Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 18 140 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokat X.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt Klaus Feller, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2018 (2016.POM.105) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Vorbemerkung Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird vorab auf E. I. des Beschlusses der Kammer SK 16 215 vom 7. November 2016 sowie auf E. I. des angefochtenen Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM, nachfolgend: Direktion) vom 14. März 2018 verwiesen. 2. Verurteilungen / Anlassdelikte 2.1 Urteile des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 23. Januar 2009 und vom 14. September 2010 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 23. Januar 2009 der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind sowie der Pornographie schuldig gesprochen und unter Anordnung einer ambulanten Massnahme während und nach dem Strafvollzug zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das Kreisgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ________. Mit Entscheid vom 14. September 2010 ordnete das Kreisgericht VI Signau- Trachselwald unter Aufschub der Restfreiheitsstrafe von 14 Monaten nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB über den Beschwerdeführer an (Vollzugsakten pag. 275). 2.2 Urteile des Kreisgerichts XII Frutigen-Niedersimmental vom 23. März 2010 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2010 In einem weiteren Strafverfahren hatte das Kreisgericht XII Frutigen- Niedersimmental den Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Urteil vom 23. März 2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Inzests, Pornografie, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben worden war (Vollzugsakten pag. 179 ff.). Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 bestätigte die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern dieses Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Sanktionenpunkt, soweit es nicht schon in Rechtskraft erwachsen war (Vollzugsakten pag. 294 ff.). Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ________. 3. Vollzug der Massnahme(n) Der Beschwerdeführer trat die im Vollzug zusammengelegten stationären therapeutischen Massnahmen am 28. April 2010 vorzeitig an und befindet sich demnach heute seit rund 8 ½ Jahren im Massnahmenvollzug. Die Höchstdauer der mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Juni 2015 um vier
3 Jahre verlängerten Massnahme wird am 27. April 2019 erreicht sein (vgl. Vollzugsakten pag. 815). Seit dem 13. März 2012 war die Massnahme in der P.________ Klinik vollzogen worden. 4. Angefochtene Verfügungen der BVD (vormals ASMV) Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD, damals noch: Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern [ASMV], nachfolgend: Vollzugsbehörde) wurden die dem Beschwerdeführer bis dahin gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen rückwirkend per 27. Januar 2016 «temporär sistiert». Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vollzugsakten pag. 914 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer von der P.________ Klinik "zur Verfügung gestellt" worden war, wurde er mit Verfügungen vom 2. Februar 2016 und 1. März 2016 zunächst rückwirkend per 29. Januar 2016 in ein Regionalgefängnis verlegt und sodann per 4. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Q.________ eingewiesen. 5. Erster Beschwerdeentscheid der Direktion vom 1. Juni 2016 Auf die gegen die Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen erhobene Beschwerde mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» vom 4. Februar 2016 (POM-Beschwerdeakten pag. 18 ff.) trat die Direktion mit Entscheid vom 1. Juni 2016 nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 wurden dem Beschwerdeführer aufgelegt und es wurden keine Parteikosten gesprochen (Dispositiv-Ziffer 1; POM- Beschwerdeakten pag. 89). Mit gleichem Entscheid wurden – nach Vereinigung der Verfahren – auch die weiteren gegen die Verlegung in das Regionalgefängnis und gegen die Einweisung in die JVA Q.________ erhobenen Beschwerden «Einsperrung» und «Massnahme im geschlossenen Vollzug» abgewiesen, soweit auf sie hatte eingetreten werden können und das Verfahren nicht als gegenstandlos abgeschrieben wurde (Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheids der Direktion vom 1. Juni 2016). 6. Rückweisungsentscheid der Kammer vom 7. November 2016 Mit Beschluss SK 16 215 vom 7. November 2016 hiess die Kammer die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 1. Juni 2016 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Direktion auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie» zurück an die Vorinstanz. Weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dem Beschwerdeführer wurde – beschränkt auf den Streitgegenstand gemäss Rückweisungsentscheid – für das Verfahren vor der Direktion rückwirkend per 4. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm Advo-
4 kat Dr. Z.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 144 ff.). 7. Zweiter Beschwerdeentscheid der Direktion 7.1 Gang des Verfahrens Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 nahm die Direktion das Verfahren hinsichtlich der Thematik der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen wieder auf, ersuchte die Vollzugsbehörde um Einreichung der Vollzugsakten und die JVA Q.________ um Einreichung eines aktuellen Verlaufsberichts bis zum 1. Februar 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 171 f.). Am 2. Februar 2017 langte der Führungsbericht der JVA Q.________ vom 1. Februar 2017 bei der Direktion ein (POM-Beschwerdeakten pag. 176 ff.). In Bezug auf den Bereich Psychotherapie wurde darin auf einen noch mit separater Post eingehenden Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste M.________ verwiesen (POM-Beschwerdeakten pag. 179). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 hielt der damalige amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Z.________, fest, die Direktion habe das Verfahren trotz des Rückweisungsentscheids vom 7. November 2016 nicht weitergeführt, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Es werde die Weiterführung des Verfahrens binnen 10 Tagen erwartet (POM-Beschwerdeakten pag. 180). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hielt die Direktion fest, dass das Verfahren entgegen der Darstellung von Advokat Dr. Z.________ am 11. Januar 2017 wieder aufgenommen worden sei, und ersuchte die JVA Q.________ um Nachreichung des im Führungsbericht vom 1. Februar 2017 in Aussicht gestellten Therapieberichts bis zum 6. Juli 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 181 f.). Am 3. August 2017 wurde die Direktion von der Vollzugsbehörde mit zwischenzeitlich angefallenen Vollzugsakten bedient (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 183- 210). Darunter befanden sich auch ein ergänzender Führungsbericht der JVA Q.________ vom 18. Juli 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 185 ff.) sowie ein ergänzender Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 11. Juli 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 189), welche im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung der Massnahme eingeholt worden waren. Im ergänzenden Therapiebericht wurde einleitend auf einen ausführlichen Therapiebericht vom 17. Januar 2017 verwiesen (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 192). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Direktion fest, dass die im Führungsbericht vom 1. Februar 2017 in Aussicht gestellte Berichterstattung aus dem Bereich Therapie offenbar gegenüber der Vollzugsbehörde stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte Y.________ und ________, wurde des Weiteren mitgeteilt, dass der Direktion inzwischen aktualisierte Vollzugsakten (Stand 16. Februar 2018) vorliegen würden, und es wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen gegeben. Weiter wurde Rechtsanwalt Y.________ um Einreichung einer Kostennote innert gleicher Frist ersucht (POM-Beschwerdeakten pag. 213 f.).
5 Mit Eingabe vom 1. März 2018 monierte Rechtsanwalt Y.________, dass seit der Verfügung vom 14. Juni 2017 wiederum nichts passiert sei, und verlangte einen Entscheid bis zum 15. März 2018 (POM-Beschwerdeakten pag. 219). Schlussbemerkungen in der Sache wurden nicht eingereicht. Auch eine Kostennote ging nicht ein. 7.2 Angefochtener Beschwerdeentscheid der Direktion vom 14. März 2018 Am 14. März 2018 entschied die Direktion schliesslich was folgt (POM- Beschwerdeakten pag. 220 ff.): 1. Die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Willkürlicher Abbruch der Therapie" wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vom Obergericht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokat Z.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet worden ist. 3. Die Verfahrenskosten, inkl. der Kosten für den Zwischenentscheid vom 10. März 2016 festgesetzt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 4. a. Der tarifmässige Parteikostenersatz für Advokat Z.________ wird auf Fr. 2‘015.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. b. Für sein Wirken als amtlicher Anwalt wird Advokat Z.________ mit Fr. 1‘534.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ausbezahlt. c. Das Nachforderungsrecht von Advokat Z.________ gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG sowie die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleiben vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Y.________ keine Entschädigung gefordert hat. […] 8. Aktuelles Beschwerdeverfahren vor Obergericht Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, mit Eingabe vom 5. April 2018 Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Es sei die […] Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2018 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Versetzung in die JVA Q.________ rechtswidrig war. 3. Der Beschwerdeführer sei deshalb unverzüglich in die R.________ Institution zu versetzen oder in die P.________ Klinik zurück zu versetzen. Eventualiter sei die Sache mit entsprechenden Auflagen zu einer Versetzung in eine geeignete Institution an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien unverzüglich die unbegleiteten Vollzugslockerungen wiederaufzunehmen und auszubauen.
6 Eventualiter sei die Sache an die zuständige Behörde zur unverzüglichen Anordnung von unbegleiteten Vollzugslockerungen zurückzuweisen. 5. Es sei festzustellen, dass die Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen mit Verfügung vom 2. Februar 2016 rechtswidrig war. 6. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzustellen. 7. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Staatskasse. 8. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 25. April 2018 zeigte Advokat X.________ an, dass er im laufenden Beschwerdeverfahren – im Nachgang zu Rechtsanwalt Y.________ – mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei (pag. 63 ff.; vgl. auch Eingabe vom 31. Mai 2018, pag. 101 ff.). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung (vgl. pag. 75) bestätigte Rechtsanwalt Y.________ mit Schreiben vom 4. Mai 2018, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten (pag. 83). Die Direktion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 Nichteintreten auf die Ziffern 2 bis 5 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (pag. 71 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt Feller, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (pag. 87 ff.) was folgt: 1. In Bezug auf die Ziffer 1 der Rechtsbegehren sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, evtl. sei die Beschwerde abzuweisen. 2. In Bezug auf die Ziffern 2 – 5 der Rechtsbegehren sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. In Bezug auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei eine Rechtsverzögerung durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern festzustellen. 4. Die anteilsmässig auf Ziffer 6 der Rechtsbegehren (Rechtsverzögerung) fallenden Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und der Beschwerdeführer sei dafür angemessen zu entschädigen. 5. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei abzuweisen. Am 18. Juni 2018 reichte die Vollzugsbehörde in der Zwischenzeit angefallene Vollzugsakten nach (pag. 119). Dabei handelte es sich um ein forensischpsychiatrisches Verlaufsgutachten von Med. Pract. D.________ vom 9. Mai 2018 sowie um ein Schreiben der BVD an den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2018 betreffend das beabsichtigte weitere Vorgehen (alles abgelegt am Ende von Band III der Vollzugsakten). Die nachgereichten Vollzugsakten wurden Rechtsanwalt X.________ zur Kenntnis gebracht (pag. 121).
