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Bern Obergericht Strafkammern 08.09.2017 SK 2017 2

8 settembre 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,127 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung, Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amtshandlung | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 2 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Juni 2016 (PEN 16 37)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles ......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...........................................................................................4 2. Berufung.................................................................................................................6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ...................................................................6 4. Anträge der Parteien ..............................................................................................7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...............................................8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung...............................................................................9 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse ...............9 7. Unbestrittener bzw. rechtskräftig beurteilter Sachverhalt.......................................9 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel...........................................................11 9. Zu Phase 2: Abstand nach hinten und erstes Bremsmanöver (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift)......................................................................................................11 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ..................................................................11 9.2 Würdigung der Vorinstanz ..........................................................................11 9.3 Würdigung der Kammer..............................................................................12 10. Zu Phase 4: zweites Bremsmanöver (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift) ....................17 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift ..................................................................17 10.2 Würdigung der Vorinstanz ..........................................................................18 10.3 Würdigung der Kammer..............................................................................18 III. Rechtliche Würdigung.................................................................................................19 11. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Wiedereinbiegen nach Überholen (Phase 2) ............................................................................................19 12. Erstes Brüskes und unnötiges Abbremsen (Phase 2)..........................................21 12.1 Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) ......................................................21 12.2 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)....................................................26 12.3 Nötigung (Art. 181 StGB) ............................................................................27 13. Zweites brüskes und unnötiges Abbremsen (Phase 4)........................................29 13.1 Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) ......................................................29 13.2 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)....................................................31 IV. Strafzumessung ..........................................................................................................31 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung.......................................................31 15. Konkrete Strafzumessung ....................................................................................32 15.1 Strafrahmen und schwerste Straftat ...........................................................32

3 15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung in Phase 2 (brüskes Bremsen)......................................................................................32 15.3 Asperation...................................................................................................33 15.3.1 Für die grobe Verkehrsregelverletzung in Phase 4 (brüskes Bremsen) .........................................................................................33 15.3.2 Für die Nötigungen in den Phasen 2 und 4.....................................34 15.3.3 Für die weiteren groben Verkehrsregelverletzungen in den Phasen 1 (Abstand nach vorne) und 2 (Abstand nach hinten beim Wiedereinbiegen) ...................................................................35 15.4 Übertretungsbusse......................................................................................35 15.5 Allgemeine Täterkomponenten ...................................................................36 16. Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsbusse .................................................36 V. Kosten und Entschädigung .........................................................................................37 17. Verfahrenskosten .................................................................................................37 18. Amtliche Entschädigung.......................................................................................38 VI. Dispositiv.....................................................................................................................40

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Juni 2016 hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 125 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 13.11.2014 auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, z.N. C.________ und D.________; 2. von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 13.11.2014 auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich sowie auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg z.N. C.________ und D.________; 3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, angeblich begangen am 13.11.2014 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (einfache Verkehrsregelverletzung) auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg; 4. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 13.11.2014 zwischen Kirchberg und Wydenhof; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 707.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 935.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘642.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

Kosten der Untersuchung CHF 395.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 312.00 Total CHF 707.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

Entschädigung für Zeugen CHF 5.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 805.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 125.00 Total CHF 935.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 125.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘517.00. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 805.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt:

5 1. der Nötigung, begangen am 13.11.2014 auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg, z.N. C.________ und D.________; 2. der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen am 13.11.2014 durch 2.1. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne (grobe Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich; 2.2. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten (einfache Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich; 2.3. brüskes Bremsen, mehrfach (grobe Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich sowie auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg; 2.4. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, (einfache Verkehrsregelverletzung) auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg; und in Anwendung der Art. 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 181, 333 StGB Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 8 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 5 VRV Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 28‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5‘600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘958.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 6‘548.60, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘506.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 5‘868.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

CHF 2770.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2188.00 Total CHF 4958.00 Kosten der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

Entschädigung für Zeugen CHF 35.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 5638.60 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 875.00 Total CHF 6548.60

6 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 875.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10‘631.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4‘993.00). III. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: - amtliche Entschädigung: total CHF 5‘638.60 (inkl. Auslagen und MwSt.); - volles Honorar: total CHF 7‘002.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5‘638.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘363.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). [Eröffnung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (pag. 132) form- und fristgerecht die Berufung an. Ebenfalls form- und fristgerecht ging die vom 20. Januar 2017 datierende Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 195 ff.) beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf die Freisprüche gemäss Ziffer I.1 (Nötigung auf der Autobahn A1 Ost) sowie Ziffer I.2 (Gefährdung des Lebens, mehrfach), die Schuldsprüche gemäss Ziffer II.2.2 (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten, einfache Verkehrsregelverletzung) sowie Ziffer II.2.3 (brüskes Bremsen, mehrfach, grobe Verkehrsegelverletzung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, auf die Sanktionen sowie auf den damit verbundenen Kostenpunkt (pag. 196). Der Beschuldigte verzichtete in seinem Schreiben vom 13. Februar 2017 auf das Vorbringen formeller Einwände oder die Erhebung der Anschlussberufung (pag. 201). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Polizeibeamten D.________ und C.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (pag. 197). Der Beschuldigte hat sich zu den gestellten Beweisanträgen nicht vernehmen lassen (vgl. pag. 203). Mit begründetem Beschluss vom 21. Februar 2017 (pag. 203 ff.) – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – wies die Kammer die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft ab. Zur Begründung verwies die Kammer auf Art. 389 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und hielt unter anderem fest, dass es in der vorliegenden Angelegenheit trotz der «Aussage-gegen- Aussage»-Konstellation nicht entscheidend auf die Art und Weise der Präsentation der Zeugenaussagen und damit auf deren unmittelbare Kenntnis ankommt.

7 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 224) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug, datierend vom 3. August 2017 (pag. 215 ff.), eingeholt. 4. Anträge der Parteien Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründet Staatsanwalt E.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 227 und pag. 233 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Juni 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte 1.1 von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das SVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und der Hinderung einer Amtshandlung unter Ausscheidung von anteilsmässigen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen worden ist; 1.2 wegen Nötigung auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg, Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes nach vorne (grobe Verkehrsregelverletzung) und wegen Rechtsüberholens (einfache Verkehrsregelverletzung) schuldig gesprochen worden ist. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen 2.1 Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 13.11.2014 z.N. von C.________ und D.________ in Lyssach, Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, und in Kirchberg, Entlastungsstrasse Fahrtrichtung Kirchberg; 2.2 Nötigung, begangen am 13.11.2014 z.N. C.________ in Lyssach, Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich; 2.3 grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 13.11.2014 in Lyssach, Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 3.1 einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; der Vollzug sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2 einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; 3.3 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete seinerseits für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 230 und pag. 235 f., Hervorhebungen im Original): I.

8 Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Juni 2016 bezüglich der Ziffern I.3, I.4, II.1, II.2.1 und II.2.4 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________, sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 13.11.2014 auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, z.N. C.________ und D.________; 2. von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 13.11.2014 auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich sowie auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg z.N. C.________ und D.________; III. A.________, vgt., sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen am 13.11.2014 durch 1. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten (einfache Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich; 2. brüskes Bremsen, mehrfach (grobe Verkehrsregelverletzung) auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich sowie auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg; und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 28‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5‘600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 40 Tage festzusetzen. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 5 Tage festzusetzen. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz. IV. 1. Die Kosten des Verfahrens vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Nicht angefochten wurden folgende Teile des Dispositivs: die Freisprüche gemäss Ziffer I.3 (einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) und Ziffer I.4 (Hinderung einer Amtshandlung) so-

9 wie die Schuldsprüche gemäss Ziffer II.1 (Nötigung auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg), Ziffer II.2.1 (grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne) und Ziffer II.2.4 (einfache Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen). Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber hat die Kammer über die im Schuldpunkt angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. 2 oben), über die Bemessung der Strafe sowie über die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit umfassender Kognition, neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die generalstaatsanwaltliche Berufung nicht zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, gilt das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. die Kammer darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). In Gutheissung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft prüft die Kammer den in Ziffer I.1.2 der Anklageschrift erhobenen, von der Vorinstanz als einfache Verletzung der Verkehrsregeln qualifizierten Vorwurf des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes nach hinten (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), begangen am 13. November 2014 in Kirchberg auf der Autobahn A1 Ost (Ziff. II.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auch unter dem Gesichtswinkel eines Verstosses gegen Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Überholen/Wiedereinbiegen). Im Zusammenhang mit dem entsprechenden Würdigungsvorbehalt in der Berufungsverhandlung (pag. 227) hat die Kammer den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 344 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen sowie die anerkannten Grundsätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen im Besonderen zutreffend und ausführlich wiedergegeben, sodass auf diese verwiesen werden kann (pag. 142 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Unbestrittener bzw. rechtskräftig beurteilter Sachverhalt Aufgrund der beschränkten Berufung sind einzelne Teile des in der Anklageschrift als mehrphasig umschriebenen Geschehens vom 13. November 2013 – konkret die nachfolgend als Phasen 1, 3 und 5 bezeichneten Sachverhaltsabschnitte – nicht mehr umstritten, da durch die Vorinstanz rechtskräftig beurteilt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kammer geht somit wie die Vorinstanz zunächst von folgenden Sachverhalten aus: - Phase 1 (pag. 73 f., Ziff. I.1.1 der Anklageschrift; pag. 127, Ziff. II.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 150 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

