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Bern Obergericht Strafkammern 22.01.2018 SK 2017 223

22 gennaio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·14,350 parole·~1h 12min·2

Riassunto

Versuchte vorsätzliche Tötung, Notwehrexzess | Strafgesetz

Testo integrale

1 Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 223 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2018 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Berufungsführerin und B.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. April 2017 (PEN 2016 984)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. April 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) was folgt: « I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess am 20.03.2016 in Bern zum Nachteil von B.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch 2.1. rechtswidrigen Aufenthalt, in der Zeit vom 29.02.2015 bis zum 20.03.2016 in Bern und anderswo; sowie 2.2. Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 20.03.2016 in Bern; 3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 20.03.2016 in Bern durch Konsum von Marihuana. II. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 89 Abs. 1 und 6, 106, 122 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 119 Abs. 1 AuG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 30.04.2015 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016. Die Untersuchungshaft vom 20.03.2016 bis zum 10.10.2016 von 205 Tagen wird im Umfang von 205 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 11.10.2016 vorzeitig angetreten worden ist.

3 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich ohne Kosten für die amtliche Verteidigung zusammensetzend aus: Gebühren CHF 7'925.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 13'000.00 Total CHF 22'425.00 Auslagen Auslagen Untersuchung CHF 6'123.65 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 6'223.65 Total Verfahrenskosten CHF 28'648.65 Gebühren Untersuchung IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher X.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.63 200.00 CHF 11'325.00 CHF 508.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'833.40 CHF 946.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'780.05 volles Honorar CHF 14'156.25 CHF 508.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'664.65 CHF 1'173.15 CHF 0.00 Total CHF 15'837.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'057.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘780.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher X.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ durch Dr. iur. Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt:

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Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.00 200.00 CHF 12'200.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'200.00 CHF 976.00 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'176.00 volles Honorar CHF 15'250.00 CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'250.00 CHF 1'220.00 CHF 0.00 Total CHF 16'470.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'294.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Dr. iur. Rechtsanwalt Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ mit CHF 13‘176.00. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 2.1. Pfefferspray „Defense One Pepper Gel“ 110 ml (KTD Nr. 19); 2.2. 1 Winterjacke blau, Marke und Grosse unbekannt, zerschnitten (KTD Nr. 103); 2.3. 1 Strickpullover, grau, Marke und Grösse unbekannt (KTD Nr. 105); 2.4. 1 Trägershirt, schwarz (KTD Nr. 106); 2.5. 1 Kapuzenjacke Marke “FSBN”, Grösse XXL, Schwarz mit weissem Streifen (KTD Nr. 400). 3. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 3.1. 1 Kapuzenpullover, Marke „FSBN“, Grösse XL, schwarz, mit Aufschrift „99“ in weiss (KTD Nr. 300); 3.2. 1 Jeanshose Marke „SMOG“, Grösse 34/32, schwarz, mit Ledergurt, Beschriftung „KAPORAL 5“ (KTD Nr. 301); 3.3. 1 Paar Freizeitschuhe, Leder, schwarz/braun, Marke „FILA“, Grösse 44 (KTD Nr. 302); 3.4. 1 Baseball-Cap, Tarnmuster (KTD Nr. 303);

5 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Den Parteien im Rahmen der mündlichen Eröffnung gegen Quittung ausgehändigt. 7. Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Amt für Migration und Personenstand (nach Eintritt der Rechtskraft Art. 82 VZAE) - dem Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern (sofort Art. 3 Ziff. 1 MVO) - JVA ________ (sofort per FAX 031 635 64 12); - Regionalgefängnis Bern (sofort per FAX 031 636 10 02); - ASMV (sofort per FAX 031 635 63 12); - Kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern (betreffend Ziff. VII.2. und 3, nach Eintritt der Rechtskraft) » 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit Eingabe vom 28. April 2017, pag. 633) als auch der Straf- und Zivilkläger B.________ (mit Eingabe vom 1. Mai 2017, pag. 634) fristgerecht die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Mai 2017 (pag. 645 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (pag. 714 ff.) reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Darin beschränkte er seine Berufung auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und auf den Zivilpunkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung in ihrer ebenfalls formund fristgerechten Berufungserklärung vom 21. Juni 2017 (pag. 724 ff.) auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und auf die Zumessung der Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2017 (pag. 733) auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufungen der Gegenparteien wurden nicht geltend gemacht. Auch die anderen Parteien machten keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung der jeweils anderen Partei geltend (Generalstaatsanwaltschaft, pag. 731 f.) bzw. liessen sich innert Frist hierzu nicht vernehmen (Privatkläger). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Der Privatkläger beantragte in seiner Berufungserklärung die oberinstanzliche Einvernahme der Verfasser der Berichte vom 23. März 2017 und 13. April 2017 der Kliniken für Handchirurgie und für Neurologie des R.________ Spitals Bern zu sei-

6 ner Ansicht nach noch unbeantworteten Fragen zum Verletzungsbild und den durch ihn erlittenen Verletzungsfolgen (pag. 716 ff.). Während der Beschuldigte auf (gänzliche) Abweisung des Beweisantrags des Privatklägers schloss (pag. 733), erachtete die Generalstaatanwaltschaft die Einholung von ergänzenden schriftlichen Berichten als genügend (pag. 732). Mit Beschluss vom 29. August 2017 (pag. 742 ff.) wies die Kammer den Beweisantrag des Privatklägers in der gestellten Form ab und beschloss stattdessen, bei den Kliniken für Handchirurgie und für Neurologie ergänzende Arztberichte einzuholen. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, Ergänzungsfragen zu formulieren, wovon einzig der Privatkläger Gebrauch machte (Eingabe vom 7. September 2017, pag. 765 ff.), während die anderen Parteien darauf verzichteten (pag. 771 ff.). Die ergänzenden Arztberichte betreffend den Privatkläger datieren vom 27. Oktober 2017 (Klinik für Plastische- und Handchirurgie, pag. 797 ff.) bzw. vom 2. November 2017 (Klinik für Neurologie, pag. 785 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2017 (pag. 791 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Berichten Stellung zu nehmen. Der Privatkläger teilte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 (pag. 815) mit, es würden aktuell keine weiteren Ergänzungsfragen anbegehrt, die Berichte seien seiner Auffassung nach genügend aussagekräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf Bemerkungen und die Stellung weiterer Ergänzungsfragen (Eingaben vom 8. bzw. 11. Dezember 2017, pag. 817 f., pag. 819). 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ vom 29. Dezember 2017 (pag. 823 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 3. Januar 2018 (pag. 827 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 3.3 Mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3) wurden der Privatkläger und der Beschuldigte zudem an der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 836 ff.). 4. Verwertbarkeit von Beweismitteln 4.1 Die Vorinstanz erwog, der mögliche Tatzeuge C.________ sei nie parteiöffentlich befragt worden. Seine Aussagen dürften daher nicht verwertet, respektive nicht zu Lasten der beschuldigten Person oder des Privatklägers verwendet werden, welche bei der Einvernahme nicht anwesend gewesen seien (pag. 676).

7 4.2 Die Kammer behielt sich an der Berufungsverhandlung vor, die Aussagen der Auskunftsperson C.________ (delegierte Einvernahme vom 20. März 2016, pag. 303 ff.) anders als die Vorinstanz als verwertbar zu erachten. Den Parteien wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Sie erhoben keine Einwände (pag. 835). 4.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder einer ergänzenden Befragung desselben kann – von Seiten der Strafverfolgungsbehörden – nur unter besonderen Umständen abgesehen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1.). Von Seiten der Parteien kann indessen auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden. Ein Beschuldigter kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3 und 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3, je m.w.H.). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2.). Auch auf das Teilnahmerecht kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (vgl. jüngst BGE 143 IV 397 E. 3.3.1. m.w.H.). 4.4 Zum Zeitpunkt der Durchführung der delegierten Einvernahme von C.________ (20. März 2016 um 14:05 Uhr, pag. 303) war die Strafuntersuchung noch nicht auf

8 den Beschuldigten ausgedehnt worden, weil seine Person betreffend auch noch kein Tatverdacht bestand. Er war damit zum fraglichen Zeitpunkt nicht Partei des Strafverfahrens, weshalb ihm auch kein Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO zustand (vgl. auch 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.4.). Nun ist dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Konfrontation von Belastungszeugen – mit Ausnahme von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen – zwar von Seiten der Behörden grundsätzlich immer Rechnung zu tragen. Den Parteien stand es aber frei, auf eine Konfrontation zu verzichten. Nachdem auch oberinstanzlich keine der Parteien eine parteiöffentliche Befragung von C.________ beantragt hat, ja sogar explizit keine Einwände gegen die von der Kammer in Aussicht gestellte Verwertung von dessen Aussagen erhoben wurden, liegt ein derartiger Verzicht vor. Die Einvernahme der Auskunftsperson C.________ vom 20. März 2016 ist somit verwertbar und bei den Akten zu belassen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 864 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2017 mit Bezug auf die Schuldsprüche der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und die Verfügungen zu den beschlagnahmten Gegenständen in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 20. März 2016 in Bern zum Nachteil von B.________. III. Bezüglich der mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 5. Mai 2014 aufgeschobenen Reststrafe von 4 Monaten und 5 Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 30. April 2015 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. April 2016. Die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei festzustellen, dass die Freiheitsstrafe am 11. Oktober 2016 vorzeitig angetreten wurde.

9 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD von CHF 650.00). V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.» 5.2 Der Privatkläger beantragte was folgt (pag. 853): «1. Der Beschuldigte A.________ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 20.März 2016 in Bern zum Nachteil des Privatklägers zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Mehrforderung, für den bis zum Urteilszeitpunkt erlittenen Unbill eine Teil- Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. März 2016 zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. April 2017 zu bestätigen und der Genugtuungsanspruch dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 28. April 2017 soweit weitergehend in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers sei für seine Aufwendungen für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote auszurichten.» 5.3 Der Beschuldigte stellte folgende Anträge (pag. 857 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, vom 26. April 2017 gegen A.________, geb. ________, von ________, z.Zt. in den Anstalten ________ in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Beschuldigte schuldig erklärt wurde «1. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch 1.1. rechtswidrigen Aufenthalt, in der Zeit vom 29.02.2015 bis zum 20.03.2016 in Bern und anderswo; sowie 1.2. Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 20.03.2016 in Bern;

10 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 20.03.2016 in Bern durch Konsum von Marihuana. II. A.________, vgt., sei frei zu sprechen Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. begangen in Notwehrexzess, angeblich begangen am 20.03.2016, in Bern, z.N. von B.________, geb. ________. unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung und die erlittene Überhaft sowie unter Ausscheidung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures Neuchâtel vom 05.04.2014 aufgeschobenen Reststrafe von vier Monaten und fünf Tagen Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________, vgt., sei gestützt darauf in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer 9 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, Region Oberland vom 30.04.2015 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19.04.2016. Die Untersuchungshaft vom 20.03.2016 bis zum 10.10.2016 von 205 Tagen sei im Umfang von 205 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass die Strafe am 11.10.2016 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 1 Tag festzusetzen. V. 1. Die Verfahrenskosten vor erster Instanz seien anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ sei abzuweisen. 2. Für den Zivilpunkt seien keine Kosten auszuscheiden. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.»

11 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von den Parteien nur in Teilen angefochten. Nicht angefochten sind namentlich: - die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. I.2. des Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.3. des Urteilsdispositivs); - die gestützt auf letzteren Schuldspruch ausgefällte Zusatzstrafe in Form einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); - die grundsätzliche Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. II. des Urteilsdispositivs); - die Gutheissung der Schadenersatzklage dem Grundsatze nach und die Verweisung derselben auf den Zivilweg zwecks vollständiger Beurteilung (Teil von Ziff. VI.1. des Urteilsdispositivs); - der Umstand, dass für die Behandlung des Zivilpunkts erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VI.2 des Urteilsdispositivs); - die Vernichtungseinziehung verschiedener Gegenstände (Ziff. VII.2 des Urteilsdispositivs); und - die Rückgabe verschiedener Gegenstände an die beschuldigte Person nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. VII.3. des Urteilsdispositivs). Insoweit kann die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland festgestellt werden, wobei der Begehungszeitraum des rechtswidrigen Aufenthalts zu korrigieren ist (der 29. Februar 2015 existierte nicht). Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind angefochten oder der Rechtskraft nicht zugänglich und von der Kammer grundsätzlich umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Kammer darf dabei das Urteil im Zivilpunkt jedoch nicht zum Nachteil des berufungsführenden Privatklägers abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich die (vollständige) Abweisung der Genugtuungsklage. 7. Urteilsberichtigungen 7.1 In Ziff. I.2. des den Parteien schriftlich eröffneten Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2018 bezüglich Rechtskraft der erstinstanzlich ausgefällten Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) wurde fälschlicherweise auf «Ziff. I zweiter Teil 2.» des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Richtigerweise handelt es bei diesem in Rechtskraft erwachsenen Punkt des Urteils des Regionalgerichts um Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.

