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Bern Obergericht Strafkammern 02.08.2016 SK 2015 192

2 agosto 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Strafkammern·PDF·12,536 parole·~1h 3min·1

Riassunto

Strafzumessung Betrug, Urkundefälschung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht etc. | Strafgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 192 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. April 2015 (PEN 2015 2)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................5 4. Anträge der Parteien....................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................7 II. Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift) und der Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift)....................9 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................9 6.1 Ausgangslage .....................................................................................................9 6.2 Erwägungen der Vorinstanz................................................................................9 6.3 Vorbringen der Verteidigung .............................................................................10 6.4 Erwägungen der Kammer .................................................................................10 7. Rechtliche Würdigung................................................................................................12 7.1 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 12 7.2 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift 16 7.3 Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift.................................17 III. Weitere rechtskräftige Schuldsprüche............................................................................18 IV.Strafzumessung .............................................................................................................19 8. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................19 9. Grundsätze der Strafzumessung...............................................................................19 9.1 Allgemeines / Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB...............19 9.2 Retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB .......................................20 10. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat ..................................21 11. Hypothetische Zusatzstrafe für die vor dem 27. März 2009 begangenen Delikte22 11.1 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Betrug vom Januar/Februar 2009) ....22 11.2 Asperation für abgeurteilte Straftaten ...............................................................25 11.3 Asperation für die weiteren Straftaten vor dem 27. März 2009.........................27 11.4 Fazit Asperation für die Straftaten vor dem 27. März 2009 ..............................29 12. Asperation für neue Straftaten (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) .........30 13. Täterkomponente .................................................................................................30 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................30 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................31 13.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................33 13.4 Fazit Täterkomponenten ...................................................................................33 14. Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe, Strafart und Strafvollzug.............................33

3 15. Verzicht auf Massnahme ......................................................................................34 16. Rechtskräftige Geldstrafe und Übertretungsbusse...............................................34 V. Rückversetzung..............................................................................................................34 VI.Zivilklage ........................................................................................................................37 VII. Kosten und Entschädigung........................................................................................38 17. Verfahrenskosten .................................................................................................38 17.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................38 17.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................38 18. Amtliche Entschädigung .......................................................................................39 18.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................39 18.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................40 VIII. Verfügungen ..............................................................................................................40 19. Beschlagnahmungen............................................................................................40 20. DNA / biometrische erkennungsdienstliche Daten ...............................................41 21. Mitteilung ..............................................................................................................41 IX.Dispositiv ........................................................................................................................42

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. April 2015 (pag. 1209 ff.) wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Der Beschuldigte wurde freigesprochen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20. September 2007 in C.________(Ortschaft), sowie von der Anschuldigung des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des Betrugs (mehrfach begangen), der Urkundenfälschung (mehrfach begangen), der Hinderung einer Amtshandlung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach begangen), der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der falschen Namensangabe (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210 f.). Bezüglich der beim Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1211). Der Beschuldigte wurde für die Schuldsprüche sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘334.00, verurteilt (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1212). Die Zivilklage wurde zufolge Anerkennung des Zivilanspruchs durch den Beschuldigten abgeschrieben, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1213). Weiter wurde u.a. verfügt, dass die eingezogenen Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. VIII.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1214). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 21. April 2015 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1217). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung

5 vom 26. Juni 2015 (pag. 1307 f.) erklärte der Beschuldigte am 20. Juli 2015 fristund formgerecht die Berufung und beschränkte diese auf einzelne Punkte des Urteils (pag. 1325 f.). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären. Zudem hielt sie fest, es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1331). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 1336, 1340) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1342). Mit Eingabe vom 24. September 2015 begründete der Beschuldigte seine Berufung, wobei er diese weiter beschränkte (pag. 1362 ff.). Am 21. Oktober 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 1363 ff.). Nach einer Fristerstreckung (pag. 1399) replizierte der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 (pag. 1401 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits am 16. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Replik (richtig: Duplik; pag. 1412). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 1343; 1345 ff.; 1358 ff.; 1361). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 24. September 2015 folgende Anträge (pag. 1364 ff.): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. April 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: a. das Verfahren gegen A.________ gemäss Ziff. I. des Urteilsdispositivs unter Anteils mässiger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung eingestellt wurde wegen i. Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, angeblich begangen am 13.11.2011 in Bern ii. pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, angeblich begangen am 13.11.2011 in Bern b. A.________ gemäss Ziff. II. des Urteilsdispositivs unter Anteils mässiger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung freigesprochen wurde von den Anschuldigungen i. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20.09.2007 in C.________(Ortschaft) ii. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 08.08.2012 in Bern c. A.________ gemäss Ziff. Ill. des Urteilsdispositivs schuldig erklärt wurde i. des Betruges, mehrfach begangen im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 1.1.) und im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern (Ziff. 1.4.) z.N. der D.________(Bank) ii. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen im August/September in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.1.), im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.2),

6 im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) (Ziff. 2.4.), anfangs 2008 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.5.) und im Juli 2008 in C.________(Ortschaft) (Ziff. 2.6.) iii. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14.07.2012 in Liebefeld (Ziff. 3) iv. des Führens eines Motorfahrzeuges, mehrfach begangen am 12.02.2011 in Rifferswil und Affoltern a./A, am 13.11.2011 in Bern, am 06.02.2012 sowie in der Zeit vom 06.02.2012 bis ca. 30.06.2012 in Bern, am 02.02.2013 in Kehrsatz, am 23.04.2013 in Bern-Liebefeld, am 17.05.2013 in Wabern, am 30.07.2013 in Bern-Liebefeld und am 16.08.2013 in Bern (Ziff. 4.1. - 4.8.) v. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 02.02.2013 in Kehrsatz durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit ausserorts (Ziff. 5) vi. der falschen Namensangabe, begangen am 16.08.2013 in Bern (Ziff. 6) vii. A.________ gemäss Ziff. V. des Dispositivs zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.00, ausmachend Fr. 50.00 (Ziff. 2) und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 verurteilt wurde (Ziff. 3) viii. im Zivilpunkt verfügt wurde (Ziff. VII. des Dispositivs) 2. Es sei A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen a. des versuchten Betruges, angeblich mehrfach begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) z.N. der D.________(Bank) (Ziff. I., 1.2. und 1.3. der Anklageschrift) b. der Urkundenfälschung, angeblich begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) (Ziff. I., 1.3. der Anklageschrift). 3. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 07.02.2013 aufgeschobenen Reststrafe von drei Monaten und 22 Tagen sei von einer Rückversetzung des A.________ in den Strafvollzug abzusehen, und es sei A.________ zu verwarnen und die Probezeit angemessen zu verlängern. Die auf das Rückversetzungsverfahren entfallenden Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien, soweit auf die beantragten Freisprüche entfallend, vom Staat zu tragen, und es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten. Soweit auf die Schuldsprüche entfallend, seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens A.________ aufzuerlegen, und es sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Es seien die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren vom Staat zu tragen, und es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten.» Mit Replik vom 9. Dezember 2015 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die gestellten Anträge und ergänzte diese insoweit, als er noch förmlich eine zwanzig Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe beantragte (pag. 1402). Die a.o. Generalstaatsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 folgende Anträge (pag. 1382 f.): «1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

7 - der Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung; - der Freisprüche von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20.09.2007 und des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 08.08.2012, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung; - der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, begangen im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) z.N. D.________(Bank) und im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern z.N. D.________(Bank), mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im August/September 2007, im Januar 2008, im Januar/Februar 2009, anfangs 2008 und im Juli 2008, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises, einfacher Verkehrsregelverletzung und falscher Namensangabe; - der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); - der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 2. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen - versuchten Betrugs, mehrfach begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und Biel z.N. D.________(Bank) und im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) und Olten z.N. D.________(Bank); - Urkundenfälschung, begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft). 3. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Februar 2013 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen, unter Auferlage der diesbezüglichen Verfahrenskosten an A.________. 4. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen und die auszusprechenden Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009. 5. A.________ sei weiter zu verurteilen zu den erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 37‘334.00 und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Im Weiteren sei zu verfügen, dass die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-G).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen: • Einstellung des Strafverfahrens wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (Ziff. I des Urteils);

