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Bern Obergericht Strafkammern 02.03.2017 SK 2016 182

2 marzo 2017·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·5,068 parole·~25 min·1

Riassunto

Verleumdung (Neubeurteilung) | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 182 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2017 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Verleumdung Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.05.2015 (SK 2014 367) gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 02.05.2016 (BGer 6B_4/2016)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.05.2015 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 12.05.2015 Folgendes (pag. 260 ff.; Hervorhebungen im Original): «A.________ wird schuldig erklärt der Verleumdung, begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________, und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 174 Ziff. 1 StGB, Art. 49 OR, Art. 126 Abs. 1 lit. a, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, total Fr. 1‘500.--, mit Gewährung des bedingten Vollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, 2. zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 300.-- an den Privatkläger C.________, 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger C.________, bestimmt für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6‘145.35 und für das oberinstanzliche Verfahren auf Fr. 886.80, total Fr. 7‘032.15, 4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2‘424.--, 5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, diese bestimmt auf pauschal Fr. 2‘000.--.» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 02.05.2016 Mit Urteil 6B_4/2016 vom 02.05.2016 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde der Beschuldigten/Berufungsführerin (nachfolgend: Beschuldigte) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 339 ff.). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 24.05.2016 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 02.05.2016 Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 358 f.). Der (nunmehr ehemalige) Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: C.________) und die Beschuldigte teilten mit Schreiben vom 26. bzw. 27.05.2016 ihre Zustimmung zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 363, 365); die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren um Neubeurteilung (pag. 367 f.). Mit Verfügung vom 02.06.2016 ordnete die Verfah-

3 rensleitung unter Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsbegründung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 369 f.). Nach Eingang der Berufungsbegründung vom 10.06.2016 (pag. 372 ff.) wurde C.________ mit Verfügung vom 13.06.2016 Frist zur Stellungnahme gesetzt (pag. 379 f.). Innert erstreckter Frist zog sich C.________ mit Schreiben vom 25.08.2016 als Straf- und Zivilkläger aus dem Strafverfahren gegen die Beschuldigte zurück und stellte entsprechende Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 391 ff.). Mit Replik vom 19.09.2016 bestätigte die Beschuldigte die mit Berufungsbegründung vom 10.06.2016 gestellten Rechtsbegehren (pag. 398 ff.). C.________ machte mit Eingabe vom 12.10.2016 von seinem Recht auf Duplik Gebrauch (pag. 409 f.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Beschuldigten (pag. 372 ff.) «Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.1 dahingehend abzuändern, dass ‹A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen Anfang Januar 2014 in K.________, z.N. von C.________.›» «Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern, dass ‹unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.› Eventualiter unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kanton. sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘843.30 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Kantons.› Eventualiter bei der Abweisung der Zivilklage unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘843.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons, subeventualiter nach richterlichem Ermessen.» «Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.1 dahingehend abzuändern, dass ‹Die Zivilklage wird abgewiesen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.›» «Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.2. dahingehend abzuändern, dass ‹Der Privatkläger C.________ wird zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘000.00 an A.________ verurteilt.› Eventualiter sei der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen an A.________ zu verurteilen.» «Es sei A.________ für das Verfahren SK 14 367 eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘974.60 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Eventualiter sei A.________ eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu Lasten des Kantons zuzusprechen.» «- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