12 7.2 Weiter wurde unter Ziff. II. des Urteilsdispositivs fälschlicherweise lediglich auf «den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.1.2» verwiesen. Richtigerweise ist selbstverständlich auf beide rechtskräftige Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz gemäss Ziff. I.1.1. des Urteilsdispositivs zu verweisen. 7.3 Schliesslich wurden bei den unter Ziff. II. des Urteilsdispositivs aufgeführten Gesetzesbestimmungen versehentlich die angewandten altrechtlichen Bestimmungen nicht als solche bezeichnet (aArt.). 7.4 Alle genannten redaktionellen Versehen sind in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen (im vorliegenden Urteilsdispositiv kursiv und unterstrichen hervorgehoben). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss der Anklageschrift (unter Berücksichtigung des Würdigungsvorbehalts) Dem Beschuldigten wird - versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung (Hauptanklage gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 496 f.), - evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in Notwehrexzess (Eventualanklage gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 497), - evtl. versuchte vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung, evtl. beides in Notwehrexzess (Würdigungsvorbehalt, pag. 576), begangen am 20. März 2016 um ca. 05.20 Uhr in Bern, Höhe Bollwerk 8 (Zu- /Ausfahrt SBB), zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfen. Gemäss Anklageschrift vom 14. November 2016 soll es zusammengefasst zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen sein, in deren Rahmen auch gegenseitige Berührungen stattgefunden hätten. Unvermittelt soll der Beschuldigte anschliessend mehrmals mit einem (in einem USB-Stick integrierten) Messer, welches er mit der rechten Hand geführt habe, wuchtig und gezielt auf den Oberkörper des Privatklägers eingestochen haben. Letzterer sei dadurch äusserst schwer und akut lebensgefährlich verletzt worden und habe notoperiert werden müssen. Ein Versterben, insbesondere durch Verbluten, habe durch die notfallärztlichen Interventionen nur äusserst knapp verhindert werden können. Aufgrund der Verwendung eines Messers und der wiederholten wuchtigen und gezielten Stiche gegen den Privatkläger habe der Beschuldigte den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf genommen und sich für den Fall des Eintritts damit abgefunden.

13 Eventualiter habe der Beschuldigte die besagten Messerstiche gegen den Privatkläger ausgeführt, nachdem er von diesem im Rahmen der gegenseitigen Berührungen kurz mit einem Reizgasspray besprüht und/oder ihm von diesem ein Faustschlag auf die operierte Kieferpartie versetzt worden sei. 9. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger in den frühen Morgenstunden des 20. März 2016 am Bollwerk in Bern, Höhe Zu-/Ausfahrt SBB, eine körperliche Auseinandersetzung hatten, im Rahmen welcher der Privatkläger vom Beschuldigten mit einem Messer verletzt wurde. Bestritten ist hingegen praktisch der gesamte Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung wie auch deren Vorspann. Insbesondere ist zu klären, ob der Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung einen Reizgasspray (Pfefferspray oder -gel, nachfolgend: Pfefferspray) gegen den Beschuldigten eingesetzt und diesem einen Schlag in das Gesicht versetzt hat. 10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkung Dem Gericht liegen als objektive Beweismittel die KTD-Akten, rechtsmedizinische Gutachten und forensisch-toxikologische Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), diverse Arztberichte sowie insbesondere Aufnahmen von Überwachungskameras vor. Als subjektive Beweismittel befinden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie von Drittpersonen in den Akten. In der Folge werden zunächst die Aussagen der beiden Hauptakteure – des Beschuldigten und des Privatklägers – wiedergegeben. Anschliessend wird auf die Aussagen der weiteren Personen eingegangen und es werden die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchungen sowie die wesentlichen Inhalte der Arztberichte dargestellt. Diese Beweismittel werden schliesslich unter Zuhilfenahme der als zentral zu bezeichnenden Überwachungsaufnahmen gewürdigt. 10.2 Aussagen des Beschuldigten 10.2.1 Erstaussagen / Delegierte Befragung vom 20. März 2016 Da die Polizei gestützt auf die Auswertungen der Videoaufnahmen aus dem Bahnhof Bern und dem Zug hatte ausfindig machen können, dass der Täter nach der Tat mit dem Zug nach ________ gefahren war, wurde im dortigen Durchgangszentrum vorgesprochen. In der Folge meldete eine dortige Angestellte am Abend des 20. März 2016, dass der Beschuldigte wegen der Körperverletzung mit der Polizei sprechen wolle. Daraufhin wurde der Beschuldigte im Durchgangszentrum ________ angehalten, vorläufig festgenommen, vom IRM und KTD körperlich untersucht (vgl. pag. 229 Z. 21 f.) und im Auftrag der Staatsanwaltschaft rund fünfzehn Stunden nach der Tat erstmals befragt (vgl. Anzeigerapport, pag. 122).

14 Angesprochen auf die bei der körperlichen Untersuchung an seiner rechten Hand festgestellten Schnittverletzung gab der Beschuldigte an, diese von der vergangenen Nacht zu haben (pag. 229 Z. 49, pag. 232 Z. 196 f.). Auf Aufforderung zu erzählen, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei, gab der Beschuldigte im freien Bericht Folgendes zu Protokoll (pag. 230 Z 57 ff.): «Ich bin gestern Abend mit dem Nachtbus von ________ nach Bern gekommen, da ich eine Freundin treffen wollte. Ich hatte abgemacht. Ich wollte früher kommen, aber ich habe den Bus verpasst. Ich bin mit dieser Freundin in der Disco gewesen. Wir sind bis ca. 04.00/05.00 Uhr dort geblieben. Als es zuging, sind wir herausspaziert. Die Disco/Bar heisst "Le cafe". Wir sind hinausgegangen, noch mit einer Freundin von ihr, um noch eine Zigarette zu rauchen. Die Freunde meiner Freundin aus ________ sagten, dass sie ins Mc Donald gehen, um Getränke zu holen. Die Personen sind gegangen ins Mc Donald um Essen und Getränke zu holen. Sie sagten mir, dass ich bei der Freundin blieben solle, sie könne wegen Schmerzen in den Beinen nicht mehr gehen. Wir sind dort geblieben, dann kamen vier Araber. Einer hatte sehr viel getrunken. Er ist gekommen, hat angefangen mit dieser Freundin von mir zu sprechen. Die Frau sagte, er solle aufhören, er spreche zu viel, er rege sie auf. Einer von den Arabern, ein Grosser, schaute mich die ganze Zeit an. Der Grosse beschimpfte die Frauen und sagte, es seien rassistische Schweizer Frauen. Da er Araber ist und ich von Afrika sagte ich zu ihm <hallo mein Bruder, wie geht es>. Der Andere sagte mir <ich bin nicht dein Bruder>. Der Andere, der zu viel getrunken hatte, sagte <Afrika, Afrika, wir sind alle Afrikaner>. Die vier Araber hatten ein Problem dort. Sie haben das Portemonnaie von einem Schweizer geklaut und die Securitas von der Reitschule haben den anderen Araber fotografiert. Also derjenige, der etwas gestohlen hatte. Ich hatte wirklich ein Problem, dass der andere mich so anstarrte. Ich fragte ihn, was er wolle, warum er mich so anschaue. Der Andere fragte, ob ich Probleme mache. Ich antwortete nein. Nachher habe ich diesen zwei Frauen gesagt <lass uns gehen> weil die Securitas von der Reitschule schon kamen und haben den Anderen weggejagt. Ich sagte den beiden Frauen <lass uns Richtung Bahnhof gehen, wir finden Freunde dort und jeder nimmt seinen Zug>. Ich war neben dieser Frau und wir waren auf dem Weg. Wir haben miteinander gesprochen. Ein Araber hatte noch eine Freundin und sie haben sich unserer Gruppe angeschlossen. Ich wollte das nicht. Ich wollte nur die Mädchen bis an den Bahnhof führen. Der Grosse, der war wie ein Riese, er ist hinter mir gelaufen, auf der Seite von diesem Mädchen. Er folgte uns wirklich. Der andere Araber war cool. Er hatte ein bisschen zu viel getrunken. Aber er sagte nichts, er war cool. Er hat uns wirklich angeklebt. Die Frau war in der Mitte und er hat sich dann neben diese Frau gestellt. Das Mädchen hatte ihre Tasche an der Schulter. Ich habe das Mädchen zu mir ein bisschen gezogen und ich habe sie so wie aufgefordert, ein bisschen schneller zu gehen. Aber der Andere kam hinter uns her. Das Mädchen sagte <kannst du mir einen Pi[e]p geben, mich anrufen, weil ich mein Telefon nicht finde>. Sie fand das Telefon und dieser grosse Araber war immer hinter uns. Er fixierte mich mit seinen Augen, starte mich an. Nachher hat er mich angeschaut und seine anderen Freunde auch angeschaut und sagte zu mir <Hurensohn, suchst du den Streit>. Ich habe nicht verstanden, was er wollte. Er ging von der Strasse weg in eine Ecke. Er wollte, dass ich auch mit ihm dort in diese Ecke gehe. Er ging eben in diese Ecke und er stand neben einer Betonsäule. Auf dieser Betonsäule war eine leere Flasche. Ich wollte ihm nicht folgen. Die Frau war auch neben mir und er sagte mir <komm Hurensohn>. Alle haben uns angeschaut. Die Frauen, seine Freunde. Ich bin nicht auf ihn gegangen, er ist auf mich gekommen. Ich habe diese Flasche gesehen, ich dachte, dass ich schon einen Unfall hatte. Ich versuche, die Probleme zu vermeiden. Nachher kam er zu mir und er hatte ein Gas-Spray bei sich und er hat mir dieses Gas in die Augen gesprayt. Mit einem Auge konnte ich nichts sehen und mit diesem anderen Auge konnte ich ein bisschen sehen. Er hat mir einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Ich hatte auf der linken Seite eine Operation [Verbal: Zeigt auf die

