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Bern Obergericht Strafkammern 09.12.2016 SK 2016 108

9 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·13,569 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub, etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 108 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, alias AA.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin L.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern und

2 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin und F.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin und Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt, handelnd durch Fürsprecherin M.________, Zivilkläger Gegenstand vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4.2.2016 (PEN 2015 648)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 4.2.2016 (pag. 3353 ff.) und mit Urteilsberichtigung vom 24.2.2016 (pag. 3399 f.) im Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A.________ alias AA.________ (nachfolgend A.________) und C.________ im Wesentlichen Folgendes (auszugsweise Wiedergabe): A. A.________ Das Gericht erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; 3. des Diebstahls, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.) und von E.________ an Schmuck, Uhren, Bargeld und einem Festnetztelefon; 4. des versuchten einfachen Raubs, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von N.________ alias NN.________; 5. des Diebstahls, und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen [15fach] 6. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen [15fach] 7. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen [14fach] 8. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 18.08.2013 bis 28.11.2013 in Biel und Genf durch unerlaubte Einreise in die Schweiz und Aufenthalt ohne gültigen Aufenthaltstitel; 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 28.11.2013 in Bern durch Konsum von Marihuana und Kokain; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 139 Ziff. 1 und 2, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG; Art. 19a BetmG; Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 433 StPO

4 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Die Untersuchungshaft von 404 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 06.01.2015 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35‘128.40 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 4. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, […], insgesamt bestimmt auf CHF 46‘718.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] II. 1. Der A.________ gewährte bedingte Strafvollzug gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.09.2013 wird widerrufen. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2‘100.00 ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren werden A.________ auferlegt. III. [amtliche Entschädigung] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 45, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘950.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2013 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für die erlittenen Verletzungen, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für den Tod von H.________ (sel.), unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. 5. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin F.________ für den Tod von H.________ (sel.) unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________.

5 B. C.________ Das Gericht erkennt: I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PW’s ohne gültigen Führerausweis; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; 3. des Diebstahls, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von H.________ (sel.) und von E.________ an Schmuck, Uhren, Bargeld und einem Festnetztelefon; 4. des versuchten einfachen Raubs, gemeinsam mit A.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von N.________ alias NN.________; 5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 30.09.2013 in Zürich durch Führen eines PW’s ohne gültigen Führerausweis; und in Anwendung der Art. 22 Abs.1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 139 Ziff.1, 140 Ziff. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 Bst.a SVG; Art. 418 Abs.1, 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten. Die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 793 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35‘128.40 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, […], insgesamt bestimmt auf CHF 50‘446.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] III. 1. Der C.________ gewährte teilbedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 02.02.2012 wird widerrufen. Der bedingt ausgesprochene Teil von 24 Monaten abzüglich 41 Tage Untersuchungshaft ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren werden C.________ auferlegt.

6 IV. [amtliche Entschädigung] V. C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 45, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘118.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘950.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2013 an die Privatklägerinnen E.________ und F.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für die erlittenen Verletzungen, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ für den Tod von H.________ (sel.), unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 5. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin F.________ für den Tod von H.________ (sel.) unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. C. […] D. Weiter wird verfügt: […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4.2.2016 meldeten A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12.2.2016 (pag. 3380) und C.________, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 11.2.2016 (pag. 3382) frist- und formgerecht Berufung an. I.________, vertreten durch Rechtsanwalt J.________, teilte mit Schreiben vom 12.2.2016 mit, dass sie das erstinstanzliche Urteil akzeptiere und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichte – vorbehältlich einer allfälligen Anschlussappellation im Falle der Berufung durch die Staatsanwaltschaft (pag. 3392). Sie hat im oberinstanzlichen Verfahren damit keine Parteistellung mehr. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 13.4.2016 beschränkte C.________ die Berufung auf das ganze Urteil (Schuldsprüche, Sanktionen, Zivilklagen, Kosten) mit Ausnahme von Ziff. B.I. (Freispruch betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PWs ohne gültigen Führerausweis) und Ziff. B.II.5 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in Zürich am 30.9.2013 durch Führen eines PWs ohne gültigen Führerausweis). Er beantragte einen Freispruch

7 betreffend der vorsätzlichen Tötung z.N. von H.________ (sel.), der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von E.________, des Diebstahls z.N. von H.________ (sel.) und E.________ sowie des versuchten einfachen Raubes z.N. von N.________ alias NN.________ (nachfolgend N.________). Für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. B.II.5) sei er angemessen mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Weiter beantragte C.________ den teilbedingten Strafvollzug gemäss Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 2.2.2012 nicht zu widerrufen und die Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, den Privatklägerinnen seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen und ihm sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten sowie eine persönliche Entschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) zuzusprechen (pag. 3498 f.). A.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 20.4.2016 frist- und formgerecht, es sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4.2.2016 betreffend Ziff. I.3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, Urteilsspruch Ziff. 2 und 4, Ziff. III komplett (amtliche Entschädigung) sowie Ziff. IV.1 und 3 (Schadenersatz und Genugtuung aus Körperverletzung von E.________) festzustellen (pag. 3521). Er beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 25.11.2013 in X.________ z.N. von H.________ (sel.) und E.________. Er sei unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilungen zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von mindestens 4 1/2 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs zu verurteilen. Im Weiteren sei die Übertretungsbusse von CHF 200.00 inklusive Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung zu bestätigen, die Parteientschädigung nach Ziff. 3 des Urteilsspruchs sei zu reduzieren und die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu bestätigen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.9.2013 sei ohne jegliche Sanktionserweiterung nicht zu widerrufen. Die dazugehörigen Verfahrenskosten seien zur Hauptsache zu schlagen. Die Zivilklagen (Schadenersatz und Genugtuung) seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Die Verfügungen des Urteils gemäss Ziff. D seien, soweit sie A.________ betreffen würden, unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26.4.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten. Für das oberinstanzliche Verfahren wurde Frau Staatsanwältin L.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 3530 f.). Am 10.5.2016 konstituierte sich der Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt (nachfolgend Zivilkläger), vertreten durch Fürsprecherin M.________, gestützt auf Art. 121 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Zivilkläger. Er beantragte, A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 30‘186.00 zuzüglich Zins von 5% seit 10.5.2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ zu be-

8 zahlen. Weiter sei C.________ zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 30‘186.00 zuzüglich Zins von 5% seit 10.5.2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ zu bezahlen. Der Zivilkläger stellte ferner den Antrag, vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert zu werden (pag. 3545). Rechtsanwalt G.________ teilte im Namen von E.________ und F.________ (nachfolgend Privatklägerinnen) am 18.5.2016 auf entsprechende Verfügung vom 17.5.2016 (pag. 3559 f.) hin mit, der Antrag des Zivilklägers gäbe keinen Anlass zu Bemerkungen. Er bestätigte die im Gesuch vom 10.5.2016 genannten Leistungen (Parteientschädigung zum Stundenansatz der Opferhilfe, ausmachend CHF 28‘267.15 sowie die Behandlungs- und Fahrkosten in der Höhe von CHF 1‘918.85) seien vom Zivilkläger übernommen worden (pag. 3565). Fürsprecher B.________ führte mit Eingabe vom 23.5.2016 aus, dass nichts gegen die Aufnahme des Zivilklägers als Partei im Strafverfahren spreche (pag. 3567). Fürsprecher D.________ verzichtete mit Schreiben vom 20.5.2016 auf Bemerkungen zum Antrag des Zivilklägers (pag. 3596). Daraufhin wurde der Kanton Bern mit Verfügung vom 15.6.2016 als Zivilkläger im oberinstanzlichen Verfahren zugelassen. Gleichzeitig wurde er vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzliche Hauptverhandlung dispensiert (pag. 3601 f.). Den Straf- und Zivilklägerinnen wurde das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung freigestellt (pag. 3614; pag. 3617). Sie nahmen an der Verhandlung nicht teil und stellten schriftliche Anträge (vgl. Ziff. 4 hiernach). 3. Oberinstanzliche Verfügungen und Beweismassnahmen Mit Verfügung vom 13.5.2016 wurde dem Beschuldigten C.________ der vorzeitige Strafantritt bewilligt (pag. 3557 ff.). Diesen trat er am 26.7.2016 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg an (pag. 3622; 3697) Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 6. bis 9. Dezember 2016 wurden aktuelle Strafregisterauszüge vom 22.11.2016 (pag. 3721 f.; pag. 3723 ff.) sowie aktuelle Führungsberichte bezüglich A.________ vom 17.10.2016 (Regionalgefängnis Bern, pag. 3672), vom 25.10.2016 (Regionalgefängnis Biel, pag. 3685) und vom 18.11.2016 (La Stampa, pag. 3719) bzw. betreffend C.________ vom 16.11.2016 (Justizvollzugsanstalt Thorberg, pag. 3697 f.) und vom 18.11.2016 (Regionalgefängnis Thun, pag. 3704 f.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Fürsprecher D.________ stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 6.12.2016 namens und im Auftrag des Beschuldigten C.________ die folgenden Anträge (pag. 3734):

9 1. Herr C.________ sei freizusprechen von den Anklagen - vorsätzliche Tötung, ev. versuchte vorsätzliche Tötung, ev. versuchte schwere Körperverletzung z.N. von H.________ sel. (Ziff. 1 Anklageschrift) - versuchte vorsätzliche Tötung, ev. schwere Körperverletzung, ev. versuchte schwere Körperverletzung z.N. von E.________ (Ziff. 2 Anklageschrift) - Diebstahl z.N. von H.________ sel. und E.________ (Ziff. 3 Anklageschrift) - versuchter qualifizierter Raub, ev. versuchter einfacher Raub, ev. versuchter qualifizierter Diebstahl z.N. N.________ (Ziff. 4 Anklageschrift) unter Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen an den Staat unter Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 90'000.- und Genugtuung von Fr. 110000.- für die ausgestandene Untersuchungshaft unter Zusprechung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten beider Instanzen gemäss Kostennote 2. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 30. September 2013 in Zürich (Ziff. 5.1 Anklageschrift), ebenso wie der Freispruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 24. November 2013 in Genf, beides gemäss Urteil Regionalgericht Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016, in Rechtskraft erwachsen sind, und Herr C.________ sei wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 30. September 2013 in Zürich zu einer angemessenen Geldstrafe bei bedingtem Strafvollzug zu verurteilen. 3. Der bedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichts du Littoral et du Val de Travers vom 2. Februar 2012 sei nicht zu widerrufen 4. Die Zivilklagen der Privat- und Zivilklägerinnen E.________ und F.________ und des Kantons Bern (GEF) seien vollumfänglich abzuweisen 5. Herr C.________ sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen 6. ev. das Honorar und die Auslagen für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz seien gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen 7. die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen Fürsprecher B.________ stellte für A.________ die folgenden Anträge (pag. 3737): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 04.02.16 betreffend die nachfolgenden Punkte in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Bst. A, Lit. I, Ziffer 3; Diebstahl z.N. von H.________ (sel.) und E.________ 2. Bst. A, Lit. I, Ziffer 4; versuchten einfachen Raubs 3. Bst. A, Lit. I, Ziffer 5; Diebstahl und Versuch dazu, gewerbsmässig 4. Bst. A, Lit. I, Ziffer 6; Sachbeschädigung, mehrfach 5. Bst. A, Lit. I, Ziffer 7; Hausfriedensbruch, mehrfach 6. Bst. A, Lit. I, Ziffer 8; Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

