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Bern Obergericht Zivilkammern 15.07.2020 ZK 2020 133

15 luglio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,845 parole·~29 min·1

Riassunto

Art. 285 ZGB, Art. 93 SchKG; Berücksichtigung Lohnpfändung bei der Unterhaltsbemessung | Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 20 133 (Beschwerde) ZK 20 134 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) ZK 20 162 (uR-Gesuch Beschwerdegegnerin) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Niederhauser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Eheschutz (Kindesunterhalt) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 7. Januar 2020 (CIV 19 2710)

2 Regeste: Art. 285 ZGB, Art. 93 SchKG; Berücksichtigung Lohnpfändung bei der Unterhaltsbemessung Eine bestehende Lohnpfändung ist grundsätzlich nicht im Bedarf des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sofern es sich um persönliche, nur ihn betreffende Schulden handelt. Dieser Grundsatz gilt nicht bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für eine in der Vergangenheit liegende Zeitperiode. Da eine Revision der Lohnpfändung gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG nur für die Zukunft wirken kann, kann der Unterhaltspflichtige auf gepfändete Lohnquoten für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht mehr zugreifen. Eine bereits erfolgte Lohnpfändung für eine in der Vergangenheit liegende Zeitperiode ist daher bei der Bemessung von in dieser Zeitperiode liegenden Unterhaltsbeiträgen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch (E. 7.1). Erwägungen: I. 1. A.________ (geb. 1987; nachfolgend Beschwerdeführer) und C.________ (geb. 1987; nachfolgend Beschwerdegegnerin) heirateten am 22. August 2013 in Mazedonien. Aus dieser Ehe ging der gemeinsame Sohn E.________ (geb. 2015) hervor. 2. 2.1 Am 10. Mai 2019 stellte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Eheschutzgesuch (Verfahren CIV 19 2710, pag. 1 ff.). 2.2 Anlässlich der Gesuchsverhandlung vom 4. September 2019 unterzeichneten die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung (pag. 161 ff.). Strittig blieb einzig der vom Beschwerdeführer zu leistende Kindesunterhalt für die Zeit vom 9. April 2019 bis und mit Februar 2020 (Ziff. 6 der Trennungsvereinbarung). 2.3 Am 9. September 2019 erteilte das Regionalgericht beiden Parteien antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung ihrer Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter (pag. 173). 2.4 Mit Verfügung und Entscheid vom 7. Januar 2020 genehmigte das Regionalgericht die Teil-Trennungsvereinbarung vom 4. September 2019 (Ziff. 1). In der Sache stellte es den Sohn E.________ unter die Obhut der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2) und bestätigte die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft (Ziff. 3). Weiter verurteilte es den Beschwerdeführer zur einem monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag für E.________ von CHF 292.00 für April 2019 und von CHF 398.00 ab Mai 2019 bis Februar 2020. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer vor März 2020 eine 100%-Anstellung innehatte, verpflichtete ihn das Regionalgericht, ab Stellenantritt einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.00 zu bezahlen. Die Familienzulagen seien im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Beschwerdeführer darauf Anspruch habe und sie nicht von der

3 Beschwerdegegnerin bezogen würden (Ziff. 4). Die Unterdeckung des Sohnes für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 legte das Regionalgericht auf CHF 2'814.00 fest (davon CHF 2'728.00 Betreuungsunterhalt; Ziff. 5). Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, zudem habe jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen, je unter Vorbehalt der ihnen erteilten unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 6 und 7; pag. 251 ff.). 2.5 Die vom Beschwerdeführer verlangte (pag. 269) schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 6. März 2020 (pag. 275 ff.). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. März 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 9. April 2019 bis am 29. Februar 2020 nicht gegeben seien (pag. 315 ff.). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht (Verfahren ZK 20 134; pag. 327 ff.) 3.2 Am 26. März 2020 hat der Beschwerdeführer die Taggeldabrechnungen von Oktober 2019 bis Februar 2020 nachgereicht (pag. 347 ff.). 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde geschlossen (pag. 357 ff.). Gleichzeitig hat auch sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht (Verfahren ZK 20 162; pag. 367 ff.). 3.4 Am 17. April 2020 hat der Beschwerdeführer in einer unaufgeforderten Eingabe zur Beschwerdeantwort Stellung genommen und eine E-Mail des Betreibungsamts vom 17. April 2020 eingereicht (pag. 383 ff.). Diese Eingabe hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. April 2020 zugestellt (pag. 397 ff.). II. 4. 4.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 271 und Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1 der Anträge). Der reformatorische Antrag in Ziff. 2 der Anträge bezieht sich indessen ausschliesslich auf Ziff. 4 des Dispositivs. Auch aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der Festlegung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 nicht einverstanden ist. Angefochten ist demnach einzig der Kindesunterhalt für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020, zumal vor dem Regionalgericht nach Abschluss der gerichtlichen Trennungsvereinbarung einzig noch dieser Punkt strittig war. Wie das Regionalgericht bereits korrekt feststellte (pag. 303), bezifferte die Beschwerdegegnerin ihren

