Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 09.11.2016 SK 2015 300

9 novembre 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·8,739 parole·~44 min·1

Riassunto

einfache Körperverletzung, Nötigung (Versuch), Drohung, Tätlichkeiten etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 300 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 09. November 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Privatkläger/Berufungsführer Gegenstand einfache Körperverletzung, Nötigung (Versuch), Drohung, Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13.08.2015 (PEN 2014 967)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 13. August 2015 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 235 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand begangen, ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, 2. von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, ev. Drohung, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, 3. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen im Zeitraum zwischen 24. und 25.10.2014 in E.________ zum Nachteil von C.________, 4. von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen, am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung von 9/10 der Verfahrenskosten, sich insgesamt bestimmt auf CHF 6‘779.00, 9/10 ausmachend CHF 6‘101.10, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 15.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, 2. der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 15.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag unbestimmt), 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 15.10.2013 und 11.11.2014 in E.________ und Bern, durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und MDMA, und in Anwendung der Art. 30, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter Abs. 1 StGB Art. 19a BetmG, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 570.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 2. Zu einer Parteikostenentschädigung an den Privatkläger C.________ von CHF 185.75.

3 3. Zu 1/10 der Verfahrenskosten, sich insgesamt zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘654.00 und Auslagen (ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege) von CHF 1‘125.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘779.00, 1/10 ausmachend CHF 677.90. Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 4154.00 Kosten des Gerichts (exkl. schriftl. Begründung) CHF 1500.00 Total CHF 5654.00 Kosten der Untersuchung Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Übersetzung an der Hauptverhandlung CHF 525.00 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 1125.00 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘603.45. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 42 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 20.00 Schadenersatz an den Privatkläger C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.40 200.00 CHF 6'880.00 CHF 160.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'040.25 CHF 563.20 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'603.45 volles Honorar CHF 8'600.00 CHF 160.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'760.25 CHF 700.80 CHF 0.00 Total CHF 9'461.05 CHF 1'857.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

4 1. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, kostet diese zusätzlich CHF 1‘000.00. 2. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 3. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ namens von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) am 24. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 282). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 2. Oktober 2015 erklärte Rechtsanwalt D.________ die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand begangen, ev. Tätlichkeiten und vom Vorwurf der versuchten Nötigung, ev. Drohung, bezüglich der Strafe, der Zivilklage zum Vorfall vom 15. November 2013 sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 296f.). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin gab die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Oktober 2015 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 303f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 9. November 2015 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien, wobei festgehalten wurde, dass ohne Gegenbericht innert 10 Tagen Einverständnis angenommen werde (pag. 305f.). Da sich die Parteien in der Folge nicht vernehmen liessen, reichte Rechtsanwalt D.________ namens seines Klienten am 21. Dezember 2015 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 312 ff.). Nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (pag. 321f.), beauftragte er Rechtsanwalt B.________ mit der Wahrung seiner Interessen (pag. 328). Dieser reichte am 21. März 2016 nach zweimalig gewährter Fristerstreckung seine Stellungnahme für den Beschuldigten ein (pag. 337 ff.). Das dem Privatkläger mit Verfügung vom 29. März 2016 gewährte Recht zur Replik (pag. 346f.) nahm Rechtsanwalt D.________ nach einmaliger Fristverlängerung mit Eingabe vom 11. Mai 2016 wahr (pag. 353). Rechtsanwalt B.________ verzichtete in der Folge auf die ihm gewährte Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik (pag. 361). 3. Anträge der Parteien Am 2. Oktober 2015 stellte Rechtsanwalt D.________ in seiner Berufungserklärung für den Privatkläger folgende Anträge (pag. 296f.): Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der a) einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; b) versuchten Nötigung, begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen

5 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2013 an den Privatkläger; 3. zur Bezahlung von CHF 250.00 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2013 an den Privatkläger; 4. zur Bezahlung der gesamten Interventionskosten des Privatklägers vor erster und zweiter Instanz gemäss noch einzureichender Kostennote; 5. zu den gesamten Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten am 21. März 2015 folgende Anträge (pag. 337f.): a) Die Berufung im Strafpunkt sei abzuweisen und die Freisprüche gemäss Ziffern I/1 (einfache Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstanden begangen, ev. Tätlichkeiten) und I/2 (versuchte Nötigung, ev. Drohung) des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. August 2015 (PEN 14 967) seien zu bestätigen bzw. der Angeschuldigte sei von diesen Anschuldigungen freizusprechen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Parteikosten vor zweiter Instanz sowie unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten vor zweiter Instanz an den Kanton Bern bzw. an den Privatkläger. b) Die Berufung im Zivilpunkt sei abzuweisen bzw. das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. August 2015 betreffend den Zivilpunkt (Ziffer IV des Urteils) sei ausdrücklich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der teilweisen Berufung durch den Privatkläger hat die Kammer das Urteil bezüglich der Freisprüche von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand, ev. Tätlichkeiten und von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, ev. Drohung im Schuld- und im Strafpunkt zu überprüfen. Die Freisprüche von der Anschuldigung der Drohung und der geringfügigen Sachbeschädigung sowie die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten (samt dazugehöriger Zivilklage), geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die dazugehörigen Straffolgen sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat bezüglich der angefochtenen Freisprüche auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die dazugehörige Zivilklage zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung ist durch den Privatkläger erfolgt, weswegen die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwürfe gemäss Anklage Gemäss Anklageschrift vom 19. Dezember 2014 werden dem Beschuldigten einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten und Nötigung (Versuch dazu), ev. Drohung

