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Bern Obergericht Strafkammern 19.05.2017 SK 2017 26

19 maggio 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·3,852 parole·~19 min·2

Riassunto

Urkundenfälschung im Amt, Strafzumessung, Neubeurteilung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 26 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2017 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Urkundenfälschung im Amt Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016 (SK 2015 285)

2 I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat mit Urteil vom 18. März 2016 Folgendes erkannt (pag. 544 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Widerrufsverfahren (PEN 15 222) betreffend das Urteil vom 9. Juli 2003 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen (bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Tagen), eingestellt wurde, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 450.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 16.08.2005 in C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 48 lit. e, 317 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs.1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 550.00, ausmachend total CHF 16‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘970.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. III. A.________ wird im Widerrufsverfahren betreffend das Urteil vom 9. Juli 2003 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, keine Entschädigung ausgerichtet. [...]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 Mit Urteil 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (pag. 632).

3 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 634 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte stimmten mit Schreiben vom 23. Januar 2017 bzw. 9. Februar 2017 der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu (pag. 638 f.). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer Berufungsbegründung auf (pag. 641 f.). Nach fristgerechtem Eingang dieser Berufungsbegründung vom 15. März 2017 (pag. 644 ff.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. März 2017 ebenfalls Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (pag. 650 f.). Nach Eingang derselben (pag. 653 ff.) wurde den Parteien die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur jeweiligen Berufungsbegründung der Gegenpartei gegeben (pag. 657 f.). Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. April 2017 hierauf verzichtete, machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 von dieser Möglichkeit Gebrauch (pag. 663 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel für geschlossen (pag. 668 f.). 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte stellt im Neubeurteilungsverfahren folgende Anträge (pag. 644 f.): «1.1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I. und der Schuldspruch gemäss Ziff. II. sowie Ziff. III. des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 18. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2. Es sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Eventuell 1.3. Der Berufungsführer sei zu einer Busse von CHF 1.00, höchstens CHF 1‘000.00 zu verurteilen. 1.4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf höchstens CHF 800.00 zu bestimmen und dem Kanton aufzuerlegen. 1.5. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, was folgt (pag. 654; Hervorhebungen im Original): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 3. Juli 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil vom 9. Juli 2003 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau eingestellt wurde. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 16. August 2005 in C.________. 3. A.________ sei zu verurteilen zu: 3.1 einer Busse von CHF 1‘000.00 übersteigend. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei vom Gericht entsprechend festzusetzen;

4 3.2. den erstinstanzlichen und den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 800.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). 4. A.________ sei für die oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten.» II. Neubeurteilung 5. Allgemeines Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.3). 6. Umfang der Neubeurteilung im vorliegenden Fall Der Beschuldigte beantragte im Verfahren vor Bundesgericht einen Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung im Amt unter entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen, dies unter Aufhebung (einzig) von Dispositiv-Ziff. II des Urteils der 2. Strafkammer vom 18. März 2016. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Kammer zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung. Subeventualiter beantragte er, das angefochtene Urteil sei im Strafpunkt aufzuheben und es sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (pag. 591 f.). Formell wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 18. März 2016 vom Bundesgericht vollumfänglich aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1., pag. 632). Materiell handelt es sich indessen lediglich um eine Teilaufhebung. So wurden die Dispositiv-Ziff. I. und III. des Urteils der 2. Strafkammer vom 18. März 2016 (Feststellung der Rechtskraft in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid im Widerrufsverfahren, Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung im Widerrufsverfahren) vom Beschuldigten vor Bundesgericht gar nicht angefochten. Da das frühere Urteil der Kammer allerdings aufgrund des (vollumfänglich) kassatorischen Urteils des Bundesgerichts nicht mehr existiert, konnte es auch https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b

