Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 460 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Fälschung von Ausweisen und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. September 2017 (PEN 17 164)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 18.9.2017 Folgendes (pag. 89 ff.). I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 30.09.2016 bzw. zuvor in C.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch), begangen am 29.09.2016 bzw. 30.09.2016 in C.________; und in Anwendung der Art. 22, 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106, 252, 253 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘100.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘200.00. Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'600.00 Total CHF 2'100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 100.00 Total CHF 100.00 Total Verfahrenskosten CHF 2'200.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘400.00.
3 II. Weiter wird verfügt: 1. Der sichergestellte irakische Führerausweis (Nr. ________) sowie das Dokument Nummer ________ vom 21.11.2016 werden eingezogen und der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwecken überlassen. […] 2. Berufung sowie oberinstanzliche Beweisanträge und -massnahmen Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 18.9.2017 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 21.9.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 95). Mit Berufungserklärung vom 21.9.2017 (Posteingang 8.12.2017) erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er beantragte, er sei von den Anschuldigungen der Fälschung von Ausweisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) freizusprechen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung für seine Aufwendungen nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen (pag. 129 ff.). Mit gleicher Eingabe beantragte der Beschuldigten, es sei Dr. B.________ Am 18.12.2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 140). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag des Beschuldigten, Dr. B.________ als Zeuge einzuvernehmen, mit Verfügung vom 27.12.2017 gut. Von Amtes wegen verfügte die Verfahrensleitung ferner die oberinstanzliche Befragung von D.________, Kriminaltechnischer Dienst (KTD), als Sachverständiger. D.________ wurde ersucht, den fraglichen irakischen Führerausweis des Beschuldigten sowie die weiteren vom Beschuldigten eingereichten Dokumente in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mitzubringen (pag. 141 f.). Dem Beschuldigten wurde mit gleicher Verfügung bzw. mit Verfügung vom 21.2.2018 die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 141 f.; pag. 151 f.). Im Übrigen wurde der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 1.3.2018 eingeholt (pag. 153). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15.3.2018 erfolgten die Einvernahmen von Dr. B.________ (pag. 157 ff.), D.________ (pag. 161 f.) und des Beschuldigten (pag. 164 ff.). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15.3.2018 sinngemäss, er sei von den Vorwürfen der Fälschung von Ausweisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) ohne Ausrichtung einer Entschädigung freizusprechen (pag. 165, Z. 37 ff.; pag. 166, Z. 1 ff.).
4 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 2.5.2017 vorgeworfen, sich der Fälschung von Ausweisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch), begangen am 30.9.2016 in C.________, schuldig gemacht zu haben (Art. 252 und Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Als Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 23): Der Beschuldigte reichte beim Strassenverkehrsamt des Kantons Bern ein Gesuch ein, seinen irakischen Führerausweis in einen schweizerischen umzutauschen. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern stellte anlässlich der Überprüfung des eingereichten irakischen Führerausweises fest, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Dadurch versuchte der Beschuldigte das Strassenverkehrsamt zu täuschen und einen beurkundeten schweizerischen Führerausweis zu erschleichen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.9.2017 erklärte die Vorinstanz, sie verstehe den Strafbefehl so, dass sich der umschriebene Sachverhalt vor dem 30.9.2016 verwirklicht habe – am 30.9.2016 sei lediglich das Gesuch des Beschuldigten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) eingegangen. Ferner behielt sich die Vorinstanz vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) zu würdigen (pag. 77). Die Vorinstanz kam bei ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, es liege kein direkter und für sich schlüssiger Beweis vor, dass der vom Beschuldigten vorgelegte irakische Führerausweis gefälscht sei. Insbesondere stelle der Rapport des KTD nicht mit Sicherheit fest, dass eine Fälschung vorliege – er stelle diesbezüglich jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Die nachträglich durch den Beschuldigten eingereichten (gefälschten) Bestätigungen sowie die (unglaubhaften) Aussagen des Beschuldigten, wie der Führerausweis in die Schweiz gelangt sei, seien weitere Indizien, welche auf eine Fälschung hindeuten würden. Insgesamt habe das Gericht daher keine Zweifel, dass es sich beim fraglichen Ausweis um eine Fälschung handle. 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, dass der am 29.9.2016 beim SVSA zwecks Umtausch in einen schweizerischen eingereichte irakische Führerausweis gefälscht sei.
