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Bern Obergericht Strafkammern 15.11.2018 SK 2018 118

15 novembre 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,853 parole·~1h 9min·1

Riassunto

schwere Körperverletzung, Störung des Eisenbahnverkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 118 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Bettler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und J.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. März 2017 (PEN 15 568)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 9. März 2017 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung), was folgt (pag. 1104 ff; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen am 07.03.2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von D.________ 2. der Störung des Eisenbahnverkehrs, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21.06.2014 in V._____ (Ortschaft) z.N. von U.________ 4. der versuchten Nötigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________ 5. der Sachbeschädigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG 6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 19.11.2014, 22.11.2014 und 10.04.2015 in G._____ (Ortschaft) z.N. der K.________ AG 7. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) 8. der Tätlichkeiten, begangen am 21.06.2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von L.________ 9. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, mehrfach begangen 9.1. am 22.06.2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) 9.2. am 25.07.2014 auf der Strecke N._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) 10. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 10.1. am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) 10.2. am 07.10.2014 in O._____ (Ortschaft) und anderswo 11. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen 11.1. in der Zeit von 22.07.2014 bis 25.07.2014 in N._____ (Ortschaft), gemeinsam mit P.________, durch Konsum einer unbestimmten Menge Amphetamin 11.2. am 25.07.2014 in G._____ (Ortschaft) durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 106 Abs. 1-3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 181, 186, 238 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286, 333 StGB, 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4 Abs. 1 lit. f, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG

3 19a Ziff. 1 BetmG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug angeordnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘775.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 51‘590.75, insgesamt bestimmt auf CHF 65‘365.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 41‘465.15). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 7'175.00 CHF 6'600.00 CHF 13'775.00 Gebühren der Untersuchung Kosten des Gerichts (inkl. schrift. Begründung) Total Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 253.80 Entschädigung für Zeugen CHF 73.40 Kosten für Gutachten CHF 12'022.70 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 23'900.60 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 13'794.05 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'800.00 Total CHF 51'590.75 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.25 200.00 CHF 21'250.00 CHF 880.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'130.20 CHF 1'770.40 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'900.60 volles Honorar CHF 26'562.50 CHF 880.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'442.70 CHF 2'195.40 CHF 0.00 Total CHF 29'638.10 nachforderbarer Betrag CHF 5'737.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

4 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘900.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 5‘737.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 57.58 200.00 CHF 11'516.65 CHF 1'255.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'772.25 CHF 1'021.80 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'794.05 volles Honorar CHF 14'395.85 CHF 1'255.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'651.45 CHF 1'252.10 CHF 0.00 Total CHF 16'903.55 nachforderbarer Betrag CHF 3'109.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 13‘794.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘109.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 9‘259.70 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin J.________ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 7‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.03.2014 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. Soweit weitergehend wir die Genugtuungsforderung abgewiesen. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

5 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. 2 Magazinen, 1 leeren und 1 vollen CO2-Kapsel und 1 Minigrip mit Diabolos (Projektilen) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, fristgerecht Berufung an (pag. 1117). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. März 2018 (pag. 1121 ff.). Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichte der Beschuldigte, nach wie vor vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 1237 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1248 f.) als auch D.________ (pag. 1251 f.; nachfolgend Privatklägerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge stellen (pag. 1239). Neben ihm selber seien auch die Privatklägerin und Q.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen. Weiter sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich – unter Wahrung der Unschuldsvermutung – zu einer allfälligen Massnahme und einem allfälligen Strafaufschub zu Gunsten einer Massnahme äussere. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2018 nicht gegen eine erneute Befragung des Beschuldigten, erachtete aber die übrigen beantragten Beweismassnahmen als überflüssig (pag. 1248 f.). Auch die Privatklägerin führte aus, abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten könne oberinstanzlich auf weitere Befragungen verzichtet werden. Zum beantragten Gutachten äusserte sie sich nicht (pag. 1251 f.). Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 wies die Kammer die erwähnten Beweisanträge ab, soweit sie nicht die Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin betrafen (pag. 1266 ff.). Gleichzeitig stellte sie die Einholung eines Ergänzungsgutachtens in Aussicht, um den Entwicklungen des Beschuldigten seit Juli 2016 Rechnung zu tragen. Nachdem die Parteien auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet hatten, beauftragte die Verfahrensleitung den Verfasser des Erstgutachtens vom 11. Juli 2016 – Dr. R.________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) – mit der ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 12. Oktober 2018 (pag. 1346 ff.).

6 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 23. Juli 2018, pag. 1321 ff.) und ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 17. Juli 2018, pag. 1325 ff.) inkl. Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten eingeholt. Ebenfalls bei den Akten befindet sich ein aktuelles Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (datierend vom 11. Juli 2018, pag. 1332 f.). Die K.________ Genossenschaft konstituierte sich im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüchen am 22. April 2015 als Privatklägerin und machte eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 geltend (pag. 214 f.). Im bisherigen Verfahren wurde sie aber weder als Privatklägerin geführt, noch wurde näher auf die von ihr gestellte Zivilklage eingegangen. Im Rahmen der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung teilte die K.________ Genossenschaft auf Anfrage mit, sie ziehe sich als Straf- und Zivilklägerin zurück und halte lediglich am gestellten Strafantrag fest (pag. 1419). Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, näher auf ihre Stellung im vorliegenden Verfahren einzugehen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 14. bis am 16. November 2018 statt (pag. 1423 ff.). Nebst dem neuerdings privat durch Rechtsanwalt B.________ vertretenen Beschuldigten (pag. 1432 ff.) und der Privatklägerin (pag. 1428 ff.) wurde auch der im Verfahren bereits mehrfach beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. R.________, als Sachverständiger einvernommen (pag. 1438 ff.). Die Privatklägerin, welche nach ihrer Befragung von der weiteren Parteiverhandlung dispensiert wurde, reichte bei dieser Gelegenheit zudem ein aktuelles Arztzeugnis von Dr. S.________ vom 12. November 2018 (pag. 1466) zu den Akten. 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte, damals noch verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, den Antrag er sei – ausgenommen den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11. des erstinstanzlichen Urteils) – vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien die Zivilklagen der Privatklägerinnen, wie auch jene der K.________ AG [recte: Genossenschaft] abzuweisen. Die sichergestellte CO2- Pistole sei ihm herauszugeben und er sei angemessen zu entschädigen (pag. 1239 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der neue private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, eine zusätzliche Beschränkung der Berufung bzw. einen Teilrückzug (pag. 1425). Dies betreffend - den Hausfriedensbruch, mehrfach begangen am 11. und 22. November 2014 sowie am 10. April 2015 z.N. der K.________ Genossenschaft (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31. Mai 2014 (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - der Tätlichkeiten, begangen am 21. Juni 2014 z.N. von L.________ (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)

7 - der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 7. Oktober 2014 in T._____ (Ortschaft) (Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Urteils). Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten ferner die folgenden Anträge (pag. 1456 ff.): I. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. 6., 7., 8., 10.2. und Art. 11.1 sowie 11.2 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017 infolge fehlender Anfechtung (in Bezug auf Art. 11.1 und 11.2) sowie Teilrückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte sei unter Ausscheidung eines Teils der Verfahrenskosten freizusprechen 1. der schweren vorsätzlichen Körperverletzung, z.N. D.________ 2. der Störung des Eisenbahnverkehrs, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. Juni 2014 in V._____ (Ortschaft), z.N. U.________ (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 4. der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________ (Ziff. I. 4 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 5. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG (Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 6. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich mehrfach begangen 6.1. am 22. Juni 2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) (Ziff. I. 9.1. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 6.2. am [25. Juli 2014] auf der Strecke N._____ (Ortschaft) – G._____ (Ortschaft) (Ziff. I. 9.2. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) 7. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 31. Mai 2014 in H.____ (Ortschaft) (Ziff. I. 10.1. des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2017) III. Der Beschuldigte sei wegen den in Rechtskraft erwachsenen Delikten und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘650.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 6 Tage festzusetzen. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art[.] 63 StGB anzuordnen. IV. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Die Zivilklage der J.________ AG sei wegen den beantragten Freisprüchen (Störung des Eisenbahnverkehrs und Sachbeschädigung) abzuweisen. Für den Zivilpunkt seien keine Verfahrenskosten auszuscheiden.

8 V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu ¼ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenkosten seien aufgrund der Freisprüche gemäss Ziffer II hiervor zu ¾ gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Dem Beschuldigten sei oberinstanzlich für die Freisprüche eine Entschädigung in der Höhe von ¾ der Anwaltskosten zuzusprechen. VIII. Die Entschädigung der privaten Verteidigung sei gemäss der noch einzureichenden Kostennote gerichtlich zu bestimmen. IX. Die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. 2 Magazinen, 1 leeren und 1 vollen CO2-Kapsel und 1 Minigrip mit Diabolos (Projektilen) seien gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. X. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 1459 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. März 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist wegen 1.1. Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum); 1.2. Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 19.11.2014, 22.11.2014 und 10.04.2015 in G._____ (Ortschaft) z.N. der K.________ AG; 1.3. Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft); 1.4. Tätlichkeiten, begangen am 21.06.2014 z.N. von L.________; 1.5. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 07.10.2014 in T._____ (Ortschaft) und anderswo. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen 2.1. schwerer Körperverletzung, begangen am 07.03.2014 in G._____ (Ortschaft) z.N. von D.________; 2.2. Störung des Eisenbahnverkehrs, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft); 2.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21.06.2014 in V._____ (Ortschaft) z.N. von U.________ 2.4. versuchter Nötigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. von I.________; 2.5. Sachbeschädigung, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft) z.N. der J.________ AG; 2.6. Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 22.06.2014 auf der Strecke M._____ (Ortschaft) - G._____ (Ortschaft) und am 25.07.2014 in O._____ (Ortschaft) und anderswo;

9 2.7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 31.05.2014 in H.____ (Ortschaft). 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1. einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug anzuordnen; 3.2. einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00; 3.3. einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 3.4. den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die beschlagnahmte CO2-Pistole inkl. Magazinen, Kapseln und Projektilen sei zur Vernichtung einzuziehen. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der sistierten amtlichen Verteidigung). Rechtsanwalt E.________ beantragte für die Privatklägerin was folgt (pag. 1461): I. Herr A.________ vgt., sei u.a. schuldig zu erklären, wegen schwerer Körperverletzung begangen am 7. März 2014, in G.________, zum Nachteil von D.________ und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. II. Zivilklage 1. Es sei festzustellen, dass Herr A.________ gegenüber Frau D.________ aus dem Ereignis vom 7. März 2014 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. 2. Herr A.________ sei zur Leistung einer Genugtuungssumme von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. März 2014 an Frau D.________ zu verurteilen. 3. Herr A.________ sei zum Ersatz der Interventionskosten von Frau D.________ bezüglich des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennoten zu verurteilen. 4. Herr A.________ sei zur Bezahlung der Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. III. Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Während sich der Beschuldigte anfänglich gegen die Schuldsprüche in Ziff. I.1-10 des erstinstanzlichen Urteils wandte, beschränkte er sich in der Berufungsverhandlung auf eine Anfechtung der Ziff. I.1-5 sowie I.9 und I.10.1 des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung erstreckt sich weiter auf die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, die gutgeheissenen Zivilklagen und die Verteilung zu den Verfahrenskosten. Nicht (mehr) angefochten und damit in Rechtskraft erwachen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachem Hausfriedensbruch (Ziff. I.6 des erstinstanzlichen Ur-

