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Bern Obergericht Strafkammern 28.06.2017 SK 2016 399

28 giugno 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·10,720 parole·~54 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 399+400 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. September 2016 (PEN 16 432)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 28. September erkannte die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern- Mittelland (nachfolgend auch: Vorinstanz) Folgendes (pag. 191 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (2.06 Gewichtspromille), begangen am 08.01.2016 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, Art. 47 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 12‘750.00. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘900.00 und Auslagen von CHF 1‘301.10, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘201.10. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'500.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'000.00 Total CHF 2'900.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3‘601.10. II. Der A.________ mit Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois (Nr.________) vom 13.11.2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 150.00 werden dem Verurteilten auferlegt. Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'201.10 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 1'301.10

3 III. Weiter wird verfügt: 1. Der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, z.Hd. Staatsanwalt C.________, schriftlich zu eröffnen. 2. Schriftlich mitzuteilen nach Eintritt der Rechtskraft: - Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois, - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (SVSA). 2. Prozessgeschichte Am 25. Mai 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (2.06 Gewichtspromille), begangen am 8. Januar 2016, zwischen ca. 02:30 und 04:50 Uhr in Bern, schuldig erklärt. Dem Berufungsführer wurde eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 250.00, ausmachend CHF 18‘750.00, auferlegt. Zudem wurde der mit Urteil des Tribunal de Police de l‘arrondissement de L’Est vaudois (Nr.________, pag. 74 ff.) vom 13. November 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen (pag. 148 f.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungsführer Einsprache. Am 28. September 2016 fand vor der Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (pag. 180 ff.). Gleichentags erging das bereits aufgeführte Strafurteil (vorne E. I.1.). 3. Berufung Am 29. September 2016 meldete der Berufungsführer frist- und formgerecht Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an (pag. 227). Am 14. November 2016 stellte die Gerichtspräsidentin den Parteien die Urteilsbegründung zu. In der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 23. November 2016 beantragte der Berufungsführer was folgt (pag. 233 f.): A. Das Urteil vom 29. September 2016 wird vollumfänglich angefochten. B. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte seinen Freispruch und entsprechende Kostenfolge. Er wird vor den Strafkammern im Wesentlichen dieselben Anträge stellen, wie er sie vor dem erstinstanzlichen Gericht am 29. September 2016 gestellt hat. Zudem beantragt der Beschuldigte somit den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois. C. Der Beschuldigte stellt im Hinblick auf das obergerichtliche Verfahren keine Beweisanträge. Mit Eingabe vom 29. November 2016 erklärte sich der Berufungsführer mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 239). Am 30. No-

4 vember 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 241 f.). Gleichentags ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 243 f.). In der Berufungsbegründung vom 1. März 2017 stellte und begründete der Berufungsführer folgende Rechtsbegehren (pag. 271 ff.): Hauptanträge: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Beschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration, angeblich begangen am 08.01.2016 in Bern. 2. Die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungsrechte vor beiden Instanzen zu gewähren. 4. Das Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois vom 13.11.2013 sei nicht zu widerrufen. Eventualantrag (im Fall der Verurteilung): 5. Die Geldstrafe sei der aktuellen Einkommenssituation des Beschuldigten anzupassen und entsprechend herabzusetzen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Berufungsführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Berufungsführer wird im Strafbefehl folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 148 f.): [Der Berufungsführer] führte den Personenwagen BMW […] obwohl er wusste, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums fahrunfähig war. Die Blutalkoholkonzentration betrug dabei mindestens 2.06 Gewichtspromille (vorsätzlich). Aufgrund seiner Angetrunkenheit war er nicht mehr in der Lage, seinen Personenwagen korrekt zu parkieren. 6. Vorwurf gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz nahm folgenden Sachverhalt an (pag. 217 f.): In casu fand man den Beschuldigten schlafend hinter dem Steuer seines Fahrzeuges, bei welchem Motor und Abblendlicht eingeschaltet waren. Das Fahrzeug war quer über zwei Parkfelder und einen Teil des Trottoirs parkiert. […] Bei seinem Auffinden durch die Polizei stand der Beschuldigte nachweislich unter starkem Alkoholeinfluss. […] Die Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien führt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand um zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse parkierte. Woher er genau kam und wie weit er gefahren war, kann nicht mehr eruiert werden. Im Tatzeitpunkt betrug sein Promillegehalt mindestens 2.06 Gewichtspromille und maximal 2.6 Gewichtspromille.

5 7. Vorbringen der Verteidigung 7.1 Der Berufungsführer bestreitet, am 8. Januar 2016 in Bern infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein. Er verneine zwar nicht, dass er sich anlässlich des Eintreffens der Patrouille des Botschaftsschutzes um 04:50 Uhr mit laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht schlafend in seinem auf einem öffentlichen Parkplatz schlecht parkierten Wagen befunden habe und unter dem Einfluss des Alkoholkonsums vorerst kaum zu wecken und kaum ansprechbar gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er aufgrund dieser Ausgangslage – und wohl auch wegen des abrupten Weckens – anfänglich inkohärente und unhöfliche Aussagen gemacht habe. Dafür habe er sich entschuldigt. Indes bestreite er, in diesem Zustand gefahren oder in der Absicht zu fahren, in sein Fahrzeug gestiegen zu sein. Er sei nach dem Konsum von Alkohol mitten in der Nacht von seiner Zweitwohnung (Arbeiten und Wohnen) an der E.________- Strasse 56 zu Fuss zu seinem am Vorabend an der D.________-Strasse 68 in Eile schlecht parkierten Wagen gegangen, um Gegenstände zu suchen. Er sei in den Wagen eingestiegen. Er habe sich entschlossen, im Wagen auf dem iPhone gespeicherte Musik zu hören. Er habe den Betriebsknopf zum Aktivieren des Stroms betätigt, womit offenbar der Motor gestartet und das Abblendlicht eingeschaltet worden sei. Nach einiger Zeit sei er offensichtlich eingeschlafen und dann von der Patrouille des Botschaftsschutzes vorgefunden worden. Die Verteidigung bringt vor, dieser Kern der Aussagen sei konstant geblieben, auch wenn sich der Berufungsführer möglicherweise zu sekundären Fragen geirrt habe oder aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Zeitablauf mit Sicherheit zu rekonstruieren. Der zentrale Kern stehe nicht im Widerspruch zu anderen, objektiven Beweismitteln – insbesondere nicht zu den erhobenen Randdaten des Mobiltelefons. Er sei auch kompatibel mit dem Umstand, dass der Berufungsführer am 8. Januar 2016 keine Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug habe antreten müssen, sondern lediglich mit dem Zug und später mit dem Flugzeug. Der Berufungsführer erhebe gegenüber der im Urteil vorgenommen Beweiswürdigung die Rüge, dass ihm zu Unrecht nicht glaubhafte Aussagen angelastet würden. Dies obschon ihm aufgrund der Umstände in jedem Punkt präzise Aussagen gar nicht möglich gewesen seien. Objektive Beweismittel, wonach er in angetrunkenem Zustand gefahren oder mit dieser Absicht in seinen Wagen gestiegen wäre, bestünden keine. Die Beobachtungen der Zeugen würden sich einzig auf einen auf einem Parkplatz stehenden Wagen beziehen. Auch die Randdaten des Mobiltelefons erlaubten keinen Rückschluss, dass er den Wagen gelenkt habe. Im Gegenteil: Zwischen der letzten aufgezeichneten Tätigkeit vom Vortag, 7. Januar 2016 (SMS an die Garage von 20:41 Uhr, wonach der Autoschlüssel nicht im Kasten «pas dans la boîte» gewesen sei), bis zum ersten Telefon vom nächsten Morgen um 07:59 Uhr (nach der Polizeikontrolle) herrsche Funkstille. Dies spreche dafür, dass entgegen dem ersten Teil der Aussage des Berufungsführers bei der Staatsanwaltschaft sein Mobiltelefon nach der SMS vom 7. Januar 2016 um 20:41 Uhr im Fahrzeug geblieben sei, bis er in der Nacht dahin gegangen sei, um insbesondere dieses Telefon zu suchen. Vor diesem Hintergrund seien die Schlussfolgerungen

