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Bern Obergericht Strafkammern 14.02.2019 SK 2018 185

14 febbraio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,803 parole·~1h 9min·1

Riassunto

sexuelle Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 185 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Hofstetter (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ verbeiständet durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern G.________ und H.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22.2.2018 (PEN 2017 997)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 22.2.2018 Folgendes (pag. 847 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13.09.2016 kurz nach 11:40 Uhr in I.________, z.N. von J.________ wird infolge Rückzugs des entsprechenden Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 in K.________, z.N. von C.________ sowie E.________, und in Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 191 StGB Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 61, 66a Abs. 1 lit. h StGB Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 371 Tagen (17.02.2017 bis 22.02.2018) wird im Umfang von 371 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘900.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 38‘992.15, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘892.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 39‘492.75). […] 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 11‘840.25 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

3 III. [Amtliche Entschädigungen] IV. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.02.2017 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.02.2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 3. Soweit die Schadenersatzforderungen betreffend werden die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt, d.h. bis zum 22.05.2018 (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: vgl. separates Dokument 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________ sowie ________) ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.2.2018 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), damals amtlich verteidigt durch Fürsprecherin L.________, am 8.3.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 868). Mit Berufungserklärung vom 5.6.2018 erklärte Fürsprecherin L.________ mit Ausnahme der Einstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil vom 22.2.2018. Sie beantragte, der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, es sei ihm eine Entschädigung für die Verteidigungskosten sowie für seine persönlichen Aufwendungen zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen. Fürsprecherin L.________ stellte ferner den Antrag, den Beschuldigten oberinstanzlich

4 zu befragen (pag. 992 f.). Gleichentags reichte Fürsprecherin L.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ein (pag. 994 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2.7.2018 mit, sie mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Indessen erklärte sie die Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie unter Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 14 hiernach) zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Zudem habe der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zum Antrag von Fürsprecherin L.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat nahm die Generalstaatsanwaltschaft nicht Stellung (pag. 1011 f.). Rechtsanwältin F.________ teilte am 2.7.2018 als amtliche Vertreterin der Strafund Zivilklägerin 2 E.________ mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1013). Rechtsanwältin D.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6.8.2018 machte Fürsprecherin L.________ keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1026). Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 8.8.2018 mit, es werde beabsichtigt, dem Gesuch von Fürsprecherin L.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat stattzugeben. Fürsprecherin L.________ wurde gebeten, ihre Honorarnote einzureichen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist seine Wahlverteidigung bekannt zu geben (pag. 1033 f.). Fürsprecherin L.________ reichte daraufhin am 21.8.2018 ihre Honorarnote zu den Akten (pag. 1036 ff.). Mit Verfügung vom 29.8.2018 wurde Rechtsanwalt B.________ dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert Frist das Einverständnis unterschriftlich zu bestätigen. Das Schreiben des Beschuldigten vom 23.8.2018, worin er um ein Vorgespräch mit seinem Rechtsbeistand bat (pag. 1042), wurde Rechtsanwalt B.________ in Kopie weitergeleitet (pag. 1044 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 11.9.2018 die Einverständniserklärung vom 7.9.2018 zu den Akten (pag. 1050 f.). Der Beschuldigte reichte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein undatiertes Schreiben mit dem Titel «Antrag zur Haftentlassung» ein (pag. 1096), welches an die Kammer weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 18.10.2018 wurde Rechtsanwalt B.________ aufgefordert mitzuteilen, ob es sich beim undatierten Schreiben um ein Haftentlassungsgesuch handle (pag. 1099 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 19.10.2018 mit, es handle sich nicht um ein Haftentlassungsgesuch (pag. 1103). Am 1.11.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ sodann ein Haftentlassungsgesuch für den Beschuldigten ein (pag. 1109 ff.). Dieses wurde nach Durchführungen des Schriftenwechsels mit Entscheid vom 21.11.2018 abgewiesen (vgl. amtliche Akten SK 18 451, pag. 133 ff.).

5 Rechtsanwältin F.________ stellte mit Eingabe vom 31.1.2019 den Antrag, die Öffentlichkeit sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 vollständig auszuschliessen. Eventualiter sei die Öffentlichkeit mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter auszuschliessen (pag. 1160 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 1.2.2019 und am 14.2.2019 statt. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde das Gesuch von Rechtsanwältin F.________ um Ausschluss der Öffentlichkeit von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit gutgeheissen, als die Öffentlichkeit mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter von der Verhandlung ausgeschlossen wurde (pag. 1179). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 1181 ff.). Die von Generalstaatsanwalt M.________ erstellten Zusammenstellungen der Fundstellen in den Videoeinvernahmen von C.________ und E.________ wurden zu den Akten erkannt (pag. 1218 f.). Von Amtes wegen wurden zudem der aktuelle Strafregisterauszug, datierend vom 14.1.2019 (pag. 1155 ff.), sowie der Führungsbericht, datierend vom 11.1.2019 (pag. 1152 f.), eingeholt sowie die der Kammer zugestellten Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; pag. 1006 f.; pag. 1040 f.; pag. 1123; pag. 1130 ff.) und die Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 6.8.2018 zu den Akten erkannt (pag. 1030 ff.; pag. 1033 f.). Des Weiteren wurden Rechtsanwältin D.________, Rechtsanwältin F.________ sowie Generalstaatsanwalt M.________ von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung vom 14.2.2019 dispensiert (pag. 1201 f.; bzw. Generalstaatsanwalt M.________ mit Verfügung vom 6.2.2019, pag. 1175 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 Folgendes (pag. 1190 f.). A. I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 22. Februar 2018 hinsichtlich Ziff. I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, angeblich begangen in K.________ zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 zum Nachteil von C.________ und E.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten der amtlichen Verteidigung sowie einer persönlichen Entschädigung für Herrn A.________ in richterlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Haft (715 Tage). III. Die Zivilklagen von C.________ und E.________ seien abzuweisen.

6 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Herr A.________ sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu entlassen. 2. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers vor oberer Instanz sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B. Eventualanträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 22. Februar 2018 hinsichtlich Ziff. I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Es sei Herr A.________ vgt. schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen in K.________ zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 zum Nachteil von C.________ und E.________, und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Anrechnung von 690 Tagen Haft mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 8. Januar 2019; aufgeschoben zu Gunsten einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB; 2. zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 61 StGB; 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen. IV. 1. Die Zivilklage von C.________ sei, soweit eine Genugtuung von CHF 8'000.00 übersteigend, abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Zivilklage von E.________ sei, soweit eine Genugtuung von CHF 8000.00 übersteigend, abzuweisen, resp. auf den Zivilweg zu verweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

7 Generalstaatsanwalt M.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 1193 f.). I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht) vom 22. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung infolge Rückzugs des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung, evt. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 13.09.2016 kurz nach 11:40 Uhr in I.________, z.N. von J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: Der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21.01.2017 und dem 05.02.2017 in K.________, z.N. von C.________ und E.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 371 Tagen; Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB anzuordnen und festzustellen, dass diese Massnahme am 01.11.2017 vorzeitig angetreten worden ist. 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Einziehungen etc.). Rechtsanwältin D.________ beantragte für C.________ Folgendes (pag. 1196 f.). I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21. Januar 2017 und dem 5. Februar 2017 in K.________ zum Nachteil der Privatklägerin C.________. II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz sowie die Verfahrenskosten der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der lnterventionskosten der Privatklägerin in 1. und 2. Instanz gemäss den Honorarnoten zu verurteilen.

8 III. Zivilansprüche der Privatklägerin C.________: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Februar 2017 zu bezahlen. 2. Soweit die Schadenersatzforderung betreffend sei die Zivilklage der Privatklägerin C.________ auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen. Rechtsanwältin F.________ stellte für E.________ folgende Anträge (pag. 1198). 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2. Es sei Akt zu nehmen und zu geben, dass die Beurteilung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ins gerichtliche Ermessen gestellt wird. 3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin für ihre Interventionskosten im erst- und obergerichtlichen Verfahren zu verurteilen. 4. Es sei das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.________ für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung festzusetzen. 5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin E.________ zuhanden ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem ordentlichen Honorar zu bezahlen und es sei ihm die Rückerstattungspflicht für die ausgerichtete amtliche Entschädigung aufzuerlegen, sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. Im Übrigen seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung ist die Einstellung nach Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 848) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung inkl. Sanktion, Massnahmen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils, pag. 848 ff.), die Zivilklagen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils, pag. 852) sowie die Verfügungen (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils, pag. 852). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft betreffend Sanktion und Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bei der Beurteilung der Zivilklagen ist die Kammer demgegenüber an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Es gilt die Verhandlungsmaxime, so dass mangels Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerinnen der Zivilpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf.

9 II. Formeller Einwand der Verteidigung 5. Zur Frage der Verwertbarkeit der Videoeinvernahmen Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen seines Plädoyers an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 vor, die Aussagen von C.________ und E.________ seien nicht verwertbar, weil sie nie parteiöffentlich erfolgt seien. Ihren Aussagen komme ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb ohne Konfrontationseinvernahme nicht darauf abgestellt werden dürfe. Zwar habe weder er selbst noch die frühere Verteidigung einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt. Dies sei jedoch nicht relevant, zumal die Strafbehörden von Amtes wegen verpflichtet gewesen seien, eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen (BGE 129 I 159). Es sei zulässig, die Verwertbarkeit der Aussagen erst vor oberer Instanz zu thematisieren (Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2.12.2004 E. 3.3; pag. 1192). Die Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwältin F.________ hielten demgegenüber fest, die Aussagen von C.________ und E.________ seien verwertbar. Man habe beide Mädchen so rasch als möglich befragt und erst nach diesen Einvernahmen sei der Beschuldigte festgenommen und ihm eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden. Die Verteidigung habe bis heute keinen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt, weshalb ihr Verhalten, die Unverwertbarkeit erstmals im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers vorzubringen, treuwidrig sei. Dies gelte umso mehr, als die Verwertbarkeit der Einvernahmen von Rechtsanwältin F.________ bereits im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO und nach der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung thematisiert worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Verzicht auf eine gerichtliche Befragung auch als Verzicht auf Konfrontation gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2015 vom 23.12.2015). Die Aussagen von C.________ und E.________ würden ferner nicht die einzigen Beweismittel darstellen. Sie seien mithin verwertbar (Generalstaatsanwaltschaft pag. 1194, Rechtsanwältin D.________ pag. 1197, Rechtsanwältin F.________ pag. 1198). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich unwirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24.10.2016 E. 4.3.2.). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1).