5 7. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff.; pag. 78 ff.; pag. 164 ff.), von Dr. B.________ (pag. 157 ff.) und D.________ (pag. 161 f.) vor. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen Ziff. 8 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 108 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung) verwiesen. Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 23.11.2016 (pag. 1 ff.), der Rapport des KTD vom 31.10.2016 (pag. 9 ff.), das Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises vom 29.9.2016 (pag. 13 f.), die Kopie des irakischen Führerausweises des Beschuldigten inkl. Übersetzung (pag. 14 f.), die Bestätigung Nr. ________ vom 21.11.2016 inkl. Übersetzung (pag. 29 f.; pag. 50 f.; pag. 68 f.), der Internetauszug des KRG (pag. 56 ff.), der Rapport des KTD vom 16.8.2017 (pag. 63 ff.), die Bestätigung Nr. ________ vom 14.9.2017 inkl. Übersetzung (pag. 86 f.; im Original pag. 132 f.) sowie die Kopie der DHL-Sendung vom 14.9.2017 (pag. 88). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 107 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 8. Oberinstanzliche Einvernahmen 8.1 Aussagen von Dr. B.________ Dr. B.________, offizieller Repräsentant des KRG in der Schweiz, wurde oberinstanzlich als Zeuge einvernommen (pag. 157 ff.). Er führte aus, der Beschuldigte sei mit den Papieren zu ihm gekommen. Er habe diese sowie die entsprechenden Übersetzungen überprüft und beglaubigt, weil es offizielle kurdische Dokumente gewesen seien und die Übersetzung korrekt gewesen sei (pag. 157, Z. 22 ff.). Wiederholt erklärte Dr. B.________, Druckfehler, falsche Daten oder Fehler in der Gross-/Kleinschreibung seien auf Dokumenten dieser Region normal. Es gehe einzig um den Inhalt. Wenn dieser mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sei, seien die Dokumente in Ordnung bzw. echt (pag. 158, Z. 1 f., Z. 6 ff., Z. 15, Z. 33, Z. 36 ff.). Die arabische Sprache sei anders als Deutsch oder Französisch. Sie hätten in dieser Region immer Probleme mit Gross- und Kleinschreibung gehabt. Sie würden oft fehlerhafte Papiere sehen. Auch eine E-Mailadresse von gmail sei für ein Behördenmitglied dieser Region normal (pag. 159, Z. 15 ff.). Dass der Führerausweis des Beschuldigten eine einfache Fotokopie darstelle, spiele keine Rolle (pag. 158, Z. 18, Z. 22 ff.). Diesbezüglich schilderte Dr. B.________, wie eine Kopie seines Maturazeugnisses mit Stempel und Unterschrift der Behörden als originales Dokument gelte (pag. 128, Z. 22 ff.).
6 8.2 Aussagen von D.________ (KTD) D.________ bestätigte in seiner oberinstanzlichen Einvernahme den Bericht des KTD vom 31.10.2016 und erläuterte, es handle sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten um eine Tonerfarbkopie (pag. 161, Z. 18 ff.). Auf Vorhalt der Ausführungen von Dr. B.________ erklärte D.________, sie würden mit Vergleichsdatenbanken des österreichischen Bundesministeriums und des Landeskriminalamts Bayern arbeiten. Von dort hätten sie Beschreibungen irakischer Ausweise. Diesen Beschreibungen sei zu entnehmen, dass es bei diesen Ausweisen keine Sicherheitsmerkmale gebe. Die Ausweise würden allerdings in einem Offsetdruckverfahren hergestellt – also mittels einer Druckmaschine – und die Nummerierung werde jeweils durch ein Nummerierwerk aufgedruckt. Die meisten der irakischen Ausweise, die sie zu beurteilen hätten, stammten aus einem Offsetdruck und einem Nummerierwerk; auch solche aus dem Gebiet von Sulaimaniyya oder ähnlichen Gebieten (pag. 161, Z. 33 ff.; pag. 162, Z. 2 f.). 8.