6 der Vorinstanz nicht korrekt, wonach die Beweiswürdigung auch wegen widersprüchlicher Angaben zum Tagesablauf zu seinen Ungunsten ausfalle. Wenn der Berufungsführer (wie es am plausibelsten erscheine) mit dem Zug erst um 19:55 Uhr in Bern eingetroffen sei, habe er in der Innenstadt den Anruf seiner Mutter um 19:55 Uhr entgegennehmen, mit dem Taxi zur Garage am F.________-Ring fahren, sein Auto in Besitz nehmen und die Fahrt zu seinem Wohnquartier antreten können, wobei er um 20:41 Uhr eine SMS über die Antenne G.________-Platz 7 versendet habe. Das erstinstanzliche Urteil messe verständlicherweise dem Umstand Bedeutung zu, dass der Motor beim Eintreffen der Patrouille gelaufen sei. Dass die Abblendlichter eingeschaltet gewesen seien, sei bloss eine Konsequenz des laufenden Motors. Heute seien die meisten Wagen so eingestellt, dass die Lichter mit dem Betrieb des Motors eingeschaltet würden. Der Begriff des Führens eines Motorwagens bedeute, dass dieser in Betrieb sei und in Bewegung genommen werde, sodass die Betriebsgefahr entstehe (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 1 sowie N. 6 zu Art. 91 SVG). Das sei hier nicht der Fall. Ein laufender Motor könne gleichbedeutend sein mit dem Versuch des Fahrens. Das setze jedoch voraus, dass der Lenker den Motor gestartet habe mit der Absicht, wegzufahren. Dieser Umstand treffe vorliegend nicht zu. Er entspreche auch nicht der Anklage (Strafbefehl), die auf einem Fahren vor dem Parkieren und Einschlafen beruhe. Der Berufungsführer unterbreite folgende Begründung: Anlässlich des Eintreffens der Patrouille um 04:50 Uhr habe er in seinem Wagen geschlafen und sei kaum zu wecken gewesen. In dieser Situation sei kein Wegfahren unmittelbar bevorstehend und auch nicht seine Absicht gewesen. Nun seien sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Regionalgericht überzeugt, dass der Berufungsführer irgendwann zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr in angetrunkenem Zustand gefahren sei und dass er seinen Wagen danach auf dem Parkplatz an der D.________- Strasse infolge seines Zustands schlecht parkiert habe. Diese Hypothese sei jedoch nicht erwiesen. Wie bereits erwähnt, habe der Berufungsführer beim Eintreffen der Patrouille geschlafen. Zudem sei das Licht im Innenbereich aktiviert gewesen. Das entspreche nicht der Theorie, wonach der Berufungsführer gefahren wäre, dann schlecht parkiert hätte und unter dem Einfluss von Alkohol und der Erschöpfung eingeschlafen wäre. Es hätte für ihn keinen Grund gegeben, die Innenbeleuchtung zu aktivieren. Zudem wäre es eher plausibel, in dieser Situation den Motor abzuschalten. Schliesslich sei der Berufungsführer offenbar nicht angegurtet gewesen, was gegen eine Fahrt und einen unmittelbar nach dem Parkieren eingetretenen Schlaf spreche. Im Urteil beanspruche die Vorinstanz zu Recht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Überzeugung müsse jedoch auf objektiven Gegebenheiten beruhen und nachvollziehbar sein. Die freie Beweiswürdigung sei kein Freipass für eine willkürliche Überbewertung von isolierten Elementen. Das Urteil beruhe auf der Überzeugung der Gerichtspräsidentin, dass ein so schlechtes Parkieren, wie es der Berufungsführer getätigt habe, nur im Zustand der Fahrunfähigkeit (hier wegen Alkoholkonsums) möglich sei. Es sei nicht denkbar, dass ein «normaler» Lenker nur annähernd so schlecht parkiere, auch wenn er unter Zeitdruck und Stress stehe. Diese persönliche Überzeugung, so natürlich sie auf den ersten Blick erscheine, sei

7 als Grundlage eines Schuldspruchs nicht geeignet: Die Aussage, wonach der Berufungsführer sich am Vorabend des Vorfalls in Bezug auf eine geschäftliche Verpflichtung (Skype-Gespräch) in Verzug befunden habe und unter Stress gewesen sei, sei glaubwürdig. Sie werde im Urteil nicht in Frage gestellt. Er habe zur Zeit des Geschehens eine doppelte berufliche Tätigkeit ausgeübt: als leitender Arbeitnehmer eines Grossbetriebs einerseits, als Geschäftsführer seiner eigenen Unternehmung andererseits. Die Überzeugung der Gerichtspräsidentin, dass ein so schlechtes Parkieren nur im Zustand der Fahrunfähigkeit möglich sei, sei nicht zwingend. Realistisch erscheine diese Annahme nur, wenn der Lenker beim Parkieren einen Schaden verursache und diesen wegen seines Zustands nicht bemerke oder ignoriere. Eine solche Annahme erscheine eventuell auch nachvollziehbar, wenn der Lenker seinen Wagen auf privatem Boden, auf einer befahrenen Fahrbahn, auf Tramschienen oder sonst wie auf eine Weise parkiere, die einen Schaden verursache oder eine Gefahr für Dritte bedeute. Das sei hier nicht der Fall. Der Parkplatz an der D.________-Strasse befinde sich ausserhalb der Innenstadt. Es sei ein Parkplatz und keine Fahrbahn. Das Manöver sei in der Nacht erfolgt, auf einem gemäss den Fotos wohl zu jener Zeit mehrheitlich leeren Parkplatz, und das Parkieren sei für eine beschränkte Zeit geplant gewesen, da am nächsten Morgen die Ehefrau oder die Sekretärin des Berufungsführers beauftragt gewesen seien, mit dem Wagen an einen anderen Ort zu fahren. Es sei kein Schaden entstanden. Es sei kein anderes Fahrzeug behindert worden. Wenn beim Berufungsführer wegen beruflicher Überlastung und Stress psychologisch andere Prioritäten als das richtige Parkieren sein Verhalten bestimmt hätten, bedeute dies nicht zwingend, dass er aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum fahrunfähig gewesen sei. Somit sei das Falschparkieren kein Beweis für ein Fahren in fahrunfähigem Zustand. Eine solche Folgerung sei unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung nicht zulässig. Zudem könne das falsche Einparken den Aussagen des Berufungsführers entsprechen, er habe unter Zeitdruck notfallmässig parkiert. Immerhin sei der Wagen nicht irgendwo in der Natur parkiert worden. Die vom Berufungsführer geschilderte Situation, er habe in seinem Wagen Gegenstände holen wollen (Laptop, eventuell Mobiltelefon), er habe danach Musik gehört und sei dabei eingeschlafen, seien der Gerichtspräsidentin nicht glaubwürdig erschienen. Es sei gemäss der Vorinstanz nicht logisch, im Januar so zu handeln und sich der Kälte auszusetzen, obschon die Zweitwohnung an der E.________-Strasse nur wenige Gehminuten vom Parkplatz entfernt sei. Zudem sei gemäss den Zeugen im Wagen keine Musik zu hören gewesen. Das Regionalgericht verkenne dabei aber, dass der Berufungsführer alles andere als nüchtern gewesen sei. In diesem Zustand sei man weniger kälteempfindlich und überlege nicht durchwegs rational. Das führe regelmässig zum Kältesterben von Obdachlosen oder von im Freien eingeschlafenen angetrunkenen Personen. Auch sei beweismässig nicht erstellt, welche Kleidung der Berufungsführer getragen habe. Ob schliesslich Musik gelaufen sei oder nicht, sei nicht massgebend. Es sei möglich, dass die Musik während des Schlafs zu einem Ende gekommen sei. 7.2 Sollte es schliesslich entgegen den Hauptanträgen zu einem Schuldspruch kommen, sei die Geldstrafe aufgrund einer seit dem Urteil der Vorinstanz eingetretenen

