Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 35 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. September 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________, Gesuchstellerin D.________ v.d. Fürsprecher E.________, F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern H.________ v.d. Fürsprecherin I.________ alles andere Beteiligte Gegenstand Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 (SK 14 120) Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 7. April 2016 Folgendes: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.1.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. D.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; 1.2 von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2.5.2013 in Grindelwald; unter Ausrichtung einer Entschädigung an D.________ von CHF 7‘551.84 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘620.00 und die Auslagen von CHF 132.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘752.00, an den Kanton Bern (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. F.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzten aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘991.52 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden der Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. A.1. der Urteilsergänzung). 3. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzten aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdipositivs);
3 und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘234.98 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. B.1. der Urteilsberichtigung). 4. betreffend Zivilklage erkannt wurde, dass die Klage der Straf- und Zivilklägerin H.________ gegenüber dem Beschuldigten D.________ abgewiesen werde (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. verfügt wurde, dass die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen werde (d.h. den der Strafund Zivilklägerin erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz übersteigend; Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. I. D.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit F.________ und A.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von H.________; II. D.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 1‘080.00 und Auslagen von CHF 88.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘168.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und A.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und A.________.
4 C. I. F.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit D.________ und A.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von H.________; II. F.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 920.00 und Auslagen von CHF 68.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 988.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und A.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und A.________. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.60 200.00 CHF 2‘52[0].00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.68 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2‘577.68 CHF 206.20 Auslagen ohne MWST Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2‘783.88 volles Honorar CHF 3‘150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.68 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3‘207.68 CHF 256.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3‘464.28 nachforderbarer Betrag CHF 680.40
5 F.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘783.88 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 680.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). D. I. A.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit D.________ und F.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von H.________; II. A.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 920.00 und Auslagen von CHF 68.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 988.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und F.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ und F.________. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
6 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.30 200.00 CHF 2‘460.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.32 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2‘498.32 CHF 199.85 Auslagen ohne MWST Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2‘698.17 volles Honorar CHF 3‘075.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.32 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3‘207.68 CHF 249.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3‘362.37 nachforderbarer Betrag CHF 664.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘698.17 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 664.20 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). E. 1. Die Beschuldigten F.________ und A.________ werden verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘074.22 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 22.6.2012 an die Straf- und Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 41 OR). 2. Die Beschuldigten F.________ und A.________ werden verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 22.6.2012 an die Straf- und Zivilklägerin H.________, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 47 OR). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 4. Die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von CHF 7‘551.84 (Lit. A Ziff. 1.2 hievor) wird mit den ihm erst- und oberinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten (1. Instanz CHF 1‘168.00, 2. Instanz CHF 600.00) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2016 und 6B_535/2016 vom 23. Dezember 2016 Das Bundesgericht hiess die gegen das eben wiedergegebene Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts gerichtete Beschwerde von F.________ und D.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 876 ff.).