10 Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2). Ohne Konfrontation ist für die Verwertbarkeit von Aussagen somit erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4). Haben Kinder als Opfer über erlebte Straftaten auszusagen und werden sie dadurch erneut mit schmerzhaften Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe konfrontiert, kann sie dies erneut traumatisieren. Entsprechend hält auch der Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers im Lichte von Art. 8 EMRK gegeneinander abgewogen werden müssen. Besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen. Deshalb kann die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden, etwa wenn dem streitigen Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 129 I 151 E. 3.1). Es besteht somit ein gewisser Konflikt zwischen den Rechten des Opfers, eine Konfrontation mit dem Angeschuldigten sowie die Beantwortung aller oder einzelner Fragen zu verweigern, und dem Anspruch des Angeschuldigten, dem ihn belastenden Opfer Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (BGE 131 I 476 E. 2.3.2). Nachdem N.________ am 13.2.2017 die Polizei darüber informiert hatte, eine Kollegin (O.________) habe ihr von einer Kindsmisshandlung erzählt, wurden die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren aufgenommen (pag. 151/4). Am 14.2.2017 wurde das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten eröffnet (pag. 1). Gleichentags wurden sowohl C.________ als auch E.________ in Anwendung von Art. 154 Abs. 2 StPO umgehend befragt (pag. 171 ff.; pag. 174 ff.). Der Beschuldigte wurde am 16.2.2017 zur Fahndung ausgeschrieben (pag. 5). Er wurde am 17.2.2017, um 22.40 Uhr festgenommen (pag. 9). Die beiden Videoeinvernahmen von C.________ und E.________ vom 14.2.2017 fanden mithin nicht parteiöffentlich statt. In der Folge wurde der Beschuldigte drei Mal befragt (pag. 180 ff.; pag. 187 ff.; pag. 200 ff.), wobei er sexuelle Handlungen mit C.________ und E.________ in allen drei Befragungen zugab und sich in einem Brief schriftlich entschuldigte und um eine mildere Strafe bat (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiernach). Erstmals im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Explorationsgespräche vom 4.8.2017, 14.8.2017, 17.8.2017 und vom 25.8.2017 (vgl. pag. 344) – mithin rund sechs Monate später – bestritt der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen zum Nachteil von C.________ und E.________ begangen zu haben. Gestützt auf das anfängliche umfassende und anklagebegründende Geständnis des Beschuldigten und den besonderen Schutz von Kindern als Opfer von Sexualdelikten (vgl. Art. 154 StPO) hatten die Strafbehörden keinen Anlass, die Befragungen von C.________ und E.________ von Amtes wegen parteiöffentlich zu wiederholen. Rechtsanwältin F.________ wies im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO ferner am 1.11.2017 auf die Problematik der Verwertbarkeit hin und erwähnte, es https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_531%2F2012&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page151

11 sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf eine erneute – parteiöffentliche – Befragung der Opfer bzw. auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichte (pag. 549 f.). Am 24.1.2018 nahm sie erneut auf ihr Schreiben vom 1.11.2017 Bezug (pag. 767 ff.). Trotz Kenntnis dieser Eingaben, die nach Widerruf des Geständnisses des Beschuldigten erfolgten, wurden von der Verteidigung keine parteiöffentlichen Befragungen von C.________ und E.________ beantragt. Auch auf die von der Vorinstanz mit Vorladung vom 11.1.2018 gewährte Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (pag. 728 ff.) reagierte die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz durfte folglich davon ausgehen, es werde keine parteiöffentliche Befragung von C.________ und E.________ beantragt bzw. es werde darauf verzichtet. Rechtsanwalt B.________ beanstandet das Verhalten der früheren Verteidigung nicht. Auch er verzichtete auf einen entsprechenden Antrag und begnügte sich damit, anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 – nach Abschluss des Beweisverfahrens – auf die Unverwertbarkeit der Einvernahmen zu plädieren. Die vorliegende Situation ist mithin nicht mit dem von der Verteidigung ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 1P.524/2004 vom 2.12.2004 E. 3.3 vergleichbar. Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache. Allerdings erklärte das Bundesgericht, ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht worden sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, zumal auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen auch verzichtet werden könne (Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2015 vom 23.12.2015; 6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_800/2016 vom 25.10.2017 E. 3.4.3 nicht publiziert in BGE 143 IV 397). Das obgenannte Verhalten von Rechtsanwalt B.________ – der auf einen Antrag auf Konfrontationseinvernahmen verzichtete und dennoch die Unverwertbarkeit der Befragungen geltend machte – verletzt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Treu und Glauben. Der Anspruch auf Konfrontation nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK wurde vorliegend folglich nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens mehrfach hinreichend zu den Aussagen von C.________ und E.________ äussern und diese mit Hilfe der Videoaufzeichnungen überprüfen konnte. Die Aussagen von C.________ und E.________ sind für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ferner nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie stellen nicht die einzigen bzw. die wesentlichen Beweismittel dar. Vielmehr stützt sich die nachfolgende Beweiswürdigung massgeblich auf das tatzeitnahe und umhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_98%2F2014%2B%22Treu+und+Glauben%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-127%3Ade&number_of_ranks=0#page127 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_98%2F2014%2B%22Treu+und+Glauben%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-306%3Ade&number_of_ranks=0#page306 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_98%2F2014%2B%22Treu+und+Glauben%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-462%3Ade&number_of_ranks=0#page462

12 fassende Geständnis des Beschuldigten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiernach). Entsprechend sind die Videoeinvernahme von C.________ und E.________ verwertbar. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 6.11.2017 unter Ziff. I.1 vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) in Handlungseinheit mit Schändung (Art. 191 aStGB) schuldig gemacht zu haben (pag. 567 ff.). Als Sachverhalt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich an einem Nachmittag zwischen dem 21.1.2017 (vgl. pag. 775) und dem 5.2.2017 im ersten Stock der Wohnung an der P.________strasse in K.________ zusammen mit seiner Halbschwester C.________, geb. ________2013, und dem Nachbarskind E.________, geb. ________2010, in einem Zimmer aufgehalten, in dem sich damals eine Matratze befunden habe. Während er mit den Mädchen auf der auf dem Boden ausgebreiteten Matratze gespielt habe, sei ihm der ihn sexuell erregende Gedanke gekommen, die Mädchen entkleiden zu wollen. Nachdem im Zimmer das Licht gelöscht worden sei, habe der Beschuldigte die beiden Mädchen angefasst und ihnen Hose und Unterhose ausgezogen, so dass sie an der unteren Körperhälfte nackt gewesen seien. Im Verlaufe des Geschehens habe sich der Beschuldigte vor den Mädchen selbst entkleidet. Er habe von beiden Mädchen sein Geschlechtsteil berühren lassen. Er habe E.________ aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen, worauf sie entgegnet habe, das nur zu machen, wenn auch C.________ es gemacht habe. Der Beschuldigte habe sich seinen Penis von C.________ lecken lassen und E.________ aufgefordert, es C.________ gleichzutun, worauf E.________ die Eichel seines Penis geleckt habe. Anschliessend habe er seinen Penis erneut von C.________ lecken lassen. Der Beschuldigte habe C.________ und E.________ in deren Analbereich geleckt. Er habe versucht, von Hinten mit dem Penis anal oder vaginal in seine Halbschwester C.________ einzudringen. Dann habe er versucht, mit dem Penis anal oder vaginal in E.________ einzudringen und anschliessend habe er erneut versucht, mit seinem Penis bei C.________ anal oder vaginal einzudringen. Dies habe bei C.________ zu einer Blutung und Schmerzen geführt und sie zum Ausspruch «A.________ A.________ pain» veranlasst. Der Beschuldigte habe entgegnet: «is good, no pain, after is good». Anschliessend sei es zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen, weil die Mutter des Beschuldigten das Zimmer betreten habe (pag. 568 f.). Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Sachverhalt sei wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Sie liess offen, ob der Beschuldigte anal oder vaginal versucht habe, in C.________ und E.________ einzudringen. Beweismässig sei erstellt, dass der Beschuldigte bei beiden Mädchen versucht habe, zumindest eine der beiden Körperöffnungen zu penetrieren (pag. 951 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung).

13 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen oberinstanzlich vollumfänglich. Einzig nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt mit C.________ und E.________ alleine in einem Zimmer der Wohnung seiner Mutter gewesen sei. Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich jedoch, bei dieser Situation nackt gewesen zu sein. Es sei nicht zu den in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen gekommen. 8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 180 ff.; pag. 187 ff.; pag. 200 ff.; pag. 783 ff.; pag. 1181 ff.), von C.________ (pag. 171 ff.), E.________ (pag. 174 ff.), Q.________ (pag. 215 ff.), G.________ (pag. 222 ff.; pag. 780 f.) sowie von O.________ (pag. 226 ff.; pag. 788 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 9 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 938 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Berichtsrapport vom 17.2.2017 (pag. 9 f.), der Anzeigerapport vom 13.10.2017 (pag. 151/1 ff.), der Berichtsrapport vom 2.6.2017 (pag. 156 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung von C.________ vom 20.2.2017 (pag. 164 ff.), der Konsultationsbericht des Inselspitals vom 22.2.2017 betreffend C.________ (pag. 167/4), der gynäkologische Untersuchungsbericht von Dr. med. R.________ betreffend E.________ vom 3.11.2017 (pag. 167/8), der Brief des Beschuldigten vom 18.2.2017 (pag. 197 f.), die Briefe des Beschuldigten ab dem 13.1.2016 (pag. 308/14 ff.) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.________ vom 2.10.2017 inkl. psychologisch-diagnostischer Zusatzuntersuchung (pag. 343 ff.). Auch hier wird soweit vorhanden vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz (pag. 936 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) sowie die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen. 9. Zur oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 befragt. Zum Tatvorwurf hielt er fest, er habe diesen noch präsent (pag. 1183, Z. 10 ff.). Er wisse aber nicht, um welchen Nachmittag es sich gehandelt habe (pag. 1183, Z. 23 ff.). Es habe nie eine Situation gegeben, bei welcher er in der Wohnung seiner Mutter mit C.________ und/oder E.________ im Zimmer gewesen sei und sie nackt gewesen seien (pag. 1183, Z. 25 ff.). Er habe dies zwar früher so ausgesagt, aber das entspreche nicht der Wahrheit (pag. 1183, Z. 43). Es