6 vorgeworfen (pag. 154 ff.). So soll er sich am 15. November 2013 in E.________ an der F.________ dem Privatkläger um kurz nach 22 Uhr von hinten genähert, ihn mit einer Hand an der linken Schulter gepackt und ihm mit der anderen Hand einen unbekannten Gegenstand an den Rücken gehalten haben. Als sich der Privatkläger umzudrehen versucht habe, soll der Beschuldigte gemäss Anklage den unbekannten Gegenstand fester gegen dessen Rücken gedrückt und gesagt haben: «Willst du mehr?». Dabei soll der Beschuldigte dem Privatkläger durch dessen Abdrehen durch die Jacke, den Pullover und das T-Shirt hindurch einen Kratzer am Rücken (seitlich rechts oberhalb des Hosenbundes) zugefügt haben (pag. 154). Der Beschuldigte soll mit diesem Vorgehen, verbunden mit den Worten «Willst du die Anzeige immer noch nicht zurückziehen? Vielleicht wirst du sterben» gemäss Anklageschrift versucht haben, den Privatkläger dazu zu bringen, die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen. Zwar habe der Beschuldigte den Privatkläger dadurch in Angst versetzt, der Privatkläger habe jedoch in der Folge die Anzeige gegen den Beschuldigten dennoch nicht zurückgezogen (pag. 155). 6. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Hintergrund und Umfeld des Beschuldigten und des Privatklägers verwiesen werden (pag. 247f., S. 7 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch den unbestrittenen Teil des Sachverhalts vom 15. November 2013 hat die Vorinstanz wie folgt zutreffend wiedergegeben (pag. 248f., S. 8f. der Entscheidbegründung): Am 15.11.2013 kam es im Restaurant G.________ in E.________ zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer weiteren Auseinandersetzung. Der Beschuldigte verliess an diesem Abend um ca. 21:00 Uhr wütend die Wohnung an der H.________ und machte sich auf den Weg in das besagte Restaurant. Er tat dies in der Absicht, dem Privatkläger „die Visage zu polieren“ (vgl. u.a. pag. 63 Z. 64). Auslöser für den Zorn war, dass der Privatkläger seiner Tochter, entgegen einer getroffenen Vereinbarung mit Frau I.________, ein Handy geschenkt hatte (vgl. u.a. pag. 220 Z. 46 f., pag. 225 Z. 24 ff.). Als der Beschuldigte in der G.________ ankam, befand sich der Privatkläger im Fumoir des Restaurants. Nach gegenseitigen Gesten, wer denn nun zu wem kommen solle, kam es im Eingangsbereich des Restaurants zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Dabei ging es zudem auch um den Rückzug der am 11.11.2013 erfolgten Anzeige (vgl. pag. 40 Z. 166 ff., pag. 221 Z. 6 f., pag. 71 Z. 215 ff., pag. 225 Z. 42 ff.). Der Wirt mischte sich schliesslich ins Geschehen ein und forderte Ruhe. Der Beschuldigte verliess schliesslich die Örtlichkeiten und begab sich zurück in die Wohnung an der H.________, wo Frau I.________ und Herr J.________ anwesend waren. Der Privatkläger ging zurück in die „G.________“ und bat die Polizei um 21:23 Uhr telefonisch um Rat, worauf man ihm empfahl, den Vorfall am nächsten Tag am Schalter zu melden (vgl. pag. 8, erster Abschnitt). Um ungefähr 22:00 bis 22:30 Uhr verliess auch der Privatkläger das Restaurant „G.________“ und machte sich auf den Heimweg. Dabei führte ihn sein Weg die F.________ hinauf (Örtlichkeiten vgl. Fotos pag. 17 ff.).

7 Am folgenden Tag meldete sich der Privatkläger auf der Polizeiwache in E.________ (pag. 8 erster Abschnitt). Er meldete, dass er am Vorabend, 15.11.2013, auf dem Heimweg an der F.________ vom Beschuldigten von hinten angegangen worden sei, so wie dies schliesslich in der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Der Privatkläger hatte auf der rechten Seite des Rückens, oberhalb der Niere einen horizontalen Kratzer. Zudem befanden sich an den Kleidern, welche er am Vorabend getragen hatte, an der analogen Stelle Löcher (vgl. pag. 19 ff.). Die Polizei entleerte in der Folge ein Senkloch, in welches gemäss Angaben des Privatklägers die Täterschaft einen Gegenstand entsorgt hatte. Dabei wurde kein spitziger Gegenstand oder ein Messer gefunden (vgl. pag. 10). 7. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und durch die Kammer zu überprüfen ist, ob sich der Beschuldigte am 15. November 2013 auf der F.________ in E.________ dem Privatkläger, welcher sich auf dem Heimweg vom Restaurant G.________ befand, von hinten genähert und ihm mit einem unbekannten Gegenstand, welcher er ihm gegen den Rücken drückte, einen Kratzer am Rücken zugefügt und damit einhergehend dessen Jacke beschädigt hatte. Weiter ist durch die Kammer auch festzustellen, ob und was der Beschuldigte – sofern es sich denn bei ihm um die unbekannte Person gehandelt hat – zum Privatkläger gesagt hatte. Kurz zusammengefasst ist anhand der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob der vom Privatkläger geschilderte Sachverhalt so tatsächlich stattgefunden hat bzw. ob es sich beim Beschuldigen um den durch den Privatkläger beschriebenen Täter handelte, oder ob der Beschuldigte – wie durch ihn geltend gemacht – die Wohnung nach seiner Rückkehr am Abend des 15. Novembers 2013 nicht mehr verlassen hat. 8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: - Fotos der Kleider sowie des Rückens des Privatklägers (pag. 19 ff.; pag. 253, S. 13 der Entscheidbegründung); - Belege über einen durch den Privatkläger getätigten Telefonanruf an die Polizei (Gesprächsdauer 1 Minute und 30 Sekunden). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Inhalt des Gesprächs nicht aufgezeichnet und der Kammer daher nicht bekannt ist. Über den Inhalt des Gesprächs machte lediglich der Privatkläger Angaben, wobei es sich dabei um ein subjektives Beweismittel handelt. Der durch den Privatkläger als Tatwaffe beschriebene spitze Gegenstand konnte nicht aufgefunden werden (vgl. auch pag. 10 und 253, S. 13 der Entscheidbegründung). 9. Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen folgende subjektive Beweismittel vor, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz bzw. auf die betreffende Aktenstelle verwiesen werden kann: - Aussagen des Privatklägers (pag. 254, S. 14f. der Entscheidbegründung):

8 o Einvernahme vom 16. November 2013 (pag. 30 ff.); o Einvernahme vom 11. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 39 ff.); o Einvernahme vom 19. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 80f.); o Einvernahme vom 13. August 2015 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 220 ff.); - Aussagen des Beschuldigten (pag. 259f., S. 19f. der Entscheidbegründung): o Einvernahme vom 16. November 2013 (pag. 62 ff.); o Einvernahme vom 11. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 68 ff.); o Einvernahme vom 13. August 2015 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 225 ff.); - Aussagen von J.________ (pag. 264, S. 24 der Entscheidbegründung): o Einvernahme vom 16. November 2013 (pag. 47); o Einvernahme vom 23. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 50 ff.); o Einvernahme vom 19. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 86f.); - Aussagen von I.________ (pag. 266f., S. 26f. der Entscheidbegründung): o Einvernahme vom 23. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 56 ff.); o Einvernahme vom 13. August 2015 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 216 ff.). 10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst beweiswürdigend zum Ergebnis, dass I.________ und J.________ in verschiedenen Aspekten beschönigend zu Gunsten des Beschuldigten ausgesagt hätten. Dennoch würden ihre Angaben zum Kerngeschehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Wohnung nach seiner Rückkehr aus dem Restaurant G.________ nicht mehr verlassen hätte, stützen. Den Aussagen von J.________ und I.________ würden ohnehin nur eine stark untergeordnete Bedeutung zukommen. Dass die beiden zu Gunsten des Beschuldigten Partei ergriffen hätten, dürfe dem Beschuldigten allerdings nicht zum Nachteil gereichen, zumal er selbst deren Angaben teils widerspreche. Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Privatklägers seien grundsätzlich logisch, nachvollziehbar und glaubhaft. Keine der beiden Darstellungen sei überzeugender. Zwar würden die Angaben des Privatklägers durch die Polizeifotos gestützt, hingegen habe der von ihm beschriebene Gegenstand im Senkloch nicht gefunden werden können. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus dem Restaurant G.________ das Haus nicht mehr verlassen und sich der Vorfall nicht wie vom

