Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 44 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schödler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. August 2016 (PEN 2015 865)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 8. August 2016 (pag. 205 ff.) von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 19. März 2014 bzw. kurze Zeit davor in Biel oder anderswo (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014 in Biel (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘896.65 an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (pag. 206). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h, begangen am 3. März 2014 in Biel, schuldig (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 207). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwältin C.________ mit Eingabe vom 11. August 2016 Berufung an (pag. 212). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft, datierend vom 1. Februar 2017, ging ebenfalls form- und fristgerecht am 2. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014, auf die sich aus einer Verurteilung ergebende Sanktionsfolge sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 242). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, er machte mithin weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend, noch erklärte er die Anschlussberufung (pag. 247). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Durch die Kammer wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Juni 2017, sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 3. Juli 2017, eingeholt (pag. 258 ff. bzw. pag. 276 ff.).
3 4. Anträge der Parteien Staatsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 302): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.08.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte 1.1 vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege freigesprochen worden ist; 1.2 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h, begangen am 03.03.2014, schuldig gesprochen worden ist; 1.3 Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt worden ist. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen falscher Anschuldigung, begangen am 16. Juni 2014 in Biel. 3. Er sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten; 3.2 2/3 der erst- und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die auf den Freispruch bzw. den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung sei entsprechend neu zu verlegen. Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 300.00.» Fürsprecher B.________ beantragte und begründete im Rahmen seines Parteivortrages sinngemäss Folgendes (pag. 300): «1. Es sei das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten inkl. Sanktion zu bestätigen. 2. Die oberinstanzlichen Kosten inkl. Entschädigung für die Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Wie erwähnt beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die sich aus einer Verurteilung ergebende Sanktionsfolge und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 242). Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wurden die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege) und die Ziff. III.1. (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 explizit nicht angefochten (pag. 242); diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht, das Urteil kann in den angefochtenen Punkten also auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 16. Dezember 2015 (pag. 116 ff.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich der falschen Anschuldigung, begangen am 16. Juni 2014 in Biel schuldig gemacht, indem er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 als beschuldigte Person den Nichtschuldigen E.________, bewusst zu Unrecht beschuldigt habe, am 3. Juni 2014 innerorts in Biel auf der Jakob-Stämpflistrasse in Fahrtrichtung Biel-Bözingen den Personenwagen mit den Kontrollschildern .________ geführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten zu haben. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, gegen E.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen, bzw. er habe letzteres zumindest in Kauf genommen (pag. 117). 7. Sachverhalt und Beweisfragen Der durch die Kammer vorliegend rechtlich zu würdigende Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift (vgl. II.6. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor) kann – zumindest was die objektiven Punkte betrifft – als erstellt gelten. Der Beschuldigte macht oberinstanzlich geltend, er habe E.________ mit dessen Einverständnis als Fahrer bezichtigt, was seine Strafbarkeit ausschliesse bzw. eventualiter zumindest bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 300). Ausserdem ist mit Blick auf den subjektiven Tatbestand beweismässig zu klären, ob der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels wollte, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung eröffnet wird, oder ob er dies lediglich billigend in Kauf nahm. 8. Beweiswürdigung Unbestrittenermassen bezichtigte der Beschuldigte anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 (pag. 90 ff.) bewusst und zu Unrecht den Nichtschuldigen E.________, am 3. März 2014 in Biel den Personenwagen «Bentley» gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 19 km/h überschritten zu haben (pag. 91 Z. 27 ff. und Z. 36 f.). Dies, nachdem er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2014 (pag. 87 ff.) zunächst noch angegeben hatte, es handle sich beim fraglichen Fahrzeuglenker um F.________ (pag. 88 Z. 22 ff., Z. 37 ff. und Z. 45 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als die Falschbelastung von E.________ nicht losgelöst von dieser vorgängigen Falschbelastung von F.________ betrachtet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 297 f.) – die falsche Bezichtigung von E.________ war bereits der zweite Versuch des Beschuldigten, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Diese Tatsache zeigt deutlich, dass der Beschuldigte bereit war, viel dafür zu tun, um nicht selber die Verantwortung für die begangene Geschwindigkeitsübertretung übernehmen zu müssen.
