Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 15 124 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Freiheitsberaubung, Erpressung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung etc. Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014 (2. SK 13 367)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kollegialgericht Bern-Mittelland erkannte am 27. September 2013 (pag. 1881 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und an einem Wehrlosen angeblich gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006 eventuell Ende 2005 bis Herbst 2007 in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 2. Nötigung, angeblich gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen und Umgebung zum Nachteil des F.________ und des G.________; 3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in Bern und andernorts 3.1 durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an F.________ ca. im Frühling 2006; 3.2 durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an eine unbekannte Person im Verlaufe des Jahres 2006; 3.3 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an H.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 3.4 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an D.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 3.5 durch Kauf und Konsum von Kokaingemisch und Cannabis in der Zeit von Mai 2010 bis 28. September 2010; wird gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eingestellt. Ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen ca. Mitte Januar 2012 und am 24.01.2012 in Bern zum Nachteil des H.________; 3. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11.12.2009 zum Nachteil des J.________;
3 4. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 5. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007 eventuell früher in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 6. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006 eventuell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007 in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen durch Kauf, Besitz, Aufbewahren, Verkauf, Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokaingemisch; Anbau und Verkauf von Marihuana sowie Abgabe von Ecstasy (MDMA); - in der Zeitspanne von anfangs 2009 bis Oktober 2009 durch Kauf zwecks Weiterverkauf von ca. 510 g Kokaingemisch und Verkauf eines Teils davon an verschiedene Personen; - im Winter 2007/2008 und im Winter 2008/2009 durch Anbau von ca. 1,4 kg Marihuana und Verkauf von ca. 1,3 kg davon an verschiedene Personen; - im Jahre 2007 oder später durch Übergabe von 10 Ecstasy-Tabletten an H.________ und einer geringen Menge MDMA an eine unbekannte Person; - im Mai 2009 durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbestimmten Menge Kokaingemisch; - ab 29. September 2006 bis Ende 2009 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an H.________; - ab 29. September 2006 bis Herbst 2007 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an D.________; - in der Zeit von Oktober 2010 bis am 25.01.2012 durch Konsum von Kokaingemisch und Cannabis und am 25.01.2012 durch Besitz zum Konsum von ca. 148 g Marihuana; 8. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in Bern und andernorts im Oktober 2009 durch den Kauf einer Selbstladepistole ZCZ ohne Waffenerwerbsschein und durch den Kauf eines Schalldämpfers ohne kantonale Ausnahmebewilligung; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 57 Abs. 2, 59 Abs. 3, 106, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 1 und 3, 140 Ziff. 1 und 4, 156 Ziff. 1 und 3, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, 2 lit. a und 3 lit. a und b; 19a BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, 5 Abs. 1 lit. g, 8, 28b i.V. mit Art. 8 Abs. 2, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 15 und 71 WV; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 251 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4 3. Zu den Verfahrenskosten, die sich zusammensetzen wie folgt Gebühren: CHF 42139.60 Kosten des Gerichts CHF 9000.00 Total CHF 51139.60 Kosten der Untersuchung Auslagen: Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Kosten Ergänzungsgutachten CHF 1247.80 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 2500.00 Total CHF 3‘847.80 Total Verfahrenskosten CHF 54‘987.40 III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘515.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 3‘829.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (3 Waagen, 1 Löffel), 1 Bankbeleg, 2 Papiere, 1 Hülle schwarz, 1 Störsender defekt, 1 Schulterpolster, 1 Kunststofftasche mit Kabelbindern, 2 Sturmhauben und 1 Glas mit Flüssigkeit werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Waffen, Zubehör und Munition Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.92 200.00 CHF 14'184.00 CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'366.50 CHF 1'149.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'515.80 volles Honorar 250.00 CHF 17'730.00 CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'912.50 CHF 1'433.00 CHF 0.00 Total CHF 19'345.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'829.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
5 - 1 Faustfeuerwaffe Glock mit 3 Magazinen, 1 Kunstoffteil zur Glock, 1 Zubehör zur Pistole Glock mit 1 Broschüre - 1 Faustfeuerwaffe Crvena Zastava inkl. Schalldämpfer und 1 Magazin zur Crvena Zastava - 1 Elektroschocker Panther mit Batterien - 1 Nunchaku - 2 Säckli Munition (enthalten in der Kunststofftasche) - 1 Stahlrute - 2 Minigrip Munition - 1 Holster der Marke Bianchi werden der Kantonspolizei Bern übergeben zwecks Vernichtung oder Verwendung zu Studienzwecken. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte im Urteil vom 24. Juni 2014 (SK 13 367) Folgendes (pag. 2187 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 27. September 2013 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1.1. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und an einem Wehrlosen angeblich gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006 eventuell Ende 2005 bis Herbst 2007 in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________; 1.2. Nötigung, angeblich gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen und Umgebung zum Nachteil des F.________ und des G.________; 1.3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in Bern und andernorts 1.3.1. durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an F.________ ca. im Frühling 2006; 1.3.2. durch Verkauf von 50 Ecstasy-Tabletten an eine unbekannte Person im Verlaufe des Jahres 2006; 1.3.3. durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an H.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 1.3.4. durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an D.________ von Mai 2006 bis 28. September 2006; 1.3.5. durch Kauf und Konsum von Kokaingemisch und Cannabis in der Zeit von Mai 2010 bis 28. September 2010;
6 gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO zufolge Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen ca. Mitte Januar 2012 und am 24.01.2012 in Bern zum Nachteil des H.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen durch Kauf, Besitz, Aufbewahren, Verkauf, Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokaingemisch; Anbau und Verkauf von Marihuana sowie Abgabe von Ecstasy (MD- MA); - in der Zeitspanne von anfangs 2009 bis Oktober 2009 durch Kauf zwecks Weiterverkauf von ca. 510 g Kokaingemisch und Verkauf eines Teils davon an verschiedene Personen; - im Winter 2007/2008 und im Winter 2008/2009 durch Anbau von ca. 1,4 kg Marihuana und Verkauf von ca. 1,3 kg davon an verschiedene Personen; - im Jahre 2007 oder später durch Übergabe von 10 Ecstasy-Tabletten an H.________ und einer geringen Menge MDMA an eine unbekannte Person; - im Mai 2009 durch Anstaltentreffen zum Verkauf einer unbestimmten Menge Kokaingemisch; - ab 29. September 2006 bis Ende 2009 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an H.________; - ab 29. September 2006 bis Herbst 2007 durch Verkauf und Übergabe einer unbestimmten, nicht qualifizierten Menge Kokaingemisch an D.________; - in der Zeit von Oktober 2010 bis am 25.01.2012 durch Konsum von Kokaingemisch und Cannabis und am 25.01.2012 durch Besitz zum Konsum von ca. 148 g Marihuana; 2.3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in Bern und andernorts im Oktober 2009 durch den Kauf einer Selbstladepistole ZCZ ohne Waffenerwerbsschein und durch den Kauf eines Schalldämpfers ohne kantonale Ausnahmebewilligung. 3. A.________ u.a. gestützt auf Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (3 Waagen, 1 Löffel), 1 Bankbeleg, 2 Papiere, 1 Hülle schwarz, 1 Störsender defekt, 1 Schulterpolster, 1 Kunststofftasche mit Kabelbindern, 2 Sturmhauben und 1 Glas mit Flüssigkeit werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4.2. Die beschlagnahmten Waffen, Zubehör und Munition - 1 Faustfeuerwaffe Glock mit 3 Magazinen, 1 Kunstoffteil zur Glock, 1 Zubehör zur Pistole Glock mit 1 Broschüre; - 1 Faustfeuerwaffe Crvena Zastava inkl. Schalldämpfer und 1 Magazin zur Crvena Zastava; - 1 Elektroschocker Panther mit Batterien; - 1 Nunchaku;
7 - 2 Säckli Munition (enthalten in der Kunststofftasche); - 1 Stahlrute; - 2 Minigrip Munition; - 1 Holster der Marke Bianchi; werden der Kantonspolizei Bern übergeben zwecks Vernichtung oder Verwendung zu Studienzwecken. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11.12.2009 zum Nachteil des J.________; 3. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 4. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 5. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006, eventuell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007, in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 57 Abs. 2, 59, 106, 123 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 2 Abs. 1 und 3, 140 Ziff. 1 und 4, 156 Ziff. 1 und 3, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d, 2 lit. a und 3 lit. b BetmG; Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, 5 Abs. 1 lit. g, 8, 28b i.V. mit Art. 8 Abs. 2, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 15 und 71 WV; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 251 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘126.10. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
8 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.92 200.00 CHF 14'184.00 Reisezuschlag CHF CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'366.50 CHF 1'149.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'515.80 volles Honorar 70.92 250.00 CHF 17'730.00 Reisezuschlag CHF CHF 182.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'912.50 CHF 1'433.00 CHF 0.00 Total CHF 19'345.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'829.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag 2.00 150.00 CHF 300.00 CHF 91.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'391.10 CHF 511.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'902.40 volles Honorar 30.00 250.00 CHF 7'500.00 Reisezuschlag 2.00 150.00 CHF 300.00 CHF 91.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'891.10 CHF 631.30 CHF 0.00 Total CHF 8'522.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘515.80 zurück zu zahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘829.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Kanton Bern ebenfalls die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘902.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück.