15 linke Wange.] Ich wusste nicht, wie ich mich wehren sollte. Ich hatte Schmerzen, er hatte mich ins Gesicht geschlagen, ich konnte nichts sehen. Ich hatte ein ganz kleines Messer in meiner Tasche, mit einem USB-Schlüssel. Es war so ein Schlüsselbund und an diesem Bund hatte ich den MP-3 und den USB-Stick und das kleine Messer. Dieses Messer war eher wie ein Nagelclipser. Ich habe nichts richtig gesehen, ich wollte mich wehren [Verbal: zeigt mit dem rechten gestreckten Arm eine von der Seite her geführte Schlagbewegung.] Nachher als ich ihm so gemacht hatte, rannte er davon, er lief davon. Die Mädchen waren dort, ich hatte Angst. <Hast du ihn erstochen?> <Nein es ist nur ein kleines Messer>. Nachher habe ich dieses Messer weggeschmissen. Ich habe das Messer schon vorher weggeworfen. Ich bin in Panik geraten. Ich habe sie begleitet. Nachher waren Leute dort, wir gingen weg. Nachher hat uns ein Freund erklärt, dass der Araber sie suche. Die andere Freundin war ein Mischling, eine halbe Araberin. Sie sagte immer <sie sind auf dich gekommen, sie haben dich gesucht, von dort unten haben sie dich gesucht>. Nachher bin ich etwa 15 Minuten geblieben. Sie sind nach ________ gegangen.» Auf Aufforderung, das von ihm verwendete Messer zu beschreiben, fertigte der Beschuldigte eine entsprechende Zeichnung an (pag. 237, vgl. pag. 232 Z. 171 ff.). Die länge der Klinge auf der Zeichnung misst 2,8 cm. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe keine Probleme machen und sich nicht in eine minderwertige Position stellen wollen, indem er mit so einem [wie dem Privatkläger] kämpfe (pag. 232 Z. 181 f.). Der Andere sei zuerst auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen und ihm «Gas» in die Augen gesprayt (pag. 233 Z. 205 f.). Er habe Angst gehabt, dass dieser ihm noch einmal den Kiefer kaputt mache. Der Arzt habe ihm gesagt, er solle aufpassen (pag. 232 Z. 189 f.). Das «Gas» habe ihm wirklich weh gemacht (pag. 231 Z. 127). Er denke, er habe zweimal auf den Anderen eingestochen, er wisse es nicht (pag. 232 Z. 193). Er habe nicht viel Kraft aufgewendet (pag. 232 Z. 181). Er habe keine Absicht gehabt, diesen schwer zu verletzen (pag. 233 Z. 277). Wenn ihm vorgehalten werde, dass der Andere nur mit grossem Glück überlebt habe, tue ihm dies wirklich sehr leid, aber der andere habe die Probleme gesucht (pag. 236 Z. 357). Auf Vorhalt eines Bildes von C.________ (pag. 239, vgl. pag. 290 f.) gab der Beschuldigte an, dies sei der Mann, der zu viel getrunken gehabt und die ganze Zeit nur geschwatzt habe. Mit diesem habe er keinen Streit gehabt (pag. 233 Z. 248 ff.). Er selbst habe an jenem Abend zwei Joints geraucht und insgesamt eine kleine Flasche Vodka Orange bzw. Trojka Orange à ca. 3dl getrunken (pag. 234 f. Z. 298 ff.). Bei den weiteren Einvernahmen wiederholte der Beschuldigte im Kern seine Erstaussagen. Es werden deshalb in der Folge nur noch ausgewählte, namentlich über die Erstaussagen hinausgehende oder davon abweichende Aussagen des Beschuldigten widergegeben. 10.2.2 Hafteröffnung vom 21. März 2016 Anlässlich der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe aufgrund des «Gases» mit der einen Hand sein Gesicht/seine Augen abgedeckt und mit der anderen die Schwungbewegung gemacht

16 (pag. 16 Z. 106 f.). Der Spray sei zweimal gegen ihn eingesetzt worden und sei ihm ins Gesicht, in die Augen gegangen. Der andere habe ihn töten wollen (pag. 16 Z. 115). Der Faustschlag, den er erhalten habe, sei stark gewesen, dies sehe man auch daran, dass die Stelle nun geschwollen sei (pag. 17 Z. 121 f.). 10.2.3 Delegierte Einvernahme vom 5. April 2016 Bei der delegierten Einvernahme vom 5. April 2016 wurde der Beschuldigte gefragt, ob der von ihm anlässlich der Ersteinvernahme gezeichnete MP3 Player mit Klinge der Originalgrösse entspreche. Der Beschuldigte zeigte auf seinen Finger und antwortete, der MP3 Anhänger sei kleiner gewesen als auf der Zeichnung (pag. 242 Z. 45 f.). Er schwöre auf seine Mutter, dass die Klinge klein, wirklich sehr klein gewesen sei (pag. 243 Z. 61, pag. 243 Z. 78). Der Beschuldigte fertigte eine neuerliche Zeichnung an, welche eine spitz zulaufende 2,2 cm lange Klinge zeigt (pag. 253). Es habe sich um ein Schweizer Produkt gehandelt. Es sei silbrig gewesen und habe ein Schweizer Kreuz eingeprägt gehabt (pag. 243 Z. 73 ff.). Es habe sich um ein ähnliches Modell gehandelt («resemble»), wie das auf pag. 254 unten abgebildete Produkt. Sein Modell habe allerdings kein Display, hingegen eine Kopfhörerbuchse aufgewiesen (pag. 244 Z. 102 ff.). Er habe vorher nicht kontrolliert gehabt, ob die Klinge scharf gewesen sei, er habe nur die Schere einmal benutzt (pag. 243 Z. 67 f.). Die Klinge habe er [bei dem Vorfall] das erste Mal geöffnet (pag. 244 Z. 121). Man habe beide Hände gebraucht, um die Klinge aufzuklappen. Auch anlässlich des fraglichen Vorfalls am Bollwerk habe er beide Hände gebraucht, um die Klinge zu öffnen (pag. 244 Z. 129 ff.). Er habe den MP3 Player am fraglichen Morgen in seiner rechten Hosentasche mit sich geführt. In die Hand genommen habe er ihn zum Zeitpunkt, als er das «Gas» ins Gesicht bekommen habe. Als er diesen hervorgenommen [und (?)] geöffnet habe, habe die Person ihn bereits auf das Gesicht resp. die operierte Gesichtshälfte geschlagen (pag. 244 Z. 135 ff.). Er habe sich in dem Moment dazu entschieden, mit der Klinge auf das Opfer einzuwirken, als er das «Gas» ins Gesicht bekommen habe. Er habe Pfeffer in den Augen gehabt und anschliessend einen Faustschlag erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Hand in der rechten Hosentasche gehabt und sich entschieden, das Messer hervorzunehmen, da er nicht gewollt habe, dass sein Kiefer erneut kaputt geht (pag. 244 Z. 147 ff.). Auf Vorhalt der Videosequenz benannte er die Videozeit 05:25:13,481 als den Zeitpunkt, in welchem er den MP3 Player behändigt habe. Geöffnet habe er die Klinge bei 05:25:13,280. Er habe das Messer genau dort aufgemacht. Er sei schnell gewesen (pag. 249 Z. 358 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsaufnahmen und Frage, weshalb er stehen geblieben sei, antwortete der Beschuldigte, der Privatkläger habe schon 5 Meter vorher mehrfach «komm, komm, komm» gesagt gehabt. Er [der Beschuldigte] sei auf seinem Weg gewesen (pag. 247 Z. 267 f.). Der Privatkläger habe «komme zu mir» zu ihm gesagt. Er sei aber nicht zu ihm gegangen (pag. 245 Z. 167 f.). Dann habe der Privatkläger den Spray hervorgenommen (pag. 247 Z. 271). Er [der Privatkläger] habe das «Gas» in der Innentasche der Jacke gehabt und mit seiner

17 rechten Hand hervorgenommen (pag. 245 f. Z. 193 ff.). Auf Vorhalt einer Fotografie des beim Bollwerk sichergestellten Pfeffergels (pag. 256) gab der Beschuldigte an, es sei genau diese Flasche, welche der Privatkläger benutzt habe (pag. 246 Z. 216). Der Privatkläger habe lange auf den Knopf gedrückt. Wie lange in Sekunden könne er nicht sagen (pag. 246 Z. 223 ff.). Er habe nichts gesehen, das «Pfeffer» sei scharf in seinen Augen gewesen. Er habe sich im Zug die Augen mit der Jacke geputzt (pag. 246 Z. 230 ff.). Es habe noch zu Hause wehgetan; dort habe er sich erneut waschen müssen, um sich vom «Gas» im Gesicht zu befreien (pag. 245 Z. 185 ff.) Er habe nichts gesehen und zweimal gegen den Privatkläger eingestochen. Er habe sich nur gewehrt und einfach ausgeholt, ohne viel Kraft, einfach, um die Distanz halten zu können (pag. 245 Z. 156 ff.). Als der Privatkläger zurückgewichen sei, sei dieser dabei gewesen, ihm Spray in die Augen zu geben (pag. 249 Z. 370 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger gefolgt sei, erwiderte der Beschuldigte, ob die Polizei denn wolle, dass der Privatkläger ihn weiter hätte schlagen und ihm ins Gesicht sprayen können (pag. 249 Z. 383 f.). Die Frage, ob er Angst gehabt habe, bejahte der Beschuldigte; Angst davor, dass sein Kiefer erneut kaputt gehe. Erst auf Frage, ob er Angst um sein Leben gehabt habe, bejahte der Beschuldigte dies. Auf Frage, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe, überlegte er zunächst und meinte dann, wenn der andere ihm «das» [gemeint: den Kiefer] erneut kaputt mache, dann habe er ja etwas zu verlieren. Die anderen seien zu viert gewesen und der Privatkläger gross (pag. 248 Z. 302 ff.). Auf Vorhalt eines Standbilds der Überwachungsaufnahmen mit diversen darauf ersichtlichen Personen (pag. 257) bezeichnete er die Nrn. 1, 4 und 6 als «seine» Begleiter (pag. 248 Z. 335). Mit der Nr. 1 habe er nichts gehabt, Nr. 4 sei der Privatkläger und bei der als Nr. 6 beschrifteten männliche Person mit dem roten Pullover und der schwarzen Jacke handle es sich um «den andern, der zu viel getrunken und gesprochen» gehabt habe (pag. 247 Z. 278 ff.). Der MP3 Player mit der Klinge sei ihm beim Vorfall nicht aus der Hand gefallen, er habe diesen weggeworfen, als der Privatkläger weggelaufen sei. Auf dem Weg zum Bahnhof habe er das Messer auf die andere Seite der Strasse geworfen (pag. 245 Z. 176 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsaufnahmen und Frage, was er am Schluss der Auseinandersetzung aufgehoben habe, gab er im weiteren Verlauf der Befragung dann zunächst an, er denke, dass hierbei das Messer auf den Boden gefallen sei. Dann korrigierte er sich und meinte, es sei sein kleines Telefon gewesen (pag. 249 Z. 288 f.). 10.2.4 Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 21. Juli 2016 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juli 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das Messer bzw. dessen Klinge sei so lang gewesen wie die Länge seines Zeigfingers von oberhalb des ersten Fingergelenks bis zu Spitze gemessen [dies entspräche gemäss der KTD-Fotografie des rechten Zeigfingers des Beschuldigten (pag. 175) einer Länge von ca. 4 bis 5 cm]. Der Privatkläger habe ihm gesagt gehabt, er solle zu ihm kommen. Da er wisse, dass die Araber schnell seien mit Flaschen kaputt schlagen, sei er nicht dorthin ge-

