Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 158 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Obergerichtssuppleantin Graf Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin G.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Januar 2018 (PEN 17 442-444)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil...................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................16 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen.........................................................................17 4. Anträge der Parteien....................................................................................................17 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................21 6. Beschwer der Staatsanwaltschaft ................................................................................22 7. Anklagegrundsatz ........................................................................................................22 7.1 Grundlagen .......................................................................................................22 7.2 Prüfung im vorliegenden Fall ............................................................................24 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................24 8. Allgemeine Vorbemerkungen.......................................................................................24 9. Vorhandene Beweismittel und Vorgehen.....................................................................25 10. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend A.________ ............................................25 10.1 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift............................................25 10.2 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.4. der Anklagschrift..............................................28 10.3 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift............................................32 10.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an gehandeltem Methamphetamin ......37 11. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend C.________............................................38 11.1 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.1. der Anklageschrift...............................................38 11.2 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.6. der Anklageschrift...............................................40 11.3 Vorwurf gemäss Ziffer B.1.11. der Anklageschrift.............................................43 11.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an Methamphetamin............................50 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................52 12. Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ......................52 13. Subsumtion ..................................................................................................................53 IV. Strafzumessung.........................................................................................................53 14. Anwendbares Recht.....................................................................................................53 15. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart .............................................54 16. Strafe A.________ .......................................................................................................55 16.1 Vorbemerkungen ..............................................................................................55 16.2 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz...........56
3 16.3 Asperation wegen Geldwäscherei ....................................................................58 16.4 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen) ........................................................................................................58 16.5 Täterkomponente..............................................................................................60 16.6 Konkretes Strafmass.........................................................................................62 16.7 Busse für Übertretungen...................................................................................62 17. Strafe C.________.......................................................................................................63 17.1 Vorbemerkungen ..............................................................................................63 17.2 Retrospektive Konkurrenz.................................................................................63 17.3 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz...........64 17.4 Asperation wegen Geldwäscherei ....................................................................66 17.5 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen) ........................................................................................................66 17.6 Täterkomponente..............................................................................................68 17.7 Konkretes Strafmass.........................................................................................69 V. Kosten und Entschädigung ......................................................................................70 18. Verfahrenskosten.........................................................................................................70 18.1 Grundlagen .......................................................................................................70 18.2 A.________.........................................................Error! Bookmark not defined. 18.3 C.________ ......................................................................................................70 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung .................................................................71 19.1 Verteidigung A.________ .................................................................................71 19.2 Verteidigung C.________ .................................................................................72 VI. Verfügungen...............................................................................................................72 VII. Dispositiv....................................................................................................................73
4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, fällte am 25. Januar 2018 folgendes Urteil betreffend die drei Beschuldigten Brüder A.________, C.________ und F.________ (pag. 6052 ff.): A. Betreffend A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen am 18.03.2015 in Zollikofen z.N. H.________ (AKS Ziff. 4), 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen bis am 25.01.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Thaipillen, Crystal, Heroin, Kokain, Ecstasy und Dormicum (AKS Ziff. 1.3), wird infolge Rückzug des Strafantrags (AKS Ziff. 4) bzw. Verjährung (AKS Ziff. 1.3.) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Das Rückversetzungsverfahren PEN 17 446 wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen 1. vom 17.01.2014 bis Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total CHF über CHF 150‘000.00 von unbekannten Lieferanten und an unbekannte Abnehmer (AKS Ziff. 1.1.1.), 2. von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Marihuana und Haschisch an I.________ (AKS Ziff. 1.2.5), Die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘947.60, werden vom Kanton Bern getragen. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 4‘271.65 (inkl. CHF 314.30 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und u.a. teilweise gemeinsam mit C.________ und F.________ gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, namentlich 1.1. vom 17.01.2014 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts durch Erwerb einer unbestimmten Menge Methampthetamin in Form von Crystal und Thaipillen (AKS Ziff. 1.1.),namentlich 1.1.1. im Dezember 2014 in Zürich durch Erwerb einer unbekannten Menge Methamphetamin (AKS Ziff. 1.1.2.), 1.1.2. im Januar 2015 in Zürich durch Erwerb von 500 g Methamphetamin (AKS Ziff. 1.1.3.), 1.1.3. vom 07. bis 09. März 2015 in Zürich durch Erwerb einer unbekannte Menge Methamphetamin (AKS Ziff. 1.1.4), 1.1.4. vor dem bzw. am 29.03.2015 in Bern durch Erwerb und Besitz von 800 Thaipillen (AKS Ziff. 1.1.5), 1.1.5. am 05.04.2015 in Bern und Zürich durch Erwerb von 489 g Methamphetamin in Form von Crystal und einer unbekannten Menge Thaipillen (AKS Ziff. 1.1.6), 1.2. vom 17.01.2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich, Zollikofen, Ostermundigen und andernorts durch Veräusserung und Abgabe von ca. 1‘158 g Crystal und ca. 7‘139 Thaipillen (AKS Ziff. 1.2.), namentlich 1.2.1. von Januar 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 4‘800 Thaipillen und 360 g Crystal an J.________ (AKS Ziff. 1.2.1.), 1.2.2. im Sommer 2014 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 400 Thaipillen und ca. 20 g Crystal an K.________ (AKS Ziff. 1.2.2.), 1.2.3. von September 2014 bis am 07.04.2015 in Ostermundigen, Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 1‘337 Thaipillen und ca. 666 g Crystal an L.________ (AKS Ziff. 1.2.3.), 1.2.4. von Ende 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 500 Thaipillen und 150 g Crystal an M.________ (AKS Ziff. 1.2.4.), 1.2.5 von Winter 2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 600 Thaipillen und 100 g Crystal an I.________ (AKS Ziff. 1.2.5.), 1.2.6 von Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Zollikofen und andernorts durch Veräusserung von 12 g Crystal sowie 2 Thaipillen an N.________ (AKS Ziff. 1.2.6.), 1.3. vom 26.01.2015 bis am 07.04.2015 sowie vom 17. bis 20.01.2016 in Bern, Luzern, Egolzwil, Biel und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Thaipillen, Crystal, Heroin, Kokain, Ecstasy und Dormicum (AKS Ziff. 1.3.), 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen
6 2.1. am 10.03.2015, 04:25 Uhr und 19:00 Uhr, in Bern, am 18.03.2015, in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, d.h. ohne Führerausweis (AKS Ziff. Ziff. 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.), 2.2. am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Pflichtwidriges verhalten nach Verkehrsunfall mit Personenschaden als Lenker eines Personenwagens (AKS Ziff. 2.3.), 2.3. am 10.03.2015 in Bern und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. 2.2.), 2.4. am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. 2.3.), 2.5. am 18.03.2015 in Zollikofen sowie auf der Strecke Bern-Zollikofen durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, d.h. Übermüdung (AKS Ziff. 2.3.), 2.6. am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.4.), 2.7. am 10.03.2015 in Bern durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts auf Hauptstrasse mit Personenwagen um 24 km/h (AKS Ziff. 2.1.), 2.8. am 10.03.2015 in Bern und am 22./23.03.2015 in Bern und Zürich durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (AKS Ziff. 2.2. und 2.4.), 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 3.1. vom 17.01.2014 bis am 20.01.2016 in Bern und andernorts, indem er ratenweises insgesamt CHF 150‘000.00 Drogenerlös bei O.________ deponierte (AKS Ziff. 3.1.), 3.2. vom 17.01.2014 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts, indem er ratenweises eine unbekannte Menge Drogenerlös bei P.________ deponierte (AKS Ziff. 3.2.), 3.3. am 22.02.2015 in Bern und Wallisellen, indem er den Personenwagen AUDI RS 3 mit CHF 22‘000.00 Drogenerlös kaufte (AKS Ziff. 3.3.), und wird in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, a51, 106 und 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19a BetmG, Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3b und 7, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1a, Art. 54, Art. Art. 55 Abs. 1, Art. 56 VRV, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von 793 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe vom 16.11.2015 bis am 17.01.2016, vom 20.01. bis 25.01.2016 und ab 17.08.2017 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt.
