Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 10.09.2018 SK 2018 121

10 settembre 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,796 parole·~1h 9min·3

Riassunto

Sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 121 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29.11.2017 (PEN 2017 31) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. November 2017 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) und der Pornographie, ebenfalls mehrfach begangen, schuldig erklärt.

2 Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 8‘100.00, verurteilt. Die Polizeihaft von einem Tag wurde im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 und zu den Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf 30 Tage festgesetzt (pag. 751, Ziff. I. des Dispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 an die Privatklägerin, verurteilt (pag. 753, Ziff. III. des Dispositivs). Weiter wurde verfügt, dass die beschlagnahmten Gegenstände «Originalbriefe von und an „C.________“» (separater Ordner) sowie die «Quittung .________ (Schuhgeschäft) vom .________ (pag. 27)» eingezogen werden und als Beweismittel in den Akten verbleiben. Der Brief von E.________, diverse Briefe von «F.________», zwei Fotobücher und ein Foto mit Rahmen, 2 CD’s («G.________», «H.________») sowie zwei USB-Sticks Sony (schwarz) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben (pag. 753, Ziff. IV des Dispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 827). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. März 2018 (pag. 863) reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 13. April 2018 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Er erklärte die vollumfängliche Anfechtung des Urteils (pag. 872 ff.). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde der Privatklägerin, amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 876 f.). Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 880 f.). Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 10. September 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Vorladungen vom 5. Juli 2018 gab die Verfahrensleiterin bekannt, dass anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorgesehen seien. Ferner wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht eingeholt (pag. 891 f.). An der oberinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 10. September 2018 stellte der Verteidiger den Beweisantrag, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin einzuholen. Nachdem der amtlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wies die Kammer den gestellten Beweisantrag vollumfänglich ab und begründete ihn mündlich. Zur Begründung kann festgehalten werden, dass es primär Aufgabe des Gerichts ist, die

3 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Vorliegend ist eine dichte Beweisgrundlage gegeben. Neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten liegen auch objektive Beweismittel (z.B. Briefe, Fotos, SMS/MMS) vor. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2017 vom 26. Juni 2017, E. 1.2. mit Hinweisen). Es liegen keine solchen besonderen Umstände vor, weshalb der Beweisantrag, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, abgewiesen wurde. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 928 f.): «1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1.1 der sexuellen Handlungen mit Kind, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen Oktober 2013 und dem 5. Januar 2014 in I.________ z.N. von C.________; 1.2 der Pornographie, angeblich begangen am 27. Oktober 2013 in I.________. 2. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ seien gemäss Honorarnote zu bestimmen.» Fürsprecherin D.________ stellte und begründete ihrerseits an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 936): «1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 26.10.2013 und 05.01.2014 in I.________ zum Nachteil der Privatklägerin, und Pornographie, mehrfach begangen am 27.10.2013 in I.________. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 3. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 06.01.2014 zu bezahlen. 4. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Parteikosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen.»

4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Einerseits sei hinsichtlich der sexuellen Handlung mit Kindern weder ein konkretes Datum, eine Zeit noch eine Vorgehensweise umschrieben. Andererseits äussere sich die Anklageschrift nicht dazu, welche Bilder pornographisch seien (pag. 930). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Ebenso bezeichnet sie die geschädigte Person (Art. 325 Abs. 1 Bst. e StPO). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes befasst. Die Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 765 f., S. 8-9 der Urteilsbegründung). Zwar trifft es zu, dass die Anklageschrift vom 17. Januar 2017 (pag. 595 ff.) den Sachverhalt eher knapp umschreibt, entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau wusste,

5 was ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird und er sich entsprechend rechtzeitig und umfassend verteidigen konnte. Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer I./1. die Tathandlung («Geschlechtsverkehr»), die Person, mit welcher der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde und deren Schutzalter («mit der damals 15-jährigen C.________») sowie den Zeitraum («von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014») und schliesslich, dass es in diesem Zeitraum mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (pag. 595). Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es keiner weiteren Konkretisierung der Daten, Zeit und der Vorgehensweise. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, werde unter «Geschlechtsverkehr» eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils verstanden. Eine detaillierte Beschreibung einzelner Abläufe sei nicht nötig, wenn es einzig um die Frage gehe, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattgefunden habe oder nicht (pag. 765, S. 8 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist wie die Vorinstanz der Überzeugung, dass es sich bei den Tatzeiten um jene Wochenenden handelt, an welchen die Privatklägerin den Beschuldigten in I.________ besuchte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin in dieser Zeit in der J.________ platziert gewesen ist. In Kombination mit dem aufgeführten Tatort «I.________» kommen somit nur jene Zeitbereiche für die vorgeworfenen Taten in Frage, anlässlich welcher die Privatklägerin den Beschuldigten zu Hause in I.________ besuchte (pag. 766, S. 9 der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Pornographie. Dem Beschuldigten wird in Ziffer I./2. vorgeworfen, er habe am 27. Oktober 2013 in I.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen C.________ gemacht, auf welchen diese lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen sei (pag. 596). Ort und Zeitpunkt der Tathandlung sind damit klar umschrieben. Die zu beurteilenden Fotos wurden am 27. Oktober 2013 gemacht, womit es nicht notwendig erscheint, in der Anklageschrift bezüglich jedes Fotos einzeln wiederzugeben, in welcher Garderobe und Pose die Privatklägerin darauf zu sehen ist. Dem Beschuldigten wurden die genannten Fotos sodann während des Verfahrens mehrfach vorgehalten. Der Beschuldigte konnte die Anschuldigung der Pornographie damit sehr wohl erfassen. Damit umgrenzt und beschreibt die Anklageschrift die Sachverhalte ausreichend. Dem Beschuldigten war es denn auch möglich, sich ausreichend zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist vorliegend somit zu verneinen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 17. Januar 2017 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 595 ff.): «1. Sexuelle Handlungen mit Kind (Art. 187 Ziffer 1 StGB) Mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 in I.________/.________, zum Nachteil von C.________, indem A.________ unter mehreren Malen Geschlechtsverkehr mit der damals 15-järhigen C.________ hatte, dies im Wissen um deren (Schutz-)Alter.

6 2. Pornographie (Art. 197 Ziffer 3 StGB) Mehrfach begangen am 27. Oktober 2013 in I.________ zum Nachteil von C.________, indem A.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen C.________ machte, auf welchen diese lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist.» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt korrekt zusammen. Darin machte sie allgemeine Ausführungen zur Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie zu ihrer Platzierung in der J.________. Sie führte die Aufenthalte der Privatklägerin beim Beschuldigten (.________) sowie den weiteren Verlauf des Verfahrens (Hausdurchsuchung, Auswertung des FDF etc.) auf und fasste schliesslich die Geschichte und den gesundheitlichen Verlauf der Privatklägerin anhand der KESB-Akten zusammen (pag. 766 ff., S. 9-13 der Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt kann verwiesen werden. Bestritten ist, ob es im Zeitraum von Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in dessen Wohnung zu mehrfachem Geschlechtsverkehr gekommen ist und ob der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 in seiner Wohnung mehrere Fotos von der Privatklägerin erstellte, auf welchen diese in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist. 8. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den Bericht der Kantonspolizei K.________ vom 25. März 2014, den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. November 2014, die Hausdurchsuchung vom 20. August 2014, die Quittung aus dem .________(Schuhgeschäft), den Bericht der Kantonspolizei Bern vom 8. Mai 2015, den Bericht des FDF vom 8. Oktober 2014 zur EDV-Auswertung, den Ergänzungsbericht des FDF vom 11. Mai 2016, die anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingereichten Beweismittel, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und der Privatklägerin durch den FDF, die Combox-Nachricht, die E-Mails des Beschuldigten an die Vormündin/Beiständin der Privatklägerin, die gegenseitigen Briefe des Beschuldigten und der Privatklägerin, den Brief von E.________ an den Beschuldigten, die Arztzeugnisse des Beschuldigten, die Liste der Besprechung L.________, M.________, das Gutachten von N.________ vom 28. April 2014 (pag. 771 ff., S. 14-23 der Urteilsbegründung) sowie die Einvernahmen von O.________, der Privatklägerin und des Beschuldigten ausführlich (pag. 786 ff., S. 29-48 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass dem Anzeigerapport der Kantonspolizei K.________ vom 25. März 2014 zu entnehmen ist, P.________, Sozialpädagoge im Q.________, habe am 15. März 2014 der Polizeistation R.________ telefonisch gemeldet, er habe mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt. Dabei habe ihm diese gesagt, dass sie im Verlauf des letzten Jahres mehrfach von ihrem damaligen Lehrer in AE.________ vergewaltigt worden sei. Es habe auch ein Schwangerschaftsabbruch stattgefunden. Sie habe dies bereits ihrer Vormündin und ihren

7 Vorgesetzten erzählt, diese hätten ihr jedoch nicht geglaubt. Nun wolle sie endlich Anzeige erstatten, da sie diese Sache sehr belaste (pag. 30). Weiter sind dem Anzeigerapport die Zusammenfassung der Einvernahme der Privatklägerin, zusätzliche Abklärungen u.a. bei der Kantonspolizei Bern und die Orientierung der Vormündin/Beiständin über die Einvernahme sowie Ausführungen zum Tathergang, Tatort und zur Täterschaft zu entnehmen (pag. 30 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 wurde die vorliegende Strafsache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, abgetreten (pag. 38). Der daraufhin erstellte Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 27. November 2014 fasst die vorgenommen Untersuchungshandlungen (Festnahme des Beschuldigten, Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten, Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschuldigten, Auswertung der Mobiltelefone der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie des Notebooks HP Pavillon und iMac des Beschuldigten, die gegenseitigen Briefe, weitere Ermittlungen und Erkenntnisse zu den Daten der Aufenthalte der Privatklägerin beim Beschuldigten, .________ (Schuhgeschäft)-Quittung) zusammen. Der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Mai 2015 führt die Ermittlungen betreffend die sichergestellten Briefe von S.________, der ehemaligen Partnerin des Beschuldigten, des Buchs «.________» und des Fotobuchs «.________» auf. Auf die in den jeweiligen Rapporten aufgeführten Beweismittel wird nachfolgend noch einzeln einzugehen sein, weshalb sich den erstellten Berichten keine zusätzlichen sachdienlichen Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen lassen. Die Arztzeugnisse des Beschuldigten vom 10. Februar 2015 (pag. 675 ff.) vermögen ebenso wenig wie die soeben genannten Rapporte zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen. Nachfolgend werden deshalb die übrigen einleitend genannten Beweismittel einer eingehenden Würdigung unterzogen. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 784 ff., S. 27-29 der Urteilsbegründung): «Die Quittung des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft) und deren Fundort weisen klar darauf hin, dass der Schuhkauf in einem Zusammenhang mit gemeinsamen Aktivitäten der Privatklägerin und des Beschuldigten steht. Der Auffindungsort in der gemeinsamen Korrespondenz würde auch keinen Sinn ergeben, wenn eine der Parteien die Schuhe alleine gekauft hätte. Zudem erwähnte die Privatklägerin die High Heels in einem Brief an den Beschuldigten, mit dem Hinweis, diese werde in der J.________ niemand finden. Am 13.10.2013 wurden in der Wohnung des Beschuldigten mit einem iPhone 4 diverse Bilder der Privatklägerin aufgenommen, auf welchen sie ein schwarzes Trägershirt und rote High Heels/Stiefel trägt. Am 27.10.2013 wurden – wiederum mit einem iPhone 4 – Bilder von ihr in Unterwäsche, schwarzen High Heels und klar sexualbezogenen Posen (Körperhaltung) aufgenommen. Auf dem Laptop des Beschuldigten wurden anlässlich der Auswertung durch den FDF die entsprechenden Vorschaubilder aufgefunden, die Originaldateien waren auf der Festplatte seines Notebooks jedoch nicht

