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Bern Obergericht Strafkammern 28.03.2019 SK 2018 133

28 marzo 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,637 parole·~1h 8min·1

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 133 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt AO.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 21, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger 4 und E.________ Straf- und Zivilkläger 5 und F.________ Straf- und Zivilkläger 6

2 und G.________ Straf- und Zivilkläger 7 und H.________ Straf- und Zivilkläger 9 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2017 (WSG 2017 8)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 20. Oktober 2017 von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 sowie des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei (pag. 18 471, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte es den Beschuldigten wie folgt schuldig (pag. 18 471 ff., Ziff. II. des angefochtenen Urteils): «1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen ab Mai 2011 bis April 2016, in L.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), M.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), N.________ (Ort) CN.________ (Kanton), O.________ (Ort) CP.________ (Kanton), P.________ (Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘516‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht), nämlich 1.1. im Juli 2013, zum Nachteil von F.________, im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 (Ziff. I.A.1. AS); 1.2. im Herbst 2013, zum Nachteil von Q.________, im Deliktsbetrag von CHF 52‘800.00 (Ziff. I.A.2. AS); 1.3. am 24. Januar 2014, zum Nachteil von R.________, im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00 (Ziff. I.A.3. AS); 1.4. im Mai 2014, zum Nachteil von K.________, im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00 (Ziff. I.A.4. AS); 1.5. am 28. Mai 2014, zum Nachteil von S.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.5. AS); 1.6. am 2. Juli 2014, zum Nachteil von T.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.6. AS); 1.7. im Sommer 2014, zum Nachteil von U.________, im Deliktsbetrag von CHF 76‘000.00 (Ziff. I.A.7. AS); 1.8. zwischen dem 22. August und dem 16. November 2014, zum Nachteil von E.________, im Deliktsbetrag von CHF 13‘500.00 (Ziff. I.A.8. AS); 1.9. im September 2014, zum Nachteil von V.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.9. AS); 1.10. im Oktober 2014, zum Nachteil von W.________, im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 (Ziff. I.A.10. AS);

4 1.11. am 27. Oktober 2014, zum Nachteil von X.________, im Deliktsbetrag von CHF 9‘000.00 (Ziff. I.A.11. AS); 1.12. am 31. Oktober 2014, zum Nachteil von Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 8‘000.00 (Ziff. I.A.12. AS); 1.13. am 19. Dezember 2014, zum Nachteil von Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 200‘000.00 (Ziff. I.A.13. AS); 1.14. am 6. Februar 2015, zum Nachteil von AA.________, im Deliktsbetrag von CHF 27‘000.00 (Ziff. I.A.14. AS); 1.15. am 4. März 2015, zum Nachteil von CA.________, im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 (Ziff. I.A.15. AS); 1.16. zwischen Mai 2011 und März 2014, zum Nachteil von H.________, im Deliktsbetrag von CHF 140‘000.00 (Ziff. I.A.16. AS); 1.17. am 14. Mai 2015, zum Nachteil von AB.________ und AC.________, im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.A.17. AS); 1.18. zwischen dem 17. und dem 20. April 2015, zum Nachteil von AD.________, im Deliktsbetrag von CHF 9‘500.00 (Ziff. I.A.18. AS); 1.19. zwischen dem 15. und dem 17. Mai 2015, zum Nachteil von AE.________, im Deliktsbetrag von CHF 75‘000.00 (Ziff. I.A.19. AS); 1.20. am 26. Mai 2015, zum Nachteil von AF.________, im Deliktsbetrag von CHF 7‘000.00 (Ziff. I.A.20. AS); 1.21. zwischen dem 29. Mai und dem 1. Juni 2015, zum Nachteil von AG.________, im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 (Ziff. I.A.21. AS); 1.22. am 8. August 2015, zum Nachteil von AH.________, im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00 (Ziff. I.A.22. AS); 1.23. zwischen dem 14. und dem 20. August 2015, zum Nachteil von AI.________, im Deliktsbetrag von CHF 369‘000.00 (Ziff. I.A.23. AS); 1.24. zwischen dem 4. November 2015 und dem 12. Februar 2016, zum Nachteil von C.________, im Deliktsbetrag von CHF 147‘000.00 (Ziff. I.A.24. AS); 1.25. am 13. November 2015, zum Nachteil von AJ.________, im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.25. AS); 1.26. am 9. Dezember 2014, zum Nachteil von AK.________, im Deliktsbetrag von CHF 3‘500.00 (Ziff. I.A.26. AS); 1.27. am 20. Januar 2016, zum Nachteil von AL.________, im Deliktsbetrag von mind. CHF 20‘000.00 (Versuch) (Ziff. I.A.27. AS); 1.28. im Frühling 2015, zum Nachteil von AM.________, im Deliktsbetrag von CHF 80‘100.00 (Ziff. I.A.28. AS). 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in den Jahren 2014 und 2015, in P.________(Ort), O.________(Ort) und anderswo (Ziff. I.B. AS).

5 3. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen von Februar 2015 bis November 2015, im Kanton CP.________, nämlich 3.1. im Februar 2015, mehrfach begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.1. AS); 3.2. am 18. September 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.2. AS); 3.3. am 2. Oktober 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.3. AS); 3.4. am 12. Oktober 2015, begangen mit dem Land Rover .________ (Kontrollschildnummer) (Ziff. I.D.4. AS); 3.5. zwischen dem 13. Oktober 2015 und dem 24. November 2015, mehrfach begangen mit dem Renault Clio .________ (Kontrollschildnummer) und einem Personenwagen mit dem ausländischen Kontrollschild .________ (Ziff. I.D.5. AS). 4. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen im Januar und Februar 2016 im Kanton CP.________ (Ziff. I.D.6. AS).» Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Im Weiteren auferlegte sie ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘361.00 (pag. 18 474, Ziff. II./1. und 2, S. 6 des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verfügte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Folgendes (pag. 18 475, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils): «1. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 1, K.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 6‘006.25 zu schulden. 2. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 2, AA.________, vgt., einen Betrag von CHF 23‘000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 9‘802.00 zu schulden. 3. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 3, W.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘000.00 zu schulden. 4. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 4, C.________, vgt., einen Betrag von CHF 170‘000.00 zu schulden. 5. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 5, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 13‘764.25 zu schulden. 6. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 6, F.________, vgt., einen Betrag von CHF 53‘404.00 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 zu schulden.

6 7. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, den Privatklägern 7, Z.________, vgt., einen Betrag von CHF 200‘000.00 zu schulden. 8. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkennt, dem Privatkläger 9, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden. 9. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, J.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________, vgt., verurteilt, CHF 4‘700.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.» Schliesslich verfügte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht, dass sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel bei den Akten belassen werden (pag. 18 476, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). 10. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 18 493). Nach Zustellung der schriftliche Urteilsbegründung mit Verfügung vom 3. April 2018 (pag. 21 326) reichte der Beschuldigte am 19. April 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 21 345 ff.). Die Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 21 346). Weiter ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlicher Anwalt, was mit Verfügung vom 18. Juli 2018 gutgeheissen wurde (pag. 21 386 ff.). Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 21 349 f.). Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. April 2018 wurde die stellvertretende leitende Staatsanwältin AN.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte für das Verfahren vor der 1. Strafkammer mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 21 352). Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 schloss sich die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte der Berufung des Beschuldigten an. Die Anschlussberufung beschränkte sie auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie auf die Strafzumessung (pag. 21 368). Am 28. Mai 2018 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft sodann, dass Staatsanwalt AO.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte für das Verfahren vor der 1. Strafkammer mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde (pag. 21 372 f.). Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 21 376). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Schuldanerkennungen des Beschuldigten unter Ziffer IV. 1. - 8. des angefochtenen Urteils sowie die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 4‘700.00 an die Privatklägerin J.________ (Ziff. IV./9.), unangefochten geblieben sind. Ebenso der Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von J.________ gemäss Ziffer I. 1. des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensleitung stellte deshalb in Aussicht,

7 dass sie beabsichtige, die Privatklägerin J.________ aus dem Verfahren zu entlassen. Weiter wurden die übrigen Straf- und Zivilkläger um Mitteilung ersucht, ob sie weiterhin am Verfahren teilzunehmen wünschen oder sich allenfalls daraus zurückziehen wollen (pag. 21 388). Die Straf- und Zivilkläger K.________, AA.________ und W.________ haben sich aus dem Verfahren zurückgezogen (pag. 21 415; pag. 21 411; pag. 21 417). Die Straf- und Zivilkläger C.________ und H.________ haben ausdrücklich erklärt, im Verfahren bleiben zu wollen (pag. 21 422; pag. 21 420). Ebenso die Straf- und Zivilklägerin J.________, welche mit Schreiben vom 23. Juli 2018 mitteilte, keinesfalls aus dem Verfahren entlassen werden zu wollen (pag. 21 399 f.). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 wurden daher die Straf- und Zivilkläger K.________, AA.________ und W.________ aus dem Verfahren entlassen. Die übrigen Straf- und Zivilkläger haben einen Verbleib im Verfahren gewünscht oder sich nicht vernehmen lassen; sie blieben daher im Verfahren (pag. 21 429). Am 1. März 2019 zog sich auch die Straf- und Zivilklägerin J.________ aus dem Verfahren zurück (pag. 21 504). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde zudem bekannt gegeben, dass sich die Kammer – infolge Pensionierung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.) – aus der Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.) sowie den Oberrichtern Vicari und Gerber zusammensetzt (pag. 21 472). Die Berufungsverhandlung fand am 28. und 29. März 2019 statt. 11. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht vom 5. Januar 2019 (inkl. Einvernahme des Beschuldigten zu den persönlichen Verhältnissen und Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter AP.________ und AQ.________; pag. 21 475 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 16. Januar 2019 (pag. 21 499 ff.) eingeholt. Darüber hinaus wurden die Strafakten ST..________ des Untersuchungsrichteramts St. Gallen und diverse Unterlagen bei der AR.________ AG (Dienstbarkeitsvertrag zwischen AS.________ und der AR.________ AG vom 04.05.1979; Nachtrag und Ergänzung vom 04.07.1981; Vereinbarung vom 07.04.1988, öffentliche Urkunde betr. Übertragung von Grundeigentum/Begründung eines Wohnrechts vom 29.11.2000; Aufstellung Darlehen an A.________; Schreiben von A.________ vom 05.05.2010) ediert (pag. 21 515 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals befragt. 12. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 folgende Anträge (pag. 21 600 f.): «1. Ziff. II., 1. und 1.1-1.28 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und A.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, des teilweisen Versuchs dazu (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) freizusprechen.

8 2. Ziff. II., 1. und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und A.________ sei unter anteiliger Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu bestrafen.» Staatsanwalt AO.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2019 seinerseits folgende Anträge (pag. 21 604 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 20. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________ (Ort) zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 (Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs), 1.2. von der Anschuldigung des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________ (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs). 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in den Jahren 2014 und 2015, in P.________(Ort), O.________(Ort) und anderswo (Ziff. II.2. des Urteilsdispositivs). 2.2. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen von Februar 2015 bis November 2015, im Kanton CP.________ (Ziff. II.3.1. – 3.5. des Urteilsdispositivs). 2.3. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen im Januar und Februar 2016 im Kanton CP.________ (Ziff. II.4. des Urteilsdispositivs). 3. Festgestellt wurde, dass 3.1. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 1 K.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 6‘006.25 zu schulden (Ziff. IV.1. des Urteilsdispositivs). 3.2. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 2, AA.________, vgt., einen Betrag von CHF 23‘000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 9‘802.00 zu schulden (Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs). 3.3. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 3, W.________, vgt., einen Betrag von CHF 45‘000.00 zu schulden (Ziff. IV.3. des Urteilsdispositivs). 3.4. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 4, C.________, vgt., einen Betrag von CHF 170‘000.00 zu schulden (Ziff. IV.4. des Urteilsdispositivs). 3.5. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 5, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 13‘764.25 zu schulden (Ziff. IV.5. des Urteilsdispositivs). 3.6. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 6, F.________, vgt., einen Betrag von CHF 53‘404.00 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 zu schulden (Ziff. IV.6. des Urteilsdispositivs).

