Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 24.03.2017 SK 2016 271

24 marzo 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,523 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, gewerbsmässiger Betrug etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 271 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und F.________ vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger 2 und G.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger 3

2 und H.________ a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 4 und I.________ Straf- und Zivilklägerin 5 und J.________ v.d. Rechtsanwalt K.________ Strafklägerin und Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt, v.d. L.________, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin Gegenstand mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 24. März 2016 (PEN 14 512)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. März 2016 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, angeblich begangen ab dem 19. Oktober 2011 bis am 23. März 2013 in Biel (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in Biel (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; für die Deliktszeitpunkte/-perioden vgl. die genauen Angaben in den Ziff. I.2.1. - bis 2.54. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), infolge Verjährungseintritt ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. pag. 4838 ff.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen von August 2003 bis am 12. Januar 2005 in Biel und anderswo z.N.v. M.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in Biel zwischen August 2003 und dem 12. Januar 2005 sowie zwischen dem 11. Mai 2010 und dem 20 Juli 2010 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Festsetzung des auf die Freisprüche entfallenden amtlichen Honorars der Verteidigung (vgl. zum Ganzen pag. 4842). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. pag. 4843 ff.): 1. der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 1.1. von Januar 2006 bis Juli 2011 in Biel, z.N.v. D.________; 1.2. vom 9. Juli 2007 bis am 15. August 2007 in Biel, z.N.v. N.________; 1.3. vom 27. Mai 2008 bis am 10. April 2009 in Biel, z.N.v. J.________; 1.4. von 2007 bis 2015 in Biel, z.N.v. H.________; 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.1. von Februar 2009 bis Februar 2010 in Biel, z.N.v. F.________; 2.2. von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel, z.N.v. I.________; 2.3. im Januar 2011 in Biel, z.N.v. G.________; 3. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Biel (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3.1. von Januar 2006 bis Juli 2011, z.N.v. D.________; 3.2. vom 31. Januar 2007 bis am 18. Dezember 2007, z.N.v. O.________;

4 3.3. vom 27. Mai 2008 bis am 10. April 2009, z.N.v. J.________; 3.4. vom 13. August 2008 bis Dezember 2008, z.N.v. P.________; 3.5. von April 2009 bis Februar 2010, z.N.v. F.________; 3.6. von Juni 2009 bis Juni 2011, z.N.v. I.________; 3.7. von November 2010 bis Juni 2011, z.N.v. Q.________; 3.8. zwischen Juni 2010 und April 2011, z.N.v. G.________; 3.9. von 2007 bis Oktober 2015, z.N.v. H.________; 4. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Biel (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.1. zwischen Dezember 2008 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer deutschen Approbationsurkunde; 4.2. zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer Bewilligung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; 4.3. zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie eines Begleitschreibens der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; 4.4. zwischen dem 6. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 4.5. zwischen dem 6. Februar 2009 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie eines Begleitschreibens zur Anerkennungsbestätigung der Medizinalberufekommission der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 4.6. zwischen Dezember 2008 und dem 20. März 2009 durch Abändern einer Kopie einer Promotionsurkunde für ein Doktorat in Zahnmedizin; 5. des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen in Biel (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, mehrfach begangen am 30. April 2013, am 2. Mai 2013, am 22. Mai 2013 sowie von März 2014 bis September 2015 in Biel, durch Ausgeben als Vertreter eines bewilligungspflichtigen Berufs, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen zwischen dem 24. März 2013 bis am 20. März 2014 sowie zwischen April und Mai 2013 in Biel, durch Verwendung einer Bezeichnung, die den Eindruck erweckt, die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert zu haben (Ziff. III.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen in Biel, durch Abgabe von Heilmitteln ohne Berechtigung (Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; für die genauen Deliktszeitpunkte/-perioden vgl. die Angaben in den Ziff. III.8.1. - 8.22. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

5 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4846), zu einer Übertretungsbusse von CHF 5‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 50 Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4846 f.). Weiter bestimmte die Vorinstanz die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4847 f.), die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ durch Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4848) sowie die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ durch Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4849). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 24‘776.65 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Oktober 2015 an den Zivilkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Sozialamt (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zur Bezahlung von CHF 11‘924.85 Schadenersatz an den Strafund Zivilkläger G.________ (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘244.65 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘009.95 an den Straf- und Zivilkläger F.________ (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4849 f.). Betreffend den Zivilpunkt wurde weiter erkannt, dass die Zivilklagen der Strafund Zivilkläger D.________, F.________ und H.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verweisen würden (Ziff. V.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie dass für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden würden (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 4850). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (pag. 4850 ff.), wobei festgehalten wurde, dass: 1. gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent für die Dauer von 5 Jahren angeordnet werde (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt werde, wobei die Dauer der Sicherheitshaft vorerst auf 6 Monate festgelegt werde (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. über die zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrichtungsgegenstände gemäss Inventar vom 19. Oktober 2011 separat entschie-

6 den werde, ausgenommen die mit Verfügung vom 23. März 2012 und 21. März 2014 herausgegebenen Gegenstände und vorbehältlich allfälliger Eigentumsansprüche von Dr. R.________ (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. über den Antrag von Dr. R.________ vom 20. Oktober 2015 auf Herausgabe verschiedener Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. diverse Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen würden (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. diverse Gegenstände als Beweismittel bei den Akten belassen würden (Ziff. VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv); 7. diverse Gegenstände der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt, zwecks vorschriftsgemässer Aufbewahrung der Patientendossiers resp. Ersatzvornahme durch eine von ihre bezeichnete Stelle übergeben würden (Ziff. VI.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. der beschlagnahmte extrahierte Zahn von H.________ dieser zurückgegeben werde (Ziff. VI.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9. die Kontosperren dreier Konten bei der GL.________ (Bank) aufgehoben würden, wobei die Saldi zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würden (Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 10. die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (Ziff. VI.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und 11. die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen sei (Ziff. VI.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt S.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 31. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 4988 f.). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 3. August 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 5138 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag. 5185 f.) mit, dass sie weder die Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage. Die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern teilte mit Eingabe vom 16. August 2016 (pag. 5189) den Verzicht auf Erklärung einer Anschlussberufung mit. Die anderen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 3. Haft Der Beschuldigte befand sich vom 21. April 2009 bis am 20. Mai 2009, mithin während einer Dauer von 30 Tagen, in Untersuchungshaft (pag. 26 f. und pag. 44

7 ff.). Seit dem 24. März 2016 befindet er sich in Sicherheitshaft (366 Tage; angeordnet mit erstinstanzlichem Urteil [pag. 4850], verlängert mit Verfügung vom 5. August 2016 [pag. 5179 SK 16 271]). Damit befand er sich bis zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt während insgesamt 396 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (30 Tage + 366 Tage). Mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2016 (pag. 61 im Verfahren SK 16 354) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 27. September 2016 (pag. 1 ff. SK 16 354) abgewiesen. Das Bundesgericht wies die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2016 ab (pag. 137 ff. SK 16 345) und trat auf ein Revisionsgesuch des Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2016 nicht ein (pag. 163 ff. SK 16 345). 4. Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt S.________ vertreten. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 (pag. 5640 ff.) stellte und begründete dieser den Antrag, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Nachdem Fürsprecher B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wurde Rechtsanwalt S.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2017 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab dem 26. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 5710 ff.). 5. Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände Mit Schreiben vom 19. April 2016 (pag. 5090) erfragte Fürsprecher T.________ im Namen und im Auftrag von Dr. med. dent. R.________ (nachfolgend Dr. R.________) den Stand der Dinge in Bezug auf den Antrag auf Herausgabe diverser im Eigentum von Dr. R.________ stehender und im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beschlagnahmter Gegenstände. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die diesbezügliche Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2016, wonach «über den Antrag von Dr. R.________ vom 20.10.2015 auf Herausgabe verschiedener Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden» werde, mit Berufung des Beschuldigten «ausdrücklich nicht angefochten» wurde (Ziff. 1.2. der Verfügung). Weiter wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Entscheid über den Antrag von Dr. R.________ vom 20. Oktober 2015 auf Herausgabe verschiedener Gegenstände im Hinblick auf die auf den 21. bis 24. März 2017 anberaumte oberinstanzliche Verhandlung nunmehr an die Hand zu nehmen (Ziff. 2. der Verfügung; pag. 5270 f.). Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend die Ziff. VI.3 und VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist im Urteilszeitpunkt weiterhin ausstehend.

8 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 3. August 2016 stellte und begründete Rechtsanwalt S.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Beweisanträge (pag. 5151 ff.): «[…] 1. Es sei Herr U.________, als Zeuge zu befragen. 2. Es sei Herr V.________ als Zeuge zu befragen.» Die Generalstaatsanwaltschaft und die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern verzichteten jeweils mit Eingabe vom 16. August 2016 auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (pag. 5186 und pag. 5189). Mit begründeter Verfügung vom 15. September 2016 (pag. 5217 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Mit Eingabe vom 30. November 2016 (pag. 5403 ff.) stellte und begründete der Beschuldigte sodann selber Beweisanträge (vgl. pag. 5403 ff.). Daraufhin wurde dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt S.________, mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (pag. 5445). Innerhalb der erstreckten Frist nahm der neue amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2017 zu den seitens seines Mandanten gestellten Beweisanträgen Stellung (pag. 5756 ff.); er zog bei dieser Gelegenheit die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge gemäss den Ziffern 1 bis 4 der Eingabe vom 30. November 2016 zurück, hielt am Beweisantrag gemäss Ziffer 5, wonach ein «vollumfänglich neu erstelltes Gutachten von allen Klageparteien» zu erstellen sei, fest und formulierte diesen um bzw. konkretisierte/ergänzte ihn wie folgt (pag. 5756 f.): «a. Es sei bei einer neutralen Gutachterstelle ein Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu den Fragen äussert, ob - bei D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ bereits vorbestehend zahnmedizinische Komplikationen vorhanden waren und – falls ja – welche; - bei den Behandlungen, welche in der Praxis von Herrn A.________ an D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ vorgenommen wurden, Behandlungsfehler (sog. Kunstfehler) begangen wurden oder ob diese lege artis durchgeführt wurden; - allfällige in der Praxis von Herrn A.________ begangene Behandlungsfehler (sog. Kunstfehler) Ursache für die nachträglichen Beschwerden bei den Personen D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ sind; - die nachträglichen Beschwerden (auch) andere Ursachen haben können (bspw. vorbestehende Komplikationen oder natürliche Gründe wie Degeneration, Demineralisation und drgl.). b. Es seien die Patientendossiers von D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ bei den vorbehandelnden Zahnärzten nach – allenfalls

9 vorgängiger Entbindung vom Arztgeheimnis durch die betreffenden Patienten – zu edieren. Eventualiter wird beantragt, D.________, J.________, I.________, F.________, G.________, N.________ und H.________ seien aufzufordern, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, ihre früheren Patientendossiers einzureichen. c. Als Gutachterin sei Frau Prof. Dr. med. dent. W.________, zur sachverständigen Person zu ernennen. Eventualiter sei ein anderer, vorzugsweise ausserkantonaler Gutachter zum Sachverständigen zu ernennen.» Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (pag. 5762 ff.) wurde den anderen Parteien Frist zur Stellungnahme innert 14 Tagen gesetzt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (pag. 5798 f.) beantragte und begründete Staatsanwältin C.________ die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Rechtsanwältin E.________ und Rechtsanwalt K.________ stellten je mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (pag. 5801 f. bzw. pag. 5804) den Antrag auf Abweisung der Beweisanträge. Seitens von I.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 5) ging keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 24 Februar 2017 (pag. 5812 ff.) erhielt der Beschuldigte Gelegenheit zur Replik innert 5 Tagen. Mit Eingabe vom 3. März 2017 bestätige Fürsprecher B.________ die gestellten Beweisanträge (pag. 5818 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 9. März 2017 (pag. 5829 ff.) wurden sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (pag. 5830 f.). Schliesslich wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 3. März 2017; pag. 5822) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. März 2017; pag. 5825) eingeholt. 7. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 5854 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24.03.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Eintritts der Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde 1.1 wegen Widerhandlungen gegen das BG über die universitären Medizinalberufe, angeblich begangen in der Zeit vom 19.10.2011 bis 23.03.2013 in Biel; 1.2 wegen Widerhandlungen gegen das HMG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Mai 2008 bis März 2011 in Biel; 2. A.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 15'489.60 sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten von CHF 8'607.50 freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1 des Betrugs, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen von August 2003 bis am 21.01.2005 in Biel und anderswo z.N. M.________; 2.2 der Urkundenfälschung, angeblich begangen a. zwischen August 2003 und 21.01.2005 in Biel z.N. M.________; b. zwischen dem 11.05.2010 und dem 20.10.2010 z.N. der Stadt Biel, Abteilung Soziales.

