Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 15.08.2019 SK 2018 211

15 agosto 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,389 parole·~1h 7min·1

Riassunto

sexuelle Nötigung, versuchte Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Diebstahl etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 211 + 212 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und G.________ Zivilkläger

2 Gegenstand sexuelle Nötigung, versuchte Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Diebstahl etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 5. April 2018, berichtigt am 2. Mai 2018 (PEN 17 889)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 5. April 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von den Anschuldigungen der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ (Strafund Zivilklägerin 1) und der Hehlerei, angeblich begangen am 29. November 2016 in Biel an einem GPS-Gerät «TomTom» sowie im November 2016 in Bern an einem Samsung Galaxy S5 mini, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, frei (pag. 1584, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten schuldig der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________, der versuchten Gefährdung des Lebens und der einfachen Körperverletzung, beides begangen am 28. August 2016 in Bern zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilklägerin 2), des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen, der Hehlerei, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern, der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19. November und 20. November 2016 in Bern zum Nachteil von I.________, des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Oktober 2016 und dem 4. Februar 2017 in Bern und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen zwischen dem 9. und dem 11. August 2019 in Bern sowie zwischen dem 20. und 23. August 2016 in Biel durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil von J.________ und K.________ GmbH der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2016 und dem 4. April 2017 in Bern oder anderswo durch Konsum von Kokain und Marihuana und der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen am 1. November und am 4. November 2016 durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis zum Nachteil der L.________ AG. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00. Des Weiteren auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44‘767.20 (pag. 1584 f., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Weiter widerrief das Regionalgericht Bern-Mittelland den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 1587, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Juli 2016 sowie zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 750.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. April 2018 an C.________. Zudem verurteilte es ihn zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung

4 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. August 2016 an E.________ sowie zur Bezahlung von CHF 3‘845.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2018 an G.________ (pag. 1590, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). Am 2. Mai 2018 berichtigte das Regionalgericht Bern-Mittelland sein Urteil betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und der Verfahrenskosten. Darüber hinaus verfügte es, dass das nicht beschlagnahmte Bussendepositum von CHF 75.00 dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überweisen sei (pag. 1702 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. April 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 1688) und erweiterte diese mit Eingabe vom 9. Mai 2018 sogleich auf die Urteilsberichtigung vom 2. Mai 2018 (pag. 1705). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (pag. 1708) reichte der Beschuldigte am 15. Juni 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 1719 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls (vom 04.06.2016, 29.10.2016, 19./20.11.2016, 01.09.2016, 31.10.2016), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs (vom 01.09.2016 u. 07.10.2016), die Bemessung der Strafe, den Widerruf, die Zivilklage und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1719 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1729 f.). Am 25. Juni 2018 teilte G.________ (Zivilklägerin) mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet werde und an der Zivilforderung im Umfang von CHF 3‘845.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. März 2018 festgehalten werde (pag. 1735). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und schloss sich der Berufung des Beschuldigten an. Ihre Anschlussberufung beschränkte sie auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ und die Strafzumessung (pag. 1737 f.). Die Straf- und Zivilklägerinnen teilten jeweils mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und vom 11. Juli 2018 mit, dass aufgrund von Unsicherheiten betreffend Kostenfragen auf eine eigene Anschlussberufung verzichtet werde und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vorliegen würden (pag. 1740; pag. 1742). Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wurde sämtlichen Parteien Gelegenheit eingeräumt, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1444 f.). Der Beschuldigte und C.________ teilten jeweils mit, dass keine Gründe für ein allfälligen Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vorliegen würden (pag. 1750; pag. 1752). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Berufungsverhandlungen Mit Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien für die oberinstanzliche Hauptverhandlung sachverständige Personen vorzuladen, welche sich zu den bisherigen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom

5 9. Januar 2017 (Nr. 16-12624-Q), 10. Mai 2017 (Nr. 17-03784-Q) und 10. Juli 2017 (Nr. 17-04890-Q u. 17-03784-Q) fachkundig, insbesondere auch aus mathematischer/statistischer Sicht, äussern könnten. Weiter sei der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen und es sei ein – wenn möglich aus Marokko stammender Übersetzer – beizuziehen, welcher Marokkanisch-Arabisch spreche (pag. 1722 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zu der beantragten Vorladung von sachverständigen Personen zusammengefasst aus, dass es sich bei den Gutachten des IRM nicht um die einzigen Beweismittel handle. Die Gutachten seien klar, vollständig und überzeugend. Der Beizug von sachverständigen Personen bzw. Mathematiker/Statistiker erweise sich als nicht notwendig, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei. Hingegen sei der Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gutzuheissen (pag. 1739). Die beiden Straf- und Zivilklägerinnen haben sich – soweit die Abweisung des Antrags auf Vorladung von sachverständigen Personen betreffend – den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen (pag. 1740; pag. 1742). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten auf Vorladung sachverständiger Personen ab. Dagegen hiess sie den Beweisantrag des Beschuldigten, dieser sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen, gut (pag. 1777 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Führungsbericht eingeholt (pag. 1820 f.; pag. 1845 f.). Die auf den 16. bis 18. Januar 2019 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung wurde infolge unfallbedingten Ausfalls eines Kammermitglieds und mangels kurzfristiger Ersatzmöglichkeit abgesetzt (pag. 1836 ff.). Auf Antrag der beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 1825 fff.; pag. 1832 ff.) und ohne Einwände der übrigen Parteien wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2019 für die Dauer der Einvernahme eine Vermeidung der Konfrontation der Straf- und Zivilklägerinnen mit dem Beschuldigten angeordnet, im Übrigen die Möglichkeit der Dispensation eingeräumt und der Ausschluss der Öffentlichkeit (mit Ausnahme der Urteilseröffnung) in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde zum neuen Verhandlungstermin geladen und die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 1893 ff.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte der Beschuldigte ein Schreiben von Dr. M.________ des Instituts für Forensische Genetik, D-48161 Münster, vom 6. Mai 2019 ein und beantragte, dieses sei als Beweismittel zu den Strafakten zu nehmen (pag. 1907 ff.). Am 18. Juni 2019 führte die Vorsitzende ein Telefongespräch mit Dr. phil. nat. N.________, .________ IRM, wovon sie ein Verbal verfasste, welches noch gleichentags den Parteien mittels Fax zugestellt wurde (pag. 1933 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2019 statt. Eingangs wurden die Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen auf Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen. Weiter hiess die Kammer den Antrag des Beschuldigten, das Schreiben / Parteigutachten von Dr. M.________ des Instituts für Forensische Genetik, vom 6. Mai 2019 zu den Akten zu nehmen, gut. Dagegen wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Bestellung einer neuen Übersetzung ab (pag. 1943). Weiter wurden die beiden Straf- und Zivilklägerinnen unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung gegenüber dem Beschuldigten

6 sowie der Beschuldigte einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahmen stellte Rechtsanwalt B.________ insgesamt vier weitere Beweisanträge. Diesbezüglich erging folgender Beschluss: Es wurde mit Bezug auf das Verbal vom 18. Juni 2019 und im Hinblick auf die Frage nach der Bedeutung des Dr. phil. nat. N.________ unterbreiteten Satzes «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet» im Gutachten IRM-Nr. 16-11744-Q vom 22.12.2016, S. 3 oben (pag. 601) ein Ergänzungsgutachten bei Dr. phil. nat. N.________ eingeholt. Soweit weitergehend wurde der Antrag des Verteidigers abgewiesen. Zudem wurden die Anträge auf Edition der Asylakten des Beschuldigten und auf Abklärungen im Regionalgefängnis Thun betreffend der Casquette des Beschuldigten gutgeheissen. Schliesslich hiess die Kammer in Anbetracht der neu anzusetzenden Fortsetzungsverhandlung den Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten unter Beizug eines anderen marokkanisch-arabischen Übersetzers gut (pag. 1965). Im Hinblick auf die Fortsetzungsverhandlung wurden die Asylakten des Beschuldigten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ediert (pag. 2006 ff.), ein aktueller Führungsbericht (inkl. Beantwortung der Fragen betreffend die Casquette des Beschuldigten; pag. 2063 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2070 f.) eingeholt. Das Ergänzungsgutachten des IRM vom 26. Juli 2019 ist am 31. Juli 2019 beim Obergericht eingelangt (pag. 2073 ff.). Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, allfällige weitere Ergänzungsfragen- und/oder Erläuterungsfragen zu dieser Expertisenergänzung zu stellen (pag. 2087 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Straf- und Zivilklägerinnen teilten mit, dass sie weder Ergänzungsfragen zum Ergänzungsgutachten noch an die sachverständige Person Dr. ès. Sc. H.________, welcher als sachverständige Person zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen wurde, hätten (pag. 2094; pag. 2095; pag. 2097; pag. 2098; pag. 2105). Rechtsanwalt B.________ liess der Kammer seine Ergänzungsfragen an die sachverständige Person mit Eingabe vom 5. August 2019 zukommen (pag. 2100 ff.); zum forensisch-molekularbiologischen Ergänzungsgutachten habe er derzeit keine Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen (pag. 2107). Die Fortsetzungsverhandlung fand vom 13. bis zum 15. August 2019 statt, in Anwesenheit einer anderen Übersetzerin (marokkanisch-arabisch), gegen die keine Einwände vorgebracht wurden. Anlässlich der Fortsetzungverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es sei ein Zeitungsartikel der neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 4. November 2011 mit dem Titel «Arabisch ist nicht Arabisch» zu den Akten zu erkennen und es sei ein Obergutachten einzuholen, welches sich insbesondere zu den dem Sachverständigen im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung gestellten Fragen äussere (pag. 2127). Zur Begründung des zweiten Beweisantrags führte Rechtsanwalt B.________ insbesondere aus, dass das IRM nicht die richtige Stelle sei, um sich mit Fragen des Tactical Search und der Y-STR-Profile zu befassen. Es könne nicht angehen, dass sich der Sachverständige bei Prof. O.________ habe erkundigen müssen, um Fachwissen abzuholen, über welches er selbst nicht verfüge. Die Kammer hat den Zeitungsartikel der NZZ zu den Akten erkannt und den Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abgewiesen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Ober-

