Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 327 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ D.________ beide per Andresse und amtlich vertreten durch Fürsprecherin E.________ Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, Pornografie, sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 12. Oktober 2017 (PEN 17 39) mailto:obergericht-straf.bern@justice.be.ch http://www.justice.be.ch/obergericht
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Oktober 2017, in der am 26. Juli 2018 berichtigten Fassung, hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 425 ff. und 446 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. Dezember 2012 bis 12. Oktober 2014 in U.________, V.________ und W.________ z.N. C.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 2 bis 7; 2. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. Dezember 2012 bis 12. Oktober 2014 in U.________ und V.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9; wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 4. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen wie folgt: 1.1. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1; 1.2. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2; 1.3. mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3; 1.4. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4;
3 1.5. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1; 2. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.2; 3. der Pornografie, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.3; 4. der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 16. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3; und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 198 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘100.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Privatklägerinnen) von CHF 3‘241.00, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘341.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, ohne Verwarnung und ohne Verlängerung der Probezeit. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. V. [amtliche Entschädigung] VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2015 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 11.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 22.60 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. [Weitere Verfügungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher F.________ resp. seit dem 24. Oktober 2017 privat verteidigt durch Fürsprecher G.________ (pag. 440 f.), mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 436). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. August 2018 (pag. 576 ff.) beschränkte er seine Berufung auf die Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen, mehrfache Pornografie, mehrfache sexuelle Belästigung), die Sanktionen (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, Übertretungsbusse von CHF 300.00), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1. und 2). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2), beide vertreten durch Fürsprecherin E.________, teilten je mit Eingabe vom 20. September 2018 (pag. 583 f., pag. 585 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Straf- und Zivilklägerinnen wurde oberinstanzlich ein Therapiebericht von Dr. phil. H.________ vom 24. Juni 2019 (pag. 644 ff.) eingeholt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen sodann ein Strafregisterauszug, datierend vom 27. Juni 2019 (pag. 658), sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 27. Juli 2019 (pag. 653 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurden der Beschuldigte (pag. 670 f. und 680 f.) und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 673 ff. und 677 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals getrennt und unter Vermeidung einer Konfrontation einvernommen. Schliesslich wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Visitenkarte des Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 706). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher G.________, stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 704 f.):
5 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft ist, als 1. das Verfahren i.S.v. Ziff. I. des Urteilsdispositivs eingestellt wurde; 2. A.________ gemäss Ziff. II des Urteilsdispositivs freigesprochen wurde; 3. auf den Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.07.2014 verzichtet wurde (Ziff. IV des Urteilsdispositivs). II. Es sei A.________ freizusprechen von den Vorwürfen der 1. sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1; 2. sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.2 3. Pornographie gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.3 4. sexuellen Belästigungen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.4 III. Es seien die Verfahrenskosten beider Instanzen vom Staat zu tragen. IV. Es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung auszurichten. V. Es sei A.________ eine Genugtuung auszurichten, die ins richterliche Ermessen gestellt wird. VI. Es seien die Zivilforderungen abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Es seien die weiteren Verfügungen betr. Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 701 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 12. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.12.2012 bis 12.10.2014 in U.________, V.________ und W.________ z.N. von C.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 2 bis 7; 2. der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.12.2012 bis 12.10.2014 in U.________ und V.________ z.N. von D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 1,4,5,6,8 und 9; 3. des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.07.2015 bis 04.07.2015 in X.________ z.N. von D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7; alles ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 4. bezüglich der Erteilung der Zustimmung an das zuständige Bundesamt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________, Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG);
6 5. bezüglich der Erteilung der Zustimmung an den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten); 6. bezüglich des Verzichts auf den Widerruf des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.07.2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzugs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen wie folgt: 1.1. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1; 1.2. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.07.2014 bis 30.06.2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2; 1.3. mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3; 1.4. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4; 1.5 begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1; 2. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 24.01.2015 bis 30.06.2015 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. von D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.2; 3. der Pornografie, mehrfach begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.3; 4. der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 16.07.2015 in X.________ z.N. von D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3; und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 197 Abs. 1 und 198 StGB, Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126, 426 ff. und 432 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
7 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 3 Tage festzusetzen. 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Schliesslich beantragte Fürsprecherin E.________ für die beiden Straf- und Zivilklägerinnen das Folgende (pag. 699 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2017, mit Berichtigung vom 26. Juli 2018, insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ wegen sexuellen Belästigungen gemäss Ziff. I.1 und I.2 des Urteils (Ziff. I.4.1 Lemma 2 - 7 sowie Ziff. I.4.3 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 1.2 A.________ von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung gemäss Ziff. II des Urteils (Ziff. I.4.2 Lemma 7 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde. 2. A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen a) in der Zeit von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.1 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.1 AKS); b) in der Zeit von 01.07.2014 bis 30.06.2015 in V.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.2 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.2 AKS); c) in der Zeit von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.3 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.3 AKS); d) in der Zeit von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in V.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.4 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.4 AKS); e) in der Zeit von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.5 des angefochtenen Urteils (Ziff. 1.4.1 Lemma 1 AKS); 2.2 der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von 24.01.2015 bis 30.06.2015 zN D.________ gemäss Ziff. III.2 des angefochtenen Urteils (Ziff. 1.2 AKS); 2.3 der Pornografie, mehrfach begangen von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.3 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.3 AKS); 2.4 der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 16.07.2015 in X.________ zN D.________ gemäss Ziff. III.4 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 AKS). 3. A.________ sei streng zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
8 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 30.04.2014 an C.________; 4.3 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 15.04.2015 an D.________; 4.4 zur Bezahlung von CHF 11.00 Schadenersatz an C.________; 4.5 zur Bezahlung von CHF 22.60 Schadenersatz an D.________; 4.6 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ und D.________ gemäss Honorarnoten. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ und D.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 20. August 2018 – wie erwähnt – auf die Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen, mehrfache Pornografie, mehrfache sexuelle Belästigung), die Sanktionen (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, Übertretungsbusse von CHF 300.00), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1. und 2). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Damit sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellungen), II. (Freispruch) und IV. (Verzicht auf Widerruf) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff. III. (Schuldsprüche, Sanktionen, Verurteilung zu den Verfahrenskosten), VI. (Zivilpunkt) und VII. 1 und 2 (Verfügungen betreffend DNA sowie biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung der Straf-und Zivilklägerinnen in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
9 6. Verfahrenseinstellungen 6.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Ziffern I.4.1 Lemma 2 bis 7 und I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 8 und 9 der Anklageschrift eingestellt. Dieser Punkt (Verfahrenseinstellungen) ist rechtskräftig. 6.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.2 resp. Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv Ziff. III.2 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 13. Februar 2017 vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (ev. teilweise sexuelle Belästigungen), mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, schuldig gemacht zu haben, indem er die Straf- und Zivilklägerin 2: regelmässig, ca. 1 Mal pro Woche, wenn die Mutter nicht anwesend war, mit beiden Händen am Kopf zu sich zog und ihr einen Kuss auf den Mund gab, wobei seine Unterlippe über ihrer Oberlippe war und er jeweils so tat, als wollte er einen Zungenkuss geben, was er auch einmal machte; indem er sie in sexueller Absicht an der Innenseite des linken Oberschenkels berührte, wenn sie mit ihm im Auto fuhr; und indem er ihr in sexueller Absicht einmal auf das Gesäss schlug, als sie Hot Pants trug. Hinsichtlich dieses Sachverhalts verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs; zum entsprechenden Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung siehe pag. 357). Der Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) setzt – anders als der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des minderjährigen, mindestens 16 Jahre alten Opfers zum Täter voraus. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird in der Anklage mit keinem Wort beschrieben/erwähnt. Mithin werden in Ziff. I.2 der Anklageschrift nicht alle wesentlichen Elemente, welche für die Tatbestandsprüfung nötig sind, umschrieben. Ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB kommt daher nicht in Betracht. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen schuldig sprach, hat sie folglich das Anklageprinzip verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift auch gar keine Tathandlungen in Y.________ und W.________ erfasst. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, einzustellen.
