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Bern Obergericht Strafkammern 10.08.2017 SK 2016 432

10 agosto 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·8,671 parole·~43 min·1

Riassunto

sexuelle Nötigung, Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 432 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Obergerichtssuppleantin Falkner Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26.10.2016 (PEN 2016 409)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend Beschuldigter) unter Auferlegung von 1/5 der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘662.45, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘568.80 von der Anschuldigung der versuchten Erpressung, angeblich begangen im Herbst 2013 zum Nachteil von E.________ frei. Hingegen wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin), der mehrfach begangenen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 10‘800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage) und einer Übertretungsbusse von CHF 450.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 6‘649.80 verurteilt. Die Vorinstanz hat auch das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten und des Vertreters der Privatklägerin bestimmt, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung verpflichtet wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2013 verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen, wobei im Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (pag. 382 ff). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 27. Oktober 2016 namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung an (pag- 444). Am 21. Dezember 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 448). Am 3. Januar 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ sodann seine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin erklärte er, dass das Urteil mit Ausnahme des Freispruchs wegen Erpressung (Ziff. I) und der Ziff. II 2 (Schuldspruch Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch), Ziff. II 3 (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung), Ziff. II 4 (Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung) und Ziff. II 5 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) vollumfänglich angefochten werde. Entsprechend verlangte er, dass festzustellen sei, dass die Ziffern I, II 2. – 5. in Rechtskraft erwachsen seien und dass der Beschuldigte freizusprechen sei von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 21. Septem-

3 ber 2013 in F.________ z.N. der Privatklägerin (Ziff. II.1.). Weiter verlangte er die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse, die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Schliesslich seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. Zudem werden sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren bereits erhobenen Beweismittel angerufen (pag. 462 f.). Rechtsanwalt D.________ verzichtete namens und im Auftrag seiner Klientin auf eine Anschlussberufung (pag. 469), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 471). Mit Eingabe vom 13. März 2017 sowie vom 8. Mai 2017 führte Rechtsanwalt D.________ aus, die Privatklägerin wünsche weiterhin nicht auf den Beschuldigten zu treffen und wolle sich anlässlich der Berufungsverhandlung von ihrer Mutter begleiten lassen. Er beantragte weiter, die Öffentlichkeit sei von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 497 und 503). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hiess die Verfahrensleitung die Anträge betreffend Konfrontationsvermeidung und Begleitung durch die Mutter gut. Sie dispensierte die Privatklägerin mit Ausnahme ihrer Einvernahme von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und hiess den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit insofern gut, als diese während der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen wird. Soweit weitergehend wurde der Antrag jedoch abgewiesen. Der Verfahrensleiter gab das Vorgehen bei der Konfrontationsvermeidung bekannt und forderte die Parteien auf, allfällige Einwände innert 20 Tagen vorzubringen (pag. 505 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte keine solchen Einwände geltend (pag. 512), die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 572): I. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I, II.2., II.3., II.4. und II.5. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 21. September 2013 in F.________ zum Nachteil von C.________. III. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Die noch nicht rechtskräftig verteilten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 4/5 seinen zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 2/5 dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4 V. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. VI. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. Staatsanwalt G.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 573): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.10.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte 1.1 von der Anschuldigung der versuchten Erpressung freigesprochen worden ist, unter Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung; 1.2 schuldig gesprochen worden ist wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen, wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen; 2. Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, begangen am 21.09.2013 in F.________ zN von C.________. 3. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten; ihr Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Rechtsanwalt D.________ stellte seinerseits für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 567): 1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, begangen am 21. September 2013 in F.________ zum Nachteil von C.________, und er sei dafür angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 zu leisten. 3. Der Beschuldigte sei zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Urteil der Vorinstanz zu verurteilen. Weiter sei er gemäss vorinstanzlichem Urteil zu verurteilen, der Privatklägerin den durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Teil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 3'929.05, zu ersetzen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner sei er zu verurteilen, der Privatklägerin die durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Parteikosten für das Berufungsverfahren gemäss einzureichender Honorarnote zu ersetzen. Weiter sei er zu verurteilen, der Privatklägerin eine persönliche Entschädigung von pauschal CHF 300.00 für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu bezahlen. 5.

5 Das Honorar des amtlichen Vertreters der Privatklägerin sei gestützt auf das gewährte prozessuale Armenrecht und unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 OHG gemäss erstinstanzlichem Urteil zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht (pag. 518 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 522 f.) eingeholt. Mit Verfügung vom 7. August 2017 edierte die Verfahrensleitung zudem den im Verfahren SK 16 377 angeforderten Behandlungsbericht betreffend die Privatklägerin (pag. 531). Das Schreiben von Dr. med. H.________ der Klinik I.________ vom 28. April 2014 sowie der Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 11. Dezember 2013 wurden zu den Akten genommen und den Parteien zugestellt (pag. 543 ff.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beide noch einmal zur Person und kurz zur Sache befragt. Schliesslich wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch die Akten im Verfahren der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten wegen Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung ediert. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gegenstand des Verfahrens bildet Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils, nämlich der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen am 21. September 2013 in F.________ z.N. der Privatklägerin; alle übrigen Frei- und Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung werden auch die Geldstrafe, die Verbindungsbusse und die Übertretungsbusse nicht mehr angefochten. Die Kammer hat daher die Strafzumessung lediglich bezüglich der sexuellen Nötigung zu überprüfen. Weiter hat sie auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den Zivilpunkt zu befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. So soll er diese kurz zusammengefasst am 21. September 2013 in F.________ auf das Bett gedrückt und ihre Arme festgehalten haben, so dass sie zum Widerstand unfähig gewesen sei. Anschliessend soll der Beschuldigte die Privatklägerin überall geküsst, berührt und sie gewaltsam entkleidet haben. Weiter soll er sie mit den Fingern und der Zunge zwischen den Beinen am Geschlechtsteil berührt und oral befriedigt haben

