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Bern Obergericht Strafkammern 31.01.2018 SK 2017 54

31 gennaio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,743 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Gefährdung des Lebens, Nötigung, Widerhandlung gegen das SVG, Sachbeschädigung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 54 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Gefährdung des Lebens, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Oktober 2016 (PEN 2016 392)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. Oktober 2016 frei von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 18. August 2015 auf der Autobahn A1/A6 zwischen Schüpfen und der Raststätte Grauholz durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Es erklärte den Beschuldigten hingegen der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, der zweifachen groben Verkehrsregelverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig, und verurteilte ihn dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 5‘345.00 (zusätzlich CHF 1‘000.00 bei schriftlicher Begründung). Im Zivilpunkt verurteilte es den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1‘039.80 Schadenersatz an C.________ (Straf- und Zivilkläger, im Folgenden: Privatkläger) (pag. 178 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 4. November 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 219). Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland meldete am 7. November 2016 ebenfalls fristgerecht Berufung an (pag. 221). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (pag. 225 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 22. Februar 2017 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 231 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf den erfolgten Freispruch bzw. die Qualifikation der fraglichen Handlung als grobe Verkehrsregelverletzung sowie auf das Strafmass (pag. 233). Am 27. Februar 2017 erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 234 f.). Dieser ficht das Urteil vollumfänglich an (pag. 234). Mit Eingabe vom 3. März 2017 machte der Privatkläger insbesondere auf kleine Fehler in Bezug auf Daten in den Berufungserklärungen aufmerksam, ohne ein Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erheben (pag. 248 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2017 auf einen Nichteintretensantrag in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten. Gleichzeitig wandelte sie ihre eigenständige Berufung in eine Anschlussberufung um und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag. 256 f.). Der Beschuldigte liess sich zur Eintretensfrage innert Frist nicht vernehmen (pag. 258). Nachdem sich auch der Privatkläger (pag. 262) und der Beschuldigte (pag. 264) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten, ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 24. April 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an (pag. 266). Am 9. Juni 2017 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbe-

3 gründung ein (pag. 281 ff.). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 20. Juni 2017 sinngemäss auf eine Stellungnahme (pag. 296). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 11. Juli 2017 Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten und begründete ihre Anschlussberufung (pag. 298 ff.). Am 18. August 2017 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme/Replik ein (pag. 315 ff.). Mit Verfügung vom 29. August 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger nicht hat vernehmen lassen und erachtete den Schriftenwechsel vorbehältlich einer weiteren substanziellen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und/oder des Privatklägers als geschlossen (pag. 324 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete im Namen und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 281): a) Freisprüche von sämtlichen Tatvorwürfen b) Kostentragung der unter- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat c) Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung Die von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten und begründeten Anträge lauteten folgendermassen (pag. 299): 1. A.________ sei schuldig zu erklären 1.1 der Gefährdung des Lebens, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A1/A6 zwischen Schüpfen und der Raststätte Grauholz durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; 1.2 der Gefährdung des Lebens, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 zwischen Schüpfen und Schönbühl durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes bei Nebeneinanderfahren (Abdrängen); 1.3 der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6/A1 zwischen Schüpfen und Bern (Verzweigung Wankdorf) durch 1.3.1 qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes beim Nebeneinanderfahren (Abdrängen); 1.3.2 qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren; 1.3.3 grobe Verkehrsregelverletzung, durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei ordnungsgemässer Benützung der Strasse; 1.4 der Nötigung, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A6 Schüpfen-Schönbühl; 1.5 der Sachbeschädigung, begangen am 18.08.2015 auf der Autobahn A1 in Bern (bei der Verzweigung Wankdorf); 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00. Dier Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 30 Tage festzusetzen. 2.3 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 300.00 nach Art. 21 VKD). Der Privatkläger stellte keine förmlichen Anträge.

4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihn belastet, vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Anschlussberufung den Freispruch, die rechtliche Qualifikation und das Strafmass. Die Kammer ist im Umfang der Anschlussberufung nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2017 ersuchte der Beschuldigte darum, sein Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 2016 und die Arbeitsbestätigung vom 13. Februar 2017 seien zu den Akten zu erkennen (pag. 234 f.). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Beweisantrag gutgeheissen und die beiden Dokumente zu den Akten erkannt (pag. 259). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 267, 272, 275 f.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde von Amtes wegen zusätzlich ein aktueller ADMAS-Auszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 288, 293). 6. Amtliche Verteidigung Am 9. Juni 2017 beantragte der Beschuldigte die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Verfahren vor oberer Instanz (pag. 281). Eine beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 Bst. b StPO). Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe und des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine zusätzliche Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bzw. ein Strafmass von 23 Monaten Freiheitsstrafe beantragt, erachtet die Kammer die Verteidigung des rechtsunkundigen Beschuldigten zur Wahrung seiner Interessen als geboten. Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3‘900.00 (pag. 271), womit es ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die Kosten seiner Verteidigung zeitnah aufzubringen. Rechtsanwältin B.________ hat den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten und ist mit dem Fall vertraut. Sie ist daher rückwirkend für das oberinstanzliche Verfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen.

5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 13. Mai 2016 folgende Handlungen vorgeworfen: - Gefährdung des Lebens und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), angeblich begangen am 18. August 2015 ca. 16.30 Uhr auf der Autobahn A1 zwischen der Einfahrt Schüpfen und der Raststätte Grauholz durch zu nahes Auffahren. Dadurch soll der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser Weise eine Situation geschaffen haben, in der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit Todesfolge für D.________ und E.________ – dem Fahrer und der Beifahrerin im Fahrzeug G.________ (Fahrzeugmarke) – bestanden habe, wobei der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Weiter soll der Beschuldigte damit auch eine unmittelbare Lebensgefahr für die Insassen des Fahrzeugs G.________ (Fahrzeugmarke) geschaffen haben. (pag. 88 f.). - Gefährdung des Lebens, Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), angeblich begangen am 18. August 2015, ca. 16.30 Uhr auf der Autobahn A1 zwischen der Einfahrt Schüpfen und der Raststätte Grauholz, indem der Beschuldigte vorsätzlich ungenügenden Abstand beim Fahren neben dem G.________ (Fahrzeugmarke) eingehalten haben und damit vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten eingegangen sein soll. Weiter soll der Beschuldigte damit auch eine unmittelbare Lebensgefahr für die Insassen des Fahrzeugs G.________ (Fahrzeugmarke) geschaffen haben. Zudem soll der Beschuldigte damit D.________ zum teilweisen Befahren des Pannenstreifens genötigt haben (pag. 89 f.). - Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 18. August 2015, ca. 16.30 Uhr auf der Autobahn A1 zwischen der Raststätte Grauholz und der Verzweigung Wankdorf, indem der Beschuldigte einen kleinen harten Gegenstand aus dem Beifahrerfenster gegen den Personenwagen G.________ (Fahrzeugmarke) geworfen haben soll. Durch dieses Vorgehen soll er den Fahrer des G.________ (Fahrzeugmarke)s im ordnungsgemässen Benutzen der Strassen behindert und gegen das Verbot, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen, verstossen haben (pag. 90 f.). - Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18. August 2015 ca. 16.30 Uhr auf der Autobahn A1 bei der Verzweigung Wankdorf, indem der Beschuldigte einen kleinen harten Gegenstand aus dem Beifahrerfenster geworfen haben und damit die linke Beifahrertüre des G.________ (Fahrzeugmarke)s getroffen und beschädigt haben soll (Schaden ca. CHF 1‘039.80, pag. 91). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend und ausführlich wiedergegeben, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden

6 kann (pag. 188 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen. Am 18. August 2015 fuhren D.________ (Fahrer) und seine damalige Freundin E.________ mit dem G.________ (Fahrzeugmarke) von E.________s Vater von Biel herkommend auf der A6 und A1 Richtung F.________. Der Beschuldigte fuhr mit seinem H.________ (Fahrzeugmarke) auf der gleichen Strecke. Es herrschte zwar reger Verkehr, jedoch kein Kolonnenverkehr. Ungefähr auf der Höhe der Einfahrt Münchenbuchsee fuhr der Beschuldigte auf der Überholspur hinter dem G.________ (Fahrzeugmarke) her, welcher die Überholspur nicht freigab. Der Beschuldigte betätigte die Lichthupe, damit D.________ ihm Platz machen würde. Der weitere Sachverhalt ist bestritten und durch die Kammer zu klären. Zu prüfen ist der dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfene Sachverhalt. Es ist zu klären, ob der Beschuldigte zwischen Schüpfen und der Verzweigung Schönbühl dem G.________ (Fahrzeugmarke) nahe auffuhr, und falls ja, welchen Abstand er bei welcher Geschwindigkeit wahrte. Weiter ist die Frage zu klären, ob der Beschuldigte den auf der Normalspur fahrenden G.________ (Fahrzeugmarke) auf den Pannenstreifen abdrängte und ob der Beschuldigte bei der Verzweigung Wankdorf links neben dem G.________ (Fahrzeugmarke) fuhr, einen kleinen harten Gegenstand aus dem Beifahrerfenster gegen die linke hintere Tür des G.________ (Fahrzeugmarke) warf und diesen damit beschädigte. 9. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden, wobei anzumerken ist, dass die Würdigung dieser Beweismittel erst weiter hinten erfolgen wird (pag. 190 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Zu erwähnen ist, dass den objektiven Beweismitteln vorliegend ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. 10. Subjektive Beweismittel 10.1 Einleitende Bemerkung Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Aussagen der beteiligten Personen zusammengefasst wiederzugeben. Gerade angesichts der Bedeutung der subjektiven Beweismittel im vorliegenden Fall ist es jedoch nach Ansicht der Kammer unerlässlich, diese wiederzugeben. Die Zusammenfassung der folgenden Aussagen beschränkt sich jedoch konkret auf den strittigen und durch die Kammer zu prüfenden Sachverhalt. Es wird darauf verzichtet, die weitergehenden Aussagen zusammenzutragen. 10.2 Aussagen D.________ D.________ wurde erstmals am 19. August 2015 als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Freiburg einvernommen (pag. 15 f.). Dabei gab er an, dass er am 18. August 2015 mit dem Fahrzeug G.________ (Fahrzeugmarke) in Begleitung seiner Freundin E.________ auf der Autobahn von Münchenbuchsee Richtung Bern gefahren sei. Auf der Höhe Münchenbuchsee habe er im Rückspiegel ein Fahrzeug bemerkt, welches mit hoher Geschwindigkeit auf das hinter ihm fahrende