4 Antrag auf Kindesunterhalt nicht. Die Parteien einigten sich allerdings in der gerichtlich genehmigten Teil-Trennungsvereinbarung vom 4. September 2019, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 respektive ab Erzielung eines 100%- Einkommens einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu leisten hat. Der hier strittige monatliche Unterhaltsbeitrag bis Februar 2020 musste demnach unbestritten tiefer ausfallen. Der Streitwert beträgt folglich weniger als CHF 10'000.00, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, hat er doch eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässiges Rechtsmittel (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Zivilkammern des Obergerichts sind als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung der von beiden Parteien eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 20 134 und ZK 20 162). Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 4.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (Art. 321 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4.4 Die nicht angefochtenen Punkte des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1–3 des Dispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt hingegen nicht für Ziff. 5 des Dispositivs (Bestimmung der Unterdeckung für den Zeitraum von April 2019 bis und mit Februar 2020), da dies im Falle der Gutheissung der Beschwerde von Amtes wegen anzupassen wäre. 5. 5.1 Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unzulässig. Die Beschwerdefrist kann auch nicht erstreckt werden (betreffend Berufung vgl. Urteil des BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.4). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innerhalb der Beschwerde- und Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Eingaben vom 26. März 2020 (pag. 347 ff.) und vom 17. April 2020 (pag. 383 ff.) ergänzt, erweist sich diese Beschwerdeergänzung als unzulässig und hat unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für die mit den Eingaben eingereichten Beschwerdebeilagen (BB) 5 und 6, die ohnehin auch gestützt auf das strikte Novenverbot (vgl. E. 5.2 unten) nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

5 5.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Auch der in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ändert – anders als bei der Berufung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352) – nichts an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung (REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, N. 366). Ob dies ausnahmslos gilt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (verneinend BÄHLER, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N’ius 10/2012, S. 61). Die Beschwerdebeilage 4 (E-Mail vom 9. März 2020) und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelten als neu und sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen und die Ausführungen betreffend Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers. 5.3 Soweit die neu eingereichten Beweismittel die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffen, sind diese hingegen zulässig und können zu deren Beurteilung beigezogen werden. III. 6. 6.1 6.1.1 Das Regionalgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2019 nachweislich Arbeitslosentaggelder beziehe. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens stützte sich das Gericht auf die eingereichten Taggeldabrechnungen von April bis September 2019, wobei es den durchschnittlichen Taggeldanspruch ermittelte. Dem Beschwerdeführer werde demnach an durchschnittlich 21.7 Tagen pro Monat ein Taggeld von CHF 184.50 zuzüglich Kinderzulage ausgerichtet. Dies ergebe ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'003.65. Von diesem Einkommen würden die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO von 5.125% bzw. ab 1. Januar 2020 von 5.275%, an die NBU von 2.51%, an die BVG- Risikoprämie von 0.6% und an die eidgenössische Quellensteuer von rund 4.9% in Abzug gebracht. Daraus resultiere ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'490.00 pro Monat. Die Kinderzulage beziehe der Beschwerdeführer zusätzlich, diese werde praxisgemäss dem Kind als Einkommen angerechnet. Das Regionalgericht ging davon aus, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bis mindestens am 29. Februar 2020 fortdauern wird (pag. 291 ff.). 6.1.2 Das Regionalgericht erwog weiter, aus den Taggeldabrechnungen gehe hervor, dass die Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers teilweise gepfändet werde. Entgegen seinen Vorbringen dürften allfällige Lohnpfändungen nicht als (weitere) Abzüge vom Nettolohn berücksichtigt werden, da gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Einkommen nur insoweit pfändbar sei, als es nicht für den Schuldner und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen notwendig ist. Dies gelte unab-

