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Bern Obergericht Strafkammern 21.01.2019 SK 2018 184

21 gennaio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,085 parole·~1h 10min·1

Riassunto

Schwere Körperverletzung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 184 + 187 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand schwere Körperverletzung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. März 2018 (PEN 17 717+718)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. März 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) schuldig der schweren Körperverletzung, begangen am 25. September 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ (im Folgenden: das Opfer), und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon neun Monate zu vollziehen sind und für eine Teilstrafe von 25 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt wurde auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 24‘627.00. Im Weiteren wurde der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 3. August 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr verlängert, unter Auferlage der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Beschuldigten. Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung bestimmt und betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten die erforderlichen Verfügungen getroffen (pag. 665 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung an (Eingabe vom 26. März 2018, pag. 702). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2018 (pag. 670 ff.) und wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 17. Mai 2018 (pag. 715) zugestellt. In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 28. Mai 2018 (pag. 716 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf „Vorsatzart und Sanktion“. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (pag. 721) verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) (pag. 750 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 759) eingeholt. Im Weiteren wurde anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 766 ff.).

3 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2019 stellten und begründeten die Parteien folgende Anträge: 4.1. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (pag. 785 f.) I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der schweren Körperverletzung, begangen am 25. September 2016 in Bern z.N. von C.________ schuldig gesprochen wurde; 2. der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung für die amtliche Verteidigung. 3. des Verzichts auf den Widerruf des A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland am 3. August 2016 gewährten bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.00 bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. II. A.________ sei gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 450.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren seien von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil und Honorar des amtlichen Verteidigers zu treffen. 4.2. Anträge des Beschuldigten (pag. 782) I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.03.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ der schweren Körperverletzung, begangen am 25.09.2016 in Bern z.N. C.________, schuldig erklärt wurde; 2. A.________ zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. Röm. I Ziff. 2 des Urteils vom 22.03.2018); 3. der A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 03.08.2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 nicht widerrufen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an A.________;

4 4. die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Vor- und Hauptverfahren gerichtlich bestimmt wurde; 5. weitere Verfügungen getroffen wurden (vgl. Röm. IV Ziff. 1.-3. Des Urteils vom 22.03.2018). II. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 9 Monate zu vollziehen und für die Teilstrafe von 25 Monaten der Vollzug aufzuschieben seien, unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag an den unbedingten Teil der Strafe. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Entschädigung und das sog. Volle Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gestützt auf die separat eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Art des Vorsatzes und die Strafzumessung beschränkt (pag. 716 f.). Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 3. August 2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 nicht widerrufen, die Probezeit um ein Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden. 5.2. Nicht in Rechtskraft erwachsen ist hingegen der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Dies entgegen der Anträge sowohl der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft als auch der Verteidigung des Beschuldigten, welche übereinstimmend beantragten, es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Rechtskraft erwachsen sei. Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft einzig auf eine andere Vorsatzform schliesst, ist theoretisch u.a. immer noch eine Subsumtion unter einen weniger schweren Tatbestand oder ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung möglich. Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann mit Berufung unter anderem die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Berufung zielt auf eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine er-

5 neute tatsächliche Beurteilung von diesem ab, das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil (EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 398 StPO). Der eigentliche Schuldspruch kann vorliegend noch nicht als rechtskräftig betrachtet werden, da die Beurteilung der Vorsatzform durch die Kammer einer Beweiswürdigung des Sachverhalts bedarf. Damit sind auch die sich aus dem Schuldspruch ergebenen Kostenfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesen und den übrigen der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt nicht zum Tragen. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Anklageschrift vom 11. September 2017 ist Folgendes zu entnehmen (pag. 569 f.): A.________ ging zügig von der D________gasse zur E________gasse, gefolgt von F.________ und G.________ wobei A.________ eine grosse Glasflasche, am Flaschenhals haltend, in seiner Hand trug. Zirka in der Mitte der E________gasse, auf der Höhe des H________gässli, trafen sie erneut auf C.________, welcher aus entgegengesetzter Richtung, d.h. vom I________platz her in Richtung D________gasse, ging. Zuerst kam es zu einem kurzen, verbalen Disput zwischen A.________ und C.________, namentlich bat C.________ darum, ihn durchzulassen bzw. ihn in Ruhe zu lassen. G.________ stellte sich dazwischen und versuchte, die Situation zu beruhigen. Plötzlich schlug A.________ ohne Vorwarnung und unerwartet die mitgeführte Glasflasche weit ausholend, sehr heftig und gezielt gegen die Stirne von C.________, so dass die Glasflasche evt. teilweise zu Bruch ging. C.________ fiel rücklings auf den Boden und hob den Oberkörper danach wieder ein wenig an, evt. sank er auf seine Knie. Obwohl A.________ nach diesem ersten Schlag von G.________ weggezogen bzw. zurückgezerrt wurde, gelang es ihm, erneut mit der Flasche, diese nach wie vor am Flaschenhals haltend bzw. zumindest mit Teilen davon, mit einer kräftigen Schwungbewegung, sehr heftig und gezielt in das Gesicht des bereits stark blutenden und wehrlosen Opfers zu schlagen. Die Glasflasche ging dabei vollends zu Bruch.

6 C.________ erlitt u.a. eine ca. 5,5cm lange Hautdurchtrennung an der Stirne links, sowie zahlreiche kleinere, oberflächliche Hautdurchtrennungen im Scheitel-/Stirnbereich. Weiter erlitt er ein mehrfragmentärer Bruch des linken Stirnbeins, ein Schädelbasisbruch links mit Luft im Schädelinnern und Blutungen, ein Bruch der Hinterwand der Stirnhöhle mit Brüchen beider Augenhöhlendächer mit in die Augenhöhle verschobenen Bruchfragmenten linksseitig. C.________ wurde operativ eine Titanplatte im Schädelbereich eingesetzt und eine Hautpartie transplantiert. Er war vom 25.09.2016 bis am 08.10.2016 hospitalisiert. C.________ leidet infolge dessen namentlich immer noch an kognitiven und emotionalen Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, emotionale Instabilität etc.), an Kopfschmerzen, Doppelbildern, teilweise fehlendem Gefühlsempfinden im Kopfbereich sowie am Verlust des Riechens und Beeinträchtigungen beim Schmecken. C.________ war seit dem Vorfall nicht arbeitsfähig und die Narben im Kopfbereich sind teilweise gut sichtbar. A.________ beabsichtigte, C.________ zu verletzen. Er wusste um die Möglichkeit, dass er durch gezielte und heftige Schläge mit einer Glasflasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht schwere Verletzungen oder bleibende und arge Entstellungen im Gesicht verursachen könnte und wollte dies bzw. nahm dies mindestens in Kauf. 7. Unbestrittener Sachverhalt 7.1. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz lediglich Folgendes fest (pag. 674, S. 5 der Urteilsbegründung): Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragten in ihren mündlichen Parteivorträgen in der Hauptverhandlung übereinstimmend einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Die Verteidigung machte aber geltend, in der Anklageschrift werde nicht erwähnt, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Der Beschuldigte müsse recht viel Alkohol „intus“ gehabt haben, so dass der Alkoholkonsum ihn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB enthemmt haben müsse. Zudem sei von Putativnotwehr-Exzess auszugehen. Das Gericht wird deshalb vor allem die Fragen zu klären haben, ob der Beschuldigte in Putativnotwehr gehandelt hat und so stark alkoholisiert war, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden muss. 7.2. Die Kammer geht von folgendem unbestrittenem Sachverhalt aus: Das Opfer, welches Motorradkleidung trug, begab sich am 25. September 2016 gegen 4 Uhr morgens in Bern vom J.________ (K________gasse) über die D________gasse in Richtung E________gasse. In der D________gasse im Bereich des Geschäftes „L.________“ kam es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der in Begleitung des stark alkoholisierten M.________ war (errechnete Alkoholintoxikation von 1,8 ‰, pag. 156 f.) und sich dort im Bereich bzw. auf einer Fensternische aufhielt. Der Beschuldigte hielt bereits in diesem Zeitpunkt eine Flasche in der Hand. Kurze Zeit später war das Opfer in der E________gasse, Mitte der Strasse gehend, wieder in Richtung N.________ unterwegs, als es auf Höhe „O.________“ zu einer neuerlichen Begegnung mit dem Beschuldigten kam. Der Beschuldigte hatte eine Schnapsflasche aus Glas („Belvedere“-Flasche) in der Grösse einer Weinflasche und maximal noch zur Hälfte gefüllt, am Flaschenhals haltend mit der Öffnung nach oben bzw. in Richtung Handgelenk, in der Hand. Alsogleich kam es wieder zu

7 einer verbalen Auseinandersetzung, bei der sich das Opfer und der Beschuldigte sehr nahe gegenüber standen. Der Beschuldigte ist ein paar wenige Zentimeter grösser als das Opfer und hat im Vergleich zu dessen Körpergewicht von 61 kg, mit seinen anlässlich der Berufungsverhandlung angegebenen ca. 87 kg Körpergewicht (pag. 772), die um einiges kräftigere Statur, wobei zu beachten ist, dass das Opfer in seiner Motorradkleidung möglicherweise etwas kräftiger wirkte. In der Folge schlug der Beschuldigte mit der Flasche gegen das Opfer und traf dieses am Kopf. Alsdann flüchtete der Beschuldigte, der sich beim Vorfall nicht verletzt hatte. Am 20. Oktober 2016, 06.05 Uhr, wurde der Beschuldigte polizeilich angehalten, es wurde die vorläufige Festnahme verfügt, und gleichentags wurde er wieder entlassen. Das Opfer, bei dem sich keine Anzeichen eines Alkohol- oder Drogenkonsums zeigten (ein Konsum wurde vom Opfer verneint und für eine Auswertung des Blutund Urinasservats gab es auch keinen Anlass), wurde schwer verletzt und war vom 25. September 2016 bis am 8. Oktober 2016 hospitalisiert. Das Opfer erlitt ein Schädelhirntrauma Grad I, einen Schädelbasisbruch mit Lufteinschluss in der Schädelhöhe (Pneumencephalon) und kleiner Blutung zwischen den Schädelknochen und der harten Hirnhaut (Epiduralhämatom) im Stirnbereich linksseitig mit traumatischer Blutung unter die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) im Stirnbereich linksseitig, einen Bruch der Hinterwand der Stirnhöhle, einen Bruch des Dachs der linken knöchernen Augenhöhle mit in die Augenhöhle verschobenen Knochenstücken, eine Hautwunde im Gesicht linksseitig sowie diverse kleine Schnittwunden im Stirnbereich oben (pag. 278 f.). Dem Opfer wurde operativ eine Titanplatte im Schädelbereich eingesetzt und eine Hautpartie transplantiert. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt, es hätte jedoch jederzeit zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen können. (Vgl. zum Ganzen: Berichte des Inselspitals, Notfallzentrum, vom 25. September 2016 [pag. 303 ff.], des Inselspitals Bern, Universitätsklink für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 28. September 2016 [pag. 305], vom 30. September 2016 [pag. 307 f.], vom 27. April 2017 [pag. 313 f.], des Inselspitals Bern, Universitätsklinik für Intensivmedizin vom 28. September 2016 [pag. 309-310, des Inselspitals Bern, Universitätsklink für Augenheilkunde, vom 14. März 2017 [pag. 314.1 f.], der Psychiatrischen Dienste Spital STS AG vom 24. März 2017 [pag. 311 f.]), vom 15. März 2018 [pag. 612] sowie den Bericht des Inselspitals Bern, Universitätsklinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 22. Februar 2018 [pag. 629 f.]). Zusammenfassend erwog die Vorinstanz betreffend die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aktuellen Berichte richtigerweise Folgendes (pag. 676 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung): - der Verlust des Geruchssinns sei sehr wahrscheinlich bleibend. Die persistierenden Kopfschmerzen könnten aus schädel-, kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht hinsichtlich Dauer und Persistenz nur unzureichend beurteilt werden. Hierfür werde eine neurologische Abklärung empfohlen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Patient aufgrund des traumatischen Erlebnisses weiterhin schreckhaft sei gegenüber lauten Geräuschen. Die Frage der posttraumatischen Belastungsstörungen müsste gegebenenfalls in einem psychiatrischen Gutachten abgeklärt werden (pag. 629),