18 gangen. Der Algerier – die Person, welche sehr betrunken gewesen sei (vgl. pag. 261 Z. 68) – sei hinten gewesen und er [der Beschuldigte] habe sich in der Mitte befunden. Dann sei der Privatkläger auf ihn zugekommen und habe ihm einen Faustschlag auf die Stelle gegeben, wo er operiert worden sei. Der Faustschlag sei «stark, gewalttätig» gewesen (pag. 262 Z. 87). Der Privatkläger habe ihn geschlagen und der MP3 Player sei zu Boden gefallen. Die Kopfhörer seien nachher zu Boden gefallen. Alles sei zu Boden gefallen. Er sei benommen gewesen und dann habe der Privatkläger auch noch die Spraydose nach vorne genommen und ihn besprüht (pag. 262 Z. 104 ff.). Der Privatkläger habe ihm ins Gesicht gesprayt. Vor dem «Gas» habe er ihm den Faustschlag gegeben (pag. 261 Z. 50). Der Privatkläger habe weiter mit «Gas» gesprayt und er habe gespürt, wie sein MP3 Player runtergefallen sei. Er habe Angst gehabt, dass der Araber ihn bestehle Es sei wie ein zweiter Reflex gewesen. Der Araber habe ihn immer noch «besprayt» und er habe Angst gehabt zu sterben. Dann habe er die Klinge beim MP3 raus genommen. Er habe nichts gesehen. Dann habe er dem Privatkläger «einen kleinen Schlag bzw. Stich» gegeben (pag. 262 f. Z. 121 ff.). Auf Frage, ob es zutreffe, dass er das Messer mit beiden Händen geöffnet habe, nachdem er den Pfefferspray und den Schlag erhalten gehabt habe, meinte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht mehr richtig. Der Faustschlag habe ihn benommen gemacht. Vielleicht habe er das Messer auch mit einer Hand geöffnet, er habe damals lange Fingernägel gehabt. Er habe das Messer aber nicht bereits vorher geöffnet auf sich getragen gehabt, das sei «nicht [sein] Stil, das wäre vorprogrammiert» (pag. 266 Z. 248 ff.). Auf Frage, wo er den Privatkläger habe treffen wollen, antwortete der Beschuldigte: «Ich weiss nicht wo. Es war Zufall. Es war halt dort, wo ich ihn schliesslich getroffen habe.» Er habe gewollt, dass der Privatkläger ihn in Ruhe lasse (pag. 263 Z. 154 ff.). Bei Videozeit 05:25:09,10 habe er seine Ohrstöpsel herausgenommen. Der Faustschlag sei auf den Überwachungsaufnahmen bei Videozeit 05:25:13 zu sehen. Er habe gesehen, wie der Privatkläger die Faust gemacht habe und diese auch an seiner Wange gespürt (pag. 263 Z. 143 ff.). Bei Videozeit 05:25:19,481 sehe man den Spray beim Privatkläger. Die Attacke habe bei Videozeit 05:25:14,5 stattgefunden (pag. 267 Z. 277 ff.) Auf Vorhalt, dass man auf dem Videomaterial keinerlei Wirkungen von Pfefferspray bei ihm erkennen könne, erwiderte der Beschuldigte, vor der Attacke seien seine Augen braun gewesen. Der Staatsanwalt solle schauen, wie sie nun seien. Er habe die Wirkung gespürt. Der Privatkläger sei schlau, er habe den Spray gekauft, um die Schweizer zu «ficken». Der Privatkläger habe ihn getroffen. Aber es sei wie ein Reflex Gottes gewesen. Er habe gesagt, er solle die Lider nicht runtertun. Am Schluss wäre er «ein gebratenes Poulet» gewesen (pag. 264 Z. 184 ff.). Im Zug sei er auf die Toilette gegangen, um sich zu waschen. Ein Freund habe ihn im Zug gesehen und gefragt, ob er weine bzw. ob man ihn an den Augen berührt habe. Er habe nicht vor den Freunden weinen wollen (pag. 264 Z. 175 f. und pag. 265 Z. 195 ff.).

19 Vom Boden aufgehoben habe er seine Kopfhörer und – entgegen seinen Aussagen bei der Polizei – nicht sein Telefon. Den Pfefferspray habe der Privatkläger fallen gelassen und sei geflüchtet. Ob jemand den Pfefferspray aufgehoben habe, wisse er nicht, das sei nicht seine Sache (pag. 267 Z. 294 ff.). 10.2.5 Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als richtig (pag. 585 Z. 8). Der Privatkläger habe ihn bereits bei der Café Bar gefragt, ob er Probleme wolle. Bei der Kreuzung habe er dann das Telefon von D.________ stehlen wollen. Als sie weitergegangen seien und bis zu der auf dem Video ersichtlichen Sequenz, habe der Privatkläger ihm gewinkt, er solle kommen, und ihn dabei auch beschimpft. Er [der Beschuldigte] sei aber nicht zu ihm gegangen. Der Privatkläger habe dann «Gasspray» aus der Tasche genommen, ihn angesprayt und ihm einen Faustschlag auf die linke Gesichtshälfte gegeben, wo er operiert worden sei. Der Beschuldigte habe weiter mit dem «Gas» gegen ihn gesprayt und er [der Beschuldigte] sei auf ihn losgegangen (pag. 585 Z. 11 ff.). Der Kollege des Privatklägers sei beim Vorfall direkt hinter ihm gestanden und habe ihn am Kragen gepackt gehabt. Der Privatkläger habe mit dem Gas gesprayt und sowohl er [der Beschuldigte] wie auch der hinter ihm stehende Kollege des Privatklägers hätten dieses ins Gesicht bekommen (pag. 586 Z. 19 ff.). Er habe den USB-Stick mit der kleinen Klinge hervorgenommen und mit der Hand eine Bewegung nach vorne gemacht. Gesehen habe er nichts, weil der Privatkläger ihm in die Augen gesprayt gehabt habe (pag. 585 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob er den MP3 Player in der Hand gehabt habe, als er die auf dem Video ersichtlichen Schläge gemacht habe, antwortete der Beschuldigte: «Ja, ich hatte den schon vorher in der Hand. Man merkt ja, wenn jemand kommt und Probleme haben will» (pag. 586 Z. 25 f.). Die Klinge habe er geöffnet, als der Privatkläger ihm den Faustschlag gegeben habe (pag. 588 Z. 30). Es seien keine aggressiven Stiche gewesen. Beim ersten Stich habe er gemerkt, dass er die Jacke getroffen habe. Der zweite und der dritte Stich seinen eher «lass mich in Ruhe» gewesen (pag. 587 Z. 1 ff.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn man mit einer Klinge in der Hand auf jemanden einschlage, meinte der Beschuldigte, er habe das nicht erwartet (pag. 586 Z. 41). Auf Frage, ob er das Messer dann fortgeworfen habe, meinte der Beschuldigte, ja, dieses sei zu Boden gefallen. Er habe es dort gelassen. Der Privatkläger habe seinen Spray auch weggeworfen. Zudem seien seine Kopfhörer zu Boden gefallen (pag. 585 Z. 41 ff.). 10.2.6 Aussagen an der Berufungsverhandlung

20 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Videostandbilder (pag. 650 ff.) zunächst aus, er habe damals bei der Zu-/Ausfahrt SBB den Privatkläger gerufen. Nach Intervention seines Verteidigers, wonach ein Verständigungsproblem vorliege, korrigierte er sich und gab an, der Privatkläger habe nach ihm gerufen und gesagt, er wolle sich mit ihm prügeln (pag. 841 Z. 20 ff.). Auf Frage könne er bestätigen, dass er im ganzen Gesicht und auch an der Jacke vom Pfefferspray getroffen worden sei. Er habe bis zum Bahnhof ________ nichts mehr gesehen und sich die Augen reiben müssen (pag. 842 Z. 9 f.). Auf Frage habe der Privatkläger den Pfefferspray noch in der Hand gehabt, als er weggerannt sei (pag. 843 Z. 6). 10.3 Aussagen des Privatklägers 10.3.1 Erstaussagen / Delegierte Einvernahme vom 23. März 2016 Der Privatkläger wurde erstmals am 23. März 2016 im R.________Spital delegiert von der Polizei befragt. In seinem freien Bericht zum Vorfall gab er an, er habe sich zusammen mit einem algerischen Freund namens C.________ (vgl. pag. 279 Z. 68, pag. 280 Z. 140, pag. 284 Z. 339) in der Reithalle aufgehalten. Dort habe er eine Frau getroffen und sie hätten zusammen gesprochen. Um ca. 5 Uhr morgens hätten er und sein algerischer Kollege nach Hause gehen wollen. Auf dem Weg zum Bahnhof habe er diese Frau wieder getroffen und mit ihr die Telefonnummer ausgetauscht. Danach habe er diesen Schlag gekommen und sei zu Boden gefallen. Anschliessend sei er zum Polizeifahrzeug gerannt und dort zu Boden gefallen (pag. 278 f. Z. 53 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte der Privatkläger, dass er den Schlag von hinten erhalten habe, während er mit der Frau gesprochen habe. Er habe diesen Schlag bekommen und wisse wirklich nicht mehr. C.________ sei neben ihm gewesen. Er habe wirklich nur mit dieser Frau gesprochen. Er erinnere sich nicht, ob die Frau in Begleitung gewesen sei, an Männer könne er sich nicht erinnern. Plötzlich habe er einfach am Boden gelegen (pag. 279 Z. 65 ff., vgl. auch pag. 284 Z. 316.). Er erinnere sich, dass er einen Schlag auf die rechte Seite, oberhalb der Brust, und einen zweiten Schlag auf die linke Rippenseite erhalten habe. Dann sei er gefallen. Erst im Spital habe er bemerkt, dass er auch noch einen Schlag auf den Ellenbogen erhalten gehabt habe (pag. 279 Z. 103 ff.). Er erinnere sich auf Frage nicht mehr, wer ihm diese Schläge verabreicht habe. Er habe am Schluss nur gesehen, dass eine Person schwarze Hautfarbe gehabt habe. Woher diese dunkelhäutige Person gekommen sei, habe er nicht gesehen (pag. 280 Z. 112 ff.). Er erinnere sich nicht, wo die dunkelhäutige Person gestanden habe, als er von dieser geschlagen worden sei. Er habe den Täter nicht von vorne gesehen und erinnere sich nicht, ob die Schläge von hinten oder von der Seite gekommen seien (pag. 280 Z. 144 ff.).

21 Er wisse auch nicht, womit ihm die Verletzungen zugefügt worden seien, vielleicht mit einem Messer oder einer Flasche. Er erinnere sich nicht daran, beim Angreifer einen Gegenstand gesehen zu haben (pag. 281 Z. 202 ff.). Aufgrund des Eindringens in seinen Körper habe er wahrgenommen, dass es ein Messer gewesen sei (pag. 282 Z. 219 f.). Auf Frage habe es vorgängig an diesem Abend keine Auseinandersetzung und auch keine Provokationen mit anderen Personen gegeben. Er habe sich nur amüsieren wollen und habe keine Probleme gesucht. Er habe auch nicht verstanden, wie das passiert sei (pag. 281 Z. 193). Er denke, dass er grundlos angegriffen worden sei (pag. 281 Z. 198). Er habe den Beschuldigten nicht mit den Augen fixiert und nicht zu diesem gesagt, ob er Streit suche (pag. 284 Z. 327). Auf Frage, ob beim Vorfall ein Pfefferspray eingesetzt worden sei, meinte der Privatkläger: «Nein, nicht dass ich mich daran erinnern könnte» (pag. 282 Z. 249). Er habe keinen Pfefferspray auf sich getragen (pag. 282 Z. 256). Den am Bollwerk aufgefundenen Pfefferspray bzw. -gel (pag. 289) habe er nicht in den Händen gehalten (pag. 283 Z. 272). Er habe keinen Pfefferspray bzw. kein «Gas» gegen den Beschuldigten eingesetzt. Solche Dinge mache er nicht (pag. 283 Z. 276 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten habe er diesen auch nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Polizei solle sich die eventuell vorhandenen Kameras anschauen. Er sei dies nicht gewesen, er sage dies dreimal (pag. 283 Z. 296 ff.). Er habe an jenem Abend Bier getrunken gehabt, wisse jedoch nicht mehr wieviel. Er sei ein wenig angetrunken gewesen aber nicht wirklich betrunken. Etwas anderes habe er an diesem Abend nicht konsumiert (pag. 285 Z. 377 ff.). 10.3.2 Delegierte Einvernahme vom 7. April 2016 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2016 hatte der Privatkläger von sich aus keine Ergänzungen zu seinen früheren Aussagen anzubringen (pag. 294 Z. 28). Er erinnere sich nicht mehr, ob die besagte Frau in Begleitung einer dunkelhäutigen Person gewesen sei. Es stimme aber, dass ihm eine dunkelhäutige Person die Schläge verabreicht habe. Was vorgängig vorgefallen sei, daran erinnere er sich nicht mehr. Er sei es nicht gewesen, der dem Beschuldigten «Gas» ins Gesicht gesprayt habe (pag. 294 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsaufnahmen und Frage, was er genau gemacht habe, als er in Richtung Reithalle gedeutet und gestikuliert habe, meinte der Beschuldigte, er habe nichts gemacht, er könne doch eine Bewegung machen, das sei normal (pag. 295 Z. 67). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, weshalb er in der Ecke gewartet habe (pag. 295 Z. 79). Er erinnere sich auch nicht daran, zum Beschuldigten «komm, komm, komm» gesagt zu haben, er habe keinen Streit gesucht, «gar nicht» (pag. 295 Z. 86 und 100). Er erinnere sich auf Frage auch nicht, weshalb er in seine Gesässtasche gegriffen habe. Einen Pfefferspray habe er dabei nicht behändigt (pag. 296 Z. 119 ff.). Auf Vorhalt, dass auf der Videosequenz zu erkennen sei, wie er [anschliessend] seinen rechten Arm in Richtung des Kopfes des