10 7. Bst. A, Lit. I, Ziffer 9; Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 8. Bst. A, Lit. Ill; Amtliche Entschädigung 9. Bst. A, Lit. IV, Ziffer 1; Schadenersatzzahlung von CHF 2118.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25.11.13 an die Privatklägerin E.________ 10. Bst. A, Lit. IV, Ziffer 3; Genugtuungssumme von CHF 15000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25.11.13 an die Privatklägerin E.________ Il. Herr A.________ sei schuldig zu erklären: der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit Herrn C.________ am 25. November 2013 in X.________: 1.1 zum Nachteil von Herrn H.________ sel. (Urteil vom 4.2.16, Bst. A, lit. I, Ziffer 1) 1.2 zum Nachteil von Frau E.________ (Urteil vom 4.2.16, Bst. A, lit. I, Ziffer 2) und in Anwendung der Artikel StGB: Art. 12, 22 Abs. 1, 40, 48a, 49, 122, 200 StPO: Art. 426 ff. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28.11.2013 bis 06.01.2015 (insgesamt 404 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 06.01.2015 bis zum 09.12.2016 (insgesamt 704 Tage); 2. der Privatklägerin E.________ eine Genugtuungssumme von maximal CHF 10'000.00 zu entrichten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 3. der Privatklägerin F.________ eine Genugtuungssumme von maximal CHF 5000.00 zu entrichten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 4. den Privatklägerinnen E.________ und F.________ einen Schadenersatz von maximal CHF 1'300.00 zu entrichten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 5. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen. Ill. Im Widerrufsverfahren sei zu urteilen: 1. Das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.09.2013 (Geldstrafe 30 Tagessätze zu CHF 70.00, bedingt erlassen mit einer PZ von 2 Jahren) sei in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 bst. b StGB unter Herabsetzung des Tagessatzes auf CHF 20.00 ohne jegliche Sanktionserweiterung zu widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien zur Hauptsache zu schlagen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.

11 Staatsanwältin L.________ stellte die nachfolgenden Anträge (pag. 3740 ff.): A. A.________ alias AA.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 04.02.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ alias AA.________ schuldig erklärt worden ist: 1.1 des Diebstahls, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) und E.________ (Urteil Ziffer A. I. 3.); 1.2 des versuchten einfachen Raubes, gemeinsam begangen mit C.________ am 25.11.2013 in X.________, zN N.________ alias NN.________ (Urteil Ziffer A. I. 4.); 1.3 des Diebstahls, gewerbsmässig begangen zwischen dem 09.04.2012 und dem 21.11.2013 in Crans Montana, Genf, Le Mont-Pèlerin, Vevey, zN diverser Geschädigter (Urteil Ziffer A. I. 5.1-5.15); 1.4 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen zwischen dem 09.04.2012 und dem 21.11.2013 in Crans Montana, Genf, Le Mont-Pèlerin, Vevey, zN diverser Geschädigter (Urteil Ziffer A. I. 6.1 bis 6.15); 1.5 des Hausfriedensbruch, mehrfach begangen zwischen dem 09.04.2012 und dem 21.11.2013 in Crans Montana, Genf, Le Mont-Pèlerin, Vevey, zN diverser Geschädigter (Urteil Ziffer A. I. 7.1 bis 7.14); 1.6 der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 18.08.2013 bis 28.11.2013 in Biel und Genf (Urteil A. I. 8.); 1.7 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 28.11.2013 in Bern (Urteil Ziffer A. 1.9.); 2. A.________ alias AA.________ verurteilt worden ist: 2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.-; 2.2 zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ alias AA.________ durch Fürsprecher B.________ bestimmt worden ist (Urteil Ziffer A. Ill.); 4. A.________ alias AA.________ verurteilt worden ist: 4.1 zur Bezahlung von CHF 2118.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ (Urteil Ziffer A.IV.1.); 4.2 zur Bezahlung von CHF 15'000.- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25.11.2013 an die Privatklägerin E.________ (Urteil Ziffer A.IV.3.); 5. Verfügungen betreffend A.________ alias AA.________ getroffen worden sind (Urteil Ziffer A. D. 1., 2., 5., 9.).

12 II. A.________ alias AA.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) (Urteil Ziffer A. I. 1.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN E.________ (Urteil Ziffer A.I.2.); und er sei gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 111, 139 Ziffer 1 StGB Art. 418, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie dem vorzeitigen Strafantritt seit 06.01.2015; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten oberer Instanz. III. Widerrufsverfahren Der A.________ alias AA.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 70.- gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 04.02.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ freigesprochen worden ist von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PW's ohne gültigen Führerausweis, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil Ziffer B. I.); 2. C.________ schuldig erklärt worden ist der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 30.09.2013 in Zürich durch Führen eines PW's ohne gültigen Führerausweis (Urteil Ziffer B. Il. 5.). II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) (Urteil Ziffer B. Il. 1.); 2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN E.________ (Urteil Ziffer B. Il. 2.); 3. des Diebstahls, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN H.________ (sel.) und E.________ (Urteil Ziffer B. Il. 3.); 4. des versuchten einfachen Raubes, gemeinsam mit A.________ alias AA.________ begangen am 25.11.2013 in X.________, zN N.________ (Urteil Ziffer B. Il. 4.);

13 und er sei gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 111, 139 Ziffer 1, 140 Ziffer 1 StGB Art. 418, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafantritt; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten oberer Instanz. Ill. Widerrufsverfahren Der C.________ mit Urteil des Tribunal du Littoral et du Val de Travers vom 02.02.2012 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. C. VERFÜGUNGEN Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ alias AA.________ sei im Strafvollzug zu belassen. 2. C.________ sei im Strafvollzug zu belassen. 3. Die unter Ziffer D. 4. des Urteils des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 04.02.2016 aufgeführten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen. 4. Die unter Ziffer D. 6. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.02.2016 aufgeführten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an C.________ zurück zu geben. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen. 6. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen. Rechtsanwalt G.________ reichte mit Eingabe vom 21.11.2016 für die Privatklägerinnen die folgenden Anträge schriftlich ein (pag. 3707 ff.): I. Anträge ad A.________ 1. A.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von H.________ (sel.), schuldig zu sprechen. 2. A.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen. 3. A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen Schadenersatz von CHF 3‘950.20 für die Todesfallkosten von H.________ (sel.) zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013.

14 4. A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, E.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 5. A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, F.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 6. Eventualiter sei A.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit C.________) zu verurteilen, für die Körperverletzung von Herrn H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 an die Rechtsnachfolgerinnen zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 7. Subeventualiter seien die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutzuheissen. 8. A.________ sei (in solidarischer Verbindung mit C.________) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen den durch den Kanton Bern nicht übernommenen Anteil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 6‘861.25 zu ersetzen. 9. A.________ sei (in solidarischer Verbindung mit C.________) zu verurteilen, den Privatklägerinnen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. II. Anträge ad C.________ 1. C.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von H.________ (sel.), schuldig zu sprechen. 2. C.________ (eventualiter in Mittäterschaft mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25.11.2013 in X.________, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen. 3. C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen Schadenersatz von CHF 3‘950.20 für die Todesfallkosten von H.________ (sel.) zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 4. C.________ (in solidarischer Verbindung mit A.________) [sei] solidarisch zu verurteilen, Frau E.________ Schadenersatz von CHF 200.00 für die entwendeten Gegenstände und das Bargeld zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 5. C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, E.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013. 6. C.________ (in solidarischer Verbindung mit A.________) sei zu verurteilen, Frau E.________ für die erlittenen Verletzungen eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 7. C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, F.________ für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.11.2013.

15 8. Eventualiter sei C.________ (eventualiter in solidarischer Verbindung mit A.________) zu verurteilen, für die Körperverletzungen von Herrn H.________ (sel.) eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 an die Rechtsnachfolgerinnen zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25.11.2013. 9. Subeventualiter seien die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutzuheissen. 10. C.________ sei (in solidarischer Verbindung mit A.________) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen den durch den Kanton Bern nicht übernommene Anteil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 6‘861.25 zu ersetzen. 11. C.________ sei (in solidarischer Verbindung mit A.________) sei zu verurteilen, den Privatklägerinnen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Der Zivilkläger stellte seinerseits mit Eingabe vom 10.5.2016 die folgenden Anträge (pag. 3545): 1. A.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von Fr. 30‘186.-- zuzüglich Zins von 5% seit 10. Mai 2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________, zu bezahlen. 2. C.________ sei zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von Fr. 30‘186.—zuzüglich Zins von 5% seit 10. Mai 2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, zu bezahlen. […] 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4.2.2016 wurde durch die Beschuldigten A.________ und C.________ nur in Teilen angefochten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Betreffend A.________ wurden lediglich die Ziff. I.1 und Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs angefochten (vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ [sel.] und versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.________; pag. 3355). Durch die Kammer sind aber auch die damit zusammenhängenden Punkte – das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen – zu beurteilen. Die Schuldsprüche unter den Ziff. I.3 bis Ziff. I.9 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 3355 ff.). Die Kammer hat ferner über das Widerrufsverfahren nach Ziff. II (pag. 3359) sowie über die Zivilklagen nach Ziff. IV.2, Ziff. IV.4 und Ziff. IV.5 zu urteilen. Die Zivilklagen gemäss Ziff. IV.1 und Ziff. IV.3 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 3360). In Bezug auf C.________ unterliegen die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.4, inklusive Strafmass, Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beurteilung durch die Kammer (pag. 3361). Angefochten und damit Verfahrensgegenstand bilden ferner das Widerrufsverfahren (Ziff. III; pag. 3362) und die Zivilklagen (Ziff. V; pag. 3363). In Rechtskraft erwachsen sind Ziff. I (Freispruch betreffend die Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; pag. 3361) und Ziff. II.5 (Schuldspruch betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; pag. 3361) des erstinstanzlichen Dispositivs. Rechtskräftig sind ferner die Verfügungen Ziff. D.4 bis Ziff. D.7 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 3366 f.).