7 Fahrzeug aufgefahren sei und dieses bedrängt habe. Als der Automobilist das andere Fahrzeug überholt habe, habe er sich seinem Fahrzeug auf ca. einen halben Meter genähert. Es sei so nahe gewesen, dass bei einem Tempo von ca. 130 km/h nur noch die Frontscheibe des Fahrzeugs sichtbar gewesen sei. Vorerst habe er nicht ausweichen können, da der rechte Streifen besetzt gewesen sei. Der Fahrer habe daraufhin versucht, rechts zu überholen, was ihm jedoch auch nicht gelungen sei. Sobald die rechte Fahrspur frei gewesen sei, sei er auf diese ausgewichen. Das andere Fahrzeug habe ihn jedoch nicht überholt, sondern sei auf seine Höhe aufgefahren, habe rüber geschaut und sich dann wieder zurückfallen lassen. Er sei daraufhin wieder auf die linke Fahrbahn gefahren, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Danach sei der Fahrer wieder sehr nahe aufgefahren, woraufhin er wieder auf die Normalspur ausgewichen sei. Daraufhin habe der Fahrer des andern Fahrzeugs versucht, ihn auf den Pannenstreifen abzudrängen. Anschliessend habe der Fahrer Gas gegeben und sei weggewesen. Bei der Raststätte Grauholz habe er ihn dann wieder gesehen. Er sei mit ca. 60 km/h auf dem rechten Fahrstreifen gefahren, wobei er selbst links auf der Überholspur gefahren sei. Er habe den Eindruck gehabt, der Fahrer habe auf ihn gewartet. Dieser habe sich dann hinter ihm eingespurt und sei ihm gefolgt. Bei der Wankdorf Verzweigung sei er Richtung Freiburg und der andere Fahrer Richtung Thun gefahren. Als sie sich auf gleicher Höhe befunden hätten, habe der andere Fahrer das Beifahrerfenster geöffnet und einen Stein in Richtung seines Fahrzeuges geworfen. Am 18. April 2016 wurde D.________ als Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einvernommen (pag. 17 ff.). Er bestätigte seine bisherigen Aussagen und gab an, sich in der Zwischenzeit von E.________ getrennt zu haben. Er habe das Auto des Vaters seiner damaligen Freundin privat genutzt, da er gerne Auto fahre. Der Beschuldigte sei von Richtung Lyss hergekommen und habe bereits einen VW Sharan hinter ihm bedrängt. Er selbst habe nicht rechts rüber fahren können. Der Beschuldigte sei ihm recht nahe aufgefahren, wobei sie ca. 130 km/h gefahren seien. Sobald es möglich gewesen sei, sei er rechts in eine enge Lücke rein gefahren. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin für ca. 10 Sekunden nicht überholt, woraufhin er wieder auf die Überholspur gewechselt sei. Daraufhin sei der Beschuldigte wieder nah aufgefahren. Er habe dann wieder auf die Normalspur gewechselt. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn auf den Pannenstreifen abgedrängt und sei dann weggefahren. Beim Grauholz seien sie wieder aufeinander getroffen. Auf Frage gab D.________ an, dass der Beschuldigte bei 130 km/h bis auf einen Meter aufgefahren sei. Er hätte nicht vom Gas gehen wollen. Er wisse etwa, wie viel Abstand man nach hinten habe. Der Beschuldigte habe Zeichen gemacht, dass er überholen wollte. Er habe die Lichthupe betätigt und geblinkt, auch anfangs, als er noch gar nicht habe ausweichen können. D.________ verneinte auf Frage, dass er die Bremse angetippt habe. Er habe auf die Normalspur gewechselt, weil er mit seiner Freundin gefahren sei und er so jemanden nicht hinter sich haben wollte. Er gab auf Frage nach dem Abdrängen an, der Beschuldigte sei extrem auf seine Seite rüber gefahren, also auf den rechten Fahrstreifen. Er selbst habe gezwungenermassen auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er habe nicht gewollt, dass es zu einer Berührung komme. Er sei weiter auf die rechte Spur rüber gekommen. Er selbst sei etwa mit dem halben Auto auf dem Pannenstreifen

8 gefahren und der andere mit der Hälfte seines Fahrzeuges auf der rechten Normalspur. Es habe etwa 2 Sekunden gedauert, dann sei der andere weggefahren. Sie hätten Sichtkontakt gehabt, aber er habe keine Geste gegenüber dem Beschuldigten gemacht. Auch dieser habe keine Gesten gemacht. Nach der Raststätte Grauholz hätten sie wieder Sichtkontakt gehabt. Er habe den Beschuldigten überholt. Bei der Verzweigung Thun/Freiburg habe der Beschuldigte die Scheibe runtergelassen und etwas gegen sie geworfen. Auf Frage konnte D.________ nicht angeben, was es gewesen sei. Das Geräusch sei ziemlich gross gewesen, als ob jemand gegen die Türe des Autos knallen würde. Er hätte noch nie erlebt, dass jemand so nahe aufgefahren sei. Er wäre gerne rechts rüber gefahren. Es sei aber nicht gegangen. Man sei schon angespannt, wenn jemand einem so nahe auffahre und zeige, dass er überholen wolle. Weiter gab D.________ an, Herr C.________ sei nicht gross interessiert gewesen und habe die Meinung vertreten, dass man alles über die Versicherung regeln könne und nicht gross zur Polizei gehen müsse. E.________ habe jedoch mit ihrem Vater gesprochen, er selbst sei nicht gross dabei gewesen. D.________ zog sich zudem als Privatkläger zurück, ersuchte jedoch darum, dass ihm der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschuldigten mitgeteilt werde. Auf Frage der Verteidigerin gab D.________ an, er habe gesehen, dass die Scheibe auf der Beifahrerseite unten gewesen sei, als der Beschuldigte sich ca. 5 Meter hinter ihm befunden habe. Er habe einfach eine Wurfbewegung gesehen, jedoch keinen Gegenstand. Der Beschuldigte habe den Arm nicht draussen gehabt. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte hinter ihm gefahren sei und auf Frage, wie er so die Wurfbewegung habe sehen können, gab D.________ an, der Beschuldigte sei nur ca. einen Meter hinter ihm gewesen und sie hätten Sichtkontakt über die Seitenscheibe und seine Frontscheibe gehabt. Beim Verlesen ergänzte er, dass der Beschuldigte unmittelbar neben ihm gewesen sei, als dieser den Gegenstand geworfen habe. Auf Frage der Verteidigung gab D.________ an, der Beschuldigte sei ca. 60 km/h gefahren, da ihn auch Lastwagen überholt hätten. Er selbst sei ca. 100 km/h gefahren. Schliesslich wurde D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal als Zeuge einvernommen (pag. 156 ff.). Er bestätigte seine bisherigen Aussagen und gab an, vorher kurz mit Frau E.________ im Hinblick auf die Hauptverhandlung über den Vorfall gesprochen zu haben. Sie seien auf der Autobahn von Lyss her Richtung Bern gefahren. Er habe gesehen, dass einer hinter ihnen ganz schnell habe fahren wollen. Er habe aber nicht nach rechts auf die Fahrbahn wechseln können, da bei der Einfahrt Münchenbuchsee viele Autos reingekommen seien. Als er dann nach rechts ausgewichen sei, habe der Beschuldigte nicht überholt. Dann sei er wieder auf den Überholstreifen gefahren, da er rechts in einer engen Lücke gefahren sei und den Mindestabstand sonst nicht hätte einhalten können. Als er das zweite Mal rechts gefahren sei, habe der Beschuldigte ihn überholt und auf den Pannenstreifen abgedrängt. Dann sei der Beschuldigte weggefahren. Sie hätten sich dann im Grauholz wieder gesehen, wo er gezwungen gewesen sei, den Beschuldigten zu überholen. Der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit nicht eingehalten, die anderen hätten ihn mittels Hupen dazu aufgefordert, die Geschwindigkeit einzuhalten. Bei der Verzweigung Thun/Freiburg sei er selbst rechts gefahren und der Beschuldigte links. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte

9 etwas aus dem linken offenen Beifahrerfenster gegen ihn geworfen habe. Es habe dann einen Knall gegeben. Auf Frage bestätigte D.________, dass er ca. 130 km/h gefahren sei, danach 100 km/h. Als er den Beschuldigten überholt habe, sei dieser ca. 70-80 km/h gefahren. Beim Wurf des Gegenstandes sei er ca. 85-90 km/h gefahren. Der Beschuldigte sei beim ersten Mal bis auf einen Meter aufgefahren. Er hätte nicht mehr vom Gaspedal gehen wollen. Es habe links einen weissen Streifen und der Beschuldigte sei auf diesen aufgefahren. Er sei etwas links versetzt gefahren. Auf erneute Nachfrage gab D.________ an, es sei sicher nur einen halben Meter bis einen Meter gewesen, mehr nicht. Der Beschuldigte sei ca. 100 bis 200 Meter hinter ihm her gefahren und habe mehrfach auch die Lichthupe betätigt. Sie seien angespannt gewesen. Wäre er alleine im Auto gewesen, wäre er vielleicht vom Gas gegangen. Aber dann hätte es einen Unfall gegeben. Und es sei ja nicht sein Auto gewesen. Er hätte den Beschuldigten gerne vorbeifahren lassen wollen, dies sei aber nicht gegangen. Das zweite Mal sei es genau gleich abgelaufen. Der Beschuldigte habe ihn dann absichtlich nach rechts über den Pannenstreifen abgedrängt. Er sei auf seinen Streifen gekommen und er selbst sei mehr als die Hälfte der Fahrzeugbreite im Pannenstreifen drin gewesen. Das Abdrängen habe bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h vielleicht 5 Sekunden gedauert. Der Beschuldigte sei bis auf 40 cm an ihn herangefahren. Weder er noch der Beschuldigte hätten Gesten gemacht. Nach der Raststätte Grauholz habe er ihn wieder gesehen, in der 80er Zone habe er dann den Stein erhalten. Es sei für dieses Auto ein heftiger Aufprall gewesen. Das Auto sei nicht gut gedämpft. Der Zeuge bestätigte weiter, dass die auf pag. 13 sichtbare Delle vom Vorfall stammen würde. Es sei nur dieser weisse Tupf unterhalb der Scheibe. Er sei etwas schockiert gewesen, weil er nicht gedacht habe, dass es so ausarte. Es sei hart an der Grenze gewesen, aber wenn das mit dem Stein nicht gewesen wäre, hätten sie nichts gemacht. Er sei sicher, dass der Beschuldigte einen Gegenstand geworfen habe, könne aber nicht sagen, was es gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt der Wahrheitspflicht als Zeuge blieb D.________ bei seinen Aussagen. 10.3 Aussagen E.________ E.________ wurde am 1. Dezember 2015 von der Kantonspolizei Freiburg als Auskunftsperson einvernommen (pag. 24 ff.). Auf der Höhe Einfahrt Schüpfen habe D.________ sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein Auto das hinter ihnen fahrende Fahrzeug bedrängt habe. Sie habe D.________ gebeten, auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Nachdem das hinter ihnen fahrende Fahrzeug auf die rechts Spur gewechselt habe, sei das Fahrzeug ganz schnell zu ihnen aufgeschlossen. Sie habe die Szene im rechten Rückspiegel verfolgt. Der Fahrer sei so nahe aufgeschlossen, dass man das Kontrollschild nicht mehr habe lesen können. Eigentlich sei nur noch die Frontscheibe sichtbar gewesen. Sie könne den Abstand nicht in Ziffern benennen, nur dass es ganz gefährlich nahe gewesen sei. Wäre D.________ vom Gas gegangen, hätte es einen Unfall gegeben. D.________ habe sich aber nicht provozieren lassen und auf die rechte Spur gewechselt. Dort habe er sich etwas eindrängen müssen. Der andere Lenker sei dann auf die gleiche Höhe aufgefahren und habe sie böse angeguckt. Anschliessend habe er sich wieder zurückfallen lassen. Kurz darauf, habe D.________ auf die linke Spur gewechselt, um das vordere Fahrzeug zu überholen. Daraufhin sei der andere Lenker wie-

