Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 309 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15.6.2016 (PEN 2016 10/15)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15.6.2016 wurde Folgendes erkannt (pag. 911 ff.): I. A.________ wird, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, angeblich begangen in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 11.02.2015 in M.________ und N.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise qualifiziert begangen (banden- und gewerbsmässig) 1.1. in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in N.________ und O.________ begangen durch Finanzierung, Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________, indem der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Mittäter C.________ eine Indooranlage aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute und sieben Ernten à 1'200 Pflanzen machte, die insgesamt einen Ertrag von ca. 160 kg konsumfähiger Marihuanablüten abwarfen, womit im Grosshandel ein Umsatz von ca. CHF 1'040'000.00 erzielt werden kann; 1.2. am 11.02.2015 in O.________ durch Besitz von 212 Mutterpflanzen THC-reicher Hanfsorten und 2'714 Stecklingen THC-reicher Hanfsorten sowie Anstalten Treffen zum Anbau von Drogenhanf; 1.3. in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________, begangen durch Verkauf und Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und evtl. weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 200'000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 20'000.00 erwirtschaftete; 1.4. in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________ durch Verkauf von fünf Stecklingen THC-reicher Hanfsorten an D.________ zum Preis von CHF 8.00 bis CHF 10.00 pro Stück; 2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 15.04.2012 bis zum 30.04.2014 in M.________, N.________ und O.________ durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung und Erleichtern des illegalen Aufenthalts; 3. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, begangen in der Zeit von anfangs 2013 bis zum 30.09.2014 in M.________ und N.________
3 und er wird in Anwendung der Artikel 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, 19 Abs. 1 lit. a, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. b, c BetmG 116 Abs. 1 lit. a, 117 Abs. 1 AuG 87 AHVG 70 IVG 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 491 Tagen werden im Umfang von 491 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'600.00. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21'522.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 26'153.90, insgesamt bestimmt auf CHF 47'676.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 32'139.85). […] III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 02.12.2011 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt (vide Ziff. II.). IV. [Amtliches Honorar] V. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 15.6.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20.6.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 924). Mit gleicher Eingabe stellte er ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches am 5.7.2016 mit Verfügung der Vorinstanz gutgeheissen wurde (pag. 934 f.). Am 14.9.2016 beschränkte der Beschuldigte mit Berufungserklärung die Berufung. Ausdrücklich nicht angefochten wurden Ziff. I, Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2, Ziff. II.3, Ziff. III und Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs. Rechtsanwalt B.________ beantragte, den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach und qualifiziert be-
4 gangen, nach Ziff. 1.3 der Anklageschrift freizusprechen, ein Drittel der Verfahrenskosten sei dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Umfang eines Drittels der eingereichten Honorarnote auszurichten. Er beantragte in Abänderung von Ziff. I.1.1. der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen mehrfacher und qualifizierter (bandenmässiger) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 in O.________, begangen durch Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________, indem der Beschuldigte mit diesem eine Indooranlage aufbaute und betrieb sowie darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute. Sein Tatbetrag habe hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs der Indooranlage (Bezahlung der Miete der Halle und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und der Samen gelegen. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 27 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu zwei Drittel der Verfahrenskosten zu verurteilen. Betreffend Verfügungen seien dem Beschuldigten mit Ausnahme der Betäubungsmittel und der Installationen der Indooranlage sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss pag. 631 bis 638 zurückzugeben (pag. 995 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21.9.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1002). Mit Verfügung vom 29.9.2016 gab die Verfahrensleitung den Parteien Frist zur Stellungnahme, um mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1007 f.). Am 4.10.2016 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1011). Rechtsanwalt B.________ gab am 25.10.2016 ebenfalls bekannt, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 1012). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 1027 ff.; pag. 1034 ff.; pag. 1072 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 26.1.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1078 ff.). Die schriftliche Berufungsantwort wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1092 ff.) am 22.2.2017 eingereicht (pag. 1096 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 1110 ff.; pag. 1114 ff.) stellte Rechtsanwalt B.________ der Kammer die Replik vom 4.4.2017 (pag. 1118 ff.) sowie seine Honorarnote (pag. 1125 f.) zu. Mit Schreiben vom 10.4.2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (pag. 1131 f.).
5 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurden der Führungsbericht der Anstalten Witzwil vom 8.11.2016 (pag. 1021 f.) sowie der Strafregisterauszug vom 9.11.2016 (pag. 1024 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 7.12.2016 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, es sei das beigelegte Dispositiv des Urteils des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1035 ff.; pag. 1042 ff.) zu den Akten zu erkennen (pag. 1034 ff.). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 8.12.2016 gutgeheissen (pag. 1040 f.). Die Verfahrensleitung verfügte am 24.2.2017 den Beizug der Strafakten betreffend Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1105 f.). Am 19.12.2016 erkannte die Verfahrensleitung die Begründung des Urteils des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 28.11.2016 (pag. 1047 ff.) zu den Akten (pag. 1070 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 26.1.2017 folgende Anträge (pag. 1079 f.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2016 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: - Ziffer I. Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 11.2.2015 - Ziffer II.1.2. Schuldspruch wegen Besitzes von 212 Mutterpflanzen und 2714 Stecklingen - Ziffer II.1.4. Schuldspruch wegen Verkaufs von 5 Stecklingen an D.________ - Ziffer II.2. Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz - Ziffer II.3. Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AHVG - Ziffer III. Nichtwiderruf des bedingten Vollzugs gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.12.2011 mitsamt Nebenfolgen - Ziffer IV. Festsetzung des Honorars der Unterzeichnenden für die amtliche Verteidigung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, jedoch mit Ausnahme der Rückerstattungspflicht zu Lasten von A.________ (letzter Absatz) 2. Herr A.________ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen, gemäss den Umständen der Ziffer 1.3 der Anklageschrift, freizusprechen. 3. Ein Drittel der Verfahrenskosten sei dem Staat aufzuerlegen. 4. Im Umfang eines Drittels der eingereichten Honorarnote sei festzustellen, dass die Vergütung des amtlichen Verteidigers vom Staat zu übernehmen ist und nicht vom freigesprochenen Beschuldigten zurückverlangt werden darf.
6 II. In Abänderung der Tatbeschreibung gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift sei Herr A.________ schuldig zu sprechen wegen: 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert (bandenmässig) begangen: a) in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 in O.________, begangen durch Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________, indem er gemeinsam mit C.________ eine Indooranlage aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute. Sein Tatbeitrag lag hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs der Indooranlage (Bezahlung der Miete der Halle und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und Samen. III. 1. Herr A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 27 Monaten, unter Abzug der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und unter Feststellung des vorzeitigen Strafantritts am 29. Juli 2016 zu verurteilen. 2. Herr A.________ sei zu zwei Dritteln der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Im Sinne einer Verfügung 1. Mit Ausnahme der Betäubungsmittel sowie der Installationen der Indooranlage in O.________ [recte: O.________] seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss pag. 631 bis 638 Herrn A.________ zurückzuerstatten. 2. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der noch einzureichenden Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22.2.2017 folgende Anträge (pag. 1097 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ziff. I. Urteilsdispositiv); 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise bandenmässig begangen a) durch Besitz von 212 Mutterpflanzen THC-reicher Hanfsorten und 2‘714 Stecklingen THCreicher Hanfsorten sowie Anstalten Treffen zum Anbau von Drogenhanf (Ziff. II.1.2 Urteilsdispositiv);