8 (mehr) auffindbar. Die Privatklägerin hielt sich an den Aufnahmedaten der obgenannten Bilder gemäss Liste der J.________ bei ihm auf. Die objektiven Beweismittel weisen folglich klar darauf hin, dass der Beschuldigte diese Fotos anfertigte, denn beide Bildserien wurden in seiner Wohnung aufgenommen und auf seinem Notebook aufgefunden. Zudem besitzt er das genannte Handymodell. Die Überlegung, dass während der Abwesenheit des Beschuldigten ein Dritter in seiner Wohnung und mit demselben Handymodell die Bilder aufgenommen haben und auf seinem passwortgeschützten HP- Notebook abgespeichert haben könnte, ist rein spekulative Theorie. Auch die Antennendaten und der Bankbezug in T.________ stehen dem nicht entgegen, da beide Ereignisse (Geldbezug 17:37 Uhr und Einloggen 17:55 Uhr) zeitlich nach der Aufnahme der Bilder stattfanden. Dass mit dem Gerät des Beschuldigten an der .________ die fraglichen Fotos aufgenommen wurden, muss anhand der Antennenstandorte jedenfalls nicht zwingend ausgeschlossen werden. Einerseits besteht eine zeitliche Differenz von knapp einer Stunde, andererseits ergibt sich aus zwei Antennenstandorten noch kein genauer Standort des fraglichen Mobiltelefons. Genauso unwahrscheinlich ist die These, die Privatklägerin könnte die Fotos alleine aufgenommen und als "Geschenk" auf dem Laptop des Beschuldigten gespeichert haben. Einerseits handelt es sich nicht um Selfies und andererseits macht es keinen Sinn, ihm ein Geschenk zu machen welches er dann gar nie sieht (weil zu gut "versteckt" oder schon wieder gelöscht). Bezüglich der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten lassen die gegenseitigen Briefe keinen Interpretationsspielraum offen. Ihr Inhalt offenbart, wie sich ein Liebespaar die gegenseitige Zuneigung bekundet und nicht von platonischer Freundschaft, sondern eindeutig von körperlicher Liebe schreibt. Die Briefe der Privatklägerin sind bezüglich der Wortwahl direkt. Sie schreibt wörtlich von gemeinsamem Sex. Der Beschuldigte widerspricht dem in keinem seiner Briefe. Hätte die Beziehung der beiden keine körperliche Komponente aufgewiesen, so würde er sich anders ausdrücken oder zumindest die Verweise der Privatklägerin auf erfolgten und künftigen Geschlechtsverkehr dementieren, anstatt sie mit seiner Wortwahl noch zu bekräftigen. Der Briefverkehr lässt folglich nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar und körperlich intim waren. Die Kontakte im Januar und Februar 2014 (SMS/MMS etc.) zeigen, dass die Privatklägerin aufgrund des aufgefundenen Briefes von E.________ eifersüchtig war. Darauf und auf die Androhung von Konsequenzen (Leben kaputt machen) reagierte der Beschuldigte verletzt und kündigte der Privatklägerin den Kontaktabbruch an. Die Nachrichten und das Verhalten beider Parteien machen deutlich, dass hier eine Liebesbeziehung in die Brüche ging. Zu diesem Zeitpunkt forderte die Privatklägerin ihre Dessous-Bilder bereits zurück, was keinen Sinn ergäbe, wenn der Beschuldigte davon gar nichts wissen sollte. Zudem bleibt die Forderung seitens des Beschuldigten unwidersprochen. Er dementiert nirgends, über die Bilder zu verfügen. Bezüglich der wiederholten Vorwürfe der Privatklägerin gegen Drittpersonen (Pflegeeltern etc.) wird auf die Ausführungen zum forensisch-psychiatrischen Gutachten verwiesen. Die objektiven Beweismittel enthalten keinen konkreten Hinweis, dass die Privatklägerin aus gesundheitlichen Gründen nachträglich und längerfristig Vorwürfe erfinden würde, welche komplette "Scheinerinnerungen" darstellen, wie dies vom Verteidiger ausführlich ins Feld geführt wurde. Im Ergebnis enthalten die objektiven Beweismittel mehrere und eindeutige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar waren und es zwischen ihnen mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Ebenso eindeutig ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Dessous, High Heels und eindeutig sexualbezogenen Posen ablichtete. Dem gegenüber sind

9 kaum Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin aus Rache für ihre verschmähte Liebe gehandelt und alle Vorwürfe erfunden haben könnte. In diese Richtung gehen einzig ihre Drohungen im Januar/Februar 2014, deren Unwahrheitsgehalt jedoch durch die Hinweise auf die bereits seit Oktober 2013 bestehenden Bilder stark relativiert wird.» Nach der Würdigung der subjektiven Beweismittel hielt die Vorinstanz folgendes Ergebnis fest (pag. 805, S. 48-49 der Urteilsbegründung): «Letztendlich kann festgehalten werden, dass sich die Beweismittel wie ein Puzzle zusammenfügen lassen. Werden die Aussagen der Privatklägerin um die nachträgliche "Ernüchterung" (Gewalt, Ekel, Unfreiwilligkeit, Datendurcheinander an der Hauptverhandlung) reduziert, sind diese grundsätzlich glaubhaft und ergeben in Kombination mit den objektiven Beweismitteln (Briefe, SMS/MMS, Fotos, .________ (Schuhgeschäft)-Quittung, J.________-Liste etc.) ein stimmiges Bild. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind in weiten Teilen nicht nur wirklichkeitsfremd und unlogisch, sondern widersprechen auch den objektiven Beweismitteln. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für "in dubio pro reo", auch wenn aus unterschiedlichen Gründen keiner der Beteiligten zugibt, dass es sich bei ihrer Beziehung um ein gegenseitiges Liebesverhältnis gehandelt hat. Beweismässig ist somit erwiesen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu mehrfachen sexuellen Kontakten kam. Da bezüglich deren Anzahl keine zuverlässigen Angaben bestehen, geht das Gericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von insgesamt vier Mal aus (1x pro Wochenende). Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 27.10.2013 insgesamt 11 Fotos aufnahm, welche die Privatklägerin in knapper Unterwäsche, High Heels und in diversen sexuell bezogenen Posen zeigen. Aufgrund Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Bilder zum Eigenkonsum erstellte.» 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 10.1.1 Rahmenbedingungen Zum besseren Verständnis des Sachverhalts werden einleitend die Gegebenheiten vom Kennenlernen 2011 bis hin zur Auseinandersetzung und des Bruchs der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Januar 2014 dargestellt. Die Privatklägerin und der Beschuldigte kennen sich seit 2011 und pflegten über längere Zeit ein gutes Verhältnis zueinander. Der Beschuldigte war Lehrer an der U.________ in V.________ und die Privatklägerin in der 7. Klasse seine Schülerin. Einer Zusammenstellung der Vormündin/Beiständin der Privatklägerin zu Handen der KESB AE.________ vom 28. Januar 2014 lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin bis zum 17. März 2012 bei der Pflegefamilie W.________ in V.________ platziert gewesen sei, wobei sich mehr und mehr Spannungen entwickelt hätten, weshalb es ab dem 17. März 2012 zu einer Time-Out Platzierung im X.________ in Y.________ gekommen sei (pag. 294). Während ihrer Platzierung schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits Briefe (pag. 148 f.). Dieser hielt den Kontakt zu ihr aufrecht (Geburtstagskarte, pag. 125; E-Mails, pag. 127 f.). Persönliche Kontakte fanden in dieser Zeit nicht statt. Der Zusammenstellung der Vormündin/Beiständin vom 28. Januar 2014 lässt sich sodann entnehmen, dass

10 sich die Privatklägerin ab dem 5. März 2013 bis zum 3. Mai 2013 in einem schulischen Time-Out in der Z.________ in AA.________ befunden habe (pag. 294). Ab dem 3. Mai 2013 habe die Privatklägerin in die J.________ gewechselt. Die Privatklägerin sei daraufhin an Magersucht erkrankt, was eine 7-wöchige stationäre Behandlung im AB.________ zur Folge gehabt habe (pag. 295). Schliesslich führte die Vormündin/Beiständin in ihrer Zusammenstellung aus, dass die Privatklägerin ab ihrem Spitalaufenthalt wieder Kontakt mit dem Beschuldigten geknüpft habe (pag. 295). Die Privatklägerin habe sich nach ihrem Spitalaufenthalt stabilisiert und wolle nun mit ihrem ehemaligen Lehrer [dem Beschuldigten] Gitarre lernen und wieder zur Schule gehen. Die Privatklägerin sei schon früher in den Beschuldigten verliebt gewesen. Dieser habe ihr erklärt, dass er in einer Beziehung lebe und kein Interesse an einer Beziehung habe; sie jedoch gerne beim Gitarre lernen unterstützen wolle (vgl. Fallsituation der Vormündin/Beiständin, pag. 314 auf der Rückseite). Vor den Weihnachtsferien habe der Beschuldigte nochmals erklärt, dass er nicht an einer Beziehung interessiert sei (pag. 315). Durch diverse Gespräche in J.________ und mit der Vormündin/Beiständin habe ein gegenseitiges Vertrauen mit dem Beschuldigten aufgebaut werden können und die Privatklägerin habe in Rücksprache mit J.________ mehrere Wochenenden beim Beschuldigten verbringen dürfen. Die Rückmeldungen seien stets positiv gewesen, die Informationen transparent, vereinbarte Zeiten seien eingehalten worden und die Privatklägerin schien den Umgang genossen zu haben (pag. 295). Weiter liegt die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vormündin/Beiständin der Privatklägerin vor. Diese E-Mails betreffen die Zeitspanne vom 20. Dezember 2013 bis Ende Januar 2014. Thema sind die Ferien der Privatklägerin in AA.________, der Kauf eines Mobiltelefons sowie Gespräche mit deren Familie (pag. 110 ff.). Der Beschuldigte war auch darin involviert und über die neusten Vorkommnisse der Privatklägerin informiert. Er beabsichtigte zusammen mit dieser für sie ein neues Mobiltelefon zu kaufen und hierfür CHF 200.00 beizusteuern (pag. 115). Schliesslich kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und damit zum Bruch ihrer Beziehung. Mit E-Mail vom 20. Januar 2014 informierte der Beschuldigte AC.________ der J.________ und die Vormündin/Beiständin über die neusten Vorkommnisse in Form eines «wüsten» Facebook-Eintrags der Privatklägerin und eines «üblen» Ausrasters ihrerseits. Er wolle den Kontakt zur Privatklägerin vollständig abbrechen (pag. 102). In diesem Facebook-Eintrag sprach die Privatklägerin den Beschuldigten namentlich direkt an und verlangte ihre Sachen von diesem zurück. Sie schrieb, er wisse, was sonst passiere. Er habe sich seine ganze Zukunft zur Sau gemacht. Wie das nur habe passieren können (pag. 103). In einer E-Mail vom 17. Februar 2014 informierte die Vormündin/Beiständin AC.________ und den Beschuldigten über den Umgang mit dem Vorgefallenen und zeigte die Möglichkeit einer Anzeige bei der Polizei auf (pag. 104). Der Beschuldigte informierte die Vormündin/Beiständin mit E-Mail am 29. Januar 2014 über das zwischenzeitlich Vorgefallene. Die Privatklägerin habe ihm geschrieben, dass sie seinetwegen in die Psychiatrie komme. Seine AW.________ habe ihn informiert, dass sie von der Privatklä-

