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Bern Obergericht Zivilkammern 24.04.2019 ZK 2019 104

24 aprile 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,687 parole·~28 min·3

Riassunto

20190409_152409_ANOM.docx | vorsorgliche Massnahmen ZPO 276

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 19 104 ZK 19 106 (uR Gesuch Berufungskläger) ZK 19 144 (uR Gesuch Berufungsbeklagter) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Niederhauser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. D.________ Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte Gegenstand vorsorgliche Massnahmen ZPO 276 Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 11. Februar 2019 (CIV 18 2501) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers vom 22. Februar 2019 (ZK 19 106) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten vom 13. März 2019 (ZK 19 144)

2 Regeste: Vorsorgliche Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Abänderungsverfahren (Art. 276 ZPO) Das Bundesgericht hat festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess nur in Dringlichkeitsfällen und unter besonderen Umständen zulässig sind. Bei einer Abänderung ist deshalb «grosse» bzw. «grösste» Zurückhaltung zu üben, weil ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, das seine Wirkungen solange beibehält, als das noch ausstehende Abänderungsurteil nicht seinerseits in Rechtskraft erwachsen ist (E. 12.2.1). Die Geltendmachung von allgemeinen Abänderungsgründen reicht nicht aus, um eine vorsorgliche Herabsetzung oder Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen zu erreichen (E. 13.3). Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 13. September 2016 wurde die Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) geschieden. Aus dieser Ehe sind die vier gemeinsamen Kinder E.________, geb. 23. August 2001, F.________, geb. 25. August 2003, G.________, geb. 23. September 2008, und H.________, geb. 14. Januar 2012, hervorgegangen. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 verpflichtete sich der Berufungskläger unter anderem, für die bei der Berufungsbeklagten lebenden Kinder F.________ und H.________ ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.00 zu leisten. 2. 2.1 Mit Klage auf Abänderung der Ehescheidungsvereinbarung vom 19. April 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem, es sei festzustellen, dass er für die Kinder F.________ und H.________ grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre, er aber aufgrund der wirtschaftlichen und tatsächlichen Situation seit November 2017 keine Unterhaltszahlungen leisten könne (pag. 1 ff.). 2.2 Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 11. September 2018 stellte der Berufungskläger folgende Rechtsbegehren (pag. 36 ff.): 1. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziffer 9-13 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 seien aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziffer 9-13 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 seien auf einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 41 ff.).

3 2.3 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Sie stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 108 ff.). 2.4 Am 11. Februar 2019 entschied das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 146 ff.): 1. In Abänderung von Ziff. 9 und 12 der Scheidungsvereinbarung (gerichtlich genehmigt am 13.09.2016) werden die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers zugunsten von G.________ bis zum rechtskräftigen Urteil des Hauptverfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils aufgehoben. Ziff. 9 der Scheidungsvereinbarung lautet nun wie folgt: „A.________ verpflichtet sich, für die Kinder F.________, geb. 25.08.2003, und H.________, geb. 14.01.2012, ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zur Volljährigkeit monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge, in der Höhe von je CHF 500.00 zu leisten. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.“ Ziff. 12 der Scheidungsvereinbarung lautet nun wie folgt: „Die Unterhaltsbeiträge für die zwei Kinder zuzüglich Familienzulagen bezahlt A.________ auch nach Volljährigkeit auf das Konto von C.________, solange das jeweilige Kind bei ihr wohnt.“ Des Weiteren wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Gerichts- und Parteikosten für dieses Verfahren werden zur Hauptsache geschlagen. 3. [Eröffnungsformel] 3. 3.1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 hat der Berufungskläger gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 158 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass in Abänderung von Ziff. 9, 10 und 12 der Scheidungsvereinbarung (gerichtlich genehmigt am 13.09.2016) die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers/Berufungsführers zugunsten von G.________ bis zum rechtskräftigen Urteil des Hauptverfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 9-13 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 seien aufzuheben. 3. Eventualiter: Die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 9-13 der Scheidungsvereinbarung vom 23. August 2016 seien auf einen symbolischen Betrag von CHF 50.00 pro Kind für die Kinder F.________, geb. 25. August 2003, H.________, geb. 14. Januar 2012 und I.________, geb. 24. August 2018 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig hat der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren eingereicht (Verfahren ZK 19 106, pag. 1 ff.). 3.2 Mit Berufungsantwort vom 13. März 2019 hat die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung (pag. 171 ff.) beantragt. Gleichzeitig hat auch sie ein Gesuch um un-