10 Bei regem Verkehrsaufkommen näherte sich der Beschuldigte mit seinem PW Audi A4 ca. einen Kilometer vor der Autobahnausfahrt Kirchberg rasant dem auf dem Überholstreifen zirkulierenden zivilen Fahrzeug von Polizistin C.________ mit Polizist D.________ als Beifahrer. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 bis 125 km/h schloss der Beschuldigte bis auf zwei bis drei Meter (Abstandszeit: 0,06 bis 0,09 Sekunden) zum Heck des Fahrzeuges von Polizistin C.________ auf und folgte diesem Fahrzeug mit diesem Abstand über eine Strecke von ca. 200 Metern. Zum Ende dieser Phase tippte Polizistin C.________ die Bremse leicht an, «ohne Bremswirkung zu erzielen», um den hinter ihr fahrenden PW auf die Gefährlichkeit der Situation aufmerksam zu machen. Bei nächster Gelegenheit wechselte sie dann den Fahrstreifen und verlangsamte die Geschwindigkeit, indem sie vom Gas ging. Dieser Sachverhaltsabschnitt führte zum Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne (Art. 90 Abs. 2, Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]), welchen der Beschuldigte akzeptierte. - Phase 3 (pag. 74 f., Ziff. I.1.3 der Anklageschrift; pag. 127, Ziff. II.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 154, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verliess die Autobahn Richtung Ausfahrt Kirchberg und fuhr auf dem Fahrstreifen Richtung Umfahrungsstrasse Kirchberg T1 auf einen langsamer fahrenden blauen Kleinwagen auf. Um diesen zu überholen wechselte er unvermittelt auf den rechten Fahrstreifen Richtung AZUE, dann wieder auf den linken Fahrstreifen Richtung Umfahrungsstrasse. Dieses Verhalten führte zum Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen (Art. 90 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 SVG), welcher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. - Phase 5 (pag. 75, Ziff. I.1.5 der Anklageschrift; pag. 126, Ziff. I.3 und Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 156 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem umstrittenen zweiten Bremsmanöver (Phase 4) folgten die Polizisten dem Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit (gemäss Navigationsgerät) von ca. 100 km/h und holten ihn schliesslich ein. Aufgrund des Umstandes, dass zuerst ein Aufholen stattfinden musste, war für die Vorinstanz nicht zwingend, dass die am Navigationsgerät des Polizeifahrzeugs abgelesene Geschwindigkeit dieselbe war, mit welcher der Beschuldigte effektiv fuhr. Zugunsten des Beschuldigten ging die Vorinstanz daher davon aus, dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs war. Der Beschuldigte hielt dann auf dem Parkplatz Wydenhof («F.________») an. In dubio pro reo nahm die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte erst nach der Autobahnüberführung merkte, dass ihn die Insassen des nachfahrenden Fahrzeugs anhalten wollten und dass er diesem Begehren dann auch nachkam. Die rechtliche Beurteilung dieser Phase durch die Vorinstanz führte zu Freisprüchen von den Vorwürfen des Überschreitens der signalisierten Höchstge-

11 schwindigkeit und der Hinderung einer Amtshandlung, eventuell des Nichtbeachtens von polizeilichen Haltezeichen. Letzteres deswegen, weil die Vorinstanz im Winken mit einer Stablampe und im Aus-dem-Fenster-Halten des kreditkartengrossen Polizeiausweises – notabene durch Polizisten in einem zivilen Fahrzeug und in Zivilkleidung – kein eindeutiges Anhaltesignal bzw. keine klar konkretisierte Amtshandlung, deren Ablauf durch den Beschuldigten unnötig verzögert worden wäre, erblickte. 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Sachverhaltsmässig zu klären sind demgegenüber die beiden Phasen dazwischen, d.h. die Phasen 2 und 4, in denen dem Beschuldigten das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten bzw. ein unvorsichtiger Wechsel des Fahrstreifens und ein brüskes Bremsen (alles Phase 2, auf der Autobahn; E. 9 unten) sowie ein erneutes brüskes Bremsmanöver auf der Umfahrungsstrasse (Autostrasse, Phase 4; E. 10 unten) vorgeworfen wird. Auch wenn der Beschuldigte die beiden Schuldsprüche wegen der brüsken Bremsmanöver grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG akzeptiert und überdies der für den Vorfall in Phase 4 erfolgte Schuldspruch wegen Nötigung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sind diese Sachverhaltsabschnitte aufgrund der staatsanwaltlichen Berufung näher zu beleuchten bzw. die vorinstanzliche Würdigung zu überprüfen. Für diese beiden Phasen liegen keine objektiven Beweismittel vor; es gilt deswegen die Aussagen der beiden Zeugen sowie des Beschuldigten zu würdigen. 9. Zu Phase 2: Abstand nach hinten und erstes Bremsmanöver (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.2 der Anklagschrift vom 4. Februar 2016 zusammengefasst vorgeworfen, er habe den PW von Polizistin C.________ überholt und sei mit einem Abstand von maximal anderthalb Fahrzeuglängen (d.h. einer Abstandszeit von maximal 0,2 Sekunden) vor ihnen eingebogen und habe bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h brüsk auf ca. 20 bis 30 km/h abgebremst, sodass Polizistin C.________ gezwungen gewesen sei, ebenfalls massiv zu bremsen, um eine Kollision zu verhindern. Das Bremsmanöver des Beschuldigten sei weder aus verkehrstechnischen noch aus fahrzeugtechnischen Gründen indiziert gewesen (Schikanestopp). Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und sei so das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Eventualiter habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen (pag. 74). 9.2 Würdigung der Vorinstanz Nachdem die Vorinstanz in ihrer allgemeinen Würdigung der Aussagen der drei Beteiligten zum Schluss gekommen war, dass im Wesentlichen auf die für glaubhaft erachteten Aussagen der beiden Polizisten abgestellt werden könne und hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten von einem geringen Wahrheitsgehalt auszugehen sei, erachtete sie hinsichtlich der Phase 2 mit gewissen Präzisierungen

12 grundsätzlich den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Demnach habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h das Fahrzeug der Zeugen überholt und sei mit knappem Abstand vor diesem wieder eingebogen und habe danach ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund unmittelbar und brüsk auf ca. 20 bis 30 km/h abgebremst, wobei Polizistin C.________ durch das Abbremsen adäquat habe reagieren und eine Kollision habe verhindern können. Hinsichtlich des Abstandes zwischen den Fahrzeugen erwog die Vorinstanz, die Angaben des Zeugen D.________ könnten nicht zutreffen, weil es mit der gefahrenen Geschwindigkeit bei einem Abstand von lediglich 1,5 Fahrzeuglängen (ca. 6 bis 7 Meter) und dem anschliessenden Bremsmanöver des Beschuldigten unweigerlich zu einem Zusammenstoss gekommen wäre. Die Abstandszeit hätte unter diesen Voraussetzungen lediglich 0,18 bis 0,21 Sekunden betragen und selbst einem geübten Fahrer wäre es nicht möglich gewesen, innert dieser Zeit ein derartiges Bremsmanöver einzuleiten. Es sei daher von einem mehr als 0,5 Sekunden ausmachenden, aber dennoch ungenügenden Abstand von klar unter 1,8 Sekunden auszugehen (pag. 152 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Die Kammer schliesst sich, was die allgemeine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. pag. 147 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere erscheinen auch der Kammer die Aussagen des Beschuldigten nur als wenig zuverlässig und überwiegend beschönigend. Für die konkrete Beurteilung des in der Phase 2 Geschehenen erweisen sich die Aussagen und Angaben der beiden Zeugen als aufschlussreich: In den ersten Angaben von Polizistin C.________ zum Vorfall im Anzeigerapport hielt sie zum Überholmanöver mit anschliessendem Schikanestopp fest, der Beschuldigte habe sich «wiederum mit einem sehr geringen Abstand» direkt vor ihren PW gesetzt und habe dann mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h eine abrupte Bremsung auf eine Geschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h gemacht. Dadurch sei sie genötigt gewesen, ebenfalls eine massive Bremsung einzuleiten, um eine Kollision zu verhindern. Unter dem Zwischentitel «Nötigung durch Schikanestopp, evtl. Gefährdung des Lebens (BGE 6B_385/2011)» hielt sie weiter fest, bei diesem (sowie beim zweiten Schikanestopp) sie sie in eine Zwangssituation gebracht worden und habe schwere Folgen nur durch sofortiges und korrektes Reagieren (mehrere fahrtechnische Weiterbildungen bei der Kantonspolizei Bern) abwenden können. Beim ersten Schikanestopp habe sie nicht über einen genügend grossen Sicherheitsabstand verfügt, da der Beschuldigte nach dem Überholen wenige Meter vor ihrer Fahrzeugfront den Fahrstreifen gewechselt und ihr somit die Möglichkeit eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht gewährt habe. Den Schikanestopp wertete sie selber in der Anzeige als Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 4, Art. 37 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; pag. 3 ff.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigte Polizistin C.________ als Zeugin die Ausführungen im Anzeigerapport, meinte aber auch, das Grobe zwar noch zu wissen, für das Feine aber den Rapport beiziehen zu müssen (pag. 18, Z. 26–30).

