Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 328 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und IV-Stelle Kanton Bern, vertreten durch C.________, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Strafklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, evtl. Betrug und Versuch dazu Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 3. Mai 2017 (PEN 2016 292)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................4 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen....................................................................5 4. Anträge der Parteien...............................................................................................7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer................................................8 II. Zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ...........................................................8 6. Ausgangslage .........................................................................................................8 7. Zur Frage der Rechtmässigkeit der Observation ....................................................9 8. Verwertbarkeit von Privaten rechtswidrig erlangter Beweise im Allgemeinen ........9 9. Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse ...................................11 9.1 Bericht über die Observation in der Schweiz und Italien (pag. 33 ff., 106 f.)...........................................................................................................11 9.2 Bericht über die Observation im Kosovo (pag. 45 ff., 107) ..........................15 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................16 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung ..................................................16 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt .........................................................16 12. Beweismittel ..........................................................................................................17 12.1 Beigezogene Akten......................................................................................17 12.2 Arztberichte und Gutachten .........................................................................18 12.3 Beweissicherung vor Ort und Einvernahme des Zeugen D.________........21 12.4 Aussagen des Beschuldigten ......................................................................22 13. Beweiswürdigung der Kammer .............................................................................24 13.1 Zu den Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD ........................24 13.2 Zu den weiteren Hinweisen in den Akten ....................................................30 13.2.1 Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten..............................31 13.2.2 Autofahrten.......................................................................................39 13.2.3 Weitere Aspekte...............................................................................43 13.3 Zur geltend gemachen Schlafapnoe............................................................45 13.4 Präzisierungen zur Deliktszeit und zum Deliktsbetrag.................................50 13.5 Erwiesener Sachverhalt...............................................................................51 IV. Rechtliche Würdigung..................................................................................................54 14. Grundtatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 aStGB) ........................................54 14.1 Theoretische Ausführungen.........................................................................54
3 14.2 Subsumtion..................................................................................................55 15. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 aStGB).............................58 V. Strafzumessung...........................................................................................................60 16. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht .........................................................60 17. Grundlagen der Strafzumessung und Vorgehen ..................................................60 18. Strafe für den gewerbsmässigen Betrug...............................................................61 18.1 Strafrahmen .................................................................................................61 18.2 Objektive Tatschwere ..................................................................................61 18.3 Subjektive Tatschwere.................................................................................62 18.4 Täterkomponenten.......................................................................................62 18.5 Zur Verfahrensdauer....................................................................................64 19. Zusatzstrafe ..........................................................................................................66 20. Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungshaft ...............................................67 VI. Kosten und Entschädigung..........................................................................................67 21. Verfahrenskosten..................................................................................................67 22. Amtliche Entschädigung .......................................................................................68 Dispositiv.............................................................................................................................69
4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) hat mit Urteil vom 3. Mai 2017 Folgendes erkannt (pag. 652 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 07.10.2002 bis 04.05.2011 in F.________, Zofingen, Bern und in Münsingen 1. zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 365'172.00; Deliktsbetrag versuchtes Delikt ca. CHF 1'147'066.00) und der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 90'835.00); 2. zum Nachteil der G.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 106'075.40); und in Anwendung der Artikel: 22, 40, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 2 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009. Die gemäss Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009 ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird im Umfang von 91 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren des Gerichts von CHF 6'000.00 (Gebühr Gericht CHF 4'500.00; Auftritt Staatsanwalt CHF 1'500.00) und der Untersuchung von CHF 8'150.00, insgesamt bestimmt auf CHF 14'150.00. II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
5 Leistungen ab 21.12.2015 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.00 200.00 CHF 7'000.00 CHF 1'000.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'000.30 CHF 640.00 CHF 242.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'882.70 volles Honorar CHF 8'750.00 CHF 2'377.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'127.90 CHF 890.25 CHF 242.40 Total CHF 12'260.55 nachforderbarer Betrag CHF 3'377.85 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'882.70. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung durch die Verteidigung durch Fürsprecher AA.________ bis zum 21.12.2015 mangels Honorarnote pauschal auf CHF 3'000.00 festgelegt wurde und vom Kanton Bern an diesen ausgerichtet worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'377.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. [Eröffnung und Mitteilungen] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Mai 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 658). Mit Verfügung vom 8. August 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 696 f.). Die vom 28. August 2017 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 701 ff.). Darin focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte gemäss Kostennoten und Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafklägerin IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: Strafklägerin) teilten in ihren Eingaben vom 7. September 2017 (pag. 713) bzw. 14. September 2017 (pag. 716) mit, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Zusammen mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, den Bericht von D.________ über die Beweissicherung vor Ort (BvO) inklusive DVDs vom
6 12. März 2010, den Bericht «H.________ (Gesellschaft) Monitoring Mandate» sowie alle Passagen (inkl. Protokolle) und Dokumente, die diese Berichte oder Teile davon wiedergeben, sich darauf beziehen, sie interpretieren usw. aus den Akten zu entfernen. Eventualiter beantragte er, D.________ als Zeuge zu befragen. Weiter stellte er die Beweisergänzungsanträge, Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ seien als Zeugen zu befragen und es sei eine CD über das Massaker von Reçak zu den Akten zu erkennen. Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wies die Kammer die Beweisanträge mit begründetem Beschluss vom 13. Oktober 2017 – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – ab (pag. 719 ff.). Mit Beschluss vom 18. April 2018 zog die Kammer ihren Beschluss vom 13. Oktober 2017 dahingehend in Wiedererwägung, als sie in Gutheissung des eventualiter gestellten Beweisantrages des Beschuldigten eine Befragung von D.________ als Zeuge anordnete. Gleichzeitig wurde – gestützt auf den Vorschlag von Rechtsanwalt B.________ – beschlossen, dass eine Konfrontation zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten vermieden und die Einvernahme des Zeugen unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinden wird (pag. 763 f.). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschuldigte weitere Arztberichte – von Dr. I.________ vom 25. September 2017 (pag. 724 ff.) und von Dr. J.________ vom 6. Oktober 2017 (pag. 728 f.) – ein, welche daraufhin zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 731 f.). Mit Eingabe vom 18. April 2018 stellte und begründete der Beschuldigte weitere Beweisanträge: Es sei der Bericht von Dr. med. K.________ vom 16. April 2018 zu den Akten zu erkennen und ein neues medizinisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, wobei insbesondere das schwere obstruktive Schafapnoesyndrom miteinzubeziehen sei (pag. 770 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2018 erkannte der Verfahrensleiter den Bericht von Dr. K.________ vom 16. April 2018 (pag. 772 ff.) zu den Akten und teilte mit, dass über den weiteren Beweisantrag an der Hauptverhandlung entschieden werde (pag. 776 f.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Auszug aus dem Strafregister (pag. 755 f.) sowie ein Leumundsbericht (inklusive Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen), datierend vom 16. März 2018 (pag. 746 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden am 26. April 2018 die im Hause befindlichen Strafakten SK 10 67 mit der Archivnummer SK 10.057 betreffend das Strafverfahren S 09 200 des Gerichtskreis X Thun ediert (pag. 779 f.). Nachdem der Beschuldigte ein Schreiben der Strafklägerin vom 6. April 2018 über einen neu vorzunehmende polydisziplinäre medizinische Untersuchung (pag. 794 f.) eingereicht hatte, holte der Verfahrensleiter dazu bei der Strafklägerin das Gesuch (Neuanmeldung) des Beschuldigten vom 10. Oktober 2017 (pag. 805 ff.) sowie die schriftliche Anfrage der Strafklägerin an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. November 2017 (pag. 815 ff.) ein. Am 1. bis 3. Mai 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte zu deren Beginn, den Beweisantrag des Beschuldigten auf Erstellung eines neuen medizinischen Gutachtens sei abzuweisen (pag. 835). Mit mündlich begründeten Beschlüssen vom 1. Mai 2018 wies die Kammer den Beweisantrag auf medizinische Begutachtung (pag. 836) und einen entsprechenden