6 hängig davon, ob es um rückwirkend oder zukünftig festzusetzenden Unterhalt gehe. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise E.________ seien dringend auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, womit alle anderen Schuldverpflichtungen nachzugehen hätten. Demnach sei von verfügbaren finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers von CHF 3'490.00 pro Monat auszugehen (pag. 293). 6.1.3 Bei der Beschwerdegegnerin ging das Regionalgericht von einem Einkommen von CHF 0.00 aus. Bei E.________ bestehe das Einkommen aus den Kinderzulagen von monatlich CHF 230.00 (pag. 293 ff.). 6.1.4 Den Bedarf der Beschwerdegegnerin bezifferte das Regionalgericht mit CHF 2'728.00, jenen von E.________ mit CHF 715.00 (pag. 295). 6.1.5 Beim Beschwerdeführer ging das Gericht von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 aus. Die Miete inkl. Nebenkosten betrage CHF 1'335.00 und die Krankenkassenprämie CHF 407.00 pro Monat. Das Regionalgericht rechnete zudem CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliarversicherung sowie CHF 50.00 für Auslagen in Zusammenhang mit der Stellensuche in den Bedarf des Beschwerdeführers ein. Daraus resultierte ein Bedarf von total CHF 3'092.00 (pag. 295 ff.). 6.1.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellte das Regionalgericht beim Beschwerdeführer einen Überschuss von CHF 398.00 pro Monat fest. Bei der Beschwerdegegnerin resultierte ein Manko von CHF 2'728.00 und bei E.________ ein solches von CHF 485.00 pro Monat (pag. 301). 6.1.7 Der Überschuss des Beschwerdeführers sei zur Deckung des Barbedarfs von E.________ zu verwenden, weshalb der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen habe. Die Unterdeckung belaufe sich auf CHF 2’814.00, wovon CHF 2'728.00 auf den Betreuungsunterhalt entfielen. Da die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 9. April 2019 aufgehoben hatten, sei für den Monat April 2019 nur ein anteilsmässiger Unterhaltsbeitrag von CHF 292.00 geschuldet (pag. 301). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein monatliches Arbeitslosentaggeld habe durchschnittlich CHF 2'690.70 exklusive Kinderzulagen betragen. Die Quellensteuer und die Lohnpfändung von insgesamt CHF 4'350.10 (Taggeldabrechnungen für den Zeitraum Juni bis September 2019) seien dabei bereits in Abzug gebracht worden. Das gepfändete Einkommen des Beschwerdeführers sei auch bereits an die Gläubiger verteilt worden. Die Pfändung habe die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt, da erstens eine Anspruchsgrundlage vorgelegt und zweitens mindestens eine dreimalige Bezahlung des Unterhaltsbeitrags nachgewiesen werden müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da im Zeitpunkt der Pfändung noch gar keine Anspruchsgrundlage vorgelegen habe (pag. 319). 6.2.2 Das Regionalgericht habe die Lohnpfändung bei der Berechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrags für die Zeit vom 9. April 2019 bis 29. Februar 2020 nicht berücksichtigt. Damit sei für die Berechnung ein höheres Nettoeinkommen als Grundlage

