Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 18 448 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2018 Besetzung Oberrichter Niklaus (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Klaus Verfahrensbeteiligte AHV-Zweigstelle der Stadt Bern Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 31. August 2018 (CIV 18 3209)
2 Regeste: Das Gericht ist nicht verpflichtet gemeinsam eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln. Eine gemeinsame Behandlung erscheint nicht ausgeschlossen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel beruhen. Aus praktischer Sicht (Kostenliquidation, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Entscheidkopien) empfiehlt es sich, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben (E. 9). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 beantragte die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern (nachfolgend AHV-Zweigstelle, Beschwerdeführerin) beim Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend Vorinstanz), es sei ihr in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für CHF 247.80 nebst 5 % Zins, in der Betreibung Nr. 2.________ für CHF 447.80 nebst 5 % Zins sowie in der Betreibung Nr. 3.________ für CHF 257.80 nebst 5 % Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (pag. 1 f.). 1.2 Die Vorinstanz trennte die Rechtsöffnungsverfahren in drei Verfahren auf. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1.________ wurde unter der Verfahrensnummer CIV 18 3207, in der Betreibung Nr. 2.________ unter der Verfahrensnummer CIV 18 3208 und in der Betreibung Nr. 3.________ unter der Verfahrensnummer CIV 18 3209 geführt. Gegenstand des vorliegenden oberinstanzlichen Verfahrens ist die Beschwerde gegen den im Verfahren CIV 18 3209 ergangenen Entscheid. 1.3 Der von der AHV-Zweigstelle betriebene B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 16. und 23. Juni 2018 Stellungnahmen ein (pag. 13 ff., 27 ff.). Eine weitere Stellungnahme vom 9. Juli 2018 erfolgte nach Ende der Vernehmlassungsfrist (pag. 37 ff.). Die AHV-Zweigstelle liess sich nicht mehr vernehmen. 1.4 Mit Entscheid vom 31. August 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 3.________ (CIV 18 3209) ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der AHV-Zweigstelle und verurteilte diese, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 40.00 zu bezahlen (pag. 51 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 65 ff.).
3 2.2 Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2018 auf, einen Kostenvorschuss von CHF 225.00 einzuzahlen, sowie den Nachweis zu erbringen, dass die juristische Mitarbeiterin, welche die Beschwerde unterschrieben hat, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt ist (pag. 71 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich mit Schreiben vom 26. September 2018 vernehmen (pag. 75 f.). 2.4 Der Beschwerdegegner reichte am 9. Oktober 2018 (Postaufgabe am selben Tag) eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bereinigung des Betreibungsregisters, die Auszahlung allen (auf 2017) gebuchten Geldes, eine angemessene Parteientschädigung sowie den Antrag auf Einreichung einer Strafanzeige von Amtes wegen gegen die AHV (pag. 83 ff.) 2.5 Der Beschwerdegegner reichte am 9. November 2018 (Postaufgabe am selben Tag) unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (pag. 93), die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (pag. 95 ff.). II. 3. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4. Die 2. Zivilkammer des Obergerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 5. Die Beschwerde vom 11. September 2018 wurde von C.________, juristische Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, unterzeichnet (pag. 67). Es stellt sich die Frage, ob diese zur Einlegung des Rechtsmittels befugt war. 5.1 Nach entsprechender Aufforderung des Instruktionsrichters führte D.________, «Zweigstellenleiter Beiträge und Zulagen», aus, dass das Handeln von anderen juristischen Mitarbeitern vom Obergericht bisher nicht beanstandet worden sei und auch noch keine andere Instanz je einen Nachweis der Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittelverfahrens einer spezifischen Mitarbeiterin verlangt habe. Bei Eingaben auf dem Briefpapier der AKB (Ausgleichskasse des Kantons Bern) bzw. der Zweigstelle werde durchgehend von der Legitimation der Unterzeichnenden ausgegangen. Alle Mitarbeitenden würden grundsätzlich und in allen Verfahren mit seiner Ermächtigung handeln. Etwas anderes wäre im Bereich der Massenverwaltung nicht praktikabel. Dies gelte im Verfahren mit versicherten Personen und Arbeitgebenden genauso wie mit Behörden und Gerichten. Zur Klarstellung genehmige er ausdrücklich die Eingabe vom 11. September 2018 (pag. 75 f.).