4 4.2 Anträge von C.________ (pag. 393) Aufgrund seines Rückzugs als Privatkläger aus dem Verfahren gegen die Beschuldigte überlässt C.________ die Neubeurteilung dem Gericht. Betreffend Liquidation der Kosten seien die gesamten Verfahrenskosten sowohl für das erst- als auch für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat aufzuerlegen. Auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdige Verfahrenskosten seien keine auszumachen. Ebenso seien die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten, insbesondere für deren Verteidigung, dem Staat aufzuerlegen. II. Neubeurteilung 5. Allgemeines Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.3). 6. Erwägungen der 2. Strafkammer im ersten oberinstanzlichen Urteil Die 2. Strafkammer verurteilte die Beschuldigte wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________. Zusammengefasst war sie von folgendem Sachverhalt ausgegangen (vgl. pag. 287, E.4.5): «Anlässlich eines zufällig zustande gekommenen Gesprächs ohne ‹offiziellen› Charakter anfangs Januar 2014 in der Institution F.________ äusserte A.________ in Anwesenheit ihres Ehemannes G.________ und ihrer Schwester H.________ gegenüber der Pädagogin I.________ hinsichtlich des auf den Sommer 2014 bevorstehenden Austrittes von H.________ aus der Institution, dass C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs und damit wegen eines Sexualdeliktes am Halse hatte, verschwieg dabei jedoch die ihr bekannte Einstellung dieses Verfahrens, mithin dass C.________ nicht verurteilt worden war. Diese Äusserung verbunden mit dieser Verheimlichung machte A.________ in ihrer aus ihrer Sicht berechtigten Besorgnis um ihre Schwester H.________ um zu verhindern, dass diese aus der Institution F.________ austrete und zu Hause wieder in den Einflussbereich von C.________ gelange. Sinn und Zweck war damit gleichsam, den ihr offenbar verhassten C.________ in schlechtes Licht zu rücken.» https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b

5 In rechtlicher Hinsicht führte sie aus (pag. 288 f., E. 2.): «Die Äusserung von A.________ gegenüber der Sozialpädagogin I.________, dass C.________ schon einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs - und damit wegen eines Sexualdeliktes - am Hals gehabt habe, ist zweifelsohne grundsätzlich ehrenrührig. Im Gesamtzusammenhang kann vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers (pag. 242/244) nicht gesagt werden, dass es sich um die Wahrheit handelte, sondern eben nur teilweise um die Wahrheit. Denn A.________ liess bewusst und gewollt, ja gezielt offen, welchen Ausgang die Sache genommen hatte. Das Verschweigen, dass das Verfahren eingestellt worden war, erfolgte nicht nur wider besseres Wissens, sondern bezweckte eben direkt, den verhassten oder jedenfalls sehr unbeliebten C.________ ins schlechte Licht zu rücken, ihn anzuschwärzen und zu diskreditieren um zu erreichen, dass H.________ - übrigens entgegen ihrem Willen - über den Sommer 2014 hinaus auf dem F.________ verbleiben müsse. Daran ändert nichts, dass Letzteres auch weitere Gründe wie die von A.________ missbilligten Erziehungsmethoden von J.________ gehabt haben mag. Damit ist gleichzeitig entsprechend dem Beweisergebnis gesagt, dass A.________ die wider besseres Wissen vorgebrachte ehrenrührige Tatsache auch in Bezug auf die Eignung zur Rufschädigung direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB) vorbrachte, da es ja ihr Plan und Ziel war, C.________ in der Ehre anzugreifen bzw. herabzusetzen und ihn als Menschen verächtlich zu machen und so etwas auszulösen und zur Diskussion zu stellen, d.h. Einfluss darauf zu nehmen, wie es mit ihrer Schwester H.________ weitergehen solle. I.________ schloss denn aus den Äusserungen von A.________ entsprechend deren Absichten richtigerweise, dass es sich um den Vorwurf von Übergriffen sexueller Art handelte, weshalb sie denn auch bei J.________ Erkundigungen einholte und so erst die ganze Wahrheit vernahm, nämlich dass das Verfahren gegen C.________ eingestellt worden war, welcher ihr das später dann auch noch mitteilte. Der Erfolg der Eignung zur Rufschädigung bzw. der Erfolg der Rufschädigung war jedoch vorher bereits eingetreten. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber noch darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Täter oder die Täterin jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, bloss „verdächtigt“. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Besorgnis um ihre Schwester H.________ das eingeschlagene Vorgehen, nämlich zur Herabsetzung von C.________ als nicht ehrbarer Mensch nur Halbwahrheiten zu erzählen, statt auch zu dessen Gunsten die ganze Wahrheit darzulegen, nicht rechtfertigte. Grundlagen zur Annahme einer gesetzlich erlaubten Handlung oder einer rechtfertigenden oder entschuldbaren Notwehr- oder Notstandssituation (Art. 14 bis 18 StGB) oder auch eines lrrtums über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) sind weder ersichtlich noch dargetan. Die rechtlichen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, dem Verteidiger von A.________, beruhen auf andern Sachverhaltsannahmen und gehen allein schon deshalb weitgehend an der Sache vorbei (vgl. Plädoyernotizen pag. 238-245 i.V.m. 233-237). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.________ ist damit zu bestätigen (vgl. auch erstinstanzl. Erw. Ziff. III S. 20-21 = pag. 166-167).» 7. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog – soweit hier interessierend –, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte über Inhalt und Einstellung des Strafverfahrens zumindest in laienhafter Weise im Bild gewesen sei. Soweit die Vorinstanz es dagegen als erwiesen erachte, die Beschuldigte habe gegenüber der Lehrerin geäussert, dass C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs und damit wegen eines Sexualdelikts am Hals gehabt habe, kön-