8 neuen Tatsache anzupassen. Der Berufungsführer habe seine Arbeitsstelle bei H.________-France verloren. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, hätten die Parteien am 17. Februar 2017 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Arbeitsvertrag des Berufungsführers am 7. April 2017 aufgelöst werde. Die Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung seien noch unbekannt. Es sei jedoch mit einer empfindlichen Einkommenseinbusse zu rechnen. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt generell Wie die Vorinstanz festhält, ist unbestritten, dass der Zeitungsbote I.________ gegen 05:00 Uhr auf einen parkierten BMW aufmerksam wurde, bei welchem der Motor in Betrieb war (pag. 37). Er meldete dies einem Fahrzeug des Botschaftsschutzes (pag. 30, 37), woraufhin die Patrouille – bestehend aus J.________ und K.________ – den Berufungsführer schlafend in seinem Wagen mit laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht vorfand (pag. 28, 32). Der Wagen stand quer über zwei Parkfelder und über einen Teil des Trottoirs (pag. 10 ff.). Auf Klopfen des Botschaftsschutzes reagierte der Berufungsführer nicht, weshalb J.________ die Autotüre öffnete (pag. 29 f.). Der Zündschlüssel befand sich in der Mittelkonsole (pag. 20, 31). Nach dem Aufwachen verhielt sich der Berufungsführer unkooperativ und verweigerte den Alkoholtest (pag. 31, 34). Die vom Botschaftsschutz aufgebotene Polizeipatrouille musste dem Berufungsführer Handschellen anlegen, um ihn auf die Wache mitnehmen zu können. Auch gegen diese Handlung wehrte er sich (pag. 35). Aus der Blutalkoholanalyse ergab sich eine auf 04:50 Uhr rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.06 und maximal 2.66 Gewichtspromille (pag. 40). Bestritten ist, ob der Berufungsführer in dieser Nacht respektive in den frühen Morgenstunden des 8. Januar 2017 in angetrunkenen Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt/parkiert hat oder nicht. Ferner ist in diesem Zusammenhang umstritten, wie es dazu kam, dass er angetrunken in seinem Fahrzeug angetroffen wurde. 9. Beweismittel 9.1 Fotografien des parkierten Fahrzeugs Das Fahrzeug des Berufungsführers stand gemäss den Fotografien schräg über die Breite von zwei Parkfeldern und über die Länge der Parkfelder hinaus auf das Trottoir parkiert, so dass für Fussgänger nur ein schmaler Weg freiblieb (pag. 10 ff.). Der Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Zaun war klein, circa 40 bis 60 Zentimeter (pag. 13). Die Parkfelder stehen im rechten Winkel zur Strasse und sind gut sichtbar in weisser Farbe markiert. 9.2 Aussagen des Berufungsführers Bei der Polizei gab der Berufungsführer an, er glaube nicht, dass der Motor gelaufen sei, er habe nur den Startknopf gedrückt, um Musik zu hören. Das Licht sei eingeschaltet gewesen (pag. 20). Gefahren sei er nicht, er habe das Auto schon am Vorabend um 19:00 Uhr dort parkiert, nachdem er vom Flughafen Basel nach Bern gefahren sei. Falsch parkiert habe er, weil er schnell in die Wohnung habe gehen

9 wollen (pag. 20). Er habe zwischen Mitternacht und 02:30 Uhr vier Gläser Grappa getrunken. Danach sei er zum Fahrzeug gegangen, da er Koffer und Computer habe holen wollen. Er sei eingestiegen, habe Musik gehört und sei eingeschlafen (pag. 20 unten). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Berufungsführer an, er sei am 7. Januar 2016 aus R.________ gekommen. Sein Auto sei wegen eines Reifens in Reparatur gewesen (pag. 22 Z 11 f.). Danach sei er zur Wohnung an der E.________-Strasse gefahren (pag. 22 Z 12 f.). Auf Vorhalt einer SMS mit dem Inhalt «La clef n etait pas danns la boite» erklärte er, er habe nicht den richtigen Code für den Apparat bei der Autogarage erhalten (pag. 22 Z 15 ff.). Er habe trotzdem wegfahren können, weil er den Zweitschlüssel dabei gehabt habe (pag. 22 Z 18). Die SMS habe er erst zuhause geschrieben (pag. 22 Z 19). Er sei wegen eines Skypetelefonats nach Amerika gestresst gewesen. Weil er keinen Parkplatz gefunden habe, sei er zum L.________-Park gefahren, wo er das Auto nicht korrekt parkiert habe (pag. 22 Z 22 ff.). Er sei um 20:00 Uhr zuhause gewesen, um zu skypen (pag. 22 Z 29). Das Gespräch habe rund eine Stunde gedauert. Während dieses Gesprächs habe er die SMS geschrieben (pag. 22 Z 32). Nach dem Gespräch habe er weitergearbeitet (pag. 22 Z 33). Wann er angefangen habe zu trinken, könne er nicht sagen. Er habe mit den Analysen bis etwa 01:00 Uhr weitergemacht und ein wenig vor Mitternacht angefangen zu trinken (pag. 22 Z 40 ff.). Als er später habe entspannen wollen, habe er gemerkt, dass ihm das Telefon fehle (pag. 22 Z 47, pag. 23 Z 48). Er habe zur Musik entspannen wollen. Die Musik sei im Auto gewesen (pag. 23 Z 48 f.). Ob er den Motor gestartet habe, wisse er nicht mehr (pag. 23 Z 50). Als er Musik gehört habe, sei er eingeschlafen. Auf jeden Fall habe er nicht Auto fahren wollen (pag. 23 Z 51). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei gab er an, er habe sein Fahrzeug nicht genau um 19:00 Uhr, sondern kurz vor 20:00 Uhr parkiert (pag. 23 Z 58). Weiter sei seine Aussage, wonach er vier Gläser Grappa getrunken habe, nicht korrekt. Er habe ein wenig Wein und eine halbe Flasche Grappa getrunken. Das entspreche etwa seinen Blutalkoholwerten (pag. 23 Z 62 f.). Es sei nicht das erste Mal, dass er mit Alkohol erwischt worden sei und er wisse, dass es für ihn Folgen haben könne (pag. 23 Z 65 ff.). Als die Polizei gekommen sei, habe er zuerst ein Licht gesehen. Dann sei die Türe geöffnet worden (pag. 23 Z 77 f.). Dass der Polizist die Türe habe öffnen können, zeige, dass der Gangwahlhebel in die Funktion «P» (Park) gestellt gewesen sei (pag. 23 Z 82 f.). Der Berufungsführer gab zudem an, er besitze nur ein Telefongerät, welches er privat und für das Geschäft nutze (pag. 24 Z 93). Auf die Frage, wie er eine SMS habe schreiben können, wenn sein iPhone im Auto gewesen sei, antwortete er, er wisse nur, dass er die SMS von seinem iPhone geschrieben habe. Er könne nicht sagen, wann er diese SMS geschickt habe (pag. 24 Z 102 ff.). Nach Verlesen des Protokolls fügte er an, er wisse nicht, ob er die SMS vielleicht schon vor 20:00 Uhr geschrieben habe. Sicher wisse er, dass er nicht zum Auto gegangen sei, um die SMS zu schreiben und ohne iPhone zurück in die Wohnung gegangen sei (pag. 24 Z 108 ff.). Er sei zu 100% sicher, dass das iPhone im Auto gewesen sei und er es habe holen wollen (pag. 24 Z 115). Nach Verlesen des Protokolls änderte er diese Aussage und gab an, er habe nicht ganz sicher sein können. Sein iPhone hätte auch im Briefkasten oder auf der Strasse sein können (pag. 24 Z 117 ff.). Er sei

10 nicht bereits nach dem Skypegespräch zum Parkplatz gegangen, um das Auto richtig zu parkieren, weil er im Arbeitsmodus und unter Druck gewesen sei (pag. 24 Z 121 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung korrigierte der Berufungsführer seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 22 Z 27 f.) und gab an, er habe nicht gemeint, dass das Skypegespräch genau um 20:00 Uhr stattgefunden habe. Das stimme auch mit den Geo-Auswertungen überein. Die SMS habe er nicht von zuhause aus geschickt (pag. 183 Z 26 ff.). Diese Korrektur erklärte er damit, dass er von der Staatsanwaltschaft mit der Frage überrascht worden sei. Wenn man so viel arbeite wie er, sei man gestresst. Der Vergleich seiner Agenda mit den Telefonauswertungen ergebe, dass er eine Verspätung von 40 Minuten gehabt habe (pag. 183 Z 36 ff.). Die SMS habe er im Auto auf dem Weg nach Hause geschrieben (pag. 184 Z 2 ff.). Nach dieser SMS seien keine Telefonate mehr durchgeführt worden. Normalerweise sei er nach 21:00 Uhr noch am Telefon beschäftigt (pag. 184 Z 9 f.). Die Wahrscheinlichkeit, dass er ein Telefonat geführt oder eine SMS geschickt hätte, sei extrem hoch, wenn er im Ausgang gewesen wäre (pag. 184 Z 11 f.). Er sei nicht nach Hause gegangen, weil seine Frau geschlafen habe und er sie nicht habe stören wollen, da sie eine Brustkrebsoperation gehabt habe (pag. 184 Z 25 ff.). Der Anruf, welcher am 7. Januar 2016 um 19:55 Uhr bei ihm eingegangen sei und 53 Sekunden gedauert habe, sei von der Mutter gewesen (pag. 185 Z 9 ff.). Er sei bei diesem Anruf in der Nähe der Garage gewesen (pag. 185 Z 18). Er sei nicht wahnsinnig viel mit dem Auto unterwegs. Er reise sehr viel (pag. 185 Z 27 f.). An diesem Tag habe er einen Termin in St. Louis gehabt und habe zurück nach Fribourg gehen müssen. Weil er am Tag zuvor eine Vollbremsung habe einlegen müssen, sei sein Fahrzeug in der Garage gewesen (pag. 185 Z 29 ff.). Auf die Frage, ob er das Parkmanöver beschreiben könne, antwortete der Berufungsführer, in Eile gewesen zu sein, weil er das Skypegespräch habe durchführen müssen. Beim L.________- Park sei es dunkel gewesen. Er sei nicht sicher, ob ein anderes Auto komisch parkiert gewesen sei. Er sei angekommen, habe parkiert, sei ausgestiegen und zur Wohnung gerannt, nachdem er das Fahrzeug abgeschlossen habe (pag. 186 Z 1 ff.). Wenn er sage, er sei zu seiner Wohnung gerannt, meine er jene an der E.________-Strasse; dort, wo er arbeite (pag. 186 Z 5 f.). Auf die Frage, weshalb er seine Aussage bezüglich des Alkoholkonsums bei der Staatsanwaltschaft korrigiert habe, gab er an, man könne sich bei 2 Promille im Blut vorstellen, dass er sich bei der Polizei geirrt habe. Der Kontakt mit der Polizei sei nicht angenehm gewesen. Man habe angenommen, dass er die belgische Botschaft habe in die Luft sprengen wollen. Dies habe der Zeitungsbote gesagt (pag. 187 Z 4 ff.). 9.3 Zeugenaussagen J.________ bestätigte seine Angaben im Berichtsrapport vom 23. Januar 2016 (pag. 23 Z 9 f.). Der Zeitungsbote habe gesagt, dass bei der D.________-Strasse schon länger ein Fahrzeug stehe, welches den Motor laufen habe (pag. 27 Z 13 ff.). Sonst habe er nichts gesagt (pag. 27 Z 18). Der Berufungsführer habe den Motor selbst ausgeschaltet (pag. 28 Z 21). Es sei das Abblendlicht eingeschaltet gewesen (pag. 28 Z 29). Im BMW hätten sie keine alkoholischen Getränke feststellen können (pag. 28 Z 31 f.). Geschlafen habe der Berufungsführer sitzend, den Kopf ge-

