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Bern Obergericht Strafkammern 20.08.2018 SK 2018 19

20 agosto 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,729 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren (Leitentscheid) | Strassenverkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 19 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. Oktober 2017 (PEN 17 188)

2 Regeste: Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB; Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren, Verbindungs- und Übertretungsbussen Eine Erhöhung der Übertretungsbusse im Berufungsverfahren, bei dem das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist, verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, wenn der Gesamtbetrag der Bussen im Dispositiv aufgrund einer tieferen Verbindungsbusse im Vergleich zum Gesamtbetrag der Bussen im erstinstanzlichen Dispositiv tiefer ausfällt (E. 15). Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 hat das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 98 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 30. September 2016 in Innertkirchen/Meiringen, a. durch Überholen von C.________ und Überfahren einer Sicherheitslinie; b. durch mehrmaliges starkes Abbremsen vor D.________; c. durch weitere Überholmanöver von 3 Motorrädern und einem Camper Van. 2. Die auf den Freispruch entfallende Hälfte der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gerichtsgebühren von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 290.00 insgesamt bestimmt auf CHF 2'790.00, die Hälfte ausmachend CHF 1'390.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'090.00. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 2'509.00 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. September 2016, in Innertkirchen, ca. 14:40 Uhr durch Überholen von D.________ trotz Gegenverkehrs und durch knappes Einbiegen und Abdrängen des Motorradfahrers D.________. 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. September 2016, in Innertkirchen, ca. 14:40 Uhr durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes gegenüber dem vor ihm fahrenden Motorradlenker C.________.

3 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 2 und 4, 44, 47, 106 StGB 426 Abs. 1 StPO 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 VRV 34 Abs. 4, 35 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG verurteilt: 3. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 3'000.00, ausmachend total CHF 24'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 6'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 5. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 6. Zur Hälfte der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gerichtsgebühren von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 290.00 insgesamt bestimmt auf CHF 2'790.00. Die Hälfte ausmachend CHF 1'390.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'090.00. 7. [Eröffnung und Mitteilungen] 2. Berufung und schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 102). Die schriftliche Urteilsbegründung ist fälschlicherweise auf den 19. Januar 2017 datiert (pag. 109 ff.), wobei neben der falschen Jahreszahl auch der Tag nicht zutreffen kann, da die Urteilsbegründung den Parteien mit Verfügung vom 17. Januar 2018 zugestellt wurde (pag. 128 f.). Die vom 31. Januar 2018 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 135 f.). Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuld- und Sanktionspunkt gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und beantragte, von beiden Vorwürfen freigesprochen zu werden. Weiter beantragte er, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung auszurichten. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde weder Anschlussberufung erklärt noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 teilte sie mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 141). Mit Eingabe vom 1. März 2018 teilten Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin F.________ (ehemals G.________) mit, dass das Mandat ab sofort wieder durch sie geführt werde (pag. 145; Anwaltsvollmacht, unter Einräumung des Substitutionsrechts, in den Vorakten, pag. 29). Weiter gaben sie bekannt, dass der Beschuldigte mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Gestützt auf

4 Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ordnete der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 2. März 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 147 f.). Innert zweimal erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt H.________, der sich mit einer Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ legitimierte (pag. 187), namens und im Auftrag des Beschuldigten die vom 6. Juni 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 173 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Praxisgemäss wurden in oberer Instanz ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Erhebungsformular vom 19. März 2018, pag. 160 f.) sowie aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (vom 22. März 2018, pag. 163) und dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Auszug, datierend vom 6. März 2018, pag. 153) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte in der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2018, wie schon zuvor in der Berufungserklärung (pag. 136), die folgenden Anträge (pag. 174): 1. Herr A.________ sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen (Ziff. II./1. des Urteils). 2. Herr A.________ sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen (Ziff. II./2. des Urteils). 3. Die auf Herrn A.________ entfallenden Verfahrenskosten im gegen ihn geführten Strafverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und Herrn A.________ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung nach Massgabe der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen, beschränkt auf Ziff. II des Dispositivs, an. Der nicht angefochtene Freispruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. I.1 des Urteilsdispositivs und die dafür ausgeschiedenen und dem Kanton Bern zur Zahlung auferlegten hälftigen Verfahrenskosten von CHF 1'390.00 (Ziff. I.2) sowie die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 2'509.00 (Ziff. I.3) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Über die angefochtene Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die Schuldsprüche wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung und die allenfalls dafür auszusprechende Strafe, hat die Kammer neu zu befinden. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nebst dem Übertretungstatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) mit Art. 90 Abs. 2 SVG auch ein Vergehen (vgl. Art. 102 SVG und Art. 333 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 10 Abs. 3 und Art. 103 StGB), sodass der Kammer umfassende Kognition zukommt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Da das Rechtsmittel nur zugunsten des Beschuldigten erhoben wurde, ist die Kammer nach Art. 391 Abs. 2 StPO an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie

5 darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt und Beweisergebnis der Vorinstanz Im Strafbefehl vom 27. Februar 2017, der vorliegend als Anklageschrift fungiert (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden dem Beschuldigten zwei Sachverhalte vorgeworfen, die sich beide am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen bzw. zwischen Innertkirchen und Meiringen zugetragen haben sollen (pag. 23): - Der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen in einer Kolonne hinter dem Motorradlenker C.________ gefahren, wobei er diesem im Dorf Innertkirchen bis auf eine Autolänge auf das Motorrad aufgefahren sei und somit den Abstand nicht ausreichend gewahrt habe. - Danach soll der Beschuldigte auf der Strecke Innertkirchen in Richtung Interlaken auf Höhe Wychel mit seinem Personenwagen trotz regen Gegenverkehrs C.________, den hintersten Lenker einer Motorradkolonne bestehend aus rund sieben Motorrädern, überholt und dabei eine Sicherheitslinie überfahren haben. Auf Höhe des in der Kolonne vor C.________ fahrenden Motorradfahrers D.________ habe der Beschuldigte, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden, wieder auf seine Fahrbahn einbiegen wollen. Dabei habe er das Motorrad abgedrängt, bis D.________ abgebremst und ihn habe einbiegen lassen. Als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen zurück auf der Fahrbahn gewesen sei, habe er unvermittelt mehrmals stark abgebremst, sodass D.________ ebenfalls stark habe bremsen müssen. Mit demselben Überholmanöver habe er weitere drei Motorräder und anschliessend noch einen Camper Van überholt. Einzelne Elemente des zweitgenannten Anklagesachverhalts erachtete die Vorinstanz für zu wenig konkret, da weder der genaue Vorgang umschrieben noch der Ort des Geschehens näher bezeichnet werde (pag. 114 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus diesem Grund sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf frei, angeblich durch «Überholen von C.________ und Überfahren einer Sicherheitslinie», «mehrmaliges starkes Abbremsen vor D.________» und/oder «weitere Überholmanöver von 3 Motorrädern und einem Camper Van» eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (vgl. Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 98). Die Vorinstanz ging damit sinngemäss davon aus, dass der Strafbefehl insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f und Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO) entspricht. Wieso sie dann aber entgegen dem Vorgehen gemäss Art. 356 Abs. 5 bzw. Art. 329 Abs. 2 StPO oder allenfalls einer Einstellung gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zu einem Freispruch kam, legte sie in der Urteilsbegründung nicht dar. Da die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind, gilt es diese ungeachtet der Strafprozesskonformität ihrer Entstehung zu respektieren.

6 Im Übrigen stellte die Vorinstanz auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugen ab. Gestützt darauf erachtete sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl «bezüglich des Überholens von D.________ trotz Gegenverkehrs und des knappen Einbiegens [vor] und Abdrängens von D.________» und bezüglich des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands gegenüber C.________ als erwiesen (pag. 119, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig, teilweise unvollständig festgestellt sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt (pag. 175 ff.). Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe in pauschaler Weise eine Absprache bzw. Instruktion der Zeugen ausgeschlossen, was aktenwidrig sei. Die Zeugen hätten sich untereinander abgesprochen und das Verfahren sei durch den zivil fahrenden Polizisten C.________ initiiert worden, worauf der Beschuldigte mehrmals hingewiesen habe. Die Zeugen hätten selber zugegeben, dass man sich bezüglich Sachverhalt abgesprochen habe. Sie hätten zwar versucht, die Bedeutung dieser Absprachen herunterzuspielen. Daraus sei aber eine Beschwichtigungstendenz zu erkennen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Zeugen nicht glaubhaft seien und sie dem Beschuldigten hätten «eins auswischen» wollen, weil sie sich vom offensichtlich wohlhabenden, älteren Beschuldigten und seinem grossen Fahrzeug bei ihrem gemütlichen Ausflug gestört gefühlt hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spreche auch, dass sie dem Beschuldigten weitere Straftaten vorgeworfen hätten, von denen er aber freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz habe diese Punkte unberücksichtigt gelassen. Zum angeblichen Überholen trotz Gegenverkehr und Abdrängen weist die Verteidigung zunächst auf Widersprüche in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hin. So sei sich die Vorinstanz offenbar nicht im Klaren darüber, wen der Beschuldigte überholt haben soll. Manchmal erwähne sie D.________, an gewissen Stellen C.________ und in der Subsumtion werde offen gelassen, wer überholt worden sein soll. Diese in sich widersprüchlichen Ausführungen würden zeigen, dass die Beweiswürdigung unsorgfältig vorgenommen worden sei. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, sämtliche Zeugen hätten beobachtet, dass der Beschuldigte C.________ überholt habe. Dies sei aktenwidrig. I.________ und J.________ hätten dies nicht so berichtet. Die Aussage von J.________, er habe im Rückspiegel einen Range Rover neben seinem Motorradkollegen gesehen, sei unglaubhaft, weil er bei einer Distanz zu D.________ von rund 150 Metern kaum mit einem kurzen Blick in den verkleinerten Rückspiegel seines Motorrads habe erkennen können, was sich derart weit hinter ihm abgespielt habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte glaubhaft versichert, ruhig gefahren zu sein, die betreffende Strecke gut zu kennen und genau zu wissen, wo man problemlos überholen könne. Der Beschuldigte habe die Zeugen denn auch erst überholt, als dies gefahrlos möglich gewesen sei. Weiter sei der Vorwurf der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wonach die Aussagen des Beschuldigten dürftig gewesen seien. In der ersten Einvernahme