7 verwendet und das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt worden. Die Voraussetzungen für monatliche Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 9. April 2019 bis 29. Februar 2020 seien nicht erfüllt, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und sei willkürlich (pag. 321 ff.). 6.3 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe bereits seit ihrem Auszug, spätestens aber seitdem er anwaltlich vertreten war, Kenntnis von seiner Unterhalspflicht gehabt. Dem Beschwerdeführer seien in den Monaten April und Mai 2019 sowie ab Oktober 2019 die vollen Taggelder ohne Abzug einer Lohnpfändung ausbezahlt worden. In diesen Monaten sei er ohne Weiteres in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es möge sein, dass die in den jeweiligen Monaten gepfändeten Lohnpfändungsquoten bereits an die Gläubiger verteilt worden sind, dies schütze den Beschwerdeführer jedoch nicht vor seinen Unterhaltspflichten, er habe lediglich eine «Schuldenumschichtung» vorgenommen (pag. 357 ff.). Das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass persönliche Schulden gegenüber Dritten, die nur einen Ehegatten betreffen, der Unterhaltspflicht nachgingen. Sämtliche Schulden des Beschwerdeführers seien persönliche Schulden, etwas anderes sei weder behauptet noch belegt. Er sei verpflichtet, die Anpassung der Lohnpfändung zu erwirken, dies habe er von Anfang an und weiterhin bewusst unterlassen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Auszug der Beschwerdegegnerin praktisch alle persönlichen Zahlungen eingestellt und sei bewusst in die Lohnpfändung geraten, um der Beschwerdegegnerin zu schaden (pag. 363 ff.). 7. 7.1 7.1.1 Hat der Unterhaltspflichtige neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsberechnung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen verbleibende finanzielle Leistungskraft nach Deckung des eigenen Grundbedarfs derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des Unterhaltsgläubigers herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Unterhaltspflichtigen selbst das Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Schuldners berücksichtigt werden (BGE 140 III 337 E. 4.4 S. 340 f.; 127 III 289 E. 2bb S. 292 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist allgemein anerkannt, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Entscheidend ist daher einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (Ur-

8 teile des BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). 7.1.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, hat eine bestehende Lohnpfändung für Schulden, die nur einen Ehegatten betreffen, bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Der Schuldner hat diesfalls beim Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung zu erwirken (vgl. dazu auch SPY- CHER/BÄHLER, Kommentar Unterhaltsberechnung, Stand 2019, Kapitel 3.4.10, abrufbar unter: www.berechnungsblaetter.ch). 7.1.3 Eine Revision der Lohnpfändung wird vom Betreibungsamt vorgenommen, wenn sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse ändern. Die Pfändung wird durch Erhöhung oder Ermässigung des Betrags den neuen Verhältnissen angepasst (Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Revision ist von Amtes wegen vorzunehmen, sobald das Betreibungsamt von den entsprechenden Umständen Kenntnis erhält. Das Revisionsbegehren kann aber auch vom Gläubiger oder vom Schuldner gestellt werden. Eine Revision entfaltet ihre Wirkung, sobald die sie begründenden Tatsachen eingetreten sind. Sind etwa gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge neu zu berücksichtigen, ist dieser Zeitpunkt mit der Zustellung des Urteils an den Schuldner gegeben. Die Revision der Pfändung kann folglich nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamts beruhenden früheren Lohnpfändungen können deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 71 f. zu Art. 93 SchKG; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 54 f. zu Art. 93 SchKG). 7.1.4 Gestützt auf den Grundsatz, wonach die Revision der Lohnpfändung nur für die Zukunft wirken kann, hält das Obergericht Zürich in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Unterhaltspflichtige auf gepfändete Lohnquoten für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht mehr zurückgreifen könne. Eine (hypothetische) Anrechnung des gepfändeten Lohnanteils falle demnach ausser Betracht. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu bemessenden Unterhaltspflicht dürfe damit über die Lohnpfändung nicht hinweggesehen werden. Nachdem die Revision der Lohnpfändung nur für die Zukunft wirke, habe sich auch der Unterhaltsgläubiger die früher vollzogene Lohnpfändung entgegenhalten zu lassen. Aufgrund dieser Rechtslage sei bei rückwirkender Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen hinzunehmen, dass der Vorrang familienrechtlicher Unterhaltsansprüche gegenüber Drittschulden letztlich nicht durchgesetzt werden könne (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LZ180013 vom 1. April 2019 E. 4.3.1; LZ180022 vom 29. März 2019 E. 2.2.2). 7.1.5 Die Rechtsprechung des Obergerichts Zürich überzeugt. Eine bereits erfolgte Lohnpfändung für eine in der Vergangenheit liegende Zeitperiode ist demnach bei der Bemessung von in dieser Zeitperiode liegenden Unterhaltsbeiträgen zu berücksichtigen. Ein solches Vorgehen steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Grundsatz, wonach auch ein hypothetisches Einkommen in der Regel nicht rück-