7 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘876.00 und Auslagen von CHF 16‘152.35, insgesamt auf CHF 54‘028.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Kosten der Untersuchung CHF 33'000.00, davon CHF 29'700.00 Kosten Kantonales Zwangsmassnahmengericht CHF 400.00 Kosten des Gerichts CHF 8'640.00, davon CHF 7'776.00 Total CHF 37'876.00 Übrige Kosten der Beweiserh. CHF 16'835.95, davon CHF 15'152.35 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft 1'000.00, davon CHF 900.00 Total CHF 16'152.35 Total Verfahrenskosten CHF 54'028.35 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: V. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 140.40 200.00 CHF 28'080.00 CHF 606.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'686.15 CHF 2'294.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30'981.05 volles Honorar CHF 35'100.00 CHF 606.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 35'706.15 CHF 2'856.50 Total CHF 38'562.65 nachforderbarer Betrag CHF 7'581.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.65 200.00 CHF 6'930.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'930.00 CHF 533.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'463.60 volles Honorar CHF 8'662.50 Total CHF 8'662.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'198.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 38‘444.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 8‘780.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Betrag von insgesamt CHF 64‘327.55 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). 3. Die Herrenuhr „Guess“, schwarz, die Armbanduhr Tag Heuer „Monaco“, die Armband Uhr Tag Heuer „Carrera“, die Armbanduhr „Diesel“ werden als Drogenerlös eingezogen und verwertet (Art. 70 StGB). 4. Die Thailand-Adressen, und der Notizzettel mit Berechnungen werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 5. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, das Verpackungsmaterial sowie die Verpackung der Kontrollschilder werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 6. Das leere Magazin und die schwarze Kiste mit 100 Schuss 40S&W Munition gehen nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen. 7. Die beschlagnahmten 3 Bankkarten (BEKB, Postkarte und Travel Cash, lautend auf A.________) und die 4 Zutrittskarten Hotelzimmer sowie der Ordner mit Bankunterlagen werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. Betreffend C.________ I. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen 1. Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz, angeblich begangen von Herbst 2014 bis am 07.04.2015 in Bern durch Besitz eines Störsenders (AKS Ziff. 5.), 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Anfang 2014 bis am 25.01.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, Ecstasy, Dormicum, Zoldorm und Stilnox in Bern, Zürich und andernorts (AKS Ziff. 1.12.),
9 3. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn – Kernenried durch Nichttragen der Sicherheitsgurts durch den Fahrzeugführer (AKS Ziff. 2.2.), wird infolge gestützt auf Art. 8 StPO (AKS Ziff. 5) bzw. Verjährung (AKS Ziff. 1.12 und 2.2.) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen 1.1. von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern durch Erwerb und Veräusserung von ca. 940 g Crystal und 7‘800 Thaipillen (AKS Ziff. 1.1.), 1.2. vom 18.03.2015 bis am 26.03.2015 an einem unbekannten Ort durch Erlangen und Veräussern von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21‘000.00 an einen unbekannten „Peter“ (AKS Ziff. 1.6.), 2. der Hehlerei, angeblich begangen vom 02.04.2014 bis 28.10.2014 in Bern z.N. von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘400.00 (AKS Ziff. 3.), Die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘647.05, werden vom Kanton Bern getragen. Für die amtliche Verteidigung von C.________ wird Rechtsanwalt D.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3‘806.45 (inkl. CHF 278.70 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und u.a. teilweise gemeinsam begangen mit A.________ und F.________ gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, namentlich 1.1. vom 01. bis 28.10.2014 in Bern und andernorts durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 5.5. g Crystal, 9 Thaipillen und 2 Ecstasy-Pillen (AKS Ziff. 1.2.), 1.2. von ca. Januar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Erwerb und Lagerung von 19.8 g und 2 Minigrips mit einer unbestimmten Menge Crystal sowie 184 Thaipillen (AKS Ziff. 1.3), 1.3. am 16.03.2015 in Bern und andernorts durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 693 Thaipille, 0.8 g Crystal, 0.5 g Kokain, 7 Tabletten Dormicum und 11 Tabletten Zoldorm (AKS Ziff. 1.4.), 1.4. von anfangs Jahr 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Erwerb, Besitz und Lagerung von ca. 260 g Crystal und 160 Thaipillen (AKS Ziff. 1.5.),
10 1.5. vor dem 07.04.2015 in Zürich und andernorts durch Erlangen/Erwerb sowie Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von ca. 1‘352 Thaipillen (AKS Ziff. 1.7.), 1.6. von Anfang April bis am 07.04.2015 in Zürich und andernorts durch Erlangen/ Erwerb sowie Anstalten treffen zur Veräusserung von 1‘000 Thaipillen (AKS Ziff. 1.8.), 1.7. vom 09.03.2015 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erlangen von 489 g Methamphetamin in Form von Crystal für A.________ sowie Abgabe dieser Drogen an A.________ (AKS Ziff. 1.9.), 1.8. vom 13.03.2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb von 493 g Crystal, ca. 18‘257 Thaipillen und weiteren 3‘008 Thaipillen (AKS Ziff. 1.10), 1.9. von Anfang 2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Biel, Zürich und andernorts durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal (AKS Ziff. 1.11.), namentlich 1.9.1. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 2‘000 Thaipillen an R.________ (AKS Ziff. 1.11.1.), 1.9.2. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen an S.________ (AKS Ziff. 1.11.2.), 1.9.3. vom Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal an F.________ (AKS Ziff. 1.11.3), 1.10. von 26.01.2015 bis 07.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Ectasy, Dormicum, Zoldorm und Stilnox (AKS Ziff. 1.12), 2. der Widerhandlungen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 2.1. vom 25.11.2013 bis am 07.04.2015 in Zürich, Bern und andernorts, am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn - Kernenried, am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts, vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, d.h. ohne Führerausweis (AKS Ziff. 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.) 2.2. am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn – Kernenried und in der Woche vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und andernorts durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen auf Autobahn, d.h. Übermüdung (AKS Ziff. 2.2. und 2.4.), 2.3. am 14.06.2014 in Kernenried sowie auf der Strecke Zuchwil – Solothurn – Kernenried, am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts, vor dem 03.04.2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und andernorts durch Fahren mit Personenwagen in fahrunfähigem Zustand, d.h. unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. 2.2., 2.3. und 2.4.) 2.4. am 18./19.10.2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts durch Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AKS Ziff. 2.3.),
11 2.5. am 07.04.2015 in Zürich durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen (AKS Ziff. 2.5.), 3. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 3.1. von Anfang April 2014 bis am 07.04.2015 in Bern, Zürich und anderorts, indem er eine unbestimmte Drogenerlös, ausmachend ca. CHF 3‘000.00 unter mehreren Malen an verschiedene Frauen in Thailand überwies (AKS Ziff. 4.1.), 3.2. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, indem er insgesamt CHF 222‘300.00 Drogenerlös in der Wohnung von F.________ deponierte (AKS Ziff. 4.2.), 3.3. von Ende Februar 2015 bis am 09.03.2015 in Bern, Zürich und andernorts, indem er CHF 10‘000.00 Drogenerlös an T.________ zwecks Transport nach Thailand übergab (AKS Ziff. 4.3.), 3.4. vom 23.03.2015 bis am 06.04.2015 in Bern und andernorts, indem er CHF 4‘000.00 Drogenerlös an P.________ übergab (AKS Ziff. 4.4.), 3.5. Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts, indem er CHF 1‘400.00 Drogenerlös an T.________ überwies (AKS Ziff. 4.5.), und in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, a51, 106, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und c, 19a BetmG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. b und d, Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 lit. 3 b, Abs. 7, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.01.2017. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von 792 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 06.06.2017 angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallend en anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 37‘876.00 und Auslagen von CHF 13‘447.35, insgesamt bestimmt auf CHF 51‘323.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
12 Kosten der Untersuchung CHF 33'000.00 CHF 29'700.00 Kosten Kantonales Zwangsmassnahmengericht CHF 400.00 Kosten des Gerichts CHF 8'640.00, davon CHF 7'776.00 Total CHF 37'876.00 Übrige Kosten der Beweiserh. CHF 13'830.40, davon CHF 12'447.35 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft 1'000.00, davon CHF 900.00 Total CHF 13'447.35 Total Verfahrenskosten CHF 51'323.35 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: IV. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 101.23 200.00 CHF 20'246.40 CHF 1'063.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'309.95 CHF 1'704.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'014.75 volles Honorar CHF 25'308.00 CHF 1'063.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'371.55 CHF 2'109.70 Total CHF 28'481.25 nachforderbarer Betrag CHF 5'466.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.20 200.00 CHF 10'440.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'440.00 CHF 803.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'243.90 volles Honorar CHF 13'050.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'050.00 CHF 1'004.85 Total CHF 14'054.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'810.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 34‘258.65. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 8‘277.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt:
13 1. C.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Bargeldbetrag von insgesamt CHF 114‘390.25 wird als Drogenerlös (Art. 70 StGB) eingezogen. 3. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, 1 Störsender, 1 SIM-Kartenhalter, 1 SIM-Karte, 1 Micro-SD Apacer 2 GB, 1 SIM-Karte und 1 MicroSD Sony 32GB werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Die Notizen mit Namen und Berechnungen, der Beleg Western Union für CHF 1‘329.00 und das Notizbuch schwarz mit Telefonnummern werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 5. Die Umhängetasche mit diversen Unterlagen, 1 Bauchtasche, enthaltend 4 GPS-Tracker, 1 Mini- Kamera, 2 Ladekabel und 1 Ladeadapter, 2 Quittungen für die Miete und 1 Rauchpfeife werden C.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 7. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. Betreffend F.________ I. F.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und u.a. teilweise gemeinsam begangen mit A.________ und C.________ teilweise gefährdungsmässig qualifiziert begangen, namentlich 1.1. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern durch Lagerung von ca. 260 g Crystal und ca. 160 Thaipillen im Auftrag von C.________ (AKS Ziff. 1.1.), 1.2. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Erlangen/Erwerb einer unbestimmten Menge Thaipillen und Crystal von C.________ (AKS Ziff. 1.2.), 1.3. vom 09.03.2015 bis am 05.04.2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Gehilfenschaft zum Erwerb von 493 g Crystal und ca. 18‘257 Thaipillen sowie weiteren 3‘008 Stück Thaipillen (AKS Ziff. 1.3.), 1.4. von Anfang Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, Biel, Thun und andernorts durch Veräusserung und Abgabe von mindestens 500 Thaipillen und mindestens 20 g Crystal an verschiedene Abnehmer (AKS Ziff. 1.4.), namentlich 1.4.1. von Anfang Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 5 Thaipillen und 1 g Crystal an U.________ (AKS Ziff. 1.4.1.),