11 gerin kontaktiert worden sei und diese auf ihrem Facebook-Profil gepostet habe, wenn sie die Psychiatrie verlassen habe, sei er «am Arsch», sie werde ihn anzeigen. Ferner habe ihn die Privatklägerin angerufen und eine Combox-Nachricht mit Morddrohungen, üblen Beschimpfungen und dem Wunsch, dass sein Bruder bald sterbe, hinterlassen (pag. 106). Am 10. Februar 2014 teilte der Beschuldigte der Vormündin/Beiständin mit, dass er die Privatklägerin gleichentags bei der Polizei angezeigt habe (pag. 108). Der Beschuldigte zog seine Anzeige in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2014 – gemäss seinen eigenen Aussagen – aus Rücksicht auf deren Zukunft jedoch wieder zurück (pag. 195, Z.161-165). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auf der vom Beschuldigten erwähnten Combox-Nachricht weinend und aufgebracht zu hören ist. Sie schreit ihn hysterisch an, beschimpft ihn als «Missgeburt», droht ihm, ihn umzubringen und äusserte, dass sein Bruder hoffentlich bald sterbe (pag. 100). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin seit der Schulzeit der Privatklägerin im Jahr 2011, als die Privatklägerin als Schülerin des Beschuldigten dessen Unterricht besuchte, kennen. Trotz diverser Unterbrüche hielten sie den Kontakt aufrecht, welcher sich sodann nach dem Einzug in die J.________ intensivierte. Die Privatklägerin konnte beim Beschuldigten Gitarrenunterricht nehmen, welcher sie hierfür mehrmals in der J.________ besuchte. Mit der Zeit konnte ein gegenseitiges Vertrauen zwischen allen Beteiligten aufgebaut werden, so dass die Privatklägerin in Rücksprache mit den Verantwortlichen mehrere Wochenenden beim Beschuldigten in dessen Privatwohnung verbringen durfte, wo sie auch übernachtete. Der Beschuldigte stellte folglich Teil des näheren Umfelds der Privatklägerin dar. Ob der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten und gemeinsam Geschlechtsverkehr vollzogen, lässt sich den bisherigen Ausführungen nicht entnehmen. Den Akten der Vormündin/Beiständin lässt sich zwar entnehmen, dass die Privatklägerin bereits früher in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Ob dies in der Zeit vom Oktober 2013 bis Januar 2014 auch zutraf und ob der Beschuldigte diese Gefühle erwiderte, muss in den nachfolgenden Erwägungen anhand der vorliegenden Beweismittel eruiert werden. Der emotionale Zustand der Privatklägerin auf der Combox-Nachricht, deren Wut und Traurigkeit deuten immerhin darauf hin, dass eine sehr enge Bindung zwischen ihr und dem Beschuldigten vorhanden gewesen sein muss. Anders lassen sich dieser Anruf und ihre Reaktionen nicht erklären. 10.1.2 Hausdurchsuchung / Quittung des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft) Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass folgende anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 20. August 2014 sichergestellten Gegenstände für die Beantwortung der Beweisfragen von Bedeutung sind: Der Laptop HP, das iPhone 4 und der PC Mac sowie die Briefe der Privatklägerin (pag. 10 ff.). Auf die gemeinsame und gegenseitige Korrespondenz zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ebenso wie auf die Auswertungen des Notebooks HP, der internen Festplatte, des iMac 24 und des iPhone 4 wird nachfolgend noch eingegangen (vgl. Ziff. 10.1.3 und 10.1.4). Den übrigen sichergestellten Objekten lassen sich keine sachdienlichen Hinweise zur Beantwortung der sich im Zu-

12 sammenhang mit dem unbestrittenen Sachverhalt stellenden Beweisfragen entnehmen. Diese werden deshalb keiner weiteren Beweiswürdigung unterzogen. In einem der sichergestellten Briefumschläge kam ein Kassenzettel des Schuhgeschäfts .________(Schuhgeschäft) zum Vorschein (pag. 23). Dieser Quittung ist zu entnehmen, dass am .________ um .________ Uhr in AE.________ zwei paar Schuhe der Marken «.________» und «.________» gekauft worden sind (pag. 27). Der Fundort der Kaufquittung lässt darauf schliessen, dass diesem Schuhkauf eine gewisse Bedeutung zukommt, andernfalls hätte der Beschuldigte diese Quittung nicht bei den Briefen der Privatklägerin aufbewahrt. Der Beschuldigte und die Privatklägerin schilderten übereinstimmend, dass sie gemeinsam das Schuhgeschäft .________(Schuhgeschäft) aufgesucht haben. Welche Schuhe gekauft worden sind, schilderten sie dagegen unterschiedlich. Darauf wird in der Aussagenwürdigung beider Parteien noch näher einzugehen sein (vgl. Ziff. 10.2.2; Ziff. 10.2.3). 10.1.3 Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die gegenseitigen Briefe des Beschuldigten und der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben (pag. 776 ff.; S. 19-22 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist zu den Briefen des Beschuldigten an die Privatklägerin Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte nannte die Privatklägerin seinen «Zouber-Ängu» (pag. 122). Im Brief aus AK.________ vom 1. Oktober 2013 schrieb er, dass er sie nun schon seit fast vier Stunden zeichne. Das löse bei ihm eine super gute Laune aus. Einleitend schrieb er, dass er sie schon unbeschreiblich vermisse. Er würde am liebsten bei ihr sein. Weiter nennt er sie seinen «Goldschatz». Er habe immer wieder eine Kerze angezündet, symbolisch, dass seine Gedanken an sie verstärkt würden. Er könne es kaum erwarten, sie wiederzusehen und mit ihr Zeit zu verbringen. Abschliessend fügte er ein P.S. hinzu und führte aus, dass das verwendete Papier ihrer Person unwürdig sei (pag. 124). Neben den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Karte vom 1. November 2013 führte er zudem aus, dass sie [die Privatklägerin] die schönste und grösste Überraschung seines Lebens sei und er stolz und glücklich sei an ihrer Seite. Er wünsche sich, immer an ihrer Seite durchs Leben gehen zu dürfen (pag. 118). In seinen Karten vom 19. Dezember 2013 schrieb er ihr, dass sie für ihn eine riese Überraschung sei in seinem Leben, ein wunderbarer Engel, eine traumhafte und liebevolle Partnerin. Es sei schön mit ihr, er könne es einfach nicht mit Worten beschreiben, so schön sei ihre Beziehung. Neben seiner Liebesbekundung («I bi ganz fescht stouz uf di u uf üsi Liebi», «U i liebe di über alles») schrieb der Beschuldigte, er gebe alles dafür, dass sie an seiner Seite glücklich sei und unterschrieb die Karte mit «Di Stärn» (pag. 119 ff.). Zu den Briefen und Karten der Privatklägerin kann ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: In einer undatierten Postkarte schrieb die Privatklägerin, dass sie ihn [den Beschuldigten] über alles liebe und immer für ihn da sei. Als Adresse schrieb sie «a mi gröschte Schatz uf Erde, Bi mir i mim Herzä 1, 7777 ½ Wulche» (pag. 146). Neben den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Brief auf pag. 132 schrieb die Privatklägerin weiter, dass er im Dunkeln eine Kerze anzünden und an sie denken solle, so vermisse er sie weniger.

13 Sie nannte ihn einen mega wertvollen Schatz. Schliesslich schrieb sie, dass sie hoffe, er vermisse sie nicht so fest. Sie beendete den Brief mit den Worten «Ich han dich u huerä lieb, ä festä Kuss + Umarmig». Ebenfalls hat sie den Brief mit ihrem Kussmund versehen. Im P.S. führte sie aus, dass sie hoffe, ihm nicht zu nahe getreten zu sein mit dem Brief. Im Brief vom 23. Oktober 2013 schrieb sie zudem einleitend, dass sie es letzten Sonntag [d.h. 20.10.2013] sehr genossen habe bei ihm. Sie habe beim Abschied so gelächelt. Das sei das schönste Gefühl auf der Welt und schliesslich schrieb sie «Liebe A.________, i liebe di». Sie nannte ihn ihren AD.________. Wenn sie könnte, würde sie für ihn alle Sterne vom Himmel auf die Welt holen und vor seine Türe legen, damit er jeden Tag, wenn er das Haus verlasse, gerade an sie denken würde. Sie hoffe, dass ihre Liebe für ihn immer erhalten bleibe. In der Vergangenheit, Gegenwart und natürlich auch in der Zukunft wolle sie seine Prinzessin sein. Ferner schrieb sie «Ich vergisse immer alles um mich herum, wenni dich gseh, dich ufspür (din gruch ufspür!)». Seit sie im Krankenhaus gewesen sei, habe sie wieder Gefühle für ihn. Sie hoffe, dass es mit ihnen für immer klappe. Schliesslich schrieb sie, sie hoffe, dass sie auf Facebook noch ihren Status ändern könne; dort werde nicht mehr «wohnt in AE.________», sondern «I.________» stehen, wenn sie dürfe. Abschliessend schrieb sie nochmals «Ich liebe dich. Je t’aime!» (pag. 133 f.). In ihrem Brief vom 9. Dezember 2013 schrieb sie zudem, dass es bei ihnen wie blöd funkle und sie ihn liebe. Wenn es um den Abschied gehe, wolle er sie nicht gehen lassen. Klar, das wolle sie auch nicht und er werde so «härzig» verletzlich und schüchtern. Sie sei so enorm glücklich mit ihm. Sie schreibe ihm so gerne. Es sei wunderschön mit ihm. Sie bedanke sich, dass sie seine Prinzessin sein dürfe und in seinem Leben sei (pag. 138 ff.). Es liegen keine Gründe vor, diese Briefe in Zweifel zu ziehen. Diese Briefe wirken ehrlich und direkt. Beide gestehen sich gegenseitig mehrfach ihre Liebe und betonen, wie schön die gemeinsame Zeit ist. Ihre Beziehung soll ewig halten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin ein Kribbeln im Bauch beschreibe, wenn sie den Beschuldigten berühren dürfe und sich entschuldigt habe, dass sie am Wochenende nur Sex gewollt habe und dafür, dass er an einem anderen Wochenende „nicht gekommen sei“. Dafür brauche er künftig kein Kondom mehr anzuziehen (pag. 783, S. 26 der Urteilsbegründung). Die Ausführungen der Privatklägerin wirken selbsterlebt und damit glaubhaft: Sie entschuldigte sich für ihr Verhalten, nachdem er „nicht gekommen sei“. Die Briefe sind voller Einzelheiten, die nicht erfunden sein können. So als die Privatklägerin schrieb, sie freue sich auf das, was er ihr im Bus ins Ohr geflüstert habe (pag. 132) oder als sie ausführte, sie sei sehr liebesbedürftig ihm gegenüber gewesen, sie mache das gerne und es gehöre zu einer Beziehung (pag. 135). Ebenso als sie schrieb, sie habe nicht schlafen können. Jedes Mal, wenn sie von ihm zurückkomme, müsse sie sich wieder an das Bett gewöhnen. Sein Bett sei um einiges gemütlicher als ihres (pag. 139). Zudem schrieb ihm die Privatklägerin im gleichen Brief, in dem sie ihm mitteilte, dass er künftig kein Kondom mehr anzuziehen brauche, dass es jetzt richtig abgehe. Sie vermisse auch seine morgendlich verschlafenen Blicke und er sei ein sehr talentierter Liebhaber (pag. 140). Die Briefe der Privatklägerin sind detailliert und ihr Inhalt wirkt selbsterlebt. Insgesamt schilderte sie dem Beschuldigten ihre