8 - der tätliche Angriff vom 25.09.2016 habe C.________ „ganz aus der Bahn geworfen“. Er sei fast während eines Jahrs in seiner Funktion massiv eingeschränkt gewesen. Inzwischen sei die Rehabilitation mit Hilfe der IV angelaufen und mache Fortschritte. Es gehe aber langsam und es zeigten sich deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit und in der Leistungsfähigkeit (Konzentrationsfähigkeit, Arbeitstempo, Ermüdbarkeit), die in einer neuropsychologischen Untersuchung vom 02.03.2018 hätten objektiviert werden können (p. 612). 8. Bestrittener Sachverhalt Seitens des Beschuldigten wurde insbesondere geltend gemacht, das Opfer habe bereits in der ersten Phase bei der Begegnung in der D________gasse aggressiv gewirkt, seinen Kollegen beleidigt und ihm selber gedroht, er werde ihn umbringen. Die anschliessende zweite Begegnung in der E________gasse sei zufällig gewesen, und es sei das weiterhin aggressive Opfer gewesen, das auf ihn zugekommen sei, ihn angesprochen und angeschrien sowie gesagt habe, er wolle ihn umbringen. Auch habe es so ausgesehen, als wolle das Opfer ihn mit der linken Hand packen. Er sei deshalb in Angst und Panik geraten (zumal auch sein Bruder einmal von einem älteren Mann „drunter gekommen sei“ [pag. 199]) und habe sich aufgrund des Altersunterschieds und seinem Verhalten bedroht gefühlt (pag. 773). Er habe ihn reflexartig mit der mitgeführten Flasche, am Flaschenhals haltend mit dem Daumen nach unten, geschlagen, ohne aber auszuholen oder aufzuziehen. Er habe sich nur selber schützen wollen, und es sei nicht seine Absicht gewesen, was passiert sei. Im Übrigen wisse er nicht, wie oft er geschlagen und wo er das Opfer getroffen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte demgegenüber erheblich abgeschwächte Aussagen, und sein Verteidiger gab an, dass kein Putativnotwehrexzess mehr geltend gemacht werde. Jedoch sei in der D________gasse durch die Person des Opfers eine Ursache gesetzt worden für die spätere Reaktion des Beschuldigten (pag. 777 ff.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er sei alkoholisiert gewesen bzw. er habe recht viel Alkohol intus gehabt. 9. Beweisfragen Beweiswürdigend stellen sich die folgenden Fragen: • Aus welchem Grund/wieso kam es am 25. September 2016 zur Auseinandersetzung bzw. was war die Vorgeschichte und von wem ging das Aggressionspotenzial aus? Unter welchen Umständen und wie fügte der Beschuldigte dem Opfer die Verletzungen zu? • Was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem Flascheneinsatz bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen? • Inwieweit sind Tatsachen dargetan, die auf eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung schliessen lassen?

9 10. Beweismittel Es kann vorab auf die von der Vorinstanz aufgeführten, korrekt ins Verfahren eingebrachten und zutreffend wiedergegebenen objektiven und subjektiven Beweismittel verwiesen werden (vgl. pag. 674 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). 11. Beweiswürdigung 11.1. Vorbemerkungen und Allgemeines zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 688 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Geschehen in der E________gasse auf Höhe „O.________“ um ein überraschendes, dynamisches Turbulenzgeschehen von letztlich sehr kurzer Dauer handelte, die Beleuchtungsverhältnisse nicht optimal und die Wahrnehmungsverhältnisse gerade für die Aussagepersonen ganz unterschiedlich waren. Auch wenn angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit auch im vorliegenden Fall einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich ist, ist dies andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können sich bewusst oder unbewusst auswirken. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, und aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 11.2. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Im Zusammenhang mit der ersten Beweisfrage erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 689 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind wenig präzise. Sie weisen keine klaren Konturen und Details auf. Er gestand zwar, C.________ die Flasche an den Kopf geschlagen zu haben. Bei Fragen zum genauen Ablauf und zu Einzelheiten machte er jedoch konstant fehlende Erinnerung als Folge eines Schockzustandes geltend und führte auch seinen massiven Alkoholkonsum in den Stunden vor dem Ereignis ins Feld.

10 Trotzdem konnte der Beschuldigte sehr detaillierte Angaben zu seiner Gemütslage beim erneuten Zusammentreffen mit C.________ in der E________gasse machen und geradezu fotografisch genau beschreiben, wie er vor dem Schlag die Flasche am Flaschenhals mit der Öffnung nach oben bzw. in Richtung Handgelenk, Daumen nach unten (p. 187, Z. 112-113), gehalten habe. Ebenso wollte er sich noch genau daran erinnern können, dass er vor dem Schlag weder ausgeholt noch aufgezogen habe. Schliesslich erinnerte er sich auch, dass der Beschuldigte einfach geschrien und seine Hand ausgestreckt habe (p. 199, Z. 176-181). Nach Meinung des Gerichts sind die behaupteten Erinnerungslücken des Beschuldigten nicht glaubhaft, sondern vielmehr als Schutzbehauptung zu betrachten. Die Aussagen zum eigentlichen Kernsachverhalt sind aber nicht nur in sich fragwürdig, sondern widersprechen auch der Darstellung der meisten direkten Tatzeugen wie folgt: - P.________ befand sich in eher geringer Distanz zum Tatgeschehen. Daher wäre anzunehmen, dass sie etwas vom Geschrei mitbekommen hätte und bereits zu diesem Zeitpunkt auf das Geschehen aufmerksam geworden wäre, wenn es denn bereits vor dem Zuschlagen mit der Flasche zu solchem gekommen wäre. Sie will zwei Schläge gesehen haben und wurde erst aufmerksam, als der Beschuldigte auf das Opfer losging. - Q.________ befand sich ebenfalls nahe am Geschehen. Er war auf das spätere Opfer aufmerksam geworden, weil dieses eine Motorradjacke trug. Ein Geschrei hätte seine Aufmerksamkeit mit Sicherheit früher auf den Beschuldigten und das Opfer gelenkt. - R.________ machte für das Gericht insgesamt die präzisesten und zuverlässigsten Angaben aller direkten Tatzeugen, womit diese einen hohen Beweiswert aufweisen. So kannte sie zwar F.________ und nahm ihn als Teil der Gruppe um den Beschuldigten wahr, hatte aber schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass C.________ nicht die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchte, sondern A.________ mit C.________. In ihren Aussagen finden sich keine Hinweise dafür, dass C.________ den Beschuldigten angeschrien und verbal bedrohlich gewirkt hat. Sie räumte lediglich ein, der Ton sei streng und energisch gewesen, als C.________ verlangt habe, in Ruhe gelassen zu werden. Auch R.________ beobachtete zwei Schläge und bezeichnete den ersten als extrem heftig. - S.________ sprach als einziger von einem Stoss, der C.________ zu Fall gebracht habe. Auch er beschrieb einen Schlag, als das Opfer am Boden gelegen sei. - T.________ machte zwar wenig detaillierte Angaben, bestätigte aber ebenfalls zwei Schläge. - Die Aussagen von G.________ sind praktisch unbrauchbar, da er offensichtlich wegen der eigenen Nähe zum Geschehen niemanden belasten wollte und zudem A.________ und F.________ kannte. - F.________ war, wie bereits erwähnt, zuerst selber beschuldigte Person. Dennoch wirken seine Aussagen ehrlich und tatnah. Er bestätigte wichtige Elemente des angeklagten Sachverhalts. Auch aus seinen Aussagen ergibt sich nichts, was auf aggressives Verhalten von C.________ hinweisen würde. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er den Inhalt des Gesprächs zwischen A.________ und C.________ praktisch gleich wiedergab wie R.________. Er sprach ebenfalls von zwei Schlägen und wies eindrücklich darauf hin, dass diese gezielt, heftig, mit gutem Schwung und schlimm gewesen seien. Zu den Aussagen von C.________ ist schliesslich festzuhalten, dass diese zum Zusammentreffen in der D________gasse weitgehend mit den Aussagen von A.________ übereinstimmen. Dagegen ge-

11 hen die Aussagen der Beiden bei der Frage deutlich auseinander, was sie bei diesem ersten Zusammentreffen miteinander gesprochen haben. Zum angeklagten Kernsachverhalt konnte C.________ mangels Erinnerung keine Angaben machen. Damit ist zum eigentlichen Kerngeschehen nicht auf die Aussagen von A.________ abzustellen, sondern auf die Aussagen der direkten Tatzeugen. … Unbestritten und erwiesen ist somit, dass das erste Treffen zwischen A.________ und C.________ in der D________gasse stattfand. A.________ schilderte das dortige Zusammentreffen mit M.________ und C.________ detailliert und in beiden Einvernahmen weitgehend übereinstimmend. Zum Inhalt des dortigen Gesprächs ist für das Gericht auch gestützt auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck von C.________ in der Hauptverhandlung nur schwer vorzustellen, dass dieser den Kollegen des Beschuldigten massiv beschimpft hat und gegenüber A.________ bedrohlich geworden ist. In diesem Punkt steht Aussage gegen Aussage, weshalb offen bleiben muss, was genau sich in der D________gasse beim ersten Zusammentreffend zwischen A.________ und C.________ abgespielt hat. Es steht aber ausser Frage, dass dort die Ursache für die spätere Auseinandersetzung gesetzt wurde. Nach der Überzeugung des Gerichts war das erneute Zusammentreffen von A.________ und C.________ in der E________gasse kein Zufall. A.________ ging nicht oder nicht ausschliesslich dorthin, weil er im O.________ Wasser kaufen wollte. Dafür hätte es geografisch näher gelegene Möglichkeiten gegeben. Zudem hatte er angegeben, er habe sich nach Verlassen des U.________ zu seinen Kollegen begeben wollen, die sich im V.________ aufgehalten hatten. Dafür war aber sein Umweg in die E________gasse nicht nötig, denn der direkte Weg zum V.________ führte an der E________gasse vorbei und nicht in diese hinein. Diese Aussage von A.________ sind deshalb als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass A.________ C.________ zur Rede stellen wollte, nachdem die Beiden in der D________gasse aneinander geraten waren und A.________ gemäss der nachvollziehbaren Einschätzung von P.________ „sehr aggressiv gewirkt“ habe (p. 80, Z. 188). Zwar konnte er nicht sicher sein, C.________ dann auch tatsächlich anzutreffen, doch ging er zielstrebig auf ihn zu, als er ihn sah. Es ist nicht erwiesen, dass C.________ gegen den Beschuldigten irgendwie bedrohlich wurde. Diese Behauptung widerspricht den Feststellungen und Beobachtungen der befragten Tatzeugen. Deshalb gab es für A.________ keinen Grund, in Panik zu geraten, obschon das Gericht sein Erlebnis mit seinem Bruder nicht anzweifelt. Selbst wenn es so gewesen wäre, steht die Frage im Raum, weshalb er zu einem zweiten heftigen Schlag ausholen musste, wenn C.________ doch bereits nach dem ersten Schlag zu Boden ging und inmitten seines Blutes am Boden lag, so dass von ihm keine Gefahr mehr ausging. Damit ist ebenfalls erwiesen, dass A.________, wie in der Anklageschrift ausgeführt, nach dem ersten Schlag die Flasche erneut mit einer kräftigen Schwungbewegung sehr heftig und gezielt in das Gesicht des bereits sehr stark blutenden, am Boden liegenden und wehrlosen C.________ schlug. Der angeklagte Sachverhalt ist deshalb beweismässig erstellt. Ausgehend von der Anklage wegen „schwerer Körperverletzung“ erging erstinstanzlich ein Schuldspruch. Bezüglich der Frage der Vorsatzart sind indes den erstinstanzlichen Erwägungen beweiswürdigend keine expliziten Ausführungen zu ent-

