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Bern Obergericht Strafkammern 09.11.2018 SK 2018 142

9 novembre 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·8,971 parole·~45 min·1

Riassunto

Hinderung einer Amtshandlung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 142 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2018 Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Obergerichtssuppleantin Koch Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 26. Januar 2018 (PEN 17 336)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. Januar 2018 (pag. 199 ff.) sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.65, an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 899.45 an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 199 f.). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 200). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘601.35 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 200). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Februar 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 205 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 27. April 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 234 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 242). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 27. April 2018 sowie ergänzender elektronischer Eingabe vom 30. April 2018 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien die bereits vor der Vorinstanz aufgetretenen Zeugen C.________, D.________, E.________ und F.________, sowie neu G.________ und H.________ zur Sache einzuvernehmen (pag. 235 und pag. 238). Mit begründetem Beschluss vom 11. Juni 2018 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C.________ gutgeheissen und die restlichen Beweisanträge abgewiesen (pag. 245 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. Oktober 2018, pag. 255) eingeholt. Ausserdem wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2018 nebst dem von der Verteidigung beantragten Zeugen auch der Be-

3 schuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (vgl. pag. 259 ff. bzw. pag. 263 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens beantragte die Verteidigung erneut die Einvernahme von G.________ und H.________, da diese bestätigen könnten, dass sich die Fangruppe im Zeitpunkt der Kontrolle bereits im Pub befunden habe. Dieser Beweisantrag wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 267). Zur Begründung führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, dass die betreffenden Personen höchstens bestätigen könnten, zur fraglichen Zeit mit anderen Fans im Pub gewesen zu sein. Das Geschehen vor Ort habe durch sie aber nicht beobachtet werden können, so dass aufgrund ihrer Einvernahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss die folgenden Anträge (pag. 267): 1. A.________ sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. 2. Eventualiter sei die ausgefällte Strafe bedingt auszusprechen. 3. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für einen ganzen Ferientag zuzusprechen. 4. Sofern der Staat die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, sei die Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 27. April 2018 auf die Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die gestützt darauf ausgefällte Sanktion; pag. 235). Damit ist Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung) in Rechtskraft erwachsen, während Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die gestützt darauf ausgefällte Sanktion) sowie die damit zusammenhängende Verlegung der Verfahrenskosten durch die Kammer neu zu beurteilen sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).

4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 17. Mai 2017 (pag. 92 f.; vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) unter Bst. a) vorgeworfen, er habe sich am 11. Dezember 2016 um ca. 18:40 Uhr in Thun der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Konkret habe sich der Beschuldigte mit anderen FC Thun Fans in Richtung Thuner Innenstadt bewegt, als die Polizei ihn zur Personenkontrolle angehalten habe. Der Beschuldigte habe versucht, sich dieser Kontrolle zu entziehen, indem er sich vom Einsatzwagen weg in Richtung der Thun-Fans bewegt habe, welche bereits laut schreiend diverse Bistrotische vom I.________ (Warenhaus) umgeworfen hätten und drohend auf das Einsatzfahrzeug zugegangen seien. Der Beschuldigte habe sich körperlich heftig zur Wehr gesetzt, als der Polizist ihn am Arm festgehalten habe. Die Polizei habe aus Gründen des Eigenschutzes entschieden, die Personenkontrolle auf der Polizeiwache in Thun weiterzuführen, da die Situation im Bälliz zu eskalieren gedroht habe. Der Beschuldigte habe sich dabei vehement widersetzt, ins Einsatzfahrzeug einzusteigen. Aus diesem Grund hätten drei weitere Polizisten mithelfen müssen, den Beschuldigten ins Fahrzeug zu verladen, wo er weiterhin habe fixiert werden müssen. 6.2 Unbestrittener Sachverhalt Am Nachmittag des 11. Dezember 2016 fand in der Stockhorn Arena das Fussballspiel FC Thun – BSC Young Boys statt. Zu dieser Zeit hatte der Beschuldigte ein Rayonverbot während Spielen des FC Thun. Das Rayonverbot, welches unter anderem für die Stockhorn Arena galt (pag. 54) sowie Teile der Thuner Innenstadt umfasste (pag. 56), wurde am 26. Januar 2017 auf Beschwerde hin aufgehoben (pag. 129 f.). Gemäss den Erwägungen des insoweit in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Urteils wurde das Rayonverbot durch den Beschuldigten am besagten Datum nicht verletzt (pag. 221, S. 11 der Urteilsbegründung). Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 11. Dezember 2016 im Bereich Bälliz aufhielt, er dort um ca. 18:40 Uhr durch Polizisten in Zivil für eine Personenkontrolle angehalten wurde und sich auf deren Geheiss zum polizeilichen Einsatzfahrzeug begab (pag. 52; pag. 181 Z. 8; pag. 184 Z. 26 f.). Im Rahmen dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte schliesslich durch mehrere Polizisten ins Fahrzeug verbracht (pag. 52; pag. 181 Z. 9 ff., Z. 24 ff.; pag. 184 Z. 41), wo er (zunächst) weiter fixiert wurde (pag. 52; pag. 181 Z. 27 f.). 6.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Über den Ablauf der Personenkontrolle im Einzelnen gehen die Aussagen auseinander. Strittig ist insbesondere, ob sich der Beschuldigte der Personenkontrolle entziehen wollte sowie ob er sich widersetzte, als die Polizisten ihn ins Fahrzeug verbringen wollten. Beweismässig wird in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, ob die bevorstehende Personenkontrolle ordnungsgemäss durch die Polizei angekündigt wurde und ob Anlass bestand, den Beschuldigten ins Polizeifahrzeug