9 Privatkläger beschrieben abgespielt habe. Der Beschuldigte sei dementsprechend freizusprechen. 11. Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. An der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten würden wesentliche Zweifel bestehen. Die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass I.________ und J.________ für den Beschuldigten Partei ergriffen hätten, dennoch habe sie auf deren Angaben zum Kerngeschehen abgestellt. Die Angaben von J.________ und I.________ würden jedoch selbst mit den Darstellungen des Beschuldigten im Widerspruch stehen. So hätten beide beschrieben, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus dem Restaurant G.________ geweint habe. Der Beschuldigte habe jedoch anfangs festgehalten, gar nicht geweint zu haben. Erst in einer späteren Einvernahme habe er eine entsprechende Aussage getätigt Die Zeitangaben von I.________ seien nicht glaubhaft und würden den eigenen Angaben des Beschuldigten widersprechen. Auch ihre Angabe, wonach der Beschuldigte erwähnt habe, dass die Jacke des Privatklägers im Restaurant G.________ noch unbeschädigt gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie am 23. Oktober 2014 ausgesagt habe, erst eine Woche später erstmals durch den Beschuldigten über den Vorfall informiert worden zu sein. J.________ habe im Widerspruch dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte selbst gesehen habe, wie sich der Privatkläger ein Loch in die Jacke geschnitten habe. Dass die Vorinstanz die Angaben der beiden zum Kerngeschehen trotz dieser Widersprüche als glaubhaft erachte, sei willkürlich (pag. 313f. und 354). Vielmehr würden ihre Angaben darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Wohnung am besagten Abend sehr wohl erneut verlassen habe (pag. 354). Weiter würde das vom Beschuldigten und den beiden Zeugen beschriebene angebliche Verhalten des Beschuldigten diametral dem Bild, welches man sich im vorliegenden Strafverfahren vom Beschuldigten machen könne, widersprechen. Der Beschuldigte reagiere in Konfliktsituationen impulsiv und unüberlegt; dass er deshalb zu Hause wieder zur Besinnung gekommen sei, sei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zweifelhaft. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass der Privatkläger am selben Abend von einer anderen Person als dem Beschuldigten mit einem spitzen Gegenstand angegriffen worden sein soll (pag. 314f.). Die Vorinstanz erachte die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich als glaubhaft, ein Widerspruch sehe sie jedoch darin, dass der von ihm beschriebene Gegenstand nicht im Abwasserschacht gefunden werden konnte. Es sei jedoch ohne weiteres möglich, dass die Tatwaffe weggeschwemmt worden sei. Der Privatkläger habe zudem zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Tatwaffe im Abwasserschacht entsorgt worden sei. Vielmehr habe er beobachtet, wie J.________ irgendeinen Gegenstand entsorgt habe. Dabei hätte es sich auch um eine Zigarettenschachtel handeln können. Zudem liege der Gedanke nahe, dass die beiden dem Privatkläger nur vorgespiegelt hätten, etwas zu entsorgen, um ihn und die Behörden auf eine falsche Fährte zu locken. Hätte sich der Vorfall nicht tatsächlich

10 so abgespielt, hätte der Privatkläger dies kaum erfunden, wüsste er doch, dass die Tatwaffe nicht gefunden werden könnte (pag. 315f.). Soweit die Vorinstanz dem Privatkläger Unsicherheiten in Bezug auf die Kleidung von J.________ vorwerfe, sei festzuhalten, dass solche Inkonsistenzen bezüglich Nebensächlichkeiten nicht als Lügensignale zu werten seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers deutlich glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten, weswegen darauf abzustellen sei (pag. 316). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Allgemeines und Würdigung der objektiven Beweismittel Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. deren Beweisergebnis anschliesst und in Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschuldigten der hier interessierende Vorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich der Vorfall nicht, wie vom Privatkläger dargestellt, abgespielt hat. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer sowohl die Darstellung des Privatklägers als auch diejenige des Beschuldigten als grundsätzlich konsistent und glaubhaft. Die Angaben beider Parteien weisen daneben jedoch auch Widersprüche und Ungenauigkeiten auf. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung wird daher insbesondere ein Augenmerk auf die Angaben des Privatklägers zu legen sein, da dieser als einziger den (angeblichen) Vorfall schildert und bezüglich des mutmasslichen Kerngeschehens ausschliesslich seine Angaben einer genauen Prüfung unterzogen werden können. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die vorliegenden objektiven Beweismittel als nur beschränkt aussagekräftig. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Beschädigung an der Jacke sowie die am Privatkläger festgestellten Kratzer auf dem Rücken seine Sachverhaltsdarstellung stützen. Es ist jedoch nach Ansicht der Kammer auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine selbst oder anderweitig zugefügte Verletzung handelt, zumal sich die Verletzung im unteren Bereich des Rückens und damit an einer Stelle befindet, welche auch selbst mit einem spitzen Gegenstand noch erreicht werden kann (pag. 19 ff.). Aussagen darüber, inwiefern das festgestellte Verletzungsbild exakt mit der Tatsachendarstellung des Privatklägers übereinstimmt, können mangels einer Untersuchung durch Experten anhand der vorliegenden Fotos nicht abschliessend getroffen werden und wären daher eher spekulativ. Auch der fehlende Gegenstand im Abwasserschacht ist nur begrenzt aussagekräftig, stützt jedoch eher die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Zwar ist durchaus korrekt, dass der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme nicht bestätigt hat, dass es sich beim entsorgten Gegenstand um die Tatwaffe gehandelt habe. Hingegen ist anhand seiner Beschreibung davon auszugehen, dass es sich beim entsorgten Objekt um einen Gegenstand handeln muss, welcher normalerweise nicht in einem Abwasserschacht entsorgt wird. Da der Abwasserschacht durchsucht wurde, hätte ein solcher Gegenstand – unabhängig davon, ob es sich dabei um die Tatwaffe oder um einen anderen Gegenstand handelt – zum Vor-