6 (pag. 280 f.). Ergänzend kann auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift verwiesen werden. 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Ereignisse rund um den vorgeworfenen Sachverhalt sind im Wesentlichen unbestritten. Die Privatklägerin besuchte gemeinsam mit J.________, mit dem sie zum damaligen Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung unterhielt, den Beschuldigten in dessen Wohnung. J.________ und der Beschuldigte sind befreundet bzw. verwandt; auch die Privatklägerin hatte den Beschuldigten vor dem Besuch am 21. September 2013 bereits mehrere Male getroffen und war demnach mit ihm bekannt. Im Verlauf des Abends schlief J.________ infolge eines intensiven Alkoholkonsums auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten ein. Auch der Beschuldigte hatte Alkohol konsumiert. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach einer Massage fragte und sich die beiden anschliessend ins Schlafzimmer begaben. Ob die Privatklägerin dem Beschuldigten freiwillig ins Schlafzimmer folgte und was sich darin abspielte, ist bestritten und im Folgenden durch die Kammer zu klären. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin am 29. November 2013 zusammen mit ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Sachentziehung auf der Polizeiwache K.________ erschien und dort angab, anfangs September 2013 in F.________ durch den Beschuldigten sexuell genötigt worden zu sein (pag. 79). Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin bereits vor dem fraglichen Vorfall unter (teils schweren) psychischen Problemen litt bzw. nach wie vor leidet. 8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegt als objektives Beweismittel der Whatsapp Chat zwischen der Privatklägerin und E.________ vom 14. und 15. Januar 2014 (pag. 88 ff.) vor. Es kann auf die entsprechende Aktenstelle sowie die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 398 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). 9. Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst. Es wird auf die entsprechende Aktenstelle und ihre Ausführungen verwiesen. Im Sinne eines kurzen Überblicks werden die subjektiven Beweismittel im Folgenden kurz aufgeführt: - Aussagen der Privatklägerin gemäss Anzeigerapport vom 11. Dezember 2013 (pag. 6 ff., pag. 403 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2013 (pag. 46 ff., pag. 404 ff., S. 16-19 der Entscheidbegründung); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2014 (pag. 54 ff., pag. 407 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung);

7 - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 (pag. 349 ff., pag. 408 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin erneut einvernommen. Sie gab an, sich nicht mehr wirklich an ihre früheren Aussagen zum Vorfall erinnern zu können und brachte zur Sache auch keine Ergänzungen bzw. Wiederholungen vor. Weiter liegen auch die Aussagen des Beschuldigten vor: - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 (pag. 166 ff., S. 413 ff., S. 25-27 der Entscheidbegründung); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. August 2014 (pag. 182 ff., pag. 415 f. S. 27 f. der Entscheidbegründung); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 (pag. 358 ff., pag. 416 ff., S. 28 -30 der Entscheidbegründung). Auch der Beschuldigte machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2017 erneut Aussagen. Er gab an, sich mehr oder weniger an seine damaligen Aussagen erinnern zu können und diese zu bestätigen. Falsches habe er nicht gesagt. Korrekturen habe er lediglich bezüglich des Drogenkonsums der Privatklägerin anzubringen. Sie habe nicht nur wie behauptet einmal Drogen ausprobiert, sondern damals viel gekifft sowie Kokain und LSD konsumiert. Es sei möglich, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit diesem Drogenkonsum stehen würden (pag. 559). Weiter liegen der Kammer folgende weiteren Aussagen vor: - Aussagen E.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2014 (pag. 75 ff., pag. 409 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung); - Aussagen E.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Februar 2014 (pag. 96 ff.) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. September 2015 (pag. 121 ff.): Zusammenfassung Vorinstanz (pag. 410 f., S. 22 f. der Entscheidbegründung); - Aussagen J.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2014 (pag. 65 ff., pag. 411, S. 23 der Entscheidbegründung); - Aussagen L.________ als Zeugin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. September 2015 (pag. 135 ff., pag. 412, S. 24 der Entscheidbegründung); - Aussagen M.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2015 als Zeugin (pag. 146 ff., pag. 412 f., S. 24 f. der Entscheidbegründung). Weiter liegen der Kammer auch Arztberichte der behandelnden Psychotherapeutin der Privatklägerin, Dr. med. N.________, vom 19. September 2014 (pag. 22 ff.),