5 zu verbringen sowie die Personenkontrolle nicht vor Ort, sondern auf dem Polizeiposten durchzuführen. 7. Beweiswürdigung 7.1 Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch der Polizeirapport vom 16. Dezember 2016 (pag. 51 ff.) ein zulässiges Beweismittel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Er ist – wie die übrigen Beweismittel – durch das Gericht frei zu würdigen. 7.2 Beweismittel Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016, die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen C.________, D.________, E.________ und F.________ zur Würdigung vor. In Bezug auf den Anzeigerapport vom 16. Dezember 2016 (pag. 51 ff.) hält die Kammer bereits an dieser Stelle fest, dass es sich dabei gemäss den Angaben von C.________ entgegen der Bezeichnung des Berichts als Anzeigerapport um einen Wahrnehmungsbericht und nicht um eine Anzeige handelt (pag. 184 Z. 10 ff.; pag. 259 Z. 17 ff.; pag. 261 Z. 12 ff.). Die eigentliche Anzeige erfolgte mit Datum vom 30. Januar 2017 durch die zuständige Einsatzleiterin J.________ (pag. 50). Die unzutreffende Bezeichnung ist jedoch unbeachtlich, da der Rapport zweifelsohne von C.________ verfasst wurde und die Anzeige vom 30. Januar 2017 vollumfänglich darauf verweist. Insbesondere hat die falsche Bezeichnung des Rapports keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit von dessen Inhalt. 7.2.1 Angaben von C.________ Gemäss dem von C.________ verfassten Rapport vom 16. Dezember 2016 (pag. 51 ff.) hat sich der Vorfall vom 11. Dezember 2016 wie folgt zugetragen: Im Bereich der Aarestrasse sei durch die Polizei eine Gruppe von ungefähr 20 bis 40 Personen festgestellt worden, welche klar der Thuner-Fanszene habe zugeordnet werden können und in welcher sich ebenfalls teilvermummte Personen befunden hätten. Die Gruppierung habe sich geschlossen auf den Weg in Richtung Thuner Innenstadt gemacht. Auf Höhe des I.________ (Warenhaus) habe C.________ eine Person festgestellt, welche dem mit einem Rayonverbot sanktionierten Beschuldigten ähnlich gesehen habe. Er habe sich dazu entschieden, eine Personenkontrolle durchzuführen. Als C.________ aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, um den bis dahin noch Unbekannten über die bevorstehende Personenkontrolle zu orientieren, habe sich dieser nur sehr zögerlich dem Fahrzeug genähert. Als er unmittelbar neben dem Einsatzfahrzeug gestanden sei, habe er selber, C.________, festgestellt, dass es sich eventuell um den Beschuldigten handeln könnte. In diesem Moment seien schon mehrere Personen der Fangruppierung laut schreiend in Richtung des Einsatzfahrzeuges gerannt. Durch einige Personen seien vor dem I.________ (Warenhaus) diverse Bistrotische usw. umgeworfen worden. Die Gruppierung habe sich in klar drohender Haltung Richtung Einsatzfahrzeug bewegt. Der

6 zu Kontrollierende habe versucht, sich vom Einsatzfahrzeug in Richtung Thuner Fangruppe zu entfernen. C.________ habe ihn deshalb am Arm festgehalten, woraufhin sich dieser heftig zur Wehr gesetzt habe. Konkret habe der Beschuldigte versucht, sich loszureissen, um sich dadurch der Kontrolle entziehen zu können. Da sich die weiteren FC Thun Anhänger dem Einsatzfahrzeug immer noch genähert hätten, sei aus Gründen des Eigenschutzes entschieden worden, die zu kontrollierende Person ins Fahrzeug zu verladen und sich so rasch wie möglich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Der Verbringung ins Fahrzeug habe sich der zu Kontrollierende vehement widersetzt, indem er sich «versperrt» und mehrere Versuche unternommen habe, sich loszureissen. Aufgrund des Widerstandes hätten drei weitere Personen des Einsatzelementes mithelfen müssen, den Beschuldigten ins Fahrzeug zu verladen. Im Fahrzeug habe der Beschuldigte in der ersten Phase durch drei Personen fixiert werden müssen. Nach geringer Zeit habe er jedoch beruhigt werden können und sich kooperativer verhalten. Da aufgrund der Fans die Situation im Bälliz zu eskalieren gedroht habe, sei durch C.________ entschieden worden, die Personenkontrolle auf der Polizeiwache zu Ende zu bringen. Da keine weiteren verdächtigen Feststellungen hätten gemacht werden können, sei der Beschuldigte nach kurzer Zeit wieder aus der Personenkontrolle entlassen worden. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ als Zeuge befragt (pag. 184 ff.). Er führte zusammengefasst Folgendes aus: Nach dem Match zwischen dem FC Thun und YB sei ein kleiner Fantross durch die Stadt gezogen. Auf Höhe des I.________ (Warenhaus) sei ihm eine Person aufgefallen, welche dem Beschuldigten ähnlich gesehen habe (pag. 184 Z. 19 f.). Er kenne den Beschuldigten vom Sehen her und habe gewusst, dass dieser Rayonverbot habe. Er sei sich jedoch nicht 100% sicher gewesen, ob es der Beschuldigte gewesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, eine Personenkontrolle zu machen (pag. 184 Z. 23 ff.). Das Fahrzeug habe dann angehalten und er, C.________, wisse nicht mehr genau, weshalb der Beschuldigte zum Fahrzeug gekommen sei, eventuell habe er ihn mit der Hand herbeigewunken (pag. 184 Z. 26 ff.). Er habe den Beschuldigten angesehen und dieser ihn und er habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sich ertappt gefühlt habe bzw. dass es ihm unangenehm gewesen sei. Der Beschuldigte habe in diesem Moment nichts gemacht, was er nicht gedurft habe (pag. 184 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte sei zum Auto gekommen und das Problem habe dann begonnen, als die Leute des kleinen Fantrosses angehalten und bemerkt hätten, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden sollte. Die Leute hätten dann angekettete Tische und Stühle umgestossen. Er, C.________, habe gesagt, dass die Polizei eine Personenkontrolle machen wolle, er sage dies immer bei FC Thun Fans, weil diese Leute sich sonst sehr unkooperativ verhalten würden, wenn die Polizei dies nicht explizit sage. Deshalb habe er dies verinnerlicht und sage es immer (pag. 184 Z. 30 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte zunächst bei der Kontrolle habe mitmachen wollen, sich aber dann eine Art Eigendynamik entwickelt habe, als der Fantross in schreiender und drohender Haltung auf sie zugelaufen sei. Der Beschuldigte habe sich dann wieder entfernen wollen, weshalb die Polizisten ihn ins Auto hineingezogen hätten (pag. 184 Z. 37 ff.). Er habe den Beschuldigten am Arm festgehalten und seine Teammitglieder hätten