6 ne sie sich für den zweiten Satzteil («bzw.») lediglich auf eine bis zur Verneinung relativierende Aussage der Beschuldigten, eine diffuse Aussage von G.________, eine eigene Interpretation der Lehrerin sowie auf Erklärungen vom Hörensagen aus dem Familienkreis stützen. Alle Personen würden abweichende Versionen des Gesprächs erzählen, weshalb sich ein tatsächlicher Wortlaut der fraglichen Äusserung nicht feststellen lasse (pag. 350 f., E. 4.5). Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch letztlich nicht auf eine angebliche Äusserung der Beschuldigten, sondern auf eine Verschweigung der Verfahrenseinstellung gegenüber der Lehrerin. Sie folgere das Anschwärzen sowie bewusste und gewollte Verschweigen der Verfahrenseinstellung daraus, dass die Beschuldigte etwas nicht gesagt habe. Nach den festgestellten Aussagen lasse sich unmittelbar nur das Motiv der Beschuldigten feststellen, dass sie sich in Besorgnis, aus Bedenken oder aus Angst um ihre Schwester gegenüber der Lehrerin geäussert habe. Dagegen lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte in der Zielsetzung, C.________ anzuschwärzen, die Verfahrenseinstellung der Lehrerin bewusst und gewollt verschwiegen hätte. Vielmehr habe sich die Beschuldigte nach eigener Aussage auf erneute Frage bzw. nach der Aussage des anwesenden Zeugen G.________ nebenbei auf Rückfrage der Lehrerin in der fraglichen Weise geäussert. Mit der Erwägung, Sinn und Zweck sei damit gleichsam gewesen, den ihr offenbar verhassten C.________ in schlechtes Licht zu rücken, setzte sich die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass sich die Beschuldigte in aus ihrer Sicht berechtigter Besorgnis um ihre Schwester geäussert habe (pag. 351, E. 4.6.1 und 4.6.2). Zu prüfen bleibe, ob die Beschuldigte durch Nichtsagen und damit durch Unterlassung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB eine Verleumdung begangen haben könne. Eine pflichtwidrige Untätigkeit lasse sich jedoch kaum annehmen. Es könne der Beschuldigten nach den Umständen der Tat auch nicht derselbe Vorwurf gemacht werden, wie wenn sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Thema des fraglichen Gesprächs mit der Lehrerin bzw. mit der mit der Therapie betrauten Pädagogin sei der Austritt der betreuten Schwester aus der Institution gewesen. Das Gespräch habe in einem Rahmen stattgefunden, in welchem naturgemäss höchstpersönliche Gesichtspunkte zur Sprache kämen und es müssten Gefühle, Ängste, Sorgen und auch Mutmassungen artikuliert werden können. Die Adressatin der fraglichen Äusserungen sei zuständige Vertrauensperson gewesen, die als solche berufsmässig mit vertraulichen Mitteilungen umzugehen und diese zu bewerten wisse. Es sei darauf hinzuweisen, dass das von der Beschuldigten angesprochene Thema für die Therapiearbeit und die Austrittsprüfung habe wesentlich sein können und die Lehrerin einzig und ausschliesslich im vertraulichen Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Therapeutin der Schwester Adressatin der fraglichen Äusserungen der Beschuldigten gewesen sei (pag. 352, E. 4.6.3). Zusammenfassend könne erstens keine eindeutige Äusserung der Beschuldigten nachgewiesen werden. Insbesondere lasse sich dieser Nachweis aufgrund der Aussage der massgeblichen Adressatin nicht erbringen. Zweitens lasse sich der vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. Drittens habe sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäus-