9 3.7. A.________ anerkannte, den Privatklägern 7, Z.________, vgt., einen Betrag von CHF 200‘000.00 zu schulden (Ziff. IV.7. des Urteilsdispositivs). 3.8. A.________ anerkannte, dem Privatkläger 9, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 140‘000.00 zuzüglich Zins von 4% ab dem 25.05.2011 zu schulden (Ziff. IV.8. des Urteilsdispositivs). 3.9. die Zivilklage von J.________, vgt., in Anwendung von Art. 312 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und A.________ verurteilt wurde, CHF 4‘700.00 zu bezahlen; soweit weitergehend die Zivilklage abgewiesen wurde (Ziff. IV.9. des Urteilsdispositivs). 4. das Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziff. V. des Dispositivs verfügt hat. II. A.________ sei schuldig zu erklären: des gewerbsmässigen Betruges, begangen ab Mai 2011 bis April 2016, in L.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), M.________(Ort) CQ.________ (Kanton), N.________(Ort) CN.________ (Kanton), O.________(Ort) CP.________ (Kanton), P.________(Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘516‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht) (Ziffern II.1.1-1.28. des Urteilsdispositivs), und in Anwendung der Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 146 Abs. 1 und 2 sowie Art. 251 StGB, Art. 10 Abs. 2, Art. 16c, Art. 16d, Art. 54 Abs. 5 und Art. 95 Abs. 1 lit. b sowie Art. 97 SVG, Art. 422, Art. 426 Abs. 1 und 2 sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO sowie Art. 21 lit. a VKD III. zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2016 (.________), unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe. 2. Zur Bezahlung der Kosten der Voruntersuchung, der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten oberer Instanz und den Aufwand für die Anklageführung der Staatsanwaltschaft. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO); dies unter Berücksichtigung allenfalls bereits geleisteter Vorschüsse und/oder bereits abgerechneter Honoraransprüche aus amtlicher Verteidigung.» 13. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

10 Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 7. Oktober 2016 in I.________(Ort), zum Nachteil von J.________, im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 sowie des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, angeblich begangen am 15. Januar 2015 am Wohnort von K.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte beschränkte sich auf dieselben Schuldsprüche und die Bemessung der Strafe. Infolge dieser Beschränkungen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Berechtigung und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie die Verfügungen und Feststellungen im Zivilpunkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte 14. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Versuchs dazu, begangen in der Zeit von Mai 2011 bis April 2016 in L.________ (Ort) CQ.________ (Kanton), AT.________ CQ.________ (Kanton), N.________(Ort) CN.________ (Kanton), O.________(Ort) CP.________ (Kanton), P.________(Ort) CO.________ (Kanton) und anderswo in der Schweiz im Gesamtbetrag von CHF 1‘516‘400.00 (vollendet) und mindestens CHF 20‘000.00 (versucht) zum Nachteil insgesamt 28 Geschädigter gemäss Ziffer II. 1. - 28. des erstinstanzlichen Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht vom 20. Oktober 2017 (pag. 18 471 ff.). Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2017 (pag. 16 001 001 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sämtliche Geschädigte über seine finanziellen Verhältnisse, seine fristgemässe Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie teilweise über den Verwendungszweck der erhaltenen Darlehen, der darin bestanden habe, Löcher zu stopfen, getäuscht.

11 Er habe sich bei der Täuschung besonderer Machenschaften bedient, auf sein Ansehen als ehemaliger Kantonsrat gesetzt, teilweise gefälschte Urkunden verwendet, teilweise blanke Betreibungsregisterauszüge vorgelegt, obwohl diese andernorts zahlreiche Betreibungen enthielten und habe Lügengebäude über eine kurz bevorstehende Millionenerbschaft von seinem Vater bzw. über happige Gewinne aus dem Kiesabbau erstellt. Seit dem 27. Dezember 2012 besitze der Beschuldigte kein Grundeigentum mehr. Aus dem Nachlass seines Vaters sei ein Überschuss der Passiven resultiert. Abbau- und Deponierechte aus der Kiesgrube würden dem Beschuldigten seit Mai 2014 gegenüber niemandem mehr zustehen. Aufgrund dieser Täuschungen durch den Beschuldigten hätten sich sämtliche Geschädigte über die für die Darlehensgewährung wesentliche Tatsache geirrt, dass er die Darlehen (teilweise mit Zins) nicht fristgerecht habe zurückzahlen können und wollen. Die Forderungen der Geschädigten seien in ihrem Wert von Anfang an wesentlich gefährdet gewesen. In den meisten Fällen seien die Darlehen nicht oder nur zu einem kleinen Teil zurückbezahlt worden. Durch die Geldübergaben hätten sich die Geschädigten in entsprechendem Umfang im Vermögen geschädigt. Der Beschuldigte habe dabei direkt vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe mit den Darlehen regelmässige Einkünfte erzielt, die geeignet gewesen seien, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Auf die einzelnen Vorfälle zum Nachteil der 28 Geschädigten (teilweise Straf- und Zivilkläger) wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein (vgl. Ziff. III. 20. hiernach). 15. Einleitende Bemerkungen Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht hat in seiner Urteilsbegründung den Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen allgemeinen Teil zur Person des Beschuldigten, insbesondere zu seinem Werdegang und dem Umfeld der einzelnen Vorwürfe, vorangestellt. Im Mittelpunkt stehen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welche eine Erbschaft seines Vaters und Gewinne aus dem Kiesabbau umfassen sollen. Sämtliche Vorwürfe, mit welchen sich der Beschuldigte konfrontiert sieht, hängen mit diesen Einnahmen zusammen. Die ihm gewährten und ausbezahlten Darlehen werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte anerkannte sämtliche von den Geschädigten gemachten Forderungen. Schliesslich sind auch sämtliche Schuldanerkennungen und die Beurteilung der Zivilklage von J.________ in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte wollte sämtliche Darlehen mit dem von ihm erwähnten Erbe seines Vaters und den Einnahmen aus dem Kiesabbau tilgen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb, wie es zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme – das heisst in den Jahren 2011 bis 2016 – um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten stand. Durfte dieser mit Einnahmen aus der Erbschaft seines Vaters und dem Kiesabbau rechnen oder sind die Ausführungen in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte sämtliche Geschädigte über seine finanziellen Verhältnisse, seine fristgemässe Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie teilweise über den Verwendungszweck der erhal-

12 tenen Darlehen täuschte, zutreffend. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht hat sich eingehend und korrekt mit diesen Fragen auseinandergesetzt, so dass darauf verwiesen werden kann (pag. 18 529 ff., S. 25-44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den Einzelnen Punkten aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Die Kammer wird in einem zweiten Teil – wie bereits das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht – sodann auf die einzelnen Vorwürfe eingehen und diese sogleich im direkten Anschluss rechtlich würdigen. 16. Zur Person des Beschuldigten 16.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt aufgrund der objektiven und subjektiven Beweise Folgendes fest (pag. 18 543 ff., S. 39-44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Werdegang des Beschuldigten / Das Umfeld der Taten A.________ wuchs im AU.________ (Ort) Hinterland, in der Gemeinde N.________(Ort), auf dem Bauernhof seiner Eltern auf und absolvierte nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht eine Ausbildung als Landwirt. Im Jahr 2000 erwarb er den elterlichen Hof, den „AV.________“ und auch einen zweiten landwirtschaftlichen Betrieb, genannt „AW.________“, von seinem Vater. Beide Betriebe befinden sich im Ortsteil AX.________ der Gemeinde N.________(Ort), die eine der flächengrossen Gemeinden des Kantons CN.________ ist und im zerklüfteten Hügel- und Bergland nördlich des .________ liegt. Nach Abschluss der Lehre arbeitete A.________ hauptsächlich auf dem Hof seiner Eltern. Daneben war er als Gantrufer tätig und war in der lokalen und kantonalen Politik verankert. Er war u.a. Präsident der Amtspartei AY.________ der AZ.________ (Partei) und sass für diese Partei zwölf Jahre im Grossrat [heute Kantonsrat] des Kantons CN.________. A.________ war verheiratet und hatte vier Söhne (geboren zwischen 1991 und 1999), führte also ein sogenanntes „bürgerliches Leben“ und war als Politiker und Gantrufer auch eine zumindest lokal und regional bekannte Person. Aus den Angaben diverser Geschädigten ergibt sich, dass sich die Gewerbetreibenden im AU.________ (Ort) Hinterland persönlich kennen, dass man „zusammenhält“ und dass das Wort einer Person wie von A.________ in solchen Kreisen etwas galt und gilt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich beim AU.________ (Ort) Hinterland um eine ländlich-bäuerliche Gegend handelt und die Menschen dort auch in diesem Sinn geprägt sind und in vielerlei Hinsicht anders denken und handeln als Bewohner von städtischen Gebieten. Aufgrund seiner Herkunft und Tätigkeit kannte A.________ die Gepflogenheiten und die Denkart dieser Personen sehr gut. Spätestens ab dem Jahr 2005 häuften sich die finanziellen Probleme von A.________. Nachdem er den elterlichen Hof schon im Jahr 2008 an BA.________, die wohl als Strohfrau ihres Ehegatten BB.________ handelte, verpachtet hatte und nur noch als Betriebsleiter angestellt war, musste er sämtliche Grundstücke im Jahr 2010 verkaufen, eingetragen im Grundbuch Ende 2012. Bis ca. Ende des Jahrs 2013 lebte er noch mehrheitlich in N.________(Ort), bevor er anfangs 2014 nach BC.________ CO.________ (Kanton) zog. Auf dem Reitbetrieb „BD.________“, der sich auf dem Gebiet der Stadt P.________(Ort) befindet, hatte er einige eigene Pferde eingestellt und Reitstunden gegeben. Gegen aussen gelang es ihm, den Eindruck zu erwecken, als sei er der Chef auf dem BD.________, was aber nicht der Fall war. Per 01.01.2015 pachtete A.________ den Reithof in