13 Sie führte aus, der Beschuldigte sie «relativ nahe ebenfalls auf den rechten Fahrstreifen vor mein Auto» gefahren und habe dann «nach ein paar Sekunden – ich kann die Zeit nicht mehr sagen» ein brüskes Bremsmanöver gemacht (pag. 18, Z. 44–46). Gefragt nach konkreten Angaben in Metern, gab sie später an, das sei sehr schwer einzuschätzen, nach ihrem Empfinden sei es aber keine Fahrzeuglänge gewesen (pag. 24, Z. 271–275). Auf die Frage, wie sie darauf komme, dass sie auf 20 bis 30 km/h habe abbremsen müssen, sagte sie, das sei die Geschwindigkeit gemäss Navi, die sie gehabt habe, als sie gewusst habe, dass es zu keinem Unfall komme. Sie gehe gefühlsmässig davon aus, der Beschuldigte habe auch dieses Tempo gehabt. Es sei in dem Sinne keine Vollbremsung bis zum Stillstand gewesen, sondern ein massives Abbremsen (pag. 21, Z. 141–149). Wie schnell sie nach dem Fahrstreifenwechsel gefahren war, wusste sie nicht mehr. Sie seien im Tempo-100-Bereich gewesen (pag. 21, Z. 138–139), was sie dann in der Hauptverhandlung insofern korrigierte, als sie nun sagte, nach dem Überholmanöver habe sie wieder mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahren können (pag. 105, Z. 41–42). Gefragt danach, warum nicht schon nach diesem ersten gefährlichen Manöver der Entschluss für eine Kontrolle gefasst worden sei, gab sie an, sie seien zwar im Dienst und voll ausgerüstet gewesen, es sei aber nie einfach, in einem zivilen Fahrzeug jemanden anzuhalten. Sie habe sich gesagt, das sei kein gutes Fahrmanöver gewesen, (erst) als aber dann das Rechtsüberholen gekommen sei, habe sie wissen wollen, wer da fahre (pag. 22, Z. 171–177). Polizist D.________ sprach, vor der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt, davon, der Beschuldigte sei «dicht vor uns» auf den rechten Fahrstreifen eingeschwenkt und habe dann «plötzlich und abrupt» gebremst, was dazu geführt habe, dass auch seine Kollegin «in die Eisen» treten und sehr stark habe abbremsen müssen. Ohne sich auf konkrete Zahlen punkto Geschwindigkeit oder Abstände festzulegen, führte er weiter aus, sie seien zwar nicht zum Stillstand gekommen, seien aber «bestimmt nicht mehr sehr schnell auf der Autobahn» gefahren. Was das Bremsmanöver für das von ihnen überholte Fahrzeug für Auswirkungen gehabt habe – ob sehr nahe aufgeschlossen oder Fast-Unfall –, könne er nicht sagen, da er selber durch das Bremsmanöver erschrocken sei (pag. 8, Z. 48–56; pag. 9, Z. 57–59; vgl. pag. 11, Z. 164–170). Als der Beschuldigte die Autobahn bei der Ausfahrt Kirchberg verlassen habe, hätten sie sich gegenseitig angeschaut und über dessen Fahrweise «gfutteret», zuerst aber nicht polizeilich intervenieren wollen. Dazu entschlossen hätten sie sich erst nach dem Rechtsüberholen des Beschuldigten, weil sie sich dann gesagt hätten, der Fahrer lege allgemein eine sehr gefährliche Fahrweise an den Tag, was nicht gehe (pag. 9, Z. 62–70). Auf Vorhalt der Angaben im Anzeigerapport, wonach der Beschuldigte auf eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h runtergebremst habe, sagte er, dass Polizistin C.________, soweit er sich erinnern könne, noch gefahren sei. Wie schnell sie nach dem Bremsen gefahren sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten für eine Autobahn auf eine sehr tiefe Geschwindigkeit runterbremsen müssen, geschätzt unter 50 km/h (pag. 11, Z. 153– 162). Nochmals angesprochen auf den Abstand beim Wiedereinbiegen des Beschuldigten sagte Polizist D.________, die Distanz zwischen den Fahrzeugen beim Wiedereinbiegen sei schwer zu sagen, es sei aber relativ knapp und zu dicht für ein vernünftiges Überholmanöver gewesen. Erst auf nochmalige Nachfrage nannte er

14 Zahlen: Der Abstand habe eine, maximal anderthalb Fahrzeuglängen betragen (pag. 12, Z. 172–175). In der Hauptverhandlung war dann die Rede von einem geringen Abstand und wenigen Metern (pag. 110, Z. 43–44). 9.3.2 Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit vor dem Bremsmanöver legte sich die Zeugin C.________ im Anzeigerapport auf ca. 115 km/h fest. Zwischenzeitlich sprach sie dann von 100 km/h, weil sie fälschlicherweise davon ausging, dort sei man bereits im Tempo-100-Bereich gewesen, in der Hauptverhandlung ging sie dann von der von der Vorinstanz übernommenen 120 km/h aus. Übereinstimmend führten beide Zeugen aus, sie seien nach ihrem Überholmanöver mit derselben Geschwindigkeit mit dem Verkehrsfluss weitergefahren. Die Kammer stellt auf die in zeitlicher Hinsicht tatnächste Angabe der Zeugin C.________ im Anzeigerapport ab, wonach der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h unterwegs war. Der Annahme einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h steht ohnehin entgegen, dass eine Geschwindigkeit in dieser Höhe in der Anklagschrift keine Stütze findet. Die Argumentation der Vorinstanz, die Angaben von Zeuge D.________ könnten deshalb nicht zutreffen, weil es mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h bei einem Abstand von lediglich 1,5 Fahrzeuglängen – d.h. ca. 6 bis 7 Meter und einer Abstandszeit von 0,18 bis 0,21 Sekunden – und dem anschliessenden Bremsmanöver des Beschuldigten unweigerlich zu einem Zusammenstoss gekommen wäre, erachtet die Kammer in Bezug auf das Bremsmanöver durchaus als zutreffend, bezüglich des Abstandes beim Wiedereinbiegen hingegen eher nicht. Die Vorinstanz geht nämlich davon aus, dass der Beschuldigte nicht nur im Moment des Fahrstreifenwechsels bzw. Wiedereinbiegens, sondern auch bei der Einleitung seines brüsken Bremsmanövers gegen hinten immer noch den gleichen (knappen) Abstand einhielt. Das ist indessen nicht erstellt, sondern aufgrund der Aussage von Polizistin C.________ sogar äusserst unwahrscheinlich. Sie sprach nämlich klar davon, der Beschuldigte habe sein brüskes Bremsmanöver erst ein paar Sekunden nach dem Fahrstreifenwechsel – eine Zeit könne sie nicht mehr sagen – ausgeführt. Fahrstreifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen und das zeitlich spätere Bremsmanöver sind also auch aus ihrer Sicht auseinanderzuhalten. Aus der Tatsache, dass es nach dem brüsken Bremsen des Beschuldigten keine Kollision gab, weil Polizistin C.________ rechtzeitig abbremsen konnte, kann mit anderen Worten nicht auf den Abstand beim Fahrstreifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen geschlossen werden. Vielmehr sind die beiden Fragen getrennt voneinander zu beurteilen. Zum Abstand beim Fahrstreifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen des Beschuldigten nach dem Überholen fällt auf, dass Polizistin C.________ nie konkret von Metern sprach, sondern von einem «sehr geringen Abstand», von «wenigen Metern vor unserer Fahrzeugfront» oder davon, er sei «relativ nahe» vor ihr Auto gefahren. Erst auf Nachfrage gab sie an, nach ihrem Empfinden sei es keine Fahrzeuglänge gewesen. Ähnlich sprach auch Polizist D.________ zuerst davon, der Beschuldigte sei «dicht vor uns» eingeschwenkt und es sei «relativ knapp und zu dicht für ein vernünftiges Überholmanöver» gewesen. Erst auf konkrete Frage nannte er die Zahl von einer bis maximal anderthalb Fahrzeuglängen. In der Hauptverhandlung