7 In seiner Replik vom 16. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest (pag. 131 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wurde auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet und die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 149 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf telefonische Nachfrage auf die Nachsendung der ihr zuvor versehentlich nicht zur Kenntnis gebrachten nachgereichten Vollzugsakten und gab gleichzeitig bekannt, sie werde keine Gegenbemerkungen einreichen. Auch von Seiten der Direktion gingen innert Frist keine Gegenbemerkungen ein. Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. September 2018 reichten Advokat X.________ und Rechtsanwalt Y.________ auf Aufforderung des Gerichts ihre Kostennoten nach (pag. 167 ff.). Am 26. September 2018 reichte die Vollzugsbehörde erneut in der Zwischenzeit angefallene Vollzugsakten nach (pag. 185), darunter u.a. ein Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in die R.________ Institution vom 29. Juni 2018, das diesen Versetzungsantrag ablehnende Antwortschreiben der Vollzugsbehörde vom 19. Juli 2017, einen Abschlussbericht der JVA Q.________ vom 14. August 2018 sowie eine Verfügung der BVD vom 24. September 2018 betreffend Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA O.________ (alles abgelegt am Ende von Band III der Vollzugsakten). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts (vgl. pag. 191) teilte die Vollzugsbehörde mit Email vom 2. Oktober 2018 mit, dass in der JVA O.________ zurzeit und «bis auf Weiteres» keine Vollzugsöffnungen vorgesehen seien (pag. 193). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde den Parteien von den nachgereichten Vollzugsakten, der Telefonnotiz und der Email der BVD Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt. Am 17. Oktober 2018 reichte die Vollzugsbehörde den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 4. September 2018 ein (pag. 221 ff.). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (pag. 227 f.) wurden die Parteien – vorab per Email – mit einer Kopie bedient und es wurde ihnen Frist bis zum 25. Oktober 2018 zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gesetzt. Die bereits zweifach erstreckte Frist zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer von Amtes wegen entsprechend verlängert. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 23. Oktober 2018 (pag. 255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Direktion verzichteten auf eine solche (pag. 245, 251). II. Formelles 9. Allgemeines
8 Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. 10. Eintretensvoraussetzungen 10.1 Fristwahrung und Legitimation Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
9 10.2 Streitgegenstand 10.2.1 Es gilt indes, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in Erinnerung zu rufen (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 6 zu aArt. 72 VRPG): Soweit die Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215 vom 7. November 2016 nicht auf die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten war bzw. diese abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 3 des Dispositivs), blieb dies unangefochten und ist der Beschluss folglich in Rechtskraft erwachsen. An die Vorinstanz zurückgewiesen wurde die Sache einzig in Bezug auf die Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie». Diese richtete sich gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend per 27. Januar 2016 die bisher gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen «temporär sistiert» worden waren. Der Beschwerdeführer hatte vor der Direktion beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge zu verlängern» (POM-Beschwerdeakten pag. 19). Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann deshalb von vorherein einzig das Thema «Vollzugsöffnungen» sein. Damit sind im vorliegenden Zusammenhang einzig Lockerungen in Form von Ausgängen und Urlauben gemeint, nicht hingegen weitergehende Vollzugsöffnungen. 10.2.2 Soweit der Beschwerdeführer deshalb - die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung in die JVA Q.________ (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und - die Versetzung in die R.________ Institution oder in die P.________ Klinik (bzw. generell in ein «offenes Setting», vgl. S. 6 Ziff. B.2.c der Beschwerde, pag. 11), eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz unter entsprechenden Auflagen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) beantragt, bewegen sich diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 10.2.3 Entgegen der von der Direktion (vgl. Ziff. 1 und 3 ihrer Vernehmlassung, pag. 71 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 93) vertretenen Auffassung ist dagegen die beantragte Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugslockerungen (Ziff. 4 Rechtsbegehren) durchaus Teil des Streitgegenstands. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der P.________ Klinik (und inzwischen auch nicht mehr in der JVA Q.________) befindet. Die Kammer hat bereits in ihrem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2016 ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unabhängig vom Vollzugsort um die
10 Weiterführung der Vollzugslockerungen gehe und er trotz seiner zwischenzeitlich erfolgten Einweisung in die JVA Q.________ ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde habe (E. III.16.4 und 5, Vollzugsakten pag. 1118 ff.). Diese Erwägungen haben auch nach den inzwischen erfolgten Versetzungen in das Regionalgefängnis N.________ und nun in die JVA O.________ weiterhin Gültigkeit. Es trifft sodann zwar grundsätzlich zu, dass die Bewilligung von Progressionsschritten in erster Instanz in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, doch ist nicht ersichtlich, weshalb die Direktion als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition nicht reformatorisch über die beantragte Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugslockerungen hätte entscheiden können. 10.2.4 Die Vorinstanz hat sich allerdings in ihrem Beschwerdeentscheid 14. März 2018 nicht zur beantragten Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugslockerungen geäussert. Namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot erscheint es nicht opportun, die Sache deswegen erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kammer kann – auch im Rahmen ihrer auf Rechtsfehler beschränkten Kognition – zumindest im Grundsatz selbst über die beantragte Wiederaufnahme und den Ausbau von Vollzugslockerungen entscheiden. 10.2.5 Zu den von der Kammer zu prüfenden Vollzugslockerungen gehören nicht nur unbegleitete Ausgänge und Urlaube, sondern auch begleitete. Zwar hatte die Vollzugsbehörde ursprünglich nur die unbegleiteten Vollzugslockerungen sistiert und dies überdies eigentlich nur «temporär». Allerdings führte dies, verbunden mit der Verlegung in das Regionalgefängnis und anschliessend in die JVA Q.________, dazu, dass dem Beschwerdeführer in den vergangen rund 2 3/4 Jahren – bis auf einen einmaligen doppelbegleiteten und gesicherten Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter vom 10. Mai 2016 – überhaupt keine Ausgänge oder Urlaube mehr gewährt wurden. Die «temporäre» Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen wurde de facto zur dauerhaften Verweigerung jeglicher Ausgänge. Vor diesem Hintergrund muss es der Kammer erlaubt sein, das den Beschwerdeführer betreffende Ausgangs- bzw. Urlaubsregime in seiner Gesamtheit auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 10.2.6 Unter dem Aspekt des Streitgegenstands fraglich erscheint hingegen, ob auch auf das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren) eingetreten werden kann. Einen dahingehenden Antrag hatte der Beschwerdeführer vor der Direktion noch nicht gestellt, weshalb in formeller Hinsicht eine Erweiterung des Streitgegenstands vorliegt.
11 Ob eine solche Erweiterung vorliegend zulässig wäre, kann jedoch offen bleiben, nachdem es dem Beschwerdeführer ohnehin an einem Feststellungsinteresse mangelt (vgl. nachstehend E. II.10.3.3). 10.3 Rechtsschutzinteresse 10.3.1 Soweit sich die Begehren des Beschwerdeführers innerhalb des Streitgegenstands bewegen, stellt sich die Frage, ob er über ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt. Gemäss Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG ist zur Beschwerde nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird und ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen für sie ist. Fehlt es an der Aktualität des Interesses, ist die Beschwerde nur zu behandeln, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint (vgl. zum Ganzen MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, a.a.O., N. 25 f. und N. 30 zu aArt. 65 VRPG sowie N. 11 zu aArt. 79 VRPG). 10.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dem Beschwerdeführer fehle es in Bezug auf sein Aufhebungsbegehren (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) an einem Rechtsschutzinteresse, da sich die aktuelle Vollzugssituation heute wesentlich anders präsentiere als im Zeitpunkt des obergerichtlichen Beschlusses vom 7. November 2016. Für das weitere Vollzugssetting sei die aktuelle Situation massgebend und nicht jene, welche anfangs Februar 2016 zur Sistierung der Vollzugslockerungen geführt habe. Die künftige Ausgestaltung des Vollzugssettings werde gestützt auf das neu eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten und damit unabhängig davon zu bestimmen sein, ob die am 2. Februar 2016 verfügte temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, würde der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche daraus ableiten können, welche den weiteren Vollzugsverlauf beeinflussen könnten (pag. 89 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verneint auch ein Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen und schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Direktion an (pag. 93). Die Direktion ihrerseits verweist (wenn auch in anderem Zusammenhang) ebenfalls auf die Massgeblichkeit der tatsächlichen Situation im Entscheidzeitpunkt. Weiter führt sie aus, eine Gutheissung der Beschwerde führe nicht unmittelbar zur unbegleiteten Lockerung am aktuellen Vollzugsort (Ziff. 4 und 5 der Vernehmlassung der POM, pag. 72). Sie verneint damit (zumindest implizit) ebenfalls ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Sistierungsverfügung. In Bezug auf das Feststellungsbegehren bringt die Vorinstanz vor,
12 es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus ein Feststellungsinteresse haben sollte; ein solches werde von ihm nicht begründet (Ziff. 1 der Vernehmlassung der POM, pag. 71 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er habe nach wie vor ein geschütztes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei erkennbar auch im heutigen Zeitpunkt noch von der temporären Sistierung der Vollzugslockerungen betroffen. Dass die Generalstaatsanwaltschaft ein neues Gutachten als Grundlage für das weitere Vollzugssetting nehmen wolle, ändere nichts am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn sich sodann das Setting heute grundlegend anders präsentieren sollte als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – was bestritten werde –, müsse es dem Beschwerdeführer möglich sein, ex-post die Rechtmässigkeit von Grundrechtseingriffen überprüfen zu lassen. Mindestens ein Feststellungsinteresse liege in jedem Fall vor. Ausserdem könnten sich die aufgeworfenen Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, bestehe mit Blick auf deren z.T. einschneidenden Eingriffe in Grund- und Menschenrechte ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung und sei eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich, zumal allfälligen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung a priori entzogen sei. Selbst wenn man ein aktuelles praktisches Interesse verneinen wollte, sei deshalb über die Beschwerde zu entscheiden, zumal die Aktualität des Rechtsschutzinteresses für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein relevantes Kriterium darstelle und – mit Blick auf die zumindest implizit gerügten EMRK-Verletzungen – die Beschwerde gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens materiell zu prüfen sei (Ziff. 1-3 der Replik vom 16. Juli 2018, pag. 133 f.). 10.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz bringen zutreffend vor, dass der künftige Umfang der Vollzugslockerungen aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen ist. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung seines reformatorischen Begehrens um Wiederaufnahme und Ausbau der Ausgänge und Urlaube, sondern – im Sinne einer logischen Voraussetzung hierfür – auch an der Aufhebung der Sistierungsverfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016 und des Beschwerdeentscheids der Direktion vom 14. März 2018, zumal die damals verfügte «temporäre» Sistierungen de facto zur dauerhaften Verweigerung wurde. Hingegen fehlt es dem Beschwerdeführer zufolge der – wie sich zeigen wird – weitgehenden Gutheissung des reformatorischen Begehrens an einem eigenständigen Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Sistierung. 10.4 Fazit Zusammengefasst kann demnach insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und implizit auch der Sistierungsverfügung der Vollzugsbehörde) sowie die Wiederaufnahme und den Ausbau von Vollzugslockerungen (Ausgänge und Urlaube) verlangt.