7 Wiedererwägungsantrag des Beschuldigten ab (pag. 853 f.). Ebenfalls abgewiesen wurde der verfahrensrechtliche Eventualantrag des Beschuldigten auf Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens (pag. 853 f.). Zur Begründung dieser abweisenden Entscheide wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen (vor allem E. 13.3 unten). Die Kammer führte in der Berufungsverhandlung eine Einvernahme mit dem Zeugen D.________ (pag. 838 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 844 ff.) durch. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 854 und pag. 863): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 03. Mai 2017 sei aufzuheben. 2. A.________ sei von allen Anschuldigungen freizusprechen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten auszurichten. 5. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwältin L.________ Folgendes (pag. 857 und pag. 868; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 07.10.2002 bis 04.05.2011 in F.________, Zofingen, Bern und Münsingen zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 365'172.00; Deliktsbetrag versuchtes Delikt ca. CHF 1'147'066.00), der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Deliktsbetrag vollendetes Delikt ca. CHF 90'835.00) und der G.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 106'075.40). II. A.________ sei in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 2 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009 sowie unter Anrechnung der im Verfahren S 09 200 ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
8 Die Strafklägerin hatte in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 schriftlich den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 4. Mai 2011 in F.________, Zofingen, Bern und in Münsingen zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen (pag. 759). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge vollständiger Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse 6. Ausgangslage Im Rahmen des im März 2009 betreffend die IV-Rente des Beschuldigten von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde für die Sachverhaltsermittlung eine Beweissicherung vor Ort (BvO) angeordnet und durchgeführt. Dabei beobachteten Zeuge D.________ und ein weiterer Sachbearbeiter der Strafklägerin den Beschuldigten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 24. Februar 2010 an mehreren Tagen in der Schweiz und folgten ihm am 4. Juli 2009 auch nach Italien bis zum Hafen in Ancona. Teilweise wurden dabei auch Filmaufnahmen gemacht. Die Ergebnisse und Feststellungen aus der Observation wurden im Bericht vom 12. März 2010 (pag. 33 ff.) festgehalten; einzelne Filmsequenzen liegen in elektronischer Form vor (2 DVDs auf pag. 106 f.). Zudem wurde der Beschuldigte durch eine von der Strafklägerin beauftragten privaten Firma während mehreren Tagen im Kosovo observiert. Die Feststellungen und Ermittlungen im Kosovo wurden, teilweise illustriert mit Fotoaufnahmen, in einem undatierten Bericht festgehalten und dokumentiert (pag. 45 ff.; CD-ROM auf pag. 107). Der Beschuldigte machte schon vor der Vorinstanz – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 – wiederholt geltend, diese Berichte seien als unverwertbar aus den Akten zu weisen, genauso wie alle Passagen und Dokumente in den Akten, welche diese Berichte oder Teile davon wiedergeben, sich darauf beziehen, sie interpretieren usw. (vgl. pag. 590 f., pag. 624). In der Berufungserklärung stellte er diesen Antrag erneut (pag. 701 f.). Mit Schreiben vom 7. September 2017 sprach sich die Generalstaatsanwaltschaft für die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel aus (pag. 713 f.). Auch die Strafklägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017 aus, sie halte die Berichte für verwertbar (pag. 716). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung aus den Akten ab (pag. 719 ff.). Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, aus dem Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Observation von Bezügern einer IV-Rente folge nicht, dass die Erkenntnisse der Observation im Strafverfahren unverwertbar wären. Wesentlich sei vielmehr, ob die Strafverfol-
9 gungsbehörden die strittigen Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche, was vorliegend zumindest nicht auszuschliessen und worüber definitiv im Urteil zu befinden sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte erneut, die Observationsberichte aus den Akten zu weisen (pag. 856), während die Generalstaatsanwaltschaft weiterhin die Auffassung vertrag, die Berichte seien verwertbar (vgl. pag. 860). 7. Zur Frage der Rechtmässigkeit der Observation Der EGMR hielt im Urteil Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 (endgültig am 18. Januar 2017) fest, die von einer Unfallversicherung in Auftrag gegebene Observation eines Versicherten stelle einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Der Gerichtshof erkannte, solche Eingriffe seien grundsätzlich möglich, bedürften jedoch einer klaren gesetzlichen Grundlage. Die dazu in der Schweiz bestehenden Rechtsgrundlagen (Art. 43 i.V.m. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) seien zu wenig detailliert, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Es mangle insbesondere an Richtlinien, wann eine Observation angeordnet werden könne, wer diese überwache, wie sich ein Versicherter dagegen wehren könne, wie lange sie dauern dürfe und wie mit den gesammelten Daten umzugehen sei. Zwar sei der Eingriff in das Recht auf Privatleben durch die Observation auf öffentlichem Grund nicht schwer. Dies sowie das von der Schweiz angerufene grosse öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missbräuchen in der Sozialversicherung würden indes nichts daran ändern, dass es an einer klaren gesetzlichen Grundlage mangle (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 69 ff.). Vor diesem Hintergrund schloss das Bundesgericht im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (amtlich publiziert als BGE 143 I 377), dass sich die Rechtslage im IV- Verfahren insgesamt nicht anders präsentiere als im Unfallversicherungsrecht. Demzufolge fehle es auch der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung genügend klar und detailliert regle (BGE 143 I 377 E. 4). Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren herrscht damit vorliegend Gewissheit darüber, dass die von der Strafklägerin angeordneten Observationen des Beschuldigten einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrten und daher in Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) erfolgten. 8. Verwertbarkeit von Privaten rechtswidrig erlangter Beweise im Allgemeinen Aus der Feststellung, dass die Observation an und für sich rechtswidrig war, folgt indes nicht automatisch, dass das Material, das im Rahmen der Observation gesammelt wurde, im vorliegenden Strafverfahren beweismässig unverwertbar wäre. So erachtete sich der EGMR im Urteil Vukota-Bojic gegen die Schweiz in Fortsetzung seiner konstanten Rechtsprechung als nicht für zuständig, um über die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln zu entscheiden. Dies sei Sa-
10 che des nationalen Rechts. Grenze bilde das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, welches der EGMR im konkreten Fall (einstimmig) als nicht verletzt erachtete (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 87 ff.). Der EGMR schreitet betreffend die Problematik der Verwertbarkeit von Beweismitteln somit nur dann ein, wenn durch die Verwertung die absoluten Grundprinzipien des fairen Verfahrens verletzt werden. Dabei prüft der Gerichtshof, ob der Betroffene das fragliche Beweismittel infrage stellen und sich seiner Verwertung widersetzen konnte. Zudem muss dessen Qualität und Zuverlässigkeit geprüft und Zweifel bezüglich der Entstehung aufgeworfen werden können. Der EGMR gewichtet ausserdem regelmässig, ob das Beweismittel für den Fall von entscheidender Bedeutung war oder nicht. Weitere absoluten Schranken für Beweisverwertungsverbote kennt der EGMR nur bei Beweismitteln, die durch Folter, unmenschliche Behandlung oder Androhung von Folter erlangt worden sind (Urteile des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 95; Schmid-Laffer gegen Schweiz vom 16. Juni 2015; Bykov gegen Russland vom 21. Januar 2009; Khan gegen Grossbritannien vom 12. Mai 2000; Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002; Schenk gegen Schweiz vom 12. Juli 1988; GLESS, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 ff. zu Art. 141 StPO; HÄRING, Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss StPO – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerungen?, in: ZStrR 127/2009 S. 232 f.; VETTERLI, Gesetzesbindung im Strafprozess – zur Geltung von Verwertungsverboten und ihrer Fernwirkung nach illegalen Zwangsmassnahmen, in: LBR Band/Nr. 46, S. 370 f.). Innerstaatlich wird die Erhebung von Beweisen in der StPO geregelt. Die StPO enthält Bestimmungen zu verbotenen Beweiserhebungen und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 140 und 141 StPO). Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden (vgl. Art. 12 ff. StPO). Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet allerdings kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; ferner BGE 143
11 IV 387 E. 4.6, wo die Verwertbarkeit von privat erstellten Videoaufnahmen im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO geprüft wird, was im Ergebnis aber nichts daran ändert, dass so oder anders eine Interessenabwägung vorzunehmen ist). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt somit kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, a.a.O., N. 40c zu Art. 141 StPO). 9. Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse Die Strafklägerin ist keine Strafverfolgungsbehörde. Sie ist im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO. Zwar erfüllt sie im Rahmen der Invalidenversicherung staatliche Aufgaben, allerdings ist die sie nicht dem Regime der StPO unterstellt. Sie und die von ihr für die Observation beigezogenen Sachbearbeiter sind vorliegend als Privatpersonen zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3; hierzu auch GLESS, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO). 9.1 Bericht über die Observation in der Schweiz und Italien (pag. 33 ff., 106 f.) Zu prüfen ist damit zuallererst, ob die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können. Gemäss Art. 282 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Abs. 1 Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Abs. 1 Bst. b). Die letztgenannte Subsidiarität der Observation muss allerdings vorliegend nicht geprüft werden, da nur solche gesetzliche Erfordernisse einzubeziehen sind, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1 betreffend Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 6.3; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 331 vom 7. Februar 2017 E. 10.2.1 und SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3). Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 stellte das zuständige Untersuchungsrichteramt im Rahmen eines damals hängigen Strafverfahrens unter anderem wegen Betrugs und Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten bei der Strafklägerin ein Akteneinsichtsgesuch (pag. 27; Kopien IV-Akten pag. 274). Gemäss den glaubhaften Angaben der Strafklägerin wurde aufgrund dieses hängigen Strafverfahrens im März 2009 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (pag. 12; pag. 637, Z. 15–17). Das Wissen um das unter anderem wegen Betrugs laufende Strafverfahren begründete mithin gewisse Zweifel daran, ob der Beschuldigte (weiterhin) im angegebenen Umfang rentenberechtigt war, sodass zeitnah – und nicht wie ursprünglich vorgesehen, erst im November 2009 (vgl. Kopien IV-Akten pag. 301) – eine Rentenüberprüfung in die Wege geleitet wurde. Im in diesem Rahmen vom Beschuldigten ausgefüllten Formular vom 25. März 2009 gab er unter anderem einen unveränderten Gesundheitszustand und zudem an, bei diversen Lebensverrichtungen