8 • Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 20. September 2007 in C.________(Ortschaft), sowie von der Anschuldigung des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, angeblich begangen am 8. August 2012 in Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (Ziff. II des Urteils); • Schuldspruch wegen Betrugs, mehrfach begangen: - z.N. D.________(Bank) im August/September 2007 in C.________(Ortschaft) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 (Ziff. III.1.1 des Urteils); - z.N. D.________(Bank) im Januar/Februar 2009 in E.________(Ortschaft) und Bern im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 (Ziff. III.1.4 des Urteils); • Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen (Ziff. III.2.1, III.2.2, III.2.4-2.6 des Urteils); • Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Juli 2012 in Bern-Liebefeld (Ziff. III.3 des Urteils); • Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen (Ziff. III.4 des Urteils); • Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. Februar 2013 in Kehrsatz (Ziff. III.5 des Urteils); • Schuldspruch wegen falscher Namensangabe, begangen am 16. August 2013 in Bern (Ziff. III.6 des Urteils); • Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 50.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage; Ziff. V.2 und V.3 des Urteils); • Abschreibung der Zivilklage zufolge Anerkennung der Schuld durch den Beschuldigten (Ziff. VII des Urteils); • Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. VIII.1 des Urteils). Sämtliche weiteren, den Beschuldigten belastenden Urteilspunkte sind demgegenüber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, begangen im Januar 2008 in C.________(Ortschaft) und Biel resp. im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) und Olten, jeweils z.N. D.________(Bank) (Ziff. III.1.2 und III.1.3 des Urteils) und der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, begangen im Oktober 2008 in E.________(Ortschaft) (Ziff. III.2.3 des Urteils). Weiter zu überprüfen ist die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des Urteils), der Sanktionspunkt (Ziff. V.1 des Urteils) sowie die sich darauf beziehenden Verfahrenskosten (Ziff. V.4 des Urteils) und die Entschädigung (Ziff. VI des Urteils). Die Kammer verfügt zur Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

9 II. Vorwurf des mehrfachen Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift) und der Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, er habe im Januar 2008 im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, diese arglistig über seine wahre Identität getäuscht. Der Beschuldigte soll den Kreditantrag über CHF 20‘000.00 vom 9. Januar 2008 lautend auf G.________ gefälscht bzw. ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift unterzeichnet haben. Sodann soll er den Kreditantrag via Kreditvermittler H.________ in Biel bei der D.________(Bank) eingereicht haben, worauf diese aber mit Schreiben vom 15. Januar 2008 die Kreditgewährung abgelehnt habe (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift; pag. 1118). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Oktober 2008 im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, diese arglistig über seine wahre Identität getäuscht. Der Beschuldigte soll den Kreditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G.________ gefälscht bzw. ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und den Kreditantrag via Kreditvermittler I.________ in Olten bei der D.________(Bank) eingereicht habe. Diese habe aber mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 die Kreditgewährung abgelehnt (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift; pag. 1118). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den in den Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. Sie hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 1254 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung): «Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.02.2012 bei der Kantonspolizei war der Beschuldigte auch in diesen Anklagepunkten grundsätzlich geständig. Er habe den Antrag vom 09.01.2008 in der Höhe von CHF 20‘000.00 auf den Namen von G.________ ausgefüllt und unterschrieben. Mit dem beantragten Geld habe er den vorherigen Kredit abbezahlen wollen. Ebenfalls könne es sein, dass er einen weiteren Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00 lautend auf den Namen von G.________ im Oktober 2008 bei der D.________ eingereicht habe (pag. 196 Z. 313-330). Anlässlich der Einvernahme vom 12.04.2013 konnte sich der Beschuldigte an die beiden Anträge nicht mehr erinnern. Es könne aber sein, dass er die zwei Anträge auf den Namen von G.________ ausgefüllt habe. Ob es drei, vier oder fünf Anträge waren, wisse er heute nicht mehr (pag. 210 Z. 163-175). An der Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an diese Vorfälle erinnern (pag. 1186 Z. 42-46). G.________ hatte gemäss ihren Aussagen bis zur Einvernahme vom 22.03.2012 keine Kenntnis von den Kreditanträgen vom 09.01.2008 und vom 23.10.2008. Sie sagte anlässlich der Einvernahme aus, dass sie diese Formulare heute zum ersten Mal sehe. Die Schrift auf den Formularen stamme definitiv nicht von ihr (pag. 154 Z. 123-143). Das Gericht hat nach den obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch die Anträge vom Januar 2008 und Oktober 2008 im Namen von G.________ bei der D.________(Bank)

10 eingereicht hat, zumal eine Dritttäterschaft nicht ersichtlich ist, und erachtet demnach die in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalte (Ziff. I.1.2 und I.1.3) ebenfalls als erwiesen.» 6.3 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. September 2015 die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs vom 9. Januar 2008 (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) grundsätzlich nicht in Abrede. Hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs vom 23. Oktober 2008 sowie der dazugehörigen Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) kritisiert der Verteidiger, die D.________(Bank) führe in ihrer Anzeige zum Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 lediglich aus, dass ein weiterer Kreditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G.________ vom 23. Oktober 2008 ihnen von der Unternehmung I.________ übermittelt worden sei. Dieser Antrag sei gemäss der D.________(Bank) nicht signiert gewesen. Die an die I.________ gerichtete Editionsaufforderung sei ohne Resultat geblieben. Mithin sei einzig ein Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008 vorhanden, gemäss welchem ein nicht unterzeichneter Kreditantrag abgelehnt worden sei. Ansonsten lägen keine Informationen bezüglich dieses Kreditantrags vor und sei nicht bekannt, was dem Kreditantrag beigelegt worden sei. Die Beweislage zum Ausfällen eines Schuldspruchs wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung sei in diesem Punkt deshalb von vornherein etwas dünn resp. es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund einer derartigen Beweislage ein Schuldspruch ausgefällt werden könne. 6.4 Erwägungen der Kammer 6.4.1 Vorwurf des Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, im Januar 2008 einen Kreditantrag lautend auf den Namen seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift unterzeichnet sowie diesen anschliessend via den Kreditvermittler H.________ bei der D.________(Bank) eingereicht zu haben. Er hat bei der ersten delegierten Einvernahme bei der Polizei am 27. November 2012, auf Frage und nachdem ihm der Kreditantrag vorgelegt wurde, klar ausgesagt, dass er im Januar 2008 einen Kreditantrag auf den Namen von G.________ ausgefüllt und unterschrieben habe (pag. 196 Z. 318). Auch an der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt des Originalkreditantrags, dass es sein könne, dass er das Formular ausgefüllt habe (pag. 210 Z. 170 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen glaubhaft. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte zwar nicht mehr an den Kreditantrag erinnern, er hat den Vorwurf aber auch nicht in Abrede gestellt (pag. 1186 Z. 42 f.). Die Äusserungen des Beschuldigten werden durch die Aussagen von G.________ gestützt. Diese gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. März 2012 an, dass sie die Formulare das erste Mal sehe und die Schrift definitiv nicht von ihr stamme (pag. 154 Z. 132). Auch ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Eine Dritttäterschaft ist nicht ersichtlich, wie es von der Vorinstanz zutreffend dargetan wurde. Letztlich belegt auch der von der Staatsan-