4 entgeltliche Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 19 144, pag. 1 ff.). Auf Bemerkungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers hat die Berufungsbeklagte verzichtet (pag. 175). 3.3 Mit Schreiben vom 20. März 2019 hat auch der Berufungskläger auf eine förmliche Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten verzichtet (pag. 179). II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 4.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 und Art. 248 ff. ZPO) ergangener erstinstanzlicher Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau über vorsorgliche Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsentscheids. Es liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (angefochten sind einzig die Unterhaltsbeiträge). Der Streitwert von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die Berufung erweist sich demnach als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat den Massnahmeentscheid am 12. Februar 2019 entgegen genommen (pag. 154a), mit der am 22. Februar 2019 der Post übergebenen Berufung ist die Rechtsmittelfrist gewahrt. 4.4 Soweit der Berufungskläger eventualiter die Festsetzung eines symbolischen Betrages von CHF 50.00 für die Tochter I.________, geb. 24. August 2018, beantragt, liegt eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes vor. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die teilweise Abweisung des Massnahmegesuchs. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Dieser kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.). Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ausschliesslich die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder G.________, F.________ und H.________. Ein Antrag betreffend I.________ ist somit oberinstanzlich nicht zulässig. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren wäre zudem nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, was vorliegend allerdings nicht geltend gemacht wird. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

5 4.5 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung einzutreten. 5. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. 6.1 Die Berufungsinstanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 296 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen kommt zudem die Offizialmaxime zur Anwendung, d.h. die Berufungsinstanz ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO) 6.2 Die Berufungsinstanz ist dabei indessen nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechtsund Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen: BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). 7. Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren. Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. III. 8. Es wird festgestellt, dass in Abänderung von Ziff. 9 und 12 der Scheidungsvereinbarung die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers zugunsten von G.________ bis zum rechtskräftigen Urteil des Hauptverfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils aufgehoben wurden (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 1 des Dispositivs; pag. 153). Dieser Punkt wurde in der Berufung nicht angefochten. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit ausschliesslich die Unterhaltsbeiträge zugunsten von F.________ und H.________. 9. 9.1 In Bezug auf die Geburt von I.________ erwog die Vorinstanz, dass familiäre Veränderungen, namentlich die Geburt weiterer Kinder des Unterhaltspflichtigen, welche zur Angleichung der Unterhaltsbeiträge von Halbgeschwistern führen kann, einen Abänderungsgrund bilden können. Der Berufungskläger habe den Geburtsregisterauszug (Gesuchsbeilage [GB] 23) betreffend I.________ vom 31. August