14 habe eine Situation gegeben, bei welcher E.________ und C.________ ins Zimmer gekommen seien. Damals sei er bei seiner Mutter gewesen, um zu duschen. Er habe sich im Zimmer bis zu den Boxershorts ausgezogen. C.________ und E.________ seien draussen am Spielen gewesen und hätten ins Zimmer kommen wollen. Er habe ihnen gesagt, sie dürften nicht reinkommen. Sie seien dann nur kurz reingekommen und er habe sie wieder rausgeschickt (pag. 1184, Z. 12 ff.). Danach habe er sich weiter ausgezogen. Seine Mutter sei gekommen und habe gefragt, was los sei. Sie habe gefragt, warum er ausgezogen sei und er habe erklärt, er habe duschen wollen. Er wisse nicht mehr, was seine Mutter gesagt habe. Er sei etwas genervt gewesen, habe sich wieder angezogen, sei nicht duschen gegangen und habe die Wohnung verlassen (pag. 1184, Z. 22 ff.). Er sei freiwillig aus der Wohnung gegangen (pag. 1184, Z. 37). Er habe damals nicht mehr bei seiner Mutter gewohnt und sei nur zum duschen dort gewesen (pag. 1188, Z. 15 f.). Wo C.________ und E.________ zu diesem Zeitpunkt gewesen seien, wisse er nicht mehr (pag. 1184, Z. 40). Auf Frage erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe ihn früher gebeten, C.________ zu duschen. Er habe das jedoch abgelehnt (pag. 1184, Z. 45). Er habe C.________ nur einmal kurz geduscht, dann aber auch das abgelehnt (pag. 1185, Z. 5). Am fraglichen Nachmittag hätten C.________ und E.________ ihre Kleider nicht ausgezogen (pag. 1185, Z. 12). Er habe das zwar früher so ausgesagt (pag. 1185, Z. 15 ff.). Dies sei aber nicht korrekt. Er sei frühmorgens durch die Polizei befragt worden. Sie hätten ihn ausgefragt und gesagt, er solle es zugeben. Er habe immer nein gesagt. Die Polizei habe jedoch wiederholt die gleichen Fragen gestellt und sie hätten Druck ausgeübt. Am Schluss habe er bei «zwei Fragen oder so» gesagt, er wolle sie nicht beantworten, die Polizei könne es aber «so nehmen», wie sie es für richtig halte (pag. 1185, Z. 24 ff.). Er wisse nicht mehr genau, welche Frage wiederholt gestellt worden sei bzw. es sei die «mit den zwei Mädchen» gewesen, dass er mit ihnen im Zimmer gewesen sei und was alles geschehen sei. Die Polizei habe Druck ausgeübt und gewollt, dass er alles zugebe. Aber er habe nein gesagt und schlussendlich bemerkt, sie sollten «es nehmen», wie sie wollen (pag. 1185, Z. 33 ff.). Auf mehrmalige Frage, woher die Details zu den Gesprächen mit C.________ und E.________ und dem Handlungsablauf in seinen anfänglichen Aussagen stammen würden, erklärte der Beschuldigte, es seien einzelne Fragen gewesen, seine Antworten wisse er aber nicht mehr (pag. 1185, Z. 41 ff.; pag. 1186, Z. 2 ff.). Er habe das gesagt, weil er gereizt und provoziert gewesen sei. Er habe den Tatvorwurf jedoch nicht bestätigt. Er habe einfach nur gesagt, sie sollten «es nehmen», wie sie wollen (pag. 1186, Z. 12 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sei seine Anwältin dabei gewesen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, er solle es «so sagen», sonst werde er noch länger in Haft bleiben. Es habe ein Blatt gegeben. Sie hätten ihm die Tatvorwürfe vorgelesen. Er habe gesagt, so sei es nicht gewesen, es sei nichts passiert. Es sei stressig und er sei gereizt gewesen. Seine Anwältin habe ihm gesagt, er solle sagen, es sei so wie auf dem Blatt gewesen (pag. 1186, Z. 22 ff., pag. 1186, Z. 27 ff.). Den Brief vom 18.2.2017 habe er nur geschrieben, damit er entlassen werde (pag. 1186, Z. 39 ff.). Auf Frage, warum er im Brief nicht um eine Haftentlassung, sondern um eine verminderte Strafe gebeten habe, führte der Beschuldigte aus:

15 «Gute Frage. Ich weiss…also…ich habe einfach gedacht, ich bekäme weniger Strafe. Weniger Haft, das ich nicht zu lange in der Haft bleiben muss. So habe ich das gemeint» (pag. 1187, Z. 33 f.). Auf Vorhalt seiner schriftlichen Äusserungen im Brief vom 18.2.2017 («Mein Neigen zu Frauen ist sehr stark und ich werde mich demnächst einer therapeutischen Behandlung unterziehen, in Thema sexuelle Verhältnissen mit Frauen»), erklärte der Beschuldigte, er habe keine Probleme mit seiner Sexualität bezüglich Frauen (pag. 1187, Z. 40). Er wisse nicht, warum er trotzdem eine therapeutische Behandlung gewünscht habe (pag. 1187, Z. 43). Des Weiteren erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen seiner Mutter (sie wolle nicht, dass er alleine mit C.________ sei, weil sie ein Mädchen und er ein Knabe sei und es in seinem Kopf nicht gut gehe), er wisse nicht, warum seine Mutter das gesagt habe (pag. 1188, Z. 21 ff., pag. 1188, Z. 29 ff.). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 934 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Beteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine

16 Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 10.2 Konkrete Beweiswürdigung 10.2.1 Zu den objektiven Beweismitteln Am 14.2.2017 fand eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten, Q.________, statt, wobei keine tatrelevanten Spuren gefunden werden konnten (pag. 125 ff.). Q.________ suchte am 21.1.2017, um 18.43 Uhr (Eintrittszeit) mit C.________ die Notfallstation der Kinderklinik T.________ auf. Q.________ habe den behandelnden Ärzten gesagt, C.________ habe seit drei Tagen Husten, Atemschwierigkeiten, am 19.1.2017 einmalig Fieber gehabt und zudem habe sie am Untersuchungstag (21.1.2017) zwei Mal erbrochen, wässrigen Durchfall sowie Schmerzen beim Wasserlösen gehabt. Q.________ habe zudem von einer Rötung im Genitalbereich von C.________ gesprochen. C.________ sowie deren Urin seien untersucht worden. Die angegebenen Beschwerden und Untersuchungsbefunde seien als Anzeichen einer Infektion der Atemwege interpretiert worden. Die Urinuntersuchung sei ohne Befund gewesen. Die Genitalien sowie der Anus von C.________ seien «reizlos» gewesen bzw. es seien keine Auffälligkeiten dokumentiert worden (pag. 560.2 f.). Am 15.2.2017 fand sich C.________ mit ihrer Mutter in der Frauenklinik des Inselspitals für eine rechtsmedizinische bzw. gynäkologische Untersuchung ein. Nachdem C.________ ihre Hosen ausgezogen habe, habe sie sich geweigert, sich weiter auszuziehen und sich untersuchen zu lassen. Eine gynäkologische Untersuchung habe folglich nicht stattgefunden (pag. 164 ff.). Eine Woche später, am 22.2.2017, liess sich C.________ im Inselspital einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen. Es habe ein unauffälliges altersentsprechendes äusseres Genital gesichtet werden können. Es sei keine Rötung feststell-

17 bar und das Hymen sei nicht östrogenisiert sowie gut einsehbar gewesen. Bei der Untersuchung hätten keine Hinweise auf einen Sexualabusus festgestellt werden können, was einen Missbrauch jedoch nicht ausschliesse (pag. 167/4). E.________ wurde am 8.3.2017 durch Dr. med. R.________ gynäkologisch untersucht. Ihr äusseres Genital sei unauffällig und altersentsprechend gewesen. Das Hymen sei nicht östrogenisiert, schmal und ohne Verletzungen gewesen. Rötungen hätten keine festgestellt werden können. Es seien insgesamt keine unauffälligen Untersuchungsbefunde vorgelegen, was jedoch einen sexuellen Missbrauch in keiner Weise ausschliesse (pag. 167/8). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 938, S. 12 der Urteilsbegründung) lassen sich aus den objektiven Beweismitteln die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht erhärten. Insbesondere konnten bei C.________ und E.________ keine Verletzungen im Genital- und/oder Analbereich festgestellt werden. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung können aufgrund fehlender Verletzungen sexuelle Handlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wie die Fachpersonen des Inselspitals und Dr. med. R.________ festhielten, schliessen die unauffälligen Befunde einen sexuellen Missbrauch keineswegs aus. Ein sexueller Übergriff muss einerseits nicht zwingend Spuren hinterlassen. Andererseits heilen Verletzungen im Intimbereich rasch. Die gynäkologischen Untersuchungen von C.________ und E.________ fanden denn auch erst mehrere Tage nach dem letztmöglichen Deliktszeitpunkt statt. 10.2.2 Zu den subjektiven Beweismitteln Der Beschuldigte wurde am 18.2.2017 in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin erstmals polizeilich befragt. Nach der Rechtsbelehrung besprach sich der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin (pag. 181, Z. 16 f.). Danach wurde dem Beschuldigten die offene Frage gestellt, was er zum Tatvorwurf «sexuelle Handlungen mit Kindern» erzählten könne. Fürsprecherin L.________ sagte dem Beschuldigten, er solle es genau so erzählen, wie er es ihr gesagt habe (pag. 181, Z. 19 ff.). Daraufhin schilderte der Beschuldigte in freier Rede, er sei in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter gewesen und habe mit seiner Halbschwester C.________ gespielt. Das Nachbarsmädchen E.________ sei auch dabei gewesen. Beide Mädchen hätten sich ausgezogen, so wie es kleine Kinder machen würden. Sie seien unten nackt gewesen und hätten die T-Shirts noch getragen. Dann hätten sie ihn ausgezogen. Er habe sich jedoch selbständig vollständig ausgezogen. Die kleinen Mädchen hätten begonnen «sexuell zu tun». E.________ habe seinen Penis angefasst und seine Halbschwester habe auch angefangen, mit seinem Penis herumzuspielen. Sie habe seinen Penis abgeschleckt (pag. 181, Z. 23 ff.). Auf Frage führte der Beschuldigte aus, C.________ habe das von sich aus gemacht. Er habe eigentlich gar nicht gewollt. Er habe «ihn» einfach ausgepackt und E.________ gefragt, ob sie ihn schlecken wolle. Sein Schwanz sei nicht hart gewesen. E.________ habe ihm dann gesagt, er solle zuerst seine Halbschwester fragen, wenn sie wolle, dann schlecke sie danach auch. C.________ habe angefangen seine Eichel zu schlecken. Es habe nicht lange gedauert und sei ihm unangenehm gewesen. E.________ habe nach C.________ auch noch kurz geschleckt. Dann habe er aufgehört und sich angezogen (pag. 181, Z. 42 ff.). Seine Mutter sei dann