7 b) durch Verkauf von fünf Stecklingen THC-reicher Hanfsorten an D.________ (Ziff. II.1.4 Urteilsdispositiv); 2.2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. II.2 Urteilsdispositiv); 2.3. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ziff. II.3 Urteilsdispositiv); 3. die von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 2.12.2011 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens A.________ auferlegt wurden (Ziff. III. Urteilsdispositiv). II. A.________ sei hingegen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1. banden- und gewerbsmässig zusammen mit C.________ begangen in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in N.________ und O.________ durch Finanzierung, Anbau und Besitz von Drogenhanf, indem der Beschuldigte zusammen mit C.________ eine Indooranalge [recte: Indooranlage] aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute und sieben Ernten à 1‘200 Pflanzen machte, die insgesamt einen Ertrag von ca. 160 kg konsumfähiger Marihuanablüten abwarfen, womit im Grosshandel ein Umsatz von ca. CHF 1‘040‘000.00 erzielt werden kann; 2. mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 11.02.2015 in P.________ durch Verkauf und Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und evtl. weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 20‘000.00 erwirtschaftete. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von 491 Tagen seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Die Verfügungen gemäss Ziff. V.2-5 Urteilsdispositiv seien zu bestätigen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15.6.2016 wurde durch den Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Das Berufungsgericht über-
8 prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Rechtskräftig sind der Freispruch von den Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen den Widerhandlungen gegen das BetmG nach Ziff. II.1.2, II.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20; Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) und den Widerhandlungen gegen das AHVG (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 912). Weiter in Rechtkraft erwachsen sind die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 913). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen das BetmG nach Ziff. II.1.1 und Ziff. II.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs sowie im Strafpunkt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und – sinngemäss – auch die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 6‘600.00 und die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. Urteilsspruch Ziff. 1 bis Ziff. 3; pag. 913). Ebenfalls nicht rechtskräftig sind die Verfügungen (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 914 ff.). Ferner ist das amtliche Honorar bzw. der Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 914). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Die Kammer hat volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2. und Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 912) blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem diesbezüglich durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (pag. 961 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 7. Beweismittel Dem Gericht liegen diverse objektive Beweismittel vor. Es wurden die den Beschuldigten betreffenden Verfahrensakten des Kantonsgerichts Freiburg (Verfahren 501 15 141+142), des Gerichtskreises VI Signau-Trechselwald (Verfahren S 05 186 f. und S 07 205 ff.) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Verfahren STA.2008.2062) sowie die Verfahrensakten betreffend C.________ (Verfahren PEN 15 274) ediert. Des Weiteren befinden sich in den Akten im Wesentlichen der Anzeigerapport vom 25.9.2015 betreffend den Beschuldigten (pag. 150 ff.), der Anzeigerapport vom 24.6.2015 betreffend C.________ (pag. 169 ff.), der Rapport des
9 Kriminaltechnischen Diensts (KTD) vom 31.3.2015 inkl. Fotodokumentation (pag. 174 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts fürs Rechtsmedizin (IRM) vom 20.4.2015 (pag. 191 f.), die Rechnungen der E.________ GmbH (pag. 425 ff.), die Broschüre «Soft Secrets 2013, Strain Special» und die Internetausdrucke zu den Cannabissorten (pag. 429 ff.), die Berechnungstabelle der Kantonspolizei und des IRM betreffend Cannabismenge (pag. 437), diverse Rechnungen der F.________ GmbH (pag. 438 ff.), der Mietvertrag der Liegenschaft in N.________ (pag. 493 ff.), die Rechnungen der G.________ GmbH (pag. 538 ff.), die Unterlagen zu den Hausdurchsuchungen in N.________ und O.________ (pag. 544 ff.; pag. 552 ff.; pag. 558 ff.), die Angaben zum Stromverbrauch vom 20.3.2015 und die Stromrechnungen 2015 (pag. 586 ff.; pag. 590 ff.; pag. 601 ff.), die TK-Protokolle (pag. 660 ff.), die Angaben der Steuerdaten des Beschuldigten aus dem Jahr 2013 (pag. 729 f.) sowie der Handelsregisterauszug der H.________ GmbH (pag. 752 ff.). Weiter sind zahlreiche subjektive Beweismittel in den Akten. Es handelt sich dabei um die Aussagen des Beschuldigten (pag. 12 ff.; pag. 196 ff.; pag. 198 ff.; pag. 204 ff.; pag. 216 ff.; pag. 224 ff.; pag. 893 ff.), von C.________ (pag. 234 ff.; pag. 245 ff.; pag. 253 ff.; pag. 268 ff.), I.________ (pag. 282 ff.; pag. 307 ff.; pag. 333 ff.), J.________ (pag. 342 ff.; pag. 345 ff.), K.________ (pag. 357 ff.), D.________ (pag. 371 ff.; pag. 389 ff.; pag. 399 ff.) sowie L.________ (pag. 886 ff.). Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Die jeweiligen Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung nur soweit notwendig wiedergegeben. 8. Zu Ziff. II.1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Hanfindooranlage) 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12.1.2015 Folgendes zur Last gelegt (pag. 803.2 f.): 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach und qualifiziert (bandenmässig und gewerbsmässig) 1.1. in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 (Anhaltung) in N.________ und O.________ begangen durch Anbau und Besitz von Drogenhanf, gemeinsam mit C.________ (sep. Verfahren), indem der Beschuldigte gemeinsam mit seinem Mittäter C.________ eine Indooranlage aufbaute und betrieb, darin eine unbekannte Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen anbaute und ca. sieben Ernten à 1‘200 Pflanzen machte, die insgesamt einen Ertrag von 168 kg konsumfähigen Marihuanablüten abwarfen, womit im Grosshandel ein Umsatz von bis zu CHF 1.3 Mio. erzielt werden kann. Sein Tatbeitrag lag hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs der Indooranlage (Bezahlung der Miete und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und Samen, der sowie der Instruktion und Ferienvertretung von C.________, der für die Pflege der Pflanzen, die Ernte, das Rüsten und den Transport der gerüsteten Marihuanablüten an das Domizil von A.________ zuständig war. Eine Bewilligung für den Anbau von THC-reichem Hanf lag nicht vor. Mittäter: C.________
10 8.2 Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 in O.________ eine Hanfindooranlage mit einer unbekannten Menge betäubungsmittelfähiger Hanfpflanzen finanziert, aufgebaut und betrieben zu haben. Oberinstanzlich nicht mehr bestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die Indooranlage gemeinsam mit C.________ betrieb. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, die Hanfpflanzen im fraglichen Deliktszeitraum mehr als einmal geerntet zu haben und damit Drogenhanf habe produzieren bzw. verkaufen wollen. Der Beschuldigte macht geltend, seine Hanfindooranlage sei ein eigentliches Forschungslabor gewesen, um THC-niedrige Hanfpflanzen zu züchten, mit welchen er ätherische Öle hätte herstellen können. 8.3 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der Beschuldigte habe die Hanfsorten Moby Dick, Grapefruit, B52 und Kolumbia Gold deshalb ausgewählt, weil sie gemäss der bei den Akten liegenden Broschüren als besonders aromareich gelten würden. Diese zentrale Eigenschaft sei bei Sorten mit niedrigem THC-Gehalt nicht gegeben. Die Forschungsmethode des Beschuldigten habe darin bestanden, aromareiche Sorten allmählich «hinunterzukreuzen» – vor allem mit der Industriehanfsorte Fedora75 – um dabei das Aroma zu behalten und gleichzeitig den THC-Gehalt bis unter 1% zu senken. Das Ziel des Beschuldigten THC-arme Sorten zu züchten, sei erst nach längerer Zeit zu erreichen gewesen. Aus diesem Grund widersetze sich der Beschuldigte auch nicht der Verurteilung wegen unbefugten Anbaus und Besitzes von Drogenhanf. Es dürfe daraus aber nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe die Herstellung von THC-reichem Hanf zum Verkauf bezweckt (pag. 1082). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe gemäss glaubhaften Aussagen von C.________ die Hanfsorten nicht immer selber ausgesucht, sondern die Auswahl grösstenteils C.________ überlassen. Der THC-Gehalt der Pflanzen sei dabei nie ein Thema gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte zuerst die Mühe gemacht hätte, eine THC-arme Pflanze herunterzuzüchten, anstatt direkt eine für die Destillation geeignete Sorte zu säen. Ohnehin verwende man für die Herstellung von Hanfölen normalerweise getrocknete und nicht frische [recte: normalerweise frische und nicht getrocknete] Pflanzen, nur die Blüten und nicht das ganze Gewächs. Abgesehen vom Getränkehändler K.________ seien keine Abnehmer von Hanfessenzen bekannt. Dieser habe zum letzten Mal im Juli 2013, also noch vor Einrichtung der Halle in O.________, beim Beschuldigten eingekauft. Das beim Beschuldigten aufgefundene Material habe einen THC-Gehalt von weit mehr als 11% aufgewiesen (pag. 1100). C.________ habe betreffend den Anzahl Ernten nicht konstant ausgesagt. Es könne sein, dass es zum Teil schlechtere Ernten gegeben habe. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass bei besseren Ernten auch der Ertrag überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Dem Berechnungsblatt der Polizei sei zu entnehmen, dass die 1‘200 Pflanzen pro Ernte rund 24 kg betäubungsmittelfähiges Cannabis ergeben hätten. C.________ habe den Ertrag selber nicht genau schätzen können. Die Berechnun-