10 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das HMG, mehrfach begangen in der Zeit von April 2011 bis Juli 2011 in Biel z.N. diverser Geschädigter (vgl. Röm. Ill Ziff. 8.2, 8.3, 8.6-8.21 des Urteils). ll. 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen angeblicher Fälschung von Ausweisen sei infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einzustellen (vgl. Röm. I Ziff. 5.3 der AKS vom 27.08.2014). 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2.1 der schweren Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen a. von Januar 2006 bis Juli 2011 in Biel z.N. D.________ (evtl. Versuchs dazu, evtl. einfache Körperverletzung); b. vom 09.07.2007 bis 15.08.2007 in Biel z.N. N.________ (evtl. Versuchs dazu); c. vom 27.05.2008 bis am 10.04.2009 in Biel z.N. J.________ (evtl. Versuchs dazu); d. von 2007 bis 2015 in Biel z.N. H.________ (evtl. Versuchs dazu, evtl. einfache Körperverletzung); 2.2 der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen a. von Februar 2009 bis Februar 2010 in Biel z.N. F.________; b. von Juni 2009 bis Juni 2011 in Biel z.N. I.________; c. im Januar 2011 in Biel z.N. G.________; 2.3 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Januar 2006 bis Oktober 2015 z.N. diverser Geschädigter (vgl. Röm. Ziff. 4 der AKS vom 27.08.2014 sowie Röm. I Ziff. 2 der AKS vom 04.03.2016); 2.4 der Urkundenfälschung sowie des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2008 bis 20.03.2009 (vgl. Röm. I Ziff. 5.3 der AKS vom 27.08.2014); 2.5 der Widerhandlungen gegen das GesG des Kantons Bern, angeblich mehrfach begangen a. am 30.04., 02.05. und 22.05.2013 in Biel z.N. X.________ (vgl. Röm. I Ziff. 6.3 der AKS vom 27.08.2014); b. von März 2014 bis September 2015 z.N. H.________ (vgl. Röm. I Ziff. 3 der AKS vom 04.03.2016); 2.6 der Widerhandlungen gegen das BG über die universitären Medizinalberufe, angeblich mehrfach begangen a. zwischen dem 24.03.2013 bis am 20.03.2014 in Biel; b. zwischen April und Mai 2013 in Biel z.N. X.________; 2.7 der Widerhandlungen gegen das HMG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2011 bis Juni 2015 in Biel z.N. diverser Geschädigter (vgl. Röm. I Ziff. 9.11, 9.14, 9.16 der AKS vom 27.08.2014 sowie Röm. I Ziff. 4 der AKS vom 04.03.2016); unter Auferlegung der auf diese Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnoten (von Rechtsanwalt S.________ und Fürsprecher B.________) und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (namentlich eine Genugtuung für die

11 Zeit, welche nicht an die unter Ziff. 2 nachfolgend beantragte Geldstrafe angerechnet wird, sowie eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall). 3. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal de district de Sion vom 13.06.2012 zu verurteilen 3.1. zu einer milden Geldstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe bei Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3.2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) und Vermögenswerte (Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) seien A.________ herauszugeben. 6. A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7. Die weiteren Verfügungen (Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der weiteren erkennungsdienstlichen Daten, allfällige Mitteilungspflichten etc.) seien von Amtes wegen zu treffen.» Staatsanwältin C.________ beantragte und begründete ihrerseits in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 5862 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 24.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. Der Einstellung des Strafverfahrens gem. Ziff. I des Urteils vom 24.03.2016 2. der Freisprüche von der Anschuldigung des Betruges, ev. der Veruntreuung gem. Ziff. 11.1. des Urteils vom 24.03.2016 sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung gem. Ziff. 11.2 des Urteils vom 24.03.2016; 3. der Schuldsprüche, wonach A.________ der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen, gem. Ziff. 111.8.2, 8.3 und 8.6-8.21 des Urteils vom 24.03.2016 schuldig erklärt wurde; 4. der Verfügungen gem. Ziff. IV.1(Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger), VI.3, 5 und 7., 8. und 9 (Aufhebung der Kontosperre) des Urteils vom 24.03.2016. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 5. der schweren Körperverletzung, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.1 des Urteils vom 24.03.2016, zum Nachteil von D.________, N.________, J.________ und H.________; 6. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.2 des Urteils vom 24.03.2016 zum Nachteil von F.________, I.________ und G.________; 7. des gewerbsmässigen Betruges, gem. Ziff. 111.3 des Urteils vom 24.03.2016; 8. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, gem. Ziff. 111.4 des Urteils vom 24.03.2016, zum Nachteil der Landeszahnärztekammer in Wien;

12 9. des versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, gem. Ziff. 111.5 des Urteils vom 24.03.2016; 10. der Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.6 des Urteils vom 24.03.2016; 11. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen, gem. Ziff. 111.7 des Urteils vom 24.03.2016; 12. der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen gem. Ziff. 111.8 des Urteils vom 24.03.2016; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Busse von CHF 5'000.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Gegen A.________ sei ein Berufsverbot als Zahntechniker und Dentalassistent sowohl als selbständig Erwerbender wie auch in einem Anstellungsverhältnis für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen (Ziff. VI.1 des Urteils vom 24.03.2016). 2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Ziff. VI.5 des Urteils vom 24.03.2016 seien zur Vernichtung einzuziehen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Ziff. VI.6 des Urteils vom 24.03.2016 seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 5. Die Saldi der Konten gem. Ziff. VI.9 des Urteils vom 24.03.2016 seien zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertretungen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Ziff. VI.10 des Urteils vom 24.03.2016). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Ziff. VI.11 des Urteils vom 24.03.2016).» Rechtsanwältin E.________ schliesslich stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 5868):

13 «1. Das erstinstanzliche Urteil sei betreffend die Geschädigten F.________, G.________, D.________ und H.________ zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Geschädigten F.________ und D.________ eine Entschädigung in der Höhe der einzureichenden Kostennoten für die anwaltschaftliche Vertretung vor Obergericht zu bezahlen. 4. Die Kosten für die amtliche Vertretung vor Obergericht der Geschädigten G.________ und H.________ seien durch den Kanton zu tragen. Die entsprechenden Kostennoten seien zu genehmigen.» 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Berufungsanmeldung vom 31. März 2016 teilte Rechtsanwalt S.________ zunächst mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (pag. 4988). Mit Berufungserklärung vom 3. August 2016 beschränkte er die Berufung dann, indem er verlauten liess, das Urteil werde lediglich teilweise angefochten (pag. 5142), die Berufung richte sich namentlich gegen: 1. Die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 4. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 5. Den Schuldspruch wegen versuchten Erschleichens einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 6. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, mehrfach begangen (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 7. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, mehrfach begangen (Ziff. III.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen 8.1. angeblich am 15. April 2011 und zwischen April und Juni 2011 z.N.v. Q.________ (Ziff. III.8.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8.2. angeblich von April bis Juni 2011 z.N.v. I.________ (Ziff. III.8.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8.3. angeblich zwischen April und Mai 2013 z.N.v. X.________ (Ziff. III.8.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und

14 8.4. angeblich von März 2014 bis Juni 2015 z.N.v. H.________ (Ziff. III.8.22. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9. Die damit zusammenhängenden Folgepunkte des angefochtenen Urteils, namentlich: 9.1. die gestützt auf die Schuldsprüche ausgefällten Strafen (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.2. die Verurteilung des Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.3. die amtlichen Entschädigungen, soweit der Berufungsführer verpflichtet werde, diese dem Staat zurück zu erstatten sowie den Differenzbetrag zu Gunsten der Privatkläger zu bezahlen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.4. die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und Parteientschädigungen gemäss den Ziff. V.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.5. die Erkennung der Zivilklagen dem Grundsatze nach (Ziff. V.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6. die weiteren Verfügungen der Vorinstanz, namentlich: 9.6.1. die Anordnung des Berufsverbots als Zahntechniker und Dentalassistent für die Dauer von 5 Jahren (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6.2. die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von vorerst 6 Monaten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6.3. dass über die zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrichtungsgegenstände gemäss Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs separat entschieden werde; 9.6.4. die Belassung der Gegenstände gemäss Ziff. VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als Beweismittel bei den Akten; 9.6.5. der Einzug der entsprechenden Guthaben nach Aufhebung der Kontosperren gemäss Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zur Deckung der Verfahrenskosten; 9.6.6. die Verfügungen betreffend Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.10. und 11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausdrücklich nicht angefochten wurden mit der Berufungserklärung des Beschuldigten hingegen die Ziff. I., II., III.8.2., III.8.3., III.8.6. - 8.21., IV.1., VI.5., VI.7., VI.8. sowie VI.9. (betreffend die Aufhebung der Kontensperre) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind mithin in Rechtskraft erwachsen.