12 nehmen. Auch in den Erwägungen zum Rechtlichen wurde bezüglich subjektivem Tatbestand lediglich ausgeführt, dass sich der Beschuldigte (gestützt auf seine Aussagen) der Gefahr bewusst gewesen sei, die von der als „Schlafinstrument“ (recte: Schlaginstrument) eingesetzten Glasflasche ausgegangen sei, und davon ausgehend auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt sei. Erst in der Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: „Wie in den meisten solchen Fällen kann auch dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass es sein eigentliches Handlungsziel war, das Opfer schwer zu verletzen. Gemäss seinen eigenen Aussagen war er sich jedoch bewusst, dass seine Schläge sehr gefährlich bis lebensgefährlich waren. Dadurch, dass er trotzdem mit voller Wucht und sogar ein zweites Mal zugeschlagen hat, nahm er solche Folgen mindestens in Kauf. Anders kann sein Verhalten nicht interpretiert werden“ (pag. 696 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). 11.3. Würdigung durch die Kammer Vorab ist festzustellen, dass die objektiven Beweismittel nachvollziehbar, schlüssigstimmig sind und diesbezüglich auf die darin festgestellten Tatsachen beweiswürdigend abzustellen ist. Allerdings ist auch festzuhalten, dass weder aus den IRMnoch den KTD-Befunden die beweismässigen Kernfragen beantwortet werden können. Soweit im rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. März 2017 (pag. 277 ff.) steht „Die Entstehung der vorgenannten Befunde im Rahmen eines Schlags mit einer Flasche gegen den Kopf und eines Zerberstens dieser im Rahmen dessen ist denkbar“ (pag. 281) schliesst diese Feststellung beweismässig nicht aus, dass der Beschuldigte zwei Mal mit der Flasche gegen den Kopfbereich des Opfers schlug – das IRM ging gestützt auf die Angaben des Opfers, wonach es einen Schlag auf den Kopf gespürt habe (pag. 277), implizit von der Prämisse aus, dass es bloss einen Schlag gegeben hatte. Im Übrigen ist selbst für einen medizinischen Laien nur äusserst schwer vorstellbar, dass all die beim Opfer festgestellten Verletzungen von nur einem Schlag mit einer Glasflasche herrühren sollen. Insoweit kommt es nicht von ungefähr, dass seitens der Verteidigung oberinstanzlich nicht mehr bestritten wurde, dass es zwei Schläge mit der Flasche gab. Im Weiteren lässt sich aufgrund der in der ca. 5.5 cm langen Hautdurchtrennung aufgefundenen bzw. sichtbaren glasverdächtigen Splittern sowie der zahlreichen kleineren, glattrandigen, oberflächlichen Hautdurchtrennungen im Scheitel-/Stirnbereich linksseitig, die als Zeichen scharfer Gewalteinwirkung imponierten (pag. 280), ohne Weiteres darauf schliessen, dass die vom Beschuldigten eingesetzte Glasflasche sicher nicht erst am Boden kaputt ging nach dem Einwirken auf das Opfer, sondern vielmehr unmittelbar durch das Einwirken auf den Kopf des Opfers. Betreffend den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2016 (pag. 17 ff.) teilt die Kammer die Ansicht der Verteidigung, dass dieser zum Teil unzulässige Wertungen enthält. Beispielsweise wurde aus den Mobiltelefondaten des Beschuldigten, welche WhatsApp-Nachrichten an G.________ enthielten, die gut 40 Minuten nach der Tat verschickt wurden, durch den Verfasser des Rapports unzulässigerweise geschlussfolgert, dass die Ereignisse den Beschuldigten nicht

13 von einem sorglosen Einschlafen abhielten (pag. 29). Weiter wurden Ungereimtheiten zwischen den Ausführungen des Beschuldigten sowie denjenigen der Auskunftspersonen und den Ermittlungen aufgelistet (pag. 32 f.). Ohne diese unzulässigen Wertungen zu verkennen, enthält der Anzeigerapport für die Kammer dennoch notwendige Informationen, welche das Bild vervollständigen, und auf welche abgestellt wird. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, ist vorab festzustellen, dass es seinerseits keine tatzeitnahen Aussagen gibt. Er wurde erst am 20. Oktober 2016, mithin gut dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis erstmals einvernommen (pag. 184). Allein schon diese Erstaussagen für sich erscheinen weder stimmig-schlüssig noch nachvollziehbar und müssen als klassische Schutzbehauptung abgetan werden: Auffallend ist, dass seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen wenig präzise sind und v.a. dadurch imponieren, dass er auf Grund der ersten Begegnung in der D________gasse, des aggressiven Verhaltens des Opfers und dessen Anschreien ihm gegenüber sowie dessen Handbewegung, die für ihn ausgesehen habe, als wolle er ihn packen, in Angst und Panik geraten sein will und er sich deshalb einfach reflexartig habe schützen wollen. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte, der alleine gewesen sein will, noch exakt angeben konnte, wie er die Flasche gehalten und weder ausgeholt noch aufgezogen haben will. Demgegenüber wollte er sich aber nicht erinnern können, ob er mehrmals, ob er hart, ob er gegen den Kopf geschlagen, ob er überhaupt getroffen habe und ob die Flasche dabei kaputt gegangen sei. Auch wollte er sich nicht erinnern können, ob das Opfer überhaupt verletzt worden sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2017 (pag. 194 ff.) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen betreffend die Vorgeschichte mit der Beleidigung seines Kollegen, den Todesdrohungen, dem aggressiven Schreien. Aber auch die erneute Begegnung in der E________gasse schilderte der Beschuldigte grundsätzlich gleich, indem dieses erneute Zusammentreffen zufällig gewesen und das Opfer auf ihn zugekommen sei und mit der Hand ausgeholt habe, als wolle er ihn schlagen oder packen. Aus Angst habe er dann mit der Flasche geschlagen. Das Opfer sei ihm körperlich überlegen gewesen. Im Übrigen wisse er nichts davon, dass F.________ und G.________ („G.________“) versucht hätten, ihn zu mässigen bzw. wegzuziehen. Neu und ohne spezifische Details erwähnte der Beschuldigte, dass auch sein Bruder früher einmal von einem älteren Mann „drunter kam“; in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. März 2018 machte der Beschuldigte dann ein paar ergänzende Angaben dazu. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, obwohl er seine Aussagen im Wesentlichen bestätigte, die angebliche Bedrohung durch das Opfer bei der ersten Begegnung in der D________gasse im Vergleich zu den vorherigen Einvernahmen in einer wesentlich abgeschwächteren Version wiedergab. Vor dem Regionalgericht führte er diesbezüglich aus: „Herr C.________ sagte dann irgend etwas, und zwar meiner Meinung nach schon in einem etwas lauteren Ton“ (pag. 638). Diesbezüglich überraschte insbesondere auch seine Aussage in der oberinstanzlichen Einvernahme: „Wir hatten eine Auseinandersetzung mit Wörtern, es ging eigentlich gut auseinander“ (pag. 772). Eine solche Aussage ist mit Blick auf das nachfolgende Verhalten alles andere als schlüs-

14 sig. Er gab zwar weiterhin an, Angst gehabt und sich bedroht gefühlt zu haben, sich jedoch nicht erklären zu können, warum er so etwas machen würde (pag. 772). Es ist auffällig, dass der Beschuldigte von seinen anfänglichen Aussagen, das Opfer habe ihm gedroht, ihn umzubringen und M.________ zu schlagen und habe sie beide beschimpft und so Angst und Panik bei ihm, dem Beschuldigten, ausgelöst, stark zurückgekrebst ist und schliesslich nur noch eine scheinbar harmlose verbale Auseinandersetzung schilderte. Von Anfang an konstant gab der Beschuldigte an, er habe das Opfer in der E________gasse nicht bewusst aufgesucht. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich betrachtet nicht glaubhaft sind und diese vor allem für sich allein und isoliert dastehen und von keiner der verschiedenen Aussagepersonen auch nur ansatzweise gestützt werden bzw. nachgerade im Widerspruch zu deren Aussagen stehen. Auch sind, insbesondere bei den ersten Aussagen des Beschuldigten betreffend die Auseinandersetzung an der D________gasse, starke Aggravierungstendenzen bezüglich des Verhaltens des Opfers zu erkennen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Das Opfer machte erste Aussagen tatzeitnächst am Tattag morgens ab 06.00, d.h. gut zwei Stunden nach dem Ereignis (pag. 56). Stimmig-sachlich schilderte es die erste Begegnung in der D________gasse und dass es den Beschuldigten und seinen Kollegen M.________ nicht angesprochen habe, stattdessen es der Beschuldigte gewesen sei, der es (grundlos) aufgefordert habe, seinen Kollegen in Ruhe zu lassen. Und zum erneuten Zusammentreffen in der E________gasse konnte es nur soviel sagen, dass die gleichen Zwei in Begleitung eines Dritten wieder auf es zugekommen seien und es auf die Begegnung in der D________gasse angesprochen hätten. Dann sei plötzlich, wie aus dem Nichts, der Schlag gekommen. Weitere sachdienliche Angaben konnte das Opfer nicht machen. Nicht viel ergiebiger war die polizeiliche Befragung vom 30. September 2016 (pag. 57 ff.). Nennenswerte Widersprüche zur vorangehenden Aussage sind nicht auszumachen, einzig präzisierte das Opfer, dass die beiden Männer in der D________gasse ein „Gliiir“ (pag. 60) zusammen gehabt hätten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2017 (pag. 64 ff.) bestätigte das Opfer, dass die zwei Personen in der D________gasse eine verbale Auseinandersetzung bzw. untereinander eine ziemlich heftige Diskussion gehabt hätten. Es erinnere sich nur noch vage, dass es in der E________gasse von vorne angegangen worden sei. Auch in der Hauptverhandlung äusserte sich das Opfer dahingehend, dass es in der D________gasse angesprochen worden sei (pag. 634) vom Beschuldigten, der dort mit einem Kollegen eine Diskussion gehabt habe. Die Aussagen des Opfers sind insgesamt gleichbleibend, widerspruchsfrei und ohne Aggravierungen. Soweit die Vorinstanz feststellte, dass die Aussagen des Opfers zum Zusammentreffen in der D________gasse weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmten (pag. 691, S. 22 der Urteilsbegründung), kann dem von der Kammer nur sehr bedingt beigepflichtet werden. Dies betrifft nur die Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem stark alkoholisierten M.________ im Bereich des „L.________“ redete und es dort zu einer ersten Begegnung mit einem verbalen Disput zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer kam; bezüglich der Frage jedoch, von wem das verbale Aggressionspotenzial ausging, divergieren die Aussagen ganz erheblich.