9 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 Mit Urteil 6B_884/2014 vom 8. April 2015 hiess das Bundesgericht die gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 2303 ff.; vgl. zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung Ziff. 7.1 hiernach). 4. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren 4.1 Amtliche Verteidigung und Forensisch-Psychiatrische Begutachtung Unmittelbar nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids wurde dem Beschuldigten am 30. April 2015 (pag. 2315) mitgeteilt, dass er auch im Neubeurteilungsverfahren Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) habe. Er wurde aufgefordert, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte der Beschuldigte mit, Rechtsanwalt C.________ werde die Verteidigung wieder übernehmen (pag. 2320). In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Mai 2015 Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger für das Neubeurteilungsverfahren beigeordnet (pag. 2322 f.). Gleichzeitig gab der Verfahrensleiter den Parteien davon Kenntnis, dass er im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 3.4.3) beabsichtige, bei Prof. em. Dr. K.________ einen schriftlichen Bericht zur Erstellung des Forensisch-Psychiatrischen Gutachtens vom 17. April 2012 (inkl. Ergänzungsberichte vom 29. Juni 2012 und 13. September 2013) einzuholen und ihr diverse Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Noch bevor der Auftrag an die Expertin erfolgt war, teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, er lasse sich dank der finanziellen Unterstützung seiner Mutter künftig privat durch Rechtsanwalt B.________ vertreten (pag. 2333), worauf die Verfahrensleitung das amtliche Mandat mit Verfügung vom 29. Juni 2015 sistierte und dem privaten Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme zustellte (pag. 2338 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zur beabsichtigten Fragestellung (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 2327; Beschuldigter: pag. 2330 f.) wurde der mit diversen Ergänzungsfragen der Verteidigung komplettierte Fragenkatalog am 7. August 2015 Prof. em. Dr. K.________ zur Beantwortung unterbreitet (pag. 2348 ff.). Ihr Bericht vom 25. August 2015 (pag. 2352 ff.) wurde den Parteien unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellung allfälliger Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zugestellt. Da das Gutachten bereits wieder einige Zeit zurücklag und der vorgenannte Bericht darauf schliessen liess, dass wesentliche Teile der Begutachtung von der von Prof. em. Dr. K.________ beigezogenen Psychologin durchgeführt worden waren, wurden die Parteien gleichzeitig über die Absicht der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt, den Beschuldigten erneut forensisch-psychiatrisch begutachten zu lassen. Als Experte wurde Dr. med. L.________ vorgeschlagen
10 (pag. 2358 f.). Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen wurden von den Parteien keine gestellt, hingegen bestritt der private Verteidiger des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 die Neutralität und Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Experten. Er schlug die Einsetzung eines ausserkantonalen Experten vor. Zudem beantragte er, die amtlichen Akten seien zumindest für die neuerliche Begutachtung um das seiner Auffassung nach nicht verwertbare forensische Gutachten mit sämtlichen dazugehörenden Stellungnahmen und Ergänzungen zu reduzieren. Darüber hinaus bleibe zu prüfen, ob die entsprechenden Aktenstellen allenfalls gänzlich aus den Akten zu entfernen seien (pag. 2424 f.). Mit persönlichem Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte dem Gericht, seinen privaten Verteidiger rückwirkend als amtlichen Verteidiger einzusetzen und gleichzeitig seinen bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, endgültig von dessen amtlichem Mandat zu entbinden. Seinen Ausführungen zufolge hatte seine Mutter ihre finanzielle Unterstützung ohne erkennbaren Anlass eingestellt. Zudem hatte der Beschuldigte gegen den bisherigen amtlichen Verteidiger Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eingereicht (pag. 2406 f.). In teilweiser Gutheissung des Gesuchs und unter dem Vorbehalt, dass sich der bisher privat beauftragte Rechtsanwalt B.________ schriftlich bereit erkläre, das amtliche Mandat zu übernehmen, verfügte die Verfahrensleitung am 30. Oktober 2015 die Einsetzung des letzteren als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab dem 5. Oktober 2015. Rechtsanwalt C.________ wurde derweil mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 2434 ff.). Im Beschluss vom 27. November 2015 gab die Kammer den Parteien Kenntnis vom Einverständnis von Rechtsanwalt B.________ zur Übernahme der amtlichen Verteidigung gemäss der Einsetzungsverfügung. Gleichzeitig bestimmte sie die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers (pag. 2447 f.). Mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom 27. November 2015 wurden die Anträge der Verteidigung vom 12. Oktober 2015 bezüglich der Person des Gutachters und der Reduktion der Akten um die gutachterlichen Ausführungen von Prof. em. Dr. K.________ abgewiesen. Gleichzeitig gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, zum Entwurf des Fragenkatalogs an den psychiatrischen Experten Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (pag. 2451 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete (pag. 2458), reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist am 11. Januar 2016 drei ergänzende Fragen ein. Zudem beantragte er, anstelle von Dr. med. L.________ einen zertifizierten psychiatrischen Forensiker aus der Innerschweiz als Sachverständigen einzusetzen (pag. 2477 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 17. März 2016 wies die Verfahrensleitung die Aufnahme von zwei Ergänzungsfragen in den Fragenkatalog ab. Hingegen hiess sie die Anträge der Verteidigung insoweit gut, als dass sie den Fragenkatalog um eine von der Verteidigung ausformulierte Frage ergänzte und den Parteien vorschlug, anstelle von Dr. med. L.________ neu Dr. med. M.________, Forensische Dienste der Luzerner Psychiatrie (nachfolgend: LUPS), mit der Ausarbeitung des Gutachtens zu beauftragen (pag. 2481 ff.). Nachdem sich weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte gegen den neu vorgeschlagenen Experten stellten (pag. 2486 bzw. pag. 2487), wurde diesem mit Verfügung vom 4. April 2016 ein entsprechen-
11 der Auftrag erteilt (pag. 2491 ff.). Das innert verlängerter Frist erstellte forensischpsychiatrische Gutachten datiert vom 11. Oktober 2016 (pag. 2541 ff.). Es wurde den Parteien am 17. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (pag. 2643 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2016 (pag. 2647 ff.) als auch die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 15. November 2016 (pag. 2658 f.) hatten diverse Ergänzungsfragen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. November 2016 (pag. 2663 f.) wurden die Fragen dem Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet und von ihm bzw. der Mitgutachterin am 14. Dezember 2016 beantwortet (pag. 2671 ff.). 4.2 Vorzeitiger Massnahmenvollzug und Haftentlassungsgesuche Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnahmenantritt, wobei er am 8. August 2014 von der X._____ (Anstalt) wegen Untragbarkeit zur Verfügung gestellt wurde. Weil sich die Suche nach einer Anschlusslösung für die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des damaligen Amts für Freiheitsentzug und Betreuung (nachfolgend: ASMV) schwierig gestaltete, musste er für längere Zeit in ein Regionalgefängnis verlegt werden. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 informierte die ASMV die Kammer über die per 25. November 2015 erfolgte Verlegung des Beschuldigten in die N._____ (Anstalt) wo er in den Kleingruppenvollzug der O.______ (Abteilung) aufgenommen wurde (pag. 2459 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM). Über diesen Umstand informierte er die Kammer durch Zusendung einer Beschwerdekopie (pag. 2464 ff.). Nachdem sich der Beschuldigte selber mittlerweile positiv zum derzeitigen Setting gestellt hatte, wurde das Beschwerdeverfahren am 22. Januar 2016 als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 2523 ff.). Der Aufenthalt in der N._____ (Anstalt) wurde seither mit Verfügungen der ASMV vom 23. Mai 2016 (pag. 2499 ff.) und vom 23. November 2016 (pag. 2665 ff.) um jeweils 6 Monate verlängert. Ein vom Beschuldigten am 8. Januar 2017 gestelltes Gesuch um Gewährung eines Sachurlaubs für Indikationsgespräche zur Vorbereitung ambulanter Therapien wurde von der ASMV mit Verfügung vom 8. März 2017 abgewiesen (pag. 2711 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des bernischen Amts für Justizvollzug (nachfolgend: BVD) schliesslich eine weitere 6-monatige Verlängerung in der N._____ (Anstalt) an (pag. 2737 ff.). Der Beschuldigte stellte während des Neubeurteilungsverfahrens auch zwei Haftentlassungsgesuche. Ein erstes Gesuch vom 17. September 2015 (pag. 2363 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 7. Oktober 2015 abgewiesen (pag. 2393 ff.). Auch ein zweites Gesuch vom 9. Februar 2017 (vgl. separates Verfahren SK 17 64, pag. 1 ff.) wurde von der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 2. März 2017 (SK 17 64, pag. 89 ff.) abgewiesen. Die vom Beschuldigten (in dieser Sache nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. P.________) dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2017 ab (Entscheid BGer 1B_136/2017; SK 17 64, pag. 141 ff.).