10 teils), Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.7 des erstinstanzlichen Urteils), Tätlichkeiten (Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils), Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 7. Oktober 2014 (Ziff. I.10.2 des erstinstanzlichen Urteils) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.11 des erstinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgefällten Sanktion erklärte der Beschuldigte zwar die Berufung, stellte aber in der Folge bezüglich der Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ziff.I.3 der erstinstanzlichen Verurteilung) und der Einziehung der CO2-Pistole (Ziff.IV.1 des erstinstanzlichen Urteils) einen dem erstinstanzlichen Urteil entsprechenden Antrag. Da sich der Umfang der Berufung nach den Anträgen des Beschuldigten bestimmt, ist in diesen Punkten – mangels eines rechtlich geschützten Interesses – nicht auf die Berufung einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Auch für diese Teile des erstinstanzlichen Urteils kann folglich die Rechtskraft festgestellt werden. In den übrigen Punkten ist das Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder die Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil allerdings nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten und eine weitergehende Gutheissung der Zivilklage. 6. Allgemeines zum Vorgehen Der Beschuldigte wehrt sich mit seiner Berufung gegen sieben der insgesamt elf erstinstanzlichen Schuldsprüche. Systematisch wird nachfolgend einzelnen auf die Sachverhalte eingegangen und dabei jeweils die rechtliche Würdigung unmittelbar an die Beweiswürdigung angeschlossen. II. Schwere Körperverletzung evtl. Versuch dazu 7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 18. August 2015 (pag. 519 ff.) beschreibt zusammen mit der Ergänzung vom 26. Januar 2016 (pag. 984 ff.) den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten wie folgt: Schwere Körperverletzung evtl. versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 7. März 2014, zwischen ca. 14:30 bis ca. 15:00 Uhr, in G._____ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte als Kampfsportler anlässlich einer Auseinandersetzung D.________ - einerseits mit der Faust mindestens 2-3 Schläge namentlich ins Gesicht / in den Kopfbereich verpasste, sodass sie mehrmals zu Boden ging und wieder aufstand; - andererseits D.________, als sie am Boden lag, ca. 2-3 Mal mit dem Fuss namentlich in den Bereich des Bauches trat.

11 D.________ erlitt anlässlich dieser Auseinandersetzung namentlich die nachfolgenden Verletzungen: Eine Kieferkontusion rechts mit Blutung enoral, eine Rippenkontusion rechts, eine Mittelhandknochenfraktur rechts (5. Strahl), eine Bänderruptur am kleinen Finger, eine HWS-Distorsion, Hämatome an der Kopfschwarte links occipital, eine Sternumkontusion sowie eine AC-Gelenk-Luxation mit Tossy 1-3 Schulter links. D.________ leidet seit dem Vorfall vom 7. März 2014 unter anderem an einer verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) nicht mehr ausüben und ist in ihrem Alltag eingeschränkt. Der Beschuldigte nahm durch sein Handeln am 7. März 2014 anlässlich der vorgenannten Auseinandersetzung diese Verletzungen und damit zumindest in Kauf, D.________ schwer und bleibend am Körper sowie in ihrer körperlichen Gesundheit zu schädigen, bzw. ein wichtiges Glied unbrauchbar zu machen. Eventualiter nahm er zumindest in Kauf, D.________ schwer am Körper zu schädigen oder sie lebensgefährlich zu verletzen. 8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erstellt und sprach den Beschuldigten der schweren Körperverletzung schuldig. Sie hielt die Aussagen der Privatklägerin für deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, nicht zuletzt deshalb, weil jene mit mehreren objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter übereinstimmten (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.). 9. Argumente der Parteien 9.1 In der Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 liess der Beschuldigte ausführen, es seien verschiedene Versionen des Geschehens denkbar und die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer für ihn ungünstigen Sachverhaltsvariante ausgegangen. So sei nicht bestritten, dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die vom Beschuldigten insofern mitversursacht worden sei, als er – auf eine entsprechende Aufforderung der Privatklägerin hin – deren Hund hochgehalten habe, worauf dieser aus seinem Geschirr gefallen sei. Daraufhin sei nicht der Beschuldigte auf die Privatklägerin, sondern umgekehrt diese mit grossen Schritten und den Worten – jetzt werde es ihm genau gleich ergehen, wie damals ihrem Ehemann – auf den Beschuldigten zugelaufen. Aus sehr kurzer Distanz habe die Privatklägerin dem Beschuldigten in den Mund gespuckt, worauf er sie weggestossen habe. Die Privatklägerin sei hingefallen, habe sich wieder erhoben und nach dem Geschirr gefragt, welches der Beschuldigte ihr ausgehändigt habe. Mit den Worten «jetz chasch zahlä» sei sie im Anschluss daran direkt zur Polizei gegangen. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten sei durchaus denkbar, dass sich die Privatklägerin bei ihrem Sturz verletzt habe. Die in den Arztberichten festgestellten Verletzungen seien denn auch mit dem Aufschlag auf einen harten Absatz

12 konstant. Nicht erstellt sei indessen, dass alle Verletzungen vom besagten Sturz herrühren würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich die gravierenden Verletzungen erst später zugezogen habe, da diese ansonsten bereits von der Polizei dokumentiert worden wären. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und von Q.________ als schlüssig und glaubhaft, die Aussagen des Beschuldigten dagegen als unglaubhaft erachtet. Die Aussagen der beiden Belastungszeuginnen seien nämlich alles andere als stimmig und widerspruchsfrei. So habe die Privatklägerin wenig nachvollziehbar geschildert, wie sie vom Beschuldigten völlig unvermittelt und brutal mit Fäusten und Fusstritten angegriffen worden sei. Sie habe sodann angegeben, sich nach dem zweiten Faustschlag des Beschuldigten an nichts mehr zu erinnern. Kurz darauf habe sie aber rekapituliert, wie sie den Beschuldigten nach dem Vorfall angespuckt habe. Auch die Zeugin Q.________ habe sich bei ihren Aussagen in Widersprüche verstrickt. Während sie nämlich anfänglich geschildert habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin nur mit den Fäusten angegriffen und ansonsten wie ein Boxer dagestanden und gewartet habe, bis sie wieder auf die Beine komme, habe sie sich über ein Jahr später deutlich an angebliche Fusstritte erinnert, die der Beschuldigte der Privatklägerin verabreicht habe. Schliesslich sei auch der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Zeuge W.________ habe bloss aus Angst nicht ausgesagt und er hätte den Beschuldigten – für den Fall dass er ausgesagt hätte – sicherlich belastet, nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft habe gegen W.________ ein Verfahren wegen Drohung geführt, was darauf hindeute, dass er sich sehr wohl gegen den Beschuldigten habe behaupten können. Das Schweigen von W.________ dürfe daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Im Ergebnis sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gestossen habe, als diese ihn angegriffen habe und so bei ihr fahrlässig gewisse Verletzungen verursacht habe. 9.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, die Vorinstanz habe die zur Verfügung stehenden Beweismittel grundsätzlich zutreffend gewürdigt. In den Schilderungen der Privatklägerin fehle es an Übertreibungen und übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Die Privatklägerin räume auch eigenes Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Ihre Geschichte bleibe über längere Zeit im Kerngeschehen konstant und weise keine namhaften Widersprüche auf. Die kleineren Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ könnten durch den längeren Zeitablauf erklärt werden und würden dafür sprechen, dass keine Absprache stattgefunden habe. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Motiv der Rache verfange nicht, und die Vorinstanz habe die bezüglich der Fusstritte bestehenden Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst. Die Verletzungen der Privatklägerin seien mit Arztzeugnissen hinreichend belegt. Das ganze Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung habe sich nicht sofort gezeigt und sei nicht ohne Weiteres von aussen ersichtlich gewesen. Ein Teil der Verletzungen sei entsprechend erst bei der zweiten Konsultation festgestellt worden.

13 Dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen der Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom Beschuldigten zugefügt worden seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, seien sie durch einen Sturz allein nicht erklärbar. Der Beschuldigte schildere den Ablauf abwegig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund einfach auf den körperlich stark überlegenen Beschuldigten hätte losgehen und diesen hätte anspucken sollen. Mit den Vorwürfen konfrontiert, habe der Beschuldigte zudem angegeben, er könne viele Zeugen benennen, welche den Vorfall ins richtige Licht rücken könnten (pag. 101). Solche habe er aber in der Folge nicht beigebracht. Der einzige Zeuge, der etwas dazu hätte sagen können, habe aus Angst vor Retorsionen die Aussage verweigert. Schliesslich habe der Beschuldigte am 27. April 2015 ausgeführt, nichts auf dieser Welt könne etwas an seinen Aussagen ändern. Dies zeige, dass er auch entgegen objektiver Evidenz an seiner Version festhalte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Es müsse darum im Ergebnis auf die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ abgestellt werden. 9.3 Rechtsanwalt E.________ führte für die Privatklägerin zusammengefasst aus, das generelle Bestreiten des Beschuldigten wirke wenig überzeugend. Auf die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe habe er sodann mit Gegenvorwürfen reagiert, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich an ihm rächen wollen, weil dieser in einem früheren Verfahren den Ehemann der Privatklägerin belastet habe. Der Beschuldigte sei damals nämlich nur in einem untergeordneten Nebenpunkt am Verfahren beteiligt gewesen, der sich nicht massgeblich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt habe. Die Privatklägerin habe im Weiteren darum gebeten, ihren Mann nicht über das Verfahren zu informieren, was bei einem Racheakt gerade nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten, so Rechtsanwalt E.________ weiter, würden nicht nur den Schilderungen der Privatklägerin widersprechen, sondern seien auch nicht mit den Arztberichten oder den Aussagen der Zeugin Q.________ vereinbar. Es seien im Ergebnis diverse Punkte ersichtlich, die gegen die Version des Beschuldigten und für jene der Privatklägerin bzw. der Zeugin Q.________ sprechen würden. Vorab sei die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin unauffällig. Diese sei direkt im Anschluss an den Vorfall zur Polizei und habe damit keine Zeit gehabt, um ein derartiges Geschehen zu erfinden. Sie habe den Beschuldigten im Übrigen nicht übermässig belastet und sei stets bemüht gewesen, bei ihren Aussagen sehr genau zwischen eigenen Wahrnehmungen und Schilderungen von Dritten zu unterscheiden. Die dokumentierten Verletzungen könnten in ihrer Gesamtheit unmöglich von bloss einem einzigen Sturz stammen (Gleichzeitig Hinterkopf und Kiefer). Umgekehrt seien die Verletzungen aber durchaus mit dem Ablauf den die Privatklägerin schildere (mehrmaliges Hinfallen und wieder Aufstehen) vereinbar. Es sei schliesslich kein Grund ersichtlich, weshalb die bloss lose mit der Privatklägerin verbundene Zeugin Q.________, welche den Sachverhalt entsprechend der Privatklägerin geschildert habe, den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen.