15 Hingegen hat die Kammer die angefochtenen Ziff. III.1., III.2., III.3., III.4., III.5., III.6., III.7., III.8.1., III.8.4., III.8.5., III.8.22., III.1., III.2., III.3., IV., V.1. - 4., V.1. - 4., VI.1., VI.2., VI.6., VI.9. (betreffend die Einziehung der Saldi), VI.10. und VI.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. IV.3 und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs neu zu beurteilen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Dabei ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der Reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das Urteil darf mithin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Sachverhalt 9.1 Vorgeschichte und wichtige Eckpunkte des Rahmengeschehens Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt soweit die Vorgeschichte, das Rahmengeschehen und die Umstände betreffend in Form von einleitenden Bemerkungen überzeugend wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 4884 ff., S. 14 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet es als wichtig zu betonen, dass die einzelnen Delikte z.N.d. verschiedenen Opfer im vorliegenden Fall nicht nur isoliert betrachtet werden können; vielmehr ist auch eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Vorgeschichte sowie wichtige Eckpunkte des Rahmengeschehens, welchen in Bezug auf mehrere Delikte eine zentrale Bedeutung zukommt, an dieser Stelle noch detaillierter bzw. ergänzt sowie chronologisch geordnet wiederzugeben: - Der Beschuldigte schloss im April 1982 die Lehre zum Zahntechniker ab (pag. 836 f.) und besitzt seit November 1989 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahntechniker im Kanton Bern (pag. 832). Im Sommer 2012 erlangte er zudem das Fähigkeitszeugnis als Dentalassistent mit Röntgenberechtigung (pag. 111 f. Anklageerweiterung), nachdem er die Abschlussprüfung im Vorjahr zunächst nicht bestanden hatte (pag. 1970 ff.). - Im Wintersemester 2003/2004 war der Beschuldigte mit Studienziel Zahnarzt an der Universität Bern eingeschrieben. Zu Beginn des Sommersemesters 2004 wurde er exmatrikuliert, da er die Studiengebühren nicht bezahlt hatte (pag. 1969). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte über keinen zahnmedizinischen Abschluss verfügt und damit nicht berechtigt ist, zahnmedizinische Leistungen zu erbringen und Heilmittel abzugeben. - Von Ende 1992 bis am 19. November 2013 war der Beschuldigte gemäss kantonalem Handelsregister mit dem Einzelunternehmen «Y.________» an der Z.________ (Adresse) in Biel geschäftlich tätig, ab dem 8. Januar 2014 dann an der selben Adresse mit der Firma «AA.________ (GmbH)». Dabei kann der im Dezember 2008 durch die AB.________ (AG) erstellten Praxisbewertung entnommen werden, dass bereits im Jahr 2006 ein Behandlungszimmer eingerich-

16 tet wurde (Couvert «Offerten Dossier Dr. V.________» in Ordner 55 in der Kiste 5/7 der beschlagnahmten Gegenstände). - Nachdem der Kantonsarzt von der Präsidentin der Zahnärztegesellschaft Biel, Dr. med. dent. AC.________ (nachfolgend Dr. AC.________), darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sich der Beschuldigte in seinen Geschäftsunterlagen «Dentist. Med. dent.» genannt hatte (pag. 899 f.), wies er den Beschuldigte mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hin, dass dieser über keine Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt verfüge und somit nicht berechtigt sei, die erwähnte Bezeichnung zu verwenden. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es ihm als Zahntechniker untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten auszuführen; zahnkonservierende, zahnchirurgische, zahnprothetische und zahnorthopädische Verrichtungen im Mund von Patienten seien allein Zahnärzten vorbehalten (pag. 901). - Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend GEF) dem Beschuldigten mit, dass es Zahntechnikern untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten vorzunehmen (pag. 202). - Am 4. April 2007 erstattete Dr. AC.________ Strafanzeige gegen den Beschuldigten (pag. 200 f.). Sie führte darin aus, der Beschuldigte habe immer wieder Patienten zahnärztlich behandelt und wiederholt das Gesundheitsgesetz missachtet. Ausserdem habe er sich unerlaubterweise den Titel «Dentist/med. dent.» gegeben. Dr. AC.________ schilderte verschiedene Beispiele von Zahnbehandlungen und schrieb, es erscheine ihr am klügsten, das zahntechnische Labor des Beschuldigten mit einem polizeilichen Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen und alle Instrumente, die ausschliesslich einen zahnmedizinischen Verwendungszweck hätten, zu beschlagnahmen. - Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 richtete sich Dr. AC.________ erneut an das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland (nachfolgend URA I; pag. 205 f.). Sie gab darin bekannt, der Beschuldigte sei wiederholt von der Bieler Zahnärztegesellschaft ermahnt worden, die Arbeitsgrenzen, die ihm als Zahntechniker gesetzt worden seien, nicht zu überschreiten. Die Bemühungen seien jedoch erfolglos gewesen, die masslose Dreistigkeit des Beschuldigten eskaliere. Wiederum schilderte Dr. AC.________ konkrete Beispiele, wonach der Beschuldigte seine Arbeitsbefugnisse überschritten habe. - Am 5. Juli 2007 wurden Dr. med. dent. AD.________ (nachfolgend Dr. AD.________) und Dr. med. dent. AE.________ (nachfolgend Dr. AE.________) einvernommen (pag. 212 ff. und pag. 222 ff.). Ersterer musste am 1. August 2006 wegen einer Patientin, welche vom Beschuldigten «vorbehandelt» worden war, notfallmässig ausrücken (pag. 210 f.). Letzterem waren in seiner Eigenschaft als Vertrauensarzt des Sozialdienstes zwei Kostenvoranschläge des Beschuldigten für die Behandlung von Sozialhilfebezügern vorgelegt worden (pag. 211). - Am 6. Juli 2007 und am 16. Oktober 2007 gingen weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten ein (eingereicht durch das Kantonsarztteam der GEF;

17 pag. 895 ff. und pag. 238 f.). Die zweite Strafanzeige vom 16. Oktober 2007 erstattete die GEF aufgrund der Geschehnisse i.S. N.________ (nachfolgend N.________); diese konsultierte am 15. August 2007 notfallmässig Dr. med. dent. AF.________ (nachfolgend Dr. AF.________), nachdem der Beschuldigte sie zahnmedizinisch behandelt hatte (vgl. dazu auch das Schreiben von Dr. AC.________ vom 4. September 2007 inkl. Beilagen, pag. 241 ff.). - Mit Verfügung vom 14. November 2007 wurde dem Beschuldigten durch das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG) die Bewilligung zum Betrieb eines Röntgengerätes entzogen (pag. 254). - Am 6. August 2008 eröffnete die a.o. Untersuchungsrichterin AG.________ durch Einleitung einer Voruntersuchung die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (pag. 9; vgl. auch den Ausdehnungsbeschluss vom 29. September 2010, pag. 10). - Am 30. September 2008 wurde Dr. AC.________ einvernommen (pag. 217 ff.). - Am 23. Oktober 2008 fand in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten im Beisein des Sachverständigen Dr. med. dent. AH.________ (nachfolgend Dr. AH.________) eine Hausdurchsuchung statt (pag. 2641 f., 2688 f.), wobei der Sachverständige den Eindruck einer gut eingerichteten und gut ausgerüsteten zahnärztlichen Praxis hatte (vgl. Bericht von Dr. AH.________ vom 27. Oktober 2008 [pag. 2689 f.] sowie die Fotodokumentation [pag. 2643 ff.]). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten zahnärztlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände, Medikamente, Instrumente etc. beschlagnahmt, wobei die beschlagnahmten Gegenstände vor Ort belassen und dem Beschuldigten untersagt wurde, diese zu benutzen (pag. 2711). Hingegen durfte der Beschuldigte weiterhin das Labor betreiben. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beschuldigte trotz Verbot weiterhin Patienten behandelte (telefonischer Hinweis von Dr. AC.________), wurden am 22. November 2008, mithin nur einen Monat später, die Schlosszylinder des Behandlungszimmers ausgewechselt (pag. 2715 ff.). - Im Dezember 2008 wurde P.________ in den Praxisräumlichkeiten von Dr. med. dent. AI.________ (nachfolgend Dr. AI.________) zahnmedizinisch behandelt (vgl. dazu die Rechnung vom 4. Dezember 2008, auf welcher durch den Beschuldigten handschriftlich vermerkt wurde, die Arbeit [VMK Krone/Einheit/Brücke] sei in der Praxis von Dr. AI.________ ausgeführt worden [pag. 407]). - Am 7. Januar 2009 wurde der Beschuldigte untersuchungsrichterlich befragt und u.a. über die eröffnete Voruntersuchung orientiert (pag. 980 ff.). - Ab 1. März 2009 vermietete der Beschuldigte die Praxisräumlichkeiten an Dr. med. dent. V.________ (nachfolgend Dr. V.________; vgl. Mietvertrag vom 27. Februar 2009, pag. 2727 f.).

18 - Am 3. März 2009 gab sich der Beschuldigte als «Med. dent. tech. A.________» aus und fungierte als Gutachter (vgl. das mit «Med.dent.tech.A.________» unterzeichnete Schreiben des Beschuldigten vom 3. März 2009, pag. 3711). - Am 4. März 2009 wurde die teilweise Siegelung der Praxisräumlichkeiten aufgehoben, dem Beschuldigten aber weiterhin untersagt, die an Dr. V.________ vermieteten Praxisräumlichkeiten zu benutzen (pag. 2731 f.). - Mit Schreiben vom 3. April 2009 informierte der Kantonsarzt die a.o. Untersuchungsrichterin darüber, vom BAG Urkunden (Berufsausübungsbewilligung und «Approbationsurkunde») zur Verifizierung erhalten zu haben, bei welchen es sich um offensichtliche Fälschungen handle (pag. 752 ff.). Die nachgemachten Originale stammen von Dr. V.________ (vgl. pag. 871 ff.). Eine Vorlage für die selber erstellte Urkunde stammt u.a. vom 19. Februar 2009 (pag. 870). Der Beschuldigte hat mit anderen Worten trotz hängigem Strafverfahren und Schliessung der Praxis die Urkunden des neu in seiner Praxis tätigen Dr. V.________ umgehend genutzt. - Gestützt auf die Meldung des Kantonsarztes wurde der Beschuldigte am 21. April 2009 verhaftet. - Am 20. Mai 2009 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem er u.a. Folgendes zu Protokoll gegeben hatte: «Nein, es ist klar, dass ich mich in dem Gebiet als Zahntechniker weiter betätigen möchte. Es ist aber auch klar, dass ich nicht weiter Tätigkeiten als Zahnarzt ausführen darf, deshalb habe ich auch schon diese Vorkehrungen gemacht. Ich denke auch, dass dies so funktioniert. Ich werde es sehen, wenn ich wieder zurück bin, aber ich denke, dass es gut läuft. Ich werde mit der Praxis nichts mehr zu tun haben und nur noch im Labor tätig sein, was einfach meine Tätigkeit ist.» (pag. 42 Z. 14 ff.). Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 27. August 2014 vorgeworfen, kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ab April 2009 bis Februar 2010 F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) sowie ab Juni 2009 bis Juni 2011 I.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 5) zahnmedizinisch «behandelt» zu haben (pag. 4147 f.). - Am 29. September 2009 erfolgte eine Meldung des Bezirksgerichts Sion an das URA I (pag. 470), nachdem ersteres in einem von J.________ (nachfolgend Strafklägerin) angestrengten Zivilverfahren eine vorsorgliche Beweisführung angeordnet hatte und das entsprechende Gutachten von Dr. med. dent. AJ.________ (nachfolgend Dr. AJ.________) vom 11. September 2009 für den Beschuldigten vernichtend ausgefallen war (pag. 514 f.). - Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 (pag. 2357) eröffnete das Kantonsarztamt ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen Dr. V.________, nachdem es von der Präsidentin der Zahnärztegesellschaft Biel dahingehend informiert worden war, dass Dr. V.________ den Beschuldigten zahnmedizinische Behandlungen vornehmen lasse (vgl. die aufsichtsrechtliche Beschwerde vom 28. Januar 2010; pag. 2356). Das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen Dr. V.________ wurde am 23. März 2010 ohne weitere Massnahmen abgeschlossen (pag. 2360). Dr. V.________ beendete in der Folge jedoch die Zusammenarbeit mit dem