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte aus, er habe keine Ahnung, wie man die Qualität eines Ausweises überprüfe. Er wisse aber, dass er seinen Ausweis legal von den Behörden erhalten habe (pag. 164, Z. 16 ff., Z. 24 ff.). Die Person, die die Ausweise ausstelle, sei ein einfacher Mitarbeiter, ein Polizist. Er selbst habe in seiner Heimat sechs Jahre die Schule besucht und sei danach als Polizist tätig gewesen. Er habe mit anderen Polizisten gearbeitet, die ebenfalls keine Kenntnisse von lateinischen Buchstaben gehabt hätten. Sie hätten die Buchstaben und Zahlen einfach so geschrieben, wie sie sie bekommen hätten (pag. 164, Z. 27 ff.). Auf Frage, wie er mit nur sechs Jahren Schulbildung habe Polizist werden können, erklärte der Beschuldigte, einen Beruf auszuüben, habe in seiner Heimat nichts mit einer Ausbildung zu tun. Er sei Peschmergakämpfer gewesen und habe danach neun Jahre lang als Polizist gearbeitet, obwohl er keine Schulbildung genossen habe. In seiner Heimat seien 70% der Polizisten Peschmergas und ohne nähere Ausbildung (pag. 165, Z. 25 ff.). In der Schweiz habe er nun die theoretische Führerprüfung gemacht und er habe einen Lernfahrausweis. Die Theorieprüfung sei für ihn kein Problem gewesen – abgesehen von den sprachlichen Schwierigkeiten. In der Theorie gebe es im Vergleich zu seiner Heimat auch keine grossen Unterschiede abgesehen von den Busoder Fahrradstreifen (pag. 164, Z. 33 ff.). Es falle ihm schwer, etwas zu akzeptieren, das er nicht gemacht habe. Er sei kein Fälscher und wolle dies beweisen (pag. 164, Z. 40 ff.; pag. 165, Z. 1 ff.). 9. Würdigung durch die Kammer Der Kammer liegt die Kopie des irakischen Führerausweises des Beschuldigten (Nr. ________; pag. 11) inkl. Übersetzung (pag. 15) vor. Zusätzlich konnte sich die Kammer ein Bild vom Original des Ausweises machen, das anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15.3.2018 von D.________ mitgebracht worden war (pag. 161, Z. 12 f.). Der Führerausweis ist auf Arabisch geschrieben, weshalb die Kammer einzig mit Hilfe der Übersetzung den Inhalt erfassen kann. Auf der fraglichen Übersetzung der Rückseite des Führerausweises ist fälschlicherwei-
7 se eine Mobiltelefonnummer und «Gültig bis 27/04/2021» aufgeführt. Diese beiden Angaben sind auf dem Original des Führerausweises nicht vorhanden (vgl. Aussage Dr. B.________ pag. 158, Z. 45; pag. 159, Z. 3 und Bestätigung des Übersetzers pag. 159, Z. 6 ff.). Der KTD untersuchte das Original des irakischen Führerausweises des Beschuldigten. Im Rapport vom 31.10.2016 kam der KTD zum Ergebnis, es sei von einer Totalfälschung auszugehen. Bei der Echtheitsprüfung seien folgende Abweichungen von den ihnen zur Verfügung stehenden Beschreibungen (aus den Vergleichsdatenbanken des österreichischen Bundesministeriums und des Landeskriminalamts Bayern, vgl. Aussage D.________ pag. 161, Z. 33 f.) festgestellt worden: - Das Dokument wurde komplett mit einem auf Toner basierenden Verfahren bedruckt (ausgenommen die Feuchtstempelabdrucke und die handschriftlichen Eintragungen/Signaturen). - Die Dokumentennummer ist nicht mit einem Nummerierwerk gefertigt. Das wesentlichste Fälschungsmerkmal sei das vollständige Bedrucken des Dokuments in einem tonerbasierten Verfahren (pag. 9). Entsprechendes bestätigte D.________ auch in seiner oberinstanzlichen Befragung als er ausführte, in der Regel würden Ausweise aus der Region Sulaimaniyya aus einem Offsetdruck stammen und die Nummerierung der Ausweise werde mit einem Nummerierwerk angebracht. Andere Sicherheitsmerkmale seien auf den Ausweisen jedoch nicht vorhanden (pag. 161, Z. 35 ff.). Sie hätten bereits viele irakische Ausweise betrachtet und «die meisten» würden aus dem Offsetdruck und von einem Nummerierwerk stammen (pag. 161, Z. 39 ff.). Die Schlussfolgerungen des KTD sind nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Sie stützen sich auf Vergleichsdaten aus Deutschland und Österreich. Dem Rapport des KTD und den entsprechenden Ausführungen von D.