22 Beschuldigten geführt habe, meinte der Privatkläger, es sei nicht wahr, das stimme nicht (pag. 296 Z. 125). Er habe nichts gemacht, kein «Gas» gesprayt (pag. 296 Z. 143 f.). Auf Frage habe er dem Beschuldigten auch keinen Faustschlag verabreicht. Er habe diesem nichts getan. Ob denn ein Polizist bei ihm gewesen sei. Die Polizei sei nicht dort gewesen und habe nichts gesehen (pag. 296 Z. 147 ff.). Auf Vorhalt, dass auf dem Video zu erkennen sei, dass er zuerst auf den Beschuldigten eingewirkt habe und die körperliche Auseinandersetzung somit ausgelöst habe, antwortete der Privatkläger, die Polizei täusche sich, sie täusche sich über viele Sachen (pag. 297 Z. 160). Er könne aber nicht sagen, wie es denn sonst gewesen sei, er erinnere sich nicht (pag. 297 Z. 166). Er wolle das Video nicht anschauen. Er wolle nicht sehen, wie er angegriffen worden sei, es schockiere ihn (pag. 295 Z. 93 f., pag. 296 Z. 139 ff., pag. 297 Z. 184 ff.). Auch ein Videostandbild zwecks Identifikation der darauf ersichtlichen Personen (pag. 301) wollte sich der Privatkläger zunächst nicht anschauen. Als er es dann doch tat, konnte oder wollte er sich nicht an die weiteren Personen erinnern (pag. 298 Z. 226 ff). Auch auf praktisch alle weiteren Fragen erwiderte der Privatkläger – wie bereits bei seiner Ersteinvernahme –, er könne sich nicht erinnern. 10.3.3 Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung änderte der Privatkläger sein Aussageverhalten zur Sache nicht (vgl. pag. 577 ff.): Er habe nach Hause gehen wollen, dann habe es ein Messer gegeben und er wisse nicht mehr wirklich, was passiert sei. Wissen tue er noch, dass er am Boden gelegen habe und dort viel Blut gewesen sei. Wiederum gab der Privatkläger an, es sei nicht wahr, dass er den Beschuldigten an jenem Abend unter zwei Malen provoziert habe. Er habe kein «Gas» bei sich gehabt und auch nie geschlagen (pag. 579 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, dass man auf dem Video sehe, wie er nahe beim Beschuldigten gestanden und eine Bewegung gegen diesen gemacht habe, meinte der Privatkläger, das sei nicht er, sondern jemand anderes gewesen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, als er sich selbst auf dem Video identifiziert hatte, bestritt der Privatkläger dies zunächst (pag. 580 Z. 3 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er dann immerhin doch noch, dass er die auf dem Videostandbild (pag. 301) als Nr. 4 gekennzeichnete Person sei (pag. 580 Z. 38). In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Privatkläger an der Hauptverhandlung zu Protokoll, es gehe ihm nicht gut. Er könne psychisch und physisch nichts mehr aus seinem Leben machen. Sein Arm sei ganz gelähmt, er könne nicht mehr schneiden und essen, nicht mehr schwer tragen und nicht mehr richtig duschen. Es sei alles sehr kompliziert. Er habe auch noch überall Schmerzen. Auf einer Skala von 1-10 würde er deren Stärke mit 9 bezeichnen. Er habe Ameisen im Arm und spüre seine Hand nicht mehr. Der Privatkläger zeigte dem Gericht, dass er zwar den Ellenbogen des rechten Arms beugen, aber die Hand bzw. die Finger nicht mehr öffnen könne. Er spüre im ganzen Arm weder Kälte noch Wärme. Er könne den Arm zwar bis zur Schulter heben, aber habe keine Kraft. Er gehe zweimal die Woche zur Physio- bzw. Ergotherapie. Er leide auch unter psychischen

23 Problemen aus dem Vorfall vom 20. März 2016. Auf Termine bei einem Psychologen warte er noch (pag. 577 ff. Z. 15 ff.). Zu seiner Arbeitssituation gab der Privatkläger an, er habe 2008 bis 2010 eine ________ausbildung gemacht, aber nie auf dem Beruf gearbeitet. Er sei immer auf Arbeitsuche gewesen. Nun könne er nicht mehr schreiben und nicht mehr arbeiten. Er warte auf den Bericht der IV und werde von seiner Familie unterstützt (pag. 578 Z. 22 ff.). 10.3.4 Aussagen an der Berufungsverhandlung Auch an der Berufungsverhandlung erwiderte der Privatkläger auf die meisten Fragen, er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch heute noch nicht, was der Grund für die Eskalation der Auseinandersetzung mit den resultierten Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Privatkläger war sich aber erneut sicher, nie «Gas» eingesetzt, überhaupt kein solches auf sich getragen und den Beschuldigten auch nicht geschlagen zu haben. Dies – trotz seiner im Übrigen recht lückenhaften Erinnerungen – mit der Begründung, dass er wisse, war er gemacht habe (pag. 838 Z. 1 ff). Sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wirklich verbessert. Es gehe mit seinem Arm immer noch gleich. Das heisse, er spüre nichts und könne gewisse Sachen nicht alleine erledigen (pag. 836 Z. 29 ff.). Zum Beispiel brauche er manchmal Hilfe beim Anziehen. Er könne den Arm als Hilfshand benutzen, um etwas festzuhalten, aber das funktioniere nicht immer gleich gut (pag. 839 Z. 20 ff.). Er leide zudem unter psychischen Folgen des Vorfalls vom 20. März 2016. Er habe Angst und Stress und sehe Bilder vor sich, wie der Unfall passiert sei (pag. 837 Z. 19 f.). Er mache immer noch Physio- und Ergotherapie. Gegen die Angst und den Stress etc. habe er hingegen keine Therapie gemacht (pag. 837 Z. 23 ff.). Seine berufliche Zukunft sehe er nicht gut. Er könne nichts Schweres mehr tragen und seinen Arm nicht so benutzen wie zuvor. Seit bald neun Monaten mache er [von der IV aus] eine Ausbildung als ________. Er arbeite in einer Fabrik und müsse auf einen Knopf drücken, dazu brauche er nur einen Arm (pag. 836 f. Z. 38 ff.). 10.4 Aussagen weiterer Personen 10.4.1 Delegierte Einvernahme von C.________ vom 20. März 2016 C.________ hatte sich während der Erstversorgung des Privatklägers als Kollege desselben zu erkennen gegeben. Da eine Tatbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde C.________ (gemäss pag. 108 um 05:26 Uhr) vorläufig festgenommen und der Untersuchung durch das IRM und den KTD zugeführt (vgl. pag. 119). Gemäss Sicherstellungsverzeichnis trug er bei seiner Anhaltung weisse Turnschuhe, eine schwarze Winterjacke, einen dunkelblauen Strickpullover und anthrazitfarbene Jeans (pag. 155). Während den Untersuchungen (ab 07:30 Uhr) verhielt sich C.________ renitent und unkooperativ, bespuckte und beschimpfte die anwesenden Polizisten und widersetzte sich aktiv einer Spu-

24 rensicherung. Gemäss IRM wies er deutlichen Alkoholmundgeruch auf (pag. 211). Er wurde auf 170 cm Grösse und ein Gewicht von 65 kg geschätzt (pag. 210). Anlässlich der am Nachmittag (ab 14:05 Uhr) desselben Tags durchgeführten delegierten Einvernahme als Auskunftsperson verneinte C.________, in der vergangenen Nacht Alkohol konsumiert zu haben. Aus dem Protokoll geht allerdings hervor, dass er vor der Einvernahme hatte erbrechen müssen (pag. 304 Z. 31 ff.). Zur Sache gab C.________ zu Protokoll, er sei mit einem Marokkaner namens B.________ in der Cafeteria der Reithalle gewesen. Auf Frage, ob es zwischen ihm oder B.________ und anderen Personen zu irgendwelchen Problemen gekommen sei, erwähnte C.________ eine Frau, mit welcher B.________ gesprochen habe (pag. 305 Z. 109) Auf Nachfrage habe dieser aber weder mit jener Frau noch mit anderen Personen Probleme in der Reithalle gehabt. Der «Zwischenfall» habe sich erst später, als sie auf dem Weg gewesen seien, ereignet (pag. 306 Z. 130 ff.). Die Frau sei mit zwei Schwarzen gewesen, als er B.________ [allein] gelassen habe, damit dieser mit der Frau habe sprechen können. Danach hätten sie alle, also er, B.________, die Frau und die beiden Schwarzen die Lokalität verlassen und seien auf dem Weg gewesen. Der Schwarze habe ihm «Gas» ins Gesicht gegeben und er wisse nicht mehr, was dort [noch] passiert sei. Dies weil er [der Schwarze] ihm «Gas» voll ins Gesicht gegeben gehabt habe. Der Schwarze habe dies «einfach so» gemacht, er verstehe nicht warum. Er habe noch etwas gemerkt, bevor das mit dem «Gas» gewesen sei. «Sie» [B.________ und der Schwarze] hätten sich «geschlagen» und er habe versucht, sie auseinander zu bringen. Danach habe er nichts mehr verstanden, einfach Blut gesehen. Das Messer habe er nicht gesehen. Es sei aber sicher ein Messer gewesen, weil B.________ die Verletzungen nicht im Gesicht, sondern «unten» gehabt habe (pag. 306 f. Z. 133 f.). Das mit dem «Gas» hätten «sie» gemacht, bevor er sie zu trennen versucht habe und bevor B.________ die Verletzung zugefügt worden sei (pag. 308 Z. 115 f., pag. 311 Z. 407). Nachdem «sie» ihm «Gas» in die Augen gegeben hätten, habe er nichts mehr richtig gesehen (pag. 309 Z. 290 f.). Auf Frage, ob B.________ den Schwarzen vor dem eigentlichen Vorfall angegriffen gehabt habe, meinte C.________, davon wisse er nichts, er erinnere sich nicht. Sie hätten normal gesprochen. Es könne auf Frage sein, dass sich sein Kollege B.________ gegen den Angriff des Schwarzen gewehrt habe. Er könne bestätigen, dass er dies gesehen habe. Auf Nachfrage, was genau er gesehen habe, gab C.________ allerdings an, er habe nichts gesehen, bloss «Gas», danach habe er sie trennen wollen. Dann habe er Blut gesehen und er [B.________] sei am Boden gewesen (pag. 310 Z. 329 ff.). Er könne bestätigen, B.________ zu Hilfe gekommen zu sein. Dies indem er «sie» auseinandergebracht habe. Danach habe er dieses «Gas» gespürt. Er habe nicht genau gesehen, wie der Schlag gegangen sei, aber nachher verstanden, dass es mit einem Messer gewesen sei (pag. 310 Z. 347 ff.). Nach der Einvernahme wurde C.________ aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 119). 10.4.2 Delegierte Einvernahme von D.________ vom 2. Juni 2016