14 Aufgrund des Vorfalls habe die Privatklägerin während längerer Zeit an Schmerzen im Nackenbereich gelitten. Heute gehe es ihr auch vor allem deshalb besser, weil sie ihren Körper nicht übermässig belaste. Ihre positive und kämpferische Einstellung dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Vorfall sie sehr stark mitgenommen habe; so stark sogar, dass sie sich während fast einem Jahr nicht mehr alleine auf die Strasse getraut habe. Bis heute sei ihre rechte Hand nur vermindert belastbar. Dieser Zustand werde sich auch in Zukunft nicht bessern und die Privatklägerin beim Heben und Tragen stark beeinträchtigen. Vor dem Vorfall sei die Privatklägerin dagegen voll belastbar gewesen und habe zu mehr als 80% gearbeitet. Auch wenn sie es bis heute immer wieder versucht habe, sei es ihr nicht gelungen, wieder voll ins Arbeitsleben einzusteigen. Bei ihren angestammten Arbeiten sei sie stets auf ihre Hände und Schultern angewiesen gewesen, weshalb Dr. S.________ festgehalten habe, dass eine Arbeit im angestammten Bereich in Zukunft nicht mehr voll möglich sei. Indem die Privatklägerin ihre Arbeit nun auf selbstständiger Basis habe ausbauen können, habe sie gleichzeitig auf ihre Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen können. Ihre Ausführungen diesbezüglich seien glaubhaft: So gebe sie offen zu, wenn es ihr besser gehe, jammere nicht und benenne die Einschränkungen nachvollziehbar. 10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125 ff.) verwiesen werden. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist lediglich, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Kollegen W.________ auf einer Sitzbank am Y._____-weg in G._____ (Ortschaft) Platz nahm, wo in der Nähe auch die Privatklägerin mit ihrer Kollegin Q.________ auf einer Parkbank sass. Ebenfalls unbestritten ist, dass es in der Folge zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, nachdem der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin hochgehoben hatte. Der Auslöser, der genaue Ablauf und die Intensität der Auseinandersetzung, sowie das Ausmass der dabei von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind dagegen bestritten. 10.3 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel vollständig aufgelistet und zusammengefasst. Dies betrifft insbesondere den Anzeigerapport vom 22. April 2014 (pag. 30 ff.), die Arztzeugnisse von Dr. S.________ vom 7. und 12. März 2014 (pag. 57 f.) sowie die Beantwortung der Fragen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2014 (pag. 41 f.), vom Mai 2015 (pag. 43 ff.) und die anlässlich der Fortsetzungsverhandlung eingereichten, ergänzenden Arztzeugnisse (pag. 1077 ff.). Auf diese Darlegungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1128).

15 Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die Privatklägerin sich unmittelbar nach dem Vorfall zusammen mit ihrer Kollegin Q.________ auf die Polizeiwache begab, um dort eine Anzeige zu deponieren (pag. 30 f.: Vorfall zwischen 14.30 und 15.00 Uhr, Meldezeit 15.00 Uhr des 7. März 2014). Seitens der Polizei wurde die Privatklägerin indessen vorerst in ärztliche Obhut geschickt, um ihre Verletzungen zu behandeln und zu dokumentieren. Die Erstbefragung fand dann am Tag danach, dem 8. März 2014, statt. Die Arztzeugnisse von Dr. S.________ dokumentieren die Verletzungen der Privatklägerin gemäss Anklageschrift. Sie sind ereignisnah, indem die erste Untersuchung am 7. März 2014 um 15.00 Uhr (pag. 57) stattfand, auch hier passend zum Anzeigerapport unmittelbar nach dem Vorfall am Y._____-weg. Am 16. September 2014 diagnostizierte wiederum Dr. S.________ bleibende Schulterbeschwerden bei körperlicher Arbeit und intermittierende Kopfschmerzen als Folge der Hirnerschütterung sowie eine eingeschränkte Handbeweglichkeit (pag. 42). Im Zeugnis vom Mai 2015 wurden bleibende verminderte Belastungsfähigkeiten der Hand und Schulter rechts und links, Nackenschmerzen und intermittierende Kopfschmerzen geschildert und darauf hingewiesen, dass ein bleibender Schaden an der Hand entstanden sei, so dass eine Ausübung der früheren Tätigkeiten (Putzen, Wohnungsräumungen) nicht mehr möglich sei. Soweit weitergehend werden im Wesentlichen die Befunde der ersten Einschätzung vom 16. September 2014 bestätigt (pag. 51). Vor oberer Instanz wurden die Akten der KESB Seeland über den Beschuldigten ediert und den Akten beigefügt. Zum Vorfall vom 7. März 2014 kann diesen nichts entnommen werden. Sie sind für die Strafzumessung und die Frage der Massnahme von Bedeutung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein Arztzeugnis ein, in welchem sich Dr. S.________ dahingehend äussert, dass die Handverletzung der Privatklägerin nicht besser, aber auch nicht schlechter geworden sei (pag. 1466). 10.4 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (am 8. März 2014 bei der Polizei [pag. 60 ff.]; am 22. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 64 ff.]; am 27. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 73 ff.]) zutreffend zusammengefasst (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1130-1132). Darauf kann verwiesen werden. Kurz zusammengefasst gab die Privatklägerin an, sie habe sich zusammen mit ihrer Kollegin Q.________ am Y._____-weg in G._____ (Ortschaft) auf eine Holzbank gesetzt und sie hätten einen Kleiderkatalog angeschaut. Sie habe ihren Hund dabei gehabt. Etwas später seien der Beschuldigte und W.________ gekommen und hätten sich auf eine Bank in der Nähe hingesetzt. Der Beschuldigte sei dann aufgestanden und habe ihren herumlaufenden Hund gepackt, zu Boden gedrückt, dass er gejault habe, und ihn am Brustgeschirr hochgehoben. Dabei sei der Hund aus dem Geschirr gerutscht und habe zu ihr zurücklaufen können (pag. 61 Z. 42-65). Der Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht, ihr das Brustgeschirr wieder zurückzugeben, worauf sie zu ihm gegangen sei und dieses zurückverlangt habe. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Beschuldigte sie mit der Faust mehrmals ge-

16 gen den Kopf geschlagen. Ab dem zweiten Schlag könne sie sich nicht mehr genau erinnern, wie oft, wie und wo und wie lange er sie geschlagen habe, sie wisse nur noch, dass sie ca. viermal wieder aufgestanden sei, nachdem sie am Boden gelegen habe (pag. 61 f. Z. 67-74). Frau Q.________ oder Herr W.________ hätten ihr nachträglich gesagt, der Beschuldigte habe sie am Boden noch mit den Füssen getreten (pag. 62 Z. 75-78). Zu den erlittenen Verletzungen verwies die Privatklägerin auf die bei Dr. S.________ erhobenen Diagnosen (pag. 62 Z. 96-101). Diesen in sich stimmigen Ablauf schilderte die Privatklägerin auch in den folgenden Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen übereinstimmend (vgl. insb. pag. 66 Z. 72-90 und pag. 966 Z. 13 – pag. 967 Z. 15 und auch oberinstanzlich pag. 1429 f.). Wie bereits die Vorinstanz – auf deren Erwägungen (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1130-1132) ergänzend zu verweisen ist – zutreffend ausgeführt hat, ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin unverdächtig. Die Privatklägerin begab sich unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Wer so handelt, hat keine Zeit, sich eine Geschichte zurechtzulegen, die dann in späteren Einvernahmen immer wieder anders, inhaltlich aber konstant wiedergegeben werden muss. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin dann tatsächlich erst am Folgetag, dem 8. März 2014, befragt wurde, weil sie vorher durch die Polizei in ärztliche Behandlung geschickt worden war. Darüber hinaus erblickt die Kammer in den Aussagen der Privatklägerin diverse Realkennzeichen. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elementen so zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 370 f. bzw. 317; REVITAL LUDEWIG/ SONJA BAUMER/ DAPHNA TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 44 ff.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Privatklägerin das Geschehen verschiedentlich anhand von wechselseitigen Gesprächsteilen wiedergab (vgl. dazu etwa BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 375 f.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49). Teils gar mit Einschüben von direkter Rede rekapitulierte die Privatklägerin das Geschehene anlässlich der Erstbefragung: Sie habe das Brustgeschirr ihres Hundes zurückgefordert, worauf der Beschuldigte geantwortet habe: «Komm es holen und ich brätsche dir eine» (pag. 61 Z. 67 f.). Sie sei dann zu ihm hingegangen und habe gesagt: «Also, schlag mich doch, ich habe vor dir keine Angst. Ich will einfach das Brustgeschirr zurück» (pag. 62 Z. 69 f.). Nachdem er sie mehrfach geschlagen habe, sei sie aufgestanden und habe ihm gesagt: «Gib mir einfach bitte das Brustgeschirr zurück und lass mich in Ruhe», worauf er verneint habe und sie zu ihm gesagt habe: «Bubi, wird endlich mal erwachsen» (pag. 62 Z. 85-87). Selbst ein Jahr später erinnerte sie sich noch an einzelne Gesprächsfetzen des Vorfalls und gab an, der Beschuldigte habe sie, kurz bevor er sie geschlagen habe, mit den Worten «Chums cho holä» aufgefordert das Brustgeschirr des Hundes zu holen (pag. 68 Z. 133-135). Nach dem ersten Schlag, so die Privatklägerin ergän-

