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Bern Obergericht Strafkammern 18.06.2018 SK 2018 22

18 giugno 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,001 parole·~1h 10min·1

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raub, Diebstahl etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 22 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2018 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raub, Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2017 (PEN 2017 491)

2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2017 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung und Beschimpfung, angeblich begangen am 25. Dezember 2015 in Bern zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt (pag. 1023, Ziff. I des angefochtenen Urteils). Weiter wurde der Beschuldigte von den Anschuldigungen des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), beides angeblich mittäterschaftlich begangen am 3. Juli 2016 in Biel zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen (pag. 1023, Ziff. II des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig erklärt (pag. 1023 f., Ziff. III des angefochtenen Urteils): 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25.12.2015 in Bern z.N. C.________, 2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 25.12.2015 in Bern z.N. C.________, 3. des Raubes und Versuchs dazu, mehrfach begangen 3.1 am 07.02.2016 in Bern z.N. E.________ (Versuch), 3.2 am 16.04.2016 in Biel z.N. F.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00, 4. des Diebstahls, mehrfach begangen 4.1 am 18.06.2016 in Biel z.N. G.________ im Deliktsbetrag von CHF 180.00, 4.2 am 18.06.2016 in Biel z.N. H.________ in unbestimmtem Deliktsbetrag, 4.3 am 22.07.2016 in Biel z.N. I.________, in unbestimmtem Deliktsbetrag, 4.4 am 23.08.2016 in Nidau z.N. J.________ im Deliktsbetrag von CHF 890.00, 5. der Sachbeschädigung, begangen am 07.02.2016 in Bern z.N. E.________, Sachschaden CHF 900.00, 6. der Hehlerei, begangen Mitte Januar 2016 in Biel im Deliktsbetrag von CHF 396.00, 7. der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen am 22.01.2016 und am 07.02.2016 in Bern, 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in Bern und andernorts zwischen Juli 2016 und August 2016 durch Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie zwischen September 2015 und Juli 2016 durch Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Kokain, Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 206 Tagen wurden auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass die Strafe am 15. März 2017 vorzeitig

3 angetreten wurde. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf zwei Tage festgesetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 27‘007.80 verurteilt (pag. 1023 ff., Ziff. III des angefochtenen Urteils). 9. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1081). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 17. Januar 2018 (pag. 1088) reichte die Verteidigung form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte diese auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Hehlerei sowie auf den damit zusammenhängenden Sanktionspunkt unter Kostenund Entschädigungsfolgen (pag. 1097, Ziff. III, 1., 2. u. 6. sowie die Verurteilung gem. Ziff. III, 1., 2. u. 4. des angefochtenen Urteils). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1106 f.). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich der Berufung des Beschuldigten anschliesse und ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung betreffend versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchten Raubes inkl. Sachbeschädigung zum Nachteil von E.________ und Raub zum Nachteil von F.________ beschränke (pag. 1111 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, begründet Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 1115 f.). Mit Eingabe vom 12. März 2018 teilte der Verteidiger mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde (pag. 1118). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 18. Juni 2018 statt. 10. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1156; pag. 1152 ff.). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2018 wurde zudem eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (pag. 1160 ff.). 11. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1165 ff.):

4 1. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 25.12.2015 in Bern z.N. von C.________. 2. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 25.12.2015 in Bern z.N. von C.________. 3. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen Mitte Januar 2016 in Biel im Deliktsbetrag von CHF 396.00. 4. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sei aufzuheben. Der Angeschuldigte sei für die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der bereits verbüssten Haftstrafe. 5. Der Angeschuldigte sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. 6. Die verfügte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit auf 2 Jahre aufgeschoben wird, sei aufzuheben und die Geldstrafe sei entsprechend herabzusetzen. 7. Dem Angeschuldigten seien die erstinstanzlichen und die vorliegenden Anwaltskosten gemäss eingereichten Honorarnoten zu vergüten. 8. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Angeschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. 9. Die vorliegenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1167 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung und Beschimpfung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Freisprüche wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und Versuchs dazu, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); 5. der Einziehung des beschlagnahmten Natels zur Vernichtung. II. A.________ sei schuldig zu erklären:

5 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25. Dezember 2015 in Bern z.N. C.________; 2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 25. Dezember 2015 in Bern z.N. C.________; 3. der Hehlerei, begangen Mitte Januar 2016 in Biel im Deliktsbetrag von CHF 396.00. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 30, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 122, 123 Ziff. 2, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 286 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 206 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt vom 15. März 2017; 2. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘300.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 3. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. K.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen. 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 12. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung und Beschimpfung eingestellt wurde (pag. 1023, Ziff. I des angefochtenen Urteils). Ferner ist der Freispruch von den Anschuldigungen des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch) gemäss Ziffer II. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Hehlerei sowie der damit zusammenhängenden Strafzumessung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1097 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung betreffend die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung mit

6 gefährlichem Gegenstand, den versuchten Raub inkl. Sachbeschädigung zum Nachteil von E.________ und den Raub zum Nachteil von F.________ (pag. 1111 f.). Infolge dieser Beschränkungen der Berufung und der Anschlussberufung sind die Schuldsprüche wegen Raubes und Versuchs dazu, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (pag. 1023, Ziff. III, 3., 4., 5., 7. und 8 des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons in Rechtskraft erwachsen (pag. 1024, Ziff. III, 3. und pag. 1026, Ziff. V, 2. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung betreffend die Freiheitsstrafe nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf die Sanktion betreffend die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, den versuchten Raub inkl. Sachbeschädigung zum Nachteil von E.________ und den Raub zum Nachteil von F.________ – nicht aber den Schuldpunkt und die übrigen Sanktionen – auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Sachverhaltskomplex betreffend den 25. Dezember 2015 im Zusammenhang mit C.________ (Ziff. I. A. 1. und 2. der AKS; pag. 899 f.) 13. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten sind unter anderem die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Mit Anklageschrift vom 2. Juni 2017 wird diesem hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 898 ff.; auszugsweise Wiedergabe): 1. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand begangen am 25.12.2015, L.________ (Örtlichkeit), Bern, z.N. von C.________, indem er C.________ aus einer Distanz von ca. drei bis vier Metern eine Glasflasche an den Hinterkopf warf und dabei mindestens in Kauf nahm, dass sich C.________ dabei eine schwere Verletzung, namentlich ein schweres Schädel- Hirntrauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, zuziehen oder lebensgefährlich verletzt werden könnte. Oder (alternativ): begangen am 25.12 .20·15, L.________ (Örtlichkeit), Bern, z. N. von C.________, indem er, als er von C.________ verfolgt wurde, im Bereich der M.________ (Örtlichkeit) eine

7 Glasflasche vom Boden behändigte und diese rennend in Richtung von C.________ warf und dabei mindestens in Kauf nahm, dass sich C.________ dabei eine schwere Verletzung, namentlich ein schweres Schädel-Hirntrauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, zuziehen oder lebensgefährlich verletzt werden könnte. C.________ erlitt dabei eine ca. 1 cm breit klaffende Rissquetschwunde/glattrandige Hautdurchtrennung am Hinterkopf links von ca. 5 cm Länge bis in die Unterhaut reichend. [...] 2. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand oder einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten 2.1. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand begangen am 25.12.2015, L.________ (Örtlichkeit), Bern, z.N. von C.________, indem er C.________ im Zuge einer vorerst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung auf unbestimmte Weise mit einem scharfen Gegenstand an der Schulter und im Bereich der linken Flanke sowie evtl. am Hinterkopf links verletzte Oder (alternativ): 2.2. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten begangen am 25.12.2015, L.________ (Örtlichkeit), Bern, z.N. von C.________, indem er C.________ im Zuge einer vorerst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung an den Beinen packte, worauf dieser zu Boden fiel und sich an der Schulter und im Bereich der linken Flanke sowie evtl. am Hinterkopf links verletzte . C.________ erlitt dabei folgende Verletzungen: • 5 Schnittwunden/glattrandige Hautdurchtrennungen an der linken Schulter über dem Schulterknochen und zum Rücken hin liegend von 1-5 cm Länge • Oberflächliche Schnittwunde an der Flanke links (etwa 1-2 cm unterhalb der hinteren Achsellinie auf Brustwarzenhöhe) von ca. 2 cm Länge • Evtl.: 1 cm breit klaffende Rissquetschwunde/glattrandige Hautdurchtrennung am Hinterkopf links von ca. 5 cm Länge bis in die Unterhaut reichend. […] 14. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Am Abend des 25. Dezember 2015 kam es zu zwei miteinander verbundenen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und C.________. Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte und C.________ auf der L.________ (Örtlichkeit) aufeinander trafen und es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Wie es zu dieser Auseinandersetzung gekommen ist, sprich ob es zu Beschimpfungen und Provokationen seitens der beteiligten Personen gekommen ist, ist unklar. C.________ weist dokumentierte Verletzungen unter anderem an der linken Schulter auf. Unklar ist, wer ihm diese Verletzungen zugefügt hat und ob der Beschuldigte ebenfalls Verletzungen davon trug. Der Beschuldigte bestritt, C.________ mit einem gefährlichen Gegenstand an der Schulter verletzt zu haben. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Auseinandersetzung seinen Fortgang nahm und der Beschuldigte eine Flasche in Richtung von C.________ geworfen hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch die

8 Kopfverletzung von C.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestritt er die Kopfverletzung hingegen nicht mehr explizit und führte aus, dass er die Flasche nicht geworfen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er ihn so verletzen würde. Der amtliche Verteidiger hielt in der mündlichen Begründung seiner Anträge jedoch fest, die Kopfverletzungen von C.________ könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Sie haben deshalb grundsätzlich als bestritten zu gelten. Der Beschuldigte gab an, er selbst sei vor C.________ geflüchtet und habe sich mit dem Flaschenwurf gewehrt. Bestritten wird damit die vorsätzliche und schuldhafte Begehung der Tat. 15. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die polizeilichen Ermittlungen, die Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD), die medizinischen Untersuchungen des Notfallzentrum des Inselspitals Bern und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), den Atemlufttest des Beschuldigten sowie die Einvernahmen (pag. 1035 ff., S. 7-22 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln sind vorwiegend das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung von C.________ vom 2. März 2016 (pag. 241 ff.), der Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals vom 25. Dezember 2015 (pag. 229 ff.) sowie der Rapport des KTD vom 22. Januar 2016 (pag. 217 ff.) zu erwähnen. Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 1040 ff., S. 12-22 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 16. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1055, S. 27-28 der Urteilsbegründung): Das Gericht stellt in seinem Urteil auf die Beurteilung des IRM ab und geht von einer glattrandigen Verletzung und nicht, wie das Inselspital in seinem Arztzeugnis, von einer Rissquetschwunde aus. Für das Gericht ist äusserst fraglich, ob dieses Verletzungsbild durch den Wurf mit einer ganzen Glasflasche vereinbar ist. Viel wahrscheinlicher erscheint es, dass die Verletzung mit einer bereits zerbrochenen Flasche bzw. einem Teil davon zugefügt wurde. Das steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen von C.________, der behauptete, er habe zuerst das Glas und den Schmerz an seinem Hinterkopf gespürt und nachher gehört, wie etwas am Boden zerschlagen sei. Selbst eine bereits zerbrochene Flasche kann nach dem Aufprall am Boden erneut bersten. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis erachtet das Gericht die unter Ziff. A.1, erster Absatz, sowie unter A.2.1. in der Anklageschrift detailliert beschriebenen Sachverhalte mit der Präzisierung als erwiesen, dass A.________ - C.________ in einer ersten „Infight“-Phase mit einem scharfen Gegenstand an der Schulter verletzte und es sich beim scharfen Gegenstand um eine abgebrochene Flasche z.B. in der Art der vom Beschuldigten selber erwähnten Whiskyflasche handelte.