12 Die Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren fand am 2. bzw. 6./7. Juni 2017 statt (pag. 2769 ff.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Nebst dem im Vordergrund stehenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2016 (pag. 2541 ff.) inkl. Ergänzungen vom 14. Dezember 2016 (pag. 2671 ff.) wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. Mai 2017; pag. 2724) sowie ein aktueller Führungs-/Vollzugsbericht über den Beschuldigten bei der N._____ (Anstalt) (datierend vom 28. April 2017; pag. 2721 f.) eingeholt. Die Parteien wurden je mit einer Kopie bedient. Mit Eingabe vom 28. April 2017 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, im Rahmen der Berufungsverhandlung Q.________ als Auskunftsperson/Zeugen zu befragen, da dieser bezüglich Ziff. II/5. des ersten oberinstanzlichen Urteils vom 24. Juni 2014 sachdienliche Angaben machen könne (pag. 2717 f.). Nach Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2731 f.) wurde dieser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 abgewiesen (pag. 2733 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2017 wurde der Beschuldigte eingehend zu seiner aktuellen Situation bzw. zu seiner Haltung gegenüber einer allfälligen Massnahme befragt (pag. 2782 ff.). Ebenso erfolgte oberinstanzlich eine Befragung des Sachverständigen Dr. med. M.________ (pag. 2774 ff.). Ferner wurde das Schreiben des Beschuldigten an die Anstaltsleitung der N._____ (Anstalt) vom 10. Mai 2017 (pag. 2743 f.) zu den Akten erkannt und es wurden die Akten des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Februar 2017 (SK 17 64) beigezogen (pag. 2772). Schliesslich wurde dem vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten Antrag, die vom 30. Mai 2017 datierenden Dokumente «Freisprüche und Strafmilderung, Gegendarstellungen und Argumente A.________» (pag. 2802 ff.) und «Plädoyer A.________» (pag. 2799 ff.) zu den Akten zu erkennen, stattgegeben (pag. 2789). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2806 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. September 2013 hinsichtlich Ziff. I.; II. 2, 7, 8; IV. 2, 3 und soweit er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden war, in Rechtskraft erwachsen ist. Il. A.________ vgt. sei freizusprechen:
13 von den Anschuldigungen 1. der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB) und der versuchten Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zum Nachteil des H.________; 2. der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, gemeinsam mit I.________ und H.________ begangen am 11.12.2009 zum Nachteil des J.________; 3. der qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB), gemeinsam mit D.________ begangen am 28.07.2006 in Laupen zum Nachteil des F.________ und des G.________; 4. der Freiheitsberaubung und des Raubs, gemeinsam mit D.________ begangen von ca. Mitte 2006 bis Herbst 2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zum Nachteil von G.________; 5. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit D.________ begangen ca. im Januar 2006, eventuell im Zeitraum Ende 2005 bis Herbst 2007, in Bern und eventuell andernorts zum Nachteil des E.________. unter Auferlegung der teilweisen erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten sowie einer persönlichen Entschädigung für die ausgestandene Überhaft (859 Tage) in der Höhe von CHF 171'800.00 für A.________. III. A.________ vgt. sei gestützt auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hievor und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 251 Tagen mit vorzeitigem Massnahmeantritt seit 02.10.2012; 2. zu einer ambulanten Therapie gemäss Art. 63 StGB; 3. zu den teilweisen erstinstanzlichen Verfahrenskosten soweit sie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2808 f.):
14 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27.09.2013 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zN von E.________, wegen Nötigung zN von F.________ sowie G.________ und wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Urteilsdispositiv I.3) wegen Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist; 1.2 A.________ wegen versuchter Erpressung, mehrfach begangen im Januar 2012 zN von H.________, wegen teilweise qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen worden ist; 1.3 A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 1.4 Verfügungen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. IV. 2. und 3. getroffen worden sind. II. 1. Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu sprechen wegen 1.1 versuchter qualifizierter Erpressung (Art. 158 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB) und versuchter Nötigung, begangen am 08.12.2009 in Bern zN von H.________; 1.2 Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, begangen am 11.12.2009 zN von J.________; 1.3 qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB), begangen am 28.07.2006 in Laupen zN von F.________ und G.________; 1.4 Freiheitsberaubung und Raubs, begangen ca. in der Zeit 2006/2007, eventuell früher, in Bern/Schliern und Umgebung zN von G.________; 1.5 Freiheitsberaubung, begangen ca. im Januar 2006, eventuell früher oder später, in Bern und eventuell andernorts zN von E.________. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten; die Untersuchungshaft sei anzurechnen; es sei eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB (zwecks Behandlung der psychischen Störungen und der Suchtproblematik) anzuordnen, unter Feststellung, dass die Massnahme am 02.10.2012 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Er sei zu den Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig dem Berufungsführer und dem Kanton aufzuerlegen. IV. 1. Der Beschuldigte sei in den Massnahmenvollzug zurückzuführen. 2. Es seien im Übrigen die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA-Profil, Honorar der amtlichen Verteidigung). (Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00)
15 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen, sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015. In Erwägung 3 führt das Bundesgericht aus, die Beschwerde werde insoweit gutgeheissen, als der Beschuldigte bemängelt habe, das psychiatrische Gutachten – gestützt auf welches eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) verfügt wurde – sei nicht von einem psychiatrischen Facharzt, sondern von einer Psychologin erstellt worden. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Abklärung der Frage, ob ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie stets die Leitung und uneingeschränkte Verantwortung für Befunderhebung, Befundauswertung und Befundbeurteilung gehabt habe, und gegebenenfalls zur Einholung eines neuen Gutachtens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorgebrachten Rügen wies das Bundesgericht hingegen allesamt als unbegründet ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (E. 2.2. - 2.5). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies zunächst, dass alle Punkte, die im ersten oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochten waren und deren Rechtskraft von der Kammer festgestellt wurde, rechtskräftig sind und rechtskräftig bleiben (Ziff. I. 1. - 4. des Dispositivs im Neubeurteilungsverfahren [S. 43 f.], welche den nämlichen Ziffern im ersten oberinstanzlichen Verfahren entsprechen). Auch für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung bleibt entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum. Was die rechtlichen Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil betrifft, wurden diese vom Beschuldigten vor Bundesgericht nicht gerügt. Auf sie ist entsprechend nur zurückzukommen, wenn sich dies durch neue Beweismassnahmen aufdrängt. Eine Modifikation der Strafzumeshttps://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b
16 sung bleibt demgegenüber in den Schranken des Verschlechterungsverbots möglich. Die Frage der Massnahme steht dabei klar im Vordergrund. 7.2 Zum Verschlechterungsverbot im Speziellen 7.2.1 Allgemeines Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 darf ein Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt nach Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Bestimmung eine strengere Bestrafung «aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten». Wie schon die Vorinstanz ging auch die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren – gestützt auf das Gutachten vom 17. April 2012 des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend: FPD) – beim Beschuldigen von einer leicht bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus, was im Rahmen der Strafzumessung zu einer erheblichen Strafmilderung führte (pag. 2240). Im Zusammenhang mit der neuerlichen Begutachtung des Beschuldigten wurde auch die Abklärung der Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 11. Oktober 2016 der LUPS führten die Gutachter aus, es lägen keine Indizien vor, die den Schluss auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit zuliessen. Am 1. Juni 2017 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, die Kammer fühle sich angesichts der neuen gutachterlichen Erkenntnisse nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (pag. 2748 f.). 7.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das Verschlechterungsverbot greife in der vorliegenden Konstellation nicht. Indem das neu eingeholte Gutachten auf die volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten erkenne, enthalte es eine neue Tatsache, die von der Vorinstanz nicht hätte zur Kenntnis genommen werden können. Anders verhalte es sich mit Blick auf die Sanktion [recte: Massnahme]. Da sich das neue Gutachten nicht zu einer allfälligen Verwahrung äussere, könne diese auch nicht nachträglich angeordnet werden. Der Beschuldigte liess dagegen ausführen, bereits die Vorinstanz hätte mit einem ergänzenden Gutachten zu den gleichen Erkenntnissen gelangen können. Ein solches sei von der Verteidigung sowohl in erster, wie auch in oberer Instanz vergebens beantragt worden. Es würden damit keine neuen Tatsachen vorliegen, welche der Vorinstanz nicht hätten bekannt sein können. Im Weiteren sei fraglich, inwiefern ein neues Gutachten überhaupt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen könne. Beide Experten hätten den Beschuldigten gestützt auf die gleichen Unterlagen untersucht, seien dabei aber zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt. Die Neuheit betreffe somit nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung. Angesichts des den Experten in diesem Bereich zustehenden Ermessensspielraums könne die Einschätzung von Prof. em. Dr. K.________ auch nicht als qualifiziert falsch bezeichnet werden. Im Ergebnis würden damit keine Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, einem Gutachten die Qualität einer neuen Tatsache zuzusprechen. Das Verschlechterungsverbot gelte sodann nicht nur für die Massnahme, sondern auch für die Strafhöhe.