15 war dann die Rede von einem «geringen Abstand» und er würde sagen, es seien «wenige Meter» gewesen. Beide Zeugen haben den Abstand zuerst zwar nicht konkretisiert – damit auch nicht dramatisiert –, diesen aber übereinstimmend mit dicht und relativ nahe beschrieben. Die Kammer hält diese Angaben entsprechend der allgemeinen Beurteilung der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen für sehr glaubhaft. Damit bleibt kein Raum, zugunsten des Beschuldigten von einem Abstand im Bereich einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen. Ausgehend von einem für die Abgrenzung auf Autobahnen als Richtschnur massgebenden Abstandszeit von 0,6 Sekunden (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3) müsste der Abstand bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h (31,94 m/s) mehr als 19 Meter betragen haben. Weshalb die im Abschätzen von Abständen geübten Polizisten mit ihren Angaben und insbesondere Polizist D.________ mit seiner Schätzung von 1,5 Fahrzeuglängenvöllig völlig daneben liegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal ja schon das vorherige Auffahren des Beschuldigten (Phase 1) als sehr knapp beschrieben und von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde. Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem Abstand beim Streifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen von sicher nicht über 10 Metern aus. Demgegenüber ist für die Kammer nicht erstellt, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen im Moment des brüsken Bremsens immer noch gleich gering war (E. 9.3.3 unten). 9.3.3 Beide Zeugen sprachen übereinstimmend, konstant und glaubhaft von einem plötzlichen und abrupten Bremsmanöver des Beschuldigten ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund, welches Zeugin C.________ zu einem starken Abbremsen zwang, wobei die Fahrzeuge aber nicht zum Stillstand kamen. Das Bremsmanöver des Beschuldigten erfolgte wohl als Reaktion auf das Antippen der Bremse durch Polizistin C.________, als ihr dieser zuvor zu nahe aufgefahren war. Die Geschwindigkeit nach dem Bremsmanöver gab Zeugin C.________ stets mit 20 bis 30 km/h an. Zeuge D.________ führte aus, seine Kollegin habe «in die Eisen» getreten, sei zwar nicht zum Stillstand gekommen, habe aber auf eine für eine Autobahn sehr tiefe Geschwindigkeit runterbremsen müssen, geschätzt unter 50 km/h. Aufgrund dieser durchaus etwas abweichenden Schätzung von Zeuge D.________ – eine mit «unter 50 km/h» geschätzte Geschwindigkeit dürfte deutlich höher als bloss 20 km/h sein –, geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h aus. Abgesehen vom Hinweis von Zeugin C.________, sie habe schwerere Folgen nur durch sofortiges und korrektes Reagieren (unter Hinweis auf die absolvierten fahrtechnischen Weiterbildungen bei der Kantonspolizei Bern) abwenden können und sie habe beim Schikanestopp wegen des vorherigen knappen Einbiegens des Beschuldigten nicht über einen genügend grossen Sicherheitsabstand verfügt, erwähnten die Polizisten keine besonderen weiteren Vorkommnisse – wie etwa Schleudern oder andere Fahrzeuge, die betroffen gewesen wären – als Folge des massiven Runterbremsens. Insbesondere blieb von beiden unbemerkt, ob das Bremsmanöver Auswirkungen auf ein hinter ihnen fahrendes Fahrzeug – namentlich das zuvor von ihnen überholte – hatte oder ob es gar fast zu einem Auffahrunfall kam (vgl. pag. 21, Z. 151–155, pag. 106, Z. 8; pag. 11 Z. 166–170; pag. 8 Z. 56, pag. 9 Z. 57–59). Gerade bei der Polizistin C.________ als Fahrzeugführerin – zumal mit den von ihr hervorgehobenen fahr-

16 technischen Fähigkeiten – ist kaum zu erwarten, dass ihr ein Beinahe-Auffahrunfall oder auch nur schon eine knappe Situation hinter ihr entgangen wäre. Es bestehen damit keine Hinweise auf konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdungen für weitere Fahrzeuge. Zu klären bleibt damit der konkrete Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten im Moment, als dieser dann das Bremsmanöver einleitete. Wie ausgeführt, geht die Kammer gestützt auf die Aussagen von Zeugin C.________ davon aus, dass das Bremsmanöver des Beschuldigten nicht unmittelbar nach seinem deutlich zu knappen Wiedereinbiegen geschah, sondern erst einige Sekunden danach. Die Zeugen machten keine konkreten Abstandsangaben für diesen Zeitpunkt; Zeugin C.________ sprach aber von einem nicht genügenden Sicherheitsabstand. Der Abstand muss aber bereits deutlich über 10 Meter betragen haben, denn ein Bremsmanöver mit den von der Kammer für den Zeitpunkt des Streifenwechsels bzw. Wiedereinbiegens für erwiesen erachteten Kennzahlen hätte unweigerlich eine Kollision zur Folge gehabt: Bei einem Abstand von maximal 10 Metern und einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h verbleibt dem nachfolgenden Fahrzeug nämlich höchstens 0,313 Sekunden, um zu reagieren. Diese Zeit unterschreitet eine realistische Bremsreaktionszeit selbst dann deutlich, wenn von einer bremsbereiten und geübten Fahrerin mit einer Reaktionszeit von unter einer Sekunde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3, wonach Untersuchungen zufolge die Bremsreaktionszeit selbst bei erhöhter Bremsbereitschaft in der Regel mindestens eine Sekunde beträgt) oder sogar von bestmöglichen 0,5 bis 0,7 Sekunden (HANS GIGER, in: SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 32 SVG mit Hinweisen) ausgegangen wird. Überdies finden sich auch in den Aussagen der Zeugen weitere Hinweise darauf, dass der Abstand zwar ungenügend war, aber doch (sehr) deutlich über 10 Meter betragen haben muss. Beide Zeugen sprachen in diesem Zusammenhang, ganz im Gegensatz zum zweiten Bremsmanöver (Phase 4, E. 10.3.1 unten), nie von einem einsetzenden ABS, sodass davon auszugehen ist, dass zwar stark gebremst wurde, das Bremspedal aber dennoch nicht voll, bis zum Anschlag durchgedrückt, betätigt werden musste, um eine Kollision abzuwenden. Auch weitere, beim zweiten Bremsmanöver erwähnte Details – Zeugin C.________ berichtete dort etwa, der im Fahrzeug befindliche Hund sei mit voller Wucht in die Rückwand der Hundebox geprallt (pag. 22, Z. 182–184) und Zeuge D.________ erwähnte, er sei in die Gurte gefallen (pag. 9, Z. 81–82; pag. 12, Z. 205–206) –, fanden offenbar beim ersten Bremsmanöver nicht oder zumindest nicht mit gleicher Intensität statt. Hierzu passt auch, dass die Fahrerin den zweiten Schikanestopp «ganz klar» für das gefährlichere Manöver hält (pag. 23, Z. 218–219). Offenbar stand auch eine polizeiliche Intervention nach dem ersten, im Nachhinein als sehr gravierend dargestellten Vorfall, vorerst noch gar nicht zur Debatte. Erst nach weiteren Verfehlungen des Beschuldigten erachteten die Polizisten auch die Vorkommnisse in Phase 2 (sowie diejenigen in Phase 1) als «anzeigewürdig» – notabene als grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung, eventuell Gefährdung des Lebens. Nach dem Gesagten geht die Kammer von einem ungenügenden, letztlich aber nicht bekannten Abstand nach hinten aus, der aber deutlich grösser war, als die beim Streifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen angenommenen 10 Meter.

17 9.3.4 Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist für die Phase 2 dahingehend zu korrigieren, dass ein Abstand beim Streifenwechsel bzw. Wiedereinbiegen des Beschuldigten von maximal 10 Metern bzw. 0,313 Sekunden als erstellt gilt. Einige Sekunden nach diesem (deutlich) zu knappen Wiedereinbiegen bremste der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten oder fahrzeugtechnischen Grund aus einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h unmittelbar und brüsk auf eine solche von ca. 30 km/h ab, wobei Zeugin C.________ durch starkes Abbremsen, ohne einsetzendes ABS, adäquat reagieren und eine Kollision verhindern konnte. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Fahrzeug im Moment des Bremsens zwar ungenügend war, aber nicht mit dem deutlich zu knappen Abstand beim Wiedereinbiegen gleichgesetzt werden kann. Der Schikanestopp hatte weder für die beiden unmittelbar beteiligten noch für andere Fahrzeuge weitere Folgen. 10. Zu Phase 4: zweites Bremsmanöver (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Polizisten C.________ und D.________ seien dem Beschuldigten (auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg) gefolgt und hätten versucht, ihn mittels Hand- und Lichtzeichen sowie Hupen und Vorhalten des Polizeiausweises zum Anhalten zu bewegen. In der Folge habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h eine weitere brüske Bremsung gemacht, wodurch Polizistin C.________ trotz Einhaltung eines genügenden Abstandes gezwungen gewesen sei, eine Vollbremsung bis zum Stillstand einzuleiten, um eine Kollision zu verhindern. Das Bremsmanöver des Beschuldigten sei weder aus verkehrstechnischen noch aus fahrzeugtechnischen Gründen indiziert gewesen (Schikanestopp). Es sei alleine dem fahrerischen Können und der Fahrerfahrung der entsprechend geschulten Polizistin zu verdanken, dass es nicht zu einer Auffahrkollision gekommen sei. Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und sei so das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Eventualiter habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen (pag. 75).