13 Zu befinden ist weiter über die Rechtsverzögerungsbeschwerde. Weitergehend ist auf die Beschwerde vom 5. April 2018 nicht einzutreten. III. Materielles 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer rügt die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen als unangemessen, unverhältnismässig und rechtswidrig. Er bringt zusammengefasst vor, der Abbruch der Vollzugslockerungen und damit der Therapie sei unvermittelt aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Berichts der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) erfolgt. Obwohl die vorangehenden Ausgänge klaglos verlaufen seien und sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die behandelnden Ärzte in der P.________ Klinik zeitnah weitergehende Vollzugsöffnungen für vertretbar gehalten hätten, sei aufgrund dieser KoFako-Empfehlung alles superprovisorisch über den Haufen geworfen worden. Der Bericht der KoFako könne aber – auch nach den Erwägungen der Kammer in ihrem Rückweisungsentscheid – nicht «Referenzpunkt» sein. Dem Bericht der Fachkommission hätten keine der Vollzugsbehörde nicht bereits bekannten Umstände zu Grunde gelegen und deren Empfehlung sei erst noch unbegründet gewesen, so dass auch nicht argumentiert werden könne, die KoFako habe mit einem bisher unbesehenen Blickwinkel aufgewartet. Die Begründung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids sei unzureichend. Wie bereits die Vollzugsbehörde sei auch die Direktion folgsam der Fachkommission gefolgt. Ihr Entscheid enthalte keine Begründung, welche über die angebliche Expertise und Autorität dieser Kommission hinausgehe. Die Vorinstanz habe sich in weitschweifigen Ausführungen und Paraphrasierungen der Akten verloren, wobei positive Aspekte einseitig unterschlagen worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid habe nicht stattgefunden. Die Direktion habe die darin enthaltenen Vorgaben übergangen. Die «Rechtsförmigkeit» der Verfügung vom 2. Februar 2016 könne im Übrigen nicht mit späteren Entwicklungen begründet werden. Namentlich hätten der Abschlussbericht der P.________ Klinik vom 23. März 2016 und die begründete Ko- Fako-Empfehlung vom 26. April 2016 keine Rolle spielen können und seien deshalb auch vorliegend auszuklammern. Das Gesetz verlange, dass Massnahmen grundsätzlich in Richtung Lockerung gehen sollten. Dies gelte erst recht, wenn es wie vorliegend zu keinerlei Anzeichen von drohenden Rückfällen komme und die Lockerungsschritte erfolgreich verliefen. In Fall des Beschwerdeführers gestalte sich die Massnahme ohne erkennbaren sachlichen Grund diametral entgegengesetzt. Obwohl er sich bereits in der I.________ Klinik und dann auch in der P.________ Klinik wohl verhalten, aktenkundig Therapiefortschritte erzielt und sich gerade bei den gewährten Vollzugslockerungen bestens verhalten habe, sei er am 2. Februar 2016 – in eklatanter Ver-
14 letzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – grundlos superprovisorisch in ein Regionalgefängnis und sodann in die JVA Q.________, in ein viel rigideres Setting als bis anhin, versetzt worden. Diese Situation halte bis heute an. Es seien unvermittelt Fakten geschaffen und mit dem Zeitablauf zementiert worden. Es könne nicht genügend oft auf die Chronologie der Ereignisse hingewiesen werden: Zuerst sei die Beurteilung der Fachkommission erfolgt, dann die nicht abgesprochene Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge. Erst aufgrund dieser beiden Fakten habe die P.________ Klinik erklärt, keine Möglichkeit mehr zu sehen, ihn lege artis zu behandeln. Diese Ursachen-Wirkungs-Kette versuche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erneut auf den Kopf zu stellen. Zwischenzeitlich habe sich die Versetzung in die JVA Q.________ als in jeder Hinsicht fatal erwiesen. Die Zusammenarbeit mit dem Therapeuten habe sich als mehr als nur schwierig herausgestellt. Dieser habe den Beschwerdeführer therapeutisch regelrecht abgeschrieben. Ein Verbleib unter dessen Therapieregie könne nicht die erwünschten Fortschritte zeitigen, weshalb auch ein Therapeutenwechsel beantragt worden sei. In Anbetracht der massiven Verschleppung des Falls durch die Direktion seit der ersten obergerichtlichen Rückweisung bleibe nichts anderes übrig als eine direkte Anordnung des Obergerichts zum weiteren Vollzugsverlauf. Es dürfe nicht weiter zugewartet werden. Er sei in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen zu versetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme über das Jahr 2019 hinaus kaum noch in Betracht kommen werde, nachdem der Freiheitsentzug dann bereits mehr als das Doppelte der schuldangemessenen Strafe betragen werde. Auch das zwischenzeitlich erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Mai 2018 komme zum Schluss, dass seine Versetzung in die JVA Q.________ sachlich nicht angezeigt gewesen sei. Diese Versetzung und der damit verbundene Abbruch des in der P.________ Klinik begonnenen und günstig verlaufenen therapeutischen Prozesses würden vom Gutachter kritisch beurteilt. Weitere Therapiefortschritte seien nach Einschätzung desselben nur bei Versetzung in eine andere Institution denkbar. Zudem erachte der Gutachter das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs als gering, begleitete Urlaube bereits kurzfristig vertretbar und eine anhaltend geschlossene Unterbringung für langfristig nicht notwendig. Die Vollzugsbehörde habe in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2018 denn auch bereits ankündigen müssen, die zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers anzustreben. Auch der eingereichten Stellungnahme von F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, vom 22. Juni 2018 sei zu entnehmen, dass sich das rigide Behandlungssetting in der JVA Q.________ ungünstig auf den Verlauf der stationären Massnahme ausgewirkt habe. Es zeige sich exemplarisch, wie bedenklich es sei, wenn zweifelhafte Empfehlungen der KoFako seitens der Vollzugsbehörden unkritisch und in blindem Gehorsam umgesetzt würden. Dr. F.________ empfehle überzeugend die Prüfung einer zeitnahen Versetzung in den offenen stationären Massnahmenvollzug.
15 Die JVA O.________, wohin der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verlegt worden sei, sei aufgrund der ressourcenbedingt mangelnden Therapieintensität und des nicht ausreichenden milieutherapeutischen Settings wenig geeignet, die angezeigte therapeutische Arbeit mit ihm aufzunehmen, so dass die angestrebten Therapieziele innert nützlicher Frist erreicht werden könnten. Er befinde sich dort immer noch auf der Eintrittsgruppe; ein Übertritt auf die Forensisch Psychiatrische Abteilung könne offenbar erst bei entsprechender Kapazität erfolgen. Während dieser bis zu drei Monate dauernden ersten Phase fänden keine therapeutischen Interventionen statt und erste Kontakte zu einem Therapeuten seien erst nach dem Wechsel in die Übergangsgruppe vorgesehen, weshalb die Etablierung der erforderlichen Milieutherapie frühestens in fünf bis sechs Monaten in Gang kommen werde. Dies stelle einen weiteren therapeutischen Rückschritt dar, welcher nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten sei. Das Ziel müsse sein, dass er vor Ablauf der stationären Massnahme nochmals eine faire Chance erhalte, intensiv in einen therapeutischen Prozess einzusteigen, ein belastbares Arbeitsbündnis und das erforderliche Vertrauensverhältnis zu einem Therapeuten aufzubauen und unter Beweis zu stellen, dass er an die in der P.________ Klinik erzielten Therapiefortschritte anknüpfen könne. 11.2 Vorinstanz Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die in ihrem Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Sie sei in ihrem Entscheid auf sämtliche gemäss dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid zu berücksichtigenden Punkte eingegangen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht könne keine Rede sein. Massgebend sei der Sachverhalt, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiere. Sie habe bei ihrem Entscheid durchaus auch positive Aspekte aus dem Massnahmenverlauf berücksichtigt. Diese vermöchten allerdings bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überwiegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei sodann dargelegt worden, dass und weshalb die P.________ Klinik zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers de lege artis in dieser Institution nicht mehr möglich gewesen sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die P.________ Klinik schon lange vor der KoFako-Empfehlung und der Sistierung der unbegleiteten Lockerungen auf eine Verlegung des Beschwerdeführers gedrängt habe. 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es treffe zwar zu, dass im obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2016 auf diverse von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigende Faktoren hingewiesen worden sei. Dabei habe es sich allerdings nicht um ein klares Verdikt des Obergerichts gehandelt, gestützt auf welches die Direktion die Beschwerde mehr oder weniger zwingend hätte gutheissen müssen, ansonsten das Obergericht auch hätte reformatorisch entscheiden können.
16 Die damaligen KoFako-Empfehlungen hätten eine Grundlage für die Sistierung der Vollzugslockerungen geboten und von der Vollzugsbehörde nicht einfach ignoriert werden dürfen. Letztere sei in Bezug auf die weitere Vollzugsplanung (inkl. Lockerungen) unsicher gewesen und habe deshalb gestützt auf Art. 90 Abs. 4bis i.V.m. Art. 75a StGB die Fachkommission beiziehen dürfen. Konsequenterweise habe sie sich dann auch auf deren Empfehlungen stützen dürfen. Deshalb sei die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen rechtmässig gewesen. Daran ändere nichts, dass die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016 nur auf dem Vorab-Dispositiv der KoFako beruht habe, denn deren Empfehlungen seien eindeutig gewesen: Die Fachkommission habe die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug aus legalprognostischer Sicht als nicht vertretbar erachtet und empfohlen, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen. Bei diesen klaren Vorgaben bzw. Empfehlungen der berechtigterweise beigezogenen Fachkommission sei es jedenfalls nicht unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen, dass sich die Vollzugsbehörde daran gehalten habe. 12. Vollzugsverlauf 12.1 In der P.________ Klinik Hinsichtlich des Vollzugsverlaufs bis zur Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis und insbesondere hinsichtlich der Entwicklung des Lockerungsregimes in der P.________ Klinik kann auf die ausführliche und zutreffende chronologische Darstellung der Vorinstanz in E. II.4. des angefochtenen Entscheids und überdies auf E. III.16.3 des Beschlusses der Kammer vom 7. November 2016 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Darstellung für den Beschwerdeführer positive Aspekte einseitig unterschlagen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Vielmehr hat die Direktion die Aktenlage – soweit vorliegend relevant – sehr sorgfältig und ausgewogen wiedergegeben. Namentlich hat sie wiederholt festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer in der P.________ Klinik gewährten Vollzugslockerungen nach Einschätzung der Klinik weitgehend klaglos verlaufen seien und die behandelnden Ärzte weitergehende Vollzugsöffnungen als sinnvoll und als aus legalprognostischer Sicht vertretbar erachtet hätten. Auch die vom Beschwerdeführer «exemplarisch» vorgebrachte Kritik (vgl. pag. 17 f.) an der vorinstanzlichen Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts der P.________ Klinik vom 29. Januar 2016 (Vollzugsakten pag. 895 ff.) verfängt nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer sich nach Einschätzung der Klinik «z.B. darüber im Klaren [sei], dass er keine 1:1 Situation mit einem Kind herstellen […], nicht alleine ein Schwimmbad besuchen […] bzw. sich nicht auf einen Kinderspielplatz begeben [dürfe]» (Vollzugsakten pag. 896). Diese Ausführungen der Klinik dienten indessen nur beispielhaft der – von der Vorinstanz sehr wohl erwähnten – Auffassung der P.________ Klinik, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, deliktnahe Gefahrensituationen zu erkennen und diese Situationen zu meiden bzw. zu entschärfen (vgl. S. 18 des angefochtenen Entscheids, pag. 44).