5 In der dritten polizeilichen Einvernahme 27. Oktober 2015 (pag. 93 ff.) gestand der Beschuldigte dann gegenüber der Polizei ein, am 3. März 2014 selber gefahren zu sein (pag. 94 Z. 17 ff.). Er reichte bei dieser Gelegenheit eine vom 24. August 2015 datierende umfangreiche Stellungnahme ein, welche ein ausführliches Geständnis enthält (pag. 94 Z. 20, pag. 34 ff.). Seine bisherigen falschen Angaben begründete er im Wesentlichen damit, dass er Angst gehabt habe, seinen Führerausweis abgeben zu müssen (vgl. pag. 94 Z. 26 ff., pag. 95 Z. 47, Z. 62 f. und Z. 78 f., pag. 96 Z. 130 ff. und Z. 139 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 197 ff.) bestätigte der Beschuldigte dann grundsätzlich seine Angaben, wonach er selber der Fahrzeuglenker gewesen sei (pag. 197 Z. 26, Z.28 f.). Dabei blieb er auch in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 294 Z. 19 ff.). Betreffend die Beweisfrage, ob der fälschlicherweise beschuldigte E.________ mit der Falschbeschuldigung einverstanden war, hält die Kammer fest, dass sich die Anklage nicht zu dieser Frage äussert (pag. 117). Für die Kammer ist auch nicht erstellt, dass dem so gewesen wäre. Die Vorinstanz stützt ihre diesbezügliche Annahme nämlich einzig auf die Aussage des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich mit E.________ telefonisch besprochen habe, dieser bereits informiert gewesen sei und die Sache als lächerlich bezeichnet bzw. gemeint habe, man solle ihm dann einfach die Busse schicken (pag. 197 Z. 31 ff.; vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 225, S. 11 Entscheidbegründung). Dass diese Angaben nachgeschoben sind, ist, wenn man sich ihre Entstehung bzw. die krass widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verhältnis zu E.________ vor Augen führt, offensichtlich. So gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 16. Juni 2014, in welcher er E.________ als Lenker des Bentley bezeichnete und dessen Personalien angab, auf Frage, ob E.________ auch eine Adresse in der Schweiz habe, Folgendes zu Protokoll (pag. 91 Z. 39 ff.): «Nein nicht auf seinen Namen. Ich weiss nicht wo er sich jeweils genau aufhält. Er macht Autohandel Import und Export. Er wollte unbedingt mein Auto kaufen. Er durfte ihn deshalb ein paarmal Fahren [recte: ein paar Mal fahren]. Das Auto befindet sich im Leasing und es gab dann ein paar Probleme mit dem Umlösen, es ging ihm zu lange. Ich habe das Auto schliesslich behalten.». Und auf Frage, ob er eine Telefonnummer von E.________ habe, antwortete er wie folgt (pag. 91 Z. 46 ff.): «Die Telefonnummer ist .________. Ich habe ihn durch einen Kollegen kennengelernt. Ich habe ihm zuerst gesagt, dass ich ihm helfe, die Sache zu vertuschen. Ich habe dann F.________ kontaktiert, da er auch so einen Bart hat. Aber ich will die ganze Sache nicht mehr auf mich nehmen. Wir haben viel darüber gestritten und er ist jetzt sicherlich nicht gut auf mich zu sprechen.». Anlässlich der Einvernahme vom 27.10.2015, in welcher der Beschuldigte sein Geständnis ablegte, sagte er dann auf Frage, in welcher Beziehung er zu E.________ stehe, wörtlich (pag. 95 Z 65 ff.): «In gar keiner, ich kenne ihn gar nicht. Ich habe ihn noch nie gesehen. Ich gab damals einfach Personalien an. Ich gehe davon aus, dass es sich um den Namen handelt von diesem älteren Herrn aus Deutschland, es hat geheissen, es sei kein Problem, wenn ich diesen Namen angebe. […] Einer meiner Bekannten aus der damaligen Zeit sagte mir den Namen.». Von einem telefonischen Kontakt ist dabei keine Rede und in der gleichentags abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, datierend vom 24. August 2015, kommt E.________ nicht einmal vor. Erst in
6 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2016 sah sich der Beschuldigte dann auf Vorhalt seiner Aussagen vom 27. Oktober 2015 (pag. 95 Z. 43 - 74) bemüssigt, von sich aus Präzisierungen zu machen, nicht ohne aber zuvor die vorgehaltenen Aussagen zu bestätigen (pag. 197 Z. 28 ff.): «Das trifft alles zu. Ich möchte aber noch einige Sachen zwischen den Zeilen anfügen, die ich noch präzisieren möchte, damit man das alles versteht. Zum E.________ möchte ich folgendes [recte: Folgendes] sagen: Ich habe ihn nicht zum Spass ausgewählt. Ich hatte damals viel Kontakt mit Albanern in Grenchen, die damals meine Kollegen waren. Sie haben das ins Lächerliche gezogen. Mir wurde dann – wie auch bei Herr F.________ – ganz ohne Druck [recte: angeboten], dass man mir das abnehmen könne und das [recte: dass] sie das auf ihre Art regeln können. Sie würden die Sachen immer nach Deutschland schicken. Sie würden das seit Jahren so machen. Ich erhielt den Namen dann erst später. Als ich in Rostock meine damalige Freundin besucht habe, hatte ich mit dem Herrn noch telefonischen Kontakt, er rief mich an. Er sagte mir am Telefon, das sei lächerlich, das sei nichts, man solle ihm einfach die Busse schicken. Er wisse bereits von seinem Verwandten aus Grenchen davon». Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte also den angeblichen telefonischen Kontakt mit dem zu Unrecht Beschuldigten und gab darüber hinaus an, E.________ sei mit der Falschbelastung einverstanden gewesen. Diese Angaben des Beschuldigten sind jedoch in höchstem Masse unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch ein albanischer Autohändler bezahlt nicht einfach ohne Gegenleistung eine ungerechtfertigte Verkehrsbusse für einen Unbekannten aus der Schweiz. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschuldigte einmal mehr versuchte, sich im Nachhinein zu rechtfertigen und sich selber und sein strafbares Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Denn wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Beschuldigte und E.________ telefonischen Kontakt gehabt hätten, wie der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachschob, hätte er dies mit Sicherheit schon in der Einvernahme vom 27. Oktober 2015 erwähnt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung zu dieser Frage erneut widersprüchlich aussagte, bzw. den telefonischen Kontakt zwar bestätigte, aber nicht einmal mehr wissen wollte, mit wem genau er gesprochen habe bzw. in diesem Zusammenhang erstmals einen angeblichen Bruder von E.________ erwähnte. So gab er an, sich an ein Telefonat erinnern zu können, wobei E.________ in Hamburg gewesen sei und er selber in Rostock (pag. 295 Z. 4 ff.), führte aber gleich darauf aus (pag. 295 Z. 6 f.): «Ich habe mit jemandem gesprochen, mit seinem Bruder». Auf Nachfrage relativierte er diese Aussage dann wiederum wie folgt (pag. 295 Z. 9 ff.): «Ich kann mich nicht mehr gut erinnern. […] Ich habe viele Telefonate mit verschiedenen Leuten in verschiedenen Ländern gehabt.». Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte E.________ gegenüber der Polizei als Fahrzeuglenker bezeichnete, ohne dass Letzterer etwas davon wusste, geschweige denn mit diesem Vorgehen einverstanden war. Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten ist eine reine Schutzbehauptung.
7 Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand kommt die Kammer beweiswürdigend weiter zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, es sei sein eigentliches Handlungsziel gewesen, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung geführt wird. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass es ihm vordergründig darum ging, eine allfällige Strafverfolgung gegen sich selber zu verhindern. Er wusste aber, dass aufgrund seiner Anschuldigung stattdessen gegen E.________ ermittelt werden könnte und war bereit, dies in Kauf zu nehmen, um nicht selber für die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Um von sich selber abzulenken hatte der Beschuldigte vorgängig auch bereits F.________ fälschlicherweise bezichtigt. Es war ihm mit anderen Worten egal, wer an seiner Stelle zur Rechenschaft gezogen werden würde. III. Rechtliche Würdigung 9. Zum Tatbestand von Art. 303 StGB Nach Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1) oder einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Angriffsobjekt ist somit ein Nichtschuldiger und die Tathandlung liegt bei der hier interessierenden Tatbestandsvariante gemäss Abs. 1 von Art. 303 Ziff. 1 StGB in der verbalen Behauptung, jemand habe ein Vergehen oder Verbrechen (Ziff. 1) oder eine Übertretung (Ziff. 2) begangen. Schliesslich muss die Beschuldigung gegenüber einer Behörde erfolgt sein. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, was Eventualvorsatz ausschliesst. Zudem muss er die Herbeiführung einer Strafverfolgung beabsichtigen, wobei in dieser Hinsicht Eventualvorsatz ausreicht (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB Praxiskommentar, N 2 ff. zu Art. 303). 10. Subsumtion Der Beschuldigte handelte, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, tatbestandsmässig, indem er am 16. Juni 2014 E.________ bewusst zu Unrecht beschuldigte, sein vom Radar geblitztes Fahrzeug gelenkt und damit eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Die Beschuldigung erfolgte gegenüber der Polizei und damit gegenüber einer Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Weil der Beschuldigte das Delikt in Tat und Wahrheit selber begangen hat, handelte er bei der Falschbeschuldigung von E.________ offensichtlich wider besseres Wissen (vgl. dazu die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 224, S. 10 Entscheidbegründung). In Bezug auf die Frage, ob aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten auf eine Absicht, gegen E.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen, geschlossen werden kann, oder ob ihm nur vorgeworfen werden kann, er habe lediglich in Kauf genommen, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung herbeigeführt wird, geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass es dem Beschuldigten primär darum ging, sich selber der Strafverfolgung zu entziehen bzw. einen Entzug des Füh-