10 6.3 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 In Ziff. I.4.2 (Lemma 1 bis 9) der Anklageschrift vom 13. Februar 2017 werden dem Beschuldigten sexuelle Belästigungen, mehrfach begangen in der Zweit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 4. Juli 2015 in U.________, V.________ und X.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, vorgeworfen. Bezüglich der Ziffern I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9 der Anklageschrift wurde das Verfahren - wie erwähnt - rechtskräftig eingestellt, weshalb oberinstanzlich einzig noch die Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklageschrift zur Diskussion stehen. Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.4.2 Lemma 2 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe der Straf- und Zivilklägerin 2 am letzten Tag des Ramadans gesagt, nun könne er ihre Mutter «figgen». In Ziff. I.4.2 Lemma 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er habe der Straf- und Zivilklägerin 2, wenn die Mutter nach dem Abendessen duschen gegangen sei, gesagt, dass sie sich nun für ihn «zwäg» mache. Er werde sie «brätsche», wobei D.________ gewusst habe, dass er damit Sex mit der Mutter gemeint habe. In der Anklageschrift wurde der Deliktszeitraum bis zum 4. Juli 2015 festgelegt. Die Vorinstanz hat diesen Zeitraum hinsichtlich der hier fraglichen Vorwürfe (Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklage) jeweils von sich aus ausgedehnt, konkret auf den letzten Tag des Ramadans im Jahr 2015, d.h. bis zum 16. Juli 2015. Damit hat die Vorinstanz die Tatzeitpunkte jeweils ausserhalb des von der Anklageschrift eingegrenzten Zeitraums (1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015) gelegt und mit diesem Vorgehen das Anklageprinzip verletzt. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss der Umschreibung des Anklagesachverhalts um einen beliebigen Ramadan in den Jahren 2012 bis 2015 handeln könnte. Aus der Anklage ist jedenfalls nicht ausreichend ersichtlich, dass der Ramadan des Jahres 2015 gemeint sein soll. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Belästigungen (gemäss den Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklageschrift), angeblich mehrfach begangen am 16. Juli 2015 in X.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, ebenfalls einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeines zur Beweiswürdigung / Vorbemerkungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse sowie der Kinderaussagen im Rahmen der Beurteilung von Sexualdelikten im Speziellen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 461 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Generell kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufgelistet und anschliessend sorgfältig und umfassend gewürdigt hat. Die Kammer schliesst sich der vorinstanz-
11 lichen Beweiswürdigung grösstenteils an, weshalb nachfolgend einzig noch auf einzelne Punkte eingegangen werden wird. 8. Allgemeine Würdigung 8.1 Objektive Beweismittel Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil und Arbeitsort des Beschuldigten durchgeführt (pag. 83 ff.) und es wurden Überwachungsmassnahmen (Telefonauswertung und rückwirkende Randdatenerhebung der Natelnummern des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1) getätigt (pag. 91 ff.). Weiter liegen der Kammer eine rechtsmedizinische Befunddokumentation des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2015 (betreffend die Straf- und Zivilklägerin 1; pag. 152 ff.), ein Bericht der behandelnden Physiotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 16. März 2016 (pag. 157) sowie je ein Bericht der behandelnden Psychologinnen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen vom 31. Januar 2017 (betrifft die Straf- und Zivilklägerin 1, pag. 160 f.) und vom 6. Januar 2017 (betrifft die Straf- und Zivilklägerin 2, pag. 164 f.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend beschrieben, wiedergegeben und zusammengefasst, darauf wird vorab verwiesen (pag. 465 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Zusätzlich liegt der Kammer der oberinstanzlich eingeholte Therapiebericht von Dr. phil. H.________ (aktuelle Psychologin der Straf- und Zivilklägerin 1) vom 24. Juni 2019 (pag. 644 ff.) vor. Zu den durchgeführten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Telefonauswertung, rückwirkende Überwachung der fraglichen Rufnummern) kann festgehalten werden, dass diese in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorwürfe kaum relevante Fakten liefern konnten. So wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschuldigten zwar diverse Datenträger sichergestellt. Auf diesen konnte jedoch kein relevantes Material (insb. kein pornografisches Material) gefunden werden. Weiter geben die rückwirkenden Randdaten der Rufnummern der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie des Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom 2. Dezember 2015 (p. 132 f.) lediglich Auskunft über einen Zeitraum vom 30. März 2015 bis 29. September 2015; angeklagt wurde – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen – ein Deliktszeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015. Damit erfassen die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angegebenen Tatzeit, weshalb sie kaum aussagekräftig sind. Mit den rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin 1 lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass sie sich während des Deliktszeitraums in W.________ aufgehalten hätte, denn in der Zeitspanne vom 30. März 2015 bis 29. September 2015 wurde lediglich ein Antennenstandort vom 17. August 2015 (ein Montag ausserhalb der Tatzeit) in W.________ registriert (pag. 133). Die Auswertung des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin 1 ergab sodann bei einer Filterung der Anrufkontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Zeitspanne vom 8. September 2014 bis 2. September 2015 13 Verbindungen, wobei nur bei drei Verbindungen eventuell ein Gespräch stattgefunden haben dürfte; selektioniert auf Montagnachmittag konnte keine SMS vom oder an den Beschuldigten festgestellt
12 werden (pag. 5 und 106 f.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten schliesslich konnten keine Anruflisten gesichert werden (pag. 5 und 91 ff.). Aus der rechtsmedizinischen Befunddokumentation des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2015 geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 am 5. September 2015 in der Kinderklinik im Inselspital Bern sowohl körperlich als auch gynäkologisch untersucht wurde, wobei keine Verletzungen am Körper oder Genitalbereich festgestellt werden konnten (pag. 152 f.). Da die Untersuchung erst rund 2 Monate nach dem spätesten angeklagten Tatzeitpunkt (hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin 1 ist dies der 30. Juni 2015) erfolgte, ist dieser Befund aber ebenfalls kaum aussagekräftig. In den Akten befindet sich sodann ein Bericht der Physiotherapeutin I.________ vom 16. März 2016 zur physiotherapeutischen Inkontinenz-Behandlung der Strafund Zivilklägerin 1 im Zeitraum von 15. Oktober 2014 bis 18. Dezember 2014. Darin führt die Physiotherapeutin die Inkontinenz auf die schwache Beckenboden- Muskulatur der Straf- und Zivilklägerin 1 zurück (pag. 157). Dass die Inkontinenz der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Folge von sexuellen Übergriffen wäre, lässt sich demnach nicht nachweisen; die Inkontinenzgründe sind vorliegend offen zu lassen. Oberinstanzlich wurde – wie erwähnt – ein Therapiebericht von Frau Dr. H.________ (aktuell behandelnde Psychologin der Straf- und Zivilklägerin 1) eingeholt. Dieser Bericht geht davon aus, dass die angeklagten Übergriffe durch den Beschuldigten erwiesen sind. Er ist daher besonders vorsichtig zu würdigen. Immerhin kann diesem Bericht – wie auch dem Bericht von Frau Dr. J.________ vom 31. Januar 2017 – aber entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Vergangenheit offensichtlich sexuelle Übergriffe über sich hatte ergehen lassen müssen, werden in den erwähnten Berichten doch jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und Symptome umschrieben (u.a. «Ritzen» der Arme, fehlendes Selbstvertrauen, Albträume, Rückzug ins Zimmer», Probleme mit Männern), welche für Opfer sexueller Gewalt typisch sind. Über die Täterschaft der sexuellen Übergriffe sagen die ärztlichen Berichte aber nichts aus. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten nicht zu beweisen vermögen. Sie (insb. die Therapieberichte) liefern aber klare Indizien für sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1. 8.2 Beziehungskonstellation Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit der Beziehungskonstellation zwischen dem Beschuldigten und den beiden Straf- und Zivilklägerinnen sowie deren Mutter, K.________, auseinandergesetzt; darauf wird verwiesen (pag. 466 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei hier – zur Beziehungskonstellation – kurz Folgendes wiederholt: Es ist unbestritten, dass der Beschuldige und die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen über einen Zeitraum von rund 7 Jahren (von ca. 2008 bis am 28. August 2015) eine – zumindest sexuelle – Beziehung führten (unterbrochen von einer Trennung von rund 16 Monaten ab März 2010) und Ende August 2009 nach islamischem Recht heirateten. Während seiner Beziehung zu Frau K.________ («Zweit-
13 frau» des Beschuldigten) lebte der Beschuldigte weiterhin zusammen mit seiner Lebenspartnerin, Frau L.________, in V.________. Während der Beziehung mit Frau K.________ verbachte der Beschuldige den Abend oftmals mit ihr und deren Töchtern (den Straf- und Zivilklägerinnen; Familie P.________), kochte zusammen mit der Familie und ass gemeinsam mit ihnen zu Abend. Gegen Mitternacht – nach dem Sex mit Frau K.________ – verliess er dann jeweils die Wohnung der Familie und ging nach V.________ zu seiner Lebenspartnerin, Frau L.________. Der Beschuldigte verbrachte teilweise auch die Wochenenden mit der Familie P.________ und verreiste mit den beiden Straf- und Zivilklägerinnen und deren Mutter einige Male in die Ferien. Unbestritten ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte die Familie P.________ finanziell unterstützte. 8.3 Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. der Anzeige Die Vorinstanz hat sich sodann sehr ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. der Anzeige auseinandergesetzt, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 470 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung). Die Entstehungsgeschichte der Anzeige resp. der Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen ist unauffällig. Zur Anzeige resp. zu ersten polizeilichen Befragungen von K.________ sowie der Straf- und Zivilklägerinnen und damit zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten kam es auf ziemlich typische Weise: Nachdem sich der Beschuldigte am 28. August 2015 von Frau K.________ getrennt hatte, fanden die beiden Mädchen ihre Mutter – nach der Trennung vom Beschuldigten – am besagten Tag weinend auf dem WC vor, worauf sie ihre Mutter trösteten und ihr erstmals von unangemessenen Äusserungen (in sexueller Hinsicht) des Beschuldigten ihnen gegenüber erzählten. Tags darauf konfrontierte K.________ den Beschuldigten sogleich mit den von den Straf- und Zivilklägerinnen geschilderten Vorwürfen. Einige Tage später kontaktierte K.________ am 1. September 2015 ein erstes Mal die Polizei und am 3. September 2015 einen Rechtsanwalt. Weiter nahm K.________ auch Kontakt zur Lantana (Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt) auf und vereinbarte mit dieser einen Termin für den 9. September 2015. Auf telefonisches Anraten der Lantana hin liess K.________ ihre beiden Töchter in der Zeit zwischen dem 1. September 2015 und dem 4. September 2015 die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe vorerst schriftlich dokumentieren. Zu den schriftlichen Ausführungen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 22) kann festgehalten werden, dass diese in einer altersgerechten Sprache festgehalten worden sind. Es trifft zwar zu, dass die beiden Mädchen ihre Berichte zusammen – in Anwesenheit der Mutter – niedergeschrieben und sie sich wohl untereinander ausgetauscht haben. Die Berichte enthalten teilweise tatsächlich übereinstimmende Beschreibungen. Andererseits enthalten die Berichte aber auch eigenständige Beschreibungen der beiden Mädchen. Zudem beschränkte sich die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Dokumentation auf verbale (sexuelle) Belästigungen und einige unangemessene Berührungen seitens des Beschuldigten. Angaben über körperliche Übergriffe seitens des Beschuldigten hat sie dagegen keine niedergeschrieben. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits erwähnte in ihren Notizen mehr oder weniger alle Vorfälle, welche dann Eingang in die Anklage gefunden haben. Angesichts des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in