9 - in der zweiten Phase aus einer Distanz von drei bis fünf Metern eine abgebrochenen Flasche unkontrolliert gegen den Hinterkopf des flüchtenden C.________ warf und diesem damit die Schnittverletzungen am Hinterkopf zufügte. Weiter erachtet das Gericht als erwiesen, dass A.________ gestützt auf die in diesem Punkt glaubhaften und auch nicht den Aussagen von C.________ widersprechenden Aussagen betrunken, wütend und erregt war. C.________ wies seinerseits eine Alkoholkonzentration (geblasen) von 0,7 Promille auf. Weshalb genau es am 25.12.2015 um Mitternacht oder kurz danach auf der L.________ (Örtlichkeit) vor der N.________ (Örtlichkeit) in Bern zwischen A.________ und C.________ zu einer zunächst verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung gekommen war, konnte dagegen nicht erhellt werden. 17. Beweiswürdigung durch die Kammer 17.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1050 f., S. 22-23 der Urteilsbegründung). Zu beurteilen ist ein dynamisches Geschehen, was bei der Würdigung der Aussagen stets zu berücksichtigen ist. Das Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ ist offenbar eskaliert und es ist vorerst zu einer verbalen und sodann zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, welche schliesslich durch den Flaschenwurf seitens des Beschuldigten und der Avisierung der Polizei durch C.________ ein Ende fand. Aus dem Anzeigerapport vom 4. Januar 2016 geht hervor, dass sich der Geschädigte am Freitag, den 25. Dezember 2015 um 00:21 Uhr telefonisch bei der REZ der Kantonspolizei Bern gemeldet und mitgeteilt habe, er habe eine Flasche an den Kopf bekommen (pag. 151). Zwei Mitarbeiter der Kantonspolizei trafen sodann vor dem Restaurant O.________ auf den verletzten C.________. Dieser habe eine ca. 1 cm breite und 5 cm lange Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr aufgewiesen. Da die Kopfwunde stark geblutet habe, sei der Geschädigte durch die Polizei erstversorgt worden. Durch die beigezogene Sanitätspolizei sei er zur weiteren medizinischen Versorgung in das Inselspital Bern gebracht worden (pag. 152). In der mündlichen Erstbefragung habe der Geschädigte angegeben, dass er eine Auseinandersetzung mit einem Mann gehabt habe, den er nur vom Sehen her kenne. Der Geschädigte habe dem Mitarbeiter der Kantonspolizei ein Facebook-Foto des vermeintlichen Täters übergeben (pag. 152). Erste Ermittlungen über den Namen des angeblichen Täters seien negativ verlaufen. Über das Facebook-Profil des mutmasslichen Beschuldigten habe das Pseudonym «P.________» sowie diverse Fotos erhältlich gemacht werden können (pag. 153). Anhand der Hinweise des Geschädigten, wonach es sich bei der gesuchten Person um diejenige handle, welche auf Facebook unter dem Pseudonym «P.________» aufgeführt sei, habe dieser am 22. Januar 2016 an der Q.________ (Strasse) in Bern angehalten und festgenommen werden können. Es habe sich um den Beschuldigten gehandelt (pag. 161, Berichtsrapport vom 27.01.2016; pag. 165, Nachtrag vom 29.02.2016). Ferner hielt

10 die Kantonspolizei im Nachtrag vom 29. Februar 2016 fest, dass sich die Abklärungen im Umfeld der N.________ (Örtlichkeit) als nicht gerade einfach, wenn nicht sogar unmöglich, erwiesen hätten. Schliesslich hätten die von C.________ und vom Beschuldigten mit Vornamen genannten Personen, welche etwas gesehen haben könnten, nicht ermittelt werden können (pag. 168). Die Nachträge vom 31. Mai und vom 6. September 2016 umfassen sodann die Auswertung des beim Beschuldigten erhobenen Mobiltelefons (pag. 172 ff.; pag. 182 ff.). Gemäss Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 17. November 2016 habe diese am 23. November 2016 beim Beschuldigten im Regionalgefängnis vorgesprochen, um die Signalemente der von ihm genannten Personen zu erheben. Weitere Zeugen, als die bereits von ihm genannten, habe er nicht nennen können. Der Beschuldigte habe am 2. Dezember 2016 auf Vorhalt der im Anschluss erstellten Fotovorweisungen keine von ihm genannte Person wiedererkannt (pag. 186). 17.2 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel 17.2.1 Untersuchungen des KTD Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Untersuchungen und deren Ergebnisse des KTD korrekt wiedergegeben, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen wird (pag. 1037, S. 9 der Urteilsbegründung). Insbesondere hervorzuheben ist Folgendes: Im KTD-Bericht vom 22.01.2016 wird festgehalten, der KTD habe einige Stunden nach der medizinischen Versorgung im Spital die Spurensicherung am Opfer vorgenommen und die Verletzungen fotografisch dokumentiert (pag. 221-227). Dem KTD seien nachträglich vier Glasscherben einer Flasche zugestellt worden, die am Ereignisort sichergestellt worden seien (pag. 228). Ab den Scherben sei ein DNA-Abrieb gemacht worden. Das Hauptprofil des Mischprofils sei der EDNAIS Datenbank zugestellt worden und habe keinen Hit ergeben. Ergänzend kann festgehalten werden, dass bei C.________ am Hinterkopf links, am Hals links, an der linken Schulter, an der Lende links sowie im Bereich der Schulter bzw. Brust links Verletzungen festgestellt worden seien (pag. 218). Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielten die Sachbearbeiter des KTD sodann fest, dass nach gerichtspolizeilichen Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass C.________ an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und sich dabei Verletzungen zugezogen habe. Aus spurentechnischer Sicht könnten beim aktuellen Auswertungsstand keine Angaben gemacht werden, welche zur Klärung des Falles beitragen könnten (pag. 218). Beweiswürdigend kann deshalb festgehalten werden, dass die Verletzungen von C.________ alle linksseitig sind und diese aller Wahrscheinlichkeit nach aus einer körperlichen Auseinandersetzung herrühren. Aus der Untersuchung der Flasche können dagegen keine sachdienlichen Hinweise entnommen werden. Fest steht, dass der DNA-Abrieb ab der Flasche und den Scherben keinen Hit ergab. Aus der Untersuchung der Glasscherben kann nicht abgeleitet werden, ob diese Flasche eine Rolle – und falls ja, welche – im Rahmen der Auseinandersetzung gespielt hat. Das muss an dieser Stelle offen bleiben und aufgrund der übrigen Beweismittel eruiert werden.

11 17.2.2 Medizinische Untersuchungen Nachdem der Geschädigte im Inselspital eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und untersucht. Im IRM-Gutachten vom 3. März 2016 wird auf die Fotodokumentation der Verletzungen von C.________ vor der chirurgischen Versorgung durch das Inselspital verwiesen. Gemäss dem Bericht des universitären Notfallzentrums des Inselspitals wurde C.________ kurz nach dem Vorfall am 25. Dezember 2016 um 01:07 Uhr eingeliefert. Als klinischer Befund wurden eine ca. 1 cm breit klaffende Rissquetschwunde occipital links von ca. 5 cm Länge bis in Subkutis reichend, fünf Schnittwunden an der linken Schulter über Acromion und dorsalseits von 1-5 cm Länge sowie eine oberflächliche Schnittwunde an der Flanke links von ca. 2 cm Länge festgehalten (pag. 229). In der durchgeführten Bildgebung des Schädels hätten relevante Traumafolgen ausgeschlossen werden können. Die Wunden occipatal und an der linken Schulter seien mit Prolene 4-0 in Lokalanästhesie versorgt worden, die oberflächliche Wunde an der linken Flanke mit Seristrips. C.________ habe in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können (pag. 230). Einleitend führte das IRM aus, dass die Verletzungen von C.________ zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung bereits chirurgisch versorgt gewesen seien. Schliesslich hielt es folgende Verletzungen fest (pag. 247 ff.): Am Hinterkopf, etwa 4 cm linksseitig der Kopfmittellinie beginnend und annähernd in Körperquerachse ca. 3 cm nach links ziehend, eine strichförmige, mit Einzelknopfnähten versorgte, vollständig adaptierte Hautdurchtrennung, stellenweise mit rötlichen, vertrockneten, blutverdächtigen Antragungen in der Nähe der Wundränder, teils an den Kopfhaaren haftend, und vereinzelt kleinen, bis ca. 1 mm durchmessenden, gelblich-rötlichen, fettgewebsverdächtigen, zwischen den Wundrändern hervortretenden Gewebsstückchen. Polsterartige, rundliche, ca. 3 – 4 cm durchmessende Schwellung des die beschriebene Hautdurchtrennung umgebenden Weichteilgewebes. Etwa 1 cm linksseitig und unterhalb der beschriebenen Hautdurchtrennung ein ca. 1 mm durchmessender Hautdefekt mit rötlichem Wundgrund und rötlich-violett verfärbtem, ca. 3 mm durchmessendem Hof. Am Nacken, jeweils ca. 5 bzw. 8 cm linksseitig der Kopfmittellinie und wenige Zentimeter unterhalb des Ohrläppchenniveaus gelegen, je ein ca. 1 – 2 mm langer und ca. 0.5 mm breiter Hautdefekt mit rötlichem, bis ca. 3 mm durchmessendem Hof. Auf der linken Schulter, unmittelbar unterhalb und rückseitig der Schulterkuppe, auf einem ca. 5 x 5 cm messenden Areal, fünf streifenförmige, annähernd in Körperlängsachse ausgerichtete, teilweise leicht bogenförmig verlaufende, mit Einzelknopfnähten versorgte Hautdurchtrennungen mit adaptierten Wundrändern. Eine der chirurgisch vernähten Hautdurchtrennungen ca. 3 – 4 cm lang, die übrigen jeweils ca. 1 – 2 cm lang. In unmittelbarer Umgebung, teils als Verlängerung der oben beschriebenen Hautdurchtrennungen, mehrere, bis ca. 1 cm lange und bis ca. 2 mm breite, oberflächliche Hautdefekte mit glatten Wundrändern und rötlichem Wundgrund ohne chirurgisches Nahtmaterial. Im gleichen Areal eine streifenförmige, ca. 2 cm lange und bis ca. 2 mm breite, bräunliche, annähernd in Körperlängsachse ausgerichtete Hautvertrocknung. Allseits in Umgebung der im Bereich der linken Schulter beschriebenen Befunde diffuse, wegdrückbare Hautrötungen. An der Brust links, etwa 3 – 4 cm oberhalb und ca. 2 cm mittig der linken Achsel, eine ca. 3 mm lange und ca. 1 mm breite, in Körperlängsachse ausgerichtete, strichförmige Durchtrennung der oberflächlichen Hautschichten mit glatten Wundrändern, rotem Wundgrund um umgebender, wegdrückbarer