8 rerausweises zu verhindern und nicht etwa darum, E.________ zu schaden bzw. diesen aus Feindschaft bei den Strafverfolgungsbehörden anzuschwärzen. Wie bereits ausgeführt, nahm er es aber bei der Verfolgung seines Ziels – der Abwendung der Strafverfolgung gegen sich selber – in Kauf, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung eröffnet wird, er handelte mithin eventualvorsätzlich (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8. Beweiswürdigung hiervor sowie pag. 224, S. 10 Entscheidbegründung). 11. Einwilligung des Angeschuldigten? Die Verteidigung vertrat erstinstanzlich die Auffassung, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen, da E.________ in die falsche Beschuldigung eingewilligt habe. Sie verwies zur Begründung auf die Lehrmeinung von TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, wonach bei einer Einwilligung des Verletzten der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und nicht derjenige der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB erfüllt und ein an der falschen Selbstanzeige mitwirkender Dritter als Teilnehmer gemäss Art. 304 StGB strafbar ist (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB Praxiskommentar, N 10 zu Art. 303 mit Verweis auf BGE 111 IV 159). Nach dem Ergebnis des oberinstanzlichen Beweisverfahrens ist entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (vgl. pag. 225, S. 11 Entscheidbegründung) nicht von einer Einwilligung E.________s in die Falschbeschuldigung auszugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter II.8. Beweiswürdigung hiervor). Und selbst wenn man dem Beschuldigten glauben und davon ausgehen würde, E.________ habe in die Falschbeschuldigung eingewilligt, würde dies nach Auffassung der Kammer in rechtlicher Hinsicht nichts ändern. Die Kammer kommt nämlich zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2017, es kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (pag. 225 f., S. 11 f. Entscheidbegründung): «Indessen ist anzufügen, dass der von Trechsel/Affolter-Eijsten verwiesene Bundesgerichtsentscheid bei näherer Betrachtung vorliegend nicht einschlägig ist und sich die darauf fussende Meinung dieser Kommentatoren nicht halten lässt. Im zitierten Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie der gemeinsame Beschluss eines Fahrzeuglenkers und der Beifahrerin, dass sich letztere als verantwortliche Lenkerin bei der Polizei meldet, im Hinblick auf die Strafbarkeit des tatsächlichen Lenkers zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Mitwirkung des Fahrzeuglenkers an der Beschlussfassung zur falschen Selbstbeschuldigung durch die Beifahrerin keine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), sondern bloss eine Beteiligung an falscher Selbstbeschuldigung im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein kann. Grund dafür war, dass – anders als im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – der Lenker keine Beschuldigung gegenüber einer Behörde machte sondern bloss beim Tatentschluss der Beifahrerin mitwirkte. Damit erfüllte er das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigung bei einer Behörde gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB klarerweise nicht, weshalb eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ausschied (BGE 111 IV 159 E. 2.d). Demgegenüber belastete vorliegend der Beschuldigte E.________ bei der Polizei, so dass jenes Tatbestandselement der falschen Anschuldigung hier erfüllt und eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. Der Schluss von Trechsel/Affolter-Eijsten, dass generell bei Einwilligung des Verletzten Irreführung der Rechtspflege und nicht falsche Anschuldigung vorliegt und ein
9 bei der falschen Selbstanzeige mitwirkender Dritter als Teilnehmer gemäss Art. 304 StGB strafbar sei, lässt sich angesichts der speziellen Sachverhaltssituation des zitierten Bundesgerichtsentscheids nicht halten. Entsprechend hat das Bundesgericht im Entscheid 6P.43/2001 resp. 6S.216/2001 vom 31.05.2001 entschieden, dass im Falle des Einverständnisses der falsch beschuldigten Person nicht mit Trechsel/Affolter-Eijsten von einer Art. 303 StGB ausschliessenden Einwilligung ausgegangen werden könne. Vielmehr hat das Bundesgericht erwogen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung sowohl das individuelle Rechtsgut der Ehre der Person als auch die Strafrechtspflege und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt. Da bei Rechtsgütern der Allgemeinheit eine rechtsgültige Einwilligung nicht möglich sei, bleibe bei einer Einwilligung der falsch beschuldigten Person in die Verletzung ihres Individualrechtsguts die Strafbarkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6P.43/2001 resp. 6S.216/2001 vom 31.05.2001 E. 9.a mit Hinweisen). Ebenso hat kürzlich das Obergericht des Kantons Zürich entschieden (Urteil SB130229 vom 07.05.2014, Ziff. 2 der rechtlichen Würdigung). Somit hätte die Einwilligung von E.