6 2018 eingereicht. Darauf sei ersichtlich, dass kein Kindsvater eingetragen ist. Damit übereinstimmend habe der Berufungskläger im Rahmen der Gutachtensgespräche mit Dr. phil. Q.________ erzählt, dass er I.________ nicht als seine Tochter anerkannt habe und daher für das Kind auch nicht bezahlen müsse (vgl. Obhutszuteilungsgutachten S. 8). Daraus folge, dass zwischen dem Berufungskläger und I.________ bis anhin kein Kindsverhältnis im rechtlichen Sinne bestehe. Dies wiederum bedeute, dass der Berufungskläger derzeit zu keinen Unterhaltszahlungen zugunsten von I.________ verpflichtet sei und deren Geburt somit aktuell keinen Abänderungsgrund für die bestehenden Unterhaltspflichten des Berufungsklägers darstelle (vgl. angefochtener Entscheid, E. D/2.1; pag. 150). 9.2 Die Vorinstanz führte betreffend die geltend gemachte Einkommensveränderung des Berufungsklägers aus, dass in der Scheidungsvereinbarung von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen und Familienzulagen) von CHF 5‘000.00 ausgegangen worden sei (GB 2). Der Berufungskläger habe per Ende Oktober 2017 seine Arbeitsstelle bei der J.________ GmbH verloren (GB 6 und 7). Daraufhin habe er Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse erhalten und im Zwischenverdienst gearbeitet (GB 8, 16, 17, 21 und 22). Aus dem Obhutszuteilungsgutachten ergebe sich, dass der Berufungskläger mittlerweile wieder eine Arbeitsstelle als Magaziner und Logistiker in einem Betrieb in P.________ gefunden habe. Was für ein Einkommen er aktuell erziele, sei dem Gericht nicht bekannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich das Einkommen im selben Rahmen wie vor der Arbeitslosigkeit bewege. Es sei am Berufungskläger gelegen, mittels Lohnabrechnungen eine dauerhafte, unverschuldete Verminderung seines Einkommens glaubhaft zu machen, was ihm vorliegend nicht gelungen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. D/2.3; pag. 151). 9.3 Eine mögliche Anpassung der Unterhaltsbeitragspflicht im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens lasse sich daher einzig durch den Wohnsitzwechsel von G.________ rechtfertigen. Das Existenzminimum des Berufungsklägers und der bei ihm lebenden Töchter belaufe sich auf CHF 4‘141.10 pro Monat. Es sei von einem Einkommen von CHF 5‘000.00 zuzüglich Kinderzulagen für G.________ von CHF 230.00 auszugehen. Aufgrund des Abbruchs der Schneiderlehre von E.________ werde davon ausgegangen, dass dem Berufungskläger aktuell keine Ausbildungszulagen zustehen würden. Sollte er dennoch weiterhin Ausbildungszulagen erhalten, wären diese zum Einkommen hinzuzurechnen. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminimum ergebe sich ein Überschuss von rund CHF 1‘090.00 resp. 1‘380.00. Dieser Überschuss ermögliche es dem Berufungskläger, die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge an F.________ und H.________ von je CHF 500.00 zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für G.________ sei demgegenüber aufgrund der Obhutsänderung aufzuheben (vgl. angefochtener Entscheid, E. D/3; pag. 151 f.). 10. 10.1 Der Berufungskläger rügt in erster Linie, dass die Vorinstanz die erneute Vaterschaft nicht als Abänderungsgrund für die bestehenden Unterhaltspflichten berücksichtigt habe. Er habe I.________ mittlerweile als sein Kind anerkannt. Vor der An-