18 ins Zimmer gekommen und habe ihn gesehen, als er auf dem Bett gelegen sei und C.________ seinen Schwanz geschleckt habe. C.________ habe dies zweimal gemacht bzw. zuerst C.________, dann E.________ und dann wieder C.________. Seine Mutter habe ihn gefragt, was er mache. Sie sei wütend gewesen und habe ihn aus der Wohnung geworfen (pag. 182, Z. 63 ff.). Auf Frage, ob sonst noch etwas geschehen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe E.________ am «Arschloch abgeschleckt» und mit C.________ dasselbe gemacht (pag. 182, Z. 75 ff.). Erst nach diesen vom Beschuldigten in freier Rede gemachten Aussagen wurden ihm die Einvernahmen der beiden Mädchen C.________ und E.________ vorgehalten (pag. 182, Z. 79 f.). Darauf entgegnete der Beschuldigte, es sei gar nicht möglich, bei einem so kleinen Kind einzudringen. Er habe seine Halbschwester nicht vergewaltigt und sie habe auch nicht geblutet. Er habe weder seinen Schwanz noch seinen Finger in die Scheide von C.________ eingeführt. Er relativierte jedoch sogleich: «Vielleicht habe ich zu viel gekifft und kann mich nicht mehr erinnern» (pag. 182, Z. 81 ff.). Nach einer weiteren Besprechung mit seiner Verteidigerin (pag. 182, Z. 89 f.) erklärte der Beschuldigte erneut, es sei gar nicht möglich bei einem so kleinen Kind einzudringen. Er habe das nicht gemacht und auch nicht versucht – weder bei C.________ noch bei E.________. Er sei stolz darauf, dass er das nicht gemacht habe und sich vorher zurückgezogen habe (pag. 182, Z. 92 ff.). Auf Frage, ob er das Wort «sexylady» kenne (pag. 182, Z. 101), führte der Beschuldigte aus, er habe das zu E.________ gesagt (pag. 183, Z. 105 f.). Er bestritt jedoch, dass C.________ «A.________, A.________ pain» gesagt und er «is good, no pain, after is good» geantwortet habe (pag. 184, Z. 180 ff. bzw. pag. 185, Z. 203 ff.) Bei dieser ersten Befragung des Beschuldigten fällt auf, dass er zu Beginn der Einvernahme, von sich aus den Vorfall schilderte. Die ersten sexuellen Handlungen (Ausziehen, Penis lecken lassen sowie Anus ablecken) erwähnte der Beschuldigte, ohne dass ihm ein entsprechender Vorhalt gemacht worden wäre. Der Beschuldigte gab bei seiner Erzählung zudem immer wieder innere Gedankengänge wieder: Er habe eigentlich gar nicht gewollt (pag. 181, Z. 42). Es sei eine komische Situation für ihn gewesen (pag. 181, Z. 52). Er habe Mühe Frauen zu finden, weil es in der Schweiz schwieriger sei als in Kenia (pag. 181, Z. 54). Als Erklärung für seine Handlung führte er sodann aus, er sei sehr sensibel. Er habe einfach diesen Gedanken gehabt. Er sei sexuell immer sehr gereizt. Er habe jedoch gemerkt, dass er nicht könne. Er habe es versucht, aber nichts empfunden. Er habe täglich das Bedürfnis nach Sex, habe jedoch noch nicht die richtige Frau gefunden (pag. 181, Z. 54 ff.). Der Befragung ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte offenbar schämte, über das Vorgefallene zu sprechen (pag. 181, Z. 38 f.) bzw. nach einer Weile nicht mehr darüber sprechen wollte (pag. 181, Z. 76 f.; pag. 185, Z. 214 ff.). Es ist auch eine gewisse Sprunghaftigkeit der Aussagen erkennbar, indem die Schilderungen erst nachträglich noch ergänzt wurden, mit dem Detail, er habe den Anus der Mädchen abgeleckt. Der Beschuldigte war in der Lage, das Geschehene in eine logische Raum-Zeit-Verknüpfung einzuordnen. Seine Erzählungen wirken nicht wie auswendig gelernt, sondern er ergänzte und präzisierte das Vorgefallene wiederholt. Er schilderte auch Interaktionen zwischen ihm und den Mädchen. Ent-

19 gegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht erkennbar, inwiefern dem Beschuldigten die Worte in den Mund gelegt worden wären oder Druck ausgeübt worden wäre. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten und besprach sich während der Befragung zwei Mal mit seiner Verteidigung. Er unterzeichnete die Richtigkeit des Protokolls, ohne dass die anwesende Verteidigerin Korrekturen angebracht hätte. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass auf den Beschuldigten eingewirkt worden wäre, um entsprechende Aussagen zu machen. Dies gilt selbst, wenn nicht sämtliche Gespräche zwischen dem Beschuldigten und den befragenden Polizisten im Protokoll vermerkt worden wären. Denn die Aussagen des Beschuldigten sind in freier Rede, detailliert, voller origineller Details und innerer Gedankengängen erfolgt. Die Aussagen des Beschuldigten bei dieser ersten Einvernahme wirken authentisch, nachvollziehbar und in sich logisch. Auch ein allfälliger «Verhaftungsschock» kann ausgeschlossen werden. Seine Aussagen waren weder wirr noch unbeständig. Dem Beschuldigten war ferner bewusst, was ihm drohte. So betonte er selbst gegen Ende der Einvernahme, er wolle in den Knast und keine Fragen mehr beantworten (pag. 185, Z. 214 f.). Der Beschuldigte war auch nicht das erste Mal in einer solchen Situation. Er hatte bereits zwei Mal mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun und hatte sich auch bereits im Gefängnis befunden (pag. 1155 ff.). Des Weiteren war er gemäss seinen eigenen Angaben bereits am Vorabend, um ca. 18.00 Uhr – mithin rund 15 Stunden zuvor – durch seine Mutter informiert worden, dass er allenfalls von der Polizei befragt werde (pag. 183, Z. 145 ff). Es kann folglich nicht von einem «Verhaftungsschock» bzw. einer Ausnahmesituation ausgegangen werden, die sich auf das Aussageverhalten des Beschuldigten ausgewirkt hätte. Der Beschuldigte bestätigte die obgenannten Aussagen rund drei Stunden später gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 189, Z. 77). Er sagte anfänglich eher zurückhaltend aus und erklärte, E.________ habe ihm gesagt, er solle sich ausziehen, weil sie spielen wolle. Es sei in diesem Moment noch nichts «Sexuelles» gewesen, das sei erst danach gewesen. Er habe sich ausgezogen, weil sie es so gewollt habe und dann habe er sich wieder anziehen wollen (pag. 190, Z. 92 ff.). C.________ und E.________ hätten von sich aus seinen Penis in die Hände genommen. Er habe sie nicht dazu aufgefordert, sondern es «einfach angeboten» bzw. gesagt, sie könnten ihn berühren, wenn sie wollten (pag. 191, Z. 129 ff.). Er habe dagegen nicht versucht, in C.________ einzudringen (pag. 191, Z. 146 ff.). Er habe nur «einen dummen Gedanken» gehabt, während sie gespielt hätten. Er habe jedoch abgebrochen und dann sei seine Mutter reingekommen (pag. 191, Z. 153 f.; pag. 191, Z. 159 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen präzisierte der Beschuldigte, er habe selber aufhören wollen und in diesem Moment sei seine Mutter ins Zimmer gekommen (pag. 192, Z. 168). Bevor dem Beschuldigten die Haftgründe sowie das weitere Vorgehen erläutert wurden, bat er um eine verminderte Strafe (pag. 193, Z. 206). Nach Verlesen des Protokolls, fügte der Beschuldigte auf Frage, ob das Protokoll richtig sei, von sich aus an: «Es ist richtig so, aber es ist noch nicht alles, ich möchte noch mehr sagen» (pag. 194, Z. 241). Daraufhin erklärte er, er habe versucht, bei C.________ einzudringen, aber nicht von vorne, sondern von hinten. Es sei ihm aber nicht gelungen. Das mit «pain» («is good, no pain, after is good») habe er gesagt (pag. 194, Z.244 ff.). Er habe C.________ und E.________

20 ausgezogen. Eingedrungen sei er aber nicht, auch nicht mit den Fingern. Er habe nur einmal versucht, von hinten in C.________ einzudringen. Dann habe er es zum Spass wiederholt, damit E.________ auch mitmache. Sein Penis sei zu diesem Zeitpunkt nicht hart gewesen. E.________ habe ihm gesagt, er solle es zuerst bei C.________ machen und dann mache sie es auch. Auch bei E.________ sei er nicht eingedrungen, sondern habe dies nur versucht (pag. 194, Z. 251 ff.). Er habe sowohl E.________ als auch C.________ «am Arschloch» abgeschleckt (pag. 194, Z. 185). Daraufhin bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe versucht, bei E.________ und C.________ einzudringen (pag. 195, Z. 289). Er habe keine Verletzungen festgestellt (pag. 195, Z. 293). Er wisse nicht, warum er zuvor nicht zugegeben habe, versucht zu haben, einzudringen. Er habe jedoch nicht versucht, in die Scheide einzudringen (pag. 195, Z. 300). Diese Aussagen sind wiederum nachvollziehbar, in sich logisch und wirken authentisch. Den Kerngehalt seiner ersten Aussagen bestätigte der Beschuldigte. Teilweise präzisierte er seine Aussagen sogar. Der Beschuldigte schien zwar zu Beginn der Einvernahme den Vorfall bagatellisieren und die Initiative den Kindern zuschieben zu wollen. Allerdings waren seine Darstellungen nach Verlesen des Protokolls sehr ausführlich und detailliert. Er konnte die Reaktion seiner Mutter, die C.________ nach dem Vorfall zum Arzt gebracht hatte, logisch erklären: «Weil sie vermutet hat, dass ich C.________ vergewaltigt habe» (pag. 192, Z. 178). Wiederum war der Beschuldigte ferner in der Lage, seine Aussagen mit seinen Empfindungen zum Tatzeitpunkt zu kombinieren. Auch bei der Hafteröffnung wurden dem Beschuldigten die Worte nicht in den Mund gelegt. Es war der Beschuldigte, der von sich aus weitere Angaben machte. Die Aussagen des Beschuldigten beinhalten denn auch sexuelle Handlungen, die aus den Videobefragungen von C.________ und E.________ nicht hätten abgeleitet werden können. Hinweise auf Druckausübung oder Suggestion sind keine vorhanden. Dies gilt umso mehr, als die Befragung erneut in Anwesenheit der Verteidigerin des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte sagte zudem differenziert aus. Er gab zu, versucht zu haben, in C.________ und E.________ einzudringen. Ein effektives Eindringen mit seinem Penis oder seinem Finger bestritt er jedoch vehement. Zusammengefasst erscheinen auch diese Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gleichentags in seiner Zelle einen Brief verfasste. In diesem Brief erklärte der Beschuldigte, er könne sich aufgrund seiner schwierigen Kindheit nicht beherrschen. Das müsse er lernen. Er wolle sich zur Strafe schriftlich äussern. Dabei erklärte er u.a.: «Was in K.________ passiert ist war etwas was ich mir selbst nicht erklären kann ich versuchte mit ein paar kleinen Mädchen mich zu amüsieren was […] mir zeigte das meine Sexuelle neigung zu Weiblichen Wesen stark ist und so wollte ich mich auch nicht verhalten aber ich war wie gesagt für einen kurzen Moment mit meine Geschwister schwach geworden und versuchte etwas was für viele beschämend ist und Unmeschlich ist das ist mir bewusst. Mein neigen zu frauen ist sehr stark und ich werde mich demnächst einer Therapeutischen behandlung unterziehen in Thema Sexuell Verhältnissen mit frauen», «Ich bin kein schlechter Mensch, ich war irritiert und sexuell sehr gereizt», «Hier mit entschuldige ich mich und bitte um eine verminderte Strafe» (pag. 197 f.).