11 gen der Kantonspolizei dürften daher weitaus zutreffender sein. Auch bei sechs Ernten liege der Ertrag noch immer bei 144 kg, was für gewerbsmässiges Handeln spreche (pag. 1102). Rechtsanwalt B.________ repliziert, das Hauptkriterium für die Herstellung von ätherischen Ölen sei das Aroma gewesen. Nach dem aktuellen Stand der Forschung würden die aromatischen Sorten jedoch einen zu hohen THC-Gehalt aufweisen. Deshalb mache die Kreuzung zwischen aromastarken und THCschwachen Sorten Sinn. Hätte der Beschuldigte von vornherein Sorten mit einem legalen THC-Gehalt angebaut, wären die daraus erzeugten Essenzen aufgrund des schlechten Aromas unverkäuflich gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe ferner die Aussagen des Getränkehändlers K.________ unvollständig wiedergegeben. Aus den Aussagen von K.________ würden sich die Schlussfolgerungen aufdrängen, wonach a) der Beschuldigte mit Essenzen gehandelt und diese auch hergestellt habe, b) ein wesentlicher Teil des Geschäfts des Beschuldigten darin bestanden habe, Getränke zu kaufen und weiterzuverkaufen, c) diese Händlertätigkeit auch einen wesentlichen Teil der Geschäftsbeziehung mit D.________ dargestellt habe, und d) die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in der H.________ GmbH völlig ausser Acht gelassen worden sei. Es sei ferner durchaus realistisch von einer durchschnittlichen Menge von 5 bis 6 kg pro Ernte auszugehen. Das ergebe eine Gesamtmenge von 30 kg (pag. 1120 ff.). 8.4 Würdigung durch die Kammer 8.4.1 Zur Frage des Zwecks der Indooranlage C.________ führte wiederholt aus, für den Beschuldigten in der Indooranlage gearbeitet zu haben (pag. 235, Z. 48 ff.; pag. 258, Z. 224 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, mit dem aus der Indooranlage produzierten Hanf wolle er ätherische Öle produzieren (pag. 235, Z. 33 ff.; pag. 237, Z. 128; pag. 240, Z. 331;). C.________ hatte jedoch zumindest erhebliche Zweifel daran (pag. 240, Z. 284 f., Z. 298; pag. 241, Z. 375 f.; pag. 249, Z. 126 ff.; pag. 262, Z. 434 f.) bzw. bestätigte in der Folge, geahnt oder gewusst zu haben, dass es sich um die Produktion von Cannabis als Droge gehandelt habe (pag. 272, Z. 144; pag. 272, Z. 152 ff.; pag. 275, Z. 247 ff.). Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Beschuldigte durchgehend, alleine für die H.________ GmbH oder in der Indooranlage gearbeitet zu haben (pag. 200, Z. 73 f.; pag. 206, Z. 54, pag. 206, Z. 86 f.; pag. 208, Z. 180 ff.; pag. 210, Z. 288 ff.; pag. 211, Z. 351 ff.). Dabei sagte er jedoch nachweislich falsch aus. Denn zwischen der H.________ GmbH und C.________ wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen (pag. 483 ff.). Zudem gab C.________, der am 17.12.2015 im abgekürzten Verfahren unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, begangen gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 in N.________ und O.________ durch Anbau und Produktion von Drogenhanf verurteilt wurde (vgl. edierte Akten PEN 15 274), von Beginn an und wiederholt zu, für den Beschuldigten in O.________ die Hanfindooranlage betrieben zu haben (pag. 235, z.49 ff.; pag. 247, Z. 58 ff.; pag. 269 f., Z. 41 ff.). Die konstanten und glaubhaften Aussagen von C.________ werden
12 durch die objektiven Beweismittel untermauert, zumal der KTD bei der Hausdurchsuchung in O.________ an der im Vorraum gefundenen Atemmaske die DNA von C.________ feststellen konnte (pag. 175; vgl. Foto der Maske pag. 182). Ferner wusste C.________ sowohl über die Anzahl und Sorten der in der Indooranlage vorhandenen Pflanzen Bescheid (pag. 237, Z. 138 ff.; pag. 260, Z. 321 ff.), als auch über die konkrete Dauer der jeweiligen Belichtung je nach Wachstums- oder Blütenphase (pag. 239, Z. 261 ff.). Die Kammer hat folglich keine Zweifel daran, dass C.________ für den Beschuldigten in der Indooranlage arbeitete und sich um die Hanfpflanzen kümmerte. Der Beschuldigte bestreitet denn auch die Zusammenarbeit mit C.________ oberinstanzlich nicht mehr. Der Beschuldigte führte aus, er habe die Indooranlage aus Forschungszwecken betrieben. Sie würden dort Hanf kreuzen, um den THC-Gehalt zu reduzieren. Es gehe beim Kreuzen aber auch um das Aroma (pag. 201, Z. 100 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, man habe in der Indooranlage nur Mutterpflanzen mit dem Ziel gekreuzt, den Hanf anzupflanzen, mit welchem man ätherische Öle hätte herstellen können (pag. 206, Z. 80 ff.). Er erklärte, die Indooranlage nur als Hobby – bzw. um ätherische Öle herzustellen – betrieben zu haben (pag. 207, Z. 107 f.). Dabei führte der Beschuldigte aus, man könne auch trocken destillieren. Er habe die geernteten Pflanzen trocknen müssen, weil er sonst keine Möglichkeit gehabt habe, diese bis nächsten Sommer (zur Destillation) aufzubewahren (pag. 210, Z. 266 ff.). Obwohl der Beschuldigte mehrfach behauptete, dass er mit den in der Indooranlage angebauten Pflanzen Destillat hätte machen wollen bzw. im Deliktszeitraum ätherische Öle hergestellt habe (pag. 209, Z. 211; pag. 209, Z. 222 ff.; pag. 213, Z. 437), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals an, einzig ein Forschungslabor gehabt zu haben, welches ausschliesslich zum Ziel gehabt habe, eine Pflanze zu entwickeln, mit welcher er im legalen Rahmen hätte Aromastoffe herstellen können (pag. 893, Z. 15 ff.). Schliesslich gab er in der Hauptverhandlung in unlogischer Weise zu Protokoll: «Nein, ich hätte nie destillieren wollen. Bei dem Missverständnis war es so, dass ich gefragt wurde, was mit dem Hanf passiert wäre, den man in den Fässern gefunden hatte. Ich sagte dann, das hätte ich destillieren wollen» (pag. 895, Z. 42 ff.). Kurzum später versuchte er dann erneut sich zu erklären und behauptete, er hätte die fertig gezüchteten Pflanze zuerst draussen angebaut und erst danach destillieren lassen. Das habe er ursprünglich sagen wollen (pag. 896, Z. 5 ff.). Diesbezüglich stellt sich jedoch die Frage, warum der Beschuldigte die geernteten Pflanzen hätte trocknen sollen, wenn er doch nur beabsichtigt hätte, die fertig gezüchteten (legalen) Pflanzen anschliessend draussen anzupflanzen. Die Angaben des Beschuldigten zum effektiven Zweck der Indooranlage sind mithin widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Obwohl der Beschuldigte geltend machte, ein Forschungslabor geführt zu haben, um den THC-Gehalt der Hanfpflanzen mit Kreuzungen zu reduzieren, wusste er nicht über den THC- Gehalt seiner Pflanzen Bescheid. Er gab einzig an, zu hoffen, dass dieser tief sei (pag. 209, Z. 217 f.). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er allerdings an, die Pflanzen habe er von 25% auf 11% THC heruntergezüchtet (pag. 893, Z. 21). Dies erstaunt doch sehr, zumal er ursprünglich nie von 25% sprach und behauptete, den THC-Gehalt nicht zu kennen (die 11% THC konnte der
13 Beschuldigte der ihm damals bereits zugänglichen IRM Analyse entnehmen). Es ist nicht überzeugend, für ein Forschungslabor über 1‘200 Pflanzen zu pflanzen und diese nach der Ernte trocknen zu lassen, ohne den THC-Gehalt zu bestimmen. Ferner waren keine Aufzeichnungen der angeblichen Forschungen vorhanden und der Beschuldigte war nicht bemüht, eine Bewilligung für die Forschung einzuholen. Zudem überliess er die Auswahl der zur Anpflanzung bestimmten Hanfsorten grösstenteils C.________ (pag. 271, Z. 111 ff.). Der Beschuldigte behauptete anfänglich, das Saatgut für die Hanfpflanzen würde aus der Q.________ Genossenschaft stammen (pag. 201, Z. 102). Auch diese Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits sind die vom Beschuldigten angebauten Hanfsorten (Moby Dick, Grapefruit, B52, Kolumbia Gold, Super Skunk – vgl. pag. 207, Z. 121 ff.) nicht wie behauptet im Sortiment der Q.________ Genossenschaft erhältlich, zumal sie alle eindeutig zu Rauschzwecken verwendet werden (vgl. pag. 429 ff.). Andererseits widersprach sich der Beschuldigte gleich selbst, indem er später angab, die Samen von irgendjemandem irgendwo in Bern gekauft zu haben (pag. 207, Z. 130 f.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung sprach der für die Pflanzen verantwortliche C.________ nie davon, die Industriehanfsorte Fedora75 angepflanzt zu haben – welche für die Herstellung ätherischer Öle ohnehin ungeeignet gewesen wäre (vgl. nachfolgende Ausführungen). Der Beschuldigte machte auch zu seiner (legalen) beruflichen Tätigkeit generell widersprüchliche Aussagen. Zu Beginn führte er aus, selbständig zu sein und von der Produktion von ätherischen Ölen aus Kräutern (bspw. Zitronenmelisse, Minze und Hanf) zu leben. Er mache dies auf seinen gepachteten Feldern mit fahrbaren Destillationsanlagen. Zu den jeweiligen Abnehmern seiner Produkte wollte er allerdings keine Angaben machen (pag. 199, Z. 43 ff.). Den fraglichen Betrieb führe er unter der H.________ GmbH (pag. 200, Z. 70 f.). Auf Frage seines Verteidigers gab der Beschuldigte später an, seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Anlage aus der Herstellung von ätherischen Ölen, Verkauf von Gartenartikeln, Verkauf von Getränken und Kleidern aus der Zeit, in welcher der Verkaufsladen noch bestanden habe, zu bestreiten (pag. 213, Z. 437 f.). Während er zu Beginn des Verfahrens nur davon sprach, von der Herstellung ätherischer Öle zu leben (pag. 199, 43 ff.), sprach er später davon, auch mit Getränken (pag. 206, Z. 92 f.), dann auch mit Einrichtungsmaterial für Anlagen (pag. 208, Z. 150 f.) und später mit Kevlar-Hosen zu handeln (pag. 895, Z. 9 ff.). Letzteres sei sogar sein Hauptgeschäft gewesen und er habe bei sich zu Hause in N.________ mehrere tausend Stück dieser Hosen gehabt (pag. 895, Z. 10 ff.). Dabei erstaunt, dass er die Kevlar-Hosen – sein angebliches Kerngeschäft – erst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erwähnte. Zudem wurden diese Hosen bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden, obwohl sie in grosser Anzahl hätten vorhanden sein sollen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum er sich – im Falle einer legalen beruflichen Tätigkeit – nicht zu seinen Abnehmern, den konkreten Verkaufsvorgängen oder den finanziellen Verhältnissen der sich seit dem 15.5.2014 in Liquidation befindenden H.________ GmbH (vgl. pag. 752 ff.) äussern wollte. Der Beschuldigte gab einzig auf Vorhalt zu, von K.________ Getränke bezogen zu haben. Er habe diese Getränke in verschiedenen Clubs verkauft. Lieferscheine etc. habe er jedoch nicht mehr. Er verkaufe im