14 1.4.2. von Anfang Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung/Schenken von 200 Thaipillen und 4 g Crystal an V.________ (AKS Ziff. 1.4.2.), 1.4.3. im Februar/März 2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 100 Thaipillen an W.________ (AkS Ziff. 1.4.3.), 1.4.4. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von 2‘000 Thaipillen und ca. 60 g Crystal an R.________ (AKS Ziff. 1.4.4.), 1.4.5. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Veräusserung von ca. 2‘500 Thaipillen und 100 g Crystal an S.________ (AKS Ziff. 1.4.5.), 1.5. von Anfang 2015 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Abgabe einer unbestimmten Menge Marihuana an P.________ (AKS Ziff. 2.), 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 2.1. von Januar/Februar 2015 bis am 07.04.2015 in Bern, indem er insgesamt mindestens CHF 222‘300.00 aus Drogenverkauf von C.________ aufbewahrte (AKS Ziff. 3.1.), 2.2. am 05.04.2016 in Bern, indem er CHF 107‘300.00 aus dem Drogenverkauf von C.________ zwecks Finanzierung eines neuen Lieferwagens transportierte (AKS Ziff. 3.2.), 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen 3.1. ca. 2009/2010 in Thailand, Bern und auf der Strecke Thailand – Schweiz/Bern durch Erwerb eines Elektroschockgeräts in Thailand und Einfuhr desselben von Thailand in die Schweiz (AKS Ziff. 4.1.), 3.2. von ca. 2010 bis am 07.04.2015 in Bern und andernorts durch Erwerb und Besitz von drei verbotenen Messern (AKS Ziff. 4.2.), und in Anwendung von Art. 24, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, a51, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit c und d, Abs. 2 lit. a, 19a BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Die Untersuchungshaft von 178 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 02.10.2015 angetreten wurde. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘586.00 und Auslagen von CHF 4‘305.05, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘891.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
15 Kosten der Untersuchung CHF 11'266.00 Kosten des Gerichts CHF 4'320.00 Total CHF 15'586.00 Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 3'205.05 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'000.00 Total CHF 4'305.05 Total Verfahrenskosten CHF 19'891.05 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von F.________ durch Fürsprecher E.________ Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 98.08 200.00 CHF 19'678.00 CHF 841.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'519.90 CHF 1'641.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'161.50 volles Honorar CHF 24'519.60 CHF 841.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 25'361.50 CHF 2'028.90 Total CHF 27'390.40 nachforderbarer Betrag CHF 5'228.90 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.42 200.00 CHF 5'684.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'684.45 CHF 437.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'122.15 volles Honorar CHF 7'105.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'105.60 CHF 547.15 Total CHF 7'652.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'530.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die amtliche Verteidigung von F.________ mit CHF 28‘283.65. F.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz von CHF 6‘759.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
16 Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft 08.04.2016 eine Bevorschussung des zu erwartenden amtlichen Honorars von CHF 13‘824.00 (inkl. Mehrwertsteuer) verfügt hat. III. Weiter wird verfügt: 1. F.________ hat im Anschluss an die Urteilseröffnung in den Strafvollzug zurückzukehren. 2. Der Bargeldbetrag von insgesamt CHF 121‘626.10 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70). 3. 1 Armbanduhr Breitling und 1 Armbanduhr Tag Heuer werden als Drogenerlös eingezogen und verwertet (Art. 70 StGB). 4. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. 1 Adressblock, 1 Notizbuch, 2 Blöcke mit Notizzettel und 1 blaues Büchlein werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 6. Der Fahrzeugausweis Roller, lautend auf X.________, wird dem Strassenverkehrsamt eingeschickt. 7. Die beschlagnahmten 3 Messer und 1 Elektroschocker gehen nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen. 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vertreten durch Staatsanwältin G.________, am 29. Januar 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 6165). Am 1. Februar 2018 meldete F.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher E.________, die Berufung an (pag. 6166). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. April 2018 (pag. 6078 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2018 zugestellt (pag. 6184 f.). Mit Verfügung vom 24. April 2018 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 6191 f.). Am 7. Mai 2018 reichte diese form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 6197 ff.). Darin wurde die Berufung beschränkt in Bezug auf a) A.________: auf den Freispruch gemäss Urteilsdispositiv Ziffer A.III.1. inkl. dazugehörige Kosten- und Entschädigungsrege-
17 lung, die Schuldsprüche Ziffer A.IV.1.1., 1.1.3., 1.1.5. sowie die ganze Sanktion, b) C.________: auf die Freisprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziffer B.II.1.1., 1.2. inkl. dazugehörige Kosten- und Entschädigungsregelung, den Schuldspruch Ziffer B.III.1.9. sowie die ganze Sanktion, und c) F.________: auf die Sanktion. Die übrigen Teile des Urteils wurden von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten (pag. 6199). Fürsprecher E.________ reichte am 11. Mai 2018 für F.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 6206 f.). Die Berufung wurde beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer C.1.1., 1.1.4., 1.1.5., 2.1. des Urteilsdispositivs sowie die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingaben vom 5. Juni 2018 zogen Fürsprecher E.________ (pag. 6223) und Staatsanwältin G.________ (pag. 6225 f.) in Bezug auf F.________ die Berufung zurück. In der Folge wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (pag. 6234 ff.) das Verfahren betreffend F.________ (SK 18 160) als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) betreffend F.________ vom 25. Januar 2018 erwuchs in Rechtskraft. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2018 wurden von Amtes wegen über die Beschuldigten A.________ und C.________ aktuelle Strafregisterauszüge (pag. 6349 ff, 6359 ff.) und aktuelle Führungsberichte der Justizvollzugsanstalten Lenzburg vom 20. August 2018 (pag. 6316 ff.) und Witzwil vom 14. November 2018 (pag. 6344 ff.) betreffend A.________ und Wauwilermoos vom 29. August 2018 (pag. 6322 ff.) betreffend C.________ eingeholt. Im Weiteren wurden die beiden Beschuldigten A.________ und C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 6376 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin G.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2018 folgende Anträge (pag. 6396 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 bezüglich der nicht angefochtenen Punkte bezüglich A.________ in Rechtskraft erwachsen ist. ll. A.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise gemeinsam mit C.________, F.________, Y.________ und N.________ begangen, indem er im Wissen darum, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können, sowie in der Absicht, nach Art eines Berufes Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Gewinn (über CHF 100'000.00) bzw. einen grossen Umsatz (CHF 180'000.00 übersteigend) erzielte, im Zeitraum vom 17. Januar 2014 (Entlassung aus
18 dem Strafvollzug) bis 7. April 2015 in Bern, Zürich und andernorts durch Erwerb und/oder Veräusserung von ca. 2'739 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie ca. 20'900 Stück Thaipillen in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 7. April 2015 in Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts, namentlich (Dispo Ziff. A.IV.1.1.): 1. in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014: Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150‘000.00, ausmachend rund 800 g Crystal (Dispo Ziff. A.III.1.). 2. am 7.-9. März 2015: Erwerb von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal und rund 10'000 Thaipillen von Y.________ und Z.________ in Zürich (Dispo Ziff. A.IV.1.1.3.); 3. am 5. April 2015: Erwerb von 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 91 % Methamphetamin-Hydrochlorid, ausmachend 445 Gramm reines Methamphetamin) und 10'000 Thaipillen von Y.________ und Z.________ in Zürich, im Mac Donalds, gemeinsam begangen mit C.________ (Dispo Ziff. A.IV.1.1.5.); und A.________ sei in Anwendung von Art. 12, 40, 47, 49, 51, 69, 70, 305bis Ziff. 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, 19 a BetmG Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3b und 7, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 a, Art. 54, Art. Art. 55 Abs. 1, Art. 56 VRV Art. 426, 428 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; 2. zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage; 4. zu einer Busse von CHF 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage; 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 bezüglich der nicht angefochtenen Punkte bezüglich C.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Il. C.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise gemeinsam mit A.________, F.________, Y.________ begangen, indem er im Wissen darum, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können sowie in der Absicht, nach Art eines Berufes Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch
19 einen erheblichen Gewinn bzw. einen grossen Umsatz (CHF 222'300.00) erzielte, im Zeitraum von Anfang 2014 bis 7. April 2015 in Bern, Zürich und andernorts: 1. Erwerb und Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7'800 Stück Thaipillen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März / Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts (Dispo Ziff. B.II.1.1.). 2. Erlangen und Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21'000.00, ausmachend 1'166 Thaipillen, an einen unbekannten Peter in der Zeit vom 18. März bis 26. März 2015 an einem unbekannten Ort (Dispo Ziff. B.II.1.2.); 3. Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal in Wert von rund CHF 87‘300.00 in der Zeit von Anfang 2014 bis am 7. April 2015 in Bern, Biel, Zürich und andernorts (Dispo Ziff. B.III.1.9.). und C.________ sei in Anwendung von Art. 12, 40, 47, 49, 51, 69, 70, 160 Ziff. 1, Art. 305bis Ziff. 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und c, 19a BetmG Art. 52 Abs. 1 lit. g Fernmeldegesetz FMG Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. b und d, Art. 3a Abs. 1 VRV Art. Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 7, Art. 57 Abs. 5 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG Art. 426, 428 StPO 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 12. Januar 2017; 2. zu einer Geldstrafe von 107 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage; 4. zu einer Busse von CHF 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage; 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen. Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 A.________ folgende Anträge (pag. 6400 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018, bezüglich der durch die Staatsanwältin mit Schreiben vom 7. Mai 2018 nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen ist.