13 O.________(Ort) CP.________ (Kanton). Ab wann genau der Beschuldigte anfing, sich in „Reitkreisen“ zu bewegen, ergibt sich aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten A.________ nicht, doch geht aus der Schilderung mehrerer Betroffener hervor, dass in diesen „Reitkreisen“ ebenso wie unter Bauern das Wort, der Handschlag, noch eine grosse Bedeutung hat. Während der „Zwischenphase“ im Kanton P.________(Ort) hielt sich A.________ vor allem in diesen Kreisen auf, als er nach O.________(Ort) zog, kam er wieder in ein sehr ländlich-bäuerlich-kleingewerblich geprägtes Umfeld, vergleichbar mit demjenigen in seiner Heimat in N.________(Ort) im Kanton CN.________. Es können drei Phasen des „Wirkens“ des Beschuldigten A.________ unterschieden werden. Nämlich diejenige bis Ende des Jahrs 2013 vom AU.________ (Ort) Hinterland aus, dann die „Zwischenphase“ vom BD.________ in P.________(Ort) aus und ab anfangs des Jahrs 2015 von O.________(Ort) CP.________ (Kanton) aus. Die finanziellen Verhältnisse ab dem Jahr 2007, insbesondere die angebliche Erbschaft und die angeblichen Forderungen aus Kiesabbau Dass die finanziellen Verhältnisse von A.________ schon mindestens seit dem Jahr 2007 sehr angespannt gewesen sein müssen, ergibt sich nicht nur aus den Steuerunterlagen, sondern auch mit Blick auf die von der BE.________ (Aktiengesellschaft) an A.________ gewährten Darlehen. Gemäss den vorliegenden Bankauszügen überwies die BE.________(Aktiengesellschaft) alleine im Jahr 2007 CHF 140‘000.00 an A.________, ohne dass irgendwie ersichtlich wäre, dass er mit diesen Mitteln hätte Investitionen tätigen oder Reserven bilden können. Im Gegenteil: Im Jahr 2008 musste er seinen Landwirtschaftsbetrieb an BA.________ verpachten und sich selbst als Betriebsleiter anstellen lassen, wobei er einen schlechten Lohn erhielt und deshalb immer mehr Schulden gegenüber Drittpersonen machen musste. Ab dem Jahr 2010 können die finanziellen Verhältnisse nicht anders als desaströs genannt werden. Die Betreibungen begannen sich immer mehr zu häufen (im Jahr 2011 wurde A.________ über CHF 100‘000.00 betrieben) und dem Beschuldigten gelang es nur noch dank weiterem Mittelzufluss von der BE.________(Aktiengesellschaft), seine Schulden (via Betreibungsamt oder direkt) mindestens teilweise zurückzubezahlen. Ab dem Jahr 2013 war ihm auch dies nicht mehr möglich und es mussten immer mehr Verlustscheine gegen ihn ausgestellt werden, da auch die angeordnete Einkommenspfändung keinen genügenden Erlös einbrachte. A.________ bestätigte anlässlich der Einvernahme während der Hauptverhandlung auch, dass seine finanziellen Verhältnisse seit dem Jahr 2011 schlecht waren, ohne die Gründe dafür näher darlegen zu können oder zu wollen. Seit Ende 2012 besass A.________ unbestritten kein Grundeigentum mehr und in einer Vereinbarung vom 29.04.2013 zwischen ihm und BA.________ wurde ganz klar geregelt, dass A.________ aus dem Verkauf seiner Grundstücke keinerlei Erlös mehr zugute hatte, da er gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft) mehr als CHF 1,2 Mio. Schulden hatte und die Hypothek auf den Liegenschaften durch die BF.________ AG abgelöst worden war. A.________ benutzte die BE.________(Aktiengesellschaft) wie eine Art „Privatbank“ und bezog bei dieser immer wieder Geld, wobei er als Sicherheit seine Liegenschaften einsetzte. Letztlich hatte er so viele Schulden angehäuft, dass BA.________ das ihr schon im Jahr 2010 eingeräumte Kaufrecht an den Liegenschaften von A.________ ohne Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises wahrnehmen konnte. Mit dem Wegzug aus N.________(Ort) im Jahr 2014 verschlechterte sich die finanzielle Situation von A.________ weiter. Allein von Mai bis Dezember 2014 wurde er über total CHF 643‘000.00 betrieben und war nicht mehr in der Lage, Krankenkassenprämien oder Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau und die Kinder zu bezahlen. Im September 2014 wurden seine fünf Pferde gepfändet, wobei nur zwei davon einen geringen Wert hatten, die anderen drei mussten nach diversen Verkaufsversuchen als

14 wertlos bezeichnet werden. Im Jahr 2015 wuchs der in Betreibung gesetzte Schuldenberg von A.________ auf über CHF 1 Mio. an und auch im Jahr 2016 ergab sich keine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse. Der Beschuldigte A.________ war nicht in der Lage, die Ausgaben für den Reithof in O.________(Ort) mit den eigenen Einnahmen zu decken, er musste ständig neue Fremdmittel aufnehmen, um überhaupt in der Lage zu sein, den Pachtzins, das Futter für die Tiere etc. zu bezahlen. Im Herbst 2016 war die finanzielle Lage so schlecht, dass ihm sogar kurzfristig der Strom auf dem Reithof O.________(Ort) abgestellt wurde. Zusammenfassend kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte A.________ spätestens ab dem Jahr 2010 hoch verschuldet und damit auch nicht mehr kreditwürdig bzw. in Bezug auf Darlehen nicht mehr rückzahlungsfähig war. A.________ behauptete gegenüber einem Grossteil der Geschädigten, er habe aus der Erbschaft seines Vaters viel Geld zugute. Diese Aussage war klar wahrheitswidrig. Der Vater des Beschuldigten A.________ verstarb am .________.2013 und hinterliess nur Schulden, was A.________ spätestens mit der Eröffnung des Erbenverzeichnisses bewusst war. Da er seinen Eltern schon im Jahr 2000 sämtliche Grundstücke abgekauft hatte, musste ihm bereits vorher klar gewesen sein, dass er mit dem Tod seines Vaters kein Vermögen würde erben können. Zudem wusste er, dass ein allfälliges Erbe ihm nicht als Alleinerben zugekommen wäre, lebt doch seine Mutter heute noch, ebenso wie eine seiner beiden Schwestern. Das Gericht kommt beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ im angeklagten Deliktszeitpunkt wusste, dass ihm aus der Erbschaft seines Vaters keine nennenswerten Vermögenswerte zustehen. Nicht nur gegenüber den Geschädigten, der Polizei und dem Staatsanwalt, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem WSG behauptete A.________ zudem, er habe noch Millionen aus dem Kiesabbau, der „nächstens“ wieder aufgenommen werde, zugute. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den oben zitierten Dokumenten: Schon mit der Vereinbarung vom 04.05.2010 wurde geregelt, dass allfällige Vergütungen aus dem Kiesabbau nicht an den Beschuldigten A.________, sondern an dessen Vater fliessen sollten, um den Gewinnanspruch aus BGBB auszugleichen. Spätestens mit der Vereinbarung vom 06.05.2014 trat er seine sämtlichen Entschädigungsrechte aus dem Kiesabbau gegen eine letzte Zahlung von CHF 47‘000.00 an die BE.________(Aktiengesellschaft) ab. Dieser gegenüber hatte er auch nach dem Verkauf der Liegenschaften, und der damit einhergegangenen Verrechnung des Kaufpreises mit Darlehensschulden, Schulden in der Höhe von rund CHF 248‘000.00. Der Beschuldigte A.________ hatte, entgegen seiner Behauptungen anlässlich der Hauptverhandlung, nach dem Verkauf der Liegenschaften auch gegenüber der AR.________ AG keine Ansprüche aus Kiesabbau mehr. Die AR.________ AG verfügt zwar über Kiesausbeutungsrechte an Grundstücken, die im Eigentum von A.________ waren (N.________(Ort) Gbbl. Nrn. .________ und .________), diese Grundlasten haften aber am Grundstück und die daraus resultierenden Ansprüche sind zusammen mit dem Eigentum der Grundstücke an BA.________ übergegangen. Dass die Parteien bei der Übertragung der Grundstücke an BA.________ eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, kann ausgeschlossen werden. Hätten dem verstorbenen Vater des Beschuldigten A.________ bzw. dessen Erben noch irgendwelche finanziellen Rechte aus der Ausbeutung der abgetretenen Grundstücke zugestanden, so wären diese im Nachlassinventar beim Tod des Vaters aufgenommen worden, was nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass solche Rechte aus dem Kiesabbau im Grundbuch als Dienstbarkeit bzw. Grundlast eingetragen worden wären. Auch dies ist aber nicht der Fall. Schliesslich ist festzuhalten, dass wenn der Beschuldigte A.________ tatsächlich Guthaben aus Kiesabbau gehabt hätte, er keine Dokumente hätte fälschen müssen, sondern echte Dokumente hätte

15 erhältlich machen können. Auf einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem WSG vermochte A.________ denn auch nichts Sinnvolles mehr zu erwidern. Ob in den Jahren 2013 bis 2016 auf den betreffenden Grundstücken überhaupt Kies abgebaut werden konnte ist fraglich, A.________ selbst gab an, der Abbau sei durch Streitigkeiten vor Gericht „blockiert“ gewesen. Er war dann auch nicht in der Lage, irgendwelche Abrechnungen über den Abbau vorzulegen, was gegen einen Abbau spricht. Zusammenfassend kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ spätestens seit dem 06.05.2014 keine Guthaben aus Kiesabbau zustehen, mit denen er die horrenden Schulden, die sich bei ihm angehäuft haben, hätte zurückzahlen können bzw. zurückzahlen könnte. Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass dem Beschuldigten A.________ seine desaströsen finanziellen Verhältnisse, wie diese ab dem Jahr 2010 vorlagen, bewusst waren. A.________ kannte die gegen ihn laufenden Betreibungen und er wusste um seine stetig wachsenden Schulden gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft). Seine finanzielle Misere zeigte sich A.________ auch dadurch, dass er seinen Hof zuerst an BA.________ verpachtete und anschliessend an diese verkaufen musste. Er hingegen wurde gegen ein eher bescheidenes Entgelt als Bewirtschafter des Hofs angestellt. Wie bereits festgehalten, wusste A.________ im gesamten Anklagezeitraum, dass ihm aus einer allfälligen Erbschaft von seinem Vater keine nennenswerten Vermögenswerte zustehen. Das Gericht erachtet die konstante Aussage von A.________, wonach er aus dem Kiesabbau, der in Kürze wieder aufgenommen werde, noch Millionen zugute habe als reine Schutzbehauptung. Wie hiervor in dieser Ziffer ausgeführt, unterzeichnete A.________ erstmals im Jahr 2010 eine Vereinbarung, wonach die allfälligen Vergütungen nicht an ihn, sondern an seinen Vater (in Ausgleichung des Gewinnanspruchs aus BGBB) fliessen würden. Mit Vereinbarung vom 06.05.2014 trat er dann sämtliche Rechte aus dem Kiesabbau ab. Auch gestützt auf den persönlichen Eindruck anlässlich der Hauptverhandlung, wo A.________ insbesondere im Rahmen des Letzten Worts wortgewandt und geistig völlig auf der Höhe auftrat, ist das Gericht der Ansicht, dass A.________ genau wusste und weiss, was er unterzeichnete. A.________ kannte also einerseits seine spätestens ab dem Jahr 2010 herrschende desaströse finanzielle Lage und andererseits war ihm bekannt, dass er weder aus einer Erbschaft noch aus dem Kiesabbau mit nennenswerten Einnahmen rechnen durfte. Somit wusste der Beschuldigte A.________ in der angeklagten Deliktszeit, dass er nicht rückzahlungsfähig war. Rückzahlungsfähig im Rechtssinne ist man nämlich nur dann, wenn man mit eigenen, legal erworbenen Mitteln zurückzahlt und nicht etwa, wenn man mit weiterem ertrogenem Geld alte Schulden zurückzahlt. Entgegen seinen entsprechenden Behauptungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass A.________ auch nicht rückzahlungswillig war. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass er nur dann gewisse Rückzahlungen leistete, wenn er massiv unter Druck gesetzt wurde, oder wenn er riskierte, dass eine fehlende Rückzahlung seinen Ruf in der Gegend allzu rasch in Mitleidenschaft gezogen hätte. So verwendete er etwa CHF 200‘000.00, die er als Darlehen vom Ehepaar Z.________ aufnahm nicht dazu, alte Gläubiger zu befriedigen, sondern als Startkapital für die Übernahme des Reithofs in O.________(Ort). Zusammenfassend erachtet es das Gericht daher als erstellt, dass A.________ in der angeklagten Deliktszeit weder rückzahlungsfähig noch ernsthaft rückzahlungswillig war und seine Darlehensgeber mit der Behauptung, ihm stünden aus Erbschaft bzw. Kiesabbau massgebliche Summen zu, wissentlich und willentlich täuschte. Persönlichkeit des Beschuldigten