7 geholfen, ihn hereinzuziehen. Der Beschuldigte habe sich zur Wehr gesetzt und sich wegreissen wollen. Er habe sich weggedreht, woran er, C.________, gemerkt habe, dass er sich habe entfernen wollen (pag. 184 Z. 40 ff.). Er denke, der Beschuldigte habe in diesem Zeitpunkt gewusst, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden soll, da er sonst nicht einfach so zum Auto gekommen wäre (pag. 184 Z. 43 ff.). Während der Fahrt zur Wache hätten die Teammitglieder den Beschuldigten beruhigen können. Auf der Wache habe sich der Beschuldigte korrekt verhalten und einfach jegliche Aussage verweigert (pag. 185 Z. 1 ff.). Die Polizisten hätten ihn dann nach einer kurzen Zeit wieder gehen lassen. Die Stimmung in der Innenstadt sei während dieser Zeit gekippt, was noch zusätzlich dazugekommen sei und die Polizisten hätten sich darum kümmern müssen (pag. 185 Z. 3 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte C.________ seine bis dahin gemachten Aussagen, hielt aber gleichzeitig fest, sich nicht mehr ganz genau erinnern zu können, da die Sache schon sehr lange her sei (pag. 259 Z. 12 ff., Z. 26 ff.). Er wies darauf hin, dass es sich bei seinem als «Anzeige» erfassten Bericht um einen Wahrnehmungsbericht und nicht um eine Anzeige handle. Die Anzeige sei schliesslich durch J.________ erstellt worden (pag. 259 Z. 17 ff.). Er kenne den Beschuldigten nicht persönlich, er habe einmal beruflich mit ihm zu tun gehabt. Einmal habe er ihm zuhause etwas zustellen müssen (pag. 259 Z. 22 ff.). Am 11. Dezember 2016 sei er mit seiner Gruppe am FC Thun Match eingesetzt gewesen. Nach dem Match habe es einen Fanwalk in der Innenstadt gegeben, welcher sich vom Maulbeerplatz in Richtung Bälliz bewegt habe. Im Bälliz sei es zur Anhaltung des Beschuldigten gekommen, welche im Bericht erfasst sei. Die Kontrolle habe auf die Polizeiwache in Thun verschoben werden müssen. Nach dieser Kontrolle sei der Beschuldigte wieder entlassen worden (pag. 259 Z. 33 ff.). Auf Frage, ob er sich noch an die Anhaltung erinnern könne, hielt C.________ fest, er könne nur sagen, was im Bericht stehe. An Details könne er sich nicht mehr erinnern. Die Problematik sei gewesen, dass er eine Person habe kontrollieren wollen, von der er angenommen habe, es sei der Beschuldigte. Er sei sich aber nicht sicher gewesen (pag. 259 f. Z. 40 ff.). Der Beschuldigte habe sich dem Fahrzeug genähert und die ganze Fangruppierung, mit der er unterwegs gewesen sei, habe sich in drohender Haltung in Richtung des Fahrzeugs bewegt. Aus diesem Grund hätten sie, C.________ und seine Teamkollegen, sich aus Eigensicherung ziemlich schnell von diesem Ort wegbewegt und den Beschuldigten ins Fahrzeug verbracht (pag. 260 Z. 1 ff., Z. 15 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten führte C.________ weiter aus, die FC Thun Fans seien auf die Polizisten zugerannt und hätten auf Höhe des I.________ (Warenhaus) Sachen auf diese geworfen (pag. 260 Z. 15 ff.). Auf Frage, wie sich der Beschuldigte vor dem Verbringen ins Fahrzeug verhalten habe, hielt C.________ fest, er könne sich nicht mehr genau an dessen Verhalten erinnern, da dies ein kurzer Moment gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich seiner Einschätzung nach jedoch weder extrem renitent noch überaus freundlich, sondern einfach normal verhalten (pag. 260 Z. 26 ff.). Schliesslich bestätigte der Zeuge auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, dass es tatsächlich bei den FC Thun Fans so gewesen sei, dass diese sich nicht kooperativ verhal-

8 ten hätten, wenn man sich nicht korrekt an die polizeiliche Vorgehensweise gehalten habe (pag. 260 Z. 33 ff.). 7.2.2 Angaben des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte am 11. Dezember 2016 auf der Polizeiwache die Aussagen zur Sache sowie am 14. Dezember 2016 auf telefonische Anfrage hin die Aussagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (pag. 53). In seiner Einsprache vom 31. Mai 2017 (pag. 96 ff.) liess er ausführen, er habe sich auf entsprechenden Zuruf eines Zivilpolizisten zur Personenkontrolle zum Polizeifahrzeug begeben. Dort seien drei weitere Zivilpolizisten ausgestiegen und der Beschuldigte sei aufgefordert worden, ins Fahrzeug zu steigen. Der Beschuldigte sei einen Schritt zurückgewichen und habe gefragt «Wieso?», woraufhin er von vier Polizisten sehr unsanft an den Haaren ins Fahrzeug gezerrt worden sei. Da ihm dies sehr wehgetan habe, habe der Beschuldigte sich zu befreien versucht. Weiter liess der Beschuldigte ausführen, die polizeiliche Amtshandlung der Personenkontrolle habe vorliegend gar keinen Sinn gemacht, da der Name des Beschuldigten den Polizisten bekannt gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Amtsmissbrauch vorliege (pag. 99). Mit Schreiben vom 30. Juli 2017 (pag. 113 ff.) liess der Beschuldigte sodann zusammengefasst ausführen, das Rayonverbot vom 12. Oktober 2016 sei mit Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 26. Januar 2017 aufgehoben worden. Dieser Entscheid sei durch die Polizisten der Kantonspolizei Oberland offensichtlich nicht «verkraftet» worden, weshalb diese versucht hätten, den Beschuldigten wieder zu belasten, um erneut ein Rayonverbot aussprechen zu können (pag. 115). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das Fussballspiel im K.________ (Pub) geschaut und sei danach in Richtung L.________ (Geschäft) gelaufen, wo er auf Kollegen gewartet habe (pag. 179 f. Z. 31 f., Z. 44 ff.). Nachdem er seine Kollegen angetroffen habe, sei eine grössere Thuner Fangruppe vorbeigezogen, der sie nachgelaufen seien (pag. 180 Z. 39 f.). Es sei ein Polizeiauto hinter der Gruppe hergefahren, welches dann kurz vor dem I.________ (Warenhaus) angehalten habe. Zwecks Durchführung einer Personenkontrolle hätten die Polizisten nach ihm gerufen, weswegen er sich zu ihnen begeben habe (pag. 181 f. Z. 2 ff.). Zuerst sei ein Polizist ausgestiegen. Er sei dann zum Auto hingegangen. Die Autotür sei aufgegangen und es seien noch drei weitere Polizisten im Auto gewesen. Er sei von einer Polizistin aufgefordert worden, ins Auto einzusteigen. Er habe gefragt, weshalb er einsteigen solle, da er unter einer Personenkontrolle verstehe, dass einfach der Ausweis gezeigt werden müsse. Er sei einen Schritt zurückgewichen, woraufhin die Polizisten versucht hätten, ihn ins Fahrzeug zu zerren (pag. 181 Z. 8 ff., Z. 35 ff.). Auf Frage, ob er den Ausweis habe zeigen müssen, führte der Beschuldigte aus, er sei nicht vor Ort danach gefragt worden, sondern erst auf dem Polizeiposten (pag. 181 Z. 14 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, vom Vorgehen der Polizisten überrumpelt worden zu sein, weil sie ihn gepackt hätten. Es sei relativ schnell gegangen. Es habe ihm auch wehgetan und er sei mit der ganzen Situation nicht klargekommen, weshalb er ein bisschen gezappelt habe (pag. 181 Z. 18 ff.). Jedenfalls habe er