14 Gefühle sowie was die gemeinsame Zeit in ihr ausgelöst hat und wie es in Zukunft mit ihrer Beziehung weiter gehen soll. Es ist zutreffend, dass die Briefe des Beschuldigten nicht so sexualbezogen sind, wie jene der Privatklägerin. Dennoch verfasste der Beschuldigte seine Briefe in der gleichen Tonalität wie die Privatklägerin. Er schaffte keinerlei Distanz, sondern antwortete ihr auf die gleiche Art und Weise. Auch er gestand ihr mehrfach seine Liebe und wurde nicht müde zu betonen, was sie und die gemeinsame Zeit ihm bedeuten würden. Aus seinen Briefen geht diese Nähe – wie sie bereits in den Briefen der Privatklägerin zu finden ist – hervor. Der Beschuldigte war an der Privatklägerin interessiert und suchte ihre Nähe. So schrieb er ihr, wie heftig er das gemeinsame Wochenende genossen habe, dass er sie mit all seiner Liebe verwöhnen wolle, sie umarme, innig küsse und über alles liebe (pag. 118). Weiter bedankte er sich für das Verwöhnen mit tiefer inniger Liebe und spricht die Privatklägerin jeweils mit Kosenamen wie «Prinzässin» oder «Schatz» an (pag. 120). Seine Briefe lassen damit keinen Interpretationsspielraum offen. Die Kammer gelangt deshalb nach Würdigung der gegenseitigen Briefe zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten und der Privatklägerin um ein Liebespaar handelte, welches sich seine gegenseitige Liebe bekundete und von erlebter und künftiger körperlicher Liebe schrieb. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten und dessen Verteidigers nicht zu ändern. Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, führte der Beschuldigte zum Verhältnis mit der Privatklägerin und als Erklärung für diese Briefe aus, dass es zwischen ihnen platonische Schwingungen gegeben habe, mehr jedoch nicht. An dieser Stelle sei bereits erwähnt, dass diese Aussagen nicht überzeugen und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Ebenso wenig vermögen seine Erklärungsversuche, wonach er von der Privatklägerin erpresst worden sei, zu überzeugen. Würden diese Ausführungen stimmen, wäre immerhin zu erwarten gewesen, dass er sich von der Privatklägerin distanziert und nicht während Monaten das Bild eines glücklichen Paares aufrecht erhalten und ihr mehrfach seine Liebe gestanden hätte (vgl. hierzu Ziff. 10.2.3 hiernach). Der Verteidiger führte im Rahmen seines oberinstanzlichen Plädoyers ferner aus, dass eine Liebesbeziehung nicht zwingend sexueller Natur sein müsse. Der Beschuldigte habe nie einen Satz geschrieben, der auf sexuelle Aktivitäten schliessen lasse. Was die Privatklägerin schreibe, wonach sie sich freue, neben ihm aufzuwachen und es wunderschön gewesen sei, sei auch ohne Sexualität möglich. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte sexuelle Gelüste verspürt habe (pag. 930). Aber auch aus den Briefen des Beschuldigten geht wie bereits erwähnt deutlich hervor, dass er und die Privatklägerin ein Liebespaar waren, welches sich seine gegenseitige Liebe bekundete und von erlebter und künftiger körperlicher Liebe schrieb. Diese Liebe wurde gelebt. Es bleibt deshalb kein Raum, um diese Beziehung als rein platonische Freundschaft oder als Beziehung ohne gelebte Sexualität zu interpretieren. Insgesamt gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Briefe zum Ergebnis, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar waren und in ihren gegenseitigen Briefen über die gemeinsam erlebte und künftige körperliche Liebe schrieben.

15 10.1.4 Auswertungen des Notebooks HP, der internen Festplatte, des iMac 24 und des iPhone 4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Untersuchungen der Computer und deren Ergebnisse korrekt wiedergegeben, so dass darauf verwiesen wird (pag. 774 f., S. 17-18 der Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist Folgendes: «Gemäss dem Bericht des FDF würden alle im Bericht und den Beilagen aufgeführten Zeiten der Systemzeit des jeweiligen Geräts entsprechen. Ob diese mit der Realzeit übereinstimme, könne jedoch nicht beurteilt werden. Auf der Festplatte des HP-Notebooks seien u.a. 38 Bilder aufgefunden worden, welche vermutlich die Privatklägerin zeigen würden. Dabei handle es sich um vom Betriebssystem automatisch angelegte Vorschaubilder. Die dazugehörigen Originaldateien seien nicht mehr auffindbar gewesen. Auf dem iMac habe sich ein Mobiltelefon-Backup mit SMS- und MMS- Nachrichten der Privatklägerin befunden. Diverse Bilder wurden durch den FDF ausgedruckt (p. 053 ff.). Sie zeigen die Privatklägerin in Unterwäsche sowie High Heels und datieren vom 27.10.2013 (ca. 16:03-16:14 Uhr). Diverse Bilder zeigen die Privatklägerin in einem schwarzen Trägershirt und datieren vom 13.10.2013 (ca. 18:00). Ein Bild der Privatklägerin in roten High Heels (p. 058) ist nicht datiert. Da sie auch dort das schwarze Trägershirt trägt, kann davon ausgegangen werden dass auch dieses Foto am 13.10.2013 aufgenommen wurde. Die Privatklägerin ist zudem auf drei weiteren Fotos abgebildet (p. 068, 069 und 073). Im Ergänzungsbericht wird ausgeführt, die Bilder im Katalog "Bilder C.________" (p. 052 ff.) würden aus dem sog. Thumbcache stammen. Dieser enthalte Vorschaubilder von Bildern, welche bei einer Dateiübersicht eines Ordners angezeigt würden. Der ursprüngliche Speicherort könne aber nicht mehr festgestellt werden. Aufgrund des Dateipfads/Speicherorts des Bildes p. 068 in einem Ordner auf der Desktopoberfläche, sei davon auszugehen, dass dieses dem Benutzer bekannt sei. Das konkrete Aufnahmegerät könne jedoch mit den verfügbaren Mitteln nicht festgestellt werden. Zum Standort führt der Bericht zudem aus, die im Katalog "Metadaten" (p. 060 ff.) enthaltenen Bilder würden Koordinaten des Erstellungsortes enthalten (.________ / .________), welcher in einem Kartenausschnitt markiert wurde (p. 075.8; .________ I.________). Abweichungen um einige Meter seien jedoch möglich.» Dem Bericht vom 8. Oktober 2014 lagen zwei Bilderkataloge bei, einer mit dem Titel «Bilder C.________» und ein zweiter unter dem Titel «andere Bilder», welche keinen Fallbezug haben. Gemäss Bericht des FDF vom 11. Mai 2016 sei auf Nachfrage des Einsatzleiters nach weiteren Hinweisen bezüglich dieser Bilder gesucht worden. Im freien Speicherbereich hätten daraufhin Bilder in voller Grösse gefunden werden können, welche Metadaten bezüglich ihrer Erstellung enthielten. Ein entsprechend neuer Bilderkatalog mit den gefundenen Metadaten sei am 11. November 2014 unter dem Titel «Metadaten wiederhergestellter Dateien» erstellt worden (pag. 75.5). Diese Bilder in voller Grösse hätten im Gegensatz zu den Vorschaubildern noch Metadaten enthalten. Eines der Bilder aus dem Katalog «andere Bilder» habe noch erhaltene Metadaten enthalten (Foto Nr. 31, Portraitfoto der Privatklägerin; pag. 73). Aus diesen Metadaten lasse sich das Gerätemodell ablesen – Apple iPhone 4. Sowohl das Gerätemodell wie auch die Pixelgrösse würden mit den Bildern des Katalogs «Metadaten…» übereinstimmen. Welches Gerät nun genau die fraglichen Bilder geschossen habe, könne nicht gesagt werden (pag. 75.6 f.). Aufgrund dieser Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass eines der Bilder mit einem iPhone 4 aufgenommen und schliesslich auf dem HP-Notebook

16 des Beschuldigten gefunden wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 20. August 2016 konnte ein iPhone 4 sichergestellt werden (pag. 11). Ob der Beschuldigte die Fotos mit seinem iPhone 4 gemacht hat, kann anhand der Berichte dagegen nicht abschliessend beantwortet werden. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung reichte der Verteidiger einen Ausdruck der Seite 540 der Handy-Auswertungsdaten des Beschuldigten (pag. 736) und einen Kartenausdruck ab der Website https:\\map.geo.admin.ch mit angezeigten Antennenstandorten ein (pag. 637). Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass diese Beweismittel keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschuldigte die Fotos der Privatklägerin aufgrund der Mobiltelefondaten und Antennenstandorte nicht gemacht haben kann (pag. 781, S. 24 der Urteilsbegründung). Der Bericht der ausgelesenen Daten aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten enthält auf der eingereichten Seite 540 (pag. 736) zwei Einträge vom 27. Oktober 2013 um 16:55:32 Uhr (UTC+0). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Schweiz in der Mitteleuropäischen Zeitzone (MEZ) befindet. MEZ entspricht UTC+1, weshalb das Einloggen des Mobiltelefons um 17:55:32 MEZ erfolgt ist (pag. 755, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat Abklärungen bezüglich dieser Koordinaten über die Website https:\\map.geo.admin.ch getätigt und festgehalten, dass der Eintrag Nr. 9175 auf die UTM-Koordinaten „.________, .________“ (AG.________) und der Eintrag Nr. 9176 auf die UTM-Koordinaten „.________, .________“ (Nähe AF.________, I.________), verweisen. Dieser Feststellung kann sich die Kammer anschliessen. Aus der Auswertung («Metadaten wiederhergestellte Dateien») ergibt sich, dass die Fotos der Privatklägerin in Unterwäsche und aufreizenden Posen ebenfalls am 27. Oktober 2013 mit einem iPhone 4 erstellt wurden (pag. 60 ff.). Diese Fotos wurden zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr aufgenommen (pag. 62). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach Smartphones, d.h. auch ein iPhone 4, die Uhrzeit bei entsprechender Berechtigung automatisch einstellen, resp. die Sommer- und Winterzeit ohne Zutun des Nutzers aktualisieren (pag. 781, S. 24 der Urteilsbegründung). Gemäss den Daten der Mobiltelefonauswertung stimmt das Datum mit dem Auslesedatum überein. Die Zeit ging um zwei Minuten vor. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Fotos am 27. Oktober 2013 zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr (resp. zwei Minuten früher) aufgenommen wurden. Gemäss den Metadaten der wiederhergestellten Dateien befand sich das Aufnahmegerät bei der Bildaufnahme am Koordinationsstandort .________ Nord und .________ Ost. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass diese Koordinaten auf wenige Meter genau die Liegenschaft .________ in I.________, d.h. das Domizil des Beschuldigten, anzeigen (pag. 782, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin verbrachte zudem das Wochenende vom 25. bis zum 27. Oktober 2013 beim Beschuldigten (pag. 46). Es kann festgehalten werden, dass die Bilder somit am 27. Oktober zwischen 16:03:02 und 16:14:38 Uhr (resp. zwei Minuten früher) mit einem iPhone 4 in der Wohnung des Beschuldigten erstellt wurden und sich die Privatklägerin an diesem Wochenende beim Beschuldigten aufhielt. Der Verteidiger reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem die Besprechungsnotizen der L.________ vom 27. Oktober 2013, die .________ der L.________ vom 25. November 2013 und einen Flyer der AH.________ ein (pag.