11 waltschaft edierte Originalkreditantrag vom 9. Januar 2008 die vom Beschuldigten gemachten Angaben. Anhand des Kreditantrags ergibt sich, dass das Formular namens G.________ vollständig (Personalien, Beruf und Einkommen, Budget) ausgefüllt und mit «G.________» unterzeichnet wurde. Dem Antrag wurde eine Kopie des Passes sowie eine Lohnabrechnung von G.________ beigelegt (vgl. pag. 860 ff. [Kopie; Original unpaginiert bei den Akten]). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von G.________ sowie den vorliegenden Kreditantrag erachtet die Kammer den in Ziff. I.1.2 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als beweismässig erstellt. Es ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit geben würde (vgl. pag. 195 Z. 260 f.), den Kreditantrag über CHF 20‘000.00 vom 9. Januar 2008 lautend auf G.________ ohne deren Kenntnis vollständig mit ihren Angaben ausgefüllt und mit ihrer Unterschrift unterzeichnet hat. Er hat den Kreditantrag sodann via Kreditvermittler H.________ bei der D.________(Bank) eingereicht, welche die Kreditgewährung mit Schreiben vom 15. Januar 2008 aber abwies. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Kreditantrag stellte, war G.________ von der D.________(Bank) bereits zweimal wegen ausstehender Rückzahlungsraten für anderweitige Kredite gemahnt worden (pag. 45 f.). Der Beschuldigte hat die Postsendungen der D.________(Bank) jeweils abgefangen (vgl. pag. 193 Z. 195 ff.; 208 Z. 115 ff.). 6.4.2 Vorwurf des Betrugs (Versuch) z.N. D.________(Bank) und der Urkundenfälschung (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, dass er am 23. Oktober 2008 einen weiteren Kreditantrag, lautend auf G.________, in der Höhe von CHF 60‘000.00 via den Kreditvermittler I.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat. Er hat zwar anlässlich der ersten delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 27. Februar 2012 zunächst bestritten, dass dieser Antrag von ihm sei. Auf nochmalige Frage gab er aber glaubhaft an, dass es sein könne, dass er den Antrag eingereicht habe (pag. 196 Z. 322 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 führte der Beschuldigte aus, dass es schon sein könne, dass er zwei Anträge auf den Namen von G.________ ausgefüllt habe. Ob es zwei, drei oder fünf Anträge gewesen seien, wisse er heute nicht mehr (pag. 210 Z. 174 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr an den Kreditantrag erinnern. Er hat aber auch diesen Vorwurf nicht gänzlich in Abrede gestellt (pag. 1186 Z. 45 f.). Seine Aussagen erscheinen glaubhaft. Sie werden wiederum durch die Aussagen von G.________ untermauert, welche bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei am 22. März 2012 glaubhaft angab, dass sie den Kreditantrag zum ersten Mal sehe (pag. 154 Z. 143). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson G.________ erachtet es die Kammer deshalb als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober 2008 einen Kreditantrag lautend auf G.________ ausgefüllt und am 23. Oktober 2008 via Kreditvermittler I.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat (beantragter Kredit: CHF 60‘000.00). Diese wies den Antrag gleichentags ab.

12 Soweit weitergehend lässt sich hinsichtlich dieses Kreditantrags indes beweismässig wenig erstellen. Der Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 konnte von der Staatsanwaltschaft nicht mehr erhältlich gemacht werden (vgl. pag. 869). Es ist deshalb unklar, mit welchen Angaben der Antrag ausgefüllt wurde und ob resp. welche Dokumente ihm allenfalls beigelegt wurden. Aus der Strafanzeige der D.________(Bank) vom 4. Oktober 2011 geht lediglich hervor, dass ihr ein weiterer Kreditantrag über CHF 60‘000.00 lautend auf G.________ vom 23. Oktober 2008 von der Unternehmung I.________ übermittelt worden sei. Dieser Antrag sei nicht signiert gewesen (pag. 28). Gestützt auf die Strafanzeige ist daher davon auszugehen, dass der Kreditantrag nicht unterzeichnet war. Aus dem ablehnenden Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008 ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Adresse von G.________ in das Formular eingefüllt haben muss; ansonsten hätte die D.________(Bank) ihr Schreiben nicht an diese Adresse zustellen können (pag. 74). Zusätzliches ergibt sich aus dem Schreiben der D.________(Bank) aber nicht. Auch der Beschuldigte selbst hat wenig Aussagen zum Kreditantrag gemacht. Er hat auf Frage nur bestätigt, dass es sein könne, dass er einen Kreditantrag in der Höhe von CHF 60‘000.00, lautend auf G.________, am 23. Oktober 2008 eingereicht habe. Weitergehend wurde der Beschuldigte nicht befragt. Der Kreditvermittler I.________ wurde erst gar nicht zur Sache einvernommen. Zu Gunsten des Beschuldigten hat deshalb im Zweifel hinsichtlich des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 beweismässig ausschliesslich als erstellt zu gelten, dass er einen Kreditantrag lautend auf G.________ mit deren Adresse ausgefüllt hat, welcher via den Kreditvermittler H.________ bei der D.________ eingereicht worden ist. Dieser Antrag war nicht unterzeichnet. Ob der Antrag vollständig ausgefüllt wurde resp. welche Angaben er konkret enthielt, ist beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte mit Kreditanträgen eine gewisse Erfahrung hat, kann nicht geschlossen werden, dass er auch diesen Kreditantrag vollständig und unter Beilage der notwendigen Unterlagen eingereicht hat. Solches lässt sich auch nicht aus den Aussagen der Auskunftsperson J.________ ableiten, arbeitet dieser doch für einen anderen Kreditvermittler (vgl. pag. 183 ff.). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 bereits eine Betreibung gegen G.________ für den Saldo eines früheren Kredites im Umfang von rund CHF 55‘000.00 durch die D.________(Bank) hängig war. Der Zahlungsbefehl wurde vom Beschuldigten entgegengenommen (pag. 50 ff.). 7. Rechtliche Würdigung 7.1 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 7.1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB – insbesondere zum Tatbestandsmerkmal der Arglist – sowie zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) korrekt wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 1266 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung).

13 Beim vorliegend zu prüfenden Sachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Betrugs, begangen im Januar 2008 z.N. D.________(Bank), fehlt es auf der objektiven Tatbestandsseite an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag abgewiesen und kein Geld ausbezahlt. Mangels Erfolgseintritts steht demnach einzig ein versuchter Betrug in Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein strafbarer Versuch des Betrugs nur dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede Täuschung, die misslinge, sei notwendigerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte. Es muss also im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksam oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21 f. mit Verweis auch auf BGE 122 IV 246 E. 3c S. 249 f.; vgl. ebenso URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 2/1999, S. 164). Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung, unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten, als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Der Tatbestand des Betrugs fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Tatbestandsmerkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen statt vieler, Urteil des BGer 6B_18/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3.2). Einerseits muss sich somit aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_18%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

14 Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend und nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben den Banken beigemessen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_18/2010 E. 5.3.3). 7.1.2 Täuschendes Verhalten / Arglist Das täuschende Verhalten bestand vorliegend darin, dass der Beschuldigte den Kreditantrag namens seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ ausgefüllt und diesen via Kreditvermittler H.________ bei der D.________(Bank) eingereicht hat. Der Beschuldige versuchte, die D.________(Bank) über seine wahre Identität zu täuschen, da er wusste, dass ihm die Bank aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, und er wollte durch diese Identitätstäuschung die Bank zu einer Vermögensdisposition zu seinen Gunsten bewegen (Gewährung eines Kredits). Die beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) durch den Beschuldigten kann in Anbetracht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als objektiv arglistig bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich zwar besonderer Machenschaften bedient, ist doch rechtskräftig erstellt, dass es sich beim Kreditantrag vom 9. Januar 2008 um eine gefälschte Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB gehandelt hat (vgl. Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1211). Gerade bei Konsumkrediten ist bei potentiellen Kreditgebern hinsichtlich ihrer Schutzmöglichkeiten jedoch ein strenger Massstab anzulegen (vgl. statt vieler, BGE 119 IV 284 E. 6c S. 289 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 172; GUNTER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 73 zu Art. 146 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass G.________ im Zeitpunkt, als der Kreditantrag vom 9. Januar 2008 der D.________(Bank) unterbreitet wurde, von dieser bereits zweimal wegen ausstehender Raten für einen früheren Kredit gemahnt worden ist (pag. 45 f.). G.________ war mit drei Monatsraten im Rückstand und es war noch ein hoher Kreditbetrag offen (per 29. Dezember 2007 CHF 53‘733.45; pag. 38). Dies war auch dem Beschuldigten bekannt, zumal er jeweils die Post von der D.________(Bank) abgefangen hat (pag. 208 Z. 117 f.) und er selbst den früheren Kredit von G.________ durch Vorspiegelung falscher Tatschen (Identitätstäuschung) erwirkt hatte (vgl. Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210). Angesichts dessen musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die D.________(Bank), welche gewerbsmässig Kredite gewährt und sich dank ihrer Erfahrung daher besser gegen Betrüge schützen kann als eine Privatperson, einen weiteren Kredit auf den Namen von G.________ nicht vergeben würde, ohne die gemachten Angaben zu überprüfen. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die D.________(Bank) im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht genaue Abklärungen bei G.________ treffen wird und sich deshalb nicht zur Gewährung des zusätzlichen Kredits verleiten lässt. Immerhin handelte es sich beim http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_18%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-76%3Ade&number_of_ranks=0#page76