________ vorliegendenfalls richtigerweise nicht zum Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung führen dürfen. Vielmehr wäre – nachdem der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sind und weder andere Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind – der Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen gewesen.» Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. In einem weiteren Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass keine Einwilligung seitens des zu Unrecht belasteten E.________ in die Falschbeschuldigung vorliegt. Darüber hinaus wird betont, dass eine Einwilligung, selbst wenn sie vorliegen würde, die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliessen würde. 12. Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen falscher Anschuldigung, begangen am 16. Juni 2014 in Biel, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 226 f., S. 12 f. Entscheidbegründung). 14. Strafrahmen Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1. StGB wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Vorliegend ist Ziff. 2 von Art. 303 StGB anwendbar, zumal die falsche Anschuldigung eine einfache Verkehrsregelverletzung, mithin eine Übertretung, betrifft. Der Strafrahmen reicht damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
10 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insofern gering ist, als dass der fälschlicherweise beschuldigte E.________ in Deutschland nicht weiter behelligt wurde. Die Polizei in Wilhelmshaven konnte das Rechtshilfegesuch vom 1. Juli 2014 nämlich beantworten, ohne E.________ überhaupt vorladen zu müssen (vgl. E-Mail vom 21. August 2014, pag. 15: «Der als mutmasslicher Lenker bezeichnete E.________ ist hier bekannt und nicht mit der abgebildeten Person identisch»). Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Falschbezichtigung in der Schweiz erheblichen behördlichen Aufwand auslöste. Die Ermittlungen gingen – nachdem der Beschuldigte zuvor bereits mit F.________ einen falsche Person als Lenker bezeichnet hatte – ab dem 16. Juni 2014 während der Dauer von mehr als einem Jahr, bis zum Geständnis des Beschuldigten im August bzw. Oktober 2015, in eine falsche Richtung. Der Gang der Rechtspflege wurde dadurch in nicht unerheblichem Masse behindert. In Bezug auf das Kriterium der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer weiter fest, dass die Falschbeschuldigung im Rahmen einer «gewöhnlichen» polizeilichen Einvernahme erfolgte. Der Beschuldigte gab dabei die vollständigen Personalien des angeblichen Lenkers an, er hatte diese vorgängig auf einem Zettel notiert. Seine Tat hatte er also bestens vorbereitet, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Unter dem Titel der zwar noch leichten aber dennoch nicht im ganz untersten Bereich des weiten Strafrahmens anzusiedelnden objektiven Tatschwere geht die Kammer von gut 120 Strafeinheiten aus. 15.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die Tatkomponente Willensrichtung berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte E.________ wider besseres Wissen zu Unrecht bezichtigte, bzw. direktvorsätzlich handelte. Vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass er in Bezug auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen E.________ bloss eventualvorsätzlich handelte, keine Strafminderung zu rechtfertigen. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – er wollte mit der falschen Anschuldigung einen befürchteten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verhindern. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts war offensichtlich gegeben. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Nach Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einem noch leichten Gesamtverschulden und somit bei 120 Strafeinheiten. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und Vorstrafen Die Kammer geht mit der Staatsanwaltschaft insofern einig, als dass die Kindheit und Jugend des Beschuldigten diesen in keiner Weise für eine kriminelle Karriere
11 prädestinierten – der Beschuldigte wuchs in geordneten Verhältnissen auf, schloss eine Lehre als Polymechaniker ab und absolvierte die Rekrutenschule als Grenadier (vgl. dazu den aktuellen Leumundsbericht vom 3. Juli 2017, pag. 277 f.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 299). Gemäss seinen eigenen Angaben trat der Beschuldigte in krimineller Hinsicht erst in Erscheinung, nachdem er im Militär einen Unfall hatte, bei welchem sein rechtes Bein verletzt wurde, was dazu führte, dass er für untauglich befunden wurde und seine militärische Karriere beenden musste (pag. 277 f.). Ab diesem Zeitpunkt, d.h. ab dem Jahr 2008, hatte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch mit psychischen Problemen zu kämpfen (pag. 278). Das Vorleben des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafzumessung neutral zu gewichten. Straferhöhend wirken sich demgegenüber die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus, er ist im Strafregister wie folgt verzeichnet (pag. 258 ff.): - Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 10. Juni 2010: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie zu einer Busse von CHF 250.