17 677 ff.). Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung wurde sodann O.________ einvernommen sowie ein Kontoauszug «Detailansicht Buchung/Belastung .________ vom 29. Oktober 2013» zu den Akten genommen (pag. 721 ff.; pag. 738). Den Besprechungsnotizen kann entnommen werden, dass die L.________ am 27. Oktober 2013 besprochen wurde (pag. 677). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von O.________ (vgl. Ziff. 10.2.1 hiernach) fand diese Besprechung zwischen 14:00 und 15:30 Uhr statt und dauerte maximal bis 16:00 Uhr. Anhand des Kontoauszuges der .________ ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ Bargeld bezog und sich sein Mobiltelefon um 17:55 Uhr im Umkreis der eingezeichneten Mobilfunkantenne in I.________ registrierte (pag. 736 f.). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten somit ohne weiteres möglich war, nach der Besprechung mit O.________ in seine Wohnung zurück zu kehren, die Privatklägerin zwischen ca. 16:00 und 16:15 Uhr in Unterwäsche und aufreizenden Posen zu fotografieren sowie anschliessend um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ einen Bargeldbezug zu tätigen. 10.1.5 Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin Die Vorinstanz hielt hierzu beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 782, S. 25): «Die Privatklägerin war offensichtlich eifersüchtig aufgrund des Briefes von E.________, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde (siehe p. 130 f.). Bis zum Auffinden dieses Briefes war sie verliebt in den Beschuldigten, danach forderte sie alle ihre Sachen inkl. Dessous-Bilder zurück und drohte ihm mit Konsequenzen und der Zerstörung seiner Zukunft. Auf das Herumstöbern in seinen Sachen und die Eifersuchtsszene reagierte er zutiefst verletzt und mit Kontaktabbruch zur Privatklägerin. Aus den gegenseitigen Nachrichten wird somit klar, dass hier eine Beziehung – und keine rein platonische Freundschaft – in die Brüche ging. In dieser Phase war auch die Polizei noch nicht involviert, die Privatklägerin erwähnte jedoch schon die Dessous-Fotos und gemeinsamen Geschlechtsverkehr. Würden diese Fotos nicht existieren und der Beschuldigte diese nicht kennen, so würde auch deren Erwähnung resp. Rückforderung keinerlei Sinn ergeben. Zudem reagierte er überhaupt nicht auf die Rückforderung, fragte nicht, von was für Fotos sie denn spreche und berichtigte auch nicht ihren Vorwurf bezüglich des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs, welchen er (angeblich) immer gewollt habe.» Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist aufgrund der gegenseitigen SMS- und MMS-Nachrichten zuzustimmen. So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am 22. Januar 2014, dass sie ihre Sachen zurück wolle, was sie auch auf Facebook postete (pag. 86). Sie erwähnte die Fotos in Dessous, welche der Beschuldigte von ihr gemacht habe. Schliesslich schrieb sie, dass sie mit ihm eine Beziehung geführt habe (pag. 78). In einer anderen Nachricht führte sie aus, dass er jedes Mal, wenn er im Bett gewesen sei, mit ihr habe schlafen wollen. Mit der grossen Liebe habe es nicht geklappt. Ihr Herz tue verdammt weh (pag. 78). Sie sprach zudem von ihrem Mann, der sie liebe (pag. 80) und schickte ihm eine MMS mit dem Inhalt «eine eifersüchtige Frau ist eine verliebte Frau» (pag. 79). Der Beschuldigte antwortete ihr, dass der Brief von E.________ ein Jahr alt sei. Sie habe ihn mit ihrer krassen und unnötigen Eifersuchtsszene ganz fest verletzt und sein Vertrauen missbraucht. Sie habe ein egoistisches Spiel mit seinen Gefühlen und den Ge-

18 fühlen anderer gespielt. Sie hätten sich gegenseitig liebevoll behandelt und grosszügig beschenkt. Sie mache nun alles wegen dieses Freundschaftsbriefes kaputt (pag. 99). Doch weisen nicht nur diese SMS- und MMS-Nachrichten auf ein Liebesverhältnis hin; auch die Combox-Nachricht, die gegenseitigen Briefe und die erstellten Fotos in Unterwäsche lassen keinen anderen Schluss zu, als dass hier – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – eine Beziehung und nicht eine platonische Freundschaft in die Brüche ging. 10.1.6 Gesundheit der Privatklägerin In Bezug auf die KESB Akten und das forensisch-psychiatrische Gutachten von N.________ vom 28. April 2014 erschien es der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin absichtlich oder unabsichtlich «Scheinerinnerungen» erfunden und längerfristig aufrecht erhalten habe, um anderen damit zu schaden. Die Privatklägerin neige zwar zu impulsiven Verhalten sowie unwahren Behauptungen und suche mit diesen Aufmerksamkeit, jedoch hätten diese bisher durch Konfrontation geklärt werden können. Ganz im Gegenteil würden sich im vorliegenden Fall viele Erzählungen der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln aus ihrer „gemeinsamen Zeit“ mit dem Beschuldigten (Schuhkauf, Geschenke, Übernachtungen, Liebesbekundungen per Brief) decken (pag. 783 f., S. 26-27 der Urteilsbegründung). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, dass es sich nicht um Scheinerinnerungen, sondern um schlichte Lügen seitens der Privatklägerin handle (pag. 930). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es kann festgehalten werden, dass sich weder aus den KESB-Akten noch aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten Hinweise entnehmen lassen, die auf eine eindeutige Falschbezichtigung seitens der Privatklägern gegenüber dem Beschuldigten hindeuten würden. Ob auf die Aussagen der Privatklägerin im Einzelnen abgestellt werden kann oder ob es sich um reine Lügen handelt, ist nach eingehender Würdigung ihrer Aussagen zu beurteilen (vgl. Ziff. 10.2.2 hiernach). Es kann an dieser Stelle bereits vorweg genommen werden, dass viele ihrer Ausführungen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden. 10.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel (Einvernahme von O.________, Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten) ausführlich wiedergegeben (pag. 786, S. 29 der Urteilsbegründung; pag. 787 ff., S. 30-36 der Urteilsbegründung; pag. 796 ff., S. 39-46 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 10.2.1 Aussagen von O.________ O.________ wurde an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. November 2017 als Zeuge einvernommen. Er hatte im Januar 2014 gemeinsam mit dem Beschuldigten die L.________ gespielt. Der Zeuge machte differenzierte Aussagen zu den Besprechungen dieser .________. So sagte er aus, dass diese einmal nach der Arbeit, als die Idee zustande gekommen sei, einmal in seinem .________ in I.________ und ein- oder zweimal beim Beschuldigten Zuhause im Dachstock stattgefunden hätten (pag. 722, Z. 77-79). An die Daten dieser Besprechungen

19 konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, konnte aber den Zeitraum eingrenzen. Es sei klar etwas vor November gewesen (pag. 722, Z. 86; pag. 724, Z. 168). Auf Vorhalt, ob es am 27. Oktober 2013 eine Besprechung zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben habe, antwortete er, dass sie im Oktober eine Besprechung gehabt hätten, es könnte dieses Datum gewesen sein (pag. 723, Z. 116). Er erklärte sodann, dass er es auf Vorhalt eines Datums eingrenzen könne (pag. 724, Z. 156). Er schreibe sich auch keine Daten in die Agenda, das wisse er auswendig (pag. 724, Z. 162-163). Seine Aussagen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Uhrzeit (etwa 14:00 Uhr) und der Dauer (maximal anderthalb bis zwei Stunden) des Treffens im .________ in I.________ war sich der Zeuge relativ sicher (pag. 723, Z. 93-94 u. Z. 125). Er vermochte dies stimmig und detailliert darlegen. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte nicht ewig Zeit gehabt habe. Das habe dieser ihm so gesagt (pag. 723, Z. 126-127). Er ergänzte, dass dieser eine ehemalige Schülerin bei sich zu Hause zu Besuch gehabt habe (pag. 723, Z. 130). Die Begründung zu den von ihm genannten Besprechungszeiten ist überzeugend und stimmt mit den Besucherdaten der J.________ überein, wonach sich die Privatklägerin am 27. Oktober 2013 beim Beschuldigten aufgehalten habe (pag. 46). Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vermochte der Zeuge keine sachdienlichen Aussagen machen. Er habe die Privatklägerin nur einmal an einem Anlass gesehen und habe gewusst, dass der Beschuldigte sich um sie kümmere (pag. 721, Z. 21-22). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Besprechung der L.________ am 27. Oktober 2013 im .________ in I.________ stattfand und spätestens zwischen 15:30 und 16:00 Uhr endete. 10.2.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde insgesamt sechs Mal eivernommen (pag. 151 ff.; pag. 161 ff.; pag.169.2 ff.; pag. 650 ff.; pag. 726 f.; pag. 920). Das Verfahren ausgelöst hat ein Gespräch zwischen der Privatklägerin und einem Sozialpädagogen im Q.________, in welchem sie diesem erzählte, dass sie im Verlauf des letzten halben Jahres mehrfach von ihrem damaligen Lehrer vergewaltigt worden sei. Der Sozialarbeiter meldete dies am 15. März 2014 der Kantonspolizei K.________ (pag. 30). In der darauffolgenden Einvernahme vom 20. März 2014 bezeichnete die Privatklägerin den Beschuldigten bereits in den ersten Zeilen als Vergewaltiger («Herr A.________, der Vergewaltiger»; pag. 152, Frage 14). Sie gab an, dass dieser gegen sie eventuell eine Anzeige wegen Drohung eingereicht habe. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr entweder ihre Sachen geben solle oder sie ihn sonst anzeigen werde. Sie habe ihm dann auf die Combox gesprochen und ihn beleidigt. Sie habe ihm gesagt, dass sie seinetwegen in die Psychiatrie müsse und ihm etwas passieren werde, wenn sie zurück sei. Auf Facebook habe sie ebenfalls etwas gepostet (pag. 152 f., Fragen 14 u. 15). Sie bestätigte ihre gegenüber dem Sozialpädagogen gemachten Aussagen, wonach sie von ihrem ehemaligen Lehrer mehrfach vergewaltigt worden sei (pag. 152, Frage 17). Wie bereits in Ziffer 8. hiervor ausgeführt, wurde die vorliegende Strafsache mit Verfügung vom 26. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

20 Bern-Mittelland, abgetreten (pag. 38). Diese eröffnete zunächst ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Pornografie (pag. 1) und dehnte dieses schliesslich auf Vergewaltigung aus (pag. 2). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Vergewaltigung am 13. Dezember 2016 ein (pag. 590 ff.) und erhob wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Pornografie Anklage (pag. 595 ff.). Infolge Einstellung des Verfahrens betreffend die Anschuldigung der Vergewaltigung ist der Vorwurf der Vergewaltigung nicht mehr Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Die Privatklägerin sprach in ihren Aussagen ursprünglich von Vergewaltigung und hielt diesen Vorwurf in den folgenden Einvernahmen aufrecht. So machte sie auch nach erfolgter Einstellung in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung Ausführungen hierzu, bezeichnete die Vergewaltigungen jedoch dann teilweise als Missbrauch. Da auch diese Ausführungen im Zusammenhang mit ihren Aussageverhalten stehen, werden ihre Aussagen zu den angeblichen Vergewaltigungen vorab einer Würdigung unterzogen, bevor schliesslich auf die übrigen Aussagen eingegangen wird. In den darauffolgenden polizeilichen Videobefragungen schilderte die Privatklägerin erneut, dass sie vom Beschuldigten während eines Zeitraums von sechs Monaten vergewaltigt worden sei (pag. 162; pag. 169.4). Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin ihre Aussagen betreffend die Vergewaltigungen im Laufe des Verfahrens relativierte. Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie von Missbrauch. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Privatklägerin ihre in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen vorgehalten, wonach sie bisher von Vergewaltigung gesprochen habe, es aber eigentlich eher ein Missbrauch gewesen sei. Hierzu führte die Privatklägerin aus, dass er [der Beschuldigte] ihre Situation ausgenutzt habe. Das sei für sie ein Missbrauch gewesen. Sie sei ein Heimkind ohne Eltern und Familie gewesen. Sie habe den Bezug zu einem Menschen gesucht und beim ihm [dem Beschuldigten] gefunden. Das sei von ihm missbraucht worden. Die Frage, ob sie sich ausgenützt gefühlt habe, bejahte die Privatklägerin schliesslich (pag. 921). Ihren Aussagen lassen sich weitere Elemente entnehmen, wonach sich die Privatklägerin rückblickend vom Beschuldigten ausgenutzt und «missbraucht» gefühlt hat. So zum Beispiel als sie angab, sie habe wie eine Prostituierte herumlaufen müssen (High Heels, kurzes Kleid, geschminkt; pag. 163) oder als sie sich beim Sex wie eine «Nutte» vorgekommen sei (pag. 165). Diese Aussagen sind originell und bringen zum Ausdruck, wie sich die Privatklägerin in diesen Situationen gefühlt haben muss. Zu den Vergewaltigungen führte sie in ihrer ersten Einvernahme gegenüber der Polizei aus, es sei also immer so gewesen, dass sie gekocht und Musikunterricht gehabt hätten und der Beschuldigte sie dann vergewaltigt habe (pag. 154, Frage 28). Die Vergewaltigungen nannte die Privatklägerin fast beiläufig. Auf Frage nach dem konkreten Ablauf gab sie an, er habe sie geküsst und aufs Bett geschmissen. Sie sei müde gewesen, es sei auch schon spät gewesen. Er habe gesagt «C.________ ich möchte dich» und sei in sie eingedrungen (pag. 154, Frage 29). Die Privatklägerin machte insgesamt im Zusammenhang mit den angeblichen Vergewaltigungen ungenaue und dürftige Aussagen. Weitere Fragen zur Vergewaltigung beantwortete die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 20. März 2014 dünn, detailarm und widersprüchlich. Die Privatklägerin beschrieb die