11 gen vorne gebeugt, jedoch nicht über das Lenkrad (pag. 28 Z 46). Die Türe habe er, J.________, geöffnet. Sie sei ohne Weiteres zu öffnen gewesen (pag. 29 Z 66). K.________ sagte aus, sie seien vom Zeitungsboten angehalten worden. Er habe gesagt, dass ein verdächtiges Fahrzeug an der D.________-Strasse stehe, der Motor laufe und das Licht brenne (pag. 30 Z 12 f.). Auf mehrmaliges Klopfen an die Autoscheibe habe der Berufungsführer nicht reagiert (pag. 30 Z 16). Es sei ihres Wissens J.________ gewesen, welcher die Autotür geöffnet habe. Danach hätten sie den Berufungsführer nochmals angesprochen, worauf er nicht reagiert habe (pag. 30 Z 17 f.). Sie hätten ihn an der Schulter berühren und etwas schütteln müssen. Es habe recht viel gebraucht, bis er erwacht sei (pag. 30 Z 18 f.). Sie hätten Alkoholgeruch im Auto wahrgenommen (pag. 31 Z 20 f.). Als der Berufungsführer erwacht sei, habe er offensichtlich nicht gewusst, was los sei. Sie hätten ihn mehrmals auffordern müssen, den Motor auszuschalten. Den Schlüssel habe er nicht abgeben wollen (pag. 31 Z 21 ff.). Er habe versucht wegzulaufen (pag. 31 Z 29). Er habe ihnen die Ausweispapiere gegeben, nachdem er diese gefunden habe. Er sei stark getorkelt und habe kaum stehen können (pag. 31 Z 30). Er habe mehrheitlich französisch gesprochen, da er gemerkt habe, dass sie auch französisch spreche (pag. 31 Z 38). Da sie kein Gerät für einen Alkoholtest im Auto gehabt hätten, habe J.________ eine Patrouille angefunkt (pag. 31 Z 40 f.). Der Berufungsführer sei ausfällig geworden, sei ihr sehr nahe gekommen und habe sie am Arm berührt (pag. 31 Z 41 f.). Wenn sie ihm gesagt hätten, dass sie ihm Handschellen anlegen müssten, habe er sich jeweils wieder beruhigt (pag. 31 Z 46 f.). Er habe sich der Kontrolle entziehen wollen (pag. 31 Z 48). Als die andere Patrouille gekommen sei, habe er sich ein wenig beruhigt, jedoch den Alkoholtest verweigert (pag. 31 Z 49 f.). Die Kollegen hätten ihm Handschellen anlegen müssen, da er sich geweigert habe, auf die Wache zu gehen (pag. 31 Z 51 f.). Den Motor habe er selbst ausgeschaltet (pag. 31 Z 55). Es sei das Abblendlicht eingeschaltet gewesen (pag. 32 Z 59). Der Berufungsführer habe ein Handy gehabt. An einen Laptop könne sie sich nicht erinnern (pag. 32 Z 68). Der Beschuldigte sei normal gesessen, der Kopf sei seitwärts auf die Schulter gebeugt gewesen. Er sei nicht angegurtet gewesen (pag. 32 Z 71). Sie sei nicht mehr ganz sicher, glaube aber, er habe keine Jacke getragen (pag. 32 Z 75 f.). Er habe die Polizisten quasi so behandelt, als hätten sie kein Recht, ihn zu kontrollieren. Er sei unkooperativ gewesen (pag. 32 Z 80 ff.). M.________, Kantonspolizei Bern, gab an, die Kollegen vom Botschaftsschutz seien vor Ort gewesen, als er hinzugekommen sei. Die Kollegin habe sie über die Situation orientiert (pag. 34 Z 11 ff.). Das Gespräch mit dem Berufungsführer sei schwierig gewesen (pag. 34 Z 14 f.). Er habe mehrheitlich französisch gesprochen und nur schlecht deutsch (pag. 34 Z 15 f.). Er habe den Alkoholtest verweigert (pag. 34 Z 17). Er habe ihnen die Wohnung an der E.________-Strasse zeigen wollen. Da sie ihm geglaubt hätten, dass er dort wohne, habe es in diesem Moment für sie keine Rolle gespielt, dort vorbei zu gehen (pag. 35 Z 22 ff.). Welchen Grund der Berufungsführer für den Besuch seiner Wohnung genannt habe wisse er, M.________, nicht mehr (pag. 35 Z 29). Im Fahrzeug hätten sie keine alkoholischen Getränke feststellen können (pag. 35 Z 34). Koffer und Laptop seien im Wagen gewesen, vermutlich auch das Handy (pag. 35 Z 37). Sie hätten dem Berufungsführer Handschellen anlegen müssen, um ihn auf die Wache mitzunehmen

12 (pag. 35 Z 41 f.). Er habe sich passiv gewehrt und sich am Zaun festgehalten (pag. 35 Z 46 f.). Er habe mit dem Berufungsführer deutsch gesprochen und das Gefühl gehabt, dieser habe ihn verstanden (pag. 35 Z 50 f.). Der Berufungsführer habe eventuell einen Mantel getragen, er sei sich aber nicht mehr sicher (pag. 35 Z 5). Bei der Einvernahme sei das Gespräch besser verlaufen. Der Berufungsführer habe sich beruhigt gehabt (pag. 36 Z 58). I.________ gab an, vor dem Taxometer beim N.________ einen BMW bemerkt zu haben, bei welchem der Motor und die Innenbeleuchtung eingeschaltet gewesen seien (pag. 37 Z 13 ff.). Er habe den Botschaftsschützern gesagt, dass dort ein Fahrzeug stehe. Als er von der O.________-Strasse zurückgekommen sei, sei ein zweiter Polizeiwagen dort gewesen. Es sei ein Geschrei gewesen (pag. 37 Z 16 f.). Er habe nicht gesehen, dass der BMW bewegt worden sei (pag. 38 Z 24). 9.4 Ergebnis forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung Bei der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung konnte eine auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration mit einem Minimalwert von 2.06 Gewichtspromille und einem Maximalwert von 2.66 Gewichtspromille festgestellt werden (pag. 40). Dabei wurde das Trinkende auf 02:30 Uhr, die Ereigniszeit auf 04:50 Uhr festgelegt (pag. 39). 9.5 Auswertung des Mobiltelefons Für den 7. Januar 2016 wurde die Auswertung der Mobilfunkdaten des Mobiltelefons des Berufungsführers angeordnet (pag. 91 f.). Mit der Überwachung sollte geklärt werden, ob seine Angaben zum Aufenthaltsort zutreffend gewesen sind (pag. 86). Der exakte Standort kann dabei trotz Auswertung der Antennen nicht mit Sicherheit ermittelt werden. Zwar wird eine Verbindung normalerweise über die nächste Antenne geleitet, doch wird diese automatisch auf eine andere umgeleitet, wenn die am nächsten liegende ausgelastet ist. Den Auswertungen kann entnommen werden, dass sich der Berufungsführer zwischen 08:00 Uhr und 13:40 Uhr in der Region Basel und in Frankreich aufgehalten hat (pag. 95). Am Nachmittag fanden zwei Telefonate in R.________ statt. Um 19:55 Uhr wurde er von einer belgischen Nummer angerufen. Das Telefonat dauerte 53 Sekunden und wurde über die Antenne P.________-Gasse 14, 3011 Bern abgewickelt. Um 20:41 schickte der Berufungsführer eine SMS. Versendet wurde diese über die Antenne am G.________-Platz 7, 3011 Bern. Danach fanden bis am nächsten Morgen um 07:59 Uhr keine Aktivitäten mehr statt. 9.6 Eingaben des Berufungsführers Aus dem eingereichten Handelsregisterauszug ist ersichtlich, dass der Berufungsführer bei der Q.________ AG mit Sitz in R.________ Mitglied des Verwaltungsrats und zur Einzelunterschrift berechtigt ist (pag. 123 f.). Der Mietvertrag der Liegenschaft an der E.________-Strasse 56, 3005 Bern, bestätigt das Mietverhältnis zwischen der S.________ AG und A.________, Q.________ AG (pag. 125 ff.). Die Auszüge aus der digitalen Agenda des Berufungsführers zeigen für den 7. Januar 2016 verschiedene Einträge. Für den Vormittag sind Einträge für Saint Louis