7 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017 (SK 17 22) Die 2. Strafkammer führte gestützt auf das soeben genannte Urteil des Bundesgerichts ein Neubeurteilungsverfahren durch und erkannte am 31. Mai 2017 ihrerseits was folgt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.1.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. D.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; 1.2 von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2.5.2013 in Grindelwald; unter Ausrichtung einer Entschädigung an D.________ von CHF 7‘551.84 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘620.00 und die Auslagen von CHF 132.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘752.00, an den Kanton Bern (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. F.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘991.52 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden der Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. A.1. der Urteilsergänzung). 3. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdipositivs);
8 und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘234.98 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. B.1. der Urteilsberichtigung). 4. betreffend Zivilklage erkannt wurde, dass die Klage der Straf- und Zivilklägerin H.________ gegenüber dem Beschuldigten D.________ abgewiesen werde (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. verfügt wurde, dass die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen werde (d.h. den der Strafund Zivilklägerin erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz übersteigend; Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. 1. Das Strafverfahren gegen D.________ und F.________ wird eingestellt. 2. Die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens PEN 13 599 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, bestimmt auf CHF 3‘144.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Strafverfahren SK 14 120-122 sowie SK 17 22+23, bestimmt auf CHF 2‘400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Berufungsführer wird als Entschädigung ausgerichtet: a) für das erstinstanzliche Strafverfahren CHF 5‘034.55 (inkl. Auslagen und MWST); b) für die oberinstanzlichen Strafverfahren CHF 9‘416.20 (inkl. Auslagen und MWST). 5. Der Berufungsführerin wird als Entschädigung ausgerichtet: a) für das erstinstanzliche Strafverfahren CHF 2‘910.30 (inkl. Auslagen und MWST); b) für die oberinstanzlichen Strafverfahren CHF 9‘530.70 (inkl. Auslagen und MWST). C. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hielt die 2. Strafkammer im Urteil ausserdem Folgendes fest: Mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die beiden Berufungsführer einzustellen ist. Dasselbe gilt zudem hinsichtlich der ebenfalls verurteilten A.________, welche das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 120-122 vom 7. April 2016 nicht weitergezogen hatte und hier somit nicht Partei ist, mittlerweile aber selber ein Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides gestellt hat (vgl. hängiges Verfahren der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 35; siehe dazu auch ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar
9 StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 392 StPO). (pag. 943 im Verfahren SK 17 22). Gegen das Urteil im Neubeurteilungsverfahren wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 4. Prozessgeschichte im Verfahren SK 17 35 und Anträge der Parteien Am 20. Januar 2017 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens der Gesuchstellerin das vorliegende «Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides, eventualiter Revisionsgesuch» ein und stellte folgende Anträge: 1. Das obergerichtliche Urteil SK 14 120-122 vom 7. April 2016 sei unter Berücksichtigung der Urteile BGer 6B_527/2016 und 6B_535/2016 vom 23. Dezember 2016 gegenüber A.________ aufzuheben und in der Sache sei neu – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen – wie folgt zu entscheiden: a. Das Verfahren gegen A.________ betr. Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich gemeinsam begangen mit D.________ und F.________ am 22. Juni 2012 in Bern z.N. von H.________, sei einzustellen; b. Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu übernehmen; c. Die Zivilklage von H.________ sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen; d. Die gemäss Lit. D./II./1. des Urteilsdispositivs durch A.________ bezahlte Übertretungsbusse von CHF 400.00 sei ihr vom Kanton Bern zzgl. Zins von 5% seit dem 8. Juni 2016 zurückzuerstatten; e. Die gemäss Lit. D./II./2. des Urteilsdispositivs durch A.