5 nicht (teilweise) in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, insoweit neu zu verkünden (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2 f.). Sodann verneinte das Bundesgericht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer, wobei es insbesondere den Schluss der Kammer, wonach der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelte habe, explizit nicht beanstandete (E. 1.3.2, pag. 620 ff.). In diesem Zusammenhang verneinte das Bundesgericht auch die vom Beschuldigten gerügte angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Abweisung eines Beweisantrages in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.3.2, pag. 624 f.). Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt – auch für die Strafzumessung – verbindlich festgelegt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Weiter hielt das Bundesgericht fest, das Urteil sei auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 1.4, pag. 622). Der Schuldspruch der Urkundenfälschung im Amt wurde vom Bundesgericht mithin materiell bestätigt. Auch darauf ist nicht zurückzukommen. Infolge der formell vollständigen Aufhebung des früheren Urteils der Kammer ist indessen der Schuldspruch, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, im Dispositiv neu zu verkünden (vgl. vorstehend). Als begründet erachtete das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten einzig in Bezug auf die Strafzumessung. Es hielt fest, dass die Kammer das ihr in diesem Punkt zukommende Ermessen verletzt habe, indem sie aussergewöhnliche Umstände, welche die Erweiterung des Strafrahmens nach unten erlauben, verneint habe. Gemäss Bundesgericht «rechtfertigt es sich [...] als Strafart auf eine Busse zu erkennen» (E. 4.4.1, pag. 629 ff., 630). Materiell wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 18. März 2016 somit lediglich in Bezug auf die Sanktion und – daraus folgend – im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen. Der Beschuldigte bringt vor, nachdem der materiell-rechtliche Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB dogmatisch zur Strafzumessung gehöre und die Kammer die Sanktion unter Einbezug der gesamten Umstände im Zeitpunkt ihres Entscheids neu festzusetzen habe, könne sie in Anwendung des genannten Artikels nach wie vor auch von Strafe absehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid ausdrücklich festhielt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Voraussetzungen für eine gänzliche Strafbefreiung [nach Art. 52 StGB] verneint habe. Dass ein Strafbedürfnis im vorliegenden Fall offensichtlich fehle und die Verfehlung des Beschuldigten die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen würde, lasse sich nicht sagen, wenngleich dieses angesichts der aussergewöhnlichen Umstände und des langen Zeitablaufs nur als sehr gering erscheine (E. 4.4.2, pag. 631). Das Bundesgericht wies mithin den Subeventualantrag des Beschuldigten auf Umgangnehmen von Strafe in Anwendung von Art. 52 StGB (Ziff. 4.1, pag. 592) – für die Kammer verbindlich – ab. Darauf ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht zurückzukommen. Gemäss der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts ist im

6 vorliegenden Fall vielmehr zwingend auf eine Busse zu erkennen (E. 4.4.1, pag. 630). Offen ist nur deren Höhe. Selbst wenn man anders entscheiden und – entgegen der hier klaren Vorgabe des Bundesgerichts – eine Strafbefreiung aufgrund von seit dem ersten oberinstanzlichen Urteil eingetretenen, potentiell strafzumessungsrelevanten Umständen (wie etwa Zeitablauf und aktuelle persönliche Verhältnisse, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1.) als noch zulässig erachten wollte, wären die Voraussetzungen von Art. 52 StGB vorliegend nicht gegeben (vgl. nachstehend E. II.7.3 in fine). 7. Strafzumessung 7.1 Verbindliche Vorgaben des Bundesgerichts Das Bundesgericht hielt fest (E. 4.4.1, pag. 629 ff.), die Kammer habe die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu Recht als eher gering und sein Tatverschulden als leicht eingestuft. Sie habe auch zutreffend erkannt, dass das Strafbedürfnis angesichts der seit der fraglichen Beurkundung verstrichenen Zeit von mehr als elf Jahren [im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils] als erheblich vermindert erscheine. Anders als die Kammer gelangte das Bundesgericht aber zum Schluss, dass vorliegend ausserordentliche Umstände vorliegen würden, welche eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigten. Es hielt für die Kammer verbindlich fest, dass es sich um einen Bagatellfall handle. Dafür spreche allein schon die aussergewöhnliche Fallkonstellation; der Beschuldigte habe nicht einen zu tiefen, sondern einen zu hohen Kaufpreis verurkundet. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht weiter fest, die Kammer habe das Ausmass des verschuldeten Erfolges zu Unrecht als nicht mehr unerheblich eingestuft. So habe keine reale Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter bestanden, da der simulierte Kaufvertrag nicht vollzogen worden sei und sich unter Berücksichtigung der Bankenpraxis bei der Hypothekenvergabe auch keine nennenswerte Täuschungsgefahr konkretisiert habe. Die eigentlichen Tatfolgen, sofern überhaupt vorhanden, seien mithin äussert geringfügig. Darüber hinaus habe der Beschuldigte keinen persönlichen Vorteil erlangt oder angestrebt. Das [Tat-]Verschulden des Beschuldigten erscheine deshalb insgesamt besonders leicht. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, es könne offenbleiben, ob die besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wegen des drohenden Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Notar und Anwalt bei Eintrag des Urteils im Strafregister zu berücksichtigen sei (mit Verweis auf BGE 135 IV 130 E. 5.4 [recte 5.5]), zumal die Qualifikation des Beschuldigten als Person öffentlichen Glauben gerade zur Anwendbarkeit des Straftatbestands von Art. 317 StGB führe. 7.2 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte beantragt (eventualiter), er sei zu einer Busse von CHF 1.00, höchstens von CHF 1‘000.00, zu verurteilen. Zur Begründung verweist er auf die ausserordentlichen Umstände und auf seine persönlichen Verhältnisse. Die Tatkomponenten seien «geringfügig». Das ihm vorgeworfene Verhalten liege zwölf