7 erkennung habe er das Ergebnis des Vaterschaftstests abgewartet. Am 13. Dezember 2018 habe der Berufungskläger zudem zusammen mit K.________ (nachfolgend: Kindsmutter) die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Die Vorinstanz sei gestützt auf die Offizialmaxime verpflichtet gewesen, von Amtes wegen abzuklären, ob im Urteilszeitpunkt ein Kindsverhältnis im rechtlichen Sinne bestanden habe. Das Kindsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und I.________ könne mittlerweile durch Urkunden (echte Noven) nachgewiesen werden (Berufungsbeilage [BB] 2 und 3) und werde im Übrigen von der Gegenseite auch nicht bestritten. Gestützt auf das festgestellte Kindsverhältnis sei der Berufungskläger zu Unterhaltszahlungen an I.________ verpflichtet. Dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, wonach er und die Kindsmutter gestützt auf die Schadenminderungspflicht verpflichtet seien, ihre getrennten Haushalte aufzuheben, könne nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger führe mit der Kindsmutter keine Beziehung mehr (pag. 160 f.). 10.2 Zu seinem Einkommen führt der Berufungskläger aus, seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Oktober 2017 erhalte er Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse und arbeite für die L.________ GmbH oder im Zwischenverdienst über den Arbeitsvermittler Randstad bei M.________ AG (BB 5). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er eine Arbeitsstelle in P.________ gefunden habe, sei zwar nicht falsch, er arbeite aber auch hier über Randstad im Zwischenverdienst (BB 6). Die Arbeitslosenkasse bezahle je nach Arbeitspensum und dem effektiven Verdienst nach wie vor «nur» die Differenz zu 80% des versicherten Verdienstes. Sämtlichen Abrechnungen der Unia Burgdorf sei zu entnehmen, dass von einem versicherten Verdienst von brutto CHF 5‘278.00 ausgegangen werde. Er erhalte allerdings nur 80% davon als Taggelder, was brutto CHF 4‘222.40 entspreche. Der Nettobetrag ohne Kinderzulagen belaufe sich auf CHF 3‘900.00. Der effektiv ausbezahlte, monatliche Verdienst variiere und sei vereinzelt höher ausgefallen. Dies sei allerdings auf Vergütungen von Reisekosten und Verpflegungspauschalen zurückzuführen. Er habe sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhandenen Lohnabrechnungen eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass er in den Monaten Januar bis Juni 2018 durchschnittlich CHF 4‘498.54 inkl. Zulagen verdient habe, wobei die Kinderzulagen noch nicht vollständig bezahlt worden seien. Aus den eingereichten Taggeldabrechnungen und Lohnabrechnungen ergebe sich, dass sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft und wesentlich verändert hatten, was er zumindest für die Monate Januar bis Juni 2018 lückenlos und vollständig nachgewiesen habe. Für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 ergebe sich sodann ein durchschnittlicher Nettolohn von CHF 4‘493.76 inkl. Zulagen. Es sei nachgewiesen, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers dauerhaft und wesentlich verändert habe (pag. 162 f.). 10.3 Der Berufungskläger macht geltend, sein Existenzminimum sowie jenes der bei ihm lebenden Töchter belaufe sich auf CHF 4‘317.20. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen (CHF 4‘498.54 oder CHF 4‘493.76 inkl. Zulagen) und Existenzminimum ergebe sich ein geringer Überschuss von CHF 181.34 oder CHF 176.56, wobei zuungunsten des Berufungsklägers die Zulagen für die Söhne beim Einkommen nicht abgezogen und die Berufsauslagen beim Existenzminimum nicht dazugezählt worden seien. Würden diese Positionen berücksichtigt werden, sei es dem Berufungskläger nicht mehr möglich, Unterhaltszahlungen zu leisten (pag. 163 f.).

