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Bern Obergericht Strafkammern 29.05.2018 SK 2017 375

29 maggio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,405 parole·~1h 12min·1

Riassunto

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 375 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4.7.2017 (PEN 16 712)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 4.7.2017 bzw. mit Urteilsberichtigung vom 5.7.2017 Folgendes (pag. 616 ff.; pag. 625 f.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis, festgestellt am 25.11.2013 in Ostermundigen, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘720.00, für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO); unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 8‘200.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO); unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘650.00 und Auslagen von CHF 4‘610.00, insgesamt bestimmt auf CHF 20‘260.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5'650.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10'000.00 Total CHF 15'650.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 3'110.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an der HV CHF 1'500.00 Kanzleiauslagen des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 4'610.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 19‘260.00.

3 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von CHF 23‘783.80 ausgerichtet. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.50 200.00 CHF 11'700.00 CHF 454.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'154.20 CHF 972.35 CHF 622.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'749.50 volles Honorar CHF 14'625.00 CHF 454.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'079.20 CHF 1'206.35 CHF 622.95 Total CHF 16'908.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'159.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13‘749.50. IV. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen bzw. festgestellt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4.7.2017 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland am 6.7.2017 und C.________ (nachfolgend die Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, am 14.7.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 668; pag. 671). Mit Berufungserklärung vom 12.10.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf die Freisprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Dispo-

4 sitivs und die Sanktion nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie beantragte, A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) sei wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung (Anklageschrift Ziff. 2 und Ziff. 3) schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. 12 Monate der Freiheitsstrafe seien unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen unbedingt zu vollziehen und für 24 Monate sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Im Übrigen sei der Beschuldigte zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 695). Mit Verfügung vom 25.10.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Strafund Zivilklägerin innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Eintretensfrage auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin Stellung zu nehmen (pag. 696 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3.11.2017 auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage (pag. 701). Fürsprecherin D.________ erklärte mit Schreiben vom 3.11.2017 die Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil beschränkt auf die Freisprüche, den sich daraus gebenden Folgen sowie den Zivilpunkt. Sie beantragte, der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, beides begangen am 24.11.2013 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 17‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin, einer Entschädigung von CHF 808.75 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Das amtliche Honorar der anwaltlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen (pag. 702 f.). Rechtsanwältin B.________, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, führte im Schreiben vom 6.11.2017 aus, die Straf- und Zivilklägerin habe keine selbständige Berufung erklärt, weshalb auf eine selbständige Berufung nicht einzutreten sei (pag. 705). Mit Verfügung vom 9.11.2017 trat die Verfahrensleitung nicht auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin ein. Im Übrigen gab sie dem Beschuldigten Gelegenheit, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Ferner wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Frist gesetzt, um begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin zu beantragen (pag. 707 f.).

5 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 13.11.2017 mit, sie mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 711). Der Beschuldigte liess sich hierzu nicht vernehmen (vgl. pag. 713 f.). Mit Vorladungen vom 10.1.2018 wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 727 ff.). Am 11.5.2018 stellte Fürsprecherin D.________ folgende Anträge (pag. 752 f.): 1. Es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung von Frau C.________ mit dem Beschuldigten zu vermeiden, und Frau C.________ sei – abgesehen von ihrer Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren. 2. Die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei von der Verhandlung auszuschliessen. Die Anträge auf Vermeidung der Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten sowie auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ausnahme ihrer Einvernahme wurden mit Verfügung vom 16.5.2018 gutgeheissen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nur insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit – mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter – nur während der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen (pag. 756 ff.). Mit Verfügung vom 17.5.2018 wurde den Parteien die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichter Gerber anstelle Oberrichter Vicari) bekannt gegeben (pag. 760 f.). Am 22.5.2018 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass Oberrichter Gerber (ehemals Gerichtspräsident am Regionalgericht Bern-Mittelland) am 24.1.2017 stellvertretend für Gerichtspräsident Y.________ den Brief an die Psychotherapeutin F.________ unterzeichnet hatte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sei die Unterschrift jedoch nicht geeignet, objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Parteien wurden aufgefordert, einen allfälligen Ausstandsgrund so rasch als möglich geltend zu machen (pag. 763). Die Parteien nahmen hierzu nicht schriftlich Stellung und verzichteten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit auf die Geltendmachung eines Ausstandsgrund (pag. 766). Von Amtes wegen wurde der aktuelle Strafregisterauszug vom 14.5.2018 ediert (pag. 755). Ferner erfolgte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28.5.2018 die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin (pag. 768 ff.) sowie des Beschuldigten (pag. 780 ff.). 3. Anträge der Parteien Staatsanwältin G.________ stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28.5.2018 folgende Anträge (pag. 786): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 4. Juli 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz –

6 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt worden ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 24. November 2013 in Bern, z.N. C.________; 2. der sexuelle Nötigung, begangen am 24. November 2013 in Bern, z.N. C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49, 50, 51, 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen und 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigerinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlicher Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Fürsprecherin D.________ beantragte Folgendes (pag. 788 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07. Juli 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Nötigung, begangen am 24. November 2013 in Bern zN C.________; 2.2 der Vergewaltigung, begangen am 24. November 2013 in Bern zN C.________. 3. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 17'000.00, nebst Zins zu 5% seit 24. November 2013, an C.________; 4.3 zur Bezahlung von CHF 808.75 Schadenersatz, nebst Zins zu 5% seit 24. November 2013, an C.________; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten.

7 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwältin B.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 790 f.): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Juli 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ wegen - Drohung, angeblich mehrfach begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis, festgestellt am 25.11.2013 in Ostermundigen; eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; unter Auflage der entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO. des Weiteren 1. sei die Zivilklage abzuweisen. 2. sei das erst- und oberinstanzliche Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Kostennoten festzusetzen. 3. seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind die Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 617) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit die Freisprüche von den Anschuldigungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung inkl. Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II und Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 617 f.), der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 619) und die Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 619). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift und erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29.8.2016 unter Ziff. I.2 und Ziff. I.3 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung (Ziff. I.2) und der Vergewaltigung (Ziff. I.3), begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 298 f.): 2. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), begangen z.N. von C.________ am 24. November 2013 an der E________strasse in ________ Bern wie folgt: Nachdem C.________ ihm das dritte Küchenmesser (vgl. Ziff. 1.2 hiervor) aus der Hand gerissen und in einem Sack mit schmutziger Wäsche versteckt hatte, zog sich A.________ bis auf die Socken aus, um ihr zu zeigen, dass er jetzt kein Messer mehr habe, riss sie an den Haaren und befahl ihr, mit ihm ins Schlafzimmer zu gehen. Dort erklärte er ihr, er werde ihr jetzt eine Lektion erteilen, welche sie nicht mehr vergessen werde. Dazu forderte er sie auf, sich auszuziehen. Als sie diese Aufforderung zurückwies und sich weigerte, begann A.________ zu zählen und hob die Hand, als wolle er sie schlagen. Dann schlug er gegen den Bildschirm des Fernsehers und drohte, es sei gar nicht nötig, ein Messer zu haben, denn eine Scherbe vom Bildschirm sei sowieso viel schärfer. Aus Angst und um zu verhindern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, zog sich C.________ aus. In der Folge packte er sie hart und fest an Hinterkopf und Haaren, drückte ihren Kopf mehrmals gewaltsam nach unten und befahl ihr, ihn oral zu befriedigen. Da sie dies nicht tun wollte, drückte er ihren Kopf mit Gewalt gegen seinen Penis, so dass sie diesen in den Mund nehmen musste. Dann hielt er ihren Kopf weiterhin fest und bewegte ihn zwecks Stimulation seines Penis nach vorne und hinten sowie auf und ab. Privatklägerin: C.________ Zivilklage: (noch nicht bestimmt) 3. Vergewaltigung (Art. 190 StGB), begangen z.N. von C.________ am 24. November 2013 an der E________strasse in 3014 Bern wie folgt: Nach der oralen Stimulation (vgl. Ziff. 2 hiervor) forderte A.________ C.________ auf „alle Viere“ zu gehen. Da sie sich weinend weigerte, zog er sie erneut an den Haaren, setzte sie auf sich und forderte sie auf, ihn „zu reiten“. Obwohl sie immer noch weinend bat, sie nicht zu zwingen, weil sie nicht könne, befahl er ihr, „beweg dich, beweg dich!“, worauf sie aus Angst und um zu verhindern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, nachgab und sich auf und ab bewegte. Nach einer Weile forderte er sie erneut auf, sich umzudrehen und auf „alle Viere“ zu gehen, weil er Analverkehr wolle. Sie bat ihn unter Tränen, es nicht zu tun und versuchte sich zu wehren und sich loszureissen, doch er hielt sie weiterhin an den Haaren fest, drang schliesslich vaginal in sie ein und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, während sie weiterhin weinte und in die Leintücher biss. Privatklägerin: C.________ Zivilklage: (noch nicht bestimmt) Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Gegenüberstellung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel nach dem Grundsatz «in dubio

9 pro reo» als nicht erstellt. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden grundsätzlich keine Lügensignale enthalten, weshalb kaum Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkomme. Allerdings ändere sich dies mit ihren Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung vom 26.6.2017. Dort habe die Straf- und Zivilklägerin eingestanden, eine langandauernde Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten geführt zu haben. Diesbezüglich habe sie nicht nur das Gericht, sondern auch ihre Therapeutin und Anwältin belogen. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich in der Zeit nach der angeblichen Tat bis am 7.7.2016 mit und ohne ihre Tochter beim Beschuldigten aufgehalten, teilweise habe sie dort übernachtet. Einmal sei die Strafund Zivilklägerin mit ihrer Tochter und dem Beschuldigten gemeinsam in den Europapark gefahren. Auch die behauptete «Bombardierung» mit Drohungen via SMS im Sommer 2016 habe sich als masslose Übertreibung herausgestellt (pag. 649 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei die Version seiner Geschehnisse ebenfalls plausibel. Auch in seinen Aussagen seien nur in geringem Umfang Lügensignale vorhanden (pag. 659 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung). Zusammenfassend könne die Vorinstanz zwar nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte die angeklagten Taten begangen habe. Allerdings würden erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, so dass sich der Abend vom 24.11.2013 auch anders zugetragen haben könnte (pag. 663, S. 34 der Urteilsbegründung). 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Die Geschehnisse vom 24.11.2013 sind mehrheitlich unbestritten. Am 24.11.2013 kam es in der Nacht und am Nachmittag zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, welche zuvor eine langjährige Beziehung miteinander führten, in deren Wohnung zu verbalen Auseinandersetzungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen behändigte der Beschuldigte insgesamt drei verschiedene Messer (eines in der Nacht, zwei am Nachmittag), die ihm die Straf- und Zivilklägerin wieder entwenden konnte. Vor oder im Laufe der Auseinandersetzung am Nachtmittag des 24.11.2013 verschloss der Beschuldigte die Wohnungstüre, wobei der Schlüssel im Schlüsselloch abbrach. Im Anschluss an diese Auseinandersetzung gingen der Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerin ins Schlafzimmer. Dort kam es zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss des Beschuldigten. Die Tochter der Straf- und Zivilklägerin, H.________, befand sich während des Vorfalls ebenfalls in der Wohnung. Die Straf- und Zivilklägerin telefonierte im Verlauf des Geschehens zu einem unbestimmten Zeitpunkt mit ihrem Chef, um diesem mitzuteilen, sie werde zu spät zur Arbeit kommen. Bestritten ist, ob der orale und vaginale Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin stattfand und welcher Nötigungs- bzw. Gewaltmittel sich der Beschuldigte dabei bedient hätte. Ferner ist oberinstanzlich umstritten, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs weinte (vgl. zum Ganzen pag. 638, S. 9 f. der Urteilsbegründung).