7 sert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester habe offen darlegen dürfen. Es fehle damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB (pag. 353, E. 4.7). 8. Fazit Mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten keine eindeutige Äusserung nachweisen lässt und der vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Endlich hat sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäussert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester hat offen darlegen dürfen. Es fehlt damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB, weshalb die Beschuldigte von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________, freizusprechen ist. III. Zivilpunkt 9. Rückzug der Zivilklage Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.08.2016 hat sich der Straf- und Zivilkläger als solcher aus dem Verfahren gegen die Beschuldigte zurückgezogen. Die Beurteilung der ursprünglich erhobenen Zivilklage auf Verurteilung zur Bezahlung einer bescheidenen Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe erübrigt sich damit. IV. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten 10.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]). Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grundsatz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, (b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht, (c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Bei An-

8 tragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, (a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Beschuldigte als beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 bzw. 2 StPO) sind offensichtlich so oder anders nicht erfüllt. Die Regelung der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO ist dispositiver Natur; das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (BSK StPO-DOMEISEN, N. 7, 12 zu Art. 427 StPO). Soweit es um Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Anträgen zum Zivilpunkt geht, soll ein Privatkläger nur bzw. höchstens für diejenigen Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang stehen (BSK StPO-DOMEISEN, N. 4 zu Art. 427 StPO). Verfahrenskosten solcherart sind vorliegend von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb in beiden Instanzen auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt verzichtet wird. Die Auferlage von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) zu erfolgen, da das Gesetz selbst keine Gründe nennt, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet (BGE 138 IV 248 E.4.2.4). Zumal sich auch im Bereich von Antragsdelikten die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E.4.4.1), besteht vorliegend kein Raum für eine Kostenauferlage nach Recht und Billigkeit; C.________ hat insbesondere keine über ein adäquates Mass hinausgehende Anträge gestellt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 (vgl. zur Zusammensetzung derselben pag. 144, Ziff. I.2.) sind daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 10.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO- DOMEISEN, N. 6 f. zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach

9 Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- DOMEISEN, N. 34 zu Art. 428 StPO). Gleiches muss in der vorliegenden Konstellation auch für die (ehemalige) Privatklägerschaft gelten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sowohl im ersten wie im zweiten oberinstanzlichen Verfahren auf die Teilnahme verzichtet (pag. 199, 367), weshalb mangels eines entsprechenden Unterliegens eine Auferlegung von oberinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 StPO an den Kanton nicht opportun ist. Der am ersten oberinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilnehmende C.________ stellte folgende Anträge (pag. 225): « 1. Das erstinstanzliche Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Frau Gerichtspräsidentin E.________, vom 13.10.2014 sei vollumfänglich (Schuldspruch, Strafmass, Zivilpunkt und Kostenliquidation) zu bestätigen. 2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für dessen Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.» Die Beschuldigte stellte am ersten oberinstanzlichen Verfahren die folgenden Anträge (pag. 246 f.): « 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.1. dahingehend abzuändern, dass ‹A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen Anfang Januar 2014 in K.________, z.N. von C.________.› 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern, dass ‹unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.› Eventualiter unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kanton. sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘843.30 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.› Eventualiter bei der Abweisung der Zivilklage unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘843.30 (inkl. Auslagen und MwSt), subeventualiter nach richterlichem Ermessen. 3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.1 dahingehend abzuändern,