14 ihren Notizen noch keine Angaben über die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten machte, konnte K.________ die Tragweite der Übergriffe in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt sein; sie ging (entsprechend den Angaben der beiden Mädchen zu dieser Zeit) damals einzig von verbalen Belästigungen und einigen unangemessenen Berührungen des Beschuldigten aus. Insofern war eine allfällige Einflussnahme der Mutter sicherlich nicht entscheidend und die Absprachemöglichkeiten gering. Im Übrigen gilt nochmals zu erwähnen, dass das Niederschreiben des Vorgefallenen von der Beratungsstelle auch empfohlen worden war. Die Angaben der beiden Mädchen in den Notizen zeigen jedenfalls klar das Bild eines vom Beschuldigten ausgehenden sexualisierten Verhaltens, welches im Umgang mit den beiden Mädchen weder alters- noch situationsgerecht ist. Am Abend des 4. September 2015 besuchte K.________ zusammen mit ihren Töchtern eine Freundin (von K.________). Anlässlich dieses Besuchs führte C.________ gegenüber ihrer Mutter dann aus, dass noch mehr passiert sei, als sie (C.________) in ihren Notizen geschrieben habe; sie erwähnte dabei insbesondere Penetrationen mit Finger und Penis sowie Oralverkehr (vgl. dazu auch die ausführliche Darlegung der Vorinstanz auf pag. 474 f.). Die Freundin von K.________ meldete sich dann umgehend bei der Polizei (vgl. pag. 2) und schilderte dieser telefonisch, dass die Töchter von K.________ sexuell missbraucht worden seien. Im Rahmen der Ermittlungen machte K.________ dann am 5. September 2015 ihre ersten Aussagen bei der Polizei (pag. 13 ff.). Aufgrund der Erstaussagen von K.________ erfolgte am 8. September 2015 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, evtl. Pornografie (pag. 1), wobei sich der Fokus der Ermittlungen nach den ersten Erkenntnissen (resp. aufgrund der Aussagen von K.________) zunächst auf die Straf- und Zivilklägerin 1 richtete. Diese wurde am 10. September 2015 per Video befragt, wobei sie bestätigte, dass der Beschuldigte mit ihr Oral- und Geschlechtsverkehr gemacht habe (pag. 31 ff., vgl. auch pag. 4); er (der Beschuldige) habe sie immer an Montagen, wo sie schulfrei habe, zu sich einladen wollen nach W.________. Die Übergriffe seien in W.________ und V.________ passiert. Am 28. September 2015 wurde dann auch die Straf- und Zivilklägerin 2 befragt (pag. 54 ff.), welche verschiedene Beispiele nannte, wie sie verbal und durch einzelne Berührungen sexuell belästigt worden sei. Wie bereits erwähnt, erscheint die Entstehungsgeschichte der Aussagen unauffällig. Dass sich die beiden Mädchen erst an ihre Mutter wandten, nachdem sich der Beschuldigte von dieser (Frau K.________) getrennt hatte, ist nachvollziehbar. Denn die Mutter liebte den Beschuldigten ganz offensichtlich sehr (vgl. etwa pag. 14 Z. 32), was auch die Mädchen bemerkten. Der Beschuldigte unterstützte die Familie P.________ mit beträchtlichen finanziellen Beträgen (er bezahlte der Familie u.a. den Mietzins) und erschien der Familie als «Retter in der Not». Für die beiden Mädchen - insbesondere für C.________ - stellte er zudem eine soziale Vaterfigur dar, C.________ nannte ihn gar «Papi». All dies führte zu einer grossen Abhängigkeit von Frau K.________ und deren Töchter vom Beschuldigten. Die beiden Mädchen wollten das Glück der Mutter resp. das Familienglück (insb. finanzielle Unterstützung durch den Beschuldigten; soziale Vaterfigur) nicht zerstören. Ihnen war bewusst, dass die Schilderung der Übergriffe gegenüber ihrer Mutter das gan-
15 ze Familiensystem gefährden würde. Es ist daher verständlich, dass sie ihrer Mutter während der Beziehung zum Beschuldigten nichts von Belästigungen/Übergriffen erzählten. Nach der Trennung des Paares gab es jedoch nichts mehr zu verlieren, weshalb sie sich dann ihrer Mutter anvertrauten. Verständlich ist dann auch die Reaktion der Mutter, welche zunächst den Beschuldigten mit den Vorwürfen konfrontierte und dann in der Folge die Behörden und weitere Personen informierte. Dass beim Niederschreiben der Notizen tatsächlich Raum für suggestive Einflüsse seitens der Mutter blieb, lässt sich nicht von der Hand weisen. Einer allfälligen Einflussnahme der Mutter – sofern eine solche überhaupt stattfand – ist jedoch nicht gross Beachtung zu schenken, da sich die Vorwürfe der beiden Mädchen in diesem Zeitpunkt noch auf verbale Belästigungen und einige unangemessene Berührungen beschränkten (von erzwungenem Oral- oder Geschlechtsverkehr war in den ersten Notizen noch keine Rede; vgl. pag. 22). 8.4 Aussagen der Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen Die Vorinstanz hat die Aussagen von K.________, welche zwei Mal von der Polizei und dann ein weiteres Mal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen worden war, zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 485 ff. S. 35 ff. der Urteilsbegründung). Was die Aussagen der Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2015 anbelangt, fällt auf, dass sie zu Beginn der Befragung über lange Zeit (rund 1,5 Stunden) ihre eigene Situation beschrieb (auf die Geschehnisse hinsichtlich ihrer Töchter ging sie noch mit keinem Wort ein), wobei sie bei der Erzählung über ihre Beziehung zum Beschuldigten unsystematisch blieb und einfach das erzählte, was ihr gerade eingefallen ist. Im Rahmen dieser Schilderungen hat sie durchaus auch Dinge erwähnt, die darauf schliessen lassen, dass ihr Leben nicht immer reibungslos verlaufen ist (vgl. etwa pag. 14 Z. 40 ff.). So gab sie beispielsweise an, dass D.________ sie belogen habe und dann drei Wochen beim leiblichen Vater geblieben sei, wo sie (D.________) mehr Freiheiten gehabt habe. Sie gab weiter auch an, dass der Beschuldigte sie mit Geld versorgt habe, er sie aber nicht bei der Vorsorge habe anmelden wollen, was sie enttäuscht habe. Sie erzählte dann auch noch eine Geschichte mit einem vermeintlichen Cousin des Beschuldigten, die nichts mit den Vorfällen gegenüber ihren Mädchen zu tun zu haben scheint (p. 15, Z. 77 ff.). Daraus kann immerhin geschlossen werden, dass K.________ nicht zielgerichtet bei der Polizei belastende Aussagen gegen den Beschuldigten deponierte. Vielmehr macht es den Eindruck, als habe sie einfach frei aus ihrem Leben erzählt, wobei sie in der freien Erzählung insbesondere Ausführungen dazu machte, was ihr mit dem Beschuldigten persönlich widerfahren ist. Ihre Ausführungen erscheinen nicht vorbereitet und durchdacht, sondern spontan. Nachdem K.________ im ersten Teil der Einvernahme einzig ihre eigene Situation beschriebe hatte, wurde sie dann – nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme – vom Befrager dazu aufgefordert, konkret zu den Vorfällen hinsichtlich ihrer Töchter Auskunft zu geben. Doch auch auf diese Aufforderung hin erzählte sie zunächst wiederum von ihren eigenen Problemen mit dem Beschuldigten und eine Geschichte, welche nichts mit ihren Töchtern zu tun zu haben scheint (pag. 16 Z. 112 ff.). Erst auf konkret Nachfrage hin gab
16 K.________ dann die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Strafund Zivilklägerin 1 zu Protokoll, von denen sie erst tags zuvor erfahren hatte (pag. 16 ff.). Sie führte dabei u.a. aus, dass sie – nachdem C.________ ihr am Tag zuvor von den Übergriffen erzählt habe – alles kaputt gemacht und geschrien habe. Ihre Kollegin habe dann die Polizei verständigt und sie seien für eine Untersuchung ins Inselspital gegangen, wo aber keine Untersuchung stattgefunden habe, da Material gefehlt habe (pag. 17 Z. 198 ff.). Im Anschluss an diese Ausführungen übergab K.________ der Polizei eine Visitenkarte der Frauenklinik und begann zu weinen (pag. 17 Z. 203). Am Schluss der Einvernahme führte sie dann auf die Frage, ob sie dem Protokoll noch etwas anzufügen habe, aus, dass der Beschuldigte bis jetzt immer gut zu ihr gewesen sei, er sie finanziell unterstützt habe und sie von ihm abhängig gewesen sei, was sie aber geduldet habe (pag. 20 Z. 246 ff.). Mithin fand die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen auch nach der Schilderung der Vorfälle noch positive Worte für den Beschuldigten. Auffallend ist weiter, dass K.________ auch später anlässlich der Hauptverhandlung ihre Probleme und ihr Unvermögen nicht zu kaschieren versuchte und davon erzählte, wie belastend die Situation für die ganze Familie sei. Sie bestätigte in der Hauptverhandlung ihre Aussagen, belastete den Beschuldigten aber auch hier nicht übermässig, sondern erwähnte auch positive Aspekte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich K.________ anlässlich ihrer ersten Einvernahme zunächst selber in den Mittelpunkt stellte, indem sie über lange Zeit einzig ihre eigene Situation beschrieb. Erst auf zweimalige Aufforderung hin kam sie dann auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu sprechen. Bereits dieser Umstand spricht klar gegen eine Falschbezichtigung resp. eine Racheaktion, ist doch davon auszugehen, dass K.________ umgehend auf die Missbrauchsvorwürfe zu sprechen gekommen wäre, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Es ist offensichtlich, dass K.________ nach der Trennung a priori mit sich selber beschäftig war und die von den Töchtern geschilderten Vorwürfe (noch) nicht richtig einordnen konnte (vgl. etwa pag. 17 Z. 171 f. und Z. 176 ff.). Nachdem aber C.________ am 4. September 2015 auch von körperlichen Übergriffen sprach, drehte die Situation, wobei die Mutter einen Anfall bekam, alles kaputt schlug, zu schreien begann und dann die Polizei verständigte, worauf das ganze Verfahren ins Rollen kam. Im Weiteren gilt zu erwähnen, dass K.________ den Beschuldigten nicht übermässig belastete und durchaus auch positive Aspekte erwähnte. Die Aussagen von K.________ erscheinen glaubhaft. Es ist aber zu erwähnen, dass sie eine reine Zeugin vom Hörensagen ist und selber keine Anzeichen eines Übergriffs gesehen haben will. Hingegen hat sie beispielsweise aussagen können, dass der Beschuldigte auch mit ihr auf der Polstergruppe in W.________ Sex gewollt habe, wobei man dazu ein Tuch drauf gemacht und sich vorher gewaschen habe, wie es auch C.________ erzählt habe (pag. 374 Z. 22 ff.). 8.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal zur Sache befragt (pag. 65 ff., 72 ff., 377 ff., 680 f.).