11 schein kommen müssen. Dass der Gegenstand davongeschwemmt wurde, erscheint der Kammer mit Blick auf die damals vorherrschenden guten Wetterverhältnisse (pag. 344) als unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Es kann damit festgehalten werden, dass das fehlende Auffinden eines Gegenstandes im Abwasserschacht eher gegen die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers spricht. Den Aussagen der involvierten Personen kommt daher bei dieser Ausgangslage – die objektiven Beweismittel sind isoliert betrachtet nur begrenzt aussagekräftig – eine erhebliche Bedeutung zu. Im Nachfolgenden werden daher insbesondere die Aussagen genau zu prüfen sein. 12.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich plausibel und glaubhaft seien. Konkret hat sie Folgendes festgehalten (pag. 255ff., S. 15-17 der Entscheidbegründung): «Der Privatkläger sagte grundsätzlich bezüglich der beiden Vorfälle vom 15.10.2013 und 15.11.2013 sehr detailliert und in den vier verschiedenen Einvernahmen auch wiederholend aus. Dabei beschrieb er sehr konkret folgerichtige und nachvollziehbare Handlungsketten. […] Als weiteres Beispiel für seine konkreten, folgerichtigen und nachvollziehbaren geschilderten Handlungsketten dienen seine Ausführungen bezüglich des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten in der Pizzeria G.________ am 15.11.2013. Dazu sagte er aus, dass er sich, als der Beschuldigte erschien, im Fumoir befand. Es sei durch die Glasscheibe hindurch zu Gesten zwischen den beiden gekommen. Während der darauffolgenden Auseinandersetzung habe ihn der Beschuldigte zu einem „Mann gegen Mann“ herausgefordert. (vgl. pag. 31, Z. 39 ff., pag. 39 Z. 121 ff.). Auch bezüglich Vorfall an der F.________ beschreibt der Privatkläger detailliert und logisch nachvollziehbar, dass er die linke Hand des Beschuldigten an der linken Schulter, die rechte Hand bzw. der damit gehaltene Gegenstand am Rücken spürte. Dass er beim Versuch, sich umzudrehen einen Stich verspürte und schliesslich, da er alleine unterwegs war, verbal den Rückzug seiner Anzeige in Aussicht stellte. Zudem erscheinen die Aussagen des Privatklägers differenziert bezüglich was er effektiv sah und was er bloss annahm. So etwa betreffend des Vorfalls vom 15.11.2013, wo er sich in die Richtung äusserte, er habe den Beschuldigten zunächst nicht gesehen, konnte ihn jedoch sogleich anhand seiner Stimme identifizieren (pag. 32, Z. 72 f.). Ein weiteres Beispiel hierfür findet sich in der Äusserung, dass er den Gegenstand, der ihm an den Rücken gehalten worden sei, nicht gesehen habe und daher nicht genau wisse, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 40, Z. 148, pag. 80, Z. 148, pag. 221, Z. 12), er vermute jedoch, dass es ein Messer gewesen sei (pag. 33, Z. 133 ff.). Auch sei die andere anwesende Person wohl J.________ gewesen, denn dieser trage solche Jacken und vom Gang und von der Figur her sei er eigentlich sicher (pag. 32 Z. 82 ff.). Die Äusserungen des Privatklägers sind zudem farbig und spontan. So gibt der Privatkläger im Rahmen seiner Einvernahmen beispielsweise mehrfach exakte und plausible Wortlaute wieder, wie: „komm, wir kämpfen Mann zu Mann“ (pag. 40, Z. 136 f.) oder „du bisch e scheiss Usländer“ (pag. 40, Z. 128 f.). Während der Einvernahme bei der Polizei vom 16.11.2013 ergänzte er zudem ganz spontan noch das Detail, dass er zwei Zigarettenstummel in seinem Aschenbecher gefunden habe, welche nicht von ihm stammen sollen (pag. 34, Z. 173 ff.). Des Weiteren belastete der Privatkläger den Beschuldigten nicht unnötig, sagte er doch aus, dass es sich nicht um einen eigentlichen Stich gehandelt habe (vgl. pag. 221, Z. 12). Der spitze Gegenstand sei vorerst nicht mit viel Druck angelegt worden und die Verletzung habe sich schlussendlich durch

12 das Abdrehen ergeben (vgl. pag. 33, Z. 117 ff., pag. 40, Z. 148 ff., pag. 221, Z. 12). Auch habe es nicht geblutet (zumindest an der ersten Einvernahme pag. 33 Z. 139). Die Kleider mit den Löchern präsentierte der Privatkläger auch nicht sofort bei der Polizei, sondern diese wurden erst im Verlaufe der Ermittlungen sichergestellt.» […] Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Vorinstanz vermochte jedoch in den Aussagen des Privatklägers auch Widersprüche zu erkennen. So hielt sie fest (pag. 257 ff., S. 17-19 der Entscheidbegründung): «Des Weiteren ergeben sich auch Widersprüche in Bezug auf den genauen Ablauf der Geschehnisse in den verschiedenen Aussagen des Privatklägers. Der Privatkläger sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 16.11.2013 zunächst aus, dass es sich bei seiner Verletzung nur um eine Art Kratz- oder Schürfwunde handelte, welche nicht geblutet habe (pag. 33, Z. 139). Im Zuge der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Berner Oberland vom 19.06.2014, sagte er hingegen aus, dass er zu Hause dann das Blut gesehen habe (pag. 80, Z. 159). Im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte er die zweite Variante des Ablaufs und erklärte, dass es geblutet habe, jedoch nicht stark (pag. 221, Z. 37 ff.). […] Ebenso widersprüchlich ist auch, dass der Privatkläger J.________ betreffend Vorfall vom 15.11.2013 nicht absolut sicher erkannte (pag. 32 Z. 82 ff.), später diesbezüglich jedoch sicher war (vgl. pag. 41 Z. 163), wobei J.________ zuerst eine dunkle Jacke mit Kapuze (pag. 32 Z. 82), danach einen Pullover mit Kapuze (pag. 41 Z. 167), auf alle Fälle etwas mit Kapuze trug (pag. 222 Z. 23). […] Als nicht logisch und beschönigend sind die Aussagen des Privatklägers bezüglich dem Disput vom 15.11.2013 in der Pizzeria „G.________“ zu werten. Obwohl der Privatkläger den Ablauf in sämtlichen Einvernahmen äusserst detailliert wiedergab, erwähnte er bis zur Einvernahme während der Hauptverhandlung vom 13.08.2015 nie, dass er im Vorfeld des Vorfalls seiner Tochter ein Handy kaufte (vgl. pag. 220, Z. 46) und ihn der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung darauf ansprach (vgl. pag. 221, Z. 5 f.), es sich dabei also zumindest um einen Mitauslöser für die Auseinandersetzung ge-handelt hatte. Die Aussagen des Privatklägers wirken zudem auch beschönigend durch die Tatsache, dass er während den verschiedenen Einvernahmen die ihm gegenüber gemachten Beleidigungen mehrfach sehr detailliert wiedergab (vgl. dazu etwa pag. 40, Z. 128 f.), er jedoch entgegen den diesbezüglich nachvollziehbaren Äusserungen sämtlicher weiterer Beteiligten (vgl. pag. 62, Z. 40., pag. 55, Z. 79) nie erwähnte, selbst ebenfalls ausfällig geworden zu sein (vgl. pag. 220 Z. 27, pag. 40 Z. 128 ff.), obwohl er ja mit der Situation unzufrieden war. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger im länger andauernden Spannungsfeld ständig nur das Opfer verbaler Provokationen und Beleidigungen war, ohne in der angespannten Situation und während den verbalen Disputen mit dem Beschuldigten selbst verbal ausfällig geworden zu sein. Als weiteres Beispiel für sein beschönigendes Aussageverhalten kann die Äusserung dienen, dass er bis zum Zeitpunkt, als er die Anzeige wegen dem Vorfall vom 15.10.2013 gemacht hat, ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt habe (vgl. pag. 41 Z. 197 ff., pag. 222 Z. 36 ff., pag. 45, Z. 31) und dabei nie erwähnte, dass er vom Beschuldigten in der Vergangenheit bereits fälschlicherweise angeschuldigt worden ist, sich sexuell an ihm vergangen zu haben (pag. 7 ff. edierte Akten des Jugendgerichts Bern-Mittelland). Inwiefern ein solcher Vorfall einer guten Beziehung zuträglich ist, sei letztendlich dahingestellt. Klar ist jedoch, dass der Bericht des Jugendgerichts Bern-Mittelland aus dem Jahr 2008 (pag. 73 ff., edierte Akten des Jugendgerichts Bern-