10 7. Beweismittel Dem Beschuldigten wird ein sogenanntes «Vier-Augen-Delikt» vorgeworfen. Naturgemäss bilden in solchen Fällen die Aussagen der beiden Direktbeteiligten, des Beschuldigten (pag. 6 ff.; 24 ff.; pag. 87 ff.; pag. 191 ff.; pag. 200 ff.; pag. 209 ff.; pag. 388 ff.) sowie der Straf- und Zivilklägerin (pag. 68 ff.; pag. 162 ff.; pag. 169 ff.; pag. 181 ff.; pag. 379 ff.; pag. 564 ff.), die wichtigsten Beweismittel. In Anwendung von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO wurden daher sowohl die Straf- und Zivilklägerin wie auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals befragt (der Beschuldigte pag. 780 ff.; die Straf- und Zivilklägerin pag. 768 ff.). Der Kammer liegen zudem die Aussagen von I.________ (pag. 142 ff.), J.________ (pag. 151 ff.), K.________ (pag. 156 ff.), L.________ (pag. 548 ff.), M.________ (pag. 551 ff.), N.________ (pag. 554 ff.), O.________ (pag. 556 ff.), P.________ (pag. 558 ff.) und Q.________ (pag. 561 ff.) vor – allesamt Zeugen zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der Tat bzw. zu ihrer Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und C.________ zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.1 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 641 ff., S. 12 ff.; pag. 650 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport inkl. Mahsan Drogentest (nicht datiert, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3.7.2014; pag. 95 ff.), die amtliche Fernhalteverfügung vom 25.11.2013 (pag. 105 ff.), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten vom 24.12.2013 (pag. 112 ff.), das Gutachten des IRM betreffend die körperliche und gynäkologische Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin vom 10.1.2014 (pag. 116 ff.), die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Beschuldigten vom 19.5.2014 (pag. 123 f.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 16.1.2014 (pag. 125 ff.), der Brief des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin vom 26.9.2013 (pag. 234 ff.), der Berichtsrapport vom 30.11.2016 (pag. 324 f.), der Bericht von Psychotherapeutin F.________ vom 6.2.2017 (pag. 368 f.), die Anmeldung des Beschuldigten beim RAV vom 15.12.2015 (pag. 403), der Nachsendeauftrag des Beschuldigten vom 24.8.2016 (pag. 406), der Untermietvertrag zwischen N.________ und dem Beschuldigten (pag. 446 f.), die Quittungen R.________, S.________ und T.________ (pag. 448 ff.), Unterlagen zu den Bankkarten der Straf- und Zivilklägerin (pag. 534 ff.; pag. 585 ff.), ein Foto aus dem Europapark (pag. 581), der Buchungsbeleg der U.________ AG vom 19.7.2016 (pag. 582), die V.________ Überweisung des Beschuldigten vom 26.8.2016 (pag. 583), der Automietvertrag vom 8.10.2015 (pag. 584) sowie die WhatsApp Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin von August 2016 (pag. 590 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.

11 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen vom 28.5.2018 8.1.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift führte die Straf- und Zivilklägerin aus, am Ende des Streits in der Nacht vom 24.11.2013 habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie würden wieder zusammen sein. Daraufhin habe er sich beruhigt und die Situation sei besser geworden (pag. 774, Z. 8 ff.). Als sie am Nachmittag des 24.11.2013 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte mit ihrer Tochter an der Bushaltestelle gewartet und sie seien gemeinsam nach Hause gegangen. Sie habe die Türe geöffnet gelassen, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte lasse sie nicht zurück zur Arbeit gehen. Der Schlüssel sei jedoch abgebrochen und daraufhin habe der Streit begonnen (pag. 774, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte habe ein Messer genommen. Er habe ihr gesagt, er werde sie umbringen und sich das Leben nehmen. Sie habe aus dem Wohnzimmerfenster um Hilfe geschrien, aber es sei niemand draussen gewesen. Der Beschuldigte sei aggressiv gewesen und habe die Tochter, die bei ihr gewesen sei, an den Haaren gezogen. Sie und ihre Tochter seien zu Boden gefallen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihre Tochter ins Schlafzimmer geschickt. Der Streit sei schlimmer geworden. Sie sei in die Küche gegangen und habe alle Messer verstecken wollen. Eines habe sie aus dem Fenster geworfen, ein anderes sei unter dem Kühlschrank gelegen. Der Beschuldigte habe sie bedroht und sie habe gedacht, sie werde alles akzeptieren, aber ihre Tochter solle nichts mitbekommen (pag. 774, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe ein Messer nach dem anderen genommen – sobald sie ihm ein Messer weggenommen habe, habe er ein neues ergriffen. Ihre Tochter habe das gesehen (pag. 775, Z. 1 ff.). Als er ihre Tochter ins Schlafzimmer gebracht habe, habe sie alle Messer aus dem Fenster geworfen. Der Beschuldigte habe zwar akzeptiert, dass die Tochter gehen könne. Der Schlüssel sei jedoch abgebrochen. Danach habe er ihr gesagt, sie müsse ihre Kleider ausziehen. Er werde ihr eine Lektion erteilen, die sie nie vergessen werde (pag. 775, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte habe sich die Kleider ausgezogen und gesagt, er werde ihr nichts mehr tun, er habe kein Messer mehr. Sie seien im Schlafzimmer gewesen und sie habe ins Bett liegen müssen (pag. 775, Z. 27 ff.). Er habe sie nicht mit Gewalt ins Schafzimmer gebracht. Sie habe einfach gehen müssen, das sei das einzige Mittel gewesen. Sie habe sich nicht wehren können, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre Tochter etwas mitbekomme (pag. 775, Z. 38 ff.). Für sie sei klar gewesen, dass der Beschuldigte sie töten und sich danach selber umbringen werde (pag. 776, Z. 2 f.). Der Beschuldigte habe merken müssen, dass sie keinen Oral- und Vaginalverkehr gewollt habe. Er habe Gewalt angewendet. Zudem seien sie kein Paar mehr gewesen (pag. 776, Z. 10 ff.). Sie habe ihm viele Male «nein» gesagt und er habe gewusst, dass sie keinen sexuellen Kontakt mehr gewollt habe (pag. 776, Z. 23 f.). Hinsichtlich der Nachtatbeziehung zum Beschuldigten erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe den Beschuldigten nach dessen Untersuchungshaft zufällig getroffen (pag. 770, Z. 27). Sie hätten wieder Kontakt gehabt, weil sich der Beschuldigte entschuldigt habe und auch wegen ihrer Tochter. Sie hätten sich beide schlecht gefühlt. Zudem sei sie ein gläubiger Mensch und glaube an Vergebung

12 (pag. 770, Z. 8 ff.). Der Beschuldigte habe sich für alles entschuldigt – für alle Leiden, die er herbeigeführt habe. Er habe ihr auch einen Brief aus der Untersuchungshaft geschrieben, den sie nicht beantwortet habe (pag. 770, Z. 13 ff.). Nach seiner Haft hätten sie wieder Kontakt gehabt (pag. 770, Z. 35). Sie habe beim Beschuldigten übernachtet (pag. 770, Z. 38), aber es sei keine Beziehung gewesen und sie hätten keinen sexuellen Kontakt gehabt (pag. 770, Z. 41 ff.). Sie habe in Notsituationen beim Beschuldigten übernachtet – wenn es geregnet habe (pag. 771, Z. 2 f.). Manchmal sei es auch einfach spät geworden (pag. 772, Z. 15 ff.). Ihre Tochter sei jedoch immer dabei gewesen (pag. 771, Z. 12 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Strafund Zivilklägerin, sie sei auch alleine, ohne ihre Tochter, beim Beschuldigten gewesen. Aber nur tagsüber, wenn sie etwas gesucht habe. Sie habe dort nie alleine übernachtet (pag. 771, Z. 20 ff.). Als sie alleine beim Beschuldigten gewesen sei, habe sie im Dach ihren Rucksack mit ihren Reinigungsmitteln gesucht (pag. 771 f., Z. 33 ff.). Die Beziehung zum Beschuldigten sei nach der Haft nicht immer gut gewesen. Sie hätten viel Streit gehabt – aber nicht als Partner. Sie habe mit ihm Kontakt gehabt, weil sie gedacht habe, die Beziehung könne besser sein – eine freundschaftliche Beziehung (pag. 772, Z. 26 ff.). In den Europapark seien sie gemeinsam gegangen, weil ihre Tochter diesen habe besuchen wollen. Es habe mit dem Beschuldigten auch gute Zeiten gegeben (pag. 773, Z. 3 f.). Der Beschuldigte sei beim letzten Kontakt im Sommer 2016 sehr aggressiv gewesen. Er habe sie beleidigt und nicht gehen wollen. Daher sei die Polizei gekommen (pag. 770, Z. 14 ff.). Es sei zum Streit gekommen, weil er immer gewollt habe, dass sie sich ändere. Er habe gesagt, sie sei eine Hure, eine schlechte Mutter und eine materialistische Frau (pag. 770, Z. 29 ff.). Seit diesem Streit habe sie zum Beschuldigten keinen Kontakt mehr (pag. 770, Z. 40). Ihrer Therapeutin habe sie nichts von der Beziehung zum Beschuldigten gesagt, weil sie sich geschämt habe (pag. 773, Z. 11 f.). Sie habe die Therapeutin nicht angelogen, sondern nur nicht alle Details erzählt. Sie habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte aggressiv gewesen sei (pag. 773, Z. 21 f.). Sie erinnere sich an die guten und schlechten Zeiten mit dem Beschuldigten. Sie habe gute Momente mit ihm gehabt, dennoch habe er getan, was sie gesagt habe (pag. 773, Z. 15 ff.). Sie könne sich nicht erklären, warum sie den Kontakt zum Beschuldigten wieder aufgenommen habe. Sie hätten sich geliebt und sie habe Mühe zu verstehen, was geschehen sei. Jahrelang hätten sie Streit gehabt. Vielleicht hätte sie sich rechtzeitig vom Beschuldigten trennen müssen (pag. 773 f., Z. 43 ff.). Sie habe das Gericht belogen, weil sie nicht noch mehr Probleme gewollt habe. Sie habe gedacht, wenn sie das erzählen würde, werde sich das Verfahren weiterentwickeln. Sie entschuldige sich für ihre Falschaussagen (pag. 773, Z. 25 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin führte zudem aus, sie sei nicht mehr in Behandlung, weil sie keine Zeit dafür habe (pag. 777, Z. 14). Nachdem sich vor Gericht herausgestellt habe, dass sie nach der Tat mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe, sei sie nie mehr zur Therapie gegangen, weil sie sich geschämt habe. Sie habe gedacht, in einer Beziehung seien immer zwei Personen schuldig. Sie könne nicht verstehen, was passiert sei. Sie habe sich zwar hinsichtlich der Beziehung zum Beschuldigten widersprochen, aber was sie gesagt habe, habe er wirklich getan.