17 Auch dass der Klinik bis zuletzt keine Hinweise vorlagen, dass der Beschwerdeführer sein «Abstinenzverbot», d.h. sein Kontaktverbot zu Kindern verletzt hätte (Vollzugsakten pag. 896, vgl. auch pag. 1018), geht aus dem angefochtenen Entscheid zur Genüge hervor. Sodann ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur das affektive Verhalten des Beschwerdeführers («sehr wechselhaft») aus dem Abschnitt «Befunde bei Eintritt» des Kurzaustrittsberichts wiedergegeben hat. Alle anderen Eintrittsbefunde waren unauffällig (vgl. Vollzugsakten pag. 896) und im vorliegenden Zusammenhang interessierte speziell die beschriebene Wechselhaftigkeit im Affekt. Gerade in diesem Bereich ergaben sich – im Übrigen für den Beschwerdeführer positive und von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte – Veränderungen bis zum Zeitpunkt der Entlassung («regelrecht bis hin zu misstrauisch», vgl. Vollzugsakten pag. 897). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz auch nicht zu Unrecht der Eindruck vermittelt, er habe in der P.________ Klinik keine Reservemedikamente bezogen. Dem Austrittsbericht ist klar zu entnehmen, dass keine pharmakologische Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und der Beschuldigte die in Reserve verordneten Psychopharmaka (Seroquel und Prazine) «so gut wie nie» beziehe. Bei den in der Beschwerde erwähnten übrigen Medikamenten aus der Reservemedikation handelt es offenkundig um Präparate zur Behandlung somatischer Beschwerden (Vollzugsakten pag. 896), welche im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessieren. Dass die P.________ Klinik «im Rahmen der Beurteilung der […] Fachkommission […] und der […] Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge» keine Möglichkeit mehr sah, den Beschwerdeführer lege artis zu behandeln (Vollzugsakten pag. 897), wird im angefochtenen Entscheid schliesslich ebenfalls wiedergegeben. Es handelt sich um den ersten der beiden von der Klinik an anderer Stelle angeführten und von der Vorinstanz erwähnten Gründe für das "Zurverfügungstellen" des Beschwerdeführers (pag. 44). Auch im Rahmen der Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts hielt die Direktion im Übrigen explizit fest, dass es nach Auffassung der Klinik im Zeitpunkt der Berichterstattung keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer unmittelbar ausgehende Bedrohung gegeben habe und auch keine Fluchttendenzen beobachtet worden seien, weshalb die Klinik die Wiedereinführung der – aus ihrer Sicht – therapeutisch indizierten und aus Sicherungsaspekten vertretbaren Ausgangsstufe 9 geplant habe. Weitere Beispiele für die angebliche «Patch-Work-Begründungstechnik» (pag. 19) bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Auf die Darstellung der Vorinstanz (und der Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215) zum Vollzugsverlauf in der P.________ Klinik kann abgestellt werden. Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der gewährten Vollzugslockerungen Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte zunächst das Ausgangspaket 1 («Begleiteter Ausgang») durchlaufen und befand sich auf Ausgangsstufe 7 (begleiteter Gruppenausgang ausserhalb des Areals), als die P.________ Klinik die Vollzugsbehörde am 24. Juni 2013 erstmals um Bewilligung vorsichtig sukzessiv auszudehnender unbe-
18 gleiteter Ausgänge bis hin zu individuellen externen Ausgängen von vier bis sechs Stunden (Stufe 9) ersuchte (Vollzugsakten pag. 484; zu den verschiedenen Ausgangspaketen in der P.________ Klinik und den darin enthaltenen einzelnen Ausgangsstufen vgl. Vollzugsakten pag. 444). Die Vollzugsbehörde entsprach dem Antrag vorerst nicht (Vollzugsakten pag. 558). Nachdem Dr. E.________ in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Mai 2014 aber zum Schluss gekommen war, solche individuellen externen Ausgänge seien vertretbar (Vollzugsakten pag. 660), bewilligte die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 erstmals unbegleitete Ausgänge im von der Klinik beantragten Umfang (u.a. unter den Auflagen einer intensiven Vorund Nachbereitung, eines Kontaktverbots zu Kindern im Schutzalter ________, Vollzugsakten pag. 693). Nach einer vorübergehenden Rückstufung auf Stufe 4 (Vollzugsakten pag. 700) gewährte die Klinik dem Beschwerdeführer ab September 2014 unbegleitete Ausgänge ausserhalb des Areals (Stufe 9) von zunächst zwei Stunden wöchentlich (Vollzugsakten pag. 738) und später von zweimal maximal fünf Stunden wöchentlich (Vollzugsakten pag. 775), wobei der Beschwerdeführer jeweils den einen Ausgang mit seiner Partnerin und den anderen ohne diese gestaltete (vgl. Vollzugsakten pag. 1012). Auf Antrag der Klinik vom 4. März 2015 bewilligte die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 23. Mai 2015 (unter Auflagen) Ausgangsstufe 10 in Form von monatlichen unbegleiteten Tagesurlauben von maximal acht Stunden zwecks Besuchs seiner Mutter im Altersheim (Vollzugsakten pag. 781). Kurz vor der Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen war der Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 von der Klinik wegen einer Ansammlung von Verstössen (intern) auf die Ausgangsstufe 7 zurückgestuft worden (Vollzugsakten pag. 787 und 1018). Im Zeitpunkt der angefochtenen temporären Sistierung der Vollzugslockerungen war ihm (klinikintern) wieder die Ausgangsstufe 8 (unbegleitete Ausgänge im Areal für eine Stunde, Vollzugsakten 877) gewährt worden. Geplant war ausserdem die Wiedereinführung der Ausgangsstufe 9. Von der Vollzugsbehörde grundsätzlich bewilligt waren dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Stufen 9 (individuelle externe Ausgängen von maximal sechs Stunden) und 10 (ein monatlich unbegleiteter Tagesurlaub von maximal acht Stunden zwecks Besuchs der Mutter). 12.2 Im Regionalgefängnis N.________ Da der Beschwerdeführer von der P.________ Klinik nach Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerung quasi per sofort "zur Verfügung gestellt" worden war (Vollzugsakten pag. 878), musste er am 29. Januar 2016 in das Regionalgefängnis N.________ verlegt werden (Vollzugsakten pag. 903).
19 Nachdem sich den Vollzugsakten nichts anderes entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer während des rund zweimonatigen Aufenthalts im Regionalgefängnis keine Ausgänge gewährt wurden.
20 12.3 In der JVA Q.________ Am. 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis N.________ in die JVA Q.________ verlegt (vgl. Vollzugsakten pag. 981 und 990). Dort befand er sich zunächst auf der Beobachtungs- und Triagestation (vgl. Vollzugsakten pag. 1055). Am 24. Mai 2016 wurde mit einer Einzelpsychotherapie begonnen (vgl. Vollzugsakten pag. 1076) und am 2. Juni 2016 konnte der Beschwerdeführer in eine Wohngruppe übertreten (vgl. Vollzugsakten pag. 1062). Am 26. April 2016 lag die schriftliche Begründung zur Beurteilung der Fachkommission anlässlich ihrer Sitzung vom 20. Januar 2016 vor (Vollzugsakten pag. 1029 ff.). Die KoFako kam zusammengefasst zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es trotz jahrelanger therapeutischer Behandlung nicht gelungen, eine tiefgreifende, nachhaltige Störungseinsicht zu erlangen. Die tatzeitnahen Risikofaktoren, darunter das Störungsbild einer – nicht auf Inzest beschränkten – Pädophilie in Kombination mit seinem Dominanzstreben, bestünden nahezu unverändert fort. Es bestehe ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern, ________. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über geeignete Strategien verfüge, die ihn daran hinderten, seine sexuellen Bedürfnisse erneut in den Vordergrund zu stellen und ungeachtet der Folgen für die Opfer auszuleben. Diesen Risikofaktoren solle mit einer eng betreuten, geschlossenen Unterbringung sowie mit der Fortführung der therapeutischen und allenfalls medikamentösen Behandlung entgegengewirkt werden. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer nicht in den offenen Massnahmenvollzug zu versetzen und ihm auch keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen zu gewähren (pag. 1035 ff.). Auf Ersuchen der JVA Q.________ wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 ein einzelner begleiteter Sachurlaub zwecks Teilnahme an der Beerdigung seiner Mutter (unter Doppelbegleitung durch den Sicherheitsdienst, mit Hand- und Fussfesselung) gewährt (Vollzugsakten pag. 1048 f.). In einer internen Fallbesprechung vom 11. Mai 2016 (Vollzugsakten pag. 1055a f.) kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, es bestünden genügend Hinweise darauf, dass sich die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf die eigenen, sondern auch auf fremde Kinder beziehe (unter Verweis auf S. 11, 12 und 18 des ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 2. November 2009), weshalb legalprognostische Bedenken hinsichtlich der im Gutachten von 2014 gestellten Diagnose der auf Inzest beschränkten Pädophilie bestünden. Daneben spiele der Aufbau von Parallelwelten eine wichtige Rolle für die Deliktbegehung und eine damit einhergehende Opferverfügbarkeit könne auch in Zukunft wieder kreiert werden, beispielsweise in der Rolle als Vertrauensperson gegenüber anderen Kindern. Die bisherigen Therapiefortschritte des Beschwerdeführers seien nach Auffassung der Fachkommission nur aufgrund der engen äusseren Strukturen zustande gekommen, also extrinsisch motiviert, und es bestehe laut KoFako eine Diskrepanz zwischen den tatsächlich erreichten therapeutischen Fortschritten und den gewährten Vollzugsöffnungen, welche gemäss den Konkordatsrichtlinien therapeutischen Zwecken dienen müssten und im Rahmen der Entwicklung des Eingewiesenen zu erfolgen hätten. Sie selbst (die Vollzugsbehörde) komme hingegen zum Schluss,