10 der ganz nahe aufgeschlossen. Bei der nächsten Gelegenheit hätten sie wieder auf die rechte Spur gewechselt. Der Fahrer sei erneut aufgeschlossen, habe rüber geschaut und sie mit voller Absicht gegen den Pannenstreifen abgedrängt. Sie schätze, dass sie mit Dreivierteln des Fahrzeuges auf dem Pannenstreifen gewesen seien, als er dann endlich nach links gezogen und beschleunigt habe. Sie seien ungefähr 120-130 km/h gefahren. Der Lenker habe auch den Stinkefinger gezeigt. Auf der Höhe Grauholz hätten sie ihn wieder gesehen. Er sei recht langsam gefahren. Es habe den Eindruck erweckt, als hätte er auf sie warten wollen. Er sei schätzungsweise mit 80 km/h gefahren, die maximal erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei aber 100 km/h. Bei der Verzweigung seien sie rechts Richtung Freiburg eingespurt und der andere Fahrer Richtung Ausfahrt Wankdorf. Der Fahrer habe dann plötzlich das rechte Beifahrerfenster runtergelassen und etwas aus dem fahrenden Auto gegen ihr Fahrzeug geworfen. Sie wisse nicht, was es gewesen sei, nehme aber an, dass es sich um einen Stein gehandelt habe. Das Objekt habe die linke hintere Türe ihres Autos getroffen. Erst dann habe sie die Autonummer notiert. Ihre Eltern hätten ihnen geraten, die Polizei zu verständigen und Anzeige zu erstatten. E.________ verneinte, dass sie den anderen Fahrer provoziert hätten. D.________ sei nicht längere Zeit auf der Überholspur gefahren. Ganz im Gegenteil habe er sich sogar auf die rechte Fahrspur gedrängt. Am 18. April 2016 wurde E.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als Zeugin einvernommen (pag. 28 ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und gab an, dass D.________ ihr Exfreund sei. Kurz vor der Auffahrt Münchenbuchsee habe Herr D.________ gesehen, dass ein Fahrzeug dem Auto hinter ihnen sehr schnell aufgefahren sei. Sie habe gesagt, dass er rechts halten solle, was jedoch nicht gegangen sei, da von der Auffahrt Münchenbuchsee her Autos auf die Autobahn gefahren seien. Als das Fahrzeug hinter ihnen auf die rechte Spur gewechselt habe, sei ihnen das fragliche Fahrzeug sehr nahe aufgefahren, so dass sie nicht einmal mehr das Autokennzeichen gesehen hätten. Sie seien dann auf die rechte Spur gefahren. Es sei eine sehr knappe Lücke gewesen. Der Fahrer habe sich daraufhin zurückfallen lassen, weswegen sie wieder auf die Überholspur gewechselt hätten. D.________ habe das Auto überholt und sei dann wieder rechts gefahren. Der Fahrer habe sich wohl daran gestört und sie dann auf den Pannenstreifen abgedrängt. Er habe zu ihnen rüber geschaut und sei immer mehr gegen sie gefahren. Sie seien dann auf dem Pannenstreifen gefahren, vielleicht sei noch ein Rad auf der Normalspur gewesen. Der Fahrer habe nicht reagiert und dann Gas gegeben und weiter gefahren. Auf Nachfrage gab E.________ an, dass er parallel zu ihnen gefahren, sie angeschaut und abgedrängt habe. Sie hätten ausweichen müssen, da er immer mehr auf ihre Seite gefahren sei. Anschliessend habe er wieder auf die linke Spur gewechselt und sei weitergefahren. Der Abdrängvorgang habe etwa 10 Sekunden gedauert. Sie hätten den Fahrer erst wieder auf Höhe Grauholz gesehen. Er sei auf der rechten Spur deutlich langsamer als alle anderen gefahren. Sie seien dann Richtung Freiburg eingespurt und hätten an ihm vorbeifahren müssen. Herr D.________ habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass er plötzlich viel langsamer fahre. Plötzlich sei er auf der linken Seite gewesen. Bei der Verzweigung Wankdorf Richtung Freiburg habe es eine Sperrfläche. Dort habe er die Scheibe runter gelassen und etwas geworfen, was ihrer Meinung nach

11 ein Stein gewesen sei. Sie sei erschrocken und hätte nicht damit gerechnet. Es habe ungefähr die Grösse eines 5 Franken Stücks gehabt. Der Beschuldigte habe die Scheibe runtergelassen und ihnen etwas angeworfen. Sie sei geschockt gewesen und habe gezittert. Sie hätte als Fahrerin nicht gewusst, wie reagieren. Zu Hause hätten sie den Schaden gesehen. Wenn kein Sachschaden entstanden wäre, hätten sie keine Anzeige eingereicht. Sie sei jedoch dabei gewesen, das Auto abzubezahlen. Auf Frage gab E.________ an, der Beschuldigte sei – als er sich habe zurückfallen lassen – auf der Überholspur geblieben. Sie seien nur auf die Normalspur gefahren, um ihn passieren zu lassen. Sie wisse nicht mehr, ob er die Lichthupe betätigt habe. Herr D.________ habe nicht gebremst, als der H.________ (Fahrzeugmarke) nahe aufgefahren sei. Dies hätte keinen Sinn gemacht. Sie hätte ihn gerügt, wenn er das gemacht hätte, ihr sei nicht wohl gewesen in dieser Situation. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte eine Geste gemacht habe, er habe aber böse geschaut. Auch Herr D.________ habe keine Geste gemacht. Das Geräusch, welches der Gegenstand verursacht habe, sei dumpf und laut gewesen und von der Seite her gekommen. Sie hätte schon einmal einen Steinschlag beim alten Auto gehabt. Sie hätte noch nie erlebt, dass ein Auto so nahe aufgefahren sei. E.________ bestätigte auf entsprechende Frage, dass sie die Halterabfrage gemacht habe. Auf Frage der Verteidigung gab E.________ an, ihr Vater habe ihr geraten, Anzeige zu erstatten, da ein Sachschaden entstanden sei. Auch ihr damaliger Freund sei dieser Meinung gewesen. Der Beschuldigte habe den Gegenstand auf Höhe der Sperrfläche mit der rechten Hand geworfen. Er habe die Scheibe runter gelassen, auf den Beifahrersitz gegriffen und etwas rausgeworfen. Es sei etwas Kleines gewesen, da es in seiner geschlossenen Hand Platz gehabt habe. Der Schaden sei nicht gross gewesen und hätte den Durchmesser eines 1 Franken Stücks gehabt. Auf Vorhalt des Fotos gab sie an, die entstandene Beschädigung sei nur der kleine Punkt unterhalb der Seitenscheibe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte E.________ als Zeugin ihre bisherigen Aussagen. Auf Frage, ob sie mit D.________ über den Vorfall geredet habe, gab sie an, sie hätten nicht über den Inhalt gesprochen. Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen von D.________ gab sie schliesslich zu, sie hätten schon darüber geredet, da sie beide nervös gewesen seien. Zum Sachverhalt sagte E.________ aus, dass sich bei der Auffahrt Schüpfen ein Auto hinter ihnen befunden habe, welches von einem anderen bedrängt worden sei. Sie hätten dann nicht auf die Seite ausweichen können, weil von der Auffahrt her Autos reingekommen seien. Sie hätten dann aber sobald es möglich gewesen sei auf die rechte Spur gewechselt. Das Auto, welches gedrängelt habe, habe dann aber nicht vorbeifahren wollen. Da die Lücke sehr knapp gewesen sei und D.________ stark hätte bremsen müssen, seien sie wieder auf die linke Spur rübergefahren. Das andere Fahrzeug sei dann wieder aufgefahren. Sie hätten dann wieder auf die rechte Spur gewechselt und seien dann vom Beschuldigten bedrängt und auf den Pannenstreifen gedrängt worden. Sie seien ca. zu ¾ auf dem Pannenstreifen gefahren. Dann sei er vorbeigefahren und sie hätten ihn bis auf Höhe Grauholz nicht mehr gesehen. Dort sei er D.________ wieder aufgefallen, weil er ganz rechts langsam gefahren sei und ihn alle hätten überholen müssen. Das hätten sie dann auch gemacht. Da noch ein Auto zwischen ihnen gewesen sei, hätten sie nicht gedacht,

12 dass er sie bemerkt habe. Bei der Verzweigung Freiburg/Wankdorf habe es eine grosse Sperrfläche. Dort habe er die rechte Scheibe runtergelassen und etwas aus dem Auto geworfen. Sie seien davon ausgegangen, dass es ein Stein gewesen sei, sie hätten ihn aber nicht gesehen, aber es hätte dementsprechend getönt. Auf Frage des Gerichtspräsidenten gab E.________ an, der Beschuldigte sei wohl bis wenige Meter aufgefahren, es sei jedoch schwierig zu sagen wie nahe. Sie hätten das Kontrollschild und einen Teil der Motorhaube nicht mehr gesehen. Wäre D.________ vom Gas gegangen, hätte es geknallt. Auf Vorhalt eines Metermasses präzisierte sie, dass es wohl nicht viel mehr als einen Meter gewesen sei, wenn sie das Nummernschild nicht mehr sehen könne. Sie sei aber nicht gut im Schätzen. Der Beschuldigte sei ca. 5-10 Sekunden so gefahren. Der Beschuldigte habe die Lichthupe betätigt. Auf Vorhalt, dass sie sich gemäss früheren Aussagen daran nicht erinnern konnte, gab sie an, sie wolle es nicht behaupten und dem Beschuldigten nichts unterstellen, es sei schon lange her. Herrn D.________ habe sie gesagt, er solle aus dem Weg gehen, was er auch gemacht habe. Er sei ca. 120 bis 130 km/h gefahren und habe dann eher etwas Gas geben müssen, wohl ca. 135 km/h, als er in die Lücke gefahren sei. Als der Gegenstand gegen das Auto geflogen sei, seien sie zwischen 80 und 90 km/h gefahren. Auf Frage gab sie an, der Beschuldigte sei beim zweiten Mal gleich nahe aufgefahren und er habe sie glaublich absichtlich abgedrängt. Sie seien ca. 2/3 auf dem Pannenstreifen gefahren und das Abdrängen habe ca. 10 Sekunden gedauert. Es habe seitlich nicht mehr viel gefehlt. Sie hätte nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte Gesten gemacht habe. Ob Herr D.________ Gesten gemacht habe, habe sie nicht mehr in Erinnerung. Darauf habe sie nicht geachtet. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten bestritt sie, dass D.________ gebremst habe. Er hätte nicht einmal vom Gas gehen können. Sie wüsste auch nicht, warum sie ihn nicht hätten vorbeilassen sollen, wenn sie gekonnt hätten. Sie hätten ihn erst auf Höhe Grauholz wieder wahrgenommen. D.________ habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass er jetzt langsam fahre. Der Aufprall des Wurfgeschosses sei schon sehr laut gewesen, was bei dieser Geschwindigkeit nicht erstaune. Sie habe gefragt, wo es sie getroffen habe. Sie hätten dann gesehen, dass es keine Scheibe gewesen sei, woraufhin sie weitergefahren seien. Auf Vorhalt von pag. 13 bestätigte sie, dass die kleine Delle vom Vorfall stamme. Sie hätte nicht gesehen, was der Beschuldigte gegen das Auto geworfen habe. Es sei von der Grösse her ein kleiner Stein oder ein Fünfliber gewesen. Er habe die Beifahrerscheibe runtergelassen, sei auf den Beifahrersitz gelangt und habe etwas rausgeworfen. Nachdem die Zeugin erneut auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, bestätigte sie die Richtigkeit ihrer Aussagen. Auf Frage der Verteidigung, wie sie den Beschuldigten habe sehen können, wo er doch links gefahren sei, gab sie an, dass das Auto vier Scheiben habe und man relativ gut raus sehe, auch wenn ein Sitz dazwischen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Wurfs sei die Sperrfläche zwischen ihnen gewesen, sie könne aber nicht sagen, wie viel es gewesen sei. Auf erneute Frage gab sie an, dass die Sperrfläche auseinander gehe und breiter werde. Die Zeugin benannte anhand des Gerichtssaales einen Abstand, welcher gemäss Protokoll etwa 2-3 Meter beträgt.

