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Bern Obergericht Strafkammern 06.07.2018 SK 2017 357

6 luglio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,047 parole·~1h 10min·3

Riassunto

vorsätzliche Brandstiftung, fahrlässige Verursachung einer Explosion etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 357 + 358 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und E.________ (AG), v.d. F.________ Zivilklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin und G.________ (AG), v.d. H.________ Zivilklägerin 2 und I.________ (AG), v.d. J.________

2 und K.________ v.d. L.________ Strafkläger Gegenstand vorsätzliche Brandstiftung, fahrlässige Verursachung einer Explosion etc. (A.________) Anstiftung zur Brandstiftung, versuchter Betrug etc. (C.________) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. November 2016 (PEN 16 479 - 481)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 Betreffend A.________ Mit Urteil vom 25. November 2016 (pag. 4943 ff.) stellte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z.N. des Beschuldigten 2 / Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2 oder Straf- und Zivilkläger) wegen Verjährung ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Lit. A. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4945). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten 1 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von den Anschuldigungen der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z.N. des Strafund Zivilklägers, der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z.N. des Straf- und Zivilklägers sowie der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp, frei (Lit. A. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4945). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 wie folgt schuldig (Lit. A. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946): 1. Der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin E.________ (AG) (nachfolgend Zivilklägerin 1) und der Zivilklägerin 3 I.________ (AG) (nachfolgend Zivilklägerin 3); 2. der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3; 3. der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 2 G.________ (AG) (nachfolgend Zivilklägerin 2); 4. der falschen Anschuldigung, begangen am 14., 15. und 23. Mai 2013 in Bern z.N. von M.________; 5. der Erpressung, begangen in der Zeit vom 2. April 2013 bis am 29. Juni 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Strafklägers K.________ (nachfolgend Strafkläger); 6. der Nötigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen 6.1. am 12./13. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Strafund Zivilklägers; 6.2. am 17. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers (Versuch); 6.3. am 18. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers (Versuch);

4 6.4. am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers (Versuch); 7. der Drohung, mehrfach begangen 7.1. ca. Mai, Juni und Juli 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Strafund Zivilklägers; 7.2. am 9. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers; 7.3. am 20. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers; 8. der Beschimpfung, begangen am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers; 9. des falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Lit. A. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4946 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. 2. Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 20‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015, wobei 70 Tagessätze zu bezahlen sind und bei 180 Tagessätzen der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 24‘155.60. Unter Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verfügte die Vorinstanz sodann im Zivilpunkt (pag. 4949): 1. Die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit N.________; 2. die Verweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg aufgrund von deren Unvollständigkeit (Art. 221 ZPO); 3. die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 2; 4. den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. Weiter legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Fürsprecher O.________ fest (Lit. A. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4948) und traf die den Beschuldigten 1 betreffenden notwendigen Verfügungen (Lit. A. Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4949). 1.2 Betreffend N.________ Betreffend N.________ ist das erstinstanzliche Urteilsdispositiv vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beru-

5 fungsverfahrens. Für den Inhalt wird auf Lit. B. Ziff. I., II., III., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen (vgl. pag. 4950 ff.). 1.3 Betreffend C.________ Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten 2 mit Urteil vom 25. November 2016 wie folgt schuldig (Lit. C. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4954): 1. Der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3; 2. des versuchten Betrugs, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 2; 3. der Veruntreuung, begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo z.N. von K.________; 4. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z.N. der P.________ (GmbH); 5. der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und evtl. anderswo und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (pag. 4954 f.): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32‘423.70. Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956): 1. Der Beschuldigte 2 werde in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 an die Zivilklägerin 2 verurteilt; 2. die Zivilklage der Zivilklägerin 1 werde aufgrund ihrer Unvollständigkeit auf den Zivilweg verwiesen; 3. für die Beurteilung der Zivilklage würden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Q.________ fest (Lit. C. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956) und traf die den Beschuldigten 2 betreffenden notwendigen Verfügungen (Lit. C. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956 f.). 2. Berufungen Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 28. November 2016 (vgl. pag. 4971), als auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 29. November 2016 (vgl. pag. 4974 und pag. 4976) fristgerecht Berufung an. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.) beschränkte Fürsprecher O.________ die Berufung des Beschuldigten 1 auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion und wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), die Bemessung der Strafe, die

6 Höhe der auferlegten Verfahrenskosten sowie die Verurteilung zu Schadenersatz von CHF 14‘000.00 an die Zivilklägerin 3 (pag. 5203 f.). Rechtsanwältin D.________, welche inzwischen anstelle von Rechtsanwalt Q.________ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 eingesetzt worden war (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2017, pag. 5037 ff.), teilte mit ebenfalls form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag. 5207 ff.) mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich, d.h. in Bezug auf alle fünf Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 2, angefochten (pag. 5209). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 (pag. 5245 ff.) verlauten, es werde weder Anschlussberufung erklärt, noch werde ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 beantragt. Der Beschuldigte 1 hatte gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2017 in formeller Hinsicht keine Bemerkungen zur Berufungserklärung des Beschuldigten 2 anzubringen (pag. 5303). Die Zivilklägerinnen 2 und 3 sowie der Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht zu den Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. zur Berufung des Beschuldigten 1 vernehmen (vgl. pag. 5306). 3. Anschlussberufung Die Zivilklägerin 1 erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Anschlussberufung (pag. 5248 ff.). Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 (pag. 5314 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Hauptanträge der Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 (Ziff. II.1. und II.2.b.) sei nicht und auf den Antrag Ziff. II.2.d. sei teilweise (soweit N.________ betreffend) nicht einzutreten (pag. 5315). Rechtsanwältin D.________ stellte mit Eingabe vom 23. November 2017 den Antrag, auf Ziff. II.1. der Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 sei nicht einzutreten (pag. 5317). Fürsprecher O.________ schliesslich beantragte mit Eingabe vom 29. November 2017 seinerseits, auf die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 sei, soweit den Beschuldigten 1 betreffend, nicht einzutreten (pag. 5319 f.). Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) trat die Kammer auf die Anschlussberufung der Zivilklägeirn 1 insoweit nicht ein, als damit die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt wurde und sie den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils gegen N.________ betrifft. Auf die Anschlussberufung wurde dagegen insoweit eingetreten, als sie sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg richtet (pag. 5332). 4. Wechsel amtliche Verteidigung Nachdem bereits im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 ein Anwaltswechsel von Rechtsanwalt Q.________ zu Rechtsanwältin D.________ stattgefunden hatte (pag. 5037 ff.), beantragte Fürsprecher O.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2018 zufolge Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit als praktizierender Rechtsanwalt die Entlassung aus dem amtlichen Mandat als Verteidiger des Beschuldigten 1 (pag. 5326). Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) wurde Fürsprecher O.________ per sofort aus

7 dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 25. Januar 2018 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 eingesetzt (pag. 5333). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwältin D.________ beantragte namens und auftrags des Beschuldigten 2 mit Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag. 5207 ff.) die Einvernahme des Beschuldigten 2 sowie die Einvernahme von R.________, S.________ und T.________ als Zeugen. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei ein gerichtlicher Augenschein an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) anzuordnen (pag. 5210). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 2 (pag. 5246 f.). Die übrigen Parteien liessen sich zu den Beweisanträgen nicht vernehmen. Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) wurde der vom Beschuldigten 2 gestellte Beweisantrag, er sei oberinstanzlich zu befragen, gutgeheissen, wobei unter Hinweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4) festgestellt wurde, dass eine oberinstanzliche Befragung beider Beschuldigter nunmehr ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen habe. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 2 wurden abgewiesen (pag. 5332). Von Amtes wegen wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung zudem aktuelle Leumundsberichte (pag. 5385 ff. und pag. 5387) sowie aktuelle Strafregisterauszüge (pag. 5378 ff. und pag. 5400 ff.) über die Beschuldigten 1 und 2 eingeholt. Gestützt auf die aus den Strafregisterauszügen ersichtlichen Eintragungen wurden in der Folge zudem die Akten BM 17 32604 (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017 betreffend den Beschuldigten 1: versuchte Erpressung, begangen am 22. Juni 2017; 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00) und BM 18 2252 (hängige Strafuntersuchung bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz) sowie BM 17 41229 (hängige Strafuntersuchung bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen den Beschuldigten 2 wegen Betrugs) beigezogen. Den Parteien wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung Gelegenheit zur Einsichtnahme in die edierten Akten gewährt. 6. Anträge der Parteien 6.1 Beschuldigter 2 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 5449 bzw. pag. 5483): «I. C.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen

8 - der Anstiftung zur Brandstiftung, angeblich begangen am 01. Mai 2012 in BH.________ (Ort), z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG); - des versuchten Betruges, angeblich begangen am 01. Mai 2012 in BH.________ (Ort), z. N. der G.________ (AG); - der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo, z. N. K.________ - der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z. N. ‹P.________ (GmbH)› - der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und evtl. anderswo, unter Auferlegung aller erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an C.________. II. Die Zivilklagen der G.________ (AG) und der E.________ (AG) seien abzuweisen, unter den sich daraus ergebenden Kostenfolgen. III. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzulegen.» 6.2 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 5458 bzw. pag. 5484): «[…] I. Feststellungen 1. Es sei festzustellen, dass a. die Ziffer I. unter A. des erstinstanzlichen Urteils betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, b. Ziffer II. unter A. des erstinstanzlichen Urteils betreffend Freisprüche der Vorwürfe der Nötigung, der Drohung, der groben Verkehrsregelverletzung, c. Ziffer Ill. unter A. des erstinstanzlichen Urteils betreffend der Schuldsprüche in den Ziffern 4 (falsche Anschuldigung), Ziffer 5 (Erpressung), Ziffer 6 (Nötigung und Versuchs dazu) mehrfach begangen gemäss Ziffer 6.1 bis und mit 6.4, Ziffer 7 (Drohung), mehrfach begangen gemäss Ziffer 7.1 bis und mit 7.3, Ziffer 8 (Beschimpfung) sowie Ziff. 9 (falschen Zeugnisses), d. Ziff. 3 unter Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils (Zivilklage der Privatklägerin G.________ (AG)) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Schuldpunkt 2. Die Ziffer III. unter A. des erstinstanzlichen Urteils sei beschränkt auf Ziffer 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen von der Anschuldigung a) der vorsätzlichen Brandstiftung, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);

9 b) der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG); c) der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), z.N. der G.________ (AG). 3. Die auf diese Freisprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien zulasten des Kantons Bern auszuscheiden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten. 4. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären a.) der Gehilfenschaft zur versuchten Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG). 5. Herr A.________ sei für sämtliche Schuldsprüche des Verfahrens zu verurteilen zu a. einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges b. zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 20'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015, teilbedingt zu 70 Tagessätze zu vollziehen und zu 180 Tagessätzen aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren. c. Herr A.________ sei zur Tragung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten zu verurteilen und das amtliche Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote zu bestimmen. d. Es sei davon Akt zu nehmen, dass der amtliche Verteidiger auf das Nachforderungsrecht gegenüber Herrn A.________ verzichtet. Ill. Zivilpunkt 1. Die Ziffer 1 unter Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Zivilklage der I.________ (AG) sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Anschlussberufung der E.________ (AG) sei abzuweisen und die Zivilklage der E.________ (AG) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft.» Was den Antrag auf Schuldspruch einzig wegen Gehilfenschaft zur versuchten Brandstiftung anbelangt entsprechen die in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträge den Anträgen in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.). Hingegen weichen sie insofern davon ab, als in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten beantragt wurde, während in der Berufungsklärung noch Antrag auf eine Verurteilung «für sämtliche Schuldsprüche des Verfahrens» [antragsgemäss ist es nur einer] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten gestellt wurde (vgl. pag. 5204). Massgebend ist der in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte, nicht über den mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 gestellten Antrag hinausgehende Antrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten. Die Schuldsprüche in allen anderen Punkten und die entsprechende Verurteilung zu einer Geldstrafe sind nicht angefochten (pag. 5203).