18 10.2 Würdigung der Vorinstanz Gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der beiden Zeugen erachtete die Vorinstanz im Wesentlichen den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Präzisierend ging sie davon aus, der Beschuldigte habe zwar brüsk gebremst, sein Fahrzeug sei aber, im Gegensatz zu demjenigen der nachfahrenden Zeugen, nicht ganz zum Stillstand gekommen. Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, ging die Vorinstanz zu seinen Gunsten von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus. Schliesslich erachtete sie als erstellt, dass sich der (in Phase 3) von den beiden Fahrzeugen überholte blaue Kleinwagen «in der Nähe» befunden haben müsse (pag. 155 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Würdigung der Kammer 10.3.1 Auch den zweiten Schikanestopp, durch welchen sie erneut gezwungen worden sei, eine Vollbremsung einzuleiten, subsumierte Polizistin C.________ im Anzeigerapport unter die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Nötigung, eventuell der Gefährdung des Lebens. Sie erwähnte aber bereits in der Anzeige, die Bremsung sei derart heftig gewesen, dass bei ihrem Fahrzeug das ABS habe regeln müssen und somit automatisch die Warnblinker eingeschaltet worden seien. Sie sei bei diesem Ausbremsen genötigt worden, ihr Fahrzeug bis zum Stillstand anzuhalten. Schwerere Folgen habe sie nur durch sofortiges und korrektes Reagieren (mehrere fahrtechnische Weiterbildungen bei der Kantonspolizei Bern) sowie durch den Umstand, dass sie beim zweiten Schikanestopp genügend Abstand gehabt habe, abwenden können (pag. 5). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte Polizistin C.________, als Zeugin, diese Ausführungen (pag. 18, Z. 26–27, pag. 19, Z. 63–68) und erwähnte zudem, ihr Hund in der Hundebox sei mit voller Wucht in die Rückwand der Box geknallt. Sie selbst habe weiche Knie gehabt (pag. 22, Z. 182–185). Der zweite Schikanestopp sei ganz klar das gefährlichere Manöver des Beschuldigten gewesen. Sie habe da selber sehr aktiv werden müssen und nur dank ihrer Erfahrung habe sie eine grobe Auffahrkollision verhindern können (pag. 23, Z. 218–219). Jemand, der nicht über die fahrtechnische Ausbildung verfüge, hätte wohl nicht wie sie reagieren können; selbst für sie sei das hart am Limit gewesen (pag. 24, Z. 246–255). Eine genaue Angabe betreffend Distanz zum Fahrzeug A.________ könne sie nicht machen, sie wisse aber, sie habe aufgrund des ersten Schikanestopps genügend Abstand gehabt; dies im Bewusstsein, dass sie nach dem ersten Fahrmanöver mit allem habe rechnen müssen (pag. 24, Z. 265–269), was sie anlässlich der Hauptverhandlung nochmals ähnlich zu Protokoll gab (pag. 106, Z. 36–38). Gemäss Zeuge D.________ sei der Beschuldigte voll auf die Bremsen gegangen. Diesmal noch stärker, sodass sie gezwungen gewesen seien, auf Null zu stoppen. Er erinnere sich, er sei in die Gurten gefallen, da man sich als Beifahrer nicht am Steuerrad abstützen könne (pag. 9, Z. 77–82). Es sei effektiv ein abruptes, brüskes Bremsmanöver gewesen, wobei er darauf eher eingestellt gewesen sei, weil man nach dem ersten damit habe rechnen müssen. Als Beifahrer sei dies aber nicht das Gleiche; als Fahrer wäre er sicher eher darauf vorbereitet gewesen (pag. 12,

19 Z. 205–208). Den Abstand könne er nicht genau abschätzen. Er sei aber etwas grösser gewesen als beim ersten Mal. Ohne Vollbremsung wäre es mit Sicherheit zu einer Kollision gekommen (pag. 13, Z. 209–211). Auf die Frage, welches das gefährlichste Manöver des Beschuldigten gewesen sei, meinte er, das könne die Lenkerin besser beurteilen. Für ihn sei der erste Stopp auf der Autobahn gravierender gewesen, auch wegen des nachfolgenden Verkehrs und weil sie nicht darauf vorbereitet gewesen seien, dies obwohl sie beim zweiten Stopp auf Null hätten bremsen müssen (pag. 14, Z. 258–262). 10.3.2 Die Kammer schliesst sich grundsätzlich der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz zu dieser Phase an, worauf verwiesen wird (vgl. pag. 155 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass auffällt, dass die Zeugin C.________ den zweiten Schikanestopp erst in den späteren Befragungen, nicht bereits in der Anzeige, im Ergebnis als deutlich gravierender bezeichnete als den ersten. Auch wenn ihre Angaben teilweise gewisse Aggravierungstendenzen erkennen lassen – so die Schilderung mit dem Hund, der in die Rückwand geknallt sei und das wiederholte Betonen des eigenen vorbildlichen Verhaltens –, geht aus dem Hinweis auf die Aktivierung des ABS und auch dem dadurch ausgelösten Warnblinklicht hervor, dass heftig gebremst worden sein musste. Dies unterstreichen auch die glaubhaften und bildlichen Schilderungen von Zeuge D.________, wonach er in die Gurte fiel. Dass für ihn als Beifahrer der erste Schikanestopp, weil völlig unerwartet, gravierender war, ist nachvollziehbar. Insgesamt erscheinen somit auch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu dieser Phase als zuverlässig, ganz im Gegensatz zu den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten, der sein Verhalten durchwegs zu relativieren und beschönigen versuchte. Mit der Vorinstanz ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszugehen (vgl. auch der für Phase 5 erwiesene Sachverhalt, E. 7 oben). Konkrete Auswirkungen des Manövers auf andere Verkehrsteilnehmer stellten beide Zeugen keine fest. 10.3.3 Damit bleibt es hinsichtlich Phase 4 beim vorinstanzlich festgestellten Beweisergebnis. Der Beschuldigte bremste ein zweites Mal ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund sein mit ca. 80 km/h zirkulierendes Fahrzeug so stark ab, dass das nachfolgende Fahrzeug mit den beiden Polizisten gezwungen wurde, eine Vollbremsung (mit ABS) bis zum Stillstand einzuleiten. Im Unterschied zum Bremsmanöver in Phase 2 hatte Zeugin C.________ aber bereits wieder einen genügenden Abstand zum vor ihr fahrenden Beschuldigten inne. Der Schikanestopp hatte weder für die beiden unmittelbar beteiligten noch für andere Fahrzeuge weitere Folgen. III. Rechtliche Würdigung 11. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Wiedereinbiegen nach Überholen (Phase 2) 11.1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor-

20 ruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Für die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung, insbesondere die Abgrenzung zu Art. 90 Abs. 1 SVG bei ungenügendem Abstand auf der Autobahn, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 159 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Abstandsfrage in Phase 2 unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 4 SVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV) abgehandelt. Diese Verkehrsregel normiert das Gebot genügenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, nicht nur beim Kreuzen, Überholen und Nebeneinanderfahren, sondern namentlich auch beim Hintereinanderfahren. Ausreichend ist der Abstand dann, wenn das hintere Fahrzeug auch bei einer überraschenden Bremsung des vorderen rechtzeitig bremsen kann und damit ein Unfall vermieden wird (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 1 zu Art. 34 SVG). Art. 12 VRV konkretisiert, was ein ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren ist: Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann. Die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (MAEDER, Basler Kommentar, N. 48 zu Art. 34 SVG mit Hinweis; vgl. BGE 115 IV 248 E. 3a) und ist damit nicht einschlägig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, gelangt vielmehr Art. 34 Abs. 3 SVG zur Anwendung. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. MAEDER, Basler Kommentar, N. 57 zu Art. 34 SVG und N. 37 zu Art. 35 SVG; vgl. auch GI- GER, SVG-Kommentar, N. 20 zu Art. 35 SVG). 11.2 Der Beschuldigte bog vorliegend auf der Autobahn bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 115 km/h mit einer Abstandszeit von lediglich 0,313 Sekunden bzw. einem Abstand von maximal 10 Meter vor das überholte Fahrzeug der beiden Zeugen ein. Es herrschte reger Verkehr. Der Beschuldigte war als überholender Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, beim Wiedereinbiegen einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Durch dieses Einbiegen mit massiv zu geringem Abstand nahm der Beschuldigte in schwerer Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift keinerlei Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge, allen voran das überholte Fahrzeug, das er dadurch behinderte und deren Insassen er gefährdete.

21 Weil auch beim Wiedereinbiegen nach Überholen in Bezug auf den einzuhaltenden Abstand die «Halber-Tacho»-Faustregel gilt, kann hinsichtlich der Qualifikation, was als einfache und was als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu gelten hat, der gleiche Massstab herangezogen werden, wie bei der Beurteilung des einzuhaltenden Abstandes beim Hintereinanderfahren. Dort gilt als Richtschnur, dass auf Autobahnen bei einem Abstand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. weniger als 0,6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist (MAEDER, Basler Kommentar, N. 69 zu Art. 34 SVG; vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS, nachfolgend VBRS- Richtlinien), ist ein zu nahes Aufschliessen auf Autobahn und Autostrasse dann als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, wenn der Abstand 0,5 Sekunden oder weniger beträgt. Selbst wenn diese Faustregeln nicht absolut gelten, sind diese Werte vorliegend deutlich unterschritten. Das Wiedereinbiegen mit derart geringem Abstand bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h auf der Autobahn hat eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für das nachfolgende Fahrzeug herbeigeführt und erfüllt den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Offenbar als Reaktion auf das Antippen der Bremse durch Polizistin C.________, als er ihr zuvor massiv zu nahe aufgefahren war, wechselte er absichtlich mit zu geringem Abstand vor das überholte Fahrzeug und offenbarte damit eine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 11.3 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 13. November 2014 in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten. 12. Erstes Brüskes und unnötiges Abbremsen (Phase 2) 12.1 Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) 12.1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Für die allgemeinen Ausführungen zu diesen Verkehrsregeln sowie den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 159 f. und pag. 162 f., S. 23 f. und S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.1.2 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag-