12 auf die Hilfe von Drittpersonen und auf andauernde Pflege und Überwachung angewiesen zu sein (pag. 29 f.; Kopien IV-Akten pag. 270 f.). Demgegenüber schilderte ein anonymer Anrufer am 4. Mai 2009 gegenüber der Strafklägerin, der Beschuldigte sei gesundheitlich nicht eingeschränkt und in der Lage, zu arbeiten und verschiedenste Kontakte zu pflegen. Der Beschuldigte gehe viel in den Kosovo und betreue dort eine Baustelle mit Arbeitern (Aktennotiz, pag. 31). In einem weiteren anonymen Anruf vom 22. Juni 2009 erfolgte der Hinweis, dass der Beschuldigte vermutlich am 4. Juli 2009 via Autoverlad Kandersteg wieder in den Kosovo fahren werde (Aktennotiz, pag. 32). Mit diesen nicht bloss denunzierenden sondern relativ sachlichen, konkreten und präzisen Hinweisen erfuhren die bestehenden, zunächst eher abstrakten Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Beschuldigten zweimal eine deutliche Bestätigung. Insgesamt ergaben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, dass ein Verbrechen oder Vergehen – ein Betrug (Art. 146 StGB) oder eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – begangen wurde. Dies zeitlich deutlich bevor am 1. Juli 2009 mit der Observationstätigkeit begonnen wurde. Dass nichts über die Identität der anrufenden Person bekannt ist und die Strafklägerin keine weiteren Angaben dazu machen konnte (vgl. pag. 639, Z. 6–10), ändert vorliegend nichts daran, dass diese Hinweise geeignet und genügend konkret waren, einen Verdacht zu begründen bzw. zu konkretisieren, der die Einleitung weiterer Ermittlungen und einer Observation gerechtfertigt hätte. Dass eine solche Meldung anonym erfolgt, ist im Übrigen durchaus verständlich, da diese zu schwerwiegenden, bisweilen existenzbedrohenden Folgen für die rentenbeziehende Person führen kann. Wie betroffene Personen in solchen Situationen reagieren, ist nicht voraussehbar und kann mitunter auch schwere Folgen für die meldende Person haben (so im [in der Öffentlichkeit als «Thunstetter Tötungsdelikt» bekannten] Fall, der dem Verfahren SK 16 296 zugrunde lag). Hinzu kommt, dass sich vorliegend aus dem damals hängigen Strafverfahren S 09 200 gegen den Beschuldigten noch weitere Hinweise auf eine Straftat ergaben, auch wenn diese der Strafklägerin noch nicht bekannt waren. So ein mit «Strafanzeige» betiteltes anonymes Schreiben vom 14. Januar 2008 (recte: wohl 2009, eingegangen am 19. Januar 2009), in welchem unter anderem behauptet wurde, der Beschuldigte sei nicht krank, erhalte gleichwohl IV-Leistungen und arbeite im Kosovo auf seinen Baustellen (Akten S 09 200 pag. VI/223). Vor allem wurde der Beschuldigte in jenem Verfahren forensischpsychiatrisch begutachtet. Am 17. Juni 2009 lag das entsprechende Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Diensts (FPD) der Universität Bern vor. Die beiden Gutachterinnen diagnostizierten eine zielorientierte Darstellung der Beschwerden bzw. Simulation (ICD-10: Z 76.5) und regten eine Überprüfung der IV-Rente an (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff. bzw. Ordner Kopien Akten SK Obergericht pag. 102 ff.; vgl. dazu E. 13.1.2 unten). Art. 282 f. StPO regeln indessen nur die Observation, die von schweizerischen Strafbehörden über sich in der Schweiz ereignende Vorgänge angeordnet wird (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1'172). Vorliegend wurde die Überwachung (Verfolgen des Zielfahrzeugs auf der Autobahn, wobei weiterhin teilweise Filmaufnahmen gemacht wurden) auf
13 italienischem Staatsgebiet fortgeführt. Die Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit dieser grenzüberschreitenden Observationshandlungen kann sich daher nicht einzig nach den nationalen StPO-Regeln richten. Vielmehr ist auch hier – nach dem «Schweizer Standard» (vgl. GLESS, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4) – zu beurteilen, ob die (schweizerischen) Strafverfolgungsbehörden die Handlungen auch im internationalen Kontext hätten rechtmässig durchführen (lassen) können. Gestützt auf das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannte Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 14. Oktober 2013 [SR 0.360.454.1]) wäre dies schon deshalb nicht möglich gewesen, weil es im relevanten Zeitpunkt der Observation noch nicht einmal abgeschlossen, geschweige denn in Kraft getreten war. Im Ergebnis ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass eine grenzüberschreitende Observation in Italien rechtshilfeweise grundsätzlich möglich gewesen wäre: Italien war im fraglichen Zeitpunkt bereits Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und demgemäss verpflichtet, nach Massgabe der Bestimmungen des EUeR der Schweiz so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (vgl. Art. 1 Ziff. 1 EUeR; vgl. auch FABBRI/FURGER, Geheime Überwachungsmassnahmen in der internationalen Kooperation in Strafsachen: Ermittlungserfolg im Ausland versus Rechtsgüterschutz in der Schweiz?, ZStrR 128/2010, S. 394 ff.). Auch gemäss dem mit Italien abgeschlossenen Zusatzvertrag zum EUeR (Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.945.41; in Kraft sei 1. Juni 2003]) wird Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, gewährt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist (Art. X Ziff. 1 des Vertrags). Zur Anwendung gelangt wäre zudem das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S. 19–62). Art. 40 Abs. 1 SDÜ sieht die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Observation im Rahmen eines schweizerischen Ermittlungsverfahrens auf italienischem Staatsgebiet beim Verdacht auf eine auslieferungsfähige Straftat und auf Grundlage eines zuvor bewilligten Rechtshilfeersuchens ausdrücklich vor (vgl. auch die analoge Regelung in Art. 17 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], welches von Italien zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde). Betrug («truffa») ist auch nach artt. 640 des italienischen codice penale strafbar und im Höchstmass mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Die Erfordernisse der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a EUeR) und der auslieferungsfähigen Straftat (vgl. dazu Europäisches Auslieferungsabkommen [SR 0.353.1], insbesondere dessen Art. 2 Ziff. 1) liegen damit vor. Ein Rechtshilfeersuchen wurde selbstredend nicht gestellt. Dennoch geht aus dem Gesagten hervor, dass es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die vorerwähnten Rechtsgrundlagen möglich gewesen wäre, die grenzüberschreitende Observation rechts-
14 hilfeweise auf italienischem Staatsgebiet durchzuführen und so die Beweismittel rechtmässig zu erlangen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertbar bleibt (BGE 131 I 272 E. 4). Schon beim einfachen Betrug handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Vorliegend geht es um einen schwerwiegenden Fall von mutmasslichem Versicherungsbetrug über Jahre hinweg mit einer Deliktssumme, welche sich gemäss Anklageschrift auf über CHF 500'000.00 beläuft. Auf dem Spiel standen dabei nicht nur die womöglich zu viel bezahlten Renten, sondern auch die weiteren künftig im Falle einer Nichtintervention allenfalls zu Unrecht beanspruchten Leistungen. Diesen erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung und strafrechtlichen Verfolgung des Versicherungsmissbrauchs steht ein relativ bescheidener Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten gegenüber (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6). Er wurde lediglich an einzelnen wenigen, gemäss dem Bericht an fünf Tagen observiert. Dies unbestrittenermassen nicht in Privaträumlichkeiten, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten. Die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ohne jede äussere Beeinflussung, insbesondere wurde ihm keine Falle gestellt. Bei der Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen erhellt, dass das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre überwiegt. Auch eine Verletzung des Fairness-Gebots liegt nicht vor. So konnte der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren wiederholt zum Bericht Stellung nehmen und hatte die Gelegenheit, die Echtheit des rechtswidrig erlangen Beweises und dessen Verwendung anzufechten, was er auch wiederholt mit entsprechenden Anträgen getan hat. Die Verwertbarkeit war vor (vgl. pag. 590 ff.) und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 624 f.) wiederholt ein Thema und die Frage nahm auch in den Urteilserwägungen der Vorinstanz einen breiten Raum ein (pag. 670 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wurde die Problematik im oberinstanzlichen Verfahren mehrmals thematisiert und die Parteien konnten sich ausführlich dazu äussern. Durch die Einvernahme des an der Observation massgeblich beteiligten Zeugen D.________ vor oberer Instanz konnten – zusätzlich zur Befragung der Vertreterin der Privatklägerin, welche die Observation in Auftrag gegeben hatte – die Umstände, unter denen der Beweis gewonnen wurde bzw. die Frage, inwiefern diese geeignet sind, Zweifel an der Aussagekraft der Berichte zu wecken, weiter geklärt werden. Damit erhielt die Verteidigung auch eine angemessene und hinreichende Gelegenheit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Ferner stellen die Berichte über die BvO nicht die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar und haben vorliegend auch nicht entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang. Der Bericht über die BvO vom 12. März 2010 (pag. 33 ff., pag. 106 f.) erweist sich damit – soweit er nicht Ergebnisse aus der Observation im Kosovo wiedergibt (E. 9.2 unten) – als verwertbar.