4 5.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung in Frage gestellt wird. Diese wurde im Entscheid ZK 18 13 E. 8 ff. sinngemäss bestätigt. Gemäss Art. 7 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) werden die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Hingegen wird die Organisation der Zweigstelle durch den Träger (d.h. vorliegend die Stadt Bern) geregelt (Art. 7 Abs. 4 EG AHVG). Die Beschwerdeführerin bzw. der Dienststellenleiter ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3, Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt Bern (Prozessvertretungsverordnung, PVV; SSSB 152.02) zur Prozessführung bevollmächtigt. Der Dienststellenleiter ist daher befugt, die Beschwerdeführerin zu vertreten und für sie zu handeln. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, wie es sich mit der internen Vollmachtregelung der Beschwerdeführerin verhält. Die Kammer geht auch im Bereich der Massenverwaltung nicht ohne entsprechenden Nachweis davon aus, dass ausnahmslos alle Mitarbeitende (bspw. auch Praktikanten und Lernende) zur Beschwerdeerhebung berechtigt wären. Durch die (nachträgliche) Genehmigung der Rechtsmittelerhebung der juristischen Mitarbeiterin durch den (Co-)Dienststellenleiter und Bereichsleiter Beträge / Zulagen war diese allerdings zweifellos befugt, die Beschwerde einzureichen. Anders als der Beschwerdegegner meint, brauchen Personen, die eine Amtsstelle vertreten, nicht über ein Anwaltspatent zu verfügen. Es bleibt anzumerken, dass die Kammer in Zukunft nicht zwingend für jedes einzelne Verfahren eine separat ausgestellte Vollmacht verlangt. Allerdings haben Mitarbeitende von Verwaltungsbehörden bei Erhebung eines Rechtsmittels die Vertretungsbefugnis, sei sie auch generell, auf Anfrage darzulegen und zu belegen. 6. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) kann eingetreten werden. 7. Der Beschwerdegegner stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 neben der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge verschiedene andere Anträge: 7.1 So verlangt er zunächst die Bereinigung des Betreibungsregisters. Dieser Antrag geht am Streitgegenstand vorbei. Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. a SchKG geben die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist. Der Beschwerdegegner hat die Schuld allerdings prozessual mittels einer Klage nach Art. 85 oder 85a SchKG in Abrede zu stellen um einen entsprechenden gerichtlichen Entscheid zu erwirken, was er offensichtlich nicht getan hat. Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führt hingegen nur dazu, dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wird und der Gläubiger nicht in die Lage versetzt wird, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (vgl. MÖCKLI, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend zit. KUKO- BEARBEITER], N. 27 zu Art. 8a SchKG). Das angerufene Gericht vermag das Betreibungsregister somit ohnehin nicht zu bereinigen.
5 7.2 Auch das Begehren, alles auf 2017 gebuchte Geld dem Beschwerdegegner auszuzahlen, geht am Streitgegenstand vorbei und kann nicht behandelt werden. Vielmehr wäre diesbezüglich ein Gesuch an die Beschwerdeführerin zu stellen. 7.3 Weiter sind mangels Vorliegens von Verdachtsgründen für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen die Voraussetzungen für eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft nicht erfüllt (Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ). Der Antrag auf Erstattung einer Strafanzeige gegen die AHV ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Im Beschwerdeverfahren kann nur eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 8.2 Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen, welche die Geltendmachung von Noven ausdrücklich zulassen würden. Das Novenverbot gilt damit auch im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung, und zwar sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO). Der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt kann daher nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden. Ebenso wenig kann der Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 Bst. b ZPO) durch die Vorlage neuer Beweismittel unterlegt werden (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012 [nachfolgend zit. BK ZPO-BEARBEITER], N. 3 zu Art. 326 ZPO). 