________ bezahlten anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 988.00 seien ihr vom Kanton Bern zzgl. Zins von 5% seit dem 8. Juni 2016 zurückzuerstatten; f. Die gemäss Lit. D./II./3. des Urteilsdispositivs durch A.________ bezahlten anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 seien ihr vom Kanton Bern zzgl. Zins von 5% seit dem 8. Juni 2016 zurückzuerstatten; g. Es sei in Abänderung von Lit. D./II./4. des Urteilsdispositivs festzustellen, dass A.________ der Straf- und Zivilklägerin H.________ für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu bezahlen hat; h. Es sei in Abänderung von Lit. D./II./5. des Urteilsdispositivs festzustellen, dass A.________ der Straf- und Zivilklägerin H.________ für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu bezahlen hat; i. In Abänderung von Lit. D./III. des Urteilsdispositivs sei A.________ von der Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern und gegenüber ihrem während des erstinstanzlichen Verfahrens bestellten amtlichen Verteidiger zu befreien. 2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ sei vom Kanton Bern für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gemäss der auf erste Aufforderung hin einzureichende Honorarnote des Unterzeichnenden zu bezahlen. Nach einer mit Rücksicht auf das damals noch hängige Neubeurteilungsverfahren SK 17 22 verfügten Sistierung des Verfahrens ab dem 25. Januar 2017 setzte die Verfahrensleitung den anderen Beteiligten am 2. August 2017 Frist zur Einreichung
10 einer schriftlichen Stellungnahme zur gesuchstellerischen Eingabe. Am 4. August 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am (oberinstanzlichen) Verfahren verzichte. Mit Schreiben vom 7. August 2017 beziehungsweise 9. August 2017 verzichteten Rechtsanwalt E.________ im Namen von D.________ und Rechtsanwalt G.________ namens von F.________ auf eine Stellungnahme zum Gesuch. Am 23. August 2017 teilte Rechtsanwältin I.________ im Namen von H.________ mit, dass grundsätzlich auf eine Stellungnahme verzichtet werde; es werde aber darum ersucht, H.________ bei diesem – für sie schwer nachvollziehbaren – Verlauf des gesamten Verfahrens zumindest keine Kosten aufzuerlegen. Am 29. August 2017 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ seine Kostennote ein. II. Ausdehnung des Rechtsmittelentscheids 5. Allgemeines Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. Eine Ausnahme gilt nach Art. 392 Abs. 1 StPO dort, wo von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Ausdehnung; beneficium cohaesionis). Damit wird vermieden, dass die übrigen beschuldigten Personen auf den Weg der Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO verwiesen werden müssen. Über den Wortlaut hinaus findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft zum Nachteil einer einzelnen beschuldigten Person ergriffen wurde und im Ergebnis bewirkt, dass das Urteil zu deren Gunsten abgeändert wird. Nicht erfasst werden aber Fragen, die ausschliesslich den Zivilpunkt betreffen. Voraussetzung für die ausdehnende Wirkung ist zunächst nach dem klaren Wortlaut, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt. Eine von der ersten Instanz abweichende rechtliche Auffassung (namentlich in Form einer Praxisänderung) genügt (in Analogie zu den Voraussetzungen einer Revision) nicht. Zulässig ist die Ausdehnung auch als Folge eines im Rechtsmittelverfahren festgestellten Verfahrensfehlers, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhaltes auswirkt, so etwa die nicht rechtskonforme Befragung von Zeugen und Ähnliches. Die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides muss sodann auch diejenigen beschuldigten oder verurteilten Personen betreffen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben; es muss sich m.a.W. um ein tatspezifisches Element handeln, vorab im Bereich des objektiven Tatbestandes. Handelt es sich hingegen um einen bloss täterspezifischen Sachverhalt (z.B. Gewichtung des persönlichen Verschuldens), findet keine Ausdehnung statt. Die Voraussetzung des gleichen Verfahrens ist zu bejahen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handelt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht (wenn auch nicht unbedingt formell in derselben Anklageschrift) zur Anklage gebracht wurden. Wurden die beschuldigten