15 9.2 Bericht über die Observation im Kosovo (pag. 45 ff., 107) Der Bericht über die im Kosovo gemachten Beobachtungen und Ermittlungen der Firma H.________ ist weder mit einem Datum versehen noch wird darin darauf hingewiesen, wer dessen Urheber ist oder wer die entsprechenden Feststellungen vor Ort gemacht haben soll. Mit Blick auf die Verwertbarkeit als Beweismittel erweist sich aber schon das Erfordernis, dass die Beweismassnahme durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte durchgeführt werden können, als zweifelhaft. Der blosse Hinweis der Vorinstanz, rechtshilfeweise Ermittlungen seien grundsätzlich auch im Kosovo möglich, greift zu kurz. Ob dies inzwischen gestützt auf das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannte Übereinkommen (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität vom 6. November 2013 [SR 0.360.475.1]) der Fall ist, muss hier nicht näher geklärt werden, denn auch dieser Staatsvertrag war im Zeitpunkt der Observation noch nicht einmal abgeschlossen (Inkrafttreten am 15. Juli 2015). Für den hier relevanten Zeitpunkt – die Beobachtungen begannen im Dezember 2009 – sind indes keine rechtlichen Grundlagen ersichtlich, gestützt auf welche eine rechtshilfeweise Durchführung der Ermittlungen im Kosovo möglich gewesen wäre. So bestanden im Dezember 2009, nicht lange nachdem die Republik Kosovo von der Schweiz am 27. Februar 2008 als selbständiger Staat anerkannt worden war, noch keine beidseitig unterzeichneten völkerrechtlichen Verträge betreffend Rechtshilfe oder polizeiliche Zusammenarbeit. Weiter hat als höchst unsicher und eher unwahrscheinlich zu gelten, ob und inwieweit einzelne für die Republik Serbien geltenden Abkommen anwendbar blieben, da der Kosovo mit seiner Unabhängigkeitserklärung seine (völker-)rechtliche Identität mit Serbien grundsätzlich aufgegeben hatte (vgl. ausführlich dazu BGE 139 V 263). Damit fehlt es vorliegend jedenfalls an einer rechtlichen Grundlage, gestützt auf welche mit einer rechtshilfeweisen Durchführung der Observation im Kosovo hätte gerechnet werden können. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden die fraglichen Beweismittel nicht rechtmässig hätten erlangen können. Die Ergebnisse aus der Observation im Kosovo sind damit im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar. Nebst dem Bericht selber (pag. 45–58) gilt die Unverwertbarkeit auch für die CD- ROM mit den Fotoaufnahmen (pag. 107, 2. Disk) sowie die weiteren in den Strafakten befindlichen Beweismittel, soweit sie den Bericht über die Observation im Kosovo ganz oder teilweise wiedergeben (so z.B. in der Strafanzeige und im Bericht über die BvO vom 12. März 2010). Analog zu Art. 141 Abs. 4 StPO muss die Unverwertbarkeit auch für Beweise gelten, deren Erhebung erst aufgrund dieses Berichts ermöglicht wurde und ohne ihn nicht möglich gewesen wäre, so z.B. für die Aussagen, welche auf Vorhalt des Berichts zu Protokoll gegeben wurden. Diese illegalen Erst- und Folgebeweise werden im vorliegenden Strafverfahren nicht verwendet. Darüber hinaus werden – wie im Dispositiv zu verfügen ist – die als unverwertbar qualifizierten Beweismittel (Ziff. IV.1 des Urteilsdispositivs) bzw. diejenigen Stellen, welche unverwertbare Passagen beinhalten (Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs), aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens un-
16 ter separatem Verschluss gehalten und nötigenfalls durch an den entsprechenden Stellen geschwärzte bzw. abgedeckte Kopien ersetzt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur freien richterlichen Beweiswürdigung und der Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo», kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 666, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Den unbestrittenen Rahmensachverhalt hat die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 667, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten wurde per Ende Dezember 2002 das befristete Arbeitsverhältnis bei der M.________AG gekündigt. Der Beschuldigte meldete sich bei seinem Arbeitgeber krank. Vom 2.12.2002 bis zum 16.11.2004 erhielt der Beschuldigte von der G.________, Kollektivkrankenversicherung der M.________AG, ein Krankentaggeld zugesprochen (Band I, pag. 120). Mit Verfügung vom 6.2.2007 wurde dem Beschuldigten sowie seinen Kindern rückwirkend ab 1.11.2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% unter Zugrundelegung eines Erwerbseinkommens ohne Behinderung von CHF 57'745.00 pro Jahr eine IV-Rente inkl. IV-Kinderrente zugesprochen. Im März 2009 leitete die IV- Stelle Kanton Bern ein Rentenrevisionsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens fand u.a. eine sogenannte Beweissicherung vor Ort (BvO) inkl. Überwachung in Kosovo (H.________ Monitoring Mandate) und eine Begutachtung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt. Mit Verfügung vom 5.8.2009 wurde dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1.1.2004 Ergänzungsleistungen gewährt, welche für die Zeit vom 1.10.2004 bis zum 31.8.2007 mit bereits geleisteten Zahlungen des Sozialdienstes der Stadt F.________ verrechnet wurden (Ordner rot, Ausgleichskasse Kanton Bern, pag. 76 ff.). Mit Verfügung vom 18.1.2011 wurde die Invalidenrente des Beschuldigten mangels Invalidität im Sinne des Gesetzes rückwirkend per 1.7.2009 aufgehoben. Die zu viel ausgerichteten Beträge wurden mit Verfügungen vom 21.1.2011 und 15.2.2011 zurückgefordert. Die gegen die Verfügungen vom 18.1.2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2.11.2011 ab (Band I, pag. 80 ff.). Ebenso die gegen die Verfügungen vom 21.1.2011 und 15.2.2011 erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 16.3.2012 (Band II, pag. 427 ff.). Die beiden Urteile sind in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Weiter sind die zeitlichen und örtlichen Abläufe und Darstellungen in der Anklageschrift, insbesondere die dort ausführlich und im Einzelnen aufgeführten Kontakte mit verschiedenen Ärzten (ärztliche Untersuchungen, Spitalaufenthalte, Begutachtungen), Sachbearbeiter von Sozialversicherungs- und Sozialbehörden sowie mit weiteren Personen (damalige Rechtsanwältin), unbestritten geblieben. Kern des bestrittenen Sachverhalts ist demgegenüber, ob die bei diesen Kontakten gegenüber den in der Anklageschrift aufgeführten Personen gemachten Aussagen zutrafen oder ob der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand tatsachenwidrig angab, die Beschwerden vortäuschte und eigentlich inszenierte. Zu klären ist damit insbesondere, ob der Beschuldigte während der Zeit des Leistungsbezuges von
17 Krankentaggeldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen ab dem 2. Dezember 2002 an einer psychischen oder physischen Einschränkung litt, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte. 12. Beweismittel 12.1 Beigezogene Akten Nebst drei Hauptbänden (2 Bände Vorakten PEN 16 292, 1 Band SK 17 328) liegen der Kammer zur Urteilsfindung weitere separat paginierte Aktenbände vor. Es handelt sich dabei vor allem um edierte Akten von Sozialversicherungs- und Sozialbehörden, welche in Kopie abgelegt wurden. Konkret wurden folgende Akten beigezogen: - IV-Akten betreffend den Beschuldigten (Versicherten-Nr. ________) bis zum 24. Januar 2014 (nachfolgend: Kopien IV-Akten; vgl. Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2012 [Kopien IV-Akten pag. 39] und vom 20. Januar 2014 [Kopien IV-Akten pag. 15]). Vorliegend von Bedeutung sind vor allem die darin enthaltenen ärztlichen Gutachten und Berichte, welche im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren über den Beschuldigten erstellt wurden (vgl. E. 12.2 unten). Weiter darin enthalten sind die Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen des Beschuldigten vom Januar 2004 (Kopien IV-Akten pag. 434 ff.) und die Verfügung vom 6. Februar 2007, mit der dem Beschuldigten sowie seinen Kindern rückwirkend ab 1. November 2003 eine volle IV-Rente inklusive IV- Kinderrenten zugesprochen wurde (Kopien IV-Akten pag. 280 ff.). - Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend den Beschuldigten bis zum 31. Dezember 2013 (nachfolgend: Kopien AK-Akten; vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 [pag. 108 f.]), insbesondere enthaltend die Anmeldung des Beschuldigten zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV vom 2. August 2007 (Kopien AK-Akten pag. 254 ff.) und der Verfügung vom 5. August 2009, mit der dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen gewährt wurden (Kopien AK-Akten pag. 76 ff.). - Akten des Sozialdienstes der Stadt F.________ betreffend den Beschuldigten (2 Bände, nachfolgend: Kopien Akten Sozialdienst), betreffend die Ehefrau des Beschuldigten, N.________ (mittlerweile N.________ (Nachname des Beschuldigten); 1 Band) sowie betreffend den ältesten, volljährigen Sohn des Beschuldigten, O.________ (1 Band), jeweils mit Stand per 28. Juli 2014 (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2014 [pag. 261 f.]). Die Sozialdienstakten über den Beschuldigten enthalten insbesondere zahlreiche Aktennotizen der fallführenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter (Kopien Akten Sozialdienst pag. 2 ff., 280 ff.), welche unter anderem Auskunft über sein Auftreten und Verhalten anlässlich der Klientengespräche geben. - Akten der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Archiv-Nr. SK 10.057 mit den Strafakten des Gerichtskreises X Thun S 09 200 betreffend das unter anderem gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fälschens von Ausweisen (nachfolgend: Akten S 09 200). Während der Vorinstanz diese Akten nur auszugsweise als Ko-
18 pien vorlagen (separat paginierter Aktenband «Kopien Akten SK Obergericht»; vgl. Kopien Akten SK Obergericht pag. 1), wurden im oberinstanzlichen Verfahren sämtliche acht Aktenbände dieses Verfahrens (Bände Nrn. I–VII und Beilagenband) – welche sich zufolge Appellationen zweier Mitbeschuldigten gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 23. Oktober 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/781 ff.) im Hause befanden – ediert. Darin enthalten ist insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD über den Beschuldigten vom 17. Juni 2009, welches unter anderem zur Abklärung einer psychischen Störung in Auftrag gegeben worden war (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.; vgl. dazu E. 12.2 und E. 13.1.2 unten). Auf diese Akten und einzelne darin befindliche Beweismittel, die Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren zulassen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung punktuell Bezug zu nehmen sein. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die für die Beurteilung der Strafsache strafprozesskonform beigezogenen Akten (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO) verwertbare Beweismittel darstellen, zumal sämtliche Akten von Behörden stammen, die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterstehen. Die Akten S 09 200 entspringen sogar ebenfalls einem Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte Parteistellung innehatte und amtlich verteidigt wurde. 12.2 Arztberichte und Gutachten In den Akten befinden sich zahlreiche ärztliche Berichte, Zeugnisse und Gutachten, welche im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren erstellt worden und vorliegend von Bedeutung sind. Nachfolgend werden die wichtigsten ärztlichen Berichte über den Beschuldigten – insbesondere diejenigen, welche auch in der Anklageschrift genannt werden –, die den relevanten Zeitraum vom 7. Oktober 2002 bis zum 4. Mai 2011 betreffen, kurz erwähnt: - Arztzeugnis von Dr. med. P.________ vom 28. Februar 2003 gegenüber der Krankentaggeldversicherung G.________ (nachfolgend: Taggeldversicherung) (pag. 174), in welchem unter anderem ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Das Leiden bestehe seit 1999, der Beschuldigte habe schreckliche Bilder im Kosovo erlebt. Die Krankheit sei im Oktober 2002 ausgebrochen. Im Arztbericht vom 18. August 2004 relativierte Dr. P.________ seine Angaben dadurch, dass er angab, der Beschuldigte komme nur notfallmässig zu ihm zur Behandlung, er kenne ihn nicht gut und könne keine guten Angaben machen (vgl. Kopien IV-Akten pag. 365). - Arztberichte von Dr. med. Q.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 6. Juni 2003 (pag. 172 f.) und 12. November 2003 (pag. 170 f.) zuhanden der Taggeldversicherung. Darin diagnostizierte der (seit dem 27. Februar 2003) behandelnde Psychiater des Beschuldigten ein depressives Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation bzw. eine depressive Episode mittleren Grades kombiniert mit einer Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der emotional-instabilen narzisstischen ängstlich-vermeidenden aggressiven Persönlichkeit. Weiter attestierte er, dass der Beschuldigte zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei.