17 Hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten Verständigungsprobleme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 488, S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass der anwaltlich verbeiständete Beschuldigte, dessen Auftreten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als respektlos etc. beschrieben wurde, kaum einfach dagesessen wäre und nichts dazu gesagt hätte, wenn er die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte. Zudem ist der Beschuldigte auch eingebürgert worden und betreibt hier einen Autohandel, was zusätzlich dafür spricht, dass er die Deutsche Sprache in ausreichendem Masse beherrscht. Dieser Eindruck hat sich im Übrigen auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2015 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2016 selber aussagte, dass er keine Übersetzung benötige (pag. 66 Z. 3 und pag. 72 Z. 2). Der Beschuldigte wurde erstmals am 15. September 2015 polizeilich befragt. Zu Beginn der Einvernahme machte er Ausführungen zu seiner Person und zur Beziehung mit K.________. Er gab an, dass er K.________ finanziell unterstützt habe (pag. 66 Z. 22 ff., insb. Z. 35), u.a. habe er das Mietzinsdepot für ihre Wohnung in U.________ in der Höhe von CHF 7‘500.00 hinterlegt (pag. 67 Z. 44 f.) und für sie (K.________) ein Geschäft eröffnet, in welches er ca. CHF 80‘000.00 investiert habe (p. 67 Z. 61 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt dann seine Aussage, wonach die Beziehung zu K.________ rein sexuell gewesen sei (pag. 67 Z. 49). Etwas später wiederholte er, dass er K.________ einfach finanziell unterstützt habe (pag. 68 Z. 90 f.). Auf die Frage, wie er seine Beziehung zu den beiden Kindern von Frau K.________ bezeichnen würde, führte er aus, er wisse und es interessiere ihn auch nicht, was die Kinder den Tag hindurch machen würden (pag. 68 Z. 89 f.). Einen Satz später führte er dann aber aus, dass er mit Frau K.________ und den Kindern drei bis vier Mal im Libanon gewesen und es auch vorgekommen sei, dass sie am Abend zusammen gegessen hätten (teilweise auch auswärts; pag. 68 Z. 91 und Z. 99 f.). Auch diese Aussagen erstaunen im Kontext. Die Frage, ob er jemals mit einer der Straf- und Zivilklägerinnen alleine unterwegs gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme kurz und bündig mit «Nein» (pag. 68 Z. 106). Weiter bestritt er, komische Äusserungen (sexuelle Äusserungen) gegenüber D.________ gemacht zu haben; vielmehr will er ihr lediglich gesagt haben, sie solle mit sexuellen Kontakten warten, bis sie 18 oder 20 Jahre alt sei und erst mit jemandem Sex haben, den sie liebe (pag. 68 Z. 112 ff.). Zu den schriftlichen Aussagen (Notizen) von D.________ meinte er, es treffe einzig zu, dass er sie bei der Begrüssung auf den Mund küsse (pag 68 Z. 127 ff.). Auf Vorhalt, dass auch C.________ von sexuellen Äusserungen (seitens des Beschuldigten) erzählt habe, führte der Beschuldigte aus, auch das stimme nicht, das komme alles von der Mutter und er möchte gerne wissen, ob sie geltend mache, von ihm vergewaltigt worden zu sein (pag. 68 Z. 136 f.), wobei hier nicht klar ersichtlich ist, ob der Beschuldigte von K.________ oder von C.________ sprach. Danach wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass C.________ später zudem angegeben habe, dass es zwischen ihm (dem Beschuldigten) und ihr (C.________) zu sexuellen Handlungen (Oral- und Geschlechtsverkehr) gekommen sei, worauf der Beschuldigte
18 zunächst aussagte, das stimme nicht, er sei doch nicht blöd, denn das (sexuelle Kontakte) könne man ja untersuchen (pag. 69 Z. 143). Im Anschluss daran startete der Beschuldigte einen Erklärungsversuch, weshalb die beiden Mädchen ihn – seiner Ansicht nach zu Unrecht – belasten (pag. 69 Z. 145 ff.): Es sei bei ihm geschäftlich nicht mehr so gut gelaufen, weshalb er etwas Abstand von K.________ gebraucht habe. Er habe sehr viel gearbeitet und daher seine Ruhe gewollt, was er K.________ auch so gesagt habe. Es sei K.________ (welche habe heiraten wollen, er [der Beschuldigte] jedoch nicht) immer nur ums Geld gegangen und weil er Abstand gewollt habe, kämen nun solche Vorwürfe. K.________ sei – noch bevor die Polizei in sein Geschäft gekommen sei – zu ihm nach W.________ gekommen, wo sie ihm Vorwürfe gemacht und Geld gewollt habe. Sie habe zunächst CHF 500‘000 als Schmerzensgeld (für das, was er den Kindern angetan habe) gefordert, später dann noch CHF 200‘000.00. Er habe dann am 31. August 2015 einen Anwalt kontaktiert und mit diesem für den 2. September 2015 einen Termin vereinbart. Die Aussagen von C.________ bezeichnete der Beschuldigte im Weiteren als Abmachung mit der Mutter (pag. 70 Z. 193). Ferner wies er – ohne erkennbaren Bezug zur gestellten Frage – darauf hin, dass K.________ einen Pornokanal im Abonnement gehabt und er ihr gesagt habe, sie solle diese Filme nicht schauen, wenn die Kinder zugegen seien. Zudem sei sie (K.________) sehr laut gewesen beim Sex und habe ihm auf seinen Hinweis gesagt, die Kinder würden das nicht hören, sie seien schon am Schlafen (pag. 70 Z. 195 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2016 bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, wonach er mit K.________ nur eine sexuelle Beziehung gehabt und er sie im Jahr 2009 geheiratet [nach islamischem Recht] habe, um mit ihr Sex haben zu können; er habe eine saubere Sache gewollt und sie (K.________) habe das akzeptiert (pag. 73 Z. 41 ff.). Auf Frage, wie es nach der (islamischen) Hochzeit in der Beziehung weitergegangen sei, gab der Beschuldigte an, er sei jeden Abend zu K.________ gegangen, sie hätten zusammen gekocht und zusammen geschlafen und um 22 oder 23 Uhr sei er dann jeweils wieder nach Hause nach V.________ gegangen (pag. 73 Z. 53 ff.). Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, dass er im Jahr 2011 – nach einer rund einjährigen Trennung – wieder mit K.________ zusammen gekommen sei und er ihre Schulden von ca. CHF 6‘000.00 bezahlt habe (pag. 74 Z. 67 ff.). Zur Frage, wie er seine Beziehung zu den Töchtern von K.________ beschreiben würde, meinte der Beschuldigte – anders als bei der ersten Einvernahme, wo er ausführt, die Kinder interessierten ihn nicht – nun, er habe sie wie seine Töchter behandelt und habe K.________ mit den Kindern geholfen; es habe eine Zeit gegeben, da habe sie (Frau K.________) nicht mal Milch für die Töchter kaufen können, da habe er ihr geholfen (pag. 74 Z. 80). Hinsichtlich seiner Lebenspartnerin, Frau L.________, gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass er mit dieser seit ca. 28 Jahren zusammen sei. Mit Frau L.________ sei er nur so verheiratet, wie er es auch mit Frau K.________ sei (pag. 74 Z. 91). Auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie von ihm (dem Beschuldigten) monatlich CHF 5‘000.00 erhalten habe, führte der Beschuldigt zunächst – getreu seinem Aussageverhalten – aus, das stimme nicht. Er habe für die Wohnung nur CHF 2‘800.00 bezahlt und er habe K.________ nicht
19 jeden Monat mit gleichen Beträgen unterstützt, manchmal habe er ihr CHF 2‘000.00, manchmal CHF 6‘000.00 und manchmal auch CHF 8‘000.00 gegeben (pag. 75 Z. 111 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, K.________ habe ihn in den letzten Monaten vor der Trennung erpresst; sie habe gewollt, dass er sie anstelle, damit sie AHV erhalte (pag. 75 f., Z. 130 f.). Zur definitiven Trennung sei es dann gekommen, weil K.________ ihm viel Druck gemacht und ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder sie oder seine Frau (pag. 76 Z. 139 f.). Er habe diesen Druck nicht mehr gewollt (pag. 77 Z. 142; bei der Polizei hatte der Beschuldigte dazu noch ausgesagt, dass K.________ die Situation, so wie sie war, akzeptiert habe). Auf konkrete Frage gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann zu Protokoll, das Wort «brätsche» würde er nicht verwenden für Sex. Weiter führte er hierzu – wiederum ohne erkennbaren Bezug zur Frage – aus, einmal sei die kleine Tochter D.________ weinend ins Schlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie habe Angst, weil K.________ so geschrien habe (pag. 77 Z. 195 ff.). Der Beschuldigte bestritt anschliessend auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich unangemessen gegenüber den Töchtern geäussert oder verhalten zu haben. So habe er immer erst geduscht, wenn die Töchter bereits geschlafen hätten resp. im Bett gewesen seien (pag. 78 Z. 211 ff.), was speziell erscheint, ist es doch unverfänglich, im Bad zu duschen, auch wenn die Kinder noch nicht im Bett sind. Der Beschuldigte bemerkte sodann wiederum, vielleicht hätten die Kinder den Sex zwischen ihm und K.________ gehört (pag. 78 Z. 215 f.). Den Vorhalt, er habe die Mädchen berührt, insbesondere C.________ auch an den Brüsten angefasst, beantwortete er folgendermassen: «Nein, das stimmt nicht. C.________ hatte drei Freunde während der Zeit, als ich sie kannte» (pag. 78 Z. 220 f.). Auch diese Antwort lässt aufhorchen, ist doch auch hier kein Zusammenhang zur gestellten Frage ersichtlich. Die konkreten Vorwürfe zu seinem Verhalten gegenüber C.________ (sexuelle Handlungen etc.) bestritt er. Er führte dazu weiter aus, sie mache das nur, um ihn kaputt zu machen (pag. 78 Z. 228). Auf Frage gab er weiter an, dass es keine Situationen gegeben habe, die C.________ hätte missverstehen können und führte hierzu – wiederum ohne erkennbaren Zusammenhang zur Frage – aus, ihre Mutter habe auch behauptet, dass er mit C.________ über Facebook und Facetime spreche, was aber nicht stimme (pag. 78 Z. 238 f.). Auf Frage, wie es möglich sei, dass C.________ als 13-järiges Mädchen den Sex in allen Details habe beschreiben können, führte er aus, das wisse er nicht, C.________ sei wie seine eigene Tochter gewesen (pag. 79 Z. 256) und er wisse auch nicht, ob sie den Pornokanal geschaut habe (pag 79 Z. 264). Zu den Kontakten zwischen C.________ und ihm gab der Beschuldigte u.a. an, sie habe ihn jeweils am Montag nach der Schule angerufen und gefragt, ob sie Fleisch bei dieser Metzgerei (neben der Schule von C.________; K.________ finde das Fleisch dort das beste) holen könne und er habe dann jeweils gesagt, dass sie dies tun dürfe und er das Fleisch Ende Woche bezahlen werde, was die Metzgerei so akzeptiert habe (pag. 79 Z. 274 ff.). Weiter meinte der Beschuldigte, diese Telefonate wegen dem Fleisch wären eine Erklärung für die Kontakte zwischen C.________ und ihm (pag. 79 f., Z. 280 f.). In W.________ während den Mittagessen seien im Übrigen jeweils 6 bis 8 Personen anwesend gewesen (pag. 80 Z. 283). Weshalb die Mädchen, die er beide gern gehabt habe, ihn falsch belasten sollten, wisse er nicht, da müsse man die Mutter fra-