11 Drittpersonen erstinstanzlich nicht im gleichen Verfahren abgeurteilt, entfällt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung. In diesem Fall werden jedoch die Voraussetzungen für eine Revision (Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO) erfüllt sein (vgl. zum Ganzen LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 392 StPO). 6. Vorbringen der Gesuchstellerin 6.1 Ad Ausdehnung im Sinne von Art. 392 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) Im Rahmen des Verfahrens vor Bundesgericht der Mitbeschuldigten D.________ und F.________ sei festgestellt worden, dass der Tatvorwurf der Tätlichkeiten mit einem Prozesshindernis behaftet sei. Dieses Prozesshindernis führe gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Einstellung des Strafverfahrens. Diese Erwägungen seien mutatis mutandis auf das Verfahren gegen die Gesuchstellerin zu übertragen. Die Gesuchstellerin habe gegen den obergerichtlichen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen und sei am bundesgerichtlichen Verfahren selber nicht beteiligt gewesen. Da aber das von D.________ und F.________ ergriffene Rechtsmittel vom Bundesgericht gutgeheissen worden sei, sei der obergerichtliche Entscheid im Sinne von Art. 392 StPO auch zugunsten der Gesuchstellerin aufzuheben beziehungsweise abzuändern. Auch die durch eine Rechtsmittelinstanz bejahten Prozesshindernisse stellten Ausdehnungsgründe im Sinne von Art. 392 StPO dar und führten zu einer Urteilsabänderung (d.h. zu einer Verfahrenseinstellung) zugunsten der Mitbeteiligten (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1492; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 Fn. 13 zu Art. 392 StPO). Daher sei das obergerichtliche Urteil SK 14 120-122 vom 7. April 2016 gegenüber der Gesuchstellerin aufzuheben und das Verfahren gegen sie einzustellen. 6.2 Ad Revisionsbegehren (Eventualbegehren) Die Lehre betrachte die Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten im Sinne von Art. 392 StPO als eine «Revision sui generis», welche den allgemeinen Revisionsbestimmungen von Art. 410 ff. StPO vorgehe (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 392 StPO). Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung gemäss Art. 392 StPO nicht vorlägen, werde eventualiter ein Revisionsgesuch gestellt. Die Beschwer der Gesuchstellerin ergebe sich aus dem Umstand, dass sie vom Obergericht des Kantons Bern trotz Vorliegens eines Prozesshindernisses (zu Unrecht) wegen Tätlichkeiten verurteilt worden sei. Als Revisionsgrund werde Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Dieser absolute Revisionsgrund komme zur Anwendung, weil das obergerichtliche Urteil in einem unerträglichen Widerspruch zum einschlägigen Bundesgerichtsurteil stehe. Die Aufrechterhaltung des Obergerichtsurteils gegenüber der Gesuchstellerin würde insbesondere deshalb zu einem stossenden Ergebnis führen, weil das Verfahren gegen die Mitbeschuldigten D.________ und F.________ gestützt auf das kassatorische Urteil des Bundesgerichts habe eingestellt werden müssen. Eine Ungleichbehandlung der Mitbeschuldigten würde den Grundsatz der materiellen Wahrheit und des Gebots einer gleichen und gerechten Behandlung im Verfahren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) krass verletzen. Dadurch
12 würde das allgemeine Rechtsgefühl der Rechtsunterworfenen empfindlich gestört. Mithin sei es angezeigt, dass die höchstrichterlichen Erwägungen auch auf die Gesuchstellerin angewendet würden und der ausgefällte Schuldspruch wegen Tätlichkeiten dergestalt revidiert werde, dass das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Im Übrigen könne auf die Erwägungen des einschlägigen Bundesgerichtsurteils verwiesen werden. Danach wirke sich das Gesuch von H.________ um Einstellung des Strafverfahrens gegen D.________ wegen Tätlichkeiten, die im Anschluss daran erfolgte Verfahrenssistierung und das Verstreichenlassen der Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) angesichts der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch auf Dritte (Anstifter, Gehilfe oder Mittäter) aus. Bei der Beurteilung von Handlungen von D.________, an welchen sich Dritte als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter beteiligt haben sollen, sei angesichts dieses Grundsatzes folglich auch das Strafverfahren gegen diese Beteiligten einzustellen. Diesbezüglich sei der Gesuchstellerin vorgeworfen worden, sie habe sich an den Tätlichkeiten von D.________ zum Nachteil von H.________ («kitzeln und Mund zuhalten») aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Mittäterin beteiligt. Folglich sei das Verfahren gegen die Gesuchstellerin als angebliche Mittäterin von D.________ einzustellen. Damit sei das eventualiter erhobene Revisionsgesuch ausreichend begründet und belegt (Art. 411 Abs. 1 StPO). 