20 II. Herr A.________ sei freizusprechen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert, angeblich begangen durch Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Menge Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150'000.00, Lieferanten und Abnehmer unbekannt, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014 (AKS I.A.1.1.1.). unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrens- und Verteidigungskostenkosten gemäss erstinstanzlichem Urteil (Verfahrenskosten CHF 5947.60 durch Kanton zu tragen, Verteidigungskosten CHF 4'271.65 inkl. Mwst) III. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen durch 1.1 Erwerb, einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen in der Zeit von 17. Januar 2014 bis zum 7. April 2015 (AKS I.A.1.1.), namentlich 1.1.1. vom 7.-9. März 2015 in Zürich durch Erwerb einer unbekannten Menge Methamphetamin (AKS I.A.1.1.4) 1.1.2. am 5. April 2015 in Bern und Zürich durch Erwerb von 489g Methamphetamin in Form von Crystal und einer unbekannten Menge Thaipillen (AKS I.A.1.1.6) und in Anwendung der Artikel StGB: Art. 10, Art. 12, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106, Art. 305 bis Ziff. 2 BetmG: Art. 19 Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 3, Art. 19a SVG: Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1, 3b und 7, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91 a Abs. 1, Art. 92 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a StPO: Art. 267 Abs. 3, Art. 329 Abs. 4, Art. 426 zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 10. März 2015 bis 11. März 2015 (2 Tage), der Untersuchungshaft vom 07. April 2015 bis 16. November 2015 (224 Tage) sowie vom 26. Januar 2016 bis 16. August 2017 (569 Tage), insgesamt 795 Tage; 2. zu einer Busse in der Höhe von CHF 900.00; bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen; und im Weiteren sei zu verfügen Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. Die Anträge von Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 C.________ lauteten folgendermassen (pag. 6402 f.): C.________ (SK 18 159)
21 I. Auf die Berufung im Zusammenhang mit der Ziff. B.III.1.9 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.01.2018 sei nicht einzutreten. II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.01.2018 bezüglich der Ziff. B. I., II. 2, III. 1.1-1.8, 2., 3., IV. und V. in Rechtskraft erwachsen ist. III. C.________, vgt., sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach wie folgt begangen: 1.1. durch Erwerb und Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Grössenordnung von mindestens 940 Gramm Crystal und 7'800 Stück Thaipillen in der Zeit von Anfang 2014 bis Ende März/Anfang April 2015 in Bern, Zürich und andernorts (Ziff. I. B. 1.1 der Anklageschrift); 1.2. durch Erlangen und Veräusserung von Methamphetamin im Wert von mindestens CHF 21'000.00 an einen unbekannten Peter in der Zeit vom 18.03.-26.03.2015 an einem unbekannten Ort (Ziff. I. B. 1.6 der Anklageschrift); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor 1. Instanz, ausmachend CHF 5'647.05, und der vollumfänglichen Verfahrenskosten vor 2. Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten vor 1. Instanz, ausmachend CHF 3'806.45, sowie für diejenigen vor 2. Instanz in richterlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die Kostennote. IV. C.________, vgt., sei wie folgt zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.01.2017. Die ausgestandene Polizei- (18./19.03.2015), Untersuchungs- und Sicherheitshaft (07.04.2015-05.06.2017) sowie der vorzeitige Strafvollzug (06.06.2017- 17.07.2018) im Umfang von 1'199 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.00. 3. den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Staatsanwaltschaft (dazu Ziffer I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Januar 2018 in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die angefochtene Ziffer B.1.9. des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils stellte Staatsanwältin G.________ keine ausdrücklichen Anträge zu den Unterziffern B.1.9.1. bis B.1.9.3 (resp. Ziffern 1.11.1. bis 1.11.3. der Anklageschrift). Die Kammer erachtet jedoch aufgrund der Anfechtung der Oberziffer auch die Unterziffern als mitangefochten und wird diese dementsprechend überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Ver-
22 schlechterungsverbot gilt bei der vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Beschwer der Staatsanwaltschaft Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ beantragte, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Schuldspruch gemäss Ziffer 1.9. des Dispositivs bzw. Ziffer 1.11. der Anklageschrift sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Mit dieser Bestimmung wird die Staatsanwaltschaft vom Erfordernis der Beschwer befreit (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zur Art. 381 StPO). Staatsanwältin G.________ verlangte im oberinstanzlichen Verfahren eine Anpassung des Schuldspruches gemäss Ziffer 1.9 des Dispositivs bezüglich Ergänzung des Umsatzes (pag. 6398). Während die Vorinstanz auf Veräusserung von 2‘000 Thaipillen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.9.1.), von ca. 2‘500 Thaipillen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.9.2.) und von einer unbestimmten Menge Thaipillen (Urteilsdispositiv Ziffer 1.9.3.) ausging (pag. 6062), verlangte Staatsanwältin G.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen und Crystal im Wert von rund CHF 87‘300.00 (in Abweichung von den in der Anklageschrift genannten CHF 222‘300.00). Aus dem Plädoyer der Staatsanwältin im Berufungsverfahren ging hervor, dass sie bei den Unterziffern des Schuldspruchs B.1.9. von höheren Drogenmengen ausging als die Vorinstanz. Die Drogenmenge kann einen Einfluss auf die Strafhöhe haben. Es wurde folglich eine nicht völlig unbedeutende Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, an der aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein zulässiges Interesse besteht. Auf die Berufung wird eingetreten. 7. Anklagegrundsatz 7.1 Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret
23 vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (CHRISTIAN JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Das Bundesgericht äusserte sich verschiedentlich zum Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Anschuldigungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es liegt in der Natur der Sache, dass in diesen Fällen aufgrund von Beweisschwierigkeiten eher vage Anklage-Formulierungen häufiger vorkommen (z.B. Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014, 6B_676/2013 vom 28. April 2014, 6B_1067/2013 vom 31. Mai 2009, 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedlichen Schlüssen. Im Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 entschied es beispielsweise, dass eine Anklage, die den Deliktszeitraum, den Tatort, die Mindestmenge der produzierten und vertriebenen Hanfblüten und den damit erzielten Mindestumsatz nannte, ungenügend sei. Denn es würde in der Anklageschrift keine einzige Tathandlung umschrieben, weshalb die Anklage zu unbestimmt sei (E. 3.4.2). Im Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 hingegen führte das Bundesgericht aus, nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der Betäubungsmittel werde dem Beschwerdeführer ein erzielter Umsatz von über CHF 100‘000.00 angelastet. Dies ersetze implizit den Vorwurf des Handels/Verkaufs von Betäubungsmitteln. Obwohl dem Beschwerdeführer kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vorgeworfen wurde, erachtete das Bundesgericht den Anklagegrundsatz nicht als verletzt (E. 1.3.). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist sodann eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar
24 StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 21 ff. zu Art. 329 StPO; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafproessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1423). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017 E. III.3.). 7.2 Prüfung im vorliegenden Fall Betreffend A.________ hatte die Vorinstanz im Anklagepunkt Ziffer. A.1.1.1. (Urteilsdispositiv Ziffer A.III.1.) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt und einen Freispruch ausgefällt. Die Staatsanwaltschaft machte in diesem Punkt im Berufungsverfahren geltend, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege, während die Verteidigung von A.________ dies bejahte. Letztere stellte auch im Anklagepunkt A.1.1.6. die Wahrung des Anklagegrundsatzes in Frage. Obwohl es sich um eine formelle Frage handelt, wird die Prüfung des Anklagegrundsatzes der Übersicht halber vorliegend nicht vorab, sondern im Rahmen der Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung der angefochtenen Punkte vorgenommen. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes in jedem Fall eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht und keinen Freispruch. Ein solcher würde nämlich eine materielle Prüfung des Anklagevorwurfes erfordern, die bei der Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht möglich ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Vorbemerkungen Die beiden Beschuldigten A.________ und C.________ sind Brüder. Sie waren unbestrittenermassen gemeinsam mit ihrem dritten Bruder, dem Zwillingsbruder von C.________, F.________, sowie weiteren verwandten Personen im Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen tätig (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den Hauptbeteiligten auf pag. 6083 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Beide haben gestanden, ihren Lebensunterhalt mit diesen Drogengeschäften verdient zu haben. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden selbstverständlich nicht davon, ihnen für eine Verurteilung die einzelnen Tathandlungen rechtsgenüglich zu beweisen. Neben den erfolgten Schuldsprüchen gegen die beiden Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und wegen Geldwäscherei ist auch ein Grossteil der Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) bereits in Rechtskraft erwachsen. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern und/oder Abgrenzungsprobleme bestehen. Im Übrigen sind die rechtskräftigen Sachverhalte für die Strafzumessung von Bedeutung. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die rechtskräftigen Sachverhalte eingehend darzule-
25 gen. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden. Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6082 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung.). 9. Vorhandene Beweismittel und Vorgehen Es handelt sich um ein umfangreiches und lange dauerndes Verfahren. Es ging aus einer aufwendigen Polizeiaktion im Milieu des Betäubungsmittelhandels, in dem sich unter anderen die beiden Beschuldigten bewegten, hervor. Dementsprechend wurden verschiedene Überwachungsmassnahmen und weitere Zwangsmassnahmen (Observationen, Telefonkontrollen, Video- und GPS- Überwachungen, Hausdurchsuchungen etc.) getätigt, die objektive Beweise lieferten. Die Beschuldigten selbst und die sichergestellten Betäubungsmittel wurden forensisch-toxikologischen Untersuchungen unterzogen. Auf eine zusammenfassende Darstellung aller Beweismittel wird vorliegend verzichtet und hierfür auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juli 2016 inklusive Nachtrag vom 6. Dezember 2016, Beilagen und die Deliktsblätter verwiesen (pag. 663 ff.). Als subjektive Beweismittel sind zahlreiche Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer Beteiligter, wie beispielsweise deren Abnehmer, vorhanden. Im Berufungsverfahren machten beide Beschuldigte keine Ergänzung zu ihren bisherigen Aussagen in der Sache (vgl. pag. 6376 ff.). Ausgehend vom Umfang der Aussagen verzichtete die Vorinstanz auf deren umfassende Darstellung. Sie beschränkte sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Aussagen und die Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit im Rahmen der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte. Allgemein hielt sie sodann fest, bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass die Hauptbeteiligten Brüder bzw. enge Verwandte seien, von denen nicht erwartet werden könne, dass sie sich gegenseitig belasteten (pag. 6087, S. 10 der Urteilsbegründung). Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer an. Ebenso sind die Tatsachen, die die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwältin in ihrem Parteivortrag vor erster Instanz betreffend das Aussageverhalten der Beschuldigten machte, zu bestätigen (pag. 6087 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Auf die Aussagen beider Beschuldigten kann nur insofern abgestellt werden, als diese den übrigen Beweisen und Erkenntnissen nicht widersprechen. Die Glaubwürdigkeit der vorliegenden (Teil-) Geständnisse ist zu überprüfen (Art. 160 StPO). Auch die Kammer verzichtet auf eine eingehende allgemeine Würdigung der Aussagen und derer Glaubhaftigkeit und nimmt die Prüfung direkt bei den angefochtenen Anklagepunkten vor. Im Folgenden werden zunächst die im Berufungsverfahren umstrittenen Anklagepunkte betreffend A.________ überprüft und im Anschluss diejenigen betreffend C.________. 10. Zu überprüfende Anklagepunkte betreffend A.________ 10.1 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift 10.1.1 Vorwurf Der Vorwurf nach Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift lautet folgendermassen (pag. 5396):
26 A.________ soll Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen haben in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis Sommer 2014 durch Erwerb und Veräusserung einer unbekannten Mengen Methamphetamin im Verkaufswert von total über CHF 150‘000.00. Die Lieferanten und Abnehmer sind unbekannt. Der nähere Beschrieb des Sachverhalts wurde durch die Staatsanwaltschaft wie folgt beschrieben: A.________ erwarb von unbekannten Lieferanten eine unbekannte Menge Methamphetamin, veräusserte diese an unbekannte Abnehmer und erzielte damit einen Umsatz von über CHF 150‘000.00. Diesen Drogenerlös deponierte er bei O.________. 10.1.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, aus der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift gehe nicht hervor, bis wann «im Sommer 2014» und wo genau A.________ Methamphetamin erworben und veräussert haben soll. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob Methamphetamin in Form von Pillen und/oder Crystal Meth und welche Mengen gemeint seien. Es sei unbekannt, bei welchen Lieferanten er welche Mengen zu welchem Preis bezogen und an welche Abnehmer zu welchem Preis er welche Mengen veräussert haben soll. Der Tatvorwurf wiege schwer. Die Sachverhaltsumschreibung verletze den Anklagegrundsatz, weil die Anklagschrift zu wichtigen Kernfragen, wie z.B. bis wann, wo, was, wie viel genau, von wem bzw. an wen keine Informationen vermittle. A.________ sei deshalb vom Vorwurf gemäss Ziff. A.1.1.1. der Anklageschrift freizusprechen (pag. 6090, S. 13 der Urteilsbegründung). 10.1.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft brachte in diesem Anklagepunkt zusammengefasst vor, A.________ habe zugegeben, eine Geldmenge von CHF 150‘000.00, die er bei O.________ deponiert hatte, mit Drogenhandel erwirtschaftet zu haben. Neben dem Geständnis gebe es objektive Beweise. Die Aussagen von A.________ würden sämtliche wesentlichen Fragen zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes beantworten. Es sei ausreichend, wenn in der Anklageschrift unbekannte Abnehmer genannt würden. A.________ wisse sehr genau, an wen er verkauft habe. Der Zeitpunkt «Sommer 2014» sei genügend genau. Auf die Nennung der Lieferanten habe verzichtet werden können. A.________ habe keine Aussagen zu Familienmitgliedern machen wollen, aber seine Lieferanten gekannt. Anhand des Umsatzes könne sodann die Drogenmenge berechnet werden. Bei einem Preis von CHF 180.00 pro Gramm seien es 833 Gramm Crystal bzw. bei einem Preis von CHF 18.00 pro Stück 8‘333 Thaipillen (pag. 6387). Die Verteidigung von A.________ führte demgegenüber insbesondere aus, die Formulierung in der Anklage gebe nichts her. Aufgrund der Zeitspanne sei fraglich, warum der Abnehmer J.________ nicht erwähnt werde. Entscheidend sei, was in der Anklageschrift stehe. Der Anklagegrundsatz sei verletzt. Im Übrigen könne auch der Beweis nicht erbracht werden (pag. 6391).