13 10.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 27. Oktober 2015 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 36 ff.). Der Beschuldigte gab an, er sei auf der Autobahn auf dem linken Fahrstreifen von Lyss nach Bern gefahren und habe einen Personenwagen überholen wollen. Er habe ca. 4 Minuten lang gewartet, da das Fahrzeug nicht habe zur Seite gehen wollen. Er habe mehrmals die Lichthupe betätigt. Daraufhin habe der Personenwagen mehrmals abgebremst. Der andere habe dann auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und der Lenker habe ihm, als er auf gleicher Höhe gewesen sei, den Mittelfinger gezeigt. Er sei dann weiter gefahren. Auf Vorhalt, dass er beschuldigt werde, den Mindestabstand bei ca. 130 km/h nicht eingehalten zu haben, gab der Beschuldigte an, dass das Tempo nach Schönbühl reduziert sei, er sei ca. 110 km/h gefahren. Zudem habe Feierabendverkehr geherrscht. Der eingehaltene Abstand sei normal gewesen. Den Vorwurf, dass er versucht habe, das Fahrzeug auf den Pannenstreifen abzudrängen, bestritt er. Auf Vorhalt, dass er langsam gefahren sei und ihn D.________ auf Höhe Grauholz wieder eingeholt habe, gab er an, dass es sein Recht gewesen sei, ihn zu überholen. Der Lenker des G.________ (Fahrzeugmarke) habe ihm den Mittelfinger gezeigt. Er fahre grundsätzlich immer die angegebene Geschwindigkeit. Er sei weniger als 100 km/h gefahren, aber nicht weniger als 90 km/h. Er könne sich nicht erinnern, ob D.________ ihn wieder überholt habe. Den Vorwurf, dass er einen Stein aus dem Fenster geworfen habe, bestritt er. Er habe keinen Stein im Auto und wisse nicht, wieso er einen solchen herumführen sollte. Auf Frage der Verteidigung gab der Beschuldigte an, zwischen Münchenbuchsee und Schönbühl ca. 100-110 km/h gefahren zu sein. D.________ sei 80 km/h gefahren oder weniger. Der Beschuldigte wurde am 18. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland einvernommen (pag. 40 ff.). Auf Vorhalt des strafrechtlichen Vorwurfs gab er an, mit ca. 120 km/h auf der linken Seite hinter dem fraglichen Personenwagen gefahren zu sein. Dieser habe ihn nicht überholen lassen, woraufhin er die Lichthupe betätigt habe. Daraufhin habe das Fahrzeug abgebremst und wieder beschleunigt, damit er reinfahre. Anschliessend sei er auf die rechte Spur gefahren. Er habe ihn jedoch nicht überholen können. Während des Überholens habe der andere ihm den Mittelfinger gezeigt. Er habe ihm darauf angezeigt, dass er mit ihm sprechen wolle, warum er dies tue. Anschliessend sei er weitergefahren. Er habe ihn anschliessend noch einmal gesehen, da sie auf der gleichen Autobahn gefahren seien. Auf Vorhalt des Vorwurfs, dass er einen harten Gegenstand gegen den roten G.________ (Fahrzeugmarke) geworfen habe, gab er an, nichts gemacht und geworfen zu haben. Es sei eine dreispurige Autobahn, er sei ganz links und das andere Fahrzeug ganz rechts gefahren. Er habe gar nichts werfen können, da es in der Mitte ja noch andere Fahrzeuge gehabt habe. Auf Frage, wieso er die Lichthupe betätigt habe, gab er an, dass der andere Fahrer ihn ca. während 4 Minuten nicht habe passieren lassen. D.________ habe ihn gar nicht gesehen, normalerweise lasse man andere Fahrzeuge passieren. Dies sei zwischen Schönbühl und Grauholz gewesen, ein bisschen vor dem Grauholz habe er dann überholen können. Der Beschuldigte gab an, den beiden signalisiert zu haben, dass er mit ihnen sprechen wolle. Als er D.________ überholt habe, habe dieser ihm den Mittelfinger gezeigt. Er habe zuerst keinen Platz gemacht und gebremst. Nach den Motiven ei-

14 ner Falschbelastung gefragt, gab der Beschuldigte an, die beiden hätten eine schlechte Absicht, zuerst hätte D.________ ihn ausgebremst, anschliessend hätte er ihm den Mittelfinger gezeigt. Er habe einen Abstand von ca. 4 Sekunden eingehalten und die Lichthupe nur einmal benutzt. Herr D.________ habe mehrmals gebremst, obwohl kein Auto vor ihm gewesen sei; nur damit er in ihn reinfahre. Er habe die Geschwindigkeit ca. auf 100 km/h reduzieren müssen. Beim ersten Bremsen sei er nahe auf Herrn D.________ aufgefahren, bei den weiteren Bremsmanövern habe er mehr Abstand gehabt, da er sofort gebremst habe. Die rechte Spur sei frei gewesen. Auf Frage der Verteidigung gab er an, D.________ habe von links in die Mitte gewechselt und anschliessend auf die rechte Spur und dann wieder in die Mitte. Er sei zwischen Münchenbuchsee und dem Wankdorf hinter Herrn D.________ auf der linken Spur hergefahren. Als er ihn habe überholen können, sei er auf der mittleren Spur gefahren und dann auf dieser Spur weitergefahren. Bei der Verzweigung Wankdorf sei er auf der rechten Spur der beiden Spuren Richtung Ostring gefahren. Das letzte Mal habe er das andere Fahrzeug im Grauholz gesehen, da sei es hinter ihm gefahren. Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass seine Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft stimmen würden. Am fraglichen Tag sei er auf dem Heimweg gewesen und auf der linken Spur gefahren. Er habe ihm 10, 15 oder 20 Minuten Zeit gegeben, da er ihn habe überholen wollen. D.________ habe jedoch nicht bemerkt, dass er ihn habe überholen wollen, da er mit seiner Freundin am Sprechen gewesen sei. Er habe darum das Fernlicht mehrere Male betätigt. Dies habe D.________ gestört, weswegen dieser mehrmals versucht habe, zu bremsen. Deswegen habe er nun Rückenschmerzen. Er sei auch beim Arzt gewesen und habe sich behandeln lassen. Nur weil er ein erfahrener Autofahrer sei, habe er einen Unfall verhindern können. Dann sei D.________ auf die rechte Spur ausgewichen und habe mit dem Mittelfinger auf ihn gezeigt. Dann sei er weiter Richtung Grauholz gefahren, wo stockender Verkehr geherrscht habe, weswegen er nicht schneller habe fahren können. D.________ sei auf der rechten Spur Richtung Freiburg gewesen. Er habe dann mit der Hand ein Zeichen gemacht zum Sprechen, er habe fragen wollen, was sein Problem sei. Dann sei D.________ weitergefahren. Auf Frage gab der Beschuldigte an, er sei ungefähr mit einem Abstand von 3-4 Sekunden hinter dem Fahrzeug gefahren. D.________ sei zwischen 100 und 120 km/h gefahren. Er habe ihn dann beim Grauholz überholt. Er wisse nicht, wieso die beiden ihn belasten würden. Sie hätten vielleicht Stress gehabt und deshalb nicht gut auf die Strasse geschaut. D.________ sei so 110 km/h gefahren und habe auf 90 km/h abgebremst, was einen Unfall verursachen könne. Auf Vorhalt, dass er früher ausgesagt habe, er habe die Lichthupe nur einmal betätigt, präzisierte er, dass er nicht mehr wisse, ob er einmal oder zweimal die Lichthupe betätigt habe. Auf Vorhalt, dass bei 100 km/h ein Abstand von 4 Sekunden rund 111 Meter betrage, gab er an, dass dies nicht stimme und es keine 100 Meter gewesen seien. Zum Vorwurf hielt der Beschuldigte fest, wenn man Auto fahre, fahre man geradeaus. Man fahre nicht breit. Wenn er das gemacht hätte, hätte er auch die anderen Autos abgedrängt. Es könne nicht sein. Von Münchenbuchsee bis Grauholz sei er hinter D.________ gefahren. Als er ihn dann überholt habe, habe dieser ihm den Mittelfinger gezeigt. Erst bei der Verzweigung habe er

15 bemerkt, dass D.________ wieder neben ihm auf der rechten Spur sei. Die Delle könne von einer Person oder vom Rad kommen. Es könne auch sein, dass die Delle alt sei. Er sei auf der rechten Spur Richtung Ostermundigen gefahren und D.________ auf der linken Spur Richtung Freiburg. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von D.________ als glaubhaft. Er habe den Ablauf farbig, originell, detailliert und nachvollziehbar geschildert und auch selbstbelastende Momente geäussert (pag. 192 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Auch E.________s Aussagen würden ein stimmiges und einheitliches Ganzes ergeben. Sie schildere ihre Gefühle eindrücklich und nachvollziehbar und belaste den Beschuldigten nicht unnötig, auch wenn in wenigen Punkten Unregelmässigkeiten auszumachen seien (pag. 193 f., S. 11 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte mache hingegen widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt. An der Hauptverhandlung habe er erstmals vorgebracht, auf der ganzen Strecke von Münchenbuchsee bis Grauholz hinter D.________ gefahren zu sein. Er gehe zudem auch zum Gegenangriff über und schildere, dass er ausgebremst worden sei, was bei dem von ihm angegebenen Abstand von 4 Sekunden schwer möglich wäre. Schliesslich habe er auch über ein Jahr nach dem Vorfall ein Arztzeugnis eingereicht, welches keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zum Vorfall aufweise (pag. 194 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen, welche im Übrigen mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem G.________ (Fahrzeugmarke) über mehrere Sekunden hinweg bis auf einen Meter Abstand aufgefahren sei. Er habe aus Rache respektive zur blossen Machtdemonstration gehandelt, weil er zuvor nicht umgehend vorbeigelassen worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den G.________ (Fahrzeugmarke) während mehreren Sekunden bis mindestens zur Hälfte der Fahrzeugbreite auf den Pannenstreifen abgedrängt habe. Bei beiden Fahrmanövern seien die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Auch bezüglich des Wurfs des kleinen harten Gegenstands sei auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen abzustellen (pag. 196 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung). 12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Sachverhaltsmässig bringt die Verteidigung vor, bereits die Tatsache, dass reger Verkehr auf der Autobahn geherrscht habe und keine weiteren Fahrzeuge involviert worden seien, lasse Zweifel an den von den Zeugen geschilderten Ereignissen aufkommen. Als belastendes Beweismittel würden einzig die Aussagen der beiden Zeugen vorliegen, welche nicht kongruent seien. Zudem würden die beiden in einem engen Verhältnis zueinander stehen. Der Sachverhalt könne daher nicht als erwiesen betrachtet werden (pag. 282). Zum Vorwurf der Sachbeschädigung bringt die Verteidigung vor, dass die Verzweigung Wankdorf insbesondere zu Stosszeiten eine der verkehrsreichsten Strassen von Bern sei. Es sei D.________ gar nicht möglich gewesen, den Beschuldigten