21 dass begleitete Ausgänge grundsätzlich nicht bedenklich und zwecks Überprüfung der Therapiefortschritte auch sinnvoll wären. Hinsichtlich unbegleiteter Ausgänge und Urlaube sowie der Versetzung in den offenen Vollzug gelte es an den von der KoFako hervorgebrachten "Baustellen" zu arbeiten, um danach eine erneute Prüfung dieser Fragen vorzunehmen. Namentlich seien mit der JVA und der Therapiestelle Ziele festzulegen und in den Vollzugsplan/Therapieplan aufzunehmen und die Möglichkeit von Expositionstraining (im Rahmen begleiteter Ausgänge) zu prüfen. Die Vollzugsbehörde sei für solche begleitete therapeutische Ausgänge offen, während die unbegleiteten Ausgänge weiterhin sistiert bleiben würden. Nach einem halben bzw. einem Jahr habe eine Auswertung zu erfolgen. Bei positivem Fortschritt sei mittels KoFako-Vorlage erneut eine Versetzung in den offenen Vollzug zu prüfen. Dem Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste M.________ vom 17. Mai 2016 (Vollzugsakten pag. 1059 f.) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne erkennbar schon auf Einiges aufbauen, was zuletzt in der P.________ Klinik therapeutisch angegangen worden sei. Die von den zuletzt behandelnden Therapeuten und im Gutachten gestellten Diagnosen könnten gut nachvollzogen werden. Es werde mit dem Beschwerdeführer zusammen erarbeitet werden müssen, was die nächsten sinnvollen Schritte und weiteren Ziele seien. Unzweifelhaft sei, dass die stationäre Massnahme fortgesetzt werden sollte. Gemäss Führungsbericht der JVA Q.________ vom 3. Juni 2016 (Vollzugsakten pag. 1073 ff.) kam es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zur Arbeit und scheine dieser gegenüber positiv eingestellt zu sein. Sein Erscheinungsbild wirke aber zeitweise schmuddelig ________. Im Umgang mit den Arbeitsagogen sei der Beschwerdeführer oberflächlich, freundlich und oft überangepasst. Mit den Mitinsassen pflege er ein kollegiales Verhältnis, wirke im Umgang mit schwächeren Insassen allerdings teils belehrend und schnippisch. Freizeitangebote nehme der Beschwerdeführer gerne an, insgesamt scheine er aber eher ein Einzelgänger zu sein. Einen intensiven telefonischen Kontakt (mehrmals täglich) pflege er zu seiner Partnerin, wobei er angespannt wirke, wenn die Telefonzelle zu "seinen" Telefonzeiten belegt sei. In der Gruppe nehme der Beschwerdeführer eher eine dominante Rolle ein, er wirke erzieherisch auf jüngere Insassen ein und wirke bei Rückmeldungen oder Gegenüberstellungen wenig kritikfähig. Die Desorganisationsproblematik bestehe weiterhin. Innerhalb kurzer Zeit sammle der Beschwerdeführer immer wieder grössere Mengen an Dingen an, welche aus Sicht der Betreuenden eher Abfall darstellten. Unter den Gegenständen befinde sich auch eine grössere Menge an Zeitungsbildern von leichtbekleideten Frauen und von androgyn, jugendlich wirkenden Frauen. Gegenüber seiner Bezugsperson wirke der Beschwerdeführer zum Teil fassadär und im Gespräch inkongruent. Es entstehe das Gefühl, dass die Antworten eingeübt seien und Fragen nach Schema beantwortet würden. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 19. August 2016 (Aktennotiz und Protokoll, Vollzugsakten pag. 1085 ff.) erklärte der zuständige Psychotherapeut, Dr. G.________, er könne die KoFako-Beurteilung sowie deren Begründung gut nachvollziehen. Die Psychotherapie stehe erst am Anfang. Der Beschwerdefüh-
22 rer könne über seine Delikte reden, die zugrundeliegende Dynamik habe jedoch noch nicht angegangen bzw. verändert werden können. Vorerst gehe es darum, ein echtes Arbeitsbündnis zu etablieren. Die Teilnahme an der ASAT-Gruppentherapie (Anti-Sexuelle-Aggressivität-Training) habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Fundierte Angaben zur Therapie könnten erst nach einem Jahr, ca. im Sommer 2017, gemacht werden. Der Beschwerdeführer befinde sich [anstaltsintern] weiterhin auf der geringen Stufe 5 mit früherem Zelleneinschluss. Aufgrund seines Einzelgängertums sei das Sozialverhalten des Beschwerdeführers wenig erkenn- und einschätzbar, weshalb eine [interne] Stufenprogression noch nicht vorgesehen sei. An der Vollzugskoordinationssitzung wurde in der Folge vereinbart, dass in der Therapie die Fantasiearbeit anzugehen und die Möglichkeit der Abgabe einer triebdämpfenden Medikation abzuklären sei. Ausgänge, auch begleitete, seien derzeit noch verfrüht, der Beschwerdeführer sei noch zu wenig absprachefähig. Das von der Vollzugsbehörde vorgeschlagene Expositionstraining i.S.v. begleiteten therapeutischen Ausgängen wurde von der JVA als zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich erachtet, zumal der Beschwerdeführer in der Therapie nicht dazu bereit sei, über seine sexuellen Fantasien zu berichten. In dem von der Vollzugskonferenz am 20. Dezember 2016 bewilligten Vollzugsplan (Vollzugsakten pag. 1150 ff.) wurden Ziele definiert, auf einer Skala von A bis C priorisiert und der heutige der Stand ihrer Erreichung auf einer Skala von 1 bis 5 bewertet. Als Therapieziele wurden unter anderem aufgeführt: - Soziotherapie / Bezug zum Delikt (A = sehr wichtig): «Outing: erst mit einem Bekennen zur Neigung [offenbar zur Pädophilie] kann [der Beschwerdeführer] den künftigen Umgang mit ihr thematisieren und Präventionen erarbeiten» (4 = «steht noch am Anfang, da tut sich etwas»); - Soziotherapie / Beziehungsfähigkeit (B = wichtig): «Überangepasste Interaktion normalisieren und offene/natürliche Beziehungen finden» (4 = «steht noch am Anfang, da tut sich etwas») - Soziotherapie / Selbstbild, -wahrnehmung (B = wichtig): «Verantwortung fürs eigene Handeln in allen Belangen übernehmen» (5 = «keine Einsicht») - Psychotherapie / Aufbau einer tragfähigen, vertrauensvollen Therapiebeziehung (A = sehr wichtig): «[…] äussert sich in der Therapie nicht instrumentell […] absolviert das ASAT […] sieht seine Therapiefähigkeit auch hier [nämlich in der JVA Q.________] gegeben» (5 = «keine Einsicht») - Psychotherapie / emotionale Stabilisierung (B = wichtig): «[…] übernimmt die volle Verantwortung für sein Leben und arbeitet an der Verbesserung seiner Störung» (4 = «steht noch am Anfang, da tut sich etwas»)
23 Als Integrationsziele wurden formuliert: - Kurzfristig: «soziale Kompatibilität ist besser» - Mittelfristig: «narzisstische, emotional-instabile und unreife Anteile der Persönlichkeit wurden gemildert» - Langfristig: «Die Pädophilie ist als Störung klar geworden und eine vertiefte Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien hat begonnen (z.B. ASAT)» An Lockerungen sah der Vollzugsplan zwei geführte und gesicherte Ausgänge ab einem Jahr Aufenthalt in der JVA Q.________ vor. Es wurde allerdings angemerkt, es sei fraglich, ob diese «„Progression“» aufgrund noch minimaler effektiver Änderungsbereitschaft gerechtfertigt sei. Allenfalls sei [vor der Bewilligung begleiteter Ausgänge] auch zuerst die HCR20-Beurteilung zu überprüfen (Vollzugsakten pag. 1155). Dem Therapieverlaufsbericht vom 17. Januar 2017 (Vollzugsakten pag. 1158 ff.) ist zu entnehmen, dass es bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, ein tragendes Arbeitsbündnis mit dem Beschwerdeführer zu errichten. Die therapeutische Arbeit habe sich von Beginn an enorm schwierig bis unmöglich gestaltet. Der Beschwerdeführer sei in eine extreme Opferhaltung versunken und vorerst unfähig gewesen, sein Verhalten zu reflektieren und zu objektivieren. Er reagiere auf Forderungen seitens der milieu- und psychotherapeutischen Akteure mit starken depressiven Reaktionen und beantrage auffallend oft eine Krankschreibung, so dass er den therapeutischen Anforderungen entgehe. Jegliche Versuche an einer minimalen Fähigkeit, seine Handlungen verantwortungsvoll steuern zu lernen, seien an der ausgeprägten Fähigkeit des Beschwerdeführers gescheitert, jeglicher Verantwortung zu «entschlüpfen». Er verweigere weiterhin die Teilnahme an dem für ihn dringendst nötig erachteten ASAT-Gruppentherapieprogramm, einem wichtigen Pfeiler der Sexualstraftäter-Therapie in der JVA Q.________. Es sei fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer der Therapie tatsächlich stellen wolle. Man sei sich unsicher, ob er nicht nur nach Auswegen suche, um die stationäre Therapie in der JVA Q.________ scheitern zu lassen. Von einer Therapiemotivation könne jedenfalls keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei eigentlich nur daran interessiert, täglich mehrmals über Stunden mit seiner Partnerin zu telefonieren, und er beklage den Verlust der Lockerungen, welche er zuvor in der P.________ Klinik erhalten gehabt und durch die Versetzung verloren habe. Es werde davon ausgegangen, dass weiterhin eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege. Laut Führungsbericht vom 1. Februar 2017 (Vollzugsakten pag. 1165 ff.) sei es bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung gekommen, so dass sich der Beschwerdeführer seit Mitte September 2016 ununterbrochen auf der höchsten internen Stufe 6b befunden habe. Die Erfahrungen mit seiner verminderten Kontraktfähigkeit und Stabilität in basalen Lebensfähigkeiten würden aktuell allerdings eine Rückstufung überprüfenswert machen. Bei seiner Beschäftigung (Garten) sei es ihm immer gelungen, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen und sämtliche internen Termine selbständig wahrzunehmen. Dort habe er auch einen gepflegten Eindruck hinterlassen. Seit Spätherbst hätten seine Abwesenheiten am Arbeitsplatz allerdings deutlich zugenommen und es gelinge ihm
24 auch kaum, sich in die kleine Arbeitsgruppe zu integrieren. Beim kreativen Gestalten habe er sich hingegen schnell in die Gruppe einfügen können. Fast seine gesamte Freizeit verbringe der Beschwerdeführer telefonierend oder in seiner Zelle, womit er sich gruppeninternen Interaktionen entziehe und sich deshalb am Rand der Gruppe befinde. Seine Zelle sei aufgrund des Messie-Syndroms in einem desolaten Zustand. Bei Kontrollen reinige der Beschwerdeführer seine Zelle zwar gründlich, doch nehme die Unordnung zunehmend Überhand. Vereinbarungen mit Mitinsassen hätten oft eine allzu kurze Halbwertszeit, bereits nach wenigen Wochen würden sich die alten Modi wieder einschleichen. Seine häufigen Entschuldigungen führten zu keiner Verhaltensänderung. Er selbst scheine sich partiell nicht an die getroffenen Abmachungen erinnern zu können oder zu wollen. ________. Diese führe zu zunehmender Ausgrenzung und Verhärtung seiner Opferrolle. Der Beschwerdeführer beklage seine Ausgrenzung als Mobbing, könne seine eigenen Anteile daran aber nicht sehen, sondern verharre in seinen Vorstellungen und erkenne keinen korrigierenden Handlungsbedarf. Dem ergänzenden Therapieverlaufsbericht vom 11. Juli 2017 (Vollzugsakten pag. 1180 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Berichterstattung mehr in die Massnahme eingestiegen sei. Er nehme seit Ende März 2017 an einer themenzentrierten Interaktionsgruppe teil, in welcher über aktuelle Themen der Massnahme diskutiert werde. Hier zeige sich der Beschwerdeführer sehr engagiert und vertrete in der Regel eine sehr massnahmenfreundliche Haltung, indem er Mitinsassen auffordere, sich mit ihren Taten auseinanderzusetzen. In der Einzeltherapie sei immer noch das Zuwendungsbedürfnis des Beschwerdeführers dominierend, wobei sich seine Depressivität seit Mai allerdings reduziert habe, was einerseits das Resultat einer geänderten Übertragung zum Therapeuten zu sein scheine und andererseits wohl das Resultat eines Anpassungsprozesses an die Situation darstelle. Im Zentrum stehe aber immer noch das eigene Leiden des Beschwerdeführers, wobei immer wieder auch dessen grosse Probleme in der Distanzregulation deutlich würden. Regelmässig fühle sich der Therapeut von der Intensität der Schilderungen und der Vielzahl der die Sexualität des Beschwerdeführers dominierenden Perversionen überfahren. Es zeige sich hierin deutlich ein Element der Missbrauchsdynamik, indem der Beschwerdeführer das Gegenüber mit seinen Grenzen nicht wahrnehme und mit grosser Intensität in der Beziehung seine eigenen Bedürfnisse befriedige. ________. Hier tauchten manchmal echte ________ Gefühle auf. Allerdings sei diese Seite immer noch nur marginales Geschehen in der durch starke unreife und narzisstische Strebungen dominierten Persönlichkeit des Beschwerdeführers. In einem solchen Moment, in welchem man es mit dem erwachseneren Teil seiner Persönlichkeit zu tun habe, sei eine reifere Auseinandersetzung mit den eigenen Taten einen Moment lang möglich. Hier werde aus therapeutischer Sicht auch der Ansatz zu einer das Rückfallrisiko mindernden Therapie gesehen. Inwieweit es gelingen könne, die offenbar vorhandenen Ansätze zu einer ich-starken Persönlichkeit weiter zu entwickeln, sei angesichts der seit Langem bestehenden, massiven und chronifizierten Störung allerdings noch nicht wirklich zu beurteilen. Im Moment gelängen solche ich-starken Äusserungen nur durch äusseren Druck. Die Bezugspersonen würden für den sehr ichschwachen Beschwerdeführer gewissermassen ein äusseres Hilfs-Ich zur Verfü-