10 dass ‹Die Zivilklage wird abgewiesen.› Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.2. dahingehend abzuändern, dass ‹Der Privatkläger C.________ wird zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘000.00 an A.________ verurteilt.› Eventualiter sei der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen an A.________ zu verurteilen. 5) Es sei A.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘974.60 (inkl. Auslagen und MwSt) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Eventualiter sei A.________ eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu Lasten des Kantons zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Damit kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der am ersten oberinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilnehmende C.________ mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen wäre, wenn schon zum damaligen Zeitpunkt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Umgekehrt hätte die Beschuldigte mit ihren Haupt- oder Eventualanträgen obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem damaligen Straf- und Zivilkläger C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entfallenden Verfahrenskosten, mithin die Verfahrenskosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton zu tragen. 11. Entschädigung 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht indes herabgesetzt werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen. Die Formulierung des Art. 432 Abs. 2 StPO darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass primär der Staat für die Entschädigung im Strafpunkt aufzukommen hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 34 zu Art. 429 StPO und N. 16 zu Art. 430 StPO). Im Übrigen hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die be-

11 schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Soweit es um eine Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen geht, ist gleichsam zu den einschlägigen Erwägungen betreffend die Verfahrenskosten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausscheidungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten nicht entstanden ist. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Hauptantrag 2) der Beschuldigten im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. pag. 246 sowie das Total der dazugehörigen Honorarnote, pag. 139 [vgl. auch den aktuell gestellten Antrag, pag. 375]). Zumal C.________ in seiner Stellung als Strafantragsteller mit Blick auf die Einleitung des Verfahrens weder Mutwilligkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und auch keine von ihm zu verantwortende Erschwerung bei der Durchführung desselben erkennbar ist und schliesslich auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er als damaliger Straf- und Zivilkläger entschädigungspflichtig sein sollte, hat der Kanton Bern für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. Vorliegend steht einzig eine Entschädigung für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zur Diskussion. Darunter fällt konkret der Ersatz der Kosten für die Wahlverteidigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N. 13, 15 zu Art. 429 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz nach (a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und besteht laut Art. 2 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Kanzleiarbeiten sind damit im Honorar inbegriffen. Rechtsanwalt B.________ macht für das Verfahren bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung einen Aufwand von 24.73 Stunden geltend (pag. 139 ff.). Dabei fällt bei der einzelnen Zeiterfassung für den 13.10.2014 (Tag der Hauptverhandlung) auf, dass 3 Stunden für die Klientenbesprechung aufgewendet worden sein sollen. Mit Blick auf den Prozessgegenstand ist ein Klientengespräch von dieser Dauer als nicht mehr angemessen zu beurteilen. Dieser Zeitaufwand wird entsprechend um 2 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung werden 5.5 Stunden veranschlagt. Die Hauptverhandlung hat gemäss Protokoll 3.4 Stunden gedauert. Zuzüglich kurzer Wartezeit vor Verhandlungsbeginn und Nachbesprechung werden