17 In ihrer Replik wandte die Generalstaatsanwaltschaft ein, die Ausführungen der Verteidigung seien grundsätzlich zutreffend, würden aber ein taugliches Gutachten voraussetzen. Ein solches habe im vorliegenden Verfahren gerade nicht existiert. Vielmehr habe das Bundesgericht festgestellt, das Gutachten von Prof. em. Dr. K.________ sei nicht verwertbar und damit für die Kammer als Ganzes unbeachtlich. Eine solche Wende sei für die erste Instanz nicht vorhersehbar gewesen und es habe für sie damit kein Anlass dazu bestanden, ein neues Gutachten einzuholen. Die Verteidigung habe das Gutachten aus anderen Gründen bemängelt. Es liege somit ein neues Gutachten vor, welches ausnahmsweise auch eine neue Tatsache darstelle. Der Beschuldigte hielt dem im Rahmen seiner Duplik entgegen, die Verteidigung habe mehrfach auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hingewiesen, sei aber mit ihren Einwänden bis zum Bundesgericht nicht gehört worden. Nun im Nachhinein das Gutachten als nicht existent zu betrachten, mute geradezu zynisch an. Das Gutachten sei immerhin so weit beachtet worden, als der Beschuldigte gestützt darauf in einer Massnahme belassen worden sei. Es befinde sich auch weiter in den Akten und sei dem neuen Gutachter im Zuge der Ausarbeitung seines Gutachtens auch zur Verfügung gestellt worden. 7.2.3 Erwägungen der Kammer a) Vorbemerkung In seinem Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, eine schwergewichtig von einer Psychologin und nicht einer psychiatrischen Fachärztin erstellte Expertise genüge den an eine sachverständige Person gestellten Anforderungen nicht. Das zu einem grossen Teil von Dr. phil. R.________ erstellte Gutachten vom 17. April 2012 eignet sich darum nicht als Grundlage für die Anordnung einer Massnahme. Da auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit gestützt auf eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen hat (Art. 20 StGB), stellt sich vor dem Hintergrund des erwähnten Entscheids die Frage, welche Bedeutung der Einschätzung im Gutachten vom 17. April 2012 in diesem Zusammenhang zukommen kann. Die von der Generalstaatsanwaltschaft nahe gelegte komplette Unbeachtlichkeit würde nach Ansicht der Kammer zu weit führen: Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ äusserten sich im besagten Gutachten in klarer und nachvollziehbarer Form zur Frage der Schuldfähigkeit. Ihre Ausführungen bewegen sich grundsätzlich in der Bandbreite dessen, was ein Gutachten einem Gericht als Hilfestellung für seinen Entscheid bieten kann und muss. Eine volle Schuldfähigkeit war weder im ersten oberinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht Thema. Die gleich mehrfache Passivität der Staatsanwaltschaft legt sodann den Schluss nahe, dass sie die von Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ angestellten Überlegungen zur verminderten Schuldfähigkeit zumindest als vertretbar erachtete. Es wäre unter diesen Umständen stossend, ein für die Position des Beschuldigten sprechendes Gutachten, auf welches mehrere Instanzen abgestellt haben und welches sich nach wie vor in den Akten befindet, als schlicht unbeachtlich zu bezeichnen, wenngleich es als Folge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist.
18 b) Allgemeines zum Verschlechterungsverbot Das Verbot der reformatio in peius wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) abgeleitet und bindet im Falle einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Inhaltlich richtet sich das Verschlechterungsverbot auch im Neubeurteilungsverfahren nach Art. 391 Abs. 2 StPO (SCHMID NIKLAUS, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1491). Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ist somit beim Vorliegen von «Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten» ausnahmsweise auch eine strengere Bestrafung des Beschuldigten möglich. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 wurde in die StPO aufgenommen, weil es als stossend empfunden wurde, Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem erstinstanzlich Urteil Kenntnis erlangt wurde, nicht (auch zum Nachteil der beschuldigten Person) zu verwenden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). In der Lehre ist indessen umstritten, welche Reichweite der Bestimmung in der Praxis zukommen soll (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 391 StPO; vgl. zu einer Zusammenstellung der Lehrmeinungen das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, übersetzt in Pra 105 [2016] Nr. 102). Wesentlich erscheint vorab, dass es sich beim Verbot der reformatio in peius (Satz 1 von Art. 391 Abs. 2 StPO) um den Regelfall handelt, in welchem der allein berufungsführende Beschuldigte vor einer strengeren Bestrafung in oberer Instanz geschützt werden soll. Satz 2 stellt dazu einen singulären Ausnahmefall dar, was einen beschränkten Anwendungsbereich nahelegt. Relativ verbreitet ist die Lehrmeinung, dass sich eine Anwendung dann rechtfertigt, wenn neue Tatsachen auftauchen, die auch in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden könnten. Analog zu Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kommt demnach nur jenen Tatsachen Relevanz zu, die zu einer erheblich strengeren Bestrafung des Beschuldigten im betreffenden Punkt führen (VIKTOR LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 391 StPO; SCHMID, Handbuch, N 1494; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 391; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 5 zu Art. 391 StPO). Eine Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zugunsten der verurteilten Person kommt in Betracht, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel auftauchen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Ungeachtet der Frage, ob sich die tatsächliche Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens geändert hat oder nicht, stellen die Erkenntnisse einer sachverständigen Person, die bisher nicht gehört und damit auch nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden ist, immer ein neues Beweismittel dar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 410 StPO), weshalb sich diesem Kriterium mit Blick auf Gutachten nicht viel abgewinnen lässt. Weiterführend ist indessen die Frage nach dessen Erheblichkeit.
19 Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil – bzw. im Falle von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine wesentlich strengere Bestrafung – möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Ein neues Gutachten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder tatsächliche Annahmen im früheren Urteil als ungenau oder falsch erscheinen lässt. Unbeachtlich ist, ob es sich dabei um ein amtlich oder privat erstelltes Gutachten handelt. Soweit ein neues Gutachten lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt, rechtfertigt dies noch keine Revision. «Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern» (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In einem die Invalidenversicherung betreffenden Fall hatte das Bundesgericht über die Zulässigkeit einer gestützt auf ein neues Gutachten erfolgten Modifikation des Grads der Arbeits(un)fähigkeit zu befinden. Es führte aus, ausschlaggebend sei, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung diene. Es genüge daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders werte; vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Namentlich bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit verfüge ein Gutachter über einen beachtlichen Ermessensspielraum, basiere doch die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit massgeblich auf Schätzung oder Würdigung der erfragten und entdeckten Symptome. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund falle demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2014 E. 3.3 mit Verweis auf die Urteile 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1). Entscheidend ist mithin, auf welchem Sachverhalt die jeweiligen Expertisen gründeten, bzw. welche tatsächlichen Elemente sie der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde legten. c) Gutachten Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ diagnostizierten dem Beschuldigten in ihrem Gutachten vom 17. April 2012 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, histrionischen und paranoiden Anteilen sowie querulatorische Tendenzen. Zudem bestehe die Verdachtsdiagnose eines schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen und des Konsums sonstiger psychotroper Substanzen. Der Beschuldigte habe mit seiner Tat Personen, die er des Diebstahls verdächtigt habe, bestrafen bzw. von ihnen ein Geständnis erpressen wollen. Die Art und Weise der Tatausführung lasse einen erheblichen Planungsgrad erkennen. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei eine psychi-
20 sche Störung erheblicher Schwere. Sie stehe mit den Tatgeschehen in dem Sinne in Zusammenhang, «als aus ihrer Symptomatik die Motivation und die Art und Weise des Denkens und des Handelns» resultierten. Die Störung sei aus forensischpsychiatrischer Sicht geeignet, die Schuldfähigkeit in leichtem bis mittlerem Masse zu mindern: Während die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns als weitgehend erhalten zu erachten sei, müsse die Steuerungsfähigkeit als in leichtem bis mittlerem Masse vermindert angesehen werden (Gutachten vom 17. April 2012 S. 41 f; pag. 1117 f.). Auch PD Dr. med. S.________ stellte im Rahmen seines für den Beschuldigten ausgearbeiteten Privatgutachtens vom 16. Juni 2014 bei diesem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstisch, impulsiv resp. emotional instabil) fest und diagnostizierte zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Haschisch und Kokain (Gutachten vom 16. Juni 2014 S. 88 [Frage 1b]). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit führte PD Dr. med. S.________ aus, diese sei einerseits aufgrund der überdauernden erheblichen Persönlichkeitsstörung und andererseits «aufgrund der Prägung durch das Wechselbad der Drogenwirkung zwischen toxischem aufpeitschendem Effekt und zur Hektik antreibenden Entzugserscheinungen» dauerhaft leicht vermindert gewesen. Wegen einem «ungewöhnlichen Übermass an Kokain» und einer «aussergewöhnlichen Hektik und Angetriebenheit» sei bei der Tat zum Nachteil von H.________ von einer leicht bis mittelschweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten vom 16. Juni 2014 S. 81 ff.) Im Gutachten vom 11. Oktober 2016 gelangen Frau T.________ (Oberärztin) und Dr. med. M.________ zum Schluss, beim Beschuldigten liege nebst einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Cannabis vor (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86). Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, sei zum jeweiligen Tatzeitpunkt aber weder durch das Abhängigkeitssyndrom, noch durch die Persönlichkeitsmerkmale tangiert gewesen. Der hohe Planungsgrad des Vorfalls lasse nicht erkennen, dass sich der Beschuldigte bei der Tat zum Nachteil von H.________ in einem unkontrollierbaren Erregungszustand befunden habe und planlos, ratlos und von der Situation komplett überfordert gewesen sei, wie er selber geltend mache. Vielmehr sei eine wutgeprägte Aggression handlungsleitend gewesen, welche eine Bestrafung für begangene Regel- und Territorialitätsverletzungen zum Ziel gehabt habe. Die spezifische Tatvorgeschichte, die Vorbereitungshandlungen für die Tat, deren zielgerichtete Ausgestaltung, der in Etappen gegliederte, komplexe Handlungsablauf und die erhaltene Intropsektionsfähigkeit sowie die exakte und detailreiche Erinnerung würden nicht auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hindeuten (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 89 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte Dr. med. M.________ präzisierend aus, wesentlich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei nicht der Bestand einer psychischen Störung, sondern der Zustand einer Person zum Tatzeitpunkt; konkret ihr Denken und der Handlungsablauf. Soweit man dies als Ausganspunkt nehme, sei zu keinem Tatzeitpunkt von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 2775 Z. 14-17). Wesentlich für seine Diagnose