21 Vergewaltigung auch im weiteren Verfahren detailarm und nicht überzeugend, indem sie angab, er habe ihr das Kleid ausziehen wollen und habe gefragt, ob er das dürfe, was sie verneint habe. Er habe es trotzdem gemacht. Er habe es dann irgendwie geschafft, sie wisse aber nicht mehr genau wie. Sie habe dann grosse Schmerzen gehabt (pag. 163). Oder aber als sie schilderte, dass es deftig gewesen sei, wie die Vergewaltigung abgelaufen sei. Wie es gelaufen sei, wisse sie nicht mehr genau. Der Teil, als er zu ihr gekommen sei und er seinen Schwanz in sie reingedrückt habe, habe sehr wehgetan (pag. 169.4). Die Privatklägerin schilderte die Vergewaltigungen flach und ohne Details. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin ebenfalls holprige Aussagen. Sie distanzierte sich etwas von den Vergewaltigungen, schilderte aber dann doch wiederum recht hartnäckig sinngemäss eine solche (pag. 653). Ferner gab sie an, dass es anfangs Januar 2014 am schlimmsten gewesen sei. Sie wisse, dass sie danach geblutet habe. Was sie danach gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie seien glaublich rauchen gegangen. Sie habe es jeweils genossen, Zeit mit ihm zu verbringen, aber sie habe es auch nicht genossen, da sie gewusst habe, dass so etwas passiere (pag. 653, Z. 156-157 u. Z. 180-184). Am 4./5. oder 6. Januar sei es glaublich das erste Mal gewesen und danach sei es sicher zwei Mal an den Wochenenden passiert, an welchen sie bei ihm gewesen sei (pag 654, Z. 210- 211). Offensichtlich bringt die Privatklägerin die Daten durcheinander. Aus den Aufenthaltslisten der J.________ ergibt sich klar, dass sie von Oktober 2013 bis Januar 2014 die Wochenenden beim Beschuldigten verbrachte (pag. 40; pag. 46). In den übrigen Einvernahmen wurde dies denn auch so von der Privatklägerin geschildert. Ihre Aussagen, weshalb sie – trotz der angeblichen Vergewaltigungen – weiterhin zum Beschuldigten gegangen ist und die Wochenenden bei ihm verbracht hat, sind ebenfalls nicht überzeugend. Sie gab an, dass sie sonst niemanden gehabt habe und sie nicht mit den «AL.________» habe alleine bleiben wollen. Sie habe Musik einfach gerne gehabt (pag. 155, Frage 41-43). Sie vermag keine Erklärung abzugeben, weshalb sie die Wochenenden beim Beschuldigten trotz der Vergewaltigungen dem Aufenthalt in der J.________ vorzog. Es sei die Freiheit gewesen, weshalb sie immer wieder zum Beschuldigten gegangen sei (pag. 169.4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Vergewaltigungen im Gegenzug zur Freiheit, gemäss ihren eigenen Aussagen verbunden mit Alkoholkonsum, Rauchen, Geschenken sowie Musik und weiteren Freizeitaktivitäten, wie Badminton, erduldete. Auch die Aussagen, dass es immer so «grusig» gewesen sei mit ihm zu schlafen (pag. 165) oder es sie immer etwas abgestossen habe, wenn er sie als seine Freundin oder Partnerin bezeichnet habe (pag. 652, Z. 117-118), stimmen nicht mit ihrem sonstigen Verhalten (Besuche, Briefe und SMS/MMS) überein. Die Erklärungen der Privatklägerin für ihre widersprüchlichen Aussagen sind nicht nachvollziehbar. Sie sagte aus, dass sie ihn anfangs geliebt habe, dann aber nicht mehr (pag. 153, Frage 20). Betreffend den Brief von E.________ sei sie auch nicht eifersüchtig gewesen, sondern habe Angst um die anderen Frauen gehabt (pag. 169.5). Sie sei eher schockiert gewesen (pag. 656, Z. 315). Sie habe keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt und sich gewehrt (pag. 157; pag. 165; pag. 169.4). Es sei keine Liebesbeziehung gewesen (pag. 655, Z. 240)

22 und die Briefe seien für sie wie eine Traumwelt gewesen (pag. 652, Z. 126-127). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Briefwechsel und die weiteren Nachrichten jedoch ein anderes Bild zeichnen, nämlich jenes einer verliebten Person, welche insbesondere eine körperliche Beziehung wollte und führte (pag. 138) und keine «Nebenbuhlerin» duldete (MMS auf pag. 79; vgl. auch pag. 793, S. 36 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass sie dem Beschuldigten geschrieben habe, dass sie glücklich sei, obwohl sie es nicht gewesen sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als sie vergewaltigt worden sei (pag. 165). Diese Aussagen widersprechen den emotional und verliebt verfassten Briefen diametral, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Dasselbe gilt für ihre Reaktion auf den Brief von E.________. Ihre Erklärungen, wonach sie nicht eifersüchtig gewesen sei, sondern schockiert und sich um andere Frauen gesorgt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund ihres Verhaltens und der anschliessenden SMS-Korrespondenz ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre Beziehung aufgrund dieses Briefes in die Brüche ging. Die Privatklägerin zeigte sich wütend, enttäuscht und überaus traurig. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestand sie denn auch ein, dass sie eifersüchtig gewesen sei. Ob es aufgrund des Briefes Streit gegeben habe, wisse sie nicht mehr ganz genau. Ferner bestätigte sie, dass sie und der Beschuldigte ein Liebesverhältnis führten (pag. 921). Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass es der Privatklägerin nachträglich schwer fällt, einzugestehen, mit einem damals 43-jährigen Mann eine Beziehung geführt und Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin zu den angeblichen Vergewaltigungen nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten nicht bzw. nicht mehr eingestehen kann. Abgesehen von den Ausführungen zu den angeblichen Vergewaltigungen schilderte die Privatklägerin den Ablauf einer Beziehung, der grösstenteils mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Sie erzählte den Ablauf des Kennenlernens, die Phasen, in denen kein Kontakt bestand und schliesslich den immer enger werdenden Kontakt seit dem Besuch des Beschuldigten im Spital bis hin zum Gitarrenunterricht und den Besuchen an den Wochenenden in I.________ mit weiteren Freizeitbeschäftigungen stimmig und konstant. Diese Schilderungen korrespondieren zudem mit den KESB-Akten und den Unterlagen der J.________. In Anbetracht eines Liebesverhältnisses sind auch die von der Privatklägerin genannten Gründe (Musik [pag. 155], viele Freiheiten, Rauchen, Schuhe [pag. 158], Kochen [pag. 163], Alkohol [pag. 166]) für den fortdauernden Aufenthalt beim Beschuldigten und damit ausserhalb der J.________ durchaus nachvollziehbar. Diese Aufenthalte sind für eine 15-jährige Jugendliche mit Freiheiten und Vergnügen verbunden. Dass sie den Beschuldigten deshalb gerne besuchte und er zudem eine Bezugsperson für sie darstellte, wirkt insgesamt naheliegend. Die Privatklägerin erwähnte auch die Liebesbriefe aus Y.________ und die Anzeige gegen den Beschuldigten gegen sie. In diesem Zusammenhang gestand sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auch eigenes Fehlverhalten ein. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr entweder ihre Sachen geben solle oder sie ihn sonst anzeigen werde. Sie habe

23 ihm dann auf die Combox gesprochen und ihn beleidigt. Sie habe gesagt, dass sie seinetwegen in die Psychiatrie komme und ihm etwas passieren werde, wenn sie zurück sei. Auf Facebook habe sie ebenfalls noch etwas gepostet (pag. 152 f., Frage 15). Damit belastete sich die Privatklägerin selbst. Ihre Aussagen stimmen zudem mit dem Facebook-Eintrag (pag. 103) und der aufgezeichneten Combox- Nachricht überein (pag. 100). Zu Beginn ihrer Beziehung haben sich die Privatklägerin und der Beschuldigte am Bahnhof AE.________ getroffen, um gemeinsam den Zirkus .________ zu besuchen. Dies wird von den Parteien übereinstimmend geschildert (pag. 154; pag. 197.3). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte führten aus, dass es zu einem Kuss gekommen sei. Wie es zu diesem Kuss gekommen ist, wird jeweils unterschiedlich dargestellt. Die Privatklägerin erwähnte diese Szene und den Kuss bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme. Sie führte aus, dass sie am Bahnhof auf ihn gewartet habe. Er sei gekommen und habe sie einfach geküsst (pag. 154, Frage 26). Auf Frage, wie er sie geküsst habe, ergänzte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst habe. Sie seien dann etwas trinken gegangen und hätten gemeinsam den Zirkus .________ besucht. Er habe sie am Hals geküsst. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 154, Frage 27). In der ersten Videoeinvernahme erwähnte sie diesen Kuss erneut und ergänzte, dass es ihr «huere pinlich» gewesen sei (pag. 162). Die Ausführungen der Privatklägerin zum Kuss sind – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten (vgl. hierzu Ziff. 10.2.3 hiernach) – differenziert. Die Privatklägerin schilderte ihre Gefühle, wonach er sie einfach geküsst habe und ihr dies peinlich gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin wirken selbsterlebt. Offensichtlich war sie ob diesem Kuss überrascht. Ihre Reaktion, wonach ihr dieser Kuss – allenfalls auch aufgrund des Altersunterschiedes – in der Öffentlichkeit peinlich gewesen sei, ist schlüssig und stützt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Weiteren sind auch ihre Schilderungen zu den High Heels konstant und differenziert. Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie, dass ihr der Beschuldigte High Heels gekauft habe (pag. 155, Frage 35). Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin die High Heels in der Antwort auf eine Frage erwähnte, in der es ursprünglich um den eigentlichen Geschlechtsverkehr ging. Die Frage lautete, wie es weiter gegangen sei, nachdem der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Sie schilderte, dass sie sich wie eine Prostituierte vorgekommen sei. Er habe ihr High Heels gekauft (pag. 155, Frage 35). Dadurch, dass die Privatklägerin die High Heels von sich aus erwähnte, ohne direkt danach gefragt worden zu sein, wirken ihre Aussagen ehrlich. Sie assoziiert diese Schuhe mit dem Bild einer Prostituierten, was ihre Gefühle widerspiegelt und eindrücklich wirkt. In der folgenden Videoeinvernahme sprach die Privatklägerin erneut von den High Heels. Sie beschrieb diese als ein schwarzes und ein blaues Paar mit Nieten (pag. 164). Sie habe die High Heels auch für Fotos und auch im Bett anziehen müssen (pag. 166). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen (pag. 657). Durch die differenzierten und konstanten Schilderungen der Privatklägerin zu den High Heels, deren Optik und zu welchem Anlass (Fotos, im Bett) sie diese getragen hat, erachtet die Kammer ihre Aussagen als glaubhaft. Weiter passen ihre Ausführungen nicht nur zu einer in einem Couvert aufgefundenen