7 expertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Ursprüngliche wie auch allenfalls durch eine andere sachverständige Person erstellte weitere Gutachten haben im Rahmen der freien Beweiswürdigung gleichen Stellenwert. Die Erstellung eines Obergutachtens kann dann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351). In antizipierter Würdigung der vorhandenen Gutachten, der Ausführungen des Sachverständigen H.________ und der schriftlichen Ausführungen von Dr. M.________ drängt sich ein Obergutachten vorliegend nicht auf. Die gerichtlichen Gutachten entsprechen den Anforderungen an Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführungen von Dr. M.________ stehen bei genauer Betrachtung dazu nicht im Widerspruch. Insbesondere stellen sie keine der Schlussfolgerungen des IRM derart in Frage, dass diese als Grundlage der Beweiswürdigung nicht mehr taugen würden. Der Sachverständige legte zudem anlässlich der Fortsetzungsverhandlung offen, dass es das erste Mal gewesen sei, dass er und das IRM-Labor im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens einen Tactical Search erstellt und daraufhin mittels Y-STR-Profil den Spurengeber weiter recherchiert hätten. In diesem Zusammenhang habe er mit Prof. O.________, Kontakt aufgenommen. Der Sachverständige vermochte nachvollziehbar darzulegen, wie wichtig es aus naturwissenschaftlicher Sicht sei, sich in einem solchen Fall mit anderen Fachspezialisten kurzuschliessen und auszutauschen. Teamarbeit und Wissensaustausch sei essentiell für sorgfältige Gutachtensarbeit. Dieser Austausch und die Rücksprache mit Prof. O.________ sprechen nach Auffassung der Kammer eben gerade für die hohe Qualität der Gutachten. Der Sachverständige vermochte sodann nachvollziehbar zu erklären, dass der Tactical Search grundsätzlich wie eine normale Datenbankabfrage autosomaler DNA-Profile funktioniere und die Fehlerquelle aufgrund der verwendeten KIT minim sei. Es liegen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachten contra legem artis erstellt worden wären. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2019 folgende Anträge (pag. 2129 ff.): «I. Rechtskraft Es sei festzustellen, dass die Ziffern I.2. (Freisprüche vom Vorwurf der Hehlerei), II.4.2, II.4.4, II.4.6, II.4.8, II.4.10 (Schuldsprüche wegen Diebstahls, teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt), II.5 (Schuldspruch wegen Hehlerei), II.7.3 und II.7.4 (Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruch), II.8 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz), II.9 (Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch), II.10 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), II.11 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) sowie VI.2 und VI.3 (Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände) des Urteils vom 05.04.2018 (PEN 17 889 inkl. Ziffer 2 der Urteilsberichtigung vom 02.05.2018 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Einstellung des Strafverfahrens Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahl, angeblich mehrfach geringfügig begangen 1. Am 01.09.2016 in Biel (P.________ (Strasse)) zum Nachteil Q.________ AG (Ziffer I.6.7 der Anklageschrift/Ziffer II.4.7 des Urteils) und

8 2. Am 31.10.2016 in Biel (P.________ (Strasse) zum Nachteil der Q.________ AG (Ziffer I.6.9 der Anklageschrift/Ziffer II.4.9 des Urteils) Sei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren einzustellen. III. Freisprüche A.________ sei unter Ausscheidung der entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 9/10 zulasten des Kantons Bern freizusprechen von den Vorwürfen 1. der sexuellen Nötigung, (angeblich) qualifiziert begangen (Art. 189 Abs. 3 StGB), evtl. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 09.07.2016 in Bern, R.________, zum Nachteil C.________ (Ziffer I.1. der Anklageschrift/Ziffer II.1 des Urteils) 2. der Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu (Art. 129, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 09.07.2016 in Bern, R.________, zum Nachteil C.________ (Ziffer I.2. der Anklageschrift/Ziffer I.1. des Urteils) 3. der Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu (Art. 129, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 28.08.2016 in Bern, S.________ (Strasse), zum Nachteil E.________ (Ziffer I.4. der Anklageschrift/Ziffer II.2. des Urteils) 4. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 28.08.2016 in Bern, S.________ (Strasse), zum Nachteil E.________ (Ziffer I.4. der Anklageschrift/Ziffer II.3 des Urteils) 5. des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 04.06.2016 in Oberkirch (Zugstrecke Emmenbrücke nach Sursee) zum Nachteil T.________ (Ziffer I.6.1 der Anklageschrift/Ziffer II.4.1 des Urteils) 6. des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 29.10.2016 in Spiez (Bahnhof) zum Nachteil von U.________ (Ziffer I.6.3 der Anklageschrift/Ziffer II.4.3 des Urteils) 7. des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 19.11.2016 und dem 20.11.2016 in Bern zum Nachteil I.________ (Ziffer I.6.5 der Anklageschrift/Ziffer II.4.5 des Urteils) 8. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), angeblich geringfügig (Art. 172ter abs. 1 StGB) begangen zwischen dem 19.11.2016 und dem 20.11.2016 in Bern zum Nachteil I.________ (Ziffer I.9 der Anklageschrift/Ziffer II.6 des Urteils) 9. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 01.09.2016 in Biel (P.________ (Strasse)) zum Nachteil V.________ (Ziffer I.10.1 der Anklageschrift/Ziffer II.7.1 des Urteils) 10. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 07.10.2016 in Biel (W.________ (Strasse)) zum Nachteil X.________ AG (Ziffer I.10.1 [recte: I.10.2] der Anklageschrift/Ziffer II.7.2 des Urteils). IV. Schuldsprüche/Verurteilung Hingegen sei A.________ aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen sowie teilweise als Zusatzstrafe zu den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.08.2016 (BM 16 33046) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 09.08.2016 (3A 2016 4849) zu verurteilen:

9 1. Zu einer bedingten Geldstrafe von 75 zu je CHF 10.00, unter Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft im Umfang von 75 Tagen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 7 Tage festzusetzen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 7 Tagen. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. V. Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen (Berufungs-)Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. VI. Sicherheitshaft Herr A.________ sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. VII. Entschädigungsforderung A.________ sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von mindestens 808 Tagen zu mindestens CHF 200.00 pro Tag, d.h. insgesamt mindestens CHF 161‘600.00, zzgl. Zins seit dem 7. März 2017, zuzusprechen. VIII. Zivilklagen Die Zivilklagen 1. von Frau C.________ vom 12. März 2018 und 2. von Frau E.________ vom 23. März 2018 sowie 3. des G.________ vom 16. März 2018 resp. vom 20. Juni 2019 seien ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung abzuweisen (Ziffer V. des Urteils). IX. Widerrufsverfahren Die mit Urteil (Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.08.2016 (BM 16 33046) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht zu widerrufen (Ziffer III. des Urteils). X. Weitere Verfügungen 1. Die für das erstinstanzliche Verfahren in Ziffer IV.1.1 des erstinstanzlichen Urteils festgesetzte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A.________ zu unterwerfen. 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche (Berufungs-)Verfahren sei gemäss Kostennote vom 13. August 2019 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht von A.________. 3. A.________ sei das am 22.03.2017 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (weiss) inkl. Ladegerät mit Kabel (Samsung) herauszugeben. 4. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Staatsanwältin Y.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2136 ff.):

10 «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 05.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen am 29. November 2016 an einem GPS-Gerät TomTom und im November 2016 an einem Samsung Galaxy S5 mini; 2. der Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, z.N. Z.________ (DB CHF 505.00), AA.________ (DB CHF 382.00) und AB.________ AG (DB CHF 699.00), V.________ (DB CHF 182.75), X.________ AG (DB CHF 4.70) und X.________ AG (DB CHF 15.20), mehrfachen Hausfriedensbruchs, z.N. Z.________ und X.________ AG, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an C.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 9. Juli 2016 in Bern z.N. von C.________; 2. der Gefährdung des Lebens, begangen am 9. Juli 2016 in Bern z.N. von C.________; 3. der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von E.________; 4. der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. August 2016 in Bern z.N. von E.________; 5. des Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen 5.1 am 4. Juni 2016 z.N. von T.________ (DB CHF 299.00), 5.2 am 29. Oktober 2016 z.N. von U.________ (DB CHF 1‘474.00), 5.3 zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 z.N. von I.________ (DB CHF 220.00), 5.4 am 1. September 2016 z.N. von Q.________ AG (DB CHF 69.90), 5.5 am 31. Oktober 2016 z.N. Q.________ AG (DB CHF 59.90); 6. der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 19. und dem 20. November 2016 in Bern z.N. von I.________ (Schaden CHF 300.00); 7. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 7.1 am 1. September 2016 z.N. V.________, 7.2 am 7. Oktober 2016 z.N. X.________ AG. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 2 abs. 2, 22,40, aStGB, Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 123 Abs. 1, 129, 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter, 144 abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, 160 Ziff. 1, 186, 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 abs. 3 PBG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:

11 1. zu einer Freiheitsstrafe von 81 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. November 2016 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. März 2017; 2. zu einer Busse von CHF 2‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage), teilweise als zusatzstrafe zu den urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 und vom 15. November 2016; 3. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei kostenfällig zu widerrufen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, .________, .________, .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» MLaw AC.________ stellte und begründete als Substitutin von Fürsprecherin D.________ ihrerseits folgende Anträge (pag. 2142 f.): «1. A.________ sei schuldig zu erklären 1.1 der sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 09. Juli 2016 in Bern zN von C.________ gemäss Ziffer I.1. AKS; 1.2 der Gefährdung des Lebens, begangen am 09. Juli 2016 in Bern zN vin C.________ gemäss Ziffer I.2 AKS; 2. A.________ sei streng zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 09. Juli 2016, an C.________; 3.3 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 4. Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe von C.________ seien ihrer amtlichen Anwältin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.»

12 Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete schliesslich seinerseits die folgenden Anträge (pag. 2145): «A. Zum Strafpunkt 1. Der Beschuldigte A.________ sei durch das Obergericht schuldig zu sprechen wegen versuchter Gefährdung des Lebens und wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________. 2. Folglich ist der Beschuldigte durch das Obergericht angemessen hart zu bestrafen. B. Zum Zivilpunkt 1. Die Zivilklage vom 23. März 2018 sei unter Kosten- und entschädigungsfolgen vollumfänglich gutzuheissen. 2. Demgemäss ist der Beschuldigte durch das Obergericht zu verurteilen, dem Opfer eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 5‘000.00 zuzgl. Zins zu 5% seit dem angeklagten Vorfall zu bezahlen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich mehrfach begangen am 29. November 2016 in Biel und im November 2016 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen wurde. Infolge der Beschränkungen der Berufung durch Rechtsanwalt B.________ und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, teilweise geringfügig und mehrfach begangen zwischen dem 15. und dem 16. September 2016 in Tramelan, am 4. November 2016 auf der Zugstrecke von Spiez nach Zweisimmen, am 1. September 2016, am 7. Oktober 2016 und am 3. November 2016 jeweils in Biel, der Hehlerei, begangen Ende Juli/Anfang August 2016 in Bern, des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen zwischen dem 15. und dem 16. September 2016 in Tramelan und am 3. November 2016 in Biel, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen zwischen dem 9. und dem 11. August 2016 in Bern und zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 in Biel, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz, in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung – mit Ausnahme des Zivilpunkts – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 6. Gültigkeit der Strafanträge 6.1 Allgemeines Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten unter anderem mehrfacher Diebstahl (geringfügig), zum Nachteil der Q.________ AG vorgeworfen. Zu prüfen ist