13 Sie habe sich einfach wegen der Beziehung zu ihm schuldig gefühlt (pag. 777, Z. 26 ff.). Sie habe immer noch Auswirkungen vom Vorfall. Sie fühle sich nicht gut und sie denke immer an dieses schreckliche Ereignis (pag. 777, Z. 21 f.). Zu früheren sexuellen Kontakten gab die Straf- und Zivilklägerin an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sie nicht berühren. Aber manchmal habe sie geschlafen und er habe sie doch berührt. Sie habe sich im Internet informiert, dass dies bereits ein sexueller Übergriff gewesen sei (pag. 776, Z. 31 ff.). Als sie in Spanien gelebt hätten, habe es ferner viele gewalttätige Situationen gegeben. Der Beschuldigte habe sie bedroht, er habe Sachen geworfen und kaputt gemacht (pag. 777, Z. 5 ff.). 8.1.2 Aussagen des Beschuldigten Zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift führte der Beschuldigte aus, er würde so etwas nie machen. Es habe am 24.11.2013 eine heftige Diskussion mit der Strafund Zivilklägerin gegeben. Immer wenn er einen Entscheid getroffen habe, habe es Diskussionen gegeben (pag. 782, Z. 22 ff.). Auf Frage, was am 24.11.2013 geschehen sei, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es habe eine heftige Diskussion gegeben, daraufhin seien sie gemeinsam ins Bett gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach seien sie arbeiten gegangen und am Abend sei die Situation anders gewesen (pag. 782, Z. 28 ff.). Die Diskussion sei entstanden, weil er nach Spanien habe gehen wollen und weil die Straf- und Zivilklägerin eine andere Beziehung gehabt habe (pag. 782, Z. 36 f.). Der Geschlechtsverkehr sei nicht gegen ihren Willen gewesen (pag. 782, Z. 40). Sie hätten in vielen verschiedenen Positionen Sex gehabt. Er habe dies aber nicht von der Straf- und Zivilklägerin verlangt und diese habe sicher nicht geweint. Es sei ein üblicher sexueller Kontakt gewesen (pag. 783, Z. 10 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs geweint habe (pag. 196, Z. 249 ff.), gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr erinnern. Sie habe geweint, aber früher, als sie aus dem Fenster habe springen wollen (pag. 784, Z. 14 f.). Auf Frage, warum die Straf- und Zivilklägerin ihn belaste, erklärte der Beschuldigte, er denke, sie habe nicht gewollt, dass er gehe. Er habe die Beziehung beenden wollen, weil sie keine Zukunft mehr gehabt habe (pag. 783, Z. 16 f.). Die Idee, die Diskussion vom 24.11.2013 mit Sex zu lösen, habe die Straf- und Zivilklägerin gehabt. Sie habe ihm nicht gesagt, sie würden Geschlechtsverkehr haben, sondern nur, dass sie ins Bett gehen würden (pag. 784, Z. 30 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er die Idee zum Geschlechtsverkehr gehabt habe, um die Straf- und Zivilklägerin zu beruhigen (pag. 391, Z. 42 f.), erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es könne auch so gewesen sein (pag. 784, Z. 35). In ihrer Beziehung habe es nie Gewalt gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe vor dem 24.11.2013 nie gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr (pag. 783, Z. 21 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage (pag. 196, Z. 240 ff.) erläuterte der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe vor dem Geschlechtsverkehr immer gesagt, er solle sie massieren. Danach hätten sie jeweils Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe aber nicht «nein» gesagt (pag. 784, Z. 7 ff.).

14 Der Beschuldigte beschrieb die Nachtatbeziehung zur Straf- und Zivilklägerin als gut. Er sei manchmal bei ihr oder sie bei ihm gewesen (pag. 780, Z. 42 f.). Sie hätten wieder eine Beziehung bzw. sexuellen Kontakt gehabt. Aber es sei nicht mehr wie früher gewesen (pag. 781, Z. 9 ff.). Sie hätten bei ihm zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei auch bei ihr gewesen. Er habe ihr geholfen, als sie umgezogen sei. Zudem habe er ihre Tochter von der Schule abgeholt und sich fast täglich um sie gekümmert (pag. 781, Z. 21 ff.; pag. 782, Z. 6). Er sei im Sommer 2016 nach Spanien zurückgekehrt, weil er die Situation habe beenden wollen. Die Strafund Zivilklägerin sei bei ihm auf der Arbeit aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Das habe er nicht korrekt gefunden (pag. 781, Z. 2 ff.). Er habe immer gelitten. Es sei der einzige Weg gewesen, die Situation zu beenden (pag. 782, Z. 15 ff.). Aktuell habe er keinen Kontakt mehr zur Straf- und Zivilklägern (pag. 780, Z. 32). 8.2 Konkrete Beweiswürdigung 8.2.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 635 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Bei der Würdigung von Zeugenaussagen hat sich die Methode der Aussagepsychologie durchgesetzt. Diese untersucht primär den Inhalt der von einer Person gemachten Aussagen und geht davon aus, dass selbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität erzählt werden als erfundene. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht deshalb dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte so mit lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. 4. Aufl. 2014, N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind deshalb vorab nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen zu überprüfen (vgl. Ausführungen Ziff. 8.2.3 hiernach). Weiter sind die Aussagen nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Schliesslich ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen (die «Geburtsstunde» der Aussagen) zu hinterfragen und ebenso, ob allenfalls Suggestion oder Irrtum die Aussagen hätten verfälschen können oder ob sie irgendwelche Hinweise auf eine Falschbeschuldigung erkennen lassen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist dabei, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass diese auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen.

15 8.2.2 Zu den objektiven Beweismitteln Beim Beschuldigten konnten gestützt auf das Gutachten des IRM (Untersuchung vom 25.11.2013, ab 03.45 Uhr) glattrandige Hautdurchtrennungen am Unterarm links und an der Hand rechts festgestellt werden. Die Verletzungen seien frisch und auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie könnten durch eine Beibringung mit dem geltend gemachten Messer im Rahmen von Selbstverletzung resp. sich selbst schneiden durch Halten der Klinge erklärt werden (pag. 112 ff.). Im Blut des Beschuldigten sei kein Trinkalkohol festgestellt worden (pag. 123 f.; Abnahme am 25.11.2013, 04.25 Uhr). Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin (durchgeführt am 25.11.2013, ab 06.00 Uhr) seien die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Hautabschürfungen und Hautrötungen frisch, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, als Bagatellverletzungen zu werten und sowohl zeitlich wie ursächlich durch das geltend gemachte Ereignis erklärbar. Die oberflächlichen Hautdurchtrennungen an den Fingern seien ebenfalls frisch und durch scharfe Gewaltbeibringung entstanden. Eine Entstehung im Rahmen des von der Straf- und Zivilklägerin beschriebenen Wegräumens eines Messers sei eher unplausibel. Das Verletzungsmuster mit Schnittwunden an beiden Händen spreche eher für eine Entstehungsweise im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Anlässlich der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Verletzungen am Genital- und Analbereich der Straf- und Zivilklägerin festgestellt werden können. Es bleibe hier allerdings zu erwähnen, dass ein gegen ihren Willen vollzogener Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen hinterlassen haben müsse (pag. 116 ff.). Die objektiven Beweismittel bringen nach dem Gesagten folglich keine relevanten Erkenntnisse hervor. Vielmehr kann einzig das – ohnehin weitestgehend unbestrittene – Rahmengeschehen vom 24.11.2013 (dynamischer Ablauf mit Messern) untermauert werden, zumal sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschuldigte einzelne Schnittwunden aufwiesen. Das IRM konnte hingegen nicht feststellen, ob ein gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollzogener Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte – ein solcher liess sich auch nicht ausschliessen. Entgegen den Behauptungen von Fürsprecherin D.________ wies die Straf- und Zivilklägerin jedoch keine erheblichen Verletzungen auf. Vielmehr handelte es sich nach Beurteilung des IRM ausschliesslich um Bagatellverletzungen. 8.2.3 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin schilderte bei ihrer ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall vom 24.11.2013 einen derart komplexen Handlungsauflauf, der nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht auf einer selbsterlebten Handlung basieren würde: Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb vorerst den Vorabend bzw. die Nacht vom 24.11.2013 ausführlich, detailliert und stimmig. Sie führte aus, sie sei nach Feierabend mit einem Mann ausgegangen. Am 24.11.2013 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr seien sie gemeinsam in die X.________(Bar) gegangen. Dort hätten sie den Beschuldigten getroffen. Es sei aber nichts passiert, er habe sie nicht angespro-