13 vorhanden, am Nachmittag ist für 14:30 Uhr ein Telefonat eingetragen. Um 16:00 Uhr ist ein Meeting in R.________ für die T.________ eingetragen. Zwischen 19:15 Uhr und 20:15 Uhr sollte das Abholen des BMWs erfolgen, zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr ist das Telefonat via Skype eingeschrieben und ab 21:45 Uhr schliesslich ist ein Eintrag für histologische Arbeiten vorhanden (pag. 130). Der Auszug für den Folgetag zeigt einen Eintrag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr in Yverdon-les-Bains und um 17:30 Uhr einen Flug von Genf nach Brüssel (pag. 131). Des Weiteren wurde eine Übersicht von Hotelbuchungen, unter anderem für die Nacht vom 6. Januar 2016 auf den 7. Januar 2016 eingereicht. Ersichtlich ist, dass eine Buchung für das U.________ (Hotel) ursprünglich für die Nacht des 6. Januar 2016 gebucht, danach jedoch widerrufen wurde. Das Hotel V.________ wurde für diese Nacht gebucht und bezahlt (pag. 132). Endlich wurde ein Screenshot betreffend den SMS-Verkehr zwischen der Auto W.________ AG und dem Berufungsführer eingereicht. Letzterer erhielt am 7. Januar 2016 um 13:37 Uhr eine SMS mit der Bekanntgabe der Adresse X.________- Strasse 36, 3014 Bern und dem Code „4351“. Um 20:41 Uhr antwortete der Berufungsführer mit «Bonsoir! La clef n etait pas danns la boite!» (pag. 133). 10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweise wie folgt: Als die Polizei zum Fahrzeug des Beschuldigten kam, schlief dieser, der Motor lief und das Abblendlicht war eingeschaltet. Auf die Aufforderung der Beamten, den Motor auszuschalten und den Führerschein vorzuweisen, reagierte der Beschuldigte zunächst nicht und stieg dann torkelnd aus dem Fahrzeug aus. Im Fahrzeug und am Beschuldigten selbst bemerkten die Botschaftsschützer einen starken Alkoholgeruch (pag. 14). In der Folge verhielt sich der Beschuldigte sowohl gegenüber den Botschaftsschützern (pag. 14, 31 Z 24 ff.) als auch gegenüber der zweiten Patrouille (pag. 34 Z 14 ff., pag. 35 Z 41 f.) unkooperativ. Die Aussagen der Zeugen stimmen diesbezüglich überein. Aus den Zeugenaussagen geht hervor, dass ein Koffer und ein Laptop im Fahrzeug festgestellt werden konnten (pag. 35 Z 37 f.). Auch das Handy habe der Beschuldigte gehabt (pag. 32 Z 68). Grundsätzlich ist die Version des Beschuldigten, wonach er zu seinem Auto ging, um diese Gegenstände zu holen und dann beim Musikhören einschlief, deshalb denkbar. Es geht jedoch aus keiner Zeugenaussage hervor, dass im Fahrzeug Musik lief, als der Beschuldigte schlafend aufgefunden wurde. Zudem hatte der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Absicht, in der Wohnung an der E.________-Strasse mit Musik zu entspannen (pag. 22 Z 46 f., pag. 23 Z 48 f.). War dies der Fall, hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung bloss die im Fahrzeug vergessenen Gegenstände geholt und wäre danach in die gemütlichere Wohnung zurückgekehrt. Dies drängt sich umso mehr auf, als sich der Vorfall im Januar und damit im kältesten Monat des Jahres ereignet hat. Um also tatsächlich im Wagen entspannen zu können, musste der Motor des Fahrzeuges einige Zeit laufen. Sowohl die Familienwohnung an der Y._________Strasse 9, als auch die Geschäftswohnung an der E.________-Strasse 56 waren nur wenige Gehminuten vom Fahrzeug des Beschuldigten entfernt. Es wäre viel wahrscheinlicher, dass er in eine der beiden Wohnungen gegangen wäre, um sich dort zu entspannen. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Beweisfotos des parkierten Fahrzeuges des Beschuldigten zeigen, dass die Parkfelder senkrecht zur Strasse stehen und gut sichtbar markiert sind. Der Beschuldigte hat seinen Führerschein im Alter von 20 Jahren gemacht (pag. 185 Z 21). Selbst im Stress ist es einem ortskundigen und geübten

14 Lenker wie dem Beschuldigten ohne grosses Manövrieren und damit ohne Zeitverlust möglich, das Fahrzeug korrekt auf dem Parkfeld abzustellen. Die Aussage des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, wonach wahrscheinlich auch ein anderes Fahrzeug ein bisschen komisch parkiert gewesen sei (pag. 186 Z 2f.), ist rein hypothetisch. Einerseits war von diesem Umstand bis zur Hauptverhandlung nie die Rede, sondern erst bei der Aufforderung, das Parkmanöver zu beschreiben. Andererseits ist eine derartige Konstellation schwer denkbar. Auf der rechten Seite des parkierten Wagens des Beschuldigten befand sich eine kleine Grünfläche und kein Parkfeld. Das Fahrzeug des Beschuldigten stand schräg zur linken Seite über das zweite Parkfeld. Wäre auf dem Parkfeld links vom Beschuldigten ein Fahrzeug parkiert gewesen, sind zwei Möglichkeiten denkbar. Erstens, das Fahrzeug stand schräg zur rechten Seite oder gerade auf dem Parkfeld parkiert. In diesem Fall hätte der Beschuldigte das andere Fahrzeug bei seinem Parkmanöver touchiert, da er weit über die linke Seitenlinie hinaus parkierte. Zweitens, das andere Fahrzeug stand ebenfalls schräg zur linken Seite hin. In diesem Fall hätte sich für den Beschuldigten kein Grund ergeben, sein Fahrzeug derart schräg abzustellen, da er nicht durch das andere Fahrzeug behindert worden wäre. Zudem würde ein anderes falsch parkiertes Fahrzeug nicht erklären, wieso der Beschuldigte sein Fahrzeug weit über die Länge der Parkfelder und auf das Trottoir parkierte. Die Parkfelder weisen eine ausreichende Länge auf, was auf den Fotos deutlich ersichtlich ist (insb. pag. 11). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist kein Grund ersichtlich, ein Fahrzeug auf einem so einfachen und geräumigen Parkfeld derart schräg zu parkieren. Zum Parkmanöver selbst konnte der Beschuldigte zudem keine genauen Angaben machen. Er stellte im Verlauf des Verfahrens bloss Mutmassungen an. So etwa, dass es dunkel gewesen oder dass ein anderes Fahrzeug auch seltsam parkiert gewesen sei (pag. 186 Z 1 ff.). Er habe schnell in die Wohnung gehen wollen (pag. 20), da er unter Stress gestanden habe (pag. 22 Z 23 ff.). Wie viele Parkplätze belegt waren, als er selbst parkierte, wusste der Beschuldigte nicht mehr (pag. 186 Z 9). Insgesamt sind seine Aussagen zum Ablauf des Parkierens sehr karg. Er kann den Parkvorgang nicht nachvollziehbar schildern und korrigiert, beziehungsweise erweitert seine gemachten Angaben im Verlaufe des Verfahrens. Hätte er das Fahrzeug tatsächlich nüchtern am Vorabend parkiert, wäre eine anschauliche Schilderung dieses Ablaufes möglich. Seine Aussagen sind jedoch abstrakt und deuten darauf hin, dass die Handlung so nicht stattgefunden hat. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte auch zum Tagesablauf. Während er bei der Polizei angab, das Fahrzeug um 19:00 Uhr am Vorabend so parkiert zu haben, nachdem er vom Flughafen Basel nach Bern gefahren sei (pag. 20 Mitte), änderte er diese Aussage bei der Staatsanwaltschaft und gab an, er sei aus R.________ zurückgekommen (pag. 22 Z 11) und habe kurz vor 20:00 Uhr parkiert (pag. 23 Z 58). Punkt 20:00 Uhr sei er Zuhause gewesen um zu skypen (pag. 22 Z 29). In diesem Fall wäre er für das geplante Skype-Gespräch jedoch nicht verspätet gewesen. Die Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten bestätigten, dass er sich am Nachmittag des 07.01.2016 in R.________ aufgehalten hatte (pag. 95). Spätestens um 19:55, als er einen Anruf seiner Mutter entgegennahm (pag. 185 Z 9 ff.), befand er sich in der Stadt Bern (pag. 95). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann gesagt werden, dass der Beschuldigte sich in der Berner Innenstadt befand, als er den Anruf seiner Mutter entgegennahm, da der Anruf über die Antenne an der P.________-Gasse 14 abgewickelt wurde. Gemäss Aussagen des Beschuldigten befand er sich in der Nähe der Autogarage, als er den Anruf entgegennahm (pag. 185 Z 18). Betrachtet man die Antennendichte insbesondere der Berner Innenstadt, ist dies doch eher unwahrscheinlich. Um 20:41 wurde die SMS über die Antenne am G.________-Platz 7 versendet (pag. 95). Der Beschuldigte befand sich damit immer noch in der Innenstadt. Wenn der Beschuldigte derart im Stress war wegen dem geplanten Skype-Telefonat, ist nicht nachvollziehbar, wozu er sich mindestens 45 Minuten in der Innenstadt aufhielt. Der Beschul-