16 Die schriftlichen Eingaben der Geschädigten und die Aussagen der Privatkläger und des Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung zeichnen vom Beschuldigten A.________ das Bild eines eloquenten, jovialen und überzeugend auftretenden Mannes, der es blendend verstand, sich auf sein jeweiliges Gegenüber einzustellen und diesem eine glaubhafte Geschichte über nur kurzfristige finanzielle Schwierigkeiten und kurz bevorstehende grosse Erlöse zu erzählen. Er verstand es also geschickt, seinen guten Ruf als Grossrat und Gantrufer bzw. Bauer und Pferdezüchter einzusetzen. In den Befragungen durch den Staatsanwalt und auch anlässlich der Hauptverhandlung machte A.________ dagegen nicht unbedingt den Eindruck eines souveränen Mannes: Er behauptete wiederholt Dinge, von denen er eigentlich hätte wissen müssen, dass die Behörden ihm ohne grossen Aufwand das Gegenteil würden beweisen können (etwa angebliche Rückzahlungen an Geschädigte, die mit einer simplen Nachfrage bei diesen widerlegt werden konnten) bzw. machte geltend, er werde umgehend Belege einreichen, die dann nie eingereicht wurden. Besonders auffällig ist auch das hartnäckige Delinquieren während laufendem Verfahren. Weder Drohungen von Geschädigtenvertretern mit Anzeigen noch polizeiliche Befragungen konnten ihn davon abbringen, weitere Darlehen aufzunehmen und auch weiter gegen das SVG zu verstossen. Selbst die vorläufige Festnahme im August 2015 änderte nichts an seinem Verhalten. Dies zeugt einerseits von der katastrophalen finanziellen Lage, in der sich A.________ befand, andererseits aber auch von einer „nach mir die Sintflut“ – Haltung, bzw. dem absoluten Leben im „Jetzt“, ohne Gedanken an die Folgen, welche das eigene Handeln haben würde, auch ohne Überblick über die eigene finanzielle Lage. Ob dies allenfalls einen Zusammenhang mit der mehrfach diagnostizierten Alkoholsucht (vgl. weiter unten bei den SVG-Delikten), oder dem auffälligen Spielverhalten in Casinos, welches zu einer Selbstsperrung führte, hat, kann das Gericht offen lassen, da diese nach Ansicht des Gerichts auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss hatte.» 16.2 Erwägungen der Kammer Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht verwiesen werden, welches sich eingehend und detailliert mit den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel (u.a. die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter AY.________ [CN.________ (Kanton)] pag. 04 001 015 ff., pag. 04 002 030 ff.; der Region P.________(Ort) pag. 04 002 037; BG.________ [CP.________ (Kanton)] pag. 10 003 001 ff., pag. 10 003 006 ff., pag. 10 003 013 ff.; AP.________ [CP.________ (Kanton)] pag. 10 003 018 ff.; Pfändungsdokumente pag. 18 271 ff., pag. 18 281 ff., pag. 20 001 ff.; Steuerunterlagen der Gemeinde N.________(Ort) pag. 21 001 ff.; des Kantons CO.________ pag. 18 257 ff., pag. 18 262/2; des Kantons CP.________ pag. 18 267/1 ff.; Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Liegenschaften in N.________(Ort); Arbeitsvertrag des Beschuldigten pag. 21 090 ff.; Kontoauszüge der BH.________ Bank sowie weitere Dokumente) nachvollziehbar gewürdigt hat. Oberinstanzlich wurden zudem weitere Unterlagen der AR.________ AG – u.a. die Dienstbarkeitsverträge – ediert (vgl. Ziff. 11 hiervor), welche die Kammer neu in ihre Würdigung miteinbezieht. Als subjektive Beweismittel zur persönlichen und finanziellen Situation des Beschuldigten liegen insbesondere dessen Einvernahmen und die Einvernahme von BI.________, der Ex-Freundin des Beschuldigten, vor. Der Beschuldigte wurde bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt neun Mal befragt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

17 verwiesen werden (pag. 18 536 ff., S. 32-37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde zudem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt (pag. 21 578 ff.). Darin führte er aus, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie während seiner Kindheit und Jugendzeit relativ gut gewesen seien. Sie hätten Sanierungen gemacht und die Liegenschaft sei «ok» gewesen. Die Verhältnisse seien gut gewesen (pag. 21 578, Z. 31-34). Der Hof habe ab und zu Erträge abgeworfen. Es sei nicht immer gleich, aber gut gewesen (pag. 21 579, Z. 1 f.). Nach der Scheidung sei es schlechter und schwieriger geworden. Seine Eltern hätten bis zum Tod seines Vaters auf dem AV.________ gewohnt. Sein Vater habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hofes nichts davon gewusst, aber später dann schon (pag. 21 579, Z. 5-9 u. 19-22). Der Hof sei eigentlich an BB.________ und nicht an dessen Frau BA.________ verkauft worden. Er selbst sei dort etwas rein gerutscht. Es sei nie sauber verrechnet worden. BB.________ habe die Liegenschaft aufgrund der Probleme mit «der Firma BE.________» an seine Frau überschrieben. Es sei zu Streitigkeiten gekommen und es werde sich zeigen, was in Zukunft sei (pag. 21 579, Z. 11-17). Der Beschuldigte bestätigte, dass ihm im Oktober 2010 der Arbeitsvertrag auf dem verpachteten AV.________ gekündigt worden sei und er bis März 2011 Arbeitslosengelder erhalten habe. Weiter bestätigte er, dass er anschliessend für drei Monate eine Anstellung bei der BJ.________ AG erhalten habe und schliesslich bis Ende 2011 bei der BK.________ AG (pag. 21 579, Z. 24-28). In den Jahren 2012 und 2013 habe er zuerst bei der Firma BK.________ gearbeitet und schliesslich bei BL.________, ebenfalls auf einem Hof, bevor er anschliessend nach P.________(Ort) auf den BD.________ gegangen sei (pag. 21 579, Z. 33-36). Er habe damals zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 verdient (pag. 21 579, Z. 39). Auf dem BD.________ habe sein Einkommen maximal zwischen CHF 3‘500.00 und CHF 4‘000.00 betragen (pag. 21 580, Z. 9). Die Darlehen im Jahr 2013 in der Höhe von ca. CHF 96‘000.00 und im Jahr 2014 von ca. CHF 450‘000.00 habe er für die Angestellten, Futter- und Pferdekäufe gebraucht (pag. 21 580, Z. 11-14). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er nach dem Umzug in den Kanton CP.________ 2015 bereits über eine halbe Million Schweizer Franken Schulden bei Privatpersonen, nicht zu reden von weiteren Schulden bei Versicherungen, Steuerämtern und Sozialversicherungsanstalten angehäuft und unter diesen Umständen dennoch einen Reiterhof gepachtet habe, den er nicht näher gekannt und von dem er nicht gewusst habe, ob er genügend Einnahmen generieren könne, um seine Schulden zu begleichen. Auf Frage hierzu, ob das nicht mehr als leichtsinnig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dem teilweise so sei. Heute würde er es anders machen. Er räumte ein, dass sich O.________(Ort) ebenfalls nicht gelohnt habe (pag. 21 5820, Z. 19-30). Er bestätigte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei, wonach er ca. CHF 3‘500.00 bis CHF 4‘000.00 verdient gehabt habe. Ergänzend hielt er fest, dass es sich um Einnahmen aus den Reitstunden und von den Pensionären gehandelt habe. Er räumte ein, dass es sich dabei nur um die Einnahmen gehandelt habe, ohne die Ausgaben zu berücksichtigen. Der Pachtzins sei mit ca. CHF 20‘000.00 pro Monat sehr hoch gewesen, wobei das Wohnhaus darin nicht eingerechnet sei. Mit den zusätzlichen drei bis vier Mitarbeitern sei dies

18 «happig» gewesen. Er bestätigte, dass eine negative Entwicklung vorgelegen sei und er es nicht mehr so machen würde (pag. 21 580, Z. 32-38). Es sei bis heute mit den Schulden nicht besser geworden. Er arbeite und könne sich durchbringen (pag. 21 580, Z. 41 f.). Dabei verdiene er ungefähr CHF 3‘500.00 netto (pag. 21 581, Z. 10 f.). Weiter vermochte der Beschuldigte nicht mehr genau sagen, wann er mit der Darlehensaufnahme begonnen habe (pag. 21 581, Z. 33). Er vermochte sich daran erinnern, dass er der AR.________ AG bereits 2004 über CHF 700‘000.00 geschuldet habe. Er habe einzig nicht mehr genau gewusst, in welchem Jahr das gewesen sei (pag. 21 581, Z. 35-37). Weiter gestand er ein, dass er zum Zeitpunkt, als er die Darlehen bei der AR.________ AG aufgenommen habe, nicht gewusst habe, ob er das Geld problemlos werde zurückzahlen können (pag. 21 582, Z. 7-9). Weiter hielt die Vorsitzende dem Beschuldigten vor, dass er 2005 mit der BF.________ AG ebenfalls einen Abbau- und Deponierechtsvertrag abgeschlossen habe. Er habe mit der AR.________ AG bereits einen solchen Vertrag abgeschlossen und es sei in beiden Verträgen um das Gleiche gegangen. Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er sich überlegt habe, dass dies zwischen diesen beiden Unternehmen zu Problemen hätte führen können (pag. 21 582, Z. 11-16). Er habe sich erst später Gedanken gemacht über all die aufgenommenen Beträge. Der Beschuldigte räumte ein, dass er spätestens, als er all seine Liegenschaften und Rechte am Kies gegenüber der BF.________ AG verloren bzw. bewusst verkauft oder abgetreten habe, die Handbremse hätte ziehen müssen (pag. 21 582, Z. 32-40). Weiter führte der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen eigenen Aussagen, wonach sein Vater erst kürzlich verstorben sei und sich im Familienbesitz ein Bankkonto und eine Kiesgrube befinden würde, aus, dass er es heute nicht mehr so machen würde (pag. 21 583, Z. 1-9). Im Hinblick auf die Kiesverträge gab der Beschuldigte an, dass er an den Kiesvertrag mit der AR.________ AG und den Teil, der von dieser noch nicht abgebaut worden sei, glaube. Er erwarte deshalb immer noch Zahlungen. Er erwarte primär von der AR.________ AG Geld, nicht dagegen von BB.________, da er bei diesem nie wisse, woran er sei. Die Vorsitzende wies den Beschuldigten darauf hin, dass er alle Rechte gegenüber BB.________ bzw. der BF.________ AG abgetreten habe. Der Beschuldigte erwiderte, dass der Kiesvertrag aber noch bestehe. Unter erneutem Hinweis darauf, dass er diesen abgetreten habe, führte der Beschuldigte sodann aus, dass ihm das schon klar sei. Es komme aber darauf an, wer noch abbaue (pag. 21 583, Z. 19-34). Der Beschuldigte habe sich seit 2014 aufgrund des Rechtsstreites nicht bei der AR.________ AG nach dem Geld erkundigt. Darauf hingewiesen, dass dieser Rechtsstreit bereits seit einer ganzen Weile beendet sei, erklärte der Beschuldigte, dass aber kein Kies mehr abgebaut werde. Er habe nie mit AR.________ gesprochen und ihm seine Situation des finanziellen Engpasses geschildert. Er habe dies nicht getan, da man sich vorstellen könne, wie es sei. Er könne es nicht erklären, weshalb er keinen Kontakt aufgenommen habe (pag. 21 584, Z. 12-29). In diesem Zusammenhang wurden dem Beschuldigten die Aussagen des Geschädigten C.________ vorgehalten, wonach er diesen aufgefordert habe, die Anzeige zurückzuziehen und als dieser ihm erklärt habe, er würde dies nur gegen Geld machen, habe er diesem vorgeschlagen, ihm seine Anteile an der Kiesgrube zu übertragen. Der Beschuldigte erklärte,