16 Es haben einzig die Beschuldigten A.________ und C.________ Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben. Damit ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gebunden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Delikte Bezug. II. Formelle Einwände 6. Anklageerweiterung vom 14.1.2016 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhob am 25.8.2015 Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 2702 ff.). Nachdem die Vorinstanz am 15.9.2015 ein rechtsmedizinisches-kardiologisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (pag. 2790 f.) und dieses am 16.11.2015 durch Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ erstellt wurde (pag. 2907 ff.), erweiterte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 14.1.2016 die Anklageschrift (pag. 3151 ff.). Fürsprecher D.________ rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, die Anklageerweiterung sei nur kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt. Diese sei von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen worden. In der schriftlichen Begründung der Vorinstanz werde die Anklageerweiterung allerdings nicht thematisiert. Es sei aber wichtig, sich mit einer nur knapp zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Anklageerweiterung auseinanderzusetzen (pag. 3734). Inwiefern die kurzfristige Anklageerweiterung problematisch hätte sein sollen, oder was Fürsprecher D.________ zugunsten seines Klienten daraus ableiten wollte, führte er hingegen nicht aus und erschliesst sich der Kammer auch nicht. Der Vorinstanz ist aus diesem Grund auch nicht vorzuwerfen, die Anklageerweiterung in der schriftlichen Begründung nicht näher thematisiert zu haben. Im Gegenteil. Gestützt auf Art. 333 Abs. 3 StPO wäre eine Anklageerweiterung sogar nach begonnener Hauptverhandlung möglich. Die erweiterte Anklageschrift wurde den Parteien rund zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit frühzeitig zugestellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die Parteien zudem die Möglichkeit gehabt, sich zur erweiterten Anklageschrift zu äussern. Weder Fürsprecher D.________ noch die anderen Parteien nutzten jedoch diese Gelegenheit. Es kann somit auch nicht davon gesprochen werden, dass den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO).

17 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Oberinstanzlich einzig angefochten sind die Vorwürfe bezüglich der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H.________ (sel.), der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________, des Diebstahls zum Nachteil von H.________ (sel.) und E.________ sowie des Raubes zum Nachteil von N.________. Da die vier Anklagepunkte in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stehen, wird die nachfolgende Würdigung für alle vier Vorwürfe gemeinsam vorgenommen. Die A.________ (auch genannt «AAA.________») betreffenden Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Betäubungsmittelgesetz blieben unangefochten. Auch der C.________ (auch «CC.________» genannt) betreffende Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann damit oberinstanzlich von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Es wird darauf verwiesen (betreffend A.________ pag. 3466, S. 41 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; betreffend C.________ pag. 3467, S. 42 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und im Rahmen der Strafzumessung nochmals darauf eingegangen. 8. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat einleitend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt korrekt festgehalten (vgl. hierzu auch pag. 3428 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Unbestrittenermassen war das Ziel der Aktion vom 25.11.2013 in X.________, dem im 2. Stock der Liegenschaft in X.________ wohnhaften Ehemann von I.________, N.________, den Pass und persönliche Dokumente wegzunehmen. Die rechtskräftig verurteilte I.________ bestätigte entsprechende Pläne. Sie führte A.________ und C.________ mit ihrem Fahrzeug (einem weissen Mercedes) in die Nähe des Domizils von N.________ und wartete im Auto auf ihre Rückkehr. Ebenfalls im Auto bzw. am fraglichen Abend mit dabei war K.________. Insgesamt drei Mal haben A.________ und C.________ das Wohnhaus an der XX.________(Strasse) in X.________ aufgesucht (einmal davon gemeinsam mit K.________), mindestens zwei Mal standen sie bereits an der Wohnungstüre von N.________ und sind jeweils zum Auto zurückgekehrt, weil niemand die Türe öffnete. Beim dritten Versuch ist es zum hier zu beurteilenden Vorfall in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gekommen, welche einen Stock tiefer als N.________ wohnten. A.________ räumte auf Vorhalt der DNA-Spuren auf dem in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gefundenen Handschuh erstinstanzlich eine Beteiligung am Vorfall ein, hielt aber gleichbleibend fest, dass er H.________ (sel.) lediglich zu Boden gebracht und dort fixiert habe. Er habe ihn weder geschlagen noch verletzt. Er belastete seinen Kollegen C.________, welcher H.________ (sel.) mit Faustschlägen und Fusstritten attackiert haben soll. Auch gegen E.________ will A.________ keine Gewalt ausgeübt haben. Er habe einzig mitbekommen, dass

18 im hinteren Bereich des Zimmers eine Auseinandersetzung zwischen E.________ und C.________ stattgefunden habe. Oberinstanzlich bestritt A.________ bzw. dessen Verteidiger seinen Tatbeitrag – H.________ (sel.) geschlagen zu haben – nicht mehr. Mithin ist unbestritten, dass A.________ zu Boden brachte, während einiger Minuten auf ihm kniete und H.________ (sel.) mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug. C.________ bestätigte im Verlauf seiner Befragungen grundsätzlich am Abend vom 25.11.2013 beim Wohnhaus von H.________ (sel.) und E.________ in X.________ gewesen zu sein, hielt aber konstant (auch vor oberer Instanz) daran fest, niemanden körperlich angegriffen oder verletzt zu haben. Die Hintergründe und der konkrete Ablauf der Ereignisse in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ sind umstritten und bilden Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9. Beweismittel Dem Gericht liegen diverse objektive Beweismittel vor. Im Wesentlichen sind dies der Anzeigerapport vom 21.7.2014 (pag. 590 ff.) die Mobiltelefonauswertungen (pag. 614), diverse Berichtsrapporte (pag. 615 ff.; pag. 666 ff.; pag. 2264 ff.), der Mahsan-Drogentest vom 28.11.2013 (pag. 972), das IRM Gutachten betreffend A.________ (pag. 1011 ff.), Gutachten und Berichte betreffend H.________ (sel.) (pag. 1015 ff.; pag. 1021 ff.; pag. 1029 ff.; pag. 1084 ff.; pag. 1093 ff.; pag. 1105 ff.; pag. 1108 ff.; pag. 1112; pag. 1128 ff.), das IRM Gutachten betreffend E.________ (pag. 1131 ff.), diverse Hausdurchsuchungen (pag. 1146 ff.; pag. 157 ff.; pag. 1191 ff.; pag. 1209 ff.; pag. 1224 ff.; pag. 1237 ff.), KTD Fotos und Auswertungen (pag. 1244 ff.), der Untersuchungsbericht IRM (pag. 1409 ff.), diverse Überwachungsmassnahmen (pag. 2051 ff.), diverse Mobiltelefonauswertungen (pag. 2157 ff.; pag. 2161 ff.; pag. 2173 ff.; pag. 2196 ff.; pag. 2209 ff.) sowie das rechtsmedizinisches-kardiologisches Gutachten vom 16.11.2015 (pag. 2907 ff.). Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen und Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen (pag. 3429 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Weiter liegen zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Es ist insbesondere auf jene der Beschuldigten A.________ (pag. 1507 ff.; pag. 1519 ff.; pag. 1537 ff.; pag. 1559 ff.; pag. 1575 ff.; pag. 1599 ff.; pag. 3212 ff.; pag. 3224 ff.) und C.________ (pag. 1611 ff.; pag. 1622 ff.; pag. 1633 ff.; pag. 1650 ff.; pag. 3217 ff.), von I.________ (pag. 1672 ff.; pag. 1689 ff.; pag. 1702 ff.; pag. 1706 ff.; pag. 1721 ff.; pag. 1735 ff.; pag. 1752 ff.; pag. 3220 ff.; pag. 3241 ff.), von E.________ (pag. 1777 ff.; pag. 1787 ff.; pag. 3204 ff.), von F.________ (pag. 1805 ff.; pag. 3208 ff.), von K.________ (pag. 1946 ff.; pag. 1955 ff.), von N.________ (pag. 1810 ff.; pag. 1819 ff.; pag. 1824 ff.; pag. 1828 ff.; pag. 1844 ff.), von R.________ (pag. 3253 ff.), von S.________ (pag. 3257 ff.), von T.________ (pag. 3260 ff.), von U.________ (pag. 2011 ff.), von W.________ (pag. 1906 ff.), von Y.________ (pag. 1913 ff.), von Z.________ (pag. 1934 ff.), von AB.________ (pag. 1978 ff.), von AC.________ (pag. 2022 ff.), von V.________ (pag. 2041 ff.), von Dr. med. Q.________ (pag. 3264 ff.) sowie von Prof. Dr. O.________ und von Dr. P.________ (pag. 3271 ff.) hinzuweisen. Bezüglich der detaillierten Aussagen

19 wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung (pag. 3445 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. Auf eine erneute Wiedergabe der Aussagen wird verzichtet und es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung erneut darauf eingegangen. 10. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen Die Vorinstanz kam bezüglich der den Beschuldigten A.________ und C.________ zur Last gelegten Vorwürfen zu folgendem Beweisergebnis (pag. 3464 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): […] I.________ bat C.________ um Hilfe bei der Beschaffung von Papieren bei ihrem Ehemann. C.________ zog A.________ bei. I.________ stellte den Männern für ihre Arbeit eine finanzielle Abgeltung in Aussicht. Auf der Fahrt nach Bern wurden Einkäufe getätigt, u.a. wurden im Hinblick auf die erwartete und gewollte Konfrontation mit N.________ u.a. Handschuhe und Gesichtsmasken gekauft. Auch eine Eisenstange wurde gekauft oder bereits mitgeführt. A.________ besorgte sich vorgängig einen Pfefferspray mit der Absicht, diesen bei Bedarf einzusetzen. Diese Umstände zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass die Anwesenheit von N.________ in seiner Wohnung vorausgesetzt wurde. Man begab sich insgesamt drei Mal zum Wohnhaus in X.________ und wartete damit mehrere Stunden auf die Rückkehr von N.________. Der betriebene Aufwand sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht macht deutlich, dass I.________ ein erhebliches Interesse am erfolgreichen Abschluss der Angelegenheit hatte. Die von ihr verfolgten Pläne beinhalteten mit Sicherheit (auch) einen finanziellen Aspekt, zumindest schien sie eine gewalttätige und riskante Aktion dem Beizug der Polizei zur Lösung ihres undurchsichtigen Problems vorzuziehen. Der weitere Ablauf ist nicht in allen Teilen geklärt. Die beiden Beschuldigten gelangten beim dritten Versuch, N.________ in der Wohnung anzutreffen, vor die Wohnung des Ehepaars FH.________(F und H). Ob sie versehentlich dort geklingelt haben oder ob H.________ (sel.) sich vor die Türe begeben hat, die beiden Männer allenfalls zur Rede gestellt hat, muss und kann auch offen bleiben. Ebenso ist unklar, weshalb es dann zu dieser „Explosion“ kam, wie die anschliessenden Ereignisse von Fürsprecher B.________ richtigerweise beschrieben wurden. Denkbar ist eine Eskalation nach einer verbalen Auseinandersetzung. Vielleicht wollten die Männer unliebsame Zeugen aus dem Weg räumen. Für die Ereignisse in der Wohnung stützt sich das Gericht auf die glaubhaften Aussagen von H.________ (sel.). Nach ersten Handgreiflichkeiten gegen ihn durch A.________ entschlossen sich die beiden Beschuldigten gemeinsam, aus der Situation heraus und spontan, das Ehepaar FH.________(F und H) unvermittelt und mit massiver Gewalt anzugreifen. Während A.________ den 73-jährigen H.________ (sel.) zu Boden brachte, sich auf ihn kniete oder setzte und mehrfach massiv mit der Faust auf seinen Körper und auf seinen Kopf einschlug, begab sich C.________ ins Wohnzimmer zu der auf dem Sofa schlafenden 67-jährigen E.________. Er hielt ihr den Mund zu und fixierte ihre Hände. Als sie dadurch erwachte, schlug er ihr mit der Faust mehrfach massiv gegen den Kopf und ins Gesicht. Anschliessend behändigten die Beschuldigten ein Festnetztelefon aus dem Wohnzimmer, Geld und Schmuck und ergriffen die Flucht. Am folgenden Tag erlitt H.________ (sel.) als Folge des brutalen Angriffs auf seine Person einen Herzinfarkt und verstarb.