12 Hautrötung. Weiter unten an der linken Brust, etwa in Brustwarzenlinie und ca. 5 cm oberhalb der Brustwarze gelegen, mehrere strichförmige, bis ca. 4 cm lange und ca. 2 mm breite, oberflächliche, kratzerartige Hautveränderungen. An der linken Flanke, etwa in der hinteren Achsellinie auf Brustwarzenhöhe beginnend und diagonal nach unten und hinten ziehend, eine bandförmige, etwa 8 cm lange und ca. 3 cm breite, wegdrückbare Hautrötung, am unteren Pol mit mehreren, bis etwa 2 mm durchmessenden Hautabschürfungen mit rotem Wundgrund. Etwa 1 – 2 cm unterhalb des beschriebenen Befundes eine streifenförmige, ca. 2 cm lange und bis ca. 3 mm breite, in Körperquerachse verlaufende Hautdurchtrennung mit unregelmässigen Wundrändern, rotem Wundgrund und teils krustig-vertrockneten, schwärzlichen, blutverdächtigen Antragungen. An den oberen Extremitäten und am Rumpf, betont im Bauchbereich, zahlreiche streifenförmige, grösstenteils in Körper- bzw. Armquerachse verlaufende, bis ca. 10 cm lange und bis ca. 1 cm breite, weiss-gräuliche Narben. Übriger Körper ohne frische Verletzungen. Der Beurteilung des IRM ist zu entnehmen, dass sich anlässlich der körperlichen Untersuchung von C.________ chirurgisch vernähte Hautdurchtrennungen im Bereich des Hinterkopfes und der linken Schulter präsentiert hätten. Nach vorher stattgehabter chirurgischer Versorgung sei die Beurteilung der Tiefe der Verletzungen nicht möglich und die der Wundränder deutlich erschwert gewesen. Unter Beiziehung der im Inselspital angefertigten Fotos der Verletzungen vor der medizinischen Untersuchung hätten sich die Hautdurchtrennungen im Bereich der linken Schulter und des Hinterkopfes als glattrandig und ohne Schürfsaum präsentiert (pag. 249). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass C.________ nur linksseitige Verletzungen aufweist. Diese seien mit der Annahme einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar und könnten beispielsweise durch Glasscherben oder einen anderen scharfen Gegenstand verursacht worden sein. Die festgestellten Verletzungen seien nicht lebensbedrohlich gewesen. Die Schnittverletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen (pag. 249). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen des Gutachtens des IRM und des Arztberichts des universitären Notfallzentrums zu zweifeln. Dagegen fällt auf, dass das universitäre Notfallzentrum von einer Rissquetschwunde, das IRM hingegen von einer glattrandigen Wunde ohne Schürfsaum am Hinterkopf des Geschädigten ausgeht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer primär auf die körperliche Untersuchung und die Beurteilung des IRM ab. Auch wenn nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, welchen Ursprungs die Verletzungen an Schulter und Hinterkopf des Geschädigten haben, sind diese Verletzungen gemäss dem IRM mit einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar und könnten beispielsweise durch Glasscherben oder einen anderen scharfen Gegenstand verursacht worden sein. Die Verletzungsursache ist damit nicht abschliessend geklärt, lässt sich aber – wie die Würdigung der subjektiven Beweismittel noch zeigen wird – mit den Aussagen der Beteiligten, wonach eine Flasche geworfen wurde, in Einklang bringen. Die Verletzungen mit Glasscherben oder einem anderen scharfen Gegenstand sind naheliegend, weshalb sich die Kammer dieser Feststellung anschliesst.

13 17.3 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel C.________ und der Beschuldigte wurden beide insgesamt fünf Mal befragt (C.________: pag. 268 ff.; pag. 271 ff.; pag. 281 ff.; pag. 289 ff.; pag. 988 ff.; Beschuldigter: pag. 241 ff.; pag. 262 ff.; pag. 684 ff.; pag. 991; pag. 1160 ff.). 17.3.1 Zum ersten Aufeinandertreffen Es ist unbestritten, dass der Beschuldigten und C.________ am 25. Dezember 2015 auf der L.________ (Örtlichkeit) aufeinander getroffen sind und es zu einer verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Wie es zu diesem Aufeinandertreffen kam, wird von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. C.________ machte diesbezüglich widersprüchliche Aussagen, aber auch die Ausführungen des Beschuldigten sind nur schwer nachvollziehbar. Anlässlich der ersten Einvernahme, welche nur wenige Stunden nach dem Vorfall stattgefunden hat, führte C.________ aus, dass er vom Beschuldigten auf dem Heimweg angesprochen worden sei. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was er ihn so blöd anschaue und habe ihn weiter beschimpft sowie seine Mutter und Schwestern als Schlampen bezeichnet. Er habe sich nicht auf einen Streit einlassen wollen. Er sei weiter beschimpft worden. Er habe den Beschuldigten ignoriert und sei einfach weitergegangen (pag. 269, Z. 41-47). Im Verlauf der weiteren Befragungen schilderte er ein erstes Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten im Restaurant R.________ in der N.________ (Örtlichkeit) an einem Tisch. So erklärte er, dass der Problemverursacher mit einer Person in der Nähe seines Tisches gesprochen habe. Er habe den Beschuldigten angeschaut und dieser habe ihn in einem unanständigen Ton gefragt, weshalb er ihn so ansehe. Er habe ihn beschimpft und Sachen wie «ich ficke deine Mutter» gesagt. Der Beschuldigte habe sich immer wieder entfernt und sei schliesslich zurückgekehrt. Er habe öfters gesagt, dass er mit ihm nach draussen kommen solle. Er habe sich nicht provozieren lassen und sei nicht mitgegangen. Irgendwann habe er nach Hause gemusst und sei zu seinem Fahrrad auf dem AF.________ der N.________ (Örtlichkeit) gegangen. Der Beschuldigte habe ihn mit denselben Worten wieder beschimpft. Es sei zum Streit gekommen (pag. 273, Z. 68-78). Diese Aussagen bestätigte er sodann in den weiteren Einvernahmen (pag. 284, Z. 70-72; pag. 290, Z. 39-46; pag. 989, Z. 810). Weiter brachte er vor, dass er zwischen den Beschimpfungen zur Toilette gegangen sei, um sich das Gesicht zu waschen und um sich zu beruhigen (pag. 274, Z. 149; pag. 290, Z. 44-45; pag. 989, Z. 10-12). Dieses Verhalten erscheint im Rahmen der geschilderten provokativen und aggressiven Stimmung durchaus nachvollziehbar. Dagegen fällt auf, dass der Geschädigte hinsichtlich seiner eigenen Rolle zu Beginn eher zurückhaltend ist und schliesslich doch ein eigenes aktives Verhalten einräumt. So führte er anfangs aus, dass er den Beschuldigten einfach ignoriert habe und weiter gegangen sei (269, Z. 47). Er habe ihn nicht provoziert. Er habe kein schlechtes Wort ihm gegenüber geäussert (pag. 274, Z. 141-142). Er habe ihn nicht beschimpft. Er habe gar nicht mit ihm gesprochen (pag. 283, Z. 55 u. 61). Schliesslich präzisierte er seine Aussage und gestand ein, dass er über ihn schon schlecht gesprochen habe. Nicht aber über seine Mutter oder seinen Vater (pag. 294, Z. 196-197). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er

14 schliesslich aus, dass es nicht gut begonnen habe, denn sie hätten einander beschimpft (pag. 989, Z. 9-10). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Geschädigte zur Vorgeschichte widersprüchliche Aussagen machte, wobei es zu beachten gilt, dass die erste Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall stattgefunden hat und C.________ unter Schmerzen litt sowie unter Schock gestanden haben dürfte. Was sein eigenes Verhalten betrifft, war der Geschädigte anfangs darauf bedacht, seine Rolle möglichst herabzuspielen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass diese Aussagen nur das Rand-, nicht aber das Kerngeschehen betreffen. Der Beschuldigte nannte politische Gründe für den Streit mit C.________. Er habe ein Foto mit einer S.________ Flagge machen wollen. Da sei C.________ gekommen und habe ihn beschimpft (pag. 253, Z. 55-57; pag. 262, Z. 45-46; pag. 685, Z. 18; pag. 993, Z. 28). Der andere habe ihn böse angeschaut und gesagt, er ficke alle S.________ (pag. 993, Z. 28-29). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte er, dass er die Fahne von seinem Cousin von T.________ bekommen habe. Er sei mit dem Zug gekommen und habe mit der Fahne ein Selfie machen wollen. Der andere habe dies gesehen (pag. 1162, Z. 42-44). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei er von C.________ angegangen, beschimpft und provoziert worden. Er selbst habe ihn auch beschimpft, der andere habe aber angefangen (pag. 256, Z. 171; pag. 685, Z. 40). Dass sich das erste Aufeinandertreffen so abgespielt haben soll und der Beschuldigte mit der Fahne aus T.________ gekommen sein soll, erscheint der Kammer weder nachvollziehbar noch stimmig. Wie sich die Beleidigungen und Provokationen genau abspielten, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte und C.________ übereinstimmend schilderten, am 25. Dezember 2015 bei der N.________ (Örtlichkeit) aufeinander getroffen zu sein und es dort vorerst zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Es blieb nicht bei diesen Beschimpfungen, sondern schwappte in eine tätliche Auseinandersetzung über. Schliesslich erlitt C.________ diverse Verletzungen, welche medizinisch behandelt werden mussten. Wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist, gilt es anhand der nachfolgenden Aussagenwürdigung der Beteiligten aufzuzeigen. 17.3.2 Erste Phase der Auseinandersetzung Es ist unbestritten, dass der Streit auf dem AF.________ der N.________ (Örtlichkeit) seinen Fortgang nahm und in eine tätliche Auseinandersetzung überging. Wie sich diese abspielte, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. C.________ führte in seiner ersten Befragung aus, dass er zuerst einen starken Schmerz am Kopf gespürt und danach eine Flasche zerbrechen gehört habe. Er habe dann noch einmal so etwas wie einen Schlag auf die Schulter bekommen, er könne aber nicht sagen, was es gewesen sei (pag. 269, Z. 48-50). In den restlichen Einvernahmen schilderte er dagegen jeweils konstant, dass zuerst eine Rangelei stattgefunden habe, bei welcher er an der Schulter verletzt worden sei. Erst im Anschluss, als er auf dem Weg zu seinem Fahrrad gewesen sei, sei er von hinten von einer Flasche getroffen worden (pag. 273, Z. 80-81; pag. 284, Z. 73; pag. 290, Z. 50-51; pag. 990, Z. 4-5). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernah-