7 habe er bereitwillig ausgesagt und die Aussagen an der zweiten Einvernahme bestätigt, was nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe. Zudem sei er in gerichtlichen Angelegenheiten unerfahren und würden die eingeräumten Erinnerungslücken die Glaubhaftigkeit nicht abwerten. Der Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen von C.________ und D.________ zum Wiedereinbiegen des Beschuldigten seien glaubhaft, könne nicht gefolgt werden. So könne D.________ nicht beurteilen, ob ein hinter ihm fahrendes Auto «plötzlich» zu einem Überholmanöver angesetzt haben will. Es sei nicht erstellt, dass D.________ die Einleitung des Überholmanövers durch Kopfdrehen oder im Rückspiegel beobachtet habe – falls dem doch so wäre, würde es an der Überraschung («plötzlich») fehlen. Völlig unberücksichtigt lasse die Vorinstanz, dass D.________ zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls noch Lernfahrer gewesen und erst seit ca. drei Monaten Motorrad gefahren sei. Dass der unerfahrene D.________ durch den überholenden grossen Geländewagen des Beschuldigten verunsichert worden sei, sei nachvollziehbar, aber kein Beweis oder Indiz dafür, dass der Beschuldigte D.________ abgedrängt habe. Es ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lernfahrer in derartigen Situationen häufig falsch reagieren würden. Aus diesen Gründen seien die Aussagen von D.________ und C.________ nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einseitig auf die Aussagen der Zeugen abgestellt habe. Jedenfalls bestünden auch hier vernünftige Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Daran würden die Aussagen der Zeugen, der Beschuldigte sei rücksichtslos und gefährlich gefahren, nichts ändern. Diese seien viel zu pauschal und liessen eine Übertreibungstendenz erkennen. Zum angeblichen Nichtwahren eines genügenden Abstands gegenüber C.________ bringt die Verteidigung im Wesentlichen vor, die Begründung der Vorinstanz, die Aussagen von C.________ und D.________ dazu seien glaubwürdig, weil es plausibel erscheine, dass der Beschuldigte durch das nahe Auffahren die Überholdistanz habe verkürzen wollen, sei eine reine Mutmassung. Ausserdem habe die Vorinstanz die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, insbesondere die Angabe, die Geschwindigkeit der Motorradkolonne habe ca. 40 bis 50 km/h betragen, völlig unberücksichtigt gelassen. Einmal mehr habe die Vorinstanz allein auf die Zeugenaussagen abgestellt und sei von einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h ausgegangen. Die Aussagen der Zeugen betreffend die Geschwindigkeit würden aber weit auseinandergehen, seien in sich widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschuldigte glaubhaft angegeben, dass ein zu nahes Auffahren aus technischen Gründen nicht möglich sei, weil sein Fahrzeug über ein integriertes Radarsystem verfüge, das den Abstand zum Vorfahrer überwache und einhalte. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht nachweisen können, dass das Radarsystem eingeschaltet gewesen sei, verstosse in grober Wiese gegen den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel. Das angebliche Nichtwahren des genügenden Abstands zu C.________ sei damit beweismässig nicht erstellt. 8. Unbestrittener, rechtskräftig beurteilter und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte an jenem 30. September 2016 als Fahrer seines Personenwagens der Marke Range Rover vom Tessin über den Nufenen-

8 pass, den Grimselpass und anschliessend dem Brienzersee entlang auf dem Heimweg nach K.________ war (vgl. pag. 6, Z. 11–14). Damit passierte er auch die fragliche Stelle der Kantonsstrasse in und nach der Ortschaft Innertkirchen. Direkt vor dem Beschuldigten war eine Motorradkolonne unterwegs, die er dann – zunächst ein bis zwei, später die weiteren Motorräder – überholte (vgl. pag. 33). Die zeitliche Eingrenzung im Strafbefehl auf zwischen 14:40 und 15:30 Uhr blieb ebenfalls unbestritten. Es herrschte, wie auch der Beschuldigte angab (pag. 7, Z. 26–31), dichter Verkehr und teilweise Kolonnenverkehr. Die Witterung war trocken und sonnig, die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. pag. 2). Nicht mehr zu beurteilen weil bereits rechtskräftig entschieden sind diejenigen Teile des angeklagten Sachverhalts, für die der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist. Dies gilt zunächst für das – als solches unbestrittene – Überholen des hintersten Motorrads in der Kolonne, gefahren von C.________, angeblich mit Überfahren einer Sicherheitslinie. Weiter nicht mehr Eingang in die Beurteilung finden die Geschehnisse, die sich zugetragen haben, nachdem der Beschuldigte vor dem Motorradfahrer D.________ zurück auf den rechten Fahrstreifen eingebogen war. Bestritten und nachfolgend zu ermitteln ist damit zum einen, ob der Beschuldigte dem Motorrad von C.________, hinter dem er sich im Dorf Innertkirchen unbestrittenermassen befand, bis auf eine Autolänge auffuhr. Zum anderen ist zu klären, ob der Beschuldigte danach den Motorradfahrer D.________ trotz Gegenverkehrs überholte, durch knappes Wiedereinbiegen abdrängte und zum Abbremsen zwang. Wie erwähnt, geht es nicht mehr um das Überholen von C.________, sondern um das gemäss Umschreibung in der Anklageschrift direkt an jenes Überholmanöver anschliessende Überholen des vor C.________ in derselben Kolonne fahrenden D.________. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Überholen der hintersten beiden Motorradfahrer der Kolonne erweisen sich in verschiedener Hinsicht als unpräzise und teilweise in sich widersprüchlich, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. So gab die Vorinstanz, indem sie festhielt, der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen «durch das Überfahren einer Sicherheitslinie beim Überholen von D.________» freigesprochen worden (pag. 114, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen hinzugefügt), den selber gefällten Freispruch in Bezug auf den überholten Motorradfahrer falsch wieder. Zudem ist die Formulierung ungenau, erfolgte der Freispruch doch nicht nur bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie beim Überholen, sondern explizit auch hinsichtlich des Überholens (von C.________) selber. Bei der Umschreibung des bestrittenen Sachverhalts verwechselte die Vorinstanz wiederum die beiden hintersten Motorradfahrer der Kolonne (vgl. pag. 115, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleichwohl lassen die weiteren Erwägungen der Vorinstanz (insb. pag. 119, S. 11 [E. II.4.4] der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und vor allem die Formulierung im Dispositiv eindeutig erkennen, dass es auch ihr ausschliesslich um das Überholen und angebliche Abdrängen des zweithintersten Motorrads in der Kolonne, gefahren von D.________, ging.

9 9. Beweismittel Zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts liegen abgesehen von den Satellitenaufnahmen des fraglichen Strassenabschnitts (pag. 71, 84) keine objektiven Beweismittel wie Fotos, Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen vor. Die Geschehnisse vom 30. September 2016 wurden aber einerseits durch den Beschuldigten und andererseits teilweise durch die Motorradfahrer, die vom Beschuldigten überholt wurden, wahrgenommen. Neben den Angaben des Beschuldigten, der von der Polizei und der Vorinstanz zur Sache befragt wurde und seinen Standpunkt auch in der Einsprachebegründung darlegte, liegen Aussagen und Angaben von drei Motorradfahrern und einer Motorradfahrerin, die sich unbestrittenermassen in der Motorradkolonne befanden, vor. Diese subjektiven Beweismittel werden nachfolgend zusammenfassend wiedergeben. 9.1 Aussagen und Angaben des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 1. Dezember 2016 polizeilich zur Sache befragt (pag. 6 ff.). Er gab zusammengefasst an, er sei nicht pressiert gewesen. Es sei eine einzige Kolonnen-Fahrerei über den Grimselpass und dem Brienzersee entlang gewesen. In seinem Fahrzeug habe er ein Radarsystem, welches die Distanz zum vorderen Fahrzeug kontrolliere und einhalte. Wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug abbremse, bremse seines ebenfalls ab, wenn das voranfahrende Fahrzeug wieder beschleunige, tue dies das seinige auch. Dieses System müsse manuell, via Knopfdruck, aktiviert werden und könne – wie er später auf Nachfrage angab – auch per Knopfdruck ausgeschaltet werden. Aufgrund des dadurch erleichterten Fahrkomforts habe er das System aber immer bzw., wie er dann präzisierte, natürlich nicht im Stadtverkehr, aber wenn er über Land fahre, eingeschaltet. Am besagten Tag habe das System wohl eingeschaltet, als er im Tessin auf die Autobahn aufgefahren sei. Ein starkes Auffahren, teils weniger als eine Autolänge auf einen Motorradfahrer zwischen Innertkirchen bis zur Umfahrungsstrasse Meiringen, sei ihm nicht aufgefallen, und er sei sich nicht bewusst, dies gemacht zu haben. Auch an ein Überholmanöver bei regem Gegenverkehr möge er sich nicht erinnern. Wenn Gegenverkehr geherrscht hätte, hätte er nicht überholt, und er überhole nicht über eine Sicherheitslinie. Konfrontiert mit dem Vorwurf, den Motorradfahrer beim Wiedereinbiegen abgedrängt zu haben, schüttelte der Beschuldigte den Kopf und gab zu Protokoll, sich nicht bewusst zu sein, dass dies so passiert sein sollte. Er könne sich dies nicht erklären. Der Beschuldigte vermochte sich auf entsprechende Fragen nicht mehr daran zu erinnern, welchen Abstand er zum Motorrad vor ihm hatte und ob er auf dieser Strecke überholte. Später führte er aus, dass er sich an die Motorradfahrer erinnern könne: «Das war ein Töffclub, das waren ungefähr 15 Motorräder. Die sind aber Spazieren gefahren. Ich mag mich erinnern, zum Teil sind diese so in Schlittenmotorrädern gefahren. Diese sind auch langsam gefahren, ich mag mich schon erinnern. Ich bin mir aber nicht bewusst, dass es zu so einer Situation kam.» Weitere Angaben zum Sachverhalt machte die Verteidigung in der Einsprachebegründung vom 12. April 2017 für den Beschuldigten (pag. 33 f.). Er sei der Motorradkolonne vom Grimselpass her lange Zeit hinterhergefahren. Aufgrund der vielen Kurven sei es ihm lange nicht möglich gewesen, die Motorräder zu überholen. Die