27 10.1.4 Würdigung der Kammer Zur Überprüfung des Anklagegrundsatzes müssen die in der Anklageschrift festgehaltenen Eckwerte des realen Lebenssachverhalts an den in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO aufgestellten, abstrakten inhaltlichen Minimalanforderungen gemessen werden. Aufgrund der Singularität von realen Lebenssachverhalten kann dies immer nur im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall erfolgen. Es wird auf die obigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung verwiesen (Ziff. I.7.1.). Davon ausgehend ist offenkundig, dass die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht zu genügen vermag. Angeklagt ist mit der Zeitangabe «17. Januar 2014 bis Sommer 2014» eine Zeitspanne von ungefähr einem halben Jahr. Angaben zu möglichen Deliktsorten fehlen ebenso vollständig wie irgendwelche konkreten Tathandlungen. Weder irgendwelche Lieferanten noch Abnehmer sind bekannt. Auch in Bezug auf die Drogenart und Drogenmenge gibt sich die Anklageschrift völlig unbestimmt; es wird einzig eine «unbekannte Menge Methamphetamin» angeklagt und damit zusammenhängend habe A.________ «einen Umsatz von über CHF 150‘000.00» bei O.________ deponiert. Einzig in der übergeordneten Ziffer A.1.1. der Anklageschrift sind als Deliktsorte «Bern, Zürich, Zollikofen und andernorts» aufgeführt und die Drogen spezifiziert mit «einer unbestimmten, jedoch 1‘048.5 - 1‘098.5 Gramm übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal sowie einer unbestimmten, jedoch 4‘839 - 5‘342 Stück übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Thaipillen». Das ist jedoch bloss der Versuch einer Addierung/Aufrechnung der einzelnen Anklageziffern A.1.1.1. bis A.1.1.6.. Die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift enthält keine für eine wirksame Verteidigung erforderlichen Angaben, ausser eben dass es um Methamphetamin im Gesamtumsatz von mehr als CHF 150‘000.00 geht. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass zu den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift Hinweise auf die Paginas in den Akten erfolgen, nichts zu ändern: Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren sind die entsprechenden Aktenverweise sehr hilfreich und geschätzt. Indes vermögen diese Verweise die Staatsanwaltschaft nicht davon zu entbinden, eine Art. 325 f. StPO, ganz speziell aber Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO, genügende Anklageschrift, auch in Bezug auf die einzelnen Teilsachverhalte/Anklage-(unter-)ziffern zu erstellen. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung sollen den angeklagten Sachverhalt nicht aus den Akten selber zusammentragen bzw. allenfalls sich gar spekulativ überlegen müssen, was wohl ganz konkret dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es können nicht erst im Rahmen des Parteivortrages ganz namhafte Konkretisierungen vorgetragen werden, von denen die Verteidigung dann überrascht wird. Es reicht nicht, wenn der Vorwurf den Akten bzw. den Aussagen der beschuldigten Person entnommen werden kann. Die bekannten wesentlichen Eckpunkte müssen vielmehr in der Anklageschrift selbst enthalten sein. Ansonsten hätte der Anklagegrundsatz keinerlei Gehalt. Es genügt dem Anklagegrundsatz keineswegs, einfach zu sagen, die beschuldigte Person wisse ja, was ihr vorgeworfen werde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anklageschrift von unbekannten Komponenten sprechen kann. Was bekannt ist, muss jedoch in der Anklageschrift erwähnt werden und kann nicht lediglich im Rahmen des Parteivortrages ergänzt werden.
28 Bezüglich der den Anklagegrundsatz verletzenden Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift hat daher eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. dazu auch oben: Ziffer I.7.2). Viel zu schwer wiegt dieser Anklagepunkt, als dass über die dieser Ziffer der Anklageschrift anhaftenden Mängel hinweggesehen werden könnte. Nebenbei ist zu erwähnen, dass selbst wenn der Anklagegrundsatz als noch gerade nicht verletzt gewertet würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Achtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Denn insbesondere fallen die Veräusserungshandlungen von A.________ an den Abnehmer J.________ gemäss dem rechtkräftigen Schuldspruch in Ziffer A.IV.1.2.1. des Urteildispositivs (Ziffer A.1.2.1. der Anklageschrift) teilweise in denselben Zeitraum wie die Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift. Bei der Preisannahme gemäss der Staatsanwaltschaft von CHF 180.00 pro Gramm Crystal und CHF 18.00 pro Thaipille hat A.________ bereits mit den Veräusserungshandlungen an J.________ alleine schon einen Umsatz von über CHF 150‘000.00 erwirtschaftet. Es liesse sich wohl nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass der bei O.________ deponierte Drogenerlös nicht zumindest teilweise auch aus der Veräusserung von Drogen an J.________ stammte. 10.2 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.4. der Anklagschrift 10.2.1 Vorwurf Unter Ziffer A.1.1.4. der Anklageschrift wird A.________ vorgeworfen, er habe am 7. - 9. März 2015 eine unbekannte Menge Methamphetamin von Y.________ und Z.________ in Zürich, im McDonald’s am Bahnhof, von einem unbekannten Kurier erworben. Dazu wird näher ausgeführt (pag. 5397): A.________ erwarb die unbekannte Menge Methamphetamin am 7. März 2015 in Zürich und bezahlte das Methamphetamin am 9. März 2015 in Bern. A.________ telefonierte am 7. März 2015 um 19.01 Uhr mit P.________ und bat diesen, ihn um 21 Uhr nach Zürich zu fahren und ihm vorgängig CHF 5‘000.00 („einen Fünfer“) parat zu machen von dem Geld, das er für A.________ aufbewahrte. Anschliessend traf A.________ sich mit P.________ an der AL.________ (Adresse) in Bern, wo P.________ A.________ die CHF 5‘000.00 übergab. Danach rief A.________ ein Taxi, das ihn um 21:45 Uhr im Westside abholte und nach Zürich fuhr. A.________ übernahm in Zürich im McDonald’s am Hauptbahnhof die Drogenlieferung vom Kurier und zahlte CHF 5‘000.00 Kurierlohn. Anschliessend kehrte A.________ mit den Drogen nach Bern nach Hause zurück. Das Methamphetamin bezahlte er unter Mithilfe von P.________ am 9. März 2015 in Bern einem unbekannten Geldboten. 10.2.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte anhand der Aussagen von A.________ und Y.________ sowie Hinweisen aus der Telefonkontrolle und den polizeilichen Observationen zum Schluss, dass nicht erhellt werden konnte, welche Drogenmenge A.________ am 7. März 2015 in Zürich bezogen und am 9. März 2015 in Bern bezahlt habe. Das Gericht erachtet jedoch den Erwerb einer unbekannten Menge Methamphetamin für erstellt (pag. 6092 f.).