15 me morgens um 04:00 Uhr und damit wenige Stunden nach dem Vorfall stattgefunden hat. Der Geschädigte führte damals aus, dass er müde sei und Schmerzen habe. Gemäss der Kammer handelt es sich dabei eine den Umständen durchaus angemessene Reaktion. Der Geschädigte dürfte zudem unter Schock gestanden haben. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er zu Beginn die Verletzungen an der Schulter nicht weiter ausführte, da die offenbar stark blutende Kopfverletzung im Vordergrund stand. Dies deckt sich zudem auch mit der zur Kopfverletzung erstellten Fotodokumentation (pag. 233 f.). Es macht C.________ durchaus glaubwürdig, fokussierte er seine Aussagen auf die vordergründigen Verletzungen. Ferner sind keine Aggravierungen auszumachen. Dass er dabei zuerst die Kopfverletzung und sodann die Schulterverletzung schilderte, vermag seiner Glaubwürdigkeit unter den genannten Umständen nicht schaden. Im Gegenteil, schilderte er den Ablauf der Auseinandersetzung im Verlauf des Verfahrens jeweils konstant. Diese Schilderungen zum zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung decken sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Beschuldigten. Des Weiteren ist es zur Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von Bedeutung, ob vor dem eigentlichen Flaschenwurf eine oder zwei Rangeleien stattgefunden haben und die Beteiligten mehrmals von unbeteiligten Dritten getrennt wurden. Hierzu führte C.________ einerseits aus, dass es zum Streit gekommen sei und kurze Zeit später Leute dazwischen gegangen seien. Danach habe er bemerkt, dass er an der Schulter verletzt sei (pag. 273, Z. 78-80). Ebenso schilderte er es am 29. November 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 290; Z. 46-50; pag. 989, Z. 13-15). Andererseits schilderte er, dass die Leute sie voneinander getrennt hätten. Der Andere sei erneut auf ihn zugekommen. Er wisse nicht, was er in dieser Zeit geholt habe, ob ein Stück Glas, ein Messer oder eine Flasche mit welcher er ihn dann an der linken Schulter verletzt habe. Kurze Zeit später hätten sie dieselben Leute wie beim ersten Mal voneinander getrennt. Er denke, die Verletzung sei von einer Flasche oder einem Stück Glas und nicht von einem Messer (pag. 275, Z. 157-163). Anlässlich der Einvernahmen vom 11. Februar 2016 führte er ebenfalls aus, dass er beim zweiten Mal, als sie aufeinander losgegangen seien, an der Schulter verletzt worden sei (pag. 284, Z. 78-79). Obwohl diese Aussagen teilweise voneinander abweichen, schilderte C.________ durchwegs konstant, dass es vor dem Flaschenwurf zu einer Rangelei sowie zu Körperkontakt gekommen und er dabei vom Beschuldigten an der Schulter verletzt worden ist. Ob sie am Ende nun ein- oder zweimal durch unbeteiligte Dritte getrennt worden sind, vermag an den sonst schlüssigen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen nichts zu ändern. Ob er den Beschuldigten dabei nun immer weggestossen oder einmal geschubst haben will, schadet seinen in diesem Punkt glaubhaften Aussagen nicht. Es ist erneut festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, in welcher das eine das andere ergab. C.________ räumte diesbezüglich eigenes Fehlverhalten ein und gestand, dass er den Beschuldigten gerne habe schlagen wollen, es aber nicht getan habe, weil er sich nicht in die Situation habe bringen wollen, in der er sich heute befinde (pag. 989, Z. 27-39). Seine Schilderungen wirken selbsterlebt und werden in einem logischen Ablauf geschildert. Insofern kann der Beschuldigte aus den Unstimmigkeiten in den Aussagen von C.________

16 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Trotz der Rangelei und der daraus resultierenden Verletzungen belastete C.________ den Beschuldigten nicht unnötig oder über das hinaus, was er aus seiner Erinnerung heraus noch wusste. So schilderte er hinsichtlich des Gegenstandes differenziert, dass er gesehen habe wie der Beschuldigte etwas in den Händen gehalten habe, gleichzeitig räumte er aber ein, dass er nicht genau sagen könne, was es gewesen sei. Der Beschuldigte habe es in seiner Jacke versteckt. Es könne vielleicht ein Messer gewesen sein, er wisse es nicht (pag. 269, Z. 51-52). Auch in seiner zweiten Einvernahme bestätigte er, dass er nicht wisse, was der Beschuldigte in dieser Zeit geholt habe. Ob es ein Stück Glas, ein Messer oder eine Flasche gewesen sei, mit welcher er ihn dann an der linken Schulter verletzt habe (pag. 275, Z. 159-161). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe. Er wisse nicht mehr genau, ob es eine Flasche oder ein Messer gewesen sei. Damit habe er ihn an der Schulter verletzt (pag. 290, Z. 48-49). C.________ schilderte konstant, dass er in der Rangelei vom Beschuldigten mit einem Gegenstand verletzt worden ist. Zwar erinnert er sich nicht, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat, doch belastet er den Beschuldigten auch nicht unnötig, indem er einen konkreten Gegenstand bezeichnete. In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Übertreibungen und damit Lügensignale enthalten. So beschreibt er C.________ als zwei bis drei Meter grossen Mann (pag. 254, Z. 69). Er sei gross, so drei Meter (pag. 254, Z. 83). Er sei wie ein Tier auf ihn losgegangen (pag. 255, Z. 153). Er habe ihn nicht mal mit dem Finger berührt. Er sei ja nur so gross wie der Fuss von C.________ (pag. 256, Z. 154- 195). Der Beschuldigte schilderte die eigentliche Auseinandersetzung wie folgt: Anlässlich der ersten Einvernahme führte er aus, dass er seitens von C.________ beschimpft worden sei und dieser begonnen habe ihm ins Gesicht zu schlagen. Sie seien dann von drei Personen getrennt worden. Er habe aus der Nase und an der Augenbraue geblutet. Er sei am Boden gewesen. C.________ habe dann Streit mit den AG.________ gehabt, welche dazwischen gegangen seien. Er sei am Boden gelegen, als die AG.________ gekommen seien, um zu helfen. Er habe die beiden streiten sehen. Beide hätten je ein Messer in der Hand gehabt (pag. 253 f., Z. 57- 62). In der gleichen Einvernahme präzisierte er, dass er mit einem Kollegen einen Joint geraucht habe. C.________ habe eine Runde auf dem AF.________ der N.________ (Örtlichkeit) gedreht und sei an ihm vorbeigekommen. Dann habe er ihn mit der Faust auf die Brust und überall hin geschlagen. Er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe auch ein Messer in den Händen gehalten und habe ihm Angst gemacht. Er habe das Messer immer wieder von der rechten in die linke Hand und umgekehrt gewechselt. Mit der anderen Hand habe er ihn jeweils geschlagen (pag. 254, Z. 104-109). Er habe ihm mit dem Messer gedroht, aber nicht zugestochen (pag. 257, Z. 249). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass C.________ ihn an drei Stellen verletzt habe; an der Wange und auf der Stirn. Er habe ihn weiter geschlagen, während er seinen Kopf zu schützen versucht habe (pag. 262, Z. 48-50). Er bestätigte, dass C.________ ein Messer dabei gehabt und mit dem Messer eine Bewegung angedeutet habe und ihn mit der anderen Hand geschlagen habe (pag. 262, Z. 75-77). In der Schlusseinvernahme vom 29. De-

17 zember 2016 schilderte er erneut, dass er geschlagen worden sei und geblutet habe. Ebenfalls habe C.________ ein Messer dabei gehabt. Neu brachte er vor, dass er – nachdem er ihn ein erstes Mal geschlagen habe – in die Bar gegangen und anschliessend wieder zu ihm gekommen sei. Diesmal habe er noch eine leere Whiskyflasche zerschlagen und habe ihn mit der Flasche schlagen wollen. Er habe C.________ an den Beinen gepackt und dieser sei zu Boden gefallen. Er selbst sei dann geflüchtet (pag. 685, Z. 20-26). Er räumte sodann ein, dass sie zu Beginn aus der Distanz gestritten hätten. Danach hätten sie gekämpft und der andere sei mit der zerbrochenen Flasche zu Boden gefallen (pag. 686, Z. 67-68). Angesprochen auf seine Aussagen, wonach er in der einen Hand ein Messer und nun auch eine zerbrochene Whiskyflasche gehalten habe und ihn geschlagen haben soll, antwortete der Beschuldigte, dass er beim ersten Mal ein Messer gehabt habe und ihn mit der anderen Hand geschlagen habe. Das zweite Mal, als er wiedergekommen sei, habe er die zerbrochene Flasche in der Hand gehalten und habe ihn damit schlagen wollen. Zwischen den beiden Auseinandersetzungen seien 45 Minuten verstrichen, bis C.________ aus der Bar zurückgekommen sei und ihn mit der zerbrochenen Whiskyflasche habe schlagen wollen (pag. 688, Z. 118-128). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er erneut einen Unterbruch von 45 Minuten und die Rückkehr von C.________ mit der Whiskyflasche (pag. 993, Z. 32 u. 35-36). Er sagte ebenfalls aus, dass er ihn an den Beinen gepackt habe und sie beide zu Boden gegangen seien (pag. 993, Z. 37-38), was er auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte (pag. 1162, Z. 22-23). Er sei es, der geflüchtet sei und an der Nase geblutet habe. Er sei im Gesicht verletzt gewesen (pag. 994, Z. 7-8). Als ihn die Polizei angehalten habe, hätten sie seine Verletzungen gesehen (pag. 994, Z. 29-30). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Ablauf der ersten Auseinandersetzung bis hin zur Schulterverletzung von C.________ sind weder konstant noch schlüssig. Er passte seine Aussagen der jeweiligen Beweislage an und brachte jeweils neue Versionen des Geschehenen vor. So schilderte er den 45-minütigen Unterbruch der Auseinandersetzung und die Rückkehr von C.________ mit einer Whiskyflasche, welche er zerbrochen und gegen den Beschuldigten eingesetzt haben soll, erstmals in der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft. Ferner weist er jegliche Schuld an der Auseinandersetzung von sich und führte aus, er habe ihn nicht geschlagen (pag. 256, Z. 187; pag. 262, Z. 74). Es sei nicht möglich C.________ zu schlagen, dieser sei drei Meter gross (pag. 256, Z. 192). Er habe nichts gemacht und nichts zu befürchten. Er habe niemanden geschlagen (pag. 256, Z. 193-194). Er habe einfach seine Sachen genommen, mit dem ganzen Blut in seinem Gesicht und sei weggegangen (pag. 262, Z. 74-75). Wie könne er ihn schlagen, wenn ihm schwindelig und sein ganzes Gesicht voller Blut sei (pag. 263, Z. 91-92). Dagegen beschuldigte er C.________ zahlreichen Fehlverhaltens, bis hin zur Anschuldigung, wenn die anderen nicht dazwischen gegangen wären, hätte er ihn einfach auf den Boden geworfen und umgebracht (pag. 256, Z. 199-200). Seine Aussagen weisen deutliche Aggravierungen auf. Zu Beginn soll ihn C.________ mit der Faust geschlagen, sodann mit einem Messer bedroht und schliesslich gar mit einer zerbrochenen Whiskyflasche angegriffen haben. Es liegen mehrere Erklärungsversuche seitens des Beschuldigten für die Schulterverletzung