10 relativ lange Motorradkolonne sei sehr gemächlich, mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h Richtung Aareschlucht gefahren. Der Beschuldigte habe dann auf der Dorfstrasse in Innertkirchen eine erste Gelegenheit gehabt, ein bis zwei Motorräder zu überholen. Dies jedoch auf der geraden, übersichtlichen Dorfstrasse. Es treffe nicht zu, dass die jeweils überholten Motorräder nach dem Überholmanöver stark hätten abbremsen müssen, um ein Wiedereinbiegen des Beschuldigten zu ermöglichen. Es habe sich um völlig normale, ungefährliche Überholmanöver gehandelt, an die sich der Beschuldigte auch erst nach Lesen der amtlichen Akten erinnert habe, weil er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, etwas falsch gemacht zu haben. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2017 bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen sowie die Darstellung in der Einsprachebegründung (pag. 67). Nach der Einvernahme der Zeugen wurde der Beschuldigte erneut befragt (pag. 85 f.). Auf die Frage, wie es mit dem Radargerät sei, wenn er bremse, gab er an, dieses springe raus und müsse dann wieder eingeschaltet werden. Weiter ergänzte er unter anderem, er sei hinter der Gruppe hergefahren und habe viele knappe Möglichkeiten zum Überholen gehabt. Er habe von zwei Möglichkeiten gewusst, die er für ein Überholmanöver habe nutzen können, was er dann auch gemacht habe. Es seien lange und übersichtliche Strecken. Bis vor Frau L.________ habe er die Gruppe vor der Aareschlucht überholen können, anschliessend habe er die Restlichen überholt. Die Motorradfahrer seien gemütlich gefahren die ganze Zeit. Die Zeugen würden wohl sinngemäss aussagen wollen, dass er schneller als 80 km/h gefahren sei. 9.2 Aussagen und Angaben von C.________ C.________ – von Beruf Polizist (vgl. pag. 2) – hielt seine Wahrnehmungen in einem vom 4. Oktober 2016 datierenden Bericht schriftlich fest (pag. 4 f.). Demnach sei er damals gemeinsam mit J.________, M.________, D.________, N.________ und L.________, jeder mit seinem Motorrad, mit ca. 65 km/h in einer Kolonne aus einem Camper Van und ca. sieben Motorrädern von Innertkirchen her in Richtung Interlaken unterwegs gewesen. Auf der Dorfstrasse habe ein grauer Personenwagen des Typs Range Rover mit dem Kontrollschild BE________ begonnen, ihn über die Sicherheitslinie zu überholen, nachdem ihm der Personenwagen schon im Dorf Innertkirchen sehr nah, zum Teil weniger als eine Autolänge aufgefahren sei. Als der Personenwagen ihn trotz regem Gegenverkehr überholt gehabt habe, habe dieser das von D.________ gefahrene Motorrad vor ihm gedrängt, bis dieses abgebremst habe und den Personenwagen habe einbiegen lassen, um eine Kollision des grauen Wagens mit dem Gegenverkehr zu vermeiden. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2017 wurde C.________ als Zeuge befragt (pag. 80 ff.). Zunächst bestätigte er seine Angaben im Bericht. Weiter gab er zusammengefasst auf entsprechende Fragen an, er und mehrheitlich Familienmitglieder sowie eine Kollegin seien damals von O.________ (Ortschaft) über den Grimselpass und retour unterwegs gewesen. Sie seien gemütlich unterwegs gewesen, weil noch ein Camper von ihnen dabei gewesen sei. Wie schnell, wisse er aber nicht. In Innertkirchen sei ihm ein weisser Personenwagen aufgefallen, der ihm relativ nah aufgefahren sei. Nach Innertkirchen habe ihn dieser

11 nach dem kleinen «Inseli» überholt. Auf Vorhalt der abweichenden Ortsangabe von D.________ gab er an, er sei nicht hundertprozentig sicher, würde aber sagen, das Überholmanöver sei nach dem «Inseli» gewesen und markierte die Stelle auf einem Ausdruck einer Satellitenaufnahme (pag. 84). Gefragt nach der Gefährlichkeit des Manövers sagte er aus, für ihn sei es nicht gefährlich gewesen, aber das Abdrängen von D.________ schon. Anschliessend hätten sie in Brienz einen Kaffee getrunken und er habe sich zur Verfügung gestellt, die Anzeige zu machen. Die Initiative dazu sei von allen gekommen, wahrscheinlich aber hauptsächlich von ihm und seinem Vater. Auf spätere Frage der Verteidigung ergänzte er, er habe sich zur Verfügung gestellt, da er die Abläufe kenne. Er habe die Beteiligten auf allfällige Einvernahmen hingewiesen. Über den Vorfall habe man nicht nochmals diskutiert, nur über die Vorladungen. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung nach dem Tempo, das sie den Grimsel hinunter gehabt hätten, wiederholte C.________, sie seien eher gemütlich unterwegs gewesen wegen seinem Vater und dem Schwiegervater, D.________ als Anfänger sowie dem Camper vor ihnen. Die Distanz zwischen den Motorrädern sei schwierig zu sagen, habe vielleicht 30 bis 40 Meter betragen, diejenige zu D.________ wohl eher 30 Meter bzw. vielleicht 30 bis 35 Meter beim Bremsmanöver. Er habe auch bremsen müssen, um die Distanz zu D.________ zu halten. Auf Frage nach der Farbe des Personenwagens gab C.________ an, es sei lange her, aber er würde sagen, dieser sei weiss gewesen. Auf Vorhalt der Angaben in seinem Bericht räumte er ein, es könne auch sein, dass er grau gewesen sei, er könne sich nicht mehr an die Farbe erinnern. 9.3 Aussagen von D.________ In der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2016 (pag. 14 ff.) sagte D.________ zusammengefasst aus, in Innertkirchen gemerkt zu haben, dass ein SUV auf seine Gruppe, in der er als zweithinterster gefahren sei, aufgeschlossen habe. Hinter ihm sei sein Schwager C.________, vor ihm seine Cousine L.________ gefahren. Sie seien mit ca. 50 km/h unterwegs gewesen. Vor der Gruppe sei ein Wohnmobil gefahren. Die Verkehrssituation habe aber nicht zugelassen, dieses zu überholen. In seinem Rückspiegel habe er gesehen, dass der Geländewagen sehr nahe aufgefahren sei. Plötzlich habe dieser zu einem Überholmanöver angesetzt. Wie die Verkehrssituation in diesem Moment genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Das Ansetzen zum Überholmanöver sei kurz nach der P.________ (Garage) erfolgt. Der Geländewagen habe auf dieser Strecke beschleunigt, um sie zu überholen und kurz vor der folgenden Mittelinsel wieder zurück auf ihre Spur gewechselt. Er habe sich mit seinem Motorrad auf der gleichen Höhe in der Mitte seiner Fahrspur befunden und habe, als er dies realisiert habe, gebremst und sein Motorrad Richtung Strassenrand gelenkt, wodurch er eine drohende Kollision habe vermeiden können. Danach schilderte er seine Wahrnehmungen über die Geschehnisse in und nach der Aareschlucht, insbesondere auch seine Angst um die vor ihm fahrende Cousine. Auf weitere Fragen sagte er aus, den genauen Typ des Fahrzeugs nicht nennen zu können, es sei aber ein SUV gewesen. Er habe diesen in seinem Rückspiegel in der Ortschaft Innertkirchen wahrgenommen. Der Geländewagen habe auf seiner Höhe gegen ihn gelenkt und ihn abgedrängt. Wieso der Personenwagen vor ihm habe einbiegen wollen, könne er nicht mehr genau sagen, weil es so lange her sei. Entweder sei es wegen der

12 dortigen Mittelinsel oder wegen einem entgegenkommenden Personenwagen gewesen. Gefragt nach seinem Gefühlszustand beim erlebten Manöver gab er zu Protokoll, er sei noch nicht so lange, erst seit dem Sommer Motorrad gefahren, habe aber ein gutes Fahrgefühl auf seinem Motorrad. Als er gemerkt habe, dass ein grosser Geländewagen auf der linken Spur plötzlich gegen seine Seite eingebogen sei, habe er Angst gehabt, weil er gesehen habe, dass die Mittelinsel auf sie zugekommen sei und der Platz nicht für beide reichen würde. Er habe instinktiv gebremst und gehofft, dass dies reichen würde, um eine Kollision zu verhindern. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2017 bestätigte D.________ diese Aussagen auch als Zeuge (pag. 68 ff.). Auf einmal habe ihn ein SUV von hinten überholt und wieder auf seine Fahrspur gewechselt. Dabei habe der SUV ihn abgedrängt. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob ein entgegenfahrendes Auto gekommen sei. Er, damals noch Lehrfahrer [recte: Lernfahrer], habe rechts ausweichen und bremsen müssen. Es sei sehr angsteinflössend gewesen. Gefragt nach dem Ort des Vorfalls sagte er aus, es sei bei der P.________ (Garage) gewesen und zeichnete die Stelle sodann auf einem Ausdruck einer Satellitenaufnahme ein (pag. 71). Dass der Personenwagen die Sicherheitslinie überfahren habe, könne er nicht bestätigen. Der Beschuldigte sei aber auch danach einfach aggressiv gefahren und der vor ihm fahrenden L.________ nahe aufgefahren und habe diese später überholt. Gefragt nach der damaligen Geschwindigkeit sagte er aus, dies nicht mehr zu wissen. Sie seien bestimmt nicht zu schnell gewesen wegen dem Wohnmobil. Nach dem Vorfall seien sie an einem See noch etwas trinken gegangen. Dort habe man besprochen, den Lenker anzuzeigen. Die Frage, ob er nahe am Sturz gewesen sei, verneinte er. Er habe wohl richtig reagiert – zuvor habe er noch Kurse gehabt, daher sei es ihm auch noch präsent gewesen, wie zu reagieren sei. Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung verneinte er, noch mit C.________ über den Vorfall gesprochen zu haben. Sie hätten nur über die Zeit der Vorladung gesprochen, nicht über Details. Er selber habe nicht Anzeige erstattet, weil sie als ganze Gruppe unterwegs gewesen seien. Es sei vereinbart worden, dass dies C.________ übernehme, weil er als Polizist am besten gewusst habe wie. Dass er mit seiner Cousine L.________ im letzten Jahr darüber gesprochen habe, könne sein. Es könne gut sein, dass sie nochmal darüber gesprochen hätten. Dasselbe gelte für C.________. 9.4 Aussagen von J.________ Am 23. Dezember 2016 wurde J.________ polizeilich als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (pag. 11 ff.). Er schilderte Geschehnisse, die auf der Umfahrungsstrasse von Meiringen Richtung Brienz stattgefunden haben sollen. Was sich vorher – das heisst in und (unmittelbar) nach Innertkirchen – zugetragen habe, könne er nicht sagen, weil er als vorderster Fahrer der Motorradgruppe unterwegs gewesen sei. Auf der Umfahrungsstrasse sei er hinter einem Auto gefahren, das mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h unterwegs gewesen sei. Dann habe er im Rückspiegel einen Range Rover gesehen, der trotz dauerndem Gegenverkehr neben einem Motorradkollegen gefahren sei. Der Lenker des Personenwagens sei dann neben ihn (J.________) gefahren und habe ihn weggedrängt. Er habe abbremsen und auf die rechte Seite ausweichen müssen, dass es nicht zur Kollision