29 10.2.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, es ergebe sich in diesem Anklagepunkt aus den Akten, wovon mengenmässig in etwa auszugehen sei. Im Telefongespräch vom 9. März 2015 um 21:10 Uhr mit «Y.________» sei von «Verdoppeln» dieser Lieferung vom März gesprochen worden: Auf «1+20». Diese Lieferung sei im April sichergestellt worden. Das heisse, dass im März 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen geliefert worden seien. A.________ habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Es seien ihm in den Einvernahmen die entsprechenden Vorhalte gemacht worden. Die Vorinstanz habe für eine unbestimmte Drogenmenge schuldig gesprochen, wodurch die Menge bei der Berechnung der Gesamtmenge praktisch wegfalle. Sie beantrage einen Schuldspruch in der plädierten Menge (pag. 6388). Die Verteidigung von A.________ machte geltend, dadurch dass die Staatsanwaltschaft erst im Rahmen des Parteivortrages vor der Vorinstanz die genaue Drogenmenge genannt habe, sei möglicherweise der Anklagegrundsatz verletzt worden. Ausserdem werde über relativ frei erfundene Annahmen eine Rückrechnung gemacht. Die Vorinstanz habe zu Recht eine unbekannte Menge angenommen (pag. 6391 f.). 10.2.4 Würdigung der Kammer Basierend auf den Erkenntnissen aus der Echtzeitüberwachung und Observation, den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, den Parallelen mit den zwei Drogenlieferungen vom April 2015 (vgl. pag. 712, 777 ff. [Deliktsblatt Nr. 3]), dem Geständnis von Y.________ (pag. 2446, 2473) sowie dem rudimentären, grundsätzlichen Geständnis von A.________ in der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2017 (pag. 1396) wurde die Drogenlieferung und die dazu gehörende Geldübergabe vom 7. bis 9. März 2015 angeklagt. Unbestritten ist demnach, dass A.________ am 7. März 2015 in Zürich das Methamphetamin gegen Bezahlung des Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 erwarb und am 9. März 2015 den Kaufpreis in Bern bezahlte. Bestritten wird seitens von A.________, dass es sich beim käuflich erworbenen Methamphetamin um 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen gehandelt habe. Allerdings fällt – wie schon bezüglich Ziffer A.1.1.1. der Anklageschrift – auf, dass seitens der Staatsanwaltschaft (in Übereinstimmung mit dem Vorhalt in der Schlusseinvernahme [pag. 1396]) eine «unbekannte Menge Methamphetamin» angeklagt worden ist, wogegen dann im Parteivortrag ausgeführt wurde, es habe sich um eine Menge in der Grössenordnung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen gehandelt. Es fragt sich, weshalb die Drogenmenge nicht bereits in der Anklageschrift in diesem Sinne spezifiziert wurde. Nichtsdestotrotz ist der Anklagegrundsatz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – in diesem Punkt nicht verletzt: Es geht um einen Erwerb von Methamphetamin durch A.________ am 7. März 2015 im McDonald’s am Bahnhof in Zürich von einem unbekannten Kurier, dem ein Kurierlohn von CHF 5‘000.00 bezahlt worden ist. Das Zusammenwirken von A.________ mit P.________ ist ebenso sachverhaltsmässig beschrieben wie die Bezahlung des Methamphetamins am 9. März 2015 in Bern an einen unbekannten Geldboten. Dass der bezahlte Kauf-
30 preis ebenso wenig bekannt ist wie die Art und Menge des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) stellt noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenngleich – wie vorerwähnt – es erstaunt, dass nicht zumindest eine Minimalmenge in der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Der angeklagte Sachverhalt ist insgesamt dennoch hinreichend detailliert beschrieben, sodass es A.________ ohne Weiteres möglich war, sich wirksam zu verteidigen. Es bleibt zu prüfen, von welcher Menge Methamphetamin bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist. Fürs Erste ist einerseits festzustellen, dass es beim Erwerb vom März 2015 allein schon auf Grund eines Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 mengenmässig entschieden mehr Methamphetamin gewesen sein muss als bei der Probelieferung anfangs Dezember 2014, auch wenn die Menge dort unbekannt war (Ziffer A.1.1.2. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.1.). Andererseits lässt die Höhe des Kurierlohnes keinen exakten Rückschluss auf die erworbene Menge zu: Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer. A.IV.1.1.2.) wurden AA.________ bei der Lieferung im Januar 2015 CHF 5‘000.00 Kurierlohn bezahlt für eine Menge von 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Kaufpreis CHF 40.00 pro Gramm). Thaipillen waren nicht Gegenstand der erworbenen Lieferung. Für die Lieferung bzw. den Erwerb vom 5. April 2015 wurde AA.________ ebenfalls ein Kurierlohn von gesamthaft CHF 5‘000.00 bezahlt. Gemäss Anklageschrift (Ziffer A.1.1.6.) wurden dabei 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie 10‘000 Thaipillen erworben. Die Vorinstanz ging bei ihrem Schuldspruch (Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5.) beweismässig von 489 Gramm Methamphetamin (Crystal) sowie einer unbekannten Menge Thaipillen aus. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Mengenberechnung auf das Telefongespräch vom 9. März 2015, dauernd von 21:10:13 bis 21:22:14 Uhr, d.h. gut 12 Minuten (pag. 797 ff.). Dieses Gespräch fand zeitlich im Anschluss an die Lieferung vom 7. März 2015 und die Bezahlung der Drogen am 9. März 2015 statt. A.________ telefonierte mit Y.________. Zu Beginn des Gesprächs sagte A.________: «Ja… eben ‚Y.________‘ …, ‚gäu‘, ehm, … (unverständlich)… verdoppeln wir … ‚gäu‘? Also… ja» (pag. 797). Gegen Ende des Gesprächs sagte A.________ im Zusammenhang mit einem «Wirt» auch: «Momou, momou, glaub es mir, „Y.________“ … Der ist das letzte Mal sogar bereit gewesen, ich weiss nicht ob es stimmt aber eh, irgendwie hat er … ja wirklich….. 5‘000 Stück irgendwie oder so» (pag. 801). Und fast am Schluss des Gesprächs machte A.________ die Aussage von zentraler Bedeutung: «Äh…ja… nein, jetzt sofort, bestätigen. Also schau… äh… machen wir es so, dann sind wir auf der sicheren Seite. Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will. Und das ist eh…» (pag. 802). Hierauf antwortete Y.________: «I… ich mache dir diesen Vorschlag, hör mir zu: Ich schicke total… total ‚EINES und ZWANZIG‘ … Und wenn es da ist… wenn es da ist, frage ich den C.________ ob er ‚Stutz‘ kauft. … Wenn er ‚Stutz‘ hat. Dann bekommst du die Hälfte und er die Hälfte. Aber er hat eh keinen ‚Stutz‘. Und wenn ER keinen ‚Stutz‘ hat, kannst du alles nehmen» (pag. 802). Wird dieses Gespräch nun nicht isoliert für sich betrachtet, sondern in den Gesamtzusammenhang gestellt, so ist einerseits festzustellen, dass beweiswürdigend zweifelsohne von einer Verdoppelung von Methamphetamin in Form von Crystal ausgegangen
31 werden muss. Die Aussage «Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will» (pag. 802) bezieht sich zwanglos auf Crystal und kann nur mit dem einleitenden «verdoppeln wir» (pag. 797) dahingehend verstanden werden, dass es bei der Bestellung für die Lieferung an Ostern 2015 um ein Kilogramm bzw. 1‘000 Gramm Crystal ging. Insgesamt wurden um Ostern 2015 ja dann tatsächlich insgesamt rund 1‘000 Gramm Crystal geliefert und auch sichergestellt, wobei die Menge je hälftig an A.________ und C.________ ging (Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.5. sowie Ziffer B.1.10. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer B.III.1.8.). Aus diesen Umständen ergibt sich klar, dass bei der Lieferung am 7. März 2015, wie bereits bei der vorherigen Lieferung im Januar 2015 (Ziffer A.1.1.3. der Anklageschrift bzw. Urteilsdispositiv Ziffer A.IV.1.1.2.), rund 500 Gramm Crystal überbracht wurden. Das im Telefongespräch abgemachte «Verdoppeln» traf ein. Es ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Aus der Aussage «Das einzige was ich mehr will» (pag. 802) lässt sich zwanglos darauf schliessen, dass es grundsätzlich auch um die erneute Bestellung von Thaipillen ging. Es muss noch etwas anderes als Crystal geliefert worden sein, damit diese Aussage Sinn ergibt. Dafür dass neben Crystal und Thaipillen noch andere Betäubungsmittel Gegenstand des umfangreichen Imports von Betäubungsmitteln gewesen wären, gibt es keine stichhaltigen Hinweise. Demgegenüber lässt sich – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – aus der Aussage von Y.________ «ich schicke total… total EINES und ZWANZIG» (pag. 802) nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass bei der Lieferung im März 2015 neben den knapp 500 Gramm Crystal auch 10‘000 Thaipillen dabei gewesen sind. Eine Verdoppelung von 10‘000 auf 20‘000 Thaipillen wäre an sich möglich. Denn immerhin bestätigte Y.________ die Richtigkeit der Interpretation von «EINES und ZWAN- ZIG» durch die Staatsanwaltschaft (pag. 2446), aber dass sich die von A.________ eingangs erwähnte Verdoppelung von Y.________ bei der Nennung von «ZWAN- ZIG» (20‘000 Stück Thaipillen) auch auf eine höchstens doppelte Menge an Thaipillen bezog, ist nicht rechtsgenügend erstellt. Mehr als bloss theoretisch möglich wäre an sich auch eine Erhöhung um einen Faktor grösser als zwei. Nichtsdestotrotz ist – auch wenn sich die genaue Stückzahl der Thaipillen nicht nennen lässt – gesamthaft würdigend von einer erheblichen Anzahl erworbener Thaipillen in der Grössenordnung von zumindest mehreren Tausend auszugehen. An diesem Beweisergebnis vermag die Aussage von A.________ in der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2017 nichts zu ändern. Er sagte (pag. 1396): «Ich hatte es ja auf Kommission. Den Teil, den ich gegeben habe, ist schon abgezogen von dem, was ich noch bezahlen muss, aber es war kein hoher Betrag. (…) Es war unter 10‘000-5‘000, es war kein grosser Betrag». Eine Menge von mehreren Tausend Thaipillen ist mit dieser Aussage von A.________ kompatibel. Auch aus der Aussage von Y.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2016 kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser gab zu Protokoll (pag. 2446): «Anfang April war es knapp 1 Kilo ICE und etwa 20‘000 Thaitabletten. Und Anfang März kann ich nicht genau sagen, aber es war viel weniger. So viel ich weiss, war es nur ICE».