20 Weiter ist im Hinblick auf den im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfenden Vorsatz festzustellen, was die Beschuldigten in Bezug auf ihr Handeln wussten und wollten. Was ein Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual)vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1). Es ist allgemein bekannt, dass mehrfache heftige Schläge in die sensible Kopfregion ein erhebliches Verletzungsrisiko mit sich bringen. Vorliegend steht allerdings ein Fall zur Beurteilung, der sich relevant von anderen Fällen körperlicher Auseinandersetzungen unter meist jungen Männern im abendlichen Ausgang unterscheidet. Opfer sind hier ein 73-jähriger Mann und eine 67-jährige Frau, welche in der eigenen Wohnung überfallen wurden, E.________ aus dem Schlaf heraus. Es stellt grundlegendes Allgemeinwissen dar und bedarf keiner besonderer medizinischer Vorkenntnisse oder spezieller Intelligenz um zu wissen, dass alte Menschen stärker gefährdet sind, dies aufgrund der altersbedingten Veränderungen des Körpers und der Knochen wie auch aufgrund möglicher Vorbelastungen des Herzens. Es ist bekannt, dass ältere Menschen allein durch einen Sturz erhebliche und auch lebensgefährliche Kopfverletzungen erleiden können. Umso bedrohlicher sind die Risiken bei einem derart brutalen und unerwarteten Überfall auf die ausserordentlich empfindliche Hirnregion für die Gesundheit und das Leben der Betroffenen. Die jungen und kräftigen Beschuldigten (Jahrgang 1984 und Jahrgang 1990) nahmen ihre Opfer von Anfang an als betagte Personen wahr. Gleichwohl schlugen sie mit unnötig grosser Heftigkeit auf sie ein, gezielt in die Kopfregion und bewusst nicht nur mit einem Schlag sondern mit zahlreichen Schlägen. In Bezug auf H.________ (sel.) wurde zusätzlich die Atmung behindert, indem sich A.________ für die ganze Dauer der Auseinandersetzung auf ihn kniete. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass beide Beschuldigten um die Gefährlichkeit ihrer Handlungen wussten und diese auch wollten. 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Zum Tatablauf in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ 11.1.1 Zu den objektiven Beweismitteln Was die ausführliche Wiedergabe der relevanten objektiven Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3429 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Für die Kammer sind im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden objektiven Beweismittel von Bedeutung (die objektiven Beweismittel im Zusammenhang mit den Verletzungsbildern von H.________ [sel.] und E.________ werden unter Ziff. 11.2 f. hiernach erwähnt und gewürdigt): - Der linke Handschuh (Arbeitshandschuh «Wonder Grip 9L»), welcher in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gefunden wurde, weist auf der Innenseite ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich drei Personen auf. Der Hauptanteil stammt von A.________ (KTD-Akten, pag. 1277; Fotos pag. 1345 f.); - Die Winterschuhe (Marke «Viktory», hellbraunes Leder, pag. 1273) weisen auf der Innenseite ein DNA-Mischprofil von mehr als drei Personen auf, wobei die Hauptkomponente A.________ zugeordnet werden konnte. Auf der Aussenseite beider Schuhe befand sich ein jeweils komplett enthaltenes DNA-Mischprofil von H.________ (sel.) und A.________ (pag. 1298; Fotos pag. 1347 ff.);

21 - Bei den am 28.11.2013 sichergestellten Kleidern von A.________ (insbesondere den blauen Jeans, Marke «Jeycoleman») konnten etliche Blutanhaftungen festgestellt werden. Auf eine Auswertung der DNA Spuren wurde verzichtet (pag. 1285, pag. 1392 ff.); - Im weissen Mercedes ________ von I.________ wurde auf der Rückbank (Mittelsitz, rechte Seite) ein DNA-Mischprofil von mehr als drei Personen festgestellt. Es war keine durchgängige Hauptkomponente ersichtlich. Es konnte lediglich gesagt werden, dass übereinstimmende Merkmale von E.________ (bei Asservat 676 komplette Übereinstimmung mit E.________) und A.________ in diesem Mischprofil vorhanden sind. C.________ konnte als Mitspurengeber ausgeschlossen werden (pag. 1317 f.; Fotos pag. 1405 ff.); - Der Fotodokumentation und dem Plan der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ ist Folgendes zu entnehmen: von der Eingangstüre her sieht man in einen etwas mehr als 3 Meter langen Gang. Weder die Küche, das Bad noch das Wohnzimmer sind von der Eingangstüre aus einsehbar. Gegenüber der Eingangstüre befindet sich die Türe zum Schlafzimmer (pag. 1330; pag. 1343). Im Wohnzimmer stehen vor dem Sofabereich eine grosse Zimmerpflanze und der Fernseher. Beide Gegenstände verdecken den direkten, ungestörten Blick auf den gesamten Sofabereich (pag. 1331). Auf dem Wohnzimmertisch (vor dem Fernseher) befinden sich mehrere blutige Watterondellen (pag. 1331 f.). Der Handschuh («Wonder Grip 9L») befindet sich auf dem Stuhl beim Wohnzimmertisch (pag. 1333). Beim Sofabereich sind am Boden neben dem Sessel sowie an der Ecke der Wohnwand auf Höhe des Sessels Blutspritzer zu sehen (pag. 1334; pag. 1337 f.). Die Nachttischschubladen im Schlafzimmer sind geöffnet (pag. 1340 ff.); - Die Kleider, die C.________ am Tatabend trug, konnten aufgrund seiner Flucht nach Belgien nicht sichergestellt werden. Auf den bei Y.________ sichergestellten Kleidern von C.________ und jenen, die er bei der Ankunft in der Schweiz am 17.4.2014 trug, konnten keine tatrelevanten Spuren gefunden werden (Fotos pag. 1399 ff.; pag. 1320 ff.). Die Fachleute des Kriminal Technischen Dienstes (nachfolgend KTD) haben die Spuren korrekt und sachgerecht erhoben. Auf die in den KTD Berichten gemachten objektiven Feststellungen kann die Kammer abstellen. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass die Tatbeteiligung von A.________ anhand der objektiven Beweismittel objektiviert werden konnte (vgl. pag. 3431 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gestützt auf die Auswertungen der DNA-Spuren ist nicht nur die Anwesenheit von A.________ in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ erstellt, sondern auch ein unmittelbarer und naher Kontakt zwischen ihm und H.________ (sel.). Dies wird von A.________ oberinstanzlich auch nicht mehr bestritten. Die Kammer kann sich auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die sichergestellte Strumpfmaske (Asservat 702; pag. 1321) anschliessen (vgl. pag. 3432, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es sind keine Hinweise vorhanden, dass C.________ diese Maske zum Tatzeitpunkt getragen

22 hat. An der Maske – eigentlich handelt es sich um eine verknotete schwarze Strumpfhose aus Nylon – finden sich zwar komplexe DNA-Mischprofile von mehreren Spurengebern mit Hauptanteil weiblicher und einer kleinen Komponente männlicher Profile. Im Direktvergleich waren die Merkmale von C.________ komplett in der Nebenkomponente dieses Mischprofils enthalten. Es ist grundsätzlich denkbar, dass C.________ einen solchen Strumpf im Hinblick auf die geplante Aktion zwecks Maskierung mitnahm. Es handelt sich hierbei aber um eine Spekulation, welche sich nicht rechtsgenüglich beweisen lässt. C.________ hätte mit dieser Maske ebenso nur bei sich zu Hause in Berührung kommen können. Ebenfalls sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den weiteren Ermittlungen (E.________ habe beim Angriff Ringe im Gesicht gespürt und der Mann, der sie angegriffen habe, habe eine Sonnenbrille mit hellem bis weissen Brillengestell getragen; vgl. pag. 3432, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zutreffend. Die Tatsache, dass beide Beschuldigte gelegentlich Ringe getragen haben und der Umstand, dass im Umfeld des Beschuldigten C.________ Brillen mit weissem Gestell gesehen wurden, lassen keine Rückschlüsse auf die jeweilige Tatbeteiligung zu. Dies gilt umso mehr, als bei den Verletzungen von E.________ nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob sie durch einen Gegenstand (wie Ringe) oder durch Finger bzw. Fingerknochen (welche auch hart sind) verursacht worden sind. Eine Verursachung rein durch die Faust eines Täters konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. Ausführungen Prof. Dr. O.________ pag. 3283, Z. 22 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aber keine Rede davon sein, dass betreffend C.________ keine belastenden objektiven Spuren vorhanden und die Erkenntnisse des KTDs nicht dazu geeignet sind, ihn zu belasten (vgl. pag. 3432, S. 7, zweiter Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es steht fest, dass C.________ nach dem fraglichen Vorfall untergetaucht ist. Er floh nach Belgien, wo er am Flughafen in Brüssel festgenommen werden konnte (pag. 149), als er beabsichtigte in die Dominikanische Republik zu fliegen – angeblich um nicht wegen «dem Sozialen» in Gefangenschaft zu geraten (vgl. pag. 1630 f., Z. 399 ff.). Demzufolge konnten die von ihm am 25.11.2013 getragenen Kleidungsstücke nicht untersucht werden. Dennoch lassen die Erkenntnisse des KTD im Zusammenhang mit den subjektiven Beweismitteln eindeutige Schlüsse auf die Täterschaft von C.________ zu (vgl. nachfolgende Ausführungen). 11.1.2 Zu den Aussagen von H.________ (sel.) Als subjektive Beweismittel ist zuerst auf die aktenkundigen Äusserungen von H.________ (sel.) einzugehen. Weil H.________ (sel.) bereits am 26.11.2013 im Spital verstorben ist, konnte er nie formell zu Protokoll befragt werden. Seine Aussagen ergeben sich indirekt aus dem Journal, welches anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ediert wurde (pag. 3301 ff.), dem Journaleintrag durch die Einsatzzentrale (telefonische Meldung durch H.________ [sel.], pag. 3299) und den Aussagen, welche er gegenüber den Polizisten am Tatort und im Spital machte. Die entsprechenden Äusserungen wurden im Anzeige- und Berichtsrapport festgehalten. Ferner wurden die fraglichen Polizisten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragt (vgl. pag. 3445, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).