20 gen (pag. 80 Z. 293). Auf konkrete Nachfrage führte der Beschuldigte dann aus, das Interesse von K.________, ihn falsch zu belasten, liege darin, dass sie fast CHF 6‘000.00 im Monat von ihm erhalten habe, was sie nun nicht mehr bekomme. Sie wolle ihn fertig machen. K.________ habe ihm auch gesagt, sie wolle CHF 500‘000.00, sonst werde sie ihn nicht in Ruhe lassen und zur Polizei gehen. Als Grund für ihre Forderung habe K.________ den angeblichen Missbrauch ihrer Töchter angegeben. Später habe sie dann CHF 200‘000 gewollt (pag. 80 Z. 314 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz erklärte der Beschuldigte zu Beginn, Frau L.________, mit der er nun seit 27 Jahren zusammen sei, wisse nicht, dass er heute vor Gericht sei, er wolle sie nicht verletzen (pag. 377 Z. 19 und 23 f.). Die Beziehung zu K.________ beschrieb er auch vor Gericht als rein sexuell (pag. 379 Z. 31). Weiter bestätigte er, dass er K.________ finanziell unterstützt habe. Konkret führte er aus, er habe ihr manchmal bis CHF 5‘500.00 pro Monat bezahlt; er habe die Abonnemente der Töchter, die Krankenkasse, die Wohnung, den Strom usw. bezahlt (pag. 380 Z. 4 f.). Die ihm konkret vorgeworfenen Verfehlungen stritt er auch vor Gericht ab (pag. 380 f.). Die Gerichtspräsidentin hielt anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten im Übrigen fest, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen offensichtlich nicht beantworten wolle (pag. 380 Z. 35 f.). Ein Blick in das Einvernahmeprotokoll (pag. 377 ff.) bestätig diese Einschätzung. Es fällt auf, dass der Beschuldigte auf viele der gestellten Fragen ausweichend oder gar nicht antwortete (wie auch in den vorherigen Einvernahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft). Die Frage etwa, ob er einen Kuss auf die Lippen als angemessene Begrüssung (bei den Mädchen) finde, beantwortete der Beschuldigte so: «Ich habe die Kinder gern. Wenn ich sie so küsse, ist das nichts schlechtes. Sie waren so kleine süsse Kinder, man möchte sie fast verspeisen» (pag. 383 Z. 19 f.). Auf anschliessenden Vorhalt, dass D.________ damals schon 13 Jahre alt gewesen sei, meinte der Beschuldigte dann: «Ich hatte keine Beziehung mit den Kindern. Ich habe sie nicht gefragt, was sie heute gemacht haben und was in der Schule gewesen ist» (pag. 383 Z. 23 f.). Den weiteren Vorhalt, wie es denn komme, dass die Mädchen unabhängig voneinander so viele ähnliche Vorfälle in so unterschiedlicher Art geschildert hätten, so dass es nicht abgesprochen töne, beantwortete der Beschuldigte folgendermassen: «Ich dachte, das ist eine Abmachung der Mutter mit den Kindern, um mich in die Scheisse zu bringen» (pag. 384 Z. 4 f.). Der Beschuldigte wurde dann auch noch gefragt, was für ihn eine rein sexuelle Beziehung bedeute, was er wie folgt beantwortete: «Dass ich sie liebe» (pag. 385 Z. 46). Schliesslich ergänzte er auf Frage seines Verteidigers zu seinem Sexualleben mit K.________ das Folgende: «Wir hatten nicht jeden Tag Sex. Ich bin keine Maschine. Vielleicht an vier Tagen pro Woche. [Zum Oralsex:] Sie ist immer heiss. Sie braucht es jeden Tag. Ich habe nicht gerne Oralsex. [Zum Analsex:] Sie hat gerne Analsex aber ich habe das nicht gern. Sie hatte diese Sachen mit Pornos auf der Box. Ja, die habe ich mit ihr geschaut» (pag. 386 Z. 35 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut (pag. 680 Z. 19). Auf die Frage, welches Interesse die
21 Mädchen haben könnten, ihn falsch zu belasten, führte der Beschuldigte – anders als in den vorherigen Einvernahmen, aber einmal mehr getreu seinem ausweichenden Aussageverhalten – aus: «Weil sie den Vater lieben und die Mutter hassen. Die Mutter schlägt die beiden Töchter immer. Sie möchten sich an mir rächen wegen der Mutter oder wegen dem Vater, ich weiss es nicht» (pag. 679 Z. 24 ff.). Anschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt habe, so dass ein Missverständnis entstanden sein könnte (d.h. dass die Mädchen dachten, es gehe um etwas Sexuelles, obwohl dem nicht so war), worauf er nun plötzlich (wiederum ausweichend) antwortete: «Ich sah die beiden Mädchen nicht. Ich hatte um 19.50 Uhr Feierabend und kam zwischen 20.30 und 21.00 Uhr nach Hause. Die Mutter kam immer zwischen 11.00 und 12.00 Uhr zu mir ins Büro» (pag. 679 Z. 33 ff.). Die Frage wurde dem Beschuldigten anschliessend wiederholt, worauf er ausführte, er habe keinen Kontakt zu den beiden Mädchen gehabt und es sei alles falsch, was geschrieben worden sei. Weiter erklärte er: «Wenn die Kinder zu mir gekommen sind, wurden sie durch die Mutter begleitet. Auch am Abend, als ich die Mädchen gesehen habe, war die Mutter immer dabei» (pag. 679 Z. 39 ff.). Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage von C.________, wonach er wie ein Vater für sie (C.________) gewesen sei, vorgehalten. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: «Sie war noch sehr klein, vielleicht so 7 Jahre alt. Ich mag die zwei Mädchen. Mehr zu tun hatte ich mit den Mädchen aber nicht. Ich stehe um 6.00 Uhr auf und gehe ins Geschäft und komme um 20.00 Uhr wieder nach Hause» (pag. 680 Z. 1 ff.). Schliesslich wiederholte der Beschuldigte nochmals, dass die Mädchen lügen würden resp. dass sich diese rächen wollten (pag. 680 Z. 23 f.). Wenn die Vorinstanz ausführt, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Lügensignalen (Widersprüche, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen etc.) finden würden und die Vorinstanz seine Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft bezeichnet, ist ihr zuzustimmen (pag. 490 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldige hat wiederholt die ihm gestellten Fragen nicht oder ausweichend beantwortet, reagierte mit Gegenfragen, stritt die Vorwürfe kategorisch ab und drehte den Spiess jeweils um resp. reagierte mit Gegenangriffen, um seine Ex-Partnerin und deren Töchter zu diskreditieren. Seine Beziehung zu den beiden Mädchen konnte er nicht schlüssig erklären. Im Gegenteil: Er verstickte sich in Widersprüche und beschrieb die Beziehung zu den beiden Mädchen jeweils gerade so, wie es zur Faktenlage passte. Auch seine Aussagen zur Beziehung mit K.________ erweisen sich als wenig nachvollziehbar: So gab er zwar über alle Einvernahmen hinweg konstant an, dass die Beziehung rein sexuell gewesen sei. Dies dürfte aber kaum zutreffen, führte er doch an anderer Stelle wiederholt aus, dass er die Familie P.________ finanziell (mit beträchtlichen Beiträgen) unterstützt habe, jeden Abend zu Frau K.________ gegangen sei, mit der Familie die Wochenenden verbracht habe und sie gemeinsam in die Ferien verreist seien. All dies spricht klar dafür, dass die Beziehung weit über das Sexuelle hinausgegangen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf das Bestreiten der Vorwürfe konzentrierte. Insofern wären in seinen Aussagen grundsätzlich keine (grösseren) Widersprüche zu erwarten gewesen. Schliesslich sei hier erwähnt, dass der Beschuldige auch hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnissen keine
22 schlüssigen Angaben machte: Einerseits will er die Familie P.________ monatlich mit bis zu CHF 5‘500.00 (pag. 380 Z. 4) resp. CHF 6‘000.00 (pag. 80 Z. 296 f.) unterstützt haben. Andererseits gibt er aber an, dass er ungefähr CHF 4‘500.00 bis 5‘000.00 pro Monat verdiene; vor 6 Jahren habe er monatlich etwa CHF 6‘000.00 verdient (pag. 670 Z. 42 f.). Diese Angaben gehen nicht auf, ist doch kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft, darauf kann nicht abgestellt werden. 9. Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen im Allgemeinen 9.1 Mögliche Suggestionen Angesichts der oben erwähnten Entstehungsgeschichte der Aussagen kann eine suggestive Beeinflussung zwar nicht ausgeschlossen werden. Eine Suggestion ist aber grundsätzlich immer möglich. Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mädchen (einzig) aufgrund von Suggestionen ihre Aussagen gemacht hätten, dies umso mehr, als die beiden Mädchen die Vorfälle unabhängig voneinander jeweils inhaltlich gleich, aber mit unterschiedlichen Wörtern in einer altersgerechten Sprache schilderten, ohne hierfür Ausdrücke zu verwenden, welche darauf schliessen liessen, dass ihnen diese von Erwachsenen eingetrichtert worden wären. 9.2 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Die Vorinstanz hat die gesamtheitliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sehr ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Die Kammer schliesst sich der nachvollziehbaren Aussagenwürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 477 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung). Erwähnt sei hier, dass ein Visionieren der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 10. September 2015 deutlich zeigt, dass sie relativ viel und frei erzählt hat, wobei sie altersgerechte Aussagen machte. Ihre Aussagen wirken spontan und nicht auswendig gelernt oder abgesprochen und sind versehen mit etlichen Realitätskriterien (z.B.: wenn er sie als Kind auf den Mund geküsst habe, so gezogen habe [zeigt es mit der Hand], habe sie um den Mund voller «Speufer» gehabt, was doch eine sehr anschauliche Beschreibung ist, die kaum auswendig gelernt werden kann). Die Erzählung wirkt spontan, nicht einstudiert und enthält auch vermeintlich Entlastendes, so etwa, dass zwar viel passiert sei, es mit dem Mund aber selten gewesen sei, also er habe meistens bei ihr, sie nur selten bei ihm. Eindrücklich ist aber insbesondere ihre sprunghafte Erzählweise resp. der Umstand, dass sie die Vorfälle inhaltlich immer gleich geschildert hat, dies jedoch nicht immer in der gleichen Reihenfolge und mit denselben Worten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zeichnen sich sodann durch eine bemerkenswerte Vielfalt an originellen Details aus (z.B.: der Beschuldigte habe sie geduscht und dann ein «Tüchli» auf die Polstergruppe gelegt [pag. 32]; Zimmertür abgeschlossen und Fensterstoren runtergelassen [pag. 32]; Penis in den Shorts verschoben [pag. 33] usw.]), welche nicht nur den Ablauf der Geschehnisse, sondern auch Nebensächlichkeiten und teilweise auch Gedankengänge betreffen (z.B.: sie habe zuerst schreien wollen, es dann aber gelassen [pag. 32]; sie sei schockiert gewesen und habe Tränen in den Augen gehabt [pag. 33] usw.). Dass gewisse Aussagen von C.________, so beispielsweise, dass es gut sei, dass sie es ihrer Mutter gesagt und nun bei der Poli-