19 - Arztbericht von Dr. Q.________ vom 29. März 2004 (Kopien IV-Akten pag. 414) gegenüber der Strafklägerin wiederum mit der Diagnose einer depressiven Episode mittleren Grades kombiniert mit Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der emotional-instabilen narzisstischen ängstlich-vermeidenden aggressiven Persönlichkeit und einer attestierten Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2003. - Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. R.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. Juli 2004 (pag. 154 ff.) gegenüber der Taggeldversicherung, welche dieses in Auftrag gegeben hatte. Unter anderem gestützt auf eine «ausführliche Untersuchung» des Beschuldigten am 26. März 2004 diagnostizierte Dr. R.________ eine nichtorganische Insomnie in Verbindung mit längerer depressiver Reaktion als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung mit Dysthymie auf dem Boden einer wenig assimilierten, einfach strukturierten und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (pag. 159, 161). Weiter hielt Dr. R.________ unter anderem fest, dass eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitsverständnis und der diagnostischen Beurteilung bestehe; die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) lägen nicht vor (pag. 160). - Gutachten von Dr. med. S.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. September 2004 (Kopien IV-Akten pag. 350 ff.) zuhanden der Strafklägerin. Nachdem am 12. August 2004 eine Untersuchung stattgefunden hatte, diagnostizierte Dr. S.________ im Gutachten unter anderem den Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden PTBS-Symptomen mit/bei Agitiertheit, Reizbarkeit, Wutausbrüchen, Insomnie, intrusiven Bildern, Geräuschen, Angst und depressiver Störung gemischt sowie Agoraphobie mit Panikstörung sowie den Verdacht auf präexistierende, diagnostisch nicht ganz klare neurotische oder Persönlichkeitsproblematik, mutmasslich histrionisch, mit/bei histrionisch-konversivdissoziativ-somatisierend ausgestalteter Beschwerdesymptomatik (Kopien IV- Akten pag. 357). Weiter kritisierte Dr. S.________ den Arztbericht von Dr. Q.________ vom 28. März 2004 und die Diagnosen von Dr. R.________ (Kopien IV-Akten pag. 359 f.). - Konsiliarbericht der Psychiatrischen Dienste Spital F.________, Dr. med. T.________ und Dr. med. U.________, vom 14. Januar 2005 (Kopien IV-Akten pag. 341 f.), in dem unter anderem der Verdacht auf PTBS und vorbestehender Persönlichkeitsstörung mit dissoziativ-konversivem Verhalten diagnostiziert wurde. Der Beschuldigte war wegen akut aufgetretenem Schwankschwindel vom 13. bis am 15. Januar 2005 hospitalisiert (vgl. Kopien IV-Akten pag. 344 f.). - Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen (PZM), Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________, vom 28. August 2006 (Kopien IV-Akten pag. 308 ff.) zuhanden der Strafklägerin. Nachdem der Beschuldigte zweimal, am 3. und am 6. Juli 2006, untersucht worden war, wurde im Gutachten die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei persistierenden PTBS-Symptomen mit/bei depressiver Symptomatik mit zunehmendem sozialen Rückzug und mutistischem Verhalten sowie gesteigertem Erregungs-
20 niveau und Dissoziationserleben gestellt und der Beschuldigte zu 100 Prozent arbeitsunfähig erklärt (Kopien IV-Akten pag. 314 ff.). - Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. Q.________ vom 22. Mai 2009 (Kopien IV- Akten pag. 262 f.), worin dieser im Zusammenhang mit dem Rentenrevisionsverfahren gegenüber der Strafklägerin angab, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei unverändert. - Forensisch-psychiatrisches Gutachten des FPD, Dr. med. X.________ und Prof. Dr. med. Y.________ (Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 17. Juni 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.). Gemäss den Angaben im Gutachten war der Beschuldigte in diesem Zusammenhang am 5., 7. und 19. Mai 2009 insgesamt während viereinhalb Stunden psychiatrisch und körperlich untersucht worden. Weiter hatten auch psychologisch-diagnostische und somatische Zusatzuntersuchungen (MRI des Schädels, Blutentnahme) stattgefunden. Die Gutachterinnen hielten zur Beschwerdeschilderung des Beschuldigten fest, diese gäbe deutliche Hinweise auf Aggravation bis hin zur zielorientierten Darstellung von Krankheitsbeschwerden. Nach eingehender Auseinandersetzungen mit dem konkreten Fall, insbesondere mit den Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten, kamen die Gutachterinnen bezogen auf die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und der körperlichen Symptome zum Schluss, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die damalige Situation als auch im Tatzeitraum (Juli 2003 bis August 2004) eine Simulation diagnostiziert werden könne (Akten S 09 200 pag. VI/541; vgl. zu FPD- Gutachten E. 13.1.2 unten). - RAD-Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 4. November 2011 (pag. 64 ff.). Darin hielt der Gutachter, nachdem er den Beschuldigten am 30. Juni 2010 untersucht hatte, fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein artifizielles Verhalten vorliege (pag. 72). Prof. Dr. E.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinem Bericht als Zeuge befragt (pag. 629 ff.; vgl. zum Untersuchungsbericht und den Aussagen von Prof. Dr. E.________ E. 13.1.1 unten). Weiter liegt ein vom Beschuldigten eingereichter Bericht eines Spitals in Pristina vom 2. Mai 2000 über eine angebliche Spitalbehandlung am 1. April 2000 vor (pag. 409, Übersetzung pag. 411). Der Beschuldigte hat zudem im erst- und oberinstanzlichen Verfahren weitere medizinische Berichte und Atteste seiner seither behandelnden Ärzte eingereicht, die jeweils zu den Akten erkannt wurden. In den entsprechenden Berichten von Dr. med. J.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), bei welchem der Beschuldigte offenbar seit März 2015 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung ist (ärztlich-psychiatrischer Verlaufsbericht vom 27. Februar 2016 [pag. 532 f.] und Arztbericht vom 6. Oktober 2017 [pag. 728 f.]), wird unter anderem eine anhaltende emotionelle Labilität mit impulsivem störendem Verhalten und rezidivierenden agitiert-depressiven Störungen, im Rahmen einer chronischen PTBS, mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen, in persistierenden stark belastenden Lebensumständen sowie zusätzlich eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert. Ähnliche Diagno-
21 sen, insbesondere auch die schwere Schlafapnoe, stellte der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. med. I.________ (Arztberichte vom 25. April 2017 [pag. 645] und vom 25. September 2017 [pag. 724 ff.]). Ebenfalls vom Beschuldigten zu den Akten gereicht wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein vom 16. April 2018 datierender Arztbericht von Dr. K.________ (pag. 772 ff.), der den Beschuldigten auf der pneumologischen Abteilung des Inselspitals Bern von Mai bis Ende 2017 mitbetreut habe. Im Bericht hält Dr. K.________ fest, dass aus pneumologischer Sicht ein schweres, therapierefraktäres Schlafapnoesyndrom mit stark gestörter Schlafarchitektur und schwerer Schläfrigkeit im Vordergrund stehe. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Schlafapnoe und der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten halte er für wahrscheinlich und den Vorwurf der Simulation einer psychischen Erkrankung für nicht gerechtfertigt. Schliesslich liegen der Kammer Unterlagen zur Neuanmeldung des Beschuldigten bei der IV vor: Das Gesuch des Beschuldigten vom 10. Oktober 2017 («Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente», pag. 805 ff.); die daraufhin von der Strafklägerin veranlasste schriftliche Anfrage an den RAD vom 13. November 2017 (pag. 815 ff.) und der ärztliche Bericht des RADs vom 28. Februar 2018 (pag. 828). Darin kommt der RAD zum Schluss, dass unter anderem weil neu ein Schlafapnoesyndrom geltend gemacht werde und die involvierten Ärzte sich nicht einig seien, inwieweit dieses Auswirkungen habe und ebenso über diverse andere Beschwerden geklagt werde, eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Am 6. April 2018 stellte die Strafklägerin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung des Beschuldigten in Aussicht und hielt ihre Fragen an die Gutachterstelle fest (pag. 794 f., unter anderem mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Januar 2011 wesentlich verändert haben). 12.3 Beweissicherung vor Ort und Einvernahme des Zeugen D.________ Wie bereits zur Sprache gekommen ist, wurde im Anfangs 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren betreffend die IV-Rente des Beschuldigten auch eine Observation durchgeführt (sog. Beweissicherung vor Ort). Im Bericht vom 12. März 2010 hielt der mit den Observationen beauftragte D.________ seine Ermittlungen und Feststellungen aus den fünf Tagen, an denen er den Beschuldigten überwacht hatte (1., 3. und 4. Juli 2009 sowie am 11. September 2009 und 24. Februar 2010) zusammenfassend fest (pag. 33 ff.). Aus der Überwachung liegen sodann zwei DVDs mit einzelnen Filmsequenzen vor (pag. 106 f.). Gemäss dem Bericht habe er, Zeuge D.________, den Beschuldigten am ersten Tag nicht feststellen können. Am 3. Juli 2009 habe er festgestellt, dass der Beschuldigte selbständig und ohne erkennbare körperliche Einschränkungen mit seinem Fahrzeug zur Arztpraxis von Dr. I.________ und danach zu einer Apotheke gefahren sei, was teilweise durch Filmaufnahmen belegt ist (vgl. DVD auf pag. 106). Am nächsten Tag habe er den Beschuldigten um 4:45 Uhr beim Autoverlad in Kandersteg als Lenker eines dunkelgrünen Mercedes mit einer weiblichen Person (Beifahrersitz) und mehreren Kindern festgestellt. Daraufhin sei er diesem Fahrzeug nach Italien bis zum Fährhafen in Ancona gefolgt, wobei er den Mercedes zwischenzeitlich für mehrere Stunden aus den Augen verloren habe, bevor er diesen an einer Zahlstelle bei An-