19 Beschuldigten, wobei sich der genaue Zeitpunkt des Endes der geschäftlichen Zusammenarbeit nicht eruieren lässt (vgl. das Verbal betreffend die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Biel per 30. April 2010, pag. 877). - Ab Anfang Mai 2010 bis zur erneuten behördlichen Schliessung der Praxis im Sommer 2011 arbeitete Dr. R.________ in der Praxis des Beschuldigten (pag. 2340 Z. 35 f., pag. 2534 Z. 57). Dr. R.________ arbeitete ihrerseits mit dem Chirurgen Dr. AK.________ (nachfolgend Dr. AK.________) zusammen und brachte für gewisse Zeit die Zahnärztinnen Dr. AL.________ (nachfolgend Dr. AL.________) und Dr. AM.________ (nachfolgend Dr. AM.________; in der Zeit vom 28. Februar 2011 bis Ende Mai oder Juni 2011 [pag. 2364 Z. 91]) mit in die Praxis. - Am 1. Juni 2010 wurde der Beschuldigte untersuchungsrichterlich einvernommen (pag. 1016 ff.). - Gemäss Vereinbarung des Beschuldigten mit den Erben von Dr. AI.________ vom 20. Juni 2010 wurden nach dem Tod von Dr. AI.________ sämtliche Kundendaten von dessen Praxis auf die Y.________ übertragen (pag. 2622). - Am 9. September 2010 wurde der Beschuldigte erneut untersuchungsrichterlich einvernommen (pag. 1026 ff.). - Im Juli 2011 kam es in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten an der Z.________ (Adresse) in Biel erneut zu Hausdurchsuchungen, nachdem der Beschuldigte Dr. R.________ bei der Polizei angezeigt hatte, weil sie angeblich Patientendossiers, Gegenstände und allenfalls auch Daten aus seinem Geschäft entwendet habe (vgl. Polizeirapport vom 19. September 2011, pag. 1032 ff.). Die ausschliesslich zahntechnischen Geräte und Instrumente wurden dem Beschuldigten in der Folge zuhanden des zahntechnischen Labors herausgegeben, die zahnmedizinischen Geräte dagegen versiegelt (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2011, pag. 2742). Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde sodann auch das Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» sichergestellt und ausgewertet (pag. 1034). - Am 19. Oktober 2011 wurde von der Praxis zudem ein Fotodossier erstellt (pag. 2761 ff.) und am 3. November 2011 unter Mithilfe von Dr. AH.________ ein Inventar aufgenommen (pag. 2743). - Nachdem Dr. R.________ und der Beschuldigte im Sommer 2011 im Streit auseinander gingen, beschäftigte der Beschuldigte zunächst während der Dauer von zweieinhalb Jahren keine Zahnärzte mehr (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 25. Februar 2016 [pag. 297 Anklageerweiterung]). In der Folge war dann vom 1. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 der Zahnarzt Dr. U.________ (nachfolgend Dr. U.________; vgl. die AHV-Abrechnung auf pag. 282 Anklageerweiterung) in der Praxis des Beschuldigten tätig. Anschliessend stellte der Beschuldigte ab 1. November 2014 die Zahnärztin Dr. AN.________ (nachfolgend Dr. AN.________) an (vgl. die AHV-Abrechnung auf pag. 282 Anklageerweiterung).

20 - Mit Verfügung vom 20. März 2014 hob Staatsanwältin AO.________ die Verschliessung des Behandlungsraums auf und ordnete den Transport und die Lagerung der sich darin befindlichen beschlagnahmten Gegenstände an einen bzw. an einem anderen Ort an (pag. 2788). Aus dieser Auflistung lassen sich bereits an dieser Stelle folgende zentralen Erkenntnisse ziehen: Der Beschuldigte wusste genau, dass er als Zahntechniker nicht im Mund von Patienten arbeiten durfte – spätestens mit Schreiben des Kantonsarztes vom 21. August 2006 wurde ihm dies von behördlicher Seite auch Schwarz auf Weiss mitgeteilt. Zu betonen ist weiter, dass erst ab dem 1. März 2009 ein ausgebildeter Zahnarzt in der seit Jahren bestens ausgerüsteten Zahnarztpraxis tätig war, wobei der Zusammenhang zwischen der Anstellung von Dr. V.________ und der vorgängigen Versiegelung der Praxis offensichtlich ist (vgl. dazu die Aktennotiz vom 16. Januar 2009 betreffend die Praxisbesichtigung durch Dr. V.________, pag. 2721). Weiter fällt auf, dass diverse Zahnärzte in der Praxis des Beschuldigten arbeiteten, alle aber jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder gingen. Die hohe Fluktuation gibt desgleichen Zeugnis über die Ungereimtheiten in der Praxis an der Z.________ (Adresse), die im Rahmen des Strafverfahrens zutage getreten sind. Und schliesslich ergibt sich aus vorheriger Auflistung der Geschehnisse, dass die Behandlungsräume der Praxis an der Z.________ (Adresse) zwei Mal geschlossen bzw. versiegelt wurden (vom 21. November 2008 [pag. 2715] bis am 4. März 2009 [pag. 2731] sowie vom 8. Juli 2011 [pag. 2763 ff.] bis am 18. März 2014 [pag. 2783 ff.]), der Beschuldigte jedoch trotzdem immer wieder Gelegenheit fand, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Der Beschuldigte gestand teilweise ein, in seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht nur zahntechnische Arbeiten ausgeführt, sondern auch zahnmedizinische Behandlungen an Patienten vorgenommen zu haben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen). Der bestrittene Sachverhalt sowie die sich stellenden Beweisfragen werden direkt in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe an entsprechender Stelle erörtert (vgl. die entsprechenden Erwägungen unter den Titeln II.11. - II.23. hiernach). 9.2 Vorbemerkungen zu Verfahrensführung und -dauer Der Fall des Beschuldigten wurde nach Anzeigeerstattung am 12. Januar 2005 am 26. Juli 2007 dem Einzelgericht des Gerichtskreises II Biel-BO.________ zur Beurteilung überwiesen (pag. 1 ff.) – nota bene wegen eines Sachverhalts, in Bezug auf welchen schliesslich ein Freispruch erfolgte (Betrug, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung z.N.v. M.________ [Ziff. I.3. und I.5.1. AKS]). Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wurden die Akten jedoch an das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland zurückgewiesen, nachdem während der Dauer von rund einem Jahr weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten eingereicht und die entsprechenden Akten mittels Direktüberweisung zur Vereinigung mit dem hängigen Verfahren an den Gerichtskries II Biel-BO.________ gesandt worden waren (pag. 4 ff.). In der Folge eröffnete die a.o. Untersuchungsrichterin AG.________ am 6. August 2008 die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz und Widerhandlungen gegen das

21 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (pag. 9; vgl. auch den Ausdehnungsbeschluss vom 29. September 2010, pag. 10). Bis zur Anklageerhebung am 27. August 2014 bei der Vorinstanz vergingen jedoch in der Folge rund sechs Jahre – viel Zeit, welche der Beschuldigte nutzte, um weiterhin zahnmedizinisch tätig zu sein, was ihm insbesondere von strafbehördlicher Seite nicht durch Zwangsmassnahmen erschwert wurde. Weiter hält die Kammer fest, dass eine unvollständige Anklage vorliegt. So ist für die Kammer beispielsweise in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung z.N.v. H.________ nicht nachvollziehbar, weshalb nur eine einfache und nicht eine mehrfache Tatbegehung angeklagt wurde, geht doch die Staatsanwaltschaft gemäss Umschreibung in der Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 im Jahr 2007 sämtliche Amalgamfüllungen entfernte und ihr ausserdem im Jahr 2014 insgesamt 17 Zähne zog (vgl. dazu die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v. H.________ hiernach), was einer mehrfachen Tatbegehung entspricht. In Bezug auf das Entfernen der Amalgamfüllungen genügt die Anklageschrift vom 4. März 2016 zudem dem Anklagegrundsatz nicht, zumal zwar die erlittenen Schmerzen, nicht jedoch die Folgen der Behandlung, insbesondere das Schlucken der Füllungen und die dadurch hervorgerufene Quecksilbervergiftung, mithin der tatbestandsmässig Erfolg, umschrieben werden – dies obwohl der Beschuldigte die ausser Acht gelassenen Vorsichtsmassnahmen sogar eingestanden hatte (vgl. pag. 324 Anklageerweiterung; vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v. H.________ hiernach). Nicht ersichtlich ist für die Kammer auch, weshalb das deliktische Verhalten des Beschuldigten z.N.v. X.________ lediglich als Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz und nicht als Körperverletzung angeklagt wurde. Angesichts der durch die Behandlung des Beschuldigten für X.________ entstandenen weitreichenden Konsequenzen – vgl. dazu den eindrücklichen Bericht von Dr. med. AP.________ (nachfolgend Dr. AP.________; pag. 2317 ff., insbes. die Ziff. 9., 11., 12., 13 und 14) –, hätte sich dies an sich aufgedrängt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.21. Delikte z.N.v. X.________ hiernach). 10. Beweiswürdigung betreffend Rahmengeschehen 10.1 Einleitende Bemerkungen zur Komplott-Theorie des Beschuldigten Die Kammer hält bereits an dieser Stelle mit Nachdruck fest, dass über Jahre hinweg verschiedene Personen, welche sich nicht kannten, unabhängig voneinander angaben, vom Beschuldigten zahnmedizinisch «behandelt» worden zu sein. Für das Bestehen eines Komplotts sämtlicher dieser Personen sowie auch aller nachbehandelnder Zahnärzte und sämtlicher Medien gegen den Beschuldigten liegen hingegen keine Hinweise vor. Bereits aufgrund der im Laufe der Jahre getätigten, im Kern übereinstimmenden Aussagen der voneinander unabhängigen Geschädigten, kann vielmehr als erwiesen erachtet werden, dass sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum, mithin während der langen Dauer von rund 10 Jahren, als Zahnarzt ausgab und Patienten zahnmedizinisch behandelte. Der vom Beschuldigten geäusserte Verdacht, alle Bieler Zahnärzte wollten ihm aus Neid und Missgunst schaden, lässt sich nicht erhärten; es liegen diverse Berichte