13 gekommen sei. Es sei eine gefährliche Situation gewesen. Später habe der Lenker auch den Personenwagen überholt. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass der Gegenverkehr aufgrund dieses Überholens habe abbremsen müssen. Auf entsprechende Frage gab er weiter an, er könne nicht sagen, ob der Lenker des Personenwagens dabei eine Sicherheitslinie überfahren habe. Weiter sagte er aus, dass dort, wo er überholt worden sei, die Strecke übersichtlich und gerade sei. Zum Schluss ergänzte er noch, dass sich der Lenker äusserst rücksichtslos benommen und klar einen Unfall in Kauf genommen habe. Am 13. Oktober 2017 wurde J.________ zudem als Zeuge zur Sache befragt (pag. 72 ff.), wobei er seine früheren Aussagen als richtig bestätigte. Er gab unter anderem an, nichts mehr vom Vorfall vor der Aareschlucht zu wissen, wie er schon der Polizei gesagt habe. Auf der geraden Strecke nach Meiringen habe er im Rückspiegel jemanden gesehen, der trotz Gegenverkehrs überholt habe. Das erste Mal habe er etwas zwischen dem ersten und zweiten Kreisel realisiert. Er sei dann noch vor dem zweiten Kreisel überholt worden. Auch er zeichnete die Stelle auf einer ausgedruckten Satellitenaufnahme ein (pag. 75). Nach dem Vorfall hätten sie am Brienzersee angehalten. Auf entsprechende Frage gab er an, dass dort der Vorfall kurz besprochen («nicht gross») worden sei, dass sich aber die Jungen mehr geärgert hätten und gesagt worden sei, dass der Fahrzeugführer angezeigt werde. Die Anzeige habe dann sein Junior gemacht, weil dieser als Polizist besser als er wisse, was zu machen sei. Als Bauer fehle ihm auch die Zeit dazu. Die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er vor der Einvernahme mit seinem Sohn darüber diskutiert habe, verneinte er. Man habe nur noch im Restaurant darüber gesprochen. Er habe die Sache seinem Sohn überlassen. 9.5 Aussagen von I.________ In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem I.________ – die offenbar zuvor noch L.________ hiess und von den Beteiligten teilweise noch so genannt wurde – zum Vorfall befragt (pag. 76 ff.). Im Wesentlichen sagte sie aus, sie sei in der Mitte der Gruppe gewesen. Auf der Umfahrung nach Meiringen habe sie im Rückspiegel gesehen, dass ein Autofahrer gedrängt habe, es sei glaublich ein Range Rover gewesen. Vor ihr sei noch ein Bus oder Car und ein Wohnmobil gefahren. Der Autofahrer sei sehr rücksichtslos gefahren. Sie sei dann vor den alten Militärkasernen, in der Mitte zwischen den beiden Kreiseln bei Meiringen überholt worden. Auf die Frage, ob sie wisse, was (zuvor) mit D.________ und C.________ gewesen sei, gab sie an, nichts gesehen zu haben. Nach dem Vorfall hätten sie beim Brienzersee nochmals angehalten. Sie glaube Herr C.________ habe den Autofahrer zuvor noch angezeigt. Sie hätten über den Vorfall im Restaurant gesprochen. Herr C.________ habe sie noch gefragt, ob sie als Zeugin aussagen würde. Sie hätte keine Anzeige gemacht und habe einfach geflucht. Auf spätere Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte sie aus, sie habe bereits während dem Fahren geflucht und Angst gehabt, da es in beide Fahrtrichtungen viel Verkehr gehabt habe. Die Frage, ob sie nochmals mit den Beteiligten über den Vorfall gesprochen habe, verneinte sie. Man habe nur noch über den Stand des Verfahrens, dass man vor Gericht müsse, gesprochen.

14 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Theoretische Grundlagen Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung – insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO, zur Tragweite des Grundsatzes in dubio pro reo und zur Würdigung von Aussagen – zutreffend wiedergegeben (pag. 111 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Erwägungen wird verwiesen. 10.2 Allgemeines Wie die vier Zeugen übereinstimmend berichteten, waren sie in einer Gruppe von insgesamt sechs Personen auf ihren Motorrädern am 30. September 2016 gemeinsam auf einem Ausflug. Am Vormittag fuhren sie über den Grimselpass Richtung Wallis und am Nachmittag wieder zurück, wobei sie zwischen 14:40 und 15:30 Uhr die fragliche Stelle in und nach Innertkirchen passierten. Auch die Reihenfolge bzw. ihre eigene Position in der Kolonne schilderten die Zeugen in sich und untereinander widerspruchsfrei. Demnach war C.________ zuhinterst in der Kolonne, vor ihm D.________ und dann I.________. Voraus fuhr J.________, der Vater von C.________. Zwischen diesem und I.________ müssen sich die weiteren beiden Fahrer, M.________ und N.________, die im vorliegenden Verfahren nicht befragt wurden, befunden haben. Alle vier Zeugen erwähnten zudem, dass vor ihrer Kolonne ein Camper bzw. ein Wohnmobil fuhr. Dass dies den Motorradfahrern aufgefallen und besonders im Gedächtnis geblieben ist, leuchtet ein, war es doch offenbar neben dem dichten Verkehr dieses Fahrzeug, welches dazu führte, dass die Kolonne dahinter nur mit gemächlichem Tempo fahren konnte, was in der kurvenreichen Passabfahrt auch den Motorradfahrern im hinteren Bereich der Kolonne aufgefallen sein musste. Die Motorradfahrer fuhren damit ohne grössere Abstände geschlossen hintereinander mit derselben Geschwindigkeit. Die Zeugen berichteten davon, auf der Strecke Innertkirchen Richtung Interlaken – entsprechend ihrer Position in der Motorradkolonne an leicht verschiedenen Stellen vor und nach dem kurvenreichen Abschnitt bei der Aareschlucht – von einem Geländewagen überholt worden zu sein, dessen Fahrer offenbar keiner der Zeugen genau erkennen konnte. C.________ und J.________ gaben an, dass es ein Mann gewesen sei und erkannten die Fahrzeugmarke Range Rover. C.________ hatte sich – wie er im Bericht und dann als Zeuge angab – die Nummer des Fahrzeugs gemerkt, womit der Verdacht auf den Beschuldigten fiel. Dieser räumte auch ein, mit seinem Range Rover an den fraglichen Stellen zunächst die hintersten und anschliessend die restlichen Fahrer einer Motorradkolonne überholt zu haben. Unter diesen Umständen steht ausser Zweifel, dass es sich beim Geländefahrzeug, das den Zeugen aufgefallen war, um dasjenige des Beschuldigten mit ihm als Fahrzeugführer handelte. 10.3 Zu den Aussagen der Zeugen im Allgemeinen Die Vorinstanz hat eine Absprache bzw. Instruktion der Zeugen deswegen ausgeschlossen, weil die Zeugen abhängig von ihrem Platz in der Kolonne eine unterschiedlich gute Sicht auf die Vorfälle gehabt hätten und sich dementsprechend die Aussagen in Umfang und Detailgenauigkeit unterscheiden würden (pag. 117, S. 9

15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Kürze und Allgemeinheit vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Immerhin sind die vier Zeugen miteinander verwandt oder verschwägert (Vater und Sohn, Schwager und dessen Cousine) und gaben alle an, direkt nach dem Vorfall am Brienzersee angehalten und dort in einem Restaurant über den Vorfall gesprochen zu haben. Gelegenheiten für eine inhaltliche Absprache der Aussagen waren damit durchaus vorhanden. Alle Zeugen machten jedoch keinen Hehl daraus, dass sie sich – örtlich und zeitlich nah am Vorfall – austauschten. Sie beschrieben offen, nachvollziehbar und im Kern übereinstimmend, um was es dort ging. Demnach wurde über das Wahrgenommene gesprochen und man kam überein, die Vorkommnisse zur Anzeige zu bringen. Dass man die Anzeigeerstattung C.________ überliess, dem als Polizist die entsprechenden Abläufe am besten bekannt waren, leuchtet ein. Dass sich der Polizist in der Familie besonders dafür verantwortlich sah, ist ebenso nachvollziehbar. C.________ räumte auch selber ein, dass die Initiative, Anzeige zu erstatten, hauptsächlich von ihm und seinem Vater kam. Insbesondere I.________, die allerdings den ersten Teil des Sachverhalts nicht mitbekommen hatte, war die Strafanzeige offenbar kein spezielles Anliegen – sie hatte, wie sie lebhaft beschrieb, über den Vorfall einfach geflucht. Entgegen der Argumentation der Verteidigung sind die Aussagen der Zeugen zu dieser Besprechung am Brienzersee stimmig und wirken nicht ausweichend, beschwichtigend oder relativierend. Die Zeugen berichteten in ihren späteren Einvernahmen jeweils nur von den Sachverhaltsabschnitten, die sie selbst wahrgenommen hatten, was sich mit ihrer Position in der Kolonne logisch in Einklang bringen lässt. Einzig C.________ erwähnte, worauf er in der Einvernahme vor der Vorinstanz hinwies, in seinem Bericht vom 4. Oktober 2016 auch Elemente, von denen ihm sein Vater berichtet und die er selber nicht bzw. nur aus der Distanz wahrgenommen hatte, weil sie sich im vorderen Teil der Kolonne ereignet hatten (vgl. pag. 81, Z. 13, 26 f). Dies alles spricht dafür, dass die Zeugen in den Einvernahmen nicht einfach eine einstudierte Geschichte erzählten, sondern die Geschehnisse beschrieben, wie sie sie damals wahrgenommen hatten. Dementsprechend unterscheiden sich die Aussagen, so übereinstimmend und widerspruchsfrei sie untereinander auch sein mögen, durchaus in den Details. So beschrieben die Zeugen dieselben Sachen teilweise auf leicht unterschiedliche Weise bzw. unter Verwendung verschiedener Wörter. Beispielsweise sprach nur C.________ von einem Camper, die anderen verwendeten das Wort «Wohnmobil». Den Personenwagen des Beschuldigten erkannte C.________ ebenso wie sein Vater als einen des Typs Range Rover, D.________ sprach allgemeiner von einem SUV oder einem Geländewagen und I.________ gab an, nicht zu wissen, ob es ein Range oder Land Rover war. Letztere berichtete im Gegensatz zu den anderen Zeugen auch von einem Bus oder Car, der sich vor ihr befunden habe. Auch zwischen D.________ und C.________, die als einzige die hier relevanten Vorgänge beobachteten, bestanden in den Details ihrer Beschreibung des dynamischen Geschehens durchaus gewisse Abweichungen. Beide verorteten das Überholmanöver zwar in der Nähe einer Verkehrsinsel, waren sich über die genaue Stelle, die sie jeweils auf einem Ausdruck eines Satellitenbilds einzuzeichnen vermochten, nicht ganz einig, wobei der als zweites einvernommene C.________ auch nach Hinweis auf die unterschiedlichen Darstellungen nicht von seiner Einschätzung abwich.