25 gung stellen, mit welchem er sich zwar nicht identifiziere (obwohl dies wünschbar wäre), jedoch zumindest anlehne, und verbal eine selbstkritische Perspektive äussern könne. In dieser Art spreche er über seine Delikte und formuliere sehr ausdrucksstark und unter Tränen, was er ________ angetan habe. Es bleibe allerdings immer der Eindruck des in eben einer solchen Anlehnung (wohl von seinem früheren Therapeuten) Gelernten. In anderen Zusammenhängen zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer über kein inneres Gewissen im eigentlichen Sinne verfüge. Seine Handlungen würden nie durch innere moralische Vorgaben oder drohende Schuldgefühle reguliert. Hingegen habe er eine immense Angst vor Bestrafung, was zu einer gewissen Regulation des stark triebhaft gesteuerten Verhaltens taugen könne. Dies allerdings nur, solange keine Chance bestehe, dass er nicht doch einer kontrollierenden Instanz entwischen könne. Man habe mehrfach beobachtet, wie der Beschwerdeführer Absprachen zu umgehen versucht habe, wenn er das Gefühl gehabt habe, nicht erwischt zu werden. Werde er dann doch entlarvt, so leide er unter einer immensen Strafangst, welche jedoch künftige heimliche Bedürfnisbefriedigungen nicht genügend zu verhindern vermöge. Man sei der Ansicht, dass weiterhin eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege, bezweifle aber, dass weitere bedeutsame psychotherapeutische Fortschritte erreicht werden könnten, weshalb man eine Beendigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt halte. Gemäss dem ergänzenden Führungsbericht vom 18. Juli 2017 (Vollzugsakten pag. 1184 ff.) habe zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur ein sehr oberflächlicher, teilweise angespannter Kontakt des Beschwerdeführers zur Insassengruppe bestanden. Die nach wie vor mangelhafte Zellenordnung und sein Hygieneverständnis seien Dauerthemen geblieben und hätten zusammen mit der anhaltend ungenügenden Absprachefähigkeit am 18. Juli 2017 zur Rückstufung im internen Stufenprogramm geführt, selbst wenn sich der Beschwerdeführer weiterhin keine Verstösse gegen die Hausordnung habe zu Schulden kommen lassen. Am Arbeitsplatz erscheine er weiterhin stets rechtzeitig, seine Arbeitsausfälle hätten sich deutlich reduziert, sein Qualitätsbewusstsein sei erfreulich und er zeige sich vermehrt interessiert und gut gelaunt. Er habe allerdings aufgrund seines auffälligen Erscheinungsbilds, seiner stets starken Parfümierung und seiner Selbstgespräche etc. weiterhin eine Sonderstellung innerhalb der Arbeitsgruppe. Seine Freizeit verbringe der Beschwerdeführer wie gehabt überwiegend mit Telefonieren oder zurückgezogen in seiner Zelle. Stabiler Faktor und externer Hauptkontakt bleibe seine Partnerin, die ihn weiterhin regelmässig besuche und mit welcher er intensiven telefonischen Kontakt pflege. In Einzelfällen sei er in Gesprächen oder beim Kartenspiel mit anderen Insassen anzutreffen. Inzwischen reagiere er mehrheitlich sachlich und ruhig und kündige Besserung an, wenn er von Mitinsassen auf Auffälligkeiten aufmerksam gemacht bzw. um die Einhaltung gültiger Regeln gebeten werde. Bleibendes Thema seien aber ________ und wiederkehrend auch die Nutzung des Wohngruppentelefons. Eine Ämtli-Anpassung habe die Lage in der Wohngruppe ein wenig entspannt, sie bleibe in Bezug auf einzelne Mitinsassen jedoch konfliktbehaftet und der Kontakt zu den übrigen oberflächlich. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie der mangelnden Erfolgsaussichten sei ein Bezugspersonenwechsel vorgenommen worden. Nun suche der Beschwerdeführer öfters das Gespräch mit
26 seiner Bezugsperson. Dabei scheine er aber überwiegend an der Umsetzung eigener Ziele interessiert zu sein, die Klärung tieferliegender Konflikte mit Mitinsassen scheine zweitrangig zu sein. In der Zusammenarbeit mit der Bezugsperson sei er bemüht, seine positiven Eigenschaften zu betonen und sich absprachefähig zu präsentieren. Gleichzeitig habe er wiederholt versucht, für sich Ausnahmeregeln zu erreichen. In den vergangen zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer klarer in seinen Gedanken gezeigt. Gleichzeitig sei er fordernder gegenüber dem Vollzugspersonal aufgetreten. Mitinsassen gegenüber präsentiere er sich wehrhafter und vertrete seien Meinung klarer, was eine grundsätzlich zu begrüssende Entwicklung sei und Gegenstand weiterer Beobachtung und Förderung sein werde. Vor dem Hintergrund der wahrnehmbaren, jedoch lediglich marginal und langsam erreichten Fortschritte sowie der aktuell stagnierenden Entwicklung in grundlegenden Lebensbereichen und der Alltagsbewältigung seit dem Eintritt in die JVA Q.________ werde der Beschwerdeführer nach wie vor als massnahmenbedürftig erachtet. Die Durchführbarkeit der stationären therapeutischen Massnahme bzw. die Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit einer grundlegend positiven Beeinflussung der Legalprognose könne zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht zweifelsfrei bejaht oder verneint werden. Aus milieutherapeutischer Sicht werde – entgegen der Empfehlung aus dem Bereich Forensik – die zumindest einstweilige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen, bis die Massnahmenfähigkeit abschliessender beurteilbar sei. Nachdem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer seine Zelle trotz entsprechender Vereinbarung innert Frist nicht den Anforderungen der JVA Q.________ entsprechend aufgeräumt hatte und die Zelle weiterhin weder hygienischen und brandschutztechnischen Anforderungen noch der Hausordnung entsprach, wurde er mit Disziplinarverfügung vom 1. September 2017 (Vollzugsakten pag. 1211 f.) mit fünf Tagen Zelleneinschluss inkl. Entzug des TV-Geräts sanktioniert. Dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 7. September 2017 (Vollzugsakten pag. 1218 ff.) lässt sich über die beiden vorerwähnten (ergänzenden) Therapie- und Führungsberichte hinausgehend entnehmen, dass Ausgänge (auch geführte und gesicherte) aktuell weiterhin nicht vorgesehen seien, da der Beschwerdeführer sich anhaltend ungenügend absprachefähig verhalte. Aufgrund der Rückstufung im internen Stufenprogramm erfülle er auch die formalen Bedingungen für einen Antrag auf Ausgänge nicht mehr. Die an der Sitzung Anwesenden hätten die allgemeine Haltung geteilt, dass im Falle des Beschwerdeführers therapeutisch grosse Erfolge nicht zu erwarten, solche jedoch auch nicht ausgeschlossen seien. Es wurde entschieden, dass – aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen des Bereichs Forensik und der JVA Q.________ betreffend Aussichtslosigkeit der Massnahme – zwecks Klärung der Aufhebungsfrage und des weiteren Vorgehens eine forensisch-psychiatrische Verlaufsbegutachtung in Auftrag zu gegeben und der Fall hernach [erneut] der KoFako vorzulegen sei (vgl. auch Vollzugsakten pag. 1229). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht gestellten Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme mit Reevaluation nach Vorliegen eines
27 solchen Verlaufsgutachtens beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2017 bei der Vollzugsbehörde (Vollzugsakten pag. 1250 ff.), er sei per sofort in die R.________ Institution, eventualiter in der I.________ Klinik oder in die P.________ Klinik zu versetzen und es seien sofort die früheren Vollzugslockerungen wiederaufzunehmen und auszubauen. Unter diesen Voraussetzungen sei vorerst auf eine bedingte Entlassung zu verzichten. Das geplante Gutachten sei zu sistieren und erst ein halbes Jahr nach Rückversetzung in ein offenes Setting bzw. nach (Re-)Initialisierung der Vollzugslockerungen in Auftrag zu geben. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsbehörde mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (Vollzugsakten pag. 1254 f.) einen Therapeutenwechsel. Mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 18. Dezember 2017 (Vollzugsakten pag. 1258 ff.), wies die Vollzugsbehörde den Antrag auf Sistierung der Begutachtung, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführer aus der Massnahme, die Aufhebung der Massnahme sowie den Antrag auf sofortige Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde bei der Direktion (vgl. Vollzugsakten pag. 1272 ff) und verlangte dort, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei per sofort in die R.________ Institution (eventualiter in der I.________ Klinik oder in die P.________ Klinik) zu versetzen und die früheren Vollzugslockerungen seien sofort wiederaufzunehmen und auszubauen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit offenbar noch hängig. Dem Therapieverlaufsbericht vom 10. Februar 2018 (Vollzugsakten pag. 1283 ff.) lässt sich entnehmen, dass in der JVA Q.________ bis zu diesem Zeitpunkt 58 Einzeltherapie-Sitzungen stattgefunden hätten. Die therapeutische Arbeit gestalte sich weiterhin sehr schwierig, es seien keine weiteren Erfolge mehr zu berichten. Der Beschwerdeführer verharre in seiner extremen Opferhaltung und reflektiere sein vor allem triebgesteuertes Verhalten der vielfach verschobenen Bedürfnisbefriedigungen (Sammeln von Gegenständen, Durchwühlen von Abfalleimern, stundenlange Telefonate mit seiner Partnerin) auch bei deutlicher Ansprache nicht. In der Wohngruppe und am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer inzwischen vollständig isoliert. Die Deliktarbeit verharre auf der Stufe, wie sie schon in den Berichten der P.________ Klinik und im Gutachten von Frau Dr. E.________ geschildert worden sei: Der Beschwerdeführer beschimpfe sich jeweils unter Tränen als «Perversling» bezeichnen, ________ diese Tiraden würden allerdings wie auswendig gelernt erscheinen und jegliche Versuche, mit ihm einen Zusammenhang zwischen den damaligen Taten und dem gegenwärtigen Erleben herzustellen – was für eine prognostische Verbesserung entscheidend wäre – , seien gescheitert. Für den Beschwerdeführer seien seine Perversionen, seine Dominanz und die sadistischen und aggressiven Strebungen, welche seinen Taten zugrunde liegen würden, Vergangenheit und nicht mehr zugänglich, obwohl all diese Dinge in der Interaktion und im Gefängnisalltag sehr deutlich zu beobachten seien. Er empfinde seinen Therapeuten als sadistisch und aggressiv und sich selbst als Opfer. Sein Alltag sei noch immer durch eine unbeirrbare Suche nach vielfachen Bedürfnisbe-