15 Die Auskunftsperson P.________ wurde gut eineinhalb Stunden nach dem Ereignis protokollarisch einvernommen (pag. 73 ff.). Bei ihr ist vorab festzustellen, dass sie sich im Moment des Ereignisses vom „W.________“ (Restaurant & Take Away, auf Höhe E________gasse 26) hinter dem Opfer in Richtung N.________ gehend befand und im Moment des Ereignisses noch hinter dem X________brunnen war und damit das Geschehen aus einer Distanz von zumindest rund 15 bis 20 Metern beobachtete (vgl. Foto pag. 223). Insoweit ist nachvollziehbar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, wenn sie davon sprach, der Beschuldigte habe eine grüne Flasche/Bierflasche eingesetzt. Immerhin konnte sie klar erkennen, dass der Beschuldigte richtig aufgezogen und zugeschlagen hatte mit der Flasche, das Opfer auf die Knie ging und der Beschuldigte dann erneut ausholte und zuschlug; der Beschuldigte habe ziemlich ausgeholt, und es habe nach einem festen Schlag ausgesehen. Angesichts des dynamischen Turbulenzgeschehens und der Distanz sind auch die folgenden Aussagen stimmignachvollziehbar: „Ich weiss nicht, ob es ihn bereits beim ersten Mal erwischt hat. Der Mann war dann auf den Knien und der Mann im weissen T-Shirt schlug nochmal zu. Ich kann nicht sagen, ob er ihn beim ersten Mal richtig getroffen hat, oder erst beim zweiten Mal, das habe ich nicht gesehen. Nach dem zweiten Schlag zerbrach die Flasche jedenfalls, ich kann nicht sagen ob auf dem Boden oder auf dem Kopf des anderen Mannes. … Der Mann zog richtig auf und schlug mit der Flasche zu. Ich kann nicht sagen, wo der den Mann getroffen hat. Der getroffene ging auf die Knie. Der Angreifer holte erneut aus und schlug erneut zu. Der Mann wurde am Kopf getroffen. Aber aufgrund der Distanz kann ich nicht genau sagen wo er getroffen wurde“ (pag. 73 f.). Interessant ist, dass das Opfer ihr noch während der Hilfeleistung vor Ort Folgendes gesagt habe: „Er sei von einem Typ aus dem nichts heraus angesprochen worden und er habe sich gefragt, was dieser von ihm wolle. Da habe er bereits den ersten Schlag erhalten. Er habe keinen Grund gesehen, wieso er die Flasche auf den Kopf erhalten habe“ (pag. 74). Diese Aussagen der Auskunftsperson erscheinen sehr stimmig-nachvollziehbar und insgesamt sehr glaubhaft. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte klar zwei Mal mit der Flasche ausholend und heftig auf das Opfer eingewirkt hat. Hervorzuheben ist überdies, dass die Zeugin ein Zerbrechen der Flasche nicht bereits beim ersten Schlag wahrnahm. Im Übrigen erwähnte sie nichts von einem Anschreien des Opfers gegenüber dem Beschuldigten, obwohl sie dies von der Distanz her ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Ihre Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen einen Monat später anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme. Nennenswerte Widersprüche oder Ungenauigkeiten sind nicht auszumachen. Hervorzuheben ist, dass das Opfer der Zeugin vorher nicht auffiel („Er war ruhig“ [pag. 78]) und sie insbesondere kein Geschrei mitbekam, als das Opfer und der Beschuldigte sehr nahe („näher als eine Armlänge“ [pag. 78]) beieinander standen. Auch sei es ihr nicht so vorgekommen, als ob der Beschuldigte sich mit der Flasche hätte schützen müssen; sie habe nicht gesehen, dass sich das Opfer gewehrt oder dreingeschlagen hätte bzw. dieses sei „eher wehrlos“ (pag. 79) gewesen nach dem ersten Schlag. Es sei der Beschuldigte gewesen, der „sehr aggressiv“ (pag. 80) auf sie gewirkt habe. Es habe auf sie wie eine „Angriffshandlung“ (pag. 81) gewirkt. Weiter erwähnte die Zeugin noch, dass sie im Y.________ arbeite, in welchem das Opfer sich befunden habe, und dieses ihr erzählt habe, „… sei er von zwei Typen dumm

16 angemacht worden. Worum es genau ging sagte er mir nicht. Er wollte sich nicht darauf einlassen und sei weitergelaufen“ (pag. 81). Insgesamt imponieren die widerspruchsfreien, detaillierten Schilderungen ohne Aggravierungen. Die Aussagen der Zeugin sind sehr glaubhaft. Die Auskunftsperson Z.________ wurde ebenfalls gut eineinhalb Stunden nach dem Ereignis protokollarisch einvernommen (pag. 84). Ein Geschrei bzw. Anschreien des Opfers gegenüber dem Beschuldigten nahm er nicht wahr: „Ich stand im H________gässli sah, wie der Geschädigte mit einem anderen Mann vor dem O.________ sprach“ (pag. 84) bzw. „Ich bin ziemlich sicher, dass es vorher ein Problem gab vor dem O.________ und die Frauen darin verwickelt waren. Sie haben diskutiert und geredet“ (pag. 85). Er schilderte eine überraschende Eskalation „Auf einmal nahm der Täter eine grosse Flasche (z.B. Weinflasche) hervor und schlug dem Geschädigten über den Kopf … Einmal mit voller Wucht und ganzer Kraft“ (pag. 85). Nicht bedeutungslos ist auch seine Aussage „Der Mann floh dann in Richtung H________gässli, er lief zügig, aber rannte nicht. … Als er neben mir durch lief auf dem H________gässli, sah ich sein Gesicht, er war ganz cool, sah als hätte er dies schon sehr oft gemacht. … Die Security versuchte noch den Täter einzuholen aber sie waren zu langsam. Er rannte nach dem Erblicken der Security davon“ (pag. 85). Am gleichen Morgen wurde der Zeuge nur wenig später nochmals polizeilich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll: „Nur dass Opfer und Täter kurz zusammen gesprochen haben. Und dann hatten sie schon Streit. … Ich war ca. 30 Meter entfernt. Aber gesehen habe ich alles“ (pag. 88). Daraus lässt sich einerseits schliessen, dass der Zeuge nicht durch ein (An-)Schreien des Opfers gegenüber dem Beschuldigten auf die Situation aufmerksam wurde. Andererseits schliessen seine grössere Distanz zum Geschehen, die umstehenden Leute/Frauen und die Tatsache eines dynamischen Turbulenzgeschehens nicht aus, dass es seitens des Beschuldigten zwei Schläge gegen das Opfer gab. Aus seiner Schilderung, wonach der Beschuldigte eine grosse Flasche hervorgenommen habe, kann desgleichen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Flasche nicht bereits in der Hand hatte, als er in die E________gasse lief: Auf Grund der Distanz, der Beleuchtungsverhältnisse, des Betrachtungswinkels etc. ist es ohne Weiteres möglich, dass die Auskunftsperson die Flasche anfänglich nicht wahrnehmen konnte. Die Auskunftsperson Q.________ wurde am Mittag des Tattages protokollarisch einvernommen (pag. 89 ff.). Interessant ist, dass dem Zeugen, der sich in der E________gasse vor der Laube zwischen dem Club „AA.________“ und „AB.________“ aufhielt, das Opfer auf seinem Weg vom „O.________“ in Richtung „AB.________“ (K________gasse 30) nicht durch pöbelndes Verhalten oder dgl. aufgefallen war, sondern wegen der Motorradjacke. Im Weiteren beobachtete der Zeuge das Opfer in der Folge nicht mehr, sondern erst als er plötzlich in Richtung H________gässli schaute (das Opfer musste da wieder auf dem Rückweg Richtung N.________ sein): „In diesem Moment hat ein Mann dem Opfer eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen. Ich sah wie der Täter die Flasche aufzog und Richtung Kopf schlug. Das Opfer lag in diesem Moment bereits am Boden“ (pag. 90). Er schätzte die Distanz auf 10 – 30 Meter, er habe freie Sicht gehabt im Moment des Angriffs (pag. 90); effektiv waren es sicher rund 20 Meter (vgl. Foto pag. 214, 223).

17 Alsdann beschrieb er den Vorfall wie folgt: „Der Täter stand mit dem Rücken zum H________gässli und schaute Richtung AC.________. Das Opfer lag in der Seitenlage und schaute zum Täter hinauf. Der Täter machte mit der Flasche eine heftige Wurfbewegung Richtung Kopf des Opfers. Der Täter stand etwa einen bis zwei Meter neben dem Opfer. Der Täter warf mit der rechten Hand. Ich sah nur diesen Wurf. Es sah für mich aus wie der Täter die Flasche dem Opfer aus nächster Nähe an den Kopf warf“ (pag. 90). Auch dieser Zeuge erwähnte bloss ein Einwirken, allerdings war das Opfer bereits am Boden. Das lässt unschwer den Schluss zu, dass er erst während des körperlichen Einwirkens auf das Geschehen aufmerksam wurde und das Einwirken auf das Opfer, das zu dessen Sturz führte, nicht wahrnahm. Das indiziert wiederum auch, dass das Opfer eben gerade nicht den Beschuldigten anschrie, ansonsten er wohl vorher auf das Geschehen aufmerksam geworden wäre. Und dass der Zeuge einen „Wurf“ beschrieb, macht seine Aussagen nicht unglaubhaft: Vorab erwähnte er, dass dem Opfer eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen worden sei, und zusammen mit dem Aufziehen mit der Flasche und dem beschriebenen Abstand zwischen Opfer und Beschuldigten kann er dieses dynamische Turbulenzgeschehen sehr wohl wie einen Wurf wahrgenommen haben. Die Auskunftsperson AD.________ konnte bei seiner polizeilichen Einvernahme am Mittag des Tattages nur Aussagen vom Hören-Sagen machen (pag. 92 ff.): Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er gesehen habe, dass der Angreifer eine Flasche eingesetzt habe und damit dem Opfer ein Mal über den Kopf geschlagen habe und die Flasche daraufhin zerbarst. Selber habe er nur den „Knall von der Flasche“ (pag. 93) wahrgenommen. Die Auskunftsperson R.________ wurde am 26. September 2016 protokollarisch einvernommen (pag. 96 ff.). Sie machte sehr präzise, detaillierte und direkte Angaben zum Geschehen; sie rauchte draussen vor der E________gasse 41 eine Zigarette und konnte die Auseinandersetzung aus nächster Nähe (ca. 5 Meter Entfernung [pag. 99]) beobachten. Auffallend ist, dass sie einzig wahrnahm, wie das Opfer zum Beschuldigten und zwei Begleitern „recht energisch“ sagte „Seit ruhig es ist jetzt Feierabend“ (pag. 97) oder ähnlich im Sinne eines Massregelns (pag. 99). Von einem Pöbeln oder Anschreien oder Drohungen nahm sie nichts wahr; dies müsste ihr aber aufgrund ihrer ausgezeichneten Wahrnehmungs- und Beobachtungssituation zweifellos aufgefallen sein, wenn es dies gegeben hätte. Sie schilderte alsdann sehr detailliert das zweimalige Einwirken mit der Flasche auf das Opfer durch den Beschuldigten: „… und sah wie der Mann mit dem weisen T-Shirt die Flasche gegen den Kopf … schlug. Dieser fiel zu Boden und der Typ hat die Flasche aus nächster Nähe ins Gesicht des Opfers geworfen. Dabei ging die Flasche zu Bruch. …. Täter und Opfer standen sich sehr nahe gegenüber. Der Täter hielt die Flasche am Flaschenhals in seiner rechten Hand und schlug mit der Flasche von oben nach unten. Dabei traf er das Opfer am vorderen Teil des Kopfes. Der Schlag war extrem heftig und die Flasche zerbrach teilweise. Danach lag das Opfer am Boden und der Täter stand unmittelbar neben dem Kopf des Opfers und holte mit dem Rest der Flasche erneut aus und warf diese gegen das Gesicht des Opfers. Dies geschah erneut mit grosser Heftigkeit. … Das Opfer hat sich nie gewehrt und hat auch vorgängig nichts gemacht und nicht geschlagen. … Der Täter hatte die Fla-