14 Umfang von ca. CHF 6‘000.00 Getränke in P.________ (pag. 211, Z. 302 ff.). K.________ habe er in den letzten zwei Jahren zudem ca. 12 bis 15 Liter ätherische Öle geliefert bzw. gegen Getränke getauscht, welche er weitervertrieben habe (pag. 211, Z. 317 ff.; pag. 893, Z. 34 ff.). Das an K.________ gelieferte Öl stamme jedoch nicht aus der Indooranlage (pag. 893, Z. 36). K.________ bestätigte, vom Beschuldigten ätherische Öle erhalten zu haben. Er habe die Essenzen mit Getränken bezahlt. Am 22.7.2013 habe er 22 ½ Liter und am 14.4.2013 fünf Liter vom Beschuldigten erhalten (pag. 359, Z. 86 ff.). Die Lieferungen fanden damit bereits vor Betrieb der Indooranlage statt. K.________ führte aus, der Beschuldigte habe als Einziger Hanföle aus getrockneten Pflanzen geliefert (pag. 361, Z. 176 f.). Die Essenzen habe er vom Beschuldigten in Aluminiumbehältnissen erhalten (pag. 361, Z. 188). Bei den Aussagen von K.________ fällt auf, dass der Beschuldigte offensichtlich vor Betrieb der Indooranlage effektiv ätherische Öle aus getrockneten Hanfpflanzen hergestellt hatte bzw. solche besass. Die Herkunft der ätherischen Öle lässt sich denn auch erklären. Bei der Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 in N.________ wurden ätherische Öle in Aluminiumkannen gefunden (pag. 552 ff.). Der Beschuldigte bejahte selbst, bei sich zu Hause ca. 300 Liter ätherische Öle in Alukannen gelagert zu haben (pag. 214, Z. 478 f.). Auch C.________ bestätigte, beim Beschuldigten zu Hause habe es viele ätherische Öle, welche noch von früher stammten und bereits einmal von der Polizei konfisziert worden seien (pag. 249, Z. 143; pag. 262, Z. 406 ff.). Im Verfahren des Kantons Freiburg wurden effektiv ätherische Öle beschlagnahmt. Damals wurde gegen den Beschuldigten betreffend einer Hanfindoor- und Outdooranlage ermittelt und bei einer Hausdurchsuchung wurden diverse Alubehälter mit Destillat gefunden, welche gemäss Auskunft des IRM einen THC-Gehalt von unter 1% aufgewiesen hätten. Die Alubehältnisse wurden dem Beschuldigten daher zurückgegeben (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2009; pag. 2162 ff.). Im Rahmen des Freiburger Verfahrens wurde die entdeckte Outdooranlage untersucht und Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt nahe bei 1% oder unter 1% gefunden (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2039 ff.). Der Beschuldigte hatte folglich bereits zuvor in grossen Mengen ätherische Öle hergestellt bzw. war im Besitz davon. Aufgrund der zeitlichen Abläufe muss es sich bei den Verkäufen an K.________ um ältere ätherische Öle gehandelt haben. Bezüglich der Rentabilität einer Indooranlage ist ferner Folgendes zu beachten: K.________ gab an, für die Herstellung von einem Liter ätherischer Öle brauche es ca. 1000 Pflanzen (pag. 360, Z. 139). Dies bestätigte auch L.________ (ausgewiesener Spezialist bei der Destillierung von Hanf), der angab für 1.5 Liter ätherisches Hanföl brauche es ca. 1000 kg frisch geerntete Hanfblüten (pag. 887, Z. 27 ff.). Bereits aus diesen Angaben zeigt sich, dass die Indooranlage, mit rund 1‘200 Pflanzen zur Herstellung von ätherischen Hanfölen nicht hätte rentieren können, was L.________ nachvollziehbar bestätigte (pag. 889, Z. 5 ff.). L.________ erklärte ferner, bei den getrockneten Pflanzen seien die Aromastoffe nicht mehr so stark, daher sei die Qualität von ätherischen Ölen aus getrockneten Hanfpflanzen geringer (pag. 887, Z. 35 ff.). Dies bestätigte sinngemäss auch K.________, der angab, aufgrund der schlechten Qualität beim Hanföl des Beschuldigten 8% mehr Essenz ge-
15 braucht zu haben (pag. 361, Z. 176 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, aus getrockneten Pflanzen ergebe es das hochwertigere Öl (pag. 210, Z. 266 ff.), ist folglich offensichtlich falsch. Hätte der Beschuldigte effektiv qualitativ hochstehendes Öl produzieren wollen, hätte er dafür gesorgt, die Pflanzen frisch verarbeiten zu lassen – was sich in Anbetracht der Grösse der Anlage allerdings nicht rentiert hätte. Dies war dem Beschuldigten bewusst (pag. 893, Z. 38 ff), der zuvor eine Outdooranlage von rund 22‘000 Pflanzen betrieb und dort «grün» hätte destillieren wollen (vgl. Akten Kanton Freiburg 501 15 141+142, pag. 2039 ff und pag. 3008, Z. 315 f.). Zudem bestätigte L.________, dass die Sorte Fedora75 für den Anbau zwecks Herstellung ätherischer Öle nichts tauge, zumal sie zu wenig Grünmasse liefere (pag. 889, Z. 13 ff.). Folglich wäre es vom Beschuldigten sinnwidrig gewesen, Fedora75 (eine Industriehanfsorte) für den Anbau bzw. die Kreuzung von Hanfsorten zwecks Herstellung ätherischer Öle zu verwenden (vgl. Aussage L.________, pag. 890, Z. 30 ff. – es würde rund 10 Jahre brauchen, um mit Fedora75 eine geeignete Kreuzung zu züchten). C.________, der die Sorten sonst gut benennen konnte, hat die Verwendung von Fedora75 denn auch nicht bestätigen können (pag. 237, Z. 138 ff.; pag. 260, Z. 321 ff.; pag. 273, Z. 170 ff.). Zudem existiert nach dem aktuellen Stand der Rechtslage eine für die Herstellung von ätherischen Ölen geeignete Sorte (Dioica 88), welche auch in der Schweiz angebaut werden darf (gestützt auf Anhang 6 Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [SR 0.916.026.81] sind Hanfsorten, die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, auch in der Schweiz zugelassen [Art. 20 Bst. a und Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF, SR 916.151.1]; vgl. zudem Aussage L.________, pag. 890, Z. 23 ff.). Den Beschreibungen der vom Beschuldigten verwendeten Hanfsorten kann ferner deutlich entnommen werden, dass sie primär dem Rauscheffekt dienen (vgl. pag. 429 ff.; pag. 956, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), was ebenfalls gegen eine Indooranlage zwecks Forschung oder Herstellung ätherischer Öle spricht. Der Beschuldigte behauptete ferner, die Pflanzen in den luftdicht verschlossenen Regentonnen getrocknet zu haben, um sie später zu destillieren (pag. 209, Z. 211). C.________ gab jedoch an, dem Beschuldigten die getrockneten und gerüsteten Hanfernten jeweils in Papiersäcken nach Hause gebracht zu haben (pag. 249, Z. 126 ff.). In der Lagerhalle in O.________ wurden aufgehängte getrocknete und nicht in Fässern verschlossene Hanfpflanzen aufgefunden (pag. 262; pag. 184) und C.________ gab an, lediglich die Rüstabfälle bzw. die Stängel in die blauen Tonnen und Abfallsäcke getan zu haben (pag. 248, Z. 91 ff.; pag. 360, Z. 337 ff.). Gerade die Stängel wären für die Produktion von ätherischen Ölen ungeeignet gewesen, weil sie einen zu bitteren Geschmack aufweisen (vgl. Aussagen L.________, pag. 888, Z. 10 ff.). Der Beschuldigte behauptete, dass die Indooranlage zwar zu Beginn nicht rentierte, sie jedoch dann beim Weiterverkauf der gezüchteten Samen rentiert hätte (pag. 893, Z. 38 ff.). Diese Aussage wirkt nachgeschoben, zumal äusserst fragwürdig ist, wie der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt während den noch unrentablen Monaten bzw. Jahren der Indooranlage hätte bestreiten sollen. Der Beschul-
16 digte war im Deliktszeitraum von rund 17 Monaten für seine sechsköpfige Familie verantwortlich. Seine Frau arbeitete nicht. Sie hatten CHF 3‘200.00 Miete für die Wohnung in N.________ zu bezahlen (pag. 493 ff.), CHF 2‘000.00 für die Lagerhalle in O.________ und dafür Nebenkosten von mindestens CHF 1‘600 (CHF 28‘681.70 Stromkosten für 17 Monate; pag. 601 f., pag. 590 ff.). Die Kinder des Beschuldigten gingen in die R.________(Privatschule), deren Kosten ebenfalls zu tragen waren. Der Beschuldigte entschädigte C.________ für seine Arbeit in der Lagerhalle mit CHF 3‘000.00 pro Monat bzw. CHF 2‘000.00 inkl. Kost und Logis. Der Beschuldigte hatte damit hohe monatliche Fixkosten, welche ohne ordentliches Einkommen nicht zu bewältigen gewesen wären. Ein derart kostspieliges Hobby, bei welchem allenfalls erst nach geraumer Zeit ein Ertrag hätte erwirtschaftet werden können, wäre für den Beschuldigten nicht finanzierbar gewesen. Der Beschuldigte behauptete zwar, für die Lagerhalle nur CHF 600.00 pro Monat bezahlt zu haben, weil er einen Maler und eine Lehrerin als Untermieter/in gehabt habe (pag. 206, Z. 76 ff.). Auf diese Angaben kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn die Ehefrau des Beschuldigten sprach lediglich von einem Maler als Untermieter, der die Miete nie bezahlt habe (pag. 349, Z. 158 ff.) und C.________ gab an, die Räume in der Lagerhalle hätten ausschliesslich der Cannabisgewinnung gedient (pag. 236, Z. 76 ff.). Bei der Hausdurchsuchung in O.________ wurden ferner keine Räume gefunden, welche nicht in den Zusammenhang mit der Indooranlage gebracht werden konnten (vgl. Liste Durchsuchung Erdgeschoss und Keller, pag. 460 ff.). Hinzu kamen die hohen Kosten für den Aufbau der Anlage. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten (pag. 208, Z. 150 ff.) muss davon ausgegangen werden, dass die Anlagen und Materialien zu einem grossen Teil neu gekauft wurden und insgesamt relativ teuer waren (vgl. Aussagen C.________, pag. 238 f., Z. 217 ff. – sie hätten die Materialien in Biel gekauft; Rechnungen der F.________ GmbH mit Sitz in Biel von insgesamt CHF 78‘249.55 zwischen dem 24.1.2012 bis 9.2.2015 bzw. alleine CHF 14‘928.40 ab dem 7.10.2013). Zudem befand sich die H.________ GmbH ab dem 15.5.2014 in Liquidation (pag. 752 ff.) und gemäss Aussagen von C.________ sei das Geschäft der H.________ GmbH zirka 2013 eingegangen (pag. 257, Z. 175 f.). Sollte der Beschuldigte dennoch legale Geschäfte mit der H.________ GmbH oder als Einzelunternehmer abgewickelt haben, erstaunt doch sehr, dass er diese nicht offenlegen wollte und generell keine stimmigen Aussagen machte, was das legale Geschäft der H.________ GmbH beinhaltet habe (vgl. obige Ausführungen). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass die Indooranlage des Beschuldigten weder ein Forschungslabor darstellte, noch der Herstellung ätherischer Hanföle diente. Der Beschuldigte betrieb die Indooranlage vielmehr zwecks Produktion von Drogenhanf. 8.4.2 Zur Frage der geernteten Menge Hanfblüten Der Beschuldige bestritt erstinstanzlich vehement, zusammen mit C.________ die Indooranlage betrieben zu haben, worauf jedoch nicht abzustellen ist (vgl. Ziff. 8.4.1 hiervor). Der Beschuldigte gab an, die Installation der Anlage habe ab dem 1.9.2013 2 ½ bis 3 Monate gedauert (pag. 895, Z. 1 ff.). Man habe in der Indooranlage zum ersten Mal Hanf gesetzt. Vorher habe man nur Mutterpflanzen ge-