15 beantragten Kredit von CHF 20‘000.00 nicht um einen kleinen Betrag. Dass der Bank die Überprüfung der Angaben bei G.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, ist beweismässig nicht erstellt. Die Angabe der eigenen Telefonnummer durch den Beschuldigten vermag kein arglistiges Vorgehen zu begründen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass bei einem beantragten Kredit von CHF 20‘000.00 die D.________(Bank) darauf bestehen wird, mit G.________ persönlich zu sprechen. Gleichermassen lässt sich aus dem Umstand, dass das Vorgehen des Beschuldigten bis zum Januar 2008 funktionierte (vgl. Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1210), nicht auf Arglist im vorliegenden Fall schliessen. Bis zu jenem Zeitpunkt hat der Beschuldigte, soweit erkennbar, noch nie einen zweiten Antrag auf den gleichen Namen einer Person gestellt, welche zudem bereits mit ihren Kreditraten im Rückstand war. Nach Vornahme einer hypothetischen Prüfung kann der vom Beschuldigten gefasste Plan somit objektiv nicht als arglistig qualifiziert werden. Er war nicht geeignet, die D.________(Bank) derart zu täuschen, dass man dieser keine Mitverantwortung zuzuschreiben hätte. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag denn auch effektiv aufgrund der ausstehenden Monatsraten und dem hohen offenen Betrag abgelehnt (vgl. pag. 860 f.). Sie hat damit die ihr obliegende Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Kredits wahrgenommen. Weiter kann die Arglist auch nicht damit begründet werden, dass der Beschuldigte die Kreditanträge jeweils via verschiedene Kreditvermittler eingereicht hat und der Beschuldigte deshalb nicht von vornherein wissen konnte, wohin sein Kreditgesuch weitergeleitet wird und wie erfolgsversprechend es sein wird. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 StPO; sog. Anklagegrundsatz). Geschädigte, deren Identität bekannt sind, sind in der Anklageschrift aufzuführen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO). Ist unklar, wer als Geschädigter gilt, können Geschädigte auch subsidiär oder alternativ angegeben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 325 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 325 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 325 StPO). Wie die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde in der Anklageschrift als Geschädigte einzig die D.________(Bank) (sowie G.________) aufgeführt (vgl. Ziff. I.1.2 der Anklageschrift; pag. 1118). Allfällige weitere subsidiär oder kumulativ Geschädigte wurden nicht erwähnt. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bezieht sich ausschliesslich auf die D.________(Bank). So wurde in der Anklage festgehalten, dass der Beschuldigte die D.________(Bank) im Wissen darum, dass ihm diese keinen Kredit gewähren würde, arglistig täuschte. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte den Kreditantrag via Kreditvermittler bei der D.________(Bank) eingereicht habe. Diese Formulierung beinhaltet einzig eine Vorgehensweise gegenüber der D.________(Bank). Sie lässt keinen Spielraum offen für einen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs gegenüber einem allfällig anderen Kreditinstitut, mit welchem der Kreditvermittler ebenfalls Geschäfte tätigte. Ein derartiger Sach-

16 verhalt wurde in der Anklage nicht umschrieben und ist daher von dieser nicht mitumfasst. Aus dem Schreiben des Kreditvermittlers H.________ vom 15. November 2011 ergibt sich, dass der Kreditvermittler zwei Banken (K.________(Bank) und L.________(Bank)) für den Kreditantrag angefragt hat (pag. 860). Die allfällig alternativ Geschädigte des Betrugsversuchs – die K.________(Bank) – war somit zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bekannt. Wie die Verteidigung zutreffenderweise festhielt, hätte die Anklage erhebende Partei, wenn sie auch K.________(Bank) als potentielles Opfer eines versuchten Betrugs betrachtet hätte, dies in der Anklageschrift entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Vorliegend bildet einzig ein Betrugsversuch zum Nachteil der D.________(Bank) Gegenstand der Anklage. Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wurde, objektiv nicht arglistig. Wird das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint, kann auch kein Betrugsversuch vorliegen (vgl. E. II.7.1.1 hiervor). Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Januar 2008 z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift freizusprechen. 7.2 Betrug (Versuch) z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Auch hinsichtlich des zu prüfenden Sachverhalts betreffend den Vorwurf des versuchten Betrugs, begangen im Oktober 2008 z.N. D.________(Bank), fehlt es folglich auf der objektiven Tatbestandsseite an einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden. Die D.________(Bank) hat den Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 gleichentags abgewiesen und kein Geld ausbezahlt. Mangels Erfolgseintritts steht demnach auch hier einzig ein versuchter Betrug in Frage. Das täuschende Verhalten bestand vorliegend ebenfalls darin, dass der Beschuldigte einen Kreditantrag namens seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ ausgefüllt hat und dieser via Kreditvermittler I.________ der D.________(Bank) zugeleitet worden ist. Der Beschuldige versuchte, das Kreditinstitut über seine wahre Identität zu täuschen, da er wusste, dass ihm die D.________(Bank) aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde und er wollte durch die Identitätstäuschung die D.________(Bank) zu einer Vermögensdisposition zu seinen Gunsten bewegen. Dieses täuschende Verhalten des Beschuldigten gegenüber der D.________(Bank) kann gleichermassen wie beim Kreditantrag vom 9. Januar 2008 nicht als objektiv arglistig bezeichnet werden. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen in Ziff. II.7.1.2 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 zudem bereits ein Betreibungsverfahren gegen G.________ wegen der ausstehenden und gemahnten Kreditraten hängig war. Der Zahlungsbefehl wurde vom Beschuldigten entgegengenommen bzw. abgefangen (pag. 50). Dieser wusste somit von der laufenden Betreibung durch die D.________(Bank). Aufgrund der hängigen Betreibung war von der D.________(Bank) als professionelles Kreditinstitut eine noch höhere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des Kreditgesuchs zu erwarten. Dies auch deshalb, weil es um einen Kreditbetrag von CHF 60‘000.00 ging. Dem Beschuldigten musste unter diesen Umständen bewusst gewesen sein, dass die D.________(Bank) weitergehende Abklärungen tätigen wird. Er durfte nicht annehmen, dass die D.________(Bank) ein zum dritten Mal auf den Namen von

17 G.________ lautendes Kreditgesuch gutheissen würde, ohne vorgängig mit ihr Rücksprache zu nehmen und sie mit den ausstehenden Kreditraten zu konfrontieren. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht als raffiniert bezeichnet werden. Vielmehr waren die falschen Angaben hinsichtlich der Identität von der D.________(Bank) ohne besondere Mühe überprüfbar. Eine Überprüfung war von der D.________(Bank) denn auch im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung aufgrund der ausstehenden Kreditraten zu erwarten. Dass der Beschuldigte eine andere Adresse von G.________ angab (pag. 74) und den Antrag über einen anderen Kreditvermittler einreichte, ändert nichts am Ergebnis, wurde doch nach wie vor G.________ als Antragstellerin aufgeführt. Die vom Beschuldigten beabsichtigte Täuschung der D.________(Bank) erweist sich daher nach einer hypothetischen Prüfung nicht als objektiv arglistig. Weiter kann eine Arglist auch nicht damit begründet werden, dass der Beschuldigte die Kreditanträge jeweils via verschiedene Kreditvermittler eingereicht hat und der Beschuldigte deshalb nicht von vornherein wissen konnte, wohin sein Kreditgesuch weitergeleitet wird und wie erfolgsversprechend es sein wird. Auch insoweit kann auf das bereits vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. E. II.7.1.2 hiervor). Hinzuzufügen ist, dass hinsichtlich des Kreditantrags vom 23. Oktober 2008 letztlich offen bleiben muss, ob der Kreditvermittler I.________ den Kreditantrag auch noch bei anderen Banken eingereicht hat. In Bezug auf diesen Kreditvermittler wurden keine Abklärungen getätigt. Namentlich wurde die zuständige Person des Kreditvermittlers nicht befragt, mit welchen Kreditinstituten sie zusammenarbeiten würden. Es wurde offenbar von Anfang an einzig auf die D.________(Bank) als potentiell Geschädigte fokussiert und entsprechend Anklage erhoben. Die Täuschung gegenüber der D.________(Bank) war, wie vorstehend dargetan wurde, nicht objektiv arglistig. Der Beschuldigte ist folglich auch in diesem Fall mangels Arglist vom Vorwurf des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Oktober 2008 z.N. D.________(Bank) gemäss Ziff.I.1.3 der Anklageschrift freizusprechen. 7.3 Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, insbesondere zur Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinn, sowie zum Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1272 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung). Wie bereits in der sachverhaltsmässigen Würdigung festgehalten wurde (vgl. E. II.6.4.2 hiervor), konnte der nicht unterzeichnete Kreditantrag vom 23. Oktober 2008 beim Kreditvermittler I.________ nicht mehr erhältlich gemacht werden. Der Beschuldigte wurde nicht weiter hinsichtlich dieses Antrags befragt, insbesondere wurde er nicht danach gefragt, mit welchen Angaben er den Kreditantrag ausgefüllt und welche Unterlagen er diesem beigelegt hat. In den Akten befindet sich einzig das Schreiben der D.________(Bank) vom 23. Oktober 2008, mit welchem die gleichentags eingereichte Kreditanfrage abgelehnt wurde. Auch wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens einiges dafür spricht, lässt sich der Urkundencharakter