18 sche schon vorgängig nicht in der Hand, wie man sie zum Trinken hält. Er hielt die Flasche bereits am Flaschenhals. Auf mich wirkte es klar wie eine beabsichtigte Handlung“ (pag. 97 f.). Und zum Zustand des Beschuldigten ist dem Protokoll Folgendes zu entnehmen: „…, er sah nicht alkoholisiert aus. Nach der Tat hat er eine kurze Zeit innegehalten und ist danach davon gerannt. … Er konnte gerade laufen und wirkte nicht betrunken“ (pag. 97 f.). Diese Aussagen beeindrucken und erscheinen dem Gericht als sehr glaubhaft, umso mehr als R.________ bei ihren Aussagen Angst hatte (vgl. pag. 14 und 105) vor dem ihr bekannten F.________ und seinem Kollegenkreis. Im Übrigen schadet es der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ansatzweise, dass sie anfänglich gegenüber der Polizei F.________ als Täter bezeichnete (pag. 14); dieser war ihr bekannt, und er stand zweifelsohne in nächster Nähe des dynamischen Turbulenzgeschehens und war insoweit mitinvolviert. Am 28. Oktober 2016 wurde sie erneut und parteiöffentlich einvernommen (pag. 104 ff.). Sie schilderte das Geschehen wie folgt: „Sie sind zügig gelaufen und der in der Mitte hat eben die Belvedere-Flasche so gehalten, als würde er nächstens „dri schlah“. Danach liefen sie an mir vorbei in der Laube und sind dann schräg abgebogen zur Laube hinaus auf die Gasse. Dann stand der Töfffahrer dort. Die drei Männer sind direkt auf ihn zugelaufen. … Der Töfffahrer sagte zu diesen drei Männern „es isch jetz fürabe, löht mi itz la si, göht jetz“ und dies sagte er in einem strengen Ton. Er hat sie nicht angefasst und hat es einfach nur zu ihnen gesagt. Dann hat dieser in der Mitte mit der Belvedere-Flasche – ohne etwas zu sagen – diese Flasche aufgezogen und hat mit vollem Schwung direkt dem Töfffahrer mit der Flasche ins Gesicht geschlagen (Verbal: zeigt mit dem rechten Arm eine Ausholbewegung mit Schwung und zeigt auf die Stirn) … und die Flasche ist dann eben teilweise zerbrochen und dann ist der Töfffahrer auf den Boden gelegen und dann ist dieser Mann mit der Flasche zu seinem Kopf gelaufen, so dass er gerade neben dem Kopf des Opfers stand und hat dann die Flasche (Verbal: macht wieder eine Ausholbewegung mit Schwung und zeigt auf das Gesicht) mit voller Wucht und mit Anlauf in das Gesicht des Opfers geschlagen, worauf die Flasche in seinem Gesicht dann vollends zerschlagen ist. Es war kein Wurf, es war ein Schlag mitten ins Gesicht. Der Täter liess die Flasche los, kurz bevor diese auf das Gesicht des Opfers traf. … Ja, extrem heftig. Der Schlag war mit voller Wucht auf den Kopf. Er hat die Flasche so gehalten, als würde er demnächst dreinschlagen und hat dann wirklich mit voller Wucht aufgezogen, von null auf hundert. Es braucht extrem viel Kraft, dass eine solche Flasche kaputt geht. … Er hatte ja noch einen Teil der Flasche in der Hand, mit welcher er ja anschliessend erneut zugeschlagen hat. … Der erste Schlag kam, das Opfer ging zu Boden und dann unmittelbar folgte der zweite Schlag“ (pag. 106 ff.). Und zum Verhalten des Opfers bzw. ob dieses bedrohlich gewesen sei und sich der Beschuldigte habe wehren müssen, gab sie an: „Nein. Nein wirklich überhaupt nicht. Er hat wirklich nichts gemacht. Er hat nur zu ihnen gesagt, dass sie ihn jetzt in Ruhe lassen und gehen sollen. Für mich hat es eher so ausgesehen, als hätten diese drei das Opfer verfolgt“ (pag. 107). Sie habe auch nicht gesehen, dass das Opfer seine Arme gehoben oder die Hände schützend vor den Kopf gehalten habe, und sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte sich durch das Opfer irgendwie bedroht gefühlt habe (pag. 109). Diese Aussagen einen Monat nach der ersten Einvernahme sind widerspruchslos, stimmig-nachvollziehbar, völlig in Einklang mit ihrer Beobachtungs- und Wahrneh-

19 mungssituation, ohne jegliche Aggravierungen und insgesamt für die Kammer sehr glaubhaft. Dass sie im Übrigen die Aufforderung des Opfer, ihn in Ruhe zu lassen, sehr gut wahrnehmen konnte, ansonsten aber kein Geschrei oder dgl. wahrgenommen hatte, ist wiederum ein starkes Indiz, dass es eben gerade kein Anschreien seitens des Opfers gegenüber dem Beschuldigten gab, welches die Reaktion des Beschuldigten ausgelöst hätte. Dies bedeutet, dass die Motivation für die Schläge mit der Flasche somit einzig von der Person des Beschuldigten ausging. Die Auskunftsperson AE.________ (Wirt der Bar „AF.________“) machte am 27. September 2016 keine brauchbaren Aussagen (pag. 111 ff.); er habe einzig gehört, dass jemand mit so einer Flasche geschlagen haben soll. Die Auskunftsperson AG.________ wurde am 28. September 2016 protokollarisch einvernommen (pag. 114 ff.). Er war vor dem „AB.________“ als Security- Mitarbeiter im Einsatz bzw. im Moment des Geschehens zwischen der Bar „AB.________“ und dem AH________hof, mithin war er etwas weniger weit vom Tatort entfernt als Q.________ (vgl. oben). „… ich sah, dass ein Mann einem anderen Mann mit einer Flasche auf den Kopf schlug. … Der Angreifer hat eine Flasche in der Hand gehalten. In welcher weiss ich nicht mehr, auch nicht wie er die Flasche genau gehalten hat. Ich sah aber, dass der Angreifer dem Opfer diese Flasche gegen den Kopf schlug und die Flasche dabei zerbrach. Daraufhin ging das Opfer zu Boden“ (pag. 115). Auch wenn er bloss einen Schlag mit der Flasche wahrnahm und die Aussage, wonach das Opfer dann zu Boden ging, wenig präzise ist, so kann es nur der zweite, finale Schlag gewesen sein, den er wahrnahm. Nach Ansicht der Kammer hätte er seine Aufmerksamkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht abgewendet, wenn er den ersten Schlag wahrgenommen hätte, da es sich bei den beiden Schlägen um ein schnelles Geschehen gehandelt hat. Seine Wahrnehmung spricht wiederum nicht gegen einen zweiten Schlag, zumal er ja seinen Aussagen zufolge am Telefonieren war, weil ein Partygast alkoholisiert am Boden gelegen habe und er somit erst nach dem ersten Schlag auf das Geschehen aufmerksam geworden ist. Interessanterweise gab die Auskunftsperson noch Folgendes zu Protokoll: „Ich habe ein Wochenende zuvor beobachtet, dass derselbe Mann, auch im Motorrad-Anzug, in der E________gasse war und das Littering bekämpft hat. Er hat Leute zurecht gewiesen. Dieser Mann hat damals Flaschen zusammengeräumt und diese dann in die J________Bar gebracht. Ich weiss dies, weil ich damals vor der J________Bar gewesen bin. Es war in der Nacht vom 17.09.2016. Ich stellte u.a. fest, dass er zwei Partygänger zurechtgewiesen hat, die ein Glas auf eine Ablage beim Trottoir gestellt haben. Aufgrund des Verhaltens des Mannes konnte man eigentlich fast davon ausgehen, dass so etwas passieren könnte. … Ich vermute, dass der Mann im Motorrad-Anzug wieder auf dieselbe Weise Abfall zusammengeräumt hat wie eine Woche zuvor und durch seine Zurechtweisungen gewisse Leute provoziert hat“ (pag. 117). Offen bleiben kann, ob es tatsächlich das Opfer war, das sich eine Woche zuvor derart verhalten hat. Wie dem auch sei, jedenfalls wurde kein drohendes oder aggressiv-tätliches Verhalten geschildert, sondern bloss eine verbale Zurechtweisung, die für gewisse Leute im Ausgang offenbar als Provokation aufgefasst wird. Aber jedenfalls kann der Beschuldigte gestützt auf diese Aussagen keine Bedrohungs- oder Beschimpfungssituation glaubhaft machen.

20 Der Freund von R.________, AI.________ gab am 4. Oktober 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, dass er mit seiner Freundin vor seinem Hauseingang gestanden sei (pag. 120) – insoweit kann seine Aussage, er sei „schon fast 20 Meter von der Tat entfernt“ gewesen, schlicht nicht stimmen (pag. 122). Stattdessen ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von R.________ abzustellen (pag. 99) und dementsprechend von einer Entfernung von ca. 5 m zum Tatgeschehen auszugehen. Auch wenn er den mit dem Beschuldigten vorbeigehenden F.________ kannte, so schien er das Geschehen nicht von Anfang an verfolgt zu haben. Er will nur einen sehr heftigen Schlag gesehen haben (er zeigte gemäss Verbal eine Schlagbewegung mit dem Unterarm von oben nach unten [pag. 121]), als das Opfer schon am Boden gelegen habe; das indiziert wiederum, dass es kein vorgängiges Anschreien oder dgl. gab seitens des Opfers gegenüber dem Beschuldigten. Die Aussagen der Auskunftsperson sind darüber hinaus wenig ergiebig und geprägt von einer Gleichgültigkeit/Desinteresse und fehlender Zeit. Im Übrigen habe er nicht Angst vor dem Umfeld von F.________, aber mehr so Respekt, was sich in seinen kargen Aussagen ebenfalls wiederspiegelt. Insgesamt kommt den Aussagen kein nennenswerter Beweiswert zu. Am 5. Oktober 2016 wurde AJ.________ als Auskunftsperson einvernommen (pag. 124 ff.); er meldete sich zuvor selbständig telefonisch bei der Polizei. Er trat von der Bar „AF.________“ (E________gasse 35 – gleich wie das „O.________“) auf die E________gasse hinaus. Er nahm wahr, wie das Opfer und der Beschuldigte unmittelbar beim X________brunnen miteinander stritten, aber es nicht besonders laut gewesen sei. „Der Täter stand mit dem Rücken gegen das O.________ und stiess das Opfer auf die E________gasse, so dass das Opfer flach auf den Rücken auf der Strasse lag. Im gleichen Zug, als das Opfer zu Boden gefallen ist, ging der Täter mit einer Glasflasche auf das Opfer zu und schaute ihm ins Gesicht. Das am Boden liegende Opfer hob den Oberkörper an, worauf der Täter unmittelbar mit der Flasche leicht seitwärts, mit einer kräftigen Schwungbewegung aus der Hüfte, dem Opfer mitten ins Gesicht schlug“ (pag. 125). So wie die Flasche zersprungen sei, schliesse er darauf, dass diese am Flaschenhals gehalten worden sei. „Der Täter hat voll durchgezogen, … Es sah wirklich danach aus, dass er gezielt und heftig den Kopf treffen wollte“ (pag. 125). Die Auskunftsperson schilderte als einzige Person einen anfänglichen Stoss mit Sturzfolge des Opfers und alsdann einen heftigen Schlag gegen das mit angehobenem Oberkörper auf dem Boden liegende Opfer. Den Aussagen der Auskunftsperson zufolge war es kein (An)- Schreien oder dgl. des Opfers gegenüber dem Beschuldigten, und er beobachtete jedenfalls ein zweimaliges Einwirken auf das Opfer. Aus der Tatsache, dass er das erste Einwirken als einzige Person als Stoss wahrnahm, kann nicht geschlossen werden, dass nur dieser Stoss und ein einziger Schlag mit der Flasche auf den Kopf stattgefunden hat: Der Beschuldigte hatte der Auskunftsperson den Rücken zugedreht, und auch bezüglich Tatort ist seine Aussage mit „unmittelbar beim Brunnen“ (pag. 125) wenig präzise. In der Folge wurde AJ.________ am 7. März 2017 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. 131 ff.). Dabei bestätigte er den Stoss durch den Beschuldigten und dieser „nahm ein Fläschchen und schlug den, der am Boden lag gegen den Kopf. … Seitwärts gegen den Kopf (Verbal: Der Zeuge macht eine Schwenkbewegung mit dem rechten Arm)“ (pag.