8 vom 8. Januar 2015 (pag. 35 ff.) sowie vom 23. Oktober 2016 (pag. 343 ff) vor. Es kann auf die entsprechenden Aktenstellen sowie die Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 396 ff., S. 8-10 der Entscheidbegründung). Im oberinstanzlichen Hauptverfahren wurden auch ein Behandlungsbericht von Dr. med. H.________ der Klinik I.________ vom 28. April 2017 sowie der Austrittsbericht vom 11. Dezember 2013 zu den Akten genommen (pag. 543 ff.). 10. Beweiswürdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines und Würdigung des objektiven Beweismittels Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sprechen bereits die gesamten Umstände rund um den mutmasslichen sexuellen Übergriff für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Diese hat sich zuerst ihren Eltern anvertraut und sich erst auf deren Drängen hin bereit erklärt, Anzeige zu erstatten. Im Gegensatz zur Verteidigung erachtet die Kammer diesen Umstand als ein Indiz dafür, dass sich der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall tatsächlich so zugetragen hat. Denn gerade vor dem Hintergrund dass die Privatklägerin erst auf Veranlassung ihrer Eltern Anzeige einreichen wollte, erscheint die Erklärung des Beschuldigten, die Privatklägerin wolle sich womöglich an ihm rächen, da sie ihn für das Scheitern der Beziehung zu J.________ verantwortlich mache, als nicht glaubhaft. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, ist davon auszugehen, dass sie dies aus eigenem Antrieb und unmittelbar nach dem (angeblichen) Vorfall gemacht hätte. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie diesfalls den Beschuldigten stärker belastet hätte und keine entlastenden Momente (keine übermässige Gewaltanwendung, freiwilliger Abbruch der sexuellen Handlungen, keine Forderung nach aktiven sexuellen Handlungen etc.) vorgebracht hätte. Auch der (angebliche) Drogenkonsum der Privatklägerin, welchen der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Ursache einer (möglicherweise unbewusst erfolgten) Falschbelastung benannte, stellt nach Ansicht der Kammer keinen tauglichen Erklärungsversuch dar. Auch diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine Strafanzeige früher – also bereits nach dem erstmaligen Auftreten entsprechender Vorstellungen – eingereicht worden wäre. Die Privatklägerin hat zudem stets ausführliche Angaben gemacht, den Vorfall detailliert und stimmig geschildert und insgesamt zu keinem Zeitpunkt Anzeichen dafür gezeigt, dass der Vorfall in ihrer Erinnerung aufgrund externer Einflüsse wie z.B. Drogenkonsum entstanden sein könnte. Auch die behandelnde Ärztin konnte keine solchen Hinweise bzw. generell Hinweise auf regelmässigen Drogenmissbrauch oder wahnhafte Episoden feststellen. Auch wenn die Ärztin keine spezielle Drogenanamnese erhoben hatte, kann doch davon ausgegangen werden, dass Missbräuche von psychotropen Substanzen, welche derart schwer wiegende Wahnvorstellungen auslösen würden, durch eine ärztliche Fachperson festgestellt worden wären und die Privatklägerin auch in anderen Lebensbereichen Symptome gezeigt hätte. Die Verteidigung moniert, dass sich aus den Arztberichten keine Hinweise auf einen sexuellen Übergriff ergeben würden. Es verwundere doch sehr, dass die Privatklägerin den angeblichen sexuellen Übergriff gegenüber ihrer Therapeutin nicht

9 geschildert habe, obwohl sie gemäss eigenen Angaben nachhaltig traumatisiert worden sei. Es ist durchaus zutreffend, dass die ärztlichen Berichte der behandelnden Therapeutin Dr. med. N.________ kein taugliches Mittel darstellen, um über den angeklagten Vorfall Beweis zu führen. Aus den Ausführungen der Therapeutin ergibt sich lediglich, dass ein sexueller Übergriff durchaus eine mögliche Erklärung für das Verhalten bzw. die psychischen Probleme der Privatklägerin darstelle. Es ist zudem unbestritten, dass die Privatklägerin – unabhängig von den mutmasslichen sexuellen Übergriffen – seit ihrer Pubertät unter erheblichen psychischen Problemen litt bzw. nach wie vor leidet. Da diese damit nicht (ausschliesslich) kausale Folge der Übergriffe sind, sondern dadurch allenfalls verstärkt worden sein könnten, verwundert nach Ansicht der Kammer nicht, dass der Übergriff in der Therapie nur am Rande thematisiert wurde, zumal dieses Thema insbesondere für eine junge Frau doch eher schambehaftet ist. Kommt hinzu, dass anlässlich der Therapiesitzungen diejenigen Themen besprochen wurden, welche zum damaligen Zeitpunkt im Vordergrund standen und entsprechend eine sofortige Intervention erforderten. Der Fokus der Therapie lag auf der Stabilisierung des Zustands der Privatklägerin und damit zusammenhängend insbesondere auf ihrer beruflichen Eingliederung (vgl. auch Ausführungen der behandelnden Ärztin auf pag. 36 und 344 f.). Die Ärztin gab zudem an, dass eine Traumatherapie eine gewisse Stabilität der Patientin voraussetze, was bei den im Jahr 2015 (erneut) durchgeführten Therapiesitzungen offenbar nicht der Fall war (pag. 344 f.). Die von der Privatklägerin gezeigten Reaktionen (Schlafstörungen, Weinen, Selbstverletzungen, pag. 23) sind jedoch durchaus mit einem sexuellen Übergriff erklärbar, was durch die Ärztin in sämtlichen Berichten betont wurde. Die beiden angeklagten Vorfälle wurden zudem in den ersten Therapiesitzungen auch thematisiert (pag. 24). Zwar hielt Dr. med. H.________ der Klinik I.________, wo die Privatklägerin zwischen dem 11. und 13. November 2013 stationär untergebracht war, in ihrem Bericht vom 28. April 2017 fest, dass sich nach Durchsicht der Patientenakten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten (pag. 544). Daraus lässt sich jedoch lediglich schliessen, dass die Privatklägerin während ihres dreitägigen Aufenthalts in der Klinik keine solchen Vorfälle thematisiert hatte. Dies ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass der emotionale Ausnahmezustand offenbar durch die Situation am Arbeitsplatz ausgelöst wurde und innerhalb der doch eher kurzen Aufenthaltszeit von drei Tagen noch kein genügendes Vertrauensverhältnis, welches die Thematisierung dieses schambehafteten Themas erlaubt hätte, entstehen konnte, nachvollziehbar. Auch Dr. med. H.________ erachtet eine Traumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe jedoch durchaus als möglich (pag. 544). Die Privatklägerin gab schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft an, die aus den Übergriffen resultierenden Probleme eher verdrängt zu haben, sich jedoch dieser in einer stationären Therapie nun endlich stellen zu wollen (pag. 556). Die Kammer erachtet daher die Umstände rund um die therapeutische Behandlung der Privatklägerin keineswegs als Hinweise dafür, dass der vorliegend streitige Übergriff nicht stattgefunden haben könnte. Auch das einzige vorhandene objektive Beweismittel – der Chatverkehr mit E.________ – spricht dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht zu Un-