21 sei die mutmassliche Planung und das kontrollierte Vorgehen gewesen, welches der Beschuldigte an den Tag gelegt habe (pag. 2775 Z. 3-8). d) Beurteilung der Schuldfähigkeit Die Begutachtung des Beschuldigten erfolgte in allen drei Fällen gestützt auf die amtlichen Akten und eine forensisch-psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten, gegebenenfalls ergänzt durch Auskünfte von vormals behandelnden Ärzten oder dem Beschuldigten nahestehenden Personen – mithin gestützt auf die gleichen Unterlagen. Auch die gestellten Diagnosen variieren im Ergebnis bloss marginal (dazu oben). Mit Blick auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit gelangten die Gutachter indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Sowohl im Gutachten vom 17. April 2012 als auch im Privatgutachten vom 16. Juni 2014 führt die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung – allenfalls unter Berücksichtigung der Folgen des Abhängigkeitssyndroms – zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Dr. med. M.________ führte dagegen aus, die Beurteilung der Schuldfähigkeit müsse sich am Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt und nicht alleine an einer psychischen Störung orientieren. Dieser Zustand liefere zu wenige Anhaltspunkte, um von einer Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Vielmehr sei der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und alternative Verhaltensweisen zu wählen. Auch in der Lehre herrscht Einigkeit darüber, dass nicht automatisch von einer psychischen Störung auf die Verminderung der Schuldfähigkeit geschlossen werden darf (NOLL THOMAS, Die Schuldfähigkeit aus psychiatrischpsychologischer Sicht, in: ZStrR 135 [2017], S. 63; BOMMER / DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 27 zu Art. 19 StGB; BOMMER FELIX, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 34 zu Art. 20 StGB je mit Hinweisen). Die Annahme einer Verminderung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls ergeben hat, dass die Persönlichkeitsmerkmale zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Einschränkung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit geführt haben (NOLL, a.a.O., S. 63 f.). Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass der hohe Planungsgrad der Tat sowie das komplexe und kontrollierte Vorgehen des Beschuldigten, welche von Dr. med. M.________ als entscheidende Parameter für die voll erhaltene Schuldfähigkeit aufgeführt wurden, auch in die Beurteilung von Prof. em. Dr. K.________ und Dr. phil. R.________ einflossen (pag. 1118). Es fehlen auch Hinweise auf weitere Elemente tatsächlicher Natur, die im Vorgutachten unberücksichtigt geblieben wären und so die abweichende Einschätzung erklären könnten. Da sich weder der Nachweis noch die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren lassen und die Gutachter bei der Bewertung der Schuldfähigkeit von einem grossen subjektiven Ermessen Gebrauch machen (BGE 136 IV 55 E. 4.3 mit Verweis auf BOMMER / DITTMANN, a.a.O, N 73 zu Art. 19 StGB), ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Einschätzung der Schuldfähigkeit nicht auf einem Fehler in einem der Gutachten basiert, sondern von einer unterschiedlichen Gewichtung der Einflüsse der psychischen Störung auf das Denken und Handeln des Beschuldigten in der konkreten Situation herrührt. Dr. med. M.________ zeigte denn auch keine eindeutigen Fehler im Gutachten vom
22 17. April 2012 auf, gestützt auf welche sich die Kammer veranlasst sähe, von einer objektiven Mangelhaftigkeit desselben auszugehen. Nach dem Gesagten erblickt die Kammer im Gutachten vom 11. Oktober 2016 keine neue Tatsache, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würde, vom Verbot der reformatio in peius abzuweichen. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten bleibt damit im Neubeurteilungsverfahren ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Gemäss den Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor, besteht für ein Zurückkommen auf Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorliegend kein Raum. Es kann entsprechend auf Ziff. II des ersten oberinstanzlichen Motivs verwiesen werden (pag. 2198-2225). III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung war in der Beschwerde ans Bundesgericht des Beschuldigten nur im Zusammenhang mit der Kritik an der oberinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ein Thema. Das Bundesgericht wies diese Rügen allesamt als unbegründet ab, soweit es sie nicht bereits als bloss appellatorische Kritik abtat und gar nicht darauf eintrat (E. 2 des Rückweisungsentscheids). Da auch die im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens ergänzend erhobenen Beweise keine abweichende rechtliche Würdigung nahelegen, kann diesbezüglich und der Einfachheit halber auf das erste oberinstanzliche Motiv verwiesen werden. Die ausführlichen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung auf pag. 2225-2235 gelten hiermit als wiederholt. IV. Strafzumessung 8. Allgemeines Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage nach der Geltung des Verschlechterungsverbots erwähnt, wurde die Strafzumessung im ersten oberinstanzlichen Urteil gestützt auf das Gutachten vom 17. April 2012 (pag. 1117 f.) unter Berücksichtigung einer leicht bis mittelschwer verminderten Schuldfähigkeit vorgenommen. Der Verminderung der Steuerungsfähigkeit wurde bereits auf Stufe der Einsatzstrafe mit einer Strafreduktion von 1 ½ Jahren Rechnung getragen (pag. 2239). Auch bei der Asperation der weiteren Delikte fiel sie jeweils strafmildernd ins Gewicht (pag. 2240 f.). Ein entsprechendes Vorgehen wäre mit Blick auf das Gutachten vom 11. Oktober 2016, welches nunmehr von einer vollen Schuldfähigkeit bezüglich aller Delikte ausgeht (pag. 2639 f.), nicht mehr zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer trotz der Geltung des Verschlechterungsverbots im Sinne einer «Neunerprobe» Überlegungen zur Strafhöhe an.
23 9. Strafrahmen und Einsatzstrafe Der Strafrahmen für die schwerste Tat – räuberische Erpressung mit grausamer Behandlung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V. mit Art. 140 Ziff. 4 StGB – beträgt Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren. Im ersten oberinstanzlichen Entscheid erachtete die Kammer gestützt auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 6 Jahren als angemessen, welche sie im Rahmen der subjektiven Tatschwere um 1 ½ Jahre (verminderte Schuldfähigkeit) bzw. um weitere 5 Monate (Versuch) herabsetzte (pag. 2238 f.). Unter Berücksichtigung eines Geständnisrabatts von einem Monat gelangte sie nach der Gewichtung der Täterkomponente zu einer Einsatzstrafe von 4 Jahren. Ausgehend vom neusten Gutachten erachtet es die Kammer als angemessen, die für die verminderte Schuldfähigkeit zum Abzug gebrachten 1 ½ Jahre aufzurechnen. Auch wenn der Versuch und das im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigte Geständnis des Beschuldigten stärker gewichtet und mit 10 bzw. 2 Monaten berücksichtigt würden, resultiert eine Einsatzstrafe von immer noch 5 Jahren Freiheitsstrafe. 10. Asperation für weitere Delikte Im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Urteils erstellte die Kammer eine Zusammenstellung der ihr angemessen erscheinenden Strafen (in Monaten) für die einzelnen Delikte; dies stets unter Berücksichtigung einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (pag. 2240 f.): versuchte Nötigung zum Nachteil von H.________ 2 versuchte Erpressung, mehrfach zum Nachteil von H.________ (rechtskräftig) 6 Freiheitsberaubung zum Nachteil von J.________ 5 versuchte Nötigung zum Nachteil von J.________ 2 qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von J.________ 2 qualifizierte Erpressung zum Nachteil von F.________ / G.________ 12 Freiheitsberaubung zum Nachteil von G.________ 5 Raub (einfach) zum Nachteil von G.________ 6 Freiheitsberaubung zum Nachteil von E.________ 5 BetmG-Widerhandlungen, z.T. mengenmässig qualifiziert 18 WG-Widerhandlungen 1 Total 64 Die auf diese Weise für die weiteren Straftaten ermittelten 64 Monate asperierte die Kammer durchwegs mit einem Faktor von 50% und gelangte so zu einer – 3 Monate über dem erstinstanzlichen Urteil liegenden – Gesamtstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten. Da die Schuldfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 11. Oktober 2016 mit Blick auf alle Delikte als voll erhalten anzusehen ist (dazu oben Ziff. 7.2.3/c), wäre die bei den weiteren Delikten vorgenommene Strafreduktion ebenfalls nicht angezeigt gewesen. Auch der von der Kammer berücksichtigte Asperationsfaktor von 50% liesse sich nur hinsichtlich der zulasten von H.________ begangenen Delikte rechtfer-
24 tigten, während bezüglich der Delikte gegenüber den übrigen Geschädigten mit dem praxisgemäss angewandten Faktor von 2/3 zu aperieren gewesen wäre. Entsprechend dem Vorgehen bei der Korrektur der Einsatzstrafe wäre somit auch bei den weiteren Delikten ein Zuschlag von 25% zu veranschlagen gewesen, was zu einer zusätzlichen Strafe von 80 Monaten geführt hätte. Bei einem (zu Gunsten des Beschuldigten) gerundeten Asperationsfaktor von durchwegs 60% würde daraus eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtstrafe von 9 Jahren resultieren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist indessen die Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, zu bestätigen. 11. Lange Verfahrensdauer Das Verfahren gegen den Beschuldigten läuft bereits seit dem 24. Januar 2012 und damit seit über 5 Jahren. Bei einer derart langen Verfahrensdauer stellt sich die Frage, ob das Verfahren stets mit der gebührenden Priorität behandelt wurde. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist neben dem Ausmass an Tatvorwürfen auch die Anzahl an übrigen Beteiligten und damit der Aufwand der Untersuchung als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Zuge des nun vierten gerichtlichen Verfahrens bereits zum zweiten Mal forensisch-psychiatrisch begutachtet werden musste. Sowohl bei der Urteilsbegründung als auch bei der forensischpsychiatrischen Begutachtung handelt es sich um aufwändige und zeitintensive Prozesse. Der Beschuldigte trug sodann selber wesentlich zur langen Verfahrensdauer bei, indem er mit zahlreichen Beschwerden und Gesuchen an die Behörden gelangte und gleich mehrmals eine Auswechslung seines amtlichen Verteidigers verlangte. Dies ist sein gutes Recht, zieht aber notwendigerweise eine längere Verfahrensdauer nach sich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist vorliegend entscheidend, dass keine längeren Zeitperioden auszumachen sind, innert welchen die Behörden ohne Grund untätig geblieben wären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft sind für die Kammer keine Rechtsverzögerungen bzw. keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen.