18 des Kreditantragsformulars nicht beurteilen, weshalb in dubio pro reo insgesamt eine ungenügende Beweislage für einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB vorliegt (vgl. insbesondere MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 60 zu Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach dem unvollständigen Darlehensgesuch an ein Kreditinstitut keine Urkundenqualität zukommt). Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen im Oktober 2008 gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift freizusprechen. III. Weitere rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen Betrugs (mehrfach begangen; Ziff. III.1.1 und 1.4 des erstinstanzlichen Urteils), Urkundenfälschung (mehrfach begangen; Ziff. III.2.1, 2.2, 2.4-2.6 des erstinstanzlichen Urteils), Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteils), Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach begangen; Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteils), einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Urteils) sowie falsche Namensangabe (Ziff. III.6 des erstinstanzlichen Urteils) sind – wie erwähnt – zufolge der auf die Dispositiv-Ziff. III.1.2 und 1.3, III.2.3, IV, V.1, V.4 und VI des erstinstanzlichen Urteils beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). Dementsprechend kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung dieser Vorfälle vollumfänglich auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden, speziell auf: • S. 10 ff., 26 f. = pag. 1252 ff., 1268 f. wegen Betrugs, begangen im August/September 2007 z.N. D.________(Bank) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00; • S. 10 ff., 32 f. = pag. 1252 ff., 1274 f. wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen im August/September 2007; • S. 13 ff., 30 = pag. 1255 ff., 1272 wegen Betrugs, begangen im Januar/Februar 2009 z.N. D.________(Bank) im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00; • S. 13 ff., 34 = pag. 1255 ff., 1276 wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen im Januar/Februar 2009; • S. 12 f., 33 = pag. 1254, 1275 wegen Urkundenfälschung, begangen im Januar 2008; • S. 16 f., 34 f. = pag. 1258 f., 1276 f. wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen anfangs 2008; • S. 16 f., 35 f. = pag. 1258 f., 1277 f. wegen Urkundenfälschung, begangen im Juli 2008; • S. 17 f., 36 f. = pag. 1259 f., 1278 f. wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Juli 2012; • S. 18 ff., 37 f. = pag. 1260 ff., 1279 f. wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen;

19 • S. 21, 38 f. = pag. 1263, 1280 f. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. Februar 2013 durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit ausserorts; • S. 23 f., 39 f. = pag. 1265 f., 1281 f. wegen falscher Namensangabe. Soweit sich Ergänzungen und/oder Präzisierungen mit Blick auf die Strafzumessung aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen. IV. Strafzumessung 8. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die erstinstanzliche Strafzumessung umfassend, sie sind jedoch – bei gleichbleibenden Schuldsprüchen – bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion eher zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung in der Regel nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 9. Grundsätze der Strafzumessung 9.1 Allgemeines / Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe), wobei der gesetzliche Strafrahmen nur unter besonderen Umständen zu verlassen ist. Es darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.).

20 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 E. 2.2. m.w.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 9.2 Retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die neu zu beurteilenden Straftaten sind mit den bereits beurteilten als ein Ganzes zu betrachten. Der Richter hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Gesamtstrafe abzuziehen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (Urteil des BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 138 IV 120). Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung hat das Gericht nach der Rechtsprechung, wenn die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer wiegt, hierfür eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von dieser die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. In gleicher Weise vorzugehen ist bei mehreren Taten vor und nach einer früheren Verurteilung. Der Richter muss zunächst je eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten und für die vor der Verurteilung begangenen Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe bilden. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Wiegen die mit Zusatzstrafe zu ahnenden Straftaten schwerer, ist ausgehend von

21 dieser Zusatzstrafe eine Erhöhung für die nach der Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen (Urteile des BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1, 6B_684/2011 E. 2.2.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 138 IV 120). Die retrospektive Konkurrenz soll im Wesentlichen gewährleisten, dass das für den Täter relativ günstige Prinzip der Strafschärfung (sog. Asperation) unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob bei mehreren Straftaten die Verfahren getrennt oder gemeinsam geführt werden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 15 m.w.H.). 10. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat Der Beschuldigte hat sich gemäss vorliegendem Urteil des zweifachen vollendeten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der falschen Namensangabe schuldig gemacht. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wurde separat eine unbedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 10.00 ausgesprochen (nicht angefochten; vgl. E. IV.16 hiernach). Bei den ebenfalls rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie falscher Namensangabe handelt es sich um Übertretungen, für welche eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 ausgesprochen wurde (nicht angefochten; vgl. E. IV.16 hiernach). Für die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis erachtet die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion, weshalb nachfolgend für diese Straftaten das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 49 der Urteilsbegründung, pag. 1291). Zu beachten ist ferner, dass im vorliegenden Verfahren Straftaten zur Beurteilung stehen, die der Beschuldigte im weiten Zeitraum zwischen August/September 2007 und August 2013 begangen hat. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. April 2015 (pag. 1358 f.) wurde der Beschuldigte u.a. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug (mehrfach begangen), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (mehrfach begangen), Fälschung von Ausweisen sowie Entwendung zum Gebrauch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. November 2006 sowie zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 (vgl. unpaginierte Strafakten STA.2007.1668 der Staatsanwaltschaft Solothurn). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 wurde der Beschuldigte zudem wegen Diebstahls (mehrfach begangen), Urkundenfälschung (mehrfach begangen) und Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Füh-

22 rerausweis (mehrfach begangen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 (vgl. Akten PEN 09 744; pag. 556 ff.). Der schwerer zu gewichtende Anteil der vorliegend zu sanktionierenden Delikte (zweifacher Betrug, begangen im August/September 2007 und im Januar/Februar 2009; mehrfache Urkundenfälschung, begangen in der Zeit ab August/September 2007 bis Januar/Februar 2009) wurde somit zeitlich vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 begangen. Damit liegt für diese Schuldsprüche retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Es ist aufgrund der Gleichartigkeit der in Frage stehenden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden und daraus die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 abzuleiten. Die Kammer folgt hierfür im Wesentlichen der Systematik der Vorinstanz und der Parteien. Die beiden Betrüge sowie die Urkundenfälschungen unterliegen je der gleichen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 resp. Art. 251 Ziff. 1 StGB). Zur Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt geht auch die Kammer vom Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 aus, begangen z.N. D.________(Bank) im Januar/Februar 2009. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. IV.9.2 hiervor) ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor dem Strafbefehl vom 27. März 2009 begangenen Straftaten zusammen mit den bereits ausgefällten Strafen zu bilden. Die Zusatzstrafe für die vor dem Strafbefehl begangenen Taten ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Ausgehend von dieser Zusatzstrafe ist eine Erhöhung für die nach dem Strafbefehl vom 27. März 2009 begangenen Taten vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_684/2011 E. 2.2.2). Die resultierende Gesamtstrafe ist schliesslich aufgrund der Täterkomponenten angemessen zu erhöhen oder zu mindern, woraus die auszusprechende Gesamtstrafe – als teilweise Zusatzstrafe – resultiert. 11. Hypothetische Zusatzstrafe für die vor dem 27. März 2009 begangenen Delikte 11.1 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Betrug vom Januar/Februar 2009) 11.1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete bezüglich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Betrugs, begangen im Januar/Februar 2009 z.N. D.________(Bank), folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1255 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat im Wissen darum, dass ihm die D.________(Bank) aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren wird, den Kreditantrag vom 27. Januar 2009 lautend auf seine damalige Lebenspartnerin M.________ ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift versehen (beantragter Kredit: CHF 60‘000.00). Er hat den Kreditantrag sodann via Kreditvermittlerin N.________ bei der D.________(Bank) einreichen lassen und zu Handen der Kreditvermittlerin am 12. Februar 2009 eine Ausweis- und Lohnausweiskopie von M.________ beigebracht. Die daraufhin von der D.________(Bank) zugestellten Formulare (Darlehensvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berech-