24 .________ (Schuhgeschäft)-Quittung, sondern werden auch in einem ihrer Briefe vom 9. Dezember 2013 thematisiert. Deren gemeinsamen Kauf im .________(Schuhgeschäft) erwähnte sie bereits in der ersten Videoeinvernahme (pag. 166). Darüber hinaus ist die Privatklägerin auf den Fotos vom 27. Oktober 2013 in High Heels zu sehen. Diese Fotos in Unterwäsche, welche die Privatklägerin bereits in ihrer Nachricht vom 22. Januar 2014 erwähnte (pag. 78, Nr. 27), sind als Vorschaubilder auf dem Laptop des Beschuldigten aufgefunden worden (vgl. Ziff. 10.1.4 hiervor). Die Privatklägerin schilderte differenziert den Inhalt der Fotos. Bereits in ihrer ersten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte die Fotos von ihr in Unterwäsche in seiner Wohnung gemacht habe (pag. 158, Frage 81). Er habe die Bilder mit seinem Handy gemacht. Es sei ein schwarzes iPhone 4 oder 5 gewesen (pag. 158, Frage 82 u. 83). Sie bejahte die Frage, ob sie bestimmte Posen habe machen müssen. Sie habe die Hand in den Schritt legen und die Brüste zusammendrücken müssen (pag. 159, Frage 85). Diese Ausführungen stimmen mit den aufgefundenen Bildern überein. Darauf ist die Privatklägerin zu sehen, wie sie die Hand in den Schritt legt (pag. 54) oder ihre Brüste zusammendrückt (pag. 53; pag. 56; pag. 57; pag. 61 rechts unten). Die Beschreibung der Schuhe, wonach die roten High Heels bis zu den Knien gekommen und die schwarzen Schuhe tief ausgeschnitten gewesen seien (pag. 169.5), stimmt mit dem aufgefundenen Bildmaterial ebenfalls überein. Insgesamt sind die Schilderungen der Privatklägerin stimmig und passen zu den objektiven Beweismitteln, weshalb die Kammer darauf abstellt. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Die Annahme, die Privatklägerin habe diese Fotos in Abwesenheit des Beschuldigten und mit Hilfe eines Dritten erstellt, ohne sein Zutun und Wissen auf seinem Laptop gespeichert und anschliessend wieder gelöscht, ist wirklichkeitsfremd und wird von der Kammer verworfen. Ebenso scheidet die Theorie aus, wonach die Privatklägerin die Fotos selbst erstellt haben könnte. Dies ist einerseits aufgrund der Aufnahmewinkel nur schwer vorstellbar. Andererseits macht es keinen Sinn, die Bilder aufzunehmen und so abzulegen, dass der Beschuldigte sie dann doch nicht sieht. Dies vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers zu den EDV- Kenntnissen der Privatklägerin im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht zu widerlegen. Dieser führte aus, dass die Privatklägerin in einem Brief aus Y.________ ihre E-Mail-Adresse und ihren Facebook-Account angegeben habe. Sie wisse somit genau, wie mit sozialen Medien umzugehen sei und habe Zugang zu Computern gehabt (pag. 931). Es trifft zu, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten aus Y.________ schrieb und ihm ihre E-Mail-Adresse bekannt gab und das Wort «Facebook» notierte (pag. 149). Diese Angaben vermögen ihre bisherigen Aussagen jedoch nicht zu entkräften. Daraus kann lediglich abgeleitet werden, dass sie einen E-Mail-Account besass. Einzig aufgrund des Wortes «Facebook» kann nicht gefolgert werden, dass die Privatklägerin die Fotos in Eigenregie erstellte und auf den Laptop des Beschuldigten lud resp. wusste, wie dieser Übertragungsprozess abläuft. Des Weiteren schilderte sie konstant und glaubhaft, dass die Bilder vom Beschuldigten gemacht wurden (pag. 158, Frage 81; pag. 164; pag. 655, Z. 262; pag. 921). Ferner handelt es sich bei den besagten Bildern auch nicht um Selfies. Hinweise, dass eine Drittperson diese Bilder der Privatklägerin ge-

25 macht hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist aufgrund ihrer Ausführungen in Kombination mit den objektiven Beweismitteln davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu seiner eigenen Befriedigung in Dessous und sexualbezogenen Posen fotografierte. Zusammenfassend wird klar, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ein Liebesverhältnis pflegten, welches deutlich über eine platonische Freundschaft hinausging. Ihre Aussagen zu den angeblichen Vergewaltigungen sind nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind karg, detailarm und ungenau. Ferner wiedersprechen sie dem Briefverkehr diametral, weshalb nicht von Zwang und Gewalt beim Geschlechtsverkehr auszugehen ist. Es fällt der Privatklägerin offenbar schwer, ihre Beziehung und den Geschlechtsverkehr zum Beschuldigten nachträglich einzugestehen. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme gesteht sie ihr Liebesverhältnis und die Eifersucht am Ende ihrer Beziehung sodann aber ein. Der Beschuldigte sei auch in sie verliebt gewesen und letztlich sei es ein Liebesverhältnis gewesen. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, ob es aufgrund des Briefes gewesen sei, weshalb es zum Bruch ihrer Beziehung gekommen sei. Sie bejahte die Anschlussfrage, ob sie eifersüchtig geworden sei (pag. 921). Sofern sich ihre Aussagen auf ihre Beziehung, auf den gegenseitigen Umgang und das sexuelle Verhältnis zueinander sowie auf den Geschlechtsverkehr selbst beziehen, sind diese glaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das daraus ergebende Gesamtbild sehr gut mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt und davon auszugehen ist, dass es zwischen den Parteien zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam und der Beschuldigte die Privatklägerin in Dessous und High Heels fotografierte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. 10.2.3 Aussagen des Beschuldigten Noch bevor die Privatklägerin sich an einen Sozialpädagogen im Q.________ wandte und dieser schliesslich am 15. März 2014 die Polizei informierte, erstattete auch der Beschuldigte anfangs Februar 2014 Anzeige gegen die Privatklägerin. Gegenüber der Polizei führte er am 10. Februar 2014 aus, dass ihn die Privatklägerin aufs Übelste beschimpft habe (pag. 193). Sodann habe sie auf Facebook Cybermobbing betrieben. Sie habe ihn mit den Worten «süscht weisch was passiert» bedroht. Er habe dies der Vormündin/Beiständin und dem Heimleiter der J.________ gemeldet (pag. 194). Auch eine drohende SMS habe er an den Heimleiter der J.________ weitergeleitet. Am 27. Januar 2014 sei die Privatklägerin sodann vollends ausgerastet. Sie habe ihm eine Combox-Nachricht hinterlassen und geschrien, wenn sie aus der Psychiatrie komme, würde sie ihn umbringen und sie hoffe, dass sein Bruder auch bald sterben würde (pag. 194). Diese Ausführungen stimmen einerseits mit den Ausführungen der Privatklägerin überein, welche zugab, den Beschuldigten bedroht und einen Facebook-Post aufgeschaltet zu haben. Ferner ist die Combox-Nachricht in den Akten hinterlegt und aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vormündin/Beiständin und dem Heimleiter der J.________ ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bei die-

26 sen wegen den Drohungen meldete (pag. 104 ff.). Zuletzt verzichtete der Beschuldigte sodann auf die Anzeige gegen die Privatklägerin (pag. 195). Daneben sind der zeitliche Ablauf und die Geschenke an die Privatklägerin (Badmintonschläger, Turnschuhe, Eintritt in den Zirkus .________) belegt bzw. stimmen mit den Ausführungen der Privatklägerin überein. So schilderte auch der Beschuldigte, dass die Privatklägerin in der .________ in V.________ seine Schülerin gewesen sei und bei ihm den Unterricht besucht habe. Im Sommer 2013 habe ihn die Privatklägerin aus dem Kinderspital angerufen, in welchem sie wegen akuter Magersucht behandelt worden sei, und ihn gebeten, sie zu besuchen. Er habe sie besucht. Er habe ihr sodann den Vorschlag gemacht, dass er ihre Beiständin kennenlernen wolle und sie gemeinsam zu dieser gehen würden. Im August [2013] seien sie zusammen zur Vormündin/Beiständin gegangen. Fortan habe er sie im Heim [J.________] besucht und ihr Gitarrenunterricht gegeben. Nach einer Weile habe sie ihn auf dem .________, wo er wohne, besuchen dürfen (pag. 193; pag. 171 f.). Auch bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin bei ihm übernachtet habe (pag. 172). Genaue Daten konnte der Beschuldigte nicht nennen. Die Tatsache, dass die Privatklägerin beim Beschuldigten übernachtete, lässt sich sowohl der Auflistung der J.________ als auch den Aussagen der Privatklägerin entnehmen. Im Weiteren machte der Beschuldigte widersprüchliche und alles andere als überzeugende Aussagen. Der Beschuldigte sagte fortlaufend aus, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin nie zu sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 173; pag. 187; pag. 197.4; pag. 662; pag. 924) und es lediglich platonische Schwingungen zwischen ihnen gegeben habe (pag. 173). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass Freundschaften auf der seelischen Ebene sehr schön sein können. Er habe ihr gesagt, dass dies alles sei, was er anbieten könne (pag. 925). Diese Ausführungen vermögen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf das genaue Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin, bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme eine Abwehrhaltung einnahm. Er unterliess es, das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin zu beschreiben. Auf erneutes Nachfragen antwortete er, dass sie definitiv keine Beziehung zusammen gehabt hätten. Er habe sie höchstens zur Begrüssung umarmt, wie er es auch bei anderen Freunden tue. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin eine Person sei, die Nähe brauche oder sogar suche. Sie habe sich auch ab und zu bei ihm «eingehängt». Sie habe auch Briefe bei ihm deponiert und ihm gesagt, dass sie ihn liebe. Er habe dies aber nie erwidert und ihr immer wieder gesagt, dass dies nicht gehe. Er sei in eine zusätzliche Betreuerrolle hineingekommen, die er gar nicht gewollt habe. Er habe ihr lediglich helfen wollen, dass sie in ihrem Leben weiterkomme (pag. 195). Gegenüber der Staatsanwaltschaft fiel es dem Beschuldigten erneut schwer, die damalige Beziehung zur Privatklägerin zu beschreiben. Er antwortete mit «Also ehm, von mir aus gesehen, von meiner Seite her» und betonte, dass es ganz klar ein freundschaftliches/kameradschaftliches Verhältnis gewesen sei (pag. 197.2). Hätte es sich um ein normales freundschaftliches Verhältnis gehandelt, so erstaunt es umso mehr,