13 der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (StGB, SR 311.0; zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 13 hiernach). Es handelt sich um eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Der Beschuldigte soll am 1. September 2016 und am 31. Oktober 2016 jeweils in Biel Schuhe im Wert von CHF 69.90 respektive CHF 59.90 an sich genommen und das Geschäft ohne zu bezahlen, verlassen haben. Die Strafanträge datieren vom 1. September 2016 (pag. 957 f.) und vom 31. Oktober 2016 (pag. 978 f.). Als Geschädigte wird jeweils «Q.________» aufgeführt. Den Strafantrag vom 1. September 2016 hat AD.________ und jener vom 31. Oktober 2016 AE.________, Filialleiterin, unterzeichnet. Vorab gilt es zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst wurde. Sodann gilt es zu prüfen, ob AD.________ und AE.________ berechtigt waren, die Strafanträge zu stellen und diese somit Gültigkeit haben. 6.2 Prüfung im konkreten Fall Zu fragen ist einleitend, wer als verletzte Person im Sinne von Art. 30 StGB zu gelten hat. In den Strafantragsformularen wird als geschädigte Person je die «Q.________» und in der Anklageschrift die «Q.________ AG» genannt. Fest steht, dass «Q.________» eine von drei Verkaufskanälen der AF.________ AG darstellt (.________, zuletzt besucht am 21.10.2019). Es handelt sich dabei um eine Marke und keine Firma, also auch keine juristische Person. Auch wenn die betreffende Filiale vorliegend unter eben dieser Bezeichnung aufgeführt ist, so kann als verletzte Person im Sinne von Art. 30 aStGB nur die AF.________ AG gelten, welche sodann wegen geringfügigen Diebstahls antragsberechtigt gewesen wäre. Auch wenn es sich wie hier in der Hauptsache um eine Bagatelle handelt, sind die massgebenden gesetzlichen Formalitäten zu beachten. Bei Antragsdelikten ist die Frage nach dem Antragsteller von zentraler Bedeutung. Den ausgefüllten Strafantragsformularen kann die tatsächlich geschädigte Person, vorliegend die AF.________ AG, nicht entnommen werden. Überdies ist zu prüfen, wer konkret befugt war, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragsstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 31). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einer AG ist der Verwaltungsrat antragsbefugt (RIEDO, a.a.O., N. 81 zu Art. 30). Zunächst können juristische Personen des Privatrechts naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln. Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter. Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die entsprechende Kenntnis erlangt (sog. Wissensvertretung; RIEDO, a.a.O., N. 10 zu Art. 31).

14 Aus den Strafantragsformularen geht hervor, dass das eine von AD.________ und das andere von AE.________ unterschrieben worden ist. Bei ersterem handelt es sich um einen Mitarbeiter (pag. 944), wobei letztere als Filialleiterin aufgeführt worden ist. Über ihre Vertretungsbefugnisse wurden keine Abklärungen getätigt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie zur alleinigen Unterschrift in Vertretung der AF.________ AG bei Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wären. Es ist zu fordern, dass die Staatsanwaltschaft bei unklaren Fällen konkret nachfragt, wer als verletzte Person zu gelten hat und wer zur Vertretung sowie zur Stellung eines Strafantrags befugt gewesen wäre, bevor ohne weitere Abklärungen die Anklageschrift verfasst wird. 6.3 Fazit Vorliegend ist in den Strafantragsformularen weder die verletzte Person korrekt aufgeführt worden, noch ist die Vertretungsbefugnis zur Stellung eines Strafantrags von AD.________ und AE.________ erwiesen. Die Strafanträge sind somit ungültig. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, angeblich begangen am 1. September 2016 und am 31. Oktober 2016 in Biel, ist daher einzustellen. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zu den Vorwürfen der sexuellen Nötigung (qualifiziert begangen) und der Gefährdung des Lebens (evtl. Versuch) zum Nachteil von C.________ sowie der Gefährdung des Lebens (evtl. Versuch) und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ 7. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ macht namens des Beschuldigten – wie bereits vor erster Instanz – in seiner Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 in Ziffer 1.6 geltend, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anlässlich dessen Befragungen mehrfach suggeriert hätten, die an den Opfern bzw. deren Kleidern gefundenen Spuren würden von ihm stammen, obschon das IRM bereits damals in seinen Gutachten mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die gefundenen Spuren (Y-STR-Profile) nicht individualisierend seien, d.h. eben keiner bestimmten Person zugeordnet werden könnten. Vorhalte, die auf nicht erwiesenen Tatsachen basieren, würden eine verbotene Täuschung darstellen, zumal sie bei der befragten Person einen Irrtum hervorrufen würden. Solche Vorhalte würden sowohl dem Fairnessverbot als auch dem Ziel der materiellen Wahrheitsfindung widersprechen und seien entsprechend unzulässig. Antworten auf solche Fragen seien absolut unverwertbar (pag. 1726). Diesen Antrag wiederholte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlungen vom 19. Juni 2019 und vom 15. August 2019 (pag. 1941; pag. 2133). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Bei der Beweiserhebung ist eine Täuschung seitens der Strafbehörden unzulässig. Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betrof-

15 fenen Person. So dürfen die Strafbehörden das Vorliegen von belastenden Beweismitteln (etwa Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten, oder das Vorhandensein von DNA- Spuren) ebenso wenig vorspiegeln, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erlangen, wie eine Wahrheitspflicht (GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 140). Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 24. Februar 2017 zu den Vorfällen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen wurde dem Beschuldigten einleitend folgende Information gegeben: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, begangen am 09.07.2016 und ein Vorverfahren wegen Körperverletzung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung bzw. evtl. versuchte Vergewaltigung, begangen am 28.08.2016 eingeleitet worden. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. […].» (pag. 370, Z. 14-17). Der Beschuldigte hat daraufhin – ohne Vorhalte oder spurentechnische Erklärungen – auf die Frage «Wissen Sie noch, was Sie am Samstag, 09.07.2016 gemacht haben» ohne weiteres Einwirken der Polizei geantwortet «Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht an dieses Datum erinnern. Ich weiss, dass ich in der AG.________ ein Problem hatte, aber das Datum kann ich nicht nennen.» und weiter «Das war letzten Sommer. Ich hatte ein Problem mit einer Frau.». Daraufhin umschrieb er als zusammenhängendes Ereignis die genauen Umstände, wie sie sich seiner Meinung nach an besagtem Sommerabend beim Brunnen neben der AG.________ mit einer jungen Frau zugetragen haben sollen (pag. 373, Z. 151-172). Nachdem er dieses Geschehnis dargelegt hatte, konfrontierte ihn die Polizei wie folgt: «Die Polizei hat diesbezüglich Ermittlungen getätigt und sämtliche sichergestellten Spurenträger ausgewertet. Auf einem der sichergestellten Kleidungsstücke konnte eine männliche Spur sichergestellt werden. Dieser männliche Spurenhinweis konnte Ihnen zugeordnet werden. Was sagen Sie dazu?» (pag. 374, Z. 239-242). Daraufhin sprach die Polizei bei den entsprechenden Vorhalten durchwegs von einem Spurenhinweis (pag. 375, Z. 245 u. Z. 249). Zu keinem Zeitpunkt hat die Polizei dem Beschuldigten explizit oder implizit suggeriert, dass er mit diesem Spurenhinweis endgültig überführt werden könne. Bezüglich des zweiten Vorfalles vom 28. August 2016 zum Nachteil von E.________ verhält es sich ähnlich. Nachdem dem Beschuldigten ein allgemeiner Vorhalt betreffend des Delikts gemacht wurde, wies die Polizei darauf hin, dass er sich gemäss Spurenabklärung in dieser Nacht in Bern aufgehalten habe (pag. 376, Z. 330-337). Schliesslich wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «Die Polizei hat diesbezüglich Ermittlungen getätigt und sämtliche sichergestellten Spurenträger ausgewertet. Ab dem Opfer (Halsbereich) konnte der Kriminaltechnische Dienst eine männliche Spur sicherstellen. Diese männlichen Spurenhinweise konnten Ihnen zugeordnet werden. Was sagen Sie dazu?» (pag. 377, Z. 352-355). Unmittelbar nach diesem Vorhalt schaltete sich der Verteidiger des Beschuldigten ein und wies darauf hin, dass von Spurenhinweisen und nicht von Spuren geredet werde. Durch die Polizei wurde bestätigt, dass dies so gemeint gewesen sei (Verbal, pag. 377, Z. 357 f.). In der Folge wurde auch hier durchwegs von Spurenhinweis gesprochen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 wurde dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers und den Ihnen zuordbaren Spurenhinweisen – am BH Innen und Aussagen –, gehe ich von folgendem Sachverhalt aus: […].» (pag. 390, Z. 310 f.). Unmittelbar darauf wird in einem Verbal festgehalten «Anmerkung von RA B.________: er finde es nicht fair, wenn dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht wird, da es für ihn so töne, als ob es erwiesenermassen seine Spuren wären, was nicht erstellt sei. Das sei bisher auch schon so gemacht worden.» (pag. 391, Z. 312- 314). Auch in der Folge ist stets von Spurenhinweisen die Rede.

16 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bat Rechtsanwalt B.________ die Vorinstanz in den Präliminarien darum, dass dem Beschuldigten keine Fragen oder Vorhalte gemacht würden, welche diesem suggerieren würden, dass seine Spur an den Opfern gefunden worden sei. Dies sei nicht erstellt. In der Spur seien Merkmale gefunden worden, die seinen Merkmalen entsprechen würden. Es seien aber nur Merkmale, welche nicht einer Person zugeordnet werden könnten. Solche Fragen seien nicht zuzulassen (pag. 1508). Die mikrobiologischen Spurenhinweise waren bei der Befragung des Beschuldigten sodann kein Thema. Es kann festgehalten werden, dass die Strafverfolgungsbehörden von Anfang an durchwegs von Spurenhinweisen sprachen. Dabei wurde bei keiner Frage je suggeriert, dass es sich bei den Spurenfunden um eine zweifelsfrei identifizierende DNA-Spur gehandelt habe. Es ist stets betont worden, dass eine männliche Spur habe sichergestellt werden können und dass die sich daraus ergebenden Spurenhinweise dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Dieser Vorhalt entspricht den Auswertungen des IRM und so ist – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – mit dieser Zuordnung zu keinem Zeitpunkt «individualisierend» gemeint gewesen. Zudem wies Rechtsanwalt B.________ bereits in der ersten Einvernahme des Beschuldigten auf die Problematik der Spurenhinweise hin und dass es sich dabei nicht um einschlägige, zweifellos identifizierbare Hits gehandelt habe. Spätestens nach dieser Intervention seines Verteidigers muss dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dem Beschuldigten war mithin seit Beginn und danach in jeder weiteren Phase des Strafverfahrens klar, um welche Art von Spuren es sich handelte. Es gab seitens des Beschuldigten somit keine realistische Restmöglichkeit eines Irrtums mehr, aus der eine Täuschung hergeleitet werden könnte. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eingangs der Einvernahme vom 24. Februar 2016 ohne jegliche Vorhalte von Spurenhinweisen oder ähnlichem spontan und frei ein durchgängiges Ereignis, welches sich im Sommer mit einer Frau bei der AG.________, genau an jenem Ort, an welchem sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall zum Nachteil von C.________ ereignet hat, erzählt hat. Als ihm sodann die Spurenhinweise auf dem BH vorgehalten wurden, hat der Beschuldigte keine zusätzlichen inkriminierenden Aussagen gemacht. Er hat lediglich bereits gemachte Aussagen herangezogen, um die Spurenhinweise möglichst günstig zu erklären. Den zweiten Vorfall hat er durchwegs vehement bestritten. Die Vorhalte haben die Aussagen des Beschuldigten mithin sowieso zu keinem Zeitpunkt massgeblich beeinflusst. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht aufgrund täuschender Vorhalte zustande gekommen sind. Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung unter Beizug einer anderen Übersetzerin sämtliche seiner bisherigen Aussagen bestätigte und inhaltlich keine Ergänzungen anbrachte (pag. 2123, Z. 10-21). Sämtliche Aussagen des Beschuldigten sind mithin verwertbar. 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind unter anderem der Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ sowie die Schuldsprüche der qualifizier-