16 Diese zwar erklärbaren, aber doch auffallenden Differenzen wären nicht zu erwarten, hätten die Zeugen ihr Aussageverhalten abgesprochen. Bei einer Absprache hätten sich D.________ und C.________ sicherlich über den genauen Ort des von ihnen als gefährlichstes Manöver beschriebenen Überholens und Abdrängens von D.________ «geeinigt» – und wenn nicht, dann hätten sie sich zumindest kaum so konkret auf eine Stelle festgelegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugen zwar grob Kenntnis von den Wahrnehmungen der anderen hatten. Inhaltliche Absprachen oder gar eine Instruktion durch C.________ haben weder nach dem Vorfall noch im Hinblick auf die Einvernahmen stattgefunden. Offenbar aus Aufregung über die wahrgenommenen Vorfälle hatten alle Zeugen das Bedürfnis, sich zeitnah darüber und über das weitere Vorgehen auszutauschen. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen zu den Umständen, wie sie dann zum Entschluss kamen, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, lassen erkennen, dass es ihnen nicht darum gegangen sein kann, dem Beschuldigten damit eins auszuwischen. Der Wille, den betreffenden Fahrzeuglenker strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, war, wie schon erwähnt, nicht bei allen gleich vorhanden. J.________ gab dazu an, die Jungen unter ihnen hätten sich mehr geärgert und gesagt, dass der Fahrzeuglenker angezeigt werde. Keiner der Zeugen hatte den Fahrzeuglenker genau gesehen. Die Person des Beschuldigten – nach der Darstellung der Verteidigung ein offensichtlich wohlhabender, älterer Herr (pag. 34, 175) – kann für den Entscheid, Anzeige zu erstatten, keine Rolle gespielt haben. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitglieder der Motorradgruppe vom grossen Fahrzeug des Beschuldigten speziell provoziert gefühlt hätten oder dass sie eine gewisse Abneigung empfanden. Anders als es der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme darzustellen versuchte, handelte es sich bei der Motorradgruppe auch nicht um einen «Töffclub» mit ungefähr 15 Motorrädern, teilweise mit «Schlittenmotorrädern», sondern um sechs Familienmitglieder verschiedenen Alters, die in gemütlichem Tempo auf dem Heimweg von einem Tagesausflug waren. Die Zeugen schilderten die Geschehnisse in den Einvernahmen nüchtern und ohne auffallende Übertreibungen. Eine Tendenz, den Beschuldigten übermässig oder unnötig zu belasten, ist nicht auszumachen. Die Zeugen stellten den Sachverhalt keineswegs einseitig zulasten des Beschuldigten dar und versuchten nicht, eigene Unsicherheiten über mögliche Verfehlungen des Beschuldigten zu verbergen. Beispielsweise gaben D.________ und J.________ an, nicht bestätigen bzw. sagen zu können, ob der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfuhr oder nicht. D.________ verneinte, nahe am Sturz gewesen zu sein und J.________ hob hervor, dass das Überholmanöver des Beschuldigten auf einer übersichtlichen und geraden Strecke erfolgt sei. Gerade J.________ liess also entlastende Elemente nicht unerwähnt. Für die Vermutung der Verteidigung, J.________ habe mit der Aussage, er sei mit 80 km/h unterwegs gewesen, als er vom Beschuldigten überholt worden sei, offensichtlich erreichen wollen, dass der Beschuldigte auch noch wegen Überschreitens der maximal zulässigen Geschwindigkeit verurteilt wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Mit dem gemächlichen Tempo der Kolonne, von dem alle Zeugen sprachen, wurde dem Beschuldigten denn auch eine gewisse Veranlassung zum Überholen zugestanden und die Gefährlichkeit der Manöver (leicht) relativiert. Auch C.________ entlastete den Beschuldigten

17 insofern, als er angab, das Überholmanöver für sich allein sei für ihn nicht gefährlich gewesen, wohl aber das Abdrängen von D.________ beim Wiedereinbiegen. Dass der Beschuldigte von einzelnen Vorwürfen, die auf die Aussagen der Zeugen zurückgehen, freigesprochen worden ist, kann ebenfalls nicht als Hinweis auf übermässige Belastung gewertet werden. Der Freispruch erfolgte aufgrund der von der Vorinstanz für unzureichend erachteten Umschreibung der Sachverhaltselemente im Strafbefehl. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wieso die vier Zeugen bzw. C.________ den Vorfall fälschlicherweise zur Anzeige hätten bringen sollen, womit sie sogar ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung riskiert hätten. Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und ist auch kein Grund ersichtlich, dass die Zeugen – teilweise entgegen ihrer Wahrheitspflicht – falsche Aussagen und Angaben machten, den Beschuldigten zu Unrecht belasteten oder den Vorfall gravierender darstellten, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hatte. C.________ war als Polizist auch von Anfang an bewusst, dass die Aussagen der Beteiligten für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein würden und wies die anderen auf allfällige Einvernahmen hin. 10.4 Nahes Auffahren in Innertkirchen I.________ und J.________ war das Fahrzeug des Beschuldigten erst kurz bevor dieses sie nach der Aareschlucht auf der Umfahrungsstrasse überholte aufgefallen. Zum angeblichen nahen Auffahren auf den letzten in der Motorradkolonne, C.________, das sich noch innerhalb des Dorfs Innertkirchen zugetragen haben soll, konnten sie daher keine Angaben machen. C.________ fokussierte in seinem tatnah verfassten Bericht nur wenig auf dieses angeblich nahe Auffahren, setzte es aber in unmittelbaren Kontext mit dem darauffolgenden Überholmanöver, welches ihm offenbar als der deutlich gravierendere Vorfall in Erinnerung geblieben ist. Stimmig dazu stellte er als Zeuge befragt später klar, das Manöver sei für ihn – anders als das Abdrängen von D.________ für diesen – nicht gefährlich gewesen. Auch die Aussage, ihm sei in Innertkirchen ein Fahrzeug aufgefallen, das ihm «relativ» nah aufgefahren sei, wirkt differenziert und nicht übertrieben. Gleiches schilderte auch der zweithinterste Fahrer in der Motorradkolonne, D.________. In Innertkirchen habe er gemerkt, dass ein Geländewagen auf die Gruppe aufgeschlossen habe. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass der Geländewagen sehr nahe aufgefahren sei, bevor dieser dann plötzlich zum Überholmanöver angesetzt habe. Die Aussagen stimmen damit nicht nur hinsichtlich des nahen Auffahrens und des Orts dieses Vorfalls überein, sondern setzen das Verhalten des Beschuldigten, welches offenbar beide erst auf seinen Geländewagen aufmerksam gemacht hatte, in den Zusammenhang mit dem dann offenbar überraschenden Ansetzen zum Überholen. Dass D.________ den genauen Abstand nicht zahlenmässig – und damit auch nicht dramatisiert – umschrieb (und z.B. nicht die im Bericht von C.________ erwähnte Autolänge nannte), bringt nochmals zum Ausdruck, dass er die Wahrnehmungen aus seiner Warte – dem zweithintersten Fahrer in der Kolonne, der das nahe Auffahren auf das hinter ihm fahrende Motorrad im Rückspiegel mitverfolgte – schilderte und nicht zulasten des Beschuldigten Mutmassungen anstellte. Insgesamt wirken die Aussagen beider Zeugen gleichermassen als glaub-

18 haft und zuverlässig. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das angestrebte und dann auch durchgeführte Überholmanöver wegen des grossen Verkehrsaufkommens mit dem nahen Auffahren die Überholdistanz verkürzen wollte. Dies um die gemächlich fahrende Kolonne, der er über lange Zeit nachfuhr, bei einer sich bietenden Möglichkeit zu überholen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelt es sich dabei nicht um eine reine Mutmassung, sondern um eine Überlegung, welche die Angaben der beiden Zeugen zusätzlich stützt. Auch der Beschuldigte macht nämlich geltend, er habe von zwei Überholmöglichkeiten gewusst und diese dann genutzt (pag. 85, Z. 29 f.). Rund zwei Monate nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte polizeilich dazu befragt. Noch bevor er auf den konkreten Vorwurf angesprochen wurde, wies er ausführlich auf das Radarsystem in seinem Auto hin, welches die Einhaltung der Distanz zum vorderen Fahrzeug gewährleiste. Zum konkreten Vorwurf des zu nahen Aufschliessens machte er dann kaum Angaben und erklärte, so etwas wäre ihm nicht aufgefallen und er sei sich in keiner Art und Weise bewusst, dies gemacht zu haben. Weiter fügte er hinzu, dass mit diesem Automaten auch nicht logisch sei, dass dies passiere. An die nachfolgenden Überholmanöver konnte er sich ebenfalls überhaupt nicht mehr erinnern («[a]uf einer vier bis fünfstündigen Fahrt kommt es ja zu x-Situationen» [pag. 9, Z. 2 f.]), ebenso wenig wie an den Abstand zum Motorradfahrer. Der Abstand sei auf jeden Fall sicher, normal und vom Radarsystem gesteuert gewesen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vermochte er sich plötzlich doch an die Motorradfahrer zu erinnern und beschrieb diese als einen Töffclub von ca. 15 Motorrädern. Deutlich detaillierter und stringenter liess der Beschuldigte die Vorkommnisse dann Monate später in der schriftlichen Einsprachebegründung schildern. Demnach sei er vom Grimselpass her lange Zeit der Motorradkolonne hinterhergefahren, wobei es ihm lange nicht möglich gewesen sei, diese zu überholen. Die Durchschnittsgeschwindigkeit der Motorradkolonne gab er mit ca. 30 bis 40 km/h an. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch kaum an den Vorfall zu erinnern schien, sondern lediglich angab, es sei eine einzige Kolonnen-Fahrerei gewesen, sind diese detaillierteren Angaben, mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall, erstaunlich. Diese Inkonsistenz im qualitativen Aussageverhalten lässt sich nicht einfach damit erklären, dass – wie in der Einsprachebegründung geltend gemacht wurde (pag. 33 f.) – er sich erst nach Einsicht in die amtlichen Akten daran erinnerte, weil es sich für ihn um völlig normale Überholmanöver gehandelt habe und er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, etwas falsch gemacht zu haben. Das geschilderte Hinterherfahren hinter einer relativ langen Motorradkolonne mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h über eine lange Strecke (teilweise ausserorts) ohne Überholmöglichkeit ist ein Vorgang, der nicht als völlig normal und alltäglich bezeichnet werden kann und daher durchaus eine gewisse Zeit im Gedächtnis bleibt. Auch an der Hauptverhandlung berichtete der Beschuldigte wiederum relativ detailliert über das Geschehene. Er sei lange hinter der Gruppe hergefahren, habe viele knappe Möglichkeiten zum Überholen gehabt und dann zwei Möglichkeiten für ein Überholmanöver genutzt – zunächst vor der Aareschlucht bis vor Frau L.________, später die restlichen Motorradfahrer. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass er sich deutlich besser

19 an die damaligen Vorkommnisse erinnern konnte, als er noch gegenüber der Polizei vorgab. Vor allem die ersten Aussagen des Beschuldigten wirken ausweichend und wenig zuverlässig, wobei er sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die Vorwürfe mehr oder weniger pauschal in Abrede zu stellen bzw. mit Hinweis auf den Abstandsregeltempomat als technisch unmöglich darzustellen. Insgesamt bestehen für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie dies die beiden Zeugen glaubhaft und übereinstimmend schilderten. Zweifel an einem zu nahen Auffahren resultieren auch nicht aus der Tatsache, dass das Fahrzeug des Beschuldigten seinen Angaben zufolge mit einem Abstandsregeltempomat ausgerüstet war. Zwar erweist sich die Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Nachweis nicht erbracht, dass das Radarsystem eingeschaltet war (pag. 119 und 122, S. 11 und 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), vor dem Hintergrund der Beweislastregel in dubio pro reo nicht als haltbar, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. Der Beschuldigte räumte aber selber ein, dass das System mit einfachem Knopfdruck deaktiviert werden kann. Gemäss seinen Angaben an der Hauptverhandlung wird die Automatik auch beim Bremsen deaktiviert und muss wieder eingeschaltet werden. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres möglich und damit gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen zum (zu) nahen Auffahren davon auszugehen, dass das System in jenem Zeitpunkt nicht aktiv war. Dies ist im Übrigen auch ohne die Angaben der Zeugen wahrscheinlich. Alle Beteiligten sprachen von einem hohen Verkehrsaufkommen, der Beschuldigte gar von einer einzigen «Kolonnen-Fahrerei» über den Grimselpass, wobei man nur mit gemächlichem Tempo vorangekommen sei. Von den gefahrenen Geschwindigkeiten und der Verkehrsdichte her präsentierten sich die Verhältnisse also eher wie im Stadtverkehr, wo der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das System «natürlich» nicht aktiviert habe (pag. 7, Z. 45). Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der kurvenreichen Passabfahrt auch selber bremsen musste, zumal bei diesen Verkehrsverhältnissen. Davon, dass er das System, das er eigenen Angaben zufolge wohl noch im Tessin eingeschaltet gehabt habe, jeweils wieder aktivierte, berichtete er jedoch nie. Zusammenfassend ist damit gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________ erstellt, dass der Beschuldigte dem Motorradfahrer C.________ im Dorf Innertkirchen sehr nahe auffuhr. Um beurteilen zu können, ob der Abstand beim Hintereinanderfahren ausreichend war oder nicht, muss weiter ermittelt werden, wie nahe und bei welcher Geschwindigkeit aufgefahren wurde. Die beiden Zeugen umschrieben den Abstand übereinstimmend als sehr nahe. Während D.________ das Auffahren von weiter vorne im Rückspiegel sah, war C.________ als hinterster Motorradfahrer in der Kolonne sehr viel näher am Geschehen. In seinem tatnah verfassten Bericht, den er später als Zeuge bestätigte, gab er den Abstand mit «zum Teil weniger als eine Autolänge» an. Erfahrungsgemäss sind Distanzen gerade im Strassenverkehr schwer zu schätzen. Vorliegend ist zudem nicht bekannt, ob C.________ den Kopf gedreht oder – was eine Schätzung zusätzlich erschwert hätte – die Szenerie lediglich im Rückspiegel verfolgt hatte. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, stützte C.________ seine Schätzung aber nicht auf einen einzigen Blick zurück, sondern