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; - Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2010: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug; - Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2011: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (davon 1 Jahr und 9 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen bandenmässigen Raubs und Irreführung der Rechtspflege; - Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 sowie Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Freiheitsberaubung und Entführung, Gefährdung des Lebens, Drohung (mehrfach), Tätlichkeiten (mehrfach), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfach) und Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfach). Aus dem Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) sind zudem folgende Eintragungen ersichtlich (pag. 169 ff.): - 18. September 2002: Verwarnung wegen Missachtung des Vortritts (Lernfahrausweis); - 9. November 2004: 2 Monate Entzug des Führerausweises und Verkehrsunterricht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; - 5. November 2008: 1 Monat Entzug des Führerausweises wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; - 17. Februar 2011: Unbefristeter Entzug des Führerausweises und Verkehrspsychologe wegen Fahrens trotz Entzug/Verbot und charakterlicher Nichteignung; - 17. Februar 2011: 6 Monate Sperrfrist wegen Fahrens trotz Entzug/Verbot; - 7. Juni 2012: Unbefristete Auflagen wegen Nichteignung (psychisch/Leistung);
12 - 7. Juni 2012: Aufhebung früherer Massnahmen. 16.2 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte befand sich in den Anstalten Witzwil im Strafvollzug, bis er am 30. Dezember 2015 in den Vollzug mit Electronic Monitoring wechseln konnte. Am 25. Juni 2016 wurde er dann bedingt entlassen. Gemäss dem Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 25. Juli 2016 wohnte der Beschuldigte nach seit seiner Entlassung aus den Anstalten Witzwil bei seiner Mutter in G.________ und arbeitete vorerst als Verkaufsberater Innendienst, bis ihm per Ende Juni 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. pag. 182). Die Bewährungshilfe beschreibt die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten als durchwegs positiv; er habe sich seit dem 30. Dezember 2015 bewährt und es sei in Hinblick auf die Rückfallprävention zentral, dass er weiterhin die Möglichkeit habe, sich in Freiheit zu bewähren (pag. 182 ff., vgl. insbes. pag. 184). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2016 gab der Beschuldigte bekannt, er habe nach wie vor keine Arbeit; zurzeit kämen seine Mutter und die Sozialhilfe für seinen Lebensunterhalt auf (pag. 199 Z. 5 ff.). Betreffend Stellensuche gab er sich zudem sehr optimistisch (pag. 199 Z. 15 ff.): «Ich habe derzeit einige Stellen offen, ich bin bei [recte: mit] H.________ (Jobvermittlung) und I.________ (Jobvermittlung) in Kontakt, sie hätten mir jederzeit einen Job.». Aus dem aktuellen Leumundsbericht vom 3. Juli 2017 (vgl. pag. 276 ff.) geht schliesslich hervor, dass sich auch bis zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juli 2017 nicht viel verändert hat; der Beschuldigte befindet sich nach wie vor bei Dr. med. J.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH in Therapie (im Rhythmus von zwei bis vier Wochen) und nimmt Antidepressiva (Remeron) ein. Er sieht sich momentan ausserstande, eine berufliche Tätigkeit auszuüben und bezieht Sozialhilfe (pag. 278 f.). Im Rahmen seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (vgl. pag. 292 Z. 21 ff.) und fügte ergänzend an, er sei gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. J.________ zu 100% arbeitsunfähig, er habe dieses Arztzeugnis gegenüber dem Sozialamt eingesetzt, damit von dieser Seite nicht zu viel Druck ausgeübt werde (pag. 292 Z. 30 ff.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das angebliche Arztzeugnis nicht aktenkundig ist, bzw. durch die Verteidigung nicht eingereicht wurde. Auch gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er weiterhin bei seiner Mutter lebe (pag. 292 Z. 40) und dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor rund einem Jahr keine Arbeitsstelle gehabt habe (pag. 292 Z. 35 f., pag. 293 Z. 1 ff., Z. 5 ff.). Er gab in diesem Zusammenhang sinngemäss an, sich zuerst auf seine psychische Gesundheit konzentrieren zu wollen, bevor er sich wieder in die Berufswelt eingliedern könne (pag. 293 Z. 15 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in beruflicher und finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf seine Selbständigkeit und insbesondere die Wohnsituation beim Beschuldigten keine positive Entwicklung zu verzeichnen ist. Seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2016 gemachten Ankündigungen (vgl. insbes. pag. 199 Z. 16 ff.: «Alle Stellen haben mir geraten, noch bis zur Verhandlung mit der Stellensuche zuzuwarten. Ich bin froh, wenn es nun durch ist […]») hat er nicht in die Tat umgesetzt.