16 chen. Als sie um ca. 04.00 Uhr nach Hause habe gehen wollen, habe sie mit dem Beschuldigten ein Taxi geteilt. Zu Hause habe der Beschuldigte gesagt, es sei Zeit zu Reden, er wolle die ganze Wahrheit erfahren. Er habe sie über ihre Begleitung ausgefragt. Sie habe ihm erklärt, es sei das erste Treffen mit diesem Mann gewesen. Der Beschuldigte habe ihr nicht geglaubt und gesagt, nun werde alles vorbei sein. Er sei ins Bad gegangen, habe eine Zigarette geraucht und als er zurückgekommen sei, habe er ein Küchenmesser in der Hand gehabt. Sie habe versucht, ihn zu beruhigen. Aber der Beschuldigte habe sie mit dem Messer angegriffen und gesagt: «Zuerst kommst du dran, dann ich». Sie habe ihn am Arm gepackt und gebeten, sie am Leben zu lassen. Er habe sich dann beruhigt, weil sie ihm versprochen habe, bei ihm zu bleiben. Sie habe alles gesagt, damit er aufhöre und sie habe ihn gebeten, ihr zu verzeihen (pag. 164 f., Z. 101 ff.). Am 24.11.2013 sei sie zur Arbeit gegangen. Als sie um ca. 14.30 Uhr (vgl. zur Uhrzeit pag. 171, Z. 78) nach Hause gekommen sei, habe sie das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Sie habe ihm erklärt, es könne so nicht weitergehen, sie wolle die Trennung (pag. 165, Z. 132 ff.). Kurz bevor sie wieder zur Arbeit habe gehen wollen, habe sie realisiert, dass der Beschuldigte die Türe verschlossen habe. Als sie versucht habe, die Türe zu öffnen, habe ihr der Beschuldigte den Schlüssel aus der Hand gerissen, diesen ins Türschloss gesteckt und abgebrochen. Der Beschuldigte habe angefangen, sie anzuschreien. Ihre Tochter sei dabei gewesen und sie habe sie ins Zimmer geschickt, damit sie nicht alles mitbekomme. Sie habe das Messer vom Vorabend, das noch auf dem Tisch gelegen sei, genommen und aus dem Fenster geworfen. Daraufhin habe der Beschuldigte ein weiteres Messer genommen. Sie habe ihm auch dieses aus der Hand nehmen und unter den Kühlschrank werfen können. Dann hätten sie zusammen gesprochen. Aber der Beschuldigte habe wieder gesagt, er werde heute alles beenden. Er habe den Kühlschrank weggeschoben. Sie habe ihn von hinten umarmt, um ihn daran zu hindern, das Messer zu nehmen. Dann habe er ein anderes Messer aus der Schublade genommen und gesagt, er werde nun ihr oder sich selbst etwas antun. Er habe die Drohung unterstrichen, indem er Schnittbewegungen an seinem Handgelenk gemacht und so getan habe, als werde er auf sie einstechen. Als sie ihm auch dieses Messer habe wegnehmen wollen, habe der Beschuldigte sie an den Haaren zurückgerissen. So habe sie sich mit dem Messer leicht an der Hand verletzt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie werde die Polizei rufen. Er habe geantwortet, er habe keine Angst (pag. 165, Z. 137 ff.). Das konkrete Kerngeschehen erzählte die Straf- und Zivilklägerin nicht von sich aus. Erst auf Frage, wie alles zu Ende gegangen sei, gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll: «Muss ich das erzählen?...Dann zwang er mich, mit ihm ins Zimmer zu gehen und mit ihm zu schlafen» (pag. 165, Z. 158 f.). Auf Aufforderung, den sexuellen Übergriff zu beschreiben, führte die Straf- und Zivilklägerin sodann schlüssig und detailliert aus, sie seien ins Zimmer gegangen und der Beschuldigte habe ihr befohlen, sich auszuziehen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht. Er habe jedoch einen Kristall (bzw. eine Scherbe, vgl. hierzu die Anmerkung der Übersetzerin auf pag. 184, Z. 106 f., wonach «cristalo [recte: cristal]» auch Scherbe bedeute) genommen und gesagt: «Dieser Kristall ist härter wie ein Messer. Heute wirst du es lernen. Zieh dich nun aus!» (pag. 165, Z. 163 ff.). Daraufhin habe sie

17 sich ausgezogen und ihm immer wieder gesagt, er solle sich beruhigen. Er habe ihr gesagt, sie solle auf alle Viere gehen. Sie habe geantwortet: «Bitte, nein, ich will nicht». Daraufhin habe er gesagt, sie solle ihm einen blasen. Sie habe nicht gewollt, aber er habe sie an den Haaren gepackt, sie nach unten gezogen und daraufhin habe sie es gemacht (pag. 165 f., Z. 166 ff.). Er habe sie nochmals aufgefordert auf alle Viere zu gehen. Sie habe nicht gewollt, aber sie habe gewusst, dass er sie sonst anal penetrieren würde. Er habe sie nochmals an den Haaren gezogen, sie auf ihn gesetzt und aufgefordert, ihn zu reiten. Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt: «beweg dich, beweg dich». Sie habe geweint und gesagt, sie könne nicht. Daraufhin habe er sie in die Lippen «geklemmt», daher habe sie ihn geritten. Der Beschuldigte habe sie dann aufgefordert, ihn anal zu reiten und zu küssen. Sie habe ihm gesagt, sie könne nicht. Daraufhin habe er sie auf alle Viere gestellt und vaginal penetriert. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und sei auf allen Vieren geblieben, bis der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei (pag. 166, Z. 169 ff.). Diese Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin imponieren mit einem komplexen Handlungsablauf, verschiedenen Konversationen, Details und inneren Gedankengängen. Als unerwartete Bemerkung erscheint zudem die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserte Erklärung, warum der Beschuldigte sie vaginal penetriert habe, obwohl er Analsex gefordert habe. Sie erklärte: «Dies, weil ich wahrscheinlich so darum bat» (pag. 166, Z. 175). Generell sind die Aussagen der ersten Befragung der Straf- und Zivilklägerin voller Realitätskennzeichen. Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, indem sie zugab, ihm insgesamt drei Messer abgenommen zu haben, ohne sich dabei erheblich zu verletzen. Ferner bestätigte sie, der Beschuldigte habe während des sexuellen Übergriffs keine gefährlichen Gegenstände benutzt (pag. 166, Z. 178) und sie betonte, er habe zwar bereits zuvor Geschlechtsverkehr verlangt, aber er habe diesen noch nie durchgesetzt. Es sei das erste Mal auf diese Art und Weise geschehen (pag. 166, Z. 189 f.). Die Strafund Zivilklägerin war ferner in der Lage, den Vorfall zeitlich sowie sachlich einzubetten und schilderte den komplexen, dynamischen Handlungsablauf in einem logischen, in sich stimmigen Ablauf. Immer wieder gab sie Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und ihr wieder. Die Straf- und Zivilklägerin wies ferner wiederholt auf ihre Gefühle hin (pag. 164, Z. 89 ff.; pag. 165, Z. 120; pag. 166, Z. 169 f.; pag. 166, Z. 210; pag. 167, Z. 224 f.). Exemplarisch ist denn auch ihre Aussage auf Frage, ob sie sich bereits jemandem anvertraut habe: «Nein, das habe ich noch niemandem erzählt. Ich weiss auch nicht, ob ich es meiner Freundin erzählen kann, weil es so beschämend ist» (pag. 166, Z. 201 f.). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3.12.2013 schilderte die Strafund Zivilklägerin die Geschehnisse in der Nacht vom 24.11.2013 gleichbleibend und ohne Widersprüche. Erneut begann sie die Erzählung mit der Situation, als sie mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) war. Sie erwähnte in Einklang mit ihrer früheren Aussage, der Beschuldigte habe sie in der X.________(Bar) noch nicht angesprochen, sondern erst als sie gemeinsam das Taxi nach Hause genommen hätten (pag. 173, Z. 156 ff.). Zu Hause angekommen habe es eine Diskussion über ihre Begleitung gegeben und der Beschuldigte habe sie über diesen Mann ausgefragt (pag. 174, Z. 166 ff.). Daraufhin schilderte die Straf- und Zivilklägerin erneut,

18 wie der Beschuldigte in der Toilette eine Zigarette geraucht habe (pag. 174, Z. 172 ff.), wie er ein Messer gegen sie gerichtet habe, sie ihm dieses habe wegnehmen können (pag. 174, Z. 178 ff.) und sie auf seine Drohung, er werde sie und danach sich selbst umbringen, mit dem Versprechen bei ihm zu bleiben, den Beschuldigten habe beruhigen können (pag. 174, Z. 192 ff.). Auch die Geschehnisse am Nachmittag des 24.11.2013 konnte die Straf- und Zivilklägerin erneut nachvollziehbar und gleichbleibend schildern. Sie beschrieb erneut das Gespräch mit dem Beschuldigten, als sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, wie sie die Wohnungstüre nicht verschlossen habe und der Beschuldigte den Schlüssel im Türschloss abgebrochen habe (pag. 176, Z. 249 ff.). Den Handlungsablauf mit den Messern, die der Beschuldigte gegen sie gerichtet habe und sie ihm habe wegnehmen können, sowie ihr Versuch aus dem Fenster nach Hilfe zu rufen, konnte die Straf- und Zivilklägerin erneut logisch und mit ihren früheren Aussagen übereinstimmend darlegen. Zwar vertauschte sie teilweise die Standorte, an welche sie die jeweiligen Messer hingelegt habe. Dies ist in Anbetracht des dynamischen, komplexen Handlungsablaufs jedoch nicht weiter erstaunlich. Des Weiteren gab die Straf- und Zivilklägerin auch bei dieser Befragung mehrere Gesprächsinhalte wieder, die im Wesentlichen mit ihrer ersten Einvernahme übereinstimmen (pag. 173, Z. 162 ff.; pag. 174, Z. 191 ff.). Sie beschrieb abermals nachvollziehbar innere Gedankengänge und ihre Gefühle, die sie während der Situation gehabt habe (pag. 174, Z. 182 f.; pag. 174, Z. 188; pag. 174, Z. 189 f.; pag. 175, Z. 209 ff.). Sie war in der Lage, die unterschiedlichen Gemütslagen des Beschuldigten zu beschreiben (pag. 178, Z. 320 f.; pag. 178, Z. 331 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab ferner originelle Details wieder, indem sie ausführte, sie habe während des Streits mit dem Beschuldigten ihren Arbeitgeber angerufen, um diesem mitzuteilen, dass sie zu spät zur Arbeit komme (pag. 177, Z. 285 ff.). Sie gab auch offen ihre ambivalenten Gedanken bekannt – manchmal denke sie, dass ihr der Beschuldigte gar nichts habe machen wollen, manchmal denke sie aber doch (pag. 176, Z. 244). Sie erklärte zudem, sie habe die Anklage nicht unterschreiben wollen, weil sie sich irgendwie schuldig fühle, obwohl sie gar keine Schuld treffe (pag. 179, Z. 374 f.). Gerade auch diese zwiespältigen bzw. ambivalenten Gefühle der Straf- und Zivilklägerin sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 400). Zum weiteren Ablauf der Geschehnisse vom 24.11.2013 führte die Strafund Zivilklägerin ferner wiederum aus, der Beschuldigte habe im Schlafzimmer begonnen zu zählen und gesagt, er werde ihr eine Lektion erteilen, die sie nicht vergessen werde. Danach habe er sich ausgezogen, um ihr zu zeigen, dass er kein Messer mehr habe (pag. 178, Z. 328 ff.). In der Einvernahme vom 3.12.2013 wurde die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr weitergehend zur Sache befragt (vgl. pag. 179). Erst in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16.1.2014 wurden ihr erneut Fragen zum Kerngeschehen gestellt. Dabei bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre Erstaussagen. Erneut erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr im Schlafzimmer gesagt, er werde ihr eine Lektion erteilen, welche sie nicht mehr vergessen werde. Er habe die Hand erhoben und begonnen zu zählen (pag. 182, Z. 41 ff.; pag. 183, Z. 55 ff.). Nachvollziehbar schilderte sie ihr Verständnis dieser «Lektion». Sie habe es so verstanden, dass sie sexuellen Kontakt mit ihm habe, obwohl sie ihm immer wieder