22 cona, immer noch mit dem Beschuldigten als Lenker, wieder habe feststellen können. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug sicher und zügig durch den immer dichter werdenden Verkehr vor/bei Mailand gelenkt. Weiter habe er beobachtet, wie der Beschuldigte im Hafengelände von Ancona gefahren, mehrmals ein- und ausgestiegen sei und schliesslich um 14:47 Uhr die Fähre Ancona – Durrës (Albanien) befahren habe. Auch von dieser Überwachung bestehen teilweise Filmsequenzen, insbesondere des im Bericht genannten Zwischenhalts auf einem Autobahnparkplatz in Italien, von der Zahlstelle, an welcher das Zielfahrzeug wieder festgestellt werden konnte und der Beschuldigte offenbar wegen Schwierigkeiten mit der Zahlung aussteigen musste sowie vom Hafengelände in Ancona (DVD auf pag. 106; ausführlich dazu E. 13.2.2 unten). Am 11. September 2009 sei der Beschuldigte von seinem Domizil alleine mit seinem Fahrzeug ins Zentrum von F.________ gefahren, habe sich in einen Supermarkt begeben und sei dann wieder mit dem Fahrzeug davongefahren (teilweise filmisch dokumentiert, DVD auf pag. 107). Am Vormittag des 24. Februar 2010 sei der Beschuldigte bei der Arztpraxis von Dr. I.________ in sein Fahrzeug eingestiegen (filmisch dokumentiert, DVD auf pag. 107), habe sich dann zur Post und danach wieder zu seinem Domizil begeben, bevor er am Nachmittag dann wiederum mit dem Fahrzeug weggefahren sei. Anders als vor der Vorinstanz, wo eine Einvernahme mit D.________ zwar vorgesehen war, aber dann doch nicht durchgeführt wurde, ist D.________ vor der Kammer am 1. Mai 2018 als Zeuge befragt worden (pag. 838 ff.). Er bestätigte dabei, dass er den Bericht über die BvO vom 12. März 2010 verfasst habe und die Ausführungen darin zuträfen (pag. 838, Z. 12 und Z. 18). Weiter gab er an, sie hätten das Gefühl gehabt, der Beschuldigte und keine andere Person sei gefahren. Einen Fahrerwechsel hätten sie nicht festgestellt. Auf richterliche Nachfrage räumte er ein, dass es nach einem Manöver bei einer Tankstelle, als sie ihn nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätten, zu einem Fahrerwechsel gekommen sein könnte, man aber bei der Zahlstelle in Ancona wieder den Beschuldigten auf dem Fahrersitz gesehen habe (pag. 839, Z. 10–18). Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung machte der Zeuge weitere Aussagen zu seinen damaligen Tätigkeiten und – soweit nicht Details der Einsatztaktik betreffend – dem Vorgehen. So sei er bei der IV angestellt gewesen, habe zuvor in diversen Funktionen bei der Kantonspolizei gearbeitet und schon eine grössere Anzahl von Observationen, zwischen 150 bis 200, für die IV gemacht (pag. 839, Z. 35–45). Es gebe sicher mehr Filmmaterial, als in den Bericht integriert worden sei; es sei normal, dass man etwas zusammenschneide, wenn man über lange Zeit dasselbe filme. Man könne auch nicht alles filmen und müsse etwas konspirativ bleiben (pag. 840, Z. 24–31). Es sei richtig, dass er nicht beobachtet habe, wer alles im Fahrzeug gewesen sei (pag. 840, Z. 40–42), er habe das – wie er aber dann später auf Vorhalt der Angaben im Bericht (pag. 38) präzisierte – so wahrgenommen, wie im Bericht geschrieben, die Personen aber nicht identifizieren können (pag. 842, Z. 8–11). 12.4 Aussagen des Beschuldigten Während der Beschuldigte am 25. November 2011 gegenüber der Polizei noch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (pag. 102 f.), machte er danach Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft (am 13. März 2014,
23 pag. 384 ff. und am 10. März 2016, pag. 412 ff.), in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (am 2. Mai 2017, pag. 626 ff.) und schliesslich auch in der Berufungsverhandlung (am 1. Mai 2018, pag. 844 ff.). Nachfolgend werden diese Aussagen vor allem betreffend den Gesundheitszustand während der Deliktszeit kurz zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus wird auf einzelne Aussagen, soweit von Bedeutung, noch im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2014 gab der Beschuldigte an, keine Übersetzung zu benötigen («Nein. Ich verstehe Sie gut.», pag. 384, Z. 1–2). In der weiteren Befragung bestritt er die Vorwürfe. Dabei führte er zu seinem Zustand zusammengefasst aus, er sei krank und habe seit ca. 2002 psychische Probleme, könne nicht mehr ruhig sein, nicht mehr schlafen. In der Nacht erlebe er die Leute von dem Kriegsmassaker, bei dem er dabei gewesen sei und Aufnahmen gemacht habe. Er sehe die Bilder immer wieder (pag. 385, Z. 35, Z. 47–53). Manchmal gehe es ihm für ein paar Tage besser, dann wieder nicht (pag. 386, Z. 54; vgl. pag. 395, Z. 407–414). Später gab er an, es sei ihm weiterhin schlecht gegangen, der Zustand sei einfach konstant schlecht geblieben. Er habe gar nichts – arbeiten, Haushalt, Kollegen treffen – mehr machen können und sei nur zu Hause geblieben (pag. 387, Z. 93–103). Die Ausführungen in den Gutachten von Dr. R.________, Dr. S.________ und des PZM träfen zu bzw. darin sei sein damaliger Gesundheitszustand grundsätzlich zutreffend angegeben (vgl. pag. 388 f., Z. 154–168; pag. 392 f., Z. 292–325). Zum Autofahren gab er zu Protokoll, er habe 2009 auf kurzen Strecken probiert, ob es gehe und fahre aktuell nicht viel, nur ein wenig (pag. 392, Z. 286–290; pag. 395, Z. 411–412). In der Befragung vom 10. März 2016 gab der Beschuldigte an, sein Zustand sei bereits gleich nach dem Krieg so gewesen, wie er es beschrieben habe. Es sei ihm aber manchmal besser und manchmal schlechter gegangen (pag. 413 f., Z. 43– 52). Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab er nebst den psychischen Problemen an, er könne nicht schlafen. Seine Diagnose – «[e]s ist die stärkste Diagnose die ich habe» – sei Apnoe (pag. 417, Z. 184). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er sei immer so krank gewesen, wie er gegenüber der IV und den Ärzten erzählt habe. Seine Krankheit sei nicht immer gleich gewesen. Wenn er sich gut gefühlt habe, sei er mit dem Auto zum Arzt gefahren. Was Herr D.________ geschrieben habe, sei eine Lüge. Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung gab er an, seine Frau und teilweise auch der Sohn seines Bruders, der auch dabei gewesen sei, seien (nach Ancona) gefahren (pag. 627). Vor der Kammer wurde er am 1. Mai 2018 nochmals befragt (pag. 844 ff.). Zu seinen Sprachkenntnissen gab er im Dialekt an, er verstehe Berndeutsch, er habe eine Schweizer Frau gehabt, bei Kompliziertem benötige er aber einen Übersetzer. Hochdeutsch könne er aber nicht (pag. 844, Z. 19–35). Auf Frage, wieso er manchmal hervorragend und manchmal überhaupt kein Deutsch sprechen könne, führte er aus, er könne sich manchmal auch nicht in Albanisch ausdrücken. In gewissen Phasen könne er keine Sprache und wolle er auch nicht reden (pag. 845, Z. 11–18). Ab und zu, wenn er es könne, gehe er im Sommer in den Kosovo. Er habe dort aber kein Haus, seine Geschwister würden dort leben (pag. 845, Z. 30– 35). Ihm gehe es aktuell sehr schlecht, es gehe ihm täglich so (pag. 845, Z. 37–41).
24 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Zu den Gutachten von Prof. Dr. E.________ und des FPD 13.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 677, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zeigt Prof. Dr. E.________ im RAD- Untersuchungsbericht vom 4. November 2010 (pag. 64 ff.) auf, […] dass die Ergebnisse der psychiatrischen Berichte und Begutachtungen sowohl hinsichtlich der Beobachtungen des Verhaltens und der Psychopathologie wie auch der gestellten Diagnosen auffällig unterschiedlich ausfallen. Er setzte sich mit den bisherigen Arztberichten und Gutachten auseinander und zeigt auf, inwiefern diese aus welchen Gründen problematisch sind (Band I, pag. 69 f., auch zum Folgenden). Er führt darin aus, dass Dr. Q.________ als behandelnder Psychiater erst nach dem Gutachten von Dr. S.________ und damit mehr als eineinhalb Jahre nach Behandlungsbeginn erstmals die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit persistierender posttraumatischer Belastungsstörung übernommen habe. Dr. S.________ habe für seine Begutachtung keinen Übersetzer beigezogen und die Angaben des Beschuldigten in keiner Weise kritisch überprüft. Das Gutachten des PZM verletze einen fundamentalen Grundsatz, indem anstelle eines neutralen Übersetzers ein Verwandter (Onkel) beigezogen worden sei (HV Prot., Band II, pag. 633 Z. 7 ff.). Er hielt sodann fest, dass sich in seiner Untersuchung vom 30.6.2010 beim Beschuldigten Symptome gezeigt hätten, die sich nicht in ein psychiatrisches Syndrom einordnen liessen. Der Beschuldigte habe sodann (Kontroll)Fragen nach Symptomen, die bei einer Panikerkrankung gar nicht vorkommen würden, positiv beantwortet (Band I, pag. 71). Prof. Dr. E.________ stellte fest, dass die in der Untersuchung demonstrierte motorische Symptomatik nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung gehöre. Aufgrund einer rein subjektiven Symptomatik, der Latenz vom angegebenen Ereignis und der vielen Inkonsistenzen lasse sich keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 oder DSM IV stellen. Er kam zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein artifizielles Verhalten vorliege (Band I, pag. 72). […] Prof. Dr. E.________ war also der Ansicht, dass der Beschuldigte das Verhalten und die Krankheit selber konstruierte und aus offensichtlicher Motivation vortäuschte (vgl. pag. 69; pag. 634, Z. 16–19). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat sich Prof. Dr. E.________ in seinem Bericht eingehend mit den Diagnosen in den früheren Arztberichten und Gutachten auseinandergesetzt und darüber hinaus auch nachvollziehbar und verständlich aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht auf die früheren Einschätzungen abgestellt werden könne. Auch hat er sich mit der Frage befasst, aus welchen Gründen die medizinischen Fachpersonen zu anderen Ergebnissen gekommen sein könnten. So bemängelte er etwa, dass Widersprüchen im Verhalten des Beschuldigten oder etwa dem unauffälligen klinischen Befund (Psychostatus) der psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ bei der konsiliarischen Untersuchung vom 14. Januar 2005 nicht genügend nachgegangen worden sei. Allgemein seien bei früheren Begutachtungen (etwa durch Dr. S.________ 2004 oder das PZM 2006) die subjektiven Angaben und das bisweilen groteske Verhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise einer kritischen Überprüfung unterzogen und die Möglichkeiten einer Aggravation oder Simulation nicht diskutiert worden. Dass es so zu Fehldiagnosen verschiedener Ärzte gekommen sein kann, erscheint plausibel, denn in Fällen wie dem vorliegenden ist ein Arzt mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse
25 auf die subjektiven Angaben des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen. Dies gilt in besonderem Masse für die behandelnden Ärzte. Sie stehen in einem Vertrauensverhältnis zum Patienten und handeln (auch) in dessen Interesse, sodass der Wahrheitsgehalt der Beschwerdeschilderungen nicht ständig infrage gestellt, sondern gestützt auf das Geschilderte der Versuch einer diagnostischen Einordnung unternommen wird (vgl. auch die Aussagen von Prof. Dr. E.________ auf pag. 633, Z. 39–45; pag. 634, Z. 3–7). Insofern nimmt Prof. Dr. E.________ bei seiner Beurteilung einen deutlich neutraleren Standpunkt ein. Es trifft zwar zu, dass es sich bei seinem Bericht nicht um ein gerichtliches Gutachten handelt, sondern diesem vielmehr der Stellenwert eines Privatgutachtens zukommt, erfolgte die Untersuchung durch den RAD doch im Auftrag der Strafklägerin. Deswegen kann dem Beweismittel aber nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden. Prof. Dr. E.________ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein ausgewiesener Fachmann und trotz der Verbindung zur IV als ein im Sozialversicherungsverfahren beigezogener Sachverständiger und vor allem als Arzt in seinen medizinischen Sachentscheiden frei. Hinweise, dass er sich dabei von sachfremden Elementen hätte leiten lassen oder gar ein Gefälligkeitsgutachten erstellt hätte, bestehen keine. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Beschuldigte pauschal mutmasste (pag. 397, Z. 495 f.: «Ich meine, das war ein Serbe. Ich denke, dieser hat manchmal ganz etwas anderes übersetzt als das, was ich gesagt habe.»; pag. 848, Z. 35 f.) – die Übersetzung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre, zumal dies dem Beschuldigten aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sofort aufgefallen wäre und er entsprechend interveniert hätte. Zum Einwand der Verteidigung, Prof. Dr. E.________ sei voreingenommen an die Sache herangegangen, ist zunächst festzuhalten, dass dieser keine Kenntnis vom Gutachten des FPD hatte (vgl. pag. 629, Z. 36–38), er also unabhängig davon zu denselben wesentlichen Ergebnissen, insbesondere zur Diagnose der Simulation kam (zum FPD-Gutachten E. 13.1.2 unten). Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. E.________ bei der Untersuchung des Beschuldigten und der Niederschrift der wesentlichen gutachterlichen Einschätzung zwar wusste, dass umfangreiches Observationsmaterial vorliegt, welches womöglich geeignet ist, das Zumutbarkeitsprofil des Beschuldigten infrage zu stellen (vgl. vor allem die Angaben in der Anfrage an den RAD vom 9. April 2010, pag. 60 f.; ferner die Aussage von Prof. Dr. E.________, pag. 630, Z. 36–38). Die Filme und Berichte der BvO hatte er in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht eingesehen. Dies hat Prof. Dr. E.________ nicht nur glaubhaft als Zeuge bestätigt (pag. 629, Z. 28–31; pag. 630, Z. 22–30), sondern geht auch eindeutig aus dem Untersuchungsbericht selbst hervor («Nach dem Verfassen des vorliegenden Untersuchungsberichtes konnte der Untersucher die Filme und die Berichte einsehen.», pag. 72 [Hervorhebung hinzugefügt]). Bis auf den letzten Absatz des Berichts, wo Prof. Dr. E.________ die wesentlichen Ergebnisse der BvO zusammenfassend hinzufügte und darin seinen Verdacht einer artifiziellen Krankheit bestätigt sah, ist denn auch an keiner Stelle des Berichts, insbesondere nicht in der einleitend chronologisch wiedergegebenen Aktenlage, von der BvO oder einzelnen Feststellungen daraus die Rede. Gründe, wieso Prof. Dr. E.________ den zeitlichen Ablauf in seinem Bericht und dann auch als Zeuge