25 Ab dem Laptop des Beschuldigten konnte die Rufnummer einer gewissen «________» erhoben werden. Eine CCIS-Abfrage ergab, dass die Nummer auf D.________ registriert war (vgl. pag. 123). D.________ wurde in der Folge am 2. Juni 2016 delegiert als Auskunftsperson einvernommen. Sie bestätigte, in der Tatnacht mit einer Kollegin und deren Freund in der Reithalle und beim Vorfall zugegen gewesen zu sein. Sie habe B.________ in der Reithalle getroffen – wobei sie bestätigen könne, mit diesem die Rufnummer ausgetauscht zu haben (pag. 331 Z. 163). Glaublich sei ein Schwarzer, der «gestochen» habe, mit ihnen gelaufen. Sie [B.________ und der Schwarze] hätten sich schon vorher, vor dem Laufen, gestritten. Sie seien dann gelaufen, dann habe sie gemerkt, dass sie sich zerstritten gehabt hätten, und sie habe zu ihnen gesagt, dass sie aufhören sollten. Sie habe aber nichts machen können. Sie habe dann auch die Polizei in der Nähe gesehen. Sie habe dann ein Messer gesehen und sei nach vorne gegangen. Sie habe sich etwas nach hinten abgesetzt, dorthin, wo die Velos stehen würden. Sie habe aber trotzdem gesehen, was passiert sei. Sie hätten sich «zerstritten, geschlegelt» und der Dunkelhäutige habe das Messer gehabt. Nachher habe sie B.________ voller Blut gesehen. Er sei bis zur Polizei gerannt und sie selbst sei schnell weggegangen. Der Dunkelhäutige sei hinter ihr bzw. einfach neben ihr gewesen (pag. 328 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob der Dunkelhäutige bei der Auseinandersetzung eine Waffe oder einen ähnlichen Gegenstand eingesetzt habe, antwortete D.________, sie habe nichts gesehen, nur dass er «unten» etwas gehabt habe, dass er dann auf dem Weg zum Bahnhof weggeschmissen habe. Sie glaube, es sei ein kleines Messer gewesen. Sie habe auf Frage nicht genau gesehen, was er weggeworfen habe, sondern einfach das Gefühl gehabt, dass es ein Messer gewesen sei. Sie habe einfach gesehen, dass er [der Beschuldigte] etwas in der Hand gehalten habe [dabei zeigte D.________, wie der Beschuldigte die rechte Hand seitwärts nach unten gestreckt gehalten habe]. Sie gehe davon aus, dass es ein Messer gewesen sei, da es ja etwas Spitziges, etwas das schneidet, habe sein müssen (pag. 329 Z. 52 ff.). Sie könne weder sagen, wann der Dunkelhäutige den Gegenstand hervorgenommen habe, noch in welcher Hand dieser den Gegenstand gehalten habe (pag. 329 Z. 84 ff.). Sie könne auch nicht genau sagen, in welchem Moment sie gesehen habe, wie der Dunkelhäutige – in der Art, wie sie es zuvor vorgezeigt hatte – den Gegenstand mit gestreckten Arm neben seinem Körper in der Hand gehalten habe. Im Moment, als sie dies gesehen habe, sei sie weggelaufen. Dies sei bei Videozeit 05:25:14,480 gewesen. Sie könne nicht bestätigen, den Gegenstand wie zuvor vorgezeigt in der Hand des Dunkelhäutigen gesehen zu haben. Aber sie wisse, dass sie den Gegenstand in dessen Hand gesehen habe (pag. 332 Z. 225 ff.): Der Privatkläger habe – soviel sie gesehen habe – keine Waffe oder waffenähnlichen Gegenstand eingesetzt (pag. 329 Z. 73). Auf Frage könne sie sich nicht genau erinnern, wie sich die dunkelhäutige Person und der Privatkläger geschlagen hätten. Es sei schon vorher losgegangen. B.________ habe glaublich den anderen gerufen, dass er zu ihm kommen solle.

26 Danach hätten sie kurz miteinander geredet und dann sei es losgegangen, wie genau, habe sie nicht gesehen (pag. 329 Z. 77 ff.). B.________ habe auf Frage geblutet, weil der Dunkelhäutige ihn gestochen gehabt habe. Auf Frage bestätigte D.________, dies gesehen zu haben (pag. 329 f. Z. 99 ff.). Auf Nachfrage, was sie genau gesehen habe, meinte sie, sie habe am Anfang gesehen, wie sie sich gestritten und sich danach geschlagen hätten, und fügte an: «Eigentlich haben sie sich gar nicht richtig geschlagen, der Dunkelhäutige ging sofort auf ihn [den Privatkläger] los» (pag. 330 Z. 109 ff.). Sie habe die Bilder nicht genau vor sich. B.________ sei vor ihr gewesen und der Dunkelhäutige habe den Rücken gegen sie gerichtet gehabt. Er habe den Privatkläger gegen «da» – dabei zeigte sie auf die linke Schulterseite – gestochen (pag. 330 Z. 114 ff.). Sie habe die dunkelhäutige Person nachher – etwa nach ein bis zwei Minuten (pag. 332 Z. 242) – nochmals getroffen. «Er» habe zu ihr gesagt: «ER hat gesucht». Danach habe sie den Zug genommen. Der Beschuldigte habe Blut auf seiner Jacke gehabt und sie habe ihm gesagt, dass er dieses wegmachen solle (pag. 330 Z. 120 ff.). Auf Frage habe der Beschuldigte nicht über Schmerzen geklagt und auch nicht ausgesehen, als habe er Schmerzen gehabt. Es könne auf Frage sein, dass er geweint habe. Sie wisse aber nicht, ob er geweint habe. Sie glaube, sie habe schon etwas in den Augen gesehen, «vielleicht wegen der Aufregung». Sie glaube, dass er geweint habe. Atembeschwerden habe der Beschuldigte auf Frage nicht gehabt (pag. 330 Z. 132 ff.). Auf Frage, ob an diesem Abend von jemandem Pfefferspray oder «Gas» eingesetzt worden sei, antwortete D.________: «Ich habe nichts gesehen» (pag. 330 Z. 151). Davon, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen vom Privatkläger beschimpft worden sei, habe sie ebenfalls nichts mitbekommen (pag. 331 Z. 160). Auf dem ihr vorgehaltenen Standbild der Überwachungsaufnahmen (pag. 334) erkannte D.________ sich selbst (Nr. 3), den Privatkläger und den Beschuldigten (als den erwähnten Dunkelhäutigen). Die Nr. 6 kannte sie nicht (pag. 331 Z. 171 ff.). Nach Vorhalt der Videoaufnahmen kam D.________ nichts Weiteres in den Sinn (pag. 331 Z. 190 ff.). Auf Frage, ob in dem Moment, als sie neben dem Beschuldigten und dem Privatkläger gestanden habe, Pfefferspray eingesetzt worden sei, antwortete sie: «Nein, ich habe wie gesagt, nichts gesehen. Ich habe auch auf dem Video nichts gesehen.» Sie habe auf Frage auch keine Reizung auf ihrer Haut oder in ihren Augen wahrgenommen (pag. 332 Z. 207 ff.). 10.5 Sicherstellungen / KTD-Akten 10.5.1 Flasche

27 Unmittelbar bei der Zu-/Ausfahrt SBB konnte auf der Strasse nahe des Trottoirs eine zerbrochene Bierflasche «Staropramen» sichergestellt werden (Ass. 3, vgl. Tatortdokumentation KTD pag.164 und 166) 10.5.2 Pfefferspray In der Nähe des Tatorts, bei den Veloständern auf dem (in Richtung Bahnhof gesehen) rechtsseitigen Trottoir am Bollwerk, fand sich zudem ein Pfefferspray bzw. Pfeffergel des Modells «Defense One Pepper Gel“ der Grösse 75ml (Ass. 19, pag. 152). Eine Fotografie des Pfeffergels findet sich auf pag. 256. Der Pfeffergel war bereits benutzt (pag. 152). Die Analyse der ab dem Sprühknopf und der Dose entnommenen DNA-Proben (Ass. 19.1 und 19.2) ergab inkomplette, komplexe männliche Mischprofile, welche nicht weiter interpretierbar waren (pag. 193 f.). 10.5.3 Tatwaffe / MP3 Player mit Klinge Die Tatwaffe bzw. der vom Beschuldigten beschriebene MP3 Player mit Klinge (nachfolgend auch: Messer) konnte hingegen trotz intensiver Suche nicht aufgefunden werden (pag. 126, 148). 10.5.4 Bekleidung An den sichergestellten Kleidern des Privatklägers konnten zu den Verletzungen bzw. Stichen passende Gewebedefekte dokumentiert werden (pag. 148, 176 ff.). An den Kleidern des Beschuldigten fanden sich diverse Blutanhaftungen (Ass. Fotos pag. 187 ff.). Ein chemischer Vortest für Pfeffersprayrückstände an der im Durchgangszentrum ________ sichergestellten schwarz-weissen Kapuzenjacke des Beschuldigten (Ass. 400) fiel positiv aus (pag. 157). An der Kordel konnte bei der Untersuchung auf Capsaicin eine positive Farbreaktion beobachtet werden (pag. 148). 10.6 Rechtsmedizinische Gutachten betreffend den Beschuldigten 10.6.1 Forensisch-toxikologische Untersuchung Dem Beschuldigten wurden am 20. März 2016 um 21:24 bzw. 23:00 Uhr, d.h. rund 16 bzw. 17,5 Stunden nach der Tatzeit, Blut- und Urinproben abgenommen. Die immunologischen Vortests fielen positiv auf Cannabinoide aus. Zudem wurde ein erhöhter Methamphetamin/XTC-Wert festgestellt. Im Urin und im Blut des Beschuldigten konnten sodann MDMA und sein Stoffwechselprodukt nachgewiesen werden. Eine Bestätigungsanalyse auf Cannabinoide wurde nicht durchgeführt. Ethanol (Trinkalkohol) fand sich nicht. Das IRM hielt allerdings fest, dass allfällig im Ereigniszeitpunkt vorhanden gewesener Alkohol vollständig abgebaut worden sein könne (pag. 213 ff.). 10.6.2 Körperliche Untersuchung

28 Bei der am 20. März 2016 ab 20:45 Uhr durchgeführten körperlichen Untersuchung des Beschuldigte gab dieser an, ca. 170 cm gross und 65 Kilo schwer zu sein. Er habe zuletzt um ca. 2 Uhr in der Früh zwei Biere getrunken und Cannabis konsumiert. Weiter gab er gegenüber dem IRM an, wegen eines ca. zwei Monate alten Knochenbruchs an der linken Unterkieferseite regelmässig Antibiotika einzunehmen. Ausserdem habe er sich um ca. 04:50 Uhr mit einem kleinen Messer am rechten Zeigefinger verletzt (pag. 219). An frischen Verletzungen fanden sich beim Beschuldigten eine glattrandige Hautdurchtrennung infolge scharfer Gewalt am Mittelgelenk des rechten Zeigfingers (vgl. Fotografie pag. 175), welche gemäss IRM mit der Einwirkung einer Messerklinge zu vereinbaren sei. Zudem ein viereckig eingedellt erscheinender Oberhautdefekt an der rechten Daumenbeere, welcher am ehesten auf eine stumpfe Gewalteinwirkung durch eine kantige Struktur zurückzuführen sei (pag. 219 f.). Alle übrigen festgestellten Hautveränderungen (Verfärbungen und Vernarbungen) seien gemäss IRM bereits älter und stünden in keinem Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorfall (pag. 220). Das IRM machte keine besonderen Feststellungen zum Zustand des Gesichts des Beschuldigten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es keine körperlichen Hinweise auf einen Faustschlag (z.B. in Form von Schwellungen oder Rötungen) gab (vgl. auch Fotografie, pag. 174). Weiter kann festgehalten werden, dass es im Zeitpunkt der Untersuchung offenbar keine körperlichen Anzeichen eines auf den Beschuldigten erfolgten Pfeffersprayoder Pfeffergel-Angriffs (mehr) gab. 10.7 Beweismittel betreffend Kieferverletzung des Beschuldigten Gemäss dem Bericht der Klinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des R.________ Spitals vom 15. August 2016 (pag. 381 f.) erlitt der Beschuldigte im Dezember 2015 einen Bruch des Unterkiefers links mit gleichzeitigem Bruch eines Weisheitszahnes, weshalb der Kiefer operativ mit einer Metallplatte stabilisiert worden war. Im Verlauf habe sich – trotz antibiotischer Behandlung – eine Störung der Frakturheilung eingestellt, als deren Grund eine Entzündung des Kieferknochens vermutet worden sei. In diesem Zusammenhang seien vermehrt Nachkontrollen und regelmässige Spülungen im Gebiet der Wundheilungsstörung notwendig gewesen. Aufgrund einer Störung der Bruchheilung sei im Juli 2016 [– d.h. rund 4 Monate nach der Tat –] eine erneute Operation durchgeführt worden, bei welcher u.a. der entzündete Knochen abgetragen worden sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte zudem ein Röntgenbild ein, welches den «Status nach Operation» zeigen sollte (pag. 576) und vom 24. Januar 2017 datiert (pag. 591). 10.8 Rechtsmedizinische Gutachten betreffend den Privatkläger