28 friedigungen gekennzeichnet, welche er auch heimlich durchsetze. Verbal hätten zwar Erkenntnisse mit ihm erarbeitet, diese jedoch auf keine Weise internalisiert werden können. Der Beschwerdeführer verharre in seiner Gewissensbildung auf einer eigentlich kleinkindlichen Stufe (Angst vor Strafe). Ein inneres Gewissen als verhaltensregulierende Instanz habe noch immer nicht aufgebaut werden können. Er bleibe damit weiterhin streng aufsichtsbedürftig, was nach all diesen Jahren der vielseitigsten Therapien einem Versagen der Massnahme gleichkomme. Seit September 2017 hätten zwölf Einzelsitzungen Kunsttherapie stattgefunden. Im persönlichen Kontakt habe sich der Beschwerdeführer dort bezüglich Nähe und Distanz adäquat gezeigt und sich bemüht zuvorkommend und freundlich verhalten. Mehr als ein Streifen der Problemfelder aus dem Institutionsalltag sei aber auch in der Kunsttherapie nicht möglich gewesen. Das persönliche Leiden des Beschwerdeführers, seine Person und die Ungerechtigkeit des Systems hätten im Vordergrund gestanden. Seine Meinungen und Haltungen hätten unreif gewirkt, Verantwortung sei mehrheitlich externalisiert worden. Der Beschwerdeführer verfüge bei keinem Problembereich über adäquate Problemlösestrategien. Zusammenfassend wird im Therapieverlaufsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar – obwohl ihm von seinem Anwalt geraten worden sei, der Therapie fernzubleiben, um einen Therapeutenwechsel zu erzwingen – weiterhin regelmässig zu Gesprächen erschienen; es hätten jedoch keine weiteren bedeutsamen psychotherapeutischen Fortschritte mehr erzielt werden können. Es müsse festgestellt werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten in der JVA Q.________ ausgereizt seien. Gleichzeitig sei man der Ansicht, dass angesichts des Alters des Patienten, der Schwere und Chronifizierung der Störung und des Ausmasses der strukturellen Defizite eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege. In diesem Sinne werde eine Beendigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt erachtet. Am 9. Mai 2018 erstattete Med. Pract. D.________ sein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (unpaginiert, hinten in Bd. III der Vollzugsakten). Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der – insgesamt knapp elfstündigen – Exploration sehr weitschweifig geantwortet und teilweise bereits Gesagtes mit identischer Wortwahl wiederholt. Wie in den Vorgutachten beschrieben, habe er sich bei der Schilderung der Anlassdelikte regelmässig selbst beschimpft und geweint, bei anschliessenden Themenwechseln jedoch unvermittelt damit aufgehört und in deutlich veränderter Stimmung weiter Auskunft gegeben. Dem Gutachter gegenüber sei er freundlich, aber leicht misstrauisch aufgetreten. Bei der Anamnese habe sich der Beschwerdeführer wie folgt geäussert: Die häufigen Telefonate mit seiner Partnerin wolle er trotz der Empfehlung des Therapeuten nicht ändern. Er verstehe nicht, weshalb ihm nicht einmal mehr begleitete Urlaube gewährt würden und wolle schnellstmöglich in die R.________ Institution oder in die P.________ Klinik versetzt werden und sich dort am liebsten wieder von Dr. H.________ behandeln lassen. An der ASAT-Gruppentherapie nehme er nicht teil, weil er u.a. bereits in der P.________ Klinik eine solche Therapie absolviert und diese erfolgreich abgeschlossen habe und weil er Angst vor Repressionen durch Mitinsassen habe. In der R.________ Institution wolle er gemäss seinen Angaben aber vorbehaltlos an einer solchen Gruppentherapie teilnehmen. Um dem
29 Wunsch der Therapeuten nachzukommen, dusche er jetzt regelmässig und habe auch die von ihm gesammelten Zeitungsausschnitte, selbst gemachten Kunstwerke etc. weggeworfen, welche zwar noch zu gebrauchen gewesen, aber von anderen als Abfall angesehen worden seien. Er sammle unter anderem Bilder von ihm gefallenden Frauen und Autos aus Zeitungen. ________. Sein als Messie-Verhalten beschriebenes Sammeln von Gegenständen habe damals deutlich zugenommen, als ________ nicht mehr zu ihm habe kommen dürfen, ________. Als der Beschwerdeführer darum gebeten worden sei, einen Deliktablauf zu schildern, sei dieser gemäss Gutachter zunächst mehrfach auf die Metaebene gegangen und habe ausgeführt, dass einzelne Taten bei Dr. H.________ und Dr. G.________ therapeutisch bearbeitet worden seien. Schliesslich habe er sich doch auf die Rekonstruktion einer auserwählten Tat einlassen können. ________. Das Strafverfahren habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter als «heilsamen Schock» bezeichnet. Er habe angegeben, in der Therapie gelernt zu haben, dass es als belästigend empfunden werde, wenn er Frauenhintern lange anstarre, und dies deshalb nur noch unauffällig zu machen. ________. ________. Bezüglich der in seiner Zelle zwischen Pornoheften aufgefundenen Fotos ________ habe der Beschwerdeführer angegeben, es habe sich um – nach Absprache mit dem Therapeuten – am Kiosk der P.________ Klinik erstandene Sexhefte gehandelt. Viele Frauen darin seien auf jung gemacht gewesen, was ihm gefalle, aber es würden ihm auch ältere Frauen gefallen. ________. Zu seiner eigenen Sexualität habe der Beschwerdeführer angegeben, ________. Auch habe er keine Fantasien mehr betreffend die Opfer oder andere Kinder. Er könne sich jedoch vorstellen, dass solche Fantasien wieder entstehen könnten, wenn er wieder Kontakt zu Kindern hätte. Auf Frage des Gutachters habe der Beschwerdeführer geäussert, es stimme, dass er sexuell deviant sei, allerdings sehe er nur eine Neigung zu Inzesttaten und nicht zu Hands-on-Delikten an Kindern im Allgemeinen. Gefragt nach zukünftigen Risikofaktoren habe er geantwortet, dass Nähe zu Kindern ein Risikofaktor sei. Beispielsweise dürfe er nicht ins Schwimmbad gehen, obwohl er gerne schwimme. Auch ein Masturbieren zu Fantasien von Kindern habe der Beschwerdeführer als sehr riskant erwähnt und geäussert, es stimme, dass er durch Kinder grundsätzlich erregbar sei und somit eine pädophile Neigung aufweise. Sexuelle Fantasien von Kindern wären deshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers wirklich ein riesiges Problem für ihn, kämen aber nicht vor. Der wichtigste Schutzfaktor sei aus seiner Sicht, dass er keinen Kontakt zu Kindern habe. Auch helfe ihm das Wissen, was er den Opfern angetan habe, um nicht mehr rückfällig zu werden. Er gehe Kindern konsequent aus dem Weg. Auch eine langfristige Therapie sei ihm wichtig, um allenfalls auftretende Fantasien mit Kindern sofort dort besprechen zu können. Ebenso wichtig sei laut dem Beschwerdeführer, dass seine aktuelle Partnerin in Bezug auf den Umgang mit Kindern kritisch mit ihm sein müsse. Es sei ihm gemäss seinen Angaben bewusst, lebenslang aufmerksam bleiben zu müssen, um nicht mit pädosexuellen Straftaten rückfällig zu werden. Eine chemische Triebdämpfung lehne er aber ab, da diese zu gesundheitlichen Problemen und einem beschleunigten Alterungsprozess führen
30 könne. Er wolle kein alter frustrierter Typ werden. Sexualität sei auch im Alter wichtig. Fremdanamnestisch hätten sich gemäss Auskunft von Dr. G.________ an den Gutachter seit dem letzten Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 10. Februar 2018 keine bedeutsamen Veränderungen feststellen lassen. Gespräche mit dem Beschwerdeführer über Sexualität würden weiterhin verschleiernd erlebt. Er teile Handlungen, Fantasien und Erinnerungen weiterhin ohne den geringsten Einfluss durch eine Über-Ich-Steuerung in die Kategorien „lustvoll“ oder „nicht lustvoll“ ein. Bei gesicherten und begleiteten Ausgängen (nicht aber Urlauben) sehe Dr. G.________ kein Risiko für die Begehung von Sexualdelikten. Jedoch bestehe gemäss dem Therapeuten auch keine therapeutische Indikation für solche Ausgänge, da nicht ersichtlich sei, wie dadurch Fortschritte erzielt werden könnten. Von unbegleiteten Ausgängen habe Dr. G.________ dringend abgeraten, da der Beschwerdeführer als nicht kontraktfähig erlebt werde und immer wieder die vielfältigsten Triebbefriedigungen heimlich durchsetze, wenn er die Chance sehe, nicht erwischt zu werden. U.a. aufgrund der eindrücklichen Erfahrungen bei Versuchen einer Deliktsarbeit, als der Beschwerdeführer seine Delikte geschildert habe und dabei immer mehr und immer deutlicher in sexuelle Erregung geraten sei, habe Dr. G.________ von unbeaufsichtigten Situationen ausserhalb einer Haftinstitution ausdrücklich abgeraten. Die Anwendung der forensischen Prognoseinstrumente durch den Gutachter führte zu folgenden Ergebnissen: Der Beschwerdeführer erreichte einen im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhten, etwa im Bereich einer durchschnittlichen Straftäterpopulation im deutschsprachigen Raum liegenden PCL-R-Gesamtwert (Psychopathy Checklist – Revised) von 16 (bei 40 möglichen) Punkten. Bei Anwendung des SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) ergab sich ein Wert von +1 Punkten, womit der Beschwerdeführer in die Risikokategorie 3 (von 9 Risikoklassen) fiel. Für diese Klasse wurde eine Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewalt-/Sexualdelikte von 23% innerhalb von 7 Jahren und von 39% innerhalb von 10 Jahren ermittelt. Des Weiteren wandte der Gutachter FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem) hinsichtlich des Zieldelikts „Sexualdelikte mit Kindern“ an. Als Risiko-Eigenschaften wurden die unreife Persönlichkeit, die Dominanzproblematik, ________ und die pädosexuelle Affinität (definiert als in der Persönlichkeit verankerte Nebenströmung im Sinne einer sexuellen Ansprechbarkeit und Stimulierbarkeit durch Minderjährige, welche weder ausschliessliche noch stark überwiegende sexuelle Präferenz ist) erkannt. Das Basisrisiko (Risikopotential einer Person aufgrund ihres tatzeitnahen, in der Persönlichkeit verankerten Risikoprofils) wurde mit einem Punktewert von 3.0 als deutlich und die Basis- Beeinflussbarkeit (tatzeitnahe Veränderungsmöglichkeiten) mit 1.0 Punkten als gering eingestuft. Das aktuelle Risiko-Potential des Beschwerdeführers wurde mit einem Punktewert von 2.5 als moderat bis deutlich bewertet, was einer grundsätzlichen Rückfallneigung entspreche. Die Selbstkontrolle wurde mit 1.5 Punkten als gering bis moderat angesehen, was bedeute, dass er über gering bis moderat ausgeprägte risikosenkende Kontrollfähigkeiten verfüge. Die aktuelle Beinflussbarkeit wurde schliesslich mit einem Punktewert von 1.5 ebenfalls als gering bis moderat eingestuft, was heisse, dass die Erwartungen an eine risikosenkende Therapie zum