21 Dieses – aus freien Stücken erfolgte – Schreiben des Beschuldigten vom 18.2.2017 steht im Einklang mit seinem Geständnis. Am 7.3.2017 erfolgte eine erneute polizeiliche Befragung des Beschuldigten. Dabei wurde ihm vorgehalten, er habe sich bisher bloss zögerlich und verhalten zum vorgeworfenen Delikt geäussert und er wurde aufgefordert, den Vorfall chronologisch und detailliert wiederzugeben (pag. 201, Z. 31 ff.). Daraufhin schilderte der Beschuldigte in freier Rede, flüssig und detailliert, wie er zu seiner Mutter nach Hause gekommen und die beiden Mädchen am Spielen gewesen seien. Er beschrieb sein früheres Schlafzimmer und wie die beiden Mädchen nach ihm in das Zimmer gekommen seien sehr detailliert. Auf Wunsch von E.________ habe er die zusammengebundene Matratze aufgemacht, damit sie darauf hätten rumspringen können. Sie seien dann auf der Matratze gelegen und hätten gespielt. Dann habe er irgendwie so eine «sexistische Lust» bekommen (pag. 201 f., Z. 36 ff.). Er habe den Gedanken bekommen, dass er die Mädchen ausziehen wolle. Er habe es dann auch getan. Sie hätten wieder gespielt und E.________ habe die Türe geschlossen. Sie habe angefangen, sexistisch mit ihm zu spielen (sie sei herumgesprungen und habe ihm die ganze Zeit ihren «Arsch» gezeigt und ihn angeschaut, pag. 202, Z. 71 f.). Er habe dann falsche Gedanken bekommen und sie am «Po und so» angefasst. So habe alles begonnen (pag. 202, Z. 47 ff.). Er habe die Decke genommen und gewollt, dass sie alle zusammen unter die Decke gehen würden. Dort habe er begonnen, sie anzufassen. Er habe sie ausgezogen, auch die Unterhosen. C.________ habe das Licht ausgemacht. Sie seien dann auf der Matratze gewesen und so habe es mit dem ganzen «Sexualität Zeug» angefangen. Er habe seinen Penis ausgepackt und E.________ aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. E.________ habe jedoch gesagt, sie mache es nur, wenn es C.________ auch gemacht habe. C.________ habe «ihn» dann nur abgeleckt, das sei alles gewesen. Er habe E.________ aufgefordert, es nun auch zu tun. Sie habe aber immer noch nicht gewollt. Dann sei seine Mutter reingekommen und er habe sich angezogen (pag. 202, Z. 58 ff.). Auf Frage, ob er die beiden Mädchen penetriert habe, erklärte der Beschuldigte: «Ja ich wollte es schon, aber nicht bei C.________, bei E.________. Also nein, eigentlich wollte ich nicht. Nein ich wollte nicht» (pag. 202, Z. 93 f.). Es sei nur «so ein Gedanke» gewesen (pag. 202, Z. 97). Auf Vorhalt, C.________ habe gesagt, er habe den Finger in sie eingeführt, sagte er, das könne sie gar nicht erzählen. Er wisse nicht, wie es dazu habe kommen können, das sei gar nicht passiert (pag. 202, Z. 93 f.). Er wisse nicht, warum C.________ im Vaginalbereich geblutet habe (pag. 203, Z. 101). Der Beschuldigte verneinte ferner, seinen Finger in C.________ eingeführt zu haben (pag. 210, Z. 501). Er wisse nicht, warum C.________ geblutet habe und warum E.________ gesagt habe, C.________ sei rot zwischen den Beinen gewesen (pag. 211, Z. 509). Bei diesen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte die Entstehung der Situation in seinem ehemaligen Zimmer in der Wohnung seiner Mutter sehr detailliert erzählte. Er beschrieb die sexuellen Handlungen im Vergleich zu seinen früheren Aussagen allerdings weniger ausführlich. Dennoch bestätigte er den Kerngehalt seiner Aussagen erneut und wiederholte, C.________ und E.________ hätten seinen Penis abgeleckt. Die Entwicklung der sexuellen Handlungen führte er jedoch – tätertypisch – auf das «sexuelle Verhalten» von E.________ zurück. Der Beschuldigte

22 blieb dabei, den Finger nicht in C.________ eingeführt zu habe. Auf die Frage, ob er versucht habe, in die beiden Mädchen einzudringen, führte der Beschuldigte nur vage aus, er habe diesen Gedanken gehabt und er habe es schon gewollt bzw. eigentlich auch nicht gewollt. Zwar waren die Aussagen des Beschuldigten in dieser Einvernahme weniger deutlich als in den Befragungen zuvor. Allerdings bestritt er seine früheren Aussagen nicht, sondern bestätigte diese im Wesentlichen. Es erstaunt in Anbetracht der fortgeschrittenen Untersuchungshaft auch nicht, dass er nicht mehr aus freien Stücken offen und deutlich zugab, versucht zu haben in C.________ und E.________ einzudringen. Auch bei dieser Einvernahme ist ferner keine Druckausübung auf den Beschuldigten erkennbar. Er war wiederum von seiner Anwältin vertreten und bestätigte die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift. Ein «Verhaftungsschock» lässt sich auch mit dieser Befragung nicht begründen, zumal sie erst rund zwei Wochen nach seiner Inhaftierung erfolgte. Der Beschuldigte hatte mithin bereits ausreichend Zeit, sich über seine Situation bewusst zu werden und über die Vorwürfe nachzudenken. Vor der Befragung vom 7.3.2017 wurde er zudem von seiner Verteidigerin im Regionalgefängnis besucht (vgl. Besprechung vom 6.3.207 pag. 821). Der Beschuldigte hätte folglich bereits ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, ein allfällig falsches Geständnis zu überdenken, dies mit seiner Verteidigerin zu besprechen und gegenüber den Strafbehörden zu erläutern. Dies tat er allerdings nicht. Erst rund sechs Monate später wurde der Beschuldigte durch Dr. med. S.________ forensisch-psychiatrisch begutachtet. Die Explorationsgespräche fanden am 4.8.2017, 14.8.2017, 17.8.2017 und am 25.8.2017 statt (vgl. pag. 344). Gegenüber Dr. med. S.________ habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe die sexuellen Handlungen nicht begangen. Am fraglichen Tag habe er mit C.________ und E.________ gespielt und es sei zu körperlichem Kontakt gekommen (pag. 403). Er habe C.________ auf Wunsch seiner Mutter in die Dusche gebracht und ausgezogen. Er habe sie aber nicht selber duschen wollen und daher habe sich seine Mutter aufgeregt. Er habe sich vor der Dusche aus Spass selber das T-Shirt ausgezogen, aber nicht die Hose oder Unterhose. Er habe C.________ nur wegen der anstehenden Dusche ausgezogen und nicht sexuell missbraucht. Er habe seinen Penis nicht von den Kindern lecken lassen und sie nicht im Intimbereich berührt oder zu penetrieren versucht. Seine Mutter habe wohl geglaubt, er habe etwas Falsches getan. Es sei aber eine «normale Situation» gewesen (pag. 404). Als Grund für seine früheren Falschaussagen habe der Beschuldigte erklärt, er neige «zur Selbstzerstörung» Er sei während den Befragungen «sehr durcheinander» gewesen und habe sich unverstanden gefühlt (pag. 404 f.). In den folgenden Einvernahmen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen blieb der Beschuldigte dabei, die sexuellen Handlungen nicht begangen zu haben. Was genau geschehen sei sowie die Gründe für das angeblich falsche Geständnis schilderte der Beschuldigte jedoch widersprüchlich: Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.2.2018 behauptete der Beschuldigte, es sei nichts vorgefallen und die Anschuldigungen würden nicht stimmen (pag. 783, Z. 31 ff.; pag. 784, Z. 8 ff.). Es sei eine ganz andere Geschichte gewesen. Er habe seine Schwester C.________ waschen wollen, weil seine Mutter

23 ihm das gesagt habe. Er habe sich zum Duschen bereit machen wollen und er habe sich gerade umgezogen, als die Kinder zu ihm ins Zimmer gekommen seien. Sie hätten ihn nackt oder in Unterwäsche gesehen und im Zimmer spielen wollen. Er habe sie jedoch rausgeschickt. Dann sei seine Mutter reingekommen und habe ihn aus der Wohnung geworfen (pag. 784, Z. 33 ff.). Seine Mutter habe gehört, wie er mit den Kindern gespielt habe. Sie sei raufgekommen und habe gewollt, dass er C.________ dusche. Auf Frage, warum er sich selbst umgezogen habe, führte der Beschuldigte aus, er sei einfach in diesem Zimmer gewesen und habe sich umziehen wollen. Er habe eigentlich selber duschen wollen. Seine Mutter habe jedoch gewollt, dass er C.________ dusche, dann habe er sich umgezogen (pag. 785, Z. 2 ff.). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Es ist nicht verständlich, warum sich der Beschuldigte hätte umziehen sollen, hätte er nur seine Schwester duschen wollen. Zudem ist unklar, warum ihn seine Mutter aus der Wohnung geworfen hätte, obwohl nichts vorgefallen war. Den Schilderungen des Beschuldigten kann zudem nicht konstant entnommen werden, ob er nun sich selbst oder C.________ habe duschen wollen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen ferner weder mit den Angaben gegenüber Dr. med. S.________ (vgl. Ausführungen hiervor) noch mit den Ausführungen während der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überein. So führte der Beschuldigte am 1.2.2019 aus, es habe eine Situation gegeben, bei welcher er nackt oder in Unterhosen gewesen sei, als C.________ und E.________ ins Zimmer gekommen seien. Er sei damals kurz zu seiner Mutter duschen gegangen. Er habe sich im Zimmer bis zu den Boxershorts ausgezogen. Dann hätten C.________ und E.________ ins Zimmer kommen wollen. Er habe jedoch duschen wollen und ein «Gestürm» mit ihnen gehabt, weil sie hätten reinkommen wollen. Er habe ihnen gesagt, sie dürften nicht rein. Sie seien dann kurz reingekommen und er habe sie wieder rausgeschickt. Das sei alles gewesen (pag. 1184, Z. 12 ff.). Danach habe er sich weiter ausgezogen und seine Mutter sei ins Zimmer gekommen und habe gefragt, was los sei bzw. warum er sich ausgezogen habe. Er habe ihr erklärt, er wolle duschen. Dann habe seine Mutter irgendetwas gesagt. Er habe sich genervt, sich wieder angezogen, sei nicht duschen gegangen und habe die Wohnung freiwillig verlassen (pag. 1184, Z. 25 ff.). Er wisse nicht mehr, wo C.________ und E.________ zu dieser Zeit gewesen seien (pag. 1184, Z. 40 f.). Der Beschuldigte behauptete folglich erstmals, er habe die Wohnung seiner Mutter freiwillig verlassen. Auch dieser Widerspruch lässt sich nicht plausibel erklären. Zudem sprach der Beschuldigte nur davon, er habe selbst duschen wollen. Ein angebliches Duschen von C.________ erwähnte er jedoch nicht. Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe gewollt, dass er C.________ dusche. Aber er habe das abgelehnt (pag. 1184, Z. 45). Den Grund für das angeblich falsche Geständnis schilderte der Beschuldigte ebenfalls nicht gleichbleibend. Während er gegenüber Dr. med. S.________ ausführte, aufgrund seiner Neigung zur Selbstzerstörung falsche Aussagen gemacht zu haben, erklärte der Beschuldigte am 21.2.2018, er habe dies gemacht, weil er schnell aus der Haft habe kommen wollen (pag. 783, Z. 36 f.; pag. 784, Z. 2; pag. 785, Z. 31). In der ersten Einvernahme sei es ihm «so wie vorgesagt» worden. Er habe