19 gesagt habe, dass sie nicht mit ihm zusammen sein wolle (pag. 182 f., Z. 49 f.). Gleichbleibend führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe mit der Faust gegen den Fernseher geschlagen und gesagt, es sei gar nicht nötig, ein Messer zu haben. Eine Scherbe sei viel schärfer. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schwächte die Straf- und Zivilklägerin ihre Aussagen zum Faustschlag des Beschuldigten auf den Fernseher in der Folge nicht ab. Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr angedroht habe, den Fernseher kaputt zu schlagen, um sie mit einer Scherbe zu bedrohen, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, das sei die Absicht des Beschuldigten gewesen (pag. 183, Z. 64). Er habe jedoch nicht gesagt, es sei seine Absicht, sondern er werde den Fernseher kaputt schlagen und eine Scherbe haben. Er habe gegen den Fernseher geschlagen, aber dieser sei nicht kaputt gegangen (pag. 183, Z. 67 ff.). Zwar sagte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage: «Hat er den Faustschlag nur angedeutet oder hatte er die Absicht, den Fernseher kaputt zu schlagen?», das sei eine schwierige Frage, die sie nicht beantworten könne (pag. 183, Z. 74). Allerdings erklärte sie sogleich, er habe den Schlag effektiv ausgeführt. Sie habe den Eindruck gehabt, er habe ihr damit sagen wollen, dass er es machen würde (pag. 183, Z. 74 ff.). Ihre Unsicherheit bezog sich folglich nicht auf den Schlag des Beschuldigten, sondern auf dessen innere Absicht. Von sich aus lieferte die Straf- und Zivilklägerin ferner eine logische Begründung für das Verhalten des Beschuldigten – er habe das getan, weil sie sich nicht weiter habe ausziehen wollen (pag. 183, Z. 69 f.). Den weiteren Ablauf des Vorfalls schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum gleichbleibend, detailliert und stimmig. Sie habe nicht gemacht, was der Beschuldigte verlangt habe. Daher habe er sie an den Haaren gepackt. Während sie den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen, habe er sie an den Haaren festgehalten (pag. 184, Z. 112 ff.; pag. 189, Z. 287 ff.). Erneut sprach die Straf- und Zivilklägerin davon, sie habe nicht gewollt, dass ihre Tochter etwas mitbekomme (pag. 184, Z. 113 ff.; vgl. auch pag. 188, Z. 246 ff.). Neu war allerdings ihre Aussage, dass sie sich am Mund verletzt habe, weil der Beschuldigte sie so fest festgehalten habe (pag. 184, Z. 120 f.). Sie erklärte diesbezüglich, ihr sei das erst jetzt wieder in den Sinn gekommen, daher habe sie es bei der Polizei noch nicht ausgesagt (pag. 185, Z. 128 f.). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin diese «Verletzungen» in der ersten Einvernahme nicht erwähnte, zumal die entsprechende «Verletzung» im Mund nicht erheblich sein konnte bzw. nicht sichtbar war (vgl. hierzu IRM-Gutachten, Ausführungen Ziff. 8.2.2 hiervor). Des Weiteren führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe sie daraufhin aufgefordert, auf ihn zu steigen. Sie habe geweint und ihn gebeten, sie nicht zu zwingen. Er habe aber nicht locker gelassen, daher habe sie das eine Weile gemacht (pag. 185, Z. 132 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin vermied auch bei dieser Aussage Übertreibungen und belastete den Beschuldigten nicht, übermässige Gewalt angewandt zu haben. Besonders eindrücklich und originell ist sodann ihr Bericht über das ambivalente Verhalten des Beschuldigten: «Wenn mein Körper nahe bei ihm war, wollte er das nicht, es war, als ob es in ‚gruusen‘ würde. Er wollte auch, dass ich ihn küsse, aber kurz darauf sagte er, er wolle nicht, dass ich zu nahe an ihn rankomme. Bei einem der Küsse hat er mich in den Mund gebissen» (pag. 185, Z. 135 ff.). Logisch eingebettet ist damit auch der Positionswechsel, weil

20 der Beschuldigte sie kurz darauf aufgefordert habe, auf alle Viere zu gehen (pag. 185, Z. 140 f.). Wiederum mit ihren Erstaussagen übereinstimmend legte die Straf- und Zivilklägerin sodann dar, wie der Beschuldigte Analverkehr gewollt habe. Sie habe geweint und versucht, sich loszureissen. Der Beschuldigte habe sie jedoch an den Haaren festgehalten. Er sei danach vaginal und nicht anal in sie eingedrungen (pag. 185, Z. 141 ff.). Sie habe geweint und in die Leintücher gebissen, bis er zum Samenerguss gekommen sei (pag. 185, Z. 145 f.). Zwar führte die Strafund Zivilklägerin auf Frage aus, sie habe dem Beschuldigten im Schlafzimmer nicht explizit gesagt, bzw. sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie ihm während des sexuellen Kontakts gesagt habe, sie wolle nicht (pag. 188, Z. 258 ff.). Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, zumal sie deutlich machte, sie habe dem Beschuldigten auf jede erdenkliche Art und Weise zu verstehen gegeben, dass sie nicht gewollt habe (pag. 188, Z. 252). Sie habe sich nicht ausziehen wollen (pag. 188, Z. 263 ff.) und sie habe nicht mit Weinen aufgehört (pag. 188, Z. 259 f.). Dies entspricht denn auch ihren vorherigen Aussagen, bei welchen sie immer wieder ihre Verweigerung, die Diskussionen mit dem Beschuldigten und ihr Weinen beschrieb. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist auch in der Aussage der Straf- und Zivilklägerin – sie habe sich noch nie gefragt, was geschehen wäre, wenn sie sich nicht ausgezogen hätte – nichts Unglaubhaftes zu erkennen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin nur punktuell zu den Anklagepunkten befragt. Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Straf- und Zivilklägerin ihre Angst, dass ihre Tochter etwas hätte mitbekommen können, die entsprechenden Bitten an den Beschuldigten (pag. 381, Z. 38 ff.) sowie ihren Hilferuf aus dem Fenster (pag. 381, Z. 45 f.; pag. 383, Z. 15 ff.). Sie nannte originelle Details, wie sie ins Leintuch gebissen habe, damit ihre Tochter sie nicht habe hören können (pag. 382, Z. 29 f.). Oberinstanzlich gab die Straf- und Zivilklägerin erneut die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens (verschlossene Eingangstüre; Messereinsatz mit Drohungen; Angst, dass Tochter etwas mitbekommt; die Lektion, die der Beschuldigte ihr habe erteilen wollen) mit ihren früheren Aussagen übereinstimmend wieder (pag. 774, Z. 23 ff.; pag. 775, Z. 18 ff.). Sie bestätigte, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie weder Oral- noch Vaginalverkehr gewollt habe. Er habe Gewalt angewandt. Sie habe nicht schreien können, weil ihre Tochter daneben gewesen sei (pag. 776, Z. 10 f.). Zwar führte die Strafund Zivilklägerin in der Folge aus, für sie sei klar gewesen, dass sie nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe jedoch vielleicht gedacht, es handle sich um ein «nein», das eigentlich «ja» bedeute, aber das sei nur eine Vermutung (pag. 776, Z. 43 ff.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung bezog sich diese Aussage jedoch nicht auf den Vorfall vom 24.11.2013, sondern auf die früheren sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten (vgl. pag. 776, Z. 29 ff. – von da an Fragen zu früheren sexuellen Kontakten). In Bezug auf die Strukturgleichheit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bleibt insgesamt festzuhalten, dass ihre Aussagen sowohl in der Vorgeschichte als auch im Kerngeschehen ähnlich detailliert sind. Auffällige Unterschiede sind nicht auszumachen. Zwar waren die Schilderungen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung weniger detailliert. Allerdings ist dies mit der konkreten Be-

21 fragungssituation zu begründen, bei welcher die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr aufgefordert wurde, die konkreten Geschehnisse in freier Rede zu schildern. Im Übrigen bestehen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weder Hinweise für Irrtum oder Suggestion noch für eine mögliche Falschbezichtigung. Die Möglichkeit einer Falschbezichtigung steht zwar zumindest theoretisch immer im Raum. Dabei ist allerdings stets nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist indessen noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschbeschuldigung. Es ist nicht erkennbar, worin der Gewinn für die Straf- und Zivilklägerin liegen könnte, abgesehen vom pekuniären Motiv (Genugtuungssumme). Dass dies die Straf- und Zivilklägerin – die sich erst vor ihrer dritten Einvernahme als Zivilklägerin konstituiert hatte – alleine dazu hätte bringen können, sich einem solch langandauernden, immer wieder aufwühlenden, teilweise mit sehr kritischen Fragen behafteten Verfahren zu stellen, kann vorliegend mit Blick auf die inhaltlichen Realkriterien ausgeschlossen werden. Auch der Beschuldigte konnte keine plausible Erklärung für eine falsche Anschuldigung vorbringen. Des Weiteren sprechen auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu früheren sexuellen Kontakten für ihre Glaubhaftigkeit. Nachdem sie gefragt worden war, ob sie vor dem 24.11.2013 mit dem Beschuldigten in der Schweiz Geschlechtsverkehr gehabt habe, führte sie aus, dies sei zwei Mal geschehen (pag. 173, Z. 138). Auf Frage wie und warum es die beiden Male zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, erläuterte die Straf- und Zivilklägerin: «Ich möchte einfach erklären, dass ich ihm bei beiden Malen während des Akts gesagt habe, dass ich das eigentlich nicht möchte, weil ich nichts dabei fühle» (pag. 173, Z. 145 f.). Er habe sie aber bei diesen beiden Ereignissen nicht bedrängt (pag. 173, Z. 152), vielmehr habe sie sich einfach gehen lassen (pag. 173, Z. 149, vgl. zum «Überreden» durch den Beschuldigten auch dessen bestätigende Aussagen pag. pag. 196, Z. 242 ff.; vgl. so auch pag. 201, Z. 44 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Strafund Zivilklägerin gefragt, ob sie bereits vor November 2013 durch den Beschuldigten vergewaltigt worden sei. Daraufhin führte sie aus: «Ich weiss nicht genau. Ich habe Sex mit ihm im Sommer gehabt. Da habe ich viel gearbeitet und war so müde. Er wollte mir eine Massage geben. Ich weiss nicht, ob das eine Vergewaltigung war. Ich habe ihm gesagt, dass wir das beenden müssen, dass das nicht funktioniert. Einmal habe ich geschlafen und er wach und wollte Sex haben. Aber ich wollte nicht. Ich habe ihm erklärt, dass er mit mir Geschlechtsverkehr ohne meinen Willen hatte, weil ich am Schlafen war. Ich habe das im Internet gelesen» (pag. 383, Z. 2 ff.; vgl. so auch oberinstanzlich pag. 776, Z. 31 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin scheint folglich nicht leichtfertig den Vorwurf einer Vergewaltigung zu machen. Im Vergleich zu früheren sexuellen Kontakten, bei welchen sie nicht intervenierte bzw. sich gehen liess, ordnete sie die Ereignisse vom 24.11.2013 ferner klar anders ein. Sie äusserte nie Zweifel an der Vergewaltigung vom 24.11.2013. Für die Straf- und Zivilklägerin war der 24.11.2013 folglich ein singuläres und heftiges Erlebnis. Zudem spricht die Entstehungsgeschichte für glaubhafte Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Sie war es nicht, die den Vorfall vom 24.11.2013 zur Anzeige ge-