19 dass er mit C.________ an der Kiesgrube gewesen sei und sie das besprochen hätten. Er könne ihm etwas zurückzahlen, sobald wieder Kies abgebaut werde. Auf Frage, wie er dies erzählen könne, wenn er doch die Rechte betreffend das Grundstück Nr. .________ abgetreten habe und von der AR.________ AG seit Jahren keine Gebühren mehr erhalte, antwortete der Beschuldigte, es sei ja offensichtlich, dass noch Kies vorhanden sei. Darauf hingewiesen, dass die Frage laute, ob dies ihm gehöre und was er dazu sage, antwortete der Beschuldigte mit «Ja das ist so.» (pag. 21 584, Z. 31-45). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist somit Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschuldigte den elterlichen Hof «AV.________» sowie einen zweiten Betrieb «AW.________» von seinem Vater AS.________ am 6. Dezember 2000 erworben hat, betrieb er diese selbständig bis Ende 2007 als Landwirt (pag. 21 308 ff.). Per 1. Januar 2008 schloss der Beschuldigte mit der BE.________(Aktiengesellschaft), vertreten durch BB.________, einen Arbeitsvertrag ab. Der Beschuldigte übernahm die Aufgabe des Betriebsleiters AX.________ zu einem Bruttolohn von CHF 5‘500.00 (pag. 21 091). Per gleichen Datums verpachtete der Beschuldigte den AV.________ mit Pachtvertrag vom 28. November 2007 per 1. Januar 2008 an BA.________ (pag. 05 210 011). Mit Vertrag bzw. öffentlicher Urkunde vom 14. Mai 2008 begründete der Beschuldigte vor dem unterzeichnenden Notar des Kantons CN.________, BM.________, gegenüber BA.________ ein Kaufsrecht an Grundeigentum (pag. 07 100 016 ff.). Dieser Kaufrechtsvertrag umfasste die Grundstücke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ und .________ in N.________(Ort) (pag. 07 100 016 bis pag. 07 100 040) und wurde von der damaligen Ehefrau des Beschuldigten, BN.________, mitunterzeichnet (Art. 40 BGBB). In diesem Vertrag sind auch die jeweiligen Auszüge aus dem Grundbuchamt enthalten, aus welchen die Kiesausbeutungs- resp. die Abbaurechte für Sand, Kies, Aushub und übrige Materialien der AR.________ AG und der BF.________ AG auf den Grundstücken Nr. .________ und Nr. .________ hervorgehen (pag. 07 100 020; pag. 07 100 024). Der Kaufrechtsvertrag zwischen dem Beschuldigten und BA.________ hielt einen Kaufpreis von CHF 1‘628‘000.00 fest (pag. 07 100 033). Der Vertrag hielt fest, dass dieser Kaufpreis durch Übernahme der Schuld- und Zinspflichten von CHF 665‘000.00 per Datum des Überganges von Nutzen und Schaden, gegen Aushändigung der auf den Kaufobjekten haftenden Grundpfandrechten im Nominalbetrag von total CHF 655‘000.00 sowie durch Überweisung von CHF 963‘000.00 per Datum des Überganges von Nutzen und Schaden, auf das Konto der Verkäuferschaft getilgt werde (pag. 07 100 034). Zwischenzeitlich wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau BN.________ geschieden und der Beschuldigte wurde unterhaltspflichtig. Nach der Scheidung sei es schlechter geworden. Der Beschuldigte führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass es schwieriger geworden sei (pag. 21 579, Z. 5 f.). Am 9. April 2010 schlossen der Beschuldigte und BA.________ einen Nachtrag zum Kaufrechtsvertrag ab, welchen sie ebenfalls notariell beurkunden liessen. BA.________ übte ihr Kaufrecht sodann mit Vereinbarung vom 4. Mai 2010 über die Grundstücke .________, .________, .________, .________, .________,

20 .________, .________ und .________ aus (pag. 05 14 026 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte hierzu aus, der Hof sei eigentlich an BB.________ und nicht an dessen Frau BA.________ verkauft worden. Er selbst sei dort etwas rein gerutscht. Es sei nie sauber verrechnet worden. BB.________ habe die Liegenschaft aufgrund der Probleme mit «der Firma BE.________» an seine Frau überschrieben. Es sei zu Streitigkeiten gekommen und es werde sich zeigen, was in Zukunft sei (pag. 21 579, Z. 11-17). Sein Vater habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Verkauf des Hofes an BA.________ gehabt (pag. 21 579, Z. 20). Gemäss dieser Vereinbarung ist eine Teilfläche des Grundstücks Nr. .________ und die gesamte Grundfläche der Parzelle Nr. .________ durch ein Abbaurecht für Sand, Kies, Aushub und übrige Materialien zugunsten der BF.________ AG belastet. Weiter besteht zulasten der beiden genannten Grundstücke ein alleiniges und uneingeschränktes Deponierecht für Aushubmaterial der Klasse 1 ebenfalls zugunsten der BF.________ AG. Schliesslich erlangte BA.________ mit Ausübung ihres Kaufrechts das Eigentum an den beiden durch das Abbau- und durch das Deponierecht belasteten Grundstücken Nr. .________ und .________. Dies hatte zur Folge, dass die Entschädigungen, welche die BF.________ AG für die Beanspruchung dieser Dienstbarkeitsrechte zu entrichten hatte, BA.________ als der neuen Grundeigentümerin zustehen (pag. 05 014 026). BA.________ entrichtete dem Beschuldigten sowie den übrigen Parteien pro abgebauten Kubikmeter Wandkies und pro Kubikmeter deponiertes Aushubmaterial weiterhin eine Entschädigung von CHF 0.83 resp. CHF 0.40 gemäss Vereinbarung vom 4. Mai 2010 (pag. 05 014 027). Da der Vater des Beschuldigten gegenüber letzterem ein Gewinnanspruchsrecht gemäss Art. 53 Abs. 1 BGBB hatte, war BA.________ berechtigt, die soeben genannten Vergütungen solange – statt an den Beschuldigten – an dessen Vater auszubezahlen, bis der väterliche Gewinnanspruch abbezahlt war (pag. 05 014 028). Der Eintrag im Grundbuch erfolgte erst im Jahr 2012 und die Abrechnung erst am 29. April 2014 (pag. 07 100 013). Per 28. Februar 2013 war der Beschuldigte gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft), mit CHF 1‘207‘174.10 verschuldet (pag. 07 100 062). Daher erfolgte ein Teil der Kaufpreiszahlung im Umfang von CHF 998‘000.00 durch Verrechnung einer von BA.________ gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Forderung im Umfang eben dieses Betrages, welche ihr von der BE.________(Aktiengesellschaft) gemäss Zession (pag. 07 100 015) abgetreten worden ist (pag. 07 100 013). Der Beschuldigte bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Kaufpreis von CHF 1‘628‘000.00 für die oben genannten Grundstücke im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung somit vollständig beglichen war (pag. 07 100 013). Daraus folgt und gilt für die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Verkauf dieser Grundstücke keinerlei Einnahmen generierte. Die BE.________(Aktiengesellschaft), löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 23. August 2000 per Ende Oktober auf und stellte den Beschuldigten bis dahin frei (pag. 05 210 011). Der Beschuldigte war von November 2010 bis März 2011 arbeitslos (pag. 05 210 016). Ab März 2011 arbeitete der Beschuldigte während rund drei Monaten für die BJ.________ AG bei einem Nettolohn von ca. CHF 3‘780.00 (pag. 21 011). In der zweiten Jahreshälfte arbeitete der Beschuldigte schliesslich bei einem Pensum von 60% für die BK.________ AG und gene-

21 rierte einen monatlichen Nettolohn von CHF 2‘474.00 (pag. 21 012; pag. 21 579, Z. 24-28). Aufgrund der Buchhaltungen für die Jahre 2010 und 2011 («Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieb» sowie «Landwirtschaft AW.________»; pag. 21 019 f.; pag. 21 074 f.), geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nach wie vor seinen Hof bewirtschaftete. In beiden Jahren konnte nur ein Betriebsverlust ausgewiesen werden. Ob der Beschuldigte in den Jahren 2012 und 2013 Einkommen generierte kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschuldigte reichte für diese Jahre keine Steuerunterlagen ein, weshalb eine Einschätzung nach Ermessen erfolgte (pag. 21 001). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung führte er hierzu aus, dass er bei der Firma BK.________ gewesen sei. Danach bei BL.________. Er habe auf einem Hof als Aushilfe gearbeitet. Es habe dies sporadisch neben seiner Arbeit bei der Firma BK.________ gemacht. Danach sei er nach P.________(Ort) auf den BD.________ gegangen. Er habe damals ein Einkommen zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 generiert (pag. 21 579, Z. 33-39). Am .________ 2013 verstarb der Vater des Beschuldigten. Das Nachlass- und Steuerinventar wies ein Total von CHF 38‘646.71 an Aktiven und ein Total von CHF 165‘000.00 an Passiven auf (pag. 07 150 004 f.). Damit hinterliess AS.________ einen Überschuss an Passiven. Im Erbenverzeichnis vom 3. Dezember 2013 ist der Beschuldigte nach wie vor mit Wohnsitz in N.________(Ort) auf dem AV.________ verzeichnet (pag. 07 150 002). Bereits im Oktober 2013 gewährte Q.________ dem Beschuldigten, welchen sie 2013 in der Reitanlage BD.________ im Kanton P.________(Ort) kennenlernte, ein Darlehen (vgl. Ziff. 22 hiernach). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Herbst 2013 nach BC.________ (CO.________ (Kanton)) gezogen war, wo er die Reitanlage BD.________ betrieb (vgl. auch Leumundsbericht, pag. 21 480). Für die Zeit im Kanton CO.________ wurde der Beschuldigte ebenfalls nach Ermessen veranlagt, da er bei der Steuerverwaltung keine Unterlagen einreichte (pag. 18 257 ff.; pag. 18 262/2). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben damit weiterhin undurchsichtig. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals vorgehalten, dass er 2013 Darlehen in der Höhe von ca. CHF 96‘000.00 und 2014 weitere von insgesamt ca. CHF 450‘000.00 aufgenommen habe. Danach gefragt, wofür er soviel Geld benötigt habe, antwortete er, dass er Angestellte gehabt habe. Lange hätten sie kein Futter produzieren können, wirtschaftlich habe es sich nicht gelohnt. Er habe das Geld für Futterzukäufe benötigt und weitere Pferde zugekauft (pag. 21 580, Z. 11-14). Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juni 2017 betrieb der Beschuldigte als Pächter und Betriebsleiter den Reiterhof O.________(Ort) im Kanton CP.________ (pag. 21 480; pag. 21 477). Am 1. Juni 2017 erfolgte schliesslich die Mieterausweisung des Beschuldigten aus dem Reitstall in O.________(Ort). Auf den 1. Oktober 2017 meldete sich der Beschuldigte bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde BO.________ mit aktuellem Wohnort in BP.________ an, wo er bis heute wohnhaft ist (pag. 21 477; pag. 21 480). Auch für diese Periode liegen keine Steuerunterlagen vor, so dass das tatsächliche Einkommen und Vermögen unbekannt bleibt. Der Kanton CP.________ nahm ebenfalls eine Ermessenstaxation vor, da der Be-