23 zei sei, etwas suggeriert wirken, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keinen Abbruch. Im Übrigen hat C.________ die Fragen offen beantwortet und sich nicht in Widersprüche versetzt. Weiter hat sie selber zugegeben, dass sie sich auf Facebook wahrheitswidrig als 18-Jährige ausgegeben habe. Die Visionierung der Einvernahme von C.________ vom 9. März 2016 zeigt ein Mädchen, das intellektuell etwa gleich weit entwickelt erscheint wie bei der ersten Einvernahme. Es fällt auf, dass C.________ doch recht Mühe hatte, sich auszudrücken, dies einerseits was den Wortschatz betrifft, andererseits aber auch, was den Sinn betrifft von dem, was sie ausdrücken will. Sie wirkt aber ehrlich und Vieles erscheint wiederum spontan erzählt. Es darf nicht verheimlicht werden, dass C.________ den Widerspruch, wonach der Beschuldigte sie häufig am Montag angerufen hat, die Handyauswertung aber kaum Anrufe am Montag ergeben hat, nicht auflösen konnte. Insgesamt erscheint ihre Ausdrucksweise auch hier altersgerecht. Sie erzählte das Vorgefallene eindrücklich und liess sich nicht aus dem Konzept bringen, eben auch dann nicht, wenn sie einen Widerspruch nicht auflösen konnte. Ganz zum Schluss bat sie den Beschuldigten eindringlich, jetzt sofort die Wahrheit zu sagen, wenn er schon da bei der Polizei sei, was ebenfalls beeindruckte und was sie bestimmt nicht im Auftrag ihrer Mutter getan hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Dabei war offensichtlich, dass sie das Vorgefallene nach wie vor stark belastete: So begann sie gleich zu Beginn der Verhandlung, nachdem sie gefragt worden war, ob es ihr gut gehe, zu weinen. Nachdem sie sich wieder gefangen hatte, führte sie dann aus, dass sie das, was passiert sei, sehr verletzt habe. Es gehe ihr nicht gut, aber sie sei froh, heute hier (vor Gericht) zu sein, damit sie alles erzählen könne. Sie blieb bei den Vorwürfen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten erhoben hatte und führte aus, dass sie die Wahrheit gesagt habe. Auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher von den Vorfällen erzählt habe, gab sie zu Protokoll, dass sie noch sehr jung gewesen sei und die Sachen nicht habe realisieren können; sie sei einfach schockiert gewesen und habe niemandem davon erzählt (pag. 674 Z. 7 f.). Sie habe auch D.________ nichts von den sexuellen Sachen erzählt, da es ihr «mega» peinlich gewesen sei. Sie habe gewusst, dass ihre Mutter ansonsten psychisch kaputt gehen würde und auch für ihre Schwester wäre es schlimm gewesen, einfach für die ganze Familie (pag. 674 Z. 16 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses zum Beschuldigten vor den fraglichen Vorfällen führte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann aus, sie habe den Beschuldigten, als ihre Mutter ihn kennengelernt habe, sehr sympathisch gefunden, er habe für sie gekocht usw. Er sei wie ein Vater für sie gewesen und sie habe ihm «Papi» gesagt. Er habe für sie auch Frühstück gemacht. Er sei einfach wie ein leiblicher Vater für sie gewesen; ihr leiblicher Vater trinke viel und habe sich nicht für sie (C.________ und D.________) interessiert (pag. 674 Z. 22 ff.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 insgesamt sind stimmig, blieben bis zum Schluss logisch und überzeugen sowohl durch einen hohen Detailierungsgrad als auch durch Originalität. Gerade die Aussage zu Nebensächlichkeiten (Tuch auf die Polstergruppe gelegt, Store runtergelassen usw.) sind äusserst originell und enthalten räumliche Verknüpfungen, die nicht erfunden sein können und für ein
24 selbst erlebtes Geschehen sprechen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte die Vorfälle aus ihrer Sicht in einer kindesgerechten Sprache (etwa «Köpfli», «Tube mit Schleim», «Schleimzeug»). Im Übrigen zeigte sich auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, um derart viele Vorfälle konstant gleich zu Protokoll geben zu können, wenn diese erfunden wären resp. wenn sie diese nicht selbst erlebt hätte. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin 1 auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich nicht sofort nach den ersten Übergriffen an die Mutter oder sonstige Personen wandte: Es sei ihr nämlich peinlich gewesen und sie habe Angst um das Familienglück gehabt. Zu beachten ist auch, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befand: Die Mutter war sehr verliebt in den Beschuldigten, man verreiste gemeinsam in die Ferien und die Familie profitierte von der finanziellen Unterstützung des Beschuldigten. Dieses Familiensystem wollte die Straf- und Zivilklägerin 1 ganz offensichtlich nicht zerstören. Der Beschuldigte stellte für die Straf- und Zivilklägerin 1 denn auch eine Art Ersatzvater dar (sie sagte ihm «Papi»), weshalb ihre Aussage, sie habe gar nicht realisieren können, was mit ihr passiert sei, umso nachvollziehbarer erscheint. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 spricht zusätzlich, dass sie auch Umstände zugegeben hat, welche unangenehm erschienen (z.B., dass sie sich auf Facebook als 18- Jährige ausgegeben hatte). Daran vermögen einzelne Abweichungen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nichts zu ändern. Die Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Sie schilderte stimmig und nachvollziehbar den gesamten Ablauf vom Schaffen einer sexuellen Grundstimmung bis hin zum tatsächlichen Missbrauch durch den Beschuldigten. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte die Straf- und Zivilklägerin 1 die Aussagen nicht machen können, dies insbesondere auch angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten. Die Straf- und Zivilklägerin 1 liebte den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – wie einen Vater, weshalb für sie auch kein Grund bestand, diesen zu Unrecht zu belasten. 9.3 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz hat sich auch mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung wiederum vollumfänglich anschliessen, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 483 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung). D.________ gab bei der Polizei am 28. September 2015 an, dass sie den Beschuldigten am Anfang nicht so gemocht habe, da sie eigentlich gewollt habe, dass ihre Mutter wieder mit ihrem Vater zusammen lebe. Später sei der Beschuldigte aber wie ein Vater für sie gewesen (pag. 55 Z. 14 f. und pag. 56 Z. 57). Dann kam sie auf die Vorwürfe zu sprechen und gab zu Protokoll, als sie 11 Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte angefangen, so Sachen zu sagen, wie z.B. «hörst Du Mutter jeweils am Abend» (pag. 55 Z. 16 f.). Weiter führte sie aus: «Wenn von der Garage in W.________ Autos verschoben werden mussten, musste jeweils eine von uns mit A.________ fahren. Dann hat er jeweils so Sachen gesagt oder mir auch an die Beine gelangt» (pag. 55). Als sie 12 Jahre alt gewesen sei, habe er ihr
25 gesagt, sie könne den Schlüssel seiner Wohnung in W.________ haben, damit sie mit ihrem Freund dorthin gehen könne (pag. 55 Z. 24 f.). Ihre Schwester habe, als sie (D.________) etwa 13 Jahre alt gewesen sei, bestätigt, dass der Beschuldigte ihr das wegen dem Schlüssel auch gesagt habe (pag. 55 Z. 26 ff.). Weiter schilderte sie Folgendes: «Einmal, als ich Hot Pants trug, hat er mir gegen den Po geschlagen. Weiter zwinkerte er manchmal mit den Augen, wenn wir am Spazieren waren oder machte so anzügliche Bewegungen mit den Lippen» (pag. 55 Z. 32 ff.). Als sie einmal am Glasstück der Shisha ihre Nägel hin und her gerieben habe (später ergänzte sie dazu, das gebe so ein Geräusch, deshalb habe sie ihre Nägel hin und her gerieben), habe der Beschuldigte sie gefragt: «bist Du geil?» (pag. 55 Z. 37). Es sei auch vorgekommen, dass er sich am Penis über den Kleidern gerieben habe und einmal habe er ihr gesagt, ein Freund von ihr (D.________) habe mehr Interesse an ihrer Mutter, weil diese einen geilen Arsch habe und mehr Erfahrung (pag. 56 Z. 43 ff.). Er habe ihr manchmal auch gesagt, dass sie geil aussehe und sie gefragt, wie gern sie ihn habe. Solche Sachen habe der Beschuldigte jeweils nur gesagt, wenn es die Mutter nicht gehört habe. Wenn die Mutter dabei gewesen sei, habe er sich wie ein Vater verhalten (pag. 56 Z. 45 ff.). Schliesslich gab sie in der freien Erzählung noch das Folgende an: «Als er mich auf den Freund ansprach und das mit den Schlüsseln sagte, sagte er auch, dass wir jeweils duschen und dort zusammen schlafen könnten. Es mache nur beim ersten Mal weh. Ich wollte gar nicht richtig realisieren, was er mir jeweils gesagt hat. Ich habe jeweils auf dem Handy Musik gehört und mich versucht abzulenken» (pag. 55 Z. 48 ff.). Auf Frage erklärte die Straf- und Zivilklägerin 2 etwas später, dass die verbalen Belästigungen angefangen hätten, als sie 13 Jahre alt gewesen sei. Die Belästigungen hätten jeweils nur kurze Momente gedauert, in der übrigen Zeit sei er korrekt gewesen. Sie habe den Beschuldigten mir der Zeit wirklich gerne gehabt, aber dann hätten die Belästigungen angefangen (pag. 56 Z. 63 f.). In der Hauptverhandlung gab D.________ an, zu Hause hätten sie zwischen der Einvernahme bei der Polizei und heute schon darüber gesprochen, aber sie habe ihrer Mutter gesagt, sie solle weniger darüber reden, weil es sie («uns») belaste, sie solle mit der Psychologin darüber reden (pag. 360 Z. 44 ff.). Befragt zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten bestätigte D.________, dass das Verhalten des Beschuldigten im Beisein der Mutter jeweils normal gewesen sei. Wenn sie (die beiden Mädchen) aber alleine mit ihm gewesen seien, hätten sie gewusst, dass er wieder solche Sachen erzähle. Einmal, als sie von Y.________ aus dem Tunnel rausgekommen seien, habe er seine Hand auf ihr Bein gelegt und sie habe gesagt, das ist «Haram». Als sie das gesagt habe, habe er zu lachen begonnen und es sei nichts weiter passiert (pag. 361 Z. 3 ff.). Solche Sachen habe er aber eben nur gesagt, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sobald die Mutter gekommen sei, habe er gesagt, «Achtung, s’Mami chund» (pag. 361 Z. 8 ff.). Auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten manchmal auch über private oder intime Sachen gesprochen habe, führte sie aus: «Er mit mir schon. Als ich die Pille angefangen habe zu nehmen, habe ich der Mutter gesagt, ich will nicht, dass er es weiss, weil es mir peinlich ist. Sie hat es ihm aber trotzdem erzählt». Darauf habe er ihr gesagt, sie sei jetzt 12 Jahre alt, sie könne jetzt mit ihrem Freund ficken ge-