8.3 Die von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich neu als Beweismittel eingereichten Beilagen 2 bis 4 und 6 (Verfügung über persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2017 vom 4. Mai 2017, Rechtskraftbescheinigung der Ausgleichskasse vom 16. April 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2017 und Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2018) sind daher als unzulässige Noven unbeachtlich. Die Beschwerdebeilage 5, die Beschwerdeantwort des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 26. April 2018, hatte der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 7), so dass sie im vorliegenden Verfahren beachtet werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass es ihr im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen wäre zu den umfangreichen Eingaben und Fragestellungen des Beschwerdegegners «umgehend» Bemerkungen anzubringen, ist sie damit nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin hätte mindestens zehn Tage Zeit gehabt, um eine neuerliche Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, bevor die Vorinstanz von einem Verzicht auf das Replikrecht hätte ausgehen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Tatsächlich hätte die Beschwerdeführerin bis zum Entscheid der Vorinstanz fast eineinhalb Monate Zeit gehabt um sich zu äussern. Wenn sie sich zu
6 den Vorbringen des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren nicht äusserte, kann sie nicht erst im oberinstanzlichen Verfahren Beweismittel nachschieben, nachdem der Vorrichter ihr Gesuch abwies. III. 9. Der Beschwerdegegner rügt zunächst sinngemäss, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Mai 2018 nicht auf drei Verfahren hätte auftrennen dürfen, da die Rechtshängigkeit bei Einreichen von nur einem Rechtsöffnungsgesuch nur in einem Verfahren eintreten könne und die eigenhändigen Unterschriften auf dem Rechtsöffnungsgesuch in den abgetrennten Verfahren fehlen würden. 9.1 Die Vorinstanz hielt bezüglich der Verfahrenstrennung mit Verweis auf die Literatur fest, dass es einer langjährigen Praxis entspreche, für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsgesuch zu verlangen, bzw. für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen, wenn im selben Gesuch für mehrere Betreibungen um Rechtsöffnung ersucht wird. 9.2 Gemäss Art. 125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (Bst. b) oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Bst. c). Ob prozessleitende Verfügungen zur Vereinfachung des Verfahrens, wie die Trennung oder Vereinigung der Klagen, verabschiedet werden sollen, steht im Ermessen des Gerichts (BK ZPO-FREI, N. 1 zu Art. 125 ZPO; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZPO). 9.3 9.3.1 Gemäss STÉPHANE ABBET muss ein Rechtsöffnungsgesuch für jede Betreibung gestellt werden. Wenn in einem Gesuch für mehrere Betreibungen die Rechtsöffnung verlangt werden, müsse der Richter von Amtes wegen die Verfahren trennen, jedenfalls wenn es sich um verschiedene Schuldner handle (ABBET, in: Stämpflis Handkommentar, La mainlevée de l’opposition, Commentaire des articles 79 à 84 LP, 2017, N. 51 zu Art. 84 SchKG). Eine Gläubigerin, die verschiedene Betreibungen gegen einen Schuldner anhebt, könne hingegen auch eine Klagenhäufung in einem Gesuch vornehmen und die Aufhebung der verschiedenen Rechtsvorschläge verlangen, auch wenn der Richter stets die Möglichkeit habe, die Verfahren zu trennen. Verschiedene Rechtsöffnungsgesuche mit den gleichen Parteien könnten auch vereinigt werden (ABBET, a.a.O., N. 71 zu Art. 84 SchKG). 9.3.2 DANIEL STAEHELIN (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend zit. BSK SchKG-BEARBEITER], N. 37 zu Art. 84 SchKG) ist ohne weitere Begründung (aber mit Verweis auf VOCK, wobei dieser in der neuen Auflage in KUKO-VOCK, N. 11 zu Art. 84 SchKG diese Meinung ohne Begründung nicht mehr vertritt) der Ansicht, dass für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsgesuch gestellt werden müsse. Werde in einem Gesuch Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen verlangt, so habe der Richter von Amtes wegen die Verfahren zu trennen (Verweis auf den Entscheid LGVE 1985 I Nr. 38, 64). In diesem Entscheid verweist das Kantonsgericht Luzern auf noch ältere Ent-
7 scheide, wonach für jede Betreibung ein gesonderter Rechtsöffnungsentscheid erlassen werden müsse. Es sei allerdings nicht verboten in einer einzigen Eingabe die Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen zu verlangen. In Max VII Nr. 31 im Jahre 1921 wurde denn auch entschieden, dass jede Betreibung in Bezug auf die Frage der Erteilung der Rechtsöffnung besonders für sich zu prüfen und zu behandeln sei. Es handle sich, obwohl in diesem Falle alle Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen würden, um drei verschiedene voneinander unabhängige Schuldexekutionen, nicht um die Vollstreckung verschiedener, gegen denselben Schuldner gerichtete Ansprüche in einem einheitlichen Betreibungsverfahren. In Max VII Nr. 403 im Jahre 1926 und in Max XII Nr. 96 im Jahre 1972 wurde diese Auffassung bestätigt. 9.3.3 Gemäss einem Genfer Entscheid von 1958 ist hingegen die Vereinigung von mehreren Betreibungen, welche die gleichen Parteien betreffen und auf derselben Schuldanerkennung beruhen, in einem Rechtsöffnungsgesuch zulässig (GE 25 IV 1958, zitiert in: PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 2. Auflage 1980, §154 Ziff. 32). 