________ kann jedoch entnommen werden, dass es sich bei der Überprüfung des Ausweises letztlich um einen Quervergleich mit Ausweisen aus derselben Region handelt, die üblicherweise («meistens») durch einen Offsetdruck und mittels Nummerierwerk erstellt würden. Diese Überprüfungspunkte stellen objektive, gewichtige Indizien für eine Fälschung dar. Alleine aus diesen Erkenntnissen ist allerdings noch nicht eindeutig erstellt, dass ein irakischer Ausweis, der nicht aus einem Offsetdruckverfahren stammt und bei welchem kein Nummerierwerk benutzt wurde, ohne weiteres eine Totalfälschung darstellen muss. Der Führerausweis des Beschuldigten stammt aus dem Irak bzw. aus dem KRG – einer jungen autonomen Region im Irak, die keine Unabhängigkeit geniesst, jedoch weitgehend selbständig verwaltet wird (vgl. hierzu die Aussagen von Dr. B.________ pag. 157, Z. 11 ff. und auch Internetauszug pag. 56 ff.) – mithin aus einem aktuellen Krisengebiet. Die Herstellung oder Qualität des Ausweises kann folglich nicht unbesonnen mit Schweizer Standards verglichen werden. Dr. B.________ – ein offizieller Vertreter des KRG in der Schweiz (vgl. pag. 56) – erklärte, wie das Behördenwesen in der Region Sulaimaniyya funktioniere. Orthographiefehler seien normal, zumal den Behördenmitglieder die lateinischen Buchstaben fremd seien (pag. 159, Z. 15 ff.). Auch Fehler bei Daten seien nicht unüblich (pag. 158, Z. 33). Am eigenen Beispiel schilderte Dr. B.________ eindrücklich, wie
8 die Kopie seines Maturazeugnisses zu einem offiziellen amtlichen Dokument wurde, indem es vom zuständigen Beamten mit einem Stempel versehen worden sei (pag. 158, Z. 23 ff.). Wenn in dieser Region ein Stempel auf eine Kopie komme, werde die Kopie zu einem Original (pag. 158, Z. 25). Dr. B.________ hatte keine Zweifel an der Echtheit des irakischen Führerausweises des Beschuldigten. Nur der Inhalt, der Stempel und die Unterschrift auf dem Ausweis würden eine Rolle spielen – für ihn sei der Ausweis des Beschuldigten echt (pag. 158, Z. 6 ff.). Die Schilderungen von Dr. B.________ sind widerspruchsfrei und schlüssig. Nach dem Gesagten kann folglich nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, ob es sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten um eine Fälschung handelt. Zwar stellen die fehlenden Merkmale des Offsetdrucks und des Nummerierwerks gewichtige Indizien für eine Fälschung dar. Allerdings stamme auf dem irakischen Führerausweis des Beschuldigten gerade der Stempel und die handschriftlichen Eintragungen/Signaturen nicht aus einem Tonerdruck (vgl. pag. 9). Diesbezüglich zeigte Dr. B.________ nachvollziehbar auf, wie in Sulaimaniyya eine einfache Kopie mittels Stempel und Unterschrift zu einem amtlichen Dokument werden könne – auch mit Orthographie- und/oder Datumfehlern. Im Übrigen liegen der Kammer die Bestätigung Nr. ________ vom 21.11.2016 und Nr. ________ vom 14.9.2017 (beide unterzeichnet von Verkehrshauptmann/Verkehrs-general E.________, vgl. pag. 29 f.; pag. 86 f. bzw. pag. 132 f.), welche die korrekte Ausstellung des Führerausweises des Beschuldigten bescheinigen, als Beweismittel vor. Vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob es sich bei diesen Bestätigungen ihrerseits um Fälschungen handelt, sondern einzig, ob die Bestätigungen Aufschluss auf die Echtheit des irakischen Führerausweises geben. Neben mehreren Orthographiefehlern («Kurdistan Rgional Govrnment»), stimmt auf der Bestätigung Nr. ________ vom 21.11.2016 die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums nicht mit demjenigen auf der Internetseite des KRG überein («Ministry Of Interior» anstelle von «Ministry of the Interior»). Der im Formularkopf aufgedruckte Adler ist verzerrt und in der Fusszeile ist die E-Mailadresse «F.