17 kreuzt (pag. 206, Z. 80 f.). Für die Mutterpflanzen habe man etwa ein Jahr gebraucht. Erst danach habe man angepflanzt (pag. 207, Z. 142 f.; pag. 208, Z. 186; pag. 895, Z. 6 f.). Nach den Aussagen von C.________ war die älteste Mutterpflanze bei der Hausdurchsuchung vom 11.2.2015 jedoch maximal ¾ Jahre alt (pag. 273, Z. 179 f.). Gemäss Messwertübersicht (Elektrizität) der Lagerhalle in O.________ betrug die Stromleistung bis zum 10.10.2013 (Ablesedatum) 6‘000 kW und bis zum 4.11.2013 9‘000 kW. Danach betrug die Leistung jeweils mindestens 21‘000 kW bzw. meist zwischen 24‘000 und 30‘000 kW pro Monat (pag. 586 ff.). Gestützt auf die Messwerte, welche ab November 2013 einen immensen Anstieg der Stromleistung bestätigen, die bis Januar 2015 auf konstant hohem Niveau war, kann davon ausgegangen werden, dass die Indooranlage spätestens ab November 2013 durchgehend im grossen Stil geführt wurde. Dass – wie vom Beschuldigten behauptet – zuerst nur Mutterpflanzen gezüchtet worden wären, ist nicht glaubhaft, zumal diese nur in einem Raum vorhanden waren und alleine durch die Zucht der Mutterpflanzen ein derart konstant hoher Stromverbrauch nicht erklärt werden könnte. In Bezug auf die angebauten Hanfpflanzen und die Ernten ist auf die glaubhaften, ausführlichen und konstanten Aussagen von C.________ abzustellen, der sich damit selbst enorm belastete und – trotz seiner Angst vor dem Beschuldigten und der S.________ (Gruppe) (pag. 236, Z. 93 f.; pag. 240, Z. 308; pag. 244, Z. 500 f.; pag. 247, Z. 70 ff.) – bereit war, Aussagen zu machen. C.________ führte aus, die Montage der Anlage habe rund zwei Wochen gedauert (pag. 238, Z. 214) und sie hätten im September 2013 damit begonnen (pag. 238, Z. 182 ff.; pag. 247, Z. 75). C.________ erklärte, der Wachstumszyklus bis zur Ernte würde rund zwei Monate betragen (pag. 238, Z. 168; pag. 239, Z. 248). Es sei möglich, pro Jahr 6 Ernten zu produzieren (pag. 240, Z. 326; pag. 259, Z. 264 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte sinngemäss selbst, indem er angab, die Wachstums- und Blütephase (ab der Anpflanzung in der Anlage bis zur Ernte) würde etwa 2 ½ Monate dauern (pag. 208, Z. 186). C.________ gab zu Protokoll, sie hätten insgesamt 5 bis 6 Mal ernten können (pag. 239, Z. 256; pag. 240, Z. 326; pag. 247, Z. 78). Später sprach C.________ von 7 Ernten (pag. 259, Z. 275), was er bei einer weiteren Einvernahme bestätigte (pag. 271, Z. 84 ff.). Die Indooranlage wurde insgesamt 17 Monate lang betrieben (September 2013 bis 11.2.2015). Grundsätzlich wären bei einem Zyklus von zwei Monaten damit insgesamt 8 Ernten möglich gewesen. C.________ führte jedoch aus, man habe auch Pausen gehabt und seit er in der Schweiz sei, sei er zirka 7 Mal für 1 bis 4 Wochen in die Slowakei in den Ferien gewesen (pag. 250, Z. 179 ff.). Zugunsten des Beschuldigten geht die Kammer – anders als die Vorinstanz (7 Ernten) – von 6 Ernten aus. C.________ erklärte, pro Ernte habe es zirka 5 bis 6 vollgestopfte Papiersäcke ergeben (pag. 240, Z. 286 ff.). Er könne es nicht genau sagen, es seien vielleicht 5 bis 6 Kilogramm gewesen (pag. 259, Z. 291). Das sei jedoch nur seine Einschätzung. Es könnten auch mehr Kilogramm gewesen sein (pag. 271, Z. 94 ff.). Durch-
18 schnittlich hätten sie pro Ernte etwa 1‘200 Pflanzen geerntet (pag. 248, Z. 88; pag. 259, Z. 284). Die Pflanzen hätten jedoch teilweise auch Pilze gehabt (pag. 248, Z. 97 ff.) und es habe nicht immer gleich gut funktioniert (pag. 259, Z. 266 f.; pag. 259, Z. 287 f.). Er habe zwei Mal die Hälfte der Ernte vernichten müssen. Die letzte und die erste Ernte seien sicherlich die besten Ernten gewesen (pag. 263, Z. 473 ff.). Gemäss Angaben des Beschuldigten, habe man zum Schluss 1‘212 Pflanzen geerntet, wobei aus 400 Pflanzen (Kolumbia Gold) nichts geworden sei. Er könne aber keine Angaben zum Gewicht machen, weil ihn nur das Aroma interessiert habe (pag. 209, Z. 194 ff.). Am 11.2.2015 fand in der Lagerhalle in O.________ eine Hausdurchsuchung statt. Neben 212 Mutterpflanzen und 2‘714 Stecklingen konnten insgesamt 811 getrocknete Pflanzen (40-60 cm) aufgefunden werden (pag. 560 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden und mit der Hausdurchsuchung in Einklang zu bringenden Angaben der Anzahl Pflanzen (Ernte von ca. 1‘200 Pflanzen, 400 Kolumbia Gold vernichtet, 811 getrocknete Pflanzen aufgefunden), geht die Kammer von einer durchschnittlichen Ernte von 1‘200 Hanfpflanzen aus. C.________ und der Beschuldigte waren geübte Hanfanbauer. Daher ist nicht von Anfangsschwierigkeiten auszugehen, zumal C.________ selber betonte, die erste Ernte sei eine der besten gewesen. Ferner züchteten sie die Mutterpflanzen selbst, womit sie nicht durchgehend auf den Markt angewiesen waren, um Stecklinge oder Samen zu kaufen. Es handelte sich um eine äusserst professionelle Anlage. Dennoch gab C.________ auch glaubhaft an, nicht jede Ernte sei gleich gut gewesen. Er habe zwei Mal die Hälfte vernichten müssen. Gestützt auf diese Aussagen geht die Kammer auch hier zu Gunsten des Beschuldigten von insgesamt 4 Ernten à 1‘200 Pflanzen und 2 Ernten à 600 Pflanzen aus. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) untersuchte am 20.4.2015 eine Hanfblüte von 6.1 Gramm Gewicht aus der Lagerhalle in O.________, auf den THC-Gehalt. Dieser betrug 11% (pag. 191 f.). Folglich handelte es sich eindeutig um THC-reiche, illegale Hanfpflanzen. Gemäss der vom IRM auf die Richtigkeit überprüften Berechnungstabelle ist pro Hanfpflanze von einem Ertrag von 20 Gramm Marihuana auszugehen (pag. 437). Dieser vom IRM bestimmte Minimalertrag ergibt sich aus den Erfahrungswerten des IRM und Literaturangaben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 134 vom 7.8.2014 E. II.2). Das Abstellen auf den Durchschnittswert von 20 Gramm ist vorliegend angemessen. Bei einem Gewicht von 6.1 Gramm für eine Blüte und einer Pflanze von 40 bis 60 cm Höhe, war sicherlich ein Ertrag von durchschnittlich 20 Gramm zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als die gepflanzten Hanfsorten im Freilandbereich einen erheblichen Ertrag abwerfen würden (vgl. Beschreibungen: Grapefruit durchschnittlich hoher Ertrag pro Pflanze, pag. 429 S. 14; Original Amnesia bis 1‘200 Gramm pro Pflanze, pag. 435; Moby Dick bis 180 Gramm, pag. 436). Der vom IRM für eine Indooranlage durchschnittliche Ertrag von 20 Gramm pro Pflanze erscheint daher angemessen. Zugunsten des Beschuldigten geht die Kammer vom günstigeren Grosshandelspreis aus (vgl. Berechnungstabelle der Kantonspolizei pag. 437; durchschnittlicher Grosshandelspreis CHF 6.50 pro Gramm).
19 8.5 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die obigen Ausführungen geht die Kammer von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte baute in der Zeit vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 gemeinsam mit C.________ eine Indooranlage auf und betrieb diese. Der Tatbeitrag des Beschuldigten lag hauptsächlich in der Finanzierung des Aufbaus, des Betriebs der Indooranlage (Bezahlung der Miete der Halle und des Stroms), dem Aufbau der Indooranlage, dem Beschaffen der Stecklinge und Samen sowie der Instruktion und Ferienvertretung von C.________. C.________ war für die Pflege der Pflanzen, die Ernte, das Rüsten und den Transport der gerüsteten Marihuanablüten an das Domizil des Beschuldigten zuständig. Eine Bewilligung für den Anbau von THCreichem Hanf lag nicht vor. Der Beschuldigte generierte mit den zu seinen Gunsten getroffenen Annahmen einen Gesamtertrag von 120 kg betäubungsmittelfähigem Cannabis mit einem THC- Gehalt von rund 11%, was einem potentiellen Umsatz von CHF 780‘000.00 entspricht (6 Ernten, wovon 4 Ernten à 1‘200 Pflanzen und 2 Ernten à 600 Pflanzen zu jeweils 20 Gramm Marihuanablüten pro Pflanze). 9. Zu Ziff. II.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (Verkauf und Abgabe von Marihuanablüten) 9.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift In Ziff. 1.3 der Anklageschrift vom 12.1.2015 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 803.3): 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach und qualifiziert (bandenmässig und gewerbsmässig) 1.3. in der Zeit vom 01.09.2013 bis 11.02.2015 (Anhaltung) in P.________, begangen durch Verkauf und evtl. Abgabe einer unbekannten Menge Marihuanablüten an D.________ und eventuell weitere Abnehmer, wobei er in dieser Zeit einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 resp. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete. 9.2 Vorbemerkungen zum Anklagegrundsatz 9.2.1 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der erstinstanzliche Schuldspruch laute – entgegen den Angaben in der Anklageschrift – auf einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 und einen Ertrag von mindestens CHF 20‘000.00. Diese zu keinem Zeitpunkt angekündigte Erschwerung der Anklage verletze den Anklagegrundsatz. Auch die in der Anklageschrift verwendete Formulierung «mindestens» erlaube es dem Gericht nicht, einen beliebig höherliegenden Umsatz oder Ertrag anzunehmen, zumal der Umsatz auch einen erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung habe (pag. 1081 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die bundesgerichtlichen Vorgaben des Anklagegrundsatzes seien vorliegend gewahrt. Mit der Formulierung «mindestens» habe man in der Anklage zum Ausdruck gebracht, dass eine Erweiterung gegen
20 oben möglich sei. Der Beschuldigte habe daher gewusst, was ihm vorgeworfen worden sei und habe damit rechnen müssen, auch wegen einem höheren Umsatz bzw. Ertrag verurteilt zu werden. Die Vorinstanz habe die Anklage lediglich präzisiert. Davon seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht betroffen (pag. 1099). 9.2.2 Theoretische Ausführungen Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Umgrenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E. 3 und 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). 9.2.3 Ausführungen der Kammer Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten für einen Umsatz von mindestens CHF 200‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 20‘000.00 (pag. 912). Die Anklageschrift muss sich für einen Schuldspruch nicht in jedem Fall zur Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhe des weiterzuleitenden Drogenerlöses äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.3). Ob eine Verdoppelung der angeklagten Mindestzahlen – wie von der Verteidigung moniert – den Anklagegrundsatz per se verletzt oder nicht, braucht bei vorliegender Würdigung durch die Kammer nicht näher geprüft zu werden (vgl. Ziff. 9.5 ff. hiernach). 9.3 Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gab einzig zu, D.________ Getränke geliefert zu haben. Er bestritt hingegen, D.________ jemals Marihuanablüten oder Ähnliches verkauft zu haben.