15 digte selbst wollte die SMS einmal von seiner Wohnung aus geschrieben haben (pag. 22 Z 32). Dies ist aufgrund der vorliegenden Auswertungen der Telefonverbindungen und dem dort eruierten Standort des Beschuldigten eher unwahrscheinlich. Zudem befand sich das Handy nach Angaben des Beschuldigten gerade nicht in der Wohnung, sondern im Fahrzeug (pag. 22 Z 47 ff.). Dann wiederum wollte der Beschuldigte die SMS unterwegs verschickt haben (pag. 184 Z 2 ff.). War dies der Fall, war der Beschuldigte nicht wie ursprünglich ausgesagt um 20:00 Uhr Zuhause. An der Hauptverhandlung erklärte er diesen Widerspruch dahingehend, er sei extrem gestresst gewesen und die Agenda in Verbindung mit den Telefonauswertungen ergebe eben eine Verspätung von 40 Minuten (pag. 183 Z 36 ff.). Ob das fragliche Skype-Telefonat tatsächlich stattfand, lässt sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht erschliessen. Es gibt dafür nur die Aussagen des Beschuldigten und seine Agenda vom 07.01.2016, mithin lediglich Parteibehauptungen. Die Agenda wurde zusammen mit anderen Dokumenten am 01.03.2016 durch Rechtsanwalt B.________ eingereicht (pag. 120 ff., insb. 130 f.). Aus dem Dokument ist nicht ersichtlich, wann die verschiedenen Einträge erstellt wurden. Weiter kann alleine aus den Einträgen nicht geschlossen werden, dass die vorgesehenen Termine tatsächlich wahrgenommen wurden. Dem Beschuldigten stand offen, weiterführende Belege einzureichen, welche darlegen, dass am 07.01.2016 zur fraglichen Zeit tatsächlich das Skype-Gespräch stattfand. Zwar ist der Beschuldigte in seinem Recht zu schweigen, zu bestreiten und nicht mitzuwirken geschützt. Er könnte aber als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen (BGer 6B_605/2016 vom 15.09.2016 E. 2.9). Es wäre zur Unterstützung seiner Aussagen etwa sachdienlich gewesen, einen Nachweis für das Skype-Gespräch zu bringen. Diese Möglichkeit blieb ungenutzt. Das Skype-Gespräch sowie der geltend gemachte Zeitdruck werden deshalb alleine durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten auch bezüglich des Alkoholkonsums am fraglichen Abend. Gegenüber der Polizei gab er an, zwischen Mitternacht und 02:30 Uhr vier Gläser Grappa getrunken zu haben (pag. 20). Diese Aussage korrigierte er später bei der Staatsanwaltschaft und gab dort zu Protokoll, er habe etwas Wein und eine halbe Flasche Grappa getrunken. Dies entspreche auch etwa den Blutalkoholwerten (pag. 23 Z 62 f.). Wann er genau angefangen habe zu trinken, wisse er nicht mehr (pag. 22 Z 38 ff.). Andere Fragen, wie etwa, was er gegessen habe an jenem Abend, beantwortete der Beschuldigte diffus und sehr ungenau (pag. 22 Z 37 f.). Er habe wahrscheinlich etwas Kaltes gegessen und nichts gekocht. Seine Aussage zum Alkoholkonsum änderte der Beschuldigte zudem erst, als die Blutalkoholwerte vorlagen, er mithin annahm, dass seine ursprüngliche Angabe zu tief war. Als Mediziner war er zudem in der Lage, seine Aussagen den medizinischen Erkenntnissen anzupassen. Widersprüche finden sich nicht nur innerhalb der eigenen Aussagen des Beschuldigten, sondern auch zu den Akten bzw. zu Zeugenaussagen. So etwa sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, als die Polizei gekommen sei, habe er zuerst ein Licht gesehen und dann sei die Türe geöffnet worden (pag. 23 Z 77 f.). Die Zeugin sagte hingegen aus, dass der Beschuldigte auf mehrmaliges Klopfen gegen die Autoscheibe und Ansprechen nach dem Öffnen der Türe nicht reagiert habe (pag. 30 Z 16 ff.). Vielmehr sei er erst durch Schütteln wach geworden (pag. 30 Z 18 f.). Entweder sah der Beschuldigte das Licht der Polizei bereits bevor die Türe geöffnet wurde und stellte sich schlafend, ansonsten wäre ein Schütteln durch die Polizei nicht notwendig gewesen. Oder er sah das Licht erst, nachdem die Türe geöffnet worden war und er wachgerüttelt wurde. Ebenfalls wird die Aussage des Beschuldigten, der Zeitungsträger habe gesagt, er hätte die Belgische Botschaft in die Luft sprengen wollen (pag. 187 Z 4 ff.) durch keine Zeugenaussage gestützt. Auffällig ist schliesslich die Art und Weise, wie der Beschuldigte seine Aussagen korrigiert. Die ursprünglichen Aussagen sind mehrheitlich spezifisch (er habe vier Gläser Grappa getrunken [pag. 20], er sei um Punkt 20:00 Uhr