10 recht belasten wollte. Gegenüber E.________ stellte sie klar, dass der Beschuldigte sie nicht vergewaltigt habe und sie auch keine entsprechende Anzeige eingereicht habe. Die Klarstellung dieses Irrtums bei E.________ bzw. ihre Glaubwürdigkeit war der Privatklägerin offenbar ein grosses Anliegen. Zudem betonte sie, dass sie E.________ diesbezüglich nicht beeinflussen wolle und sie mit Blick auf deren Einvernahme nicht über den Vorfall sprechen sollten. Diese Kommunikation erfolgte nicht im Wissen darum, dass sie dereinst Eingang in die Akten finden würde. Vor diesem Hintergrund kommt dem Chatverkehr nach Ansicht der Kammer eine erhebliche Bedeutung zu und zeigt, dass die Privatklägerin darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht falsch zu belasten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Umstände rund um den Vorfall sowie das vorhandene objektive Beweismittel für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin spricht, wobei auf deren Aussagen im Folgenden noch näher einzugehen sein wird. 10.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich im Verlauf des Strafverfahrens dreimal eingehend zu den Vorwürfen geäussert. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ihre Aussagen glaubhaft sind und zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Kammer vollumfänglich auf diese Ausführungen und verzichtet an dieser Stelle darauf, diese Kriterien noch einmal zu benennen (pag. 420 f., S. 32 f. der Entscheidbegründung). Näher einzugehen ist auf den Umstand, dass die Aussagen der Privatklägerin doch einige Widersprüche und Unstimmigkeiten im logischen Ablauf enthalten. Diese Unstimmigkeiten wurden von der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aufgezeigt. Die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall seien nicht glaubhaft. So habe sie angegeben, der Beschuldigte sei stark betrunken gewesen. Er soll sie hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen, dabei die Türe verschlossen und sie ausgezogen haben. Dies sei rein praktisch gar nicht möglich. Auch ihre Aussagen zum Kerngeschehen seien widersprüchlich. So sei unklar, wie sich das Geschehen abgespielt habe bzw. abgespielt haben konnte und insbesondere auch, was die Privatklägerin und der Beschuldigte nach dem Vorfall getan hätten (pag. 561 f.). Zum einen ist anzumerken, dass die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche im Wesentlichen die Geschehnisse rund um den Übergriff und nicht das Kerngeschehen an sich betreffen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Fokus der Privatklägerin auf das Kerngeschehen gerichtet war, ist nachvollziehbar, dass die Geschehnisse rund um das Ereignis eher in Vergessenheit geraten bzw. nicht als wesentlich wahrgenommen und deshalb weniger gut in Erinnerung geblieben sind. In der Schilderung des Kerngeschehens vermag die Kammer jedoch keine wesentlichen Widersprüche auszumachen. Es gilt zu beachten, dass es sich dabei um ein dynamisches Geschehen handelt, welches deshalb auch eher sprunghaft geschildert wurde. Bei einem erfundenen Ablauf wäre nach Ansicht der Kammer eher davon auszugehen, dass dieser stets gleichbleibend und streng chronologisch geschildert würde, zumal der Privatklägerin auch stets die Möglichkeit offen stand

11 bzw. steht, ihre früheren Aussagen zu lesen und die aktuellen Aussagen dementsprechend darauf abzustimmen. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht geschehen. Die Privatklägerin gestand Erinnerungslücken – insbesondere auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – nachvollziehbar ein. Dies spricht nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Mutter falsche Angaben gemacht und einen sexuellen Übergriff erfunden haben soll, um damit von ihrem eigenen Verhalten, welches die Mutter möglicherweise nicht goutieren würde, abzulenken, erachtet die Kammer ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich. Die Mutter bestätigte, einen engen Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen (pag. 136). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Mutter beide Vorfälle detailliert schilderte, was sich insbesondere auch aus den Aussagen der Mutter ergibt (vgl. pag. 138 und 140 f.). Dies weist darauf hin, dass ein vertrauensvolles und offenes Verhältnis zwischen den beiden besteht. Die Verteidigung brachte weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben (sowie der Aussagen von J.________) nicht um Hilfe gerufen habe. Nach Ansicht der Kammer sind für dieses Unterlassen verschiedene plausible Erklärungen ersichtlich. Zum einen ist es nicht untypisch, dass Opfer von Übergriffen – selbst wenn sie die Möglichkeit dazu haben – in Folge des Angriffs vor Angst gelähmt oder gehemmt sind, und es deshalb unterlassen, zu schreien. Zum anderen wäre für die Privatklägerin von J.________ mutmasslich keine Hilfe zu erwarten gewesen. Zum einen war seine Loyalität gegenüber dem Beschuldigten auch für die Privatklägerin erkennbar. Zum anderen war er ohnehin dabei, seinen Alkoholrausch auszuschlafen, und es wäre keineswegs sicher gewesen, dass er durch die Schreie der Privatklägerin aufgewacht wäre. Angesichts dieser verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten muss der tatsächliche Grund für dieses Unterlassen offen bleiben. Nach Ansicht der Kammer spricht diese Tatsache jedoch nicht dagegen, dass es tatsächlich zum geschilderten Übergriff gekommen ist. Auch das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall – sie hat sich bekanntlich noch einmal mit dem Beschuldigten, J.________ und E.________ zum Bowlen getroffen – spricht keineswegs dagegen, dass ein sexueller Übergriff stattgefunden haben soll. Zum einen existiert kein typisches Nachtatverhalten des Opfers. Zum anderen sind gerade weitere Treffen nach einer Straftat – insbesondere bevor das Geschehen durch das Opfer richtig eingeordnet und reflektiert werden konnte – nicht gänzlich abwegig und kein Indiz dafür, dass es nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Das Treffen ist zudem auf Wunsch von J.________ und nicht auf Initiative der Privatklägerin hin erfolgt. Dass sich die Privatklägerin nicht entschieden gegen diese Pläne von J.________ stellte, verwundert gerade vor dem Hintergrund ihrer bereits damals bestehenden psychischen Labilität nicht. Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, durfte sie von J.________, welcher ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits deutlich gemacht hatte, dass er mit ihr keine Gespräche über ein angebliches Fehlverhalten seines Kollegen führen würde, diesbezüglich ohnehin kaum Unterstützung erwarten. Schliesslich erachtet die Kammer auch den Umstand, dass die Privatklägerin sich vorderhand noch mit dem Beschuldigten getrof-