6.3 Ad Rechtsbegehren 1./b-i Bei der anbegehrten Verfahrenseinstellung seien die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu übernehmen und bereits durch die Gesuchstellerin (zu Unrecht) bezahlte Verfahrenskosten seien ihr zuzüglich Zins von 5% zurückzuerstatten. Dasselbe gelte für die von ihr zu Unrecht bezahlte Busse über CHF 400.00. Aus den mit heutigem Datum eingereichten Zahlungsbelegen erhelle, dass die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten und die Busse am 8. Juni 2016 beglichen habe (Rechtsbegehren 1./b., d., e. und f.). Eine Kostenauferlegung zu Lasten der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige sich deshalb nicht, weil das Prozesshindernis sowohl dem Regional- wie auch dem Obergericht bekannt gewesen sei und hätte beachtet werden müssen. Das Prozesshindernis bestehe gemäss Feststellung des Bundesgerichts spätestens seit dem 24. Oktober 2013 (Datum der Einstellungsverfügung), mithin bereits seit mehreren Monaten vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die durch eine falsche Rechtsanwendung der Strafverfolgungsbehörden angefallenen Verfahrenskosten könnten damit nicht auf die Gesuchstellerin überwälzt werden. Dies gelte zumindest für die seit dem 24. Oktober 2013 angefallenen Verfahrenskosten. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen sei der erst- und oberinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten infolge Vorliegens eines Prozesshindernisses ab initio falsch. Wäre das Prozesshindernis von der Vorinstanz beachtet worden, so hätten die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin zwingend auf den Zivilweg verwiesen werden müssen. Tatsächlich sei im Falle einer Verfahrenseinstellung das Strafgericht nicht kompetent, materiell über die Zivilklage zu urteilen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Eine andere Auslegung sei angesichts des klaren Wortlauts von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO nicht möglich (DOLGE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 f. zu Art. 126 StPO). Damit seien die
13 Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen und das Urteilsdispositiv entsprechend anzupassen (Rechtsbegehren 1./c.). Bei einer Verfahrenseinstellung wäre die Gesuchstellerin nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu Gunsten von H.________ verurteilt worden (Art. 433 Abs. 1 StPO). Mithin sei in Abänderung von Lit. D./II./4. und Lit. D./II./5. des Urteilsdispositivs festzustellen, dass die Gesuchstellerin für das erst- und oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Rechtsbegehren 1./g. und h.). Sofern die Gesuchstellerin für das erst- und oberinstanzliche Verfahren nicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt werde, bestehe ihr gegenüber zudem kein Rückforderungsrecht des Kantons hinsichtlich der dem amtlichen Verteidiger C.________ für das erstinstanzliche Verfahren bezahlten Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO e contrario). Dasselbe gelte für den Anspruch des amtlichen Verteidigers C.________ gegen die Gesuchstellerin für die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO e contrario). Das Urteilsdispositiv sei entsprechend anzupassen (Rechtsbegehren 1./i.). 7. Folgerungen 7.1 Einstellung des Verfahrens Die Kammer hat die Strafverfahren gegen D.________ und F.________ mit Urteil vom 31. Mai 2017 rechtskräftig eingestellt (SK 17 22). Eine Einstellung des Strafverfahrens auch gegen die Gesuchstellerin liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Ausführungen. Es kann zur Begründung auf die Darlegungen der Gesuchstellerin verwiesen werden (vorne E. 6.1). 7.2 Zivilklage Entsprechend dem Ausgang im Strafpunkt ist die Zivilklage von H.________ auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. dazu vorne E. 6.3, erster Absatz). 7.3 Rückerstattung Übertretungsbusse Die Gesuchstellerin belegt, dass sie die Übertretungsbusse von CHF 400.00 am 8. Juni 2016 an den Kanton Bern überwiesen hat (Beilage 4). Diese schuldet sie mit Blick auf das Voranstehende nicht mehr, sodass ihr der Geldbetrag zurückzuerstatten ist. Zur Zinsforderung bleibt anzumerken, dass der Kanton Bern – mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2016 – seit dem 8. Juni 2016 ungerechtfertigt bereichert ist. Demnach ist es angebracht, der Gesuchstellerin zusätzlich zu den CHF 400.00 einen im Sinne des Obligationenrechts (vgl. Art 104 Abs. 1 Obligationenrecht, SR 220) üblichen Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2016 auszurichten. 7.4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 17 22 vom 31. Mai 2017 wurde festgelegt, dass der Kanton Bern die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens PEN 13 599 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, bestimmt auf CHF 3‘144.00, trägt. Darin sind die ur-