22 nachbehandelnder Ärzte vor, welche alle voneinander unabhängig Fehlbehandlungen durch den Beschuldigten attestieren. Dabei ist zu betonen, dass es sich nicht etwa um langjährige Hausärzte der Geschädigten, welchen man allenfalls vorwerfen müsste, sie würden ihre Berichte ohnehin zugunsten ihrer Patienten verfassen, handelte. Vielmehr waren es allesamt Ärzte, welche notfallmässig durch die Geschädigten aufgesucht wurden und in der Folge objektive Berichte über das vorgefundene Beschwerdebild verfassten. Detailliert Zeugnis über die Tätigkeit des Beschuldigten als Zahnarzt geben zudem nicht nur die Aussagen der Geschädigten, sondern insbesondere auch die beschlagnahmten Debitorenordner (Kiste 4/7 der beschlagnahmten Gegenstände), die beschlagnahmte Arztagenda sowie die Ausdrucke aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP». So kann beispielsweise den Rechnungen des Jahres 2007, als der Beschuldigte alleine in seiner Praxis tätig war, entnommen werden, welche Behandlungen dieser an welchen Patienten vornahm. Damit werden die sich bereits gegenseitigen stützenden, für sich glaubhaften Angaben der einzelnen Geschädigten zusätzlich durch objektive Beweismittel untermauert. 10.2 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Strafverfahren sowie im Strafverfahren gegen Dr. R.________ mehrfach einvernommen. Die entsprechenden Protokolle finden sich wie folgt in den Akten (Fundstellen der Originalprotokolle gekennzeichnet bzw. unterstrichen): - polizeiliche Einvernahme vom 12. Januar 2006 (betreffend den Betrugsvorwurf z.N.v. M.________; pag. 184 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 4. November 2008 (pag. 978 f.); - untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 7. Januar 2009 (pag. 352 ff. bzw. pag. 919 ff. bzw. pag. 980 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 21. April 2009 (pag. 994 f.); - Hafteröffnung vom 21. April 2009 (pag. 28 ff. bzw. pag. 423 ff. bzw. pag. 881 ff. bzw. pag. 999 ff.); - Haftverhandlung vom 23. April 2009 (pag. 40 bzw. pag. 1004); - polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2009 (pag. 886 ff. bzw. pag. 1005 ff.); - Untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. Mai 2009 (pag. 42 f. bzw. pag. 1011 f.); - polizeiliche Einvernahme vom 26 Mai 2009 (pag. 347 ff. bzw. pag. 426 ff. bzw. pag. 1013 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 13. Oktober 2009 (pag. 465 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 12. Mai 2010 (pag. 629 ff. bzw. 743 ff.); - untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Juni 2010 (pag. 193 ff. [betreffend den Betrugsvorwurf z.N.v. M.________] bzw. pag. 890 ff. bzw. pag. 1016 ff.); - untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 9. September 2010 (pag. 351 bzw. pag. 893 f. bzw. pag. 922 f. bzw. pag. 973 ff. bzw. pag. 1026 ff.); - polizeiliche Einvernahme vom 9. August 2011 (pag. 2369 ff.); - staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2011 (pag. 2486 ff. bzw. pag. 2131 ff. bzw. pag. 2171 f. bzw. pag. 2486 ff.);

23 - staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. September 2012 (pag. 2541 ff.); - in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 2016 (pag. 4694 ff.). Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 4887 ff., S. 17 ff. Entscheidbegründung): «Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, in gewissem Umfang selber Patienten zahnmedizinisch behandelt und dabei auch Medikamente abgegeben und Anästhesien gemacht zu haben (pag. 983 Z. 5 ff.). Er führte aus, dass er bei Auszügen der Patientenbuchhaltung „Dental Med XP“ (vgl. dazu pag. 4670 ff., 4785 ff.), auf welchen sein Name erwähnt sei, auch grundsätzlich die entsprechenden Arbeiten vorgenommen habe (pag. 2373 Z. 166 ff.). Er gab sodann an, dass er ursprünglich für Zahnärzte zahnprothetische Arbeiten ausgeführt und dann auch eine Praxis eingerichtet habe (pag. 1013 Z. 22 ff.). Als er gemerkt habe, dass die Praxis gut gelaufen sei, habe er immer kompliziertere Arbeiten erledigt. Es sei fast wie ein Zwang gewesen. Parallel zur Praxis habe er das zahntechnische Labor betrieben. Durch die Arbeiten in der Praxis habe er das Labor ausbauen können, da sich durch die zahnärztlichen Behandlungen auch Aufträge für das Labor ergeben hätten (polizeiliche Einvernahme vom 26.05.2009, pag. 1014 Z. 12 ff.). Behandlungsfehler will A.________ dabei allerdings keine gemacht haben und er ist der Meinung, dass er trotz fehlender zahnärztlicher Ausbildung befähigt ist, zahnmedizinische Behandlungen korrekt oder sogar noch besser als ein Zahnarzt vorzunehmen. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 04.11.2008 aus, dass er sich keinerlei Fehler bewusst sei. „Ich habe nur das ausgeführt, weshalb die Patienten zu mir gekommen sind und von mir schlussendlich verlangt haben. Ich berufe mich dabei auch auf meine autodidaktische Weiterbildung in der Zahnmedizin, diverse Kurse und eine 25-jährige Berufserfahrung. Ein zahnmedizinisches Staatsexamen habe ich jedoch nicht absolviert. Die Patienten kamen aber alle freiwillig zu mir und äusserten den Wunsch, nur von mir behandelt zu werden. Ich habe deshalb auch immer eine Verfügung von den Patienten unterzeichnen lassen.“ (pag. 978 Z. 15 ff.). Bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20.05.2009 kündigte der Beschuldigte an, er wolle künftig nur noch im Labor tätig sein und mit der Praxis, für die nun Dr. V.________ zuständig sei, nichts mehr zu tun haben (pag. 1011 Z. 5 ff.). Entgegen diesen Beteuerungen nahm er in der Folge allerdings weiterhin zahnmedizinische Behandlungen vor (pag. 2370 Z. 59 ff.), welche er zunächst im Auftrag von Dr. V.________ und später von Dr. R.________ gemacht haben will (pag. 2371 Z. 64 ff., Z. 97 ff., 2372 Z. 147 ff., 2491 Z. 186 ff., 2494 Z. 295 ff.). Es sei vorgekommen, dass er Notfallpatienten empfangen und behandelt habe, wenn die Zahnärzte nicht da gewesen seien. Er habe Röntgendiagnostik, Anästhesien, Extraktionen und sämtliche Vorarbeiten im zahnmedizinischen Bereich ausgeführt. Dies alles sei unter der Verantwortung der Zahnärzte geschehen. Er sei auch immer wieder beigezogen worden, wenn z.B. Prothesen hätten eingesetzt werden müssen und die Zahnärzte Probleme gehabt hätten (pag. 2371 Z. 100 ff.). Danach gefragt, ob ihm bewusst sei, dass er auch im Auftrag eines Zahnarztes keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, erklärte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 09.08.2011: „Ich habe vielleicht die entsprechenden Diplome nicht, aber aufgrund meiner Kenntnisse habe ich die Fähigkeit, solche Arbeiten auszuführen. (…) Es ist ja nicht mein Fehler, wenn die Zahnärzte mich auch immer wieder um Rat fragen, offensichtlich verstehe ich halt schon etwas von der Zahnmedizin. Ich habe einen grossen Patientenstamm und diese Leute sind alle sehr zufrieden

24 mit meiner Arbeit. Es ist kein Fall bewiesen, wo es bei Patienten Komplikationen aufgrund meiner Arbeit gegeben hat.“ (pag. 2372 Z. 136 ff.). Auf die Frage nach seinen Beweggründen, Patienten selbständig zu behandeln, führte er aus: „Das ist schwierig zu formulieren, es ist einfach meine Passion die Zahnmedizin, auch die Leute so zu behandeln, dass sie zufrieden sind. (…) Es kamen auch Patienten zu mir, welche bei anderen Zahnärzten völlig falsch behandelt worden sind und meine Hilfe in Anspruch genommen haben, um diese Fehlbehandlungen wieder zu korrigieren.“ (pag. 2372 Z. 157 ff.). Er habe auch festgestellt, dass sein Wissen teilweise über dem der ausgebildeten Zahnärzte liege (pag. 2373 Z. 198 ff.). Er erklärte zudem, seinen Patienten gegenüber nie explizit erwähnt zu haben, dass er kein Diplom als Zahnarzt besitze (pag. 2373 Z. 183 ff.). Zu konkreten Vorwürfen nahm der Beschuldigte kaum je im Detail Stellung, sondern schob die Verantwortung für spezifische Arbeiten und aufgetretene Komplikationen jeweils grösstenteils auf die bei ihm tätigen Zahnärzte oder sonstige vor- und/oder nachbehandelnde Zahnärzte ab. Seine diesbezüglich stereotypen, mehrheitlich bestreitenden Aussagen lassen damit nur sehr beschränkt eine Würdigung im Hinblick auf die zu überprüfenden angeklagten Sachverhalte zu. Sein Aussageverhalten zeichnet sich weiter – wie noch zu zeigen sein wird – vor allem dadurch aus, dass er sich vorausverteidigt, zu Gegenangriffen auf die geschädigten Patienten übergeht und sich teilweise sehr despektierlich und zynisch über diese äussert. Inwieweit im konkreten Fall auf seine Angaben abgestellt werden kann, wird bei den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen sein.» Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Der Beschuldigte legte nach Auffassung der Kammer tatsächlich ein spezielles, an Arroganz gemahnendes Aussageverhalten an den Tag; seiner Meinung nach hat er selber keine Fehler begangen und verfügt über mehr Fachwissen und Können als ausgebildete Zahnärzte (vgl. dazu beispielhaft pag. 2372 Z. 139: «Ich habe vielleicht die entsprechenden Diplome nicht, aber aufgrund meiner Kenntnisse habe ich die Fähigkeit, solche Arbeiten auszuführen. Ich werde jetzt das Diplom nachholen und zwar im Ausland, dann darf ich ganz offiziell solche Arbeiten vornehmen. Es ist ja nicht mein Fehler, wenn die Zahnärzte mich auch immer wieder um Rat fragen, offensichtlich verstehe ich halt schon etwas von der Zahnmedizin. Ich habe einen grossen Patientenstamm und diese Leute sind alle sehr zufrieden mit meiner Arbeit. Es ist kein Fall bewiesen, wo es bei Patienten Komplikationen aufgrund meiner Arbeiten gegeben hat.» und pag. 2373 Z. 196 ff.: «Die Angst vor den Behandlungen, dass irgendetwas falsch laufen könnte, kann man nicht haben, wenn man weiss, was man macht. Ich musste feststellen, dass die Zahnärzte zum Teil auf mein Wissen angewiesen waren. Dadurch habe ich auch festgestellt, dass meine Arbeitsabläufe in der Zahnmedizin nicht falsch waren, im Gegenteil, ich habe festgestellt, dass mein Wissen teilweise über dem der ausgebildeten Zahnärzte liegt.»). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Patienten behandelt, weil die bei ihm angestellten Zahnärzte diese vernachlässigt hätten (vgl. beispielhaft pag. 2372 Z. 147 ff.). Ausserdem wurde er angeblich von Neidern schikaniert (vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen des Beschuldigten in seinem Schreiben vom 10. September 2006 an die GEF, pag. 903, N. 7 und 8) und die Patientinnen und