9 nicht versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, ansonsten wäre er gar nicht auf das Fahrzeug zugegangen. Es sei für ihn nur etwas zappeln gewesen, er habe nicht versucht, herumzuschlagen. Er habe so reagiert, wie man halt reagiere, wenn man von drei Leuten gepackt werde (pag. 181 Z. 23 ff.). Es sei alles schnell gegangen, am Anfang sei es eventuell nur jemand gewesen, schnell seien es dann jedoch drei gewesen. Im Fahrzeug zur Polizeiwache sei dann «mehr oder weniger» ein Polizist auf ihm gesessen (pag. 181 Z. 26 ff.). Zum Geschehen auf der Strasse gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die grosse Fangruppe zum Zeitpunkt seiner Anhaltung schon über die Brücke weggewesen sei. Seine Kollegen hätten auf ihn gewartet, weil nur er gerufen worden sei. Als er gepackt worden sei, seien seine Kollegen auch zum Auto gekommen (pag. 181 Z. 40 ff.). Auf Frage, ob er gesehen habe, was der Rest der Gruppe gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, seine Kollegen hätten dies so geschildert. Er habe zu Beginn keine Bewegungen wahrgenommen und als er gepackt worden sei, habe er sich nicht mehr auf andere Sachen geachtet (pag. 181 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 263 Z. 12 ff.). Er sei damals vor dem Fahrzeug gestanden und C.________ sei draussen gestanden. Er, der Beschuldigte, sei hingelaufen. Hinten sei die Schiebetür aufgegangen und dort seien drei weitere Polizisten gesessen. Diese hätten gesagt, er solle in den «Charre» einsteigen. Er sei etwas überrumpelt gewesen, ihm sei klar gewesen, dass es sich um eine Personenkontrolle gehandelt habe. Er habe einen Schritt zurück gemacht und gefragt «wieso?». Die Polizisten hätten ihn dann relativ schnell gepackt und ins Fahrzeug gezerrt (pag. 264 Z. 36 ff.). Als ihn die Polizei gepackt habe, habe er nicht verstanden wieso. Dort habe er dann gezappelt. Er sei mehr oder weniger ohne Grund in das Auto reingezerrt worden. Dann sei er eigentlich ruhig gewesen. Der Polizist habe mehr oder weniger auf ihm drauf gesessen, weshalb er gar nicht mehr zappeln konnte (pag. 265 Z. 2 ff.). Die Frage, ob er sich zu befreien versucht habe, verneinte der Beschuldigte. Für ihn sei klar gewesen, dass es sich um eine Personenkontrolle gehandelt habe. Er sei zum Fahrzeug gegangen, weil es klar gewesen sei. Dann sei es zur Situation gekommen, als die Polizisten ihn gepackt hätten. Dort sei es dann das Zappeln gewesen. Er habe sich nicht zu befreien versucht, er habe einfach nicht verstanden, weshalb die Polizisten ihn gepackt hätten (pag. 265 Z. 10 ff.). 7.2.3 Aussagen E.________ Die Zeugin E.________ führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, nach dem Fussballspiel vom Bahnhof in Richtung Innenstadt gelaufen und beim M.________ (Geschäft) auf den Beschuldigten getroffen zu sein (pag. 188 Z. 13 ff.). Sie seien dann hinter der grossen Fangruppe in Richtung Pub gelaufen (pag. 188 Z. 41 f.). Die Polizei sei der Gruppe im Schritttempo nachgefahren, habe schliesslich auf Höhe des I.________ (Warenhaus) angehalten und ein Polizist habe den Beschuldigten beim Namen gerufen. Sie selber hätten dann beim Bälliz gewartet und seien nicht auch noch zum Auto gelaufen (pag. 189 Z. 3 ff.). Sie habe gesehen, dass die Polizisten den Beschuldigten wahrscheinlich hätten kontrollieren wollen, habe dies aber nicht selbst gehört, sondern es habe einfach danach ausge-

10 sehen. Der Beschuldigte sei sodann einen Schritt zurückgewichen, woraufhin die Türe des Fahrzeuges aufgegangen sei und drei Personen ausgestiegen seien, welche den Beschuldigten ins Innere des Fahrzeuges zu ziehen versucht hätten (pag. 189 Z. 8 ff.). Sie seien dann zum Auto hingegangen, um zu sehen, was dort passiert sei. Plötzlich sei der Beschuldigte im Auto gewesen und die Türe sei geschlossen worden. Es sei alles sehr schnell gegangen und dann sei das Auto weg gewesen (pag. 189 Z. 12 ff.). Auf Frage, wann der Beschuldigte einen Schritt zurückgewichen sei, gab E.________ zu Protokoll, dies sei wohl dann gewesen, als er nach dem Ausweis gefragt worden sei. Es sei ein Polizist draussen gestanden, als der Beschuldigte den Schritt zurück gemacht habe (pag. 189 Z. 25 ff.). Auf Frage, ob sie den Schritt des Beschuldigten beschreiben könne, führte E.________ aus, der Beschuldigte habe lediglich einen Schritt zurückgemacht und sich nicht abzudrehen versucht. Erst als er durch die Polizei gepackt worden sei, habe er sich wohl aus Selbstschutz gewehrt, weil er sich erschrocken habe (pag. 189 Z. 31 ff.). Die Zeugin führte schliesslich aus, es nicht so wahrgenommen zu haben, dass der Beschuldigte habe flüchten wollen. Dafür hätte es auch gar keinen Grund gegeben. Sie wisse zwar nicht, worum es gegangen sei, jedoch wisse sie, dass der Beschuldigte keine Drogen oder sonst etwas auf sich trage, das ihm einen Grund geben würde, sich von einer Personenkontrolle zu entfernen (pag. 189 Z. 39 ff.). Weiter habe sie nicht gesehen, ob C.________ den Beschuldigten am Arm gepackt habe. Sie habe jedoch gesehen, dass der Polizist noch einen Schritt näher auf den Beschuldigten zugegangen sei (pag. 189 f. Z. 45 ff.). Sodann seien sie nur noch zu dritt gewesen, als das Auto zugegangen sei. Die Gruppe sei bereits um die Ecke gegangen und habe die Personenkontrolle gar nicht mehr mitbekommen. Sie selber und ihre Kollegen hätten keine Tische und Stühle umgestossen. Eventuell habe dies die Fangruppe weiter vorne gemacht, eventuell seien die Tische auch schon gelegen (pag. 190 Z. 6 ff.). Den Beschuldigten kenne sie von den Matches. Sie beide seien Kollegen (pag. 190 Z. 15 f.). 7.2.4 Aussagen F.________ F.________ gab als Zeuge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, am Bahnhof Leute getroffen zu haben und mit diesen in Richtung Innenstadt gelaufen zu sein (pag. 191 Z. 20 f.). Sie seien einer grösseren Gruppe nachgelaufen, ehe es zum fraglichen Vorfall gekommen sei. Die grössere Gruppe sei schon über die Brücke weg gewesen, als vor dem I.________ (Warenhaus) ein Transporter angehalten habe und jemand gerufen habe, der Beschuldigte solle zum Wagen kommen. Nur der Beschuldigte sei zum Wagen gegangen (pag. 191 Z. 24 ff.). Der Zeuge und seine Kollegen hätten beim I.________ (Warenhaus) gewartet. Der Beschuldigte habe etwas mit den anderen geredet, dann sei alles sehr schnell gegangen. Sie seien dann hingegangen, um zu schauen, was los sei. Der Beschuldigte sei in den Wagen befördert worden, die Tür sei geschlossen worden und der Wagen sei sofort weggefahren (pag. 191 Z. 28 ff.). Der Zeuge gab weiter an, nicht zu wissen, wie viele Polizisten den Beschuldigten gepackt hätten, dieser sei dann am Boden gelegen (pag. 192 Z. 11 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Schritt zurück gemacht habe, gab F.________ an, dies sei möglich, er wisse dies nicht mehr (pag. 192 Z. 17 f.). Als der Beschuldigte am Boden gelegen habe, seien sie zum Polizeiauto hin, um zu sehen, was los sei. Sie hätten auch deeskalierend wir-