26 hen. Er habe ihr beispielsweise auch gesagt, ob sie ihre Mutter höre, er «brätsche» sie geil. Zudem habe er sie einmal gefragt, ob sie noch Jungfrau sei und als sie dies bejaht habe, habe er gemeint, beim ersten Mal tue es zwar weh, aber nachher gehe es gut (pag. 361 Z. 28 ff.). Zum Verhältnis zu C.________ habe der Beschuldigte immer gesagt, sie (D.________) sei die Putzfrau und C.________ die Prinzessin (pag. 361 Z. 44). Die Frage, ob sie etwas vom Sexuellen zwischen dem Beschuldigten und C.________ mitbekommen habe, verneinte sie. Auf Nachfrage führte sie dann aus, er habe ihnen «Müntschi» gegeben, mit seinem Mund über ihren ganzen Mund und einmal einen Zungenkuss. Das sei in W.________ gewesen und sie habe das nicht gewollt. Die Mutter habe ihm dann gesagt, er solle das nicht mehr machen, aber er habe es trotzdem weiterhin gemacht (pag. 362 Z. 16 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde dann noch gefragt, weshalb sie ihrer Mutter erst Ende August 2015 von den Übergriffen erzählt habe, worauf sie ausführte: «Ich habe es ihr gesagt, als sie «Gstürm» hatte mit ihm. Das war meine Gelegenheit es ihr zu sagen, wenn sie ihn nicht mehr sieht. Sonst hat sie immer gleich alles A.________ gesagt, was ich ihr erzählt habe. Davor hatte ich Angst» (pag. 366 Z. 1 ff.). Weiter erwähnte sie, dass ihre Schwester mit den Problemen sonst immer zu ihr gekommen sei, damit aber nicht. Auf Nachfrage hin gab sie dann an, sie wisse auch nicht weshalb, vielleicht, weil sie sich geschämt habe. Ihre Psychologin habe ihr auch gesagt, dass es nicht einfach sei, über so etwas zu sprechen (pag. 366 Z. 4 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 deutlich reifer ist als ihre jüngere Schwester C.________. Auch sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Ihr wurde die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihre Mutter (K.________) die Vorwürfe erfunden habe, vorgehalten, wozu sie ausführte, das stimme nicht, sie sei ja dabei gewesen, als er solche Sachen gesagt habe (pag. 677 Z. 3). Auf Frage, was der Beschuldigte konkret gesagt habe, gab sie zu Protokoll: «Er hat gesagt, ich brätsche deine Mutter. Mit brätsche ist Sex gemeint. Er hat uns auch Küsse gegeben, d.h. Lippe über Lippe. In W.________ hat er mir auch einmal die Zunge reingesteckt. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich das nicht gerne habe. Meine Mutter hat den Beschuldigten dann darauf angesprochen, dass wir das nicht gerne haben. Er hat das aber nicht ernst genommen. In V.________ ist es vorgekommen, dass er mir auf das Gesäss geschlagen hat, nicht fest, als ich Hot Pants trug. In X.________ hat er auch gesagt, dass er nun meine Mutter «figgen» gehen werde, dies war, als der Ramadan fertig war und meine Mutter duschen ging. Während des Ramadans hat er keine schlimmen Sachen gesagt, während dieser Zeit war er gut zu uns» (pag. 677 Z. 7 ff.). Sie bestätigte anschliessend, dass der Beschuldigte ihre Schwester als Prinzessin und sie (D.________) als Putzfrau betitelt habe. Weiter schilderte sie die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten nochmals gleich, wie sie diese bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert hatte (sie könne jetzt mit dem Freund ficken gehen; er «brätsche» ihre Mutter; Frage, ob sie noch Jungfrau sei usw.). Sie wiederholte auch, dass sie den Beschuldigten anfangs nicht gemocht habe. Mit der Zeit habe sie ihn dann etwas mehr gemocht. Dann habe er mit den Sprüchen begonnen. Auf die Frage, wieso sie der Mutter nicht früher etwas gesagt habe, gab sie – wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – schliesslich an: « Weil sie
27 dem Beschuldigten alles erzählt hat. Sie hat ihm z.B. auch erzählt, dass ich die Pille nehme. Mit 12 hatte ich starke Schmerzen, wenn ich meine Menstruation hatte. Ich habe meiner Mutter auch gesagt, sie solle dem Beschuldigten nichts sagen, da mir das unangenehm ist. Sie hat es dem Beschuldigten dann aber doch gesagt. Er hat mich auch darauf angesprochen als wir alleine waren, wobei er mir sagte, jetzt nehme ich die Pille und könne figgen gehen. Er hat auch gesagt, das erste Mal tut es ein bisschen weh, danach ist es aber schön» (pag. 677 Z. 35 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 hat klare, stimmige Aussagen gemacht, die nicht übertrieben erscheinen, den Beschuldigten nicht übermässig belasten und durchaus auch positive Elemente enthalten. Sie schilderte die Beziehung zum Beschuldigten sowie die Vorfälle über alle Einvernahmen hinweg konstant gleich und in einer altersgerechten Sprache. Ihre Aussagen stimmen inhaltlich mit den Angaben ihrer Schwester, der Straf- und Zivilklägerin 1, überein, wobei sie die Vorfälle aber mit anderen Worten als C.________ schilderte. Auch sie hat originelle Details erzählt, welche kaum erfunden sein können (etwa, dass einer der Vorfälle am Ende des Ramadans passiert sei; dass der Beschuldigte während des Ramadans gut zu ihnen gewesen sei usw.). Widersprüche lassen sich in ihren Aussagen keine finden. Weiter hat auch sie nachvollziehbar erklärt, weshalb sie der Mutter nicht schon früher etwas von den Vorfällen erzählt hat. Sie befürchtete nämlich, dass ihre Mutter sogleich alles dem Beschuldigten erzählen würde, so wie sie es auch früher getan hatte (z.B. Einnahme der Pille), was sie nicht gewollt und wovor sie Angst gehabt habe. Zudem lässt ihre Aussagen, wonach sie ihrer Mutter erst nach der Trennung mit dem Beschuldigten («Gstürm») alles erzählt habe, darauf schliessen, dass auch ihr viel daran lag, das bis zur Trennung gelebte Familiensystem nicht zu zerstören. Ihre Aussagen sind glaubhaft, auf diese kann abgestellt werden. 10. Mögliche Falschbezichtigung (Vorwurf der Erpressung/Rache) Die Vorinstanz hat die Argumentation des Beschuldigten, wonach die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen die Anschuldigungen erfunden habe, um sich für die Beendigung der Beziehung und die verlorene finanzielle Unterstützung zu rächen bzw. um vom Beschuldigten Geld zu erpressen, auf überzeugende Art und Weise widerlegt; darauf kann verwiesen werden (pag. 493 ff., S. 43 ff. der Urteilsbegründung). Es trifft wohl zu, dass K.________ in ihren Gefühlen verletzte wurde und sie nach der Trennung existenzielle Ängste hatte und daher zunächst weiterhin Geldzahlung vom Beschuldigten forderte. Dass sie deswegen aber ihre Töchter instrumentalisiert und mit diesen erfundene Vorwürfe einstudiert haben soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Denn bereits die Art und der Umfang der Anschuldigungen sprechen - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - klar gegen eine erfundene Geschichte. Hätte die Mutter der Straf- und Zivilklägerinnen den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wäre es nämlich viel naheliegender gewesen, einen einzigen oder einige wenige – vom Ablauf her sich gleichende – Vorfälle abzusprechen. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. die etlichen angeklagten Sachverhalte). Es erscheint nicht realistisch, dass Frau K.________ eine solche Vielzahl an Vorfällen mit derart vielen unterschiedlichen Details und Nebensächlichkeiten erfunden und dann mit den Töchtern einstudiert haben soll, zumal ein solches Vorgehen das Risiko sich widersprechender Aussagen enorm erhöht. Die Vorinstanz
28 hält daher zu Recht fest, dass bei erfundenen Sachverhalten im Ausmass der vorliegenden deutlich mehr Widersprüche zu finden sein müssten, da es schlicht nicht möglich sei, derart viele Details über mehrere Einvernahmen hinweg und unter mehreren Personen konstant übereinstimmend darzustellen. Hierbei ist denn auch zu berücksichtigen, dass C.________ aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, die verschiedenen Vorfälle konstant und inhaltlich immer gleich zu schildern, wenn es sich um – von der Mutter – erfundene Geschichten gehandelt hätte. Keinen Sinn ergibt weiter, dass die Mutter die gravierenderen Vorfälle mit der jüngeren, intellektuell deutlich weniger weit entwickelten Tochter erfunden haben soll. Wären die Vorwürfe erfunden, so wäre es nämlich viel naheliegender gewesen, die gravierenderen Anschuldigungen mit der reiferen Tochter D.________ abzusprechen (geringeres Risiko von widersprüchlichen Aussagen). Sinnwidrig erschient schliesslich, dass die Mutter einen Vorfall in der Wohnung der Lebenspartnerin des Beschuldigten in V.________ erfunden haben soll. Weiter lässt auch das Verhalten der Mutter der Straf- und Zivilklägerinnen nicht die geringsten Anzeichen für einen eigentlichen Rachefeldzug gegenüber dem Beschuldigten erkennen. Diese sprach zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme nämlich zunächst über 1.5 Stunden einzig von sich und den Beziehungsproblemen mit dem Beschuldigten, stellte also sich selber in den Mittelpunkt. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht der sexuellen Übergriffe belasten wollen, so wären ihre Aussagen mit Sicherheit zielgerichteter gewesen, d.h. sie wäre umgehend auf die Missbrauchsvorwürfe zu sprechen gekommen. Zudem hat sie auch nicht etwa behauptet, dass sie entsprechende Beobachtungen gemacht hätte, welche die von den Töchtern geschilderten Vorfälle stützen würden. Vielmehr gab sie immer klar zu verstehen, dass sie die Vorfälle selber nicht mitbekommen habe. Ferner hat sie auch zugegeben, dass sie auf die monatlichen Zahlungen des Beschuldigten angewiesen gewesen sei, was sie nicht gemusst hätte und ohne weiteres hätte bestreiten können. Auch dieses Verhalten spricht eindeutig gegen eine Falschbezichtigung. Schliesslich sprechen aber eben auch die glaubhaften Aussagen der beiden Strafund Zivilklägerinnen gegen erfundene Vorwürfe (vgl. oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Mädchen die Vorfälle über alle Einvernahmen immer wieder gleich und übereinstimmend hätten schildern können, wenn es sich nicht um selbst erlebte Geschehen handeln würde. Dass Frau K.________ und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen derart viele unterschiedliche Vorfälle – innert kurzer Zeit – hätten erfinden und abspracheweise zu Protokoll geben können, ist schlicht nicht vorstellbar. 11. Zu den einzelnen Vorwürfen 11.1 Vorwurf gemäss Anschlageschrift Ziff. I.1.3 11.1.1 Konkreter Vorwurf / Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der sexuellen Handlung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er (pag. 243):