12 fen hatte, später jedoch grosse Ängste entwickelt und bei einem zufälligen Treffen bei der Staatsanwaltschaft gar einen Zusammenbruch erlitten hatte, nicht als widersprüchlich. Dass solche Veränderungen im Verhalten eines Opfers erst einige Zeit nach einem Vorfall eintreten, ist ebenfalls durchaus vorstellbar. Insgesamt hegt die Kammer im Wissen darum, dass die Aussagen der Privatklägerin einige unwesentliche Widersprüche enthalten, keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Kern wie von ihr geschildert, zugetragen hat. 10.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich zunächst vollumfänglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz an und verweist auf diese Ausführungen (pag. 426 ff., S. 38-40 der Entscheidbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend merkt die Kammer Folgendes an: Die Vorinstanz hat zutreffend anhand mehrerer Beispiele aufgezeigt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin geschilderten Handlungsabläufe nicht dezidiert bestritten, sondern lediglich wenig überzeugend mit «nicht dass ich wüsste» geantwortet hatte. Dies verwundert angesichts der Schwere der Vorwürfe doch sehr; es wäre nach Ansicht der Kammer zu erwarten, dass solche schwerwiegenden Vorwürfe dezidiert in Abrede gestellt würden. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte Erklärungsversuche vorbringt, welche zwar durchaus nachvollziehbar sind, jedoch tatsächlich nicht (mehr) überprüft werden können. So machte er geltend, er könne das Schlafzimmer gar nicht verschlossen haben, da er keinen Schlüssel habe (pag. 172). Später brachte er diesen Erklärungsversuch nicht mehr vor, was darauf hindeutet, dass es sich tatsächlich nur um eine Ausflucht gehandelt hatte (pag. 188). Schliesslich äusserte der Beschuldigte auch allgemeine und ebenfalls nicht überprüfbare Ausflüchte, welche belegen sollen, dass er gegenüber der Privatklägerin keine sexuellen Gefühle gehegt habe. Er brachte vor, dass er – wenn er bekifft sei – ohnehin keine Lust auf Sex habe (pag. 359). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur schwer möglich ist, da sich dieser naturgemäss zum Kerngeschehen, welches er bestreitet, nicht äussern kann. Dennoch sind einige Auffälligkeiten auszumachen. Insbesondere bezüglich der äusserst wichtigen Frage, weswegen es zur Beendigung des körperlichen Kontakts gekommen sei, antwortete der Beschuldigte widersprüchlich. So schilderte er anfangs, sie hätten sich gegenseitig massiert, wobei nicht mehr geschehen sei, sie sich jedoch bedrängt gefühlt und das Schlafzimmer verlassen habe (pag. 171). Später gab er in der gleichen Einvernahme an, das gegenseitige Massieren sei beendet worden, da er nicht mehr länger massieren wollte (pag. 172). Dabei handelt es sich wie erwähnt um einen erheblichen Widerspruch im Kerngeschehen, welcher auch nicht mit dem Zeitablauf bzw. der Tatsache, dass der Vorfall dynamisch verlief, erklärt werden kann. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte auch Offensichtliches bestreitet. So gab er an, dass der Vorschlag, sich gegenseitig zu massieren, zwar von ihm gekommen sei. Er hätte jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Hintergedanken gehabt und nicht an Sex gedacht (pag. 359). Diese Behauptung kann nach Ansicht der Kam-