16 Zuhause gewesen [pag. 23 Z 58], die korrigierten Aussagen viel vager. Die Änderungen der Aussagen erfolgten zudem immer dann, wenn der Beschuldigte mit Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, Indizien für fehlerhafte Aussagen oder gegenläufigen Beweisen konfrontiert wurde. So sagte der Beschuldigte vor Gericht aus, das Skype-Gespräch habe nicht genau um 20:00 Uhr stattgefunden, dies stimme so auch mit den Geo-Auswertungen überein (pag. 183 Z 25 ff.). Dasselbe Muster zeigte sich wie oben besprochen auch bezüglich der Aussage zum Alkoholkonsum nach Vorliegen der Laborwerte. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte seine Aussagen jeweils am Stand der Erkenntnisse anzupassen versuchte, seine Aussagen mithin zielgerichtet waren und nicht der Wahrheit entsprachen. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. In casu fand man den Beschuldigten schlafend hinter dem Steuer seines Fahrzeuges, bei welchem Motor und Abblendlicht eingeschaltet waren. Das Fahrzeug war quer über zwei Parkfelder und einen Teil des Trottoirs parkiert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung parkiert ein geübter und ortskundiger Lenker in nüchternem Zustand sein Fahrzeug nicht in dieser Art und Weise, selbst dann nicht, wenn er unter grossem Zeitdruck steht. Dies entspricht vielmehr einer Handlung unter Einfluss von Alkohol. Bei seinem Auffinden durch die Polizei stand der Beschuldigte nachweislich unter starkem Alkoholeinfluss. Er ist Halter des Fahrzeuges, in welchem er gefunden wurde. Hinweise auf involvierte Drittpersonen liegen keine vor. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei war unkooperativ und er verweigerte zunächst auch den Alkoholtest. Er kannte die Konsequenzen bei Fahren in angetrunkenem Zustand und ist sich auch über die Folgen auf sein laufendes Einbürgerungsverfahren bewusst. In den Aussagen der Zeugen lassen sich keine relevanten Widersprüche zu den anderen Zeugenaussagen resp. zu den Akten feststellen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten hingegen war sehr inkonsistent und es finden sich viele Widersprüche innerhalb seiner Aussagen und zu den Aussagen der Zeugen. Der Beschuldigte passte seine Aussagen mehrfach am Stand des Verfahrens an und korrigierte bzw. änderte seine früheren Aussagen teilweise oder gänzlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_605/2016 vom 15.09.2016 E. 2.8). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. (BGer 6B_291/2016 vom 04.08.2016 E. 2.1). In vorliegendem Fall deuten sämtliche Beweise und Indizien daraufhin, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in nüchternem Zustand parkierte. Da Drittpersonen ausgeschlossen werden können, kommt als Täter nur der Beschuldigte in Frage. Obwohl der Beschuldigte im gesamten Verfahren bestritt, gefahren zu sein, nachdem er getrunken hatte, zeichnen die zahlreichen Widersprüche und Änderungen der Aussagen ein klares Bild und lassen keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. Schliesslich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis: Die Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien führt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand um zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse parkierte. Woher er genau kam und wie weit er gefahren war, kann nicht mehr eruiert werden. Im Tatzeitpunkt betrug sein Promillegehalt mindestens 2.06 Gewichtspromille und maximal 2.6 Gewichtspromille. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer Zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 203 f.) Ihnen braucht nichts beigefügt zu werden.

17 Ebenfalls kann in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe vorne E. 10). Diese sind einlässlich, nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie bedürfen mit Blick auf die oberinstanzlichen Vorbringen des Berufungsführers nur weniger Ergänzungen. Es trifft tatsächlich zu, dass keine objektiven Beweismittel für die positive Tatsache existieren, dass der Berufungsführer angetrunken ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist dies allerdings auch nicht in jedem Fall notwendig. Vorliegend erweist sich nämlich die Indizienlage als derart erdrückend, dass schlechterdings nur noch rein theoretisch davon ausgegangen werden könnte, dass der Berufungsführer nicht gefahren ist. Die vorhandenen Mosaikstücke zeigen ein ausreichend klares Bild und lassen willkürfrei den gegenteiligen Schluss zu. Die Polizeibehörden trafen eine unmissverständliche Situation an. Der Berufungsführer schlief im Auto mit laufendem Motor, Musik lief keine; ob, respektive ab wann die Innenbeleuchtung aktiviert war, erscheint von höchst untergeordneter Bedeutung. Im Weiteren sind die berufungsführerischen Aussagen in mehrfacher Hinsicht – zum Tagesablauf generell, zum Zeitpunkt des (auch oberinstanzlich ohne Nachweis gebliebenen) Skype-Gesprächs, zum angeblichen Grund dafür, dass er mitten in der Nacht zum Fahrzeug gegangen ist sowie zum Alkoholkonsum – widersprüchlich und unlogisch, passen nicht zur aufgefundenen Situation und sind daher insgesamt unglaubhaft, zumal sie mehrfach angepasst wurden. Dies zum Beispiel prominent hinsichtlich der vorgebrachten Eintreffenszeit an der D.________-Strasse (pag 20: 19:00 Uhr; pag. 23 Z 58: kurz vor 20:00 Uhr; pag 183 Z 28 und pag. 183 Z 35 f.: ca. 20:40 Uhr), da andernfalls namentlich die Resultate der rückwirkenden Mobiltelefonüberwachung unerklärbar gewesen wären (vgl. pag. 95). Wenn man davon ausgeht, dass der Berufungsführer seinen Laptop für das Skype-Gespräch brauchte, passt zu seinen Schilderungen überdies nicht, dass sich gemäss der Zeugenaussage M.________ ein Laptop im Auto befunden hat (pag. 35 Z 37). Insbesondere aber ist die Kammer überzeugt, dass der zweimal einschlägig vorbestrafte Berufungsführer das Fahrzeug nicht am Abend vorher und in nüchternem Zustand in dieser Art parkiert hat. Selbst unter grösstem beruflichen Stress und Zeitdruck ist es praktisch undenkbar, dass jemand ein Fahrzeug in nüchternem Zustand derartig schräg über zwei Parkplätze und zudem soweit nach vorne parkiert, dass das Trottoir davor bis auf rund 50 Zentimeter blockiert wird. Wenn der Berufungsführer vorbringt, er sei nicht angegurtet gewesen, was gegen eine Fahrt spreche, und der Wagen sei immerhin im Bereich der Parkplätze und nicht irgendwo in der Natur parkiert worden, so kann er daraus nichts für sich ableiten. Erstens ist es notorisch, dass viele Personen noch immer ohne Sicherheitsgurte Auto fahren. Und zweitens ist es freilich stets zumindest theoretisch möglich, dass Autofahrer noch unkonventioneller – irgendwo in der Natur oder sonst wo – parkieren und dabei gleich noch einen Schaden verursachen. Des Weiteren ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, wenn der Berufungsführer behauptet, zuhause Alkohol getrunken zu haben. Selbstverständlich kann er auch erst nach dem beendeten Alkoholkonsum – aus welchen Gründen und wohin auch immer – ins Auto gestiegen und gefahren sein. Davon ist sogar eher auszugehen, zumal der Berufungsführer selber vorbringt, «in diesem Zustand» überlege man «auch nicht durchwegs rationell» [recte:

18 rational]. Was schliesslich die vorgebrachte «Funkstille» gemäss den Mobilfunkdaten betrifft, so lässt diese nach Ansicht der Kammer weder für noch gegen den Berufungsführer beweisrelevante Schlüsse zu. Sie vermag letztlich bloss aufzuzeigen, dass der Berufungsführer mit anderen Dingen als mit Telefonieren und Nachrichten schreiben beschäftigt war. 12. Fazit: Erwiesener Sachverhalt Nach dem Gesagten ist der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach der Berufungsführer, bevor er schlafend im Auto entdeckt wurde, mit dem Auto gefahren und dieses zum Schluss gemäss fotografisch dokumentierter Fundsituation abgestellt hat, zutreffend. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Das Beweisergebnis lautet mithin wie folgt: Der Berufungsführer parkierte sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand zwischen 02:30 Uhr und 04:50 Uhr an der D.________-Strasse. Woher er kam und wie weit er gefahren war, kann nicht mehr festgestellt werden. Im Tatzeitpunkt betrug sein Promillegehalt mindestens 2.06 und maximal 2.6 Gewichtspromille. III. Rechtliche Würdigung 13. Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration führt. Dies ist auch der Fall, wenn es sich um eine Fahrt von nur wenigen Zentimetern handelt (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 91 SVG). Der Tatbestand ist mit dem in Bewegung Setzen des Fahrzeugs vollendet (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 32 zu Art. 91 SVG). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nach Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Bei Art. 91 SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für eine abstrakte Gefährdung reicht es aus, wenn durch das Verhalten in der Regel die Möglichkeit einer Rechtsverletzung herbeigeführt wird (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 91 SVG). Die Fahrunfähigkeit ist gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholwerte im Strassenverkehr (SR 741.13; in der Fassung vom 1. Januar 2005) in jedem Fall erwiesen bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung). Strafbar sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung (Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG). In Bezug auf ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt ein wissentliches und willentliches Handeln in der Regel als erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über

19 dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (FAHR- NI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 36 zu Art. 91 SVG). Indem der Berufungsführer sein Fahrzeug am 8. Januar 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.06 Gewichtspromille an der D.________-Strasse in Bern parkierte, hat er sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Verordnung über Blutalkoholwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht. Strafrechtlich angelastet wird ihm also – anders als der Berufungsführer anzunehmen scheint (vgl. pag. 273) – nicht ein Versuch des Fahrens aufgrund des (mit der Absicht des Wegfahrens) gestarteten Motors, sondern das Heranfahren/Manövrieren/Parkieren auf einer öffentlichen Strasse. Bei dieser Blutalkoholkonzentration handelte er überdies vorsätzlich. IV. Strafzumessung 14. Strafrahmen und Strafart Nach Art. 47 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Wer sich gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze zu je höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration ab 2,0 Gewichtspromille als Referenzstrafe mindestens 75 Strafeinheiten vor. Ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren führt in der Regel zur Verdoppelung der Strafe. 15. Tat- und Täterkomponenten Zu den Tat- und Täterkomponenten führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3. Tatkomponenten 3.1. Objektive Tatschwere Unter dem Titel der objektiven Tatschwere geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, z.B. die Grösse des verursachten Schadens (vgl. STRATENWERTH, AT II, 2. Auflage 2006, § 6, N 19). Es ist in casu zunächst festzuhalten, dass weder Personen- noch Sachschaden entstanden ist. Welche Strecke der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss zurückgelegt hat, konnte nicht mehr eruiert werden. Die Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern war jedoch relativ gering, da das Fahrzeug mitten in der Nacht parkiert wurde. Aus diesen Gründen muss die Einsatzstrafe unter der Referenzstrafe liegen.