29 [sich] ohne Kenntnis von Dritten, insbesondere der Mutter der Privatklägerin, mit der Privatklägerin mehrmals an einem Montag-Mittag verabredete, sie in Z.________ am Bahnhof abholte, sie in die Wohnung neben dem Geschäft brachte, die Türe von innen verschloss und die Vorhänge zog, sie duschte oder sie duschen liess, selber duschte, ein Tuch auf das Sofa legte, sich auf dem Sofa auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin legte, sie küsste und oral befriedigte, sich anschliessend meistens von ihr oral befriedigen liess, indem er sie an den Haaren hielt, aber mehrfach auch, anstatt sich oral befriedigen zu lassen, die Eichel seines Penis vaginal einführte, wobei sie ihm sagte, dass sie dies nicht möge und es ihr weh tue. Dabei fragte er sie manchmal, wie sie seinen «Schwanz» fände, «gross, schön, dick?». Er sagte ihr auch teilweise, sie sei seine Liebhaberin, gab ihr manchmal 10 oder 20 Franken und sagte ihr, sie dürfe niemandem etwas davon sagen. Die Vorinstanz beschränkte den Tatzeitraum in der Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2018 (pag. 447) hinsichtlich dieses Vorwurfs gestützt auf die Aussagen der Strafund Zivilklägerin 1 auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 (vgl. pag. 502 f., S. 52 f. der Urteilsbegründung). An diese Tatzeitbeschränkung hat sich auch die Kammer zu halten. 11.1.2 Würdigung Die Vorinstanz hat diesen Anklagepunkt sehr ausführlich dargelegt und ihre Würdigung mit zahlreichen Akten- und Videoverweisen sowie Querverbindungen unter den verschiedenen Aussagen untermauert. Die Würdigung der Aussagen von C.________ in Kombination mit ihrem Aussageverhalten während der Videobefragungen überzeugt. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Vorfall vollumfänglich an (pag. 497 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung) und es werden hier bloss noch einzelne Punkte aufgegriffen: Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat wiederholt und gleichbleibend ausgeführt, dass sie den Beschuldigten jeweils am Montagnachmittag getroffen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Montagnachmittag schulfrei gehabt habe, weshalb er sie jeweils am Montag angerufen und zu sich eingeladen habe. Der Beschuldigte bringt hierzu zwar zutreffend vor, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 zu den Telefonanrufen am Montag nicht mit den objektiv eruierten Ergebnissen der Telefonkontrolle übereinstimmen. Hierbei ist jedoch vorab zu berücksichtigen, dass die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angeklagten Tatzeit erfassen und daher nicht wirklich aussagekräftig sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ja selber eine Ausrede für die Anrufe vom Montag (welche gemäss seinen Vorbringen aber gar nicht stattgefunden haben sollen) gesucht und mit der Metzgergeschichte gefunden zu haben schien (pag. 79 Z. 276 ff.; vgl. auch oben Ziff. 8.5). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu dieser Thematik zu Recht fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits in ihren schriftlichen Notizen festgehalten hatte, dass der Beschuldigte sie jeweils am Sonntag gefragt habe, ob sie am Montag schulfrei habe («Jeden Sonntag fragt er bis wenn hast du Morgen schulfrei»; pag. 22). Hinsichtlich der Telefonanrufe ergänzte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann selber, dass der Beschuldigte sie auch unter der Woche angerufen habe, falls sie nicht abgenommen habe. Anlässlich ihrer zweiten Befragung bestätigte sie zudem ihre Angaben in den Aufzeichnungen, wonach der Beschuldigte sie oft auch an den Sonntagen gefragt habe. Die Ergebnisse der Telefonkontrolle lassen nach dem Ausgeführten jedenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivil-
30 klägerin 1 aufkommen, zumal ja auch der Beschuldigte – wie erwähnt – eine Erklärung für die – seiner Ansicht nach gar nicht stattgefundenen – montäglichen Telefonate suchte. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Telefonauswertung die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zwar nicht stützen, aber auch nicht erschüttern. Die Kammer hält mit der Vorinstanz sodann fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 das Rahmengeschehen hinsichtlich der Montagnachmittage in der Wohnung des Beschuldigten in W.________ sehr detailliert, in sich stimmig, über alle Einvernahmen gleichbleibend (wenn auch sprunghaft in der Erzählung) und originell, mithin glaubhaft geschildert hat. Im Speziellen zu erwähnen gilt, dass sie etliche ausgefallene Details und Nebensächlichkeiten erwähnte, die kaum erfunden sein können (z.B. Hand streicheln, Tuch aufs Sofa, nur mit Wasser geduscht, usw.; vgl. dazu auch oben Ziff. 9.2). Im Weiteren hat sie auch eigene Gedankengänge und Gefühle in einer altersgerechten Sprache geschildert (z.B.: Sie habe – nachdem der Beschuldigte ein Tuch auf das Sofa gelegt habe – zuerst schreien wollen, dies dann aber gelassen; sie habe einen Schock und Tränen in den Augen gehabt, aber nicht «grännen» wollen; usw.). Im Übrigen gab die Straf- und Zivilklägerin auch an, dass es («die Vergewaltigung») ihr sehr wehgetan habe, das habe sie dem Beschuldigten auch gesagt (pag. 32). Ein stereotypes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht erkennbar. Dass sie auf die sexuellen Handlungen an sich im freien Erzählen nicht einging und auch auf Nachfrage hin jeweils nur knappe Angaben dazu machte, erstaunt nicht, da sie angesichts ihres damaligen Alters das Ganze wohl nicht richtig einordnen konnte und ihr zudem der Wortschatz für die einzelnen Details fehlte. Hinzu kommt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 für das Vorgefallene ganz offensichtlich geschämt hat. Dass C.________ nicht erklären konnte, weshalb sich ihre Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln (Telefonauswertung) decken, sondern darauf mit Befremden und Erstaunen reagierte, vermag – wie dargelegt wurde – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei ihm gar nicht möglich gewesen, in der Wohnung in W.________ sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 vorzunehmen, da die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen sehr oft in dieser Wohnung ein- und ausgegangen sei und daher auch jeder Zeit dort hätte erscheinen können, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Umstand stellt keineswegs einen Hinderungsgrund dar, zumal der Beschuldigte seine damalige Partnerin ja u.a. auch für Erledigungen weggeschickt hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils die Storen runtergelassen, die Tür abgeschlossen und ein Tuch auf das Sofa gelegt. Damit hat er genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen, damit das Ganze nicht auffliegen kann. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte Frau K.________ nicht über 2.5 Jahre hinweg jeden Montag von der Wohnung in W.________ fernhalten konnte. Mit den erwähnten Sicherheitsmassnahmen (insbesondere dem Türe schliessen und Store runterlassen) konnte er aber ohne weiteres bewerkstelligen, dass die Übergriffe von der Mutter nicht entdeckt werden. Die Behauptung, dass jeweils 6 bis 8 Mitarbeiter in der Wohnung zugegen gewesen seien, ändert nichts daran, zumal dies in keiner Weise belegt ist (mittels Zeugenaussagen oder derglei-
31 chen) und auch nicht anzunehmen ist, dass sich die Mitarbeiter jeweils den ganzen Montagnachmittag in der Wohnung des Beschuldigten aufhielten. Was das angebliche Schweigegeld anbelangt, bestritt der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr, dass er den beiden Mädchen Geld gegeben habe. Er habe ihnen das Geld aber nur deshalb gegeben, damit sie sich etwas kaufen könnten, keineswegs aber habe es sich um Schweigegeld gehandelt. Für welche Zwecke der Beschuldigte den beiden Mädchen das Geld gegeben hat, kann letztlich aber nicht nachgewiesen und offen gelassen werden. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind, wie oben ausgeführt, absolut glaubhaft. Das pauschale Bestreiten des Beschuldigten vermag die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich in etliche Widersprüche versetzte. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen, wie sie in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift umschrieben sind, vorgenommen hat. Was die Häufigkeit der Vorfälle anbelangt, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche mit einer umfangreichen und nachvollziehbaren Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 rund 40 Mal bzw. alle zwei Wochen (mit Ausnahme der Schulferien) mit der Straf- und Zivilklägerin 1 sexuelle Handlungen in seiner Wohnung in W.________ vorgenommen hat (pag. 502 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung), was der Kammer im Übrigen als vorsichtige Schätzung erscheint. 11.1.3 Fazit Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind, wie bereits oben unter Ziff. 9.2 ausführlich dargelegt und unter Ziff. 11.1.2 hinsichtlich des konkreten Vorfall nochmals dargetan, glaubhaft. Die Tatversion der Straf- und Zivilklägerin 1 wird durch die objektiven Beweismittel zwar nicht unterstützt, aber auch nicht erschüttert. Der Beschuldigte seinerseits hat sich mit seinem widersprüchlichen Aussageverhalten selber belastet. Für die Kammer ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 somit erwiesen, wobei mit der Vorinstanz von rund 40 Vorfällen im Deliktszeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 auszugehen ist. 11.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1 11.2.1 Konkreter Vorwurf / Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.4.1 Lemma 1 der Anklageschrift weiter vorgeworfen, sich der sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er einmal lediglich mit Shorts bekleidet in ihr Zimmer gegangen und sich dort im Genitalbereich berührt habe (pag. 244). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.4.1 auch unter dem Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu würdigen. Schlussendlich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten
32 hinsichtlich dieses Sachverhalts denn auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, beschränkte den Zeitraum, in welchem sich dieser Vorfall abgespielt haben soll, jedoch auf den 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 (in diesem Zeitraum wohnte die Familie P.________ in U.________). 11.2.2 Würdigung Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch in diesem Punkt durchaus als glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall so, wie er von der Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert und in der Anklageschrift umschrieben worden ist