22 bracht hatte. Vielmehr war es J.________, ein Mitarbeiter im Restaurant W.________, der die Polizei informierte. Dieser schickte K.________ am 24.11.2013 mit der Straf- und Zivilklägerin von der Arbeit nach Hause, mit der Bitte ihn zu avisieren, falls der Beschuldigte dort auftauchen werde (vgl. hierzu auch die Aussagen von J.________ pag. 153, Z. 65 ff. ff., I.________ pag. 145, Z. 147 ff. und K.________ pag. 157, Z. 43 ff.). Gegenüber den Mitarbeitern im Restaurant W.________ habe die Straf- und Zivilklägerin nicht von einer Vergewaltigung gesprochen, sondern von einem Streit, weil sie am Abend zuvor mit einem anderen Mann in der X.________(Bar) getanzt habe. Sie habe geschildert, dass der Beschuldigte versucht habe, sie mit Messern umzubringen und gewalttätig geworden sei (I.________ pag. 145, Z. 116 ff.; J.________ pag. 152, Z. 46 ff.; vgl. auch K.________ pag. 157, Z. 51 ff.). Sie sei ängstlich, aufgewühlt, fast in Panik gewesen, als sie im Restaurant W.________ gewesen sei (J.________ pag. 152, Z. 42 ff.). Sie habe Tränen in den Augen gehabt und habe auch während der Arbeit geweint (I.________ pag. 144, Z. 107 f.; pag. 145, Z. 113). I.________ führte ferner aus, die Straf- und Zivilklägerin habe sich nach dem 24.11.2013 verändert – sie sei ruhiger und weniger vertraulich geworden (pag. 144, Z. 62). Des Weiteren schilderte die Straf- und Zivilklägerin den sexuellen Übergriff bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 25.11.2013 nicht von sich aus. Erst im Laufe der Einvernahme kam sie auf den konkreten Vorfall zu sprechen (pag. 165, Z. 158 ff.). Daraus kann nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden – im Gegenteil. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sexueller Delikte oftmals erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei wenden. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie wohl gezielter agiert. Die Straf- und Zivilklägerin zeigte ihr Unbehagen in Bezug auf das Verfahren gegen den Beschuldigten und sorgte sich um ihn: Sie wolle nur, dass er sich von ihr fernhalte und sich nichts antue (pag. 163, Z. 33). Ferner nahm die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten bei ihrer ersten Einvernahme in Schutz, indem sie betonte, er sei keine schlechte Person (pag. 164, Z. 91 f.) und sie wolle ihn nicht anzeigen, sondern nur nicht mehr leiden. Er habe ihr sehr wehgetan (pag. 167, Z. 235 f.). Auch später erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie wolle nicht, dass dem Beschuldigten etwas Schlechtes geschehe, sondern nur, dass sie ihn nie wieder sehen müsse (pag. 170, Z. 33) und sie habe nicht zur Polizei gehen wollen, sondern nur gewollt, dass der Beschuldigte keinen Teil ihres Lebens mehr sei (pag. 186, Z. 194 f.). Die Entstehungsgeschichte vermag nach dem Gesagten folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ändern. Auf den ersten Blick problematisch erscheinen hingegen die Aussagen der Strafund Zivilklägerin zur Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin bestritt erstinstanzlich wahrheitswidrig, seit dem Vorfall vom 24.11.2013 mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben (pag. 380, Z. 6 ff.). Erst nachdem der Straf- und Zivilklägerin bei der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 26.6.2017 die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und die objektiven Beweismittel vorgehalten worden waren, gab die Straf- und Zivilklägerin zaudernd und tröpfchenweise Kontakte zum Beschuldigten zu (gegenseitige Hilfe beim Umziehen bzw. beim Ausfüllen von Formularen, finanzielle Hilfe, Reise in den Europapark, gemeinsame Essen, Übernachtungen; pag. 564 ff.). Ihr Erklärungsversuch, sie ha-

23 be den Beschuldigten einzig wegen ihrer Tochter getroffen (pag. 566, Z. 45 f.), ist nicht überzeugend, zumal sie sich offensichtlich auch ohne ihre Tochter mit dem Beschuldigten getroffen hatte (vgl. hierzu ihre eigene Aussage pag. 567, Z. 13). Ferner zeigt das Foto vom 17.7.2016 im Europapark eine freudige, gelöste Stimmung des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin sowie deren Tochter (vgl. pag. 581). Dennoch lassen die Falschangaben betreffend die Nachtatbeziehung die gleichbleibenden, stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Kerngeschehen bzw. zu den konkreten Anklagepunkten nicht erschüttern. Es ist nicht unüblich, dass Opfer nach der Tat Kontakt zu den Tätern pflegen. Die Straf- und Zivilklägerin teilte eine lange, prägende Vergangenheit mit dem Beschuldigten (neunjährige Liebesbeziehung). Er war der soziale Vater und Erzieher ihrer Tochter. Die Straf- und Zivilklägerin war folglich über längere Zeit intensiv mit dem Beschuldigten verbunden, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie sich trotz der Ereignisse vom 24.11.2013 und ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit mit ihm getroffen hatte. Die Schlussfolgerung, wonach jemand, der in einem Nebenpunkt lügt, stets auch im Übrigen und insbesondere im Kernpunkt lüge, ist falsch. Denn zum einen fühlt sich, wer wirklich im Besitz der Wahrheit ist, tendenziell berechtigt oder geradezu verpflichtet, hinsichtlich des einen oder anderen Nebenpunktes zu lügen, um seiner Aussage insgesamt grössere Überzeugungskraft zu verleihen. Zum anderen beschränkt sich bei einer ganzen Reihe typischer Not- und Verlegenheitslügen das Motiv zu lügen, auf einen einzelnen Punkt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 361). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aus Angst vor Unverständnis, vor Verlust der Glaubwürdigkeit und unangenehmer Fragen geschämt hatte, hinsichtlich der Nachtatkontakte zum Beschuldigten die Wahrheit zu sagen. Ferner schilderte die Straf- und Zivilklägerin selbst die ambivalenten Gefühle, die sie nach der Tat gegenüber dem Beschuldigten gehegt habe. Er sei höflich und lieb zu ihr gewesen (pag. 566, Z. 46 f.) und habe sich entschuldigt (pag. 770, Z. 8 ff.). Es habe gute Momente und Gespräche mit dem Beschuldigten gegeben (pag. 567, Z. 47; pag. 569, Z. 37; pag. 773, Z. 3 f.; pag. 773, Z. 15 ff.) – dagegen sei er auch immer wieder aggressiv gewesen und habe sich nicht geändert (pag. 567, Z. 1 ff.). Gleichzeitig erklärte die Straf- und Zivilklägerin wiederholt, sie schäme sich für ihr Verhalten (pag. 569, Z. 24 ff.; pag. 773, Z. 11 f.). Sie gab auch ihr Unverständnis für das eigene Verhalten bekannt: «Ich kann nicht erklären wieso. Wir waren ein Paar und es gab Liebe. Ich habe Mühe zu verstehen, was passiert ist. Wir waren ein Paar und liebten uns. Ich kann es nicht erklären wieso. Ich weiss nicht, was passiert ist, jahrelang hatten wir Streit. Vielleicht hätte ich mich rechtzeitig trennen sollen» (pag. 773, Z. 42 f.; pag. 774, Z. 1 f.). Mit Blick auf die Falschangaben betreffend die Nachtatbeziehung ist der Bericht von Psychologin F.________ zurückhaltend zu würdigen. Diese gab an, die Strafund Zivilklägerin sei ab Dezember 2013 anfänglich in wöchentlichen Abständen zur Therapie gekommen. Die Straf- und Zivilklägerin habe unter Todesängsten, die sich auch auf ihre damals 11-jährige Tochter bezogen hätten, gelitten. Die Strafund Zivilklägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund der Arbeit mit der Straf- und Zivilklägerin sei die Stabilisierung dieser gestanden. Alleine der Gedanke, den Täter in Bern zu begegnen, habe

24 Nervosität, nervliche Anspannung und starken Stress bei ihr ausgelöst. Jeder der teilweise zufälligen Kontakte habe bei ihr massivste Ängste mit entsprechenden Symptomen ausgelöst. Die Arbeitsstelle im Restaurant W.________ habe die Strafund Zivilklägerin aufgeben müssen, weil auf ihrem nächtlichen Heimweg die Ängste um das eigene Leben unerträglich geworden seien. Auch ihre neuerworbene Reinigungsarbeit richte sie nach dem Stundenplan ihrer Tochter, weil sie andauernd Angst habe, der Täter könne ihrem Kind etwas antun. Mitte 2014 sei die Straf- und Zivilklägerin ruhiger und gelassener geworden. Sie habe die Therapie entgegen ihren Empfehlungen abgebrochen. Nachdem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Sommer 2016 via SMS mit Drohungen bombardiert habe, habe eine Bagatelle – ihre inzwischen 13 Jahre alte Tochter sei wider Erwarten nicht erreichbar gewesen – im November 2016 eine Panikattacke ausgelöst, woraufhin sich die Straf- und Zivilklägerin erneut in Therapie begeben habe. Ein Verheilen der seelischen Narben der Straf- und Zivilklägerin werde noch längere Zeit in Anspruch nehmen und sei wohl nur möglich, wenn sie sich und ihre Tochter in Sicherheit vor den Aggressionen des Täters fühle (pag. 368 f.). Die geschilderten Ängste der Straf- und Zivilklägerin vermögen in Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Beschuldigten ca. drei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. hierzu Aussagen des Beschuldigten pag. 394, Z. 13 f.; mithin ab ca. Mai 2014) bis August 2016 regelmässigen Kontakt pflegte, nicht überzeugen. Die Straf- und Zivilklägerin stand in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Sie war wirtschaftlich unabhängig und hatte eine eigene Wohnung. Sie traf sich über einen längeren Zeitraum freiwillig mit dem Beschuldigten, weshalb die Ängste zumindest während dieser Zeit nicht so gross gewesen sein konnten. Ein Blick auf die Abrechnungen der Therapiestunden bei F.________ zeigt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin gerade während der Nachtatbeziehung nicht in Therapie befand (vgl. pag. 364 ff.). Sie ging einzig von Dezember 2013 bis Mitte Juli 2014 in die Therapie und nahm diese erst im November 2016 – folglich nach erneutem Kontaktabbruch – wieder auf. Gegenüber F.________ schilderte sie ihre Ängste folglich mehrheitlich, als sie keine Beziehung zum Beschuldigten pflegte (vgl. hierzu auch die Aussage von I.________, gegenüber welchem die Straf- und Zivilklägerin am 25.3.2014 gesagt habe, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, weil er nicht mehr in Untersuchungshaft sei, pag. 143, Z. 39 ff.). Die Ängste konnten bei der Straf- und Zivilklägerin folglich nicht durchgehend derart gross gewesen sein. Die entsprechenden Angaben der Straf- und Zivilklägerin erscheinen deutlich übertrieben. Die Ausführungen bzw. die von Psychologin F.________ gestellte Diagnose ist in Anbetracht des Gesagten folglich zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme nicht mehr davon sprach, Ängste zu haben (pag. 777, Z. 21 f.). Übertrieben ist ferner die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, sie sei im August 2016 vom Beschuldigtem per SMS bedroht worden (vgl. pag. 369; pag. 379, Z. 29 ff.). Ein Blick auf die entsprechende WhatsApp Kommunikation zwischen der Strafund Zivilklägerin und dem Beschuldigten zeigt einzig eine Streiterei, teilweise mit beleidigendem Inhalt, jedoch keine Drohungen (pag. 590 ff.).