10 Abweichend vom schriftlich eingereichten Antrag auf Verweis der Zivilklage der Zivilklägerin 3 auf den Zivilweg (pag. 5459) führte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Zivilklage der Zivilklägerin 3 gegen den Beschuldigten 1 sei abzuweisen (pag. 5462). Massgebend und für die Kammer bindend ist der im Rahmen des Parteivortrages mündlich begründete Antrag, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte 1 im oberinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 3 beantragt. 6.3 Zivilklägerin 1 Die Zivilklägerin 1 verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung auf die mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Oktober 2017 gestellten Anträge, soweit mit Beschluss vom 26. Januar 2018 darauf eingetreten worden sei (pag. 5462). Mit Anschlussberufungserklärung hatte die Zivilklägerin folgendes Rechtsbegehren gestellt (pag. 5248 f.): «Das erstinstanzliche Urteil wird nur in Teilen angefochten. Die E.________ (AG) (im Folgenden auch: E.________) beantragt eine Bestätigung der vom Regionalgericht Bern-Mittelland gemäss Urteil vom 25.11.2016 ausgesprochenen Schuldsprüchen gegen A.________ und gegen N.________ wegen vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion je begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) (Lit. A. Ziff. III. 1.+2. / Lit. B Ziff. I. 1.+2.) sowie gegen C.________ wegen Anstiftung zur Brandstiftung begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) (Lit. C. Ziff. I. 1.+2.). Die vorliegende Anschlussberufung wendet sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg wegen Unvollständigkeit (Dispositiv Lit. A Ziff. V.2., Dispositiv Lit. B Ziff. IV.2., Dispositiv Lit. C Ziff. III.2.).» Wie bereits ausgeführt, wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2018 auf die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 insoweit nicht eingetreten, als damit die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt wurde und sie den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils gegen N.________ betraf. Auf die Anschlussberufung wurde dagegen insoweit eingetreten, als sie sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg richtete (pag. 5332). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der gestellten Anträge beantragte Rechtsanwältin F.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem – und über die gestellten Anträge und das erstinstanzliche Urteilsdispositiv hinausgehend – die Verurteilung zur Bezahlung von Zins ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Schadensdossiers (vgl. pag. 5463). Die Zivilklägerin 1 kann jedoch oberinstanzlich nicht mehr verlangen, als sie erstinstanzlich beantragt hatte und mit Urteil vom 25. November 2016 beurteilt worden ist (vgl. dazu die im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung von der Zivilklägerin 1 eingereichten Anträge auf Bezahlung von insgesamt CHF 92‘500.00 Schadenersatz, pag. 4633). Auf die Zivilklage der Zivilklägerin 1 ist deshalb in diesem Umfang, d.h. soweit sie – über den Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 92‘5000.00 hinaus – auch die Verurteilung zur Bezahlung von Zins beantragte, nicht einzutreten. 6.4 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 5463 bzw. pag. 5488):

11 «A. A.________ I. «Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________, wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1. der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________; 2.2. der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z. N. von C.________; 2.3. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp; 3. ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 4. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 der falschen Anschuldigung, begangen am 14., 15. sowie 23. Mai 2013 in Bern z. N. von M.________; 3.2 der Erpressung, begangen in der Zeit vom 2. April 2013 bis am 29. Juni 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von K.________; 3.3 der Nötigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.3.1 am 12./13. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von C.________; 1.3.2 am 17. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________ (Versuch); 1.3.3. am 18. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________ (Versuch); 1.3.4 am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z. N. von C.________ (Versuch); 3.4 der Drohung, mehrfach begangen 3.4.1 ca. Mai, Juni und Juli 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von C.________; 3.4.2 am 9. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von C.________ 3.4.3 am 20. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________; 3.5 der Beschimpfung, begangen am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z. N. von C.________; 3.6 des falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern; 4. Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. VI/1/2. 5. die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgelegt wurde (Ziff. IV). II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG); 2. der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG); 3. der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der ‹G.________ (AG); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. 2. Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 20'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015.

12 Davon sind 70 Tagessätze zu bezahlen. Bei 180 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. seinen anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 1'200.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD).

13 III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. (Honorar amtliche Verteidigung etc.). B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu sprechen der: 1. der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG); 2. des versuchten Betruges, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der G.________ (AG); 3. des Veruntreuung, begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo z. N. K.________; 4. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z. N. ‹P.________ (GmbH)›; 5. der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und evtl. anderswo und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten. 2. seinen anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 1'200.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD). Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. (DNA-Profil, Honorar amtliche Verteidigung etc.).» 6.5 Zivilklägerin 2 Die Zivilklägerin 2 bestätigte mit schriftlicher Eingabe vom 13. Juni 2018 ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 50‘000.00 und verlangte die Bestätigung der sie betreffenden Lit. C Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5388 ff.). 6.6 Zivilklägerin 3 Die Zivilklägerin 3 reichte im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung keine schriftlichen Anträge ein und erschien auch nicht zum Verhandlungstermin. Am 4. Juli 2018 kontaktierte V.________ von der Zivilklägerin 3 die Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und teilte mit, man könne die Vorladung bei der Zivilklägerin 3 intern keinem Dossier zuteilen. Sie wurde dahingehend informiert, dass J.________ die Zivilklägerin 3 erstinstanzlich vertreten habe und dass im Berufungsverfahren nun bereits die Urteilsberatung statt finde. (vgl. pag. 5426). Seitens der Zivilklägerin 3 meldete sich daraufhin niemand mehr beim Obergericht des Kantons Bern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Zivilklägerin im Berufungsverfahren an ihrem im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag festhält. Mit Eingabe vom 17. September 2012 an die Staatsanwaltschaft hatte die Zivilklägerin 3 Folgendes beantragt (pag. 4151; bestätigt mit Schreiben vom 8. September 2016 an die Vorinstanz, pag. 4642): «Herr A.________, .________ (Adresse), und Herr N.________, .________ (Adresse), seien adhäsionsweise zu verurteilen, den Betrag von CHF 14‘000.00 der I.________ (AG) zurückzuerstatten.»

14 6.7 Strafkläger Rechtsanwalt L.________ beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juni 2018 die Abweisung der Berufungen der beiden Beschuldigten und verlangte damit implizit eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5376). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorab hält die Kammer erneut fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016, soweit N.________ betreffend (d.h. in Bezug auf B.I., II., III., IV. und V., vgl. pag. 4950 ff.), vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte 1 focht den ihn betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.) auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion und Gehilfenschaft zum Betrug (Lit. A. Ziff. III.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Bemessung der Strafe (Lit. A. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach), die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten (Lit. A. Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3 (Lit. A. Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 erstreckt sich ihrerseits einzig auf den Zivilpunkt, konkret auf Lit. A. Ziff. V.2. (vgl. pag. 5249). Betreffend die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer teilbedingten Geldstrafe (Lit. A. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 diesen Punkt zwar angefochten hat, in der Berufungsverhandlung jedoch diesbezüglich einen mit dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv identisch lautenden Antrag stellte (vgl. pag. 5459 sowie die Ausführungen unter I.6.2. Beschuldigter 1 hiervor). Aus den mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ zur Begründung des gestellten Antrags geht zudem hervor, dass der Beschuldigte 1 diesen Teil der auszusprechenden Sanktion für die Schuldsprüche gemäss Lit. A. Ziff. III.5., 6., 7., 8. und 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beantragt, mithin für Schuldsprüche, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. pag. 4946). Der Beschuldigte 2 ist damit, soweit er zur Bezahlung einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, durch das erstinstanzliche Urteilsdispositiv zwar objektiv beschwert, ihm fehlt jedoch ein Rechtsschutzinteresse an der erneuten Beurteilung dieses Teils des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wenn er im Berufungsverfahren genau dasselbe erneut beantragt. Folglich tritt die Kammer insoweit nicht auf die Berufung des Beschuldigten 1 ein; die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer teilbedingten Geldstrafe (Lit. A. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Lit. A. Ziff. I. (Einstellung), II. (Freisprüche), III.4., 5., 6., 7., 8. und 9 (Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Erpressung, Nötigung und Versuchs dazu [mehrfach begangen], Drohung [mehrfach begangen], Beschimpfung und falschem Zeugnis) inkl. die aus Lit. A. Ziff. III.5., 6., 7., 8. und 9. resultierende Verurteilung zu einer Geldstrafe (Sanktionspunkt 2 gemäss Lit. A. Ziff. III.2.), V.3. (Abweisung Zivilklage der Zivilklägerin 2) und 4. (Verzicht auf Ausscheidung von