22 schuldigte für die Steuerperiode 2015 und 2016 keine Steuererklärung einreichte (pag. 18 267/1). Ebenso wenig liegt eine Buchhaltung für den Reiterhof O.________(Ort) vor. Auffällig sind in diesem Zusammenhang seine eigenen Aussagen vom 27. August 2018 bei der Kantonspolizei Bern, wonach er zunächst angab ein Einkommen von ca. CHF 3‘500.00 bis CHF 4‘000.00 zu generieren (pag. 05 006 003). In der gleichen Einvernahme nochmals nach seinen Einkünften gefragt, antwortete der Beschuldigte nun, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) im Aufbau befinde (pag. 05 006 004, 2. Frage). Er wolle ca. 40 Pferde à CHF 1‘000.00 pro Monat einstellen. Momentan seien 33 Pferde in Pension. Zudem besitze er zwei gute Stuten, mit welchen er Pferdehandel betreibe. Aufgrund dieser Aussagen kann festgehalten werden, dass sich diese Einnahmen auf rund CHF 33‘000.00 belaufen würden. Er gebe auch private Reitstunden. Das Geld, welches er durch die Reitstunden verdiene, gehe in seine eigene Tasche (pag. 05 006 003, 2. Frage). Diesen Einkünften stehen ein monatlicher Pachtzins von CHF 20‘000.00, die Löhne der Angestellten von CHF 12‘000.00 sowie zusätzliche Kosten für Wasser, Versicherungen und Verpflegung gegenüber (pag. 05 006 004, 3. Frage). Fest steht, dass bei dieser Rechnung ein Überschuss von lediglich CHF 1‘000.00 resultiert. Dass damit weder der Lebensunterhalt noch Unterhaltszahlungen an die Söhne von CHF 1‘400.00 (pag. 05 006 003) sowie weitere finanzielle Verpflichtungen, wie Steuern und Versicherungen, bezahlt werden können, scheint offensichtlich. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass sich das Reitsportzentrum O.________(Ort) finanziell nicht gelohnt habe (pag. 21 580, Z. 29 f.). Er bestätigte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei, wonach er ca. CHF 3‘500.00 bis CHF 4‘000.00 verdienen würde. Ergänzend hielt er fest, dass es sich um Einnahmen aus den Reitstunden und von den Pensionären gehandelt habe. Er gab zu, dass es sich dabei nur um die Einnahmen gehandelt habe, ohne die Ausgaben zu berücksichtigen. Der Pachtzins sei mit ca. CHF 20‘000.00 pro Monat sehr hoch gewesen, wobei das Wohnhaus darin nicht eingerechnet sei. Mit den zusätzlichen drei bis vier Mitarbeitern sei dies «happig» gewesen. Er bestätigte, dass eine negative Entwicklung vorgelegen sei und er es nicht mehr so machen würde (pag. 21 580, Z. 32-38). Seit dem 1. Oktober 2017 ist A.________ in BP.________ wohnhaft und arbeitet gemäss eigenen Angaben als Hilfsarbeiter und Reitlehrer. Dabei generiert er gemäss eigenen Aussagen ein monatliches Einkommen von rund CHF 3‘500.00 netto (pag. 21 581, Z. 11). Mit den Schulden sei es nicht besser geworden (pag. 21 580, Z. 41). 17. Zu den Kiesabbauverträgen und deren Folgen 17.1 AR.________ AG Die Dienstbarkeit zu Gunsten der AR.________ AG auf dem Grundstück Nr. .________ geht zurück auf einen Dienstbarkeitsvertrag vom 4. Mai 1979 zwischen dem Vater des Beschuldigten und der AR.________ AG. Diesen Dienstbarkeitsvertrag haben die Begründungsparteien in Zusatzvereinbarungen vom 4. Juli 1981 und vom 7. April 1988 ergänzt und bestätigt. Zudem besteht ein weiteres Kiesausbeutungsrecht zu Gunsten der AR.________ AG auf dem Grundstück Nr.

23 .________ (pag. 07 100 024). Gemäss undatierter Vereinbarung zwischen der AR.________ AG und dem Beschuldigten sowie dessen Vater bezahlte die AR.________ AG sämtliche Abbaugebühren bis zum 31. Dezember 2006 ausschliesslich an den Vater des Beschuldigten, obwohl dem Beschuldigten die Liegenschaft bereits im Jahr 2000 übertragen worden war. Ab dem 1. Januar 2007 standen dem Beschuldigten sodann nur die Hälfte der Abbaugebühren zu, wobei die AR.________ AG berechtigt war, diese Abbaugebühren vollumfänglich mit den bestehenden Schuldverpflichtungen des Beschuldigten ihr gegenüber zur Verrechnung zu bringen. Die andere Hälfte der Abbaugebühren wurde nach wie vor an den Vater des Beschuldigten ausbezahlt (pag. 21 100). Die Darlehensschuld des Beschuldigten gegenüber der AR.________ AG betrug per 31. Dezember 2006 CHF 828‘554.12 (pag. 21 098). In seiner Erfolgsrechnung wies der Beschuldigte für das Jahr 2007 einen Ertrag von CHF 312‘785.10 aus Kiesabbau aus, was mit der von beiden Parteien unterschriebenen Aufstellung der Darlehen des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 21 208; pag. 21 098). Aus dieser Aufstellung lässt sich sodann auch die Verrechnung der offenen Darlehensschuld mit den Kiesabbaugebühren entnehmen, so dass sich die Darlehensschuld per 31. Dezember 2007 auf CHF 530‘892.65 reduzierte. 2008 beliefen sich die Kiesabbaugebühren der AR.________ AG auf CHF 330‘250.30, welche erneut mit der offenen Darlehensschuld verrechnet wurden (pag. 21 161). Die Darlehensschuld gegenüber der AR.________ AG reduzierte sich damit weiter auf CHF 200‘095.54 (pag. 21 162; pag. 21 569). 2010 fielen lediglich von Januar bis März Kiesabbaugebühren an, so dass eine Restschuld von CHF 44‘914.44 verblieb (pag. 21 570). Gemäss Eingabe der AR.________ AG vom 20. März 2019 habe der Beschuldigte diese Darlehensrestschuld mit einer Einmalzahlung beglichen. Anschliessend seien die Gebühren erneut an den Vater des Beschuldigten bezahlt worden. Die letzte Zahlung sei im Juli 2011 erfolgt. Danach habe der Kiesabbau eingestellt werden müssen und sei bis heute (Anm. 20.03.2019) nicht wieder aufgenommen worden. Der Grund für diese Einstellung sei gemäss den Ausführungen der AR.________ AG darin gelegen, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den mit ihr bereits bestehenden Dienstbarkeitsverträgen, weitere Dienstbarkeitsverträge mit der BF.________ AG abgeschlossen habe. Diese Verträge hätten dasselbe Abbaugebiet umfasst und hätten zu diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das Gericht habe schliesslich festgestellt, dass die AR.________ AG vorrangig auf der Parzelle Nr. .________ und die BF.________ AG vorrangig auf der Parzelle Nr. .________ abbauberechtigt sei. Per Ende Juli 2011 sei sämtlicher abbaubarer Kies auf der Parzelle Nr. .________ abgebaut gewesen. Es sei eine Restmenge im Böschungsbereich verblieben, die aber nicht habe abgebaut werden können, da sonst die Parzelle Nr. .________ beeinträchtigt worden wäre (pag. 21 516). Im Böschungsbereich zu der Parzelle würden noch ca. 50‘000 m3 Wandkies auf der Parzelle Nr. .________ liegen. Ein Abbau würde Kiesgebühren von ca. CHF 300‘000.00 bis zu CHF 350‘000.00 generieren. Ob diese Gebühren bei einem künftigen Abbau an den Beschuldigten zu bezahlen wären, sei offen (pag. 21 516). Dennoch erwartet der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Ausführungen nach wie vor Zahlungen von der AR.________ AG (pag. 21 583, Z. 24 f.). Aus dem Gesagten geht hervor, dass die zu erwartenden Zahlungen – sofern es überhaupt zu

24 solchen kommt – betragsmässig im unteren Bereich anzusiedeln sind und in keinem Verhältnis zu den angehäuften Schulden stehen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermag der Beschuldigte denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er noch Einnahmen von der AR.________ AG erwartet und weshalb er sich nicht weiter danach erkundigt hat. Er führte den Rechtsstreit als Begründung an (pag. 21 584, Z. 14). Darauf hingewiesen, dass dieser schon eine ganze Weile abgeschlossen sei, erklärte der Beschuldigte, dass kein Kies mehr abgebaut werde. Dennoch habe er sich nie bei der AR.________ AG erkundigt und dieser mitgeteilt, dass er auf die Abbaugebühren angewiesen sei. Er habe nicht mit ihnen geredet, es könne sich ja vorgestellt werden, wie es sei. Darauf hingewiesen, dass der Streit zwischen ihm und BB.________ offensichtlich sei, es aber nun um die AR.________ AG gehe, gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er nicht erklären könne, weshalb er keinen Kontakt mit der AR.________ AG aufgenommen habe (pag. 21 584, Z. 12-29). Anlässlich der Befragung vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte, dass er der AR.________ AG Ende 2004 über CHF 700‘000.00 geschuldet habe. Er habe das Geld gebraucht, um den Hof «AW.________» zu sanieren und Maschinen anzuschaffen (pag. 21 581, Z. 35-44). Die Schulden seien mit den Kiesabbaugebühren verrechnet worden (pag. 21 582, Z. 5). Weiter musste der Beschuldigte einräumen, dass er zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme eigentlich nicht gewusst habe, ob eine Rückzahlung problemlos möglich sein werde (pag. 21 582, Z. 7-9). Auffällig ist, dass nur Verträge zwischen dem Vater des Beschuldigten, also mit AS.________, und der AR.________ AG bestehen. So wurde beim Verkauf der elterlichen Liegenschaft an den Beschuldigten ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte sämtliche Erträge aus dem Kiesabbau der AR.________ AG an seinen Vater abtritt (pag. 21 564, Ziff. 12). Einzig in der undatierten Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten, dessen Vater und der AR.________ AG ist eine befristete Auszahlung der Erträge aus dem Kiesabbau an den Beschuldigten vorgesehen. Dies dürfte der Abzahlung der Darlehensschuld gedient haben, wurden die Kiesabbaugebühren doch mit der offenen Darlehensschuld verrechnet und nach Bezahlung der Restschuld durch den Beschuldigten, wiederum an dessen Vater ausbezahlt. Erstaunlich ist nur, dass im Nachlass- und Steuerinventar von AS.________ weder die Ansprüche gegenüber der AR.________ AG noch der Dienstbarkeitsvertrag sowie die nachträglich geschlossenen Vereinbarungen aufgeführt sind (pag. 07 150 003 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das im Grundbuch eingetragene Kiesausbeutungsrecht – anders als von der Vorinstanz festgehalten – eine Personaldienstbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2011 vom 8. August 2011 E. 2.1). Personaldienstbarkeiten gehen mit dem Verkauf eines Grundstücks nicht auf den neuen Eigentümer über, sondern bedürfen einer expliziten Regelung zur Übertragung der auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeit. Eine solche explizite Regelung liegt betreffend die Dienstbarkeitsverträge mit der BF.________ AG in Form einer Vereinbarung vom 4. Mai 2010 (pag. 07 100 063 ff.) vor. Betreffend die AR.________ AG fehlt dagegen eine solche Vereinbarung. Der Dienstbarkeitsvertrag sowie die darauffolgenden Vereinbarungen hätten deshalb, da auf AS.________ lautend, in den Nachlass desselben