________@gmail.com» verzeichnet (pag. 29 f.). Der KTD kam u.a. aufgrund dieser Unstimmigkeiten zum Schluss, dass es sich bei der Bestätigung Nr. ________ um eine Totalfälschung «handeln dürfte». Allerdings erwähnte der KTD auch, es würde kein Vergleichsmaterial solcher Bestätigungen zur Verfügung stehen, weshalb eine abschliessende Beurteilung der Echtheit des Dokumentes nicht möglich sei (pag. 63 f.). Die EDA Vertretung in Jordanien habe dem KTD gegenüber angegeben: «Il est difficile de déterminer avec certitude s’il s’agit d’un faux ou non. Toutefois, on peut le supposer au vu des erreurs d’orthographes contenues dans le <Kurdistan Rgional Govrment>. Lors des demandes de visa par exemple, les documents ont le même en-tête mais sans fautes d’orthographe pour la plupart. Par ailleurs l’utilisation d’une adresse gmail est effectivement un peu douteuse pour des communications officielles» (pag. 64). Auch das EDA konnte mithin nicht mit Sicherheit feststellen, ob es sich um eine echte Bestätigung handelt. Sie sprachen nur von «meist» («pour la plupart») fehlerfreien Visaanträgen und fraglicher offizieller E-Mailadresse. Allerdings weist gerade Dr. B.________, der ein offizielles Behördenmitglied ist, auf seiner geschäftlichen Visitenkarte eine «@gmx.net» E-
9 Mailadresse aus (vgl. Visitenkarte pag. 135). Lediglich die allgemeine E- Mailadresse der Schweizer Vertretung des KRG lautet «G.________@gov.krd» (vgl. pag. 56). Diese ist auf der Visitenkarte von Dr. B.________ ferner handschriftlich nachgetragen (vgl. pag. 135). In der Bestätigung Nr. ________ vom 14.9.2017 (pag. 86 f.; pag. 132 f.) wurden die obgenannten Orthographiefehler im Briefkopf korrigiert sowie die E-Mailadresse entfernt. Es ist zwar möglich, dass die fraglichen Punkte in der Bestätigung gestützt auf den Rapport des KTD korrigiert wurden, zumal beide Bestätigungen von E.________ ausgestellt und vom Beschuldigten angefordert wurden. Alleine daraus lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der Herkunft der Bestätigung noch keine Fälschung ableiten. Die im Vergleich zur Internetseite des KRG leicht abweichende Bezeichnung «Ministry of Interior» wurde im Briefkopf der Bestätigung Nr. ________ ferner nicht angepasst. Es sind neue Orthographiefehler vorhanden («kurdistan Regional Government» anstelle von «Kurdistan Regional Government»). Der Adler ist nach wie vor verzerrt, weist nun allerdings eine andere Färbung auf. Die beiden Bestätigungen stimmen zudem weder in der Formatierung, im Aufbau noch betreffend Signatur von E.________ («Verkehrsgeneral» oder «Verkehrshauptmann», «Verkehrsdirektion der Verwaltung von H.________» oder «Direktor der Verkehrsverwaltung von H.________») überein. Die Bestätigungen scheinen folglich nicht aus einer Formatvorlage zu entspringen, sondern eher selbständig angepasst bzw. erstellt worden zu sein. Zur Bestätigung Nr. ________ vom 14.9.2017 reichte der Beschuldigte des Weiteren den DHL- Sendungsnachweis vom 14.9.2017 zu den Akten (pag. 88). Diesbezüglich bleibt offen, warum der Beschuldigte – hätte er die Bestätigungen effektiv fälschen lassen – dies im Irak und nicht in der Schweiz veranlasst hätte. Des Weiteren erfolgte die Beglaubigung der beiden Bestätigungen (pag. 30; pag. 132 f.) entgegen den Ausführungen des KTD (pag. 64: «Paraphierung zu den Übersetzungen») durch Dr. B.________ nicht nur wegen der korrekten Übersetzung, sondern auch weil es sich seiner Ansicht nach um offizielle, richtige Papiere der kurdischen Regierung handle (pag. 157, Z. 22 ff.). Für Dr. B.________ stellten die beiden Bestätigungen folglich trotz Orthographiefehler und verzerrtem Adler offizielle Dokumente dar – Orthographie- oder Druckfehler seien bei ihnen normal (pag. 158, Z. 7 ff.). Die Schilderungen von Dr. B.________ werden durch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner beruflichen Tätigkeit untermauert, zumal sowohl der Führerausweis sowie die Bestätigungen Nr. ________ und Nr. ________ von einem Polizisten ausgestellt wurden (vgl. pag. 15; pag. 29; pag. 87). Der Beschuldigte erklärte, er sei nur sechs Jahre zur Schule gegangen, habe jedoch in seiner Heimat während neun Jahren als Polizist gearbeitet. Ca. 70% der Polizisten seien ehemalige Peschmergakämpfer ohne Schulbildung und würden sich nicht gut mit lateinischen Buchstaben auskennen (pag. 165, Z. 25 ff.). Nach dem Gesagten stellen folglich auch die beiden Bestätigungen Nr. ________ und Nr. ________ keine eindeutigen Beweise dar, dass es sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten um eine Fälschung handelt. Ferner können auch die Aussagen des Beschuldigten, wie sein Führerausweis in die Schweiz gelangt