15 Kosten für die Beurteilung des Zivilpunkts) sowie VI.1. (Einziehung beschlagnahmter Kleider) in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind Lit. A. Ziff. III.1., 2. und 3. (Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion und Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug) inkl. Sanktionspunkte 1 (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten) und 3 (Auferlegung der auf den Beschuldigten 1 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten), IV. (Amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich), V.1. und 2. (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an die Zivilklägerin 3 sowie Verweis der Zivilklage der Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie VI.2. (DNA; nicht der Rechtskraft zugänglich) durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Beschuldigte 2 focht den ihn betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich an. Somit sind alle Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs – soweit den Beschuldigten 2 betreffend – durch die Kammer neu zu beurteilen (Lit. C. Ziff. I., II. [nicht der Rechtskraft zugänglich], III. und IV. [nicht der Rechtskraft zugänglich]). Die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 erstreckt sich auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 einzig auf den Zivilpunkt, konkret auf Lit. C. Ziff. III.2. (vgl. pag. 5249). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 betreffend die Zivilpunkte, darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils – insbesondere hinsichtlich der Sanktion – ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten. 8. Fehlende Verfahrenseröffnung? Rechtsanwältin D.________ brachte in ihrem Parteivortrag in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, gegen ihren Mandanten sei gar nie ein Verfahren wegen Veruntreuung eröffnet worden. Am 17. Oktober 2013 sei das Verfahren gegen ihn zwar ausgedehnt worden, aber nur wegen Betrugs. Der Tatbestand der Veruntreuung hätte somit gar nicht Eingang in die Anklageschrift finden dürfen (vgl. pag. 5455). Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter den Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO ist die Untersuchung in einer Verfügung zu eröffnen; darin bezeichnet die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden und sie ist nicht anfechtbar. Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen, wobei Art 309 Abs. 3 StPO anwendbar ist (Art. 311 Abs. 2 StPO). Vorliegend dehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1, gegen N.________ und gegen M.________ mit Verfügung vom 27. November 2012 gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Beschuldigten 2 aus und vereinigte die Verfahren miteinander (pag. 3). In der Folge wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 am 17. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ausgedehnt (pag. 6). In der Einvernahme vom 26. November 2013

16 wurde der Beschuldigte 2 entsprechend belehrt und informiert (vgl. pag. 297). Entsprechend war ihm zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt, in Bezug auf welchen Lebenssachverhaltskomplex eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt wurde und er konnte sich insbesondere entsprechend verteidigen – dass die Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2013 «nur» den Tatbestand des Betrugs, nicht aber auch denjenigen der Veruntreuung explizit nennt, schadet nicht, zumal diese Unterscheidung bloss die spätere rechtliche Würdigung betrifft. 9. Verletzung Anklagegrundsatz Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO der zitierten Bestimmung muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. (sog. Informationsfunktion; vgl. BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, N 36, 39 und 40 zu Art. 9; SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 2 und 32 zu Art. 9). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1; BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2c; vgl. JOSI CHRISTIAN, «kurz und klar, träf und wahr» - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3, und 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten 2 wird mit Lit. C. Ziff. 3. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, begangen am 22. Juni 2012, am 8. Oktober 2012 und am 24. Oktober 2012, evtl. in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 schuldig gemacht, indem er dem Strafkläger durch die Angabe von möglichen attraktiven Absatzkanälen und frühe-

17 ren erfolgreichen Geschäften vorgetäuscht habe, dass er gemeinsam mit ihm die neu gegründete P.________ (GmbH) zwecks eines Kleiderhandels betreiben wolle, ihn dadurch zwecks Übernahme von Stammanteilen an der Gesellschaft zur Zahlung von insgesamt CHF 56‘000.00 zur angeblichen Beschaffung von Firmenvermögen (Kleider etc.) verleitet und das Geld des Strafklägers in seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer für eigene (private) Zwecke benutzt habe. Dies, ohne eine produktive Geschäftstätigkeit der P.________ (GmbH) aufzunehmen und ohne Erbringung einer anderen Gegenleistung an den Strafkläger, wodurch dieser im Betrag von CHF 56‘000.00 zu Schaden gekommen sei. Über die P.________ (GmbH) sei am 17. September 2014 der Konkurs eröffnet worden (pag. 4293/8 f.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 mit Urteil vom 25. November 2016 wegen Veruntreuung, begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, z.N. des Strafklägers (Lit. C. Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4954). Unbestrittenermassen vereinbarten der Beschuldigte 2 und der Strafkläger mit Kaufvertrag vom 2. November 2012 die Abtretung von neun Stammanteilen der P.________ (GmbH) vom Beschuldigten 2 an den Strafkläger zum Kaufpreis von CHF 100‘000.00, wobei abgemacht wurde, davon seien CHF 60‘000.00 durch Überweisung und CHF 40‘000.00 durch Unterzeichnung eines Darlehensvertrages mit Rückzahlungsverpflichtung bis 30. Juni 2013 zu tilgen (pag. 1164). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 und des Strafklägers ist ebenfalls unbestritten, dass der Strafkläger in die P.________ (GmbH) investieren wollte (vgl. die Aussagen des Strafklägers: Auf Frage, wofür die Gelder hätten dienen sollen [pag. 1037 Z. 160 f.]: «Für die Investition von Kleider.», auf Frage, ob der Beschuldigte 2 auch Geld in die Firma investiert habe [pag. 1038 Z. 179 f.]: «Er hat es gesagt. Aber ob er investiert hat, weiss ich nicht.». Vgl. auch die Angaben des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er einen Teil des Geldes genommen habe, um Kleider zu kaufen [pag. 5445 Z. 1 f.]) und dass der Beschuldigte 2 und der Strafläger über die P.________ (GmbH) gemeinsam ein Modelabel aufziehen wollten (vgl. pag. 1036 Z. 111, Z. 116 ff.: «Wir wollten Mode betreiben. T-Shirts vom Ausland bestellen und hier verkaufen. Aber ich habe nur Geld investiert. […]», pag. 1036 Z. 121 f., Z. 124 ff., pag. 1037 Z. 148 ff., pag. 1041 Z. 303 ff.). Ebenso ist erstellt, dass der Strafkläger den durch Überweisung zu tilgenden Kaufpreis in der Höhe von CHF 56‘000.00 direkt auf das Konto der P.________ (GmbH) überwies (vgl. pag. 1038 Z. 198 f.). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als erstellt, dass die den Wert der abgetretenen neun Stammanteile (ca. CHF 9‘000.00) bei Weitem übersteigende, durch den Strafkläger gesamthaft auf das Konto der P.________ (GmbH) einbezahlte Summe von CHF 56‘000.00 einerseits im ungefähren Umfang von CHF 9‘000.00 als Kauferlös für den Beschuldigten 2 bestimmt bzw. privater Kapitalertrag des Beschuldigten 2 war (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5455), darüber hinaus – im ungefähren Umfang von CHF 47‘000.00 – aber auch ein Investment des Strafklägers in die P.________ (GmbH) darstellte; gemäss den übereinstimmenden Aussagen war die Idee hinter der Überweisung durch den Strafkläger auf das Konto der GmbH, dass der Beschuldigte 2 mit diesem Geld Kleider kaufen bzw. die Herstellung von Kleidern hät-

18 te finanzieren sollen, der Strafkläger wollte also nebst der Begleichung des Kaufpreises der P.________ (GmbH) Geld zuwenden. In diesem Umfang floss der überwiesene Betrag zivilrechtlich ins Geschäftsvermögen der Gesellschaft und war dem Beschuldigten 2 als alleinigem Geschäftsführer und damit Organ der P.________ (GmbH) anvertraut. Insofern wäre zu prüfen, ob der Beschuldigte 2, indem er die überwiesene, ihm anvertraute Summe gesamthaft für seine private Zwecke verwendete, wie ihm dies die Anklageschrift in Ziff. C.3. vorwirft, die P.________ (GmbH) am Vermögen schädigte und damit eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB beging. Ein Vermögensschaden bei der P.________ (GmbH) ist jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben, vielmehr nennt diese einzig den Strafkläger als Geschädigten. Letzterer kann jedoch bereits deshalb nicht Geschädigter sein, weil er die CHF 56‘000.00 nicht im Sinne eines Darlehens an den Beschuldigten 2 zahlte, sondern vielmehr in der Hoffnung, eines Tages mit dem gut laufenden Geschäft Profit machen bzw. von der GmbH Dividenden beziehen zu können, in die P.________ (GmbH) investierte. Im Übrigen sind in der Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB), noch dasjenige des Anvertrautseins (Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB) umschrieben (vgl. pag. 4293/8 f.). Vorliegend wäre nach Auffassung der Kammer die Erhebung einer Alternativanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO, mit Umschreibung der beiden unterschiedlichen Tatbestände in zwei separaten Absätzen angezeigt gewesen. Indem die Staatsanwaltschaft beide Tatbestände in bloss einem Absatz zu umschreiben versuchte, wurde sie keinem gerecht. Damit verletzt die Anklageschrift den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen Betrug, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, ist folglich einzustellen. Weil die durch den Strafkläger überwiesenen und vom Beschuldigten 2 nicht bestimmungsgemäss für die P.________ (GmbH) verwendeten Gelder im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein Thema bleiben (vgl. Lit. C.4. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016, pag. 4293/9), rechtfertigt sich weder eine Ausscheidung von Verfahrenskosten, noch die Ausrichtung einer Entschädigung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere auf diejenigen betreffend den Indizienbeweis (vgl. pag. 5087 f., S. 29 f. Urteilsbegründung).

19 11. Brandvorfall und damit zusammenhängende Anklagepunkte 11.1 Sachverhalt 11.1.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Es wird auf Ziff. I.A.1. - 3. und I.C.1. - 2. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 (pag. 4293/2 f. und pag. 4293/8) und Ziff. 1. und 3. der Anklageergänzung bzw. Anklageänderung vom 22. November 2015 [recte: 2016] (pag. 4915 ff.) sowie auf die durch die Vorinstanz vorgenommenen Würdigungsvorbehalte gemäss Art. 344 StPO (pag. 4841) verwiesen. 11.1.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Dienstag, 1. Mai 2012, um ca. 21.00 Uhr im Industriebaukomplex U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) zu einer Explosion kam und ein Vollbrand ausbrach, wodurch die Lagerhalle samt Inhalt – insbesondere auch samt des Lagerguts der W.________ (GmbH) und desjenigen von X.________ – gänzlich zerstört wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und N.________ kurz nach Ausbruch des Brandes, um ca. 21.13 Uhr, an der Ecke ________ (Strasse/Strasse) in BH.________ (Ort) angehalten werden konnten, wobei sie mittelschwere Brandverletzungen am Kopf und im Gesicht sowie frische Sturzverletzungen (N.________) bzw. leichte Verbrennungen im Gesicht (Beschuldigter 1) aufwiesen (pag. 12). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass N.________ mit einem der beiden in unmittelbarer Nähe des Brandortes aufgefundenen Baseball-Caps in Berührung gekommen sein muss (pag. 76 ff., pag. 157 und pag. 176). Unbestritten ist auch, dass die Tür zum Lager an der U.________ (Adresse) am Abend des 1. Mai 2012 nicht verschlossen war. Von den Parteien werden schliesslich die Feststellungen der Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände und Explosionen (BEX), betreffend die vorsätzliche Auslösung des Schadenfalles durch Ausgiessen eines Brandbeschleunigers (vgl. pag. 138 ff.) nicht bestritten. Durch den Beschuldigten 2 wird schliesslich nicht bestritten, dass er der Zivilklägerin 2 das Brandereignis am 2. Mai 2012 telefonisch sowie am 25. Mai 2012 schriftlich als Schadenfall (pag. 3547 f.) meldete. 11.1.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte 1 bestreitet, den Brand gelegt zu haben. Er macht geltend, er habe N.________ und den Beschuldigten 2 am Nachmittag des 1. Mai 2012 an die U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) fahren müssen, wo diese im Innern des Lagers des Beschuldigten 2 das Benzin ausgegossen hätten, während er selber im Auto gewartet habe. Am Abend des gleichen Tags sei er dann gemeinsam mit N.________ zum Tatort zurückgekehrt, um zu lüften. Dabei habe er sich jedoch nicht in die unmittelbare Nähe des Lagerschuppens begeben. N.________ habe sich allein dem Lager genähert und dabei eine Zigarette angezündet, was zu der von ihnen beiden nicht gewollten Explosion geführt habe. Der Beschuldigte 2 seinerseits bestreitet, den Auftrag zur Brandstiftung gegeben zu haben. Er zweifelt weiter an, dass sich das Explosionszentrum (ausschliesslich) im Lager des Beschuldigten 2 befand.