25 gehört. Die noch zu erwartenden Kiesabbaugebühren hätten schliesslich unter allen Erben aufgeteilt werden müssen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass auf dem Grundstück Nr. .________ nur eine Restmenge an Kies im Böschungsbereich verblieben ist, die aber nicht hat abgebaut werden können, da sonst die Parzelle Nr. .________ beeinträchtigt worden wäre. Selbst wenn dieser Bereich noch abgebaut werden würde, würden allfällige Kiesabbaugebühren von ca. CHF 300‘000.00 bis zu CHF 350‘000.00 nicht alleine dem Beschuldigten, sondern sämtlichen Erben zustehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit keinen oder allenfalls – im Verhältnis zu seinen gesamten Darlehensschulden gegenüber den Geschädigten – einer kleinen Summe an Kiesabbaugebühren hätte rechnen können. Damit hätte der Beschuldigte seine Schulden unter keinen Umständen begleichen können. 17.2 BF.________ AG Mit Vertrag vom 15. Dezember 2015 wurde eine Teilfläche des Grundstücks Nr. .________ und die gesamte Grundfläche der Parzelle Nr. .________ durch ein Abbaurecht für Sand, Kies, Aushub und übrige Materialien zu Gunsten der BF.________ AG belastet. Gleichzeitig besteht zu Lasten der Gesamtfläche der beiden Grundstücke Nr. .________ und Nr. .________ ein alleiniges uneingeschränktes Deponierecht für Aushubmaterial der Klasse 1 ebenfalls zu Gunsten der BF.________ AG (pag. 05 014 026). Die jeweiligen Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen. Ob der Beschuldigte aus diesen Dienstbarkeiten bis zum 4. Mai 2010 Erträge generieren konnte, kann den Akten nicht entnommen werden. Fest steht, dass durch die Ausübung des mit Kaufrechtsvertrag vom 14. Mai 2008 (pag. 07 100 016) gewährten Kaufrechts am 4. Mai 2010 (pag. 05 014 025 ff.) das Eigentum an diesen beiden belastenden Grundstücken an BA.________ überging. Mit derselben Vereinbarung vom 4. Mai 2010 wurde weiter festgehalten, dass die Entschädigungen aus den Dienstbarkeiten der BF.________ AG neu BA.________ als neue Grundeigentümerin zustehen (pag. 05 014 026). Sie verpflichtete sich jedoch in derselben Vereinbarung zur Entrichtung einer anteilsmässigen Vergütung pro Kubikmeter abgebauten Wandkies an die vier Vertragsparteien, darunter auch der Beschuldigte (pag. 05 014 027). Die ihm gegenüber BA.________ zustehenden Entschädigungsrechte im Zusammenhang mit den Abbau- und Deponierechten trat der Beschuldigte schliesslich mit Vereinbarung vom 6. Mai 2014 vollständig und für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen an die BE.________(Aktiengesellschaft) ab (pag. 07 100 064). Nur so dürfte es dem Beschuldigten möglich gewesen sein, die Restschuld von CHF 248‘005.40 gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft) zu tilgen (pag. 07 100 064). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte spätestens ab dem 6. Mai 2014 keine Ansprüche mehr aus den Dienstbarkeitsverträgen zustanden und dass all seine früheren Ansprüche mit seinen offenen Restschulden gegenüber der BE.________(Aktiengesellschaft), verrechnet worden waren. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die beiden Dienstbarkeitsverträge der AR.________ AG und der BF.________ AG angesprochen, führte der Beschuldigte aus, er habe sich damals nicht überlegt, dass es zu Problemen zwischen der AR.________ AG und der BF.________ AG kommen könne, als er mit

26 Letzterer ebenfalls einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen habe (pag. 21 582, Z. 11-16). Erneut versuchte sich der Beschuldigte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme zu erklären und lenkte die Verantwortung hierfür auf BB.________. Erklärend schilderte der Beschuldigte, BB.________ habe ihm versprochen zu helfen und den BD.________ zu übernehmen. BB.________ habe gesagt, er werde den Fall übernehmen. Danach habe dieser nichts mehr davon wissen wollen. Er sei auf ihn reingefallen (pag. 21 582, Z. 11-24). Der Beschuldigte bestätigte, dass er spätestens in dem Moment hätte die «Handbremse» ziehen müssen, als er seine Liegenschaften und die Rechte am Kies an die BF.________ AG verloren, bewusst verkauft oder abgetreten habe, um seine Schulden zu begleichen (pag. 21 582, Z. 36-40). Der Beschuldigte berief sich auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung immer wieder auf den Kiesvertrag. Zwar führte er aus, dass er von BB.________ nicht mehr viel habe erwarten können, da er nie wisse woran er sei. Trotzdem hielt er daran fest, dass der Kiesvertrag – trotz der Abtretung sämtlicher Rechte an BB.________ bzw. die BF.________ AG – weiterhin bestehe. Darauf hingewiesen, dass er auch diese Rechte abgetreten habe, bestätigte er dies vorerst. Dennoch fügte er hinzu, dass es immer darauf ankomme, wer abbaue (pag. 21 583, Z. 24-34). 18. Fazit Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind bereits für die Jahre 2007 und 2008 als verheerend zu bezeichnen. Er hatte nicht nur gegenüber der AR.________ AG und der BE.________(Aktiengesellschaft) immense Darlehensschulden, sondern wies zusätzliche Schulden gegenüber Privatpersonen, der Ausgleichskasse (AHV) sowie den Steuerbehörden auf. Aus der Landwirtschaft, seiner damaligen Haupteinnahmequelle, vermochte er keine Gewinne mehr generieren, da der Hof nur Verluste schrieb. 2007 verkaufte der Beschuldigte der BE.________(Aktiengesellschaft) schliesslich sämtliches totes- und lebendiges Inventar der Liegenschaften AW.________, um die ihm zwischen 2005 und 2007 gewährten Darlehen zu tilgen (pag. 21 261). Schliesslich gelang es dem Beschuldigten seine Darlehensschuld gegenüber der AR.________ AG durch Verrechnung der Kiesabbaugebühren ebenfalls zu begleichen. 2007 wies der Beschuldigte einen Gewinn auf seinem Betrieb auf. Dabei handelte es sich offensichtlich um einen buchhalterischen Fehler, stellen die Kiesabbaugebühren der AR.________ AG aufgrund der unmittelbaren Verrechnung mit der offenen Darlehensschuld keine eigentlichen Einnahmen dar. Im Jahr 2008 erschienen diese Einnahmen schliesslich auch nicht mehr in der Buchhaltung, so dass der Betrieb wiederum Verluste schrieb. Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass der Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an weitere Einnahmen aus den Dienstbarkeitsverträgen und der Erbschaft seines Vaters glaubte. Der Beschuldigte häufte je länger desto mehr Schulden durch Darlehen an. Die Erbschaft seines Vaters war offensichtlich überschuldet und wäre darüber hinaus nicht ihm alleine zugestanden. Des Weiteren musste er die Darlehen bei der BE.________ AG-Gruppe schliesslich durch den Verkauf sämtlicher Grundstücke und durch Zession seines persönlichen Anspruchs auf die Kiesabbaugebühren begleichen. Dadurch verblieb

27 ihm ab dem 1. Januar 2008 nur noch ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘500.00, welches nach der Kündigung durch die BE.________(Aktiengesellschaft) im Oktober 2010 ebenfalls wegfiel und durch Arbeitslosengeld sowie schliesslich durch ein deutlich geringeres Einkommen ersetzt werden konnte. Dieses Einkommen hat kaum mehr zur Deckung des Lebensunterhalts einschliesslich der Unterhaltszahlungen sowie weiterer Verpflichtungen ausgereicht. Aufgrund der Verrechnung mit der offenen Darlehensschuld oder der direkten Auszahlung der Kiesabbaugebühren an den Vater des Beschuldigten erhielt Letzterer auch von der AR.________ AG keine weiteren Kiesabbaugebühren mehr. Darüber hinaus wurde bereits seit Jahren kein Kies mehr abgebaut. Ob ein solcher Abbau überhaupt noch möglich ist, muss aufgrund der Beeinträchtigung des Grundstückes Nr. .________ bei weiterem Abbau auf dem Grundstück Nr. .________ offen gelassen werden. Unabhängig davon steht fest, dass der Beschuldigte nicht mit weiteren Einnahmen in immenser Höhe rechnen konnte, zumal auch diese Einnahmen nicht ihm alleine zugestanden wären. Unter diesen Umständen überrascht es nicht weiter, dass im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamt AY.________ ab 2010 Betreibungen aufgeführt sind (pag. 04 001 016 ff.). Aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und der ergänzenden Ausführungen der Kammer ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten in den vorliegend interessierenden Jahren 2011 bis 2016 als katastrophal präsentierte. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte als weder rückzahlungsfähig noch -willig zu gelten. Der Beschuldigte kannte das erhebliche Ausmass der von ihm aufgenommenen Darlehen und wusste um seine eigene Unfähigkeit, diese je zurückzahlen zu können. Damit steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt und seine weiteren finanziellen Verpflichtungen ab 2011 nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten konnte und die immer wieder aufs Neue aufgenommenen Darlehen einzig der Bestreitung seines Lebensunterhaltes dienten. Der Beschuldigte besass weder die Möglichkeit noch den Willen die Darlehen den Geschädigten zurückzuzahlen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung der einzelnen Sachverhalte sowie deren Rechtliche Würdigung 19. Rechtliche Ausführungen zum Betrug (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach) In Bezug auf die theoretischen Grundlagen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 50.2 hiernach, nachfolgend: aStGB; SR 311.0) kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 550 ff., S. 46-49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 146 aStGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglis-

28 tig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sind die fünf Bausteine, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Dabei ist der Vorteil auf die Vorteilsabsicht verkürzt. Die fünf Betrugsbausteine müssen miteinander verbunden sein: Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss (weil es sich um eine Vermögensverschiebung handelt) ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 36 u. N. 40 zu Art. 146). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tatbestand des Betrugs als Beziehungsdelikt dadurch ausweist, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht,