25 Nach Ansicht der Kammer lassen weder die Übertreibungen betreffend die Drohungen noch die Falschangaben hinsichtlich der Nachtatbeziehung zum Beschuldigten die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen des 24.11.2013 derart erschüttern, dass sie nicht mehr glaubhaft erscheinen würden. Wie zuvor dargelegt wurde, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen des 24.11.2013 inhaltlich derart ausführlich, konstant und nachvollziehbar, gezeichnet von einem komplexen, dynamischen Geschehen sowie von verschiedenen inneren emotionalen Vorgängen, dass sie erlebnisbasiert erscheinen. Relevante Widersprüche sind keine vorhanden und die Ungenauigkeiten bzw. die Vermischung der einzelnen geschilderten Handlungsabläufe sind erklärbar. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum angeklagten Sachverhalt des 24.11.2013 sind nach dem Gesagten folglich glaubhaft. 8.2.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bei der ersten Einvernahme vom 25.11.2013 machte der Beschuldigte ausführliche Angaben zu den Geschehnissen vom 24.11.2013. Auch er führte aus, er habe die Straf- und Zivilklägerin mit einem anderen Mann in der X.________(Bar) getroffen. Er habe sie aufgefordert, mit ihm nach Hause zu kommen. Zu Hause hätten sie eine Diskussion gehabt. Weil sie am nächsten Tag zur Arbeit hätten gehen müssen, seien sie Schlafen gegangen (pag. 193, Z. 91 ff.). Am Nachmittag des 24.11.2013 sei die Straf- und Zivilklägerin «verruckt» gewesen und sie hätten wieder eine Auseinandersetzung gehabt. Als Grund gab der Beschuldigte an, es sei dabei um das Leugnen und diesen Mann gegangen (pag. 193, Z. 96 ff.). Er habe die Wahrheit wissen wollen. Sie habe sich merkwürdig benommen und er habe das Gefühl gehabt, sie würde ihn nur benutzen. Sie habe alles nur verneint und gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe geantwortet, wenn jemand sterben müsse, dann sei er das. Er habe das Messer vom Küchentisch genommen und gesagt, er werde sich wehtun, wenn sie ihm nicht die Wahrheit sage (pag. 193, Z. 102 ff.). Die Strafund Zivilklägerin habe ihm das Messer abgenommen und aus dem Fenster geworfen. Er habe sich etwas beruhigt und sei auf das Sofa gegangen. Er habe gewollt, dass sie ihm erkläre, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, sie habe ihn nicht gern, halte es nicht mehr mit ihm aus und er solle gehen (pag. 194, Z. 109 ff.). Er habe in der Küche ein neues Messer geholt und habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, er halte es nicht mehr aus. Sie habe angefangen herumzuschreien, er werde sie umbringen und sie werde sich selber umbringen, bevor das geschehe. Daraufhin habe sie aus dem Fenster springen wollen. Er habe sie festgehalten. Dann habe die Straf- und Zivilklägerin gesagt, sie könnten zusammen sprechen, wenn er kein Messer mehr habe. Sie habe das Messer genommen, kaputt gemacht und aus dem Fenster geworfen. Dann seien sie ins Schlafzimmer gegangen und sie habe ihm gesagt, er sei ein guter Mann und er habe eine gute Frau verdient. Er habe am Ende gesagt, er werde gehen, weil er es nicht mehr aushalte. Sie habe ihn jedoch nicht gehen lassen wollen und gefragt, was sie tun könne, damit er sich nicht umbringe. Sie habe ihn gefragt, ob sie zusammen schlafen wollten, damit er sich beruhige. So sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei über ihm gewesen und habe immer behauptet, sie könne das nicht. Sie habe ihm auch gesagt, es geschehe gegen ihren Willen, sie wolle das eigentlich nicht. Am Ende habe sie ein-

26 fach nur geweint und gesagt, sie habe dies nur gemacht, damit er weder ihr noch sich selbst etwas antue (pag. 194, Z. 114 ff.; pag. 196, Z. 250 ff.). Diese Schilderungen stimmen über weite Teile mit jenen der Straf- und Zivilklägerin überein. Sie sind detailliert und der Beschuldigte belastete sich auch selbst, indem er offen zugab, mit verschiedenen Messern gedroht zu haben. Das Messer habe er als Druckmittel gebraucht, um von der Straf- und Zivilklägerin die Wahrheit zu erfahren – er habe sie damit erschrecken wollen (pag. 195, Z. 177 ff.; pag. 195, Z. 205; pag. 196, Z. 219 f.). Dennoch bagatellisierte der Beschuldigten den Vorgang mit den Messern, indem er anfänglich behauptete, er habe die Klinge des Messers nur auf sich gerichtet (pag. 194, Z. 156; pag. 391, Z. 31). Erst auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er während der Diskussion mit dem Messer in ihre Richtung gezeigt habe. Er habe jedoch nur die Absicht gehabt, sich selbst etwas antun (pag. 195, Z. 167 f.). Der Beschuldigte erklärte allerdings von sich aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm mehrfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht und sie habe während des Geschlechtsverkehrs geweint. Er gab zu, die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren gepackt zu haben, als sie aus dem Fenster habe springen wollen und er habe sie danach von hinten ins Schlafzimmer gestossen (pag. 195, Z. 160 f.). Diese offenen, selbstbelastenden und ausführlichen Erstaussagen erscheinen prima vista glaubhaft. Auch für den Beschuldigten stellte der Nachmittag des 24.11.2013 ein offenbar singuläres Ereignis dar. Dies zeigt sich denn auch im Schreiben des Beschuldigten vom 26.9.2013, in welchem er sich bei der Straf- und Zivilklägerin für das Verhalten vom 24.11.2013 entschuldigte – er habe nur die Wahrheit wissen wollen, aber er habe dies nicht in der korrekt Form gemacht. Er habe der Straf- und Zivilklägerin kein Leid zuführen wollen (vgl. pag. 236 f.). Die Erstaussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht gänzlich zu überzeugen. Insgesamt fällt auf, dass sich der Beschuldigte in seinen Schilderungen vom 24.11.2013 oftmals als Opfer darstellt, weil er unter den Unwahrheiten und der Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin gelitten habe. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist ferner weder in sich logisch noch nachvollziehbar. Gemäss Schilderungen des Beschuldigten war die Straf- und Zivilklägerin aufgewühlt und habe sogar versucht, aus dem Fenster zu springen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, sie möge ihn nicht und er solle gehen. Dennoch behauptete der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm nur kurz darauf Geschlechtsverkehr angeboten und gesagt, er sei ein guter Mann und habe eine gute Frau verdient. Ein derartiger Bruch im Handlungsablauf sowie ein Angebot zum Geschlechtsverkehr nur kurz nach einem versuchten Sprung aus dem Fenster ist nicht plausibel. Ferner waren die Angaben des Beschuldigten zum Angebot des Geschlechtsverkehrs widersprüchlich. Anfänglich behauptete der Beschuldigte wiederholt, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn gefragt, ob er Sex haben wolle, damit er sich beruhige (pag. 196, Z. 249 ff.; pag. 201, Z. 46 ff.; pag. 784, Z. 30 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er jedoch erstmals, er habe die Straf- und Zivilklägerin gefragt, ob sie Sex wolle. Daraufhin habe sie ja gesagt und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 391, Z. 42 f.). Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen gab er oberinstanzlich knapp zur Antwort, er könne sich nicht erinnern, aber es könne auch so (er habe sie nach Geschlechtsverkehr gefragt) gewesen sein

27 (pag. 784, Z. 35). Diese widersprüchlichen Angaben zum Angebot des Geschlechtsverkehrs vermögen nicht zu überzeugen. Den konkreten Geschlechtsverkehr sowie die jeweiligen Interaktionen mit der Strafund Zivilklägerin beschrieb der Beschuldigte in einem nicht nachvollziehbaren Handlungsablauf. Er erklärte, die Straf- und Zivilklägerin habe Oralverkehr von ihm gefordert, nachdem der Geschlechtsverkehr bereits begonnen habe (pag. 197, Z. 274 ff.; pag. 202, Z. 62). Es ist mehr als nur fraglich, warum die Straf- und Zivilklägerin – die nur kurz zuvor versucht habe, aus dem Fenster zu springen sowie geweint und dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe, sie könne bzw. wolle keinen Geschlechtsverkehr – von diesem hätte Oralverkehr fordern sollen. Entsprechend wurde der Beschuldigte gefragt, warum die Straf- und Zivilklägerin Oralverkehr gewünscht habe. Der Beschuldigte erklärte dies mit der sexuellen Erregung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 202, Z. 74). Dies überzeugt nicht, zumal die Strafund Zivilklägerin nach Angaben des Beschuldigten auch nach der oralen Befriedigung wieder geweint und gesagt habe, sie könne das nicht, weil die Harmonie nicht stimme (pag. 202, Z. 78 ff.). Der Beschuldigte erklärte des Weiteren, er sei auf die Straf- und Zivilklägerin gelegen und sie habe angefangen ihn zu umarmen und zu küssen (pag. 203, Z. 86 ff.; pag. 196, Z. 255 f.; pag. 197, Z. 262 f.). Dabei sei sie ganz zärtlich gewesen (pag. 203, Z. 105) und habe ihm erklärt, er solle nicht eifersüchtig sein. Sie habe gesagt: «wenn wir es schon das letzte Mal zusammen treiben würden, dann richtig» (pag. 203, Z. 88 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe sich nach Ansicht des Beschuldigten damit für die letzten Male entschuldigen wollen, welche langweilig und monoton gewesen seien (pag. 203, Z. 93 f.). Diese wiederholten, nicht nachvollziehbaren Stimmungsschwankungen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihre angebliche Entschuldigung für vergangenen Geschlechtsverkehr erscheinen ebenfalls nicht plausibel. Ferner behauptete der Beschuldigte bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe Oralsex sowie vaginalen Verkehr, als die Straf- und Zivilklägerin auf allen Vieren gewesen sei, gegeben (pag. 392, Z. 26 f.). Von der Missionarsstellung war keine Rede mehr. Dies erstaunt, zumal nach den Schilderungen des Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin nur zärtlich geworden sei, als er auf ihr gelegen sei. Glaubhaft ist jedoch die selbstbelastende Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie wolle das nicht mehr und er würde sie dazu zwingen (pag. 203, Z. 112 f.). Die Erklärung des Beschuldigten, sie habe das gesagt, weil sie im Schlafzimmer Angst gehabt habe, er würde sich etwas antun (pag. 203, Z. 116), ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte behauptete ferner, er habe nicht gegen den Fernseher geschlagen, sondern er habe das Gleichgewicht verloren und sei in den Kristalltisch beim Eingang gefallen (pag. 392, Z. 5 ff.). Diese Ausführung überzeugt nicht, zumal der erstmals erwähnte angebliche Gleichgewichtsverlust nicht logisch in das Geschehen eingebettet werden kann. Im Weiteren sagte der Beschuldigte hinsichtlich wichtiger Handlungsabläufe im Kerngeschehen widersprüchlich aus. Er gab anfänglich wiederholt an, die Strafund Zivilklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs geweint (pag. 194, Z. 134 f.; pag. 196, Z. 251 f.; pag. 202, Z. 60; pag. 202, Z. 80 f.). Während der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte jedoch, die Straf- und Zivilklägerin habe «sicher nicht geweint» (pag. 393, Z. 3; pag. 783, Z. 10