20 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit zu klären, ob bewiesen werden kann, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 und N.________ den Auftrag zur Brandlegung am 1. Mai 2012 erteilte und ob der Beschuldigte 1 diesen Auftrag in der Folge gemeinsam mit N.________ ausführte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann die Beweisfragen zu klären, in welcher Reihenfolge und zeitlichem Abstand sich Explosion und Brand entwickelten, sowie, ob durch einen allfälligen Trümmersturz Gefahr für die beiden Brandstifter sowie in der Nähe befindliche Personen und umliegende Häuser bestand. 11.2 Beweiswürdigung 11.2.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel unter dem Titel «Sachverhalt» vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 5076 ff., S. 18 ff. Urteilsbegründung). 11.2.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz kam unter dem Titel «Bestrittener Sachverhalt» (pag. 5074 ff., S. 16 ff. Urteilsbegründung) nach umfassender Würdigung zahlreicher Indizien zusammengefasst zum Schluss, die angeklagten Sachverhalte seien bei allen drei Beschuldigten (d.h. inkl. N.________) beweismässig erstellt (pag. 5103, S. 45 Urteilsbegründung). Angesichts der sehr extensiven Umschreibung der möglichen Tathandlungen ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz damit die Anklage gemäss Anklageschrift vom 9. Juni 2016 (vgl. pag. 4293/1 ff.) meint. Demnach war der Beschuldigte 2 der Auftraggeber für die Brandstiftung und der Beschuldigte 1 führte seinerseits den Auftrag zusammen mit N.________ aus, wobei die Legung des Brandes unbeabsichtigt eine Explosion verursachte. Betreffend die Meldung des Ereignisses an die Zivilklägerin 2 geht die Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte 2 der Ausführende war, während der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mit der Brandlegung die nötige «Vorleistung» bzw. die Herbeiführung des Schadenfalls erbrachte. 11.2.3 Würdigung durch die Kammer 11.2.3.1. Ausgangslage – Objektivierte Eckpunkte Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, im Ergebnis anschliessen. Dabei ist wichtig zu betonen, dass vorliegend den Aussagen der Beteiligten beweiswürdigend keine vorrangige Bedeutung zukommt bzw. diese erst im Zusammenhang mit den weiteren Indizien ein gefestigtes und deutliches Beweisbild ergeben. Weiter hält die Kammer fest, dass nicht ausschliesslich Indizien zu würdigen sind, sondern vielmehr mehrere Eckpunkte und Fakten objektiviert sind. So hat insbesondere der im oberinstanzlichen Verfahren unbestrittene Sachverhalt – Explosion und Vollbrand am 1. Mai 2012 um ca. 21.00 Uhr, vorsätzliches Auslösen durch Ausgiessen eines Brandbeschleunigers, Anhaltung des leicht verletzten Beschuldigten 1 und des mittelschwer verletzten N.________ in der Nähe des Brandortes, aufgefundenes Baseball-Cap von N.________ in unmittelbarer Nähe des Brandortes – aufgrund der Feststellungen in den Berichten des BEX (pag. 138 ff.), des Kriminaltechnischen

21 Dienstes (nachfolgend KTD; pag. 174 ff.) sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 191 ff. und pag. 195 ff.), als erstellt zu gelten. Wie unter II.11.1.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, ist insbesondere die Täterschaft der Beschuldigten 1 und 2 bestritten. Diesbezüglich sind in der Folge die vorhandenen indirekten Beweise vor dem Hintergrund des bereits erstellen Sachverhalts zu würdigen. 11.2.3.2. Ausschluss eines zweiphasigen Geschehens Zunächst hält die Kammer fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie auch N.________ über weite Strecken des Verfahrens hinweg sehr widersprüchliche und wenig glaubhafte Aussagen machten. Allein gestützt auf diese Aussagen ergibt sich jedenfalls auch für die Kammer ein ziemlich diffuses Bild hinsichtlich des Ablaufs der Brandlegung und insbesondere auch betreffend die Rolle des Beschuldigten 2. N.________ sagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei an der vom Beschuldigten 2 initiierten Brandlegung beteiligt gewesen (vgl. pag. 4834 Z. 28 ff., Z. 32 ff., pag. 4835 Z. 6 ff.). Die entsprechenden erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche gegen N.________ wegen vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion (Ziff. B.I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4950) sind nunmehr rechtskräftig. Auch der Beschuldigte 1, welcher in der Untersuchung noch ausgesagt hatte, er sei zwar von M.________ betreffend eine Brandstiftung an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) angefragt worden und am Tattag zusammen mit N.________ vor Ort gewesen, mit dem eigentlichen Brandausbruch habe er aber nichts zu tun gehabt, schwenkte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um und bezeichnete den Beschuldigten 2 fortan klar als Auftraggeber für die Brandstiftung (vgl. pag. 4810 Z. 22 ff., Z. 28 ff; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 13 ff.). Grossmehrheitlich übereinstimmend mit N.________ schilderte der Beschuldigte 1 in der Folge einen zweistufigen Ablauf der Brandstiftung; demnach habe man in einer ersten Phase am Nachmittag des 1. Mai 2012 zu dritt bzw. zusammen mit dem Beschuldigten 2 das Benzin besorgt und dann im Lager ausgeleert (vgl. pag. 4811 Z. 27 ff., pag. 4812 Z. 5 ff., pag. 4819 Z. 18 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5434 Z. 15 ff., Z. 22 ff., Z. 36 ff.). Abends sei er, der Beschuldigte 1, zusammen mit N.________ zum Lager zurückgekehrt, sie hätten lüften gehen wollen. Dabei sei es wegen einer Unachtsamkeit von N.________ bzw. einer angezündeten Zigarette zur ungewollten Explosion gekommen (vgl. pag. 4812 Z. 20 ff., Z. 34 ff., pag. 4815 Z. 16 ff., Z. 30 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5435 Z. 16 ff., Z. 30 ff., pag. 5436 Z. 1 ff.). Die eigene Beteiligung an der Brandlegung versuchte der Beschuldigte 1 so gut wie möglich herunterzuspielen, indem er beispielsweise angab, nur der Fahrer gewesen zu sein, während der Vorbereitungen am Nachmittag im Auto gewartet und sich auch abends nicht in die unmittelbare Nähe des Lagers begeben zu haben (vgl. pag. 4811 Z. 32 f., Z. 36 f., pag. 4813 Z. 1 ff., pag. 4815 Z. 7 f., Z. 13 f., pag. 4820 Z. 13 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 28 ff., pag. 5434 Z.8 ff., Z. 12 f., Z. 15 ff., Z. 39, Z. 41 ff., pag. 5435 Z. 1 ff., Z. 21, Z. 31, Z. 40, Z. 43 f.). Überhaupt sei er, der Beschuldigte 1, gegen das Vorhaben gewesen und habe dem Beschul-

22 digten 2 auch nicht helfen wollen, dessen Versicherung zu betrügen (pag. 4820 Z. 1 ff., Z. 13 ff., Z. 21 ff, Z. 27 ff.; auch bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 38 ff., pag. 5434 Z. 6 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 und N.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reinen Tisch machen wollten, was den Auftraggeber der Brandstiftung anbelangt (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5460). Dass es aber in Bezug auf den Ablauf so, wie es die beiden schilderten, also quasi zweistufig, nicht gewesen sein kann, hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung überzeugend dargelegt (pag. 5090 f., S. 32 f. Urteilsbegründung). Die Kammer pflichtet den vorinstanzlichen Erwägungen insofern bei, als dass auch sie die Einschätzung teilt, dass das Risiko entdeckt zu werden, massiv gewesen wäre, hätten sich der Beschuldigte 1 und N.________ zusammen mit dem Beschuldigten 2 bereits am späteren Nachmittag an die U.________ (Adresse) begeben, um das Benzin auszuleeren. Dies deshalb, weil der starke Benzingeruch Passanten und/oder M.________ oder dessen Mitarbeiter hätte auffallen können. Auch hätten sich M.________ und seine Mitarbeiter nachmittags noch in der Lagerhalle aufhalten können. Darauf, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein könnte, deutet zumindest die Tatsache hin, dass das Firmen-Handy der W.________ (GmbH) mit der Nummer ________ am 1. Mai 2012 von 16.54 Uhr bis 17.00 Uhr am Antennenstandort «________ (Strasse), BH.________ (Ort)» – mithin an einem Standort, der knapp 400 Meter von der U.________ (Adresse) entfernt liegt – eingeloggt war (vgl. dazu pag. 698). Ausserdem bestätigte M.________, er selber sei am 1. Mai 2012, kurz vor 17.00 Uhr, noch schnell an der U.________ (Adresse) gewesen und zu dieser Zeit seien auch seine Angestellten von einem grösseren Auftrag zurück gekommen (pag. 319 Z. 151 ff.; vgl. bestätigend auch pag. 324 Z. 31 und pag. 343 Z. 264 ff., pag. 344 Z. 270 ff.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen unter II.11.2.3.7. Schliessverhältnisse Brandobjekt und Ablauf am Tattag hiernach). Die Vorinstanz schlussfolgerte weiter zurecht, dass auch der Umstand, dass sowohl die anlässlich der Anhaltung sichergestellten Kleider des Beschuldigten 1, als auch diejenigen von N.________ mit Benzin kontaminiert waren, gegen ein Ausleeren des Benzins bereits am Nachmittag spricht. Dies weil höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigten 1 und N.________ die offensichtlich beim Ausleeren des Benzins verschmutzten und stark nach Benzin riechenden Kleider noch über Stunden und insbesondere während des Besuchs bei den Eltern des Beschuldigten 1 getragen haben. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 sind unbehelflich. So machte dieser geltend, er habe seinen nach der Explosion am Boden bzw. weit unter einem Lieferwagen liegenden Cousin retten bzw. vom Feuer wegziehen wollen, dafür habe er niederknien bzw. sich auf den Bauch legen müssen, dabei sei er in Kontakt mit einer Benzinlache auf dem Boden des Vorplatzes des Lagers gekommen (pag. 240 Z. 96 ff., pag. 4813 Z. 10 ff., pag. 4814 Z. 13 ff., pag. 5437 Z. 3 ff.). Diese Darstellung ist als nicht glaubhafter, nachgeschobener Erklärungsversuch, mithin als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 zu werten, zumal N.________ selber keine dahingehenden Aussagen machte. Dafür, dass N.________ durch die Explosion aus dem Lager hinaus und weit unter den davorstehenden Lieferwagen geschleudert worden wäre, liegen