29 10.8.1 Keine Forensisch-toxikologische Untersuchung Dem Privatkläger wurde zwar unmittelbar nach seiner Einlieferung in das R.________Spital ebenfalls Blut und Urin abgenommen (vgl. pag. 200), die Proben wurden allerdings offenbar versehentlich nicht an das IRM weitergeleitet (vgl. pag. 201) und auch nicht aufbewahrt (vgl. pag. 376). Eine forensisch-toxikologische Analyse war deshalb nicht mehr möglich. 10.8.2 Körperliche Untersuchung Der Privatkläger wurde am 20. März 2016 ab 19:35 Uhr, also nach erfolgter Operation, durch das IRM untersucht. Er gab an, 191 cm gross und ca. 70kg schwer zu sein und letztmals um ca. 1 Uhr in der Früh vier Biere getrunken zu haben. Ein Drogenkonsum wurde verneint (pag. 199). Das IRM nahm die bereits operativ versorgten Wunden aus Rücksicht auf das Patientenwohl und zur Vermeidung einer Infektionsgefahr nicht erneut in Augenschein. Aufnahmen wurden lediglich von den bereits versorgten Verletzungen gemacht (pag. 170 ff.). Die Beurteilung erfolgte anhand der Behandlungs- und Bilddokumentation des R.________ Spitals. Gemäss dieser Dokumentation habe die Sanitätspolizei den Privatkläger um ca. 05:35 Uhr in Seitenlage in einer grossen Blutlache angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich bei ihm eine Wert von 7 auf der Glasgow Coma Score (= schwere Eintrübung des Bewusstseins), eine Spontanatmung, ein rascher Herzschlag sowie eine starke Blutung am rechten Arm gezeigt. Der Privatkläger sei sofort ins R.________Spital verbracht worden. Klinisch hätten sich u.a. eine spritzende Blutung der rechten Achsel-/Armschlagader sowie Zeichen eines blutverlustbedingten Schocks mit instabilem Kreislauf gezeigt. Es seien notfallmässig zwei ungekreuzte Bluttransfusionen (ohne Verträglichkeitsprobe) durchgeführt und der Privatkläger notfallmässig operiert worden, da die spritzende Blutung von aussen nur suboptimal habe abgedrückt werden können. Dabei seien weitere Transfusionen erfolgt (pag. 196). Es seien gemäss Behandlungsdokumentation des R.________ Spitals folgende «Stich-/Schnittverletzungen» operativ versorgt worden (pag. 196 f.): - «Ca. 5 cm lange Schnittverletzung an der rechten Achsel mit nahezu vollständiger Durchtrennung der rechten Achselschlagader und -vene (A. und V. axillaris), 100% Durchtrennung zahlreicher Nerven des rechten Armgeflechts (beide Anteile der Medianusgabel, N. ulnaris, ulnarer Ast des N. radialis, motorischer Nervenast, wahrscheinlich Nervenast zum M. subscapularis und N. musculocutaneus), 30% Läsion des rechten zweiköpfigen Armmuskels (M. biceps brachii) und kleine Läsion am Unterrand des rechten Brustmuskels (M. pectoralis). […] - Schnittverletzung Ellenbogen links mit Eröffnung des Schleimbeutels und ca. 3 cm lange Längsverletzung der Sehne des linken, dreiköpfigen Armmuskels (M. triceps). o Entfernung des Schleimbeutels über dem Ellenbogen. - Oberflächliche Schnittverletzung an der linken Brustkorbseite.

30 […]» Diesbezüglich kann auf die vom R.________Spital vor bzw. während der Operation erstelle Bilddokumentation der Verletzungen verwiesen werden (pag. 203 ff.). Verletzungen der Brust- und Bauchhöhle seien nicht festgestellt worden (pag. 196). Gemäss der Behandlungsdokumentation habe sich der postoperative Verlauf ohne Komplikationen gestaltet und die Wundheilung sei komplikationslos verlaufen. Das Gefühlsempfinden im Versorgungsgebiet des N. medianus und N. ulnaris sei aufgehoben gewesen, d.h. in etwa an der rechten Hand bis auf den Daumen und die daumenseitige Hälfte des rechten Zeigefingers sowie am rechten Unterarm streckseitig. Motorisch hätten sich bei Austritt am 11. April 2016 eine erhaltene Funktion der Handgelenk- und Fingerstrecker (M5 = normale Kraft), eine deutliche Schwäche der Finger- und Daumenbeuger (M3 = Bewegung gegen die Schwerkraft gerade noch möglich) sowie eine Lähmung der intrinsischen Handmuskulatur (M0 = komplette Lähmung) gezeigt (pag. 197). Der Behandlungsdokumentation des R.________ Spitals sei weiter zu entnehmen, dass sich die psychische Belastungssituation auf der handchirurgischen Abteilung mit regelmässigen Albträumen und akuten Stresssituationen (Angst jemand könnte ins Spital kommen, um ihn wieder anzugreifen) geäussert habe. Die Bewältigungsfähigkeit sei gemäss psychosomatischem Konsilium abzuwarten. Am 23. März 2016 hätten sich keine Hinweise auf eine ängstliche oder depressive Anpassungsstörung gezeigt. Eine psychiatrische Folgebeurteilung hinsichtlich des Auftretens einer posttraumatischen Belastungsstörung werde aber empfohlen (pag. 197). Das IRM kam im rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Mai 2016 zu folgender Beurteilung: Die Gefässverletzungen an der rechten Achsel, namentlich die fast vollständige Durchtrennung der Achselschlagader und -vene, hätten eine akute Lebensgefahr begründet, welche nur mittels Notfalltransfusion von Blut und Notfalloperation der Achselgefässe habe abgewendet werden können. Der Blutverlust durch die Verletzung der Achselgefässe habe zu einem sogenannten hämorrhagischen Schock mit tiefen Blutdruckwerten, raschem Herzschlag sowie zu einer schweren Eintrübung des Bewusstseins geführt. Ohne sofortige medizinische Massnahmen wäre der Privatkläger gemäss IRM verblutet. Die Verletzungen an der linken Brustkorbseite und am linken Ellenbogen seien dagegen nicht lebensgefährlich gewesen. Diese würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Betreffend die operativ versorgten Nervenverletzungen an der rechten Achsel müsse der klinische Verlauf bezüglich allfälliger bleibender Einbussen des Gefühlsempfindens sowie der Beweglichkeit der rechten Hand abgewartet werden. In einem zusätzlichen Aktengutachten vom 22. September 2016 führte das IRM aus, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen und vorhandenen Unterlagen keine metrische Aussage zur Tiefe der Verletzungen in der rechten Achsel getätigt werden könne. Selbst wenn dies aber möglich gewesen wäre, hätte dies keinen verlässlichen Rückschluss auf die Länge des Tatwerkzeugs zugelassen. Dies weil einerseits ein längeres Tatwerkzeug nicht notwendigerweise maximal in den Körper eindringe und andererseits ein kürzeres Tatwerkzeug mittels kräftiger Bewegung durch zeitweiliges Eindrücken resp. Verschieben von Weichteilgewebe auch Struk-

31 turen verletzen könne, die tiefer lägen, als es die Klingenlänge erwarten lassen würde (pag. 227). 10.9 Berichte zur Rehabilitation des Privatklägers 10.9.1 Bericht der Clinique Q.________ vom 16. August 2016 Nach der Entlassung aus dem R.________Spital per 11. April 2016 befand sich der Privatkläger bis am 10. Mai 2016 in der Clinique Q.________ in ________. Deren Bericht vom 16. August 2016 (pag. 387 ff.) kann entnommen werden, dass bis zum Austritt eine «évolution lentement favorable avec und diminuation des douleurs» stattgefunden habe. Allerdings habe anlässlich einer Untersuchung im R.________Spital vom 11. Mai 2016 noch keine Aktivität in den von den vernähten Nerven abhängigen Muskeln im rechten Arm festgestellt werden können. Die Frage nach bleibenden Folgeschäden/einer allfälligen Invalidität könne noch nicht beantwortet werden. Eine bleibende Einschränkung der Motorik und Sensibilität sei aber durchaus möglich. Es würden eine weiterführende ambulante physiotherapeutische (wöchentlich 2 x 45 Minuten) und ergotherapeutische (wöchentlich 1-2x 45 Minuten) Behandlung sowie eine Selbstbehandlung mit einem elektrischen Stimulationsgerät (täglich 20 Minuten) und Übungen zu Hause (täglich 20 Minuten) empfohlen. Beim Privatkläger sei zudem «le diagnostic psychiatrique d’un trouble de l’adaptation avec réaction anxieuse de type post-traumatique» gestellt worden. Es werde auch eine psychiatrische Weiterbehandlung empfohlen. 10.9.2 Bericht der ________ Ergotherapiepraxis vom 28. März 2017 Gemäss dem Bericht der ________ Ergotherapiepraxis vom 28. März 2017 (pag. 549 ff.) war der Privatkläger dort seit dem 17. Mai 2016 zweimal pro Woche in Behandlung. Bei den Körperfunktionen seien immer noch Einschränkungen ab Höhe Ellenbogen vorhanden. Die Finger würden nach wie vor in Krall-Stellung verbleiben. Einzig der Daumen könne gestreckt und gegen Widerstand etwas gebogen werden. Die für das Greifen wichtige Opposition und Abduktion seien jedoch nicht möglich. Die Hand sei fast gar nicht einsetzbar, die Greiffunktion auf einen lateralen Pinzettengriff reduziert. Aufgrund der Spannung der Muskulatur, welche die Beweglichkeit ebenfalls einschränken könne, trage der Privatkläger nachts eine Schiene. Ab dem Ellenbogen sei auch die oberflächliche Sensorik stark reduziert. Bis zum Handgelenk fange der Privatkläger erst an, Wärme und Schmerz zu spüren. In der Hand spüre er noch weniger. Ob er einen Gegenstand in der Hand halte, müsse der Privatkläger mit den Augen kontrollieren. Es bestehe ein grosses Risiko von Verbrennungen und anderen Verletzungen. Nervenschmerzen seien ebenfalls ein Thema. Hinsichtlich Sensorik sei die oberflächliche Sensibilität ab Ellenbogen stark reduziert. Der Privatkläger sei in allen Alltagsaktivitäten (Selbstversorgung und Freizeit) sowie auch in der beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt.

32 Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass der Privatkläger seit dem Unfall erhöhte Angst verspüre. Dies vor allem draussen, wenn er einen ungewöhnlichen, lauten Lärm höre, wenn jemand zu nahe an ihm vorbeirenne, oder wenn Personen eine Auseinandersetzung hätten. Er gehe am Abend nicht mehr alleine in den Ausgang. Auch seine berufliche Zukunft bereite dem Privatkläger Sorge. Die IV schaue jetzt für eine vorübergehende Möglichkeit. 10.9.3 Berichte des R.________ Spitals, Klinik für Plastische- und Handchirurgie Aus dem Bericht der Klinik für Plastische- und Handchirurgie vom 23. März 2017 (pag. 553 f). geht hervor, dass im Zeitpunkt der letzten Nachkontrolle vom 11. November 2016 weiterhin eine deutliche Symptomatik mit Schmerzen und sensomotorischen Einschränkungen bestanden hätten. Der Verlauf zeige zwar eine laufende Nervenerholung und die Kraft für die Ellenbogenbeugung habe sich verbessert. Die Kraft für die Aktivierung der kleinen Handmuskeln sei aber noch nicht wiedergekommen und auch für die Fingerspreizung und -adduktion sei noch eine Lähmung vorhanden gewesen. Es habe zudem eine stark verminderte Sensibilität der Hand persistiert, weshalb eine Schutzfunktion bei Exposition mit gefährlichen Gegenständen oder thermischen Einflüssen nicht gegeben gewesen sei. Der Privatkläger sei derzeit ein funktioneller Einhänder, für Tätigkeiten im Alltag und im Haushalt auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen und bis auf weiteres arbeitsunfähig. Auch Freizeitaktivitäten, welche den Einsatz beider Hände erforderten, seien nicht mehr möglich. Wenngleich die Nervenregeneration noch am Laufen sei, würden mit grosser Wahrscheinlichkeit bleibende Einschränkungen der Sensibilität und auch der Kraft und damit einhergehend eine erhebliche Funktionsstörung der oberen Extremität zurückbleiben. Die Feinmotorik wie auch die Grobmotorik seien gestört und bleibende Nervenschmerzen seien ebenfalls möglich. Mit grösster Wahrscheinlichkeit werde es zu bleibenden Einschränkungen und Störungen mit Funktionseinschränkung kommen. Zudem klage der Privatkläger über Probleme mit der Verarbeitung der Geschehnisse. Es sei die Vorstellung bei den Kollegen der Psychosomatik empfohlen worden. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Bericht der Klinik für Plastische- und Handchirurgie vom 27. Oktober 2017 (pag. 788 ff.) ist die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Verheilung sehr gering: Nach Nervenverletzungen würden die Verbindungen der Nerven zu ihren Endorganen, den Muskeln, über die sogenannten motorischen Endplatten ein Jahr aufrechterhalten. Danach komme es zu Schädigungen dieser Verbindungen. Nach zwei Jahren seien irreversible Fibrosierungen der Muskeln vorhanden, so dass ein bleibender Muskelschaden mit bleibendem Funktionsverlust auftrete. Beim Privatkläger habe auch nach einem Jahr und sieben Monaten keine Aktivität für die vom Nervus ulnaris innervierten Handmuskeln gefunden werden können. Eine vollständige Erholung sei unwahrscheinlich und die stark verminderte Sensibilität der Hand werde in Zukunft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht vollstän-