23 Die Verteidigung von C.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Vorinstanz habe den Berichtsrapport von T.________ falsch wiedergegeben. Der letzte Satz vom ersten Abschnitt («Der andere Mann habe sich zu Frau F.________ begeben, welche auf dem Sofa gesessen habe») gehöre im Original zum zweiten Abschnitt (vgl. pag. 3735). Es trifft zu, dass dieser Satz in der erstinstanzlichen Entscheidbegründung effektiv dem anderen Abschnitt zugeordnet wurde (vgl. Berichtsrapport pag. 616). Daraus kann C.________ allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. T.________ führte in ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der fragliche Satz «der andere Mann habe sich zu Frau F.________ begeben, welche auf dem Sofa gesessen habe» habe wohl Herr H.________ so gesagt. Es seien zwei Männer gekommen, einer zu ihm und der andere zu seiner Frau. Sie könne aber nicht sagen, ob es eine Schlussfolgerung von ihm gewesen sei, weil zwei hineingekommen seien und nur einer auf ihn losgegangen sei (pag. 2363, Z. 16 ff.). T.________ konnte diese Aussage demnach klar Herrn H.________ zuordnen, wobei sie lediglich offen liess, ob er dies direkt gesehen oder nur die Schlussfolgerung gezogen hatte. Nicht nur gegenüber den Polizisten T.________ und AD.________ sprach H.________ (sel.) von zwei Tätern. Diese Tatsache kann ebenfalls der Meldung an die Einsatzzentrale und dem Journaleintrag vom 26.11.2013 entnommen werden (pag. 3299; pag. 3301). Beide Male sprach H.________ (sel.) davon, zwei unbekannte Täter, schwarz maskiert und auch schwarz angezogen – wobei einer der beiden weisse Hosen getragen habe – hätten sie überfallen (pag. 3300 f.). Ferner sprach H.________ (sel.) auch im Spital gegenüber den Polizisten R.________ und S.________ von zwei Tätern, wobei derjenige mit den weissen Hosen auf seine Frau losgegangen sei (pag. 621). Damit steht fest, dass der fragliche Satz von H.________ (sel.) stammt. H.________ (sel.) sprach gleichbleibend und wiederholt von zwei Tätern. E.________ sprach immer nur von einem Täter. Bei den von H.________ (sel.) gegenüber den Polizisten geäusserten Aussagen ist zusammenfassend Folgendes von Bedeutung (vgl. pag. 3300 f.; pag. 590 ff.; pag. 615 ff.; pag. 620 ff.; pag. 3253 ff.): - H.________ (sel.) sprach immer von zwei maskierten Männern, welche die Wohnung betreten hätten; - einer der beiden Täter habe weisse Hosen getragen. Dieser sei auf seine Frau losgegangen. Derjenige mit den weissen Hosen sei der Dunkelhäutige gewesen; - er sei, nachdem er die Türe geöffnet habe, sofort von einem der beiden Täter angegriffen worden. Dieser habe ihn zu Boden gestossen und sei auf ihn gekniet; - dieser Täter habe ihm mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen; - er habe sich gewehrt und dem Täter einen Handschuh abstreifen können; - der Täter habe zirka fünf Minuten auf ihn eingeschlagen;

24 - was der andere Täter getan habe, könne er nicht sagen. Der andere Mann mit den weissen Hosen habe sich zu seiner Frau begeben, welche auf dem Sofa gewesen sei. Die Vorinstanz hielt betreffend die Würdigung der Aussagen von H.________ (sel.) Folgendes fest (pag. 3458 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Zu den Wahrnehmungen von H.________ (sel.) liegen erste unmittelbare und sehr tatnahe Angaben vor. Seine telefonische Meldung an die REZ wurde innerhalb weniger Minuten im Journal festgehalten. Er äusserte sich zwar nur kurz, aber prägnant und unmissverständlich zum wesentlichen Kerngeschehen. Er schilderte von Anfang an und gleichbleibend, dass zwei Personen die Wohnung betreten haben und differenzierte die Männer von Anfang an auch anhand ihres Aussehens „einer der Täter trug weisse Hosen“. Es gibt diesbezüglich keinen Raum für Zweifel oder Spekulationen über allfällige fehlerhafte Wahrnehmungen oder nachträgliche Interpretationen. H.________ (sel.) führte gleichbleibend aus, dass ein Mann ihn angegriffen habe, während der andere nach hinten zu seiner Frau gegangen sei. Weiter hielt er fest, dass der Mann, der ihn angegriffen und zu Boden gebracht habe, sich auf ihn gesetzt und mit Fäusten geschlagen habe. Und diesem Mann, der ihn angegriffen und geschlagen habe, habe er während des Kampfs einen Handschuh weggerissen. Der fragliche Handschuh gehört A.________. Damit wird A.________ durch H.________ (sel.) schwer belastet und zwar klar weitergehend als von A.________ eingeräumt. Einen Verlauf wie von A.________ geschildert, nämlich ein gleichzeitiges Einwirken zweier Männer, wobei der zweite Täter ihn geschlagen und getreten haben soll, hätte H.________ (sel.) mit Sicherheit bemerkt, auch wenn es A.________ zwischendurch gelungen sein sollte, ihm die Augen zuzuhalten. Eine Zusammenarbeit zweier Personen wäre zudem akustisch wahrgenommen worden. Laut A.________ habe er C.________ herbeigerufen, ihn dann aber verbal vor Schlägen gegen das Opfer abzuhalten versucht. H.________ (sel.) hat nichts davon alldem erwähnt. Ebensowenig liessen sich die von A.________ beschriebenen Fusstritte anhand des Verletzungsbilds objektiv nachweisen. Es ist weiter festzuhalten, dass H.________ (sel.) trotz der ausserordentlichen Umstände durchaus differenzierte Aussagen machte. Insbesondere verzichtete auf Mutmassungen oder Übertreibungen. Dies ergibt sich aus folgenden Äusserungen: H.________ (sel.) gab an, er habe eine Waffe gesehen, es sei aber kein Revolver gewesen. Diese Beschreibung passt zu dem von A.________ eingestandenermassen mitgeführten Pfefferspray, der bei nicht näherer Betrachtung als Waffe wahrgenommen werden kann. Seine Aussage zeugt von einer guten Beobachtungsgabe und weist darauf hin, dass H.________ (sel.) auch in dieser Ausnahmesituation bei klarem Bewusstsein war und zu einer detaillierten Wiedergabe der Ereignisse fähig war. H.________ (sel.) hat nicht aggraviert. Er hielt ausdrücklich und von sich aus fest, dass die Waffe nicht gegen ihn gerichtet worden sei. Weiter führte er aus, er sei mit Fäusten geschlagen worden. Fusstritte wurden von ihm nicht erwähnt. Er machte auch nicht geltend, gefesselt worden zu sein, obschon er aufgrund der herumliegenden Kabel direkt darauf angesprochen worden ist. Auch zum Angriff auf seine Frau äusserte sich H.________ (sel.) nur zurückhaltend und hielt ausdrücklich fest, nicht gesehen zu haben, was der andere Mann bei seiner Frau gemacht habe. Anhand ihrer später sichtbaren Verletzungen musste er klarerweise davon ausgehen, dass sie massiv geschlagen worden ist. Er verzichtete aber auf Mutmassungen. Auch dies wiederum ein Hinweis auf ein korrektes Aussageverhalten ohne böswillige oder auch unbeabsichtigte Interpretationen.

25 Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen von H.________ (sel.), wie sie von den Zeugen T.________, S.________ und R.________ aufgenommen und wiedergegeben worden sind, als sehr glaubhaft und von vorrangiger Relevanz im vorliegenden Beweisverfahren. Seine Aussagen werden untermauert durch objektive Beweismittel (Handschuh, Schuhe von A.________ mit seinen Blutspuren) und stimmen im Rahmengeschehen auch mit den Aussagen von A.________ überein (beide Männer betraten die Wohnung, Gesichtsmaskierung, Handschuhe, körperliche Auseinandersetzung im Eingangsbereich und Fixierung des Opfers auf dem Rücken am Boden). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ (sel.) ist ferner hervorzuheben, dass die vor Ort eingetroffenen Polizisten persönlich feststellen konnten, wie gefasst H.________ (sel.) und E.________ trotz des Erlebten und ihres Zustands waren und wie klar diese denken konnten. Verständlicherweise seien beide durcheinander gewesen, aber sie hätten sich dafür interessiert, was gestohlen worden sei. Man habe sich normal mit Beiden unterhalten können (pag. 3262, Z. 5 ff.). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) waren sowohl H.________ (sel.) als auch E.________ beim Spitaleintritt bewusstseinsklar, gut orientiert und konnten adäquat auf die ihnen gestellten Fragen antworten (vgl. zu H.________ [sel.], pag. 1017; zu E.________, pag. 1133). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ (sel.). Ferner stellten sich die Aussagen von H.________ (sel.) hinsichtlich des gestohlenen Telefons und der Waffe, welche einer der Täter bei sich gehabt hatte (Pfefferspray), später als korrekt heraus (vgl. nachfolgende Ausführungen). Aufgrund der Aussage von Prof. Dr. O.________, wonach sich H.________ (sel.) massivst gewehrt haben muss (pag. 3274, Z. 18 f.) und der Tatsache, dass H.________ (sel.) aufgrund der Schläge nicht bewusstlos war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht zugeschaut hätte, sondern eingeschritten wäre, wenn der gleiche Täter, der vorerst ihn angriffen hatte, anschliessend noch zu seiner Ehefrau gegangen wäre. Die von der Vorinstanz erwähnten Tatvarianten (vgl. pag. 3462, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) – 1) A.________ schlug zuerst H.________ (sel.) und dann E.________ zusammen; oder 2) A.________ ging an H.________ (sel.) vorbei, schlug zuerst E.________ und danach H.________ (sel.) – sind damit auch für die Kammer unwahrscheinlich. H.________ (sel.) hätte beide Varianten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einfach über sich ergehen lassen, zumal er sich nachweislich massiv zur Wehr setzte. Dies gilt umso mehr, als dass A.________ oberinstanzlich nicht mehr bestritt, H.________ (sel.) eigenhändig geschlagen zu haben. Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz die Aussagen von H.________ (sel.) als glaubhaft. 11.1.3 Zu den Aussagen von E.________ Auch die Aussagen von E.________ wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Es kann integral darauf verwiesen werden (pag. 3448 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich auch der erstinstanzlichen Würdigung der Aussagen von E.________ vollumfänglich anschliessen (vgl. pag. 3459 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).