9 wirkend angerechnet werden soll (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420 ff.; Urteile des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1). Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch. 7.2 7.2.1 Nach dem Gesagten folgt, dass das Regionalgericht die Lohnpfändung für die Monate Juni bis September 2019 in seinem Entscheid vom 7. Januar 2020 nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reduziert die bereits vollzogene Lohnpfändung indessen nicht sein monatliches Einkommen. Die abgezogenen Lohnpfändungsquoten (die der Tilgung von Schulden entsprechen) stellen vielmehr Auslagen dar, die in den entsprechenden Monaten anfielen, weshalb nicht sein Einkommen verringert, sondern sein Bedarf erhöht war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2014 124 vom 13. November 2014 E. 2a). Die Berücksichtigung der Lohnpfändung führt folglich nicht zu einer Veränderung seines Durchschnittseinkommens. 7.2.2 Das Regionalgericht stützte sich bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers auf die eingereichten Taggeldabrechnungen von April bis September 2019 (Antwortbeilagen [AB] 1, 5 und 6; vgl. pag. 293). Diese Berechnung des Regionalgerichts wurde im Beschwerdeverfahren – abgesehen von der nicht berücksichtigten Lohnpfändung – nicht beanstandet und erweist sich als schlüssig. Nachfolgend ist daher vom regionalgerichtlich berechneten Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'490.00 auszugehen. 7.2.3 Dass der Bedarf des Beschwerdeführers – abgesehen von der nicht berücksichtigten Lohnpfändung – fehlerhaft berechnet worden sei, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. In den Monaten ohne Lohnpfändung ist daher beim Beschwerdeführer von einem monatlichen Bedarf von CHF 3'092.00 auszugehen (pag. 295). 7.3 7.3.1 Nachdem in den Monaten April und Mai 2019 keine Lohnpfändung verfügt war (und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, vgl. E. 6.2.1 oben), ist die Unterhaltsberechnung des Regionalgerichts für diese Monate nicht zu beanstanden. Der Unterhaltsbeitrag für April 2019 beträgt folglich CHF 292.00 (anteilsmässig seit dem 9. April 2019) und jener für Mai 2019 CHF 398.00 (pag. 301 ff.). 7.3.2 Von Juni bis September 2019 wurde der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet. Sein Bedarf erhöhte sich in diesen Monaten entsprechend um die jeweilige Lohnpfändungsquote (AB 1, 5 und 6). Nachdem ihm in diesen Monaten lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Verfügung stand, verblieb ihm kein Überschuss, den er für Unterhaltszahlungen hätte verwenden können. Gestützt auf die dem Obergericht vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Lohnpfändung rechtsmissbräuchlich herbeiführte, wie dies von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird. Von Juni bis September 2019 sind folglich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet. 7.3.3 Für die Zeit von Oktober bis Februar 2020 lagen dem Regionalgericht keine Angaben zu einer allfälligen weiterdauernden Lohnpfändung vor. Auch in der Stellungnahme vom 13. November 2019 erklärte der Beschwerdeführer nicht, dass