13 mer nicht zutreffend sein, da ansonsten kaum Anlass für körperliche Berührungen bestanden haben dürfte. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung mit J.________ pflegte, was auch dem Beschuldigten bewusst war, und die beiden gemäss eigenen Angaben auch schon Frauen «geteilt» hatten. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen zum konkreten Vorfall und nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person im Allgemeinen zu beurteilen sind, sind durchaus zutreffend. Dennoch weist das Aussageverhalten des Beschuldigten – konkret das tatsachenwidrige Bestreiten in Bezug auf den Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von E.________ (pag. 192) – darauf hin, dass er keine Mühe hat, Lügen zu Protokoll zu geben (sofern er davon ausgeht, dass die Behörden keine Kenntnis davon haben oder erhalten können) und ein entsprechendes Verhalten damit zumindest nicht völlig charakterfremd erscheint. Dies hat auch für die neusten Vorwürfe zu gelten, bei denen der Beschuldigte ein ähnliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte – er ist nach wie vor nicht im Besitz eines Führerausweises – das Fahrzeug seiner Ehefrau gelenkt zu haben, obwohl – wie den edierten Akten entnommen werden kann – Entsprechendes durch die Polizei festgestellt werden konnte. Schliesslich ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte abwertend über die Privatklägerin geäussert hatte, was auch darauf hinweist, dass er von eigenem Fehlverhalten ablenken möchte. So betonte er, dass die Initiative der Körperkontakte auf dem Kinderspielplatz von ihr ausgegangen sei (Lapdance) und brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt regelmässig und viel Drogen konsumiert habe. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Frage, was am besagten Abend im Schlafzimmer geschehen ist, nicht als glaubhaft. 10.4 Würdigung der Aussagen von E.________ Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 423 f., S. 35 f. der Entscheidbegründung). Nach Ansicht der Kammer drängt sich lediglich eine Ergänzung auf: Das Aussageverhalten von E.________ ist insofern bemerkenswert, als sie anfangs angab, die Privatklägerin habe ihr vom Vorfall erzählt. Sie habe erzählt, der Beschuldigte habe sie gedrängt, Sex mit ihm zu haben. Er habe versucht, sie mit ihm ins Schlafzimmer zu ziehen. Sie habe aber gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle, was er ignoriert habe. Es habe ihr aber irgendwann gereicht und sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, ansonsten sie schreien würde. Der Beschuldigte habe sie dann in Ruhe gelassen (pag. 79). Diese Aussage ist eher zurückhaltend und für den Beschuldigten so noch nicht allzu belastend. Dies obwohl E.________ zum damaligen Zeitpunkt bereits mit der Privatklägerin die bekannte Chatkonversation geführt hatte und auch vom Beschuldigten über die erhobenen Vorwürfe informiert worden war (pag. 81 f.). Weiter gab E.________ an, sie könne nicht viel dazu sagen, ob die Privatklägerin bezüglich der angeblichen Übergriffe die Wahrheit sage. Es sei irgendwie auch auffordernd,

14 mit dem Kollegen des Freundes etwas zu haben. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie klar gesagt habe, dass sie nicht wolle, und er trotzdem weiter gemacht habe (pag. 84). Zwei Tage nach dieser Einvernahme brachte E.________ schriftlich Ergänzungen an und schilderte Vorfälle, bei denen der Beschuldigte ihre Grenzen in sexueller Hinsicht nicht respektiert bzw. sie gar bedroht hatte (pag. 97 f.). Es fragt sich daher, auf was diese Relativierung ihrer ersten Aussagen zurückzuführen ist. Aus den zeitlichen Abläufen ergibt sich, dass der Beschuldigte E.________, welcher er rund CHF 15‘000.00 schuldete, kurz vor ihrer Einvernahme kontaktierte. Wenig später überreichte er ihr die von ihr bereits längere Zeit geforderte und erwartete schriftliche Schuldanerkennung. Der Beeinflussungsversuch des Beschuldigten – welcher zumindest anlässlich der ersten Einvernahme von E.________ noch ziemlich erfolgreich war – ist damit offensichtlich (pag. 102 f.). Der Beschuldigte war durchaus gewillt, auf E.________ einen gewissen Druck aufzusetzen und die Tatsache, dass er ihr Geld schuldete, was sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht belegen konnte, zu seinen Gunsten zu nutzen und damit Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Es zeigt weiter auch, dass das Vorgehen des Beschuldigten in dem von E.________ glaubhaft geschilderten Vorfall – er hat in sexueller Hinsicht erheblichen Druck ausgeübt – nicht völlig charakterfremd ist. 10.5 Würdigung der Aussagen von J.________ Es kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 424 f., S. 36 f. der Entscheidbegründung), mit der Präzisierung, dass J.________ auf entsprechende Frage angab, die Privatklägerin habe ihm glaublich einmal etwas sagen wollen. Dass sie ihm von Übergriffen habe erzählen wollen, erwähnte J.________ nicht explizit (vgl. pag. 72). Da J.________ im fraglichen Zeitpunkt geschlafen hatte, kann er keine dienlichen Angaben zum Vorfall machen. Seine Aussagen lassen die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen jedoch keineswegs als ausgeschlossen erscheinen. In den Aussagen von J.________ zeigt sich, dass er den Beschuldigten als engen Freund betrachtet und diesen sehr bewundert (pag. 66). Eine gewisse Parteinahme für den Beschuldigten ist damit durchaus zu erwarten und könnte wie erwähnt auch eine Erklärung dafür darstellen, weshalb die Privatklägerin nicht um Hilfe gerufen hatte. 10.6 Konkrete Beweiswürdigung In Würdigung sämtlicher Beweismittel geht die Kammer davon aus, dass sich der Sachverhalt – auch wenn er nicht mehr in jedem Detail nachvollzogen und erstellt werden kann – im Wesentlichen wie angeklagt zugetragen hat und diesbezüglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Es ist konkret von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte führte die Privatklägerin ins Schlafzimmer, wobei offen gelassen werden kann und muss, ob sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits körperlich bzw. ausdrücklich verbal gegen die Avancen des Beschuldigten gewehrt hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt noch keine ernstliche Gegenwehr leistete, da sie sich über die Absichten des Beschuldigten noch nicht