28 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen behauptete der Beschuldige sodann, er erinnere sich nicht (pag. 396, Z. 16 f.; pag. 784, Z. 14 f.). Zwar sind gewisse Erinnerungslücken mit zunehmender Dauer des Verfahrens durchaus nachvollziehbar. Das geschilderte Weinen der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs ist jedoch derart eindrücklich, dass ein Vergessen des Beschuldigten nicht begreiflich erscheint. Im Übrigen war auch die Begründung des Beschuldigten, warum die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, nicht einleuchtend – sie habe wohl aus schlechtem Gewissen geweint, weil sie ihn verletzt habe (pag. 202, Z. 65 ff.). Generell nicht überzeugend sind die verschiedenen widersprüchlichen Erklärungsversuche des Beschuldigten. Als Grund für die Eskalation mit der Straf- und Zivilklägerin nannte er die Angst der Straf- und Zivilklägerin, dass er sie verlasse werde (pag. 24, Z. 39 f.; pag. 194, Z. 127; pag. 395, Z. 42 f.; pag. 782, Z. 22 ff.; pag. 783, Z. 16 f.). Das sei die Lektion gewesen, die er ihr habe erteilen wollen (pag. 391, Z. 45 f.). Sie habe sogar angefangen zu weinen, als er ihr am Abend nach den Geschehnissen vom 24.11.2013 im Restaurant W.________ gesagt habe, er werde sie verlassen (pag. 393, Z. 29 ff.). Dennoch erklärte der Beschuldigte immer wieder, die Straf- und Zivilklägerin habe gefordert, er solle gehen, sie empfinde nichts mehr, sie halte es nicht mehr mit ihm aus (pag. 194, Z. 111 ff.; pag. 197, Z. 299 ff.; pag. 198, Z. 325 f.; pag. 205, Z. 195) und sie habe ihm gesagt, sie werde alles unternehmen, damit die Polizei die nötigen Schritte in die Wege leite, damit sie sich trennen würden (pag. 205, Z. 178 ff.; pag. .24, Z. 30 f.). Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht glaubhaft. Zudem behauptete der Beschuldigte, er habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, er werde zur Polizei gehen, damit er erklären könne, dass er sich mit einem Messer selber verletzt habe (pag. 211, Z. 79 ff.). Wieso diese – ohnehin nicht stattgefundene – Selbstverletzung Anlass zu einer Vorsprache bei der Polizei hätte sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Der Beschuldigte versuchte im Laufe des Strafverfahrens ferner zunehmend, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Bereits während der ersten Einvernahme wies er daraufhin, dass die Straf- und Zivilklägerin oftmals nicht die Wahrheit erzähle (pag. 192, Z. 57 f.). In den weiteren Einvernahmen machte er die Straf- und Zivilklägerin besonders schlecht. Sie habe einen explosiven Charakter (pag. 201, Z. 44), ein gestörtes Leben – sie sei von ihrem Onkel vergewaltigt und von ihrem Bruder sexuell belästigt worden (pag. 25, Z. 6 f.), sie sei aggressiv (pag. 25, Z. 12), lüge sehr oft (pag. 25, Z. 19 f.) und habe wegen ihres Verhaltens die Wohnung einer Freundin verlassen müssen (pag. 25, Z. 41 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe behauptet, sie leide an einem Hirntumor und sie habe bereits in Ecuador und Spanien versucht, sich das Leben zu nehmen (pag. 26, Z. 4 ff.). Er habe die Tochter vor der Straf- und Zivilklägerin schützen müssen, weil Letztere die Tochter an den Haaren gerissen und den Kopf in die WC-Schüssel getaucht habe (pag. 25, Z. 26 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihre Tochter geschlagen, so dass sich diese am Mund verletzt habe (pag. 25, Z. 33 f.) und in der Schule habe lügen müssen, ihre blauen Flecken würden von einem Fahrradunfall stammen (pag. 25, Z. 35 ff.). In den Aussagen des Beschuldigten ist ferner eine leichte Aggravierungstendenz zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) zu erblicken. Während er bei der ersten Einvernahme noch davon sprach, er habe die Straf- und Zivilklägerin nur mit einem anderen Mann in

29 der X.________(Bar) gesehen (pag. 193, Z. 91 f.), behauptete er danach, die Strafund Zivilklägerin habe diesen Mann geküsst (pag. 24, Z. 26) bzw. später nur umarmt (pag. 396, Z. 28). Zusammengefasst sind die Erstaussagen des Beschuldigten zwar gezeichnet von Selbstbelastungen und Detailreichtum. Die weiteren Einvernahme des Beschuldigten vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Seiner teilweise widersprüchlich geschilderten Version der Geschehnisse vom 24.11.2013 ist kein in sich logischer Handlungsablauf zu entnehmen. Kombiniert mit den zahlreichen, nicht nachvollziehbaren Erklärungen des Beschuldigten sowie den zunehmenden Belastungen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall des 24.11.2013 nicht glaubhaft. Nach Ansicht der Kammer kann folglich auf die insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er drei Mal aus Spanien in die Schweiz reiste, um sich der Gerichtsverhandlung zu stellen, nichts zu ändern. 8.2.5 Erstellter Sachverhalt Weder die objektiven Beweismittel noch die zahlreichen Zeugenaussagen konnten Massgebliches zur Klärung des Kernsachverhalts vom 24.11.2013 beitragen. Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie jenen des Beschuldigten hat die Kammer jedoch keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Nachmittag des 24.11.2013 wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert abgespielt hat. Die angeklagten Sachverhalte nach Ziff. I.2 und Ziff. I.3 der Anklageschrift sind mithin erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Vergewaltigung 9.1 Theoretische Ausführungen Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 11 hiernach) dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16.6.2011 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22de+mach+haut%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22de+mach+haut%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-167%3Ade&number_of_ranks=0#page167

30 E. 3.2.1). Die Nötigungshandlungen entsprechen jenen von Art. 189 aStGB (WE- DER, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 f. zu Art. 190). Unter Beischlaf wird der (abgenötigte) vaginale Geschlechtsverkehr mit einer Frau verstanden, wobei vorliegend das Nötigungsmittel der Gewalt angeklagte wurde. Bei Gewalt gilt ein relativer Massstab – die Gewalt genügt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, und schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt, oder dass es zu körperlichen Misshandlungen kommt; unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält, oder weil es zermürbt ist. Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. Auf die Höhe des Kraftaufwandes kommt es nicht an (TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 189; ähnlich auch MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 189). Was das Ausmass anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen, den Arm auf den Rücken drehen, u.U. als Gewalt definiert werden. Die neuere Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und das Zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu setzen. Wer im Zusammenhang mit dem hochsensiblen Bereich der Sexualität ohne vorheriges Einverständnis des Opfers Gewalt anwendet, darf nicht ohne weiteres erwarten, dass das Opfer damit einverstanden ist. Relativierend ist aber zu bemerken, dass dem Täter im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein muss, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (MAI- ER, a.a.O., N. 22 zu Art. 189). Nach der neusten Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (MAIER, a.a.O., N. 23 zu Art. 189). Die Tatmittel und der Beischlaf werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft (MAIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 190). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln des Täters vorausgesetzt, das sich auf alle drei vorgenannten objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (Nötigung, Beischlaf, Kausalität). Eventualvorsatz genügt (MAIER, a.a.O., N. 17 zu Art. 190). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgizf62lwl44to

31 9.2 Subsumtion Nachdem die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten oral stimuliert hatte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10.2 hiernach), forderte er sie auf, «auf alle Viere» zu gehen. Er zog die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren, weil sich diese weinend weigerte und setzte sie auf sich. Daraufhin forderte er die Straf- und Zivilklägerin auf, ihn «zu reiten». Diese bat weinend darum, dass er sie nicht zwingen solle. Er befahl ihr jedoch «beweg dich, beweg dich», weshalb die Straf- und Zivilklägerin aus Angst und um zu verhindern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, nachgab und sich auf und ab bewegte. Nach einer Weile forderte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut auf, auf «alle Viere» zu gehen. Sie versuchte sich zu wehren und loszureissen. Der Beschuldigte hielt sie an den Haaren fest und drang vaginal in die Straf- und Zivilklägerin ein. Er vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, während die Straf- und Zivilklägerin weinte und in die Leintücher biss. Indem der Beschuldigte vaginal in die Straf- und Zivilklägerin eindrang, vollzog er den Beischlaf mit ihr. Dazu wendete er Gewalt an. Er wirkte mit seiner Kraft physisch auf die Straf- und Zivilklägerin ein: Er zog die Straf- und Zivilklägerin während des vaginalen Geschlechtsverkehrs mehrfach an den Haaren und hielt sie fest, so dass sie sich nicht losreissen konnte. Der Beschuldigte wandte damit ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung an, welches genügte, um sich über den – verbal und physisch geäusserten – Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinwegzusetzen bzw. diesen zu brechen. Dies erforderte von Seiten des Beschuldigten zwar keinen besonders grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, zumal gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jene Gewalt genügt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen (relativer Massstab). Zwar übernahm die Straf- und Zivilklägerin während des unfreiwilligen vaginalen Geschlechtsverkehrs einen aktiven Teil am Geschehen, als sie auf dem Beschuldigten w

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