8 11. 11.1 Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass zwischen dem Berufungskläger und I.________ ein Kindsverhältnis besteht. Von der Kindsmutter sei allerdings zu verlangen, dass sie mehr als das Übliche an den Unterhalt der Tochter beitrage. Sie habe sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ob noch eine Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Kindsmutter bestehe, sei dabei nicht relevant. Der behauptete Beziehungsabbruch werde ohnehin bestritten. Der Berufungskläger und die Kindsmutter könnten mit der Zusammenlegung ihrer Haushalte die behaupteten Lebenskosten massiv verringern. Alles andere verletzte die Schadensminderungspflicht, die den Berufungskläger treffe. Zusammenfassend bilde der Umstand, dass der Berufungskläger erneut Vater geworden ist, keinen Abänderungsgrund (pag. 173 f.). 11.2 In Bezug auf die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers führt die Berufungsbeklagte aus, dass diese nicht als dauerhafte Verschlechterung der Einkommensverhältnisse betrachtet werden könne. Der Berufungskläger behaupte nicht, dass er auch in absehbarer Zukunft keine Festanstellung finden werde. Somit sei davon auszugehen, dass vorliegend keine Gründe bestünden, die seine Arbeitslosigkeit, überbrückt mit Temporäreinsätzen, zu einem Dauerzustand machen würden. Es sei davon auszugehen, dass seine Stellensuche in absehbarer Zeit erfolgreich sein werde. Die Stellenmarktsituation zeige sich aktuell im Übrigen sehr komfortabel. Die behauptete Dauerhaftigkeit sei nicht nachgewiesen. Es bestehe somit kein Grund für eine Kürzung des Unterhalts auf bloss «symbolische» Unterhaltszahlungen, geschuldet sei vielmehr der bisherige Unterhalt von CHF 500.00 pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen. Momentane Schwankungen des verfügbaren Einkommens – auch solche nach unten – würden daran nichts ändern (pag. 174 f.). 12. 12.1 Die Voraussetzungen für eine Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen richten sich gemäss Art. 284 Abs. 1 ZPO nach den Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und Art. 134 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Kindesunterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Im Abänderungsverfahren ist der Unterhalt lediglich anzupassen, er wird hingegen nicht völlig neu festgelegt. Es wird folglich nicht geprüft, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse angemessen erschiene, sondern Ausgangspunkt bilden die Umstände, wie sie dem ursprünglichen Urteil zugrunde gelegt wurden. Das Abänderungsurteil stellt den ursprünglichen Rahmenbedingungen die aktuellen Verhältnisse gegenüber und prüft, ob und in welchem Umfang eine erhebliche, dauernde und unvorhersehbare Änderung eingetreten ist. Ausgeschlossen ist die Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes. Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie Dauer und Höhe des Beitrages (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7c und 11a zu Art. 286 ZGB mit Hinweisen).

9 12.2 12.2.1 Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO können auch im Verfahren betreffend Abänderung von Scheidungsurteilen erlassen werden (SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 18 f. zu Art. 276 ZPO). Bei der vorsorglichen Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen gelten allerdings besonders strenge Anforderungen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess nur in Dringlichkeitsfällen und unter besonderen Umständen zulässig sind. Es ist dabei mit der Lehre davon ausgegangen, dass bei einer Abänderung deshalb «grosse» bzw. «grösste» Zurückhaltung zu üben ist, weil ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, das seine Wirkungen solange beibehält, als das noch ausstehende Abänderungsurteil nicht seinerseits in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesgericht verlangt, dass die Interessen nicht nur des Unterhaltspflichtigen und Gesuchstellers, sondern auch des Unterhaltsberechtigten und Gesuchsgegners berücksichtigt werden. Insbesondere müssen liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die den Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (BGE 118 II 228 E. 3b S. 228 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.2 und 5P.226/2001 vom 9. August 2001 E. 2a). Eine vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005 E. 3). 12.2.2 Auch das Obergericht des Kantons Bern hat bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von Abänderungsverfahren an mindestens ebenso strenge Anforderungen geknüpft werden müssen wie die Abänderung selbst. Bei einer Lockerung dieser Anforderungen könnte sonst für eine gewisse Zeit eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung erreicht werden, ohne dass dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären. Gewieften Gesuchstellern stünde die Möglichkeit offen, auch ohne Abänderungsvoraussetzungen eine Klage und gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzureichen – nur um die Klage einige Zeit später wieder zurückzuziehen. Im Ergebnis liesse sich auf diese Weise eine Sistierung der Unterhaltspflicht erreichen, womit die gesetzliche Regelung unterlaufen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 377 vom 30. August 2012, publiziert in FamPra 2013, S. 211). 13. Zu prüfen ist somit, ob vorliegend derart besondere Umstände sowie die notwendige Dringlichkeit gegeben sind, damit sich eine Aufhebung/Herabsetzung der in der Scheidungsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder F.________ und H.________ im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens rechtfertigen würde. 13.1 13.1.1 Der Berufungskläger sieht einen Abänderungsgrund in der Geburt von I.________ am 24. August 2018. Für die theoretischen Ausführungen, wonach die Geburt ei-