21 9.4 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, der Beschuldigte habe einen beträchtlichen Teil der gemieteten Lagerhalle untervermietet und so einen Nebenverdienst von mehreren tausend Franken erwirtschaftet. Ferner sei die Indooranlage bloss eine Nebenbeschäftigung des Beschuldigten gewesen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er das Gärtnereiartikelgeschäft H.________ GmbH geführt. Dies sei allerdings nicht überprüft worden. In dubio sei davon auszugehen, dass der grösste Teil der Lebenshaltungskosten für den Beschuldigten und dessen Familie durch den Umsatz der H.________ GmbH finanziert worden sei. Daher könnten die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht als Grundlage für die Annahme dienen, die Indooranlage habe einen Umsatz von CHF 100‘000.00 oder sogar CHF 200'000.00 abgeworfen (pag. 1082 f.). Der Beschuldigte bestreite ferner, Drogenhanf an D.________ oder andere Personen verkauft oder sonst wie abgegeben zu haben. Das habe auch D.________ nie zugegeben. Bei 396 telefonischen Kontakten, sei es erstaunlich, nur bei wenigen Nachrichten oder Gesprächen Codierungen wie «Schweizer Schokolade» oder «Mödeli Anke» zu gebrauchen. Die Aussagen von I.________ seien zwar belastend. Sie habe ausgesagt, D.________ habe vom Beschuldigten Gras bezogen. Sie habe aber nicht davon gesprochen, der Beschuldigte sei der einzige Lieferant von D.________ gewesen. Man könne daher klarerweise nicht von einem Umsatz von CHF 200‘000.00 oder einem Ertrag von CHF 20‘000.00 ausgehen (pag. 1083). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es müsse bezweifelt werden, dass die H.________ GmbH namhafte Gewinne abgeworfen habe, zumal die Gesellschaft letztes Jahr liquidiert worden sei. Gemäss Steuererklärung des Beschuldigten habe er im Jahr 2013 lediglich CHF 10‘000.00 steuerbares Einkommen gehabt. Bei den Hausdurchsuchungen in O.________ und N.________ habe man auch keine Unterlagen gefunden, die auf weitere Einnahmequellen schliessen lassen würden. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte die Lagerhalle untervermietet habe, zumal dies für ihn aufgrund der Indooranlage ein beträchtliches Risiko dargestellt hätte. Selbst im Falle einer effektiven Untervermietung, habe dieses Einkommen sicherlich nicht ausgereicht, um den gesamten Lebensunterhalt der Familie zu decken. Die Berechnung der Vorinstanz könne sogar zu grosszügig ausgefallen sein (pag. 1101). Es sei nicht ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten, den sie kaum kenne, falsch hätte belasten sollen, zumal sie sich mit ihren Aussagen auch allfälliger Racheaktionen der S.________ (Gruppe), denen der Beschuldigte und vermutlich D.________ angehören würden, ausgesetzt habe. D.________ habe keine Aussagen machen wollen, weil ihm die Polizei in seinen Augen nicht genügend Schutz habe bieten können. Die Aussagen von I.________ würden von den Ergebnissen der Telefonüberwachung gestützt. Der Beschuldigte sei daher nicht nur der Getränke-, sondern vor allem der Drogenlieferant von D.________ gewesen (pag. 1101). Rechtsanwalt B.________ repliziert, die H.________ GmbH habe erst einen Einbruch erlitten, als der Beschuldigte in Untersuchungshaft gewesen sei. Bei der Hausdurchsuchung in der Lagerhalle seien palettenweise Gärtnereiartikel und Getränke sichergestellt worden. Demnach habe die H.________ GmbH zu diesem
22 Zeitpunkt noch floriert. In dubio müsse daher davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe den grössten Teil seiner Lebenshaltungskosten der Familie mit dem Umsatz der H.________ GmbH erzielt (pag. 1121). I.________ sei lediglich Zeugin vom Hörensagen. Das sei zu vage, um auf ihre Aussage abzustellen (pag. 1121 f.). 9.5 Würdigung durch die Kammer 9.5.1 Zur Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und D.________ Der Beschuldigte führte aus, er habe nie mit Drogen gehandelt (pag. 205, Z. 35) und behauptete zu Beginn, nicht zu wissen, wer D.________ sei (pag. 211, Z. 301). Erst einige Fragen später gab der Beschuldigte zu, D.________ zu kennen. Er habe diesem Getränke verkauft. Er habe aber nur sehr wenig Kontakt mit ihm gehabt (pag. 211, Z. 330 ff.). D.________ behauptete anfänglich ebenfalls «A.________» nicht zu kennen (pag. 372, Frage 3). Erst auf nochmalige Frage gab er an, bei «A.________» handle es sich um den Beschuldigten. Er sei sein Getränkelieferant gewesen (pag. 372, Frage 4). Er habe den Beschuldigten zirka Juni/Juli 2013 im S.________ (Gruppe) Club kennen gelernt (pag. 372 f., Frage 6 f.; pag. 400, Z. 24 ff.). Er bestritt, vom Beschuldigten Marihuana erhalten zu haben (pag. 376 f., Frage 45 ff.; pag. 401, Z. 66 f.). D.________ verstrickte sich allerdings in mehrere Widersprüche. Auf Vorhalt eines Telefongesprächs vom 26.8.2014 (15.21 Uhr) gab D.________ an, er habe bei diesem Gespräch Kühlwagen bestellt (vgl. pag. 377 f., Frage 55 f.; pag. 384). Nach mehrmaligem Nachfragen gab er zu Protokoll, er habe am Telefon doch keine Kühlwagen bestellt, sondern erst am Abend, als der Beschuldigte bei ihm vorbeigekommen sei (pag. 378, Frage 60 f.). Der Beschuldigte habe an diesem Abend aber nichts geliefert (pag. 378, Frage 62). Auf Vorhalt eines Bildes des Beschuldigten vom 26.8.2014, um 17.10 Uhr (vgl. pag. 385), auf welchem der Beschuldigte eine Kartonkiste trägt, lachte D.________ und führte aus, er wisse es auch nicht mehr genau. Es sei einfach um die Getränke gegangen (pag. 378 f., Frage 67). Bei der nächsten Frage wusste er jedoch, dass es sich um Red Bull und Hanfgetränke gehandelt habe (pag. 379, Frage 68). Bei einer späteren Einvernahme sagte D.________ auf Vorhalt desselben Telefongesprächs vom 26.8.2014 nichts mehr von einem Kühlwagen. Er führte vielmehr aus, es habe sich bei «tutti» um ein Getränkepaket gehandelt (pag. 403, Z. 165 ff.). Die widersprüchlichen Aussagen von D.________ und die lockere Art und Weise wie der Beschuldigte am 26.8.2014 den Karton trug, sprechen nicht für Getränkelieferungen. Auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 19.9.2014 (13.23 Uhr) führte D.________ aus, mit der Formulierung «Schweizer Schokolade» habe er «seine Dings, ähm seine Energydrinks» bestellt (pag. 380, Frage 84). Zudem behaupte D.________ bei diesem Gespräch insgesamt 10 Cageot, das heisst 240 einzelne Getränke, bestellt zu haben (pag. 381, Frage 86). Auf Vorhalt des Fotos, welches am 19.9.2014, um 16.51 Uhr aufgenommen wurde, führte er aus, der Beschuldigte sei halt schon unterwegs gewesen (pag. 381, Frage 87 ff.). Auf dem Foto ist der Beschuldigte zu sehen, wie er einen Papiersack in einer Hand trägt. Dabei handelt es sich klarerweise und entgegen den Behauptungen von D.________ nicht um die 240 bestell-
23 ten Getränke (vgl. pag. 388). In einer späteren Einvernahme behauptete D.________ ferner, bei der «Schweizer Schokolade» handle es sich effektiv um Schokolade, denn der Beschuldigte habe zwei verschiedene Sorten gehabt. Es habe sich um Hanfschokolade gehandelt und die sei ihm ausgegangen (pag. 403, Z. 192 f.). Nur kurz darauf führte D.________ aus, nicht zu wissen, was im Papiersack gewesen sei. Er würde sagen Papiere und/oder Headshop-Artikel (pag. 404, Z. 258 f.). Die Aussagen von D.________ überzeugen nicht und widersprechen auch jenen des Beschuldigten, der angab, die Schweizer Schokolade im T.________ Shop geholt zu haben (pag. 894, Z. 2). Der Beschuldigte wurde am 26.8.2014 und 19.9.2014 folglich nur wenige Stunden nach den jeweiligen Telefongesprächen betreffend «Kühlwagen», «tutti» und «Schweizer Schokolade» observiert, wie er eine kleine Kartonkiste und einen Papiersack zu D.________ brachte. Dass es sich bei beiden Lieferungen um Getränkelieferungen handelte, lässt sich bereits an der lockeren Art und Weise wie der Beschuldigte die Lieferungen trug und anhand des Umfangs der Verpackungen ausschliessen. D.________ sagte zu beiden Gesprächen widersprüchlich und unlogisch aus. Er widersprach sich auch punkto Bezahlung der Lieferungen in bar oder per Rechnung (pag. 374, Frage 20 – alles in bar; pag. 403, Z. 179, pag. 405, Z. 303 – immer alles in bar; pag. 379, Frage 74 – die Rechnung habe er später erhalten). Die Aussagen von D.________ sind insgesamt widersprüchlich und vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist an dieser Stelle auf die Aussage von C.________ hinzuweisen, wonach er die getrockneten Pflanzen jeweils in normale Denner Einkaufstüten verpackt und dem Beschuldigten so übergeben habe (pag. 252, Z. 241 f.). Dies wurde so auch von der Ehefrau des Beschuldigten bestätigt (pag. 349, Z. 143). Es liegt folglich nahe, dass der Beschuldigte mit dem Papiersack getrocknete Marihuanablüten lieferte. D.________ gab gegenüber der Polizei bekannt, er werde nie den Namen eines Hanflieferanten nennen, weil er von der Polizei keinen Schutz bekomme (pag. 395, Frage 45). Offensichtlich hatte D.________ Angst. Nach Vorhalt von zahlreichen Fotographien und Telefonprotokollen gab D.________ schliesslich zu, gewusst zu haben, dass man vom Beschuldigten Hanfstecklinge beziehen konnte (pag. 404, Z. 218 f.). Es sei aber nie zu einer Übergabe gekommen (pag. 404, Z. 222). Später korrigierte D.________ jedoch auch diese Aussage und gab an, vom Beschuldigten 5 Stecklinge zu CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhalten zu haben (pag. 404, Z. 228 ff.; vgl. auch rechtskräftige Verurteilung Ziff. II.1.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 912). Die Aussagen von D.________ und dem Beschuldigten überzeugen nicht. Einerseits sprach der Beschuldigte – neben zahlreichen anderen Sachen, mit welchen er gehandelt haben will – nie von Kühlwagen, Schokolade oder Blumen. Ferner machen weder die angeblichen Blumenlieferungen (vgl. pag. 403; pag. 415) noch die Lieferung von Schokolade aus dem T.________ Shop (vgl. pag. 387) bei einem Getränkelieferanten Sinn. Vorab behauptete der Beschuldigte denn auch nie, mit Blumen oder Schokolade gehandelt zu haben. Wäre der Beschuldigte effektiv der Getränkelieferant von D.________ gewesen, wären derart widersprüchliche, unlogische und ausweichende Aussagen nicht notwendig gewesen. Die Fotos, auf wel-
24 chen die Lieferungen des Beschuldigten zu sehen sind, sind nicht mit den Aussagen der beiden Beteiligten in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte hatte weder Belege für die Lieferungen noch war er bereit, detaillierte oder überhaupt Auskunft zu den angeblich legalen Lieferungen zu machen oder seine Abnehmer bekannt zu geben. Sollte der Beschuldigte D.________ effektiv nur im legalen Rahmen Getränke geliefert haben, so erstaunt ein solches Verhalten. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz kann zwar weder die SMS vom 29.10.2014 («Hoi A.________ chasch mer du am fryti es mödeli anke brenge», pag. 660) noch jene vom 3.10.2014 («Hoi A.________ Chönntsch mer du ersatzteili uftribe bes höt obe», pag. 660) D.________ zugeordnet werden (vgl. pag. 958 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese SMS wurden von einem anderen «DD.________» mit der Nummer ________ verschickt, was aufgrund der eindeutigen Codierung für einen weiteren Abnehmer spricht. Es gibt keine Hinweise dafür, dass es sich bei diesem «DD.________» um D.________ handelte. Allerdings sprechen die zahlreichen telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und D.________ auch nicht dafür, dass es sich beim Beschuldigten um den Getränkelieferanten von D.________ handelte. Bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten konnten zwischen dem 7.10.2014 und 17.10.2014 6 SMS mit folgenden Inhalten von D.________ an den Beschuldigten gefunden werden: «Ja gute Tag meld dich biete wen du das siest danke viel mal», «Ja gute Abend ig söt die umbediengt gseh danke u Gruss», «Ig söt die Gseh DRINGEND», «Ja hallo no wach und im Land gruss», «Ja hallo du ig kumme nach üsere Siezung», «Dringend mälde» (pag. 660). Die dringenden Aufforderungen innert weniger Tage sprechen nicht für Getränkelieferungen. Bei der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten (Nr. ________) vom 23.8.2014 bis zum 23.2.2015 konnten ferner insgesamt 68 Verbindungen zwischen D.________ (Nr. ________) und dem Beschuldigten festgestellt werden (vgl. pag. 661). Gestützt auf die Ergebnisse der Telefonkontrolle der Kantonspolizei Solothurn konnten zwischen D.________ und dem Beschuldigten insgesamt 396 weitere Verbindungen in der Zeit vom 22.2.2014 bis 19.8.2014 festgestellt werden (pag. 159; pag. 376). Die zahlreichen Telefongespräche – teils in codierter Sprache («Schweizer Schokolade», pag. 663; «Tutti», pag. 384; «tutti quanti», «Blumen», pag. 664), teils mehrmals täglich innert weniger Monate sind bezeichnend. Auch die Mitteilung des Beschuldigten beim Telefongespräch vom 28.8.2014 mit D.________, er habe ihm einmal 8 Kartons mit Red Bull gebracht und werde nun eines zurücknehmen, damit er diese als Muster verteilen könne (pag. 662), ist nicht nachvollziehbar. Hätte es sich dabei wirklich um Red Bull gehandelt, ist äusserst fraglich, warum es bei dieser bekannten und geschützten Marke notwendig oder nützlich gewesen wäre, Muster zu verteilen, zumal der Beschuldigte nicht für Red Bull arbeitete. Eine derart häufige Kontaktaufnahme, die Dringlichkeit der mehrfachen Anfragen, die Wünsche nach Schweizer Schokolade, Kühlwagen, Tutti oder Blumen lassen sich nicht durch die angeblich bestellten Getränkelieferungen erklären. I.________ belastet den Beschuldigten zudem schwer. Anfänglich sagte sie zwar aus, sie habe einfach nur gewusst, dass D.________ mit «A.________» zu tun gehabt habe. Ob es um etwas anderes als Getränke gegangen sei, wisse sie nicht (pag. 285, Frage 19). Daraufhin führte sie aus, sie wisse nicht genau, um was es