10 sei, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 111 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Der Beschuldigte schilderte bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 14.11.2016, er sei am ________2015 mit seiner Familie ohne Ausweisdokumente über die Türkei in die Schweiz eingereist. In der Türkei habe er seinen irakischen Pass, seine irakische ID und seinen irakischen Führerausweis dabei gehabt. Der Schlepper, der sie nach Griechenland gebracht habe, habe ihnen gesagt, sie würden die Dokumente für die Reise nicht mehr benötigen. Deshalb habe er seinen Führerausweis einem Bekannten gegeben und vor der Überfahrt über das Meer habe er den Pass und die ID einem Schlepper gegeben. Sein Bekannter habe den Führerausweis nach Kurdistan zurückgebracht. In der Schweiz angekommen habe er von seinen Schwiegereltern den Führerausweis per Post erhalten. Diese hätten den Ausweis von seinem Bekannten erhalten (pag. 5, Z. 28 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.9.2017 bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen. Er erklärte, sie seien über die Türkei in die Schweiz geflohen. Sie hätten keine Ausweise dabei gehabt, als sie in der Schweiz angekommen seien. Er habe die Pässe, die ID-Karte und seinen Führerschein in der Türkei dabei gehabt. Er habe dem Schlepper, der aus seiner Stadt gekommen sei (pag. 80, Z. 2 f.; pag. 80, Z. 16 ff.), seinen Führerausweis gegeben und die Pässe sowie die ID bei sich behalten. Diese habe er bis zum Meer mitnehmen dürfen. Danach habe er die Papiere einer anderen Person geben müssen. Derjenige, der den Führerausweis genommen habe, habe diesen direkt nach I.________ zurückgeschickt. Der andere Schlepper habe von seiner Schwiegerfamilie USD 500.00 verlangt, um die Pässe und die ID zurückzubringen. Die Ausweise hätten sie in der Türkei noch gebraucht, falls sie kontrolliert worden wären. Ab dem Meer seien sie illegal unterwegs gewesen, weshalb sie keine Ausweise mehr benötigt hätten (pag. 79, Z. 8 ff.; pag. 80, Z. 6 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als nachvollziehbar. Es ist allgemein bekannt, dass sich Personen auf der Flucht oftmals ihrer Ausweise entledigen. Weshalb es – wie von der Vorinstanz vorgebracht – per se unglaubhaft sein sollte, dass der Beschuldigte seinen Ausweis über einen ihm bereits bekannten Schlepper zu seiner Schwiegerfamilie geschickt habe, erschliesst sich der Kammer nicht. Die Vorinstanz führte ferner aus, der Beschuldigte habe widersprüchlich ausgesagt. Als einziges Beispiel führte sie hierfür an, der Beschuldigte habe in seiner ersten Einvernahme angegeben, ein Bekannter habe den Ausweis persönlich nach Kurdistan zurückgebracht (pag. 5, Z. 39 f.). Später habe er jedoch ausgeführt, der Schlepper habe den Führerausweis nach Kurdistan zurückgeschickt (pag. 79, Z. 31 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sprach der Beschuldigte jedoch nicht von einem «persönlichen» zurückbringen. Ferner ist zwischen «zurückbringen» und «zurückschicken» kein eigentlicher Widerspruch zu sehen. Die beiden Aussagen differieren nicht grundlegend. Es kann sich auch bloss um eine sprachliche Ungenauigkeit handeln, die sich aus der Übersetzung aus dem Kurdischen ergeben hat. Ferner sind die Schilderungen des Beschuldigten weder stereotyp noch wirken sie einstudiert. Der Beschuldigte sagte detailreich, stimmig und homogen aus. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten damit als glaubhaft.