33 dig verheilen. Nach einem solchen Zeitablauf nach schwerer Nervenverletzung des Plexus axillaris rechts würden mit grösster Wahrscheinlichkeit keine grossen Veränderungen mehr eintreten. Eine Verbesserung der Kraft sei nach Ablaufen des Zeitintervalls von zwei Jahren eher nicht mehr zu erwarten; eine Verbesserung der Sensibilität sei teilweise danach noch möglich. Bleibende Einschränkungen wie verminderte Kraft, gestörte Feinmotorik, Kälteempfindlichkeit und Gelenksteifigkeit der kleinen Fingergelenke und Sensibilitätseinschränkung würden bleiben. Der rechte Arm / die rechte Hand werde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Hilfshand bleiben. Therapeutische Massnahmen in Form von Ergotherapie, Physiotherapie oder Schienen während der Nacht, allenfalls ergänzt durch Schmerzmedikamente, würden den Privatkläger noch längere Zeit begleiten. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der Privatkläger wieder sämtliche Alltagshandlungen unter Beizug seines rechten Arms/seiner rechten Hand werde vornehmen können. Dies gelte auch für Freizeitaktivitäten. Eine handwerkliche Arbeit sei in Zukunft eher unwahrscheinlich. Die Einschränkungen würden bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten nicht mehr erlauben. 10.9.4 Berichte des R.________ Spitals, Klinik für Neurologie Auch dem von der Vorinstanz eingeholten Bericht der Klinik für Neurologie vom 13. April 2017 (pag. 563 f.) ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der letzten Untersuchung im November 2016 – trotz einer leichten Verbesserung der Befunde – noch eindeutig Restschäden objektivierbar gewesen seien. Der Privatkläger habe nach wie vor schwere Lähmungen des rechten Armes gezeigt und sei von neurophathischen Schmerzen gestört gewesen. Solche Restschäden würden bei axonalen Nervenschäden erfahrungsgemäss meistens zurückbleiben. Laut dem oberinstanzlich eingeholten Bericht der Klinik für Neurologie vom 2. November 2017 (pag. 785 f.) könne aufgrund der fehlenden Nerven-Muskel- Kontinuität des N. ulnaris zu dem an der Hand befindlichen M. interosseus dorsalis I 19 Monate nach dem Unfallereignis nicht von einer relevanten Besserung im Verlauf ausgegangen werden. Ein zukünftiges vollständiges Ausheilen der Nerven und Muskeln werde trotz der leichten elektrophysiologischen und klinischen Besserung als eher unwahrscheinlich erachtet. Klinisch seien die Defizite mit eingesetzter Kontraktur der Hand- und Fingermuskeln und Atrophie derselben sehr ausgeprägt. Auch elektrophysiologisch sei das Ausmass des Nerven- und Muskelschadens deutlich ausgeprägt. Residuelle Defizite seien wahrscheinlich. Aktuell sei der Privatkläger in sämtlichen Tätigkeiten des Alltags erheblich eingeschränkt. Es sei ihm nicht möglich, die Körperpflege (Gesicht waschen, Zähneputzen etc.), das Anziehen (Zuknöpfen von Hemden, Schliessen eines Gürtels, Binden von Schuhen etc.), die Nahrungsaufnahme (Gebrauch von Besteck, Öffnen von z.B. Gläsern und Flaschen) ohne massive Einschränkungen durchzuführen. Der rechte Arm könne aktuell maximal Haltefunktionen übernehmen. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Handfunktion rechts bei einem Rechtshänder sei nicht davon auszugehen, dass eine handwerkliche Arbeit in Zu-

34 kunft ohne Einschränkungen möglich sein werde. Generell lasse sich aber eine Aussage über die beruflichen Möglichkeiten allenfalls nach einer interdisziplinären Begutachtung machen. 11. Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkung Nachfolgend wird mit Hilfe von Standbildern der Inhalt der Überwachungsvideos dargestellt. Gleichzeitig erfolgt eine Interpretation der Bilder unter Einbezug und in Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der weiteren Beweismittel. Vorab kann aber eine generelle Würdigung der Aussagen der Beteiligten erfolgen. 11.2 Generelle Würdigung der Aussagen 11.2.1 Beschuldigter Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Darstellung des Beschuldigten zum äusseren Ablauf des Vorfalls zu weiten Teilen gut mit dem Inhalt des sichergestellten Videomaterials vereinbaren lässt. Seine Aussagen zum Kernsachverhalt, also der tätlichen Auseinandersetzung, blieben denn auch über alle Einvernahmen hinweg weitgehend konstant. Gewisse Widersprüche bzw. Ungereimtheiten ergaben sich eigentlich nur in Bezug auf die Chronologie von Faustschlag und Pfefferspray-Einsatz durch den Privatkläger sowie hinsichtlich der Frage, ob und wann welcher Gegenstand (Telefon, Kopfhörer, MP3-Player, Pfefferspray) zu Boden gefallen sei bzw. welchen Gegenstand er am Ende der Auseinandersetzung vom Boden aufgehoben habe. Allerdings sind z.B. in Bezug auf die Stärke des angeblichen Faustschlags des Privatklägers gewisse Aggravierungstendenzen zu beobachten, während der Beschuldigte sein eigenes Verhalten tendenziell zu beschönigen versuchte. 11.2.2 Privatkläger Der Privatkläger konnte oder wollte sich an praktisch nichts erinnern. Stellenweise wollte er sich auf dem Video nicht einmal selbst erkennen können. Auffälligerweise ganz sicher war er sich hingegen darin, dass er die Konfrontation mit dem Beschuldigten weder gesucht, noch diesem einen Faustschlag verpasst, noch einen Pfefferspray gegen diesen eingesetzt habe; solche Dinge mache er nicht. Er bestand auch darauf, überhaupt keinen Pfefferspray mit sich geführt zu haben. Auf Vorhalt, dass es auf den Videos anders aussehe, reagierte der Privatkläger gereizt. Die Polizei sei ja nicht zugegen gewesen und täusche sich über viele Sachen. Seine Darstellung, von einer ihm unbekannten Person unvermittelt und grundlos hinterrücks einen Schlag erhalten zu haben, steht allerdings in klarem Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen. Wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger sich aufgrund der Folgen der Verletzungen tatsächlich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern kann (oder aufgrund psychologischer Schutzmechanismen

35 will), sind seine Aussagen nicht geeignet, diejenigen des Beschuldigten – jedenfalls soweit diese von den Videoaufnahmen gestützt werden – in Frage zu stellen. 11.2.3 C.________ Es ist unbestritten, dass sich der Privatkläger in der Tatnacht in Begleitung von C.________ befand. Dieser muss sich auch im Zeitpunkt der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts befunden haben, gab er sich doch unmittelbar anschliessend der Polizei gegenüber als Kollege des verletzten Privatklägers zu erkennen. Der Privatkläger gab an, C.________ sei im Zeitpunkt, als er den unvermittelten Schlag erhalten habe, «neben» ihm gewesen. Auch C.________ selbst bestätigte, sich mit dem Privatkläger auf dem Weg zum Bahnhof befunden zu haben, als es zu einer Schlägerei zwischen diesem und einem Schwarzen gekommen sei, bei welcher er schlichtend einzugreifen versucht habe. Der Beschuldigte schliesslich erkannte C.________ als den algerischen Kollegen des Privatklägers, welcher zu viel getrunken gehabt habe und auf den Videobildern den roten Pullover und die schwarze Jacke trage (Nr. 6 auf pag. 257). C.________ wies im Zeitpunkt seiner körperlichen Untersuchung durch das IRM deutlichen Mundalkoholgeruch auf und musste sich offenbar noch kurz vor seiner Einvernahme vom Nachmittag übergeben. Mit geschätzt 170 cm sind der Beschuldigte und C.________ in etwa gleich gross. Dies alles deutet darauf hin, dass es sich bei der auf den Videobildern ersichtlichen männlichen Person mit dem roten Pullover und der schwarzen Jacke tatsächlich um C.________ handelt. Zweifel daran ergeben sich allerdings aus dem Umstand, dass dieser gemäss Sicherstellungsverzeichnis bei seiner Anhaltung einen dunkelblauen Strickpullover getragen hatte und kein roter Pullover sichergestellt wurde. Zudem soll C.________ bereits um 05:26 Uhr vorläufig festgenommen worden sein. Auf dem Überwachungsvideo taucht die Person mit dem roten Pullover allerdings um 05:27:04 - :21 Uhr nochmals bei der Zu-/Ausfahrt SBB auf, ergreift einen Gegenstand, welcher sich auf der rechtsseitigen Betonmauer befindet, und macht auch den Eindruck, sich vergewissern zu wollen, dass nichts am Tatort zurückgeblieben ist. Wenngleich Vieles dafür spricht, dass es sich dabei um C.________ handelt, kann mit der Vorinstanz letztlich offen bleiben, ob C.________ auf dem Überwachungsvideo zu sehen ist oder nicht. Vorweg genommen werden kann indessen, dass seine (erste) Tatversion, wonach der «Schwarze» ihm – also C.________ – «einfach so» «Gas» ins Gesicht gegeben habe, in den Videoaufnahmen keine Bestätigung findet. Auffällig ist zudem, dass C.________ den angeblichen Pfeffersprayangriff im weiteren Verlauf der Befragung nicht mehr explizit dem Beschuldigten zuordnete, sondern jeweils von mehreren Personen sprach («sie»), welche ihm «Gas» in die Augen gegeben hätten, während er gleichzeitig offenkundig (nur) vom Privatkläger und vom Schwarzen sprach, welche sich geschlagen hätten und welche er zu trennen versucht habe. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Einsatzes eines Pfeffersprays widersprach sich C.________. Einmal soll dies vor seinem Versuch, die beiden Kontrahenten zu trennen, gewesen sein, einmal danach.

36 Die Aussagen des Zeugen sind schliesslich schon aufgrund seiner offenkundigen Alkoholisierung mit grosser Vorsicht zu würdigen. Es ist möglich, dass er sich an die Einzelheiten der Auseinandersetzung schlicht nicht mehr erinnern konnte. Die Aussagen von C.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung und der einzelnen Tatbeiträge sind deshalb insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass C.________ die Tatversion des Beschuldigten immerhin insofern stützt, als überhaupt «Gas» eingesetzt worden sei und der Privatkläger sich mit dem Beschuldigten «geschlagen» habe. 11.2.4 D.________ D.________ müsste die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, aus nächster Nähe mitbekommen haben, zumindest deren Anfang. Dazu in Widerspruch stehen ihre sehr pauschalen Angaben. Insbesondere erscheint wenig glaubhaft, dass sie nicht gesehen haben will, wie genau es losgegangen sei. Als widersprüchlich erweisen sich auch ihre Aussagen zum Einsatz des Messers durch die dunkelhäutige Person und überhaupt zum Ablauf der Auseinandersetzung. So gab die Zeugin zuerst an, sie habe ein Messer gesehen und beobachten können, was geschehen sei, nur um auf konkrete Frage nach eine

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