23 nung des Budgetüberschuss, Verzichtserklärung, Auszahlungsinstruktion, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) füllte der Beschuldigte ebenfalls mit den Angaben von M.________ aus, brachte deren Unterschrift an und retournierte die Formulare an die D.________(Bank). Daraufhin hat die D.________(Bank) am 16. Februar 2009 die beantragte Kreditsumme von CHF 60‘000.00 auf das gemeinsame Konto des Beschuldigten und M.________ ausbezahlt. 11.1.2 Objektive Tatkomponente Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der Tatbestand des Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung. Der Deliktsbetrag beträgt im vorliegenden Fall CHF 60‘000.00 und kann sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten D.________(Bank) um ein grösseres Kreditinstitut handelt, welches sich aufgrund des eingetretenen Vermögensschadens nicht in gleichem Masse wie eine Privatperson mit finanziellen oder gar existenziellen Schwierigkeiten konfrontiert sieht. Der Deliktsbetrag übersteigt den Betrag von CHF 50‘000.00, weshalb gestützt auf Ziff. 2.3 der Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. November 2010 betreffend Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers grundsätzlich Anklage zu erheben war. Aus dem Verweis auf diese Weisung vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1288, S. 46 der Urteilsbegründung): «Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mehrere Formulare mit den Angaben von M.________ ausfüllen und mit deren Unterschrift unterzeichnen sowie sich diverse Kopien von Unterlagen von M.________ (Ausweis, Lohnabrechnungen) verschaffen musste, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spricht. Umgekehrt ist ebenfalls festzuhalten, dass die D.________(Bank) es dem Beschuldigten nicht allzu schwierig gemacht hat: beispielweise wurde keine persönliche Prüfung durchgeführt und auch nie telefonisch mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen. Der Beschuldigte musste somit nicht besonders raffiniert vorgehen, um sein Ziel zu erreichen. Auch waren die vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften teils doch eher dilettantisch nachgemacht. Bei der Begehung fällt auf, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, das Vertrauen einer ihm doch sehr nahestehenden Person (M.________) auszunützen und diese anzulügen. Das Vorgehen des Beschuldigten ist entsprechend als einigermassen gefühlskalt zu bezeichnen. So hat er nach einer sehr kurzen Beziehungszeit mit M.________ (nach rund 1-2 Monaten) im Januar 2009 bereits einen Kreditantrag auf ihren Namen gestellt und ihr Vertrauen schamlos ausgenützt (vgl. in diesem Zusammenhang auch M.________, pag. 171 Z. 80-86 bzw. ein Doppelleben bestätigend der Beschuldigte, pag. 1187 Z. 34-36).» Dieser vorinstanzlichen Beurteilung schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte musste in der Tat nicht besonders raffiniert vorgehen, um von der

24 D.________(Bank) einen Kredit von immerhin CHF 60‘000.00 ausbezahlt zu erhalten; dies wird auch seitens der Verteidigung zu Recht betont. Die D.________(Bank) hat sich zur Identifizierung der Antragstellerin vielmehr mit einer postalisch zugeschickten Ausweiskopie von M.________ begnügt und weder mit der Antragstellerin telefonisch Kontakt aufgenommen noch verlangt, dass diese bei der Bank persönlich vorspricht. Die dennoch recht erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten äussert sich vor allem im Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht scheute, die Beziehung und das Vertrauen seiner damaligen Lebenspartnerin zu missbrauchen. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er seine Lebenspartnerin in eine schwierige Situation bringt – notabene war hinsichtlich des Kreditantrags von August/September 2007 namens G.________ bereits ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Ratenzahlungen hängig – stellte er einen weiteren Kreditantrag auf deren Namen aus. Die Interessen seiner damaligen Lebenspartnerin waren für ihn offensichtlich zweitrangig; er hat M.________ ohne Rücksicht auf mögliche Folgen für sie in das Geschehen hineingezogen und für seine Zwecke missbraucht. Dass M.________ effektiv keinen finanziellen Schaden erlitten hat, ändert nichts an der skrupellosen Vorgehensweise des Beschuldigten. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich negativ auf das Tatverschulden aus. Fazit objektive Tatschwere Insgesamt ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – noch von einem leichten bis mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen. 11.1.3 Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und rein egoistischer Natur. Mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Geld zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendete. Vermeidbarkeit Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Er befand sich in keiner Notsituation und eine Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ist nicht ersichtlich. Fazit subjektive Tatschwere Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind – da beim Betrug weitgehend tatbestandsimmanent – noch als neutral zu werten. 11.1.4 Verminderte Schuldfähigkeit Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten des FPD Universität Bern / Prof. Dr. O.________ vom 23. Januar 2014 (pag. 962 ff.) hat der Beschuldigte zur Zeit seiner Taten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erheblichen Ausmasses gelitten, weshalb ihm eine dokumentierte und allseits unbestrittene leicht vermin-

25 derte Schuldfähigkeit attestiert wurde (pag. 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB). Dies führt in der vorliegenden Bestimmung der Einsatzstrafe zu einer Herabstufung des Verschuldens von «leicht bis mittel» auf «leicht» (und wird auch bei der weiteren Strafzumessung zu berücksichtigen sein). 11.1.5 Fazit Tatverschulden / Bildung der Einsatzstrafe Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie zusätzlich der leicht verminderten Schuldfähigkeit insgesamt leichte Tatverschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – für den Betrug vom Januar/Februar 2009 im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 eine gegenüber der Vorinstanz etwas tiefere Einsatzstrafe im Bereich von 7.5 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. 11.2 Asperation für abgeurteilte Straftaten 11.2.1 Allgemeines Nach der bisherigen Praxis galt, dass der Richter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe nach seinem freien Ermessen urteilen konnte. Er war bei der Bemessung der Zusatzstrafe grundsätzlich nicht an die im rechtskräftigen ersten Entscheid vertretene Auffassung hinsichtlich der Strafzumessung gebunden. Der Richter konnte beispielsweise in Abweichung vom Ersturteil zum Schluss gelangen, der Täter sei für die im Ersturteil beurteilten Taten härter zu bestrafen. Diese Ansicht konnte er in die Einsatz- und Gesamtstrafe einfliessen lassen. Das Urteilsdispositiv des ersten Entscheids blieb aber unverändert, d.h. die Rechtskraft wurde hinsichtlich der Dauer der Strafe, der Strafart und des Strafvollzugs nicht angetastet. Dementsprechend war die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, wie sie vom Erstrichter ausgesprochen wurde, von der gedanklich festgelegten Gesamtstrafe für die Bestimmung der Zusatzstrafe in Abzug zu bringen. Wich der Richter bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe vom Ersturteil ab, so hatte er die Gründe dafür darzulegen (vgl. zum Ganzen SONJA KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, in: B.________ Studien zum Strafrecht, 2014, S. 191 ff. m.w.H.; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 169 ff. zu Art. 49 StGB m.w.H.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 49 StGB m.w.H.; BGE 133 IV 150 E. 5.2.1 S. 156). Im neuen Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 präzisierte bzw. änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht erwog, aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt (E. 2.4.1). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der