7 Jahre zurück. Es habe sich um ein Routinegeschäft gehandelt. Der Vertrag sei nicht vollzogen worden und habe keine Auswirkungen auf Dritte gehabt. Das Verschulden liege damit nahe einer Fahrlässigkeit und sei ausserordentlich gering. Sodann sei der Beschuldigte ________ -jährig, habe jahrelang klaglos als Notar und Anwalt gearbeitet und geniesse einen einwandfreien Leumund. ________ Da auch der Schuldspruch an sich schon eine Strafe darstelle, sei die Busse – wenn nicht wie beantragt von einer Bestrafung Umgang genommen werde – auf CHF 1.00 festzusetzen, maximal jedoch wie durch die erste Instanz auf CHF 1‘000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ausgehend vom erstinstanzlich ausgefällten Bussenbetrag und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kammer anders als die Erstinstanz auf direktvorsätzliche Begehung erkannt habe, müsse die Busse CHF 1‘000.00 übersteigen. 7.3 Erwägungen der Kammer Aufgrund der verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hat die Kammer die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e i.V.m. Art. 48a Abs. 2 StGB in Form einer Busse auszufällen (vgl. vorstehend E. II.6.). Das gesetzliche Mindestmass dieser Strafart beträgt CHF 1.00, das Höchstmass CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Daran ist die Kammer gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass nur deshalb auf Busse zu erkennen ist, weil die bei Urkundenfälschung im Amt gesetzlich vorgesehenen Strafarten und damit der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Anbetracht des Zeitablaufs und der weiteren ausserordentlichen Umstände zu hart erscheinen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands erschiene eine "symbolische Strafe" von bloss einem Franken unangemessen niedrig. Das Tatverschulden ist gemäss der für die Kammer verbindlichen bundesgerichtlichen Einschätzung zwar als besonders leicht einzustufen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat eben gerade nicht fahrlässig, sondern direktvorsätzlich beging, wenn auch im Rahmen eines Routinegeschäfts und ohne dabei einen persönlichen Vorteil anzustreben. Hinsichtlich der Bewertung der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil vom 18. März 2016 verwiesen werden (E. IV.15., pag. 578 f.): Der vom Beschuldigten angeführte gute Leumund wirkt sich nicht strafmindernd aus. Hingegen ist der Beschuldigte ________ mit Blick auf den drohenden Verlust der Berufsausübungsbewilligungen als Notar und Anwalt als überdurchschnittlich strafempfindlich einzustufen, was im Umfang von etwa 1/3 strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Das verminderte Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) führt zusammen mit den übrigen ausserordentlichen Umständen bereits zur Unterschreitung des Strafrahmens bzw. zur Wahl der milderen Strafart und ist hier nicht erneut zu berücksichtigen, zumal der weitere Zeitablauf seit dem bundesgerichtlichen Urteil sich auf lediglich auf knapp 6 Monate beläuft.

8 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 angemessen. Eine Strafbefreiung – wenn man eine solche denn aufgrund von Noven als zulässig erachtet wollte – erschiene hingegen nicht angemessen. Ein – wenn auch sehr geringfügiges – Strafbedürfnis bliebe, insbesondere angesichts der direktvorsätzlichen Begehung, trotz des weiteren Zeitablaufs ________ bestehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einem Bussenbetrag von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist daher auf 10 Tage festzusetzen. 8. Kosten und Entschädigung 8.1 Erstinstanzliches Verfahren 8.1.1 Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage (bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls) schuldig gesprochen und verurteilt. Er hat damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘970.00 zu tragen. 8.1.2 Entschädigung Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren 8.2.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). Das Bundesgericht macht der Kammer in seinem Rückweisungsentscheid keine expliziten Vorgaben in Bezug auf die Kostenliquidation.