25 12. Anrechnung Untersuchungshaft / Massnahme Sowohl die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft als auch der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte wurde am 25. Januar 2012 von der Polizei vorläufig festgenommen (pag. 13 ff.). Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenantritt gutgeheissen (pag. 93 ff.). Dieser wurde auf den 2. Oktober 2012 festgesetzt (pag. 103 ff.). Damit verbrachte der Beschuldigte bis zum zweiten oberinstanzlichen Urteil (7. Juni 2017) 251 Tage in Untersuchungshaft und absolvierte (z.T. allerdings nur formell) 1‘961 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug, welche allesamt auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen sind. V. Massnahme 13. Allgemeines Das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot ist von der Kammer auch mit Blick auf die Frage der Massnahme zu beachten. Nicht zulässig wäre demnach die Anordnung einer über eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB hinausgehenden Massnahme. Dies betrifft neben der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) auch die theoretisch mögliche, aber von der Lehre abgelehnte Kombination zweier als notwendig erachteter Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB (dazu HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 57 zu Art. 60 StGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass beim Täter eine schwere psychische Störung vorliegt, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entsprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs.1 StGB unter den nämlichen Bedingungen eine stationäre Behandlung anordnen. Es trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse
26 sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 – 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). 14. Gutachten vom 11. Oktober 2016 Vorab kann festgehalten werden, dass die Exploration des Beschuldigten ausserordentlich umfangreich ausgefallen ist. Er wurde während gesamthaft 18 Stunden und 20 Minuten, davon über 5 Stunden durch den Hauptgutachter, untersucht (pag. 2542). Das Gutachten ist entsprechend ausführlich. Weiter beantworteten die Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme Zusatzfragen der Parteien (Schreiben vom 14. Dezember 2016; pag. 2671 ff.). Schliesslich wurde der Hauptgutachter an der Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren mündlich befragt, wo er Ergänzungen anbrachte und Teile des Gutachtens präzisierte (pag. 2774 ff.). Dem Gericht liegen damit sowohl Informationen zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten als auch zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme vor. Das Gutachten erfüllt die in Art. 56 Abs. 3 StGB umschriebenen Anforderungen. Die Verfasser des Gutachtens kommen zunächst zum Schluss, beim Beschuldigten habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten ein langjähriges chronifiziertes Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2) vorgelegen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 77). Hinsichtlich der allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien beim Beschuldigten zwei Punkte aus dem Spektrum der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus erfüllt: Einerseits weise er eine deutliche Tendenz auf, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren; dies verbunden mit unvorhersehbarer und launischer Stimmung. Andererseits bestehe eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, emotionales Verhalten zu kontrollieren (Gutachten vom 11. Oktober S. 81). Nebst einer klar diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80; Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 81 ff.) attestieren die Gutachter dem Beschuldigten zudem (1) eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives einschliesslich gewalttätiges Verhalten und (2) eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch welches er in Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Er erfülle damit zwei spezifische Kriterien für die
27 Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, was allerdings nicht für eine separate Codierung ausreiche. Es sei indessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0) zu diagnostizieren (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 85 f.). Die Gutachter weisen sodann darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anlasstaten die neben der Abhängigkeitsproblematik bestehenden Persönlichkeitsauffälligkeiten einen Verstehenshintergrund für die Suchtproblematik bieten könnten. So stelle der Substanzkonsum des Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht den untauglichen Versuch dar, seine persönlichen Schwierigkeiten im Sinne einer «Egoprothese» zu bewältigen, aber auch um Gefühle der Anspannung und des Ärgers zu dämpfen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 86). Die Gutachter führen aus, beim Beschuldigten bestehe aufgrund seiner Abhängigkeit von Suchtstoffen und aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen die hohe Gefahr einer erneuten Delinquenz, solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln lasse. Eine Beeindruckung durch die aktuelle Inhaftierung lasse sich noch nicht feststellen. Es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut einschlägige Delikte im Sinne der Anlasstaten zu erwarten. (Gutachten vom 11. Oktober 2016, S. 100 [Frage 3]). Da der Beschuldigte eine vollzugsbegleitende deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung zwar anlässlich seiner Inhaftierung signalisiert, letztlich aber dennoch durchwegs abgelehnt habe, sei die Erfassung und Bearbeitung problematischer Persönlichkeitsanteile und Schutzfaktoren durch eine Fachperson bis anhin noch nicht möglich gewesen. Die Thematisierung von Delikten mit dem Aufsichtspersonal könne dem Anspruch einer deliktsorientierten störungsspezifischen Therapie nicht gerecht werden. Ebenso wenig könne allein auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er seine problematischen Persönlichkeitsanteile mittels einer Eigenreflexion bearbeitet habe, abgestellt werden. Eine «Spontanheilung» resp. eine «Selbstheilung» der Störung widerspreche vielmehr dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild. Wichtige Belastungsproben in der Form einer Versetzung in den Normalverzug oder von Vollzugslockerungen, anhand welcher die geltend gemachten Einstellungs- und Verhaltensänderungen hätten validiert werden können, stünden derzeit noch aus. Auch wenn der Beschuldigte während der bisherigen Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug bereits erfolgreich absolviert habe, bestehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb der geschützten Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Suchterkrankung aufgenommen habe (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 4 f. [Frage 2.2]). Die Gutachter führen weiter aus, sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Abhängigkeitsstörung würden bis heute fortbestehen. Es handle sich um länger dauernde bzw. andauernde psychische Störungen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 f. [Frage 4.1]). In Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die kombinierte Störung erachten sie die Behandlungsmöglichkeiten als eingeschränkt, da der Beschuldigte aufgrund der Ich-Syntonie (das eigene Verhalten werde von ihm nicht als störend, abweichend oder normverletzend empfunden) kein Problembewusstsein und auch keine Behandlungsmöglichkeit sehe. Die Kriminalprognose könne darum aktuell vorwiegend über eine langfristige Entwöhnungstherapie beeinflusst werden. Eine Behandlung des Abhängigkeitssyndroms
28 sei indessen nur sinnvoll, wenn der Beschuldigte für eine konsequente Aufarbeitung motiviert sei, mithin eine tragfähige Veränderungsbereitschaft zeige. Da diese Grundvoraussetzungen momentan nicht gegeben seien, müsse eine effektive Behandlung vollzugsbegleitend oder stationär erfolgen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 i.V.m. S. 101 [Frage 4.2]). Die Gutachter präzisieren, ein initialer Widerwille gegenüber einem begrenzten stationären Rahmen sei bei Betroffenen von Abhängigkeitsstörungen nicht selten. Die Behandlung sei dadurch nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Allerdings sei der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung therapeutisch schwer zu erreichen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.4]). Anders beurteilen die Gutachter die Erfolgsaussichten einer auf die Behandlung der narzisstischen und kombinierten Persönlichkeitsstörung gerichteten, gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten therapeutischen Massnahme. So liessen vor allem das fehlende Problembewusstsein und die fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den problematischen Persönlichkeitsmerkmalen im Rahmen einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auseinander zu setzen, die Umsetzung entsprechender Therapieziele mit Skepsis betrachten. Ohne die aktive Mitarbeit des Beschuldigten sei eine solche Massnahme auf einer forensischen Station mit milieutherapeutischen und Gruppentherapieangeboten nicht sinnvoll zu führen (Schreiben vom 14. Dezember 2016 S. 2 f. [Frage 1.3]). Daher bestehe beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 [6.5 Therapie]). Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB, welche beide Störungsbilder berücksichtige und vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 98 i.V.m. S. 102). Vorzuziehen [gemeint zeitlich: vgl. die anlässlich der Hauptverhandlung angebrachte Präzisierung auf pag. 2776 Z. 22-32] sei eine stationäre Therapie nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten Rahmen, wie beispielsweise im Massnahmenzentrum U.________, sofern der Beschuldigte Bereitschaft dafür zeigen sollte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 f. [Frage 4.4]). 15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschuldigter Mit Blick auf die Massnahme führte die Verteidigung im Rahmen der zweiten oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das neue Gutachten mache keinen schlechten Eindruck. In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten und den Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2017 vom 18. April 2017 stelle es die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten fest, weshalb diese nicht mehr in Abrede gestellt werden könne. Zu erwähnen sei indessen, dass sich die prognostizierte hohe Rückfallgefahr lediglich auf zwei Prognoseinstrumente stütze, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problematisch sei. Es sei mithin fraglich, ob die genannten Prognoseinstrumente bei der Beurteilung der Rückfallgefahr richtig eingesetzt worden seien.