10 nes Kindes grundsätzlich einen Abänderungsgrund darstellt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. D/2.1; pag. 149 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, war das Kindsverhältnis erstinstanzlich nicht belegt. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger einen Auszug aus dem Geburtsregister vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass er als Vater eingetragen ist (BB 2). Ebenfalls erst im Berufungsverfahren wird die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 13. Dezember 2018 ins Recht gelegt (BB 3). Hierbei handelt es sich um (unechte) Noven, die bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Berufungsverfahren zulässig sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 ff.). Weitere Unterlagen betreffend I.________ reicht der Berufungskläger nicht ein. Insbesondere geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger für den Unterhalt von I.________ aufzukommen hat oder in welchen finanziellen Verhältnissen I.________ resp. die Kindsmutter lebt. Dies ist insbesondere von Interesse, da dem Obhutszuteilungsgutachten vom 6. Dezember 2018 zu entnehmen ist, dass die Kindsmutter «keine Schwierigkeiten» mache, wenn er keinen Unterhalt bezahle (pag. 128). 13.1.2 Gestützt auf die erfolgte Vaterschaftsanerkennung wird die Geburt von I.________ im Rahmen des Hauptverfahrens zu berücksichtigen sein. Das Vorliegen von besonderen Umständen, insbesondere von liquiden tatsächlichen Verhältnissen, die eine bloss ausnahmsweise zulässige Aufhebung/Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens rechtfertigen würden, ist nach dem Gesagten allerdings zu verneinen. 13.2 13.2.1 Als weiteren Abänderungsgrund macht der Berufungskläger eine Einkommensreduktion infolge der seit Ende Oktober 2017 bestehenden Arbeitslosigkeit geltend. Seit diesem Zeitpunkt werden dem Berufungskläger Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse ausbezahlt, zudem arbeitet er immer wieder im Zwischenverdienst bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Aktuell arbeitet der Berufungskläger bei der N.________ AG in P.________ als Magaziner und Logistiker im Zwischenverdienst. Den eingereichten Taggeldabrechnungen (BB 7) ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung von einem versicherten Verdienst von brutto CHF 5‘278.00 ausgegangen wird, wobei dem Berufungskläger 80% davon ausbezahlt werden. Der tatsächlich erzielte durchschnittliche Nettolohn betrage gemäss seinen Angaben knapp CHF 4‘500.00 inkl. Kinderzulagen. Dem steht das in der Scheidungsvereinbarung festgelegte Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 exkl. Kinderzulagen entgegen. 13.2.2 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers aufgrund seiner Arbeitslosigkeit reduziert hat und seither gewissen Schwankungen unterliegt. Es kann allerdings auch festgestellt werden, dass der Berufungskläger gut vermittelbar ist und mehrmals im Zwischenverdienst beschäftigt werden konnte. Die Arbeitslosigkeit besteht zwar bereits seit rund eineinhalb Jahren, weshalb eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben ist. Vorliegend sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die eine Festanstellung des Berufungsklägers in naher Zukunft ausschliessen würden.