17 zend, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt: «U scho ligsch am Bode», worauf sie ihm geantwortet habe «U scho stahni widr» (pag. 68 Z. 138 f.). Damit ergänzte sie nicht nur ihre bisherigen Schilderungen auf eine stimmige Art und Weise, sondern beleuchtete auch einen bereits früher aufgenommen Umstand – dass sie nämlich verschiedentlich zu Boden gegangen und wieder aufgestanden sei – aus einer anderen Perspektive. In der Lehre zur Aussageanalyse ist weiter anerkannt, dass auch in der spontanen Verbesserung bzw. Ergänzung der eigenen Aussagen unter Umständen ein Hinweis auf deren Realitätsbezug liegt. Eine falschaussagende Person ist nämlich meist bemüht, ihrer Aussage viel Überzeugungskraft zu verleihen und sich selber in ein möglichst positives Licht zu rücken; sie wird es entsprechend vermeiden, Lücken oder Ungereimtheiten in ihre Geschichte einzubauen, um beim Gegenüber möglichst keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken (Strategische Selbstdarstellung, vgl. dazu etwa LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52). Umgekehrt steht für eine Person, welche die Wahrheit sagt, das tatsächlich Erlebte bzw. dessen möglichst präzise Schilderung im Vordergrund; sie lässt sich damit weniger von strategischen Überlegungen leiten. Spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen, sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen sprechen darum meist für eine wahrheitsgeleitete Aussage bzw. stellen ein inhaltliches Realzeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50 f.). Wenn also die Privatklägerin ausführt, sie habe dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt (pag. 62 Z. 85) und ihm gegenüber nach dem Vorfall klatschend erwähnt, «Bravo A.________, jitz chasch zahle» (pag. 70 Z. 226 f.), spricht auch dies für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass diese selbstbelastenden Aussagen der Privatklägerin auch vom Beschuldigten aufgenommen wurden (die Privatklägerin habe ihn angespuckt [pag. 100 Z. 52 ff.] und ihm gesagt «iz chasch zahlä» [pag. 101 Z. 59 f.]). Anders als bei der Privatklägerin, wo sich letztgenannte Äusserung stimmig in das geschilderte Gesamtgeschehen einordnen lässt und von ihr später noch dahingehend konkretisiert wird, dass sie dies wörtlich gemeint habe, weil sie gesehen habe, wie ihre rechte Hand immer mehr angeschwollen sei (pag. 70 Z. 227 f.), ist sie beim Beschuldigten Teil einer pauschalen und wenig überzeugenden Alternativversion (dazu Ziff. 10.6 sogleich). Die Privatklägerin differenzierte im Übrigen sehr genau zwischen ihren persönlichen Wahrnehmungen und dem, was Q.________ oder W.________ ihr gegenüber zum Vorgefallenen gesagt hätten, nämlich dass der Beschuldigte sie (die Privatklägerin) zusätzlich zwei bis drei Mal mit den Füssen getreten habe, als sie am Boden gelegen habe (pag. 62 Z. 76-78). Sie räumt allerdings ohne Umschweife ein, dass sie sich selber nicht mehr an die Fusstritte erinnern könne (pag. 68 Z. 151) und belastet den Beschuldigten so nicht übermässig. Konstant gibt sie an, sich lediglich daran zu erinnern, wie sie mehrmals zu Boden gegangen sei und dem Beschuldigten nach dem Vorfall an den Kopf gespuckt habe (so zuletzt in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1430 Z. 4 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin eine hohe Konstanz auf, ohne dadurch auswendig gelernt zu wirken. Ihre Schilderungen wirken lebendig und damit selbsterlebt. Die Privatklägerin gewährte zudem verschiedentlich Einblick in ihre

18 Gedankengänge während dem Geschehen (z.B., dass sie sich gewundert habe, wie W.________ nicht zu ihnen rüber gekommen sei, als der sich mit dem Beschuldigten auf einer Sitzbank in der Nähe niedergelassen habe [pag. 61 Z. 46 f.]; oder dass sie so wütend auf den Beschuldigten gewesen sei, ihn aber nicht habe angehen wollen und ihn darum angespuckt habe [pag. 68 Z. 142 f.]) und gestand eigene Fehler ein (mit dem Anspucken habe sie nicht sehr erwachsen reagiert [pag. 67 Z. 95]), was dagegen spricht, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt. Ihre Aussagen stimmen insofern mit denjenigen von Q.________ überein, als auch diese klar erzählte, dass die Aggression ausschliesslich vom Beschuldigten ausgegangen sei und für sie kein Grund für einen Angriff auszumachen gewesen sei (dazu Ziff. 10.5.1 sogleich). Schliesslich passt das von der Privatklägerin geschilderte Geschehen zu den von Dr. S.________ unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen und stimmt damit mit den objektiven Beweismitteln überein. 10.5 Aussagen Dritter Massgeblich für die Beurteilung des Vorgefallenen sind im Weiteren die Aussagen von Q.________ und von W.________, die beide vor Ort waren und das Geschehen mitverfolgten. Auch deren Aussagen sind von der Vorinstanz richtig zusammengefasst worden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1133 f.). Darauf kann verwiesen werden. 10.5.1 Die Zeugin Q.________ Q.________ beschrieb in ihrer ersten Aussage bei der Polizei ca. vier Wochen nach dem Vorfall im Wesentlichen die gleiche Vorgeschichte wie die Privatklägerin (pag. 87 Z. 26-42). Als die Privatklägerin den Beschuldigten um die Rückgabe des Brustgeschirrs gebeten habe, sei sie von diesem sogleich mit der Faust geschlagen worden, dies an den Kopf und gegen die Rippen. Mit den Füssen habe der Beschuldigte sie dagegen nicht getreten, er sei eher dagestanden wie ein Boxer und habe gewartet, bis sie wieder aufgestanden sei (pag. 87 Z. 42-54). Demgegenüber sagte sie ein Jahr später vor der Staatsanwaltschaft aus, nachdem die Privatklägerin zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal mit den Füssen auf sie eingetreten (pag. 91 Z. 53-56). Die Faustschläge seien Richtung Kopf und Schultern gegangen (pag. 92 Z. 64), die Fusstritte Richtung Bauch (pag. 92 Z. 66 f.). Angesprochen auf die unterschiedlichen Aussagen zu den angeblichen Fusstritten präzisierte die Zeugin, sie sei sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin getreten habe, als sie am Boden gelegen habe. Dagegen habe er sie nicht getreten, als sie noch gestanden sei (pag. 93 Z. 93-97). Soweit die Faustschläge betreffend, bestätigen und ergänzen die Aussagen von Q.________ die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Sie wirken ähnlich zurückhaltend und wenig darauf bedacht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Anders verhält es sich einzig mit den erstmals in der zweiten Einvernahme vorgebrachten Fusstritten. Wenn ein Jahr nach der ersten Befragung in einer erneuten Einvernahme neue belastende Details auftauchen, wirkt dies widersprüchlich und wirft zudem die Frage einer Aggravation auf; denn mit zunehmendem Zeitablauf wird die Erinnerung eher blasser als detaillierter. Umgekehrt sind nachträg-

19 lich neu vorgebrachte Belastungen nicht per se unglaubhaft. Sie können bei einer ersten Einvernahme aus unterschiedlichen Gründen vergessen bzw. weggelassen worden sein, z.B. weil sie in diesem Zeitpunkt gegenüber anderen Handlungen in den Hintergrund traten oder nicht von Bedeutung erschienen. Sofern ein guter Grund vorliegt, kann damit unter Umständen auch eine nachträglich korrigierte Version als glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz sah diesen Grund als gegeben an, weil die Zeugin die Diskrepanz ihrer Aussagen damit erklärt habe, dass sich die Fusstritte auf eine andere Phase des Geschehens bezogen hätten, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem die Privatklägerin am Boden gelegen habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Füsse nicht zum Treten benützt, während die Privatklägerin gestanden sei. Diese Ausführungen sind grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar, zumal auch die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung bereits auf eine Erzählung von Q.________ und W.________ zu angeblichen Fusstritten des Beschuldigten Bezug nahm und diese mit dem beschriebenen heftigen Einwirken auf den Körper der Privatklägerin vereinbar wären. Zu beachten ist aber gleichzeitig, dass sich die anlässlich der ersten Einvernahme an Q.________ gestellte Frage nach den Fusstritten nicht auf einen speziellen Abschnitt des Geschehens richtete, sondern offen gestellt war (pag. 87 Z. 51). Gleichzeitig brachte sie das damalige Verneinen von Fusstritten ausdrücklich mit dem Aufstehen der Privatklägerin in Verbindung und führte aus, der Beschuldigte habe jeweils «wie ein Boxer» gewartet, bis die Privatklägerin wieder auf die Beine gekommen sei (pag. 87 Z. 51-54). Unmittelbar zuvor machte sie sodann Ausführungen zu den verschiedenen Angriffsmitteln und gab an, neben den Fusstritten habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch in den «Schwitzkasten» genommen und ihr mit der Faust in die Rippen geschlagen (pag. 87 Z. 46-49). Für die Kammer ist nicht vollends nachvollziehbar, wie Q.________ unter diesen Umständen die später vorgebrachten Fusstritte vorerst verneinen konnte bzw. diese versehentlich auf einen anderen Handlungsabschnitt hätte beziehen können. Dies bedeutet indessen nicht, dass ihre Aussagen gesamthaft angezweifelt werden müssten (vgl. dazu Ziff. 10.7 hiernach). 10.5.2 Der Zeuge W.________ Vorgeladen als Zeuge des Vorfalls, verweigerte W.________ bei der Staatsanwaltschaft am 22. April 2015 die Aussage weitgehend (pag. 96 ff.). Er könne sich sicher noch an den Vorfall erinnern, wolle aber keine Aussagen diesbezüglich machen, da er sonst seitens des Beschuldigten mit Konsequenzen rechnen müsse, obwohl er dessen Kollege sei (pag. 97 Z. 36-40). W.________ konkretisierte, der Beschuldigte wisse zu viel über ihn und er könne ihn nicht richtig einschätzen. Er habe Angst um sich selber und seinen Hund (pag. 97 Z. 43-49). Daraus schloss die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer zu Recht, die Aussagen von W.________ wären für den Beschuldigten wohl belastend ausgefallen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134). Zwar kann daraus für den konkreten Ablauf des zu beurteilenden Vorfalls nichts abgeleitet werden, es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge eine den Beschuldigten entlastende Version des Vorfalls geschildert hätte, wie dies nun nachträglich vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Mit Blick auf das tatsächliche Gesehen liefern