10 seine Arbeitslosentaggelder weiterhin gepfändet würden (vgl. pag. 231 ff.). Das Regionalgericht durfte folglich ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Lohnpfändung im September 2019 abgeschlossen wurde und nicht mehr von einem erhöhten Bedarf des Beschwerdeführers auszugehen war. Der für die Monate Oktober 2019 bis Februar 2020 berechnete monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 398.00 ist folglich ebenfalls nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die vom Beschwerdeführer oberinstanzlich eingereichten Taggeldabrechnungen hätten berücksichtigt werden können (vgl. E. 5 oben). Daraus wäre nämlich ersichtlich gewesen, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 keine Lohnpfändung bestand. Die Lohnpfändungen für die Monate Januar und Februar 2020 wiederum hätten bei der Unterhaltsbemessung des Regionalgerichts nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese lagen im Entscheidzeitpunkt am 7. Januar 2020 nicht in der Vergangenheit, der Beschwerdeführer hätte folglich ohne Weiteres direkt nach Erhalt des regionalgerichtlichen Entscheids die Revision der Lohnpfändung beim Betreibungsamt verlangen können. Das Argument, dass die Unterhaltszahlungen erst nach Vorweisen von drei Quittungen vom Betreibungsamt berücksichtigt werden könnten, liefe ebenfalls ins Leere. Bezahlte (aktuelle) Unterhaltsbeiträge und andere Auslagen, die üblicherweise Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind, werden vom Betreibungsamt umgehend nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsquittung aus der Lohnpfändungsquote zurückerstattet (vgl. diesbezüglich auch die im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigende Auskunft des Betreibungsamts; BB 6). 7.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dass für die Monate Juni bis September 2019 keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Der angefochtene Entscheid ist hingegen dahingehend zu bestätigen, als dass für die Monate April 2019 (anteilsmässig CHF 292.00), Mai 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 (je CHF 398.00) Unterhalt für E.________ geschuldet ist. 7.5 Die Feststellung, dass in den Monaten Juni bis September 2019 keine Unterhaltsbeiträge für E.________ geschuldet sind, führt dazu, dass sich in diesem Zeitraum auch die Unterdeckung entsprechend erhöht. Es ist daher festzustellen, dass mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt von E.________ im Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020 nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen in den Monaten April 2019, Mai 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 jeweils CHF 2'814.00 (davon CHF 2'728.00 Betreuungsunterhalt). In den Monaten Juni bis September 2019 beträgt die Unterdeckung jeweils CHF 3'212.00 (davon CHF 2'728.00 Betreuungsunterhalt).

11 IV. 8. 8.1 Beide Parteien ersuchen für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 8.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst ist hingegen die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). 8.3 8.3.1 Das Regionalgericht gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien haben sich in der Zwischenzeit nicht massgebend verändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor arbeitslos und erhält Arbeitslosentaggelder (pag. 331; BB 5). Die Beschwerdegegnerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe (pag. 371; oberinstanzliche Gesuchsbeilagen der Beschwerdegegnerin). Die Mittellosigkeit ist somit bei beiden Parteien zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Familienwohnung offenbar infolge Zahlungsverzugs gekündigt wurde (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort). 8.3.2 Die Rechtsbegehren der Parteien im Beschwerdeverfahren können sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist beiden Parteien für das Beschwerdeverfahren ZK 20 133 die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (ZK 20 134) und Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin (ZK 20 162). 9. 9.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), so entscheidet sie grundsätzlich nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). Vorliegend erscheint eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenverteilung nicht angezeigt, zumal diese auf der Vereinbarung vom 4. September 2019 (pag. 165) beruht. Zudem entspricht die Halbierung der Gerichtskosten und die Tragung der eigenen Parteikosten der Parteikosten dem Grundsatz der erstinstanzlichen Kostenverteilung in familienrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO).

12 9.2 9.2.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden und die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip aufzuteilen sind. 9.2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert CHF 4'272.00 (CHF 398.00 x 10 Monate [Mai 2019 bis Februar 2020] + CHF 292.00 [April 2019]). Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als dass für die Monate Juni bis September 2019 kein Unterhalt geschuldet ist, das heisst im Umfang von CHF 1'592.00 (CHF 398.00 x 4 Monate) respektive von 37%. Die Beschwerdegegnerin obsiegt im Gegenzug im Umfang von 63%. 9.3 9.3.1 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) festgesetzt. Diese werden dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 630.00 (63% von CHF 1'000.00) und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 370.00 (37% von CHF 1'000.00) auferlegt. Angesichts des ihnen für das Beschwerdeverfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 9.3.2 Für die beiden Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 134 und ZK 20 162) werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 9.4 9.4.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 reicht der Honorarrahmen in einem Summarverfahren bis CHF 1’800.00 (60% von CHF 3'000.00; Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PKV). Zu berücksichtigen ist zudem die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 7 PKV, wonach das oberinstanzliche Honorar höchstens bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV beträgt. Die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann somit maximal CHF 900.00 betragen. Umstände, die einen Zuschlag gemäss Art. 9 PKV rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 9.4.2 Fürsprecher B.________ fordert in seiner Honorarnote vom 21. April 2020 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'765.15 (Honorar CHF 2’458.35, Auslagen CHF 109.10, 7.7% MWST CHF 197.70; pag. 401 ff.).