23 auch sonst keine Anhaltspunkte vor und es ist schlicht nicht vorstellbar, wie genau dies hätte geschehen sein sollen. Rechtsanwalt B.________ machte zudem in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es hätte auch beim Auffüllen der Kanister zu den Rückständen an der Kleidung des Beschuldigten 1 gekommen sein können (vgl. pag. 5460). Es ist jedoch klar, dass ein kontrolliertes Abfüllen von Benzin in einen Kanister – abgesehen von allenfalls vereinzelten Spritzern – in aller Regel keine oder zumindest keine wesentlichen Verschmutzungen der Kleidung verursacht, das unkontrollierte, dynamische, zwecks Vorbereitung einer Brandstiftung wohl auch etwas hektische Benetzen des Innern eines Lagers mit Benzin, hingegen schon. Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte 1 und N.________ die Kanister mit dem Benzin wohl kaum mit den Fahrrädern an den Brandort transportierten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5453 bzw. pag. 5460). Plausibel ist jedoch, dass die Kanister bereits vorgängig beim bzw. im Lager deponiert wurden. Ebenso wenig ist der Ausschluss eines Transports der Benzinkanister per Velo ein Beweis dafür, dass es sich um ein wie vom Beschuldigten 1 und von N.________ geschildertes zweiphasiges Geschehen gehandelt haben muss; möglich und naheliegend ist vielmehr, dass der Beschuldigte 1 und N.________ das vorgängig im bzw. beim Lager deponierte Benzin am Abend des 1. Mai 2012 ausschütteten und in der Folge auch gleich anzündeten. Schliesslich verfängt auch das in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Verteidigung, wonach zwischen dem Ausschütten des Brandbeschleunigers und dem Anzünden ein erheblicher Zeitraum habe liegen müssen, ansonsten es gar nicht zu einer derart krassen Explosion gekommen wäre, zumal Benzin Zeit brauche, um zu verdampfen (vgl. pag. 5460), nicht. Benzindämpfe entwickeln sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung bekanntermassen relativ rasch. Ausserdem dauerte bereits das Ausschütten des Benzins bzw. das Benetzen der zu entzündenden Gegenstände an sich eine ganze Weile – Zeit, welche vollkommen ausreicht, dass sich die explosiven Dämpfe entwickeln konnten. Nach Auffassung der Kammer muss weiter auch davon ausgegangen werden, dass gerade ein Auftraggeber kaum so unvorsichtig ist und sich noch am Nachmittag des Tattages, wenige Stunden vor der geplanten Brandlegung sowie notabene zusammen mit den die Tat ausführenden Personen in die Nähe des vorgesehenen Brandobjektes begibt. Ein Auftraggeber wird sich im Gegenteil erfahrungsgemäss im Hintergrund halten und derartige Risikosituationen vermeiden. Auch der Beschuldigte 2 hätte sich kaum derart exponiert und sich und seinen Plan damit dem Risiko, entdeckt zu werden, ausgesetzt – erst recht nicht zu der vom Beschuldigten 1 und von N.________ behaupteten Tageszeit. Der Beschuldigte 1 konnte denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung dafür vorbringen, weshalb der Beschuldigte 2 am Tattag noch in die Nähe des Tatortes hätte gehen sollen (vgl. pag. 5434 Z. 28 ff., Z. 33 f., Z. 36 ff.). Für die Kammer drängt sich in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 und N.________ übereinstimmend ein zweiphasiges Geschehen schilderten, bei welchem der Beschuldigte 2 in der ersten Phase aktiv an der Vorbereitung der Brandlegung beteiligt gewesen sein soll und welches so nicht stattgefunden haben kann, folgende

24 Erklärung auf: Der Beschuldigte 1 und N.________ passten ihre Aussagen insofern einander an, als sie dachten, sie müssten dem Beschuldigten 2 diesen aktiven Tatbeitrag andichten, um sicher gehen zu können, dass nicht bloss sie beide zur Verantwortung gezogen würden, sondern auch der Beschuldigte 2 für die durch ihn in Auftrag gegebene Brandstiftung haftbar gemacht würde. Wie bereits ausgeführt, ist entgegen den Schilderungen des Beschuldigten 1 und denjenigen von N.________ jedoch viel logischer und plausibler, dass der Beschuldigte 1 und N.________ erst am Abend des 1. Mai 2012 zum Lager fuhren, dort das vorgängig deponierte Benzin über die Schallplatten gossen und diese dann anschliessend «geordnet» in Brand setzten. Es kann zudem bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es nach Auffassung der Kammer weder Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte 1 und N.________ mit ihren Aussagen einen unbekannten Dritten zu decken versucht hätten, noch dass sie dem Beschuldigten 2 einfach eins auswischen wollten, noch dass sie vollkommen eigenständig, quasi als Pyromanen ohne finanzielle Eigeninteressen, gehandelt hätten. Vielmehr besteht für die Kammer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte 2 den Auftrag zur Brandstiftung erteilte. Die nachfolgend einzeln abgehandelten Indizien (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.2.3.3., II.11.2.3.4., II.11.2.3.5., II.11.2.3.6, II.11.2.3.7, II.11.2.3.8 sowie II.11.2.3.9 hiernach) belasten die Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten 2 als Auftraggeber, bzw. lassen in ihrer Gesamtheit keine Zweifel offen, dass sich der angeklagte Sachverhalt im Ergebnis so präsentiert, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt. 11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion Wie es schliesslich zur explosionsmässigen Auslösung des Brandes kam, kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, offen bleiben (vgl. dazu pag. 5091, S. 33 Urteilsbegründung). Für die Kammer ist jedenfalls bereits angesichts der durch den Beschuldigten 1 und durch N.________ erlittenen Verletzungen erstellt, dass die Auslösung der Explosion unbeabsichtigt war, zumal sich die beiden Brandstifter wohl kaum derart selber gefährden wollten. Gemäss dem Rapport des KTD vom 18. Juni 2012 (pag. 174 ff.), welcher auf die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 (pag. 191 ff.) und von N.________ (pag. 195 ff.) verweist, wurden bei den Brandstiftern folgende Verletzungen festgestellt: N.________ erlitt an beiden Händen und im Gesicht massive Verbrennungen, die Kopf-, Bart- und Schnurrbarthaare wie auch die Augenbrauen waren versengt. Ausserdem hatte N.________ zwei Zähne herausgeschlagen (vgl. pag. 175 sowie die Fotodokumentation auf pag. 183 ff.). Der Beschuldigte 1 seinerseits wies leichte Verbrennungen im Gesicht auf (vgl. pag. 175 sowie die Fotodokumentation auf pag. 188 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 leichtere Verletzungen davon trug als N.________, ist entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5460 und pag. 5461) kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte 1 die Sache abblasen wollte, in sicherer Entfernung zur Lagerhalle auf N.________ wartete, sich mithin nicht an der Brandlegung beteiligte,

25 sondern nur Schmiere stand. Dass nicht nur N.________, sondern auch der Beschuldigte 1 im Innern des Lagers war, ist vielmehr aufgrund der detaillierten, stimmigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Augenzeugen Y.________ erstellt. Dieser konnte beobachten, wie ein Mann nach der Explosion rückwärts laufend aus dem Gebäude heraus kam. Der Mann sei zuerst alleine aus dem Gebäude gekommen, habe dieses allerdings sofort wieder betreten. Dann habe er einen weiteren Mann rückwärts auf dem Boden aus dem Gebäude herausgeschleift (vgl. pag. 379 Z. 43 ff.). Der Mann, welcher seinen Kollegen aus dem Gebäude gezogen habe, sei hell gekleidet und aus Sicht von Y.________ nicht verletzt gewesen, er habe sich jedenfalls normal bewegen können. Der Mann sei etwas breiter resp. gut gebaut gewesen, habe etwas Kurzärmliges getragen und eine Glatze, resp. ganz kurze Haare gehabt (pag. 379 Z. 51 ff.). Diese Beschreibung passt genau zum Beschuldigten 1, welcher von kräftiger Statur ist und anlässlich der polizeilichen Anhaltung kurz nach dem Brandereignis ein weisses T-Shirt trug, kurze Haare hatte und abgesehen von leichten Verbrennungen im Gesicht unverletzt war (vgl. dazu insbes. die Fotografie auf pag. 13). Der andere Mann, welcher vom ersten Mann am Boden liegend herausgezogen worden sei, habe, so Y.________, im oberen Bereich des Körpers Verletzungen gehabt und dunkle Kleidung getragen (pag. 379 Z. 57 f.). Auch diese Beschreibung stimmt zum einen mit den bei N.________ attestierten Verletzungen und zum anderen mit den Fotografien überein, welche anlässlich der polizeilichen Anhaltung kurze Zeit nach dem Brandereignis erstellt wurden und auf welchen ersichtlich ist, dass N.________ ein schwarzes T-Shirt trug (pag. 48 f.). Die Verletzungen von N.________– insbesondere diejenigen an den Händen (vgl. auch pag. 48 f.) – deuten darauf hin, dass es N.________ war, welcher die Zündung mit einem Streichholz oder einem Feuerzeug auslöste. Dies würde auch erklären, weshalb das Gesicht des Beschuldigten 1 weniger Verbrennungen aufweist, als dasjenige von N.________, welcher näher an der Zündquelle stand und welchen die Wucht der unerwarteten Explosion unvermittelter traf (vgl. dazu auch die Ausführungen im Berichtsrapport des BEX vom 2. August 2012, wonach N.________ sich offensichtlich im Zentrum der ablaufenden Verpuffung des Dampf-/Luftgemisches befunden und sich in der Folge vorwiegend an den nicht bekleideten Körperstellen schwere Verbrennungen zugezogen habe, während Trümmersturz und verschleuderte Gegenstände die offenen Wunden an seinem Kopf und den Zahnverlust herbeigeführt haben dürften, pag. 143). Was die Art und Weise der Zündung anbelangt, so ist diese gemäss dem Berichtsrapport des BEX vom 2. August 2012 spurenmässig nicht belegbar (pag. 143). Die Kammer schliesst jedenfalls aus, dass die Zündung dadurch erfolgte, dass sich N.________ im Lager (in welches er sich nota bene nur begeben haben will, um zu lüften) eine Zigarette angezündet hatte, wie dies der Beschuldigte 1 auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch behauptete (vgl. pag. 5435 Z. 31 ff.; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5461). Selbst eine Person, welche gestresst ist und/oder kurz davor einen heftigen Streit ausgetragen hat, würde sich in dieser Situation keine Zigarette anzünden. Wer sich zum Lager begibt, um dort zu lüften, setzt sich wohl kaum der Gefahr (explosives Dampf-/Luftgemisch), die er angeblich beseitigen will, aus. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten 1 sind schlicht lebensfremd (vgl.