26 Gemäss Berichtsrapport habe E.________ ausgeführt, sie sei erwacht, als ein Täter sie am Hals gepackt habe und sie habe nur einen Täter gesehen (pag. 621). Dies bestätigte E.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3205, Z. 15 ff.). Es trifft zu, dass ihre Aussagen keine Rückschlüsse auf die mögliche Täterschaft zulassen. In Anbetracht der Tatumstände ist auch verständlich, dass E.________ keine präzisen Angaben zum Ablauf machen konnte und ihre Aussagen über das, was ihr widerfuhr, teilweise widersprüchlich sind (sie sei nicht geschlagen worden, pag. 1778, Z. 44 ff. – es könne sein, dass sie geschlagen worden sei, pag. 1782, Z. 246 ff.; der Täter habe eine weisse Brille getragen, pag. 1780, Z. 148 ff. – sie habe die weisse Brille noch nie gesehen, pag. 1790, Z. 103). Auch E.________ aggravierte nicht. Sie gab einzig ihre Erinnerungen wieder, verzichtete auf Mutmassungen und gestand Erinnerungslücken ein. Zum Angriff auf ihren Ehemann konnte sie sich nicht äussern und hielt dies gleichbleibend fest. Für den sie betreffenden Tatablauf muss aber letztlich auf die objektiv dokumentierten Verletzungen abgestellt werden und damit auf die Ausführungen der Sachverständigen, denen zufolge namentlich das Verletzungsbild der Subduralblutung sowie der Bruch des Bogens und der medialen Wand der rechten Augenhöhle (pag. 1131 ff.) auf sehr heftige und wiederholte stumpfe Gewalteinwirkung schliessen lässt (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 11.3 hiernach). Auf die Heftigkeit der Schläge und die Brutalität des Angriffs deutet auch die Tatsache hin, dass sich E.________ einnässte (vgl. pag. 616). Für die eingeklagten Gegenstände und Geldbeträge ist beweismässig von den Angaben von E.________ auszugehen. Sie hat sich gemeinsam mit H.________ (sel.) unmittelbar nach der Tat einen Überblick über die von den Tätern mitgeführten Sachen verschafft. Es gibt keinen Grund, von ihren Angaben abzuweichen, gerade vor dem Hintergrund ihres ansonsten zurückhaltenden Aussageverhaltens. Dass die beiden Männer bei der Rückkehr zum Fahrzeug Geld und weitere Gegenstände mitgeführt haben, wird im Grundsatz auch von I.________ bestätigt (vgl. hierzu pag. 1769, Z. 623 ff.; wonach C.________ das Telefon mit sich geführt habe; A.________ habe Geld dabei gehabt, das er dann C.________ übergeben habe; pag. 1741, Z. 289 f.). 11.1.4 Zu einer allfälligen Absprache zwischen H.________ (sel.) und E.________ Die Verteidigung von C.________ brachte oberinstanzlich vor, H.________ (sel.) und E.________ hätten nach dem Vorfall genügend Zeit gehabt, um über den Tathergang zu sprechen und so gemeinsam eine Realität aufzubauen, die nicht den wahren Begebenheiten entspreche (vgl. pag. 3735). Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Aussagen von H.________ (sel.) und E.________ wirken weder abgesprochen noch aufeinander abgestimmt. Vielmehr äusserten beide Ehegatten jeweils nur den sie betreffenden Teil des Ablaufs. Hätten sich die Ehegatten abgesprochen, hätten sie identische oder zumindest ähnliche Aussagen und vor allem weit belastendere zu Protokoll gegeben, was vorliegend klar nicht der Fall ist.

27 Die Dauer bis H.________ (sel.) die telefonische Meldung bei der Polizei machte, ist ferner nachvollziehbar. Gemäss Aussagen der am Tatort anwesenden Polizisten waren H.________ (sel.) und E.________ primär damit beschäftigt, festzustellen, was fehlte und es stand die Versorgung der Verletzungen von E.________ im Vordergrund. Auch in Anbetracht des möglichen Schocks erstaunt es nicht, dass H.________ (sel.) erst nach einigen Minuten die Polizei avisierte. Allein dieser Umstand spricht nicht für eine gegenseitige Absprache. Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, warum sich die Ehegatten hätten absprechen sollen. Ob es nun ein oder zwei Täter gewesen wären, spielte für H.________ (sel.) und E.________ keine Rolle, zumal sie die Täter weder identifizieren konnten noch kannten. 11.1.5 Zu den Aussagen von A.________ Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ ist die Vorinstanz völlig zu Recht zum Ergebnis gekommen, A.________ habe auf H.________ (sel.) eingeschlagen und sei auf ihm gekniet. A.________ bestritt seinen Tatbeitrag – H.________ (sel.) eigenhändig geschlagen zu haben und auf ihm gekniet zu sein – oberinstanzlich denn auch nicht mehr (vgl. pag. 3738 ff.). Es kann damit vollumfänglich auf die Wiedergabe der Aussagen von A.________ sowie deren korrekte Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3449 ff., S. 24 ff. bzw. 3460 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass A.________ zu Beginn bereits von sich aus gestand, einen Pfefferspray dabei gehabt (pag. 1528, Z. 435 f.; pag. 1564, Z. 229 f.), H.________ (sel.) zu Boden gemacht zu haben und auf ihm gekniet zu sein (pag. 1526, Z. 304; pag. 1586, Z. 418 ff.; pag. 3230, Z. 4 ff.). Er bestätigte weiter, dass H.________ (sel.) ihm dabei den Handschuh habe wegnehmen können (pag. 1526, Z. 318). Den Aussagen von A.________ ist ferner deutlich zu entnehmen, dass er und C.________ mit der Anwesenheit von N.________ in dessen Wohnung rechneten. Denn I.________ habe ihnen gesagt, die Wohnung sei dort, wo Licht brennen würde (pag. 1525, Z. 295). Ferner hätten sie den Pfefferspray mitgenommen, um N.________ in die Augen zu sprayen (pag. 1528, Z. 435 f.; pag. 1564, Z. 229 f.; pag. 3227, Z. 14 ff.). Dies bestätigte im Übrigen auch C.________, der anfänglich aussagte, gewusst zu haben, dass der Mann von I.________ zu Hause gewesen sei (pag. 1639, Z. 251 f.). 11.1.6 Aussagen zur Tatbeteiligung von C.________ Die nachfolgenden Aussagen von A.________ sind betreffend Tatbeteiligung von C.________ von Bedeutung: - A.________ sprach davon, dass C.________ zum Tatzeitpunkt eine rotweisse Jacke, eine weitere Jacke und sicherlich weisse Hosen getragen habe (pag. 1526, Z. 348 f.). Diese Angaben wiederholte er anlässlich der Einvernahme vom 28.4.2014 (pag. 1569, Z. 494). Die erste Aussage hierzu machte A.________ am 30.11.2013, also zu einem Zeitpunkt als ihm mangels Akteneinsicht noch nicht bekannt sein konnte, dass die weissen Hosen ein relevantes Indiz für die Täterschaft von C.________ sind; - A.________ beschuldigte zwar mehrfach C.________ H.________ (sel.) geschlagen zu haben – er selber habe ihn nur zu Boden gedrückt, sei auf ihm ge-

28 kniet und habe ihn festgehalten (pag. 1526, Z. 304 ff.; pag. 1586, Z. 417 ff.; pag. 1588, Z. 464 ff.). Er vermied es jedoch anfänglich C.________ in Bezug auf E.________ übermässig zu beschuldigen. Er erwähnte lediglich, dass sich C.________ zur Frau begeben habe (pag. 1526, Z. 303 ff.; pag. 1528, Z. 450; pag. 1586, Z. 419 f.), er aber nicht genau gesehen habe, was dort passiert sei (pag. 3230, Z. 33 f.); - Hinsichtlich der Sitzposition von C.________ im Mercedes von I.________ auf der Wegfahrt nach Biel (nach dem Vorfall bei H.________ [sel.] und E.________) ist auf die folgenden Aussagen von A.________ hinzuweisen: «Ich glaube, ich sass vorne auf dem Beifahrersitz; er – C.________ – sass hinter mir» (pag. 1544, Z. 322 ff.) sowie: «Ich [sass] auf dem Beifahrersitz. C.________ hinter mir. Meine Freundin hinter I.________ und I.________ am Fahren» (pag. 1563, Z. 144 f.). Diese Angaben wiederholte A.________ später erneut (pag. 1569, Z. 476). Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von C.________ selber: «I.________ am Fahren, AAA.________ neben an, ich hinter AAA.________ und K.________ hinter I.________» (pag. 1638, Z. 204) und: «Sie [K.________] war mit mir auf den hinteren Plätzen» (pag. 1667, Z. 632). Auch K.________ gab an, hinter der Fahrerin gesessen zu sein. AAA.________ sei vorne und der andere Junge hinter AAA.________ gewesen (pag. 1950, Z. 169; ähnlich auch auf pag. 1951, Z. 189 f.). Ferner führte sie aus, dass sie auf der Rückfahrt nie angehalten hätten (pag. 1964, Z. 435 f.). Ausser I.________ gab niemand an, während der Fahrt die Plätze getauscht zu haben. C.________ selber gab auf Frage hin explizit zu Protokoll, die Plätze nie getauscht bzw. nie angehalten zu haben (pag. 1667, Z. 630). I.________ führte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie hätten einmal angehalten, weil die Freundin von AAA.________ (K.________) sehr nervös gewesen sei und geweint habe. Sie hätten dann den Platz getauscht, indem C.________ nach vorne und A.________ nach hinten gesessen sei, um die Dame zu beruhigen (pag. 1770, Z. 672 ff.; ähnlich auf pag. 3245, Z. 24 ff.). Damit widersprach sich I.________ jedoch selbst. Denn zuvor gab sie an: «A.________ [sass] auf dem Beifahrersitz; C.________ hinter A.________ und das Mädchen hinter mir» (pag. 1737, Z. 89). An der Einvernahme vom 29.4.2014 sagte sie ferner ausdrücklich, sie hätten auf der Fahrt zurück die Plätze nicht gewechselt (pag. 1746, Z. 509 f.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, es habe auf der Rückfahrt kein Platzwechsel stattgefunden und den widersprüchlichen Angaben von I.________ geht die Kammer davon aus, dass C.________ auf der Rückfahrt nach Biel als einziger auf der Rückbank rechts, hinter dem Beifahrer A.________ sass. Die Aussagen zur Sitzposition von C.________ sprechen deutlich dafür, dass es C.________ gewesen sein muss, der auf E.________ einschlug. Vergleicht man seine Sitzposition im Mercedes (auf der Rückbank hinter dem Beifahrer) mit den objektiven Beweismitteln (Blut von E.________ auf der Rückbank rechts) muss C.________ (blutigen) Körperkontakt mit E.________ gehabt haben. K.________, welche ebenfalls auch der Rückbank sass, war nach den übereinstimmenden Aussagen aller Parteien nicht in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________.