32 Es liegt mehr als nur auf der Hand, dass Y.________ seinen Halbbruder A.________ nicht unnötig belasten wollte, zumal die Drogen ja nicht sichergestellt worden waren. Im Ergebnis ist damit beweismässig erstellt, dass A.________ anfangs März 2015 knapp 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie eine unbekannte Menge Thaipillen (zumindest mehrere Tausend Stück) erworben hat. In Anbetracht der Anklage, die von einer unbekannten Menge Methamphetamin spricht, kann auch ein allfälliger Schuldspruch nur auf eine unbekannte Menge lauten. Dennoch darf die beweisbare Grössenordnung festgehalten und später im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. 10.3 Vorwurf gemäss Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift 10.3.1 Vorwurf Gemäss Anklageziffer A.1.1.6. soll A.________ am 5. April 2015 in Zürich, im Mc- Donald’s, vom Kurier AA.________, gemeinsam begangen mit C.________, 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 91 % Methamphetamin-Hydrochlorid, ausmachend 445 Gramm reines Methamphetamin) und 10‘000 Thaipillen von Y.________ und Z.________ erworben haben (pag. 5397). Hierzu führt die Anklageschrift folgenden Sachverhalt aus (pag. 5398): Am 9. März 2015, 21.10 Uhr, hatte A.________ das Methamphetamin beim Lieferanten Y.________ telefonisch bestellt. Y.________ schickte es am 5. April 2015 mittels Kurier AA.________ in die Schweiz nach Zürich, wo A.________ es im McDonalds am Bahnhof hätte übernehmen sollen gegen Bezahlung des Kurierlohns von CHF 5‘000.00. A.________ war aufgrund seines Drogenkonsums aber nicht in der Lage, die Drogen am 5. April 2015 vom Kurier in Zürich in Empfang zu nehmen. Deshalb organisierte Y.________ telefonisch, dass C.________ die Drogen vom Kurier entgegen nahm, wie es für diesen Fall telefonisch bereits vorbesprochen worden war (Telefongespräch vom 05.04.2015, 20:57 Uhr). C.________ begab sich zu seiner Schwester AB.________ an der AM.________ (Adresse) und lieh sich von ihr CHF 4‘000.00 für die Bezahlung des Kuriers. Vom eigentlich geforderten Kurierlohn von CHF 5‘000.00 konnte er nur diese CHF 4‘000.00 erhältlich machen und bezahlen, weshalb der Kurier AA.________ ihm vorerst nur einen Sack, enthaltend die 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal, übergab. Im Verlauf des Abends / der Nacht fuhr A.________ nach Zürich. Von dort rief er seinen Kollegen N.________ an und bat ihn, mit dem Auto nach Zürich zu kommen, was dieser auch tat. A.________ liess sich daraufhin von N.________ zur Wohnung von C.________ an der AF.________ (Adresse) fahren, wo er die 489 Gramm Crystal entgegen nahm, während N.________ draussen wartete. Anschliessend fuhren sie ins Hotel AC.________ zurück, wo A.________ wohnte. Dort übergab A.________ den Sack mit den 489 Gramm Crystal N.________ mit dem Auftrag, diesen Sack zu sich nach Hause mitzunehmen, wo A.________ ihn am nächsten Tag wieder abholen werde. In der gleichen Nacht traf sich A.________ gegen 23 Uhr noch einmal mit dem Kurier von AA.________, zahlte diesem die ausstehenden CHF 1‘000.00 Kurierlohn und erhielt im Gegenzug von diesem den zweiten Sack mit einer unbekannten Menge Thaipillen. 10.3.2 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog insbesondere, soweit Crystal betreffend, ergebe sich der Sachverhalt im Wesentlichen aus der Telefonüberwachung, den Observationen und schliesslich den Eingeständnissen der Beschuldigten in der Hauptverhandlung
33 selber. Unbestritten sei, dass A.________ damals derart «verladen» gewesen sei, dass er sich zunächst nicht selber mit dem Drogenkurier AA.________ habe treffen können. Ebenfalls sei unbestritten, dass C.________ dem Kurier AA.________ nur einen Betrag von CHF 4‘000.00 habe übergeben können und am 5. April 2015 um 20:37 Uhr lediglich einen Sack mit den 489 Gramm Crystal erhalten habe. Aus der Telefonüberwachung und den Observationen ergebe sich, dass AA.________ einen zweiten Sack zurückgehalten und diesen erst nach Bezahlung der restlichen CHF 1‘000.00 durch A.________ habe übergeben wollen. Sie gelangte zum Schluss, dass A.________ die «restlichen Drogen» noch erhalten habe. Um welche Menge es sich dabei jedoch gehandelt habe, könne nicht zweifelsfrei erstellt werden. Daher ging sie von einer unbekannten Menge Thaipillen aus. 10.3.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft argumentierte mit ihrer Berufung unter anderem, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Schuldspruch für eine unbestimmte Menge Thaipillen gefällt. Die Lieferung vom 5. April 2014 gehe auf die Bestellung vom 9. März 2015 zurück: «1+20». Die Menge sei zwischen den Brüdern halb/halb aufgeteilt worden. C.________ habe zuerst gegen Bezahlung von CHF 4‘000.00 anstelle von A.________, der dazu nicht in der Lage gewesen sei, einen Sack mit 500 Gramm Crystal entgegengenommen. Später in der Nacht sei es gegen Bezahlung des Rests des Kurierlohns von CHF 1‘000.00 zu einer zweiten Übergabe eines zweiten Sacks mit 10‘000 Thaipillen gekommen. Der Kurier habe einen Sack als Pfand zurückbehalten. Er habe zuvor nicht gewusst, dass er nicht sofort den gesamten Kurierlohn erhalten würde und habe am Übergabeort im McDonald‘s die Drogenmengen nicht aufteilen können. Das halbe Kilo Crystal sei bei der Sicherstellung in einem Sack verpackt gewesen. Eine sichergestellte E-Mail von Y.________ enthalte die Buchhaltung mit dieser Lieferung. Die in der E-Mail aufgeführten «0.5» (500 Gramm Crystal) und die «18» (18‘000 Thaipillen) der Lieferung vom 7. April 2014 hätten sichergestellt werden können. Wie in der E-Mail geschrieben, seien auch CHF 5‘000.00 Kurierlohn bezahlt worden. Die Buchhaltung sei im Nachhinein erstellt worden. Wenn die Lieferung am 5. April 2015 nicht erfolgt wäre, hätte sie Y.________ nicht in der Buchhaltung stehen gelassen. Die Lieferung von 500 Gramm Crystal und 10‘000 Thaipillen und deren Ablauf gemäss Anklageschrift seien erwiesen. Auch die Gesamtmenge in der Anklageziffer 1.1. müsse dann unter Abgrenzung zu den übrigen Anklageziffern angepasst werden auf 2‘739 Gramm Crystal und 20‘900 Thaipillen (pag. 6388). Die Verteidigung von A.________ führte insbesondere aus, 489 Gramm Crystal seien sichergestellt worden und klar erwiesen. Die Thaipillen seien aber bei der Anhaltung nicht gefunden worden. Es werde stark konstruiert. Für die 489 Gramm Crystal habe ein Schuldspruch zu erfolgen. Betreffend Thaipillen werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 6392). 10.3.4 Würdigung der Kammer Der Sachverhalt bezüglich Ziffer 1.1.6. der Anklageschrift ist in fast allen Teilen unbestritten. Beweismässig wird seitens A.________ und seiner Verteidigung nicht bestritten, dass er in einem zweiteiligen Vorgang am Ostersonntag, den 5. April 2015, zunächst 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal erwarb. Dieses
34 wurde von seinem Bruder C.________ vom Kurier AA.________ gegen Bezahlung von CHF 4‘000.00 Kurierlohn in Empfang genommen und dann in der Wohnung von C.________ in Zürich an A.________ übergeben. A.________ nahm dann gleichentags gegen 23 Uhr vom Kurier AA.________ direkt einen zweiten Sack mit Drogen entgegen gegen Bezahlung des restanzlichen Kurierlohns von CHF 1‘000.00. Umstritten ist einzig, welche Drogenmenge A.________ dabei übernommen hat. Gemäss Anklageschrift und Ausführungen der Staatsanwaltschaft sollen es 10‘000 Thaipillen gewesen sein. Festzustellen ist, dass der fallführende Polizist am 25. Mai 2016 am Ende des Deliktsblattes Nr. 2 (pag. 757) Folgendes festhielt: Trotz umfangreichen Abklärungen und Einvernahmen kann nicht abschliessend geklärt werden, ob A.________ am 05.04.2015 den fehlenden Betrag von CHF 1‘000 an AA.________ übergeben hat. A.________ bestätigte dies zwar anlässlich einer Einvernahme, stritt aber ab, im Gegenzug dafür Thaipillen erhalten zu haben, was eigentlich ein Bestandteil der Abmachung gewesen ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ schliesslich erstmals zu, dass er «den zweiten Teil» abgeholt habe (pag. 5845). Er bestätigte, an diesem Abend gegen Bezahlung der fehlenden CHF 1‘000.00 im Gegenzug die restlichen Drogen erhalten zu haben (pag. 5845). Dieses Geständnis ist angesichts der durch verschiedene Beweismittel dokumentierten zweistufigen Lieferung glaubhaft. Es bestehen nicht die geringsten Hinweise auf ein inhaltlich falsches Geständnis. Richtigerweise ist beweiswürdigend in Bezug auf den Inhalt des zweiten Sacks vom Telefongespräch vom 9. März 2015, dauernd von 21.10.13 bis 21.22.14 Uhr, auszugehen (pag. 797 ff., vgl. auch Ziffer II.10.2.4 oben). A.