25 Patienten, welche zu ihm kamen, hätten ausschliesslich von ihm behandelt werden wollen (vgl. beispielhaft pag. 978 Z. 20 ff. sowie pag. 2372 Z. 159 f.). Die den Beschuldigten belastenden Patienten sind aus seiner Sicht in der Regel asozial und wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler nachgewiesen worden sein sollte, so stellte sich der Beschuldigte stets auf den Standpunkt, dieser sei von den vor- oder nachbehandelnden Zahnärzten verschuldet worden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Zahnärzte, welche ihn belasteten; auch diese versuchte der Beschuldigte so schlecht wie nur irgend möglich darzustellen; vgl. in Bezug auf Dr. V.________ beispielhaft pag. 2374 Z. 251 ff.: «Es ist so, dass man ein Jahr mit jemandem arbeiten kann und dieser dann einfach nicht genug verdienen kann. Ich musste feststellen, dass er immer mehr wollte. Zudem hatte er noch eine Nebentätigkeit, für welche er viel mehr Zeit aufwandte als für die Zahnarztpraxis. […] Zudem hat er ein Riesenchaos angestellt, so etwas habe ich noch nie erlebt, er hatte so quasi eine Messiart. Er stellte mir das ganze Labor auf den Kopf, hat meine Geräte gebraucht, sogar in der Nacht. Dies hat dann zu Differenzen zwischen mir und ihm geführt. Er setzte mich dann unter Druck, indem er mir drohte, dass die Bude ohne ihn zu Grunde gehen würde. Er würde mich denunzieren, dass ich Arbeiten an Patienten ausführen würde.». In Bezug auf Dr. R.________ führte der Beschuldigte sodann Folgendes aus (pag. 2375 Z. 301 ff.): «Frau Dr. R.________ ist eine Cholerikerin, ihr Charakter ist nicht kontrollierbar. Sie hat dermassen Stress verursacht mit dem Personal und mit mir. Sie hat mich immer wieder erpresst, sei es, dass ich Personal zu entlassen habe, mit welchem ich sehr zufrieden gewesen bin. Zudem wollte sie auch immer wie mehr Geld. Sie verstand überhaupt nichts von Personalführung. Sie kam auch immer wieder mit Personen in die Praxis, welche keine Bewilligung hatten. Sie hat sogar ihr Putzpersonal am Patienten arbeiten lassen. Sie hat ebenfalls eine Lehrtochter mitgebracht, welche sie grausam, psychisch wie physisch, behandelt hat.». «Geständnisse» des Beschuldigten waren stets halbherzig, erfolgten lediglich bei erdrückender Beweislast und wurden jeweils gleich wieder abgeschwächt. So gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 9. August 2011 zu Protokoll, er habe während der Abwesenheit von Dr. R.________ täglich ca. acht Patienten behandelt (pag. 2372 Z. 153 ff.). Nur um dann gleich nachzuschieben, viele Patienten hätten explizit verlangt, von ihm behandelt zu werden und bei vielen Patienten habe er falsche Vorbehandlungen durch andere Zahnärzte korrigieren müssen (pag. 2372 Z. 157 ff.). Zuvor hatte er bereits ausgeführt, er habe die Patienten, welche Dr. R.________ vernachlässigt habe, behandeln müssen, da sonst alles durcheinander geraten wäre (pag. 2372 Z. 148 ff., vgl. auch pag. 2374 Z. 227 ff.). Als weiteres Beispiel sei die versuchte Erlangung der Zulassung als Zahnarzt in Österreich erwähnt; die Fälschungen des Beschuldigten sind äusserst plump, so reichte dieser beispielsweise eine «Approbationsurkunde» mit unechten Schweizer und Berner Wappen ein (pag. 783) und gab an, im Bereich der Urologie dissertiert zu haben (vgl. pag. 782). Um den gefälschten Urkunden vermeintlich mehr Gewicht bzw. Glaubhaftigkeit zu verleihen, reicherte der Beschuldigte diese mit einem frisierten Lebenslauf an (vgl. pag. 780 f.). Er gestand zwar ein, die fraglichen Dokumente erstellt zu haben, behauptete jedoch – mit Unterbrüchen – bis zuletzt, es sei ihm lediglich um die Zulassung zu einer Weiterbildung gegangen (vgl. dazu beispielhaft

26 pag. 887 Z. 26 ff.: «Das Ziel war in Oestereich [recte: Österreich] einen Lehrgang als Master of Dental Sience zu absolvieren. Wahrscheinlich hätte ich diesen Lehrgang auch ohne dieses Dokument machen können, aber für den Anmeldungsvorgang ein wenig zu beschleunigen habe ich mich entscheiden, dieses Dokument beizulegen und so den Studiengang so rasch wie möglich zu absolvieren.»). Dies obwohl er zwischenzeitlich sogar eingestanden hatte, dass es ihm um die Zulassung als Zahnarzt in Österreich ging (vgl. pag. 891 Z. 10 ff.). 10.3 Zum Aussageverhalten der angestellten Zahnärzte 10.3.1 Vorbemerkung Der Kammer liegen Aussagen von Dr. V.________ (aus der Voruntersuchung [pag. 2347 ff.]), Dr. R.________ (aus dem eigenen Strafverfahren [pag. 2339 ff. und pag. 2532 ff.], aus der Voruntersuchung [pag. 2339 ff.] und aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 4714 ff.] des vorliegenden Strafverfahrens) sowie von Dr. AN.________ (aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 4742 ff.]) zur Würdigung vor. Hingegen wurden weder Dr. AI.________, noch Dr. U.________ einvernommen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in der schriftlichen Urteilsbegründung festhielt, dass auf die Aussagen der beim Beschuldigten angestellten Zahnärzte grundsätzlich abgestellt werden kann. Ihnen ist aber gleichzeitig auch mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, zumal die Zahnärzte Gefahr liefen, sich im Falle einer Belastung des Beschuldigten gleichzeitig auch selber zu belasten, insbesondere sich dem Vorwurf auszusetzen, den Beschuldigten nicht von der Vornahme von zahnmedizinischen Arbeiten abgehalten zu haben. Es wird deshalb in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte näher auf die Angaben der Zahnärzte einzugehen und sachverhaltsbezogen zu prüfen sein, ob die Aussagen den konkreten Vorwurf betreffend als glaubhaft einzustufen sind (vgl. pag. 4889, S. 19 Entscheidbegründung). In Bezug auf den verstorbenen Dr. AI.________ liegen der Kammer keine Aussagen zur Würdigung vor. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer lediglich fest, dass Dr. AI.________ bis zu seinem Ableben eine eigene Zahnarztpraxis führte und entsprechend – im Gegensatz zu Dr. V.________, Dr. R.________ und sämtlichen nachfolgenden Zahnärzten welche auf die Räumlichkeiten des Beschuldigten angewiesen waren – kein grosses Interesse daran gehabt haben kann, mit dem Beschuldigten in zahnmedizinischen Belangen eng zusammen zu arbeiten, geschweige denn diesem zu assistieren, damit der Beschuldigte zahnmedizinisch tätig sein konnte. 10.3.2 Dr. V.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von Dr. V.________ richtig wiedergegeben (pag. 4889, S. 19 Entscheidbegründung): «V.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22.09.2011 zu Protokoll, dass A.________ während seiner Anwesenheit jeweils von montags bis freitags keine zahnmedizinischen Behandlungen vorgenommen habe. Was gewesen sei, wenn er (V.________) nicht dort gewesen sei,

27 wisse er nicht (pag. 2350 Z. 113 ff.). Er habe A.________ nicht angewiesen, zahnmedizinische Arbeiten auszuführen (pag. 2350 Z. 125 ff.). Der Grund für sein Weggang sei gewesen, dass er sich finanziell nicht mit A.________ habe einigen können (pag. 2349 Z. 72 ff.). Dass die gegen ihn erhobene Aufsichtsbeschwerde etwas damit zu tun hatte, stellte er in Abrede (pag. 2352 Z. 251 ff.).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass es sich bei Dr. V.________ um den ersten Zahnarzt handelte, welcher sich in der Praxis des Beschuldigten anstellen liess. Er sprach von einem recht grossen Kundenstamm, welchen die Praxis gehabt habe (pag. 2348, Z. 12 ff.). Von besonderer Bedeutung sind denn auch die Aussagen von Dr. V.________, wonach vor ihm kein anderer Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten tätig gewesen sei; offenbar spielte Dr. V.________ mit dem Gedanken, die Praxis an der Z.________ (Adresse) in Biel zu übernehmen, der Beschuldigte liess zumindest eine entsprechende Bewertung der Praxis vornehmen (vgl. Couvert «Offerten Dossier Dr. V.________» in Ordner 55 in der Kiste 5/7 der beschlagnahmten Gegenstände). Wenn sich Dr. V.________ für eine Praxisübernahme interessierte, ist naheliegend und glaubhaft, dass er sich vom Beschuldigten darüber informieren liess und entsprechend vom Beschuldigten selber erfuhr, dass vor ihm kein anderer Zahnarzt in der Praxis an der Z.________ (Adresse) tätig war. Die Angaben von Dr. V.________ stimmen denn auch mit den Akten überein; daraus gehen keine Hinweise hervor, wonach vor Dr. V.________ ein anderer Zahnarzt beim Beschuldigten angestellt gewesen wäre. Insbesondere finden sich in den beschlagnahmten Ordnern, welche die angestellten Zahnärzte betreffen, keine Anhaltspunkte dafür, dass es einen Vorgänger von Dr. V.________ gegeben hätte. Dies ist insofern von grosser Bedeutung, als allfällige Behandlungen, welche vor dem Arbeitsbeginn von Dr. V.________ am 1. März 2009 stattgefunden hätten, niemand anderem als dem Beschuldigten zugerechnet werden könnten. 10.3.3 Dr. R.________ Auch die Aussagen von Dr. R.________ fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 4889 f., S. 19 f. Entscheidbegründung): «R.________ führte am 30.06.2011 bei der Polizei aus (Einvernahme als beschuldigte Person im Zusammenhang mit der von A.________ gegen sie erhobenen Anzeige wegen Diebstahls, Veruntreuung und unrechtmässiger Aneignung), dass sie ursprünglich die Praxis des verstorbenen Dr. AI.________ habe übernehmen wollen, dann aber auf den Beschuldigten gestossen sei. Als Dr. AI.________ gestorben sei, habe zunächst Dr. V.________ dessen Notfallpatienten übernommen. Sie habe dann von A.________ erfahren, dass Dr. V.________ nun weg sei und sie günstig bei ihm einsteigen könne. Da die Praxisräumlichkeiten von Dr. AI.________ sehr alt gewesen seien und sie viel Geld hätte investieren müssen, sei das Angebot von Herrn A.________ für sie besser gewesen. Laut Aussagen von Herrn A.________ sei Dr. V.________ von einem Tag auf den anderen verschwunden. Als sie am vergangen Sonntag in der Praxis einen Vertrag mit Mediserv gesucht habe, sei sie auf die Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. V.________ gestossen. Da habe sie gemerkt, dass ihr Herr A.________ wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe, warum Dr. V.________ „so knall auf Fall“ die Praxis verlassen habe. Sie habe ihm gesagt, dass es nicht angehe, dass er Rechnungen in ihrem Namen für Patienten ausstelle, die sie noch nie gesehen habe. Sie vermute, dass diese Patienten von