11 Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass es sich beim irakischen Führerausweis des Beschuldigten (Nr. ________) um eine Fälschung handelt. Zwar sprechen insbesondere der fehlende Offsetdruck und die Nummerierung des Ausweises ohne Nummerierwerk für eine Fälschung. Alleine gestützt darauf kann jedoch vorliegend noch nicht ohne weiteres von einer Fälschung des Ausweises ausgegangen werden. Denn die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von Dr. B.________ – immerhin einem offiziellen Vertreter des KRG – sprechen für die Echtheit des Führerausweises. Ob es sich vorliegend um eine Fälschung handelt, kann mithin nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem fehlen nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, Hinweise darauf, dass er – würde es sich um eine Fälschung handeln – von dieser gewusst hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen irakischen Führerausweis beim SVSA in der (allenfalls irrigen) Annahme eingereicht hat, es handle sich um einen echten. Dies gilt umso mehr, als für einen Laien kaum erkennbar ist, ob der Ausweis aus einem Offset- oder Tonerdruck stammt, und dem Beschuldigten nie vorgeworfen wurde, die Fälschung selbst begangen oder in Auftrag gegeben zu haben. Der angeklagte Sachverhalt kann folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Dass der irakische Führerausweis gefälscht ist, ist nicht erstellt. Zudem kann dem Beschuldigten weder Wissen um die (allfällige) Fälschung noch die Absicht, mittels Fälschung einen Schweizer Führerausweis erlangt haben zu wollen, nachgewiesen werden. Es hat folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von den Anschuldigungen der Fälschung von Ausweisen und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch) zu erfolgen. III. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘200.00 festgesetzt (pag. 90). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich, weshalb auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind.
12 11. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) und/oder auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Der Anspruch ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reiste in casu für die erst- und oberinstanzliche Hauptverhandlung von C.________ nach Burgdorf bzw. nach Bern. Damit sind ihm Reisekosten entstanden. Ferner liess der Beschuldigte die Bestätigung Nr. ________ und Nr. ________ übersetzen und er ging zur Schweizerischen Vertretung des KRG, um die Bestätigungen inkl. Übersetzung beglaubigen zu lassen. Diese liess er zudem aus dem Irak mittels DHL-Sendung einfliegen (Kosten für eine Sendung USD 81.00, vgl. pag. 88). Dem Beschuldigten sind folglich Kosten entstanden, die vorliegend mit pauschal CHF 400.00 entschädigt werden. IV. Verfügungen 12. Sichergestellter Führerausweis und Bestätigung Nr. ________ Der sichergestellte irakische Führerausweis Nr. ________ ist am 23.4.2017 abgelaufen (vgl. pag. 15) und wird vom Beschuldigten nicht mehr benötigt (pag. 165, Z. 10 f.). Entsprechend verbleibt der Ausweis als Beweismittel bei den Akten bzw. wird dem KTD zu Vergleichszwecken überlassen. Ebenso wird die Bestätigung Nr. ________ vom 21.11.2016 dem KTD zur Verfügung gestellt.
13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 30.9.2016 bzw. zuvor in C.________; 2. von der Anschuldigung der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Versuch), angeblich begangen am 29.9.2016 bzw. 30.9.2016 in C.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 400.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘200.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 4‘400.00, an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. Der sichergestellte irakische Führerausweis (Nr. ________) sowie das Dokument Nummer ________ vom 21.11.2016 verbleiben als Beweismittel bei den Akten respektive werden der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zu Vergleichszwecken überlassen. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
14 Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel) - dem Amt für Migration und Personenstand (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel) - der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel) - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel) Bern, 15. März 2018 (Ausfertigung: 6. April 2018) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.