11 ken wollen, jedoch hätten die Polizisten davon nichts wissen wollen (pag. 192 Z. 21 ff.). Es sei komisch gewesen, weil der Polizist den Namen gekannt habe und sie davon ausgegangen seien, dass es sich um eine Personenkontrolle gehandelt habe. Es habe für sie keinen Sinn ergeben, dass der Polizist eine Kontrolle gemacht habe, obwohl er den Namen gekannt habe (pag. 192 Z. 23 ff.). Zur fraglichen Zeit sei ausser ihnen niemand im Bälliz gewesen. Der Zeuge gab schliesslich zu Protokoll, nichts von den besagten Tischen zu wissen und niemanden gesehen zu haben, der Tische umgestossen habe (pag. 192 Z. 29 f.). Zur Haltung und zu den Absichten des Beschuldigten konnte er nur Vermutungen anstellen. Er gab an, nicht zu wissen, wie die Haltung des Beschuldigten gewesen sei und ob dieser habe flüchten wollen. Er glaube dies aber nicht, da dies auch sinnlos gewesen wäre. Es sei alles unglaublich schnell gegangen (pag. 192 Z. 33 ff.). Auf Frage, wie der Kontakt zum Beschuldigten sei, gab F.________ an, diesen seit zwei oder drei Jahren vom Fussball zu kennen (pag. 192 Z. 37 f.). 7.2.5 Aussagen D.________ Der Zeuge D.________ hat das Fussballspiel gemäss seinen Aussagen gemeinsam mit dem Beschuldigten im Pub angeschaut, war jedoch bei der Personenkontrolle nicht anwesend. Er konnte als Zeuge keine Angaben zum relevanten Sachverhalt machen (pag. 187). 7.3 Gesamtheitliche Würdigung Der von C.________ verfasste Rapport datiert vom 16. Dezember 2016 und wurde somit nur wenige Tage nach dem fraglichen Vorfall erstellt. Der Inhalt des Rapports stimmt im Wesentlichen mit den anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Zeugenaussagen von C.________ überein. Hier wie dort finden sich stimmige Details zum Ablauf oder zum Hintergrund der Personenkontrolle. Insgesamt schilderte C.________ den Ablauf der Kontrolle nachvollziehbar und lebensnah. So legte er etwa dar, woher ihm der Beschuldigte bekannt war und weshalb er sich zu einer Personenkontrolle entschied (pag. 184 Z. 22 ff.; pag. 186 Z. 1 ff.; pag. 259 f. Z. 42 ff.). Weiter beschrieb er, wie Personen aus der Fangruppe schreiend und in drohender Haltung auf das Fahrzeug zukamen sowie angekettete Tische und Stühle umgeworfen wurden (pag. 52; pag. 184 Z. 33 ff.; pag. 260 Z. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint der von C.________ beschriebene dynamische Ablauf des Geschehens in sich schlüssig und stimmig. So ist es naheliegend, dass sich die Polizisten aufgrund der sich nähernden Fangruppe dazu entschlossen, den Beschuldigten ins Fahrzeug zu verbringen und die Kontrolle auf der Wache fortzusetzen. Wie überdies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschuldigten für eine Personenkontrolle auf die Wache verbringen sollte, wenn sich diese ohne weiteres vor Ort hätte durchführen lassen (pag. 219, S. 9 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist der Ansicht, dass einzig die äusseren Umstände Anlass dafür gewesen sein können, weshalb eine einfache, bereits begonnene Personenkontrolle auf der Wache fortgeführt werden musste. C.________ führte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung glaubhaft aus, aufgrund seiner langjährigen Einsatzerfahrung mittlerweile ein Gefühl dafür entwickelt zu haben, wann es «brenzlig» werde (pag. 261 Z. 5 f.). Gleichzeitig räumte er ein, dass zwischen seiner Wahrnehmung

12 und jener eines FC Thun Fans sicherlich Differenzen bestehen können, da die jeweiligen Perspektiven anders seien. Er habe jedoch in der damaligen Situation auch gewisse objektive Anhaltspunkte wahrnehmen können (pag. 262 Z. 12 ff.). Im Weiteren war C.________ in Begleitung drei seiner Teamkollegen, welche die Lage ebenfalls als bedrohlich einschätzten, was die glaubhaften Angaben von C.________ zusätzlich untermauert (pag. 262 Z. 11 f.). Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer es als erstellt an, dass sich die Fangruppe zum Zeitpunkt der Personenkontrolle in drohender Haltung auf das Polizeifahrzeug zubewegte, was die Polizei dazu zwang, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. dazu pag. 269) vermögen deshalb auch die Zeugenaussagen von E.________ und F.________ daran nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu ändern. Gemäss den Angaben aller Beteiligten handelte es sich um ein kurzes, dynamisches Geschehen, welches die Zeugen ausserdem aus einigen Metern Distanz und ohne Tageslicht beobachteten. Wie zudem bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Zeugen E.________ und F.________ mit dem Beschuldigten befreundet (pag. 219, S. 9 der Urteilsbegründung). Entsprechend sind die Aussagen der Zeugen mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Die Zeugen versuchten denn auch mehrfach, die innere Motivlage des Beschuldigten zu erklären, ohne dies auf konkrete Beobachtungen stützen zu können (pag. 189 Z. 32 f., Z. 39, Z. 42 f.; pag. 192 Z. 33 f.). Soweit die Zeugen E.________ und F.________ vorbringen, die von C.________ behaupteten Tumulte nicht wahrgenommen zu haben, ist sodann ihre eigene Interessenlage mit zu berücksichtigen. Da sie selbst Teil der aufgebrachten Gruppe waren, hatten sie naheliegende Gründe, die Situation zu bagatellisieren. Dies zeigt sich insbesondere bei den Aussagen des Zeugen F.________, der beschönigend vorbrachte, sie seien zum Polizeifahrzeug gegangen, um deeskalierend zu wirken (pag. 192 Z. 22). Es erscheint realitätsfremd, als Gruppe von Fussballfans angesichts der aufgebrachten Stimmung bzw. der konkreten Situation deeskalierend wirken zu wollen. Vielmehr führte das Verhalten der Fussballfans erst dazu, dass die (unstrittig) zunächst ruhig begonnene Personenkontrolle eskalierte. Die Angaben des Beschuldigten zum Ablauf des Geschehens wiederum sind im Kerngeschehen teilweise widersprüchlich und lebensfremd. Wiederholt machte er geltend, zunächst nach dem Grund für sein Verbringen ins Fahrzeug gefragt und anschliessend einen Schritt weg von den Polizisten gemacht zu haben. Daraufhin sollen mehrere Polizisten den Beschuldigten unsanft gepackt und in das Einsatzfahrzeug gezerrt haben (pag. 99; pag. 181 Z. 10 ff.; pag. 264 Z. 38 ff.). Zu Beginn des Verfahrens bezeichnete der Beschuldigte sein Verhalten als «Befreien» (pag. 99), später führte er aus, lediglich ein wenig gezappelt zu haben, da er mit der Situation überfordert gewesen sei und die Polizisten ihn grundlos in das Fahrzeug gezerrt hätten (pag. 181 Z. 19 ff.; pag. 265 Z. 2 ff.). Jedoch habe er nicht versucht, sich der Kontrolle zu entziehen (pag. 181 Z. 19 ff.). Es erscheint jedoch abwegig, dass der Beschuldigte von vier Polizisten grundlos und auf offener Strasse an den Haaren gepackt und unvermittelt ins Fahrzeug gezerrt wurde. Naheliegender und glaubhaft sind diesbezüglich vielmehr die Angaben von C.________, wonach dieser die Kontrolle vornehmen wollte und den Beschuldigten