20 3.2. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wird neutral bewertet. Das Motiv des Beschuldigten ist ungeklärt. 3.3. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es geht um die Freiheit des Täters, sich für das Rechtsgut und gegen das Unrecht zu entscheiden. Je leichter es gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung und damit die Schuld (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER Art. 47 N 117 mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Faustregel davon aus, dass die Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 Gewichtspromille oder mehr vermindert, bei 3 Gewichtspromille aufgehoben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist aber nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN Art. 19 N 62). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass von dieser Faustregel des Bundesgerichts abgewichen werden sollte. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt im Bereich von 2.06 und 2.6 Gewichtspromille. Seine Fähigkeit, die Rechtsverletzung zu vermeiden, war deshalb leicht eingeschränkt, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.4. Fazit Die Strafe wird nach Bewertung sämtlicher Tatkomponenten von den ursprünglichen 75 der Referenzstrafe auf 40 Strafeinheiten reduziert. 4. Täterkomponenten 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Gesetz fasst die Täterkomponenten unter den weiten Begriffen des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie den Beweggründen und Zielen des Täters zusammen. Einbezogen wird hier ferner das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (STRATENWERTH, AT II, 2. Auflage Bern 2006, § 6 N 52 ff.). Das Vorleben ist nur zu berücksichtigen, wenn und soweit es Rückschlüsse auf die Beurteilung von Tat und Täter zulässt (BSK Strafrecht I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 95). Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I- WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 100 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren zweimal verurteilt wegen [1] Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), rechtskräftig seit dem 11.10.2011 sowie [2] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und Übertretung der Verkehrsregelverordnung, rechtskräftig seit dem 13.11.2013. Die Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich in casu straferhöhend aus. Einerseits handelt es sich zum dritten Mal um das gleiche Delikt, nämlich Fahren in angetrunkenem Zustand mit jeweils qualifizierter Blutalkoholkonzentration (0.93 Gewichtspromille [58] bzw. 1.87 Gewichtspromille [pag. 97]). Dem Beschuldigten wurde die Gültigkeit der Norm, gegen welche er erneut verstossen hat, in den beiden vorangehenden Verfahren verdeutlicht. Andererseits ist in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich vorliegend um die dritte Verurteilung wegen desselben Deliktes innerhalb von fünf Jahren handelt. Die Taten liegen mithin nicht weit auseinander, das Verhalten des Beschuldigten hat sich trotz zwei Verurteilungen nicht geändert. Dies, obwohl er sich in einem Einbürgerungsverfahren befindet und ihm die Konsequenzen einer erneuten Verurteilung gemäss eigenen Angaben bewusst waren (pag. 188).

21 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er verheiratet ist und zwei Kinder hat. Er ist Mediziner und ist selbständig für die T.________ AG tätig und ist zudem in einem 100%-Pensum bei H.________ in Frankreich angestellt. Das Bruttojahreseinkommen beträgt CHF 150‘000.00, seine Frau verdient monatlich CHF 5‘000.00 netto. (pag. 182 Z. 21 ff.). Der jüngere Sohn geht noch zur Schule, der ältere macht die Ausbildung und muss noch unterstützt werden (pag. 183 Z 1 ff.). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tat beruflich stark eingespannt und trank regelmässig Alkohol (pag. 23 Z 65 ff., 183 Z 36 ff.). 4.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat unkooperativ und uneinsichtig gegenüber den Polizisten. Insbesondere verweigerte er auch die Alkoholprobe, weshalb er in Handschellen auf die Polizeiwache gebracht werden musste. Dieses Verhalten ist angesichts seiner maximalen Blutalkoholkonzentration zwar nicht entschuldbar, aber auch nicht straferhöhend. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verhielt sich der Beschuldigte stets korrekt. 4.3. Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte befindet sich im laufenden Einbürgerungsverfahren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist dennoch zu verneinen. Gemäss Bundesgericht muss die ausländische Person durch die strafrechtliche Verurteilung und den daraus resultierenden Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung ungleich schwer getroffen werden wie andere ausländische Personen (BGer 6B_274/2013 vom 20.10.2014 E. 3.4, 6B_289/2014 vom 13.05.2014 E. 1.3.2, je m.w.H.). Diese Praxis muss auch für den Ausländer mit laufendem Einbürgerungsverfahren gelten. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 4.4. Fazit Aufgrund der obigen Ausführungen werden die Täterkomponenten in casu als straferhöhend betrachtet. Die Strafe wird auf 75 Strafeinheiten erhöht. Diesen Ausführungen bleibt, unter Vorbehalt des unmittelbar Nachstehenden in Erwägung 16, grundsätzlich nichts beizufügen, ausser dass die Täterkomponente nicht die Beweggründe und Ziele des Täters umfasst (vgl. die aus Sicht der Kammer unzutreffende Formulierung im erstinstanzlichen Urteil unter E. 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse, 1. Absatz). Die Strafe wird deshalb – auch in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – auf 75 Strafeinheiten festgesetzt. 16. Konkretes Strafmass Vorliegend ist eine Geldstrafe auszusprechen. Der Berufungsführer belegt, dass er seine Arbeitsstelle bei seinem Arbeitgeber H.________-France mit Wirkung auf den 7. April 2017 verloren hat (pag. 277). Es ist deshalb angezeigt, die Tagessatzhöhe zu reduzieren. Die Vorinstanz ging von einer Tagessatzhöhe von CHF 170.00 aus. Sie nahm dabei beim Berufungsführer ein Monatseinkommen von netto CHF 10‘833.00 an (pag. 190) und lag damit deutlich höher als in den früheren Urteilen gegen den Berufungsführer (pag. 174 f.: Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 11. Oktober 2011 und Urteil des Tribunal de police de L’Est vaudois vom 13. November 2013; Tagessatzhöhe je CHF 90.00). Es scheint mithin sachgerecht, auf die Tagessatzhöhe in den vorangegangenen Urteilen zurückzukommen

22 (und insofern in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB mit einem derzeitigen Monatseinkommen von ca. CHF 3‘800.00 netto zu kalkulieren). Nach Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten erscheint für das hier zu beurteilende Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.06 Gewichtspromille eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend total CHF 6‘750.00, als rechtlich korrekte Sanktion. 17. Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Berufungsführer wurde in den letzten fünf Jahren zu zwei Geldstrafen von 50 (pag. 174) beziehungsweise 60 Tagessätzen (pag. 175) verurteilt. Ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB liegt daher nicht vor. Dem Berufungsführer wurde bei den zwei Verurteilungen der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt. Offensichtlich hatte dieser jedoch nicht die gewünschte Wirkung. Es handelt sich um die dritte Verurteilung wegen desselben Delikts innerhalb weniger Jahre, was auf ein Verhaltensmuster des Berufungsführers schliessen lässt. Es ist folglich davon auszugehen, dass er durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten ist. Die Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen und zu vollziehen. 18. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidendes Kriterium für respektive gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Der Berufungsführer hat sich während der Probezeit nicht deliktsfrei verhalten. Seine Vorstrafen sind einschlägig. Wie dargelegt, ist aufgrund der Vorgeschichte zu erwarten, dass er weitere Vergehen begehen wird. Der im Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe ist daher zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.

23 V. Kosten und Entschädigung 19. Erstinstanzliche Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘201.10 zu tragen (Gebühren CHF 2‘900.00, Auslagen CHF 1‘301.10). 20. Oberinstanzliche Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen, womit er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen hat. Für das Widerrufsverfahren werden ihm zusätzlich CHF 200.00 auferlegt. 21. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach Art. 429 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung.

24 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Fahrens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (2.06 Gewichtspromille), begangen am 8. Januar 2016 in Bern, und in Anwendung von Art. 34, Art. 19 Abs. 2 und 47 StGB, Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr Art. 422, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 6‘750.00; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘201.10; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. II. Der A.________ mit Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois (Nr.________) vom 13. November 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Die Kosten des Widerrufsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (1. und 2. Instanz), werden A.________ auferlegt. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz

25 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) - dem Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (SVSA) Bern, 28. Juni 2017 (Ausfertigung: 3. Juli 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 399 — Bern Obergericht Strafkammern 28.06.2017 SK 2016 399 — Swissrulings