26 befragt absichtlich hätte falsch darstellen sollen, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes geht auch nicht aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 (pag. 62 f.) hervor, in dem sich Prof. Dr. E.________ zur Vereinbarkeit der durch die BvO festgestellten Verhaltensweisen des Beschuldigten mit den geltend gemachten Beschwerden äusserte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 längst stattgefunden und Prof. Dr. E.________ seine wesentlichen Schlüsse dazu schon gezogen und im zeitnah nach der Untersuchung (vgl. pag. 630, Z. 29 f.) verfassten Bericht – der später ergänzt mit zusammenfassenden Bemerkungen zu den Observationsergebnissen vom 4. November 2010 datierte – schriftlich festgehalten. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist mit der auf dem Kurzbericht vom 21. Oktober 2010 erwähnten erneuten Begutachtung denn auch nicht die Untersuchung vom 30. Juni 2010 angesprochen. Mit Blick auf die nicht verwertbaren Ergebnisse aus der Observation im Kosovo (E. 9.2 oben) ist zur abschliessenden Bemerkung von Prof. Dr. E.________ im Untersuchungsbericht vom 4. November 2010, wonach die Observation seinen Verdacht bestätige, festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser auch nur gestützt auf die (gehaltvolleren) Ergebnisse aus den Observationen in der Schweiz und Italien so ausgefallen wäre (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus bekundete die Verteidigung methodische Bedenken am Untersuchungsbericht von Prof. Dr. E.________. Dieser stütze sich auf eine Untersuchung von weniger als einer Stunde und es seien keine Fremdanamnesen oder Stellungnahmen anderer Ärzte eingeholt worden. Wie lange die Untersuchung des Beschuldigten am 30. Juni 2010 gedauert hat, ist nicht genau bekannt; der Beschuldigte sprach von 20 Minuten bzw. nicht einmal einer halben Stunde (pag. 397, Z. 498; pag. 848 Z. 15), Prof. Dr. E.________ schätzte sie auf zwischen eineinhalb und zwei Stunden (pag. 632, Z. 27). Dass die Untersuchung – unbesehen dessen, wie lange sie genau gedauert hatte – im Verhältnis zur Gesamtdauer der vorangegangenen Untersuchungen der verschiedenen Ärzte im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren deutlich kürzer ausgefallen war, liegt auf der Hand, führt aber keineswegs dazu, dass die Qualität und Beweiseignung des Untersuchungsberichts insgesamt infrage zu stellen wäre. Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass am 30. Juni 2010 eine ausführliche und umfassende Anamnese zu den aktuellen Beschwerden, zur aktuellen Lebenssituation, zum Tagesablauf am Vortag der Untersuchung, zur Familie und der Biografie sowie zur Arbeit stattgefunden hat (pag. 67 f.) und dem Beschuldigten auch diverse Fragen zum Psychostatus gestellt worden sind (vgl. pag. 68 f.; vgl. ferner die Einladung zur Untersuchung, wo von einem vertieften Abklärungsgespräch die Rede ist [Kopien IV-Akten pag. 224 f.]). Berücksichtigt man weiter, dass die Untersuchung mit einem Übersetzer stattgefunden hat und dem Beschuldigten von einer Laborantin auch noch Blut abgenommen worden ist, erscheint die zeitliche Schätzung von Prof. Dr. E.________ als sehr viel wahrscheinlicher als diejenige des Beschuldigten. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass Prof. Dr. E.________ die Untersuchung entgegen seines fachlichen Ermessens unsachgemäss oder unvollständig durchgeführt hat. Er sah sich dann auch gestützt auf die Untersuchung und die ihm vorliegenden umfangreichen vor allem medizinischen Akten zu einer sicheren dia-
27 gnostischen Beurteilung des Zustands imstande und legte diese Einschätzung nachvollziehbar dar. Dass Prof. Dr. E.________ dafür auf das Einholen fremdanamnetischer Angaben und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gänzlich verzichtet hatte, vermag die Aussagekraft des Berichts zwar etwas zu relativieren, schliesst aber die Beweiseignung der Einschätzung nicht aus. Dies umso mehr, als vorliegend mit dem FPD-Gutachten eine gerichtliche Expertise vorliegt, welche insbesondere auch unter Berücksichtigung eingeholter Fremdauskünfte zum im Wesentlichen selben Ergebnis kommt (dazu E. 13.1.2 unten). 13.1.2 Im seinerzeit gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren S 09 200 war insbesondere zur Abklärung einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben worden. Im (fast vierzigseitigen) Gutachten vom 17. Juni 2009 (Akten S 09 200 pag. VI/487 ff.) kamen Dr. X.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin am FPD sowie die mitunterzeichnende Prof. Dr. Y.________, ebenfalls Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefärztin am FPD, zum im Wesentlichen selben Schluss wie Prof. Dr. E.________. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer zielorientierten Darstellung von Beschwerden bzw. einer Simulation auszugehen (Akten S 09 200 pag. VI/541). Diese klare gutachterliche Einschätzung erfolgte mithin unabhängig vom kurz davor eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren und den sich später ergebenden belastenden Hinweisen aus dem Bericht von Prof. Dr. E.________ und der Observation. Anders als bei Prof. Dr. E.________, welcher als RAD-Gutachter in einer gewissen Nähe zur Strafklägerin stand, stellt das FPD-Gutachten ein – von der Strafklägerin aber auch generell – unabhängiges Gerichtsgutachten dar, welches nach strafprozessualen Regeln in Auftrag gegeben und verfasst wurde (vgl. zum Gutachtensauftrag vom 30. Januar 2009 Akten S 09 200 pag. VI/229 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 848, Z. 26–28) waren die Gutachterinnen damit auch unabhängig vom Gericht, welches die Begutachtung in Auftrag gegeben hatte. Die weiteren pauschalen Einwände des Beschuldigten gegen die Gutachterinnen (pag. 396, Z. 435 f.: «Es ist die Meinung der Gutachterin. Das war eine Deutsche.»; pag. 848, Z. 28–30: «Sie war als Saisonarbeiterin hier und ist wieder zurückgegangen. Ihr Ehemann war ein Serbe, das habe ich auch gehört.») vermögen keine Zweifel an der Objektivität der Expertinnen zu begründen (und sprechen für sich). Aus dem Gutachten geht hervor, dass dieses auf umfassenden und gründlichen Untersuchungen fusst, welche auch detailliert schriftlich festgehalten wurden. Unter der Leitung von Dr. X.________ war der Beschuldigte am 5., 7. und 19. Mai 2009 während insgesamt viereinhalb Stunden körperlich und psychiatrisch untersucht worden. Zudem hatten weitere Untersuchungen stattgefunden, so eine psychologisch-diagnostische Zusatzuntersuchung durch Dr. phil. Z.________ (vgl. Akten S 09 200 pag. VI/563 ff.) und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels durch Dr. med. AB.________. Weiter waren telefonische Auskünfte bei den behandelnden Ärzten (Dr. I.________ und Dr. Q.________) eingeholt sowie auch Angehörige des Beschuldigten befragt worden. Den Gutachterinnen hatten auch die wesentlichen Gutachten und Arztberichte aus dem IV-Verfahren vorgelegen, mit denen sie sich eingehend auseinandersetzten. Zusätzlich hatten sie – anders als etwa die behandelnden Ärzte – auch die übrigen Akten aus dem Strafverfahren
28 S 09 200 zur Verfügung gehabt, welche diverse Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten enthalten. Im Gutachten setzte sich die Gutachterin kritisch mit den früheren Begutachtungen und den dort gestellten Diagnosen auseinander und hielt nachvollziehbar fest, weshalb diese als wenig wahrscheinlich beurteilt werden (Akten S 09 200 pag. VI/539 ff.). Weiter zeigt das Gutachten anschaulich diverse Inkonsistenzen und Widersprüche in den dokumentierten und festgestellten Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten auf (Akten S 09 200 pag. VI/537 f.). Hinweise für Simulation bzw. Aggravation ergäben sich auch aus der Beschreibung der Beschwerden durch den Beschuldigten und aus der neuropsychologischen Untersuchung, die mit einem erreichten Wert von 24 (bei einem aufgrund der biografischen Daten zu erwartenden IQ-Wert zwischen 95 und 104 [Akten S 09 200 pag. VI/567]) einer schweren kognitiven Leistungsstörung entspreche, welche aber durch Bildgebung und Labor nicht habe objektiviert werden können (Akten S 09 200 pag. VI/537). Hinsichtlich einer psychiatrischen Diagnose führte die Gutachterin aus, dass eine psychische oder körperliche Erkrankung mit derart situationsabhängigen psychischen und körperlichen Symptomen, sowie einer derart inkonsistenten Befundlage nicht existent sei. Die Vorgutachter wären vermutlich deshalb zu anderen Schlüssen gelangt, weil sie den Beschuldigten nur aus der Begutachtungssituation gekannt hätten und ihnen eine unabhängige Beobachtung gefehlt habe. Bezogen auf die Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und die körperlichen Symptome könne somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für die (damals) gegenwärtige Situation als auch für den (damaligen) Tatzeitraum (2. Juli 2003 bis 26. August 2004) eine zielorientierte Darstellung von Beschwerden bzw. Simulation (ICD-10: Z 76.5) diagnostiziert werden (Akten S 09 200 pag. VI/541). Dem Gutachten liegt ein breites Fundament an Informationen vor allem aus den damaligen Strafakten und den umfassenden Untersuchungen des Beschuldigten zugrunde. Das Gutachten erweist sich als schlüssig, klar und vollständig. Insbesondere setzten sich die Gutachterinnen nicht über Widersprüche hinweg, sondern befassten sich ausführlich und sorgfältig mit den abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte und zeigte nachvollziehbar auf, wie es zu diesen – oft auch untereinander widersprüchlichen – Diagnosen gekommen sein könnte. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Schluss, es liege keine körperliche Erkrankung vor, stehe einer Psychiaterin nicht zu, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei beiden beteiligten Gutachterinnen um erfahrene Ärztinnen handelt, woran die psychiatrische und psychotherapeutische Facharztausbildung und vorwiegende Tätigkeit in diesem Bereich nichts ändert. Als Ärztinnen waren die Gutachterinnen auch ohne weiteres imstande, den Beschuldigten körperlich zu untersuchen und die Befunde diagnostisch einzuordnen (vgl. auch E. 13.3 unten). Dass sie dies gründlich vornahmen und insbesondere auch körperliche Ursachen zur Erklärung der festgestellten Symptomatik in Erwägung zogen, zeigt unter anderem, dass sie – wohl aufgrund der auffälligen Ergebnisse der psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung – ein MRI des Schädels des Beschuldigten in einem externen Röntgeninstitut durchführen liessen. 13.1.3 Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass Dr. X.________ im gerichtlichen FPD-Gutachten vom 17. Juni 2009 und in völliger Unabhängigkeit davon Prof. Dr. E.________ in seinem Untersuchungsbericht vom 4. November 2010 zum