13 am Arm packte, als jener sich, während die Fangruppe heranstürmte, zu entfernen versuchte (pag. 52; pag. 184 Z. 41). Dies wird im Übrigen gestützt durch die Angaben der Zeugin E.________, welche angab, dass sich anfänglich nur ein Polizist ausserhalb des Fahrzeuges befand (pag. 189 Z. 27 f.). Und auch der Beschuldigte selber schloss an der Hauptverhandlung zumindest nicht aus, dass dies so war (pag. 181 Z. 8, Z. 26 f.). Sofern der Beschuldigte tatsächlich nur einen Schritt zurückgewichen wäre und sich ansonsten ruhig verhalten hätte, nachdem C.________ ihm am Arm gepackt hatte, wäre nicht zu erklären, weshalb drei weitere Polizisten in dieser Situation intervenierten. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ davon auszugehen, dass dessen Teammitglieder ihn unterstützten mussten, weil sich der Beschuldigte zur Wehr setzte und losreissen wollte (pag. 52; pag. 184 Z. 39 ff.). Selbst wenn er dafür im Laufe des Verfahrens verschiedene Bezeichnungen verwendete, räumte der Beschuldigte letztendlich ein, sich gewehrt zu haben, als die Polizisten ihn ins Fahrzeug verbringen wollten («befreien» pag. 99; «zappeln» pag. 181 Z. 19 ff. und pag. 265 Z. 12 f.; «weggehen» pag. 265 Z. 18, «losreissen» pag. 265 Z. 21 f.). Dies entspricht im Übrigen auch den Aussagen der Zeugin E.________ (pag. 189 Z. 31 f.). Sodann bestätigte der Beschuldigte auch, dass er im Fahrzeug weiter festgehalten worden sei (pag. 181 Z. 27 f.; pag. 265 Z. 7 f.), was sich wiederum mit den Angaben von C.________ deckt, wonach sich der Beschuldigte im Fahrzeug zunächst weiter enervierte, daraufhin fixiert werden musste und sich schliesslich beruhigte (pag. 52; pag. 184 f. Z. 45 f.). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang wiederholt vorgebracht, nicht verstanden zu haben, weshalb er ins Fahrzeug habe einsteigen sollen, die Polizei habe dies nicht begründet (pag. 99; pag. 181 Z. 10 f., Z. 20, Z. 37; pag. 264 Z. 39 ff.). Diese für ihn nicht nachvollziehbare Aktion der Polizei sei im Wesentlichen der Auslöser seines widerspenstigen Verhaltens gewesen. Seinen Aussagen zufolge scheint der Beschuldigte zumindest den Grund seiner Anhaltung, nämlich die Personenkontrolle, zweifelsohne gekannt zu haben (pag. 99; pag. 181 Z. 4 f., Z. 11, Z. 31 f.; pag. 264 Z. 40 f.; pag. 265 Z. 11 f.). Ebenfalls ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ davon auszugehen, dass die Kontrolle durch C.________ explizit und korrekt angekündigt wurde, dieser betonte stets, sich insbesondere in Bezug auf den Umgang mit FC Thun Fans ein ordnungsgemässes polizeiliches Vorgehen verinnerlicht zu haben (pag. 184 Z. 34 ff; pag. 260 Z. 34 ff.). Wie bereits ausgeführt, erachtet es die Kammer gestützt auf die gleichbleibenden, stimmigen Aussagen von C.________ als erstellt, dass zum Zeitpunkt der Personenkontrolle die Fangruppe in drohender Haltung auf das Polizeifahrzeug zukam, was die Polizei aus Gründen des Eigenschutzes zu einem Rückzug zwang. Das Verbringen des Beschuldigten in das Einsatzfahrzeug war vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Widerstands des Beschuldigten der logische nächste Schritt und zur ungestörten Durchführung der polizeilichen Personenkontrolle unerlässlich. Die Verteidigung vertrat sowohl vor erster Instanz als auch oberinstanzlich die Ansicht, die Personenkontrolle sei unnötig und zwecklos gewesen, da C.________ den Beschuldigten persönlich gekannt und diesen sogar beim Namen gerufen habe (pag. 194; pag. 268 ff.). Dem muss einerseits entgegengehalten werden, dass sich

14 C.________ über die Identität des Beschuldigten nicht ohne jeden Zweifel sicher war und gerade deshalb beschloss, eine Kontrolle durchzuführen (pag. 52; pag. 184 Z. 22 ff.; pag. 186 Z. 1 ff.; pag. 259 f. Z. 42 ff.). Es ist notorisch, dass sich über eine gewisse Distanz, aus dem Fahrzeug, nach Einbruch der Dunkelheit eine Person in Winterbekleidung nicht ohne Weiteres identifizieren lässt. Die Personenkontrolle diente mit anderen Worten dem Zweck, die Identität des Beschuldigten, sowie darüber hinaus, eine mögliche Verletzung des Rayonverbots zweifelsfrei feststellen zu können. Weiter ist festzuhalten, dass sich C.________ auch nicht notwendigerweise über die Person des Beschuldigten im Klaren zu sein brauchte, nur weil er diesen angeblich beim Namen rief. Ein solcher Zuruf kann mitunter gerade mit dem Ziel erfolgen, bei der angerufenen Person eine Reaktion auszulösen und damit eine allfällig vorhandene Vermutung zu bestätigen. Gegen den Beschuldigten bestand zur fraglichen Zeit ein Rayonverbot und er bewegte sich in unmittelbarer Nähe des ihm untersagten Areals innerhalb eines vom Fussballstadion herkommenden Fantrosses. Unter den gegebenen Umständen war die Vermutung des Polizisten C.________, dass der Beschuldigte sich zuvor im Bereich des Stadions aufgehalten und damit das Rayonverbot missachtet haben könnte (pag. 185 Z. 15 ff.), nicht abwegig bzw. nachvollziehbar. Die Kammer erachtet die durchgeführte Personenkontrolle deshalb als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht mehr innerhalb des Rayons befand, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung, da der plausible Verdacht bestand, dass der Beschuldigte das Verbot bereits zuvor als Teilnehmer des Fanmarschs missachtet haben könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb C.________ den Beschuldigten grundlos und ohne jeglichen Anfangsverdacht hätte kontrollieren sollen, obwohl die Polizei bereits aufgrund der angespannten Lage in der Thuner Innenstadt stark belastet war. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 268 ff.) ergeben sich daher für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für ein unangemessenes Vorgehen der Polizei. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Polizeibeamte C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte (vgl auch pag. 221, S. 11 der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung im Schreiben vom 30. Juli 2017 vorbringt, der Beschuldigte sei von den Polizisten nur deshalb erneut belastet worden, weil diese den Entscheid vom 26. Januar 2017 betreffend Aufhebung des Rayonverbots offensichtlich nicht «verkraftet» hätten (pag. 115), so ist diese Argumentation bereits auf Grund des zeitlichen Ablaufs abwegig, da das Rayonverbot unbestrittenermassen im Dezember 2016 Geltung hatte und zu jenem Zeitpunkt weder bekannt war, ob das Verbot beschwerdeweise aufgehoben wird, noch wann dies gegebenfalls der Fall sein würde. Im Übrigen erweist sich das vorliegende Verfahren als kaum geeignet, um dem Beschuldigten – wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird – absichtlich zu schaden, zumal die Strafandrohung tief ist, der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung mithin mit höchstens 30 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wird. Demgegenüber hat der Beschuldigte ein naheliegendes Interesse, seine Handlungen zu beschönigen. Den von der Jugendanwaltschaft Oberland edierten Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei

15 grundsätzlich kritisch und eher ablehnend eingestellt ist: Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wenige Monate vor dem fraglichen Vorfall wurden Unterlagen sichergestellt, in welchen zum Gesetzesbruch, zum Knochenbruch an Gesetzeshütern sowie zum «Kampf trotz Gummischrot, Staatsanwälten und Bullen» (Akten N.________ (Verfahrensnummer) pag. 318 und pag. 323) aufgerufen wird. Der Beschuldigte wurde überdies bereits in der Vergangenheit wegen einschlägiger und ähnlicher Delikte verurteilt, so unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Oktober 2015 (Akten N.________ (Verfahrensnummer) pag. 1; ohne Eintrag im Strafregister) und wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 24. Juni 2016 (Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 pag. 92; vgl. Strafregisterauszug pag. 255). Das Vorleben des Beschuldigten erlaubt zwar keine Rückschlüsse auf den konkreten Ablauf der im vorliegenden Verfahren fraglichen Personenkontrolle. Es zeigt jedoch zumindest, dass es dem Beschuldigten nicht fremd ist, sich Staatsgewalten situativ zu widersetzen. 7.3.1 Beweisfazit Zusammenfassend kann als beweismässig erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte während einer ordnungsgemäss angekündigten und durchgeführten Personenkontrolle von der Polizei zu entfernen versuchte, wobei letztlich irrelevant ist, ob er einen Schritt zurück machte oder sich abdrehte. Als der Beschuldigte von C.________ am Arm ergriffen wurde, setzte er sich jedenfalls körperlich zur Wehr und versuchte sich loszureissen, so dass drei weitere Polizisten intervenieren mussten, um den Beschuldigten gegen seinen fortdauernden körperlichen Widerstand ins Fahrzeug zu verbringen. Das Verhalten des Beschuldigten war darauf gerichtet, sich von den Polizisten zu entfernen bzw. aus dem Griff von C.________ zu befreien und damit zu verhindern, dass die angeordnete Personenkontrolle wie geplant durchgeführt werden konnte. III. Rechtliche Würdigung 8. Hinderung einer Amtshandlung 8.1 Objektiver Tatbestand Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]). Als Amtshandlung gilt jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt, wobei nicht erforderlich ist, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson

16 überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2). Selbst rechtswidrige Amtshandlungen sind grundsätzlich durch Art. 286 StGB geschützt. Gegen solche Amtshandlungen stehen dem Betroffenen in erster Linie Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von diesen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich allenfalls Widerstand rechtfertigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. Andernfalls oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die eine Hinderung einer Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. zum Ganzen: BGE 98 IV 41 E. 4b; 103 IV 73 E. 6b). Leidet die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sollen gemäss h.L. die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend sein (TRECHSEL/VEST, vor Art. 285 N 23; BSK-HEIMGARTNER, vor Art. 285 StGB N 18, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (BSK-HEIMGARTNER, vor Art. 285 StGB N 18 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Der Vorsatz wird einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). 9. Subsumtion Bei der angeordneten Personenkontrolle vom 11. Dezember 2016 handelt es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung. Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat. Ebenso sieht das kantonale Polizeigesetz die Anhaltung und Identitätsfeststellung vor (Art. 27 des Polizeigesetzes des Kantons Bern [PolG; BSG 551.1]). Im vorliegenden Fall bestand gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls ein Rayonverbot. Da er nach einem Fussballspiel mit einer Fangruppe – welche aus dem vom Rayonverbot umfassten Gebiet kam – unterwegs war, lag der Verdacht einer allfälligen Verletzung dieses Rayonverbotes auf der Hand. Daran ändert nichts, dass sich dieser Anfangsverdacht letztendlich nicht bestätigte respektive das Rayonverbot kurze Zeit später aufgehoben wurde. Eine polizeiliche Anhaltung zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung des Beschuldigten und zur Sachverhaltsabklärung – insbesondere bezüglich https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/e3c68e4f-e0ba-4fc5-b4ac-353e010d41a6?citationId=e5f15605-ebeb-4203-ae1e-9948a0bc7110&source=document-link&SP=5|papcpb

17 des Aufenthaltsortes des Beschuldigten während des Fussballspiels – war naheliegend und situationsangemessen. Aufgrund der damaligen Umstände ist auch nachvollziehbar, dass die Fortsetzung der Kontrolle auf dem Polizeiposten angeordnet wurde. Geboten war ebenfalls, dass der Polizist C.________ den Beschuldigten am Arm fasste, als dieser sich entfernen wollte, sowie dass die Verbringung ins Fahrzeug mit der Unterstützung weiterer Beamter durchgesetzt wurde. Von einer unzulässigen Amtshandlung kann somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 268 ff.) nicht die Rede sein. Gemäss Beweisergebnis widersetzte sich der Beschuldigte dieser Amtshandlung, indem er sich der polizeilichen Anhaltung und Personenkontrolle bzw. der Verbringung auf den Polizeiposten zu entziehen versuchte. Da er sich körperlich zur Wehr setzte, als C.________ ihn am Arm fasste, mussten weitere Polizisten intervenieren, um den Beschuldigten gegen seinen fortdauernden Widerstand ins Fahrzeug zu verbringen. Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er erkannte, dass es sich um eine Kontrolle der Polizei handelte, und versuchte, diese wissentlich und willentlich mittels körperlichem Widerstand zu verhindern. Auch wenn der Beschuldigte sowohl die Personenkontrolle, als auch das Vorgehen der Polizei als unnötig erachtete, so gab es für ihn keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, die polizeiliche Anordnung sei unbeachtlich. Dies machte er denn auch nicht geltend. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte folglich wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Vorliegend kommt auf Grund des Strafrahmens von Art. 286 StGB, sowie des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots einzig eine Geldstrafe von bis zu 25 Tagessätzen in Betracht (vgl. oben Ziffer I.1 und I.5). Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