18 von C.________ vor. So schilderte er, dass letzterer an diesem Abend zusätzlich noch mit einem AG.________ gestritten hätte und sie sich geschlagen hätten (pag. 254, Z. 62-63, Z. 68-69). Der Verteidiger führte anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers aus, dass die Schulterverletzungen aus diesem Streit herrühren und dem Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet werden könnten (pag. 1166). Der Beschuldigte erklärte, dass er auch nicht sagen könne, wie die Verletzungen an der Schulter entstanden sein könnten. Es könne sein, dass es beim Fallen entstanden sei oder aber von den Gegenständen (pag. 686, Z. 48-49). Es könne sein, dass er bei der ersten Schlägerei – als sie beide am Boden gelegen seien – auf eine Flasche gefallen sei (pag. 995, Z. 25-26). Schliesslich führte er aus, dass der andere [C.________] gesagt habe, er könne sich auch selber verletzen, wenn er wütend sei. Als er die leere Whiskyflasche zerbrochen habe, habe er gesagt, dass er keine Angst habe sich selbst zu verletzen. Er habe dies auch schon gemacht (pag. 686, Z. 56-59). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um reine Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten. Einerseits brachte der Beschuldigte immer wieder neue Erklärungsversuche hervor, was nur schwer nachvollziehbar ist. Des Weiteren widerspricht sich der Beschuldigte in seinen Ausführungen, wonach sie zu Boden gegangen seien. Zu Beginn schilderte er, dass er aufgrund der Schläge von C.________ alleine am Boden gewesen sei. Ferner brachte er vor, dass er C.________ an den Beinen gepackt habe und dieser dadurch zu Boden gefallen sei. Schliesslich wollen sie beide am Boden gelegen sein. Seine Schilderungen sind weder schlüssig und alles andere als überzeugend. Einerseits brachte er das zu Boden reissen von C.________ auch erst anlässlich der Schlusseinvernahme vor. Andererseits widerspricht er sich damit selbst, wonach er C.________ unterlegen gewesen sein will und dieser viel grösser als er gewesen sei. Darüber hinaus ist der Beurteilung des IRM zu entnehmen (pag. 249, vgl. Ziff. 17.2.2 vorne), dass die Verletzungen am Körper von C.________ alle linksseitig sind. Diese nur linksseitigen Verletzungen passen nicht in das Bild einer Rangelei in Glasscherben am Boden. Ebenso wenig erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte C.________ an den Beinen gepackt haben will und sich letzterer sodann beim Sturz verletzt haben will. Vielmehr lassen sich die Verletzungen mit einer körperlichen Auseinandersetzung in Einklang bringen, wonach stehend auf C.________ mit einem scharfen Gegenstand eingewirkt wurde. Darüber hinaus wären eher Schürf- als Schnittverletzungen zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich eine Rangelei am Boden und ein hin und her Wälzen in Scherben stattgefunden. Die Kammer stellt deshalb nicht auf die Aussagen des Beschuldigten ab und gelangt aufgrund er objektiven Beweismittel zu der Schulterverletzung sowie der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen von C.________ zum Ergebnis, dass die Beteiligten nicht zu Boden gefallen sind und die Rangelei nicht am Boden seinen Fortgang genommen hat. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung, wonach sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht haben soll oder diese aus einer weiteren Auseinandersetzung herrühren sollen. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, welche die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Die von C.________ oder dem Beschuldigten genannten Vornamen von Personen, welche etwas gesehen haben könnten, konnten schliesslich nicht ermittelt werden (pag. 168). Auch die erstellten Fotovorweisungen, welche dem Beschuldigten an-

19 lässlich einer Fotokonfrontation vorgehalten wurde, erzielte keine Ergebnisse (pag. 186 ff.). Es weist somit nichts auf die Beteiligung Dritter hin. Darüber hinaus meldete C.________ den Vorfall noch am gleichen Abend der Polizei und nannte ihnen den Beschuldigten als Täter. Ein solches Verhalten wäre kaum zu erwarten gewesen, wenn er selbst die Auseinandersetzung ausgelöst hätte oder mehrere potenzielle Verursacher in Frage gekommen wären. Darüber hinaus verstrickt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche hinsichtlich seiner eigenen Verletzungen. Gegenüber der Polizei schilderte er, dass C.________ ihn ins Gesicht geschlagen habe und er aus der Nase sowie an der rechten Augenbraue geblutet habe (pag. 253 f., Z. 57-60). Noch in der gleichen Einvernahme führte er aus, dass C.________ ihn mit der Faust auf die Brust und überall hin geschlagen habe. Er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe ihn überall mit der Faust geschlagen (pag. 254, Z. 105-106). Gegenüber der Staatsanwaltschaft nannte er sodann Verletzungen an der Wange und der Stirn (pag. 262, Z. 49). In der Schlusseinvernahme nannte er schliesslich Verletzungen an der Nase und den Lippen. Erstmals erwähnte er, dass er überall Schnittwunden gehabt habe (pag. 689, Z. 156). Diese seien wahrscheinlich von den Fingernägeln von C.________. Auf Frage, ob die Schnittwunden von einem Messer herrühren würden, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht glaube. Es seien wirklich ganz kleine Schnittnarben gewesen. Die Frage, ob es Kratzer gewesen seien, bejahte er schliesslich (pag. 689, Z. 167-176). Die Verletzungen des Beschuldigten sind weder objektiviert noch konnten diese von Zeugen bestätigt werden. Ferner widerspricht sich der Beschuldigte, wonach er von den Verletzungen von C.________ erst durch seinen Anwalt im Gefängnis erfahren haben will, andererseits aber schilderte, dass er gesehen habe wie C.________ geblutet habe und verletzt gewesen sei, als er aus der Bar gekommen sei (pag. 993, Z. 34; pag. 995, Z. 23-24; pag. 1162, Z. 14-17). Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass bei der Betrachtung der Aussagen der Beschuldigten die Vermutung aufkomme, er habe seine eigenen Handlungen auf C.________ projiziert und sei selber in die Rolle des Geschädigten getreten (pag. 1055, S. 27 der Urteilsbegründung). Diesem Eindruck schliesst sich die Kammer an. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt sind. Sie ergeben keinen einheitlichen Ablauf des Geschehenen und es entsteht kein nachvollziehbares Gesamtbild. Der Beschuldigte erzählte seine Version des Vorfalls nicht selbsterlebt. Seine Aussagen sind nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. C.________ schilderte dagegen – trotz ebenfalls vorhandener Widersprüche – einen in sich stimmigen und zeitlich wie inhaltlich logischen Ablauf der ersten tätlichen Auseinandersetzung mit anschliessender Schulterverletzung. Es entsteht – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschuldigten – ein nachvollziehbares Gesamtbild, auch wenn in den einzelnen Aussagen gewisse Unstimmigkeiten vorhanden sind. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel gelangt die Kammer deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte C.________ die Schulterverletzungen zugefügt hat, indem er mit einem scharfen Gegenstand im Rahmen

20 einer Auseinandersetzung stehend auf diesen eingewirkt hat. Da Letzterer den Gegenstand nicht genau bezeichnen konnte, muss dieser im Ergebnis offen gelassen werden. Aufgrund der Fotodokumentation der Schulterverletzungen und der medizinischen Beurteilung ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen scharfen Gegenstand – wie zum Beispiel einer zerbrochenen Flasche oder eine Glasscherbe – gehandelt hat. 17.3.3 Zweite Phase der Auseinandersetzung Es ist unbestritten, dass diese Auseinandersetzung seinen Fortgang nahm und der Beschuldigte eine Flasche in Richtung von C.________ warf. Der Beschuldigte berief sich darauf, sich mit dem Flaschenwurf gegen C.________ gewehrt zu haben. C.________ schilderte den Fortgang der Auseinandersetzung, welche mit einer Verletzung an seinem Hinterkopf endete, schlüssig. Dabei führte er jeweils aus, dass er sein Fahrrad habe holen wollen. In dem Moment habe er gespürt, wie ihn etwas am Hinterkopf getroffen habe (pag. 273, Z. 80-81; pag. 284, Z. 73; pag. 290, Z. 50-51; 990, Z. 4-5). C.________ schilderte selbsterlebt und nachvollziehbar, dass er versucht habe den Beschuldigten zu ergreifen, dieser sei aber in Richtung U.________ (Örtlichkeit) gerannt. Er habe dann sein T-Shirt als Verband gebraucht und die Polizei angerufen (pag. 269, Z. 53-54; pag. 273, Z. 84-85; pag. 290 f., Z. 51-52; pag. 990, Z. 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er zu sehr geblutet habe. Er habe den Beschuldigten nicht mehr erwischen können (pag. 291, Z. 52-53; 990, Z. 5- 6). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Ebenso schilderte er stimmig und schlüssig, dass er den Beschuldigten erst verfolgt habe, als er schon verletzt gewesen sei. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er selbst den Beschuldigten verfolgt habe und dieser deshalb eine Flasche genommen habe, stimme nicht. Wenn dies so gewesen wäre und er ihn in diesem Moment geschlagen hätte, hätte er sicher eine Verletzung am Gesicht aufgewiesen und nicht am Hinterkopf (pag. 990, Z. 18-23). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, vermögen die Erklärungen des Beschuldigten, wie es doch zu einer Verletzung am Hinterkopf trotz Verfolgung seitens von C.________ gekommen sei, nicht zu überzeugen. Zum Gegenstand, welcher ihn am Kopf getroffen habe, erklärte C.________ gegenüber der Polizei, dass er einen starken Schmerz am Kopf gespürt und danach eine Flasche am Boden zerbrechen gehört habe (pag. 269, Z. 48-49). Diese Aussage bestätigte er in seiner zweiten Einvernahme, wonach er sich umgedreht habe und die Flasche, welche ihn getroffen habe, am Boden habe liegen gesehen. Er wisse dagegen nicht mehr, ob die Flasche zerbrochen sei oder nicht. Er denke nicht, dass es sich um einen Stein gehandelt habe, da dort nur Flaschen am Boden gelegen seien (pag. 273, Z. 81-84). Er beschrieb die Flasche als kleine Flasche, vermutlich eine braune Bierflasche. Die Leute würden aber auch ihre eigenen Flaschen vom Coop oder Denner mitbringen, weshalb er es nicht wisse. Es sei eine ganze Flasche gewesen (pag. 276, Z. 232-236). Er gestand ein, dass er die Flasche nicht gesehen habe. Aber es sei Glas gewesen, das er gespürt habe. Es sei dann am Boden zerschlagen. Es habe dort auch nicht viele Steine, aber überall Flaschen. Deshalb sei er ziemlich sicher, dass es eine Flasche gewesen sei. Aber er habe es nicht genau kontrolliert, was es gewesen sei (pag. 292, Z. 112-115).