27 dass ihm dessen Umschreibung schwer fiel. Seine Aussagen sind ausweichend und flach. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme auf das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin angesprochen, führte er – anstatt das Verhältnis zu beschreiben – zudem aus, dass er, die Vormündin/Beiständin und die Privatklägerin an einem Tisch gesessen seien, um der Privatklägerin klar zu machen, dass zwischen ihnen keine Beziehung entstehen würde (pag. 195). Einem Bericht der Vormündin/Beiständin vom 22. bzw. 23. April 2014 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin klar erklärt habe, dass er in einer Beziehung lebe und kein Interesse an einer Beziehung habe. Vor den Weihnachtsferien habe er nochmals erklärt, dass er nicht an einer Beziehung interessiert sei (pag. 314, Rückseite; pag. 315). Der Inhalt dieses Gesprächs mutet merkwürdig an. Da es sich beim Beschuldigten um eine Betreuungs- und schliesslich Bezugsperson der Privatklägerin handelte, hätte sich die Frage, ob er eine Beziehung zur Privatklägerin gewollt habe oder nicht, gar nicht erst stellen dürfen. Seine Ausführungen machen ihn unglaubwürdig. Sodann verneinte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob er zu dieser Zeit [Oktober 2013 bis Januar 2014] eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe (pag. 665). Auf Vorhalt des bereits erwähnten Berichts der Vormündin/Beiständin, wonach er angegeben habe, dass er in einer Beziehung leben würde, antwortete der Beschuldigte schliesslich, dass er eine sehr enge platonische Beziehung zu E.________ geführt habe. Das habe ihm damals genügt. Er habe keine sexuelle Beziehung zu jemandem in dieser Zeit gewollt (pag. 665). Seine Aussagen sind widersprüchlich und unglaubhaft. Gegenüber der Vormündin/Beiständin und der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, in einer Beziehung zu leben und deshalb nicht an einer Beziehung mit der Privatklägerin interessiert zu sein. Es ist offensichtlich, dass der Inhalt der Gespräche zwischen ihm, der Vormündin/Beiständin und der Privatklägerin nicht die Frage gewesen sein konnte, ob er eine platonische Beziehung führte. Es ging einzig und allein darum, seinen effektiven Beziehungsstatus abzuklären. Immerhin ging es um eine jugendliche Bewohnerin, welche ihre Freizeit beim Beschuldigten verbringen und bei ihm übernachten sollte. Es bestand damit kein Interesse an platonischen Beziehungen. Dies musste auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Behörden lediglich dafür interessierten, ob zwischen ihm und der Privatklägerin eine sexuelle Beziehung hätte entstehen können. Seine Aussagen sind in Anbetracht der objektiven Beweismittel (insb. der Briefe) und der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Im Verlauf der ersten polizeilichen Einvernahme entsteht weiter der Eindruck, dass der Beschuldigte sich zu entlasten versuchte, indem er die Verantwortung der Privatklägerin zuschob. So führte er bspw. aus, dass sie ihm bereits vorgängig aus dem Heim in Y.________ Liebesbriefe zugesandt habe oder dass sie angeblich bereits in Y.________ versucht habe, mit einem 40-jährigen Mann anzubändeln. Ferner habe der Leiter der J.________ ihm gegenüber Andeutungen gemacht, dass er aufpassen solle, da es die Privatklägerin manchmal bei älteren Männern versuchen

28 würde (pag. 195). Ferner räumte er ein, dass die Privatklägerin eine Person sei, die Nähe brauche und sogar suche und sie habe sich ab und an bei ihm «eingehängt». Sie habe auch Briefe bei ihm deponiert und ihm gesagt, wie sehr sie ihn liebe. Er habe dies aber nie erwidert und ihr auch immer wieder gesagt, dass dies nicht gehen würde (pag. 195). In diesem Zusammenhang überrascht sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin in der Zeit von Oktober 2013 bis Januar 2014 umso mehr. Liess er diese an mehreren Wochenenden bei sich übernachten, unternahm Freizeitaktivitäten mit ihr und schrieb ihr sodann zahlreiche Liebesbriefe, die in einem deutlichen Kontrast zu seinen Ausführungen stehen. Diese Briefe sprechen von tiefer, inniger Liebe (z.B. «i liebe di unändlech!», pag. 117; «I liebe di unbeschribelch fescht u umarme u küsse di innig u zärtlech», pag. 118; «I bi ganz fescht stolz uf di u uf üsi Liebi. […] «I liebe di über alles!», pag. 121), von gegenseitigem Vermissen und seinen Gefühlen für die Privatklägerin. Er bezeichnete diese als seine zauberhafte Prinzessin (pag. 117), seinen liebsten Schatz (pag. 118), eine traumhafte und liebevolle Partnerin (pag. 119), seine absolute attraktive Traumfrau (pag. 121) und er hoffe, das zwischen ihnen werden niemals enden (pag. 118; pag. 121). Seine Briefe oder Karten unterzeichnete er mit «Di Prinz» (pag. 118) oder «Di Stärn» (pag. 121). Seine Briefe widersprechen seinen Aussagen und gehen deutlich über platonische Schwingungen hinaus. Diese Briefe können nicht als eine rein freundschaftliche oder platonische Beziehung interpretiert werden. Daran vermögen auch seine Aussagen nichts zu ändern, wonach ihm seine AW.________ «ig liebe die» sage, wenn ihr etwas gefallen habe und es dabei um eine starke, platonische Verbindung gehe (pag. 669). Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin auf ihre Avancen hin zurückgewiesen habe. Erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte er, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie niemandem etwas sagen würde, wenn sie sexuellen Kontakt hätten. Wenn sie jedoch keinen sexuellen Kontakt hätten, so würde sie einfach sagen, dass sie miteinander geschlafen hätten (pag. 197.4). Diese Ausführungen bestätigte er sodann anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 664; pag. 925). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er Angst vor falschen Anschuldigungen gehabt habe sowie unter Druck gestanden sei und er deshalb den Kontakt aufrecht hielt und der Privatklägerin gar Liebesbriefe schrieb, sind im Kontext seiner Handlungen wirklichkeitsfremd. Diesen Vorfall erwähnte der Beschuldigte sodann erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Ergebnis, dass bei solchen Befürchtungen Distanz zur Privatklägerin die einzige logische Konsequenz gewesen wäre. Der Beschuldigte dagegen hielt den Kontakt zur Privatklägerin aufrecht, liess sie bei sich übernachten und schrieb ihr zahlreiche Liebesbriefe. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn ihn die beschriebenen Ängste plagten. Überdies widerspricht sich der Beschuldigte. Einerseits schilderte er die soeben genannte Drucksituation, die aus den sexuellen Avancen der Privatklägerin bei ihrem ersten Besuch heraus entstanden sein soll, andererseits will er aber erst um Weihnachten herum gemerkt haben, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei. Darüber hinaus hätte sich der Beschuldigte gar nicht vor falschen Anschuldigungen fürchten müssen, hat er doch im Beisein der Vormündin/Beiständin erklärt gehabt, dass er an einer Beziehung

29 nicht interessiert sei. Der Beschuldigte macht sich unglaubwürdig, indem er – als wesentlich ältere Person – der Jugendlichen im Schutzalter die „führende Rolle“ in Bezug auf Sexualität zuschiebt. Mit seinen Aussagen legt sich der Beschuldigte eine Version zu Recht, die schlicht nicht nachvollzogen werden kann. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2013) versucht hätte, ihn zu hintergehen und aufs Glatteis zu führen. Seine Erklärungsversuche sind wirklichkeitsfremd und wirken konstruiert. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zum „Verliebt-Sein“ der Privatklägerin. Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme führte er aus, dass ihm die Privatklägerin vorgängig aus dem Heim in Y.________ Liebesbriefe geschickt habe mit Herzchen und so weiter (pag. 195). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2014 bejahte der Beschuldigte aufgrund der Briefe die Frage, ob die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei. Ferner ergänzte er, dass er sich grundsätzlich schon frage, weshalb sich jemanden in einen so komischen Vogel wie ihn verlieben könne (pag. 173). Damit war der Beschuldigte mit der Thematik des „Verliebt- Seins“ der Privatklägerin durchaus vertraut. Sagte er doch selbst aus, dass sie eine Person sei, die Nähe brauche und suche (pag. 195). Insofern vermag seine Aussage, wonach er der Privatklägerin ebenfalls Liebesbriefe geschrieben und es damals wohl gar nicht mitbekommen habe, dass sie es wohl anders gemeint habe, als er, nicht zu überzeugen und widerspricht seinen bisherigen Ausführungen. Aus diesem Grund sind auch seine Aussagen, wonach er nach Weihnachten gemerkt habe, dass es die Privatklägerin wohl anders gemeint habe, als er und er um die Weihnachtszeit Angst gehabt habe, dass sie sich in ihn verknallen könnte (pag. 175), nicht stimmig sowie naiv und vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Die Zeit in Y.________ ist dem Krankenhausaufenthalt und der erneuten Kontaktaufnahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeitlich vorgelagert, weshalb der Beschuldigte nicht erst zu Weihnachten 2013 nach unzähligen Briefen und gegenseitigen Liebesbekundungen gewusst haben kann, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen ist. Seine Aussage ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nicht schlüssig ist auch die Antwort des Beschuldigten, weshalb die Privatklägerin bei ihm habe Übernachten dürfen. Er führte aus, dass sie länger hätten proben wollen [Musik] und sich die Privatklägerin sehr wohl gefühlt habe. Sie hätten wirklich länger proben wollen und hätten noch Badminton gespielt. Er habe gedacht, wenn es für die Heimleitung ok sei, könne sie auch bei ihm übernachten (pag. 172). Diese Antworten passen umso weniger in das vom Beschuldigten konstruierte Bild, wonach er von der Privatklägerin am ersten Besuchswochenende angeblich unter Druck gesetzt worden sein soll. In diesem Zusammenhang reagierte der Beschuldigte zuerst positiv auf die von der Staatsanwältin gestellte Frage, wie er die Idee des Übernachtens der Privatklägerin bei ihm empfunden habe. Auf anschliessenden Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach die Privatklägern ihm gegenüber Avancen gemacht habe und ob er es unter diesen Umständen nach wie vor für eine gute Idee gehalten habe, antwortete er plötzlich «Nein nicht wirklich». Sodann erwähnte der Beschuldigte erstmals die angebliche Drohung seitens der Privatklägerin, wonach sie erzählen würde, dass sie miteinander geschlafen hätten,

30 wenn sie dies nicht täten (pag. 197.4). Der Beschuldigte verstrickt sich in Wiedersprüche und Ausflüchte. Weiter sind die Ausführungen des Beschuldigten zu den High Heels und dem gemeinsamen Treffen vor dem Besuch des Zirkus .________ nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin High Heels gekauft zu haben. Er sei am .________ mit ihr unterwegs gewesen, um mit ihr Hausschuhe zu kaufen. Als die Privatklägerin bezahlt habe, sei er hinausgegangen. Was sie sonst noch gekauft habe, wisse er nicht (pag. 188, Z. 312 u. Z. 317-319). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass die Privatklägerin an diesem Nachmittag noch über eine Stunde alleine unterwegs gewesen sei. Sie sei zurückgekommen und habe gesagt, sie habe etwas für sich gekauft habe (pag. 668, Z. 370-373). Seine Aussagen sind widersprüchlich und vermögen nicht zu erklären, warum die Quittung für zwei paar Schuhe der Marken «.________» und «.________» bei seinen Briefen der Privatklägerin aufgefunden wurde. Die Privatklägerin erwähnte die High Heels schliesslich auch in ihren Briefen und führte in ihren Aussagen detailliert und bildlich aus, dass sie diese High Heels auch für Fotos und im Bett habe anziehen müssen (vgl. Ziff. 10.2.2 hiervor, S. 24). Ferner sind diese High Heels auf den Fotos ersichtlich und stimmen mit der von der Privatklägerin abgegebenen Beschreibung überein. Den Kuss am AM.________ schilderte die Privatklägerin bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme. Der Beschuldigte dagegen verneinte gegenüber der Polizei die Frage, ob sie sich geküsst hätten. Der Beschuldigte ergänzte, dass e

SK 2018 121 — Bern Obergericht Strafkammern 10.09.2018 SK 2018 121 — Swissrulings