31 jetzigen Zeitpunkt begrenzt werden müssten, da die Chancen der Behandlung geringer seien als die Hemmnisse. Der Gutachter kam zu folgenden Diagnosen: ________. Weiter liege eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) vom nicht ausschliesslichen Typ und nicht beschränkt auf Inzest vor. Eine Annäherung an fremde Kinder sei zwar nicht bekannt, doch sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch fremde Kinder beobachtet und dazu onaniert sowie Pornohefte mit auf jung gemachten Darstellerinnen gekauft und androgyne Frauenbilder aus Zeitschriften gesammelt habe. ________. Betreffend Deliktdynamik kam der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich wegen seines starken Verlangens nach sexuellen Handlungen mit vorpubertären Mädchen ________ sexuell zugewandt und dabei die breite Palette seiner sexuellen Bedürfnisse und Fantasien ausgelebt. Sein Streben nach Dominanz habe er befriedigen können, indem er einerseits quasi ungestört und von ihm bestimmt bei relativ wenig Widerstand seine Fantasien habe ausleben und die Geschädigten andererseits soweit habe kontrollieren können, dass diese lange Zeit nichts von seinen Machenschaften erzählt hätten. Damit habe er sich ein Umfeld geschaffen, welches ihm die Sicherheit gegeben habe, die pädosexuellen Handlungen über lange Zeiträume mit grosser Regelmässigkeit fortzuführen. Das Ganze habe sich so weit gesteigert, dass er die Idee entwickelt habe, sich «Sexsklavinnen heranzuzüchten», welche ein Leben lang seine sexuellen Bedürfnisse hätten stillen müssen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dies verboten gewesen sei, habe aber innerlich kaum Hemmschwellen aufgewiesen, ________ zu missbrauchen, ________. Dabei habe er auch leichte Schmerzen seiner Opfer in Kauf genommen ________. Die Deliktdynamik beruhe somit massgeblich auf der ________ und der Pädophilie. Den verschiedenen fetischistischen und sonstigen sexuellen Affinitäten sei eine modulierende Deliktrelevanz zuzuschreiben, während den situativen Faktoren, abgesehen von der Isolierung der Familie, keine grosse Bedeutung bei der Deliktbegehung beizumessen sei. Zur Legalprognose führte der Gutachter aus, alle Prognoseinstrumente würden ein erhöhtes Rückfallrisiko für Sexualstraftaten mit Kindern zeigen, sich aber relativ deutlich in der Höhe der festgestellten Risiken unterscheiden. Bei einer klinischen Beurteilung würden tatzeitnah die ungünstigen Merkmale (________, Pädophilie, ________, Dominanzstreben, fehlende Krankheitseinsicht, Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenz, soziale Isolation, viele Taten über langen Deliktszeitraum in zwei Serien an verschiedenen Opfern, teilweise Begehung während Partnerschaft, eingeschliffenes Tatmuster, lediglich formale Behandlungsbereitschaft) deutlich überwiegen und seien auch von deutlich höherer Relevanz als die günstigen Faktoren (Fehlen einer aktuellen Suchterkrankung, keine erhöhte allgemeine Gewaltbereitschaft, keine sadistischen Affinitäten). Die Beurteilung durch den SO- RAG erscheine deshalb als eher zu tief. Gestützt auf FOTRES und die klinische Einschätzung sei tatzeitnah von einem deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern und für Kinderpornografie auszugehen. Das tatzeitnahe Rückfallrisiko für einfache Körperverletzungen und Drohungen sei als moderat bis deutlich einzustufen. Die Behandlung in der P.________ Klinik sei lege artis erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dort einige Therapieerfolge erzielen können, indem er eine
32 gewisse Krankheitseinsicht betreffend die ________ und Pädophilie erlangt und die Problematik des Vorhandenseins des Dominanzstrebens erkannt habe. Anhaltende Verhaltensänderungen, welche auf eine erfolgreiche Behandlung ________ hinweisen würden, seien in der P.________ Klinik jedoch kaum erzielt worden. In der JVA Q.________ hätten keine Therapieerfolge erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass sein Dominanzstreben deliktrelevant sei und zeige dieses Verhalten weniger. Die übrigen problematischen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung zeige er aber kaum verändert weiterhin. Eine – vom Beschwerdeführer allerdings hinsichtlich schwerer Opferschäden gleichzeitig relativierte – Opferempathie sei vorhanden und habe einen gewissen, jedoch nicht sehr grossen deliktpräventiven Effekt. Zukünftige Veränderungen seien diesbezüglich nicht zu erwarten. Trotz mehrjährigen Therapieverlaufs zeige der Beschwerdeführer ein dürftiges Wissen zur Deliktdynamik. Er messe den situativen Umständen eine in Relation zur Pädophilie viel zu hohe Deliktrelevanz bei. Eine wesentliche Senkung des [tatzeitnahen] Rückfallrisikos werde von den behandelnden Therapeuten nicht wahrgenommen und auch mittels FOTRES hätten – in Übereinstimmung mit der klinischen Einschätzung – lediglich gering bis moderat ausgeprägte Fähigkeiten zur Selbstkontrolle dokumentiert werden können. Unter diesen Umständen sei die bisherige deliktpräventive Behandlung eindeutig als nicht relevant erfolgreich zu beurteilen. Sexuelle Präferenzstörungen und Affinitäten würden in der Regel ein Leben lang bestehen bleiben. Betroffene würden in der Therapie Strategien erlernen, um besser mit ihrer Störung umzugehen. Betreffend den Umgang mit Kindern sei beim Beschwerdeführer ein Risikoverständnis vorhanden. Insgesamt würden die feststellbaren Verhaltensveränderungen jedoch sicher nicht ausreichen, um die Behandlung ________ als erfolgreich zu bezeichnen. Beruhend auf den günstigen Therapieeffekten werde die langfristige Rückfallgefahr im Vergleich zur tatzeitnahen Risikoeinschätzung klinisch als leicht vermindert eingeschätzt. Gestützt auf die angewandten Prognoseinstrumente und die klinische Einschätzung werde langfristig von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kind sowie für Kinderpornografie ausgegangen. Aufgrund der günstigen Beeinflussung des Dominanzstrebens sei (auch) eine Abnahme der Wahrscheinlichkeit für nicht sexuelle Gewaltdelikte anzunehmen, weshalb das langfristige Rückfallrisiko für einfache Körperverletzung und Drohung als moderat eingeschätzt werde. Die erwähnten Risiken würden sich auf eine Aufhebung der laufenden Massnahme mit Entlassung nach Hause ohne weitere Auflagen und Kontrollen beziehen. Aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers, sich bei deliktrelevanten Entwicklungen nicht immer offen mitzuteilen, müsste damit gerechnet werden, dass eine Aufhebung der Massnahme mit Entlassung auch unter Auflagen und Kontrollen nur kurzfristig einen gewissen, langfristig aber keinen wesentlichen rückfallrisikosenkenden Effekt zur Folge hätte. Mit einer Flucht aus einer betreuten Institution sei eher nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe sich bislang als formal zuverlässig erwiesen, sexuelle Handlungen nicht mit übermässiger Gewalt verübt und nach jeweils längerer Tatvorlaufzeit in einem spezifischen Umfeld begangen. Der Gutachter kam zum Schluss, dass in der JVA Q.________ keine relevanten Therapiefortschritte mehr möglich seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
33 schwerdeführer die Massnahme eines Tages erfolgreich werde beenden und mit vertretbaren Risiken nach Hause entlassen werden können, müsse [generell] als sehr gering bezeichnet werden. Aussichten auf eine solche erfolgreiche Beendigung seien nur im Falle einer Versetzung in eine andere Institution als die JVA Q.________ überhaupt vorhanden. Im betreuten Rahmen und bei begleiteten Ausgängen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Kinder missbrauchen werde, als gering zu bezeichnen und solche Ausgänge seien angesichts der geringen Fluchtgefahr aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Allerdings müsse vorher geklärt werden, ob es sich um Ausgänge handle, welche dazu dienten, dem Beschwerdeführer möglichst viel Freiheit während der betreuten Unterbringung zu gewähren, oder ob diese Urlaube im therapeutischen Kontext stünden. Bei einem Wechsel der Institution kämen gemäss Gutachter z.B. die Forensisch- Psychiatrische Abteilung (PSA) der JVA O.________ oder die P.________ Klinik für die Weiterführung der Massnahme in Frage. Eine allfällige [spätere] Weiterführung der Massnahme in einem Massnahmenzentrum sollte abhängig von Therapiefortschritten und nach durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrichtung erfolgen. Eine anhaltend geschlossene Unterbringung erscheine aufgrund der festgestellten Risiken in eng strukturierten Settings langfristig nicht notwendig. Die Chancen auf eine erfolgreiche Durchführung der laufenden Massnahme könnten nach Ansicht des Gutachters mittels einer chemischen Triebdämpfung bedeutend erhöht werden. Solange eine solche jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt werde, bestehe die sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass mittels psychotherapeutischer und milieutherapeutischer Behandlung kein ausreichender deliktpräventiver Therapieeffekt erzielt werden könne. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen führte der Gutachter aus, im Falle der Fortführung der laufenden Massnahme sollten Urlaube abhängig von den Therapiefortschritten erfolgen, wobei begleitete Urlaube bereits kurzfristig als vertretbar erscheinen würden. Mittelfristig sei die Unterbringung im offenen Vollzug denkbar. Das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs werde als gering eingeschätzt. Aufgrund der bestehenden Risikofaktoren müsse allerdings auch langfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass maximal ein offener Vollzug mit begleiteten Urlauben möglich sein werde. Die Fluchtgefahr werde beim Beschwerdeführer gutachterlicherseits als gering eingeschätzt. Er weise keine psychische Störung auf, welche seine Steuerungsfähigkeit wesentlich einschränken würde, habe sich bisher an alle Ausgangsauflagen gehalten, eine längere Tatanlaufzeit aufgewiesen und wolle in der Nähe seiner Partnerin sowie des von dieser gekauften Hauses seiner Grosseltern bleiben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen von Ausgängen in Kontakt mit Kindern kommen könnte, sollten er und sein Umfeld darauf achten, dass solche Kontakte möglichst nicht entstehen könnten, besonders in seinem eigenen und im familiären Umfeld seiner Partnerin. Die Vollzugsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2018 betreffend das beabsichtigte weitere Vorgehen (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten) mit, das Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 sei aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Sie beabsichtige, in Anlehnung an die darin enthaltenen Einschätzungen und Empfehlungen die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen und in einem ersten Schritt Aufnahmeanfragen an die
34 gutachterlicherseits empfohlenen und an weitere geschlossene Einrichtungen zu richten. Auch bezüglich der Thematik Vollzugslockerungen richte sich die Planung der Vollzugsbehörde nach den Empfehlungen im Gutachten. Es müsse allerdings betont werden, dass diese Lockerungen hypothetisch und vom weiteren Verlauf sowie von den Einschätzungen von Seiten der künftigen Institution/Therapiestelle abhängig seien. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge beim Obergericht eine Stellungnahme von Dr. F.________ vom 22. Juni 2018 (pag. 141 ff.) ein. Dr. F.________ hatte den Beschwerdeführer in der P.________ Klinik als Oberarzt psychiatrisch betreut. Er führt in seiner Stellungnahme aus, die Behandlung in der P.________ Klinik habe sich zwar insgesamt schwierig und wechselhaft gestaltet, es sei aber dennoch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer unbegleitete Ausgänge zu gewähren. Bei diesen Ausgängen sei es zu keinen deliktrelevanten Verstössen gegen Regeln gekommen. Darauf sei die Fachkommission in ihrer Stellungnahme nicht eingegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz der gegenteiligen Empfehlung der P.________ Klinik auf Versetzung in ein offeneres Behandlungssetting – in eines gelangt sei, in welchem er gar keine unbegleiteten Ausgänge mehr habe wahrnehmen können, habe sich ungünstig auf den weiteren Massnahmenverlauf ausgewirkt. Die Psychiatrischen Dienste M.________ hätten in ihrem letzten Therapiebericht von einem Versagen der Massnahme und ausgereizten therapeutischen Möglichkeiten gesprochen, ohne aber zu diskutieren, aus welchen Gründen sich die stationäre Behandlung in der P.________ Klinik, wenigstens in Teilen, erfolgreicher gestaltet habe als in der JVA Q.________. Wenn Med. Pract. D.________ in seinem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten nun eine Rückversetzung in die P.________ Klinik empfehle und eine mögliche Versetzung in die S.________ Institution bzw. in die R.________ Institution von Therapiefortschritten und erfolgreich durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrichtung abhängig mache, müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer ja in der P.________ Klinik bereits unbegleitete Ausgänge gehab