24 dann einfach «zugesagt», aber stimmen würde es nicht (pag. 783, Z. 42 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden (pag. 784, Z. 23 ff.). Eine Erklärung, warum er nicht früher eine Befragung verlangt habe, um sein Geständnis zu widerrufen, hatte der Beschuldigte nicht. Er habe nicht gewusst, ob das möglich sei. Daher habe er in der Haft abgewartet und gehofft, freizukommen (pag. 784, Z. 17 f.). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1.2.2019 jedoch, er sei bei seiner ersten Einvernahme gereizt gewesen. Der Polizist habe ihn ausgefragt, immer die gleichen Fragen gestellt und Druck ausgeübt. Am Schluss habe er bei zwei Fragen «oder so» gesagt, er wolle sie nicht beantworten, der Polizist solle «es so nehmen», wie er wolle (pag. 1185, Z. 24 ff., pag. 1185, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte behauptete folglich erstmals, die Aussagen würden nicht von ihm stammen, sondern seien falsch protokolliert bzw. ihm so vorgehalten worden (pag. 1185, Z. 45). Er habe dies weder so gesagt noch habe er es bestätigt. Er habe nur gesagt: «nehmt es, wie ihr es wollt» (pag. 1186, Z. 12 ff.). Oberinstanzlich behauptete der Beschuldigte sodann zum ersten Mal, seine Anwältin habe ihm geraten, die Vorwürfe zu bestätigen. Bei seiner zweiten Einvernahme sei seine Anwältin dabei gewesen und habe ihm gesagt, er solle es so sagen, sonst werde er noch länger in der Haft bleiben (pag. 1186, Z. 22 ff.). Diese neuen, nachgeschobenen Erklärungen für seine angeblichen Falschaussagen sind nicht überzeugend. Des Weiteren behauptete der Beschuldigte, den Brief vom 18.2.2017 habe er nur geschrieben, um aus der Haft entlassen zu werden (pag. 1186, Z. 39 f.). Warum er in diesem Brief um eine verminderte Strafe und nicht um eine Haftentlassung gebeten habe, wusste er allerdings nicht. Er habe einfach gedacht, er wolle nicht zu lange in der Haft bleiben (pag. 1187, Z. 33 f.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine einleuchtende Erklärung für die angeblichen anfänglichen Falschaussagen nicht vorhanden ist. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich widersprüchlich aus – zuerst sei es Selbstzerstörung, dann der Wunsch um Haftentlassung, dann Druck und letztlich das Anraten seiner Verteidigerin gewesen. Keine dieser Erklärungen vermag zu überzeugen. Nicht einleuchtend ist insbesondere, warum der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung nach Erörterung des Haftgrundes (Fluchtgefahr) von sich aus weitere (erfundene) Zugeständnisse gemacht hätte, um der Haft zu entgehen. Hätte der Beschuldigte effektiv ein falsches Geständnis abgelegt, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass er den alternativen Handlungsablauf sowie die Gründe für seine angebliche Falschaussage konstant und nachvollziehbar hätte schildern können. Dies tat er allerdings nicht. Er verstrickte sich vielmehr in verschiedene Widersprüche und gab jeweils neue Gründe für seine Falschaussagen an. Ein angeblich falsches Geständnis lässt sich entgegen den Behauptungen der Verteidigung zudem weder mit sprachlichen Schwierigkeiten – der Beschuldigte spricht sehr gut Deutsch – noch mit den kulturellen Hintergründen des Beschuldigten erklären. Aus diesen Gründen kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten nach Widerruf des Geständnisses abgestellt werden. Vielmehr erachtet die Kammer nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten die ersten, tatzeitnahen und wiederholt bestätigten Ausführungen zum Tatgeschehen, mithin sein Geständnis, als glaubhaft. Gestützt darauf geht die Kammer davon aus, dass sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten, C.________ und E.________ stattgefunden

25 haben. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von C.________ und E.________ auf solche hinweisen: Am 14.2.2017 fand die rund 23-minütige Videoeinvernahme mit C.________ statt. Auffallend ist, dass C.________ sogleich zu Beginn des Gesprächs spontan äusserte: «A.________ macht aua», die Beine spreizte und mit ihrer Hand unmissverständlich zwischen ihre Beine zeigte. Nachdem sie aufgefordert wurde, davon zu erzählen, sagte C.________: «Habe gesagt aua machen». Im Verlauf der Befragung zeigte C.________ wiederholt mit ihren Händen zwischen ihre Beine. Sie äusserte auf Frage erneut, A.________ habe «Pipi pain» gemacht. Daraufhin zeigte sie wiederum zwischen die Beine und sagte, A.________ «make here», «aua so» (sie zeigte zwischen die Beine), «Pipi pain», «aua look» (sie zeigte auf ihren Fuss). E.________ habe «Nei» gesagt und sie zu A.________ «aua» (pag. 171; Datenträger pag. 173). Die Aussagen von C.________ sind altersgerecht, vom Beweiswert allerdings gering. Sie war oftmals abgelenkt, wollte lieber mit den im Befragungsraum vorhandenen Plüschtieren spielen, als die Fragen zu beantworten. Zudem sind in der Befragung auch sprachliche Probleme zu erkennen. C.________ ist teilweise kaum zu verstehen. C.________ konnte ihre Schmerzen allerdings differenziert schildern. Betreffend A.________ zeigte sie für «aua» zwischen ihre Beine. Bei den durch ihre Mutter zugefügten Schmerzen zeigte sie auf ihren linken Arm bzw. auf ihr Gesicht. Sie war folglich in der Lage, mit ihren mit Gestik kombinierten Aussagen den Ort der Schmerzen zu bezeichnen. Ihren Aussagen kann folglich entnommen werden, dass ihr der Beschuldigte zwischen den Beinen Schmerzen bereitete. Einen konkreten Handlungsablauf oder konkrete sexuelle Handlungen lassen sich der Befragung von C.________ jedoch nicht entnehmen. Ihre fragmentarischen Schilderungen lassen sich jedoch mit dem Geständnis des Beschuldigten in Einklang bringen. Insbesondere die Aussage «Pipi pain» stimmt in Sinn und Wortlaut im Wesentlichen mit jenen des Beschuldigten überein. E.________ wurde während rund 53 Minuten videobefragt (pag. 174 ff.; Datenträger pag. 173). Zu Beginn der Befragung führte sie ein längeres Gespräch mit der befragenden Polizistin über ihre Familie und den Kindergarten. E.________ war sprachlich durchaus in der Lage, die Fragen zu verstehen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist auch keine offensichtliche kognitive Retardierung bei E.________ erkennbar. Sie beantwortete die Fragen – unter Berücksichtigung gewisser sprachlicher Schwierigkeiten – altersadäquat, flüssig, jedoch leise. Erst nach ca. 20 Minuten wurde der Vorfall mit dem Beschuldigten thematisiert. Dabei fällt auf, dass die befragende Polizistin lange bei E.________ nachfragen musste, bis sie von sich aus von ihrem Nachbarsmädchen «C.________» bzw. «C.________» (C.________ gemeint) erzählte. Auch E.________ war alters- und sprachbedingt nicht in der Lage, einen Vorfall zusammenhängend zu erzählen. Dem Gespräch mit der befragenden Polizistin können jedoch einige Fragmente zum Vorfall entnommen werden, die E.________ von sich aus schilderte – ohne lediglich auf konkrete Fragen mit «Ja» oder «nein» zu antworten. E.________ erzählte, wie C.________ die Türe zugemacht habe, nachdem A.________ sie dazu aufgefordert habe, damit man nichts sehe. «C.________» habe bei A.________ «mjam mjam» (sie schmatz-