15 vollkommen im Klaren war. Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin in der Folge mit Kraft aufs Bett und fixierte sie mit seinem Körpergewicht, so dass sie nicht in der Lage war, ihn von sich wegzustossen. Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin, welche sich verbal und soweit ihr dies möglich war körperlich zur Wehr setzte, im Verlauf der Übergriffe auch an den Armen fest, wobei sich diese über dem Kopf der Privatklägerin befanden. Im weiteren Verlauf des Vorfalls entkleidete der Beschuldigte die Privatklägerin und begann sie am ganzen Körper zu küssen und zu berühren. Er befriedigte sie auch oral, wobei er nach einer gewissen Zeit von ihr abliess. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte. Dies ergab sich zum einen aus ihrer verbalen Äusserung, weiter jedoch auch aus ihren Versuchen, sich ihm unter Zuhilfenahme ihrer körperlicher Kräfte, welche der Beschuldigte seinerseits unter Anwendung von körperlichem Zwang überwinden musste, zu entwinden. Der Beschuldigte wollte die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin trotz ihres Widerstands vornehmen. Nach einiger Zeit liess er jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin von ihr ab. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen sexuelle Nötigung Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 433 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist zur objektiven Tatbestandsvoraussetzung der Gewalt festzuhalten, dass bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen etc. als Gewalt definiert wird (PHILIPP MAIER, in Basler Kommentar StGB II, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 22 zu Art. 189). 12. Subsumtion Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter Anwendung seiner Körperkraft festgehalten und auf dem Bett fixiert hat, hat er Gewalt angewendet. Die Privatklägerin hat verbal signalisiert, keine sexuellen Kontakte zu wünschen. Sie hat zudem versucht, sich dem kräftemässig überlegenen Beschuldigten zu entziehen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Die Privatklägerin hat damit den im Sinne des Tatbestands nötigen Widerstand geleistet. Es war ihr nicht zuzumuten, sich weiter zu wehren und allenfalls Verletzungen in Kauf zu nehmen, zumal sie dem Beschuldigten als junge Frau körperlich unterlegen war. Der Beschuldigte hat an der Privatklägerin sexuelle Handlungen (Küssen und Berühren an den Brüsten und im Intimbereich sowie eine beischlafsähnliche Handlung [Oralsex]) vorgenommen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

16 Für den Beschuldigten war erkennbar, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ablehnte und sie sich auch dagegen – soweit es ihr möglich war – körperlich zur Wehr setzte. Er wollte die sexuellen Handlungen dennoch vornehmen und hat ihren Widerstand wissentlich und willentlich überwunden. Der Beschuldigte hat daher vorsätzlich gehandelt, auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen Die für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche ausgesprochene Geldstrafe, Verbindungsbusse sowie Übertretungsbusse sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 439 f., S. 51 f. der Entscheidbegründung). Im Folgenden ist die Strafzumessung für die sexuelle Nötigung vorzunehmen. Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 436, S. 48 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Angesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 14. Objektive Tatkomponenten 14.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht, sowie ferner das Recht auf sexuelle Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 189). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend noch leicht beeinträchtigt. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin wurde durch die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr vorgenommen hat, im Sinne des Tatbestands verletzt. Der Beschuldigte hat ihren klaren Willen missachtet und während einigen Minuten verschiedene sexuelle Handlungen – von Küssen bis zu Oralverkehr – ausgeübt. 14.2 Art der Tatbegehung / Verwerflichkeit des Handelns Auch unter Berücksichtigung dieser Tatkomponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Handlungen des Beschuldigten gingen nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Er hat das Opfer zwar mit seinem Körpergewicht fixiert bzw. festgehalten, jedoch nicht mehr Kraft bzw. Gewalt als nötig angewandt. Das Opfer konnte sich schlussendlich aus seiner Situation befreien, der Beschul-

17 digte hat zu diesem Zeitpunkt keine Gewalt mehr ausgeübt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Übergriff nur verhältnismässig kurze Zeit gedauert hat. Der Beschuldigte hat an der Privatklägerin verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen. Die Küsse und Berührungen wiegen eher leicht. Schwerer wiegt, dass der Beschuldigte auch Oralverkehr an der Privatklägerin ausgeübt hat, wobei es sich dabei um eine beischlafsähnliche Handlung handelt. Die Auswirkungen der Tat auf das Leben der Privatklägerin sind schwer zu beurteilen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete sie davon, dass sie noch heute unter psychischen Problemen – insbesondere auch im sexuellen Bereich – leide. Inwiefern diese Auswirkungen auf das vorliegend zu beurteilende Ereignis zurückzuführen sind, ist angesichts der Vorgeschichte schwierig zu beurteilen. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Übergriff ihrem psychischen Gesundheitszustand sicherlich nicht zuträglich war. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für beischlafsähnliche Handlungen, worunter Oralverkehr fällt, die für den Tatbestand der Vergewaltigung vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht wesentlich unterschritten werden darf (BGE 132 IV 120 E. 2.5). In Würdigung der gesamten Tatumstände ist vorliegend von einem leichten Verschulden und damit von einer angemessenen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 15. Subjektive Tatkomponenten 15.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus sexuellen Motiven und damit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt, wobei dies jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. 15.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts und Strafempfindlichkeit Die Vermeidbarkeit der Tat war vollständig gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte doch in erheblichem Masse Alkohol konsumiert hatte, was zu einer gewissen Enthemmung geführt hat. Dies wirkt sich jedoch nicht relevant verschuldensmindernd aus. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben Bezüglich des Vorlebens kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 438, S. 50 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist wegen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Diebstahl vorbestraft (pag. 522 f.). Es liegen damit keine einschlägigen Vorstrafen vor.