________ telefonierte mit Y.________. Zu Beginn des Gesprächs sagte A.________: «Ja… eben ‚Y.________‘ …, ‚gäu‘, ehm, … (unverständlich) … verdoppeln wir … ‚gäu‘? Also… ja‘ (pag. 797). Gegen Ende des Gesprächs sagte A.________ im Zusammenhang mit einem «Wirt» auch: «Momou, momou, glaub es mir, ‚Y.________‘ … Der ist das letzte Mal sogar bereit gewesen, ich weiss nicht ob es stimmt aber eh, irgendwie hat er … ja wirklich… 5‘000 Stück irgendwie oder so» (pag. 801). Und fast am Schluss des Gesprächs folgte die Aussage von A.________: «Äh…ja… nein, jetzt sofort, bestätigen. Also schau… äh… machen wir es so, dann sind wir auf der sicheren Seite: Ehm, alles gleich, einfach EINES. Das ist das einzige was ich mehr will. Und das ist eh…» (pag. 802). Hierauf antwortete Y.________: «I… ich mache dir diesen Vorschlag, hör mir zu: ich schicke total… total ‚EINES und ZWANZIG‘ … Und wenn es da ist… wenn es da ist, frage ich den C.________ ob er ‚Stutz‘ kauft. … Wenn er ‚Stutz‘ hat. Dann bekommst du die Hälfte und er die Hälfte. Aber er hat eh keinen ‚Stutz‘. Und wenn ER keinen ‚Stutz‘ hat, kannst du alles nehmen.» Darauf antwortete A.________: «Also, ist gut. … Einverstanden. Ja, ist gut. … Ist gut, einverstanden» (pag. 802). Anders als bei Ziffer A.1.1.4. der Anklageschrift geht es bei der Würdigung dieses Gesprächs in Bezug auf Ziffer A.1.1.6. der Anklageschrift nun nicht um Rückschlüsse auf eine frühere Lieferung, sondern um die Frage, ob dann auch tatsächlich gemäss der Bestellung gesamthaft 20‘000 Thaipillen (Zwanzig) bzw. 10‘000 Thaipillen für A.________ allein geliefert worden sind. Dabei ist fürs Erste festzustellen, dass A.________ mit dem Vorschlag, 20‘000 Thaipillen in die Schweiz geliefert zu bekommen, die Hälfte davon für ihn bestimmt, explizit ein-
35 verstanden gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach nicht zweifelsfrei erstellt sei, welche Menge an Thaipillen A.________ erworben habe, lässt sich nach Ansicht der Kammer sehr wohl feststellen, dass es Thaipillen in der Grössenordnung von 10‘000 Stück gewesen sind, die A.________ am 5. April 2015 abends um ca. 23 Uhr gegen Bezahlung des restlichen Kurierlohns von CHF 1‘000.00 an AA.________ von diesem erworben hat. Abzustellen ist diesbezüglich auf die Email, die auf dem von Y.________ illegal im Regionalgefängnis Bern besessenen und benutzten Mobiltelefon, sichergestellt am 25. Februar 2016, durch die Spezialisten des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern ausgelesen werden konnte (pag. 726 ff.). Von zentraler Bedeutung in Bezug auf die Drogenlieferung(en) vom April 2015 sind die Zeilen 27 bis 33. Die relevanten Zeilen wurden im Nachtrag zum Anzeigerapport der Polizei vom 6. Dezember 2016 wie folgt interpretiert (pag. 702): 27 N. + H. C.________ und A.________ 28 - holt am 5.4. 0,5+10, zahlt 5 - holt am 05.04. 500 Gramm Crystal-Meth und 10‘000 Thaipillen, zahlt CHF 5‘000 29 - holt am 7.4. 0,5+18, zahlt 5 - holt am 07.04.2015, 500 Gramm Crystal-Meth und 18‘000 Stück Thaipillen, zahlt CHF 5‘000.00 30 -285 (-5,-5 =275) CHF 285‘000 (- CHF 5‘000.00, - CHF 5‘000.00 = CHF 275‘000.00) 31 Ng. 20k F.________, CHF 20‘000.00 32 K. 7k vorschuss, 40k halb kilo, - 10 k hooters, 90 k K. CHF 7‘000.00 Vorschuss, CHF 40‘000 kosten ½ Kilogramm Crystal-Meth, -CHF 10‘000.00 Hooters, CHF 90‘000.00 33 Rot (127), holt am 5.4. 2, + 18 Rot = Thaipillen, 12‘700 Stück, holt am 05.04. 2 Kilogramm Crystal Meth und 18‘000 Stück Thaipillen Von zentraler Bedeutung sind die Zeilen 27 bis 29. Es ist ersichtlich, dass mit der Osterlieferung 2015 insgesamt 1‘000 Gramm Crystal Meth und 28‘000 Stück Thaipillen geliefert wurden (Zeilen 28 und 29). Diese Lieferungen scheinen CHF 285‘000.00 gekostet zu haben, wovon mit den Kurierlöhnen bereits zwei Mal CHF 5‘000.00 bezahlt wurden. Diese Interpretationen des fallleitenden Polizisten ergeben sich eindeutig aus den Telefonüberwachungen und den Observationsergebnissen und sind nicht zu beanstanden. Denn beachtlich ist, dass am 7. April 2015 bei C.________ effektiv 493 Gramm Crystal und ca. 18‘257 (1‘650 g) Thaipillen in seiner Wohnung in Zürich sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten, die er vom Kurier AA.________ gegen Bezahlung des Kurierlohnes von CHF 5‘000.00 übernommen hatte (vgl. Ziffer B.1.10. der Anklageschrift bzw. Ziffer B.III.1.8. des Urteilsdispositiv). Die Buchhaltung von Y.________ in Zeile 29 stimmt also mit den tatsächlichen Gegebenheiten vollständig überein. Aber auch Zeile 28 ist vollumfänglich korrekt: Am 5. April 2015 übernahm A.________ letzten Endes vom Kurier AA.________ gegen 500 Gramm (489 Gramm) Crystal und Thaipillen gegen Bezahlung eines Kurierlohnes von gesamthaft CHF 5‘000.00. Es gibt keinen Grund weshalb die in der Buchhaltung von Y.________ aufgeführten 10‘000 Thaipillen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Menge von 10‘000 Thaipillen stimmt ebenso überein mit der halben Menge der im Telefongespräch vom 9. März
36 2015 erwähnten 20‘000 Thaipillen, die je hälftig für A.________ und C.________ bestimmt gewesen sein sollen und mit deren Lieferung/Erwerb A.________ einverstanden war (vgl. pag. 802). Aus der Tatsache, dass C.________ am 7. April 2015 gut 18‘000 Stück Thaipillen erworben hat, lässt sich demgegenüber nicht ernsthaft argumentieren, damit sei der Grossteil der Lieferung verabredungswidrig an C.________ gegangen und A.________ habe lediglich rund 2‘000 Thaipillen für sich erlangt. Es gibt auch aus den aufgezeichneten Telefongesprächen keine Hinweise darauf, dass sich A.________ über eine viel zu geringe, von der Abmachung abweichende Lieferung von Thaipillen beschwert hätte. Letzten Endes gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in Zeile 28 aufgeschriebene «10» nicht mit 10‘000 Thaipillen korrespondieren würde. Y.________ hatte die Email am 13. September 2015, d.h. wesentlich nach der Lieferung im April 2015, versandt und liess sie sich am 22. Februar 2016 nochmals zusenden (pag. 726). Wenn die Lieferung nicht tatsächlich so stattgefunden hätte, würde es keinen Sinn machen, dass sie trotzdem aufgeführt würde. Die Aussage von Y.________ anlässlich der Hafteröffnung (Rückversetzung) vom 1. September 2016 betreffend die Bedeutung «+10/+18» als 10‘000 und 18‘000 Thaipillen vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Er gab zu Protokoll, es könne sein, er glaube aber nicht, dass so viele Thaipillen geliefert worden seien. Er habe das Gefühl, dass sich diese zwei Einträge überschneiden, könne es aber auch nicht genau sagen (pag. 2530). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2016 sagte er (pag. 2457): «Ich glaube die Lieferungen an beiden Tagen zusammen (scil. 5. und 7. April 2015) waren 1 Kilo und die ca. 18‘000 Thaipillen.» Selbst wenn auf diese Aussage abgestützt würde, käme man beweiswürdigend für A.________ bei der für ihn bestimmten und bezogenen Hälfte der Lieferung in die Grössenordnung von 10‘000 Thaipillen. Allerdings wurden diese 18‘000 Thaipillen ja am 7. April 2015 in Zürich in der Wohnung von C.________ sichergestellt, und gemäss den Aussagen von A.________ anlässlich der Hauptverhandlung holte er «einfach den zweiten Teil» (pag. 5845) ab. Damit erhellt unzweifelhaft, dass die Aussage von Y.________ betreffend eine Gesamtmenge von ca. 18‘000 Thaipillen nicht stimmen kann. Ebenso wenig mag die Aussage von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2018 das Beweisergebnis zu beeinflussen. Er stellte die rhetorische Frage, wo diese Thaipillen denn seien (pag. 6379). Dass der zweite Sack mit den Thaipillen anders als der erste mit den 489 Gramm Crystal nicht sichergestellt werden konnte, ist jedoch unbeachtlich. Denn A.________ hatte die Möglichkeit, diesen wegzuschaffen. Alles in allem ist damit für die Kammer beweiswürdigend zweifelsfrei erstellt, dass A.________ am 5. April 2015 nicht bloss 489 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie eine unbekannte Menge Thaipillen erwarb, sondern zusätzlich zu den 489 Gramm Crystal rund 10‘000 Thaipillen abholte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
37 10.4 Zusammenzug betreffend Reinmenge an gehandeltem Methamphetamin Mit Blick auf die Strafzumessung ist für alle sachverhaltsmässig erstellten Ankl