22 halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Dadurch muss ein Risiko geschaffen werden, das sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bezieht und somit ein qualifiziertes Ausmass erreicht. «Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein ‹hohes› Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ‹ernstliche› Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unausweichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Weiter führte das Bundesgericht im vorgenannten Urteil zum erforderlichen Ausmass der Gefahr Folgendes aus (E. 1.4.2): […] Die herrschende Lehre betrachtet ebenfalls alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben als abstrakte Gefährdungsdelikte und lässt auch für die Abs. 2-4 den Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung genügen (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 9 und 116 zu Art. 90 SVG; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 123 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, a.a.O., S. 35 f.; CÉDRIC MIZEL, a.a.O., S. 194; a.A. DÉLÈZE/DUTOIT, Le ‹délit de chauffard› au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition d'interprétation, in: AJP 8/2013, S. 1208 und WOHLERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen ‹elementaren› Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, Sondernummer, S. 13). Dem Beschwerdeführer ist aber zuzustimmen, dass der Tatbestand gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Abs. 2 gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr verlangt. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (vgl. Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Über die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Regelbeispielen hinaus erfasst der Tatbestand je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen. WEISSENBERGER nennt als Beispiele, die von der Generalklausel regelmässig erfasst würden, etwa der Fahrzeugführer, der vorsätzlich auf einen Fussgänger oder auf eine Polizeisperre zufährt, Haltesignale vor einer unübersichtlichen Kreuzung missachtet, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe oder vor einer Schule kurz vor Mittag mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vorbeifährt oder vorsätzlich in entgegengesetzter Richtung fährt (PHILIPPE WEISSEN- BERGER, in: SVG Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 154 zu Art. 90 SVG). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

23 nicht nur auf die Verletzung der elementaren Verkehrsregel, sondern auch auf die Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu beziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.1). Ein (direkter) Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 in fine, u.a. mit Hinweis auf WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, N. 159 f. zu Art. 90 SVG). 12.1.3 Die Vorinstanz kam zunächst zum Schluss, der Beschuldigte habe durch das Einbiegen mit ungenügendem Abstand und das brüske Abbremsen auf eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund einen Schikanestopp vorgenommen und mit Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV eine wichtige Verkehrsregel verletzt. Aufgrund des Abstandes beim Einbiegen – die Vorinstanz ging von einer Abstandszeit zwischen 0,5 und 1,8 Sekunden aus – habe er durch das Abbremsen für die beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalles geschaffen, weitere Verkehrsteilnehmer in erhöht abstrakter Weise gefährdet und damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. In subjektiver Hinsicht beurteilte sie das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig, da er die Führerin des nachfolgenden Fahrzeugs ebenfalls zum Abbremsen habe bewegen wollen. Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt; der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei damit erfüllt (pag. 163 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung verneinte die Vorinstanz einerseits mit der Begründung, sie gehe «knapp» nicht davon aus, der Beschuldigte habe durch sein Manöver eine Gefahr genügender Intensität geschaffen. Dies vor allem, weil der Abstand zwar knapp gewesen sei, aber nicht genau eruiert werden könne (Spanne von 0,5 bis 1,8 Sekunden) und es nicht zu einer Vollbremsung bis zum Stillstand eines der Fahrzeuge gekommen sei. Zudem seien die Strassen- und Sichtverhältnisse gut und die Beteiligten nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Es handle sich zwar klar um ein im Strassenverkehr gefährliches Verhalten, aber «gerade noch nicht» um eine gemeingefährliche Tat im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Andererseits verneinte die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand, da sie Zweifel daran bekundete, ob der Beschuldigte das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten herbeizuführen, zumindest in Kauf genommen habe. Es sei kein besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten zu erkennen, welches über das in Art. 90 Abs. 2 SVG Geforderte hinausgehe (pag. 165 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht eingehend zu Art. 90 Abs. 3 SVG, da sie davon ausging, der ihrer Einschätzung nach ebenfalls erfüllte Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB gehe dieser Bestimmung vor. Sie gab damit aber zu erkennen, dass ihres Erachtens der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erst recht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe eine aktuelle unmittelbare Gefahr einer Massenkarambolage herbeigeführt, womit auch eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Der Eintritt sei einerseits vom Zufall und andererseits vom Reak-

24 tionsvermögen der nachfolgenden Fahrzeuge, nicht aber vom Verhalten des Beschuldigten abhängig gewesen. Dies zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass jemand der nicht wie Zeugin C.________ über eine entsprechende Ausbildung verfüge, eine Kollision nicht hätte abwenden können. Wenn jemand mit Schikaneabsicht und ohne jeden nachvollziehbaren Grund auf der Autobahn voll auf die Bremse trete, handle er skrupellos. Selbst wenn sich der Beschuldigte durch das Bremslicht provoziert gefühlt habe sollte, sei dieser Anlass auf sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen. Wer so handle, nehme die Gefährdung auch in Kauf (pag. 228 f.). 12.1.5 Das Beweisergebnis der Kammer weicht etwas von demjenigen der Vorinstanz ab. An den rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und dem Schikanestopp als solchen ändert dies aber nichts. Nachdem der Beschuldigte zuvor viel zu knapp vor dem Fahrzeug der Zeugin C.________ eingebogen war, führte er einige Sekunden später bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h und ohne dass der Sicherheitsabstand gegen hinten zum überholten Fahrzeug C.________ wiederhergestellt gewesen wäre, ein brüskes Bremsmanöver aus und bremste sein Fahrzeug bis auf ca. 30 km/h ab. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, schuf er damit für die sich im nachfolgenden Auto befindlichen Zeugen C.________ und D.________ eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalls und damit eine ernstliche Gefahr für deren Sicherheit. Auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, die in dieser Zeit im betroffenen Autobahnabschnitt unterwegs waren, wurden in abstrakter Weise gefährdet. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV hat der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig zu beurteilen. Er wollte der nachfolgenden Fahrzeugführerin offensichtlich eine Lektion erteilen und sie mit seinem Manöver bei knappem Abstand dazu zwingen, ebenfalls abzubremsen. Dem Beschuldigten musste das Risiko eines Auffahrunfalls bewusst gewesen sein. Er hat somit vorsätzlich – nicht nur grob fahrlässig, wie die Vorinstanz angenommen hat – gehandelt. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG sind folglich erfüllt, Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe keine ersichtlich. 12.1.6 Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung hat die Vorinstanz mit einer im Ergebnis zutreffenden Begründung verneint. Auch für die Kammer ist das vorliegende brüske Bremsen als grobe, nicht aber als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren: Wie dargelegt, geht es hier nicht noch einmal um den zu knappen Abstand beim Wiedereinbiegen, sondern um das brüske Abbremsen von einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h auf eine solche von 30 km/h bei einem vorgängig ungenügenden, aber letztlich nicht genau bekannten Abstand nach hinten. Mit dem Manöver bremste also weder der Beschuldigte sein Fahrzeug bis zum Stillstand, noch wurde dem nachfolgenden Fahrzeug ein solcher Halt aufgenötigt. Wesentlich ist auch, dass keines der Fahrzeuge eine Vollbremsung vollzog bzw. zur Abwendung einer

25 Kollision vollziehen musste. So muss der Abstand genügend gross gewesen sein, dass Zeugin C.________ ihr Fahrzeug ohne Kollision rechtzeitig auf ca. 30 km/h abbremsen konnte, ohne die Bremse derart stark betätigen zu müssen oder sich auch nur zu einer so starken Bremsung veranlasst gesehen zu haben, dass dadurch das ABS eingesetzt hätte. Über das starke Abbremsen hinaus war auch kein Ausweichen oder ein anderes gefährliches Manöver notwendig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Vorfall mittags bei guten Sichtverhältnissen und trockener Fahrbahn geschah und dass beide Fahrzeuge nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs waren. Das Bremsen führte so zwar zweifellos zu einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit, insbesondere in Form einer erhöhten Gefahr eines Auffahrunfalls. Ob ein solcher Auffahrunfall unter den konkreten Umständen aber geeignet gewesen wäre, zu Schwerverletzten und Todesopfern zu führen, ist fraglich. Auch bestand keine besonders naheliegende Möglichkeit eines Auffahrunfalles. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass der Eintritt eines Unfalls geradezu vom Zufall abhängig war oder nur, für den Beschuldigten glückhaft, aufgrund der fahrtechnischen Ausbildung der Zeugin C.________ hat abgewendet werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, auch andere Fahrzeugführer hätten durch angemessene Reaktion in der konkreten Situation eine Auffahrkollision abwenden können. Ein unmittelbares, hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern bzw. eine besonders naheliegende Möglichkeit einer solchen konkreten Gefährdung von Leib und Leben der beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges ist unter diesen Umständen zu verneinen. Auch mit Blick auf die Literatur und die – abgesehen von Fällen, welche die in Art. 90 Abs. 3 SVG genannten Regelbeispiele betreffen (zur «besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4) – noch nicht sehr reiche Praxis zu Art. 90 Abs. 3 SVG lässt sich sagen, dass der vorliegende Schikanestopp zwar ein gefährliches Verhalten, aber eben noch keine gemeingefährliche Tat im Sinne dieser Bestimmung darstellt, welche nach einer Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ruft. Die von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Fälle, in denen die Gefährdung des Lebens im Strassenverkehr angenommen wurde, betreffen zwar mit Art. 129 StGB einen Tatbestand mit – hinsichtlich des Taterfolgs und des Vorsatzes – enger formulierten Voraussetzungen (vgl. E. 12.2 unten). Sie lassen aber zumindest erkennen, in welche Richtung das verkehrswidrige Verhalten gehen muss, um einen genügenden Schweregrad der Gefährdung zu erreichen und dass sich das Verhalten des Beschuldigten deutlich davon unterscheidet: So der Beifahrer, der auf der Autobahn und mit der dreijährigen Tochter auf dem Rücksitz bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h die Handbremse zog, wodurch der Personenwagen unkontrolliert ins Schleudern geriet und sich einmal um 360 Grad drehte, bevor es gegen die Leitplanke prallte (Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015); ein Fahrzeugführer, der auf der Autobahn mit seinem Personenwagen einen anderen Personenwagen absichtlich seitlich rammte (Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2007 vom 30. Juli 2007) oder ein Fahrzeugführer, der nachts und auf nasser Fahrbahn mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,96 Promille auf der Autobahn mit 185 km/h unmittelbar vor ein Fahrzeug einlenkte und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, von der Strasse abhob, 46,5 Meter durch die Luft flog und sich mehrmals über-