29 A.________ sass nach dem Vorfall in der Wohnung der Ehegatten nie auf der Rückbank, ebenso wenig E.________, die die Wohnung nicht verliess. Folglich konnte einzig C.________ mit dem Blut von E.________ die Rückbank kontaminieren. Der Umstand, dass sein eigenes DNA-Profil nicht auf der Rückbank nachgewiesen werden konnte, ändert daran nichts. C.________ belastet sich mit seinen Aussagen ferner selber. Denn er meinte auf Frage, was er am fraglichen Abend für Kleider getragen habe, es seien graue (also helle) Jeans gewesen. AAA.________ habe schwarze Hosen getragen (pag. 1636, Z. 109). Damit belastete er sich selber. A.________ selber konnte nicht derjenige mit den weissen Hosen gewesen sein. Denn die Kleider, die A.________ am 25.11.2013 trug, konnten sichergestellt werden – er trug dunkle, blaue Jeans. Ebenso bestätigte A.________, C.________ habe weisse Hosen getragen (pag. 1526, Z. 349; pag. 1569, Z. 494). K.________ gab zwar an, A.________ habe helle und C.________ habe dunkle Hosen getragen (pag. 1963, Z. 373 ff.). Dabei muss sie die Kleider der beiden jedoch verwechselt haben, zumal A.________ nachweislich keine hellen Hosen trug. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass C.________ im Vergleich zu A.________ dunkelhäutiger ist. H.________ (sel.) gab an, dass derjenige mit den weissen Hosen dunkelhäutig gewesen sei (pag. 622). Dies ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft von C.________. 11.1.7 Zu den Aussagen von C.________ Für die Kammer sind die Aussagen des Beschuldigten C.________ betreffend seinen Tatbeitrag alles andere als glaubhaft. Er bestritt zwar gleichbleibend und konsequent jede Beteiligung am Vorfall in der Wohnung des Ehepaars. Er habe weder H.________ (sel.) noch E.________ angegriffen und auch keine Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Insofern blieben seine Aussagen im Kern gleich. Wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, ergeben sich im von C.________ geschilderten Ablauf jedoch nicht erklärbare Abweichungen. Diese betreffen seine Aussagen, wie nahe er der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gekommen sein will, wie und ob, resp. wo und wie er die beiden Opfer wahrgenommen haben will (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Bei der Befragung vom 03.06.2014 machte er [C.________] recht detaillierte Angaben zu seinen Beobachtungen in der Wohnung und zum Zustand der Opfer. Er führte aus, dass er – nachdem der Überfall bereits abgeschlossen gewesen sei – die fragliche Wohnung betreten habe [pag. 1636, Z. 137 ff.]. Kurze Zeit später in derselben Einvernahme gab C.________ allerdings an, zuerst mit nach oben gegangen zu sein, um A.________ zu zeigen, wo er klingeln müsse. Danach sei er aber wieder nach unten gegangen (pag. 1639, Z. 268 f.). Er [C.________] sei ca. 3 m drin gewesen und habe zwei Personen am Boden liegen sehen. Der Herr habe neben der Türe am Boden gelegen und habe sich nicht mehr gross bewegt. Er wisse nicht, ob dieser bei Bewusstsein gewesen sei. Die Frau habe am Boden neben einem Möbelstück gelegen. Er habe gesehen, dass sie aus dem Mund geblutet habe und noch bei Bewusstsein gewesen sei (pag. 1637 Z. 147 ff. und 157 ff.).

30 Bereits anlässlich der Einvernahme vom 27.01.2015 relativierte der Beschuldigte diese Aussagen und hielt fest, dass er lediglich den Kopf in die Wohnung gesteckt und Leute am Boden gesehen habe (pag. 1660 Z. 370/371). Laut seinen Aussagen an der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sei er gar nicht erst in die Nähe der Wohnung gekommen und entsprechend habe er niemanden am Boden gesehen (pag. 3238 Z. 43237 Z. 26 und Z. 37/38). (pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ sagte äusserst widersprüchlich aus. Bei den ersten Aussagen – als er angab die Frau gesehen zu haben, welche aus dem Mund geblutet habe – gab C.________ Täterwissen bekannt. Bei der zweiten Aussage – er sei nur ca. 3 Meter in der Wohnung drin gewesen – verkannte C.________, dass er hierfür neben H.________ (sel.) hätte durchgehen müssen. Denn dieser befand sich vorne bei der Eingangstüre, während E.________ um die Ecke beim Sofa sass. Erstaunlich ist auch seine dritte Aussage – er habe nur den Kopf in die Wohnung gestreckt – fraglich bleibt, wie er aus dieser Position überhaupt einen Blick auf E.________ hätte werfen können. Dies ist aufgrund der Begebenheiten in der Wohnung (langer Gang und Wohnzimmer erst nach ca. 3 Metern auf der rechten Seite einsehbar) schlicht nicht möglich. Schliesslich stritt C.________ gänzlich ab, jemanden gesehen zu haben, da er nie in der Wohnung gewesen sei. Weiter ist auf die Reaktion von C.________ hinzuweisen, als er das erste Mal mit dem Foto der verletzten E.________ konfrontiert wurde. Auf Vorhalt der Aufnahme von E.________, auf welcher sie geschockt, blutüberströmt und schwer verletzt zu sehen ist, sagte C.________ einzig, er habe die Menschen noch nie gesehen (pag. 1629, Z. 353). Diese Aussage erstaunt in Anbetracht des schockierenden Bildes sehr. Hätte er wirklich nichts mit diesem Vorfall bzw. mit den Verletzungen von E.________ zu tun gehabt, hätte er sich sehr wahrscheinlich auch schockiert oder zumindest einfühlsam verhalten und nicht lediglich darauf hingewiesen, die Personen nicht zu kennen. Die Kammer kann sich der Würdigung der Aussagen von C.________ durch die Vorinstanz (pag. 3461 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) vollumfänglich anschliessen. Das widersprüchliche Aussageverhalten von C.________ lässt sich nicht einfach mit Übersetzungsproblemen erklären (vgl. pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass C.________ in der Wohnung gewesen ist und im Wohnzimmer auf E.________ eingeschlagen hat. 11.1.8 Zu den Aussagen von V.________ Der Verteidiger von C.________ versuchte diesen insofern zu entlasten, als V.________ angegeben habe, gehört zu haben, wie C.________ die Treppe runtergefallen sei. Daher seien die Aussagen von C.________ glaubhaft (vgl. pag. 3735). Zwar gab V.________ effektiv an, gehört zu haben, wie jemand im Treppenhaus die Treppe runtergefallen sei und er daraufhin kurz mit zwei schwarzen Männern gesprochen habe. Er gab allerdings an, dies sei zeitlich um zirka 19.00 bis 20.00 Uhr gewesen. Denn er sei gegen 20.20 Uhr zu seiner Freundin gegangen (pag. 2042). V.________ kann somit nur bestätigen, dass jemand die

31 Treppe hinunter gestürzt ist, jedoch nicht, dass es sich dabei um C.________ gehandelt hat, und schon gar nicht, eine zeitliche Konnexität mit dem Vorfall bei H.________ (sel.) und E.________, da dieser nachweislich zeitlich später erfolgt ist. Folglich sind die Aussagen von V.________ wenig oder gar nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zu untermauern. 11.1.9 Zu den Aussagen von I.________ Die Aussagen der ehemals Mitbeschuldigten I.________ wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 3454 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und gewürdigt (pag. 3463 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass I.________ variantenreich, widersprüchlich und zu ihrem eigenen Vorteil ausgesagt hat. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens war I.________ bemüht, C.________ nicht mehr zu belasten. Ihre Aussagen sind oder wären aber insofern von Bedeutung, als sie Angaben zur Rückkehr der beiden Männer zum Mercedes unmittelbar nach dem Vorfall machen konnte. Dies immer vorausgesetzt, dass die beiden Beschuldigten ihr gegenüber die Wahrheit gesagt haben. Für die Kammer besonders hervorzuheben sind folgende Aussagen: I.________ führte aus, die beiden Beschuldigten seien sehr gestresst gewesen, als sie zum Auto zurückgekommen seien. A.________ habe Blut an den Kleidern gehabt (pag. 1725, Z. 202 ff.). C.________ sei aufgewühlt (pag. 1743, Z. 364), bzw. erschrocken gewesen (pag. 3244, Z. 24). C.________ habe ihr erzählt, die zwei älteren Personen seien herausgekommen, um zu schauen, was los sei. Sie (A.________ und C.________) seien dann beide in die Wohnung der älteren Leute gegangen und hätten diese geschlagen (pag. 1725 f., Z. 204 ff.). I.________ bestätigte ferner, C.________ habe einen Sack / etwas Schwarzes dabei gehabt, in welchem er etwas gehabt habe, das die beiden gestohlen hätten, als er zurück zum Auto gekommen sei. A.________ habe Geld in der Hand gehabt und auch eine Art Sack (pag. 1741, Z. 287 ff.; pag. 3245, Z. 18 ff.). I.________ bestätigte auf entsprechende Frage, C.________ habe ein Festnetztelefon bei sich gehabt, als er zurückgekommen sei (pag. 1742, Z. 306 f.; pag. 1769, Z. 623 ff.). Sie konnte diesbezüglich sogar angeben, dass das Telefon von den beiden Beschuldigten mitgenommen worden sei, damit die Ehegatten nicht die Polizei anrufen konnten (pag. 1769, Z. 629). Auch wenn I.________ bemüht war, die Rolle von C.________ zu relativeren, belastete sie ihn mit diesen Aussagen dennoch erheblich. 11.1.10 Zu den Aussagen von K.________ K.________ konnte zum konkreten Tatgeschehen ebenfalls keine Angaben machen, zumal sie nicht dabei war. Sie habe so halb geschlafen als die beiden (A.________ und C.________) zum Auto zurückgekommen seien (pag. 1951, Z. 184 f.). A.________ und C.________ seien aufgeregt gewesen (pag. 1951, Z. 190). Es sei eine sehr angespannte Stimmung gewesen (pag. 1951, Z. 206 f.). Auch später gab sie zu Protokoll, dass beide sehr aufgeregt und aufgewühlt gewesen seien. Sie seien euphorisch gewesen und es habe eine nervöse Stimmung geherrscht (pag. 1962, Z. 324 f.). Diese Aussagen sprechen ebenfalls dafür, dass C.________ sehr wohl einen Tatbeitrag leistete, zumal auch er nervös, aufgeregt