26 dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5465) und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ganz offensichtlich versprach sich der Beschuldigte 1 von dieser seinen eigenen Tatbeitrag bagatellisierenden Tatversion, dass sie ihn entlasten und sowohl Explosion als auch Brand als Unfall erscheinen lassen würde, wobei dann auch die unbeabsichtigte Zündung nicht durch ihn, sondern durch seinen Cousin erfolgt wäre (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Betreffend die Abfolge von Zündung, Explosion und Vollbrand hält der Bericht des BEX fest, dass die flächige Inbrandsetzung unter Zuhilfenahme von Brandbeschleuniger zum sofortigen Vollbrand führte (pag. 143). Dies stimmt mit den Beobachtungen des Augenzeugen Y.________ überein, welcher zu Protokoll gab (pag. 379 Z. 20 f.): «Nach der Explosion sah ich die Flammen sofort. Quasi von null auf hundert brannte das Gebäude.». Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass es als Folge der wie auch immer gearteten Zündung im selben Moment zur Explosion des zündfähigen Dampf-/Luftgemisches und zum Vollbrand der Lagerhalle kam. 11.2.3.4. Brandobjekt und Brandausgangspunkt Die Kammer erachtet aufgrund der Berichte des BEX vom 2. August 2012 (pag. 138 ff.) und vom 16. Januar 2013 (pag. 169 ff.), des KTD-Rapports vom 18. Juni 2012 (pag. 174 ff.) sowie des Berichts des IRM vom 5. Juli 2012 zur forensisch-chemischen Untersuchung der sichergestellten Asservate (pag. 208 ff.) weiter als erstellt, dass als Brandausgangspunkt das Schallplattenlager des Beschuldigten 2 ausgemacht werden konnte. Weiter ist damit auch nachgewiesen, dass der Brand vorsätzlich ausgelöst wurde, indem die Täterschaft im Schallplattenlager des Beschuldigten 2 eine unbekannte Menge Motorenbenzin ausgoss und in der Folge anzündete. Dabei ist gemäss dem Rapport des BEX vom 16. Januar 2013 und entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5451) erstellt, dass einzig das Lager des Beschuldigten 2 Brandausgangspunkt war (vgl. pag. 172 f.: «Bezüglich der Ermittlungen zur Brandursache und Brandauslösung kann jedoch erwähnt werden, dass spurenmässig belegt werden kann, dass lediglich die eingelagerten Gegenstände von C.________, dem Arbeitgeber von A.________, mit Brandbeschleuniger übergossen wurden.»). Und schliesslich gilt als erstellt, dass durch das Ausgiessen dieses Brandbeschleunigers die Voraussetzungen für die nicht beabsichtigte Raumexplosion geschaffen wurden (vgl. dazu insbesondere pag. 143 f.). Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach jedes Kind wisse, dass Brandmittel nachträglich detektiert werden könnten, weshalb ein solches Vorgehen (Auftragserteilung durch den Beschuldigten 2 und Ausschütten des Brandbeschleunigers mitten in dessen Lager) viel zu plump gewesen wäre (vgl. pag. 5451), vermag den Beschuldigten 2 nicht zu entlasten. Allein die Tatsache, dass ein illegales Verhalten aufgedeckt werden kann, hält Täter erfahrungsgemäss nicht zwangsläufig von der Deliktsbegehung ab. Nichts anderes gilt in Bezug auf das von Rechtsanwältin D.________ weiter vorgebrachte Argument, der Brandherd im Lager des Beschuldigten 2 spreche sogar gegen eine Auf-

27 tragserteilung durch ihren Klienten und passe gerade zur Hypothese, dass jemand anderes den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe und vereinbart worden sei, den Beschuldigten 2 fälschlicherweise als Auftraggeber zu bezichtigen (vgl. pag. 5451). Die Kammer ist der Auffassung, dass die den Brand legenden Täter im Gegenteil davon ausgehen mussten, dass die versicherten Schallplatten nur dann verbrennen würden, wenn das Feuer an der entsprechenden Stelle des Lagers des Beschuldigten 2 gelegt würde. Wer sonst ausser dem Beschuldigten 2 einen finanziellen Vorteil aus der Zerstörung der Schallplatten hätte ziehen können, ist nicht ersichtlich. Durch den Brand im garageähnlichen Teil des Industriebaukomplexes U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) wurden zwar mehrere natürliche und juristische Personen geschädigt. Aus dem Kreis der Geschädigten gibt es jedoch ausser der W.________ (GmbH) als Mieterin und dem Beschuldigten 2 als Untermieter der Lagerhalle an der U.________ (Adresse) niemanden, der einerseits in einem vergleichbaren finanziellen Umfang von einem Brand hätte profitieren können und der andererseits einen Bezug zum beim Brand verletzten Beschuldigten 1 aufweist. Dieser Bezug ist sodann beim Beschuldigten 2 deutlich enger als bei M.________, dem Inhaber der W.________ (GmbH): Der Beschuldigte 1 war im und ab dem Zeitpunkt des Brandes vom 1. Mai 2012 Angestellter des Beschuldigten 2. Demgegenüber kannten sich M.________ und der Beschuldigte 1 gemäss den glaubhaften Angaben von M.________ nur flüchtig und auch das erst seit der «Züglete» der Schallplatten des Beschuldigten 2 ins Lager an der U.________ (Adresse), bzw. über den Beschuldigten 2 (vgl. pag. 325 Z. 112 ff., pag. 326 Z. 123 ff., Z. 130 f. und Z. 133 ff.: «Diese Person habe ich bereits gesehen. Herr C.________ kam einmal mit diesem Herrn zum Lager. Dies war ca. 2 Wochen vor dem Brandfall. Ansonsten habe ich diese Person nie gesehen.»; pag. 341 Z. 167 f. und Z. 170 f., pag. 346 Z. 346 ff.). Nachdem der Beschuldigte 1 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung z.N. von M.________ akzeptiert hat (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946), sind ausserdem die entsprechenden direkten Belastungen des letzteren Makulatur: Der Beschuldigte 1 hat schlicht gelogen, wenn er gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft jeweils M.________ als seinen Auftraggeber bezeichnete (vgl. pag. 225 Z. 34 ff., Z. 53 ff. pag. 228 Z. 22 ff., Z. 37 ff., pag. 229 Z. 90 ff., pag. 230 Z. 93 ff., pag. 237 ff., pag. 237 Z. 10 ff., pag. 238 Z. 23 ff., Z. 27 ff.). Dies gab er denn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch explizit zu (vgl. pag. 4813 Z. 30 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 5433 Z. 13 ff.). Betreffend eine aus Sicht der Verteidigung (und trotz der Aussagen des Beschuldigten 1) nach wie vor nicht auszuschliessende Auftragserteilung durch M.________ (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5452 ff.), verweist die Kammer sodann auf die überzeugenden, fundierten Ausführungen in der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung vom 11. März 2016 (vgl. pag. 4281 ff.); danach hätte M.________ gar kein Motiv für die Brandstiftung, zumal er die W.________ (GmbH) erfolgreich führte (vgl. pag. 1590) und sowohl die finanziellen Verhältnisse

28 von M.________ als auch diejenigen der W.________ (GmbH) im fraglichen Zeitraum gut waren (vgl. pag. 1593 ff.; vgl. auch die durch M.________ eingereichte Vermögensübersicht auf pag. 335). Insbesondere wiesen in der Zeit von Januar 2010 bis Ende Mai 2012 weder M.________ privat noch die Firma W.________ (GmbH) Betreibungen oder Verlustscheine aus (vgl. dazu die Betreibungsregisterauszüge vom 24. Mai 2012, pag. 3909 und pag. 3911). Mit anderen Worten war auch kein Bedarf an sofortigen flüssigen Mitteln vorhanden, was ein allfälliges Motiv von M.________ hätte darstellen können. Für sich selber als Privatperson machte M.________ den Versicherungen gegenüber aus dem Brandereignis gar keinen Schaden geltend (pag. 345 Z. 321 ff.). Und er pochte auch nicht etwa auf die Auszahlung der in seinem Fall ohnehin nicht sonderlich hohen Versicherungsgelder für die W.________ (GmbH). Für die beiden durch den Brand zerstörten Fahrzeuge erhielt M.________ von der Z.________ (AG) einen Betrag von CHF 26‘472.55 (vgl. pag. 342 Z. 218 ff., pag. 3725 i.V.m. pag. 3707 f. sowie pag. 3777) und für das diverse verbrannte Mobiliar und die Gerätschaften der W.________ (GmbH) von der Zivilklägerin 1 einen solchen von CHF 66‘500.00 ausbezahlt (vgl. pag. 4090 ff.). Zudem lagen, abgesehen von den damaligen belastenden Aussagen des Beschuldigten 1 sowie denjenigen von N.________, keine weiteren Beweise vor, welche den anfänglichen Tatverdacht gegen M.________ zu erhärten vermocht hätten. Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch das Verhalten von M.________ nicht dem eines Brandstifters entspricht; insbesondere führte er seine GmbH nach dem Brandereignis zu Fortführungswerten weiter wie zuvor. Das von den Versicherungen ausbezahlte Geld wurde gemäss den glaubhaften Angaben von M.________ (vgl. pag. 1579 Z. 326 ff.) und den Unterlagen der Zivilklägerin 1 (vgl. insbesondere pag. 4092) bzw. der Z.________ (AG) (vgl. pag. 3707 f., pag. 3725 und pag. 3777) in die Firma reinvestiert, womit ein Status quo erreicht wurde. Damit läuft auch die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ angesichts der ausgezahlten Versicherungssumme der einzige gewesen sei, der aus dem Brand tatsächlich einen finanziellen Vorteil gezogen habe (vgl. pag. 5452 ff.), ins Leere, zumal eben gerade keine Umwandlung von gebundenem Kapital in flüssige Mittel erfolgte. Dies ganz im Gegensatz zu den Versicherungsgeldern in der Höhe von CHF 200‘000.00, welche der Beschuldigte 2 im Falle einer Auszahlung von der Zivilklägerin 2 erhalten hätte, kann doch die verbrannte Plattensammlung (rund 12‘5000 - 13‘000 Schallplatten) gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 nicht ersetzt werden (vgl. pag. 268 Z. 44 ff.). Dass M.________ das Unternehmen Ende 2014 schliesslich verkaufte (vgl. den Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 27. November 2014, pag. 5478), lässt sich damit erklären, dass er seine Auswanderungspläne im Frühjahr 2015 – mithin erst drei Jahre nach dem Brandereignis – in die Tat umsetzte und gemeinsam mit seiner Frau nach Thailand auswanderte (vgl. dazu pag. 4016). Dafür, dass die Auswanderung ohne das Brandereignis und damit die Auszahlung von Versicherungsgeldern nicht möglich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil, M.________ hatte das von den Versicherungen ausbezahlte Geld ja eben, wie bereits ausgeführt, wieder in die W.________ (GmbH) investiert.