14 sprünglich der Gesuchstellerin auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 988.00 enthalten (CHF 1‘168.00+988.00+988.00 = CHF 3‘144.00). Im zitierten Urteil wurde zudem festgehalten, dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Strafverfahren SK 14 120-122 sowie SK 17 22+23, bestimmt auf CHF 2‘400.00, der Kanton Bern zu tragen hat. Darin sind die ursprünglich der Gesuchstellerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 integriert (CHF 600.00+600.00+600.00+600.00 [SK 17 22] = CHF 2‘400.00). Nun ist es nachgewiesenermassen so (Beilage 4), dass die Gesuchstellerin ihre Anteile an den Verfahrenskosten bereits dem Kanton Bern überwiesen hat. Diese sind ihr entsprechend zurückzuerstatten. In Bezug auf die Zinsforderung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 7.3). Folglich hat der Kanton Bern der Gesuchstellerin weitere CHF 1‘588.00 (CHF 988.00+600.00) zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Juni 2016 zurückzubezahlen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2016 den «Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 […] aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.». Damit existiert Letzterer nicht mehr und entfaltet keinerlei Wirkungen. Es braucht deshalb nicht eigens festgestellt zu werden, dass die Gesuchstellerin weder für das Verfahren PEN 13 599 noch für das Verfahren SK 14 120 an H.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, auch wenn dies freilich so ist. Weder behauptet noch ersichtlich ist jedenfalls, dass die Gesuchstellerin die ihr ursprünglich zur Bezahlung auferlegten Parteientschädigungen bereits an H.________ überwiesen hätte. In Bezug auf die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht der – bereits in der Höhe von CHF 2‘698.17 an den damaligen amtlichen Verteidiger (Fürsprecher C.________, pag. 761) ausgerichteten – Entschädigungen gegenüber dem Kanton Bern und gegenüber Fürsprecher C.________ gilt schliesslich das eben Gesagte analog. Die Rückzahlungspflichten sind mit der Urteilsaufhebung durch das Bundesgericht dahingefallen, sodass die Gesuchstellein davon befreit ist. III. Kosten und Entschädigung im Verfahren SK 17 35 8. Vorbringen der Gesuchstellerin Ad Rechtsbegehren 2 und 3: Beim anbegehrten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten für das vorliegende Ausdehnungs- beziehungsweise Revisionsverfahren vom Kanton Bern zu übernehmen (Art. 423 StPO) und der Gesuchstellerin eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese Entschädigung sei entsprechend der eingereichten Honorarnote festzulegen. 9. Folgerungen Die Kosten des vorliegenden Verfahrens trägt nach Massgabe von Art. 423 StPO der Kanton Bern. Sie werden auf CHF 600.00 festgesetzt. H.________ sind die Kosten nicht aufzuerlegen, da sie nicht durch sie verursacht worden sind.
15 Der Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in der Höhe von CHF 3‘375.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Weitere entschädigungswürdige Nachteile sind nicht entstanden.
16 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Das Verfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. A.________ wird die ihr im Verfahren SK 14 120 auferlegte und durch sie bereits bezahlte Übertretungsbusse von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Juni 2016 zurückerstattet. 3. A.________ werden die ihr im Verfahren PEN 13 599 auferlegten und durch sie bereits bezahlten anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 988.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Juni 2016 zurückerstattet. 4. A.________ werden die ihr im Verfahren SK 14 120 auferlegten und durch sie bereits bezahlten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Juni 2016 zurückerstattet. 5. Die Kosten für dieses Verfahren, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 6. A.________ wird für dieses Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘375.00 ausgerichtet. II. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - D.________, v.d. Fürsprecher E.________ - F.________, v.d. Rechtsanwalt G.________ - H.________, v.d. Fürsprecherin I.________ - der Vorinstanz - Fürsprecher C.________ (betr. Rück- und Nachzahlungsforderung)
17 Bern, 25. September 2017 (Ausfertigung: 26. September 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.