21 Dies bestätigte er ebenfalls anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er wisse, dass es eine Flasche gewesen sei. Ein Stein könne es nicht gewesen sein, denn es gebe dort praktisch keine. Flaschen habe es dort überall am Boden (pag. 990, Z. 11-12). Seine Aussagen sind differenziert. Erneut belastete er den Beschuldigten nicht unnötig schwerer, sondern gesteht Wissenslücken hinsichtlich des Gegenstandes ein. Schliesslich schilderte er schlüssig, dass ihm der Beschuldigte die Flasche aus einer Distanz von ca. drei bis vier Metern angeworfen habe (pag. 275, Z. 191). Diese Angaben bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach es etwa fünf Meter gewesen seien. Er sei sich mit der Distanz nicht mehr ganz sicher, aber es seien ungefähr fünf Meter gewesen (pag. 292, Z. 115- 117). Es handle sich um eine Schätzung. Jedenfalls sei der Beschuldigte nicht zu ihm gekommen und habe ihm die Flasche über den Kopf gezogen (pag. 275, Z. 194-195). Zu Beginn sagte der Beschuldigte auf Frage, ob er C.________ eine Flasche an den Kopf geworfen habe aus, «Flasche? Unmöglich.» (pag. 257, Z. 212-215). Erst anlässlich der Schlusseinvernahme gestand er ein, dass er an der Ecke eine leere Flasche gefunden habe und sie gegen C.________ geworfen habe (pag. 685, Z. 26-27). Als Beweggrund nannte er Angst. Er habe sie genommen und sie gegen C.________ geworfen und sei dann weiter geflüchtet (pag. 685, Z. 28). C.________ sei gross und habe eine zerbrochene Flasche in der Hand gehalten (pag. 687, Z. 88-89). Er habe ihn aber eigentlich gar nicht treffen wollen. Wenn er gewusst hätte, dass er ihn am Kopf treffe, hätte er das nicht gemacht (pag. 687, Z. 89-90). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er die Verletzungen am Kopf von C.________ ein, wonach er sagen könne, dass er ihn mit der Flasche am Kopf getroffen habe (pag. 994, Z. 4-5). Seine Aussagen stehen in einem klaren Widerspruch zu den Aussagen von C.________. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, wurde dieser vom Beschuldigten verletzt. Er selbst hatte keine zerbrochene Whiskyflasche in der Hand und hat den Beschuldigten damit auch nicht zu verletzen versucht. Der Beschuldigte hatte damit vorerst keinen Grund zur Flucht. Nachdem C.________ getroffen wurde, räumte er ein, dass er dem Beschuldigten hinterher gerannt und der Beschuldigte geflüchtet ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte die Flasche bereits geworfen und C.________ damit verletzt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte er sodann eine neue Version hervor, wonach die Flasche ganz gewesen und sogar noch Bier enthalten habe. Noch beim Verlesen des Protokolls präzisierte er, dass er dies nicht mehr genau wisse. Aber die Flasche sei noch gestanden (pag. 1163, Z. 13-17). Seine Schilderungen sind nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte gestand im Verlauf des Verfahrens den Flaschenwurf sodann ein, jedoch fällt erneut auf, dass er seine Aussagen dem jeweiligen Verfahrensstand anpasste, bestritt er doch den Flaschenwurf zu Beginn vehement. Die Ausführungen des Beschuldigten wirken erneut nicht selbsterlebt, sondern angepasst. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann erstmals aus, dass er mehrmals verfolgt worden sei. C.________ habe ihn mehrmals verfolgt und sie hätten sich mehrmals gedreht und seien im Kreis gelaufen. Als er gemerkt habe, dass C.________ nicht habe loslassen wollen, habe er die Flasche geworfen (pag. 1163, Z. 39-43). Hätte sich der Abend wie vom Beschuldigten dargestellt abgespielt, so wäre zu erwarten

22 gewesen, dass er diese Version von Anfang geschildert hätte. Ferner wäre eine direkte Flucht und nicht etwa ein Flüchten im Kreis zu erwarten gewesen. Alles andere als überzeugend sind sodann seine Erklärungsversuche zu der Verletzung am Hinterkopf von C.________. Einerseits schilderte er, dass er sich gar nicht richtig gedreht habe und auch nicht gesehen habe, wo er hinwerfe (pag. 687, Z. 94-96). Andererseits führte er aus, dass sich C.________ gedreht habe, als er gesehen habe, dass eine Flasche auf ihn zukomme. Er habe versucht seinen Kopf zu verstrecken und habe sich abgedreht (pag. 687, Z. 99-100). Der Kammer stellt sich sodann die Frage, wie der Beschuldigte dies gesehen haben will, wenn er sich doch nicht abgedreht hat und auch nicht gesehen haben will, in welche Richtung er die Flasche geworfen hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass er sich kurz gedreht habe, als er die Flasche geworfen habe (pag. 1163, Z. 23). Die Veranschaulichung des Beschuldigten zum Flaschenwurf, weichen von seiner Aussage ab, wonach er zuerst die Flasche geworfen und sich anschliessend umgedreht habe (pag. 1163, Z. 36-37; pag. 1164, Z. 4-12). Auch seine Aussagen zum Abstand zwischen ihm und C.________ gehen auseinander. Anfangs führte er aus, dass er die Flasche von weiter weg geworfen habe (pag. 686, Z. 55-56). Auf konkrete Frage nach der Distanz zwischen ihm und C.________, nannte er sodann einen Abstand von neun bis zehn Metern (pag. 687, Z. 104). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass er die Flasche aus einer Distanz von ungefähr 15 Metern geworfen habe (pag. 994, Z. 22-23). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der schliesslich die gesamte Spannbreite seiner bisherigen Aussagen und führte eine Distanz von 10 bis 15 Metern an (pag. 1163, Z. 8). Abschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, wie er die Distanz im Gerichtssaal von seinem Stuhl bis hin zum Richterpult einschätzen würde. Er schätzte die Distanz auf ca. drei bis vier Meter. Dies entspricht in etwa der Distanz im Gerichtssaal von der Position des Beschuldigten bis hin zum Richterpult. Der Kammer erschliesst sich daraus, dass der Beschuldigte Distanzen richtig einzuschätzen weiss. C.________ sagte konstant aus, dass die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten zwischen drei bis vier, schätzungsweise fünf Meter betragen habe. Die Angaben des Beschuldigten variieren von weit weg, bis hin zu neun bis zehn Meter und schliesslich soll der Abstand 15 Meter betragen haben. Seine Aussagen sind nicht konstant. Dies obwohl er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung veranschaulicht hat, dass er Distanzen richtig einzuschätzen weiss. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte zu seinem eigenen Schutz die Distanz jeweils um ein paar Meter vergrösserte, weshalb auf die konstanten Aussagen von C.________ abzustellen und von einer Distanz zwischen dem Beschuldigten und letzterem von drei bis vier Metern auszugehen ist. Aus den Aussagen von C.________ und dem Beschuldigten lässt sich nicht abschliessend eruieren, ob es sich um eine zerbrochene bzw. angebrochene oder eine ganze Glasflasche gehandelt hat. Das Verletzungsbild spricht dagegen eher für eine zerbrochene resp. angebrochene Glasflasche. Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer zerbrochenen resp. angebrochenen Flasche aus, wobei dies im Ergebnis letztlich offen gelassen werden kann.

23 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte widerspricht, jeweils neue Versionen schilderte und alles in allem weder schlüssige noch nachvollziehbare Aussagen machte. Aufgrund des Gesagten kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, wonach er von C.________ verfolgt wurde und sich durch den Flaschenwurf lediglich zur Wehr gesetzt haben will. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur in Bezug auf den Vorfall mit C.________, sondern auch betreffend die übrigen Vorwürfe, von Unstimmigkeiten und Widersprüchen gezeichnet ist. So sind zum Beispiel die nachfolgenden Punkte hervorzuheben: - Zu einer nochmaligen Begegnung mit C.________ führte der Beschuldigte am 25. November 2016 aus, dass er ihn dort getroffen oder gesehen habe, wo dieser ihn geschlagen habe. Dieser habe zu ihm gesagt «Ich habe dich nicht vergessen, denn wegen dir wurde ich geschlagen. Ich werde es dir noch zeigen.» (pag. 265, Z. 184-190). In der Einvernahme vom 22. Januar 2016 sagte er zu einer nochmaligen Begegnung mit C.________ noch, dass er diesen an Silvester wieder getroffen und Angst gehabt habe, dass dieser ihn wieder schlagen werde. Dieser habe ihm aber nur über den Kopf gestrichen und zum Spass gesagt «Hallo S.________» (pag. 255, Z. 157-159). - Am 7. Februar 2016 sagte der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme zum Vorwurf des Diebstahls eines Mobiltelefons vom 27. Dezember 2015 aus, dass er von Mitte Dezember bis Silvester 2015 in T.________ beim Verlobten seiner Schwester und in dieser Zeit nie in Bern gewesen sei (pag. 323, Z. 102-108). Diese Aussage ist bemerkenswert, nachdem der Beschuldigte doch bereits am 22. Januar 2016 zum Vorfall vom 25. Dezember 2015 auf dem AF.________ der N.________ (Örtlichkeit) in Bern zum Nachteil von C.________ Aussagen gemacht hat (pag. 251 ff.). - Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte sowohl hinsichtlich des versuchten Raubes zum Nachteil von E.________ und des Raubes zum Nachteil F.________ ein ähnliches Aussageverhalten wie bei den vorliegend zu beurteilenden Aussagen zum Vorfall zum Nachteil von C.________ zeigte. Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe zu Beginn ab. So sagte er hinsichtlich des versuchten Raubes zum Nachteil von E.________ zum Beispiel «Es gab keine Auseinandersetzung und ich war gegen keine Person tätlich.» (pag. 355, Z. 34) oder «Ich möchte nochmals erwähnen, dass ich niemanden tätlich angegriffen habe (pag. 355, Z. 41). Auf Vorhalt, dass er von E.________ und dessen Kollege als Täter identifiziert worden sei, antwortete er «Das ist unmöglich.» (pag. 356, Z. 89-97). Ferner führte er aus «Ich bin doch nicht verrückt und gehe einfach grundlos auf andere Personen los.» (pag. 357, Z. 110-111) und «Nein, ich schlug ihn nicht und stahl ihm auch nichts. Es kann doch nicht sein, dass jemand so brutal zusammengeschlagen wird und ihm noch das Portemonnaie geraubt wird. Wo sind wir denn eigentlich?» (pag. 359, Z. 208-210). Anlässlich der späteren Einvernahme vom 9. März 2016 bestritt er den Vorfall nach wie vor und führte eine Ausrede an, weshalb er vor der Polizei davon gerannt sei (pag. 365, Z. 59 u. Z. 70-72). Sodann erklärte der Beschuldigte den Vorfall – wie bereits bei C.________ – mit dem Verhalten des Opfers und führte aus «Vielleicht hat der Andere irgendwel-