16 bzw. dessen Verhalten zu beobachten. Bei dichtem Verkehr sei es schwierig, durch den Rückspiegel eine offene Autoscheibe zu erkennen; zudem hätte sich das Fahrzeug des Beschuldigten ohnehin im toten Winkel befunden. Auch wenn D.________ den Kopf gedreht hätte, hätte er nichts beobachten können. Die breite B-Säule seines Fahrzeugs hätte ihm auch die Sicht auf eine allfällige Wurfbewegung nehmen müssen. Die Aussagen von D.________ könnten auch darum nicht zutreffend sein, weil es nicht möglich sei, einen Gegenstand aus dem fahrenden Fahrzeug nach vorne zu werfen. Auch beim parallelen Fahren sei ein solches Manöver nicht vorstellbar. Noch unwahrscheinlicher erscheine diese Schilderung, wenn man bedenke, dass sich die Sperrfläche zwischen den beiden Autos befunden habe. Auch habe es sich gemäss den Aussagen von E.________ nur um einen kleinen Gegenstand gehandelt, was den Vorfall aus physikalischer Sicht als umso unwahrscheinlicher erscheinen lasse. Der Schaden erwecke vielmehr den Anschein eines klassischen Parkschadens (pag. 284). In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung rügt die Verteidigung, dass der Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens zum Schaden durch die Vorinstanz abgewiesen worden sei. Ein greifbarer Entlastungsbeweis sei nicht ergriffen worden. Die Aussagen der Zeugen zum Wurf des Gegenstandes seien widersprüchlich und würden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (pag. 316 f.). Der Beschuldigte habe insbesondere zum eingehaltenen Mindestabstand gleichbleibende Aussagen gemacht und seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar präzisiert (pag. 317). Die Annahme, dass der Beschuldigte zur blossen Machtdemonstration gehandelt habe, sei nicht haltbar. Angesichts des grossen Verkehrsaufkommens hätte es diesfalls zu mehreren Vorfällen kommen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte D.________ derart hätte bedrängen sollen, wenn es im Kolonnenverkehr gar keine Ausweichmöglichkeit auf die rechte Spur gegeben hätte und diesem ein Ausweichen unmöglich gewesen wäre. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass D.________ den Beschuldigten provoziert und ohne Grund die Überholspur blockiert habe (pag. 318). 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung vollumfänglich gefolgt werden könne. Dass die beiden Zeugen bezüglich gewisser Details wie Zeitdauer und Abstände nicht übereinstimmende Aussagen machen würden, vermöge keine Zweifel zu begründen. Die Halterabfrage von E.________ weise vielmehr darauf hin, dass der Sachverhalt wie geschildert stattgefunden habe (pag. 300). Bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei festzuhalten, dass der geschilderte Sachverhalt zwar aussergewöhnlich, nicht jedoch unmöglich sei. Es sei durchaus möglich, dass D.________ die Wurfbewegung habe beobachten können. Insbesondere der Beifahrerin sei dies ohne weiteres möglich gewesen. Dass nicht abschliessend geklärt werden könne, welcher Gegenstand geworfen worden sei, sei unerheblich (pag. 301 f.).

17 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Würdigung der Aussagen von D.________ Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz die Aussagen von D.________ als glaubhaft. Sie sind genau, detailliert, nachvollziehbar und grundsätzlich in sich logisch (vgl. auch pag. 192 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Seine Aussagen sind zudem durchaus differenziert und enthalten auch selbstbelastende Elemente. So hat D.________ bereits bei der ersten Einvernahme angegeben, mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Aussage ist er denn auch stets geblieben. D.________ gestand weiter auch ein, dass er – wäre seine Freundin nicht dabei gewesen und wäre er mit seinem eigenen Fahrzeug gefahren – sich durchaus hätte provozieren lassen und eventuell anders reagiert hätte. D.________ machte auch ehrliche Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und gestand – im Gegensatz zu E.________ – ein, mit dieser vor der Verhandlung noch einmal über den Vorfall gesprochen zu haben. Die Aussagen von D.________ enthalten zwar auch einige Ungenauigkeiten, diese sind jedoch nachvollziehbar. Zum einen ist eine Schätzung des durch den Beschuldigten eingehaltenen Abstands in Metern schwierig. Zum anderen wurde der Abstand sowohl von ihm als auch von E.________ insofern gleichbleibend beschrieben, als sie beide angaben, dass der Beschuldigte derart nahe aufgefahren sei, dass das Nummernschild und ein Teil der Motorhaube nicht mehr erkennbar gewesen seien. Ihre Aussagen zum Mindestabstand sind damit stets gleich geblieben. Zwar sind bezüglich der Frage, wie der Abdrängvorgang vonstatten ging, gewisse Ungenauigkeiten vorhanden. Auch diese betreffen jedoch wiederum nur Schätzungen des Abstands und nicht das Kerngeschehen. So gab D.________ anfangs an, bis zur Hälfte der Fahrzeugbreite auf den Pannenstreifen abgedrängt worden zu sein. Später hielt er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass es ca. ¾ gewesen seien. Dass hier – insbesondere auch mit Blick auf die gleichlautenden Aussagen von E.________ – eine gewisse Aggravierungstendenz vorliegen könnte, bleibt für die Frage nach dem Kerngeschehen ohne Belang. Gerade Fragen nach der Geschwindigkeit und nach (Zeit)abständen können oft nur schwer beantwortet bzw. geschätzt werden. Diese Schätzungen sind von persönlichen Einschätzungen geprägt, welche sich mit dem Zeitablauf bzw. in der Erinnerung auch leicht verändern können. Sind Widersprüche oder Ungenauigkeiten in solchen Angaben auszumachen, ist dem daher nach Ansicht der Kammer keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. 13.2 Würdigung der Aussagen von E.________ Auch E.________ schilderte den Vorfall im Kerngeschehen gleichbleibend, detailliert und glaubhaft, weswegen ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 193 f., S 11 der Entscheidbegründung). Ihre Aussagen stimmen im Kern mit den Angaben von D.________ überein. In gewissen Punkten sind jedoch auch Unterschiede auszumachen. So beispielsweise bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte auch versucht habe, sie rechts zu überholen. Dies ist nach Ansicht der Kammer darauf zurückzuführen, dass E.________ als Beifahrerin ihren Fokus auf andere Punkte gerichtet und nicht denselben Blickwinkel wie der Fahrer eingenommen hatte. Gerade diese Unterschiede sprechen

18 jedoch dafür, dass es sich beim geschilderten Vorfall um tatsächlich Erlebtes handelt. Wäre der Vorfall von den beiden Zeugen erfunden worden, wäre davon auszugehen, dass sie beide bezüglich des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten deckungsgleiche Angaben gemacht hätten. Dies ist jedoch in Bezug auf den Versuch des Rechtsüberholens – welcher ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist – nicht der Fall. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass in den Aussagen von E.________ auch gewisse Widersprüche auszumachen sind. So gab sie beispielsweise zuerst an, der Beschuldigte habe ihnen den Mittelfinger gezeigt. Später wich sie von dieser Aussage wieder ab. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Lichthupe betätigt hatte, beantwortete sie widersprüchlich. Schliesslich wirft insbesondere ihre wahrheitswidrige (später korrigierte) Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Fragen auf, wonach sie sich mit ihrem Exfreund im Hinblick auf die Hauptverhandlung nicht über den Vorfall unterhalten habe. Festzuhalten ist jedoch, dass die Widersprüche nicht das vorliegend relevante und zu prüfende Kerngeschehen betreffen. Wie bereits erwähnt, vermögen auch gewisse Aggravierungstendenzen bzw. Übertreibungen keine Zweifel am gleichbleibend geschilderten Kerngeschehen zu wecken. Ein vorsätzliches Kolludieren kann jedenfalls ausgeschlossen werden, zumal D.________ ihre vorgängige Diskussion ansonsten kaum erwähnt haben dürfte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer die Aussagen von E.________ betreffend das Kerngeschehen als glaubhaft erachtet und darauf abstellt. 13.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten gestaltet sich schwierig, da der von den beiden Zeugen geschilderte Sachverhalt von ihm gänzlich bestritten wird. Dass der Beschuldigte den (nicht existenten) Vorfall nicht detailliert schildern kann, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ist in dieser Konstellation daher von besonderer Bedeutung. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten eher knapp und unstrukturiert. Gerade seine Aussagen in der ersten Einvernahme wirken eher wirr und ausweichend. So ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschuldigte den vom einvernehmenden Polizisten angesprochenen Sachverhalt nicht einordnen kann. Auf Frage nach seinem Tempo auf der Höhe Grauholz bezog sich der Beschuldigte auf das Überholmanöver, welches gemäss den Angaben der Zeugen bereits zwischen Münchenbuchsee und Schönbühl stattgefunden haben soll (vgl. pag. 38). Diese ausweichenden Angaben könnten jedoch durchaus auch so gedeutet werden, dass der Beschuldigte keine Kenntnis des ihm vorgeworfenen Sachverhalts hat, weil dieser gar nicht stattgefunden hat bzw. für ihn nicht von Bedeutung war. Aus seinen teils sprunghaften und nicht chronologischen Angaben kann daher nicht ohne weiteres etwas zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Auch die unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit können nicht unbesehen als Lügensignal gewertet werden, zumal wie erwähnt in dieser Hinsicht ungenaue Angaben und falsche Einschätzungen, welche später dann wiederum korrigiert werden, erfahrungsgemäss recht häufig sind. Auffällig und belastend ist jedoch, dass seine Aussagen zur Geschwindigkeit doch erheblich differieren. Bezüglich der Frage des Abstands hat der Beschuldigte jedoch stets gleich-

19 bleibende Aussagen (4 Sekunden) gemacht. Erst auf Vorhalt der Umrechnung dieses Abstands in Metern hat der Beschuldigte seine Angaben korrigiert, was – wie die Verteidigung zutreffend darlegt – durchaus nachvollziehbar ist. Auch kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, er sei auf der gesamten Strecke zwischen Münchenbuchsee und Schönbühl hinter D.________ hergefahren. Wie lange er sich hinter dem G.________ (Fahrzeugmarke) befunden hatte, wurde der Beschuldigte in den vorangehenden Einvernahmen nämlich nicht explizit gefragt. Befremdend wirken hingegen die erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Rückenbeschwerden, welche durch das angebliche Bremsmanöver von D.________ entstanden sein sollen. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall und diesen Leiden ist offensichtlich nicht gegeben, zumal es zu keinem Zeitpunkt zu einer Kollision gekommen ist. Dieses Vorbringen des Beschuldigten kann sowohl als Lügensignal (unbelegter Gegenangriff), als auch als fehlgeleitete Verteidigungsstrategie gedeutet werden. Ein deutlicher Widerspruch ist hingegen in den Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall an der Verzweigung Wankdorf auszumachen. So gab der Beschuldigte am 18. April 2016 an, er hätte gar nichts werfen können, da er ganz links und D.________ ganz rechts gefahren sei und es in der Mitte noch weitere Verkehrsteilnehmer gehabt habe (pag. 41). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er hingegen an, dass er auf der rechten Spur Richtung Ostermundigen und D.________ auf der linken Spur Richtung Freiburg gefahren sei (pag. 169), wobei sich in dieser Konstellation bei einer vierspurigen Autobahn kein weiterer Verkehrsteilnehmer zwischen den beiden Fahrzeugen hätte aufhalten können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als durchwegs unglaubhaft zu bezeichnen sind. Sie sind jedoch bei der Prüfung, ob der von den Zeugen vorgebrachte Sachverhalt oder derjenige des Beschuldigten als erwiesen anzusehen ist, jeweils im Kontext der gesamten Beweismittel und Umstände zu würdigen. 13.4 Beweiswürdigung des ersten Vorfalls / Tatkomplex 1 Zunächst einmal ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass aufgrund der von E.________ getätigten Halterabfrage und der am nächsten Tag erfolgten Strafanzeige davon ausgegangen werden muss, dass es auf der Autobahn zu einem (oder mehreren) Vorfällen zwischen dem Fahrzeug der beiden Zeugen und demjenigen des Beschuldigten gekommen sein muss. Diese Vorfälle müssen im Wesentlichen entweder so wie vom Beschuldigten oder wie von den beiden Zeugen geschildert abgelaufen sein. Es ist daher zu prüfen, welche Schilderung wahrscheinlicher erscheint und insgesamt als erwiesen betrachtet werden kann. Einleitend ist weiter darauf hinzuweisen, dass die von E.________ und D.________ geäusserten Vorwürfe äusserst schwer wiegen und keine nachvollziehbaren Gründe für eine derart schwer wiegende Falschbelastung ersichtlich sind. Beide Zeugen wurden anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt auf ihre Wahrheitspflicht und die Bedeutung ihrer Aussagen hingewiesen. Beide haben ihre Aussagen vollumfänglich bestätigt. Kommt hinzu, dass D.________ und