13 Rechtsanwalt D.________ fordert in seiner Honorarnote vom 8. April 2020 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'694.10 (Honorar CHF 2'425.80, Auslagen CHF 75.70, 7.7% MWST CHF 192.60; pag. 395). Die von beiden Rechtsvertretern geltend gemachten Honorare sind entsprechend zu kürzen (vgl. E. 9.4.1 oben). Vorliegend erweist sich eine Kürzung auf das maximale Honorar von CHF 900.00 als sachgerecht. Die jeweiligen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 9.4.3 Folglich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 662.05 (63% von CHF 900.00 [Honorar] + 63% von CHF 75.70 [Auslagen] zuzüglich 7.7% MWST) zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Gegenzug eine Parteientschädigung von CHF 402.10 (37% von CHF 900.00 [Honorar] + 37% von CHF 109.10 [Auslagen] zuzüglich 7.7% MWST) zu bezahlen. 9.4.4 Nachdem vorliegend davon auszugehen ist, dass die zugesprochenen Parteientschädigungen uneinbringlich sein werden, werden nachfolgend sogleich die amtlichen Entschädigungen für das Rechtsmittelverfahren bestimmt. Die amtliche Entschädigung entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 KAG und PKV). Von dieser maximal möglichen amtlichen Entschädigung ist vorliegend auszugehen, weshalb die amtliche Entschädigung ausnahmsweise dem vollen Honorar entspricht und kein nachforderbarer Betrag resultiert. 9.4.5 Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 567.00 CHF 47.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 614.70 CHF 47.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 662.05 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 9.4.6 Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 333.00 CHF 40.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 373.35 CHF 28.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 402.10 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

14 9.5 9.5.1 Das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen des Unterliegens des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 567.00 CHF 68.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 635.75 CHF 48.95 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 684.70 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 9.5.2 Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdegegnerin wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 333.00 CHF 28.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 361.00 CHF 27.80 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 388.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Die Beschwerdegegnerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG).

15 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1–3 des Entscheids des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 7. Januar 2020 (CIV 19 2710) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Januar 2020 (CIV 19 2710) werden aufgehoben und wie folgt abgeändert: 4. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschwerdegegnerin für den gemeinsamen Sohn E.________ einen monatlich zum Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 292.00 für April 2019 sowie von CHF 398.00 für die Monate Mai 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass für die Monate Juni 2019 bis September 2019 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer vor März 2020 eine Anstellung zu 100% innehat, wird er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für den Sohn E.________ ab Stellenantritt den vereinbarten, monatlich zum Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 900.00 zu bezahlen. Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Beschwerdeführer darauf Anspruch hat und sie nicht von der Beschwerdegegnerin bezogen werden. Sie werden in erster Linie vom Beschwerdeführer bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer 4 der gebührende Unterhalt von E.________ im Zeitraum von April 2019 bis längstens Februar 2020 nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen in den Monaten April 2019, Mai 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 noch jeweils CHF 2'814.00 (davon CHF 2'728.00 Betreuungsunterhalt). In den Monaten Juni bis September 2019 beträgt die Unterdeckung jeweils CHF 3'212.00 (davon CHF 2'728.00 Betreuungsunterhalt). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK 20 134). Es wird ihm Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen des Unterliegens des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 567.00 CHF 68.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 635.75 CHF 48.95 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 684.70 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

16 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK 20 162). Es wird ihr Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 6. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdegegnerin wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 333.00 CHF 28.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 361.00 CHF 27.80 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 388.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Die Beschwerdegegnerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 630.00 und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 370.00 auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 8. Für die oberinstanzlichen Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (ZK 20 134 und ZK 20 162). 9. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 662.05 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Gegenzug eine Parteientschädigung von CHF 402.10 zu bezahlen. 10. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 567.00 CHF 47.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 614.70 CHF 47.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 662.05 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über. Subsidiär dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. 11. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 333.00 CHF 40.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 373.35 CHF 28.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 402.10 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

17 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über. Subsidiär dazu hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 12. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber Bern, 15. Juli 2020 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Die Gerichtsschreiberin: Niederhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 2020 133 — Bern Obergericht Zivilkammern 15.07.2020 ZK 2020 133 — Swissrulings