26 te) bzw. «sexylady» gemacht. Sie habe A.________ gesagt, «mach das nicht», er habe es aber einfach mit «C.________» gemacht. E.________ erwähnte wiederholt, «C.________» habe geblutet – es sei rot zwischen den Beinen gewesen, aber nur «ein bitzli klein» bzw. «C.________» habe am «Popo» geblutet, sie (E.________) aber nicht. E.________ erzählte ferner, A.________ habe nicht «sexylady» mit ihr gemacht. A.________ habe mit ihr (E.________) schlafen wollen, sie habe nicht gewollt und dann habe «er mit C.________ gemacht». E.________ zeigte auf Nachfrage vor, wie C.________ die Beine gespreizt habe, A.________ habe «so so gemacht» (sie strich mit ihren Händen über ihre Brust und ihren Körper und bewegte daraufhin die Hände neben ihren Hüften schnell). «C.________» habe bei A.________s Pipi [E.________ schmatzte] gemacht. E.________ sprach zu Beginn der Einvernahme eher zurückhaltend und leise. Ab Schilderung des Vorfalls mit dem Beschuldigten ist ein Stilbruch in ihren Aussagen erkennbar. Sie sprach plötzlich sehr schnell und es kam zu einer längeren zusammenhängenden und sprudelnden Erzählung. Offensichtlich löste dieses Thema bei E.________ etwas anderes aus als Fragen zu ihrer Familie und dem Kindergarten. Die Befragung von E.________ lässt erkennen, dass es ihr schwer fiel, den Vorfall in eine konkrete Abfolge zu bringen. Sie nannte verschiedene Orte, an welchen sie oder Q.________ im Verlauf der Geschehnisse gewesen seien. Einmal sei sie im Wohnzimmer am TV schauen gewesen, dann doch mit C.________ und dem Beschuldigten im Zimmer. Diese Unstimmigkeiten erstaunen in Anbetracht des Alters von E.________ nicht. Ein Kind in diesem Alter ist kaum in der Lage, einen Handlungsablauf von Anfang bis Ende in einer sinnvollen Reihenfolge zu schildern. Vielmehr werden üblicherweise einzelne Fragmente der Erinnerungen beschrieben. Trotzdem sind ihre Aussagen nachvollziehbar. E.________ untermauerte ihre Äusserungen mit stimmiger Gestik und Mimik, machte Geräusche und mimte das verärgerte Verhalten der Mutter des Beschuldigten – das auch vom Beschuldigten selbst umschrieben worden war – nach. Auch das Ende des Vorfalls stimmt bei den Darstellungen von E.________ mit jenen des Beschuldigten überein. Sie hätten die Mutter von C.________ gerufen. Diese sei dann ins Zimmer gekommen. Q.________ sei wegen A.________ «so so traurig» gewesen und habe ihm gesagt, er solle gehen. Den Aussagen sowie der Gestik und Mimik (insbesondere während der Schmatzlaute) von E.________ lässt sich ferner entnehmen, dass sie keine Kenntnisse über sexuelle Verhaltensweisen hatte. Altersadäquat nannte sie die Geschlechtsteile «Pipi» und «Popo». Die Aussagen von E.________ stützen allerdings die vom Beschuldigten anfänglich geschilderten Handlungsabläufe – mit Ausnahme der Handlungen an ihr selbst, welche E.________ verneinte. Es fällt auch auf, dass E.________ von sich aus das Wort «sexylady» brauchte, um die Handlung des Beschuldigten zu beschreiben – der Beschuldigte bestätigte diesbezüglich selbst, dieses Wort gegenüber E.________ gesagt zu haben. Auf Frage konnte E.________ jedoch nicht erklären, was «sexylady» heisst – sie verwendete den Begriff als Bezeichnung für eine Handlung, die der Beschuldigte mit C.________ gemacht habe, ohne den Begriff jedoch richtig verstanden zu haben. Aus den Aussagen von E.________ kann auf sexuelle Handlungen des Beschuldigten mit C.________ geschlossen werden, wobei sich keine konkreten Handlungen definieren lassen. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass C.________ den Penis

27 des Beschuldigten abschleckte und er «sexylady» mit ihr gemacht habe. Es bleibt allerdings unklar, was E.________ mit «sexylady» genau meinte. Auch ihre diesbezügliche Gestik lässt einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Die Aussagen von E.________ sind trotzdem geeignet, die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Handlungsablauf zu bestätigen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass alleine den Aussagen von C.________ und E.________ weder ein konkreter Handlungsablauf noch genaue Schilderungen sexueller Handlungen entnommen werden können. Die Aussagen der beiden kindlichen Opfer stützen jedoch das anfängliche Geständnis des Beschuldigten. Die fragmentarischen Schilderungen von C.________ und E.________ können zusammen mit dem Geständnis des Beschuldigten in einen stimmigen Gesamtablauf zusammengefügt werden. Des Weiteren sprechen auch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen (O.________ und G.________) dafür, dass sich der Vorfall, wie vom Beschuldigten in seinem Geständnis beschrieben, zugetragen hatte: O.________ wurde von der Polizei am 13.2.2017 befragt, weil ihre Freundin, Frau N.________, der Polizei mitgeteilt hatte, von ihr von einem sexuellen Übergriff erfahren zu haben. O.________ ist einzig Zeugin vom Hörensagen. Sie führte aus, Q.________ sei zu ihr gekommen und habe erzählt, beim Schwimmen mit ihrer Tochter C.________ sei ihr aufgefallen, wie diese rot zwischen den Beinen gewesen sei. Daraufhin sei sie zum Arzt gegangen und habe diesem gesagt, dass es vielleicht wegen dem Baden sei. Am nächsten Tag habe Q.________ sie über WhatsApp angerufen und eine andere Version erzählt – vermutlich die Wahrheit. Q.________ habe dem Arzt nicht die Wahrheit sagen wollen. C.________ sei mit einem Nachbarsmädchen am Spielen gewesen. Als sie die Kinder nicht mehr gehört habe, habe sie nach C.________ gerufen. Dann habe sie gehört, wie C.________ gesagt habe: «A.________, A.________ pain» und dieser habe geantwortet: «is good, no pain, after is good». Als Q.________ ins Zimmer gegangen sei, sei der Beschuldigte nackt und C.________ halbnackt gewesen. Sie habe gesehen, dass der Pipi (Q.________ habe damit den Vaginalbereich gemeint) von C.________ ganz rot gewesen sei. Sie könne jedoch nicht sagen, ob Q.________ Blut gesehen habe. Sie habe ihr einfach nur gesagt, der Pipi sei ganz rot gewesen (pag. 227, Z. 19 ff.). Q.________ habe den Beschuldigten daraufhin gefragt, ob er das mit C.________ bereits oft gemacht habe. Er habe geantwortet, C.________ sei zu ihm gekommen und er wisse nicht, warum er das gemacht habe. Der Beschuldigte sei daraufhin weggerannt. Er sei heute (am 13.2.2017) wieder zu Q.________ zurückgekehrt und habe sich entschuldigt, weshalb Q.________ ihm verziehen habe (pag. 227, Z. 37 ff.). Gemäss Verbal im Einvernahmeprotokoll habe man auf der Sprachnachricht vom 5.2.2017, die O.________ der Polizei vorgespielt habe, gehört, wie Q.________ C.________ gefragt habe, was «er» beim Popo gemacht habe. C.________ habe darauf geantwortet, es sei nicht beim Popo, sondern beim Pipi gewesen (pag. 227, Z. 51 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.2.2018 bestätigte O.________ ihre früheren Aussagen (pag. 788, Z. 27 f.). Sie erzählte nochmals von sich aus, wie sie von Q.________ kontaktiert worden sei und diese erzählt habe, wie

28 C.________ und ein Nachbarsmädchen gespielt hätten. Dann sei es ruhig geworden und Q.________ habe nach C.________ gerufen. Sie habe aus dem Zimmer gehört, wie C.________ gesagt habe: «Oh A.________, dass tut mir weh» (pag. 788, Z. 37 ff.). Q.________ sei ins Zimmer gegangen und der Beschuldigte sei ausgezogen gewesen. Er habe die Wohnung daraufhin verlassen und Q.________ habe C.________ ins Spital gebracht (pag. 789, Z. 3 ff.). Die Aussagen von O.________ sind konstant und nachvollziehbar. Sie vermied Spekulationen und gab an, nicht zu wissen, ob Q.________ Blut gesehen habe – Q.________ habe ihr gegenüber nur erwähnt, C.________ sei rot gewesen. O.________ vermied es ferner, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Sie beschrieb ihn neutral als ruhigen Mensch (pag. 228, Z. 84 f.). Sie gab des Weiteren von sich aus zu, wenn sie sich nicht mehr genau erinnern konnte (pag. 789, Z. 3 f.; pag. 789, Z. 22 f.; pag. 789, Z. 38). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb O.________ – die nicht von sich aus zur Polizei gegangen war (vgl. pag. 151/4) – nicht die Wahrheit gesagt hätte. Dies gilt umso mehr, als gemäss Verbal aus dem Befragungsprotokoll O.________ der Polizei eine WhatsApp Nachricht in Suaheli gezeigt und übersetzt habe. In dieser Nachricht habe ihr Q.________ geschrieben, sie solle bei der Polizei nicht die Wahrheit sagen, sonst werde sie ihr den Rücken zudrehen (pag. 227, Z. 45 ff.). O.________ hatte Angst, aufgrund ihrer Aussagen Probleme mit ihrer Freundin Q.________ zu bekommen (vgl. pag. 228, Z. 65 f.). Eine Falschbezichtigung ist unter diesen Umständen nur schwer vorstellbar. Ferner können den Schilderungen von O.________ einzig Handlungsabläufe entnommen werden, die der Beschuldigte später gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zugab (unten entblösste C.________ und der Beschuldigte nackt; Gespräch zwischen C.________ und dem Beschuldigten; Erscheinen von Q.________ im Zimmer; Verlassen der Wohnung durch den Beschuldigten). Ihre Darstellungen passen denn auch auf die Aussagen von C.________ und E.________. Auffallend ist dabei, dass O.________ wie C.________ das Wort «Pipi» brauchte und der Beschuldigte genau den Wortlaut der Äusserungen, die O.________ zu Protokoll gab («A.________, A.________ pain», «is good, no pain, after is good») bestätigte. Mit Blick auf das Aussageverhalten von Q.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen) ist ferner nicht davon auszugehen, dass O.________ in Absprache mit dieser ausgesagt hätte. Die Aussagen von O.________ lassen sich zudem mit den objektiven Beweismittel in Einklang bringen – Q.________ ging effektiv mit C.________ ins Spital, um deren Vaginalbereich untersuchen zu lassen, jedoch ohne vom konkreten Vorfall erzählt zu haben. Zusammenfassend kann nach Ansicht der Kammer mithin auch auf die Aussagen von O.________ abgestellt werden. Diese lassen sich mit dem Geständnis des Beschuldigten in Einklang bringen. Der Vater von E.________, G.________, wurde am 14.2.2017 durch die Polizei befragt. Er führte aus, E.________ habe ihm auf dem Weg zum Polizeiposten erzählt, wie sich der Beschuldigte vor ihr und C.________ ausgezogen habe. Danach habe C.________ geblutet (pag. 223, Z. 28 ff.). E.________ habe ausgeführt, sie sei in das Obergeschoss gegangen und habe dort den Beschuldigten und C.________ gesehen, als C.________ bereits geblutet habe. Q.________ habe zu E.________ gesagt, der Beschuldigte gehe jetzt weg und sie solle ihren Eltern nichts erzählen (pag. 223, Z. 33 ff.). Ihm gegenüber habe E.________ geäussert, die Hosen nicht