20 E.________ bereits anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft kein Paar mehr waren. Für das Aufrechterhalten einer falschen Aussage bestand damit für beide kein ersichtlicher Anlass mehr. Zunächst einmal ist auf den vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt einzugehen. Der Beschuldigte brachte im Wesentlichen vor, D.________ habe gegen das Rechtsfahrgebot verstossen und zwischen Münchenbuchsee und Grauholz die linke Überholspur blockiert. Er habe zudem mehrere Schikanebremsstopps eingelegt und ihn zum Abbremsen gezwungen. Zwar ist durchaus vorstellbar, dass D.________ den nahe auffahrenden Beschuldigten durch das Einlegen von Bremsmanövern provoziert haben könnte. Solche Bremsmanöver werden jedoch in der Regel durch zu nahes Auffahren provoziert. Die Aussagen der beiden Zeugen, wonach der Beschuldigte ihrem Fahrzeug gefährlich nahe aufgefahren sei, vermag diese Behauptung des Beschuldigten daher nicht zu entkräften. Sowohl D.________ als auch E.________ legten glaubhaft dar, dass der Beschuldigte sehr nahe aufgeschlossen habe, so dass sein Kontrollschild und ein Teil der Motorhaube nicht mehr sichtbar gewesen seien. Auf diese konstanten und glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen ist abzustellen. Davon ausgehend erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass D.________ tatsächlich Schikanebremsungen eingeleitet hatte. Bei eher dichtem Verkehr und einem Tempo von 130 km/h wären solche Bremsmanöver äusserst gefährlich gewesen. Dass D.________ ein derartiges Risiko eingegangen wäre, erachtet die Kammer mit Blick darauf, dass sich seine Freundin im (fremden) Fahrzeug befunden hatte, als unwahrscheinlich. So hat D.________ auch überzeugend und durchaus ehrlich dargelegt, dass er sich unter Umständen – wenn es sich um sein Fahrzeug gehandelt hätte – hätte provozieren lassen. Diese beiden Umstände – seine Freundin war anwesend und er fuhr das Auto des Vaters seiner Freundin – hielten ihn jedoch davon ab. E.________ versicherte denn auch ebenso glaubhaft, ihren Freund dazu aufgefordert zu haben, auf die rechte Spur zu wechseln. Schliesslich ist nur schwer vorstellbar, dass D.________ wie vom Beschuldigten geschildert die Überholspur bei eher dichtem Verkehr über eine doch verhältnismässig lange Strecke (Münchenbuchsee bis Schönbühl) blockiert hatte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen spricht weiter auch die Komplexität des geschilderten Vorfalls. Hätte D.________ den Beschuldigten tatsächlich absichtlich provoziert und diesen anschliessend zu Unrecht eines Abdrängmanövers beschuldigt, wäre nicht davon auszugehen, dass er zusammen mit E.________ einen derart aussergewöhnlichen Vorfall erfunden hätte. So gaben beide bekanntlich an, so rasch als möglich auf die Normalspur gewechselt zu haben und anschliessend – als der Beschuldigte nicht überholt hat – wieder auf die Überholspur zurück gewechselt zu haben, woraufhin der Beschuldigte sie erneut bedrängt habe. Dieses doch eher aussergewöhnliche und mehrphasige Vorgehen – sowohl des Beschuldigten als auch von D.________ – kann nach Ansicht der Kammer kaum erfunden sein. Das Gleiche hat für das Abdrängen des Fahrzeugs der Zeugen zu gelten. Dass zu diesem Zeitpunkt reger Verkehr herrschte, sich aber dennoch keine weitern Verkehrsteilnehmer bei der Polizei gemeldet haben, steht ihrer Schilderung nicht entgegen. Zum einen ist es durchaus denkbar, dass nur das Fahrzeug von D.________ bedrängt wurde – das Abdrängmanöver konnte sich

21 schliesslich primär auch nur gegen ein Fahrzeug richten. Zum anderen ist ebenso gut möglich, dass auch andere Fahrzeuge bedrängt wurden, diese sich jedoch nicht bei der Polizei gemeldet haben. Ob, wann und von welcher Seite allfällige Gesten und Beleidigungen angedeutet wurden, kann offen bleiben. Anzumerken ist, dass gerade in diesem Punkt widersprüchliche Aussagen seitens beider Parteien bestehen. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist diese Frage jedoch letztlich ohne Belang. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bezüglich des ersten Vorfalls auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während einigen Sekunden mit rund einem Meter Abstand hinter D.________ herfuhr und auch die Lichthupe betätigte, um ihn zur Freigabe der Überholspur aufzufordern. Der Beschuldigte fuhr derart nahe auf, weil er sich durch das Versperren der Spur provoziert fühlte und D.________ bedrängen wollte. Als D.________ die linke Spur freigab, fuhr der Beschuldigte auf gleiche Höhe auf, liess sich jedoch wieder zurückfallen, woraufhin D.________ erneut auf die Überholspur wechselte. Durch dieses Vorgehen provoziert, fuhr der Beschuldigte erneut während wenigen Sekunden bis auf einen Meter Abstand auf. Als D.________ die Spur erneut freigab, schloss der Beschuldigte wiederum auf gleiche Höhe auf und steuerte sein Fahrzeug nach rechts gegen das Fahrzeug von D.________, wobei ein seitlicher Abstand von knapp einem halben Meter zwischen den beiden Fahrzeugen bestand. Der Beschuldigte drängte den G.________ (Fahrzeugmarke) nach rechts ab, bis sich dieser ungefähr zur Hälfte auf dem Pannenstreifen befand. Dieser Vorgang dauerte wiederum mehrere Sekunden. Diese Manöver spielten sich bei einem Tempo von ca. 130 km/h ab. Danach beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug und fuhr davon. 13.5 Beweiswürdigung des zweiten Vorfalls / Tatkomplex 2 Auch bezüglich des zweiten Vorfalls erachtet die Kammer die Aussagen der beiden Zeugen als glaubhaft. Beide schilderten, den Beschuldigten auf Höhe Grauholz erneut wahrgenommen zu haben. Auch die Beschreibung dieses Vorfalls ist derart aussergewöhnlich, dass er nach Ansicht der Kammer kaum erfunden sein kann. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall gänzlich, gab aber zu, den G.________ (Fahrzeugmarke) ebenfalls erneut wahrgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte genaue Angaben darüber machen konnte, welche Spur der G.________ (Fahrzeugmarke) benutzt hatte (pag. 167). Er erklärt dies damit, dass er D.________ Zeichen gemacht habe, dass er mit ihm sprechen wolle. Ein solches Vorgehen ist jedoch schlicht nicht nachvollziehbar; dies umso weniger, als D.________ zu diesem Zeitpunkt bereits in eine andere Richtung (Freiburg) eingespurt war und für ein persönliches Gespräch weder Anlass noch Gelegenheit bestand. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Verzweigung Wankdorf D.________ erneut wahrgenommen hat und sogar angeben konnte, welche Spur dieser benutzt hatte, weist darauf hin, dass es zu einem aussergewöhnlichen Vorfall gekommen sein musste, welcher dem Beschuldigten ebenfalls gut in Erinnerung blieb.

22 Auch die von der Verteidigung vorgebrachten physikalischen Gründe sprechen nicht dagegen, dass der von den Zeugen geschilderte Vorfall tatsächlich stattgefunden hat. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen, welches bei hoher Geschwindigkeit stattgefunden hat. Die präzise Schilderung eines solchen Vorfalls verursacht erfahrungsgemäss eher Mühe. Auch die Einschätzung von Abständen dürfte den beiden Zeugen unter diesen Umständen verständlicherweise schwer gefallen sein. In welchem Moment der Wurf des Gegenstandes genau erfolgt ist, war aufgrund der Fahrdynamik nur schwer nachvollziehbar. Die ungenauen Angaben der Zeugen zum Zeitpunkt, in dem der Wurf erfolgt sein soll, stellen für sich allein daher noch kein Lügensignal dar. Weiter erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die beiden Zeugen den Beschuldigten beobachtet haben und ihre Schilderungen auf diesen Beobachtungen beruhen, wenn auch offen bleiben kann, in welchem Detailgrad. Sowohl D.________ als auch E.________ dürften aufgrund der vorherigen Ereignisse auf den Beschuldigten fokussiert gewesen sein. Dass sie ihn daher stets im Auge behielten und D.________ auch den Rück- und die Seitenspiegel beobachtete, ist glaubhaft. Zwar ist durchaus zutreffend, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zu einem gewissen Zeitpunkt im toten Winkel befunden haben dürfte. Sobald der Beschuldigte jedoch aufgeschlossen hatte, war er im Seitenspiegel wieder sichtbar. Die Problematik des toten Winkels dürfte zudem durch den Umstand, dass sich die breiter werdende Sperrfläche zwischen den beiden Fahrzeugen befand, entschärft worden sein. Dass – wie von der Verteidigung moniert – die B-Säule des G.________ (Fahrzeugmarke)s die Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten gänzlich und zu jedem Zeitpunkt verdeckt hat, kann aufgrund der Dynamik des Geschehens ausgeschlossen werden. Zudem war es E.________ als Beifahrerin ohne weiteres möglich, sich zu bewegen und verschiedene Positionen einzunehmen, um den Beschuldigten besser beobachten zu können. Wie detailliert und genau die beiden Zeugen die Wurfbewegung des Beschuldigten wahrnahmen und inwiefern aufgrund der konkreten Ereignisse – es kam offenbar zu einem lauten Knall – auch eine gewisse Interpretation erfolgt ist, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass beide Zeugen beobachtet haben, dass ein Gegenstand aus dem Fahrzeug des Beschuldigten geworfen wurde, welcher ihr Fahrzeug traf. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung das geschilderte Ereignis physikalisch durchaus möglich bzw. wahrscheinlich. Gerade ein eher schwerer Gegenstand stösst kaum auf erheblichen Widerstand durch Gegenwind. Die gefühlsmässige Einschätzung, dass ein Gegenstand, welcher aus dem Fenster eines rollenden Fahrzeugs geworfen wird, stets nach hinten fliegt, entsteht im Wesentlichen durch die Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs. Zudem ist durchaus denkbar und steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen, dass der Wurf zu jenem Zeitpunkt erfolgt ist, als die beiden Fahrzeuge in etwa auf gleicher Höhe waren. Da sich beide Fahrzeuge zudem mit ungefähr gleichem Tempo bewegt hatten, war es nicht erforderlich, den Gegenstand nach vorne zu werfen. Dass der Beschuldigte schliesslich das nicht weit entfernte und verhältnismässig grosse Ziel traf, ist durchaus nachvollziehbar. Die Kammer erachtet den Vorfall aufgrund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der beiden Zeugen als erwiesen.