20 beobachtete das nahe Auffahren über eine gewisse Zeitdauer, wie aus der glaubhaften Beschreibung im Bericht hervorgeht. Weshalb er mit der Schätzung, für die er sich zudem an einer greifbaren Vergleichsgrösse orientierte, völlig daneben liegen sollte, ist nicht einzusehen, zumal er als Polizist im Abschätzen von Abständen überdurchschnittlich geübt gewesen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass C.________ von weniger als einer Autolänge sprach, was den Schluss, dass sich der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl vorgeworfen wird – auf (nicht mehr als) eine Autolänge annäherte, weiter festigt. Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem Abstand von bis zu sechs Metern aus, denen sich der Beschuldigte dem Motorrad von C.________ näherte. Damit bleibt noch die in diesem Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit zu klären. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Zeugen von mindestens 50 km/h aus (vgl. pag. 122, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Geschwindigkeitsangaben der Zeugen gehen aber relativ weit auseinander, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist: C.________ gab an, man sei ca. 65 km/h gefahren (pag. 4) bzw. man sei eher gemütlich unterwegs gewesen, wie schnell wisse er aber nicht (pag. 81, Z. 46; pag. 82, Z. 16 f.). D.________ erklärte, man sei ca. 50 km/h gefahren (pag. 14, Z. 22) bzw. er wisse es nicht mehr, aber bestimmt nicht zu schnell (pag. 77, Z. 39). I.________ sprach von ca. 70 bis 80 km/h bzw., dass man eher gemütlich gefahren sei (pag. 77, Z. 39). J.________ gab die Geschwindigkeit mit etwa 80 km/h an (pag. 12, Z. 23 f. und 61 f.; pag. 72, Z. 28; pag. 74, Z. 8). Der Beschuldigte schätzte die Geschwindigkeit der Motorradkolonne in der Einsprachebegründung auf 30 bis 40 km/h. Die unterschiedlichen Angaben sind offensichtlich vor allem darauf zurückzuführen, dass sie nicht denselben Zeitpunkt betreffen. J.________ bezog sich mit seinen Angaben auf die Situation auf der Umfahrungsstrasse nach der Aareschlucht, I.________ auf die Fahrt von der Grimsel herunter. Auch die von C.________ auf ca. 65 km/h geschätzte Geschwindigkeit scheint sich auf das von ihm als gefährlicher eingeschätzte Überholmanöver, das nach dem nahen Auffahren ausserhalb des Dorfs Innertkirchen stattgefunden haben soll, zu beziehen. Dieser Umstand könnte auch die Differenz zu den ca. 50 km/h, die D.________ angegeben hat, erklären. Bis auf J.________ sprachen alle Zeugen davon, dass man nicht zu schnell bzw. eher gemütlich unterwegs war, was auch mit der Aussage des Beschuldigten, die Motorradkolonne sei gemächlich Richtung Aareschlucht unterwegs gewesen, übereinstimmt. Unter diesen Umständen bestehen Zweifel, ob im Dorf Innertkirchen, wo der Beschuldigte sehr nahe auffuhr, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h – das heisst an der Grenze des innerorts Zulässigen bzw. leicht darüber – gefahren wurde. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass D.________ die Geschwindigkeit etwas zu hoch eingeschätzt hat und der Beschuldigte wie der vor ihm fahrende C.________ im Dorf Innertkirchen mit ca. 40 km/h unterwegs waren. Im Übrigen kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Abstand selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht ausreichend gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen mit seinem Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h bis auf sechs Meter auf das vor ihm fahrende Motorrad aufgefahren ist.

21 10.5 Überholen trotz Gegenverkehrs und Abdrängen durch knappes Einbiegen Es ist nochmals zu erwähnen, dass sich die hier (noch) relevanten Vorfälle vor dem kurvigen Abschnitt bei der Aareschlucht ereigneten. Unbestrittenermassen überholte der Beschuldigte dort die hintersten beiden Motorräder der Kolonne, gefahren von C.________ und D.________. Aus den Aussagen der direkt vor D.________ fahrenden I.________ und von J.________, der die sechsköpfige Kolonne anführte, geht klar hervor, dass ihnen beiden das Fahrzeug des Beschuldigten erst auffiel als dieses auf der Umfahrungsstrasse nach der Aareschlucht zum Überholen ansetzte (vgl. dazu auch den von J.________ auf dem Satellitenbild eingezeichneten Ort des Vorfalls, pag. 75). Wenn J.________ also aussagte, er habe im Rückspiegel einen Range Rover neben seinem Motorradkollegen gesehen und der Personenwagen sei dann neben ihn gefahren (pag. 12, Z. 24 ff.), kann er damit nicht das Manöver, mit dem der Beschuldigte D.________ überholte, gemeint haben. Hinter J.________ fuhren noch zwei weitere Motorradfahrer sowie I.________, die allesamt in dieser (zweiten) Phase vom Beschuldigten überholt wurden. Es erscheint logisch und plausibel, dass es eines dieser Überholmanöver war, welches von J.________ beobachtet wurde. Schon aufgrund seines Abstands als vorderster Fahrer in der Kolonne zu D.________, dem zweithintersten Fahrer, ist nachvollziehbar, dass er das Manöver, mit dem der Beschuldigte zuvor D.________ überholte, nicht mitbekam. Seine Aussagen tragen damit zur Klärung des hier relevanten Überholens von D.________ nicht viel bei, sprechen aber auch nicht dagegen, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie von D.________ und C.________ beschrieben. Ähnlich gestaltet sich die Situation bei I.________. Ihre Aussage, sie habe im Rückspiegel gesehen, dass ein Autofahrer gedrängt habe (pag. 76, Z. 22), bezieht sich auf die Situation, als sich der Beschuldigte hinter ihr befand, kurz bevor dieser sie dann «auf der Umfahrung nach Meiringen» «in der Mitte zwischen den beiden Kreiseln bei Meiringen» überholt habe (pag. 76, Z. 21 und 32; vgl. pag. 77, Z. 17 ff.). Wie sie dann auch ausdrücklich und glaubhaft aussagte, habe sie nicht gesehen, was (zuvor) mit den hinter ihr fahrenden D.________ und C.________ geschehen sei (pag. 76, Z. 40 ff.). Diese Aussagen unterstreichen nochmals den oben erwähnten Eindruck, dass die Zeugen nicht unterschlugen, nur (teils untereinander verschiedene) Teilsequenzen des dynamischen Geschehens wahrgenommen zu haben, was gegen eine Absprache spricht. Auch bei I.________ steht die Tatsache, dass ihr zunächst nichts aufgefallen war, der Darstellung der direkt involvierten D.________ und C.________ nicht entgegen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist insbesondere angesichts des grossen Verkehrsaufkommens davon auszugehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit in Fahrtrichtung lenkte und jeweils nur für einen kurzen Moment in den Rückspiegel schaute. So ist erklärbar, dass das Überholmanöver, mit dem der Beschuldigte die hinter ihr fahrenden Motorradfahrer überholte, ihrer Wahrnehmung entging. Der Vorinstanz kann nach dem Gesagten aber insofern nicht gefolgt werden, als sie erwog, alle vier Zeugen hätten das fragliche Überholmanöver beobachtet und bestätigt; gesehen haben es nur C.________ und D.________. C.________ und der vor ihm fahrende D.________ waren schon im Dorf Innertkirchen auf den Geländewagen des Beschuldigten aufmerksam geworden, weil dieser sehr nahe auf C.________ auffuhr (E. 10.4 oben). Die danach folgenden Manöver,

22 mit denen der Beschuldigte die beiden Motorradfahrer über den Gegenfahrstreifen überholte, haben damit beide Zeugen aus nächster Nähe aber leicht anderer Position mitverfolgt. Sie schilderten das dynamische Geschehen denn auch stimmig und im Kern übereinstimmend: Der Beschuldigte habe, nachdem er C.________ sehr nahe aufgefahren war, zum Überholmanöver angesetzt und sich auf Höhe des Motorrads von D.________ wieder auf den rechten Fahrstreifen gedrängt, worauf D.________ habe abbremsen und den Beschuldigten einbiegen lassen müssen, um eine (drohende) Kollision zu vermeiden. Die Aussagen von D.________ und C.________ wirken nicht einstudiert oder abgesprochen. Beide gestehen eigene Unsicherheiten und Erinnerungslücken ein und belasten den Beschuldigten nicht unnötig (vgl. E. 10.3 oben). D.________ beschrieb insbesondere in der ersten Einvernahme den Ablauf des Manövers sehr plastisch und wirklichkeitsnah. Es ist davon auszugehen, dass er das Überholen – wie das zuvor wahrgenommene nahe Auffahren auf C.________, das ihn erst auf den Wagen des Beschuldigten aufmerksam gemacht hatte (vgl. pag. 15, Z. 24) – zunächst im Rückspiegel wahrnahm (vgl. pag. 70, Z. 11 f.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, er könnte von der Einleitung des Überholmanövers nicht überrascht worden sein. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er kaum mit einem Überholmanöver rechnete, weil die Verkehrssituation es für sie auch nicht zugelassen habe, das Wohnmobil vor ihnen zu überholen (vgl. pag. 15, Z. 23 f.). Damit und gerade weil er das Fahrzeug des Beschuldigten im Rückspiegel beobachtete und so den Moment des Ausscherens auf den Gegenfahrstreifen genau wahrnahm, ist die Überraschung, welche er mit seinen Aussagen anschaulich zum Ausdruck brachte («plötzlich», pag. 15, Z. 25), gut nachvollziehbar. Ebenfalls authentisch und logisch verknüpft mit dem äusseren Geschehen schilderte D.________ weitere Aspekte seines Innen- und Gefühllebens. Er beschrieb nicht nur die Angst, die in ihm im Moment aufkam, als der Beschuldigte mit dem Geländewagen auf seiner Höhe auf seinen Fahrstreifen drängte, sondern auch wie dieses Gefühl fortdauerte bzw. sich in der Sorge um die vor ihm fahrende Cousine bemerkbar machte (vgl. pag. 15, Z. 41 ff; pag. 16, Z. 84 f.; pag. 68, Z. 32 f.; pag. 70, Z. 11). Das beschriebene Detail, dass es die herannahende Mittelinsel war, die nur Platz für eines der beiden Fahrzeuge bot und ihm deswegen besondere Furcht einjagte, wirkt lebensnah (pag. 16, Z. 80 f: «Ich hatte Angst, weil ich sah, dass die Mittelinsel auf uns zu kam und er Platz für uns beide, wenn wir neben einander fahren würden, unmöglich reichen würde.»). Die Aussagen von D.________ zum Überholmanöver des Beschuldigten sind glaubhaft. Soweit die Verteidigung die Aussagen von D.________ deswegen in Zweifel zieht, weil er damals noch Lernfahrer war und erst seit dem Sommer 2016 Motorrad fuhr – und deswegen die Situation einzig auf seine unangemessene Reaktion zurückzuführen sein könne (worüber er nun hinwegtäuschen wolle) –, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass D.________ diese Angaben von sich aus machte, ohne danach gefragt worden zu sein (vgl. pag. 16, Z. 77; pag. 68, Z. 32). Es mag zwar zutreffen, dass ein Lernfahrer aufgrund fehlender Fahrpraxis gewisse Situationen zum ersten Mal antrifft und womöglich nicht auf Anhieb richtig einschätzt. Genauso könnte aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung argumentiert werden, dass einem Neulenker die theoretischen und teilweise auch praktischen Kenntnisse des Verhaltens im Strassenverkehr präsenter sind,