17 ten sexuellen Nötigung, ebenfalls zum Nachteil von C.________, und der versuchten Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung, beides zum Nachteil von E.________. Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten zur sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen, evtl. sexuelle Nötigung zum Nachteil von C.________ Folgendes vorgeworfen (Ziff. 1 der AKS; pag. 1325 f.): «Nachdem der Beschuldigte die ihm unbekannte C.________ im Bereich des Brunnens, welcher sich seitlich der AG.________ an der AH.________ (Strasse) befindet, in Französischer Sprache ansprach und C.________ den Beschuldigten hierauf fragte, was er wolle und ihn aufforderte, sie alleine zu lassen, griff A.________ C.________ unvermittelt an und zerrte sie in den Wald hinunter, wo er sie zu Boden drückte, sich auf sie setzte, ihr den Mund zuhielt und anschliessend, als C.________ versuchte, zu schreien, sie mit beiden Händen zu würgen begann. C.________ versuchte, soweit es ihre Kräfte zuliessen, die Hände des Beschuldigten von ihrem Hals zu entfernen und zu schreien. Aufgrund des andauernden Würgegriffes und der damit einhergegangenen fehlenden Luftzufuhr konnte C.________ jedoch teilweise nicht mehr sprechen. Der Würgegriff verstärkte sich, sobald C.________ versuchte, etwas zu sagen/zu schreien oder sich zu wehren, und der Beschuldigte forderte das Opfer auf, ruhig zu sein („tranquille“). C.________ bat den Beschuldigten mehrmals in Französischer Sprache, sie in Ruhe zu lassen und von ihr abzulassen, und gab an, dass sie keine Luft bekomme und sterben werde. Sie log dem Beschuldigten aus Angst vor, dass sie Asthma habe, keine Luft bekomme und ihre Medikamente benötige, was der Beschuldigte jedoch nicht glaubte und ihr stattdessen einen Schlag ins Gesicht verpasste. Unter dieser Gewaltanwendung und Bedrohungssituation versuchte der Beschuldigte schliesslich, C.________ dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen, indem er ihren Kopf mit seinen Händen packte, in der Mitte fixierte und sich mit seinem Körper, insbesondere seinem entblössten Penis, dem Kopf des Opfers näherte und versuchte, seinen Penis in den Mund des Opfers einzuführen, was ihm nur deshalb nicht gelang, weil C.________ den Mund und die Zähne zusammenpresste und mehrmals versuchte, den Kopf seitlich wegzudrehen, welchen der Beschuldigte jeweils wieder in die Mitte zu seinem Penis zog. C.________ äusserte immer wieder, dass sie keine Luft bekomme, und unterstrich diese Aussage mit einem Würgen, um den Beschuldigten zum Weggehen zu bewegen. C.________ versuchte schliesslich, dem Beschuldigten mit ihren Fingern in die Augen zu drücken, worauf A.________ C.________ mit der rechten Faust ins Gesicht schlug und sie weiterhin würgte. In der Folge zog der Beschuldigte das Opfer an den Beinen weiter in den Wald hinunter, wobei es dem Opfer nicht gelang, sich mit den freien Händen im Geäst des Waldbodens festzuhalten. Einige Meter weiter unten riss der Beschuldigte die Hose des Opfers im Bereich des Schrittes auf. C.________ versuchte, sich mit den Beinen zu wehren und die Hose anzubehalten. Dem Beschuldigten gelang es aber trotzdem, die Hose und die Unterhose auszuziehen. Während er das Opfer weiterhin auf den Boden drückte und würgte, so dass sich dieses nicht bewegen konnte, berührte A.________ C.________ mit den Fingern über, evtl. innen, an den Schamlippen. C.________ versuchte dabei, die Beine zusammenzupressen und den Beschuldigten wegzustossen, was ihr aufgrund der überlegenen Körperkraft des Beschuldigten jedoch nicht gelang. Zu einem unbekannten Zeitpunkt während des Geschehens zog der Beschuldigte dem Opfer zudem das T-Shirt und den BH aus, berührte es über und dann unter den Kleidern sowohl am Oberkörper als auch an den Brüsten sowie an den Armen, an den Beinen und am Kopf und versuchte, C.________ auf den Mund zu küssen. A.________ band C.________ zudem die eine Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BHs so um den Hals, dass sich der BH-Träger-Versteller vorne am Hals und ein Knoten hinten im Nackenbereich des Opfers befand und diesem die Luftzufuhr abschnitt. Plötzlich, nach ungefähr 20 bis 30 Minuten, liess der Beschuldigte vom Opfer ab, worauf sich C.________ auf die Seite drehte, nach Luft schnappte und aufgrund der fehlenden Luftzufuhr würgte. Der Beschuldigte entfernte sich in unbekannte Richtung. Nach einiger Zeit gelang es dem Opfer, sich zu erheben und den Hang hinauf auf die Strasse zu bezwingen, wo es ihm aufgrund der fehlenden Luftzufuhr nur mit Winken gelang, Drittpersonen auf sich aufmerksam

18 zu machen, welche C.________ schliesslich völlig nackt am Geländer beim Brunnen vorfanden. C.________ trug diverse Verletzungen davon, insbesondere in Form von Hautabschürfungen, rötlichen Hautverfärbungen und Hämatomen, vorwiegend in der linken Hüftregion, an den Knien und Unterschenkeln, im Bereich des rechten Ellenbogens, am linken Unterarm, an den Händen, am Rücken, am Bauch/Flanke linksseitig, am Hals, im Schläfenbereich und an der Lippe. An der Hand, am Rücken, am Ellenbogen und an den Beinen blieben zudem Narben zurück. C.________ hatte nach dem Vorfall während ein bis zwei Wochen mit Schluckbeschwerden, Kopfschmerzen und Schmerzen am ganzen Körper zu kämpfen. Ausserdem litt sie ungefähr zwei Monate an Husten und war während zwei Wochen arbeitsunfähig. Indem A.________ C.________ während dieses Vorfalles minutenlang intermittierend würgte und sie zudem mit der einen Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BH’s drosselte, so dass das Opfer unter Erstickungsund Todesangst litt und schliesslich unter anderem Würgemale festgestellt werden konnten (vgl. Ziff. 2 nachfolgend), fügte er C.________ wissentlich und willentlich besonderes physisches und psychisches Leiden zu, welches das Mass überschritt, welches notwendig gewesen wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen und handelte damit grausam.» Weiter wird dem Beschuldigten zur Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu, ebenfalls zum Nachteil von C.________, in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Ziff. 2 der AKS; pag. 1326 f.): «Während des Geschehens gemäss Ziff. 1 würgte A.________ C.________ während längerer Zeit, respektive immer wieder, indem er den Hals von C.________ mit beiden Händen von vorne umfasste und so fest zusammendrückte, respektive Druck ausübte, dass das Opfer teilweise keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen und nicht mehr einatmen konnte. Der Beschuldigte hörte mit dem Würgen auch nicht auf, als das Opfer ihm mehrmals sagte, dass es keine Luft bekomme, nach Luft schnappte und mit den Händen, soweit es dessen Kräfte zuliessen, die Hände des Beschuldigten von ihrem Hals zu entfernen versuchte. Sobald C.________ versuchte, etwas zu sagen/zu schreien oder sich zu wehren, verstärkte der Beschuldigte den Würgegriff und forderte sie mit den Worten „tranquille“ auf, ruhig zu sein. Das seitens C.________ aus Angst erfundene Asthmaleiden und die dadurch benötigten Medikamente tat der Beschuldigte als Lüge ab. C.________ hatte aufgrund der fehlenden Luftzufuhr Erstickungs- und Todesangst. Als sie dem Beschuldigten gegenüber äusserte, dass sie sterben werde, meinte dieser, dass das Opfer nicht sterben werde und forderte es auf, ruhig zu sein und sich nicht so zu haben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt während des Geschehens gemäss Ziff. 1 drosselte der Beschuldigte das Opfer zudem, indem er C.________ die eine Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BHs um den Hals band, so dass sich der BH-Träger-Versteller vorne am Hals und ein Knoten hinten im Nackenbereich des Opfers befanden. Die Schnürung war dabei so stark, dass C.________ einerseits nicht in der Lage war, den umgebundenen BH selbst von ihrem Hals zu lösen, ohne sich dabei die Luftzufuhr noch mehr abzustellen und andererseits an der Halsvorderseite einen Schnitt vom BH-Träger-Versteller davontrug. Auch der nach dem Vorfall herbeigeeilten AI.________ gelang es nur mit Mühe, den Knoten im Nackenbereich des Opfers zu lösen. Als der Beschuldigte plötzlich von C.________ abliess, schnappte diese nach Luft und hatte mit Würgereflexen zu kämpfen, bevor sie sich nach einiger Zeit erheben konnte. Gegenüber AI.________ gab C.________ mehrmals an, dass sie keine Luft bekomme und Medikamente brauche und fasste sich gleichzeitig an den Hals, wo sich der um ihren Hals geschnürte BH befand. Durch dieses Vorgehen schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für C.________ unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche sich durch folgende relevanten Strangulationsfolgen begründet: - Atemnot und Erstickungs- und Todesangst des Opfers