21 132). Es sei ein intensiver Stoss gewesen mit beiden Händen gegen die Brust des Opfers. Der Beschuldigte habe bereits eine Flasche in der Hand gehalten, als er auf die Gasse trat. Es folgt dann eine verwirrende, nicht kongruente Antwort auf die Frage, warum er annehme, dass die Flasche noch ganz gewesen sei: „Weil er ihn ja mit beiden Händen stiess. Wenn er dabei noch etwas in der Hand gehalten hätte, wäre das Opfer wohl nicht zu Boden gefallen. Ich gehe davon aus, dass er erst danach zur Flasche griff. Gesehen habe ich es aber nicht“ (pag. 134). Im Übrigen gab auch er zu Protokoll, dass mit einer solchen Flasche schon stark zugeschlagen werden müsse, damit sie kaputt gehe (pag. 134). Die Aussagen der Auskunftsperson / des Zeugen sind insgesamt wenig verlässlich, und jedenfalls vermögen diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen, dass das Niederstrecken des Opfers mit einem Schlag mit der Flasche erfolgte. Aus der Gesprächsnotiz (pag. 137) und der polizeilichen Einvernahme von AK.________ als Auskunftsperson (Geschäftsinhaber des „O.________“) (pag. 138 ff.) ergeben sich in Bezug auf die relevanten Beweisfragen keine Angaben. G.________ („G.________“) wurde erstmals am 20. Oktober 2016 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 143 ff.), also auch rund dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis. Beim „O.________“ habe er ein „Gstürm“ wahrgenommen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten; es sei ein Geschrei gewesen. Sie seien Kopf gegen Kopf gewesen, allerdings ohne Körperkontakt. Er sei schlichtend dazwischen gegangen, ohne Körperkontakt und mit Blick gegen das Opfer. Trotzdem habe er nicht gesehen, wie das Opfer zu Boden gegangen sei, er habe nur einen Schlag gehört. Im Übrigen sei die Gemütslage des Beschuldigten normal bzw. nicht auffällig gewesen. F.________ habe ihm nach der Tat gesagt, dass eine Flasche von rechts gekommen sei, als er seinen Blick nicht zum Opfer hatte. Und schliesslich habe ihm der Beschuldigte nach der Tat erzählt, dass der Streit nicht wegen ihm, dem Beschuldigten, angefangen habe; er habe einem Kollegen helfen wollen (pag. 147). Die Aussagen des Begleiters des Beschuldigten sind insgesamt für die noch offenen, zentralen Beweisfragen nicht beweistauglich. Offenkundig stand er in unmittelbarer Nähe zum Kerngeschehen und wollte seine Kollegen (Beschuldigter und F.________) nicht belasten. Die Kammer geht klar davon aus, dass die Aussage, er habe nicht gesehen, wie das Opfer zu Boden gegangen sei, eine Schutzbehauptung ist. Diese Behauptung ist aufgrund des Standorts während der Tat nicht nachvollziehbar. Weiter geht die Kammer nicht davon aus, dass es ein Geschrei gegeben hat und G.________ schlichtend zwischen den Beschuldigten und das Opfer gegangen ist, da dies von keiner der anderen befragten Personen bestätigt wurde. Vielmehr handelte es sich um ein ausserordentlich schnelles Geschehen, bei dem der Beschuldigte für alle Anwesenden unerwartet und sehr plötzlich mit der Flasche zuschlug, sodass auch keine Zeit für ein Schlichten da gewesen wäre und es vorgängig eben auch kein Geschrei gab. Die Kammer erachtet es weiter als bemerkenswert, dass G.________ auf Frage angab, dass der Beschuldigte auf ihn keinen stark alkoholisierten Eindruck gemacht habe (pag.145), obwohl dies für seinen Kollegen ja dienlich gewesen wäre. Zudem schilderte er, dass er geschockt gewesen sei, als das Opfer am Boden gelegen habe, womit er den Beschuldigten belastet (pag. 145 ff.), was er nach Überzeugung der Kammer nicht ohne Anlass getan hätte.

22 M.________ wurde am 25. Oktober 2016 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 150 ff.). Er war unbestrittenermassen sehr stark alkoholisiert und beim Tatgeschehen nicht dabei. Seine Aussagen beschränken sich auf die Vorgeschichte, die erste Begegnung des Opfers mit ihm und dem Beschuldigten in der D________gasse. Der Beschuldigte sei fit wie immer gewesen, ganz normal, ganz locker. Die Auskunftsperson konnte keine Angaben machen, die die vom Beschuldigten geltend gemachten Beleidigungen, Drohungen etc. auch nur ansatzweise bestätigen würden. T.________ wurde kurz nach der Tat als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 158 ff.). Sie sei im „AL.________“ (E________gasse 33/35) gewesen und nach draussen gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. „Ich stand vor dem Brunnen. Ich sah, wie eine Person … mit einem Gegenstand in der Hand, auf eine Person einschlug. Ich konnte beim ersten Schlag nicht sehen, ob er beim Schlag die Person auch getroffen hatte. Ich ging dann etwas näher an die Person heran. Dann sah ich, wie er nochmals mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Mannes schlug. Der Gegenstand war aus Glas, da er beim Schlag zerbrach. Ich kann jedoch nicht genau sagen, was es für ein Gegenstand war. Aber es sah aus wie eine Flasche, welche am Flaschenhals gehalten wurde. Ich weiss nur, dass die Person, welche geschlagen worden war, sich bereits auf den Knien befand. Der Täter schlug ihm den Gegenstand seitlich an den Kopf“ (pag. 158 f.). Sie konnte wenig Details nennen (offenbar hatte sie ihre Brille nicht dabei [pag. 159] – entsprechend eingeschränkt war ihre Wahrnehmungsfähigkeit), bestätigte aber die zwei Schläge mit dem Glasgegenstand und dass das Opfer sich beim (zweiten/letzten) Schlag bereits auf dem Boden befand bzw. nicht mehr stand. Ihre Aussagen runden in dem Sinne die Aussagen anderer Aussagepersonen, namentlich diejenigen von R.________ und P.________, beweiswürdigend ab. F.________ wurde als (anfänglich) beschuldigte Person am 18. Oktober 2016 erstmals durch die Polizei einvernommen(pag. 161 ff.). Er habe recht viel getrunken gehabt. Er sei zu seinen Jungs, die sich beim Brunnen vor dem O.________ aufgehalten hätten, gelaufen; vor ihm sei ein Typ (scil. der Beschuldigte) mit einer Flasche gewesen. Er habe gesehen, wie sie zu einem älteren Mann gingen und mit diesem redeten. Das Opfer habe angefangen zu schreien „lasst mich durch“ (pag. 164) oder etwas in dieser Art. Er habe sich folglich umgedreht und das mit der Flasche gesehen: „Es waren glaublich zwei Leute, die mit dem Mann gestürmt haben. Dieser sagte, lass mich durch und er wurde direkt vom Typen mit der Flasche geschlagen. Der Mann kippte um und sass auf dem Boden. Ich lief hin beim ersten Schlag und ich sah, dass er aufstand und am Kopf blutete. Die Flasche ging beim ersten Schlag nicht kaputt. … Ich wollte eigentlich helfen, wusste aber nicht recht, was ich machen sollte. Ich war recht nah dran. Dann kam der zweite Schlag und ich war einfach nur schockiert“ (pag. 164). Und betreffend Distanzverhältnisse: „Ca. 3 – 4 Meter. Ich war am Zurücklaufen als der Mann umkippte und sich dann umsah. Ich ging wie gesagt in die Nähe des Mannes und als ich vor ihm stand wurde er durch den Typen wieder angegriffen. Dieser zweite Schlag ereignete sich unmittelbar vor mir“ (pag. 164). Bezüglich des ersten Schlages führte er alsdann aus: „Ich drehte mich um als der ältere Mann schrie, lass mich durch, oder so. Ich sah nur eine schnelle Bewegung mit der Flasche. Ich habe dann gesehen, dass der

23 Mann mit der Flasche an seiner Stirn getroffen wurde. Wie genau der Schlag ausgeführt wurde, konnte ich nicht beobachten, es ging zu schnell“ (pag. 165). Und bezüglich des zweiten Schlages: „Das Opfer ging zu Boden nach dem ersten Schlag. Anschliessend richtete er seinen Oberkörper auf. Ich ging ein paar Schritte auf das Opfer zu und dann kam der Typ mit der Flasche von hinten rechts oder links an mir vorbei und schlug dem Opfer mit der Flasche mittels Schwungbewegung von unten die Flasche ins Gesicht. Dabei ging die Flasche kaputt“ (pag. 166); nach dem ersten Schlag sei die Flasche mit Bestimmtheit noch ganz gewesen. Gegen Ende der Einvernahme, nachdem er den Beschuldigten als Täter bezeichnete, gab er zu Protokoll: „Er hielt die Flasche am Flaschenhals, Öffnung gegen oben. … Er war sauer. Er hielt die Flasche in der Hand... Was für Absichten dieser A.________ hatte, war nicht klar ersichtlich. Er lief schnell, so als ob sich vorher schon etwas zugetragen hat. Es gab zuerst eine verbale Auseinandersetzung. Das spätere Opfer und (der Beschuldigte) hatten eine lautstarke Auseinandersetzung. Es kam aber vorgängig zu keinem Gerangel. Es ging direkt mit der Flasche los. … Das war wirklich schlimm. … Es war wirklich heftig, auch wie es getönt hat“ (pag. 170 f.). Im Übrigen habe das Opfer angeblich auch schon eine Woche vorher eine Auseinandersetzung mit Jugendlichen gehabt (pag. 170). Es ist beweiswürdigend nun nicht ersichtlich, inwiefern er – als beschuldigte Person einvernommen – das Tatgeschehen schlimmer hätte darstellen sollen als es effektiv war. Insbesondere der zweite Schlag mit der Flasche wäre mit Bestimmtheit nicht erwähnt worden, und schon gar nicht von Anfang an. Und er schilderte das eigentliche Tatgeschehen in hohem Masse übereinstimmend mit den Aussagepersonen R.________ und P.________. In Übereinstimmung mit P.________ – und entgegen den Ausführungen von R.________ – soll die Flasche erst beim zweiten Schlag kaputt gegangen sein. Knapp zehn Tage später wurde F.________ nochmals als beschuldigte Person durch die Polizei einvernommen (pag. 174). Erwähnenswert ist vorab Folgendes im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt beim AM.________ „G.________ kam kurz vorbei. Dann kam auch schon A.________. G.________ ging dann A.________ hinterher. Ich folgte G.________“ (pag. 175). Er sei hinterher gelaufen, weil „ich hatte den Eindruck, dass etwas los sei. … Ja, etwas sauer sah er aus. Eben sauer, wie aggressiv, aber nicht aggressiv, einfach wie etwas gewesen wäre. … Er sagte nicht viel, ich glaube gar nichts. Nüt. … Er war wegen dem anderen, der die Flasche „bekam“, sauer. Die beiden hatten schon vorher eine Auseinandersetzung. Angeblich hat der „andere“ frech getan und so. Gesehen habe ich es nicht, aber ich habe es so gehört. Ob es stimmt, weiss ich nicht“ (pag. 176). Und zum eigentlichen Vorfall gab er zu Protokoll: „Sie stritten und beide wurden laut. Auf Frage kann ich sagen, dass glaublich A.________ angefangen hat mit diesem Opfer zu reden. Kurz „lirten“ die beiden zusammen. … Was ich gehört habe ist, dass das spätere Opfer glaublich schrie „la mi la sii“. … Dann passierte der Schlag. … Für mich war es schlimm. Ich sah, wie er mit der Flasche weit ausholte und das Opfer am Kopf traf. … Er fiel zu Boden. Ob rückwärts oder vorwärts kann ich nicht mehr genau sagen. Ich weiss nur noch, dass er auf dem Rücken lag und den Oberkörper wieder aufrichtete. Er wurde von vorne getroffen. Ich glaube er fiel zuerst auf den Arsch und dann mit dem Rücken nach hinten, bevor er den Oberkörper wieder auf-