20 die Aussagen des Zeugen W.________ weder belastende, noch entlastende Indizien. 10.6 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erst am 2. April 2015, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, erstmals von der Staatsanwaltschaft zu den Geschehnissen des 7. März 2014 befragt (pag. 99 ff.). Früheren Vorladungen von der Polizei hatte er keine Folge geleistet (vgl. pag. 32 und 37 f.). Für die richtige und vollständige Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1129) verwiesen werden. Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, die Vorwürfe zu bestreiten und schilderte eine den äusseren Umständen angenäherte Geschichte, die ihn als Opfer einer Aggression der Privatklägerin zeigt. So soll sie ihn mit dem Zusatz, er sei nicht schnell genug, aufgefordert haben, ihren Hund zu fangen. Wider ihrer Prognose habe er das Tier aber gefangen und am Geschirr in die Luft gehoben, worauf der Hund herausgefallen sei. Dies habe die Privatklägerin dazu veranlasst, mit grossen Schritten und den Worten «Jetzt geits dir de genau glich wie denn bim Z.________» auf ihn zuzulaufen. Aus einer Entfernung von ungefähr 30 cm habe ihm die Privatklägerin direkt in den Mund gespuckt und ihm gedroht (pag. 100 Z. 44-53). Als er sie an den Schultern weggestossen habe, so der Beschuldigte weiter, sei sie hingefallen. Sie habe sich wieder erhoben und ihn gefragt, ob sie das Geschirr haben könne, welches er ihr ausgehändigt habe (pag. 101 Z. 57 ff.) Sie habe ganz freundlich gefragt und sogar «bitte» gesagt (pag. 102 Z. 119). Daraufhin habe sie ihm zugerufen «A.________ iz chasch zahlä» und sei direkt zur Polizei gegangen (pag. 101 Z. 59 f.). Mit Einzelheiten der Aussagen der Privatklägerin konfrontiert, gab der Beschuldigte zudem an, er sei Kickboxer und habe seit 15 Jahren Bodybuilding trainiert. Wenn er sie mit der Faust geschlagen hätte, wäre sie nicht mehr aufgestanden und es wäre alles voll Blut gewesen (pag. 102 Z. 108 ff.). Auch in oberer Instanz führte der Beschuldigte erneut aus, er habe dieser Frau nichts gemacht. Es gebe weder ein Motiv, noch Beweise für seine Täterschaft. Soweit die Privatklägerin wirklich verletzt gewesen wäre, hätte dies bereits von der Polizei protokolliert und fotografiert werden müssen (pag. 1435 f.). Die Darstellung des Beschuldigten ergibt wenig Sinn. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Privatklägerin – träfe die Version des Beschuldigten zu – überhaupt hätte zur Polizei begeben und die erlittenen Verletzungen anschliessend ärztlich dokumentieren lassen sollen. Die Verletzungen der Privatklägerin scheinen denn auch den Beamten aufgefallen zu sein; sonst wäre die Privatklägerin nicht zur medizinischen Abklärung zu einem Arzt geschickt, sondern direkt befragt worden. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte diverse Elemente der von der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ zu Protokoll gegebenen Versionen aufnahm und seine Geschichte einbaute. Anders als bei der Privatklägerin, wo sich die Elemente stimmig in das Gesamtgefüge ihrer Schilderungen einordnen, wirken sie beim Beschuldigten wenig nachvollziehbar und konstruiert. So erscheint bereits fragwürdig, weshalb die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin einfach auf den Beschuldigten

21 hätte losgehen und diesen – ohne ersichtlichen Grund – hätte anspucken sollen. Geradezu abwegig erscheint es der Kammer, wenn der Beschuldigte beschreibt, wie die Privatklägerin – unmittelbar nachdem sie vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden war – zunächst ganz nett nach dem Geschirr gefragt haben soll, um im nächsten Moment mit der Ankündigung «jetzt chasch zahle» Richtung Polizei aufzubrechen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin als Aggressorin darstellt, die ihn ohne ersichtlichen Grund angegangen sei, ihn angespuckt habe und damit unter Umständen gar eine Ansteckung mit Hepatitis C beabsichtigt habe, bringt er sich zudem in eine übertriebene Opferrolle, was seine Ausführungen zusätzlich als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie von der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ist auch das vom Beschuldigten oberinstanzlich vorgebrachte Rachemotiv, das die Privatklägerin dazu getrieben haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, abwegig. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall tatsächlich schwerwiegende Verletzungen zuzog; andererseits bat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme explizit darum, ihren Ehemann nicht über das Vorgefallene zu informieren (pag. 61 Z, 23 f.). Was der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Verletzungen nicht von der Polizei selber aufgenommen, sondern von einem Arzt dokumentiert wurden, den die offenbar körperlich sichtbar angeschlagene Privatklägerin auf Geheiss der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall aufsuchte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 10.7 Abschliessende Beweiswürdigung Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ einerseits und die völlig oberflächlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten andererseits ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 7. März 2014 bei einer Auseinandersetzung am Y._____-weg massiv auf den Körper der Privatklägerin einwirkte. Er schlug ihr dabei mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. in den Kopfbereich, wobei die Privatklägerin mehrmals zu Boden ging und sich wieder erhob. Ob der Beschuldigte zusätzlich mehrmals auf die Privatklägerin eintrat, als diese am Boden lag, erscheint angesichts des heftigen und dynamischen Auseinandersetzung durchaus möglich, ist für die Kammer aber aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Q.________ nicht zweifelsfrei erstellt. Auch wenn die Privatklägerin nie rechtsmedizinisch untersucht wurde, lässt sich das von Dr. S.________ festgestellte Verletzungsbild grundsätzlich mit den von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen des Beschuldigten vereinbaren. Wenn man weiter berücksichtigt, dass Dr. S.________ noch am 7. März 2014 um 15.00 Uhr frische von einer Schlägerei herrührende Verletzungen dokumentierte, lassen sich diese nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres den zwei bis drei Faustschlägen gegen das Gesicht bzw. den Kopfbereich zuordnen, die der Beschuldigte der Privatklägerin gleichentags zwischen 14.30 und 15.00 Uhr verabreichte. Die Verletzungen an der Hand und Schulter können Abwehrverletzungen sein oder auch bei einem der wiederholten Stürze entstanden sein. Insgesamt verbleiben aber keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die kurz nach dem Vorfall ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin verursacht hat. Hinweise darauf, dass sich die

22 Privatklägerin nach dem Vorfall weitere Verletzungen zugezogen haben könnte, die dann von Dr. S.________ erst am 12. März 2014 diagnostiziert wurden, sind keine ersichtlich, zumal es sich bei den Ergänzungen um Verletzungen handelt, die geeignet sind, erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung zu treten (z.B. Hämatome). Was die Auswirkungen der Verletzungen angeht, äusserte sich die Privatklägerin verschiedentlich zu den vom Vorfall herrührenden Einschränkungen. Erstmals wurde sie am 27. Mai 2015 ausführlich zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt (pag. 73 ff.). Dort führte sie zusammengefasst aus, sie könne seit dem Vorfall vom 7. März 2014 nicht mehr in ihrem angestammten Bereich – Reinigung und Räumungen – arbeiten. Während sie vor dem Vorfall zu 80% angestellt gewesen sei, sei sie momentan nach wie vor krank geschrieben. Sie habe zwei Arbeitsversuche bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gestartet, die aber beide gescheitert seien, weil ihre rechte Hand immer wieder angeschwollen sei. Mittlerweile habe es sich aber gebessert und sie hoffe das Beste (pag. 75 Z. 59 ff.). Weiter habe sie auch Schmerzen in der linken Schulter (pag. 75 Z. 84 ff.). Detailliert schilderte sie die verschiedenen schmerzhaften Aktivitäten und die nach wie vor vorhandenen Funktionsbeschränkungen (pag. 76 ff.). Problematisch sei, so die Privatklägerin weiter, dass die Entlastung der rechten Hand zur Belastung der aufgrund des Vorfalls ebenfalls lädierten linken Schulter führe (pag. 77 Z. 154 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Ausführungen zu ihrer körperlichen Verfassung und führte zusätzlich aus, der kleine Finger der rechten Hand und die linke Schulter würden nicht mehr gut. Den kleinen Finger könne sie nur noch minim bewegen, da das Band kaputt sei. Bei der Schulter sei ebenfalls das Band kaputt, weshalb sie z.B. keinen Rucksack tragen und keine schweren Lasten mehr heben könne. Von einer Operation der Schulterbänder werde bei Chancen um 50% eher abgeraten. (pag. 967 Z. 20-27). Sie dürfe mit der rechten Hand nur noch Lasten bis 5 kg heben, da sie einen schrägen Bruch gehabt habe. Seit dem Vorfall sei sie dauernd arbeitsunfähig geblieben, mit Ausnahme von wenigen Arbeitsversuchen (pag. 967 Z. 43-47). Zusammengefasst schilderte die Privatklägerin auch in oberer Instanz, sie könne als Folge des Vorfalls vom 7. März 2014 ihre rechte Hand und ihre linke Schulter nur sehr eingeschränkt belasten und sei darum nach wie vor nicht fähig, uneingeschränkt in ihrem angestammten Beruf als Reinigungskraft zu arbeiten. Sie bringe es auf zwei Tage Arbeit die Woche (pag. 1428 Z. 13-15). Bei der Arbeit schwelle die Hand an. Zudem bereite sie ihr auch bei tieferen Temperaturen Probleme. Teilweise werde die Hand steif und sie könne sie nicht mehr richtig brauchen, insbesondere die Feinmotorik sei eingeschränkt (pag. 1428 Z. 27-35). Je nach dem, wie stark sie die Hand nutze, schmerze sie (pag. 1428 Z. 38 f.). Mit der linken Schulter gehe es, solange sie nicht schwer heben müsse (pag. 1429 Z. 1-4). Sie könne grundsätzlich auch einen Rucksack tragen. Sobald dieser aber ein gewisses Gewicht habe (sechs Dosen oder Hundefutter), gehe es alleine nicht mehr und sie müsse ihren Mann mitnehmen (pag. 1429 Z. 6-8). Sie bestätigte sodann, dass sie mit ihrer rechten Hand weiterhin nur 5 kg heben könne und dass dies auch so bleiben werde (pag. 1430 Z. 26 ff.).