26 Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Grundstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren (E. 2.4.2). 11.2.2 Straftaten gemäss Strafbefehl vom 27. März 2009 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. März 2009 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzurteil zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2006 sowie zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2008 wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fälschung von Ausweisen sowie Entwendung zum Gebrauch (vgl. unpaginierte Strafakten STA.2007.1668 der Staatsanwaltschaft Solothurn). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Strafverfahren > Formulare/Merkblätter) sehen für ein einmaliges Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 9). Für einen Missbrauch von Ausweisen und Schildern sind 6 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 8), für eine Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 19) sowie für die Fälschung von Ausweisen 20 Strafeinheiten vorgesehen (Referenzsachverhalt: Der Täter fälscht eine ID, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen; VBRS-Richtlinien, S. 50). Der Beschuldigte ist gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn in der Zeit vom 16. Dezember 2007 bis 25. September 2008 – ohne Berücksichtigung der Fahrt vom 21. August 2006, welche als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. November 2006 nicht asperierend berücksichtigt wird – ca. zwölfmal trotz entzogenem Führerausweis gefahren. Er hat in der Zeit zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 18. März 2008 zudem mehrmals einen nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Personenwagen gefahren und am 25. September 2008 den Personenwagen seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ ohne deren Erlaubnis gelenkt. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, behördlichen Anweisungen, welche zu Gunsten der Sicherheit im Strassenverkehr ergangen sind, Folge zu leisten. Der Beweggrund für die Fahrten ist weit überwiegend in der Bequemlichkeit des Beschuldigten und schlicht in einer gewissen Vorliebe fürs Autofahren zu sehen. Den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen hat der Beschuldigte dadurch begangen, dass er in der Absicht, sich die Chance aufrecht zu erhalten, bei der Unternehmung P.________ als Chauffeur eine Anstellung zu erhalten, eine Bescheinigung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern fälschte, http://www.justice.be.ch

27 worin bestätigt wurde, dass er über einen Führerausweis der Kategorien B, C, D und E verfüge und er dieses Schreiben bei der P.________ einreichte. Ausgehend von den VBRS-Richtlinien sowie insbesondere des Umstandes, dass der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte erneut mehr als zehnmal ohne Führerausweis gefahren ist, erachtet es die Kammer – auch ohne Einbezug der Fahrt vom 21. August 2006 sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit – entsprechend dem Antrag der Verteidigung als gerechtfertigt, hier mit 2.5 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 11.2.3 Straftaten gemäss Urteil des Obergerichts Bern vom 22. März 2011 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wegen mehrfachen Diebstahls, Urkundenfälschung und Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (vgl. Vorakten PEN 09 744 bzw. SK 10 317, pag. 556 ff.). Das Obergericht erachtete in seinem Urteil mit Blick auf den Deliktsbetrag von insgesamt CHF 19‘850.00 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte ausgerechnet seine Modelleisenbahnkollegen geschädigt und diese mitunter vorübergehend um den Liebhaber- und Sammlerwert des Modelleisenbahnzubehörs gebracht hat, eine Einsatzstrafe von 4 Monaten für die Diebstähle als gerade noch angemessen. Bezüglich der Urkundenfälschungen scheute sich der Beschuldigte nicht davor, der zuständigen Strafvollzugsbehörde falsche Dokumente (Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen) zukommen zu lassen, um dadurch in den Genuss des Electronic Monitorings zu kommen. Das Obergericht Bern erhöhte die Einsatzstrafe sowohl für die weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung als auch wegen mehrfachen Fahrens trotz entzogenem Führerausweis (August 2007 bis September 2008, ca. 50 Fahrten) um je 2 Monate auf total 8 Monate. Asperiert erscheint – unter Würdigung einerseits der Vielzahl der Fahrten über einen längeren Zeitraum sowie andererseits der auch hier vorliegenden (bereits berücksichtigten) leicht verminderten Schuldfähigkeit – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 6 Monate angemessen (inkl. der mitbeurteilten SVG-Delikte). 11.3 Asperation für die weiteren Straftaten vor dem 27. März 2009 11.3.1 Betrug, begangen im August/September 2007 Der Beschuldigte hat im Wissen darum, dass die D.________(Bank) ihm selbst aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Kredit gewähren würde, diese arglistig über seine wahre Identität getäuscht. Er hat den Kreditantrag über CHF 50‘000.00 vom 17. August 2007 lautend auf G.________ gefälscht bzw. ohne deren Kenntnis mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschrift versehen. Alsdann hat er den Kreditantrag unter Beilage verschiedener Unterlagen (Passkopie, Lohnabrechnungen) via Kreditvermittler Q.________ bei der D.________(Bank) eingereicht. Die D.________(Bank) hat G.________ daraufhin weitere Formulare zugestellt (Darlehensvertrag, Beitrittserklärung zur Ratenabsicherung bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berechnung des Budgetüberschusses, Zahlungsauftrag, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten). Auch diese fälschte der Beschuldigte, indem er die Formulare mit den Angaben von G.________ ausfüllte, mit ihrer Unterschrift unterzeichnete

28 und anschliessend der D.________(Bank) retournierte. Die D.________(Bank) bezahlte hierauf am 12. September 2007 die Kreditsumme von CHF 50‘000.00 auf das Lohnkonto von G.________ aus. Der Beschuldigte veranlasste anschliessend die Bezahlung von CHF 42‘944.00 ab dem Lohnkonto von G.________ zwecks Begleichung seiner Schuld aus dem Kaufvertrag über einen Personenwagen der Marke Audi vom 15. September 2007 an die Garage R.________ (vgl. pag. 1252 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Der Betrug, begangen im August/September 2007 ist mit dem Betrug, begangen im Januar/Februar 2009 (Einsatzstrafe) vergleichbar. Es kann daher grösstenteils auf die dort gemachten Ausführungen sowie auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. IV.11.1 hiervor; pag. 1293 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung). Mit einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens etwas weniger schwer verletzt als bei der Einsatzstrafe. Hingegen ist die Art und Weise des Vorgehens vergleichbar, hat doch der Beschuldigte auch hier das Vertrauen einer ihm nahe stehenden Person – und zwar der ehemaligen Lebenspartnerin G.________ – ausgenutzt. Er hat mehrere Formulare mit den Angaben von G.________ ausgefüllt, mit ihrer Unterschrift versehen und sich diverse Unterlagen seiner damaligen Lebenspartnerin beschafft. Eine persönliche Überprüfung durch die D.________(Bank) bei G.________ fand jedoch nie statt. Es muss daher auch hier festgehalten werden, dass die D.________(Bank) es dem Beschuldigten bereits damals nicht allzu schwer gemacht hat, einen Kredit erhältlich zu machen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Das Tatverschulden für den Betrug, begangen im August/September 2007, ist nach dem Gesagten ebenfalls im leichten bis knapp mittleren Bereich einzuordnen. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens für diesen Betrug auf «leicht» bzw. zu einer asperierten Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der ausgefällten Freisprüche für die beiden Betrugsversuche entfällt eine weitere Asperation in diesem Deliktsbereich. 11.3.2 Urkundenfälschungen, mehrfach begangen in der Zeit von August/September 2007 bis Januar/Februar 2009 Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. statt vieler, BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 m.w.H.). Der Beschuldigte hat gemäss den vorinstanzlich rechtskräftigen Schuldsprüchen in der Zeit von August/September 2007 bis Januar/Februar 2009 mehrere Urkundenfälschungen begangen. Er hat einerseits diverse Unterlagen ohne Kenntnis von G.________ bzw. M.________ mit deren Angaben ausgefüllt und mit deren Unterschriften versehen (Kreditanträge, von der D.________(Bank) zugestellte Formulare [Darlehensvertrag, Beitrittserklärung zur Ratenabsicherung bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berechnung des Budgetüberschusses, Zahlungsauftrag/Auszahlungsinstruktion,