24 richtete“ (pag. 177). Und betreffend Verletzung des Opfers: „Phu, das weiss ich nicht, ich lief ja zum Opfer und A.________ kam dann von hinten an mir vorbei und schlug ihn nochmals“ sowie angesprochen auf ein bedrohlichen Verhalten des Opfers: „Phu, ich weiss es nicht. Es war nicht mein Streit und ich habe mit diesen ja nicht gesprochen als sie stritten“ (pag. 178). Zu den Schlägen führte er aus: „Es war schon gezielt, es war ein guter Schwung. … Er hatte ja schon eine Wunde, er hatte sich schockiert umgeschaut und dann kam auch schon der zweite Schlag. … Er kam von der Seite und schwang die Flasche von unten, da das Opfer auch tief unten war. Es war heftig, gezielt, schlimm. … Öffnung gegen oben, Daumen gegen unten“ (pag. 178). Am Schluss der Einvernahme verneinte er die Frage, ob der Beschuldigte etwas von Drohungen ihm gegenüber gesagt habe, ebenso wie die Frage, ob der Beschuldigte aus Angst so gegenüber dem Opfer agiert habe: „Nein, ich weiss von ihm, dass die beiden vorher schon ein „Gstürm“ zusammen hatten. Ich weiss jedoch nicht warum“ (pag. 182). Damit bestätigte er im Wesentlichen parteiöffentlich seine in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen. Für die Kammer ist auffällig, dass F.________ von der vorliegenden Tat regelrecht geschockt war. Seine Wahrnehmung wäre sicherlich eine andere gewesen, wenn der Beschuldigte durch das Opfer vorab stark provoziert oder bedroht worden wäre und die Handlung somit auf eine gewisse Weise nachvollziehbar gewesen wäre. Aufgrund der spürbaren Betroffenheit von F.________ und seinen sehr glaubhaften Aussagen in Verbindung mit den weiteren Beweismitteln ist für die Kammer deshalb erstellt, dass eben keine Provokationen, Ehrverletzungen oder gar Bedrohungen vom Opfer ausgingen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergibt sich nun bezüglich der beweismässigen Kernfragen Folgendes: • Aus welchem Grund/wieso kam es am 25. September 2016 zur Auseinandersetzung bzw. was war die Vorgeschichte und von wem ging das Aggressionspotenzial aus? Unter welchen Umständen und wie fügte der Beschuldigte dem Opfer die Verletzungen zu? Zur ersten Begegnung in der D________gasse hielt die Vorinstanz zwar zutreffend fest, dass betreffend die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschimpfungen und Drohungen Aussage gegen Aussage stehe und dort die Ursache für die spätere Auseinandersetzung gesetzt worden sei. Allerdings sind die Aussagen des Beschuldigten übers Ganze gesehen derart unglaubhaft, dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann. Überdies konnte ja auch M.________ nichts Auffälliges zu dieser ersten Begegnung schildern. Selbst aus den Angaben von AG.________ betreffend die Zurechtweisungen von Partygängern eine Woche zuvor durch das Opfer und der Aussage von F.________, wonach er gehört habe, dass das Opfer schon eine Woche zuvor Auseinandersetzungen mit Jugendlichen gehabt habe, lässt sich nicht willkürfrei ableiten, das Opfer habe in der D________gasse M.________ beschimpft und dem Beschuldigten mit dem Tod gedroht. Auch die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen, wonach sich das Opfer zuvor wie eine Art „Hilfs-Sheriff“ aufgeführt habe und sein Verhalten komisch anmute (pag. 778),

25 vermögen daran nicht ansatzweise etwas zu ändern. Es machte auch niemand eine körperliche Auseinandersetzung geltend. Es ist aus Sicht der Kammer nicht erstellt, dass das Opfer, welches dem Beschuldigten rein körperlich, sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser in Begleitung eines – wenn auch stark alkoholisierten – Kollegen war, zahlenmässig unterlegen war, in der D________gasse die Konfrontation mit dem Beschuldigten gesucht und diesen bedroht oder beschimpft hat. Somit ist beweismässig bloss erstellt, dass es in der D________gasse anlässlich der ersten Begegnung zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten kam. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist überdies beweismässig davon auszugehen, dass es letztlich der Beschuldigte war, der das Opfer verbal attackierte; das schliesst indes nicht aus, dass das Opfer dann auch in einer resoluten Art den Beschuldigten aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen und durchzulassen. Aus den doch recht zahlreichen Aussagen der verschiedenen Aussagepersonen, die das nachfolgende dynamische Turbulenzgeschehen in der E________gasse aus unterschiedlichen Wahrnehmungsverhältnissen und Betroffenheits- und Interessenlagen heraus wahrgenommen haben, ergibt sich insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild: Es war der Beschuldigte, der M.________ in der D________gasse zurückgelassen hatte und schnellen Schrittes beim „Asiaten“ vorbei ging und alsdann in Richtung O.________ steuerte, gefolgt von G.________ seinerseits gefolgt von F.________. Aufgrund der Örtlichkeiten musste der Beschuldigte zuvor wahrgenommen haben, dass das Opfer sich in Richtung E________gasse begab. Der Beschuldigte lief zügig, zielstrebig, wortlos und mit der Glasflasche in der Hand (und zwar am Flaschenhals haltend mit Daumen nach unten) in der E________gasse – vorbei an R.________ und AI.________, die in der Laube waren – in Richtung „O.________“. Dabei war er zumindest „angespannt“ (sauer, wie etwas gewesen wäre), was für die anderen Personen, insbesondere F.________ und G.________ deutlich merk- und spürbar war, sodass sie sich gemüssigt fühlten, dem Beschuldigten zu folgen. Die Kammer erachtet es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte alsdann beim Erblicken des wieder Richtung N.________ zurück marschierenden Opfers direkt auf die E________gasse hinaus ging und unmittelbar auf das Opfer zusteuerte. Diesbezüglich war es somit erneut der Beschuldigte, welcher aktiv auf das Opfer zuging, es stellte, es aggressiv ansprach und ihm quasi den Weg versperrte. Nichtsdestotrotz ist beweismässig nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in der E________gasse gesucht und die erneute Begegnung nicht zufällig war. Bei dieser zweiten Begegnung gab es wieder eine verbale Auseinandersetzung, ohne aber dass das Opfer den Beschuldigten angeschrien, ihm verbal gedroht oder zu einer körperlichen Attacke angesetzt hätte oder sonstwie für den Beschuldigten bedrohlich gewesen wäre oder ihn provoziert hätte. Erstellt ist einzig, dass das Opfer resolut, energisch, in einem strengen Ton den Beschuldigten aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen („la mi la sii“ und dgl.).

26 Das Opfer und der Beschuldigte standen sehr nahe beieinander. G.________ („G.________“) und F.________ standen in der Nähe des Geschehens, wobei nicht erstellt ist, dass sich G.________ wie er angegeben hatte, schlichtend zwischen den Beschuldigten und das Opfer stellte. In dieser Situation gelang es dem Beschuldigten, mit einem gezielten, sehr heftigen Schlag/Schwung mit der Flasche unmittelbar, ohne Vorwarnung gegen den Kopf des Opfers einzuwirken. Dadurch ging dieses zu Boden, hob alsdann den Oberkörper an und in der Folge gelang es dem Beschuldigten, nochmals mit der Flasche in einer sehr heftigen Schlag-/Schwungbewegung gegen das Gesicht des Opfers einzuwirken. Auch wenn R.________ das Geschehen aus kurzer Distanz wahrnehmen konnte, so war sie die einzige Auskunftsperson, die geltend machte, die Flasche sei beim ersten Einwirken teilweise zerbrochen. Angesichts des dynamischen Turbulenzgeschehens, der nicht optimalen Beleuchtungsverhältnisse sowie des Fehlens einer grösseren, auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführenden Hautdurchtrennung (die grosse, ca. 5.5 cm lange Hautdurchtrennung war die Folge stumpfer Gewalteinwirkung [IRM, pag. 280]) lässt sich jedoch beweiswürdigend nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Flasche bereits beim ersten Einwirken zerbrach. Zumindest war der zweite Schlag aber derart heftig, dass die Flasche beim Einwirken zerbrach (und nicht erst am Boden). • Was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem Flascheneinsatz bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen? Ausserhalb der vorerwähnten klaren Schutzbehauptungen, wie namentlich derjenigen der anfänglich geltend gemachten Putativnotwehr-Situation, machte der Beschuldigte keine konkreten verbalen oder schriftlichen Äusserungen (bspw. auf Social Media), aus denen sich Indizien für die subjektive Seite ableiten liessen. Weder äusserte er sich aktenkundig gegenüber seinen Kollegen M.________, G.________ („G.________“) und F.________ im Rahmen des Geschehens in der D________gasse- und insbesondere der E________gasse noch sind irgendwelche Chat-Verläufe und dergleichen erstellt, die aufschlussreich sein könnten. Gemäss Anzeigerapport (pag. 29) war der Beschuldigte der Administrator (und Teilnehmer) einer WhatsApp-Gruppe. Allerdings war F.________ nicht Mitglied dieser WhatsApp-Gruppe. Insoweit lassen sich daraus auch nicht weiter Rückschlüsse ziehen auf die von R.________ und AI.________ erwähnte Angst bzw. Respekt vor F.________ bzw. seinen Kollegen. Inwieweit die Angst auch in der Person des Beschuldigten begründet war, den die beiden offensichtlich nicht kannten, lässt sich beweismässig nicht erhärten. Aus der geschilderten Angst lässt sich folglich nichts über die subjektive, innere Seite des Beschuldigten ableiten. Es ist, wie gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte, als er in die E________gasse einbog, zumindest „angespannt“ war, was insbesondere für F.________ und