28 ihm selber behandelt worden seien (pag. 2340 Z. 35 ff.). Sie sei auf Umsatzzahlen gestossen und habe gemerkt, dass A.________ entweder selber auch Zahnbehandlungen mache oder sie im Gegenzug bestehle (pag. 2342 Z. 145 ff.). Sie habe auch festgestellt, dass eine Brücke einer Patientin gefehlt habe. Diese sei letzten Donnerstag noch vorhanden gewesen und habe am darauffolgenden Montag gefehlt. Da sie dieser Patientin die Brücke nicht eingesetzt habe, vermute sie, dass Herr A.________ dies selber gemacht habe. Die erwähnte Patientin sei für Montag, 27.06.2011, eingeschrieben gewesen; an diesem Montagmorgen sei sie (R.________) aber nicht in der Praxis gewesen (pag. 2343 Z. 165 ff.). Sie bestätigte, am Montagabend (27.06.2011), nachdem sie den letzten Patienten behandelt gehabt habe, zahnprothetische Teile für Patienten mitgenommen zu haben (pag. 2344 Z. 221 f). Dies aus Sicherheitsgründen, um zu verhindern, dass A.________ die Patienten selber behandle. Es könne ja nicht sein, dass er die Teile den Patienten einsetze und dann in ihrem Namen die Rechnungen ausstelle. „Ich trage für die Behandlungen ja die Verantwortung. Zudem musste ich unterschriftlich gegenüber der Stadt Biel, Abteilung Soziales, meine Zustimmung abgeben, dass ich Herrn A.________ nicht am Patienten arbeiten lasse.“ (pag. 2344 Z. 226 ff.). Diese Angaben hat R.________ (ebenfalls als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren) bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.05.2012 bestätigt (pag. 2532 Z. 23 ff.). Das Strafverfahren gegen sie wegen Veruntreuung wurde mit Verfügung vom 06.11.2012 alsdann eingestellt (pag. 2589 ff.). An der Hauptverhandlung führte Dr. R.________ (Befragung als Auskunftsperson) erneut aus, dass der Beschuldigte vermutlich zahnmedizinische Behandlungen durchgeführt habe (pag. 4714 Z. 32 ff.). Es sei vorgekommen, dass er Rechnungen für Patienten gestellt habe, die sie nie gesehen habe (pag. 4715 Z. 10 ff.). Es sei nicht richtig, dass er in ihrem Auftrag und unter ihrer Aufsicht zahnmedizinische Behandlungen vorgenommen habe. Es gebe schon gewisse Arbeiten, die er als Dentalassistent oder Zahntechniker machen dürfe, darüber hinaus habe sie ihm aber keine Aufträge erteilt (pag. 4716 Z. 14 ff.). Mit dem Programm „Dental Med XP“ sei zugewiesen worden, wer was gemacht habe. Auf Vorhalt der eingereichten Behandlungsübersichten (pag. 4670 ff., 4785 ff.) und auf Frage, ob damit bewiesen werden könne, dass sie und nicht A.________ eine Behandlung gemacht habe, erklärte sie: „Der Computerausdruck zählt für mich nicht, das kann man ändern wie man will.“ (pag. 4717 Z. 23 ff.).» Die Kammer erachtet diese Aussagen von Dr. R.________ als glaubhaft. Diese erwähnte konkrete Beispiele bzw. Vorfälle, aufgrund welcher sie den Verdacht geschöpft habe, der Beschuldigte habe selber auch Patienten behandelt. Ergänzend zitiert die Kammer folgende, von Dr. R.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 zu Protokoll gegebene Aussage: «Daraufhin hat mir A.________ gesagt, dass weder ich noch jemand anders ihm verbieten könne, Patienten zu behandeln.» Diese Aussage passt zum eigenen Aussageverhalten des Beschuldigten – dieser gab sich stets überheblich, sehr von sich selber und seinen zahnmedizinischen Fähigkeiten überzeugt und unbelehrbar (vgl. dazu II.10.3. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hiervor). Der Aussage von Dr. R.________ kommt auch deshalb erhöhte Glaubhaftigkeit zu, weil sie sie auch in einem ganz anderen Zusammenhang und gegenüber einem anderen Adressaten wiederholt hatte, nämlich gegenüber der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend ERZ), als es um eine Bildungsbewilligung ging (vgl. Schreiben der ERZ, Abteilung

29 Betriebliche Bildung, an die GEF vom 13. Juli 2011: «Die Ausbildungsberatung wollte im Juli 2011 den Betrieb, an der Z.________ (Adresse) in Biel, aufgrund einer beantragten Bildungsbewilligung besuchen. Kurz vor dem Besuch teilte uns die zuständige Zahnärztin mit, dass sie per sofort aus dem Betrieb entlassen wurde. Als Grund dafür gab sie an, dass sich der Inhaber von ihr nicht verbieten lasse, Patienten zahnärztlich zu behandeln. Beim Inhaber handle es sich um A.________, welcher weder über eine Berufsausübungsbewilligung, noch ein Diplom als Zahnarzt verfüge.» [pag. 1976]). Wesentlich ist weiter die Antwort von Dr. R.________ auf die Frage nach ihrem Arbeitspensum. Sie gab zu Protokoll, durchschnittlich ca. 60% in Biel zu arbeiten (pag. 2341 Z. 75 ff.). Dies belegt, dass der Beschuldigte während der Anstellungsdauer von Dr. R.________ zumindest Zeit und Gelegenheit gehabt hat, in den Behandlungsräumlichkeiten seiner Praxis während der Abwesenheit von Dr. R.________ selber Patienten zu behandeln. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich gab Dr. R.________ an, es sei geplant gewesen, dass sie die Zahnarztpraxis des Beschuldigten aufbaue, wobei sie noch auf den Patientenstamm von Dr. AI.________ und Dr. V.________ habe zurückgreifen können. Zunächst habe es nur ein Behandlungszimmer gehabt (vgl. das Fotodossier vom 23. Oktober 2008 [pag. 2643 ff.]), sie hätten dann noch zwei weitere eingerichtet (pag. 4714 Z. 17 ff.). Diese Aussagen belegen, dass die Praxis des Beschuldigten ab Mai 2010 offensichtlich rentierte, weshalb die Wohnung im ersten Stock umgebaut und gleich zwei voll ausgerüstete Behandlungsräume eingerichtet wurden (vgl. das Fotodossier vom 19. Oktober 2011 [pag. 2761 ff.]). Später kam offenbar noch ein Behandlungsraum in der vierten Etage hinzu (vgl. pag. 1033, pag. 1036). 10.3.4 Dr. AN.________ Auch betreffend Dr. AN.________ hat die Vorinstanz deren wesentliche Aussagen korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 4890 f., S. 20 f. Entscheidbegründung): «AN.________ wurde an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen. Sie führte aus, dass sie seit dem 01.11.2014 als Zahnärztin bei A.________ angestellt sei. Vom 01.11.2014 bis Ende April 2015 habe sie zu 40 % bei ihm gearbeitet, seit dem 01.05.2015 arbeite sie zu 60 %. Daneben betreibe sie eine eigene Praxis im Kanton Wallis (pag. 4742 Z. 20 ff.). Seit sie bei A.________ arbeite, habe sie ihn nie selber zahnmedizinische Arbeiten ausführen sehen. „Ich glaube das wäre Selbstmord für mich, wenn ich das sehen würde.“ Der Kantonsarzt habe Herrn A.________ gesagt, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe (pag. 4742 Z. 35 ff.).» Die Angaben von Dr. AN.________ zeigen deutlich die Befürchtung der Ärztin, selber Probleme bekommen zu können bzw. wohl sogar um die eigene Zulassung fürchten zu müssen, wenn sie zugestehen würde, dass der Beschuldigte in ihrem Wissen, a fortiori unter ihrer Verantwortung zahnmedizinische Behandlungen durchführte. Es kann aber zumindest insofern auf die Aussagen von Dr. AN.________ abgestellt werden, was deren Anstellungszeitraum sowie das Arbeitspensum betrifft.

30 10.4 Gesamtwürdigung Unter diesem Titel lässt sich nach Meinung der Kammer bereits festhalten, dass es entgegen der Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5855 ff.) ausgeschlossen ist, dass sich derart viele Geschädigte gleichzeitig irrten, was die Person des Beschuldigten anbelangt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschädigten auch bei Anwesenheit mehrerer Personen im Behandlungszimmer sehr wohl unterscheiden konnten, wer die Behandlung vornahm bzw. effektiv in ihrem Mund arbeitete. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Behandlungen lediglich erklärte, diese dann aber von einem anwesenden Zahnarzt ausgeführt wurde; wie bereits ausgeführt ist der Beschuldigte der Auffassung, er sei auf dem Gebiet der Zahnmedizin besser qualifiziert als ausgebildete Zahnärzte – wieso also sollte er eine Behandlung lediglich erklären und nicht gleich selber ausführen? (vgl. dazu die Ausführungen unter II.10.2. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hiervor). Genauso wenig ist plausibel, dass der Beschuldigte den Zahnärzten bei den Behandlungen lediglich als eine Art Dentalassistent assistiert hätte. Nichts anderes gilt schliesslich betreffend die These, die Patienten hätten die Zahnärzte mit dem Beschuldigten verwechselt, weil dieser aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten für die Zahnärzte übersetzt habe (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5858). Es darf schliesslich nicht verkannt werden, dass es sich bei den meisten der Geschädigten um gutgläubige Personen handelt, welche die Angaben, die der Beschuldigte ihnen gegenüber machte, nicht gross hinterfragten. Allgemein darf zudem nicht vergessen werden, dass man als Patient einem Arzt – und auch einem (vermeintlichen) Zahnarzt – grundsätzlich Glauben schenkt, zumal das Arzt- Patienten-Verhältnis per se ein Vertrauensverhältnis ist. Wenn der Beschuldigte ausführte, seinen Patienten mitgeteilt zu haben, dass er kein ausgebildeter Zahnarzt ist, kann ihm nicht geglaubt werden. Er musste schlicht und einfach befürchten, dass sich die Patienten nicht mehr von ihm hätten behandeln lassen, wenn er ihnen gesagt hätte, dass er gar kein Zahnarzt ist. Aus diesem Grund beliess er seine Patienten im Irrglauben und klärte sie nicht über seine einzige Berufsbildung, die Lehre als Zahntechniker, auf. Was schliesslich das mutmassliche Motiv des Beschuldigten anbelangt, so ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beschuldigte vor allem aus pekuniären Beweggründen handelte. Gemäss seinen eigenen Angaben versuchten die Zahnärzte, welche bei ihm Bestellungen aufgaben, stets das Honorar für seine zahntechnischen Arbeiten zu drücken. Gleichzeitig habe er selber hart arbeiten müssen, um finanziell über die Runden zu kommen (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem rapportierenden Polizisten, pag. 1033). Seit dem letzten Mal, als man ihm die Klinik geschlossen habe, sei seine Firma noch stärker gewachsen, er habe noch nie da gewesene Umsatzzahlen erwirtschaftet. Dieser Monat, den er in Haft verbracht habe, sei eine gute Zeit gewesen, er habe dort viel über seine Zukunft nachgedacht. Er werde sich nun nicht mehr verstecken und seiner Berufung folgen, weiterhin Patienten behandeln und diese Klinik zusammen mit Dr. AM.________ noch weiter in die Höhe arbeiten (vgl. dazu die Aussagen des