29 Sodann gibt es entgegen der seitens der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung erwähnten Vermutung (vgl. pag. 5452) auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 sich von M.________ hätte motivieren lassen, den Brand zu legen. Es stellt sich ohnehin die Frage, weshalb der Beschuldigte 1 seinem Arbeitgeber und Freund, dem Beschuldigten 2, hätte schaden sollen. Der Beschuldigte 2 konnte diese Frage in der oberinstanzlichen Verhandlung auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht nachvollziehbar beantworten (vgl. pag. 5447 Z. 5 ff., Z. 12 ff., Z. 18 ff., Z. 23 ff., Z. 28 ff., Z. 34 ff. und Z. 38 ff.). Es geht aus den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten 1 hervor, dass er den Beschuldigten 2 bewunderte, ihm gegenüber loyal war, weiterhin bei diesem bleiben, für ihn arbeiten und von dessen Dasein als grossem Star profitieren bzw. dank diesem «ein gutes Leben» haben wollte (vgl. dazu pag. 4816 Z. 21 ff., Z. 30 ff., pag. 4817 Z. 28 ff., pag. 4818 Z. 14 ff., Z. 22 ff., Z. 28 ff., pag. 5433 Z. 19 f.). Entsprechend hätte er sicher nicht gegen den Willen bzw. ohne einen entsprechenden Auftrag des Beschuldigten 2 die Plattensammlung angezündet und damit die berufliche Existenz seines Arbeitgebers gefährdet. Plausibel ist vielmehr, dass er den Brand im Auftrag des Beschuldigten 2 und zugleich mit der Absicht legte, dass der Beschuldigte 2 dafür eine hohe Versicherungssumme kassieren würde. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anlass, anzunehmen, der Beschuldigte 1 habe sich am Beschuldigten 2 rächen wollen oder der Beschuldigte 1 sei auf den Beschuldigten 2 und dessen Geld neidisch gewesen und habe auch so viel Geld haben wollen wie dieser (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5452 f.). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 dauerte denn auch nach dem Brandereignis noch einige Monate, die freundschaftlich-kollegiale Beziehung sogar bis Herbst 2013, mithin für die Dauer von noch eineinhalb Jahren, an (vgl. die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 1 [pag. 4824 Z. 25 ff.] und des Beschuldigten 2 [pag. 302 Z. 173 f., pag. 4805 Z. 21, pag. 4845 Z. 30 ff., pag. 4850 Z. 5 ff., pag. 5447 Z. 14 ff.]). Insbesondere leistete der Beschuldigte 2 im Februar 2013 gemäss seinen eigenen Angaben noch die Anzahlung für das Leasing eines Porsche Cayenne und half die Leasingraten zu bezahlen (vgl. pag. 304 Z. 231 f., Z. 237 ff., Z. 250 ff., pag. 839 Z. 58 f., pag. 850 Z. 141 f. pag. 4804 Z. 22, Z. 26), wobei der Leasingvertrag auf den Namen des Beschuldigten 1 lief (pag. 304 Z. 251, pag. 4804 Z. 11 ff., Z. 15 ff.) und dieser den Porsche auch hauptsächlich bzw. zumindest gleich oft wie der Beschuldigte 2 fuhr (pag. 304 Z. 265 f., pag. 305 Z. 290 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 faktisch einen Porsche Cayenne kaufte, verstärkt den Verdacht, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 etwas schuldig war und dass die Finanzierung des Leasings eine Entschädigung für die Legung des Brandes am 1. Mai 2012 darstellte. Erst nach dem Bruch der beiden im Sommer/Herbst 2013 stellte der Beschuldigte 2 seine Zahlungen ein. Die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ den Beschuldigten 2 bei der Zivilklägerin 2 angeschwärzt habe (vgl. pag. 5454), vermag sodann weder M.________ zu be-, noch den Beschuldigten 2 zu entlasten. Zwar findet sich auf pag. 3539 f. tatsächlich ein Protokoll einer Besprechung vom 24. August 2012 zwischen M.________ und Vertretern der Zivilklägerin 2. Aus der Aktennotiz der Zivil-

30 klägerin 2 vom 25. September 2012 geht zudem hervor, dass M.________ von sich aus mit der Zivilklägerin 2 Kontakt aufnahm und um ein Gespräch bat (vgl. pag. 624). Dieses Verhalten lässt sich aber ohne Weiteres erklären: M.________, welcher selber zu Unrecht der Anstiftung zur Brandstiftung bezichtigt wurde und sich aufgrund dessen einem Strafverfahren stellen musste, hatte selber ein offenkundiges Interesse daran, herauszufinden, was wirklich geschehen war und der Versicherung (welche sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin gegen ihn hätte stellen können), den wahren Auftraggeber zu nennen. Was sodann die Anschuldigungen seitens von BC.________ anbelangt, wonach M.________ ihn zu Einbrüchen angestiftet und dafür bezahlt habe (vgl. dazu pag. 1612 ff., insbesondere pag. 1614 Z. 63 ff.), so lässt sich daraus bereits deshalb nichts ableiten, weil BC.________ im Anschluss an diese Angaben eine Personenverwechslung einräumte (pag. 1616 Z. 147 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der Schwarzarbeit (vgl. die Aussagen von BC.________, pag. 1617 Z. 178 ff.) hält die Kammer fest, dass selbst wenn bei M.________ tatsächlich schwarz gearbeitet worden wäre, dies selbstredend nicht eine wie auch immer geartete Verwicklung von M.________ in das vorliegend zu beurteilende Brandereignis vom 1. Mai 2012 nachweisen würde. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen M.________ bereits am 11. März 2016 – also noch bevor der Beschuldigte 1 seine Belastungen zurücknahm – mit überzeugender Begründung (u.a. keine objektivierbaren Hinweise auf M.________ als Täter, unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten 1 etc.) rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. pag. 4281 ff.). Damit steht betreffend den Brand vom 1. Mai 2012 allein der Beschuldigte 2 als Brandstifter im Fokus. 11.2.3.5. Umzug Schallplatten und Versicherungsabschluss Vorab hält die Kammer fest, dass die Schallplattensammlung des Beschuldigten 2 am 19. Januar 2012, also erst rund dreieinhalb Monate vor dem Brand, vom BD.________ (Adresse) in BE.________ (Ort) an die U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) gezügelt und im Lager der W.________ (GmbH) eingelagert wurde (pag. 3550). Dabei fällt auf, dass es sich beim neuen Lagerort um einen äusserst spartanisch eingerichteten Schuppen handelte (vgl. Foto Zivilklägerin 2, pag. 3554; Fotos BEX, pag. 165 ff.) und es drängt sich die Frage auf, ob das Lager tatsächlich einen geeigneten Aufbewahrungsort für eine angeblich wertvolle Plattensammlung darstellte. Der Beschuldigte 2 begründete den Entscheid, die Sammlung dort einzulagern in der oberinstanzlichen Verhandlung wenig überzeugend damit, dass M.________ ihm versichert habe, es sei dort alles sicher und es sei noch nie etwas passiert (vgl. pag. 5442 Z. 15 ff.). Der Entscheid, die Sammlung in der Lagerhalle in BH.________ (Ort) unterzubringen, erstaunt denn auch umso mehr, als der Beschuldigte 2 ja gemäss eigenen Angaben zur gleichen Zeit von S.________ ein Angebot erhielt; dieser hätte die Plattensammlung bei sich zu Hause aufbewahren und auch digitalisieren wollen (vgl. pag. 269 Z. 73 ff., pag. 281 Z. 76 ff., pag. 4848 Z. 9 ff.), womit insbesondere auch die sich gemäss Angaben des Beschuldigten 2 unter den Platten befindlichen Raritäten gesichert gewesen wären. Auch der diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ent-