13 16.1 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Diesbezüglich hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte relativ lange abstritt, die Geschwindigkeitsüberschreitung selber begangen zu haben. Dabei wendete er einige kriminelle Energie auf, um die Schuld zuerst auf F.________ und dann später auf E.________ zu lenken. Er vereinbarte insbesondere mit F.________, dass dieser sich im Hinblick auf die erste polizeiliche Einvernahme einen Bart wachsen lassen solle, während er selber sich seinen Bart abrasierte – es kann in diesem Zusammenhang mit der Staatsanwaltschaft tatsächlich von einem eigentlichen Manöver gesprochen werden (vgl. pag. 298). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte dies alles zu einem Zeitpunkt inszenierte, zu dem vor dem Obergericht des Kantons Bern gegen ihn ein Verfahren (SK 13 320, Urteil vom 13. Juni 2014) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. hängig war. Der Beschuldigte ist heute zwar geständig, das Fahrzeug am 3. März 2014 selber gelenkt bzw. E.________ diesbezüglich zu Unrecht belastet zu haben. Das Geständnis erfolgte jedoch zu einem sehr späten Zeitpunkt und nota bene nachdem der Beschuldigte schon die zweite Person fälschlicherweise belastet hatte, um von sich selber abzulenken. Und auch wenn der Beschuldigte das doch recht umfassende Geständnis immerhin noch rund zwei Monate vor der Anklageerhebung und nicht auf entsprechenden Vorhalt hin ablegte (vgl. pag. 94 Z. 17 ff.), so kann der Verteidigung dennoch nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt auf Art. 308 StGB eine Strafbefreiung forderte (vgl. pag. 300). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass F.________ ihn in der Einvernahme vom 2. September 2015 belastet hatte (vgl. pag. 74 Z. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb berichtigte – vielmehr sah er sich wohl aufgrund der bereits deponierten Aussagen von F.________ dazu gezwungen. Dabei kann auch nicht argumentiert werden, das schriftliche Geständnis des Beschuldigten datiere bereits vom 24. August 2015, mithin vor der Einvernahme von F.________ vom 2. September 2015; dem Beschuldigten wäre es nämlich frei gestanden, das Schreiben – sollte es denn tatsächlich schon am 24. August 2015 verfasst worden sein – bereits Ende August 2015 der Polizei zugehen zu lassen. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte das schriftliche Geständnis erst später verfasste und es vordatierte, um ihm mehr Gewicht zu verleihen. Stark negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte sein früheres deliktisches Verhalten immer wieder (und auch heute noch) als «Jugendsünden» (vgl. beispielhaft pag. 292 Z. 18 f.) und seine bisherigen Verurteilungen als «falsche Schuldsprüche» (vgl. beispielhaft pag. 294 Z. 25 f.) verharmlost. Ausserdem versuchte er im direkten Anschluss an sein Geständnis vom 27. Oktober 2015 stets, sein Verhalten im Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung wortreich zu rechtfertigen. So gab er sowohl in seinem Schreiben vom 24. August 2015, als auch in der Einvernahme vom 27. Oktober 2015, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2016 und sogar noch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juli 2017 wiederholt an, er habe panische Angst vor einem neuerlichen Führerausweisentzug gehabt, da er auf den Führerausweis angewiesen gewesen sei, um seine kranke Mutter unterstützen zu können (vgl. dazu beispielhaft pag. 35 f.). Ausserdem seien sowohl F.________ als auch E.________ mit der Falschbelastung einverstanden
14 gewesen bzw. hätten ihm von sich aus angeboten, das strafbare Verhalten auf sich zu nehmen und er selber habe dem jeweiligen Vorschlag lediglich noch zugestimmt (vgl. beispielhaft pag. 294 Z. 30 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer deshalb fest, dass sie sich unter dem Titel von Art. 308 StGB nicht zu einer Strafmilderung, geschweige denn zu einer Strafbefreiung veranlasst sieht. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vielmehr insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Die Täterkomponenten wirken sich, insbesondere aufgrund der massiven Vorstrafen, deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten als angemessen. 17. Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (DOLGE, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 34 m.w.H.). Der Beschuldigte ist massiv vorbestraft. Weder unbedingte Geldstrafen, noch längere Freiheitsentzüge vermochten ihn bis heute von weiterer Delinquenz abzuhalten. Zudem ist seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug knapp ein Jahr vergangen und es scheint, dass der Beschuldigte in beruflicher und finanzieller Hinsicht nach wie vor nicht auf eigenen Füssen zu stehen vermag. (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.16. Täterkomponenten hiervor). Eine unbedingt auszufällende Geldstrafe könnte er demnach nicht bezahlen, weshalb von einer solchen keine präventive Wirkung zu erwarten wäre. Etwas anderes als eine Freiheitsstrafe vermag den Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken. Die Strafe von http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1246%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1246%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1246%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97