29 dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ob diese neuere Tendenz – wie von Nydegger (MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131, S. 281 ff., insbes. S. 289) propagiert – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arglist indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeutung und deshalb hier noch einmal besonders hervorzuheben, dass die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall entscheidend ist (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). 20. Zu den einzelnen Geschädigten Die einzelnen Sachverhalte sind grundsätzlich unbestritten. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift genannten Beträge von den Geschädigten und Privatklägern erhalten hat. Weiter anerkennt er, den Geschädigten und Privatklägern die von ihnen genannten Beträge zu schulden. Rechtsanwalt B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Beschuldigte mit der rechtlichen Beurteilung der einzelnen Sachverhalte nicht einverstanden sei. Er ist der Auffassung, dass er sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht habe. Einleitend machte Rechtsanwalt B.________ insbesondere Ausführungen zur Notwendigkeit der Arglist. Im Hinblick auf die sog. Opfermitverantwortung scheide Arglist aus, wenn es an besonderen Vorsichtsmassnahmen mangle. Vorliegend gelte es 27 Fälle zu beurteilen, die alle etwas anders und doch ähnlich gelagert seien. Die Verteidigung nimmt mithin eine andere rechtliche Subsumtion vor als die Vorinstanz. Angesichts dessen ist gleichwohl nachfolgend punktuell und soweit notwendig auf die einzelnen Sachverhalte einzugehen. Zur besseren Übersicht wird im

30 Anschluss an die Beweiswürdigung jedes einzelnen Vorfalles sogleich die rechtliche Würdigung vorgenommen. Die Prüfung der Gewerbsmässigkeit folgt sodann im Anschluss an die einzelnen Vorfälle. 21. F.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumenten sowie der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt sie Folgendes fest (pag. 18 548 ff., S. 44-46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufgrund der vorhandenen Quittungen ist erstellt, dass F.________ A.________ zwischen dem 12. und dem 25.07.2013 insgesamt CHF 44‘000.00 als kurzfristiges Darlehen bezahlte, wobei vereinbart wurde, dass diese Darlehen bis anfangs August 2013 zurückzuzahlen seien. Die von A.________ angegebene Schuld gegenüber F.________ von CHF 47‘000.00 erklärt sich daraus, dass noch CHF 3‘000.00 als Zins versprochen worden waren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.________, insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung, kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass A.________ bis anhin keine Rückzahlungen an F.________ tätigte. Die beiden Männer kannten sich seit Jahrzehnten, beide stammten aus dem AU.________ (Ort) Hinterland. F.________ ist dem Beschuldigten A.________ intellektuell klar unterlegen und ist trotz Vorladung nicht an der Hauptverhandlung erschienen. Er war offenbar nicht in der Lage, zu verstehen, was das Gericht von ihm erwartete, auch dessen Eingabe bei der Staatsanwaltschaft zeugt von seiner Unbeholfenheit gegenüber Behörden. Nicht einmal der Beschuldigte A.________ wollte ernsthaft behaupten, dass ihm F.________ intellektuell gewachsen sei. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass F.________ gar nicht auf die Idee kam, dem angesehenen A.________ zu misstrauen, zumal dessen Geschichten nachvollziehbar waren, dieser z.B. tatsächlich in einem Rechtsstreit mit BB.________ stand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, die Deliktssumme aber nur CHF 44‘000.00 und nicht wie angeklagt CHF 47‘000.00 beträgt.» Gestützt auf dieses Beweisergebnis gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschuldigte des Betruges zum Nachteil von F.________, begangen im Juli 2013 im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00 schuldig gemacht hat (pag. 18 554, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Neben den Quittungen der vier im Juli 2013 gewährten Darlehen im Umfang von insgesamt CHF 44‘000.00 (pag. 05 208 006 ff.) hat F.________ einzig sein Begehren um Fortsetzung der Betreibung vom 15. Mai 2016 (pag. 05 208 003 f.) eingereicht. Die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2016 aufgeworfenen Fragen blieben dagegen unbeantwortet. So kommt es, dass neben den erwähnten Dokumenten lediglich die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte führte gegenüber der Polizei aus, dass er F.________ bereits seit der Zeit auf dem AV.________ kenne. Sie hätten eine gute Bekanntschaft, hätten sich aber schon länger nicht mehr gesehen. Er habe das Geld auf dem Hof erhalten und habe F.________ hierfür keine Unterlagen vorgelegt (pag. 05 011 011, Z. 453-463). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, F.________ schon lange zu kennen (pag. 18 388, Z. 428). Auf Frage, was er

31 F.________ als Grund für die Notwendigkeit eines Darlehens gesagt habe, antwortete der Beschuldigte, es sei in der Zeit gewesen, als er noch in der AX.________ gewesen sei. Es seien unterschiedliche Sachen gewesen, unter anderem die Geschichte mit BB.________. F.________ habe ihn unterstützt, damit er die Kosten seines Anwalts und andere Sachen habe bezahlen können (pag. 18 389, Z. 441- 446). Weitere Aussagen oder Dokumente liegen der Kammer nicht vor. Diesen Unterlagen kann nicht entnommen werden, wie sich die Darlehensübergabe genau abspielte. Es ist nicht bekannt, wie der Beschuldigte F.________ gegenüber auftrat und diesen davon überzeugte, ihm vier Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 44‘000.00 zu übergeben. Zudem handelte es sich um eines der ersten Darlehen. Der Beschuldigte bediente sich offenbar keiner weiteren Dokumente und dürfte damit keinen allzu grossen Aufwand betrieben haben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Umstände dieser Darlehensgewährung nicht abschliessend rekonstruieren lassen. Dabei muss auch die Vorgehensweise des Beschuldigten offen gelassen werden. Es steht einzig fest, dass F.________ dem Beschuldigten vier Darlehen von insgesamt CHF 44‘000.00 gewährte und hierfür die Betreibung eingeleitet hat. Da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wie sich die Darlehensgewährung im Einzelnen abgespielt hat, ergibt sich nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel in dubio pro reo keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Sachverhalts. Der Beschuldigte ist folglich – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Juli 2013 in N.________(Ort) CN.________ (Kanton), zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 44‘000.00, freizusprechen. 22. Q.________ 22.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch an dieser Stelle wird für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen der Geschädigten Q.________ und des Beschuldigten auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen. Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt (pag. 18 555, S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zur Geschädigten Q.________ Folgendes fest (pag. 18 556, S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Die Angaben der Geschädigten Q.________ und die Aussagen von A.________ stimmen insofern überein, als beide geltend machten, A.________ habe von Q.________ ein zinsloses Darlehen über total CHF 52‘800.00 erhalten, ihr dafür drei Pferde als Sicherheit angeboten und das Darlehen schliesslich mit Verspätung zurückbezahlt. Hingegen bestritt der Beschuldigte A.________ sinngemäss, der Geschädigten Q.________ Dokumente vorgelegt und sie angelogen zu haben, er machte geltend, es sei alles „korrekt abgelaufen“. Q.________ schilderte stimmig, wie der Beschuldigte A.________ als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ in P.________(Ort) aufgetreten sei. In Wahrheit war A.________ nicht Käufer der Reitanlage, sondern hatte dort lediglich einige Pferde eingestellt und gab offenbar Reitstunden. Weiter habe A.________ ihr von einer kurzfristigen finanziellen Notlage, einem bevorstehenden Ertrag aus einer Kiesgrube und einer Erbschaft erzählt. Er habe ihr Pläne und Dokumente der Kiesgrube vorge-

32 legt. Die Angaben von Q.________ decken sich mit denen diverser anderer Geschädigter und passen exakt ins Bild, das sich aus den übrigen Schilderungen über das Auftreten des Beschuldigten ergibt. Q.________ kannte die Angaben der anderen Geschädigten nicht, weshalb für das Gericht ausgeschlossen ist, dass sie die Geschichte erfunden haben könnte, zumal auch kein Grund besteht, dass sie A.________ zu Unrecht belasten sollte. Insgesamt stützt sich das Gericht auf die glaubhaften Angaben von Q.________. Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ Q.________ gegenüber wahrheitswidrig als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten war, dass er ihr wahrheitswidrig vorspiegelte, aus Kiesabbau eine grössere Geldsumme zugute zu haben und diese Lüge mit Dokumenten untermauerte. Indem er ihr zusätzlich angab, er erwarte eine Erbschaft und besitze mehrere Reitpferde, wiegte er sie in Sicherheit, er werde in der Lage sein, das Darlehen über total CHF 52‘800.00 zurückbezahlen zu können. Der Darlehensvertrag datiert vom 08.11.2013, die erste Tranche des Darlehens sollte aber bereits am 30.10.2013, also vor Abschluss des Darlehensvertrags, zurückbezahlt werden, was unlogisch und widersprüchlich ist. Das Gericht erachtet es als möglich, dass der Darlehensvertrag im Nachhinein erstellt wurde (was gemäss den Akten öfters gemacht wurde), damit die Darlehensgeberin einen Rechtsöffnungstitel hatte und sich die Vertragsparteien der widersprüchlichen Datierung nicht bewusst waren, denkbar ist aber auch, dass es sich bei den Rückzahlungsdaten um einen Verschrieb handelte. Weil weder der Darlehensabschluss als solcher noch die verspätete Rückzahlung umstritten sind, kann die Frage der widersprüchlichen Daten punkto Vertragsabschluss und Fälligkeit der ersten Rückzahlung offen gelassen werden.» Rechtsanwalt B.________ widerspricht den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Q.________ stimmig geschildert habe, dass der Beschuldigte als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten sei. In Wahrheit habe der Beschuldigte lediglich einige Pferde eingestellt gehabt. Q.________ hätte leicht herausfinden können, wem dieser Hof gehört habe. Sie hätte auch beim Betreibungsamt eine Auskunft verlangen können. Es sei deshalb ein Fall von Opfermitverantwortung gegeben. Zudem sei das Darlehen bereits zurück bezahlt worden, weshalb kein Schaden vorliege (pag. 21 589). Unbestritten ist, dass Q.________ dem Beschuldigten ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 52‘800.00 gewährte, er ihr dafür drei Pferde als Sicherheit überliess und das Darlehen schliesslich mit Verspätung zurückzahlte. Die Ausführungen von Q.________ in ihrer Eingabe vom 13. September 2016 an die Staatsanwaltschaft, wonach er in eine finanzielle Notlage geraten sei, da ihm der Ertrag auf der Kiesgrube noch nicht ausbezahlt worden sei sowie dass sein Vater kürzlich verstorben sei und er mit einer Erbschaft rechne, decken sich mit den Schilderungen der übrigen Geschädigten (pag. 05 213 005). Die Kammer stellt deshalb auf diese stimmigen und glaubhaften Aussagen von Q.________ ab. Die Ausführungen, wonach der Beschuldigte als solventer Käufer der Reitanlage BD.________ aufgetreten sei, erachtet die Kammer ebenfalls als glaubhaft. Dieses Verhalten passt in das Gesamtbild, welches aufgrund der Vorgehensweisen des Beschuldigten gegenüber sämtlichen Geschädigten entsteht. Die Kammer ist – wie in Ziffer 16 ff. ausgeführt – davon überzeugt, dass der Beschuldigte sehr genau wusste, wie es finanziell um ihn stand un

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