25 gegangen sei, aber es sei die Rede von Gras gewesen. Sie wisse aber nicht, ob es nur Gras gewesen sei (pag. 285, Frage 20). Bei einer weiteren Einvernahme einige Tage später gab sie auf die Frage, ob sie Ergänzungen anzubringen habe, von sich aus an, sie habe gewusst, dass der Beschuldigte der Graslieferant von D.________ gewesen sei. Sie habe einfach nicht andere Leute belasten wollen (pag. 308, Frage 1). Sie habe von den Graslieferungen gewusst. Sie wisse aber nicht, ob auch noch Hasch dabei gewesen sei (pag. 308, Frage 5). Zwar konnte I.________ effektiv nie eine Lieferung zwischen D.________ und dem Beschuldigten beobachten. Sie hatte die Information, beim Beschuldigten handle es sich um den Marihuanalieferanten, allerdings von D.________ selber (pag. 308, Frage 7). Sie war bestens über die Drogengeschäfte von D.________ informiert und kümmerte sich nach dessen Inhaftierung um seine Geschäfte. Interessanterweise sprach I.________ auch davon, sie habe nie gesehen wie der Beschuldigte D.________ einen «Sack» übergeben habe (pag. 308, Frage 8). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal der Beschuldigte D.________ effektiv teilweise mit Säcken belieferte (vgl. pag. 388; pag. 416). I.________ habe zudem ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt, wo sie ihn um Graslieferungen für zwei Freunde gebeten habe. Der Beschuldigte habe ihr aber klar gesagt, dass er mit Fremden nichts zu tun haben wolle, sondern nur mit ihr «etwas machen würde» (pag. 309, Frage 15 f.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 10.8.2015 bestätigte I.________, dass es sich beim Beschuldigten um einen Drogenlieferanten von D.________ gehandelt habe (pag. 335, Z. 76 f.; pag. 335, Z. 101). Sie konnte den Beschuldigten zwar nicht eindeutig identifizieren. Immerhin gab sie an, die Person auf der Fotodokumentation (bei welcher es sich effektiv um den Beschuldigten handelte) schon einmal im S.________ (Gruppe) Club gesehen zu haben. Die Person habe sich aber verändert und sie könne nicht sagen, ob es sich um den Beschuldigten handle (pag. 334, Z. 38 ff.). Es erstaunt nicht, dass I.________ den Beschuldigten nicht erkennen konnte. Sie hat ihn gemäss ihren eigenen Aussagen nur wenige Male gesehen (pag. 334, Z. 19; pag. 337, Z. 178 – sie liess sich den Beschuldigten von jemandem im S.________ (Gruppe) Club zeigen; pag. 338, Z. 253 f.), seit der Inhaftierung des Beschuldigten waren bereits 6 Monate vergangen und der Beschuldigte hatte sich auf der vorgehaltenen Fotographie die Haare geschnitten, obwohl er sie üblicherweise lang trug. Auf die Aussagen von I.________ ist abzustellen. Sie sind konstant und stringent. Sie konnte genau differenzieren, was sie selber erlebt und was sie von D.________ erfahren hatte und versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum I.________ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sie ihn nicht näher kennt und offenbar Angst hatte, gegen ihn oder die S.________ (Gruppe) auszusagen (vgl. pag. 310, Frage 19). Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 D.________ und evtl. anderen Abnehmern mehrmals eine unbekannte Menge Marihuanablüten verkauft bzw. abgegeben hat.
26 9.5.2 Zum vom Beschuldigten erzielten Umsatz bzw. erzielten Ertrag Betreffend den vom Beschuldigten erzielten Umsatz kann vorab auf die hohen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.4.1 hiervor). Der Beschuldigte hatte für eine sechsköpfige Familie zu sorgen. Er gab an, keine Schulden zu haben (pag. 205, Z. 29). Monatlich hatte er feste Ausgaben von mindestens CHF 8‘800.00 zu tragen (CHF 3‘200.00 Miete für die Wohnung in N.________; CHF 2‘000.00 für die Lagerhalle in O.________; mindestens CHF 1‘600.00 für die Nebenkosten der Lagerhalle; Kosten für die R.________(Privatschule) der Kinder; CHF 2‘000.00 für den Lohn von C.________). Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe für die Lagerhalle aufgrund der Untervermietung kaum Miete zahlen müssen, greift nicht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.4.1 hiervor). Bei diesen festen Ausgaben sind die Lebenshaltungskosten für Nahrung, Versicherungen, Kleider und Freizeitaktivitäten der Familienmitglieder und des Beschuldigten noch nicht berücksichtigt. Zudem hatte der Beschuldigte hohe Rechnungen der F.________ GmbH zu bezahlen (CHF 78‘249.55 zwischen dem 24.1.2012 bis 9.2.2015 bzw. alleine CHF 14‘928.40 ab dem 7.10.2013). Seine Gesellschaft – mit welcher der Beschuldigte behauptete, sein Einkommen zu erzielen – befand sich ab dem 15.5.2014 – und damit deutlich vor seiner Inhaftierung – in Liquidation (pag. 752 ff.). Die Lieferungen an K.________ fanden vor dem 1.9.2013 statt. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht auch einige Einnahmen mit den vorhandenen Getränkebeständen erzielte (vgl. Hausdurchsuchungsprotokoll der Lagerhalle O.________ mit diversen Paletten Getränken, pag. 565). Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, welche Menge Hanfblüten er tatsächlich verkauft hat, kann der erzielte Umsatz letztlich nur geschätzt werden. Eine genaue Berechnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Aufgrund der durch das Beweisverfahren erhärteten Fakten wie namentlich den zahlreichen Kontakten und Verkaufshandlungen mit D.________, den Aussagen von I.________ und C.________ sowie der äusserst aufwändigen, professionellen und grossen Hanfindooranlage, den exorbitanten Ausgaben des Beschuldigten und des fehlenden festen Einkommens geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 erwirtschaftete. Dies gilt umso mehr, als mit den zurückhaltend berechneten Anzahl und Ertrag der Ernten im Grosshandel ein potentieller Umsatz von CHF 780‘000.00 hätte erzielt werden können. Unter Berücksichtigung der recht langen Zeitspanne von knapp 17 Monaten erscheint ein Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. ein Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00 durchaus plausibel. 9.6 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten geht die Kammer – anders als die Vorinstanz (pag. 961) und im Einklang mit Ziff. 1.3. der Anklageschrift (pag. 803.3) – von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 an D.________ und evtl. weitere Abnehmer eine unbekannte Menge Marihuanablüten.
27 Dabei erwirtschaftete der Beschuldigte einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00. III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtskräftige Schuldsprüche Die rechtliche Würdigung betreffend Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.4, Ziff. II.2. und Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 912) blieben unangefochten. Es kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 962 ff., S. 15 ff. und pag. 965 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11. Zu den Widerhandlungen gegen das BetmG 11.1 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, die Bandenmässigkeit sei zwar zu bejahen, es fehle aber am Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Eine Berechnungsmethode aufgrund der Lebenshaltungskosten sei fehlerhaft, weil die Einnahmen aus der Untervermietung der Gewerbehalle einerseits, dem legalen Geschäft mit Gärtnereiartikel andererseits, völlig unberücksichtigt geblieben seien (pag. 1084). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschuldigte habe einen beträchtlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Verkauf von Cannabis finanziert. So sei auch dem Strafregisterauszug zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach mit Betäubungsmittelhandel zu tun gehabt habe. Auch in Österreich sei bereits gegen ihn und seinen Schwager ermittelt worden. Die Anlage in O.________ sei äusserst professionell aufgebaut und darauf ausgerichtet gewesen, einen erheblichen Ertrag zu generieren. Zudem habe sein Schwager vermutet, dass noch weitere Anlagen geplant gewesen seien. Es sei von einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung auszugehen (pag. 1102). 11.2 Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 des BetmG kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 962 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.3 Subsumtion unter den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorliegend hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte Hanf angebaut und eine Menge von insgesamt rund 120‘000 Gramm bzw. 120 kg Hanfblüten geerntet hat. Der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Die professionell gehaltene Indooranlage wurde mit den finanziellen Mitteln des Beschuldigten (Kauf der Materialien für den Aufbau, Bezahlung für den Betrieb im Sinne der Miete der Lagerhalle und des Stroms, Beschaffung von Stecklingen und Samen) bestritten und die sich in der Indooranlage befindlichen Pflanzen gehörten ihm, weshalb auch der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d und Bst. e BetmG erfüllt ist. Mindes-
28 tens einen Teil der Ernte hat der Beschuldigte an D.________ und evtl. andere Abnehmer verkauft. Dadurch hat der Beschuldigte auch den objektiven Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Die bei der Hausdurchsuchung gefundenen 2‘714 Stecklinge waren ferner zweifellos für den Anbau bestimmt und damit wurde der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG erfüllt. Die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG sind ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst, zumal er bereits diverse Male wegen Anbau von Cannabis in Strafverfahren involviert war. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von Charakter bzw. Wirkung der Hanfblüten als Betäubungsmittel und baute den Hanf zu diesem Zweck an. 11.4 Subsumtion unter die Qualifikation der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Durch die Formulierung von Ziff. 1.1 der Anklageschrift «Mittäter: C.________» ist erkennbar, dass einzig dieser Sachverhalt als bandenmässig begangen angeklagt wurde. In Übereinstimmung mit den (zu) kurz gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz bejaht auch die Kammer das unbestrittene Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit (pag. 965, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte handelte während der gesamten Deliktsdauer vom 1.9.2013 bis 11.2.2015 – das heisst in einem Zeitraum von rund 17 Monaten – gemeinsam mit C.________. Sie hatten eine professionelle und gut funktionierende Rollenteilung, indem der Beschuldigte primär für die Finanzierung und den (allem voran elektrischen) Aufbau verantwortlich war, C.________ mit Stecklingen und Samen belieferte und diesen für seine Arbeit in der Indooranlage finanziell (inkl. Kost und Logis) entschädigte. C.________ pflegte die Hanfpflanzen vor Ort, erntete, trocknete und rüstete sie. Daraufhin übergab C.________ dem Beschuldigten die getrockneten und gerüsteten Pflanzen. Die Zusammenarbeit war intensiv und sie waren über einen längeren Zeitraum ein stabiles, eingespieltes Team. Auch in subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte der Zielrichtung der Bandenmässigkeit bewusst. Er manifestierte den Willen, die Indooranlage gemeinsam mit C.________ zu betreiben und damit eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten zu begehen. 11.5 Subsumtion unter die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) Gemäss Anklageschrift ist davon auszugehen, dass alle vier Widerhandlungen gegen das BetmG als gewerbsmässig begangen angeklagt sind. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es weniger auf die Erwähnung jeder einzelnen Tathandlung in der Anklageschrift als vielmehr auf die Erkennbarkeit einer Verbrechenseinheit an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_528/2007 vom 7.12.2007 E. 2.1.5, 6B_254/2007 vom 10.8.2007 E. 3.2, 6B_451/2009 vom 23.10.2009 E. 2.2). Dies trifft vorliegend zu, zumal sämt-