26 schlug (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005). Nach dem Gesagten ist mangels Eintritts des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern der objektive Tatbestand der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte verletzte zwar vorsätzlich eine wichtige – und vorliegend wohl auch elementare – Verkehrsregel (Art. 37 Abs. 1 SVG bzw. Art. 12 Abs. 2 VRV), womit er das Risiko eines Auffahrunfalls schuf. Dass er damit auch hinsichtlich der Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten zumindest mit Eventualvorsatz handelte, lässt sich indessen nicht sagen, zumal ja auch der genaue Abstand zum nachfahrenden Fahrzeug nicht bekannt ist. Ein besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten, das über das in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte hinausgeht, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist folglich nicht gegeben. Zusammenfassend erreicht das brüske Bremsen des Beschuldigten in Phase 2 den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu der von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage der Konkurrenz von Art. 90 Abs. 3 SVG zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens. 12.1.7 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, begangen in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, durch brüskes Bremsen, schuldig gemacht. 12.2 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) Der Gefährdung des Lebens macht sich nach Art. 129 StGB schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand verwiesen werden (pag. 167 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

27 Erforderlich für den Tatbestand ist somit insbesondere, dass objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, d.h. es muss sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit und nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben, und diese Lebensgefahr muss, subjektiv, vom Täter direktvorsätzlich herbeigeführt worden sein. Wie schon die Vorinstanz in ihrer Subsumtion zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an diesen Elementen. Der Beschuldigte schuf durch sein Bremsmanöver kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, weshalb sich die beiden Zeugen im nachfolgenden Fahrzeug auch nicht in Lebensgefahr, erst recht nicht in einer unmittelbaren, befanden. Zudem fehlt es, wenn die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung insbesondere auch deswegen verneint wurde, weil es hinsichtlich der Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten am (Eventual-)Vorsatz fehlt, am direkten Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr. Der Beschuldigte hat sich damit durch das brüske Bremsen auf der Autobahn nicht der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 12.3 Nötigung (Art. 181 StGB) Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB ist sehr weit umschrieben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg «etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden» als auch und vor allem bezüglich des in Form einer Generalklausel umschriebenen Nötigungsmittels der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit», welche neben der «Gewalt» und der «Androhung ernstlicher Nachteile» genannt wird (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 43 zu Art. 181 StGB). Die Generalklausel ist restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach Auffassung des Bundesgerichts können Art. 90 SVG und Art. 181 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.5.2 und E. 3.6). Wie bereits ausgeführt, bremste der Beschuldigte unvermittelt und ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund sein Fahrzeug brüsk und stark ab. Um eine Kollision zu vermeiden, war die Zeugin C.________ gezwungen, ebenfalls stark, von ca. 115 km/h auf ca. 30 km/h abzubremsen. Die Vorinstanz verneinte die erforderliche Intensität des Zwangsmittels – und damit den Tatbestand der Nötigung – mit der Begründung, Zeugin C.________ habe trotz des Bremsmanövers

28 noch weiter fahren können und nicht bis zum Stillstand abbremsen müssen. Dadurch sei das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht in ähnlicher Weise überschritten, wie es bei Gewalt oder Androhung eines ernstlichen Nachteils der Fall sei. Diese Begründung überzeugt nicht. Bei der Beurteilung, ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung seiner Intensität bzw. Wirkung nach vergleichbar eindeutig überschreitet, wie dies in den Fällen von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist, kann nach Ansicht der Kammer nicht einzig auf die Tatsache, ob die beteiligten Fahrzeuge bis zum Stillstand kamen oder nicht, abgestellt werden. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände das Ausmass der Zwangssituation bzw. der Einwirkung auf die Willensfreiheit des zum Bremsmanöver gezwungenen Fahrzeugführers zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zwar richtig ausgeführt, dass das Bundesgericht in BGE 137 IV 326 (E. 3.4 in fine) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die erforderliche Intensität eines schikanösen Ausbremsens, ohne dass es zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge kommt, gegeben wäre. Das Bundesgericht bejahte in jenem Fall die für die Nötigung notwendige Intensität der Einwirkung auf die Handlungsfreiheit bei einem Schikanestopp auf einer Hauptstrasse. Vorliegend fand der Vorfall auf der Autobahn statt, wo das Halten grundsätzlich überhaupt nicht zulässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV) und höhere Geschwindigkeiten gefahren werden. Mit einem brüsken und starken Abbremsen ist dementsprechend auch weniger zu rechnen und ein solches wirkt sich intensiver auf die Willensfreiheit – Willensbildung, Willensentschluss und Willensbetätigung – des folgenden Fahrzeugführers aus. Ein brüskes und starkes Abbremsen eines mit zu geringem Abstand und mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h vor einem zirkulierenden Fahrzeuges ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Fahrzeugführer – ähnlich wie dies bei der Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist – Angst vor einem Unfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen auszulösen. Die hierdurch ausgelöste Zwangssituation war von einer solchen Intensität, dass sie die Willensfreiheit der Zeugin C.________, auch wenn sie nicht ganz bis zum Stillstand abbremsen musste, erheblich einschränkte, zumal die Geschwindigkeitsverzögerungen beim Beschuldigten und diejenige, welche er damit der Zeugin C.________ aufzwang, netto etwa gleich gross war, wie bei einem Schikanestopp mit vollständigem Halt auf einer Landstrasse. Das Bremsmanöver des Beschuldigten überschritt damit das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder beim Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Wie erwähnt, ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Umstand nichts, dass keines der beiden Fahrzeuge bis zum Stillstand abbremste bzw. abbremsen musste (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 272 vom 19. Mai 2017 E. 15). Der Beschuldigte zwang die nachfolgende Fahrzeugführerin zu einem starken Abbremsmanöver, beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit und erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte handelte aus rein schikanösen Motiven, ohne verkehrs- oder fahrzeugbedingte Gründe; er wollte die nachfolgende Fahrzeugführerin durch sein Manöver «erziehen». Er wusste und wollte, dass die nachfolgende Fahrzeugführerin durch sein Verhalten an der Weiterfahrt gehindert, zu einem starken Bremsmanöver gezwungen und damit in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt wird. Das

29 eingesetzte Nötigungsmittel, d.h. das brüske Abbremsen, stellt nicht nur eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; E. 12.1.5 oben), sondern auch der damit verfolgte, schikanöse Zweck, erweist sich als unrechtmässig. Die Nötigung war damit tatbestandsmässig und rechtswidrig. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Nötigung, begangen am 13. November 2014 in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, zum Nachteil der Zeugin C.________ schuldig gemacht. 13. Zweites brüskes und unnötiges Abbremsen (Phase 4) 13.1 Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) Auch hier geht es analog zum ersten brüsken Abbremsen in Phase 2 um die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie um die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren ist. Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu diesen Bestimmungen kann auf das Vorgesagte und die dortigen Verweise auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 12.1.1 und E. 12.1.2 oben). Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, der Beschuldigte habe wie beim ersten Bremsmanöver Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV missachtet und dadurch für die Fahrzeugführerin und den Beifahrer des nachfolgenden Fahrzeugs eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalls geschaffen. Das Verhalten des Beschuldigten sei rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig gewesen und er habe sich des Risikos eines Aufpralls bewusst sein müssen. Damit habe er den Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Auch in Bezug auf diesen Vorfall verneinte die Vorinstanz allerdings das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, insbesondere weil die Führerin des nachfolgenden Fahrzeuges einen genügenden Abstand eingehalten habe und «auf alles» vorbereitet gewesen sei. Auch wenn der Beschuldigte stärker abgebremst habe, als noch zuvor auf der Autobahn, habe er keine Vollbremsung bis zum Stillstand vorgenommen und seien die Fahrzeuge mit tieferen, nicht übersetzten Geschwindigkeiten unterwegs gewesen. Insbesondere aufgrund des genügenden Abstands zum nachfolgenden Fahrzeug ging die Vorinstanz auch nicht davon aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten Eventualvorsatz aufwies. Die Generalstaatsanwaltschaft macht auch bezüglich dieses Vorfalls geltend, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Gefährdung des Lebens und damit auch denjenigen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt (pag. 228 f., vgl. E. 12.1.4 oben). Der für die Kammer erstellte Sachverhalt für diese Phase ist weitgehend identisch mit demjenigen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat: Der Beschuldigte bremste auch beim zweiten Mal ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund sein mit ca. 80 km/h zirkulierendes Fahrzeug brüsk ab. Diesmal so stark, dass das nachfolgende Fahrzeug mit den beiden Polizisten gezwungen war, eine Vollbrem-