31 sprechende Frage hin vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschuldigten 2, wonach er sich trotzdem für die Lagerung in BH.________ (Ort) entschieden habe, weil eine Digitalisierung sehr lange dauere, er aber damals extrem viel unterwegs gewesen sei und nicht immer nach BG.________ (Ort) habe gehen können (pag. 4849 Z. 1 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Der angegebene Wert der Schallplatten und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 selber seine Sammlung als sein Lebenswerk bezeichnet (pag. 268 Z. 35 ff., pag. 274 Z. 266, vgl. auch pag. 4851 Z. 2 ff.), hätten den relativ kurzen Weg von BE.________ (Ort) nach BG.________ (Ort) (15 bis 30 Minuten mit dem Auto) doch allemal gerechtfertigt. Ausserdem stehen diese Aussagen des Beschuldigten 2 auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er ohnehin bloss «zwischendurch» im Lager an der U.________ (Adresse) gewesen sei und er nicht regelmässig Zugriff auf die eingelagerten Schallplatten benötigt habe, da er mit CD’s arbeite (pag. 270 Z. 89 f. und Z. 105 f.). Letzteres stimmt im Übrigen mit den Angaben von M.________ überein, wonach der Beschuldigte 2 nur sehr selten Zugang zum Lager haben musste und erst im April 2012 vermehrt ins Lager gekommen sei, um Sachen zu sortieren (pag. 340 Z. 158 ff.). Im Nachgang zum Umzug der Schallplatten kam es nachgewiesenermassen zur Änderung der bestehenden Versicherung der Schallplatten – für welche der Beschuldigte 2 bislang nur die Prämien für das Jahr 2010 bezahlt hatte (vgl. dazu die Ausführungen hiernach) – bzw. zum Abschluss einer neuen Fahrhabeversicherung bei der Zivilklägerin 2 (Police-Nr. ________). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass bereits vor der Einlagerung der Sammlung in BH.________ (Ort), als der Beschuldigte 2 die Schallplatten noch bei seinem Bekannten AA.________ am AB.________ (Adresse) im BD.________ (Adresse) BE.________ (Ort) eingelagert hatte (vgl. pag. 269 Z. 60 ff., pag. 281 Z. 49 ff.), ein Versicherungsvertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Zivilklägerin 2 bestand (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5451). Dies abweichend von den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 5098 f., S. 40 f. Urteilsbegründung) und entgegen den äusserst widersprüchlichen eigenen Angaben des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 269 Z. 58 ff., pag. 4847 Z. 26 f., wonach die Sammlung versichert gewesen sei, vgl. jedoch auch pag. 281 Z. 70 ff. und pag. 4846 Z. 34 ff., wonach die Sammlung nicht versichert gewesen sei, sowie pag. 4853 Z. 1 ff. wonach die Sammlung über AA.________ versichert gewesen sei, bzw. pag. 282 Z. 87 ff., wonach die Versicherung sistiert gewesen sei, er aber trotzdem dafür habe bezahlen müssen). Aus der von der Zivilklägerin 2 eingereichten, von H.________ (Leiter der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) verfassten Aktennotiz vom 25. September 2012 (vgl. pag. 623 f. bzw. pag. 3522 f.) sowie den weiteren, bei der Zivilklägerin 2 edierten Unterlagen (pag. 3524 ff.), geht sodann ein Ablauf hervor, welcher aufhorchen lässt und den Beschuldigten 2 zusätzlich belastet: Zunächst ist aus dem Dokument «Informationen zur Police-Nr. ________», datierend vom 27. September 2012 (pag. 3560 ff.), ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 von der Zivilklägerin 2 seit dem Abschluss der ursprünglichen Versicherung im Frühjahr 2010 betreffend die ausstehende Prämienzahlung für das erste

32 Versicherungsjahr mehrmals gemahnt, bezüglich die Prämie für das Folgejahr 2011 gemahnt und dann sogar betrieben werden musste (pag. 3561). Am 15. Februar 2012 nahm der Beschuldigte 2 mit dem Kundenberater, AC.________, Kontakt auf, um diesem den neuen Lagerort für seine am 19. Januar 2012 durch M.________ von Bern nach BH.________ (Ort) transportierte Schallplattensammlung zu zeigen. In der Folge wurde der bestehende Versicherungsvertrag angepasst (vgl. pag. 3565). Den Antrag für die neue Police der Fahrhabeversicherung liess die Zivilklägerin 2 dem Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 29. März 2012 zugehen (pag. 3564 f.), am 11. April 2012 wurde der Antrag vom Beschuldigten 2 gegengezeichnet (pag. 3560 und pag. 632 bzw. pag. 3569). Aus der Aktennotiz der Zivilklägerin 2 (pag. 3522) geht hervor, dass der Beschuldigte zu wissen wünschte, ob die neuversicherten Schallplatten nun gedeckt seien, worauf er die Antwort erhalten habe, dass keine Deckung gegeben sei, solange die offenen Prämien nicht bezahlt seien. Dass es sich bei der am 28. März 2012 bezahlten Prämie (pag. 3522) um die ausstehende Prämie in der Höhe von CHF 881.30 für das Jahr 2011 handeln muss, geht aus der von der Zivilklägerin 2 eingereichten Übersicht zum Zahlungs-Stand und zum Mahnverfahren hervor (vgl. pag. 3560 f.); die ursprüngliche Prämie von CHF 861.30 erhöhte sich mit Versand der 2. Mahnung auf CHF 881.30, was exakt dem Betrag entspricht, welchen der Beschuldigte am 28. März 2012 überwies. Der entsprechende Zahlungseingang wurde am 30. März 2012 bei der Zivilklägerin 2 verbucht (pag. 3561). Am 20. April 2012 wurde dann ab dem Konto von R.________ bzw. der AD.________ (Firma) – und nota bene mit Geld aus dem Pensionskassenbezug von R.________ – die Prämie für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 882.80 an die Zivilklägerin 2 überwiesen (vgl. pag. 1213; vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach). Am 23. April 2012 ging die entsprechende Zahlung bei der Zivilklägerin 2 ein (pag. 3561; vgl. für die Prämienhöhe auch pag. 3571), worauf gleichentags die maschinell ausgefertigte Deckungszusage erfolgte und das Mahnverfahren eingestellt wurde (pag. 3522 und pag. 3561). Am 1. Mai 2012 erkundigte sich der Beschuldigte gemäss Aktennotiz nochmals beim Kundenberater, ob die Deckung gegeben sei, was ihm dieser bestätigte (pag. 623 bzw. pag. 3522). Am Abend des gleichen Tages verbrannte dann die gesamte Plattensammlung im Lager an der U.________ (Adresse). Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst vor, aus den Akten würden keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Beschuldigte 2 auf den Versicherungsabschluss gedrängt hätte (vgl. pag. 5451). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt zumindest ergibt, dass die Versicherungsänderung bloss rund dreieinhalb Monate vor dem Brandereignis auf Initiative des Beschuldigten 2 hin erfolgte. Ausserdem ist aufgrund der Aktennotiz vom 25. September 2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach), erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 unmittelbar nach dem Versicherungsabschluss vom 11. April 2012 bei der Versichererin erkundigte, ob die Deckung nun gegeben sei (vgl. pag. 3522), und er nach Verneinung dieser Frage durch die Zivilklägerin 2 relativ zeitnah, konkret am 20. April 2012, die noch

33 ausstehende Prämie für das Jahr 2012 überwies, um die Deckung sicherzustellen. Dabei ist zu betonen, dass der Beschuldigte 2 die ebenfalls noch ausstehende Prämie für das Jahr 2011 auch erst am 28. März 2012, mithin bloss zwei Wochen vor der Gegenzeichnung der Versicherungsvertragsofferte, beglichen hatte. Schliesslich erkundigte sich der Beschuldigte 2 gemäss Aktennotiz vom 25. September 2012 am 1. Mai 2012 – nota bene am Tag des Brandereignisses – erneut nach der Versicherungsdeckung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 5099). Aus diesen Umständen geht entgegen den Ausführungen der Verteidigung zumindest hervor, dass es dem Beschuldigten 2 im Frühjahr 2012 offenbar plötzlich sehr wichtig war, die bereits seit dem Jahr 2010 ausstehenden Versicherungsprämien zu bezahlen, um fortan eine Versicherungsdeckung zu haben. Weshalb dem Beschuldigten 2 die Deckung plötzlich derart wichtig war, nachdem er die Prämien jahrelang nicht bezahlt hatte, konnte er denn auch nicht nachvollziehbar erklären; in der erstinstanzlichen Verhandlung führte er in diesem Zusammenhang lediglich aus, sein Versicherungsberater habe ihm nahe gelegt, die Schallplatten an der U.________ (Adresse) zu versichern, es sei diesem ein «zu heisser» gewesen (vgl. pag. 4847 Z. 29 f.). Nach Auffassung der Kammer stellen die eben erörterten Umstände ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 2 dar. Dies umso mehr, als die Plattensammlung zu einem noch früheren Zeitpunkt, als sie noch im damaligen Wohnhaus des Beschuldigten 2 in BG.________ (Ort) eingelagert war (vgl. pag. 281 Z. 54 f.), gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 nicht einmal separat versichert, sondern lediglich in der Hausratversicherung der Familie C.________ miteingeschlossen war (vgl. pag. 281 Z. 58 f. und Z. 62 ff., pag. 5442 Z. 25 ff.). Der Hausrat war damals gemäss der Versicherungspolice (pag. 3662) im Brandfall für bloss CHF 220‘000.00 versichert, womit die Hausratversicherung – für den Fall, dass die Plattensammlung tatsächlich einen Wert von CHF 200‘000.00 hat – bei Eintritt eines Totalschadens niemals ausgereicht hätte, um den Schaden zu decken (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 4847 Z. 8 ff.). Auch die in der oberinstanzlichen Verhandlung seitens der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach kein Mensch so dumm wäre, auf einen Versicherungsabschluss zu drängen und sieben Tage nach der Deckungszusage die Plattensammlung abzufackeln, nicht ohne sich noch gleichentags die Versicherungsdeckung bestätigen zu lassen (vgl. pag. 5451), vermag die erstellten Erkenntnisse nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte 2 bezweifelt die Richtigkeit der erwähnten Aktennotiz vom 25. September 2012 bzw. deren Inhalt (vgl. seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5443, Z. 29, Z. 31 ff. und Z. 36 ff., pag. 5448 Z. 34 ff.). Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5452) ergibt sich die Richtigkeit des Inhalts der Aktennotiz jedoch bereits aus der eben wiedergegebenen Vorgeschichte; es handelt sich bei der Aktennotiz vom 25. September 2012 nämlich nicht um eine isolierte Feststellung den 1. Mai 2012 betreffend, sondern vielmehr um eine Auflistung sämtlicher Geschehnisse und Kontakte zwischen dem Beschuldigten 2 als Versicherungsnehmer und der Zivilklägerin 2 als Versichererin. Dass die

34 Geschehnisse und Kontakte zudem mit den übrigen Unterlagen, insbesondere den maschinell generierten Übersichten der Zivilklägerin 2 zur Police des Beschuldigten 2, übereinstimmen und damit objektiviert sind, wurde aufgezeigt. Weshalb vor diesem Hintergrund ausgerechnet der Eintrag betreffend die Deckungsanfrage am 1. Mai 2012 nicht stimmen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso wenig sieht die Kammer, welches Interesse die Zivilklägerin 2 an einer falschen Eintragung gehabt haben sollte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Auch sind keinerlei Hinweise dafür erkennbar, dass am 1. Mai 2012 zwar jemand bei der Zivilklägerin 2 angerufen und sich nach der Versicherungsdeckung erkundigt haben könnte, dieser Anrufer aber nicht der Beschuldigte 2 gewesen sein sollte (vgl. die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen von Rechtsanwältin D.________, pag. 5452). Vielmehr drängt sich der Schluss, dass der Beschuldigte 2 auf Nummer sicher gehen wollte und vorgängig zur Brandlegung bezüglich Versicherungsdeckung noch einmal nachfragte, geradezu auf. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die relativ kurze Zeit vor dem Brand erfolgte Änderung der bereits bestehenden Versicherung für die ebenfalls kurz vor dem Brandereignis gezügelte Schallplattensammlung sowie die plötzliche Bezahlung der bereits seit Jahren ausstehenden Versicherungsprämien unter den gegebenen Umständen ein starkes Indiz für

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