13 Mittelland) von einer durch diese Anschuldigungen sehr belasteten Situation zu Hause sprach (vgl. pag. 75, edierte Akten des Jugendgerichts Bern-Mittelland).» Auch diesen Ausführungen bezüglich Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Privatklägers ist zuzustimmen. Der Argumentation des Privatklägers ist zwar insofern zu folgen, als aus seinen widersprüchlichen Angaben zur Kleidung von J.________ nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann, da es sich dabei um eine Nebensächlichkeit handelt, die – wie hinlänglich bekannt – auch durch zuverlässige Zeugen regelmässig nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Hingegen spricht die Tatsache, dass der Privatkläger J.________ anfangs nicht mit Bestimmtheit erkannt haben will, diese Aussage jedoch später anpasste, durchaus gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angabe. Entweder hatte der Privatkläger J.________ mit Bestimmtheit erkannt, oder eben nicht. Seine diesbezügliche Wahrnehmung kann sich später nicht verändert haben und seine Aussage ist in diesem Punkt nicht glaubhaft. Der Privatkläger bringt im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Vorfall vor, dass durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte und J.________ ihm nur vorgespiegelt hätten, etwas zu entsorgen, um ihn und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu leiten. Er hätte diesen Vorfall kaum bestätigt, wäre er nicht tatsächlich davon ausgegangen, dass im Abwasserschacht ein Gegenstand gefunden würde. Wie bereits dargelegt, spricht nach Ansicht der Kammer die Tatsache, dass im Abwasserschacht kein Gegenstand gefunden wurde, entgegen den Ausführungen des Privatklägers eher gegen seine Sachverhaltsdarstellung. Die Mutmassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bzw. J.________ den Privatkläger getäuscht hätten, ist nicht belegt und wenig wahrscheinlich. Den Aussagen des Privatklägers kann entnommen werden, dass er sich sicher war, dass ein Gegenstand in den Abwasserschacht geworfen wurde. So führte er aus: «J.________ übernahm diesen Gegenstand und hat ihn in irgendeine Kanalisation auf der Strasse weggeworfen. Das habe ich gesehen.» Für einen Irrtum besteht angesichts dieser klaren Aussage kein Raum, zumal auch die Lichtverhältnisse gut waren und sich eine Strassenlampe in der Nähe des angeblichen Tatorts befand. Der Privatkläger bestätigte denn auch, dass es nicht dunkel gewesen sei (pag. 33), womit eine Täuschung durch den Beschuldigten und J.________ als umso unwahrscheinlicher erscheint. Zwar ist durchaus anzuerkennen, dass die Tatsache, dass die Tatwaffe nicht aufgefunden wurde, offensichtlich gegen die Angaben des Privatklägers spricht und damit eine solche Falschaussage als eher schädlich bezeichnet werden muss. Hingegen spricht dies nach Ansicht der Kammer nicht zwingend gegen die Annahme einer Falschaussage durch den Privatkläger. Der Privatkläger könnte jederzeit vorbringen – wie er dies nun vorliegend auch macht – dass die Tatwaffe weggespült worden sei. Das Fehlen der Tatwaffe wäre damit aus seiner Sicht kein unlösbarer Widerspruch. Hätte er zudem ausgesagt, dass die beiden Täter die Tatwaffe mitgenommen hätten, wäre vermutungsgemäss die Wohnung des Beschuldigten durchsucht worden und es hätte ebenso wenig eine Tatwaffe sichergestellt werden können. Auch diese Version der angeblichen Tat wäre damit für den Privatkläger schädlich gewesen. Aus der Tatsache, dass der Privatkläger den Entsorgungsort der angeblichen Tatwaffe angab und diese schliesslich nicht gefunden