29 liche deliktischen Handlungen des Beschuldigten im selben Deliktszeitraum stattfanden und ihren Ursprung in derselben Indooranlage haben. Die Kammer kann sich auch hier dem ebenfalls zu kurz begründeten Ergebnis der Vorinstanz anschliessen (pag. 965, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemeinsam und in Arbeitsteilung mit Schwager/Mittäter C.________ baute der Beschuldigte eine äusserst professionell gehaltene Indooranlage auf, finanzierte diese im Wesentlichen und betrieb diese. Er besass am 11.2.2015 noch 212 Mutterpflanzen und 2‘714 Stecklinge. Er verkaufte an D.________ und evtl. weitere Abnehmer eine unbekannte Menge Marihuanablüten und an D.________ zudem fünf Stecklinge. Die aufgebaute Organisation und die Tätigkeiten rund um die Indooranlage können als der berufliche Mittelpunkt des Beschuldigten bezeichnet werden. Aufgrund des (Zeit-)Aufwands für den Verkauf der Marihuanablüten und Stecklingen, der Menge der Pflanzen, aber vor allem auch der investierten Mittel in die Indooranlage sowie dem daraus erzielten bzw. erzielbaren Umsatz und Ertrag, muss von einem berufsmässigen Handeln gesprochen werden. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschuldige bezweckte, mit dem Betrieb der Indooranlage und dem daraus resultierenden Verkaufserlös einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der recht hohen Lebenshaltungskosten seiner sechsköpfigen Familie zu erzielen. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 6 Ernten à insgesamt 120‘000 Gramm bzw. 120 kg Marihuanablüten erlangen konnte. Durch die Ernten hätte der Beschuldigte im Grosshandel einen Umsatz von rund CHF 780‘000.00 erzielen können. Der grosse Umsatz bzw. der erhebliche Gewinn muss allerdings effektiv erzielt, d.h. realisiert worden sein. Daran mangelt es, solange bspw. der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt worden ist. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes oder Gewinnes reicht nicht aus (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 220 zu Art. 19). Der potentielle Gewinn der Indooranlage von CHF 780‘000.00, welcher der Beschuldigte hätte erzielen können, reicht für die Gewerbsmässigkeit alleine noch nicht aus, obwohl bereits daraus ein aufwändiges, zeitintensives und damit berufsmässiges Handeln abgeleitet werden kann. Der Beschuldigte verkaufte vom 1.9.2013 bis zum 11.2.2015 mindestens einen Teil der Ernten an D.________ und allenfalls weitere Abnehmer. Hinzu kommt der Verkauf von fünf Stecklingen, für welche der Beschuldigte je CHF 8.00 bis CHF 10.00 erhielt – einer weiteren, zwar angeklagten Handlung, die aber betragsmässig vernachlässigbar ist. Der Beschuldigte erzielte mit der Indooranlage einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.00 bzw. einen Ertrag von mindestens CHF 10‘000.00. Damit ist der erzielte Umsatz und der erzielte Ertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts «gross» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Mithin ist auch die zweite Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns zu bejahen und der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
30 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 967 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa, Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.9.2013 E. 1.3.1) Der Beschuldigte hat sich der doppelt qualifizierten – nämlich banden- und gewerbsmässig begangenen – Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b und Bst. c BetmG schuldig gemacht. Sämtliche Delikte betreffen den Betrieb derselben Indooranlage, beschlagen den gleichen Zeitraum und sind aus demselben wirtschaftlichen Zweck begangen worden. Zumal die bandenmässig begangene Widerhandlung gegen das BetmG einen Teil der gewerbsmässigen Tätigkeit betrifft, sind alle Delikte unmittelbar miteinander verbunden, weshalb vorliegend in der Delinquenz des Beschuldigten nicht von einem zeitlichen Unterbruch die Rede sein kann. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Trotz dem Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG (Anstaltentreffen zum Anbau von Drogenhanf) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Der massgebliche (ordentliche) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinierten Geldstrafe. Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb sie an die Maximalstrafen von 40 Monaten Freiheitsstrafe und 220 Tagessätzen Geldstrafe gebunden ist. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Bezüglich den qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. 14 ff.). Demgegenüber erachtet auch die Kammer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 969, S. 22 der
31 erstinstanzlichen Entscheidbegründung) – bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG und das AHVG eine Geldstrafe als angezeigt. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bemängelt, die Vorinstanz habe lediglich in zwei Zeilen festgehalten, das Verschulden des Beschuldigten sei «recht erheblich» und daher sei eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Diese Einsatzstrafe sei im Verhältnis zu ähnlichen Fällen viel zu hoch. Gemäss FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER gelte folgender Strafzumessungsgrundsatz: «Die für den gewerbsmässigen Anbau und Vertrieb von Cannabis gesprochenen Strafen bewegen sich in der Praxis selbst bei (zu vermutenden bzw. hochrechenbaren) Umsätzen im Millionenbereich eher im unteren Bereich des Strafrahmens der Qualifikation». Im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. pag. 1084) und der kantonalen Gerichte (pag. 1087) erweise sich die Einsatzstrafe von 30 Monaten ebenfalls als deutlich zu hoch. Vielmehr sei eine Einsatzstrafe von maximal 15 Monaten angemessen (pag. 1084). Die Vorinstanz habe dem damals noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen. Der Beschuldigte sei dort nur wegen einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt worden. Die Täterkomponenten würden nur zu einer leichten Erhöhung des Verschuldens führen, so dass eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht überschritten werden dürfe, selbst wenn die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wider Erwarten bejaht werden würde (pag. 1085). Betreffend Widerhandlungen gegen das AuG sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte seit der Einreise seines Schwagers intensiv um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Ermächtigung zur Erwerbstätigkeit bemüht gewesen sei. Insgesamt sei daher eine Geldstrafe von 150 Strafeinheiten (30 für die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts und 120 für die Beschäftigung ohne Bewilligung) angemessen, wobei der Tagessatz auf CHF 30.00 festzulegen sei (pag. 1085). Die Generalstaatsanwaltschaft führt dagegen aus, die Vorinstanz habe das Verschulden des Beschuldigten ausreichend bedacht. Unter Berücksichtigung des
32 Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, sei die Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Es sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 IV 191 E. 3.1 hinzuweisen. Vorliegend sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Daher könne der Beschuldigte mit der Auflistung anderer Urteile nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dem Strafverfahren des Kantons Freiburg eine besondere Bedeutung beigemessen habe. Es habe sich dort um einen völlig anderen Lebenssachverhalt gehandelt und die beiden Verfahren hätten keine Berührungspunkte. Es könne daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 1103). Betreffend die Strafzumessung zu den Widerhandlungen gegen das AuG habe der Beschuldigte nicht dargetan, wie die geltend gemachten Bemühungen des Beschuldigten ausgesehen hätten. Dies gehe auch nicht aus den Akten hervor. Die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht zu beanstanden (pag. 1103). Rechtsanwalt B.________ repliziert, das Verfahren in Österreich dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal dieses eingestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die gesetzlichen Anforderungen an die Strafzumessung verletzt (vgl. BGE 118 IV 14). Es sei unstatthaft, bei der Strafzumessung keine Präzedenzfälle heranzuziehen. Das Bundesgericht habe im Urteil 6P.100/2005 vom 13.1.2006 E. 3.3.2 selbst eine lange Liste von vergleichbaren Urteilen beigezogen. Ferner habe die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt. Die Umschreibungen «professionell», «planmässig», «darauf ausgelegt, mit seinen Drogengeschäften möglichst viel Gewinn zu erzielen» und «monetären egoistischen Beweggründen» seien Elemente der Qualifikation, weshalb sie bei der Strafzumessung nicht erneut hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgang des Strafverfahrens im Kanton Freiburg spiele zudem eine wesentliche Rolle, weil der Beschuldigte bisher nur wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten um 10 Monate sei daher willkürlich (pag. 1122 f.). In den Akten sei klar ersichtlich, dass sich der Beschuldigte um eine gesetzeskonforme Regelung des Aufenthalts seines Schwagers C.________ bemüht habe. Er habe mit ihm schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen (pag. 483; 486), zuhanden der Behörden Lohnausweise und -abrechnungen erstellt (pag. 489 ff.), ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsdienst des Kantons Bern gestellt (pag. 492) und im Rahmen des Briefwechsels mit dem Migrationsdienst verschiedene Formulare ausgefüllt (pag. 500 ff.). Daher sei eine Geldstrafe von lediglich 150 Strafeinheiten angemessen (pag. 1124). 14. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das BetmG 14.1 Vorbemerkungen Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist die Strafzumessung der Vorinstanz nicht zu bemängeln, weil sie ihrer schriftlichen Begründung keine Referenzurteile zu Grund legte. Denn die Strafe ist nicht nach dem Erfolg, sondern nach dem Verschulden zuzumessen. Dieses bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat und bildet damit das wesentliche Strafzumessungskriterium. Bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens hat das Gericht die Um-
33 stände der Tat zu beachten. Das Bundesgericht rügte im Urteil 6B_991/2015 vom 24.5.2016 das Vorgehen der Vorinstanz, weil sie für die Festsetzung der Einsatzstrafe von einer Referenzstrafe ausging, bei welcher die konkreten Tatumstände nicht in allen Details bekannt waren (E. 7 ff.). Die Strafzumessung ist für die jeweilige Tat einzeln durchzuführen. Dabei kann sich das Gericht an einzelnen Urteilen orientieren, was im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Straftäter sachgerecht sein kann (wobei die Fallumstände nie genau gleich sind). Die Gerichte sind indessen nicht verpflichtet, ihren schriftlichen Begründungen zwingend Referenzurteile zu Grunde zu legen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1). Vielmehr hat das Gericht nach Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschwerdeführer kann mithin aus den von der Verteidigung zitierten Urteilen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen bleibt, dass die von der Verteidigung kritisierte und aus Sicht der Kammer unzutreffende verbale Bewertung des Tatverschulden durch die Vorinstanz als «recht erheblich» – in Relation zum vorliegend massgeblichen Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – zu einer wesentlich höheren Einsatzstrafe hätte führen müssen. Ferner ist das Doppelverwertungsverbot so lange nicht verletzt, als das Gericht die zum höheren Strafrahmen führenden Umstände innerhalb des abgeänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt (BGE 141 IV 14 E. 5.4). Daraus kann jedoch noch kein Verbot entsprechender Formulierungen abgeleitet werden, solange diese nicht zweimal erhöhend berücksichtigt werden. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Das Betäubungsm