. Sie überzeugen durch ihren Detaillierungsgrad, vor allem aber durch ihre Originalität (z.B. in Bezug auf eigene Empfindungen und auf Aussprüche des Beschuldigten). Die Schilderungen können nicht erfunden sein, sie sprechen für ein selbst erlebtes Geschehen. Daran vermögen die Abweichungen, wie sie sich bei mehreren, über einen Zeitraum von fast drei Jahren verteilten Befragungen, durchaus ergeben können, nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens, sondern um Ungenauigkeiten. Es ist auch nicht so, dass die Aussagen zunehmend detaillierter geworden wären oder die Privatklägerin 2 offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte. Im Gegenteil: Sie schilderte den Ablauf aus ihrer Sicht und verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten (nicht mit einer Waffe bedroht; es habe sie niemand daran gehindert, die Wohnung zu verlassen; bei der Anzeige gehe es ihr nicht um Geld, sie wolle einfach die Uhr und das Geld, das er ihr genommen habe, retour; sie wolle ihm nichts Schlechtes und wolle nicht, dass er deswegen ins Gefängnis müsse). Eindrücklich ist die Schilderung ihrer Gefühle und Empfindungen. So gab sie an, sie habe sich ausgeliefert und «Scheisse» gefühlt (pag. 1123 Z. 71 ff.; pag. 1130 Z. 115 f.), und habe immer noch Mühe, wenn ihr jemand ins Ohr «schnufet»
30 (pag. 1707 Z. 41 ff.; pag. 1709 Z. 1). Weiter verwies sie mehrfach auf die offensichtlich ungleichen Kräfteverhältnisse (pag. 1130 Z. 109 ff.; pag. 1709 Z. 20 f.; pag. 2083 Z. 63 f.), auf die Drohung mit der Kindsentführung (pag. 1123 Z. 78 ff.) und erwähnte ihre Angst vor einer Gewalteinwirkung (pag. 1708 Z. 35 ff.; pag. 2083 Z. 79). Auch die detaillierte Erklärung, weshalb der Geschlechtsverkehr vorerst ohne Kondom und dann mit Kondom stattgefunden haben soll, ist einleuchtend. Sie habe ihm gesagt, dass sie Hepatitis C habe (pag. 1132 Z. 183 f.). Zudem habe sie die Menstruation gehabt und es habe geblutet. Ergänzend gab die Privatklägerin 2 an, dass sie ein Papiertaschentuch in der Scheide platziert hatte und dieses im Spital habe entfernt werden müssen (pag. 1122 Z. 59 ff.; pag. 1129 Z. 56 ff.; pag. 1123 Z. 64 ff.; pag. 1707 Z. 21 ff.). Hierbei handelt es sich durch ein aussergewöhnliches Detail, welches zudem durch das rechtsmedizinische Gutachten zur gynäkologischen Untersuchung vom 1. Oktober 2014 belegt wird (pag. 1201). Ebenso plausibel sind ihre Erklärungen, weshalb sie sich zur Örtlichkeit des Beschuldigten (die Wohnung, aber auch die Ortschaft J.________) begeben habe, wieso sie diese nicht habe verlassen können und warum sie nach dem Vorfall wieder zum Domizil des Beschuldigten zurückgekehrt sei (pag. 1123 Z. 68 f.; pag. 1132 Z. 177; pag. 1132 Z. 191; pag. 1135 Z. 284 ff.). Die Privatklägerin 2 getraute sich deshalb am 15. September 2014 zur Wohnung des Beschuldigten, weil sie dort Drogen konsumieren wollte und zudem nicht allein war, sondern in Begleitung einer gewissen «AN.________» (pag. 2082 Z. 38 ff.). «AN.________» verliess die Wohnung sodann um ca. 22:30 Uhr. Danach sass die Privatklägerin 2 mit den anderen Anwesenden und dem Beschuldigten herum. Letzterer versuchte, etwas zu kochen. Sie assen etwas, jedoch nicht viel. Der Beschuldigte ging schliesslich duschen (pag. 1122 Z. 42 ff.). Erst danach begann der Beschuldigte, Druck auf die Privatklägerin 2 auszuüben. In diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerin 2 das erste Mal Anlass, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen. Um diese Uhrzeit fuhren jedoch in der Tat keine Postautos mehr. Dass sie zudem nicht wusste, wohin sie sich nach dem erfolgten Beischlaf um 2:00 oder 2:30 Uhr hätte begeben sollen, ist nachvollziehbar (es sei dunkel gewesen, habe stark geregnet und sie habe kein Geld mehr bei sich gehabt; pag. 1132 Z. 187; pag. 1133 Z. 213 f.; pag. 1135 Z. 300 ff.; pag. 2083 Z. 45 f.). Alternativen zum Verbleib in der Wohnung gab es kaum. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, wieso die Privatklägerin 2 am Tag nach dem Vorfall, nachdem sie J.________ bereits verlassen hatte, wieder dorthin zurückgekehrte: ihr war ja ihr gesamtes Geld weggenommen worden (pag. 1123 Z. 91 ff.; pag. 1133 Z. 214). Ihre Erzählung ist auch nicht «glatt», sondern es finden sich mehrere Komplikationen im Handlungsablauf, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. So gab die Privatklägerin 2 beispielsweise an, sie habe an jenem Abend ihre «Mens» gehabt (pag. 1129 Z. 67), der Beschuldigte habe den Beischlaf sodann wegen dem Blut bzw. zum Selbstschutz vor Hepatitic C zuerst ohne und dann mit Präservativ erzwungen (pag. 1132 Z. 183 f.), durch den Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte ein Papiertaschentuch tief in die Scheide der Privatklägerin 2 geschoben, welches sie in der Folge am nächsten Tag nicht mehr vollständig habe herausnehmen können (pag. 1131 Z. 167 ff.), sie habe an jenem Abend das Schlafzimmer
31 des Beschuldigten zweimal verlassen, doch dieser habe sie jeweils wieder zurückgeholt (pag. 2084 Z. 90 f.) und ihr sei ihr gesamtes Geld weggenommen worden (pag. 1131 Z. 138). Aus den Aussagen der Privatklägerin 2 geht weiter hervor, dass es sich nicht um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt haben kann. Sie will ihm mehrfach gesagt haben, dass sie dies nicht wolle. Jede Frau habe das Recht, nein zu sagen und das habe man zu akzeptieren (pag. 1130 Z. 119 ff.; pag. 1708 Z. 27 f.; pag. 2083 Z. 79 f.). Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken, was nichts genützt habe. Insbesondere die Aussage, «bring mi zersch um, bevor mi vergewaltigsch» (pag. 1130 Z. 124 ff.; pag. 1709 Z. 4 f.) spricht klar dafür, dass die Privatklägerin 2 den Sex nicht wollte. Trotzdem belastet die Privatklägerin 2 den Beschuldigten dabei nicht über Gebühr («Ich glaube, ich habe mich nicht mehr heftig gewehrt, da ich genau wusste, was jetzt passieren wird», pag. 1122 Z. 59 f.; «Hat ‹A.________› Sie bedroht, damit Sie den Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen?» – «Nein. Ich wusste einfach, dass ich keine Chance hatte gegen diesen Typen […]», pag. 1123 Z. 71 f.; «Hat ‹A.________› irgendwelche Gewalt auf Sie ausgeübt?» – «Er hat mich einfach fest gepackt […]», pag. 1123 Z. 83 f.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 2 habe den Ausdruck «freiwillig» verwendet (pag. 2092), reisst sie deren Aussage aus dem Kontext. Die Privatklägerin 2 antwortete auf die Frage, ob sie sich irgendwie gewehrt habe, mit: «Ich wollte ihn wegstossen. Aber wie soll man sich da wehren? Da wird er nur hässig. Da hält man halt freiwillig ‹häre›, aber es ist beides gleich erniedrigend» (pag. 1137 Z. 383 ff.). Aus dem Kontext geht klar hervor, dass die Privatklägerin 2 den Ausdruck «freiwillig hin halten» im Sinne von «sich fügen» verwendete. Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte sie die Aussagen so nicht machen können. 6.3 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind von einer selten gesehenen Beliebigkeit. Die Vorinstanz hat seine unterschiedlichen Versionen umfassend dargestellt (pag. 1852 ff.), gewürdigt und seine Aussagen zu Recht für unglaubhaft erachtet (pag. 1862 ff.). Die Kammer verweist daher vorab integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1862 ff.): Zunächst behauptete er, E.