32 und euphorisch gewesen sein soll. Hätte er selber nichts getan und nichts gesehen, liesse sich dieser Zustand nicht erklären. 11.1.11 Schlussfolgerungen zum Tatablauf Die restlichen Aussagen der befragten Personen bringen keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf die konkrete Tatbeteiligung der beiden Beschuldigten. Die Aussagen von U.________ (pag. 2011 ff.) belegen nur, dass auf die Aussagen von C.________ auch in diesem Punkt (Zellengespräche) nicht abgestellt werden kann. Nach Berücksichtigung des Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass A.________ auf H.________ (sel.) und C.________ auf E.________ losgegangen und sie für die jeweiligen Verletzungen verantwortlich sind. A.________ ist entsprechend geständig. Die Täterschaft von C.________ ist auch durch weitere Beweise erstellt – er trug weisse Hosen, er ist der dunklere der beiden Täter, er sass nach dem Vorfall als einziger der beiden Täter auf der Rückbank des weissen Mercedes, er hatte Diebesgut dabei, als er zum Auto zurückkam. Ferner erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die beiden Beschuldigten – insbesondere gestützt auf die entsprechenden Vorbereitungen und die lange Wartedauer vor der Liegenschaft in X.________ – mit einer Auseinandersetzung bzw. einem Aufeinandertreffen mit N.________ in dessen Wohnung gerechnet haben. 11.2 Zu den Verletzungen und zum Tod von H.________ (sel.) Die Vorinstanz hat sämtliche H.________ (sel.) betreffenden Krankenakten, Gutachten und Berichte ausführlich und korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3434 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Sachverständigen haben sich eingehend und sorgfältig mit den sich stellenden relevanten Fragen auseinandergesetzt. Die zahlreichen Berichte und Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und wurden ausführlich und de lege artis erstellt. Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht auf die Gutachten und Berichte abzustellen. Bei H.________ (sel.) wurden neben Hautabschürfungen im Rückenbereich multiple Schwellungen, Hämatome, Hautabschürfungen und Hautdefekte im Gesicht und am Kopf, eine Rissquetschwunde von ca. 1 cm frontal mittig, ein Brillenhämatom, ein Othämatom und an der linken Ohrmuschel eine ca. 2.5cm messende, rissartige Durchtrennung der Haut diagnostiziert. Ferner erlitt H.________ (sel.) ein geringes Subduralhämatom frontal links, diskrete Kontusionen frontobasal links und eine Unterkieferhalsfraktur rechts, leicht disloziert (pag. 1031; pag. 1015 ff.; vgl. auch Fotos auf pag. 1352 ff.). Sämtliche Verletzungen waren frisch, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und könnten anlässlich des geltend gemachten Ereignisses entstanden sein (pag. 1018). H.________ (sel.) litt ferner an einer massiven Herzvorschädigung (Koronare und dilatative Kardiopathie [Koronarsklerose] bei früherem inferioren Myokardinfarkt im Jahr 1995 – behandelt durch Stent- Einlage; pag. 1031; pag. 1043; pag. 2909). Sowohl Dr. Q.________, Dr. P.________ als auch Prof. Dr. O.________ sprachen von einer ungewöhnlich heftigen, ausgeprägten Gewalt, welche H.________ (sel.)

33 widerfahren sei (Dr. Q.________, pag. 3268, Z. 32: «massive Gewalteinwirkung»; Dr. P.________, pag. 2915: «Angesichts dieses für Faustschläge ungewöhnlich ausgeprägten Verletzungsbildes muss von einer sehr heftigen und wiederholten stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf ausgegangen werden»; Prof. Dr. O.________, pag. 2910: «[…] Somit kann belegt werden, dass die Täterschaft bei der Tat eine ungewöhnlich heftige stumpfe Gewalt angewendet hat», und pag. 3280, Z. 5 ff., Z. 27 f.: «Dass so eine Verletzung [Subduralblutungen] entsteht bei Schlägen gegen das Gesicht ist nicht üblich [häufig]. Das braucht schon eine erhebliche Gewalt»). Die Argumentation des Verteidigers von A.________, dieser habe lediglich dosiert zugeschlagen, muss folglich als grotesk bezeichnet werden. Der Verteidiger von A.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiter aus, es sei nicht erstellt, dass die Schläge durch A.________ ursächlich für den Tod von H.________ (sel.) seien. Zwischen den Erkenntnissen von Dr. Q.________ und Prof. Dr. O.________ [und Dr. P.________] seien erhebliche Widersprüche vorhanden, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Ursächlich für den Tod von H.________ (sel.) sei die massive Herzvorschädigung. Entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. O.________ seien keine Hinweise für eine Lebensgefahr und keine Hinweise auf eine Mehrbelastung des Kreislaufes vorhanden gewesen (vgl. pag. 3738). Die Kammer kann sich den Ausführungen des Verteidigers von A.________ nicht anschliessen. In seiner Argumentation verkennt er die massgeblichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen und würdigt die Gutachten einseitig. Den nachfolgenden Ausführungen ist ferner zu entnehmen, dass keine Widersprüche im Gutachten von Dr. Q.________ einerseits und demjenigen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ andererseits vorhanden sind: Rechtsmediziner und Morphologe Dr. Q.________ kam in seinem Gutachten vom 6.10.2014 zusammenfassend zum Schluss, die Todesursache (bei Fehlen anderer morphologisch objektivierbarer Befunde, die den Tod erklären würden sowie in den toxikologischen Untersuchungen fehlenden Hinweise für eine Vergiftung) sei ein akutes Herzversagen bei beginnendem Herzinfarkt (pag. 1090). Die H.________ (sel.) zugefügten Verletzungen hätten keine direkte, morphologisch nachweisbare Mehrbelastung für das Herz-Kreislauf-System zur Folge gehabt. Der Überfall selbst und die anlässlich des Überfalls erlittenen Verletzungen könnten dagegen über andere Faktoren zu einer Herz-Kreislaufmehrbelastung geführt haben. Ein Zusammenhang zwischen Eintritt des Herzinfarktes und dem Raubüberfall sei möglich. Es könne aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei den massiven Herzvorschädigungen von Herrn H.________ auch ohne den Raubüberfall und die erlittenen Verletzungen, zu einem Herzinfarkt gekommen wäre. Bei einer derartigen Herzschädigung hätte ein solcher Infarkt jederzeit, auch ohne Mehrbelastung, eintreten können (so auch bestätigt in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.5.2015, pag. 1128 ff.: eine Angabe der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen dem Überfall und dem Versterben sei unmöglich). Bezüglich der Todesart gehe er daher insgesamt von einem natürlichen inneren Geschehen aus (pag. 1091). Zur Todesart verwies er auf seine Beurteilung (pag. 1085). Somit hat Dr. Q.________ entgegen den Ausführungen der Verteidi-

34 gung eben gerade nicht eine natürliche Todesart bescheinigt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. Q.________ seine Einschätzung eines natürlichen inneren Geschehens als Todesart, dies basierend auf einer schweren Herzvorerkrankung. Dies sei eine Einschätzung, eine medizinische Interpretation davon, was man morphologisch bei der Obduktion habe feststellen können (pag. 3267, Z. 11 ff.). Am Ehesten komme das natürliche innere Geschehen als Todesart in Frage. Am Zweitehesten sei es eine durch die Ereignisse ausgelöste Verschlimmerung der vorbestehenden Erkrankung gewesen. Dies könne er als Morphologe aber nicht beweisen (pag. 3267, Z. 24 ff.). Für die Beurteilung der kardiologischen Untersuchungen von H.________ (sel.) empfahl Dr. Q.________ in seinem Gutachten schliesslich explizit ein externes kardiologisches Fachgutachten (pag. 1091). Das von Dr. Q.________ empfohlene Fachgutachten wurde am 16.11.2015 durch Prof. Dr. O.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) und Dr. P.________ (Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin) gemeinsam (fachspezifische Aspekte seien durch den entsprechenden Fachspezialisten beantwortet und vom jeweils anderen Fachspezialisten gutgeheissen worden, pag. 2908) erstellt (pag. 2907 ff.). Im Gutachten wird die Todesursache, ein akutes Herzversagen als Folge eines ausgedehnten akuten Herzinfarkts, bestätigt. Ebenfalls bestätigen die Gutachter, dass bei der schweren Herzvorschädigung von H.________ (sel.) jederzeit mit einem akuten Herzversagen durch Sauerstoffmangel-Schädigung der Herzmuskelzellen habe gerechnet werden müssen (pag. 2909). Anhand der erlittenen Verletzungen sei belegt, dass die Täterschaft ungewöhnlich heftige stumpfe Gewalt angewandt habe. Die ausserordentlich hohe physische Belastung des Opfers sei bei der Frage eines Zusammenhangs zwischen Tatgeschehen und Tod von grosser Bedeutung. H.________ (sel.) habe sich massiv zur Wehr gesetzt. Zudem seien in einer längeren Phase der Tat die Atmung und damit die Sauerstoff-Aufnahme des Opfers eingeschränkt gewesen, indem der Täter sich auf H.________ (sel.) gesetzt bzw. auf ihm gekniet sei. Das Körpergewicht des Täters habe während mehrerer Minuten auf dem Brustkasten und / oder dem Bauch des Opfers gelastet und habe seine Atmung behindert. Diese Atembehinderung sei in einer Situation erfolgt, in welcher der Sauerstoffbedarf des Opfers durch den psychischen Stress und die physische Belastung beim Abwehrkampf mit Sicherheit deutlich erhöht war. H.________ (sel.) habe sich in diesem Moment in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ursächlich für die nachgewiesene frische Herzschädigung sei demzufolge eine Sauerstoff- Unterversorgung bei stark erhöhtem Sauerstoffbedarf, ausgelöst durch den physischen und psychischen Stress, was unter anderem durch den deutlich erhöhten Ruhe-Puls bei der Aufnahme auf die Notfallstation belegt sei (pag. 2910 f.). Zusammenfassend würden sie es als sehr wahrscheinlich erachten, dass zwischen dem Vorfall vom 25.11.2013 und dem Herzinfarkt von H.________ (sel.) ein direkter Zusammenhang bestehe. Sie würden davon ausgehen, dass H.________ (sel.) bei der Tatbegehung einen generellen Sauerstoffmangel erlitten habe, der in Verbindung mit den vorbestehenden Veränderungen den Herzmuskel so schwer geschädigt habe, dass es nach einem Tag zu einer plötzlichen Herzrhythmus-Störung mit Todesfolge gekommen sei (pag. 2911). Eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Tat und Tod bestätigten Prof. Dr. O.________ und

35 Dr. P.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3275, Z. 22 ff.). Dazu führte Prof. Dr. O.________ namentlich aus: «Ich hätte nie bei der Todesart allein einen natürlichen Tod bescheinigt. Es liegt eine deliktische Handlung vor in Verbindung mit krankhaften vorbestehenden Veränderungen. Also sehe ich die Todesart als Kombination zu vorbestehenden Veränderungen mit einem akuten Geschehen» (pag. 3276, Z. 17 ff.). Im Übrigen wurde auch bei der Todesbescheinigung festgehalten, es handle sich um einen «nicht natürlichen Todesfall» (pag. 1045). Bei Gegenüberstellung der Ergebnisse von Dr. Q.________ mit denjenigen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ ist festzuhalten, dass sich Dr. Q.________ in Bezug auf die Todesursache nicht festlegte. Er empfahl sogar ein weiteres kardiologisches Gutachten und sprach von verschiedenen Möglichkeiten der Todesursachen, wobei jeweils keine Angabe der Wahrscheinlichkeit gemacht werden könne. Die Bemerkungen von Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ in ihrem Gutachten sind sehr ausführlich, unter Bezugnahme aller Akten und insbesondere unter eingehender Berücksichtigung des fraglichen Vorfalls erfolgt. Im Gegensatz zu Dr. Q.________ konnten sich Prof. Dr. O.________ und Dr. P.________ einen umfassenderen Überblick über den Tathergang – insbesondere die Position von H.________ (sel.) und dem Täter während der körperlichen Einwirkung – machen, zumal ihnen sowohl die Berichtsrapporte der Polizei als auch die Anklageschrift zur Verfügung standen (vgl. pag. 2907 f. – diese hatte Dr. Q.________ hingegen nicht, sondern nur die Aussagen von H.________ [sel.] anlässlich seiner Untersuchungen, pag. 1015). Ferner verfügte Dr. P.________ als Kardiologe über das spezifische Fachwissen i

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