23 Die Kammer geht weiter davon aus, dass der von der Zeugin dokumentierte Schaden durch den Wurf des Gegenstandes verursacht wurde. Sowohl D.________ als auch E.________ legten überzeugend dar, dass der Gegenstand nur einen kleinen Schaden verursacht hatte, was mit ihrer Schilderung, dass der Beschuldigte einen kleinen aber festen Gegenstand geworfen habe, in Einklang steht. Gerade diesbezüglich sind ihre Aussagen für den Beschuldigten eher vorteilhaft und es sind auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die beiden Zeugen bezüglich der Frage, ob der Fahrzeughalter auf der Einreichung einer Strafanzeige bestand bzw. eine solche forcierte oder die Angelegenheit eher über die Versicherung regeln wollte, widersprüchliche Angaben machten. Inwiefern schliesslich eine Begutachtung des Schadens zu weiteren Erkenntnissen geführt hätte – wie dies die Verteidigung vorbringt – ist nicht ersichtlich. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer – wiederum den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen folgend – davon ausgeht, dass der Beschuldigte auf Höhe der Verzweigung Wankdorf das rechte Beifahrerfenster geöffnet und einen Gegenstand von der Grösse kleiner als seine Faust gegen den G.________ (Fahrzeugmarke) geworfen hat. Der Gegenstand hat eine kleine Delle am Fahrzeug verursacht, welche dokumentiert ist. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorbringen der Parteien 14.1 Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens vor, die Gefährdung beim seitlichen Abdrängen habe nicht die geforderte Qualität erreicht. D.________ sei auf das Manöver gefasst gewesen. Dies zeige sich auch darin, dass D.________, obwohl er gesehen habe, wie sich das Fahrzeug des Beschuldigten genähert habe, nicht abgebremst habe, sondern ausgewichen sei. Es sei nicht von einem Überraschungseffekt auszugehen und D.________ hätte zudem die Möglichkeit gehabt, einem Abdrängen durch Einleitung der Bremsung zu entgehen (pag. 283). In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung führt die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht weiter aus, entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren freizusprechen. Es habe kein hohes Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten bestanden. Auf der Autobahn sei nicht mit Gegenverkehr zu rechnen und die beiden Fahrzeuge hätten die Geschwindigkeit von 110 km/h nicht überschritten. D.________ habe den Beschuldigten bereits längere Zeit im Rückspiegel beobachten können. Das Auffahren sei weder überraschend noch erschreckend gewesen. Nur eine ohnehin unwahrscheinliche Fehlreaktion von D.________ wie eine Vollbremsung oder das Herumreissen des Steuerrades hätte zu einem Unfall führen können (pag. 319).

24 Der Beschuldigte sei weiter auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren freizusprechen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsentscheid zum Einsatz von Schusswaffen sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da zur Schussabgabe der Abzug betätigt werden müsse und das Bundesgericht über äussere Einflüsse, welche auf diese Mechanik einwirken würden, zu befinden habe. Die Waffe sei ausserdem einzig dazu konstruiert, zu töten oder zu verletzen. Im Strassenverkehr müssten abgesehen von der Reaktion des Opfers zusätzlich weitere äussere Umstände vorliegen, welche eine unmittelbare Lebensgefahr zu begründen vermögen würden. In dem von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid sei das Fahrmanöver bei schlechten Witterungsverhältnissen und übersetztem Tempo von einem alkoholisierten Fahrer durchgeführt worden. Diese Qualität an Gefährlichkeit werde vorliegend nicht erreicht (pag. 320). 14.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in rechtlicher Hinsicht vor, dass der Abdrängvorgang als Gefährdung des Lebens zu würdigen sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung habe der Beschuldigte D.________ bei hohem Tempo abgedrängt, was für diesen unvorhersehbar und überraschend gewesen sei. Letzterem sei es nicht möglich gewesen, abzubremsen, da genau ein solches Fehlverhalten ein hohes Unfallrisiko und damit unmittelbare Lebensgefahr mit sich gebracht hätte. Weiter sei das Manöver von der Vorinstanz auch zu Recht als Verletzung elementarster Verkehrsregeln gewürdigt worden. Durch das Abdrängen bei regem Verkehrsaufkommen und hohem Tempo sei die hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen worden. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, seine Macht zu demonstrieren. Auch der Tatbestand der Nötigung sei erfüllt (pag. 301). Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich schliesslich gegen den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie gegen die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine grobe Verkehrsregelverletzung werde bereits dann angenommen, wenn der Abstand weniger als 0,6 Sekunden betrage. Vorliegend habe der Abstand bloss 0,03 Sekunden betragen. D.________ sei es nicht möglich gewesen, auf die Normalspur auszuweichen. Wäre er nur schon vom Gaspedal gegangen, hätte es zu einem Unfall kommen können. Damit habe ein hohes Unfallrisiko mit zumindest Schwerverletzten bestanden. Würde man den Tatbestand nach Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend verneinen, wäre eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Einhalten von zu geringem Abstand gar nicht denkbar. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt (pag. 302 f.). Bezüglich der Gefährdung des Lebens widerspreche die Argumentation der Vorinstanz, wonach D.________ nicht reagiert habe und darum nichts geschehen sei, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe es in einem konkreten Fall genügen lassen, wenn sich ein Schuss erst durch die unvorhergesehene Reaktion des Opfers, die Intervention Dritter oder wegen einem Defekt an der Waffe gelöst habe. Auch im vorliegenden Fall müsse es genügen, dass der bedrängte Fahrer ängstlich und unvernünftig reagieren könnte. Dass dies vorliegend

25 zufälligerweise nicht geschehen sei, sei irrelevant. Weiter verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf einen bundesgerichtlichen Entscheid, mit welchem bestätigt wurde, dass eine Schreckreaktion eine unmittelbare Lebensgefahr zu begründen vermag (pag. 303). 15. Konkurrenz Gefährdung des Lebens und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrere Male mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen Verkehrsregelverletzungen und Art. 129 StGB zu befassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 5.2; 6B_876/20154 vom 2. Mai 2016, E. 2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 6). Es hat sich insbesondere im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2017 ausführlich zu Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG geäussert. Auf diesen Entscheid kann verwiesen werden. Die Kammer geht davon aus, dass bezüglich der Gefährdung der beiden Zeugen die qualifizierten Verkehrsregelverletzungen von der Gefährdung des Lebens konsumiert werden. Bezüglich der anderen Verkehrsteilnehmer hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht verwirklicht, weswegen Art. 90 Abs. 3 SVG zur Anwendung gelangt. Diese Auffassung steht im Einklang mit Teilen der Lehre und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (PHI- LIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 181 zu Art. 90; FABIAN VOEGTLIN, Konkurrenz zwischen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gefährdung des Lebens, in: Strassenverkehr 3/2016, S. 20 ff.; GERHARD FIOLKA in: Basler Kommentar zum SVG, Niggli/Probst/Waldmann (Hrsg.), Basel 2014, N 192 zu Art. 90). 16. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 197 ff., S. 15-18 der Entscheidbegründung). Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Weiter kann auch verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen zu den Verkehrsregelverletzungen (pag. 202 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung) und der Nötigung (pag. 207, S. 25 der Entscheidbegründung). 17. Subsumtion Gefährdung des Lebens Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren der Gefährdung des Lebens der beiden Insassen des G.________ (Fahrzeugmarke)s schuldig gemacht hat. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 200 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung) erachtet die Kammer den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht als erfüllt. Der Tatbestand erfordert den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Das Verhalten des Täters muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Mög-

26 lichkeit der Todesfolge ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 4.2). Der Beschuldigte ist dem G.________ (Fahrzeugmarke) vorliegend zwar bei hohem Tempo sehr nahe – konkret bis auf ungefähr einen Meter – aufgefahren. Der Vorfall fand jedoch auf einer geraden und übersichtlichen Autobahnstrecke tagsüber und bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen statt. Zudem fuhr der Beschuldigte D.________ nicht überraschend derart nahe auf. D.________ konnte ihn bereits zuvor wahrnehmen, als er einem anderen Fahrzeug hinter ihm nahe auffuhr, und war damit auf die Fahrweise des Beschuldigten vorbereitet. Die Situation war für ihn von Anfang an überblickbar. D.________ hatte Gelegenheit und Zeit, die Gefahr zu analysieren und dieser mit einer geeigneten Fahrweise zu begegnen. Eine unvorhergesehene Schreckreaktion wie ein Abbremsen, vom Gas gehen oder eine ungeschickte Lenkbewegung war damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht derart wahrscheinlich, dass der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt wäre. Auch machte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis keine Anstalten dazu, weiter aufzuschliessen oder das Fahrzeug von D.________ zu touchieren. D.________ wurde damit auch nicht zu einem aktiven Handeln gezwungen, welches für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre und die grössere Gefahr einer Fehlreaktion geborgen hätte. Ein Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt den Schluss, dass vorliegend keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für D.________ und seine Beifahrerin vorlag. Die Fälle, in denen das Bundesgericht in vergleichbarer Konstellation von einer Gefährdung des Lebens ausgegangen ist, weisen eine grössere Gefährlichkeit und ein noch rücksichtsloseres Verhalten des Automobilisten auf. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 war der Beschuldigte über eine Strecke von ca. 2 km Stossstange an Stossstange hinter der Geschädigten gefahren und hat deren Fahrzeug auch absichtlich touchiert, so dass das Auto einen kleinen Satz nach vorne nahm. Dies, um sie zur Freigabe der linken Fahrspur zu bewegen. Das Bundesgericht ging angesichts dieser aggressiven Fahrweise davon aus, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Fahrerin in Panik geraten und die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren würde. Die Vorinstanz hat auch weitere vergleichbare Fälle dargelegt; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 199 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung). All diesen Entscheiden, in denen der Tatbestand der Gefährdung des Lebens bejaht wurde, ist gemein, dass entweder eine direkte (aggressive) Einwirkung bzw. Kollision oder ein zusätzliches Überholmanöver bei schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen stattgefunden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstandes freizusprechen. Hingegen ist der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens durch seitliches Abdrängen mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 201 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung) zu bestätigen. Anders als beim ersten Manöver hat der Beschuldigte aggressiv auf das Fahrzeug von D.________ eingewirkt und ihn zu einer Reaktion gezwungen. D.________ konnte sich einer Kollision nur dadurch entziehen, dass er auswich und aktiv handelte. Gerade bei einem aktiven Handeln eines unter Stress stehenden Lenkers besteht die erhebli-