11 13.2.3 Ob die Einkommensreduktion des Berufungsklägers als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren ist, wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein. Die vorhandenen Einkommensschwankungen stellen jedenfalls keine derart besonderen Umstände dar, wie sie für eine Aufhebung/Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens notwendig wären – solche werden vom Berufungskläger in der Berufung auch in keiner Weise vorgebracht. Gleich verhält es sich mit den vom Berufungskläger geltend gemachten Änderungen in seiner Bedarfsberechnung. Hinzu kommt, dass bei der Prüfung der besonderen Umstände auch die Interessen des Unterhaltsgläubigers zu berücksichtigen sind. Vorliegend scheint eine Aufhebung/Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge schon während des Abänderungsverfahrens für die Kinder F.________ und H.________ resp. für die Berufungsbeklagte nicht zumutbar. Nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist die als weitere Abänderungsvoraussetzung zu belegende Dringlichkeit. Sollte die Vorinstanz im Rahmen des Hauptverfahrens zum Schluss kommen, dass die Unterhaltsbeiträge aufzuheben oder herabzusetzen sind, wäre eine Abänderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung möglich, weshalb hier keine Dringlichkeit vorliegt (BGE 128 III 305 E. 6 S. 311; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 7b zu Art. 286 ZGB mit Hinweisen). 13.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Berufungsklägers auf die Geltendmachung von allgemeinen Abänderungsgründen beschränken. Damit verkennt er, dass eine vorsorgliche Herabsetzung oder Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen im Abänderungsprozess nur in Dringlichkeitsfällen und unter besonderen Umständen zulässig ist. Solche besonderen Umstände oder das Vorliegen von Dringlichkeit sind nicht ersichtlich und werden vom Berufungskläger auch in keiner Weise geltend gemacht. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen. IV. 14. Beide Parteien haben vor oberer Instanz um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (ZK 19 106 und ZK 19 144). 15. 15.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 15.2 Als aussichtslos haben Prozessbegehren zu gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro-

12 zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616; siehe auch Botschaft vom 28. Juni 2008 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7302). 15.3 Mittellos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht. Zur Bestimmung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die Verfahrenskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 4 und 12 zu Art. 117 ZPO). 15.4 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 16. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen vermögen die Argumente, mit denen der Berufungskläger die vorinstanzliche Beurteilung anficht, nicht im Ansatz zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, sind vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess nur in Dringlichkeitsfällen und unter besonderen Umständen zulässig. Dabei ist «grosse» bzw. «grösste» Zurückhaltung zu üben, weil ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, das seine Wirkungen bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils beibehält. Auf diese einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Entscheid aufmerksam gemacht (vgl. pag. 149). Trotzdem hat er in der Berufung weder Ausführungen zu besonderen Umständen noch zu einer allfälligen Dringlichkeit gemacht. Das blosse Darlegen von Abänderungsgründen, die im Hauptverfahren zu prüfen sein werden, rechtfertigt eine Aufhebung/Herabsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens nicht. Die Berufung erweist sich daher von Anfang an als aussichtslos. Dies hat zur Folge, dass das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist (ZK 19 106). 17. Die Berufungsbeklagte wird ergänzend zu ihrem Einkommen durch die Sozialhilfe unterstützt und ist daher offensichtlich prozessarm (vgl. Einzelaufträge Sozialhilfe Oktober 2018 bis März 2019, Berufungsantwortbeilage 3). Ihren Rechtsbegehren war zudem Erfolg beschieden, weshalb diese nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden konnten. Demnach ist der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ZK 19 104 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Fürsprecher Dr. iur. D.________ als amtlicher Anwalt (ZK 19 144).

13 V. 18. Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollumfänglich und wird kostenpflichtig. 19. 19.1 Vor oberer Instanz war ausschliesslich die Abänderung des Kindesunterhalts betreffend die Söhne F.________ und H.________ strittig, weshalb ein vermögensrechtliches Verfahren mit Streitwert vorliegt. Da es sich bei der beantragten Aufhebung der Unterhaltbeiträge für F.________ und H.________ von CHF 1‘000.00 (je CHF 500.00) um eine monatlich wiederkehrende Leistung handelt, ist dieser Geldbetrag zur Bestimmung des Streitwerts zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt in Verfahren nach Art. 276 ZPO gemäss Praxisfestlegung der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2011 eine Kapitalisierung auf das dreifache der jährlichen Leistung (Faktor 36). Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt demnach CHF 36‘000.00 (CHF 1‘000.00 x 36 Monate). Gestützt auf den bei einem Streitwert von CHF 36‘000.00 anwendbaren Tarifrahmen von CHF 1‘500.00 bis CHF 20‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 1‘500.00 festgesetzt und dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird dafür noch separat Rechnung gestellt werden. 19.2 Für die oberinstanzlichen Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 20. Zufolge Unterliegens hat der Berufungskläger sodann seine Parteikosten zu tragen und der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 20.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 PKV (Art. 5 Abs. 3 PKV) und in Rechtsmittelverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, soweit die Parteivertretung im Rechtsmittelverfahren vom bisherigen Anwalt wahrgenommen wird (Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 20.2 Bei einem Streitwert zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 50‘000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Summarverfahren zwischen CHF 960.00 und CHF 9‘420.00 (30-60 % von CHF 3‘200.00 bis CHF 15‘700.00; Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar somit maximal CHF 4‘710.00 (50% von CHF 9‘420.00; Art. 7 Abs. 1 PKV).