23 Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und nachvollziehbar. Wie bereits im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung, zeigte sie sich auch bei der Schilderung ihrer körperlichen Einschränkungen nicht als aggravierende und übertreibende Person. Vielmehr äusserte sie sich mit Blick auf die künftige Entwicklung vorsichtig positiv und zuversichtlich und zeigte sich motiviert, trotz den Handund Schulterbeschwerden weiterhin, wenn auch eingeschränkt, als Reinigungskraft zu arbeiten. Das Geschilderte spiegelt sich zudem in den Arztberichten und Arztzeugnissen wieder und lässt sich somit weitgehend objektivieren: Aus den Zeugnissen von Dr. S.________ geht zunächst hervor, dass die Privatklägerin teilweise wegen Krankheit – vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014 (pag. 1080) und vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 (pag. 1077 und 1078) – und teilweise wegen Unfall – so vom 12. März 2014 bis zum 31. März 2014 (pag. 1082), vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2014 (pag. 1081) und vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 – über längere Zeit zu 100% arbeitsunfähig war. Den Arztberichten von Dr. S.________ lässt sich sodann entnehmen, dass es sich bei den diagnostizierten Hand- und Schulterbeschwerden um bleibende Einschränkungen handelt (pag. 42 Frage 2 und 3, sowie pag. 51 Frage 2 und 5). 10.8 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin am 7. März 2014 mit der Zeugin Q.________ auf einer Sitzbank am Y._____-weg in G._____ (Ortschaft) sass, als der Beschuldigte zusammen mit W.________ auftauchte und sich auf eine nahe gelegene Parkbank setzte. Nachdem sich der Beschuldigte zwischenzeitlich mit seinem Fahrrad entfernt hatte, packte er den Hund der Privatklägerin, hob ihn hoch, so dass dieser aus seinem Geschirr fiel und zur Privatklägerin zurückrannte. Als sich die Privatklägerin zum Beschuldigten begab und von diesem das Hundegeschirr zurückverlangte, schlug er ihr unvermittelt mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. den Kopfbereich, wobei die Privatklägerin mehrmals hinfiel und sich wieder aufrichtete. Anschliessend begab sich die Privatklägerin zur Polizei, welche sie zur medizinischen Abklärung an einen Arzt weiterleitete. Anlässlich der Untersuchungen vom 7. und 12. März 2014 dokumentierte Dr. S.________ die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen, die von der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin herrühren. Als Folge des Vorfalls leidet die Privatklägerin unter anderem an einer bleibenden verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) – der sie zuletzt zu 80% nachging – nicht mehr voll ausüben und ist zudem in ihrem Alltag eingeschränkt. 11. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 11.1 Allgemeines Dem Beschuldigten wird eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen (S. 6 der Anklageschrift, pag. 524). Danach wird bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wich-

24 tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 3 StGB). Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158 f.) verwiesen. 11.2 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erblickte in der Verletzung der rechten Hand und der linken Schulter eine «Beeinträchtigung wichtiger Glieder» im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und stützte ihren Schuldspruch ausschliesslich auf diesen Absatz von Art. 122 StGB. Sie erachtete die eingeschränkte Belastungsfähigkeit der rechten Hand (Heben von nur noch max. 5 kg möglich) als erhebliche und dauernde Störung in der Grundfunktion. Dazu gewichtete sie den Umstand, dass diese Einschränkung wegen der gleichzeitig entstandenen Schulterverletzung der Privatklägerin kaum mit einer stärkeren Belastung der anderen Seite kompensiert werden könne (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Zeugnis vom 12. Mai 2015 attestiert Dr. S.________ der Privatklägerin eine «bleibende verminderte Belastbarkeit der Hand und Schulter rechts und links» (Ziff. 2) und führt aus, dass sie seit dem Vorfall in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen war (pag. 51). Auch das Zeugnis vom 16. September 2014 dokumentiert eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. März 2014 bis Ende Juli 2014 sowie einen gescheiterten Arbeitsversuch als Raumpflegerin (pag. 42). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein weiteres Zeugnis von Dr. S.________ zu den Akten (Zeugnis vom 12. November 2018, pag. 1466), in welchem dieser bestätigt, dass sich die Handverletzung der Privatklägerin in den letzten Monaten nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert habe. Für die Kammer ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Faustschläge des Beschuldigten für längere Zeit arbeitsunfähig war bzw. teilweise nach wie vor ist. Gleichzeitig hat sie vom Vorfall auch bleibende Schäden an ihrer rechten Hand und der linken Schulter davongetragen, die ihr die Arbeit in ihrer angestammten Tätigkeit verunmöglichen. Welcher Art und Intensität die Einschränkungen aber derzeit genau sind, erschliesst sich aus keinem der Zeugnisse restlos. Für die Kammer steht darum die von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte «Gesamtbeeinträchtigung», welche sich aus der Kombination der Beeinträchtigungen der rechten Hand einerseits und der linken Schulter andererseits ergibt, im Vordergrund. So führte das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die rechte Hand des Opfers nicht mehr voll funktionsfähig war, aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4): Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach

25 Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen kann (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 StGB N. 20 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Neben der dargelegten Verletzung war die Geschädigte aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer rechten Hand während mindestens zehn Monaten arbeitsunfähig (mehrheitlich zu 90 % und 100 %). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 mit Hinweisen; Urteil 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteil 6S.212/1998 vom 17. August 1999 E. 2b und E. 2c). Hinzu kommen der lange Heilungsprozess mit den zwei Operationen, die zahlreichen weiteren Verletzungen an den Armen, Händen und auf der Stirn der Geschädigten sowie die Beeinträchtigungen (konstanter Sensibilitätsverlust und allfällig bleibende bewegungs- sowie belastungsabhängige Schmerzen) des Zeige- und Mittelfingers ihrer rechten Hand, die sie im Alltag relevant behindern (vorinstanzliche Akten, HD I, act. 11/24). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeter schwerer Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Bereits die bleibende Beeinträchtigung der rechten Hand behindert die Privatklägerin nicht nur in ihrem Beruf, sondern auch im Alltag. Diese Behinderung wiegt umso schwerer, als einer Kompensation mit der linken Körperseite die Verletzung der linken Schulter entgegensteht. Unter Berücksichtigung der dadurch bedingten langen Arbeitsunfähigkeit, überschreiten die Beschränkungen der Privatklägerin insgesamt ohne Weiteres die Schwelle von Art. 122 Abs. 3 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 11.3 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand von Art. 122 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich agiert nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Täter, der den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend schlug der Beschuldigte derart wuchtig auf den Kopfbereich der Privatklägerin ein, dass diese zu Boden ging, wieder aufstand und gleich den nächsten Schlag kassierte (vgl. diesbezüglich auch die Aussage der Zeugin Q.________: «für mich sah es brutal aus», pag. 94 Z. 151). Es ist allgemein bekannt, dass wuchtige Schläge gegen den Kopf schwere Verletzungen hervorrufen können. Wer ein Opfer nicht nur mit mehreren Schlägen eindeckt, sondern wie hier der Beschuldigte die Privatklägerin gleich mehrfach zu Boden befördert, ist, wenn nicht gerade von einem Vernichtungswillen, so doch von einem offenbaren Verletzungswillen getrieben. Ein solcher Täter kann nicht geltend machen, er habe auf den Nichteintritt einer schweren Verletzung gehofft. Vielmehr muss aus den unablässig fortgesetzten Schlägen des Beschuldigten gefolgert werden, dass er die möglichen schweren Verletzungsfolgen billigte und sie damit in Kauf nahm. Auch der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt.

26 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist wegen (eventualvorsätzlicher) vollendeter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. III. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung 12. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.4 der Anklageschrift (pag. 521) vorgeworfen, er habe versucht, I.________ am Aussteigen aus dem Zug zu hindern, als sie diesen am 31. Mai 2014, zwischen ca. 18:55 und ca. 19:01 Uhr, am Bahnhof H.____ (Ortschaft) habe verlassen wollen, dadurch dass er sich ihr im Zug vor der Ausgangstüre in den Weg gestellt habe und ihr trotz mehrfacher Aufforderung nicht aus dem Weg gegangen sei. 13. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen von I.________. Die Schilderungen des Beschuldigten erachtete sie dagegen als nicht plausibel (insb. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1142). 14. Die Argumente der Parteien 14.1 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es sei nicht bestritten, dass es vor dem Ausgang des Bahnwagens zu einem Missverständnis zwischen ihm und Frau I.________ gekommen sei, bei welchem er sich Frau I.________ in den Weg gestellt habe. Genauer, so Rechtsanwalt B.________ weiter, habe sich der Beschuldigte auf die rechte Seite des Ausgangs gestellt, so dass sich Frau I.________ beim Aussteigen an ihm habe vorbeidrücken müssen. Dabei habe der Beschuldigte sie aber nicht am Aussteigen hindern, sondern lediglich ihre Aufmerksamkeit erlangen wollen. Es gehe zu weit, aus dieser Situation eine Nötigungsabsicht des Beschuldigten abzuleiten. Die Schwelle zum Versuch hätte bloss als überschritten angesehen werden können, wenn sich der Beschuldigte in die Mitte der Tür gestellt und so ein Aussteigen massgeblich erschwert hätte. Allein gestützt auf die Aussagen von Frau I.________ könne auch hier kein Schuldspruch erfolgen. 14.2 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussagen des Beschuldigten seien auch zu diesem Vorfall wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Dies betreffe beispielsweise die Angabe, wonach er beim Aussteigen von Frau I.________ in den Rücken geboxt worden sei. Bezeichnenderweise suche er die Schuld für das Vorgefallene nicht bei sich selber, sondern bei anderen. Es leuchte überdies nicht ein, weshalb man nach einem derartigen Vorfall gemeinsam auf die Polizei hätte warten sollen. Sehr überzeugend seien dagegen die zurückhaltenden und völlig unauffälligen Aussagen der Zeugin I.________, auf welche für die Beurteilung abzustellen sei.