19 - Halsschmerzen, zwei Wochen andauernde Schluckbeschwerden sowie ca. zwei Monate andauernder Husten - Druckschmerzen im Bereich des Schildknorpels - Würgemale (Hämatome, Schwellung an der linken Halsseite, Hautabschürfungen und wegdrückbare Hautrötungen sowie vom Opfer im Nachgang festgestellte Blutergüsse seitlich am Hals mit Zeichnung der Finger des Täters) - Signalveränderung im Bereich der linken Unterkieferspeicheldrüse - Erinnerungslücken - Allenfalls kurzzeitige Bewusstlosigkeit Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren.» Ferner wird dem Beschuldigten zur Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu, zum Nachteil von E.________ in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Ziff. 3, pag. 1328 f.): «A.________ steuerte zielstrebig auf die sich auf der Treppe vis à vis des AT.________-Gebäudes befindende E.________ zu, welche soeben im Wald unterhalb der Treppe uriniert hatte und im Begriff war, die Treppe wieder hochzusteigen. Er umfasste mit ausgestrecktem Arm von vorne deren Hals und drückte diesen mit der Hand und den Fingern während ungefähr einer bis zwei Minuten zu, so dass E.________ keine Luft mehr bekam und mit Atemnot und Todesangst kämpfte. Gleichzeitig versuchte der Beschuldigte, das Opfer den Abhang hinunter zu ziehen und zu Boden zu drücken, wobei er jedoch ausrutschte. Obwohl der Beschuldigte versuchte, das Opfer mitzureissen, gelang es diesem, sich an einem Ast festzuhalten und anschliessend, als sich der Würgegriff durch den Fall des Beschuldigten löste, um Hilfe zu schreien und auf die Strasse zu gelangen. A.________ ergriff nach seinem Sturz und dem Hilferuf seitens E.________ die Flucht Richtung Aare. Durch dieses Vorgehen schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für E.________ unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche sich durch folgende relevanten Strangulationsfolgen begründet: - Atemnot, Erstickungs- und Todesangst beim Opfer - Einen Monat andauernde Schluckbeschwerden des Opfers - Oberflächlicher Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfes, nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendemuskel. Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren. Eventualiter: Durch sein Verhalten schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für E.________ potentiell unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche jedoch schliesslich nicht eintrat. Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren.» Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ Folgendes vorgeworfen (Ziff. 4; pag. 1329):

20 «Im Rahmen des Geschehens gemäss Ziff. 3. fügte der Beschuldigte dem Opfer vorsätzlich, evtl. eventualvorsätzlich, folgende Verletzungen zu: Oberflächlicher Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfes Nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendemuskel und am Rücken.» 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe der Vorfälle vom 9. Juli 2016 zum Nachteil von C.________ und vom 28. August 2016 zum Nachteil von E.________ sind in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten. Bestritten ist praktisch ausschliesslich die Täterschaft des Beschuldigten. In beiden Fällen gilt es die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen im Sommer 2016 begangen zu haben. 8.3 Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben den Anzeigerapporten vom 27. Januar 2017 und vom 19. Dezember 2016 (pag. 420 ff.; pag. 689 ff.) der Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals (pag. 450 f.), das Rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 7. September 2016 (pag. 459 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 24. Oktober 2016 (pag. 464 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 23. November 2016 (pag. 473 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 9. Januar 2017 (pag. 480 ff.), das forensisch-toxikologische Gutachten vom 1. Mai 2017 (pag. 503 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 10. Mai 2017 (pag. 509 ff.), die Erklärung zum Gutachten vom 10. Mai 2017 (pag. 534 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 19. August 2016 (pag. 583 ff.), das forensischmolekularbiologische Gutachten vom 7. Dezember 2016 (pag. 594 ff.), das forensischmolekularbiologische Gutachten vom 22. Dezember 2016 (pag. 599 ff.), das forensischmolekularbiologische Gutachten vom 27. September 2016 (pag. 732 ff.), die Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes vom 20. Februar 2017, vom 16. September 2016 und vom 19. Januar 2017 (KTD, inkl. Fotodokumentation; pag. 566 ff.; pag. 700 ff.; pag. 715 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 611 ff.; pag. 623 ff.; pag. 629 ff.; pag. 1509 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 757 ff.; pag. 760 ff.; pag. 774 ff.; pag. 1515 ff.), die Aussagen von AI.________ (pag. 644 ff.), die Aussagen von AJ.________ (pag. 653 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 663 ff.; pag. 675 ff.; pag. 795 ff.; pag. 1137 ff.; pag. 1519 ff.) und die Gedächtnisprotokolle der Sanitätspolizei (pag. 660 f.; pag. 662) vor. Neu zieht die Kammer das Parteigutachten von Dr. M.________ vom 6. Mai 2019 (pag. 1912 ff.), das Verbal vom 18. Juni 2019 (pag. 1933), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 26. Juli 2019 (pag. 2073 ff.), die Aussagen des Sachverständigen Dr. ès Sc. H.________, die Aussagen der Privatklägerinnen (pag. 194 ff.; pag. 1950 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1956 ff.; pag. 2122 ff.) in ihre Würdigung mit ein. 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1636 ff., S. 34-39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «1. Objektive Beweismittel

21 […] Dies eine kurze Zusammenfassung der Resultate aus den wichtigsten Gutachten. Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen überzeugen das Gericht in allen Teilen. Es ist nicht nur so, dass eine Abfrage in der DNA- Datenbank einen Hinweis auf den Beschuldigten ergeben hat, sondern auch sein Y-STR-Profil mit den Spuren an den Opfern resp. deren Kleidern vollständig übereinstimmt. Bezüglich der YHRD-Datenbank ist zu sagen, dass die Gutachter ausführlich darlegen, wie die Daten zufällig und repräsentativ gesammelt werden und wie sichergestellt wird, dass die jeweiligen Datensammlungen den tatsächlichen Populationen entsprechen. Es gibt auch diesbezüglich keine Zweifel an der Datenbank, da es gemäss Gutachten die weltweit grösste solche Datenbank ist. Inwiefern die Referenzpopulation „Western European“ nicht mit den aktuellen Daten übereinstimmen soll – wie dies der Verteidiger ausführte – erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Gutachter haben erklärt, warum es nicht zielführend ist, wenn von der Population „Afro-Asiatic-Berber“ ausgegangen worden wäre. Würde man diese tun, so würde der mögliche Täterkreis bereits vorab auf die ungefähre Anzahl der in der Schweiz lebenden Berber eingeschränkt. Die Gutachter haben sogar vorgerechnet, dass der Beweiswert des übereinstimmenden Y-Profils grösser wäre, wenn man vorab die Annahme treffen würde, dass es sich beim Täter um einen berberstämmigen Nordafrikaner handle. Im Gutachten wird weiter erläutert, weshalb auf eine Wahrscheinlichkeitsangabe in Prozenten verzichtet worden ist. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen („beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur“ vs. „ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur“) festgelegt werden müsste. Eine solche lasse sich jedoch nicht exakt vornehmen bzw. sei schlicht spekulativ. Auch kann das Gericht keine Widersprüche innerhalb der Gutachten ausmachen. Die aus den Beweismitteln gewonnenen Hauptkomponente von 25 STR-Loci stimmen mit den Merkmalen des Y-STR-Profils des Beschuldigten komplett überein. Nur der Datenbankabgleich wurde aufgrund des geringen Datensatzes für vollständige YFiler-Plus-Profile mit einer reduzierten Anzahl Loci durchgeführt. Der Hinweis im Zusatzgutachten vom 10.07.2017, wonach vorliegend die relativ grosse Anzahl von 25 STR-Markern untersucht worden sei, bezieht sich aber klar auf den Direktvergleich der Y-STR-Profile und nicht auf die Datenbankabfrage. Diese komplette Übereinstimmung der Merkmale des Y-STR-Profils des Beschuldigten mit den Merkmalen der Hauptkomponenten ist – wie im Gutachten dargelegt – ein weiteres gewichtiges Indiz für die Spurengeberschaft durch den Beschuldigten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Resultate und Schlussfolgerungen in den Gutachten nach Ansicht des Gerichts in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig sind. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um konkrete und objektive Tatsachen, die keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen lassen. Das Gericht stützt sich deshalb auf die Gutachten. 2. Subjektive Beweismittel Vorab sei zusammenfassend an dieser Stelle noch erwähnt, dass sich das Gericht bezüglich der subjektiven Beweismittel vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und E.________ stützt. Ausgangspunkt für den Tatverdacht des Beschuldigten bilden die Aussagen der beiden Opfer. Zwar konnte keines der beiden Opfer anlässlich des Vorhalts der Fotodokumentation den Beschuldigten als Täter des jeweiligen Vorfalls identifzieren. Dennoch konnte insbesondere C.________ eine präzise Täterbeschreibung abgeben: gross, schmal und dünn, kräftig, vom Akzent her Nordafrikaner, Tunesier oder Marokkaner (p. 615), auch wenn sie ihn danach auf der Fotokonfrontation nicht wiedererkannte. Auch E.________ hat – nachdem sie zuerst von einem Schwarzafrikaner sprach – den Täter als dunkel, also nicht weiss, sondern braun, gross mit kurzen Haaren (Millimeterschnitt) und sehr breitem Oberkörper beschrieben (p. 779, Z. 199 ff.). Dazu ist einerseits anzumerken, dass im Nachhinein nicht rekonstruiert werden