24 che Probleme mit mir, keine Ahnung. Vielleicht war es ja auch er.» (pag. 365, Z. 82-83). Am 29. Dezember 2016 gab er sodann zu, dass er das Opfer E.________ habe bestehlen wollen (pag. 698, Z. 450-451). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus «Ich habe einfach zurückgeschlagen. Ich habe keine Brieftasche weggenommen.» (pag. 995, Z. 46-47). Ebenso verhält sich sein Aussageverhalten hinsichtlich des Raubes zum Nachteil von F.________. Zu Beginn bestreitet er den Vorwurf (pag. 440, Z. 112-113; pag. 440, Z. 125-126), um schliesslich im Rahmen der Schlusseinvernahme auszuführen «Eigentlich wollte ich ihn umarmen und bestehlen. Ich wollte ein wenig mit ihm spielen, deshalb ist das passiert.» (pag. 695, Z. 344-345). Schliesslich meinte er, dass sie sich gar nicht gestritten hätten. Dieser habe auch mit ihm spielen und ihn umarmen wollen. Er sei schwer gewesen und deshalb seien sie beide zu Boden gefallen. Dieser habe es auch gar nicht bemerkt, dass er ihm das Geld von der Brieftasche genommen habe (pag. 695, Z. 354- 365). - Betreffend die Diebstähle führte er zu Beginn ebenfalls aus, dass das nicht wahr sein könne; das sei er nicht gewesen, er habe nie eine Tasche ab einem Fahrrad gestohlen (pag. 43, Z. 134-135). Er sei zu 100% sicher, dass er keine Handtasche gestohlen habe (pag. 43, Z. 139). Auf Frage, wie er sich erkläre, dass auf der gestohlenen Handtasche seine DNA gefunden worden sei, sagte er «Es könnte ja sein, dass ich die Frau kenne oder einmal in einer Disco gesehen habe und vielleicht die Handtasche berührt habe.» (pag. 43, Z. 143-144). Auch für den Fund der REKA-Mitgliederkarte bei ihm, hatte der Beschuldigte eine Erklärung bereit und erläuterte «V.________ hat mir dann einen Joint gegeben und diese Karte und gesagt, dass ich ihm die Karte und das Velo dann wieder retournieren soll mit der Karte.» (pag. 43, Z. 156-157). Betreffend den Diebstahl zum Nachteil von H.________ sagte er zu Beginn ebenfalls aus «Das sagt mir nichts.» bzw. «Es sagt mir nichts. Ich habe nie so etwas gestohlen.» (pag. 490, Z. 36 u. Z. 44). Bei der Staatsanwaltschaft wurde er erneut mit dem Couvert und seiner darauf sichergestellten DNA konfrontiert, wonach er ausführte, dass er das Couvert von einem V.________ erhalten habe und er zu 100% sicher sei, dass dessen DNA auch drauf sei (pag. 696, Z. 393-394 u.Z. 401-402). Auf Frage, ob er noch eine andere Version erzählen wolle, gab er zu «Ja okay, ich habe es genommen.» (pag. 697, Z. 408). - Hinsichtlich der Anhaltung vom 22. Januar 2016 kann dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2016 entnommen werden, dass der Beschuldigte davon rannte, als er die Polizei erblickte und auch der Aufforderung stehen zu bleiben und den Worten «Stop Police» keine Folge leistete. Der Beschuldigte konnte schliesslich gestoppt werden und befand sich in der Mitte zweier Polizisten, einem Fahrzeug und einer Mauer. Trotzdem habe er versucht an einem der Polizisten vorbeizukommen und habe zu Boden geführt werden müssen. Am Boden habe er sich vehement gewehrt und habe versucht, sich sofort wieder loszureissen. Der Beschuldigte sei mehrmals aufgefordert worden, sich zu beruhigen. Dieser Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet, habe sich weiter gewehrt und habe erneut zu Boden geführt werden müssen (pag. 332 f.). Auf sein Verhalten angesprochen, sagte er «Ich dachte, dass es die Security der N.________ (Örtlich-

25 keit) war. Die haben .________ sowieso nicht gerne und wenn sie einen erwischen schlagen sie die. Aber als ich dann am Boden lag, habe ich einmal irgendwo „Polizei“ geschrieben gesehen und habe mich dann entschuldigt.» (pag. 691, Z. 224-228). - Schliesslich kam es hinsichtlich des Mobiltelefons .________ zu Unstimmigkeiten. Der Auswertung dieses Mobiltelefons kann entnommen werden, dass dieses im Verlauf des 26. Dezember 2015 rege benutzt worden sei (pag. 177). Der Beschuldigte dagegen führte aus, dass dieses Telefon W.________ gehöre. Dieser habe es ihm gegeben, damit dieser ihn später auf seinem Telefon anrufen könne. Er habe das Telefon nicht benutzt. Dieser habe es ihm nur gegeben, damit dieser ihn später anrufen könne (pag. 266, Z. 203, Z. 206-207 u. Z. 213). Auf Vorhalt, dass von diesem Telefon ein Foto von C.________ verschickt worden sei, antwortete der Beschuldigte schliesslich «Ah ich erinnere mich. Ich habe W.________ gesagt, dass mich jemand geschlagen hat und sein Name X.________ sei. Ich habe das Foto von Facebook genommen.» (pag. 266, Z. 218-223). Das vorstehend exemplarisch dargelegte Aussageverhalten des Beschuldigten verdeutlicht eine gewisse Konsistenz. Er reagierte auf die ihm gemachten Vorwürfe stets sehr ähnlich. So wies er die Vorwürfe zu Beginn von sich und ist auf weitere Vorhalte um keine Erklärungen verlegen. Dabei offenbarte der Beschuldigte, nicht nur im Hinblick auf die Vorwürfe zum Nachteil von C.________, sondern im Kontext des gesamten Verfahrens ein widersprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten. Diese Beispiele untermauern die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Daran vermag auch die vorinstanzlich seitens des Verteidigers noch geltend gemachte beschränkte Schulbildung und die begrenzten kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sei der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht etwa zu einem komplexen Sachverhalt, sondern zum Ablauf einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung befragt worden. Deren Widergabe setze weder eine besondere Schulbildung noch ausgeprägte kognitive Fähigkeiten voraus. Zudem sei er im Laufe des Verfahrens auch zu den ihm sonst noch vorgeworfenen Delikten befragt worden. Auch diese Aussagen lassen nach Meinung der Vorinstanz nicht vermuten, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, in eigenen Worten seine subjektive Wahrnehmung der ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalte wiederzugeben (pag. 1053, S. 25 der Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. 17.3.4 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben (pag. 898 ff.; Ziff. I. A. 1. erste Variante u. Ziff. 2.1), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 25. Dezember 2015 zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu einer Auseinandersetzung auf der L.________ (Örtlichkeit) vor der N.________ (Örtlichkeit) gekommen ist. Es kam zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung in Form von Beschimpfungen, welche anschliessend in eine tätliche Auseinandersetzung überging. Wie sich die

26 Beleidigungen und Provokationen genau abspielten, liess sich nicht abschliessend eruieren und muss deshalb offen bleiben. Auf den verbalen Streit folgte eine tätliche Auseinandersetzung – eine Rangelei – in welcher der Beschuldigte C.________ mit einem scharfen Gegenstand an der linken Schulter und der Flanke links verletzte. Als sich C.________ im Anschluss entfernen wollte, warf ihm der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. drei bis vier Metern sodann eine Glasflasche an den Hinterkopf. C.________ versuchte noch dem Beschuldigten hinterher zu rennen, doch dieser flüchtete. Ersterer verband sich seine Kopfwunde mit seinem T-Shirt und avisierte die Polizei. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Hehlerei (Ziff. I. A. 8. der AKS, pag. 902) 18. Zum Vorwurf gemäss Anklageschrift 8. Hehlerei begangen Mitte Januar 2016 in Biel, indem A.________ das zuvor am 27.12.2015 durch unbekannte Täterschaft bei Y.________ entwendete Mobiltelefon .________ einem unbekannten .________ („Z.________.) für insgesamt zwischen CHF 50.00 - 100.00, eventuell durch Eintausch seines alten iPhone 4, abkaufte. Aufgrund des sehr niedrigen Kaufpreises musste A.________ annehmen, dass das Mobiltelefon .________ im Wert von 396.00 durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Deliktssumme: CHF 396.00 19. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte dieses Mobiltelefon Mitte Januar 2016 in Biel kaufte. Dagegen bestreitet der Beschuldigte von der deiktischen Herkunft des Mobiltelefons gewusst zu haben. 20. Beweismittel Der Kammer liegen neben den Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 321 ff.; pag. 327 ff.; pag. 690 ff.; pag. 997 ff.; pag. 1162 f.) der Anzeigerapport vom 8. Januar 2016 (pag. 299 f.) sowie dessen Nachtrag vom 16. Juni 2016 inkl. der Auswertung des Mobiltelefons .________ (pag. 306 ff.) vor. 21. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt und ging davon aus, dass der Beschuldigte das am 27. Dezember 2015 durch unbekannte Täterschaft bei Y.________ entwendete Mobiltelefon .________ von einem unbekannten .________ namens «Z.________» für insgesamt ca. CHF 40.00 abkaufte (pag. 1063, S. 35 der Urteilsbegründung).

27 22. Beweiswürdigung durch die Kammer 22.1 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel Dem Anzeigerapport vom 8. Januar 2016 kann entnommen werden, dass dem Geschädigten am 27. Dezember 2015 um ca. 21.00 Uhr das Mobiltelefon der Marke .________, durch unbekannte Täterschaft unbemerkt aus der Jackentasche habe entnommen werden können. Der Gesamtbetrag des entwendeten Mobiltelefons belaufe sich auf CHF 396.00 (pag. 299). In ihrem Nachtrag vom 16. Juni 2016 verweist die Kantonspolizei auf den Anzeigerapport vom 29. März 2016 betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Raub (vgl. Ziff. 3 der AKS). Der Beschuldigte habe von der Polizei am 7. Februar 2016 angehalten werden können. In seinen Effekten habe sodann das vom Geschädigten als gestohlen gemeldete Mobiltelefon sichergestellt werden können. Es habe ermittelt werden können, dass das fragliche Mobiltelefon im RIPOL gültig als gestohlen ausgeschrieben gewesen sei. Dieses sei sichergestellt und versiegelt worden. Nachdem das Entsiegelungsgesuch seitens des Zwangsmassnahmengerichts gutgeheissen worden sei, sei das Mobiltelefon zwecks Auswertung dem FDF der Kantonspolizei Bern zugestellt worden (pag. 342 f.). Die Auswertung des Mobiltelefons habe gezeigt, dass erst ab Januar 2016 Daten auf dem Mobiltelefon vorhanden seien. Folglich hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, wonach der Beschuldigte mit dem Diebstahl des Mobiltelefons vom 27. Dezember 2015 etwas zu tun gehabt habe (vgl. Nachtrag vom 16.06.2016; pag. 307). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass dem Geschädigten am 27. Dezember 2015 sein Mobiltelefon entwendet wurde und dieses sodann anlässlich der Anhaltung vom 7. Februar 2016 des Beschuldigten bei diesem sichergestellt werden konnte. Wobei keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschuldigte an der Entwendung des Mobiltelefons beteiligt gewesen wäre. 22.2 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 321 ff.; pag. 327 ff.; pag. 690; pag. 997; pag. 1162). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 1061 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Einzig den eigentlichen Erwerbsort und den Verkäufer des Mobiltelefons schilderte der Beschuldigte konstant und in sich stimmig. So führte er aus, dass er das Mobiltelefon in Biel in einer Bar bzw. einem Café von einem .________ namens «Z.________» gekauft habe (pag. 322, Z. 36-37, Z. 42 u. Z. 46; pag. 327, Z. 305 u. Z. 334-340; pag. 690, Z. 194-195). Dagegen stellte der Beschuldigte die Umstände des Erwerbs – insbesondere den Kaufpreis – und seine Bekanntschaft zum Verkäufer jeweils anders dar. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich. Zum Erwerbspreis führte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme am 7. Februar 2016 aus, dass er das Mobiltelefon für CHF 100.00 sowie gegen Eintausch seines eigenen alten IPhone 4 gekauft habe (pag. 322, Z. 38). Er habe dem Verkäufer vorgeschlagen,