31 Beschuldigten gegenüber dem rapportierenden Polizisten, pag. 1036). In der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2011 machte der Beschuldigte, angesprochen auf seine Beweggründe, zunächst folgende Angaben: «[…], es ist einfach meine Passion die Zahnmedizin, auch die Leute so zu behandeln, dass sie zufrieden sind. Es gibt auch viele Patienten, welche explizit verlangt haben, dass ich die Behandlung ausführen soll. Ich habe sehr viele zufriedene Patienten, welche an andere Leute weitergeben, dass ich gute Behandlungen vornehme. Es kamen auch Patienten zu mir, welche bei anderen Zahnärzten völlig falsch behandelt worden sind und meine Hilfe in Anspruch genommen haben, um diese Fehlbehandlungen wieder zu korrigieren.» (pag. 2372 Z. 157 ff.). In der Folge gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Frage, aus welchem Grund er wieder angefangen habe, Patienten zu behandeln, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass bereits ein entsprechendes Verfahren gegen ihn hängig gewesen sei, Folgendes zu Protokoll: «Das ist eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens. Mir war aber jederzeit ganz klar bewusst, was und wie ich es mache. Ich musste einfach arbeiten, auch weil Frau Dr. R.________ oft abwesend gewesen ist.» (pag. 2373 Z. 188 ff.). 11. Delikte z.N.v. D.________ 11.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 (pag 4143 ff.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich in der Zeit von Januar 2006 bis Juli 2011 der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, evtl. der einfachen Körperverletzung z.N.v. D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1) schuldig gemacht, indem er bei dieser zahnmedizinische Behandlungen inkl. Anästhesien vorgenommen habe, ohne die hierzu erforderliche Ausbildung absolviert zu haben und ohne die dazu nötigen Papiere zu besitzen. Nach einer Zahnwurzelbehandlung im linken Unterkiefer Anfang 2011 habe die Straf- und Zivilklägerin 1 zunehmende Schluckschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Ohr und unter anderem eine grosse aphtöse Schleimhautveränderung bzw. Schleimhautläsion am vorderen Gaumenbogen links gehabt. Am 23. Februar 2011 sei ein periapikaler Abszess notiert worden. Durch die ohne die nötigen Kenntnisse und Ausbildung unsachgemäss, d.h. nicht lege artis durchgeführten Behandlungen (namentlich Füllungen, Wurzelbehandlungen, Stifteinsetzungen, Einsetzen von Brücken und Kronen mit Abschleifen der Zähne) habe sie zudem eine Nervenentzündung und eine apikale Osteolyse (Knochenabbau) an Zahn 35, der eine insuffiziente Krone aufgewiesen habe, erlitten. Zudem habe die nachbehandelnde Zahnärztin Fehlbehandlungen an mindestens acht Zähnen (15, 12, 22, 34, 35, 46, 47, 48), massive Kunststoffreste interdental an zwei Orten (zwischen Zahn 48 und 47 sowie zwischen Zahn 47 und 46) sowie insuffiziente Füllungen und Wurzelfüllungen und Karies festgestellt. Allein zwischen Juli 2011 und Juni 2013 seien mindestens 38 Nachbehandlungen nötig gewesen, um die Folgen der Fehlbehandlungen zu beheben. Dabei hätten der Straf- und Zivilklägerin 1 insbesondere die Zähne 12 und 22, die unter der Brücke zerstört gewesen seien (Karies unter Brücke, insuffiziente Wurzelfüllung), gezogen werden müssen. Später hätten zudem die Zähne 15, 34 und 35 (Karies unter Brücke) gezogen werden müssen. Die Kosten der Nachbehandlungen würden sich bisher auf CHF 32‘086.40 belaufen. Der Beschuldigte, der nicht Zahnarzt sei

32 und der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, habe es in Kauf genommen, dass seine zahnmedizinischen Behandlungen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt hätten. In Ziff. I.4.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich im selben Zeitraum des Betrugs, begangen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht, indem er diese über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Anlässlich der zahntechnischen Anpassung einer Nachtspange habe er gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 erwähnt, dass er in Ausbildung zum Zahnarzt und deshalb in der Lage sei, zahnmedizinische Eingriffe zu machen, und dass er dies auch dürfe, was indessen nicht zugetroffen habe. Er habe der Straf- und Zivilklägerin 1 seine eingerichtete Zahnarztpraxis gezeigt und sie jeweils auch in dieser empfangen. Weil die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten persönlich gekannt und ihm vertraut habe, habe er damit rechnen können, dass sie seine Erklärungen nicht hinterfragen würde. Zufolge dieser Täuschung habe die Straf- und Zivilklägerin 1 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt bzw. geglaubt, ein Zahnarzt in Ausbildung könne und dürfe solche Eingriffe vornehmen. Zufolge des Irrtums habe sie dem Beschuldigten mindestens CHF 3‘549.80 Behandlungshonorar (Deliktsbetrag) bezahlt und bisher Folgekosten im Umfang von CHF 32‘086.40 zu tragen gehabt. Dadurch habe die Straf- und Zivilklägerin 1 einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe. Ausserdem habe sie Folgekosten gehabt, da die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Straf- und Zivilklägerin 1 bezahlten Honorars bereichert. Indem er ohne entsprechende Ausbildung und Bewilligung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen, die zudem nicht gelungen seien, gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4149 f.). 11.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zwar zu, die Straf- und Zivilklägerin 1 zahnmedizinisch behandelt zu haben, bestreitet aber, etwas mit den Fehlbehandlungen an den Zähnen 15, 12, 22, 34, 35, 46, 47 und 48 zu tun zu haben (vgl. pag. 2133 Z. 526 und Z. 532 ff., pag. 2134 Z. 535 ff.). Er schob in den Einvernahmen sämtliche Komplikationen auf die vor- oder die nachbehandelnden Zahnärzte ab (vgl. beispielhaft pag. 4696 Z. 15 ff.) und stellte sich zudem stets auf den Standpunkt, der Straf- und Zivilklägerin 1 sei bewusst gewesen, dass er Zahntechniker sei und keine Ausbildung als Zahnarzt habe (vgl. beispielhaft pag. 4696 Z. 40 ff und Z. 44 ff.). 11.3 Beweiswürdigung In Bezug auf die Delikte z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1 liegen der Kammer folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Polizeibericht vom 10. Oktober 2011 (pag. 1985 ff.), das Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2035 ff.) die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2096 ff., pag. 4612 ff.), die Aussa-

33 gen des Beschuldigten (pag. 2131 ff., pag. 4696 ff. und pag. 4706), die Aussagen von Dr. V.________ (pag. 2352 ff.), die Aussagen von Dr. R.________ (pag. 4716 ff.) sowie diverse Arztberichte (pag. 1999 ff., pag. 2017 ff., pag. 4251 f.). Die Vorinstanz hat sämtliche dieser Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 4891 ff., S. 21 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als glaubhaft; sie sind detailliert, in sich stimmig und gleichbleibend. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte insbesondere sehr genau differenzieren, welche Behandlungen vom Beschuldigten durchgeführt wurden (vgl. pag. 2098 Z. 69 ff.) und welche von Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ (vgl. pag. 4613 Z. 42 ff.). Die Kammer stellt ausserdem auf den persönlich Eindruck der Vorinstanz ab, welche diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Straf- und Zivilklägerin 1 erlangte; die Straf- und Zivilklägerin 1 wirkte im Rahmen ihrer Einvernahme zwar emotional stark betroffen, ohne dass jedoch in ihren protokollierten Aussagen Aggravierungstendenzen zu erkennen sind (vgl. pag. 4896, S. 26 Entscheidbegründung, mit Verweis auf pag. 4612 Z. 43, pag. 4614 Z. 25 sowie auch die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5864). Sie belastete den Beschuldigten auch nicht im Übermass, sondern gab vielmehr von sich aus an, auch von Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ behandelt worden zu sein (vgl. pag. 2097 Z. 40 ff., pag. 4613 Z. 6 ff., pag. 4613 Z. 39 f.). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten zu Gunsten der bei diesem angestellten Zahnärzte fälschlicherweise belasten sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht von sich aus an die Polizei gelangte, um Anzeige zu erstatten, sondern sie vielmehr vom Beschuldigten selber an die Polizei verwiesen wurde, nachdem sie von diesem ihr Patientendossier herausverlangt hatte (vgl. den Polizeirapport vom 10. Oktober 2011, pag. 1986). Die Straf- und Zivilklägerin 1 entlastete den Beschuldigten sogar insofern, als sie in Bezug auf eine konkrete Behandlungen angab, keine Schmerzen gehabt zu haben (vgl. beispielhaft pag. 4613 Z. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer insbesondere kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wonach sie hauptsächlich vom Beschuldigten «behandelt» worden sei und die Zahnärzte nur in Einzelfällen Behandlungen an ihr vorgenommen hätten. Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 decken sich denn auch mit den Angaben von Dr. R.________, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte in ihrer Abwesenheit selbständig Patienten behandelt habe (vgl. pag. 2341 Z. 53 f., pag. 2343 Z. 165 ff., pag. 2344 Z. 226 f., pag. 2533 Z. 39 ff., pag. 2536 Z. 140 ff., pag. 2537 Z. 195 ff., pag. 2538 Z. 217 ff.). Die Angaben von Dr. R.________ lassen sich zudem anhand der objektiven Beweismittel überprüfen. So gab sie beispielsweise an, die Straf- und Zivilklägerin 1 am 20. Juni 2011 behandelt zu haben. Dies deckt sich wiederum mit folgendem Eintrag in der Arztagenda: Am Montag, 20. Juni 2011, ist um 11.00 Uhr folgender einstündiger Termin eingetragen: «Frau D.________, Krone abgebrochen» (vgl. Arztagenda 2011 aus der Kiste 7/7 der beschlagnahmten

34 Gegenstände). Das Befundformular schliesslich weist einen entsprechenden handschriftlichen Eintrag von Dr. R.________ auf (vgl. pag. 2041). Schliesslich werden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch durch die Eintragungen im Patientendossier bzw. auf dem Befundformular (pag. 2040 ff.), durch die Auszüge aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» (pag. 2114 ff.) sowie durch die Arztberichte von Dr. med. dent. AQ.________ (nachfolgend Dr. AQ.________; pag. 2027 ff.) untermauert. Aus der Behandlungsübersicht geht hervor, dass die meisten Arbeiten vom Beschuldigten ausgeführt wurden, dass aber auch Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ Arbeiten im Mund der Straf- und Zivilklägerin 1 ausführten (vgl. pag. 4897, S. 27 Entscheidbegründung). Anhand der Handschriften auf dem Befundformular (pag. 2040 ff.) lässt sich feststellen, dass sämtliche wesentlichen Einträge von derselben Person verfasst wurden – dabei handelt es sich bei ebendiesen Einträgen unbestrittenermassen um die Handschrift des Beschuldigten. Entsprechend finden sich auch eine vom Beschuldigten ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung zur Röntgenuntersuchung (pag. 2070) sowie vom Beschuldigten handschriftlich ausgefüllte Laborauftragsformulare (pag. 2077 f.) in den Akten. Dem Befundformular ist sodann zu entnehmen, dass diejenigen Zähne, die auf dem Befund OPT vom 5. Juli 2011 (pag. 2032; erstellt durch Dr. AQ.________) aufgeführt sind, vom Beschuldigten «behandelt» wurden. Dr. AQ.__

SK 2016 271 — Bern Obergericht Strafkammern 24.03.2017 SK 2016 271 — Swissrulings