________ nicht gut zu kennen (Bd. IV, pag. 1093, Rz. 15 ff.) und bestritt jeglichen Geschlechtsverkehr mit ihr, schliesslich habe er eine 18-jährige Freundin (Bd. IV, pag. 1094, Rz. 66 f.). E.________ habe sowieso in einem separaten Bett geschlafen (Bd. IV, pag. 1095, Rz. 110 ff.). Eine Vergewaltigung sei schon gar nicht möglich gewesen, da er nicht alleine zu Hause gewesen sei (Bd. IV, pag. 1094, Rz. 73 f.). Zwei Tage später erzählte der Beschuldigte eine etwas ergänzte Version: Nach dem Konsum von Kokain habe sowieso kein Interesse an einer Frau. Zudem seien zu viele Personen in der Wohnung gewesen, um Geschlechtsverkehr zu haben (Bd. IV, pag. 1102, Rz. 125 ff.; Rz. 138 ff.; Bd. IV, pag. 1102, Rz. 138 ff.). Auch für die Möglichkeit, dass womöglich DNA Spuren aufgefunden worden sind, hielt eine
32 „passende“ Antwort bereit. Es sei nicht ausgeschlossen, dass E.________ ein von ihm zuvor benutztes Kondom mitgenommen und so seine DNA gestohlen habe (Bd. I, pag. 101, Rz. 156 ff und 176 ff.; Bd. IV, pag. 1104, Rz. 156 ff und 176 ff.). Rund 1 ½ Monate später gab der Beschuldigte eine komplett andere Version des fraglichen Abends wieder. Diese habe er jetzt erst erzählt, da er wegen seines Drogenkonsums ins Gefängnis gewollt habe (Bd. IV, pag. 1110, Rz. 85 f.). So gab er an, dass er die Frage von AH.________, ob sie alle mit E.________ Sex haben könnten, noch verneint habe. Er dann aber selber Sex gewollt habe, als sich E.________ nackt ausgezogen, zuerst masturbiert und danach seinen Penis in den Mund genommen habe. Spätestens, als habe sie sich auf ihn gesetzt und ihn geritten, habe er Sex gewollt (Bd. IV, pag. 1109, Rz. 38 ff.; pag. 1111, Rz. 167 ff.). Weiter gab er an, dass er den Sex nicht genossen habe, da E.________ nicht schön sei. Er sei aber ein junger Mann und sei trotzdem scharf geworden, als er ihre Vagina und ihre Beine angeschaut habe. Einen Orgasmus habe er nicht gehabt (Bd. IV, pag. 1112, Rz. 190 ff.; pag. 1112, Rz. 185; Rz. 232 ff.; Rz. 221; pag. 1113, Rz. 245 ff.). Zudem seien sie ja in der Übermacht gewesen, wäre es zu Gewalt oder Zwang gekommen, hätten AH.________ und AG.________ auch Sex gewollt (Bd. IV, pag. 1113, Rz. 264 ff.). Zudem hätte E.________ die Wohnung jederzeit verlassen können (Bd. IV, pag. 1114, Rz. 284 ff.), dennoch habe sie sogar in seinem Bett übernachtet (Bd. IV, pag. 1113, Rz. 278 ff.). Schliesslich folgte anlässlich der Hauptverhandlung eine weitere Version, obwohl er zuvor beteuert hatte, die Wahrheit zu sagen. Die CHF 160.00 und die Uhr seien der Grund für den Vorwurf der Vergewaltigung (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 43 ff.). Die einzige Konstante zur Version vom 24.09.2014 [recte: 7.11.2014] ist, - als er nach eigenen Aussagen auch bereits die Wahrheit gesagt hatte - dass es zu freiwilligem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 4 f.). Neu hingegen war, dass der Sex während des Kokainkonsums vereinbart worden sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 15 ff.). Obwohl er gierig nach Kokain sei, habe er E.________ Kokain gegeben, da sie ihm Sex versprochen habe (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 23 ff.; pag. 1712, Rz. 35 ff.). Entgegen der früheren Version, wonach er den Sex nicht genossen habe, gab er nun an, dass der Sex gut gewesen sei (Bd. VII, pag. 1711, Rz. 38 ff.). Am Ende der Einvernahme führte er entgegen früheren Aussagen aus (vgl. Bd. IV, pag. 1114, Rz. 284 ff.), dass die Türe am fraglichen Abend nicht verschlossen gewesen sei. Dies habe er erst gemacht, als er Angst gehabt habe, dass E.________ wieder in die Wohnung kommen würde (Bd. VII, pag. 1712, Rz. 27 ff.). Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens, dem Geschlechtsverkehr, als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte versuchte in jeder seiner Versionen, sich in ein günstiges Licht zu stellen resp. alle Eventualitäten bereits vorweg zu klären. So gab er beispielsweise eine absurde Erklärung ab, weshalb DNA Spuren von ihm bei E.________ gefunden werden könnten. Weiter gab der Beschuldigte vorerst an, unter dem Einfluss von Kokain habe er keine Lust auf Sex, womit er vermutlich seine Aussagen, dass kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, untermauern wollte. Nachdem der Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht mehr bestritten war, gab er zu, dass er Sex gewollt habe bzw. E.________ Kokain für Sex gegeben habe. Schliesslich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die vorletzte und insbesondere auch die letzte Version, wenn sie denn stimmen würde, nicht bereits von Anfang vorgetragen hätte. Die Erklärung, dass er ins Gefängnis gewollt habe oder dass es ja nur um das Geld und um die Uhr gegangen sei, erscheint realitätsfremd. Zudem würde es bei der vierten Version des möglichen Ablaufs des Abends resp. der Nacht keinen Sinn machen, dass E.________ ihm angeblich CHF 160.00
33 für den Konsum von Kokain gegeben hat, wenn doch der Konsum bereits durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs abgegolten worden wäre. Das Aussageverhalten des Beschuldigten spricht für sich. Wer zuerst alles abstreitet, dann mit fadenscheiniger Begründung erst viel später mit einer angeblichen Wahrheit herausrückt und diese dann mehrfach durch eine andere ersetzt, ist nicht glaubwürdig. Die vom Beschuldigten zum Besten gegebene Version, wonach die Privatklägerin 2 die Initiative ergriffen, sich vor ihnen allen nackt zur Schau gestellt und letztlich ihn zum Sex benutzt habe, ist mehr als abenteuerlich und erfolgte offensichtlich unter dem Motto «Angriff ist die beste Verteidigung». Seine Erklärung dafür, dass er diese Version nicht schon von Anfang an erzählt hatte (er habe wegen der Drogen ins Gefängnis gewollt), ist schlicht absurd (pag. 1109). Seine Kehrtwende in der dritten Einvernahme wirkt ebenfalls verdächtig: als der Beschuldigte nach den Aussagen seiner Kollegen AG.________ und AH.________ wusste, dass diese den sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin 2 bestätigt hatten, gab er den Beischlaf plötzlich ebenfalls zu, wobei die beiden Kollegen bei ihren Aussagen natürlich nicht wussten, was der Beschuldigte zuvor ausgesagt hatte. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vermochte der Beschuldigte zu keinem der ihm vorgehaltenen Widersprüche eine befriedigende Antwort zu geben. Stattdessen versuchte er mehrfach, den gestellten Fragen auszuweichen (vgl. den Austausch auf pag. 2087 Z. 216 – 260). Weiter gab er an, 1.95 Meter gross und 105 Kilogramm schwer zu sein. Im Zeitpunkt der Tat sei er aber nicht so schwer gewesen, nur etwa 85 Kilogramm (pag. 2089 Z. 306 ff.). Die Gewichtsangabe von 85 Kilogramm wertet die Kammer in Anbetracht der sich in den Akten befindenden Bilder des Beschuldigten aus jener Zeit (vgl. pag. 498 f.; pag. 834 ff.; pag. 881 ff.) als blosse Schutzbehauptung und geht davon aus, dass er etwa über ein ähnliches Körpergewicht verfügte wie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin 2 zu begründen. 6.4 Aussagen weiterer Personen Was die Aussagen weiterer Personen anbetrifft, beschränkte sich die Vorinstanz auf die beiden, während des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung in J.________ anwesenden und als Auskunftspersonen befragten AG.________ und AH.________. Sie äusserten sich verständlicherweise sehr zurückhaltend. Immerhin bestätigten beide bereits zu einem Zeitpunkt explizit (AG.