28 die Mobiltelefone zu tauschen. Der Verkäufer habe noch zusätzlich CHF 100.00 gewollt, weshalb er diese bezahlt habe (pag. 322, Z. 42-43). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte sodann aus, dass er sich erinnere CHF 50.00 bezahlt zu haben. Der Verkäufer habe CHF 60.00 gewollt, habe sich dann aber für CHF 50.00 entschieden (pag. 327, Z. 314-315). In der Schlusseinvernahme vom 29. Dezember 2016 nannte er schliesslich einen Kaufpreis von CHF 45.00 oder CHF 65.00 (pag. 690, Z. 200-201), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte er ebenfalls einen Kaufpreis von CHF 45.00 (pag. 997, Z. 43). Auf diese Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte sagte nicht gleichbleibend aus, sondern nannte einen Kaufpreis, der von CHF 45.00 bis CHF 100.00 reichte. Die Tatsache, dass er sein IPhone 4 in Zahlung gegeben habe, erwähnte er im Verlauf der folgenden Einvernahmen nicht mehr. Dabei handelt es sich immerhin um einen besonderen Aspekt des Kaufvorgangs, an den man sich zu erinnern vermag. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt widersprüchlich, weder stimmig noch nachvollziehbar und damit unglaubhaft. Auch im Hinblick auf die Bekanntschaft zum Verkäufer machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. Anlässlich der ersten Einvernahme führte er aus, dass er diesen .________ kenne. Er kenne ihn seit seiner Einreise in die Schweiz (pag. 322, Z. 42 u. 46). Dagegen sagte er in seiner Schlusseinvernahme, dass er ihn nicht gekannt habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass er ihn getroffen habe (pag. 690, Z. 204). Erneut kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Beschuldigte bestritt gewusst zu haben, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon gehandelt habe. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass das Mobiltelefon seiner Frau gehört habe und er Geld brauche, weshalb er es verkaufe (pag. 324, Z. 133; pag. 327, Z. 320-321; pag. 690, Z. 209-210; pag. 997, Z. 37-38). Er habe eigentlich Marihuana kaufen wollen und dieser habe gesagt, er solle ihm zuerst das Geld geben und dieser bringe es ihm dann. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er ihm sonst das Handy als Vertrauensbeweis mitgeben würde und schliesslich habe dieser ihm angeboten, dass er das Handy kaufen könne. So sei es dazu gekommen (pag. 690, Z. 211-214). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass noch Daten vom Verkäufer auf dem Mobiltelefon gehabt habe, welche er gelöscht habe (pag. 323, Z. 87-88). Dieser Aspekt kombiniert mit dem tiefen Kaufpreis hätte den Beschuldigten bereits hellhörig werden lassen müssen. Schliesslich habe er sich auch überlegt, ob das Mobiltelefon vielleicht nicht funktioniere (pag. 327, Z. 325-326). Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass diese Aussage für sich spreche und zeige, dass der tiefe Kaufpreis von lediglich rund 10% des Neupreises bei ihm sehr wohl Fragen hervorgerufen habe (pag. 1062, S. 34 der Urteilsbegründung). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte insbesondere im Hinblick auf den Kaufpreis als auch bezüglich seiner Bekanntschaft zum Verkäufer widersprüchliche Aussagen machte. Seine Ausführungen sind nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 22.3 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt

29 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den in der Anklageschrift unter A. Ziffer 8 beschriebenen Sachverhalt beweismässig als erstellt und geht davon aus, dass der Beschuldigte das am 27. Dezember 2015 durch unbekannte Täterschaft bei Y.________ entwendete Mobiltelefon von «Z.________» für einen Kaufpreis zwischen CHF 45.00 und CHF 100.00 erwarb. IV. Rechtliche Würdigung 23. Versuchte schwere Körperverletzung 23.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 26 hiernach) macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). 23.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen von C.________ in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. C.________ trug durch den Flaschenwurf des Beschuldigten an seinem Hinterkopf eine Kopfverletzung davon. Eine konkrete Lebensgefahr hat jedoch nicht bestanden, weshalb der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendige Erfolg nicht vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend ist hierzu der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat.

30 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit C.________ eine zerbrochene Glasflasche behändigte und diese aus einer Distanz von ca. drei bis vier Metern an dessen Hinterkopf warf. Die Glasflasche traf C.________ am Hinterkopf, wodurch dieser eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung geht hervor, dass infolge vorher stattgehabter chirurgischer Versorgung die Beurteilung der Tiefe der Verletzung nicht möglich war. Der Flaschenwurf führte zu einer glattrandigen Hautdurchtrennung ohne Schürfsaum im Bereich des Hinterkopfs (pag. 249). Die festgestellte Verletzung war nicht lebensbedrohlich (pag. 249). Das soeben beschriebene Szenario spielte sich innerhalb weniger Minuten ab. Der Beschuldigte lief hinter C.________ her, behändigte eine am Boden liegende Glasflasche und warf diese dem Geschädigten an den Hinterkopf. Dem Wurf der Flasche ging eine verbale und tätliche Auseinandersetzung voraus. Der Beschuldigte war aufgebracht. Der Flaschenwurf erfolgte im Rahmen dieses dynamischen Geschehens, als sich C.________ von den Örtlichkeiten entfernen wollte. Der Wurf erfolgte aus einer Distanz von ca. drei bis vier Metern in Richtung des Geschädigten. Die Tatsache, dass der Geschädigte eine Verletzung am Hinterkopf erlitten hat, es sich dabei aber nicht um eine schwerere oder gar lebensbedrohliche Verletzung handelt, ist dem Zufall und grossem Glück zuzuschreiben. Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, dass das Werfen von Glasflaschen in die Kopfregion von Personen bleibende schwere Schäden verursachen kann. Wer sich in einem dynamischen Geschehen einer Glasflasche bedient und diese gegen eine vor sich laufende Person aus einer Distanz von wenigen Metern in die Kopfregion wirft, kann nicht mehr davon ausgehen, die Person nicht zu verletzen. Der Wurf mit einer Glasflasche an den Kopf ist zweifellos geeignet, eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 aStGB herbeizuführen. Darüber hinaus ist Lebensgefahr nicht ausgeschlossen. Die Verletzungen sind am Hinterkopf und damit in unmittelbarer Nähe zu wichtigen Organen eingetreten, weshalb bereits ein geringfügig anderer Verlauf zu einer schweren Verletzung oder gar zu Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 aStGB hätte führen können. Dies musste dem Beschuldigten zweifellos bekannt sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (BGer 6B_1159/2014 vom 1.6.2015, E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 58 und BGE 133 IV 1). Gemäss der zitierten Rechtsprechung liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, indessen desto näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt (vgl. BGE 133 IV 1, E. 4.1). Es müssen weitere Umstände hinzukommen, von denen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchan-

31 cen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4). Dieses Wissen hinderte den Beschuldigten nicht daran, die Flasche aufzuheben und direkt gegen C.________ zu werfen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in dieser Situation die Reaktion des Geschädigten nicht voraussehen konnte. Dieser hat sich von den Örtlichkeiten entfernt, als ihn überraschend die Flasche am Hinterkopf traf. Er hatte damit keine Möglichkeit sich zu schützen oder eine abwehrende Haltung einzunehmen. C.________ war dem Flaschenwurf somit wehrlos ausgeliefert. Der Beschuldigte brachte mit seinem Wurf der Glasflasche zum Ausdruck, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg, wenn er diesen auch nicht direkt gewollt hat, gleichgültig war. Nach dem soeben Gesagten lässt das Verhalten des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung von C.________ in Kauf nahm. Er hat sich nach der vorangegangen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung einer Glasflasche behändigt und diese aus einer Distanz von wenigen Metern gegen den direkt vor ihm davonlaufenden C.________ geworfen. Wie bereits dargelegt wusste der Beschuldigte, dass er dem Geschädigten mit seinem Handeln schwere Verletzungen hätte zufügen können. Dass C.________ nicht schwerer verletzt wurde, ist Zufall und Glück, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Der Wurf der Glasflasche wurde im Rahmen eines dynamischen Geschehens, in einem aufgewühlten Zustand und in Bewegung ausgeführt. Der Wurf der Flasche erfolgte unkontrolliert. In Anbetracht dessen muss von einer hohen Verletzungsgefahr ausgegangen werden. Noch schwerere Verletzungen blieben infolgedessen nur durch Zufall und grosses Glück aus. Hinzu kommt, dass C.________ die Örtlichkeiten verlassen wollte und damit vom Beschuldigten abgedreht lief. Er hatte keine Möglichkeit den Wurf abzuwehren. Der Beschuldigte konnte in dieser Situation nicht mehr darauf vertrauen, dass er C.________ nicht treffen würde oder es glimpflich verlaufen würde. Er liess es mithin darauf ankommen und nahm den Erfolg in Kauf. Der Beschuldigte berief sich immer wieder sinngemäss darauf, die Flasche aus Angst geworfen zu haben, um sich gegen C.________ zu wehren. Es sei damit der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. Der Flaschenwurf ging vom Beschuldigten aus und dieser wurde erst nach zufügen der Verletzung von C.________ verfolgt. Auch die vorangegangene Rangelei bot keinen Anlass für ein derartiges Verhalten. Es bestand zum Zeitpunkt des Wurfs somit keine Gefahrensituation gegen die er sich hätte wehren oder verteidigen müssen. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr bzw. in Notwehrexzess gehandelt hat. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, womit der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 25. Dezember 2015 in Bern, zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären ist. 24. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

32 24.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 123 Ziffer 1 aStGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB umschrieben) an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand in Art. 123 Ziffer 1 aStGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 2 aStGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 aStGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB herbeigeführt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 21 zu Art. 123). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eve

SK 2018 22 — Bern Obergericht Strafkammern 18.06.2018 SK 2018 22 — Swissrulings