30 sung bis zum Stillstand einzuleiten, wobei das ABS einsetzte. Im Unterschied zum Bremsmanöver in Phase 2 hatte Zeugin C.________ aber bereits wieder einen genügenden Abstand zum vor ihr fahrenden Beschuldigten inne. In der Beurteilung dieses Manövers fällt negativ ins Gewicht, dass Zeugin C.________ bis zum Stillstand abbremsen musste, was impliziert, dass der Beschuldigte seinerseits diesmal wohl sogar auf unter 30 km/h abbremste. Das Ganze geschah aber mit deutlich geringerer Geschwindigkeit und einem genügenden Abstand des Fahrzeuges von Zeugin C.________. Insgesamt und mit Blick auf die rechtliche Qualifikation bedeutet dies, dass beide Schikanestopps – wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft ausging (vgl. pag. 229) – von ihrer Gefährlichkeit her in etwa gleich zu bewerten sind. Es kann daher vorab und im Wesentlichen auf das zur rechtlichen Qualifikation des ersten Bremsmanövers Gesagte verwiesen werden (E. 12.1.5 und E. 12.1.6 oben). Der Beschuldigte missachtete durch das unnötige und brüske Bremsen mit Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise und rief dadurch eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere gefährdete er damit die beiden Insassen des ihm folgenden Fahrzeugs. Aufgrund der tieferen und nicht übersetzten Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge von ca. 80 km/h und des genügenden Abstandes zwischen ihnen ist aber nicht von einer besonders naheliegenden Möglichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern auszugehen. Überdies sprechen die guten Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die bei Zeugin C.________ nach dem ersten Bremsmanöver gesteigerte Aufmerksamkeit bzw. Vorsicht – sie habe nach dem ersten Fahrmanöver mit allem rechnen müssen (pag. 24 Z. 268–269) – gegen eine solche qualifizierte Nähe des Erfolgseintritts. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist damit erfüllt, nicht jedoch derjenige der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Zum subjektiven Tatbestand ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar rücksichtslos, erneut mit Schikaneabsicht handelte und sich auch bei diesem Vorfall des Risikos eines Auffahrunfalles bzw. der dadurch bedingten ernstlichen Gefährdung der Insassen des ihm folgenden Fahrzeugs bewusst sein musste, weshalb auch hier von direktem Vorsatz auszugehen ist. Ein über Art. 90 Abs. 2 SVG hinausgehendes, besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten ist für die Kammer aber auch hinsichtlich dieses Bremsmanövers nicht ersichtlich. Vor allem unter Berücksichtigung, dass der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug genügend war, geht die Kammer ebenfalls nicht davon aus, dass er einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf nahm. Damit schliesst sich die Kammer der überzeugenden vorinstanzlichen Beurteilung dieser Phase an: Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der groben, nicht aber der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Im oberinstanzlichen Verfahren berief sich der Beschuldigte nicht mehr auf die angebliche (Putativ-)Notwehr, die er noch vor der Vorinstanz geltend machte. Eine rechtfertigende oder entschuldigende Situation liegt vorliegend ohnehin nicht vor, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 172, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, begangen am 13. November

31 2014 in Rüdtligen-Alchenflüh auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg, durch brüskes Bremsen, schuldig gemacht. 13.2 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) Da es auch hinsichtlich des Bremsmanövers in Phase 4 für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung am hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern sowie am (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten mangelt (E. 13.1 oben), ist auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Es kann auf E. 12.2 oben verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich durch das brüske Bremsen auf der Umfahrungsstrasse nicht der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Vorab kann auf die soweit korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 175 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Ergänzung drängt sich einzig hinsichtlich der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung auf: Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind dabei die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360; ebenso MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.

32 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafrahmen und schwerste Straftat Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrerer Vergehen mit der jeweils gleichen Strafandrohung verurteilt. Sowohl die groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die beiden Nötigungen (Art. 181 StGB) werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die einfache Verkehrsregelverletzung (durch Rechtsüberholen) wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – die mit der Begründung, bei der Nötigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt, bei den Verkehrsregelverletzungen «nur» um abstrakte Gefährdungsdelikte, in der Nötigung die schwerste Straftat sah – geht die Kammer davon aus, dass bei einem Schikanestopp das Verkehrsdelikt im Vordergrund steht, ist doch die Nötigung nur eine Folge des Bremsens. Von den beiden groben Verkehrsregelverletzungen durch brüskes Bremsen erscheint die erste bei grundsätzlich gleicher rechtlicher Qualifikation als gefühlsmässig leicht gravierender, da sich dieser Vorfall auf der Autobahn, bei höherer Geschwindigkeit und ohne genügenden Sicherheitsabstand zugetragen hat und für die Insassen im nachfolgenden Fahrzeug überraschender erfolgte. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat festzusetzen (BGE 136 VI 55 E. 5.8). Mangels aussergewöhnlicher Umstände entspricht der konkrete Strafrahmen vorliegend dem ordentlichen Strafrahmen der schwersten Straftat, mithin Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von (in der Regel) mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). 15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung in Phase 2 (brüskes Bremsen) Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschuldigte schuf eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalles für die beiden Insassen des folgenden Personenwagens, die Fahrzeugführerin musste umgehend reagieren und brüsk abbremsen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Auch für andere Verkehrsteilnehmer, welche sich zum Zeitpunkt des Manövers auf der Autobahn befanden, bestand eine erhöht abstrakte Gefährdung. Das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr zeugt durchaus von einer gewissen kriminellen Energie. Im Übrigen geht die Art und Weise seines Vorgehens aber nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte wollte die ihm folgende Fahrzeugführerin mit seinem Manöver schikanieren bzw. «erziehen» – aufgrund der zuvor durch diese angetippte Bremse. Dieser Anlass ist aber auf sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen, da er Zeugin C.________ zuvor mit massiv zu knappem Abstand aufgefah-

33 ren war. Er handelte äusserst impulsiv und unbedacht, direktvorsätzlich, aus nichtigem Anlass und egoistischen Beweggründen. Derartige «Retourkutschen» gehören nicht auf die Strasse. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich tendenziell eher straferhöhend aus. Innerhalb des grossen Strafrahmens wiegt das Verschulden gesamthaft aber gerade noch leicht. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz aber beizupflichten, wenn sie die grobe Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen vorliegend als deutlich schwerwiegender erachtet als der «Referenzfall» gemäss den VBRS-Richtlinien, die für «Brüskes Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp)» eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorsehen (VBRS-Richtlinien S. 21). Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten dem ermittelten Verschulden als angemessen. Für dies speziellen Täterkomponenten kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 182 f. (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt über ein unauffälliges Vorleben; er ist weder vorbestraft (vgl. pag. 224) noch im ADMAS-Register verzeichnet (vgl. pag. 94 f.). Im Anzeigerapport ist zwar die Rede davon, er habe sich während der Kontrolle aufmüpfig, provokativ und uneinsichtig verhalten (pag. 5). Dies bestätigte sich aber im darauffolgenden Strafverfahren – zumindest vor Gericht – nicht; sein Verhalten gegenüber den Strafbehörden gab keinen Anlass zu Beanstandungen, er verhielt sich korrekt und anständig. Den aus dem ersten Schikanestopp resultierenden Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung hat er grundsätzlich akzeptiert und damit implizit auch eine gewisse Einsicht zum Ausdruck gebracht. Dennoch kann er nicht als geständig gelten, haben doch seine weitgehend bagatellisierenden Aussagen und teilweise pauschalen Bestreitungen die Sachverhaltsermittlung erschwert. Nicht zuletzt aufgrund dieses beschönigenden Aussageverhaltens ist für die Kammer die Bekundung des Beschuldigten im «letzten Wort» vor der Vorinstanz, ihm tue die ganze Sache sehr leid, nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht zu werten. Auch im oberinstanzlichen Verfahren ist über die Tatsache hinaus, dass der Schuldspruch als solcher akzeptiert wurde, keine echte Reue oder Einsicht erkennbar. So wies der Beschuldigte in seinem «letzten Wort» etwa auch nur auf die für ihn schwere Zeit und die mittlerweile vergangene Zeit hin (pag. 231). Insgesamt fallen die speziellen Täterkomponenten neutral aus. Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund des intakten Leumunds des Beschuldigten, sind keine Gründe ersichtlich, wieso vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Eine Freiheitsstrafe fällt damit ausser Betracht. Die Einsatzstrafe beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe. 15.3 Asperation 15.3.1 Für die grobe Verkehrsregelverletzung in Phase 4 (brüskes Bremsen) Die objektive und subjektive Schwere des zweiten brüsken und starken Abbremsens des Beschuldigten bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h schätzt die Kammer weitgehend analog dem ersten ein (E. 15.2 oben). Hier war zwar bei Einleitung des Bremsmanövers die gefahrene Geschwindigkeit tiefer und der Sicher-

34 heitsabstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten, demgegenüber war Zeugin C.________ aber gezwungen, eine Vollbremsung bis zum Stillstand mit akt

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