29 Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten]), um damit einen Kredit zu erwirken. Andererseits hat er seinen Lohnausweis vom 24. Dezember 2007 sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Februar 2008 verfälscht, um damit gegenüber der T.________(Bank) sowie der S.________(Finanzdienstleister) tatsachenwidrig eine bessere Situation vorzuspiegeln, um so einen Hypothekarkredit zu erhalten. Durch das x-fache Ausfertigen und Einreichen gefälschter Kreditanträge und weiterer Unterlagen bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften hat der Beschuldigte das zu schützende öffentliche Vertrauen, welches Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen im Rechtsverkehr entgegengebracht wird, mehrfach und nicht unerheblich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte durch die Urkundenfälschungen allein keinen finanziellen Vorteil erlangt hat, sondern erst durch die später folgenden, damit zusammenhängenden Betrüge z.N. D.________(Bank). Die Urkunden wurden einzig mit Blick auf die zu täuschenden Gesellschaften erstellt. Der T.________(Bank) sowie der S.________(Finanzdienstleister) ist kein finanzieller Schaden entstanden (vgl. betreffend die T.________(Bank), pag. 875). Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten war jeweils nicht übermässig komplex, die gefälschten Unterschriften waren teilweise dilettantisch und auch die Verfälschung des Lohnausweises und des Betreibungsregisterauszugs war eher amateurhaft ausgeführt, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde. Hinsichtlich der Willensrichtung und der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen handelte. Er wollte sich mit den Urkundenfälschungen finanzielle Vorteile verschaffen. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich daher neutral auf das Verschulden aus. Zusammenfassend ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen des Tatbestandes der Urkundenfälschung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und in Berücksichtigung des oberinstanzlich erfolgten zusätzlichen Freispruchs – von einem eher noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens für die mehrfachen Urkundenfälschungen auf «leicht» bzw. zu einer asperierten Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Monaten erscheint der Kammer – trotz des zusätzlichen Freispruchs – angemessen und entspricht zudem auch den Anträgen der Parteien. 11.4 Fazit Asperation für die Straftaten vor dem 27. März 2009 Insgesamt erachtet die Kammer – gestützt auf die Tatkomponenten (Berücksichtigung der Täterkomponenten folgt unter Ziff. V.13 hiernach) – eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Betrug 2009) von 7 Monaten aufgrund der Straftaten vor dem 27. März 2009 um 17 Monate auf total 24 Monate als angemessen.

30 12. Asperation für neue Straftaten (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) Der Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz in der Zeit vom 12. Februar 2011 bis 16. August 2013 insgesamt ca. 45 Mal trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt (vgl. pag. 1295, S. 53 der Urteilsbegründung). Das Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Fahrerausweis hat tatbestandsimmanent keinen konkreten Erfolg verursacht. Es zeigt aber, dass der Beschuldigte trotz bisherigen Verurteilungen nicht gewillt war, der behördlichen Anweisung, die zu Gunsten der Sicherheit im Strassenverkehr ergangen ist, Folge zu leisten. Ein Verstoss von (weiteren) 45 Fahrten kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden, zumal der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 bereits wegen ca. 50 unzulässigen Fahrten ohne Führerausweis verurteilt wurde und er ungeachtet dessen sogar noch während hängigem Rechtsmittelverfahren weiterhin gefahren ist. Der Beschuldigte setzt sich scheinbar unbekümmert über gesetzliche Regelungen und Weisungen hinweg, wenn es darum geht, eigene Ziele zu verfolgen. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns wiegen daher vergleichsweise schwer. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen resp. aus Bequemlichkeit. Er hätte die öffentlichen Verkehrsmittel benützen oder sich anders organisieren können und müssen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe das Fahrzeug jeweils für die Arbeit gebraucht und er sei nur gefahren, weil er Angst gehabt habe, seine Arbeit zu verlieren (pag. 1191 Z. 17 f.), so mag dies sein Handeln teilweise erklären, reicht aber zur Rechtfertigung nicht aus. Ausgehend von den aktenkundigen Arbeitsbestätigungen (pag. 1166 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei vielen anderen Gelegenheiten unerlaubterweise ein Fahrzeug gelenkt hat. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bewertet die Kammer das Tatverschulden als leicht bis mittel. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens auf noch leicht bzw. zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Der Kammer erscheint für diese neuerlichen zahlreichen unerlaubten Fahrten – entsprechend auch dem Antrag der Verteidigung – eine zu addierende asperierte Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. 13. Täterkomponente 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1296 ff., S. 54 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, finden sich in den Akten betreffend die schulische und berufliche Ausbildung des Beschuldigten widersprüchliche Angaben (vgl. insbesondere pag. 190 Z. 13 ff., 940 ff., 1158 f.). Schriftliche Bestätigungen über den Abschluss der Ausbildungen (_______) fehlen. Ebenfalls liegen betreffend die diversen im Leumundsbericht vom 23. März 2015 erwähnten Anstellungen des Beschuldigten (vgl. pag. 1159) nur wenige schriftliche Arbeitsbestätigungen vor

31 (vgl. pag. 1166 ff.). Eine vollständige Rekonstruktion des Vorlebens des Beschuldigten erscheint unter diesen Umständen schwierig. Gemäss Leumundsberichten vom 14. September 2015 / 26. März 2015 (pag. 1346 ff.) lebt der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 mit seiner Lebenspartnerin U.________ und der im Jahr 2012 geborenen gemeinsamen Tochter zusammen. Insoweit scheint sich erfreulicherweise eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse eingestellt zu haben. Zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist anzumerken, dass gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 14. September 2015 gegen den Beschuldigten zahlreiche Betreibungen laufen (27 Betreibungen im Umfang von rund CHF 112‘000.00). Es sind zudem 43 Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund CHF 50‘000.00 verzeichnet (pag. 1353 ff.). Der Beschuldigte wurde im Jahr 2015 dreimal betrieben (darunter auch für einen hohen Betrag von CHF 72‘557.70; pag. 1353). Von einer nachhaltigen Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse kann daher nicht die Rede sein. Ob und in welcher Form sich der Beschuldigte in letzter Zeit um Arbeit bemüht hat, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird, muss mangels Dokumentation offen bleiben. Hinsichtlich des Vorlebens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zahlreiche und einschlägige Vorstrafen aufweist (pag. 1358 ff.). Die wesentlichen strafrechtlichen Verurteilungen erfolgten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Diebstahls und Strassenverkehrsdelikten (und hier fast ausschliesslich wegen wiederholten Fahrens trotz entzogenem Führerausweis). Der Beschuldigte wurde mehrfach zu unbedingten mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Trotz dieser einschlägigen Verurteilungen hat sich der Beschuldigte nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Als günstig zu würdigen ist indes, dass die Betrüge und die Urkundendelikte zeitlich weit zurückliegen (Jahre 2007-2009) und auch im SVG-Bereich seit August 2013 keine weiteren Verfehlungen mehr zu verzeichnen sind. Die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Vorleben – und hier vor allem die Vorstrafen – wirken sich hingegen deutlich straferhöhend aus, was auch seitens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten wird. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hinterliess nach der Tat und im Strafverfahren einen ambivalenten Eindruck. So zeigte er sich insbesondere betreffend den Vorwurf des Diebstahls, mehrfach begangen in der Zeit ca. Oktober/November 2009, wenig kooperativ und verleitete die Untersuchungsbehörden mit seinen Aussagen immer wieder auf falsche Fährten (vgl. Akten PEN 09 744; pag. 000047 ff., 484 f.). Der Beschuldigte «flieht» häufig ins Nichtwissen und kann nicht zu den begangenen Straftaten stehen. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die Betrüge und die damit zusammenhängenden Urkundenfälschungen gestand der Beschuldigte zwar jeweils ein, jedoch hat er bereits ausserhalb des Strafverfahrens zweimal einen Brief an die D.________(Bank) geschrieben (vgl. pag. 61, 91), wodurch

32 er selbst Beweismittel für das Strafverfahren geschaffen hat und ihm faktisch nichts anderes übrig geblieben ist, als ein Geständnis abzulegen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Straftaten bagatellisiert und immer wieder Gründe findet, die Schuld den Opfern selbst oder den Umständen anzulasten (vgl. dazu auch die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes, pag. 990). Der Beschuldigte hat hinsichtlich sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten aufrichtige Reue und Einsicht vermissen lassen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich negativ zu werten, ist jedoch immer auch vor dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zu sehen. Auch wenn der Beschuldigte im Strafverfahren höflich auftrat, kann sein Verhalten nicht als durchwegs kooperativ bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat verschiedentlich Termine nicht wahrgenommen oder verschoben (vgl. pag. 116, 395, 953 ff., 989), was allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Deutlich straferhöhend wirkt sich dagegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte die strafbaren Handlungen teilweise während laufender Verfahren begangen hat. So hielten ihn etwa die Anklageerhebung wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie die unmittelbar bevorstehende Gerichtsverhandlung vor Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen vom 22. August 2007 nicht davon ab, noch am 17. August 2007 einen Kreditantrag über CHF 50‘000.00 lauten

SK 2015 192 — Bern Obergericht Strafkammern 02.08.2016 SK 2015 192 — Swissrulings