15 180 Strafeinheiten ist somit in Form von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Dabei steht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs angesichts der erwähnten Vorstrafen nicht zur Debatte; besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘095.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 2/3 ausmachend CHF 1‘396.65, zu verurteilen. Im Umfang von 1/3 sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 698.35, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 3‘000.00, zu tragen. 19. Amtliche Entschädigung 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 8. August 2016 (pag. 202 f.) festgesetzt. 1/3 der Entschädigung entfällt dabei auf den Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs), ausmachend CHF 1‘840.30, 2/3 entfallen auf die Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs) und wegen falscher Anschuldigung (Ziff. II. des Urteilsdispositivs), ausmachend CHF 3‘896.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 864.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die auf den Freispruch entfallende Entschädigung entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 19.2 Berufungsverfahren Oberinstanzlich macht Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 4. Juli 2017 (pag. 303 f.) einen Aufwand von 9.81 Stunden geltend, was die Kammer als geboten und angemessen erachtet. Für die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung werden zusätzlich 2 Stunden berechnet; insgesamt werden somit (aufgerundete) 12 Stunden abgegolten. Somit wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Ver-
16 fahren auf CHF 2‘683.80 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. August 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 19. März 2014 bzw. kurze Zeit davor in Biel oder anderswo (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h, begangen am 3. März 2014 in Biel (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. A.________ in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 bis 3, 333 StGB, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG, 4a Abs. 1 VRV, verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: der falschen Anschuldigung, begangen am 16. Juni 2014 in Biel. IV. A.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. und gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II sowie in Anwendung der Artikel 40, 47, 303 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB, 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2. Zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘095.00, 2/3 ausmachend CHF 1‘396.65. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00.
18 V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 698.35, dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. VI. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz – Freispruch Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 CHF 204.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'704.00 CHF 136.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'840.30 volles Honorar CHF 1'875.00 CHF 204.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'079.00 CHF 166.30 Total CHF 2'245.30 nachforderbarer Betrag CHF 405.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Erste Instanz – Schuldsprüche Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 CHF 408.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'608.00 CHF 288.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'896.65 volles Honorar CHF 4'000.00 CHF 408.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'408.00 CHF 352.65 Total CHF 4'760.65 nachforderbarer Betrag CHF 864.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Schuldsprüche ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘896.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 864.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
19 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 CHF 85.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'485.00 CHF 198.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'683.80 volles Honorar CHF 3'000.00 CHF 85.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'085.00 CHF 246.80 Total CHF 3'331.80 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘683.80 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv); - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD; nach Rechtskraft; Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nach Rechtskraft; nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach Rechtskraft; nur Dispositiv) Bern, 4. Juli 2017 (Ausfertigung: 3. August 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo
20 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.