22 kann, wie es zur Aussage „Schwarzafrikaner“ kam. Ob E.________ das wirklich so gesagt hat oder der Polizist es so interpretiert und protokolliert hat, muss offen bleiben. Bei der ersten Beschreibung hat sie aber erwähnt, dass sein Gesicht rein gewesen sei, rasiert und er keine Narben gehabt habe (p. 758, Z. 50 ff.). Sie hat anlässlich dieser Befragung aber auch gesagt, dass es sehr schwierig sei, jemanden den man nur im Dunkeln gesehen habe, zu beschreiben. In der Hauptverhandlung hat sie absolut nachvollziehbar erklärt, dass sich alles in sehr kurzer Zeit ereignete und sie sich sein Gesicht nicht merken konnte. Ausserdem habe sie die ganze Zeit zu Boden geschaut, da sie nach einem Fluchtweg Ausschau gehalten habe. Für sie sei er einfach dunkelhäutig gewesen, wenn auch nicht „schwarz schwarz“, aber dunkler als wir Weissen (p. 1517, Z. 23 ff.). Grundsätzlich konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der Beschuldigte tatsächlich gross und sehr schlank/schmal ist, eine sehr reine, glatte Gesichtshaut und einen Millimeterhaarschnitt hat. Auch wenn der Verteidiger den Beschuldigten noch Fragen liess, ob er Narben im Gesicht habe, was vom Beschuldigten bejaht wurde, konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass man die Narben kaum sieht und das selbst im Tageslicht resp. unter dem Kunstlicht im Gerichtssaal. Somit kann also E.________ kein Strick aus ihrer Aussage gedreht werden, der Täter habe keine Narben im Gesicht gehabt, denn in der Dunkelheit hätte man diese mit Sicherheit nicht sehen können. Zur Aussage von E.________, dass der Täter einen sehr kräftigen Oberkörper gehabt habe sei angemerkt, dass der Beschuldigte zwar in der Tat sehr schmal ist, aber zu berücksichtigen ist, dass sich E.________ auf einer Treppe befand, von welcher der Beschuldigte von oben her auf sie zulief und ihr somit sicherlich noch viel grösser und breiter erschien als er ist, da er über ihr stand. Sie sagte selber in der Hauptverhandlung: „In dem Moment kommt einem ein Mensch sowieso gross vor wenn man gewürgt wird. Ich war einfach kleiner. Wenn man gewürgt wird, dann kommt einem der andere sowieso gross und mächtiger vor.“ (p. 1518, Z. 1 ff.). Grundsätzlich sei noch darauf hingewiesen, dass sich beide Frauen in einer absoluten Notlage befanden, eine Stresssituation, die man sich für eine Frau nicht schlimmer vorstellen kann. Man wird hinterrücks überfallen, gewürgt und zu Boden gezerrt und bangt um sein Leben. Dies in der Dunkelheit, in einem bewaldeten Gebiet, ohne Strassenlaternen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man deshalb den Täter nicht auf‘s Genauste beschreiben kann. Es ist dunkel, man kämpft um’s Überleben, wehrt sich und hat wohl kaum Zeit, den Täter genau zu betrachten. Und trotzdem, beide Frauen konnten den Täter recht genau beschreiben. Weiter sei noch einmal erwähnt, dass der Beschuldigte von sich aus, ohne konkrete Frage von einem „Problem“ mit einer Frau beim Brunnen in der Nähe der AG.________ erzählte. Dies in absolut freier Rede, ohne dass ihm Zwischenfragen gestellt wurden. Wie erwähnt, erachtet das Gericht diese Aussagen zum besagten „Problem“ mit dieser Frau als absolut unglaubwürdig, resp. das Gericht geht davon aus, dass es sich dabei um den Vorfall mit C.________ handelte, da er diese Frau punkto Haarfarbe und Alter ähnlich beschrieb. Ausserdem fällt auf, dass das Ganze gemäss ihm am selben Ort stattgefunden haben soll, wo es tatsächlich geschehen ist. Dies kann sicherlich kein Zufall sein und ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte eben der Täter ist.» 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1608 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

23 8.5.2 Zu den gutachterlichen Einschätzungen 8.5.2.1 Untersuchungen des KTD Die Berichte des KTD betreffend C.________ datieren vom 20. Februar 2017 (pag. 566 ff.) und betreffend E.________ vom 16. September 2016 sowie vom 19. Januar 2017 (pag. 700 ff.; pag. 715 ff.). Die jeweiligen Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Beweiswürdigend kann jedoch festgehalten werden, dass sich diesen Ausführungen, abgesehen von den Auswertungen des DNA-Abriebs – bei C.________ ab ihrem Büstenhalter Aussen- und Innenseite links und bei E.________ ab der Vorderseite ihres Halses – keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen. Betreffend die Auswertung der DNA-Abriebe, der DNA-Mischprofile sowie der Y-STR-Profile wird deshalb auf die Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Ziff. 8.5.2.2 hiernach). 8.5.2.2 Gutachten des IRM Das IRM hat sich mehrfach mit den biologischen Spuren auseinandergesetzt und zahlreiche Gutachten erstellt. Die forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 19. August 2016, 23. November 2016 und vom 7. Dezember 2016 sowie das forensischtoxikologische Gutachten vom 1. Mai 2017 vermögen nicht weiter zur Beantwortung der eingangs gestellten Beweisfrage beitragen, weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die zitierten Gutachten eingegangen wird. Die Beschwerdekammer hat die bis zu diesem Zeitpunkt in den Akten vorhandenen Gutachten im Beschluss vom 25. September 2017 ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 332 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich hierzu ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. «Dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 24. Oktober 2016 (IRM-Nr. 16-10044-Q) kann Folgendes entnommen werden: Aus dem Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» (Aussenseite links und Innenseite links) sei DNA isoliert und ein Mischprofil mit einer sehr deutlichen weiblichen Hauptkomponente (die des Opfers 1) erstellt worden. In beiden erstellten Spurenprofilen sei die männliche Nebenkomponente sehr schwach ausgeprägt, inkomplett und nicht interpretierbar. Aus diesem Grund seien an den genannten Beweismitteln zusätzlich Y-STR-Analysen durchgeführt worden (Hinweis: Y-STR-Analysen seien nicht individualisierend, da sie in der gesamten männlichen Abstammungslinie unverändert weitervererbt würden). Später seien dann die aus dem zweiten Vorfall zum Nachteil des Opfers 2 vorhandenen Beweismittel ebenfalls analysiert und die aus diesen Beweismitteln erhaltenen Y-Spurenprofile (stammend aus dem Beweismittel «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2») mit jenen vom ersten Vorfall zum Nachteil des Opfers 1 verglichen worden. Dabei habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils sei, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» erstellt worden sei.» [pag. 464 ff.]. Ergänzend ist auf ein weiteres Gutachten des IRM vom 22. Dezember 2016 (IRM-Nr. 16- 11744-Q) zu verweisen (pag. 599 ff.). Vom Beweismittel «BH-Körbchen (1 Teil)» der Privatklägerin 1 sind zusätzliche Proben entnommen worden. Zum autosomalen DNA-Profil wurde im Ergebnis Folgendes festgehalten: Aus dem Beweismittel «BH-Körbchen (1 Teil)» sei ein inkomplettes Mischprofil erstellt worden (hauptsächlich weiblich). Die Nebenkomponente sei gering ausgeprägt und stamme von mindestens einer Person. Da die Nebenkomponente sehr gering ausgeprägt sei und das Mischprofil die Mindestanforderungen (8

24 Loci) für eine Übermittlung an EDNAIS nicht erfüllt habe, sei ein «Tactical Search» veranlasst worden. Die für den Suchlauf in Frage kommenden Allelwerte seien am 21. Dezember 2016 an die Koordinationsstelle übermittelt worden. Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten seien bewertet und unter der PCN .________ am 12. Dezember 2016 weitergeleitet worden (pag. 601). «Gemäss dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 9. Januar 2017 (IRM-Nr. 16-12624-Q) wurde mit dem DNA-Mischprofil, welches aus dem Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1 aussen» erstellt wurde, ein «Tactical Search» durchgeführt. Dieser habe einen Hinweis auf die unter PCN .________ gespeicherte Person des Beschwerdeführers als Mitspurengeber ergeben. Um eine mögliche Mitspurengeberschaft des Beschuldigten weiter zu prüfen, sei aus seinem DNA-Material ein Y-STR-Profil erstellt worden. Dieses sei dann mit den bereits aus den vorhandenen Beweismitteln (insbesondere «Büstenhalter des Opfers 1» und «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2») direkt verglichen worden. Dabei sei herausgekommen, dass die Merkmale des Y-STR-Profils des Beschwerdeführers mit den aus den Beweismitteln erstellten Profilen komplett übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer könne somit als Verursacher dieser Spuren nicht ausgeschlossen werden.» [pag. 480 ff.]. «Im forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM vom 10. Mai 2017 (IRM-Nr. 17-03784-Q) ging es dann darum zu klären, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführer der Spurengeber des Abstrichtupfers ab dem Hals des Opfers 2 und ab dem Büstenhalter des Opfers 1 ist. Dabei erklärten die Gutachter zum besseren Verständnis zunächst einmal den wissenschaftlichen Hintergrund und die angewandte Untersuchungsmethodik: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um herkömmliche autosomale DNA-Profile, sondern um DNA-Profile Y-chromosomalen Ursprungs. Im Unterschied zu einem «Standartprofil» würden bei einem Y-STR-Profil alle Marker auf demselben Chromosom liegen und gemeinsam weitervererbt werden. Die Marker seien vollständig gekoppelt und nicht frei kombinierbar. Es müsse also, um die Häufigkeit einer bestimmten Merkmalskombination eines Y-Profils zu schätzen, dieses gegen eine repräsentative Datenbank abgeglichen werden. Das Y-STR-Profil in seiner Gesamtheit werde als «Haplotyp» bezeichnet. Um die gestellte Frage zur Wahrscheinlichkeit beantworten zu können, seien daher verschiedene Abfragen in der weltweit grössten öffentlich zugänglichen Referenzdatenbank für Y-chromosomale Haplotypen, der YHRD, durchgeführt worden. Die YHRD setze sich zusammen aus einer hohen Anzahl von Referenzprofilen, die weltweit stichprobenhaft gesammelt worden seien. Sie werde regelmässig um neue Stichprobensätze ergänzt. Der Beweiswert eines Y-Haplotypen werde durch seine relative Häufigkeit in einer bestimmten Population definiert. In einem ersten Schritt könne mittels einer Abfrage des gesuchten Haplotypen in der Referenzdatenbank geprüft werden, ob der gesuchte Haplotyp in der Referenzdatenbank bereits erfasst worden sei und falls ja, wie oft. Ergebe sich keine Übereinstimmung mit dem in der Spur detektierten Haplotypen, so könnten verschiedene Verfahren zu Anwendung kommen, um dennoch die Häufigkeit des Profils zu schätzen. Der in diesem Gutachten angegebene Schätzwert der Haplotypenhäufigkeit beruhe auf der «Discret Laplace» (DL) Methode. Diese berücksichtige die Allelkombination des Haplotyps und sei unabhängiger von der Datenbankgrösse als die Zählmethode (Anzahl der Profile in der Datenbank plus 1). Als wichtiger Hinweis bezeichnet, ist dem Gutachten weiter zu entnehmen, dass die nachfolgenden Berechnungen nur unter der Voraussetzung Gültigkeit haben, dass kein Verwandter derselben männlichen Linie wie der Beschwerdeführer als Spurengeber in Betracht kommt. Wegen des geringeren Datensatzes für vollständige YFilerPlus-Profile sei die Datenbankabfrage mit einer reduzierten Anzahl Y-STR Loci durchgeführt worden (16 statt der insgesamt 25 Y-STR Loci). Das gesuchte Y- STR-Hauptprofil aus dem Spurenmaterial «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» und «BH-Körbchen (1 Teil) aussen» sei in der gesamten Datenbank mit 131‘889 Vergleichsproben nicht vorhanden. Deshalb müsse seine Häufigkeit geschätzt werden. Dazu müsse zunächst die Referenzpopulation ausgewählt werden. Die