14 20.3 Vorliegend bildete die Frage der Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmenverfahren gemäss Art. 276 ZPO den oberinstanzlichen Verfahrensgegenstand. Die Bedeutung der Streitsache ist in Anbetracht, dass eine allfällige Anpassung des Unterhalts lediglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens Geltung beanspruchen würde, als durchschnittlich zu beurteilen, wobei die Schwierigkeit des Prozesses als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten ist (keine komplexen Rechtsfragen). Der Sachverhalt war sodann übersichtlich, beschränkte er sich doch auf die Frage der Aufhebung/Herabsetzung des Kindesunterhalts infolge veränderter Verhältnisse. Umfangreiche Abklärungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht waren nicht erforderlich resp. bereits im Rahmen des Hauptverfahrens (Abänderungsverfahren) angefallen. Hinzu kommt, dass oberinstanzlich weder eine mündliche Verhandlung noch ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden haben. Der zeitliche Aufwand war damit ebenfalls leicht unterdurchschnittlich. 20.4 Fürsprecher Dr. iur. D.________ machte in seiner Honorarnote vom 26. März 2019 ein Honorar von CHF 1‘800.00 (7:30 Stunden à CHF 240.00) zzgl. Auslagen von CHF 44.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% geltend, ausmachend total CHF 1‘986.00. Dies erscheint angemessen. Der Berufungskläger ist folglich zu verurteilen, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von total CHF 1‘986.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren auszurichten. 20.5 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Entschädigung von Fürsprecher Dr. iur. D.________ für das Rechtsmittelverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'544.00 CHF 118.90 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'662.90 volles Honorar CHF 1'800.00 CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'844.00 CHF 142.00 CHF 0.00 Total CHF 1'986.00 nachforderbarer Betrag CHF 323.10 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Kanton Bern hat in erster Linie die auf ihn übergegangene Parteientschädigungsforderung beim Berufungskläger geltend zu machen. Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Fürsprecher Dr. iur. D.________ den nachforderba-

15 ren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers wird abgewiesen (ZK 19 106). 3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK 19 144). Es wird ihr Fürsprecher Dr. iur. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt. Ihm wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 5. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘986.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 7. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 wird die Entschädigung von Fürsprecher Dr. iur. D.________ für das Rechtsmittelverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'544.00 CHF 118.90 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'662.90 volles Honorar CHF 1'800.00 CHF 44.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'844.00 CHF 142.00 CHF 0.00 Total CHF 1'986.00 nachforderbarer Betrag CHF 323.10 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über. Der Kanton Bern hat in erster Linie die auf ihn übergegangene Parteientschädigungsforderung beim Berufungskläger geltend zu machen. Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Fürsprecher Dr. iur. D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist.

17 8. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Beiständin O.________, Kinderbund - dem Sozialdienst Region Trachselwald, P.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin Sutter Bern, 24. April 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Niederhauser Rechtsmittelbelehrung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO sind als Endentscheide im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) zu betrachten. Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 2019 104 — Bern Obergericht Zivilkammern 24.04.2019 ZK 2019 104 — Swissrulings