14 werden konnte, kann daher nach Ansicht der Kammer nicht gefolgert werden, dass seine Aussagen glaubhaft sind. Ein weiterer Widerspruch in den Angaben des Privatklägers liegt darin, dass er schilderte, dass er bereits nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten im Restaurant G.________ die Polizei angerufen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass sie – solange es nicht zu körperlichen Verletzungen gekommen sei – nichts machen könnten (pag. 40). Es ist aktenkundig, dass der Privatkläger nach bzw. während diversen Streitigkeiten mit dem Beschuldigten wiederholt die Polizei avisierte. Wieso er dies ausgerechnet nach dem schwerwiegendsten Zwischenfall – und nachdem es eben gerade zu körperlichen Verletzungen gekommen sein soll – nicht spätestens nach seiner Rückkehr in die sichere Wohnung gemacht haben soll, ist nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht der Kammer auch nicht damit erklärt haben, dass sich der Privatkläger vor dem Beschuldigten fürchtete. Dieser Geschehensablauf spricht daher nach Ansicht der Kammer ebenfalls gegen die Angaben des Privatklägers. Zudem fällt auf, dass der Privatkläger ein wichtiges Element des angeblichen Kerngeschehens unterschiedlich schilderte. Anlässlich der ersten Einvernahme führte er aus: «Er sagte zu mir: „wosch no meh? Gang nach Bulle und mach Stop, ufhöre“. Ich sagte: „ja isch guet, macheni“. Er sagte zu mir: „gang hei“ und liess mich los» (pag. 32). Später schilderte er diesen Moment wie folgt: «Da hat diese Person auf meinen Rücken gedrückt und gesagt „willst du mehr?“. Deshalb entschied ich mich, mich nicht ganz umzudrehen. Er sagte mir „willst du immer noch die Anzeige nicht zurückziehen? Vielleicht wirst du sterben“. In der Umgebung gab es wenige Häuser und die Gegend war unbewohnt. Daher sagte ich zu ihm es sei o.k. und ich würde morgen zur Polizei gehen, um die Anzeige zurückzuziehen.» (pag. 40). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Privatkläger dann folgende Angaben (pag. 80): «Dann habe ich die Stimme von A.________ gehört die sagte: „los, du muesch d Azeig zrugg zieh“. Er meinte damit meine erste Anzeige über den Vorfall vom 15. Oktober 2013. Ich wollte mich umdrehen, dann bohrte sich der scharfe Gegenstand in meine Seite und ich spürte einen Stich. Ich sagte dann dass es o.k. sei und dass ich morgen zur Polizei gehen und die Anzeige zurückziehen werde. A.________ hat mich dann gestossen und er sagte: „Gang“». Auffallend ist, dass der Privatkläger anlässlich der ersten und tatnahen Einvernahme in freier Erzählung nicht erwähnte, dass er aufgefordert wurde, zur Polizei zu gehen, um die Anzeige zurückzuziehen. Dass es beim Vorfall um die Anzeige ging, ergibt sich erst aus den darauf folgenden Angaben. Ebenfalls ist auffällig, dass der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme nicht erwähnte, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Diese doch erhebliche inhaltliche Divergenz in einem wichtigen Kernbereich des Geschehnisses spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben des Privatklägers ambivalent sind. Zwar sprechen gewisse Punkte für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, andere sind jedoch widersprüchlich bzw. stehen wie erwähnt möglicherweise auch im Widerspruch zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Den Angaben des Privatklägers kommt im Rahmen der Beweiswürdigung eine grosse Bedeutung zu, da

15 er als einziger das Kerngeschehen schildert und damit ausschliesslich seine Angaben hierzu gewürdigt werden können. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 260, S. 20 der Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte sagte im Rahmen seiner Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich wiederholend aus und schilderte dabei logisch nachvollziehbare Handlungsabläufe und Reaktionen. So erwähnte er beispielsweise in allen drei Einvernahmen, dass er am 15.11.2013 in die „G.________“ gegangen sei, weil er sich aufregte, dass der Privatkläger sich nicht an die Vereinbarung mit seiner Mutter gehalten hat und der Tochter K.________ ein Handy geschenkt habe (pag. 63, Z. 51 ff., pag. 68, Z. 128 ff., pag. 225, Z. 24). Er sei dann, als er auf den Privatkläger getroffen sei, vor diesem etwas schneller die Treppe hinuntergegangen, da der Privatkläger hinter ihm gegangen sei (pag. 63 Z. 62 f.). Er selbst habe gesagt, dass sie es von Mann zu Mann regeln sollen. Draussen habe man sich gegenseitig beschimpft, er habe dann auf den Privatkläger losgehen wollen, aber dieser habe etwas in der Hand gehalten weshalb er selbst nichts mehr gemacht habe (pag. 225 Z. 28 ff., pag. 69 Z. 132 ff.). Er sei dann nach Hause gegangen, extrem geladen und ausser sich gewesen und nur auf längere Intervention von seiner Mutter hin habe er das Messer, das er nach seiner Ankunft zu Hause genommen habe, ihr gegeben und sei darum auch nicht mehr hinausgegangen (bspw. pag. 69 Z. 146 ff.). […] Der Beschuldigte führte auch markant aus, dass er am Abend des 15.11.2013 auf den Privatkläger habe losgehen wollen, es jedoch unterlassen habe, weil der Privatkläger einen silbernen Gegenstand bei sich getragen habe. Diese Schilderung wirkt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger selber sagte, er habe Angst vor dem Beschuldigten, da dieser stärker sei (vgl. pag. 32, Z. 57 ff.), grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Das Aussageverhalten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung wirkte spontan, er äusserte sich emotional zu der Situation zwischen ihm bzw. seiner Mutter und dem Privatkläger. Er bestätigte seine sehr markanten und emotional gefärbten Aussagen während der Untersuchung über seine Absichten und Gefühle gegenüber dem Privatkläger, welche beim Lesen der Protokolle aufhorchen liessen (vgl. u.a. pag. 63 Z. 86, pag. 70 Z. 172 bis 183, pag. 72 Z. 264 ff., pag. 225 Z. 33 ff., pag. 226 Z. 4 ff.). So äusserte er sich beispielsweise zum Vorfall vom 15.11.2013, dass er nach der Rückkehr aus der „G.________“ äusserst aufgebracht gewesen sei und eigentlich mit einem Messer bewaffnet wieder ins Restaurant gehen wollte und „dem Ganzen radikal ein Ende setzen“ wollte, ihn seine Mutter jedoch davon abgehalten habe, die Wohnung nochmal zu verlassen. Es ist einerseits nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte den Ablauf mit dem Messer in dieser Art hätte erfinden sollen. Falls er tatsächlich nochmals aus der Wohnung gegangen wäre und dies leugnen möchte, wäre es grundsätzlich viel einfacher, diesen Teil des Ablaufs einfach wegzulassen. Andererseits führte der Beschuldigte implizit aus, dass er den Privatkläger an diesem Abend hätte umbringen oder mindestens ernsthaft verletzen wollen, falls ihn seine Mutter nicht davon abgehalten hätte, die Wohnung nochmal zu verlassen, also nicht „nur“ leicht und bis zu einem gewissen Grad geplant und überlegt zu bedrohen und am Rücken zu kratzen. Dies erscheint gerade auch im Hinblick auf den cholerischen, erregbaren Wesenszug des Beschuldigten, welcher sich auch mit dem persönlichen Eindruck deckt, welcher der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13.08.2015 beim Gericht hinterliess, als logisch und nachvollziehbar.