25 Wahl der Referenzpopulation werde durch die Herkunft des alternativen Spurenverursachers der Gegenhypothese («das gefundene Y-STR-Profil stammt nicht vom Tatverdächtigen») begründet. Wenn angenommen werde, dass als alternativer Spurenverursacher eine beliebige Person der am Ort der Tat wohnhaften Bevölkerung in Frage komme, müsse diese Bevölkerung als Referenzpopulation verwendet werden. Vorliegend sei deshalb als Referenzpopulation «Western European» ausgewählt worden. Die mittels Discrete Laplace geschätzte Häufigkeit des reduzierten Profils habe eine Häufigkeit von 1 in 138‘900 Haplotypen für diesen westeuropäischen Datensatz ergeben. Unter den genannten Voraussetzungen sei es also 138‘900 Mal wahrscheinlicher, den detektierten Y-Haplotypen zu beobachten, wenn es sich beim Verursacher der Spur um den Beschwerdeführer handle, als wenn der Verursacher der Spur ein anderer, unbekannter Mann aus der westeuropäischen Bevölkerung wäre. Das vollständige Y-STR-Profil (mit 25 statt der hier verwendeten 16 Loci) dürfe tatsächlich noch deutlich seltener sein, so dass der hier angegebene Wert eine konservative Schätzung darstelle. Für die vorhandenen Mischspuren an den Abstrichtupfern «Büstenhalter, Aussenseite links» und «Büstenhalter, Innenseite links» sei die Berechnung anhand des Y-STR Mixture Calculation Tool durchgeführt worden, welche auf der YHRD verfügbar sei. Für die probabilistische Beurteilung von Y-STR-Mischspuren könne auf der YHRD keine bestimmte Population gewählt werden, weshalb mit dem gesamten Referenzdatensatz gerechnet worden sei. Um eine Schätzung vornehmen zu können, habe der verwendete Datensatz soweit reduziert werden müssen, dass die Einzelprofile der mutmasslichen Spurengeber je mindestens einen Treffer auf der YHRD ergeben hätten. Dies sei der Fall, wenn die Profile von ursprünglich 25 Loci auf 11 Loci reduziert würden. Für die verbleibenden 11 Loci hätten sich 3 Übereinstimmungen mit den 144‘587 Einträgen in der YHRD für das reduzierte Profil des Beschuldigten und 46 Übereinstimmungen für das reduzierte Profil des Mitspurengebers (Freund des Opfers 1) ergeben. Mit diesen Profilhäufigkeiten sei dann die Likelihood Ratio gebildet worden, wonach es 742 Mal wahrscheinlicher sei, das Mischprofil zu detektieren, wenn es sich bei den beiden Spurengebern um den Beschuldigten und den Freund des Opfers 1 handle, als wenn es sich um den Freund des Opfers 1 und einen unbekannten Mann handeln würde. Da die Berechnung mit einem reduzierten Datensatz erfolgt sei, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der berechneten Wahrscheinlichkeit um einen konservativen Wert handle und die tatsächliche Wahrscheinlichkeit bei Berücksichtigung der gesamten 25 Loci deutlich über diesem Wert liegen würde.» [pag. 510 ff.]. «Von Seiten der Parteien, insbesondere vom Beschwerdeführer, wurden gestützt auf dieses Gutachten diverse Fragen aufgeworfen. Zu diesen Fragen nahm das IRM in den «Erklärungen zum Gutachten IRM-Nr. 17- 03784-Q» vom 10. Juli 2017 Stellung. Dabei stand im Vordergrund, die angewandte Methodik detailliert zu beschreiben. Die Gutachter erklärten zunächst, was unter einem «tactical search» zu verstehen ist. Hierfür wurde einleitend dargelegt, wie die Schweizer DNA-Datenbank aufgebaut ist. In der Schweizer DNA-Datenbank würden ausschliesslich autosomale DNA-Profile («Standard-DNA-Profile») von Personen und Spuren gesichert. Ychromosomale DNA-Profile würden nicht gespeichert. Alle in der Schweizerischen DNA-Datenbank durchgeführten Suchläufe würden sich daher immer auf autosomale DNA-Profile beziehen. Für eine Speicherung in der Datenbank müssten bei Einzel- bzw. Hauptprofilen mindestens 6 Loci typisiert (doppelbestimmt) sein. Bei Mischprofilen müssten mindestens 8 Loci typisiert sein, damit sie in die Datenbank aufgenommen würden. Werde diese Mindestanzahl von typisierten Loci nicht erreicht, könne das DNA-Profil nicht in der Datenbank gespeichert werden. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb ein DNA-Profil nicht genügend typisierte Loci aufweise, beispielsweise bei Mischspuren oder wenn zu wenig DNA vorliege. Auch wenn eine Aufnahme in die DNA-Datenbank vorliegend (Mischspur mit weiblicher Hauptkomponente) nicht in Frage komme, enthalte das autosomale Mischprofil dennoch ausreichend Informationen um eine einmalige Kandidatensuche zu ermögli-

26 chen. Diese einmalige Suche nenne sich dann «tactical search». Dabei handle es sich um eine Spezial- Abfrage in der DNA-Datenbank. Eine normale 2-Personen-Mischspur werde in der Regel so gesucht, dass mindestens 7 Übereinstimmungen auftreten müssten. Beim «tactical search» würden diese Werte flexibel angepasst. Vorliegend seien für den einmaligen «tactical search» 15 von 16 Loci des Mischprofils an die Datenbank übermittelt worden. Alle doppelbestimmten Merkmale des für den «tactical search» übermittelten Mischprofils würden entweder mit den Merkmalen der Geschädigten (Opfer 1, Hauptprofil) oder den Merkmalen des Beschuldigten (Nebenprofil) übereinstimmen. Da das autosomale DNA-Mischprofil Merkmale von mindestens 3 Personen aufweise, sei jedoch von einer Beweiswertberechnung für das autosomale Mischprofil Abstand genommen worden. Zur Frage, nach welchen Kriterien die in der YHRD erfassten Personen den jeweiligen Referenzpopulationen zugerechnet würden, führten die Gutachter aus, die Daten würden in der Regel von freiwilligen Studienteilnehmern im Rahmen von populationsgenetischen Forschungsprojekten stammen. Dabei werde darauf geachtet, dass die Proben zufällig und repräsentativ gesammelt würden. Die genauen Kriterien, unter welchen die Proben jeweils gesammelt worden seien, seien auch vom Ziel und Studiendesign der jeweiligen Studie abhängig. Sämtliche Studien, die in die Metapopulation Western European eingeflossen seien, könnten auf der YHRD eingesehen werden. Metapopulationen hätten nur dann einen Sinn, wenn die zusammengefassten Populationen relativ ähnlich seien, was auf die verschiedenen Bevölkerungen Westeuropas zutreffe. Bei der YHRD handle es sich tatsächlich um DIE anerkannte Y-STR-Profildatenbank. Es sei weltweit keine andere frei zugängliche und wissenschaftlich so transparent geführte Datenbank verfügbar, die von einer forensischen Einrichtung betrieben werde und die extra mit dem Ziel der forensischen Anwendung errichtet worden sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Schätzwert bei einem Vergleich mit der Population «Afro-Asiatic- Berber» ist nach Auffassung der Gutachter nicht zielführend: Solange davon ausgegangen werden müsse, dass als alternative Täterschaft jemand aus der lokalen Bevölkerung in Betracht komme, müsse die Häufigkeit des Profils auch relativ zu dieser Bevölkerung bestimmt werden. Sollte aufgrund der Fallumstände feststehen, dass der Täter aus einem Berbervolk stamme, so könne man auch, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, den Referenzpopulationssatz der «Afro-Asiatic-Berber» verwenden. In diesem Zusammenhang würde dann allerdings der mögliche Täterkreis bereits vorab auf die ungefähre Anzahl der in der Schweiz lebenden Berber eingeschränkt werden. Die Gutachter rechnen daraufhin vor, dass im vorliegenden Fall der Beweiswert des übereinstimmenden Y-Profils sogar grösser wäre, wenn man vorab die Annahme treffen würde, dass es sich beim Täter um einen berberstämmigen Nordafrikaner handle. So sei zu erwarten, dass das relevante Y-STR- Profil höchstens einmal innerhalb der Gruppe der sich in der Schweiz befindlichen berberstämmigen Nordafrikaner auftrete. Werde also keine vorgängige Einschränkung des möglichen Täterkreises aufgrund der Herkunft gemacht, so sei es für den DNA-Gutachter der logischste Ansatz, bei der Beurteilung einer DNA- Übereinstimmung die gesamte lokale Bevölkerung als möglichen alternativen Täterkreis zu berücksichtigen. Bei der Discrete Laplace Methode handle es sich um ein probabilistisches Verfahren. Es werde ausgehend von einer Stichprobe (Populationsdaten) eine Vorhersage für die Häufigkeit eines bis dato nicht beobachteten Profils getroffen. Die Fehler der Häufigkeitsvorhersage könnten nur anhand von Simulationen geschätzt werden. Simulationen mit bekannten Datensätzen hätten dabei gezeigt, dass die Methode ab einer Grösse des Referenzdatensatzes von mindestens 1000 Personen, unter den für die Simulationen getroffenen Annahmen, nahezu abweichungsfrei rechne. Von den bekannten verfügbaren Methoden zeige die Discrete Laplace Methode die geringsten Abweichungen der berechneten von den erwarteten Werten. Die Gutachter erklären weiter kurz das Prinzip der Discrete Laplace Methode: Das interessierende Spurenprofil werde mit allen in der Referenzpopulation vorhandenen Y-Profilen auf seine Ähnlichkeit hin verglichen. Dies geschehe vereinfacht gesprochen dadurch, dass berechnet werde, wie viele Mutationsschritte notwendig wären, um von jedem einzelnen Profil im Referenzdatensatz auf das Spurenprofil zu kommen. Dies werde als