27 che Gefahr, dass es zu einer Fehlreaktion kommt. Das Manöver war für D.________ zudem völlig überraschend erfolgt; er war auf ein solches Vorgehen des Beschuldigten nicht vorbereitet. Wäre D.________ angesichts des aussergewöhnlichen Verhaltens des Beschuldigten erschrocken und hätte abgebremst oder eine Lenkbewegung gemacht, wäre eine Kollision und damit angesichts des Tempos auch der Eintritt der Todesfolge wahrscheinlich gewesen. Schliesslich war auch nicht absehbar, wie die weiteren Verkehrsteilnehmer – insbesondere die dem Beschuldigten folgenden Fahrzeuge – auf das Fahrmanöver reagieren würden. Auch diese Verkehrsteilnehmer wurden überrascht, was die erhebliche Gefahr einer Fehlreaktion birgt und damit eine Kollision und den Eintritt der Todesfolge als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich und rücksichtslos gehandelt. Er hat aus nichtigem Anlass das Leben der beiden Zeugen gefährdet. Der Beschuldigte kannte die mit seinem Handeln verbundenen Gefahren, vertraute jedoch darauf, dass sich diese nicht realisieren werden. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren (Abdrängen) schuldig zu sprechen. 18. Subsumtion Verkehrsregelverletzung / Tatkomplex 1 Der groben Verkehrsregelverletzung macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung macht sich schuldig, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, um eine elementare Verkehrsregel handelt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2 und Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 145 vom 21. November 2011, E. 4.1). Indem der Beschuldigte mit einem Abstand von rund einem Meter hinter D.________ herfuhr, hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der Fahrzeuginsassen geschaffen und den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt (zuletzt in Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017, E. 3.2). Subjektiv handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Die ernstliche Gefahr, welche er mit seiner Fahrweise begründet hat, nahm er zumindest in Kauf. Der Beschuldigte hat sich daher der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Zu prüfen ist, ob sein Verhalten auch den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, er also das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Die Kammer verneint diese Frage, wiederum mit Verweis auf die

28 zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 204 f., S. 22 f. der Entscheidbegründung). Bereits die beispielhafte Aufzählung in Art. 90 Abs. 3 SVG legt nahe, dass von einer hohen Unfallgefahr im Sinne des Tatbestands nur bei schwerwiegendsten, krass verantwortungslosen Regelverstössen mit den entsprechenden Gefahren für Leib und Leben anderer Personen auszugehen ist. Die im Gesetz genannten Sachverhalte sind von einer hohen Dynamik und einer Unberechenbarkeit geprägt. Werden bei krass übersetzten Geschwindigkeiten Rennen gefahren, ist sowohl eine Kontrolle über das eigene Fahrzeug als auch über das übrige Geschehen im Strassenverkehr nicht mehr möglich. Das Gleiche hat für waghalsige Überholmanöver zu gelten. Hier hängt die Möglichkeit eines Unfalleintritts nicht mehr vom Fahrer, sondern ausschliesslich vom Verhalten des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers bzw. vom Zufall ab. In allen Fällen spielt zudem das Überraschungsmoment eine entscheidende Rolle. Solche Fahrmanöver werden von den übrigen Verkehrsteilnehmern gerade aufgrund ihrer Dynamik bzw. der gefahrenen Geschwindigkeit erst spät wahrgenommen und lösen aufgrund des Überraschungseffekts unter Umständen eine Fehlreaktion mit weitreichenden Folgen aus. Die Wahrscheinlichkeit eines Unfalleintritts ist bei diesen Regelverstössen insbesondere aufgrund der gänzlich fehlenden Kontrolle über die Abläufe sehr hoch. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar hielt der Beschuldigte lediglich einen Abstand von nur einem Meter ein. Sein Fahrmanöver bei guten Witterungs- und Sichtverhältnissen kam jedoch nicht überraschend und eine Schreckreaktion des Lenkers war nicht zu erwarten. Der Beschuldigte wirkte nicht auf das Fahrzeug von D.________ ein und zwang diesen auch nicht zu einer unmittelbaren und damit nicht vorhersehbaren Reaktion. Zudem behielt auch der Beschuldigte als Fahrer angesichts der nur wenig übersetzten Geschwindigkeit – anders als in den in Art. 90 Abs. 3 SVG beispielhaft aufgezählten Fällen – insofern die Kontrolle über die Situation, als er nicht mit der unvorhergesehenen Involvierung weiterer Verkehrsteilnehmer rechnen musste. Zwar bestand durchaus die Gefahr eines Unfalls, nach Ansicht der Kammer kann jedoch noch nicht vom gesetzlich geforderten «hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern» (Art. 90 Abs. 3 SVG) gesprochen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet ein, dass bei dieser Betrachtung und angesichts des vorliegend eingehaltenen Abstands Art. 90 Abs. 3 SVG bei Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren gar nicht zur Anwendung gelangen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anwendungsbereich durchaus eingeschränkt ist. Die ist jedoch im Sinne des Gesetzgebers, welcher nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen wollte. Eine allgemeine Verschärfung der Strafe für andere Verkehrsdelikte war in der parlamentarischen Debatte hingegen nie ein Thema und wurde in der Botschaft zur «Via Secura» auch nicht angesprochen (PHILIPP WEISSENBERGER, a.a.O., N 109 zu Art. 90 mit Verweis auf die Botschaft [BBI 2010 8449 ff.]). Dass Art. 90 Abs. 3 SVG in vergleichbaren Konstellationen verwirklicht werden kann, ist zudem durchaus denkbar. So beispielsweise in Fällen, in denen die Sicht-, Strassen- oder Witterungsverhältnisse nicht wie vorliegend optimal waren oder zusätzlich weitere erschwerende Momente wie Überholmanöver oder deutlich übersetzte

29 Geschwindigkeit hinzukommen. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG im Falle des Nichtwahrens des ausreichenden Abstands wohl ausschliesslich in Kombination mit weiteren Verkehrsregelverletzungen erfüllt sein dürfte (PHILIPP WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 178 zu Art. 90). Das Bundesgericht hat sich zu dieser konkreten Frage noch nicht explizit geäussert. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Anders stellt sich die Situation hingegen bezüglich des Nichtwahrens des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren dar. Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten eine hohe Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat – sein Verhalten gegenüber den beiden Fahrzeuginsassen des G.________ (Fahrzeugmarke) wurde bereits als Gefährdung des Lebens qualifiziert. Der Beschuldigte drängte das Fahrzeug von D.________ von der Normalspur ab. Dieses Fahrmanöver erfolgte nicht nur für D.________ unvermittelt, sondern auch das Fahrzeug hinter dem G.________ (Fahrzeugmarke) wurde dadurch überrascht. Eine Fehlreaktion erscheint angesichts dieses überraschenden und aussergewöhnlich rücksichtslosen Vorgehens überaus wahrscheinlich und ist nur zufälligerweise ausgeblieben. Auch eine Fehlreaktion von D.________, welcher aufgrund des Abdrängens durch den Beschuldigten zu einer Reaktion gezwungen wurde, erscheint – wie bereits ausführlich dargelegt – als wahrscheinlich. Hätte D.________ beispielsweise abgebremst, wäre er nicht oder schreckhaft ausgewichen, so hätte eine hohe Gefahr einer Kollision mit den nachfolgenden Fahrzeugen bestanden. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten hätte eine solche Kollision auch die hohe Gefahr von Schwerverletzten oder Toten geborgen. Die Vermeidung des Unfalls war ausschliesslich auf die Reaktion von D.________ zurückzuführen, welche für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war und auf welche er nicht hoffen durfte. Der Beschuldigte hat damit ein hohes Unfallrisiko mit weiteren Schwerverletzten oder Toten geschaffen, welches gänzlich ausserhalb seiner Kontrolle lag. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er ist daher der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands beim Nebeneinanderfahren schuldig zu sprechen. 19. Subsumtion Nötigung Indem der Beschuldigte sein Fahrzeug wissentlich und willentlich gegen das parallel neben ihm fahrende Fahrzeug von D.________ gelenkt hat, zwang er diesen dazu, bis zur Hälfte der Fahrzeugbreite auf den Pannenstreifen auszuweichen, um eine Kollision zu verhindern. Der Beschuldigte handelte aus Verärgerung darüber, dass D.________ die Überholspur nicht sogleich freigab. Das Nötigungsmittel barg eine hohe Unfallgefahr bzw. eine Gefährdung des Lebens der Insassen und wurde aus nichtigem Grund bzw. aus Rache eingesetzt. Die Rechtswidrigkeit ist damit ebenfalls gegeben und der Beschuldigte ist der Nötigung schuldig zu erklären.

30 20. Subsumtion grobe Verkehrsregelverletzung / Tatkomplex 2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Diese Grundregel wird – auf den vorliegenden Fall bezogen – in Art. 60 Abs. 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Demnach dürfen Führer und Mitfahrende keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. Die in Art. 26 Abs. 1 SVG verankerte Grundregel, wonach andere im ordnungsgemässen Benutzen der Strasse nicht behindert oder gefährdet werden dürfen, ist von elementarer Bedeutung. Vorliegend hat der Beschuldigte einen kleinen harten Gegenstand aus seinem auf der Autobahn fahrenden Motorfahrzeug gegen dasjenige von D.________ geworfen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Der Wurf des Gegenstandes erfolgte überraschend und bei hoher Geschwindigkeit. Der laute Knall erschreckte die beiden Fahrzeuginsassen und hätte ohne weiteres zu einer spontanen gefährlichen Reaktion führen können, welche angesichts der Geschwindigkeit das Risiko eines schweren Verkehrsunfalls geborgen hätte. Die abstrakte Gefährdung der beiden Fahrzeuginsassen sowie auch der weiteren Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit war gegeben. Der Beschuldigte handelte bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln vorsätzlich und in der Absicht, D.________ zu provozieren bzw. zu bestrafen. Er kannte die mit seinem Verhalten verbundene Gefahr und nahm diese in Kauf. Er ist daher der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. 21. Subsumtion Sachbeschädigung / Tatkomplex 2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums- oder Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der nötige Strafantrag liegt vor. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen harten kleinen Gegenstand gegen die linke hintere Türe des von D.________ gelenkten G.________ (Fahrzeugmarke)s geworfen und dadurch einen Schaden an der Autotüre verursacht hat, hat er sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 22. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung und der Asperation zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 209, S. 27 der Entscheidbegründung). In einem ersten Schritt ist die Strafe für das konkret schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend – bei gleicher Strafart – in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

31 23. Strafrahmen und Strafart Die Gefährdung des Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 129 StGB). Der Strafrahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die grobe Verkehrsregelverletzung, die Nötigung und die Sachbeschädigung werden mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 144, 181 StGB). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene und notwendige Sanktion (pag. 210 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil die Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Gerade bezüglich des ersten Tatkomplexes ist von einer zusammenhängenden Handlung des Beschuldigten auszugehen. Durch das seitliche Abdrängen hat der Beschuldigte mit einer Handlung zwei verschiedene Tatbestände erfüllt. Unterschiedliche Strafarten würden hier kaum Sinn machen. Allenfalls könnte diskutiert werden, ob für den zweiten Tatkomplex (Sachbeschädigung und grobe Verkehrsregelverletzung) eine Geldstrafe auszusprechen wäre. Mit Blick darauf, dass auch die Handlungen des zweiten Tatkomplexes die gleiche Vorgeschichte und den gleichen Auslöser haben und im gleichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, erscheint dies weder angezeigt noch zweckmässig. Es ist daher für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet die Kammer vorliegend die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung als das schwerer wiegende Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Dies ergibt sich vorab aus der zwingenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Hinzu kommt, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht nur das durch die Verkehrsregelverletzung konkret gefährdete Leben schützt, sondern zusätzlich auch die Verkehrssicherheit und damit das Leben und die Gesundheit weiterer Verkehrsteilnehmer (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 5.2 zur Konkurrenz). Der Unrechtsgehalt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung überschneidet sich bei vorliegender Konstellation zu einem guten Teil mit demjenigen der Gefä

SK 2017 54 — Bern Obergericht Strafkammern 31.01.2018 SK 2017 54 — Swissrulings