9 Mit Blick auf die Anträge der Parteien im ersten oberinstanzlichen Verfahren (pag. 554 f.) und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte sowohl mit seinem Einstellungsantrag als auch mit seinem eventualiter gestellten Antrag im Schuldpunkt (Freispruch). Das nun auszufällende Urteil stellt – mit Ausnahme der nun höheren Ersatzfreiheitsstrafe – eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dar. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt dagegen nur im Sanktionenpunkt, indem statt der von ihr geforderten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 600.00 und der Verbindungsbusse von CHF 6‘000.00 nun eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 ausgesprochen wird. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten ¾ der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘875.00, aufzuerlegen. 8.2.2 Entschädigung Der Beschuldigte hat infolge seines teilweisen Obsiegens im Strafpunkt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Gemäss Kostennote vom 18. März 2016 (pag. 543) beliefen sich die Verteidigungskosten des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘800.60 (inkl. Auslagen und MWST). Der gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) anwendbare Tarifrahmen beträgt vorliegend CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zumindest dem Grunde nach sollen die Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13, 15 zu Art. 429 StPO). Der in der Kostennote vom 18. Dezember 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 17.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der zwar durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der aber eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses nicht mehr geboten, zumal Fürsprecher B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz vertreten hatte und die Berufungsverhandlung lediglich zwei Stunden dauerte. Angemessen erschiene der Kammer im Falle eines vollumfänglichen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST).

10 Nachdem der Beschuldigte aber bloss zu einem kleinen Teil obsiegt, ist ihm für das erste oberinstanzliche Verfahren lediglich ¼ dieses Betrags, ausmachend CHF 875.00, als Entschädigung auszurichten. 8.3 Neubeurteilungsverfahren 8.3.1 Verfahrenskosten Hinsichtlich der Grundsätze der Kostenliquidation im Neubeurteilungsverfahren wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (E. II.8.2.) Der Beschuldigte ist auch im Neubeurteilungsverfahren mit seinem Hauptantrag (Art. 52 StGB / Strafbefreiung) klar unterlegen. In diesem Punkt obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft. Der Beschuldigte unterliegt weiter auch mit seinem Eventualantrag auf Ausfällung einer Minimalbusse von CHF 1.00 und obsiegt bezüglich Strafmass lediglich mit seinem (Sub-)Eventualantrag auf Verurteilung zu einer Busse von höchstens CHF 1‘000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt bzw. unterliegt in Bezug auf die Höhe der Busse etwa in gleichem Masse, wie der Beschuldigte. Zwar gilt der Grundsatz, dass die aufgrund der zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entstehenden Kosten vom Kanton zu tragen sind und dass die beschuldigte Person kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Indessen hat der Beschuldigte mit seinem Hauptantrag noch einmal Fragen aufgeworfen, die gemäss den verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen gar nicht mehr (materieller) Inhalt des Neubeurteilungsverfahrens sein konnten. Den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand hat er unnötigerweise verursacht. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat hiervon CHF 400.00 zu tragen. 8.3.2 Entschädigung Gemäss Kostennote vom 5. Mai 2017 (pag. 666) beliefen sich die Verteidigungskosten des Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'511.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der ausgewiesene Zeitaufwand von 9.25 Stunden erscheint allerdings mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen zum Inhalt des Neubeurteilungsverfahrens als nicht mehr geboten. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von höchstens CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8.4 Verrechnung

11 Der Beschuldigte hat somit gegenüber dem Kanton Bern Entschädigungsforderungen in der Höhe von insgesamt CHF 2‘875.00. Gleichzeitig hat der Staat gegenüber dem Beschuldigten Forderungen aus Verfahrenskosten über insgesamt CHF 5‘245.00. Diese werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Entschädigungsforderungen des Beschuldigten verrechnet. Diese Entschädigungsforderungen sind damit vollständig getilgt, während der Beschuldigte dem Kanton Bern insgesamt noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘370.00 schuldet.

12 III. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Widerrufsverfahren (PEN 15 222) betreffend das Urteil vom 9. Juli 2003 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen (bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Tagen), eingestellt wurde, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 450.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Urkundenfälschung im Amt, begangen am 16.08.2005 in C.________ und in Anwendung der Art. 47, 48 lit. e, 48a Abs. 2, 106, 317 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs.1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘970.00. 3. Zu ¾ der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘875.00. 4. Zur Hälfte der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. Die restanzlichen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens und des Neubeurteilungsverfahrens von insgesamt CHF 1‘025.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.

13 III. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für seine Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren sowie im Neubeurteilungsverfahren mit insgesamt CHF 2‘875.00. Diese Entschädigungsforderungen werden mit den Forderungen aus Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziff. II.2.-4 hiervor verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Damit sind die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten vollständig getilgt. Die restanzliche Forderung des Kantons Bern gegenüber A.________ aus Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 2‘370.00. IV. A.________ wird im Widerrufsverfahren betreffend das Urteil vom 9. Juli 2003 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, keine Entschädigung ausgerichtet. V. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - KOST (nur Dispositiv), innert 10 Tagen - dem Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht, Notariatsinspektorat, Kramgasse 20, 3011 Bern (Art. 46 Abs. 3 Notariatsgesetz), nach Eintritt der Rechtskraft Bern, 19. Mai 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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