23 als jemandem, bei dem die entsprechende Schulung Jahrzehnte zurückliegt. So verneinte D.________ zwar, nahe an einem Sturz gewesen zu sein, wies aber auf die zuvor absolvierten Kurse hin, dank denen es ihm noch präsent war, wie zu reagieren ist (pag. 69, Z. 29 f.). Sowohl D.________ als auch C.________ schilderten übereinstimmend, dass D.________ auf das Einbiegen bzw. Drängen des Beschuldigten reagierte bzw. zur Verhinderung einer Kollision reagieren musste. Dies tat er, indem er mit dem Motorrad abbremste, auf den rechten Fahrbahnrand auswich und den Beschuldigten einbiegen liess. C.________ hatte als hinterster Motorradfahrer die beste Sicht auf das Überholen und Abdrängen von D.________, das sich wenige Meter vor ihm in seinem direkten Sichtfeld ereignete. Er vermochte das Fahrzeug des Beschuldigten relativ genau zu beschreiben und merkte sich damals dessen Kontrollschild, was zeigt, dass er die Szenerie aufmerksam beobachtete. Seine Angaben zu diesem Vorfall wirken ebenfalls zuverlässig und glaubhaft. Der Beschuldigte bestritt, D.________ trotz Gegenverkehrs überholt und sodann abgedrängt zu haben. Er machte geltend, dass es sich dabei um ein normales, ungefährliches Überholmanöver gehandelt habe. Konkrete Aussagen zum fraglichen Überholmanöver vermochte er erst in der schriftlichen Einsprachebegründung und dann in der Einvernahme vor der Vorinstanz zu machen, während er vor der Polizei noch ausweichend und unspezifisch ausgesagt hatte. Dass dieses Aussageverhalten darauf hindeutet, dass er nicht durchwegs erlebnisbasiert aussagte, wurde bereits erwähnt (E. 10.4 oben). Der Beschuldigte wollte die Gruppe vor ihm, der er lange hinterhergefahren war, überholen. An der Hauptverhandlung gab er dazu an, er habe von zwei Überholmöglichkeiten gewusst, die er dann, anders als die vielen knappen Möglichkeiten zuvor, auch genutzt habe. Dies kann gut so gewesen sein, zumal dem Beschuldigten nicht bzw. nicht mehr vorgeworfen wird, an der fraglichen Stelle sei es per se verboten, zu überholen. Was aber den konkreten Ablauf der Überholmanöver mit dem anschliessenden Wiedereinbiegen anbelangt, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel, dass sich dies so zutrug, wie die beiden Zeugen glaubhaft und im Wesentlichen übereinstimmend berichteten. Indem die Vorinstanz zum gleichen Schluss kam, hat sie den Sachverhalt weder unrichtig festgestellt, noch die Grundsätze der freien Beweiswürdigung oder in dubio pro reo verletzt. Für ein knappes Manöver spricht weiter das nahe Auffahren vor dem Ansetzen zum Überholen. Zudem war der Geländewagen des Beschuldigten nicht einfach nur D.________ und C.________ negativ aufgefallen. Die davor fahrenden I.________ und J.________ berichteten gleichermassen von einem rücksichtslosen Fahrstil und ähnlichen Vorkommnissen, als der Beschuldigte danach die weiteren Motorradfahrer in der Kolonne überholte. Hinsichtlich des genauen Orts, an dem die Manöver auf der relativ geraden Strecke nach dem Dorf Innertkirchen stattfanden, wichen die Aussagen von D.________ und C.________ geringfügig voneinander ab (vgl. die auf den Satellitenaufnahmen markierten Stellen, pag. 71 und 84). Gemäss D.________ begannen die Manöver etwa auf Höhe der P.________ (Garage), C.________ verortete das Geschehen etwa 100 Meter weiter vorne, bei der Einmündung «Wychel». Entscheidend ist hier aber, dass die Angabe von D.________ mit dem von ihm in der ersten Einvernah-

24 me eindrücklich und glaubhaft beschriebenen Detail der herannahenden Verkehrsinsel übereinstimmt, während sich C.________ auf Nachfrage über den genauen Ort nicht mehr zu 100 Prozent sicher war (vgl. pag. 81, Z. 1). Dabei muss es sich um die auf den Satellitenaufnahmen erkennbare Mittelinsel vor der Einmündung «Ryschi» handeln. Der Beschuldigte muss damit vor dieser Mittelinsel – nach der die Hauptstrasse eine leichte Linkskurve beschreibt – wieder auf den eigenen Fahrstreifen gewechselt und D.________ abgedrängt haben. Weiter berichteten alle Zeugen von starkem Gegenverkehr (vgl. pag. 4; pag. 12, Z. 25; pag. 15, Z. 23 f.; pag. 77, Z. 34 f.). Der Verkehr in die entgegengesetzte Richtung liess es der Motorradgruppe nicht zu, das langsamer vor ihnen fahrende Wohnmobil zu überholen (vgl. pag. 15, Z. 23 f.) und war offenbar der Grund, weshalb der Beschuldigte die Motorradfahrer zuvor nicht überholte, obwohl er ihnen lange Zeit hinterherfuhr. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht zu Beginn der geraden Hauptstrasse zum Überholen ansetzte, sondern erst nach dem Dorf Innertkirchen auf Höhe der P.________ (Garage), weist darauf hin, dass es auch unmittelbar vor dem Überholen entgegenfahrende Fahrzeuge hatte. C.________ berichtete denn auch davon, dass der Beschuldigte trotz regem Gegenverkehr überholt und sodann auf Höhe von D.________ wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden. Diese Angaben wirken folgerichtig und glaubhaft. Daran ändert nichts, dass D.________ selber über die genauen Verkehrsverhältnisse in diesem Zeitpunkt keine Angaben machen konnte (vgl. pag. 15, Z. 25 f. und 66). Er achtete in diesem Augenblick offenbar weniger auf den Gegenverkehr, sondern beobachtete zunächst das herannahende Fahrzeug des Beschuldigten im Rückspiegel, bevor er dann voll und ganz auf die eigene Reaktion fokussiert war und seinen Blick auf den eigenen Fahrstreifen richtete, wovon das erwähnte Detail mit der herannahenden Verkehrsinsel zeugt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Lücke im Gegenverkehr nutzte, um die Überholmanöver zu starten, bevor er dann aber wegen eines herannahenden Autos wieder auf den rechten Fahrstreifen einbiegen wollte. Dabei drängte er das Motorrad ab, bis D.________ abbremste und ihn einbiegen liess. Die weiteren Motorradfahrer konnte der Beschuldigte wegen des Gegenverkehrs auch erst nach der Aareschlucht überholen. C.________ gab an, er habe ebenfalls abbremsen müssen, um die Distanz zu D.________ zu halten (pag. 82, Z. 30 f.). Es ist jedoch gut möglich, dass er sich mit dieser Aussage auf das dem Beschuldigten ursprünglich vorgeworfene Geschehen bezog, das sich nach dem Wiedereinbiegen vor D.________ zugetragen haben soll («mehrmaliges starkes Abbremsen vor D.________») und für das der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass C.________ auf das Abbremsen von D.________ nicht direkt reagieren musste. Damit ist klar, dass der Beschuldigte nicht aus nichtigem Anlass zurück auf den rechten Fahrstreifen schwenkte. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Fahrt zuvor, dass sich eine ganze Kolonne von Motorradfahrern vor ihm befand. Als er sich zum Überholen auf den Gegenfahrstreifen begab, beabsichtigte er denn auch, möglichst viele davon, sicher aber auch den an zweithinterster Stelle fahrenden D.________ zu überholen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.________ im Moment des Streifenwechsels übersah. Vielmehr dräng-

25 te er ihn bewusst ab und zwang ihn auf diese Weise dazu, durch Abbremsen und Ausweichen Platz auf dem rechten Fahrstreifen zu machen. Weiter wusste der Beschuldigte vom regen Gegenverkehr, der ihn bis zu diesem Zeitpunkt vom Überholen abgehalten hatte. Damit ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl, soweit dieser noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erstellt. In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte der vor ihm fahrenden geschlossenen Motorradkolonne lange Zeit hinterherfuhr, wobei der rege Gegenverkehr ein Überholen kaum zuliess. Nach dem Dorf Innertkirchen ca. im Bereich der P.________ (Garage) kam kurz kein Gegenverkehr, was der Beschuldigte dazu nutzen wollte, den hintersten Teil der Motorradkolonne zu überholen. Er schwenkte auf den Gegenfahrstreifen und fuhr an C.________ vorbei. Auf Höhe des davor fahrenden Motorradfahrers D.________ wollte der Beschuldigte, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden, wieder auf seinen Fahrstreifen wechseln. Dabei drängte er D.________ ab, der daraufhin abbremste, nach rechts auswich und ihn einbiegen liess. III. Rechtliche Würdigung 11. Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) 11.1 Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein

26 zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1; 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2 und 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Dabei handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; vgl. allgemein BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c). Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sieht vor, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Das heisst, es muss zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand bestehen (vgl. zum ausreichenden Abstand auch E. 12 unten). Muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde behindert bzw. gefährdet. 11.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für das Überholen des hintersten Motorrads in der Kolonne, gefahren von C.________, rechtskräftig vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen worden ist. Die nachfolgende rechtliche Würdigung bezieht sich daher ausschliesslich auf das unmittelbar daran anschliessende Manöver betreffend D.________, konkret das linksseitige Vorbeifahren (Überholen), Abdrängen und Wiedereinbiegen. Da der Beschuldigte, schon bevor er durch den Streifenwechsel zum Überholen von C.________ ansetzte, den Entschluss gefasst hatte, auch gleich noch den das zweithinterste Motorrad in der Kolonne (D.________) zu überholen, sind die tatsächlichen Umstände in diesem Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Überholmanövers bezüglich D.________ dennoch von Bedeutung. Das Überholen – insbesondere wenn dazu die dem Gegenverkehr zustehende Fahrbahnseite beansprucht wird – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern im Strassenverkehr. Ein solches Manöver ist deshalb, sofern es nicht überhaupt verboten ist, nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Vorliegend zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund des Gegenverkehrs auf den rechten Fahrstreifen wechseln musste – und zwar noch deutlich bevor er wie beabsichtigt linksseitig an D.________ vorbeigefahren war –, dass das Überholmanöver von Anfang an nicht gefahrlos möglich war. Bevor der Beschuldigte auf den Gegenfahrstreifen ausschwenkte, um die hintersten beiden Motorräder der Ko-

27 lonne vor ihm zu überholen, konnte er nicht davon ausgehen, dass ihm über die ganze Länge der Überholstrecke keine Fahrzeuge entgegenkommen würden. Zudem kann dieser Raum aufgrund der leichten Linkskurve, der Mittelinsel und der dort von rechts einmündenden Strasse nicht als übersichtlich bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass vor dem Beschuldigten eine geschlossene Kolonne von Motorradfahrern fuhr. Im Kolonnenverkehr ist beim Überholen eine ganz besondere Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer gefordert, der der Beschuldigte vorliegend ebenfalls nicht nachkam. Er hatte nicht die Gewissheit, rechtzeitig in die Motorradkolonne einbiegen zu können, weil die Motorräder aufgrund des langsameren Wohnmobils vor ihnen relativ dicht hintereinander und zudem als Gruppe unterwegs waren. Das Wiedereinbiegen erfolgte, nachdem der Beschuldigte D.________ durch Abdrängen zum Abbremsen und Ausweichen zwang, unter offenkundiger Verletzung des Sicherheitsabstands. D.________ musste diesen durch Abbremsen wiederherstellen. Damit missachtete der Beschuldigte gleich mehrere wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise. Das vorschriftswidrige Verhalten des Beschuldigten hatte vor allem zur Folge, dass er auf Höhe des Motorradfahrers D.________ zurück auf den rechten Fahrstreifen drängen musste, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu verhindern. Auf das deswegen erfolgte Wiedereinbiegen mit massiv zu kleinem bzw. ohne Sicherheitsabstand musste der Motorradfahrer D.________ sofort durch Abbremsen und Ausweichen an den rechten Fahrbahnrand reagieren, ansonsten er mit dem Geländewagen des Beschuldigten kollidiert wäre. Mithin war D.________ einer konkreten Gefahr ausgesetzt, die sich dank seiner Reaktion glücklicherweise nicht verwirklichte. Darüber hinaus wurde auch das entgegenkommende Fahrzeug, dem der Beschuldigte ausgewichen war, erhöht abstrakt gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. 11.3 In subjektiver Hinsicht ist wie dargelegt von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten weniger schwer erscheinen lassen würden. Als er zum Überholen ansetzte, befand sich auf dem Gegenfahrstreifen kein unmittelbar entgegenkommendes Fahrzeug. Insofern kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe den Gegenverkehr bewusst ernstlich gefährden wollen, zumal er sich damit selbst einer grossen Gefahr ausgesetzt hätte. Dennoch war in der konkreten Situation mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen. Schon während der ganzen Fahrt vom Grimselpass herunter und noch kurz vor dem Überholmanöver herrschte viel und ständiger Gegenverkehr, der ein sicheres Überholen verunmöglichte. Als der Beschuldigte dann nach dem Dorf Innertkirchen gleichwohl zum Überholen der vor ihm fahrenden Motorradfahrer ansetzte, war die Situation wegen der leichten Linkskurve, der nahen Mittelinsel sowie der einmündenden Strassen trotz guter Strassen- und Sichtverhältnisse nur wenig übersichtlich. Jedenfalls war damit zu rechnen, dass während des Manövers, mit dem der Gegenfahrstreifen zum Überholen gleich mehrerer Motorradfahrer beansprucht würde, Fahrzeuge entgegenkommen, die dadurch behindert oder gar gefährdet werden könnten. Dies liess den Beschuldigten offenbar völlig unbeeindruckt. Um die vor ihm fahrende Motorradkolonne möglichst schnell überholen zu können, nahm er die ernstliche Gefahr für die

28 Sicherheit entgegenkommender Fahrzeuge und der zu überholenden Motorradfahrer in Kauf. Dies umso mehr, als für ihn völlig ungewiss war, ob er überhaupt rechtzeitig – geschweige denn unter Einhaltung der Sicherheitsabstände – wieder auf den rechten Fahrstreifen würde einbiegen können. Der Beschuldigte fuhr der Motorradgruppe lange Zeit hinterher und hatte erkannt, dass es sich dabei um eine geschlossene Kolonne handelte. Indem er sich in dieser Situation entschloss, auch gleich noch D.________ zu überholen, nahm er dessen Behinderung und Gefährdung durch zu knappes Wiedereinbiegen billigend in Kauf. Der Beschuldigte wusste zwar im Moment, als er für die Überholmanöver auf den Gegenfahrstreifen ausschwenkte, nicht sicher, dass er den Motorradfahrer D.________ abdrängen werde. Aufgrund des regen Gegenverkehrs war allerdings damit zu rechnen, dass abrupt und ohne Rücksicht auf die Motorradkolonne wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt werden muss, um eine Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu verhindern. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass für den Beschuldigten einerseits damit zu rechnen war, dass der von ihm für das Überholen von D.________ in Beschlag genommene Gegenfahrstreifen nicht frei von Gegenverkehr bleiben wird. Andererseits wusste er aufgrund der Motorradkolonne, die er links zu überholen begann, dass er wegen herannahendem Gegenverkehr nicht ohne Gefährdung der Motorradfahrer in der Kolonne würde ausweichen können. Indem der Beschuldigte gleichwohl überholte, missachtete er nicht einfach nur die Vorsicht, die ihm im Strassenverkehr oblag, sondern riskierte bewusst eine sehr gefährliche Situation und nahm die naheliegende Gefährdung fremder Interessen in Kauf. Er handelte völlig bedenkenlos und leichtfertig gegenüber fremden Rechtsgütern. Unter diesen Umständen teilt die Kammer im Ergebnis die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verhalten des Beschuldigten auf Rücksichtslosigkeit beruht und in besonderer Weise vorwerfbar ist. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 11.4 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 30. September 2016 in Innertkirchen durch Überholen trotz Gegenverkehrs und Abdrängen von sowie knappes Einbiegen vor Motorradfahrer D.________. 12. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In Art. 12 Abs. 1 VRV wird die Regel dahingehend konkretisiert, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Ob der Abstand im Sinne dieser Bestimmungen auseichend ist oder nicht, hängt von den gesamten

29 Umständen ab. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3). Der Beschuldigte fuhr dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h bis auf sechs Meter auf. Damit unterschritt er die erwähnten Faustregeln deutlich. Die Abstandszeit lag gar unter der Marke von 0,6 Sekunden, welche zumindest auf Autobahnen als Richtschnur für die Beurteilung, ob ein grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt oder nicht, beigezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem der Beschuldigte für das nahe Auffahren erstinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden ist, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht näher darauf einzugehen, ob sogar die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung vorliegen. Jedenfalls wäre der Beschuldigte bei diesem Abstand trotz der guten Strassen- und Sichtverhältnisse nicht in der Lage gewesen, seinen Geländewagen bei überraschender Vollbremsung des Motorrads rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Die Zeit unterschreitet eine realistische Bremsreaktionszeit selbst dann noch, wenn von einem bremsbereiten und geübten Fahrer mit einer Reaktionszeit von etwas unter einer Sekunde ausgegangen wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3, wonach Untersuchungen zufolge die Bremsreaktionszeit selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft in der Regel mindestens eine Sekunde beträgt). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegt vorsätzliches Handeln vor. Der Beschuldigte wollte möglichst nahe an das vor ihm fahrende Motorrad auffahren, um dieses bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit schneller überholen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands nach vorne. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zur Strafzumessung und anwendbares Recht Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (pag. 122 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es kann darauf verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre-

30 ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurden vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – bedingte Geldstrafen in derselben Höhe resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. 14. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung 14.1 Strafrahmen und Tatkomponenten Die grobe Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands. Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschuldigte schuf nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für den Motorradfahrer D.________. Dieser musste schnell reagieren und abbremsen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Eine Kollision mit dem grossen Geländewagen des Beschuldigten hätte für D.________, der als Motorradfahrer besonders exponiert war, schwerwiegende Folgen haben können. Darüber hinaus wurde das entgegenkommende Fahrzeug erhöht abstrakt gefährdet. Das Vergehen fand indes bei einer nicht allzu hohen Geschwindigkeit statt. Dies war wohl mit ein Grund, warum D.________ trotz seiner prompten Reaktion nicht nahe an einem Sturz war und der hinter ihm fahrende C.________ nicht sofort abbremsen musste. Sach- oder Personenschäden hatte das Manöver glücklicherweise ebenfalls nicht zur Folge. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Insgesamt wirken sich die objektiven Tatkomponenten leicht erhöhend aus. Der Beschuldigte handelte nicht nur grobfahrlässig, sondern eventualvorsätzlich. Eine besonders verwerfliche, beispielsweise schikanöse Absicht ist allerdings nicht erkennbar. Vielmehr hatte er aufgrund des gemächlichen Tempos der vor ihm fahrenden Motorradkolonne durchaus eine gewisse Veranlassung, eine sich bietende Überholmöglichkeit zu nutzen. Zur Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar im Zeitpunkt, als er aufgrund des nahenden Gegenverkehrs zurück auf den rechten Fahrstreifen drängte, kaum bessere Alternativen hatte. Diese Si-

31 tuation war indes auf sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen, weil er zuvor seinen Fahrstreifen ohne jede Rücksicht auf die Kolonne vor ihm und den regen Gegenverkehr verliess und in Kauf nahm, nicht rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Insgesamt wirkt sich auch die subjektive Tatschwere erhöhend aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tatverschulden unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten als leicht zu bezeichnen und im unteren Bereich des Strafahmens anzusiedeln ist. Die praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen bei groben Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 6). Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz auf 10 Strafeinheiten festgelegte Sanktion als deutlich zu tief. Einer Erhöhung im Berufungsverfahren steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen. 14.2 Täterkomponenten Der verheiratete Beschuldigte ist mittlerweile _ Jahre alt und, wie auf den Polizeiprotokollen vermerkt ist, von Beruf Ingenieur (Dipl. ETH). Gemäss seinen Angaben zur Person vor der Vorinstanz (pag. 85 f.) ist er Alleininhaber der Firma Q.________AG, die 250 Angestellte hat. Aus dem Handelsregister ist ersic

SK 2018 19 — Bern Obergericht Strafkammern 20.08.2018 SK 2018 19 — Swissrulings