27 15. Beweiswürdigung durch die Kammer 15.1 Unbestrittenes und bestrittenes Geschehen Der Beschuldigte bestreitet nicht, zusammen mit I.________ im gleichen Abteil der S-Bahn Bern - AB.____ (Ortschaft) von Bern nach H.____ (Ortschaft) gefahren und dort gemeinsam mit ihr ausgestiegen zu sein. Er habe I.________ aber nicht am Aussteigen gehindert. Bestritten ist, ob der Beschuldigte I.________ am Aussteigen aus dem Zug zu hindern versuchte, indem er ihr mit seinem Körper den Ausgang versperrte. Objektive Beweismittel sind zu diesem Anklagepunkt keine vorhanden. Es bleibt daher die Würdigung der Aussagen der direkt Beteiligten. Der Melder, der auf dem Perron aus dem Zug heraus ein Handgemenge festgestellt hatte und angab ein Mann schlage auf eine Frau ein (pag. 110), wurde nie einer Befragung unterzogen. Andere Zeugen konnten nicht ausfindig gemacht werden. 15.2 Aussagen von I.________ Frau I.________ wurde erstmals am 16. Februar 2015 polizeilich befragt (pag. 139 ff.) und äusserte sich später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 2016 erneut zum Vorfall (pag. 977 f.). Die Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt und ausführlich zusammengefasst, worauf vorab zu verweisen ist (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1138 f.). Kurz zusammengefasst führte die Zeugin I.________ aus, sie sei am besagten Tag gut gelaunt auf dem Weg zu ihrem Freund im oberen Teil des doppelstöckigen Zuges gesessen, als der Beschuldigte in G._____ (Ortschaft) zugestiegen sei (pag. 140 Z. 23 f.; pag. 977 z. 16 ff.). Kurz bevor sie aufgestanden sei, um den Zug zu verlassen, hätten sich ihre Blicke gekreuzt, wobei sowohl sie als auch er gelächelt bzw. gegrinst hätten (pag. 140 Z. 28 ff.; pag. 977 Z. 20 f.) Als sie sich in Richtung Ausgang begeben habe, sei er ihr gefolgt und habe sie mehrfach gefragt, weshalb sie ihn auslache (pag. 140 Z. 32 ff.; pag. 977 Z. 21 f.). Als der Zug angehalten habe und sich die Türe geöffnet habe, habe sich der Beschuldigte ihr in den Weg gestellt und sie nicht aussteigen lassen. Nachdem sie ihn mehrmals vergeblich aufgefordert habe, sie aussteigen zu lassen, habe sie schliesslich den Beschuldigten mit ein wenig Druck beiseitegeschoben und sei ausgestiegen. Darauf sei der Beschuldigte auch noch ausgestiegen und habe sich ihr auf dem Perron genähert und es sei zu einem kleinen Handgemenge gekommen (pag. 140 Z. 34-40). Schliesslich sei sie über die Gleise geflüchtet (pag.141 Z. 48 f.; pag. 977 Z. 37 f.). 15.3 Aussagen des Beschuldigten Bei der Polizei verweigerte der Beschuldigte am Tag des Vorfalls die Aussage und gab lediglich an, er habe an diesem Tag keine Delikte begangen (pag. 144 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2015 führte er aus, er habe in H.____ (Ortschaft) aussteigen wollen, als ihm die Zeugin I.________ in den Rücken geboxt bzw. ihn gestossen habe (pag. 147 Z. 264 f.). Darauf hin seien sie gemeinsam ausgestiegen und es habe ein «Gestürm» gegeben, weshalb sie beschlossen hätten, die Polizei anzurufen und auf die Polizei zu warten (pag. 147 Z. 257 f. bzw. 265 ff.). Als er diese habe kommen sehen, sei er

28 übers Gleis weggerannt, weil er sich mit der Polizei damals nicht gut verstanden habe (pag. 147 Z. 259 bzw. 279 f.). 15.4 Würdigung der Aussagen und erstellter Sachverhalt Den Aussagen des Beschuldigten mangelt es an logischer Konsistenz und Plausibilität. Weder kann er ein Motiv angeben, weshalb ihn die Zeugin I.________ hätte von hinten «boxen», «stossen» oder ihm «ankommen» sollen. Ein solches ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Mit Blick auf die stetige Weigerung des Beschuldigten wegen dem Vorfall vom 7. März 2014 zur Polizei zu gehen (vgl. dazu pag. 32 und 37 f.), scheint kaum denkbar, dass er zusammen mit der Zeugin I.________ beschlossen haben soll, die Polizei zu alarmieren und mit ihr auf diese zu warten. Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass bei der Polizei nie ein entsprechender Anruf einging, der Beschuldigte über die Gleise flüchtete, als er die Polizeibeamten erblickte und bei seiner späteren Befragung die Aussagen verweigerte. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. März 2014 schilderte der Beschuldigte eine der Version des Opfers angenäherte Geschichte und ändert diese dahingehend ab, dass nicht er das Opfer, sondern – jeweils ohne ersichtlichen Grund – das Opfer ihn angegriffen haben soll. Dies überzeugt nicht. Zudem bringt sich der Beschuldigte damit in eine übertriebene Opferrolle, was seine Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Im Unterschied zum Beschuldigten schilderte die Zeugin I.________ das Geschehen anlässlich beider Befragungen im Kern konstant, widerspruchfrei und nachvollziehbar. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche Realitätskennzeichen: So schilderte sie den Ablauf nicht nur sehr detailliert, sondern schmückte ihn zudem mit zahlreichen wechselseitigen Gesprächsabschnitten aus, welche dazu geführt hätten, dass sich der Beschuldigte ihr in den Weg gestellt habe. Logisch konstant gab sie wieder, wie sich das «Handgemenge» entwickelt habe, sie unbeteiligte Personen um Hilfe gebeten habe und schliesslich über die Gleise geflüchtet sei. Stimmig ergänzte sie die Ausführungen mit ihren damaligen Gedankengängen und führte aus, wie es ihr «chribbelig» geworden sei und wie sie noch nie so etwas erlebt habe (pag. 977 Z. 25 f.). Originell gibt sie beispielsweise wieder, wie sie sich überlegt habe, ob der Beschuldigte unter Umständen ihr Grinsen falsch verstanden haben könnte (pag. 142 Z. 143 f.). Hervorzuheben ist weiter das sehr zurückhaltende Aussageverhalten der Zeugin I.________. So gab sie an, zwar blaue Flecken am rechten Unterarm gehabt zu haben, diese würden aber nicht von Schlägen seitens des Beschuldigten herrühren (pag. 140 Z. 43). Der Beschuldigte sei mehr auf sie zugekommen und sie habe versucht, ihn zurückzustossen (pag. 141 Z. 72 f.). Selbstkritisch gibt sie weiter an, sie habe wohl auch Sachen gesagt, die den Beschuldigten provoziert hätten (pag. 977 Z. 30 f.). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin I.________ als äusserst glaubhaft. Auf sie ist darum abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem die Zeugin I.________ ihm gesagt hatte, sie wolle mit ihm nichts zu tun haben und nichts mit ihm trinken gehen, am Aussteigen hinderte, indem er bei der Ausgangstüre des Zuges vor sie hin stand. Nach mehreren vergeblichen Aufforderungen, sie aussteigen zu lassen, schob ihn I.________ mit Händedruck zur Seite und konnte aussteigen.

29 16. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 16.1 Objektiver Tatbestand Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen erörtert und den Sachverhalt korrekt subsumiert; darauf ist vorab zu verweisen (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1162 ff.). Das Sich-in-den-Weg-Stellen des Beschuldigten beim Ausgang eines Zugwagens, um das Aussteigen einer Person zu verhindern, stellt weder eine Gewalthandlung, noch eine Drohung dar. In Frage kommt dagegen eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit». Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen (BGE 101 IV 167 E. 2). Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit anerkannte das Bundesgericht beispielsweise die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg, die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 43 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.2). Angesichts der weiten Formulierung ist die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» restriktiv auszulegen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Indem sich der Beschuldigte der Zeugin I.________ in den Weg stellte, wollte er das Opfer zwingen, im Zug zu verbleiben bzw. das Aussteigen zu unterlassen. Wenn auch die Intensität der Hinderung nur von kurzer Dauer war, wären die Folgen für die Verletzung der freien Willensbetätigung langandauernder gewesen; hätte doch die Zeugin I.________ bis mindestens zur nächsten Station mitfahren müssen, um dort auszusteigen und auf einen entgegenkommenden Zug in die Gegenrichtung zu warten. Entscheidend ist weiter, dass sich der Beschuldigte in der Weise vor dem Opfer aufbaute, dass dieses nur unter physischer Druckeinwirkung auf den Beschuldigten tatsächlich aussteigen konnte; ob dies nun in der Mitte oder am Rande des Ausgangs geschah, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht entscheidend. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Da dem Beschuldigten sein Vorhaben nicht gelang, weil sich die Geschädigte erfolgreich zur Wehr setzte, liegt lediglich der Versuch einer Nötigung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB).

30 16.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wollte offensichtlich verhindern, dass die Zeugin I.________ an dem von ihr gewählten Ort aussteigen konnte. Es liegt direkter Vorsatz vor. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit auch subjektiv erfüllt. 16.3 Rechtswidrigkeit Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit im Unterschied zu den andern Delikten des StGB positiv begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Nötigung nur strafbar, wenn der damit verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstösst. Eine rechtswidrige Nötigung liegt überdies dann vor, wenn die Verknüpfung zwischen einem zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint BGE 101 IV 167 E. 5 mit Hinweisen). Beim Vorgehen des Beschuldigten ist bereits der Zweck unerlaubt, ebenso wie das dafür gewählte Mittel. Das sich körperliche Aufpflanzen vor einer schwächeren Person, um deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, geht über das sozial-übliche Mass hinaus und ist damit widerrechtlich. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist gegeben. 16.4 Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. IV. Zum Vorwurf der Störung des Eisenbahnverkehrs evtl. der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen 17. Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.2 der Anklageschrift (S. 2 f. der Anklageschrift, pag. 520 f.) wird dem Beschuldigten eine Störung des Eisenbahnverkehrs, evtl. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, vorgeworfen. Am 31. Mai 2014 soll der Beschuldigte einen der Tatbestände verwirklicht haben, indem [er] am Bahnhof H.____ (Ortschaft) um ca. 19.03 Uhr mit einer vermutlich mit Metallkügelchen geladenen Gas-Luftdruckpistole auf den aus Bern kommenden Richtung AB.____ (Ortschaft) durchfahrenden Zug _______ der J.________ [AG] schoss und dabei an vier Wagons des Zuges insgesamt bei fünf Fensterscheiben die jeweils äussere Sicherheitsscheibe beschädigte (Einschusslöcher in der äusseren Schicht der Doppelverglasung mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm; Sachschaden in der Höhe von insgesamt CHF 9'259.70). Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Verhalten den Eisenbahnverkehr und das Eigentum der J.________ AG gefährdete. 18. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen des Lokführers und Zeugen AA.________ ab. Ihres Erachtens musste dieser sowohl wegen der präzisen Beschreibung der Person als auch we-