12 4.5 Stunden berücksichtigt. Damit wird der Stundenaufwand insgesamt um 3 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz wird in der Honorarnote mit CHF 180.00 angegeben. Die Auslagen von CHF 33.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit errechnet sich ein Anwaltshonorar von CHF 4‘260.15 (21.73 x 180 zuzüglich Auslagen und MWST). 11.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO. Der Kanton Bern hat damit auch für die Entschädigungen der Beschuldigten beider oberinstanzlicher Verfahren aufzukommen, zumal C.________ selber nie ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 6 zu Art. 436 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das erste oberinstanzliche Verfahren einen Stundenaufwand von 15.76 Einheiten für sich, von 9.25 Einheiten für die Praktikantin und 4.02 Einheiten für den Assistenten geltend (pag. 248). Es ist weder aus den amtlichen Akten genau ersichtlich noch sind entsprechende Ausführungen im Rahmen des Parteivortrages dazu erfolgt, welche nicht im Honorar inbegriffenen und damit zusätzlich zu entschädigenden Arbeiten der Assistent ausgeführt haben soll (bei der Erläuterung der einzelnen Zeiterfassungen ist einfach etwa von «Orientierungsschreiben», «Beweismittelverzeichnis» oder «Plädoyer fertigstellen», mithin von klassischen Kanzleiarbeiten die Rede [pag. 250 f.]). Der für den Assistenten geltend gemachte Stundenaufwand wird damit nicht entschädigt. Darüber hinaus ist der Aufwand von 2.5 Stunden für die aufgeführte Recherche betreffend Art. 186 f. StGB als nicht sachbezogen ebenfalls nicht zu entschädigen. Schliesslich liegt der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen des Plädoyers über dem gebotenen Zeitaufwand (3 Stunden Rechtsanwalt B.________ und ca. bzw. etwas weniger als 6.75 Stunden für die Praktikantin). Vorliegend geht es um einen einzigen Sachverhalt verbunden mit einer rechtlichen Würdigung. Zumal ein Freispruch beantragt wird, entfallen jegliche Vorbereitungsarbeiten zur Strafzumessung. Mit 3 Stunden ist für einen bereits vor erster Instanz beteiligten Anwalt der dafür gebotene Zeitaufwand füglich abgedeckt. Damit erweist sich ein Zeitaufwand von 15.76 Stunden als sachgerecht und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zuzüglich Auslagen von CHF 33.80 sowie MWST entsprechend. Die Beschuldigte wird für das erste oberinstanzliche Verfahren damit mit CHF 4‘291.70 entschädigt. Für das zweite oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ für sich einen Stundenaufwand von 7.92 Einheiten und von 1.53 Einheiten für einen juristischen Mitarbeiter geltend (pag. 402). Gemäss Erläuterung der Zeiterfassung handelt es sich bei den Arbeiten des juristischen Mitarbeiters um 9 «Orientierungsschreiben» à 0.17 Stunden, mithin im Resultat wohl um Orientierungskopien, welche als Kanzleiarbeit nicht zusätzlich zu entschädigen sind. Damit erweist sich für das zweite oberinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 7.92 Stunden als sachgerecht und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zuzüglich Auslagen von CHF 16.30 sowie MWST entsprechend. Der Beschuldigten

13 wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren damit eine Entschädigung von CHF 2‘156.00 zugesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht C.________ keine Entschädigung zu (Art. 433 StPO). V. Verfügungen 12. Dieses Urteil ist der Beschuldigten, C.________ (v.d. seinen Anwalt, Fürsprecher D.________) sowie der Generalstaatsanwaltschaft zu eröffnen und der Vorinstanz schriftlich mitzuteilen.

14 DISPOSITIV Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 sowie die zweiten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 2. Die ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden C.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte wird A.________ durch den Kanton Bern wie folgt entschädigt: - CHF 4‘260.15 für das erstinstanzliche Verfahren; - CHF 4‘291.70 für das erste oberinstanzliche Verfahren; - CHF 2‘156.00 für das zweite oberinstanzliche Verfahren. III. 1. Es wird festgestellt, dass sich C.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Strafverfahren gegen A.________ zurückgezogen hat. 2. Auf den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - C.________ v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz (Regionalgericht Bern-Mittelland)

15 Bern, 2. März 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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