16 Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung im Übrigen auch nicht den Eindruck, berechnend und standfest wiederholend eine nicht geschehen Handlung erfinden zu können. Diesen Eindruck hinterliess jedoch auch der Privatkläger nicht, welcher seine Darstellung der Geschehnisse im Gegensatz zum Beschuldigten deutlich ruhiger und überlegter ausführte. Der Beschuldigte belastete sich mit seinen markigen Äusserungen selbst, gab er doch teilweise innerhalb möglicher Strafantragsfristen mögliche durch ihn verübte strafbare Handlungen zu Protokoll (z.B. pag. 62 Z. 21, 32 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem detailliert und farbig. So schilderte er beispielsweise wie er sich nach der Auseinandersetzung in der Pizzeria „G.________“ beim Wirt entschuldigt habe, nachdem dieser nach draussen gekommen sei um ihnen zu sagen, dass sie gehen sollen (pag. 69, Z. 141). […] Auch dass er den Privatkläger vor der „G.________“ am 15.11.2013 aufforderte, dieser solle es „als Vater nicht versieche“, wiederholte er mehrfach (pag. 69 Z. 137 und pag. 225 Z. 42 f.).» Diesen Ausführungen ist grundsätzlich vollumfänglich zu folgen. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte äusserst stark selbstbelastende Angaben machte, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So gestand der Beschuldigte freimütig ein, dass er an jenem Abend den Privatkläger habe umbringen wollen und nur von seiner Mutter von diesem Plan abgehalten worden sei. Hätte der Beschuldigte sich später dazu hinreissen lassen, das Haus mit einem Messer noch einmal zu verlassen, ist davon auszugehen, dass er diesen selbstbelastenden Sachverhaltsabschnitt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht geschildert bzw. zumindest beschönigt hätte. Dass seine Mutter den aufgebrachten Beschuldigten beruhigen konnte, ist entgegen den Ausführungen des Privatklägers durchaus nachvollziehbar, zumal den Akten entnommen werden kann, dass der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter pflegte und sich auch dazu berufen sah, diese vor dem Privatkläger zu schützen. Die Vorinstanz und der Privatkläger konnten in den Angaben des Beschuldigten auch Widersprüche ausmachen. So hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht mit dem Befund des Zustands des Privatklägers (Verletzung und Beschädigung der Jacke) in Einklang bringen lasse. Hierzu ist anzumerken, dass – wie bereits dargelegt – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschädigung bzw. Verletzung durch den Privatkläger selbst zugefügt wurde. Der Beschuldigte hat zudem nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht seine Unschuld zu beweisen. Der Umstand, dass er die Beschädigung der Jacke und die Verletzung des Privatklägers nicht zu erklären vermag, ist daher nicht zu seinen Ungunsten zu werten. Nach Ansicht der Kammer können aus diesem Umstand denn auch keine Schlüsse auf das Beweisergebnis gezogen werden. Ein weiterer Widerspruch erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte anfangs geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr an die H.________ am 15. November 2013 nicht geweint. Später bestätigte er dann jedoch, dass es zu einem heftigen Weinen seinerseits gekommen sei. Auch der Privatkläger weist in seiner Berufungsbegründung auf diesen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten hin (vgl. pag. 313). Nach Ansicht der Kammer ist dieser Widerspruch als Übertreibung bzw. Aggravation zu werten, welche sich im Verlaufe des Strafverfahrens entwickelte und nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit bezüglich der Angabe

17 des Beschuldigten, dass er das Haus später nicht mehr verlassen hat, spricht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit dieser Übertreibung seine emotionale Betroffenheit gewichtiger darstellen wollte. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass seine Angaben zum Kerngeschehen bzw. seine Bestreitung des Sachverhalts gänzlich falsch sind. Im Ergebnis handelt es sich dabei denn auch um die Schilderung eines Nebenpunktes bzw. einer Nebensächlichkeit, welcher keine entscheidende Bedeutung zukommt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in den Angaben des Beschuldigten zwar wenige Widersprüche auszumachen sind, diese jedoch zumindest nachvollziehbar und ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung sind. Im Übrigen sind seine Angaben glaubhaft. Es ist an dieser Stelle jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass den Angaben des Beschuldigten nur eine sekundäre Bedeutung zukommt, da sich der Beschuldigte (folgerichtig) bezüglich des Kerngeschehens darauf beschränkt, dieses gänzlich abzustreiten und seine Aussagen daher auch nur beschränkt einer eingehenden Würdigung unterzogen werden können. 12.4 Würdigung der Aussagen von J.________ Zunächst einmal kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach J.________ das Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Heimkehr des Beschuldigten gleichbleibend und glaubhaft schilderte (pag. 266, S. 26 der Entscheidbegründung). Wie die Vorinstanz (pag. 265f., S. 25f. der Entscheidbegründung) und auch der Privatkläger (pag. 313f.) jedoch ebenso zutreffend darlegen, sind in den Angaben von J.________ auch Widersprüche auszumachen. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass J.________ – entgegen den Angaben des Beschuldigten selbst – schilderte, dass ihm der Beschuldigte erzählt habe, wie er gesehen habe, dass sich der Privatkläger selbst ein Loch in die Jacke geschnitten habe (pag. 51). Nach Ansicht der Kammer spricht die Tatsache, dass J.________ bezüglich der Jacke des Privatklägers offensichtlich falsche Angaben machte, um den Beschuldigten zu schützen, nicht per se gegen den Beschuldigten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Schutzbehauptungen von J.________ klar widersprach, spricht eher gegen seine Täterschaft. Für den Beschuldigten – wäre er denn schuldig – wäre es angesichts der Aussage von J.________ naheliegender, dessen Schutzbehauptung zu stützen und dieser nicht zu widersprechen. Hätte der Beschuldigte zudem tatsächlich versucht, sich mithilfe von J.________ bzw. seiner Mutter ein Alibi zu verschaffen, wäre davon auszugehen, dass sich die beiden bzw. die drei abgesprochen hätten. Dass offensichtlich keine solche Absprache stattfand, zeigt, dass J.________ den Beschuldigten unabhängig von dessen eigenem Zutun schützen wollte und der Beschuldigte damit in diese mutmassliche Falschaussage nicht involviert war. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben von J.________, dass dieser erwähnte, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle den Strafkläger umbringen. Er machte diese Angabe übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, obwohl zwischen den beiden offensichtlich keine Absprache stattgefunden hatte (vgl. Aussagen zum Schlitz in der Jacke, pag. 51).