29 Schluss kamen, dass der Beschuldigte eine Krankheit aus offensichtlicher Motivation vortäuschte. In beiden Expertisen zeigten die untersuchenden Ärzte nachvollziehbar und überzeugend auf, wie sie zu diesem Schluss gelangten. Insbesondere im Rahmen der in jeder Hinsicht unabhängigen Begutachtung durch den FPD wurde der Beschuldigte umfassend untersucht und es wurden Fremdauskünfte eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen. Zudem lagen der Gutachterin die Akten aus dem damaligen Strafverfahren vor, welche zahlreiche Hinweise auf das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb des IV-Verfahrens enthielten und so Quervergleiche und eine differenziertere Gesamtbetrachtung ermöglichten. Den Gutachtern war dabei sehr wohl bewusst, dass sie mit ihrem Schluss den früheren Einschätzungen von Gutachtern und behandelnden Ärzten widersprachen. Dennoch liessen sie sich dadurch nicht von ihrer klaren Einschätzung abbringen, was dafür spricht, dass sie sich ihrer medizinischen Diagnose sicher waren. Dabei setzten sie sich eingehend mit den früheren Einschätzungen auseinander und begründeten schlüssig und nachvollziehbar, wie es zu abweichenden Diagnosen kommen konnte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Verteidigung keineswegs so war, dass nicht schon vorher gewisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten bestanden hatten. So kann dem FPD-Gutachten entnommen werden, dass Dr. Q.________ gegenüber Dr. X.________ angab, er halte eine zielorientierte Wiedergabe für möglich (Akten S 09 200 pag. IV/523). Auch Dr. R.________ hatte in seinem Gutachten eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Krankheitsverständnis und der diagnostischen Beurteilung festgestellt und war zum Schluss gekommen, dass die diagnostischen Kriterien für eine PTBS nicht vorlägen (pag. 160). Insgesamt überzeugen der Untersuchungsbericht und das FPD-Gutachten in allen Teilen. Sie vermitteln ein umfassendes und zuverlässiges Bild über die physische und psychische Gesundheit des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit und widerlegen die früheren Berichte und Gutachten, welche zur Gewährung und Beibehaltung der Taggeld-, Renten- und Ergänzungsleistungen geführt hatten. Gestützt darauf hegt die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte seine Beschwerden gegenüber der Strafklägerin und vor allem gegenüber den Ärzten und Gutachtern zielorientiert dargestellt bzw. simuliert hat und dabei insbesondere nicht an einer psychiatrischen Krankheit litt, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte. Gestützt auf das FPD-Gutachten gilt dies zunächst für die Zeit vom 2. Juli 2003 bis zum 26. August 2004 sowie im Jahr 2009. Dass dies auch dazwischen und für den Rest der vorliegend angeklagten Deliktszeit (vom 7. Oktober 2002 bis zum 4. Mai 2011) nicht anders gewesen sein kann, drängt sich nicht nur aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse auf, sondern ergibt sich auch aus den weiteren Hinweisen im Verhalten des Beschuldigten, die näher zu erörtern sind (E. 13.2.1 unten). Die vorwiegend vom Beschuldigten zu den Akten gereichten, nach den beiden Gutachten erstellten Berichte seiner behandelnden Ärzte vermögen die überzeugenden Schlüsse in den Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen – soweit sie sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschuldigten äussern, schon aus zeitlichen Gründen nicht. Die Angaben zum Zustand des Beschuldigten während der Deliktszeit erschöpfen sich – abgesehen von den Bemerkungen zum möglichen
30 Einfluss des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (dazu E. 13.3 unten) – weitgehend darin, die früher gestellten Diagnosen, welche durch die beiden Gutachten gerade überzeugend widerlegt wurden, zu wiederholen. Illustrativ geht dies aus dem Bericht von Dr. J.________ – bei dem der Beschuldigte im Übrigen erst seit März 2015 in Behandlung ist – vom 6. Oktober 2017 (pag. 728 f.) hervor, wo der Arzt unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten festhält, der Beschuldigte habe in den Jahren 2003/2004 «offensichtlich unter multiplen psychischen Störungen» gelitten und dabei auf die ärztlichen Einschätzungen (Dr. Q.________, Dr. R.________, PZM Münsingen, Dr. S.________) verweist, die in den Gutachten mit überzeugender Begründung gerade verworfen wurden. Auch den Arztberichten von Dr. I.________ ist, abgesehen der mittlerweile auch von ihm diagnostizierten Schlafapnoe, nichts Wesentliches zum Gesundheitszustand des Beschuldigten während der vorliegenden Deliktszeit zu entnehmen, was nicht schon im Untersuchungsbericht vom Prof. Dr. E.________ und im FPD-Gutachten bekannt und in die Beurteilung eingeflossen war. Dies gilt auch für die Einschätzung von Dr. K.________, der in seinem Bericht vom 16. April 2018 einen direkten Zusammenhang zwischen der Schlafapnoe und einer psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten für wahrscheinlich und daher den Vorwurf der Simulation nicht für gerechtfertigt hält. Dr. K.________ brachte mit der Schlafapnoe zwar eine neue mögliche Ursache ins Spiel, setzte das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) während der Deliktszeit aber voraus, was den gutachterlichen Schlüssen widerspricht. Darüber hinaus kann bereits an dieser Stelle erwähnt werden, dass auch wenn beim Beschuldigten aktuell das Schlafapnoesyndrom im Vordergrund stehen sollte – oder wie er es selbst formulierte, «die stärkste Diagnose» sei (pag. 417, Z. 184) –, in den umfangreichen Akten, welche insbesondere den Gesundheitszustand des Beschuldigten über Jahre umfassend und engmaschig dokumentieren, keine Hinweise bestehen, dass er schon während der Deliktszeit an schwerer Schlafapnoe litt (vgl. dazu ausführlich E. 13.3 unten). Anders als etwa Dr. X.________ war Dr. K.________ nicht über das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb des Versicherungsverfahrens, vor allem im früheren Strafverfahren (Akten S 09 200), informiert. Er bezog sich in seinem Bericht auf seine eigenen Feststellungen in der Zeit von Mai bis Ende 2017, in welcher er den Beschuldigten in der pneumologischen Abteilung des Inselspitals Bern mitbetreut hatte und hielt ausdrücklich fest, dass er nicht beurteilen könne, wie lange die Schlafapnoe bereits bestehe. 13.2 Zu den weiteren Hinweisen in den Akten Die Befunde gemäss den Gutachten widerspiegeln sich auch in verschiedenster Weise im in den Akten dokumentierten Verhalten des Beschuldigten und erfahren dadurch weitere Bestätigung. Aufschlussreich erweisen sich in diesem Zusammenhang vor allem die Verhaltensweisen, die der Beschuldigte in behördlichen Verfahren, bei denen es nicht um die Berentung ging, an den Tag legte (E. 13.2.1 unten). Auch geht aus den Akten hervor, dass er entgegen eigener Beteuerungen wiederholt und teilweise über weite Strecken Auto gefahren ist. Unter anderem aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ist darauf etwas näher einzugehen (E. 13.2.2 unten), bevor noch weitere Aspekte zu behandeln sind (E. 13.2.3 unten).
31 13.2.1 Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten Schon die Vorinstanz hat die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Versicherungsverfahren einerseits und in anderen behördlichen Verfahren andererseits sorgfältig und überzeugend dargelegt (pag. 678 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren GK X F.________ S 09 200 betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Fälschen von Ausweisen wurde der Beschuldigte am 22.9.2004 – und damit rund sechs Wochen nach der Untersuchung durch Dr. S.________, wo der Beschuldigte angeblich Mühe hatte, die Fragen von Dr. S.________ zu verstehen nachdem er sich zuvor in unverwertbarer Weise geäussert habe und einerseits einen taumelnden Gang an den Tag legte, andererseits in einem unbeobachtet geglaubten Moment sich aber beschwerdefrei bewegt habe (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 350 ff., insb. 256 f. [recte: 356 f.]) – während rund vier Stunden einlässlich von der Polizei einvernommen. Die Befragung konnte ohne Übersetzer durchgeführt werden (das Protokoll enthält unter dem Punkt Muttersprache gar den Hinweis "albanisch, spricht gut deutsch" [Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 54]). Dabei hat der Beschuldigte geschildert, wie er im Deliktszeitraum von 2003 und 2004 vorgegangen ist. So habe er beispielsweise Kontakt gehabt mit Ausweisfälschern, habe beispielsweise Lohnabrechnungen selber gefälscht, Behördenbesuche vorgenommen, um beispielsweise seinen Namen in seiner Niederlassungsbewilligung C zu ändern, habe Casinobesuche vorgenommen etc. (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 54 ff.). Diese Aussagen hat er am gleichen Tag, in einer wiederum mehr als zwei Stunden dauernden Einvernahme durch den Untersuchungsrichter, wiederum ohne Übersetzer, bestätigt (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 72 ff.). Ebenfalls in die Zeit um 2003 und 2004 fiel das Scheidungsverfahren, welches der Beschuldigte offenbar ebenfalls bewältigen konnte. Diese Aussagen bzw. die (deliktischen) Handlungen sind kaum vereinbar mit seinen Verhalten bei der Untersuchung von Dr. S.________ und seinen dortigen Aussagen, wonach er nicht nach draussen gehen könne, weil er sogleich Angst und Panik bekomme und das Gefühl habe, zu sterben, dass er manchmal tags und nachts "in die Hose schiffe", ohne es zu merken und dass er nicht Autofahren könne, weil er ja schon beim Gehen plötzlich umfalle (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 350 ff.) sowie den Angaben beispielsweise seiner Ehefrau gegenüber dem Gutachter des PZM im Juli 2006, wonach der Beschuldigte seit 4 Jahren nur schlafe und nicht spreche (Ordner Kopien IV-Akten, pag. 311). Anschliessend wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 78), woraus er am 21.12.2004 wieder entlassen worden ist (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 93). Anlässlich der Befragung vom 21.12.2004 gab der Beschuldigte sodann an, dass er ein Haus in Kosovo besitze, welches saniert worden sei. Dabei gab er implizit zu, dass er während der Sanierungszeit in den Kosovo gereist sei (Ordner Kopien Akten SK Obergericht, pag. 93 Z. 423 ff.). Die durchgeführten, relativ umfangreichen Befragungen gaben offenbar keinen Grund für besondere Anmerkungen zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. Gemäss Feststellung im FPD Gutachten habe auch der Gesundheitsdienst während der Haftdauer keinerlei Feststellungen machen können, welche auf eine b