18 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestalten sich insgesamt unauffällig. Er ist in der Zwischenzeit verheiratet, Vater eines Sohnes und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit als Kellner im Restaurant O.________ in P.________ nach. Diese Umstände sind positiv zu werten. Der Beschuldigte hat nach wie vor Schulden in der Höhe von CHF 50‘000.00. Sein Lohn wird im Umfang von CHF 400.00 monatlich gepfändet (pag. 518 ff.). 16.2 Persönliche Verhältnisse und Verhalten nach der Tat Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat dementsprechend auch keine Reue gezeigt. Dieser Umstand ist neutral zu werten. Der Beschuldigte hat während hängigem Verfahren erneut delinquiert. So wurde er am 27. Februar 2017 wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (begangen am 19. Januar 2017) verurteilt (pag. 523). Da es sich dabei in Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung jedoch nicht um einschlägige Delinquenz handelt, wirkt sich die Straffälligkeit während hängigem Verfahren nicht relevant auf die Strafzumessung aus. 16.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. 17. Bedingter Vollzug Dem Beschuldigten ist – was vorliegend bereits das geltende Verschlechterungsverbot gebietet – der bedingte Vollzug zu gewähren. Er ist nicht vorbestraft und lebt als erwerbstätiger Familienvater in stabilen Verhältnissen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 18. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. V. Zivilpunkt Die Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2013, wird mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 441, S. 53 der Entscheidbegründung) bestätigt. Die Höhe der Genugtuung erscheint den konkreten Umständen als angemessen. Auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, wiegt dieser für die Privatklägerin eher schwer, hat der Beschuldigte doch an ihr eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen.

19 Die Privatklägerin macht weiter eine pauschale Entschädigung von CHF 300.00 für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend. Die Privatklägerin ist zur Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verpflichtet. Sofern sie Entschädigungsforderungen geltend macht, hat sie dies in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu belegen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Soweit weitergehend ist die Zivilklage daher abzuweisen. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden weder oberinstanzlich noch erstinstanzlich Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat für den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung eine Kostenausscheidung von einem Fünftel vorgenommen. Demzufolge hat der Kanton Bern Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘822.45 zu tragen. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 4/5 von CHF 9‘112.25 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 7‘289.80, verurteilt. Die Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten, weswegen er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 zu tragen hat. 20. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 2‘568.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, wird das amtliche Honorar auf CHF 10‘275.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘275.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CH 2‘406.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ wird für die angemessene Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 5‘899.40 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘387.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

20 21. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt D.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10‘161.40 bestimmt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘161.40 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar basierend auf dem kantonalen Stundenansatz von CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘397.05, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 3‘659.30 bestimmt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘659.30 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar basierend auf dem kantonalen Stundenansatz von CHF 250.00, ausmachend CHF 864.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

21 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.10.2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten Erpressung, angeblich begangen im Herbst 2013 in Q.________, F.________ und anderswo zum Nachteil von E.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘600.00 und Auslagen von CHF 62.45, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘662.45, an den Kanton Bern. Hinzu kommen 1/5 der Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 800.00, ausmachend CHF 160.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘822.45, zu Lasten des Kantons Bern; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen in der Zeit von April / Mai 2015 bis am 02.03.2016 in S.________ z.N. von R.________; 2.2 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, festgestellt am 11.06.2014 und am 02.03.2016 und mehrfach begangen im Zeitraum ab April/Mai 2015 bis am 02.03.2016 in Bern, S.________ und anderswo; 2.3 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.06.2014 in Bern durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren; 2.4 der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch vorsätzliches Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung 2.4.1 am 10.12.2013 auf der Strecke Ostermundigen- Freiburg 2.4.2 am 18.12.2013 in Bern 2.4.3 am 02.03.2014 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. a SVG 57 Abs. 2 Bst. b aPBG verurteilt wurde:

22 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 10‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 21.09.2013 in F.________ zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 189 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘112.25 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 7‘289.80; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00. III. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.10.2013 an C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

23 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.14 200.00 CHF 2'228.00 Reisezuschlag CHF CHF 150.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'378.50 CHF 190.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'568.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.56 200.00 CHF 8'912.00 Reisezuschlag CHF CHF 601.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'513.90 CHF 761.10 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'275.00 volles Honorar CHF 11'140.00 Reisezuschlag CHF CHF 601.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'741.90 CHF 939.35 CHF 0.00 Total CHF 12'681.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'406.25 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘275.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CH 2‘406.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

24 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.70 200.00 CHF 5'140.00 Reisezuschlag CHF CHF 322.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'462.40 CHF 437.00 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'899.40 volles Honorar CHF 6'425.00 Reisezuschlag CHF CHF 322.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'747.40 CHF 539.80 CHF 0.00 Total CHF 7'287.20 nachforderbarer Betrag CHF 1'387.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘899.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘387.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.39 200.00 CHF 8'878.00 Reisezuschlag CHF CHF 530.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'408.70 CHF 752.70 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'161.40 volles Honorar CHF 11'097.50 Reisezuschlag CHF CHF 530.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'628.20 CHF 930.25 CHF 0.00 Total CHF 12'558.45 nachforderbarer Betrag CHF 2'397.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘161.40 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘397.05, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 Reisezuschlag CHF CHF 188.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'388.25 CHF 271.05 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'659.30 volles Honorar CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF CHF 188.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'188.25 CHF 335.05 CHF 0.00 Total CHF 4'523.30 nachforderbarer Betrag CHF 864.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘659.30 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 864.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

26 VI. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand (MIDI) Bern, 10. August 2017 (Ausfertigung: 7. März 2018 SET) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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