9.3.4 Das Obergericht Zürich hat im Urteil vom 2. Februar 2012 (Verfahrensnummer RT120001) ausgeführt, dass im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur geprüft werde, ob ein formell rechtsgültiger Vollstreckungstitel vorliege bzw. der Bestand der Schuld nicht sofort durch Urkunden widerlegt werden könne. Daher müsse jede Betreibung und jeder Vollstreckungstitel einzeln geprüft und beurteilt werden und es könne in diesem Sinne keine Klagenvereinigung oder einen gemeinsamen Entscheid geben. Dies schliesse zwar nicht aus, dass aus prozessökonomischen Gründen für mehrere Rechtsöffnungsbegehren zwischen denselben Parteien eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt werde. Anschliessend sei jedoch für jedes Betreibungsverfahren einzeln zu prüfen und zu entscheiden, ob die förmlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Betreibung vorliegen. Folgerichtig seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen individuell zu regeln. Bei der Festlegung der Höhe der Kosten könne allenfalls dem reduzierten Aufwand infolge gleichartiger Parallelverfahren Rechnung getragen werden, sofern Synergieeffekte oder Aufwandersparnisse dies rechtfertigen (E. 3b). 9.4 Anders als der Beschwerdegegner meint, hat die Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Mai 2018 die Rechtshängigkeit der vorinstanzlichen Verfahren begründet (vgl. Art. 62 ZPO). Die Verfahren wurden nach Einreichung vom vorinstanzlichen Richter aufgetrennt, was in dessen Ermessen lag, so dass die Rechtshängigkeit für alle drei Verfahren weiterbestand. Da der vorinstanzliche Richter von Amtes wegen die Verfahren abtrennte und an der Echtheit der Unterschrift von D.________ kein Zweifel bestand (vgl. Akten CIV 18 3207, pag. 2), durfte er für die abgetrennten Verfahren (CIV 18 3208 und 3209) Kopien des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Mai 2018 in die jeweiligen Akten nehmen. Die Literatur und die Praxis sind sich nach dem Ausgeführten keineswegs einig und es besteht kein Konsens, dass zwingend eine Verfahrenstrennung vorgenommen werden müsste. Die Beschwerdeführerin war mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren aber jedenfalls weder verpflichtet, je separate Rechtsöffnungsgesuche einzureichen – dies käme einem überspitzten Forma-
8 lismus gleich –, noch musste die Vorinstanz die Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren behandeln, wenngleich vorliegend in jedem Gesuch bezüglich der Hauptforderung auf den gleichen Vollstreckungstitel abgestellt wurde und entsprechend gewisse Aufwandersparnisse anzunehmen gewesen wären. Ob die Vorinstanz jedes Rechtsöffnungsgesuch in einem separaten Verfahren zu beurteilen hat, selbst wenn dieselben Parteien daran beteiligt sind und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel beruhen, braucht vorliegend aber nicht abschliessend entschieden zu werden, da die Vorgehensweise der Vorinstanz jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung darstellt und in ihrem Ermessen lag. 9.5 Der Vollständigkeit halber sei vorliegend noch ausgeführt, dass die Erteilung der Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im selben Entscheid nach dem Gesagten zwar möglich ist, jedoch zwingend eine Kostenliquidation (Verfahrens- und Parteikosten) für jede einzelne Betreibung erfordert, damit das Betreibungsamt die nächsten Verfahrensschritte nach erfolgtem Fortsetzungsbegehren formell korrekt durchführen kann. Bei vereinigten Rechtsöffnungsverfahren bestehen zudem praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Abfassung einer übersichtlichen und klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wenn nur in einem Teil der Betreibungen Rechtsöffnung erteilt wird oder wenn nur einzelne Dispositivziffern weitergezogen werden. Auch müsste sich der Gläubiger mit Kopien des Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die Fortsetzungsbegehren nicht alle in einem Entscheid behandelten Rechtsöffnungsverfahren betreffen. Über alles gesehen empfiehlt es sich aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. 9.6 Im oberinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdegegner die Höhe der Prozesskosten nicht mehr, so dass hierauf nicht einzugehen ist (vgl. aber unten E. 19). Ebensowenig beantragt er die Vereinigung der drei oberinstanzlichen Verfahren. Die Kammer verzichtet auf eine Vereinigung der Verfahren ZK 18 448, 449 und 450, da die Akten dreifach geführt werden, es kleinere Abweichungen bezüglich der Seitenzahl in den jeweiligen Dossiers gibt, der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen ist und sich folglich durch eine Vereinigung der Verfahren keine Vereinfachung ergibt. 10. [...] Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.