27 G.________ aber auch für andere beobachtende Personen deutlich merk- und spürbar war. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte noch vom ersten Zusammentreffen mit dem Opfer in der D________gasse eine Wut im Bauch hatte, und damit bereits dort eine Ursache für das darauf folgende Geschehen gesetzt wurde. Diese Ursache ist jedoch nicht nachvollziehbar, geschweige denn achtenswert. Stattdessen handelte der Beschuldigte ohne jeden vernünftigen Anlass, aus einem nichtigen Beweggrund. Seine Wut wird namentlich sichtbar an der Art, wie er die Glasflasche in der Hand hielt. Somit ist die Aussage des Beschuldigten, die erste Begegnung sei eigentlich gut auseinander gegangen (pag. 772), mit Sicherheit als Schutzbehauptung abzutun. Stattdessen war der Beschuldigte aufgrund der ersten Begegnung offensichtlich aggressiv aufgeladen. Was genau er beim Gang in die E________gasse bezweckte, kann allerdings beweismässig nicht abschliessend erhellt werden. Die Kammer erachtet es bloss als erwiesen, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen konnte, dass das Opfer ihm bei seinem Gang in die E________gasse direkt wieder in Richtung N.________ entgegen kommen würde, auch wenn er zuvor wahrnahm, dass das Opfer in die E________gasse eingebogen ist. Stattdessen war durch den Beschuldigten anzunehmen gewesen, dass das Opfer weiter in die entgegengesetzte Richtung marschieren würde. Somit ist beim Aufeinandertreffen am Tatort in dubio pro reo von einer zufälligen Begegnung ohne ein gezieltes, bewusstes Aufsuchen durch den Beschuldigten auszugehen. Lediglich das letzte Rausschwenken aus der Laube, auf die E________gasse auf das Opfer zu, war klarerweise vom Beschuldigten beabsichtigt. Die Frage, ob Wut, Kränkung, Verletzung in der Ehre oder eine Mischung an Beweggründen ausschlaggebend war, kann beweismässig nicht abschliessend erhellt werden. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Tatentschluss des Beschuldigten, mit der Flasche auf das Opfer einzuschlagen, erst aus der zweiten, zufälligen Begegnung in der E________gasse heraus entstanden ist und der Beschuldigte zuvor kein bestimmtes Ziel verfolgte. Mithin handelte es sich beim Entschluss zu den Schlägen um eine spontane Entscheidung. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beschuldigte die Flasche schon zuvor wie ein Schlaginstrument (am Flaschenhals haltend, Daumen nach unten) in der Hand hielt und dann zwei Mal auf den Kopf des Opfers einschlug. Dabei muss jedoch offen bleiben, ob der Beschuldigte für den zweiten Schlag einen erneuten Tatentschluss gefasst hat oder ob es sich bei den beiden Schlägen, wie von der Verteidigung ausgeführt wurde, aufgrund der kurzen Dauer um eine Tateinheit handelte. Auch erachtet die Kammer es als erstellt, dass nach dem ersten Schlag bereits Zeichen der Verletzung beim Opfer sichtbar waren. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet sie es aber nicht als erwiesen, dass das Opfer bereits nach dem ersten Schlag einen offenen Schädelbruch zeigte und in einer Blutlache lag, da zwischen den beiden Schlägen nur einige Sekunden vergangen sind. Jedoch wird als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte nach dem ersten Schlag beim Opfer bereits Verletzungen wahrnahm. Nichtsdestotrotz bleibt beweismässig letztlich unklar, welche Verletzungen genau durch den ersten Schlag entstanden sind und was der Beschuldigte wahrnehmen konnte. Für die Kammer ist klar, dass es das Ziel des Beschuldigten war, das Opfer mit dem Einwirken mit der

28 Flasche auf den Kopf bzw. ins Gesicht niederzustrecken bzw. ausser Gefecht zu setzen. Insoweit war es auch sein Ziel, das Opfer zu verletzen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte, dass es bei derartig heftigen Schlägen mit einer Glasflasche gegen den Kopf eines Menschen von Platzwunden bis hin zum Tod kommen könne (pag. 201). Er verfügte somit über das notwendige Bewusstsein über die möglichen Konsequenzen seines Handelns. Auch wenn die Verteidigung geltend machte, dass dieses Bewusstsein während der Tat nicht vorhanden war, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein um die Gefährlichkeit (mindestens im Sinne eines Begleitwissens) handelte. Der Beschuldigte schlug ohne Vorwarnung, völlig überraschend, äusserst heftig, mit Schwung, zwei Mal mit einer grösseren, nicht leeren Glasflasche auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht des perplexen Opfers, das ohne Abwehrchance schutzlos den Schlägen ausgesetzt war. Ebenfalls herangezogen werden muss das bekannte Nachtatverhalten des Beschuldigten: So schilderte Z.________ am 25. September 2016 gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte anfänglich nicht weggerannt sei, sondern nur zügig marschiert sei. Sein Gesicht sei auch ganz cool gewesen, als hätte er dies schon sehr oft gemacht (pag. 85). Diese Aussage lässt lediglich darauf schliessen, dass der Beschuldigte nach der Tat nach aussen hin nicht sonderlich erschrocken gewirkt hat, gibt aber keinen Aufschluss über seine innere Gefühlslage und -gesinnung. • Inwieweit sind Tatsachen dargetan, die auf eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung schliessen lassen? Von einer gewissen, nicht unerheblichen Alkoholisierung ist beweismässig auszugehen. Indes ergeben sich aus dem gesamten Vor-, Tat- und Nachtatverhalten nicht die geringsten Hinweise auf eine ganz markante, erhebliche Alkoholisierung, die eine Verminderung der Schuldfähigkeit auch nur ansatzweise in Betracht ziehen liesse. Jedenfalls kann vorab aus der Alkoholisierung von M.________ von rückgerechnet 1.8 ‰ (pag. 156) nicht auf eine ebensolche des Beschuldigten geschlossen werden. Aber auch aus dem zügigen Gang in die E________gasse, der massiven, zielgerichteten Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer, der Flucht, der WhatsApp-Nachrichten (pag. 29) und den Schilderungen sämtlicher Auskunftspersonen (einschliesslich F.________ und G.________) sind aus Sicht der Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine ganz markante Alkoholisierung des Beschuldigten ersichtlich. Seitens der Verteidigung wurde lediglich dargelegt, dass der Alkoholkonsum den Beschuldigten enthemmt haben müsse, da seine Tat anders nicht erklärbar sei. Der Beschuldigte habe sich in einem falschen Film befunden, und dieser sei selber perplex gewesen, als er realisiert habe, was er gemacht habe. Auch sei er wieder klar im Kopf geworden als er gemerkt habe, dass etwas Schlimmes geschehen sei (pag. 778). Dass Alkohol eine enthemmende Wirkung hat, ist gerichtsnotorisch und vermag den Beschuldigten nicht ansatzweise zu entlasten.

29 Von der Verteidigung wurde auch nicht dargelegt, inwiefern die Steuerungsund Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durch den Einfluss von Alkohol konkret negativ beeinflusst und die Tat dadurch in entschuldbarer Weise begünstigt wurde. Im Übrigen ist dem ersten Leumundsbericht vom 16. Januar 2018 (pag. 595 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte der verstärkenden Wirkungen von Alkohol durchaus bewusst war und ist (pag. 596). 12. Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist beweismässig erstellt. Das zweite, erneute Zusammentreffen in der E________gasse war zufällig. Für eine Bedrohung oder Provokation des Beschuldigten durch das Opfer gibt es beweismässig ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie für eine sich auf die Schuldfähigkeit auswirkende ganz markante Alkoholisierung. Der Beschuldigte schlug ohne Vorwarnung, völlig überraschend, äusserst heftig, mit Schwung, zwei Mal mit einer grösseren, nicht leeren Glasflasche auf den Kopf bzw. gegen das Gesicht des perplexen Opfers, das ohne Abwehrchance schutzlos den Schlägen ausgesetzt war. III. Rechtliche Würdigung 13. Erwägungen der Vorinstanz Zum Rechtlichen erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 693 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung): In objektiver Hinsicht bedingt eine schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB entweder Lebensgefahr, die Verletzung wichtiger Organe oder Glieder, bleibende Nachteile oder eine Entstellung. In subjektiver Hinsicht erfordert die schwere Körperverletzung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der (Eventual-) Vorsatz muss sich auf die Schwere der Verletzung beziehen (TRECHSEL, a.a.O, N 10 zu Art. 122). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 StGB). Subsumtion Wie bereits ausgeführt wurde, wird auch von den Parteien nicht bestritten, dass der Beschuldigte C.________ beim Ereignis vom 25.09.2016 eine schwere Körperverletzung zugefügt hat. Das IRM-Gutachten verneinte Lebensgefahr, wies jedoch auf mögliche lebensgefährliche Entwicklungen hin, wie z.B. plötzliche Zunahme der Subduralblutungen, eine Hirnschwellung, Fett- oder Luftembolien, schwerwiegender Bewusstseinsverlust und dergleichen mehr. Hinweise für dauernde Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit sind nicht erkennbar. Auch eine arge und bleibende Gesichtsentstellung liegt nicht vor. Die Narbe, die von der linken Augenbraue nach schräg oben verläuft, ist zwar auch aus Distanz gut zu erkennen. Das Gesicht wird dadurch aber nicht im Sinne des Gesetzes entstellt.

30 Zu bejahen ist demgegenüber eine schwere Organschädigung. C.________ hat den Geruchssinn wohl für immer verloren und will geschmacklich noch süss, sauer oder salzig erkennen, mehr aber nicht. Er schildert zudem weitere Beschwerden, die für sich allein betrachtet das Tatbestandsmerkmal möglicherweise nicht erfüllen, in ihrer Gesamtheit aber eine andere schwere körperliche bzw. gesundheitliche Schädigung im Sinne der Generalsklausel nach Art. 122 al. 3 StGB darstellen: Insbesondere reduzierte Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Doppelbilder und posttraumatische Belastungsstörung. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, was solche Schläge mit einer Glasflasche gegen den Kopf eines Menschen bewirken könnten, antwortete A.________ am 07.03.2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft, sehr viel, je nachdem, wo man getroffen werde. Es könne von Platzwunden geben bis hin zum Tod führen (p. 201, Z. 269-272). Damit war er sich der Gefahr bewusst, die von der als Schlafinstrument eingesetzten Glasflasche ausging. A.________ hat deshalb den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, begangen am 25.09.2016 zum Nachteil von C.________ objektiv und subjektiv erfüllt und muss deswegen schuldig erklärt werden. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Verteidigung vertrat jedoch die Meinung, es liege ein Putativnotwehr-Exzess vor, weil sich A.________ irrtümlich vorgestellt habe, er werde rechtswidrig angegriffen. Dadurch habe er sich gegen diesen vermeintlichen Angriff gewehrt, allerdings weit über das erlaubte Mass hinaus. Wie bereits ausgeführt wurde, ergaben sich aus dem Beweisergebnis keine Hinweise dafür, dass A.________ einen bevorstehenden rechtswidrigen Angriff seitens von C.________ befürchten musste. 14. Tatbestand der schweren Körperverletzung 14.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 StGB) Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht weiter von Bedeutung. Es genügt auch eine vorüber-gehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB).

31 Als wichtige Organe (Abs. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 122 StGB). Als bleibende Nachteile (Abs. 2, zweites Fallbeispiel) sind nur dauernde, irreversible gleichzeitig schwere Beeinträchtigungen der Gesundheit zu qualifizieren (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 122 StGB). Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/ JEAN- RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 12 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3).

32 Neben der Absicht als Vorsatz 1. Grades erfasst der Vorsatz auch den Vorsatz 2. Grades: Gemäss BGE 130 IV 58 E. 8.2. verlangt der Vorsatz neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 59 f.). Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt

SK 2018 184 — Bern Obergericht Strafkammern 21.01.2019 SK 2018 184 — Swissrulings