29 Der Gutachter habe die Frage, welche Massnahme beim Beschuldigten anzuordnen sei, eingehend thematisiert und dabei aus medizinischen und therapeutischen Gründen von einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB abgeraten. Er weise insbesondere darauf hin, dass eine Therapie in einem stationären Setting aufgrund der fehlenden Motivation des Beschuldigten nicht erfolgreich zu führen sei. Anders als beispielsweise bei einer Schizophrenie könne bei der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auch eine initiale Weigerung nicht überwunden werden. Da sich der Beschuldigte bereits seit 2012 konstant einer Teilnahme an einer therapeutischen Massnahme widersetze, könne diesbezüglich nicht von einem vorübergehenden Phänomen gesprochen werden. Auch aus juristischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfüllt: Eine solche dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich nur dann angeordnet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, durch diesen Schritt das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Eine bloss vage Möglichkeit und die Erwartung einer bloss minimalen Verringerung würden eine Anordnung indessen nicht rechtfertigen. Da eine erfolgreiche Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine Mitarbeit des Beschuldigten voraussetze, dieser aber die Aufarbeitung in einem stationären Setting verweigere, sei mit der Anordnung auch keine Verringerung der Rückfallgefahr verbunden. Die Sinnlosigkeit eines solchen Vorgehens zeige sich auch im Umstand, dass sich der Beschuldigte seit beinahe 5 Jahren im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde, bisher aber noch nicht der geringste Therapieerfolg habe herbeigeführt werden können bzw. noch nicht einmal ein Therapiewillen geschaffen worden sei. Das Gutachten empfehle sodann eine Massnahme nach Art. 60 StGB, soweit der Beschuldigte dafür eine Motivation zeige. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschuldigte bereits erfolgreich einen Entzug durchgeführt und somit seine Abhängigkeit überwunden habe. Er sei daher auch nicht bereit, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen, wenn diese stationär durchgeführt werde. Gemäss dem Gutachten dränge sich eine ambulante Therapie nach Art. 63 StGB beim Beschuldigten auf. Dieser sei für eine solche Massnahme – wie er bereits verschiedentlich im Vorfeld geäussert habe – äusserst motiviert, wolle sie aber erst nach dem Vollzug antreten. Im Rahmen von Art. 63 StGB könnte sowohl der Sucht wie auch der Persönlichkeitsstörung Rechnung getragen werden. Auch die sonstigen Modalitäten seien auf die Situation des Beschuldigten zugeschnitten. Art 63 StGB sei daher nicht nur eine Alternative zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB, sondern stelle vielmehr die einzige sinnvolle Behandlungsmöglichkeit dar. Der Beschuldigte selber führte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung aus, er könne die Diagnosen im Gutachten zum grössten Teil nachvollziehen und zum grössten Teil auch bestätigen. Es handle sich dabei aber nur um die Oberfläche. Es seien Bausteine, die noch nicht richtig zusammengesetzt worden seien (pag. 2784 Z. 16-20). Er nehme seit dem ersten Tag in Gefangenschaft keine Drogen mehr und sei seit über 5 Jahren clean (pag. 2784 Z. 23-30). Er müsse damit keinen Entzug mehr machen, der sich über Jahre hinziehe. Vielmehr müssten Stra-
30 tegien zur Vermeidung eines Rückfalls erarbeitet werden (pag. 2784 Z. 32-40). Er sei grundsätzlich sehr therapiewillig. Es brauche aber die richtige Form, die richtigen Ziele und das richtige Augenmass (pag. 2785 Z. 1-5). Es sei bisher immer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Raum gestanden (pag. 2785 Z. 30-35). Zu einer solchen sei er aber nicht bereit, da man in diesem Setting für eine unbestimmte Zeit weggesperrt werde, was eine Hoffnungslosigkeit mit sich bringe; dies habe er von Personen erfahren, welche eine entsprechende Massnahme gemacht hätten (pag. 2785 f. Z. 41-4). 15.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das neue Gutachten halte vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand und sei damit sowohl mit Blick auf die Schuldfähigkeit wie auch die Massnahme zu beachten. Es diagnostiziere beim Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie eine narzisstische und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven) und dissozialen Zügen. Im Zusammenwirken dieser Störungen sei ohne weiteres eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB zu erblicken. Die Abhängigkeitserkrankung und die Persönlichkeitsstörungen könnten gemäss dem Gutachten nicht unabhängig voneinander behandelt werden, da sich die Suchterkrankung komorbid auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung entwickelt habe. Es stehe sodann ausser Frage, dass zwischen dem Störungsbild und den begangenen Straftaten ein Zusammenhang bestehe. In Übereinstimmung mit den früheren Gutachten werde dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Da im zu beurteilenden Fall Verletzungen höchster Rechtsgüter drohten, seien die an die Rückfallgefahr zu stellenden Anforderungen zudem herabgesetzt. Entscheidend für die Diagnose seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Anzahl der verwendeten Prognoseinstrumente, sondern deren Handhabung. Vorliegend hätten sich die Gutachter mit den Testergebnissen auseinandergesetzt und den Beschuldigten individuell eingeschätzt. Es bestünden daher keine triftigen Gründe, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Schliesslich erweise sich eine stationäre psychotherapeutische Massnahme in der vorliegenden Konstellation auch als verhältnismässig. Was die Massnahmenempfehlung im Gutachten betreffe, sei diese für das Gericht nicht verbindlich. Es sei Aufgabe des Gutachters, die Behandlungsmöglichkeiten für das diagnostizierte Störungsbild darzulegen. Die Bestimmung des passenden Gefässes für die Behandlung sei indessen Sache des Gerichts. Vorliegend bestehe eine Interaktion zwischen der Drogenproblematik und der Persönlichkeitsstörung, weshalb eine isolierte Suchtbehandlung nicht zielführend sei. Dies werde vom Gutachten unterstrichen und auch vom Beschuldigten selber anerkannt. Das Gutachten komme weiter zum Schluss, lediglich eine Behandlung der Abhängigkeitserkrankung sei nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Eine Behandlung habe somit nebst der Sucht insbesondere auch die Persönlichkeitsmerkmale zu beeinflussen. Bis zu diesem Stadium sei das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend. Soweit es indessen zum Schluss gelange, die Behandlung habe im Rahmen einer ambulanten Massnahme zu erfolgen, sei es widersprüchlich und wenig überzeugend. Es indiziere vielmehr verschiedentlich sel-
31 ber, dass eine solche vorliegend nicht angebracht sei. So führe es aus, dem Beschuldigten mangle es nicht nur an einer Behandlungsbereitschaft, sondern er zeige auch keine Einsicht in seine Taten. Er führe seine Delinquenz ausschliesslich auf den Drogeneinfluss zurück und schiebe den Opfern eine Mitschuld zu. Entsprechend sei der Beschuldigte nicht zu einer Aufarbeitung motiviert. Das Gutachten schliesse weiter auf eine hohe Rückfallgefahr und empfehle entsprechend, den Beschuldigten trotz des bereits durchgeführten Drogenentzugs nicht in Freiheit zu entlassen. Es gehe sodann von einer mehrjährigen Behandlung aus, welche aufgrund der Behandlungsresistenz des Beschuldigten in einem engmaschigen Rahmen zu führen sei. Dieser Rahmen würde bei einer ambulanten Behandlung wegfallen, die Gefährlichkeit des Beschuldigten aber fortbestehen. Es müsse darum eine stationäre Massnahme angeordnet werden. Allein die fehlende Therapiemotivation des Beschuldigten reiche nicht aus, um von einer Anordnung abzusehen; ansonsten wäre Art. 59 StGB in solchen Fällen toter Buchstabe. Auch wenn der Beschuldigte momentan noch nicht einsichtig sei, müsse Art. 59 StGB trotzdem angewendet werden. Eine Unmöglichkeit der Behandlung – welche dann eine Verwahrung indiziere – liege beim Beschuldigten indessen nicht vor. Auch der Experte erachte eine Veränderung zwar als schwierig, aber nicht als unmöglich. Es sei überdies höchst zweifelhaft, ob der Beschuldigte weiter zu einer Therapie bereit wäre, wenn der schützende Rahmen wegfiele. So gebe er zwar an, für eine ambulante Therapie motiviert zu sein, habe aber sehr strikte Vorstellungen, was die Therapierung anbelange und in der Vergangenheit jede Therapie abgebrochen oder gar nicht erst begonnen, wenn sie ihm missfallen habe. Nach dem Gesagten sei eine ambulante Therapie nicht eine gleichwertige Massnahme zu Art. 59 StGB. Insbesondere der fortbestehenden Gefährlichkeit und dem äusserst zweifelhaften Therapiewillen würde bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht genügend Rechnung getragen. 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Mit den Taten in Zusammenhang stehende schwere psychische Störung Mit dem diagnostizierten langjährigen chronifizierten Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (F12.2), der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.8) sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und dissozialen Zügen (F61.0) lagen beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt verschiedene Störungsbilder vor, wovon aus gutachterlicher Sicht insbesondere das letztgenannte sein psychosoziales Funktionsniveau in klinischer Weise beeinträchtigte (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 99 [Frage 1.2]). Die Störungen werden von den Gutachtern sodann als länger dauernd bzw. andauernd und bis heute fortbestehend beschrieben (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.1]). Angesichts der Mehrfachdiagnose und der mit den Störungen verbundenen Defiziten kann mit den Gutachtern ohne weiteres von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Auch der Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und der Tatbegehung wird durch die Gutachter bejaht und lässt sich anhand der für die Persönlichkeitsstörung typischen «aggressiven Durchbrüchen» (dazu oben Ziff. 14) für die Kammer un-