31 gen der zeitlichen Verhältnisse den Beschuldigten beobachtet haben, als er einen Mann auf dem Perron beschrieb, der sich zuerst eine Pistole in den Hosenbund steckte, kurz danach mit einer Pistole gegen den im Bahnhof vorbeifahrenden Regio-Express Bern – AB.____ (Ortschaft) zielte und den Rückstossbewegungen nach zu urteilen auch mehrere Schüsse abgab. 19. Argumente der Parteien im Berufungsverfahren 19.1 Rechtsanwalt B.________ führte aus, es sei nicht bestritten, dass sich der Beschuldigte am besagten Tag am Bahnhof H.____ (Ortschaft) aufgehalten habe. Es werde aber vehement bestritten, dass er dort mit einer Pistole auf einen Zug geschossen habe. Es würden keine objektiven Beweise vorliegen, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprächen und die Verurteilung würde sich ausschliesslich auf die Aussage des Lokführers AA.________ stützen. Dieser habe ausgesagt, den Beschuldigten mit einer schwarzen Pistole gesehen zu haben. Eine entsprechende Pistole habe der Beschuldigte aber weder auf sich getragen, noch habe sie – trotz intensiven Nachsuchen – nachträglich sichergestellt werden können. Es sei damit nicht einmal erwiesen, dass der Beschuldigte je eine entsprechende Waffe besessen habe. Die bei ihm später sichergestellte Waffe sei silbrig und habe sich zum angeblichen Tatzeitpunkt nachweislich in Reparatur befunden. Der Zeuge AA.________ habe weiter ausgesagt, er glaube bloss, dass die Person, die er gesehen habe, Schüsse abgegeben habe. Er habe weder Schüsse gehört, noch ein Mündungsfeuer gesehen. Er habe weiter angegeben, die Person nicht derart präzise wahrgenommen zu haben, dass er sie bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen würde. Zu beachten sei weiter, dass dem Beschuldigten zwischen der Auseinandersetzung mit Frau I.________ und der Durchfahrt des Zuges bloss wenige Minuten Zeit geblieben wären, die Waffe vor dem Eintreffen der Polizei derart gut zu verstecken, dass sie nicht hätte gefunden werden können. Mit einem Anrücken der Polizei habe der Beschuldigte sodann gar nicht rechnen müssen. Frau I.________ habe überdies ausgesagt, sie habe den Beschuldigten während der Durchfahrt des Zuges gesehen und dieser habe sich passiv verhalten (pag. 141 Z. 93 f.). Insgesamt würden die Aussagen des Lokführers damit nicht nur keine Stütze in anderen Beweismitteln finden, sie würden diesen vielmehr widersprechen, weshalb darauf nicht abgestützt werden könne. Auch hier würden im Ergebnis erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, weshalb er sowohl mit Blick auf die Störung des Eisenbahnverkehrs, als auch die Sachbeschädigung freizusprechen sei. 19.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, die Aussagen des Beschuldigten seien auch zu diesem Vorwurf wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Nachweislich falsch sei beispielsweise seine Äusserung, er habe das Gilet seines Vaters aufgrund seiner Figur nicht zuknöpfen können; dies werde durch die vorhandenen Polizeifotos direkt widerlegt. Zu präzise, um erfunden zu sein, seien dagegen die Aussagen des Zeugen AA.________, welcher das

32 Wahrgenommene äusserst genau schildere und sich dabei zusätzlich um Objektivität bemühe. Vor diesem Hintergrund könnten die an den Zugwagons nachgewiesenen Schäden keinen anderen als den in der Anklageschrift erwähnten Ursprung haben. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten stehe der Umstand, dass man die Tatwaffe nicht gefunden habe, einer Verurteilung nicht zwingend entgegen; dies sei bereits in verschiedenen Verfahren vorgekommen. Auch aus den Aussagen von Frau I.________ lasse sich nichts anderes ableiten. Sie habe angegeben, sich zeitweise vom Bahnhof entfernt zu haben und erst später wieder zurückgekehrt zu sein. Es sei also durchaus möglich, dass der besagte Zug in der Zwischenzeit durchgefahren sei und sich ihre Aussage (der Beschuldigte habe sich während der Durchfahrt des Zuges ruhig verhalten) auf einen anderen Zug bezogen habe. Rechtlich sei der Tatbestand der Störung des Eisenbahnverkehrs bereits erfüllt, wenn keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben stattgefunden habe. Die alternativ vorausgesetzte Gefährdung des fremden Eigentums sei aber ohne Weiteres gegeben. Dieses sei nicht nur gefährdet, sondern sogar beeinträchtigt worden. 20. Beweiswürdigung durch die Kammer 20.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Bahnhofs H.____ (Ortschaft) aufhielt. Unbestritten bzw. anhand der vorhandenen objektiven Beweismittel hinlänglich belegt ist, dass bei vier Wagen des von Bern nach AB.____ (Ortschaft) verkehrenden Regio-Expresszuges _______ nach Ankunft in AB.____ (Ortschaft) Einschusslöcher in total fünf verschiedene Scheiben festgestellt wurden. Bestritten und abzuklären ist, ob es der Beschuldigte war, der den Schaden an den fünf Bahnwaggonfenstern verursachte und darüber hinaus wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr brachte (Tatbestand von Art. 238 Abs. 1 StGB) oder ob der Beschuldigte (eventualiter) den Eisenbahnbetrieb gefährdete. 20.2 Objektive Beweismittel Es liegen die Schadensmeldung der J.________ AG mit fünf Fotos von beschädigten Bahnwaggonfenstern sowie die Interventionsrapporte der Bahnpolizei mit der Darstellung der Ereignisse vor (pag. 126 ff). Daraus ergeben sich mit Ausnahme der Schadenshöhe für die Reparatur (pag. 126) keine über den Polizeirapport vom 18. Juni 2014 (pag. 108 ff.) hinausgehenden Informationen. Offenbar gingen die Bahnpolizeiorgane nach den ersten Meldungen von einer Schlägerei im Zug aus, in deren Folge eine Person Steine gegen den Zug geworfen habe (pag. 130 f.). Dem erwähnten Anzeigerapport der Polizei (pag. 108 ff.) liegen weitere 12 Fotos mit beschädigten Bahnwaggonfenstern bei (pag. 116-119). Darauf ist jeweils ein Loch in der ersten Sicherheitsscheibe zu erkennen, um welches herum sich spinnenwebenförmig Splitter über die gesamte Scheibe ziehen. Ausser dem Datum

33 (dem 31. Mai 2014) lassen sich dem Fotodossier keine weiteren Informationen oder Beschriftungen entnehmen, so dass daraus z.B. nicht klar wird, wie viele Fenster defekt waren, in welchem Abstand sich die beschädigten Scheiben befanden und welche Grösse die Einschusslöcher aufwiesen. Nachdem der Lokführer des zu dieser Zeit in H.____ (Ortschaft) anhaltenden Zuges eine Person beobachtet hatte, die mit einer Pistole auf den vorbeifahrenden Regio-Express _______ gezielt hatte, wurde am Bahnhof H.____ (Ortschaft) noch gleichen Abends eine Nachsuche vorgenommen (pag. 112). Eine Waffe wurde nicht gefunden, indessen zwei Metallkügelchen mit einem Durchmesser von ca. 3,5 mm (pag. 114). Gemäss Polizeirapport «dürften» diese von einer Gas- Luftdruckpistole stammen (pag. 110). Da die Scheiben durch die J.________ AG bereits abgeklebt worden waren und im Zwischenraum zwischen den äusseren defekten und den inneren intakten Sicherheitsscheiben keine Projektile ersichtlich waren, verzichtete die Polizei auf den Beizug des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD). Auch von einer genaueren Untersuchung der Metallkügelchen wurde nach Rücksprache mit dem Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe abgesehen. Dort brachte die Polizei allerdings gemäss Rapport in Erfahrung, dass eine Gas- Luftdruck-Pistole [bzw. wohl Gas-Druckluft-Pistole], wenn sie mit Metallkügelchen geladen wird, durchaus die nötige Kraft aufbringen könne, um eine Scheibe zu durchdringen und Menschen ernsthaft zu gefährden (Anzeigerapport pag. 112). Den Fotos des Anzeigerapports können im Weiteren auch zwei Fotos des ca. 15 Minuten nach dem Vorfall auf dem Bahnhof H.____ (Ortschaft) angehaltenen Beschuldigten entnommen werden. Sie zeigen ihn in auffallenden dunkelblauen ¾ Hosen mit weissem grossen Blumenmuster und einem dunklen Gilet mit Knöpfen (pag. 115 f.). 20.3 Subjektive Beweismittel 20.3.1 Aussagen des Zeugen AA.________ Bei AA.________ handelt es sich um den Lokführer eines S-Bahn-Zuges, der zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Regio-Express _______ im Bahnhof H.____ (Ortschaft) einfuhr und dann gleich wieder Richtung Bern abfahren wollte. Er wurde schon drei Stunden nach dem Vorfall polizeilich und später als Zeuge von der Staatsanwaltschaft befragt (pag. 132 ff. bzw. 135 ff.). Auf die vollständige und richtige Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139 f.). Als AA.________ als Lokführer mit seiner S-Bahn von AB.____ (Ortschaft) herkommend in den Bahnhof H.____ (Ortschaft) einfuhr, fiel ihm eine Person auf dem Perron neben der Sitzbank auf. Diese stand mit nacktem Oberkörper dort (pag. 133 Z. 18-20). Dann habe er gesehen, wie sich diese Person eine Pistole (diese habe er genau gesehen) in den Hosenbund gesteckt und ein dunkles Gilet übergezogen habe, womit die Pistole im Hosenbund kaschiert worden sei (pag. 133 Z. 20-23). Während die Fahrgäste aus- und eingestiegen seien, habe er im Rückspiegel die Person weiter beobachtet und gesehen, dass sie breitbeinig mit der Pistole in der Hand auf den vorbeifahrenden Schnellzug Bern - AB.____ (Ortschaft) gezielt habe.

34 Es habe einfach so ausgesehen, als schiesse die Person, gehört habe er aber nichts und er habe auch kein Mündungsfeuer oder Rauch gesehen (pag. 133 Z. 24- 27). Die Distanz zu dieser Person habe ca. 20 Meter betragen und sie habe sich ruhig verhalten, bis alle Personen ein- oder ausgestiegen seien, dann habe er auf den Zug gezielt. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe es keine anderen Personen auf dem Perron gehabt. Er habe seine Hupe betätigt, als er das gesehen habe. Da er bereits ein wenig am Rollen gewesen sei, sei die Distanz immer grösser geworden. Er habe aber den Eindruck, dass die Person danach gegangen sei (pag. 133 Z. 27- 32). Ob die Person wirklich geschossen habe oder nur den Rückstoss simuliert habe, so AA.________ weiter, wisse er nicht. Er habe einfach die Pistole gesehen und die Bewegung die ein Rückstoss gemacht hätte. Dies habe die Person mindestens zwei bis dreimal gemacht, die genaue Anzahl könne er aber nicht sagen (pag. 31-35). Der andere Zug sei mit ca. 90 km/h durchgefahren, die Person sei mit einem Abstand von ca. 1,5 Meter davon entfernt gestanden, in einem Winkel von ca. 45 Grad, wobei der Abstand ca. zwei bis drei Meter gewesen sei (pag. 133 Z. 37-39). AA.________ sagte weiter aus, die Person habe sehr kurze rasierte Haare und einen Dreitagebart gehabt, evtl. einen Sonnenbrand am Kopf. Er habe helle Hosen mit einem geometrischen schwarzen Muster und ein ärmelloses dunkles Gilet mit Knöpfen in der Mitte getragen. Dieses habe unten «so Zacken» gehabt und sei über den Hosenbund geragt, so dass man die Pistole nicht mehr gesehen habe.

SK 2018 118 — Bern Obergericht Strafkammern 15.11.2018 SK 2018 118 — Swissrulings