18 Ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass J.________ durchaus wahrheitsgemäss schilderte, dass der Beschuldigte am Abend des 15. November 2013 die Wohnung nicht mehr verlassen hatte, ist die Tatsache, dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2013 ungefragt Bezug auf den Vorfall vom 15. November 2013 nahm (pag. 47). Es ist nicht davon auszugehen, dass er dies getan hätte, wenn sich der Beschuldigte (und er) an jenem Abend tatsächlich strafbar gemacht hätten. Dies hat umso mehr zu gelten, als er gar nicht wissen konnte, dass der (angebliche) Vorfall durch den Privatkläger zur Anzeige gebracht wurde und er deshalb die Polizei kaum von sich aus auf strafrechtlich relevante Geschehnisse aufmerksam gemacht hätte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben von J.________ zur Frage, ob der Beschuldigte am Abend des 15. November 2013 die Wohnung erneut verlassen hatte, aufgrund der dargelegten Umstände durchaus glaubhaft sind. Dass er später unabhängig vom Beschuldigten versuchte, die Angaben des Beschuldigten mittels unglaubhafter Aussagen zu stützen, kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. 12.5 Würdigung der Aussagen von I.________ Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (pag. 267f., S. 27f. der Entscheidbegründung), sind in den Aussagen von I.________, der Mutter des Beschuldigten, ebenfalls Widersprüche auszumachen. Ihr gesamtes Verhalten bzw. Aussageverhalten weist darauf hin, dass sie den Beschuldigten schützen wollte. So rief sie am 11. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft an um darüber zu informieren, dass der Privatkläger bereits im Jahr 2000 eine Narbe am Rücken aufgewiesen habe (pag. 123). Weiter stehen auch ihre Zeitangaben der angeblichen Rückkehr des Beschuldigten nicht im Einklang mit den übrigen Beweismitteln (pag. 216). Auf diese Angaben von I.________ ist nicht abzustellen. Hingegen ist auch dieses Aussageverhalten – gleich wie bei J.________ – nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten. Das unkoordinierte Vorgehen der Mutter – sie stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Behauptung auf, welche den Beschuldigten noch stärker belastete und zudem im Widerspruch mit den Angaben von J.________ steht – weist darauf hin, dass sie unabhängig vom Beschuldigten agierte und lediglich ihren Sohn vor den Anschuldigungen schützen wollte. Hätten I.________ und J.________ in Absprache mit dem Beschuldigten gehandelt, um diesen wahrheitswidrig zu entlasten – und davon wäre auszugehen, sofern es tatsächlich zum zu prüfenden Vorfall gekommen wäre – hätten die beiden bzw. sämtliche Beteiligten kaum derart widersprüchliche Angaben gemacht. Auch bezüglich der Angaben von I.________ kann daher im Ergebnis festgehalten werden, dass sie bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte das Haus am besagten Abend noch einmal verlassen hat, durchaus glaubhaft sind (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 268, S. 28f. der Entscheidbegründung). 12.6 Fazit Die Angaben des Privatklägers sind zwar trotz der aufgezeigten Widersprüche sicherlich nicht generell unglaubhaft, jedoch bestehen – unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Umstände, insbesondere der objektiven und der weiteren

19 subjektiven Beweismittel – trotzdem nicht überwindbare Zweifel daran, ob sich der Vorfall effektiv, wie von ihm geschildert, abgespielt hat. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in dem von Privatkläger geschilderten Vorfall involviert war resp. es ist ihm eine entsprechende Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Er ist demzufolge von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, ev. Tätlichkeit und der versuchten Nötigung, ev. Drohung freizusprechen. III. Zivilpunkt Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage zum Vorfall vom 15. November 2013 ebenfalls abzuweisen. Über die Zivilklage betreffend Vorfall vom 15. Oktober 2013 wurde rechtskräftig befunden und der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 20.00 an den Privatkläger verurteilt. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘779.00 werden damit dem Beschuldigten nach Massgabe der erfolgten Schuldsprüche zu 1/10, ausmachend CHF 677.90, auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten – inklusive Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung, welche vorliegend durch den Privatkläger verursacht wurden – sind durch den Kanton Bern zu tragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens bzw. Obsiegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger als unterliegend zu gelten, weswegen ihm die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen sind. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Kanton Bern in Anwendung von Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO diese Kosten zu tragen. Für die Beurteilung der Zivilklage sind erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden. 14. Entschädigung Beschuldigter Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weswegen ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung auszurichten ist. Im oberinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte bezüglich der zu prüfenden Vorwürfe vollumfänglich freigesprochen, weswegen er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für diese Aufwendungen zu entschädigen ist. Rechtsanwalt B.________ wird hiermit zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert, die Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgelegt.

20 15. Amtliche Entschädigung Privatkläger Rechtsanwalt D.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘603.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Unterliegen 1/10 der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 760.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt D.________ ausserdem 1/10 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 185.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Privatkläger Opferstellung zukommt, sind die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch den Kanton nicht zurückzufordern (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015). Auch eine Erstattung der Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung ist dementsprechend ausgeschlossen. Rechtsanwalt D.________ wird zur Festsetzung der amtlichen Entschädigung im Berufungsverfahren zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert. Die Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgelegt. V. Verfügungen Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). Ebenso die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. August 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen im Zeitraum zwischen 24. und 25.10.2014 in E.________ zum Nachteil von C.________; 1.2 von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen, am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1 der Tätlichkeiten, begangen am 15.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 2.2 der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 15.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag unbestimmt); 2.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 15.10.2013 und 11.11.2014 in E.________ und Bern, durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und MDMA; und A.________ in Anwendung der Artikel 30, 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB 19a BetmG 426 StPO 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 570.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde; 4. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 42 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 20.00 Schadenersatz an den Privatkläger C.________ verurteilt wurde.

22 II. 1. A.________ wird freigesprochen: 1.1 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, ev. mit gefährlichem Gegenstand begangen, ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 1.2 von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, ev. Drohung, angeblich begangen am 15.11.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 2. ohne Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt. 3. A.________ wird zur Bezahlung von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘779.00, ausmachend CHF 677.90, verurteilt. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 werden dem Privatkläger auferlegt und sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Bern zu tragen. III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage wird soweit weitergehend abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Amtliche Entschädigung 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

23 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.40 200.00 CHF 6'880.00 CHF 160.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'040.25 CHF 563.20 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'603.45 volles Honorar CHF 8'600.00 CHF 160.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'760.25 CHF 700.80 CHF 0.00 Total CHF 9'461.05 CHF 1'857.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘603.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Unterliegen 1/10 der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 760.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt D.________ ausserdem 1/10 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 185.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. L.________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst bedarf ebenfalls keiner Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

24 VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Privatkläger/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 09. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

SK 2015 300 — Bern Obergericht Strafkammern 09.11.2016 SK 2015 300 — Swissrulings