27 Mass für die Ähnlichkeit des Profils zum Referenzdatensatz genommen. Je ähnlicher das Spurenprofil den gespeicherten Referenzprofilen sei, desto häufiger werde sein tatsächliches Vorkommen in dieser Population sein, auch wenn das interessierende Profil selbst noch nicht im Referenzdatensatz erfasst sei. Da bei grossen Datensätzen der oben beschriebene Vergleich des Spurenprofils mit allen in der Referenzpopulation vorhandenen Y-Profilen selbst die Rechenleistung eines Computers übersteige, werde der Rechenprozess durch eine theoretische Wahrscheinlichkeitsverteilung vereinfacht. «Discrete Laplace» sei letztlich der Name dieser verwendeten Wahrscheinlichkeitsrechnung. Die angegebenen Wahrscheinlichkeitswerte würden also auf kontrollierten Populationsdaten sowie einer validierten und publizierten Berechnungsmethode, die einer wissenschaftlichen Überprüfung frei zugänglich sei, basieren. Im Gutachten wird weiter erläutert, weshalb auf eine Wahrscheinlichkeitsangabe in Prozentwerten verzichtet wurde. Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen («beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur» vs. «ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur») festgelegt werden müsste. Eine solche lasse sich jedoch nicht exakt vornehmen bzw. sei schlicht spekulativ (Beispiel der Gutachter: Definiere man die Anfangswahrscheinlichkeit auf 1 zu 46‘000, was der gesamten männlichen Bevölkerung der Stadt Bern zwischen 15 und 64 Jahren entspreche, so ergebe sich vom LR 138‘900 nach dem Satz von Bayes eine Wahrscheinlichkeit von 75% für die Spurengeberschaft des Beschwerdeführers). Sollten dennoch Anfangswahrscheinlichkeiten definiert werden, um auf einen Wahrscheinlichkeitswert in Prozent umrechnen zu können, so liege dies in der Zuständigkeit des Gerichts. Zur Frage, welchen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit die Umstände haben, dass die Y-STR-Profile in der gesamten männlichen Abstammungslinie meist unverändert weitervererbt würden und dass die entsprechenden Personen als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könnten, hielt das Gutachten Folgendes fest: Bei Y-Chromosomen würden, wie überall auf dem Genom, bei der Vererbung Mutationen auftreten, die dafür sorgen würden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Y-Profile noch exakt gleich sind, mit abnehmendem Grad der Verwandtschaft weiter sinke. Da jeder Ort auf dem Genom (=Locus, Mehrzahl: Loci) mutieren könne, werde mit zunehmender Anzahl getesteter Marker (also Loci) somit die Wahrscheinlichkeit immer grösser, einen Unterschied im Y-Profil, selbst von nahen Verwandten, zu finden. Im Gutachten sind weiter verschiedene Studien aufgeführt, welche zeigen würden, dass auch Brüder sowie Väter und Söhne teilweise unterschiedliche Marker aufweisen und dass dies auch bei Tests mit kleineren Sets von nur 17 Markern bereits feststellbar sei. Bei Cousins 1. Grades lägen sogar schon vier Vererbungsschritte vor, bei denen es jeweils zu einer Mutation gekommen sein könne. Der Verweis im Gutachten auf dieselbe männliche Linie gelte also nur eingeschränkt. Er habe vor allem auch dazu dienen sollen, darauf hinzuweisen, dass, sollte ein genau bezeichneter Verwandter als möglicher Tatverdächtiger in Frage kommen, weitere Abklärungen hätten veranlasst werden müssen. Einer möglichen Profilübereinstimmung durch Verwandtschaft werde letztlich auch durch die Häufigkeitsschätzung des Haplotypen (=Y-Profil) Rechnung getragen. Da die Merkmalwerte auf nur einem Chromosom ja nicht frei rekombinierbar seien, werde quasi immer ein gewisser Grad von Verwandtschaft mit berücksichtigt.» [pag. 534 ff.] Am 18. Juni 2019 wurden vorerst telefonisch Abklärung hinsichtlich der Bedeutung des Satzes «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet.» getätigt. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass mit «Abgleich» der Tactical Search gemeint sei. Aus diesem Tactical Search vom 21. Dezember 2016 habe es neben dem Beschuldigten nur noch einen weiteren möglichen Kandida-

28 ten gegeben. Die autosomalen DNA-Profile beider Kandidaten seien daraufhin im IRM in ihren Zahlenwerten/Signalhöhenverteilungen je mit der autosomalen DNA-Mischspur aus der Probe IRM-Nr. 16-11744-Q.1.1 (BH-Körbchen (1 Teil) aussen) verglichen worden. Das autosomale DNA-Profil des Beschuldigten habe bei diesem Vergleich widerspruchsfrei in die autosomale DNA-Mischspur aus dem BH-Körbchen (1 Teil) aussen gepasst. Das autosomale DNA-Profil des anderen Kandidaten habe dagegen bei diesem Vergleich bezüglich des Bildes der Merkmalsverteilung nicht stimmig in die autosomale DNA-Mischspur des BH-Körbchens (1 Teil) aussen gepasst. Aufgrund des Gesamtbildes aus beiden Vergleichen habe deshalb von einer Weiterverfolgung des anderen Kandidaten abgesehen werden können (pag. 1933). Von Seiten des Beschuldigten wurden gestützt auf die telefonischen Abklärungen vom 18. Juni 2019 diverse Fragen aufgeworfen. Zu diesen Fragen nahm das IRM in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2019 (IRM-Nr. 19-060017-Q) Stellung. Dabei stand das im Verbal vom 18. Juni 2019 aufgeworfene Thema im Vordergrund. Einleitend sind dem Gutachten Bemerkungen zu entnehmen. Darin wird erklärt, dass die Bezeichnungen «Locus» und «DNA-Marker» synonym seien. Es handle sich dabei um einen spezifischen Ort auf dem Genom, der zur Erstellung des DNA-Profils analysiert werde. Ferner seien die Bezeichnungen «Allelwert» und «Merkmal» synonym und würden die Zahlenwerte des DNA-Profils bezeichnen. Die nachfolgend im Gutachten beantworteten Fragen bezogen sich erneut auf den Satz «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet.», welcher im Gutachten vom 22. Dezember 2016 (IRM-Nr. 16-11744-Q) verfasst wurde. Das Gutachten bestätigte die bereits telefonisch erteilte Information, wonach mit Abgleich der «Tactical Search» gemeint sei. Dabei seien insgesamt zwei Kandidaten gefunden worden: Die Person mit der PCN .________ (der Beschuldigte) und eine weitere Person mit der PCN .________ (pag. 2074). Erklärend führte das Gutachten aus, dass das Vorgehen bei der Beurteilung von möglichen Treffern, die sich bei einem Abgleich eines Spurenprofils mit der Schweizerischen DNA-Datenbank ergeben würden, grundsätzlich immer dasselbe sei. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Tactical Search oder um einen Standardsuchlauf handle. Der Datenbanksuchlauf finde nur anhand der Zahlenwerte (Allelwerte) statt. Zusammenfassend hielt das Gutachten fest, dass sich keine stimmige Signalhöhenverteilung für das Mischprofil ab BH ergeben habe, wenn die Person mit der PCN .________ als Nebenspurengeber des Mischprofils ab BH angenommen worden sei. Aus diesem Grund sei der Hinweis auf diese Person nicht weiterverfolgt worden. Im Gegensatz zum Personenprofil mit der PCN .________ passe das Profil des Beschuldigten (PCN .________) in allen 16 Loci zu den erwarteten Allelwerten der Nebenkomponente. Fast alle reproduzierbaren, also mindestens doppelt bestimmten, Merkmale der Nebenkomponente des Mischprofils ab BH würden mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmen. Es gebe zwei anderweitige Ausnahmen von nicht zugeordneten, reproduzierbaren Merkmalen, die sich aber anderweitig erklären lassen würden (pag. 2076). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 machte der Sachverständige hierzu weitere erklärende Ausführungen (vgl. hierzu Ziff. 8.5.2.4 hiernach). 8.5.2.3 Gutachten von Dr. M.________ Bei dem vom Beschuldigten eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Privat- oder Parteigutachten, das nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den glei-

29 chen Stellenwert – auch wenn durch eine anerkannte Fachperson erstellt – wie ein Gutachten hat, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.5). Eine privat beauftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Partei, und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Ihre Befunde können nicht beweisbildend sein (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189). Allerdings sind solche Gutachten nicht unbeachtlich (HEER, a.a.o., N. 10 zu Art. 182). Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen (HEER, a.a.o., N. 7 zu Art. 189). Der Verteidiger unterbreitete Dr. M.________ die folgenden Fragen: «Sind in der (in der YHRD- Datenbank erfassten) Referenzpopulation „Western European“ überhaupt Daten von Personen mit genetischer Abstammung aus anderen Populationen enthalten. Wenn ja: Nach welchen Kriterien wurden die Personen ausgewählt bzw. diese Daten erfasst und entsprechend die erfassten Daten dieser Personen dem Verhältnis solcher (populationsfremden) Personen in der effektiven Bevölkerung der Referenzpopulation „Western European“? Wie ist insbesondere eine geschätzt Häufigkeit von 1 zu 138‘000 Haplotypen im Hinblick auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der gefundene Haplotyp einer bestimmen Person zugeordnet werden kann, aus mathematischer Sicht zu interpretieren? Kann ohne Kenntnis der nötigen Grundlagen (bspw. der Anfangswahrscheinlichkeit und/oder der in Frage kommenden Personen) überhaupt eine statistische Aussage darüber gemacht werden, wie wahrscheinlich es ist, dass der Haplotyp von einer bestimmten Person stammt? Sind die vorerwähnten Fragen in den Gutachten bereits schlüssig beantwortet?» Die erste Frage beantwortete Dr. M.________ dahingehend, dass er einleitend die Vorgehensweise der Datensammlung erläuterte. Sodann hielt er fest, dass derartige populationsgenetische Studien nicht die in einer Region lebenden bzw. die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt dort aufhaltenden Männer (z.B. Touristen, Geflüchtete, Einwanderer) repräsentierten würden; dies ganz bewusst, um wissenschaftlich «saubere» Daten für eine bestimmte Metapopulation erheben zu können. Typisch sei ferner, dass nur nicht miteinander verwandte Probanden inkludiert seien (pag. 1913). Zur zweiten Frage stellte Dr. M.________ zwei Hypothesen auf («Hypothese A: Die DNA-Merkmale stammen von Person Y oder einer mit ihr in väterlicher Linie eng verwandten Person» und «Hypothese B: Die DNA-Merkmale stammen von einer mit Person Y in väterlicher Linie nicht verwandten Person aus der westeuropäischen Metapopulation»). Erklärend fügte er hinzu, dass die in der Spur nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A x-mal wahrscheinlicher zu beobachten seien, als bei Zutreffen der Hypothese B. Personen die eng in direkter väterlicher Linie miteinander verwandt seien (z.B. Brüder, Väter und Söhne) würden in der Regel identische Y-chromosomale STR-Haplotypen aufweisen. Aber auch weiter entfernte Verwandte aus der paternalen Linie (z.B. Cousin, Onkel, Grossonkel etc.) könnten identische YHT aufweisen. Theoretisch könnten aber auch unverwandte Individuen identische YHT aufweisen. Der Zahlenwert der LR von 138‘000 falle in die zweithöchste Stufe nach einer ENFSI-Empfehlung und solle als «strong support for the first proposition rather than

30 the alternative» verbalisiert werden. Ab einem LQ von 1‘000‘000 empfehle die ENFSI die Verbalisierung als «provide extremely strong support» (pag. 1914). Schliesslich beantwortete Dr. M.________ die dritte Frage dahingehend, dass die in der BRD primär als Berechnungsgrundlage empfohlene westeuropäische Metapopulation populationsfremde Personen definitionsgemäss ausschliesse und somit im konkreten Fall keine adäquate Referenzpopulation darstelle (pag. 1914). Dr. M.________ wies darauf hin, dass die YHRD von der Konzeption her ein wichtiges Hilfsmittel für die Grundlagenforschung sei und dem forensischen Praktiker bei der Identifikation der YHT-Häufigkeit und der Auswahl der relevanten Metapopulation helfe. Abschliessend wies Dr. M.________ auf den – unterdessen durch das Ergänzungsgutachten ausfü

SK 2018 211 — Bern Obergericht Strafkammern 15.08.2019 SK 2018 211 — Swissrulings