32 schwer nachvollziehen (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 101 [Frage 4.1]; so auch das Privatgutachten vom 16. Juni 2014 S. 90; pag. 2194). 16.2 Rückfallgefahr Die Gutachter attestieren dem Beschuldigten aufgrund des Abhängigkeitsyndroms und der vorliegenden Persönlichkeitsmerkmale eine hohe Rückfallgefahr für Delikte aus dem Bereich der Anlasstaten, solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln lasse (Ausführungen oben Ziff. 14; Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 100 [Fragen 3.1-3.3]). Die Einschätzung erfolgte im Einzelnen unter Beizug der Prognoseinstrumente des HCR-20 (Standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale) und des VRAG (Violence Risk Appraisals; Standardisierte Erfassung des Gewaltpotentials). Die Ergebnisse des HCR-20 führten die Gutachter zum Schluss, das Risiko, erneut Drogen zu konsumieren und einschlägige Delikte zu begehen, sei beim Beschuldigten signifikant hoch (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 94 f.). Beim VRAG führte die Analyse zu einem Gesamtscore von 13 Punkten, womit der Beschuldigte den obersten Wert in der Risikokategorie 6 (von 9) erreichte (Punktwerte zwischen 7 bis 13). Straftäter mit vergleichbaren Merkmalkombinationen wurden innerhalb von 7 Jahren zu 44% und innerhalb von 10 Jahren zu 58% erneut wegen einem Gewaltdelikt angeklagt oder verurteilt (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 97). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Gutachter hätten bei ihrer Beurteilung eine ungenügende Anzahl Prognoseinstrumente beigezogen bzw. «unreflektiert» von den Testergebnissen auf die hohe Rückfallgefahr geschlossen, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Prognoseinstrumente zwar Anhaltspunkte bezüglich der Ausprägung eines «strukturellen Grundrisikos» eines Betroffenen liefern, eignen sich aber nicht, um selbstständig eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Prognose bedürfe es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch die sachverständige Person (Urteile des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3; 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4.2 je mit Hinweisen). Zwar könne eine fachgerechte Anwendung der Prognoseinstrumente zu einer verbesserten Risikoeinschätzung beitragen; die Arbeit eines Gutachters, welcher sich bei der Erarbeitung einer Individualprognose auf Prognoseinstrumente stütze, bestehe aber hauptsächlich darin, «die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten auszuwerten, diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachterstellung herzustellen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4). Nach dem Gesagten misst sich die Qualität einer Gefährlichkeitsprognose nicht an der Anzahl der verwendeten Prognoseinstrumente, sondern an deren Handhabung bzw. an der gestützt darauf erstellten Einzelfallanalyse. Die Gutachter erläutern nicht nur den Anwendungsbereich der verwendeten Instrumente, sondern legen in nachvollziehbarer Weise dar, gestützt auf welche Sachverhalte oder auf welche Diagnose sie ein Item bewerten bzw. eine Variabel gewichten (Gutachten vom
33 11. Oktober 2016 S. 92 ff. [HCR-20] bzw. S. 95 ff. [VRAG]) und wie sie entsprechend zu der hohen Rückfallgefahr gelangen. In der Kategorie «Risiko- Management» des HCR-20 machen die Gutachter Aussagen über das künftige Verhalten des Beschuldigten unter den nach der Entlassung zu erwartenden äusseren Umständen. Sie führen aus, der Beschuldigte verfüge noch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen und welches sich deliktspräventiv auswirken könne. Zudem sehe er sich mit hohen Schulden konfrontiert. Er verfüge zwar über ein Renteneinkommen von CHF 5‘000.00, was sich stabilisierend auswirke, habe aber keine Personen aus dem näheren Umfeld, welche ihm unterstützend zur Seite stehen könnten. So biete weder die Beziehung zu seiner ehemaligen Partnerin Frau V.________, noch jene zu seiner Adoptivmutter Gewähr für konstruktive Interaktion. Da eine störungsspezifische Behandlung noch nicht habe aufgenommen werden können, fehlten ihm derzeit deliktspräventive Kompetenzen und Handlungsstrategien. In der Vergangenheit habe der Beschuldigte seine labilen Affekte mit Drogen «mediziert». In der Sicherheitshaft ohne milieutherapeutische Interventionen und Gruppentherapien könne er die tiefere Auseinandersetzung mit anderen vermeiden, was sich zwar aktuell stabilisierend auf ihn auswirke, nicht aber die Persönlichkeitsstörung beeinflusse. Bei einer Entlassung würden dem Beschuldigten in Alltagssituationen Anpassungsleistungen abverlangt, welche seinem Bedürfnis nach Dominanz und Autonomie zuwider liefen. Auch wenn der Beschuldigte den körperlichen Drogenentzug während der bisherigen Inhaftierung bereits hinter sich gebracht habe, bestehe beim Beschuldigten ein hohes Risiko, erneut drogenrückfällig zu werden, und damit verbunden das erhöhte Risiko einer erneuten Delinquenz (Gutachten vom 11. Oktober 2016 S. 95 i.V.m. S.98). Diese Ausführungen überzeugen und legen in strukturierter und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb beim Beschuldigten von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist. Es bestehen weder Indizien, die auf Fehler innerhalb der Tests hindeuten, noch kann den Gutachtern vorgeworfen werden, sie hätten die im vorliegenden Fall relevanten Begleitumstände und Besonderheiten in ungenügender Weise in ihre Einschätzung einfliessen lassen und so direkt von den Testergebnissen auf die hohe Rückfallgefahr geschlossen. 16.3 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Unter Berücksichtigung der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten auf der einen Seite und der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bzw. der schlechten Legalprognose auf der anderen Seite erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Die beschriebenen Umstände offenbaren vielmehr ein Behandlungsbedürfnis. Die Massnahmenbedürftigkeit wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Umstritten ist lediglich, welche Massnahme dem Zustand des Beschuldigten angemessen bzw. welche Massnahme gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten vom 11. Oktober 2016 anzuordnen ist.
34 16.4 Angemessene Massnahme Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d). Ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist, hängt vom Zustand des Täters ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks – der Verhinderung künftiger Straftaten (ausführlich dazu BGE 141 IV 236 E. 3.7 f.) – notwendig und geeignet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2). Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar (HEER, a.a.O., N 12 zu Art. 63 StGB mit Hinweis) und ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme (so schon Urteile 6S.623/1997 vom 26. November 1997 E. 2a und 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b). Dagegen ist die stationäre Behandlung umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3). Die Frage, welche Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich vorab nach rein ärztlichen Kriterien (HEER, a.a.O, N 12 zu Art. 63 StGB). Die Gutachter berücksichtigten bei ihrer Massnahmenempfehlung neben den diagnostizierten Störungsbildern auch die Therapiewilligkeit bzw. die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten und erarbeiteten gestützt darauf ein Behandlungsprofil. Darin wägen sie aus medizinischer Sicht die Erfolgschancen der zugänglichen Massnahmen gegeneinander ab. Sie gelangen zum Schluss, der Beschuldigte sei aufgrund einer Ich-Syntonie und des damit einhergehenden fehlenden Störungs- und Problembewusstseins therapeutisch schwer zu erreichen. Die beim Beschuldigten ausgeprägte Weigerung, an einer stationären therapeutischen Massnahme teilzunehmen, sei mit Blick auf die narzisstische und die kombinierte Persönlichkeitsstörung geeignet, das Erreichen von Therapiezielen nachhaltig zu vereiteln. Die Kriminalprognose könne daher aktuell vorwiegend über eine langfristige Entwöhnungstherapie beeinflusst werden. Da der Beschuldigte aber auch nicht zu einer Aufarbeitung des Abhängigkeitssyndroms motiviert sei, könne eine effektive Behandlung nur vollzugsbegleitend oder stationär erfolgen. In ihrer Empfehlung schliessen sie auf eine ambulante Therapie, welche aus psychiatrischer Sicht vollzugsbegleitend oder bei vorherigem Strafvollzug geführt werden könne. Zeitlich vorzuziehen wäre eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB in einem abstinenzorientierten, hochstrukturierten und gesicherten Rahmen wie beispielsweise im Massnahmenzentrum U.________, sofern der Beschuldigte dafür Bereitschaft zeigen sollte. Da der Beschuldigte eine stationäre Behandlung entschieden verweigert und auch zu einer ambulanten Massnahme erst nach seiner Entlassung Hand bieten will, würde die Empfehlung darauf hinauslaufen, den Beschuldigten unbehandelt in Freiheit zu entlassen. Dies steht wiederum in krassem Widerspruch zu den mit Blick auf den Massnahmenzweck gemachten Ausführungen zur Rückfallgefahr,
35 wonach vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewaltdelikte zu erwarten seien. N