18 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). 12. Strafrahmen Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung letztendlich nicht verhinderte, sondern einzig verzögerte. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist die erhebliche Intensität des Tatvorgehens zu beachten; so waren mehrere Polizisten notwendig, um den Beschuldigten an der Flucht zu hindern, ihn ins Polizeifahrzeug zu verbringen und die Personenkontrolle letztendlich durchzuführen. Der Beschuldigte setzte sich körperlich mit nicht unerheblicher Intensität zur Wehr, was verglichen mit Fällen, in welchen die Täter sich «nur» durch Flucht einer Amtshandlung entzogen, deutlich verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Nach dem Gesagten ist das Ausmass des objektiven Verschuldens als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren. Die Kammer geht entsprechend von 20 Tagessätzen aus. 13.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die Tatkomponente Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, er mithin direktvorsätzlich handelte. Die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist zu bejahen; der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres auf die Personenkontrolle einlassen können, ohne sich zu wehren. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden und damit bei 20 Tagessätzen. 14. Täterkomponenten Der Beschuldigte wohnt zu Hause bei seinen Eltern und absolviert eine Lehre als O.________ (Berufsbezeichnung). Er besucht einen Vorkurs für die Berufsmatur und treibt in der Freizeit gerne Sport. Bei Spielen des FC Thun hält er sich im Block Süd auf. Seine Zukunft sieht er allenfalls im sozialen Bereich (vgl. zum Ganzen pag. 182 Z. 20 ff.; pag. 263 Z. 18 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten ist vorliegend neutral zu gewichten. Straferhöhend wirkt sich demgegenüber die Vorstrafe des Beschuldigten aus, welche dem aktuellen Strafregisterauszug wie folgt entnommen werden kann (pag. 255): Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Oberland, vom

19 1. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch zusammengerotteten Haufen sowie Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung mit einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 10 Tagen nach Jugendstrafrecht bestraft. Zu berücksichtigen sind sodann die nicht eintragungspflichtigen Jugendstrafen (BGE 135 IV 87 E. 5). Den Akten der Jugendanwaltschaft Berner Oberland ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 in fünf Verfahren jugendstrafrechtlich verurteilt wurde, namentlich wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, Raubes, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, vorsätzlicher Versetzung oder Beschädigung eines Signals, Verunreinigung von fremdem öffentlichen Eigentum sowie von fremdem Privateigentum (Akten N.________ (Verfahrensnummer) pag. 1). Eine einschlägige Verurteilung erfolgte am 7. April 2016, mithin nur rund acht Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Tat. Gemäss den Angaben des Beschuldigten kam es während des hängigen Strafverfahrens zu zwei weiteren Vorfällen. Beide Verfahren betreffen Nachtruhestörungen, wobei jedenfalls eines mit einer Busse abgeschlossen wurde (pag. 182 Z. 18 f.; pag. 263 Z. 36 ff.). Die zahlreichen Vorstrafen fallen deutlich negativ ins Gewicht, zumal diese sogar teilweise einschlägig sind und nur kurze Zeit vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 11. Dezember 2016 ausgesprochen wurden. Wie darüber hinaus den Verfahrensakten N.________ (Verfahrensnummer) zu entnehmen ist, hat die zuständige Jugendanwältin anlässlich des bevorstehenden Verfahrensabschlusses am 1. Dezember 2016 mit dem Beschuldigten ein letztes Gespräch geführt. Aus der betreffenden Aktennotiz geht hervor, dass der Beschuldigte mit Nachdruck über die möglichen Folgen seiner Delinquenz für das Erwachsenenleben aufmerksam gemacht wurde. Die Jugendanwältin wies den Beschuldigten im Weiteren darauf hin, «dass er jetzt volljährig sei und bei weiteren Straftaten keine Schonzeit mehr habe» (Verfahrensakten N.________ (Verfahrensnummer), nicht paginiert). Allen Belehrungen zum Trotz beging der Beschuldigte nur zehn Tage später erneut eine strafbare Handlung. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer überdies fest, dass der Beschuldigte bis zum Schluss weder Reue noch Einsicht gezeigt hat. Im Wesentlichen sieht er die Schuld nach wie vor vielmehr bei der Polizei, welche ihre Arbeit seiner Ansicht nach nicht richtig gemacht habe, dafür aber keinerlei Konsequenzen tragen müsse (pag. 270). Auch wenn diese Komponente letztendlich neutral zu werten ist, hält die Kammer fest, dass die im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung geäusserte Einstellung des Beschuldigten (vgl. dazu pag. 270) keine Strafmilderung zulässt. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 5 Tagessätze, auf insgesamt 25 Tagessätze, als angemessen. 15. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte befindet sich im dritten Lehrjahr als O.________ (Berufsbezeichnung), wobei er CHF 1‘350.00 netto verdient und zusätzlich einen 13. Monatslohn

20 erhält (pag. 263 Z. 18 ff.). Gegenwärtig wohnt er bei seinen Eltern und bezahlt für Kost und Logis ungefähr CHF 350.00 monatlich, daneben kommt der Beschuldigte noch für seine Handyrechnung sowie für Kleidung auf (pag. 264 Z. 13 ff.). Die Krankenkassenprämie bezahlt der Beschuldigte nicht selbst (pag. 264 Z. 21 f.). In Anbetracht der tiefen monatlichen Lebenskosten – der Beschuldigte bezahlt für Kost, Logis und Krankenkasse nur CHF 350.00 monatlich – ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 angemessen und zu bestätigen. 16. Unbedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 225, S. 15 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss BGE 135 IV 87 auch nicht im Strafregister eingetragene Delikte berücksichtigt werden können. Der Beschuldigte wurde in naher Vergangenheit bereits wegen teilweise sogar einschlägiger Delikte verurteilt. Selbst die mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits am 11. Dezember 2016, mithin nur 10 Tage später, wieder straffällig zu werden. Seit jenem Vorfall sind sodann zwei weitere hängige Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nachtruhestörung hinzugekommen (pag. 263 Z. 35 f.). Ein grundlegender Sinneswandel war im Verfahren nicht zu erkennen (pag. 264 Z. 1 ff.; pag. 265 Z. 29 ff.; pag. 266 Z. 1 ff. Z. 8 ff.). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten deshalb eine ungünstige Prognose zu stellen, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘601.35, zu verurteilen. Im Umfang von 1/3 wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.65, bereits rechtskräftig dem Kanton Bern auferlegt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 2‘520.00 (Gebühr: CHF 2‘500.00; Auslagen CHF 20.00), zu tragen hat.

21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.65 an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 899.45 (inkl. Auslagen) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Dezember 2016 in Thun und in Anwendung der Artikel: 34 aStGB, 47, 286 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘601.35. 3. Zu den vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘520.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft

22 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. November 2018 (Ausfertigung: 15. Januar 2019) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zuber i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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