________) bzw. implizit (AH.________), dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 in der fraglichen Nacht zum Beischlaf gekommen sei, als der Beschuldigte einen sexuellen Kontakt noch rundweg abstritt. Übereinstimmend und wenig überraschend sagten aber beide, sie hätten nichts gehört, das auf einen nicht einvernehmlichen Sex hingedeutet hätte (vgl. ihre durch die Vorinstanz zusammengefassten Aussagen (pag. 1861 f.): Die Frage, ob der Beschuldigte jemals Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, bejahte AG.________ AG.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21.10.2014. Er sei damals zwar in einem anderen Zimmer - auch dabei gewesen. Er habe den Akt selber nicht gesehen. Schreie
34 oder ähnliche Handlungen seien nicht vorgefallen, die auf einen nicht einvernehmlichen Sex hingedeutet hätten (Bd. IV, pag. 1169, Rz. 108 ff.). Der Sex habe vor dem Vorfall mit dem Natel Diebstahl, in der Nacht so um 1.00 Uhr und 2.00 Uhr, stattgefunden (Bd. IV, pag. 1169, Rz. 120 ff.). Er glaube nicht, dass der Beschuldigte E.________ vergewaltigt habe (Bd. IV, pag. 1170, Rz. 187). Auf die Frage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2014, ob er wisse, ob der Beschuldigte jemals Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, gab AH.________ an, dass er die Wahrheit sagen wolle. E.________ sei zusammen mit der Freundin zu Besuch gekommen. Die Freundin sei dann wieder gegangen und E.________ sei geblieben. Frau E.________ habe dann bei A.________ im Bett geschlafen. AG.________ und er hätten in einem anderen Zimmer geschlafen. Am Morgen sei E.________ aufgestanden und sei kurz raus, um was zu Trinken zu holen und sei nach einer gewissen Zeit zurückgekommen. AI.________, AG.________ und er seien dann nach BJ.________ gegangen. In BJ.________ hätten sich ihre Wege getrennt. Er habe dann später von A.________ von der Anklage erfahren. Danach sei glaublich E.________ durch das Fenster in die Wohnung gekommen und habe das Handy des Beschuldigten gestohlen. Auf erneute Frage, ob der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit E.________ gehabt habe, stellte er als Gegenfrage, was denn passiere, wenn zwei zusammen in einem Bett schlafen würden? Er wisse nur, dass beide zusammen im gleichen Bett geschlafen und zusammen geduscht hätten. Ob sie Sex gehabt hätten, wisse er nicht (Bd. IV, pag. 1189, Rz. 95 ff.). In der Zeit, in der er zusammen mit dem Beschuldigten in der Wohnung gelebt habe, sei keine Vergewaltigung vorgefallen (Bd. IV, pag. 1189, Rz. 121 ff.). Seiner Meinung nach sei E.________ freiwillig ins Zimmer des Beschuldigten gegangen (Bd. IV, pag. 1190, Rz. 179 ff.). Er habe keine Schreie gehört (Bd. IV, pag. 1191, Rz. 200 ff.). Zudem seien viele Personen anwesend gewesen, weshalb man niemanden vergewaltigen könne (Bd. IV, pag. 1192, Rz. 274). Für die Kammer vermögen diese Aussagen die Version der Privatklägerin 2 in keiner Weise zu erschüttern. Beiden ging es offensichtlich darum, den Beschuldigten zu entlasten. Dort, wo es heikel wurde, blockten beide ab und sagten nach dem bewährten, aber durchschaubaren Muster «nichts sehen, nichts hören, nichts wissen» aus. Mit ihren subjektiven Einschätzungen (AG.________: er glaube nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vergewaltigt habe; AH.________: sie seien viele Personen im Zimmer gewesen und da könne man niemanden vergewaltigen) ist jedenfalls die Frage, ob der Beischlaf freiwillig war oder nicht, nicht beantwortet. Die Privatklägerin 2 hat ja auch nie geltend gemacht, sie habe sich lautstark gewehrt. Wesentlich unbelasteter und damit zuverlässiger sind die An