29 ausgezogen zu haben. Der Beschuldigte habe E.________ küssen wollen. Sie habe aber nicht geblutet. Auf seine Frage, ob sie Schmerzen gehabt habe, habe sie nur gesagt: «ja, aber jetzt nicht mehr» (pag. 223, Z. 36 ff.). An der Hauptverhandlung vom 21.2.2018 bestätigte G.________ seine Aussagen. E.________ habe ihm erst vom Vorfall erzählt, als sie zur Polizei gegangen seien. Dies wohl, weil Q.________ ihr gesagt habe, sie dürfe nichts sagen (pag. 780, Z. 33 ff.). E.________ habe ihm erzählt, sie sei mit C.________ am Spielen gewesen. Der Beschuldigte und C.________ seien nackt gewesen. C.________ habe geblutet und danach habe E.________ Q.________ gerufen (pag. 780, Z. 41 ff.; pag. 781, Z. 1 ff.). Erneut führte G.________ aus, E.________ habe ihm gegenüber gesagt, der Beschuldigte habe ihr nichts getan (pag. 781, Z. 3 f.). Sie habe jedoch auch gesagt, der Beschuldigte habe ihr auf den Bauch gedrückt. Zuerst habe es ihr wehgetan, doch nun tue es ihr nicht mehr weh (pag. 781, Z. 13 f.). Auch G.________ ist lediglich Zeuge vom Hörensagen. Er wurde von seiner Tochter über den Vorfall informiert. Die Aussagen von G.________ waren jedoch konstant und stimmig. Er war zudem in der Lage, nachvollziehbar und anschaulich das Verhalten seiner Tochter seit dem fraglichen Vorfall zu schildern: Sie ärgere sich nun schnell, werde nervös und wolle von der Sache nichts mehr erzählen. Sie stehe Mitten in der Nacht auf und komme zu ihnen ins Schlafzimmer. Sie sei auch in der Schule schlechter geworden. Seit einem Monat besuche sie zudem eine Psychotherapie (pag. 781, Z. 16 ff.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung sprach G.________ auch gegenüber der Vorinstanz von Blut, das E.________ bei C.________ gesehen habe. Weitergehende Darstellungen habe er von E.________ nicht erfahren – insbesondere habe E.________ ihm gegenüber nicht von konkreten sexuellen Handlungen an ihr selbst erzählt. Gründe für eine falsche Anschuldigung sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als er die Beziehung zu Q.________ als gut bzw. «wie eine Familie» bezeichnete (pag. 780, Z. 20). Die Mutter des Beschuldigten, Q.________, wurde am 14.2.2017 polizeilich befragt. Auf Frage, was sie zu den Vorwürfen gegenüber ihrem Sohn sagen könne, führte Q.________ aus, es sei ca. zwei Wochen her, als ihre Tochter mit dem Nachbarsmädchen gespielt habe. Dann sei ihr Sohn nach Hause gekommen und habe gefragt, ob er sich duschen könne. Er sei dann Richtung Dusche gegangen. Sie habe daraufhin einige Minuten nichts mehr von ihrer Tochter gehört. Sie habe nachgeschaut und ihren Sohn gefragt, wo C.________ sei. Er habe gesagt, C.________ sei bei ihm und sie habe ihre Kleider ausgezogen, weil sie mit ihm eine Dusche habe nehmen wollen. Er habe jedoch bereits geduscht. Daraufhin habe sie gedacht, es sei besser nachzuschauen. Sie habe durch das Schlüsselloch geschaut und gesehen, wie ihr Sohn nackt gewesen sei. Ihre Tochter sei mit einer Puppe am Boden gelegen und habe nur noch ein Kleidchen und Unterwäsche getragen. Sie habe sofort die Türe geöffnet. Ihr Sohn habe sie gefragt, warum sie das gemacht habe, er sei gerade dabei, sich anzuziehen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was er mit C.________ in diesem Zimmer mache, weil sie dort normalerweise nicht spiele. Er habe geantwortet, er sei sich am anziehen und C.________ sei zu ihm gekommen (pag. 216, Z. 27 ff.). Q.________ bestritt auf Frage allerdings, C.________ gehört zu haben, wie sie gesagt habe: «A.________ stop,

30 A.________ stop» – sie habe durch das Schlüsselloch geschaut, C.________ sei dort gelegen und der Beschuldigte habe ihr nichts getan (pag. 219, Z. 208 f.). Ihr Sohn habe Boxershorts getragen (pag. 219, Z. 211) und bei C.________ habe sie kein Blut festgestellt (pag. 220, Z. 246). Zwar erwähnte Q.________ bei dieser Einvernahme keine sexuelle Handlung zwischen ihrem Sohn und C.________. Die beschriebene Situation war jedoch für Q.________ offensichtlich beunruhigend. Insbesondere ihre Erklärung, ihr Sohn dürfe nicht alleine mit ihrer Tochter sein, weil er ein Junge und sie in Mädchen sei und es in seinem Kopf nicht ganz gut sei (pag. 216, Z. 54 f.), ist bezeichnend. Sie habe ferner bei ihrer Tochter nachgeschaut, ob alles normal gewesen sei. Sie habe zwischen die Beine geschaut und nichts Spezielles festgestellt (pag. 216, Z. 57 f.). Wäre Q.________ wirklich von einem harmlosen Vorfall im Zimmer ausgegangen, wäre ein Blick zwischen die Beine von C.________ nicht notwendig gewesen. Q.________ beliess es gemäss eigenen Angaben nicht bei einer Kontrolle von C.________, sondern sie habe zusätzlich mit E.________ gesprochen und sie gefragt, ob der Beschuldigte C.________ am Popo berührt habe, was diese verneint habe (pag. 216 f., Z. 64 ff.; pag. 220, Z. 253). Auch davon liess sie sich jedoch nicht beruhigen. Sie suchte zusätzlich «pour être sûre» den Spitalnotfall auf (pag. 217, Z. 75 ff.). Sie habe ferner ein Gespräch mit C.________ geführt, bei welchem diese erzählt habe, vom Beschuldigten geküsst worden zu sein. Er habe sie aber nicht am «poupou» berührt und nichts Hartes zwischen ihre Beine geschoben (pag. 218, Z. 121 ff.). Dieses Verhalten von Q.________ lässt darauf schliessen, dass sie sehr wohl eine für sie beunruhigende Situation zwischen ihrem Sohn und C.________ beobachtet hatte. Dies gilt umso mehr, als sie davon sprach, sich gegenüber den Ärzten nicht getraut zu haben, zu erzählen, was passiert gewesen sei (pag. 217, Z. 85 ff.). Entsprechendes wird durch die objektiven Beweismittel bestätigt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10.2.1 hiervor) Q.________ habe ferner ihren Sohn, als dieser einige Tage später nach Hause gekommen sei, nicht in die Wohnung gelassen. Ihr Gewissen habe ihr gesagt, das sei nicht gut und eine Trennung zwischen ihnen sei besser (pag. 217, Z. 104 ff.). Die Aussagen von Q.________ waren ambivalent. Sie bestritt zwar, konkrete Handlungen sexueller Art zwischen ihrem Sohn und ihrer Tochter gesehen zu haben. Dennoch lassen ihre Aussagen auf einen zumindest nicht harmlosen Vorfall mit sexuellem Bezug schliessen. Ihr Verhalten nach dem fraglichen Geschehen (Rauswurf des Beschuldigten; Vertrauensverlust zu ihrem Sohn; Kontrollblick zwischen die Beine von C.________; Gespräch mit C.________ und E.________; Spitalbesuch, um den Vaginalbereich von C.________ kontrollieren zu lassen) spricht dafür, dass sie die Beobachtung machte, die sie gegenüber O.________ erwähnt haben soll und ohne diese Schilderung O.________ gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Beschuldigten später bestätigten Vorfall zu beschreiben. Der Beschuldigte selbst erwähnte ferner wiederholt, seine Mutter sei in das Zimmer gekommen, als er nackt gewesen sei und C.________ seinen Penis geleckt habe (pag. 182, Z. 63 f.; pag. 191, Z. 160; pag. 192, Z. 168; pag. 202, Z. 65 f.). Der Beschuldigte erklärte auch, seine Mutter habe ihn anschliessend aus der Wohnung geworfen. Das gespaltene Aussageverhalten von Q.________ lässt sich mit ihrem Loyalitätskonflikt erklären – der Beschuldigte ist ihr Sohn, das Opfer ihre Tochter.

31 Sie versuchte offenbar, ihren Sohn vor den schwerwiegenden Vorwürfen zu bewahren. In Anbetracht dieser Tatsache ist erklärbar, warum Q.________ vor den Strafverfolgungsbehörden nicht sämtliche Details ihrer Beobachtungen kundtat. Dennoch nahm sie ihren Sohn auch nicht gänzlich in Schutz und deutete zumindest einen Verdacht auf sexuelle Handlungen an. Sie erklärte auch, sie denke, ihr Sohn brauche Hilfe (pag. 219, Z. 215). Bezeichnend sind diesbezüglich ihre letzten Worte: «Enfin, je voudrais dire que mon fils reste mon fils et je ne pourrai jamais l’exclure totalement de ma vie. Donc dans un moment c’est possible que j’accepte qu’il revienne à la maison car pour moi rien n’est arrivé» (pag. 220, Z. 257 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst die ambivalenten Aussagen von Q.________ das Geständnis des Beschuldigten zu stützen vermögen. 10.2.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf das Ausgeführte ist nach Ansicht der Kammer auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten abzustellen. Er selbst sagte in seinen ersten drei Befragungen konstant und stimmig aus, ohne sich in wesentliche Widersprüche zu verstricken. Er schilderte verschiedene Interaktionen zwischen ihm und den beiden Mädchen und war in der Lage, seine emotionale Lage während der Tat nachvollziehbar wiederzugeben. Das Geständnis des Beschuldigten steht im Einklang mit den Aussagen von C.________, E.________, O.________, G.________ und Q.________. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aussagen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie vom Beschuldigten in seinen ersten drei Einvernahmen geschildert, zugetragen hat. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, in C.________ oder E.________ eingedrungen zu sein. Vielmehr wird in der Anklageschrift einzig eine versuchte anale oder vaginale Penetration umschrieben. Auch die Vorinstanz ging einzig von einem Versuch der Penetration aus (vgl. pag. 952, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst machte zu den Penetrationsversuchen unterschiedliche Angaben (er habe versucht, von Hinten in C.________ und E.________ einzudringen [pag. 194, Z. 244 ff.; pag. 195, Z. 300; pag. 202, Z. 93] vs. es sei nur ein Gedanke gewesen [pag. 202, Z. 97]). Dennoch stellt die Kammer auf seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 17.2.2017 ab. Denn nach Verlesen des Protokolls erklärte der Beschuldigte von sich aus, ohne konkreten Vorhalt oder sonstigen erkennbaren Anlass, er habe versucht, bei C.________ von Hinten einzudringen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte dies erfunden haben sollte. Es ist mithin erstellt, dass der

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